425
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1962 Nr. 23
Tag ln h a It Seite
25.6.62 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über die Skllerstellung von
Lejstungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft .... , .............. , . . . . . . . . . . . . . 425
25,5.62 Vierte Verordnung zur Anderung d2r Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz 426
26.6.62 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) . . . . . . . . 429
26.6.62 Dritte Verordnung über Einfuhrerleichterungen für \Neinsendungen aus Frankreich im
Rahmen der zollfreien Kontingente für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer
des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen
auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
Vom 25. Juni 1962
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
In § 9 des Gesetzes über die Sicherstellung von
Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirt-
schaft vom 22. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I Artikel 3
S. 785) werden die Worte „30. Juni 1962" durch die Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün
Worte „31. März 1963" ersetzt. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Z 1997 A
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Vierte Verordnung zur Änderung
der Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
Vom 25. Mai 1962
Auf Grund des § 17 Abs. 2 und des § 20 des (2) .Mahlmühlen mit einer J ahresvermahlung
Getreidl:yesetzes in der Fassung vom 24. Novem- unter 500 t Brotgetreide, Mälzereien mit einer
ber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900}, zuletzt geändert jährlichen Malzherstellung unter 2000 t und
durch das Sechste Gesetz zur Anderung des Ge- Brauereien mit einem jährlichen Bierausstoß
treidcgesc l.zcs vom 2. August 1961 (Bundesgesetz- unter 10 000 hl haben die Meldungen nur viertel-
blatt l S. 1168), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes jährlich bis zum fünften Tage des auf das Be-
über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord- richtsvierteljahr folgenden Monats zu erstatten."
nungen vom 3. Juli 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 856)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 4. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Artikel 1
Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Ge-
für Backbetriebe Meldepflichten hinsichtlich der
treidegesetz vom 9. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
Vo:r:räte an Mahlerzeugnissen anzuordnen. Sie
S. 415), zuletzt gei:indert durch die Dritte Verord-
können diese Befugnis durch Rechtsverordnung
nung zur Anderung der Sechsten Durchführungs- 11
auf die obersten Landesbehörden übertragen.
verordnung zum Getreidegesetz vom 22. Juni 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 799), wird wie folgt geändert:
5. § 6 wird aufgehoben.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
6. § 7 wird § 6; er erhält folgende Fassung:
a) Im Eingang zu Nummer 1 wird das Wort
,,§ 6
„Misch.futtermittelhersteller" durch das Wort
,,Mischfutterhersteller" ersetzt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
b) In Nummer 1 Buchstabe b und in Nummer 2 §§ 1 bis 4 die Meldungen nicht, nicht rechtzeitig,
Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort unrichtig oder unvollständig erstattet, begeht
„Handelsbetrieben" ein Komma und die eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 21 Abs. 1
Worte „Be- und Verarbeitungsbetrieben" ein- Nr. 1 des Getreidegesetzes in Verbindung mit
11
gefügt. dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954.
c) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fas-
7. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
sung:
„a) die eingeführten Mengen an Getreide und ,,§ 7
Mehl,". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
2. § 3 erhält folgende Fassung:
desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des
,,(1) Getreide im Sinne dieser Verordnung ist Getreidegesetzes auch !m Land Berlin."
Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer,
Einkorn, Gerste, Hafer, Mengkorn, Mais, Buch- Artikel 2
weizen, Milocorn, Hirse und Reis.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(2) Getreideerzeugnisse im Sinne dieser Ver- Uberleilungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ordnung sind durch Be- oder Verarbeitung der gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Ge-
in Absatz 1 genannten Getreidearten gewonnene treidegesetzes auch im Land Berlin.
Erzeugnisse."
3. § 4 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Artikel 3
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Ge-
,, (l) Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind
treidegesetz gilt von dem Inkrafttreten dieser
auf den vom Bundesminister für Ernährung,
Verordnung ab in der Fassung der Anlage.
Landwirtschaft und Forsten_ vorgeschriebenen
Formblättern bis zum fünften Tage des auf den
Berichtsmonat folgenden Monats an die obersten Artikel 4
Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Ar-
und Forsten (oberste Landesbehörden) oder die tikel 1 Nr. 4 am 1. Juli 1962, Artikel 1 Nr. 4 am
von ihnen bestimmten Stellen in der von ihnen Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in
geforderten Anzahl zu erstatten. Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1962
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Hüttebräuker
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962 427
Anlage
zu Artikel 3
Sechste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
- Meldepflichten -
in der Fassung vom 25. Mai 1962
§ 1 b) den Absatz von Getreide und Mehl, ge-
Es haben zu melden trennt nach Erwerbern mit Sitz im eigenen
Land und in anderen Ländern der Bundes-
1. Mahlmühlen, Schälmühlen, Mälzereien, Braue- republik einschließlich des Landes Berlin,
reien, Mischfutterhersteller und Betriebe, die
c) die Vorräte an Getreide und Mehl am An-
Nährmittel, Kaffeemittel, Backhilfsmittel oder
fang und am Ende eines jeden Monats;
Stärke herstellen,
a) den Erwerb von inli:indischem Getreide un- 4. Mehlgroßhändler und Bäckereinkaufsgenossen-
mittelbar vom Erzeuger, getrennt nach schaften
Erzeugern mit Sitz im eigenen Land und in a) den Erwerb von Mahlerzeugnissen von der
anderen Ländern der Bundesrepublik, Einfuhr- und Vorratsstelle sowie von ande-
b) den Erwerb von in- und auslä'ndischem Ge- ren Verkäufern, getrennt nach Verkäufern
treide von Handelsbetrieben, Be- und Ver- mit Sitz im eigenen Land und in anderen
arbeitungsbetrieben und Genossenschaften, Ländern der Bundesrepublik,
getrennt nach Verkäufern mit Sitz im eige- b) den Absatz von Mahlerzeugnissen, getrennt
nen Land und in anderen Ländern der nach Erwerbern mit Sitz im eigenen Land
Bundesrepublik sowie von der Einfuhr- und und in anderen Ländern der Bundesrepub Hk
VorratssteJJe für Getreide und Futtermittel einschließlich des Landes Berlin,
(Einfuhr- und Vorratsstelle), c) die Vorräte an Mahlerzeugnissen am An-
c) die Verwertung und den Absatz von in- und fang und am Ende eines jeden Monats;
ausländischem Getreide,
5. Betriebe, die Teigwaren herstellen,
d) den Erwerb von Getreideerzeugnissen,
e) die Verwertung und den Absatz von Ge- a) den Erwerb von Mahlerzeugnissen, getrennt
treideerzeugnissen, getrennt nach Erwerbern nach Verkäufern mit Sitz im eigenen Land
mit Sitz im eigenen Land und in anderen und in anderen Ländern der Bundesrepu-
Ländern der Bundesrepublik einschließlich blik,
des Landes Berlin, b) die Verwertung von Mahlerzeugnissen,
f) die Vorräte an in- und ausländischem Ge- c) die Vorräte an Mahlerzeugnissen am Anfang
treide und Getreideerzeugnissen am Anfang und am Ende eines jeden Monats.
und am Ende eines jeden Monats;
§ 2
2. Handelsbetriebe und Genossenschaften
Neben den in § 1 Nr. 1 aufgeführten Tatsachen
a) den Erwerb von inländischem Getreide haben zu melden
unmittelbar vom Erzeuger, getrennt nach
Erzeugern mit Sitz im eigenen Land und in 1. Lohn- und Umtauschmühlen die im Lohnver-
anderen Ländern der Bundesrepublik, fahren verarbeiteten Mengen an in- und aus-
ländischem Getreide,
b) den Erwerb von in- und ausländischem Ge-
treide von Handelsbetrieben, Be- und Ver- 2. Betriebe, die Stärke herstellen, die Verwertung
arbeitungsbetrieben und Genossenschaften, von Getreideerzeugnissen.
getrennt nach Verkäufern mit Sitz im eige-
nen Land und in anderen Ländern der § 3
Bundesrepublik und der Einfuhr- und Vor- (1) Getreide im Sinne dieser Verordnung ist Rog-
ratsstelle, gen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn,
c) den Absatz von in- und ausländischem Gerste, Hafer, Mengkorn, Mais, Buchweizen, Milo-
Getreide an die Ein.fuhr- und Vorratsstelle corn, Hirse und Reis.
sowie an andere Erwerber, getrennt nach
(2) Getreideerzeugnisse im Sinne dieser Verord-
Erwerbern mit Sitz im eigenen Land und in nung sind durch Be- oder Verarbeitung der in
anderen Ländern der Bundesrepublik ein- Absatz 1 genannten Getreidearten gewonnene Er-
schließlich des Landes Berlin,
zeugnisse.
d) die Vorräte an in- und ausländischem Ge-
treide und Getreideerzeugnissen am Anfang § 4
und am Ende eines jeden Monats; (1) Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind auf
den vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
3. Importeure
schaft und Forsten vorgeschriebenen Formblättern
a) die eingeführten Mengen an Getreide und bis zum fünften Tage des auf den Berichtsmonat
Mehl, folgenden Monats an die obersten Landesbehörden
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (oberste § 6
Landesbehörden) oder die von ihnen bestimmten Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 1
Stellen in der von ihnen geforderten Anzahl zu er- bis 4 die Meldungen nicht, nicht rechtzeitig, un-
statten. richtig oder unvollständig erstattet, begeht eine
(2) Mahlmühlen mit einer Jahresvermahlung Zuwiderhandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1
unter 500 t Brotgetreide, Mälzereien mit einer jähr- des Getreidegesetzes in Verbindung mit dem Wirt-
lichen Malzherstellung unter 2000 t und Brauereien schaftsstrafgesetz 1954.
mit einem jährlichen Bierausstoß unter 10 000 hl
haben die Meldungen nur vierteljährlich bis zum § 7
fünften Tage des auf das Berichtsvierteljahr folgen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
den Monats zu erstatten. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
(3) Soweit Tatsachen nach §§ 1 und 2 für einen
gesetzes auch im Land Berlin.
Meldezeitraum nicht zu melden sind, ist Fehlanzeige
zu erstatten.
§ 8
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, für kündung in Kraft. •
Backbetriebe Meldepflichten hinsichtlich der Vor-
• Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
räte an Mahlerzeugnissen anzuordnen. Sie können Fassung vom 9. August 1952. Für das Inkrafttreten der Änderun-
diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die gen der §§ 1, 3, 4 Abs. 1 und 2, der §§ 5 und 6 und des neu ein-
gefügten § 7 gilt Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung
obersten Landesbehörden übertragen. der Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962 429
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung)
Vom 26. Juni 1962
Inhaltsübersicht
§ §
ERSTER ABSCHNITT Vollgeschosse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche . . . . . . . . . . . 19
Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Gliederung in Bauflächen und Baugebiete ......... . 1
Baumassenzahl, Baumasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Kleinsiedlungsgebiete ........................... . 2
Reine Wohngebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Allgemeine Wohngebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Dorfgebiete ..................................... . 5 DRITTER ABSCHNITT
Mischgebiete .................................... . 6 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Kerngebiete ..................................... . 'l Bauweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Gewerbegebiete ................................. . 8 Uberbaubare Grundstücksfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Industriegebiete ................................. . 9
Wochenendhausgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Sondergebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
VIERTER ABSCHNITT
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . 12
Räume für freie Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Anwendung der Verordnung in den Fällen der §§ 33,
34 Bundesbaugesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Nebenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit
baulicher und sonstiger Anla~Jen . . . . . . . . . . . . . . . . 15
FUNFTER ABSCHNITT
ZWEJTER ABSCHNJTT Obergangs- und Schlußvorschriften
Maß der baulichen Nutzung Fortführung eingeleiteter Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . 25
Allgemeine Vorschriften ......................... . 16 Berlin-Klausel 26
Zulüssiges Maß cler baulichen Nulzung ........... . 17 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Auf Grund des § 2 Abs. lO Nr. 1 bis 4 des Bundes- 1. die Wohnbauflächen in
baugesetzes vorn 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I a) Kleinsiedlungsgebiete {WS)
S. 341) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- b) reine Wohngebiete (WR)
ordnet:
c) allgemeine Wohngebiete (WA)
2. die gemischten Bauflächen in
ERSTER ABSCHNITT
a) Dorfgebiete (MD)
Art der baulichen Nutzung b) Mischgebiete (MI)
§ 1
c) Kerngebiete (MK)
Gliederung in Bauflächen und Baugebiete 3. die gewerblichen Bauflächen in
a) Gewerbegebiete (GE)
(1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es er- b) Industriegebiete (GI)
forderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen
Flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der 4. die Sonderbauflächen in
allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bau- a) Wochenendhausgebiete (SW)
flächen) darzustellen als b) Sondergebiete (SO).
1. Wohnbauflächen (W) (3) Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich
2. gemischte Bauflächen (M) ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzu-
3. gewerbliche Bauflächen (G) setzen. Durch die Festsetzung werden die Vorschrif-
4. Sonderbauflächen (S). ten der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des
Bebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Ab-
(2) Soweit es erforderlich ist, sind die Bauflächen sätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird.
nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung
in Baugebiete (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) zu (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
gliedern, und zwar: daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teil- 3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sport-
weise nicht Beslcmdlcil des Bebauungsplanes werden. liche Zwecke,
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, 4. Gartenbaubetriebe,
daß Anlagern, die in den einzelnen Baugebieten nach 5. Tankstellen,
den §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden 6. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu
können, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teil- Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen
weise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart Nebenerwerbsstellen.
des Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt.
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
daß in bestimmten Teilen des Gebietes nur Wohn-
§ 2 gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zu-
Kleinsiedlungsgebiete lässig sind.
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der § 5
Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirt- Dorfgebiete
schaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbrin-
(2) Zulässig sind gung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirt-
1. Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Neben- schaftlicher Betriebe und dem Wohnen.
erwerbsstellen und Gartenbaubetriebe, (2) Zulässig sind
2. die der Versorgung des Gebietes dienen- 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirt-
den Läden, Schank- und Speisewirtschaften schaftlicher Betriebe,
sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden Nebenerwerbsstellen,
1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als 3. Wohngebäude,
zwei Wohnungen, 4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, land- und forstwirtschaftlicher Erzeug-
gesundheitliche und sportliche Zwecke, nisse,
3. Tankstellen, 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speise-
4. nicht störende Gewerbebetriebe. wirtschaften sowie Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes,
6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung
§ 3
der Bewohner des Gebietes dienen,
Reine Wohngebiete 7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
(1) Reine Wohngebiete dienen ausschließlich dem 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie
Wohnen. für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-
(2) Zulässig sind Wohngebäude. heitliche und sportliche Zwecke,
(3) Ausnahmsweise können Läden und nicht 9. Gartenbaubetriebe,
störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des 10. Tankstellen.
täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes
§ 6
dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungs-
gewerbes zugelassen werden. Mischgebiete
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der
daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Woh-
Gebietes nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei nen nicht wesentlich stören.
Wohnungen zulässig sind. (2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
§ 4 2. Geschäfts- und Bürogebäude,
Allgemeine Wohngebiete 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speise-
wirtschaften sowie Betriebe des Beherber-
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend
gungsgewerbes,
dem Wohnen.
4. sonstige nicht wesentlich störende Ge-
(2) Zulässig sind werbebetriebe,
1. Wohngebäude, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirch-
2. die der Versorgung des Gebietes dienen- liche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
den Läden, Schank- und Speisewirtschaften und sportliche Zwecke,
sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 6. Gartenbaubetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale 7. Tankstellen.
und gesundheitliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können Ställe für Kleintier-
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden haltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und land-
1. Betriebe des Behcrbergungsgewerbes, wirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zugelassen
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, werden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962 431
§ 7 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Kerngebiete
(4) Die Industriegebiete einer Gemeinde oder
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unter-
Teile eines Industriegebietes können im Bebauungs-
bringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen
plan nach der Art der Betriebe und Anlagen ge-
Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.
gliedert werden.
(2) Zulässig sind
§ 10
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speise- Wochenendhausgebiete
wirtschaften, Betriebe des Beherbergungs- In Wochenendhausgebieten sind ausschließlich
gewerbes und Vergnügungsstätten, Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Ihre
3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Grundfläche ist im Bebauungsplan, begrenzt nach
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale der besonderen Eigenart des Gebietes unter Berück-
und gesundheitliche Zwecke, sichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten, fest-
zusetzen.
5. Tankstellen,
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereit- § 11
schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber Sondergebiete
und Betriebsleiter.
(1) Als Sondergebiete dürfen nur solche Gebiete
(3) Ausnahmsweise können Wohnungen, die nicht dargestellt und festgesetzt werden, die sich nach
unter Absatz 2 Nr. 6 fallen, zugelassen werden. ihrer besonderen Zweckbestimmung wesentlich von
den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 unterscheiden, wie
§ 8 Hochschul-, Klinik-, Kur-, Hafen- oder Ladengebiete.
Gewerbegebiete (2) Für Sondergebiete ist die Art der Nutzung
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Un- entsprechend ihrer besonderen Zweckbestimmung
terbringung von nicht erheblich belästigenden Ge- darzustellen und festzusetzen.
werbebetrieben.
(2) Zulässig sind § 12
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge
Lagerplätze und öffentliche Betriebe, so-
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Bau-
weit diese Anlagen für die Umgebung
gebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2
keine erheblichen Nachteile oder Belästi-
und 3 nichts anderes ergibt.
gungen zur Folge haben können,
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsge- (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohnge-
bäude, bieten, allgemeinen Wohngebieten und Wochen-
endhausgebieten sind Stellplätze und Garagen nur
3. Tankstellen.
für den durch die zugelassene Nutzung verursachten
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden Bedarf zulässig.
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereit- (3) Unzulässig sind
schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
· und Betriebsleiter, 1. Stellplätze und Garagen für Lastkraft-
wagen und Kraftomnibusse in reinen
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, Wohngebieten und Wochenendhausge-
g(~sundheitliche und sportliche Zwecke. bieten,
(4) Die Gewerbegebiete einer Gemeinde oder 2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge
Teile eines Gewerbegebietes können im Bebauungs- mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen in
plan nach der Art der Betriebe und Anlagen ge- Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen
gliedert werden. Wohngebieten.
§ g
§ 13
Industriegebiete
Räume für freie Berufe
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Un-
terbringung von Gewerbebetrieben und zwar yor- Räume für die Berufsausübung freiberuflich Täti-
wiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebie- ger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf
ten unzulässig sind. in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten
nach §§ 2 bis 9 zulässig.
(2) Zulässig sind
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, § 14
Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Nebenanlagen
2. Tankstellen.
(1) Außer den in §§ 2 bis 13 genannten Anlagen
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Ein-
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereit- richtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in
schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des
und Betriebsleiter, Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
nicht widersprechen. Im Bebauungsplan kann die § 17
Zulässigkeit solcher Nebenanlagen und Einrichtun-
gen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Zulässiges Maß der baulichen Nutzung
(1) Das Maß der baulichen Nutzung darf höch-
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elek-
stens betragen
trizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ab-
leitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen 2 3 4 5
können in den Baugebieten als Ausnahme zugelas-
sen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan ~
keine besonderen Flächen festgesetzt sind. ... :ara 1
:a
rrJ
Q.)
(fJ
cq N
Baugebiet "Ö ~
QJ I Cl) (fJ
0 ~
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13
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ClJ ,ra
§ 15 r'.3>~ ... :ra
L'.h::1 De ra CO
n'.l ,_,
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit (Z) (GRZ) (GFZ) (BMZ)
baulicher und sonstiger Anlagen in Kleinsiedl ungs- 1
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen gebieten (WS) bei: 1 0,2 0,2
und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzuläs- 2 0,2 0,3
sig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder
in reinen Wohngebieten
Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes (WR)
widersprechen. Sie sind insbesondere unzulässig, allg. Wohngebieten
wenn von. ihnen Belästigungen oder Störungen aus- (WA)
gehen können, die für die Umgebung nach der Mischgebieten
Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. (MI) bei: 0,4 0,4
(2) Absatz 1 gilt auch für die Änderung, Nut- 2 0,4 0,7
3 0,3 0,9
zungsänderung und Erweiterung baulicher und son-
4 und mehr 0,3 1,0
stiger Anlagen innerhalb der festgesetzten Bauge-
biete. in Dorfgebieten
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 dür- (MD) bei: 0,4 0,4
fen nur städtebauliche Gesichlspunkte berücksichtigt 2 und mehr 0,4 0,6
werden.
in Kerngebieten (MK)
Gewerbegebieten
(GE) bei: 0,8 0,8
2 0,8 1,2
ZWEITER ABSCHNITT 3 0,6 1,6
4 und mehr 0,6 2,0
Maß der baulichen Nutzung
in Industriegebieten (GI)
§ 16 bei Stufe I 0,7 3,0
Allgemeine Vorschriften bei Stufe II 0,7 6,0
bei Stufe III 0,7 9,0
(1) Soweit es erforderlich ist, im Flächennutzungs-
plan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung in Wochenendhaus-
darzustellen, genügt die Angabe der Geschoßflächen- gebieten (SW) 0,1 0,1
zahl oder der Baumassenzahl nach Maßgabe des § 17.
(2) Bei der Festsetzung des Maßes der baulich~:!n (2) In Gebieten, die für eine Bebauung mit einge-
Nutzung im Bebauungsplan sind die Vorschriften schossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht
des § 17 einzuhalten. Das Maß der baulichen Nut- entzogenen Gartenhof, wie Gartenhof- und Atrium-
zung wird bestimmt durch Festsetzung häuser, vorgesehen sind, können im Bebauungsplan
1. der Geschoßflächenzahl oder der Baumas- eine Grundflächenzahl und eine Geschoßflächenzahl
senzahl, bis 0,6 festgesetzt werden.
2. der Grundflächenzahl oder der Grund- (3) In Gebieten, für die keine Baumassenzahl an-
flächen der baulichen Anlagen und gegeben ist, darf bei Gebäuden, die Geschosse von
3. der Zahl der Vollgeschosse. mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl,
die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoß-
(3) Von einzelnen der in Absatz 2 Satz 2 genann- flächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.
ten Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn
(4) Wird im Bebauungsplan die Zahl der Vollge-
die getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des
Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 schosse festgesetzt, so ist sie entweder als zwingend
ausreichen. Auf die Festsetzung der Zahl der Voll- oder als Höchstgrenze festzusetzen.
geschosse darf jedoch nicht verzichtet werden, wenn (5) Im Bebauungsplan kann vorgesehen werden,
dadurch die Gestaltung des Orts- und Landschafts- daß im Einzelfall von der Zahl der Vollgeschosse
bildes beeinträchtigt werden kann. · eine Ausnahme zugelassen werden kann, wenn die
(4) Im Bebauungsplan kann das Maß der bau-
Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl nicht
lichen Nutzung für Teile des Baugebietes oder für überschritten werden.
einzelne Grundstücke unterschiedlich festgesetzt (6) Auf Grundstücke, die im Bebauungsplan aus-
werden. schließlich für Stellplätze, Garagen oder Schutz-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962 433
raumbauten festgesetzt sind, sind die Vorschriften § 20
über die Grundflächenzahl nicht anzuwenden. Als Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
Ausnahme kann zugelassen werden, daß die nach
Absatz 1 zulässige Geschoßflächenzahl oder Bau- (1) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Qua-
massenzahl überschritten wird. dratmeter Geschoßfläche je, Quadratmeter Grund-
stücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
(7) Für Sondergebiete ist das Maß der baulichen
Nutzung entsprechend ihrer besonderen Zweckbe- (2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen
stimmung darzustellen und festzusetzen. Dabei dür- der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln.
fen als Höchstwerte eine Grundflächenzahl von 0,8, Werden im Dachraum oder in Kellergeschossen Auf-
eine Geschoßflächenzahl von 2,0 und eine Bau- enthaltsräume zugelassen, so sind deren Flächen
massenwhl von 9,0 nicht überschritten werden. Die einschließlich der zu ihnen führenden Treppen-
Höchstwerte gelten nicht für geschlossene Hafen- räume und einschließlich ihrer Umfassungswände
gebiete. mitzurechnen. -
(8) In überwiegend bebauten Gebieten können (3) Balkone sowie bauliche Anlagen und Ge-
im Bebauungsplan die Höchstwerte der Spalten 3 bäudeteile, deren Grundflächen nach § 19 Abs. 4
bis 5 des Absatzes 1 und des Absatzes 7 überschrit- und 5 nicht angerechnet werden, bleiben bei der Er-
ten werden, wenn städtebauliche Gründe dies recht- mittlung der Geschoßfläche unberücksichtigt.
fertigen und sonstige öffentliche Belange nicht ent-
gegenstehen. § 21
(9) Das Maß der baulichen Nutzung kann in In- Baumassenzahl, Baumasse
dustriegebieten unterschiedlich entsprechend den
Werten der Tabelle nach. Absatz 1 festgesetzt (1} Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubik-
werden. meter Baumasse je Quadratmeter Grundstücks-
fläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
§ 18
(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der
Vollgeschosse Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschos-
Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach ses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu
landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind ermitteln. Aufenthaltsräume, die im Dachraum oder
oder auf ihre Zahl angerechnet werden. in Kellergeschossen zugelassen werden, sind ein-
schließlich der zu ihnen .führenden Treppenräume
und einschließlich ihrer Umfassungswände und Dek-
§ 19 ken der Baumasse hinzuzurechnen. Bei baulichen
Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse
nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Bau-
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Qua- masse zu ermitteln.
dratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grund-
stücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (3} Baumassen über Flächen, die nach § 19 Abs. 4
und 5 auf die zulässige Grundfläche nicht angerech-
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 net werden, bleiben unberücksichtigt.
errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von bau-
lichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche
ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die DRITTER ABSCHNITT
im Bauland und hinter der im Bebauungsplan fest-
Bauweise,
gesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine
überbaubare Grundstücksfläche
Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die
Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter § 22
der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im
Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung Bauweise
der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. (1} Im Bebauungsplan ist, soweit es erforderlich
(4) Auf die zulässige Grundfläche werden die ist, die Bauweise als offene oder geschlossene Bau-
Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 weise festzusetzen. Ist die Bauweise nicht festge-
nicht angerechnet. Das gleiche gilt für bauliche An- setzt, so sind die Vorschriften über die offene Bau-
lagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder weise anzuwenden.
in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelas- (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude
sen werden können. mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzel-
(5) In Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indu- häuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit
striegebieten können eingeschossige Garagen und einer Länge von höchstens 50 m errichtet. Im Be-
überdachte Stellplätze ohne Anrechnung ihrer bauungsplan können Flächen festgesetzt werden,
Grundflächen auf die zulässige Grundfläche zuge- auf denen nur Einzelhäuser und Doppelhäuser oder
lassen werden. In den übrigen Baugebieten werden nur Hausgruppen zulässig sind.
solche Anlagen auf die zulässige Grundfläche nicht (3) In der geschlossenen Bauweise werden die
angerechnet, soweit sie 0, 1 der Fläche des Bau- Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es
grundstücks nicht überschreiten. Absatz 4 findet sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Ab-
keine Anwendung. weichung erfordert.
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz näheren Umgebung zu bestimmen. Die in § 17 Abs. 1
abweichende Bauweise festgesetzt werden. genannten Höchstwerte für die Grundflächenzahl
und die Geschoßflächenzahl dürfen, bezogen auf die
in der Umgebung überwiegend vorhandene tatsäch-
§ 23
liche Geschoßzahl, nicht überschritten werden.
Uberbaubare Grundstücksfläche
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann von den
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können Vorschriften dieser Verordnung mit Zustimmung
durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen der höheren Verwaltungsbehörde oder der von der
oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Landesregierung bestimmten Behörde (§ 147 Abs. 2
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Bundesbaugesetz) abgewichen werden, wenn die
Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten sinngemäße Anwendung zu einer offenbar nicht
von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann beabsichtigten Härte führen würde und die Ab-
zugelassen werden. weichung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Ge- ist, oder wenn Gründe des Wohls der Allgemein-
bäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. heit die Abweichung erfordern. Die nach Satz 1 zu-
Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem ständige Behörde kann für genau begrenzte Fälle
Ausmaß kann zugelassen werden. allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt erforderlich ist.
Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von
der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln,
sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt
FUNFTER ABSCHNITT
ist.
(5) 'Wenn im Bebauungsplan nichts anderes fest- Ubergangs- und Schlußvorschriften
gesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 25
§ 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Fortführung eingeleiteter Verfahren
Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Ände-
oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zu-
gelassen werden können. rung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Ver-
ordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften
weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt
VlER TER ABSCHNITT sind.
§ 24 § 26
Anwendung der Verordnung in den Fällen Berlin-Klausel
der §§ 33, 34 Bundesbaugesetz Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) In den Fällen des § 33 Bundesbaugesetz sind leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend blatt I S. 1) in Verbindung mit § 187 Bundesbau-
dem Stand der Planungsarbeiten anzuwenden. gesetz auch im Land Berlin.
(2) In den Fällen des § 34 Bundesbaugesetz sind,
soweit Festsetzungen, die Gegenstand dieser Ver- § 27
ordnung sind, nicht bestehen, die Vorschriften
dieser Verordnung entsprechend der vorhandenen Inkrafttreten
Bebauung sinngemäß anzuwenden. Dabei ist das Diese Verordnung tritt am 1. des übernächsten
Baugebiet nach der tatsächlichen Eigenart der Monats nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1962
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962 435
Dritte Verordnung über Einfuhrerleichterungen für Weinsendungen aus Frankreich
im Rahmen der zollfreien Kontingente für das Saarland
Vom 26. Juni 1962
Auf Grund des § 38 des Gesetzes zur Einführung durch die Verordnung über Anderung des
von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des
(Bundesgesetzbl. I S. 313) verordnet die Bundesre- Teils III der Anleitung für die Zollabferti-
gierung im Benehmen mit der Regierung des Saar- gung und der Liste in § 1 der Verordnung
landes: über Beschränkung der Abfertigungsbe-
fugnisse vom 23. März 1939 (Reichszoll-
§ 1 blatt S. 159).
,(1) Wein französischen Ursprungs, der im Rah- (2) Die Einfuhrvoraussetzungen des Artikels 11
men des Kapitels IV des Saarvertrages vom 27. Ok- Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Wein-
tober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) in Flaschen gesetzes und des § 17 a Abs. 1 bis 3 und 5 der Wein-
oder in anderen Behältnissen mit einem Fassungs- zollordnung finden auf die in Absatz 1 bezeichneten
vermögen bis 50 Liter aus Frankreich in das Einfuhren keine Anwendung.
Saarland zollfrei eingeführt wird, ist von der Unter-
suchung auf Einfuhrfähigkeit und auf Nämlichkeit
befreit. Insoweit finden keine Anwendung § 2
1. Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 Abs. 2 der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Verordnung zur Ausführung des Wein- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gesetzes vorn 16. Juli 1932 (Reichsgesetz- blatt I S . .1) in Verbindung mit § 40 des Gesetzes
blatt I S. 358), zuletzt geändert durch die zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom
Siebente Verordnung zur Ausführung des 30. Juni 1959 auch im Land Berlin.
Weingesetzes vom 17. Januar 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 50), § 3
2. § 2 Abs. 1 und § 17 a Abs. 4 der Weinzoll- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.
ordnung vom 17. Juli 1909 (Zentralblatt für Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1969 außer
das Deutsche Reich S. 333), zuletzt geändert Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Det Bundesminister
für Gesundheitswesen
Dr. S c h w a r z h au p t
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Schiffahrtspolizeiliche Anordnung Nr. 2 H der Wasser- _und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Fahrt auf dem Küsten-
kanal östlich des Seitenkanals Gleesen-Papenburg
Vom 2. Juni 1962 112 15.6.62 15.6.62
Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Münster für die Fahrt auf dem Küstenkanal
westlich des Seitenkanals Gleesen-Papenburg
Vom 5. Juni 1962 112 15.6.62 15.6.62
Zweite Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im
Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und Fern-
meldewesen - 1. Ergänzung der ZOVers -
Vom 7. Juni 1962 113 16.6.62 Inkrafttreten
gemäß
Absatz V
Verordnung Nr. 9/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 8. Juni 1962 114 19.6.62 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Berichtigung der Verordnung PR Nr. 4/62
Vom 8. Juni 1962 114 19.6.62
Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Hamburg über den Verkehr durch die Schleuse
Geesthacht, Elbe-km 586,3
Vom 6. Juni 1962 115 20.6.62 1. 7. 62
Dritte Verordnung zur Änderung von Lotstarifordnungen
Vom 12. Juni 1962 117 26.6.62 15.6.62
Verordnung über die Erhebung von Lotsgebühren und Lots-
geldern
Vom 12. Juni 1962 117 26.6.62 15.6.62
Der ßwHlr,srnini,;\c,1 ,1„1 Justiz. -- V <er 1 ,Jg_ m. b.H. _ Bonn/Köln. -- Druck : BundcsdruckcreL
L1tt1,ucsrr,'.-,,·1,.1i1,·1.1 Teil I um! II zei.llicher Reihenfolge nuch ihrN
über die ow.H111,u1"' cies Bundes-
für Teil IIl den Verlo.g
für Teil I und Teil II DM
Vorci1·1sendtrnq des Belrnges auf Po;;tsc:ne,:·KKonto
oraus1·edmung. Preis dieser Ausgdic DM 0,40 zuzüglich Versandgebuhr DM 0,10.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Vierte Verordnung zur Änderung
der Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
Vom 25. Mai 1962
Auf Grund des § 17 Abs. 2 und des § 20 des (2) .Mahlmühlen mit einer J ahresvermahlung
Getreidl:yesetzes in der Fassung vom 24. Novem- unter 500 t Brotgetreide, Mälzereien mit einer
ber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900}, zuletzt geändert jährlichen Malzherstellung unter 2000 t und
durch das Sechste Gesetz zur Anderung des Ge- Brauereien mit einem jährlichen Bierausstoß
treidcgesc l.zcs vom 2. August 1961 (Bundesgesetz- unter 10 000 hl haben die Meldungen nur viertel-
blatt l S. 1168), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes jährlich bis zum fünften Tage des auf das Be-
über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord- richtsvierteljahr folgenden Monats zu erstatten."
nungen vom 3. Juli 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 856)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 4. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Artikel 1
Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Ge-
für Backbetriebe Meldepflichten hinsichtlich der
treidegesetz vom 9. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
Vo:r:räte an Mahlerzeugnissen anzuordnen. Sie
S. 415), zuletzt gei:indert durch die Dritte Verord-
können diese Befugnis durch Rechtsverordnung
nung zur Anderung der Sechsten Durchführungs- 11
auf die obersten Landesbehörden übertragen.
verordnung zum Getreidegesetz vom 22. Juni 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 799), wird wie folgt geändert:
5. § 6 wird aufgehoben.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
6. § 7 wird § 6; er erhält folgende Fassung:
a) Im Eingang zu Nummer 1 wird das Wort
,,§ 6
„Misch.futtermittelhersteller" durch das Wort
,,Mischfutterhersteller" ersetzt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
b) In Nummer 1 Buchstabe b und in Nummer 2 §§ 1 bis 4 die Meldungen nicht, nicht rechtzeitig,
Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort unrichtig oder unvollständig erstattet, begeht
„Handelsbetrieben" ein Komma und die eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 21 Abs. 1
Worte „Be- und Verarbeitungsbetrieben" ein- Nr. 1 des Getreidegesetzes in Verbindung mit
11
gefügt. dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954.
c) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fas-
7. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
sung:
„a) die eingeführten Mengen an Getreide und ,,§ 7
Mehl,". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
2. § 3 erhält folgende Fassung:
desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des
,,(1) Getreide im Sinne dieser Verordnung ist Getreidegesetzes auch !m Land Berlin."
Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer,
Einkorn, Gerste, Hafer, Mengkorn, Mais, Buch- Artikel 2
weizen, Milocorn, Hirse und Reis.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(2) Getreideerzeugnisse im Sinne dieser Ver- Uberleilungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ordnung sind durch Be- oder Verarbeitung der gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Ge-
in Absatz 1 genannten Getreidearten gewonnene treidegesetzes auch im Land Berlin.
Erzeugnisse."
3. § 4 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Artikel 3
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Ge-
,, (l) Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind
treidegesetz gilt von dem Inkrafttreten dieser
auf den vom Bundesminister für Ernährung,
Verordnung ab in der Fassung der Anlage.
Landwirtschaft und Forsten_ vorgeschriebenen
Formblättern bis zum fünften Tage des auf den
Berichtsmonat folgenden Monats an die obersten Artikel 4
Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Ar-
und Forsten (oberste Landesbehörden) oder die tikel 1 Nr. 4 am 1. Juli 1962, Artikel 1 Nr. 4 am
von ihnen bestimmten Stellen in der von ihnen Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in
geforderten Anzahl zu erstatten. Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1962
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Hüttebräuker
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962 427
Anlage
zu Artikel 3
Sechste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
- Meldepflichten -
in der Fassung vom 25. Mai 1962
§ 1 b) den Absatz von Getreide und Mehl, ge-
Es haben zu melden trennt nach Erwerbern mit Sitz im eigenen
Land und in anderen Ländern der Bundes-
1. Mahlmühlen, Schälmühlen, Mälzereien, Braue- republik einschließlich des Landes Berlin,
reien, Mischfutterhersteller und Betriebe, die
c) die Vorräte an Getreide und Mehl am An-
Nährmittel, Kaffeemittel, Backhilfsmittel oder
fang und am Ende eines jeden Monats;
Stärke herstellen,
a) den Erwerb von inli:indischem Getreide un- 4. Mehlgroßhändler und Bäckereinkaufsgenossen-
mittelbar vom Erzeuger, getrennt nach schaften
Erzeugern mit Sitz im eigenen Land und in a) den Erwerb von Mahlerzeugnissen von der
anderen Ländern der Bundesrepublik, Einfuhr- und Vorratsstelle sowie von ande-
b) den Erwerb von in- und auslä'ndischem Ge- ren Verkäufern, getrennt nach Verkäufern
treide von Handelsbetrieben, Be- und Ver- mit Sitz im eigenen Land und in anderen
arbeitungsbetrieben und Genossenschaften, Ländern der Bundesrepublik,
getrennt nach Verkäufern mit Sitz im eige- b) den Absatz von Mahlerzeugnissen, getrennt
nen Land und in anderen Ländern der nach Erwerbern mit Sitz im eigenen Land
Bundesrepublik sowie von der Einfuhr- und und in anderen Ländern der Bundesrepub Hk
VorratssteJJe für Getreide und Futtermittel einschließlich des Landes Berlin,
(Einfuhr- und Vorratsstelle), c) die Vorräte an Mahlerzeugnissen am An-
c) die Verwertung und den Absatz von in- und fang und am Ende eines jeden Monats;
ausländischem Getreide,
5. Betriebe, die Teigwaren herstellen,
d) den Erwerb von Getreideerzeugnissen,
e) die Verwertung und den Absatz von Ge- a) den Erwerb von Mahlerzeugnissen, getrennt
treideerzeugnissen, getrennt nach Erwerbern nach Verkäufern mit Sitz im eigenen Land
mit Sitz im eigenen Land und in anderen und in anderen Ländern der Bundesrepu-
Ländern der Bundesrepublik einschließlich blik,
des Landes Berlin, b) die Verwertung von Mahlerzeugnissen,
f) die Vorräte an in- und ausländischem Ge- c) die Vorräte an Mahlerzeugnissen am Anfang
treide und Getreideerzeugnissen am Anfang und am Ende eines jeden Monats.
und am Ende eines jeden Monats;
§ 2
2. Handelsbetriebe und Genossenschaften
Neben den in § 1 Nr. 1 aufgeführten Tatsachen
a) den Erwerb von inländischem Getreide haben zu melden
unmittelbar vom Erzeuger, getrennt nach
Erzeugern mit Sitz im eigenen Land und in 1. Lohn- und Umtauschmühlen die im Lohnver-
anderen Ländern der Bundesrepublik, fahren verarbeiteten Mengen an in- und aus-
ländischem Getreide,
b) den Erwerb von in- und ausländischem Ge-
treide von Handelsbetrieben, Be- und Ver- 2. Betriebe, die Stärke herstellen, die Verwertung
arbeitungsbetrieben und Genossenschaften, von Getreideerzeugnissen.
getrennt nach Verkäufern mit Sitz im eige-
nen Land und in anderen Ländern der § 3
Bundesrepublik und der Einfuhr- und Vor- (1) Getreide im Sinne dieser Verordnung ist Rog-
ratsstelle, gen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn,
c) den Absatz von in- und ausländischem Gerste, Hafer, Mengkorn, Mais, Buchweizen, Milo-
Getreide an die Ein.fuhr- und Vorratsstelle corn, Hirse und Reis.
sowie an andere Erwerber, getrennt nach
(2) Getreideerzeugnisse im Sinne dieser Verord-
Erwerbern mit Sitz im eigenen Land und in nung sind durch Be- oder Verarbeitung der in
anderen Ländern der Bundesrepublik ein- Absatz 1 genannten Getreidearten gewonnene Er-
schließlich des Landes Berlin,
zeugnisse.
d) die Vorräte an in- und ausländischem Ge-
treide und Getreideerzeugnissen am Anfang § 4
und am Ende eines jeden Monats; (1) Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind auf
den vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
3. Importeure
schaft und Forsten vorgeschriebenen Formblättern
a) die eingeführten Mengen an Getreide und bis zum fünften Tage des auf den Berichtsmonat
Mehl, folgenden Monats an die obersten Landesbehörden
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (oberste § 6
Landesbehörden) oder die von ihnen bestimmten Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 1
Stellen in der von ihnen geforderten Anzahl zu er- bis 4 die Meldungen nicht, nicht rechtzeitig, un-
statten. richtig oder unvollständig erstattet, begeht eine
(2) Mahlmühlen mit einer Jahresvermahlung Zuwiderhandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1
unter 500 t Brotgetreide, Mälzereien mit einer jähr- des Getreidegesetzes in Verbindung mit dem Wirt-
lichen Malzherstellung unter 2000 t und Brauereien schaftsstrafgesetz 1954.
mit einem jährlichen Bierausstoß unter 10 000 hl
haben die Meldungen nur vierteljährlich bis zum § 7
fünften Tage des auf das Berichtsvierteljahr folgen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
den Monats zu erstatten. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
(3) Soweit Tatsachen nach §§ 1 und 2 für einen
gesetzes auch im Land Berlin.
Meldezeitraum nicht zu melden sind, ist Fehlanzeige
zu erstatten.
§ 8
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, für kündung in Kraft. •
Backbetriebe Meldepflichten hinsichtlich der Vor-
• Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
räte an Mahlerzeugnissen anzuordnen. Sie können Fassung vom 9. August 1952. Für das Inkrafttreten der Änderun-
diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die gen der §§ 1, 3, 4 Abs. 1 und 2, der §§ 5 und 6 und des neu ein-
gefügten § 7 gilt Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung
obersten Landesbehörden übertragen. der Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962 429
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung)
Vom 26. Juni 1962
Inhaltsübersicht
§ §
ERSTER ABSCHNITT Vollgeschosse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche . . . . . . . . . . . 19
Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Gliederung in Bauflächen und Baugebiete ......... . 1
Baumassenzahl, Baumasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Kleinsiedlungsgebiete ........................... . 2
Reine Wohngebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Allgemeine Wohngebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Dorfgebiete ..................................... . 5 DRITTER ABSCHNITT
Mischgebiete .................................... . 6 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Kerngebiete ..................................... . 'l Bauweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Gewerbegebiete ................................. . 8 Uberbaubare Grundstücksfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Industriegebiete ................................. . 9
Wochenendhausgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Sondergebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
VIERTER ABSCHNITT
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . 12
Räume für freie Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Anwendung der Verordnung in den Fällen der §§ 33,
34 Bundesbaugesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Nebenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit
baulicher und sonstiger Anla~Jen . . . . . . . . . . . . . . . . 15
FUNFTER ABSCHNITT
ZWEJTER ABSCHNJTT Obergangs- und Schlußvorschriften
Maß der baulichen Nutzung Fortführung eingeleiteter Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . 25
Allgemeine Vorschriften ......................... . 16 Berlin-Klausel 26
Zulüssiges Maß cler baulichen Nulzung ........... . 17 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Auf Grund des § 2 Abs. lO Nr. 1 bis 4 des Bundes- 1. die Wohnbauflächen in
baugesetzes vorn 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I a) Kleinsiedlungsgebiete {WS)
S. 341) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- b) reine Wohngebiete (WR)
ordnet:
c) allgemeine Wohngebiete (WA)
2. die gemischten Bauflächen in
ERSTER ABSCHNITT
a) Dorfgebiete (MD)
Art der baulichen Nutzung b) Mischgebiete (MI)
§ 1
c) Kerngebiete (MK)
Gliederung in Bauflächen und Baugebiete 3. die gewerblichen Bauflächen in
a) Gewerbegebiete (GE)
(1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es er- b) Industriegebiete (GI)
forderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen
Flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der 4. die Sonderbauflächen in
allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bau- a) Wochenendhausgebiete (SW)
flächen) darzustellen als b) Sondergebiete (SO).
1. Wohnbauflächen (W) (3) Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich
2. gemischte Bauflächen (M) ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzu-
3. gewerbliche Bauflächen (G) setzen. Durch die Festsetzung werden die Vorschrif-
4. Sonderbauflächen (S). ten der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des
Bebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Ab-
(2) Soweit es erforderlich ist, sind die Bauflächen sätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird.
nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung
in Baugebiete (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) zu (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
gliedern, und zwar: daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teil- 3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sport-
weise nicht Beslcmdlcil des Bebauungsplanes werden. liche Zwecke,
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, 4. Gartenbaubetriebe,
daß Anlagern, die in den einzelnen Baugebieten nach 5. Tankstellen,
den §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden 6. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu
können, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teil- Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen
weise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart Nebenerwerbsstellen.
des Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt.
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
daß in bestimmten Teilen des Gebietes nur Wohn-
§ 2 gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zu-
Kleinsiedlungsgebiete lässig sind.
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der § 5
Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirt- Dorfgebiete
schaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbrin-
(2) Zulässig sind gung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirt-
1. Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Neben- schaftlicher Betriebe und dem Wohnen.
erwerbsstellen und Gartenbaubetriebe, (2) Zulässig sind
2. die der Versorgung des Gebietes dienen- 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirt-
den Läden, Schank- und Speisewirtschaften schaftlicher Betriebe,
sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden Nebenerwerbsstellen,
1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als 3. Wohngebäude,
zwei Wohnungen, 4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, land- und forstwirtschaftlicher Erzeug-
gesundheitliche und sportliche Zwecke, nisse,
3. Tankstellen, 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speise-
4. nicht störende Gewerbebetriebe. wirtschaften sowie Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes,
6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung
§ 3
der Bewohner des Gebietes dienen,
Reine Wohngebiete 7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
(1) Reine Wohngebiete dienen ausschließlich dem 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie
Wohnen. für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-
(2) Zulässig sind Wohngebäude. heitliche und sportliche Zwecke,
(3) Ausnahmsweise können Läden und nicht 9. Gartenbaubetriebe,
störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des 10. Tankstellen.
täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes
§ 6
dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungs-
gewerbes zugelassen werden. Mischgebiete
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der
daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Woh-
Gebietes nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei nen nicht wesentlich stören.
Wohnungen zulässig sind. (2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
§ 4 2. Geschäfts- und Bürogebäude,
Allgemeine Wohngebiete 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speise-
wirtschaften sowie Betriebe des Beherber-
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend
gungsgewerbes,
dem Wohnen.
4. sonstige nicht wesentlich störende Ge-
(2) Zulässig sind werbebetriebe,
1. Wohngebäude, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirch-
2. die der Versorgung des Gebietes dienen- liche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
den Läden, Schank- und Speisewirtschaften und sportliche Zwecke,
sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 6. Gartenbaubetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale 7. Tankstellen.
und gesundheitliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können Ställe für Kleintier-
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden haltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und land-
1. Betriebe des Behcrbergungsgewerbes, wirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zugelassen
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, werden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962 431
§ 7 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Kerngebiete
(4) Die Industriegebiete einer Gemeinde oder
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unter-
Teile eines Industriegebietes können im Bebauungs-
bringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen
plan nach der Art der Betriebe und Anlagen ge-
Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.
gliedert werden.
(2) Zulässig sind
§ 10
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speise- Wochenendhausgebiete
wirtschaften, Betriebe des Beherbergungs- In Wochenendhausgebieten sind ausschließlich
gewerbes und Vergnügungsstätten, Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Ihre
3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Grundfläche ist im Bebauungsplan, begrenzt nach
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale der besonderen Eigenart des Gebietes unter Berück-
und gesundheitliche Zwecke, sichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten, fest-
zusetzen.
5. Tankstellen,
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereit- § 11
schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber Sondergebiete
und Betriebsleiter.
(1) Als Sondergebiete dürfen nur solche Gebiete
(3) Ausnahmsweise können Wohnungen, die nicht dargestellt und festgesetzt werden, die sich nach
unter Absatz 2 Nr. 6 fallen, zugelassen werden. ihrer besonderen Zweckbestimmung wesentlich von
den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 unterscheiden, wie
§ 8 Hochschul-, Klinik-, Kur-, Hafen- oder Ladengebiete.
Gewerbegebiete (2) Für Sondergebiete ist die Art der Nutzung
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Un- entsprechend ihrer besonderen Zweckbestimmung
terbringung von nicht erheblich belästigenden Ge- darzustellen und festzusetzen.
werbebetrieben.
(2) Zulässig sind § 12
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge
Lagerplätze und öffentliche Betriebe, so-
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Bau-
weit diese Anlagen für die Umgebung
gebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2
keine erheblichen Nachteile oder Belästi-
und 3 nichts anderes ergibt.
gungen zur Folge haben können,
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsge- (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohnge-
bäude, bieten, allgemeinen Wohngebieten und Wochen-
endhausgebieten sind Stellplätze und Garagen nur
3. Tankstellen.
für den durch die zugelassene Nutzung verursachten
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden Bedarf zulässig.
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereit- (3) Unzulässig sind
schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
· und Betriebsleiter, 1. Stellplätze und Garagen für Lastkraft-
wagen und Kraftomnibusse in reinen
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, Wohngebieten und Wochenendhausge-
g(~sundheitliche und sportliche Zwecke. bieten,
(4) Die Gewerbegebiete einer Gemeinde oder 2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge
Teile eines Gewerbegebietes können im Bebauungs- mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen in
plan nach der Art der Betriebe und Anlagen ge- Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen
gliedert werden. Wohngebieten.
§ g
§ 13
Industriegebiete
Räume für freie Berufe
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Un-
terbringung von Gewerbebetrieben und zwar yor- Räume für die Berufsausübung freiberuflich Täti-
wiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebie- ger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf
ten unzulässig sind. in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten
nach §§ 2 bis 9 zulässig.
(2) Zulässig sind
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, § 14
Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Nebenanlagen
2. Tankstellen.
(1) Außer den in §§ 2 bis 13 genannten Anlagen
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Ein-
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereit- richtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in
schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des
und Betriebsleiter, Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
nicht widersprechen. Im Bebauungsplan kann die § 17
Zulässigkeit solcher Nebenanlagen und Einrichtun-
gen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Zulässiges Maß der baulichen Nutzung
(1) Das Maß der baulichen Nutzung darf höch-
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elek-
stens betragen
trizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ab-
leitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen 2 3 4 5
können in den Baugebieten als Ausnahme zugelas-
sen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan ~
keine besonderen Flächen festgesetzt sind. ... :ara 1
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Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit (Z) (GRZ) (GFZ) (BMZ)
baulicher und sonstiger Anlagen in Kleinsiedl ungs- 1
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen gebieten (WS) bei: 1 0,2 0,2
und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzuläs- 2 0,2 0,3
sig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder
in reinen Wohngebieten
Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes (WR)
widersprechen. Sie sind insbesondere unzulässig, allg. Wohngebieten
wenn von. ihnen Belästigungen oder Störungen aus- (WA)
gehen können, die für die Umgebung nach der Mischgebieten
Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. (MI) bei: 0,4 0,4
(2) Absatz 1 gilt auch für die Änderung, Nut- 2 0,4 0,7
3 0,3 0,9
zungsänderung und Erweiterung baulicher und son-
4 und mehr 0,3 1,0
stiger Anlagen innerhalb der festgesetzten Bauge-
biete. in Dorfgebieten
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 dür- (MD) bei: 0,4 0,4
fen nur städtebauliche Gesichlspunkte berücksichtigt 2 und mehr 0,4 0,6
werden.
in Kerngebieten (MK)
Gewerbegebieten
(GE) bei: 0,8 0,8
2 0,8 1,2
ZWEITER ABSCHNITT 3 0,6 1,6
4 und mehr 0,6 2,0
Maß der baulichen Nutzung
in Industriegebieten (GI)
§ 16 bei Stufe I 0,7 3,0
Allgemeine Vorschriften bei Stufe II 0,7 6,0
bei Stufe III 0,7 9,0
(1) Soweit es erforderlich ist, im Flächennutzungs-
plan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung in Wochenendhaus-
darzustellen, genügt die Angabe der Geschoßflächen- gebieten (SW) 0,1 0,1
zahl oder der Baumassenzahl nach Maßgabe des § 17.
(2) Bei der Festsetzung des Maßes der baulich~:!n (2) In Gebieten, die für eine Bebauung mit einge-
Nutzung im Bebauungsplan sind die Vorschriften schossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht
des § 17 einzuhalten. Das Maß der baulichen Nut- entzogenen Gartenhof, wie Gartenhof- und Atrium-
zung wird bestimmt durch Festsetzung häuser, vorgesehen sind, können im Bebauungsplan
1. der Geschoßflächenzahl oder der Baumas- eine Grundflächenzahl und eine Geschoßflächenzahl
senzahl, bis 0,6 festgesetzt werden.
2. der Grundflächenzahl oder der Grund- (3) In Gebieten, für die keine Baumassenzahl an-
flächen der baulichen Anlagen und gegeben ist, darf bei Gebäuden, die Geschosse von
3. der Zahl der Vollgeschosse. mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl,
die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoß-
(3) Von einzelnen der in Absatz 2 Satz 2 genann- flächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.
ten Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn
(4) Wird im Bebauungsplan die Zahl der Vollge-
die getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des
Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 schosse festgesetzt, so ist sie entweder als zwingend
ausreichen. Auf die Festsetzung der Zahl der Voll- oder als Höchstgrenze festzusetzen.
geschosse darf jedoch nicht verzichtet werden, wenn (5) Im Bebauungsplan kann vorgesehen werden,
dadurch die Gestaltung des Orts- und Landschafts- daß im Einzelfall von der Zahl der Vollgeschosse
bildes beeinträchtigt werden kann. · eine Ausnahme zugelassen werden kann, wenn die
(4) Im Bebauungsplan kann das Maß der bau-
Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl nicht
lichen Nutzung für Teile des Baugebietes oder für überschritten werden.
einzelne Grundstücke unterschiedlich festgesetzt (6) Auf Grundstücke, die im Bebauungsplan aus-
werden. schließlich für Stellplätze, Garagen oder Schutz-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962 433
raumbauten festgesetzt sind, sind die Vorschriften § 20
über die Grundflächenzahl nicht anzuwenden. Als Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
Ausnahme kann zugelassen werden, daß die nach
Absatz 1 zulässige Geschoßflächenzahl oder Bau- (1) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Qua-
massenzahl überschritten wird. dratmeter Geschoßfläche je, Quadratmeter Grund-
stücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
(7) Für Sondergebiete ist das Maß der baulichen
Nutzung entsprechend ihrer besonderen Zweckbe- (2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen
stimmung darzustellen und festzusetzen. Dabei dür- der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln.
fen als Höchstwerte eine Grundflächenzahl von 0,8, Werden im Dachraum oder in Kellergeschossen Auf-
eine Geschoßflächenzahl von 2,0 und eine Bau- enthaltsräume zugelassen, so sind deren Flächen
massenwhl von 9,0 nicht überschritten werden. Die einschließlich der zu ihnen führenden Treppen-
Höchstwerte gelten nicht für geschlossene Hafen- räume und einschließlich ihrer Umfassungswände
gebiete. mitzurechnen. -
(8) In überwiegend bebauten Gebieten können (3) Balkone sowie bauliche Anlagen und Ge-
im Bebauungsplan die Höchstwerte der Spalten 3 bäudeteile, deren Grundflächen nach § 19 Abs. 4
bis 5 des Absatzes 1 und des Absatzes 7 überschrit- und 5 nicht angerechnet werden, bleiben bei der Er-
ten werden, wenn städtebauliche Gründe dies recht- mittlung der Geschoßfläche unberücksichtigt.
fertigen und sonstige öffentliche Belange nicht ent-
gegenstehen. § 21
(9) Das Maß der baulichen Nutzung kann in In- Baumassenzahl, Baumasse
dustriegebieten unterschiedlich entsprechend den
Werten der Tabelle nach. Absatz 1 festgesetzt (1} Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubik-
werden. meter Baumasse je Quadratmeter Grundstücks-
fläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
§ 18
(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der
Vollgeschosse Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschos-
Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach ses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu
landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind ermitteln. Aufenthaltsräume, die im Dachraum oder
oder auf ihre Zahl angerechnet werden. in Kellergeschossen zugelassen werden, sind ein-
schließlich der zu ihnen .führenden Treppenräume
und einschließlich ihrer Umfassungswände und Dek-
§ 19 ken der Baumasse hinzuzurechnen. Bei baulichen
Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse
nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Bau-
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Qua- masse zu ermitteln.
dratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grund-
stücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (3} Baumassen über Flächen, die nach § 19 Abs. 4
und 5 auf die zulässige Grundfläche nicht angerech-
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 net werden, bleiben unberücksichtigt.
errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von bau-
lichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche
ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die DRITTER ABSCHNITT
im Bauland und hinter der im Bebauungsplan fest-
Bauweise,
gesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine
überbaubare Grundstücksfläche
Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die
Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter § 22
der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im
Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung Bauweise
der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. (1} Im Bebauungsplan ist, soweit es erforderlich
(4) Auf die zulässige Grundfläche werden die ist, die Bauweise als offene oder geschlossene Bau-
Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 weise festzusetzen. Ist die Bauweise nicht festge-
nicht angerechnet. Das gleiche gilt für bauliche An- setzt, so sind die Vorschriften über die offene Bau-
lagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder weise anzuwenden.
in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelas- (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude
sen werden können. mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzel-
(5) In Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indu- häuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit
striegebieten können eingeschossige Garagen und einer Länge von höchstens 50 m errichtet. Im Be-
überdachte Stellplätze ohne Anrechnung ihrer bauungsplan können Flächen festgesetzt werden,
Grundflächen auf die zulässige Grundfläche zuge- auf denen nur Einzelhäuser und Doppelhäuser oder
lassen werden. In den übrigen Baugebieten werden nur Hausgruppen zulässig sind.
solche Anlagen auf die zulässige Grundfläche nicht (3) In der geschlossenen Bauweise werden die
angerechnet, soweit sie 0, 1 der Fläche des Bau- Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es
grundstücks nicht überschreiten. Absatz 4 findet sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Ab-
keine Anwendung. weichung erfordert.
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz näheren Umgebung zu bestimmen. Die in § 17 Abs. 1
abweichende Bauweise festgesetzt werden. genannten Höchstwerte für die Grundflächenzahl
und die Geschoßflächenzahl dürfen, bezogen auf die
in der Umgebung überwiegend vorhandene tatsäch-
§ 23
liche Geschoßzahl, nicht überschritten werden.
Uberbaubare Grundstücksfläche
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann von den
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können Vorschriften dieser Verordnung mit Zustimmung
durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen der höheren Verwaltungsbehörde oder der von der
oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Landesregierung bestimmten Behörde (§ 147 Abs. 2
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Bundesbaugesetz) abgewichen werden, wenn die
Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten sinngemäße Anwendung zu einer offenbar nicht
von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann beabsichtigten Härte führen würde und die Ab-
zugelassen werden. weichung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Ge- ist, oder wenn Gründe des Wohls der Allgemein-
bäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. heit die Abweichung erfordern. Die nach Satz 1 zu-
Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem ständige Behörde kann für genau begrenzte Fälle
Ausmaß kann zugelassen werden. allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt erforderlich ist.
Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von
der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln,
sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt
FUNFTER ABSCHNITT
ist.
(5) 'Wenn im Bebauungsplan nichts anderes fest- Ubergangs- und Schlußvorschriften
gesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 25
§ 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Fortführung eingeleiteter Verfahren
Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Ände-
oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zu-
gelassen werden können. rung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Ver-
ordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften
weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt
VlER TER ABSCHNITT sind.
§ 24 § 26
Anwendung der Verordnung in den Fällen Berlin-Klausel
der §§ 33, 34 Bundesbaugesetz Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) In den Fällen des § 33 Bundesbaugesetz sind leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend blatt I S. 1) in Verbindung mit § 187 Bundesbau-
dem Stand der Planungsarbeiten anzuwenden. gesetz auch im Land Berlin.
(2) In den Fällen des § 34 Bundesbaugesetz sind,
soweit Festsetzungen, die Gegenstand dieser Ver- § 27
ordnung sind, nicht bestehen, die Vorschriften
dieser Verordnung entsprechend der vorhandenen Inkrafttreten
Bebauung sinngemäß anzuwenden. Dabei ist das Diese Verordnung tritt am 1. des übernächsten
Baugebiet nach der tatsächlichen Eigenart der Monats nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1962
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1962 435
Dritte Verordnung über Einfuhrerleichterungen für Weinsendungen aus Frankreich
im Rahmen der zollfreien Kontingente für das Saarland
Vom 26. Juni 1962
Auf Grund des § 38 des Gesetzes zur Einführung durch die Verordnung über Anderung des
von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des
(Bundesgesetzbl. I S. 313) verordnet die Bundesre- Teils III der Anleitung für die Zollabferti-
gierung im Benehmen mit der Regierung des Saar- gung und der Liste in § 1 der Verordnung
landes: über Beschränkung der Abfertigungsbe-
fugnisse vom 23. März 1939 (Reichszoll-
§ 1 blatt S. 159).
,(1) Wein französischen Ursprungs, der im Rah- (2) Die Einfuhrvoraussetzungen des Artikels 11
men des Kapitels IV des Saarvertrages vom 27. Ok- Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Wein-
tober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) in Flaschen gesetzes und des § 17 a Abs. 1 bis 3 und 5 der Wein-
oder in anderen Behältnissen mit einem Fassungs- zollordnung finden auf die in Absatz 1 bezeichneten
vermögen bis 50 Liter aus Frankreich in das Einfuhren keine Anwendung.
Saarland zollfrei eingeführt wird, ist von der Unter-
suchung auf Einfuhrfähigkeit und auf Nämlichkeit
befreit. Insoweit finden keine Anwendung § 2
1. Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 Abs. 2 der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Verordnung zur Ausführung des Wein- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gesetzes vorn 16. Juli 1932 (Reichsgesetz- blatt I S . .1) in Verbindung mit § 40 des Gesetzes
blatt I S. 358), zuletzt geändert durch die zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom
Siebente Verordnung zur Ausführung des 30. Juni 1959 auch im Land Berlin.
Weingesetzes vom 17. Januar 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 50), § 3
2. § 2 Abs. 1 und § 17 a Abs. 4 der Weinzoll- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.
ordnung vom 17. Juli 1909 (Zentralblatt für Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1969 außer
das Deutsche Reich S. 333), zuletzt geändert Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Det Bundesminister
für Gesundheitswesen
Dr. S c h w a r z h au p t
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Schiffahrtspolizeiliche Anordnung Nr. 2 H der Wasser- _und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Fahrt auf dem Küsten-
kanal östlich des Seitenkanals Gleesen-Papenburg
Vom 2. Juni 1962 112 15.6.62 15.6.62
Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Münster für die Fahrt auf dem Küstenkanal
westlich des Seitenkanals Gleesen-Papenburg
Vom 5. Juni 1962 112 15.6.62 15.6.62
Zweite Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im
Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und Fern-
meldewesen - 1. Ergänzung der ZOVers -
Vom 7. Juni 1962 113 16.6.62 Inkrafttreten
gemäß
Absatz V
Verordnung Nr. 9/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 8. Juni 1962 114 19.6.62 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Berichtigung der Verordnung PR Nr. 4/62
Vom 8. Juni 1962 114 19.6.62
Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Hamburg über den Verkehr durch die Schleuse
Geesthacht, Elbe-km 586,3
Vom 6. Juni 1962 115 20.6.62 1. 7. 62
Dritte Verordnung zur Änderung von Lotstarifordnungen
Vom 12. Juni 1962 117 26.6.62 15.6.62
Verordnung über die Erhebung von Lotsgebühren und Lots-
geldern
Vom 12. Juni 1962 117 26.6.62 15.6.62
Der ßwHlr,srnini,;\c,1 ,1„1 Justiz. -- V <er 1 ,Jg_ m. b.H. _ Bonn/Köln. -- Druck : BundcsdruckcreL
L1tt1,ucsrr,'.-,,·1,.1i1,·1.1 Teil I um! II zei.llicher Reihenfolge nuch ihrN
über die ow.H111,u1"' cies Bundes-
für Teil IIl den Verlo.g
für Teil I und Teil II DM
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