Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1962 235
Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu§ 164 Abs. 2 Nr. 3 AVAVG)
Vom 6. April 1962
Auf Grund des § 164 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 916), wird wie
über Arbeitsverrnilllung und Arbeitslosenversiche- folgt geändert:
rung (A VA VG) in der Fassung vom 3. April 1957 In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Grund-
(Bundesgesetzbl.I S. 321), zuletzt geändert durch das wehrdienst geleistet oder an einer Wehrübung von
KindergeJdkassengesctz vom 18. Juli 1961 (Bundes- mehr als einer Woche teilgenommen" ersetzt durch
geselzbl. I S. 1001), wird im Einvernehmen mit dem die Worte „Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Bundesminister der Finanzen und dem Bundes- des Wehrpflichtgesetzes geleistet".
minister der Verteidigung verordnet:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
§ 1 1961 in Kraft.
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Ge- Bonn, den 6. April 1962
setzes über Arbeitsvermiltlung und Arbeitslosen-
versicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 2 Nr. 3 Der Bundesminister für Arbeit
AVAVG) vom 21. August 1957 (Bundesgesetzbl. I und Sozialordnung
S. 1252), geändert durch die Verordnung vom 13. De- Blank
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 9 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts durch das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundes-
vom 31. Januar 1962 - 2 BvO 1/59 - in dem Ver- gesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungs-
fahren wegen satz veröffentlicht:
verfassungsrechtlicher Prüfung, ob § 9 Abs. 2 des § 9 Absatz 2 des Gesetzes gegen den verbreche-
Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge- rischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl. S. 61) ist
vom 9. Juni 1884 (Reichsgcsetzbl. S. 61) als Bun- für die Frage, ob ein Landesverfassungsgericht
desrecht fortgilt, zur Prüfung seiner Gültigkeit zuständig ist, als
auf Antrag Bundesrecht anzusehen.
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. März 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 2. April 1962
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklä-
rung der Italienischen Botschaft in Bad Godesberg
bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der Italienischen Republik anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Nieder-
lassung befindet, den Markenschutz nachgesucht
und erhalten haben.
Bonn, den 2. April 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1962 235
Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu§ 164 Abs. 2 Nr. 3 AVAVG)
Vom 6. April 1962
Auf Grund des § 164 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 916), wird wie
über Arbeitsverrnilllung und Arbeitslosenversiche- folgt geändert:
rung (A VA VG) in der Fassung vom 3. April 1957 In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Grund-
(Bundesgesetzbl.I S. 321), zuletzt geändert durch das wehrdienst geleistet oder an einer Wehrübung von
KindergeJdkassengesctz vom 18. Juli 1961 (Bundes- mehr als einer Woche teilgenommen" ersetzt durch
geselzbl. I S. 1001), wird im Einvernehmen mit dem die Worte „Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Bundesminister der Finanzen und dem Bundes- des Wehrpflichtgesetzes geleistet".
minister der Verteidigung verordnet:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
§ 1 1961 in Kraft.
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Ge- Bonn, den 6. April 1962
setzes über Arbeitsvermiltlung und Arbeitslosen-
versicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 2 Nr. 3 Der Bundesminister für Arbeit
AVAVG) vom 21. August 1957 (Bundesgesetzbl. I und Sozialordnung
S. 1252), geändert durch die Verordnung vom 13. De- Blank
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 9 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts durch das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundes-
vom 31. Januar 1962 - 2 BvO 1/59 - in dem Ver- gesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungs-
fahren wegen satz veröffentlicht:
verfassungsrechtlicher Prüfung, ob § 9 Abs. 2 des § 9 Absatz 2 des Gesetzes gegen den verbreche-
Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge- rischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl. S. 61) ist
vom 9. Juni 1884 (Reichsgcsetzbl. S. 61) als Bun- für die Frage, ob ein Landesverfassungsgericht
desrecht fortgilt, zur Prüfung seiner Gültigkeit zuständig ist, als
auf Antrag Bundesrecht anzusehen.
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. März 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 2. April 1962
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklä-
rung der Italienischen Botschaft in Bad Godesberg
bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der Italienischen Republik anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Nieder-
lassung befindet, den Markenschutz nachgesucht
und erhalten haben.
Bonn, den 2. April 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1962 235
Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu§ 164 Abs. 2 Nr. 3 AVAVG)
Vom 6. April 1962
Auf Grund des § 164 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 916), wird wie
über Arbeitsverrnilllung und Arbeitslosenversiche- folgt geändert:
rung (A VA VG) in der Fassung vom 3. April 1957 In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Grund-
(Bundesgesetzbl.I S. 321), zuletzt geändert durch das wehrdienst geleistet oder an einer Wehrübung von
KindergeJdkassengesctz vom 18. Juli 1961 (Bundes- mehr als einer Woche teilgenommen" ersetzt durch
geselzbl. I S. 1001), wird im Einvernehmen mit dem die Worte „Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Bundesminister der Finanzen und dem Bundes- des Wehrpflichtgesetzes geleistet".
minister der Verteidigung verordnet:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
§ 1 1961 in Kraft.
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Ge- Bonn, den 6. April 1962
setzes über Arbeitsvermiltlung und Arbeitslosen-
versicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 2 Nr. 3 Der Bundesminister für Arbeit
AVAVG) vom 21. August 1957 (Bundesgesetzbl. I und Sozialordnung
S. 1252), geändert durch die Verordnung vom 13. De- Blank
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 9 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts durch das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundes-
vom 31. Januar 1962 - 2 BvO 1/59 - in dem Ver- gesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungs-
fahren wegen satz veröffentlicht:
verfassungsrechtlicher Prüfung, ob § 9 Abs. 2 des § 9 Absatz 2 des Gesetzes gegen den verbreche-
Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge- rischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl. S. 61) ist
vom 9. Juni 1884 (Reichsgcsetzbl. S. 61) als Bun- für die Frage, ob ein Landesverfassungsgericht
desrecht fortgilt, zur Prüfung seiner Gültigkeit zuständig ist, als
auf Antrag Bundesrecht anzusehen.
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. März 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 2. April 1962
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklä-
rung der Italienischen Botschaft in Bad Godesberg
bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der Italienischen Republik anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Nieder-
lassung befindet, den Markenschutz nachgesucht
und erhalten haben.
Bonn, den 2. April 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 12. April 1962
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 9. die in der Zeit vom 13. bis 17. Juni 1962 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Berlin stattfindende „Pharmazeutische und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. medizinisch-technische Ausstellung",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
10. die in der Zeit vom 19. bis 22. Juni 1962 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Frankfurt (Main) stattfindende „7. INTER-
wird bekanntgemacht:
STOF? Fachmesse für Bekleidungstextilien",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- 11. die in der Zeit vom 20. Juni bis 1. Juli 1962 in
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- Stuttgart stattfindende Ausstellung „informa
zeichen tritt ein für 62, Küche - Bad - Garten",
1. die in der Zeit vom 23. bis 28. April 1962 in 12. die in det Zeit vom 30. Juni bis 8. Juli 1962 m
München stattfindende „Fachausstellung an- München stattfindende „IFFA - Internatio-
läßlich der 79. Tagung der Deutschen Gesell- nale Fleischerei-Fachausstellung",
schaft für Chirurgie",
13. die in der Zeit vom 26. August bis 2. Septem-
2. die in der Zeit vom 29. April bis 8. Mai 1962 ber 1962 in München stattfindende Ausstellung
in Hannover stattfindende „Hannover Messe ,,IFIP - INTERDATA 1962",
1962", 14. die in der Zeit vom 1. bis 9. September 1962 in
3. die in der Zeit vom 29. April bis 8. Mai 1962 Düsseldorf stattfindende „GIFA 1962 -:-- Inter-
in Hannover stattfindende „Deutsche Luft- nationale Gießerei-Fachmesse",
fahrtschau 1962", 15. die in der Zeit· vom 2. bis 6. September 1962
in Frankfurt (Main) stattfindende „Internatio-
4. die in der Zeit vom 30. April bis 3. Mai 1962
nale Frankfurter Herbstmesse",
in Wiesbaden stattfindende „Fachausstellung
anläßlich der 68. Tagung der Deutschen Gesell- 16. die in der Zeit vom 19. bis 22. September 1962
schaft für innere Medizin", in München stattfindende „Ausstellung der
pharmazeutischen und medizinisch-technischen
5. die in der Zeil vom 5. bis 18. Mai 1962 in Düs- Industrie anläßlich des 50. Kongresses der
seldorf stattfindende „DRUPA 1962 - Inter- Deutschen Orthopädischen Gesellschaft".
nationale Messe Druck und Papier Düssel-
dorf", 17. die in der Zeit vom 26. bis 30. September 1962
in Frankfurt (Main) stattfindende „5. IFMA -
6. die am 20. und 21. Mai 1962 in Köln stattfin- Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus-
dende „Fachausstellung für Friseurbedarf und stellung",
Körperpflege - Kosmetik",
18. die in der Zelt vom 6. bis 14. Oktober 1962 in
7. die in der Zeit vom 25. Mai bis 3. Juni 1962 Friedrichshafen stattfindende „Internationale
in Friedrichshafen stattfindende „Internatio- Bootsausstellung am Bodensee mit Verkaufs-
nale Bodensee-Messe", schau gebrauchter Boote und Bootsmotoren",
8. die in der Zeit vom 2. Juni bis 1. Juli 1962 in 19. die in der Zeit vom 4. bis 7. Dezember 1962 in
Essen stattfindende „DEUBAU 62, Deutsche Frankfurt (Main) stattfindende „8. INTER-
Bau-Ausstellung", STOFF Fachmesse für Bekleidungstextilien".
Bonn, den 12. April 1962
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nad1 ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (B11ndes9csctzbl. I S. 437) nach Sachgebiden geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezu9sbcdingungcn fii1 Teil I und II: Laufend er Bezug nur uurch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM .5,-
zuziiglich Zustcllgcbüh1. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,Bundes9eselzblatl" Ki,ln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10
229
Bundesgesetzblatt
Teill
1962 Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1962 Nr. 13
Tag Inhalt Seite
4.4.62 Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleislungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
6.4.62 Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Arbeitsvennittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 2 Nr. 3
AVAVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . 235
28.3.62 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 9 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes . . . . . . . . 235
2.4.62 Bekanntmachung zu§ 35 des Warenzeichengesetzes . .. .. ...... .. ..... ... .. ... . .. .. .. .... 235
12.4.62 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen .................................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 4. April 1962
Auf Grund des § 267 Abs. 3 und des § 367 Abs. 1 Artikel II
des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952
Anwendung in Berlin
(Bundesgesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch
das Fünfzehnte Gesetz zur Anderung des Lastenaus- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gleichsgesetzes vom 4. August 1961 (Bundesgesetz- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1169), verordnet die Bundesregierung mit blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-
Zustimmung des Bundesrates: gleichsgesetzes, § 7 des Elften Gesetzes zur Ände-
rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959
Artikel I (Bundesgesetzbl. I S. 545) und Artikel III des Zwölf-
ten Gesetzes zur Anderung des Lastenausgleichs-
Änderung und Neufassung der 3. LeistungsDV-LA gesetzes vom 29. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 613)
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen auch im Land Berlin.
nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-
LA) vom 12. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 384), zu-
letzt geändert durch § 3 der Verordnung zur Einfüh- Artikel III
rung von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichs- Inkrafttreten
recht im Saarland vom 28. Februar 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 135), erhält die aus der Anlage Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ersichtliche Fassung. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. ApriJ 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
W. Mischnick
Z 1997 A
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anlage
(zu Artikel I)
Dritte Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(3. LeistungsDV-LA)
in der Fassung vom 4. April 1962
Artikel I 5. Nachmittagskaffee mit 1/io
Einkünfte 6. Abendessen mit 2 /10
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Sätze.
§ 1
(3) Für Deputate und andere Sachbezüge, die nach
Ermittlungsgrundlage Art und Menge festgelegt sind, gelten vorbehaltlich
Einkünfte im Sinne des § 267 des Gesetzes sind, des § 12 Abs. 2 Satz 3 die ortsüblichen Verbraucher-
soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes preise im Zeitpunkt der Entscheidung; soweit solche
ergibt, die in § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergeset- nicht bestehen, ist der ortsübliche Wert der Sach-
zes (EStG) in der Fassung vom 15. September 1953 bezüge zu ermitteln.
(Bundesgesctzbl. I S. 1355) bezeichneten Einkünfte (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
aus den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 7 des Einkommen- auch d,ann, wenn in Tarifverträgen (Tarifordnungen),
steuergesetzes genannten Einkunftsarten; das gilt Betriebsvereinbarungen (Betriebs- und Dienstord-
ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte der Einkom- nungen) oder in einem Arbeitsvertrag andere Werte
mensteuer unterliegen. § 2 Abs. 2 des Einkommen- festgelegt worden sind.
steuergesetzes ist bei der Errechnung der Einkünfte
nicht anzuwenden; ebenso bleiben Ausgaben nach § 5
§ 12 sowie außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Zusammenrechnung von Einkünften
und Freibeträge für besondere Fälle nach § 33 a des der Familieneinheit
Einkommensteuergesetzes unberücksichtigt. (1) Den Einkünften des Berechtigten werden die
Einkünfte der nach § 267 Abs. 2 Halbsatz 1 des Ge-
setzes zu seiner Familieneinheit gehörenden Perso-
§ 2 nen wie folgt hinzugerechnet:
Betriebsausgaben 1. Die Einkünfte des nicht dauernd von ihm
Als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) werden getrennt lebenden Ehegatten,
bei Errechnung der Einkünfte nach dieser Verord- 2. die Einkünfte eines von ihm überwiegend
nung Beträge, die nach den §§ 7 a bis 7 f des Ein- unterhaltenen Kindes.
kommensteuergesetzes absetzbar sind, nicht aner- (2) Ein dauerndes Getrenntleben (Absatz 1 Nr. 1)
kannt. kann insbesondere dann angenommen werden, wenn
§ 3 der Ehegatte unter Umständen, die auf eine dau-
Werbungskosten ernde Aufhebung der Lebensgemeinschaft schließen
lassen, im Zeitpunkt der Entscheidung vom Berech-
Als Werbungskosten werden, soweit in dieser
tigten länger als ein Jahr getrennt lebt.
Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die in § 9
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aufwen- (3) Ein Kind wird dann vom Berechtigten nicht
dungen berücksichtigt. Abzüge nach den §§ 7 b bis überwiegend unterhalten (Absatz 1 Nr. 2), wenn die
7 f des Einkommensteuergesetzes werden nicht aner- eigenen Einkünfte des Kindes und für das Kind ge-
kannt. währte Zulagen ohne Berücksichtigung von Frei-
beträgen und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2
§ 4 Nr. 2 Satz 2 sowie Nm. 3 bis 7 des Gesetzes
Bewertung von Sachbezügen 69 Deutsche Mark monatlich übersteigen.
(1) Bei der Bewertung von Sachbezügen im Sinne § 6
des § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist
davon auszugehen, daß bei Gewährung voller freier Abrundung von Pfennigbeträgen
Station einschließlich Wohnung, Heizung und Be- Bei Errechnung der Einkünfte aus den Einkunfts-
leuchtung der Einkommenshöchstbetrag nach § 267 arten im Sinne des § 1 Satz 1 sind vor Abzug von
Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes erreicht ist. Wird Freibeträgen und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2
zur freien Station auch Wartung und Pflege für den Nr. 2 Satz 2, Nm. 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes Pfennig-
Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit oder des beträge auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-
Alters gewährt, ist davon auszugehen, daß der Ein- runden. Vor Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 6 des
kommenshöchstbetrag nach § 267, Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Gesetzes sind die einzelnen Renten und Versor-
des Gesetzes erreicht ist. gungsbezüge auf volle Deutsche Mark nach unten
abzurunden.
(2) Bei teilweiser Gewährung der freien Station
sind anzusetzen Artikel II
1. Wohnung (ohne Heizung und Einkunftsarten
Beleuchtung) mit 3/20 § 7
2. Heizung und Beleuchtung mit ½o Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
3. Erstes und zweites Frühstück mit je 1 /io (1) Bei der Errechnung von Einkünften aus Land-
4. Mittagessen mit 3 /10 und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1962 231
des Einkommensteuergesetzes ist vom Einheitswert Art und Höhe bei Zugrundelegung des Einheitswerts
der vorn Berechtigten und seinem Ehegatten selbst nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden
oder für deren Rechnung bewirtschafteten Flächen sind.
und, soweit für zugepachtete Flächen kein besonde- (6) Bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen
rer Einheitswert festgestellt ist, von dem für die mit einer bewirtschafteten Fläche bis zu 0,25 Hektar
Hauptfläche des Pächters ermittelten Hektarsatz werden abweichend von den Absätzen 3 und 4 Ein-
auszugehen. · künfte aus der Landzulage und Pachtfläche, sofern
(2) Ist bei der Einheitsbewertung der Mindestwert es sich nicht um solche im Sinne des Absatzes 5
nach § 33 des Bewertungsgesetzes und den §§ 5 bis 7 Satz 2 handelt, in Höhe von 75 vom Hundert des
der Durchführungsverordnung zum Bewertungs- zuletzt maßgebenden Umsatzsteuer-Durchschnitts-
gesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) satzes angesetzt; der Mietwert der eigenen Woh-
festgesetzt worden, so ist dieser um 50 vom Hundert nung wird nach § 12 gesondert berechnet. Voraus-
des Wohnungswertes zu kürzen. setzung ist, daß die hiernach ermittelten Einkünfte
den nach Absatz 3 oder 4 errechneten Betrag um
(3) Als Gewinn ist anzusetzen
mindestens 20 vom Hundert unterschreiten.
bei einem Einheitswert ein Ausgangsbetrag (7) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer
(Absätze 1 und 2) von monatlich veranlagt, so sind die hierbei festgestellten Ein-
bis 500 DM 0 künfte zugrunde zu legen, es sei denn, daß der Ge-
winn auf Grund von Durchschnittssätzen ermittelt
von 501 DM bis 2000 DM die ortsüblichen Pacht- worden ist. Die nach dieser Verordnung nicht ab-
sätze zugsfähigen Betriebsausgaben sind diesen Einkünf-
von 2001 DM bis 2500 DM 85DM ten wieder hinzuzurechnen. Mit Freibeträgen nach
von 2501 DM bis 3000 DM 122,50 DM § 13 Abs. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes ist
von 3001 DM bis 5000 DM 5 v. H. des Einheitswerts entsprechend zu verfahren.
von 5001 DM bis 7000 DM 250 DM zuzüglich 4 v. H. § 8
des 5000 DM über-
steigenden Einheits- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
werts Bei der Errechnung von Einkünften aus Gewerbe-
über 7000 DM 330 DM zuzüglich 3v.H. betrieb im Sinne des § 15 des Einkommensteuer-
des 7000 DM über- gesetzes gilt, sofern eine Veranlagung zur Einkom-
steigenden Einheits- mensteuer nicht stattfindet, als Gewinn der nach-
werts. gewiesene Uberschuß der Betriebseinnahmen über
die Betriebsausgaben. Ist der Gewinn hiernach nicht
Von dem Ausgangsbetrag sind verausgabte Pacht- zweifelsfrei zu ermitteln, so ist er unter Zugrunde-
zinsen sowie Schuldzinsen, die in wirtschaftlichem 1egung des Jahresumsatzes. zu schätzen. § 7 Abs. 7
Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaft- Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
lichen Betrieb stehen, abzuziehen. Der Mietwert der
Wohnung im eigenen Hause bleibt unberücksichtigt. § 9
(4) Haben Vollwaisen oder Kinder einen eigenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, so ist dieser Bei der Errechnung von Einkünften aus selbstän-
bei einem Einheitswert von 2000 Deutsche Mark mit diger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 des Einkom-
einem Ausgangsbetrag von monatlich 45 Deutsche mensteuergesetzes gilt, sofern eine Veranlagung zur
Mark anzusetzen; der Ausgangsbetrag erhöht sich Einkommensteuer nicht stattfindet, als Gewinn der
um 5 vom Hundert des 2000 Deutsche Mark, um nachgewiesene Uberschuß der Betriebseinnahmen
4 vom Hundert des 5000 Deutsche Mark und um über die Betriebsausgaben. § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2
3 vom Hundert des 7000 Deutsche Mark überstei- sind entsprechend anzuwenden.
genden Teils des Einheitswerts. Für Einheitswerte
unter 2000 Deutsche Mark, für den Abzug von Pacht- § 10
und Schuldzinsen sowie für den Mietwert der Woh- Einkünfte aus einem gegenwärtigen
nung im eigenen Hause gilt Absatz 3. Arbeitsverhältnis
(5) Falls der Gewinn wegen der besonderen per- (1) Bei der Errechnung von Einkünften aus einem
sönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im gegenwärtigen Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19
Einzelfall von dem nach den Absätzen 3 und 4 er- Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist vom
rechneten Pauschbetrag wesentlich nach oben oder monatlichen Arbeitslohn auszugehen. Bei gleichblei-
unten abweicht, so gilt als Gewinn der nachgewie- bendem Wochenlohn ist das Viereindrittelf ache des
sene Uberschuß der Betriebseinnahmen über die Wochenlohns zugrunde zu legen. Für Werbungs-
Betriebsausgaben; hierbei ist der Mietwert der kosten sind ohne besonderen Nachweis 10 Deutsche
Wohnung im eigenen lfause nach Maßgabe des § 12 Mark monatlich abzusetzen; darüber hinausgehende
Abs. 2 Satz 2 besonders zu berechnen und anzu- Werbungskosten sind nachzuweisen.
setzen. Dies gilt insbesondere, wenn mit dem land- (2) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer
und forstwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte aus Son- veranlagt, so sind die hierbei festgestellten Ein-
derleistungen oder Sonderkulturen (Wein, Obst, künfte zugrunde zu legen. Die auf Grund dieser
Gemüse, Blumen, Hopfen, Tabak oder Baumschulen) Verordnung nach Art und Höhe nicht abzugsfähigen
oder eine Tierzucht in einem den eigenen Bedarf Werbungskosten sind diesen Einkünften wieder hin-
übersteigenden Umfange verbunden sind, die nach zuzurechnen.
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 11 in Berlin (West) nach dem 31. März 1949
Einkünfte aus Kapitalvermögen - hergestellte Gebäudeteile,
Bei der Errechnung von Einkünften aus Kapital- 2. bei einem Gebäude, das nach dem 20. Juni
vermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuer- 1948 - im Saarland nach dem 19. Novem-
gesetzes ist von den monatlichen Einnahmen vor ber 1947 und in Berlin (West) nach dem
Abzug einer Kapitalertragsteuer auszugehen. Für 31. März 1949 - hergestellt worden ist:
Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis a) wenn es sich um wiederaufgebaute
8 Deutsche Mark monatlich abzusetzen; darüber hin- kriegszerstörte Gebäude und um Er-
ausgehende Werbungskosten sind nachzuweisen. satzbauten für kriegszerstörte oder im
Zusammenhang mit den Ereignissen des
§ 12 zweiten Weltkrieges verlorengegangene
Gebäude handelt, die zu mehr als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
66 2/a vom Hundert Wohnzwecken die-
(1) Bei der Errechnung von Einkünften aus Ver- nen, im Jahr der Herstellung und in den
mietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des darauffolgenden 9 Jahren 3 vom Hun-
Einkommensteuergesetzes ist von den monatlichen dert der Herstellungskosten; dies gilt
Einnahmen auszugehen. jedoch nur für ein Gebäude und nur für
(2) Wohnt der Berechtigte im eigenen Haus, so Herstellungskosten bis zu 120 000 Deut-
ist der Mietwert der eigenen Wohnung anzusetzen. sche Mark,
Als Mietwert der Wohnung im eigenen Hause sind b) im übrigen 3 vom Hundert des Ein-
Einnahmen in Höhe von 30 Deutsche Mark monat- heitswerts, mindestens jedoch 1 vom
lich für den Berechtigten und je weitere 10 Deutsche Hundert der Herstellungskosten.
Mark für den Ehegatten und für jedes Kind zu- Wird der Mietwert der Wohnung im eigenen Ein-
grunde zu legen, sofern der Berechtigte nicht nach- familienhaus nach Absatz 3 ermittelt, ist dieser im
weist, daß· der tatsächliche Mietwert geringer ist. Fall der Nummer 1 um 1 vom Hundert des Einheits-
Für den Mietwert einer dem Berechtigten unent- werts, im Fall der Nummer 2 Buchstabe a um 2 vom
geltlich überlassenen Wohnung gelten die Sätze 1 Hundert der Herstellungskosten und im Fall der
und 2 entsprechend, sofern es sich nicht um einen Nummer 2 Buchstabe h um 2 vom Hundert des Ein-
Fall des § 4 Abs. 1 und 2 handelt. heitswerts zu kürzen. Ist bei im Saarland belege-
(3) Für die Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nen Gebäuden nach den Sätzen 1 und 2 ein auf
kann der Mietwert auf Antrag auch nach der Ver- Franken lautender Einheitswert maßgebend, ist von
ordnung über die Bemessung des Nutzungswertes dem Reichsmarkbetrag auszugehen, der diesem Ein-
der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom heitswert zugrunde liegt; in der Zeit vom 20. No-
26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) ermittelt vember 1947 bis zum 4. Juli 1959 im Saarland ent-
werden. standene Herstellungskosten sind im Verhältnis von
(4) Bei Untervermietung sind als Werbungskosten 0,8507 Deutsche Mark für 100 Franken umzurechnen.
ohne besonderen Nachweis 70 vom Hundert der (7) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer
Einnahmen abzusetzen; darüber hinausgehende veranlagt, so gilt § 10 Abs. 2; für die Errechnung
Werbungskosten sind nachzuweisen. Einnahmen aus des Mietwerts der Wohnung im eigenen Hause und
Untervermietung unter 20 Deutsche Mark monatlich der Einkünfte aus Untervermietung sowie für die
bleiben unberücksichtigt. Zu den Einnahmen aus Absetzung für Abnutzung gelten jedoch die vor-
Untervermietung gehören auch solche aus Bedie- stehenden Absätze 2, 3, 4 und 6.
nung und Verpflegung, soweit sie nach der Ver-
kehrsauffassung mit der Untervermietung verbun-
den sind. Entsprechendes gilt im Falle der Unterver- § 13
pachtung. Sonstige Einkünfte
(5) Als Erhaltungsaufwand sind ohne besonderen (1) Bei der Errechnung sonstiger Einkünfte im
Nachweis bei Altbauten, die vor dem 1. Januar 1925 Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes ist von
bezugsfertig geworden sind, 15 vom Hundert der den monatlichen Einnahmen auszugehen. Hiervon
Jahresrohmiete und bei Neubauten, die nach dem sind nur die nachgewiesenen Werbungskosten abzu-
31. Dezember 1924 bezugsfertig geworden sind, setzen. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden.
10 vom Hundert der Jahresrohmiete abzusetzen; ein (2) Die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuer-
darüber hinausgehender Erhaltungsaufwand ist gesetzes bezeichneten Bezüge oder Bezüge aus einer
nachzuweisen. früheren Erwerbstätigkeit, auch wenn sie dem Be-
(6) Für Abnutzung können jährlich als Werbungs- rechtigten als Rechtsnachfolger zufließen, sowie lau-
kosten abgesetzt werden fende staatliche Beihilfen und Unterstützungen zur
1. bei einem Gebäude, das vor dem 21. Juni Deckung des Lebensunterhalts (Gratiale) sind als
1948 - im Saarland vor dem 20. Novem- sonstige Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 anzu-
ber 1947 und in Berlin (West) vor dem sehen. Das gleiche gilt für Renten und andere wie-
1. April 1949 - hergestellt worden ist, derkehrende Bezüge, die als Gegenleistung für die
2 vom Hundert des für den bezeichneten Veräußerung, Uberlassung oder Nutzung von Ver-
Zeitpunkt maßgebenden Einheitswerts zu- mögenswerten oder als Entschädigung für die Auf-
züglich 1 vom Hundert der Herstellungs- gabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die
kosten für nach dem 20. Juni 1948 - im Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder der Anwart-
Saarland nach dem 19. November 1947 und schaft auf eine solche gewährt werden.
Nr. 13 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1962 233
§ 14 1. Leistungen nach dem Gesetz über die Tu-
Ersatz für entgangene Hnnahmen berkulosehilfe,
Zu den Einkünflcn gehören auch Enlschädigun- 2. Leistungen der Krankenhilfe, der Wochen-
uen, die als Ersalz für enlgan~Jene oder entgehende hilfe, der Familienhilfe und das Sterbegeld
Einnahmen gewährt werden; sie sind bei derjenigen nach den Vorschriften des Zweiten Buches
Einkuntts~rt anzusetzen, zu der nach den Vorschrif- der Reichsversicherungsordnung,
len der §§ 7 bis 13 die Einnahmen gehören würden, 3. Leistungen der Wochenhilfe nach dem Mut-
die durch diese Entschädigungen ersetzt werden. terschutzgesetz,
4. Leistungen der Träger der gesetzlichen Un-
§ 15 fallversicherung nach § 558 Abs. 1 Nm. 1
Einmalige Einnahmen und 2 und § 560 der Reichsversicherungs-
(1) Einmalige Einnahmen aus den Einkunftsarten ordnung, das Ubergangsgeld und die Uber-
der §§ 7 bis 14 sind bei der Errechnung der Ein- gangsrente nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b der
künfte vom Ersten desjenigen Monats an zu berück- Dritten Verordnung über Ausdehnung der
sichtigen, der auf den Monat folgt, in dem sie an- Unfallversicherung auf Berufskrankheiten
fallen; sie sind nach Abzug der nachgewiesenen vom 16. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I
Werbungskosten auf den Zeitraum eines Jahres S. 1117) in der Fassung der Vierten Ver-
aufzuteilen und monatlich mit jeweils einem Zwölf- ordnung über Ausdehnung der Unf allver-
lel anzusetzen. sicherung auf Berufskrankheiten vom 29. Ja-
(2) Zu den einmaligen Einncthmen im Sinne des nuar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 85), die
Absatzes 1 gehören auch Kapitalabfindungen für Ubergangsrente jedoch nur, soweit sie
wiederkehrende Bezüge, es sei denn, daß sie nach nicht zum Ausgleich der Minderung eines
den hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften für an- Verdienstes gewährt wird; Leistungen der
dere Zwecke als zur Bestreitung des Lebensunter- Träger der _gesetzlichen Rentenversicherun-
halts bestimmt sind. Gratifikationen zu Weihnach- gen nach § 1237 Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe b
ten, Neujahr oder zu einem Arbeitsjubiläum sowie und § 1305 der Reichsversicherungsordnung,
Heirats- oder Geburtsbeihilfen sind als einmalige § 14 Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe b und § 84
Einnahmen anzusetzen, soweit sie die Sätze der des Angestelltenversicherungsgesetzes so-
Unterhaltshilfe der Familieneinheit übersteigen. wie § 36 Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe b und
§ 97 des Reichsknappschaftsgesetzes,
§ 16 5. Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach
Leistungen der Sozialhilfe §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsge-
und der öffentlichen Jugendhilfe setzes,
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und 6. Leistungen der Berufsfürsorge einschließlich
dem Gesetz für Jugendwohlfahrt gehören nicht zu der Ausbildungsbeihilfen nach § 10 des
den Einkünften im Sinne dieser Verordnung. Heimkehrergesetzes,
7. Leistungen für die Berufsausbildung und
Umschulung nach § 302 des Gesetzes,
Artikel III
8. Miet- und Lastenbeihilfen im Sinne des Ge-
Freibeträge und Vergünstigungen setzes über die Gewährung von Miet- und
nach § 267 Abs. 2 des Gesetzes Lastenbeihilfen und des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes.
§ 17
Unte1·haltsleistungen (2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen
im Sinne des Absatzes 1 gehören auch gleichartige
Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen
vertragliche Leistungen.
im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes blei-
ben bei der Errechnung von Einkünften unberück- (3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen
sichtigt, wenn sie von Verwandten im Sinne des gehör~n nicht
§ 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt 1. das Krankengeld nach § 182 Abs. 1 Nr. 2,
werden. §§ 559, 559 d, 559 h und 559 1 Abs. 1 sowie
§ 18 das Tage- und Familiengeld nach § 559 e
Karitative Leistungen der Reichsversicherungsordnung,
Karitative Leistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 2. das Wochengeld nach § 195 a Abs. 1 Nr. 3
Nr. 1 des Gesetzes bleiben bei der Errechnung von und § 205 a Abs. 3 der Reichsversicherungs-
Einkünften auch dann unberücksichtigt, wenn es sich ordnung und nach § 13 des Mutterschutz-
nicht um Zuwendungen von Organisationen und gesetzes,
Verbänden der Wohlfahrtspflege handelt. 3. das Hausgeld nach §§ 186 und 194 sowie
das Ubergangsgeld nach § 1241 der Reichs-
§ 19 versicherungsordnung, § 18 des Angestel-
Zweckgebundene Sonderleistungen tenversicherungsgesetzes und § 40 des
(1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne Reichsknappschaftsgesetzes,
des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes sind, vor- 4. der Einkommensausgleich nach § 17 des
behaltlich des Absatzes 3, insbesondere Bundesversorgungsgesetzes.
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 20 § 23
Freibeträge nach § 26'7 Freibetrag nach § 267
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes
Freibeträge nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Ge- Der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 des Ge-
setzes sind für alle nach § 5 zur Familieneinheit ge- setzes ist von jeder der dort bezeichneten Leistun-
hörenden Personen zu gewähren. Erfüllt eine Person gen abzusetzen, die der Berechtigte oder die nach
gleichzeitig die Voraussetzungen für mehrere die- § 5 zu seiner Familieneinheit gehörenden Personen
ser Freibeträge, so werden die Freibeträge neben- beziehen; dies gilt auch dann, wenn in der Person
einander gewährt. eines Angehörigen der Familieneinheit mehrere
solcher Leistungen zusammentreffen.
§ 21
§ 24
Vergünstigungen nach § 26'7
Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes Freibetrag nach § 26'7
Abs. 2 Nr. '7 des Gesetzes
(1) Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 3 des Ge-
setzes sind die Einkünfte des Berechtigten und der Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 7 des Ge-
nach § 5 zu seiner Familieneinheit gehörenden Per- setzes sind die Einkünfte des Berechtigten und der
sonen aus den in den §§ 7 bis 10 bezeichneten Ein- nach § 5 zu seiner Familieneinheit gehörenden Per-
kunftsarten zusammenzufassen und mit ihrem Ge- sonen aus den in §§ 11 und 12 bezeichneten Ein-
samtbetrag der Berechnung dieser Vergünstigungen kunftsarten zusammenzufassen.
zugrunde zu legen. Als Sätze der Unterhaltshilfe gel-
ten die Sätze der Familieneinheit. § 25
(2) Die Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 3 zusammentreffen von Freibeträgen und
des Gesetzes werden nicht gewährt bei Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 des Gesetzes
Freibeträge und Vergünstigungen nach § 267
1. Barleistungen der Kranken- und Unfallver-
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Ni:-n. 3 bis 7 des Gesetzes sind
sicherung nach §§ 182, 186, 194, 559, 559 d,
in der nachstehenden Reihenfolge zu berücksich-
559 e, 559 h und 5591 (Kranken- und Haus-
tigen:
geld sowie Tage- und Familiengeld) der
Reichsversicherungsordnung, 1. Freibeträge und Vergünstigungen nach Num-
mern 3, 4, 6 Satz 1 und Nummer 7,
2. Zahlung des Einkommensausgleichs nach
2. Freibeträge nach Nummer 2 a, b, d und e,
§ 17 des Bundesversorgungsgesetzes,
3. Freibeträge nach Nummer 6 Satz 2,
3. Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergütung,
4. Freibeträge nach Nummer 2 c,
Schlechtwettergeld, Unterstützung aus der
Arbeitslosenhilfe und Heimkehrerarbeits- 5. Freibeträge nach Nummer 5.
losengeld.
(3) Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirt- Artikel IV
schaft nach Pauschsätzen gemäß § 7 Abs. 3, 4 und 6 Sonstige u.nd Schlußvorschriften
errechnet, so sind hierdurch die Vergünstigungen § 26
nach § 267 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes abgegolten;
Anwendungszeitpunkt
treffen solche Einkünfte mit anderen Einkünften aus
selbständiger oder nichtselbständiger Erwerbstätig- Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
keit zusammen, so sind die Vergünstigungen nach mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab, § 4 Abs. 1 und 2
§ 267 Abs. 2 Nr. 3 nur aus den anderen Einkünften jedoch vom 1. Juni 1960 und § 16, soweit er Leistun-
zu berechnen. gen nach dem Bundessozialhilfegesetz betrifft, vom
1. Juni 1962 ab, soweit er Leistungen nach dem Ge-
setz für Jugendwohlfahrt betrifft, vom 1. Juli 1962
§ 22
ab anzuwenden. § 19 Abs. 1 Nr. 1 ist vom· 1. Juni
Vergünstigungen nach § 26'7 1962 ab nicht mehr anzuwenden.
Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes
Bei Berechnung der Vergünstigungen nach § 267 § 27
Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes sind die Einkünfte des Be- Anwendung in Berlin
rechtigten und der nach § 5 zu seiner Familienein- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
heit gehörenden Personen aus staatlichen Gratialen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
sowie freiwilligen Leistungen, die mit Rücksicht auf blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-
ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder gleichsgesetzes, § 7 des Elften Gesetzes zur Ände-
eine frühere selbsU.i.ndige Berufstätigkeit oder als rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959
zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständi- (Bundesgesetzbl. I S. 545) und Artikel III des Zwölf-
schen Organisation gewährt werden, zusammenzu- ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsge-
fassen. Als Sätze der Unterhaltshilfe gelten die setzes vom 29. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 613)
Sätze der Familieneinheit. auch im Land Berlin.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1962 235
Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu§ 164 Abs. 2 Nr. 3 AVAVG)
Vom 6. April 1962
Auf Grund des § 164 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 916), wird wie
über Arbeitsverrnilllung und Arbeitslosenversiche- folgt geändert:
rung (A VA VG) in der Fassung vom 3. April 1957 In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Grund-
(Bundesgesetzbl.I S. 321), zuletzt geändert durch das wehrdienst geleistet oder an einer Wehrübung von
KindergeJdkassengesctz vom 18. Juli 1961 (Bundes- mehr als einer Woche teilgenommen" ersetzt durch
geselzbl. I S. 1001), wird im Einvernehmen mit dem die Worte „Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Bundesminister der Finanzen und dem Bundes- des Wehrpflichtgesetzes geleistet".
minister der Verteidigung verordnet:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
§ 1 1961 in Kraft.
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Ge- Bonn, den 6. April 1962
setzes über Arbeitsvermiltlung und Arbeitslosen-
versicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 2 Nr. 3 Der Bundesminister für Arbeit
AVAVG) vom 21. August 1957 (Bundesgesetzbl. I und Sozialordnung
S. 1252), geändert durch die Verordnung vom 13. De- Blank
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 9 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts durch das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundes-
vom 31. Januar 1962 - 2 BvO 1/59 - in dem Ver- gesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungs-
fahren wegen satz veröffentlicht:
verfassungsrechtlicher Prüfung, ob § 9 Abs. 2 des § 9 Absatz 2 des Gesetzes gegen den verbreche-
Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge- rischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl. S. 61) ist
vom 9. Juni 1884 (Reichsgcsetzbl. S. 61) als Bun- für die Frage, ob ein Landesverfassungsgericht
desrecht fortgilt, zur Prüfung seiner Gültigkeit zuständig ist, als
auf Antrag Bundesrecht anzusehen.
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. März 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 2. April 1962
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklä-
rung der Italienischen Botschaft in Bad Godesberg
bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der Italienischen Republik anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Nieder-
lassung befindet, den Markenschutz nachgesucht
und erhalten haben.
Bonn, den 2. April 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 12. April 1962
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 9. die in der Zeit vom 13. bis 17. Juni 1962 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Berlin stattfindende „Pharmazeutische und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. medizinisch-technische Ausstellung",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
10. die in der Zeit vom 19. bis 22. Juni 1962 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Frankfurt (Main) stattfindende „7. INTER-
wird bekanntgemacht:
STOF? Fachmesse für Bekleidungstextilien",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- 11. die in der Zeit vom 20. Juni bis 1. Juli 1962 in
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- Stuttgart stattfindende Ausstellung „informa
zeichen tritt ein für 62, Küche - Bad - Garten",
1. die in der Zeit vom 23. bis 28. April 1962 in 12. die in det Zeit vom 30. Juni bis 8. Juli 1962 m
München stattfindende „Fachausstellung an- München stattfindende „IFFA - Internatio-
läßlich der 79. Tagung der Deutschen Gesell- nale Fleischerei-Fachausstellung",
schaft für Chirurgie",
13. die in der Zeit vom 26. August bis 2. Septem-
2. die in der Zeit vom 29. April bis 8. Mai 1962 ber 1962 in München stattfindende Ausstellung
in Hannover stattfindende „Hannover Messe ,,IFIP - INTERDATA 1962",
1962", 14. die in der Zeit vom 1. bis 9. September 1962 in
3. die in der Zeit vom 29. April bis 8. Mai 1962 Düsseldorf stattfindende „GIFA 1962 -:-- Inter-
in Hannover stattfindende „Deutsche Luft- nationale Gießerei-Fachmesse",
fahrtschau 1962", 15. die in der Zeit· vom 2. bis 6. September 1962
in Frankfurt (Main) stattfindende „Internatio-
4. die in der Zeit vom 30. April bis 3. Mai 1962
nale Frankfurter Herbstmesse",
in Wiesbaden stattfindende „Fachausstellung
anläßlich der 68. Tagung der Deutschen Gesell- 16. die in der Zeit vom 19. bis 22. September 1962
schaft für innere Medizin", in München stattfindende „Ausstellung der
pharmazeutischen und medizinisch-technischen
5. die in der Zeil vom 5. bis 18. Mai 1962 in Düs- Industrie anläßlich des 50. Kongresses der
seldorf stattfindende „DRUPA 1962 - Inter- Deutschen Orthopädischen Gesellschaft".
nationale Messe Druck und Papier Düssel-
dorf", 17. die in der Zeit vom 26. bis 30. September 1962
in Frankfurt (Main) stattfindende „5. IFMA -
6. die am 20. und 21. Mai 1962 in Köln stattfin- Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus-
dende „Fachausstellung für Friseurbedarf und stellung",
Körperpflege - Kosmetik",
18. die in der Zelt vom 6. bis 14. Oktober 1962 in
7. die in der Zeit vom 25. Mai bis 3. Juni 1962 Friedrichshafen stattfindende „Internationale
in Friedrichshafen stattfindende „Internatio- Bootsausstellung am Bodensee mit Verkaufs-
nale Bodensee-Messe", schau gebrauchter Boote und Bootsmotoren",
8. die in der Zeit vom 2. Juni bis 1. Juli 1962 in 19. die in der Zeit vom 4. bis 7. Dezember 1962 in
Essen stattfindende „DEUBAU 62, Deutsche Frankfurt (Main) stattfindende „8. INTER-
Bau-Ausstellung", STOFF Fachmesse für Bekleidungstextilien".
Bonn, den 12. April 1962
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nad1 ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (B11ndes9csctzbl. I S. 437) nach Sachgebiden geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezu9sbcdingungcn fii1 Teil I und II: Laufend er Bezug nur uurch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM .5,-
zuziiglich Zustcllgcbüh1. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,Bundes9eselzblatl" Ki,ln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10