349
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1962 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
25.5.62 Neufassung des Wehrpflichtgesetzes 349
24. 5. 62 Verordnung übc~r die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des
Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363
In Teil II Nr. 12, ausgegeben am 22. Ma,i 1962, sind veröffentlicht: Verordnung über die Änderung und Ergänzung
der Anlage I de1s Internationalen Ubere!inkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr. - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) (Inkrafttreten für Zypern).
- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen \Varentransport mit
Carnets TIR (Inkrafttreten für Belgien). - Bekanntmachung a) über das Inkrafttreten der Verordnung über die
Errichtung nebeneinanderliegender deut,sch-französischer Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Zügen
während der Fahrt sowie über das Inkrafttreten der deutsch-französischen Vereinbarung vom 6. März 1962; b) über
das Außerkrafttreten der deutsch-französischen Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler
Grenzabfertigungsstellen an der Europabrücke in Kehl und Straßburg sowie der Verordnung vom 8. Januar 1962.
In Tell II Nr. 13, ausgegeben am 29. Ma.i 1962, sind veröffentHcht: Gesetz über die Feststellung de1s Bundeshaushalts•
plans für das Rechnu[lgsjahr 1962 (HaushaHsgesetz 1962). - Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen
Zolltarifs 1962 (Tabak, ve.rarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik Deut1schland und dem Königreich der Niederlande.
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 25. Mai 1962
Auf Grund des Artikels VI des Zweiten Gesetzes sichtigung des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vorn 22. März rung des Unterhaltssicherungsgesetzes vorn 21. April
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169) wird nachstehend 1961 (Bundesg·esetzbl. I S. 457) in der nunmehr gel-
der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes unter Berück- tenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 25. Mai 1962
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
Wehrpflichtgesetz
in der Fassung vom 25. Mai 1962
Inhaltsübersicht
ABSCHNITT I § §
Wehrpflicht vVehrdienst in fremden Streitkräften ........ . 8
1. Umfang der Wehrpflicht Taug lichkei tsgrade 8a
Allgemeine Wehrpflicht 1
3. ·wehrdienstausnahrnen
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen .. 2
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht ........... . 3
Dauernde Dienstuntauglichkeit 9
2. Wehrdienst Ausschluß vom Wehrdienst ................. . 10
Arten des W ehrdiens les 4 Befreiung vom Wehrdienst .................. . 11
Grundwehrdienst ........................... . 5 Zurückstellung vom Wehrdienst ............. . 12
Wehrübungen .............................. . 6
Unabkömmlichstellung ........ ·.............. . 13
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehr-
dienst ................................... . 7 Ziviler Bevölkerungsschutz .................. . 13 a
Z 1997 A
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ §
ABSCHNITT II ABSCHNITT V
Wehrersatzwesen Rechtsmittel
1. Wehrersatzbehörden ........................ . 14 Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
2. Erfassung 15 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . 33
3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen Besondere Vorschriften für das gerichtliche Ver-
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Zweck der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage 35
Durchführung der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Musterungsausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Verfahrensgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 ABSCHNITT VI
Zurückstellungsanträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Ubergangs-- und Schlußvorschriften
Einberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehr-
Bereitstellungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 a
pflichtige älterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . . 36
Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve 36 a
4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen . 23 Verzicht auf einen Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
5. Wehrüberwachung . .. .... .. .. .. ... .... . .. ... 24 Wiedergutmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Verleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . . 39
ABSCHNITT III Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . 40
Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Sondervorschriften für die Polizei
Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung ...... . 25 (Bundesgrenzschutz und Polizeien der Länder) . 42
Verfahren .................................... . 26 Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs
Waffenloser Dienst 27 die,ses Gesetzes ............................. . 43
Zustellung und Vorführung ................... . 44
ABSCHNITT IV Bußgeldvorschrift ............................. . 45
Beendigung des Wehrdienstes Stadtstaatklausel .............................. . 46
und Verlust des Dienstgrades Bestandsmusterung ............................ . 47
Beendigungsgründe ...... ·....................... . 28 Vorschriften für den Verteidigungsfall ......... . 48
Entlassung .................................... . 29 Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für
Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer bestimmte Aufgaben ....................... . 49
truppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . ..... . 29a Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverord-
Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des nungen ..................................... . 50
Dienstgrades ................................ . 30 Einschränkung von Grundrechten .............. . 51
Wiederaufnahme des Verfahrens .............. . 31 Inkrafttreten .................................. . 52
ABSCHNITT I andere Weise ihrem Schutz unterstellt
,haben.
vVehrpflicht
(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren
ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage
1. Umfang der Wehrpflicht außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die
§ 1 Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren
ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.
Allgemeine Wehrpflicht Das gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollende- Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.
ten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im
(3) Verlegt ein Wehrpflichtiger seinen ständigen
Sinne des Grundgesetzes sind und
Aufenthalt während des Wehrdienstes innerhalb
1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs- Deutschlands aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
bereich dieses Gesetzes haben oder setzes hinaus, so bleibt er während der für diesen
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des w·ehrdienst festgesetzten Zeit wehrpflichtig.
Gebietes des Deutschen Reichs nach dem
Stand vom 31. Dezember 1937 (Deuts·chland) § 2
haben und entweder
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen
a) ihren letzten innerdeutschen ständigen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses (1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche ge-
Gesetzes hatten oder setzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter
b) einen Paß oder eine Staatsange- den gleichen Voraussetzungen, unter denen Deut-
hörigkeitsurkunde der Bundesrepublik sche dort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverord-
Deutschland besitzen oder sich auf nung der Wehrpflicht unterworfen werden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962 351
(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung (2) Verkürzten Grundwehrdienst, der mindestens
der Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie einen Monat und höchstens zwölf Monate dauert,
ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich die- leisten Wehrpflichtige, die das fünfundzwanzigste,
ses Gesetzes haben. Hat ein staatenloser Wehr- aber noch nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr
pflichliger seinen Grundwehrdienst abgeleistet, so vollendet haben. Nach Vollendung des fünfunddrei-
hat er einen Anspruch crnf Einbürgerung, wenn er ßigsten Lebensjahres erlischt die Verpflichtung, im
seinen dauernden !\ufenlhalt im Inland hat. Frieden Grundwehrdienst zu leisten. -
(3) Wehrpflichtige können auch vor Vollendung
§ 3 des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum verkürz-
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht ten Grundwehrdienst einberufen werden, wenn sie
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bun-
oder im Falle des § 25 durch den zivilen Ersatzdienst desministers der Verteidigung nicht zum vollen
erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu- Grundwehrdienst herangezogen werden oder wenn
stellen und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die ihre Einberufung zum vollen Grundwehrdienst aus
geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu einem der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
lassen sowie bei der Entlassung oder später zum angegebene11 Gründe eine besondere Härte bedeu-
Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- ten würde, die voraussichtlich auch durch eine Zu-
und Ausrüstungssl.ücke zu übernehmen und aufzu- rückstellung nicht behoben werden könnte.
bewahren. (4) Einern Antrag des \tVehrpflichtigen, schon vor
(2) Die Wehrpfhcht endet mit Ablauf des Jahres, Aufruf seines Geburtsjahrganges zum Grundwehr-
in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste dienst herangezogen zu werden, soll entsprochen
Lebensjahr vollendet. § 49 bleibt unberührt. werden, jedoch nicht vor Vollendung des achtzehn-
(3) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die ten Lebensjahres. Vorzeitig dienende Wehrpflichtige
sind in der Regel nur zum vollen Grundwehrdienst
Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das
einzuberufen.
sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldaten-
gesetzes bleibt unberührt. (5) Wehrpflichtige müssen die Zeit, in der sie
während des Grundwehrdienstes Freiheitsstrafen,
(4) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht
disziplinare Arreststrafen oder Jugendarrest ver-
mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige
büßt haben oder ihrer Truppe oder Dienststelle
das sechzigste Lebensjahr vollendet.
schuldhaft ferngeblieben sind, nachdienen, wenn sie
mehr als dreißig Tage beträgt.
2. Wehrdienst
§ 4 § 6
Arten des Wehrdienstes Wehrübungen
(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende (1) Eine Wehrübung dauert mindestens einen Tag
Vv ehrdienst umfaßt und höchstens drei Monate.
1. den Grundwehrdienst (§ 5), (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt
2. Wehrübungen (§ 6), bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizie-
3. im Verteidigungsfall den unbefristeten ren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens
Wehrdienst. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. achtzehn Monate.
(2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz- (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert
reserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr ge- sich bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 2 einen
dient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen ge- verkürzten Grundwehrdienst von weniger als zwölf
dienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, so- Monaten leisten, um die von zwölf Monaten nicht in
bald über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Anspruch genommfme Zeit, in den Fällen des § 5
Grund der v'Vehrpflicht entschieden ist. Abs. 3 um die von achtzehn Monaten nicht in An-
spruch genommene Zeit.
(3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung
einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die (4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-
Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der ergebnis für den vollen oder den verkürzten Grund-
\i\Tehrpflicht Wehrdienst leistet. wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu Wehr-
übungen einberufen werden, wenn sie auf Grund
(4) Außerhalb der Wehrübungen können Angehö-
der Einberufungsanordnungen des Bundesministers
rige der Reserve zu dienstlichen Veranstaltungen
der Verteidigung nicht zum vollen oder verkürzten
durch den Bundesminister der Verteidigung oder die
Grundwehrdienst herangezogen werden. In diesem
von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Wäh-
Falle verlängert sich die Gesamtdauer der Wehr-
rend der Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des Sol-
übungen um die nicht in Anspruch genommene Zeit
datengesetzes findet keine Anwendung.
des Grundwehrdien:,tes. Die Gesamtdauer der Wehr-
übungen beträgt
§ 5
1. bei Mannschaften höchstens siebenund-
Grundwehrdienst zwanzig, bei Unteroffizieren höchstens drei-
(1) Der volle Grundwehrdienst dauert achtzehn unddreißig, bei Offizieren höchstens sechs-
Monate. Er beginnt in der Regel in dem Kalender- unddreißig Monate,
jahr, in dem der Wehrpflichtige das zwanzigste Le- 2. sofern die Wehrpflichtigen das fünfund-
bensjahr vollendet. zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, bei
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Mannschaften höchstens einundzwanzig, bei 3. Wehrdienstausnahmen
Unteroffizieren höchstens siebenundzwan-
§ 9
zig, bei Offizieren höchstens dreißig Monate.
Dauernde Dienstuntauglichkeit
(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le- Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,
bensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften
-1. wer für den Wehrdienst körperlich oder geistig
nur noch zu ~Wehrübungen von insgesamt drei Mo-
dauernd untauglich ist oder
naten, Unleroffizierc nur noch zu Wehrübungen von
insgesamt sechs Monaten herangezogen werden. 2. wer entmündigt ist.
(6) Für V✓ ehrübungen, die als Bereitschaftsdienst § 10
von der Bundesregierung anqeordnet worden sind, Ausschluß vom Wehrdienst
gilt die zeitliche Bt~fJfenzung des Absatzes 1 nicht.
(1) Vom Vvehrdienst ist ausgeschlossen,
Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach Ab-
satz 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; der Bun- 1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zucht-
desminister der Verteidigung kann eine Anrechnung haus oder wegen einer hochverräterischen,
anordnen. staatsgefährdenden oder vorsätzlichen lan-
desverräterischen Handlung zu Gefängnis
§ 7 von einem Jahr oder mehr verurteilt wor-
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst den ist, es sei denn, daß der Vermerk über
die Verurteilung im Strafregister getilgt ist,
Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der
Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den 2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte oder die
Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
Wehrübungen angerechnet werden. nicht besitzt,
3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung
§ 8 und Besserung nach §§ 42 c bis 42 e des
Strafgesetzbuches erkannt ist, solange diese
Wehrdienst in fremden Streitkräften
Maßregeln nicht erledigt sind.
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des
des Bundesministers der Verteidigung oder der von Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in
ihm beauftragten Stelle zum Eintritt in fremde Betracht, soweit di8 Vollstreckung nach dem Gesetz
Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehr- über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in
dienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
Aufenthaltsstaates zu leisten ist. S. 161) zulässig ist oder war.
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann im (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann im
Einzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften auf Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum
Teil anrechnen. Der Wehrdienst soll angerechnet § 11
werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift Befreiung vom ,.v ehrdienst
geleistet worden ist oder wenn der Bundesminister
(1) Vom Wehrdienst sind befreit
der Verteidigung ihm zugestimmt hat.
1. ordinierte Geistliche evangelischen Be-
kenntnisses,
§ 8a
2. Geistliche römisch-katholischen Bekennt-
Taugli.chkeitsgrade nisses, die die Subdiakonatsweihe empfan-
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festge- gen haben,
setzt: 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Be-
tauglich I bis tauglich III, kenntnisse, deren Amt dem eines ordinier-
beschränkt tauglich, ten Geistlichen evangelischen oder eines
Geistlichen römisch-katholischen Bekennt-
vorübergehend untauglich,
nisses, der die Subdiakonatsweihe empf an-
dauernd untauglich. gen hat, entspricht,
Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen 4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1
Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister der und 2 des Schwerbeschädigtengesetzes,
Verteidigung erlassen. 5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrerge-
(2) Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad „I" setzes, die nach dem 1. Juli 1953 von ihrer
sind für jeden Wehrdienst uneingeschränkt taug- Gewahrsamsmacht entlassen worden sind.
lich. Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad „II" (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien
sind für jeden v\/ehrdienst mit Ausnahme be- Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls
stimmter Verwendungen tauglich. Wehrpflichtige keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche
mit dem Tauglichkeitsgrad „III" sind nach Maßgabe Schwestern an den Folgen einer Schädigung im
des ärztlichen Urteils für den Wehrdienst mit Ein- Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder
schränkungen tauglich. Wehrpflichtige mit dem des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ver-
Tauglichkeitsgrad „beschränkt tauglich" werden im storben sind, sowie Halb- und Vollwaisen, deren
Frieden im Rahmen ihrer Verwendbarkeit, jedoch Vater oder Mutter oder beide an den Folgen einer
nicht zum Grundwehrdienst herangezogen. Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor-
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962 353
gungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädi- zumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch
gungsgesetzes verstorben sind, sofern der Wehr- darüber hinaus zurückgestellt werden.
pflichtige der einzige lebende Sohn des verstorbenen
§ 13
Elternteils ist.
Unabkömmlichstellung
§ 12 (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs
Zurückstellung vom Wehrdienst für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Auf-
(1) Vom 'Wehrdienst wird zurückgestellt, gaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen In-
teresse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt
1. wer für den Wehrdienst vorübergehend
werden, wenn und solange er für die von ihm aus-
untauglich ist, geübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Unabkömmlichstellung kann mit der Einschränkung
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach ausgesprochen werden, daß der \Vehrpflichtige in
§ 4'2 b des Strafgesetzbuches in einer Heil- zeitlich begrenztem Umfange zum Wehrdienst heran-
und Pflegeanstalt untergebracht ist, gezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt
3. wer unter vorläufige Vormundschaft ge- mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver-
stellt ist. waltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde
sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf zu legen sind.
Antrag zurückgestellt. (2) Uber die Unabkömmlichstellung entscheidet
(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zustän-
die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag zu- digen Verwaltungsbehörde. Die Zuständigkeit und
gestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. Die
Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver-
Dauer des Mandats, außer auf seinen Antrag, nur schiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde
während der Parlamentsferien einberufen werden. und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter
Abwägung der verschiedenen Belange auszuglei-
(4) Vom Wehrdi2nst soll ein Wehrpflichtiger auf chen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für
Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranzie- welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausge-
hung zum VVehrdienst für ihn wegen persönlicher, sprochen werden kann und welche sachverständigen
insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruf- Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft
licher Gründe eine besondere Härte bedeuten zu hören sind.
würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
(3) Durch Rechtsverordnung wird angeordnet, daß
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehr- Wehrpflichtige auf Grund ihrer Tätigkeit unab-
pflichtigen kömmlich zu stellen sind, ohne daß es im Einzelfall
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbe- einer Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Voraus-
dürftiger Angehöriger oder anderer setzungen bedarf. Dabei können Unterschiede nach
hilfsbedürftiger Personen, für deren dem Lebensalter, dem Tätigkeitsort sowie bei ge-
Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder dienten Wehrpflichtigen nach dem militärischen
sittlicher Verpflichtung aufzukommen Ausbildungsstand gemacht werden.
hat, gelährdet würde oder (4) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehr-
b) für Verwandte ersten Grades besondere pflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus-
Notstände zu erwarten sind, setzungen für die Unabkömmlichstellung der zu-
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung ständigen \,Vehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehr-
und Fortführung eines eigenen oder elter- pflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstver-
lichen landwirtschaftlichen Betriebes oder hältnis stehen, haben den Wegfall der Vorausset-
Gewerbebetriebes unentbehrlich ist, zungen selbst anzuzeigen.
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen § 13 a
einen bereits weitgehend geförderten Aus- Ziviler Bevölkerungsschutz
bildungsabschnitt unterbrechen würde.
(1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen Be-
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger hörde für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein schutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt
Strafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits- worden sind, werden nicht zum Wehrdienst heran-
~trafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene gezogen, solange sie für die Verwendung im zivilen
Maßregel der Sicherung und Besserung zu erwarten Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen.
ist, oder wenn seine Einberufung die militärische (2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige für
Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst- Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz mit
lich gefährden würde. der Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a, vorgesehen werden können, regelt eine Rechtsver-
Nr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 darf der Wehr- ordnung. Darin kann außerdem nach der beruflichen
pflichtige vom vollen Grundwehrdienst höchstens so Tätigkeit der Wehrpflichtigen, ihrem militärischen
lange zurückgestellt werden, daß er noch in dem Ausbildungsstand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie
Kalenderjahr, in dem er das fünfundzwanzigste ihrer Ausbildung und vorgesehenen Verwen-
Lebensjahr vollendet, einberufen werden kann. In dung im zivilen Bevölkerungsschutz unterschieden
Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine un- werden.
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Länder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung
das Vorlieg0,n sowie den Wegfall der Voraussetzun- entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehr-
gen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen pflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Ar-
der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. beitsplatzschutzgesetz fallen.
ABSCHNITT II 3. Heranziehung
von ungedienten Wehrpflichtigen
Wehrersatzwesen
§ 16
1. Wehrersatzbehörden
Zweck der Musterung
§ 14
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der
(1) Für di0 Durchführung der Aufgaben des Wehr- Heranziehung zum Wehrdienst gemustert.
ersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden
in bundeseigener Verwaltung Wehrersatzbehörden (2) Durch die Musterung wird entschieden, welche
errichtet. Sie unterstehen dem Bundesminister der ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst
Verteidigung. zur Verfügung stehen und sich zum Wehrdienst zu
stellen haben. Durch die Musterung wird ferner die ·
(2) Die Wehrersatzbehörden gliedern sich in Art des zu klstenden Wehrdienstes festgestellt.
1. das Bundeswehrersatzamt
-- Bundesoberbehörde - ,
§ 17
2. Bereichswehrersatzämter als Abteilungen
der Wehrbereichsverwaltungen und Be- Durchführung der Musterung
zirkswehrersatzämter (1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz-
- Bundesmittelbehörden - , ämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten
3. Kr.'2iswehrersatzämter und den Landkreisen durchgeführt.
-- Bundesunterbehörden-. (2) In jeder kreisfreien Stadt und in jedem Land-
kreis werden ein oder mehrere Musterungsbezirke
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Wehrersatzbe-
gebildet.
hörden der Mittel- und Unterstufe ist den Grenzen
der Länder und ihrer Verwaltungsbezirke anzu- (3) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-
passen. sen sind die für die Musterung erforderlichen Räume
bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
(4) Die Stellen der Leiter der Bereichs- und Be-
zirkswehrersatzämter werden im Benehmen mit den (4) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auffor-
beteiligten Landesregierungen besetzt. derung durch die Kreiswehrersatzämter zur Muste-
rung vorzustellen.
2. Erfassung (5) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erschei-
§ 15
nen vor dem Musterungsausschuß auf ihre körper-
liche und geistige Tauglichkeit ärztlich zu unter-
(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehr- suchen. Das Ergebnis der Untersuchung ist unter
pflichtigen Personennachweise angelegt und laufend Angabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem
geführt. Musterungsausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichti-
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auffor- gen ist eine Abschrift auszuhändigen. Der Muste-
derung durch die Erfassungsbehörde zur Erfassung rungsausschuß kann eine nochmalige Untersuchung
persönlich zu melden. Die Erfassung kann, insbeson- durch einen anderen Arzt anordnen.
dere bei W2hrpflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge, (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer
auch durch schrifl:liche Befragung durchgeführt ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne
werden. des § 17 Abs. 4 Satz 5 des Soldatengesetzes gleich-
(3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehr-
wird von den Meldebehörden durchgeführt; in Län- pflichtigen vorgenommen werden.
dern, in dern'n amtsangehörige Gemeinden Melde- (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Opera-
behörden 5ind, kann die Landesregierung bestim- tion im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 5 des Soldaten-
men, daß :3ie von den Ämtern durchgeführt wird. gesetzes und nicht als Eingriffe in die körperliche
Die Landesregierung kann ferner bestimmen, daß Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnah-
Seemannsämter bei der Anlegung der Personen·· men, wie Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem
nachweise nach Absatz 1 mitwirken. Um die plan- Finger oder einer Blutader oder eine röntgeno-
mäßige und reibungslose Durchführung der Erf as- logische Untersuchung.
sung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für
besondere Fälle Einzelweisungen erteilen. § 18
(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungs- M usterungsausschuß
ergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu. (1) Die Entscheici.ung nach § 16 Abs. 2 treffen
(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden not- Musterungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatz-
wendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die ämtern gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962 355
nach § 5 Abs. 4 Salz 1 vorzeitig zum Grundwehr-- (6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungs-
dienst herangezogen werden sollen, entscheiden die termin getroffen werden, so entscheidet der Muste-
Kreiswehrersatzämter. rungsausschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu
(2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter laden ist. Der Ausschuß kann den Vorsitzenden er-
des Kreiswehrersalzamtes oder seinem Vertreter als mächtigen, allein schriftlich zu entscheiden, wenn
Vorsitzendein, einem Beisitzer, der von der Landes- die Entscheidung von dem Ergebnis einer vorn Aus-
regierung oder der von ihr bestimmten Stelle be- schuß ange:Hdneten Beweisaufnahme abhängt und
nannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer ein eindeutiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu
besetzt. erwarten ist. Bei erneuter Ladung kann der Muste-
rungsausschu.B in anderer Zusammensetzung ent-
(3) Die LmdesrqJierung bestimmt durch Rechts- scheiden.
verordnung die Beschlußorgane der kreisfreien
Städle und Landkreise, die die ehrenamtlichen Bei- (7) Uber- das Ergebnis der Musterung erhalten
sitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der er- die Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungs-
forderlichen Zahl der Beisitzer wählen. bescheid.
(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der (8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß
Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Ange- ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem Wehr-
legenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Beisitzer, pflichtigen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen Ar-
die nicht Beamte sind, sind auf gewissenhafte Erfül- beitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutz-
lung ihrer Amtsobliegenheiten nach § 1 der Verord- gesetz fällt, wird auch der durch die Musterung ent-
nung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht- stehende Verdienstausfall erstattet.
beamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten. § 20
Zurückstellungsanträge
§ 19
(l) Anträue auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2
V erfahrensgrundsälze und 4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, späte-
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Muste- stens zwei Vvochen vor der Musterung schriftlich
rungsverfahn:•n. Er hat jedem Beisitzer auf Verlan- oder zur Niederschrift bei der Erfassungsbehörde
gen zu gestcttlen, sachdienliche Fragen zu stellen. gestellt sein. Sie sind zu begründen. Ist die Frist
versäumt oder tritt der Zurückstellungsgrund nach
(2) Die Mitglieder des Musterungsausschusscs Ablauf dieser Frist ein, so können Zurückstellungs-
haben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Ein- anträge bei dem Kreiswehrersatzamt gestellt werden.
zelfall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Ver-
fahren ist nicht öffentlich. (2) Die Erfassungsbehörde prüft, ob die Angaben,
die den Antrag begründen, sachlich richtig sind, und
(3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sach- leitet das Prüfungsergebnis dem Kreiswehrersatz-
verhalt von Amts wegen und erhebt die erforder- amt zu. Uber den Antrag entscheidet der Muste-
lichen Beweise. Der Wehrpflichtige ist zu hören. rungsausschuß.
Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen
durch den Musterungsausschuß findet nicht statt. Die § 21
Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzu- Einberufung
lässig.
(1) Ungediente ·wehrpflichtige werden von den
(4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreiswehrersatzämtern in Ausführung des Muste-
Musterungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu lei- rungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort
sten. Der Musterungsausschuß kann insbesondere und Zeit d2s Dienstantritts werden durch Einbe-
das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder rufungsbescheid bekanntgegeben. Die Wehrpflichti-
Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden gen haben sich entsprechend dem Einberufungsbe-
Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder scheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.
Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tat-
sachen und Vorgänge anzugeben, über welche die (2) Die Kreiswehrersatzämter legen für die Wehr-
Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Ge- pflichtigen, die nach dem Musterungsergebnis für
richtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßord- den vollen Grundwehrdienst, für den verkürzten
nung sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung Grundwehrdienst oder nur für Wehrübungen zur
eines Zeugen odGr Sachverständigen liegt im Verfügung slehen, getrennte Einberufungslisten an.
Ermessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht ent- In den Einberufungslisten sind die Wehrpflichtigen
scheidet auc~1 über die Rechtmäßigkeit einer Ver- je nach ihrem Aufruf jahrgangsweise oder nach
weigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Jahrgangsabschnitten zusammenzufassen. Die Rei-
Eidesleistunq. Die Entscheidung kann nicht ange- henfolge in den Einberufungslisten wird durch das
fochten werden. Los bestimmt.
(5) Außer dem \iVehrpflichtigen kann auch sein (3) Die Wehrpflichtigen werden auf Grund der
gesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehr- Einberufungsanordnungen des Bundesministers der
pflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge Verteidigung nach der in den Einberufungslisten
stellen und von d,?n zulässigen Rechtsmitteln Ge- festgelegten Reihenfolge zum Wehrdienst einbe-
brauch machen. Die Vorschriften für die Anträge rufen.
und Rechtsmittel des Wehrpflichtigen gelten ent- (4) Von der in den Einberufungslisten festgeleg-
sprechend. ten Reihenfolge kann abgewichen werden, wenn der
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Wehrpflichtige bci:mtragt, sofort einberufen zu § 22
werden.
Verfahrensvorschriften
(5) Von der in d,2n Einberufungslisten festgelegten
Reihenfolge kann ferner abgewichen werden, wenn Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt
in den Einberufunr1sanordnungen des Bundesmini- über
sters der Verteidigung aus Gründen der Einsatz- 1. das Verfahren bei der Musterung, der Einbe-
fdhigkeit d<.~r Truppe eine Mindestzahl von Wehr- rufung von ungedienten Wehrpflichtigen und
pflichtigen einer bestimmten Berufsgruppe oder mit der Erteilung des Bereitstellungsbescheides so-
einer bestimmten Vorbildung angefordert wird und wie über die Erstattung der Auslagen gemäß
diese Zahl bei Einhaltung der Reihenfolge nicht § 19 Abs. 8,
erreicht würde. Für die Einberufung der Wehrpflich-
tigen der bestimmten Berufsgruppe oder mit einer 2. die Voraussetzungen für die Berufung der
bestimmten Vorbildung bleibt die in den Einberu,- ehrenamtlichen Beisitzer in die Musterungsaus-
fungslisten fcst9cJcgte Reihenfolge maßgebend. Die schüsse, über die Amtsdauer und die vorzei-
Berufsgruppen und Gruppen mit bestimmter Vorbil- tige Beendigung des Amtes sowie über die Ent-
dung werden vom Bundesminister der Verteidigung schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer.
festgelegt.
(6) Wehrpflichtige, die beantragt haben, vorzeitig
zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, 4. Heranziehung
sind in die Einberufungslisten nicht einzutragen und von gedienten Wehrpflichtigen
vorweg einzuberufen.
(7) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs- § 23
ergebnis für den verkürzten Grundwehrdienst oder (1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr
nur für Wehrübungen zur Verfügung stehen, können gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfüg-
auf ihren Antrag zutn vollen Grundwehrdienst ein- barkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden
berufen werden. Dabei sind die Kreiswehrersatz- zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören und
ämter an die in den Einberufungslisten festgelegte zu untersuchen, wenn seit dem Ausscheiden aus dem
Reihenfolge nicht gebunden. Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 6 und 7 An-
§ 21 a
wendung. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auf-
fü~reitstellungsbescheid forderung durch d.ie Kreiswehrersatzämter vorzu-
(1) Wehrpflichtigen, die zum Wehrdienst bis auf stellen. Sie haben sich entsprechend dem Einbe-
weiteres nicht einberufen werden, obwohl sie nach rufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr
dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur zu stellen. Das Nähere über ihre Anhörung und Un-
Verfügung stehen, kann nach der Musterung ein tersuchung sowie über den Zeitpunkt der Einbe-
Bereitstellungsbescheid erteilt werden, der sie ver- rufung regelt eine Rechtsverordnung. § 4 Abs. 4
pflichtet, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nach bleibt unberührt.
Verkündung des Verteidigungsfalles an einer be-
(2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten
stimmten Stelle zur Entscheidung über ihre Einbe-
auch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat
rufung zum unbefristeten Wehrdienst zu melden.
Grundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet
(2) Ein Bereitstellungsbescheid kann auch Wehr- haben.
pflichtigen erteilt werden, die
1. auf Grund ihres Tauglichkeitsgrades im
Frieden nicht zum Grundwehrdienst einbe- 5. Wehrüberwachung
rufen (§ 8 a Abs. 2 Satz 4) oder
2. nach § 12 Abs. 2, 4 oder 5 zurückgestellt § 24
werden. (1) Die VVehrpflichtigen unterliegen von ihrer
(3) Ein Bereitstellungsbescheid ist nicht zu ertei- Musterung ,m der Wehrüberwachung.
len, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der
(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst
Wehrpflichtige im Verteidigungsfall nicht zur Ver-
einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr-
fügung stehen wird. Der Bereitstellungsbescheid ist
pflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeit-
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
punkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung
Annahme, daß der Wehrpflichtige im Verteidigungs-
entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugs-
fall zur Verfügung stehen wird, wegfallen.
dienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehr-
(4) Uber die Erteilung des Bereitstellungsbeschei- überwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus
des entscheidet das Kreiswehrersatzamt. diesem Vollzugsdienst an.
(5) Die Bundesregierung kann anordnen, daß (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen
Wehrpflichtige, die den Bereitstellungsbescheid er- Wehrpflichtigen ausgenommen, die
halten haben, zur Sicherstellung ihrer rechtzeitigen
Verwendung im Verteidigungsfall schon vor dessen 1. für den Wehrdienst dauernd untauglich
Verkündung zur Meldung aufzufordern und im sind (§ 9),
Anschluß an diese Meldung ohne Einhaltung einer 2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen
Frist zu einer W(~hrübung einzuberufen sind. sind (§ 10),
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962 357
3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11), ABSCHNITT III
4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind
und den zivilen Ersatzdienst geleistet haben. Vorschriften
für Kriegsdienstverweigerer
(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen
für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im § 25
Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Auf-
gaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und Wirkungen
solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht der Kriegsdienstverweigerung
kommen. Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung
an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten
(5) Wehrpflichtige, die für Dienstleistungen im widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der
zivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflich- Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen
tet oder bereitgestellt worden sind (§ 13 a), unter- zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu
liegen der Wehrüberwachung nicht, solange sie· für leisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen
den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden.
stehen.
(6) Während der Wehrüberwachung haben die § 26
Wehrpflichtigen Verfahren
1. jede Anderung ihres ständigen Aufenthalts (1) Uber die Berechtigung, den Kriegsdienst mit
oder ihre,· Wohnung binnen einer Woche der Waffe zu verweigern, wird auf Antrag ent-
der zuständigen Wehrersatzbehörde ihres schieden.
Weg- und Zuzugsortes zu melden, (2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Nieder-
2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der schrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll
Wehrersatzbehörde sie unverzüglich er- begründet werden. Der Antrag eines ungedienten
reichen, Wehrpflichtigen soll vierzehn Tage vor der Muste-
rung eingereicht werden. Er befreit nicht von der
3. auf Auffordern der zuständigen Wehr- Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Muste-
ersatzbehörde sich persönlich zu melden - rung vorzustellen.
dabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 ent-
(3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse
sprechend Anwendung -,
(Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer).
4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und Sie werden mit einem vom Bundesminister der Ver-
Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung teidigung bestimmten Vorsitzenden, einem Beisitzer,
jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewah- der von der Landesregierung oder der von ihr be-
ren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des stimmten Stelle benannt wird, sowie zwei ehren-
Wehrdienstes zu verwenden, mißbräuch- amtlichen Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende hat im
liche Benutzung durch Dritte auszuschließen Ausschuß beratende Stimme; er muß zum Richteramt
und sie auf Aufforderung der zuständigen oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein
Dienststelle zur Uberprüfung vorzulegen. und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet
haben. Die Beisitzer müssen das fünfunddreißigste
(7) Während der Wehrüberwachung haben die Lebensjahr vollendet haben und sollen für ihre Auf-
Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatz- gabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung geeignet sein.
behörde unverzüglich zu melden Aus jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis
sind von den durch Rechtsverordnung der Landes-
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthalts- regierung bestimmten Beschlußorganen mindestens
ort länger als acht Wochen fernzubleiben, zwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer Her-
anziehung wird von dem zuständigen Kreiswehr-
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine ersatzamt jeweils für ein Jahr durch das Los be-
dauernde Dienstuntauglichkeit begründen, stimmt.
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vor- (4) Die Ausschüsse haben bei ihrer Entscheidung
übergehende Dienstuntauglichkeit von vor- die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und
aussichtlich mindestens sechs Monaten be- sein sittliches Ve1halten zu berücksichtigen. Die
gründen, Mitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen nicht
gebunden.
4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzun-
gen für eine Zurückstellung. (5) Die Prüfungsausschüsse werden für den Be-
zirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei
(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Kreiswehrersatzämtern gebildet.
Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Be- (6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19
satzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen- mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Ab-
rechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I satzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. Der Wehr-
S. 79) fahren, können durch Rechtsverordnung den pflichtige ist über die zulässigen Rechtsmittel (§§ 32
Seemannsämtern übertragen werden. bis 35) zu belehren
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(7) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es warten ist. Er ist verpflichtet, sich von Ärzten der
nicht, wenn und solange eine Einberufung aus Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten
anderen Gründen nicht in Betracht kommt. untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet
(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehr- § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Der Arzt der Bundes-
pflich ligen vor den Prüfungsausschüssen und -karn- wehr muß einen Arzt der Versorgungsverwaltung
mern für Kriegsdi,:mslverweigerer oder einem Ver- hinzuziehen, wenn mit der Geltendmachung von
waltungsgericht sind auch die von den Kirchen und Versorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn
Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften der Soldat dies beantragt. Das Recht des Soldaten,
des öffenllichen Rechts sind, beauftragten Personen darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl
zugelassen. einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas-
sung entscheidende Dienststelle kann auch andere
§ 27
Beweise erheben.
Waffenloser Dienst
(3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer
Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit Dienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine
von der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der Ärztekommission zu hören. Sie ist bei den Bereichs-
Pflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die den wehrersatzämtern zu bilden. Die Kommission be-
Wehrpflichtigen auf den Kampf mit der Waffe vor- steht aus drei Ärzten, die von der medizinischen
bereitet.
Fakultät einer im Bereiche des Wehrersatzamtes lie-
genden Universität, vom Wehrbereichsarzt und von
dem zur Entlassung stehenden Soldaten der über die
ABSCHNITT IV
Entlassung entscheidenden Dienststelle benannt
werden. Die Kommission bestimmt ihren Vorsitzen-
Beendigung des Wehrdienstes den selbst.
und Verlust des Dienstgrades
(4) Er kann entlassen werden
§ 28 1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehr-
ersatzbehörde, wenn das Verbleiben im
Beendigungsgründe Wehrdienst für ihn wegen persönlicher,
Der Wehrdienst E:ndet insbesondere häuslicher, beruflicher oder
1. durch Entlassung (§ 29), wirtschaftlicher Gründe eine besondere
Härte bedeuten würde,
2. durch Ausschluß (§ 30).
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei
§ 29 Monaten oder mehr erkannt ist.
Entlassung (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt,
die nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Er-
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht nennung des Soldaten zuständig wäre. Die Entlas-
Wehrdienst leistet, ist zu entlassen sung nach Abschluß einer Wehrübung verfügt der
1. mit Ablaaf der für den Wehrdienst fest- nächste Disziplinarvorgesetzte.
gesetzten Zeit,
(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner
2. wenn sich herausstellt, daß die Vorausset-
Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tage
zungen des § 1 nicht erfüllt sind,
als entlassen, an dem er hätte entlassen werden
3. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben müssen, wenn er bei der Truppe oder Dienststelle
wird oder wegen einer zwingenden Wehr- geblieben wäre. Seine Pflicht, die Zeit nachzudienen,
dienstausnahme (§§ 9 bis 11, 12 Abs. 1 während der er schuldhaft ferngeblieben ist (§ 5
bis 3) hätte widerrufen werden müssen, Abs. 5), bleibt unberührt.
4. wenn er als Kriegsdienstverweigerer aner-
kannt ist, soweit er nicht auf seinen Antrag
zum waffenlosen Dienst herangezogen wird,
§ 29 a
5. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl
zum Bundestag oder zu einem Landtag zu- Verlängerung des Wehrdienstes
gestimmt hat, bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
6. wenn er unabkömmlich gestellt ist, Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehr-
7. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Be- pflicht Wehrdienst leistet, an dem für seine Entlas-
hörde für Dienstleistungen im zivilen sung festgesetzten Zeitpukt in stationärer truppen-
Bevölkerungsschutz im Zeitpunkt der Ein- ärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu
berufung zur Verfügung stand und ohne dem er einberufen wurde,
die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behand-
sein würde.
lung beendet ist oder
(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich
oder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen 2. wenn er schriftlich erklärt, daß er mit der Fort-
Antrag kann er auch dann entlassen werden, wenn setzung des Wehrdienstverhältnisses nicht ein-
die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in- verstanden ist.
nerhalb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu er- in jedem Falle jedoch nach drei Monaten.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962 359
§ 30 (3) Uber den Widerspruch gegen den Bescheid der
Ausschluß aus der Bundeswehr Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer ent-
nnd Veilust des Dienstgrades scheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstverwei-
gerer, die für den Bezirk eines oder mehrerer Be-
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht zirkswehrersatzämter bei Bezirkswehrersatzämtern
Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausge- gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7
schlossen, wenn gr~gen ihn durch Urteil eines deut- entsprechend.
schen Gerichts im Geltungsbereich des Grund-
(4) Uber den Widerspruch gegen den Einberu-
gesetzes auf die in § 10 bezeichneten Strafen,
fungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) und den
Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er ver-
liert seinen Dienstgrad. Bereitstellungsbescheid (§ 21 a) entscheidet das Be-
zirkswehrersatzamt. Der Widerspruch gegen den
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, Einberufungsbescheid und den Bereitstellungsbe-
wenn gegen ihn dt1rch ein deutsches Gericht im Gel- scheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei
tungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines
Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder
1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes
über die Heranziehung, Verpflichtung oder Bereit-
bezeichneten Strafen, Maßregeln oder
stellung zu Dienstleistungen im zivilen Bevölke-
Nebenfolgen oder
rungsschutz eingelegt und dieser Bescheid von dem
2. wegen vorsätzlich begangener. Tat auf Ge- zuständigen Kreiswehrersatzamt geprüft ist.
fängnis von einem Jahr oder mehr.
(5) Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen nach
Zustellung des Bescheides an den Wehrpflichtigen
§ 31 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wehrersatz-
Wiederaufnahme des Verfahrens behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlas-
sen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wie- Wehrersatzbehörde, die den ·widerspruchsbescheid
deraufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das zu erlassen hat, gewahrt.
diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des
Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung (6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-
des Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für rungs- und Prüfungskammern werden von den durch
die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten
des Betroffenen geltend gemacht werden. Beschlußorganen der im Bereich des Bezirkswehr-
ersatzamtes gelegenen kreisfreien Städte und Land-
kreise binnen drei Monaten nach Mitteilung der
erforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt. Soweit in
ABSCHNITT V Ländern für den Bereich einer höheren Verwaltungs-
behörde Bezirksvertretungen bestehen, werden die
Rechtsmittel Beisitzer von diesen gewählt. § 18 Abs. 4 gilt ent-
sprechend.
§ 32 (7) Für das Verfahren der Musterungskammern
Rechtsweg gelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche gilt
mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 -und Abs. 6
Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses
Satz 2 für das Verfahren der Prüfungskammern. Der
Gesetzes gilt die Verwaltungsgerichtsordnung nach
Maßgabe der § § 33 bis 35. Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von
der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.
§ 33 (8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-
worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberu-
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren fungs- oder den Bereitstellungsbescheid nur insoweit
(1) Der Widerspruch gegen den Musterungsbe- zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Ein-
scheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid der berufungsbescheid oder den Bereitstellungsbescheid
Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer selbst geltend gemacht wird.
(§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende Wirkung. (9) Der V\Tehrpflichtige ist über das zulässige
Gegen den Musternngsbescheid und den Bescheid Rechtsmittel gegen einen der in den Absätzen 2
der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverv'eigerer bis 4 genannten Verwaltungsakte zu belehren.
kann auch der Leiter des Krc~iswehrersatzamtes
Widerspruch einlegen. § 34
Besondere Vorschriften
(2) Uber den Widerspruch gegen den Musterungs-
für das gerichtliche Verfahren
bescheid entscheiden Musterungskammern. Die
Musterungskammem werden bei den Bezirkswehr- (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung
ersatzämtern gebildet. Sie sind mit einem zum Rich- dieses Gesetzes isT. die Berufung gegen das Urteil
teramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befä- des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.
higten Angehörigen der Wehrersatzverwaltung als (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Vorsitzendem, einPm Beisitzer, der von der Landes- ist binnen eines Monats nach Zustellung die Revi-
regierung oder der von ihr bestimmten Stelle be- sion an das Bundesverwaltungsgericht zulässig,
nannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne
besetzt. der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
oder das Verwaltungsgericht die Revision in seiner teroffizieren höchstens fünfzehn Monate, bei Offizie-
Entscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der ren höchstens achtzehn Monate beträgt, herange-
Revision kann nur verweigert werden, wenn offen- zogen. Bei verkürztem Grundwehrdienst von weni-
sichtlich eine Klärnng grundsützlicher Rechtsfragen ger als sechs Monaten verlängert sich die Gesamt-
nicht zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen dauer der Wehrübungen um die durch die Verkür-
werden, wenn dc1s Urteil von einer Entscheidung zung nicht in Anspruch genommene Zeit. § 6 Abs. 5
des Bundesverwal lungsgerichts abweicht und auf bleibt unberührt.
dieser Abweichun9 beruht. § 36 a
(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsord- Wehrüberwachung
nung gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulas- von Angehörigen der Reserve
sung der Revision entsprechend. Gegen andere
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden
Beschwerde ausgeschlossen. Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehr·-
überwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die
§ 35 Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind.
Besondere Vorschriften § 37
für die Anfechtungsklage Verzicht auf einen Dienstgrad
(1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-
(1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr
bescheid, den Einberufungsbescheid, den Bereitstel-
gedient haben, können auf ihren früheren Dienst-
lungsbescheid und den Bescheid der Prüfungsaus- grad verzichten. In diesem Falle erhalten sie den
schüsse für. Kriegsdienstverweigerer hat keine auf-
untersten Mannschaftsdienstgrad.
schiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag
die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der An- (2) Die Verzichterklärung ist bei dem für den
ordnung ist das Bezirkswehrersatzamt zu hören. Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis-
wehrersatzamt zu Protokoll zu geben.
(2) Auch der Leiter des Bezirkswehrersatzamtes
kann gegen den Musterungsbescheid und den Be- (3) Die Verzichterklärung kann nicht widerrufen
scheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskam- werden.
mern für Kriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage § 38
erheben oder Rechtsmittel einlegen.
Wiedergutmachung
ABSCHNITT VI (1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die Ver-
folgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes
Uberg,mgs- und Schlußvorschriften in der Fass.ung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bun-
desgesetzbl. I S. 559, 562) sind und deshalb in ihrer
§ 36 militärischen Laufbahn benachteiligt wurden, ist auf
Angehörige der früheren Wehrmacht Antrag der Dienstgrad zu verleihen, den sie bei nor-
und Wehrpflich!ige älterer Geburtsjahrgänge malem Verlauf ihrer Laufbahn wahrscheinlich er-
reicht hätten.
(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren
Wehrmacht sind bis zum Ablauf des Jahres wehr- (2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
pflichtig, in dem sie das sechzigste Lebensjahr voll-
enden. § 39
(2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die Verleihung eines höheren Dienstgrades
in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet (1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen
oder außerhalb der früheren Wehrmacht eine mili- höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eig-
tärische Grundausbildung erhalten haben, gilt § 23 nung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb
entsprechend. Sie unterliegen der Wehrüberwachung der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht er-
von der Prüfung ihrer Verfügbarkeit an. Der Wider- worben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen wer-
spruch gegen den Einberufungsbescheid hat bei ihrer den (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).
erstmaligen Einberufung zur Bundeswehr aufschie-
bende Wirkung. Sie werden im Frieden nur zu (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von
Wehrübungen herangezogen, deren Gesamtdauer dem Ergebnis einer Wehrübung abhängig gemacht
bei Mannschaften höchstens drei, bei Unteroffizieren werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zu
höchstens sechs und bei Offizieren höchstens acht- der Wehrübung mit einem vorläufigen Dienstgrad
zehn Monate beträgt. einzuberufen.
(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht (3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt
Wehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem § 23.
letzten früheren Dienstgrad entsprechenden Dienst- § 40
grad einzuberufen.
Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
(4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli
1937 geboren sind. werden im Frieden nur zu einem (1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner
verkürzten Grundwehrdienst von höchstens sechs durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen
Monaten und zu Wehrübungen, deren Gesamtdauer besonderen Eignung für eine militärfachliche Ver-
bei Mannschaften höchstens neun Monate, bei Un- wendung vorgesehen, so kann ihm der für die
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962 36!
Dienststellung erforderliche Dienstgrad für die oder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben
Dauer der Verwendung oder endgültig verliehen sich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständigen
werden. Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu melden.
(2) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 44
§ 23.
Zustellung und Vorführung
§ 41
(1) Die in diesen:. Gesetz vorgesehenen Bescheide
Wehrpflicht bei Zuzug sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt
das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952
(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt in Deutsch-
(Bundesgesetzbl. I S. 379). Für das Zustellungsver-
land in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt
fahren bei der Erfassung gelten die Zustellungsvor-
hat, wird erst ein Jahr danach wehrpflichtig, wer
schriften der Länder. Bei minderjährigen Wehrpflic:h-
sich zunächst in einem Durchgangslager aufhält, erst
tigen ist an diese zuzustellen, § 7 Abs. 1 de:, Ver-
ein Jahr nach Verlassen des Lagers.
waltungszustellungsgesetzes und die entsprec:hen-
(2) Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum den landesrechtlic:hen Vorschriften gelten insoweit
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- nicht.
gesetzes nac:h dem Gesetz über die Notaufnahme (2) Bei Wehrpflichtigen, die bei der Erfassung oder
von Deutschen in das Bundesgebiet als erteilt. Musterung oder auf eine Aufforderung der Wehr-
ersatzbehörde, sich persönlic:h zu melden (§ 24
§ 42 Abs. 6 Nr. 3), unentsc:huldigt fernbleiben, kann die
Sondervorschriften für die Polizei Vorführung angeordnet werden. Die Polizeibehörde
(Bundesgrenzsdmtz und Polizeien der Länder) ist um Durchführung zu ersuc:hen.
(1) Wehrpflic:htige, die dem Vollzugsdienst der § 45
Polizei angehören oder für diesen durc:h sc:hriftlic:hen
Bußgeldvorschrift
Besc:heid angenommen sind, werden für die Dauer
ihrer Zugehörigkei:. nic:ht zum Wehrdienst heran- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
gezogen. Haben 'N ehrpflic:htige' im Vollzugsdienst fahrlässig
der Polizei mindestens ac:htzehn Monate Dienst ge- 1. einer Aufforderung nach § 15 Abs. 2, § 17
leistet, so erlisc:ht ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu Abs. 4, § 21 a Abs. 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 4,
leisten. Die Gesamtdauer der von ihnen noch zu sich zu melden oder vorzustellen, oder
leistenden Wehrübungen beträgt bei Mannschaften einem Bereitstellungsbescheid nach § 21 a
höc:hstens neun, bei Unteroffizieren höchstens fünf- Abs. 1 oder 2 nicht Folge leistet oder gegen
zehn und bei Offizieren höc:hstens ac:htzehn Monate. die in § 3 Abs. 1 Satz 2 auferlegte Pflic:ht,
Der im Vollzugsdienst der Polizei über ac:htzehn sich auf die geistige und körperliche Taug-
Monate geleistete Dienst kann auf diese Wehr- lichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 17
übungen, · der unter ac:htzehn Monate geleistete Abs. 5 bis 7, § 23 Abs. 1 Satz 2) unter-
Dienst auf den Wehrdienst angerec:hnet werden. suchen zu lassen oder bei der Entlassung
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, oder später zum Gebrauch im Wehrdienst
das Ausscheiden a.us dem Vollzugsdienst der zu- bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
ständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. stücke zu übernehmen, verstößt,
2. den in § 24 Abs. 6 und 7 begründeten Pflic:h-
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen,
ten zuwiderhandelt.
die im Vollzugsdienst der Polizei mindestens einen
Monat Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
§ 43 eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-
gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert
Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs
Deutsche Mark geahndet werden.
· dieses Gesetzes
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des
(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit
überwac:hung der Wehrpflichtigen, die ihren stän-
es sic:h nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Er-
digen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereic:hs
fassung handelt, die Bereichswehrersatzämter. Die
dieses Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht
Bereic:hswehrersatzämter nehmen insoweit auc:h die
gemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes
Befugnisse der obersten Verwaltungsbehörde im
Gesetz geregelt.
Sinne des § 66 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Auf- keiten wahr. Der Bundesminister der Verteidigung
forderung, sich zur Erfassung zu melden (§ 15 Abs. 2), kann an Stelle der Bereic:hswehrersatzämter eine
zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 4 und § 47 andere Behörde bestimmen.
Abs. 1) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 bei der
zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, außer- § 46
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden, Stadtstaatklausel
jedoc:h ihren ständigen Aufenthalt innerhalb des
Geltungsbereichs haben, sind für die Dauer der Ab- Die Länder Bremen und Hamburg bestimmen,
wesenheit von der Melde- oder Vorstellungspflicht welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem
zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die Meldung 1
Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnun-
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
gen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten § 49
und den Landkreisen oder den Gemeinden sowie
Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen
deren Vertretungskörperschaften zugewiesen sind.
für bestimmte Aufgaben
§ 47 (1) Männer vom vollendeten achtzehnten bis zum
vollendeten sechzigsten Lebensjahr, die wegen ihrer
Bestandsmusterung beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit im Verteidi-
(1) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli gungsfall für Aufgaben verwendet werden sollen,
1937 geboren sind, können zu einer Bestandsmuste- die der Herstellung der Einsatzfähigkeit oder der
rung geladen werden. Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte
dienen, können auch ohne Jahrgangsaufruf erfaßt
(2) Durch die Bestandsmusterung wird entschie-
und gemustert werden. §§ 13, 13 a und 36 bleiben
den, welche Weh,pflichtigen im Verteidigungsfall
'unberührt. Sie können nach Maßgabe dieses Ge-
voraussichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung
stehen. setzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn
die Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer
(3) Wehrpflichtigen, die nach dem Ergebnis der nach den Umständen gebotenen Herstellung der
Bestandsmusterung im Verteidigungsfall voraus- Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operations-
sichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, freiheit der Streitkräfte notwendig ist.
kann ein Bereitstellungsbescheid nach § 21 a erteilt
werden. (2) Das Nähere über die Erfassung der unter
Absatz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum
(4) Die Entscheidung trifft das Kreiswehrersatz- Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-
amt. Die kreisfreie Stadt oder der Landkreis sollen gung gehören oder nidJ.t bei Dienststellen der
vorher gehört werden. §§ 17, 19 Abs. 3, 4, 7 und 8, Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt
§§ 22, 24, 44 und 45 gelten entsprechend. §§ 13, 13 a sind, wird durch Rechtsverordnung geregelt.
und 25 bis 27 bleiben unberührt.
(3) Durch RedJ.tsverordnung kann bestimmt wer-
den, daß natürliche Personen und juristische Per-
§ 48
sonen des privaten oder öffentlichen Rechts die für
V orschriiten für den Verteidigungsfall die Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Per-
Im Verteidigungsfall gelten die folgenden beson- sonenkreises erforderlichen Angaben machen.
deren Vorschriften:
1. Die Vorschriften über die Mitwirkung beson- § 50
derer Ausschüsse beim Musterungsverfahren Zuständigkeit
(§§ 18 und 33) sind nicht anzuwenden. An Stelle für den Erlaß von Rechtsverordnungen
des Ausschusses entscheidet der Leiter der Be-
(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsver-
hörde, bei der der Ausschuß zu bilden wäre.
ordnungen
Die kreisfreie Stadt oder der Landkreis sollen
vor der Entscheidung gehört werden. 1. über die Unterwerfung von Ausländern
und Staatenlosen unter die WehrpflidJ.t
2. Bei der Einberufung der Wehrpflichtigen ist
(§ 2),
§ 21 Abs. 2 bis 7 nicht anzuwenden.
2. über die Zuständigkeit und das Verfahren
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbe-
bei der UnabkömmlidJ.stellung (§ 13 Abs. 2)
scheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Einbe-
- dabei kann die ErmädJ.tigung zur Be-
rufungsbescheid bei der erstmaligen Einbe-
stimmung der zuständigen Behörden auf
rufung eines gedienten Wehrpflichtigen zur
oberste Bundesbehörden oder auf die Lan-
Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3) hat keine auf-
desregierungen übertragen werden, diese
schiebende Wirkung (§ 33 Abs. 1).
können ermächtigt werden, die Ermächti-
4. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist im gung auf die obersten Landesbehörden
Verteidigungsfall innerhalb achtundvierzig weiterzuübertragen -,
Stunden zu erstatten.
3. über die Unabkömmlichstellung von Wehr-
5. Wehrpflichtig~, die beantragt haben, ihre Be- pflichtigen auf Grund ihrer Tätigkeit (§ 13
rechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu Abs. 3),
verweigern, festzustellen, können zum zivilen
4. über die für Dienstleistungen im zivilen
Ersatzdienst oder auf ihren Antrag zum waf-
Bevölkerungsschutz vorgesehenen Wehr-
fenlosen Dienst einberufen werden, bevor über
pflichtigen (§ 13 a Abs. 2),
ihren Feststellungsantrag entschieden ist.
5. über die Ubertragung von Aufgaben der
6. Zurückstellungen nach'§ 12 Abs. 2, 4 und 5 Wehrersatzbehörde bei der Wehrüber-
treten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen wachung auf die Seemannsämter (§ 24
nach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heran-
Abs. 8),
ziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflich-
tigen auch im Verteidigungsfall eine besondere 6. über das Verfahren in den Fällen der§§ 22,
Härte bedeuten würde. 23 Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 und des
§ 33 Abs. 7,
7. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12
Abs. 2 vom Wehrdienst zurückgestellt werden, 7. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für
sind im Verteidigungsfall auf Antrag zum Sani- bestimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),
tätsdienst einzuberufen. 8. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).
Nr. 20 - Tag dm Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962 363
(2) Die Rechts'Jerordnungen bedürfen der Zu-• § 52
stimmung des Bundesrates. Inkrafttreten
§ 51 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.*)
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der *) Das Gesetz in der ursprünglichen Fassung ist am 25. Juli 1956, das
Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes am 3. Dezember 1960
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des in Kraft getreten. Die durch § 192 der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) geänderten Vor·
Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 scbriften des Wehrpflichtgesetzes sind am 1. April 1960 in Kraft
Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen
ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher
dieses Gesetzes eingeschränkt. bezeichneten Vorschriften.
Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes
Vom 24. Mai 1962
Auf Grund des § 80 a und des § 189 Abs. 1 des Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend ab-
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- geleistet zu sein. § 7 und § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
machung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I bis 5 des Bundesbesoldungsgesetzes sind sinngemäß
S. 1801) verordnet die Bundesregierung: anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten einer Beurlau-
§ 1 bung ohne Bezüge, es sei denn, daß die zuständige
Bundesbeamte erhalten bei Vollendung einer Stelle ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung
Dienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig vor Antritt des Urlaubs schriftlich anerkannt hat.
Jahren nach den folgenden Bestimmungen eine Ju- (3) Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerech-
biläumszuwendung mit einer Dankurkunde. net werden.
§ 2 § 4
(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt Bei Anwendung des § 3 werden auch berück-
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200DM, sichtigt
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 350DM, 1. die Zeit, in der Angehörige des öffentlichen
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 500DM. Dienstes, die nach dem 8. Mai 1945 aus ande-
ren als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen
(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des ausgeschieden sind, nicht wiederverwendet
Dienstjubiläums übergeben werden. wurden, längstens bis zum 31. März 1951, bei
hauptberuflichen Angehörigen der früheren
§ 3 Wehrmacht, die im Bereich des Bundesministers
(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind der Verteidigung wiederverwendet sind, läng-
stens bis zum 31. März' 1956,
1. die Mindestzeit der vorgeschriebenen Aus-
2. die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergut-
bildung bei einem öffentlich-rechtlichen
machung nationalsozialistischen Unrechts an-
Dienstherrn im Reichsgebiet (praktische
zurechnen ist.
Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche
Prüfungszeit), § 5
2. die Zeiten einer hauptberuflichen Tätig- Die .Jubiläumszuwendung entfällt, wenn vor In-
keit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen krafttreten dieser Verordnung aus öffentlichen Mit-
Dienstherrn im Reichsgebiet, eines Amts- teln eine Geldzuwendung aus demselben Anlaß ge-
verhältnisses sowie der Tätigkeit eines währt worden ist; ist die Geldzuwendung nach In-
Ehrenbeamten oder eines Beamten, der nur krafttreten dieser Verordnung gewährt worden, so
nebenbei verwendet wurde, ist sie auf die nach dieser Verordnung zu gewäh-
3. die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer rende Jubiläumszuwendung anzurechnen.
Kriegsgefangenschaft, eines kriegs beding-
§ 6
ten Notdienstes ohne Begründung eines
einem Arbeitsvertrag entsprechenden Be- Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Bund
schäftigungsverhältnisses und eines nicht- oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An-
berufsmäßigen Rcichsarbeits- oder Wehr- stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeord-
dienstes. net sind, entfällt die Jubiläumszuwendung, wenn
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
ihnc.~n von ih rcrn Dienstherrn eine Geldzuwendung (2) Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich
aus demselben .Anlaß gewährt worden ist oder ge- bisher eme Geldzuwendung gewährt wurde, kann
währt wcrd<!n l{ann. während einer Ubergangszeit von fünf Jahren nach
§ 7 Inkrafttreten dieser Verordnung der zu gewähren-
(1) fanc Jubilüumszuwcndung erhalten nicht Be- den Jubiläumszuwendung (§ 2) noch die Dienstzeit
amte, die nach den bisherigen Bestimmungen zugrunde legen,
1. mit der Disziplinarstrafe einer Geldbuße wenn der Beamte bei Anwendung der §§ 3 und 4
von mehr als fünfzig Deutsche Mark be- dieser Verordnung bis zum Erreichen der Alters-
straft worden sind, es sei denn, daß die grenze keine Jubiläumszuwenq.ung erhalten würde.
Strafe aus den Personalakten getilgt ist, (3) Die oberste· Dienstbehörde, in deren Bereich
2. mit den Disziplinarstrafen der Gehalts- bisher eine Jubiläumszuwendung anderer Art ge-
kürzung, der Versagung des Aufsteigens währt wurde, kann bestimmen, daß eine solche Zu-
im Gehalt, der Einstufung in eine niedri- wendung unter Anrechnung auf die Jubiläumszu-
gere Dienstaltersstufe oder der Versetzung wendung nach § 2 Abs. 1 weiterhin gewährt wird;
in ein Amt derselben Laufbahn mit geringe- § 5 gilt nur sinngemäß.
rem Endgrundgehalt bestraft worden sind, § 9
es sei denn, daß seit der Rechtskraft des Für Richter des Bundes gelten die Vorschriften
Urteils mehr als zehn Jahre vergangen dieser Verordnung entsprechend.'
sind.
§ 10
(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurück-
zustellen, wenn am Tuge des Dienstjubiläums gegen Die zur Durchführung dieser Verordnung erfor-
den Beamten straf.- oder disziplinarrechtliche Ermitt- derlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister
lungen geführt werden oder gegen ihn Anklage er- des Innern.
hoben ist oder ein förmliches Disziplinarverfahren § 11
schwebt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 8
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bun-
(1) Die Jubiläumszuwendung wird von der ober- desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
sten Dienstbehörde gewährt; sie kann die Aus-
übung dieser Befugnis sowie die Entscheidung über § 12
die Versagung der Zuwendung auf nachgeordnete Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
Behörden übertragen. tober 1961 in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Heraus q e b c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqcsctzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
AuslerlJqung vc1 kündet. In Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli UJS8 (Bundt!S(J<!std.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bewqsbcdinqunqcn für Teil I und fJ. Laufend er Bezug nm durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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