Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962 197
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr
Vom 26. März 1962
Auf Grund des § 58 Abs. 3 des Güterkraftver- verzüglich nach der Beladung auf einer geeichten
kehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bun- Waage wiegen zu lassen, wenn das Gewicht im
desgesetzbl. I S. 697) wird verordnet: Frachtbrief nicht oder offenbar unrichtig angege-
ben ist. Das Gewicht der Ladung ist unverzüglich
Artikel 1 nach der Verwiegung in den Frachtbrief einzutra-
Die Verordnung über die Tarifüberwachung im gen. Die Verpflichtung des Absenders nach § 11
Güterfernverkehr vom 17. April 1956 (Bundesge- Abs. 1 Buchstabe e der Kraftverkehrsordnung
setzbl. I S. 376) in der Fassung der Verordnung vom (Teil I des Reichskraftwagentarifs in der Fassung
12. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1052) wird vom 23. Dezember 1958 - Bundesanzeiger Nr. 249
wie folgt geändert: vom 31. Dezember 1958) und seine Verantwort-
lichkeit für eine richtige Gewichtsangabe im
1. In § 1 Abs. 2 erhält der letzte Halbsatz folgende Frachtbrief nach den §§ 28, 30 des Güterkraftver-
Fassung: kehrsgesetzes bleiben unberührt.
„bei Verwiegung nach § 10 ist das Gewicht der
Ladung unverzüglich nach der Verwiegung ein- (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von
zutragen." Möbeln und Umzugsgut mit besonders für die
Möbelbeförderung eingerichteten Kraftfahrzeugen
2. In § 4 Abs. 1 werden nach der Nummer 5 die oder Anhängern und von Restgut nach § 42 des
Worte „für den Möbelfernverkehr sind zusätzlich Güterkraftverkehrsgesetzes."
vorzulegen:" und die Nummern 6 und 7 gestri-
chen; in Nummer 5 wird der Strichpunkt. durch
einen Punkt ersetzt. Artikel 2
3. In § 8 wird das Wort „fünf" durch das Wort Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,, drei" ersetzt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-·
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güter-
4. § 10 erhält folgende Fassung: kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
n§ 10
Verwiegung Artikel 3
(1) Bei der Beförderung von Gütern im Ladungs- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
verkehr hat der Untenwbmer die Fahrzeuge un- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 26. März 1962
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
185
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1962 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
22.3.62 Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen . . . . . . . . . 185
Ersetzt Bundesgesetzbl. 111 402-25.
22.3.62 Verordnung zur Änderung der Fünften, Sechsten, Neunten und, Zehnten Verordnung über
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie der Fünften Verordnung zur
Durchführung des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
26.3.62 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güter-
fernverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
28.3.62 Sechsundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz (26. AbgabenDV-LA """ 18. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
28.3.62 Verordnung zur Einführung der §§ 21 und 23 der Altbaumietenverordnung im Saarland . . . . 202
In Teil II Nr. 1, ausgegeben am 12. Januar 1962, sind veröffentlicht: Verordnung über die Errichtung nebeneinander-
liegender Grenzabfertigungsstellen an der deutisch-belgischen Grenze in Lichtenbusch, Mützenich und Loshe,im. - Ver-
ordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der Europabrücke in
Kehl und Straßburg. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Uberninkommens Nr. 101 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft. - Bekanntmachung über das Inkrrafttreten des
Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets (TIR-Ubereinkommen). - Bekanntmachung
über den Geltungsbereich de1s Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. -
Bekanntmachung über clie Änderung der Satzung des Europarats. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Ubereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - OECD (Inkrafttreten
für die Niederlande). - I3ek,anntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengül<!rverkehr (CMR).
In Teil II Nr. 2, ausgegeben am 17. Januar 1962, sind veröffentlicht: Verordnung über die Gewährung von Vorrechten
und Befreiungen an das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung. - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Uben~inkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet
der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über das
auf Unterhaltsverpf1ichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht. - Bekanntmachung einer Änderung der Ver-
fahrensordnung des Drilten Senats des Obersten Rückerstattungsgerichts.
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)
Ergänzungsabkommen zum Abkommen vom 26. Juli 1957 zwischen der österreichischen Bundesregierung einerseits
und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits über die Einführung direkter internationaler Eisen-
bahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Osterreich. - Änderung
der Anlage I des Abkommens vom 26. Juli 1957.
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen*)
Vom 22. März 1962
Auf Grund des Artikels II der Verordnung zur
Anderung und Ergänzung der Verordnung über die
Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vom
19. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 174) wird nach-
stehend der Wortlaut der Verordnung über die
Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vom
21. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1056) in der
jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er
sich aus der oben angeführten Anderungsverordnung
ergibt.
Bonn, den 22. März 1962
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
•) Ersetzt Bnndcsr1cselzbl. III 402-25.
Z 1997 A
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung
über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen
in der Fassung vom 22. März 1962
Inhaltsübersicht
TEIL I Dritter Abschnitt
Mietbeihilfen Berechnung des Jahreseinkommens
nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes über die und der Belastung
Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen
§
Ersler Abschnitt Zugrunde zu legendes Familieneinkommen . . . . . . . . . 18
Antrag Belastung für die Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
§
Lastenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Belastung aus dem Kapitaldienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Antragsteller .................................... .
Belastung aus der Bewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Angaben und Nachweise ......................... . 2
V i e r t er A b s c h n i t t
Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften
Berechnung des J~hreseinkommens
Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht 23
Familieneinkommen ............................. . 3
Jahreseinkommen ............................... . 4
Fünfter Abschnitt
Einnahmen ...................................... . 5
Außer Betracht bleibende Einnahmen ............. . 6 Verfahrensvorschriften
Absetzbare Beträge ............................... . 7 Bewilligung der Lastenbeihilfe ................... . 24
Dritter Abschnitt
TEIL III
Wohnfläche
Benötigte Wohnfläche
Miet- und Lastenbeihilfen nach § 73
8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
Aufteilung der Wohnfläche bei mehreren Mietver- vom 23. Juni 1960
hältnissen ....................................... . 9
Zugrunde zu legendes Familieneinkommen . . . . . . . . . 25
Vierter Abschnitt
Verfahrensvorschriften TEIL IV
Bewilligungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Miet- und Lastenbeihilfen
Auszahlung der Mietbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 nach § 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Änderung oder Verlängerung der Mietbeihilfe . . . . . 12 in der Fassung vom 1. August 1961
Entziehung der Mietbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Antragsteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Angaben und Nad1weise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
TEIL II Ausschließungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Maßgebende Miete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Lastenbeihilfen
nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes über die Maßgebende Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen Lastenbeihilfe nach Vergleichsmiete . . . . . . . . . . . . . . . 31
Zugrunde zu legendes Familieneinkommen . . . . . . . . . 32
Erster Abschnitt Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Antrag
Antragsteller 14 TEIL V
Angaben und Nachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Schl ußvo rschrif ten
Erbbaurecht und Wohnungserbbaurecht . . . . . . . . . . . . 34
Zweiter Abschnitt
Ubergangsvorschrift , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Voraussetzungen für die Gewährung Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Beiträge zur Belc1stung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Geltung für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Wesentliche Verringerung des Pumilieneinkommens 17 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962 187
TEIL I haben, kann jeweils nur bei der Berechnung des
Jahreseinkommens dieser Person vorgenommen
Mi et beihi lfen werden.
nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes über
die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen § 4
Jahreseinkommen
Erster Abschnilt Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist von
dem doppelten Betrag der Einnahmen in den letzten
Antrag sechs Monaten vor der Stellung des Antrages auf
§ 1 Gewährung der Mietbeihilfe auszugehen. Wird der
Antragsteller Mieter oder der Familienangehörige zur Einkom-
mensteuer veranlagt, so sind dem Antrag der letzte
Eine Mietbeihilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Einkommensteuerbescheid, ergänzende Vorauszah-
Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lasten- lungsbescheide und die letzte Einkommensteuer-
beihilfen wird nur auf Antrag des Mieters gewährt. erklärung beizufügen. Ist zu erwarten, daß sich die
Bei einem Nutzungsverhältnis, das dem Mietver- Einnahmen oder Aufwendungen im Beihilfezeit-
hältnis nach § 9 des Gesetzes gleichsteht, tritt der raum nicht unerheblich ändern, so ist von den mut-
Nutzungsberechtigte an die Stelle des Mieters. maßlich zu erwartenden Beträgen auszugehen,
§ 2 § 5
Angaben und Nachweise Einnahmen
(1) Der Antragsteller hat die für die Gewährung (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind
der Mietbeihilfe erforderlichen Angaben zu machen, alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berück-
insbesondere über sichtigen, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne
1. den Betrag der bisherigen Miete, den Be- Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des
trag, um den die Miete erhöht worden ist, Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind oder
und den vom Vermieter angegebenen nicht. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit,
Grund der Mieterhöhung, die nicht in Geld bestehen, namentlich Kost, Waren
und andere Sachbezüge, sind die auf Grund der
2. die Anzahl der Familienangehörigen und
jeweils geltenden Lohnsteuer-Durchführungsverord-
sonstigen Personen, die zum Haushalt
rechnen, nung festgesetzten Werte der Sachbezüge maß-
gebend.
3. die Höhe des Familieneinkommens nach § 3,
(2) Nicht als Einnahmen gelten Einnahmen aus der
4. die Wohnfläche der Wohnung oder der
Verwertung von Vermögensgegenständen, wenn und
Räume, die den Gegenstand des Mietver-
soweit dem Mieter oder dem Familienangehörigen
hältnisses bilden, die Zahl der Räume sowie
nicht zugemutet werden kann, diese Einnahmen zur
die Wohnfläche und die Zahl der Räume,
gänzlichen oder teilweisen Aufbringung der Miete
die nicht von den zum Haushalt rechnenden
zu verwenden; dies gilt insbesondere für Einnahmen
Personen bEmutzt werden.
aus der Verwertung von Vermögensgegenständen,
(2) Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner von deren Einsatz die Leistungen der öffentlichen
Angaben nachzuweisen; die bewilligende Stelle Fürsorge nicht abhängig sind.
kann von ein.cm Nachweis absehen, sofern nicht An-
haltspunkte dafür vorliegen, daß die Angaben unzu- § 6
treffend sig<i, $ie k:'!~~ de!!! A.nüagsteller insbe:;~:::'.;:: ;,....uiier veiracilt nieibencie Einnahmen
dere aufgeben, den Betrag der Mieterhöhung durch
eine Bescheinigung des Vermieters oder· durch des- (1) Bei Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben
sen Erklärung nach § 18 des Ersten Bundesmieten- folgende Einnahmen außer Betracht:
gesetzes oder in sonstiger Weise nachzuweisen. 1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzu-
lagen nach dem Bundesversorgungsgesetz
und nach den Gesetzen, die das Bundesver-
Zweiter Abschnitt sorgungsgesetz für anwendbar erklären,
Berechnung des Jahreseinkommens 2. Leistungen, die zur Abgeltung eines durch
Körperbehinderung verursachten Mehrver-
§ 3
schleißes an Kleidern und Wäsche oder zur
Familieneinkommen Abgeltung eines besonderen Aufwandes
(1) Der Berechnung der Mietbeihilfe ist das Fmni- wegen körperlicher Hilflosigkeit gewährt
lieneinkommen zugrunde zu legen. Familienein- werden, namentlich Pflegegeld oder Pflege-
kommen ist der Gesamtbetrag des Jahreseinkom- zulage auf gesetzlicher Grundlage, ferner
mens des Mieters und der Jahreseinkommen der zu die Leistungen, die Blinde wegen ihrer
seinem Haushalt rechnenden Familienangehörigen. Blindheit erhalten,
3. das Kindergeld nach der Kindergeldgesetz-
(2) Die Jahreseinkommen sind nuch §§ 4 bis 7 zu gebung,
ermitteln.
4. gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu
(3) Ein Ausgleich von Verlusten, die sich bei dem Löhnen, Gehältern und Renten sowie ver-
Mieter oder bei einem Familien,.mgchörigen ergeben gleichbare Bezüge,
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
5. Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen aus Dritter Abschnitt
öffentlichen Mitteln zu drei Vierteln,•
Wohnfläche
6. laufende Unterstützungen aus Mitteln der
§ 8
öffentlichen Fürsorge, der Kriegsopferfür-
sorge, der Tuberkulosehilfe sowie der Benötigte Wohnfläche
freien Wohlfahrtspflege, soweit sie die im (1) Bei der Berechnung der Wohnfläche sind die
Einzelfall maßgeblichen Richtsätze über- §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungsverordnung an-
steigen und nicht der Deckung des Wohn- zuwenden, soweit nicht die §§ 42 bis 44 der Zwei-
bedarfs dienen, ferner einmalige Unter- ten Berechnungsverordnung nach ihrem § 1 gelten.
stützungen durch die Träger dieser Lei-
stungen, (2) Betragen bei Wohnungen und Räumen, die bis
zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, die
7. Entschädigungsleistungen oder Härtebei- nach § 25 der Ersten Berechnungsverordnung an-
hilfen, soweit sie nicht einen Ersatz für ent- rechenbaren Grundflächen der Nebenräume mehr
gangene oder entgehende Einnahmen dar- als zehn vom Hundert der Wohnfläche, so bleibt die
stellen oder nicht zur Deckung des allge- Hälfte der Mehrfläche außer Betracht. Zu den Ne-
meinen laufenden Lebensbedarfs für Nah- benräumen behören namentlich, soweit sie bei der
rung und Wohnung bestimmt sind, ohne Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen sind,
Rücksicht darauf, ob sie in einem Betrag Flure, Dielen, Speisekammern, Bade-, Wasch- oder
oder ratenweise gewährt werden, Duschräume, Aborte, Besenkammern und sonstige
8. sonstige Leistungen, die für einen anderen Abstellräume.
Zweck als zur Deckung des allgemeinen (3) Ist ein Teil einer Wohnung untervermietet
laufenden Lebensbedarfs bestimmt sind, so- oder ausschließlich gewerblich oder beruflich be-
weit ihre Berücksichtigung offenbar un- nutzt, so ist die auf diesen Teil entfallende an-
billig sein würde. rechenbare Grundfläche bei der Berechnung der
Wohnfläche der Wohnung außer Betracht zu lassen.
(2) Betragen die in Betracht kommenden Ein-
§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist entsprechend an-
nahmen des Mieters im Monat nicht mehr als
zuwenden.
200 Deutsche Mark, so bleibt ein Betrag von
50 Deutsche Mark außer Ansatz. Rechnen zum (4) Ist der Mieter oder ein Familienangehöriger
Haushalt rles Mieters ein oder mehrere Familien- infolge einer Schwerbeschädigung oder einer Dauer-
angehörige und betragen die in Betracht kommen- erkrankung auf einen besonderen Wohnraum an-
den Einnahmen im Monat zusammen nicht mehr als gewiesen, so soll für den zusätzlich benötigten Raum
300 Deutsche Mark, so bleibt ein Betrag von eine Wohnfläche bis zu 20 Quadratmetern anerkannt
100 Deutsche Mark auß~r Ansatz. werden.
(5) Als benötigt soll für einen Einpersonenhaus-
(3) Von den Einnahmen eines jeden Familienan- halt in der Regel eine Wohnfläche bis zu 35 Qudrat-
gehörigen mit Ausnahme des Ehegatten bleibt ein metern, bei Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948
Betrag von 100 Deutsch2 Mark im Monat außer Be- bezugsfertig geworden sind, in der Regel eine Wohn-
tracht. fläche bis zu 30 Quadratmetern anerkannt werden.
§ 7 § 9
Absetzbare Beträge Aufteilung der Wohnfläche
bei mehreren Mietverhältnissen
(1) Von d1;;;n sich nach §§ 5 und 6 ergebenden Ein-
nah~en sind die zu ihrer Erwerbung, Sicherung und . fat @ine Wohnung Gegenstend mehrerer Mietver-
Erhaltung notwendigen Aufwendungen abzusetzen. hältnisse, so ist zur Ermittlung der Wohnfläche auf
die sich die einzelnen Mietverhältnisse erstrecken,
(2) Für jede Person, die Einnahmen aus nichtselb- die nach den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften
ständiger Arbeit erzielt, wird bei diesen Einnahmen ermittelte Wohnfläche der Wohnung aufzuteilen.
ein Pauschbetrag von 47 Deutsche Mark monatlich Dabei sind die anrechenbaren Grundflächen der
zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz i. Räume, die ausschließlich Gegenstand eines Miet-
abgesetzt, sofern nicht höhere Aufwendungen nach- verhältnisses sind, diesem Mietverhältnis voll zu-
gewiesen werden. Bei Personen, die zur Einkom- zurechnen; die anrechenbaren Grundflächen der
mensteuer veranlagt werden, werden als Aufwen- Räume, die von den Mietern gemeinsam benutzt
dungen die Werbungskosten oder Betriebsausgaben werden, sind entsprechend der Zahl der Mietver-
mit Ausnahme von Absetzungen nach §§ 7 a bis 7 e hältnisse aufzuteilen.
des Einkommensteuergesetzes abgesetzt, im Falle
des § 7 b des Einkommensteuergesetzes gilt das je-
doch nur insoweit, als die erhöhten Absetzungen Vierter Abschnitt
die normalen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Verf ah rensvo rs chrif ten
des Einkommensteuergesetzes übersteigen.
§ 10
(3) Von den Einnahmen ist zur Abgeltung der
Aufwendungen für Versicherungen und Steuern ein Bewilligungsbescheid
Pauschbetrag von zehn vom Hundert der nach den (1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem
Absätzen 1 und 2 verminderten Einnahmen abzu- Antragsteller schriftlich mitzuteilen, sie ist zu be-
setzen. gründen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962 189
(2) Die Mielbeiliillc wird vorn Ersten des Monats (3) Ist die Mietbeihilfe rückwirkend entzogen
an, in dem der Anlrt.Jg dtÜ Ccwührung der Beihilfe worden, so sind zuviel gewährte Beträge zurück-
gestellt worden ist, ~,wwührt. Trelcn die Vorausset- zuzahlen.
zungen für ihre c;ewührung erst ndch der Antrag- (4) Wegen einer Erhöhung des Familieneinkom-
stellung ein, so wird die Beihilfe vom Ersten des mens darf die Beihilfe nicht entzogen werden, wenn
Monats an gewührt, in dem die Vornussetzungen sich das Familieneinkommen um nicht mehr als
eingetreten sind. § 35 bleibt unberührt. fünf vom Hundert gegenüber dem bei der Be-
(3) Die Mietbeihilfe wird in der Regel für ein willigung zugrunde gelegten Familieneinkommen
Jahr bewilligt. Der Monatsbetrng ist auf einen erhöht hat.
vollen Betrag in Deutscher Mark festzusetzen; Be-
träge bis zu 0,50 Deutsche Mark sind nach unten TEIL II
abzurunden, über 0,50 Deu t.sche Mark nach oben
aufzurunden. Lastenbeihilfen
nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes über
(4) Bei der Bewilligung der Mietbeihilfe ist der
die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen
Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die Mietbei-
hilfe entzogen wird, wenn er bei der Antragstellung Erster Abschnitt
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht
hat oder wenn er es unterläßt, eine Änderung der Antrag
für die Bewilligung der Mietbeihilfe maßgebenden § 14
Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Antragsteller
§ 11 Eine Lastenbeihilfe nach dem Zweiten Abschnitt
des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und
Auszahlung der Mietbeihilfe Lastenbeihilfen wird dem Eigentümer eines Eigen-
(1) Die Mietbeihilfe wird an den Antragsteller ge- heims oder einer Kleinsiedlung für die eigen-
zahlt. Sie kann mit seiner Einwilligung an den Ver- genutzte Wohnung auf seinen Antrag gewährt. Dem
mieter gezahlt werden. Eigentümer steht gleich, wer einen Anspruch auf
(2) Die Mietbeihilfe wird in der Regel monatlich Ubereignung des Gebäudes als Eigenheim oder
im voraus gezahlt. Beihilfebeträge unter 10 Deutsche Kleinsiedlung hat, bereits darin wohnt und die Be-
Mark im Monat werden in der Regel vierteljährlich lastung für die Wohnung trägt.
im voraus gezahlt.
§ 15
§ 12
Angaben und Nachweise
Änderung oder Verltinge:mng der Mietbeihilfe (1) Der Antragsteller hat die für die Gewährung
(1) Der Mieter kann eine Erhöhuuq der Beihilfe der Lastenbeihilfe erforderlichen Angaben zu
beantragen, wenn sich die Voraussetzungen geän- machen, insbesondere über
dert haben. 1. die wesentliche Verringerung des Familien-
(2) Die Beihilfe ist in der Regel um ein Jahr zu einkommens durch seine Arbeitsunfähigkeit
verlängern, wenn der Mieter bis zum Ende des oder durch den Tod des bisherigen Eigen-
Monats nach Ablauf des Beihilfezeitraumes einen tümers oder durch den Tod oder die Ar-
Antrag auf Verlängerung stellt und die Vorausset- beitsunfähigkeit eines Familienangehörigen,
zungen für die Weitergewährung vorliegen. der zur Aufbringung der Belastung beige-
tragen hat,
(3) § 10 findet entsprechende Anwendung.
2. die Anzahl der Familienangehörigen und
sonstigen Personen, die zum Haushalt
§ 13 rechnen,
Entziehung der Mietbeihilfe 3. die Wohnfläche der eigengenutzten Woh-
nung, die Zahl ihrer Räume sowie die Zahl
(1) Ergibt sich aus einer Mitteilung des Beihilfe- der Räume, die nicht von den zum Haushalt
empfängers oder aus Tatsachen, die der bewilligen- rechnenden Personen benutzt werden,
den Stelle sonst bekanntgeworden sind, daß die bei
der Gewährung der Mietbeihilfe zugrunde geleg- 4. die Belastung für die eigengenutzte Woh-
ten Voraussetzungen nicht mehr oder nur noch teil- nung.
weise vorliegen, so ist die Mietbeihilfe ganz oder (2) § 2 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
teilweise nach § 8 des Gesetzes zu entziehen.
(2) Die Mietbeihilfe ist ferner zu entziehen, so- Zweiter Abschnitt
weit die Gewährung der Beihilfe auf unrichtigen
oder unvollständigen Angaben des Antragstellers Voraussetzungen für die Gewährung
oder auf einer Verletzung seiner Anzeigepflicht ge- § 16
mäß § 10 Abs. 4 beruht. Die Entziehung der Beihilfe
ist bei schuldhaftem Verhalten des Antragstellers Beiträge zur Belastung
von dem Zeitpunkt an auszusprechen, von dem an Ist ein Familienangehöriger gestorben oder
die zur Entziehung berechtigenden Voraussetzungen arbeitsunfähig geworden, so hat der Antragsteller
gegeben sind. nachzuweisen, daß der Familienangehörige nicht nur
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
vorübergehend Dcitrtige zu den Ausgaben für die an einem benachbarten Ort mit vergleichbarer Finan-
Belastung aus dt m Kapitaldienst oder aus der Be-
1
zierung gebaut worden ist und sich in einem Ge-
wirtschaftung g(~IPistct hat. Gehört oder gehörte der bäude ähnlicher Art und Lage befindet.
Familienanqehöd~Je zum Haushalt des Antragstel-
(2) Bei der Ermittlung der Belastung für die eigen-
lers, so sind die Voraussetzungen des Satzes 1 auch
genutzte Wohnung ist von dem Betrag auszugehen,
als gegeben anzusehen, wenn er nicht nur vorüber-
der sich auf Grund der Lastenberechnung für den
gehend zum allgemeinen Lebensunterhalt der Fa-
Quadratmeter der Wohn- und Nutzfläche des Gebäu-
milie Geld oder geldwerte Leistungen erbracht hat.
des durchschnittlich ergibt (Durchschnittsbelastung}.
Auf der Grundlage der Durchschnittsbelastung ist
§ 17 die Belastung für die eigengenutzte Wohnung nach
Wesentliche Verringerung deren Wohnfläche unter angemessener T3erücksichti-
des Familieneinkommens gung ihrer Lage und Ausstattung zu berechnen. Ist
die Wohnfläche der Wohnung größer als die be-
(1) Die Verringerung des Familieneinkommens ist nötigte Wohnfläche, so ist nur die benötigte Wohn-
wesentlich, wenn sie mehr als ein Drittel beträgt. fläche zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der
Bei der Ermittlung der Verringerung sind das Fami- Wohnfläche sind die §§ 8 und 9 anzuwenden.
lieneinkommen vor dem Tod oder der Arheitsun-
iähiqkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) und das Familien- (3) Bei der Ermittlung der Belastung ist von der
einkommen, das sich voraussichtlich für den ersten Belastung im vorangegangenen Jahr auszugehen,
Beihilfozeitraum ergibt, gegenüberzustellen. Eine hat sich die Belastung nachhaltig geändert oder ist
Verringerung des Familieneinkommens, die nicht zu erwarten, daß sie sich nachhaltig ändern wird, so
auf den Tod oder die Arbeitsunfähigkeit zurück- ist von der geänderten Belastung auszugehen.
zuführen ist, bleibt bei dieser Gegenüberstellung
außer Betracht. § 20
(2) Auf die Berechnung des Familieneinkommens Lastenberechnung
vor dem Tod oder der Arbeitsunfähigkeit sind die
§§ 3 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: (1) Die Belastung wird in der Lastenberechnung
ermittelt
1. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
ist von dem doppelten Betrag der Einnah- 1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst
men in den letzten sechs Monaten vor dem und
Tod oder der Arbeitsunfähigkeit auszu- 2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.
gehen; (2) Die Lastenberechnung ist für das Gebäude
2. als Einnahmen gelten auch Beiträge im aufzustellen; zugehörige Nebengebäude, Anlagen
Sinne des § 16 Satz 1, die von einem ge- und Einrichtungen sowie das Baugrundstück sind
storbenen oder arbeitsunfähig gewordenen einzubeziehen. Das Baugrundstück besteht aus den
Fc1milienanqc!hörigen, der nidit zum Haus- überbauten und den dazugehörigen Flächen, soweit
halt des Antragstellers gehört hat oder ge- sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten;
hört, geleistet worden sind. · bei einer Kleinsiedlung gehört auch die Landzulage
(3) Auf die Berechnung des Familieneinkommens, dazu.
das sich voraussichtlich für den ersten Beihilfezeit- (3) Hat der Wohnungsinhaber einem Dritten ein
raum ergibt, sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzu- Nutzungsentgelt oder einen ähnlichen Beitrag zum
wenden. Kapitaldienst oder zur Bewirtschaftung zu leisten,
so ist dieses Entgelt in die Lastenberechnung an
Dritter Abschnitt Stelle der sonst ansetzbaren Beträge aufzunehmen,
soweit es zur Deckung der Belastung bestimmt ist.
Berechnung des Jahreseinkommens (4) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Be-
und der Belastung lastung um die Padlt einer gepachteten Landzulage.
§ 18 (5) Werden von einem Dritten Aufwendungsbei-
Zugrunde zu legendes Fami.lieneinkommen hilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen ge-
währt, so vermindert sich die Belastung entspre-
Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist das chend.
Familieneinkommen zugrunde zu legen, das sich
unter Anwendunq der §§ 3 bis 7 ergibt. (6) Leistungen eines Familienangehörigen nach
§ 16 bleiben in der Lastenberechnung außer Betracht.
§ 19 (7) Einnahmen aus Miete oder Pacht bleiben in
ßekstung für die Wohnung der Lastenberechnung außer Betracht.
(1) Für die Bewilligung der Lc1stenbeihilfe ist die
Belastung für die vom Eigentümer des Eigenheims § 21
oder der Kleinsiedlung eiuengenutzte Wohnung zu- Belastung aus dem Kapitaldienst
grunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn nach § 11
Satz 2 des Gesei:;;c'.", die J\.1ir:Le einer vergleichbaren (1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst ge-
Mietwohnung rnil durchscbnittlJcher Ausstattung zu- hören, soweit sie tatsächlich auszugeben sind,
grunde zu legen ü;t; vergleichbar ist eine Mietwoh- 1. Zinsen und Tilgungsbeträge für die Mittel
nung, die zu etwa derselben Zeit an demselben oder nach den Absätzen 2 und 3,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962 191
2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für während des Beihilfezeitraumes wesentlich verän-
Mittel nach den Absätzen 2 und 3 ent- derte Ausgaben zu erwarten, so sind sie anzusetzen.
stehen, Ausgaben für die Instandhaltung dürfen nicht ange-
3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus setzt werden, soweit sie aus Darlehen geleistet wor-
Mitteln nach den Absätzen 2 und 3, den sind, die nach § 21 bei Berechnung der Belastung
namentlich aus Rentenschulden. aus dem Kapitaldienst zu berücksichtigen sind.
Laufende Nebenleistungen, namentlich Verwaltungs-
kostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln. Zu Vierter Abschnitt
der Belastung aus dem Kapitaldienst gehören auch
die Erbbauzinsen. Sonde rvo rs chrif t en
(2) Bei Ansatz der Leistungen nach Absatz 1 sind § 23
folgende Mittel zu berücksichtigen:
Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht
1. Auf Deutsche Mark umgestellte Verbind-
(1) Die §·§ 14 bis 22 sind auf eine eigengenutzta
lichkeiten, die am 20. Juni 1948 auf dem
Eigentumswohnung und eine Wohnung in der
Grundstück dinglich gesichert waren,
Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohn-
2. Fremdmittel im Sinne des § 13 der Zweiten rechts, die vom Dauerwohnberechtigten selbst ge-
Berechnungsverordnung, soweit sie der nutzt wird, entsprechend anzuwenden. Dem Woh-
Deckung von Gesamtkosten nach dem nungseigentümer oder Dauerwohnberechtigten steht
20. Juni 1948 gedient haben, gleich, wer einen Anspruch auf Bestellung oder
3. fremde Mittel, die der Deckung der Kosten Ubertragung des Wohnungseigentums oder des
von Instandsetzungen, baulichen Verbesse- Dauerwohnrechts hat, in der Wohnung bereits
rungen, Einrichtungen oder des Ausbaues wohnt und die Belastung trägt.
von Verkehrsflächen gedient haben.
(2) Die §§ 14 bis 22 sind entsprechend anzuwen-
Hat der Eigentümer das Eigenheim oder die Klein- den mit der Maßgabe, daß bei der Belastung aus der
siedlung nach dem 20. Juni 1948 erworben, so sind Bewirtschaftung als Ausgaben für die Verwaltung
auch die in Anrechnung auf den Kaufpreis über- höchstens 90 Deutsche Mark je Eigentumswohnung
nommenen Verbindlichkeiten sowie das Restkauf- oder je Wohnung in der Rechtsform des Dauerwohn-
geld zu berücksichtigen. rechts jährlich angesetzt werden dürfen.
(3) Sind die in Absatz 2 bezeichneten Mittel durch
andere fremde Mille! ersetzt worden, so sind die Fünfter Abschnitt
neuen Mittel an Stelle der bisherigen Mittel auszu-
weisen. Dies gilt bei einer Ersetzung durch neue V e Ff a h r e n s v o r s c h r i f t,e n
Mittel, deren Kapitalkosten höher sind als die der
bisherigen Mittel, nur, wenn die Ersetzung auf Um- § 24
ständen beruht, die der Eigentümer nicht zu vertre- Bewilligung der Lastenbeihme
ten hat.
Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe sind die
§ 22 §§ 10 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend anzu-
Belastung aus der Bewirtschaftung wenden, daß die Auszahlung der Beihilfe in der
Regel vierteljährlich erfolgt.
(1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung ge-
hören
1. die Ausgaben für die Verwaltung, TEIL III
2. die Betriebskosten,
Miet- und Lastenbeihilfen
3. die Ausgaben für die Instandhaltung. nach § 73 de1s Zweiten \Vohnungsbaugesetzes
(2) Ausgaben für die Verwaltung sind die Be- in der Fassung vom 23. Juni 1960
träge, die für die Verwaltung des Gebäudes einem
Dritten laufend zu entrichten sind. Je Eigenheim § 25
oder Kleinsiedlung dürfen höd1stcns 50 Deutsche Zugrunde zu legendes FamiHeneinkommen
Mark jährlich angesetzt werden.
(1) Auf die Ermittlung des Familieneinkommens
(3) Die Betriebskosten dürfen nach § 27 der zwei- sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden, wenn
ten Berechnungsverordnung angesetzt werden, je- eine Miet- oder Lastenbeihilfe für öffentlich geför-
doch nicht Kosten des Betriebes zentraler Warm- derte Wohnungen, für die öffentliche Mittel erst•
wasserversorgungsanlagen, des Betriebes zt~ntraler malig nach dem 31. Dezember 1956 bf-;Willigt worden
Heizungsanlagen, der Gartenpfiege und der Beleuch- und die vor dem 1. Januar 1962 bezugsfertig gewor-
tung. den sind, nach § 73 des Zweiten vVohnungsbau-
(4) Ausgaben für die Instandhaltung sind die Be- gesetzes in der Fassung vom 23. Juni 1960 beantragt
träge, die in dem nach § 19 Abs. 3 maßgebenden wird.
Zeitraum zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen (2) Wird eine Lastenbeihilfe beantragt, so bleiben
Gebrauchs der Wohnung verausgabt werden muß- Einnahmen aus Miete oder Pacht, soweit sie die
ten, um die durch Abnutzung, Alterung und Witte- Belastung nach der Lastenberechnung vermindern,
rungseinwirkung entstandenen baulichen oder son- bei der Ermittlung des Jahreseinkommens außer
stigen Mängel ordnungsmäßig zu beseitigen. Sind Betracht.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
TEIL IV § 29
Miet- und Lastenbeihilfen Maßgebende Miete
nach § 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetz.es (1) Maßgebend für die Bewilligung der Mietbei-
in der Fassung vom 1. August 1961 hilfe ist die vereinbarte, höchstens jedoch die preis-
rechtlich zulässige Miete, abzüglich der in ihr ent-
§ 26
haltenen Beträge für
Antragsteller 1. Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
Dem Inhaber einer öffentlich geförderten Woh- zungs- und Warmwasserversorgungsanla-
nung, die nach dem 31. Dezember 1961 bezugsfertig gen,
geworden ist, wird auf seinen Antrag eine Miet- 2. Untermietzuschläge,
oder Lastenbeihilfe nach § 73 des Zweiten Woh- 3. Zuschläge wegen Benutzung von Wohn-
nungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. August raum zu anderen als Wohnzwecken,
1961 gewährt. Dem Wohnungsinhaber steht der
4. Nebenleistungen des Vermieters, die die
Untermieter gJeich.
Wohnraumbenutzung betreffen, soweit der
§ 27 Betrag 20 vom Hundert der Einzelmiete
Angaben und Nachweise übersteigt.
(1) Der Antragsteller hat die für die Gewährung Auf Untermietverhältnisse ist Satz 1 entsprechend
der Miet- oder Lastenbeihilfe erforderlichen Anga- anzuwenden mit der Maßgabe, daß an Stelle der
ben zu machen, insbesondere über preisrechtlich zulässigen Miete die preisgebundene
Untermiete abzüglich der in § 39 der Altbaumieten-
1. die Miete oder Belastung für die Wohnung, verordnung vom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
2. die Anzahl der Familienangehörigen und S. 549) oder § 31 der Altbaumietenverordnung Berlin
sonstigen Personen, die zum Haushalt vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 230) genann-
rechnen, ten Vergütungen tritt.
3. die Höhe des Familieneinkommens (§ 32), (2) Ist die Wohnfläche der Wohnung größer als
4. die Wohnfläche der Wohnung und die Zahl die zugrunde zu legende Wohnfläche (§ 73 Abs. 2
ihrer Räume, die von der: zum Haushalt des Zweiten Wohnungsbaugesetzes), so ist die nach
rechnenden Personen benutzt werden, Absatz 1 maßgebende Miete nach dem Verhältnis
5. die Wohnfläche und die Zahl der Räume, der Wohnflächen aufzuteilen. § 8 Abs. 4 und § 9 sind
die nicht von den zum Haushalt rechnenden entsprechend anzuwenden.
Personen benutzt werden,
6. die ausschließlich gewerblich oder beruflich § 30
benutzte Fläche der Wohnung und die Zahl Maßgebende Belastung
dieser Räume.
(1) Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist die
(2) § 2 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Belastung maßgebend, sofern nicht die Vergleichs-
miete nach § 31 zugrunde zu legen ist.
§ 28
(2) Die Belastung ist auf Grund einer Lastenbe-
Ausschließungsgründe rechnung zu ermitteln. Die Lastenberechnung ist
Die Inanspruchnahme einer Miet- oder Lastenbei- nach den Grundsätzen, die in den §§ 40 bis 41 dPr
hilfe ist bei Vorliegen der in § 73 Abs. 4 des Zwei- Zweiten Berechnungsverordnung in ihrer jeweiligen
ten Wohnungsbaugesetzes genannten Voraussetzun- Fassung enthalten sind, mit der Maßgabe aufzu-
gen ausgeschlossen. Solche Ausschließungsgründe stellen, daß die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4
liegen auch dann vor, genannten Beträge außer Betracht bleiben; jedoch
1. wenn Vermögen vorhanden ist, dessen Verwer- dürfen bei einer Eigentumswohnung oder einer
tung für die Aufbringung der Miete oder Bela- Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen
stung zumutbar ist, oder Dauerwohnrechts Ausgaben für die Verwaltung bis
zum Betrage von 90 Deutsche Mark jährlich ange-
2. wenn Unterhaltsansprüd1e, deren Geltend-
setzt werden.
machung zumutbar ist, nicht geltend gemacht
werden oder (3) Bei der Ermittlung der Belastung ist von der
3. wenn dem Wohnungsinhaber, der eine Miet- Belastung in dem Jahr auszugehen, in dem der An-
beihilfe beantragt, und den zu seinem Haushalt trag auf Gewährung der Lastenbeihilfe gestellt ist.
rechnenden Familienangehörigen der Bezug Ist die Belastung für das vorangegangene Jahr fest•
einer anderen, ihren wirtschafllichen Verhält- stellbar, so ist von dieser Belastung auszugehen.
nissen entsprechenden Wohnung möglich und Ist zu erwarten, daß sich die Belastung im Beihilfe-
zumutbar ist oder zeitraum nachhaltig- ändern wird, so ist von der ge-
4. wenn der Wohnungsinhaber, der eine Mietbei- änderten Belastung auszugehen.
hilfe beantragt, und die zu seinem Haushalt (4) Ist die Wohnfläche der Wohnung größer als
rechnenden Famrnenangehörigen unter Aufgabe die zugrunde zu legende ·wohnfläche (§ 73 Abs. 2
ihrer bisheriqen Wohnung eüw neue, ihren des Zweiten \Nohnungsbaugesetzes), so ist die Be-
wirtschaftlichen Verhältnissen offenbar nicht lastung nach dem Verhältnis der \A/ohnflächen auf-
entsprechende Wohnung bezogen haben, ohne zuteilen. § 8 Abs. 4 und § 9 sind entsprechend an-
daß ein triftiger Grund hierfür vorgelegen hat. zuwenden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962 193
§ 31 Lastenbeihilfe vom Ersten des Monats an gewährt,
in dem der Antragsteller die Wohnung bezogen hat
Lastenbeihilfe nach Vergleichsmiete
und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist an
Stelle der Belastung die Miete (§ 29) für die ent-
§ 36
sprechende Wohnfltiche einer vergleichbaren Miet-
wohnung mit durchschnittlicher Ausstattung (Ver- Geltung in Berlin
gleichsmiete) maßgebend, wenn die Belastung höher Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ist. Zur Ermittlung der Vergleichsmiete sind öffent- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
lich geförderte Mietwohnunqcn dessc~lben Bewilli- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 10 des
gungsjahres in ähnlicher Lage und mit durchschnitt- Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-
licher Ausstattung in der Gemeinde oder in dem wirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-
Landkreise heranzuziehen. recht und § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
in der Fassung vom 1. August 1961 auch im Land
§ 32 Berlin.
Zugrunde zu legendes Familieneinkommen § 37
(1) Auf die Ermittlung des Gesamtbetrages des Geltung für das Saarland
Jahreseinkommens des Wohnungsinhabers und der Diese Verordnung gilt im Saarland mit folgenden
Jahreseinkommen der zu seinem Haushalt rechnen- Maßgaben:
den Familienangehörigen (Familieneinkommen) sind
1. § 6 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden,
,, 1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzu-
1. um festzustellen, ob die in § 73 Abs. 1 des
lagen nach den im Saarland geltenden
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten
versorgungsrechtlichen Vorschriften und
Voraussetzungen vorliegen, und
nach den Gesetzen, die diese Vorschriften
2. um die tragbare Miete oder Belastung nach für anwendbar erklären, 11
•
§ 73 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbauge-
setzes zu berechnen. 2. In § 8 Abs. 1 entfällt der zweite Halbsatz.
(2) Wird eine Lastenbeihilfe beantragt, so bleiben 3. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „bei Wohnun-
Einnahmen aus Miete oder Pacht, soweit sie die Be- gen und Räumen, die bis zum 20. Juni 1948
lastung nach der Lastenberechnung vermindern, bei bezugsfertig geworden sind, gestrichen.11
der Ermittlung des Jahreseinkommens außer Be- 4. In § 8 Abs. 5 wird das Datum „20. Juni 1948 11
tracht. ersetzt durch „ 1. April 1948 11
•
§ 33 5. § 21 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen.
Nummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende
Verfahren
Fassung:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Entziehung „ 1. Fremdmittel, soweit sie der Deckung von
der Miet- oder Lastenbeihilfe sind die §§ 10 bis 13 Gesamtkosten gedient haben, 11
•
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
die Lastenbeihilfe in der Regel vierteljährlich aus- Nummer 3 wird Nummer 2.
gezahlt wird. In Satz 2 werden die Worte „nach dem 20. Juni
1948 gestrichen.
11
TEIL V 6. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Als Betriebskosten dürfen angesetzt
Schl ußvorschriften werden:
1. laufende öffentliche Lasten des Grund-
§ 34
stücks, namentlich die Grundsteuer,
Erbbaurecht und Wohnungserbbaurecht 2. Kosten der Sach- und Haftpflichtver-
Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verord- sicherung,
nung steht das Erbbaurecht dem Eigentum, das Woh- 3. Kosten der Wasserversorgung,
nungserbbaurecht dem Wohnungseigentum gleich. 4. Kosten der Straßenreinigung und
Müllabfuhr,
§ 35 5. Kosten der Entwässerung,
6. Kosten der Schornsteinreinigung. 11
Dbergangsvorschrift 1)
7. In § 23 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Teil IV ist auf -die Miet- und Lastenbeihilfen an-
Unter den Betriebskosten dürfen auch Kosten
zuwenden, die vom 1. Januar 1962 ab nach § 73 des
für den Hauswart, für den Betrieb des Fahr-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom
stuhls, für die Hausreinigung und Ungeziefer-
1. August 1961 zu gewähren sind. Wird der Antrag
bekämpfung angesetzt werden,".
bis zum 1. Mai 1962 gestellt, so wird die Miet- oder
8. § 25 gilt nicht im Saarland.
1) An die Stelle der Vorscl1 riflen des § 27 der Verordnung in der ur-
sprüngliclw11 P,1ssimg vom 21. Dewmlwr 1960 (Bundesgesetzbl. I 9. Die Uberschrift des Teils IV erhält folgende
S. 1056), die durch Zcil.ubluuf gegenslandslos geworden sind, ist
diese Vorschrift getrcleu. Fassung:
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
,,Miet- und Lastenbeihilfen nach dern Woh- rechnung ist auf Grund der Wirtschaftlich-
nungsbaugesetz für das Saarland in der Fas- keitsberechnung vorzunehmen, die bei Be-
sung vorn 26. September 1961 ". willigung der öffentlichen Mittel aufge-
stellt worden ist. Hat sich die Wirtschaft-
10. § 26 erhält folgende Fassung: lichkeit nach der Bewilligung der öffent-
lichen Mittel nachhaltig geändert oder ist
,,§ 26 zu erwarten, daß sie sich in der Zeit, für
Antragsteller die eine Lastenbeihilfe beantragt wird,
nachhaltig ändern wird, so ist von der
Dern Inhaber einer öffentlich geförderten geänderten Wirtschaftlichkeitsberechnung
Wohnung, die nach dern 31. Dezember 1961 auszugehen; eine Erhöhung laufender Auf-
bezurJsfortig geworden ist, wird auf seinen wendungen darf dabei nur berücksichtigt
Antrag eine Miet- oder Lastenbeihilfe nach werden, wenn sie auf Umständen beruht~
§§ 36 bis 40 des Wohnungsbaugesetzes für das die der Antragsteller nicht zu vertreten
Saarland gewährt. 11
hat."
11. In 9 28 werden die Worte ,,§ 73 Abs. 4 des b) Absatz 4 wird Absatz 3; die Worte ,, (§ 73
Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge-
Worte ,,§ 36 Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes setzes)" werden durch die Worte ,, (§ 37 des
für das Saarland" ersetzt. Wohnungsbaugesetzes für das Saarland)"
12. § 29 gilt in folgender Fassung: ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 14. § 31 Satz 2 gilt nicht im Saarland.
,, (1) Für die Bewilligung der Mietbeihilfe 15. § 32 Abs. 1 gilt in folgender Fassung:
ist die irn Bewilligungsbescheid bezeich-
nete Miete maßgebend. Wurde irn Bewilli- a) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 73
gungsbescheid eine durchschnittliche Ko- Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes"
stenmiete bezeichnet, so ist die Einzelrniete durch die Worte ,,§ 36 Abs. 1 des Woh-
maßgebend, die der Vermieter auf der nungsbaugesetzes für das Saarland" er-
Grundlage dieser Kostenmiete entspre- setzt.
chend dern Bewilligungsbescheid rnit dern b) In Nurnrner 2 werden die Worte ,,§ 73
Mieter vereinbart hat. Hat der Vermieter Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes"
mit dem Mieter eine niedrigere Miete als durch die Worte ,,§ 38 des Wohnungsbau-
die Miete nach Satz 1 oder Satz 2 verein- gesetzes für das Saarland" ersetzt.
bart, so ist für die Bewilligung der Bei- 16. In § 35 werden die Worte ,,§ 73 des Zweiten
hilfe die niedrigere Miete zugrunde zu Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vorn
legen." 1. August 1961" durch die Worte ,,§§ 36 bis 40
b) In Absatz 2 werden die Worte ,,(§ 73 Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland"
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)" durch ersetzt.
die Worte ,,(§ 37 des Wohnungsbauge-
setzes für das Saarland)" ersetzt. § 38
Inkrafttreten 2 )
13. § 30 gilt in folgender Fassung:
Diese Verordnung tritt arn 1. Januar 1961 in Kraft.
~) Die Absätze 2 und 3 werden durch fol-
genden Absatz 2 ersetzt: Z) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung In der
ursprünglichen Fassung vom 21. Dezember 1960 .. (Bund~?gesetzbl. I
,, (2) Di,e Belastung ist in einer Lasten- S. 1056). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der spateren Anderu~gen
ergibt sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung naher
berechnung zu ermitteln. Die Lastenbe- bezeichneten Verordnung.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962 195
Verordnung zur Änderung der Fünften, Sechsten, Neunten und Zehnten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
sowie der f;ünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes
Vom 22. März 1962
Auf Grund 1. bei Zuerkennung von Unterhaltshilfe die
des § 239 Abs. 3, des § 240 Abs. 2, des § 249 Abs. 5, Verhältnisse zu Beginn desjenigen Ka-
des § 268 Abs. 2 und des § 367 des L.1stenausgleichs- lenderjahres, für das erstmals Unter-
gesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I haltshilfe zuerkannt wird,
S. 446), zuletzt geändert durch das Fünfzehnte Ge- 2. bei Veränderungen zugunsten des Ge••
setz zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes schädigten, die nicht auf einem unange-
vom 4. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1169), messenen Vermögensverbrauch beruhen,
des § 16 Abs. 8 und des § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Fest- die Verhältnisse am letzten Tage eines
stellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August Monats,
1952 {Bundesgesetzbl. I S. 534), zuletzt geändert 3. bei Veränderungen zuungunsten des
durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Geschädigten die Verhältnisse am letzten
Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bun- Tage eines Kalenderjahres.
desgesetzbl. I S. 785), sowie Dieselben Stichtage gelten für die Bewertung des
des § 9 Abs. 2 Satz 2 und des § 31 Abs. 1 des Alt- Vermögens; § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr ..3 S tz 1
sparergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 bleibt unberührt.
{Bundesgesetzbl. I S. 169), geändert durch § 3 des
Zwölften Gesetzes zur Anderung des Lastenaus- (2) Veränderungen des Vermögens im Sinne
gleichsgesetzes vom 29. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I des Absatzes 1 Nr. 2 sind vom Ersten desjenigen
s. 613), Monats, in dem die Veränderung eingetreten ist,
Veränderungen des Vermögens im Sinne des Ab-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des satzes 1 Nr. 3 vom Beginn des folgenden Kalen-
Bundesrates:
derjahres ab zu berücksichtigen."
Artikel I
Änderung der 5. LeistungsDV-LA Artikel II
Die Fünfte Verordnung über Ausgleichsleistungen
Änderung der 6. LeistungsDV-LA
nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. Dezember
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1551), geändert durch die § 4 a der Sechsten Verordnung über Ausgleichs-
Verordnung vom 17. September 19.57 (Bundesgesetz- leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom
blatt I S. 1380), wird wie folgt geändert: 2. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 34), geändert
durch § 4 der Verordnung zur Einführung von
1. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt geändert: Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht im
a) In Nummer 1 Satz 1 werden vor dem Wort Saarland vom 28. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I
„Einheitswert" die Worte eingefügt „zuletzt S. 135), erhält folgende Fassung:
festgestellte".
b) In Nummer 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: ,,§ 4 a
11 Wirtschaftsgüter, die nicht zum land- und (1) Bei der Berechnung von Sparerschäden an
forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundver- Spareinlagen, die bei Geldinstituten im Saarland
mögen oder Betriebsvermögen gehören, sind bestanden haben, ist § 1 entsprechend mit der Maß-
vorbehaltlich der Nummer 3 mit dem ge- gabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunk-
meinen Wert anzusetzen. 11
tes der Einführung der Deutschen Mark der Beginn
c) In Nummer 2 wird Satz 3 gestrichen, des 20. November 1947 tritt.
d) Folgende Nummer 3 wird angefügt: (2) Bei der Berechnung von Sparerschäden an
,,3. Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen im
die im Inland einen Kurswert haben, sind Sinne des § 2 Abs. 1, die bei im Saarland zugelas-
mit dem Wert anzusetzen, mit dem sie der senen Versicherungsunternehmen begründet waren,
Vermögensteuerhauptveranlagung auf den ist von zwei Dritteln der Saarmarkversicherungs-
1. J anuur 1957 zugrunde zu legen gewesen summe bei Beginn des 20. November 1947 auszu-
wären; für erstmals nach dem 31. Dezem- gehen. Auf diesen Betrag sind die Hundertsätze der
ber 1956 ausgegebene Wertpapiere ist der Anlage zu § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwen-
Ausgabekurs maßgebend. Ist bei Wert- den, daß sich die Jahreszahlen der Tabelle jeweils
papieren, die im Inland einen Kurswert um eins vermindern. Der danach sich ergebende Be-
haben, der letzte Kurswert vor dem je- trag ist als Sparerschaden festzustellen
weiligen Stichtag (§ 3) niedriger, ist die- 1. bei beitragsfreien Versicherungen, Ver-
ser c1nzusetzen. 11
sicherungen mit Einmalbeitrag und am
20. November 1947 bereits fälligen, aber
2. § 3 erhält folgende Fassung:
noch nicht ausgezahlten Ansprüchen in vol-
,,§ 3 ler Höhe,
Stichtag für die Vermögensermittlung 2. im übrigen mit dem Anteil, welcher der
(1) Für den Besland des Vermögens sind maß- Zahl der am 20. November 1947 abgelaufe-
gebend nen Beitragszahlungsabschnitte im Verhält-
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
nis zur Zahl der vertragsmäßigen Beitrags- 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden nach der Jahreszahl
zahlungsabschnitte entspricht. ,, 1940" die Worte „oder 1940 und 1941" einge-
(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend für Ansprüche fügt.
aus Rcnt.cnvcrsichcrungsvcrträgen, die bei Beginn 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Sätze 1 und 2
des 20. November 1947 bei im Saarland zugelasse- durch folgenden Satz ersetzt:
nen Versicherungsunternehmen begründet waren, „Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gilt für die
und auf die § 3 des Gcselzes Nr. 669 zur Aufbesse- Ermittlung des Gewinns § 13 der 6. Feststellungs-
rung von Leistunqcn aus Lebens- und Rentenver- DV vom 23. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 133),
sicherungen im Sciilrland vom 19. Juni 1959 (Amts- zuletzt geändert durch die Verordnung vom
blatt des Sui.Hl,mdcs S. 1085) nicht anzuwenden ist." 2. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 88)."
Artikel V
Artikel III
Änderung der 5. ASpG-DV
Änderung der 9. LeistungsDV-LA
In § 5 Abs. 1 Nr. 6. der Fünften Verordnung zur
Die Neunte Verordnung über Ausgleichsleistun- Durchführung des Altsparergesetzes vom 2. August
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 22. Ok- 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 574), zuletzt geändert
tober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 287), zuletzt ge- durch § 4 der Verordnung vom 21. April 1961 (Bun-
ändert durch § 5 der Verordnung zur Einführung desgesetzbl. I S. 470), wird in Satz 1 zweiter Halb-
von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht satz und in Satz 2 die Zahl „3" jeweils ersetzt durch
im Saarland vom 28. Februar 1961 (Bundesgesetz- die Zahl „4".
blatt I S. 135), wird wie folgt geändert: Artikel VI
Anwendungszeitpunkt
1. In § 1 a wird Absatz 1 wie folgt geändert:
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind an-
a) Folgende Nummer 2 wird eingefügt: zuwenden
„2. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens 1. Artikel I vom 1. Juni 1961 ab,
nach Nummer 1 sind Ansprüche, die im 2. Artikel II vom 1. Januar 1960 ab,
Saarland auf Franken umgestellt worden
3. Artikel III vom Inkrafttreten des Lastenaus-
sind, dem sonstigen Vermögen nur inso-
gleichsgesetzes (§ 375), für die Anwendung der
weit zuzurechnen, als sie zusammen mit
§§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenaus-
den unter § 67 Nr. 2 Satz 2 des Bewer-
gleichsgesetzes jedoch vom 1. Juni 1961 ab,
tungsgesetzes in der im Saarland für die
Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1948 4. Artikel IV vom Inkrafttreten des Lastenaus-
geltenden Fassung fallenden Wirtschafts- gleichsgesetzes (§ 375) ab.
gütern 300 000 Franken übersteigen."
Artikel VII
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Num-
mern 3 bis 5. Anwendung i~ Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
2. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Vierzigfache" er-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
setzt durch das Wort „Dreiunddreißigfache".
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
dusgleichsgesetzes, § 44 des Feststellungsgesetzes,
Artikel IV § 32 des Altsparergesetzes, § 15 des Achten Gesetzes
Änderung der 10. LeistungsDV-LA zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
= 4. FeststellungsDV 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) und Ar-
tikel III des Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Die Zehnte Verordnung über Ausgleichsleistun-
Lastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich Vierte
Verordnung zur Durchführung des Feststellungs-
A r t i k e 1 VIII
gesetzes vom 10. Mai 1955 (Bundcsgesetzbl. I S. 213),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Sep- Inkrafttreten
tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1380), wird wie Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
folgt geändert: kündung in Kraft.
Bonn, den 22. März 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigts
W. Mischnick
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962 197
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr
Vom 26. März 1962
Auf Grund des § 58 Abs. 3 des Güterkraftver- verzüglich nach der Beladung auf einer geeichten
kehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bun- Waage wiegen zu lassen, wenn das Gewicht im
desgesetzbl. I S. 697) wird verordnet: Frachtbrief nicht oder offenbar unrichtig angege-
ben ist. Das Gewicht der Ladung ist unverzüglich
Artikel 1 nach der Verwiegung in den Frachtbrief einzutra-
Die Verordnung über die Tarifüberwachung im gen. Die Verpflichtung des Absenders nach § 11
Güterfernverkehr vom 17. April 1956 (Bundesge- Abs. 1 Buchstabe e der Kraftverkehrsordnung
setzbl. I S. 376) in der Fassung der Verordnung vom (Teil I des Reichskraftwagentarifs in der Fassung
12. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1052) wird vom 23. Dezember 1958 - Bundesanzeiger Nr. 249
wie folgt geändert: vom 31. Dezember 1958) und seine Verantwort-
lichkeit für eine richtige Gewichtsangabe im
1. In § 1 Abs. 2 erhält der letzte Halbsatz folgende Frachtbrief nach den §§ 28, 30 des Güterkraftver-
Fassung: kehrsgesetzes bleiben unberührt.
„bei Verwiegung nach § 10 ist das Gewicht der
Ladung unverzüglich nach der Verwiegung ein- (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von
zutragen." Möbeln und Umzugsgut mit besonders für die
Möbelbeförderung eingerichteten Kraftfahrzeugen
2. In § 4 Abs. 1 werden nach der Nummer 5 die oder Anhängern und von Restgut nach § 42 des
Worte „für den Möbelfernverkehr sind zusätzlich Güterkraftverkehrsgesetzes."
vorzulegen:" und die Nummern 6 und 7 gestri-
chen; in Nummer 5 wird der Strichpunkt. durch
einen Punkt ersetzt. Artikel 2
3. In § 8 wird das Wort „fünf" durch das Wort Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,, drei" ersetzt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-·
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güter-
4. § 10 erhält folgende Fassung: kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
n§ 10
Verwiegung Artikel 3
(1) Bei der Beförderung von Gütern im Ladungs- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
verkehr hat der Untenwbmer die Fahrzeuge un- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 26. März 1962
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Sechsundzwanzigste Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(26. AbgabenDV-LA = 18. LeistungsDV-LA)
Vom 28. März 1962
Auf Grund des § 12 des Vierzehnten Gesetzes Zu § 199 b des Gesetzes
_.zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
26. Juni 19Gl (Bundesgesetzbl. I S. 785) sowie des § 2
§ 199 h Abs. 4 und des § 367 des Lastenausgleichs- Stichtag der Verrechnung
gesetzes vom 14. August 1952 (BundesgesetzbL I
Die Verrechnung der Ausgleichsabgaben mit dem
S. 44G), zuletzt gPändert durch das Fünfzehnte Ge-
Anspruch auf Hauptentschädigung wird wirksam mit
setz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
dem Tag der zulässigen Antragstellung (Stichtag
4. August 1qG1 (Bundesgesetzbl. I S. 1169), verordnet
der Verrechnung), frühestens jedoch am 1. April
die ßundcswgierunq mit Zustimmung des Bundes-
1962. Der Antrag ist zulässig, wenn der Bescheid
rates:
über die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent-
schädigung Rechtskraft erlangt hat.
Zu §§ 55 a und 55 b des Gesetzes
§ 3
§ 1
Gegenstand der Verrechnung
Berechnung des Mindenmgsbetrages bei Ehegatten
(1) Gegenstand der Verrechnung sind die noch
(1) In den füllen, in denen E11egatten nach § 3!1 nicht fälligen Vierteljahrsbeträge oder sonstigen
des Gesetzes zur Vermögensabgabe zusammen ver- Teilleistungen (Raten) auf die Vermögensabgabe,
anlugt worden sind, ist auf Antrag (Absatz 2) bei die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-
der Anwendun~J der §§ 55 a und 55 b des Gesetzes gewinnabgabe in Höhe ihres Zeitwerts; dabei ist
wie folgt zu verfahren: jede einzelne Abgabeschuld gesondert zu verrech-
nen. Die Abgabeschuld muß endgültig und rechts-
1. Die ungekürzte Abgabeschuld (§ 31 Satz 1 kräftig festgesetzt sein.
des Gesetzes) ist auf die Ehegatten aufzu-
(2) M.it dem Anspruch auf Hauptentschädigung
teilen; Aufleilungsmußstab ist das Verhält-
kann nur verrechnet werden
nis der der Abgdbe unterliegenden Vermö-
gen der Ehegatten. 1. soweit er nicht nach § 335 a des Gesetzes
unter Vorbehalt zuerkannt worden ist,
2. Für jeden Ehegatten, bei dem di.e Voraus-
setzungen des § 55 a oder des § 55 b des 2. soweit nicht ein Aufbaudarlehn nach § 258
Gesetzes erfüllt sind, ist für die Errechnung Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes anzu-
des Minderungsbetrages ein Ausgangswert rechnen ist,
zu ermitteln. Ausqangswert ist der Betrag, 3. soweit er nicht durch die Gewährung von
der sich ergibt, wenn der bei der Veranla- Kriegsschadenrente nach §§ 278 a, 283 und
gung anvesctzt:e VierteJj,thressatz auf den 283 a des Gesetzes vorläufig in Anspruch
Teil der ungekürzten Abgabeschuld ange- genommen ist oder soweit nicht die An-
wenJct wird, der nach Nummer 1 auf den rechnung von Kriegsschadenrente nach die-
Ehegatten entfällt. sen Vorschriften vorzunehmen ist,
3. Auf den Ausgangswert ist der Vomhundert- 4. soweit nicht ein Rückforderungsanspruch
scltz (§ 55 a Satz 2, § 55 b Abs. 2 Satz 1 des nach §§ 290 und 350 a des Gesetzes zu ver-
Gesetzes) anzuwenden, der dem abgabe- rechnen ist und
pilichtigen Vermögen entspricht, das sich
5. soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
für den einzelnen Ehegatten im Falle einer
selbstündigen Veranlagung zur Vermögens- Mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung, mit
abgube ergeben würde. Das Ergebnis dieser denen verrechnet werden soll, sind zusammenzu-
Berechnungen ist der Minderungsbetrag im rechnen.
Sinne der §§ 55 a und 55 b des Gesetzes.
(3) Ehegatten, die am Stichtag der Verrechnung
(2) Dem Antrng (Absatz 1 Satz 1) ist eine Erklä- nicht dauernd getrennt leben, werden auf Antrag
rung über die d()f V(~rrnögensabgabe unterliegenden für Zwecke der Verrechnung als ein Abgabeschuld-
Einzelvermögen der Ehegatten beizufügen. ner behandelt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962 199
§ 4 (2) Ist der Nennbetrag einer zu verrechnenden
Abgabeschuld der Hypothekengewinnabgabe, auf
Arten und Wirkung der Verrechnung den sich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vor-
geschriebenen Tilgung beläuft, niedriger als der sich
(1) Die Abgabeschuld kann mit dem Anspruch des
nadl Absatz 1 ergebende Zeitwert, so tritt der Nenn-
Abgabesdmldners auf Hauptentschädigung verrech-
betrag an die Stelle des Zeitwerts.
net werden
1. in Höhe des Anspruchs auf Hauptentschä-
digung, wenn dieser mindestens 25 vom § 1
Hundert, aber weniger als 100 vom Hundert
Antragstellung
des Zeitwerts der zu verrechnenden Ab-
gabeschuld beträgt (Teilverrechnung); (1) Der Abgabeschuldner hat einen schriftlichen
2. in Höhe ihres Zeitwerts, wenn der Anspruch Antrag auf Verrechnung in doppelter Ausfertigung
auf Hauptentschädigung mindestens 100 vom bei dem für die Abgabeschuld zuständigen Finanz-
Hundert des Zeitwerts beträgt (Vollverrech- amt einzureichen. Wird die Verrechnung mehrerer
nung). Abgabesdrnlden beantragt und sind dafür mehrere
Finanzämter zuständig, f>O ist der Antrag bei dem
(2) Verbleibt nadl der Vollverrechnung noch ein Finanzamt einzureichen, das für die zunächst zu ver-
Anspruch auf Hauptc~ntschädigung, so kann dieser rechnende Abgabeschuld zuständig ist. Aus dem
mit Zustimmung des Antragstellers auf den Stichtag Antrag soll hervorgehen
der Vollverrechnung mit einer anderen Abgabe- 1. die Bezeichnung der Abgabeschuld und die
schuld verrechnet werden. In diesem Fall ist eine Reihenfolge, in der im Falle des Bestehens
Teilverrechnung auch dann zulässig, wenn der ver- mehrerer Abgabeschulden verrechnet wer-
bleibende Anspruch auf Hauptentschädigung weni- den soll,
ger als 25 vom Hundert des Zeitwerts beträgt.
2. die beauftragte Stelle, wenn die zu verrech-
(3) Ist ein Teil der Rate nach § 199 b Abs. 1 Satz 3
nende Abgabeschuld der Hypotheken-
gewinnabgabe von einer beauftragten Stelle
des Gesetzes abzulösen, so wird die Verrechnung
nur durchgeführt, wenn der auf den Stichtag der verwaltet wird,
Verrechnung zu ermittelnde Ablösungsbetrag inner- 3. das für die Erfüllung des Anspruchs auf
halb der vom Finanzamt gesetzten Frist entrichtet Hauptentschädigung zuständige Ausgleichs-
worden ist. · amt und das Datum des Bescheids über die
Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent-
(4) Mit dem Stichtag der Verrechnung gelten der schädigung.
Anspruch auf Hauptentschädigung als erfüllt und
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 3 ist der Antrag
die Raten als getilgt, soweit die Verrechnung reicht.
von den Ehegatten gemeinsam zu stellen. Soll mit
Ansprüchen auf Hauptentschädigung ., beider Ehe-
§ 5 gatten verrechnet werden, so ist eine Erklärung dar-
über abzugeben, mit wessen Anspruch zuerst ver-
Zeitwert der Vermögensabgabe, rechnet werden soll.
Der Zeitwert der Vermögensabgabe ist nach den
§ 8
Vorschriften der Elften Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs- Bescheid über den verrechenbaren Anspmdl
gesetz vom 11. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 258) auf Hauptentschädigung
zu ermitteln.
Uber die Höhe des verrechenbaren Anspruchs auf
§ 6 Hauptentschädigung (§ 3 Abs. 2) ist vom Ausgleichs-
amt ein schriftlidler Bescheid nach § 335 Abs. 1
Zeitwert de_r Hypothekengewinnabgabe
Satz 2 des Gesetzes zu erteilen.
und der Kreditgewinnabgabe
(1) Der Zeitwert der Hypothekengewinnabgabe § 9
und der Kreditgewinnabgabe ist in gleicher Weise
zu ermitteln wie der Ablösungsbetrag für alle noch Verrechnungsbescheid
nicht fälligen Raten. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 3,
Uber die Verrechnung ist vom Finanzamt ein
§§ 5, 6 Nr. 2, §§ 8 und 9 Abs. 2 der Ersten Durchfüh-
schriftlicher Bescheid zu erteilen. Der Bescheid gilt
rungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
als Steuerbescheid im Sinne der Reichsabgabenord-
Lastenausgleichsgesetz vom 8. Oktober 1952 (Bun-
nung.
desgesetzbl. I S. 649), zuletzt geändert durch die
Dritte Verordnung zur .Änderung der Ersten Durch-
§ 10
führungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach
dem Lastenausgleichsgesetz vom 21. März 1962 Berichtigung des Verrechnungsbescheids
(Bundesgesetzbl. I S. 179) sind mit der Maßgabe an-
zuwenden, daß an Stelle der in § 4 bezeichneten (1) Der Verrechnungsbescheid ist zu berichtigen,
Tabelle die ...als Anlage zu dieser Verordnung abge- 1. wenn die der Verrechnung zugrunde gelegte
druckte Tabelle tritt. Rate auf Grund einer Berichtigungsveran-
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
lagung auf einen Betraq herabgesetzt wird, § 11
der niedrig-er ist als die durch die Verrech- Anwendung in Berlin
nung getilgle Rate, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ube1-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. wenn sich der verrechenbare Anspruch auf
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-
Hauptentschädigung auf einen Betrag ver-
gleichsgesetzes und § 14 des Vierzehnten Gesetzes
mindert, der niedriger ist als der verrech-
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch im
nete Betrag.
Land Berlin.
§ 12
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bleibt die Ver-
rechnung auch dann zulässig, wenn die Mindest- Inkrafttreten
grenze von 25 vorn Hundert (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mehr erreicht ist. kündung in Kraft.
Bonn, den 28. März 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962 201
Anlage
(zu § 6 Abs. 1)
Tabelle
für die Berechnung des Zeitwerts
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
der zu ver- Verviel- der zu ver- Verviel- der zu ver- Verviel- der zu ver- Verviel-
rechnenden fälliger rechnenden fälliger rechnenden fältiger rechnenden fälliger
Raten Ralen Raten Raten
212 69,65 159 65,32 106 56,39 53 37,98
(und mehr) 105 56,15 52 37,48
211 69,59 158 65,20 104 55,91 51 36,99
210 69,54 157 65,09 103 55,67 50 36,48
209 69,48 156 64,97 102 55,42 49 35,97
208 69,42 155 64,85 101 55,17 48 35,45
207 69,36 154 64,73 100 54,91 47 34,92
206 69,30 153 64,60 99 54,65 46 34,39
205 69,24 152 64,48 98 54,39 45 33,85
204 69,18 151 64,35 97 54,12 44 33,30
203 69,12 150 64,22 96 53,85 43 32,74
202 69,05 149 64,09 95 53,58 42 32,18
201 68,99 148 63,96 94 53,30 41 31,61
200 68,92 147 63,82 93 53,02 40 31,03
199 68,86 146 63,69 92 52,74 39 30,44
198 68,79 145 63,55 91 52,45 38 29,85
197 68,72 144 63,41 90 52,16 37 29,25
196 68,65 143 63,27 89 51,86 36 28,63
195 68,5B 142 63,12 88 51,56 35 28,01
194 68,51 141 62,98 87 51,26 34 27,38
193 68,44 140 62,83 86 50,95 33 26,75
192 68,37 139 62,68 85 50,63 32 26,10
191 68,30 138 62,53 84 50,32 31 25,45
190 63,22 137 62,37 83 49,99 30 24,78
189 6B,15 136 62,22 82 49,67 29 24,11
188 68,07 135 62,06 81 49,34 28 23,43
187 67,99 134 61,90 80 49,00 27 22,74
186 67,91 133 61,74 79 48,66 26 22,04
185 67,8;1 132 61,57 78 48,32 25 · 21,32
184 67,75 131 61,40 77 47,97 24 20,60
183 67,67 130 61,23 76 47,61 23 19,87
182 67,59 lW 61,06 75 47,25 22 19,13
181 67,50 128 60,89 74 46,89 21 18,38
180 67,42 127 60,71 73 46,52 20 17,62
179 67,33 126 60,53 72 46,15 19 16,85
178 67,24 125 60,35 71 45,77 18 16,07
177 67,15 124 60,17 70 45,38 17 15,27
176 67,()(j 123 59,98 69 44,99 16 14,47
175 66,97 122 59,79 68 44,60 15 13,66
174 66,8B 121 59,60 67 44,20 14 12,83
173 66,78 120 59,41 66 43,79 13 11,99
172 66,69 119 59,21 65 43,38 12 11,14
171 66,59 118 59,01 64 42,96 11 10,28
170 66,49 117 58,81 63 42,54 10 9,41
169 [ l}n,3? i1fi 58.60 62 42,11 1
9 8,53
'1 C.'1
168 66,29 115 58,40 61 41,68 8 , ,v-...,
167 6G,1q 114 58,18 60 41,24 7 6,72
166 66,09 113 57,97 59 40,79 6 5,80
165 65,98 112 57,75 58 40,34 5 4,87
164 65,B7 111 57,53 57 39,88 4 3,92
163 65,77 110 57,31 56 39,41 3 2,96
162 65,66 109 57,09 55 38,94 2 1,99
161 65,55 108 56,86 54 38,46 1 1,00
160 65,43 107 56,62
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung
zur Einführung der §§ 21 und 23 der Altbaumietenverordnung
im Saarland
Vom 28. März 1962
Auf Grund des § 35 des Gesetzes zur Einführung 2. § 23 der in Nummer 1 bezeichneten Verord-
von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 nung, soweit sich diese Vorschrift auf § 21 der
(Bundesgesetzbl. I S. 313) verordnet die Bundesregie- Verordnung bezieht.
rung im Benehmen mit der Regierung des Saar-
landes: § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Am 1. April 1962 treten im Saarland folgende blatt I S. 1) in Verbindung mit § 40 des Gesetzes
Vorschriften in Kraft: zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom
30. Juni 1959 auch im Land Berlin.
1. § 21 der Verordnung über den Mietpreis für
den bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig
§ 3
gewordenen Wohnraum (Altbaumietenverord-
nung - AMVO) vom 23. Juli 1958 (Bundesge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
setzbl. I S. 549). kündung in Kraft.
Bonn, den 28. März 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und R'lumordnung
lückt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962 203
Sammlung des Bundesredds,
Bu:ndesgesetzblaff Teil III
Auf Cn111d des § 2 .i\hs. 5 des Gc:;clzcs über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437, HI
Nr. 114-2) sind bis zum 1. Januar 19G2 die nachfolgenden Teilergebnisse der Rechtsbereinigung veröffentlicht worden. Soweit
der Worllaut der in die Sammlung des Bundesrechts Teil III aufgenommenen Vorschri.ften im Jahrgang 1961 des Bundes-
geselzblaUcs ucändcrt wurde, ist dies bei den ändernden Rechtsvorschriften, in den Inhaltsverzeichnissen der einzelnen
Ausgaben des Bund<'sucsetzblültes und in der zeitlichen Ubersicht vermerkt. Eine ausführliche Darstellung der Anderungen
und Ergänzungen nach dem Slandc vom 1. Januar 1962 erscheint in dem Nachschlagewerk „Fundstellen der Bundesgesetz-
gebung und Fortschreibung der Sammlung des Bundesrechts", das als Bei.lage zum Teil I des Bundesgesetzblattes heraus-
gegeben wird. Ds werden auch f'orlschreibungen nach dem Stande vom 1. .Januar und 1. Juli jeweils dem Bundesgesetzblatt
beigefügt.
Bisher erschienen:
Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) 10. Lieferung - Folge 16 - Stand 15. 11. 1960
Einzige Lieferung -· Folge 6 - Stand 1. 8. 1959 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
10 Verfassungsrechl - 11 Slaulliche Organisation tung - 213 Bauwesen - 215 Ziviler Bevölkerungsschutz.
12 Verfassungsschutz - 13 Bundesgrenzschutz. (256 Sei- (68 Seiten; Einzelbezug 2,38 DM zuzüglich 0,25 DM Ver-
len; Einzelbezug 8.96 DM zuZÜfJlich 0,50 DM Versand- sandgebühren.)
gebühren.)
13. Lieferung - Folge 29 - Stand 15. 12. 1961 (2. Aufl.)
2330 bis 2332 Wohnungsbau-, Siedlungs- und Heimstät-
Sachgebiet 2 (Verwaltung) tenwesen - 234 Wohnraumbewirtschaftung - 235 Klein-
1. Lieferung - Folge 12 - Stand 15. 6. 1960
gartenwesen. (204 Seiten; Einzelbezug 9,18 DM zuzüglich
20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau 0,35 DM Versandgebühren.)
- 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfuhren -
202 Verwaltungsgebühren. (20 Seilen; Einzelbezug 0,70 DM 14. Lieferung - Folge 9 - Stand 15. 4. 1960
zuzüglich 0,20 DM Versandgehühren.) 24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häft-
linge und Vermißte. (60 Seiten; Einzelbezug 2,10 DM
2. Lieferung - Folge 8 - Stand 15. 3. 1960 zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
20 Allgemeine Innere Verwaltung - 203 Recht der im
Sachgebiet 3 (Rechtspflege)
Dienst des Bundes und der bundesunmillelbaren Körper-
schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - 1. Lieferung - Folge 1 - Stand 15. 7. 1958
2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht. (1G4 Seiten; Einzel- 30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege -
bezug 5,74 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.) 300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung
der Gerichte, Rechtspfleger._ (44 Seiten; Einzelbezug
1,54 DM zuzüglich 0, 15 DM Versandgebühren.)
3. Lieferung - Folge 24 - Sland 1. 2. 1961
20 Allgemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im 2. Lieferung - Folge 2 - Stand 1. 8. 1958
Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper- 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil-
schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - prozeß. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung -
2032 Besoldung, Unterhallszuschuß. (91 Seiten; Einzel- 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206
bezug 3,22 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.) Seilen; Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versand-
gebühren.)
5. Lieferung - Folge 13 - Sland 15. 6. 1960
21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal- 3. Lieferung - Folge 3 - Stand 1. 12. 1958
tung - 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Per- 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf-
soncnslandswesen. (40 Seiten; Einzelbezug 1,40 DM zu- verfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschä-
züglid1 0,20 DM Versuntlgebühren.) digungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durch-
führung. (112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglidl
6. Lieferung - Folue 17 - Stand 1. 12. 1960 0,15 DM Versandgebühren.)
21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
tung - 212 Gesuntlheilswesen - 2120 Organisation des 4. Lieferung - Folge 4 - Stand 15. 1. 1959
Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und Arzneimittel- 31 Verfahren vor den ordentlidlen Gerichten - 315 Frei-
wesen, Gifte. (160 Seilen; Einzelbezug 5,60 DM zuzüglich willige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits-
0,35 DM Versandgebühren.) entziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen
- 318 Beglaubigung öffentlicher Urkunden. (80 Seiten,
Einzelbezug 2.80 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
7. Lieferung - Folge 14 - Stand 1. 8. 1960
21 Besondere Verwall.ungszweige der inneren Verwal-
tung - 212 Gesundheitswesen - 2122 Arzte und 1.on- 5. Lieferung - Folge 15 - Stand 15. 10. 1960
stiue Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124 32 bis 35 Gerichte für besondere Sachgebiete. (80 Seiten 1
Hebammen und Heilhilfsberufe (112 Seiten; Einzelbezug Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
8. Liefcnmg -- Folge 20 -- Stand 23. 3. 1961 6. Lieferung - Folge 5 - Stand 1. 3. 1959
21 Besondere Verwaltun9szwei9e der inneren Verwal- 36 Kostenrecbt - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kosten-
tung - 212 Gesunclhcilswescn -- 2125 Lebens- und Ge- ordnung - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363
nußmil.lcl, Bedurls;ieuPnslände. (148 Sr:ilen; Einzelbezug Kosten im Bereich der Justizverwaltun·g - 364 Gebühren-
5,18 DM zuzüglich 0,35 DM Versandyebühren.) befreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Ent-
schädiuung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich-
9. Lieferung - Folge 27 - Stand 15. 10. 1()61 ten -- 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-
21 Besondere Verwall.ungszweige der innernn Verwal- gen - 368 Gebührenordnung für Rechtsanwälte - 369
tung - 212 Gesundheitswesen •- 2126 Krankheitsbe- Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei-
kämpfung, Impfwesen. (G8 Seilen; Dinzelbezuu 2,38 DM ten; Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versand-
zuzüglich 0,25 DM Versandgebüliren.) gebühren.)
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) Rechtsvorschriften 43 Vorschriften gegen den un-
1. LiC'feru11g -- f'olgr, 31 - Sl,md 1. 1. 1962 lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-
40 Bür1Jerlich<'S ]{(,rht (Bürgerliches Gesetzbuch und rechtliche Vorschriftfen - 441 Verlagsrecht - 442 Ge-
NPhcnqesel.ze) - ,1()0 Bürgerliches Gesetzbuch, Einfüh- schmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44 Mehr-
ru 11<JslJcse1z und Zll\Jehiirige Gesetze. (228 Seiten; Einzel- seitige Verträge. (220 Seiten; Einzelbezug 7,70 DM
b('.W(J 10,26 DM zmi'1qlilh 0,60 DM Versandgebühren.) zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
2 a Lieleruug --- folge 26 - Stand 15. 9. 1961
40 Bürgerliches Recht (Bürgerliches Gesetzbuch und Neben- 10. Lieferung - Folge 18 - Stand 1. 1. 1961
gesetze) - 401 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil --· 45 Strafrecht - 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Ge-
402 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse. (124 setze - 451 Jugendgerichtsgesetz - 452 Wehrstrafrecht -
Seiten; Einzelbezug 4,34 DM zuzüglich 0,35 DM Versand- 453 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze - 454 Recht
gcböhren.) der Ordnungswidrigkeiten. (120 Seiten; Einzelbezug
4,20 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
2 b Lieferung - Folge 25 - Stand 15. 9, 1961
40 Bürgerliches Recht (Bürgerliches Gesetzbuch und
Nebengesetze) - 403 Nebengesetze zum Sachenrecht Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen,
(60 Seiten; Einzelbezug 2,10 DM zuzüglich 0,25 DM Ver- Bundeswasserstraßen)
sandgebühren.) 2. Lieferung - Folge 32 - Stand 1. 2. 1962
91 Straßenbauwesen - 910 Allgemeines Straßenbaurecht
- 911 Bundesfernstraßen - 912 Ausbau der Bundesfern-
4. Lieferung - Folge 10 - Stand 1. 4. 1960 straßen. (44 Seiten; Einzelbezug 1,98 DM zuzüglich
41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsrecht - 4100 0,25 DM Versandgebühren.)
Handelsgesetzbuch - 4101 Nebenvorschriften zum Han-
delsgesetzbuch - 4102 Lagerscheinrecht - 4103 Privat-
recht der Binnenschiffahrt und Flößerei - 4104 Sonstig,~s
8. Lieferung - Folge 30 - Stand 1. 2. 1962
Handelsrecht. (128 Seiten; Einzelbezug 4,48 DM zuzüglich
0,35 DM Versandgebühren.) 94 Bundeswasserstraßen - 940 Verwaltung der Bundes•
wasserstraßen - 941 Ausbau und Neubau der Bundes-
wasserstraßen - 942 Enteignungen für Zwecke der Bun-
5. Lieferung - Folge 19 - Stand 1. 3. 1961
deswasserstraßen. (56 Seiten; Einzelbezug 2,52 DM zu-
41 Handelsrecht - 411 Börsenrecht - 4110 - Börsenvor-
züglich 0,25 DM Versandgebühren.)
schriften - 4111 Zulassung zum Börsenhandel - 4112
Feststellung des Börsenpreises - 4113 Abwicklung von
Börsengeschäften - 4114 Zulassung zum Börsentermin-
handel - 4115 Einzelzulassungen zum Börsenterminhan- 12. Lieferung - Folge 21 - Stand 1. 2. 1961
del. (40 Seiten; Einzelbezug 1.40 DM zuzüglich 0,20 DM 95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltung und
Versandgebühren.) allgemeine Ordnung der Seeschiffahrt - 9511 Verkehrs-
ordnung. (164 Seiten; Einzelbezug 5,74 DM zuzüglich
0,35 DM Versandgebühren.)
6. Lieterung - Folge 28 -- Stand 1. 12. 1961
41 Handelsrecht - 412 Recht der Kapitalgesellschaften,
Genossenschaften und Wirtschaftsvereine - 4120 Recht
13. Lieferung - Folge 22 - Stand 1. 2. 1961
der Kapitalgesellschaften - 4121 Recht der Aktiengesell-
95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit.
schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien - 4123 (236 Seiten; Einzelbezug 8,26 DM zuzüglich 0,60 DM Ver-
Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung -
sandgebühren.)
4124 Recht der Kolonialgesellschaften - 4125 Recht der
Genossenschaften. (148 Seiten1 Einzelbezug 5,18 DM zu-
züqlich 0,35 DM Versandgehühren.)
14. Lieferung - Folge 23 - Stand 1. 2. 1961
95 Schiffahrt - 9513 Scbiffsbesatzung - 9514 Flaggen-
9. Lieferung - Folge 11 - Stand 15. 5. 1960 recht - 9515 Seelotswesen - 9516 Strandung - 9517
42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421 Schiffsvermessung - 9518 Beförderung von Frachtstücken.
Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer- (190 Seiten; Einzelbezug 6,72 DM zuzüglich 0,35 DM Ver-
erfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame sandgebühren.)
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Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werden. Der Preis beträgt ab 1. 1. 1962 7 Pf pro gelie-
fertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicbt
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Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von 9 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versand-
koslen gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto Köln 11 2 8 • Sam m I u n g des
Bundesrechts, B u n <l es g es et z b I a t t Te i 1 III• oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Heraus q e b er: Der Bundesrn inislcr der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das. Bnndet,(J('sdzblnl.l. crschliint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferli9u11\J verk ü 11dd. 111 Teil llI wird das als fortgeltend fest0estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1!)58 (ßundcsq<,sclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht, Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BczugsbcdirnJurHJ<)ri fi'11 'fril [11Jl(JJT: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für TeiliundTeilII je LM5,-
zuzüglich ZusLrd luc!Jühr. I.: in z e l stücke je dll\Jefangene 24 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.BundcsucscL:blall" Küln 3 aa oder nac:!1 Bezahlung c1.uf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.