449
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1962 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
20. 7. 62 Gesetz zur linderung des Jugendarbeitssdmtzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
17, 7. 62 Scchslc Ausnahmeverordnung zur StVZO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
13. 'I. 62 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452
Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Vom 20. Juli 1962
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- an einem anderen berufsschulfreien Tag dersel-
schlossen: ben oder der folgenden Woche ab 13 Uhr von der
Arbeit freizustellen."
Artikel 1
3. In § 67 Abs. 1 Nr. 1 werden zwischen die Worte·
Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
,,§ 17 Abs." und die Zahl „4" die Worte „3 a und"
(Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960
eingefügt.
(Bundesgesetzbl. I S. 665) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
Artikel 2
,, (3 a) Im Friseurhandwerk dürfen Jugendliche
an allen Samstagnachmittagen beschäftigt wer- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
den, wenn sie am Montag derselben oder der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
folgenden Woche bis 13 Uhr von der Arbeit frei- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gestellt werden und am Montagvormittag keinen
Berufsschulunterricht haben."
2. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
,, (4) Jugendliche, die auf Grund des Absatzes 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
oder des Absatzes 3 a beschäftigt werden, sind dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Z 1997 A
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Sechste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 17. Juli 1962
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 2. Spezialanhängern zur Beförderung von Sport-
Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach An- geräten oder Tieren für Sportzwecke.
hören der zuständigen obersten Landesbehörden
verordnet: § 5
§ 1 Abweichend von § 22 a Abs. 1 Nr. 4 StVZO be-
dürfen bis zu einem vom Bundesminister für Ver-
Abweichend von § 5 der Straßenverkehrs-Zulas- kehr zu bestimmenden Tage keiner Bauartgenehmi-
sungs-Ordnung (StVZO) bildet keinen Zug im Sinne gung
der Vorschriften über die Fahrerlaubnis
1. Bremsbeläge von Bremsen für Fahrräder mit
1. das Mitführen von zulassungsfreien Geräte- Hilfsmotor,
wagen hinter Zugmaschinen oder selbstf ahren- 2. Bremsbeläge von Scheibenbremsen.
den Arbeitsmaschinen in Lohndreschbetrieben,
2. das Mitführen von Spezialanhängern zur Be- § 6
förderung von Sportgeräten oder Tieren für
§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den
Sportzwecke.
Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhän-
§ 2 gern entsprechen und bei denen dies aus einer vom
Kraftfahrzeugführer mitgeführten Bescheinigung
§ 15d StVZO gilt nicht der Zulassungsstelle oder eines amtlich anerkann-
1. für Dienstfahrzeuge der ausländischen Streit- ten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
kräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich oder aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 StVZO er-
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be- sichtlich ist.
fugt sind,
2. für Dienstfahrzeuge des Technischen Hilfs- § 7
werks und des Luftschutzhilfsdienstes. Abweichend von § 34 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 72 Abs. 2 StVZO sind an den vor dem 1. Juli
§ 3
1961 in den Verkehr gekommenen zulassungsfreien
Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Be-
Abweichend von § 15 e Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b trieben die zulässigen Achslasten und das zulässige
StVZO kann die Verwaltungsbehörde von der For- Gesamtgewicht erst von einem vom Bundesminister
derung nach einer Ausbildungsdauer von drei Mo- für Verkehr zu bestimmenden Tage an anzuschrei-
naten absehen, wenn die Deutsche Bundesbahn, die ben.
Deutsche Bundespost oder ein nach § 15 e Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe b StVZO anerkannter Betrieb be- § 8
scheinigt, daß der Bewerber um die Fahrerlaubnis Abweichend von § 35 c StVZO brauchen die ge-
zur Fahrgastbeförderung ordnungsgemäß ausgebil- schlossenen Führerräume der vor dem 1. Januar
det worden ist und daß der Betrieb, der die Ausbil- 1956 in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge
dung veranlaßt hat, bereit ist, ihn als Führer von - ausgenommen Kraftomnibusse - nicht heizbar
Kraftomnibussen zu beschäftigen. zu sein.
§ 9
§ 4
§ 36 a StVZO gilt nicht für
Abweichend von § 18 Abs. 1 StVZO genügt die 1. Fahrgestelle, die zur Anbringung des Aufbaus
entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1 überführt werden,
und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des Satzes 1 Halb- 2. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
satz 2 bei sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen
1. Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mit-
sie nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet geführte Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
ünd mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr stabe b St VZO).
als 20 km/h hinter Zugmaschinen oder selbst-
fahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bun- § 10
desminister für Verkehr anerkannten Art mit- (1) § 38 a StVZO ist auf die vor dem 1. Juli 1961
geführt werden; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen,
Halbsatz 2 StVZO und § 19 dieser Ausnahme- Kombinationskraftwagen und Krafträder nicht an-
verordnung gelten entsprechend, zuwenden, solange das Fahrzeug trotz eines rechts-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1962 451
verbindlich erteilten entsprechenden Auftrags noch 1. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten,
nicht mit einer hinreichend wirkenden Sicherungs- die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden
einrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet und nur im Fahren eine ihrem Zweck entspre-
werden konnte; dies gilt jedoch längstens bis zum chende Arbeit leisten können,
Ablauf des 31. Dezember 1962. 2. eisenbereiften Anhängern, die nur für land-
(2) Der Führer des Fahrzeugs hat die Bestätigung oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet
eines Herstellers, eines I-Iändlers oder einer Werk- \,verden,
stätte darüber, daß der rechtsverbindlich erteilte statt höchstens 600 mm {§ 24 Abs. 5 der Straßen-
Auftrag zur Ausrüstung mit der Sicherungseinrich- verkehrs-Ordnung) höchstens 700 mm (unterer
tung nicht vor dem 1. Juli 1962 ausgeführt werden Rand) über der Fahrbahn angebracht sein.
konnte, milzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 16
Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO darf
§ 11 außer den nach § 54 Abs. 4 StVZO erforderlichen
Abweichend von § 43 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVZO Fahrtrichtungsanzeigern an den Längsseiten der
dürfen vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekom- Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger je ein zusätz-
mene mehrachsige land- oder forstwirtschaftliche licher Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 Abs. 3
Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von StVZO angebracht sein.
nicht mehr als 2 t hinter Zug- oder Arbeitsmaschi-
nen mit nach hinten offenem Führersitz Zuggabeln § 17
haben, die nicht bodenfrei sind und bei denen die Abweichend von § 54 Abs. 4 Nr. 1 StVZO dürfen
Zugöse nicht in Höhe des Kupplungsmauls einstell- an den vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekom-
bar ist. menen Kraftfahrzeugen statt der Blinkleuchten an
der Vorderseite oder am vorderen Teil der beiden
§ 12 Längsseiten Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 Abs. 3
Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO darf Nr. 3 StVZO am mittleren Drittel der beiden Längs-
an Krankenwagen eine nur nach vorn wirkende seiten angebracht sein.
besondere Beleuchtungseinrichtung (z.B. Rot-Kreuz-
Leuchte) vorhanden sein, um den Verwendungs- § 18
zweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen; sie darf (1) Abweichend von § 54 Abs. 4 Nr. 3 StVZO ge-
keine Scheinwerferwirkung haben. nügt es, wenn beim Mitführen von Anhängern in
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben die Blink-
leuchten am Ende des Zuges statt an jedem Anhän-
§ 13
ger angebracht sind.
Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 50 (2) An Sitzkarren {§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b
Abs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch die StVZO), die hinter land- oder forstwirtschaftlichen
besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht aus- einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführt
strahlen.
werden, braucht kein Fahrtrichtungsanzeiger ange-
§ 14 bracht zu sein.
Abweichend von § 49 a Abs. 1 StVZO dürfen § 19
1. an Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Abweichend von § 18 Abs. 2, § 36 Abs. 3, §§ 36 a,
Betrieben die Schlußleuchten, Bremsleuchten 41 Abs. 9, 13 und 15 sowie § 58 Abs. 1 StVZO ge-
und Blinkleuchten sowie die Beleuchtungsein- nügt an Anhängern in land- oder forstwirtschaft-
richtungen für amtliche Kennzeichen auf einem lichen Betrieben ein Geschwindigkeitsschild an der
abnehmbaren Schild oder Gestell {Leuchten- Rückseite; wird dieses Geschwindigkeitsschild
träger) angebracht sein; dieses Schild oder Ge- wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwen-
stell darf zwei zusätzliche Rückstrahler tragen, dung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß
ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längs-
2. an der Rückseite von Zugmaschinen in land- seite des Anhängers geführt werden.
oder forstwirtschaftlichen Betrieben zusätzlich
ein Leuchtenträger mit den unter Nummer 1
§ 20
genannten Beleuchtungseinrichtungen ange-
bracht sein, wenn nach hinten wirkende Be- Abweichend von § 59 Abs. 1 StVZO sind an den
leuchtungseinrichtungen der Zugmaschine durch vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekommenen
Anbaugeräte verdeckt sind, zulassungsfreien Anhängern in land- oder forst-
3. Rückstrahler an den hinter Kraftfahrzeugen wirtschaftlichen Betrieben das zulässige Gesamt-
mitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen gewicht und die zulässigen Achslasten erst von
Bodenbearbeitungsgeräten abnehmbar sein. einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestim-
menden Tage an auf dem Fabrikschild anzugeben.
§ 15 § 21
Abweichend von § 53 Abs. 7 StVZO dürfen die § 60 Abs. 1 Satz 2 StVZO gilt nicht für Klein-
Rückstrahler an krafträder.
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 22 Auf diese Wohnanhänger und einachsigen Anhänger
Abweichend von Nummer 1 der Vorschriften des ist Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 der Anlage VIII
§ 72 Abs. 2 zu § 29 St VZO treten § 29 und die An- StVZO anzuwenden.
lagen VIII und IX StVZO für die vor dem 1. Januar § 26
1961 in den Verkehr gekommenen Personenkraft- Abweichend von den Vorbemerkungen zu den
wagen und Kombinationskraftwagen erst am 1. Ja- Mustern 1 bis 3 a StVZO dürfen Führer-, Kraftfahr-
nuar 1964 in Kraft. zeug- und Anhängerscheine aus papierartigen Stof-
§ 23 fen bestehen, die hinsichtlich der Gebrauchsfähig-
Abweichend von Nummer 2 der Vorschriften des keit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdeh-
§ 72 Abs. 2 zu § 29 St VZO brauchen zur Haupt- nung, der Naßfestigkeit, der Abriebfestigkeit und
untersuchung erst von einem vom Bundesminister der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwand-
für Verkehr zu bestimmenden Tage an vorgeführt papier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet
:zu werden werden können.
1. eisenbereitte Anhänger, § 27
2. die vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
kommenen zulassungsfreien Anhänger in land- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
oder forstwirtschaftlichen Betrieben. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
§ 24 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
Abweichend von § 72 Abs. 2 StVZO gilt § 54 Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
StVZO erst ab 1. April 1963 für Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-
pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
1. Zug- und Arbeitsmaschinen in land- oder forst-
S. 710) auch im Land Berlin.
wirtschaftlichen Betrieben, wenn der Führer-
sitz nach hinten offen ist,
§ 28
2. Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft, § 10 jedoch mit Wirkung vom
§ 25 1. Juli 1962.
Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 4 der Anlage VIII StVZO
gilt nicht Bonn, den 17. Juli 1962
1. für Wohnanhänger,
2. für einachsige Anhänger mit einem zulässigen Der Bundesminister für Verkehr
Gesamtgewicht von nicht mehr als 1,5 t. Seebohm
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
vom 3. Juli 1962 -- 2 BvR 15/62 - in dem Verfahren S. 1166), vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
über eine Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 31 S. 271) und vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetz-
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- blatt I S. 897) verstößt gegen Artikel 103 Absatz 2
sungsgericht, :zuletzt geändert durch das Gesetz vom und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 GG und ist daher
8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), nach- nichtig.
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht: Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
der Fassung der Verordnung zur Änderung der verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der
Bonn, den 13. Juli 1962
Straßenverkehrs-Ordnung vom 24. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1131) und der Bekannt- Der Bundesminister der Justiz
machungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- Dr. Stammberger
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundes9esetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durd:i den Verlag.
Bez11gs_bedingungen _für T~il I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzug!Jch Zustellgebuhr. E 1 n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschec~konto
.,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Sechste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 17. Juli 1962
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 2. Spezialanhängern zur Beförderung von Sport-
Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach An- geräten oder Tieren für Sportzwecke.
hören der zuständigen obersten Landesbehörden
verordnet: § 5
§ 1 Abweichend von § 22 a Abs. 1 Nr. 4 StVZO be-
dürfen bis zu einem vom Bundesminister für Ver-
Abweichend von § 5 der Straßenverkehrs-Zulas- kehr zu bestimmenden Tage keiner Bauartgenehmi-
sungs-Ordnung (StVZO) bildet keinen Zug im Sinne gung
der Vorschriften über die Fahrerlaubnis
1. Bremsbeläge von Bremsen für Fahrräder mit
1. das Mitführen von zulassungsfreien Geräte- Hilfsmotor,
wagen hinter Zugmaschinen oder selbstf ahren- 2. Bremsbeläge von Scheibenbremsen.
den Arbeitsmaschinen in Lohndreschbetrieben,
2. das Mitführen von Spezialanhängern zur Be- § 6
förderung von Sportgeräten oder Tieren für
§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den
Sportzwecke.
Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhän-
§ 2 gern entsprechen und bei denen dies aus einer vom
Kraftfahrzeugführer mitgeführten Bescheinigung
§ 15d StVZO gilt nicht der Zulassungsstelle oder eines amtlich anerkann-
1. für Dienstfahrzeuge der ausländischen Streit- ten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
kräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich oder aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 StVZO er-
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be- sichtlich ist.
fugt sind,
2. für Dienstfahrzeuge des Technischen Hilfs- § 7
werks und des Luftschutzhilfsdienstes. Abweichend von § 34 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 72 Abs. 2 StVZO sind an den vor dem 1. Juli
§ 3
1961 in den Verkehr gekommenen zulassungsfreien
Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Be-
Abweichend von § 15 e Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b trieben die zulässigen Achslasten und das zulässige
StVZO kann die Verwaltungsbehörde von der For- Gesamtgewicht erst von einem vom Bundesminister
derung nach einer Ausbildungsdauer von drei Mo- für Verkehr zu bestimmenden Tage an anzuschrei-
naten absehen, wenn die Deutsche Bundesbahn, die ben.
Deutsche Bundespost oder ein nach § 15 e Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe b StVZO anerkannter Betrieb be- § 8
scheinigt, daß der Bewerber um die Fahrerlaubnis Abweichend von § 35 c StVZO brauchen die ge-
zur Fahrgastbeförderung ordnungsgemäß ausgebil- schlossenen Führerräume der vor dem 1. Januar
det worden ist und daß der Betrieb, der die Ausbil- 1956 in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge
dung veranlaßt hat, bereit ist, ihn als Führer von - ausgenommen Kraftomnibusse - nicht heizbar
Kraftomnibussen zu beschäftigen. zu sein.
§ 9
§ 4
§ 36 a StVZO gilt nicht für
Abweichend von § 18 Abs. 1 StVZO genügt die 1. Fahrgestelle, die zur Anbringung des Aufbaus
entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1 überführt werden,
und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des Satzes 1 Halb- 2. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
satz 2 bei sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen
1. Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mit-
sie nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet geführte Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
ünd mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr stabe b St VZO).
als 20 km/h hinter Zugmaschinen oder selbst-
fahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bun- § 10
desminister für Verkehr anerkannten Art mit- (1) § 38 a StVZO ist auf die vor dem 1. Juli 1961
geführt werden; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen,
Halbsatz 2 StVZO und § 19 dieser Ausnahme- Kombinationskraftwagen und Krafträder nicht an-
verordnung gelten entsprechend, zuwenden, solange das Fahrzeug trotz eines rechts-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1962 451
verbindlich erteilten entsprechenden Auftrags noch 1. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten,
nicht mit einer hinreichend wirkenden Sicherungs- die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden
einrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet und nur im Fahren eine ihrem Zweck entspre-
werden konnte; dies gilt jedoch längstens bis zum chende Arbeit leisten können,
Ablauf des 31. Dezember 1962. 2. eisenbereiften Anhängern, die nur für land-
(2) Der Führer des Fahrzeugs hat die Bestätigung oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet
eines Herstellers, eines I-Iändlers oder einer Werk- \,verden,
stätte darüber, daß der rechtsverbindlich erteilte statt höchstens 600 mm {§ 24 Abs. 5 der Straßen-
Auftrag zur Ausrüstung mit der Sicherungseinrich- verkehrs-Ordnung) höchstens 700 mm (unterer
tung nicht vor dem 1. Juli 1962 ausgeführt werden Rand) über der Fahrbahn angebracht sein.
konnte, milzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 16
Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO darf
§ 11 außer den nach § 54 Abs. 4 StVZO erforderlichen
Abweichend von § 43 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVZO Fahrtrichtungsanzeigern an den Längsseiten der
dürfen vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekom- Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger je ein zusätz-
mene mehrachsige land- oder forstwirtschaftliche licher Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 Abs. 3
Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von StVZO angebracht sein.
nicht mehr als 2 t hinter Zug- oder Arbeitsmaschi-
nen mit nach hinten offenem Führersitz Zuggabeln § 17
haben, die nicht bodenfrei sind und bei denen die Abweichend von § 54 Abs. 4 Nr. 1 StVZO dürfen
Zugöse nicht in Höhe des Kupplungsmauls einstell- an den vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekom-
bar ist. menen Kraftfahrzeugen statt der Blinkleuchten an
der Vorderseite oder am vorderen Teil der beiden
§ 12 Längsseiten Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 Abs. 3
Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO darf Nr. 3 StVZO am mittleren Drittel der beiden Längs-
an Krankenwagen eine nur nach vorn wirkende seiten angebracht sein.
besondere Beleuchtungseinrichtung (z.B. Rot-Kreuz-
Leuchte) vorhanden sein, um den Verwendungs- § 18
zweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen; sie darf (1) Abweichend von § 54 Abs. 4 Nr. 3 StVZO ge-
keine Scheinwerferwirkung haben. nügt es, wenn beim Mitführen von Anhängern in
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben die Blink-
leuchten am Ende des Zuges statt an jedem Anhän-
§ 13
ger angebracht sind.
Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 50 (2) An Sitzkarren {§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b
Abs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch die StVZO), die hinter land- oder forstwirtschaftlichen
besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht aus- einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführt
strahlen.
werden, braucht kein Fahrtrichtungsanzeiger ange-
§ 14 bracht zu sein.
Abweichend von § 49 a Abs. 1 StVZO dürfen § 19
1. an Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Abweichend von § 18 Abs. 2, § 36 Abs. 3, §§ 36 a,
Betrieben die Schlußleuchten, Bremsleuchten 41 Abs. 9, 13 und 15 sowie § 58 Abs. 1 StVZO ge-
und Blinkleuchten sowie die Beleuchtungsein- nügt an Anhängern in land- oder forstwirtschaft-
richtungen für amtliche Kennzeichen auf einem lichen Betrieben ein Geschwindigkeitsschild an der
abnehmbaren Schild oder Gestell {Leuchten- Rückseite; wird dieses Geschwindigkeitsschild
träger) angebracht sein; dieses Schild oder Ge- wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwen-
stell darf zwei zusätzliche Rückstrahler tragen, dung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß
ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längs-
2. an der Rückseite von Zugmaschinen in land- seite des Anhängers geführt werden.
oder forstwirtschaftlichen Betrieben zusätzlich
ein Leuchtenträger mit den unter Nummer 1
§ 20
genannten Beleuchtungseinrichtungen ange-
bracht sein, wenn nach hinten wirkende Be- Abweichend von § 59 Abs. 1 StVZO sind an den
leuchtungseinrichtungen der Zugmaschine durch vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekommenen
Anbaugeräte verdeckt sind, zulassungsfreien Anhängern in land- oder forst-
3. Rückstrahler an den hinter Kraftfahrzeugen wirtschaftlichen Betrieben das zulässige Gesamt-
mitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen gewicht und die zulässigen Achslasten erst von
Bodenbearbeitungsgeräten abnehmbar sein. einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestim-
menden Tage an auf dem Fabrikschild anzugeben.
§ 15 § 21
Abweichend von § 53 Abs. 7 StVZO dürfen die § 60 Abs. 1 Satz 2 StVZO gilt nicht für Klein-
Rückstrahler an krafträder.
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 22 Auf diese Wohnanhänger und einachsigen Anhänger
Abweichend von Nummer 1 der Vorschriften des ist Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 der Anlage VIII
§ 72 Abs. 2 zu § 29 St VZO treten § 29 und die An- StVZO anzuwenden.
lagen VIII und IX StVZO für die vor dem 1. Januar § 26
1961 in den Verkehr gekommenen Personenkraft- Abweichend von den Vorbemerkungen zu den
wagen und Kombinationskraftwagen erst am 1. Ja- Mustern 1 bis 3 a StVZO dürfen Führer-, Kraftfahr-
nuar 1964 in Kraft. zeug- und Anhängerscheine aus papierartigen Stof-
§ 23 fen bestehen, die hinsichtlich der Gebrauchsfähig-
Abweichend von Nummer 2 der Vorschriften des keit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdeh-
§ 72 Abs. 2 zu § 29 St VZO brauchen zur Haupt- nung, der Naßfestigkeit, der Abriebfestigkeit und
untersuchung erst von einem vom Bundesminister der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwand-
für Verkehr zu bestimmenden Tage an vorgeführt papier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet
:zu werden werden können.
1. eisenbereitte Anhänger, § 27
2. die vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
kommenen zulassungsfreien Anhänger in land- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
oder forstwirtschaftlichen Betrieben. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
§ 24 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
Abweichend von § 72 Abs. 2 StVZO gilt § 54 Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
StVZO erst ab 1. April 1963 für Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-
pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
1. Zug- und Arbeitsmaschinen in land- oder forst-
S. 710) auch im Land Berlin.
wirtschaftlichen Betrieben, wenn der Führer-
sitz nach hinten offen ist,
§ 28
2. Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft, § 10 jedoch mit Wirkung vom
§ 25 1. Juli 1962.
Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 4 der Anlage VIII StVZO
gilt nicht Bonn, den 17. Juli 1962
1. für Wohnanhänger,
2. für einachsige Anhänger mit einem zulässigen Der Bundesminister für Verkehr
Gesamtgewicht von nicht mehr als 1,5 t. Seebohm
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
vom 3. Juli 1962 -- 2 BvR 15/62 - in dem Verfahren S. 1166), vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
über eine Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 31 S. 271) und vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetz-
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- blatt I S. 897) verstößt gegen Artikel 103 Absatz 2
sungsgericht, :zuletzt geändert durch das Gesetz vom und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 GG und ist daher
8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), nach- nichtig.
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht: Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
der Fassung der Verordnung zur Änderung der verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der
Bonn, den 13. Juli 1962
Straßenverkehrs-Ordnung vom 24. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1131) und der Bekannt- Der Bundesminister der Justiz
machungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- Dr. Stammberger
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundes9esetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durd:i den Verlag.
Bez11gs_bedingungen _für T~il I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzug!Jch Zustellgebuhr. E 1 n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschec~konto
.,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.