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Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1962 Nr. 22
Tag 1 n ha 1 t Seite
13. 6. 62 Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
19. 6. 62 Vierte Vcrorclmmg zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
entschi.icligungsgesctzcs .................................................... : . . . . . . . . . . . . 422
22. 6. 62 Verordnung über das allgemeine Dienstalter der Richter in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . 423
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424
Verordnung
zur Durchführung des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 13. Juni 1962
Auf Grund des § 27 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes in der Fassung vom 8. Septem-
ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1685) verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Als Krankheiten im Sinne des § 27 Abs. 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes werden die in der
Spalte II der Anlage zur Berufskrankheiten-Verord-
nung genannten Krankheiten bestimmt. Für diese
Krankheiten gelten die in Spalte II bezeichneten
Maßgaben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Mai
1961 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur
Durchführung des § 27 des Soldatenversorgungs-
gesetzes vom 3. Oktober 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 720) außer Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1962
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
Z 1997 A
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 19. Juni 1962
Auf Grund des § 126 Abs. 2 des Bundesentschädi- rente" jeweils die waagerechten Spalten „ bis
gungsgesetzes -- BEG - in der Fassung des Geset- 31. 3. 1959" gestrichen.
zes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Artikel II
Bundesrates:
Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer
Artikel I vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bun- Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf
desentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG) in der Fas- Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
sung der Verordnung vorn 8. Mai 1961 (Bundesge-
setzbl. I S. 521, 524) wird wie folgt geändert: Artikel III
1. In § 22 a wird die Jahreszahl „ 1959" durch „ 1957" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ersetzt. leitungsgesetzes VOlll 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. In § 33 a wird die Jahreszahl „ 1959" durch „ 1957" blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im
ersetzt. Land Berlin.
3. In der Besoldungsübersicht (Anlage 5 zu § 22) Artik e 1 IV
werden in der Gruppe „4. Höherer Dienst" bei Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. April
den Spalten „3. Jahresrente" und „4. Monats- 1957 in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1962
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familien- und Jugendfragen
Dr. \,Vuerrneling
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1962 423
Verordnung
über das aHgemeine Diensta.lter der Richter in besonderen Fällen
Vom 22. Juni 1962
Auf Grund des § 114 des Deulschen Richtergeset- § 3
zes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) Verzögerungen durch den Krieg
· wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Das allgemeine Dienstalter eines Richters im Ein-
gangsamt, der vor dem 9. Mai 1945 eine Planstelle
§ 1
als Richter oder als Beamter des höheren Dienstes
\Viedergutmachungsberechtigte Richter nicht innegehabt und dessen Anstellung sich infolge
des Krieges verzögert hat, beginnt elf Jahre nach
(1) Das allgemeine Dienstalter eines Richters, der der Ablegung der Reifeprüfung oder nach detn Zeit-
aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Ge- punkt, an dem die Reifeprüfung ohne Verzögerung
setzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio- infolge des Krieges abgelegt worden wäre. Der Be-
nalsozialistischen Unrechts für Angehörige des ginn des allgemeinen Dienstalters wird um die Zeit
öffentlichen Dienstes geschädigt und dem deshalb zwischen der Reifeprüfung und dem Beginn des
Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst gewährt rechtswissenschaftlichen Studiums, zwischen der
worden ist, beginnt mit dem Tag, an dem ihm erst- zweiten juristischen Staatsprüfung und der Uber-
malig vor der Schädigung ein Amt der Besoldungs- nahme in den Staatsdienst sowie um die Zeit einer
gruppe seines Richteramts übertragen worden ist Unterbrechung der Ausbildung oder der Verwen-
oder an dem ihm das Amt nach einer Wiedergut- dung im öffentlichen Dienst vor der Anstellung
machung gewährenden Entscheidung ohne die Ver- hinausgeschoben, soweit sie insgesamt sechs Monate
folgungsmaßnahme übertragen worden wäre. übersteigt und der verspätete Beginn des Studiums,
(2) Das allgemeine Dienstalter eines Richters, des- die verspätete Ubernahme in den Staatsdienst oder
sen Beförderung aus Verfolgungsgründen erheblich die Unterbrechung nicht eine Folge des Krieges war.
verzögert worden ist, beginnt mit dem Tag, an dem Der Beginn wird ferner um die Zeit hinausgescho-
ihm ein Amt der Besoldungsgruppe seines Richter- ben, um die sich die Ausbildung aus einem in der
amts bei rechtzeitiger Beförderung übertragen wor- Person des Richters liegenden Grund um mehr als
den wäre; § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wie- drei Monate verzögert hat.
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt entspre- § 4
chend. Gleichstellung von Besoldungsgruppen
(3) Das allgemeine Dienstalter der Richter, die (1) Bei der Anwendung der §§ 1 und 2 steht der
nach § 31 b Abs. 1 Satz 1 oder § 31 c des Gesetzes Ubertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia- A 14 die Ubertragung eines Amtes der Besoldungs-
listischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen gruppe A 13, der Ubertragung eines Amtes der Be-
Dienstes berechtigt sind, beginnt mit dem Tag, an soldungsgruppe A 15 die Ubertragung eines Richter-
dem ihnen erstmalig ein Amt der Besoldungsgruppe amts der ersten Beförderungsstufe (Landgerichts-
des Richteramts übertragen worden ist oder an dem
direktor, Verwaltungsgerichtsdirektor) gleich.
ihnen das Amt ohne die Schädigung übertragen
worden wäre. (2) Den in dieser Verordnung genannten Besol-
dungsgruppen stehen die entsprechenden Besol-
§ 2
dungsgruppen der Besoldungsgesetze der Länder
Zum Personenkreis des Artikels 131 sowie der früheren Besoldungsgesetze des Reichs,
des Grundgesetzes gehörende Richter des Bundes und der Länder gleich.
(1) Das allgemeine Dienstalter eines Richters, der
zu dem Personenkreis des Gesetzes zur Regelung § 5
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Berlin-Klausel
Grundgesetzes fallenden Personen gehört, beginnt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mit dem Tag, an dem ihm erstmalig ein nach diesem
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gesetz zu berücksichtigendes Amt der Besoldungs-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Deutschen
gruppe seines Richteramts übertragen worden ist.
Richtergesetzes auch im Land Berlin.
(2) Absatz 1 ist auf Richter entsprechend anzu-
wenden, die zu dem Personenkreis des § 31 a des § 6
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
Inkrafttreten
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
öffentlichen Dienstes gehören. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg
Vom 12. Mai 1962 96 19,5.62~ 20.5.62
Verordnung -pR Nr. 4/62 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 1/61 über den Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr von
Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut
Vom 17. Mai 1962 100 25.5.62 26.5.62
Drit-te Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage
zum Außenwirtschaftsgesetz -
Vom 28. Mai 1962 102 29.5.62 29.5.62
Verordnung zur Änderung der Verordnunq über die Umrech-
nung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechsel-
steuer
Vom 26. Mai 1962 103 30.5.62 31. 5. 62
Verordnung zur Änderung der Eichgebührenordnung
Vom 30. Mai 1962 105 5.6.62 6.6.62
Verordnung TSF Nr. 1/62 über Tarife für den Güterfernver-
kehr mit Kraftfahrzeugen
Vom 1. Juni 1962 107 7. 6. 62 15.6. 62
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingunqen für Tl,il I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM S,-
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