205
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 10. April 1962 Nr. 12
Tag I n h a 1t Seite
28.3.62 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und
Branntweinmonopolverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
2.4.62 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzübe,rschreitenden
Warenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
16.3.62 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bremischen Besoldungsordnung A . . . . . . . . 226
19.3.62 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem hamburgischen Gesetz zur Änderung
des Grunderwerbsteuergesetzes und zur Aufhebung von Vorschriften über die Wertzuwachs-
steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
In Teil II Nr. 3, ausgegeben am 8. Februar 1962, sind veröffentlicht: Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über
Verbilligung von Gasöl für die Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation über vVanderarbeiter. - Verordnung zur Durch-
führung des Mehrseitigen Ubereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahr-
zeuge. ---- Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 19 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus
Anlaß von Betriebsunfällen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale
Finanz-Corporation. - Berichtigung des norwegischen \iVortlautes des Abkommens vom 18. November 1958 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über
gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der
Gewerbesteuer.
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren
Vom 28. März 1962
Auf Grund des § 227 der Reichsabgabenordnung DM
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- 6. Eisenoxyd 6
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird 7. Petroleum und sonstige Mineralöle 15
verordnet:
8. Sulfitablauge 15
Artikel I 9. Natronwasserglaspulver 6
Der Gebührentarif für Untersuchungen - Anlage 10. Phenol 15
zu § 22 der Gebührenordnung für das Zoll-, Ver- 11. beta-Naphthol 6.
brauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren vom 2. Hinter Abschnitt M wird angefügt:
9. Juni 1939 (Reichsministerialblatt S. 1268), zuletzt
N. Süßstoffsteuer
geändert durch die Verordnung zur Änderung der
Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- (Untersuchung von Vergällungsmitteln)
und Branntweinmonopolverfahren vom 26. April Hochleistungs-Nickelsulf at nach DIN 50 970 50.
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 289) - , wird wie folgt
geändert: Artikel II
1. Abschnitt H erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
H. Zuckersteuer-Befreiungsordnung
(Untersuchung von Vergällungsmitteln) Artikel III
DM Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
1. Fettsäuren 15
2. Pottasche und Soda 9
Bonn, den 28. März 1962
3. Seifenpulver 6
4. Seifenflocken 6 Der Bundesminister der Finanzen
5. Natrium- und Kaliumhydroxyd 9 Dr. Starke
Z 1997 A
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)
Vom 2. April 1962
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,
Ergänzungspflichtiger
Verkehrsarten ................................... . Anmeldepflichtiger ............... : . . . . . . . . . . . . . . . 22
Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger 23
freien Verkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Dritter Abschnitt
Lager ........................................... . 3
Anmeldestellen
Aktive und passive Veredelung, Art der Verede-
lungsarbeit ................................... . 4 Anmeldestellen 24
Seeumschlag, Luftumschlag ...................... . 5
Vierter Abschnitt
Benennung der Ware ........................... . 6 Zeitpunkt der Anmeldung
Menge der Ware ................................ . 7 Zeitpunkt der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Wert der Ware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Fünfter Abschnitt
Wertstellung .................................... . 9
Sicherung der Anmeldung
Herstellungs-(Ursprungs-)land, Verbrauchsland, Her-
Sicherung im Zollverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
stellungsort, Zielort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Sicherung im Freihafenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Versendungsland, Empfangsland . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen 28
Einkaufsland, Käuferland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Anlaß der Warenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Sechster Abschnitt
Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung
Einführer, Ausführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Andere Papiere als Anmeldescheine . . . . . . . . . . . . . . . 29
Anmeldepapiere, Teilsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen . . 30
Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunfts-
Befreiungen von der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
pflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen, Vorprü- Siebenter Abschnitt
fung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr . . . . . . 17
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen . . . . . . . . . . 18
Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Natio- Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
nalität des Fahrzeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Ausländische Truppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Befreiungsliste .............................. Anlage
Offshore-Lieferungen . ... . ... . .. .. .. .. .. . .. .. .. . . . 21 zu§ 31
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 207
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit§ 4 Abs. 3, 3. Durchfuhrarten:
§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Ge- a) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag
setzes über die Statistik des grenzüberschreitenden und Luftumschlag,
Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I
b) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),
S. 413) verordnen der Bundesminister für Wirt-
schaft und der Bundesminister der Finanzen im Ein- c) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).
vernehmen miteinander mit Zustimmung des Bun- (3) Die Waren sind, soweit die §§ 19, 20 und 21
desrates: nichts anderes bestimmen, jeweils zu der zutreffen-
den Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrart mit den
Erster Abschnitt für die statistische Behandlung maßgebenden Merk-
malen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren ist sowohl der Eingang von Waren aus dem Aus-
land in eine Einfuhrart {unmittelbare Einfuhr) als
§ 1 auch ihr Ubergang aus einer Einfuhrart in eine an-
dere Einfuhrart anzumelden; hierbei ist zusätzlich
Verkehrsarten die vorher angemeldete Einfuhrart anzugeben. So-
(1) Verkehrsarten sind weit für den Eingang oder den Ubergang von Wa-
ren in eine Einfuhrart die Art der Zollbehandlung
1. das Verbringen von Waren aus einem Ge- maßgebend ist, steht der Zollabfertigung die An-
biet außerhalb des Erhebungsgebietes und schreibung nach § 39 des Zollgesetzes vom 14. Juni
außerhalb der Währungsgebiete der DM- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) gleich.
Ost (Ausland) in das Erhebungsgebiet mit
Ausnahme der Durchfuhr und des Zwi- § 2
schenauslandsverkehrs (Einfuhr);
Freier Verkehr, ausländische Waren,
2. das Verbringen von Waren aus dem Er- Waren des ireien Verkehrs
hebungsgebiet in das Ausland mit Aus-
nahme der Durchfuhr und des Zwischen- (1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Er-
auslandsverkehrs (Ausfuhr); hebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren,
3. die Beförderung von Waren aus dem Aus- die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet ver-
land durch das Erhebungsgebiet unmittel- bracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr
bar in das Ausland - ohne Anmeldung zu angemeldet worden sind (ausländische Waren).
einer Einfuhrart - (Durchfuhr); Waren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren
des freien Verkehrs), werden ausländische Waren,
4. die Beförderung von Waren aus dem Er- wenn sie im Rahmen eines aktiven Veredelungs-
hebungsgebiet durch das Ausland - un- verkehrs als Ersatzgut für ausländische Waren -
mittelbar oder nach zollrechtlich zugelas- auch im Vorgriff - gestellt oder wenn sie im Rah-
sener vorübergehender Lagerung im Aus- men eines Freihafen-Veredelungsverkehrs durch
land - in das Erhebungsgebiet {Zwischen- ausländische Waren ersetzt werden; dabei werden
auslandsverkehr). die ausländischen Waren ohne besondere Anmel-
dung Waren des freien Verkehrs, Nachholgut je-
(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach doch erst nach der Anmeldung als Einfuhr zur akti-
1. Einfuhrarten: ven Veredelung (§ 4 Abs. 3).
a) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist
Abs. 2 und 3), 1. die Zollabfertigung von ausländischen Wa-
b) Einfuhr auf LagE\r (§ 3 Abs. 2 und 3), ren zum freien Verkehr, ausgenommen die
c) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abfertigung von Waren zur Freigutver-
Abs. 2 und 3) edelung, von Nachholgut und von Waren
nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 7);
aa) zur Eigenveredelung,
bb) zur Lohnveredelung, 2. das Verbringen oder die Entnahme von
ausländischen Waren zum Gebrauch oder
d) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4
Verbrauch sowie z-y.m Schiffbau in den Zoll-
Abs. 7);
freigebieten;
2. Ausfuhrarten: 3. das Verbringen oder die Entnahme von
a) Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 zoll- und ausgleichsteuerfreien ausländi-
Abs. 4), schen Waren zur Bearbeitung oder Verar-
beitung in den Zollfreigebieten.
b) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 4),
c) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 (3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt
Abs. 4) 1. die Zollabfertigung von ausländischen
aa) nach Eigenveredelung, Waren zu einem Umwandlungsverkehr;
bb) nach Lohnveredelung, 2. die Zollabt ertigung von ausländischen
d) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Waren zu einer bleibenden Zollgutverwen-
Abs. 6); dung;
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
3. die Zolli1bferligung von ausländischen Um- Mischungsverhältnis entsprechend aufzuteilen auf
schließungen und Verpackungsmitteln zur Waren des freien Verkehrs und auf ausländische
vorübergehenden Zollgutverwendung; Waren. Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt es
4. die Verwendung von ausländischen Um- dem Verfügungsberechtigten überlassen, die ent-
schließungen und Verpackungsmitteln in nommene Teilmenge als Ware des freien Verkehrs
oder als ausländische Ware zu behandeln, soweit
den Zollfreigebieten zum Verpacken von
zur Ausfuhr bestimmten Waren; im Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende
Menge hiervon in dem Gemisch enthalten sein kann.
5. die Lieferung von ausländischen Waren als Satz 1 und Satz 2 sind entsprechend anzuwenden
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19) auf Gemische ausländischer Waren aus verschie-
denen Einfuhrarten.
a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,
b) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche
Luftfahrzeuge, soweit die Waren noch § 4
nicht zu einer Einfuhrart angemeldet Aktive und passive Veredelung, Art der
worden sind. Veredelungsarbeit
(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus- (1) Aktive Veredelung ist
fuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen
die Ausfuhr von Ersatzgut bei Freigutveredelung, 1. die zollbegünstigte Veredelung von aus-
die Ausfuhr von Ersatzgut im Vorgriff und die Aus- ländischen Waren im Zollgebiet;
fuhr von Vvaren zur passiven Veredelung. 2. die besonders zugelassene, über die übliche
Lagerbehandlung hinausgehende Bearbei-
§ 3
tung und Verarbeitung von ausländischen
Waren, die einem Zoll oder der Ausgleich-
Lager steuer unterliegen, in den Zollfreigebieten,
ausgenommen im Schiffbau.
(1) Lager sind Zollgutlager und Freihafenlager.
Freihafenlager sind Einrichtungen jeglicher Art in Eigenveredelung ist die Veredelung von auslän-
dischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung
Freihäfen, die zur Lagerung von ausländischen Wa-
des im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers.
ren dienen, soweit die Waren in der Lagerbuchfüh-
Lohnveredelung ist die Veredelung von ausländi-
rung nachgewiesen und auf eigene oder fremde
schen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung
Rechnung zu Lagerbedingungen eingelagert werden.
einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen
(2) Einfuhr auf Lager ist Person.
1. die Zollabfertigung von ausländischen (2) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist
Waren zu einem Zollgutlager;
1. die Zollabfertigung von ausländischen
2. das Verbringen von ausländischen Waren Waren zu einem aktiven Veredelungsver-
auf ein Freihafenlager. kehr;
(3) Als Einfuhr auf Lager gilt 2. das Verbringen von ausländischen \tVaren,
die einem Zoll oder der Ausgleichsteuer
1. die Zollabfertigung von ausländischen unterliegen, zur aktiven Veredelung in ein
Waren zu einer vorübergehenden Zollgut- Zollfreigebiet.
verwendung, ausgenommen Umschließun-
gen und Verpackungsmittel; (3) Als Einfuhr zur aktiven Veredelung gilt die
Zollabfertigung von Nachholgut zum freien Ver-
2. die einfuhrrechtliche Abfertigung von aus-
kehr.
ländischen Waren nach § 27 oder 31
der Verordnung zur Durchführung des (4) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Aus-
Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirt- fuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Ver-
schaftsverordnung) vom 22. August 1961 edelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet
(Bundesgesetzbl. I S. 1381), wenn sie nicht ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt
bereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind und - ohne in den freien Verkehr
worden sind oder nicht gleichzeitig als Ein- übergegangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr
fuhr in den freien Verkehr (§ 2), als Einfuhr einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigen-
zur aktiven Veredelung oder als Einfuhr veredelung und aus Lohnveredelung verwendet
nach passiver Veredelung (§ 4) anzumelden worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung
sind. anzumelden. Satz 1 und Satz 2 gelten auch bei der
Ausfuhr von Ersatzgut nach Freigutveredelung oder
(4) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren, im Vorgriff.
die als Einfuhr auf Lager angemeldet wor- (5) Passive Veredelung ist die zollbegünstigte
den sind und - ohne in eine andere Ein- Veredelung von Waren des freien Verkehrs im
fuhrart übergegangen zu sein - ausgehen. Ausland.
(5) Werden in einem Lager Waren des freien Ver- (6) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Aus-
kehrs und ausländische Waren miteinander ge- fuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen
mischt, so ist das Gemisch bei der Entnahme dem eines passiven Veredelungsverkehrs.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 209
(7) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zoll- üblich ist, auch Angaben nach diesem Maßstab zu
abt ertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah- verstehen.
men eines passiven Veredelungsverkehrs, wenn die (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Ware mit
Waren als Ausfuhr zur passiven Veredelung ange- ihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicbt ist
meldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus sol- das Rohgewicht der Ware ohne das Gewicht ihrer
chen Waren hergestellt worden sind. Versandumschließungen. Als Versandumschließun-
(8) Art der Veredelungsarbeit ist die im Rahmen gen gelten nicht die Umschließungen, in denen die
einer aktiven oder passiven Veredelung beabsich- Ware beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf übli-
tigte oder durchgeführte Bearbeitung oder Verar- cherweise in die Hand des Käufers übergeht. Bei
beitung von Waren. Die Art der Veredelungsarbeit Flüssigkeiten gehört das Gewicht der unmittelbaren
ist für jede Warenart (§ 6 Abs. 1) anzugeben. Bei- Umschließungen zum Reingewicht. Eigengewieht ist
stellungen sind als solche zu kennzeichnen. Werden das Gewicht der Ware ohne alle Umschließungen.
bei aktiver Veredelung ausländische Waren mit Beförderungsmittel und Lademittel sowie Behälter
Waren des freien Verkehrs - bei passiver Verede- im Sinne des Zollrechts gelten nicht als Umschlie-
lung Waren aus dem freien Verkehr mit ausländi- ßungen, auch wenn sie zur Beförderung von Waren
schen Waren - zusammengebaut, so ist zur Kenn- ohne Umschließungen eingerichtet sind.
zeichnung der Veredelungsarbeit außerdem Art,
(3) Das Rohgewicht ist für alle mit einem An-
Menge und Wert der eingebauten Ware beim vor-
meldeschein angemeldeten Warenarten in einer
angegangenen Grenzübergang anzugeben. Sind die
Summe anzugeben. Das Reingewicht oder - soweit
Waren nicht veredelt worden, so ist der beim vor-
handelsüblich oder im Warenverzeichnis für die
angegangenen Grenzübergang angemeldeten Art
Außenhandelsstatistik vermerkt - das Eigengewicht
der Veredelungsarbeit der Vermerk „ unveredelt zu-
ist für jede Warenart anzugeben. Bei ·waren, die
rück" hinzuzufügen. ·
nicht nach dem Gewicht ·gehandelt werden, ist außer-
§ 5 dem die Menge nach dem handelsüblichen Maßstab
Seeumschlag, Luftmr..schlag anzumelden. Diese Angabe kann entfallen, wenn
dieser Maßstab im Warenverzeichnis für die Außen-
(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die
handelsstatistik bei der betreff enden Warenart
von See aus dem Ausland in einen Seehafen des
nicht vermerkt ist. Kann die Menge im Zeitpunkt
Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen wer-
der Anmeldung nicht genau festgestellt werden, so
den und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemel-
ist sie zu schätzen und als geschätzt zu kennzeichnen.
det worden sind, von dort nach See in das Ausland
ausgehen.
§ 8
(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die
aus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflug- Wert der Ware
platz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umgela- (1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rech-
den werden, und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart nung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der
angemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr Grenzübergangswert zu verstehen.
in das Ausland ausgehen.
(2) Grenzübergangswert ist der Preis der Ware,
§ 6 der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs
Benennung der Ware zwischen voneinander unabhängigen Vertragspart-
(1) Die Ware ist so zu benennen, daß aus der Be- nern im Einfuhrgeschäft oder im Ausfuhrgeschäft
nennung die Nummer des Warenverzeichnisses für erzielt werden kann und alle Kosten für den Ver-
. die Außenhandelsstatistik - bei der Einfuhr außer- kauf und für die Lieferung der Waren (Vertriebs-
dem die Tarifstelle des Zolltarifs-, zu der die Ware kosten)
gehört (Warenart), eindeutig zu erkennen ist. Zur im Landverkehr, Luftverkehr und Binnen-
Benennung ist im allgemeinen die handelsübliche schiffsverkehr
oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu verwen- frei Grenze,
den. Soweit sie die Warenart nicht erkennen läßt,
ist die Bezeichnung durch Angaben über die Art des im Seeverkehr
Materials, die Art der Bearbeitung, den Verwen- bei der Einfuhr cif deutscher Seehafen,
dungszweck oder andere die Warenart kennzeich- bei der Ausfuhr fob deutscher Seehafen,
nende Merkmale zu ergänzen.
im Postverkehr
(2) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware bei der Einfuhr frei Verzollungspostanstalt,
unter zollamtlicher Uberwachung sowie bei Ände- bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostan-
rung der Beschaffenheit während einer Lagerung
stalt,
sind die Benennungen vor und nach der Umwand-
lung oder Änderung anzugeben. bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeug-
bedarf (§ 19)
§ 7
frei an Bord des Fahrzeugs
Menge der Ware
enthält, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten tat-
(1) Unter der Menge der \Nare sind Angaben sächlich entstehen und wer sie trägt. Zum Grenz-
nach dem Rohgewicht, dem Reingewicht oder Eigen- übergangswert gehören nicht die in den Währungs-
gewicht und, falls ein anderer Maßstab handels- gebieten der DM-Ost anfallenden Vertriebskosten.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(3) Bei der Bildung des Grenzübergangswertes waren und Abfällen. Auf hoher See von Schiffen
sind die Vorschriften über die Bemessung des Zoll- aus gewonnene oder auf Schiffen hergestellte Wa-
wertes entsprechend anzuwenden. Wird bei der Ein- ren haben ihren Ursprung in dem Land, dessen
fuhr der auf den Ausstellungspflichtigen nach § 23 Flagge das Schiff führt.
Abs. 1 Nr. 1 bezogene Rechnungspreis der Zollwert- (2) Sind an der Herstellung einer Ware mehrere
bemessung zugrunde gelegt, so ist der Grenzüber- Länder beteiligt, so ist als Herstellungs-(Ursprungs-)-
gangswert gleich dem Zoll wert, wird der Zollwert land das Land anzusehen, in dem die Ware zuletzt
auf Antrag des Zollbeteiligten nach dem Normal- wirtschaftlich sinnvoll so bearbeitet worden ist, daß
preis bemessen, so ist der Grenzübergangswert sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat.
vom Rechnungspreis her zu bilden. Durchschnitts- Dabei können im Zweifel auch Werterhöhungen als
werte für die Bemessung der Ausgleichsteuer dür- Nachweis für eine wesentliche Veränderung der Be-
fen nicht als Grenzübergangswerte übernommen schaffenheit angesehen werden.
werden. Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Den in einem Lande gewonnenen oder herge-
(4) Als Grenzübergangswert gilt stellten Waren stehen Waren gleich, die in dieses
1. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der Land eingeführt, dort in den freien Verkehr getre-
bei der Einfuhr angemeldete Grenzüber- ten und anschließend so verwendet worden sind,
gangswert der unveredelten Waren zuzüg- daß sie der Wirtschaft dieses Landes zuzurechnen
lich aller im Erhebungsgebiet für die Ver- sind.
edelung und für die Beförderung der Wa- (4) Als Herstellungs-(Ursprungs-)land gilt
ren entstandenen Kosten einschließlich des 1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken,
Wertes der Zutaten und des auf die ver- Antiquitäten das Versendungsland (§ 11
edelten Waren entfallenden Wertes ver- Abs. 1);
wendeter Vorlagen des Auftraggebers;
2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land,
2. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung in dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt
der bei der Ausfuhr angemeldete Grenz- eingetragen war, sonst - mit Ausnahme
ubergangswert der unveredelten Waren von Neubauten - das Land, dessen Flagge
zuzüglich aller im Ausland für die Verede- das Schiff vor dem Erwerb zuletzt geführt
lung und für die Beförderung der Waren hat;
entstandenen Kosten einschließlich des 3. bei Waren, deren Herstellungs-(Ursprungs-)-
Wertes der Zutaten und des auf die ver- land nicht bekannt ist, das Versendungs-
edelten Waren entfallenden Wertes ver- land.
wendeter Vorlagen des Auftraggebers;
(5) Für Gemische von Waren aus verschiedenen
3. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, Herstellungs-(Ursprungs-)ländern, die im Ausland
die im Zusammenhang mit dem vorange- hergestellt worden sind und bei denen der Anteil
gangenen Ausfuhrgeschäft oder Einfuhrge- der einzelnen Herstellungs-(Ursprungs-)länder an
schäft zurückgesandt werden (zurückge- der Mischung nicht feststellbar ist, ist an Stelle des
sandte Waren), der beim vorangegangenen Herstellungs-(Ursprungs-)landes das Land anzuge-
Grenzübergang angemeldete Grenzüber- ben, in dem das Gemisch hergestellt worden ist. Für
gangswert. Gemische von Waren aus verschiedenen Herstel-
lungs-(Ursprungs-)ländern, die im Erhebungsgebiet
(5) Der Rechnungspreis ist für alle mit einem An-
in einem Lager hergestellt worden sind, findet § 3
meldeschein angemeldeten Warenarten in einer
Abs. 5 entsprechend Anwendung.
Summe in der vereinbarten Währung, der Grenz-
übergangswert für jede Warenart in Deutscher (6) Verbrauchsland ist das Land, in dem die Wa-
Mark anzugeben. Fehlt im Zeitpunkt der Anmel- ren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder ver-
dung eine Grundlage für die Bildung des Grenz- arbeitet werden sollen.
übergangswertes, so ist er unter Beachtung der (7) Als Verbrauchsland gilt
Absätze 2 und 4 zu schätzen und als geschätzt zu
1. bei der Veräußerung von Seeschiffen das
kennzeichnen.
Land, in dessen Schiffsregister das Schiff
eingetragen werden soll, sonst das Land,
§ 9
dessen Flagge das Schiff nach seiner Ab-
Wertstellung lieferung führen soll;
2. bei Waren, deren Verbrauchsland nicht be-
Wertstellung ist die allgemeine Bezeichnung der kannt ist, das Empfangsland (§ 11 Abs. 2).
vereinbarten Lieferbedingung (cif, fob, frei Grenze,
ab Werk oder dergleichen). (8) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der
Ort, in dem die Ware hergestellt worden ist; anzu-
geben ist für jede Warenart jedoch nur das Bundes-
§ 10
land, in dem dieser Ort liegt. Die Absätze 1 bis 4
Herstellungs-(Ursprungs-)Jand, Verbrauchsland, gelten sinngemäß.
Herstellungsort, Zielort
(9) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestim-
(1) Herstellungs-(Ursprungs-)land ist das Land, in mungsort der Sendung; anzugeben ist der letzte be-
dem die Waren gewonnen oder hergestellt worden kannte Ort, in dem die mit dem Anmeldepapier an-
sind; als Gewinnen gilt auch das Sammeln von Alt- gemeldete Sendung verbleiben soll.
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 211
§ 11 § 14
VersendungsJand, Empfangsland Einführer, Ausführer
(1) Versendungsland ist das Lmd, aus dem die (1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland
Waren in das Erhebungsgebiet verbracht worden in das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen
sind, ohne daß sie in Durchfuhrländern anderen als läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außer-
den mit der Beförderung zusammenhängenden halb des Erhebungsgebietes ansässigen Person über
Aufenthalten oder Rechts~Jeschäften unterworfen den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr
wurden. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhe-
Versendungsland das erste bekannte Land, aus dem bungsgebiet ansässige Vertragspartner Einführer.
die Waren abgesandt worden sind. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder
in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der
(2) Empfangsland ist das Land, in das die Waren Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
aus dem Erhebungsgebiet verbracht werden sollen,
ohne daß sie in Durchfuhrländern anderen als den (2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland
mit der Beförderung zusammenhängenden Aufent- verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr
halten oder Rechtsgeschäften unterworfen werden ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirt-
sollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl.
Empfangsland das letzte bekannte Land, nach dem I,S. 481) mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes
die Waren abgesandl werden. ansässigen Person zugrunde, so ist nur der im Er-
be bungsgebiet ansässige Vertragspartner Ausführer.
Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder
§ 12 in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen von
Waren tätig wird, ist nicht Ausführer.
Einkaufsland, Käuferland
(1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außer- § 15
halb des Erhebungsgebietes ansässige Person, von Anmeldepapiere, Teilsendungen
welcher die im Erhebungsgebiet ansässige Person
die eingeführten Waren erworben hat, ihren Sitz (1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verord-
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der nung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine
Einfuhr kein Rechtsgeschäft über den Erwerb der nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind
Waren zwischen einer im Erhebungsgebiet ansässi- in deutscher Sprache - nicht in roter Schrift - aus-
gen Person und einer außerhalb des Erhebungsge- zufüllen.
bietes ansässigen Person zugrunde, so ist Einkaufs- (2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf nur
land das Land, in dem die verfügungsberechtigte Waren für einen Ausstellungspflichtigen nach § 23
Person, die die \t\/aren in das Erhebungsgebiet ver- Abs. 1 Nr. 1 aus einem Herstellungs-(Ursprungs-)-
bringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die ver- land und einem Einkaufsland umfassen, die gleich-
fügungsberechtigte Person, die die Waren in das Er- zeitig bei einer Anmeldestelle zu einer Einfuhr-
hebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im art anzumelden sind, bei der Einfuhr von See außer-
Erhebungsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland dem nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen
das Versendungsland. Ist das Einkaufsland nicht be- sind. Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur
kannt, so gilt als Einkaufsland das Versendungs- Waren enthalten, die gleichzeitig auf eine Einfuhr-
land. erklärung oder Einfuhrgenehmigung unter Vorlage
(2) Für Gemische von ausländischen Waren aus einer Einfuhrkontrollmeldung eingeführt werden.
verschiedenen Einkaufsländern, die im Erhebungs- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Anmeldungen
gebiet in einem Lager hergestellt worden sind, fin- nach § 30 Abs. 1 Nm. 4, 7 und 8.
det § 3 Abs. 5 entsprechend Anwendung. (3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur
(3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb Waren umfassen, die von einem Ausstellungs-
des Erhebungsgebietes ansässige Person, die von pflichtigen nach§ 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Ver-
der im Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur brauchsland und für ein Käuferland gleichzeitig
Ausfuhr bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist. mit demselben Beförderungsmittel über eine An-
In den übrigen Fällen gilt als Käuferland das Emp- meldestelle ausgehen, soweit nicht nach § 17 Abs. 3
fangsland. etwas anderes bestimmt ist. Mit einem Anmelde-
schein dürfen jedoch Waren aus verschiedenen Aus-
§ 13 fuhrarten und aus verschiedenen Herstellungs-(Ur-
sprungs-)ländern angemeldet werden, wenn für jede
Anlaß der Warenbewegung
Warenart die Mengen- und Wertangaben nach den
Unter dem Anlaß der Warenbewegung sind An- Ausfuhrarten und Herstellungs-(Ursprungs-)ländern
gaben darüber zu verstehen, ob es sich um Kauf, aufgegliedert sind.
Verkauf, Kommission, Konsignation, wirtschaftliche (4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer
Veredelung oder welchen anderen Anlaß der Waren- zerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne
bewegung es sich handelt und ob die Waren gegen Sendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu
Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei zu- kennzeichnen und fortlaufend zu numerieren; die
rückgesandten Waren gilt als Anlaß der Warenbe- letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der
wegung der Grund der Rücksendung. Benennung der jeweils in einer Teilsendung einge-
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
führten oder ausgeführten vVare ist die Benennung Waren sowie deren Herstellungs-(Ursprungs-)land,
der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der bei der Ausfuhr nach See oder rheinabwärts außer-
ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Ge- dem die Angaben nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, ersichtlich
samtrechnungspreis und - soweit bekannt - das sind. Bei der Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung ent-
voraussichtliche Gesamtgewicht. fällt die Angabe der Ausfuhrart, des Verladetages
(5) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf und des Ausladehafens.
nur Waren umfassen, die mit einem Schiff über (2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Aus-
eine Anmeldestelle ausgehen. fuhrerklärung ist der Anmeldeschein vom Ausführer
(6) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von der zuständigen Versandzollstelle innerhalb von
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren um- zehn Tagen nach Aufgabe der Waren zum Versand
fassen, die von ein cm Lieferer entweder an Bord zu übergeben, bei Waren, die in Teilsendungen auf
d(rntscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahr- mehrere Versand-Ausfuhrerklärungen zum Ver-
zeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1 ladeort angeliefert, jedoch in einer Sendung aus-
Nr. 13. geführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach
Aufgabe der letzten Teilsendung zum Versand. Der
Ausführer hat auf Anfordern der Versandzollstelle
§ 16 die Ausfuhr der Waren mit Angabe des Datums
Allgemeine Pflichten und Vertretung und des Grenzausgangsortes zu bestätigen, falls die
der Auskunftspflichtigen Versand-Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines
Monats nach Ausfuhr der Waren an die Versand-
(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüll- zollstelle gelangt ist.
ten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unver-
züglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach (3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-
§ 6 des Geselzes bewirken kann. Für den Ergän- schaftsrechts für mehrere Sendungen mit Versand-
zungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Ausfuhrerklärungen ein Ausfuhrschein vorgelegt
• werden kann, so darf ein Anmeldeschein Waren
(2) Der Anmeldepflichtige hat, umfassen, die von einem Ausführer zu verschiede-
1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs nen Zeiten, mit verschiedenen Beförderungsmitteln
oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, und über verschiedene Anmeldestellen nach einem
daß der Anmeldeschein ihm nicht bis zum Verbrauchsland und für ein Käuferland ausgeführt
Zeitpunkt der Anmeldung zugeleitet wer- worden sind; jedoch dürfen in einem Anmelde-
den wird oder wenn ihm zum Zeitpunkt schein jeweils nur Waren aufgeführt sein, die
der Anmeldung der Anmeldeschein noch über Anmeldestellen im Land Freie und
nicht zugegangen ist, einen vom Ausstel- Hansestadt Hamburg oder
lungspflichtigen ausgefüllten Anmelde-
über Anmeldestellen im Land Freie Hanse-
schein anzufordern;
stadt Bremen oder
2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht
über Anmeldestellen in der Hansestadt Lübeck
im Besitz eines ordnungsmäßig ausgestell-
oder
ten Anmeldescheines ist, der Anmeldestelle
eine schriftliche Erklärung abzugeben über über sonstige Anmeldestellen
die Anschrift des Ausstellungspflichtigen ausgegangen sind. Im Anmeldeschein sind alle
- ist diese nicht bekannt, die des inländi- Waren aufzuführen, für welche die Versand-Aus-
schen Auftraggebers - , die ihm bekann- fuhrerklärungen im Laufe eines Monats bei der
ten Angaben über die Sendung und den Versandzollstelle eingegangen sind und solche, für
Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig welche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht in
ausgestellten Anmeldeschein noch nicht dem auf die Ausfuhr der Waren folgenden Monat
vorlegen kann. an die Versandzollstelle gelangt sind; das Fehlen
(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2 von Versand-Ausfuhrerklärungen ist im Anmelde-
Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen schein unter Angabe ihrer Nummern zu vermerken.
nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Der Anmeldeschein ist vom Ausführer der Versand-
Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner zollstelle spätestens bis zum 2. Werktag des folgen-
Ubergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich, den Monats zu übergeben.
spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung (4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmelde-
nachzureichen, soweit nicht nach § 17 Abs. 2, 3 und schein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Ver-
5 etwas anderes bestimmt ist. sandzollstelle vorzulegen, wenn nach den Vorschrif-
ten des Außenwirtschaftsrechts eine Gestellung oder
§ 17
Anmeldung der Ware bei der Versandzollstelle vor-
gesehen ist.
Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,
Vorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr (5) Bei der Ausfuhr mit Kohle-Versand-Ausfuhr-
erklärung ist vom Ausführer der Anmeldeschein
(1) Die Versand-Ausfuhrerklä.rung, Kohle-Ver- dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Außen-
sand-Ausfuhrerklärung oder ein entsprechendes Pa- stelle Essen, spätestens am 7. des folgenden Mo-
pier gelten als Erklärung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, nats zu übergeben; im übrigen findet Absatz 3 sinn-
wenn aus ihr der Name und die Anschrift des Aus- gemäß Anwendung. Der Anmeldeschein kann bis
führers, die Ausfuhrart, die Art und die Menge der zum 15. dieses Monats übergeben werden, wenn
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 213
sich der Ausführcr verpflichtet hat, dem Statisti- den zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahr-
schen Bundesamt die ausgeführten Waren aufge- zeuges oder an Bord deutscher Lotsendampf er oder
gliedert nach Warenarten, Verbrauchsländern und Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes so-
Käuferländern sowie Herstellungs-(Ursprungs-)län- wie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden
dern oder Herstellungsorten im Erhebungsgebiet, im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luft-
Mengen und Grenzübergangswerten sowie nach den fahrzeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb,
in Absatz 3 genannten Ausgangsstellen bis zum 8. zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahr-
dieses Monats vorauszumelden. zeuges, zur Behandlung der Ladung oder zum Ge-
brauch oder Verbrauch während der Reise oder
zum Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs-
§ 18 und Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu
bestimmten Verkehrsarten, sondern als „Schiffs-
(1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige und Luftfahrzeugbedarf" anzumelden. Dabei ist an-
Personen von im Ausland ansässigen Personen er- zugeben, ob Waren des freien Verkehrs oder aus-
werben, hat der Erwerber mit einem Anmeldeschein ländische Waren geliefert werden, bei ausländi-
für die Einfuhr anzumelden, und zwar schen Waren außerdem, ob diese vorher zu einer
1. Schiffe, die im Seeschiffsregister einzutra- Einfuhrart angemeldet worden sind; die zuletzt ap.-
gen sind, gemeldete Einfuhrart ist anzugeben. Waren, die im
Schiffbau zur Ausrüstung und Ausbesserung von
bei der für den Ort der Registerbehörde Schiffen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs-
(Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in und Luftfahrzeugbedarf.
Hamburg bei der Oberfinanzdirektion
Hamburg (Zollstatislisches Büro), in Bre- (2) Als Fahrzeuge deutscher Nationalität gelten
men beim Hauptzollamt Bremen-Freihafen Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen
Personen oder in den Währungsgebieten der DM-
unverzüglich nach der Eintragung im Ost ansässigen Personen bewirtschaftet werden
Schiffsregister; (deutsche Fahrzeuge); alle übrigen Fahrzeuge gelten
2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister ein- als fremde Fahrzeuge.
zutragen sind,
§ 20
bei der abfertigenden Zollstelle
Ausländische Truppen
gleichzeitig mit der Zollanmeldung.
(1) Ausländische Waren, die durch eine im Er-
(2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige hebungsgebiet ansässige Person als Zollgut an die
Personen an im Ausland ansässige Personen ver- in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
äußern, hat der Veräußerer mit einem Anmelde- ausländischen Truppen oder die ihnen gleichgestell-
schein für die Ausfuhr anzumelden, und zwar ten Organisationen und Unternehmen (ausländische
Truppen) geliefert werden, sind als Einfuhr in den
1. Schiffe, die im Seeschiffsregister eingetra-
freien Verkehr mit dem Zusatz „ausländische Trup-
gen sind,
pen" anzumelden.
bei der für den Ort der Registerbehörde (2) Werden ausländische Waren, die von den aus-
(Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in
ländischen Truppen sowie ihren Mitgliedern selbst
Hamburg bei der Oberfinanzdirektion
eingeführt oder von ihnen als Zollgut im Erhebungs-
Hamburg (Zollstatistisches Büro), in Bre- gebiet erworben worden sind, an andere Personen
men beim Hauptzollamt Bremen-Freihafen
veräußert und durch diese ausgeführt, so sind sie
unverzüglich nach Löschung im Schiffs- als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit dem Zu-
register; satz „ausländische Truppen" anzumelden.
2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister ein-
getragen sind, § 21
bei der Ausgangszollstelle Offshore-Lief erungen
im Zeitpunkt der Ausfuhr, Für den Warenve.-kehr nach den Offshore-Abkom-
men gilt § 20 sinngemäß.
wenn sie sich bereits im Ausland befinden,
bei der für den Veräußcrer zuständigen
Zollstelle Zweiter Abschnitt
unverzüglich nach der Veräußerung. Anmeldepflichtiger,
Ausstell ungspflich tiger,
§ 19 Ergänzungspflich tiger
Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,
Nationalität des Fahrzeuges § 22
Anmeldepflichtiger
(1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im
Erhebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen (1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fäl-
Gründen unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegen- len verpflichtet
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
1. bei der Einfuhr wenn der Empfänger unbekannt ist,
a) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Besitzer der Waren im Zeitpunkt
als Einfuhr auf Lager anzumelden sind, der Anmeldung;
der die Einfuhrabfertigung Beantra- 2. bei der Ausfuhr, wenn ihr
gende;
a) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt,
b) von Waren, die in einem Zollfreigebiet der Ausführer,
ohne Zollbehandlung erstmalig in eine
Einfuhrart eingehen, b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,
der Ausstellungspflichtige nach § 23 der im Erhebungsgebiet ansässige
Abs.1Nr.l; Vertragspartner,
c} kein Vertrag zugrunde liegt,
2. bei der Ausfuhr
der Absender der Waren, •
a) von Waren, die aus einem Zollfreige-
wenn ein Absender nicht vorhanden ist,
biel nach See ausgeführt werden,
der Besitzer der Waren im Zeitpunkt
der Ausstellungspflichtige nach § 23
der Anmeldung.
Abs. 1 Nr. 2;
b) von Waren des Zwischenauslandsver- (2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflich-
kehrs, die im Ausland verblieben sind, tet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmelde-
scheinen treten (§ 29),
der den Zwischenauslandsverkehr Be-
antragende; der Zollbeteiligte;
dieser hat das Zollpapier um die Angabe des Ein-
c) von Waren, die bei der Post zur Beför-
kaufslandes und die sonst noch für die zutreffende
derung nach dem Ausland eingeliefert
Einfuhrart oder Durchfuhrart geforderten Angaben
werden,
zu ergänzen; ist ihm das Einkaufsland nicht bekannt,
der Absender; so hat er unter Einkaufsland „ unbekannt" einzutra-
gen.
3. bei der Durchfuhr
(3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den
a) von Waren im öffentlichen Eisenbahn- nachstehenden Fällen verpflichtet
verkehr ohne Ausstellung neuer Fracht-
papiere 1. bei der Ausfuhr
die Verwaltung des Ausgangsbahn- von \N"aren nach See oder rheinabwärts,
hofs; der Anmeldepflichtige;
b) von Waren im Seeumschlag dieser hat den Namen des Schiffes, den
Verladetag und den Ausladehafen anzuge-
der mit der Verschiffung Beauftragte;
ben;
sind ihm die Angaben über den Ein-
gang der Waren und das Versen- 2. im Seeumschlag
dungsland nicht bekannt, so hat er bei
der Empfänger beim Eingang;
der Anmeldung an Stelle dieser An-
gaben die Anschrift desjenigen anzu- dieser hat den Namen des Schiffes, mit dem
geben, von dem er die Waren im Er- die Waren in das Erhebungsgebiet einge-
hebungsgebiet erhalten hat. gangen sind, den Ankunftstag, den Ein-
ladehafen und das Versendungsland dem
(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un- Statistischen Bundesamt auf Anfordern an-
berührt. zugeben.
(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.
§ 23
Ausstellungspflichliger, Ergänzungspflichtiger
(1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in Dritter Abschnitt
den nachstehenden Fällen verpflichtet Anmeldestellen
1. bei der Einfuhr, wenn ihr
a) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, § 24
der Einführer, Anmeldestellen
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,
der im Erhebungsgebiet ansässige (1) Anmeldestelle ist
Vertragspartner, 1. bei der Einfuhr
c) kein Vertrag zugrunde liegt, a) von Waren, die mit Zollbehandlung
der Empfänger der Waren, erstmalig in eine Einfuhrart eingehen
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 215
oder aus einer Einfuhrart in eine andere 3. bei der Durchfuhr
übergehen,
a) von Waren im Seeumschlag,
die abfertigende Zollstelle oder Grenz-
kontrollstelle, die die Verladung überwachende Zoll-
stelle,
bei gestellungsbefreiten Waren,
beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet
die überwachende Zollstelle; nach See,
b) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 die Zollstelle des Zollfreigebietes,
als Einfuhr auf Lager anzumelden sind, im Freihafen Hamburg das Freihafen-
die abfertigende Zollstelle oder Grenz- amt;
kontrollstelle,
b) von anderen Waren,
im Freihafen Hamburg das Freihafen-
amt; die Ausgangszollstelle oder Grenz-
kontrollstelle,
c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet
ohne Zollbehandlung erstmalig in eine nach See,
Einfuhrart eingehen,
die Zollstelle des Zollfreigebietes,
die Zolls tel1 e des Zollfreigebietes,
im Freihafen Hamburg das Freihafen- im Freihafen Hamburg das Freihafen-
amt, amt.
im Freihafen Bremen, soweit die Wa- (2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-
ren nicht gleichzeitig einfuhrrechtlich berührt.
abgefertigt werden, das Statistische
Landesamt Bremen;
d) von Waren, die vom Bundesminister der Vierter Abschnitt
Verteidigung oder von einer ihm nach- Zeitpunkt der Anmeldung
geordneten Slelle eingeführt werden,
der Bundesminister für Wirtschaft; § 25
2. bei der Ausfuhr
Zeitpunkt der Anmeldung
(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen
a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr
nach den Buchstaben b bis d, 1. die Einfuhr
die Ausgangszollstelle; Ausgangszoll- a) von gestellungsbefreiten Waren
stelle ist auch die Grenzkontrollstelle,
zugleich mit der Zollanmeldung, spä-
beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet testens jedoch am 3. Werktag des auf
nach See, die Anschreibung der Waren durch
die Zollstelle des Zollfreigebietes, den Zoll beteiligten folgenden Monats;
im Freihafen Hamburg das Freihafen- b) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als
amt;
Einfuhr auf Lager anzumelden sind,
b) von Waren, die nach einer Beförderung zugleich mit dem Antrag auf Einfuhr-
im Zwischenauslandsverkehr ohne wei- abfertigung;
teren als den durch die Beförderung be-
dingten Aufenthalt im Erhebungsgebiet c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet
wieder ausgeführt werden, ohne Zollbehandlung erstmalig in eine
die den ersten Ausgang überwachende Einfuhrart eingehen,
Ausgangszollstelle, innerhalb von drei Tagen nach dem
im Freihafen Hamburg das Freihafen- Verbringen;
amt,
2. die Ausfuhr
jedoch im Eisenbahnverkehr
die den letzten Ausgang überwachende a) von Massengütern in einem vereinfach-
Ausgangszollstelle; ten Ausfuhrverfahren nach § 16 Abs. 2
der Außenwirtschaftsverordnung
c) von Waren des Zwischenauslandsver-
kehrs, die im Ausland verblieben sind, spätestens bis zum 2. Werktag des fol-
die den Ausgang überwachende Zoll- genden Monats;
stelle; § 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzu-
d) von Waren, die bei der Post zur Beför- wenden;
derung ins Ausland eingeliefert wer- b) von Waren, die aus einem Zollfreige-
den, biet nach See ausgehen,
die Einlieferungspostanstalt; vor Beginn der Verladung;
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
c) von Waren des Zwischenauslandsver- 1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzuge-
kehrs, die im Ausland verblieben sind, ben,
unverzüglich nach Bestimmungsände- ob die Waren auf ein Lager, zur aktiven
rung; Veredelung oder zum Gebrauch oder Ver-
brauch oder mit welcher anderen Bestim-
3. die Durchfuhr
mung sie in das Zollfreigebiet verbracht
a) von Waren im Seeumschlag und beim werden sollen, oder die Anschrift des
Ausgang im Luftverkehr Empfängers der Waren im Erhebungsge-
vor Beginn der Verladung; biet, wenn die Bestimmung der Waren
im Zeitpunkt der Abfertigung nicht be-
b) von anderen Waren kannt ist;
beim Ausgang.
2. bei ausländischen Waren, die nicht zum un-
(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben mittelbaren Ausgang nach See bestimmt
unberührt. sind, unverzüglich dem Empfänger im Er-
hebungsgebiet mitzuteilen,
ob und zu welcher Einfuhrart die Waren
Fünfter Abschnitt zuletzt angemeldet worden sind, sowie
das Herstell ungs-(U rsprungs-) land.
Sicherung der Anmeldung
(4) Werden Waren im öffentlichen Eisenbahnver-
§ 26 kehr ohne Ausstellung neuer Frachtpapiere durch-
Sicherung im Zollverkehr geführt, so vermerkt die Eisenbahnverwaltung auf
der Ausfertigung der internationalen Zollanmel-
(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an- dung, die nach § 29 Nr. 5 an die Stelle eines An-
gemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zollan- meldescheines tritt,
meldung anzugeben, den Eingangsbahnhof und
1. ob es Waren aus dem freien Verkehr oder den Ausgangsbahnhof.
ob es ausländische Waren sind;
(5) Wer Waren übernimmt, die sich in einem
2. bei ausländischen Waren außerdem, Zollverkehr befinden, hat auf Anfordern der Zoll-
a) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart stelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft
angemeldet worden sind, über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Wa-
ren zu geben.
das Versendungsland,
das Empfangsland, falls die Waren § 27
zur Durd1fuhr bestimmt sind, und
Sicherung im Freihafenverkehr
die Eingangszollstelle,
b) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart (1) Werden Waren, die aus dem Ausland von
angemeldet werden, See in einen Freihafen eingegangen sind, unmittel-
das Herste l lun gs-(U rsprungs-) land, bar außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai
aus in das Zollgebiet verbracht, so hat der Waren-
c) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart an- führer der Zollstelle des Freihafens durch Vorlage
gemeldet worden sind, der Beförderungspapiere oder Begleitpapiere, der
das Herstellungs-(Ursprungs-)land und Wiegenote oder anderer Unterlagen nachzuweisen,
die zuletzt angemeldete Einfuhrart. daß die Waren unmittelbar von einem Seeschiff
oder vom Kai kommen; sind keine Papiere vorhan-
(2) Werden Waren auf ein Zollgutlager verbracht,
den, ist die Auskunft mündlich zu erteilen.
so hat bei öffentlichen Zollgutlagern (Zollniederla-
gen) der Niederlagehalter, bei privaten Zollgutla- (2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland
gern der Lagerinhaber die in Absatz 1 Nr. 1 und erstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver-
Nr. 2 Buchstabe c bezeichneten Angaben der Lager- edelungsbetrieb im Freihafen verbracht, so hat der
zollstelle mitzuteHen, wenn sie nicht in der Lager- Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren
buchführung oder entsprechenden Anschreibungen in einer Ubersicht aufzuführen und anzugeben
bereits festgehalten werden. Werden Waren, die das Datum der Ubernahme und die Buch-
auf eine Zollniederlage verbracht worden sind, vom nummer oder andere Kennzeichen,
jeweiligen Einlagerer an eine andere Person ver-
die Anschrift des Verfügungsberechtigten,
äußert oder werden solche Waren auf ein anderes
die Anzahl und die Art der Packstücke,
Zollgutlager verbracht, so hat der Einlagerer die
Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c die Benennung der Ware und - soweit be-
der Lagerzollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht kannt - die Nummer des Warenverzeich-
schon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier er- nisses für die Außenhandelsstatistik,
sichtlich sind. das Rohgewicht.
(3) Werden Wa.ren aus einem Zollverkehr in ein Die Ubersicht hat die jeweils bis zum 15. und letz-
Zollfreigebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte ten Tage des Monats angenommenen Waren zu ent-
unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 halten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 217
2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 § 28
Buchstabe c genannten Anmeldestelle zu übergeben. Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen
(3) \/Verden Waren, die als Einfuhr auf Lager oder (1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes be-
als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet zeichneten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher
worden sind, einem Freihafenlager oder einem Ver- Sprache abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur
edelungsbetrieb im Freihafen zur Weitergabe an Vermeidung unbilliger Härten davon absehen, die
einen Dritten entnommen - ausgenommen bei Lie- Benennung der geladenen Waren in deutscher Spra-
ferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf - , so hat che zu fordern.
der die Waren abgebende Lagerinhaber oder Be-
triebsinhaber in einer Auslagerungsmeldung die (2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See
entnommenen Waren aufzuführen. Die Ausstellung in einen Freihafen eingehen, kann die Anmelde-
einer Auslagerungsmeldung durch den Lagerinhaber stelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus
oder Betriebsinhaber entfällt für Waren, die bereits Gründen einer erhebungstedmischen Vereinfachung
einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind. Die Aus- auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7
lagerungsmeldung ist dem Beförderungspapier oder Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn auf Grund der
Begleitpapier, örtlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine
ordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmelde-
1. wenn die Waren im Freihafen verbleiben, pflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.
für den die Waren übernehmenden Lager-
(3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind ver-
inhaber oder Betriebsinhaber, pflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe
2. wenn die Waren aus dem Freihafen ver- den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.
bracht werden,
für die Zollstelle des Freihafens, beim
Ausgang nach See aus dem Freihafen Sechster Abschnitt
Hamburg, für das Freihafenamt Hamburg, Erleichterungen und Befreiungen
beim Verbringen der Warnn auf die Insel von der Anmeldung
Helgoland ohne Zollbehandlung, für die
in § 30 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a genann-
§ 29
ten Anmeldestellen
Andere Papiere als Anmeldescheine
beizufügen. Für Waren, die bereits einfuhrrechtlich
abgefertigt worden sind, tritt im Falle von Num- An die Stelle von Anmeldescheinen treten
mer 2 an die Stelle der Auslagerungsmeldung der 1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unter-
Uberwachungsnachweis; die Abgabe eines Uber- lagen
wachungsnachweises entfällt beim Ausgang nach
See. a) bei der unmittelbaren Einfuhr von Waren
des Buchhandels, von Erzeugnissen des
(4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Uber-
graphischen Gewerbes, von Mikrofilmen
wachungsnachweis muß zumindest ersichtlich sein
und von Briefmarken im Werte bis ein-
der Name und die Anschrift des Ausstel- schließlich eintausend Deutsche Mark,
lers, b) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf
die Anzahl und die Art der Packstücke, Lager angemeldeten Waren in eine andere
Einfuhrart - bei Kraftfahrzeugen auch in
die Benennung der Ware und - soweit be-
eine formlose vorübergehende Zollgutver-
kannt - die Nummer des Warenverzeich-
wendung - , ausgenommen bei Lieferung
nisses für die Außenhandelsstatistik,
solcher \tVaren als Schiffs- und Luftfahr-
das Rohgewicht, zeugbedarf nach § 19 oder bei Lieferung
die Einfuhrart, zu der die Waren ange- auf die Insel Helgoland nach § 30 Abs. 1
meldet worden sind, Nr. 7,
c) bei dem Ubergang von als Einfuhr zur ak-
das Datum der Abgabe der Waren und die
tiven Veredelung angemeldeten Waren in
Buchnummer oder andere Kennzeichen.
den freien Verkehr - bei Kraftfahrzeugen
auch in eine formlose vorübergehende
(5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in
die ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine Zollgutverwendung - , ausgenommen bei
Lieferung solcher Waren als Schiffs- und
Anschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17.
Luftfahrzeugbedarf nach § 19 oder bei Lie-
des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats
ferung auf die Insel Helgoland nach § 30
der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten An-
Abs. 1 Nr. 7., .
meldestelle zu übergeben.
d) bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang
(6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt, von Waren unter zollamtlich,er Uberwa-
befördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der chung - ausgenommen im Seeumschlag - ,
Anmeldestelle oder des Statistischen Bundesamtes auch wenn die Waren über ein Zollfrei-
Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib gebiet nach See ausgehen, jedoch nicht bei
der Waren zu geben. Ausgang über den Freihafen Hamburg,
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
e) bei der Vernichtung eingeführter Waren meldeschein angeheftet werden, aus de-
unter zollamtlicher Uberwachung oder bei nen die Anschrift jedes Einführers sowie
ihrer Veräußenmg durch die Zollbehörde die für ihn bestimmten Waren nach Ge-
sowie bei ihrem Untergang; wicht und Wert ersichtlich sind.
2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die 3. Wer nach § 24 Abs. 3 der Außenwirt-
Einfuhr auf UNESCO-Coupons, schaftsverordnung an Stelle des Einführers
bei der Einfuhr von Waren zu wissenschaft- die Einfuhrerklärung abgibt, ist an Stelle
lichen, erzieherischen oder kulturellen des Einführers Ausstellungspflichtiger für
Zwecken, wenn für ihre Beschaffung den Anmeldeschein; dabei darf ein An-
UNESCO-Coupons ausgegeben worden meldeschein auch vVaren umfassen, die
sind; für mehrere Einführer bestimmt sind, wenn
3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus sie gleichzeitig auf einen Zollantrag und
dieser die erforderlichen Angaben ersichtlich eine Einfuhrerklärung abgefertigt werden.
sind, Die Pflicht des Einführers zur Ausstellung
des Anmeldescheines bleibt unberührt, so-
bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang
weit die in Satz 1 bezeichnete Person ihrer
von Waren, die über den Freihafen Ham-
Ausstellungspflicht nicht ordnungsmäßig
lrnrg nach See ausgehen;
nachkommt.
4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und
eine Ausfertigung des Absetzantrages, wenn 4. Kontingentswaren aus dem Währungsge-
aus diesen die erforderlichen Angaben ersicht- biet des französischen Franken, die auf
lich sind, Grund von Artikel 63 des Saarvertrages
in das Saarland eingeführt werden, sind,
bei dem Seeumschlag im Freihafen Bremen,
auch wenn die Sendung einen Wert von
soweit solche Anträge vorgelegt werden;
weniger als fünfzig Deutsche Mark hat,
5. eine Ausfertigung der internationalen Zollan- ohne Angabe des Grenzübergangswertes
meldung, - ausgenommen bei Waren nach passiver
bei der Durchfuhr im öffentlichen Eisen- Veredelung-, derWertstellung, des Ziel-
bahnverkehr ohne Ausstellung neuer Fracht- ortes und des Anlasses der Warenbewe-
papiere. gung anzumelden; dabei dürfen Kraftfahr-
zeugersatzteile und -zubehör - ausge-
nommen Bereifungen, vollständige Moto-
§ 30 ren und Rundfunkempfänger - , auch
Vereinfachte Anmeld~ngen, Sammelanmeldungen wenn sie zu verschiedenen Warenarten
gehören, mit der Benennung „Kraftfahr-
(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen: zeugersatzteile und -zubehör" angemeldet
1. Waren der gewerblichen Wirtschaft mit werden, soweit die Ausgleichsteuer nach
einem Wert von mehr als fünfzig Deut- einem pauschalierten Steuersatz berech-
sche Mark bis zu einem Wert von ein- net wird.
schließlich zweihundert Deutsche Mark je 5. Waren, die in Rohrleitungen eingeführt
Einfuhrsendung, die in einem erleichterten werden und bei ihrer Entnahme aus der
Einfuhrverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Leitung in eine Einfuhrart eingehen, sind
der Außenwirtschaftsverordnung einge- vom Zollbeteiligten mit einer Sammelan-
führt werden, und deren Zollabfertigung meldung der überwachenden Zollstelle zu-
die Deutsche Bundespost beantragt, sind gleich mit der Zollanmeldung, spätestens
durch das Verzollungspostamt dem Sta- jedoch monatlich bis zum 5. des folgenden
tistischen Bundesamt unter Angabe des Monats anzumelden.
Versendungslandes, der Benennung der
Ware, des Gewichtes - ist dieses nicht 6. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als
bekannt, der Menge in einem anderen Einfuhr zur aktiven Veredelung angemel-
handelsüblichen Maßstab und des det worden sind und in einem Zollfreige-
Grenzübergangswertes laufend nachzu- biet - ausgenommen bei Entnahmen zum
weisen. Gebrauch oder Verbrauch auf der Insel
Helgoland - ohne Zollbehandlung in den
2. Lebende Pflanzen und Waren des Blumen-
freien Verkehr entnommen werden, sind
handels (Waren des Kapitels 6 des Zoll-
vom Lagerinhaber oder Betriebsinhaber
tarifs), die auf Einfuhrverträge durch meh-
mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle
rere Einführer in einer Sammelsendung
des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-
eingeführt werden, dürfen vom Zollbetei-
burg dem Freihafenamt, im Freihafen Bre-
ligten als gemeinsamen Bevollmächtigten
men dem Statistischen Landesamt Bremen,
mit einem Anmeldeschein angemeldet
monatlich bis zum 5. des folgenden Monats
werden, soweit die Waren unmittelbar bei
anzumelden.
der ersten Gestellung auf eine Zollanmel-
dung zum freien Verkehr abgefertigt wer- 7. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als
den und dabei Zusammenstellungen oder Einfuhr zur aktiven Veredelung angemel-
Durchschriften der Rechnungen dem An- det worden sind und zum Gebrauch oder
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 219
Verbrauch anf die Insel Helgoland gelie- 10. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten
fert werden, sind vom tieferer mit An- und Landkarten, die
meldeschein a) in Drucksachensendungen,
a) bei der Lieferung aus einem Zollfrei- b) in anderen Sendungen im Werte bis
gc~bict ohne Zollbehandlung einschließlich fünfzig Deutsche Mark
d(~r Zollstelle des Zollfreigebietes, im je Ausfuhrsendung
Freihafen Hamburg dem Freihafen-
amt, im Freihafen Bremen dem Stati- ausgeführt werden, sind vom Ausstel-
stischen Landesamt Bremen, unver- lungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit
züglich, spätestens mit dem Verbrin- einer Sammelanmeldung der für ihn zu-
gen der Waren an Bord des Fahr- ständigen Zollstelle monatlich bis zum
zeugs, 5. des folgenden Monats anzumelden,
wenn im laufe eines Monats - ohne
b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung Rücksicht auf die Anzahl der Sendungen
dem Zollamt Helgoland zugleich mit und etwa verschiedene Verbrauchsländer
der Abgabe des Zollpapiers - insgesamt der Wert von fünfhundert
anzumelden. Zur Benennung der Waren Deutsche Mark überschritten wird. Zur Be-
- außer bei bearbeiteten Erdölen und nennung der Ware genügt die Angabe
Schieferölen oder wenn nur eine Waren- Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke,
art geliefert wird -- genügt die Angabe Zeitungen, andere periodische Druck-
Schokolade, schriften, auch mit Bildern,
Whisky, Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und
VI/ ein brand, Malbücher für Kinder,
anderer Branntwein, Noten, handgeschrieben oder gedruckt,
Likör, mit oder ohne Bilder,
Rauchtabak, kartographische Erzeugnisse.
Zigarren,
Zigaretten, Die Angabe des Verbrauchslandes, des
sonstige Nahrungs- und Genuß- Rohgewichtes und des Grenzübergangs-
mittel, wertes entfällt.
andere Waren. 11. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt
Die Angabe des Rohgewichts und der werden, sind vom Ausstellungspflichtigen
Wertstellung entfällt. nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel-
anmeldung der für ihn zuständigen Zoll-
8. Waren, die als Einfuhr auf Lager ange-
stelle mit Abschluß der Lieferung, späte-
meldet worden sind und in einem Zoll-
stens jedoch monatlich bis zum 5. des
freigebiet ohne Zollbehandlung in eine
folgenden Monats anzumelden.
aktive Veredelung übergehen, sind vom
Inhaber des Veredelungsbetriebes mit 12. Waren, die durchgeführt werden, sind
einer Sammelanmeldung der Zollstelle des mit der Benennung, die bekannt oder aus
Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg den Zoll-, Beförderungs- oder Begleitpa-
dem Freihafenamt, im Freihafen Bremen pieren ersichtlich ist, anzumelden. Die
dem Statistischen Landesamt Bremen, Menge der Waren ist nach dem Rohge-
monatlich bis zum 5. des folgenden Mo- wicht anzugeben, bei Pferden und bei
nats anzumelden. Wasserfahrzeugen jedoch die Stückzahl;
9. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und die Angabe des Grenzübergangswertes
Baugerätschaften, die zu einer vorüber- entfällt,
gehenden Verwendung ausgeführt oder 13. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeug-
nach vorübergehender Verwendung im bedarf geliefert werden - ausgenommen
Ausland eingeführt werden, können mit Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - , sind
der Benennung „Montagegut" und der An-
gabe der Gesamtmenge in kg und des a) von selbstausrüstenden Reedern, selbst-
Gesam tgrenzü bergangswertes angemeldet ausrüstenden Luftfahrtunternehmen
werden, wenn dem Anmeldepapier eine oder gewerbsmäßigen Schiffsausrüstern
Aufstellung angeheftet ist, aus der die ge- mit einer Sammelanmeldung der für sie
naue Benennung der einzelnen Waren und zuständigen Zollstelle, im Freihafen
ihre Anzahl ersichtlich sind. Das Entspre- Hamburg dem Freihafenamt, monatlich
chende gilt sinngemäß für „ Waren zum bis zum 5. des auf die Lieferung fol-
Errichten und Ausstatten von Messe- und genden Monats,
Ausstellungsständen" im Ausland, ausge- b) von sonstigen Lieferern mit Anmelde-
nommen die zur Ausstellung bestimmten schein der überwachenden Zollstelle,
Waren. Satz 1 und 2 gelten nicht für im Freihafen Hamburg dem Freihafen-
Waren, die nach den Vorschriften des amt unverzüglich nach der Lieferung
Außenwirtschaftsrechts zur Einfuhr oder der Waren an Bord des Fahrzeuges an-
Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen. zumelden. Zur Benennung der Waren
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
genügt - außer bei Heizöl - die An- Verordnung noch nicht in den freien Verkehr einge-
gabe gangen oder übergegangen sind, findet die Verord-
Nahrungs- und Genußmittel, nung zur Durchführung des Gesetzes über die Sta-
Bunkerkohle, tistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Marinedieselöl, vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger
andere Dieselkraftstoffe, Nr. 145 vom 1. August 1957) weiterhin Anwendung.
Flugbenzin,
(2) Waren, die sich am 1. Januar 1962 auf einer
Flugturbinenkraftstoff,
öffentlichen Niederlage, einem Zolleigenlager oder
Schmieröle,
einem Zollvormerklager des bisherigen Zollrechts
Schmiermittel,
befunden haben und nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1
andere Waren.
oder § 84 Abs. 1 des Zollgesetzes als am 31. Dezem-
Die Angabe der Länder, des Rohgewichtes ber 1961 zum freien Verkehr abgefertigt oder in
und der Wertstellung entfällt. den freien Verkehr entnommen und in ein Zollauf-
(2) In den Sammelanmeldungen nach Absatz 1 schublager eingelagert gelten, sind unverzüglich als
Nrn. 5, 6, 8, 10, 11 und 13 Buchstabe a ist vom Aus- Einfuhr in den freien Verkehr anzumelden, soweit
kunftspflichtigen zu vermerken „Sammelanmeldung sie noch nicht zu dieser Einfuhrart angemeldet wor-
nach AHStatDV"; dabei ist der Monat anzugeben, den sind. Dies gilt auch für Waren, die nach § 84
auf den sich die Sammelanmeldung bezieht. Eine Abs. 2 des Zollgesetzes aus einem bisherigen Zoll-
Anmeldung für die Einfuhr nach Absatz 1 Nrn. 4, 6 vormerklager als zu eine·r bleibenden Zollgutver-
und 8 darf auch Waren aus verschiedenen Ländern, wendung abgefertigt gelten.
eine Anmeldung für die Ausfuhr nach Nummer 10
auch Waren nach verschiedenen Ländern umfassen,
wenn für jede Warenart die Mengen- und Wertan- § 33
gaben nach Ländern aufgegliedert sind. Geltung in Berlin
§ 31 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Befreiungen von der Anmeldung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
Befreit von der Anmeldung sind die in der An- über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
lage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den verkehrs auch im Land Berlin.
dort bezeichneten Voraussetzungen.
§ 34
Siebenter Abschnitt Inkrafttreten
Obergangs- u.nd Schlußvorschriften Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt,
§ 32 soweit in § 32 nicht etwas anderes bestimmt ist, die
Ubergangsvorschriflen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-
(1) Für in das Erhebungsgebiet verbrachte aus- kehrs vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzei-
ländische Waren, die bis zum Inkrafttreten dieser ger Nr. 145 vom 1. August 1957) außer Kraft.
Bonn, den 2. April 1962
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 221
Anlage
(zu § 31 AHStatDV)
Befreiungsliste
I. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Die Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A),
Durchfuhr (D); nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven
Veredelung angemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden
sollen, sowie Wuren, die nach vorübergehender Zollgutverwendung in eine Einfuhrart eingehen.
Voraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförde-
rungspapier oder Begleitpapier, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich
erkfort, daß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2
der Außenwirtschaftsverordnung abgegebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich
die Voraussetzungen für <lie Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder
aus sonstigen Umsltinden ergeben.
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Allgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen
1. Sendungen jeder Arl mit Waren im Werte bis einschließlich fünf-
zig Deutsche Mark, ausgenommen Saatgut; § 30 Abs. 1 Nrn. 4
und 10 bleibt unberührt E A
2. Geschenke
a) an Staatsoberhtiupter, Re!Jierungs- und Parlamentsmitglieder im
Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen E A D
b) für natürliche Personen in den z. Z. unter fremder Verwaltung
stehenden deutschen Gebieten A
3. Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und
Erinnerungszeichen E A D
4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophen-
fällen E A D
5. Elektrischer Strom E A D
Zahlungsmittel, Wertpapiere
6. Zahlurigsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel
sind, einschließlich Silber und Gold für internationale Zahlungen;
ausgegebene Wertpapiere E A D
Postsendungen, Gegenstände des Buchhandels, Briefmarken
7. a) Postsendungen, die nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zollord-
nung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) nicht
Zollgut werden E
b) Drucksachensendungen im Sinne der postalischen Vorschriften;
§ 30 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt A
c) Durchfuhrsendungen, die unverändert mit der Post ausgehen,
ohne Rücksicht auf das Beförderungsmittel, mit dem sie ein-
gegangen sind D
8. Sendungen jeder Art ausgenommen Drucksachensendungen -
mit Waren des Buchhandels im Werte bis einschließlich fünfzig
Deutsche Mark; § 30 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt A
9. Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazu
gehörenden Alben E A
Reisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut
10. Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-
mittel zum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der Reise
oder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persön-
lichen Berufsausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen zu diesem
Zweck vorausgesandt oder nachgesandt werden; außerdem andere
durch Reisende mitgeführte, nicht zum Hand.el bestimmte Waren
im Werte bis einschließlich eintausend Deutsche Mark E A
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Beförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant
11. Beförderungsmittel, Behälter und Verpackungsmittel sowie Reit-
tiere, Zugtiere und Lasttiere nebst Zubehör, ausgenommen aLs
Handelsware E A D
12. Teile von
a) Eisenbahnfahrzeugen und Behältern, die zurückgeliefert wer-
den, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit diese Rück-
lieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen Verein-
barungen vorgesehen ist E A D
b) anderen deutschen Fahrzeugen, wenn die Fahrzeuge nach der
Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar gewor-
den sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung der Fahr-
zeuge im Ausland anfallen E
c) anderen ausländischen Fahrzeugen, wenn die Fahrzeuge nach
der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar ge-
worden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung der
Fahrzeuge im Erhebungsgebiet anfallen E
13. Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Aus-
besserung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-
amtlich ein Ausbesserungsverkehr zugelassen wird E A
14. Gegenstände, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen einge-
führt oder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wer-
den und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur Durch-
führung ihres Flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren Zurück-
lieferung, einschließlich schadhaft gewordener Teile E A
15. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und zu
deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur
Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während
der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind, sowie
Futter- und Streumittel für mitgeführte Tiere E A D
16. Waren des freien Verkehrs, die als Schiffsbedarf an Bord deut-
scher Fahrzeuge sowie an Bord fremder Binnenschiffe g e liefert
werden A
17. Ballast, soweit er nicht Handelsware ist E A D
Umschließungen
18. Umschließungen, Paletten und Verpackungsmittel,
a) in denen oder mit denen Waren befördert werden E A D
b) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beförderung
von Waren gedient haben E A
c) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits
außerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind, falls
sie zusammen mit den Waren eingehen E
d) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren irn
Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abgefertigt wor-
den sind E
sowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis E A D
Messegut, Werbemittel, Muster, Pläne, Fotografien
19. Messe-, Markt- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehen-
der Zollgutverwendung E A
20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Fahrpläne, Preisverzeich-
nisse und andere Werbemittel, die keinen oder nur einen geringen
Handelswert haben, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind
und im Verbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine Schutz-
gebühr abgegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrs-
unternehmen gelieferte Vordrucke; amtliche Vordrucke von Be-
hörden E A
21. Waren, die auf Grund von internationalen Zollpassierscheinheften
für Warenmuster abgefertigt werden; bei inländischen Mustern
unter der Auflage, daß der Inhaber des Zollpassierscheinheftes die
im Ausland verbliebenen Muster dem Statistischen Bundesamt un-
verzüglich nach Bestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeits-
ablauf des Zollpassk~rscheinheftes anmeldet E A
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 223
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
22. Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Abzüge je
Aufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen, Plan-
pausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit sie nicht
Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; Manuskripte, soweit sie
nicht veräußert werden; Akten, Urkunden, Korrekturbogen E A
Nicht angenommene oder unbestellbare Waren, verlaufenes Gut
23. Waren, die vom inlJndischen Empfänger nicht angenommen wer-
den oder die unbestellbar sind und wieder in das Ausland zu-
rückgehen, ohne aus dem Gewahrsam der Zollbehörde gekommen
zu sein; ferner Waren, die versehentlich in das Erhebungsgebiet
oder in das Ausland gelangt sind und wieder zurück.befördert
werden, sofern sie ständig im Gewahrsam der Beförderungsunter-
nehmen verblieben sind (verlaufenes Gut) E A
Dienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel
für öffentliche Einrichtungen
24. Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im
zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr E A
25. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für An-
schluß.strecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zoll-
stellen und Postanstalten E A
26. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke,
Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits
der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden E A
27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelver-
bindungen ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung
einer im Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen wer-
den, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und ausge-
wechselten eingeführten Kabelstücke E A
Diplomat.en- und Konsulargut
28. Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von
zwischenstaatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist E A D
29. Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes
Staatsoberhaupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet E
Heirats-, Ubersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung
30. Heiratsgut; Ubersiedlungsgut und Erbschaftsgut, soweit nicht zum
Handel bestimmt E A D
31. Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt E A D
Ergebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut
32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See gewinnen oder aus
solchen Waren herstellen und unmittelbar in Häfen des Erhe-
bungsgebietes einführen; von solchen Schiffen aufgefischtes und an
Land gebrachtes seetriftiges Gut E
:l3. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch strandtriftiges
Gut E
Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle
34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwi-
schenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder in
benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenzver-
kehr):
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel
bestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark täg-
lich nicht übersteigt E A
b) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes
oder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden E A
35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der
Grenze nur zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner
Erzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh E A
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
36. Ober die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-
zucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken
grenzdurchschnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der
anderen Seite der Grenze aus bewirtschaftet werden und die
Erzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach
der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,
Pflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel zur Be-
wirtschaftung solcher Grundstücke E A
37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im
kleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch
nur soweit Zollfreiheit vorgesehen ist E A
38. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über
den Abbau von Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenz-
gebiet westlich \Vegberg-Brüggen vom 28. Januar 1958 oder. auf
Grund ähnlicher Verträge frei von Eingangs- und Ausgangs-
abgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind E A
39. Deputatkohle E A
Zollbefreiter Warenverkehr auf Berechtigungsschein zwischen rlem
Saarland und Frankreich
40. Der zollbefreite Warenverkehr zwischen dem Saarland und Frank-
reich mit handwerklichen und landwirtschaftlichen ErzeugnissEm,
soweit hierfür Berechtigungsscheine vorgelegt werden E A
Abfälle
41. Abfälle, Fegsel und unbrauchbar gewordene Waren, die in Häfen,
Zollgutlagern oder in einem sonstigen Zollverkehr im Erhebungs-
gebiet anfallen; gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher
Schiffe anfallen · E
Brieftauben
42. Brieftauben, die nicht ·nandelsware sind E A D
Särge, Urnen, Grabschmuck
43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst
den zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegen-
stände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Grä-
bern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind E A D
Verteidigungsgut, Waren ausländischer Truppen und ihrer Mitglieder
44. a) Dienstgegenstände des Bundesministers der Verteidigung und
seiner ihm nachgeordneten Stellen zum oder nach Gebrauch
im Ausland E A D
b) Waren, die der Bundesminister der Verteidigung und seine
ihm nachgeordneten Stellen im Rahmen des Abkommens zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe
vom 30. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 1049) einführen E
45. Waren,
a) die ausländische Truppen mit von ihnen erteilten amtlichen
Bescheinigungen über die Grenze des Erhebungsgebietes ver-
bringen oder verbringen lassen E A D
b) die von den ausliindischen Truppen sowie ihren Mitgliedern
eingeführt oder von diesen als Zollgut im Erhebungsgebiet
erworben worden sind, wenn sie an Personen veräußert wer-
den, die nicht zu den ausländischen Truppen oder zu ihren
Mitgliedern gehören E
c) die zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Ver-
brauch von Mitgliedern der ausländischen Truppen bestimmt
sind, soweit sie dem Mitglied bei der Einfuhr als Zollgut über-
lassen werden E
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 225
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Durchfuhrsendungcn
46. Waren,
a) die von Sec erngehen und ohne Umladung nach See ausgehen D
b) die aus dem Auslc1nd durch den Nord-Ostsee-Kanal ohne Um-
löclung nach dem Ausland befördert werden D
c) die als Luflfrc1chlsenclungen ohne Umladung durch das Er-
lwbungsgebiet befördert werden D
d) die im Luftumschlag durch das Erhebungsgebiet durchgeführt
werden D
e) die uls Expreßgut im öffentlichen Eisenbahnverkehr in Ge-
pückwagen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden D
f) die in Rohrleitungen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt
werden D
g) die aus beförderungsbedingten Gründen innerhalb des Zoll-
grenzbezirks oder durch das Land Berlin durchgeführt werden D
II. Zollverkehre und Freihafenverkehre
Im Zollverkehr und Freihafenverkehr sind befreit:
1. Der Ubergang von Wmen, die aLs Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet
worden sind,
in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;
2. der Ubergang von \Varen, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung;
3. der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigeinveredelung angemelde,t worden sind,
in eine Lohnveredelung;
4. der Ubergang von Waren des freien Verkehrs
in einen Zollverkehr oder in einen Freihafen verkehr sowie
aus einem Zollverkehr
in einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr
oder
aus einem Freihafenverkehr
in einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr;
5. Waren im Zwischenauslandsverkehr.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bremischen Besoldungsordnung A
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Januar 1962 -· 2 BvL 29/60 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung der Bremischen
Besoldungsordnung A (Anlage I des Bremischen
Besoldungsgesetzes) in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bremi-
schen Besoldungsgesetzes vom 13. Mai 1959 (Ge-
setzblatt der Freien Hansestadt Bremen .S. 59)
auf Antrag
des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt
Bremen
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz
veröffentlicht:
Die Besoldungsordnung A des Bremischen Besol-
dungsgesetzes vom 8. Mai 1956 in der Fassung
vom 13. Mai 1959 (GEI. S. 59) ist, insoweit der
,,Baurat im technischen Schuldienst und Abtei-
lungsleiter" in die Besoldungsgruppe A 13 a mit
einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen
Stellenzulage von 35 DM monatlich, der „Ober-
studienrat als Fuchgruppenleiter" jedoch in die
Besoldungsgruppe A 14 eingestuft worden ist, mit
Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. März 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stamrnberger
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 227
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu dem hamburgischen Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
und zur Aufhebung von Vorschriften über die Wertzuwachssteuer
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. November 1961 - 2 BvL 15/59 - in dem
Verfahren wegen
vcrfassunusrechtlicher Prüfung des hamburgischen
Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuer-
gcsctzes und zur Aufhebung von Vorschriften über
die Wertzuwachssteuer vom 1. April 1958 (Ham-
burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 93)
,mf Antrag
des Finanzgerichts Hamburg
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
dus Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz ver-
off enllicht:
§ 3 Absatz 1 bis 3 des hamburgischen Gesetzes
zur Änderung des Grundenyerbsteuergesetzes und
zur Aufhebung von Vorschriften über die Wert-
zuwachssteuer vom 1. April 1958 (GVBI. S. 93) ist
nichtig; § 3 Absatz 4 des Gesetzes ist nichtig, so-
weit sich seine Wirkung auf die Zeit vor dem
10. April 1958 erstreckt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. März 1962
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
zur Änderung der Verordnung über den Verkehr von Sport-
fahrzeugen auf dem Eder- und dem Diemelsee
Vom 24. Januar 1962 57 22.3.62 1. 4. 62
Verordnung Nr. 5/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 7. März 1962 58 23.2.62 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur För-
derung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft
Vom 27. März 1962 62 29.3.62 1. 4. 62
Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förde-
rung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft
Vom 27. März 1962 62 29.3.62 1. 4. 62
Verordnung zur .Änderung der Fernsprechordnung
Vom 28. März 1962 64 31. 3. 62 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung zur Änderung der Fernsprechgebührenvorschriften
Vom 28. März 1962 64 31. 3. 62 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach SachgebiEden geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den \erlag.
Bezugsbedingungen für Teil Ilmd II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 1,M 5,-
zuzüglich Zustcllucbühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)
Vom 2. April 1962
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,
Ergänzungspflichtiger
Verkehrsarten ................................... . Anmeldepflichtiger ............... : . . . . . . . . . . . . . . . 22
Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger 23
freien Verkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Dritter Abschnitt
Lager ........................................... . 3
Anmeldestellen
Aktive und passive Veredelung, Art der Verede-
lungsarbeit ................................... . 4 Anmeldestellen 24
Seeumschlag, Luftumschlag ...................... . 5
Vierter Abschnitt
Benennung der Ware ........................... . 6 Zeitpunkt der Anmeldung
Menge der Ware ................................ . 7 Zeitpunkt der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Wert der Ware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Fünfter Abschnitt
Wertstellung .................................... . 9
Sicherung der Anmeldung
Herstellungs-(Ursprungs-)land, Verbrauchsland, Her-
Sicherung im Zollverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
stellungsort, Zielort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Sicherung im Freihafenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Versendungsland, Empfangsland . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen 28
Einkaufsland, Käuferland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Anlaß der Warenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Sechster Abschnitt
Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung
Einführer, Ausführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Andere Papiere als Anmeldescheine . . . . . . . . . . . . . . . 29
Anmeldepapiere, Teilsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen . . 30
Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunfts-
Befreiungen von der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
pflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen, Vorprü- Siebenter Abschnitt
fung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr . . . . . . 17
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen . . . . . . . . . . 18
Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Natio- Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
nalität des Fahrzeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Ausländische Truppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Befreiungsliste .............................. Anlage
Offshore-Lieferungen . ... . ... . .. .. .. .. .. . .. .. .. . . . 21 zu§ 31
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 207
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit§ 4 Abs. 3, 3. Durchfuhrarten:
§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Ge- a) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag
setzes über die Statistik des grenzüberschreitenden und Luftumschlag,
Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I
b) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),
S. 413) verordnen der Bundesminister für Wirt-
schaft und der Bundesminister der Finanzen im Ein- c) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).
vernehmen miteinander mit Zustimmung des Bun- (3) Die Waren sind, soweit die §§ 19, 20 und 21
desrates: nichts anderes bestimmen, jeweils zu der zutreffen-
den Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrart mit den
Erster Abschnitt für die statistische Behandlung maßgebenden Merk-
malen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren ist sowohl der Eingang von Waren aus dem Aus-
land in eine Einfuhrart {unmittelbare Einfuhr) als
§ 1 auch ihr Ubergang aus einer Einfuhrart in eine an-
dere Einfuhrart anzumelden; hierbei ist zusätzlich
Verkehrsarten die vorher angemeldete Einfuhrart anzugeben. So-
(1) Verkehrsarten sind weit für den Eingang oder den Ubergang von Wa-
ren in eine Einfuhrart die Art der Zollbehandlung
1. das Verbringen von Waren aus einem Ge- maßgebend ist, steht der Zollabfertigung die An-
biet außerhalb des Erhebungsgebietes und schreibung nach § 39 des Zollgesetzes vom 14. Juni
außerhalb der Währungsgebiete der DM- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) gleich.
Ost (Ausland) in das Erhebungsgebiet mit
Ausnahme der Durchfuhr und des Zwi- § 2
schenauslandsverkehrs (Einfuhr);
Freier Verkehr, ausländische Waren,
2. das Verbringen von Waren aus dem Er- Waren des ireien Verkehrs
hebungsgebiet in das Ausland mit Aus-
nahme der Durchfuhr und des Zwischen- (1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Er-
auslandsverkehrs (Ausfuhr); hebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren,
3. die Beförderung von Waren aus dem Aus- die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet ver-
land durch das Erhebungsgebiet unmittel- bracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr
bar in das Ausland - ohne Anmeldung zu angemeldet worden sind (ausländische Waren).
einer Einfuhrart - (Durchfuhr); Waren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren
des freien Verkehrs), werden ausländische Waren,
4. die Beförderung von Waren aus dem Er- wenn sie im Rahmen eines aktiven Veredelungs-
hebungsgebiet durch das Ausland - un- verkehrs als Ersatzgut für ausländische Waren -
mittelbar oder nach zollrechtlich zugelas- auch im Vorgriff - gestellt oder wenn sie im Rah-
sener vorübergehender Lagerung im Aus- men eines Freihafen-Veredelungsverkehrs durch
land - in das Erhebungsgebiet {Zwischen- ausländische Waren ersetzt werden; dabei werden
auslandsverkehr). die ausländischen Waren ohne besondere Anmel-
dung Waren des freien Verkehrs, Nachholgut je-
(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach doch erst nach der Anmeldung als Einfuhr zur akti-
1. Einfuhrarten: ven Veredelung (§ 4 Abs. 3).
a) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist
Abs. 2 und 3), 1. die Zollabfertigung von ausländischen Wa-
b) Einfuhr auf LagE\r (§ 3 Abs. 2 und 3), ren zum freien Verkehr, ausgenommen die
c) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abfertigung von Waren zur Freigutver-
Abs. 2 und 3) edelung, von Nachholgut und von Waren
nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 7);
aa) zur Eigenveredelung,
bb) zur Lohnveredelung, 2. das Verbringen oder die Entnahme von
ausländischen Waren zum Gebrauch oder
d) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4
Verbrauch sowie z-y.m Schiffbau in den Zoll-
Abs. 7);
freigebieten;
2. Ausfuhrarten: 3. das Verbringen oder die Entnahme von
a) Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 zoll- und ausgleichsteuerfreien ausländi-
Abs. 4), schen Waren zur Bearbeitung oder Verar-
beitung in den Zollfreigebieten.
b) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 4),
c) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 (3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt
Abs. 4) 1. die Zollabfertigung von ausländischen
aa) nach Eigenveredelung, Waren zu einem Umwandlungsverkehr;
bb) nach Lohnveredelung, 2. die Zollabt ertigung von ausländischen
d) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Waren zu einer bleibenden Zollgutverwen-
Abs. 6); dung;
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
3. die Zolli1bferligung von ausländischen Um- Mischungsverhältnis entsprechend aufzuteilen auf
schließungen und Verpackungsmitteln zur Waren des freien Verkehrs und auf ausländische
vorübergehenden Zollgutverwendung; Waren. Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt es
4. die Verwendung von ausländischen Um- dem Verfügungsberechtigten überlassen, die ent-
schließungen und Verpackungsmitteln in nommene Teilmenge als Ware des freien Verkehrs
oder als ausländische Ware zu behandeln, soweit
den Zollfreigebieten zum Verpacken von
zur Ausfuhr bestimmten Waren; im Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende
Menge hiervon in dem Gemisch enthalten sein kann.
5. die Lieferung von ausländischen Waren als Satz 1 und Satz 2 sind entsprechend anzuwenden
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19) auf Gemische ausländischer Waren aus verschie-
denen Einfuhrarten.
a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,
b) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche
Luftfahrzeuge, soweit die Waren noch § 4
nicht zu einer Einfuhrart angemeldet Aktive und passive Veredelung, Art der
worden sind. Veredelungsarbeit
(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus- (1) Aktive Veredelung ist
fuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen
die Ausfuhr von Ersatzgut bei Freigutveredelung, 1. die zollbegünstigte Veredelung von aus-
die Ausfuhr von Ersatzgut im Vorgriff und die Aus- ländischen Waren im Zollgebiet;
fuhr von Vvaren zur passiven Veredelung. 2. die besonders zugelassene, über die übliche
Lagerbehandlung hinausgehende Bearbei-
§ 3
tung und Verarbeitung von ausländischen
Waren, die einem Zoll oder der Ausgleich-
Lager steuer unterliegen, in den Zollfreigebieten,
ausgenommen im Schiffbau.
(1) Lager sind Zollgutlager und Freihafenlager.
Freihafenlager sind Einrichtungen jeglicher Art in Eigenveredelung ist die Veredelung von auslän-
dischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung
Freihäfen, die zur Lagerung von ausländischen Wa-
des im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers.
ren dienen, soweit die Waren in der Lagerbuchfüh-
Lohnveredelung ist die Veredelung von ausländi-
rung nachgewiesen und auf eigene oder fremde
schen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung
Rechnung zu Lagerbedingungen eingelagert werden.
einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen
(2) Einfuhr auf Lager ist Person.
1. die Zollabfertigung von ausländischen (2) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist
Waren zu einem Zollgutlager;
1. die Zollabfertigung von ausländischen
2. das Verbringen von ausländischen Waren Waren zu einem aktiven Veredelungsver-
auf ein Freihafenlager. kehr;
(3) Als Einfuhr auf Lager gilt 2. das Verbringen von ausländischen \tVaren,
die einem Zoll oder der Ausgleichsteuer
1. die Zollabfertigung von ausländischen unterliegen, zur aktiven Veredelung in ein
Waren zu einer vorübergehenden Zollgut- Zollfreigebiet.
verwendung, ausgenommen Umschließun-
gen und Verpackungsmittel; (3) Als Einfuhr zur aktiven Veredelung gilt die
Zollabfertigung von Nachholgut zum freien Ver-
2. die einfuhrrechtliche Abfertigung von aus-
kehr.
ländischen Waren nach § 27 oder 31
der Verordnung zur Durchführung des (4) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Aus-
Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirt- fuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Ver-
schaftsverordnung) vom 22. August 1961 edelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet
(Bundesgesetzbl. I S. 1381), wenn sie nicht ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt
bereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind und - ohne in den freien Verkehr
worden sind oder nicht gleichzeitig als Ein- übergegangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr
fuhr in den freien Verkehr (§ 2), als Einfuhr einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigen-
zur aktiven Veredelung oder als Einfuhr veredelung und aus Lohnveredelung verwendet
nach passiver Veredelung (§ 4) anzumelden worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung
sind. anzumelden. Satz 1 und Satz 2 gelten auch bei der
Ausfuhr von Ersatzgut nach Freigutveredelung oder
(4) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren, im Vorgriff.
die als Einfuhr auf Lager angemeldet wor- (5) Passive Veredelung ist die zollbegünstigte
den sind und - ohne in eine andere Ein- Veredelung von Waren des freien Verkehrs im
fuhrart übergegangen zu sein - ausgehen. Ausland.
(5) Werden in einem Lager Waren des freien Ver- (6) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Aus-
kehrs und ausländische Waren miteinander ge- fuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen
mischt, so ist das Gemisch bei der Entnahme dem eines passiven Veredelungsverkehrs.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 209
(7) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zoll- üblich ist, auch Angaben nach diesem Maßstab zu
abt ertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah- verstehen.
men eines passiven Veredelungsverkehrs, wenn die (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Ware mit
Waren als Ausfuhr zur passiven Veredelung ange- ihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicbt ist
meldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus sol- das Rohgewicht der Ware ohne das Gewicht ihrer
chen Waren hergestellt worden sind. Versandumschließungen. Als Versandumschließun-
(8) Art der Veredelungsarbeit ist die im Rahmen gen gelten nicht die Umschließungen, in denen die
einer aktiven oder passiven Veredelung beabsich- Ware beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf übli-
tigte oder durchgeführte Bearbeitung oder Verar- cherweise in die Hand des Käufers übergeht. Bei
beitung von Waren. Die Art der Veredelungsarbeit Flüssigkeiten gehört das Gewicht der unmittelbaren
ist für jede Warenart (§ 6 Abs. 1) anzugeben. Bei- Umschließungen zum Reingewicht. Eigengewieht ist
stellungen sind als solche zu kennzeichnen. Werden das Gewicht der Ware ohne alle Umschließungen.
bei aktiver Veredelung ausländische Waren mit Beförderungsmittel und Lademittel sowie Behälter
Waren des freien Verkehrs - bei passiver Verede- im Sinne des Zollrechts gelten nicht als Umschlie-
lung Waren aus dem freien Verkehr mit ausländi- ßungen, auch wenn sie zur Beförderung von Waren
schen Waren - zusammengebaut, so ist zur Kenn- ohne Umschließungen eingerichtet sind.
zeichnung der Veredelungsarbeit außerdem Art,
(3) Das Rohgewicht ist für alle mit einem An-
Menge und Wert der eingebauten Ware beim vor-
meldeschein angemeldeten Warenarten in einer
angegangenen Grenzübergang anzugeben. Sind die
Summe anzugeben. Das Reingewicht oder - soweit
Waren nicht veredelt worden, so ist der beim vor-
handelsüblich oder im Warenverzeichnis für die
angegangenen Grenzübergang angemeldeten Art
Außenhandelsstatistik vermerkt - das Eigengewicht
der Veredelungsarbeit der Vermerk „ unveredelt zu-
ist für jede Warenart anzugeben. Bei ·waren, die
rück" hinzuzufügen. ·
nicht nach dem Gewicht ·gehandelt werden, ist außer-
§ 5 dem die Menge nach dem handelsüblichen Maßstab
Seeumschlag, Luftmr..schlag anzumelden. Diese Angabe kann entfallen, wenn
dieser Maßstab im Warenverzeichnis für die Außen-
(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die
handelsstatistik bei der betreff enden Warenart
von See aus dem Ausland in einen Seehafen des
nicht vermerkt ist. Kann die Menge im Zeitpunkt
Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen wer-
der Anmeldung nicht genau festgestellt werden, so
den und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemel-
ist sie zu schätzen und als geschätzt zu kennzeichnen.
det worden sind, von dort nach See in das Ausland
ausgehen.
§ 8
(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die
aus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflug- Wert der Ware
platz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umgela- (1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rech-
den werden, und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart nung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der
angemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr Grenzübergangswert zu verstehen.
in das Ausland ausgehen.
(2) Grenzübergangswert ist der Preis der Ware,
§ 6 der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs
Benennung der Ware zwischen voneinander unabhängigen Vertragspart-
(1) Die Ware ist so zu benennen, daß aus der Be- nern im Einfuhrgeschäft oder im Ausfuhrgeschäft
nennung die Nummer des Warenverzeichnisses für erzielt werden kann und alle Kosten für den Ver-
. die Außenhandelsstatistik - bei der Einfuhr außer- kauf und für die Lieferung der Waren (Vertriebs-
dem die Tarifstelle des Zolltarifs-, zu der die Ware kosten)
gehört (Warenart), eindeutig zu erkennen ist. Zur im Landverkehr, Luftverkehr und Binnen-
Benennung ist im allgemeinen die handelsübliche schiffsverkehr
oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu verwen- frei Grenze,
den. Soweit sie die Warenart nicht erkennen läßt,
ist die Bezeichnung durch Angaben über die Art des im Seeverkehr
Materials, die Art der Bearbeitung, den Verwen- bei der Einfuhr cif deutscher Seehafen,
dungszweck oder andere die Warenart kennzeich- bei der Ausfuhr fob deutscher Seehafen,
nende Merkmale zu ergänzen.
im Postverkehr
(2) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware bei der Einfuhr frei Verzollungspostanstalt,
unter zollamtlicher Uberwachung sowie bei Ände- bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostan-
rung der Beschaffenheit während einer Lagerung
stalt,
sind die Benennungen vor und nach der Umwand-
lung oder Änderung anzugeben. bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeug-
bedarf (§ 19)
§ 7
frei an Bord des Fahrzeugs
Menge der Ware
enthält, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten tat-
(1) Unter der Menge der \Nare sind Angaben sächlich entstehen und wer sie trägt. Zum Grenz-
nach dem Rohgewicht, dem Reingewicht oder Eigen- übergangswert gehören nicht die in den Währungs-
gewicht und, falls ein anderer Maßstab handels- gebieten der DM-Ost anfallenden Vertriebskosten.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(3) Bei der Bildung des Grenzübergangswertes waren und Abfällen. Auf hoher See von Schiffen
sind die Vorschriften über die Bemessung des Zoll- aus gewonnene oder auf Schiffen hergestellte Wa-
wertes entsprechend anzuwenden. Wird bei der Ein- ren haben ihren Ursprung in dem Land, dessen
fuhr der auf den Ausstellungspflichtigen nach § 23 Flagge das Schiff führt.
Abs. 1 Nr. 1 bezogene Rechnungspreis der Zollwert- (2) Sind an der Herstellung einer Ware mehrere
bemessung zugrunde gelegt, so ist der Grenzüber- Länder beteiligt, so ist als Herstellungs-(Ursprungs-)-
gangswert gleich dem Zoll wert, wird der Zollwert land das Land anzusehen, in dem die Ware zuletzt
auf Antrag des Zollbeteiligten nach dem Normal- wirtschaftlich sinnvoll so bearbeitet worden ist, daß
preis bemessen, so ist der Grenzübergangswert sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat.
vom Rechnungspreis her zu bilden. Durchschnitts- Dabei können im Zweifel auch Werterhöhungen als
werte für die Bemessung der Ausgleichsteuer dür- Nachweis für eine wesentliche Veränderung der Be-
fen nicht als Grenzübergangswerte übernommen schaffenheit angesehen werden.
werden. Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Den in einem Lande gewonnenen oder herge-
(4) Als Grenzübergangswert gilt stellten Waren stehen Waren gleich, die in dieses
1. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der Land eingeführt, dort in den freien Verkehr getre-
bei der Einfuhr angemeldete Grenzüber- ten und anschließend so verwendet worden sind,
gangswert der unveredelten Waren zuzüg- daß sie der Wirtschaft dieses Landes zuzurechnen
lich aller im Erhebungsgebiet für die Ver- sind.
edelung und für die Beförderung der Wa- (4) Als Herstellungs-(Ursprungs-)land gilt
ren entstandenen Kosten einschließlich des 1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken,
Wertes der Zutaten und des auf die ver- Antiquitäten das Versendungsland (§ 11
edelten Waren entfallenden Wertes ver- Abs. 1);
wendeter Vorlagen des Auftraggebers;
2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land,
2. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung in dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt
der bei der Ausfuhr angemeldete Grenz- eingetragen war, sonst - mit Ausnahme
ubergangswert der unveredelten Waren von Neubauten - das Land, dessen Flagge
zuzüglich aller im Ausland für die Verede- das Schiff vor dem Erwerb zuletzt geführt
lung und für die Beförderung der Waren hat;
entstandenen Kosten einschließlich des 3. bei Waren, deren Herstellungs-(Ursprungs-)-
Wertes der Zutaten und des auf die ver- land nicht bekannt ist, das Versendungs-
edelten Waren entfallenden Wertes ver- land.
wendeter Vorlagen des Auftraggebers;
(5) Für Gemische von Waren aus verschiedenen
3. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, Herstellungs-(Ursprungs-)ländern, die im Ausland
die im Zusammenhang mit dem vorange- hergestellt worden sind und bei denen der Anteil
gangenen Ausfuhrgeschäft oder Einfuhrge- der einzelnen Herstellungs-(Ursprungs-)länder an
schäft zurückgesandt werden (zurückge- der Mischung nicht feststellbar ist, ist an Stelle des
sandte Waren), der beim vorangegangenen Herstellungs-(Ursprungs-)landes das Land anzuge-
Grenzübergang angemeldete Grenzüber- ben, in dem das Gemisch hergestellt worden ist. Für
gangswert. Gemische von Waren aus verschiedenen Herstel-
lungs-(Ursprungs-)ländern, die im Erhebungsgebiet
(5) Der Rechnungspreis ist für alle mit einem An-
in einem Lager hergestellt worden sind, findet § 3
meldeschein angemeldeten Warenarten in einer
Abs. 5 entsprechend Anwendung.
Summe in der vereinbarten Währung, der Grenz-
übergangswert für jede Warenart in Deutscher (6) Verbrauchsland ist das Land, in dem die Wa-
Mark anzugeben. Fehlt im Zeitpunkt der Anmel- ren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder ver-
dung eine Grundlage für die Bildung des Grenz- arbeitet werden sollen.
übergangswertes, so ist er unter Beachtung der (7) Als Verbrauchsland gilt
Absätze 2 und 4 zu schätzen und als geschätzt zu
1. bei der Veräußerung von Seeschiffen das
kennzeichnen.
Land, in dessen Schiffsregister das Schiff
eingetragen werden soll, sonst das Land,
§ 9
dessen Flagge das Schiff nach seiner Ab-
Wertstellung lieferung führen soll;
2. bei Waren, deren Verbrauchsland nicht be-
Wertstellung ist die allgemeine Bezeichnung der kannt ist, das Empfangsland (§ 11 Abs. 2).
vereinbarten Lieferbedingung (cif, fob, frei Grenze,
ab Werk oder dergleichen). (8) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der
Ort, in dem die Ware hergestellt worden ist; anzu-
geben ist für jede Warenart jedoch nur das Bundes-
§ 10
land, in dem dieser Ort liegt. Die Absätze 1 bis 4
Herstellungs-(Ursprungs-)Jand, Verbrauchsland, gelten sinngemäß.
Herstellungsort, Zielort
(9) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestim-
(1) Herstellungs-(Ursprungs-)land ist das Land, in mungsort der Sendung; anzugeben ist der letzte be-
dem die Waren gewonnen oder hergestellt worden kannte Ort, in dem die mit dem Anmeldepapier an-
sind; als Gewinnen gilt auch das Sammeln von Alt- gemeldete Sendung verbleiben soll.
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 211
§ 11 § 14
VersendungsJand, Empfangsland Einführer, Ausführer
(1) Versendungsland ist das Lmd, aus dem die (1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland
Waren in das Erhebungsgebiet verbracht worden in das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen
sind, ohne daß sie in Durchfuhrländern anderen als läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außer-
den mit der Beförderung zusammenhängenden halb des Erhebungsgebietes ansässigen Person über
Aufenthalten oder Rechts~Jeschäften unterworfen den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr
wurden. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhe-
Versendungsland das erste bekannte Land, aus dem bungsgebiet ansässige Vertragspartner Einführer.
die Waren abgesandt worden sind. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder
in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der
(2) Empfangsland ist das Land, in das die Waren Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
aus dem Erhebungsgebiet verbracht werden sollen,
ohne daß sie in Durchfuhrländern anderen als den (2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland
mit der Beförderung zusammenhängenden Aufent- verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr
halten oder Rechtsgeschäften unterworfen werden ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirt-
sollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl.
Empfangsland das letzte bekannte Land, nach dem I,S. 481) mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes
die Waren abgesandl werden. ansässigen Person zugrunde, so ist nur der im Er-
be bungsgebiet ansässige Vertragspartner Ausführer.
Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder
§ 12 in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen von
Waren tätig wird, ist nicht Ausführer.
Einkaufsland, Käuferland
(1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außer- § 15
halb des Erhebungsgebietes ansässige Person, von Anmeldepapiere, Teilsendungen
welcher die im Erhebungsgebiet ansässige Person
die eingeführten Waren erworben hat, ihren Sitz (1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verord-
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der nung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine
Einfuhr kein Rechtsgeschäft über den Erwerb der nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind
Waren zwischen einer im Erhebungsgebiet ansässi- in deutscher Sprache - nicht in roter Schrift - aus-
gen Person und einer außerhalb des Erhebungsge- zufüllen.
bietes ansässigen Person zugrunde, so ist Einkaufs- (2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf nur
land das Land, in dem die verfügungsberechtigte Waren für einen Ausstellungspflichtigen nach § 23
Person, die die \t\/aren in das Erhebungsgebiet ver- Abs. 1 Nr. 1 aus einem Herstellungs-(Ursprungs-)-
bringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die ver- land und einem Einkaufsland umfassen, die gleich-
fügungsberechtigte Person, die die Waren in das Er- zeitig bei einer Anmeldestelle zu einer Einfuhr-
hebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im art anzumelden sind, bei der Einfuhr von See außer-
Erhebungsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland dem nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen
das Versendungsland. Ist das Einkaufsland nicht be- sind. Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur
kannt, so gilt als Einkaufsland das Versendungs- Waren enthalten, die gleichzeitig auf eine Einfuhr-
land. erklärung oder Einfuhrgenehmigung unter Vorlage
(2) Für Gemische von ausländischen Waren aus einer Einfuhrkontrollmeldung eingeführt werden.
verschiedenen Einkaufsländern, die im Erhebungs- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Anmeldungen
gebiet in einem Lager hergestellt worden sind, fin- nach § 30 Abs. 1 Nm. 4, 7 und 8.
det § 3 Abs. 5 entsprechend Anwendung. (3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur
(3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb Waren umfassen, die von einem Ausstellungs-
des Erhebungsgebietes ansässige Person, die von pflichtigen nach§ 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Ver-
der im Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur brauchsland und für ein Käuferland gleichzeitig
Ausfuhr bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist. mit demselben Beförderungsmittel über eine An-
In den übrigen Fällen gilt als Käuferland das Emp- meldestelle ausgehen, soweit nicht nach § 17 Abs. 3
fangsland. etwas anderes bestimmt ist. Mit einem Anmelde-
schein dürfen jedoch Waren aus verschiedenen Aus-
§ 13 fuhrarten und aus verschiedenen Herstellungs-(Ur-
sprungs-)ländern angemeldet werden, wenn für jede
Anlaß der Warenbewegung
Warenart die Mengen- und Wertangaben nach den
Unter dem Anlaß der Warenbewegung sind An- Ausfuhrarten und Herstellungs-(Ursprungs-)ländern
gaben darüber zu verstehen, ob es sich um Kauf, aufgegliedert sind.
Verkauf, Kommission, Konsignation, wirtschaftliche (4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer
Veredelung oder welchen anderen Anlaß der Waren- zerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne
bewegung es sich handelt und ob die Waren gegen Sendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu
Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei zu- kennzeichnen und fortlaufend zu numerieren; die
rückgesandten Waren gilt als Anlaß der Warenbe- letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der
wegung der Grund der Rücksendung. Benennung der jeweils in einer Teilsendung einge-
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
führten oder ausgeführten vVare ist die Benennung Waren sowie deren Herstellungs-(Ursprungs-)land,
der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der bei der Ausfuhr nach See oder rheinabwärts außer-
ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Ge- dem die Angaben nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, ersichtlich
samtrechnungspreis und - soweit bekannt - das sind. Bei der Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung ent-
voraussichtliche Gesamtgewicht. fällt die Angabe der Ausfuhrart, des Verladetages
(5) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf und des Ausladehafens.
nur Waren umfassen, die mit einem Schiff über (2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Aus-
eine Anmeldestelle ausgehen. fuhrerklärung ist der Anmeldeschein vom Ausführer
(6) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von der zuständigen Versandzollstelle innerhalb von
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren um- zehn Tagen nach Aufgabe der Waren zum Versand
fassen, die von ein cm Lieferer entweder an Bord zu übergeben, bei Waren, die in Teilsendungen auf
d(rntscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahr- mehrere Versand-Ausfuhrerklärungen zum Ver-
zeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1 ladeort angeliefert, jedoch in einer Sendung aus-
Nr. 13. geführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach
Aufgabe der letzten Teilsendung zum Versand. Der
Ausführer hat auf Anfordern der Versandzollstelle
§ 16 die Ausfuhr der Waren mit Angabe des Datums
Allgemeine Pflichten und Vertretung und des Grenzausgangsortes zu bestätigen, falls die
der Auskunftspflichtigen Versand-Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines
Monats nach Ausfuhr der Waren an die Versand-
(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüll- zollstelle gelangt ist.
ten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unver-
züglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach (3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-
§ 6 des Geselzes bewirken kann. Für den Ergän- schaftsrechts für mehrere Sendungen mit Versand-
zungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Ausfuhrerklärungen ein Ausfuhrschein vorgelegt
• werden kann, so darf ein Anmeldeschein Waren
(2) Der Anmeldepflichtige hat, umfassen, die von einem Ausführer zu verschiede-
1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs nen Zeiten, mit verschiedenen Beförderungsmitteln
oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, und über verschiedene Anmeldestellen nach einem
daß der Anmeldeschein ihm nicht bis zum Verbrauchsland und für ein Käuferland ausgeführt
Zeitpunkt der Anmeldung zugeleitet wer- worden sind; jedoch dürfen in einem Anmelde-
den wird oder wenn ihm zum Zeitpunkt schein jeweils nur Waren aufgeführt sein, die
der Anmeldung der Anmeldeschein noch über Anmeldestellen im Land Freie und
nicht zugegangen ist, einen vom Ausstel- Hansestadt Hamburg oder
lungspflichtigen ausgefüllten Anmelde-
über Anmeldestellen im Land Freie Hanse-
schein anzufordern;
stadt Bremen oder
2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht
über Anmeldestellen in der Hansestadt Lübeck
im Besitz eines ordnungsmäßig ausgestell-
oder
ten Anmeldescheines ist, der Anmeldestelle
eine schriftliche Erklärung abzugeben über über sonstige Anmeldestellen
die Anschrift des Ausstellungspflichtigen ausgegangen sind. Im Anmeldeschein sind alle
- ist diese nicht bekannt, die des inländi- Waren aufzuführen, für welche die Versand-Aus-
schen Auftraggebers - , die ihm bekann- fuhrerklärungen im Laufe eines Monats bei der
ten Angaben über die Sendung und den Versandzollstelle eingegangen sind und solche, für
Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig welche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht in
ausgestellten Anmeldeschein noch nicht dem auf die Ausfuhr der Waren folgenden Monat
vorlegen kann. an die Versandzollstelle gelangt sind; das Fehlen
(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2 von Versand-Ausfuhrerklärungen ist im Anmelde-
Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen schein unter Angabe ihrer Nummern zu vermerken.
nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Der Anmeldeschein ist vom Ausführer der Versand-
Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner zollstelle spätestens bis zum 2. Werktag des folgen-
Ubergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich, den Monats zu übergeben.
spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung (4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmelde-
nachzureichen, soweit nicht nach § 17 Abs. 2, 3 und schein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Ver-
5 etwas anderes bestimmt ist. sandzollstelle vorzulegen, wenn nach den Vorschrif-
ten des Außenwirtschaftsrechts eine Gestellung oder
§ 17
Anmeldung der Ware bei der Versandzollstelle vor-
gesehen ist.
Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,
Vorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr (5) Bei der Ausfuhr mit Kohle-Versand-Ausfuhr-
erklärung ist vom Ausführer der Anmeldeschein
(1) Die Versand-Ausfuhrerklä.rung, Kohle-Ver- dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Außen-
sand-Ausfuhrerklärung oder ein entsprechendes Pa- stelle Essen, spätestens am 7. des folgenden Mo-
pier gelten als Erklärung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, nats zu übergeben; im übrigen findet Absatz 3 sinn-
wenn aus ihr der Name und die Anschrift des Aus- gemäß Anwendung. Der Anmeldeschein kann bis
führers, die Ausfuhrart, die Art und die Menge der zum 15. dieses Monats übergeben werden, wenn
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 213
sich der Ausführcr verpflichtet hat, dem Statisti- den zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahr-
schen Bundesamt die ausgeführten Waren aufge- zeuges oder an Bord deutscher Lotsendampf er oder
gliedert nach Warenarten, Verbrauchsländern und Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes so-
Käuferländern sowie Herstellungs-(Ursprungs-)län- wie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden
dern oder Herstellungsorten im Erhebungsgebiet, im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luft-
Mengen und Grenzübergangswerten sowie nach den fahrzeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb,
in Absatz 3 genannten Ausgangsstellen bis zum 8. zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahr-
dieses Monats vorauszumelden. zeuges, zur Behandlung der Ladung oder zum Ge-
brauch oder Verbrauch während der Reise oder
zum Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs-
§ 18 und Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu
bestimmten Verkehrsarten, sondern als „Schiffs-
(1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige und Luftfahrzeugbedarf" anzumelden. Dabei ist an-
Personen von im Ausland ansässigen Personen er- zugeben, ob Waren des freien Verkehrs oder aus-
werben, hat der Erwerber mit einem Anmeldeschein ländische Waren geliefert werden, bei ausländi-
für die Einfuhr anzumelden, und zwar schen Waren außerdem, ob diese vorher zu einer
1. Schiffe, die im Seeschiffsregister einzutra- Einfuhrart angemeldet worden sind; die zuletzt ap.-
gen sind, gemeldete Einfuhrart ist anzugeben. Waren, die im
Schiffbau zur Ausrüstung und Ausbesserung von
bei der für den Ort der Registerbehörde Schiffen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs-
(Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in und Luftfahrzeugbedarf.
Hamburg bei der Oberfinanzdirektion
Hamburg (Zollstatislisches Büro), in Bre- (2) Als Fahrzeuge deutscher Nationalität gelten
men beim Hauptzollamt Bremen-Freihafen Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen
Personen oder in den Währungsgebieten der DM-
unverzüglich nach der Eintragung im Ost ansässigen Personen bewirtschaftet werden
Schiffsregister; (deutsche Fahrzeuge); alle übrigen Fahrzeuge gelten
2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister ein- als fremde Fahrzeuge.
zutragen sind,
§ 20
bei der abfertigenden Zollstelle
Ausländische Truppen
gleichzeitig mit der Zollanmeldung.
(1) Ausländische Waren, die durch eine im Er-
(2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige hebungsgebiet ansässige Person als Zollgut an die
Personen an im Ausland ansässige Personen ver- in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
äußern, hat der Veräußerer mit einem Anmelde- ausländischen Truppen oder die ihnen gleichgestell-
schein für die Ausfuhr anzumelden, und zwar ten Organisationen und Unternehmen (ausländische
Truppen) geliefert werden, sind als Einfuhr in den
1. Schiffe, die im Seeschiffsregister eingetra-
freien Verkehr mit dem Zusatz „ausländische Trup-
gen sind,
pen" anzumelden.
bei der für den Ort der Registerbehörde (2) Werden ausländische Waren, die von den aus-
(Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in
ländischen Truppen sowie ihren Mitgliedern selbst
Hamburg bei der Oberfinanzdirektion
eingeführt oder von ihnen als Zollgut im Erhebungs-
Hamburg (Zollstatistisches Büro), in Bre- gebiet erworben worden sind, an andere Personen
men beim Hauptzollamt Bremen-Freihafen
veräußert und durch diese ausgeführt, so sind sie
unverzüglich nach Löschung im Schiffs- als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit dem Zu-
register; satz „ausländische Truppen" anzumelden.
2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister ein-
getragen sind, § 21
bei der Ausgangszollstelle Offshore-Lief erungen
im Zeitpunkt der Ausfuhr, Für den Warenve.-kehr nach den Offshore-Abkom-
men gilt § 20 sinngemäß.
wenn sie sich bereits im Ausland befinden,
bei der für den Veräußcrer zuständigen
Zollstelle Zweiter Abschnitt
unverzüglich nach der Veräußerung. Anmeldepflichtiger,
Ausstell ungspflich tiger,
§ 19 Ergänzungspflich tiger
Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,
Nationalität des Fahrzeuges § 22
Anmeldepflichtiger
(1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im
Erhebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen (1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fäl-
Gründen unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegen- len verpflichtet
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
1. bei der Einfuhr wenn der Empfänger unbekannt ist,
a) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Besitzer der Waren im Zeitpunkt
als Einfuhr auf Lager anzumelden sind, der Anmeldung;
der die Einfuhrabfertigung Beantra- 2. bei der Ausfuhr, wenn ihr
gende;
a) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt,
b) von Waren, die in einem Zollfreigebiet der Ausführer,
ohne Zollbehandlung erstmalig in eine
Einfuhrart eingehen, b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,
der Ausstellungspflichtige nach § 23 der im Erhebungsgebiet ansässige
Abs.1Nr.l; Vertragspartner,
c} kein Vertrag zugrunde liegt,
2. bei der Ausfuhr
der Absender der Waren, •
a) von Waren, die aus einem Zollfreige-
wenn ein Absender nicht vorhanden ist,
biel nach See ausgeführt werden,
der Besitzer der Waren im Zeitpunkt
der Ausstellungspflichtige nach § 23
der Anmeldung.
Abs. 1 Nr. 2;
b) von Waren des Zwischenauslandsver- (2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflich-
kehrs, die im Ausland verblieben sind, tet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmelde-
scheinen treten (§ 29),
der den Zwischenauslandsverkehr Be-
antragende; der Zollbeteiligte;
dieser hat das Zollpapier um die Angabe des Ein-
c) von Waren, die bei der Post zur Beför-
kaufslandes und die sonst noch für die zutreffende
derung nach dem Ausland eingeliefert
Einfuhrart oder Durchfuhrart geforderten Angaben
werden,
zu ergänzen; ist ihm das Einkaufsland nicht bekannt,
der Absender; so hat er unter Einkaufsland „ unbekannt" einzutra-
gen.
3. bei der Durchfuhr
(3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den
a) von Waren im öffentlichen Eisenbahn- nachstehenden Fällen verpflichtet
verkehr ohne Ausstellung neuer Fracht-
papiere 1. bei der Ausfuhr
die Verwaltung des Ausgangsbahn- von \N"aren nach See oder rheinabwärts,
hofs; der Anmeldepflichtige;
b) von Waren im Seeumschlag dieser hat den Namen des Schiffes, den
Verladetag und den Ausladehafen anzuge-
der mit der Verschiffung Beauftragte;
ben;
sind ihm die Angaben über den Ein-
gang der Waren und das Versen- 2. im Seeumschlag
dungsland nicht bekannt, so hat er bei
der Empfänger beim Eingang;
der Anmeldung an Stelle dieser An-
gaben die Anschrift desjenigen anzu- dieser hat den Namen des Schiffes, mit dem
geben, von dem er die Waren im Er- die Waren in das Erhebungsgebiet einge-
hebungsgebiet erhalten hat. gangen sind, den Ankunftstag, den Ein-
ladehafen und das Versendungsland dem
(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un- Statistischen Bundesamt auf Anfordern an-
berührt. zugeben.
(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.
§ 23
Ausstellungspflichliger, Ergänzungspflichtiger
(1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in Dritter Abschnitt
den nachstehenden Fällen verpflichtet Anmeldestellen
1. bei der Einfuhr, wenn ihr
a) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, § 24
der Einführer, Anmeldestellen
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,
der im Erhebungsgebiet ansässige (1) Anmeldestelle ist
Vertragspartner, 1. bei der Einfuhr
c) kein Vertrag zugrunde liegt, a) von Waren, die mit Zollbehandlung
der Empfänger der Waren, erstmalig in eine Einfuhrart eingehen
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 215
oder aus einer Einfuhrart in eine andere 3. bei der Durchfuhr
übergehen,
a) von Waren im Seeumschlag,
die abfertigende Zollstelle oder Grenz-
kontrollstelle, die die Verladung überwachende Zoll-
stelle,
bei gestellungsbefreiten Waren,
beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet
die überwachende Zollstelle; nach See,
b) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 die Zollstelle des Zollfreigebietes,
als Einfuhr auf Lager anzumelden sind, im Freihafen Hamburg das Freihafen-
die abfertigende Zollstelle oder Grenz- amt;
kontrollstelle,
b) von anderen Waren,
im Freihafen Hamburg das Freihafen-
amt; die Ausgangszollstelle oder Grenz-
kontrollstelle,
c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet
ohne Zollbehandlung erstmalig in eine nach See,
Einfuhrart eingehen,
die Zollstelle des Zollfreigebietes,
die Zolls tel1 e des Zollfreigebietes,
im Freihafen Hamburg das Freihafen- im Freihafen Hamburg das Freihafen-
amt, amt.
im Freihafen Bremen, soweit die Wa- (2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-
ren nicht gleichzeitig einfuhrrechtlich berührt.
abgefertigt werden, das Statistische
Landesamt Bremen;
d) von Waren, die vom Bundesminister der Vierter Abschnitt
Verteidigung oder von einer ihm nach- Zeitpunkt der Anmeldung
geordneten Slelle eingeführt werden,
der Bundesminister für Wirtschaft; § 25
2. bei der Ausfuhr
Zeitpunkt der Anmeldung
(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen
a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr
nach den Buchstaben b bis d, 1. die Einfuhr
die Ausgangszollstelle; Ausgangszoll- a) von gestellungsbefreiten Waren
stelle ist auch die Grenzkontrollstelle,
zugleich mit der Zollanmeldung, spä-
beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet testens jedoch am 3. Werktag des auf
nach See, die Anschreibung der Waren durch
die Zollstelle des Zollfreigebietes, den Zoll beteiligten folgenden Monats;
im Freihafen Hamburg das Freihafen- b) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als
amt;
Einfuhr auf Lager anzumelden sind,
b) von Waren, die nach einer Beförderung zugleich mit dem Antrag auf Einfuhr-
im Zwischenauslandsverkehr ohne wei- abfertigung;
teren als den durch die Beförderung be-
dingten Aufenthalt im Erhebungsgebiet c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet
wieder ausgeführt werden, ohne Zollbehandlung erstmalig in eine
die den ersten Ausgang überwachende Einfuhrart eingehen,
Ausgangszollstelle, innerhalb von drei Tagen nach dem
im Freihafen Hamburg das Freihafen- Verbringen;
amt,
2. die Ausfuhr
jedoch im Eisenbahnverkehr
die den letzten Ausgang überwachende a) von Massengütern in einem vereinfach-
Ausgangszollstelle; ten Ausfuhrverfahren nach § 16 Abs. 2
der Außenwirtschaftsverordnung
c) von Waren des Zwischenauslandsver-
kehrs, die im Ausland verblieben sind, spätestens bis zum 2. Werktag des fol-
die den Ausgang überwachende Zoll- genden Monats;
stelle; § 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzu-
d) von Waren, die bei der Post zur Beför- wenden;
derung ins Ausland eingeliefert wer- b) von Waren, die aus einem Zollfreige-
den, biet nach See ausgehen,
die Einlieferungspostanstalt; vor Beginn der Verladung;
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
c) von Waren des Zwischenauslandsver- 1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzuge-
kehrs, die im Ausland verblieben sind, ben,
unverzüglich nach Bestimmungsände- ob die Waren auf ein Lager, zur aktiven
rung; Veredelung oder zum Gebrauch oder Ver-
brauch oder mit welcher anderen Bestim-
3. die Durchfuhr
mung sie in das Zollfreigebiet verbracht
a) von Waren im Seeumschlag und beim werden sollen, oder die Anschrift des
Ausgang im Luftverkehr Empfängers der Waren im Erhebungsge-
vor Beginn der Verladung; biet, wenn die Bestimmung der Waren
im Zeitpunkt der Abfertigung nicht be-
b) von anderen Waren kannt ist;
beim Ausgang.
2. bei ausländischen Waren, die nicht zum un-
(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben mittelbaren Ausgang nach See bestimmt
unberührt. sind, unverzüglich dem Empfänger im Er-
hebungsgebiet mitzuteilen,
ob und zu welcher Einfuhrart die Waren
Fünfter Abschnitt zuletzt angemeldet worden sind, sowie
das Herstell ungs-(U rsprungs-) land.
Sicherung der Anmeldung
(4) Werden Waren im öffentlichen Eisenbahnver-
§ 26 kehr ohne Ausstellung neuer Frachtpapiere durch-
Sicherung im Zollverkehr geführt, so vermerkt die Eisenbahnverwaltung auf
der Ausfertigung der internationalen Zollanmel-
(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an- dung, die nach § 29 Nr. 5 an die Stelle eines An-
gemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zollan- meldescheines tritt,
meldung anzugeben, den Eingangsbahnhof und
1. ob es Waren aus dem freien Verkehr oder den Ausgangsbahnhof.
ob es ausländische Waren sind;
(5) Wer Waren übernimmt, die sich in einem
2. bei ausländischen Waren außerdem, Zollverkehr befinden, hat auf Anfordern der Zoll-
a) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart stelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft
angemeldet worden sind, über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Wa-
ren zu geben.
das Versendungsland,
das Empfangsland, falls die Waren § 27
zur Durd1fuhr bestimmt sind, und
Sicherung im Freihafenverkehr
die Eingangszollstelle,
b) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart (1) Werden Waren, die aus dem Ausland von
angemeldet werden, See in einen Freihafen eingegangen sind, unmittel-
das Herste l lun gs-(U rsprungs-) land, bar außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai
aus in das Zollgebiet verbracht, so hat der Waren-
c) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart an- führer der Zollstelle des Freihafens durch Vorlage
gemeldet worden sind, der Beförderungspapiere oder Begleitpapiere, der
das Herstellungs-(Ursprungs-)land und Wiegenote oder anderer Unterlagen nachzuweisen,
die zuletzt angemeldete Einfuhrart. daß die Waren unmittelbar von einem Seeschiff
oder vom Kai kommen; sind keine Papiere vorhan-
(2) Werden Waren auf ein Zollgutlager verbracht,
den, ist die Auskunft mündlich zu erteilen.
so hat bei öffentlichen Zollgutlagern (Zollniederla-
gen) der Niederlagehalter, bei privaten Zollgutla- (2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland
gern der Lagerinhaber die in Absatz 1 Nr. 1 und erstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver-
Nr. 2 Buchstabe c bezeichneten Angaben der Lager- edelungsbetrieb im Freihafen verbracht, so hat der
zollstelle mitzuteHen, wenn sie nicht in der Lager- Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren
buchführung oder entsprechenden Anschreibungen in einer Ubersicht aufzuführen und anzugeben
bereits festgehalten werden. Werden Waren, die das Datum der Ubernahme und die Buch-
auf eine Zollniederlage verbracht worden sind, vom nummer oder andere Kennzeichen,
jeweiligen Einlagerer an eine andere Person ver-
die Anschrift des Verfügungsberechtigten,
äußert oder werden solche Waren auf ein anderes
die Anzahl und die Art der Packstücke,
Zollgutlager verbracht, so hat der Einlagerer die
Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c die Benennung der Ware und - soweit be-
der Lagerzollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht kannt - die Nummer des Warenverzeich-
schon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier er- nisses für die Außenhandelsstatistik,
sichtlich sind. das Rohgewicht.
(3) Werden Wa.ren aus einem Zollverkehr in ein Die Ubersicht hat die jeweils bis zum 15. und letz-
Zollfreigebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte ten Tage des Monats angenommenen Waren zu ent-
unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 halten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 217
2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 § 28
Buchstabe c genannten Anmeldestelle zu übergeben. Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen
(3) \/Verden Waren, die als Einfuhr auf Lager oder (1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes be-
als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet zeichneten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher
worden sind, einem Freihafenlager oder einem Ver- Sprache abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur
edelungsbetrieb im Freihafen zur Weitergabe an Vermeidung unbilliger Härten davon absehen, die
einen Dritten entnommen - ausgenommen bei Lie- Benennung der geladenen Waren in deutscher Spra-
ferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf - , so hat che zu fordern.
der die Waren abgebende Lagerinhaber oder Be-
triebsinhaber in einer Auslagerungsmeldung die (2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See
entnommenen Waren aufzuführen. Die Ausstellung in einen Freihafen eingehen, kann die Anmelde-
einer Auslagerungsmeldung durch den Lagerinhaber stelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus
oder Betriebsinhaber entfällt für Waren, die bereits Gründen einer erhebungstedmischen Vereinfachung
einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind. Die Aus- auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7
lagerungsmeldung ist dem Beförderungspapier oder Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn auf Grund der
Begleitpapier, örtlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine
ordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmelde-
1. wenn die Waren im Freihafen verbleiben, pflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.
für den die Waren übernehmenden Lager-
(3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind ver-
inhaber oder Betriebsinhaber, pflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe
2. wenn die Waren aus dem Freihafen ver- den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.
bracht werden,
für die Zollstelle des Freihafens, beim
Ausgang nach See aus dem Freihafen Sechster Abschnitt
Hamburg, für das Freihafenamt Hamburg, Erleichterungen und Befreiungen
beim Verbringen der Warnn auf die Insel von der Anmeldung
Helgoland ohne Zollbehandlung, für die
in § 30 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a genann-
§ 29
ten Anmeldestellen
Andere Papiere als Anmeldescheine
beizufügen. Für Waren, die bereits einfuhrrechtlich
abgefertigt worden sind, tritt im Falle von Num- An die Stelle von Anmeldescheinen treten
mer 2 an die Stelle der Auslagerungsmeldung der 1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unter-
Uberwachungsnachweis; die Abgabe eines Uber- lagen
wachungsnachweises entfällt beim Ausgang nach
See. a) bei der unmittelbaren Einfuhr von Waren
des Buchhandels, von Erzeugnissen des
(4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Uber-
graphischen Gewerbes, von Mikrofilmen
wachungsnachweis muß zumindest ersichtlich sein
und von Briefmarken im Werte bis ein-
der Name und die Anschrift des Ausstel- schließlich eintausend Deutsche Mark,
lers, b) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf
die Anzahl und die Art der Packstücke, Lager angemeldeten Waren in eine andere
Einfuhrart - bei Kraftfahrzeugen auch in
die Benennung der Ware und - soweit be-
eine formlose vorübergehende Zollgutver-
kannt - die Nummer des Warenverzeich-
wendung - , ausgenommen bei Lieferung
nisses für die Außenhandelsstatistik,
solcher \tVaren als Schiffs- und Luftfahr-
das Rohgewicht, zeugbedarf nach § 19 oder bei Lieferung
die Einfuhrart, zu der die Waren ange- auf die Insel Helgoland nach § 30 Abs. 1
meldet worden sind, Nr. 7,
c) bei dem Ubergang von als Einfuhr zur ak-
das Datum der Abgabe der Waren und die
tiven Veredelung angemeldeten Waren in
Buchnummer oder andere Kennzeichen.
den freien Verkehr - bei Kraftfahrzeugen
auch in eine formlose vorübergehende
(5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in
die ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine Zollgutverwendung - , ausgenommen bei
Lieferung solcher Waren als Schiffs- und
Anschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17.
Luftfahrzeugbedarf nach § 19 oder bei Lie-
des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats
ferung auf die Insel Helgoland nach § 30
der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten An-
Abs. 1 Nr. 7., .
meldestelle zu übergeben.
d) bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang
(6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt, von Waren unter zollamtlich,er Uberwa-
befördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der chung - ausgenommen im Seeumschlag - ,
Anmeldestelle oder des Statistischen Bundesamtes auch wenn die Waren über ein Zollfrei-
Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib gebiet nach See ausgehen, jedoch nicht bei
der Waren zu geben. Ausgang über den Freihafen Hamburg,
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
e) bei der Vernichtung eingeführter Waren meldeschein angeheftet werden, aus de-
unter zollamtlicher Uberwachung oder bei nen die Anschrift jedes Einführers sowie
ihrer Veräußenmg durch die Zollbehörde die für ihn bestimmten Waren nach Ge-
sowie bei ihrem Untergang; wicht und Wert ersichtlich sind.
2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die 3. Wer nach § 24 Abs. 3 der Außenwirt-
Einfuhr auf UNESCO-Coupons, schaftsverordnung an Stelle des Einführers
bei der Einfuhr von Waren zu wissenschaft- die Einfuhrerklärung abgibt, ist an Stelle
lichen, erzieherischen oder kulturellen des Einführers Ausstellungspflichtiger für
Zwecken, wenn für ihre Beschaffung den Anmeldeschein; dabei darf ein An-
UNESCO-Coupons ausgegeben worden meldeschein auch vVaren umfassen, die
sind; für mehrere Einführer bestimmt sind, wenn
3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus sie gleichzeitig auf einen Zollantrag und
dieser die erforderlichen Angaben ersichtlich eine Einfuhrerklärung abgefertigt werden.
sind, Die Pflicht des Einführers zur Ausstellung
des Anmeldescheines bleibt unberührt, so-
bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang
weit die in Satz 1 bezeichnete Person ihrer
von Waren, die über den Freihafen Ham-
Ausstellungspflicht nicht ordnungsmäßig
lrnrg nach See ausgehen;
nachkommt.
4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und
eine Ausfertigung des Absetzantrages, wenn 4. Kontingentswaren aus dem Währungsge-
aus diesen die erforderlichen Angaben ersicht- biet des französischen Franken, die auf
lich sind, Grund von Artikel 63 des Saarvertrages
in das Saarland eingeführt werden, sind,
bei dem Seeumschlag im Freihafen Bremen,
auch wenn die Sendung einen Wert von
soweit solche Anträge vorgelegt werden;
weniger als fünfzig Deutsche Mark hat,
5. eine Ausfertigung der internationalen Zollan- ohne Angabe des Grenzübergangswertes
meldung, - ausgenommen bei Waren nach passiver
bei der Durchfuhr im öffentlichen Eisen- Veredelung-, derWertstellung, des Ziel-
bahnverkehr ohne Ausstellung neuer Fracht- ortes und des Anlasses der Warenbewe-
papiere. gung anzumelden; dabei dürfen Kraftfahr-
zeugersatzteile und -zubehör - ausge-
nommen Bereifungen, vollständige Moto-
§ 30 ren und Rundfunkempfänger - , auch
Vereinfachte Anmeld~ngen, Sammelanmeldungen wenn sie zu verschiedenen Warenarten
gehören, mit der Benennung „Kraftfahr-
(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen: zeugersatzteile und -zubehör" angemeldet
1. Waren der gewerblichen Wirtschaft mit werden, soweit die Ausgleichsteuer nach
einem Wert von mehr als fünfzig Deut- einem pauschalierten Steuersatz berech-
sche Mark bis zu einem Wert von ein- net wird.
schließlich zweihundert Deutsche Mark je 5. Waren, die in Rohrleitungen eingeführt
Einfuhrsendung, die in einem erleichterten werden und bei ihrer Entnahme aus der
Einfuhrverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Leitung in eine Einfuhrart eingehen, sind
der Außenwirtschaftsverordnung einge- vom Zollbeteiligten mit einer Sammelan-
führt werden, und deren Zollabfertigung meldung der überwachenden Zollstelle zu-
die Deutsche Bundespost beantragt, sind gleich mit der Zollanmeldung, spätestens
durch das Verzollungspostamt dem Sta- jedoch monatlich bis zum 5. des folgenden
tistischen Bundesamt unter Angabe des Monats anzumelden.
Versendungslandes, der Benennung der
Ware, des Gewichtes - ist dieses nicht 6. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als
bekannt, der Menge in einem anderen Einfuhr zur aktiven Veredelung angemel-
handelsüblichen Maßstab und des det worden sind und in einem Zollfreige-
Grenzübergangswertes laufend nachzu- biet - ausgenommen bei Entnahmen zum
weisen. Gebrauch oder Verbrauch auf der Insel
Helgoland - ohne Zollbehandlung in den
2. Lebende Pflanzen und Waren des Blumen-
freien Verkehr entnommen werden, sind
handels (Waren des Kapitels 6 des Zoll-
vom Lagerinhaber oder Betriebsinhaber
tarifs), die auf Einfuhrverträge durch meh-
mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle
rere Einführer in einer Sammelsendung
des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-
eingeführt werden, dürfen vom Zollbetei-
burg dem Freihafenamt, im Freihafen Bre-
ligten als gemeinsamen Bevollmächtigten
men dem Statistischen Landesamt Bremen,
mit einem Anmeldeschein angemeldet
monatlich bis zum 5. des folgenden Monats
werden, soweit die Waren unmittelbar bei
anzumelden.
der ersten Gestellung auf eine Zollanmel-
dung zum freien Verkehr abgefertigt wer- 7. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als
den und dabei Zusammenstellungen oder Einfuhr zur aktiven Veredelung angemel-
Durchschriften der Rechnungen dem An- det worden sind und zum Gebrauch oder
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 219
Verbrauch anf die Insel Helgoland gelie- 10. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten
fert werden, sind vom tieferer mit An- und Landkarten, die
meldeschein a) in Drucksachensendungen,
a) bei der Lieferung aus einem Zollfrei- b) in anderen Sendungen im Werte bis
gc~bict ohne Zollbehandlung einschließlich fünfzig Deutsche Mark
d(~r Zollstelle des Zollfreigebietes, im je Ausfuhrsendung
Freihafen Hamburg dem Freihafen-
amt, im Freihafen Bremen dem Stati- ausgeführt werden, sind vom Ausstel-
stischen Landesamt Bremen, unver- lungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit
züglich, spätestens mit dem Verbrin- einer Sammelanmeldung der für ihn zu-
gen der Waren an Bord des Fahr- ständigen Zollstelle monatlich bis zum
zeugs, 5. des folgenden Monats anzumelden,
wenn im laufe eines Monats - ohne
b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung Rücksicht auf die Anzahl der Sendungen
dem Zollamt Helgoland zugleich mit und etwa verschiedene Verbrauchsländer
der Abgabe des Zollpapiers - insgesamt der Wert von fünfhundert
anzumelden. Zur Benennung der Waren Deutsche Mark überschritten wird. Zur Be-
- außer bei bearbeiteten Erdölen und nennung der Ware genügt die Angabe
Schieferölen oder wenn nur eine Waren- Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke,
art geliefert wird -- genügt die Angabe Zeitungen, andere periodische Druck-
Schokolade, schriften, auch mit Bildern,
Whisky, Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und
VI/ ein brand, Malbücher für Kinder,
anderer Branntwein, Noten, handgeschrieben oder gedruckt,
Likör, mit oder ohne Bilder,
Rauchtabak, kartographische Erzeugnisse.
Zigarren,
Zigaretten, Die Angabe des Verbrauchslandes, des
sonstige Nahrungs- und Genuß- Rohgewichtes und des Grenzübergangs-
mittel, wertes entfällt.
andere Waren. 11. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt
Die Angabe des Rohgewichts und der werden, sind vom Ausstellungspflichtigen
Wertstellung entfällt. nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel-
anmeldung der für ihn zuständigen Zoll-
8. Waren, die als Einfuhr auf Lager ange-
stelle mit Abschluß der Lieferung, späte-
meldet worden sind und in einem Zoll-
stens jedoch monatlich bis zum 5. des
freigebiet ohne Zollbehandlung in eine
folgenden Monats anzumelden.
aktive Veredelung übergehen, sind vom
Inhaber des Veredelungsbetriebes mit 12. Waren, die durchgeführt werden, sind
einer Sammelanmeldung der Zollstelle des mit der Benennung, die bekannt oder aus
Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg den Zoll-, Beförderungs- oder Begleitpa-
dem Freihafenamt, im Freihafen Bremen pieren ersichtlich ist, anzumelden. Die
dem Statistischen Landesamt Bremen, Menge der Waren ist nach dem Rohge-
monatlich bis zum 5. des folgenden Mo- wicht anzugeben, bei Pferden und bei
nats anzumelden. Wasserfahrzeugen jedoch die Stückzahl;
9. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und die Angabe des Grenzübergangswertes
Baugerätschaften, die zu einer vorüber- entfällt,
gehenden Verwendung ausgeführt oder 13. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeug-
nach vorübergehender Verwendung im bedarf geliefert werden - ausgenommen
Ausland eingeführt werden, können mit Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - , sind
der Benennung „Montagegut" und der An-
gabe der Gesamtmenge in kg und des a) von selbstausrüstenden Reedern, selbst-
Gesam tgrenzü bergangswertes angemeldet ausrüstenden Luftfahrtunternehmen
werden, wenn dem Anmeldepapier eine oder gewerbsmäßigen Schiffsausrüstern
Aufstellung angeheftet ist, aus der die ge- mit einer Sammelanmeldung der für sie
naue Benennung der einzelnen Waren und zuständigen Zollstelle, im Freihafen
ihre Anzahl ersichtlich sind. Das Entspre- Hamburg dem Freihafenamt, monatlich
chende gilt sinngemäß für „ Waren zum bis zum 5. des auf die Lieferung fol-
Errichten und Ausstatten von Messe- und genden Monats,
Ausstellungsständen" im Ausland, ausge- b) von sonstigen Lieferern mit Anmelde-
nommen die zur Ausstellung bestimmten schein der überwachenden Zollstelle,
Waren. Satz 1 und 2 gelten nicht für im Freihafen Hamburg dem Freihafen-
Waren, die nach den Vorschriften des amt unverzüglich nach der Lieferung
Außenwirtschaftsrechts zur Einfuhr oder der Waren an Bord des Fahrzeuges an-
Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen. zumelden. Zur Benennung der Waren
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
genügt - außer bei Heizöl - die An- Verordnung noch nicht in den freien Verkehr einge-
gabe gangen oder übergegangen sind, findet die Verord-
Nahrungs- und Genußmittel, nung zur Durchführung des Gesetzes über die Sta-
Bunkerkohle, tistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Marinedieselöl, vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger
andere Dieselkraftstoffe, Nr. 145 vom 1. August 1957) weiterhin Anwendung.
Flugbenzin,
(2) Waren, die sich am 1. Januar 1962 auf einer
Flugturbinenkraftstoff,
öffentlichen Niederlage, einem Zolleigenlager oder
Schmieröle,
einem Zollvormerklager des bisherigen Zollrechts
Schmiermittel,
befunden haben und nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1
andere Waren.
oder § 84 Abs. 1 des Zollgesetzes als am 31. Dezem-
Die Angabe der Länder, des Rohgewichtes ber 1961 zum freien Verkehr abgefertigt oder in
und der Wertstellung entfällt. den freien Verkehr entnommen und in ein Zollauf-
(2) In den Sammelanmeldungen nach Absatz 1 schublager eingelagert gelten, sind unverzüglich als
Nrn. 5, 6, 8, 10, 11 und 13 Buchstabe a ist vom Aus- Einfuhr in den freien Verkehr anzumelden, soweit
kunftspflichtigen zu vermerken „Sammelanmeldung sie noch nicht zu dieser Einfuhrart angemeldet wor-
nach AHStatDV"; dabei ist der Monat anzugeben, den sind. Dies gilt auch für Waren, die nach § 84
auf den sich die Sammelanmeldung bezieht. Eine Abs. 2 des Zollgesetzes aus einem bisherigen Zoll-
Anmeldung für die Einfuhr nach Absatz 1 Nrn. 4, 6 vormerklager als zu eine·r bleibenden Zollgutver-
und 8 darf auch Waren aus verschiedenen Ländern, wendung abgefertigt gelten.
eine Anmeldung für die Ausfuhr nach Nummer 10
auch Waren nach verschiedenen Ländern umfassen,
wenn für jede Warenart die Mengen- und Wertan- § 33
gaben nach Ländern aufgegliedert sind. Geltung in Berlin
§ 31 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Befreiungen von der Anmeldung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
Befreit von der Anmeldung sind die in der An- über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
lage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den verkehrs auch im Land Berlin.
dort bezeichneten Voraussetzungen.
§ 34
Siebenter Abschnitt Inkrafttreten
Obergangs- u.nd Schlußvorschriften Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt,
§ 32 soweit in § 32 nicht etwas anderes bestimmt ist, die
Ubergangsvorschriflen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-
(1) Für in das Erhebungsgebiet verbrachte aus- kehrs vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzei-
ländische Waren, die bis zum Inkrafttreten dieser ger Nr. 145 vom 1. August 1957) außer Kraft.
Bonn, den 2. April 1962
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 221
Anlage
(zu § 31 AHStatDV)
Befreiungsliste
I. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Die Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A),
Durchfuhr (D); nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven
Veredelung angemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden
sollen, sowie Wuren, die nach vorübergehender Zollgutverwendung in eine Einfuhrart eingehen.
Voraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförde-
rungspapier oder Begleitpapier, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich
erkfort, daß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2
der Außenwirtschaftsverordnung abgegebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich
die Voraussetzungen für <lie Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder
aus sonstigen Umsltinden ergeben.
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Allgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen
1. Sendungen jeder Arl mit Waren im Werte bis einschließlich fünf-
zig Deutsche Mark, ausgenommen Saatgut; § 30 Abs. 1 Nrn. 4
und 10 bleibt unberührt E A
2. Geschenke
a) an Staatsoberhtiupter, Re!Jierungs- und Parlamentsmitglieder im
Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen E A D
b) für natürliche Personen in den z. Z. unter fremder Verwaltung
stehenden deutschen Gebieten A
3. Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und
Erinnerungszeichen E A D
4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophen-
fällen E A D
5. Elektrischer Strom E A D
Zahlungsmittel, Wertpapiere
6. Zahlurigsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel
sind, einschließlich Silber und Gold für internationale Zahlungen;
ausgegebene Wertpapiere E A D
Postsendungen, Gegenstände des Buchhandels, Briefmarken
7. a) Postsendungen, die nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zollord-
nung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) nicht
Zollgut werden E
b) Drucksachensendungen im Sinne der postalischen Vorschriften;
§ 30 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt A
c) Durchfuhrsendungen, die unverändert mit der Post ausgehen,
ohne Rücksicht auf das Beförderungsmittel, mit dem sie ein-
gegangen sind D
8. Sendungen jeder Art ausgenommen Drucksachensendungen -
mit Waren des Buchhandels im Werte bis einschließlich fünfzig
Deutsche Mark; § 30 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt A
9. Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazu
gehörenden Alben E A
Reisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut
10. Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-
mittel zum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der Reise
oder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persön-
lichen Berufsausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen zu diesem
Zweck vorausgesandt oder nachgesandt werden; außerdem andere
durch Reisende mitgeführte, nicht zum Hand.el bestimmte Waren
im Werte bis einschließlich eintausend Deutsche Mark E A
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Beförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant
11. Beförderungsmittel, Behälter und Verpackungsmittel sowie Reit-
tiere, Zugtiere und Lasttiere nebst Zubehör, ausgenommen aLs
Handelsware E A D
12. Teile von
a) Eisenbahnfahrzeugen und Behältern, die zurückgeliefert wer-
den, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit diese Rück-
lieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen Verein-
barungen vorgesehen ist E A D
b) anderen deutschen Fahrzeugen, wenn die Fahrzeuge nach der
Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar gewor-
den sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung der Fahr-
zeuge im Ausland anfallen E
c) anderen ausländischen Fahrzeugen, wenn die Fahrzeuge nach
der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar ge-
worden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung der
Fahrzeuge im Erhebungsgebiet anfallen E
13. Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Aus-
besserung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-
amtlich ein Ausbesserungsverkehr zugelassen wird E A
14. Gegenstände, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen einge-
führt oder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wer-
den und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur Durch-
führung ihres Flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren Zurück-
lieferung, einschließlich schadhaft gewordener Teile E A
15. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und zu
deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur
Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während
der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind, sowie
Futter- und Streumittel für mitgeführte Tiere E A D
16. Waren des freien Verkehrs, die als Schiffsbedarf an Bord deut-
scher Fahrzeuge sowie an Bord fremder Binnenschiffe g e liefert
werden A
17. Ballast, soweit er nicht Handelsware ist E A D
Umschließungen
18. Umschließungen, Paletten und Verpackungsmittel,
a) in denen oder mit denen Waren befördert werden E A D
b) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beförderung
von Waren gedient haben E A
c) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits
außerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind, falls
sie zusammen mit den Waren eingehen E
d) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren irn
Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abgefertigt wor-
den sind E
sowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis E A D
Messegut, Werbemittel, Muster, Pläne, Fotografien
19. Messe-, Markt- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehen-
der Zollgutverwendung E A
20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Fahrpläne, Preisverzeich-
nisse und andere Werbemittel, die keinen oder nur einen geringen
Handelswert haben, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind
und im Verbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine Schutz-
gebühr abgegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrs-
unternehmen gelieferte Vordrucke; amtliche Vordrucke von Be-
hörden E A
21. Waren, die auf Grund von internationalen Zollpassierscheinheften
für Warenmuster abgefertigt werden; bei inländischen Mustern
unter der Auflage, daß der Inhaber des Zollpassierscheinheftes die
im Ausland verbliebenen Muster dem Statistischen Bundesamt un-
verzüglich nach Bestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeits-
ablauf des Zollpassk~rscheinheftes anmeldet E A
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 223
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
22. Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Abzüge je
Aufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen, Plan-
pausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit sie nicht
Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; Manuskripte, soweit sie
nicht veräußert werden; Akten, Urkunden, Korrekturbogen E A
Nicht angenommene oder unbestellbare Waren, verlaufenes Gut
23. Waren, die vom inlJndischen Empfänger nicht angenommen wer-
den oder die unbestellbar sind und wieder in das Ausland zu-
rückgehen, ohne aus dem Gewahrsam der Zollbehörde gekommen
zu sein; ferner Waren, die versehentlich in das Erhebungsgebiet
oder in das Ausland gelangt sind und wieder zurück.befördert
werden, sofern sie ständig im Gewahrsam der Beförderungsunter-
nehmen verblieben sind (verlaufenes Gut) E A
Dienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel
für öffentliche Einrichtungen
24. Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im
zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr E A
25. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für An-
schluß.strecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zoll-
stellen und Postanstalten E A
26. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke,
Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits
der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden E A
27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelver-
bindungen ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung
einer im Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen wer-
den, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und ausge-
wechselten eingeführten Kabelstücke E A
Diplomat.en- und Konsulargut
28. Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von
zwischenstaatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist E A D
29. Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes
Staatsoberhaupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet E
Heirats-, Ubersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung
30. Heiratsgut; Ubersiedlungsgut und Erbschaftsgut, soweit nicht zum
Handel bestimmt E A D
31. Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt E A D
Ergebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut
32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See gewinnen oder aus
solchen Waren herstellen und unmittelbar in Häfen des Erhe-
bungsgebietes einführen; von solchen Schiffen aufgefischtes und an
Land gebrachtes seetriftiges Gut E
:l3. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch strandtriftiges
Gut E
Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle
34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwi-
schenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder in
benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenzver-
kehr):
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel
bestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark täg-
lich nicht übersteigt E A
b) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes
oder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden E A
35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der
Grenze nur zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner
Erzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh E A
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
36. Ober die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-
zucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken
grenzdurchschnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der
anderen Seite der Grenze aus bewirtschaftet werden und die
Erzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach
der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,
Pflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel zur Be-
wirtschaftung solcher Grundstücke E A
37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im
kleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch
nur soweit Zollfreiheit vorgesehen ist E A
38. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über
den Abbau von Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenz-
gebiet westlich \Vegberg-Brüggen vom 28. Januar 1958 oder. auf
Grund ähnlicher Verträge frei von Eingangs- und Ausgangs-
abgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind E A
39. Deputatkohle E A
Zollbefreiter Warenverkehr auf Berechtigungsschein zwischen rlem
Saarland und Frankreich
40. Der zollbefreite Warenverkehr zwischen dem Saarland und Frank-
reich mit handwerklichen und landwirtschaftlichen ErzeugnissEm,
soweit hierfür Berechtigungsscheine vorgelegt werden E A
Abfälle
41. Abfälle, Fegsel und unbrauchbar gewordene Waren, die in Häfen,
Zollgutlagern oder in einem sonstigen Zollverkehr im Erhebungs-
gebiet anfallen; gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher
Schiffe anfallen · E
Brieftauben
42. Brieftauben, die nicht ·nandelsware sind E A D
Särge, Urnen, Grabschmuck
43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst
den zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegen-
stände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Grä-
bern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind E A D
Verteidigungsgut, Waren ausländischer Truppen und ihrer Mitglieder
44. a) Dienstgegenstände des Bundesministers der Verteidigung und
seiner ihm nachgeordneten Stellen zum oder nach Gebrauch
im Ausland E A D
b) Waren, die der Bundesminister der Verteidigung und seine
ihm nachgeordneten Stellen im Rahmen des Abkommens zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe
vom 30. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 1049) einführen E
45. Waren,
a) die ausländische Truppen mit von ihnen erteilten amtlichen
Bescheinigungen über die Grenze des Erhebungsgebietes ver-
bringen oder verbringen lassen E A D
b) die von den ausliindischen Truppen sowie ihren Mitgliedern
eingeführt oder von diesen als Zollgut im Erhebungsgebiet
erworben worden sind, wenn sie an Personen veräußert wer-
den, die nicht zu den ausländischen Truppen oder zu ihren
Mitgliedern gehören E
c) die zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Ver-
brauch von Mitgliedern der ausländischen Truppen bestimmt
sind, soweit sie dem Mitglied bei der Einfuhr als Zollgut über-
lassen werden E
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 225
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Durchfuhrsendungcn
46. Waren,
a) die von Sec erngehen und ohne Umladung nach See ausgehen D
b) die aus dem Auslc1nd durch den Nord-Ostsee-Kanal ohne Um-
löclung nach dem Ausland befördert werden D
c) die als Luflfrc1chlsenclungen ohne Umladung durch das Er-
lwbungsgebiet befördert werden D
d) die im Luftumschlag durch das Erhebungsgebiet durchgeführt
werden D
e) die uls Expreßgut im öffentlichen Eisenbahnverkehr in Ge-
pückwagen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden D
f) die in Rohrleitungen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt
werden D
g) die aus beförderungsbedingten Gründen innerhalb des Zoll-
grenzbezirks oder durch das Land Berlin durchgeführt werden D
II. Zollverkehre und Freihafenverkehre
Im Zollverkehr und Freihafenverkehr sind befreit:
1. Der Ubergang von Wmen, die aLs Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet
worden sind,
in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;
2. der Ubergang von \Varen, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung;
3. der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigeinveredelung angemelde,t worden sind,
in eine Lohnveredelung;
4. der Ubergang von Waren des freien Verkehrs
in einen Zollverkehr oder in einen Freihafen verkehr sowie
aus einem Zollverkehr
in einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr
oder
aus einem Freihafenverkehr
in einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr;
5. Waren im Zwischenauslandsverkehr.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bremischen Besoldungsordnung A
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Januar 1962 -· 2 BvL 29/60 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung der Bremischen
Besoldungsordnung A (Anlage I des Bremischen
Besoldungsgesetzes) in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bremi-
schen Besoldungsgesetzes vom 13. Mai 1959 (Ge-
setzblatt der Freien Hansestadt Bremen .S. 59)
auf Antrag
des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt
Bremen
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz
veröffentlicht:
Die Besoldungsordnung A des Bremischen Besol-
dungsgesetzes vom 8. Mai 1956 in der Fassung
vom 13. Mai 1959 (GEI. S. 59) ist, insoweit der
,,Baurat im technischen Schuldienst und Abtei-
lungsleiter" in die Besoldungsgruppe A 13 a mit
einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen
Stellenzulage von 35 DM monatlich, der „Ober-
studienrat als Fuchgruppenleiter" jedoch in die
Besoldungsgruppe A 14 eingestuft worden ist, mit
Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. März 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stamrnberger
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962 227
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu dem hamburgischen Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
und zur Aufhebung von Vorschriften über die Wertzuwachssteuer
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. November 1961 - 2 BvL 15/59 - in dem
Verfahren wegen
vcrfassunusrechtlicher Prüfung des hamburgischen
Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuer-
gcsctzes und zur Aufhebung von Vorschriften über
die Wertzuwachssteuer vom 1. April 1958 (Ham-
burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 93)
,mf Antrag
des Finanzgerichts Hamburg
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
dus Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz ver-
off enllicht:
§ 3 Absatz 1 bis 3 des hamburgischen Gesetzes
zur Änderung des Grundenyerbsteuergesetzes und
zur Aufhebung von Vorschriften über die Wert-
zuwachssteuer vom 1. April 1958 (GVBI. S. 93) ist
nichtig; § 3 Absatz 4 des Gesetzes ist nichtig, so-
weit sich seine Wirkung auf die Zeit vor dem
10. April 1958 erstreckt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. März 1962
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
zur Änderung der Verordnung über den Verkehr von Sport-
fahrzeugen auf dem Eder- und dem Diemelsee
Vom 24. Januar 1962 57 22.3.62 1. 4. 62
Verordnung Nr. 5/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 7. März 1962 58 23.2.62 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur För-
derung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft
Vom 27. März 1962 62 29.3.62 1. 4. 62
Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förde-
rung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft
Vom 27. März 1962 62 29.3.62 1. 4. 62
Verordnung zur .Änderung der Fernsprechordnung
Vom 28. März 1962 64 31. 3. 62 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung zur Änderung der Fernsprechgebührenvorschriften
Vom 28. März 1962 64 31. 3. 62 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach SachgebiEden geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den \erlag.
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