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Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1962 Nr. 14
Tag I n h alt Seite
13.4.62 Sechzehnte Vc!rordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversid1erung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
19.4.62 Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Verordnung zu § 162 AVAVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
19.4.62 Vierte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldkassengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
25.4.62 V crordnung zur Anderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 241
19.4.62 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger........................................... 244
In Teil II Nr. 4, ausgegeben am 24 .. Februar 1962, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland über Gastarbeitnehmer. - Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personen-
slandsbüchern. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die kostenlose Erteilung von
Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Uber-
einkommens über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten. -c- Bekannt-
machung über dc1s Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Anderung von Namen und Vornamen. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Inkraft-
treten für die Eltenbeinküste). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Abkommens über
gewerbliche Rechle im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa (Inkrafttreten für Island). - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über
die Internationale Entw:icklungsorganisation (IDA). --- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Organisation für vVirtscbaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - OECD (Inkrafttreten für Luxemburg).·-
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des Europäischen Ubereinkommens über die
Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge und über das Inkrafttreten dieses Ubereinkommens. - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten des Abkommens über die bodenständige Verteidigung und Polizei nach Artikel 5 des
Protokolls Nr. II des revidierten Brüsseler Vertrages. - Bekanntfnachung über die Ausübung der Befugnisse der Euro-
pct.ischen Kommission für Menschenrechte gemäß Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und über die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Europi:i.ischen Gerichtshofs für Menschenrechte
gemäß Artikel 46 der Konvention (Anerkennung durch Osterreich für weitere drei Jahre). - Bekanntmachung über
den Geltungsbereich des Ubcreinkommens zur Errichtung emer internationalen Organisation für das gesetzliche Meß-
wesen (Inkrafttreten für Japan). -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung und der Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der Europabrücke in Kehl und
Straßburg. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des internationalen Ubereinkommens für die Schaffung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris (Inkrafttreten für Zypern).
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Gewährung von Anpassungsbeihilfen)
Vom 13. April 1962
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen nach Richtlinien der Bundesregierung
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung durchzuführen:
(AVA VG) in der Fassung vom 3. April 1957 (Bundes- 1. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor
gesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Kin- den Folgen von Arbeitslosigkeit, zur Erleichte-
dergeldkassengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesge- rung der Arbeitsaufnahme oder zur Sicherung
setzbl. I S. 1001), verordnet die Bundesregierung mit ihrer produktiven Beschäftigung, die im Zusam-
Zustimmung des Bundesrates: menhang stehen mit der Durchführung des
Artikels 56 des Vertrages über die Gründung der
§ 1 Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und vom 18. April 1951 (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 445)
Arbeitslosenversicherung wird beauftragt, folgende und des § 23 des Abkommens über die Uber-
Z 1997 A
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
gangsbestimmungen dieses Vertrages vom glei- menhang mit der Anpassung des Kohlenbergbaus
chen Tage oder von Entscheidungen der Hohen an die veränderte Lage auf dem Energiemarkt
Behörde nach Artikel 95 Abs. 1 oder von Bestim- stehen und im Hinblick auf Artikel 4 des Gesetzes
mungen, <lie nach Artikel 95 Abs. 3 dieses Ver- zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom
twgcs erlassen werden; 26. April 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 241) durchge-
führt werden.
2. Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäfti-
gungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Gemein- § 2
samen Markt, die im Hinblick auf Artikel 123
bis 127 des Vertrages zur Gründung der Euro- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1957 (Bundesgesctzbl. II S. 766) durchgeführt blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG
werden; auch im Land Berlin.
3. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor
§ 3
den Folgen von Arbeitslosigkeit, zur Erleichte-
rung der Arbeitsaufnahme oder zur Sicherung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ihrer produktiven Beschäftigung, die im Zusam- kündung in Kraft.
Bonn, den 13. April 1962
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu§ 162 AVAVG)
Vom 19. April 1962
Auf Grund des § 162 des Gesetzes über Arbeits- 2. die Ortskrankenkassen mit überwiegend
vermittlung und Arbeitslosenversicherung (A VA VG) ländlichem Charakter 2 vom Hundert,
in der Fassung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I 3. die Landkrankenkassen 4 vom Hundert,
S. 321), zuletzt geändert durch das Kindergeldkassen- 4. die Betriebskrankenkassen 0,2 vom Hundert
gesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1001),
wird nach Anhörung der Bundesverbände der Kran- des Betrages nach § 3. Die Bundesanstalt für Arbeits-
kenkassen und des Vorstandes der Bundesanstalt vermittlung und Arbeitslosenversicherung und der
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- Bundesverband der Ortskrankenkassen verständigen
rung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: sich darüber, ob eine Ortskrankenkasse die beson-
dere Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt.
§ 1
(2) Für die Einziehung von Beiträgen, die auf
Die Vergütung, welche die Einzugsstellen nach Grund der Vierten Verordnung, zur Durchführung
§ 162 AVAVG zu erhalten haben, setzt sich aus der des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
Grundvergütung (§§ 2 bis 4) und einem Anteil an losenversicherung vom 18. April 1958 (Bundesge-
den Verwaltungskosten für Betriebsprüfungen (§ 5) setzbl. I S. 304) von Grenzgängern entrichtet werden,
zusammen. beträgt abweichend von Absatz 1 die Grundvergü-
§ 2 tung 10 vom Hundert des Betrages nach § 3.
(1) Die Grundvergütung beträgt für
§ 3
1. die Ortskrankenkassen, soweit sie nicht
unter Nummer 2 fallen, die Innungskran- Die Grundvergütung ist von dem Betrag zu be-
kenkassen, die Ersatzkrankenkassen und rechnen, der zu der Summe der abgerechneten Bei-
die Seekrankenkasse 1 vom Hundert, träge (§ 6 der Zweiten Verordnung zur Durchfüh-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1962 239
rung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und (4) Der Zeitraum (Absatz 1) beginnt mit dem
Arbeitslosenversicherung vom 25. Juli 1957 - Bun- zweiten Monat, für den die Erhebung des Beitrages
desgesetzbl. I S. 766) in dem gleichen Verhältnis ausgesetzt ist; die Einzugsstelle kann bestimmen,
steht wie die Zahl 2 zu dem Vomhundertsatz, nach daß der Zeitraum mit dem ersten Monat der Bei-
dem der Beitrag für den Sollmonat erhoben wird tragsaussetzung beginnt.
(§ 164 Abs. 1 A VAVG); im Sinne dieser Vorschrift
ist Sollmonat der Monat, der in der Abrechnung (5) Durchschnittszahl der Mitglieder in einem
als Sollmonat eingetragen ist. Monat ist der Durchschnitt der Mitgliederzahlen am
ersten Tag des Monats und am ersten Tag des fol-
§ 4 genden Monats. Durchschnittszahl der Mitglieder der
letzten drei Monate, für die Beitrag zu entrichten
(1) Ist die Erhebung des Beitrages durch eine war, ist der Durchschnitt der Mitgliederzahlen am
Rechtsverordnung auf Grund des § 164 Abs. 1 ersten Tag jedes dieser drei Monate und am ersten
A VA VG ganz ausgesetzt, so hat die Grundvergü- Tag des folgenden Monats.
tung abweichend von §§ 2 und 3 für jeden Monat
eines der Dauer der Aussetzung entsprechenden zu- § 5
sammenhängenden Zeitraumes die gleiche Höhe wie
im Durchschnitt der letzten drei Monate, für die (1) Der Anteil an den nachgewiesenen erforder-
Beitrag zu erheben war. Weicht in dem Monat, für lichen Verwaltungskosten, die den Einzugsstellen
den die Grundvergütung zu zahlen ist, die Durch- durch die Betriebsprüfungen für Zwecke des Bei-
schnittszahl der Krankenkassenmitglieder, die nach tragseinzuges entstehen, entspricht dem Anteil der
§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsord- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an dem Ge-
nung für den Fall der Krankheit pflichtversichert samtaufkommen an Beiträgen zur Krankenversiche-
sind, von der Durchschnittszahl der letzten drei rung, zu den Rentenversicherungen und zur Arbeits-
Monate, für die Beitrag zu erheben war, ab, so losenversicherung. Er ist jährlich zu erstatten. Die
ändert sich die Höhe der Grundvergütung gegen- Abschlagszahlungen, welche die Bundesanstalt mo-
über dem Durchschnitt der Grundvergütung in den natlich an die Einzugsstellen zu zahlen hat, betragen
letzten drei Monaten, für die Beitrag zu erheben ein Dreizehntel des im Vorjahre erstatteten Ver-
war, in dem gleichen Verhältnis, in dem sich die waltungskostenanteils.
Durchschnittszahl dieser Mitglieder geändert hat. (2) Statt der tatsächlich entstehenden Verwaltungs-
kosten können jeweils für die Dauer eines Jahres
(2) Soweit die Grundvergütung in den letzten drei
Pauschbeträge zugrunde gelegt werden, die die
Monaten, für die Beitrag zu erheben war, nach § 2
Bundesanstalt mit den Bundesverbänden der Kran-
Abs. 2 berechnet worden ist, treten bei Anwendung
kenkassen vereinbart. In diesem Falle ist der Anteil
des Absatzes 1 an die Stelle der Krankenkassenmit-
monatlich zu erstatten.
glieder die Grenzgänger, die nach der Vierten Ver-
ordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ar-
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für § 6
den Fall der Arbeitslosigkeit versichert sind. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(3) Hatte die Krankenkasse nicht für die vollen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG
letzten drei Monate, für die Beitrag zu erheben war, auch im Land Berlin.
Anspruch auf Grundvergütung, so ist von der Grund-
vergütung auszugehen, die eine vergleichbare Kran- § 7
kenkasse im Durchschnitt der letzten drei Monate,
für die Beitrag zu erheben war, erhalten hat; Absatz 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
ist sinngemäß anzuwenden. Vergleichbare Kranken- 1961 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Siebente Ver-
kasse ist eine Krankenkasse gleicher Art mit einem ordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ar-
beruflich ähnlich zusammengesetzten Mitglieder- beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
bestand im Bezirk desselben Landesarbeitsamts oder, 9. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 287), zuletzt geän-
falls sich im Bezirk des Landesarbeitsamts keine dert durch die Verordnung vom 18. Juli 1961 (Bun-
solche Krankenkasse befindet, im Bundesgebiet. desgesetzbl. I S. 1030), außer Kraft.
Bonn, den 19. April 1962
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Vierte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldkassengesetzes
Vom 19. April 1962
Auf Grund des § 7 des Kindergeldkassengesetzes einem Unternehmen mit dem Sitz in der Sowjeti-
vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1001) in Ver- schen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjet-
bindung mit § 34 Abs. 3 und 4 des Kindergeldgeset- sektor von Berlin ausüben. In den Fällen des § 2
zes vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I Abs. 5 Satz 1 des Kindergeldkassengesetzes gilt für
S. 333), zuletzt geändert durch das Kindergeldkas- die Berechnung des Jahreseinkommens § 2 Abs. 5
sengesetz, verordnet die Bundesregierung: Satz '4 dieses Gesetzes entsprechend.
§ 1 (2) Das Zweitkindergeld ist um die Hälfte zu kür-
zen, wenn d.er Berechtigte nach den in der Sowjeti-
Abweichend von § 7 des Kindergeldkassengeset- schen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjet-
zes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Kindergeld- sektor von Berlin geltenden Vorschriften für das
gesetzes erhalten Personen, die im Geltungsbereich zweite Kind Leistungen erhält, die dem Zweitkin-
des Kindergeldkassengesetzes erwerbstätig sind, dergeld vergleichbar sind.
auch dann Zweitkindergeld, wenn sie ihren Wohn-
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der § 3
Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im
Sowjetsektor von Berlin haben. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 2 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 45 Satz 2 des Kin-
dergeldkassengesetzes auch im Land Berlin.
(1) Abweichend von § 3 Abs. 5 des Kindergeld-
kassengesetzes können Deutsche im Sinne des
§ 4
Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Kin- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
dergeldkassengesetzes haben, auch dann Zweitkin- kündung in Kraft. § 35 Satz 1 des Kindergeldkassen-
dergeld erhalten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in gesetzes findet Anwendung.
Bonn, den 19. April 1962
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1962 241
Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 25. April 1962
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer- in Anspruch genommen werden. vVerden im
gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (Bun- Fall der Ziffer 1 die Fabrikgebäude, Lager-
desgesetzbl. I S. 1253) verordnet die Bundesregie- häuser und landwirtschaftlichen Betriebs-
rung mit Zustimmung des Bundesrates: gebäude erst nach dem Tag des Erlöschens
der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e des
Artikel 1 Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aufgewendeten Teilherstellungskosten ange-
in der Fassung vom 7. April 1961 (Bundesgesetzbl. I wandt werden. Der Tag der Herstellung ist
S. 379) wird wie folgt geändert und ergänzt: der Tag der Fertigstellung."
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden hinter dem Wort 5. Der Gesetzeshinweis vor § 14 und § 14 werden
,,Teilbetriebs" die Worte ,,, eines Mitunter- gestrichen.
nehmeranteils" eingefügt.
6. In § 16 Abs. 1 werden die Worte „vom 27. Juni
b) In Absatz 1 erhält Satz 1 die folgende Fas- 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)" durch die Worte
sung: ,,in der Fassung vom 1. August 1961 (Bundes-
„Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der gesetzbl. I S. 1121)" ersetzt.
Anteil eines Mitunternehmers an einem Be-
trieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der 7. In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vom
Ermittlung des Gewinns des bisherigen Be- 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)" durch
triebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirt- die Worte „in der Fassung vom 1. August 1961
schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die (Bundesgesetzbl. I S. 1121)" ersetzt.
sich nach den Vorschriften über die Gewinn-
ermittlung ergeben." 8. In § 21 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1" durch
die Worte ,,§ 75 Abs. 5" ersetzt.
2. Im Gesetzeshinweis vor § 12 werden die Worte
,, § 7 a," gestrichen. 9. § 22 wird wie folgt geändert:
3. In § 12 werden a) Absatz 6 erhält die folgende Fassung:
a) in Absatz 1 die Worte ,, § 7 a des Gesetzes,", ,, (6) Sind im Fall des § 7 e des Gesetzes
b) in Absatz 2 die Worte ,,, § 7 a des Gesetzes" mehrere Personen an einem Unternehmen
und als Mitunternehmer beteiligt und liegen nicht
c) in Absatz 4 die Worte „nach § 7 a des Ge- bei allen Mitunternehmern die Voraus-
setzes oder" setzungen des Gesetzes vor, so kann die Be-
gestrichen. wertungsfreiheit von dem Unternehmen nur
bis zur Höhe des Hundertsatzes in Anspruch
4. § 13 wird wie folgt geändert: genommen werden, mit dem die Mitunter-
a) In der Uberschrift werden die Worte „im nehmer, die die Voraussetzungen des Ge-
Sinn der § § 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes" setzes erfüllen, an dem Gewinn des Unter-
durch die Worte „im Sinn der §§ 7 e und 10 a nehmens beteiligt sind."
des Gesetzes" ersetzt. b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vom ,, (7) § 75 Abs. 5 gilt entsprechend."
14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215)
und in der Fassung des § 4 des Elften Ge- 10. § 27 Ziff. 1 wird wie folgt geändert:
setzes zur Änderung des Lastenausgleichs- a) In Buchstabe a werden dje Worte „oder her-
gesetzes vom 29. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I gestellt" durch die Worte ,,, hergestellt oder
S. 545)" durch die Worte „vom 23. Oktober unentgeltlich erworben" ersetzt.
1961 (Bundesgesetz bl. I S. 1882)" ersetzt. b) In Buchstabe b werden die Worte „das
c) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: unentgeltlich erworben und vor dem 21. Juni
,, (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruch- 1948 hergestellt worden ist" durch die Worte
nahme von Rechten und Vergünstigungen „das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich
(§§ 13 und 19 des Bundesvertriebenen- erworben und vom Rechtsvorgänger vor dem
gesetzes), so können 21. Juni 1948 angeschafft, hergestellt oder
1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrik- unentgeltlich erworben worden ist" ersetzt
gebäude, Lagerhäuser und landwirtschaft- und der folgende Halbsatz angefügt:
liche Betriebsgebäude, die bis zum Tag „Entsprechendes gilt, wenn das Gebäude
des Erlöschens der Befugnis hergestellt nach dem 20. Juni 1948 mehrmals unentgelt-
worden sind, und lich übertragen worden ist;".
2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht c) In Buchstabe c werden die Worte „das unent-
entnommenen Gewinn des Veranlagungs- geltlich erworben und nach dem 20. Juni 1948
zeitraums, in dem die Befugnis erloschen hergestellt worden ist" durch die Worte „das
ist, nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich erwor-
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
ben und vom Rechtsvorgänger nach dem 18. In § 76 Abs. 6 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1"
20. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5" ersetzt.
worden ist ersetzt und der folgende Halb-
II
satz angefügt: 19. In § 77 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1"
„Entsprechendes gilt, wenn das Gebäude durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5" ersetzt.
nach der Herstellung oder dem letzten ent- 20. In § 78 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1"
geltlichen Erwerb mehrmals unentgeltlich durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5" ersetzt.
übertragen worden ist. 11
' 21. In § 79 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte
11. § 43 wird wie folgt geändert:
,,§ 14 Abs. 1" durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5"
a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung: ersetzt.
„Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1
Ziff. 4 der Einkommensteuergesetze 22. § 80 wird wie folgt geändert:
1955 und 1957". a) In Absatz 2 letzter Satz werden die Worte
b) Absatz 1 wird gestrichen. „Die nach § 22 oder nach § 29 Abs. 1 Ziff. 4
in Verbindung mit § 30 der Durchführungs-
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab- bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz~•
sätze 1 und 2. durch die Worte „Die nach § 4 Ziff. 4 des
12. In § 44 werden die Worte „nach § 52 Abs. 11 Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit der
bis 13 des Gesetzes" durch die Worte „nach § 52 Anlage 2 zu diesem Gesetz oder nach § 22
Abs. 7 bis 9 des Gesetzes" ersetzt. der Durchführungsbestimmungen zum Um-
satzsteuergesetz" ersetzt.
13. § 52 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „1962" durch
a) In Absatz 1 werden die Worte „und 3" ge- die Jahreszahl „ 1965" ersetzt.
strichen.
23. In § 81 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 14
b) In Absatz 2 werden die Worte „vom 14. Au-
Abs. 1 durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5" ersetzt.
11
gust 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1215 - und
in der Fassung des § 4 des Elften Gesetzes 24. § 82 wird wie folgt geändert:
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte
vom 29. Juli 1959 - Bundesgesetzbl. I S. 545 11
,,§ 14 Abs. 1" durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5"
durch die Worte „vom 23. Oktober 1961 -
ersetzt.
Bundesgesetzb1. I S. 1882 ersetzt.
11
b) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt:
14. In § 53 Abs. 3 wird am Schluß des ersten Satzes ,, (3) Die Abschreibungen nach Absatz
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; der fol- können auch für Schornsteine in Anspruch
gende Halbsatz wird angefügt: genommen werden, wenn diese auf Grund
,,bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als Aus- behördlicher Anordnung ausschließlich aus
landsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei Gründen der Luftreinhaltung errichtet oder
Veräußerung vor der Rückgabe der Veräuße- aufgestockt werden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3
rungserlös und bei Veräußerung nach der Rück- gilt entsprechend."
gabe der Wert im Zeitpunkt der Rückgabe als c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
Anschaffungskosten maßgebend. 11
sätze 4 und 5.
15. In § 62 c werden in der Uberschrift, in Absatz 1 25. § 82 a wird wie folgt geändert:
Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Worte a) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „ 1963" durch
„der § § 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes" durch die Jahreszahl „ 1967" ersetzt.
die Worte „der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes" er- b) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1"
setzt. ·
durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5" ersetzt.
16. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „bis 4" 26. Hinter § 82 b wird der folgende § 82 c eingefügt:
durch die Worte „und 3" ersetzt. ,,§ 82c
b) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen; die Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe
bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 (1) Bei Vollblutzuchtbetrieben, die nicht land-
bis 4. wirtschaftliche Haupt- oder Nebenbetriebe im
c) Im neuen Absatz 3 wird der letzte Satz ge- Sinn des § 13 des Gesetzes oder Gewerbe-
strichen. betriebe im Sinn des § 15 des Gesetzes sind,
sind auf Antrag nach Maßgabe des Satzes 2 und
17. § 75 wird wie folgt geändert: der Absätze 2 bis 6 die Ausgaben eines Kalen-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1961" derjahrs, soweit sie die Einnahmen übersteigen,
durch die Jahreszahl „ 1964" ersetzt. als Verlust bei den Einkünften aus Land- und
b) Absatz 5 erhält die folgende Fassung: Forstwirtschaft zu behandeln, wenn
,, (5) Das Jahr der Anschaffung ist das Jahr 1. mindestens zwei Zuchtstuten während
der Lieferung, das Jahr der Herstellung ist des ganzen Kalenderjahrs gehalten
das Jahr der Fertigstellung. 11
worden sind und
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1962 243
2. die Einnahmen und Ausgaben des Voll- sätzen 2 bis 5 erstmals für den Veranlagungs-
blutzuchtbetriebs nachgewiesen werden. zeitraum 1961 anzuwenden.
Der Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinn von (2) Die Vorschrift des § 15 ist erstmals auf
§ 10 d des Gesetzes. Gebäude anzuwenden, bei denen der Antrag auf
(2) Ein Vollblutzuchtbetrieb liegt vor, wenn Baugenehmigung nach dem 8. März 1960 gestellt
Vollblutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in worden ist.
der Bundesrepublik für eigene Rechnung gehal- (3) Die Vorschrift des § 79 Abs. 7 ist erstmals
ten werden. Wird neben der Vollblutzucht ein für WirtschaftsJahre anzuwenden, die nach dem
Rennstall unterhalten, so gehört auch dieser zuni 31. Dezember 1960 beginnen.
Vollblutzuchtbetrieb. (4) Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 letzter Satz
(3) Einnahmen des Zuchlbetriebs sind alle Be- ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
träge, die dem Züchter im Rahmen seines Zucht- die nach dem 23. August 1961 enden.
betriebs zufließen, z.B. außer Verkaufserlösen (5) Die Vorschrift des § 82 Abs. 3 ist erstmals
auch Rennpreise, Züchterprämien, Staatszu- für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
schüsse. Zu den Einnahmen eines Kalenderjahrs 20. Juli 1961 enden."
gehören auch Uberschüsse der Einnahmen über
die Ausgaben, die in dem vorangegangenen 28. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Kalenderjahr entstanden sind. Ausgaben sind a) Ziffer 3 erhält die folgende Fassung:
die Aufwendungen, die durch den Zuchtbetrieb ,,3. Hülsenfrüchte, Reis, Industriebuchweizen,
veranlaßt sind, wenn sie bei entsprechender An- Industriehirse; an die Stelle von Reis tre-
wendung des § 4 Abs. 4 und 5 des Gesetzes als ten für Wirtschaftsjahre, die nach dem
Betriebsausgaben zu behandeln wären. Die Vor- 30. Juni 1962 enden, Rohreis und Halb-
schriften über die Absetzung für Abnutzung (§ 7
rohreis."
des Gesetzes) sind entsprechend anzuwenden.
b) In Ziffer 4 werden die folgenden Worte an-
(4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu
gefügt:
einem Höchstbetrag von 5000 Deutsche Mark für
jede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblut- ,, , Aprikosenkerne, Pfirsichkerne".
pferd, höchstens aber für drei Pferde je Zucht-
29. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
stute, zu berücksichtigen. Maßgebend ist hierbei
die Zahl der Zuchtstuten und weiteren Vollblut- a) In Ziffer 1 werden die folgenden Worte ange-
pferde, die während des ganzen Kalenderjahrs fügt:
im Betrieb gehalten wurden. • an die Stelle von Reis treten für Wirt-
(5) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ;~haftsj ahre, die nach dem 30. Juni 1962
enden, Rohreis und Halbrohreis".
1. die Eigenschaft als anerkannter Voll-
blutzuchtbetrieb und b) In Ziffer 10 werden hinter dem Wort „Ab-
brände" die Worte ,,, Hochofenstaub (Gicht-
2. die Zahl und die Namen der Zuchtstu-
staub)" eingefügt.
ten und Vollblutpfe.rde, die während
des ganzen Kalenderjahrs in dem Be- 30. In Anlage 7 wird die folgende Ziffer 7 ange-
trieb gehalten wurden, fügt:
durch eine Bescheinigung des Direktoriums für ,, 7. Heizungsanlagen".
Vollblutzucht und Rennen nachgewiesen werden.
(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teil- Artikel 2
betriebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem
Diese Verordnung gilt nach § 14 des ~ritten Uber-
Zuchtbetrieb ausgeschieden werden, um die Ein-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
nahmen des Vollblutzuchtbetriebs niedrig zu setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des
halten."
Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961
27. § 84 erhält die folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.
,,§ 84
Geltungsbereich Artikel 3
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nung ist vorbehaltlich der Regelung in den Ab- kündung in Kraft.
Bonn, den 25. April 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Scheel
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 19. April 1962
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklä-
rung des Präsidenten des Belgischen Patentamts be-
kanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzei-
chen im Königreich Belgien anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem. sich ihre Niederlas-
sung befindet, den Markenschutz nachgesucht und
erhalten haben.
Bonn, den 19. April 1962
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 6/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 9. April 1962 76 18.4.62 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über den Frachtenausgleich bei der Beförderung
von Steinkohlen, Steinkohlenkoks und Braunkohlenbriketts
nach Süddeutschland
Vom 11. April 1962 77 19.4.62 1. 4. 62
Herausgeber : Dei Rundesminhter der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdnickerei.
Das Bundesgebelzhlatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nacb ihrer
Ausfertigung verkünclr!l. In Teil III wird das als fortgeltend festgestel!te Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19'ifl (B11ndesqeselzbl. I S. 437) nach SachgebiPten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlilg.
BezugsbedingurHJP-n für Teil I und 11: Laufend er Bezug nu1 aurch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z c Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkont.)
.Bundesgeselzblült" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 19. April 1962
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklä-
rung des Präsidenten des Belgischen Patentamts be-
kanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzei-
chen im Königreich Belgien anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem. sich ihre Niederlas-
sung befindet, den Markenschutz nachgesucht und
erhalten haben.
Bonn, den 19. April 1962
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 6/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 9. April 1962 76 18.4.62 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über den Frachtenausgleich bei der Beförderung
von Steinkohlen, Steinkohlenkoks und Braunkohlenbriketts
nach Süddeutschland
Vom 11. April 1962 77 19.4.62 1. 4. 62
Herausgeber : Dei Rundesminhter der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdnickerei.
Das Bundesgebelzhlatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nacb ihrer
Ausfertigung verkünclr!l. In Teil III wird das als fortgeltend festgestel!te Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19'ifl (B11ndesqeselzbl. I S. 437) nach SachgebiPten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlilg.
BezugsbedingurHJP-n für Teil I und 11: Laufend er Bezug nu1 aurch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z c Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkont.)
.Bundesgeselzblült" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
gangsbestimmungen dieses Vertrages vom glei- menhang mit der Anpassung des Kohlenbergbaus
chen Tage oder von Entscheidungen der Hohen an die veränderte Lage auf dem Energiemarkt
Behörde nach Artikel 95 Abs. 1 oder von Bestim- stehen und im Hinblick auf Artikel 4 des Gesetzes
mungen, <lie nach Artikel 95 Abs. 3 dieses Ver- zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom
twgcs erlassen werden; 26. April 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 241) durchge-
führt werden.
2. Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäfti-
gungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Gemein- § 2
samen Markt, die im Hinblick auf Artikel 123
bis 127 des Vertrages zur Gründung der Euro- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1957 (Bundesgesctzbl. II S. 766) durchgeführt blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG
werden; auch im Land Berlin.
3. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor
§ 3
den Folgen von Arbeitslosigkeit, zur Erleichte-
rung der Arbeitsaufnahme oder zur Sicherung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ihrer produktiven Beschäftigung, die im Zusam- kündung in Kraft.
Bonn, den 13. April 1962
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu§ 162 AVAVG)
Vom 19. April 1962
Auf Grund des § 162 des Gesetzes über Arbeits- 2. die Ortskrankenkassen mit überwiegend
vermittlung und Arbeitslosenversicherung (A VA VG) ländlichem Charakter 2 vom Hundert,
in der Fassung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I 3. die Landkrankenkassen 4 vom Hundert,
S. 321), zuletzt geändert durch das Kindergeldkassen- 4. die Betriebskrankenkassen 0,2 vom Hundert
gesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1001),
wird nach Anhörung der Bundesverbände der Kran- des Betrages nach § 3. Die Bundesanstalt für Arbeits-
kenkassen und des Vorstandes der Bundesanstalt vermittlung und Arbeitslosenversicherung und der
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- Bundesverband der Ortskrankenkassen verständigen
rung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: sich darüber, ob eine Ortskrankenkasse die beson-
dere Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt.
§ 1
(2) Für die Einziehung von Beiträgen, die auf
Die Vergütung, welche die Einzugsstellen nach Grund der Vierten Verordnung, zur Durchführung
§ 162 AVAVG zu erhalten haben, setzt sich aus der des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
Grundvergütung (§§ 2 bis 4) und einem Anteil an losenversicherung vom 18. April 1958 (Bundesge-
den Verwaltungskosten für Betriebsprüfungen (§ 5) setzbl. I S. 304) von Grenzgängern entrichtet werden,
zusammen. beträgt abweichend von Absatz 1 die Grundvergü-
§ 2 tung 10 vom Hundert des Betrages nach § 3.
(1) Die Grundvergütung beträgt für
§ 3
1. die Ortskrankenkassen, soweit sie nicht
unter Nummer 2 fallen, die Innungskran- Die Grundvergütung ist von dem Betrag zu be-
kenkassen, die Ersatzkrankenkassen und rechnen, der zu der Summe der abgerechneten Bei-
die Seekrankenkasse 1 vom Hundert, träge (§ 6 der Zweiten Verordnung zur Durchfüh-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1962 239
rung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und (4) Der Zeitraum (Absatz 1) beginnt mit dem
Arbeitslosenversicherung vom 25. Juli 1957 - Bun- zweiten Monat, für den die Erhebung des Beitrages
desgesetzbl. I S. 766) in dem gleichen Verhältnis ausgesetzt ist; die Einzugsstelle kann bestimmen,
steht wie die Zahl 2 zu dem Vomhundertsatz, nach daß der Zeitraum mit dem ersten Monat der Bei-
dem der Beitrag für den Sollmonat erhoben wird tragsaussetzung beginnt.
(§ 164 Abs. 1 A VAVG); im Sinne dieser Vorschrift
ist Sollmonat der Monat, der in der Abrechnung (5) Durchschnittszahl der Mitglieder in einem
als Sollmonat eingetragen ist. Monat ist der Durchschnitt der Mitgliederzahlen am
ersten Tag des Monats und am ersten Tag des fol-
§ 4 genden Monats. Durchschnittszahl der Mitglieder der
letzten drei Monate, für die Beitrag zu entrichten
(1) Ist die Erhebung des Beitrages durch eine war, ist der Durchschnitt der Mitgliederzahlen am
Rechtsverordnung auf Grund des § 164 Abs. 1 ersten Tag jedes dieser drei Monate und am ersten
A VA VG ganz ausgesetzt, so hat die Grundvergü- Tag des folgenden Monats.
tung abweichend von §§ 2 und 3 für jeden Monat
eines der Dauer der Aussetzung entsprechenden zu- § 5
sammenhängenden Zeitraumes die gleiche Höhe wie
im Durchschnitt der letzten drei Monate, für die (1) Der Anteil an den nachgewiesenen erforder-
Beitrag zu erheben war. Weicht in dem Monat, für lichen Verwaltungskosten, die den Einzugsstellen
den die Grundvergütung zu zahlen ist, die Durch- durch die Betriebsprüfungen für Zwecke des Bei-
schnittszahl der Krankenkassenmitglieder, die nach tragseinzuges entstehen, entspricht dem Anteil der
§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsord- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an dem Ge-
nung für den Fall der Krankheit pflichtversichert samtaufkommen an Beiträgen zur Krankenversiche-
sind, von der Durchschnittszahl der letzten drei rung, zu den Rentenversicherungen und zur Arbeits-
Monate, für die Beitrag zu erheben war, ab, so losenversicherung. Er ist jährlich zu erstatten. Die
ändert sich die Höhe der Grundvergütung gegen- Abschlagszahlungen, welche die Bundesanstalt mo-
über dem Durchschnitt der Grundvergütung in den natlich an die Einzugsstellen zu zahlen hat, betragen
letzten drei Monaten, für die Beitrag zu erheben ein Dreizehntel des im Vorjahre erstatteten Ver-
war, in dem gleichen Verhältnis, in dem sich die waltungskostenanteils.
Durchschnittszahl dieser Mitglieder geändert hat. (2) Statt der tatsächlich entstehenden Verwaltungs-
kosten können jeweils für die Dauer eines Jahres
(2) Soweit die Grundvergütung in den letzten drei
Pauschbeträge zugrunde gelegt werden, die die
Monaten, für die Beitrag zu erheben war, nach § 2
Bundesanstalt mit den Bundesverbänden der Kran-
Abs. 2 berechnet worden ist, treten bei Anwendung
kenkassen vereinbart. In diesem Falle ist der Anteil
des Absatzes 1 an die Stelle der Krankenkassenmit-
monatlich zu erstatten.
glieder die Grenzgänger, die nach der Vierten Ver-
ordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ar-
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für § 6
den Fall der Arbeitslosigkeit versichert sind. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(3) Hatte die Krankenkasse nicht für die vollen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG
letzten drei Monate, für die Beitrag zu erheben war, auch im Land Berlin.
Anspruch auf Grundvergütung, so ist von der Grund-
vergütung auszugehen, die eine vergleichbare Kran- § 7
kenkasse im Durchschnitt der letzten drei Monate,
für die Beitrag zu erheben war, erhalten hat; Absatz 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
ist sinngemäß anzuwenden. Vergleichbare Kranken- 1961 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Siebente Ver-
kasse ist eine Krankenkasse gleicher Art mit einem ordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ar-
beruflich ähnlich zusammengesetzten Mitglieder- beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
bestand im Bezirk desselben Landesarbeitsamts oder, 9. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 287), zuletzt geän-
falls sich im Bezirk des Landesarbeitsamts keine dert durch die Verordnung vom 18. Juli 1961 (Bun-
solche Krankenkasse befindet, im Bundesgebiet. desgesetzbl. I S. 1030), außer Kraft.
Bonn, den 19. April 1962
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Vierte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldkassengesetzes
Vom 19. April 1962
Auf Grund des § 7 des Kindergeldkassengesetzes einem Unternehmen mit dem Sitz in der Sowjeti-
vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1001) in Ver- schen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjet-
bindung mit § 34 Abs. 3 und 4 des Kindergeldgeset- sektor von Berlin ausüben. In den Fällen des § 2
zes vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I Abs. 5 Satz 1 des Kindergeldkassengesetzes gilt für
S. 333), zuletzt geändert durch das Kindergeldkas- die Berechnung des Jahreseinkommens § 2 Abs. 5
sengesetz, verordnet die Bundesregierung: Satz '4 dieses Gesetzes entsprechend.
§ 1 (2) Das Zweitkindergeld ist um die Hälfte zu kür-
zen, wenn d.er Berechtigte nach den in der Sowjeti-
Abweichend von § 7 des Kindergeldkassengeset- schen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjet-
zes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Kindergeld- sektor von Berlin geltenden Vorschriften für das
gesetzes erhalten Personen, die im Geltungsbereich zweite Kind Leistungen erhält, die dem Zweitkin-
des Kindergeldkassengesetzes erwerbstätig sind, dergeld vergleichbar sind.
auch dann Zweitkindergeld, wenn sie ihren Wohn-
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der § 3
Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im
Sowjetsektor von Berlin haben. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 2 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 45 Satz 2 des Kin-
dergeldkassengesetzes auch im Land Berlin.
(1) Abweichend von § 3 Abs. 5 des Kindergeld-
kassengesetzes können Deutsche im Sinne des
§ 4
Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Kin- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
dergeldkassengesetzes haben, auch dann Zweitkin- kündung in Kraft. § 35 Satz 1 des Kindergeldkassen-
dergeld erhalten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in gesetzes findet Anwendung.
Bonn, den 19. April 1962
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1962 241
Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 25. April 1962
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer- in Anspruch genommen werden. vVerden im
gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (Bun- Fall der Ziffer 1 die Fabrikgebäude, Lager-
desgesetzbl. I S. 1253) verordnet die Bundesregie- häuser und landwirtschaftlichen Betriebs-
rung mit Zustimmung des Bundesrates: gebäude erst nach dem Tag des Erlöschens
der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e des
Artikel 1 Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aufgewendeten Teilherstellungskosten ange-
in der Fassung vom 7. April 1961 (Bundesgesetzbl. I wandt werden. Der Tag der Herstellung ist
S. 379) wird wie folgt geändert und ergänzt: der Tag der Fertigstellung."
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden hinter dem Wort 5. Der Gesetzeshinweis vor § 14 und § 14 werden
,,Teilbetriebs" die Worte ,,, eines Mitunter- gestrichen.
nehmeranteils" eingefügt.
6. In § 16 Abs. 1 werden die Worte „vom 27. Juni
b) In Absatz 1 erhält Satz 1 die folgende Fas- 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)" durch die Worte
sung: ,,in der Fassung vom 1. August 1961 (Bundes-
„Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der gesetzbl. I S. 1121)" ersetzt.
Anteil eines Mitunternehmers an einem Be-
trieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der 7. In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vom
Ermittlung des Gewinns des bisherigen Be- 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)" durch
triebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirt- die Worte „in der Fassung vom 1. August 1961
schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die (Bundesgesetzbl. I S. 1121)" ersetzt.
sich nach den Vorschriften über die Gewinn-
ermittlung ergeben." 8. In § 21 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1" durch
die Worte ,,§ 75 Abs. 5" ersetzt.
2. Im Gesetzeshinweis vor § 12 werden die Worte
,, § 7 a," gestrichen. 9. § 22 wird wie folgt geändert:
3. In § 12 werden a) Absatz 6 erhält die folgende Fassung:
a) in Absatz 1 die Worte ,, § 7 a des Gesetzes,", ,, (6) Sind im Fall des § 7 e des Gesetzes
b) in Absatz 2 die Worte ,,, § 7 a des Gesetzes" mehrere Personen an einem Unternehmen
und als Mitunternehmer beteiligt und liegen nicht
c) in Absatz 4 die Worte „nach § 7 a des Ge- bei allen Mitunternehmern die Voraus-
setzes oder" setzungen des Gesetzes vor, so kann die Be-
gestrichen. wertungsfreiheit von dem Unternehmen nur
bis zur Höhe des Hundertsatzes in Anspruch
4. § 13 wird wie folgt geändert: genommen werden, mit dem die Mitunter-
a) In der Uberschrift werden die Worte „im nehmer, die die Voraussetzungen des Ge-
Sinn der § § 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes" setzes erfüllen, an dem Gewinn des Unter-
durch die Worte „im Sinn der §§ 7 e und 10 a nehmens beteiligt sind."
des Gesetzes" ersetzt. b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vom ,, (7) § 75 Abs. 5 gilt entsprechend."
14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215)
und in der Fassung des § 4 des Elften Ge- 10. § 27 Ziff. 1 wird wie folgt geändert:
setzes zur Änderung des Lastenausgleichs- a) In Buchstabe a werden dje Worte „oder her-
gesetzes vom 29. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I gestellt" durch die Worte ,,, hergestellt oder
S. 545)" durch die Worte „vom 23. Oktober unentgeltlich erworben" ersetzt.
1961 (Bundesgesetz bl. I S. 1882)" ersetzt. b) In Buchstabe b werden die Worte „das
c) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: unentgeltlich erworben und vor dem 21. Juni
,, (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruch- 1948 hergestellt worden ist" durch die Worte
nahme von Rechten und Vergünstigungen „das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich
(§§ 13 und 19 des Bundesvertriebenen- erworben und vom Rechtsvorgänger vor dem
gesetzes), so können 21. Juni 1948 angeschafft, hergestellt oder
1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrik- unentgeltlich erworben worden ist" ersetzt
gebäude, Lagerhäuser und landwirtschaft- und der folgende Halbsatz angefügt:
liche Betriebsgebäude, die bis zum Tag „Entsprechendes gilt, wenn das Gebäude
des Erlöschens der Befugnis hergestellt nach dem 20. Juni 1948 mehrmals unentgelt-
worden sind, und lich übertragen worden ist;".
2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht c) In Buchstabe c werden die Worte „das unent-
entnommenen Gewinn des Veranlagungs- geltlich erworben und nach dem 20. Juni 1948
zeitraums, in dem die Befugnis erloschen hergestellt worden ist" durch die Worte „das
ist, nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich erwor-
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
ben und vom Rechtsvorgänger nach dem 18. In § 76 Abs. 6 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1"
20. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5" ersetzt.
worden ist ersetzt und der folgende Halb-
II
satz angefügt: 19. In § 77 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1"
„Entsprechendes gilt, wenn das Gebäude durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5" ersetzt.
nach der Herstellung oder dem letzten ent- 20. In § 78 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1"
geltlichen Erwerb mehrmals unentgeltlich durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5" ersetzt.
übertragen worden ist. 11
' 21. In § 79 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte
11. § 43 wird wie folgt geändert:
,,§ 14 Abs. 1" durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5"
a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung: ersetzt.
„Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1
Ziff. 4 der Einkommensteuergesetze 22. § 80 wird wie folgt geändert:
1955 und 1957". a) In Absatz 2 letzter Satz werden die Worte
b) Absatz 1 wird gestrichen. „Die nach § 22 oder nach § 29 Abs. 1 Ziff. 4
in Verbindung mit § 30 der Durchführungs-
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab- bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz~•
sätze 1 und 2. durch die Worte „Die nach § 4 Ziff. 4 des
12. In § 44 werden die Worte „nach § 52 Abs. 11 Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit der
bis 13 des Gesetzes" durch die Worte „nach § 52 Anlage 2 zu diesem Gesetz oder nach § 22
Abs. 7 bis 9 des Gesetzes" ersetzt. der Durchführungsbestimmungen zum Um-
satzsteuergesetz" ersetzt.
13. § 52 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „1962" durch
a) In Absatz 1 werden die Worte „und 3" ge- die Jahreszahl „ 1965" ersetzt.
strichen.
23. In § 81 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 14
b) In Absatz 2 werden die Worte „vom 14. Au-
Abs. 1 durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5" ersetzt.
11
gust 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1215 - und
in der Fassung des § 4 des Elften Gesetzes 24. § 82 wird wie folgt geändert:
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte
vom 29. Juli 1959 - Bundesgesetzbl. I S. 545 11
,,§ 14 Abs. 1" durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5"
durch die Worte „vom 23. Oktober 1961 -
ersetzt.
Bundesgesetzb1. I S. 1882 ersetzt.
11
b) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt:
14. In § 53 Abs. 3 wird am Schluß des ersten Satzes ,, (3) Die Abschreibungen nach Absatz
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; der fol- können auch für Schornsteine in Anspruch
gende Halbsatz wird angefügt: genommen werden, wenn diese auf Grund
,,bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als Aus- behördlicher Anordnung ausschließlich aus
landsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei Gründen der Luftreinhaltung errichtet oder
Veräußerung vor der Rückgabe der Veräuße- aufgestockt werden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3
rungserlös und bei Veräußerung nach der Rück- gilt entsprechend."
gabe der Wert im Zeitpunkt der Rückgabe als c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
Anschaffungskosten maßgebend. 11
sätze 4 und 5.
15. In § 62 c werden in der Uberschrift, in Absatz 1 25. § 82 a wird wie folgt geändert:
Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Worte a) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „ 1963" durch
„der § § 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes" durch die Jahreszahl „ 1967" ersetzt.
die Worte „der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes" er- b) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1"
setzt. ·
durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5" ersetzt.
16. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „bis 4" 26. Hinter § 82 b wird der folgende § 82 c eingefügt:
durch die Worte „und 3" ersetzt. ,,§ 82c
b) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen; die Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe
bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 (1) Bei Vollblutzuchtbetrieben, die nicht land-
bis 4. wirtschaftliche Haupt- oder Nebenbetriebe im
c) Im neuen Absatz 3 wird der letzte Satz ge- Sinn des § 13 des Gesetzes oder Gewerbe-
strichen. betriebe im Sinn des § 15 des Gesetzes sind,
sind auf Antrag nach Maßgabe des Satzes 2 und
17. § 75 wird wie folgt geändert: der Absätze 2 bis 6 die Ausgaben eines Kalen-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1961" derjahrs, soweit sie die Einnahmen übersteigen,
durch die Jahreszahl „ 1964" ersetzt. als Verlust bei den Einkünften aus Land- und
b) Absatz 5 erhält die folgende Fassung: Forstwirtschaft zu behandeln, wenn
,, (5) Das Jahr der Anschaffung ist das Jahr 1. mindestens zwei Zuchtstuten während
der Lieferung, das Jahr der Herstellung ist des ganzen Kalenderjahrs gehalten
das Jahr der Fertigstellung. 11
worden sind und
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1962 243
2. die Einnahmen und Ausgaben des Voll- sätzen 2 bis 5 erstmals für den Veranlagungs-
blutzuchtbetriebs nachgewiesen werden. zeitraum 1961 anzuwenden.
Der Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinn von (2) Die Vorschrift des § 15 ist erstmals auf
§ 10 d des Gesetzes. Gebäude anzuwenden, bei denen der Antrag auf
(2) Ein Vollblutzuchtbetrieb liegt vor, wenn Baugenehmigung nach dem 8. März 1960 gestellt
Vollblutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in worden ist.
der Bundesrepublik für eigene Rechnung gehal- (3) Die Vorschrift des § 79 Abs. 7 ist erstmals
ten werden. Wird neben der Vollblutzucht ein für WirtschaftsJahre anzuwenden, die nach dem
Rennstall unterhalten, so gehört auch dieser zuni 31. Dezember 1960 beginnen.
Vollblutzuchtbetrieb. (4) Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 letzter Satz
(3) Einnahmen des Zuchlbetriebs sind alle Be- ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
träge, die dem Züchter im Rahmen seines Zucht- die nach dem 23. August 1961 enden.
betriebs zufließen, z.B. außer Verkaufserlösen (5) Die Vorschrift des § 82 Abs. 3 ist erstmals
auch Rennpreise, Züchterprämien, Staatszu- für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
schüsse. Zu den Einnahmen eines Kalenderjahrs 20. Juli 1961 enden."
gehören auch Uberschüsse der Einnahmen über
die Ausgaben, die in dem vorangegangenen 28. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Kalenderjahr entstanden sind. Ausgaben sind a) Ziffer 3 erhält die folgende Fassung:
die Aufwendungen, die durch den Zuchtbetrieb ,,3. Hülsenfrüchte, Reis, Industriebuchweizen,
veranlaßt sind, wenn sie bei entsprechender An- Industriehirse; an die Stelle von Reis tre-
wendung des § 4 Abs. 4 und 5 des Gesetzes als ten für Wirtschaftsjahre, die nach dem
Betriebsausgaben zu behandeln wären. Die Vor- 30. Juni 1962 enden, Rohreis und Halb-
schriften über die Absetzung für Abnutzung (§ 7
rohreis."
des Gesetzes) sind entsprechend anzuwenden.
b) In Ziffer 4 werden die folgenden Worte an-
(4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu
gefügt:
einem Höchstbetrag von 5000 Deutsche Mark für
jede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblut- ,, , Aprikosenkerne, Pfirsichkerne".
pferd, höchstens aber für drei Pferde je Zucht-
29. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
stute, zu berücksichtigen. Maßgebend ist hierbei
die Zahl der Zuchtstuten und weiteren Vollblut- a) In Ziffer 1 werden die folgenden Worte ange-
pferde, die während des ganzen Kalenderjahrs fügt:
im Betrieb gehalten wurden. • an die Stelle von Reis treten für Wirt-
(5) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ;~haftsj ahre, die nach dem 30. Juni 1962
enden, Rohreis und Halbrohreis".
1. die Eigenschaft als anerkannter Voll-
blutzuchtbetrieb und b) In Ziffer 10 werden hinter dem Wort „Ab-
brände" die Worte ,,, Hochofenstaub (Gicht-
2. die Zahl und die Namen der Zuchtstu-
staub)" eingefügt.
ten und Vollblutpfe.rde, die während
des ganzen Kalenderjahrs in dem Be- 30. In Anlage 7 wird die folgende Ziffer 7 ange-
trieb gehalten wurden, fügt:
durch eine Bescheinigung des Direktoriums für ,, 7. Heizungsanlagen".
Vollblutzucht und Rennen nachgewiesen werden.
(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teil- Artikel 2
betriebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem
Diese Verordnung gilt nach § 14 des ~ritten Uber-
Zuchtbetrieb ausgeschieden werden, um die Ein-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
nahmen des Vollblutzuchtbetriebs niedrig zu setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des
halten."
Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961
27. § 84 erhält die folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.
,,§ 84
Geltungsbereich Artikel 3
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nung ist vorbehaltlich der Regelung in den Ab- kündung in Kraft.
Bonn, den 25. April 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Scheel
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 19. April 1962
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklä-
rung des Präsidenten des Belgischen Patentamts be-
kanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzei-
chen im Königreich Belgien anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem. sich ihre Niederlas-
sung befindet, den Markenschutz nachgesucht und
erhalten haben.
Bonn, den 19. April 1962
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 6/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 9. April 1962 76 18.4.62 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über den Frachtenausgleich bei der Beförderung
von Steinkohlen, Steinkohlenkoks und Braunkohlenbriketts
nach Süddeutschland
Vom 11. April 1962 77 19.4.62 1. 4. 62
Herausgeber : Dei Rundesminhter der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdnickerei.
Das Bundesgebelzhlatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nacb ihrer
Ausfertigung verkünclr!l. In Teil III wird das als fortgeltend festgestel!te Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19'ifl (B11ndesqeselzbl. I S. 437) nach SachgebiPten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlilg.
BezugsbedingurHJP-n für Teil I und 11: Laufend er Bezug nu1 aurch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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