293
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1962 Nr. 17
Inhalt
Tag Seite
30.4.62 Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ............................. . 293
Dieser Nummer liegt der Nachweis der Fundstellen cler Bundesgesetzgebung nach dem Stande vom 1. Januar 1962 bei.
Bekanntmachung der Neufassung
der Einkommens teuer-Durchführungsverordnung
Vom 30. AprH 1962
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1253) wird nachstehend der Wort-
laut der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
unter Berücksichtigung der Verordnung zur Ande-
rung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung vom 25. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 241)
bekanntgemacht.
Bonn, den 30. April 1962
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hettlage
Z 1997 A
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 30. April 1962
(EStDV 1961)
Inhaltsübersicht
§ §
Wirtschaftsjahr ................................ . Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten . . . . . . . . 2
Gestrjchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-
rung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Steuerfreie Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Gestrichen . .. . .. ... .. .... .. .... .. . .. ... .. ... .. . 28
Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und
Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Bausparverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Unentgeltliche Ubertragung eines Betriebs, eines Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen . . . . 30
Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder ein-
zelner Wirtschaftsgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Nachversteuerung bei Bausparverträgen . . . . . . . . . . 31
Uberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 bis 42
in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen 8
Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4 der
Pensionsrückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Einkommensteuergesetze 1955 und 1957 . . . . . . . . . . 43
Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 Uberleitungsvorschrift für den Abzug von Beiträgen
des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommen-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Fäl- steuergesetzes 1957, des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des
len der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den Einkommensteuergesetzes 1958 und des § 10 Abs. 1
vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen . . . . . 11 Ziff. 4 der Einkommensteuergesetze 1955 und 1957 44
Weitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-
winns im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes . . . . . 45
in fallenden Jahresbeträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 a
Nachversteuerung der Mehrentnahmen . . . . . . . . . . . 46
Buchmäßige Voraussetzungen für die Absetzung
für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen . . . . . . . 11 b Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-
winns im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes . . . . . 47
Ordnungsmäßige Buchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wis-
Begünstigter Personenkreis im Sinn der §§ 7 e senschaftlicher und der als besonders förderungs-
und 10 a des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke . . . . . 48
Gestrichen 14 Förderung staatspolitischer Zwecke ............. . 49
Erhöhte Absetzungen bei Anwendung der Verord- Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug ....... . 50
nung über die Bemessung des Nutzungswerts der
Wohnung im eigenen Einfamilienhaus .......... . 15 Gestrichen .................................... . 51
Erhöhte Absetzungen beim Ersterwerb im Sinn Begünstigter Personenkreis im Sinn des § 13
des § 7 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes ............ . 16 Abs. 4 des Gesetzes in der Fassung vom 13. No-
vember 1957 ................................... . 52
Tilgung in gleichen Jahresbeträgen ............. . 17
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen ........ . 53
Voraussetzungen .............................. . 18
Gestrichen .................................... . 54
Gewinn bei Berechnung des berücksichtigungs-
fähigen Gesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr ge- Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in beson-
deren Fällen .................................. . 55
gebenen Darlehen ............................. . 19
Steuererklärungspflicht ......................... . 56
Nachversteuerung ............................. . 20
Bewertungsfreiheit für Schiffe .................. . 21 Steuererklärungspflicht im Fall der getrennten
Veranlagung von Ehegatten nach § 26 a des Ge-
Uberleitungsvorschrift zu § 7 d des Gesetzes in der setzes ......................................... . 57
Fassung vom 13. November 1957 ................ . 21a
Steuererklärungspflicht im Falle der Zusammenver-
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser anlagung von Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes 57 a
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude ......... . 22
Erklärung bei einheitlicher und gesonderter Fest-
Weitergeltung von Durchführungsvorschriften ... . 23 stellung der Besteuerungsgrundlagen ........... . 58
Gestrichen 24 Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung ... . 59
Gestrichen 25 Form der Erklärung ............................. . 60
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 295
§ §
Antrag auf anderweitige Verleilung der Sonder- Rücklage für Preissteigerung ................... . 74
ausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
im Fall des § 26 a des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
des Anlagevermögens privater Krankenanstalten . . 75
Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 bis 62 b Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes bei
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
der Veranlagung von Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . 62c
wirte, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Ver- Buchführung ermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
anlrrgung von Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 d Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
Abzug von Kindcrfrcibetrügen bei getrennter Ver- bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
anlagung der Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes 63 bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
wirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-
Verw il wete Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 a mäßiger Buchführung ermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Einkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2 und 3 des Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 b bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
Außergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
wirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen zu
Pauschbeträge für Körperbehinderte . . . . . . . . . . . . . 65 ermitteln ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeits- Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,
lohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Beseitigung oder Verringerung von Schädigungen
Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Holz- durch Abwässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
nutzungsarten bei aussetzenden forstwirtschaft- Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter
lichen Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft . . . 80
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz . . . . 68 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter
Ausländische Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 a des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau 81
Ausländische Einkünfte 68b Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,
Beseitigung oder Verringerung der Verunreinigung
Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten ... 68c 82
der Luft ....................................... •
Nachweis über die Höhe der ausländischen Ein-
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für
künfle und Sl.cuern ............................ . 68d 82a
Anlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden ...
Nachträgliche Fcstselzung oder Anderung auslän-
Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei
disdier Steuern ................................ . 68e
Wohngebäuden ................................ . 82b
Abzug ausländischer Steuern vom (;E~samtbetrag
Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe ... . 82c
der Einkünfte ................................. . 68 f
Vv citergeltung des § 33 a des Gesetzes in der Fas-
Berücksichtigun~J dusUjncJischcr Slcuern bei Doppel-
sung vom 15. September 1953 ................... . 83
besteuerungsabkommen ........................ . 68g
Abweichende Vornuszahlungstermine . . . . . . . . . . . . 69
Vernnlrrgung im Füll des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 des Schlußvorschriften
Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 a Geltungsbereich ............................... . 84
Ausgleich von Härten in beslimrntcn Fällen . . . . . . 70 Anwendung im Land Berlin .................... , 85
Verm1lagung auf Anlrng nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4
und 5 des Geselzcs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2 des
Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 Anlagen
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige 73 Anlage
Begriffsbestimmungen .......................... . 73a Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen
Anlagevermögens im Sinn des § 76 Abs. 1 Ziff. 1,
Bcmessungsgnmdlugc für den Steuerabzug im
des § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 und 2 ..
Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes ............. . 73b
Verzeichnis der Wirtschaftsgebäude und Um- und
Zeitpunkt des Zuflicßcns im Sinn dos § 50 a Abs. 5
Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden im Sinn des
Satz 1 des Gesetzes ............................ . 73c
§ 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des
Aufzeichnungen, Sleuernufsicht 73d § 78 Abs. 1 und 2 .............................. . 2
Abführung und Anmeldung der Aufslchtsratsteuer Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80
und der Steuer von Vergülungcm im Sinn des Abs. 1 Ziff. 1 ................................. , .. 3
§ 50 a Abs. 4 des GL,sclzes (§ 50 a Abs. 5 des Ge-
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80
setzes) ....................................... . 73 e
Abs. 1 Ziff. 2 ...................... , .......... · .. 4
Steuerabzug in den Fäl Jen des § 50 a Abs. 6 des
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagever-
Gesetzes ...................................... . 73 f 5
mögens über Tage im Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 1
Haftungsbc!scheid .............................. . 73g
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen
B(!sondcrheiten im Fall von Doppelbeslcuenmgs- Anlagevermögens im Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 2 6
abkomrnen .................................... . 73h
Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im
Abgeltung rrnch § 50 Abs. 4 des Gcselzes ........ . 73 i Sinn des § 82 a Abs. 1 .......................... . 7
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Zu § 2 Abs. 5 des Gesetzes Zu § 3 des Gesetzes
§ § 4
WirlschaHsjahr Steuerfreie Einnahmen
Das Wirtschaftsjahr umiaßl einen Zeitraum von Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-
zwölf Monaten. Us darf eirwn Zeitraum von weniger verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-
als zwölf Monaten umfassen, wenn freiheit von Einnahmen aus nicht.selbständiger Arbeit
1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder sind bei der Veranlagung anzuwenden.
veräußert wird odm
2. ein Sleuerpf1ichtiger von regelmäßigen Ab-
Zu § 3 a des Gesetzes
schlüssen iluf einen bestimmten Tag zu regel-
mäßigen Abschlüssen auf einen anderen be- § 5
stimmten Tc1g übergeht. Bei Umstellung eines
Begriffsbestimmungen
Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr
übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr ab- (1) Aufschließungsmaßnahmen sind Maßnahmen,
weichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung die in sachlichem Zusammenhang mit der Errichtung
eines vom Kalenderjühr abweichenden Wirt- von Wohnbauten notwendig sind, um diese Bauten
schaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr in verkehrsüblicher Weise nutzbar zu machen. Dazu
abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, gehören insbesondere die Herrichtung der Verkehrs-
wenn die Umstellung im Einvernehmen mit flächen einschließlich des Erwerbs der hierzu erfor-
dem Finanzamt vorgenommen wird. derlichen Grundstücke und die Herstellung der Ab-
wässeranlagen und der öffentlichen Versorgungs-
§ 2 leitungen.
WirtschaHsjahr bei land- und Forstwirten (2) Gemeinschaftseinrichtungen sind solche Ein-
richtungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit
(l) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig der Errichtung von Wohnbauten stehen und dazu
Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am bestimmt sind, den Bewohnern dieser Wohnbauten
30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom zur gemeinsamen Benutzung zu dienen. Dazu gehö-
24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschafts- ren insbesondere Heizungsanlagen, Wasch- und
jc1hr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Abs. 5 Trockenanlagen, Badeeinrichtungen, Kindergärten
Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes. und Kinderspielplätze, Versammlungsräume, Lese-
räume und Sammelgaragen.
(2) Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Abs. 5 Ziff. 1
des Gesetzes ist bei (3) Festverzinsliche Schuldverschreibungen des
1. reiner Weidewirlschaft und reiner Viehzucht Bundes oder der Länder sind auch solche Schuldver-
der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April, schreibungen, bei denen das Gläubigerrecht in ein
Schuldbuch des Bundes oder in das Schuldbuch eines
2. reiner Forstwirtschaft Landes eingetragen ist (Schuldbuchforderungen).
der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Sep-
tember. (4) Namensschuldverschreibungen im Sinn des
§ 3 a Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind die schlichten
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch Namenspapiere, die nicht indossiert werden können
vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine (Rektapapiere), dagegen nicht die indossablen Na-
andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor- menspapiere (Orderpapiere).
handen ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen 1 ) vor
dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2 Abs. E (5) Industrieobligationen sind festverzinsliche
Ziff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Schuldverschreibungen, die von Unternehmen der
Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser Zeit- gewerblichen Wirtschaft ausgegeben werden.
raum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht
für den Weinbau.
Zu §§ 4 bis 7 des Gesetzes
(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinn § 6
des § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-
und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung
Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung eines Betriebs
Bücher führen und renelmäßig Abschlüsse machen. (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so
Es müssen mindestens die nach der Verordnung über tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle
landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-
(Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher, Regi- genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im
ster und Verzeichnisse geführt werden. Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-
triebs.
Zu § 2 Abs. 6 des Gesetzes
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,
§ 3 so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle
( gestrichen) des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-
jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-
1) Im Lund Berlin: Dus Landesfinunzumt Berlin. gabe oder der Veräußerung des Betriebs.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 297
§ 7 Jahresbeträge gleich dem Barwert der künftigen
U:nentueltliche Ubertragung eines Betriebs, eines Pensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versorgungs-
Teiföietriebs, eines MHunlernehmeranleils oder anspruch nach der Pensionszusage durch eine Ver-
einzelner WirtschaHsgüter tragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue
Pensionszusage. Beendet die aus der Pensionszu-
(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der An- sage berechtigte Person ihre Tätigkeit für den
tcll eines MiLunterncbmcrs an einem Betrieb unent- Steuerpflichtigen vor dem vertraglich vorgesehenen
geltlich übertragen, so sind bc~i der Ermittlung des Eintritt des Versorgungsfalls unter Beibehaltung des
Gc\vinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunter- Versorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung in
nehmers) die Wir.tschaflsgüler mit den Werten an- dem Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet,
zusetzen, die sich nach den Vorschriften über die den Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern, der
Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist sich als Unterschied zwischen dem versicherungs-
an diese Werte gebunden. mathematischen Barwert der künftigen Pensionslei-
(2) Werden einzelne Wirtschaftsgüter unentgelt- stungen am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs und dem
lich übertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag Gegenwartswert am Schluß des vorangegangenen
als Anschaffungskosten, den er für das einzelne Wirtschaftsjahrs ergibt.
Wirtschaftsgut im Zcilpunkt des Erwerbs hätte auf- (2) Unterhält ein Steuerpflichtiger eine Betrieb-
wenden müssen. stät.te in Berlin (West), so gilt § 6 a Abs. 4 Satz 1 des
(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines
der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung Rechnungszinsfußes von 5,5 vom Hundert ein Rech-
oder Substanzvcrringerung durch den Rechtsnachfol- nungszinsfuß von 3,5 vom Hundert tritt, wenn der
ger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei Pensionsberechtigte in dem letzten Wirtschaftsjahr
Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte vor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen
als· Anschaffungskoslen zugrunde zu legen. Eintritts des Versorgungsfalls mindestens acht Mo-
nate in einer in Berlin (West) belegenen Betrieb-
stätte beschäftigt war; § 6 a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 des
§ 8 Gesetzes sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Uberleitungsvo:rsduiH zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes
in tlcn vor dem 1. Januar lü55 geltenden Fassungen § 10
Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt- Absetzung für Abnutzung
schaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes
haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen
Zuschlä.ge oder Abschlüge nach § 4 Abs. 3 des Ge- (1) Bei Wütschaftsgütern, die bereits am 21. Juni
setzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fas- 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im
sungen vorgenommen worden, so können bei der Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung
Ermittlung des Gewinns für Wirlschaftsjuhre, die der Absetzungen für Abnutzung· als Anschaffungs-
nach dem 31. Dezember 1954 enden, entsprechende oder Herstellungskosten zugrunde zu legen
Abschläge oder Zuschlüge vorgenommen werden, 1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich
soweit sich die Schwankungen im ßetrielJsvermögen bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1
ausgeglichen haben. des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August
1949 (WiGBl. S. 279) 2 ) und
§ 9 2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
lagevermögens höchstens die Werte, die
Pensionsrückstellungen
sich bei sinngemäßer Anwendung des § 18
(1) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften des D-Markbilanzgesetzes
darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur
ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die
Höhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied
Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
des Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschafts-
jahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt- (2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermö-
schaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach den gen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saar-
anerkannten Regeln der V crsicherungsmathematik land gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß
zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der künfti- an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie
gen Pensionsleistungen (einschließlich der Anwart- an die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des
schaft. auf Hinterblicbenenversorgung) am Schluß D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 der § 8
des Wirtschaftsjahrs abzüglich des Barwerts der in Abs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbila.nzgeset-
ihrer betragsmüßigen Höhe oder im Verhältnis zum zes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-
pensionsfähigen Arbeitslohn gleichbleibenden Jah- gesetzbl. I S. 372) treten.
resbeträg-e, die nach dem Schluß des Wirtschafts-
jahrs rechnungsmäßig aufzubringen wären, um den 2) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher
Barwert der künftigen Pensionsleistungen vom Zeit- Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom
21. August 1949 (WiGBl. S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das
punkt der Pensionszusage bis zurn vertraglich vor- Landesgesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
gesehenen Eintritt des Versorgungsfalls anzusam- Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 19·19
(Gesetz- und Verordnungsblatt der Lan~esregi_erung_ Rheinla1_1d-Pfa_lz
meln. Die Jahresbetrüge sind so zu bemessen, daß Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz uber die Eroffnungsb1lanz m
Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilamgesetz)
im Zeitpunkt der Pensionszusctge der Barwert der vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I-S. 32'.l).
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 11 § 7 e Abs. 2 des Gesetzes,
Anschaffungs- oder HerstcUungskosten in den Fällen § 10 a des Gesetzes,
der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den vor § 10 d des Gesetzes,
dem 1. Ja:r;uar 1%5 geltenden Fassungen § 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes,
§ 76,
Bei Gebäuden, Eigentumswohnunrren und Schiffen, § 79 und
die mit Zuschüssen im Sinn der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 § 82
des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 gelten-
vor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens
den Fassungen c1ngeschafft oder hergestellt worden
den Anforderungen der Verordnung über landwirt-
sind, sind die AnschaffunDS- oder Herstellungskosten
schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichs-
vermindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzu-
gesetzbl. I S. 908) entsprechen.
setzen.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus
§ 11 a Gewerbebetrieb .Jder aus selbständiger Arbeit nach
Weitere Verfahren der Abseh:ung für Abnutzung § 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-
in fallenden Jahresbeträgen nungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4
entsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im
(1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
Sinn des
bezeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige
andere der ku.ufmünnischen Ubung entsprechende § 6 Abs. 2 des Gesetzes und
Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen- § 75.
den Jahtesbetrügen anwendc~n, wenn sich danach für (3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
das erste Jahr der Nutzung und für die ersten drei müssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des
Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Abset- Kalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-
zungen für Abnutzung als bei dem in § 1 Abs. 2 liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für
Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren ergeben. kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die
(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsabgaben-
des Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1 ordnung sind zu beachten.
anwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnut- (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei
zung in fallenden Jahresbeträgen sowie zwischen denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ge-
mehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist setzes oder Abschreibungen nach § 75 vorgenommen
nicht zulässig. werden, sind in ein besonderes, laufend zu führen-
(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten des Verzeichnis aufzunehmen, das den Tag der An-
Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen- schaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder
den Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7 Herstellungskosten, die Absetzungen für Abnutzung
Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten. und die Abschreibungen zu enthalten hat.
§ 11 b § 13
Buchmäßige Voraussetzungen für die Absetzung Begünstigter Personenkreis im Sinn der §§ 7 e
für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen und 10 a des Gesetzes
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres- (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes in
beträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur bei der Fassung vom 23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I
den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- S. 1882) können Rechte und Vergünstigungen in
mögens zulässig, über die ein besonderes Verzeich- Anspruch nehmen
nis geführt wird, das die folgenden Angaben ent~ 1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenen-
hält: gesetzes),
Tag der Anschu.ffung oder Herstellung, 2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertrie-
benengesetzes),
Anschc1ffungs- oder Herstellungskosten,
3. Sowjetzönenflüchtlinge (§ 3 des Bundesver-
voraussichtliche Nutzungsdauer,
triebenengesetzes),
Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.
4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte
Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der Personen (§ 4 des Bundesvertriebenengeset-
Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein besonde- zes),
res Verzeichnis irn Sinn des Satzes 1 nicht zu führen. wenn sie die in §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenen-
gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.
Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Personen
Zu § 6 Abs. 2, § 7 c Abs. 1, §§ 7 e, 10 a, 10 d und 34 b des
Gesetzes
stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch
eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebenen-
§ 12 gesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruch-
Ordnungsmäßige Bu chfühnmg nahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem
Bundesvertriebenengesetz berechtigt werden. Der
(1) Bei Lund- und Forstwirten liegt eine ordnungs-
Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer der be-
mäßige Buchführunq im Sinn des
zeichneten Personengruppen ist durch Vorlage eines
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes, Ausweises im Sinn des § 15 des Bundesvertriebenen-
§ 7 c Abs. 1 des Gesetzes, gesetzes zu erbringen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 299
(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von (2) Die Verpflichtung, die Kleinsiedlung oder das
Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des Kaufeigenheim an natürliche Personen zu Eigentum
Bundcsvertriebenengesctzcs), so können zu übertragen (Vorrats- oder Bestellbau), muß sich
1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, auf die Ubertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigen-
Lugcrhi.iuser und landwirtschaftliche Be- tums oder eines Erbbaurechts beziehen. Sie kann
triclJsgebäude, die bis zum Tag des Erlö- auch gegenüber einem anderen als dem Ersterwerber
schens der Befugnis hergestellt worden übernommen werden.
sind, und (3) Beim Ersterwerb einer Kaufeigentumswohnung
2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht gilt Absatz 2 entsprechend. Beim Ersterwerb eines
entnommenen Gewinn des Veranlagungs- eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts muß sich die
zcitrnum s, in dem die Befugnis erloschen ist, Verpflichtung auf die Bestellung des Dauerwohn-
in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der rechts beziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist
Ziffer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land- Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 7 b
2
wirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag des Gesetzes, daß die Wohnung zu mehr als 66 /s
des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann vom Hundert Wohnzwecken dient.
§ 7 e des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt (4) Zu den Anschaffungskosten gehören nicht die
aufgewendeten Teilherstellungskosten angewandt Aufwendungen für den Erwerb des Grund und
werden. Der Tag der Herstellung ist der Tag der Bodens.
Fertigstellung.
(3) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zu § 7 c des Gesetzes
Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen
den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuerpflich- § 17
tige, die nach §§ 1, 4, 149 und 167 des Bundesgeset- Tilgung in gleichen Jahresbeträgen
zes zur Entschi.i.digung für Opfer der nationalsozia-
Ein Darlehen ist in gleichen Jahresbeträgen zu
listischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz
tilgen, wenn es jährlich mit gleichen Teilbeträgen,
-- BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni
die der im Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) oder nach den landes-
entsprechen, zurückzuzahlen ist.
rechtlichen Vorschriften Anspruch auf Entschädigung
haben. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu der
Personengruppe der Verfolgten ist durch Vorlage § 18
eines Bescheids oder einer sonstigen Mitteilung der
Voraussetzungen
zuständigEm Entschädigungsbehörde zu erbringen.
(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Ge-
fahr Wohnungen baut oder bauen läßt.
§ 14
(2) Eigenheim ist ein Wohngebäude im Sinn des
(gestrichen)
§ 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-
nungsbau- und Familienheimgesetz) in der Fassung
Zu § 1 b des Gesetzes vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121). Für
§ 15 die Begriffe „Kaufeigenheim" und „Kleinsiedlung"
gilt § 16 Abs. 1.
Erhöhte Absetzungen bei Anwendung der
Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts (3) Ein Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung
der Wolmung im eigenen Einiamilienhaus ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden liegt auch
vor, wenn ein anderer die Gebäude wieder aufbaut
Die erhöhten Absetzungen nuch § 7 b des Gesetzes als der Eigentümer im Zeitpunkt der Zerstörung.
sind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts der
\IVoimung im eigenen Einfamilienhaus na.ch der Ver-
ordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der § 19
Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Ja- Gewinn bei Berechmmg
nuar 1937 (Reichsgesctzbl. I S. 99) zulässig. Der Ab- des berücksid1tigungsfähi.gen Ge§amtbetrags
setzungsbetrag ist in voller Höhe von dem um die der im Wirtsd1a.Hsiahr gegebenen Darlehen
abzugsfähigen Schuld.zinsen gcküizten Grundbetrag
_ Bei Berechnung des berücksichtigungsfähigen Ge-
abzuziehen. Enlsleht hierdurch ein Verlust, so ist
samtbetrngs der im Vlirtschaftsjahr gegebenen Dar-
dieser mit den Einkünften aus anderen Einkunfts••
lehen ist von dem Gewinn auszugehen, der sich vor
arten auszugleichen.
Abzug des nach § 7 c Abs. 1 des Gesetzes vom Ge-
winn abzuziehenden Betrags ergibt.
§ 16
Erhöhte Abseb:ungen beim Erskrwerb § 20
im Shm des § 7 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes
N achversteuenmg
(1) I'Cleinsiedhmg ist eine Siedlerstelle im Sinn
des § 30, Kc:iufeigcnhc~im ist ein vVolmgchäudc im (1) Die befreiende Schuldübernahme steht der
Sinn des § 9 Abs. 2 des Zv,citcn Wohnungsbaugeset- Rückzahlung des Darlehens an den Darlehnsgeber
zes (Wohnung;::,1:lüu- und Fc.nnilienheimirsetz) in der gleich. Das gilt nicht, wenn die Darlehnsschuld im
Fassung vom 1. August 1%1 (Bundesgcsetzbl. I Rah1;12n der Veräußerung eines Gebäudes oder
s. 1121). einer Eigentumswohnung übernommen wird.
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(2) Eine Nachvcrsteucrung ist nicht durchzufüh- auch dann zuzubilligen, wenn der Fabrikations-
ren, wenn eine Darlehnslorderung zur Sicherung zwecken oder Lagerzwecken dienende Teil 33 1 /3 vom
einer Schuld abgetreten v.rird. Dös 9lcichc gilt, wenn Hundert, bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1953
eine Darlehnsforderung im Wege der Gesamtrechts- hergestellt worden sind, 20 vom Hundert übersteigt.
nachfolge oder im Ralunen der unentgeltlichen
(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des
Ubertrngung eines Betriebs, c~incs Teilbetriebs oder
§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind
eines Mitunternehmeranteils auf einen anderen
solche Waren, die zum Absatz an einen anderen
übergeht.
Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in
derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger
Zu § 7 d des Gesetzes in der Fassung Bearbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.
vom 13. November 1957
§ 21 (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,
Bewertungsfreiheit für Schiffe wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche
Bei Anwendung des § 7 d des Gesetzes in der Größe nicht überschreitet.
Fassung vorn 13. November 1957 gilt § 75 Abs. 5 (6) Sind im Fall des § 7 e des Gesetzes mehrere
entsprechend. Personen an einem Unternehmen als Mitunterneh-
§ 21 a mer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunter-
nehmern die Voraussetzungen des Gesetzes vor, so
Uberleitungsvorschrift zu § 7 d des Gesetzes
kann die Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen
in der Fassung vom 13. November 1957
nur bis zur Höhe des Hundertsatzes in Anspruch
Die Bewertungsfreiheit des § 7 d des Gesetzes in genommen werden, mit dem die Mitunternehmer,
der Fassung vom 13. November 1957 kann für ein die die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, an
nach dem 10. Juni 1958 hergestelltes Schiff auf An- dem Gewinn des Unternehmens beteiligt sind.
trag in Anspruch genommen werden, wenn das
(7) § 75 Abs. 5 gilt entsprechend.
Schiff vor dem 11. Juni 1958 bestellt und angezahlt
oder wenn vor diesem Zeitpunkt mit seiner Her-
stellung begonnen worden ist. Weitere Voraus- Zu §§ 1 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der
setzung ist, daß das Schiff vor dem 1. Januar 1961 Fassung vom 15. September 1953 und zu §§ 1 c und 7 d
gclief ert oder fortigrJestellt worden ist. Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952
Zu § 1 e des Gesetzes § 23
§ 22
Weitergeltung von Durchführungsvorschriften
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
(1) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
Steuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f
(l) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte und 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-
Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos- tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) in Anspruch
sen, daß sich genommen worden sind, sind §§ 11 bis 11 e, 11 h
1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e und 12 b bis 12 d der Einkommensteuer-Durchfüh-
Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die rungsverordnung vom 31. März 1954 (Bundesgesetz-
mit der Fabrikation zusammenhängenden blatt I S. 67) - EStDV 1953 - anzuwenden.
üblichen Kontor- und Lagerräume oder (2) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor
2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs, 1 dem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f
Buchstabe d des Gesetzes) die mit der La- EStDV 1953 anzuwenden.
gerung zusammenhängenden üblichen Kon-
torräume befinden,
wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun- § 24
dert der Herstellungskosten entfallen. (gestrichen)
(2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Ge-
setzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach Zu § 9 des Gesetzes
dem 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleich- § 25
zeitig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes (gestrichen)
bezeichneten Zwecken dient.
(3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 her- § 26
gestelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken
oder Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung
bezeichneten Art und zum Teil \I\Tohnzwecken, so und Arbeitsstätte
ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lager- (1) Hat der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden
zwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vor- persönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem
liegen der übrigen Voraussetzungeri die Bewer- Ort, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte ent-
tungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewähren. fernt liegt, so sind die Aufwendungen nur insoweit
Uberwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind Werbungskosten, als sie durch die Fahrten bis zur
die erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes Entfernung von 40 km verursacht werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 301
(2) Zur Abgeltung des Abzugs der Aufwendun- Herstellungskosten des Rechtsvorgängers
gen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- abzüglich der von ihm vorgenommenen Ab-
stätte werden für jeden Arbeitstag, an dem der setzungen für Abnutzung im Sinn des § 7
Steuerpflichtige für diese Führten ein eigenes Kraft- des Gesetzes und der erhöhten Absetzun-
fahrzeug benutzt, die folgenden Pauschbeträge für gen im Sinn des § 7 b des Gesetzes zuzüg-
jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung · lich der vom Erwerber auf gewendeten Her-
und Arbeitsstätte festgesetzt: stellungskosten; Entsprechendes gilt, wenn
1. bei Benutzung eines Kraftwagens 0,50 DM, das Gebäude nach der Herstellung oder
2. bei Benutzung eines Kleinstkraft- dem letzten entgeltlichen Erwerb mehrmals
wagens (drei- oder vierrädriges unentgeltlich übertragen worden ist.
Kraftfahrzeug, dessen Motor einen In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind
Hubraum von nicht mehr als im Verhältnis von einer Reichsmark gleich
500 Kubikzentimeter hat) 0,36 DM, einer Deutschen Mark umzurechnen. Auf An-
3. bei Benutzung eines Motorrads trag können für die Bemessung der Absetzun-
oder Motorrollers 0,22 DM, gen für Abnutzung die im Verhältnis von einer
4. bei Benutzung eines Fahrrads mit Reichsmark gleich einer Deutschen Mark um-
Motor 0, 12 DM. gerechneten Beträge zugrunde gelegt werden,
die in dem am 31. Dezember 1947 endenden
Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenver- Veranlagungszeitraum als Absetzung für Ab-
bindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Aus- nutzung steuerlich geltend gemacht werden
nahmsweise kann eine andere Straßenverbindung konnten, soweit diese der normalen Abnutzung
zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich entsprechen und nicht auf überhöhten Anschaf-
verkehrsgünstiger ist und von dem Steuerpflichtigen fungs- oder Herstellungskosten beruhen.
regelmäßig benutzt wird. Die tatsächlichen Aufwen-
dungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Ar- 2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,
beitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug können nicht a) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft, her-
an Stelle der Pauschbeträge oder neben den Pausch- gestellt oder unentgeltlich erworben wor-
beträgen abgezogen werden. den ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige
für die Anschaffung am 31. August 1948
§ 27 hätte aufwenden müssen;
Absetzung b) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich er-
für Abnutzung oder Substanzverringemng worben worden ist, der Betrag, den der
Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeit-
Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden punkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen.
Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-
schafft oder hergestellt oder die unentgeltlich er- Für das Land Berlin treten an die Stelle des 21. Juni
worben worden sind, sind für die Bemessung der 1948 jeweils der 1. April 1949, an die Stelle des
Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe- 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die
rung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu- Stelle des 31. August 1948 der 31. August 1949.
grunde zu legen
1. bei einem Gebäude, Zu § 10 des Gesetzes
a) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft, her- § 28
gestellt oder unentgeltlich erworben wor- (gestrichen)
den ist, der am 21. Juni 1948 maßgebende
Einheitswert zuzüglich der nach dem 20. Juni
§ 29
1948 uufgewendeten Herstellungskosten;
Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen
b) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich
erworben und vom Rechtsvorgänger vor und Bausparverträgen
dem 21. Juni 1948 angeschafft, hergestellt (1) Das Versicherungsunternehmen hat bei den in
oder unentgeltlich erworben worden ist, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten Ver-
der am 21. Juni 1948 mußgebende Einheits- sicherungen gegen Einmalbeitrag dem für seine
wert zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der
aufgewendeten Herstellungskosten abzüg- Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle an-
lich der nach dem 20. Juni 1948 von dem zuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember 1958
Rechtsvorgänger vorgenommenen Abset- abgeschlossenen Verträgen vor Ablauf von zehn
zungen für Abnutzung im Sinn des § 7 des Jahren, bei vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen
Gesetzes und der erhöhten Absetzungen im Verträgen vor Ablauf von drei Jahren seit dem
Sinn des § 7 b des Gesetzes; Entsprechendes Vertragsabschluß
gilt, wenn das Gebäude nach dem 20. Juni 1. die Versicherungssumme ganz oder zum
1948 mehrmals unentgeltlich übertragen Teil ausgezahlt wird, ohne daß der Scha-
worden ist; densfall eingetreten ist oder in der Renten-
c) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich versicherung die vertragsmäßige Renten-
erworben und vom Rechtsvorgänger nach leistung erbracht wird,
dem 20. Juni 1948 angeschafft oder her- 2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zu-
gestellt worden ist, die Anschaffungs- oder rückgezahlt wird oder
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag 2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt oder werden
ganz oder zum Teil abgetreten oder be- 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ab-
liehen werden. getreten oder beliehen,
(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Ver- so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-
anlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs- zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-
abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, bestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die
in denen, außer im Fall des Todes des Bausparers, Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen
1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abge- wäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag
schlossenen Bausparverträgen vor Ablauf nicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwi-
von fünf Jahren seil dem Vertragsabschluß schen dieser und der festgesetzten Steuer ist als
a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Aus-
ausgezahlt wird, zahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung
(Ziffern 1 bis 3) ist der Einmalbeitrag insoweit als
b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
nicht geleistet anzusehen, als einer dieser Tat-
zurückgezahlt werden oder
bestände verwirklicht ist.
c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder
zum Teil beliehen werden;
2. bei nach dem 31. Dezember 1958 ah _§ 31
geschlossenen Bausparverträgen vor Ab- Nachversteuemng bei Bausparverträgen
lauf von fünf Jahren seit dem Vertrags-
abschluß (1) Eine Nachversteuerung ist durchzuführen,
wenn, außer im Fall des Todes des Bausparers oder
a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,
ausgezahlt wird,
1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlos-
b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
zurückgezahlt werden oder senen Bausparverträgen vor Ablauf von
fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß
c) Anspr~che aus dem Vertrag ganz oder
zum Teil abgetreten oder beliehen wer- a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil
den; ausgezahlt wird,
3. bei nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
Bausparverträgen vor Ablauf von sechs zurückgezahlt werden oder
Jahren seit dem Vertragsabschluß ein Tat- c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder
bestand der Ziffer 2 Buchstaben a bis c zum Teil beliehen werden;
eintritt. 2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abge-
In den Fällen, in denen die Bausparsumme aus- schlossenen Bausparverträgen vor Ablauf
gezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparver- von fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß
trag beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil
wenn der Bausparer die empfangenen Beträge un- ausgezahlt wird,
verzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver- b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
wendet. zurückgezahlt werden oder
(3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Ver- c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder
anlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs- zum Teil abgetreten oder beliehen wer-
abgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung den;
(Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen. 3. bei nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen
(4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag Bausparverträgen vor Ablauf von sechs
oder einem Bausparvertrag wird beliehen, wenn Jahren seit dem Vertragsabschluß ein Tat-
der Anspruch zur Sicherung einer Schuld abgetre- bestand der Ziffer 2 Buchstaben a bis c ein-
ten oder verpfändet wird. Hierbei ist es unerheb- tritt.
lich, ob die Schuld vor oder nach Abschluß des Ver- § 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Teil-
trags entstanden ist. rückzahlung von Beiträgen gelten die zuletzt ge-
leisteten Beiträge als zuerst zurückgezahlt. Das Ent-
§ 30 sprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil
ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag
Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
Wird bei den in § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes (2) In den Fällen, in denen ·die Bausparsumme
bezeichneten Versicherungen gegen Einmalbeitrag ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-
bei nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlossenen vertrag beliehen werden, ist eine Nachversteuerung
Verträgen vor Ablauf von zehn Jahren, bei vor dem nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-
1. Januar 1959 abgeschlossenen Verträgen vor Ab- fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum
lauf von drei Jahren seit dem Vertr?'gsabschluß Wohnungsbau verwendet.
1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß (3} Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem
der Schadensfall eingetreten ist oder in der Bausparvertrag ist die Nachversteuerung aus-
Rentenversicherung die vertragsmäßige Ren- zusetzen, wenn a.er Abtretende eine Erklärung des
tenleistung erbracht wird, Erwerbers, die Bausparsumme oder die auf Grund
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 303
einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich sammen mit den Sonderausgaben im Sinn des § 10
und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtre- Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes bis zu den in § 10
tenden oder dessen Angehörige im Sinn des § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Gesetzes bezeichneten Höchst-
des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden, bei- beträgen abgezogen werden.
bringt.
§§ 32 bis 42 Zu § 10 a des Gesetzes
(gestrichen) § 45
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
§ 43 Gewinns im Fan des§ toa Abs.1 des Gesetzes
Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4 (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-
der Einkommensteuergesetze 1955 und 1957 gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist
(1) §§ 33, 33 a, 35 bis 36 a, 38 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, 1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Ge-
§ 38 a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, §§ 39 bis 41, setzes der im Veranlagungszeitraum nicht
41 a Abs. 1 und § 42 EStDV 1956/57 in Verbindung entnommene Gewinn,
mit § 38 Abs. 2 EStDV 1955 sind weiter anzuwen- 2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Ge-
den, wenn der Steuerpflichtige Beiträge auf Grund setzes der nicht entnommene Gewinn des
von nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja- im Veranlagungszeitraum endenden Wirt-
nuar 1959 abgeschlossenen Kapitalansammlungsver- schaftsjahrs
trägen geleistet hat oder leistet oder wenn der
maßgebend.
Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 1954 und
vor dem 1. Januar 1959 Sparbeträge im Sinn der (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinha-
§§ 32 und 34 EStDV 1955 oder EStDV 1956/57 für ber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
den steuerbegünstigten Erwerb von Wertpapieren oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mit-
nach § 38 Abs. 1 EStDV 1955 oder nach §§ 38 und inhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Betrie-
38 a Abs. 1 EStDV 1956/57 verwendet hat. ben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuerbe-
(2) Werden Wertpapiere, die nach dem 31. De- günstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf
zember 1954 und vor dem 7. Oktober 1956 steuer- die Summe der nicht entnommenen Gewinne aus
begünstigt erworben worden sind und bei denen allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
sich die Sperrfrist nach § 41 a Abs. 1 EStDV 1956/57 Gewerbebetrieben angewendet werden. Vorausset-
nicht auf drei Jahre verkürzt, nach Kündigung oder zung für die Anwendung des § .10 a Abs. 1 des Ge-
Auslosung eingelöst, so ist eine Nachversteuerung setzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne auf
nicht durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige an Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wer-
Stelle des eingelösten Wertpapiers unmittelbar oder den. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
mittelbar als Ersterwerber Zug um Zug andere fest- der Steuerpflidltige und eine mit ihm zusammen
verzinsliche Wertpapiere (ausgenommen Wandel- veranlagte Person Inhaber oder Mitinhaber je eines
anleihen und Gewinnobligationen) im Nennwert des Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. Gewinne aus
eingelösten Wertpapiers erwirbt und bis zum Ab- Land- und Forstwirtschaft, die neben Gewinnen aus
lauf der nach § 37 Abs. 1 EStDV 1955 für die ein- Gewerbebetrieb erzielt werden, bleiben auf Antrag
gelösten Wertpapiere geltenden Sperrfrist festlegt. bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
An Stelle des eingelösten Wertpapiers kann der außer Betracht, wenn sie nicht auf Grund ordnungs-
Steuerpflichtige auch Zug um Zug den Einlösungs- mäßiger Buchführung zu ermitteln sind und
betrag bis zum Ablauf dieser Frist festlegen. 3000 Deutsche Mark nidlt übersteigen.
(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son-
§ 44 derausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranla-
gung für den Veranlagungszeitraum, für den die
Uberleitungsvorschrift für den Abzug von Beiträgen Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird,
im Sinn des § 10 Abs.1 Ziff. 2 des Einkommensteuer- zum, Zweck der späteren Nac:hversteuerung im
gesetzes 1957, des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkom- Steuerbescheid besonders festzustellen. Wird die
mensteuergesetzes 1958 und des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 Steuerbegünstigurig des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
der Einkommensteuergesetze 1955 und 1957 für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in
Nach dem 31. Dezember 1959 geleistete Beiträge Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die
1. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes in Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
als Sonderausgaben abgezogenen und noch nicht
der Fassung vom 13. November 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1793), nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid beson-
ders festzustellen.
2. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes in
der Fassung vom 23. September 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 672) und § 46
3. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes in Nachversteuerung der Mehrentnahmen
der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundes- (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45
gesetzbl. I S. 441) und des Gesetzes in der Fas- Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-
sung vom 13. November 1957, versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender
die nach § 52 Abs. 7 bis 9 des Gesetzes weiterhin Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im
als Sonderausgaben abzugsfähig sind, können zu- Steuerbescheid besonders festzustellen.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(2) Eine Nuchversteuerung von Mehrentnahmen 1948 (WiGBl. S. 139) 3 ) und die Verordnung zur
kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Ge- Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpas-
setzes bezeichneten Zeitraums solange und insoweit sungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom
in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Ab- 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).
satz 1 besonders fostgcstellt.er Bdrag vorhanden ist. (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-
(3) Für die Fe~~lstellung der Mchrentnr1hmen sind zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes die der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-
Entnahmen im Vcrunlc.1!:_jtmgszeitraurn und in den desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-
Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Entnah- würdig anerkannt worden sein.
men im Wirtscbaftsjahr, das im Ver,mlagungszeit- (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
raum endet, maßgebend. bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,
(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel- wenn
lung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne 1. der Empfänger der Zuwendungen eine Kör-
und die Summe der Entnahmen aus allen land- und perschaft des öffentlichen Rechts oder eine
forstwirtschüftlichen Betrieben und Gewerbebetrie- öffentliche Dienststelle (z.B. Universität,
ben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß
den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren der zugewendete Betrag zu einem der in
Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des den Absätzen 1 oeler 2 bezeichneten Zwecke
Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht verwendet wird, oder
geblieben sind, bleiben auch für die Feststellung der 2. der Empfänger der Zuwendungen eine in
Mehrentnahmen außer Ansatz. § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuer-
gesetzes bezeichnete Körperschaft, Perso-
(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung
nenvereinigung oder Vermögensmasse ist
des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-
und bestätigt, daß sie den zugewendeten
teilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des
Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke
Betriebs.
verwendet.
(4) Die, Bundesregierung kann mit Zustimmung
§ 47 des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns Sinn des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt
im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.
(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-
gung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-
§ 49
winn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist
der auf Grund dieser Begünstigung als Sonderaus- Förderung staatspolitischer Zwecke
gabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt (1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an
besonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vor- eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-
schriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend. regierung mit Zustimmung des Bundesrates aner-
(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind kannte juristische Person gegeben werden, die nach
die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung
Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb 1. ausschließlich staatspolitische Zwecke ver-
den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge- folgt und
winn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist un- 2. weder eine politische Partei ist noch ihre
abhängig von den Entnahmen aus land- und forst- Mittel für die unmittelbare oder mittelbare
wirtschaftlichen Belrieben oder Gewerbebetrieben Unterstützung oder Förderung politischer
zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4 Parteien verwendet.
und 5 sind entsprechend anzuwenden. Staatspolitische Zwecke im Sinn dieser Vorschrift
sind solche, die auf die allgemeine Förderung des
demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich
Zu § 10 b des Gesetzes des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet
sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur
§ 48 bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art ver-
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, folgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich
wissensdwfUicher und der als besonders förderungs- beschränkt sind.
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be-
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, stätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und
kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke
Sinn des § 10 b des Gesetzes gelten die § § 17 bis 19 (Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder
des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer
(Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung der Anlage 1 Parteien verwendet.
der Verordnung zur Änderung der Einkommen-
3) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952.
steuer-Durchführun9svcrordnung vom 16. Oktober s. 1128.
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 305
§ 50 dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole
UberleHungsvo:rschriH zum Spendenabzug irn Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 339) bezeichneten Personen jeweils der 6. Juli
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke~ vor dem 1. Juli 1959.
1951 4 ) als besonders förderunuswürdig anerkannt
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht- § 54
erhalten. (gestrichen)
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen
4) Zu § 22 des Gesetzes
vor dem l. Ju1i 1951 als steuerbegünstigt aner-
kannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf- § 55
rechterhalten. Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten
in besonderen Fällen
Zu § 12 des Gesel.zes (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-
§ 51 den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
( gestrichen)
des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
1. bei Leibrenten, die vor dern 1. Januar 1955
zu laufen begonnen haben. Dabei ist das
Zu § 13 des Gesetzes in der Fassung vom 13. November vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-
1957 jahr des Rentenberechtigten maßgebend;
§ 52
2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le-
Begünstigter Personenkreis im Sinn des § 13 Abs. 4 benszeit einer anderen Person als des Ren-
des Gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 tenberechtigten abhängt. Dabei ist das bei
(1) Für die Abgrenzung des begünstigten Perso- Beginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das
nenkreises gilt § 13 Abs. 1 entsprechend. vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-
jahr dieser Person maßgebend;
(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von 3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le-
Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des benszeit mehrerer Personen abhängt. Dabei
Bundesvertriebenengeselzes in der Fassung vom ist das bei Beginn der Rente, im Fall der
23. Oktober 1961 - Bundes~Jesctzbl. I S. 1882). so Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 voll-
kann der Freibetrng letztmals in dem Veranlagungs- endete Lebensjahr der ältesten Person
zeitrnum in Anspruch Dcnommcn werden, in dem die maßgebend, wenn das Rentenrecht rnit dem
Befugnis erloschen ist. Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das
Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das
Zu § 17 des Gesefaf~S Rentenrecht mit dern Tod des zuletzt Ster-
benden erlischt.
§ 53
(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-
Veräußemng wesenfüchEff Beteiligungen
stimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibren-
(1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn ten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksich-
des § 17 des Ger.;elzes sind Aktien, Kuxe, Genuß- tigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der
scheine, Anteile un einer Ccsclbchaft mit beschränk- Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle ~:u.
ter Haftung oder dhnliche Beteiligungen und An- entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
wartschaften auf solche Beteiligungen.
(2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an Der Ertragsanteil ist der
einer Kapitc1lgcsellschaft ist auch der Gewinn, den Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buch-
slabe a des Gesetzes zu ent-
der Gesellschafter bei der Auflösung der Kapital- Beschränkung der Laufzeit Dnr Ertrags- nehmen, wenn der Renten-
der Rente auf .... Jahre ab ~ . ·b „
1 etuigt, berechtigte zu Beginn des
gesellschaft erzielt. Beginn des Rentenbezugs anl:i,
(ab 1. Januar 1955, falls die vo,b~.l1altlich Rentenbezugs (vor dem 1. Ja-
Rente vor diesem Zeitpunkt der Spali! 3 , nuar 1.955, falls die Rente
(3) Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu laufen begonnen hat) .... v. · vor diesem Zeitpunkt zu
laufen begonnen hat) das
vor dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind ..... te Lebensjahr vollendet
als Anschaffungskosten im Sinn des § 17 Abs. 2 des hatte
Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu 2 3
legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Er-
öffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni 1 0 entfällt
1948 hätten eingestellt werden können; bei Anteilen, 2 2 99
die am 21. Juni 1948 als Auslundsvermögen beschlag- 3 4 90
nahmt waren, ist: bei Verüußerung vor der Rückgabe 4 6 85
der Veräußerungserlös und bei Veräußerung nach 5 7 83
der Rückgabe der Wert' im Zeitpunkt der Rückgabe 6 9 80
als Anschaffungskosten maßgebend. Im Land Berlin 7 11 77
tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 8 12 75
1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle des 9 14 73
21. Juni 1948 für die in § ,13 Abs. 1 Ziff. 1 des Ge- 10 15 72
setzes über die Einführung des deutschen Rechts auf 11 16 70
12 18 68
4) Im Land Berlin: 22. Augnsl 1951. 13 19 67
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Der Ertrngsanteil ist der
gen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgele-
Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buch- gen haben,
Bes eh rän kumr der Lau fzpj 1 ,lalw a des Gesetzes zu ent-
der Rente auf ..... J,ilirl: ilh Der f:rl.ril(JS- nehmen, w<mn der Renlen- a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte
Bc9inn dl,s Rl'lli:(:lllH,zlHJPS dllil,il bclr:iql., bercch liglc zu Bc9inn des
(ob 1. Jc111uiir 1!):,:,, fiills dil, votli<'h,ill!,ch ,1.cnl.<:rilwzuus (vor dem 1. Ja- aus nichtselbständiger Arbeit, von denen
Rente vor dics<,rn Zcilptmkl d"r Spo11t,,:i, nuar 1955, falls die Rente
zu laufen b"\J011nc11 hul) .... v.11. vor diesem Zeitpunkt zu ein Steuerabzug vorgenommen worden
luufon bl:gonnen hat) das ist, bezogen hat und
..... te Lcbcnsj ahr vollendet
hc1LLe aa) die Summe der Einkünfte beider
Ehegatten 3820 Deutsche Mark oder
mehr betragen hat oder
14 21 65 bb) die getrennte Veranlagung nach
15 22 64 § 26 a des Gesetzes gewählt wird;
16 23 63
17 24 62 b) wenn mindestens einer der Ehegatten
18 25 61 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
19 26 59 von denen ein Steuerabzug vorgenom-
20 27 58 men worden ist, bezogen hat und
21 28 57 aa) die Eink.ünfte beider Ehegatten zu-
22 29 56 sammen mehr als 24 636 Deutsche
23 30 55 Mark betragen haben oder
24 31 54 bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2
25 32 53 des Gesetzes in Betracht kommt;
26 33 52
2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Per-
27 34 51
sonen,
28 35 so
29 36 48 a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte
30 37 47 1910 Deutsche Mark oder mehr betragen
31 38 46 hat und darin keine Einkünfte aus nicht-
32 39 45 selbständiger Arbeit, von denen ein
33 40 44 Steuerabzug vorgenommen worden ist,
34 41 43 enthalten sind;
35-36 42 41 b) wenn in dem Gesamtbetrag der Ein-
37-38 44 39 künfte Einkünfte aus nichtselbständiger
39 45 38 Arbeit, von denen ein Steuerabzug vor-
40-41 46 36 genommen worden ist, enthalten sind
42-43 47 35 und
44-45 49 32 aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte
46-47 51 29 mehr als 24 636 Deutsche Mark be-
48-50 52 27 tragen hat oder
51--53 54 24
54-55 55 bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2
22
56-58 56 des Gesetzes in Betracht kommt.
21
59---61 57 19 Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn
62-64 58 17 eine Veranlagung nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes
65--68 59 15 beantragt wird (§ 72 Abs. 1). Die Pflicht zur Abgabe
69-72 60 13 der Steuererklärung entfällt, wenn nach Durch-
73-76 61 11 schnittsätzen zu ermittelnde Einkünfte aus Land- und
77-81 62 9 Forstwirtschaft bezogen worden sind und die übri-
82-86 63 6 gen Einkünfte nicht mehr als 600 Deutsche Mark
betragen haben.
mehr als 86 Der Ertrausanteil ist immer der
Tctbcllc in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a (2) Zu den Einkünften, die der Steuerpflichtige in
des Geselzes zu entnehmen. seiner Steuererklärung anzugeben hat, gehören
auch die mit seinen Einkünften zusammenzurechnen-
Zu § 25 des Gesetzes den Einkünfte der Kinder, die mit ihm nach § 27 des
Gesetzes zusammen veranlagt werden.
§ 56
(3) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1
Sleuererkliftrun gspflicht
Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen haben
(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausnahme eine jährliche Steuererklärung über ihre im abge-
der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen laufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) be-
haben eine ji:i.hrliche Steuererklärung über das im zogenen inländischen Einkünfte im Sinn des § 49 des
abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitrnum) Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Einkom-
bezogene Einkommen in den folgenden Fällen abzu- mensteuer nicht durch den Steuerabzug als abge-
geben: golten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes).
1. Ehcgutten, bei denen in dem Kalenderjahr (4) Die jährlichen Steuererklärungen sind späte-
{Veranlagungszeitraum), für das die Steuer- stens an dem von den obersten Finanzbehörden der
erklärung abzugeben ist, die Voraussetzun- Länder mit Zustimmung des Bundesministers der
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 307
Finanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im Fall § 60
des § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Cesetzes ist die Erklärung
Form der Erklärung
bis zum Schluß des dritten Kalendermonats, der auf
den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Vera.n- (1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-
lagungs7<:itraum beGonnen hat, abzugeben, frühe- lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom
stens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit- Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen
punkt. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von
Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be- den Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.
steuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt. (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-
(5) Personen, die nach den A bsiitzen 1 oder 3 nicht
schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.
haben eine solche abzugeben, wenn das Finanzamt Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der
sie dazu auffordert. Die Aufforderung kann auch doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-
durch öffentliche I3ckanntmachung erfolgen. lust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-
langen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht
§ 57 beizufügen.
(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-
Steuererklärungspflicht sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften
im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Be-
nach § 26 a des Gesetzes träge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuer-
Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen lichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflichtige
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 kann auch eine den steuerlichen Vorschriften ent-
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so sprechende Vermögensübersicht (Steuerbilanz) bei-
hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben, fügen.
wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranla- (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder
gung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Uber die Sonder- Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei-
ausgü ben mit Ausna.hme des Abzugs für den steuer- zufügen.
begünstigten nicht enlnommenen Gewinn und des (5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-
Verlustabzugs sowie über die außergewöhnlichen gesellschaft oder eine juristische Person, die ge-
Bela.stungen sollen die Ehegatten eine gemeinsame schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der
Erklärung abgeben. Anfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab-
§ 57 a sätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre
Anschrift in der Erklärung anzugeben.
SteuererkUirungspflicht
im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
Zu §§ 26 a und 26 b des Gesetzes
nach § 26 b des Gesetzes
§ 61
·sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 Antrag auf anderweitige Verteilung
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen
haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä- Belastungen -im Fall des § 26 a des Gesetzes
rung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die ge- Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Son-
trennte Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. derausgaben und der als außergewöhnliche Bela-
stungen vom Einkommen abzuziehenden Beträge
(§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von
§ 58 beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann
Er!dänrng bei einheitlicher und gesonderter der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil
FeslsfoHung der ßesteuerunur:~fJrumHagen einer der Ehegatten d.azu aus zwingenden Gründen
nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den
Die zur Gc~schüll sföhrung oder Vertretung einer
Antrag des anderen Ehegatten als genügend an-
Gesellschaft oder Gcmcim;chaft berechtigten Perso-
sehen.
nen sind in den Fi:i1lcn des § 215 Abs. 2 bis 4 der
Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung §§ 62 bis 62 b
zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be- (gestrichen)
teiligten abzugeben.
§ 62 C
§ 59
Anwendung der §§ 1 e und 10 a des Gesetzes
Erklärung bei gesonderter Gcwhmfoststelhmg bei der Veranlagung von EhegaUen
Ist im Fnll des ~ 6 der Verordnung über die Zu- (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-
ständigkeit im Bcsü'uerungsverfahren vom 3. Januar gatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für
1944 (Rcichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus dem die Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes,
gewerblichen Dei.rieb ncrnndert festzustellen, so ist daß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünsti-
der Unternehmer verpfUchtel, eine besondere Erklä- gungen in Ansprucr nimmt, zu dem durch diese
nmu über den Gewinn uus dem gewerblichen Betrieb Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die
an das ßctriebsfin,1nzi:1mt (§ 72 Ziff. 2 der Reichsab- ~teuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge~
gabenordnung) abzugeben. vvinns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten, der
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
die in § 10 c1 dr•s C(:scLzcs lw1,c-ichnctcn Vornusset- einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist; in
:/unncn erfii1H, his zuin Iföchstbetrag von 20 000 diesem Fa11 ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der
Dc:.1tsdw M,i rk '.Jl ,] knd rnr1dwn. Ubcrsteigcn bei sich für dieses Kind nach der Gehurtenfolge aller
El1c!Ucll.len oder seinem rGnder der Ehegattern, für die die Voraussetzungen
clic Enl.ndhracn die Summe lür den Abzug von Kinderfreibeträgen vorlie9en,
der bei der Vcrc1n.!a~Jttng 1:u br.:rücksichtiqcnden Ge- ergibt. Die Summe der den Ehegatten gemeinsam
winne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des c;esetzcs zustehenden oder zu gewährenden Kinderfreibeträge
eine Nachvcrsleucrunq du rdizuf ührcn. Die Nachver- ist bei der Veranlagung jedes Ehegatten zur Hälfte
stcuerung kommt inncrrwlb des in § 10 a Abs. 2 abzuziehen.
Satz 1 des Gesc:lzcs bezeichneten Zeitraums so lange
und insoweit in ßetracht, als ein nach § 45 Abs. 3 Zu § 32 a des Gesetzes
und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vor- § 63 a
handen ist. Hierbei ist auch der besonders festge-
stellte ßetra9 für Veranlagun9szeiträume, in denen Verwitwete Personen
die Ehegatten zusmnmen veranlagt worden sind, zu § 32 a Abs. 3 des Gesetzes ist nicht auf solche Per-
berücksichtinen, soweit er auf nicht entnommene sonen anzuwenden, die
Gewinne aus einem dem getrennt veranlagten Ehe- 1. für den Veranlagungszeitraum nach § 26 Abs. 1
gatten gehörenden Betrieb entfällt. des Gesetzes zwischen getrennter Veranlagung
(2) Im Füll der Zusammenveranlagung von Ehe- und Zusammenveranlagung wählen können
gatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An- oder
wendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn 2. nach dem Tode ihres Ehegatten mindestens
einer der beiden Ehegatten zu dem durch die be- vier Monate im Veranlagungszeitraum entwe-
zeichneten Vorschriflen begünstigten Personenkreis der wiederverheiratet oder nach der Wieder-
gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom- verheiratung geschieden waren.
menen Gewinns kann in diesem Fall nur unter den
Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis zum § 63 b
Höchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark Einkommensteuertabelle
in Anspruch genornnwn werden. Die Nachversteue- zu § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes
rung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des In den Fällen des § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes
Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu- ergibt sich die zu veranlagende Einkommensteuer,
führen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3 vorbehaltlich der §§ 34, 34 1 und 34 c des Gesetzes,
und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für aus der als Anhang beigefügten Einkommensteuer-
Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten ge-
tabelle 5).
trennt veranlagt worden sind, vorhanden ist.
Zu § 33 des Gesetzes
§ 62 d
§ 64
Anwendung des § 10 d des Gesetzes
Außergewöhnliche Belastungen
bei der Veranlagung von Ehegatten
Die zumutbare Eigenbelastung beträgt bei Steuer-
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-
pflichtigen
gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-
tige den· Vertustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch wenn sie
für Verluste derjenigen V eranlagungszeiträume mit einem Einkom- keinen Kinderfreibetraq Kind-:irfrei-
men, das um die nach
geltend machen, in denen die Ehegatten zusammen § 32 Abs. 3 Ziff. 2
erhctlten beträge
erhalten rnr
veranlagt worden sind. Der Verlustabzug kann in :les Gesetzes und um
die nach § 33 a des 1 - - - - - - - , - - - - - - - - - - - - - " . - - - - , - - - - - -
diesem Fall nur für Verluste gc~ltend gemacht wer- :::;esetzes in der Fas- und zu den
den, die in einem dem getrennt veranlagten Ehe- sung vorn 15. Sep-
1. Ehegatten im Sinn
tember 1953 (Bun-
des § 26 Abs. l des
gatten gehörenden Betrieb entstanden sind. :lesgesetzbl. I S.1355)
Gesetzes oder
und
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe- nicht zu 2. verwitweten Perso- ein drei
ist, von den in nen, auf die § 32 a
gatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpfüch- Abs. 3 Ziff. 1 des Kind oder
3 ode~ mehr
Gesetzes anzuwen-
tige den Verlustabzug nach § 10 cl dr!s c;csct.zes auch neten den ist, oder K~:Cf~r, Kinder,
für Verluste derjenigen Vcranla9unu~;zeiträume Pl 1sonen 3. Personen, die den
0
gehören, '''"""""'"'nach§ 32
geltend machen, in denen die Ehegatten getrennt Abs. 3 1 Buch-
veranlagt worden sincl. stabe a de~ Geset-
zes erhalten,
DM gehören,
Zu § 32 des Gesetzes
2
§ 63
Abzug von Kinderfreibei.räncn bei getremder höchstens 3 000 6 5 3
mehr als 3 000 7 6 4 2
Veranlagung der Ehega.tfon nach § 26 a irfos Geset.zes
Werden Ehegatten nach § 26 a ues Geisetzcs ge-
vom Hundert dieses Betrags. Im Fall der getrennten
trennt vernnlagl, so sind die Kinderfreibetri.i.ge (§ 32
Veranlagung von Ehegatten nach § 26 a des Geset-
Abs. 2 des Gesetzes) insgesamt in der Höhe abzu-
zes ist von der Summe der Einkommen beider Ehe-
ziehen, in der sie bei einer Zusammenveranlaaung
gatten auszugehen.
der Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das gilt
auch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind nur 5) Hier nicht abgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1959 I S. 98 ff.).
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 309
Zu § 33 a des Gcsclzi:s Hundert festgestellt ist, haben den amt-
§ 65 lichen .Ausweis für Schwerkriegsbeschä-
Pauschbeh~ge für Körpcrbehimlerte digte, Schwerbeschädigte oder Schwer-
erwerbsbeschrä.nkte oder, wenn ihnen
(1) Körperbehinderte, bei denen die Vorausset- wegen ihrer Behinderung nach den gesetz-
zungen des A hsatzes 2 vorliegen, erhalten auf An- lichen Vorschriften Renten oder andere
trag wegen der außerucwö1m1i.chen Delastun~Jen, die laufende Bezüge zustehen, den Rentenbe-
ihnen unmittelbar infolge ihrer Körperbehinderung scheid oder den entsprechenden Bescheid
erwachsen, einen Pauschbetrag, wenn sie nicht vorzulegen. Kann das Ausmaß der Körper-
höhere Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft behinderung in dieser Weise nicht nachge-
machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich wiesen werden, so ist der Nach weis durch
nach der dauernden (nicht nur vorübergehenden) eine Bescheinigung der zuständigen Be-
Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körperbehin- hörde zu erbringen. Die Behörde hat bei
derten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters- der Bemessung der Minderung der Er-
erscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden werbsfähigkeit die Anhaltspunkte für die
gewährt: ärztliche Gutachtertätigkeit im Versor-
gungswesen zugrunde zu legen und dabei
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von dem Umfang der verbleibenden Ar-
Stufe um beitsmöglichkeit im allgemeinen Erwerbs-
vom Hundert vom Hundert DM leben auszugehen. Bei Körperbehinderten,
die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
1 25 bis ausschließlich 35 360 haben, bemißt sich die Minderung der Er-
werbsfähigkeit nach der Arbeitsmöglichkeit,
2 35 bis ausschließlich 45 480
die verbleiben würde, wenn sie das 14. Le-
3 45 bis ausschließlich 55 636 bensjahr bereits vollendet hätten. Der Nach-
4 55 bis ausschließlich 65 780 weis, daß der Körperbehinderte ständig so
5 65 bis ausschließlich 75 960 hilflos ist, daß er nicht ohne fremde War-
6 75 bis ausschließlich 85 1 140 tung und Pflege bestehen kann, kann auch
durch Vorlage eines Rentenbescheids, der
7 85 bis einschließlich 90 1 300
die entsprechenden Angaben enthält, ge-
8 91 bis einschließlich 100 (Erwerbs- 1 500
unfähig- führt werden;
keit)
2. Körperbehinderte, deren Minderung der
Blinde sowie Körperbehinderte, die infolge der Kör- Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom
perbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht Hundert, aber mindestens 25 vom Hundert
ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, festgestellt ist, haben
erhalten an Stelle der in der Ubersicht aufgeführten a) - wenn ihnen wegen ihrer Behinde-
Pauschbeträge einen Pauschbetrag von 3900 Deutsche rung nach den gesetzlichen Vorschriften
Mark. Renten oder andere laufende Bezüge zu-
(2) Die Pauschbeträge des Absatzes 1 erhalten: stehen - den Rentenbescheid oder den
entsprechenden Bescheid vorzulegen,
1. Körperbehinderte, deren Minderung der
Erwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom b) in allen anderen Fällen eine Bescheini-
Hundert festgestellt ist; gung der zuständigen Behörde vorzu-
legen. Ziffer 1 Sätze 3 und 4 sind anzu-
2. Körperbehinderte, deren Minderung der
wenden. Die Bescheinigung der Behörde
Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom
hat auch eine Äußerung darüber zu ent-
Hundert, aber mindestens 25 vom Hundert
halten, ob die Körperbehinderung zu
festgestellt ist,
einer äußerlich erkennbaren dauernden
a) wenn dem Körperbehinderten wegen Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
seiner Behinderung nach gesetzlichen geführt hat oder auf einer typischen Be-
Vorschriften Renten oder andere lau- rufskrankheit beruht.
fende Bezüge zustehen, und zwar auch
(4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbe-
dann, wenn das Recht auf die Bezüge
ruht oder der Anspruch auf die Bezüge züge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag
durch Zahlung eines Kapitals abgefun- einen Pauschbetrag von 600 Deutsche Mark, wenn
den worden ist, oder die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
b) wenn die Körperbehinderung zu einer 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
äußerlich erkennbaren dauernden Ein- einem anderen Gesetz, das die Vorschriften
buße der körperlichen Beweglichkeit ge- des Bundesversorgungsgesetzes über Hin-
führt hat oder auf einer typischen Be- terbliebenenbezüge für entsprechend an-
rufskrankheit beruht. wendbar erklärt, oder
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche
(3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der Unfallversicherung oder
Minderung der Erwerbsfähigkeit sind wie folgt
nachzuweisen: 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften
an Hinterbliebene eines an den Folgen
1. Körperbehinderte, deren Minderung der eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten
Erwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom oder
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
4. nach den Vorschriften des Bundesentschä- des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vor-
digungsgesetzes über die Entschädigung für behaltlich der Absätze 2 und 3 spätestens auf den
Schaden cm Leben, Körper oder Gesundheit. Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt
Der Pcmschbel.rng wird auch dann gewährt, wenn worden sein, das deP1 Wirtschaftsjahr vorangegan-
das Recht m1f die Bezüge ruht oder der Anspruch gen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu be--
auf die ßezÜfjC durch Zahlung eines Kapitals abge- günstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der
funden worden ist. Liegen bei SI euerpflichtigen die Zeitraum von zehn Wirtschaftsiahren, für den der
Vorausseizungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes oder Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-
die Voraussetzungen für eine Zusammenveranla- schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten
gung nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes vor, so ist der oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
Pauschbetrag bei der Veranlagung diesen Steuer- (2) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebs-
pflichtigen nur einmal zu gewähren. werk vor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn
(5) Steht der Pausc:hb0trag für Körperbehinderte Jahre ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder
(Absatz 1) oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene Betriebswerk der Festsetzung des Nutzungssatzes
(Absatz 4) einem Kind zu, für das dem Steuerpflich- zugrunde gelegt werden. Der hiernach festgesetzte
tigen nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes auf An- Nutzungssatz ist letztmals für das zehnte Wirt-
trag ein Kinderfreibetrag gewährt wird, so wird der schaftsjahr maßgebend, das nach dem Zeitpunkt der
Pauschbetrag auf Antrag insoweit auf den Steuer- Aufstellung des Betriebsgutachtens oder Betriebs-
pflichtigen übertragen, als das Kind den Pausch- werks endet.
betrag nicht in Anspruch genommen hat. Die Uber- (3) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-
tragung des Pauschbetrags für Hinterbliebene ist je- ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be-
doch nicht zul~issig, wenn der Steuerpflichtige oder triebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs auf-
eine der übrigen in Absatz 4 letzter Satz bezeichne- gestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes
ten Personen bei der Veranlagung den Pauschbetrag zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.
bereits nach Absatz 4 erhält. Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nut-
zungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-
Zu § 34 a des Gesetzes schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten
§ 66 oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge (4) Ein Betriebsgutachten im Sinn des § 34 b
zum Arbeits1olm Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt,
Bei der Feststellung, ob d~r Arbeitslohn 15 000 wenn die Anerkennung von einer Behörde oder einer
Deutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuerfreien Körperschaft des öff entliehen Rechts des Landes, in
Bezüge und die gesetzlichen oder tariflichen Zu- dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist,
schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, welche
nicht zu berücksichtigen. Behörden oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben.
Zu § 34 b des Gesetzes
Zu § 34 c des Gesetzes
§ 67
§ 68 a
Ermittlung der Einkünfte
aus den einzelnen Holznutzrrngsarten Ausländische Einkommensteuer
bei aussetzenden forstwirt:::;chaffüchcn Betrieben Eine ausländische Einkommensteuer kann nur an-
(1) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie- gerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen
ben, die nichl zur Buchführung verpflichtet sind, Staat nach Vorschriften erhoben wird, die für das
kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf An- ganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer
trag ein Pauschsatz von 40 vom Hundert der Ein- entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer,
nahmen aus den einzelnen Holznutzungsarten abge- wenn sie
zogen werdei:1-. Vorausselzung für den Abzug des 1. nc1ch den Gesetzen einer Provinz, eines Landes
Pauschsutzcs i::-,t, cli:lß oder einer anderen Gebietskörperschaft des
1. die forslw irlschal llich genutzte Fläche 100 ausländischen Staates oder
I-Tektar nicht übcn1l.cigt, 2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeinde-
2. eine ordnunqsmüßiue Buchführung nicht verband dieses Staates
vorhunden ist und erhoben wird.
3. ein Bestandsvergleich für das stehende § 68 b
Holz nicht vorgenommen wird.
Ausländisd1e Einkünfte
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-
ausgaben bctri.iDl 20 vom Hundert, soweit dus Holz Ausländische Einkünfte im Sinn des § 34 c des Ge-
auf dem Stamm verkauft wird. setzes sind
1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen
§ 68 Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft
(§§ 13 und 14 des Gesetzes) und Einkünfte der
ßetriebsguladnlen, Betriebswerk, Nutzungssatz in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit
(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-
das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung schaft gehören;
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 311
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 § 68 C
des Gesetzes), die durch eine in einem auslän-
Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
dischen Slaat belegene Betriebstätte oder durch
einen in einem ausländischen Staat tätigen Die für die Einkünfte aus einem ausländischen
sti:i.ndigen Vertreter erzielt werden, und Ein- Staat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer
künfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech-
Art, sowei l sie zu den Einkünften c1us Gewerbe- nen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen
betrieb gehören, sowie Einkünfte aus dem Be- Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren
trieb von Handelsschiffen im internationalen ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der
Verkehr, soweit die Einkünfte c:mf Beförderun- anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden ein-
gen zwischen ausländischen Häfen oder vom zelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
Auslc1nd in do.s Inland entfallen;
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des
Gesetzes), die in einem ausländischen Staat § 68 d
c.1usgeübt oder verwertet wird oder worden ist, Nachweis über die Höhe der ausländischen
und Einkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 ge- Einkünfte und Steuern
nannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit gehören; Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die
Höhe der ausländischen Einkünfte und über die
4. Einkünfte o.us der Veräußerung von
Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern
a) Wirt.schuflsgütcrn, die zum Anlugevermögen durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B.
eines Betriebs gehören, wenn die Wirt- Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh-
schafts9ülcr in einem ausltindischen Staat ren. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache
belegen sind, abgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die die deutsche Sprache verlangt werden.
Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in
einem ausldndischen Staat hat;
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 § 68 e
des Gesetzes), die in einem ausländischen Staat Nachträgliche Festsetzung oder Änderung
ausgeübt oder verwertet wird oder word(~n ist,
ausländischer Steuern
und Einkünfte, die von ausländischen öffent-
lichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwär- (1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte
tiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveran-
werden. Einkünfte, die von inländischen öff ent- lagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die
lichen Kassen einschließlich der Kassen der in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen aus-
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun- ländischen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses
desbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges Steuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs-
oder früheres Dienstverhältnis gewährt wer- frist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder
den, gelten auch dann als inländische Ein- erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder
künfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländi- niedrigere Veranlagung rechtfertigt.
schen Stac1t c1usgeübt wird oder worden ist; (2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Ge- des Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen
setzes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge- Veranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der
schäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Abgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-
Staat hat oder das Kapitalvermögen durch aus- gungszeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungs-
ländischen Grundbesitz gesichert ist; frist erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
(§ 21 des Gesetzes), soweit das unbewegliche (3) Rechtsmittel gegen Steuerbescheide, die nach
Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf
ausländischen Staat bele0en oder die Rechte gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht
zur Nutzung in einem ausländischen Staat über- oder nicht zutreffend angerechnet worden sei.
lassen worden sind;
8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 des Ge-
setzes, wenn § 68 f
a) der zur Leislung der wiederkehrenden Be- Abzug ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag
züge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftslei- der Einlkü:nHe
tung oder Silz in einem ausländischen Staat Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-
hat,
ländischen Einlcünften in einem ausländischen Staat
b) bei Spekulc1tionsgeschüften die veräußerten zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen
Wirtschaft.s9üler in einem ausländischen werden, die nicht der deutschen Einkommensteuer
Staat belegen sind, entspricht, können diese ausländische Steuer in Höhe
c) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver- des nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamt-
gütung dc:r Leistung V C!rpfüch tete vVohnsi tz, betrag der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer
Geschfütsleitung oder Sitz in einem auslän- auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkom-
dischen Staut hat. mensteuer unterliegen.
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 6B g nicht mehr als 1600 Deutsche Mark, so ist vom Ein-
Berücksichtigung cHt!.ifändischer Steuern kommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeich-
bei Doppefüesteucnm g:;ablwmmen neten Einkünfte insgesamt niedriger als 1600 Deut-
sche Mark sind.
(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbeslcuerung einu Anrechnung ausländi- § 71
scher Steuern auf die Einkommensteuer vorgesehen Veranlagung auf Antrag
ist, sind § 34 c Abs. 1 Sützc 2 und 3 des Gesetzes nach § 46 Abs. 2 zm. 4 und 5 des Gesetzes
und §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden.
(1) Sind Ehegatten, bei denen im Veranlagungs-
(2) \/\/ird bei Einkünften i.lllS einem ausländischen zeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Gesetzes vorgelegen haben, nach § 56 Abs. 1 Ziff. 1
Doppelbesteuerung beslcht, nuch den Vorschriften Buchstabe b oder Abs. 5 nicht zur Abgabe einer
dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be- Steuererklärung verpflichtet, so kann der Antrag auf
seitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden getrennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des
ausländischen Steuern vom Einkommen nach den Gesetzes nur bis zum Ablauf der Steuererklärungs-
Vorschriften des § 34 c Abs. l Sätze 2 und 3 des frist gestellt werden.
Gesetzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es
können nur die feslgesetzten und gezahlten auslän- (2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 des Ge-
dischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer- setzes kann der Antrag auf Veranlagung nur bis
den, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat zum Ablauf der Steuererklärungsfrist gestellt wer-
bezieht. den.
(3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-
ländische Sleuern vom Einkommen, die in einem Zu § 46 a des Gesetzes
Staat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur § 72
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn
sich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern Veranlagung aui Antrag
nicht bezieht. :p.ach § 46 a Satz 2 des Gesetzes
(1) Der Antrag auf Veranlagung zur Einbeziehung
Zu § 35 des Gesetzes
von Einkünften im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5
des Gesetzes kann nur bis zum Ablauf der Steuer-
§ 69 erklärungsfrist gestellt werden.
Abw~ichende Vorauszahlungstermine (2) Sind im Fall des Absatzes 1 in dem Einkom-
Die Oberfinanzdirele_l.ioncn u) können für Steuer- men Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von
pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,
Porstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine enthalten und betragen die Einkünfte, von denen der
abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim- Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen
men. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die über- worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark,
wiegend Einkünfte aus niclüsclbstündiger Arbeit aber nicht mehr als 1600 Deutsche Mark, so ist § 70
beziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn entsprechend a,nzuwenden. Das gilt nicht, wenn das
nicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber zur Einkommen 24 000 Deutsche Mark übersteigt.
Vornahme des Sleuernbzugs nicht verpfiichtet ist.
Zu § 50 des Gesetzes
Zu § 46 des Gesetzes
§ 73
§ 69 a
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
Veranlagung -im fä,U des § 46 Abs. 2 zm. 2
des Gesetzes (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt-
Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis schaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein-
sind im Einkommen enlhc1llen, wenn künften im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
auch dann gegeben, wenn Darlehen zur Förderung
1. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a oder
des inländischen Wohnungsbaues im Sinn des § 7 c
b des Gesetzes der Arbeitnehmer gleichzeitig des Gesetzes gegeben werden.
aus mehreren Dienstverhältnissen oder
2. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des (2) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in
Gesetzes jeder Ehegatte § 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-
sonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.
lage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes
anwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang
§ 70 zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Son-
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen derausgaben und inländischen Einkünften besteht
und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmäßig
B.etragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4
geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des
des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-
Gesetzes ermittelt wird.
abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden
ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber (3) Die Bücher werden im Inland im Sinn des § 50
Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Geltungs-
6) Im Land Berlin: Das Lrndcsfinunzarnt D0rlin. bereich des Gesetzes geführt werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 313
Zu § 50 a des Gesetzes 3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen
§ 73 a oder die Vergütungen dem Steuerschuldner
zugeflossen sind,·
Begriffsbestimmungen
4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der
(1) Inländisch im Sinn des § 50 a Abs. 1 des Ge- einbehaltenen Steuer.
setzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-
leitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge- (2) Bei der Veranlagung d2s Schuldners zur Ein-
setzes haben. kommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei örtlichen
Prüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei dem
(2) Urheberrechte im Sinn des § 50 a Abs. 4 Buch- Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen,
stabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und ab-
des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Wer- geführt worden sind.
ken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni
1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) und des Gesetzes, be- § 73 e
treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer
Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907 und der Steuer von Vergütungen im Sinn des § 50 a
(Reichsgesetzbl. S. 7) - beide Gesetze in der derzeit Abs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)
geltenden Fassung - geschützt sind. Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinn des § 50 a vierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder
Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die die Steuer von Vergütungen im Sinn des § 50 a
nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer-
11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent- abzug von Aufsichtsratsvergütungen" oder „Steuer-
gesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes- abzug von Vergütungen im Sinn des § 50 a Abs. 4
gesetzbl. I S. 615, 623), des Gebrauchsmustergesetzes des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum 10.
in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an
S. 615, 637) und des Warenzeichengesetzes in der das für seine Besteuerung nach dem Einkommen zu-
Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615, ständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist
643) geschützt sind. der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Be-
§ 73 b
triebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist
die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der
im Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der eine Anmeldung über die Höhe der Aufsichtsrats-
Einnahmen. Abzüge (z.B. für Betriebsausgaben, vergütungen oder der Vergütungen im Sinn des
Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und die Höhe des Steuer-
nicht zulässig. abzugs zu übersenden. Die Anmeldung muß vom
Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Be-
§ 73 C
rechtigten unterschrieben sein.
Zeitpunkt des Zufließens
im Sinn des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
§ 73 f
Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütun-
gen im Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6
dem Gläubiger zu des Gesetzes
1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gut- Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung
schrift: oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; Sinn des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes
2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn
wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit er diese Vergütungen auf Grund eines Ubereinkom-
des Schuldners: mens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläu-
biger (Steuerschuldner), sondern an die Gesellschaft
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; für musikalische Aufführungs- und mechanische Ver-
3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen: vielfältigungsrechte (Gema) oder an einen anderen
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Rechtsträger abführt und die obersten Finanzbehör-
Vorschüsse. den der Länder mit Zustimmung des Bundesministers
§ 73 d der Finanzen einwilligen, daß dieser andere Rechts-
träger an die Stelle des Schuldners tritt. In diesem
Aufzeichnungen, Steueraufsicht Fall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den
(1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a Abs. 5 des Geset-
oder der Vergütungen im Sinn des § 50 a Abs. 4 de_s zes sowie §§ 73 d und 73 e gelten entsprechend.
Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen
zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersicht-
lich sein § 73 g
1. Name und Wohnung des beschränkt steuer- Haftungsbescheid
pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners), (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal-
2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder ten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem
der Vergütungen in Deutscher Mark, Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
bezeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer- (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn
schuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu- nur bis zur Höhe des Betrages mindern, der sich bei
fordern. Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-
Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die jahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach
einbehaltene Steuer dem Fincmzamt ordnungsmäßig § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An-
angemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem schaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten
Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz- Wirtschaftsgüter im Sinn des Absatzes 1 ergibt. Ist
amts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer ein Wirtschaftsgut im Sinn des Absatzes 1 am
schriftlich anerkannt hat. Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz
niedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel-
§ 73 h
lungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage
den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags
Besonderheiten mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2
im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen berechneten Vomhundertsatzes auf den in der
Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert er-
der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor- gibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder
aussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Vergü- Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß
tungen im Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes nicht des Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht
oder nur nach einem vom Gesetz abweichenden nied- gebildet werden.
rigeren Steuersatz besteuert werden können, so (4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des
darf der Schuldner den Steuerabzug nur unterlassen Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei-
oder nach dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, tung befinden und für die ein Börsen- oder Markt-
wenn das nach § 73 e zuständige Finanzamt beschei- preis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist,
nigt, daß die Voraussetzungen für die Nichterhe- sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwen-
bung der Abzugsteuer oder die Erhebung der Ab- den, daß die Preissteigerung nach dem Börsen- oder
zugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vorliegen. Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des nächsten
Die Bescheinigung des Finanzamts ist als Beleg zu Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das das im Zu-
den Aufzeichnungen im Sinn des § 73 d aufzube- stand der Be- oder Verarbeitung befindliche Wirt-
wahren. schaftsgut eingeht und für das ein Börsen- oder
Marktpreis (Wiederbesd1affungspreis) vorliegt.
§ 73 i
(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist späte-
Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes
stens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden
Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die sechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzu-
in § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten lösen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die
Einkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegol- auf die Preissteigerungen im Sinn des Absatzes 1
ten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen folgen, kann eine Auflösung zu einem früheren Zeit-
eines inländischen Betriebs sind. punkt bestimmt werden.
Zu § 51 des Gesetz.es § 75
§ 74 Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
Rücklage für P:rnissteigenmg des Anlagevermögens privater Krankenanstalten
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund (1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes der minderbemittelten Bevölkerung dienende private
ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Betrieb- Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn aus
stoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeugnisse dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs-
und Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter sind mäßiger Buchführung ermitteln, können von den
und deren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf- Aufwendungen für abnutzbare vVirtschaftsgüter des
fungspreis) am Schluß des ·wirtschaftsjahrs gegen- Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder
über dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf- Herstellung und in dem folgenden Jahr neben den
fungspreis) am Schluß des vorangegangenen \Virt- nach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder
schaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert gestiegen Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen
ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung eine den für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Preis- zwar
steigerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden. 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
(2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige- lagevermögens
rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
preis) der Wirtschaftsgüter im Sinn des Absatzes 1
Anlagevermögens
am Schluß des vornngegungenen Wirtschaftsjahrs
zuzüglich 10 vom 1-Iundert dieses Preises niedriger bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch-
fungspreis) dieser Wirtschc1ftsgüter am Schluß des stens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt-
Wirtschaftsjahrs. schaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 315
In den folgenden Jahren bemessen sich die Abset- vorgenommen werden, sind die Absetzungen für
zungen für Abnutzung nach dem Restwert und der Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-
Restnutzungsdauer. beträgen vorzunehmen. Dabei ist für die unbeweg-
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für lichen Wirtschaftsgüter und für die Um- und Aus-
die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wer- bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern von
den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum einer höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszu-
31. Dezember 1964 angeschafft oder hergestellt wer- gehen.
den. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 dürfen ins-
nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab- gesamt 50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und
setzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in Forstwirtschaft nicht übersteigen, der sich vor Be-
gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. rücksichtigung der Abschreibungen ergibt.
(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem (4) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-
Maße r1 ~r minderbemittelten Bevölkerung, wenn die schaftsgüter und die Um- und Ausbauten an unbe-
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Ver- weglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun-
ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des gen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind in
Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsver- ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis
ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder
S. 1592) erfüllt sind. Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-
(4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession zum kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die
Betrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1 nicht Abschreibungen zu enthalten hat.
anzuwenden, es sei denn, daß die Krankenanstalt (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 sind bei
in einem Gebiet betrieben wird, in dem die Kon- der Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buch-
zession nicht erforderlich ist. stabe e der Reichsabgabenordnung bezeichneten
(5) Das Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lie- Grenze nicht zu berücksichtigen.
ferung, das Jahr der Herstellung ist das Jahr der (6) § 75 Abs. 5 gilt entsprechend.
Fertigstellung.
§ 77
§ 76
Begünstigung der Anschafiung oder Herstellung
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte, die den Gewinn nicht aui Grund
Forstwirte, die den Gewinn auf Grund ordnungs- ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln
mäßiger Buchführung ermitteln
(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-
(1) Land- und Forstwirte, die den Gewinn auf rung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht
Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, ordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach
können von den Aufwendungen für die in den An- der Verordnung über die Aufstellung von Durch-
lagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten schnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus
beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949- VOL-
und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt- (WiGBl. S. 95) 7) ermittelt wird, können bei Anschaf-
schaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung fung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2
oder Herstellung und in dem folgenden Wirtschafts- zu dieser Verordnung b"'zeichneten beweglichen und
jahr neben den nach § 7 des Gesetzes von den An- unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-
schaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen- bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirt-
den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
vornehmen, und zwar 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern bis zurHöhe von insgesamt 25 vom Hundert,
bis zur Höhe von insgesamt SO vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen
bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgütern bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den winn abziehen.
folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen (2) Der Abzug nach Absatz ~ kann für die beweg-
für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest- lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für
nutzungsdauer. die Um- ·und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für schaftsgütern vorgenommen werden, die in der Zeit
die Wirtschaftsgüter und fü_r die Um- und Ausbau- vom Beginn des \tVirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum
ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenom- Ende des Wirtschaftsjahrs 1963/64 angeschafft oder
men werden, die in der Zeit vom Beginn des hergestellt werden.
Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des Wirt- (3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf
schaftsjahrs 1963/64 angeschafft oder hergestellt 50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und Forst-
werden. Bei Wirtschaftsgütern und bei Um- und
7) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952
Ausbauten, für die Abschreibungen nach Absatz 1 s. 1131.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
wirlschaft nicht übersteigen, der sich vor Abzug die- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen
ses Betrags ergibt. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im
(4) § 75 Abs. 5 und § 76 Abs. 5 gelten entspre- Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
chend. und in dem folgenden Wirtschaftsjahr neben den
§ 78 nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen
für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
zwar
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
Forstwirte, deren Gewinn nach Durchschnitt- lagevermögens
sätzen zu ermitteln ist bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach der 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Verordnung über die Aufstellung von Durchschnitt- Anlagevermögens
sätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - VOL - der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
[WiGBl. S. 95 8 )] zu ermitteln ist, können vorbehaltlich folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
des Absatzes 2 bei Anschaffung oder Herstellung setzungen für Abnutzung nach dem Restwert und
der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung der Restnutzungsdauer. § 75 Abs. 5 gilt entspre-
bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt- chend.
schaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweg- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
lichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der An- satzes 1 ist, daß
schaffung oder Herstellung 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und aus-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern schließlich dazu dienen, Schädigungen durch
25 vom Hundert, Abwässer zu verhindern, zu beseitigen oder
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und zu verringern,
bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen 2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
Wirtschaf tsgü lern schaftsgüter im öffentlichen Interesse erfor-
15 vom Hundert derlich ist und
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von dem 3. die für die Wasserwirtschaft zuständige
nach der bezeichneten Verordnung ermittelten Ge- oberste Landesbehörde oder die von ihr
winn abziehen. Der Abzug nach Satz 1 darf insge- bestimmte Stelle das Vorliegen der Vor-
samt 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen und aussetzungen der Ziffern 1 und 2 beschei-
nicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft nigt
führen. (3) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
(2) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkom- ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
mensteuer nach § 10 der in Absatz 1 bezeicheten § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe
Verordnung für mehrere Jahre festgesetzt wird, sind eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung
die Aufwendungen für die Anschaffung oder Her- oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern
stellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ver- des Anlagevermögens im Sinn des Absatzes 2 unter
ordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg- den Voraussetzungen des Absatzes 4 bei dem durch
lichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an den Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut im Wirt-
unbeweglichen Wirtschaftsqütem in der Weise zu schaftsjahr der Hingabe und in dem folgenden Wirt-
berücksichtigen, daß die Einkommensteuer für das schaftsjahr neben den nach § 7 des Gesetzes zu be-
Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der An- messenden Absetzungen für Abnutzung Abschrei-
schaffung oder Herstellung endet, um 10 vom Hun- bungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hun-
dert dieser Aufwendungen, höchstens um 200 Deut- dert des Zuschusses vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist
sche Mark ermäßigt wird. anzuwenden.
(3) Der Abzug nach Absatz 1 oder die Ermäßigung (4) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
nach Absatz 2 kann für die Wirtschaftsgüter vorge- satzes 3 ist, daß
nommen werden, die in der Zeit vom Beginn des 1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum
Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des Wirt- Zweck der Mitbenutzung der in Absatz 2
schaftsjahrs 1963/64 angeschafft oder hergestellt bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und
werden. 2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich
(4) § 75 Abs. 5 gilt entsprechend. Im Fall des Ab- und unmittelbar zur Anschaffung oder Her-
satzes 1 gilt auch § 76 Abs. 5 entsprechend. stellung dieser Wirtschaftsgüter verwendet
und diese Verwendung und das Vorliegen
§ 79 einer Bescheinigung im Sinn des Absatzes 2
Bewertungsfreiheit für Anlagen ZifL 3 dem Steuerpflichtigen bestätigt.
zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
von Schädigungen durch Abwässer bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder 31. Dezember 1965 angeschafft oder hergestellt wer-
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren den. Die Abschreibungen nach Absatz 3 können bei
Zuschüssen in Anspruch genommen werden, die in
8) Im Land Berlin: Cc~ctz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952
s. 1131. der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 317
1965 9e9d)(:n wcrdc)n. Ec:i Wirtschaftsgütern, für die führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
nddl /\ hsal.:r. l oder Absatz 3 vor- Die nach § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes in Ver-
9enomrrn:n werden, sind die Absetzungen für Ab- bindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder
nut?,unq nach § 7 d<:s Gcset:1.cis in gleichen Jahres- nach§ 22 der Durchführungsbestimmungen zum Um-
v orz111:td~rn(:ll. satzsteuergesetz besonders zugelassenen Bearbei-
(6) Bei Wirtsdwf ts~Jülcrn, die mit Zuschüssen im tungen und Verarbeitungen schließen die Anwen-
Sinn cks Ab~;atzes 3 angerc;dwfit oder hergestellt dung des Absatzes 1 nicht aus, es sei denn, daß
worden sind, sind die Anschallungs- oder Herstel- durch die Bearbeitung oder die Verarbeitung ein
hmgskosten vermindert um den Betrag dieser Zu- Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der Anlage 3
schüsse unzusetzen. oder in der Anlage 4 aufgeführt ist.
(7) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach (3) Mehrbestand im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist
Absatz 3 können nicht in Anspruch genommen wer- die mengenmäßige Erhöhung der Bestände an den
den für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu- in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern am
errichtung von Betrieben oder Betriebstätten ange- Schluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanzstichtag) gegen-
schafft oder hergestellt werden. über den Beständen an den in der Anlage 4 bezeich-
neten Wirtschaftsgütern am Schluß des ersten nach
§ 80
dem 30. September 1955 endenden Wirtschaftsjahrs
(Vergleichsstichtag), die nach Abzug etwaiger bei
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter diesen Wirtschaftsgütern eingetretener mengen-
des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft mäßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die men-
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund genmäßigen Bestandsänderungen am Bilanzstichtag
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes gegenüber dem Vergleichsstichtag sind dabei für
ermitteln, können die in der Anlage 3 oder in der Wirtschaftsgüter nicht gleicher Art und Güte ge-
Anlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirt- trennt zu ermitteln. Der Abzug der Bestandsminde-
schaftsgüter des Umlaufsvermögens statt mit dem rungen ist in der Weise durchzuführen, daß bei den
sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes ergebenden Bestandserhöhungen die Mengen abzusetzen sind,
Wert mit einem niedrigeren Wert ansetzen, und die dem Wert der Bestandsminderungen entspre-
zwar chen; dabei sind die Wirtschaftsgüter mit dem
1. die in der Anlage 3 bezeichneten Wirt-
Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)
schaftsgüter mit einem Wert, der bis zu am Bilanzstichtag zu bewerten. Bei der Ermittlung
20 vom Hundert,
des Mehrbestands im Sinn des Satzes 1 sind nur
Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die sich im Gel-
2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirt- tungsbereich des Gesetzes befunden haben.
schaftsgüter mit einem Wert, der bei dem
Mehrbestand an diesen Wirtschaftsgütern (4) Der Wertansatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist nur
bis zu 30 vom Hundert und bei dem übri- in Wirtschaftsjahren zulässig, die vor dem 1. Januar
gen Bestand bis zu 20 vom Hundert 1965 enden.
unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren
§ 81
Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)
des Bilanzstichtags liegt. Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
satzes 1 ist, daß (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes
hergestellt worden ist, ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung des Anlagevermögens, bei denen die in den Ab-
nicht bearbeitet oder verarbeitet worden sätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vor-
ist, liegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht Herstellung und den vie; folgenden Wirtschaftsjah-
vertraglich das mit der Einlagerung ver- ren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessen-
bundene Preisrisiko übernommen hat und den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen
vornehmen, und zwar
4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag
im Geltungsbereich des Gesetzes befunden 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
hat; im Fall der Inanspruchnahme des Be- lagevermögens
wertungsabschlags nach Absatz 1 Ziff. 1 ge- bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
nügt es auch, wenn sich das Wirtschaftsgut 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
zwar am Bilanzstichtag noch nicht in dem Anlagevermögens
bezcüchneten Gebiet befunden hat, jedoch bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
nachweislich zur Einfuhr in dieses Gebiet der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
bestimmt gewesen ist. Der Nachweis gilt folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
rlls erbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut setzungen für Abnutzung nach dem Restwert und
spätestens neun Monate nach dem Bilanz- der Restnutzungsdauer. § 75 Abs. 5 gilt entspre-
stichtag im Geltungsbereich des Gesetzes chend. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun-
befindet. gen nach Satz 1 in Anspruch genommen werden,
Ob eine UeiJrbeitun9 ocl(~r Verarbeitung im Sinn der sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des
Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durch- Gesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- die nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil
satzes 1 ist, angeschafft oder hergestellt werden. Sie können
nur für den Teil der Anschaffungs- oder Herstel-
1. daß die Wirlschaflsgüter
lungskosten in Anspruch genommen werden, der
a) im Tiefbaubclricb des Steinkohlen-, nach dem 31. Dezember 1951 entstanden ist. Bei
Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbcrg- Wirtschaftsgütern, für die von der Abschreibungs-
ba.ucs freiheit nach § 36 des Gesetzes über die Investi-
aa) für die Errichtung von neuen För- tionshilfe der gewerblichen \Nirtschaft Gebrauch ge-
derschachtanlagen, auch in der Form macht worden ist, sind Abschreibungen nach Absatz 1
von Anschlußschachtanlagen, nur insoweit zulässig, als sie zusammen mit den
Abschreibungen nach § 36 des Gesetzes über die
bb) für die Errichtung von neuen För-
Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft die in
derschächten in Verbindung mit Auf-
Absatz 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Vomhundert-
schlußarbeiten unter Tage und für
sätze nicht übersteigen.
die Errichtung von Seilfahrt- oder
Wettcrschä.chten sowie für die Um- (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
stellung der Förder- und Seilfahrt- nicht mehr in Anspruch genommen werden für Wirt-
einrichtungen der Tagesschächte, schaftsgüter, die
und zwar von Flur- auf Turmförde- 1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-
rung, von Dampf- auf elektrischen stabe a Doppelbuchstaben aa und dd für
Antrieb, von Gestell- auf Gefäß- die Errichtung von neuen Förderschacht-
förderung und von Hand- auf halb- anlagen, Jedoch nicht in der Form von
oder vollautomatische Steuerung, Anschlußschachtanlagen, nach dem 31. De-
und für die damit in unmittelbarem zember 1970 und
Zusammenhang stehenden Ände- 2. in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezem-
rungen des Schachtes oder des ber 1965
Sehachtausbaues,
angeschafft oder hergestellt werden. An die Stelle
cc) für die Zusammenfassung von meh- des 31. Dezember 1965 tritt bei begünstigten Vor-
reren Förderschachtanlagen zu einer haben, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezem-
einheitlichen Förderschachtanlage ber 1960 begonnen worden ist, der 31. Dezember
oder 1968. Bei Wirtschaftsgütern, die nach den in den
dd) für den Wiedernufschluß stilliegen- Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stichtagen angeschafft
der Grubenfelder und Feldesteile, oder hergestellt werden, können die Abschreibun-
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- gen von den vor diesen Stichtagen aufgewendeten
und Erzbergbaues für die Erschließung Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilher-
neuer Ta.gebaue und beim Ubergang stellungskosten vorgenommen werden.
zum Tieftagebau für die Freilegung und (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
Gewinnung der Lagerstätte für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für
angeschafft oder hergestellt werden, Teilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der An-
zahlung oder Teilherstellung und den vier folgen-
2. daß mit der Durchführung der in Ziffer
den Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wer-
Buchstabe a bezeichneten Vorhaben vor
den. Die Summe der Abschreibungen auf ein \'\Tirt-
dem 1. Januar 1964 und der in Ziffer 1
schaftsgut darf jedoch in diesem Fall nicht höher
Buchstabe b bezeichneten Vorhaben vor
sein als die Summe der Abschreibungen, die nach
dem 1. Ja.nuar 1961 begonnen und
Absatz 1 im vVirtschaftsjahr der Anschaffung oder
3. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vor- Herstellung und den vier folgenden Wirtschafts-
haben von der obersten Landesbehörde od(~r jahren zulässig gewesen wären.
der von ihr bestimmten Stc\lle im Einver- (6) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b be-
nehmen mit dem Bundesminister für \Virt- zeichneten Vorhaben können die nach dem 31. De-
schuft bcschciniqt worden ist.
zember 1955 und vor dem 1. Januar 1966 aufgewen-
(3) Die Abschreibun~Jen nach Absatz 1 können deten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom
nur in Anspruch gcnornrnen werden Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben
behandelt werden.
1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-
stabe a § 82
bei Wirtschu.ft.sgütern des Anlagevermö- Bewertungsfreiheit für Antlagen zur Verhinderung,
gens unter Tage und bei den in der An- :Beseitigung oder Verring,:!:rur..g der Verunreinigung
lag(~ 5 zu diese:~r Verordnung bezeichneten der Luft
VJirtschuftsgü tern des Anlagevermögens (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
über Tage, ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
2. in den fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-
beweglichen Wirtschaftsgüt2rn des Anlagevermö-
stabe b
gens, bei denen die Voraussetzungen des Absutzes 2
bei den in der Anlage 6 zu dieser Verord- vorliegen, i:rn v\Tirtschaftsjahr der Anschaffung oder
nung bezcic\mcten Wirtschaftsgütern des Herstellung und dem folgenden -
beweglichen Anlagevermögens, neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 319
Absetzungen für Abnutzung bis zu insgesamt 50 vom (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im
abschreiben. In den folgenden Wirtschaftsjahren eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 entsprechend.
bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-
dem Restwert und der Restnutzungsdauer. § 75 sonen, so sind die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Abs. 5 gilt cntsprcclwnd. Herstellungskosten von allen Eigentümern mit einem
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- einheitlichen Vomhundertsatz abzusetzen.
satzes 1 ist, daß
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs-
l. die Wirtschaftsgüter unmitle]bar und aus- kosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtun-
schlic)ßlicb duzu dienen, die Verunreinigung gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1.957
der Luft zu verhindern, zu beseitigen oder und vor dem 1. Januar 1967 fertiggestellt werden.
zu verringern,
(5) § 75 Abs. 5 gilt entsprechend.
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
schaftsgüter im öff cntlichen Interesse erfor- § 82 b
derlich ist und
Behandlung größeren Erhaltungsaufwands
3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr bei Wohngebäuden
bestimmte Stelle das Vorliegen der Vor-
aussetzungen der Ziffern 1 und 2 beschei- (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-
nigt. gen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeit-
punkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht z;u
(3) Die Abschreibungen nach Absatz können einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend
auch für Schornsteine in Anspruch genommen wer- Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2
den, wenn diese auf Grund ber{ördlicher Anordnung des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig
ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung er- verteilen. Ein Gebäude dient überwiegend Wohn-
richtet oder aufgestockt werden. Absatz 2 Ziff. 2 zwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken
und 3 gilt entsprechend. dienenden Räume des Gebäudes mehr als die
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Für die Zu-
\Nirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, rechnung der Garagen zu den Vv ohnzwecken p.ie-
die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De- nenden Räumen gilt § 7 b Abs. 6 des Gesetzes ent-
zember 1965 angeschafft oder hergestellt werden. sprechend.
Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-
Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun- zeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen
gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen eingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte
Jahresbeträgen vorzunehmen. Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können rung oder der Dberführung in das Betriebsvermögen
nicht in Anspruch genommen werden für Wirt- als Werbungskosten abzusetzen.
schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-
Betrieben oder Betriebstälten angeschafft oder her- sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-
gestellt werden. aufwand vou ollen Eigentümern auf den qleichgn
Zeitraum zu verteilen.
§ 82 a
§ 82 C
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
für Anlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe
(1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset- (1) Bei Vollblutzuchtbetrieben, die nicht landwirt-
zungen für Abnutzung für das Gebäude von den schaftliche Haupt- oder Nebenbetriebe im Sinn des
§ 13 des Gesetzes oder Gewerbebetriebe im Sinn
Herstellungskosten, die für den Einbau der in der
Anlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten Anla- des § 15 des Gesetzes sind, sind auf Antrag nach
gen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 6 die
Betriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen- Ausgaben eines Kalenderjahrs, soweit sie die Ein-
det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 1 Sätze nahmen übersteigen, als Verlust bei den Einkünften
1 und 2 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen
aus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln, wenn
für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den 1. mindestens zwei Zuchtstuten während des
folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom I-Iun- ganzen Kalenderjahrs gehalten worden sind
dert absetzen. Nu.eh Ablauf dieser zehn Jahre be- und
messen sich die Absetzungen für Abnutzung für den 2. die Einnahmen und Ausgaben des Vollblut-
dann noch vorhandenen Restwert nach der Rest- zuchtbetriebs nachgewiesen werden.
nutzungsdauer des Gebäudes. Voraussetzung für Der Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinn von
die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, § 10 d des Gesetzes.
daß
(2) Ein Vollblutzuchtbetrieb liegt vor, wenn Voll-
1. das Gebiiude vor dem 21. Juni 1948 herge- blutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in der Bun-
stellt worden ist und desrepublik für eigene Rechnung gehalten werden.
2. die Grundflüche der Wohnzwecken dienen- Wird neben der Vollblutzucht ein Rennstall unter-
den Räume des Geb~iudes mehr als die halten, so gehört auch dieser zum Vollblutzucht-
Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. betrieb.
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(3) Einnahmen des Zuchlbctriebs sind alle Beträge, S. 1355) sind bei einem Steuerpflichtigen in dem
die dem Züchter im Rahmen seines Zuchtbetriebs Kalenderjahr eingetreten, in dem er als unbe-
zufließen, z.B. außer Verka_ufserlösen auch Renn- schränkt Steuerpflichtiger erstmals zu den in dieser
preise, Züchterprämicn, Sta<lLszuschüsse. Zu den Ein- Vorschrift bezeichneten Personengruppen gehört hat.
nahmen eines Külenderjahrs gehören auch Uber-
(2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 und 2
schüsse der Einnuhmen über die Ausnüben, die in und § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
dem vorangegangenen Kalenderji.:ihr entstanden in der Fassung vom 15. September 1953 auch weiter-
sind. Ausgaben sind die Aufwendungen, die durch hin gelten, ist § 51 a der Einkommensteuer-Durch-
den Zuchtbetrieb veranlußt sind, wenn sie bei ent-
führungsverordnung vom 31. März 1954 (Bundes-
sprechender Anwendun~J des § 4 Abs. 4 und 5 des
gesetzbl. I S. 67) weiter anzuwenden.
Gesetzes als Betriebsausqabcn zu behandeln wären.
Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung
(§ 7 des Gesetzes) sind entsprechend anzuwenden.
(4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu Schlußvorscbriften
einem Höchstbetrag von 5000 Deutsche Mmk für § 84
jede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblutpferd,
Geltungsbereich
höchstens aber für drei Pferde je Zuchtstute, zu be-
rücksichtigen. Maßgebend ist hierbei die Zahl der (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
Zuchtstuten und weiteren Vollblutpferde, die wäh- ist vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2
rend des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb gehalten bis 5 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1961
wurden. anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn (2) Die Vorschrift des § 15 ist erstmals auf Ge-
1. die Eigenschaft als anerkannter Vollblut- bäude anzuwenden, bei denen der Antrag auf Bau-
zuchtbetrieb und genehmigung nach dem 8. März 1960 gestellt wor-
den ist.
2. die Zahl und die Namen der Zuchtstuten
und Vollblutpferde, die während des gan- (3) Die Vorschrift des § 79 Abs. 7 ist erstmals für
zen Kalenderjahrs in dem Betrieb gehalten Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-
wurden, zember 1960 beginnen.
durch eine Bescheinigung des Direktoriums für Voll- (4) Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 letzter Satz ist
blutzucht und Rennen nachgewiesen werden. erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teil- dem 23. August 1961 enden.
betriebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem (5) Die Vorschrift des § 82 Abs. 3 ist erstmals für
Zuchtbetrieb ausgeschieden werden, um die Einnah- Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 20. Juli
men des Vollblutzuchtbetriebs niedrig zu halten. 1961 enden.
§ 85
Zu § 52 des Gesetzes
Anwendung im land Berlin
§ 83
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
in der Passung vom 15. September 1953 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines mit Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961
Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in der vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im
Fassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I Land Berlin.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 321
Anlage 1
(zu §§ 76 bis 78)
Verzeichnis
der \VirtschaHsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinn des § 76 Abs. 1 zm. 1, des § 77 Abs. 1 zm. 1 und des § 78 Abs. 1 und 2
1. Ackerschlepper (;-n1ch Cerütelri.iger) 1md Einach.s- 17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumatische)
schlepper, Einbau- und Anh1jngernaschinen und An- einschließlich der erforderlichen baulichen Anlagen
hüngegeräte 18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Einfrieren
2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Geräte von Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft
zur Bodenbearbeitung und P!fonzenp!1ege 19. Trocknungsanlagen und -einrichtungen für landwirt-
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehörigen schaftliche Erzeugnisse
Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-, Gurten- und 20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanlagen
VI/einbau und Forslwirtsdwft, Motorseilwinden auch 21. Kühlanlagen zur Erhaltung von landwirtschaftlichen
für Landwirtschafl Erzeugnissen
4. Mähdresch(!r (einschl. Zusatzgt!rüte), Zusatzgeräte zu 22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und
Dreschmüschinen für den Erntehofdrusch, Feldhäcksler, Räummaschinen und bewegliche Pumpen
Sammelpressen und Vielfacbgerüte zur I-Ieuwerbung
23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Bekämp- anlagen
fung von Schüdlingen und Frostschäden
24. Entrappungsmaschinen
6. Pflanz- und Legemaschinen
25. Gewächshäuser und Frühbeetanlagen
7. Vorrnts- und Sammelernlemaschinen für Hackfrüchte, einschließlich Heizungs- und Belich-
I lüpfen und Gemüse tungseinrichtungen
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handels- 26. Getreidesilos im Zusammenhang mit wenn sie
dünger
der Haltung von Mähdreschern Betriebs-
9. Gummiber2iftc \i\/<1gen und Triebachsanhi.inger
27. Gärfutterbehälter vorrichtun-
10. t/laschinen zur Sortierung und Aufbereitung
28. Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanla- gen sind 9)
11. Maschinen und Geräte zur Erclüufbercitung einschließ- lagen und Mistsilos
lich Dämpfer und Erd topfpressen
29. Schattenhallen, Uberwinterungsräume
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte und Vorkeimräume
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfüllung 30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitungen
im Obst- und Weinbau und ähnliche Anlagen)
14. Gär- und Lagertanks
31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft dienen können.
9) V9i. iJuch Anlaqe 2 Abschnitt C Bud1sl<1bc11 a bis c u11u f\bsdrnilt D Ziff. 1 Buchstaben a und b
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anlage 2
(zu §§ 76 bis 78)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgebäude und Um- uncl Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden
im Sinn des § 16 Abs. 1 Ziff. 2, des § 11 Abs. 1 zm. 2 und des § 78 Abs. 1 und 2
A. Baumaßnahmen C. Baumaßnahmen zur Verminderung
l
im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung der Lagerungsverluste landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei Errichtung von
der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung a) Getreidesilos oder Schüttböden im Zu-
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen sammenhang mit der Haltung von w:enn sie
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen Mähdreschern mcht Be-
. triebsvor-
c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Ge- b) Gärfutterbehältern richtungen
bäude (z. B. in Scheunen) c) Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanla- sind 10)
gen und Mistsilos
2. Verbesserung der Stallgebäude
d) Düngerschuppen
a) Einbau größerer Fenster
e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst und
b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen
Kartoffeln einschließlich Sortier- und Verpackungs-
c) Verbesserung des Wiirmeschutzes der Wände, räumen
Decken und Fußböden
D. Sonstige Baumaßnahmen
B. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung 1. Errichtung von
und Rationalisierung der h:menwirtschait a) Schattenhallen, Uberwinterungs- } wenn sie
räumen und Vorkeimri.iumen nicht Be-
1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lager- triebsvor-
zwecken b) Gewächshäusern einschließlich Hei-
richtungen
zungs- und Belichtungseinriditungen
2. Neubau, Anbau und Einbuu von Melkständen und sind 10 )
Milchkammeranlagen c) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten
3. Einbau von Trocknungs-, Kühl-- und Gefrieranlagen d) Weinberghütten
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinenschuppen, 2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Ab-
Schlepperguragcn und Treibstofflagern füllanlage im Obst- und \'\!einbau
5. Errichtung oder Umbau von V✓irlschaflsküchcn 3. Neubau, Umbau und Ausba.u von Kelterschuppen
6. Neubuu von Stüllcn und Baumaßr1L1hmen zur J\1oderni• 4.. Neubau, Un,b,:,u und Ausbau von Bruthäusern, Sor_tier-
sierung von Stä.llcn hallen und Futterküchen in der Teichwirtschaft.
10) Vgl. ,.mch Anlugc 1 Ziff. 25 biti 29.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962 323
Anlage 3
(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80 Abs. 1 Ziff. 1
1. Eiprodukte 18. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila,
2. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen; Hartfasern und sonstige pflanzliche Spinnstoffe (ein-
Meersch w ämme schließlich Kokosfasern), Werg und verspinnbare Ab-
3. Hülsenfrüchte, Reis, Industriebuchweizen, Industrie-
fälle dieser Wirtschaftsgüter
hirse; an die Stelle von Reis treten für Wirtschafts- 19. Polsterfasern (Kapok, Palmfaser [Crin d'Afrique].
jahre, die nach dem 30. Juni 1962 enden, Rohreis und Polsterhede, Polsterwerg und Abfälle dieser Wirt-
Halbrohreis schaftsgüter), pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flecht-
4. Trockenfrüchte, Scbalenfrüchte, Gewürze, konservierte rohstoffe (auch Stuhlrohr)
Südfrüchte und Säfte aus Südfrüchten, Aprikosen- 20. Seidengarne, Seidenkammzüge
kerne, Pfirsichkerne
21. Hadern und Lumpen
5. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate
6. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie 22. Unedle NE-Metalle, roh, und deren Vormaterial ein-
Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, Olkuchenmehle schließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der
und Extraklionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vorstoffe
und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen,
7. Rohdrogen, ätherische Ole
feuerfesten Erzeugnissen und chemischen Verbindun-
8. Wachse, Paraffine
gen; Silicium, Selen und seine Vorstoffe; Silber, Pla-
9. Rohtabak tin und deren Vorstoffe
10. Asbest
23. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum
11. Pflanzliche Gerbstoffe Zerschlagen)
12. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lackroh- 24. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine, roh
stoffe; Kasein
oder einfach gesägt, gespalten oder angeschliffen,
13. Kautschuk, Balata und Guttapercha Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen, Perlen
14. Häute und Felle (auch für Pelzwerk) 25. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-
15. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Linters schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten
(nicht spinnbar)
26. Fleischextrakte
16. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn
17. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), 27. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cassava-,
andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser Manioka-)mehl
Wirtschaftsgüter 28. Sintermagnesit.
Anlage 4
(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)
Verzeidmis
der Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80 Abs. 1 Ziii. 2
1. Hülsenfrüchte, Reis; an die Stelle von Reis treten für 9. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial; Platin
Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1962 enden,
10. Eisenerze, Abbrände, Hochofenstaub (Gichtstaub);
Rohreis und Halbrohreis
metallhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von
2. Tierische und rohe pflanzliche Olc und Fette sowie Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und che-
Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen und Extraktions- mischen Verbindungen; Ferronickel; Eisen- und Stahl-
schrote; Fettsäuren, Rohglyzerin schrott
3. Asbest, Glimmer, Inclustricdiamanten
11. Hartgrießweizen (durum) und Qualitätsweizen, Indu-
4. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige natürliche striegerste, Industriehafer und Industriemais
Lackrohstoffe
12. Kaolin
5. Naturkautschuk
6. Häute und Pelle (nicht für Pelzwerk) 13. Schwefelkies
7. Roh- und Schnittholz, Zellstoff 14. Bormineral
8. Textile Rohstoffe (\Volle [auch gewaschene Wolle und 15. Rohphosphat
Kammzüge], andere Tierlware, Baumwolle, Jute, Hanf,
Flachs, Sisal und Manila) 16. Zeitungsdruckpapier.
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anfo;}e 5
(zu§ 81 Abs. 3 Ziff. 1)
Verzeiclmis
der "\A/irtschaH.sffi.Her des Anlagevermögens über Tage im Sinn des § 81 Abs. 3 ZHf. 1
Die Bewerlun~r;Jrniheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb ladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und
des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz- Grubenholzwirtschaft
bergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft
über Tuge in Anspruch genommen werden, die zu den 3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampen-
folgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittel- wirtschaft, des Grubenrettungswesens und der Ersten
barem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seil- Hilfe
fahrt und Wetterführung sowie der Aufbereitung des 4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen;
Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören: im Erzbergbau alle der Aufbereitung dienenden An-
lagen sowie die Anlagen zum Rösten von Eisenerzen,
1. Pörderan lauen und -einrichtungen einschließlich wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb ge-
Schachth,illc, HJngebank, Wagenumlauf und Ver- hören.
Anlage 6
(zu § 81 Abs. 3 zm. 2)
Verzeidmis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 2
Die Bewerlungsfreihcit des § 81 kann im Tagebau- und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie
betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die fol- wegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und
genden WirlschaflsgülE!r des beweglichen Anlagevermö- Größenverhältnisse des Tagebaubetriebs berücksich-
gens in Anspruch genommen werden: tigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb
1. Grubenaufschluß oder anschließend für andere begünstigte Tagebau-
2. Wirtschaftsgüter, die der Entwässerung der Lager- betriebe verwendet werden
stätte dienen 4. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Ver- im Erzbergbau gehören, wenn die Aufbereitungs-
kippung der Abraummassen sowie der· Förderung anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.
Anlage 7
(zu § 82 d)
Verzeichnis
der Anlagen und Einrichtungen im Sinn des § 82 a Abs. 1
1. vVohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der 4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche
Wohnung je Wohnung sowie Waschbecken
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapf- 5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges
stelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-, Heizgerät
Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speisekammer oder
entlüftbarer Speiseschrank 6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen
3. neuzeitliche sanitäre Anlagen 7. Heizungsanlagen.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - V et lag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H,, Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Austertiqunq verkündet In Teil III wird das als fortgeltend lestqestelite Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundesqesetzhl 1 S 4371 nach Sc1chqebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
Bezuqsbedinqnnqen für Teil I und II: Lau I ende r Bez u q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je anqefangene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
.,Bundcsqesetzblalt" Köln 3 99 oder nilch Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15,