Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1962 439
Verordnung
über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden
sind oder die radioaldive Stoffe enthalten
Vom 29. Juni 1962
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 30 des Arz- § 2 zum Verkehr zugelassen sind, dürfen vom Her-
neimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesge- steller, Vertriebsunternehmer oder Großhändler nur
setzbl. I S. 533) wird von den Bundesministern für an Apotheken, an andere Hersteller, Vertriebsunter-
Gesundheitswesen und des Innern im Einvernehmen nehmer oder Großhändler sowie an Krankenanstal-
mit den Bundesministern für Atomkernenergie, für ten, Tierkliniken und, wissenschaftliche Forschungs-
Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und For- anstalten abgegeben werden. Satz 1 ist auf die Ab-
sten und auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des gabe durch Apotheken entsprechend anzuwenden.
§ 54 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bun- (2) Arzneimittel, die nach Absatz 1 zum Verkehr
desgesetzbl. I S. 814) wird von der Bundesregierung zugelassen sind und die folgende radioaktive Stoffe
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: enthalten oder solche sind, dürfen vom Hersteller,
Ver,triebsunternehmer, Großhändler oder von Apo-
§ 1 theken auch an Ärzte abgegeben werden:
(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 1. Jod-131, Kobalt-58, Kobalt-60 oder Chrom-
Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, die bei der 51 in abgabefertiger Packung, die eine An-
Gewinnung, Herstellung, Zubereitung oder Aufbe- wendung des Inhalts ohne Abfüllen oder
wahrung mit Elektronen-, Alpha-, Gamma- oder Umfüllen ermöglicht und deren Inhalt keine
Röntgenstrahlen behandelt worden sind, dürfen in höhere Radioaktivität als
den Verkehr gebracht werden, wenn 200 Mik.rocurie an Jod-131,
1. die Behandlung zur Kontrolle oder Mes- 10 Mikrocurie an Kobalt-58,
sung vorgenommen worden ist, 10 Mikrocurie an Kobalt-60 oder
2. die Strahlenenergie nicht mehr als 15 Mega- 200 Mik.rocurie an Chrom-51
elektronenvolt betragen hat, hat und geeignet ist, diagnostischen Zwek-
3. offene radioaktive Stoffe nicht verwendet ken zu dienen;
worden und umschlossene radioaktive 2. Jod-131 oder Phosphor-32 in abgabefertiger
Stoffe mit den Arzneimitteln nicht in Be- Packung, die eine Anwendung des Inhalts
rührung gekommen sind, und ohne Abfüllen oder Umfüllen ermöglicht
4. die von den Arzneimitteln absorbierte und deren Inhalt keine höhere Radioaktivi-
Strahlendosis nicht mehr als 10 rad betra- tät als
gen hat. 15 Millicurie an Jod-131 oder
10 Millicurie an Phosphor-32
(2) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2
Nr. 1 und 2 des Arzneimitte]gesetzes, die bei der hat und geeignet ist, therapeutischen Zwek-
Gewinnung, Herstellung, Zubereitung oder Aufbe- ken zu dienen;
wahrung mit ultravioletten Strahlen behandelt 3. Kobalt-60 in umschlossener Form in einer
worden sind, dürfen in den Verkehr gebracht wer- Menge, deren Radioaktivität höchstens 100
den. Millicurie beträgt und die geeignet ist,
therapeutischen Zwecken zu dienen;
§ 2
4. Strontium-90 in umschlossener Form in
(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 einer Menge, deren Radioaktivität höch-
Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, zu deren Ge- stens 120 Millicurie beträgt und die geeig-
winnung, Herstellung oder Zubereitung Bestand- net ist, therapeutischen Zwecken zu dienen.
teile verwendet worden sind, die von Natur aus
radioaktive Stoffe enthalten, dürfen in den Verkehr § 4
gebracht werden, wenn die Konzentration dieser (1) Auf den Behältnissen und, soweit verwendet,
radioaktiven Stoffe in den Bestandteilen nicht er- auf den äußeren Umhüllungen der nach § 3 dieser
höht worden ist. Verordnung zum Verkehr zugelassenen Arzneimit-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, deren tel müssen in deutlicher Schrift angegeben sein
Bestandteile von Natur aus mehr als 1. die Bezeichnung des radioaktiven Stoffes
10-8 Mikrocurie je Gramm an radioaktiven mit seiner Massenzahl,
Stoffen der Uran-, Thorium- oder Aktinium- 2. die chemische Form des Stoffes, in dem der
reihe enthalten, radioaktive Stoff enthalten ist,
ausgenommen Heilwässer aus natürlichen Quellen, 3. die Aktivität des Arzneimittels in Curie zu
deren Konzentration an diesen radioaktiven Stof- einem bestimmten Zeitpunkt,
fen natürlichen Ursprungs nicht erhöht worden ist. 4. die Aktivität in Curie je Mengeneinheit des
Arzneimittels zu einem bestimmten Zeit-
§ 3 punkt,
(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 5. die Aktivität in Curie je Gramm des Ele-
Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die radioaktive ments, dem der radioaktive Stoff zugehört,
Stoffe enthalten oder solche sind und die nicht nach zu einem bestimmten Zeitpunkt,
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
6. Beimengungen von anderen radioaktiven § 6
Stoifcn mit ihren Massenzahlen und Akti- Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1
vi Lüten zu einem bestimmten Zeitpunkt, des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
7. der Hinweis „zu diagnostischen Zwecken" fahrlässig Arzneimittel ohne die nach § 4 dieser
bei Arzneimitteln der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Verordnung vorgeschriebenen Angaben in den Ver-
bezeichneten Art, kehr bringt.
8. der Hinweis „zu therapeutischen Zwecken" § 7
bei Arzneimitteln der in § 3 Abs. 2 Nr. 2,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
3 und 4 bezeichneten Art.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 können auch auf setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimit-
einer besonderen Packungsbeilage enthalten sein. telgesetzes und mit § 58 des Atomgesetzes auch im
Land Berlin.
§ 5 § 8
Die Vorschriften der Ersten Strahlenschutzver- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4
ordnung vom 24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 430) und 6 am 1. Juli 1962 in Kraft. Die §§ 4 und 6 treten
bleiben unberührt. am 1. Januar 1963 in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
Dr. Schwarzhaupt
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Kostenverordnung zum Atomgesetz
Vom 2. Juli 1962
Auf Grund des § 21 Abs. 5 und des § 54 des Atom- (2) Aufwendungen für die Entwicklung und Vor-
gesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I planung, für den Grunderwerb sowie für Anlagen-
S. 814) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- teile, auf die sich die Genehmigung nicht erstreckt,
mung de? Bundesrates: gehören nicht zu den Kosten der Errichtung oder
Veränderung. Das gleiche gilt bei Anlagen zur Spal-
§ 1
tung von Kernbrennstoffen für die Aufwendungen
Geltungsbereich zur Beschaffung der Kernbrennstoffelemente.
Für Genehmigungen auf Grund des Atomgesetzes
(3) Die Gebührensätze nach Absatz 1 ermäßigen
und auf Grund des § 5 der Ersten Strahlenschutz-
sich, wenn die Errichtung oder die wesentliche Ver-
verordnung vom 24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
änderung der Anlage mehr als 10 Millionen Deut-
S. 430) sowie für die staatliche Verwahrung von
sche Mark kostet,
Kernbrennstoffen nach § 5 Abs. 1 des Atomgesetzes
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach 1. für den 10 Millionen Deutsche Mark über-
dieser Verordnung erhoben. steigenden Betrag auf ein Fünftel,
2. für den 100 Millionen Deutsche Mark über-
§ 2
steigenden Betrag auf ein Zehntel.
Gebühren bei Atomanlagen
(1) Für die Genehmigung zur Errichtung und zum (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 eine Teil-
Betrieb einer Anlage im Sinne des § 7 des Atom- genehmigung erteilt und die Gebührenfestsetzung
gesetzes (Atomanlage) wird eine Gebühr von nicht bis zur abschließenden Genehmigung zurück-
1,5 vom Tausend der Kosten der Errichtung erhoben. gestellt, so ist die Gebühr unter Berücksichtigung
Die Gebühr für die Genehmigung zu einer wesent-, des jeweiligen Verwaltungsaufwandes so festzuset-
hchen Veränderung einer solchen Anlage beträqt zen, daß für die Genehmigungen insgesamt die Ge-
1 vom Tausend der Kosten der Veränderung. bühr nach den Absätzen 1 bis 3 erhoben wird.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1962 441
(5) Für eine andere Genehmigung auf Grund des wurde, oder wird ein Antrag lediglich wegen Unzu-
§ 7 des Atomgesetzes wird eine Gebühr von 100 bis ständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu er-
20 000 Deutsche Mark erhoben. heben.
§ 7
§ 3
Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
Sonstige Genehmigungsgebühren
(1) Ist für Anlagenteile, auf die sich die Geneh-
Für die Genehmigung migung nach § 7 des Atomgesetzes erstreckt, auch
zur Beförderung von Kernbrennstoffen (§ 4 des eine baurechtliche oder gewerberechtliche Geneh-
Atomgesetzes), migung oder Erlaubnis erforderlich und sind hierfür
zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (§ 6 des Gebühren zu entrichten, so kann die Gebühr nach
Atomgesetzes), § 2 Abs. 1 bis 4 um den Betrag dieser Gebühren,
zur Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstigen höchstens jedoch auf die Hälfte ermäßigt werden.
Verwendung von Kernbrennstoffen (§ 9 Abs. 1 (2) Von der Erhebung von Gebühren kann ganz
Satz 1 des Atomgesetzes) und oder teilweise abgesehen werden, wenn
zu einer wesentlichen Abweichung von dem in 1. eine wissenschaftliche Hochschule, die nicht
der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren schon nach Absatz 3 von Gebühren befreit
für die Verwendung oder zu einer wesentlichen ist, oder eine als gemeinnützig anerkannte
Veränderung der in der Genehmigungsurkunde Forschungseinrichtung Kostenschuldner ist,
bezeichneten Betriebsstätte oder deren Lage (§ 9 2. die Genehmigung zur Ausführung eines
Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes) Vorhabens erforderlich ist, das mit Mitteln
wird eine Gebühr von 5 bis 1000 Deutsche Mark des Bundes oder eines Landes oder einer
erhoben. zwischenstaatlichen Organisation, der die
Bundesrepublik Deutschland als Mitglied
§ 4 angehört, in nicht unerheblichem Maße ge-
Verwahrungsge bühr fördert wird, oder
(1) Für die staatliche Verwahrung von Kernbrenn- 3. es im Einzelfall aus sonstigen Gründen des
stoffen {§ 5 Abs. 1 des Atomgesetzes) wird für jeden öffentlichen Interesses oder der Billigkeit
angefangenen Monat eine Gebühr von 0,2 vom Tau- geboten ist.
send des Wertes der Kernbrennstoffe erhoben. Bei (3) Der Bund und die Länder sind von Gebühren
bestrahlten Kernbrennstoffen beträgt die Gebühr befreit.
jedoch 0,2 vom Tausend bis 10 vom Tausend des
Wertes, den die Kernbrennstoffe vor der Bestrahlung § 8
hatten. Auslagen für Sachverständige
(2) Die für die gesamte Dauer der Verwahrung (1) Als Auslagen sind die Aufwendungen für die
zu erhebende Gebühr beträgt mindestens fünf Deut- im Genehmigungsverfahren zugezogenen Sachver-
sche Mark. ständigen zu erstatten, soweit sie sich beschränken
§ 5 1. auf eine Vergütung von höchstens 30 Deut-
sche Mark für je,de angefangene Arbeits-
Gebührenbemessung
stunde und
In den Fällen des § 2 Abs. 5, des § 3 und des § 4 2. auf den Ersatz der notwendigen Aufwen-
Abs. 1 Satz 2 ist die Gebühr zu bemessen dungen, die den Sachverständigen bei der
1. nach dem Verwaltungsaufwand, Vorbereitung und Erstattung des Gut-
2. nach der Bedeutung und dem wirtschaftlichen achtens entstehen, insbesondere im Zusam-
Nutzen der Genehmigung oder der staatlichen menhang mit Reisen.
Verwahrung für den Kostenschuldner. (2) Der in Absatz 1 Nr. 1 genannte Höchstsatz giit
nicht, soweit wegen besonderer Schwierigkeit der
§ 6 Begutachtung ausnahmsweise eine höhere Vergü-
tung angemessen ist.
Gebühren bei Zurücknahme oder Ablehnung
eines Genehmigungsantrags § g
(1) Bei der Zurücknahme oder Ablehnung eines Sonstige Auslagen
Genehmigungsantrags sind die §§ 2, 3 und 5 anzu-
wenden. (1) Als Auslagen sind ferner folgende Aufwen-
dungen zu erstatten, die bei der für die Genehmi-
(2) Die Gebühr kann jedoch gung oder für die staatliche Verwahrung zuständi-
1. bei der Zurücknahme eines Genehmigungs- gen Behörde entstehen:
antrages bis auf ein Viertel, 1. Aufwendungen für eine öffentliche Be-
2. bei der Ablehnung eines Genehmigungsan- kanntmachung,
trages bis auf die Hälfte 2. Aufwendungen im Zusammenhang mit
des sonst zu erhebenden Betrages ermäßigt werden. Reisen und
(3) Wird ein Genehmigungsantrag zurückgenom- 3. sonstige Aufwendungen, die das übliche
men, bevor mit der Prüfung des Antrags begonnen Maß erheblich übersteigen.
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(2) Für besonders beantragte Ausfertigungen, Ab- (3) Die für die Genehmigung oder für die staat-
schriften, Fotokopien und Auszüge werden Schreib- liche Verwahrung zuständige Behörde kann einen
gebühren erhoben. F-'ür ihre Berechnung gilt § 136 Vorschuß bis zur Höhe der voraussichtlich entste-
Abs. 3 bis 7 der Kostenordnung vom 26. Juli 195'7 henden Kosten verlangen. Die Genehmigungsbe-
(Bundesgeselzbl. I S. 861, 960) entsprechend. hörde kann ihre Tätigkeit von der Zahlung des Vor-
schusses abhängig machen.
§ 10
§ 13
Nicht zu erhebende Kosten
Verjährung
{1) Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht
entstanden wären, werden nicht erhoben. (1) Der Kostenanspruch verjährt in vier Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalen-
(2) Ferner werden nicht erhoben
derjahres, in dem die Entscheidung über den Antrag
1. Gebühren, die weniger als drei Deutsche auf Genehmigung ergeht oder der Antrag zurückge-
Mark betragen, nommen wird oder die Kernbrennstoffe staatlich
2. Auslagen, die einzeln weniger als eine verwahrt werden.
Deutsche Mark oder insgesamt weniger als
drei Deutsche Mark betragen. (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die
Wirkungen der Verjährung gelten die §§ 146 bis
149 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.
§ 11
Gläubiger und Schuldner der Kosten § 14
(1) Kosten, die für die Tätigkeit der Physikalisch- Anwendung von Landesrecht
Technischen Bundesanstalt oder des Bundesamts für
Werden die Kosten von Landesbehörden erhoben,
gewerbliche Wirtschaft erhoben werden, stehen dem
Bund zu. Die übrigen Kosten stehen dem Land zu. gelten an Stelle der §§ 12 und 13 die entsprechenden
landesrech tlichen Vorschriften.
(2) Zur Zahlung der Kosten sind verpflichtet
1. bei Genehmigungen der Antragsteller, so- § 15
weit nicht die Kosten gemäß Absatz 3 Festsetzung
einem Dritten auferlegt werden;
Die für die Genehmigung oder für /die staatliche
2. bei der staatlichen Verwahrung von Kern-
Verwahrung zuständige Behörde setzt die Kosten
brennstoffen der Einlieferer und der Ver-
wendungs berechtigte; durch schriftlichen Bescheid fest. Dem Bescheid ist
eine Berechnung der Kosten beizufügen.
3. im Falle des § 9 Abs. 2 derjenige, der die
Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien
§ 16
oder Auszüge beantragt hat.
Anhängige Genehmigungsverfahren
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-
ner. Diese Verordnung gilt auch für die bei ihrem
Inkrafttreten anhängigen Genehmigungsverfahren,
(3) Erhebt ein Dritt.er in einem Verfahren auf soweit nicht die Kosten bereits festgesetzt sind.
Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs einer
Atomanlage eine offensichtlich unbegründete Ein- § 17
wendung und entstehen hierdurch Aufwendungen
Geltung in Berlin
im Sinne des § 8 oder 9 Abs. 1, so können diese dem
Dritten auferlegt werden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 12 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atom-
gesetzes auch im Land Berlin.
Fälligkeit
(1) Die Kosten werden mit ihrer Festsetzung fällig. § 18
(2) Geschuldete Beträge sind während eines Ver- Inkrafttreten
zugs des Kostenschuldners mit jährlich vier vom Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Hundert zu verzinsen. kündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Atomkernen~rgie
Balke
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1962 443
Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
Vom 3. Juli 1962
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7 und 17 des (2) Befallene und befallsverdächtige Pflanzen dür-
Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der fen nur zu ihrer unverzüglichen Vernichtung von
Fassung vom 26. August 1949 (Gesetzblatt der Ver- ihrem Standort entfernt werden. Die zuständige
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 308) Behörde kann im Einzelfall für wissenschaftliche
in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Zweiten Verord- Untersuchungen und für Züchtungsvorhaben Aus-
nung über die Erstreckung von Landwirtschaftsrecht nahmen zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der Scharkakrankheit nicht beeinträchtigt wird. Vor
auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württem- der Entscheidung ist die Biologische Bundesanstalt
berg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lin- für Land- und Forstwirtschaft, in Bayern die Baye-
dau vom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 180) und rische Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzen-
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit schutz, zu hören.
Zustimmung des Bundesrates verordnet: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Früchte.
§ 1 § 4
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Pflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde 1. entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig
das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der oder nicht vollständig erstattet,
Scharkakrankheit oder des Erregers dieser Krank- 2. entgegen § 2 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht
heit unter Angabe der Pflanzenart, des Umfangs des vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
Bestandes, des Standorts und der Herkunft der
Pflanzen unverzüglich anzuzeigen. 3. entgegen § 3 Abs. 2 Pflanzen von ihrem Stand-
ort entfernt,
(2) Absatz 1 gilt auch für Früchte, die von der begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 des
Pflanze getrennt sind.
Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in Verbin-
§ 2 dung mit dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954.
Eigentümer und Nutzungsberechtigte befallener § 5
oder befallsverdächtiger Pflanzen sowie Personen,
die im Besitz solcher Pflanzen gewesen sind, haben Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Be- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
kämpfung der Krankheit erforderlichen Auskünfte blatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 der Verordnung
zu erteilen. über die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-
wirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom
§ 3 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land
(1) Die zuständige Behörde hat, soweit dies zur Berlin.
Bekämpfung der Scharkakrankheit oder zur Verhü- § 6
tung ihrer Ausbreitung erforderlich ist, die Vernich- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tung befallener Pflanzen anzuordnen. kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1962
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Achtzehnte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Beihilfen zur beruflichen Fortbildung)
Vom 4. Juli 1962
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über ordnung Berufstätigen zur Teilnahme an beruflichen
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Fortbildungslehrgängen Zuschüsse und Darlehen zu
(A VA VG} in der Fassung vom 3. April 1957 (Bun- gewähren.
desgesetzbl. I S. 321}, zuletzt geändert durch das
§ 2
Kindergeldkassengesetl vom 18. Juli 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1001), verordnet die Bundesregierung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mit Zustimmung des Bundesrates: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG
§ 1 auch im Land Berlin.
Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar- § 3
beitslosenversicherung wird beauftragt, nach Richt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
linien des Bundesministers für Arbeit und Sozial- kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 32 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 32 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der
vom 3. April 1962 - 1 BvL 35/57 - in dem Verfah- Fassung des Gesetzes zur Änderung steuerrecht-
ren wegen
licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 32 a Satz 1 setzbl. I S. 848) ist mit dem Grundgesetz verein-
des Einkommensteuergesetzes
bar, soweit getrennt veranlagte Ehegatten auch
auf Antrag
nach Erreichung der in § 32 Absatz 3 Ziffer 2 des
des Niedersächsischen Finanzgerichts Hannover Gesetzes bezeichneten Altersgrenze in der Steuer-
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über klasse I verbleiben.
das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetz- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
blatt I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
veröffentlicht: verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Juni 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. --- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln .. ~ Dr u c _k: Bundesdruck_erei.
Das ßundcsgcselzbla1t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in z~1tllcher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil HI wird das als fortgeltend festgcste llte Bundesrec~t auf. Grund des Ge_setzes ubcr_ d1~ _Sammlung de: Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcs9c-;ctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veroffenthcht. Bezugsbedmgungen fur 1e1l III dur~h d~n Verlag.
Bezuqsbcdingunqen für Teil I und II: Lauf c n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-
zuzüglich Zusl.ellqcbiihr. Ein z c Ist. ii c k e je angclanqcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderhche1:: B~trages auf Pos~~checkkonto
.,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzugl!ch Versandgebuhr DM 0,10.
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Achtzehnte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Beihilfen zur beruflichen Fortbildung)
Vom 4. Juli 1962
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über ordnung Berufstätigen zur Teilnahme an beruflichen
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Fortbildungslehrgängen Zuschüsse und Darlehen zu
(A VA VG} in der Fassung vom 3. April 1957 (Bun- gewähren.
desgesetzbl. I S. 321}, zuletzt geändert durch das
§ 2
Kindergeldkassengesetl vom 18. Juli 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1001), verordnet die Bundesregierung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mit Zustimmung des Bundesrates: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG
§ 1 auch im Land Berlin.
Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar- § 3
beitslosenversicherung wird beauftragt, nach Richt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
linien des Bundesministers für Arbeit und Sozial- kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 32 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 32 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der
vom 3. April 1962 - 1 BvL 35/57 - in dem Verfah- Fassung des Gesetzes zur Änderung steuerrecht-
ren wegen
licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 32 a Satz 1 setzbl. I S. 848) ist mit dem Grundgesetz verein-
des Einkommensteuergesetzes
bar, soweit getrennt veranlagte Ehegatten auch
auf Antrag
nach Erreichung der in § 32 Absatz 3 Ziffer 2 des
des Niedersächsischen Finanzgerichts Hannover Gesetzes bezeichneten Altersgrenze in der Steuer-
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über klasse I verbleiben.
das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetz- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
blatt I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
veröffentlicht: verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Juni 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. --- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln .. ~ Dr u c _k: Bundesdruck_erei.
Das ßundcsgcselzbla1t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in z~1tllcher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil HI wird das als fortgeltend festgcste llte Bundesrec~t auf. Grund des Ge_setzes ubcr_ d1~ _Sammlung de: Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcs9c-;ctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veroffenthcht. Bezugsbedmgungen fur 1e1l III dur~h d~n Verlag.
Bezuqsbcdingunqen für Teil I und II: Lauf c n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-
zuzüglich Zusl.ellqcbiihr. Ein z c Ist. ii c k e je angclanqcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderhche1:: B~trages auf Pos~~checkkonto
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437
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1962 Nr. 24
Tag I n h a lt Seite
3. 7.62 Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes . , .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
29. 6.62 Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt
worden sind oder die radioaktive Stoffe enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439
2. 7.62 Kostenverordnung zum Atomgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
3. 7.62 Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
4. 7.62 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (Beihilfen zur beruflichen Fortbildung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444
29.6.62 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 444
In Teil II Nr. 16, ausgegeben am 14. Juni 1962, sind veröffentlicht: Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
(Nachrichtlicher Abdruck)
Der Rat der Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemein-
samen Marktorganisation für Getreide - Verordnung Nr. 20 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen
Marktorganisation für Schweinefleisch - Verordnung Nr. 21 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen
Marktorganisation für Eier - Verordnung Nr. 22 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisa-
tion für Geflügelfleisch -· Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation
für Obst und Gemüse - Verordnung Nr. 24 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation
für Wein -- Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik - Verordnung Nr. 26 zur An-
wendung bestimmler Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit
diesen Erzeugnissen.
Der Rat der Europäischen Vvirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Hinweis.
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsriemeinschaft - Beschluß zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf bestimmte
Waren, die durch Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse entstehen - Beschluß zur Aufstellung eines Ver-
zeichnisses der Waren, auf welche der Beschluß des Rates vom 4. April 1962 zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe
auf bestimmte Waren, die durch Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse enlstehen, Anwendung finden kann.
Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Hinweis.
Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 18 über die Einzelheiten der Anwen-
dung der Verordnung Nr. 15 auf Künstler und Musiker.
Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Haushaltsordnung über die Einzelheiten und das Verfahren nach
denen die Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 172 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atom-
gemeinschaft der Kommission zur Verfügung zu stellen sind (Artikel 183 Buchstabe b des Vertrages).
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - Zusälzliche Verfahrensordnung.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - Beschluß über Abänderungen der Dienstanweisung für den
Kanzler.
Dieser Nummer liegt eine zeiWche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1962 bei.
Gesetz zur Änderung des W ehrsoldgesetzes
Vom 3. Juli 1962
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- von mindestens sechs Monaten oder einer unmittel-
schlossen: bar anschließenden Wehrübung ein Entlassungsgeld.
Artikel I (2) Das Entlassungsgeld beträgt nach
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- sechsmonatigem Wehrdienst 45 Deutsche Mark,
machung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I zwölfmonatigem Wehrdienst 90 Deutsche Mark,
S. 1611) und des Artikels II des Zweiten Gesetzes achtzehnmonatigem Wehr-
zur .Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März dienst
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169) wird wie folgt ge- für den Grenadier 225 Deutsche Mark,
ändert:
für den Gefreiten, Ober-
§ 8 erhält folgende Fassung: gefreiten und Hauptge-
,,§ 8 freiten 275 Deutsche Mark,
Entlassungsgeld für höhere Dienstgrade 300 Deutsche Mark.
(1) Der Soldat erhält bei der Enfü1ssung nach Ab- (3) Haben Familienangehörige des Soldaten all-
leistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes gemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche-
Z 1997 A
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
rungsgesetzes erhalten, so beträgt das Entlassungs- ,,§ 2
geld nach
Ubergangsvorschrift
sechsmonatigem Wehrdienst 75 Deutsche Mark, (1) Ein Soldat, dessen Grundwehrdienst durch
zwölfmonatigem Wehrdienst 150 Deutsche Mark, Arrikel I § 2 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Än-
achtzehnmonatigem Wehr- derung des Wehrpflichtgesetzes verlängert worden
dienst ist, erhält bei der Entlassung nach einem fünfzehn-
für den Grenadier 350 Deutsche Mark, monatigen ununterbrochenen Grundwehrdienst
für den Gefrei lcn, Ober- als Grenadier
gefreiten und Hauptge- ein Entlassungsgeld von 150 Deutsche Mark,
freiten 400 Deutsche Mark, als Gefreiter oder mit einem
für höhere Dienstgrade 450 Deutsche Marle höheren Dienstgrad
(4) Wird ein Soldat vor Ablauf von sechs, zwölf ein Entlassungsgeld von 200 Deutsche Mark.
oder achtzehn Monaten Wehrdienst wegen Dienst- (2) Haben Familienangehörige des Soldaten allge-
unfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat, meine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungs-
vorzeitig entlassen, so erhiilt er als Entlassungsgeld gesetzes erhalten, beträgt das Entlassungsgeld
den Betrag, der für die Entlassung nach sechs, zwölf
für den Grenadier 200 Deutsche Mark,
oder achtzehn Monaten Wehrdienst jeweils vorge-
sehen ist. Entsprechendes gilt für einen Soldaten, für den Gefreiten und
der gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes höhere Dienstgrade 250 Deutsche Mark.
oder wegen Vorliegens der Voraussetzungen des (3) Die Beträge nach den Absätzen 1 oder 2 wer-
§ 11 des Wehrpflichtgesetzes gemäß § 29 Abs. 1 den auch gewährt, wenn der Soldat nach Ablauf von
Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes vorzeitig entlassen mehr als zwölf Monaten Grundwehrdienst wegen
wird, sofern der Zeitpunkt der Entlassung nicht Dienstunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verur-
mehr als zwei Monate vor Ablauf des für den Sol- sacht hat, vorzeitig entlassen wird. Entsprechendes
daten festgesetzten Wehrdienstes liegt." gilt, wenn ein Soldat gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 des
Wehrpflichtgesetzes nach Ablauf von vierzehn Mo-
Artikel II naten Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wird."
Artikel II § 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung Artikel III
des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bun- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1962
desgesetzbl. I S. 169) erhält folgende Fassung: in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Juli 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1962 439
Verordnung
über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden
sind oder die radioaldive Stoffe enthalten
Vom 29. Juni 1962
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 30 des Arz- § 2 zum Verkehr zugelassen sind, dürfen vom Her-
neimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesge- steller, Vertriebsunternehmer oder Großhändler nur
setzbl. I S. 533) wird von den Bundesministern für an Apotheken, an andere Hersteller, Vertriebsunter-
Gesundheitswesen und des Innern im Einvernehmen nehmer oder Großhändler sowie an Krankenanstal-
mit den Bundesministern für Atomkernenergie, für ten, Tierkliniken und, wissenschaftliche Forschungs-
Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und For- anstalten abgegeben werden. Satz 1 ist auf die Ab-
sten und auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des gabe durch Apotheken entsprechend anzuwenden.
§ 54 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bun- (2) Arzneimittel, die nach Absatz 1 zum Verkehr
desgesetzbl. I S. 814) wird von der Bundesregierung zugelassen sind und die folgende radioaktive Stoffe
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: enthalten oder solche sind, dürfen vom Hersteller,
Ver,triebsunternehmer, Großhändler oder von Apo-
§ 1 theken auch an Ärzte abgegeben werden:
(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 1. Jod-131, Kobalt-58, Kobalt-60 oder Chrom-
Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, die bei der 51 in abgabefertiger Packung, die eine An-
Gewinnung, Herstellung, Zubereitung oder Aufbe- wendung des Inhalts ohne Abfüllen oder
wahrung mit Elektronen-, Alpha-, Gamma- oder Umfüllen ermöglicht und deren Inhalt keine
Röntgenstrahlen behandelt worden sind, dürfen in höhere Radioaktivität als
den Verkehr gebracht werden, wenn 200 Mik.rocurie an Jod-131,
1. die Behandlung zur Kontrolle oder Mes- 10 Mikrocurie an Kobalt-58,
sung vorgenommen worden ist, 10 Mikrocurie an Kobalt-60 oder
2. die Strahlenenergie nicht mehr als 15 Mega- 200 Mik.rocurie an Chrom-51
elektronenvolt betragen hat, hat und geeignet ist, diagnostischen Zwek-
3. offene radioaktive Stoffe nicht verwendet ken zu dienen;
worden und umschlossene radioaktive 2. Jod-131 oder Phosphor-32 in abgabefertiger
Stoffe mit den Arzneimitteln nicht in Be- Packung, die eine Anwendung des Inhalts
rührung gekommen sind, und ohne Abfüllen oder Umfüllen ermöglicht
4. die von den Arzneimitteln absorbierte und deren Inhalt keine höhere Radioaktivi-
Strahlendosis nicht mehr als 10 rad betra- tät als
gen hat. 15 Millicurie an Jod-131 oder
10 Millicurie an Phosphor-32
(2) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2
Nr. 1 und 2 des Arzneimitte]gesetzes, die bei der hat und geeignet ist, therapeutischen Zwek-
Gewinnung, Herstellung, Zubereitung oder Aufbe- ken zu dienen;
wahrung mit ultravioletten Strahlen behandelt 3. Kobalt-60 in umschlossener Form in einer
worden sind, dürfen in den Verkehr gebracht wer- Menge, deren Radioaktivität höchstens 100
den. Millicurie beträgt und die geeignet ist,
therapeutischen Zwecken zu dienen;
§ 2
4. Strontium-90 in umschlossener Form in
(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 einer Menge, deren Radioaktivität höch-
Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, zu deren Ge- stens 120 Millicurie beträgt und die geeig-
winnung, Herstellung oder Zubereitung Bestand- net ist, therapeutischen Zwecken zu dienen.
teile verwendet worden sind, die von Natur aus
radioaktive Stoffe enthalten, dürfen in den Verkehr § 4
gebracht werden, wenn die Konzentration dieser (1) Auf den Behältnissen und, soweit verwendet,
radioaktiven Stoffe in den Bestandteilen nicht er- auf den äußeren Umhüllungen der nach § 3 dieser
höht worden ist. Verordnung zum Verkehr zugelassenen Arzneimit-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, deren tel müssen in deutlicher Schrift angegeben sein
Bestandteile von Natur aus mehr als 1. die Bezeichnung des radioaktiven Stoffes
10-8 Mikrocurie je Gramm an radioaktiven mit seiner Massenzahl,
Stoffen der Uran-, Thorium- oder Aktinium- 2. die chemische Form des Stoffes, in dem der
reihe enthalten, radioaktive Stoff enthalten ist,
ausgenommen Heilwässer aus natürlichen Quellen, 3. die Aktivität des Arzneimittels in Curie zu
deren Konzentration an diesen radioaktiven Stof- einem bestimmten Zeitpunkt,
fen natürlichen Ursprungs nicht erhöht worden ist. 4. die Aktivität in Curie je Mengeneinheit des
Arzneimittels zu einem bestimmten Zeit-
§ 3 punkt,
(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 5. die Aktivität in Curie je Gramm des Ele-
Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die radioaktive ments, dem der radioaktive Stoff zugehört,
Stoffe enthalten oder solche sind und die nicht nach zu einem bestimmten Zeitpunkt,
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
6. Beimengungen von anderen radioaktiven § 6
Stoifcn mit ihren Massenzahlen und Akti- Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1
vi Lüten zu einem bestimmten Zeitpunkt, des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
7. der Hinweis „zu diagnostischen Zwecken" fahrlässig Arzneimittel ohne die nach § 4 dieser
bei Arzneimitteln der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Verordnung vorgeschriebenen Angaben in den Ver-
bezeichneten Art, kehr bringt.
8. der Hinweis „zu therapeutischen Zwecken" § 7
bei Arzneimitteln der in § 3 Abs. 2 Nr. 2,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
3 und 4 bezeichneten Art.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 können auch auf setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimit-
einer besonderen Packungsbeilage enthalten sein. telgesetzes und mit § 58 des Atomgesetzes auch im
Land Berlin.
§ 5 § 8
Die Vorschriften der Ersten Strahlenschutzver- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4
ordnung vom 24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 430) und 6 am 1. Juli 1962 in Kraft. Die §§ 4 und 6 treten
bleiben unberührt. am 1. Januar 1963 in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
Dr. Schwarzhaupt
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Kostenverordnung zum Atomgesetz
Vom 2. Juli 1962
Auf Grund des § 21 Abs. 5 und des § 54 des Atom- (2) Aufwendungen für die Entwicklung und Vor-
gesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I planung, für den Grunderwerb sowie für Anlagen-
S. 814) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- teile, auf die sich die Genehmigung nicht erstreckt,
mung de? Bundesrates: gehören nicht zu den Kosten der Errichtung oder
Veränderung. Das gleiche gilt bei Anlagen zur Spal-
§ 1
tung von Kernbrennstoffen für die Aufwendungen
Geltungsbereich zur Beschaffung der Kernbrennstoffelemente.
Für Genehmigungen auf Grund des Atomgesetzes
(3) Die Gebührensätze nach Absatz 1 ermäßigen
und auf Grund des § 5 der Ersten Strahlenschutz-
sich, wenn die Errichtung oder die wesentliche Ver-
verordnung vom 24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
änderung der Anlage mehr als 10 Millionen Deut-
S. 430) sowie für die staatliche Verwahrung von
sche Mark kostet,
Kernbrennstoffen nach § 5 Abs. 1 des Atomgesetzes
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach 1. für den 10 Millionen Deutsche Mark über-
dieser Verordnung erhoben. steigenden Betrag auf ein Fünftel,
2. für den 100 Millionen Deutsche Mark über-
§ 2
steigenden Betrag auf ein Zehntel.
Gebühren bei Atomanlagen
(1) Für die Genehmigung zur Errichtung und zum (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 eine Teil-
Betrieb einer Anlage im Sinne des § 7 des Atom- genehmigung erteilt und die Gebührenfestsetzung
gesetzes (Atomanlage) wird eine Gebühr von nicht bis zur abschließenden Genehmigung zurück-
1,5 vom Tausend der Kosten der Errichtung erhoben. gestellt, so ist die Gebühr unter Berücksichtigung
Die Gebühr für die Genehmigung zu einer wesent-, des jeweiligen Verwaltungsaufwandes so festzuset-
hchen Veränderung einer solchen Anlage beträqt zen, daß für die Genehmigungen insgesamt die Ge-
1 vom Tausend der Kosten der Veränderung. bühr nach den Absätzen 1 bis 3 erhoben wird.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1962 441
(5) Für eine andere Genehmigung auf Grund des wurde, oder wird ein Antrag lediglich wegen Unzu-
§ 7 des Atomgesetzes wird eine Gebühr von 100 bis ständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu er-
20 000 Deutsche Mark erhoben. heben.
§ 7
§ 3
Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
Sonstige Genehmigungsgebühren
(1) Ist für Anlagenteile, auf die sich die Geneh-
Für die Genehmigung migung nach § 7 des Atomgesetzes erstreckt, auch
zur Beförderung von Kernbrennstoffen (§ 4 des eine baurechtliche oder gewerberechtliche Geneh-
Atomgesetzes), migung oder Erlaubnis erforderlich und sind hierfür
zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (§ 6 des Gebühren zu entrichten, so kann die Gebühr nach
Atomgesetzes), § 2 Abs. 1 bis 4 um den Betrag dieser Gebühren,
zur Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstigen höchstens jedoch auf die Hälfte ermäßigt werden.
Verwendung von Kernbrennstoffen (§ 9 Abs. 1 (2) Von der Erhebung von Gebühren kann ganz
Satz 1 des Atomgesetzes) und oder teilweise abgesehen werden, wenn
zu einer wesentlichen Abweichung von dem in 1. eine wissenschaftliche Hochschule, die nicht
der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren schon nach Absatz 3 von Gebühren befreit
für die Verwendung oder zu einer wesentlichen ist, oder eine als gemeinnützig anerkannte
Veränderung der in der Genehmigungsurkunde Forschungseinrichtung Kostenschuldner ist,
bezeichneten Betriebsstätte oder deren Lage (§ 9 2. die Genehmigung zur Ausführung eines
Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes) Vorhabens erforderlich ist, das mit Mitteln
wird eine Gebühr von 5 bis 1000 Deutsche Mark des Bundes oder eines Landes oder einer
erhoben. zwischenstaatlichen Organisation, der die
Bundesrepublik Deutschland als Mitglied
§ 4 angehört, in nicht unerheblichem Maße ge-
Verwahrungsge bühr fördert wird, oder
(1) Für die staatliche Verwahrung von Kernbrenn- 3. es im Einzelfall aus sonstigen Gründen des
stoffen {§ 5 Abs. 1 des Atomgesetzes) wird für jeden öffentlichen Interesses oder der Billigkeit
angefangenen Monat eine Gebühr von 0,2 vom Tau- geboten ist.
send des Wertes der Kernbrennstoffe erhoben. Bei (3) Der Bund und die Länder sind von Gebühren
bestrahlten Kernbrennstoffen beträgt die Gebühr befreit.
jedoch 0,2 vom Tausend bis 10 vom Tausend des
Wertes, den die Kernbrennstoffe vor der Bestrahlung § 8
hatten. Auslagen für Sachverständige
(2) Die für die gesamte Dauer der Verwahrung (1) Als Auslagen sind die Aufwendungen für die
zu erhebende Gebühr beträgt mindestens fünf Deut- im Genehmigungsverfahren zugezogenen Sachver-
sche Mark. ständigen zu erstatten, soweit sie sich beschränken
§ 5 1. auf eine Vergütung von höchstens 30 Deut-
sche Mark für je,de angefangene Arbeits-
Gebührenbemessung
stunde und
In den Fällen des § 2 Abs. 5, des § 3 und des § 4 2. auf den Ersatz der notwendigen Aufwen-
Abs. 1 Satz 2 ist die Gebühr zu bemessen dungen, die den Sachverständigen bei der
1. nach dem Verwaltungsaufwand, Vorbereitung und Erstattung des Gut-
2. nach der Bedeutung und dem wirtschaftlichen achtens entstehen, insbesondere im Zusam-
Nutzen der Genehmigung oder der staatlichen menhang mit Reisen.
Verwahrung für den Kostenschuldner. (2) Der in Absatz 1 Nr. 1 genannte Höchstsatz giit
nicht, soweit wegen besonderer Schwierigkeit der
§ 6 Begutachtung ausnahmsweise eine höhere Vergü-
tung angemessen ist.
Gebühren bei Zurücknahme oder Ablehnung
eines Genehmigungsantrags § g
(1) Bei der Zurücknahme oder Ablehnung eines Sonstige Auslagen
Genehmigungsantrags sind die §§ 2, 3 und 5 anzu-
wenden. (1) Als Auslagen sind ferner folgende Aufwen-
dungen zu erstatten, die bei der für die Genehmi-
(2) Die Gebühr kann jedoch gung oder für die staatliche Verwahrung zuständi-
1. bei der Zurücknahme eines Genehmigungs- gen Behörde entstehen:
antrages bis auf ein Viertel, 1. Aufwendungen für eine öffentliche Be-
2. bei der Ablehnung eines Genehmigungsan- kanntmachung,
trages bis auf die Hälfte 2. Aufwendungen im Zusammenhang mit
des sonst zu erhebenden Betrages ermäßigt werden. Reisen und
(3) Wird ein Genehmigungsantrag zurückgenom- 3. sonstige Aufwendungen, die das übliche
men, bevor mit der Prüfung des Antrags begonnen Maß erheblich übersteigen.
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(2) Für besonders beantragte Ausfertigungen, Ab- (3) Die für die Genehmigung oder für die staat-
schriften, Fotokopien und Auszüge werden Schreib- liche Verwahrung zuständige Behörde kann einen
gebühren erhoben. F-'ür ihre Berechnung gilt § 136 Vorschuß bis zur Höhe der voraussichtlich entste-
Abs. 3 bis 7 der Kostenordnung vom 26. Juli 195'7 henden Kosten verlangen. Die Genehmigungsbe-
(Bundesgeselzbl. I S. 861, 960) entsprechend. hörde kann ihre Tätigkeit von der Zahlung des Vor-
schusses abhängig machen.
§ 10
§ 13
Nicht zu erhebende Kosten
Verjährung
{1) Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht
entstanden wären, werden nicht erhoben. (1) Der Kostenanspruch verjährt in vier Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalen-
(2) Ferner werden nicht erhoben
derjahres, in dem die Entscheidung über den Antrag
1. Gebühren, die weniger als drei Deutsche auf Genehmigung ergeht oder der Antrag zurückge-
Mark betragen, nommen wird oder die Kernbrennstoffe staatlich
2. Auslagen, die einzeln weniger als eine verwahrt werden.
Deutsche Mark oder insgesamt weniger als
drei Deutsche Mark betragen. (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die
Wirkungen der Verjährung gelten die §§ 146 bis
149 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.
§ 11
Gläubiger und Schuldner der Kosten § 14
(1) Kosten, die für die Tätigkeit der Physikalisch- Anwendung von Landesrecht
Technischen Bundesanstalt oder des Bundesamts für
Werden die Kosten von Landesbehörden erhoben,
gewerbliche Wirtschaft erhoben werden, stehen dem
Bund zu. Die übrigen Kosten stehen dem Land zu. gelten an Stelle der §§ 12 und 13 die entsprechenden
landesrech tlichen Vorschriften.
(2) Zur Zahlung der Kosten sind verpflichtet
1. bei Genehmigungen der Antragsteller, so- § 15
weit nicht die Kosten gemäß Absatz 3 Festsetzung
einem Dritten auferlegt werden;
Die für die Genehmigung oder für /die staatliche
2. bei der staatlichen Verwahrung von Kern-
Verwahrung zuständige Behörde setzt die Kosten
brennstoffen der Einlieferer und der Ver-
wendungs berechtigte; durch schriftlichen Bescheid fest. Dem Bescheid ist
eine Berechnung der Kosten beizufügen.
3. im Falle des § 9 Abs. 2 derjenige, der die
Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien
§ 16
oder Auszüge beantragt hat.
Anhängige Genehmigungsverfahren
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-
ner. Diese Verordnung gilt auch für die bei ihrem
Inkrafttreten anhängigen Genehmigungsverfahren,
(3) Erhebt ein Dritt.er in einem Verfahren auf soweit nicht die Kosten bereits festgesetzt sind.
Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs einer
Atomanlage eine offensichtlich unbegründete Ein- § 17
wendung und entstehen hierdurch Aufwendungen
Geltung in Berlin
im Sinne des § 8 oder 9 Abs. 1, so können diese dem
Dritten auferlegt werden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 12 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atom-
gesetzes auch im Land Berlin.
Fälligkeit
(1) Die Kosten werden mit ihrer Festsetzung fällig. § 18
(2) Geschuldete Beträge sind während eines Ver- Inkrafttreten
zugs des Kostenschuldners mit jährlich vier vom Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Hundert zu verzinsen. kündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Atomkernen~rgie
Balke
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1962 443
Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
Vom 3. Juli 1962
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7 und 17 des (2) Befallene und befallsverdächtige Pflanzen dür-
Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der fen nur zu ihrer unverzüglichen Vernichtung von
Fassung vom 26. August 1949 (Gesetzblatt der Ver- ihrem Standort entfernt werden. Die zuständige
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 308) Behörde kann im Einzelfall für wissenschaftliche
in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Zweiten Verord- Untersuchungen und für Züchtungsvorhaben Aus-
nung über die Erstreckung von Landwirtschaftsrecht nahmen zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der Scharkakrankheit nicht beeinträchtigt wird. Vor
auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württem- der Entscheidung ist die Biologische Bundesanstalt
berg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lin- für Land- und Forstwirtschaft, in Bayern die Baye-
dau vom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 180) und rische Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzen-
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit schutz, zu hören.
Zustimmung des Bundesrates verordnet: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Früchte.
§ 1 § 4
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Pflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde 1. entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig
das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der oder nicht vollständig erstattet,
Scharkakrankheit oder des Erregers dieser Krank- 2. entgegen § 2 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht
heit unter Angabe der Pflanzenart, des Umfangs des vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
Bestandes, des Standorts und der Herkunft der
Pflanzen unverzüglich anzuzeigen. 3. entgegen § 3 Abs. 2 Pflanzen von ihrem Stand-
ort entfernt,
(2) Absatz 1 gilt auch für Früchte, die von der begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 des
Pflanze getrennt sind.
Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in Verbin-
§ 2 dung mit dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954.
Eigentümer und Nutzungsberechtigte befallener § 5
oder befallsverdächtiger Pflanzen sowie Personen,
die im Besitz solcher Pflanzen gewesen sind, haben Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Be- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
kämpfung der Krankheit erforderlichen Auskünfte blatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 der Verordnung
zu erteilen. über die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-
wirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom
§ 3 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land
(1) Die zuständige Behörde hat, soweit dies zur Berlin.
Bekämpfung der Scharkakrankheit oder zur Verhü- § 6
tung ihrer Ausbreitung erforderlich ist, die Vernich- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tung befallener Pflanzen anzuordnen. kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1962
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Achtzehnte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Beihilfen zur beruflichen Fortbildung)
Vom 4. Juli 1962
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über ordnung Berufstätigen zur Teilnahme an beruflichen
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Fortbildungslehrgängen Zuschüsse und Darlehen zu
(A VA VG} in der Fassung vom 3. April 1957 (Bun- gewähren.
desgesetzbl. I S. 321}, zuletzt geändert durch das
§ 2
Kindergeldkassengesetl vom 18. Juli 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1001), verordnet die Bundesregierung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mit Zustimmung des Bundesrates: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG
§ 1 auch im Land Berlin.
Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar- § 3
beitslosenversicherung wird beauftragt, nach Richt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
linien des Bundesministers für Arbeit und Sozial- kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 32 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 32 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der
vom 3. April 1962 - 1 BvL 35/57 - in dem Verfah- Fassung des Gesetzes zur Änderung steuerrecht-
ren wegen
licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 32 a Satz 1 setzbl. I S. 848) ist mit dem Grundgesetz verein-
des Einkommensteuergesetzes
bar, soweit getrennt veranlagte Ehegatten auch
auf Antrag
nach Erreichung der in § 32 Absatz 3 Ziffer 2 des
des Niedersächsischen Finanzgerichts Hannover Gesetzes bezeichneten Altersgrenze in der Steuer-
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über klasse I verbleiben.
das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetz- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
blatt I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
veröffentlicht: verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Juni 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. --- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln .. ~ Dr u c _k: Bundesdruck_erei.
Das ßundcsgcselzbla1t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in z~1tllcher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil HI wird das als fortgeltend festgcste llte Bundesrec~t auf. Grund des Ge_setzes ubcr_ d1~ _Sammlung de: Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcs9c-;ctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veroffenthcht. Bezugsbedmgungen fur 1e1l III dur~h d~n Verlag.
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