6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
2. In § 6 erhaJ len die Absfüze 2 und 3 folgende Artikel 2
Fassung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,, (2) Sollen Zündwaren aus einem Herstellungs- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
betrieb unverslE!ucrt ausgeführt werden, so hat blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ver-
der I-Iersteller bei der für seinen Betrieb zustän- brauchsteueränderungsgesetzes vom 10. Oktober
digen Zollslelle einen Zündwarenbegleitschein 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704) und Artikel 2 des
nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Aus- Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom
fertigung einzureichen. 16. August 1961 auch im Land Berlin.
(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften Artikel 3
der Allgemeinen Zollordnung über den Zollgut- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
vcrsand sinngemäß. Die Begleitscheine können kündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt, soweit darin
von jeder Grenzzollstelle, Grenzkontrollstelle Steuerbefreiungen angeordnet werden (§ 5 Abs. 3
oder von jeder Zollstelle erledigt werden, die zur der Durchführungsbestimmungen zum Zündwaren-
Abfertigung zu dem beantragten Zollverkehr be- steuergesetz), mit Wfrkung vom 1. Januar 1962 in
fugt ist." Kraft.
Bonn, den 14. Januar 1962
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
Vom 14. Januar 1962
Auf Grund des § 5, des § 8 Abs. 2 und 3, des § 9 aus dem Herstellungsbetrieb. Läßt sich bei der
Abs. 1 Nm. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und des§ 14 Entnahme von Zucker, der innerhalb des Her-
Nr. 3 des Zuckersteuergesetzes in der Fassung der stellungsbetriebes zur Herstellung von zucker-
Bekanntmachung vom 19. Au~Just 1959 (Bundesge- haltigen Waren verwendet wird, die Menge des
setzbl. I S. 645) und des Zweiten Verbrauchsteuer- steuerpflichtigen Zuckers nicht bestimmen, so ist
änderungsgesetzcs vom 16. August 1961 (Bundes- sie aus den Fertigwaren nach einem Ausbeute-
gesetzbl. I S. 1323) sowie des § 14 Abs. 1 Nr. 2 der verhältnis zu ermitteln, das von dem Hauptzoll-
Reichsabgabenordnung in der Fassung von Artikel I amt für den einzelnen Fall festgestellt wird."
Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vor-
schriften der Reichsabgabenordnung und anderer 2. § 8 erhält folgende Fassung:
Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511)
wird verordnet: „Zu §§ 8 und 2 des Gesetzes
§ 8
Artikel 1
Sonderbestimmungen für die Einfuhr
(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker-
steuergesetz vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I (1) Zucker und zuckerhaltige Waren der in § 3
S. 647), geändert durch die Verordnung zur Anpas- Abs. 1 genannten Art, die in das Erhebungs-
sung des Mineralölsteuergesetzes, der Verordnung gebiet eingeführt werden, sind zu gestellen und
zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes und anzumelden. Dies gilt nicht, wenn die Voraus-
der Zuckersteuervergülungsordnung an den Deut- setzungen vorliegen, unter denen die einge-
schen Zolltarif 1961 vom 9. Januar 1961 (Bundes- führten Waren nach den jeweils geltenden zoll-
gesetzbl. I S. 48), werden wie folgt geändert und rechtlichen Vorschriften· bei der Durchfuhr von
ergänzt: der Gestellung befreit sind oder bei der Einfuhr
in das Zollgebiet nicht Zollgut werden. Zu ge-
1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: stellen und anzumelden sind Waren, die unter
Befreiung, Erlaß, Erstattung oder Vergütung von
,, (2) Werden in einem Zuckerherstellungsbe- Zuckersteuer ausgeführt wurden und in das
trieb zuckerhaltige Waren hergestellt, so ent- Erhebungsgebiet zurückkommen. Die Anmeldung
steht die Steuerschuld für den dazu verwendeten zur Steuerfestsetzung ist in der Zollanmeldung
Zucker erst mit der Entfernung der Fertigwaren oder mit dem nach § 7 vorgeschriebenen Muster
"
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes
und des Körperschaitsteuergesetzes
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts durch das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundes-
vom 19. Dezember 1%1 - 2 BvL 6/59 - in dem gesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungs-
Verfahren wegen satz veröffentlicht:
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 5 Abs. 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung
Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Einkom- des Einkommensteuergesetzes und des Körper-
mensteuergeselzes und des Körperschaftsteuer- schaftsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 (Bundes-
gqsdzes vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I gesetzbl. I S. 302) ist nichtig, soweit darin die An-
s. 302) wendung des § 3 Nr. 1 des Gesetzes für den Ver-
auf Antrag anlagungszeitraum 1951 angeordnet wird.
des Finanzgerichts Düsseldorf per vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
wird gemäß § 31 Abs. 2 Salz 2 des Gesetzes über § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
das Bundesvcrf assungsgericht, zuletzt geändert_ fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Januar 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. St am m b e r g e r
Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung
vom W. November 1961 (ßundesgesetzbl. I S. 1937)
1. In § 78 Abs. 1 muß es statt „der Zolles" heißen
,,des Zolles".
2. In § 131 Abs. 3 muß es heißen
in der ersten Zeile statt „Absatzes 2" ,,Ab-
satzes 1 ",
in der zweiten Zeile statt „Absatzes 3" ,,Ab-
satzes 2".
Bonn, den 22. Dezember 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Schädel
Herausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn:Köln .. --:- Dr u c_k: Bundesdruck~rei.
Das Bundesgesetzblatt Nscbeint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m z~_ithche! Reihenfolge nad1 1hre1
Ausfertigung verkündet. In Teil HI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes uber die Sammlung des I:11mdes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesclzbl. I S. 437) mich Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du~ch d~n \, erlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur <lurch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e J stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Pos~scheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebuhr I.,M 0,10.
12 Bundesgeset~blatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Dmrchführnngsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz
Vom 14. Januar 1962
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 und der §§ 8 und wenn der Schaumwein nicht unter Befreiung, Er-
15 Nr. 2 des Schaumweinsteuergesetzes in der Fas- laß oder Erstattung von Schaumweinsteuer aus-
sung der Bekannlrnachung vom 26. Oktober 1958 geführt wurde.
(Bundesgesetzbl. I S. 764) und des Zweiten Ver-
(4) Wird Schaumweinsteuer als Eingangs-
brauchsteumänderungsgesctzes vom 16. August 1961
abgabe geschuldet, so wird der Geldbetrag, der
(Bundesgesetzbl. I S. 1323) sowie des § 14 Abs. 1
auf Grund eines und desselben Bescheids zu er-
Nr. 2 der Reichsabgabenordnung in der Fassung von
heben ist, auf 10 Pf nach unten gerundet. Dies
Artikel I Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von ein-
gilt nicht, wenn das Runden eine maschinelle
zelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
Berechnung erschwert. Der sich hiernach er-
anderer Gesetze vom l l. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
gebende Betrag wird nicht erhoben, wenn die
S. 511) wird verordnet:
Eingangsabgaben im Reiseverkehr weniger als
30 Pf, sonst weniger als eine Deutsche Mark be-
Artikel 1 tragen."
Die Durchführungsbestimmungen zum Schaum- 2. In § 7 erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende
weinsteuergesetz vom 6. November 1958 (Bundes- Fassung:
gesctzbl. I S. 766) werden wie folgt geändert und ,, (2) Soll Schaumwein aus einem Herstellungs-
ergänzt: betrieb unversteuert ausgeführt werden, so hat
der Hersteller bei der für seinen Betrieb zuständi-
1. § 6 erhält folgende Fassung: gen Zollstelle einen Schaumweinbegleitschein
nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Aus-
„Zu § 7 des Gesetzes fertigung einzureichen.
§ 6 (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften
der Allgemeinen Zollordnung über den Zollgut-
Sonderbeslimmungen für die Einfuhr
versand sinngemäß. Die Begleitscheine können
(1) Scl1uumwein, der in das Erhebungsgebiet von jede1 Grenzzollstelle, Grenzkontrollstelle
eingeführt wird, ist zu gcstellen und anzumelden. ~)der von jeder Zollstelle erledigt werden, die
Das gilt nicht, wenn die Voraussetzungen vor- zur Abfertigung zu dem beantragten Zollverkehr
heqf~n, unter denen der eingeführte Schaumwein befugt ist.
nach den jeweils geltenden zollrechtlichen Vor-
(4) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall
schriften bei der Durchfuhr von der Gestellung
ein vereinfachtes Verfahren zulassen."
befreit ist oder bei dt~r Einfuhr in das Zollgebiet
nicht Zollgut wird. Zu gestellen und anzumelden 3. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Juni" ersetzt durch
ist Schaumwein, der unter Befreiung, Erlaß oder das Wort „März".
Erstattung von Schaumweinsteuer ausgeführt
wurde und in düs Erhebungsgebiet zurückkommt. 4. § 25 wird gestrichen.
Die Anmeldung zur Steuerfestsetzung ist in der
Zollanmeldung oder mit dem nach § 5 vorge- Artikel 2
schriebenen Muster abzug(~ben. Für die münd-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
liche Anmeldung, die Anmeldung im Reisever-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
kehr und das Steuerverfahren im übrigen gelten
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Schaum-
die Vorschriften des Zollrechts sinnngemäß.
weinsteuergesetzes vom 1. November 1952 (Bundes-
(2) Im Interzonenverkehr hat eine Uberweisung gesetzbl. I S. 730), Artikel 4 des Verbrauchsteuer-
nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften änderungsgesetzes vom 10. Oktober 1957 (Bundes-
über diesen Verkehr die gleiche Wirkung wie gesetzbl. I S. i 704) und Artikel 2 des Zweiten Ver-
eine Abfertigung zum Zollgutversand nach den brauchsteueränderungsgesetzes vom 16. August 1961
Vorschriften des Zollrechts. auch im Land Berlin.
(3) Schaumwein ist von der Steuer befreit,
Artikel 3
wenn er unter Vornussctz1rnf]en in das Er-
hebungsgebiet eingeführt wird, unter denen er Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nach §§ 34 bis 38, 40 bis 42, 44, 45, 47, 48, 51 bis kündung in Kraft. Artikel I Nr. 1 tritt, soweit darin
58 und 65 bis 68 der Allgemeinen Zollordnung Steuerbefreiungen angeordnet werden (§ 6 Abs. 3
vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) der Durchführungsbestimmungen zum Schaumwein-
zollfrei ist. In den Fällen der §§ 55 bis 58 der steuergesetz), mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in
Allgemeinen Zollordnung gilt dies nur dann, Kraft.
Bonn, den 14. Januar 1962
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1962 13
Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz
Vom 14. Januar 1962
Auf Grund des § 6 d Abs. 2 und 3, des § 7 Abs. 2 2. In § 6 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende
und des § 13 a Nr. 2 des Süßstoffgesetzes vom Fassung:
1.FebrUc.u 1939 (Rcichsgesctzbl.I S.111), zuletzt ,, (2) Soll Süßstoff aus einem Herstellungsbe-
geändert durch das Zweite Verbrauchsteuerände- trieb unversteuert ausgeführt werden, so hat der
rungsgesctz vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I Hersteller bei der für seinen Betrieb zuständigen
S. 1323), und des § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabga- Zollstelle einen Süßstoffbegleitschein nach vorge-
benordnung in der Fc1ssltnU von Artikel I Nr. 3 des schriebenem Muster in doppelter Ausfertigung
Gesetzes zur Änderung von (~inzelnen Vorschriften einzureichen.
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
vom 11. Juli 1953 (Bundesgcsetzbl. I S. 511) wird (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften
verordnet: der Allgemeinen Zollordnung über den Zollgut-
versand sinngemäß. Die Begleitscheine können
Artikel 1
von jeder Grenzzollstelle, Grenzkontrollstelle
Die Durchführungsbestimmungen zum Süßstoff- oder von jeder Zollstelle erledigt werden, die zur
gesetz vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 716) Abfertigung zu dem beantragten Zollverkehr
werden wie folgt geändert und ergänzt: befugt ist."
1. § 5 erhält folgende Fassung: 3. Nach § 8 wird folgender neuer Paragraph ein-
,,§ 5 gefügt:
Sonderbestimmungen für die Einfuhr ,,§ 8 a
(1) Süßstoff, der in das Erhebungsgebiet ein- Verwendung von Süßstoff zu anderen Zwecken
geführt wird, ist zu gcstellen und anzumelden. als zur Süßung von Lebens- oder Genußmitteln
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen vor-
liegen, unter denen Süßstoff nach den jeweils (1) Von der Steuer befreit sind die Süßstoffe
geltenden zollrech tlichen Vorschriften bei der ortho-Benzoesäuresulfimid und ort.ho-Benzoe-
Durchfuhr von der Gestellung befreit ist oder bei säuresulfimid-N atrium, die zur Herstellung von
der Einfuhr in das Zollgebiet nicht Zollgut wird. Futtermitteln verwendet werden, und der Süßstoff
Zu gestellen und anzumelden ist Süßstoff, der ortho-Benzoesäuresulfimid-Natrium, der in der
unter Befreiung, Erlaß oder Erstattung von Süß- galvanotechnischen Industrie zur Herstellung von
stoffsteuer ausgeführt wurde und in das Erhe- Elektrolyt-Nickelbädern verwendet wird.
bungsgebiet zurückkommt. Die Anmeldung zur (2) Der Süßstoff ist durch Vermischen mit einem
Steuerfestsetzung ist in der Zollanmeldung oder Vergällungsmitt.el zum Genuß untauglich zu
mit dem nach § 4 vorgeschriebenen Muster abzu- machen (zu vergällen). Vergällungsmittel sind für
geben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmel- 1 kg Süßstoff,
dung im Reiseverkehr und das Steuerverfahren 1. der zur Herstellung von Futtermitteln
im übrigen gelten die Vorschriften des Zollrechts verwendet werden soll,
sinngemäß. 0,8 kg Dorschlebermehl und
(2) Im Interzonenverkehr hat eine Uberwei- 0,2 kg Quellmittel (Polysaccharid), z.B.
sung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschrif- Maisstärke,
ten über diesen Verkehr die gleiche Wirkung wie 2. der zur Herstellung von Elektrolyt-
eine Abfertigung zum Zollgutversand nach den Nickelbädern verwendet werden soll,
Vorschriften des Zollrechts. 0,5 kg ,Hochleistungs-Nickelsulfat nach
(3) Süßstoff ist von der Steuer befreit, wenn er DIN 50 970'.
unter Vornusselzungen in das Erhebungsgebiet Weitere Vergällungsmittel können im einzelnen
eingeführt.wird, unter denen er nach §§ 34 bis 38, Fall im Verwaltungswege zugelassen ~verden,
40 bis 42,· 44 bis 58 und 65 bis 68 der Allgemeinen sofern dafür ein Bedürfnis besteht.
Zollordnung vom 29. November 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1937) zollfrei ist. In den Fällen der (3) Die Vergällungsmittel müssen vor der Ver-
§§ 55 bis 58 der Allgemeinen Zollordnung gilt gällung von dem Beamten des Steueraufsichts-
dies nur, wenn der Süßstoff nicht unter Befreiung, dienstes, im Zweifelsfall durch die Zolltechnische
Erlüß oder Erslutt.ung von Süßstoffstencr ausge- Prüfungs- und Lehranstalt anerkannt werden. Die
führt wurde. Anerkennung kann vom Hauptzollamt einem auf
die Steuerbelange verpflichteten Betriebsangehö-
(4) Wird Süßstoffsteuer c1ls Eingangsabgabe
rigen übertragen werden.
geschuldet, so wird der Geldbetrag, der auf Grund
eines und desselben Beschcüls zu erheben ist, auf (4) Der im Erhebungsgebiet hergestellte Süß-
10 Pf noch unten gerundet. Dies gilt nicht, wenn stoff ist im Herstellungsbetrieb zu vergällen. Das
das Runden eine maschinelle Berechnung er- Hauptzollamt kann im einzelnen Fall gestatten,
schwert. Der sich hicrn,1ch cr9cbc11dc Betrag wird daß der Süßstoff in dem Betrieb vergällt wird, in
nicht erhoben, wenn die Finyangsdbgaben im dem er verwendet werden soll. Es trifft dann die
Rciscvmkchr wcnig<,r ;:ds '{() Pf, sonst weniger als erforderlichen Uberwachungsmaßna.hmen. Der in
eine Deutsche J\!fork hdr,1~1en." das Erhebungsgebiet ein9eführte Süßstoff ist in
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
einem Süßstoffhcrslellungsbetrieb oder in dem den, unterliegen der Steueraufsicht. Für die Ent-
Betrieb zu vergällen, in dem er verwendet werden nahme von Proben gilt § 17 sinnge~äß.
soll. Soweit er nicht nach den Vorschriften des
Zollrechts über den Zollgut versand befördert (9) Die Steuerschuld, die mit der Entfernung
wird, gelten für seine Vcrbringung in diese Be- des Süßstoffs aus dem Herstellungsbetrieb oder
triebe § 8 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. mit der Abfertigung des Süßstoffs zur steuer-
freien Verwendung bedingt entsteht und bei ord-
(5) Die Vcr~J~illunu im Drhebungi,gebiet ist nungsmäßiger Weitergabe des Süßstoffs auf den
unter umtlidwr Aufsicht durchzuführen. Das Erwerber übergeht, fällt weg, wenn der Süßstoff
I-:Tc:nip!.7.ollamt kunn auf Antrag zulassen, daß der unter Einhaltung der Uberwachungsbestimmun-
Süßstoff unter Aufsicht eines auf die Steuer- gen zu den in Absatz 1 angegebenen Zwecken
belange vcrpflichlctcn BelriebsangehörigP-n ver- verwendet wird oder untergeht. Sie wird unbe-
~fil1t wird, und das Verfahren bei solchen Ver- dingt und fällig, wenn der Süßstoff bestimmungs-
gällungen regeln. Wer Süßstoff vergällen will, widrig verwendet oder wenn den Uberwacbungs-
hat auf seine Koslcn die V crgüllungsmittc~l und bestimmungen zuwidergehandelt wird."
die zur Vergällung erforderlichen Geräte und
Einrichtungen zu beschaffen und die nötigen
Arbeitskräfte zu stellen. Artikel 2
(6) Wer Süßstoff unter amtlicher Aufsicht ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gällen will, meldet dies der Zollstelle spätestens leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
drei Tage vor der Vergällung mit einer Anmel- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ver-
dung nach vorgeschriebenem Muster an. brauchsteueränderungsgesetzes vom 10. Oktober
1957 (Bundesgesetzbl. I S. ·1704), Artikel 2 des Ge-
(7) Soll ordnungsmäßig vergällter Süßstoff zur setzes zur Änderung des Süßstoffgesetzes vom
Herstellung von Futtermitteln oder Elektrolyt- 31. Mai 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 318) und Artikel 2
Nickelbädern verwendet werden, so bedarf es des Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom
keiner besonderen Genehmigung. Wer solchen 16. August 1961 auch im Land Berlin.
Süßstoff abgibt, hat auf der Rechnung und dem
Lieferschein haltbar zu vermerken:
Artikel 3
,Unversteuerter vergällter Süßstoff! Darf
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zum menschlichen Genuß nicht verwendet
kündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt, soweit darin
werden.'
Steuerbefreiungen angeordnet werden (§ 5 Abs. 3
(8) Betriebe, die vergällten Süßstoff zu den in der Durchführungsbestimmungen zum Süßstoff-
Absatz 1 genannten Zwecken steuerfre, verwen- gesetz), mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft.
Bonn, den 14. Januar 1962
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1962 15
Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuergesetz
Vom 14. Januar 1962
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3, des § 7 Abs. 2 (4) Wird Salzsteuer als Eingangsabgabe ge-
und des § 14 Nr. 2 des Salzsteuergesetzes in der schuldet, so wird der Geldbetrag, der auf Grund
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1960 eines und desselben Bescheids zu erheben ist, auf
(Bundesgesctzbl. I S. 50) und des Zweiten Verbrauch- 10 Pf nach unten gerundet. Dies gilt nicht, wenn
steuerändcrungsgesel:zcs vom 16. August 1961 (Bun- das Runden eine maschinelle Berechnung er-
desgesetzbl. I S. 1323) sowie des § 14 Abs. 1 Nr. 2 schwert. Der sich hiernach ergebende Betrag wird
der Reichsabgabenordnung in der Fassung von Ar- nicht erhoben, wenn die Eingangsabgaben im
tikel I Nr. 3 des Geselzcs zur Anclerung von einzel- Reiseverkehr weniger als 30 Pf, sonst weniger
nen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und als eine Deutsche Mark betragen. 11
anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
3. In § 8 erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende Fas-
S. 511) wird verordnet:
sung:
Artikel 1 ,, (2) Soll Salz aus einem Herstellungsbetrieb
Die Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuer- oder Ausfuhrlager (§ 9) unversteuert ausgeführt
gesetz vom 25. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 52) werden, so hat der Hersteller oder Lagerinhaber
werden wie folgt gelindert und ergänzt: bei der für seinen Betrieb zuständigen Zollstelle
einen Salzbegleitschein nach vorgeschriebenem
1. In § 1 Abs. 1 erhält Nummer 4 folgende Fassung: Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen.
„4. Salzsolen, wenn sie nicht zum Inhalieren oder (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften
zu Trink- oder Badezwecken dienen. 11
der Allgemeinen Zollordnung über den Zollgut-
versand sinngemäß Das Hauptzollamt kann bei
2. § 7 erhält folgende Fassung:
nachgewiesenem Bedürfnis im einzelnen Fall zu-
„Zu § 6 des Gesetzes lassen, daß Betriebsangehörige, die auf die
§ 7 Steuerbelange verpflichtet sind, das Salz abferti-
Sonderbestimmungen für die Einfuhr gen und die Begleitscheine ausfertigen. Die Be-
(1) Salz, das in das Erhebungsgebiet eingeführt gleitscheine können von jeder Grenzzollstelle,
wird, ist zu gestellen und anzumelden. Dies gilt Grenzkontrollstelle oder von jeder Zollstelle er-
nicht, wenn die Vorn.ussetzungen vorliegen, unter ledigt werden, die zur Abfertigung zu dem be-
denen das eingeführte Salz nach den jeweils gel- antragten Zollverkehr befugt ist.
tenden zollrcchtlichcn Vorschriften bei der Durch- (4) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall
fuhr von der Gestellung befreit ist oder bei der ein vereint achtes Verfahren zulassen. 11
Einfuhr in das Zollgebiet nicht Zollgut wird. Zu
4. § 8 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
gestellen und anzumelden ist Salz, das unter Be-
freiung, Erlaß oder Erstattung von Salzsteuer ,, (6) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung
ausgeführt wurde und in dc1s Erhebungsgebiet des Salzes aus dem Herstellungsbetrieb bedingt
zurückkomml. Die Anmeldung zur Steuerfestset- entstanden ist, fällt weg, wenn das Salz ordnungs-
zung ist in der Zollc.mmelclung oder mit dem nach mäßig ausgeführt oder zu einem Zollverkehr ab-
§ 6 vorgeschriebenen Muster abzugeben. Für die
gefertigt wird oder innerhalb der im Begleit-
mündliche Anmeldung, die Anmeldung im Reise- schein vorgeschriebenen Gestellungsfrist unter-
verkehr und das Steuerverfahren im übrigen geht. 11
gelten die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß. Artikel 2
(2) Im Interzonenverkehr hat eine Uberweisung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
über diesen Verkehr die gleiche Wirkung wie eine gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ver-
Abfertigung zum Zollgutversand nach den Vor- brauchsteueränderungsgesetzes vom 10. Oktober
schriften des Zollrechts. 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704) und Artikel 2 des
(3) Salz ist von der Steuer befreit, wenn es Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom
unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet 16. August 1961 auch im Land Berlin.
eingeführt wird, unter denen es nach §§ 35 bis 38,
40 bis 42, 44, 45, 47, 48, 51 bis 58 und 65 bis 68 Artikel 3
der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1961 (Bundesgesetz bl. I S. 1937) zollfrei ist. In kündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt, soweit
den Fällen der §§ 55 bis 58 der Allgemeinen Zoll.:. darin Steuerbefreiungen angeordnet werden (§ 1
ordnung gilt das nur dann, wenn das Salz nicht Abs. 1 Nr. 4 und § 7 Abs. 3 der Durchführungs-
unter Befreiung, Erlaß oder Erstattung von Salz- bestimmungen zum Salzsteuergesetz), mit Wirkung
steuer ,rnsgeführt wurde. vom 1. Januar 1962 in Kraft.
Bonn, den 14. Januar 1962
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes
und des Körperschaitsteuergesetzes
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts durch das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundes-
vom 19. Dezember 1%1 - 2 BvL 6/59 - in dem gesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungs-
Verfahren wegen satz veröffentlicht:
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 5 Abs. 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung
Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Einkom- des Einkommensteuergesetzes und des Körper-
mensteuergeselzes und des Körperschaftsteuer- schaftsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 (Bundes-
gqsdzes vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I gesetzbl. I S. 302) ist nichtig, soweit darin die An-
s. 302) wendung des § 3 Nr. 1 des Gesetzes für den Ver-
auf Antrag anlagungszeitraum 1951 angeordnet wird.
des Finanzgerichts Düsseldorf per vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
wird gemäß § 31 Abs. 2 Salz 2 des Gesetzes über § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
das Bundesvcrf assungsgericht, zuletzt geändert_ fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Januar 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. St am m b e r g e r
Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung
vom W. November 1961 (ßundesgesetzbl. I S. 1937)
1. In § 78 Abs. 1 muß es statt „der Zolles" heißen
,,des Zolles".
2. In § 131 Abs. 3 muß es heißen
in der ersten Zeile statt „Absatzes 2" ,,Ab-
satzes 1 ",
in der zweiten Zeile statt „Absatzes 3" ,,Ab-
satzes 2".
Bonn, den 22. Dezember 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Schädel
Herausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn:Köln .. --:- Dr u c_k: Bundesdruck~rei.
Das Bundesgesetzblatt Nscbeint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m z~_ithche! Reihenfolge nad1 1hre1
Ausfertigung verkündet. In Teil HI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes uber die Sammlung des I:11mdes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesclzbl. I S. 437) mich Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du~ch d~n \, erlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur <lurch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e J stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Pos~scheckkonto
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