268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
BezeichnunrJ der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 7/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 16. April 1962 81 27.4.62 Inkraft-
treten
gemäß § 4
Herausgeber: Dei Bundesminister der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck , Bundesdr,ickerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nad1 ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammiung de, Bundes-
rechts vom 10. Juli HJ58 (Bundcs~1esetzbl. I S. 437) nach SachgebiPten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil llI durch den VerJ,,,g
Bezug~bedinyuniicn für Teil I und IL Laufend er Bezug nur aurch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM S,-··
zuzüglich Zustellgcbüh1. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkm,t,J
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 1()
245
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1962 Nr.15
Tag Inhalt Seite
30.4.62 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten 245
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger........................................... 268
In Teil II Nr. 5, ausgegeben am 28. Februar 1962, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge. - Zwölfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Angleichungszoll für
Fondantmasse - Neufestsetzung).
In Teil II Nr. 6, crnsgegeben am 23. Mürz 1962, sind veröffentlicht: Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen
Zolltarif 1962. - Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Zollkontingente für Zeitungs-
druckpapier und Eisen- und Stahlpulver aus Nicht-EWG-Ländern). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ver-
einbarung und der Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-
belgischen Grenze in Licbtenbusch, Mützenich und Losheim. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkom-
men über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungs-
beschlagnahme von Luftfahrzeugen (Inkrafttreten für Haiti und Mali). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Weizen-Ubereinkommens 1959 (Inkrafttreten für Sierra Leone). - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkom-
mens Nr. 2 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeitslosigkeit (Inkrafttreten für Marokko). - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation über das
Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Ubereinkornmens Nr. 12 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeits-
unfällen (Inkrafttreten für Gabun und den Malaiischen Bund). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Ubereinkommens Nr. 18 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrank-
heiten.
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)
Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft - Verordnung Nr. 10 betreffend die Ausnahme kleiner Mengen
von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen von den Vorschriften des Kapitels über die Versor-
gung. - Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Änderungen zu Anhang D der Verordnung Nr. 3 über
die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und Änderung zu Anhang 6 der Verordnung Nr. 4 zur Durchführung
und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. - Der Rat der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 17 Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des
Vertrages. - Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft - Neufassung des Artikels .11 Abs. 2 der
Geschäftsordnung.
Ausbildungs- und Prüfungsordmmg
:für die Steuerbeamten (APO)
Vom 30. April 1962
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Ausbildung
Abschnitt 1
Vorbereitungsdienst für Anwärter der Laufbahnen des einfachen,
des mittleren und des gehobenen Dienstes
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§
Ziel des Vorbereitungsdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Ausbildungsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Ausbildungsfinanzämter, Unterrichtsfinanzämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Z 1997 A
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§
Ausbildungsbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Ausbildungsplan, Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Unterricht während der praktischen Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Beschäftigungsnachweis ............................................... • 7
Unterrichtsbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Unterbrechung der Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Zulässigkeit von Abweichungen, Urlaubsanrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Unterabschnitt 2
Einzelvorschriften
a) Laufbahn des einfachen Dienstes
Vorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 11
b) Laufbahn des mittleren Dienstes
Ausbildungsabschnitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Praktische Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Abschlußlehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
c) Laufbahn des gehobenen Dienstes
Ausbildungsabschnitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Praktische Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Einführungslehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Abschlußlehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Abschnitt 2
Praktikum für Bewerber der mittleren und der gehobenen Laufbahn
Zweck des Praktikums und seine Gestaltung im allgemeinen . . . . . . . . . . . . . 19
Rechtsverhältnis und Bezeichnung der Praktikanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Abschnitt 3
Ausbildung für den Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst 21
Abschnitt 4
Ausbildung für den höheren Dienst
-Allgemeines ...............·............................................ 22
Ausbildungsabschnitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Praktische Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Ausbildung an der Bundesfinanzakademie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
ZWEITER TEIL
Prüfungen
Allgemeines 26
Prüfungsausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Durchführung der Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Prüfungsnoten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Schriftliche Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Ordnungswidriges Verhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ........ ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Ergebnis der schriftlichen Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Mündliche Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Ergebnis der gesamten Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ................................... 37
Wiederholung der Laufbahnprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen . . . . . . . . . 39
Beurkundung des Prüfungsherganges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962 247
§
DRITTER TEIL
Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung
(Koordinienmgsausschuß) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
VIERTER TEIL
SchlußvorschriHen
Ubergangsregelung 42
Berlin-Klausel . .. . .. . .. .. . .. . .. . ... .. .... ..... ... .. .. . ... . .. ... .... .... 43
Inkrafttreten .. ... .. .. .. . . .. . .. ..... ... .. . .. ..... ...... . ... ...... . .... . 44
ANLAGEN
Anlage
Plan für die praktische Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Gesamtbeurteilung über die praktische Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Beschilftigungsnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Unterrichtsbuch ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Beurteilungsblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Prüfungszeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Beftihigungszeugnts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Niederschrift über den Prüfungshergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbil- (3) Der Vorsteher hat sich persönlich laufend vom
dungsgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I Stand der Ausbildung zu überzeugen und eine sorg-
S. 603, 800) wird mit Zustimmung des Bundesrates fältige Ausbildung des Nachwuchses sicherzustellen.
verordnet:
§ 5
Ausbildungsplan, Beurteilung
ERSTER TEIL
(1) Der Vorsteher stellt auf Vorschlag des Aus-
Ausbildung bildungsleiters nach den §§ 13, 16 für jeden Anwär-
ter einen Plan für die praktische Ausbildung nach
Abschnitt 1 dem Muster der Anlage 1 auf.
Vorbereitungsdienst (2) Am Schluß der praktischen Ausbildung erstellt
für Anwärter der Laufbahnen des einfachen, der Vorsteher im Benehmen mit dem Ausbildungs-
des mittleren und des gehobenen Dienstes leiter eine Gesamtbeurteilung nach dem Muster der
Anlage 2. Werden die Leistungen eines Anwärters
Unterabschnitt 1 während der praktischen Ausbildung bemängelt, so
ist dieser hiervon in Kenntnis zu setzen.
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 § 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes Unterricht während der praktischen Ausbildung
(1) Die Ausbildung der Anwärter ist so zu ge- Während der praktischen Ausbildung erhalten
stalten, daß diese den Anforderungen ihrer Lauf- die Anwärter Unterricht, der auf die Praxis abzu-
bahn in der Steuerverwaltung gewachsen sind. stellen ist. Die Oberfinanzdirektion oder der von ihr
bestimmte Vorsteher stellt dafür den Zeit- und Stoff-
(2) Den Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, verteilungsplan auf.
Einrichtungen des wirtschaftlichen, sozialen und
§ 7
politischen Lebens kennenzulernen und ihre allge-
meine Urteilsfähigkeit für ihre künftige Verwen- Beschäfügungsnachweis
dung weiterzubilden. Der Anwärter führt für die Dauer der praktischen
Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis nach dem
§ 2 Muster der Anlage 3. Er hat fortlaufend einzutragen,
Ausbildungsbehörden in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbei-
ten er bescht:i.ftigt worden ist und auf welche Gebiete
(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberfinanz-
sich der Unterricht erstreckt hat. Der Beschäftigungs-
direktionen und die Finanzämter. Die Lehrgänge
nachweis ist monatlich dem Ausbildungsleiter und
werden an Landesfinanzschulen durchgeführt. Der
nach jedem Ausbildungsteilabschnitt dem Vorsteher
Unterricht und die lehrgangsmäßige Ausbildung
vorzulegen.
richten sich nach einheitlichen Zeit- und Stoffver-
teilungsplänen. § 8
(2) Bei jeder Oberfinanzdirektion ist ein Beamter Unterrichtsbuch
zum Ausbildungsreferenten zu bestellen. Der Ausbildungsleiter führt für jede Unterrichts-
gruppe ein Unterrichtsbuch nach dem Muster der
§ 3 Anlage 4.
Ausbildungsfinanzämter, Unterrichtsfinanzämter
§ 9
Die Oberfinanzdirektion weist die Anwärter bc
Unterbrechung der Ausbildung
stimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter)
zu. Sie kann die Anwärter mehrerer Finanzämter (1) Versäumt ein Anwärter aus von ihm nicht zu
für den Unterricht bei bestimmten Finanzämtern Yertretenden Gründen einen Teil der praktischen
(Unterrichtsfinanzämter) zusammenfassen. Ausbildung und wird diese dadurch in der Laufbahn
des mittleren Dienstes nicht länger als insgesamt
§ 4 zwei Monate, in der Laufbahn des gehobenen Dien-
stes nicht länger als insgesamt vier Monate unter-
Ausbildungsbeamte
brochen, so wird die Ausb.ildungszeit nicht verlän-
(1) Die Oberfinanzdireklion bestimmt nach An- gert, wenn das Versäumte unter Kürzung der noch
hören des Vorstehers des Ausbildungsfinanzamts ausstehenden Ausbildungsteilabschnitte nachgeholt
einen Beamten zum Ausbildungsleiter. Er ist dem werden kann oder der Anwärter ausreichend aus-
Vorsteher in dieser Eigenschaft unmittelbar unter- gebildet erscheint. Die Oberfinanzdirektion entschei-
stellt. Er leitet und überwacht die Ausbildung der det, wenn die praktische Ausbildung um mehr als
Anwärter. einen Monat unterbrochen worden ist. Muß die
(2) Der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag des praktische Ausbildungszeit verlängert werden, so
Ausbildungsleiters die Beamten, denen die Anwär- nimmt der Anvrärter am nächstfolgenden Lehrgang
ter zur praktischen Ausbildung zugeteilt werden, teil.
und die Beamten, die den Unterricht erteilen. Die (2) Ist ein Anwärter aus von ihm nicht zu ver-
Oberfinanzdirektion bestimmt die Unterrichtsbeam- tretenden Gründen länger als drei Wochen an der
ten bei den Unterrichtsfinanzämtern. Teilnuhme an einem Lehrgang verhindert, so ent-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962 249
scheidet die Oberfinanzdirektion im Benehmen mit 2. Veranlagungsbezirk und Be-
dem Leiter der Finanzschule, gegebenenfalls mit wertungsstelle (Einkommen-
dem Lehrgangsleiter, ob er an der anschließenden steuer, Umsatzsteuer, Vermö-
Prüfung teilnimmt oder an das Ausbildungsfinanz- gensteuer, Gewerbesteuer, ge-
amt zurückkehrt und an einem späteren Lehrgang gebenenfalls Gemeindesteuern) 7 Monate
mit der daran anschließenden Prüfung teilnimmt. 3. Lohnsteuerstelle 2 Monate
Eine Prüfungserleichterung darf nicht gewährt
4. Finanzkasse 3 Monate
werden.
5. Vollstreckungsstelle 1 Monat
§ 10
6. Die Ausbildung während eines
Zulässigkeit von Abweichungen, weiteren Monats regelt die
Urlaubsanrechnung oberste Finanzbehörde oder
(l) Geringfügige Abweichungen von der in dieser die von dieser bestimmte
Verordnung vorgesehenen Zeit- und Stoffverteilung Stelle. 1 Monat
sind zulässig, wenn sie einer sinnvollen Ausbildung zusammen 15 Monate
dienen.
Die Reihenfolge der Ausbildungsteilabschnitte ist
(2) Der Urlaub soll anteilmäßig auf die Teilab- nicht bindend; Änderungen sollen jedoch stets auf
schnitte der praktischen Ausbildung angerechnet die sinnvolle Gestaltung der Ausbildung Bedacht
werden. nehmen.
Unterabschnitt 2 (3) In den einzelnen Ausbildungsteilabschnitten
Einzelvorschriften sind die Steueranwärter in den Dienstzweig einzu-
führen, mit der fachlichen und technischen Hand-
a) Laufbahn des einfachen Dienstes habung der dienstlichen Obliegenheiten vertraut zu
machen und zu deren selbständiger Ausübung anzu-
§ 11
leiten. Sie sind nicht nur mit Arbeiten mechanischer
Vorbereitungsdienst Art, sondern auch mit der Fertigung von Entwürfen,
(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine sechs- der Aufnahme von Niederschriften über eint ache
monatige Einführung in das Aufgabengebiet des Verhandlungen und der Durchführung einfacher
einfachen Dienstes; in dieser Zeit sollen die Anwär- Veranlagungen zu beschäftigen.
ter die Aufgaben der Beamten des einfachen Dien- (4) Neben der praktischen Ausbildung erhalten
stes der Steuerverwaltung kennenlernen und mit die Steueranwärter wöchentlich mindestens drei
dem Aufbau dieser Verwaltung sowie mit den Stunden Unterricht. Dieser soll ihnen eine einfüh-
Pflichten und Rechten eines Beamten in den Grund- rende Ubersicht über das steuerliche Fachwissen
zügen vertraut gemacht: werden. vermitteln und sie mit den Grundzügen der Staats-
{2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes ist und Verwaltungskunde sowie des Beamtenrechts
durch den Vorsteher des Finanzamts festzustellen, vertraut machen. Der Lehrstoff im Unterricht soll
ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht wor- sich in Auswahl und Reihenfolge nach Möglichkeit
den ist. Wenn nötig, kann der Vorbereitungsdienst dem jeweiligen Stand der praktischen Ausbildung
bis zu weiteren sechs Monaten verlängert werden. anpassen.
(3) Eine Prüfung ist nicht abzulegen. (5) Die Steueranwärter haben vierteljährlich eine
(4) Die §§ 5 bis 10 sind nicht anzuwenden. schriftliche Hausarbeit und zwei Aufsichtsarbeiten
anzufertigen. Die Arbeiten sind zu besprechen, die
Aufsichtsarbeiten sind außerdem zu bewerten.
b) Laufbahn des mittleren Dienstes
§ 14
§ 12
Ausbildungsabschnitte Abschlußlehrgang
Der Vorbereitungsdienst umfaßt (l) Der Lehrplan sieht vor:
Unterrichts-
1. die praktische Ausbildung und den Unterricht stunden
beim Finanzamt für die Dauer von fünfzehn 1. Staats- und Verwaltungskunde,
Monaten und Grundgesetz, Landesverfassung 24
2. eine lehrgangsmäßige Fachausbildung für die 2. Aufbau und Aufgaben der Finanz-
Dauer von drei Monaten. verwaltung, innerdienstliche Ar-
§ 13 beitseinteilung der Finanzämter,
Rationalisierung 12
Praktische Ausbildung
3. Beamtenwesen, Besoldungswesen 6
(1) Die praktische Ausbildung beim Finanzamt 4. Behördenschriftverkehr, Publikums-
erstreckt sich auf alle Aufgaben des mittleren verkehr 6
Dienstes. 5. Buchungsordnung, Aktenverwaltung 12
(2) Ausbildungsteilabschnitte sind: 6. Allgemeine Rechtskunde (Einführung
1. Geschäftsstelle, Meldewesen, in die für das Steuerrecht bedeut-
Kanzlei, Registratur, Postein- samen offentlich-recht:lichen und
gangs- und Abscndeslelle 1 Monat bürgerlich-rechtlichen Grundbegriffe) 24
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
7. Reichsabgabcnorclnung und Neben- die oberste Finanzbehörde
gesetz~ 32 oder die von dieser be-
8. Buchführung 32 stimmte Stelle. 3 Monate
9. Umsatzsteuer 28 zusammen 27 Monate
10. Einkommensteuer, Gewerbesteuer 54
Die Reihenfolge der Ausbildungsteilabschnitte ist
11. Lohnsteuer 30 nicht bindend; Änderungen sollen jedoch stets auf
12. Einheitsbewcrtung,Vermögensteuer, die sinnvolle Gestaltung der Ausbildung Bedacht
Grundsteuer 24 nehmen.
13. Kassen- und Rechnungswesen 42 (3) Neben der praktischen Ausbildung erhalten
14. Vollstreckungswesen 24 die Finanzanwärter wöchentlich mindestens vier
15. Die Ausbildung während weiterer Stunden Unterricht. Der Unterrichtsstoff soll sich in
zehn Unterrichtsstunden regelt die Auswahl und Reihenfolge dem jeweiligen Stand der
oberste Finanzbehörde oder die von praktischen Ausbildung anpassen. Die Finanzanwär-
dieser bestimmte Stelle. 10 ter sollen sich im freien Vortrag üben.
zusammen 360 (4) Die Finanzanwärter haben vierteljährlich min-
destens eine schriftliche Hausarbeit und zwei Auf-
Daneben soll monatlich eine Sonderveranstaltung sichtsarbeiten anzufertigen. Die Arbeiten sind zu
(allgemeinbildende Vorträge) stattfinden. besprechen, die Aufsichtsarbeiten außerdem zu be-
(2) Während des Lehrgangs ist für jedes Gebiet werten. Auf die Fertigung von Berichten und Rechts-
der schriftlichen Prüfung (§ 30 Abs. 1 Buchstabe a) mittelentscheidungen ist Wert zu legen.
mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. (5) Die Finanzanwärter nehmen an Amts- und
Sachbearbeiterbesprechungen teil. Außerdem ist
c) Laufbahn des gehobenen Dienstes ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, an
§ 15 mündlichen Verhandlungen vor dem Steueraus-
schuß, an einer mündlichen Verhandlung vor dem
Ausbildungsabschnitte
Finanzgericht und an einer Kassenprüfung teilzu-
(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt nehmen. '
1. die praktische Ausbildung und den Unter-
richt beim Finanzamt für die Dauer von § 17
27 Monaten und Einführungslehrgang
2. eine lehrgangsmäßige fachwissenschaftliche (1) Der Lehrplan sieht vor:
Ausbildung, und zwar Unterrichts-
a) einen dreimonatigen Einführungslehr- stunden
gang, 1. Staats- und Verwaltungsrecht,
b) einen sechsmonatigen Abschlußlehrgang. Grundgesetz, Landesverfassung 20
(2) Der Einführungslehrgang beginnt spätestens 2. Aufbau und Aufgaben der Finanz-
fünf Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes. verwaltung, innerdienstliche Ar-
beitseinteilung der Finanzämter,
§ 16 Aktenverwaltung, Rationalisierung 8
3. Haushaltswesen 4
Praktische Ausbildung
4. Offentliches Dienstrecht 8
(1) Die praktische Ausbildung beim Finanzamt
5. Behördenschriftverkehr, Publikums-
erstreckt sich auf alle Aufgaben der Beamten des
verkehr 6
gehobenen und des mittleren Dienstes. Zu Vertre-
tungen oder Aushilfen dürfen die Finanzanwärter 6. Buchungsordnung 8
nur insoweit verwendet werden, als die Beschäfti- 7. Allgemeine Rechtskunde 36
gung geeignet ist, die Ausbildung durch Gewöhnung 8. Reichsabgabenordnung und Neben-
an selbständiges Arbeiten zu fördern. gesetze 44
(2) Ausbildungsteilabschnitte sind: 9. Buchführung und Bilanzwesen 56
1. Geschäftsstelle, Meldewesen, 10. Umsatzsteuer 30
Kanzlei ½ Monat 11. Einkommensteuer und Lohnsteuer 60
2. Veranlagung einschließlich 12. Einheits bewerttmg, Vermögensteuer,
Steuerstrafsachen 13 Monate Grundsteuer 24
3. Kassendienst 2½ Monate 13. Gewerbesteuer 12
4. Vollstreckungsdienst 1½ Monate 14. Kassen- und Rechnungswesen 20
5. Lohnsteuer 1½ Monate 15. Vollstreckungswesen 12
6. Betriebsprüfung (Außen- 16. Die Ausbildung während weiterer
dienst) 3 Monate zwölf Stunden regelt die oberste
7-. Bewertungsstelle 2 Monate Finanzbehörde oder die von dieser
bestimmte Stelle. 12
8. Die Ausbildung während
weiterer drei Monate regelt zusammen 360
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962 251
Daneben sollen nach Möglichkeit Arbeitsgemein- Abschnitt 2
schaften gebildet werden und Sonderveranstaltun-
gen (allgemeinbildende Vorträge) stattfinden. Praktikum für Bewerber
der mittleren und der gehobenen Laufbahn
(2) Während des Lehrgangs ist für jedes Gebiet
der schriftlichen Prüfung (§ 30 Abs. 1 Buchstabe b aa) § 19
mindestens eine Aufsichtsarbeit unzufertigen. Zweck des Praktikums
und seine Gestaltung im allgemeinen
§ 18 (1) Das Praktikum (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 des
Abschlunlehrgang Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes) soll Unter-
schiede der Vorbildung und des Alters bis zum Be-
(1) Der Lehrplü.n sieht vor: ginn des Vorbereitungsdienstes möglichst ausglei-
Unterrichts- chen. Die Praktikanten sollen außerdem in die Auf-
stunden gaben der Steuerverwaltung eingeführt werden.
1. Staats- und Verwaltungsrecht 20 (2) Die Praktikanten haben an dem gesetzlich
2. Haushaltsrecht 6 vorgeschriebenen Berufsschulunterricht teilzuneh-
men. Beim Finanzamt erhalten sie wöchentlich min-
3. Offentliches Dienstrecht 18 destens drei Stunden Unterricht, besonders über
4. Allgemeine Rechtskunde (Bürger- Fragen der Allgemeinbildung sowie der Verwal-
liches Recht, Handelsrecht) 60 tungs- und Staatsbürgerkunde. Er kann durch den
5. Reichsabgabenordnung (einschließ- Besuch entsprechender Unterrichtsstunden an einer
lich Strafrecht) und Nebengesetze, Verwaltungsschule oder einer ähnlichen Einrichtung
Rationalisierung 96 ersetzt werden. Die Praktikanten sind verpflichtet,
sich selbst um ihre Weiterbildung zu bemühen.
6. Buchführung und Bilanzwesen, Be-
triebswirtschaftslehre, Betrie bsprü- (3) Für die Ausbildung während des Praktikums
fung 96 gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 2 bis 5,
7 und 8 entsprechend.
1. Grundzüge der Volkswirtschafts-
(4) Bei der Anrechnung von Zeiten im Sinne des
lehre, Geld-, Bank- und Börsen-
§ 3 Abs: 2 Satz 2 oder des § 4 Abs. 2 Satz 2 des
wesen 12
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes auf das Prakti-
8. Umsatzsteuer 72 kum ist ein strenger Maßstab anzulegen.
9. Einkommensteuer 96 (5) Am Ende des Praktikums stellt die Ober-
10. Körperschaftsteuer 24 finanzdirektion fest, ob der Bewerber für die Auf-
nahme in den Vorbereitungsdienst der angestrebten
11. Lohnsteuer 24 Laufbahn geeignet ist. Eine Verlängerung des Prak-
12. Einheitsbewertung, Vermögensteuer, tikums ist ausgeschlossen.
Grundsteuer 72
13. Gewerbesteuer 16 § 20
14. Verkehrsteuern einschließlich Erb- Rechtsverhältnis und Bezeichnung der Praktikanten
schaftsteuer 20
(1) Die Rechtsstellung der Praktikanten richtet
15. Doppelbesteuerung, Internationales sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
Steuerrecht 4
(2) Die Praktikanten für den mittleren Dienst füh-
16. Kassen- und Rechnungswesen 36 ren die Bezeichnung Steuerschüler; die Praktikanten
17. Vollstreckungswesen 24 für den gehobenen Dienst führen die Bezeichnung
Finanzschüler.
18. Zölle und Verbrauchsteuern unter
besonderer Berücksichtigung der Zu-
sammenhänge mit der Verwaltung
der Besitz- und Verkehrsteuern Abschnitt 3
6
19. Die Ausbildung während weiterer Ausbildung für den Aufstieg
achtzehn Stunden regelt die oberste in den mittleren und den gehobenen Dienst
Finanzbehörde oder die von dieser § 21
bestimmte Stelle. 18
Für die Aufteilung in die praktische und die lehr-
zusammen 720 gangsmäßige Ausbildung sowie für die Durchführung
Daneben sollen nach Möglichkeit Arbeitsgemein- der Ausbildung gelten die Vorschriften der §§ 12
schaften gebildet werden und monatlich eine Son- bis 14 und der §§ 15 bis 18 entsprechend. Eine Kür-
derverunstaltung (allgemeinbildende Vorträge) statt- zung der Ausbildungszeit nach § 6 Abs. 2 des Steller-
finden. beamten-Ausbildungsgesetzes soll nur in Ausnahme-
fällen gestattet werden. Arbeitsgebiete, in denen die
(2) Während des Lehrgangs ist für jedes Gebiet Beamten noch nicht oder nur kurze Zeit beschäftigt
der schriftlichen Prüfung (§ 30 Abs. 1 b bb) minde- waren, sind bei der Ausbildung vor allem zu be-
stens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. rücksichtigen. Der Lehrstoff des Einführungslehr-
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
gangcs (§ 17) und die Zwischenprüfung können dem b) in der Strafsachenstelle ½Monat
besonderen Ausbildungsstand der Aufstiegsbewer-
ber zum gehobenen Dienst angepaßt werden. c) in der Finanzkasse und in
der Vollstreckungsstelle
(bei mindestens einer Kas-
senprüfung müssen sie zu-
Abschnitt 4 gegen sein) ¼Monat
Ausbildung für den höheren Dienst d) als Sachgebietsleiter unter
der Leitung des Vorste-
§ 22 hers Monat
Allgemeines e) in der Betriebsprüfung;
hierbei sollen sie auch an
Die Ausbildung der Finanz-(Regierungs-)Assesso-
Schlußbesprechungen teil-
ren soll deren bisherige fachliche Ausbildung ergän-
nehmen; außerdem sollen
zen und sie auf ihre künftigen Aufgaben als Beamte
sie einen Klein- und einen
des höheren Dienstes der Finanzverwaltung vorbe-
reiten. Mittelbetrieb selbständig
prüfen 5 Monate
§ 23 Unabhängig von ihrer Be-
Ausbildungsabschnitte schäftigung in den vorste-
hend bezeichneten Arbeits-
(1) Die Ausbildung umfaßt gebieten sind ihnen einzelne
1. die praktische Ausbildung beim Finanzamt, zur Förderung der Ausbil-
. bei der Oberfinanzdirektion und beim dung geeignete Sachen zuzu-
Finanzgericht für die Dauer von fünfzehn leiten; .sie sind ferner zu Ver-
Monaten, handlungen und zu Steuer-
ausschußsi tzungen hinzuzu-
2. die lehrgangsmäßige Ausbildung an der ziehen.
Bundesfinanzakademie für die Dauer von
drei Monaten, bestehend aus 2. Bei der Oberfinanzdirektion
einem Einführungslehrgang, in der Besitz- und Verkehr-
einem Zwischenlehrgang und steuerabteilung 2 Monate
einem Abschlußlehrgang.
3. Beim Finanzgericht 1 Monat
(2) Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für
4. Die Ausbildung während
den höheren Dienst ist durch die oberste Finanz-
eines weiteren Monats regelt
behörde unter Berücksichtigung der bei den Perso-
die oberste Finanzbehörde
nalakten befindlichen Zeugnisse über die fachliche
oder die von dieser be-
und persönliche Eignung festzustellen.
stimmte Stelle. Monat
§ 24 zusammen 15 Monate
Praktische Ausbildung
Die Ausbildung in der Betriebsprüfung (Nummer 1
(1) Die Finanz-(Regierungs-)Assessoren sollen Buchstabe e) soll den letzten Ausbildungsteilab-
während der praktischen Ausbildung schnitt bilden; im übrigen ist die Reihenfolge der
Ausbildungsteilabschnitte nicht bindend.
1. beim Finanzamt in dessen Aufgaben, Orga-
nisation und Geschäftsbetrieb gründlich (3) Es wird von den Finanz-(Regierungs-)Asses-
eingearbeitet, soren erwartet, daß sie sich die erforderlichen Fach-
2. bei der Oberfinanzdirektion in die Auf- kenntnisse durch nachhaltiges Selbststudium der
gaben und die Organisation der Besitz- und einschlägigen Gesetze und Verwaltungsbestimmun-
Ve rkehrsteuerabteilung als Mittelinstanz gen sowie der Rechtsprechung und der Fachliteratur
und Aufsichtsbehörde und aneignen.
3. beim Finanzgericht in das Wesen und die (4) Es sollen nach Möglichkeit Arbeitsgemein-
Bedeutung der Finanzgerichtsbarkeit und schaften eingerichtet werden.
das finanzgerich tliche Verfahren eingeführt
werden.
(2) Die Finanz-(Regierungs-)Assessoren werden § 25
ausgebildet:
Ausbildung an der Bundesfinanzakademie
1. Beim Finanzamt
(1) Der Einführungslehrgang soll möglichst inner-
a) in einer Veranlagungs- halb der ersten vier Monate der Ausbildung begin-
stelle, in einer Lohnsteuer- nen, der Abschlußlehrgang soll wenn möglich wäh-
stelle sowie in einer Be- rend der Ausbildung im Betriebsprüfungsdienst
wertungsstelle 4 Monate stattfinden.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962 253
(2) Die Lehrpläne sehen etwa folgende Stunden- 2. für den gehobenen Dienst
zahl vor: ein Beamter des höheren Dienstes als Vor-
Ein- Ab-
sitzender und mindestens drei weitere Be-
führurHJS- Zwischen- schluß- amte des höheren und des gehobenen Dien-
lehrq,rnq lehrqanq lehr-
qanq stes als Beisitzer.
1. Buchführung, Bilanz- (3) Ein Prüfungsausschuß ist in der sich aus Ab-
steuerrecht und Be- satz 2 ergebenden Mindestbesetzung beschlußfähig.
trie bsprüfung 55 50 60 Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
2. hauptsächliche gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Steuerrechtsgebiete Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Verlauf einer
60 50 40
mündlichen Prüfung ist eine Vertretung nur in
3. Einzelvorträge über Krankheitsfällen oder aus ähnlichen Gründen zu-
wichtige Randge- lässig.
biete wie betriebs-
wirtschaftliche, § 28
volkswirtschaftliche, Durchführung der Prüfungen
soziologische, allge-
mein beamtenrechl- (1) Die Prüfungen werden von der obersten
liehe, psychologische Finanzbehörde angesetzt und von ihr oder der von
und ähnliche Fragen 20 20 20 ihr bestimmten Stelle organisatorisch geleitet. Ist
die Durchführung der Prüfungen mehreren Prü- ·
zusammen 135 120 120 fungsausschüssen übertragen oder sind Beamte mit
Ein angemessener Teil des Unterrichts ist in Form der Vorbegutachtung schriftlicher Prüfungsarbeiten
von Arbeitsgemeinschaften durchzuführen. beauftragt (§ 33 Abs. 1 Satz 3), so ist für die Anwen-
dung eines gleichmäßigen Bewertungsmaßstabes
In jedem Lehrgang finden ferner mindestens zwei Sorge zu tragen.
Besichtigungen von Wirtschaftsunternehmungen
und anderen Einrichtungen sowie wöchentlich je ein (2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prü-
Abendvortrag über allgemrüne Fragen statt. fungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste
Finanzbehörde kann die Anwesenheit von nicht zum
Prüfungsausschuß gehörenden Personen bei den Prü-
fungen allgemein oder im Einzelfall gestatten. In
ZWEITER TEIL
bezug auf die Teilnahme der Mitglieder des Aus-
Prüfu,ngen schusses für die Koordinierung der Ausbildung und
der Prüfungen bleibt § 41 unbe1ührt.
§ 26
Allgemeines § 29
(1) Die Prüfungsordnung gilt Prüiungsnoten
1. für die Laufbahnprüfung für den mittleren (1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt be-
Dienst, wertet:
2. für die Zwischenprüfung und die Laufbahn- Sehr gut (1) eine besonders hervor-
prüfung für den gehobenen Dienst. ragende Leistung
(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen gut (2) eine erheblich über dem
und einem mündlichen Teil; sie sollen zeigen, ob die Durchschnitt liegende
Prüflinge nach ihren geistigen Anlagen, ihren Leistung
Kenntnissen und fachlichen Leistungen sowie ihrer befriedigend (3) eine über dem Durch-
Gesamtpersönlichkeit für die Laufbahn befähigt schnitt liegende Leistung
sind.
ausreichend (4) eine Leistung, die durch-
§ 27 schnittlichen Anforderun-
gen entspricht
Prüfungsausschüsse
mangelhaft (5) eine Leistung mit erheb-
(1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüs- liehen Mängeln
sen abgelegt; die oberste Finanzbehörde oder die ungenügend (6) eine völlig unbrauchbare
von ihr bestimmte Stelle beruft vor Beginn der Prü- Leistung.
fungen die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und
bestellt deren Vorsitzende. Die Anzahl der Prü- (2) Für die Bewertung der Einzelleistungen in der
fungsausschüsse richtet sich nach dem Bedürfnis. Für schriftlichen und in der mündlichen Prüfung können
die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind halbe Noten (1,50, 2,50 usw.) erteilt werden.
_Stellvertreter zu bestimmen.
§ 30
(2) Jedem Prüfungsausschuß müssen angehören:
Schriftliche Prüfung
1. Für den mittleren Dienst
ein Beamter des höheren Dienstes als Vor- (1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt
sitzender und mindestens zwei Beamte als a) für den mittleren Dienst
Beisitzer, vier Aufgaben aus folgenden Gebieten:
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
1. Einkommenslcuer beschädigten auf Antrag die ihrer, Behinderung
2. Umsiltzsteuer angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die
fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer be-
3. Kassen- und Rechnungswesen, auch in messen werden.
Verbindung mit Vollstreckungswesen
§ 31
4. ein im Unterricht behandeltes Stoffge-
biet oder ein allgemeines Thema. Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
Fragen der Reichsabgabenordnung sind mit (1) Die schriftlichen Arbeiten sind unter der stän-
eine1 dieser Aufgaben zu verbinden; digen Aufsicht von Beamten des höheren oder des
gehobenen Dienstes (Aufsichtsbeamte) anzufertigen.
b) für den gehobenen Dienst
(2) Die Plätze der Prüflinge sind zu numerieren
aa) in der Zwischenprüfung vier Aufgaben und werden an jedem Prüfungstag gewechselt. Die
aus folgenden Gebieten:
Platznummer jedes Prüflings ist in einem ~erzeichnis
1. Buchführung und Bilanzwesen zu vermerken und der Niederschrift (Absatz 6) bei-
2. Einkommensteuer zufügen. Die Prüfungsarbeiten sind mit der Tages-
platznummer zu versehen.
3. Reichsabgabenordnung, auch in Ver-
bindung mit einer Steuer (3) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten selb-
ständig zu fertigen. Dabei ist ihnen verboten, wäh-
4. ein im Unterricht behandeltes Stoff- rend der Bearbeitungszeit mit anderen Prüflingen zu
gebiet oder ein allgemeines Thema; sprechen oder sich mit ihnen in anderer Weise zu
bb) in der Laufbahnprüfung sieben Auf- verständigen. Sie dürfen nur die zugelassenen Ge-
setzestexte und Hilfsmittel verwenden. Während
gaben aus folgenden Gebieten:
der Anfertigung der Prüfungsarbeiten darf nicht
1. Buchführung und Bilanzwesen mehr als ein Prüfling zur gleichen Zeit den Prü-
2. Einkommensteuer oder Körperschaft- fungsraum verlassen.
s teuer, auch in Verbindung mit Ge- (4) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Prüf-
werbesteuer linge auf die Folgen von Verstößen gegen die Prü-
3. Umsatzsteuer fungsordnung oder gegen die Anordnungen des
Aufsichtsbeamten hinzuweisen.
4. Einheitsbewertung und Vermögen-
steuer (5) Bei Verstößen gegen Absatz 3 hat der Auf-
sichtsbeamte in schweren Fällen die Arbeiten der
5. Reichsabgabenordnung einschließ- beteiligten Prüflinge sofort an sich zu nehmen und
lich Vollstreckung und Steuerstraf- die Prüflinge aus dem Prüfungsraum zu weisen. In
recht
leichten Fällen kann er gestatten, die Arbeiten zu
6. Haushalts-, Kassen- und Rechnungs- beenden. Es ist· ein Vermerk in die Niederschrift
wesen nach Absal·z 6 aufzunehmen und der Sachverhalt
7. ein allgemeines Thema des staats-
dem Leiter der Prüfung (§ 28 Abs. 1) unverzüglich
bürgerlichen Lebens. zu berichten.
(6) Der Aufsichtsbeamte fertigt über die Durch-
(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der ober- führung der Prüfung an jedem Tag eine Nieder-
sten Finanzbehörde oder der von ihr bestimmten schrift an und vermerkt darin den Hinweis nach
Stelle ausgewählt. Die für die Arbeit zugelassenen Absatz 4 sowie den Beginn und das Ende der Bear-
Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den beitungsfrist. Die Ursachen und die Dauer etwaiger
Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsauf- Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie fest-
gaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungs- geste11te Unregelmäßigkeiten sind anzugeben.
fach getrennt in versiegelten Umschlägen aufzube-
wahren, die erst an dem jeweils zur Bearbeitung (7) Eine halbe Stunde vor Ablauf der für die
bestimmten Prüfungstage in Gegenwart der Prüf- Bearbeitung der Prüfungsaufgabe vorgesehenen
linge zu öffnen sind. Zeit macht der Aufsichtsbeamte die Prüflinge darauf
aufmerksam, daß die Arbeiten in einer halben
(3) Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Stunde abzugeben sind.
Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen (8) Nach Ablauf der für die Bearbeitung der Prü-
Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Ge- fungsaufgabe vorgesehenen Zeit haben die Prüflinge
heimhaltung verpflichtet. Darüber hinaus haben sie die Arbeit ä.bzugeben, auch wenn sie unvollendet
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß ist. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind
Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen den Lösungen beizufügen.
können.
(9) Der Aufsichtsbeamte vermerkt auf jeder abge-
(4) Für die Bearbeilung jeder Aufgabe sind für gebenen Arbeit, wann der Prüfling die Arbeit be-
die Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und für gonnen und beendet und für welche Zeit er die Arbeit
die Zwischenprüfung drei, für die Laufbahnprüfung unterbrochen hat. Der Aufsichtsbeamte hat Verstöße
des gehobenen Dienstes fünf, für die Aufgaben zu gegen Absat?: 3 und sonstige Ordnungswidrigkeiten
Absatz 1 b Buchstabe bb Nr. f, und 7 mindestens je auf der Arbeit zu vermerken. Er leitet die Arbeiten
zwei, zusammen höchsl0ns fünf Stunden zur Vcrhi- unverzüglich w.:rschlosscn an die zuständige Stelle
gung zu stellen. Im Prüfun9sverfahren sind Schwer- weiter.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962 255
§ 32 (2) In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von
jeweils nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs
Ordnungswidriges Verhalten
Prüflingen geprüft werden. Die Prüfungszeit für je-
(1) Uber die Folgen einer Täuschung, eines Täu- den Prüfling beträgt in der Laufbahnprüfung für den
schungsversuchs oder eines sonstigen ordnungs- mittleren Dienst und in der Zwischenprüfung durch-
widrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsaus- schnittlich 30, in der Laufbahnprüfung für den ge-
schuß. Er kann die einzelne Prüfungsarbeit in hobenen Dienst durchschnittlich 45 Minuten.
schweren Fällen mit „ungenügend" bewerten und in
besonders schweren Fällen die gesamte Prüfung als (3) Bei Beginn der mündlichen Prüfung muß dem
nicht bestanden erklären. Vorsitzenden und jedem Mitglied des Prüfungsaus-
schusses ein Beurteilungsblatt nach dem Muster der
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach der Anlage 5 vorliegen, in dem besonders die Beurtei-
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die lung durch den Vorsteher und die Lehrer sowie die
oberste Finanzbehörde die Prüfung für ungültig Bewertung der während der Lehrgänge angefertigten
erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses Aufsichtsarbeiten und der schriftlichen Prüfungs-
verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht arbeiten vermerkt sind; außerdem müssen die Per-
bestanden. sonal- und Ausbildungsakten vorliegen.
§ 33 (4) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Ge-
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten biete erstrecken, die Gegenstand der praktischen
Ausbildung, und auf alle Lehrfächer, die Gegenstand
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom der theoretischen Ausbildung waren. Daneben kön-
Prüfungsausschuß bewertet. Jede Arbeit ist von min- nen Fragen gestelll werden, die ein Urteil darüber
destens einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu erlauben, ob die Prüflinge eine angemessene Allge-
begutachten, das eine Note vorzuschlagen hat. Die meinbildung besitzen.
Arbeiten können von besonders beauftragten Be-
amten, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses (5) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden durch
sind, vorbegutachtet werden. den Prüfungsausschuß benotet.
(2) Bei der Bewertun~J der schriftlichen Prüfungs- (6) Das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung
arbeiten ist nicht nur die Richtigkeit der Entschei- ist in einer Gesamtnote auszudrücken; dabei können
dung, sondern sind auch die äußere Form der Arbeit, auch die Leistungen des Prüflings in der praktischen
deren Gliederung, die Art der Begründung, die und der theoretischen Ausbildung berücksichtigt
Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und werden.
die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen.
(3) Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als unge- § 36
nügend.
Ergebnis der gesamten Prüfung
§ 34 (1) Im Anschluß an -die mündliche Prüfung stellt
Ergebnis der schrifUichen Prüfung der Prüfungsausschuß das Ergebnis der gesamten
Prüfung fest. Auf Grund des Ergebnisses der schrift-
(1) Der Prüfungsausschuß stellt das Ergebnis der
lichen und der mündlichen Prüfung wird die Gesamt-
schriftlichen Prüfung fest und entscheidet über die
note ermittelt.
Zulassung zur mündlichen Prüfung.
(2) Das Gesamturteil im Prüfungszeugnis lautet
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in
bei einer Gesamtnote
einer Gesamtnote auszudrücken. Diese wird dadurch
errechnet, <laß die Summe der Ergebnisse der schrift- bis 1,66 sehr gut
lichen Prüfungsarbeiten durch die Zahl der vorge-
von 1,67 bis 2,33 gut
schriebenen Arbeiten geteilt wird.
von 2,34 bis 3,33 befriedigend
(3) Prüflinge, deren schriftliche Arbeiten entweder
überwiegend mit einer schlechteren Note als 4,0 oder von 3,34 bis 4,15 ausreichend.
insgesamt im rechnerischen Durchschnitt schlechter Bei einer Gesamtnote von mehr als 4,15 ist die Prü-
als 4,25 bewertet worden sind, werden vom Prü- fung nicht bestanden.
fungsausschuß zur mündlichen Prüfung nicht zugelas-
sen; sie haben die Prüfung nicht bestanden. Die an-
deren Prüflinge sind ohne besondere Mitteilung zur § 37
mündlichen Prüfung zugelassen.
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Vorsitzende gibt den Prüfungsteilnehmern
§ 35 nach Abschluß der Beratungen des Prüfungsaus-
Mündliche Prüiung schusses das Gesamtergebnis der Prüfung, die Ge-
samtnote sowie die Bewertung der Einzelleistungen
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der schriftlichen und die Gesamtnote der münd•
leitet die mündliche Prüfung. Er hat dafür zu sor- lichen Prüfung bekannt.
gen, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt
werden. Er ist berechtigt, jcdcrzo.it in die Prüfung (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein
einzugreifen. Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 38 DRITTER TEIL
Wiederholung der Laufbahnprüfung Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung
(Koordinierungsausschuß)
(1) Hat ein Prüfling die Laufbahnprüfung nicht
bestanden und ist eine \Viederholung zulässig, so § 41
schlägt der Prüfungsausschuß im Anschluß an die (1) Zur Koordinierung der einheitlichen Ausbil-
Prüfung den Zeitabschnitt vor, nach dessen Ablauf dung innerhalb der Steuerverwaltung wird ein Aus-
sie frühestens wiederholt werden kann. schuß aus je einem Vertreter des Bundesfinanzmini-
steriums und der Finanzministerien (Finanzbehör-
(2) Dem Prüfling wird bei Wiederholung der Prü-
den) der Länder gebildet.
fung die erneute Teilnahme an dem der Prüfung
vorangehenden Abschlußlebrgang gestattet. (2) Der Koordinierungsausschuß hat vor allem die
Aufgabe,
(3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen
1. a) in die Einrichtungen und Maßnahmen
Laufbahnprüfung umfaßt die ganze Prüfung.
der einzelnen Länder auf dem Gebiete
(4) Der Prüfungsausschuß kann Anwärtern des ge~ der Ausbildung sowie
hobenen Dienstes, die die Laufbahnprüfung endgül- b) in den Lehrgangsbetrieb der Bundes-
tig nicht bestanden haben, die Befähigung für die finanzakademie
Laufbahn d0s mittleren Dienstes zuerkennen, wenn Einblick zu nehmen,
die nachgewiesenen Kenntnisse dafür ausreichen und
die Erfolglosigkeit der Prüfung nicht auf mangelnden 2. an den Laufbahnprüfungen und den Zwi-
Fleiß oder mangelnde charakterliche Eignung zurück- schenprüfungen teilzunehmen,
zuführen ist. Prüflinge, denen die Befähigung für 3. a) über die Auswahl der Laufbahnbewer-
die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, ber und der Aufstiegsbeamten sowie
erhalten ein Befähigungszeugnis nach dem Muster
b) über die Durchführung der Ausbildung
der Anlage 7.
und der Prüfungen für die Anwärter und
für die Aufstiegsbeamten sämtlicher
§ 39 Laufbahnen sowie für die weitere Vor-
Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen bildung der Praktikanten
Prüfungsteilen Erfahrungen auszutauschen,
(1) Nimmt ein Prüfling nicht an der gesamten 4. Richtlinien über die Zeit- und Stoffvertei-
Prüfung teil, so gilt sie als nicht bestanden. lung im Unterricht auszuarbeiten,
5. Tagungen für die Ausbildungsreferenten,
(2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der die Leiter und Lehrer der Finanzschulen,
Prüfling aus einem von ihm nachweislich nicht zu die Leiter und Lehrer der lehrgangsmäßi-
vertretenden Grunde (zum Beispiel Krankheit) an
gen Ausbildung bei den Oberfinanzdirek-
der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Es ent-
tionen sowie die Ausbildungsleiter vorzu-
scheidet der Prüfungsausschuß. Eine Erkrankung ist bereiten.
auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis
nachzuweisen. (3) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorbe-
reitung und Durchführung seiner Auf gaben aus dem
(3) Hat ein Prüfling aus den in Absatz 2 genann- Kreis seiner Mitglieder einen Arbeitsausschuß bil-
ten Gründen bei der Laufbahnprüfung für den mitt- den und für ihn einen Arbeitsplan aufstellen.
leren Dienst und bei der Zwischenprüfung für den
gehobenen Dienst eine schriftliche Arbeit, bei der (4) Die Mitglieder des Koordinierung$ausschusses
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bis zu sind befugt, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu
zwei schriftliche Arbeiten versäumt, so sind die .feh- nehmen.
lenden Arbeiten nachzuholen. (5) Die Leitung des Koordin:ierungsausschusses
und des Arbeitsausschusses sowie die Geschäftsfüh-
(4) Hat ein Prüfling aus den in Absatz 2 genann- rung liegen beim Vertreter des Bundesfinanzmini-
ten Gründen nicht an der mündlichen Prüfung teil-
steriums.
genommen, so ist diese unverzüglich nach Beseiti-
gung des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb (6) Der Koordinierungsausschuß empfiehlt Maß-
von sechs Monaten, nachzuholen. nahmen für die Gewährleistung eines einheitlichen
Ausbildungsstandes innerhalb der Steuerverwaltung.
§ 40
VIERTER TEIL
Beurkundung des Prüfungsherganges
Schl ußvorschriften
(1) Uber den Prüfungshergang ist eine Nieder-
schrift nach dem Muster der Anlage 8 zu fertigen § 42
und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten Ubergangsregelung
zu nehmen.
Diese Verordnung gilt nicht für solche Bewerber,
(2) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre aufzube- die ihre Ausbildung bereits vor dem 1. April 1962
wahren. begonnen haben.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962 257
§ 43 § 44
ßerJin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- (1) Diese Verordnung tritt, vorbehaltlich der
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge- Regelung in Absatz 2, mit Wirkung vom 1. April
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Steuerbe- 1962 in Kraft.
amten-Ausbildungsgesetzes auch im Land Berlin. (2) § 15 Abs. 2 tritt am 1. April 1965 in Kraft.
Bonn, den 30. April 1962
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hettlage
Anlage 1 umstehend
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anlage 1
Muster zu § 5 Abs. 1
(Seite 1)
Plan für die praktische Ausbildung
des
(Dienstbezeichnung) (Name. Vorname)
aus dem Bezirk der Oberfinanzdirektion ..................................................................................... -
Aufgestellt:
........................................................ , den ........................................................ 19........
Vorsteher des Fillanzamts Ausbildungsleiter
(Seite 2/
Planmäßig Tatsächlich
Amt und Arbeitsplatz
vorgesehene Zeit abgeleistete Zeit
(Seite 3/
Sichtver-
merk des
Äußerung des Beamten, Vorstehers
in dessen Arbeitsgebiet die des Finanz- Bemerkungen
praktische Ausbildung amts und
stattfindet des Aus-
bildungs-
leiters
4 5
Nr. L5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962 259
Anlage 2
Muster zu § 5 Abs. 2
Oberfinanzdirektion .. .
Finanzamt .............................. .
Aktenzeichen ...................................... ..
Gesamtbeurteilung
über die praktische Ausbildung
Finanzanwärter
für den - - - - - - - - ...................................................................................................................................................................................................... ..
Steueranwärter
geboren am ................................................................................................ eingetreten am ................................................................................................
1. Fleiß und Diensteifer
2. Anlagen
3. Auffassungsgabe und geistige Beweglichkeit ........................................................................................................................................
4. Zuverlässigkeit und Gründlichkeit in der praktischen Arbeit .......................................................................................... ..
5. Dienstliche und außerdienstliche Führung ................................................................................................................................................
6. Verhalten zu Vorgesetzten und zum Publikum ....................................................................................................................................
7. Besondere Eigenschaften
8. Durchschnittsergebnis der Aufsichtsarbeiten ........................................ .
9. Theoretische Kenntnisse ....
10. Sonstige Bemerkungen, vor allem kurze Schilderung der Persönlichkeit ................................................... ..
Gesamtergebnis: Für die eingeschlagene Laufbahn
sehr gut geeignet
gut geeignet
geeignet
noch geeignet
nicht geeignet*)
. . , den ········•······················ ........... 19 ...... ..
Unterschrift
clcs Vorstf~hcrs des Ausbildungsleiters
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anlage 3
Muster zu§ 7
(Seite 1)
Beschäftigungsnachweis
des ................................................................................................................................................................................................. .
aus dem Bezirk der Oberfinanzdirektion .............................................................................................................. :............................................... ..
einberufen am .......................................................................................................................................................................................................................... .
enthaltend eine Ubersicht seiner Tätigkeit während der ................ jährigen Vorbereitungszeit.
Anmerkung
Der Beschäftigungsnachweis ist fortlaufend in monatlichen Abschnitten zu führen und monatlich
dem Ausbildungsleiter und von ihm dem Vorsteher nach jedem Ausbildungsteilabschnitt vorzu-
legen.
(Seite 213)
5 7
· ·- ·---------- --------·-----· - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - ---·-----1------~
Monatlicher
Bestätigung
Sichlver-
des Beamten,
Jahr nnd Bcschäftiqung unter merk des
Monat der Jkrvorhebunq ein- in dessen Gegenstände des Besondere
Ami. uncl Vorstehers
Arbeitsgebiet theoretischen
Beschiif- A:-lJcitsplu!.z zelner bedeutenderer und des Bemerkun;ien
die praktische Unterrichts
liqung D i cns !.verrich tungen Aus-
Aushildun(J bildunqs-
stattfindet
leiters
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962 261
Anlage 4
Muster zu § 8
(Seite 1)
Unterricb.tsbuch
betreffend Unterricht
von Anwärtern des
gehobenen Dienstes
mittleren Dienstes
19............
(Seite 2)
4
Unterrichts-
Monat Unterrichtszeit
beamter (Name, Stoffgebiet
Tag von ........ bis ....... . Amtsbezeichnung)
(Seite 3)
5 6 7 8
~-~---
Vermerke:
(Erkrankung= kr
Behandelter Stoff Lehrkraft entschuldigtes Sicht-
(Angabe nach§§ oder (Hand- Fehlen= eF vermerk
Stichworten) Zeichen) unentschuldigtes
Fehlen= uF
Sonstiges)
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anlage 5
Muster zu § 35 Abs. 3
Beurteilungsblatt
Laufbahnprüfung/ Zwischenprüfung 19 ........... .
mittleren
für den ------Dienst/ für den gehobenen Dienst
gehobenen
Name: Finanzamt: .....
Vornmne: Dienstbezeichnung: ........
geboren am: ........ Schulbildung: ....
Familienstand:
Kinder: ........ .
Erwerbsminderung: ........................ 0 /o ................................................................
Vorsleherurteil:
Staats- u.
Allqem. AO u. ESt, Einh. Buchf., Kasse, Verwalt.-
Rechts- Vollstr.- KöSt, USt Bew. Bilanz- Haushalt kunde,
kunde wesen GewSt u. VSt wesen usw. usw. Beamten-
wesen usw.
Lehrerurteil:
Durchschnitt:
Schriflliche Prüfung:
Gesamtnote:
Mündliche Prüfung:
Gesamtnote:
Ergebnis der Prüfung:
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962 W3
Anlage 6
Muster zu § 37 Abs. 2
Der Prüfungsausschuß ................................ .
bei ..................................................... .
Prüfungszeugnis
Der
(Dienslbezcichnunq) (Vor- und Zuname)
geboren a1n ................................................................................ in ...................................................................................................................................................... ..
. Laufbahnprüfung
hat die - - - - - - - f ü r den ........................................................................ D·ienst am ........................................ ,........................... 19........ .
Zwischenprüfung
mit dem
Gesamturteil
bestanden .
......................................................... , den ................................................ 19........
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Siegel)
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anlage 7
Muster zu § 38 Abs. 4
Befähigungszeugnis
Der Prüfungsausschuß
bei
hat arn .............................................................................. ..
Frau/ Fräulein/ Herrn
beim Finanzamt ................................................................................ nach § 38 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
vom ....................................................................................................................,. .........................................................................................:.....................................................
die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung zuerkannt.
......................................................... , den ................................................ 19 ........
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Siegel)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962 265
Anlage 8
Muster zu § 40 Abs. 1
Der Prüfungsausschuß
bei .............. . (Ort) (Datum)
Niederschrift
über den Prüfungshergang
über die Laufbahnprüfung / Zwischenprüfung 19........
mittleren
für den - - - - - Dienst / für den gehobenen Dienst
gehobenen
Die Prüflinge:
1. ···································································································································
2. :.................................................................................................................................................................................·•···-·······················································•·· ···················
3. ······································································································································ ..··············--································...............................................................................
4 . ........................................................................................................................................................................................................................................................................
5. ··············································.. ···············································································-·······················--·····-··············.. ····································............................. ·············•·····
6. ················································································································"···············
sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom
mündlich geprüft worden.
Dem Prüfungsausschuß haben angehört:
1. .......................................................................................................................................................................................................................... als Vorsitzender,
2. ··················································... ·...................................................................................................................................................................... als Beisitzer,
3............................................................................................................................................................................................................................. als Beisitzer,
4. ············································································................................................................................................................................................ als Beisitzer,
5. als Beisitzer.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckte sich auf folgende Fachgebiete:
Die aus den einzelnen Prüfungsleistungen nach § 35 Abs. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung er-
rechnete Gesamtnote lautet für
1. ·····················
2. ······················
3.
4.
5.
6.
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung wurde vom ......................................................................... bis abgelegt.
Die einzelnen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung wurden wie folgt bewertet:
Für den Prüfling Nr. 2 3 4 5 6
Prüfungsaufgabe
Nr. 1 ............................................................................................................................................................................................................................. .
Nr. 2 ....................................................................................................................................................... ························ ..............................................
Nr. 3 ....... ,,,,,.,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, .. ,,,,,,,,,, .. ,,,,,,,,,.,,,,,, ••••••••••••••••,.•••••• ,,,,,, .. ,,,,,,,,,,,,,,, •••••••••••••••••••••••• •••••••••••••••••••u•• •••••••••••••••••••"'''
Nr. 4 o •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••o.,,,.,.,.,.,.,,,,ouooo,0000,.,,,0 ... , .. ,0•• ......... • .. •••• .. •••••• •OOO„O,O••••OoUOOOO•• ••• .. ••• .... • .. •••,.•••• ••••"•••••••"•• .. ••"• •• .. •••••••o•••••"••••
Nr. 5 ··················· ................... , ................................................................................................................................................................ , .......... .
Nr. 6 ············· .......................................................................................................... ............... ,u, .... ............................................... .
Nr. 7 ············· ........................................................................................................................................................... .
Gesamtnote
(mich § 34 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung).
Ergebnis der Prüfung
Das vom Prüfungsausschuß nach § 36 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festgestellte Gesamt-
urteil lautet:
Für den Prüfling (Namen)
1, •••·•••••••••••••••••••••••••••••••••u"••••••--•••••••••••"•••••••••••.,••••••"•••••••••••••••••••.,•••••"••••"••• bestanden
2, ........................................................................................................................ bestanden
3. ·······························•························································································ bestanden
4. bestanden
5 . ...................................................................................................................... bestanden
6. ················--······ .............................................................................................. . bestanden
Begründung der Entscheidungen und Maßnahmen des Prüfungsaus·schusses:
a) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen (§ 39 der Ausbildungs- und P,·üfungs-
ordnung)
b) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 27 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung)
c) Anerkennung der Leistungen in der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst als Ersatz für die
Laufbuhnprüfung für den mittleren Dienst und deren Ergebnis (§ 38 Abs. 4 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung)
d) Ausschluß von der Prüfung bei ordnungswidrigem Verhalten (§ 32 der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung)
e) Berücksichtigung von Lehrgangsergebnis und Leistungen in der Verwaltung (§ 35 Abs. 6 der Aus-
bildungs- und Prüfungsordnung)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962 267
f) Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung für den mittleren/ gehobenen Dienst (§ 38 der Aus-
bildungs- und Prüfungsordnung)
........,, ....................................................................................................................................................................................... .....................................................................
, ,
Die einzelnen Prüfungsleistungen und die Ergebnisse der Prüfungen sind den Prüflingen bekanntgegeben
worden (§ 37 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung).
Die Prüfungszeugnisse wurden am ........................................................................... ausgehändigt (§ 37 Abs. 2 der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung).
Der Prüfungsausschuß
(Vorsitzender)
(Beisitzer) (Beisitzer)
(Beisi tzcr) (Beisitzer)
(Beisi lzer) (Beisitzer)
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
BezeichnunrJ der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 7/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 16. April 1962 81 27.4.62 Inkraft-
treten
gemäß § 4
Herausgeber: Dei Bundesminister der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck , Bundesdr,ickerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nad1 ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammiung de, Bundes-
rechts vom 10. Juli HJ58 (Bundcs~1esetzbl. I S. 437) nach SachgebiPten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil llI durch den VerJ,,,g
Bezug~bedinyuniicn für Teil I und IL Laufend er Bezug nur aurch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM S,-··
zuzüglich Zustellgcbüh1. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkm,t,J
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 1()