468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 16 § 17
Die Verwaltungsbehörde, die Einfuhr- und Vor- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ratsstelle und die Außenhandelsstelle können die des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ihnen durch § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes ein- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
geräumten Befugnisse auch ausüben, um die Ein- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
haltung der Schweinefleisch-Verordnung, der Eier- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Verordnung, der Geflügelfleisch-Verordnung, dieses Dritten Uberleitungsgesetzes.
Gesetzes und der zur Durchführung der genannten
Verordnungen und dieses Gesetzes ergangenen § 18
Rechtsvorschriften zu überwachen. Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Verordnung
über die Verlegung des Stichtags für die Bewertung von Aktien
in den Fällen einer im Jahre 1960 durchgeführten Kapitaländerung
Vom 21. Juli 1962
Auf Grund des § 69 Abs. 3 des Bewertungsgeset- § 2
zes in der Fassung des Artikels 8 des Steuerände- Anwendung im Land Berlin
rungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 981) verordnet die Bundesregierung mit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Zustimmung des Bundesrates:
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des Steuer-
§ 1 änderungsgesetzes 1961 auch im Land Berlin.
Abweichender Bewertungsstichtag
§ 3
(1) In den FälJen des § 69 Abs. 2 Satz 2 des Be-
Inkrafttreten
wertungsgesetzes wird anstelle des 31. Dezember
1960 der 31. August 1961 als Stichtag bestimmt. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Dieser abweichende Stichtag gilt nur für Aktien, die kündung in Kraft.
zum amtlichen Börsenhandel zugelassen oder in den
gerngelten Freiverkehr einbezogen sind. Bonn, den 21. Juli 1962
(2) Die Vorschriften des § 4 des Gesetzes über
steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Uber- Ludwig Erhard
lassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der
Fassung vom 2. November 1961 (Bundesgesetzbl. I Der Bundesminister der Finanzen
S. 1917) bleiben unberührt. Dr. Starke
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vo~ 10. Juli !_958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedmgungen fur Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
453
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1962 Nr. 27
Tag Inhalt Seite
25. 7. 62 Abschöpfungserhebungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
26. 7. 62 Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen
\Virtschaftsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
26. 7. 62 Gesetz zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22
(Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung
des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
21. 7. 62 Verordnung über die Verlegung des Stichtags für die Bewertung von Aktien in den Fällen
einer im Jahre 1960 durchgeführten Kapitaländerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
Gesetz
über die Erhebung der Abschöpfungen nach Maßgabe
der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen
für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse
(Abschöpfungserhebungsgesetz)
Vom 25. Juli 1962
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Als Tag der Einfuhr gilt der Tag, an dem erst-
schlossen: mals ein Antrag auf Abfertigung der Ware zum
§ 1 freien Verkehr oder zu einem besonderen Abschöp-
Abschöpfungsgegenstand fungs verkehr - mit Ausnahme des Abschöpfungs-
Die Einfuhr von Waren unterliegt einer Abgabe gutversands - gestellt oder wirksam wird, die·
(Abschöpfung), wenn die Erhebung einer solchen Ware angeschrieben (§ 39 in Verbindung mit § 6
Abgabe in den Verordnungen vorgeschrieben oder Abs. 5 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Bundes-
zugelassen ist, die der Rat der Europäischen Wirt- gesetzbl. I S. 737), der zollamtlichen Uberwachung
schaftsgemeinschaft auf Grund der Artikel 42 oder vorenthalten oder entzogen oder unzulässig ver-
43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen ändert (§ 57 Abs. 1 des Zollgesetzes) wird. Der An-
Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundes- trag auf Abfertigung zum freien Verkehr darf nur
zurückgenommen werden, wenn die zollamtliche
gesetzbl. II S. 753) erläßt.
Uberwachung der Ausfuhr beantragt wird.
§ 2 (3) Werden Waren aus einem Abschöpfungsauf-
Anzuwendendes Recht schublager ausgelagert, so wird der am Tage der
(1) Die für Zölle und Zollvergehen geltenden Auslagerung geltende Abschcpfungssatz angewen-
Vorschriften finden Anwendung, soweit sich aus den det. Der Zeitpunkt der Auslagerung ist der zustän-
in § 1 bezeichneten Verordnungen nicht etwas digen Zollstelle rechtzeitig vorher anzuzeigen.
anderes ergibt oder dieses Gesetz nicht etwas (4) Wird im aktiven Veredelungsverkehr (§ 48
anderes bestimmt. des Zollgesetzes) oder im Umwandlungsverkehr
(2) Die Abschöpfung wird durch die Bundesfinanz- (§ 54 des Zollgesetzes) veredelte oder umgewan-
behörden erhoben. delte Ware oder Ersatzgut gestellt, so bemißt sich
§ 3 die Abschöpfungsschuld für Nebenerzeugnisse und
Abschöpfungssatz Abfälle nach dem Abschöpfungssatz, der am Tag
Abschöpfungen werden nach Abschöpfungssätzen dieser Gestellung gilt.
erhoben, die sich aus den in § 1 bezeichneten Ver- (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet,
ordnungen und den dazu ergangenen Durchfüh- wenn in der Einfuhrliz_enz nach näherer Bestimmung
rungsvorschriften ergeben. der in § 3 bezeichneten Vorschriften der für die
Bemessung der Abschöpfungsschuld anzuwendende
§ 4
Abschöpfungssatz festgesetzt ist. In diesem Fall be-
Maßgebender Zeitpunkt mißt sich die Abschöpfungsschuld nach dem in der
für die Anwendung des Abschöpfungssatzes Einfuhrlizenz festgesetzten Abschöpfungssatz. So-
(1) Die Abschöpfungsschuld bemißt sich nach dem weit hierbei eine Prämie festgesetzt wird, gilt diese
Abschöpfungssatz, der am Tag der Einfuhr gilt. als Teil der Abschöpfung.
Z 1997 A
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 5 im Zollgesetz vorgesehenen Verkehre,
Zahlungsaufschub für den Erlaß und für die Erstattung
Die Zahlung der Abschöpfung wird auf Antrag (§ 40 des Zollgesetzes) näher regeln und
des Abschöpfungsschuldners bei Sicherheitsleistung dabei den Beteiligten, einschließlich des
bis zum 15. des auf die Entstehung der Abschöp- Käufers oder Empfängers einer Ware,
fungsschuld folgenden Monats aufgeschoben, nach die erforderlichen Anmeldungs- und
Lagerung in Abschöpfungsaufschublagern bis zum Buchführungspflichten auferlegen. Er
15. des Monats, in dem die Abschöpfungsschuld hat dabei Auskünfte, Empfehlungen und
fällig wird.
Erläuterungen der Organe der Euro-
§ 6
päischen Wirtschaftsgemeinschaft im
Rahmen der vertraglichen Verpflichtun-
Bevorratung gen zu berücksichtigen.
Werden abschöpfungspflichtige Waren mit Zu- (2) Der Bundesminister der Finanzen stellt im
stimmung des zuständigen Bundesministers zur Be- Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
vorratung eingeführt, so werden sie auf Antrag rung, Landwirtschaft und Forsten nach Maßgabe
zum Bevorratungsverkehr abgefertigt. Die Abschöp- der in § 3 bezeichneten Vorschriften durch Rechts-
fungsschuld entsteht an dem Tag, an dem die verordnung einen Abschöpfungstarif - ohne Ab-
Waren aus der Bevorratung abgegeben werden. schöpfungssätze - auf.
Abschöpfungsschuldner ist, wer die Waren abgibt; (3) Der Bundesminister der Finanzen kann im
er ist verpflichtet, der zuständigen Zollstelle recht- Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
zeitig den Tag der Abgabe sowie die zur Berech- rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsver-
nung der Abschöpfungsschuld erforderlichen A_n- ordnung Durchführungsvorschriften zur Auslegung
gaben mitzuteilen. Die Abschöpfungssdmld bemißt und Anwendung des Abschöpfungstarifes, beson-
sich nach dem für den Tag der Abgabe gültigen ders zur Abgrenzung der Tarifnummern und Tarif-
Abschöpfungssatz. Die Ware tritt mit Entstehung steUen, erlassen. Er hat dabei Auskünfte, Empfeh-
der Abschöpfungsschuld in den freien Verkehr. lungen und Erläuterungen der Organe der Euro-
§ 7
päischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der
vertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
Beteiligung der Marktordnungsstellen Zu den Durchführungsvorschriften gehören auch
im Berufungsverfahren technische Vorschriften für die Untersuchung und
Werden im Berufungsverfahren (§ 229 der Reichs- für die Vergällung von Waren.
abgabenordnung) gegen Abschöpfungsbescheide Ein- (4) Die Ermächtigung des § 79 Abs. 1 des Zoll-
wendungen gegen die von den Marktordnungsstel- gesetzes erstreckt sich auch auf Abschöpfungen.
len bekanntgemachten Abschöpfungssätze erhoben,
so können dies.e Stellen als Beteiligte beitreten oder § 10
zugezogen werden. Ubergangsvorschriften
§ 8 Entsteht für abschöpfung:spflichtige Waren eine
Befugnis zur Auskunftserteilung Abschöpfungsschuld und liegt der nach § 4 maß-
Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bmi- ' gebende Zeitpunkt vor dem 30. Juli 1962, so bemißt
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und . sich die Abschöpfungsschuld nach dem Zeitpunkt,
Forsten und den Marktordnungsstellen Auskünfte an dem sie entsteht.
über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang § 11
mit der Abschöpfung stehen. Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
§ 9 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Ermächtigungen gesetzbl I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann im nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten
rung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung Uberleitungsgesetzes.
dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung § 12
1. die in diesem Gesetz enthaltenen Begriffe Inkrafttreten
erläutern, Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft.
2. soweit eine Abweichung von den Verord-
nungen zur Durchführung des Zollgesetzes Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
wegen der Eigenart der Abschöpfungen sind gewahrt.
angebracht ist, Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
a) die aus diesem Gesetz sich ergebenden , Bonn, den 25. Juli 1962
Pflichten näher bestimmen; sein Recht,
die Pflichten der Zollbediensteten im Der Bundespräsident
Verwaltungsweg festzulegen, bleibt un- Lübke
berührt,
Der Stellvertreter de.s Bundeskanzlers
b) das Verfahren bei der Erfassung des Ludwig E1hard
Warenverkehrs und bei der Abschöp-
fungsbehandlung, für die besonderen Der Bundesminister der· Finanzen
Abschöpfungsverkehre, für die anderen Dr. Starke
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1962 455
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung Nr.19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 26. Juli 1962
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: {1) Die Richtpreise und Interventionspreise gelten
für Getreide durchsdmitfücb.er Beschaffenheit.
§ 1
(2) Für aus gemischter Saat gewachsenes Meng-
{1) Für Weichweizen, Roggen und Gerst,e inlän- korn aus Weichweizen und Roggen gelten für die
discher Erzeugung werden für jedes Getreidewirt- Anteile an Weichweizen und Rogg·e.n die fest:ge-
scilaftsjahr Rkhtpreise und Interventionspreise so- setzten Richtpreise und Interventionspreise.
wie Handelsplätze, für die diese Preise gelten, fest-
gesetzt: (3) Die Interventionspreise erhöhen oder ermäßi-
gen sich bei besserer oder geringerer Beschaffenheit
1. Richtpreise
des angebotenen Getreides entsprechend der Erhö-
a) Grundricbtpreise für den Handelsplatz hung oder Minderung des Nutzungswertes gegen-
Duisburg (frei EnHade:steUe Duisbu.r-g über der durdb.sclmittlichen Beschaffenheit.
Hafen - Wasserlösdistelle -).,
b) abgeleitete Richtpreise für bestimmte (4) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-
Handelsplätze (frei Entladestelle an die-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-
sen Handelsplätzen).
stimmen
2. Interventionspreise 1. die Merkmale der durchschnittlichen, bes-
a) Grundinterventionspreise für den Han- seren und geringeren Beschaffenheit des
delsplatz Duisburg '(frei EntladesteUe Getreides einschließlich Braugerste,
an dem von der Interventionsstelle be- 2. die Art und den Zeitpunkt der Feststellung
zeichneten Lager in Duisburg), dieser Merkmale,
b) abgeleitete Interventionspreise für be- 3. die Höhe der Zu- und Abschläge für Ge-
stimmte Handelsplätze (frei Entlade- treide (einschließlich Braugerste), dessen
stelle an den von der Interventionsstelle Beschaffenheit besser oder geringer ist als
bezeichneten Lägern dieser Handels- die durchschnittliche Beschaffenheit.
plätze).
Die Richtpreise und Interventionspreise sowie die § 4
Handelsplätze ergeben sich für die Zeit vom 30. Juli
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz nach Artikel 16
1962 bis 30. Juni 1963 aus den Anlagen 1 bis 4.
Abs. 1 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Euro-
:{2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- päischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schritt-
schaft und Forsten (Bundesminister} kann im Einver- weise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisa-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft tion für Getreide vom 4. April 1962 {Amtsblatt der
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 933) ist die
desrates die in Absatz 1 festgesetzten abgeleiteten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung nach dem
Ridltpreise und .abgeleiteten Interventionspreise an- Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 {Bundes-
derweitig festsetzen, soweit sich die für die Errech- gesetzbl. 1 S. 481):
nung dieser Preise maßgeblichen Frachttarife ändern.
(2) Auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden die
Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und die
§ 2
dazu ergangenen Rechtsvorschriften Anwendung,
(1) Interventionss'teHe ist die Einfuhr- und Vor- soweit sich nicht aus der Verordnung Nr. 19 und
ratsstelle für Getreide und Futtermittel - Einfuhr- den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften
und Vorratsstelle - (§ 7 des Getreidegesetzes). etwas anderes ergibt oder dieses Gesetz und die
(2) Der Bundesminister kann im Einvernehmen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts- : nungen nicht etwas anderes bestimmen.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Interventions- § s
maßnahmen Mindestmengen für den einzelnen Auf- Der Bundesminister bestimmt im Einvernehmen
kauf festsetzen. mit dem Bundesminister. für Wirtschaft durch Rechts-
(3) Im übrigen gibt die Interventionsstelle nach verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Weisung des Bundesministers die zur Durchführung Schwellenpreise für die einzelnen Monate des Ge-
der Intervention erforderlichen Richtlinien bekannt. treidewirtschaftsjahres für die in Artikel 1 Buch-
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
staben a bis c der Verordnung Nr. 19 genannten treffen, insbesondere Bestimmungen über eine Er-
Erzeugnisse; dabei können für Saatgetreide im Sinne höhung des Abschöpfungssatzes, Mindestpreise,
des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 {Bundes- Vermahlungsregelung und Beimischungspflichten,
gesetzbl. I S. 450) und für Braugerste besondere Zu- Verwendungsbeschränkungen sowie eine Verpflich-
und Abschläge festgesetzt werden. tung des Einführers, die einzuführenden Erzeugnisse
der Einfuhr- und Vorratsstelle zur Ubernahme in die
§ 6
Vorratshaltung zu überlassen. Dabei kann die Ein-
fuhr- und Vorratsstelle als die für die Durchführung
(1) Die Abschöpfungssätze für die einzelnen Er- zuständige Stelle bestimmt werden.
zeugnisse werden von der Einfuhr- und Vorrats-
stelle errechnet. Sie werden nach Maßgabe der (3) Für die Mitwirkung des Bundestages und des
Durchführungsbestimmungen der Kommission gemäß Bundesrates bei den Rechtsverordnungen nach Ab-
Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 19 geändert. satz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes
entsprechend.
(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle gibt die Ab-
schöpfungssätze durch Aushang in ihrem Dienstge- § 10
bäude bekannt. (1) Gegen die Festsetzung von Abschöpfungs-
(3) In den Fällen des Artikels 17 Abs. 2 der Ver- sätzen und Prämien in Einfuhrlizenzen ist das Be-
ordnung Nr. 19 setzt die Einfuhr- und Vorratsstelle rufungsverfahren nach der Reichsabgabenordnung
auf Antrag in der Einfuhrlizenz den Abschöpfungs- gegeben. In diesem Verfahren tritt an die Stelle des
satz und die Prämie fest. Finanzamtes die Einfuhr- und Vorratsstelle.
(2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid d8r
§ 7 Zollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in
(1) Die Verpflichtung des Antragstellers, die Ein- einem Berufungsverfahren nach Absatz 1 geändert
fuhr während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz worden, so wird der Abschöpfungsbescheid von
durchzuführen, ist vor Erteilung der Einfuhrlizenz Amts wegen von der Zollstelle durch einen neuen
sicherzustellen durch Hinterlegung einer Geldsumme Bescheid ersetzt. Durch das Berufungsverfahren wird
oder Leistung einer Bankbürgschaft in Höhe von die Verjährung der Abschöpfungsschuld unter-
10 vom Hundert des Preises frei Grenze oder cif- brochen.
oder Angebotspreises der Erzeugnisse, der für den (3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungsbe-
Tag gilt, an dem der Antrag auf Erteilung der Ein- trägen Entscheidungen zugrunde, die in der Ein-
fuhrlizenz bei der Einfuhr- und Vorratsstelle einge- fuhrlizenz getroffen sind, so kann die Festsetzung
gangen ist. Die Sicherheit ist zugunsten der Bundes- des Abschöpfungsbetrages in dem Abschöpfungsbe-
republik Deutschland zu leisten; sie wird von der scheid der Zollstelle nicht mit der Begründung an-
Einfuhr- und Vorratsstelle verwaltet. gefochten werden, daß die in der Einfuhrlizenz ge-
(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle erklärt die troffene Entscheidung unzutreffend sei. Dieser Ein-
Sicherheit insoweit zugunsten der Bundesrepublik wand kann nur in dem Verfahren gegen die
Festsetzung des Abschöpfungssatzes und der Prämie
Deutschland für verfallen, als die Erzeugnisse nicht
innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz in der Einfuhrlizenz erhoben werden.
eingeführt werden.
§ 11
§ 8
Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord- den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmun- schaft für Einfuhren aus Frankreich in das Saarland
gen über die Voraussetzungen, die Höhe und das im Rahmen der Kontingente, die nach Artikel 63 des
Verfahren bei Erstattungen nach Artikel 19 Abs. 2 Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 19; dabei und der Französischen Republik zur Regelung der
kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als die für die Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden. S. 1587) vereinbart worden sind, durch allgemeine
Verwaltungsvorschriften Abgabenvergünstigungen
§ 9 gewähren, die im wesentlichen den Abgabenvergün-
(1) Die auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes stigungen gleichwertig sind, die auf Grund des Arti-
zulässigen Schulzmaßnahmen können auch zur Wan- kels 63 des Saarvertrages in Anspruch genommen
rung der durch Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung werden könnten. Durch diese Verwaltungsvorschrif-
Nr. 19 geschützten Belange getroffen werden; soweit ten kann bestimmt werden, daß der Antragsteller
nach dem Außenwirtschaftsgesetz hierfür Rechts- von der Hinterlegung einer Geldsumme oder der
verordnungen erforderlich sind, werden sie vom Leistung einer Bankbürgschaft (§ 7) befreit wird.
Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft ohne Zustimmung des Bun- § 12
desrates erlassen. (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
(2) Im übrigen kann der Bundesminister im Ein- ordnung mit Zustimmung des Bundestages und des
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft Bundesrates die Bestimmungen erlassen, die zur
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- Durchführung solcher Verordnungen und Entschei-
desrates im Rahmen des Artikels 22 Abs. 1 der Ver- dungen und Richtlinien des Rates oder der Kommis-
ordnung Nr. 19 die erforderlichen Schutzmaßnahmen sion erforderlich sind, die der Rat oder die Kommis-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1962 457
sion im Rahmen der Marktorganisation für Getreide (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
nach den Bestimmungen des Zweiten Teils Titel II gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt- des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-
schaftsgemeinschaft erläßt; dabei kann die Einfuhr- mens eines anderen beauftragt oder von diesem
und Vorratsstelle als die für die Durchführung zu- ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-
ständige Stelle bestimmt werden. wortung Pflichten zu erfüllen, welche die nach § 9
(2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnis nach oder nach § 12 ergangenen Rechtsverordnungen
Absatz 1 auf einzelne Bundesminister übertragen. oder eine auf Grund dieser Verordnungen erlassene
vollziehbare Verfügung auferlegen.
§ 13
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine
fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 9 oder nach Zuwiderhandlung nach § 13, so kann gegen den In-
§ 12 ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf
haber oder Leiter des Unternehmens oder den ge-
Grund einer solchen Verordnung erlassenen voll- setzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied
ziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand einer juristischen Person oder einen vertretungsbe-
auf diese Bußgeldvorschrift verweist. rechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsge-
(2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungs- sellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn
widrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden, sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht
wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. verletzt haben und die Zuwiderhandlung hierauf
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor- beruht.
sätzlich (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Ver-
1. unrichtige oder unvollständige Angaben stoßes gegen § 13 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1
tatsächlicher Art macht oder benutzt, um 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung
für sich oder einen anderen eine Ge- bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
nehmigung oder eine Bescheinigung zu 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung
erschleichen, die nach einer zur Durchfüh- bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche
rung der Verordnung Nr. 19 oder dieses Mark.
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erfor-
derlich ist, Im Falle eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 3 Nr. 2
beträgt die Geldbuße
2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirt-
1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung
schaftsgesetzes) von Umständen, die nach
der Verordnung Nr. 19, nach diesem Ge- bis zu zehntausend Deutsche Mark,
setz oder nach einer zur Durchführung der 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung
Verordnung Nr. 19 oder dieses Gesetzes bis zu fünftausend Deutsche Mark.
erlassenen Rechtsvorschrift erheblich sind,
§ 16
dadurch verhindert oder erschwert, daß er
Bücher und Aufzeichnungen, deren Füh- (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
rung oder Aufbewahrung ihm nach han- lichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-
dels- oder steuerrechtlichen Vorschriften kurist einer juristischen Person oder als vertre-
obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, tungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist
nicht aufbewahrt oder verheimlicht. einer Personenhandelsgesellschaft eine Zuwider-
(4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, handlung nach den §§ 13 oder 15, so kann auch
wenn sie gegen die juristische Person oder die Personenhan-
delsgesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe dieser
1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld- Vorschriften festgesetzt werden.
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die
Mark juristische Person oder die Personenhandelsgesell-
schaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder
geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach aus ihr gezogen hat.
Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünf-
zigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit § 17
nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehn- Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im
tausend Deutsche Mark geahndet werden. Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
§ 14 § 18
(1) Die Bußgeldvorschriften des § 13 gelten auch Gegenstände, auf die sich eine der in § 13 Abs. 1
für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or- mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, kön-
gan einer juristischen Person, als Mitglied eines sol- nen eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vor-
chen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines schriften des Außenwirtschaftsgesetzes über Vor-
anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die aussetzung der Einziehung, das selbständige Einzie-
Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis hungsverfahren und die Entschädigung entspre-
begründen sollte, unwirksam ist. chend.
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 19 b) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort
Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirt- „Rechtsverordnung" die Worte „abweichend
schaftsgesetzes gelten entsprechend. von Absatz 1" eingefügt.
2. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 20 a) Satz 1 .erhält folgende Fassung:
Die Verwaltungsbehörde und die Einfuhr- und ,,Die Verwaltungsbehörde, die Deutsche Bun-
Vorratsstelle können die ihnen durch § 44 des desbank, das Bundesamt für gewerbliche Wirt-
Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse schaft, die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse
auch ausüben, um die Einhaltung der Verordnung der Ernährung und Landwirtschaft, die Ein-
Nr. 19, dieses Gesetzes und der zur Durchführung fuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Fut-
der Verordnung Nr. 19 und dieses Gesetzes ergan- termittel und die Einfuhr- und Vorratsstelle
genen Rechtsvorschriften zu überwachen. für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeug-
nisse können Auskünfte verlangen, soweit
§ 21 dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses
Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen
Das Außenwirtschaftsgesetz wird wie folgt ge-
ändert: Rechtsverordnungen zu überwachen."
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
„Die Verwaltungsbehörde und die Deutsche
a) In Absatz 2 werden die folgenden Nummern
Bundesbank können zu dem genannten Zweck
3 und 4 angefügt:
auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen
,,3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Ge- vornehmen; das Bundesamt für gewerbliche
treide und Futtermittel im Bereich des Wirtschaft, die Außenhandelsstelle für Er-
Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit zeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft,
den in Artikel 1 der Verordnung Nr. 19 die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide
(Getreide) des Rates der Europäischen und Futtermittel und die Einfuhr- und Vorrats-
Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 stelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleisch-
(Amtsblatt der Europäischen Gemein- erzeugnisse können zu den Prüfungen Beauf-
schaften 1962 S. 933) bezeichneten Erzeug- tragte entsenden."
nissen nach den §§ 5, 6, 8 bis 16,
§ 22
4. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlacht-
vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse im Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bereich des Waren- und Dienstleistungs- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
verkehrs mit den in Artikel 1 der Verord- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
nung Nr. 20 (Schweinefleisch) des Rates verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Euro- Dritten Uberleitung.sgesetzes. ·
päischen Gemeinschaften 1962 S. 945) be-
zeichneten Erzeugnissen nach den § § 5, 6, § 23
8 bis 16." Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1962 459
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
Grundrichtpreise für den Handelsplatz Duisburg
(frei Entladestelle Duisburg Hafen
- Wasserlöschstelle-)
Weichweizenl Roggen Gerste
in DM je t
1962
Juli 475,50 432,50 412,00
August 475,50 432,50 412,00
September 480,00 437,00 412,00
Oktober 484,50 441,50 416,00
November 489,00 446,00 420,00
Dezember 493,50 450,50 424,00
1963
Januar 498,00 455,00 428,00
Februar 502,50 459,50 432,00
März 507,00 464,00 436,00
April 511,50 468,50 436,00
Mai 516,00 473,00 436,00
Juni 520,50 477,50 436,00
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anlage 2
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
Abgeleitete Richtpreise frei Entladestelle folgender Handelsplätze
Weichweizenl Roggen Gerste Weichweizenl Roggen Gerste
1 1
in DM je t in DM je t
Land Bayern Bad Krozingen 457,10 414,10 393,60
Aschaffenburg 471,50 Donaueschingen 456,00 413,00 392,50
428,50 408,00
Augsburg 450,60 Eckartshausen 457,40 414,40 393,90
407,60 387, 10
Bamberg 469,50 Gerabronn 457,40 414,40 393,90
426,50 406,00
Bayreuth Heilbronn 471,00 428,00 407,50
455,80 412,80 392,30
Buchloe 449,50 Karlsruhe 472,00 429,00 408,50
406,50 386,00
Coburg 458,40 Kehl 471,50 428,50 408,00
415,40 394,90
Eichstätt 452,80 Kupferzell 459,50 416,50 396,00
409,80 389,30
Erding 446, 10 Mannheim 472,50 429,50 409,00
403,10 382,60
Forsting 445,20 Markelsheim 459,50 416,50 396,00
402,20 381,70
Frontenhausen 445,40 402,40 Möckmühl 460,30 417,30 396,80
381,90
Geiselhöring 450,20 407,20 386,70 Sch~ozberg 458,20 415,20 394,70
Gersthofen 451,10 Sigmaringen 451,70 408,70 388,20
408,10 387,60
Grafenwöhr 453,20 Stockach 451,60 408,60 388,10
410,20 389,70
H ettenshausen 449,60 406,60 386,10 Stuttgart 469,50 426,50 406,00
Hof 453,80 Weickersheim 459,30 416,30 395,80
410,80 390,30
Ingolstadt 451,70 408,70 Wertheim 469,40 426,40 405,90
388,20
Kempten/Allgäu 450,40 407,40 386,90
Kitzingen 470,80 427,80 407,30 Land Hessen
Landau/Isar 447,40 404,40 383,90
Landshut 448,70 405,70 385,20 Darmstadt 461,90 418,90 398,40
M assing 446,10 403,10 382,60 Frankfurt/Main 472,00 429,00 408,50
M emmingen 452,30 409,30 388,80 Friedberg/
M oosburg 448,30 405,30 384,80 Hessen 462,00 419,00 398,50
M ünchen 447,40 404,40 383;90 Fritzlar 460,80 417,80 397,30
N eunburg Gießen 461,30 418,30 397,80
vorm Wald 450,00 407,00 386,50 Hanau/Main 471,80 428,80 408,30
N eu-Ulm 455,10 412,10 391,60 Hünfeld 457, 10 414,10 393,60
N euwildflecken 457,40 414,40 393,90 Karlshafen 460,40 417,40 396,90
N ittenau 449,00 406,00 385,50 Kassel 463,80 420,80 400,30
N ördlingen 454,10 411,10 390,60 Limburg/Lahn 462, 10 419,10 398,60
0 chsenfurt 470,50 427,50 407,00 Löhnberg 461,20 418,20 397,70
p assau 445,90 402,90 382,40 Mansbach 455,20 412,20 391,70
p feffenhausen 447,80 404,80 384,30 Marburg/Lahn 459,90 416,90 396,40
p lattling 448,20 405,20 384,70 Niederkaufungen 459,00 416,00 395;50
R egensburg 451,60 408,60 388, 10 Rendel 462,20 419,20 398,70
schalding 446,40 403,40 382,90 Witzenhausen 457,60 414,60 394,10
schrobenhausen 450,60 407,60 387,10
schwabach 456,50 413,50 393,00 Land Rheinland-Pfalz
schwandorf 451,60 408,60 388,10
schweinfurt 470,00 427,00 406,50 Andernach 472,60 429,60 409,10
simbach/Inn 444,50 401,50 381,00 Bingen 472,30 429,30 408,80
straubing 449,60 406,60 386,10 Irmenach 459,10 416,10 395,60
sünching 450,10 407,10 386,60 Kirn/Nahe 461,00 418,00 397,50
T rostberg 445,10 402,10 381,60 Ludwigshafen 472,50 429,50 409,00
uffenheim 460,30 417,30 396,80 Mainz 472,30 429,30 408,80
V ilseck 453,20 410,20 389,70 Miesenheim 465,10 422,10 401,60
w allersdorf 451,40 408,40 387,90 Niederlahnstein 472,60 429,60 409,10
w ieselrieth 449,80 406,80 386,30 Oberlahnstein 472,60 429,60 409,10
w ürzburg 470,80 427,80 407,30 Ruwer 459,90 416,90 396,40
Worms 472,50 429,50 409,00
Land Baden-Württemberg
A alen 455,50 412,50 392,00 Saarland
A ulendorf 451,70 408,70 388,20 Saarbrücken 456,40 413,40 392,90
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1962 461
W eichweizenl Roggen
1
Gerste Weichweizenl Roggen I Gerste
in DM je t in DM je t
Land Nordrhein-Westfalen Leese-Stolzenau 468,00 425,00 404,50
Beverungen 463,80 420,80 400,30 Lingen/Ems 468,70 425,70 405,20
Blomberg 461,80 418,80 398,30 Munsterlager 455,60 412,60 392,10
Borchen 464,30 421,30 400,80 Nienburg/Weser 467,50 424,50 404,00
Brakel 462,40 419,40 398,90 Nordenham 468,40 425,40 404,90
Broichweiden 467,50 424,50 404,00 Nörten-
Büren 464,80 421,80 401,30 Hardenberg 458,60 415,60 395,10
Dorsten 471,90 428,90 408,40 Northeim 459,00 416,00 395,50
Dortmund 471,70 428,70 408,20 Oerbke b.
Düsseldorf 473,20 430,20 409,70 Fallingbostel 456,40 413,40 392,90
Essen 472,70 429,70 409,20 Oldenburg i. 0. 462,50 419,50 399,00
G elsenkirchen 472,20 429,20 408,70 Osnabrück 469,70 426,70 406,20
H amm 470,40 427,40 406,90 Pollhagen 468,40 425,40 404,90
H erford 464,00 421,00 400,50 Rethen/Leine 459,00 416,00 395,50
H omberg 473,80 430,80 410,30 Rinteln/Weser 466,20 423,20 402,70
I<Ieve 471,60 428,60 408,10 Semmenstedt 457,30 414,30 393,80
Köln 472,70 429,70 409,20 Soltau 456,40 413,40 392,90
K refeld- Vienenburg 457,70 414,70 394,20
Uerdingen 473,30 430,30 409,80 Weetzen 459,50 416,50 396,00
Künsebeck 464,60 421,60 401,10 Westerweyhe 455,60 412,60 392,10
L age/Lippe 463,70 420,70 400,20 Winzenburg 458,60 415,60 395,10
Lemgo 463,20 420,20 399,70
Lippstadt 466,20 423,20 402,70 Land Schleswig-Holstein
Lübbecke 469,20 426,20 405,70 Bad Oldesloe 456,90 413,90 393,40
M aximilian 466,80 423,80 403,30 Büsum 464,60 421,60 401,10
M inden/Westf. 469,10 426,10 405,60 Burg/
M ünster /W estf. 471,30 428,30 407,80 Dithmarschen 464,50 421,50 401,00
N euß 473,20 430,20 409,70 Burgstaaken 463,60 420,60 400,10
N örvenich 467,60 424,60 404,10 Eckernförde 464,60 421,60 401,10
p aderborn 464,60 421,60 401,10 Elmshorn 465,60 422,60 402,10
Rheine 469,70 426,70 406,20 Fahrenkrug b.
R ünthe 469,30 426,30 405,80 Bad Segeberg 456,30 413,30 392,80
schieder 462,10 419, 10 398,60 Flensburg 464,40 421,40 400,90
siegen 464,30 421,30 400,80 Heiligenhafen 463,90 420,90 400,40
soest 467,30 424,30 403,80 Hochdorn 464,60 421,60 401,10
w anne-Eickel 471,90 428,90 408,40 Hohenhörn 464,40 421,40 400,90
w esel 472,80 429,80 409,30 Hohenlockstedt 459,00 416,00 395,50
Husum 464,50 421,50 401,00
Land Niedersachsen Itzehoe 465,70 422,70 402,20
A lgermissen 468,80 425,80 405,30 Kappeln/Schlei 464,60 421,60 401,10
Bad Essen 469,70 426,70 406,20 Kellinghusen 465,00 422,00 401,50
Bad Gandersheim 459,00 416,00 395,50 Kiel 465,20 422,20 401,70
Berenbusch 469,00 426,00 405,50 Leck 458,30 415,30 394,80
Bevensen 454,40 411,40 390,90 Lübeck 464,50 421,50 401,00
B rake/ Lütjenburg 455,70 412,70 392,20
Unterweser 468,30 425,30 404,80 Marne 458,80 415,80 395,30
Bramsche 470,40 427,40 Mölln 464,50 421,50 401,0Ö
406,90
B raunschweig 468,00 425,00 Neumünster 456,10 413,10 392,60
404,50
D rentwede 461,30 418,30 397,80 Neustadt/Holst. 464,50 421,50 401,00
Emden 468,70 425,70 Niebüll 459,60 416,60 396,10
405,20
F allersleben 467,70 424,70 404,20 Rendsburg 464,50 421,50 401,00
F lettmar 457,40 414,40 St. Margarethen 464,60 421,60 401,10
393,90
G öttingen 459,00 416,00 395,50 Süderbrarup 457,90 414,90 394,40
H ameln 465,80 422,80 Wankendorf 455,70 412,70 392,20
402,30
H annover 468,00 425,00 404,50 Land Hamburg 466,10 423,10 402,60
H arsum 460,30 417,30 396,80 Land Berlin 460,50 417,50 397,00
H ildesheim 468,40 425,40 404,90
H oheweg 459,20 416,20 395,70 Land Bremen 468,40 425,40 404,90
H olzminden 465,30 422,30 401,80 Die vorgenannten Preise gelten für Juli 1962; sie
K lein-Berkel 461,30 418,30 397,80 erhöhen sich um die aus der Anlage 1 ersichtlichen
Klein-Rhüden 458,40 415,40 394,90 Monatszuschläge.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)
Grundinterventionspreise für den Handelsplatz
Duisburg
(frei Entladestelle an dem von der Interventions-
stelle bezeichneten Lager in Duisburg)
Weichweizen! Roggen Gerste
in DM je t
1962
Juli 442,50 402,50 383,50
August 442,50 402,50 383,50
September 447,00 407,00 383,50
Oktober 451,50 411,50 387,50
November 456,00 416,00 391,50
Dezember 460,50 420,50 395,50
1963
Januar 465,00 425,00 399,50
Februar 469,50 429,50 403,50
März 474,00 434,00 407,50
April 478,50 438,50 407,50
Mai 483,00 443,00 407,50
Juni 487,50 447,50 407,50
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1962 463
Anlage 4
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b)
Abgeleitete Interventionspreise frei Entladestelle an den von der
Interventionsstelle bezeichneten Lägern folgender Handelsplätze
Weichweizen\ Roggen Gerste Weichweizenl Roggen Gerste
in DM je t in DM je t
land Bayern Bad Krozingen 433,50 393,50 374,50
Aschaffenburg 438,50 398,50 379,50 Donaueschingen 432,50 392,50 373,50
Augsburg 430,50 390,50 371,50 Eckartsha usen 433,50 393,50 374,50
Bamberg 436,50 396,50 377,50 Gerabronn 433,50 393,50 374,50
Bayreuth 432,50 392,50 373,50 Heilbronn 438,50 398,50 379,50
Buchloe 429,50 389,50 370,50 Karlsruhe 439,50 399,50 380,50
Coburg 433,50 393,50 374,50 Kehl 438,50 398,50 379,50
Eichstätt 431,50 391,50 372,50 Kupferzell 434,50 394,50 375,50
Erding 427,50 387,50 368,50 Mannheim 439,,50 399,50 380,50
Forsting 427,50 387,50 368,50 Markelsheim 434,50 394,50 375,50
Frontenhausen 427,50 387,50 368,50 Möckmühl 434,50 394,50 375.,50
Geiselhöring 429,50 389,50 370,50 Schrozberg 433,50 393,50 374,50
Gersthofen 430,50 390,50 371,50 Sigmaringen ·-, 430,50 390,50 371,50
Grafenwöhr 431,50 391,50 372,50 Stockach 430,50 390,50 371,50
Hettenshausen 429,50 389,50 370,50 ' Stuttgart 436,50 396,50 377,50
Hof 431,50 391,50 372,50 W eicke.rsheirh 434,50 394,50 375,50
Ingolstadt 430,50 390,50 371,50 Wertheim 437.,50 397,50 378,50
Kempten/ Allgäu 429,50 389,50 370,50
Kitzingen 437,50 397,50 378,50
Landau/Isar 428,50 388,50 369,50 Land Hessen
Landshut 429,50 389,50 370,50 Darmstadt 435,50 395,50 376,50
Massing 427,50 387,50 368,50 Frankfurt/Main 439,50 399,50 380,50
Memmingen 430,50 390,50 371.,50 Friedberg/
Moosburg 428,50 388,50 369,50 Hessen 435,50 395,50 376,50
München 428,50 388,50 369,50 Fritzlar 4.35,50 395,50 376,50
Neunburg Gießen 434,50 394,50 375,50
vorm Wald 429,50 389,50 370,50 Hanau/Main 438,50 39.8,50 379,50
Neu-Ulm 432,50 392,50 373,50 Hünfeld 433,50 393,50 374,50
Neuwildflecken 433,50 393,50 374„50 Karlshafen 434,50 394,50 375,50
Nittenau 429,50 389,50 370,50 Kassel 434,50 394,50 375,50
Nördlingen 431,50 391,50 372,50 Limburg/Lahn 435,50 395,50 376,50
Ochsenfurt 437,50 397,50 378,50 Löhnberg 435,50 395,50 316.,50
Passau 427,50 387,50 368,50 Mansbach 432,50 392,50 373,50
Pfeffenhausen 428,50 388,50 369.,50 Marburg/Lahn 434.,50 394,50 375,50
Plattling 428,50 388,50 369,50 Niederkaufungen 434,50 394,50 375,50
Regensburg 430,50 390,50 371,50 Rendel 435,50 395,50 376,50
Schalding 427,50 387,50 368,50 Witz-enhausen 433,50 393,50 374,50
Schrobenhausen 430,50 390,50 371.,50
Schwabach 433,50 393,50 374,50
Schwandorf 430,50 390,50 371,50 Land Rheinland-Pfalz
Schweinfurt 437,50 397,50 378,50 Andernach 439,50 399,50 380,50
Simbach/Inn 426,50 386,50 367"50 Bingen 4.39,50 3.99,50 380,50 t
Straubing 429,50 389,50 370,50 Irmenach 434,50 394,50 375,50
Sünching 429,50 389,50 370,50 Kirn/Nahe 435,50 395,50 376,50
Trostberg 427,50 387,50 368,50 Ludwigshafen 439,50 399,50 380,50
Uffenheim 434,50 394,50 375,50 Mainz 439,50 399,50 380,50
Vilseck 431,50 391,50 372,50 Miesenheim 437,50 397,50 378,50
Wallersdorf 428,50 388,50 369,50 Niederlahnstein 439,50 399,50 380,50
Wieserieth 429,50 389,50 370,50 Oberlahnstein 439,50 399,50 380,50
Würzburg 437,50 397,50 378,50 Ruwer 434,50 394,50 375,50
Worms 439,50 399,50 380,50
Land Baden-Württemberg
Aalen 432,50 392,50 373„50 Saarland
Aulendorf 430,50 390,50 371,50 Saarbrücken 432,50 392,50 373,50
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Weichweizenl Roggen Gerste Weich weizenj Roggen Gerste
1 1
in DM je t in DM je t
land Nordrhein-Westfalen Leese-Stolzenau 435,50 395,50 376,50
Beverungen 435,50 395,50 376,50 Lingen/Ems 437,50 397,50 378,50
Blomberg 435,50 395,50 376,50 Munsterlager 432,50 392,50 373,50
Borchen 436,50 396,50 377,50 Nienburg/Weser 434,50 394,50 375,50
Brakel 435,50 395,50 376,50 Nordenham 435,50 395,50 376,50
Broichweiden 438,50 398,50 379,50 Nörten-
Büren 437,50 397,50 378,50 Hardenberg 434,50 394,50 375,50
Dorsten 440,50 400,50 381,50 Northeim 434,50 394,50 375,50
Dortmund 439,50 399,50 380,50 Oerbke b.
Düsseldorf 440,50 400,50 381,50 Fallingbostel 432,50 392,50 373,50
Essen 440,50 400,50 381,50 Oldenburg i. 0. 434,50 394,50 375,50
Gelsenkirchen 440,50 400,50 381,50 Osnabrück 437,50 397,50 378,50
Hamm 439,50 399,50 380,50 Pollhagen 435,50 395,50 376,50
Herford 436,50 396,50 377,50 Rethen/Leine 434,50 394,50 375,50
Homberg 440,50 400,50 381,50 Rinteln/Weser 435,50 395,50 376,50
Kleve 439,50 399,50 380,50 Semmenstedt 433,50 393,50 374,50
Köln 439,50 399,50 380,50 Soltau 432,50 392,50 373,50
Krefeld- Vienenburg 433,50 393,50 374,50
Verdingen 440,50 400,50 381,50 Weetzen 434,50 394,50 375,50
Künsebeck 437,50 397,50 378,50 Westerweyhe 432,50 392,50 373,50
Lage/Lippe 436,50 396,50 377,50 Winzenburg 434,50 394,50 375,50
Lemgo 436,50 396,50 377,50
Lippstadt 437,50 397,50 378,50 Land Schleswig-Holstein
Lübbecke 436,50 396,50 377,50 Bad Oldesloe 431,50 391,50 372,50
Maximilian 438,50 398,50 379,50 Büsum 431,50 391,50 372,50
Minden/Westf. 436,50 396,50 377,50 Burg/
Münster/Westf. 438,50 398,50 379,50 Dithmarschen 431,50 391,50 372,50
Neuß 440,50 400,50 381,50 Burgstaaken 430,50 390,50 371,50
Nörvenich 438,50 398,50 379,50 Eckernförde 431,50 391,50 372,50
Paderborn 437,50 397,50 378,50 Elmshorn 432,50 392,50 373,50
Rheine 437,50 397,50 378,50 Fahrenkrug b.
Rünthe 439,50 399,50 380,50 Bad Segeberg 431,50 391,50 372,50
Schieder 435,50 395,50 376,50 Flensburg 431,50 391,50 372,50
Siegen 436,50 396,50 377,50 Heiligenhafen 431,50 391,50 372,50
Soest 438,50 398,50 379,50 Hochdonn 431,50 391,50 372,50
Wanne-Eickel 440,50 400,50 381,50 Hohenhörn 431,50 391,50 372,50
Wesel 440,50 400,50 381,50 Hohenlockstedt 432,50 392,50 373,50
Husum 431,50 391,50 372,50
Land Niedersachsen
Itzehoe 432,50 392,50 373,50
Algermissen 435,50 395,50 376,50 Kappeln/Schlei 431,50 391,50 372,50
Bad Essen 436,50 396,50 377,50 Kellinghusen 432,50 392,50 373,50
Bad Ganders- Kiel 432,50 392,50 373,50
heim 434,50 394,50 375,50 Leck 431,50 391,50 372,50
Berenbusch 436,50 396,50 377,50 Lübeck 431,50 391,50 372,50
Bevensen 432,50 392,50 373,50 Lütjenburg 431,50 391,50 372,50
Brake[ Marne 431,50 391,50 372,50
Unterweser 435,50 395,50 376,50 Mölln 431,50 391,50 372,50
Bramsche 437,50 397,50 378,50 , Neumünster 431,50 391,50 372,50
Braunschweig 435,50 395,50 376,50 Neustadt/Holst. 431,50 391,50 372,50
Drentwede 435,50 395,50 376,50 Niebüll 431,50 391,50 372,50
Emden 435,50 395,50 376,50 Rendsburg 431,50 391,50 372,50
Fallersleben 434,50 394,50 375,50 St. Margarethen 431,50 391,50 372,50
Flettmar 433,50 393,50 374,50 Süderbrarup 431,50 391,50 372,50
Göttingen 434,50 394,50 375,50 Wankendorf 431,50 391,50 372,50
Hameln 435,50 395,50 376,50
Hannover 435,50 395,50 376,50 Land Hamburg 433,50 393,50 374,50
Harsum 434,50 394,50 375,50 Land Berlin 427,50 387,50 368,50
Hildesheim 435,50 395,50 376,50
Hoheweg 434,50 394,50 375,50 Land Bremen 435,50 395,50 376,50
Holzminden 435,50 395,50 376,50 Die vorgenannten Preise gelten für Juli 1962; sie
Klein-Berkel 435,50 395,50 376,50 erhöhen sich um die in der Anlage 3 festgesetzten
Khein-Rhüden 433,50 393,50 374,50 Monatszuschläge.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1962 465
Gesetz
zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch),
Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderu~g
der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft
Vom 26. Juli 1962
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b der Geflügel-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fleisch-Verordnung
die Höhe der Abschöpfungssätze bestimmen.
§ 1
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
§ 2
des Bundestages durch Rechtsverordnung, falls ,die
Bundesrepublik Deutschland durch die Kommission Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Kommis- dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-
sion) dazu ermächtigt wird, verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 20
1. falls die Bundesrepublik Deutschland durch die
über die schrittweise Errichtung einer gemein-
Kommission dazu ermächtigt wird,
samen Marktorganisation für Schweinefleisch
vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen nach Artikel 6 Abs. 2 der Schweinefleisch-
Gemeinschaften 1962 S. 945) (Schweinefleisch- Verordnung,
Verordnung), nach Artikel 5 Abs. 2 der Eier-Verordnung
nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 21 und
über die schrittweise Errichtung einer gemein- nach Artikel 5 Abs. 2 der Geflügelfleisch-
samen Marktorganisation für Eier vom 4. April Verordnung
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemein- zum Ausgleich von Verringerungen der Ab-
schaften 1962' S. 953) (Eier-Verordnung) und schöpfungssätze in anderen Mitgliedstaaten
nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 22 zusätzliche Abschöpfungssätze festsetzen,
über die schrittweise Errichtung einer gemein-
2. Vorschriften erlassen, nach denen im Rahmen
samen Marktorganisation für Geflügelfleisch
des Artikels 7 Abs. 3 und Artikels 8 Abs. 3
vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen
der Schweinefleisch-Verordnung,
Gemeinschaften 1962 S. 959) (Geflügelfleisch-
Verordnung) des Artikels 6 Abs. 3 der Eier-Verordnung,
des Artikels 6 Abs. 3 der Geflügelfleisch-
die Abschöpfungssätze verringern.
Verordnung
(2) Dem Bundesrat ist Gelegenheit zu geben, bin- Abschöpfungssätze erhöht werden,
nen zwei Wochen zu Entwürfen von Rechtsverord-
nungen nach Absatz 1 Stellung zu nehmen. 3. die von den Mitgliedstaaten
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- nach Artikel 7 Abs. 4 und Artikel 8 Abs. 4
schaft und Forst.en (Bundesminister) kann im Einver- der Schweinefleisch-Verordnung,
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und nach Artikel 6 Abs. 4 der Eier-Verordnung
mit Zustimmung des Bundesrates im Falle des und
Artikels 10 Abs. 1 Buchstabe b der Schweine- nach Artikel 6 Abs. 4 der Geflügelfleisch-
fleisch-Verordnung, Verordnung
Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b der Eier-Ver- gemeinsam zu treffenden Maßnahmen durch-
ordnung und führen.
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil 1
§ 3 dabei können für Schweinefleisch die Einfuhr- und
(1) Die auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes Vorratsstelle und für Eier und Geflügelfleisch die
vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) zu- Außenhandelsstelle als die für die Durchführung
lässigen Schutzmaßnahmen können auch zur Wah- zuständigen Stellen bestimmt werden.
rung der
durch Artikel 15 der Schweinefleisch-Verord- § 6
nung, (1) § 9 des Gesetzes zur Förderung der deutschen
durch Artikel 12 der Eier-Verordnung und Eier- und Geflügelwirtschaft vom 27. Juli 1961 (Bun-
durch Artikel 12 der Geflügelfleisch-Verord- desgesetzbl. I S. 1081) erhält folgende Absätze 2
nung und 3:
,, (2) Ausgleichsbeträge nach § 1 werden
geschützten Belange getroffen werden; soweit nach dem Geflügelhalter nicht gewährt, wenn die
dem Außenwirtschaftsgesetz hierfür Rechtsverord- Voraussetzungen für die Zahlung des Aus-
nungen erforderlich sind, werden sie vom Bundes- gleichsbetrages nach dem Zeitpunkt eingetre-
minister im Einvernehmen mit dem Bundesminister ten sind, von dem ab die Abschöpfungsrege-
für Wirtschaft ohne Zustimmung des Bundesrates lungen nach den Verordnungen Nr. 21 und 22
erlassen. des Ministerrates der Europäischen Wirt-
(2) Im übrigen kann der Bundesminister im Ein- schaftsgemeinschaft über die schrittweise Er-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft richtung einer gemeinsamen Marktorganisa-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- tion für Eier und für Geflügelfleisch vom
desrates im Rahmen 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen
des Artikels 15 der Schweinefleisch-Verord- Gemeinschaften 1962 S. 953 und 959) ange-
nung, wandt werden. Für die Zeit nach Anwendung
dieser Abschöpfungsregelung werden Vor-
des Artikels 12 der Eier-Verordnung und schriften nach § 2 Abs. 1 über die Höhe des
des Artikels 12 der Geflügelfleisch-Verord- Ausgleichsbetrages nicht mehr erlassen.
nung
(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1963
die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen, insbe- außer Kraft."
sondere Bestimmungen über eine Erhöhung der
Abschöpfungssätze, Mindestpreise, Verwendungsbe- (2) Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung
schränkungen sowie eine Verpflichtung des Einfüh- des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirt-
rers, die einzuführenden Erzeugnisse der Einfuhr- schaft vom 27. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1081)
und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und wird aufgehoben.
Fleischerzeugnisse (Einfuhr- und Vorratsstelle) zu
überlassen. § 7
(3) Für die Mitwirkung des Bundestages und des Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
Bundesrates bei den Rechtsverordnungen nach Ab- den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-
satz 2 gilt § 21 Abs. 2 des Außenwirtsdlaftsgesetzes schaft für Einfuhren aus Frankreich in das Saarland
entsprechend. im Rahmen der Kontingente, die nach Artikel 63 des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
(4) Soweit nicht die Einfuhr- und Vorratsstelle und der Französischen Republik zur Regelung der
nach Absatz 2 zuständig ist, ·können in den Rechts- Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
verordnungen nach Absatz 2 für Schweinefl.eisch die S. 1587) vereinbart worden sind, durch allgemeine
Einfuhr- und Vorratsstelle, für Eier und Geflügel- Verwaltungsvorschriften Abgabenvergünstigungen
fleisch die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der gewähren, die im wesentlichen den Abgabenvergün-
Ernährung und Landwirtschaft (Außenhandelsstelle) stigungen gleichwertig sind, die auf Grund des Ar-
als die für die Durchführung der Schutzmaßnahmen tikels 63 des Saarvertrages in Anspruch genommen
zuständigen Stellen bestimmt werden. werden könnten.
§ 8
§ 4
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
Interventionsstelle für Maßnahmen nach Artikel 9 ordnung mit Zustimmung des Bundestages und des
Abs. 1 der Schweinefleisch-Verordnung ist die Ein- Bundesrates die Bestimmungen erlassen, die zur
fuhr- und Vorratsstelle. Durchführung solcher Verordnungen, Entscheidun-
gen oder Richtlinien erforderlich sind, die der Rat
§ 5 oder die Kommission im Rahmen der Marktorgani-
sation für Schweinefleisch, für Eier und für Geflügel-
Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord- fleisch nach den Bestimmungen des Zweiten Teils
nung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmun- Titel II des Vertrages zur Gründung der Europä-
gen über die Voraussetzungen, die Höhe und das ischen Wirtschaftsgemeinschaft erläßt; dabei können
Verfahren bei Erstattungen für Schweinefleisch die Einfuhr- und Vorratsstelle,
nach Artikel 10 und 11 der Schweinefleisch-Ver- für Eier und Geflügelfleisch die Außenhandelsstelle
ordnung, als die für die Durchführung zuständigen Stellen be-
nach Artikel 7 und 8 der Eier-Verordnung und stimmt werden.
nach Artikel 7 und 8 der Geflügelfleisch-Verord- (2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnis nach
nung; Absatz 1 auf einzelne Bundesminister übertragen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1962 467
§ 9 lieh damit betraut ist, in eigener Verantwortung
Pflichten zu erfüllen, welche die nach § 3 oder § 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
ergangenen Rechtsverordnungen oder eine auf Grund
fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 3 oder nach dieser Verordnungen erlassene vollziehbare Ver-
§ 8 ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf
fügung auferlegen.
Grund einer solchen Verordnung erlassenen voll-
ziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die § 11
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine
auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Zuwiderhandlung nRch § 9, so kann gegen den In-
(2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungs- haber oder Leiter des Unternehmens oder den ge-
widrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden, setzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied
wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
einer juristischen Person oder einen vertretungs-
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor- berechtigten Gesellschafter einer Personenhandels-
sätzlich gesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn
1. unrichtige oder unvollständige Angaben sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht
tatsächlicher Art macht oder benutzt, um verletzt haben und die Zuwiderhandlung hierauf
für sich oder einen anderen eine Genehmi- beruht.
gung oder eine Bescheinigung zu erschlei-
chen, die nach einer der zur Durchführung (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes
der Schweinefleisch-Verordnung, der Eier- gegen § 9 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1
Verordnung, der Geflügelfleisch-Verord- 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung
nung oder dieses Gesetzes erlassenen bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
Rechtsvorschrift erforderlich ist, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung
2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirt- bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche
schaftsgesetzes) von Umständen, die nach Mark.
der Schweinefleisch-Verordnung, der Eier- Im Falle eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2
Verordnung, der Geflügelfleisch-Verord- beträgt die Geldbuße
nung, nach diesem Gesetz oder nach einer 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung
zur Durchführung der genannten Verord- bis zu zehntausend Deutsche Mark,
nungen oder dieses Gesetzes erlassenen 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung
Rechtsvorschrift erheblich sind, dadurch ver- bis zu fünftausend Deutsche Mark.
hindert oder erschwert, daß er Bücher und
Aufzeichnungen, deren Führung oder Auf-
bewahrung ihm nach handels- oder steuer- § 12
rechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz
nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt liehen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-
oder verheimlicht. kurist einer juristischen Person oder als vertretungs-
(4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, berechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer
wenn sie Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung
nach den §§ 9 oder 11, so kann auch gegen die
1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld- juristische Person oder die Personenhandelsgesell-
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, schaft eine Geldbuße nach Maßgabe dieser Vor-
2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße schriften festgesetzt werden.
bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Mark gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die
geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach juristische Person oder die Personenhandelsgesell-
Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünf- schaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder
zigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit aus ihr gezogen hat.
nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Deutsche Mark geahndet werden. § 13
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im
Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
§ 10
§ 14
(1) Die Bußgeldvorschriften des § 9 gelten auch
für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or- Gegenstände, auf die sich eine der in § 9 Abs. 1
gan einer juristischen Person, als Mitglied eines mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht,
solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines können eingezogen werden. Im übrigen gelten die
anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über
Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis Voraussetzung der Einziehung, das selbständige
begründen sollte, unwirksam ist. Einziehungsverfahren und die Entschädigung ent-
sprechend.
f2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des. § 15
Unternehmens oder eines Teiles des Unternehmens , Die §§ 42' und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirt-
eines anderen beauftrngt oder von diesem ausdrück- i schaftsgesetzes gelten entsprechend.
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 16 § 17
Die Verwaltungsbehörde, die Einfuhr- und Vor- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ratsstelle und die Außenhandelsstelle können die des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ihnen durch § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes ein- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
geräumten Befugnisse auch ausüben, um die Ein- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
haltung der Schweinefleisch-Verordnung, der Eier- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Verordnung, der Geflügelfleisch-Verordnung, dieses Dritten Uberleitungsgesetzes.
Gesetzes und der zur Durchführung der genannten
Verordnungen und dieses Gesetzes ergangenen § 18
Rechtsvorschriften zu überwachen. Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Verordnung
über die Verlegung des Stichtags für die Bewertung von Aktien
in den Fällen einer im Jahre 1960 durchgeführten Kapitaländerung
Vom 21. Juli 1962
Auf Grund des § 69 Abs. 3 des Bewertungsgeset- § 2
zes in der Fassung des Artikels 8 des Steuerände- Anwendung im Land Berlin
rungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 981) verordnet die Bundesregierung mit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Zustimmung des Bundesrates:
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des Steuer-
§ 1 änderungsgesetzes 1961 auch im Land Berlin.
Abweichender Bewertungsstichtag
§ 3
(1) In den FälJen des § 69 Abs. 2 Satz 2 des Be-
Inkrafttreten
wertungsgesetzes wird anstelle des 31. Dezember
1960 der 31. August 1961 als Stichtag bestimmt. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Dieser abweichende Stichtag gilt nur für Aktien, die kündung in Kraft.
zum amtlichen Börsenhandel zugelassen oder in den
gerngelten Freiverkehr einbezogen sind. Bonn, den 21. Juli 1962
(2) Die Vorschriften des § 4 des Gesetzes über
steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Uber- Ludwig Erhard
lassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der
Fassung vom 2. November 1961 (Bundesgesetzbl. I Der Bundesminister der Finanzen
S. 1917) bleiben unberührt. Dr. Starke
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vo~ 10. Juli !_958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
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