Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 397
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Zulassung von Handels- und Importsaatgut
Vom 2. Juni 1962
Auf Grund des § 63 Abs. 4 des Saatgutgesetzes 12. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 66), werden
vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) in Ver- die Worte „obersten Landesbehörden" durch das
bindung mit § 1 des Gosetzes über Ermächtigungen Wort „Landesregierungen" ersetzt.
zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 856) wird mit Zustimmung des Artikel 2
Bundesrates verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Artikel 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
In § 14 der Verordnung über die Zulassung von gesetzes auch im Land Berlin.
Handels- und Importsaatgut (Allgemeine Zulassungs-
verordnung) in der Fassung vom 4. März 1958 (Bun-
Artikel 3
desgesetzbl. I S. 97, 120), zuletzt geändert durch die
Siebente Verordnung zur Änderung von Rechtsvor- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
schriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens vom dung in Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1962
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 de~ Grundgesetzes fallenden Personen
Vom 4. Juni 1962
Auf Grund der §§ 9, 19, 31, 32, 52, 52 c, 53, 55 heren Schutzpolizei und Gendarmerie ist die Zeit
und 65 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver- vor der Anstellung, die nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 des
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berück-
fallenden Personen in der Fassung der Bekannt- sichtigt wird, voll anzurechnen, jedoch in Fällen
machung vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I einer Anstellung als Polizeioffizier nur die Zeit als
S. 1578) wird mit Zustimmung des Bundesrates - Offizier oder als mittlerer oder höherer Reichs-
und zwar zu dem nachfolgenden Artikel II im Ein- arbeitsdienstführer, wenn bei der Ermittlung der
vernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene, Zahl der in der Polizeioffizierlaufbahn zu berück-
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte - verordnet: sichtigenden Beförderungen von der Eingangsbesol-
dungsgruppe dieser Laufbahn ausgegangen wird.
Artikel I (4) Es stehen gleich
Neufassung der Ersten Durchführungsverordung a) für die Anwendung der Absätze 1 bis 3
Die Erste Durchführungsverordnung in der Fas- die Zeit eines nichtberufsmäßigen Wehr-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun- dienstes oder Reichsarbeitsdienstes, die
desgesetzbl. I S, 279, 280) erhält folgende Fassung: unmittelbar vor Beginn eines Dienstes nach
§ 113 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-
gesetzes ununterbrochen abgeleistet wor-
„Erste Verordnung den ist,
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung einer Dienstzeit nach dieser Vorschrift,
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 b) für die Anwendung des Absatzes 1 Buch-
des Grundgesetzes fallenden Personen stabe a
(Berücksichtigung von Beförderungen) die Zeit, in der ein Beamter vor der Be-
in der Fassung vom 4. Juni 1962 rufung in das Beamtenverhältnis nicht be-
rufsmäßig im Dienst der früheren Wehr-
1. Beamte macht gestanden und einen Beamtenschein
oder Anstellungsschein erhalten hat,
§ 1
einer Dienstzeit nach § 113 des Bundes-
(1) Zeiten vor der Anstellung, die nach § 113 des beamtengesetzes.
Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berück-
Zeiten vor Vollendung des siebzehnten Lebens-
sichtigt werden, sind für die Berücksichtigung von
jahres bleiben unberücksichtigt.
Beförderungen auf der Grundlage der seit der An-
stellung abgeleisteten Dienstzeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes) auf diese Dienstzeit anzurechnen, je- § 2
doch bei einer Anstellung Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes
a) im mittleren Dienst nur die sechs Jahre und einer Kriegsgefangenschaft vor der Anstellung
übersteigende Zeit, sind auf die seit der Anstellung abgeleistete Dienst-
b) im gehobenen Dienst nur die sechs Jahre zeit (§ 1 Abs. 1) anzurechnen, soweit durch sie die
übersteigende Zeit nach § 113 Abs. 1 Nr. 1, Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Beginn
c) im höheren Dienst nur die zwölf Janre einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 115 des
übersteigende Zeit als Offizier oder als Bundesbeamtengesetzes über das siebzehnte Lebens-_
mittlerer oder höherer Reichsarbeitsdienst- jahr hinaus verzögert worden ist.
führer.
§ 3
(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 darf der
Zeitpunkt, von dem für die Berücksichtigung von Vor der Anstellung zurückgelegte, nach § 116 des
Beförderungen auszugehen ist, nicht weiter zurück- Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berück-
verlegt werden als bis auf den Tag nach Vollendung sichtigte Zeiten können auf die seit der Anstellung
a) des dreißigsten Lebensjahres bei einer An- abgeleistete Dienstzeit (§ 1 Abs. 1) zum Ausgleich
stellung im gehobenen Dienst, von Härten angerechnet werden. Zeiten, die nach
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Bun-
b) des vierunddreißigsten Lebensjahres bei
desbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berücksich-
einer Anstellung im höheren Dienst.
tigt sind, können jedoch nur nach Abzug von drei
(3) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Jahren angerechnet werden; treffen sie mit außer-
Dienstbezüge von Polizeivollzugsbeamten der frü- planmäßigen Dienstzeiten oder Zeiten im Sinne des
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 399
§ 115 des Bundesbeamtengesetzes zusammen, so RADm 7 (RADw 3) hinaus von den Dienstgraden
verringert sich der Abzug insoweit, als solche Zei- der letztgenannten Besoldungsgruppen auszugehen
ten vorliegen. und die seit der Anstellung (§ 4) bis zur Beförde-
rung zu den letztgenannten Dienstgraden abgelei-
2. Berufssoldaten und berufsmäßige Angehörige stete Dienstzeit, jedodl nicht mehr als sechs Jahre,
des früheren Reichsarbeitsdienstes anzurechnen.
§ 6
§ 4
(1) Für die Berücksichtigung von Beförderungen
(1) Der Anstellung (§ 31 Abs. 1, 2 und 6 des Ge- auf der Grundlage der seit der Anstellung (§ 4) ab-
setzes) entspricht geleisteten Dienstzeit sind folgende vor der An-
1. bei Berufssoldaten der erstmalige berufs- stellung als Berufssoldat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) nach
mäßige Eintritt in den Wehrdienst oder die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegende
erstmalige Berufung in den Dienst der Lan- Zeiten anzurechnen:
despolizei, jedoch bei Berufsoffizieren erst
1. Die Zeit eines berufsmäßigen Wehrdienstes
die Ernennung zum Leutnant oder zu einem
gleichstehenden Dienstgrad, vor der Ernennung zum Leutnant oder zu
einem gleichstehenden Dienstgrad, und zwar
2. bei Reichsarbeitsdienstführern die erst-
malige Ernennung zum planmäßigen Reichs- a) soweit die Einstellung als Offizieranwär-
arbei tsdienstführer oder Führer des Arbeits- ter erfolgte, gekürzt um zwei Jahre;
dienstes nach der Achtzehnten Änderung dieser Einstellung steht die Dbernahme
des Besoldungsgesetzes vom 29. März 1935 als Offizieranwärter während der Ab-
(Reichsgesetzbl. I S. 461), jedoch bei höhe- leistung der Wehrdienstpflicht gleich,
ren und mittleren Reichsarbeitsdienstfüh- wobei der dem berufsmäßigen Wehr-
rern erst die Ernennung zum Feldmeister. dienst unmittelbar vorausgegangene,
ohne Unterbrechung abgeleistete nicht-
(2) Beförderung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßige Wehrdienst dem in Halb-
des Gesetzes ist die Ernennung zu einem Dienstgrad satz 1 bezeichneten Wehrdienst gleich-
mit höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung behandelt wird, und
(Absatz 1) unter Ernennung zu einem Dienstgrad
b) soweit keine Einstellung oder Uber-
mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangs- nahme als Offizieranwärter {Buchstabe a)
besoldungsgruppe der Laufbahn. Keine Beförderung
erfolgt ist, gekürzt um sechs Jahre, wo-
ist die Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem bei ein ohne Unterbrechung unmittel-
Endgrundgehalt oder die Anstellung unter Ernen-
bar vor dem berufsmäßigen Wehrdienst
nung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrund-
abgeleisteter nichtberufsrnäßiger Wehr-
gehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der
dienst dem berufsmäßigen Wehrdienst
Laufbahn innerhalb
gleichsteht;
1.. der Laufbahn der Unteroffiziere und Mann-
schaften bis einschließlich Besoldungs- 2. die Zeit eines anderen als des in Nummer 1
gruppe C 22 a, bezeichneten nidltberufsmäßigen Wehr-
dienstes, und zwar
2. der Laufbahn der unteren Reichsarbeits-
dienstführer bis einschließlich Besoldungs- a) bei Berufsoffizieren, die diesen vorn
gruppe RADm 11 a, ersten Eintritt in die Wehrmacht an un-
unterbrochen bis zur Ubernahme als
3. der nachstehend zusammengefaßten Besol-
Berufsoffizier abgeleistet haben, die
dungsgruppen:
Zeit vorn Tage der Ernennung zum Leut-
a) C 6, C 12, nant der Reserve ab, und die davor
b) C 7, C 13, liegende Zeit, soweit sie sechs Jahre
c) C 8, C 14, übersteigt,
d) C 10, C 16, b) bei Berufsoffizieren, die die Vorausset-
e) C 19, C 20 a, C 20 b, C 21 a, C 21 b, zungen des Buchstaben a nicht erfüllen,
die Zeit als Reserve- (Landwehr-)offizier,
f) RADm 9, RADm 10,
soweit sie nach einem Wehrdienst von
g) RADw 6, RADw 7. insgesamt zwei Jahren abgeleistet ist,
und die ohne Unterbrechung unmittel-
§ 5 bar vor dieser Ernennung abgeleistete
Dienstzeit, soweit sie sechs Jahre über-
Sind Sanitäts- oder Veterinäroffiziere zu einem
steigt, und
höheren Dienstgrad als dem der Besoldungsgruppe
C 7 oder Reichsarbeitsdienstführer (-führerinnen) der c) bei Berufsunteroffizieren, soweit sie
Ärzte-, Apotheker- und Rechtswahrerlaufbahn oder unmittelbar vor Beginn des berufsmäßi-
der Planerlaufbahn mit abgeschlossener Hochschul- gen Wehrdienstes abgeleistet ist;
bildung zu einem höheren als dem Dienstgrad der 3. die nach § 111 Abs. 1 des Bundesbeamten-
Besoldungsruppe RADm 6 (RADw 2) befördert wor- gesetzes ruhegehaltfähige Dienstzeit -aus-
den, so ist, wenn dies für den Beförderten günsti- genommen im Vollzugsdienst der Polizei -
ger ist, für die Berücksichtigung der Beförderungen seit der Anstellung als Beamter und die
über die Dienstgrade der Besoldungsgruppen C 8, um drei Jahre gekürzte Dienstzeit als
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
außerplanmäßiger Beamter, bei Berufsoffi- rücksichtigte Zeiten können zum Ausgleich von
zieren jedoch nur die Zeit, in der sie als Härten angerechnet werden. Zeiten, die entsprechend
Beamte in .Ämtern der Reichsbesoldungs- § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Bun-
gruppe A 4 f oder mindestens der Reichs- desbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berücksich-
besoldungsgruppe A 4 c 2 oder einer ent- tigt sind, können jedoch nur nach Abzug von drei
sprechenden Besoldungsgruppe anderer Be- Jahren angerechnet werden. Treffen Zeiten im Sinne
soldungsordnungen angestellt oder als des § 115 des Bundesbeamtengesetzes mit Zeiten
außerplanmäßige Beamte länger als drei nach § 116 des Bundesbeamtengesetzes zusammen,
. Jahre Anwärter auf eine solche Anstellung so verringert sich der Abzug nach Satz 2 insoweit,
waren; einer Dienstzeit als außerplanmäßi- als Zeiten im Sinne des § 115 des Bundesbeamten-
ger Beamter in einem Amt der Reichs- gesetzes vorliegen.
besoldungsgruppe A 4 c 2 oder einer ent-
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Wieder-
sprechenden Besoldungsgruppe anderer Be-
anstellung im berufsmäßigen Wehrdienst (§ 31
soldungsordnungen steht bei Beamten der
Abs. 5 des Gesetzes) auf die zwischen den berufs-
den mittleren und gehobenen Dienst um-
mäßigen Wehrdienstverhältnissen liegenden Zeiten
fassenden Einheitslaufbahn die Zeit nach
Anwendung.
Ablegung der für den gehobenen Dienst
geforderten Prüfung bis zur Ernennung § 7
zum Beamten in einem Amt der Reichs- Für die Anrechnung von Zeiten vor der Anstel-
besoldungsgruppe A 4 c 2 oder einer ent- lung oder Wiederanstellung im berufsmäßigen
sprechenden Besoldungsgruppe anderer Be- Reichsarbeitsdienst (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) gelten die
soldungsordnungen gleich; Vorschriften des § 6 entsprechend; hierbei tritt für
4. die nach § 111 Abs. 1 des Bundesbeamten- die Reichsarbeitsdienstführerinnen an die Stelle des
gesetzes ruhegehaltfähige Dienstzeit als nichtberufsmäßigen Wehrdienstes der unmittelbar
Beamter im Vollzugsdienst der Polizei so- vor der Anstellung geleistete Dienst im Freiwilligen
wie die nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 des Bun- Arbeitsdienst für die weibliche Jugend ab 1. April
desbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig 1936.
geltende Dienstzeit im Vollzugsdienst der
Polizei oder berufsmäßigen Reichsarbeits- 3. Angehörige des Kapitels II des Gesetzes
dienst, bei Berufsoffizieren außer der § 8
Dienstzeit als Polizeioffizier oder mittlerer
Abschnitt 1 gilt auch für den Anwendungsbereich
oder höherer Reichsarbeitsdienstführer je-
der §§ 62 und 63 des Gesetzes. Für den Anwen-
doch nur
dungsbereich des § 63 treten an die Stelle der ober-
a) die zwei Jahre übersteigende Zeit im sten Dienstbehörde sowie des Bundesministers des
· Vollzugsdienst der Polizei vor der Er- Innern die nach Landesrecht zuständigen Behörden."
nennung zum Leutnant oder zu einem
gleichstehenden Dienstgrad, wenn diese
Personen nach ihrem dienstlichen Artikel II
Werdegang bis zur Ernennung wie Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung
Offizieranwärter anzusehen sind, im
übrigen Die Zweite Dtirchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun-
b) die sechs Jahre übersteigende Zeit im desgesetzbl. I S. 279, 282) erhält folgende Fassung:
Vollzugsdienst der Polizei vor der Er-
nennung zum Leutnant oder einem „Zweite Verordnung
gleichstehenden Dienstgrad oder im be- zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
ruf smä!3igen Reichsarbeitsdienst vor der der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
Ernennung zum Feldmeister. des Grundgesetzes fallenden Personen
(Umrechnung der Bezüge von Vertriebenen)
Dem berufsmäßigen Reichsarbeitsdienst
steht eine berufsmäßige Dienstzeit im Frei- in der Fassung vom 4. Juni 1962
willigen Arbeitsdienst für die männliche § 1
Jugend ab 1. Juli 1934 gleich;
(1) Berechnungsgrundlage für die ruhegehaltfähi-
5. als ruhegehaltfähig berücksichtigte Ange- ge::i Dienstbezüge sind die im Herkunftsland zuletzt
stellten- oder Arbeiterdienstzeiten bei einem bezogenen Bruttodienstbezüge - bei Versorgungs-
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§§ 115, empfängern die der Versorgung zugrunde liegenden
186 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes), Bruttodienstbezüge - , abzüglich des auf Kinder-
wenn auf sie die Voraussetzungen des § 115 zulagen (Kinderbeihilfen, Erziehungsbeihilfen und
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Bundesbeamten- ähnliche) entfallenden Teiles. Der sich nach der
gesetzes hinsichtlich der Anstellung als Währung des Herkunftslandes ergebende Betrag ist
Berufssoldat zutreffen, entsprechend § 31 in deutsche Währung umzurechnen. Dabei gelten
Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes. für Vertriebene aus
(2) Vor der Anstellung als Berufssoldat zurück- 1. Albanien .......... 1 Franc 0,81 DM
gelegte und in entsprechender Anwendung des § 116 2. Böhmen und Mähren 1 Krone 0, 12 DM
des Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig be- 3. Bulgarien . . . . . . . . . . 1 Lew . . . . 0,03 DM
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 401
4. China ............ Liang 0,73 DM § 3
5. Dänemark ........ Krone 0,54 DM Zu den nach §§ 1 und 2 festgesetzten Versorgungs-
6. Estland ............ Estikrone 0,80 DM bezügen werden Kinderzuschläge (§ 156 Abs. 2 des
7. Finnland .......... Finnmark 0,10 DM Bundesbeamtengesetzes) gewährt.
8. Griechenland Drachme 0,05 DM
9. Irland 12,18 DM § 4
............ ir. Pfund
10. Italien ... .. .... ... Lire ..... 0,13 DM Der Umrechnungsbetrag ist auf Grund der von
11. Japan ............ Yen 0,71 DM dem Anspruchsberechtigten zu erbringenden Nach-
weise, insbesondere auf Grund von Gehaltsbeschei-
12. Jugoslawien Dinar 0,05 DM
nigungen, Gehaltszetteln, Pensionsbescheiden, Ab-
13. Kroatien .......... Kuna 0,05 DM rechnungen von Geldinstituten und ähnlichen Bele-
14. Lettland .......... Lat 0,60 DM gen festzusetzen."
15. Litauen . . . . . . . . . . . . Lit ...... 0,50 DM
16. Niederlande 1 Gulden 1,36 DM Artikel III
17. Niederländ.-Indien 1 Gulden 1,34 DM
Neufassung der Dritten Durchführungsverordnung
18. Polen . ........... 1 Zloty 0,50 DM
19. Rumänien ........ 1 Lei . ..... 0,02 DM Die Dritte Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun-
20. Rußland .......... 1 Rubel 0.49 DM
desgesetzbl. I S. 279, 283) und des Artikels II Abs. 24
1 Czerwoncy = 4,93 DM des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September
21. Schweiz .......... Franken 0,57 DM 1957 (Bundesge,setzbl. I S. 1275) erhält folgende Fas-
22. Slowakei . ......... 1 Krone 0,08 DM sung:
23. Ungarn ............ 1 Pengö 0,72 DM. ,,Dritte Verordnung zur Durchführung des Ge-
Die sich nach der Umrechnung ergebenden Beträge setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
sind in volle Deutsche Mark nach oben aufzu- unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
runden. Personen (Angestellte und Arbeiter)
(2) Soweit im Einzelfall Umrechnungen aus Wäh- in der Fassung vom 4. Juni 1962
rungen erforderlich sind, für die in Absatz 1 kein
Umrechnungskurs bestimmt ist, setzt der Bundes- 1. Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 52
minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bun- des Gesetzes
desminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs- § 1
geschädigte den Umrechnungskurs besonders fest.
Für die entsprechende Anwendung der Abschnitte
II und IV des Gesetzes auf anspruchsberechtigte An-
§ 2 gestellte und Arbeiter im Sinne des § 52 des Geset-
(1) Der Umrechnungsbetrag darf höchstens mit zes gilt folgendes:
dem Betrage der nach dem Stande vom 8. Mai 1945 1. Zu § 9 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 48, 50, 162 des
zu ermittelnden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Bundesbeamtengesetzes:
vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffent- An die Stelle der Einleitung und Durchführung
lichen Dienstes zugrunde gelegt werden. Bei der eines förmlichen Disziplinarverfahrens nach
Anwendung des § 31 des Gesetzes und des § 109 § 9 Abs. 1 des Gesetzes tritt bei Angestellten
des Bundesbeamtengesetzes dürfen die entsprechend und Arbeitern der Entzug oder die Kürzung
diesen Vorschriften ermittelten ruhegehaltfähigen der Rechte durch Erklärung der obersten Dienst-
Dienstbezüge des vergleichbaren Angehörigen des behörde. Gegen diese Entscheidung ist Klage
deutschen öffentlichen Dienstes nicht überschritten vor dem Arbeitsgericht zulässig. Die oberste
werden. Dienstbehörde ist auch für die in entsprechen-
(2) Bleibt der Umrechnungsbetrag (§ 1) hinter den der Anwendung des § 104 der Bundesdiszipli-
nach dem Stande vom 8. Mai 1945 ermittelten ruhe- narordnung oder der §§ 50, 162 des Bundes-
gehaltfähigen Dienstbezügen des vergleichbaren beamtengesetzes zu treffenden Entscheidungen
Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes zuständig.
zurück, so kann zur Angleichung ein Zuschlag bis 2. Zu § 29:
zur Erreichung dieser ruhegehaltfähigen Dienst- (1) An die Stelle des Ruhegehalts der Beam-
bezüge gewährt werden; Absatz 1 Satz 2 gilt auch ten tritt bei Angestellten JAit Bezügen nach dem
hier. Uber die Bewilligung eines Zuschlages ent- Tarifrecht die Ruhevergütung, bei Arbeitern
scheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr der Ruhelohn.
ermächtigte Dienststelle.
(2) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne
(3) Die nach Absatz 1 oder durch die Angleichung des § 108 des Bundesbeamtengesetzes sind bei
nach Absatz 2 ermittelten ruhegehaltfähigen Dienst- den in Absatz 1 bezeichneten Angestellten die
bezüge des vergleichbaren Angehörigen des deut- Vergütung (einschließlich Ortszuschlag im Sinne
schen öffentlichen Dienstes gelten als die ruhe- des § 156 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes,
gehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne des § 108 des Artikel I § 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung
Bundesbeamtengesetzes. beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Vorschriften vom 21. August 1961 - Bundes- Satz 1 bis 3 des Gesetzes unberücksichtigt. Bei den
gesetzbl. I S. 1361 --), bei Arbeitern der Lohn. nach Artikel 2 §§ 32 bis 37 und 42 des Arbeiterren-
Dabei gilt als Jahreslohn der dreihundertzwölf- tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2
fachc jeweilige Tagelohn der Lohngruppe, in §§ 31 bis 36 und 41 des Angestelltenversicherungs-
die der Arbeiter tatsächlich eingereiht war. Neuregelungsgesetzes sowie nach Artikel 2 §§ 11,
Wurde der Arbeiter nach Stunden entlohnt, so 23 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-
ist als Tagelohn das Achtfache des Stundenloh- lungsgesetzes umgestellten oder berechneten Ren-
nes zugrunde zu legen, sofern nicht eine höhere ten treten an die Stelle der Versicherungsjahre die
regelmäßige Arbeitszeit als acht Stunden fest- vollen Jahre, die sich bei Zusammenrechnung von
gesetzt war. § 109 des Bundesbeamtengesetzes je zwölf Monaten oder je zweiundfünfzig Wochen
findet entsprechende Anwendung. ergeben, auf die Steigerungsbeträge entfallen; hier-
bei sind die Beitragszeiten in der Rentenversicherung
(3) Für die Berechnung der ruhegehalt-, ruhe-
der Arbeiter vom 1. Oktober 1921 bis 31. Dezember
vergütung- oder ruhelohnfähigen Dienstzeitgel-
1923 und in der Rentenversicherung der Angestell-
ten die §§ 105 ff. des Bundesbeamtengesetzes
ten vom 1. August 1921 bis 31. Dezember 1923 einzu-
in Verbindung mit § 35 Abs. 3 und § 73 Abs. 2
rechnen. In der knappschaftlichen Rentenversiche-
Satz 2 des Gesetzes.
rung sind in den Fällen des Satzes 2 Zeiten vom
(4) Die Vorschriften der §§ 137, 138 des Bun- 1. Oktober 1921 bis 31. Dezember 1923, in denen Bei-
desbeamtengesetzes über das Heilverfahren für träge für Arbeiter, und Zeiten vom 1. August 1921
Beamte finden nur insoweit entsprechende An- bü, 31. Dezember 1923, in denen Beiträge für Ange-
wendung, als nach § 558 Abs. 1 Nr. 1 der stellte entrichtet worden sind, einzurechnen. Ein sich
Reichsversicherungsordnung nicht bereits ein insgesamt ergebender Rest der in den Sätzen 2 und
Anspruch auf Krankenbehandlung besteht. 3 bezeichneten Zeiten von mehr als sechs Monaten
3. Zu § 34: oder sechsundzwanzig Wochen gilt als volles Jahr.
Bei Angestellten mit Bezügen nach dem Tarif- (3) Bei der Feststellung der Versicherungszeiten,
recht tritt an die Stelle der Dienstaltersstufe der die auch der Bemessung der Versorgungsbezüge als
Grundvergütungssatz und an die Stelle der Be- ruhegehaltfähig zugrundeliegen (Absatz 1), sind Zei-
soldungsgruppe die Vergütungsgruppe. Ruhe- ten, für die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem In-
lohnfähige Bezüge eines Arbeiters sind der Lohn krafttreten des Gesetzes Pflichtbeiträge zu den ge-
(Nr. 2 Abs. 2) unter Einbeziehung der Dienstzeit- setzlichen Rentenversicherungen im Geltungsbereich
zulagen, die er bis zur Vollendung des fünfund- des Gesetzes entrichtet worden sind, außer Betracht
sechzigsten Lebensjahres noch hätte erreichen zu lassen; Entsprechendes gilt für die in dem glei-
können. chen Zeitraum liegenden Ersatzzeiten. Zu der Ge-
samtzahl der angerechneten Versicherungsjahre (Ab-
4. Zu § 37 a: satz 2 Satz 1) gehören auch Ausfallzeiten und Zu-
§ 37 a ist nicht anwendbar. rechnungszeiten (§§ 1259, 1260 RVO, §§ 36, 37 A VG,
§§ 57, 58 RKG, Artikel 2 § 14 ArVNG, Artikel 2 § 14
5. Zu § 50:
AnVNG, Artikel 2 § 9 Abs. 2 KnVNG). In den in
Versorgungsbezüge, die ohne Rechtsanspruch Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Fällen ist, sofern der
am 8. Mai 1945 bewilligt waren, können mit den Versicherungsfall vor der Vollendung des fünfund-
sich aus den §§ 7, 8, 29, 31, 32 und 34 des Ge- fünfzigsten Lebensjahres eingetreten war, der Ge-
setzes ergebenden Beschränkungen von der samtzahl der Zeiten, auf die Steigerungsbeträge ent-
obersten Dienstbehörde weiterbewilligt werden. fallen, die Zeit zwischen dem Eintritt des Versiche-
rungsfalles und der Vollendung des fünfundfünfzig-
sten Lebensjahres hinzuzurechnen.
§ 2
(1) Bei der Feststellung des anzurechnenden Teils § 3
der Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
gen und aus der Zusatzversicherung ('j 52 Abs. 4 Die bisherige Bemessungsgrundlage für die Ver-
Satz 1 bis 3 des Gesetzes) sind die Versicherungs- sorgungsbezüge der Tabakarbeiter der österreichi-
zeiten, die auch für die Bemessung der Versorgungs- schen, ungarischen und der tschechoslowakischen
bezüge als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, Tabakregie auf ständigem Arbeitsposten bleibt un-
zusammenzurechnen und nach vollen Jahren fest- verändert.
zusetzen; ein hierbei verbleibender Rest dieser Ver-
sicherungszeiten von mehr als einhundertzweiund-
achtzig Tagen gilt als volles Jahr. Satz 1 gilt für die 2. Entlassungsgeld für Angestellte und Arbeiter
Anrechnung von Steigerungsbeträgen aus der Höher- nach § 52 c Abs. 1 Satz 5
versicherung (§ 52 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes) ent- § 4
sprechend.
(1) Angestellten und Arbeitern (§ 1 Abs. 1 Nr. J,
(2) Ein sich bei der Gesamtzahl der für die Bemes- § 2 des Gesetzes), deren Teilnahme an der Unter-
sung der Rente angerechneten Versicherungsjahre bringung oder Anrechenbarkeit auf die Pflichtanteile
(§ 1258 der Reichsversicherungsordnung, § 35 des wegen Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-
Angestelltenversicherungsgesetzes, § 56 des Reichs- jahres oder Eintritts von Dienstunfähigkeit vor dem
knappschaftsgesetzes) ergebendes halbes Versiche- Ablauf des 30. September 1961 geendet hat, ist Ent-
rungsjahr bleibt für die Anwendung des § 52 Abs. 4 lassungsgeld zu gewähren (§ 52 c Abs. 1 Satz 5 in
/
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 403
Verbindung mit Satz 1 bis 4 des Gesetzes), wenn am § 4
8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschriften Zuständig ist die Bundesdisziplinarkammer, in de-
eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abge- ren Bezirk der Beschuldigte bei Einleitung des förm-
Ieistet war und weder vor dem 1. Oktober 1961 ein lichen Disziplinarverfahrens seinen Wohnsitz oder
Anspruch auf Dbergangsgehalt (Ubergangsbezüge) dauernden Aufenthalt hat; falls ein solcher im Bun-
bestand noch am 1. Oktober 1961 eine Rente aus den desgebiet nicht vorhanden ist, gilt § 33 Abs. 1 Satz 2
gesetzlichen Rentenversicherungen oder entspre- Halbsatz 1 der Bundesdisziplinarordnung entspre-
chende sonstige Versorgungsleistungen auf Grund chend. § 37 der Bundesdisziplinarordnung findet mit
oder unter Berücksichtigung des am 8. Mai 1945 be- der Maßgabe Anwendung, daß einer der Beisitzer
stehenden Beschäftigungsverhältnisses zustehen. Beamter zur Wiederverwendung gewesen ist.
Wird ein Angestellter oder Arbeiter, dem nach
Satz 1 Entlassungsgeld gewährt ist, nach dem § 5
30. Septemb~r 1961 wieder dienstfähig und lebt da- Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts
durch der Anspruch auf Bezüge wieder auf {§ 52 a auf Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz {§ 9
Abs. 3, § 52 b Abs. 2), so gilt § 52 c Abs. 2 des Geset- Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) tritt an die Stelle einer
zes entsprechend. Verurteilung zur Entfernung aus dem Dienst oder
zur Aberkennung des Ruhegehalts nach den Vor-
(2) Absatz 1 gilt für den Anwendungsbereich der
§§ 62, 63 des Gesetzes entsprechend."
schriften der Bundesdisziplinarordnung. Ein auf Kür-
zung des Dbergangsgehalts oder Unterhaltsgeldes
(§ 3) lautendes Urteil gilt als Urteil auf Kürzung des
Ruhegehalts oder des Unterhaltsbeitrages in Höhe
Artikel IV des Ruhegehalts, jedoch nicht über die Vollendung
Neufassung der Vierten Durchführungsverordnung des zweiundsechzigsten Lebensjahres oder den Ein-
tritt der Dienstunfähigkeit hinaus.
Die Vierte Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun- § 6
desgesetzbl. I S. 279, 284) erhält folgende Fassung: Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bun-
des, der Länder und Gemeinden sowie die Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
„ Vierte Verordnung
Rech1;s teilen dem Bundesminister des Innern unter
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
Ubersendung etwaiger Unterlagen, Strafurteile oder
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
Disziplinarurteile unverzüglich nach ihrem Bekannt-
des Grundgesetzes fallenden Personen
werden die Tatsachen mit, welche für die in § 1 ge-
(Disziplinarverfahren)
nannten Personen die Verhängung der in § 9 Abs. 1
in der Fassung vom 4. Juni 1962 des Gesetzes bezeichneten Disziplinarstrafen recht-
fertigen könnten. Diese Mitteilung erfolgt unbescha-
§ 1 det anderer gesetzlicher Vorschriften über Mitteilun-
gen in Strafsachen auch dann, wenn ein Strafverfah-
Das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele
ren nicht eingeleitet oder durchgeführt wird."
der Verhängung der in § 9 Abs. 1 des Gesetzes be-
zeichneten Disziplinarstrafen gegen Personen, auf
die Kapitel I oder § 62 des Gesetzes Anwendung Artikel V
findet {mit Ausnahme der in den §§ 52, 52a, 52b, Neufassung der Sechsten Durchführungsverordnung
52 c genannten Personen), richtet sich nach den Vor-
schriften der Bundesdisziplinarordnung mit den da- Die Sechste Durchführungsverordnung in der Fas-
zu ergangenen Durchführungsbestimmungen und § 4 sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun-
des Gesetzes über die Errichtung von Bundesdienst- desgesetzbl. I S. 279, 285) erhält folgende Fassung:
strafgerichten vom 12. November 1951 (Bundesge-
setzbl. I S. 883) sowie nach den Vorschriften dieser „ Sechste Verordnung
Verordnung. zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
§ 2 Grundgesetzes fallenden Personen (Besoldungs-
Der Bundesminister des Innern ist Einleitungsbe- dienstalter für die Bemessung der ruhegehalt-
hörde {§ 29 der Bundesdisziplinarordnung) und ober- fähigen Dienstbezüge der Berufssoldaten, be-
ste Dienstbehörde im Sinne der Bundesdisziplinar- rufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeits-
ordnung, soweit er diese Befugnisse nicht gemäß § 9 dienstes, der Polizeivollzugsbeamten und Beam-
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes überträgt. ten des Ingenieurkorps der Luftwaffe)
in der Fassung vom 4. Juni 1962
§ 3
1. Allgemeines
Für die Höhe der Einbehaltung eines noch zu ge-
währenden Ubergangsgehaltes (Artikel II § 11 Abs. 2 § 1
Satz 2 bis 4 des Dritten Änderungsgesetzes) und von (1) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen
Unterhaltsgeld (§ 71 h Abs. 3, 5, § 71 i, § 71 k des Dienstbezüge
Gesetzes) gilt § 79 Abs. 3 der Bundesdisziplinarord- der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht
nung entsprechend. (bisherige Besoldungsordnung C),
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Unteroffiziere mit einer Gesamtdienstzeit von vier
Reichsarbeitsdienstes (bisherige Besoldungs- Jahren unmittelbar in die Besoldungsgruppe A8c4
ordnungen RADm und RADw), einzureihen,
der früheren Polizeivollzugsbeamten - soweit (4) Unterfeldwebel mit weniger als zwölf Dienst-
sie in Untergruppen (Fußnoten) der Besol- jahren sind während der ersten zwei Jahre als solche
dungsordnung A eingereiht waren-, in die Besoldungsgruppe A 8 c 3, vom Beginn des
der Beamten des früheren Ingenieurkorps der dritten Jahres ab in die Besoldungsgruppe A 8 c 2
Luftwaffe (bisherige Besoldungsordnung JL), Stufe 1 einzureihen.
die nach den Anlag(m B, C und D des Gesetzes in die (5) Unteroffiziere, Unterfeldwebel, Feldwebel,
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A ein- Oberfeldwebel und Stabsfeldwebel mit mehr als
gereiht sind, ist das fü~soldnngsdienstalter nach den zwölf Dienstjahren sind einzureihen als
Vorschriften dieser Verordnung festzusetzen.
Stabs-
(2) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters Uate<
offizier
1 ~"[)'" 1
w!bel
Fe ld-1 webe!
webe!
Obec-1
feld- feld-
webel
sind das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 im
in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943 in die B1esoldungsgruppe A 8 a
(ReichsgesetzbL I S. 189) und die Ausführungsbestim- 13. u. 14. Dienstjahr Stufe 1 Stufe3 Stufe 4 Stufe5 Stufe 6
mungen (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928 15. u. 16. Dienstjahr Stufe 2 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7
in der Fassung vom 8. August 1943 (Reichshaushalts- 17. u. 18. Dienstjahr Stufe3 Stufe5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
und Besoldungsblatt S. 167) unter Berücksichtigung
der §§ 2 bis 9 dieser Verordnung anzuwenden. (6) Zu der Dienstzeit im Sinne der Absätze 3 bis 5
rechnet neben dem aktiven Wehrdienst auch die
§ 2
Polizeidienstzeit der Angehörigen der Landespolizei,
Die nach § 1 Abs. 2 geltende Fassung des Besol- die auf Grund des Gesetzes über die Uberführung
dungsgesetzes und der Besoldungsvorschriften ist von Angehörigen der Landespolizei in die Wehr-
auch für die Anstellungen und Beförderungen maß- macht vom 3. Juli 1935 (Reichgesetzbl. I S. 851) in
gebend, die vor dem Inkrafttreten dieser Fassung die frühere Wehrmacht übergeführt worden sind.
ausgesprochen worden sind. Stimmen die früheren
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für
Besoldungsgruppen nicht mit den Besoldungsgrup-
die übrigen Dienstgrade der in die Besoldungs-
pen der bisherigen Besoldungsordnungen C, RADm
gruppen A 8 a bis A 11 eingereihten Berufssoldaten.
und RADw sowie JL in der genannten Fassung des
Besoldungsgesetzes überein, so sind die Besoldungs- § 5
gruppen zugrunde zu legen, die für entsprechende
(1) Das Besoldungsdienstalter der Berufssoldaten,
und gleichzubewertende Angehörige beim späteren
die aus einer der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18
Inkrafttreten der genannten Fassungen maßgebend
in die Besoldungsordnung A einzureihen sind, ist so
gewesen sind.
festzusetzen, als ob sie bei der ersten Beförderung
§ 3
in eine der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18 aus
(1) Maßgebend für die Festsetzung des Besol- dem nach § 4 ermittelten Grundgehalt im Zeitpunkt
dungsdienstalters ist der Tag der Anstellung oder der Beförderung statt in eine der Besoldungsgrup-
Beförderung, in den Fällen der rückwirkenden Ein- pen C 9 bis C 18 in die an ihre Stelle nach der An-
weisung der nachgewiesene Tag der Einweisung ge- lage B zum Gesetz getretene Besoldungsgruppe ge-
mäß Nr. 11 der Besoldungsvorschriften. mäß § 7 des Besoldungsgesetzes aufgestiegen wären;
· (2) Sind Beförderungen gemäß §§ 7, 8, 31, 53 oder beim Aufstieg aus dem Grundgehaltssatz 2340 oder
55 des Gesetzes oder § 109 des Bundesbeamten- 2370 in die Besoldungsgruppe A 4 f wird das nach
gesetzes nicht zu berücksichtigen, so ist das Besol- § 7 des Besoldungsgesetzes festgesetzte Besoldungs-
dungsdienstalter in der hiernach maßgebenden Be- dienstalter um zwei Jahre verbessert. Angehörige
soldungsgruppe ohne Rücksicht auf die tatsächlich der Besoldungsgruppe C 11 erhalten in der Besol-
in höheren Besoldungsgruppen erreichten Dienst- dungsgruppe A 4 f ein Besoldungsdienstalter vom
altersstufen festzusetzen. § 7 Abs. 7 des Besoldungs- Tage der Beförderung verbessert um zehn Jahre.
gesetzes findet keine Anwendung. Bei weiteren Beförderungen innerhalb der genann-
ten Besoldungsgruppen ist das Besoldungsdienst-
alter nach § 7 des Besoldungsgesetzes festzusetzen.
2. Berufssoldaten der früheren Wehrmacht Oberleutnante (C 9) behalten das in der Besol-
§ 4
dungsgruppe A 4 f für Leutnante (C 10) festgesetzte
Besoldungsdienstalter unverändert.
(1) Das Besoldungsdienstalter der in die Besol-
dungsgruppe A 11 eingereihten Berufssoldaten ist (2) Das Besoldungsdienstalter der aus der Unter-
auf den Tag der Beförderung zum Gefreiten (alter offizierlaufbahn hervorgegangenen Berufssoldaten
Art) festzusetzen. der Besoldungsgruppen C 9 und C 10 beginnt in
der Besoldungsgruppe A 4 f mit dem Tage der Be-
(2) In den Besoldungsgruppen A 8 c 1 bis 5 und förderung, spätestens sechseinhalb Jahre nach ihrem
A 8 a sind Besoldungsdienstalter nicht festzusetzen. Diensteintritt in die frühere Wehrmacht oder Lan-
(3) Unteroffiziere mit weniger als zwölf Dienst- despolizei (§ 4 Abs. 6); Absatz 1 Satz 1 bleibt un-
jahren sind während der ersten zwei Jahre als berührt. Das gleiche gilt für die aus der Besol-
solche in die Besoldungsgruppe A 8 c 5, vom Beginn dungsgruppe C 16 in die Besoldungsgruppe A 6
des dritten Jahres in die Besoldungsgruppe A 8 c 4, einzureihenden Musikmeister.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 405
§ 6 den Besoldungsgruppen RADw 5 und aufwärts an-
gehört haben, ist in den an ihre Stelle getretenen
(1) Das Besoldungsdienstalter in der Besoldungs- Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A auf
gruppe A 3 b ist auf den Zeitpunkt der Beförderung den Tag der Anstellung oder Beförderung festzu-
zum Hauptmann oder zu einem entsprechenden setzen, soweit sich nicht nach § 7 des Besoldungs-
Dienstgrad festzusetzen; bei Offizieren, die auf gesetzes ein günstigerer Zeitpunkt ergibt.
Grund des Gesetzes zur Ubernahme von Angehöri-
gen der Landespolizei in die Wehrmacht vom 3. Juli (3) Reichsarbeitsdienstführer, für deren Tätigkeit
1935 {Reichsgesetzbl. I S. 851) in die frühere Wehr- ein Hochschulstudium vorgeschrieben war, erhalten
macht übergeführt worden sind, steht der Beförde- ein Besoldungsdienstalter
rung zum Hauptmann eine Beförderung zum Haupt-
a) in der Besoldungsgruppe A 4 c 1 von min-
mann im Vollzugsdienst der Polizei gleich. Davon
destens vier Jahren vor dem Beförderungs-
ausgehend ist das Besoldungsdienstalter in den hö-
tag,
heren Besoldungsgruppen gemäß § 7 des Besol-
dungsgesetzes festzusetzen. b) in der Besoldungsgruppe A 3 b nach Nr. 38
der Besoldungsvorschriften, wobei als erste
(2) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, für planmäßige Anstellung der Dbertritt in
deren Tätigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrie- die Besoldungsgruppe RADm 7 gilt; bei
ben war, erhalten abweichend von Absatz 1 ein dem Dbertritt in die Besoldungsgruppe
Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 b A 2 c 2 bleibt das nach Nr. 38 der Besol-
nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften. Dabei gilt dungsvorschriften für die Besoldungs-
als erste planmäßige Anstellung der, Tag des Uber•- gruppe A 3 b festgesetzte Besoldungs-
tritts in die Besoldungsgruppe C 8. Bei dem Dber-- dienstalter unverändert,
tritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 bleibt das nach
Nr. 38 der Besoldungsvorschriften für die Besol- c) bei unmittelbarer Anstellung in· der Be-
dungsgruppe A 3 b festgesetzte Besoldungsdienst- soldungsgruppe RADm 6 oder höher nach
alter unverändert. Nr. 38 und 39 der Besoldungsvorschriften.
(3) War ein Berufssoldat, für dessen Tätigkeit (4) Reichsarbeitsdienstführerinnen, für deren Tä-
ein Hochschulstudium vorgeschrieben war, unmittel- tigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrieben war,
bar in die Besoldungsgruppe C 7 oder höher ein- erhalten in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 minde-
gereiht worden, so ist in jed_cm Falle das Besol- stens ein Besoldungsdienstalter nach Nr. 38 der
dungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 Besoldungsvorschriften. Dabei gilt der Dbertritt in
nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften festzusetzen; die Besoldungsgruppe RADw 2 als erste planmäßige
gegebenenfalls ist für die höhere Besoldungsgruppe Anstellung. Bei unmittelbarer Anstellung in der Be-
anschließend nach Nr. 39 der Besoldungsvorschrif- soldungsgruppe RADw 1 ist nach Nr. 39 der Besol-
ten zu verfahren. dungsvorschriften zu verfahren.
(4) Bei Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, (5) § 6 Abs. 4, 5 gilt entsprechend.
die wegen Eintritts oder Wiedereintritts in den be-
rufsmäßigen Wehrdienst als planmäßige Beamte
ausgeschieden waren, ist das Besoldungsdienstalter
in der Besoldungsgruppe A 3 b abweichend von 4. Frühere Polizeivollzugsbeamte
Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Besoldungs-
§ 8
dienstalter der Besoldungsgruppe der Planstelle, die
sie vor ihrem Dbertritt in den Wehrdienst innege- (1) Das Besoldungsdienstalter der Leutnante der
habt haben, nach § 7 des Besoldungsgesetzes festzu- Schutzpolizei und der Feuerschutzpolizei (bisherige
setzen. Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 4 e) ist in der
(5) Bei Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, Besoldungsgruppe A 4 f ausgehend von dem letz-
die vor ihrem Eintritt in den berufsmäßigen Wehr- ten in den Besoldungsgruppen A 8 c bis A 7 a fest-
dienst Ruhestandsbeamte waren, ist das Besoldungs- gestellten Grundgehaltssatz gemäß § 7 des Besol-
dienstalter so festzusetzen, wie wenn ein Ruhe- dungsgesetzes festzusetzen; bei einem letzten Grund-
standsbeamter in ein neues Beamtenverhältnis über- gehaltssatz von 2340, 2350, 2370 oder 2550 wird das
nommen wird. Eine günstigere Regelung nach Ab- nach § 7 des Besoldungsgesetzes festgesetzte Be-
satz 1 bis 3 bleibt unberührt. soldungsdienstalter um zwei Jahre verbessert. Ist
der Beamte seinerzeit von der Besoldungsgruppe
A 5 b nach A 4 e (Fußnote 2) übergetreten, so er-
hält er in der Besoldungsgruppe A 4 f sein früheres
3. Berufsmäßige Angehörige in der Besoldungsgruppe A. 5 b festgesetztes Besol-
des früheren Reichsarbeitsdienstes dungsdienstalter. Das Besoldungsdienstalter aller
§ 7 Leutnante beginnt spätestens sechseinhalb Jahre
nach dem Diensteintritt in die frühere uniformierte
(1) In den Besoldungsgruppen A 8 c 5 und A 8 c 4 Vollzugspolizei.
wird ein Besoldungsdienstalter nicht festgesetzt.
(2) Oberleutnante der Schutzpolizei und der
(2) Das Besoldungsdienstalter der Angehörigen Feuerschutzpolizei (bisherige Fußnote 4 zur Besol-
des früheren Reichsarbeitsdienstes, die bisher den dungsgruppe A 4 e) behalten das nach Absatz 1 für
Besoldungsgruppen RADm 10 und aufwärts sowie Leutnante in der Besoldungsgruppe A 4 f festge-
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
setzte Besoldungsdienstalter unverändert. Für Ober- Anstellung für die Anstellungsgruppe günstiger
leutnante der Gendarmerie (bisherige Fußnote 4 zur festgesetzt worden, so gilt der günstigere Zeitpunkt
Besoldungsgruppe A 4 e) ist das Besoldungsdienst- bei den Flieger-Ingenieuren auch für die Besol-
alter ebenfalls nach Absatz 1 festzusetzen. dungsgruppe A 4 c 2 und bei den Flieger-Nautikern
auch für die Besoldungsgruppe A 4 b 1. Für die hö-
(3) Das Besoldungsdienstalter der Assistenzärzte, heren Besoldungsgruppen richtet sich die Fest-
der Veterintlre, der Oberfüzte und der Oberveteri-
setzung des Besoldungsdienstalters nach § 7 des
näre der Polizei (bisherige Fußnote 1 zur Besol-
Besoldungsgesetzes. Bei unmittelbarer Anstellung
dungsgruppe A 4 e) ist in der Besoldungsgruppe
eines Flieger-Ingenieurs in einer höheren Besol-
A 4 f auf den TcJg der Beförderung in eine Stelle dungsgruppe als JL 8 und eines Flieger-Nautikers
der Besoldungsgruppe A 4 e (Fußnote 1), verbessert in einer höheren Besoldungsgruppe als JL 7 ist nach
um zehn Jahre, festzusetzen.
Nr. 39 der Besoldungsvorschriften zu verfahren.
(4) Das bisherige Besoldungsdienstalter der Kri-
(2) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes
minalkommissare (bisherige Fußnote 2 zur Besol-
(Besoldungsgruppe JL 5 und höher) ist von der Be-
dungsgruppe A 4 c 1) wird in der Besoldungsgruppe
soldungsgruppe A 2 c 2 als Eingangsgruppe auszu-
A 4 c 1 um sechs Jahre verbessert.
gehen. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
(5) Die früheren Hauptleute der Schutzpolizei, daß
Gendarmerie und Feuerschutzpolizei (bisherige Fuß- a) Beamte, die das für den höheren Dienst
note 2 zur Besoldungsgruppe A 3 b) erhalten in der vorgeschriebene Hochschulstudium zurück-
Besoldungsgruppe A 3 b ein Besoldungsdienstalter gelegt haben und in der Besoldungsgruppe
vom Zeitpunkt der Beförderung, soweit sich nicht JL 5 oder höher angestellt worden sind, in
für den Ubertritt innerhalb des Polizeivollzugs- der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mindestens
dienstes ·nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- das nach Nr. 38 der Besoldungsvorschrif-
gesetzes ein günstigerer Zeitpunkt ergibt. Hiervon ten sich ergebende Besoldungsdienstalter
ausgehend ist das Besoldungsdienstalter für die hö- erhalten,
heren Besoldungsgruppen gemäß § 7 des Besol-
dungsgesetzes festzusetzen. b) Beamte, die im Beförderungswege aus der
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in
Das Besoldungsdienstalter der Stabsärzte und Stabs- den höheren Dienst aufgestiegen sind, für
veterinäre der Polizei (bisherige Fußnote 2 zur die Besoldungsgruppe A 2 c 2 das nach
Besoldungsgruppe A 3 b) ist in der Besoldungs- § 7 des Besoldungsgesetzes sich ergebende
gruppe A 3 b nach Nr. 38 der Besoldungsvorschrif- Besoldungsdienstalter erhalten.
ten festzusetzen. Dabei gilt als erste planmäßige
Anstellung der Ubertritt in diese Be,soldungsgruppe. (3) Werden Beamte des früheren Ingenieurkorps
Beim Ubertritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Luftwaffe in eine Besoldungsgruppe der Besol-
bleibt das nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften dungsordnung A eingereiht, der sie bereits früher
für die Besoldungsgruppe A 3 b festgesetzte Besol- angehört haben, so erhalten sie das frühere Besol-
dungsdienstalter unverändert. Das Bes'Jldungsdienst- dungsdienstalter wieder.
alter der unmittelbar in der Besoldungsgruppe A 2 c 2
oder höher angestellten Ärzte und Veterinäre der 6. Ubertritt in den Zivildienst
Polizei ist in jedem Falle nach Nr. 38 der Besol-
dungsvorschriften und gegebenenfalls für die hö- § 10
here Besoldungsgruppe anschließend nach Nr. 39
der Besoldungsvorschriften festzusetzen. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht bei Anstellung von
Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und von
(6) Werden Beamte infolge des Wegfalls der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichs-
Untergruppen (Fußnoten) in eine Besoldungsgruppe arbeitsdienstes im Zivildienst. Insoweit findet Nr. 36
eingereiht, der sie bereits früher angehört haben, Abs. 2 der Besoldungsvorschriften Anwendung.
so erhalten sie das frühere Besoldungsdienstalter
wieder.
7. Ubergangsvorschriften
5. Beamte des früheren Ingenieurkorps § 11
der Luftwaffe Ubersteigen die der Versorgung zugrunde geleg-
ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die nach die-
§ 9
ser Verordnung festzusetzenden ruhegehaltfähigen
(1) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienst- Dienstbezüge, so sind Mehrzahlungen bis zum. Ende
alters ist in der Laufbahngruppe des gehobenen des Monats, in dem diese Verordnung verkündet
Dienstes der Flieger-Ingenieurlaufbahn (Besol- ist, in Ausgabe zu belassen.
dungsgruppen JL 8, 7 und 6) von der Besoldungs-
gruppe A 4 c 2 und in der Laufbahn der Flieger-
Nautiker (Besoldungsgruppen JL 7, 6 und 5) von der Artikel VI
Besoldungsgruppe A 4 b 1 als Eingangsgruppe aus-
Anwendung im Land Berlin
zugehen. Für diese Besoldungsqruppe ist das Be-
soldungsdienstalter auf den Tag der Anstellung Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-
festzusetzen. War das Besoldungsdienstalter bei der ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 407
desgcsclzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auch im
des Ersten, Arlikcl VII des Zweiten und Artikel V Land Berlin.
des Dritten Gcselzcs zur Andcrung des Gesetzes
Artikel VII
zur Regelung der Rechlsverhül lnisse der unter Ar-
tikel 131 des Grundgcsdzcs fallenden Personen Inkrafttreten
vom 19. August 1953 (Bund<)~;gesetzbl. I S. 980), Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom
11. September 1957 (Bundes9esdzbl. I S. 1275) und 1. Oktober 1961 in Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1962
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 27 Abs. 4 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. April 1962 - 2 BvL 9, 10/60 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 27 Abs. 4
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in
der Fassung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetz-
blatt I S. 908)
auf Antrag
der Landesverwaltungsgerichte Oldenburg und
Minden
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 27 Absatz 4 des Gesetzes über die Entschädigung
ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegs-
gefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG -) in
der Fassung vom- 8. Dezember 1956 (Bundesge-
setzbl. I S. 908) ist insoweit nichtig, als er sich auf
die Kosten einer Vertretung des Antragstellers
durch einen Rechtsanwalt im Verfahren vor den
V crwaltungsgerichten bezieht.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Mai 1962
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Roemer
365
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 16.Juni 1962 Nr. 21
Tag In h a 1t Seite
8, 6. 62 Gesetz zur Einschränkung der Bautätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
15. 5. 62 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367
30. 5. 62 Verordnung zur Anderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
30, 5. 62 Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
1. 6, 62 Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Brannt-
weinmonopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379
1. 6. 62 Verordnung zur Anderung der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz ................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
2. 6. 62 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Zulassung von Handels- und Import-
saatgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397
4. 6. 62 Zweite Verordnung zur .Änderung der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Ver-
ordnung zur Durchführung des Gesettes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
24. 5. 62 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 27 Abs. 4 des Kriegsgefangenenentschädi-
gungsgesetzes ............................................................. : . . . . . . . . . . . 407
6. 6. 62 Verordnung zur .Änderung der Körperschaftsleuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . 408
6. 6. 62 N eufossung der Körperschaftsleuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
In Teil II Nr. 14, ausgegeben am 30. Mai 1962, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Internationalen Obereinkommens über die Fischerei im Nordwestatlantik (Inkrafttreten für Polen). - Einundsiebzigste
Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. - Verordnung (Polizeiverordnung) über den Verkehr von Motorsport-
fahrzeugen in der Grimmershörner Bucht und auf dem Duhner Watt.
In Teil II Nr. 15, ausgegeben am 8. Juni 1962, sind veröffentlicht: ERP-Wirtschaftsplangeisetz 1962. - Gesetz zu dem
Protokoll vom 25. November 1959 über den Beitritt Griechenlands, Norwegens und Schwedens zu dem Ubereinkommen
vom 17. April 1950 über Gastarbeilnehmer. - Zehnte Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Nicht
liberalisierte Waren der Agrarwirtschaft). - Elfte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollaus-
setzungen - 2. Teil). - Vierzehnte Verordnung zur Änderung des DeutscheJJ. Zolltarifs 1962 (Zollaussetzungen und
Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des internationalen
Ubereinkommens für die Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris (Inkrafttreten für Obervolta). -
Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Französischen Republik über den Austausch von Strafnachrichten und die Erteilung von Auskünften aus dem Straf-
register.
Gesetz zur Einschränkung der Bautätigkeit
Vom 8. Juni 1962
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. als Eigenheim, dessen Baukosten bis zur
rates das foigende Gesetz beschlossen: Rohbauabnahme ohne Einliegerwohnung
mehr als 75 000 Deutsche Mark oder mit
§ 1 Einliegerwohnung mehr als 100 000 Deut-
sche Mark erfordern,
(1) Verboten ist die Errichtung eines Gebäudes,
das 5. als Wochenendhaus mit mehr als 30 Qua-
dratmeter Nutzfläche
1. zu mehr als einem Drittel der Nutzfläche
als Büro-, Verwaltungs- oder Sitzungsge- zu dienen bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn mehr
bäude, Geschäfts- oder ·warenhaus, als ein Drittel der Nutzfläche des Gebäudes meh-
reren der in Nummer 1 bis 3 genannten Nutzungs-
2. zu mehr als einem Drittel der Nutzfläche
zwecken dienen soll.
als Theater, Museum, Versammlungsstätte,
Messe- oder Ausstellungsgl~bäude, (2) Verboten ist ferner die Ändemng
3. zu mehr als einem Drittel der Nutzfläche 1. eines Gebäudes der in Absatz 1 bezeichne-
als Gaststätte oder Beherbergungsbetrieb, ten Art, es sei denn, daß das Gebäude
Z 1997 A
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
einem nicht in Absatz 1 genannten Nut- des § 2 ergangenen vollziehbaren Einstellungsver-
zungszwecke zugeführt werden soll, fügung zuwiderhandelt.
2. eines sonsligcn Gebäudes, wenn es zu mehr (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
als einem Drittel der Nutzfläche Nutzungs- buße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
zwecken zugeführt werden soll, die in Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannt sind. (3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver-
jährt in zwei Jahren.
Untcrhallungsarbeiten und Modernisierungsarbei-
ten gelten nicht als Änderung. § 4
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn (1) Die Bußgeldvorschrift des § 3 gilt auch für
denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ
1. die bauaufsichtliche Genehmigung oder Zu- einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen
stimmung oder eine sie einschließende Ge- Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines ande-
nehmigung oder Zustimmung bis zum ren handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechts-
22. Mai 1962 erteilt worden ist, handlung, welche die Vertretungsbefugnis begrün-
2. das Gebäude als Ersatz für ein zerstörtes den sollte, unwirksam ist.
Gebäude errichtet oder zur Behebung eines
an dem Gebäude eingetretenen Schadens (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
geändert werden soll und die Zerstörung gleich, wer
oder der Schaden nicht von dem Eigentümer 1. mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
oder demjenigen, der dem Eigentümer ge- verantwortlichen Unternehmens oder eines
genüber die Lasten des bebauten Grund- Teils dieses Unternehmens oder
stücks zu tragen hat, vorsätzlich oder grob-
2. mit der Leitung der verantwortlichen Ver-
fahrlässig herbeigeführt worden ist,
waltung oder eines Teils dieser Verwaltung
3. das Gebäude für Gottesdienst und Seel-
beauftragt ist.
sorge bestimmt ist.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsver- § 5
ordnung bestimmen, daß die Absätze 1 und 2 in
Zonenrandgebieten keine Anwendung finden, m (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
denen das Angebot an Bauleistungen ausreicht, um lichen Vertretung berufenen Organs oder als Proku-
die vorhandene Nachfrage ordnungsgemäß zu be- rist einer juristischen Person oder als vertretungs-
friedigen und der Wettbewerb durch eine zu hohe berechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer
Nachfrage nicht nachteilig beeinflußt wird. Die be- Personenhandelsgesellschaft eine Ordnungswidrig-
treffenden Teile der Zonenrandgebiete sind in der keit nach § 3, so kann auch gegen die juristische
Rechtsverordnung zu bezeichnen. Person die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Geldbuße fest-
gesetzt werden.
§ 2 (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(1) Wird ein Gebäude entgegen ·dem Verbot des gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die
§ 1 errichtet oder geändert, so ordnet die zuständige juristische Person oder die Personenhandelsgesell-
Verwaltungsbehörde unverzüglich die sofortige Ein- schaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder
stellung der Bauarbeiten an; sie setzt die Einstel- aus ihr gezogen hat.
lung erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwal-
tungszwanges durch. § 6
Dieses Gesetz gilt nicht im Land Berlin und im
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Saarland.
Verfügung, mit der die sofortige Einstellung ange-
ordnet ist, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 7
§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(1) Ordnung:;widrig handelt, wer als Bauherr, Bau- dung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1963
gewerbetreibender oder Bauleiter einer auf Grund außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
,Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 367
Verordnung über die einmalig·e Unfallentschädigung
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 15. Mai 1962
Auf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldatenver- c) im Schwebeflug in weniger als 250 Meter
sorgungsgeselzc~s in der Fassung vom 8. September über Grund,
1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 1685) wird im Einverneh- d) im Luftrettungseinsatz, dessen Durchfüh-
men mit dem Bundesminister des Innern verordnet: rung mit einer besonderen Lebensgefahr
verbunden ist,
§ 1 e) im Langsamflug oder Kunstflug oder
Fliegendes Personal Flug im taktischen Verband,
(1) Soldaten, die 4. bei Flugaufträgen ·
1. auf Grund eines Flugauftrags zur Besatzung a) zur Erprobung von neuen Flugzeug-
eines Flugzeugs mit starren Tragflächen typen,
(Starrflügelflugzeug) und Strahl- oder b) zur Abnahme von neuen Flugzeugen,
Turboantrieb gehören, c) zur Uberprüfung von überholten Flug-
2. in der fliegerischen Ausbildung zum Flug- zeugen oder neuen oder erneuerten
zeugführer, zum Fluglehrer oder zum Test- wesentlichen Flugzeugteilen,
piloten stehen oder nach abgeschlossener d) zur Durchführung von Triebwerks- und
fliegerischer Ausbildung auf einem anderen Geräteerprobungen,
Flugzeugtyp umgeschult werden, e) zur Erprobung von Flugzeugen im Rah-
3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Aus- men einer beabsichtigten Änderung des
bildung gehören, bisherigen Verwendungszwecks.
sind während des Flugdienstes (§ 3) besonders ge- (2) Ein besonders gefährlicher Flugzustand (§ 1
fährdetes fliegendes Personal. Abs. 2 Nr. 2) liegt vor
1. für die Dauer des Start- oder Landevor-
(2) Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags gangs (§ 3),
zur Besatzung eines Drehflügelflugzeugs oder eines
Starrflügelflugzeugs mit Propellerantrieb gehören, 2. für die Dauer eines zur Durchführung des
sind während des Flugdienstes (§ 3) besonders ge- Flugauftrags notwendigen Durchfliegens von
fährdetes fliegendes Personal, Schlechtwettergebieten, wenn das Flugzeug
unter Blindflug-Bedingungen (Instrument
1. wenn sie einen besonders gefährlichen Auf- flight rules - IFR) fliegen muß,
trag (§ 2 Abs. 1) durchführen oder 3. wenn und solange das Flugzeug steue-
2. solange ein besonders gefährlicher Flugzu- rungsunfähig ist.
stand (§ 2 Abs. 2) vorliegt.
(3) Einern besonders gefährlichen Auftrag im
(3) Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 stehen die Fälle gleich,
zur Besatzung eines Flugzeugs gehören und im Luft- in denen
notf all mit Fallschirm abspringen, sind für die Dauer 1. sich abweichend von dem erteilten Flugauf-
des Absprungs besonders gefährdetes fliegendes trag die Notwendigkeit der in Absatz 1
Personal. Nr. 3 bezeichneten Flugarten erst nach dem
§ 2 Start auf Grund der die Flugbedingungen
beeinflussenden Umstände ergibt,
Besonders gefährlicher Auftrag oder Flugzustand
2., im Luftrettungsdienst oder in der Ausbil-
(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 1 Abs. 2 dung zum Luftrettungsdienst Dienstverrich-
Nr. 1) liegt vor
tungen im Gefahrenbereich der Rotoren
1. bei Flugaufträgen mit Verlastung oder Ab- eines Drehflügelflugzeugs oder beim Absei-
wurf von Gerät, len aus einem Drehflügelflugzeug durchzu-
2. bei Einsatz als Scheibenschleppflugzeug führen sind.
während des Beschusses,
§ 3
3. bei durch Flugauftrag vorgeschriebenen
Flügen Flugdienst
a) mit Starrflügelflugzeugen in einer Flug- (1) Flugdienst ist jede Dienstverrichtung, die an
höhe von weniger als 500 Meter über Bord des Flugzeugs zur Durchführung des Flugauf-
Grund, trags einschließlich des Start- und Landevorgangs
b) mit Drehflügelflugzeugen in einer Flug- erforderlich ist.
höhe von weniger als 250 Meter über (2) Der Start beginnt mit der Bewegung des Flug-
Grund, zeugs zum Zwecke des Abhebens vom Grund .nach
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
der Freigabe zum Slart und endet mit Erreichen der 5. Ausbildungspersonal für die Fels- und Eis-
nach den Luflverkehrsregeln oder durch Flugauftrag ausbildung sind,
vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2
beginnt mit der Freigabe zur Landung und endet bei
Soldaten im Bergrettungsdienst.
Starrflügelflugzcugcn mit der Beendigung des Aus-
rollens, bei Drehflügelflugzeugen mit dem Aufsetzen (2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung,
auf Grund nach Beendigunq des Schwebezustands. die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Berg-
nothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab
(3) Das Anrollen zum Start und das Abrollen nach Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierig-
der Landung gehören zum Start- oder Landevorgang
keitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit
nur bei Start oder Landung,
denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist.
1. auf See außerhalb von Seeflughäfen oder
2. auf Start- oder Landebahnen ohne ord- § 8
nungsgemäß ausgebaute und befestigte
Oberfläche, die nicht durch Angehörige des Kampfschwimmer und Minentaucher
Flugbetriebspersonals oder durch einen (1) Soldaten, die als Einzelkämpfer für besondere
Flugzeugführer vorher erkundet sind. Aufgaben gegen Schiffe, Unterwasserhindernisse
(4) Zum Flugdienst gehören auch die in § 1 Abs. 3 sowie sonstige Anlagen im Wasser ausgebildet, in
und § 2 Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Dienstverrich- Ubung gehalten und eingesetzt werden, sind Kampf-
tungen. schwimmer.
§ 4 (2) Soldaten, die unter Wasser Minen suchen,
finden und bezeichnen, hierfür ausgebildet, .in Ubung
Springendes Personal der Luftlandetruppen gehalten und eingesetzt werden, sind Minentaucher.
Soldaten, die (3) Der Kampfschwimmerdienst umfaßt
1. einer springenden Einheit der Bundeswehr an- 1. Langstreckenschwimmen im offenen Meer,
gehören, Langstreckentauchen, Anschwimmen von
2. im Fallschirmsprung ausgebildet werden, Objekten und sonstigen Einzelkämpferein-
3. zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die satz im Wasser, soweit diese Dienstverrich-
Sprungausbildung gehören, tungen unter Fortfall der sonst im Taucher-
4. mit der Erprobung oder Abnahme von Fall- dienst der Marine üblichen Sicherheitsvor-
schirmen betraut sind, kehrungen ausgeübt werden,
sind für die Dauer des Sprungdienstes (§ 5) sprin- 2. Orientierungsschwimmen unter Wasser,
gendes Personal der Luftlandetruppen. 3. Sprengtätigkeit im Rahmen von Einsatzauf-
gaben im Wasser sowie
§ 5 4. Absetzen und Wiederaufnehmen durch
Schiffe, Flugzeuge oder sonstige Transport-
Sprungdienst
mittel.
Sprungdienst ist
(4) Der Minentaucherdienst umfaßt das Tauchen
1. die Ubung an der Landefallgrube, an der Pen- nach den verschiedenen Minentauchverfahren in ste-
delvorrichtung oder am Sprungturm, henden und strömenden Gewässern unter Fortfall
2. der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Ab- der sonst im Taucherdienst der Marine üblichen
sprungs aus dem Flugzeug bis zur Beendigung Sicherheitsvorkehrungen.
des Gesamtabsetzvorgangs.
§ g
§ 6 Minendemonteure
Mitfliegendes Personal (1) Minentaucher, dje zu Dienstverrichtungen nach
Soldalen, die auf Grund eines dienstlich erteilten Absatz 2 ausgebildet, in Ubung gehalten und einge-
Auftrags in einem Flugzeug mitfliegen, gelten wäh- setzt werden, sind Minendemonteure.
rend des Flugdienstes als besonders gefährdetes (2) Der dienstliche Einsatz an Minen unter Wasser
fliegendes Personal, wenn die Besatzung des Flug- umfaßt das Klassifizieren, Identifizieren und Beseiti-
zeugs nach § 1 besonders gefährdetes fliegendes gen von Minen.
Personal ist.
§ 7 § 10
Soldaten im Bergrettungsdienst Versuchsperso'nal für die Erprobung von Minen
und ähnlichen Kampfmitteln
(1) Soldaten, die
(1) Soldaten, die zur Erprobung von Minen und
1. Heeresbergführer oder Angehörige der
ähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder auf dem
Heeresbergführerlehrgänge,
Kommandowege vorübergehend eingesetzt sind,
2. Angehörige der Hochgebirgszüge der Ge- sind Angehörige des Versuchspersonals für die
birgstruppe, dienstliche Erprobung von Minen und ähnlichen
3. auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt, Kampfmitteln. Dies gilt auch für Soldaten, die zur
4. in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder dienstlichen Erprobung von Abwehrmitteln an
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 369
Minen und ähnlichen Kampfmitleln planmäßig oder von Feuer, Rauch, künstlichem Nebel oder einer
auf dem Kommandowege vorübergehend eingesetzt anderen Wirkung können die Gegenstände auch
sind, wenn eine Mine~ oder ein ähnliches Kampf- andere Stoffe enthalten.
mittel den Unfall verursacht hat. (3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das be-
(2) Minen sind Behälter mit Sprengstoffen oder fohlene Untersuchen (Prüfen und Feststellen des
Formkörper aus Sprengstoffen, die auf dem Lande Zustands) von Munition, deren Zustand zweifelhaft
oder im Wasser verlegt und unter Verwendung von oder deren Herkunft unbekannt ist. Dazu gehören
Explosivstoffen auf mechanischem, chemischem oder alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung
elektrischem Wege durch Berührung, Annäherung im Zusammenhang stehen, insbesondere das Mar-
oder nach Ablauf einer vorher bestimmten Zeit ge- kieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernich-
zündet werden. Ahnliche Kampfmittel sind sonstige ten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzu-
Kampfmittel, die Explosivstoffe oder andere gefähr- fügen von Teilen.
liche Stoffe enthalten oder aus solchen Stoffen be-
stehen. § 12
(3) Zur dienstlichen Erprobung gehören auch das Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
Befördern, Verlegen, Wiederaufnehmen und son- im Bereich der Bundeswehr
stige dienstliche Verrichtungen, soweit die Tätig- Für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Bereich
keiten mit der Erprobung im Zusammenhang stehen. der Bundeswehr gelten die §§ 1 'bis 11 entsprechend.
§ 11
§ 13
Munitionsuntersuchungspersonal
Inkrafttreten
(1) Soldaten, die zur Untersuchung von Munition
eingesetzt, und Soldaten, die dabei als Hilfskräfte Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Au-
tätig sirid, gehören während des dienstlichen Um- gust 1961 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
gangs mit Munition (Absatz 3) zum besonders ge- stabe d und Abs. 3 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 treten mit
fährdeten Munitionsuntersuchungspersonal. Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft. Die Verordnung
über die einmalige Flugunfallentschädigung gemäß
(2) Munition sind alle Gegenstände für den mili- § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 7. Okto-
tärischen Gebrauch, die Explosivstoffe enthalten ber 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 665) tritt mit Wirkung
oder aus Explosivstoffen bestehen. Zur Erzeugung vom 3. August 1961 außer Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1962
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 30. Mai 1962
c
Auf Grund des § 35 des Gewerbesteuergesetzes 9. § 19 erhält folgende Fassung:
in der Fdssung vom 13. September 1961 (Bundesge- ,,§ 19
setzbl. I S. 1730) verordnet die Bundesregierung mit
Dauerschulden bei Kreditinstituten
Zuslimmung des Bundesrates:
Bei Unternehmen, für die die Vorschriften des
Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961
Artikel (Bundesgesetzbl. I S. 881) gelten, sind Dauer-
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung vom schulden nur insoweit anzunehmen, als der
24. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 152) wird wie Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen
folgt geändert und ergänzt: Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude)
1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Wandergewerbe- und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital
betrieb" durch das Wort „Reisegewerbebetrieb" überschreitet. Das gilt auch für private Bauspar-
ersetzt. kassen und Geschäftsbetriebe, die diesen gemäß
§ 112 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichti-
2. In § 8 wird der folgende Absatz 3 angefügt: gung der privaten Versicherungsunternehmun-
,, (3) Werden von einer sonstigen juristischen gen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichs-
gesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das
Person des privaten Rechts oder einem nicht-
Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I
rechtsfähigen Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes)
S. 85), gleichgestellt sind, sowie für öffentlich-
mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unter-
rechtliche Bausparkassen."
halten, so gelten sie als ein einheitlicher Ge-
werbebetrieb." 10. In § 20 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3
3. In § 10 werden hinter dem Klammersatz und 4 eingefügt:
,,(WiGBI. S. 181)" die Worte „und des Gesetzes „Beginnt die Steuerpflicht eines Gewerbebetriebs
zur Änderung von einzelnen Vorschriften der im ~aufe eines Erhebungszeitraums, so ist für
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom diesen Erhebungszeitraum der Stand im Zeit-
11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511)" einge- punkt des Beginns der Steuerpflicht maßgebend.
fügt. Wird im Fall des § 2 Abs. 5 des Gesetzes ein
Gewerbebetrieb im Laufe eines Erhebungszeit-
4. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert: raums mit einem bestehenden Gewerbebetrieb
vereinigt, so ist bei diesem Gewerbebetrieb die
a) Das Wort „Reichsgewerbeordnung" wird
Kürzung nach § 9 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes für
durch das Wort „Gewerbeordnung" ersetzt.
den übernommenen Grundbesitz mit so vielen
b) Die folgenden Worte werden angefügt: Zwölfteln vorzunehmen, wie er im Erhebungs-
,, , oder daß eine Erlaubnispflicht nach § 30 zeitraum volle Kalendermonate zum Betriebs-
der Gewerbeordnung nicht besteht." vermögen dieses Gewerbebetriebs gehört hat."
11. Die Bezugnahme auf das Gesetz vor § 22 „Zu
5. Hinter § 12 wird der folgende § 12 a eingefügt:
§ 11 des Gesetzes" wird durch die Worte „Zu
,,§ 12 a §§ 11 und 25 des Gesetzes" ersetzt.
Kleinere Versicherungsvereine 12. § 22 erhält folgende Fassung:
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegensei- ,,§ 22
tigkeit im Sinn des § 53 des Gesetzes über die Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte
Beaufsichtigung der privaten Versicherungs- Personen
unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert (1) Gesamtumsatz im Sinn des § 11 Abs. 3 des
durch das Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bun- Gesetzes ist der Gesamtumsatz im Sinn des § 13
desgesetzbl. I S. 85), sind von der Gewerbesteuer der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
befreit, wenn sie nach § 12 der Körperschaft- steuergesetz vom 1. September 1951 (Bundesge-
steuer-Durchführungsverordnung von der Kör- setzbl. I S. 796).
perschaftsteuer befreit sind." (2) Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder
eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere
6. § 13 Satz 2 wird gestrichen. gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkei-
7. In § 17 Satz 2 werden die Worte „für den gan- ten als eine Einheit anzusehen, so sind § 11
zen Erhebungszeitraum" durch die Worte „für Abs. 3 und § 25 Abs. 3 des Gesetzes nur anzu-
das ganze Wirtschaftsjahr" ersetzt. wenden, wenn die andere Tätigkeit nicht über-
wiegt. Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für
8. § 18 wird gestrichen. den gesamten Gewerbeertrag."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 371
13. § 25 wird wie folgt geündcrl: b) in Absatz 1 das Wort „Wandergewerbetrei-
a) In Absatz 1 Ziff. 1 werden die Zahl „4000" benden" durch das Wort „Reisegewerbetrei-
durch die Zahl „7200" und die Zahl „20 000" benden".
durch die Zahl „6000" ersetzt.
19. § 36 erhält folgendE~ Fassung:
b) Der folgende Absatz 2 wird eingefügt:
,,§ 36
,, (2) Die SLeuercrkli.irung ist spätestens an
dem von den obersten Finanzbehörden der Anwt~ndungszeitraum
Uinder bestimmlen Zeitpunkt abzugeben. Das (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
Rr)cht des Finanzamts, schon vor diesem Zeit- vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals für den
punkt Angaben zu verlangen, die für die Be- Erhebungszeitraum 1961, bei der Lohnsummen-
steuerung von Bedeutung sind, bleibt unbe- steuer erstmals für Lohnsummen, die nach dem
rührt." 31. Dezember 1960 gezahlt werden.
c) Der bisherige A lx;a lz 2 wird Absatz 3. (2) § 19 gilt erstmals für den Erhebungszeit-
14. In § 27 Abs. 2 Ziff. 2 werden die Worte „sowie raum 1962."
von Heizöl, Holz und Torf" angefügt. 20. § 37 wird gestrichen.
15. In § 32 wird die Zahl „ 12 000" durch die Zahl 21. In § 38 werden die Worte „in Verbindung mit
,,24 000" ersetzt. Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung von
16. In § 33 Abs. 2 Ziff. 2 werden die Worte „sowie Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetz-
von Heizöl, Holz und Torf" angefügt. blatt I S. 373)" durch die Worte „in Verbindung
mit § 37 des Gesetzes" ersetzt.
17. In § 34 wird der folgende Satz 2 angefügt:
,,Befand sich im Fall des Satzes 1 die Geschäfts- Artikel 2
leitung gleich lange Zeit in mehreren Gemein-
den, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
weisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des Erhebungszeitraums befunden hat." blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Gesetzes
auch im Land Berlin.
18. In § 35 werden ersetzt
a) in der Uberschrift das Wort „Wanderge- Artikel 3
werbebetriebe" durch das Wort „Reise- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gewerbebetriebe"; kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1962
D e r S t e 11 vertrete r des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 30. Mai 1962
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung vom 13. September 1961 (Bundesge-
setzbl. I S. 1730) wird nachstehend der Wortlaut der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung unter Be-
rücksichtigung der Verordnung zur Anderung der Ge-
werbesteuer-Durchführungsverordnung vom 30. Mai
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 370) bekanntgemacht.
Bonn, den 30. Mai 1962
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 373
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 30. Mai 1962
(GewStDV 1961)
Zu § 2 des Gesetzes § 4
§ 1 Aufgabe, Auflösung und Konkurs
Gewerbebetrieb und stehender Gewerbebetrieb (1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder auf-
gelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendi-
(1) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die
gung der Aufgabe oder Abwicklung.
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver- (2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Er-
kehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti- öffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
,gung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt- des Unternehmers nicht berührt.
schaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch
als eine andere selbständige Arbeit im Sinn des § 5
Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinn-
Betriebstätten auf Schiffen
absicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der
Hauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbe- Ein G,ewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich inso-
betrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übri- weit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Be-
gen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben triebstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten
nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Neben- wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst
zweck ist. ausschließlich zwischen ausländischen Häfen ver-
(2) Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe- kehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffs-
betrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinn des register eingetragen ist.
§ 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist.
§ 6
Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe
§ 2
Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die
Betriebe der öffentlichen Hand feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Aus-
(1) Unternehmen von Körperschaften des öffent- übung des Gewerbes· nicht unterhalten, gilt eine Be-
lichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie triebstätte in dem Ort als vorhanden, der als Hei-
als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Das mathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen
gilt für Versorgungsbetriebe von Körperschaften des ist.
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Ver- § 7
sicherungsanstalten auch dann, wenn sie mit
Zwangs- oder Monopolrechten für ein Gebiet im Gewerbebetriebe, die auch außerhalb
Geltun_gsbereich des· Gesetzes ausgestattet sind. des Geltungsbereichs des Gesetzes
im Inland betrieben werden
(2) Unternehmen von Körperschaften des öffent-
lichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der (1) Befindet sich die Geschäftsleitung außerhalb
öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). ge- des Geltungsbereichs des Gesetzes in einem inlän-
hören nicht zu den Gewerbebetrieben. Eine Aus- dischen Gebiet, in dem Betriebstätten von Unter-
übung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an- nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich
zunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu des Gesetzes wie selbständige Unternehmen zur
deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund Gewerbesteuer herangezogen werden, so ist,
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich- 1. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur
tet ist. Hoheitsbetriebe sind z. B. Forschungsanstal- eine Betriebstätte vorhanden ist, diese wie
ten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstal- ein selbständiges Unternehmen zur Ge-
ten zur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, werbesteuer heranzuziehen,
zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur 2. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes
Straßenreinigung und zur Abführung von Abwäs- mehrere Betriebstätten vorhanden sind, die
sern und Abfällen. Gesamtheit dieser Betriebstätten wie ein
§ 3
selbständiges Unternehmen zu behandeln
und der einheitliche Steuermeßbetrag von
Organgesellschaft dem Finanzamt festzusetzen, in dessen Be-
Eine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines ge- zirk sich die wirtschaftlich bedeutendste
werblichen Unternehmens derart untergeordnet, daß der im Geltungsbereich des Gesetzes ge-
sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), legenen Betriebstätten befindet.
wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen (2) Ist die Geschäftsleitung im Laute des Erhe-
Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisa- bungszeitraums aus einem inländischen Gebiet der
torisch in dieses Unternehmen eingegliedert ist. im Absatz 1 bezeichneten Art in den Geltungsbereich
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
des Gesetzes verlegt worden, so ist das Unterneh- (2) Krankenanstalten, die nicht von einer in Ab-
men so zu behandeln, als ob sich die Geschäftslei- .satz 1 bezeichneten Gebietskörperschaft betrieben
tung wlihrcnd des ganzen Zeitraums, in dem das werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn
Gewerbe im Geltungsbereich des Gesetzes betrieben sie im Bemessungszeitraum in besonderem Maße
wurde, in diesem befunden hätte. Ist die Geschäfts- der minderbemittelten Bevölkerung dienen.
leitung im Laufe des Erhebungszeitraums aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in ein inländisches (3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem
Gebiet der in Absatz l bezeichneten Art verlegt Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie
worden, so ist das Unternehmen so zu behandeln, die Voraussetzungen erfüllt, die in § 10 Abs. 2 und 3
als ob sich die Geschäftsleitung während des ganzen der Gemeinnützigkeitsverordnung bezeichnet sind.
Erhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden (4) Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn eine
hätte. Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder
von einer Personengesellschaft betrieben wird.
Zu §§ 2 und 3 des Gesetzes
(5) Hat eine Privatkrankenanstalt keine Konzes-
§ 8
sion (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr Steuer-
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb freiheit auf Grund dieses Paragraphen nicht zu, es
(1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine sei denn, daß sie in einem Gebiet betrieben wird,
selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein- in dem diese Konzession nicht erforderlich ist, oder
nahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt daß eine Erlaubnispflicht nach § 30 der Gewerbe-
werden und die über den Rahmen einer Vermögens- ordnung nicht besteht.
verwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu er- § 12
zielen, ist nicht erforderlich. ·
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur
insoweit gewerbesteuerpflichtig, als er über den Von der Gewerbesteuer sind befreit
Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. 1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund
(3) Werden von einer sonstigen juristischen Per- des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im
son des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähi- Wohnungswesen vom 29. Februar 1940- WGG
gen Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirt- - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das Gesetz
schaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig an-
sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb. erkannt sind;
2. Unternehmen, solange sie als Organe der
§ 9 staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) an-
erkannt sind;
Vermögensverwaltung
3. die von den zuständigen Landesbehörden oder
Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, früheren Reichsbehörden begründeten oder an-
wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalver- erkannten gemeinnützigen Siedlungsunterneh-
mögen verzinslich angelegt, unbewegliches Vermö- men im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes und
ger: vermietet oder verpachtet wird. im Sinn der Bodenreformgesetze der Länder;
Zu § 3 des Geselzes 4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-
gabe von Heimstätten zugelassenen gemein-
§ 10
nützigen Unternehmen im Sinn des Reichsheim-
Durchführung der Steuerbefreiung stättengesetzes.
nach § 3 Ziff. 6 des Gesetzes
§ 12 a
Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten
die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom Kleinere Versicherungsvereine
16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
Fassung der Anlage l der Verordnung zur Ände- keit im Sinn des § 53 des Gesetzes über die Beauf-
rung der Ersten Verordnung zur Durchführung des sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-
Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 gen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichs-
(WiGBl. S. 181) und des Gesetzes zur Änderung von gesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz
einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85), sind
und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesge- von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach§ 12 der
setzbl. I S. 511) und die Verordnung zur Durchfüh- Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung von
rung der § § 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes der Körperschaftsteuer befreit sind.
(Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).
§ 13
§ 11
Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Krankenanstalten
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen
(1) Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe-
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sind steuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs
von der Gewerbesteuer befreit. ausgeübt wird.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 375
Zu § 4 des Gesetzes (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das
§ 14
Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 85), gleichgestellt sind, sowie für öffentlich-recht-
Gewerbebetriebe auf gemeindeireien Grundstücken liche Bausparkassen.
Befinden sich Betriebstätten auf gemeindefreien
Grundstücken, so trifft die oberste Landesbehörde Zu § 9 des Gesetzes
Bestimmungen über die Erhebung der Steuer. § 20
§ 15
Grundbesitz
Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben (1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinn des § 9
auf Schiffen und bei Binnen- und Ziff. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsver-
Küstenschiffahrtsbetrieben mögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vor-
schriften des Einkommensteuergesetzes oder des
Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebstätten Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maß-
auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen gebend ist dabei der Stand zu Beginn des Erhe-
Schiffsregister eingetragen sind und nicht im soge- bungszeitraums. Beginnt die Steuerpflicht eines
nannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich Gewerbebetriebs im Laufe eines Erhebungszeit-
zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für raums, so ist für diesen Erhebungszeitraum der Stand
die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschiff- im Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht maßge-
fahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inlän- bend. Wird im Fall des § 2 Abs. 5 des Gesetzes ein
dische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt. Gewerbebetrieb im Laufe eines Erhebungszeitraums
mit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt,
Zu §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes so ist bei diesem Gewerbebetrieb die Kürzung nach
§ 9 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes für den übernomme-
§ 16
nen Grundbesitz mit so vielen Zwölfteln vorzuneh-
Gewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs men, wie er im Erhebungszeitraum volle Kalender-
(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Ab- monate zum Betriebsvermögen dieses Gewerbebe-
wicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinn des triebs gehört hat.
§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Ab- (2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum
wicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Ab- Betriebsvermögen im Sinn des Absatzes 1, so ist der
wicklungszeitraums zu verteilen. Kürzung nach § 9 Ziff. 1 des Gesetzes nur der ent-
(2) Da? gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, sprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu
wenn über das Vermögen des Unternehmers das legen.
Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Zu §§ 9 und 12 des Gesetzes
Zu § 8 des Gesetzes
§ 21
§ 17 Kürzungen für Grundstücke im Zustand
Benutzung fremder Betriebsanlagegüter der Bebauung
Jahresbetrag im Sinn des § 8 Ziff. 7 Satz 3 des Befindet sich ein Grundstück im Zustand der Be-
Gesetzes ist jeweils der Betrag, der den Gewinn im bauung, so bemessen sich die Kürzungen nach § 9
Sinn des § 7 des Gesetzes gemindert hat. Das gilt Ziff. 1 Satz 1 und nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 des Geset-
auch dann, wenn Miet- und Pachtzinsen nicht für zes nach dem Einheitswert, der nach § 33 a Abs. 1
das ganze Wirtschaftsjahr gezahlt worden sind; eine oder 2 der Durchführungsverordnung zum Bewer-
Umrechnung auf ein Jahresergebnis findet nicht tiingsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I
statt. S. 81) festgestellt ist.
§ 18
Zu §§ 11 und 25 des Gesetzes
( gcslrichen)
§ 22
Zu §§ 8 und 12 des Gesetzes
Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte
§ 19 Personen
Dauerschulden bei Kreditinstituten (1) Gesamtumsatz im Sinn des § 11 Abs. 3 des
Bei Unternehmen, für die die Vorschriften des Gesetzes ist der Gesamtumsatz im Sinn des § 13 der
Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-
(Bundesgesetzbl. I S. 881) gelten, sind Dauerschulden setz vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I
nur insoweit anzunehmen, als der Ansatz der zum s. 796).
Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (2) Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine
(einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligun- ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerb-
gen das Eigenkapital überschreitet. Das gilt auch für liche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine
private Bausparkassen und Geschäftsbetriebe, die Einheit anzusehen, so sind § 11 Abs. 3 und § 25
diesen gemäß § 112 Abs. 2 des Gesetzes über die Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter- andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung
nehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Zu § 12 des Gesetzes Für sonstige juristische Personen des
§ 23 privaten Rechts und für nichtrechtsfähige
Vereine ist eine Gewerbesteuererklärung
Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht nur abzugeben, soweit diese Unternehmen
Beim Eintrilt eines Gewerbebetriebs in die Steuer- einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
pflicht ist das Gewerbekapital für den ersten Erhe- (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft)
bungszeitraum auf den Zeitpunkt des Beginns der unterhalten, der über den Rahmen einer
Steuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des Vermögensverwaltung hinausgeht;
Gesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. 4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbe-
ertrags oder die Höhe des Gewerbekapitals
für alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh-
§ 24 men, bei denen der Gewinn auf Grund eines
Veränderungen Buchabschlusses zu ermitteln ist oder er-
im Bestand an Betriebsgrundstücken mittelt wird;
(1) Der Erwerb oder die Veräußerung eines Be- 5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh-
triebsgrundstücks wird bei der Ermittlung des Ge- men, für die vom Finanzamt eine Gewerbe-
werbekapitals nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 steuererklärung besonders verlangt wird.
berücksichtigt, wenn das Betriebsgrundstück nach (2) Die Steuererklärung ist spätestens an dem von
dem Zeitpunkt, auf den der maßgebende Einheits- den obersten Finanzbehörden der Länder bestimm-
wert des gewerblichen Betriebs (§ 12 Abs. 5 des Ge- ten Zeitpunkt abzugeben. Das Recht des Finanzamts,
setzes) festgestellt worden ist, und vor dem Beginn schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen,
des Erhebungszeitraums erworben oder veräußert die für die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt
worden ist. unberührt.
(2) Beim Erwerb eines Betriebsgrundstücks ist das (3) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung
Gewerbekapital um den Betrag der Anschaffungs- des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme ist für
kosten für das Grundstück zu kürzen. Verbindlich- alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen abzu-
keiten im Sinn des § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes, geben, für die vom Finanzamt eine solche Erklärung
die mit dem Erwerb des Grundstücks zusammen- besonders verlangt wird.
hängen, sind dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.
Entsprechendes gilt, wenn aus Mitteln des gewerb- § 26
lichen Betriebs Aufwendungen auf Betriebsgrund-
stücke gemacht worden sind und dies zu einer Fort- Zuschlag wegen verspäteter Abgabe
schreibung des Einheitswerts des Betriebsgrund- der Steuererklärung
stücks geführt hat. (1) Das Finanzamt kann einen Zuschlag (§ 168
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) bis zu zehn vom
(3) Bei der Veräußerung eines Betriebsgrund-
Hundert .des endgültig festgesetzten Steuermeßbe-
stücks ist de:r Betrag des Veräußerungserlöses ab-
trags festsetzen, wenn die Steuererklärungsfrist
züglich der Verbindlichkeiten im Sinn des § 12 Abs. 2
nicht gewahrt wird. Der ~uschlag ist zu unterlassen
Ziff. 1 des Gesetzes, die bei der Veräußerung des
oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis ent-
Grundstücks weggefallen sind, dem Gewerbekapital
schuldbar erscheint.
hinzuzurechnen.
(2) Der Zuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind
Zu §§ 14 und 27 des Gesetzes mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt,
so fließt der Zuschlag der Gemeinde zu, der der
§ 25 größte Zerlegungsanteil zugewiesen ist. Auf den
Gewerbesteuererklärung Zuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzu-
wenden.
(1) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Zu § 17 des Gesetzes
dem Gewerbekapital ist abzugeben
§ 27
1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh-
men, deren Gewerbeertrag im Erhebungs- Wareneinzelhandelsunternehmen
zeitraum den Betrag von 7200 Deutsche (1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinn des
Mark oder deren Gewerbekapital an dem § 17 des Gesetzes sind Unternehmen, die ausschließ-
maßgebenden Feststellungszeitpunkt den lich oder neben anderen Umsätzen Lieferungen im
Betrag von 6000 Deutsche Mark überstiegen Einzelhandel bewirken. Lieferungen im Einzelhan-
hat; del, die neben anderen Umsätzen bewirkt werden,
2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesell- bleiben außer Betracht, wenn sie ein Hundertstel
schaften, Kommanditgesellschaften auf Ak- des Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
tien, Gesellschaflen mit beschränkter Haf- (2) Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des Ab-
tung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche satzes 1 sind die in § 11 Abs. 3 und 4 der Durchfüh-
Gewerkschaften);
rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom
3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796) bezeich-
ten und für Versicherungsvereine auf Ge- neten Lieferungen mit Ausnahme der folgenden
genseitigkeit. Lieferungen: ·
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 377
1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden
oder Wärme; beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorange-
2. Lieferungen von Brcnnstoff cn, und zwar gangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. Bei
von Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle der Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebsein-
(Briketts) und aus Kohle hergestelltem nahmen oder Arbeitslöhne des Erhebungszeitraums
Koks sowie von Heizöl, Holz und Torf. anzusetzen, für den die Festsetzung der Vorauszah-
lungen erstmals gilt.
§ 28 § 30
Gemischtes Unternehmen Verlegung von Betriebstätten
(1) Dient in einem Unternehmen, das sowohl Um- Wird eine Betriebstätte in eine andere Gemeinde
sätze im Einzelhandel als auch andere Umsätze verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Ge-
bewirkt (gemischtes Unternehmen), eine Betrieb- meinde von dem auf die Verlegung folgenden Fäl-
stätte nur zum Teil Zwecken des Wareneinzelhan- ligkeitstag ab zu entrichten. Das gilt nicht, wenn in
delsgeschäfts, so unterliegt nur derjenige Teil des der Gemeinde, aus der die Betriebstätte verlegt
Zerlegungsanteils oder des einheitlichen Steuermeß- wird, mindestens eine Betriebstätte des Unterneh-
betrags dieser Betriebstätte dem erhöhten Hebesatz, mens bestehen bleibt.
der auf den Wareneinzelhandel entfällt. § 27 Abs. 1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zu § 24 des Gesetzes
(2) Der Teil des Steuermeßbetrags, der nach Ab- § 31
satz 1 dem erhöhten Hebesatz unterliegt, bestimmt
Urlaubsmarken im Baugewerbe
sich nach dem Verhältnis, in dem die Summe der
Arbeitslöhne, die auf die Einzelhandelstätigkeit in Wird den im Baugewerbe und in den Bauneben-
der Betriebstätte entfallen, zu dem Gesamtbetrag gewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach
der in der Betriebstätte gezahlten Löhne steht. Läßt dem Markenverfahren gewährt, so gehört das ge-
sich dieses Verhältnis nicht feststellen oder führt samte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unterneh-
die Zugrundelegung dieses Verhältnisses zu einem mens, das die Aushändigung des Urlaubsgelds an
unbilligen Ergebnis, so ist der Zerlegungsanteil den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum
oder der einheitliche Steuermeßbetrag nach einem Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohn-
Maßstab aufzuteilen, der die tatsächlichen Verhält- summe.
nisse besser berücksichtigt.
Zu § 27 des Gesetzes
Zu § 19 des Gesetzes § 32
§ 29 Festsetzung des Steuermeßbetrags
Anpassung und erstmalige Festsetzung nach der Lohnsumme
der Vorauszahlungen Bestehen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Ziff. 2 des
(1) In den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes Gesetzes Zweifel, ob die Lohnsumme des Gewerbe-
bedarf es der Festsetzung des einheitlichen Steuer- betriebs im Rechnungsjahr den Betrag von 24 000
meßbetrags nur, wenn dieser sich entweder um mehr Deutsche Mark überschreiten wird, so hat das
als ein Fünftel, mindestens aber um 20 Deutsche Finanzamt den Steuermeßbetrag erst nach Ablauf
Mark oder mehr als 1000 Deutsche Mark ändert. Die des Rechnungsjahrs festzusetzen.
hebeberechtigten Gemeinden sind an dem Steuer-
Zu § 29 des Gesetzes
meßbetrag in demselben Verhältnis beteiligt, nach
dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vor- § 33
angegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind.
Ein Zerlegungsbescheid ist nicht zu erteilen. Das Wareneinzelhandelsunternehmen
Finanzamt hat gleichzeitig mit der Festsetzung des (1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinn des
einheitlichen Steuermeßbetrags den hebeberechtig- § 29 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind Unternehmen,
ten Gemeinden mitzuteilen die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel be-
1. den Hundertsatz, um den sich der einheit- wirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Ziff. 2 des Umsatz-
liche Steuermeßbetrag gegenüber dem in steuergesetzes) bleibt dabei außer Betracht.
der Mitteilung über die Zerlegung (§ 386 (2) Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des Ab-
Abs. 4 der Reichsabgabenordnung) angege- satzes 1 sind die in § 11 Abs. 3 der Durchführungs-
benen einheitlichen Steuermeßbctrag erhöht bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 1. Sep-
oder ermäßigt, tember 1951 bezeichneten Lieferungen· mit Aus-
2. den Erhebungszeitraum, für den die Ände- nahme der folgenden Lieferungen:
rung erstmals gilt. 1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat oder Wärme;
das Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen 2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar
Steuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer- von Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle
Vorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche gilt in (Briketts) und aus Kohle hergestelltem
den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an Koks sowie von Heizöl, Holz und Torf.
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Zu § 34 des Gesetzes Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemein-
den zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die
§ 34
Steuerpflicht nur während eines Teils bestanden hat,
Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung sind voll zu rechnen. Der Anteil für den Kalender-
Hat dus Unternehmen die Geschäftsleitung im monat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen
Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Ge- Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zu-
rneimlc verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem
zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung wäh- Kalendermonat die längste Zeit befunden hat.
rend des Erhebungszeitraums die liingste Zeit befun-
den hat. Befand sich im Fall des Satzes 1 die Dbergangs- und Schlußvorschriften
Geschüftslcitung gleich lange Zeit in mehreren Ge-
§ 36
meinden, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzu-
weisen, in der sich die Geschüftsleitung am Ende Anwendungszeitraum
des Erhebungszeitraums befunden h,at. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
Zu § 35 a des Gesetzes
vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals für den Erhe-
bungszeitraum 1961, bei der Lohnsummensteuer
§ 35 erstmals für Lohnsummen, die nach dem 31. Dezem-
Reisegewerbe be lrie be ber 1960 gezahlt werden.
(1) Der Mittelpunkt der qewerblichen Tätigkeit (2) § 19 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum
befindet sich in der Gemeinde, von der aus die ge- 1962.
werbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das § 37
ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohn-
( gestrichen)
sitz des Reisegewerbetreibenden befindet. In Aus-
nahmefällen ist Mittelpunkt eine auswärtige Ge-
§ 38
meinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dieser
Gemeinde (z.B. von einem Büro oder Warenlager) Anwendung im Land Berlin
aus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittelpunkt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unterneh- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Gesetzes
mer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist. auch im Land Berlin.
(2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-
§ 39
betrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe
ausgeübt worden ist, unterbleibt. Inkrafttreten
(3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im Fall Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des § 35 a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der kündung in Kraft.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 379
Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz über das Branntweinmonopol
Vom 1. .Juni 1962
Auf Grund der §§ 36, 43, 47, 57, 92, 105, 106 6. § 40 erhält folgende Fassung:
Abs. 3, der §§ 153, 154 Abs. 3 und 4, des § 161 a ,,§ 40
Abs. 4 und der §§ 163, 165 und 178 Satz 1 des Ge-
setzes über das Branntweinmonopol vom 8. April Als Raumverschluß gilt der Verschluß solcher
1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405), zuletzt geändert durch Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die
das Zweite Verbrauchsteueränderungsgesetz vom nach den jeweil::; geltenden zollrechtlichen Vor-
16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323) in Ver- schriften zollsicher hergerichtet sind, sowie d2r
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes Verschluß von äußeren Umschließungen (Uber-
und des § 14 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai fässer, Kisten, Körbe und dergleichen), in die
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der Fassung des Fässer, Flaschen, Krüge usw. verpackt sind. Der
Artikels I Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Verschluß von Kesselwagen gilt nicht als Raurn-
einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung verschluß."
und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesge- 1. § 48 wird wie folgt geändert:
setzbl. I S. 511) wird verordnet:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei der Bewilligung können besondere
Artikel 1 Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden."
Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über b) Absatz 3 und Absatz 4 werden gestrichen.
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 - die 8. § 57 wird gestrichen.
Grundbestimmungen vom 12. September 1922 (Zen-
tralblatt für das Deutsche Reich S. 707) - in der zur 9. In § 60 werden in Absatz 2 und Absatz 3 jeweils
Zeit geltenden Fassung werden wie folgt geändert: die Worte „im Inland" durch die Worte „im
Monopolgebiet" ersetzt.
1. In § 2 werden die Worte „die Branntweinüber-
nahmepreise, die Branntweinverkaufpreise" 10. § 63 erhält folgende Fassung:
durch die Worte „das Branntweinübernahme-
geld, das Branntweinkaufgeld" ersetzt. ,,§ 63
Die in § 151 des Gesetzes bezeichneten Er-
2. § 4 wird wie folgt geändert: zeugnisse sind vom Monopolausgleich befreit,
a) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbe- wenn sie unter Voraussetzungen in das Mono-
zeichnung ,, (1) 11
•
polgebiet eingeführt werden, unter denen sie
nach §§ 35 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 58, 65 bis 71
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: und 73 der Allg·emeinen Zollordnung vom 29. No-
,, (2) Werden die Geldleistungen als Ein- vember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) zollfrei
gangsabgaben geschuldet, so wird der Geld- sind. In den Fällen der §§ 55 bis 58 der Allge-
betrag, der auf Grund eines und desselben meinen Zollordnung sind die Erzeugnisse vom
Bescheids zu erheben ist, auf 10 Pf nach unten Monopolausgleich nur befreit, wenn bei ihrer
gerundet. Dies gilt nicht, wenn das Runden Ausfuhr Vergünstigungen nach § 105 des Ge-
eine maschinelle Berechnung erschwert. Der setzes nicht gewährt worden sind. 11
sich hiernach ergebende Betrag wird nicht
erhoben, wenn die Eingangsabgaben im 11. § 64 erhält folgende Fassung:
Reiseverkehr weniger als 30 Pf, sonst weni- ,,§ 64
ger als eine Deutsche Mark betragen."
(1) Die in § 151 des Gesetzes bezeichneten
3. § 18 erhält folgende Fassung: Erzeugnisse, die in das Monopolgebiet einge-
führt werden, sind zu gestellen und anzumelden.
„b) Abfertigungen
Dies gilt nicht, wenn die eingeführten Erzeug-
§ 18 nisse nach den jeweils geltenden zollrechtlichen
Vorschriften nicht Zollgut werden oder bei der
Zu den Abfertigungen von BFnntwein und
Durchfuhr von der Gestellung befreit sind. In
Branntweinerzeugnissen sind alle Zoll- und
den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 12 der Allgemei-
Monopolstellen befugt, soweit ihnen diese Be-
nen Zollordnung hat die Post die eingeführten
fugnis nach dem Amtcrverzcichnis der Bundes-
Erzeugnisse zu gestellen, wenn sie bei der Aus-
zollverwaltung nicht entzogen worden ist."
fuhr aus dem Monopolgebiet als verbruuch-
4. In§ 23 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)" und steuerbare Ware gekennzeichnet worden sind.
Absatz 2 gestrichen. Im übrigen gelten für das Steuerverfahren die
Vorschriften der Allgemeinen Zollordnung sinn-
5. § 25 wird gestrichen. gemäß, soweit nicht die Ausführungsbestim-
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
mungen zum Gesetz über das Branntweinmono- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der
pol hiervon Abweichendes anordnen. Oberfinanzpräsident" durch die ·worte „Die
(2) Die Anmeldung zur Steuerfestsetzung ist Oberfinanzdirektion" ersetzt.
in der Zollanmeldung oder unter Verwendung b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „er" je-
einer Anmeldung nach § 1 Abs. 3 der Brannt- weils durch das Wort ·,,sie" ersetzt.
weinverwertungsordnung abzugeben. Die An- c) In Absatz 2 werden die Worte „mit dem Hin-
meldung muß für das einzelne Packstück das weis auf die Bestimmungen im folgenden
Gewicht der Ware einschließlich der unmittel- Absatz" gestrichen.
baren Umschließung, das Eigengewicht der un-
mittelbaren Umschließung, das Reingewicht, den
Weingeist- oder Athergchalt nach Gewichtshun- 2. § 72 wird wie folgt geändert:
dertteilen und die Weingeist- oder Athermenge a) In Absatz 1 Satz 3 werden
enthalten. Bei Originalabfüllungen bis 5 Liter aa) die Worte „der Oberfinanzpräsident"
Inhalt sind an Stelle der Gewichtsangaben und durch die Worte „die Oberfinanzdirek-
der Angabe der Gewichtshundertteile die Raum- tion" und
menge und die Raumhundertteile anzumelden.
bb) das Wort „Reichsmonopolamt" durch das
(3) Unterbleibt die Anmeldung oder ist sie Wort „Bundesmonopolamt"
unvollständig oder ergibt die stichprobenweise ersetzt.
Prüfung Abweichungen von der Anmeldung,
die zwei Hundertteile bei dem Gewicht und der b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Der
Raummenge oder ein Hundcrtteil beim Wein- Oberfinanzpräsident" durch die Worte „Das
geistgehalt übersteigen, so kann der Monopol- Hauptzollamt" ersetzt.
ausgleich von dem Gewicht der Ware berechnet
werden." c) In Absatz 2 Satz 4 wird das V/ort „Er" durch
,,Es" ersetzt.
12. § 66 erhält folgende Fassung:
3. In § 94 Abs. 2 Satz 2 werden
,,§ 66
a) die Worte „Der Oberfinanzpräsident" durch
In den Fällen der § § 50 bis 53 des Zollgeset- die Worte „Das Hauptzollamt",
zes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737)
hat der Veredeler (§ 105 Abs. 4, § 114 Abs. 2 der b) die Worte „des Reichsmonopolamts" durch
Allgemeinen Zollordnung) oder der Inhaber des die Worte „des Bundesmonopolamts" und
Veredelungsverkehrs (§ 111 Abs. 7 der Allge- c) die Worte „die Reichsmonopolverwaltung"
meinen Zollordnung) mit dem Zollantrag (§ 106 durch die Worte „die Bundesmonopolverwal-
Abs. 1, § 113 Abs. 1, § 115 Abs. 4 der Allgemei- tung"
nen Zollordnung) zu erklären, ob und in wel- ersetzt.
chem Umfang Vergünstigungen nach § 105 des
c;esetzes für das Ersatzgut oder für die unver- 4. § 102 wird wie folgt geändert:
edelte \tVarc beansprucht werden oder gewährt
worden sind. Die Richtigkeit der Angaben ist a) In Absatz 1 werden die Worte „Das Reichs-
der Zollstelle auf Verlangen nachzuweisen." monopolamt" durch die Worte „Das Bundes-
monopolamt" ersetzt.
13. § 67 erhält folgende Fassung: b) In Absatz 2 Satz 1 werden
,,§ 67
aa) die Worte „Das Reichsmonopolamt"
Im Interzonenverkehr hat eine Uberweisung durch die Worte „Das Bundesmonopol-
nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften amt",
über diesen Verkehr die gleiche Wirkung wie bb) die Worte „des Oberfinanzpräsidenten"
eine Abfertigung zum Zollgutversand nach den durch die Worte „des Hauptzollamts"
Vorschriften des Zollrechts." ersetzt.
14. § 68 erhält folgende Fassung:
5. In § 109 Satz 1 werden
,,§ 68
a) die Worte „Der Oberfinanzpräsident" durch
Für Erzeugnisse, für die bei_ der Wiederaus-
die Worte „Das Hauptzollamt",
fuhr der Monopolausgleich erlassen oder erstat-
tet werden soll, gelten die Vorschriften des § 80 b) die Worte „dem Reichsmonopolamt" durch
der Allgemeinen Zollordnung sinngemäß." die Worte „dem Bundesmonopolamt"
ersetzt.
15. §§ 69 bis 72 werden gestrichen.
6. In § 110 Satz 2 werden
Artikel 2 a) die Worte „der Oberfinanzpräsident" durch
Die Anlüge 1 der Grundbestimmungen - die die Worte „das Hauptzollamt",
Brennereiordnung - in der zur Zeit geltenden Fas- b) die Worte „dem Reichsmonopolamt" durch
sung wird wie folgt geändert und ergänzt: die Worte „dem Bundesmonopolamt"
1. § 37 wird wie folgt geändert: ersetzt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 381
7. § 112 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 6 werden die Worte „aus Glas"
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: gestrichen.
,, Die Entscheidung steht bis zu einem Be- 1.5. In § 229 Abs. 2 und ·5 werden jeweils die Worte
trage von 300 DM dem Hauptzollamt, dar- ,,aus Glas" gestrichen.
über hinaus der Bundesmonopolverwaltung
zu." 16. § 232 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 Salz 1 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 werden
,,Nach Durchführung der Sicherungsmaßnah- aa) die Worte „Lehr- und Forschungsanstal-
men sind die Rechnungen zusammen mit den ten" durch die Worte „Lehr-, Forschungs-
Kostenanschlägen, der Niederschrift und den und Krankenanstalten",
Zeichnungen vom Hauptzollamt der Bundes- bb) die Worte „der Oberfinanzpräsident"
monopolverwaltung zu übersenden." durch die Worte „die Oberfinanzdirek-
c) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Reichs- tion"
monopolverwaltung" durch das Wort „Bun- ersetzt.
desmonopolverwaltung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
8. In § 124 Abs. 2 werden zwischen den Worten
aa) die Worte „Lehr- und Forschungsanstal-
„regelmäßige Ausbeutesatz" die Worte „oder
ten" durch die Worte „Lehr-, Forschungs-
besonders festgesetzte" eingefügt.
und Krankenanstalten",
9. § 126 erhält folgende Fassung: bb) die Worte „der Oberfinanzpräsident"
,,§ 126
durch die Worte „die Oberfinanzdirek-
tion" und
Der festgesetzte Ausbeutesatz ist dem Brenne- cc) die Worte „dem Reichsmonopolamt"
reibesitzer mitzuteilen. In den Fällen des § 125 durch die Worte „dem Bundesmonopol-
Abs. 3 kann die Mitteilung durch öffentliche Be-
arnt"
kanntmachung ersetzt werden. Der festgesetzte
ersetzt.
Ausbeutesatz ist der Berechnung der abgaben-
pflichtigen Weingeistmenge in den Abfindungs- 17. § 237 wird gestrichen.
anmeldungen zugrunde zu legen, die nach der
Mitteilung oder der öffentlichen Bekanntma-
chung vollzogen werden. Im Falle des § 170 Artikel 3
Abs. 4 ist der festgesetzte Ausbeutesatz auch Die Anlage 2 der Grundbestimmungen - die
für die Abfindungsanmeldungen maßgebend, in Branntweinverwertungsordnung - in der zur Zeit
denen die Berechnung der abgabenpt1ichtigen geltenden Fassung wird wie folgt geändert und er-
Weingeistmenge vorbehalten ist." gänzt:
10. In § 142 Satz 3 werden die Worte „Das Haupt- 1. § 1 wird wie folnt geändert:
zollamt" durch die Worte „Der Aufsichtsober-
beamte" ersetzt. aJ In Absatz 2 werden unter Buchstabe d die
Worte „mit Ausnahme des im § 118 a des Ge-
11. In § 150 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Das setzes näher bezeichneten Branntweins" ge-
Hauptzollamt" durch die Worte „Der Aufsichts- strichen.
oberbeamte" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden unter Buchstabe e und f
12. In § 161 wird hinter Absatz 4 folgender Ab- die Worte „in das Ausland" jeweils durch die
satz 5 eingefügt: Worte „zur Ausfuhr" ersetzt.
,, (5) Nicht.mehlige Rohstoffe sind am Tage vor c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Reichs-
dem ersten Abtrieb bis spätestens 12 Uhr auf monopolamts" durch das Wort „Bundesmono-
das Brennereigrundstück zu verbringen. Auf den polamts" ersetzt.
Aufbewahrungsgefäßen müssen die Art und
Menge der Rohstoffe und der Name des An- d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Der
melders angegeben sein. Der Aufsichtsober- Oberfinanzpräsident" durch die Worte „Die
beamte kann Ausnahmen zulassen." Oberfinanzdirektion" ersetzt.
13. § 227 erhält folgende Fassung: 2. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 227 ,,§ 4
Wer Brenngeräte oder sonstige zur Herstel- Für die Einrichtung der Begleitscheine dient
lung oder Reinigung von Branntwein geeignete Muster 3, für die Anmeldung nach § 1 Abs. 3
Geräte oder Teile davon abgeben will, hat dies dient Muster 4 als Vorbild."
unter Angabe des Erwerbers der Zollstelle vor
3. In § 14 Abs. 2 werden die \'\Torte „Ansprüche der
der Abgabe schriftlich anzuzeigen."
Reichsmonopolverwaltung" durch die Worte
14. § 228 wird wie folgt geändert: ,,Abgaben und Ansprüche der Bundesmonopol-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: verwaltung" ersetzt.
,, (1) Die Abgabe von Filtergeräten ist nicht 4. In § 16 Abs. 4 werden die Vv orte „ und sonst
nach § 227 anzuzeigen." nach § 36 Abs. 2 zu verfahren" gestrichen.
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
5. § 23 erhält folgende Fassung: 14. § 60 erhält folgende Fassung:
,,§ 23 ,,§ 60
Der Antrag auf weitere Abfertigung des Ist Branntwein im Lager untergegangen, so
Branntweins ist im Begleitschein zu stellen. Ein hat der Lagerbesitzer dies sofort der Zollstelle
besonderer Abfertigungsantrag ist einzureichen, und dem im Lager etwa anwesenden Beamten
wenn ein neuer Begleitschein ausgefertigt wer- anzuzeigen. Der nachweislich untergegangene
den soll." Branntwein ist nach § 71 Abs. 4 abgabenfrei abzu-
schreiben."
6. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,, (1)" und Absatz 2 15. § 63 wird wie folgt geändert:
werden gestrichen. a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: b) In Absatz 2 werden die Worte „der Reichs-
„Nötigenfalls sind geeignete Maßnahmen zur monopolverwaltung" jeweils durch die Worte
Sicherstellung der A.bgaben und der An- ,,der Bundesmonopolverwaltung" ersetzt.
sprüche d<c~r Bundesmonopolverwaltung zu
treffen." 16. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
7. § 29 wird gestrichen. ,, (1) Die Bewilligung des Branntweineigenlagers
kann unter den Voraussetzungen des § 96 der
8. § 30 wird wie folgt geändert: Reichsabgabenordnung und dann widerrufen
werden, wenn der Lagerbesitzer das Vertrauen ,
a) In Absatz 2 wird das Wort „Reichsmonopol-
der Zollverwaltung verliert oder der Eingang
amtc" durch das vVort „Bundesmonopolamt"
der Abgaben gefährdet erscheint."
ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen. 17. § 75 erhält folgende Fassung:
9. § 31 erhält folgende Fassung:
„ 13. Besondere Bestimmungen
§ 75
,,§ 31
(1) Als Branntweineigen1ager können auch
Ergibt sich eine größere Weingeistmenge als
Räume eines öffentlichen Zollgutlagers - Zoll-
bei der Vorab.fertigung, und läßt sich die Ab-
niederlage - (§ 44 des Zollgesetzes vom 14. Juni
weichung nicht auf ein Versehen bei der Vor-
1961; Bundesgesetzbl. I S. 737) benutzt werden.
abfertigung zurückführen, so ist den weiteren
Arn,chreibungen des Branntweins oder der Be- (2) Die dem einzelnen Einlagerer zur Lage-
rechnung der Abgaben und der Ansprüche der rung von Branntwein zugewiesenen Räume
Bundesmonopolverwaltung das Ergebnis der oder Teile von Räumen werden für sich als Brannt-
Schlußa bfertigung zugrunde zu legen." weineigenlager behandelt. Der Branntwein muß
für jeden Einlagerer getrennt gelagert werden,
10. § 32 erhält folgende Fassung: so daß ein Vertauschen oder ein Vermischen mit
Zollgut oder mit Branntwein anderer Einlagerer
,,§ 32
ausgeschlossen ist. Die Benutzung eines Lagers
Ist mit Begleitschein abgefertigter Branntwein dieser Art kann an besondere Bedingungen ge-
nachweislich untergeganuen, so sind die Abga- knüpft werden, wenn dies wegen der örtlichen
ben zu erlassen und die Ansprüche der Bundes- Verhältnisse oder der für die Zollniederlagen
monopolverwaltung nicht geltend zu machen." bestehenden Anordnungen erforderlich ist."
11. §§ 33 bis 37 und § 39 werden gestrichen.
18. § 76 wird gestrichen.
12. In § 41 werden unter Buchstabe b die Worte
„der Oberfinanzpräsident" durch die Worte „das 19. § 81 wird wie folgt geändert:
Hauptzo1Iaml" ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „dem
Reichsmonopolamt" durch die Worte „dem
13. § 51 wird wie folgt geändert:
Bundesmonopolamt" ersetzt.
a) Unter Buchstabe a wird das Wort „Reichs-
monopolverwaltung" durch das Wort „Bun- b) In Absatz 2 werden
desmonopolverwaltung" ersetzt. aa) in Satz 3 die Worte „Der Oberfinanzprä-
b) Unter Buchstabe b werden sident" durch die Worte „Das Hauptzoll-
amt",
aa) die Worte „mit Ausnahme des im § 118 a
des Gesetzes näher bezeichneten Brannt- bb) in Satz 4 die Worte „dem Reichsmonopol-
weins" gestrichen und amt" durch die Worte „dem Bundes-
bb) hinter dem Wort „Brennerei" das Wort monopolamt"
,,bezogen" neu eingefügt. ersetzt.
c) Unter Buchstabe c werden die Worte „aus c) In Absatz 4 werden die Worte .,,des Reichs-
dem Ausland bezogen" durch die Worte „in. monopolamts" durch die Worte „des Bundes-
das Monopolgebiet eingeführt" ersetzt. monopolamts" ersetzt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 383
20. § 89 Abs. 2 erhält folgende Fassung: essigbetriebe ab, die ihre Bezugsberechtigung
,, (2) Die Oberfinanzdirektion kann im Einver- durch einen Bezugsbescheid nachweisen."
nehmen mit dem Bundesmonopolamt für den 28. § 114 wird wie folgt geändert:
Verbleib und die Verwendung des vollständig a) In Absatz 1 werden die ·worte ,,§§ 95 bis 105"
vergällten Branntweins und der daraus herge- durch die Worte ,,§§ 95 bis 101, 103 bis 105"
stellten Erzeugnisse im Falle des Bedürfnisses ersetzt.
Uberwachungsmaßnahmen anordnen. Die Be-
b) Absatz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Ab-
stimmungen in den §§ 91, 92 und 94 werden
sätze 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung 2 bis 4.
hierdurch nicht berührt."
c) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Reichs-
21. § 93 wird gestrichen. monopolamt" durch das Wort „Bundesmono-
22. § 98 erhält folgende Fassung: polamt" ersetzt.
„c) Anmeldung der Vergüllung 29. § 117 wird wie folgt geändert:
§ 98 a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsmonopol-
amt" durch das Wort „Bundesmonopolamt"
(1) Die Vergällung von Branntwein ist unter ersetzt.
Angabe des Vergällungsmittels im Branntwein-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „97 bis
begleitschein zu beantraqen.
109" durch die Worte ,,§§ 97 bis 101, 103 bis
(2) Mit einem Antrag sind mindestens 50 1 109" ersetzt.
Vveingeist zur Vergällung zu stellen. Die Zoll- c) In Absatz 2 Sa.tz 2 wird das Wort „Reichs-
stelle und die Abfertigungsbearnten können in monopolamts" durch das Wort „Bundesmono-
einzelnen Fällen Ausrn1hmen zulassen." polamts" ersetzt.
23. § 102 wird gestrichen. 30. § 118 wird wie folgt geändert:
24. § 107 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die V\Torte „Reichsmono-
polamte" und „Reichsrnonopolamt" jeweils
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Reichs-
durch das Wort „Bundesmonopolamt" ersetzt.
monopolamt" durch das Wort „Bundesmono-
polamt" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort „Reichsmonopol-
amte" durch das Wort „Bundesmonopolamt"
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Reichs- ersetzt.
monopolverwaltung" durch das Wort „Bun-
c) In Absatz 4 werden der Beistrich und die
desmonopolverwaltung" ersetzt.
Zahl „ 102" gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Worte „der §§ 91 und
93 Abs. l" durch die Worte „des § 91" er- 31. § 131 b wird wie folgt geändert:
setzt. a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestri-
chen.
25. § 109 wird wie folgt geändert:
b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" und die Ab-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsmonopol- sätze 2 und 3 werden gestrichen.
amt" durch das Wort ,.Bundesmonopolamt"
ersetzt. 32. § 133 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 letzter Satz werden a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Reichs-
monopolverwaltung" durch das Wort „Bun-
aa) das Wort „Reichsmonopolamt" durch das
desmonopolverwaltung" ersetzt.
Wort „Bundesmonopolamt" und
bb) das Wort „Reichsmonopolverwaltung" b) In Absatz 1 Satz 2 werden
durch das Wort „Bundesmonopolverwal- aa) die Worte „unter a und b" durch die
tung" Worte „Abs. 1 Nr. 1",
ersetzt. bb) die Worte „unter c und d" durch die
c) In Absatz 4 werden die ·worte „zugrunde ge- Worte „in § 135 Abs. 1 Nm. 2 und 3"
gangener" durch das Wort "untergegange- ersetzt.
ner" ersetzt. c) In Absatz 1 Satz 3 werden
26. § 110 wird wie folgt geändert: aa) die Worte „unter c und d" durch die
Worte „Abs. 1 Nrn. 2 und 3",
a) In Absatz 4 werden die Worte „der Ober-
bb) das Wort „Reichsmonopolverwaltung"
finanzpräsident" durch die Worte „die Ober- durch das Wort „Bundesmonopolverwal-
finanzdirektion" ersetzt.
tung"
b) In Absatz 6 wird das \,'\lort „Reichsmonopol- ersetzt.
verwaltung" durch das Wort „Bundesmono-
polverwaltung" ersetzt. d) In Absatz 2 wird das Wort „Reichsmonopol-
verwaltung" durch das Wort „Bundesmono-
c) Absatz 7 wird gestrichen. polverwaltung" ersetzt.
27. § 111 Abs. 1 erhält folgende Fassung: e) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Bundesmonopolverwaltung gibt Brannt- ,, (3) Bei der Ausfuhr von Branntwein oder
wein zum Essigbranntweinpreis nur an Gärungs- von den in § 135 Abs. 1 bezeichneten Erzeug-
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
nissen aus Branntwein, für den der Brannt- (2) Die Ausfuhrvergütung wird nach Maßgabe
weinaufschlag oder der regelmäßige Mono- der §§ 165 bis 171 auch gewährt bei der Ausfuhr
polausgleich entrichtet, gestundet oder auf- von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Brannt-
geschoben worden ist, wird die r_egelmäßige wein zum allgemeinen ermäßigten Verkaufpreis
Ausfuhrvergütung gewährt. Für Branntwein, oder aus Branntwein hergestellte Ather verwen-
für den der Monopolausgleich nach § 154 det worden sind.
Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 46 (3) Die Ausfuhrvergütung wird nur Gewerbe-
Abs. 11 des Zollgesetzes erlassen wird, und treibenden gewährt, welche die Erzeugnisse
für Branntwein, der in Verschlußbrennereien selbst hergestellt haben oder im Falle des § 133
mit einer Jahreserzeugung bis 4 Hektoliter Abs. 2 den Branntwein selbst von der Bundes-
\Neingeist, in Abfindungsbrennereien oder monopolverwaltung bezogen haben. Das Bun-
von Stoffbesitzern hergestellt worden ist, desmonopolamt ka·nn in einzelnen Fällen Aus-
wird Ausfuhrvergütung nicht gewährt. Das nahmen zulassen."
gleiche gilt für Branntwein, der nicht als
Trinkbranntwein anzusehen oder zur Her-
35. Hinter § 135 wird folgender § 136 eingefügt:
stellung von Genußmitteln der in § 135
Abs. 1 bezeichneten Art nicht verwendbar „3. Ausfuhr über Zollgutlager oder Zollaufschublager
ist. Das Bundesmonopolamt kann in einzel- § 136
nen Fällen Ausnahmen zulassen."
(1) \!Verden Erzeugnisse, für die Vergünsti-
33. § 134 wird wie folgt geändert: gungen nach § 105 des Gesetzes in Anspruch ge-
nommen werden, zum Zwecke der Ausfuhr zu
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: einem Zollgutlager (§ 43 des Zollgesetzes) abge-
,,Bei der Berechnung der Ausfuhrvergütung fertigt oder als anderes Freigut im Sinne des
für die in § 135 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 bezeich- § 46 Abs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes in ein Zoll-
neten Erzeugnisse, die im Postverkehr aus- aufschublager aufgenommen, so gilt die Einlage-
geführt werden, und für die in § 135 Abs. 2 rung als Ausfuhr. Die Vergünstigungen werden
bezeichneten Erzeugnisse sind der Ausfuhr- unter der Bedingung gewährt oder belassen, daß
preis und die Verkaufpreise maßgebend, die die Erzeugnisse unter zollamtlicher Uberwachung
am Tage des Abschlusses des Postausgangs- aus dem Monopolgebiet ausgeführt werden.
buchs(§ 161) oder des Ausgangsbuchs (§ 166) (2) Für die Uberwachung der Erzeugnisse im
gellen." Zollaufschublager und für das Verfahren bei der
b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 ge- Ausfuhr aus dem Zollaufschublager gelten die
strichen. Vorschriften des Zollrechts sinngemäß.
c} Absatz 2 erhält folgende Fassung: (3) § 138 Abs. 4 gilt entsprechend."
,, (2) Die Ausfuhrvergütung ist auf gestun-
detes Branntweinkaufgeld und auf gestun- 36. § 138 wird wie folgt geändert:
dete oder aufgeschobene Branntweinabgaben a) In Absatz 1 Sätze 1 und 3 wird das Wort
anzurechnen, und zwar zunächst auf die Be- „Reichsmonopolamt" jeweils durch das Wort
träge, die für den ausgeführten Branntwein ,,Bundesmonopolamt" ersetzt.
geschuldet werden."
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „in das
34. § 135 erhält folgende Fassung: Ausland" gestrichen.
„2. Erzeugnisse, für die Ausfuhrvergütung gewährt c) In Absatz 2 wird das Wort „Reichsmonopol-
wird amt" durch das Wort „Bundesmonopolamt."
§ 135 ersetzt.
1
(1) Die Ausfuhrvergütung für Branntweiner - d) In Absatz 3 wird das Wort „Reichsmonopol-
zeugnisse wird gewährt bei der Ausfuhr von amt" durch das Wort „Bundesmonopolamt"
1. Trinkbranntwein, weingeisthaltigen ersetzt.
Fruchtsäften und weingeisthaltigen Es- e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
senzen,
,, (4) Der nach Absatz 3 nachzuentrichtende
2. weingeisthaltigen Riech- und Schön-
Betrag ist vom Tage der Entrichtung des
heitsmitteln,
Ausfuhrpreises an zu verzinsen. § 5 des
3. weingeisthaltigen Heilmitteln. Steuersäumnisgesetzes vom 13. Juli 1961
Die Ausfuhrvergütung wird nur gewährt, wenn (Bundesgesetzbl. I S. 981) ist entsprechend an-
der in den Erzeugnissen enthaltene Weingeist zuwenden."
ausschließlich aus Branntwein stammt, der zu
einem höheren als dem allgemeinen ermäßigten 37. § 139 wird wie folgt geändert:
Verkaufpreis bezogen oder für den der Brannt-
weinaufschlag oder der regelmäßige Monopol- a) In Absatz 1 werden
ausgleich entrichtet, gestundet oder aufgescho- aa) das Wort „Reichsmonopolverwaltung"
ben worden jst. Das Bundesmonopolamt kann in durch das Wort „Bundesmonopolverwal- _
einzelnen Fällen Ausnahmen zulassen. tung",
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 385
bb) die Worte „einem der Muster 27 bis 30 11
(2) Der Versender hat die zur Nachprüfung
durch die VVorle „vorgeschriebenem Mu- seiner Angaben erforderlichen Unterlagen zur
ster" Einsicht vorzulegen und auf Verlangen unent-
ersetzt. geltlich Proben zu stellen. Wird festgestellt,
b) Absatz 2 wird gestrichen. daß die Erklärungen nach Absatz 1 unrichtig
c) Absatz 3 wird Absatz 2. Es werden die Worte sind oder daß der Inhalt der Behältnisse um
„der Oberfinanzpräsident" durch die Worte mellf als drei Hundertteile oder der Weingeist-
,, die Oberfinanzdireklion" ersetzt. gehalt um mehr als zwei Gewichtshundertteile
oder zweieinhalb Raumhundertteile hinter den
38. § 141 Satz 3 erhält folgende Fassung: Angaben in der Anmeldung zurückbleibt, und
,,Das Bundesmonopolamt kann in einzelnen Fäl- hat der Versender die unzutreffenden Angaben
len Ausnahmen zulassen." zu vertreten, so kann das Bundesmonopolamt
das Erzeugnis von der Ausfuhrvergütung aus-
39. §§ 143 und 144 werden gestrichen. schließen."
40. § 145 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
42. § 147 erhält folgende Fassung:
a) Der Strichpunkt hinter dem Wort „maßge- „k) Ausfuhr über Ausfuhrlager
bend" wird durch einen Punkt ersetzt.
§ 147
b) Der bisherige zweite Halbsatz erhält folgende
Fassung: Das Hauptzollamt kann die Bearbeitung oder
,,ist dabei auf Grund des § 160 von einer Er- Verarbeitung von Branntwein und Branntwein-
mittlung der Weingeistmenge abgesehen erzeugnissen zum Zwecke der Ausfuhr in zoll-
worden oder hat eine Abfertigung nicht statt- sicher abgeschlossenen Räumen genehmigen
gefunden (§§ 161, 163 Abs. 4), so ist der Be- (Ausfuhrlager). § 136 Abs. 1 und § 138 Abs. 4
rechnung der Ausfuhrvergütung das Ergeb- gelten sinngemäß. 11
nis der amtlichen Prüfung zugrunde zu legen."
43. § 148 erhält folgende Fassung:
41. § 146 erhält folgende Fassung: ,,3. Besondere Bestimmungen für einzelne Brannt-
„i) Erklärungen des Versenders im Begleitschein weinerzeugnisse
§ 146 a) Trinkbranntwein, weingeisthaltige Fruchtsäfte und
(1) Der Versender hat im Begleitschein zu ver- weingeisthallige Essenzen
sichern, § 148
1. daß er den auszuführenden Branntwein
(1) Die Abfertigung von Trinkbranntwein,
oder die auszuführenden Branntwein-
weingeisthaltigen Fruchtsäften und weingeist-
erzeugnisse selbst hergestellt oder den
haltigen Essenzen, für die Vergünstigungen nach
Branntwein von der Bundesmonopolver-
§ 105 des Gesetzes beansprucht werden, ist zu
waltung bezogen hat,
versagen,
2. daß es sich nicht um Branntwein oder
1. wenn die auf Grund einer Probe zu
Erzeugnisse aus Branntwein handelt, für
prüfende Menge bei Trinkbranntwein
den nach § 133 Abs. 3 Ausfuhrvergütung
weniger als 20, bei weingeisthaltiyen
nicht gewährt wird,
Fruchtsäften weniger als 100 und bei
3. daß die Voraussetzungen für die Ge- weingeisthaltigen Essenzen 'Yeniger als
währung der Ausfuhrvergütung nach 10 Liter beträgt;
§ 135 Abs. 1 Satz 2 vorliegen,
2. wenn der Raumge!ialt von Flaschen,
4. daß in den auszuführenden Erzeugnis- Krügen und dergleichen, die in einer
sen kein Methylalkohol, Äther (Athyl- gemeinsamen äußeren Umschließung
äther) oder ein anderer Stoff enthalten vorgeführt werden, um mehr als ein
ist, der eine hinreichend zuverlässige Zehntel des Raumgehalts des kleinsten
Feststellung der Weingeistmenge ver- Behältnisses abweicht.
hindert.
(2) Das Hauptzollamt kann die Mindestmenge
Falls das Bundesmonopolamt eine Ausnahme nach Absatz 1 bei Trinkbranntwein auf fünf
nach § 133 Abs. 3, § 135 Abs. 1 oder Abs. 3 zuge- Liter und bei weingeisthaltigen Essenzen auf
gelassen hat, sind Tag und Nummer der Geneh- ein Liter herabsetzen. 11
migungsverfügung im Begleitschein anzugeben.
Ist der auszuführende Branntwein oder der zur· 44. § 149 erhält folgende Fassung:
Herstellung der auszuführenden Erzeugnisse
verwendete Branntwein von der Bundesmono- ,,§ 149
polverwaltung bezogen worden, so ist der Ver- (1) Werden die in § 135 Abs. 1 Nr. 1 be-
kaufpreis im Begleitschein zu vermerken. Der zeichneten Erzeugnisse im Postverkehr in
Versender hat außerdem die Fälligkeit gestun- andere Gebiete als die Freihäfen ausgeführt, so
deter oder aufgeschobener Betrage an Brannt- sind sie dem Versender nach der Abfertigung
weinkaufgeld und Branntweinabgaben anzu- zur Einlieferung beim Postamt zu überlassen,
geben, auf welche die Ausfuhrvergütung nach nachdem die Zollstelle die Packstücke und die
§ 134 Abs. 2 zunächst anzurechnen ist. Paketkarten mit Zetteln nach vorgeschriebenem
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Muster beklebt hat. Auf den Zetteln ist die Außerdem hat er zu versichern, daß dfe Pack-
Nummer des Branntweinbegleitschein-Ausferti- stücke und Paketkarten mit den in Absatz 2
gungsbuchs anzugeben. Das Postamt bescheinigt vorgeschriebenen Zetteln beklebt worden sind.
durch Abdruck des Tagesstempels und durch die Nach Abschluß der amtlichen Prüfungen ist das
Unterschrift des Schalterbeamten im Abferti- Postausgangsbuch binnen fünf Tagen der Zoll-
gungspapier, daß die darin aufgeführten Pack- stelle einzureichen.
stücke mit unverletztem zollamtlichem Ver- (6) Wird die in Absatz 4 vorgesehene Prüfung
schluß und mit den vorgeschriebenen Klebe- nicht innerhalb des folgenden Vierteljahres ab-
zetteln durch die Post zur Ausfuhr übernommen geschlossen, so können die nicht erledigten
worden sind. Ergeben sich Anstände, so hat das Posten in das Postausgangsbuch für das dann
Postamt die Ubernahme der gesamten Sendung folgende Vierteljahr übertragen werden. Das
abzulehnen und die Ablehnung unter Angabe Postausgangsbuch ist dann binnen fünf Tagen
der Gründe im Abfertigungspapier zu beschei- nach der amtlich bescheinigten Ubertragung der
nigen. Der Versender hat das Abfertigungs- Zollstelle einzureichen."
papier mit der Bescheinigung des Postamts
binnen drei Tagen nach der zollamtlichen Ab- 47. § 162 wird wie folgt geändert:
tertigung der Zollstelle vorzulegen. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Mit dem Nachweis der Einlieferung beim ,, (1) Ergibt die Prüfung nach §§ 158 bis
Postamt gilt die Ausfuhr als bewirkt, es sei 161, daß der Inhalt der Behältnisse um mehr
denn, die Sendung wird nicht ausgeführt. als 15 Hundertteile oder die Weingeiststärke
(3) Wird eine mit Klebezetteln gekenn- oder der Weingeistgehalt um mehr als vier
zeichnete Sendung nicht ausgeführt oder geht Gewichtshundertteile oder fünf Raumhun-
sie in das Monopolgebiet zurück, so hat die dertteile hinter den Angaben in der Anmel-
Post sie der für den Empfänger zuständigen dung zurückbleibt, und hat der Versender
Zollstelle zu gestellen." die unzutreffenden Angaben zu vertreten,
so kann das Bundesmonopolamt das Erzeug-
45. §§ 150 bis 153 werden gestrichen. nis von der Ausfuhrvergütung ausschließen."
46. § 161 erhült folgende Fassung: b) In Absatz 2 werden
,,§ 161 aa) die Worte „ein Poststück" durch die
Worte „ein Packstück",
(1) Werden die in § 135 Abs. 1 Nr. 2 be-
zeichneten Erzeugnisse im Postverkehr in andere bb) die Worte ,,§ 161 Abs. 3" durch die
Gebiete als die Freihäfen ausgeführt, so wird Worte ,,§ 161 Abs. 2"
von der zollamtlichen Abfertigung und der Aus- ersetzt.
fertigung von Begleitscheinen abgesehen. Die 48. In § 163 werden in der Beischrift und in Ab-
einzelne Sendung darf weniger als ein Liter satz 1 jeweils die \,Vorte „und Essenzen" ge-
Weingeist enthalten. strichen.
(2) Der Versender hat die Sendung in ein 49. § 164 wird wie folgt geändert:
Postausgangsbuch nach vorgeschriebenem Muster
a) fo Satz 1 werden
einzutragen, bevor sie aus den nach § 154 Abs. 1
unter f angemeldeten Räumen entfernt wird. aa) die Worte „und Postausgangsbücher"
Die Eintragung gilt als Ausfuhranmeldung. Der gestrichen,
Versender hat die Packstücke und Paketkarten bb) das Wort „Reichsmonopolamt" durch das
mit Zetteln nach vorgeschriebenem Muster zu Wort „Bundesmonopolamt"
bekleben, auf denen die Nummer des Postaus- ersetzt.
gangsbuchs einzutragen ist. b) Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(3) § 149 Abs. 3 gilt entsprechend. „Im Postverkehr ausgeführte Riech- und
(4) Die Aufsichtsbeamten haben die Ein- Schönheitsmittel und Heilmittel sind nach
Eingang der Postausgangsbücher in die Nach-
tragungen im Postausgangsbuch fortlaufend zu
prüfen und hierbei festzustellen, ob die Voraus- weisungen aufzunehmen."
setzungen für die Gewährung oder Belassung 50. § 166 wird wie folgt geändert:
der Vergünstigungen nach § 105 des Gesetzes
vorliegen. Der Versender hat die dazu erforder- a) In Absatz 1 werden die Worte „nach Muster
lichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen 33" durch die Worte „nach vorgeschriebe-
und auf Verlangen unentgeltlich Proben zu nem Muster" ersetzt.
stellen. Die Aufsichtsbeamten können die zur b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Ausfuhr fertiggestellten Sendungen von der Ab- ,, (2) Bei der Ausfuhr im Postverkehr sind
sendung zurückhalten und die Menge und § 149 Abs. 3 und § 161 Abs. 2 Satz 3 ent-
\Neingeiststärke der darin enthaltenen Erzeug- sprechend anzuwenden."
nisse ermitteln.
51. § 167 wird gestrichen.
(5) Der Versender hat dus Postausgangsbuch
am letzten Werktage des Vierteljahres abzu- 52. § 168 wird wie folgt geändert:
schließen und unter der letzten Eintragung die a) In Absatz 1 werden die Worte „die Ver-
in § 146 vorgesehenen Erklärungen abzugeben. sendung der Erzeugnisse in das Ausland"
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 381
durch die Worte „die Ausfuhr der Erzeug·- 6. Vor § 67 werden in der Uberschrift des Sechsten
nisse" ersetzt. Abschnitts die Worte „aus dem Ausland" ge-
b) In Absatz 2 werden strichen.
aa) unter Nummer 2 das Wort „ausländi- 7. § 67 erhält folgende Fassung:
schen", „ 1. Befreiung von der Steuer
bb) unter Nummer 3 die Worte „in das § 67
Ausland",
Essigsäure ist von der Steuer befreit, wenn
cc) unter Nummer 4 das Wort „beigebrach- sie unter Voraussetzungen in das Monopol-
ten" und der Klammerzusatz ,,.(§ 169 gebiet eingeführt wird, unter denen sie nach
Abs. 2)" §§ 35 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 49, 51 bis 58 und
gestrichen. 65 bis 69 der Allgemeinen Zollordnung vom
c) Absatz 3 wird gestrichen. 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937)
zollfrei ist. In den Fällen der § § 55 bis 58 der
53. § 169 erhält folgende Fassung:
Allgemeinen Zollordnung gilt das nur dann,
,,§ 169 wenn die Essigsäure nicht unter Befreiung,
(1) Für die Führung und Prüfung des Aus- Erlaß oder Erstattung von Essigsäuresteuer aus-
gangsbuchs ist § 161 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit geführt wurde."
der Maßgabe anzuwenden, daß der Versender 8. § 68 erhält folgende Fassung:
unter der letzten Eintragung zu erklären hat,
„2. Ge,stellung und Anmeldung
daß er die im Ausgangsbuch nachgewiesenen
Erzeugnisse selbst hergestellt und zu ihrer Her- § 68
stellung nur von der Bundesmonopolverwaltung
Essigsäure, die in das Monopolgebiet einge-
bezogenen Branntwein oder aus Branntwein
führt wird, ist nach den Vorschriften des Zoll-
hergesteUle Ather verwendet hat.
rechts zu gestellen und anzumelden. Die An-
(2) Wird festgestellt, daß die Erklärung nach meldung zur Steuerfestsetzung ist in der Zoll-
Absatz 1 unrichtig ist oder daß die Menge eines anmeldung oder unter Verwendung des Musters 3
Erzeugnisses im Ausgangsbuch unrichtig ein- abzugeben."
getragen ist, und hat der Versender die unzu-
treffenden Angaben zu vertreten, so kann das 9. § 69 erhält folgende Fassung:
Bundesmonopolamt das Erzeugnis von der Aus- „3. Uberweisung im Interzonenverkehr
fuhrvergütung ausschließen."
§ 69
54. § 1. 72 wird gestrichen. Im Interzonenverkehr hat eine Uberweisung
nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften
Artikel 4 über diesen Verkehr die gleiche "Wirkung wie
Die Anlage 3 der Grundbestimmungen - die eine Abfertigung zum Zollgutversand nach den
Essigsäureordnung - in der zur Zeit geltenden Vorschriften des Zollrechts."
Fassung wird wie folgt geändert und ergänzt: 10. § 70 wird gestrichen.
1. In § 1 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte „aus
dem Ausland" und Salz 2 gestrichen. Artikel 5
2. In § 3 Abs. 1 werden unter Buchstabe b) die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Worte „aus dem Ausland (§ 1 Abs. 2)" ge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
strichen. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ins Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes auch im
Ausland" gestrichen. Land Berlin.
4. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 6
,, (1) Soweit nicht etwas anderes angeordnet
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ist, gelten für die Versendung von Essigsäure
kündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 4
mit Begleitschein die Vorschriften des Zollrechts
Nr. 7 (§ 63 der Grundbestimmungen und § 67 der
über den Zollgutversand sinngemäß."
Essigsäureordnung) treten, soweit darin Steuerbe-
5. In § 66 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „ins freiungen angeordnet werden, mit Wirkung vom
Auslcmd" gestrichen. 1. Januar 1962 in Kraft.
Bonn, den 1. Juni 1962
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 1. Juni 1962
Auf Grund des § 278 a Abs. 7, des § 283 a Abs. 2, Artikel II
des § 291 Abs. 1 Satz 4 und des § 367 des Lasten- Anwendung\ in Berlin
ausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch das Fünf- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-
gesetzes vom 4. August 1961 (Bundesgesetzbl. I gleichsgesetzes, § 15 des Achten Gesetzes zur Ände-
S. 1169), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957
mung des Bundesrates: (Bundesgesetzbl. I S. 809), § 7 des Elften Gesetzes
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
29. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545) und § 14 des
Artikel I Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-
gleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
Änderung und Neufassung der 16. LeistungsDV-LA
S. 785) auch im Land Berlin.
Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichslei-
Artikel III
stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (16. Lei-
stungsDV-LA) vom 27. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I Inkrafttreten
S. 650) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fas- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sung. kündung in Kraft.
Bonn, den 1. Juni 1962
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familien- und Jugendfragen
.Dr. Wuermeling
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
W. Mischnick
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 389
Anlage
(zu Artikel I)
Sechzehnte Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(16. LeistungsDV-LA)
in der Fassung vom 1. Juni 1962
Artikel I lieh des auf den übersteigenden Betrag enlf allenden
Zinszuschlags (§ 251 Abs. 1 Halbsatz 2 des Gesetzes)
Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädi-
erfüllt werden. Soweit der Anspruch auf Hauptent-
gu,ng neben der Weitergewährung und nach der
schädigung hiernach nicht erfüllt werden kann, ist
Anrechnung von Unterhaltshilfe oder von
er durch die Weitergewährung von Unterhaltshilfe
Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe
vorläufig in Anspruch genommen.
1. Erfüllung in Höhe (2) Vorläufiger Anrechnungsbetrag der Unter-
des Mindesterfüllungsbetrags haltshilfe ist die auf volle 100 Deutsche Mark nach
oben aufgerundete Summe
§ 1
1. des Anrechnungsbetrags, der sich nach
Gewährung des Mindesterfüllungsbetrags § 278 a Abs. 1 des Gesetzes für die bis zu
Der Mindesterfüllungsbetrag nach § 278 a Abs. 4 dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich
Satz 1 des Gesetzes wird, sofern der Anspruch auf geleisteten Zahlungen ergibt, und
Hauptentschädigung nicht bereits mit einem gleich 2. des Anrechnungsbetrags, der sich nach Ab-
hohen oder höheren Betrag erfüllt ist (§§ 252, 258, satz 3 für die nach <lern maßgebenden Zeit-
290 und 350 a des Gesetzes), nur gewährt, wenn punkt voraussichtlich noch zu leistenden
Zahlungen ergibt.
1. Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben
Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht und sich Maßgebender Zeitpunkt ist der letzte Tag des Kalen-
nicht ein höherer Erfüllungsbetrag nach §§ 3 dermonats, in dem über die jeweilige Erfüllung des
bis 6 ergibt, oder Anspruchs auf Hauptentschädigung durch das Aus-
gleichsamt entschieden wird.
2. Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben
Unterhaltshilfe für dauernd geendet hat und (3) Der Anrechnungsbetrag nach Absatz 2 Nr. 2
nicht nach der endgültigen Anrechnung (§ 278 a wird in der Weise berechnet, daß der monatliche
Abs. 1 bis 3, § 283 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe mit dem aus
ein höherer Anspruch auf Hauptentschädigung der Anlage ersichtlichen Vervielfältiger, in dem der
verbleibt. Anrechnungssatz (§ 278 a Abs. 1 des Gesetzes) be-
§ 2 rücksichtigt ist, vervielfacht wird. Dabei gilt fol-
gendes:
Auswirkungen vorausgegangener oder
1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der
nachfolgender Erfüllung von Ansprüchen auf
Unterhaltshilfe gilt der durchschnittliche,
Hauptentschädigung aui den Mindesterfüllungsbetrag
auf volle Deutsche Mark nach unten abge-
(1) Der Mindesterfüllungsbetrag wird nur ge- rundete Auszahlungsbetrag für die letzten
währt, soweit er denjenigen Betrag übersteigt, mit 6 Monate vor dem nach Absatz 2 maßgeben-
dem der Anspruch auf Hauptentschädigung nach den Zeitpunkt; dabei sind Monate, in denen
§§ 252, 258, 290 und 350 a des Gesetzes bereits er- die Unterhaltshilfe geruht hat, außer Be-
füllt worden ist. tracht zu lassen.
(2) Auf den Betrag, mit dem der Anspruch auf 2. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach dem
Hauptentschädigung nach §§ 3 bis 6 erfüllt werden Lebensalter des Berechtigten in dem nach
kann, ist anzurechnen, was als Mindesterfüllungs- Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt.
betrag bereits gewährt worden ist. 3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er
von seinem Ehegatten nicht dauernd ge-
2. E r f ü 11 u n g üb e r d e n trennt, bestimmt sich der Vervielfältiger
Mindesterfüllungsbetrag hinaus für ein Drittel des Auszahlungsbetrags
(Nummer 1) nach dem Lebensalter des älte-
§ 3 ren und für zwei Drittel des Auszahlungs-
Erfüllung neben der Weitergewährung von betrags nach dem Lebensalter des jüngeren
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit der beiden Ehegatten; die Anteile am Aus-
zahlungsbetrag sind auf volle Deutsche
(1) Solange Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gezahlt Mark nach unten abzurunden.
wird oder ruht, kann der Anspruch auf Hauptent-
schädigung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus (4) Ist die Unterhaltshilfe auf mehrere Ansprüche
nur in Höhe des Betrags, um den der Grundbetrag auf Hauptentschädigung anzurechnen (§ 278 a Abs. 2
der Hauptentschädigung den vorläufigen Anrech- des Gesetzes), ist für die Anwendung des Absatzes 1
nungsbetrag der Unterhaltshilfe übersteigt, zuzüg- jeweils die Summe der Grundbeträge maßgebend;
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
ferner ist der vorläufige Anrechnungsbetrag (Ab- von Unterhaltshilfe nach § 3 Abs. 1 über den Min-
satz 2) im Verhältnis der Grundbeträge zueinander desterfüllungsbetrag hinaus nicht oder nicht in dem
aufzuteilen. begehrten Umfang möglich, kann der Berechtigte
(5) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung in beantragen, daß die Unterhaltshilfe nur noch auf
dem nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Umfang Zeit weiter gewährt wird. In diesem Fall gilt § 5
erfüllt worden und ergibt sich bei der späteren An- entsprechend.
rechnung der Unterhaltshilfe auf die Hauptent- (2) Wird neben Unterhaltshilfe nach § 3 Abs. 1
schädigung (§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes), Entschädigungsrente gewährt, kann eine Umstellung
daß der endgültige Anrechnungsbetrag den nach Ab- der Unterhaltshilfe nur beantragt werden, wenn der
satz 2 berechneten vorläufigen Anrechnungsbetrag Berechtigte auf die Weitergewährung der Entschä-
übersteigt, wird der Unterschiedsbetrag nicht zu- digungsrente verzichtet. Die geleisteten Zahlungen
rückgefordert. an Entschädigungsrente sind vor der Erfüllung auf
§ 4 den Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen;
dabei ist von dem den Anrechnungsbetrag nach § 3
Erfüllung neben der gleichzeitigen
Abs. 2 Nr. 1 übersteigenden Teil des Grundbetrags
Weitergewährung von Unterhaltshilie auf
auszugehen und auf diesen sowie den darauf ent-
Lebenszeit und Entschädigungsrente
fallenden Zinszuschlag im Verhältnis der beiden
(1) Solange Unterhaltshilfe auf Lebenszeit neben Beträge zueinander anzurechnen.
Entschädigungsrente gezahlt wird oder ruht, kann
der Anspruch auf Hauptentschädigung über den 3. An rech nun g von E rf ü 11 u n g s betr ä gen neben
Mindesterfüllungsbetrag hinaus nur in Höhe des Kriegsschadenrente auf die
Betrags, um den der Grundbetrag der Hauptentschä- Haupte n ts eh ä di gun g
digung die Summe
1. des vorläufigen Anrechnungsbetrags der § 7
Unterhaltshilfe (§ 3 Abs. 2 und 3) und Anrechnung der Erfüllungsbeträge nach §§ 3 bis 6
2. des durch die Entschädigungsrente vorläu- auf Grundbetrag und Zinsen
fig in Anspruch genommenen Teils des
(1) Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung
Grundbetrags (§ 283 Nr. 3 des Gesetzes)
nach §§ 3 und 4 erfüllt, ist der Erfüllungsbetrag ein-
übersteigt, zuzüglich des auf den übersteigenden schließlich dessen, was bereits als Mindesterfül-
Betrag entfallenden Zinszuschlags erfüllt werden. lungsbetrag gewährt worden ist, auf den Teil des
(2) § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Anspruchs auf Hauptentschädigung anzurechnen,
der nicht durch die Weitergewährung von Unter-
§ 5 haltshilfe oder von Unterhaltshilfe und Entschädi-
gungsrente vorläufig in Anspruch genommen ist. Ist
Erfüllung neben der Weitergewährung
der Erfüllungsbetrag niedriger als dieser Teil des
von Unterhaltshilfe auf Zeit
Anspruchs auf Hauptentschädigung, so ist vorweg
(1) Solange Unterhaltshilfe auf Zeit gezahlt wird auf den darin enthaltenen Zinszuschlag anzurechnen.
oder ruht, kann der Anspruch auf Hauptentschädi-
(2) Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung
gung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus nur
nach §§ 5 und 6 erfüllt, ist der Erfüllungsbetrag ein-
erfüllt werden, wenn sich der Berechtigte mit einer
schließlich dessen, was bereits als Mindesterfül-
Verkürzung der Laufzeit der Unterhaltshilfe einver-
lungsbetrag gewährt worden ist, auf den Grund-
standen erklärt. In diesem Fall kann ein Teil des
betrag und den darauf entfallenden Zinszuschlag im
Betrags, um den der Grundbetrag der Hauptentschä-
Verhältnis dieser Beträge zueinander anzurechnen.
digung den Anrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1
Grundbetrag im Sinne des Satzes 1 ist der Grund-
übersteigt, zuzüglich des auf diesen Teilbetrag ent-
betrag der Hauptentschädigung, soweit er den An-
fallenden Zinszuschlags erfüllt werden; die Unter-
rechnungsbetrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 übersteigt.
haltshilfe wird dann nur noch solange weiterge-
währt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlun- (3) Eine Änderung der Anrechnung nach den Ab-
gen (§ 273 Abs. 2 des Gesetzes) den nach der teil- sätzen 1 und 2 unterbleibt, auch wenn die spätere
weisen Erfüllung noch verbleibenden Grundbetrag Anrechnung der Unterhaltshilfe und Entschädigungs-
der Hauptentschädigung erreicht. rente (§ 278 a Abs. 1 bis 3, § 283 Nr. 1 des Gesetzes)
einen noch nicht erfüllten Grundbetrag der Haupt-
(2) Ist die Unterhaltshilfe auf mehrere Ansprüche
entschädigung ergibt.
auf Hauptentschädigung anzurechnen (§ 278 a Abs. 2
des Gesetzes), ist für die Anwendung des Absatzes l § 8
jeweils die Summe der Grundbeträge maßgebend; Reihenfolge der Anrechnung
ferner ist der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 sich ergebende
Anrechnungsbetrag im Verhältnis der Grundbeträge Für die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlun-
zueinander aufzuteilen. gen an Kriegsschadenrente und Erfüllungsbeträgen
auf die Hauptentschädigung gilt folgendes:
§ 6
1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung neben
Erfüllung neben der Weitergewährung von Kriegsschadenrente nur bis zur Höhe des Min-
Unterhaltshilfe bei Umstellung von Lebenszeit desterfüllungsbetrags erfüllt worden, ist zu-
auf Zeit nächst die Unterhaltshilfe, dann der Erfüllungs-
(1). Ist eine teilweise Erfüllung des Anspruchs auf betrag und zuletzt die Entschädigungsrente an-
Hauptentschädigung neben der Weitergewährung zurechnen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 391
2. Ist neben der Kriegsschadenrente ein Anspruch Unterhaltshilfe mit dem aus der Anlage ersichtlichen
auf Hauptentschädigung nach §§ 3 bis 5 und Vervielfältiger, in dem der Anrechnungssatz (§ 278 a
§ 6 Abs. 1 erfüllt worden, schließt sich die An- Abs. 1 des Gesetzes) berücksichtigt ist, vervielfacht
rechnung der Kriegsschadenrente der Anrech- wird. Dabei gilt folgendes:
nung des Erfüllungsbetrags einschließlich des- 1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der
sen, was bereits als Mindesterfüllungsbetrag Unterhaltshilfe gilt der durchschnittliche,
gewährt worden ist, nach § 7 an. auf volle Deutsche Mark nach unten abge-
3. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung nach rundete Auszahlungsbetrag für die ersten
einem Verzicht auf Entschädigungsrente (§ 283 a 3 Monate nach der Zuerkennung; dabei sind
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, § 6 Abs. 2 dieser Monate, in denen die Unterhaltshilfe ruht,
Verordnung) erfüllt worden, ist zuerst die Ent- außer Betracht zu lassen.
schädigungsrente, dann der Erfüllungsbetrag 2. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach dem
und zuletzt die Unterhaltshilfe anzurechnen. Lebensalter des Berechtigten in dem Zeit-
Erfüllungsbeträge, die vor dem Verzicht auf punkt, von dem ab Unterhaltshilfe zuer-
Entschädigungsrente gewährt worden sind, sind kannt wird.
vor der Entschädigungsrente anzurechnen.
3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er
4. Ist der Zuerkennung von Kriegsschadenrente von seinem Ehegatten nicht dauernd ge-
eine teilweise Erfüllung des Anspruchs auf trennt, so bestimmt sich der Vervielfältiger
Hauptentschädigung vorausgegangen, schließt für ein Drittel des Auszahlungsbetrags
sich die Anrechnung nach Nummer 1 oder 2 der (Nummer 1) nach dem Lebensalter des älte-
Anrechnung des Teilerfüllungsbetrags an. ren und für zwei Drittel des Auszahlungs-
betrags nach dem Lebensalter des jüngeren
der beiden Ehegatten; die Anteile am Aus-
Artikel II
zahlungsbetrag sind auf volle Deutsche
Zuerkennung von Unterhaltshilfe oder von Mark nach unten abzurunden.
Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe (3) Ist vor der Zuerkennung von Unterhaltshilfe
nach teilweiser Erfüllung des Anspru,chs auf Lebenszeit bereits Unterhaltshilfe auf Zeit ge-
auf Hauptentschädigung währt worden, ist der vorläufige Anrechnungsbetrag
nach § 3 Abs. 2 und 3 zu berechnen; dabei ist maß-
1. Zuerkennung nach Erfüllung bis zur Höhe
gebender Zeitpunkt der letzte Tag des Kalender-
des Mindesterfüllungsbetrags
monats, in dem über die Zuerkennung von Unter-
§ 9 haltshilfe auf Lebenszeit durch das Ausgleichsamt
entschieden wird.
Zuerkennung von Unterhaltshilfe oder von
Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe (4) Ist Unterhaltshilfe von einem vor dem 1. Juni
1961 liegenden Zeitpunkt ab zuzuerkennen, gilt Ab-
Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung nur mit satz 2 mit der Maßgabe, daß jeweils an die Stelle
einem Betrag erfüllt worden, der den Mindesterfül- des Zeitpunkts, von dem ab Unterhaltshilfe zuer-
lungsbetrag nicht übersteigt, kann Unterhaltshilfe kannt wird, der 1. Juni 1961 tritt. Dem danach sich
oder Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe so ergebenden vo~läufigen Anrechnungsbetrag für den
zuerkannt werden, als ob eine Erfüllung nicht vor- Zeitraum nach dem 31. Mai 1961 ist der Anrech-
ausgegangen wäre. nungsbetrag hinzuzurechnen, der sich für die bis zu
diesem Zeitpunkt tatsächlich zu leistenden Zahlun-
2. Zuerkennung nach Erfüllung über den gen an Unterhaltshilfe nach § 278 a Abs. 1 des Ge-
Mindesterfüllungsbetrag hinaus setzes ergibt.
§ 10 (5) Ergibt sich bei der späteren Anrechnung der
Unterhaltshilfe auf die Hauptentschädigung (§ 278 a
Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit Abs. 1 bis 3 des Gesetzes), daß der' endgültige An-
(1) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit rechnungsbetrag den nach den Absätzen 2 bis 4 be-
einem Betrag teilweise erfüllt worden, der den Min- rechneten vorläufigen Anrechnungsbetrag übersteigt,
desterfüllungsbetrag übersteigt, kann Unterhalts- wird der Unterschiedsbetrag nicht zurückgefordert.
hilfe auf Lebenszeit vorbehaltlich des § 14 nur zuer-
kannt werden, wenn der hiernach verbleibende
§ 11
Grundbetrag der Hauptentschädigung den auf volle
100 Deutsche Mark nach oben aufgerundeten vor- Zuerkennung von Entschädigungsrente
läufigen Anrechnungsbetrag, der sich nach Absatz 2 neben Unterhaltshilfe
für die voraussichtlich zu leistenden Zahlungen an Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit
Unterhaltshilfe ergibt, erreicht oder übersteigt; wäre einem Betrag teilweise erfüllt worden, der den Min-
die Unterhaltshilfe im Fall der Zuerkennung auf desterfüllungsbetrag übersteigt, kann Entschädi-
mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung anzu- gungsrente nur neben Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
rechnen, ist die Summe der verbleibenden Grund- nach § 10 zuerkannt werden. Die Entschädigungs-
beträge maßgebend. rente ist von dem Betrag zu berechnen, um den der
(2) Der vorläufige Anrechnungsbetrag wird vor- nach Abzug des Erfüllungsbetrags verbleibende
behaltlich der Absätze 3 und 4 in der Weise berech- Grundbetrag der Hauptentschädigung den Sperrbe-
net, daß der monatliche Auszahlungsbetrag der trag (§ 278 des Gesetzes) übersteigt.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 12
den hi€rdurch entstehenden Rückständen
Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Zeit an Zins- und Tilgungsleistungen verrechnet
wird .
. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit
emem Betrag teilweise erfüllt worden, der den Min- 1st der in Satz 1 bezeichnete Betrag fristgemäß nur
desterfüllungsbetrag übersteigt, liegen aber die zu einem Teil an den Ausgleichsfonds zurückgezahlt,
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht vor, kann ist Satz 2 auf den nicht zurückgezahlten Teil anzu-
Unterhaltshilfe auf Zeit zuerkannt werden. Die wenden.
Unterhaltshilfe auf Zeit wird solange gewährt, bis
die Summe der anzurechnenden Zahlungen (§ 273 § 15
Abs. 2 des Gesetzes) den nach teilweiser Erfüllung
verbleibenden Grundbetrag der Hauptentschädigung Entgegenstehender Erfüllungsbetrag
oder, wenn auf mehrere Ansprüche auf Hauptent- (1) Der der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf
schädigung anzurechnen ist, die Summe der verblei- Lebenszeit nach § 278 a Abs. 5 des Gesetzes entge-
benden Grundbeträge erreicht. genstehende Erfüllungsbetrag (§ 14 Abs. 2 Satz l)
ist wie folgt anzusetzen:
3. An rech nun g von Er fü 11 u n g s betr ä gen 1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung
auf die Hauptentschädigung in voller Höhe erfüllt worden, ist von einem
Grundbetrag in Höhe des vorläufigen An-
§ 13 rechnungsbetrags nach § 10 Abs. 2 auszu-
Belassung der vollzogenen Anrechnung gehen; hierzu tritt der auf diesen Grund-
bei nachträglicher Zuerkennung von Unterhaltshilfe betrag entfallende erfüllte Zinszuschlag mit
dem im Zeitpunkt der Erfüllung maßgeben-
Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor der
den Hundertsatz.
Zuerkennung von Unterhaltshilfe teilweise erfüllt
worden, wird die vollzogene Anrechnung der Erfül- 2. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung
lungsbeträge durch die spätere Zuerkennung von nur teilweise erfüllt worden, ist von einem
Unterhaltshilfe nicht berührt; dies gilt auch inso- Grundbetrag in Höhe des Unterschiedsbe-
weit, als auf den Zinszuschlag zur Hauptentschädi- trags zwischen dem vorläufigen Anrech-
gung angerechnet worden ist und dieser nach § 278 a nungsbetrag nach § 10 Abs. 2 oder 3 und
Abs. 3 des Gesetzes als erfüllt gilt. dem noch nicht erfüllten Grundbetrag aus-
zugehen; zu dem Unterschiedsbetrag tritt
der auf ihn entfallende erfüllte Zinszuschlag
4. Z u e r k e n n u n g v o n U n t e r h a 1 t s h i 1 f e auf mit dem im Zeitpunkt der Erfüllung maß-
L e b e n s z e i t n a c h § 2 7 8 a Ab s. 6 d e s G e s e t z e s gebenden Hundertsatz.
§ 14 (2) Der nach Absatz 1 sich ergebende Betrag darf
den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen
Grundsätze
Erfüllungsbetrag und dem Mindesterfüllungsbetrag
(1) Ist die Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf nicht übersteigen.
Lebenszeit nach § 278 a Abs. 5 des Gesetzes ausge-
schlossen, weil der Anspruch auf Hauptentschädi- (3) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung in
gung in voller Höhe oder soweit erfüllt ist, daß der mehreren Teilbeträgen erfüllt worden, ist jede spä-
verbleibende Grundbetrag den vorläufigen Anrech- tere vor der ihr vorangehenden Erfüllung zu berück-
nungsbetrag nach § 10 Abs. 2 oder 3 nicht erreicht sichtigen; der Zinszuschlag ist mit dem Hundertsatz
kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nur nach Maß~ anzusetzen, der sich für den insgesamt erfüllten
gabe des § 278 a Abs. 6 des Gesetzes zuerkannt Zinszuschlag im Verhältnis zum vollen Grundbetrag
werden. ergibt.
(2) Die Unterhaltshilfe wird in den Fällen des § 16
§ 278 a Abs. 6 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes zuerkannt,
Wirkung der Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen
wenn der der Zuerkennung nach § 278 a Abs. 5 des
Gesetzes entgegenstehende Erfüllungsbetrag binnen (1) Mit der Rückzahlung eines Erfüllungsbetrags
eines Jahres nach Antragstellung an den Ausgleichs- nach § 14 Abs. 2 steht bei vorheriger Vollerfüllung
f~nds zurückgezahlt ist. Sofern die Rückzahlung ein Anspruch auf Hauptentschädigung wieder zur
mcht zumutbar ist, wird die Unterhaltshilfe mit der Verfügung; bei vorheriger Teilerfüllung erhöht sich
Maßgabe zuerkannt, daß der noch nicht erfüllte Teil des Anspruchs auf
1. in den Fällen des § 278 a Abs. 6 Nrn. 1 Hauptentschädigung um den zurückgezahlten Betrag.
und 2 des Gesetzes der Auszahlungsbetrag (2) Der zurückgezahlte Betrag (Teilbetrag) ist in
der Unterhaltshilfe solange gekürzt wird, dem Verhältnis auf den Grundbetrag und den für
bis die Summe der Kürzungsbeträge den in die Vergangenheit erfüllten Zinszuschlag aufzutei-
Satz 1 bezeichneten Betrag erreicht, len, das sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ergibt.
2. in den Fällen des § 278 a Abs. 6 Nm. 3 (3) Zu dem Grundbetrag, der in dem zurückge-
und 4 des Gesetzes in Höhe des in Satz 1 zahlten Betrag (Teilbetrag) enthalten ist, tritt jeweils
bezeichneten Betrags rückwirkend ein Dar- vom Beginn des Vierteljahres ab, in dem dieser dem
lehnsverhältnis wieder hergestellt oder Ausgleichsfonds zugeflossen ist, wieder ein Zinszu-
neu begründet und die Unterhaltshilfe mit schlag nach § 251 Abs. 1 des Gesetzes.
Nr. 21 - Tag <l-er Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 393
(4) Ist ein Erfüllungsbetrag nach vorheriger Teil- 2. Im Fall de-s § 14 Abs. 2 Nr. 2 wird die Wieder-
erfüllung zurückgezahlt worden, ist die Unterhalts- herstellung oder Neubegründung eines Dar-
hilfe nach § 278 a Abs. 1 des Gesetzes zunächst auf lehnsverhältnisses insoweit rückgängig ge-
den zurückgezahlten Teil des Grundbetrags anzu- macht, als sich der entgegenstehende Erfül-
rechnen. lungsbetrag vermindert hat.
..:,
(5) Soweit der Erfüllungsbetrag von einem An-
tragsteller auf Unterhaltshilfe zurückgezahlt wird,
dem nicht der Anspruch auf Hauptentschädigung zu- Artikel III
stand, werden Leistungen auf den Anspruch auf
Folgen der Ausübung des Wahlrechts
Hauptentschädigung an ihn bewirkt.
nach § 263 Abs. 3 des Gesetzes
1. Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptent-
§ 17
schädigung nach Ausübung des Wahlrechts
Kürzung der Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1
§ 19
(1) Der Kürzungsbetrag nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 ist
Erfüllung nach Ubergang von Unterhaltshilfe
mit 20 vom Hundert des um den Selbständigenzu-
schlag (§ 269 Abs. 3 des Gesetzes) verminderten auf Entschädigungsrente
neben Unterhaltshilfe oder auf Entschädigungsrente
Auszahlungsbetrags der Unterhaltshilfe anzusetzen;
er erhöht sich um den Hundertsatz, der für den (1) Der Ubergang von Unterhaltshilfe auf Ent-
Zinszuschlag nach § 15 Abs. 1 oder 3 maßgebend schädigungsrente neben Unterhaltshilfe steht der
ist. Der Kürzungsbetrag ist auf volle Deutsche Mark späteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-
nach unten abzurunden. digung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags
nicht entgegen. Ob eine Erfüllung über den Min-
(2) Die Unterhaltshilfe ist von dem Zeitpunkt ab
desterfüllungsbetrag hinaus in Betracht kommt, be-
zu kürzen, von dem ab Unterhaltshilfe auf Lebens-
stimmt sich nach § 4.
zeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 zuerkannt wird. Dies gilt
auch dann, wenn der Anspruch auf Hauptentschädi- ' (2) Nach Ubergang von Unterhaltshilfe auf Ent-
gung nur teilweise erfüllt oder der entgegen- schädigungsrente wird ein Mindesterfüllungsbetrag
stehende Erfüllungsbetrag (§ 15) fristgemäß nur nur gewährt, wenn der Uhergang nicht auf den Zeit-
teilweise an den Ausgleichsfonds zurückgezahlt punkt des erstmaligen Bezugs von Unterhaltshilfe
worden ist. zurückwirkt. Der Mindesterfüllungsbetrag wird je-
doch nur insoweit gewährt, als er den nach Anrech-
(3) Ist gekürzte Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2
nung der Unterhaltshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3 des
Nr. 1 zuerkannt und nachträglich der der Zuerken-
Gesetzes) verbleibenden Anspruch auf Hauptent-
nung voller Unterhaltshilfe noch entgegenstehende
schädigung übersteigt. Im übrigen bestimmt sich die
Erfüllungsbetrag an den Ausgleichsfonds zurückge-
Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung
zahlt worden, ist von dem auf die Rückzahlung fol-
nach § 283 des Gesetzes.
genden Monatsersten ab Unterhaltshilfe in voller
Höhe zu zahlen; bei nachträglicher teilweiser Rück- (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn nur Unter-
zahlung gilt § 14 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. haltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und danach
Entschädigungsrente gewährt worden ist.
(4) Bei Anwendung des § 278 a Abs. 1 des Ge-
setzes ist die Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1
nur bis zur Höhe des auf den Selbständigenzuschlag § 20
(§ 269 Abs. 3 des Gesetzes) entfallenden Anrech- Erfüllung nach Dbergang von Entschädigungsrente
nungsbetrags auf den Grundbetrag der Hauptent- auf Unterhaltshilfe neben Entsclüidigungsrente
schädigung anzurechnen. oder auf Unterhaltshilfe
(1) Der Ubergang von Entschädigungsrente auf
§ 18 Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente steht der
Wirkung der nachträglichen Zuerkennung späteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-
von Hauptentschädigung digung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags
nicht entgegen. Wirkt der Ubergang nicht auf den
Ist Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 2 zuer-
Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Entschädi-
kannt worden und wird nachträglich ein weiterer
gungsrente zurück, wird der Mindestcrfüllungsbe-
Teil des Grundbetrags der Hauptentschädigung zu-
trag gekürzt,
erkannt, ist der entgegenstehende Erfüllungsbetrag
nach § 15 neu zu berechnen; dabei ist der vorläu- 1. wenn die Entschädigungsrente wegen Ver-
fige Anrechnungsbetrag nach § 10 in gleicher Höhe mögensschäden gewährt worden ist, um
anzusetzen wie bei der Zuerkennung der Unter- den Betrag, um den sich die vor dem Uber-
haltshilfe nach § 14 Abs. 2. Im übrigen gilt fol- gang gezahlte Entschädigungsrente durch
gendes: den Abzug , des Sperrbetrags ermäßigt
1. Im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird, wenn kein hätte, wobei für die Höhe des Sperrbetrags
entgegenstehender Erfüllungsbetrag verbleibt, das Lebensalter des Berechtigten im Zeit-
rückwirkend vom Zeitpunkt der Zuerkennung punkt des Ubergangs und der Auszahlungs-
gekürzter Unterhaltshilfe ab auf volle Unter- betrag der Unterhaltshilfe für den ersten
haltshilfe nach § 10 umgestellt. Monat nach dem Ubergang maffgebend ist,
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
2. wenn die Entschüdigungsrente wegen des schädigungsrente ist von dem Betrag zu berechnen,
Verlustes der beruflichen oder sonstigen um den der nach Abzug des Erfüllungsbetrags ver-
Existenzgrundlage gewährt worden ist, um bleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung den
den Betrag, um den sich die vor dem Uber- Sperrbetrag {§ 278 des Gesetzes) übersteigt.
gang gezahlte Entschädigungsrente nach (2) Nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf
§ 284 Abs. 3 des Gesetzes ermäßigt hätte. Hauptentschädigung, auch wenn diese den Mindest-
Ob eine Erfüllung über den Mindesterfüllungsbetrag erfüllungsbetrag nicht übersteigt, ist ein Ubergang
hinaus in Betracht kommt, bestimmt sich nach § 4. von Unterhaltshilfe auf Entschädigungsrente nur
mit Wirkung für die Zukunft zulässig. Die Entschä-
(2) Der Dbcrgang von Entschädigungsrente auf digungsrente ist von dem Grundbetrag der Haupt-
Unterhaltshilfe mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt entschädigung zu berechnen, der nach Anrechnung
des erstmaligen Bezugs von Entschädigungsrente der Unterhaltshilfe {§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Geset-
steht der späteren Erfüllung des Anspruchs auf zes) und des Erfüllungsbetrags verbleibt.
Hauptentschädigung bis zur Höhe des Mindesterfül-
lungsbetrags nicht entgegen. Nach einem Ubergang
§ 23
mit Wirkung für die Zukunft wird der Mindesterfül-
lungsbetrag jedoch nur insoweit gewährt, als er den Ubergang von Entschädigungsrente
Anrechnungsbetrag der Entschädigungsrente {§ 283 auf Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente
Nr. 1 des Gesetzes) übersteigt. Ob eine Erfüllung oder auf Unterhaltshilfe
über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus in Be- (1) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-
tracht kommt, bestimmt sich nach § 3, § 5 oder § 6. schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-
betrags steht dem späteren Ubergang von Entschä-
digungsrente auf Unterhaltshilfe neben Entschädi-
§ 21 gungsrente nicht entgegen. Nach Erfüllung über den
Mindesterfüllungsbetrag hinaus ist ein Dbergang
Erfüllung nach Ubergang von Unterhaltshilfe nur mit Wirkung für die Zukunft und unter den
neben Entschädigungsrente auf Unterhaltshilfe . Voraussetzungen des § 10 zulässig; die Entschädi-
oder Entschädigungsrente gungsrente ist von dem Betrag zu berechnen, um
den der nach Abzug des Erfüllungsbetrags und der
(1) Der Ubergang von Unterhaltshilfe neben Ent-
bis zur Teilerfüllung geleisteten Entschädigungs-
schädigungsrente auf Unterhaltshilfe steht der spä-
rente verbleibende Grundbetrag der Hauptentschä-
teren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädi-
digung den Sperrbetrag (§ 278 des Gesetzes) über-
gung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags
steigt.
nicht entgegen. Ob eine Erfüllung über den Min-
desterfüllungsbetrag hinaus in Betracht kommt, be- (2) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-
stimmt sich nach § 3, § 5 oder § 6. schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-
betrags steht dem Ubergang von Entschädigungs-
(2) Nach einem Ubergang von Unterhaltshilfe rente auf Unterhaltshilfe nicht entgegen. Nach Erfül-
neben Entschädigungsrente auf Entschädigungsrente lung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus ist
wird ein Mindesterfüllungsbetrag nur gewährt, ein Ubergang nur mit Wirkung für die Zukunft nach
wenn der Ubergang nicht auf den Zeitpunkt des erst- Maßgabe der §§ 10 und 12 zulässig; dabei ist von
maligen Bezugs von Kriegsschadenrente zurück- dem Grundbetrag der Hauptentschädigung auszu-
wirkt. Der Mindesterfüllungsbetrag wird jedoch nur gehen, der nach Anrechnung der Entschädigungs-
insoweit gewährt, als er den nach Anrechnung der rente (§ 283 Nr. 1 des Gesetzes) und des Erfüllungs-
Unterhaltshilfe {§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes) betrags verbleibt.
verbleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung
übersteigt. Im übrigen bestimmt sich die Erfüllung § 24
des Anspruchs auf Hauptentschädigung nach § 283
Ubergang von Unterhaltshilfe
des Gesetzes. neben Entschädigungsrente auf Unterhaltshilfe
oder Entschädigungsrente
2. Ausübung des Wahlrechts nach teilweiser (1) Die teilweise Erfüllung des Anspruchs auf
Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung, auch über den Mindesterfül-
Hauptentschädigung lungsbetrag hinaus, steht dem Ubergang von Unter-·
haltshilfe neben Entschädigungsrente auf Unter-
§ 22
haltshilfe nicht entgegen.
Ubergang von Unterhaltshilfe
(2) Nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf
auf Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe
Hauptentschädigung, auch wenn diese den Mindest-
oder auf Entschädigungsrente
erfüllungsbetrag nicht übersteigt, ist ein Ubergang
(1) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent- von Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente auf
schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs- Entschädigungsrente nur mit Wirkung für die Zu-
betrags steht dem späteren Ubergang von Unter- kunft zulässig. Die Entschädigungsrente ist von dem
haltshilfe auf Entschädigungsrente neben Unter- Grundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen,
haltshilfe nicht entgegen. Nach Erfüllung über den der nach Anrechnung der Unterhaltshilfe {§ 278 a
Mindesterfüllungsbetrag hinaus ist ein Ubergang Abs. 1 bis 3 des Gesetzes) und des Erfüllungsbetrags
nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig; die Ent- verbleibt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 395
Art ike 1 IV eine nachträgliche teilweise Rückzahlung ist zunächst
auf den entgegenstehenden Erfüllungsbetrag (§ 15)
Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit anzurechnen.
nach § 291 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
(2) Ist Unterhaltshilfe nach § 291 Abs. 1 Satz 3
§ 25 des Gesetzes zuerkannt worden und wird nachträg-
Kürzung der Unterhaltshilfe lich ein Anspruch auf Hauptentschädigung zuer-
kannt, ist das Aufbaudarlehen nach § 258 Abs. 1
(1) Der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe Nr. 2 des Gesetzes auf den Anspruch auf Hauptent-
nach § 291 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist unbescha- schädigung anzurechnen. Wenn hierbei ein Grund-
det des weiterbestehenden Darlehens um den betrag der Hauptentschädigung verbleibt, der den
Betrag zu kürzen, der sich je Monat aus der Summe vorläufigen Anrechnungsbetrag nach § 10 Abs. 3
der Zins- und Tilgungsbeträge für die Laufzeit des erreicht, ist auf Unterhaltshilfe nach § 10 umzu-
Darlehens ohne Freijahre ergibt. stellen. Verbleibt kein Grundbetrag oder erreicht
(2) Der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 darf den der verbleibende Grundbetrag den vorläufigen An-
Betrag nicht übersteigen, der sich in entsprechender rechnungsbetrag nach § 10 Abs. 3 nicht, wird ge-
Anwendung des § 17 Abs. 1 ergibt. Hierbei ist der kürzte Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 weiter-
Zinszuschlag mit dem Hundertsatz anzusetzen, der gewährt; die Unterhaltshilfe wird so lange gekürzt,
sich bei der Erfüllung eines Anspruchs auf Haupt- bis die Summe der Kürzungsbeträge den entgegen-
entschädigung im Zeitpunkt der Darlehnsgewäh- stehenden Erfüllungsbetrag (§ 15) zuzüglich des nicht
rung ergeben hätte. zurückerstatteten Darlehnsbetrags erreicht.
(3) Der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 oder 2 ist (3) Ist Unterhaltshilfe nach Absatz 1 zuerkannt
auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. worden und wird nachträglich ein weiterer Teil .des
(4) Ist gekürzte Unterhaltshilfe nach § 291 Abs. 1 Grundbetrags der Hauptentschädigung zuerkannt,
Satz 3 des Gesetzes zuerkannt und nachträglich der findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
nicht zurückerstattete Darlehnsbetrag an den Aus-
gleichsfonds zurückgezahlt worden, ist von dem auf
die Rückzahlung folgenden Monatsersten ab Unter- Artikel V
haltshilfe in voller Höhe zu zahlen; bei nachträg-
licher teilweiser Rückzahlung ermäßigt sich der nicht
Schlußvorschriften
zurückerstattete Darlehnsbetrag entsprechend. § 27
Anwendungszeitpunkt
§ 26 Die vorstehende Fassung der §§ 1 bis 26 ist mit
Verhältnis zu § 278 a Abs. 6 des Gesetzes Wirkung vom 1. Juni 1961 ab anzuwenden.
(1) Ist ein Aufbaudarlehen nach § 258 des Geset-
zes auf den Anspruch auf Hauptentschädigung an- § 28
gerechnet worden und danach ein nicht zurückerstat-
teter Darlehnsbetrag verblieben, kann Unterhalts- Anwendung in Berlin
hilfe auf Lebenszeit nach § 278 a Abs. 6 Nr. 2 des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Gesetzes und § 14 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zuerkannt werden. Die Unterhaltshilfe wird so blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 das Lastenaus-
lange gekürzt, bis die Summe der Kürzungsbeträge gleichsgesetzes, § 15 des Achten Gesetzes zur Ände-
den entgegenstehenden Erfüllungsbetrag (§ 15) zu- rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957
züglich des nicht zurückerstatteten Darlehnsbetrags (Bundesgesetzbl. I S. 809), § 7 des Elften Gesetzes
erreicht. Ist gekürzte Unterhaltshilfe zuerkannt zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
worden, findet § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe Anwen- 29. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545) und § 14 des
dung, daß volle Unterhaltshilfe zu zahlen ist, wenn Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-
die Summe der in Satz 2 bezeichneten Beträge nach- gleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
träglich an den Ausgleichsfonds zurückgezahlt wird; S. 785) auch im Land Berlin.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anlage
(zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2)
Vervielfältiger zur Berechnung des Anrechnungsbetrages
für die voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
Vollendclcs Verviel- Vollendetes Verviel- Vollendetes Verviel-
Lebensjahr fälliger Lebensjahr fältiger Lebensjahr fältiger
unter 1 194 34 115 68 38
1 193 35 113 69 37
2 191 36 110 70 35
3 188 37 108 71 32
4 186 38 106 72 31
5 184 39 103 73 29
6 181 40 101 74 28
7 179 41 98 75 26
8 176 42 96 76 24
9 174 43 94 77 23
10 172 44 91 78 22
11 169 45 89 79 20
12 167 46 86 80 19
13 164 47 84 81 18
14 162 48 82 82 17
15 160 49 79 83 16
16 157 50 77 84 14
17 155 51 76 85 13
18 152 52 73 86 12
l9 150 53 71 87 12
20 148 54 68 88 11
21 145 55 66 89 10
22 143 56 64 90 10
23 140 57 61 91 10
24 138 58 59 92 8
25 136 59 56 93 8
26 133 60 54 94 7
27 131 61 52 95 7
28 128 62 52 96 7
29 126 63 49 97 7
30 124 64 47 98 5
31 122 65 44 99
32 120 66 42, und
33 118 67 40 mehr 3
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 397
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Zulassung von Handels- und Importsaatgut
Vom 2. Juni 1962
Auf Grund des § 63 Abs. 4 des Saatgutgesetzes 12. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 66), werden
vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) in Ver- die Worte „obersten Landesbehörden" durch das
bindung mit § 1 des Gosetzes über Ermächtigungen Wort „Landesregierungen" ersetzt.
zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 856) wird mit Zustimmung des Artikel 2
Bundesrates verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Artikel 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
In § 14 der Verordnung über die Zulassung von gesetzes auch im Land Berlin.
Handels- und Importsaatgut (Allgemeine Zulassungs-
verordnung) in der Fassung vom 4. März 1958 (Bun-
Artikel 3
desgesetzbl. I S. 97, 120), zuletzt geändert durch die
Siebente Verordnung zur Änderung von Rechtsvor- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
schriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens vom dung in Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1962
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Sechsten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 de~ Grundgesetzes fallenden Personen
Vom 4. Juni 1962
Auf Grund der §§ 9, 19, 31, 32, 52, 52 c, 53, 55 heren Schutzpolizei und Gendarmerie ist die Zeit
und 65 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver- vor der Anstellung, die nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 des
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berück-
fallenden Personen in der Fassung der Bekannt- sichtigt wird, voll anzurechnen, jedoch in Fällen
machung vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I einer Anstellung als Polizeioffizier nur die Zeit als
S. 1578) wird mit Zustimmung des Bundesrates - Offizier oder als mittlerer oder höherer Reichs-
und zwar zu dem nachfolgenden Artikel II im Ein- arbeitsdienstführer, wenn bei der Ermittlung der
vernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene, Zahl der in der Polizeioffizierlaufbahn zu berück-
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte - verordnet: sichtigenden Beförderungen von der Eingangsbesol-
dungsgruppe dieser Laufbahn ausgegangen wird.
Artikel I (4) Es stehen gleich
Neufassung der Ersten Durchführungsverordung a) für die Anwendung der Absätze 1 bis 3
Die Erste Durchführungsverordnung in der Fas- die Zeit eines nichtberufsmäßigen Wehr-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun- dienstes oder Reichsarbeitsdienstes, die
desgesetzbl. I S, 279, 280) erhält folgende Fassung: unmittelbar vor Beginn eines Dienstes nach
§ 113 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-
gesetzes ununterbrochen abgeleistet wor-
„Erste Verordnung den ist,
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung einer Dienstzeit nach dieser Vorschrift,
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 b) für die Anwendung des Absatzes 1 Buch-
des Grundgesetzes fallenden Personen stabe a
(Berücksichtigung von Beförderungen) die Zeit, in der ein Beamter vor der Be-
in der Fassung vom 4. Juni 1962 rufung in das Beamtenverhältnis nicht be-
rufsmäßig im Dienst der früheren Wehr-
1. Beamte macht gestanden und einen Beamtenschein
oder Anstellungsschein erhalten hat,
§ 1
einer Dienstzeit nach § 113 des Bundes-
(1) Zeiten vor der Anstellung, die nach § 113 des beamtengesetzes.
Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berück-
Zeiten vor Vollendung des siebzehnten Lebens-
sichtigt werden, sind für die Berücksichtigung von
jahres bleiben unberücksichtigt.
Beförderungen auf der Grundlage der seit der An-
stellung abgeleisteten Dienstzeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes) auf diese Dienstzeit anzurechnen, je- § 2
doch bei einer Anstellung Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes
a) im mittleren Dienst nur die sechs Jahre und einer Kriegsgefangenschaft vor der Anstellung
übersteigende Zeit, sind auf die seit der Anstellung abgeleistete Dienst-
b) im gehobenen Dienst nur die sechs Jahre zeit (§ 1 Abs. 1) anzurechnen, soweit durch sie die
übersteigende Zeit nach § 113 Abs. 1 Nr. 1, Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Beginn
c) im höheren Dienst nur die zwölf Janre einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 115 des
übersteigende Zeit als Offizier oder als Bundesbeamtengesetzes über das siebzehnte Lebens-_
mittlerer oder höherer Reichsarbeitsdienst- jahr hinaus verzögert worden ist.
führer.
§ 3
(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 darf der
Zeitpunkt, von dem für die Berücksichtigung von Vor der Anstellung zurückgelegte, nach § 116 des
Beförderungen auszugehen ist, nicht weiter zurück- Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berück-
verlegt werden als bis auf den Tag nach Vollendung sichtigte Zeiten können auf die seit der Anstellung
a) des dreißigsten Lebensjahres bei einer An- abgeleistete Dienstzeit (§ 1 Abs. 1) zum Ausgleich
stellung im gehobenen Dienst, von Härten angerechnet werden. Zeiten, die nach
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Bun-
b) des vierunddreißigsten Lebensjahres bei
desbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berücksich-
einer Anstellung im höheren Dienst.
tigt sind, können jedoch nur nach Abzug von drei
(3) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Jahren angerechnet werden; treffen sie mit außer-
Dienstbezüge von Polizeivollzugsbeamten der frü- planmäßigen Dienstzeiten oder Zeiten im Sinne des
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 399
§ 115 des Bundesbeamtengesetzes zusammen, so RADm 7 (RADw 3) hinaus von den Dienstgraden
verringert sich der Abzug insoweit, als solche Zei- der letztgenannten Besoldungsgruppen auszugehen
ten vorliegen. und die seit der Anstellung (§ 4) bis zur Beförde-
rung zu den letztgenannten Dienstgraden abgelei-
2. Berufssoldaten und berufsmäßige Angehörige stete Dienstzeit, jedodl nicht mehr als sechs Jahre,
des früheren Reichsarbeitsdienstes anzurechnen.
§ 6
§ 4
(1) Für die Berücksichtigung von Beförderungen
(1) Der Anstellung (§ 31 Abs. 1, 2 und 6 des Ge- auf der Grundlage der seit der Anstellung (§ 4) ab-
setzes) entspricht geleisteten Dienstzeit sind folgende vor der An-
1. bei Berufssoldaten der erstmalige berufs- stellung als Berufssoldat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) nach
mäßige Eintritt in den Wehrdienst oder die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegende
erstmalige Berufung in den Dienst der Lan- Zeiten anzurechnen:
despolizei, jedoch bei Berufsoffizieren erst
1. Die Zeit eines berufsmäßigen Wehrdienstes
die Ernennung zum Leutnant oder zu einem
gleichstehenden Dienstgrad, vor der Ernennung zum Leutnant oder zu
einem gleichstehenden Dienstgrad, und zwar
2. bei Reichsarbeitsdienstführern die erst-
malige Ernennung zum planmäßigen Reichs- a) soweit die Einstellung als Offizieranwär-
arbei tsdienstführer oder Führer des Arbeits- ter erfolgte, gekürzt um zwei Jahre;
dienstes nach der Achtzehnten Änderung dieser Einstellung steht die Dbernahme
des Besoldungsgesetzes vom 29. März 1935 als Offizieranwärter während der Ab-
(Reichsgesetzbl. I S. 461), jedoch bei höhe- leistung der Wehrdienstpflicht gleich,
ren und mittleren Reichsarbeitsdienstfüh- wobei der dem berufsmäßigen Wehr-
rern erst die Ernennung zum Feldmeister. dienst unmittelbar vorausgegangene,
ohne Unterbrechung abgeleistete nicht-
(2) Beförderung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßige Wehrdienst dem in Halb-
des Gesetzes ist die Ernennung zu einem Dienstgrad satz 1 bezeichneten Wehrdienst gleich-
mit höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung behandelt wird, und
(Absatz 1) unter Ernennung zu einem Dienstgrad
b) soweit keine Einstellung oder Uber-
mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangs- nahme als Offizieranwärter {Buchstabe a)
besoldungsgruppe der Laufbahn. Keine Beförderung
erfolgt ist, gekürzt um sechs Jahre, wo-
ist die Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem bei ein ohne Unterbrechung unmittel-
Endgrundgehalt oder die Anstellung unter Ernen-
bar vor dem berufsmäßigen Wehrdienst
nung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrund-
abgeleisteter nichtberufsrnäßiger Wehr-
gehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der
dienst dem berufsmäßigen Wehrdienst
Laufbahn innerhalb
gleichsteht;
1.. der Laufbahn der Unteroffiziere und Mann-
schaften bis einschließlich Besoldungs- 2. die Zeit eines anderen als des in Nummer 1
gruppe C 22 a, bezeichneten nidltberufsmäßigen Wehr-
dienstes, und zwar
2. der Laufbahn der unteren Reichsarbeits-
dienstführer bis einschließlich Besoldungs- a) bei Berufsoffizieren, die diesen vorn
gruppe RADm 11 a, ersten Eintritt in die Wehrmacht an un-
unterbrochen bis zur Ubernahme als
3. der nachstehend zusammengefaßten Besol-
Berufsoffizier abgeleistet haben, die
dungsgruppen:
Zeit vorn Tage der Ernennung zum Leut-
a) C 6, C 12, nant der Reserve ab, und die davor
b) C 7, C 13, liegende Zeit, soweit sie sechs Jahre
c) C 8, C 14, übersteigt,
d) C 10, C 16, b) bei Berufsoffizieren, die die Vorausset-
e) C 19, C 20 a, C 20 b, C 21 a, C 21 b, zungen des Buchstaben a nicht erfüllen,
die Zeit als Reserve- (Landwehr-)offizier,
f) RADm 9, RADm 10,
soweit sie nach einem Wehrdienst von
g) RADw 6, RADw 7. insgesamt zwei Jahren abgeleistet ist,
und die ohne Unterbrechung unmittel-
§ 5 bar vor dieser Ernennung abgeleistete
Dienstzeit, soweit sie sechs Jahre über-
Sind Sanitäts- oder Veterinäroffiziere zu einem
steigt, und
höheren Dienstgrad als dem der Besoldungsgruppe
C 7 oder Reichsarbeitsdienstführer (-führerinnen) der c) bei Berufsunteroffizieren, soweit sie
Ärzte-, Apotheker- und Rechtswahrerlaufbahn oder unmittelbar vor Beginn des berufsmäßi-
der Planerlaufbahn mit abgeschlossener Hochschul- gen Wehrdienstes abgeleistet ist;
bildung zu einem höheren als dem Dienstgrad der 3. die nach § 111 Abs. 1 des Bundesbeamten-
Besoldungsruppe RADm 6 (RADw 2) befördert wor- gesetzes ruhegehaltfähige Dienstzeit -aus-
den, so ist, wenn dies für den Beförderten günsti- genommen im Vollzugsdienst der Polizei -
ger ist, für die Berücksichtigung der Beförderungen seit der Anstellung als Beamter und die
über die Dienstgrade der Besoldungsgruppen C 8, um drei Jahre gekürzte Dienstzeit als
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
außerplanmäßiger Beamter, bei Berufsoffi- rücksichtigte Zeiten können zum Ausgleich von
zieren jedoch nur die Zeit, in der sie als Härten angerechnet werden. Zeiten, die entsprechend
Beamte in .Ämtern der Reichsbesoldungs- § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Bun-
gruppe A 4 f oder mindestens der Reichs- desbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig berücksich-
besoldungsgruppe A 4 c 2 oder einer ent- tigt sind, können jedoch nur nach Abzug von drei
sprechenden Besoldungsgruppe anderer Be- Jahren angerechnet werden. Treffen Zeiten im Sinne
soldungsordnungen angestellt oder als des § 115 des Bundesbeamtengesetzes mit Zeiten
außerplanmäßige Beamte länger als drei nach § 116 des Bundesbeamtengesetzes zusammen,
. Jahre Anwärter auf eine solche Anstellung so verringert sich der Abzug nach Satz 2 insoweit,
waren; einer Dienstzeit als außerplanmäßi- als Zeiten im Sinne des § 115 des Bundesbeamten-
ger Beamter in einem Amt der Reichs- gesetzes vorliegen.
besoldungsgruppe A 4 c 2 oder einer ent-
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Wieder-
sprechenden Besoldungsgruppe anderer Be-
anstellung im berufsmäßigen Wehrdienst (§ 31
soldungsordnungen steht bei Beamten der
Abs. 5 des Gesetzes) auf die zwischen den berufs-
den mittleren und gehobenen Dienst um-
mäßigen Wehrdienstverhältnissen liegenden Zeiten
fassenden Einheitslaufbahn die Zeit nach
Anwendung.
Ablegung der für den gehobenen Dienst
geforderten Prüfung bis zur Ernennung § 7
zum Beamten in einem Amt der Reichs- Für die Anrechnung von Zeiten vor der Anstel-
besoldungsgruppe A 4 c 2 oder einer ent- lung oder Wiederanstellung im berufsmäßigen
sprechenden Besoldungsgruppe anderer Be- Reichsarbeitsdienst (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) gelten die
soldungsordnungen gleich; Vorschriften des § 6 entsprechend; hierbei tritt für
4. die nach § 111 Abs. 1 des Bundesbeamten- die Reichsarbeitsdienstführerinnen an die Stelle des
gesetzes ruhegehaltfähige Dienstzeit als nichtberufsmäßigen Wehrdienstes der unmittelbar
Beamter im Vollzugsdienst der Polizei so- vor der Anstellung geleistete Dienst im Freiwilligen
wie die nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 des Bun- Arbeitsdienst für die weibliche Jugend ab 1. April
desbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig 1936.
geltende Dienstzeit im Vollzugsdienst der
Polizei oder berufsmäßigen Reichsarbeits- 3. Angehörige des Kapitels II des Gesetzes
dienst, bei Berufsoffizieren außer der § 8
Dienstzeit als Polizeioffizier oder mittlerer
Abschnitt 1 gilt auch für den Anwendungsbereich
oder höherer Reichsarbeitsdienstführer je-
der §§ 62 und 63 des Gesetzes. Für den Anwen-
doch nur
dungsbereich des § 63 treten an die Stelle der ober-
a) die zwei Jahre übersteigende Zeit im sten Dienstbehörde sowie des Bundesministers des
· Vollzugsdienst der Polizei vor der Er- Innern die nach Landesrecht zuständigen Behörden."
nennung zum Leutnant oder zu einem
gleichstehenden Dienstgrad, wenn diese
Personen nach ihrem dienstlichen Artikel II
Werdegang bis zur Ernennung wie Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung
Offizieranwärter anzusehen sind, im
übrigen Die Zweite Dtirchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun-
b) die sechs Jahre übersteigende Zeit im desgesetzbl. I S. 279, 282) erhält folgende Fassung:
Vollzugsdienst der Polizei vor der Er-
nennung zum Leutnant oder einem „Zweite Verordnung
gleichstehenden Dienstgrad oder im be- zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
ruf smä!3igen Reichsarbeitsdienst vor der der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
Ernennung zum Feldmeister. des Grundgesetzes fallenden Personen
(Umrechnung der Bezüge von Vertriebenen)
Dem berufsmäßigen Reichsarbeitsdienst
steht eine berufsmäßige Dienstzeit im Frei- in der Fassung vom 4. Juni 1962
willigen Arbeitsdienst für die männliche § 1
Jugend ab 1. Juli 1934 gleich;
(1) Berechnungsgrundlage für die ruhegehaltfähi-
5. als ruhegehaltfähig berücksichtigte Ange- ge::i Dienstbezüge sind die im Herkunftsland zuletzt
stellten- oder Arbeiterdienstzeiten bei einem bezogenen Bruttodienstbezüge - bei Versorgungs-
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§§ 115, empfängern die der Versorgung zugrunde liegenden
186 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes), Bruttodienstbezüge - , abzüglich des auf Kinder-
wenn auf sie die Voraussetzungen des § 115 zulagen (Kinderbeihilfen, Erziehungsbeihilfen und
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Bundesbeamten- ähnliche) entfallenden Teiles. Der sich nach der
gesetzes hinsichtlich der Anstellung als Währung des Herkunftslandes ergebende Betrag ist
Berufssoldat zutreffen, entsprechend § 31 in deutsche Währung umzurechnen. Dabei gelten
Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes. für Vertriebene aus
(2) Vor der Anstellung als Berufssoldat zurück- 1. Albanien .......... 1 Franc 0,81 DM
gelegte und in entsprechender Anwendung des § 116 2. Böhmen und Mähren 1 Krone 0, 12 DM
des Bundesbeamtengesetzes als ruhegehaltfähig be- 3. Bulgarien . . . . . . . . . . 1 Lew . . . . 0,03 DM
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 401
4. China ............ Liang 0,73 DM § 3
5. Dänemark ........ Krone 0,54 DM Zu den nach §§ 1 und 2 festgesetzten Versorgungs-
6. Estland ............ Estikrone 0,80 DM bezügen werden Kinderzuschläge (§ 156 Abs. 2 des
7. Finnland .......... Finnmark 0,10 DM Bundesbeamtengesetzes) gewährt.
8. Griechenland Drachme 0,05 DM
9. Irland 12,18 DM § 4
............ ir. Pfund
10. Italien ... .. .... ... Lire ..... 0,13 DM Der Umrechnungsbetrag ist auf Grund der von
11. Japan ............ Yen 0,71 DM dem Anspruchsberechtigten zu erbringenden Nach-
weise, insbesondere auf Grund von Gehaltsbeschei-
12. Jugoslawien Dinar 0,05 DM
nigungen, Gehaltszetteln, Pensionsbescheiden, Ab-
13. Kroatien .......... Kuna 0,05 DM rechnungen von Geldinstituten und ähnlichen Bele-
14. Lettland .......... Lat 0,60 DM gen festzusetzen."
15. Litauen . . . . . . . . . . . . Lit ...... 0,50 DM
16. Niederlande 1 Gulden 1,36 DM Artikel III
17. Niederländ.-Indien 1 Gulden 1,34 DM
Neufassung der Dritten Durchführungsverordnung
18. Polen . ........... 1 Zloty 0,50 DM
19. Rumänien ........ 1 Lei . ..... 0,02 DM Die Dritte Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun-
20. Rußland .......... 1 Rubel 0.49 DM
desgesetzbl. I S. 279, 283) und des Artikels II Abs. 24
1 Czerwoncy = 4,93 DM des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September
21. Schweiz .......... Franken 0,57 DM 1957 (Bundesge,setzbl. I S. 1275) erhält folgende Fas-
22. Slowakei . ......... 1 Krone 0,08 DM sung:
23. Ungarn ............ 1 Pengö 0,72 DM. ,,Dritte Verordnung zur Durchführung des Ge-
Die sich nach der Umrechnung ergebenden Beträge setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
sind in volle Deutsche Mark nach oben aufzu- unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
runden. Personen (Angestellte und Arbeiter)
(2) Soweit im Einzelfall Umrechnungen aus Wäh- in der Fassung vom 4. Juni 1962
rungen erforderlich sind, für die in Absatz 1 kein
Umrechnungskurs bestimmt ist, setzt der Bundes- 1. Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 52
minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bun- des Gesetzes
desminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs- § 1
geschädigte den Umrechnungskurs besonders fest.
Für die entsprechende Anwendung der Abschnitte
II und IV des Gesetzes auf anspruchsberechtigte An-
§ 2 gestellte und Arbeiter im Sinne des § 52 des Geset-
(1) Der Umrechnungsbetrag darf höchstens mit zes gilt folgendes:
dem Betrage der nach dem Stande vom 8. Mai 1945 1. Zu § 9 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 48, 50, 162 des
zu ermittelnden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Bundesbeamtengesetzes:
vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffent- An die Stelle der Einleitung und Durchführung
lichen Dienstes zugrunde gelegt werden. Bei der eines förmlichen Disziplinarverfahrens nach
Anwendung des § 31 des Gesetzes und des § 109 § 9 Abs. 1 des Gesetzes tritt bei Angestellten
des Bundesbeamtengesetzes dürfen die entsprechend und Arbeitern der Entzug oder die Kürzung
diesen Vorschriften ermittelten ruhegehaltfähigen der Rechte durch Erklärung der obersten Dienst-
Dienstbezüge des vergleichbaren Angehörigen des behörde. Gegen diese Entscheidung ist Klage
deutschen öffentlichen Dienstes nicht überschritten vor dem Arbeitsgericht zulässig. Die oberste
werden. Dienstbehörde ist auch für die in entsprechen-
(2) Bleibt der Umrechnungsbetrag (§ 1) hinter den der Anwendung des § 104 der Bundesdiszipli-
nach dem Stande vom 8. Mai 1945 ermittelten ruhe- narordnung oder der §§ 50, 162 des Bundes-
gehaltfähigen Dienstbezügen des vergleichbaren beamtengesetzes zu treffenden Entscheidungen
Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes zuständig.
zurück, so kann zur Angleichung ein Zuschlag bis 2. Zu § 29:
zur Erreichung dieser ruhegehaltfähigen Dienst- (1) An die Stelle des Ruhegehalts der Beam-
bezüge gewährt werden; Absatz 1 Satz 2 gilt auch ten tritt bei Angestellten JAit Bezügen nach dem
hier. Uber die Bewilligung eines Zuschlages ent- Tarifrecht die Ruhevergütung, bei Arbeitern
scheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr der Ruhelohn.
ermächtigte Dienststelle.
(2) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne
(3) Die nach Absatz 1 oder durch die Angleichung des § 108 des Bundesbeamtengesetzes sind bei
nach Absatz 2 ermittelten ruhegehaltfähigen Dienst- den in Absatz 1 bezeichneten Angestellten die
bezüge des vergleichbaren Angehörigen des deut- Vergütung (einschließlich Ortszuschlag im Sinne
schen öffentlichen Dienstes gelten als die ruhe- des § 156 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes,
gehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne des § 108 des Artikel I § 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung
Bundesbeamtengesetzes. beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Vorschriften vom 21. August 1961 - Bundes- Satz 1 bis 3 des Gesetzes unberücksichtigt. Bei den
gesetzbl. I S. 1361 --), bei Arbeitern der Lohn. nach Artikel 2 §§ 32 bis 37 und 42 des Arbeiterren-
Dabei gilt als Jahreslohn der dreihundertzwölf- tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2
fachc jeweilige Tagelohn der Lohngruppe, in §§ 31 bis 36 und 41 des Angestelltenversicherungs-
die der Arbeiter tatsächlich eingereiht war. Neuregelungsgesetzes sowie nach Artikel 2 §§ 11,
Wurde der Arbeiter nach Stunden entlohnt, so 23 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-
ist als Tagelohn das Achtfache des Stundenloh- lungsgesetzes umgestellten oder berechneten Ren-
nes zugrunde zu legen, sofern nicht eine höhere ten treten an die Stelle der Versicherungsjahre die
regelmäßige Arbeitszeit als acht Stunden fest- vollen Jahre, die sich bei Zusammenrechnung von
gesetzt war. § 109 des Bundesbeamtengesetzes je zwölf Monaten oder je zweiundfünfzig Wochen
findet entsprechende Anwendung. ergeben, auf die Steigerungsbeträge entfallen; hier-
bei sind die Beitragszeiten in der Rentenversicherung
(3) Für die Berechnung der ruhegehalt-, ruhe-
der Arbeiter vom 1. Oktober 1921 bis 31. Dezember
vergütung- oder ruhelohnfähigen Dienstzeitgel-
1923 und in der Rentenversicherung der Angestell-
ten die §§ 105 ff. des Bundesbeamtengesetzes
ten vom 1. August 1921 bis 31. Dezember 1923 einzu-
in Verbindung mit § 35 Abs. 3 und § 73 Abs. 2
rechnen. In der knappschaftlichen Rentenversiche-
Satz 2 des Gesetzes.
rung sind in den Fällen des Satzes 2 Zeiten vom
(4) Die Vorschriften der §§ 137, 138 des Bun- 1. Oktober 1921 bis 31. Dezember 1923, in denen Bei-
desbeamtengesetzes über das Heilverfahren für träge für Arbeiter, und Zeiten vom 1. August 1921
Beamte finden nur insoweit entsprechende An- bü, 31. Dezember 1923, in denen Beiträge für Ange-
wendung, als nach § 558 Abs. 1 Nr. 1 der stellte entrichtet worden sind, einzurechnen. Ein sich
Reichsversicherungsordnung nicht bereits ein insgesamt ergebender Rest der in den Sätzen 2 und
Anspruch auf Krankenbehandlung besteht. 3 bezeichneten Zeiten von mehr als sechs Monaten
3. Zu § 34: oder sechsundzwanzig Wochen gilt als volles Jahr.
Bei Angestellten mit Bezügen nach dem Tarif- (3) Bei der Feststellung der Versicherungszeiten,
recht tritt an die Stelle der Dienstaltersstufe der die auch der Bemessung der Versorgungsbezüge als
Grundvergütungssatz und an die Stelle der Be- ruhegehaltfähig zugrundeliegen (Absatz 1), sind Zei-
soldungsgruppe die Vergütungsgruppe. Ruhe- ten, für die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem In-
lohnfähige Bezüge eines Arbeiters sind der Lohn krafttreten des Gesetzes Pflichtbeiträge zu den ge-
(Nr. 2 Abs. 2) unter Einbeziehung der Dienstzeit- setzlichen Rentenversicherungen im Geltungsbereich
zulagen, die er bis zur Vollendung des fünfund- des Gesetzes entrichtet worden sind, außer Betracht
sechzigsten Lebensjahres noch hätte erreichen zu lassen; Entsprechendes gilt für die in dem glei-
können. chen Zeitraum liegenden Ersatzzeiten. Zu der Ge-
samtzahl der angerechneten Versicherungsjahre (Ab-
4. Zu § 37 a: satz 2 Satz 1) gehören auch Ausfallzeiten und Zu-
§ 37 a ist nicht anwendbar. rechnungszeiten (§§ 1259, 1260 RVO, §§ 36, 37 A VG,
§§ 57, 58 RKG, Artikel 2 § 14 ArVNG, Artikel 2 § 14
5. Zu § 50:
AnVNG, Artikel 2 § 9 Abs. 2 KnVNG). In den in
Versorgungsbezüge, die ohne Rechtsanspruch Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Fällen ist, sofern der
am 8. Mai 1945 bewilligt waren, können mit den Versicherungsfall vor der Vollendung des fünfund-
sich aus den §§ 7, 8, 29, 31, 32 und 34 des Ge- fünfzigsten Lebensjahres eingetreten war, der Ge-
setzes ergebenden Beschränkungen von der samtzahl der Zeiten, auf die Steigerungsbeträge ent-
obersten Dienstbehörde weiterbewilligt werden. fallen, die Zeit zwischen dem Eintritt des Versiche-
rungsfalles und der Vollendung des fünfundfünfzig-
sten Lebensjahres hinzuzurechnen.
§ 2
(1) Bei der Feststellung des anzurechnenden Teils § 3
der Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
gen und aus der Zusatzversicherung ('j 52 Abs. 4 Die bisherige Bemessungsgrundlage für die Ver-
Satz 1 bis 3 des Gesetzes) sind die Versicherungs- sorgungsbezüge der Tabakarbeiter der österreichi-
zeiten, die auch für die Bemessung der Versorgungs- schen, ungarischen und der tschechoslowakischen
bezüge als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, Tabakregie auf ständigem Arbeitsposten bleibt un-
zusammenzurechnen und nach vollen Jahren fest- verändert.
zusetzen; ein hierbei verbleibender Rest dieser Ver-
sicherungszeiten von mehr als einhundertzweiund-
achtzig Tagen gilt als volles Jahr. Satz 1 gilt für die 2. Entlassungsgeld für Angestellte und Arbeiter
Anrechnung von Steigerungsbeträgen aus der Höher- nach § 52 c Abs. 1 Satz 5
versicherung (§ 52 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes) ent- § 4
sprechend.
(1) Angestellten und Arbeitern (§ 1 Abs. 1 Nr. J,
(2) Ein sich bei der Gesamtzahl der für die Bemes- § 2 des Gesetzes), deren Teilnahme an der Unter-
sung der Rente angerechneten Versicherungsjahre bringung oder Anrechenbarkeit auf die Pflichtanteile
(§ 1258 der Reichsversicherungsordnung, § 35 des wegen Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-
Angestelltenversicherungsgesetzes, § 56 des Reichs- jahres oder Eintritts von Dienstunfähigkeit vor dem
knappschaftsgesetzes) ergebendes halbes Versiche- Ablauf des 30. September 1961 geendet hat, ist Ent-
rungsjahr bleibt für die Anwendung des § 52 Abs. 4 lassungsgeld zu gewähren (§ 52 c Abs. 1 Satz 5 in
/
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 403
Verbindung mit Satz 1 bis 4 des Gesetzes), wenn am § 4
8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschriften Zuständig ist die Bundesdisziplinarkammer, in de-
eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abge- ren Bezirk der Beschuldigte bei Einleitung des förm-
Ieistet war und weder vor dem 1. Oktober 1961 ein lichen Disziplinarverfahrens seinen Wohnsitz oder
Anspruch auf Dbergangsgehalt (Ubergangsbezüge) dauernden Aufenthalt hat; falls ein solcher im Bun-
bestand noch am 1. Oktober 1961 eine Rente aus den desgebiet nicht vorhanden ist, gilt § 33 Abs. 1 Satz 2
gesetzlichen Rentenversicherungen oder entspre- Halbsatz 1 der Bundesdisziplinarordnung entspre-
chende sonstige Versorgungsleistungen auf Grund chend. § 37 der Bundesdisziplinarordnung findet mit
oder unter Berücksichtigung des am 8. Mai 1945 be- der Maßgabe Anwendung, daß einer der Beisitzer
stehenden Beschäftigungsverhältnisses zustehen. Beamter zur Wiederverwendung gewesen ist.
Wird ein Angestellter oder Arbeiter, dem nach
Satz 1 Entlassungsgeld gewährt ist, nach dem § 5
30. Septemb~r 1961 wieder dienstfähig und lebt da- Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts
durch der Anspruch auf Bezüge wieder auf {§ 52 a auf Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz {§ 9
Abs. 3, § 52 b Abs. 2), so gilt § 52 c Abs. 2 des Geset- Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) tritt an die Stelle einer
zes entsprechend. Verurteilung zur Entfernung aus dem Dienst oder
zur Aberkennung des Ruhegehalts nach den Vor-
(2) Absatz 1 gilt für den Anwendungsbereich der
§§ 62, 63 des Gesetzes entsprechend."
schriften der Bundesdisziplinarordnung. Ein auf Kür-
zung des Dbergangsgehalts oder Unterhaltsgeldes
(§ 3) lautendes Urteil gilt als Urteil auf Kürzung des
Ruhegehalts oder des Unterhaltsbeitrages in Höhe
Artikel IV des Ruhegehalts, jedoch nicht über die Vollendung
Neufassung der Vierten Durchführungsverordnung des zweiundsechzigsten Lebensjahres oder den Ein-
tritt der Dienstunfähigkeit hinaus.
Die Vierte Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun- § 6
desgesetzbl. I S. 279, 284) erhält folgende Fassung: Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bun-
des, der Länder und Gemeinden sowie die Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
„ Vierte Verordnung
Rech1;s teilen dem Bundesminister des Innern unter
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
Ubersendung etwaiger Unterlagen, Strafurteile oder
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
Disziplinarurteile unverzüglich nach ihrem Bekannt-
des Grundgesetzes fallenden Personen
werden die Tatsachen mit, welche für die in § 1 ge-
(Disziplinarverfahren)
nannten Personen die Verhängung der in § 9 Abs. 1
in der Fassung vom 4. Juni 1962 des Gesetzes bezeichneten Disziplinarstrafen recht-
fertigen könnten. Diese Mitteilung erfolgt unbescha-
§ 1 det anderer gesetzlicher Vorschriften über Mitteilun-
gen in Strafsachen auch dann, wenn ein Strafverfah-
Das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele
ren nicht eingeleitet oder durchgeführt wird."
der Verhängung der in § 9 Abs. 1 des Gesetzes be-
zeichneten Disziplinarstrafen gegen Personen, auf
die Kapitel I oder § 62 des Gesetzes Anwendung Artikel V
findet {mit Ausnahme der in den §§ 52, 52a, 52b, Neufassung der Sechsten Durchführungsverordnung
52 c genannten Personen), richtet sich nach den Vor-
schriften der Bundesdisziplinarordnung mit den da- Die Sechste Durchführungsverordnung in der Fas-
zu ergangenen Durchführungsbestimmungen und § 4 sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1955 (Bun-
des Gesetzes über die Errichtung von Bundesdienst- desgesetzbl. I S. 279, 285) erhält folgende Fassung:
strafgerichten vom 12. November 1951 (Bundesge-
setzbl. I S. 883) sowie nach den Vorschriften dieser „ Sechste Verordnung
Verordnung. zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
§ 2 Grundgesetzes fallenden Personen (Besoldungs-
Der Bundesminister des Innern ist Einleitungsbe- dienstalter für die Bemessung der ruhegehalt-
hörde {§ 29 der Bundesdisziplinarordnung) und ober- fähigen Dienstbezüge der Berufssoldaten, be-
ste Dienstbehörde im Sinne der Bundesdisziplinar- rufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeits-
ordnung, soweit er diese Befugnisse nicht gemäß § 9 dienstes, der Polizeivollzugsbeamten und Beam-
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes überträgt. ten des Ingenieurkorps der Luftwaffe)
in der Fassung vom 4. Juni 1962
§ 3
1. Allgemeines
Für die Höhe der Einbehaltung eines noch zu ge-
währenden Ubergangsgehaltes (Artikel II § 11 Abs. 2 § 1
Satz 2 bis 4 des Dritten Änderungsgesetzes) und von (1) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen
Unterhaltsgeld (§ 71 h Abs. 3, 5, § 71 i, § 71 k des Dienstbezüge
Gesetzes) gilt § 79 Abs. 3 der Bundesdisziplinarord- der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht
nung entsprechend. (bisherige Besoldungsordnung C),
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Unteroffiziere mit einer Gesamtdienstzeit von vier
Reichsarbeitsdienstes (bisherige Besoldungs- Jahren unmittelbar in die Besoldungsgruppe A8c4
ordnungen RADm und RADw), einzureihen,
der früheren Polizeivollzugsbeamten - soweit (4) Unterfeldwebel mit weniger als zwölf Dienst-
sie in Untergruppen (Fußnoten) der Besol- jahren sind während der ersten zwei Jahre als solche
dungsordnung A eingereiht waren-, in die Besoldungsgruppe A 8 c 3, vom Beginn des
der Beamten des früheren Ingenieurkorps der dritten Jahres ab in die Besoldungsgruppe A 8 c 2
Luftwaffe (bisherige Besoldungsordnung JL), Stufe 1 einzureihen.
die nach den Anlag(m B, C und D des Gesetzes in die (5) Unteroffiziere, Unterfeldwebel, Feldwebel,
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A ein- Oberfeldwebel und Stabsfeldwebel mit mehr als
gereiht sind, ist das fü~soldnngsdienstalter nach den zwölf Dienstjahren sind einzureihen als
Vorschriften dieser Verordnung festzusetzen.
Stabs-
(2) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters Uate<
offizier
1 ~"[)'" 1
w!bel
Fe ld-1 webe!
webe!
Obec-1
feld- feld-
webel
sind das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 im
in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943 in die B1esoldungsgruppe A 8 a
(ReichsgesetzbL I S. 189) und die Ausführungsbestim- 13. u. 14. Dienstjahr Stufe 1 Stufe3 Stufe 4 Stufe5 Stufe 6
mungen (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928 15. u. 16. Dienstjahr Stufe 2 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7
in der Fassung vom 8. August 1943 (Reichshaushalts- 17. u. 18. Dienstjahr Stufe3 Stufe5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
und Besoldungsblatt S. 167) unter Berücksichtigung
der §§ 2 bis 9 dieser Verordnung anzuwenden. (6) Zu der Dienstzeit im Sinne der Absätze 3 bis 5
rechnet neben dem aktiven Wehrdienst auch die
§ 2
Polizeidienstzeit der Angehörigen der Landespolizei,
Die nach § 1 Abs. 2 geltende Fassung des Besol- die auf Grund des Gesetzes über die Uberführung
dungsgesetzes und der Besoldungsvorschriften ist von Angehörigen der Landespolizei in die Wehr-
auch für die Anstellungen und Beförderungen maß- macht vom 3. Juli 1935 (Reichgesetzbl. I S. 851) in
gebend, die vor dem Inkrafttreten dieser Fassung die frühere Wehrmacht übergeführt worden sind.
ausgesprochen worden sind. Stimmen die früheren
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für
Besoldungsgruppen nicht mit den Besoldungsgrup-
die übrigen Dienstgrade der in die Besoldungs-
pen der bisherigen Besoldungsordnungen C, RADm
gruppen A 8 a bis A 11 eingereihten Berufssoldaten.
und RADw sowie JL in der genannten Fassung des
Besoldungsgesetzes überein, so sind die Besoldungs- § 5
gruppen zugrunde zu legen, die für entsprechende
(1) Das Besoldungsdienstalter der Berufssoldaten,
und gleichzubewertende Angehörige beim späteren
die aus einer der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18
Inkrafttreten der genannten Fassungen maßgebend
in die Besoldungsordnung A einzureihen sind, ist so
gewesen sind.
festzusetzen, als ob sie bei der ersten Beförderung
§ 3
in eine der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18 aus
(1) Maßgebend für die Festsetzung des Besol- dem nach § 4 ermittelten Grundgehalt im Zeitpunkt
dungsdienstalters ist der Tag der Anstellung oder der Beförderung statt in eine der Besoldungsgrup-
Beförderung, in den Fällen der rückwirkenden Ein- pen C 9 bis C 18 in die an ihre Stelle nach der An-
weisung der nachgewiesene Tag der Einweisung ge- lage B zum Gesetz getretene Besoldungsgruppe ge-
mäß Nr. 11 der Besoldungsvorschriften. mäß § 7 des Besoldungsgesetzes aufgestiegen wären;
· (2) Sind Beförderungen gemäß §§ 7, 8, 31, 53 oder beim Aufstieg aus dem Grundgehaltssatz 2340 oder
55 des Gesetzes oder § 109 des Bundesbeamten- 2370 in die Besoldungsgruppe A 4 f wird das nach
gesetzes nicht zu berücksichtigen, so ist das Besol- § 7 des Besoldungsgesetzes festgesetzte Besoldungs-
dungsdienstalter in der hiernach maßgebenden Be- dienstalter um zwei Jahre verbessert. Angehörige
soldungsgruppe ohne Rücksicht auf die tatsächlich der Besoldungsgruppe C 11 erhalten in der Besol-
in höheren Besoldungsgruppen erreichten Dienst- dungsgruppe A 4 f ein Besoldungsdienstalter vom
altersstufen festzusetzen. § 7 Abs. 7 des Besoldungs- Tage der Beförderung verbessert um zehn Jahre.
gesetzes findet keine Anwendung. Bei weiteren Beförderungen innerhalb der genann-
ten Besoldungsgruppen ist das Besoldungsdienst-
alter nach § 7 des Besoldungsgesetzes festzusetzen.
2. Berufssoldaten der früheren Wehrmacht Oberleutnante (C 9) behalten das in der Besol-
§ 4
dungsgruppe A 4 f für Leutnante (C 10) festgesetzte
Besoldungsdienstalter unverändert.
(1) Das Besoldungsdienstalter der in die Besol-
dungsgruppe A 11 eingereihten Berufssoldaten ist (2) Das Besoldungsdienstalter der aus der Unter-
auf den Tag der Beförderung zum Gefreiten (alter offizierlaufbahn hervorgegangenen Berufssoldaten
Art) festzusetzen. der Besoldungsgruppen C 9 und C 10 beginnt in
der Besoldungsgruppe A 4 f mit dem Tage der Be-
(2) In den Besoldungsgruppen A 8 c 1 bis 5 und förderung, spätestens sechseinhalb Jahre nach ihrem
A 8 a sind Besoldungsdienstalter nicht festzusetzen. Diensteintritt in die frühere Wehrmacht oder Lan-
(3) Unteroffiziere mit weniger als zwölf Dienst- despolizei (§ 4 Abs. 6); Absatz 1 Satz 1 bleibt un-
jahren sind während der ersten zwei Jahre als berührt. Das gleiche gilt für die aus der Besol-
solche in die Besoldungsgruppe A 8 c 5, vom Beginn dungsgruppe C 16 in die Besoldungsgruppe A 6
des dritten Jahres in die Besoldungsgruppe A 8 c 4, einzureihenden Musikmeister.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 405
§ 6 den Besoldungsgruppen RADw 5 und aufwärts an-
gehört haben, ist in den an ihre Stelle getretenen
(1) Das Besoldungsdienstalter in der Besoldungs- Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A auf
gruppe A 3 b ist auf den Zeitpunkt der Beförderung den Tag der Anstellung oder Beförderung festzu-
zum Hauptmann oder zu einem entsprechenden setzen, soweit sich nicht nach § 7 des Besoldungs-
Dienstgrad festzusetzen; bei Offizieren, die auf gesetzes ein günstigerer Zeitpunkt ergibt.
Grund des Gesetzes zur Ubernahme von Angehöri-
gen der Landespolizei in die Wehrmacht vom 3. Juli (3) Reichsarbeitsdienstführer, für deren Tätigkeit
1935 {Reichsgesetzbl. I S. 851) in die frühere Wehr- ein Hochschulstudium vorgeschrieben war, erhalten
macht übergeführt worden sind, steht der Beförde- ein Besoldungsdienstalter
rung zum Hauptmann eine Beförderung zum Haupt-
a) in der Besoldungsgruppe A 4 c 1 von min-
mann im Vollzugsdienst der Polizei gleich. Davon
destens vier Jahren vor dem Beförderungs-
ausgehend ist das Besoldungsdienstalter in den hö-
tag,
heren Besoldungsgruppen gemäß § 7 des Besol-
dungsgesetzes festzusetzen. b) in der Besoldungsgruppe A 3 b nach Nr. 38
der Besoldungsvorschriften, wobei als erste
(2) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, für planmäßige Anstellung der Dbertritt in
deren Tätigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrie- die Besoldungsgruppe RADm 7 gilt; bei
ben war, erhalten abweichend von Absatz 1 ein dem Dbertritt in die Besoldungsgruppe
Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 b A 2 c 2 bleibt das nach Nr. 38 der Besol-
nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften. Dabei gilt dungsvorschriften für die Besoldungs-
als erste planmäßige Anstellung der, Tag des Uber•- gruppe A 3 b festgesetzte Besoldungs-
tritts in die Besoldungsgruppe C 8. Bei dem Dber-- dienstalter unverändert,
tritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 bleibt das nach
Nr. 38 der Besoldungsvorschriften für die Besol- c) bei unmittelbarer Anstellung in· der Be-
dungsgruppe A 3 b festgesetzte Besoldungsdienst- soldungsgruppe RADm 6 oder höher nach
alter unverändert. Nr. 38 und 39 der Besoldungsvorschriften.
(3) War ein Berufssoldat, für dessen Tätigkeit (4) Reichsarbeitsdienstführerinnen, für deren Tä-
ein Hochschulstudium vorgeschrieben war, unmittel- tigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrieben war,
bar in die Besoldungsgruppe C 7 oder höher ein- erhalten in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 minde-
gereiht worden, so ist in jed_cm Falle das Besol- stens ein Besoldungsdienstalter nach Nr. 38 der
dungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 Besoldungsvorschriften. Dabei gilt der Dbertritt in
nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften festzusetzen; die Besoldungsgruppe RADw 2 als erste planmäßige
gegebenenfalls ist für die höhere Besoldungsgruppe Anstellung. Bei unmittelbarer Anstellung in der Be-
anschließend nach Nr. 39 der Besoldungsvorschrif- soldungsgruppe RADw 1 ist nach Nr. 39 der Besol-
ten zu verfahren. dungsvorschriften zu verfahren.
(4) Bei Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, (5) § 6 Abs. 4, 5 gilt entsprechend.
die wegen Eintritts oder Wiedereintritts in den be-
rufsmäßigen Wehrdienst als planmäßige Beamte
ausgeschieden waren, ist das Besoldungsdienstalter
in der Besoldungsgruppe A 3 b abweichend von 4. Frühere Polizeivollzugsbeamte
Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Besoldungs-
§ 8
dienstalter der Besoldungsgruppe der Planstelle, die
sie vor ihrem Dbertritt in den Wehrdienst innege- (1) Das Besoldungsdienstalter der Leutnante der
habt haben, nach § 7 des Besoldungsgesetzes festzu- Schutzpolizei und der Feuerschutzpolizei (bisherige
setzen. Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 4 e) ist in der
(5) Bei Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, Besoldungsgruppe A 4 f ausgehend von dem letz-
die vor ihrem Eintritt in den berufsmäßigen Wehr- ten in den Besoldungsgruppen A 8 c bis A 7 a fest-
dienst Ruhestandsbeamte waren, ist das Besoldungs- gestellten Grundgehaltssatz gemäß § 7 des Besol-
dienstalter so festzusetzen, wie wenn ein Ruhe- dungsgesetzes festzusetzen; bei einem letzten Grund-
standsbeamter in ein neues Beamtenverhältnis über- gehaltssatz von 2340, 2350, 2370 oder 2550 wird das
nommen wird. Eine günstigere Regelung nach Ab- nach § 7 des Besoldungsgesetzes festgesetzte Be-
satz 1 bis 3 bleibt unberührt. soldungsdienstalter um zwei Jahre verbessert. Ist
der Beamte seinerzeit von der Besoldungsgruppe
A 5 b nach A 4 e (Fußnote 2) übergetreten, so er-
hält er in der Besoldungsgruppe A 4 f sein früheres
3. Berufsmäßige Angehörige in der Besoldungsgruppe A. 5 b festgesetztes Besol-
des früheren Reichsarbeitsdienstes dungsdienstalter. Das Besoldungsdienstalter aller
§ 7 Leutnante beginnt spätestens sechseinhalb Jahre
nach dem Diensteintritt in die frühere uniformierte
(1) In den Besoldungsgruppen A 8 c 5 und A 8 c 4 Vollzugspolizei.
wird ein Besoldungsdienstalter nicht festgesetzt.
(2) Oberleutnante der Schutzpolizei und der
(2) Das Besoldungsdienstalter der Angehörigen Feuerschutzpolizei (bisherige Fußnote 4 zur Besol-
des früheren Reichsarbeitsdienstes, die bisher den dungsgruppe A 4 e) behalten das nach Absatz 1 für
Besoldungsgruppen RADm 10 und aufwärts sowie Leutnante in der Besoldungsgruppe A 4 f festge-
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
setzte Besoldungsdienstalter unverändert. Für Ober- Anstellung für die Anstellungsgruppe günstiger
leutnante der Gendarmerie (bisherige Fußnote 4 zur festgesetzt worden, so gilt der günstigere Zeitpunkt
Besoldungsgruppe A 4 e) ist das Besoldungsdienst- bei den Flieger-Ingenieuren auch für die Besol-
alter ebenfalls nach Absatz 1 festzusetzen. dungsgruppe A 4 c 2 und bei den Flieger-Nautikern
auch für die Besoldungsgruppe A 4 b 1. Für die hö-
(3) Das Besoldungsdienstalter der Assistenzärzte, heren Besoldungsgruppen richtet sich die Fest-
der Veterintlre, der Oberfüzte und der Oberveteri-
setzung des Besoldungsdienstalters nach § 7 des
näre der Polizei (bisherige Fußnote 1 zur Besol-
Besoldungsgesetzes. Bei unmittelbarer Anstellung
dungsgruppe A 4 e) ist in der Besoldungsgruppe
eines Flieger-Ingenieurs in einer höheren Besol-
A 4 f auf den TcJg der Beförderung in eine Stelle dungsgruppe als JL 8 und eines Flieger-Nautikers
der Besoldungsgruppe A 4 e (Fußnote 1), verbessert in einer höheren Besoldungsgruppe als JL 7 ist nach
um zehn Jahre, festzusetzen.
Nr. 39 der Besoldungsvorschriften zu verfahren.
(4) Das bisherige Besoldungsdienstalter der Kri-
(2) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes
minalkommissare (bisherige Fußnote 2 zur Besol-
(Besoldungsgruppe JL 5 und höher) ist von der Be-
dungsgruppe A 4 c 1) wird in der Besoldungsgruppe
soldungsgruppe A 2 c 2 als Eingangsgruppe auszu-
A 4 c 1 um sechs Jahre verbessert.
gehen. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
(5) Die früheren Hauptleute der Schutzpolizei, daß
Gendarmerie und Feuerschutzpolizei (bisherige Fuß- a) Beamte, die das für den höheren Dienst
note 2 zur Besoldungsgruppe A 3 b) erhalten in der vorgeschriebene Hochschulstudium zurück-
Besoldungsgruppe A 3 b ein Besoldungsdienstalter gelegt haben und in der Besoldungsgruppe
vom Zeitpunkt der Beförderung, soweit sich nicht JL 5 oder höher angestellt worden sind, in
für den Ubertritt innerhalb des Polizeivollzugs- der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mindestens
dienstes ·nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- das nach Nr. 38 der Besoldungsvorschrif-
gesetzes ein günstigerer Zeitpunkt ergibt. Hiervon ten sich ergebende Besoldungsdienstalter
ausgehend ist das Besoldungsdienstalter für die hö- erhalten,
heren Besoldungsgruppen gemäß § 7 des Besol-
dungsgesetzes festzusetzen. b) Beamte, die im Beförderungswege aus der
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in
Das Besoldungsdienstalter der Stabsärzte und Stabs- den höheren Dienst aufgestiegen sind, für
veterinäre der Polizei (bisherige Fußnote 2 zur die Besoldungsgruppe A 2 c 2 das nach
Besoldungsgruppe A 3 b) ist in der Besoldungs- § 7 des Besoldungsgesetzes sich ergebende
gruppe A 3 b nach Nr. 38 der Besoldungsvorschrif- Besoldungsdienstalter erhalten.
ten festzusetzen. Dabei gilt als erste planmäßige
Anstellung der Ubertritt in diese Be,soldungsgruppe. (3) Werden Beamte des früheren Ingenieurkorps
Beim Ubertritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Luftwaffe in eine Besoldungsgruppe der Besol-
bleibt das nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften dungsordnung A eingereiht, der sie bereits früher
für die Besoldungsgruppe A 3 b festgesetzte Besol- angehört haben, so erhalten sie das frühere Besol-
dungsdienstalter unverändert. Das Bes'Jldungsdienst- dungsdienstalter wieder.
alter der unmittelbar in der Besoldungsgruppe A 2 c 2
oder höher angestellten Ärzte und Veterinäre der 6. Ubertritt in den Zivildienst
Polizei ist in jedem Falle nach Nr. 38 der Besol-
dungsvorschriften und gegebenenfalls für die hö- § 10
here Besoldungsgruppe anschließend nach Nr. 39
der Besoldungsvorschriften festzusetzen. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht bei Anstellung von
Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und von
(6) Werden Beamte infolge des Wegfalls der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichs-
Untergruppen (Fußnoten) in eine Besoldungsgruppe arbeitsdienstes im Zivildienst. Insoweit findet Nr. 36
eingereiht, der sie bereits früher angehört haben, Abs. 2 der Besoldungsvorschriften Anwendung.
so erhalten sie das frühere Besoldungsdienstalter
wieder.
7. Ubergangsvorschriften
5. Beamte des früheren Ingenieurkorps § 11
der Luftwaffe Ubersteigen die der Versorgung zugrunde geleg-
ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die nach die-
§ 9
ser Verordnung festzusetzenden ruhegehaltfähigen
(1) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienst- Dienstbezüge, so sind Mehrzahlungen bis zum. Ende
alters ist in der Laufbahngruppe des gehobenen des Monats, in dem diese Verordnung verkündet
Dienstes der Flieger-Ingenieurlaufbahn (Besol- ist, in Ausgabe zu belassen.
dungsgruppen JL 8, 7 und 6) von der Besoldungs-
gruppe A 4 c 2 und in der Laufbahn der Flieger-
Nautiker (Besoldungsgruppen JL 7, 6 und 5) von der Artikel VI
Besoldungsgruppe A 4 b 1 als Eingangsgruppe aus-
Anwendung im Land Berlin
zugehen. Für diese Besoldungsqruppe ist das Be-
soldungsdienstalter auf den Tag der Anstellung Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-
festzusetzen. War das Besoldungsdienstalter bei der ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 407
desgcsclzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auch im
des Ersten, Arlikcl VII des Zweiten und Artikel V Land Berlin.
des Dritten Gcselzcs zur Andcrung des Gesetzes
Artikel VII
zur Regelung der Rechlsverhül lnisse der unter Ar-
tikel 131 des Grundgcsdzcs fallenden Personen Inkrafttreten
vom 19. August 1953 (Bund<)~;gesetzbl. I S. 980), Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom
11. September 1957 (Bundes9esdzbl. I S. 1275) und 1. Oktober 1961 in Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1962
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 27 Abs. 4 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. April 1962 - 2 BvL 9, 10/60 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 27 Abs. 4
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in
der Fassung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetz-
blatt I S. 908)
auf Antrag
der Landesverwaltungsgerichte Oldenburg und
Minden
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 27 Absatz 4 des Gesetzes über die Entschädigung
ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegs-
gefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG -) in
der Fassung vom- 8. Dezember 1956 (Bundesge-
setzbl. I S. 908) ist insoweit nichtig, als er sich auf
die Kosten einer Vertretung des Antragstellers
durch einen Rechtsanwalt im Verfahren vor den
V crwaltungsgerichten bezieht.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Mai 1962
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Roemer
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 6. Juni 1962 \
Auf Grund des § 23 und des § 23 a des Körper- 4. § 11 wird wie folgt geändert:
schaftsteuergesetzes in der Fassung vom 13. Sep- a) In Ziffer 2 werden hinter den Worten „die
tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722) .verordnet Zugehörigen des Betriebs" die Worte „oder
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- die Zugehörigen der Spitzenverbände der
rates: freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer
Untergliederungen, Einrichtungen und An-·
Artikel 1
stalten und sonstiger gemeinnütziger Wohl-
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung fahrtsverbände" eingefügt.
in der Fassung vom 5. August 1959 (Bundesgesetz-
b) In Ziffer 3 werden hinter den Worten „den
blatt I S. 625) wird wie folgt geändert und ergänzt:
Zugehörigen des Betriebs" die Worte „oder
1. In § 7 werden hinter dem Klammersatz ,, (WiGBl. den Zugehörigen der Spitzenverbände der
S. 181)" die \Vorte „und des Gesetzes zur Ände- freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer
rung von einzelnen Vorschriften der Reichsab- Untergliederungen, Einrichtungen und An-
gabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli stalten und sonstiger gemeinnütziger Wohl-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511)" eingefügt. fahrtsverbände" eingefügt.
2. § 9 Ziff. 1 erhält folgende Fassung: 5. § 12 wird wie folgt geändert:
„ 1. Die Kasse muß sich auf Zugehörige oder a) Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung:
frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer ,,Kleinere Versicherungsvereine auf Gegen-
wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder der seitigkeit im Sinn des § 53 des Gesetzes über
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege die Beaufsichtigung der privaten Versiche-
einschli.eß1ich deren Untergliederungen, Ein- rungsunternehmungen und Bausparkassen
richtungen und Anstalten und sonstiger ge- vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315),
meinnütziger Wohlfahrtsverbände beschrän- zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Fe-
ken. Zu den Zugehörigen im Sinn dieser bruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85), sind von
Bestimmung rechnen auch deren Angehörige der Körperschaftsteuer befreit,".
(§ 10 des Steueranpassungsgesetzes)."
b) In Ziffer 2 wird die Zahl „500" durch die
Zahl „800" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter dem Klammersatz 6. § 13 erhält folgende Fassung:
,, (Reichsgesetzbl. I S. 315)" die Worte „zuletzt
,,§ 13
geändert durch das Gesetz vom 28. Februar
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85)" eingefügt. Berufsverbände
ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
b) In Absatz 2 werden ersetzt
(1) Zu den Berufsverbänden ohne öffentlich-
aa) in Ziffer 1 die Zahl „9000" durch die Zahl
rechtlichen Charakter im Sinn des § 4 Abs. 1
„12 000" und
Ziff. 8 des Gesetzes können Berufsverbände der
bb) in Ziffer 2 die Zahl „800" durch die Zahl Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (zum Bei-
,,1000". spiel Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften)
c) In Absatz 3 werden ersetzt und andere Berufsverbände (zum Beispiel Wirt-
schaftsverbände, Bauernvereine und Hausbe-
aa) in Satz 1 die Zahl 10" durch die Zahl 12",
II
11 sitzervereine) gehören.
bb) in Satz 2 die Zahl „2" durch die Zahl „4" (2) Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
und im Sinn des § 14 Abs. 1 vor, so dient er dem
cc) in Satz 3 die Zahl „ 1200" durch die Verbandszweck, wenn der Berufsverband durch
Zahl „1500". ihn allgemeine ideelle oder wirtschaftliche In-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 409
teressen des Berufsstandes oder Wirtschafts- § 3 Ziff. 8 Satz 1, Ziff. 11 Satz 1, Ziff. 18, 21,
zweiges wahrnimmt. Diese Voraussetzung gilt 25, 26, 27, 28, 41, 42, 44, 45, 47, 53, 54 und 56,
als erfüilt, wenn der wirtschaftiche Geschäftsbe- § 3 a,
trieb der Erfüllung von Aufgaben dient, die dem § 3 b,
Berufsverband auf Grund von gesetzlichen Vor-
schriften übertragen worden sind oder aus §§ 4 bis 7,
öffentlichen Mitteln gefördert werden. § 7 a Abs. 2 Satz 2,
§§ 7 b und 7 c,
(3) Im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 dienen
dem Verbandszweck zum Beispiel § 7 d EStG 1957,
§§ 7 e und 8,
1. die Herausgabe, der Verlag oder der
§ 9 Ziff. 1 bis 3 und 6,
Vertrieb von Fachzeitschriften, Fachzei-
tungen und anderen fachlichen Druck- § 10 Abs. 1 Ziff. 6,
erzeugnissen des Berufsstandes oder § 10 d,
Wirtschaftszweiges, einschließlich der § 11,
Aufnahme von Fachanzeigen; § 13 Abs. 1 und 2,
2. die Ausbildung und Fortbildung der § 14 Abs. 1,
Angehörigen des Berufsstandes oder § 15,
Wirtschaftszweiges, einschließlich des
Unterhaltens von diesen Zwecken die- § 16 Abs. 1 bis 3,
nenden Einrichtungen; § 17 Abs. 1, 2 und 5,
§ 18 Abs. 1, 2 und 3 Sätze 1 bis 3,
3. die Beratung und Vertretung der An-
gehörigen des Berufsstandes oder Wirt- §§ 20 bis 25,
schaftszweiges in Angelegenheiten, die § 29 Abs. 1, 2 und 4,
sich aus der Zugehörigkeit zu dem Be- § 31 Abs. 1,
rufsstand oder Wirtschaftszweig er-
§ 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 bis 4
geben;
und 6,
4. die Durchführung sozialer, kulturel-
ler, staatspolitischer, gesellschaftspoliti- § 34 d Abs. 2 und 3,
scher, sozialpolitischer und wirtschafts- § 35,
politischer Aufgaben, einschließlich des §§ 43 und 44,
Unterhaltens von diesen Zwecken die-
§ 47,
nenden Einrichtungen;
§ 49,
5. die Veranstaltungen zur Werbung und
zur Förderung des Verbandslebens. § 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4
und 5,
(4) Treffen in einem wirtschaftlichen Ge-
§ 50 a Abs. 4 bis 7,
schäftsbetrieb Tätigkeiten, die dem Verbands-
zweck dienen, und Tätigkeiten, die dem Ver- § 52 Abs. 3, 5 und 6,
bandszweck nicht dienen, zusammen, so gilt er § 53.
als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn
§ 7 e des Einkommensteuergesetzes ist auf
des Absatzes 2, wenn die Einnahmen aus den
solche Körperschaften anzuwenden, de:i;en
nicht dem Verbandszweck dienenden Tätigkei-
Mitglieder oder Gesellschafter während des
ten 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen
Wirtschaftsjahrs, für das die Bewertungs-
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, höch-
freiheit in Anspruch genommen wird, zu
stens 10 000 DM, nicht übersteigen.
dem in § 7 e Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 oder 2
(5) Unterhält ein Berufsverband wirtschaft- des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
liche Geschäftsbetriebe, die dem Verbandszweck Personenkreis gehören. Liegen nicht bei
nicht dienen, so gelten sie als wirtschaftliche Ge- allen Mitgliedern oder Gesellschaftern die
schäftsbetriebe im Sinn des Absatzes 2, wenn die Voraussetzungen des § 7 e Abs. 1 Satz 1
Einnahmen aus dem einzelnen wirtschaftlichen Ziff. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes
Geschäftsbetrieb 1000 DM nicht übersteigen." vor, so r,ilt § 7 e des Einkommensteuerge-
setzes mit der Maßgabe, daß Bewertungs-
7. § 15 erhält folgende Fassung: freiheit von Aktiengesellschaften nicht, von
anderen Körperschaften nur in Höhe des
,,§ 15
Hundertsatzes in Anspruch genommen wer-
Anwendung den kann, mit dem die Mitglieder oder Ge-
einkommensteuerrechtlicher Vorschriften sellschafter, die die Voraussetzungen des
§ 7 e Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 oder 2 des Ein-
Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer
sind anzuwenden kommensteuergesetzes erfüllen, an der Kör-
perschaft beteiligt sind.
1. die folgenden Vorschriften des Einkommen-
§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4
steuergesetzes:
und 5 und § 50 a Abs. 4 bis 7 des Einkom-
§ 2 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Ziff. 1 und 3, Abs. 6 mensteuergesetzes gelten entsprechend im
Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 2, Fall des § 2 Abs. 2 des Gesetzes.
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
2. die folgenden Vorschriften der Einkommen- werten auch dann angesetzt werden,
stcrner-Durchführungsverordnung: wenn in der Handelsbilanz niedrigere
§§ 1 und 2, Werte angesetzt worden sind,".
§§ 5 bis 13, c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
§§ 16bis23, fügt:
§ 27, ,, (3) Für Genossenschaften, die unter § 1
§ 53,
Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes vom 12. Au-
gust 1950 (V-:rordnungsblatt für Groß-Berlin
§ 56 Abs. 1 Salz 1, Abs. 3 bis 5, Teil I S. 329) fallen, tritt bei Anwendung des
§ 58, Absatzes 2 an die Stelle des 21. J-ani 1948
§ 60, jeweils der 1. April 1949.
§§ 68 a bis 68 g, (4) Für Genossenschaften, die unter § 1
§ 69, Abs. 1, § 3 des D-Markbilanzgesetzes für das
§ 73 Abs. 1 und 3, Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetz-
§ 73 a Abs. 2 und 3,
blatt I S. 372) fallen, tritt bei Anwendung des
Absatzes 2 an die Stelle des 21. Juni 1948 je-
§§ 73 b bis 73 i, 11
weils der 6. Juli 1959.
§§ 74 bis 77,
§§ 79 bis 82, 12. § 36 erhält folgende Fassung:
§ 82 a, ,,§ 36
§ 82 b, Geltungsbereich
§ 84 Abs. 3 bis 5."
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
8. In§ 17 Abs.1 wird das Wort „Versicherungsauf- ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1961
sichtsgesetzes" durch die Worte „Gesetzes über anzuwenden. 11
die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-
13. § 37 erhält folgende Fassung:
unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert ,,§ 37
durch das Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bundes- Anwendung im Land Berlin
gesetzbl. I S. 85)" ersetzt.
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
9. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird in der Klammer das gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Wort „Gesetzes" durch die Worte „Körper- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in
schaftsteuergesetzes in der Fassung vom 21. De- Verbindung mit
zember 1954 - KStG 1955 - , Bundesgesetzbl. I
§ 5 des Einkommensteuer- und Körperschaft-
S. 467" ersetzt.
steuer-Anderungsgesetzes 1951 vom 27. Juni
10. In § 25 Abs. 1 werden hinter dem Klammersatz 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 411),
,,(WiGBl. S. 181)" die Worte „und des Gesetzes § 1 Dritter Teil des Gesetzes zur Änderung
zur Änderung von einzelnen Vorschriften der steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundes-
11. Juli 1953 (Bundesgesetz bl. I S. 511) einge-
11
gesetzbl. I S. 413),
fügt.
Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung von
11. § 32 wird wie folgt geändert:
Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetz-
blatt I S. 373),
a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte Artikel 3 des Gesetzes über die Verlängerung
„Absatz 2" durch die Worte „den Absätzen 2 von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsver-
bis 4" ersetzt. ordnungen zur Durchführung des Körperschaft-
b) Absatz 2 Ziff. l erhält folgende Fassung: steuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes
vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 314),
„1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948
vorhanden waren, die Werte, die nach Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1960
dem D-Markbilanzgesetz vom 21. August vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) und
1949 (WiGBl. S. 279) und seinen Ergän- Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961
zungsgesetzen in eine steuerliche Eröff- vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981)
nungsbilanz in Deutscher Mark für den auch im Land Berlin."
21. Juni 1948 höchstens hätten eingestellt
werden können. Das gilt auch, wenn in Artikel 2
der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
für den 21. Juni 1948 niedrigere Werte Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
angesetzt worden sind. Wirtschaftsgüter, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die unter das Vierte D-Markbilanzergän- blatt I S. 1) in Verbindung mit
zungsgesetz vom 7. April 1961 (Bundes- § 5 des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-
gesetzbl. I S. 413) fallen, können mit den Änderungsgesetzes 1951 vom 27. Juni 1951 (Bundes-
nach diesem Gesetz zulässigen Höchst- gesetzbl. I S. 411),
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 411
§ 2 Dritter Teil des Gesetzes zur Änderung steuer- Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1960 vom
licher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts- 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) und
führung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413),
Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom
Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung von 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981)
Steuern vom 16. Dezembc~r 1954 (Bundesgesetzbl. I
s. 373), auch im Land Berlin.
Artikel 3 des Gesetzes über die V crlängerung von
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Artikel 3
zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes
und des Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957 Diese Verordnung tritt am .Tage nach ihrer Ver-
(Bundesgeselzbl. I S. 314), kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1962
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 6. Juni 1962
Auf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung vom 13. September
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722) wird nachstehend
der Wortlaut der Körperschaftsteuer-Durchführungs-
verordnung unter Berücksichtigung der Verordnung
zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung vom 6. Juni 1962 (Bundesgesetz-
blatt I S. 408) bekanntgemacht.
Bonn, den 6. Juni 1962
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 413
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom. 6. Juni 1962
(KStDV 1961)
Zu § 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes Anstalten zur Lebensmitteluntersuchung, zur Des-
§ 1
infektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseiti-
gung, zur Straßenreinigung und zur Abführung von
Betriebe gewerblicher Art Abwässern und Abfällen.
von Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 5
(1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts gehören alle Rechtsform
Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaft- (1) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann
lichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine
anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
(2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form
(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher gekleidet sind, werden nach den für diese Rechts-
Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich inner- form geltenden Vorschriften besteuert.
halb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirt-
schaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selb- § 6
ständigkeit kann in einer besonderen Leitung, in
einem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buch- Uifentlich-rechtliche Versicherungsanstalten
führung oder in einem ähnlichen auf eine Einheit Offentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind
hindeutenden Merkmal bestehen. Daß die Bücher auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
bei einer anderen Verwaltung geführt werden, ist mit Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind.
unerheblich.
Zu § 4 Abs. 1 ZHf. 6 des Gesetzes
(3) Als Verpachtung eines Betriebs gewerblicher
Art ist jede entgeltliche Uberlassung von Einrich- § 7
tungen, Anlagen oder Rechten anzusehen, die beim Durchführung der Steuerbefreiung
Verpächter einen Betrieb gewerblicher Art dar-
stellen würden. Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten
§ § 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom
§ 2 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der
Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände-
Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe und rung der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Hafenbetriebe Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948
Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch (WiGBl. S. 181) 1) und des Gesetzes zur Änderung
die Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgaben-
mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem ordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953
öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. (Bundesgesetzbl. I S. 511) und die Verordnung zur
• Durchführung der § § 17 bis 19 des Steueranpassungs-
gesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. De-
§ 3 zember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).
Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
§ 8
Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von in-
ländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
sind steuerfrei.
Von der Körperschaftsteuer sind befreit
§ 4 1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund
des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im
Hoheitsbetriebe Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 -
Betriebe von Körperschaften des öffentlichen WGG - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das
Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent- Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemein-
lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nützig anerkannt sind;
nicht zu den Belrieben gewerblicher Art. Eine Aus- 2. Unternehmen, solange sie als Organe der
übung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) an-
anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, erkannt sind;
zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf 3. die von den zuständigen Landesbehörden be-
Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung gründeten oder anerkannten gemeinnützigen
verpflichtet ist. Hierher gehören z. B. Forschungs-
1) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungshlatt für Berlin 1952
anstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, s. 1128
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Sicdlungsunlcrnehmen im Sinn des Reichs- (2) Der Betrieb einer in Absatz 1 bezeichneten
siedlungsgesetzes und im Sinn der Boden- Kasse stellt eine soziale Einrichtung im Sinn des
reformgesetze der Uinder; § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes insbesondere dann
4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus- nicht dar, wenn
gabe von Heimsliilten zugelassenen gemein- 1. der Arbeitslohn der Mehrzahl der Lei-
nützigen Unternehmen im Sinn des Reichs- stungsempfänger den Betrag von 12 000
h eimsUittengcsc lzes. Deutsche Mark jährlich übersteigt oder
2. die jeweils erreichten Rechtsansprüche der
Zu § 4 Ahs. 1 zm. 7 des Gesetzes Leistungsempfänger vorbehaltlich des Ab-
Pensionskassen und ähnliche Kassen satzes 3 die folgenden Beträge übersteigen:
als Pension 6000 Deutsche Mark jährlich,
§ 9
als Witwengeld 4800 Deutsche Mark jähr-
Allgemeines lich,
Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechts- als Waisengeld 1800 Deutsche Mark jähr-
fähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-, lich für jede Waise oder
Sterbe-, Krnnken-, Unterstützungskassen und son- _ als Sterbegeld 1000 Deutsche Mark als Ge-
stige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder samtleistung.
Arbeitslosigkeit) sind von der Körperschaftsteuer
(3) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche der
unter den folgenden Voraussetzungen befreit:
Leistungsempfänger dürfen in nicht mehr als 12 vom
1. Die Kasse muß sich auf Zugehörige oder Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 2
frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer Ziff. 2 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt
wirtschaftlicher Geschäftsbetr-iebe oder der in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle für
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Pension, Witwengeld und Waisengeld uneinge-
einschließlich deren Untergliederungen, Ein- schränkt. Im übrigen dürfen die Rechtsansprüche die
richtungen und Anstalten und sonstiger ge- folgenden Beträge nicht übersteigen:
meinnütziger \Vohlfahrtsverbände beschrän-
als Pension 12 000 Deutsche Mark jährlich,
ken. Zu den Zugehörigen im Sinn dieser Be-
stimmung rechnen auch deren Angehörige als Witwengeld 6000 Deutsche Mark jährlich,
(§ 10 des Steueranpassungsgesetzes). als Waisengeld 2400 Deutsche Mark jährlich für
jede Waise,
2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistun-
gen der Kasse zugute kommen sollen (Leistungs- als Sterbegeld 1500 Deutsche Mark als Gesamt-
empfänger), darf sich nicht aus dem Unter- leistung.
nehmer oder dessen Angehörigen und bei.
§ 11
Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern
oder deren Angehörigen zusammensetzen. Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungs-
3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen
empfänger
satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern Rechtsfähige Unterstützungskassen und sonstige
oder deren Angehörigen zugute kommen oder rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Ar-
für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige beitslosigkeit, die den Leistungsempfängern keinen
Zwecke verwendet werden. Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden
Voraussetzungen erfüllen:
4. Es muß sichergestellt sein, daß der Betrieb der
Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art 1. Die ausschließliche und unmittelbare Ver-
und Höhe der Leistungen eine soziale Ein-· wendung des Vermögens und der Einkünfte
richtung darstellt. der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich
5. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechts- für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert
anspruch der Leistungsempfänger die Voraus- sein.
setzungen des § 10, bei Kassen ohne Rechts- 2. Die Zugehörigen des Betriebs oder die Zu-
anspruch der Leistungsempfänger die Voraus- gehörigen der Spitzenverbände der freien
sctwngen des § 11 erfüllt sein. Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Unter-
gliederungen, Einrichtungen und Anstalten und
sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände
§ 10 (§ 9 Ziff. 1) dürfen zu laufenden Beiträgen oder
Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein.
(l) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche 3. Den Zugehörigen des Betriebs oder den Zu-
rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern gehörigen der Spitzenverbände der freien
einen Rechtsanspruch gcwJhren, mfü;sen als Ver- Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Unter-
sicherungsunlernehmen füich dem Gesetz über die gliederungen, Einrichtungen und Anstalten und
Becmfsichligung der privaten Versicherungsunter- sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände
nehmun9cn und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (§ 9 Ziff. 1) oder den Arbeitnehmervertretun-
(Reid1sgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch da.s gen des Betriebs muß satzungsmäßig und tat-
Gesetz vom 28. Fcbnrnr 1955 (Bundesgesetzbl. I sätzlich das Recht zustehen, an der Verwaltung
S. 85), oder als öffentlich-rechtliche Versicherungs- sämtlicher. Beträge, die der Kasse zufließen,
anstalt beaufsichtigt werden. beratend mitzuwirken.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 415
4. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld 3. die Beratung und Vertretung der Ange-
dürfen die in § 1O Abs. 2 und 3 bezeichneten hörigen des Berufsstandes oder vVirt-
Bclri:ige nicht übersteigen. schaftszweiges in Angelegenheiten, die sich
aus der Zugehörigkeit zu dem Berufsstand
§ 12 oder Wirtschaftszweig ergeben;
4. die Durchführung sozialer, kultureller,
Kleinere Versicherungsvereine
staatspolitischer, gesellschaftspolitischer,
Kleinere Versicherungs vereine auf Gegenseitig- sozialpolitischer und wirtschaftspolitischer
keit im Sinn des § 53 des Gesetzes über die Be- Aufgaben, einschließlich des Unterhaltens
aufsichtigung der privaten Versicherungsunter- von diesen Zwecken dienenden Einrich-
nehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 tungen;
(Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das 5. die Veranstaltungen zur Werbung und zur
Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I Förderung des Verbandslebens.
S. 85), sind von der Körpcrschaftsteuer befreit,
(4) Treffen in einem wirtschaftlichen Geschäfts-
1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt
betrieb Tätigkeiten, die dem Verbandszweck dienen,
der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich
und Tätigkeiten, die dem Verbandszweck nicht
des im Veranlagungszeitraum endenden Wirt-
dienen, zusammen, so gilt er als ein wirtschaftlicher
schaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht
Geschäftsbetrieb im Sinn des Absatzes 2, wenn die
überstiegen haben:
Einnahmen aus den nicht dem Verbandszweck
a) 250 000 Deutsche Mark bei Versicherungs- dienenden Tätigkeiten 10 vom Hundert der ge-
vereinen, die die Lebensversicherung oder samten Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäfts-
die Krankenversicherung betreiben, betriebs, höchstens 10 000 DM, nicht übersteigen.
b) 50 000 Deutsche Mark bei allen übrigen
(5) Unterhält ein Berufsverband wirtschaftliche
Versicherungsvereinen, oder
Geschäftsbetriebe, die dem Verbandszweck nicht
2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe- dienen, so gelten sie als wirtschaftliche Geschäfts-
geldversicherung beschränkt, sie kein höheres betriebe im Sinn des Absatzes 2, wenn die Ein-
Sterbegeld als 800 Deutsche Mark als Gesamt- nahmen aus dem einzelnen wirtschaftlichen Ge-
1eistung gewähren und im übrigen die Voraus- schäftsbetrieb 1000 DM nicht übersteigen.
setzungen des § 9 Zif f. 3 erfüllen.
Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 des Gesetzes
Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes
§ 13 § 14
Berufsverbände Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,
ohne öifentlicb-rechtlichen Charakter Vermögensverwaltung
(1) Zu den Berufsverbänden ohne öffentlich- (1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine
rechtlichen Charakter im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein-
des Gesetzes können Berufsverbände der Arbeit- nahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt
geber und der Arbeitnehmer (z.B. Arbeitgeberver- werden und die über den Rahmen einer Vermögens-
bände und Gewerkschaften) und andere Berufsver- verwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu er-
bände (z. B. Wirtschaftsverbände, Bauernvereine zielen, ist nicht erforderlich.
und Hausbesitzervereine) gehören. (2) Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor,
(2) Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im wenn Vermögen genutzt wird, z.B. Kapitalvermö-
Sinn des § 14 Abs. 1 vor, so dient er dem Verbands- gen verzinslich angelegt, unbewegliches Vermögen
zweck, wenn der Berufsverband durch ihn allge- vermietet oder verpachtet wird.
meine ideelle oder wirtschaftliche Interessen des
Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnimmt. Zu §§ 5 bis 7 und 20 des Gesetzes
Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der wirt- § 15
schaftliche Geschäftsbetrieb der Erfüllung von Auf-
gaben dient, die dem Berufsverband auf Grund von Anwendung
gesetzlichen Vorschriften übertragen worden sind einkommensteuerrechtlicher Vorschriften
oder aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Bei· der Veranlagung zur Körperschaftsteuer sind
(3) Im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 dienen dem anzuwenden
Verbandszweck zum Beispiel 1. die folgenden Vorschriften des Einkommen-
1. die Herausgabe, der Verlag oder der Ver- steuergesetzes:
trieb von Fachzeitschriften, Fachzeitungen § 2 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Ziff. 1 und 3, Abs. 6
und anderen fachlichen Druckerzeugnissen Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 2,
des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges, § 3 Ziff. 8 Satz 1, Ziff. 11 Satz 1, Ziff. 18, 21, 25,
einschließlich der Aufnahme von Fach- 26, 27, 28, 41, 42, 44, 45, 4 7, 53, 54 und 56,
anzeigen; § 3 a,
2. die Ausbildung und Fortbildung der Ange- § 3 b,
hörigen des Berufsstandes oder Wirt-
§§ 4 bis 7,
schaftszweiges, einschließlich des Unter-
haltens von diesen Zwecken dienenden § 7 a Abs. 2 Satz 2,
Einrichtungen; §§ 7 b und 7 c,
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 7 d EStG 1957, § 60,
§§ 7 e und 8, §§ 68 a bis 68 g,
§ 9 Ziff. 1 bis 3 und 6, § 69,
§ 10 Abs. 1 Ziff. 6, § 73 Abs. 1 und 3,
§ 10 d, § 73 a Abs. 2 und 3,
§ 11, §§ 73 b bis 73 i,
§ 13 Abs. 1 und 2, §§ 74 bis 77,
§ 14 Abs. 1, §§ 79 bis 82,
§ 15, § 82 a,
§ 16 Abs. 1 bis 3, § 82 b,
§ 17 Abs. 1, 2 und 5, § 84 Abs. 3 bis 5.
§ 18 Abs. 1, 2 und 3 Sätze 1 bis 3,
§§ 20 bis 25, § 16
§ 29 Abs. 1, 2 und 4, Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 31 Abs. 1, Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften
§ 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 bis 4 und 6, des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern
§ 34 d Ab. 2 und 3, verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte
§ 35, aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
§§ 43 und 44,
§ 47,
§ 49, § 16 a
§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4 und 5, Vom Kalenderjahr abweichendes W1rtschaftsjahr
§ 50 a Abs. 4 bis 7, In den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
§ 52 Abs. 3, 5 und 6, ist
§ 53. 1. § 11 Ziff. 5 des Gesetzes auf die Ausgaben im
Kalenderjahr zu beziehen;
§ 7e des Einkommensteuergesetzes ist auf
solche Körperschaften anzuwenden, deren Mit- 2. bei Anwendung des § 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
glieder oder Gesellschafter während des Wirt- Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom
schaftsjahrs, für das die Bewertungsfreiheit in 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) von
Anspruch genommen wird, zu dem in § 7 e den Leistungen im Kalenderjahr auszugehen.
Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 oder 2 des Einkommen-
steuergesetzes bezeichneten Personenkreis ge-
hören. Liegen nicht bei allen Mitgliedern oder § 17
Gesellschaftern die Voraussetzungen des § 7 e
Krankenversicherungsunternehmen
Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 oder 2 des Einkommen-
steuergesetzes vor, so gilt § 7 e des Einkom- (1) Bei Versicherungsunternehmen, die das Kran-
mensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß Be- kenversicherungsgeschäft allein oder neben anderen
wertungsfreiheit von Aktiengesellschaften Versicherungszweigen nach einem von der Ver-
nicht, von anderen Körperschaften nur in Höhe sicherungsaufsichtsbehörde genehmigten technischen
des Hundertsatzes in Anspruch genommen Geschäftsplan im Sinn der §§ 11 und 12 des Ge-
werden kann, mit dem die Mitglieder oder Ge- setzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
sellschafter, die die Voraussetzungen des § 7 e sicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom
Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 oder 2 des Einkommen- 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt ge-
steuergesetzes erfüllen, an der Körperschaft ändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1955 ·(Bun-
beteiligt sind. desgesetzbl. I S. 85) betreiben, sind Beitragsrück-
erstattungen, die auf Grund des Geschäftsergebnis-
§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4 und ses gewährt werden und aus dem Krankenversiche-
5 und § 50 a Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuer- rungsgeschäft stammen, abzugsfähig; Zuführungen
gesetzes gelten entsprechend im Fall des § 2 zu Rücklagen für solche Beitragsrückerstattungen
Abs. 2 des Gesetzes. sind nur insoweit abzugsfähig, als die ausschließ-
2. die folgenden Vorschriften der Einkommen- liche Verwendung der Rücklagen für diesen Zweck
steuer-Durchführungsverordnung: durch Satzung, Versicherungsbedingungen oder
durch geschäftsplanmäßige Erklärung gesichert ist.
§§ 1 und 2,
(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Versiche-
§§ 5 bis 13,
rungsunternehmen sind für das Krankenversiche-
§§ 16 bis 23, rungsgeschäft mindestens 5 vom Hundert des nach
§ 27, den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und
§ 53,
des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinns
zu versteuern, von dem der bei dem Krankenver-
§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, sicherungsgeschäft für die Versicherten bestimmte
§ 58, Anteil noch nicht abgezogen ist.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 417
§ 18 8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil
Beschränkt steuerpflichtige Versicherungs- eines Gesellschafters eine Schuld oder son-
unternehmen stige Verpflichtungen, wie Bürgschaften.
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versiche- 9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr
rungsunternehmen ist für die Berechnung des in- einem Gesellschafter gegenüber zustehen.
ländischen steuerpflichtigen Einkommens von dem 10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft,
technischen Ergebnis im inländischen Versicherungs- sondern auch für einen Gesellschafter persön-
geschäft auszugehen, wenn für das inländische Ver- lich tätig ist, erhält dafür eine Gesamtver-
sicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie ge- gütung, welche die Gesellschaft unter Un-
sonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich kosten verbucht.
ist. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandgeschäft ent-
sprechende Anteil an den Vermögenserträgen des Zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes
Gesamtunternehmens, abzuziehen ist der dem inlän- § 20
dischen Versicherungsgeschäft entsprechende Anteil
an den Generalunkosten des Gesamtunternehmens, Mitgliederbeiträge
soweit diese Anteile nicht im technischen Ergebnis (1) Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Abs. 1 des
des inländischen Versicherungsgeschäfts enthalten Gesetzes sind Beiträge, die die Mitglieder einer
sind. Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten
(2) Wenn für das inländische Versicherungsge-
verpflichtet sind.
schäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-
mittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist, so (2) · Bei Versicherungsunternehmen ist die Vor-
ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen der schrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes auf Leistungen
dem Verhältnis der inländischen Prämieneinnahme der· Mitglieder, die ein Entgelt für die Ubernahme
zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende Teil der Versicherung darstellen, nicht anzuwenden.
des ausgewiesenen Gewinns des Gesamtunterneh-
mens zugrunde zu legen. Zu § 9 des Gesetzes
(3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten § 21
Betrag sind die nicht abzugsfähigen Ausgaben hin- Schachtelgesellschaften
zuzurechnen.
Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften
§ 19 nach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien,
Verdeckte Gewinnausschüttungen Kuxe oder Anteile in Betracht, die der unbe,schränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, dem unbe-
Bei der Ermittlung des Einkommens sind ver- schränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf
deckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen. Gegenseitigkeit oder dem Betrieb einer inländischen
Beispiele: Körperschaft des öffentlichen Rechts ununterbrochen
seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Er-
1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte mittlung des Gewinns maßgebenden Schlußstichtag
und erhält dafür ein unangemessen hohes gehört haben.
Gehalt. § 22
2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschaf- Vermögensmitteilung
ter besondere Umsatzvergütungen neben
einem angemessenen Gehalt. Entfällt ein nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes außer
Ansatz bleibender Gewinnanteil auf eine Beteili-
3. Ein Gesellschafter erhält ein Darlehen von gung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
der Gesellschaft zinslos oder zu einem außer- und übersteig~ dieser Gewinnanteil 8 vom Hundert
gewöhnlich geringen Zinsfuß. des eingezahlten Nennbetrags dieser Beteiligung, so
4. Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft hat das Finanzamt das bei der letzten Veranlagung
ein Darlehen, obwohl schon bei der Darlehns- zur Vermögensteuer festgestellte Vermögen der
hingabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder das Ver-
werden muß. hältnis dieses Vermögens zum eingezahlten Stamm-
kapital (Nennkapital) dem schachtelbegünstigten
5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein
Gesellschafter auf Anfrage mitzuteilen, soweit dies
Darlehen zu einem außergewöhnlich hohen
Zinsfuß. für die Zwecke der besonderen Körperschaftsteuer
nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes erforderlich ist.
6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft
Waren oder erwirbt von der Gesellschaft Wa- § 23
ren und sonstige Wirtschaftsgüter zu unge- Dbergangsregelung
wöhnlichen Preisen oder erhält besondere für die besondere Körperschaftsteuer
Preisnachlässe und Rabatte. im Sinn des § 9 Abs. 3 des Gesetzes
7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Ge- (1) Für Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden
sellschaft zu einem höheren Preis als dem Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für Wirt-
Kurswert, oder die Gesellschaft verkauft schaftsjahre darstellen, die vor dem 1. Januar 1955
Aktien an einen Gesellschafter zu einem enden, ist die besondere Körperschaftsteuer nicht zu
niedrigeren Preis als dem Kurswert. erheben.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(2) Die Gewinnanteile im Sinn des § 9 Abs. 3 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-
Satz 1 des Gesetzes, die bei der ausschüttenden ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung der
Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für ihr Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr Verordnung zur Durchführung des Körperschaft-
1954/1955 darstellen, werden nur mit dem Teil an- steuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBl.
goselzt, der bei der ausschüttcmdEm Kapitalgesell- S. 181) 2) und des Gesetzes zur Änderung von ein-
schaft dem Verhältnis der auf das Kalenderjahr 1955 zelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
cntfollendcn UmsiHze des Wirtschaftsjahrs 1954/1955 anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
zu den uesamten in diesem Wirtschaftsjahr erziel- S. 511) und die Verordnung zur Durchführung der
ten Umsätzen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaft- §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemein-
steuergPselzes in der Fassung vom 21. Dezember nützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bun-
1954 - I<StG 1955 - , Bundesgesetzbl. I S. 467) ent- desgesetzbl. I S. 1592).
spricht. Fallen diese Gewinnanteile in dem vom (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 1954/ zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
1955 an, so isl Satz 1 nur auf Antrag und mit der der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-
Maßgabe anzuwenden, daß der der besonderen Kör- desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-
perschaftsteuer unterlierJende Teil der Gewinnan- würdig anerkannt worden sein.
teile dem Veranlagungszeitraum 1955 zuzurechnen
ist. Das für die Veranlagung der ausschüttenden (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
Kapitalgesellschaft zuständige Finanzamt hat das bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,
nach Satz 1 maßgebende Umsatzverhältnis dem wenn
schachtelbegünstigten Gesellschafter auf Anfrage 1. der Empfänger der Zuwendungen eine Kör-
mitzuteilen. perschaft des öffentlichen Rechts oder eine
(3) Gewinnausschüttungen gelten als für das Wirt- öffentliche Dienststelle (z. B. Universität,
schaftsjahr vorgenommen, auf dessen Gewinn sich Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß
der Gewinnverteilungsbeschluß bezieht. der zugewendete Betrag zu einem der in
den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Zwecke
Zu § 11 Zifi. 2 des Gesetzes verwendet wird, oder
2. der Empfänger der Zuwendungen eine in
§ 24
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete
Versicherungstechnische Rücklagen Körperschaft, Personenvereinigung oder
(1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück- Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie
lagen (§ 11 Ziff. 2 des Gesetzes) sind insoweit ab- den zugewendeten Betrag nur für ihre sat-
zugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um zungsmäßigen Zwecke verwendet.
echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
Rechnungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im
Rücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes als steuerbegün-
Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am stigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen
Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben
erforderlich ist. sind.
(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu § 26
Rücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahres- Förderung staatspolitischer Zwecke
bedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzun-
gen erforderlich: (1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an
1. Es muß nach den Erfahrungen in dem be- eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-
treff enden Versicherungszweig mit erheb- regierung mit Zustimmung des Bundesrates aner-
lichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu kannte juristische Person gegeben werden, die nach
rechnen sein.
ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung
2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dür- 1. ausschließlich staatspolitische Zwecke ver-
fen nicht durch die Prämien ausgeglichen folgt und
werden. Sie müssen aus den am Bilanzstich-
tag bestehenden Versicherungsverträgen 2. weder eine politische Partei ist noch ihre
herrühren und dürfen nicht durch Rückver- Mittel für die unmittelbare oder mittelbare
sicherungen gedeckt sein. Unterstützung oder Förderung politischer
Parteien verwendet.
Zu § 11 Ziff. 5 des Gesetzes Staatspolitische Z"\lvecke im Sinn dieser Vorschrift
§ 25 sind solche, die auf eine allgemeine Förderung des
demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet
wissenschaftlicher und der als besonders sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur
förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art ver-
Zwecke folgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, beschränkt sind.
kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
2) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952
im Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes gelten §§ 17 s. 1128
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962 419
(2) Die Empflingerin der Zuwendungen muß be- 1. auf die gemeinschaftliche Benutzung land-
stätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun-
ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke gen oder Betriebsgegenstände (z.B. Dresch-
(Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder mit- genossenschaften, Pfluggenossenschaften,
telbare Unterstützung oder Förderung politischer Zuchtgenossenschaften) oder
Parteien verwendet. 2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung
§ 27 der von den Mitgliedern selbst gewonnenen
Uberleitungsvorschriit zum Spendenabzug land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,
wenn die Bearbeitung oder die Verwertung
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
1951 3) als besonders förderungswürdig anerkannt liegt (z.B. Molkereigenossenschaften, Win-
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht- zergenossenschaften, Brennereigenossen-
erhalten. schaften, Viehverwertungsgenossenschaften,
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen Eierverwertungsgenossenschaften).
vor dem 1. Juli 1951 a) als steuerbegünstigt aner- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ge-
kannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf- nossenschaft an einem steuerpflichtigen Unterneh-
rechterhalten. men beteiligt ist. Das gilt nicht bei einer gering-
Zu § 19 des Gesetzes fügigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder
einer Genossenschaft. Eine Beteiligung an einer
§ 27 a Kapitalgesellschaft ist geringfügig, wenn der Nenn-
Personenbezogene Kapitalgesellschaften wert der Beteiligung 4 vom Hundert des Nennkapi-
tals der .Kapitalgesellschaft nicht übersteigt. Eine
Bei Anwendung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Geset- Beteiligung an einer Genossenschaft ist geringfügig,
zes sind eigene Anteile als Anteile zu behandeln, wenn das Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimm-
die nicht einer natürlichen Person gehören. rechte und das Geschäftsguthaben 10 vom Hundert
der Summe aller Geschäftsguthaben nicht über-
§ 28 steigen .
•
Steuersatz für Kreditanstalten
(1) Langfristige Kredite im Sinn des § 19 Abs. 2 § 32
des Gesetzes sind nur solche Kredite, die nicht Steuerliche Anfangsbilanz
binnen vier Jahren rückzahlbar sind. beim Eintritt in die Steuerpflicht
(2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die (1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach § 31
sich auf die in § 5 des Hypothekenbankgesetzes ge- körperschaftsteuerfrei war, steuerpflichtig, so kann
nannten Geschäfte beschränken, sind wie reine sie auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die
Hypothekenbanken zu behandeln. Steuerpflicht begründet worden ist, eine von den
Wertansätzen in der Handelsbilanz abweichende
§ 29 steuerliche Anfangsbilanz aufstellen. In dieser An-
Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen fangsbilanz sind alle Wirtschaftsgüter des Anlage-
vermögens mit den Teilwerten, höchstens jedoch
Ausschüttungen auf Grund eines Beschlusses, mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden
durch den der Gewinn eines bestimmten Wirt- Höchstwerten anzusetzen.
schaftsjahrs verteilt wird, können nur berücksichti-
gungsfähige Ausschüttungen dieses Wirtschaftsjahrs (2) Höchstwerte sind
sein. 1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948
§ 30 vorhanden waren, die Werte, die nach dem
Lebensversicherungsgesellschaften, D-Markbilanzgesetz vom 21. August 1949
Krankenversicherungsgesellschaften, Zentralkassen (WiGBI. S. 279) und seinen Ergänzungs-
gesetzen in eine steuerliche Eröffnungs-
Die Ermäßigung der Körperschaftsteuer für die bilanz in Deutscher Mark für den 21. Juni
berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (§ 19 1948 höchstens hätten eingestellt werden
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes) tritt auch bei der können. Das gilt auch, wenn in der Eröff-
Besteuerung nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes, nach § 17 nungsbilanz in Deutscher Mark für den
Abs. 2 und nach § 34 Satz 2 ein. 21. Juni 1948 niedrigere Werte angesetzt
worden sind. Wirtschaftsgüter, die unter
Zu § 23 des Gesetzes
das Vierte D-Markbilanzergänzungsgesetz
Genossenschaften vom 7. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 413)
§ 31 fallen, können mit den nach diesem Gesetz
zulässigen Höchstwerten auch dann ange-
Landwirtschaftliche Nutzungs- nnd Verwertungs- setzt werden, wenn in der Handelsbilanz
genossenschaften niedrigere Werte angesetzt worden sind,
(1) Genossenschaften sind von der Körperschaft- 2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 21. Juni
steuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be- 1948 angeschafft oder hergestellt worden
schränkt sind, die Anschaffungs- oder Herstellungs-
3) Im Land Berlin: 22. August 1951 kosten,
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
vermindert um die Abselzungen für Abnutzung oder 1. bei Einkaufs- und Verbrauchergenossen-
Substanzverringerung (§ 7 des Einkommensteuer- schaften im Verhältnis des Mitgliederum-
gesetzes). satzes zum Gesamtumsatz,
(3) Für Genossenschaften, die unter § 1 Abs. 1 des 2. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaf-
D-Markbilanzgeselzes vom 12. August 1950 (Ver- ten (z.B. Verwertungsgenossenschaften) im
ordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329) fallen, Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitglie-
tritt bei Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle dern zum gesamten Wareneinkauf
des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949.
aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn
(4) Für Genossenschaften, die unter § 1 Abs. 1, aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze
§ 3 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vorn für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mit-
30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) fallen, tritt glieder. Uberschuß im Sinn des Satzes 3 ist das um
bei Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle des den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Ein-
21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959. kommen vor Abzug aller Warenrückvergütungen
und vor Berücksichtigung des Verlustabzugs.
§ 33
Kreditgenossenschaften Schlußvorschriften
Die Körperschaftsteuer wird auf 19 vom Hundert § 36
des Einkommens ermäßigt bei Kreditgenossenschaf-
ten, die Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder Geltungsbereich
gewähren. § 35 ist nicp.t anwendbar. Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
erstmals für den Veranlagungszeitraurn 1961 anzu-
§ 34 wenden.
Zentralkassen
§ 37
Die Körperschaftsteuer der Zentralkassen wird auf
19 vorn Hundert des Einkommens ermäßigt, wenn Anwendung im land Berlin
Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder gewährt Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
werden und sie sich auf ihre eigentlichen genossen- nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn •
schaftlichen Aufgaben beschränken. Das gilt auch für 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
die Zentralen, die in Form einer Kapitalgesellschaft mit
betrieben werden. § 35 ist nicht anwendbar. § 5 des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-
Änderungsgesetze.s 1951 vorn 27. Juni 1951 (Bundes-
§ 35
gesetzbl. I S. 411),
Warenrückvergütungen
§ 2 Dritter Teil des Gesetzes zur Änderung steuer-
(1) Warenrückvergütungen sind solche Vergütun- licher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts-
gen, die unter Bemessung nach der Höhe des Waren- führung vorn 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413),
bezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der Genossen- Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern
schaft für Lieferungen oder Leistungen und Rück- vorn 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373),
zahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie Waren-
rückvergütungen zu behandeln. Die Höhe der Artikel 3 des Gesetzes über die Verlängerung von
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Warenrückvergütungen kann auch durch Beschluß
zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes
der Mitgliederversammlung und nach Ablauf des
und des Gewerbesteuergesetzes vorn 30. März 1957
Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden.
(Bundesgesetzbl. I S. 314),
(2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1960 vom
sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) und
Mitglieder gelten nur insoweit als Betriebsausgaben,
als die dafür verwendeten Beträge im Mitglieder- Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom
geschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung dieser 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981)
Beträge ist der Uberschuß auch im Land Berlin.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn(Köln: -:-- Dr u c_ k : Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m z~_ithche~ Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des G~setzes ube_~ die. Sammlung des Bfndes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. ~ezu~sbed_i_~gu:igen„ fur ~eil III du~ch d~n \ erlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugs p r e 1 s viertelJahrhc~ fur Teil I und Teil II Je ~~ 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderhchen„Be~rages auf Post~chec,~kont.o
,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzughch Versandgebuhr DM 0,20