270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 3. Mai 1962
Auf Grund des § 27 in Verbindu"ng mit den §§ 2, tistik des grenzüberschreitenden Warenver-
6, 10, 11, 26, 33 und 46 des Außenwirtschaftsge- kehrs."
setzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481)
verordnet die Bundesregierung: 2. In § 9 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
,,(4) Auf Ausfuhrsendungen im Werte bis zu
eintausend Deutsche Mark finden Absatz 1 Nr. 1
§ 1 und Absatz 2 keine Anwendung."
In Kapitel I der Außenwirtschaftsverordnung 3. § 10 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381)
,,Für die seewärtige Ausfuhr über ein Zollfrei-
wird § 4 Abs. 1 wi•~ folgt gefaßt:
gebiet ist die Zollstelle des Zollfreigebiets Aus-
11 (1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger gangszollstelle: im Freihafen Hamburg gilt das
in Rechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Freihafenamt als Ausgangszollstelle."
Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts der
4. § 11 wird wie folgt geändert:
Grenzübergangswert im Sinne der Vorschriften über
die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
kehrs." ,, Sie kann zu diesem Zweck von dem Aus-
führer weitere · Angaben und Beweismittel,
§ 2 insbesondere auch die Vorlage der Verlade-
scheine verlangen."
Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung wird
wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 11 (2} Die Ausgangszollstelle lehnt die zoll-
amtliche Behandlung ab, wenn die Versand-
,, (3) Der Begriff des Verbrauchslandes be- zollstelle nicht die erforderliche zollamtliche
stimmt sich nach den Vorschriften über die Sta- Behandlung vorgenommen hat."
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1962 271
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 4. Tonträger, die nur Mitteilungen
,, (3) Bei V crsand durch die Post ist der enthalten, und Fernsehbandauf-
Ausfuhrschein der Einlieferungspostanstalt zeichnungen;
abzugeben. Die Postanstalt verweigert die 5. Entwürfe, technische Zeichnungen,
Annahme, wenn die Versandzollstelle nicht Planpausen, Beschreibungen und
die erforderliche zollamtliche Behandlung ähnliche Unterlagen, die nicht als
vorgenommen hat oder wenn Nämlichkeits- Handelsware ausgeführt werden;
mittel verletzt sind." 6. Geschenke für natürliche Perso-
5. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: nen in den unter fremder Verwal-
,, (3) Das Hauptzollamt kann einzelnen Aus- lung stehenden deutschen Gebie-
führern für mehrere, im Laufe eines Kalender- ten;
monats nach demselben Verbrauchsland für das- 7. Waren zum Verbrauch oder Ge-
selbe Käuferland ausgeführte Sendungen die brauch auf deutschen Lotsendamp-
Abgabe eines Ausfuhrscheines gestatten. Der f ern oder Feuerschiffen außerhalb
Ausfuhrschein hat alle Ausfuhren zu umfassen, des Wirtschaftsgebietes;
für welche die Versand-Ausfuhrerklärungen bis
8. Beförderungsmittel nebst Zube-
zum Monatsende an die Versandzollstelle zu-
hör, es sei denn, daß sie Handels-
rückgelangt sind. Er hat außerdem die Ausfuh-
ren des Vormonats zu umfassen, für welche die ware sind;
Versand-Ausfuhrerklärungen nicht an die Ver- 9. Teile von Eisenbahnfahrzeugen
sandzollstelle zurückgelangt sind. Der Ausfuhr- und Behältern, die zurückgeliefert
schein ist am zweiten Werktage des folgenden werden, und Ersatzstücke für be-
Monats abzugeben, wenn die Versandzollstelle schädigte Teile nach zwischen-
nichts anderes bestimmt. Die Ausfuhren über staatlichen Vereinbarungen;
1. Hamburg, 10. Waren, die auf Beförderungsmit-
.
2. Bremen und Bremerhaven,
3. Lübeck sowie
teln mitgeführt werden und zu
deren Ausrüstung, Betrieb, Unter-
haltung oder Ausbesserung, zur
4. sonstige Ausgangszollstellen und son- Behandlung der Ladung, zum Ge-
stige Einlieferungspostanstalten brauch oder Verbrauch während
sind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammen- der Reise oder zum Verkauf an
zufassen." Reisende bestimmt sind;
6. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 11. Gegenstände, die gebietsansässige
,, (2) Der Versender hat dem Ausführer den Luftfahrtunternehmen zur Ausbes-
Versand der Waren und die Nummer der Ver- serung ihrer Luftfahrzeuge oder
sand-Ausfuhrerklärung unverzüglich mitzu- zur Durchführung des Flugver-
teilen." kehrs ausführen:;
12. Baubedarf, Betriebsmittel und an-
7. Dem § 14 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
dere Dienstgegenstände für An-
,, (4) § 9 Abs. 4 findet keine Anwendung. 11 schlußstrecken und für vorgescho-
8. In § 17 Abs. 2 werden hinter den Worten „Teil r bene Eisenbahndienststellen, Zoll-
die Worte „Abschnitt A, B und C" eingefügt. stellen und Postanstalten in frem-
den Wirtschaftsgebieten;
9. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
13. Gegenstände, die Behörden der
,, (1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr Bundesrepublik Deutschland zur
gelten § 9 Abs. 1 bis 3, §§ 10 bis 14 und 16 Abs. 1, Erledigung dienstlicher Aufgaben
soweit nicht nachstehend etwas anderes be- oder zur eigenen dienstlichen Ver-
stimmt ist. 11
wendung ausführen; Gegenstände
10. § 19 wird wie folgt geändert:
im zwischenstaatlichen Amts- und
Rech tshilf ever kehr;
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
14. Geschenke, die Staatsoberhäupter,
,, (1) Die §§ 5, 6, 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 Regierungs- und Parlamentsmit-
bis 18 gellen nicht für die Ausfuhr von glieder im Rahmen zwischenstaat-
Waren in folgenden Fällen: licher Beziehungen von amtlichen
1. Waren bis zu einem Wert von Stellen erhalten;
fünfzig Deutsche Mark je Ausfuhr- 15. Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise,
sendung, ausgenommen Saatgut; · Denkmünzen und Erinnerungszei-
2. Drucksachen im Sinne der posta- r::hen, die nicht zum Handel be-
lischen Vorschriften; stimmt sind;
3. Akten, Geschäftspapiere, Urkun- 16. Waren, welche die im Wirtschafts-
den, Korrekturbogen, andere gebiet stationierten ausländischen
Schriftstücke sowie Manuskripte, Truppen, die ihnen gleichgestell-
die nicht als Handelsware ausge- ten Organisationen, das zivile Ge-
führt werden; folge sowie deren Mitglieder und
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Angehörige der Mitglieder im Be- 31. im Reiseverkehr
sitz haben;
a) Waren, die Reisende zum eige-
17. Diplomaten- und Konsulargut; nen Gebrauch oder Verbrauch
18. Gegenstände nach dienstlicher oder zur Ausübung ihres Beru-
Verwendung durch ausländische fes ausführen oder die ihnen
oder internationale Behörden; zu diesem Zweck vorausgesandt
oder nachgesandt werden,
19. Ersatzlieferungen für ausgeführte
Waren, die in das WirtschaHsge- b) Waren bis zu einem Wert von
biet zurückgesandt worden sind eintausend Deutsche Mark, die
oder zurückgesandt werden sollen Gebietsansässige als Geschenke
oder unter zollamtlicher Uber- mitführen,
wachung vernichtet worden sind, c) nicht zum Handel bestimmte
und handelsübliche Nachlieferun- Waren, die Gebietsfremde im
gen zu bereits ausgeführten Waren; ·wirtschaftsgebiet erworben
20. Ballast, der nicht als Handelsware haben und bei der Ausreise
ausgeführt wird; mitführen;
21. Waren, die vom gebietsansässi- 32. im Verkehr zwischen Personen,
gen Empfänger nicht angenommen die in benachbarten, durch zwi-
werden oder die unbestellbar sind, schenstaatliche Abkommen festge-
wenn sie im Gewahrsam der Zoll- legten Zollgrenzzonen oder in be-
behörde verblieben sind; Waren, nachbarten Zollgrenzbezirken an-
die irrtümlich in das Wirtschafts- sässig sind (kleiner Grenzver-
ge biet verbracht worden und im kehr),
Gewahrsam des Beförderungs- a) von diesen Personen mitge-
unternehmens verblieben sind; führte Waren, die nicht zum
22. Heiratsgut, Ubersiedlungsgut und Handel bestimmt sind und
Erbschaftsgut; deren Wert fünfhundert Deut-
sche Mark täglich nicht über-
23. Gegenstände zum Ausbau, zum steigt,
Erhalten oder Ausschmücken von
Gräbern und Totengedenkstätten, b) Waren, die diesen Personen als
wenn sie nicht als Handelsware Teil des Lohnes für innerhalb
ausgeführt werden; des Wirtschaftsgebietes gelei-
stete Arbeit oder auf Grund
24. Brieftauben, die nicht als Handels- von gesetzlichen Unterhalts-
ware ausgeführt werden; oder Altenteilsverpflichtungen
25. Briefmarken und Ganzsachen zu gewährt werden;
Tauschzwecken sowie die dazu.ge- 33. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahr-
hörenden Alben; zeuge, Maschinen und sonstige
26. Gebrauchsanweisungen, Preisver- \Varen, deren Ausfuhr durch die
zeichnisse, Fahrpläne und Vor- örtlichen und wirtschaftlichen Ver-
drucke zur unentgeltlichen Ab- hältnisse in Zollgrenzzonen oder
gabe; Werbemittel, die keinen Zollgrenzbezirken bedingt ist und
oder nur einen geringen Wert die nach zwischenstaatlichen Ver-
haben; trägen von Ausfuhrbeschränkun-
gen befreit sind;
27. Kabel, die zur Herstellung oder
Ausbesserung von Seekabelver- 34. Erzeugnisse des Ackerbaus, der
bindungen ausgeführt werden, so- Viehzucht, des Gartenbaus und
weit die Arbeiten für Rechnung der Forstwirtschaft solcher grenz-
eines Ge bietsansässigen vorge- durchschnittener Betriebe, die von
nommen werden; fremden Wirtschaftsgebieten aus
bewirtschaftet werden;
28. \Varen, die auf Grund von inter-
nationalen Zollpassierscheinheften 35. Futter- und Streumittel, die zur
für Warenmuster ausgeführt wer- Fütterung und Wartung von mit-
den; geführten Tieren dienen, wenn sie
nach Art und Menge dem üblichen
29. Umschließungen, Paletten, Behäl-
und mutmaßlichen Bedarf für die
ter und Verpackungsmittel, die zur Dauer der Beförderung entspre-
Beförderung von Waren dienen
chen;
oder zurückgesandt werden, sowie
zum Frischhalten beigepacktes 36. elektrischer Strom, Wasser, Stadt-
Eis; gas, Ferngas und ähnliche Gase in
30. Waren zur Verwendung bei der Leitungen;
Ersten Hilfe in Katastrophenfällen; 37. Deputatkohle;
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38. Baubedarf, Instandsetzungs- und 3. § 27 wird wie folgt geändert:
Betriebsmittel für Stauwerke, a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Kraftwerke, Brücken, Straßen und
sonstige Bauten, die beiderseits „3. eine Einfuhrkontrollmeldung auf einem
der Grenze errichtet, betrieben Vordruck nach Anlage E 2, wenn die
oder benutzt werden; Waren in Spalte 3 der Einfuhrliste mit
00, 01, 02, 03 oder 08 gekennzeichnet sind
39. Waren zur Auslandslagerung; und der Wert der Einfuhrsendung fünfzig
40. Waren zur Auslandsbeförderungi Deutsche Mark übersteigt; bei der Ein-
fuhr von Saatgut ist für jede Einfuhrsen-
41. V✓ aren, die in das Wirtschafts- dung eine Einfuhrkontrollmeldung vorzu-
ge biet eingeführt worden sind und legen. u
unverändert in das Versendungs-
land zurückgesandt werden, wenn b) In Absatz 3 wird hinter Nummer 2 folgende
sie noch nicht oder zur vorüber- Nummer 3 eingefügt:
gehenden Zollgutverwendung ein- „3. für Waren, die zur vorübergehenden
fuhrrechtlich abgefertigt worden Zollgutverwendung eingeführt worden
sind." sind, sobald diese Waren als in den freien
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Verkehr entnommen gelten,".
,,Der Ausführer oder Versender (§ 13 Abs. 1) c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
hat bei der Ausfuhr der Ausgangszollstelle erhält folgende Fassung:
oder bei Versand durch die Post der Postan- „4. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung
stalt schriftlich zu erklären, daß ein Fall des oder Verarbeitung der Waren in einem
Absatzes 1 vorliegt." Freihafen oder auf der Insel Helgoland
c) Der folgende Absatz 3 wird angefügt: oder".
,, (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 12, 17 bis 22, 26 d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
bis 32, 38 und 39 findet keine Anwendung
auf die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage 4. § 32 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
AL) genannten \\Taren und auf Unterlagen ,, (1) Gebietsansässige und Gebietsfremde dür-
zur Fertigung dieser Waren." fen ohne Einfuhrgenehmigung einführen
11. § 20 Abs. 2 Salz 2 wird wie folgt gefaßt: 1. Waren des Buchhandels und Erzeug-
,,Die Erlaubnis nach § 12 Abs. 3 gilt als erteilti" nisse des graphischen Gewerbes sowie
Mikrofilme bis zu einem Wert von
die Frist zur Vorlage des Ausfuhrscheines läuft
am siebenten Tage des folgenden Monats ab, eintausend Deutsche Mark je Einfuhr-
wenn das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft sendung, wenn Einkaufs-, Ursprungs-
für einzelne Ausführer nichts anderes bestimmt. H
und Versendungsland in den Länder-
listen A oder B (Abschnitt II der An-
lage zum Außenwirtschaftsgesetz) ge-
§ 3 nannt sind;
Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung wird 2. belichtete und entwickelte kinemato-
wie folgt geändert: graphische Filme und die dazugehö-
renden Tonträger, wenn Einkaufs-,
1. § 22 wird wie folgt geändert:
Ursprungs- und Versendungsland in
a) § 22 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: den Länderlisten A oder B genannt
,,2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Mo- sind;
naten nach Vertragsschluß oder".
3. Waren bis zu einem Grenzübergangs-
b) Der folgende Satz 2 wird angefügt: wert von zweihundert Deutsche Mark
,,Satz 1 gilt nicht für die Einfuhr von elektri- je Einfuhrsendung, ausgenommen
schem Strom." a) Waren des Buchhandels und Er-
zeugnisse des graphischen Gewer-
2. § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
bes, belichtete und entwickelte
,, (3) Die Ausfertigung der Einfuhrerklärung ist kinematographische Filme und die
unverzüglich der Deutschen Bundesbank zurück- dazugehörenden Tonträger sowie
zugeben, wenn Mikrofilme,
1. die Angaben über die Benennung der b) Ferngläser mit Prismen,
Ware, die Nummer des Warenver- c) andere, zur gewerbsmäßigen Ver-
zeichnisses für die Außenhandelsstati- wendung bestimmte Waren, deren
stik, das Einkuufsland, das Ursprungs- Einfuhr nach § 10 A WG und der
land oder über die besonderen in der Einfuhrliste genehmigungsbedürf-
Einfuhrliste für die Einfuhr der Ware tig ist,
bestimmten Voraussetzungen nicht d) Erzeugnisse der Ernährung und
mehr zutreffen oder Landwirtschaft (Waren, die in
2. der Einführer die Absicht aufgibt, die Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00
Ware einzuführen." gekennzeichnet sind);
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das erleichterte Verfahren gilt nicht bietsansässige auf hoher See sowie im
für Einfuhrsendungen aus einem Zoll- schweizerischen Teil des Untersees
freigebiet oder einem Zollverkehr; und des Rheins von deutschen Schif-
4. Muster und Proben für einschlägige fen aus gewinnen und unmittelbar in
Handelsunternehmen oder Verarbei- das Wirtschaftsgebiet verbringen;
tunysbetriebe 15. Waren bis zu einem Grenzübergangs-
a) von Waren der gewerblichen Wirt- wert von zehntausend Deutsche Mark,
schaft bis zu einem Grenzüber- die von deutschen Schiffen aus einem
gangswert von zweihundert Deut- an den Küsten des Wirtschaftsgebiets
sche Mark je Einfuhrsendung, aus- gestrandeten Schiff geborgen oder aus
genommen Ferngläser mit Prismen, einem auf hoher See beschädigten
b) von Erzeugnissen der Ernährung Schiff gerettet und unmittelbar in das
und Landwirtschaft bis zu einem Wirtschaftsgebiet verbracht werden;
Grenzübergangswert von einhun- von deutschen Schiffen aufgefischtes
dert Deutsche Mark je Einfuhr- und an Land gebrachtes seetriftiges
sendung, ausgenommen Saatgut; Gut;
16. Waren, welche die im Wirtschaftsge-
5. Geschenke bis zu einem Wert von
biet stationierten ausländischen Trup-
fünfhundert Deutsche Mark je Ein-
pen, die ihnen gleichgestellten Orga-
fuhrsendung;
nisationen, das zivile Gefolge sowie
6. Briefmarken und Ganzsachen sowie deren Mitglieder und Angehörige der
die dazugehörenden Alben; Mitglieder zu ihrer eigenen Verwen-
dung einführen;
7. Drucksachen im Sinne der postali-
schen Vorschriften; 17. Waren zur Lieferung an die im Wirt-
schaftsgebiet stationierten ausländi-
8. Kunstgegenstände, die von Gebiets- schen Truppen, die ihnen gleichge-
ansössigen während eines vorüber- stellten Organisationen, das zivile
gehenden Aufenthaltes in fremden Gefolge sowie an ihre Mitglieder und
Wirtschaftsgebieten geschaffen wor- die Angehörigen der Mitglieder,
den sind; wenn nach zwischenstaatlichen Ver-
9. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, trägen oder den Vorschriften des
Korrekturbogen, andere Schriftstücke Truppenzollgesetzes Zollfreiheit ge-
sowie Manuskripte, die nicht als Han- währt wird;
delsware eingeführt werden; 18. Zollgut aus dem Besitz der im Wirt-
10. Tonträger, die nur Mitteilungen ent- schaftsgebiet stationierten ausländi-
halten, und Fernsehbandaufzeichnun- schen Truppen, der ihnen gleichge-
gen; stellten Organisationen, des zivilen
Gefolges sowie aus dem Besitz der
11. Waren zu wissenschaftlichen, erziehe- Mitglieder und der Angehörigen der
rischen oder kulturellen Zwecken, Mitglieder;
wenn für ihre Beschaffung UNESCO-
19. Abfälle, die im Wirtschaftsgebiet bei
Coupons ausgegeben worden sind
der Bearbeitung, Verarbeitung oder
und der Zollstelle eine Bescheinigung
Ausbesserung von eingeführten und
der Ausgabestelle über den Verwen-
zur Wiederausfuhr bestimmten Waren
dungszweck der Coupons vorgelegt
anfallen, wenn für die Uberlassung
wird;
der Abfälle kein Entgelt gewährt
12. Bunkerkohle und sonstige Betriebs- wird;
stoffe für Schiffe und Luftfahrzeuge 20. Abfälle, Fegsel und zum ursprüng-
zur zollfreien Verwendung unter zoll- lichen Zweck nicht mehr verwend-
amtlicher Uberwachung; bare Waren, die in Häfen, Zollgut-
13. Wuren, die Aussteller zum unmittel- lagern oder in einem sonstigen
baren Verzehr als Kostproben auf Zollverkehr im Wirtschaftsgebiet an-
internationalen Messen oder Ausstel- fallen;
lungen einführen, wenn der Wert der 21. Waren, die zum vorübergehenden
in einem Kapitel der Warenliste zu- Gebrauch in ein Zollfreigebiet oder
sammengefaßten Waren zweitausend zur vorübergehenden Zollgutver-
Deutsche Mark je Messe oder Aus- wendung in das Wirtschaftsgebiet
stellung nicht übersteigt; hierbei ist verbracht worden sind und zum ur-
der Wert der vVaren mehrerer Aus-• sprünglichen Zweck nicht mehr ver-
steller, die sich durch dieselbe Person wendet werden können, oder Teile
vertreten lassen, zusammenzurechnen; davon, die bei der Ausbesserung im
14. Seel ang, Seegras, Steine und andere Wirtschaftsge biet anfallen;
Waren mitAusnahme der inNummer33 22. Ersatzlieferungen für eingeführte Wa-
Buchstaben r und s genannten, die Ge- ren, die in fremde Wirtschaftsgebiete
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zurückgesandt worden sind oder zu- 33. Waren, wenn für sie außertarifliche
rückgesandt werden sollen oder un- Zollfreiheit nach den §§ 32 bis 44, 50,
ter zollamtlicher Uberwachung ver- 52, 53, 55 bis 58 und 61 bis 71 der Allge-
nichtet worden sind, und handels- meinen Zollordnung vom 29. Novem-
übliche Nachlieferungen zu bereits ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937)
eingeführten Waren; gewährt wird, insbesondere
23. Ballast, der nicht als Handelsware a) Amtsschilde,r,
eingeführt wird; b) Photographien, Drucke,
24. Brieftauben, die nicht als Handels- c) Werbemittel, Gebrauchsanweisun-
war0 eingeführt werden; gen,
25. Waren zur Verwendung bei der Ersten d) Warenmuster und -proben, Vor-
Hilfe in Katastrophenfällen; bilder; Waren, die zur Erprobung
26. Eis zum Frischhalten von Waren bei im Zusammenhang mit Ausfuhr-
der Einfuhr; geschäften verwendet, bearbeitet
oder verarbeitet werden,
27. im Reiseverkehr
e) Verteidigungsgut,
a) Reisegerät, Reiseverzehr, Reise-
mitbringsel und besonderes Reise- f) Gegenstände für öffentliche Samm-
gerät der Verkehrsunternehmen, lungen; Forschungs- und Bil-
wenn außertarifliche Zollfreiheit dungsmittel,
gewährt wird, g) Beweisstücke, Dienstgegenstände,
b) nicht zum Handel bestimmte Wa- h) Gegenstände zum Ausbau, zum
ren bis zu einem \Nert von ein- Erhalten oder Ausschmücken von
tausend Deutsche Mark; Gräbern und Totengedenkstätten,
28. im Verkehr zwischen Personen, die i) Heiratsgut, Ubersiedlungsgut, Erb-
in benachbarten, durch zwischenstaat- schaftsgut,
liche Abkommen festgelegten Zoll- k) Umschließungen,
grenzzonen oder in benachbarten 1) Mund- und Schiffsvorrat,
Zollgrenzbezirken ansässig sind (klei-
ner Grenzverkehr), m) Futter für Tiere,
a) von diesen Personen mitgeführte n) Geschenke im öffentlichen Inter-
\\laren, die nicht zum Handel be- esse,
stimmt sind und deren Wert fünf- o) Liebesgaben für Bedürftige,
hundert Deutsche Mark täglich p) Waren nach Auslandsbeförderung
nicht übersteigt, und Auslandslagerung,
b) Waren, die diesen Personen als q) Rückwaren,
Teil des Lohnes oder auf Grund
r) Fänge gebietsansässiger Fischer,
von gesetzlichen Unterhalts- oder
Altenteilsverpflichtungen gewährt s) Fische, die im schweizerischen Teil
werden; des Untersees und des Rheins ge-
fang·en werden; in diesen Gebie-
29. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahr- ten erlegtes Wild,
zeuge, Maschinen und sonstige Wa-
ren, deren Einfuhr durch die örtlichen t) Waren, die im Wirtschaftsgebiet
und wirtschaftlichen Verhältnisse in unter zollamtlicher Uberwachung
Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezir- vorübergehend verwendet und da-
ken bedingt ist und die nach zwi- nach wieder ausgeführt werden,
schenstaatlichen Verträgen von Ein- wie Beförderungsmittel, Baugerät,
fuhrbeschränkungen befreit sind; Muster, Ausstellungsgut; dies gilt
für belichtete und entwickelte
30. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh- kinematographische Filme und die
zucht, des Gartenbaus und der Forst- dazugehörenden Tonträger nur,
wirtschaft solcher grenzdurchschnitte- wenn Einkaufs-, Ursprungs- und
ncr Betriebe, die vom Wirtschaftsge- Versendungsland in den Länder-
biet aus bewir-tschaftc~t werden, wenn listen A oder B genannt sind,
für diese Erzeugnisse außertarifliche u) Speisewagenvorräte, Bordvorräte
Zollfreiheit gewährt wird; der Luftfahrzeuge,
31. Deputatkohle; v) Waren für fremde Staatsober-
32. Baubedarf, Instandsetzungs- und Be- häupter; Diplomaten- und Konsu-
triebsmittel für Stauwerke, Kraft- largut,
werke, Brücken, Straßen und sonstige w) Baubedarf, Betriebsmittel und an-
Bauten, die beiderseits der Grenze dere Dienstgegenstände für aus-
errichtet, betrieben oder benutzt ländische Dienststellen; Ausstat-
werden; tungsgegenstände für öffentliche
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kulturelle oder wissenschaftliche tere Verwendung ungewiß ist, in den zollamt-
Einrichtungen ausländischer Staa- lich nicht überwachten freien Verkehr zur Lage-
ten, rung eingeführt werden, so ist im Antrag auf
x) Betriebsstoffe für Landkraftfahr- Einfuhrgenehmigung ,Lagerung im freien Ver-
zeuge und Schienenfahrzeuge; kehr' anzugeben. Die Einfuhrgenehmigung kann
unter der Auflage erteilt werden, daß die Waren
34. Waren in Zollfreigebiete unter den
ohne Zustimmung der Genehmigungsstelle nur
Vornussetzungcn und Bedingungen, zur Ausfuhr ausgelagert werden dürfen."
unter denen sie nach Nummer 27
Buchstabe a und Nummer 33 im er-
6. § 33 wird wie folgt gefaßt:
leichterten V erfahren eingeführt wer-
den können; ,,§ 33
35. Waren, die der Bundesminister der Aktive Lohnveredelung im zollrechtlichen
Verteidigung, seine nachgeordneten Veredelungsverkehr oder in den Freihäfen
Behörden und Dienststellen im Rah- (1) Gebietsansässige dürfen Waren zur akti-
men des Abkommens zwischen der
ven Lohnveredelung ohne Einfuhrgenehmigung
Bundesrepublik Deutschfond und den
und ohne Einfuhrerklärung einführen, wenn die
Vereinigten Staaten von Amerika
Waren
über gegenseitige Verteidigungshilfe
vom 30. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. II 1. zur Zollgutveredelung abgefertigt
S. 1049) oder nach Lagerung, Ausbes- werden,
serung oder dienstlichem Gebrauch in 2. a) zur Freigutveredelung abgefertigt
fremden Wirtschaftsgebieten ein- werden,
führen." b) als Nachholgut im Rahmen einer
5. Hinter § 32 werden die folgenden § 32 a und Freigutveredelung zum zollamtlich
§ 32 b eingefügt: nicht überwachten freien Verkehr
abgefertigt werden,
,,§ 32 a
3. in einem Freihafen für Rechnung eines
Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern Gebietsfremden bearbeitet oder ver-
oder Zollaufschublagern arbeitet werden.
Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen Die Einfuhrabfertigung kann mündlich beantragt
ohne Einfuhrgenehmigung und ohne Einfuhr- werden; eine Einfuhrkontrollmeldung, ein Ur-
erklärung Waren zur Lagerung in Freihäfen, sprungszeugnis und andere Nachweise über das
Zollgutlagern oder Zollaufschublagern einführen. Ursprungsland und das Einkaufsland der Waren
Die Einfuhrgenehmigung oder die Einfuhrerklä- brauchen nicht vorgelegt zu werden.
rung sowie die Einfuhrabfertigung sind in die-
sen Fällen erst erforderlich, wenn die Waren in (2) Sollen die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder
den zollamtlich nicht überwachten freien Ver- 3 eingeführten Waren oder die veredelten
kehr verbracht werden. Dem Verbringen der Waren in den zollamtlich nicht überwachten
Waren in den zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr verbracht werden oder gelten
freien Verkehr stehen insoweit die Abfertigung sie als in den freien Verkehr entnommen, so ist
der Waren zum aktiven Eigenveredel ungsver kehr, eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhr-
zum Umwandlungsverkehr oder zur bleibenden erklärung sowie die Einfuhrabfertigung erfor-
Zollgutverwendung sowie der Gebrauch, der Ver- derlich. Dem Verbringen der Waren in den zoll-
brauch und die Bearbeitung oder die Verarbei- amtlich nicht überwachten freien Verkehr stehen
tung für Rechnung eines Gebietsansässigen in insoweit die Abfertigung der Waren zum aktiven
einem Freihafen oder auf der Insel Helgoland Eigenveredelungsverkehr, zum Umwandlungs-
gleich. verkehr oder zur bleibenden Zollgutverwendung
§ 32 b
sowie der Gebrauch, der Verbrauch und die Be-
arbeitung oder die Verarbeitung für Rechnung
Lagerung im zollamtlich nicht überwachten eines Gebietsansässigen in einem Freihafen oder
freien Verkehr auf der Insel Helgoland gleich. Gelangen die
(1) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, de- zur Freigutveredelung nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
ren Einfuhr genehmigungsfrei ist, zur Lagerung stabe a eingeführten Waren oder die veredelten
für Rechnung eines Gebietsfremden in den zoll- Waren in den zollamtlich nicht überwachten
amtlich nicht überwachten freien Verkehr ein- freien Verkehr, so ist eine Einfuhrgenehmigung
geführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung oder eine Einfuhrerklärung sowie die Einfuhr-
,Lagerung im freien Verkehr' anzugeben. Eine abfertigung nur erforderlich, wenn das Ersatz-
Einfuhrerklärung kann die Angaben für alle gut nicht innerhalb der zollamtlich festgesetzten
Waren umfassen, die voraussichtlich innerhalb Frist geistellt wird.
eines Jahres nc1ch Ausstellung der Einfuhrerklä- (3) Sind Gewebe und Gewirke aus den Ka-
rung eingelagert werden; § 25 Abs. 1 bleibt un- piteln 50 bis 60 der Einfuhrliste, deren Einfuhr
berührt. nach § 10 A WG und der Einfuhrliste der Geneh-
(2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren migung bedarf, nach Absatz 1 eingeführt wor-
Einfuhr der Genehmigung bedarf und deren spä- den, so bedarf es einer Einfuhrgenehmigung,
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wenn die veredelten Waren in den zollamtlich Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk.
nicht überwachlcn frE~ien Verkehr verbracht Der Einführer hat dem Bundesamt die Zollabfer-
werden oder als in den frc~icn Verkehr entnom- tigung der Waren zum freien Verkehr durch eine
men gelten." Bescheinigung der Zollstelle auf einer Ausferti-
gung der Kontrollbescheinigung innerhalb von
7. Hinter § 33 werden die folgenden § 33 a und vier Monaten nach Erteilung des Sichtvermerks
§ 33 b eingefügt: nachzuweisen. Die Zollstelle stellt die Bescheini-
gung nur aus, wenn ihr mit der Kontrollbeschei-
,,§ 33 a nigung die Freiverkehrsbescheinigung (Sonder-
Aktive Lohnveredelung im zollamtlich bescheinigung für Schrott und gebrauchte Schie-
nicht überwachten freien Verkehr nen) vorgelegt wird.
Sollen Waren zur aktiven Lohnveredelung in (2) Ist bei der Einfuhr von Aschen und Rück-
den zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr ständen von Kupfer (\N"arennummer 2603 25)
eingeführt werden, so sind in der Einfuhrerklä- sowie von Bearbeitungsabfällen und Schrott von
rung oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmi- Kupfer, Aluminium und Blei (Warennummern
gung ,Lohnveredelung im freien Verkehr', in 7401 80, 7401 90, 7601 91 bis 7601 99 und 7801 90)
dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung außerdem ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
der voraussichtliche Zeitpunkt der Ausfuhr an- gemeinschaft Versendungsland, so hat der
zugeben. Als Einkaufsland ist das Land anzu- Einführer dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-
geben, in dem der gebietsfremde Vertragspart- schaft vor der Einfuhr eine Verbleibskontroll-
ner ansässig ist. bescheinigung vorzulegen. Das Bundesamt ver-
sieht die Verbleibskontrollbescheinigung mit
§ 33 b einem Sichtvermerk. Der Einführer hat dem
Bundesamt die Zollabfertigung der Waren zum
Einfuhr nach passiver Lohnveredelung freien Verkehr durch eine Bescheinigung der
(1) Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr Zollstelle auf einer Ausfertigung der Verbleibs-
des Wirtschaftsgebiets zur Bearbeitung, Verar- kontrollbescheinigung innerhalb von vier Mona-
beitung oder Ausbesserung in fremde Wirt- ten nach Erteilµng des Sichtvermerks nachzu-
schaftsgebiete verbracht worden sind, nach weisen."
Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung
wieder eingeführt werden, so ist in der Einfuhr- § 4
erklärung oder in dem Antrag auf Einfuhrgeneh- Kapitel IV der Außenwirtschaftsverordnung wird
migung ,Einfuhr nach Lohnveredelung' und an wie folgt geändert:
Stelle des Einkaufslandes das Versendungsland
anzugeben. 1. In § 38 werden hinter den Worten „Teil I" die
Worte „Abschnitt A, B und C" eingefügt.
(2) Sollen Waren, die ein Gebietsansässiger
in fremden Wirtschaftsgebieten erworben hat, 2. § 39 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
erst nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Aus-
,,Sie kann zu diesem Zweck von dem Warenfüh-
besserung eingeführt werden, so ist in der Ein-
rer oder von den Verfügungsberechtigten weitere
fuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhr-
Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die
genehmigung als Einkaufsland das Land anzu-
Vorlage der Verladescheine verlangen.•
geben, in dem der Gebietsfremde ansässig ist,
von dem die unveredelte Ware erworben wurde,
und zu vermerken ,Einfuhr nach Bearbeitung, § 5
Verarbeitung oder Ausbesserung'."
Kapitel V der Außenwirtschaftsverordnung wird
wie folgt geändert:
8. § 35 wird wie folgt gefaßt:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
,,§ 35 a) Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:
Schrotteinfuhr ,,Beschränkung nach § 6 A WG".
(1) Ist bei der Einfuhr von Eisen- und Stahl- b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
schrott (Warennummern 7303 01 bis 7303 99 der
,, (2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen
Einfuhrliste) sowie von gebrauchten Schienen
als Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher
von mehr als 2,50 Meter Länge, nicht gerichtet
Weise beim Abschluß von Frachtverträgen zur
und mit angestückten Teilen, und von gebrauch-
Beförderung einzelner Güter (Stückgüter)
ten Schienen bis zu 2,50 Meter Länge (aus Wa-
durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen.
rennummern 7316 12 und 7316 16) das europä-
einem Gebietsfremden, der nicht in einem
ische Gebiet eines Mitgliedstaates der Europä-
Land der Länderliste F 1 oder F 2 (Anlage L)
ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
ansässig ist, und einem weiteren Gebietsfrem-
Versendungsland, so hat der Einführer dem
den bedarf der Genehmigung, wenn das Ent•
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft vor der
gelt für die Beförderung eintausend Deutsch•
Einfuhr eine Kontrollbescheinigung für die
Mark übersteigt."
Schrotteinfuhr auf einem Vordruck nach An-
lage E 5 vorzulegen. Das Bundesamt versieht die c) Der bisherige § 44 wird Absatz 1.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
2. Hinter § 50 werden die folgenden § 50 a und Empfangsbestätigung der Truppen oder des
§ 50 b eingefügt: zivilen Gefolges nach dem auf Grund der Ab-
gabenvorschriften vorgeschriebenen Muster ge-
,,§ 50 a
meldet werden."
Meldungen der Filmwirtschaft
2. § 66 wird wie folgt geändert:
(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von
Verträgen, in denen sie Gebietsfremden Vorfüh- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
rungsrechte an Filmen einräumen, zu melden. ,, (2) Wer eine ausgehende Zahlung im
Satz 1 gilt nicht für Werbefilme und für Filme, . Transithandel gemeldet hat und die Transit-
die vor gewerblichen Interessenten vorgeführt handelsware danach einfuhrrechtlich abferti-
werden sollen. gen läßt, hat dies formlos bis zum zehnten
(2) In den Meldungen sind der Lizenznehmer, Tage des auf die Einfuhrabfertigung folgen-
der Titel, die Art, das Auswertungsgebiet, das den Monats unter Angabe des gemeldeten
Ursprungsland und das Herstellungsjahr des Betrages, des Zeitpunktes der Zahlung, der
Films anzugeben. Die Meldungen sind innerhalb Nummer det Einfuhrgenehmigung, der Ein-
von zwei Wochen nach Abschluß des Vertrages fuhrerklärung oder des Saar-Einfuhrscheins
beim Bundesamr für gewerbliche Wirtschaft ein- mit dem Zusatz ,Umstellung von Transithandel
zureichen. auf Wareneinfuhr' zu melden."
§ 50 b b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Meldungen des Braugewerbes ,, (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind
ferner die Benennung der Ware, die Nummer
(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von des Warenverzeichnisses für die Außenhan-
Verträgen zu melden, in denen sie Gebietsfrem- delsstatistik, das Einkaufsland und die Wäh-
den das Recht einräumen, Bier, das in einem rung, in der die Zahlung geleistet worden ist,
fremden Wirtschaftsgebiet hergestellt ist, mit anzugeben."
einer Bezeichnung oder Ausstattung zu vertrei-
ben, die mit einer von den Gebietsansässigen zur 3. § 67 wird wie folgt geändert:
Kennzeichnung des Ursprungs ihrer Erzeugnisse
benutzten Bezeichnung oder Ausstattung überein- a) In Satz 1 werden die Worte „in dreifacher
stimmt oder verwechselt werden kann. Das Ausfertigung" durch die Worte „in vierfacher
gleiche gilt für das Einbringen solcher Vertriebs- Ausfertigung" ersetzt.
rechte in ein Unternehmen in einem fremden b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Wirtschafügebiet. „Die Lande,szentralbank übersendet je eine
(2) In den Meldungen sind die Person, der das Ausfertigung dem Bundesminister für Verkehr
Vertriebsrecht eingeräumt wird, das Ursprungs- und der zuständigen obersten Landesbehörde
land, das Verbrauchsland und die voraussichtliche für Wirtschaft oder der von dieser bestimmten
Vertriebsmenge des Biers sowie die Bezeichnun- Stelle."
gen oder Ausstattungen anzugeben, mit denen
das Bier vertrieben werden soll. Die Meldungen § 8
sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluß
des Vertrages bei der obersten Landesbehörde In Kapitel VIII der Außenwirtschaftsverordnung
für Wirtschaft einzureichen, in deren Bereich der wird § 71 Abs. 2 wie folgt geändert:
Meldepflichtige ansässig ist." 1. Hinter Nummer 2 werden folgende Nummern 3
bis 6 eingefügt:
§ 6
„3. als Ausführer entgegen §§ 9, 12 Abs. 2 und
In Kapitel VI wird § 56 Abs. 2 Satz 3 wie folgt § 14 Abs. 2 einen Ausfuhrschein nicht, unrich-
gefaßt: tig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß
abgibt oder eine Versand-Ausfuhrerklärung,
,,Die Deutsche Bundesbank übersendet zwei Aus-
die er nach § 12 Abs. 1 an Stelle des Ausfuhr-
fertigungen der Meldungen dem Bundesminister für
scheines verwendet, unrichtig oder nicht voll-
Wirtschaft und eine Ausfertigung der örtlich zustän-
digen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder ständig abgibt,
der von dieser bestimmten Stelle." 4. als Versender eine Versand-Ausfuhrerklä-
rung, die er nach § 13 Abs. 1 abgibt, unrichtig
oder nicht ·Nollständig abgibt, oder entgegen
§ 7 § 13 Abs. 3 Satz 3 eine Versand-Ausfuhrerklä-
Kapitel VII der Außenwirtschaftsverordnung wird rung nicht, unrichtig, nicht vollständig oder
wie folgt geändert: nicht fristgemäß abgibt,
1. In § 60 wird der folgende Absatz 5 angefügt: 5. als Dritter eine Versand-Ausfuhrerklärung,
die er nach § 13 Abs. 3 Satz 2 abgibt, unrichtig
,, (5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und
oder nicht vollständig abgibt,
Leistungen an im Wirtschaftsgebiet stationierte
ausländische Truppen sowie an das zivile Gefolge 6. als Zulieferer entgegen § 14 Abs. 1 eine Ver-
kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 die Mel- sand-Ausfuhrerklärung nicht, unrichtig oder
dung auch durch Abgabe einer Durchschrift der nicht vollständig abgibt,".
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1962 279
2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 7 und er- 4. Anlage A 5 zur Außenwirtschaftsverordnung wird
hält folgende Fassung: wie folgt geändert:
H 1. als Ausführer oder Versender die in § 19 a) Auf den Vorderseiten der Blätter 1 bis 4 wird
Abs. 2 vorgPschriebene Erklärung nicht, un- hinter Nummer 8 die folgende Nummer 9 ein-
richtig oder nicht vollständig abgibt,". gefügt:
,,9. Empfänger (Endverbleib): ............. ".
3. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num...
mer 8 und 9. b) Nummer 9 auf den Vorderseiten der Blätter 1
bis 4 wird Nummer 10. Nummer 10 auf der
4. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 10 und Vorderseite des Blattes 1 wird Nummer 11.
erhält folgende Fassung:
c) Nummer 5 der Erläuterungen auf der Rück-
,, 10. als Meldepflichtiger eine in den §§ 50, 50 a, seite des Blattes 1 wird wie folgt gefaßt:
50 b, 55 bis 63, 65 bis 69 vorgeschriebene
Meldung nicht, unrichtig, nicht vollständig n5. Grenzübergangswert ist bei der Ausfuhr
oder nicht fristgemäß erstattet." der Preis der Ware, der unter den Bedin-
gungen des freien Wettbewerbs zwischen
voneinander unabhängigen Vertragspart-
§ 9
nern im Ausfuhrgeschäft erzielt werden
In Kapitel IX der Außenwirtschaftsverordnung kann und alle Kosten für den Verkauf und
wird § 77 wie folgt geändert: für die Lieferung der Waren (Vertriebs-
kosten)
1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 24"
in n§ 32 Abs. 1 Nr. 33 Buchstabe e und Nr. 35" im Landverkehr, Luftverkehr und Binnen-
geändert. schiffsverkehr: frei Grenze,
im Seeverkehr: fob deutscher Seehafen,
2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt: im Postverkehr: frei Einlieferungspost-
,,§ 5 Abs. 1 und 2, §§ 40 und 45 fiOwie die §§ 32, anstalt,
32 a, 33 und 37, soweit diese auf § 10 des Außen- bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeuq-
wirtschaftsgesetzes beruhPn, finden im Land bedarf: frei an Bord des Fahrzeugs
Berlin keine Anwendung, soweit sie sich auf enthält, ohne Rücksicht darauf, ob diese
Rechtsgeschäfte und Bündlungen beziehen, die Kosten tatsächlich entstehen und wer sie
nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrats vom trägt. Zum Grenzübergangswert gehören
20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin
nicht die in den Währungsgebieten der
geltendem Recht verboten sind oder der Geneh- DM-Ost anfallenden Vertriebskosten.
migung bedürfen."
Bei der Bildung des Grenzübergangswer-
§ 10 tes sind die Vorschriften über die Bemes-
Die Anlage L zur Außenwirtschaftsverordnung sung des Zollwertes entsprechend anzu-
wird wie folgt geändert: wenden.
1. In der Länderliste C wird hinter der Landbezeich- Als Grenzübergangswert gilt
nung „Korea, Nord-" 1. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung
,,Mongolische Volksrepublik" der bei der Einfuhr angemeldete Grenz-
übergangswert der unveredelten Wa-
eingefügt.
ren zuzüglich aller im Wirtschaftsgebiet
2. In den Länderlisten D, F 2, G 1 und G 2 wird die für die Veredelung und für die Beförde-
Landbezeichnung „Südafrikanische Union" in rung der Waren entstandenen Kosten,
,,Südafrikanische Republik" geändert. einschließlich des Wertes der Zutaten
und des auf die veredelten Waren ent-
3. In den Länderlisten F 2, G 1 und G 2 wird die fallenden Wertes verwendeter Vorlagen
Landbezeichnung „Kamerun, Treuhandgebiet un- des Auftraggebers;
ter brit. u. nig. Verwaltung" gestrichen.
2. bei der Ausfuhr von Waren, die im Zu-
4. In der Länderliste F 2 werden die Landbezeich- sammenhang mit dem vorangegangenen
nungen „Birma" und „Guatemala" gestrichen. Einfuhrgeschäft zurückgesandt werden
(zurückgesandte Waren), der beim vor-
§ 11 angegangenen Grenzübergang ange-
meldete Grenzübergangswert.
(1) Die Anlagen A 1, A 2, A 3, A 5, E 2, E 5, T 1,
Z 1 und Z 8 zur Außenwirtschaftsverordnung werden Beispiele:
wie folgt geändert: Grenzübergangswert bei Lieferbedingung
1. Anlage A 1 zur Außenwirtschaftsverordnung er- „frei Grenze" oder
hält die Fassung der Anlage 1. ,,fob Bremen" Rechnungspreis;
2. Anlage A 2 zur Außenwirtschaftsverordnung er- ,,ab Werk" Rechnungspreis
hält die Fassung der Anlage 2. zuzüglich der Fracht-,
Versicherungs- und
3. Anlage A 3 zur Außenwirtschaftsverordnung er- sonstigen Kosten bis
hält die Fassung der Anlage 3. zum Grenzort1
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
.,cif Bombay" Rechnungspreis ist und daß innerhalb von 4 Monaten nach Er-
abzüglich der Fracht-, teilung des Sichtvermerks die Zollabfertigung
Versicherungs- und der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen
sonstigen Kosten ist. II
vom Grenzort bis
Bombay. 7. In der Anlage T 1 werden auf der Rückseite des
Fehlt eine Grundlage für die Berechnung Blattes 1 die Erläuterungen zu dem Begriff „Ver-
des Grenzübergangswertes, so ist er zu brauchsland" wie folgt gefaßt:
schätzen und mit „gesch." zu kennzeichnen. „Verbrauchsland ist das Land, in dem die Waren
d) Die Nummern 6, 7 und 8 der Erläuterungen gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder ver-
werden wie folgt gefaßt: arbeitet werden sollen.
., 6. Käuferland ist das Land, in dem die außer- Als Verbrauchsland gilt:
halb des Wirtschaftsgebietes ansässige 1. bei der Veräußerung von Seeschiffen das Land,
Person, die von dem Gebietsansässigen in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen
die zur Ausfuhr bestimmten Waren er- werden soll, sonst das Land, dessen Flagge
wirbt, ihren Sitz oder gewöhnlichen Auf- das Schiff nach seiner Ablieferung führen soll,
enthalt hat. In allen übrigen Fällen gilt als
Käuferland das Empfangsland. 2. bei Waren, deren Verbrauchsland nicht be-
kannt ist, das Empfangsland."
7. Der Käufer und der Empfänger der Ware
brauchen nur angegeben zu werden, wenn 8. In der Anlage Z 1 wird auf der Vorderseite die
die Ausfuhrgenehmigung für eine Ware folgende Fußnote angefügt:
beantragt. wird, die in Teil I der Ausfuhr-
liste auf geführt ist. „Anmerkung: In Rotdruck: Umrandung oben
11
und rechts.
8. Verbrauchsland ist das Land, in dem die
Waren gebraucht oder verbraucht, bearbei-
9. In der Anlage Z 8 werden die Worte „in drei-
tet oder verarbeitet werden sollen.
facher Ausfertigung" durch die Worte „in vier-
Als Verbrauchsland gilt: t ach er Ausfertigung" ersetzt und unter den Wor-
1. bei der Veräußerung von Seeschiffen ten „eine Ausfertigung für den Bundesminister
das Land, in dessen Schiffsregister das für Verkehr" die Worte „eine Ausfertigung für
Schiff eingetragen werden soll, sonst die obersten Landesbehörden für Wirtschaft" an-
das Land, dessen Flagge das Schiff nach gefügt.
seiner Ablieferung führen soll,
2. bei Waren, deren Verbrauchsland nicht (2) Bis zum 30. September 1962 können an Stelle
bekannt ist, das Empfangsland." der Vordrucke nach den Anlagen A 1, A 2, A 3, A 5,
E 5, T 1, Z 1 und Z 8 in der Fassung dieser Verord-
e) Hinter Nummer 8 der Erläuterungen wird die nung die entsprechenden Vordrucke nach den An-
folgende Nummer 9 angefügt: lagen in der bisher geltenden Fassung verwendet
.,9. Empfänger ist der gebietsfremde Abneh- werden .
mer, bei dem die Waren gebraucht oder
verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet
§ 12
werden sollen."
Die Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung
f) Hinter Nummer 2 der Hinweise auf der Rück-
wird wie folgt geändert:
seite des Blattes 1 wird die folgende Num-
mer 3 angefügt: 1. In Abschnitt C Nr. I wird folgende Nummer 4
„3. Der Antragsteller hat seine Unterschrift angefügt:
nur auf dem Antragsvorp.ruck zu leisten." ,,4. Sonstiger Warenverkehr . . . . . . . . . . . . 997".
5. Anlage E 2 zur Außenwirtschaftsverordnung er-
hält die Fassung der Anlage 4. 2. Abschnitt C Nr. II wird wie folgt geändert:
6. Anlage E 5 zur Außenwirtschaftsverordnung wird a) Hinter Nummer 2 werden folgende Nummern 3
wie folgt geändert: und 4 eingefügt:
a) Auf den Vorderseiten der Blätter 1 bis 4 wird ,,3. Einkauf von Waren zur ungewissen Ver-
die Angabe ., (§ 35 der A ußenwirtschaftsver- wendung und Einkauf von Waren, die
ordnung)" in ., (§ 35 Abs. 1 der Außenwirt- ohne einfuhrrechtliche Abfertigung im
schaftsverordnung)" geändert. Rahmen des Interzonenhandelsabkomrnens
b) Auf den Vorderseiten der Blätter 1 bis 4 wird
in das Währungsgebiet der DM-Ost ge-
Satz 2 wie folgt gefaßt: liefert werden sollen . . . . . . . . . . . . . 994
„Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 Abs. 1 4. Einkauf von Waren, die ohne Entgelt
A WV bei der Zollabfertigung die Freiver- (z.B. zur Veredelung oder zur Lagerung)
kehrsbescheinigung (Sonderbescheinigung für in den freien Verkehr verbracht worden
Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 995".
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1962 281
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land
erhält folgende Fassung: Berlin. § 3 Nr. 4 bi3 6 findet, soweit er auf § 10 des
Außenwirtschaftsgesetzes beruht, im Land Berlin
„6. Sonstige Wareneinfuhren im erleichterten
keine Anwendung, soweit er sich auf Rechtsgeschäfte
Einfuhrverfahren, Weiterleitung von In-
und Handlungen bezieht, die nach dem Gesetz Nr. 43
kasso-Erlösen aus der Wareneinfuhr, son-
des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder nach
stiger Warenverkehr . . . . . . . . . . . . 997".
sonstigem in Berlin geltendem Recht verboten sind
oder der Genehmigung bedürfen.
§ 13
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 4 nach § 14
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Diese Verordnung tritt am 10. Mai 1962 in Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Anlage 1 umstehend
Anlage 1, Blatt 1 (Vorderseite)
Anla.se Al zur A WV
1, Ausfuhr11tnehml11un11
Nr, ............................................................................ Ausfuhrerklärung
(§ 8 Abs, 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
.vom ......,..._____ ................ 19 ....-
Ausfuhrarten:
Höchstmenge .................................................,.. Vom Jlundesaml fllr gewerblldle Wirt•
A. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (A) sdlaft, l'rankfurt/M, zugeteilte Nummer
gültig bis................................................ 19........ B. Ausfuhr aus Lager (B)
C. Ausfuhr nach Eigenveredelung (C}
AE
/ ..··:· .. ···..... D, Ausfuhr nach Lohnveredelung (D) IL Ausgeführt mil Versand-AE Nr.
• Dienst•:
\Stempel}
··-... ....·
E. Allsfuhr zur passiven Veredelung
Uber Zollstelle / Postanstalt an Deutsche Bundesbank
(B)
-------...............................
III, Rechnungspreis der
Waren in vereinbarter Währung
(wenn ohne Entgelt ,unentgeltlich" einlra!ren} .................... ..
engegcbenen Nr.des
LZB-
ßereldut
Wird von der Deutschen
Bundesbank ausgefüllt
Käuferland I Währungsschi.
Fälligkeit der Forderung
Monat
..........................1....................... ····················--···························
I Jahr
t. a) Ausführer
Name Wohnort oder Sitz Straße und Hausnummer
b) Ausstellungspflichtlger für die
Außenhandelsstatistik (Angabe ................................ ,. .................... p . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
nur wenn kein Ausfuhrvcrln1g vorliegt) Name Wohnort oder Sitz Straße und Haµsnummer
2. Nur bei Ausgang nach
See oder rheinabwärts
(vom Warenführer zu ergänzen)' 6d1iffsname Verladetag Ausladehafen Firmenstempel
3, Ausfuhrart (zutreffenden Buchstaben, aus dem Vordruckkopf eintragen)
4, Anlaß der Ausfuhr (z.B. Verkauf, Konsignation, Ersatzlieferung, Nadt•
Jicfcnmg, zu oder nach wirlsch;JltJicher Vcrndclung, nad1 Lagerung für :aus•
Jändisdie Rcdinung, Anlaß der Rücksendung)
5. Lieferbedingung [z." n. ab Werk Köln, frei Grenze, fob .Hamburg, cif
Sidney. frei PMis)
6. Verpackung (Amahl. Vc,pnc'k<mqsart und Merkzeld1cn der Padcs[(id,,e; -----
bei unverJMLkten WMcn: lle!önlcrungsmitlel 1nit Nr. oder Namen)
7. Rohgewkht der Sendun!J ln vollc-n krr ....................................................................................................... ~~~
8. Verbrauchsland
9. Käu(erland --------~
- --·---
10. 11. 12. 13. 14, 15.
Benennung der W;;ren Warennummer Menge
(Nummer des Stück, Liter Grenziiben1angswerf
mit genauen Angaben über die Warenart usw. Reingewicht
(bei Ausfuhr nad1 Eigenvc,rcdclunu, nach· l.ohn•
Warenverzcich• Ursim.mgsland (soweit im Waren•
Veredelung oder zur passiven Veredelung auch
nisscs für die
verzeichnis für die
in vollen 1n vollen
Außenhandels• DM
die Vcrcdelungsarbciten angeben) slatistik) Außenhandels- kg
statistik vorgesehen)
Für jede Warennummer, jedes Ursprungsland. jede Auslnhrart, jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben
·························································-····--····.................... -············· ·····-····....·... _.........................~ ···••·····..···········•·.... .......................................·-----
__............................ _____
·
............................................................................·-··········-••······-············-------···- ............................... .._
-------· ................................... _______
.................................. ,. ..................................................... ···-..·····-·--------................ - .................. ......................................... _____
._
-~-----···.............................................
.......................................................................................... ____
•···························... ·····················•· ................................................................. ,..........................................,. ..................- - - ............................................................
..... i ................................................
................................................................................................................................ o,.,••••••• ~•u•••••••• .. ••••••••••••••••• .. ••• .......... ,. .......... ••~••••~••••• . • • ~ .............. ,. ........................................ _ _ _ _ .... ., ...,,._ .............................. •••e•••••a•• .. ••••••
________
......................................................................................._ ............................................................. - · .................................................... - - i........ ........,_ _ __
.......................................................................................... ···························•··.... ·············· .............. - ................................ ··•········..··········•.....
Ort Tag
........................................................................................._......
l'irmenstempel und Unterschrift ==::::""'::::<=f=i)·::;;]:::::.,,~ 1
"'";<d
Anmerkungen:
In Br a 11 n i:l ruck: Umrandung oben und linl,s; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Worte „Uber Zollstelle/Postanstalt an Deutsche
Bundesbank".
Anlage 1, Blatt 1 (Rückseite)
Für zollamtliche Eintragungen
al 1:-;.:/:;:_us- bestäligung der Versandzollstelle
1
Zur zollamtlichen Behandlung gestellt*)
angemeldet*) a m - - - - - - - - - - - - -..... um ............................ Uhr.
der Ausfuhrsendung
Die Ausfuhr ist zulässig.
Zur Vorausanmeldung zugelassen.•)
Ort und Tag
b) Beschaubefund der Versandzollstelle und/ oder der Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollst~l!e
Zeichen und Nr. , Zahl u. Art Menge Art 6er
Benennung der Waren roh rein Nämlichkeltsslcherung
der Packstücke kg tg
Ort und ·rag
c) Ausfuhrbestätigung
1. Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben Im Beschaubefund ist - nicht - geprüft worden.•)
2, Die Sendung ist - nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlic:hkeitsmittels - von der Post zur Beförderung In das
Ausland übernommen worden - ausgeführt worden,*)
Ort und Tag
•) Nichlzutreffendes streichen.
Für besondere Eintragm;gi,u
Anlage 1, Blatt 1
A>nlage All zur A lVV
1. Ausfuhrnenohmim.mg Durchschrift der
Nr, ............................................. .. Ausfuhrerklärung
(§ 8 Abs, 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
vom ...................................................... 19 ........
Ausfuhrarten:
I ·Iöchstrnenge .................................................. .. Vom Bundesamt fiir gewerbliche Wirt•
A. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (A) sclo.afl, Frankiurt/M, zugeteilte Nummer
gültig bis ............................................. 19........ ß. Ausinhr aus Lager (ß)
C. Ausfuhr nach Eigenveredelung [C)
AE M
D. Ausfuhr nach Lohnveredelung (D) II, Ausgeführt mil Versand-AE Nr.
])it,llS(• •:
slc,rnpd : E. Ausfuhr zur passiven Veredelung (E)
Vcrblcibl beim Ausiührer
III. Rcchnunuspreis ,l,,r
Waren in V!11 c:ii1liurter \Vü1nung
(wenn ohne Enlqell „unenl <Jclllich" einl r;iq,,1,)
anqenchenen Nr. des
LZB-
Bcreichs
Wird von der Deutschen
I
Bundesbank ausgefüllt
Käuferland Wahrnnusschl. Monat L
Fälli!Jkeit der Forderung
Jahr
1, a) Auslührer
Ndma Wohnort oder Sitz Straße und Hausnummer
b) Ausstcllunuspilichligcr iiir die
Aullcnhanc:eJ~;stalislik (Anqillrc ....................................................................................................................................................................................... ..
nur wenn kein Ausfuhrvertrag vorJir;ul) Nama Wohnort oder Sitz Straße und Hausnummßr
2, Nur bei Ausgang nach
See ocler rhcinabwlirts
(vom Warenführer zu crgdnzen) Schiffsname Verladctag Ausladehafen Firmenstemeel
3, Ausfuhrart (zutreffenden Buchstaben au.s ckm Vordruckkopf eintragen)
4, Anlaß der Ausfuhr (z.B. Verkauf, Konsicrnation, Jorsatzlicterung, Nach•
liefcnmg, zu oder nach wirtschaftlicher Veredelung, nach Larrerung
llindischc Rechnung, Anlaß der Rücksendung]
5, Lieferbedingung (z. B. ab Werk Kiiln; frei Grenze, fob Hamburg, cif
Sidney, frei Palis) ··················································..······.. ··········-----····································
6, Verpackung (Anzahl, Verpackungsart und Merkleichen der Packstücker
bei unverpackten ·waren: Befördcrunysmiltcl mit Nr. oder Namen)
······················••··..······•·..··································----..................._,.,_.__ ...........
7, Rohgewicht cler Sendung in vofün kg ...................................................................... ·--------------
8, Verbrauchsland ···············• .............................................. , .......... _____
9. Käuferlancl ......................................................................... -----
10. 11. 12. 13. 14. 15.
Benennung der Waren Warennummer Menge
Stück, Liter Grenzübergangswert
mit genauen Angaben über die Warenar! (Nummer des
usw. Reingewicht
(bel Ausfuhr nuch Biucnvcrcclclunu, na.ch Lohn•
'\N arcnvcrzeicll• Ursprungsland
nisscs für die (soweit im Waren•
Verzeichnis für die
in vollen in vollen
vcrcdelung o<lr~r zur passiven Vercllc:lung' auch Außc•nlrnndcls•
die Vcrcdclungsarbc!ten an(r<•hcn). statistik)
Außenhandels• kg DM
statistik vorc1eschen1
Für jede Warennummer, jc,Jcs Urspruncrsl,rnd, jede Ausfuhrart, jede Veredclungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben
.............................................................................................................. , ............................................................................................................. ·--~'---
·····································································ff···········..........................................................................,............................................-----·········••'"••·····················
········· ................. ,.................................................... . . .. ........................................................................................................................................ ______
.......................................................................................... ································ ............. ,.................. ·••······· ...·................... ............... ---4---.......................
Anmerkungen:
:~u~r'! ~ d r u c .k I Umrn11cl111 1u oben und links; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Worte „Durchschrift der• und „ Verbleibt beim Aus-
Anlage 2, Blatt 1 (Vorderseite)
Den Vordrudi: nldil In roter Sdl.rlft ausfüllen! Aala.fff.l A,,~p A ~
Nur für Sendungen
Muster 4 a der Außenhandelsstatistik
im Werte bis einschli
lQ00 Deutsche Miilrk„
Klein-Ausfuhrerklärung Nur für statistische Zwecke
J, Ausfuhrnenehmi~u11J:tit~~t>
,~t:-" (§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
zugleich
K I ein-Ausfuhr anmeld u n g *)
~::~l;JI,r."i,.r:.'..:.;.:,l.:.\.::.::.;;·t'~~~:::;~:._ Ausfuhrarten:
A. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (A) II. Ausgeführt mit Versand-AE Nr.
.......................... 19......... _ (B)
B. Ausfuhr aus Lager
C. Ausfuhr nach Eigenveredelung
D, Ausfuhr nach Lohnveredelung
(C)
{D)
•······ .................... ~------
E, Ausfuhr zur passiven Veredelung (E) •····· ............................ -----
An Zollstelle / Postanstalt
Von Zollstelle / Postanstalt an Statistisches Bundesamt
l. a) Ausführer •· · • · · · · Name Wohnort oder Sitz · ......... S!r.;ße und Hausnummer ·
§
b) Ausstellungspflichliger für die
Außenhandelsstatistik (Angabe Wohnort oder Sitz · ..... Straße und Hausnummer ·
nur wenn kein Ausfuhrvertrag vorlieg!) Name
2. Nur bei Ausgang nach
~~~ ~~~:nf~~~~~~~be%~~~~n) ..................... Schiffsname ......... - .......... VP.rladetag· .........................Ausladehafen ......................... Fh;~n~tempel·.··
3, Ausfuhrart (zutreffenden Bud1slabcn aus dem Vordruckkopf eintragen) ..................
4, Anlaß der Ausfuhr (z.B. Verkauf, Konsignation, ·Ersatzlieferung, Nach• ______ _ _ _ _ _ ......................... ..
lieferung, zu oder nach wirtschaftlichP.r Veredelung, nach Lagerung für aus•
ländische Rechnung, Anlaß der Rücksendung)
S, Verpackung (Anzahl, Verpackungsart und Merkzeichen der Padcstücke1 ....................
bei unverpackten Wurcn: !lcförderungsmittcl mit Nr. oder Namen)
6, Rohgewicht der Sendung
7, Verbrauchsland
Benennung der Waren
mit genauen Angaben über die Warenart
8.
!n vollen kg
Warennummer
9.
(Nu'llmer des
· · · · · · · .· · · · · · -·: :. : : . : .: : :. : :~ B
10.
Ursprungs-/
Herstellungsland
(Land des Wirtschafts•/
11,
Stück, Liter
Menie
1 12. 13.
Grenzübergan!lSWert
Warenverzeich• :3rhebungsgebietes usw. Reingewicht
(bei Ausfuhr nach Eirrcnvcreclelung. nach Lohn• nisses für die - z. B. Hessen - (soweit im Waren- in vollen in vollen
vcrcdelung oder zur passiven Veredelung auch. Außenhandels• oder fremdes verzeichnis für die DM
die Veredclungsarbcitcn anocbcn) statistik) Wirtschaftsgebiet Außenhandels- kg
- z.B. USA -l s!atistik vorqesehen l
Für jede Warennummer, Jec!Ps Ursprungs-/Herstellungsland, jede Ausfuhrart, jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben
-----························. ···-- .. ···· ........................... .................................................. , ....... Of
~
----··············.......................................................................... 02
_ _ _ _ _ ................................. -•-••••••• ........... u,•••••••••••••••••••<o••• ••••••••••••••••••••••••• •• ••••• • • 03
•h"'"""' M-••••••••••••••••••••,•---•••••••••••••••••••••••••••••••• •••••••••• .. u•••••••.,••••••••••• ••••••••••••••••.,••••"••• 04
··-·---··.. ••...··········-----········~····..···········............................................................. OS
................................... -----················· .................................................................... 06
................................·-----··························••" · - - - - - · · ·..••· ........................... 07
-----·············· .. ···· .. ····•--·· ............................................................ 08 -----···•·······..·..................................................
-----······························ ··············-·-··············· ........................... 09 -----········..················••····..····•···.. ·········"··········
- - - - - ------····························· .............. ·-·-·············· ·························· 10
-----·······················.. ······...·...................................................... ...!.!. -----,...............................................................
-----· ··•·············............................................ ···········..····-·················
----································· ..... ·-------'···················"'·············· ...............................,............. ···························· ····································
14. Ich versichere, daß die Angaben richtig sind,
Ort Tag Firmenstempel und Unterschrift
•) Dieser Vordruck wird zugleich als statistischer Anmeldcscheiq für die Außenhandelsstatistik verwendet; insoweit Ist Rechtsgrundlage das Geset.,
über die Stutistik des grcnzüb~rschrcitenden Warenverkehrs (AHStatGcs) vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. l S. 413)
Anmerkungen:
1 n Gründruck: Umrandung oben und links; die redzte untere Ecke cles Vordrucks; die Worte „zugleich Klein-Ausfuhranmeldung•)", ,,An
Zollstelle/Postanstalt", • Von Zollstelle/Postanstalt an Statistisches Bundesamt", .•) Dieser Vordruck wird zugleich als statistischer Anmeldeschein
für die Außenhandelsstatistik vcrwcnäet; insoweit ist Rechtsgrundlage das Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
(AHStatGes) vom 1. Mai 1957 (Bundesgesezbl. I S. 413)". - In Rotdruck: der durd1brochene Balken in der linken oberen Ecke; der Kasten
in der rechten oberen Ecke mit den Worten „Nur für statistische Zwecke" 1 die fünf Kästchen neben dem Raum für die Angaben unter Nr. 3 bis 7;
die Umrandung der unter Nr. 10 aufgeführten Nummern 01 bis 11; die drei zusammenhängenden Kästchen in der rechten unteren Ecke;
die Worte „Für jede Warennummer, jedes Ursprungs-/I-lerstellungsland, jede Ausfuhrart, jede Veredelunf]sarbeit besondere Zeile und besonde-re
Angaben•.
Anlage 2, Blatt 1 (Rückseite)
Für zollamtliche Eintragungen
a) x:~:~~:.gs- bestäligung der Versandzollstelle
Zur zollatntlichen Behandlung gestellt*)
der Ausfuhrsendung angemeldet *l am ........... - - - - - - - - ~ - - - -
Die Ausfuhr 1st zulässig.
Zur Vorausanmeldun!J Zl/gelassen.•)
.................................................................................... ....
·
O,tund Tag
I
b) Besdlaubefund der Versandzollstelle und/ oder der Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle
I
Zeichen und Nr,
~~~
Zahl u. Ar.t
Benennung der Waren
= Menge
I
~
~·· · · . . . . . . . . . . .-.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .t. . . . . . . . l. . . . . . . . .
Art der
Nllmlidikeitssidlerung
~::::·:·:::::::::::::::::::::::~~: ::::::::::=::::::::: ·••········::·:::::::::::::::::::::::::.:~::::::::::::~::::::~:::::::::::::::::::~:::::::::. ::::::::::::::::: .................I•·: : : : : :~:
-········· .................. ---- ........................ ·············•·.•·······················......................................................................... ··•·•·······•·••••··•................. __________________________ _
-·---·······................ -. '. .................................... ................................................................................................ ···········----··· .................
,- "
-·························•----·• ························ ...................................,..............................................................................·--··············· ........... ,..................................................
"-······················································ ................. ·-··------·..··....................-........................ .......... _ ___ -
1
.... ........, .............................................
-················································------
Ort und Tag
c) Ausfuhrbestätigung
1. Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist - nicht - geprüft worden.•)
2. Die Sendung Ist - nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels - von der Post zur Beförderung in das
Ausland übernommen worden - ausgeführt worden.*)
O,tund Tag
ltat. Anmeldestelle Nr., .• ,..•..... _ _ __
•) Nichtzutreffendes streidlen.
Für besondere Eintragungen
Hinweis:
Sofem der Name des Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach
Warenarten, nadl fremden Ländern und nach Bundesländern gegliedert veröffentlicht und Einzelangaben für den Dienstge-
brauch an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden weitergeleitet werden.
Anlage 2, Blatt 2
Anlage A ~ zur A WV
Nur für Sendungen
im Werte bis einschließlich Durchschrift der
1000 Deutsche Mark
Klein-Ausfuhrerklärung
1. Ausfuhrgenehmigung (§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
Nr ...............................................................
vom ........................................................ 19.
1-!öchst.mcngc .................................... ..
Ausfuhrarten:
A. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (A) II. Ausgeführt mit Vetsand-AE Nr,
gültig bis .......................................... 19..........., ß. Ausfuhr aus Lager (B)
C. Ausfuhr nach Eigenveredelung (C}
..·········· ... D. Ausfuhr nach Lohnveredelung (D)
(_-!?,'.~;'1~~~) E. Ausfuhr zur passiven Veredelung (E) ................................... -----
Verbleibt beim Ausfiihrer
1. a) Ausführcr
Wohnort oder Sitz Straße und Hausnummer
b) Ausstcllungspflichtigcr für die
!~•~e~~t 1~i~el~1~}!1~:~~i1~r};~::~i:~glJ .....................N~;~·~....................................................... vi'~i;~~;i·~d~·~·s;i~·· .. ··· ..................si~;ii;·~;d·H~~~·~~;;,:i"i;~~............
2. Nur bei Ausgang nach
See oder rheinabwiirls
(vom Warenführer zu ergänzen)
Schiii;;;~~·~·· .. ·········· .........,i;,~·j~d~t~·~............................Ä.~·;j~·d·~h~·f~~.........................Fi~·~;;~i~;;;;~i····· ..........................
3. Ausfuhrart (zulrcffcuclcn )lud1sl,iiH•n nus ,lcm Vo1clruckkopf eintragen)
4, Anlaß der Ausfuhr ll. Verkauf, Konsiqnalion, Ersalzlieforung, Nach•
licferunff, zu oder nach wu,.""'" "~-L Vered<:l1rn0, nach La9erung für aus-
ländische Rechnung, Anbß der Rücksc11du11u)
5. Verpackung (Anzahl, Vcrpuck1rnrp;art 1md Mcrkzcid1t,n der Packslücke;
bei unverpackten Wurcn: lleiör<lc1un9smillel mit Nr. oder Namen)
6. Rohgewicht der Sendung in vollen kg
7. Verbrauchsland
ll. 9. 10. II. . 12. 13.
Benennung der Waren Warennummer
(
Urs1mmgs-/ Menge
{Nummer d('s
Herstellungsland Stück, Liter Grenzübergangswerf
mit genauen Angaben über die Warenart (Land des Wirtschafts-/
Reingewicht
Wdrc!nvc:rzcid1„ Erhebungsgebietes usw.
niss('s für dio - z. ll. Hessen - (soweit im Waren- in vollen in vollen
AußPnht1ndPls• oder fremdes verzeichnis für die DM
sl,llislik) \Virtschaflsqcbiet Außenhandels- kg
- z B. USA-) statistik vorqesehenl
Für j(!dC Wcnl!llnum11H r, jC'cl< s lJrsp1u1H1s-/JJer~l<'llunqsli.lnd, j('de J\ustuhrarl
1 1
1
jede Vcrcdeiungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben
Anmerkungen: In R o I cl ruck: Umrandung oben und links; die Worte „ Verbleibt beim Ausführer".
Anlage 3, Blatt 1 (Vorderseite)
Anlage A 3 zur A WV
1. Ausfuhroenehmiouna Vom B11ndesamt fllr gewerbliche Wlrt-
Nr, ...................................... _ _ __ Versand-Ausfuhrerklärung 11dla!t, Frankiurl/M. .iugeteille Numl!ler
(f 12 Abs, 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
vom _ _ _ _ ................."..""" 19 .._...
Ausfuhrarten:
Höchstmenge ....-"............... A, Ausfuhr aus dem freien Verkehr (A)
gültig bis.................... 19....- B, Ausfuhr aus Lager (B)
ir. Von der Ausgangszollstelle/Grenz•
kontrollstelle / Postanstalt
C. Ausfuhr nach Eigenverdedelun11 (C} an Hauptzollamt IZollamt
D. Ausfuhr nach Lohnveredelung (D)
/~-:~~~;~\
\stempe!)
E. Ausfuhr zur passiven Veredelung (E)
fn
··• .........•· Anschrift der Versandzollstelle des
Ausführers
1. Ausflih1·er ,............................................... · - · - - - - - - - - -
Name Wollnort oder Sitz .Straße und Hausnummer
2. Nur bei J\.usgang nach
See oder rhei.nabwärts. """_............ - - - - - - - - - - - - · · ..............................................,_ _ _ _ _ _ __
{vom Warenführer iu erglinzen) Sdlif(sname Ver)adetag ;Ausladehafen Firmenstempel
3. Ausfuhrart Izutreffenden .Buchstaben aus dem Vordruckkopf eintragen)
4. Verpackung (Anzahl, Verpackungsa1t und Merkzeidien 'der. Padtstü<t:tf
bel unvup.idtten Waren1 lleförderunqsmittel mit Nr, oder Namen)
..........................................·-·-----·------
........................... ········· ............................................. -------------
S. Rohgewidtt der Sendung In vollen kg .......................... ,.., .............................. ,................ ____ _______ , ,., ......................
6. Verbraudtsland
7. ff. 9. io. 11.
Warennummer Urs1>runosland
. Menge
Benen1111n11 der Waren {Nummer des Stuck, Llter
mit genauen Ancaben i.iber die Warenart Warenverzel<h• (Land des Wirtschafts•
qebietes usw. Reinge~cht
(bei Ausfuhr- nad1 Eigenveredelung, nach Lohnveredelung oder zur nisses für die- z. H Hessen - {soweit im Waren•
Außenhandels•
-
oder fremdes verzeidmis für die in vollen
passiven Veredelung nud1 die Yeredelungsarbeiten angeben)
statistik) Wirtsd!aftsuebiet Außenhandels• kg
- z. B. USA --) statistik vorgesehen)
Für jcd" Warennummer, jedes Ursprungsland, jede Ausfuhrart. jede Vercdelungsarbeit besondere Zeile und be~ondere .Angaben
•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••I'•••••••· •••••••••••••••••••••••••••••· •••••••••••••••••••••••••••••••••-""" ••••••••-••••••••-•••••••••••• , ••••••••••••••••••••••••••••••• .. •••o•••• i
............................................................... ···-----~·············..·········•·' ·········•················•·•· .........................................................................................................................
Ort Tag P.irmenstempel und Untersdlrift
Anmerkungen:
Umrandung: schwarz
In R o I druck: die Worte .Für jede Warennummer, jedes Ursprungsland, jede Ausfuhrart, jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und
besondere Angaben•,
Anlage 3, Blatt 1 (Rückse;te)
Für zollamtliche Eintragungen
a) ~:~:~i:e~gs- bestätigung der Versandzollstelle
Zur zollamtlichen Behandlung gestellt*)
ain .......................................................................................... um ......................... Uhr.
der Ausfuhrsendung angc!meldct *)
DJe Ausfuhr ist zulässig.
Zur Vorausilnmclclung zug<!lassen.*)
01 t und Tag
b) ßeschaubefund der Versandzollstelle und/ oder der Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle
Zeichen und Nr. 1 Zuhl u. Art Menge Art der
Benennung der Waren
roh rein Nämlichkeitssicherung
der Packstücke kg kg
· · · · · · · · · · ·• • • • • ·• • • ·• • • • • t:::::::::::·::
Ort und Tag
c)' Ausfuhrbestätigung
l. Die Ncimlichkeil der vorgeführten Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist - nicht - geprüft worden,*)
2 .. Die .Scnclunrr ist - nach Ahnuhme des unverletzt befundenen Ni-imlichkeitsmittels - von der Post zur Beförderung in das
Ausland übcrnomnH'Il worden - aus9eführt worden.*)
Ort und Tag
Stat. Anmeldestelle Nr.......
•) NichtzutreHcndes streichen.
Für besondere Eintragungen·
Hinweis
Die Versand-.1\usfuilrerkHirunq wird der Ausfuhranmeldung/Klein-Ausfuhranmeldung angeheftet und dem Statistischen
Bundesamt, Wiesbaden, übersandt (§ 17 Abs. 1 AHStatDV).
Anlage 3, Blatt 2
Anlage A 3 :,;ur A WV,
1. Ausfuhrui:1nchmi11un11 Durchschrift der Vom Bundesamt für gewerbliche Wirf•
Nr........................ _ _ _ __ Versa~nd-Ausfuhrerklärung schalt, Franklurt/M. zugeteilte Nummer
(§ 12 Abs, 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
vom ................. _ _ __
Ausfuhrarten:
Höchstmenge ........................ A. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (A) II. Haupfzollilmt / Zofü1mf
gültig bis .................... 19........ ß. Austunr aus Lager (B)
C, Ausfuhr nach Eigenveredelung (C)
D. Ausfuhr nach Lohnveredelung (D)
E. Ausfuhr zur passiven Veredelung (E) ...............................................
fn __________,
...-----
Verbleibt beim Ausführer / Versender Anschrift der Versandzollstelle des
Auslührers
1, Ausführer ,............._,,..,., _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Name Wohnort oder Silz Straße und Hausnummer
2, Nur bei Ausgang nach
See oder rheinabwärls
(vom Warenführer zu ergänzen) Schiffsname Verladetag Ausladehafen Firmenstempel
3, Ausfuhrart (zutreffenden Buchstaben aus dem Vordrudckopf eintragen)
4, Verpackung (Anzahl, Verpackunr1sart und Merkzeichen der Padcstüdcer
bei unvcrpucktcn Waren: Deför<lcrungsmiltcl mit Nr, oder Namen)
5, Rohgewicht der Sendung In vollen kg
6. Verbrauchsland
1. 8. 9. 10. 11.
Warennummer Menge
Benennung der Waren Ursprungsland
(Nummer des Stück, Liter
mit genauen Angaben über die Warenart Warenverzeich• (Land des Wirtschafts-
gebietes usw. Reingewicht
(bei Ausfuhr nach Eigenveredelung, nach Lohnveredelung oder zur nisses für die - z. B. Hessen - (soweit im Waren-
Außenhandels- Verzeichnis für die
in vollen
passiven Veredelung auch die Vercdclungsarbeiten angeben) oder fremdes
statistik) Wirtschaftsgebiet Außenhandels- kg
- z.B. USA-) statistik vorgesehen1
Für jede Warennummer, jedes Ursprungsland, jede Ausfuhrart, jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben
.....,. ................. ··-······................................................... __________ , ___ ······· ····--· •.......... ·············· .................................. ,..... ·····"'· ................................, ..............
••••••••• .......................... ............. _.............................. _____ ................-·-····~-·-····•·· -----········· ...................................................................... ·····••i1• ..••••••· ................. .
............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .., . . . . . . . . . . - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - - - - ........... - ...................................................................~ • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1- .. , . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
---. ·-········.............-.................................. _______________ ...................... ········••· ............................................................................ ·····••· ..................................................
. . . . . . .,,..,..,,.., . . . . . . . . . . . . . . . . . .• • - - - - - - - - - - - - - - - - - • - - • • • • • • • • • • • • • " • " ' ' " " ..• • • • • .. • • .. • • • • • • • ............. oa ... • .. • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . , . , , , . , , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • .............................................. •h••••••••••
-----
____
.................................. ...-····-·•·"•",------------ ......................................................................................................................
.......................·-·--·'"·······················-·....................................................................................-......................... ········ .. ········•··........................................................................................................
Anmerkungen: In Rotdruck: Umrandung oben und links; die Worte „ Verbleibt belm Ausführer /Versender•,
Anlage 4
1 Elnf11hrveirfah1cn
e) Einfuhrerklärung (EE) vom _ _ __
Einfuhrkontrollmeldung
(laut Tngesstempel der Landeszentralbank) (§ 27 Abs, 2 Nr, 3 der Außen:wirtschaftsverordnung)
b) Elef~hr!:enehm!gumg (EG) vom.. _ __ Einfuhrarten:
A. El.nfulu In den freien Verhebt (A)
•:::,,C:::::!~"ga• Nr•--··· D. :m-:-::fn!ll.r mui Lnw.ar (B)
Ud, Nr. Je Auesdlrelbung C. t:1:.~n~~u zur Elmllnveredcltl!.?re!J (C)
oder Verfakren D. fü!.iifoh.r zur L@hmve:rG~@hirr.51 (D)
E. Einfuhr 2am pruiztver Ver.::~<l)!U.'llfl (I!) D . Redlnungl'lj!lll'CU der M9egebene1&
C) Erleichtertes Verfahren Waren in vereinbarter WQrnng
nam §_ _ _ _ _ _ _ _ _ AWV ber Jl:0H,ljt0U@
1.m l:J!t'il1lldE11!111lMt ~ 5!~@'1':bi. Wl.risehud't 4')
d) Gesamtwert der EE oder EG 1n D.M
Anßenhmsn<ilelE1®t0He 1/fflr mi•1mr1)t1/!:''lllff!l1110
der ErnllihrmMi:; an4 L111nc.'lwilrtöllelli.nft 'lt) (bei unentgeltl!dlw lfl!llfulu •=entgeH,
•) N1d>.b.utniU0Adee ctre!dM!a lieh" eintragim)
l. Etnfilhrer _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _,._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Name Wolulort oder Sila
& Einfuhrart (zutreffenden Budlstaben aus dem Vordruckkopf eintragen)
4. Anlaß der Einfuhr (z. B. Kauf, Kommission, llrsatzllefernng, Nadi-
Ueferung, zu oder nadl wlrtsdlaftllcher Veredelung, Lagerung filr au,i.
ländieche Redmung1 AnlnJI deI Rlldtsendunq)
1. Lieferbedingung (z. B, al> Werk Lyon, fob Bombay, frel Gxenze,
elf Bremen, frei Mündu111)
8. Ursprungsland
8, Einkaufsland
10. 11. 12. 13. 1 14.
Menae
Benennung der Waren Stilclt, Liter
Warennummer Grenz-
mit genauen Angaben über usw. t\bergangswert
(soweit Im Reingewidtt
die Warenart (Nummer des Waren- Warenverzelch-
verzeichn!sses fßr die nis filr die
in vollen
2
Außenhandelsstatistik) Außenlaandels- kg fJa vollen
f:;~nv;!~tt!ng zuide!i!fi~~er;is~!~~~• V e~~ DM
edelung auch Veredelungsarbe!ten angeben)
v~;:~!!k~nl
(1) l"1lr jede WareDJ11ummCIJ' besondere Zelle uad beaondei-e Al!.gebea
"ßl möiit •
auatülJ•n
1 . 1. 1. • 1 •• 1 •• • 1 •• 1 •• , 1 •• 1 • :
(8) Nicht •
au•füllen
1 . 1 . 1. • 1 •• 1 •• • 1 •• 1 •• • 1., 1.,
(4) Nlclrt- •
auofülln
1 . 1. 1. , 1., 1,, , 1,. 1,. • 1 •• 1 ••
llll llll llllllllll III ll llllll llllll llII lllllll lllllllll :!~~Ji~: • 1 . 1. 1. • 1 •• 1,, , 1., 1., • 1 •• 1 ••
Einfuhrbestätigung der Zollstelle
Die Einfuhr der Waren wird\ bestätigt
.Abgegeben a,u,,.._ _ _ _ __ Ort Ta11
,Corbuch
Pirmenstempel und Unterschrift
Anmerkungen:
In Rotdruck: der Strich neben dem Raum für den Dienststempel; die rechte untere Ecke des Vordrucks und der davor liegende Strich;
die Worte „Uber Zollstelle an Bundesamt f. gewerbl. Wirtschaft •J oder Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft •r,
.•) Nichtzutreffendes streichen", .,l'ür jede Warennummer besondere Zeile und besondere Angaben".
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Einbanddemen fü, den Jahrgang 1961
Teil I : 4,- DM zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Teil II: 4,-DM zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
VERLAG „BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
Hera u •gebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H„ Bonn/Köln. - Dr u c Ir. : Bundesdrnckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Tell I und II werden die Ges,atze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach Ihrer
Ausfertigung verkündet. In Tell III wird da• als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
recht. vom 10. JuJJ 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Tell III durch den Verlag.
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