446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Gesetz
zur Durchführung des Artikels 64 Abs. 2 des Saarvertrages
Vom 9. Juli 1962
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- während der Geltungsdauer der durch Kapitel IV
schlossen: dieses Vertrages geschaffenen Regelung zollfrei.
§ 2
§ 1
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
Die in der Anlage 21 zum Vertrag vom 27. Okto- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ber 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
und der Französischen Republik zur Regelung der
Saarfrage (Bundesgesetzbl. II S. 1587) aufgeführten § 3
Waren bleiben im Rahmen der in Artikel 63 dieses Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 6. Juli 1962
Vertrages vorgesehenen zolltariflichen Kontingente in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juli 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1962 447
Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 9. Juli 1962
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 4. In § 72 Abs. 1 wird hinter Nummer 4 an Stelle des
schlossen: Punktes ein Komma gesetzt und folgende Num-
mer 5 angefügt:
Artikel 1 ,,5. die Jubiläumszuwendung nach § 30 Abs. 3."
Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Zweite Artikel 2
Gesetz zur Andernng des Wehrpflichtgesetzes vom (1) SteUt ein Berufssoldat, der wegen Annahme
22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169), wird wie der Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörper-
folgt geändert: schaft in den Ruhestand getreten ist, den Antrag,
wieder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
1. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung: berufen zu werden, so ist seinem Antrag zu entspre-
,, (1) Stimmt ein Berufssoldat seiner Aufstellung chen, wenn er die Voraussetzungen für die Berufung
für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Land- in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten noch
tag zu, so hat er dies unverzüglich seinem Vor- erfüllt. § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag ge-
gesetzten mitzuteilen. Das Gesetz über die Rechts-
stellung der in den Deutschen Bundestag gewähl- wählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist
ten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom entsprechend anzuwenden.
4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 777) gilt in (2) Für den Soldaten auf Zeit gilt Absatz 1 ent-
diesen Fällen entsprechend." sprechend, wenn seine Verpflichtungszeit noch nicht
abgelaufen ist.
2. An § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt: Artikel 3
,, (3) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen Es treten in Kraft
eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das 1. Artikel 1
Nähere regelt eine Rechtsverordnung." a) Nummern 1 und 3 mit Wirkung vom 1. März
1962,
3. In § 46 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte „oder einer b) Nummern 2 und 4 mit Wirkung vom 1. Ok-
kommunalen Vertretungskörperschaft" gestrichen; tober 1961,
das Komma hinter dem Wort „Bundestag" wird 2. Artikel 2 am Tage nach der Verkündung dieses
durch das Wort „oder" ersetzt. Gesetzes.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juli 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Vierte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage
zum Außenwirtschaftsgesetz
Vom 28. Juni 1962 121 30.6.62 30.6.62
Neunte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur För-
derung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft
Vom 28. Juni 1962 121 30.6.62 1. 7. 62
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Kiel über die Aufhebung der Steuerannahmepflicht
in den Binnenhäfen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel-
koog und Kiel-Holtenau und im Nordhafen Kiel
Vom 20. Juni 1962 121 30. 6.62 1. 7. 62
Verordnung Z Nr. 1/62 über Preise für Zuckerrüben der Ernte
1962
Vom 30. Juni 1962 122 3. 7.62 4. 7.62
Verordnung über den Verkehr mit Mischfutter und Mischun-
gen französischer Herkunft im Saarland
Vom 30. Juni 1962 123 4. 7.62 1. 7. 62
Verordnung über Kennzeichnung, Verpackung und Gewichte
von Butter, Käse, Schmelzkäse und Käsezubereitungen fran-
zösischer Herkunft im Saarland
Vom 30. Juni 1962 123 4. 7.62 1. 7. 62
Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung von Lots-
tarifordnungen und der Verordnung über die Erhebung von
Lotsgebühren und Lotsgeldern
Vom 29. Juni 1962 123 4.7.62
Anordnung über die Wahrnehmung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der Sozialhilfe durch das Bundesverwaltungsamt
Vom 22. Juni 1962 124 5. 7.62 Inkrafttreten
gemäß
Abschnitt II
Zehnte Änderungsverordnung zur 3. BAA-FeststellungsDV
Vom 24. Mai 1962 124 5. 7.62 10.5.56
Verordnung Nr. 10/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 29. Juni 1962 127 10. 7, 62 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung TSF Nr. 2/62 über Tarife für den Güterfernver-
kehr mit Kraftfahrzeugen
Vom 29. Juni 1962 129 12. 7.62 15. 7.62
Verordnung über die statistische Erfassung der Lieferungen
und der Bestände der in den Geltungsbereich dieser Verord-
nung verbrachten festen Brennstoffe
Vom 4. Juli 1962 131 14. 7.62 15, 7.62
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn.iKöln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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