Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962 173
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren
Vom 20. Februar 1962
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1322) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über den Vertrieb von Blindenwaren vom 31. Mai
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 131), geändert durch die
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Vertrieb
von Blindenwaren vom 16. März 1955 (Bundesge-
setzbl. I S. 109), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:
,,6. Fensterleder und Schwämme."
2: § 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
über den Vertrieb von Blindenwaren auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündun~J in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1962
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig .Erhard
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung
über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vom 21. Dezember 1960 *)
Vom 19. März 1962
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 12 Abs. 1, so wird die Beihilfe vom Ersten des Monats
3 und des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Ge- an gewährt, in dem die Voraussetzungen ein-
wähnmg von Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni getreten sind. § 35 bleibt unberührt. 11
1960 (Bundesgcsctzbl. I S. 389, 399), des § 73 Abs. 2 5. Die Uberschrift des Teils II erhält folgende Fas-
Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh- sung:
nungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni
„Lastenbeihilfen nach dem Zweiten Abschnitt
1956 (Bundesqcsetzbl. I S. 523) in der Fassung des
des Gesetzes über die Gewährung von Miet-
§ 14 des Gesetzes über die Gewährung von Miet-
und Lastenbeihilfen".
und Lastcmbcihilf<:n, des § 73 Abs. 5 und des § 105
Abs. 1 Buchsti:llwn a, b und d des Zweiten Woh- 6. Teil III erhält folgende Fassung:
nungsbaur;escl.zc~s (Wohnungsbau- und Familien- „Miet- und Lastenbeihilfen nach§ 73 des Zweiten
heimgesetz) in der Fassung vom 1. August 1961 Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom
(BundesgeselzbJ.I S. 1121) sowie des § 36 Abs. 3 und 23. Juni 1960
des § 56 Abs. 1 Buchstaben a, b und c des Gesetzes § 25
Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saarland, in
Zugrunde zu legendes Familieneinkommen
der Fassung vom 26. September 1961 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 591) verordnet die Bundesregierung (1) Auf die Ermittlung des Familieneinkom-
mit Zustimmung des Bundesrates: mens sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwen-
den, wenn eine Miet- oder Lastenbeihilfe für
Artikel I öffentlich geförderte Wohnungen, für die öffent-
Änderungsvorschriften liche Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember
1956 bewilligt worden und die vor dem 1. Ja-
Die Verordnung über die Gewährung von Miet- nuar 1962 bezugsfertig geworden sind, nach § 73
und Lastenbeihilfen vom 21. Dezember 1960 (Bundes-
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-
gesetzbl. I S. 1056) wird wie folgt geändert:
sung vom 23. Juni 1960 beantragt wird.
1. In der Präambel werden die Worte „und des (2) Wird eine Lastenbeihilfe beantragt, so
§ 38 Satz 2 des Gesetzes Nr. 696, Wohnungsbau- bleiben Einnahmen aus Miete oder Pacht, soweit
gesetz für das Saarland, vom 17. Juli 1959 (Amts- sie die Belastung nach der Lastenberechnung
blatt des Saarlandes S. 1349)" gestrichen und vermindern, bei der Ermittlung des Jahresein-
nach einem Komma die Worte „in der Fassung kommens außer Betracht. 11
des § 14 des Gesetzes über die Gewährung von
Miet- und Lastenbeihilfen, des § 73 Abs. 5 und 7. Nach § 25 wird folgender Teil IV eingefügt:
des § 105 Abs. 1 Buchstaben a, b und d des „Teil IV
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- Miet- und Lastenbeihilfen nach § 73 des Zweiten
und Familienheimgesetz) in der Fassung vom Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom
1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) sowie 1. August 1961
des § 36 Abs. 3 und des § 56 Abs. 1 Buchstaben a, § 26
b und c des Gesetzes Nr. 696, Wohnungsbau- Antragsteller
gesetz für das Saarland, in der Fassung vom -
Dem Inhaber einer öffentlich geförderten
26. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes
Wohnung, die nach dem 31. Dezember 1961 be-
S.591)" eingefügt.
zugsfertig geworden ist, wird auf seinen Antrag
2. Die Uberschrift des Teils I erhält folgende eine Miet- oder Lastenbeihilfe nach § 73 des
Fassung: Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
„Mietbeihilfen nach dem Zweiten Abschnitt des vom 1. August 1961 gewährt. Dem Wohnungs-
Gesetzes über die Gewährung von Miet- und inhaber steht der Untermieter gleich.
Lastenbeihilfen".
§ 27
3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Angaben und Nachweise
,,3. das Kindergeld nach der Kindergeldgesetz- (1) Der Antragsteller hat die für die Gewäh-
gebung,". rung der Miet- oder Lastenbeihilfe erforderlichen
4. § 10 wird wie folgt geä.ndert: Angaben zu machen, insbesondere über
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1. die Miete oder Belastung für die Woh-
,, (1) Die Entscheidung über den Antrag ist nung,
dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; sie 2. die Anzahl der Familienangehörigen
ist .zu begründen." und sonstigen Personen, die zum Haus-
b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende hai t rechnen,
Fassung: 3. die Höhe des Familieneinkommens (§ 32),
,, Treten die Voraussetzungen für ihre Ge- 4. die Wohnfläche der Wohnung und die
währung erst nach der Antragstellung ein, Zahl ihrer Räume, die von den zum
•) Änderl l3undesgesclzbl. III 402-25.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962 175
Haushalt rechnenden Personen benutzt (2) Ist die Wohnfläche der Wohnung größer
werden. als die zugrunde zu legende Wohnfläche (§ 73
5. die Wohnfüiche und die Zahl der Räume, Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes), so
die nicht von den zum Haushalt rech~ ist die nach Absatz 1 maßgebende Miete nach
nenden Personen benutzt werden, dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen.
§ 8 Abs. 4 und § 9 sind entsprechend anzu-
6. die ausschließlich gewerblich oder be-
wenden.
ruflich benutzte Flüche der Wohnung
und die Zahl dieser Räume. § 30
(2) § 2 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzu- Maßgebende Belastung
wenden.
(1) Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist
§ 28
die Belastung maßgebend, sofern nicht die Ver-
A usschließungsgründe gleichsmiete nach § 31 zugrunde zu legeh ist.
Die Inanspruchnahme einer Miet- oder Lasten-
(2) Die Belastung ist auf Grund einer Lasten-
beihilfe ist bei Vorliegen der in § 73 Abs. 4 des
berechnung zu ermitteln. Die Lastenberechnung
Zweiten Wohnungsbaugesetzes genannten Vor-
ist nach den Grundsätzen, die in den §§ 40 bis
aussetzungen ausgf~schlossen. Solche Ausschlie-
ßungsgründe liegen auch dann vor, 41 der Zweiten Berechnungsverordnung in ihrer
jeweiligen Fassung enthalten sind, mit der Maß-
1. wenn Vermögen vorhanden ist, dessen gabe aufzustellen, daß die in § 29 Abs. 1 Satz 1
Verwertung für die Aufbringung der Miete Nr. 1 und 4 genannten Beträge außer Betracht
oder Belastung zumutbar ist, oder bleiben; jedoch dürfen bei einer Eigentumswoh-
2. wenn Unterhaltsansprüche, deren Geltend- nung oder einer Wohnung in der Rechtsform des
machung zumutbar i~,t, nicht geltend ge- eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts Ausgaben
macht werden oder für die Verwaltung bis zum Betrage von 90
3. wenn dem Wohnungsinhaber, der eine Deutsche Mark jährlich angesetzt werden.
Mietbeihilfe beantragt, und den zu seinem (3) Bei der Ermittlung der Belastung ist von
Haushalt rechnenden Familienangehörigen der Belastung in dem Jahr auszugehen, in dem
der Bezug einer anderen, ihren wirtschaft- der Antrag auf Gewährung der Lastenbeihilfe
lichen Verhältnissen entsprechenden Woh-- gestellt ist. Ist die Belastung für das voran-
nung mö~r]ich und zumutbar ist oder gegangene Jahr feststellbar, so ist von dieser
4. wenn der Wohnungsinhaber, der eine Miet- Belastung auszugehen. Ist zu erwarten, daß sich
beihilfe beantragt, und die zu seinem Haus- die Belastung im Beihilfezeitraum nachhaltig
halt rechnenden Familienangehörigen unter ändern wird, so ist von der geänderten Be-
Anfqabe ihrer bisherigen Wohnung eine ~astung auszugehen.
neue, ihren wirtschaftlichen Verhältnissen
(4) Ist die Wohnfläche der Wohnung größer
offenbar nicht entsprechende Wohnung be-
als die zugrunde zu legende Wohnfläche (§ 73
zogen haben, ohne daß ein triftiger Grund
hierfür vorrJelegen hat. Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes), so
ist die Belastung nach dem Verhältnis der Wohn-
§ 29 flächen aufzuteilen. § 8 Abs. 4 und § 9 sind ent-
Maßgebende Miete sprechend anzuwenden.
(1) Maßgebend für die Bewilligung der Miet-
beihilfe ist die vereinbarte, höchstens jedoch die § 31
preisrechtlich zulässige Miete, abzüglich der in Lastenbeihilfe nach Vergleichsmiete
ihr enthaltenen Beträge für
Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist an
1. Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
Stelle der Belastung die Miete (§ 29) für die
zungs- und Warmwasserversorgungs-
anlagen, entsprechende Wohnfläche einer vergleichbaren
Mietwohnung mit durchschnittlicher Ausstattung
2. Untermietzuschläge, (Vergleichsmiete) maßgebend, wenn die Bela-
3. Zuschläge wegen Benutzung von Wohn- stung höher ist. Zur Ermittlung der Vergleichs-
raum zu anderen als Wohnzwecken, miete sind öffentlich geförderte Mietwohnungen
4. Nebenleistungen des Vermieters, die desselben Bewilligungsjahres in ähnlicher Lage
die Wohnraumbenutzung betreffen, so- und mit durchschnittlicher Ausstattung in der
weit der Betrag 20 vom Hundert der Gemeinde oder in dem Landkreise heranzu-
Einzelmiete übersteigt. ziehen.
Auf Untermietverhältnisse ist Satz 1 entspre- § 32
chend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an
Stelle der preisrechtlich zulässigen Miete die Zugrunde zu legendes Familieneinkommen
preisgebundene Untermiete abzüglich der in § 39 (1) Auf die Ermittlung des Gesamtbetrages
der Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958 des Jahreseinkommens des Wohnungsinhabers
(Bundesgesetzbl. I S. 549) oder § 31 der Altbau- und der Jahreseinkommen der zu seinem Haus-
mietenverordnung Berlin vom 21. März 1961 halt rechnenden Familienangehörigen (Familien-
(Bundesgesetzbl. I S. 230) genannten Vergütun- einkommen) sind die §§ 3 bis 7 entsprechend
gen tritt. anzuwenden,
176 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
1. um feslzustellen, ob die in § 73 Abs. 1 seinen Antrag eine Miet- oder Lasten-
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes be- beihilfe nach §§ 36 bis 40 des Wohnungs-
stimmten Voraussetzungen vorliegen, baugesetzes für das Saarland gewährt.'
und
11. In § 28 werden die Worte ,§ 73 Abs. 4
2. um die tragbclfe Miete oder Belastung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes' durch
nach § 73 Abs. 3 des Zweiten Woh- die Worte ,§ 36 Abs. 2 des Wohnungs-
mmgsbaugesetzes zu berechnen. baugesetzes für das Saarland' ersetzt.
(2) Wird eine Lastenbeihilfe beantragt, so 12. § 29 gilt in folgender Fassung:
bleiben Einnahmen aus Miete oder Pacp.t, soweit
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
sie die Belastung nach der Lastenberechnung
vermindern, bei der Ermittlung des Jahresein- ,(1) Für die Bewilligung der Miet-
kommens außer Betracht. beihilfe ist die im Bewilligungsbe-
scheid bezeichnete Miete maßgebend.
§ 33 Wurde im Bewilligungsbescheid eine
Verfahren durchschnittliche Kostenmiete bezeich-
net, so ist die Einzelmiete maßgebend,
Für die Bewilligung, Auszahlung und Entzie- die der Vermieter auf der Grundlage
hung der Miet- oder Lastenbeihilfe sind die §§ 10 dieser Kostenmiete entsprechend dem
bis 13 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen- Bewilligungsbescheid mit dem Mieter
·den, daß die Lastenbeihilfe in der Regel viertel- vereinbart hat. Hat der Vermieter mit
jährlich ausgezahlt wird." dem Mieter eine niedrigere Miete als
die Miete nach Satz 1 oder Satz 2 ver-
8. Der bisherige Teil IV wird Teil V.
einbart, so ist für die Bewilligung der
9. Der bisherige § 26 wird § 34. Beihilfe die niedrigere Miete zu-
grunde zu legen.·
10. Der bisherige § 27 wird § 35 und erhält fol- b) In Absatz 2 werden die Worte ,(§ 73
gende Fassung: Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-
,,§ 35 gesetzes)' durch die Worte ,(§ 37 des
Ubergangsvorschrift Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
Teil IV ist auf die Miet- und Lastenbeihilfen land)' ersetzt. -
anzuwenden, die vom 1. Januar 1962 ab nach 13. § 30 gilt in folgender Fassung:
§ 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch
Fassung vom 1. August 1961 zu gewähren sind.
folgenden Absatz 2 ersetzt:
Wird der Antrag bis zum 1. Mai 1962 gestellt,
so wird die Miet- oder Lastenbeihilfe vom Ersten , (2) Die Belastung ist in einer
des Monats an gewährt, in dem der Antrag- Lastenberechnung zu ermitteln. Die
steller die Wohnung bezogen hat und die übri- Lastenberechnung ist auf Grund der
gen Voraussetzungen erfüllt sind." Wirtschaftlichkei tsberechnung vorzu-
nehmen, die bei Bewilligung der öf-
11. Der bisherige § 28 wird § 36 und wird wie folgt fentlichen Mittel aufgestellt worden
geändert: ist. Hat sich die Wirtschaftlichkeit
Nach den Worten „Miet- und Wohnrecht" nach der Bewilligung der öffentlichen
werden die Worte „und§ 125 des zweiten Woh- Mittel nachhaltig geändert oder ist zu
nungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. August erwarten, daß sie sich in der Zeit, für
1961" eingefügt. die eine Lastenbeihilfe beantragt wird,
nachhaltig ändern wird, so ist von der
12. Der bisherige § 29 wird § 37 und wird wie folgt geänderten Wirtschaftlichkeitsberech-
geändert: nung auszugehen; eine Erhöhung lau-
a) Nummer 8 erhält folgende Fassung: fender Aufwendungen darf dabei nur
,,8. § 25 gilt nicht im Saarland." berücksichtigt werden, wenn sie auf
Umständen beruht, die der Antrag-
b) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
steller nicht zu vertreten hat.'
mern 9 bis 16 eingefügt: ·
b) Absatz 4 wird Absatz 3; die Worte
,,9. Die Uberschrift des Teils IV erhält fol- ,(§ 73 Abs. 2 des Zweiten Wohnungs-
gende Fassung: baugesetzes)' werden durch die Worte
,Miet- und Lastenbeihilfen nach dem ,(§ 37 des Wohnungsbaugesetzes für
Wohnungsbaugesetz für das Saarland in das Saarland)· ersetzt.
der Fassung vom 26. September 1961',
14. § 31 Satz 2 gilt nicht im Saarland.
10. § 26 erhält folgende Fassung:
15. § 32 Abs. 1 gilt in folgender Fassung:
,§ 26
a) In Nummer 1 werden die Worte ,§ 73
Antragsteller Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbauge-
Dem Inhaber einer öffentlich geförderten setzes' durch die Worte ,§ 36 Abs. 1
Wohnung, die nach dem 31. Dezember des Wohnungsbaugesetzes für das
1961 bezugsfertig geworden ist, wird auf Saarland' ersetzt.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962 177
b) In Nummer 2 werden die Worte ,§ 73 nung über die Gewährung von Miet- und Lasten-
Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbau- beihilfen in der geltenden Fassung neu bekanntzu-
gesetzes· durch die Worte ,§ 38 des machen.
Wohnungsbuugcsclws für das Saar-
Artikel III
land' ersetzt.
Geltung in Berlin
16. In § 35 werden die Worte ,§ 73 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Fassung vom 1. A llDllsl 1961 · durch die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
\Norte ,§§ 36 bis 40 des Wohnungsbau- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 10 des
gesetzes für das Saarland' ersetzt." Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-
wirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-
13. Der bisherige § 30 wird § 38. recht und § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
in der Fassung vom 1. August 1961 auch im Land
Berlin.
Artikel II
Artikel IV
Neubekanntmachung Inkrafttreten
Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städte- Artikel I Nr. 3 tritt am 1. April 1961, die übrigen
bau und Raumordnung wird ermächtigt, die Verord- Vorschriften treten am 1. Januar 1962 in Kraft.
Bonn, den 19. März 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Vertriebene,
F 1ü c h tl in g e u· n d K r i e g s g e s c h ä d i g t e
·w. Mischnick
Der Bundesminister für Familien-
und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung
zur Einführung der Dreiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen im Saarland
Vom 20. März 1962
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit den Landesversicherungsanstalten durchführten) vom
Nummern 7, 10, 12, 13 und 18 der Anlage A zu § 2 15. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 639) wird mit
Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- der Maßgabe im Saarland eingeführt, daß die Lan-
nisse der unter Arlikel 131 des Grundgesetzes fal- desversicherungsanstalt für das Saarland nur inso-
lenden Personen in der Fassung vom 21. August weit Aufnahmeeinrichtung ist, als ihr Aufgaben-
1961 (Bundesgesctzbl. I S. 1578) verordnet die Bun- gebiet mit dem der Landesversicherungsanstalten
desregierung mil Zustimmung des Bundesrates: im übrigen Bundesgebiet übereinstimmt.
§ 1 § 3
Die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchfüh- Die Landesversicherungsanstalt für das Saarland
rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- ist auch über den Anwendungsbereich der in den
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes §§ 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten Durch-
fallenden Personen (Orts-, Land- und Innungskran- führungsverordnungen zum Gesetz zu Artikel 131
kenkassen, Einrichtungen der gesetzlichen Ver- des Grundgesetzes hinaus von der allgemeinen Un-
sicherung - Sozialversicherung - mit Körper- terbringungspflicht nach § 11 in der bis zum 30. Sep-
E:chaftsrechten in Böhmen und Mähren und in tember 1961 geltenden Fassung des Gesetzes be-
anderen fremden Staaten, soweit sie die Kranken- freit
versicherung durchführten, Reichsverbände der § 4
Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen,
Kassenverbände, Versorgungskasse der Träger der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Reichsversicherung in Berlin) vom 15. August 1959 leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(Bundesgesetzbl. I S. 634) wird mit der Maßgabe im blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten
Saarland eingeführt, daß für den Zeitraum vom Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
6. Juli 1959 bis zum 31. März 1960 die frühere Lan- der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
desversichenmqsanstalt für das Saarland, Abteilung Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August
Krankenversicherung, als Aufnahmeeinrichtung im 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) und Artikel VII des
Sinne des Abschnitts II Buchstabe f der Anlage zu Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
§ 1 der Verordnung gilt. Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
§ 2 vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275)
sowie Artikel V des Dritten Gesetzes zur Änderung
Die Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchfüh- des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
nisse dc~r unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal- Personen vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
lenden Personen (Lc.mdesversicherungsanstalten, Ge- S. 1557) auch im Land Berlin.
meinschaftsstelle der Landesversicherungsanstalten
und entsprechende Einrichtungen der gesetzlichen
§ 5
Versicherung -- Sozialversicherung - mit Körper-
schaftsrechten in Böhmen und Mähren und in ande- Diese Verordnung tritt mit V✓irkung vom 6. Juli
ren fremden Staaten, soweit sie die Aufgaben der 1959 in Kraft.
Bonn, den 20. März '1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962 179
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 21. März 1962
Auf Grund des § 199 Abs. 4 und des § 367 des Abgabeschuld bei· Einhaltung der vorgeschriebe-
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun- nen Tilgung beläuft, geringer ist, gilt der Nenn-
desgesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch das betrag als Ablösungsbetrag;".
Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenaus-
gleichsgesetzes vom 4. A uriust 1961 (Bundesgesetz- 3. In § 4 Abs. 4 wird die Zahl „0,6" ersetzt durch die
blatt I S. 1169), verordnet die Bundesregierung mit Zahl „0,5".
Zustimmung des Bundesrates: 4. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Für die Feststellung des Zeitpunktes der
§ 1
Ablösung (Entrichtung des Ablösungsbetrags) gilt
Die Erste Durchführungsverordnung über Aus- § 3 des Steuersäumnisgesetzes vom 13. Juli 1961
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (Bundesgesetzbl. I S. 981, 993). i;
vom 8. Oktober 1952 (Bundcsgesetzbl. I S. 649) in der
5. An die Stelle der bisher gültigen Tabelle für die
Fassung der Verordnung zur Andcrung der Ersten
Berechnung des Ablösungsbetrags tritt die als
Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben
Anlage zu dieser Verordnung abgedruckte
nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17; Februar
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 83) und der Zweiten Ver- Tabelle.
ordnung zur Änderung der Ersten Durchführungs- § 2
verordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
Lastenausgleichsgesetz vom 27. Dezember 1955 (Bun- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
desgesetzbl. I S. 885) wird wie folgt geändert: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gleichsgesetzes auch im Land Berlin.
,,Der bei der Ablösung vorauszuentrichtende Be-
trag (Ablösungsbetrag) ist der auf der Grundlage
eines Zinssatzes von 6,5 vom Hundert errechnete § 3
Barwert (§ 199 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)." Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
2. § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird durch folgenden Halbsatz
ergänzt:
§ 4
„sofern bei der Hypothekengewinnabgabe der
Nennbetrag der Abgabeschuld, auf den sich die Diese Verordnung tritt am 1. April 1962 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Anlage umstehend
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anlage
(zu § 1 Nr. 5)
Tabelle
für die Berechnung des Ablösungsbetrags
Anzahl Fälligkeitsmonat bei der Fälligkeitsmonat bei der
Anzahl
der abzu- v,,rvid- der abzu- Verviel-
Jiisentlcn f;j lliger Vcrmöiicns- Kreditgewinn- lösenden fältiger Vermögens- Kreditgewinn-
Raten ab\Jabe abgabe Raten abgabe ubgabe
212 60,4872 - - 142 56,1988 -
(u. mehr) 141 56,0957 -
211 60,4538 -- - 140 55,9910 - --
210 60,4199 -- - 139 55,8846 - -
209 60,3855 - - 138 55,7765 - ·--
208 60,3505 -·- - 137 55,6666 - --
207 60,3150 - 136 55,5550 - -
206 60,2788 - - 135 55,4415 --
205 60,2421 - - 134 55,3262 - -
204 60,2048 - - 133 55,2090 - --
203 60,1669 - - 132 55,0899 - -
202 60,1284 - - 131 54,9688 - -
201 60,0892 - - 130 54,8458 - -
200 60,0494 - - 129 54,7208 - -
199 60,0089 - - 128 54,5938 - -
198 59,9678 - - 127 54,4647 - -
197 59,9260 - ·- 126 54,3335 - -
196 59,8836 - - 125 54,2001 - -
195 59,8405 - - 124 54,0647 - -
194 59,7966 - - 123 53,9270 - -
193 59,7521 - - 122 53,7870 - -
192 59,7068 - - 121 53,6448 - -
191 59,6608 - - 120 53,5003 - -
190 59,6140 - - 119 53,3534 - -
189 59,5665 - - 118 53,2042 - -
188 59,5182 - - 117 53,0525 - -
187 59,4691 - - 116 52,8983 - -
186 59,4192 - - 115 52,7417 - -
185 59,3685 - - 114 52,5825 - -
184 59,3170 - - 113 52,4207 - -
183 59,2646 - - 112 52,2563 - -
182 59,2115 - - 111 52,0892 - -·-
181 59,1574 - - 110 51,9194 - -
180 59,1025 - - 109 51,7468 - -
179 59,0466 - - 108 51,5715 - --
178 58,9899 - - 107 51,3933 -- -
177 58,9322 - - 106 51,2122 - -
176 58,8736 - - 105 51,0281 - -
175 58,8141 - ·- 104 50,8411 - --
174 58,7536 - -- 103 50,6510 - --
173 58,6921 - - 102 50,4578 - -·-
172 58,6296 - -- 101 50,2615 - -
171 58,5660 -- ·- 100 50,0620 -- -
170 58,5015 -- - 99 49,8593 - --
169 58,4359 - -- 98 49,6532 -- ---
168 58,3692 --- -·- 97 49,4438 - --
167 58,3015 -- -- 96 49,2311 - -·-
166 58,2326 ----- -- 95 49,0148 - -
165 58,1627 --- - 94 48,7950 -- ---
164 58,0916 - - 93 48,5717 - -·--
163 58,0193 - - 92 48,3448 - --
162 57,9459 -- 91 48,1141 --- --
161 57,8712 - 90 47,8797 -- -
160 57,7954 ---- - 89 47,6415 -
159 57,7183 -·-- - 88 47,3994 - --
158 57,6400 ---- 87 47,1534 -·- -
157 57,5604 --- - 86 46,9034 --- -
156 57,4795 -···- ---- 85 46,6493 ·- -
155 57,3973 - -- 84 46,3911 - -
154 57,3137 ---- - 83 46,1288 -- ---
153 57,2288 ·-- -- 82 45,8621 - ----
152 57,1426 -- 81 45,5911 - ·--
151 57,0549 ---- -- 80 45,3157 - --
150 56,9658 ·- 79 45,0358 -- --
149 56,B752 --· 78 44,7514 - --
148 56,7832 ---- -- 77 44,4624 - --
147 56,6897 - - 76 44,1686 --- -
146 56,5946 -· -- 75 43,8701 - -
145 56,4980 -- -- 74 43,5668 - -
144 56,3999 ----- -- 73 43,2585 - -··-
143 56,3001 ---- --- 72 42,9452 - -
Nr. 10 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962 181
Anzahl hilliqkcitsrnonat bei der Fälligkeitsmonat bei der
Anzahl
der abzu- Vcrvi<,1- der nbzu- Verviel-
lösenden fäll icJcr Vl,rrniir1c11s- Kreditgcw inn- lösenden fälliger Vermögens- Kreditgewinn-
Raten üb\Jt1be nbgabc Raten nbgabe abgabe
1
71 42,6268 ---- -- 35 26,9649 Aug. 1970 April 1965
70 42,3032 ·-- - 34 26,3868 Novbr. 1970 Juli 1965
69 41,9744 - 33 25,7993 Febr. 1971 Okt. 1965
68 41,6402 Mai 1962 - 32 25,2023 Mai 1971 Januar 1966
67 41,3006 Aug. 1962 - 31 24,5956 Aug. 1971 April 1966
66 40,9555 Novbr. 1962 - 30 23,9790 Novbr. 1971 Juli 1966
65 40,6048 Febr. 1963 - 29 23,3525 Febr. 1972 Okt. 1966
64 40,2484 Mai 1963 - 28 22,7157 Mai 1972 Januar 1967
63 39,8862 Aug. 1963 - 27 22,0686 Aug. 1972 Aprll 1967
62 39,5181 Novbr. 1963 -- 26 21,4109 Novbr. 1972 Juli 1967
61 39,1440 Febr. 1964 ·-- 25 20,7426 Febr. 1973 Okt. 1967
60 38,7638 Mai 1964 - 24 20,0634 Mai 1973 Januar 1968
59 38,3775 Aug. 1964 - 23 19,3732 Aug. 1973 April 1968
58 37,9849 Novbr. 1964 - 22 18,6718 Novbr. 1973 Juli 1968
57 37,5859 Febr. 1965 21 17,9589 Febr. 1974 Okt. 1968
56 37,1804 Mai 1965 - 20 17,2345 Mai 1974 Januar 1969
55 36,7683 Aug. 1965 - 19 16,4983 Aug. 1974 April 1969
54 36,3496 Novbr. 1965 - 18 15,7502 Novbr. 1974 Juli 1969
53 35,9240 Febr. 1966 - 17 14,9899 Febr. 1975 Okt. 1969
52 35,4915 Mai 1966 - 16 14,2172 Mai 1975 Januar 1970
51 35,0520 Aug. 1966 - 15 13,4320 Aug. 1975 April 1970
50 34,6054 Novbr. 1966 - 14 12,6340 Novbr. 1975 Juli 1970
49 34,1514 Febr. 1967 13 11,8231 Feb:r. 1976 Okt. 1970
48 33,6902 Mai 1967 -- 12 10,9989 Mai 1976 Januar 1971
47 33,2214 Aug. 1967 April 1962 11 10,1614 Aug. 1976 April 1971
46 32,7450 Novbr. 1967 Juli 1962 10 9,3103 Novbr. 1976 Juli 1971
45 32,2608 Febr. 1968 Okt. 1962 9 8,4453 Febr. 1977 Okt. 1971
44 31,7688 Mai 1%8 Januar 1963 8 7,5663 Mai 1977 Januar 1972
43 31,26B8 Au~J. 1968 April 1963 7 6,6730 Aug. 1977 April 1972
42 30,7607 Novbr. 1968 Juli 1963 6 5,7652 Novbr. 1977 Juli 1972
41 30,2443 Pebr. 1969 Okt. 1963 5 4,8426 Febr. 1978 Okt. 1972
40 29,7195 Mc1i 1969 Januar 1964 4 3,9051 Mai 1978 Januar 1973
39 29,1B62 Aun. 1969 April 1964 3 2,9523 Aug. 1~78 April 1973
38 28,6442 Novbr. 1969 Juli 1964 2 1,9840 Novbr. 1978 JulL 1973
37 28,0934 Febr. 1970 Okt. 1964 1 1,0000 Febr. 1979 Okt. 1973
36 27,5337 Mai 1970 Januar 1965
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Vierte Verordnung zur Änderung
der Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung 1955
(BefStÄndDV 1962)
Vom 22. März 1962
Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wieder- Lehrgangsteilnehmer, die in einem Beruf stehen
erhebung der Befördenmgsteuer im Möbelfernver- und daraus Einkünfte beziehen, sind nicht Schü-
kehr und im WerkJernverkehr und zur Änderung ler im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des
von Beforderunw,Lern~rsiHzcn vom 2. März 1951 Gesetzes."
(BundcsgesclzlJl. I S. 159) und des Artikels 3 Abs. 1
3. § 16 wird wie folgt geändert:
Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Abschnitts II des Verkehrs-
finanzgesetzes 19~?:i vom b. 1\pril 1955 (Bundesge- a) Hinter Absatz 4 Nr. 1 wird der Punktstrich
selzbl. I S. 166) verordne! die Bundesregierung: durch einen Punkt ersetzt und werden fol-
gende Sätze angefügt:
Artikel „ Weicht das tarifmäßige Beförderungsentgelt
von dem tatsächlich berechneten Entgelt ab
Die Beförderungsleuer-Durchführungsverordnung
und ist gemäß § 15 der Verordnung über die
vom 8. Oktober 1955 (Bundc~sgcsetzbl. I S .. 659), zu-
Tarifüberwachung im Güterfernverkehr vom
letzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Än-
17. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 376), ge-
derung der Beförd e ru nqsteuer-Durchführungsver-
ändert durch die Verordnung zur Änderung
ordnung ·1955 (BefStÄndDV 1960) vom 22. Dezember
der Verordnung über die Tarifüberwachung
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1063), wird wie folgt ge-
im Güterfernverkehr vom 12. Dezember 1960
ändert:
(Bundesgesetzbl.I S. 1052), eine Unterschieds-
1. § 7 wird gestrichen. berechnung nicht erstellt worden, so ist das
tatsächlich berechnete Entgelt maßgebend. Im
2. § 11 erhält folgende Fassung: Möbelfernverkehr sind die in das tarifliche
Entgelt eingerechneten Beträge für Be- und
II§ 11
Entladen abzusetzen;".
Streckenzeitkarten, Militärpersonen-
und Militärgepäckverkehr b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
sowie Arbeitnehmer- und Schülerverkehr ,, (6) Nicht zum Beförderungspreis gehören
(1) Streckenzeitkarten sind vom Fahrgast ge- die Beträge, die von der Deutschen Bundes-
löste Fahrausweise, die für bestimmte Zeitab- bahn oder von nichtbundeseigenen Eisenbah-
schnitte mindestens zur täglichen Beförderung nen nachweislich für Güterbeförderungen im
auf einer bestimmten ·strecke eines oder mehre- Schienenersatzverkehr an Unternehmer des
rer Verkehrsunternehmen berechtigen (z.B. Mo- gewerblichen Güternahverkehrs entrichtet
natskarten, Wochenkarten, Fünf-Tage-Karten). worden sind. Die entrichteten Beträge dürfen
Nicht zu den Streckenzeitkarten gehören die von nachträglich vom tarifmäßigen Beförderungs-
der Deutschen Bundesbahn ausgegebenen Netz- preis abgesetzt werden, spätestens jedoch in
karten, Bezirkskarten und Sechserkarten sowie der letzten Steuererklärung des Jahres, das
vergleichbare Fahrausweise anderer Verkehrs- auf die Zahlung an den Nahverkehrsunter-
unternehmen (z.B. Netzkarten, Mehrfahrtenaus- nehmer folgt."
weise, Streifenkarten).
4. In § 18 werden in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a
(2) Militärpersonen- und Militärgepäckver-
und b und in Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und b
kehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
jeweils nach dem Wort „Arbeitsstätte" die Worte
des Gesetzes ist die Beförderung von Militärper-
,,oder ~wischen Arbeitsstätten" eingefügt.
sonen und Militärgepiick nach den Vorschriften
des Deutschen Eisenbahn-Militärtarifs.
(3) Arbeitnehmerverkehr im Sinne des § 3 5. In § 19 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes ist die Be-
förderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 6. In § 20
oder zwischen Arbeitsstätten von solchen Per-
a) erhält Absatz 1 Nr. 2 folgende Fassung:
sonen, die im öffentlichen oder privaten Dienst
angestellt oder beschäftigt sind und die aus die- „2. bei der Güterbeförderung, vorbehaltlich
. sem Dienstverhällnis Arbeitslohn beziehen oder abweichender Tarifbestimmungen,
die Heimar bei ler im Sinne des Heimarbeitsge- die Eisenbahntarifentfernung zwischen
setzes sind. Absendungs- und Bestimmungsort. Unter
(4) Schülerverkehr ist die Beförderung von Orten sind Gemeinden zu verstehen. Be-
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt. stehen für den Absendungs- oder den Be-
Nr. lO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962 183
stimmungsort keine Tarifbahnhöfe oder (2) Als frische Fische gelten auch leicht ge-
mehrere Tarifbahnhöfe, so ist die Eisen- salzene oder mit Salzwasser übergossene Fische.
bahntarifentfernung zwischen den Tarif- (3) Die Steuerermäßigung erstreckt sich nicht
bahnhöfen, die der Einlade- oder der Aus- auf Fischkonserven, geräucherte oder getrock-
ladestelle in der Luftlinie am nächsten nete Fische sowie auf Fische, deren Fleisch durch
liegen, maßgebend."; Salzbehandlung eine salzgare Beschaffenheit
b) wird in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a der erste (Koagulation des Eiweißes) erhalten hat. Die
Satz gestrichen. Steuerermäßigung ist auch nicht anwendbar,
wenn die in diesem Absatz bezeichneten Fisch-
7. In § 26 werden eingefügt
zubereitungen gekühlt oder gefroren sind."
a) hinter den Worten „mit Kraftomnibussen"
die Worte „oder mit Lastkraftwagen"; 10. In § 30
b) hinter den Worten „und Arbeitsstätte" die a) werden in Absatz 2 die Worte „und Rha-
Worte „oder zwischen Arbeitsstätten". barber" durch die Worte ,, , Rhabarber und
Gemüsepaprika" ersetzt;
8. § 28 erhält folgende Fassung: b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
,,§ 28 ,, (3) Die Steuerermäßigung erstreckt sich
Milch und Milcherzeugnisse auch auf gekühlte Erzeugnisse der in den
(1) Unter § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art. Als ge-
Gesetzes fällt auch Milch, die tiefgekühlt, erhitzt, kühlt ist nur ein Erzeugnis anzuseheL, das
homogenisiert, vitaminiert oder im Fettgehalt lediglich kühl gelagert, aber nicht fest ge-
eingestellt ist. · froren- ist. Als kühle Lagerung gilt eine Lage-
rung bei Temperaturen um Null Grad Cel-
(2) Milcherzeugnisse im Sinne des § 11 Abs. 2
sius. Die Steuerermäßigung ist auf Obst- und
Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes sind ausschließlich Gemüsekonserven sowie auf getrocknetes
1. Sauermilch, Yoghurt, Kefir und ähn- und gesalzenes Gemüse nicht anwendbar."
liche Erzeugnisse;
2. entrahmte Milch (Magermilch), saure 11. In § 38 Abs. 1 werden die Worte ,, , ausgenom-
Magermilch, Magermilch-Yoghurt und men die Beförderungen im Kraftdroschken- und
Magermilch-Kefir; im Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen,''
gestrichen.
3. Molke und Molkenerzeugnisse (z. B.
Molken pul ver und Molkenpaste); 12. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt geändert:
4. Buttermilch und geschlagene Butter- a) In § 40 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 werden die
milch; Worte „Die Deutsche Bundesbahn, Verkehrs-
5. Sahne (Rahm), Kaffeesahne, Trinksahne, kontrolle I in Bonn, hat" durch die Worte
saure Sahne und Schlagsahne; „Die Deutsche Bundesbahn hat durch eine
6. Milch- und Sahnedauerwaren (z.B. von ihr im Benehmen mit der Oberfinanz-
sterilisierte Milch, sterilisierte Sahne, direktion Köln benannte Verkehrskontrolle"
Kondensmilch, Blockmilch, Blocksahne, ersetzt.
Kondensmagermilch, Milchpulver, Sahne- b) In § 41 Abs. 2, 4 und 5 wird jeweils hinter
pul ver, Magermilchpulver - auch mit dem Wort „Verkehrskontrolle" die Ziffer „I"
Zusätzen anderer Stoffe bis zu fünfund- gestrichen.
zwanzig vom Hundert des Fertigerzeug-
nisses - und Milchzucker); 13. In § 53
7. Butter, Butterschmalz, Käse, Schmelz- a) erhält Absatz 1 Nr. 2 folgende Fassung:
käse und Käsezubereitungen im Sinne ,,2. die inländischen Unternehmer von Seil-
der ernährungswirtschaftlichen Vor- schwebebahnen und Sesselliften.";
schriflen;
b) wird Absatz 5 gestrichen;
8. Milchmischgetränke aus Milch oder
Milcherzeugnissen, wenn der Anteil an c) wird Absatz 6 unter Streichung der Worte
Milch oder Milcherzeugnissen minde- „sowie auf die Vorlage, die Kennzeichnung
stens fünfundsiebzig vom Hundert des oder die Führung von Fahrtenblocks" Ab-
Fertigerzeugnisses beträgt; satz 5.
9. Mischprodukte aus den unter den Num- 14. In § 54 Abs. 1 werden die Worte ,, , ausgenom-
mern 1 bis 8 bezeichneten Erzeugnissen, men von Kraftdroschkenverkehr und von Miet-
die der menschlichen oder tierischen Er- wagenverkehr mit Personenkraftwagen," ge-
_nährung dienen." strichen.
9. Folgender neuer § 29 wird eingefügt: Artikel 2
,,§ 29 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Fische, frisch, gekühlt oder gefroren Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(1) Die Steuerermäßigung gilt auch für Fische, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII
die geköpft, zerlegt oder zu Filets zerschnitten des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land
sind. Sie gilt jedoch nicht für Fischabfälle. Berlin.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Artikel 3 3. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, soweit im
(1) Es treten in Kraft Möbelfernverkehr Absetzungen vom tarif-
mäßigen Entgelt zugelassen werden, und
1. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, soweit an Stelle Nummer 5 mit Wirkung vom 7. August 1961;
des tarifmäßigen Beförderungsentgelts das
tatsächlich berechnete Entgelt maßgebend 4. Artikel 1 Nr. 12 mit Wirkung vom 1. Ja-
wird, mit Wirkung vom 1. Juni 1956; nuar 1962.
2. Artikel 1 Nr. 2, soweit die Begriffe Strek-
kenzeitkarten und Arbeitnehmerverkehr (2) .Die übdgen Vorschriften dieser Verordnung
bestimmt werden, sowie Nummern 4, 7, 11, treten mit dem Beginn des auf ihre Verkündung fol-
13 und 14 mit Wirkung vom 1. Juli 1961; genden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. März 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Berichtigung
der Zweiten Verordnung über die Jahreslohnsteuertabelle
vom 20. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2025)
Die als Anlage zu § 1 beigefügte Jahreslohn-
steuertabelle wird wie folgt berichtigt:
Unter der laufenden Nummer 215 muß der Steuer-
betrag in der Steuerklasse IV O Kinder statt „ 1248"
richtig „ 1284" lauten.
Bonn, den 8. März 1962
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hettlage
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrndrnrei.
Das Bundesgeset,.blatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werdcin die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird dds als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (Bnndesg0selzbl. I S. 437) nach Sachgebic-len geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bczugsbedinuungen für Teil I und Jl: Laufend er Bezug nur cmrch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM .5,-
z11züglich Zuslellucbüln. Ein z c l stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkont,J
„Bundesgeselzblü tl" Köln 3 !.J!.J oder nuc:h Bezahlunu auf Grund eineI Vornus rechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10
169
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 28. März 1962 Nr.10
Tag In h a I t Seite
22.3.62 Zweites Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes 169
20. 2. 62 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
den Vertrieb von Blindenwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
19. 3. 62 .Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gewährung von Miet-
und Lastenbeihilfen vom 21. Dezember 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
Ändert Bundesgesetzbl. III 402-25.
20. 3. 62 Verordnung zur Einführung der Dreiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fallenden Personen im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
21. 3. 62 Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung über Ausgleichs-
abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
22. 3. 62 Vierte Verordnung zur Änderung der Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung 1955 182
8. 3. 62 Berichtigung der Zweiten Verordnung über die Jahreslohnsteuertabelle vom 20. Dezember 1961 184
Zweites Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes .
Vom 22. März 1962
Der Bundeslüg hat mit Zustimmung des Bundes- Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das
rates das folgende Gesetz beschlossen: zwanzigste Lebensjahr vollendet.
(2) Verkürzten Grundwehrdienst, der minde-
Artikel I stens einen Monat und höchstens zwölf Monate
dauert, leisten Wehrpflichtige, die das fünfund-
§ 1
zwanzigste, aber noch nicht das fünfunddrei-
Änderung des Wehrpflichtgesetzes ßigste Lebensjahr vollendet haben. Nach Voll-
endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres
Das \.Yehrpflichtgesetz in der Fassung der Be- erlischt die Verpflichtung, im Frieden Grund-
kanntmachung vom 14. Januar 1961 (Bundesgesetz- wehrdienst zu leisten.
blatt I S. 29) und des Artikels 4 des Gesetzes zur
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom (3) Wehrpflichtige können auch vor Voll-
21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457) wird wie endung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
folgt geändert: zum verkürzten Grundwehrdienst einberufen
werden, wenn sie auf Grund der Einberufungs-
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: anordnungen des Bundesministers der Verteidi-
,,Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu- gung nicht zum vollen Grundwehrdienst heran-
stellen und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf gezogen werden oder wenn ihre Einberufung
die geistige und körperliche Tauglichkeit unter- zum vollen Grundwehrdienst aus einem der in
suchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 ange-
später zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte gebenen Gründe eine besondere Härte bedeuten
Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu über- würde, die voraussichtlich auch durch eine Zu-
nehmen und aufzubewahren." rückstellung nicht behoben werden könnte.
(4) Ei~em Antrag des Wehrpflichtigen, schon
2. § 5 wird wie folgt gefaßt: vor Aufruf seines Geburtsjahrganges zum Grund-
,,§ 5 wehrdienst herangezogen zu werden, soll ent:-
sprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung
Grundwehrdienst
des achtzehnten Lebensjahres. Vorzeitig die-
(1) Der volle Grundwehrdienst dauert acht- nende Wehrpflichtige sind in der Regel nur zum
zehn Monate. Er beginnt in dc-!r Regel in dem vollen Grundwehrdienst einzuberufen.
Z 1997 A
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(5) Wehrpflichtige müssen die Zeit, in der sie 4. § 12 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
wlihrend des Grundwehrdienstes Freiheitsstrafen,
disziplinare Arreststrafen oder Jugendarrest 11 (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflich-
· verbüßt haben oder ihrer Truppe oder Dienst- tiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen
stelle schuldhaft ferngeblieben sind, nachdienen, ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem eine
wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt." Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung
verbundene Maßregel der Sicherung und Besse-
3. § 6 wird wie folgt gefaßt: rung zu erwarten ist oder wenn seine Einbe-
rufung die militärische Ordnung oder das An-
II§ 6
sehen der Bundeswehr ernstlich gefährden
Wehrübungen würde."
(1) Eine Wehrübung dauert mindestens einen 5. In § 18 Abs. 1 Satz 2 ist statt auf § 5 Abs. 5
Tag und höchstens drei Monate. Satz 1 auf § 5 Abs. 4 Satz 1 zu verweisen.
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen be-
trägt bei Mannschaften höchstens neun, bei Un- 6. § 21 wird wie folgt geändert:
teroffizieren höchstens fünfzehn und bei Offi-
zieren höchstens achtzehn Monate. a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
(3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen ver- 11(5) Von der in den Einberufungslisten fest-
längert sich bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 gelegten Reihenfolge kann ferner abgewichen
Abs. 2 einen verkürzten Grundwehrdienst von werden, wenn in den Einberufungsanordnun-
weniger als zwölf Monaten leisten, um die von gen des Bundesministers der Verteidigung
zwölf Monu.ten nicht in Anspruch genommene aus Gründen der Einsatzfähigkeit der Truppe
Zeit, in den Fällen des § 5 Abs. 3 um die von eine Mindestzahl von Wehrpflichtigen einer
achtzehn Monaten nicht in Anspruch genommene bestimmten Berufsgruppe oder mit einer be-
Zeit. stimmten Vorbildung angefordert wird und
diese Zahl bei Ein,haltung der Reihenfolge
(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-
nicht erreicht würde. Für die Einberufung der
ergebnis für den vollen oder den verkürzten
Wehrpflichtigen der bestimmten Berufsgruppe
Grundwehrdienst zur Verfügung stehen, kön-
oder mit einer bestimmten Vorbildung bleibt
nen zu Wehrübungen einberufen werden, wenn
die in den Einberufungslisten festgelegte
sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des
Reihenfolge maßgebend. Die Berufsgruppen
Bundesministers der Verteidigung nicht zum vol-
und Gruppen mit bestimmter Vorbildung
len oder verkürzten Grundwehrdienst herange-
werden vom Bundesminister· der Verteidi-
zogen werden. In diesem Falle verlängert sich
gung festgelegt."
die Gesamtdauer der Wehrübungen um die nicht
in Anspruch genommene Zeit des Grundwehr- b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
dienstes. Die Gesamtdauer der Wehrübungen
beträgt 11 (6) Wehrpflichtige, die beantragt haben,
vorzeitig zum Grundwehrdienst herange-
1. bei Mannschaften höchstens siebenund- zogen zu werden, sind in die Einberufungs-
zwanzig, listen nicht einzutragen und vorweg einzu-
bei Unteroffizieren höchstens dreiund- berufen."
dreißig,
bei Offizieren höchstens sechsunddreißig 7. § 24 Abs. 6 wird folgende Nummer 4 angefügt:
Monate, „4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und
2. sofern die Wehrpflichtigen das fünf- Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jeder-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet zeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und
haben, bei Mannschaften höchstens zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehr-
einundzwanzig, bei Unteroffizieren dienstes zu verwenden, mißbräuchliche Be-
höchstens siebenundzwanzig, bei Offi- nutzung durch Dritte auszuschließen und sie
zieren höchstens dreißig Monate. auf Aufforderung der zuständigen Diens~-
stelle zur Uberprüfung vorzulegen."
(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten
Lebensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mann-
8. Dem § 26 wird folgender Absatz 8 angefügt:
schaften nur noch zu Wehrübungen von insge-
samt drei Monaten, Unteroffiziere nur noch zu 11 (8) Zur unentgeltlichen Vertretung von
\Vehrübungcn von insgesamt sechs Monaten Wehrpflichtigen vor den Prüfungsausschüssen
herangezogen werden. und -kammern für Kriegsdienstverweigerer oder
(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschafts- einem Verwaltungsgericht sind auch die von den
dienst von der Bundesregierung angeordnet Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit si~
worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, be-
Absatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der Wehr- auftragten Personen zugelassen."
übungen nach Absatz 2 bis 5 werden sie nicht
angerechnet; der Bundesminister der Verteidi- 9. In § 29 Abs. 6 Satz 2 ist in der Klammer statt auf
gung kann eine Anrechnung anordnen." § 5 Abs. 6 auf § 5 Abs. 5 zu verweisen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962 171
10. § 36 wird wie folgt geändert: einschließlich 1939 angehören, verlängert sich der
a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: volle Grundwehrdienst nicht. Absatz 1 bleibt unbeu
rührt.
,,Sie werden im Frieden nur zu Wehrübun-
gen herangezogen, deren Gesamtdauer bei (3) Bei Soldaten auf Zeit, die für achtzehn Mo-
Mannschaften höchstens drei, bei Unteroffi- nate in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind,
zieren höchstens sechs und bei Offizieren · richtet sich die Dauer des vorgeschriebenen Grund-
höchstens achtzehn Monale beträgt." wehrdienstes im Sinne des § 33 des Bundesbesol-
Satz 5 wird gestrichen. dungsgesetzes nach den Vorschriften, die im Zeit-
punkt der Ernennung für sie gegolten haben.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Ungcdienlc Wehrpflichtige, die vor
dem 1. Juli 1937 geboren sind, werden im Artikel II
Frieden nur zu einem verkürzten Grundwehr-
§ 1
dienst von höchstens sechs Monaten und zu
Wehrübungen, deren Gesamtdauer bei Mann- Änderung des W ehrsoldgesetzes
schaflen höchstens neun Monate, bei Unter-
offizieren höchstens fünfzehn Monate, bei Das Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und
Offizieren höchstens achtzehn Monate be- die Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der
trägt, herangezogen. Bei verkürztem Grund- Wehrpflicht Wehrdienst leisten (W ehrsoldgesetz -
wehrdienst von weniger als sechs Monaten WSG) in der.Fassung vom 22. August 1961 (Bundes-
verlängert sich die Gesamtdauer der Wehr- gesetzbl. I S. 1611), wird wie folgt geändert und
übungen um die durch die Verkürzung nicht ergänzt;
in Anspruch genommene Zeit. § 6 Abs. 5
bleibt unberührt." 1. § 2 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
11. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „Soldaten, die Grundwehrdienst leisten, erhalten
nach Ablauf von zwölf Monaten die Sätze der
,, (1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst gegenüber ihrem jeweiligen Dienstgrad nächst-
der Polizei angehören oder für diesen durch höheren Wehrsoldgruppe."
schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden
für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum 2. § 7 wird wie folgt geändert:
Wehrdienst herangezogen. Haben Wehrpflichtige
im Vollzugsdienst der Polizei mindestens acht- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, § 5
zehn Monate Dienst geleistet, so erlischt ihre Abs. 3" durch die Worte ,,§ 5 Abs. 2" ersetzt.
Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Die Gesamt- b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „sechs"
dauer der von ihnen noch zu leistenden Wehr- durch das Wort „zwölf" ersetzt.
übungen beträgt bei Mannschaften höchstens
neun, bei Unteroffizieren höchstens fünfzehn und
bei Offizieren höchstens achtzehn Monate. Der § 2
im Vollzugsdienst der Polizei über achtzehn Mo-
nate geleistete Dienst kann auf diese Wehr- Ubergangsvorschrift
übungen, der unter achtzehn Monate geleistete
(1) Ein Soldat, dessen Grundwehrdienst durch
Dienst auf den Wehrdienst angerechnet werden."
Artikel I § 2 Abs. 1 verlängert worden ist, erhält
12. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter den Worten bei der Entlassung nach einem fünfzehnmonatigen
,, untersuchen zu lassen" eingefügt: ununterbrochenen Grundwehrdienst
,,oder bei der Entlassung oder später zum Ge- als Grenadier
brauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- ein Entlassungsgeld von 110 Deutsche Mark,
und Ausrüstungsstücke zu übernehmen,".
als Gefreiter oder mit
einem höheren Dienstgrad
§ 2 ein Entlassungsgeld von 120 Deutsche Mark.
Ubergangsvorschriften (2) Haben Familienangehörige des Soldaten allge-
meine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungs-
(1) Bei den Wehrpflichtigen, die im Regelfalle gesetzes erhalten, beträgt das Entlassungsgeld
am 31. März 1962 nach Ableistung eines zwölf- oder für den Grenadier 180 Deutsche Mark,
sechsmonatigen Grundwehrdienstes entlassen wer-
den müßten, verlängert sich der Grundwehrdienst für Gefreite und
nur um drei Monate. höhere Dienstgrade 200 Deutsche Mark.
(2) Bei den Wehrpflichtigen, die bei Inkrafttreten (3) Die Beträge nach den Absätzen 1 oder 2 wer-
dieses Gesetzes den Grundwehrdienst nach den bis- den auch gewährt, wenn der Soldat nach Ablauf von
herigen Bestimmungen abgeleistet haben, und bei mehr als zwölf Monaten Grundwehrdienst wegen
ungedienten Wehrpflichtigen, die den bereits aufge- Dienstunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht
rufenen Geburtsjahrgängen 1937 (zweite Hälfte) bis hat, vorzeitig entlassen wird.
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Artikel III Artikel V
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Änderung des Soldatengesetzes
Das Gesetz iiber die Sidwrung des Unterhalts der § 56 Abs. 1 Satz 4 des Soldatengesetzes in der
zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wehr-
ihrer Angehörigen (Unlcrhaltssicherungsgesetz - pflichtgesetzes vom 28. November 1960 (Bundes-
USG) in der Fassung vom 31. Mai 1961 (Bundesge- gesetzbl. I S. 853) wird wie folgt gefaßt:
setzbl. I S. 661) wird wie folgt geändert:
„Bei Soldaten, die vor dem 1. Juli 1937 geboren sind
In § 2 Nr. 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort oder bei Begründung des Dienstverhältnisses eines
,,zwölf" ersetzt. Soldaten auf Zeit das fünfundzwanzigste, aber noch
nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet
haben, ist davon auszugehen, daß sie einen ver-
kürzten Grundwehrdienst von sechs Monaten zu
Art ik c l IV
leisten haben (§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 des Wehr-
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes pflichtgesetzes)."
Das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei
Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutz- Artikel VI
gesetz) vorn 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293) Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur mächtigt, den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes un-
Anderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom ter Berücksichtigung der Anderungen durch dieses
21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457) wird wie Gesetz bekanntzugeben und Unstimmigkeiten des
folgt geändert: Wortlautes zu beseitigen.
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „sechs" durch
Artikel VII
das Wort „zwölf" erselzt.
Inkrafttreten
2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ sechs durch
II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
das Wort „zwölf" ersetzt. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. März 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stamrnberger
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962 173
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren
Vom 20. Februar 1962
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1322) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über den Vertrieb von Blindenwaren vom 31. Mai
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 131), geändert durch die
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Vertrieb
von Blindenwaren vom 16. März 1955 (Bundesge-
setzbl. I S. 109), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:
,,6. Fensterleder und Schwämme."
2: § 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
über den Vertrieb von Blindenwaren auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündun~J in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1962
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig .Erhard
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung
über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vom 21. Dezember 1960 *)
Vom 19. März 1962
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 12 Abs. 1, so wird die Beihilfe vom Ersten des Monats
3 und des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Ge- an gewährt, in dem die Voraussetzungen ein-
wähnmg von Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni getreten sind. § 35 bleibt unberührt. 11
1960 (Bundesgcsctzbl. I S. 389, 399), des § 73 Abs. 2 5. Die Uberschrift des Teils II erhält folgende Fas-
Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh- sung:
nungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni
„Lastenbeihilfen nach dem Zweiten Abschnitt
1956 (Bundesqcsetzbl. I S. 523) in der Fassung des
des Gesetzes über die Gewährung von Miet-
§ 14 des Gesetzes über die Gewährung von Miet-
und Lastenbeihilfen".
und Lastcmbcihilf<:n, des § 73 Abs. 5 und des § 105
Abs. 1 Buchsti:llwn a, b und d des Zweiten Woh- 6. Teil III erhält folgende Fassung:
nungsbaur;escl.zc~s (Wohnungsbau- und Familien- „Miet- und Lastenbeihilfen nach§ 73 des Zweiten
heimgesetz) in der Fassung vom 1. August 1961 Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom
(BundesgeselzbJ.I S. 1121) sowie des § 36 Abs. 3 und 23. Juni 1960
des § 56 Abs. 1 Buchstaben a, b und c des Gesetzes § 25
Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saarland, in
Zugrunde zu legendes Familieneinkommen
der Fassung vom 26. September 1961 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 591) verordnet die Bundesregierung (1) Auf die Ermittlung des Familieneinkom-
mit Zustimmung des Bundesrates: mens sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwen-
den, wenn eine Miet- oder Lastenbeihilfe für
Artikel I öffentlich geförderte Wohnungen, für die öffent-
Änderungsvorschriften liche Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember
1956 bewilligt worden und die vor dem 1. Ja-
Die Verordnung über die Gewährung von Miet- nuar 1962 bezugsfertig geworden sind, nach § 73
und Lastenbeihilfen vom 21. Dezember 1960 (Bundes-
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-
gesetzbl. I S. 1056) wird wie folgt geändert:
sung vom 23. Juni 1960 beantragt wird.
1. In der Präambel werden die Worte „und des (2) Wird eine Lastenbeihilfe beantragt, so
§ 38 Satz 2 des Gesetzes Nr. 696, Wohnungsbau- bleiben Einnahmen aus Miete oder Pacht, soweit
gesetz für das Saarland, vom 17. Juli 1959 (Amts- sie die Belastung nach der Lastenberechnung
blatt des Saarlandes S. 1349)" gestrichen und vermindern, bei der Ermittlung des Jahresein-
nach einem Komma die Worte „in der Fassung kommens außer Betracht. 11
des § 14 des Gesetzes über die Gewährung von
Miet- und Lastenbeihilfen, des § 73 Abs. 5 und 7. Nach § 25 wird folgender Teil IV eingefügt:
des § 105 Abs. 1 Buchstaben a, b und d des „Teil IV
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- Miet- und Lastenbeihilfen nach § 73 des Zweiten
und Familienheimgesetz) in der Fassung vom Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom
1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) sowie 1. August 1961
des § 36 Abs. 3 und des § 56 Abs. 1 Buchstaben a, § 26
b und c des Gesetzes Nr. 696, Wohnungsbau- Antragsteller
gesetz für das Saarland, in der Fassung vom -
Dem Inhaber einer öffentlich geförderten
26. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes
Wohnung, die nach dem 31. Dezember 1961 be-
S.591)" eingefügt.
zugsfertig geworden ist, wird auf seinen Antrag
2. Die Uberschrift des Teils I erhält folgende eine Miet- oder Lastenbeihilfe nach § 73 des
Fassung: Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
„Mietbeihilfen nach dem Zweiten Abschnitt des vom 1. August 1961 gewährt. Dem Wohnungs-
Gesetzes über die Gewährung von Miet- und inhaber steht der Untermieter gleich.
Lastenbeihilfen".
§ 27
3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Angaben und Nachweise
,,3. das Kindergeld nach der Kindergeldgesetz- (1) Der Antragsteller hat die für die Gewäh-
gebung,". rung der Miet- oder Lastenbeihilfe erforderlichen
4. § 10 wird wie folgt geä.ndert: Angaben zu machen, insbesondere über
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1. die Miete oder Belastung für die Woh-
,, (1) Die Entscheidung über den Antrag ist nung,
dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; sie 2. die Anzahl der Familienangehörigen
ist .zu begründen." und sonstigen Personen, die zum Haus-
b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende hai t rechnen,
Fassung: 3. die Höhe des Familieneinkommens (§ 32),
,, Treten die Voraussetzungen für ihre Ge- 4. die Wohnfläche der Wohnung und die
währung erst nach der Antragstellung ein, Zahl ihrer Räume, die von den zum
•) Änderl l3undesgesclzbl. III 402-25.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962 175
Haushalt rechnenden Personen benutzt (2) Ist die Wohnfläche der Wohnung größer
werden. als die zugrunde zu legende Wohnfläche (§ 73
5. die Wohnfüiche und die Zahl der Räume, Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes), so
die nicht von den zum Haushalt rech~ ist die nach Absatz 1 maßgebende Miete nach
nenden Personen benutzt werden, dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen.
§ 8 Abs. 4 und § 9 sind entsprechend anzu-
6. die ausschließlich gewerblich oder be-
wenden.
ruflich benutzte Flüche der Wohnung
und die Zahl dieser Räume. § 30
(2) § 2 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzu- Maßgebende Belastung
wenden.
(1) Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist
§ 28
die Belastung maßgebend, sofern nicht die Ver-
A usschließungsgründe gleichsmiete nach § 31 zugrunde zu legeh ist.
Die Inanspruchnahme einer Miet- oder Lasten-
(2) Die Belastung ist auf Grund einer Lasten-
beihilfe ist bei Vorliegen der in § 73 Abs. 4 des
berechnung zu ermitteln. Die Lastenberechnung
Zweiten Wohnungsbaugesetzes genannten Vor-
ist nach den Grundsätzen, die in den §§ 40 bis
aussetzungen ausgf~schlossen. Solche Ausschlie-
ßungsgründe liegen auch dann vor, 41 der Zweiten Berechnungsverordnung in ihrer
jeweiligen Fassung enthalten sind, mit der Maß-
1. wenn Vermögen vorhanden ist, dessen gabe aufzustellen, daß die in § 29 Abs. 1 Satz 1
Verwertung für die Aufbringung der Miete Nr. 1 und 4 genannten Beträge außer Betracht
oder Belastung zumutbar ist, oder bleiben; jedoch dürfen bei einer Eigentumswoh-
2. wenn Unterhaltsansprüche, deren Geltend- nung oder einer Wohnung in der Rechtsform des
machung zumutbar i~,t, nicht geltend ge- eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts Ausgaben
macht werden oder für die Verwaltung bis zum Betrage von 90
3. wenn dem Wohnungsinhaber, der eine Deutsche Mark jährlich angesetzt werden.
Mietbeihilfe beantragt, und den zu seinem (3) Bei der Ermittlung der Belastung ist von
Haushalt rechnenden Familienangehörigen der Belastung in dem Jahr auszugehen, in dem
der Bezug einer anderen, ihren wirtschaft- der Antrag auf Gewährung der Lastenbeihilfe
lichen Verhältnissen entsprechenden Woh-- gestellt ist. Ist die Belastung für das voran-
nung mö~r]ich und zumutbar ist oder gegangene Jahr feststellbar, so ist von dieser
4. wenn der Wohnungsinhaber, der eine Miet- Belastung auszugehen. Ist zu erwarten, daß sich
beihilfe beantragt, und die zu seinem Haus- die Belastung im Beihilfezeitraum nachhaltig
halt rechnenden Familienangehörigen unter ändern wird, so ist von der geänderten Be-
Anfqabe ihrer bisherigen Wohnung eine ~astung auszugehen.
neue, ihren wirtschaftlichen Verhältnissen
(4) Ist die Wohnfläche der Wohnung größer
offenbar nicht entsprechende Wohnung be-
als die zugrunde zu legende Wohnfläche (§ 73
zogen haben, ohne daß ein triftiger Grund
hierfür vorrJelegen hat. Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes), so
ist die Belastung nach dem Verhältnis der Wohn-
§ 29 flächen aufzuteilen. § 8 Abs. 4 und § 9 sind ent-
Maßgebende Miete sprechend anzuwenden.
(1) Maßgebend für die Bewilligung der Miet-
beihilfe ist die vereinbarte, höchstens jedoch die § 31
preisrechtlich zulässige Miete, abzüglich der in Lastenbeihilfe nach Vergleichsmiete
ihr enthaltenen Beträge für
Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist an
1. Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
Stelle der Belastung die Miete (§ 29) für die
zungs- und Warmwasserversorgungs-
anlagen, entsprechende Wohnfläche einer vergleichbaren
Mietwohnung mit durchschnittlicher Ausstattung
2. Untermietzuschläge, (Vergleichsmiete) maßgebend, wenn die Bela-
3. Zuschläge wegen Benutzung von Wohn- stung höher ist. Zur Ermittlung der Vergleichs-
raum zu anderen als Wohnzwecken, miete sind öffentlich geförderte Mietwohnungen
4. Nebenleistungen des Vermieters, die desselben Bewilligungsjahres in ähnlicher Lage
die Wohnraumbenutzung betreffen, so- und mit durchschnittlicher Ausstattung in der
weit der Betrag 20 vom Hundert der Gemeinde oder in dem Landkreise heranzu-
Einzelmiete übersteigt. ziehen.
Auf Untermietverhältnisse ist Satz 1 entspre- § 32
chend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an
Stelle der preisrechtlich zulässigen Miete die Zugrunde zu legendes Familieneinkommen
preisgebundene Untermiete abzüglich der in § 39 (1) Auf die Ermittlung des Gesamtbetrages
der Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958 des Jahreseinkommens des Wohnungsinhabers
(Bundesgesetzbl. I S. 549) oder § 31 der Altbau- und der Jahreseinkommen der zu seinem Haus-
mietenverordnung Berlin vom 21. März 1961 halt rechnenden Familienangehörigen (Familien-
(Bundesgesetzbl. I S. 230) genannten Vergütun- einkommen) sind die §§ 3 bis 7 entsprechend
gen tritt. anzuwenden,
176 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
1. um feslzustellen, ob die in § 73 Abs. 1 seinen Antrag eine Miet- oder Lasten-
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes be- beihilfe nach §§ 36 bis 40 des Wohnungs-
stimmten Voraussetzungen vorliegen, baugesetzes für das Saarland gewährt.'
und
11. In § 28 werden die Worte ,§ 73 Abs. 4
2. um die tragbclfe Miete oder Belastung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes' durch
nach § 73 Abs. 3 des Zweiten Woh- die Worte ,§ 36 Abs. 2 des Wohnungs-
mmgsbaugesetzes zu berechnen. baugesetzes für das Saarland' ersetzt.
(2) Wird eine Lastenbeihilfe beantragt, so 12. § 29 gilt in folgender Fassung:
bleiben Einnahmen aus Miete oder Pacp.t, soweit
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
sie die Belastung nach der Lastenberechnung
vermindern, bei der Ermittlung des Jahresein- ,(1) Für die Bewilligung der Miet-
kommens außer Betracht. beihilfe ist die im Bewilligungsbe-
scheid bezeichnete Miete maßgebend.
§ 33 Wurde im Bewilligungsbescheid eine
Verfahren durchschnittliche Kostenmiete bezeich-
net, so ist die Einzelmiete maßgebend,
Für die Bewilligung, Auszahlung und Entzie- die der Vermieter auf der Grundlage
hung der Miet- oder Lastenbeihilfe sind die §§ 10 dieser Kostenmiete entsprechend dem
bis 13 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen- Bewilligungsbescheid mit dem Mieter
·den, daß die Lastenbeihilfe in der Regel viertel- vereinbart hat. Hat der Vermieter mit
jährlich ausgezahlt wird." dem Mieter eine niedrigere Miete als
die Miete nach Satz 1 oder Satz 2 ver-
8. Der bisherige Teil IV wird Teil V.
einbart, so ist für die Bewilligung der
9. Der bisherige § 26 wird § 34. Beihilfe die niedrigere Miete zu-
grunde zu legen.·
10. Der bisherige § 27 wird § 35 und erhält fol- b) In Absatz 2 werden die Worte ,(§ 73
gende Fassung: Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-
,,§ 35 gesetzes)' durch die Worte ,(§ 37 des
Ubergangsvorschrift Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
Teil IV ist auf die Miet- und Lastenbeihilfen land)' ersetzt. -
anzuwenden, die vom 1. Januar 1962 ab nach 13. § 30 gilt in folgender Fassung:
§ 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch
Fassung vom 1. August 1961 zu gewähren sind.
folgenden Absatz 2 ersetzt:
Wird der Antrag bis zum 1. Mai 1962 gestellt,
so wird die Miet- oder Lastenbeihilfe vom Ersten , (2) Die Belastung ist in einer
des Monats an gewährt, in dem der Antrag- Lastenberechnung zu ermitteln. Die
steller die Wohnung bezogen hat und die übri- Lastenberechnung ist auf Grund der
gen Voraussetzungen erfüllt sind." Wirtschaftlichkei tsberechnung vorzu-
nehmen, die bei Bewilligung der öf-
11. Der bisherige § 28 wird § 36 und wird wie folgt fentlichen Mittel aufgestellt worden
geändert: ist. Hat sich die Wirtschaftlichkeit
Nach den Worten „Miet- und Wohnrecht" nach der Bewilligung der öffentlichen
werden die Worte „und§ 125 des zweiten Woh- Mittel nachhaltig geändert oder ist zu
nungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. August erwarten, daß sie sich in der Zeit, für
1961" eingefügt. die eine Lastenbeihilfe beantragt wird,
nachhaltig ändern wird, so ist von der
12. Der bisherige § 29 wird § 37 und wird wie folgt geänderten Wirtschaftlichkeitsberech-
geändert: nung auszugehen; eine Erhöhung lau-
a) Nummer 8 erhält folgende Fassung: fender Aufwendungen darf dabei nur
,,8. § 25 gilt nicht im Saarland." berücksichtigt werden, wenn sie auf
Umständen beruht, die der Antrag-
b) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
steller nicht zu vertreten hat.'
mern 9 bis 16 eingefügt: ·
b) Absatz 4 wird Absatz 3; die Worte
,,9. Die Uberschrift des Teils IV erhält fol- ,(§ 73 Abs. 2 des Zweiten Wohnungs-
gende Fassung: baugesetzes)' werden durch die Worte
,Miet- und Lastenbeihilfen nach dem ,(§ 37 des Wohnungsbaugesetzes für
Wohnungsbaugesetz für das Saarland in das Saarland)· ersetzt.
der Fassung vom 26. September 1961',
14. § 31 Satz 2 gilt nicht im Saarland.
10. § 26 erhält folgende Fassung:
15. § 32 Abs. 1 gilt in folgender Fassung:
,§ 26
a) In Nummer 1 werden die Worte ,§ 73
Antragsteller Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbauge-
Dem Inhaber einer öffentlich geförderten setzes' durch die Worte ,§ 36 Abs. 1
Wohnung, die nach dem 31. Dezember des Wohnungsbaugesetzes für das
1961 bezugsfertig geworden ist, wird auf Saarland' ersetzt.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962 177
b) In Nummer 2 werden die Worte ,§ 73 nung über die Gewährung von Miet- und Lasten-
Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbau- beihilfen in der geltenden Fassung neu bekanntzu-
gesetzes· durch die Worte ,§ 38 des machen.
Wohnungsbuugcsclws für das Saar-
Artikel III
land' ersetzt.
Geltung in Berlin
16. In § 35 werden die Worte ,§ 73 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Fassung vom 1. A llDllsl 1961 · durch die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
\Norte ,§§ 36 bis 40 des Wohnungsbau- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 10 des
gesetzes für das Saarland' ersetzt." Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-
wirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-
13. Der bisherige § 30 wird § 38. recht und § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
in der Fassung vom 1. August 1961 auch im Land
Berlin.
Artikel II
Artikel IV
Neubekanntmachung Inkrafttreten
Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städte- Artikel I Nr. 3 tritt am 1. April 1961, die übrigen
bau und Raumordnung wird ermächtigt, die Verord- Vorschriften treten am 1. Januar 1962 in Kraft.
Bonn, den 19. März 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Vertriebene,
F 1ü c h tl in g e u· n d K r i e g s g e s c h ä d i g t e
·w. Mischnick
Der Bundesminister für Familien-
und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung
zur Einführung der Dreiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen im Saarland
Vom 20. März 1962
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit den Landesversicherungsanstalten durchführten) vom
Nummern 7, 10, 12, 13 und 18 der Anlage A zu § 2 15. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 639) wird mit
Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- der Maßgabe im Saarland eingeführt, daß die Lan-
nisse der unter Arlikel 131 des Grundgesetzes fal- desversicherungsanstalt für das Saarland nur inso-
lenden Personen in der Fassung vom 21. August weit Aufnahmeeinrichtung ist, als ihr Aufgaben-
1961 (Bundesgesctzbl. I S. 1578) verordnet die Bun- gebiet mit dem der Landesversicherungsanstalten
desregierung mil Zustimmung des Bundesrates: im übrigen Bundesgebiet übereinstimmt.
§ 1 § 3
Die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchfüh- Die Landesversicherungsanstalt für das Saarland
rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- ist auch über den Anwendungsbereich der in den
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes §§ 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten Durch-
fallenden Personen (Orts-, Land- und Innungskran- führungsverordnungen zum Gesetz zu Artikel 131
kenkassen, Einrichtungen der gesetzlichen Ver- des Grundgesetzes hinaus von der allgemeinen Un-
sicherung - Sozialversicherung - mit Körper- terbringungspflicht nach § 11 in der bis zum 30. Sep-
E:chaftsrechten in Böhmen und Mähren und in tember 1961 geltenden Fassung des Gesetzes be-
anderen fremden Staaten, soweit sie die Kranken- freit
versicherung durchführten, Reichsverbände der § 4
Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen,
Kassenverbände, Versorgungskasse der Träger der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Reichsversicherung in Berlin) vom 15. August 1959 leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(Bundesgesetzbl. I S. 634) wird mit der Maßgabe im blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten
Saarland eingeführt, daß für den Zeitraum vom Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
6. Juli 1959 bis zum 31. März 1960 die frühere Lan- der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
desversichenmqsanstalt für das Saarland, Abteilung Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August
Krankenversicherung, als Aufnahmeeinrichtung im 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) und Artikel VII des
Sinne des Abschnitts II Buchstabe f der Anlage zu Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
§ 1 der Verordnung gilt. Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
§ 2 vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275)
sowie Artikel V des Dritten Gesetzes zur Änderung
Die Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchfüh- des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
nisse dc~r unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal- Personen vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
lenden Personen (Lc.mdesversicherungsanstalten, Ge- S. 1557) auch im Land Berlin.
meinschaftsstelle der Landesversicherungsanstalten
und entsprechende Einrichtungen der gesetzlichen
§ 5
Versicherung -- Sozialversicherung - mit Körper-
schaftsrechten in Böhmen und Mähren und in ande- Diese Verordnung tritt mit V✓irkung vom 6. Juli
ren fremden Staaten, soweit sie die Aufgaben der 1959 in Kraft.
Bonn, den 20. März '1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962 179
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 21. März 1962
Auf Grund des § 199 Abs. 4 und des § 367 des Abgabeschuld bei· Einhaltung der vorgeschriebe-
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun- nen Tilgung beläuft, geringer ist, gilt der Nenn-
desgesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch das betrag als Ablösungsbetrag;".
Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenaus-
gleichsgesetzes vom 4. A uriust 1961 (Bundesgesetz- 3. In § 4 Abs. 4 wird die Zahl „0,6" ersetzt durch die
blatt I S. 1169), verordnet die Bundesregierung mit Zahl „0,5".
Zustimmung des Bundesrates: 4. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Für die Feststellung des Zeitpunktes der
§ 1
Ablösung (Entrichtung des Ablösungsbetrags) gilt
Die Erste Durchführungsverordnung über Aus- § 3 des Steuersäumnisgesetzes vom 13. Juli 1961
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (Bundesgesetzbl. I S. 981, 993). i;
vom 8. Oktober 1952 (Bundcsgesetzbl. I S. 649) in der
5. An die Stelle der bisher gültigen Tabelle für die
Fassung der Verordnung zur Andcrung der Ersten
Berechnung des Ablösungsbetrags tritt die als
Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben
Anlage zu dieser Verordnung abgedruckte
nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17; Februar
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 83) und der Zweiten Ver- Tabelle.
ordnung zur Änderung der Ersten Durchführungs- § 2
verordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
Lastenausgleichsgesetz vom 27. Dezember 1955 (Bun- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
desgesetzbl. I S. 885) wird wie folgt geändert: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gleichsgesetzes auch im Land Berlin.
,,Der bei der Ablösung vorauszuentrichtende Be-
trag (Ablösungsbetrag) ist der auf der Grundlage
eines Zinssatzes von 6,5 vom Hundert errechnete § 3
Barwert (§ 199 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)." Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
2. § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird durch folgenden Halbsatz
ergänzt:
§ 4
„sofern bei der Hypothekengewinnabgabe der
Nennbetrag der Abgabeschuld, auf den sich die Diese Verordnung tritt am 1. April 1962 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Anlage umstehend
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anlage
(zu § 1 Nr. 5)
Tabelle
für die Berechnung des Ablösungsbetrags
Anzahl Fälligkeitsmonat bei der Fälligkeitsmonat bei der
Anzahl
der abzu- v,,rvid- der abzu- Verviel-
Jiisentlcn f;j lliger Vcrmöiicns- Kreditgewinn- lösenden fältiger Vermögens- Kreditgewinn-
Raten ab\Jabe abgabe Raten abgabe ubgabe
212 60,4872 - - 142 56,1988 -
(u. mehr) 141 56,0957 -
211 60,4538 -- - 140 55,9910 - --
210 60,4199 -- - 139 55,8846 - -
209 60,3855 - - 138 55,7765 - ·--
208 60,3505 -·- - 137 55,6666 - --
207 60,3150 - 136 55,5550 - -
206 60,2788 - - 135 55,4415 --
205 60,2421 - - 134 55,3262 - -
204 60,2048 - - 133 55,2090 - --
203 60,1669 - - 132 55,0899 - -
202 60,1284 - - 131 54,9688 - -
201 60,0892 - - 130 54,8458 - -
200 60,0494 - - 129 54,7208 - -
199 60,0089 - - 128 54,5938 - -
198 59,9678 - - 127 54,4647 - -
197 59,9260 - ·- 126 54,3335 - -
196 59,8836 - - 125 54,2001 - -
195 59,8405 - - 124 54,0647 - -
194 59,7966 - - 123 53,9270 - -
193 59,7521 - - 122 53,7870 - -
192 59,7068 - - 121 53,6448 - -
191 59,6608 - - 120 53,5003 - -
190 59,6140 - - 119 53,3534 - -
189 59,5665 - - 118 53,2042 - -
188 59,5182 - - 117 53,0525 - -
187 59,4691 - - 116 52,8983 - -
186 59,4192 - - 115 52,7417 - -
185 59,3685 - - 114 52,5825 - -
184 59,3170 - - 113 52,4207 - -
183 59,2646 - - 112 52,2563 - -
182 59,2115 - - 111 52,0892 - -·-
181 59,1574 - - 110 51,9194 - -
180 59,1025 - - 109 51,7468 - -
179 59,0466 - - 108 51,5715 - --
178 58,9899 - - 107 51,3933 -- -
177 58,9322 - - 106 51,2122 - -
176 58,8736 - - 105 51,0281 - -
175 58,8141 - ·- 104 50,8411 - --
174 58,7536 - -- 103 50,6510 - --
173 58,6921 - - 102 50,4578 - -·-
172 58,6296 - -- 101 50,2615 - -
171 58,5660 -- ·- 100 50,0620 -- -
170 58,5015 -- - 99 49,8593 - --
169 58,4359 - -- 98 49,6532 -- ---
168 58,3692 --- -·- 97 49,4438 - --
167 58,3015 -- -- 96 49,2311 - -·-
166 58,2326 ----- -- 95 49,0148 - -
165 58,1627 --- - 94 48,7950 -- ---
164 58,0916 - - 93 48,5717 - -·--
163 58,0193 - - 92 48,3448 - --
162 57,9459 -- 91 48,1141 --- --
161 57,8712 - 90 47,8797 -- -
160 57,7954 ---- - 89 47,6415 -
159 57,7183 -·-- - 88 47,3994 - --
158 57,6400 ---- 87 47,1534 -·- -
157 57,5604 --- - 86 46,9034 --- -
156 57,4795 -···- ---- 85 46,6493 ·- -
155 57,3973 - -- 84 46,3911 - -
154 57,3137 ---- - 83 46,1288 -- ---
153 57,2288 ·-- -- 82 45,8621 - ----
152 57,1426 -- 81 45,5911 - ·--
151 57,0549 ---- -- 80 45,3157 - --
150 56,9658 ·- 79 45,0358 -- --
149 56,B752 --· 78 44,7514 - --
148 56,7832 ---- -- 77 44,4624 - --
147 56,6897 - - 76 44,1686 --- -
146 56,5946 -· -- 75 43,8701 - -
145 56,4980 -- -- 74 43,5668 - -
144 56,3999 ----- -- 73 43,2585 - -··-
143 56,3001 ---- --- 72 42,9452 - -
Nr. 10 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962 181
Anzahl hilliqkcitsrnonat bei der Fälligkeitsmonat bei der
Anzahl
der abzu- Vcrvi<,1- der nbzu- Verviel-
lösenden fäll icJcr Vl,rrniir1c11s- Kreditgcw inn- lösenden fälliger Vermögens- Kreditgewinn-
Raten üb\Jt1be nbgabc Raten nbgabe abgabe
1
71 42,6268 ---- -- 35 26,9649 Aug. 1970 April 1965
70 42,3032 ·-- - 34 26,3868 Novbr. 1970 Juli 1965
69 41,9744 - 33 25,7993 Febr. 1971 Okt. 1965
68 41,6402 Mai 1962 - 32 25,2023 Mai 1971 Januar 1966
67 41,3006 Aug. 1962 - 31 24,5956 Aug. 1971 April 1966
66 40,9555 Novbr. 1962 - 30 23,9790 Novbr. 1971 Juli 1966
65 40,6048 Febr. 1963 - 29 23,3525 Febr. 1972 Okt. 1966
64 40,2484 Mai 1963 - 28 22,7157 Mai 1972 Januar 1967
63 39,8862 Aug. 1963 - 27 22,0686 Aug. 1972 Aprll 1967
62 39,5181 Novbr. 1963 -- 26 21,4109 Novbr. 1972 Juli 1967
61 39,1440 Febr. 1964 ·-- 25 20,7426 Febr. 1973 Okt. 1967
60 38,7638 Mai 1964 - 24 20,0634 Mai 1973 Januar 1968
59 38,3775 Aug. 1964 - 23 19,3732 Aug. 1973 April 1968
58 37,9849 Novbr. 1964 - 22 18,6718 Novbr. 1973 Juli 1968
57 37,5859 Febr. 1965 21 17,9589 Febr. 1974 Okt. 1968
56 37,1804 Mai 1965 - 20 17,2345 Mai 1974 Januar 1969
55 36,7683 Aug. 1965 - 19 16,4983 Aug. 1974 April 1969
54 36,3496 Novbr. 1965 - 18 15,7502 Novbr. 1974 Juli 1969
53 35,9240 Febr. 1966 - 17 14,9899 Febr. 1975 Okt. 1969
52 35,4915 Mai 1966 - 16 14,2172 Mai 1975 Januar 1970
51 35,0520 Aug. 1966 - 15 13,4320 Aug. 1975 April 1970
50 34,6054 Novbr. 1966 - 14 12,6340 Novbr. 1975 Juli 1970
49 34,1514 Febr. 1967 13 11,8231 Feb:r. 1976 Okt. 1970
48 33,6902 Mai 1967 -- 12 10,9989 Mai 1976 Januar 1971
47 33,2214 Aug. 1967 April 1962 11 10,1614 Aug. 1976 April 1971
46 32,7450 Novbr. 1967 Juli 1962 10 9,3103 Novbr. 1976 Juli 1971
45 32,2608 Febr. 1968 Okt. 1962 9 8,4453 Febr. 1977 Okt. 1971
44 31,7688 Mai 1%8 Januar 1963 8 7,5663 Mai 1977 Januar 1972
43 31,26B8 Au~J. 1968 April 1963 7 6,6730 Aug. 1977 April 1972
42 30,7607 Novbr. 1968 Juli 1963 6 5,7652 Novbr. 1977 Juli 1972
41 30,2443 Pebr. 1969 Okt. 1963 5 4,8426 Febr. 1978 Okt. 1972
40 29,7195 Mc1i 1969 Januar 1964 4 3,9051 Mai 1978 Januar 1973
39 29,1B62 Aun. 1969 April 1964 3 2,9523 Aug. 1~78 April 1973
38 28,6442 Novbr. 1969 Juli 1964 2 1,9840 Novbr. 1978 JulL 1973
37 28,0934 Febr. 1970 Okt. 1964 1 1,0000 Febr. 1979 Okt. 1973
36 27,5337 Mai 1970 Januar 1965
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Vierte Verordnung zur Änderung
der Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung 1955
(BefStÄndDV 1962)
Vom 22. März 1962
Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wieder- Lehrgangsteilnehmer, die in einem Beruf stehen
erhebung der Befördenmgsteuer im Möbelfernver- und daraus Einkünfte beziehen, sind nicht Schü-
kehr und im WerkJernverkehr und zur Änderung ler im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des
von Beforderunw,Lern~rsiHzcn vom 2. März 1951 Gesetzes."
(BundcsgesclzlJl. I S. 159) und des Artikels 3 Abs. 1
3. § 16 wird wie folgt geändert:
Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Abschnitts II des Verkehrs-
finanzgesetzes 19~?:i vom b. 1\pril 1955 (Bundesge- a) Hinter Absatz 4 Nr. 1 wird der Punktstrich
selzbl. I S. 166) verordne! die Bundesregierung: durch einen Punkt ersetzt und werden fol-
gende Sätze angefügt:
Artikel „ Weicht das tarifmäßige Beförderungsentgelt
von dem tatsächlich berechneten Entgelt ab
Die Beförderungsleuer-Durchführungsverordnung
und ist gemäß § 15 der Verordnung über die
vom 8. Oktober 1955 (Bundc~sgcsetzbl. I S .. 659), zu-
Tarifüberwachung im Güterfernverkehr vom
letzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Än-
17. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 376), ge-
derung der Beförd e ru nqsteuer-Durchführungsver-
ändert durch die Verordnung zur Änderung
ordnung ·1955 (BefStÄndDV 1960) vom 22. Dezember
der Verordnung über die Tarifüberwachung
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1063), wird wie folgt ge-
im Güterfernverkehr vom 12. Dezember 1960
ändert:
(Bundesgesetzbl.I S. 1052), eine Unterschieds-
1. § 7 wird gestrichen. berechnung nicht erstellt worden, so ist das
tatsächlich berechnete Entgelt maßgebend. Im
2. § 11 erhält folgende Fassung: Möbelfernverkehr sind die in das tarifliche
Entgelt eingerechneten Beträge für Be- und
II§ 11
Entladen abzusetzen;".
Streckenzeitkarten, Militärpersonen-
und Militärgepäckverkehr b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
sowie Arbeitnehmer- und Schülerverkehr ,, (6) Nicht zum Beförderungspreis gehören
(1) Streckenzeitkarten sind vom Fahrgast ge- die Beträge, die von der Deutschen Bundes-
löste Fahrausweise, die für bestimmte Zeitab- bahn oder von nichtbundeseigenen Eisenbah-
schnitte mindestens zur täglichen Beförderung nen nachweislich für Güterbeförderungen im
auf einer bestimmten ·strecke eines oder mehre- Schienenersatzverkehr an Unternehmer des
rer Verkehrsunternehmen berechtigen (z.B. Mo- gewerblichen Güternahverkehrs entrichtet
natskarten, Wochenkarten, Fünf-Tage-Karten). worden sind. Die entrichteten Beträge dürfen
Nicht zu den Streckenzeitkarten gehören die von nachträglich vom tarifmäßigen Beförderungs-
der Deutschen Bundesbahn ausgegebenen Netz- preis abgesetzt werden, spätestens jedoch in
karten, Bezirkskarten und Sechserkarten sowie der letzten Steuererklärung des Jahres, das
vergleichbare Fahrausweise anderer Verkehrs- auf die Zahlung an den Nahverkehrsunter-
unternehmen (z.B. Netzkarten, Mehrfahrtenaus- nehmer folgt."
weise, Streifenkarten).
4. In § 18 werden in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a
(2) Militärpersonen- und Militärgepäckver-
und b und in Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und b
kehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
jeweils nach dem Wort „Arbeitsstätte" die Worte
des Gesetzes ist die Beförderung von Militärper-
,,oder ~wischen Arbeitsstätten" eingefügt.
sonen und Militärgepiick nach den Vorschriften
des Deutschen Eisenbahn-Militärtarifs.
(3) Arbeitnehmerverkehr im Sinne des § 3 5. In § 19 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes ist die Be-
förderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 6. In § 20
oder zwischen Arbeitsstätten von solchen Per-
a) erhält Absatz 1 Nr. 2 folgende Fassung:
sonen, die im öffentlichen oder privaten Dienst
angestellt oder beschäftigt sind und die aus die- „2. bei der Güterbeförderung, vorbehaltlich
. sem Dienstverhällnis Arbeitslohn beziehen oder abweichender Tarifbestimmungen,
die Heimar bei ler im Sinne des Heimarbeitsge- die Eisenbahntarifentfernung zwischen
setzes sind. Absendungs- und Bestimmungsort. Unter
(4) Schülerverkehr ist die Beförderung von Orten sind Gemeinden zu verstehen. Be-
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt. stehen für den Absendungs- oder den Be-
Nr. lO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962 183
stimmungsort keine Tarifbahnhöfe oder (2) Als frische Fische gelten auch leicht ge-
mehrere Tarifbahnhöfe, so ist die Eisen- salzene oder mit Salzwasser übergossene Fische.
bahntarifentfernung zwischen den Tarif- (3) Die Steuerermäßigung erstreckt sich nicht
bahnhöfen, die der Einlade- oder der Aus- auf Fischkonserven, geräucherte oder getrock-
ladestelle in der Luftlinie am nächsten nete Fische sowie auf Fische, deren Fleisch durch
liegen, maßgebend."; Salzbehandlung eine salzgare Beschaffenheit
b) wird in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a der erste (Koagulation des Eiweißes) erhalten hat. Die
Satz gestrichen. Steuerermäßigung ist auch nicht anwendbar,
wenn die in diesem Absatz bezeichneten Fisch-
7. In § 26 werden eingefügt
zubereitungen gekühlt oder gefroren sind."
a) hinter den Worten „mit Kraftomnibussen"
die Worte „oder mit Lastkraftwagen"; 10. In § 30
b) hinter den Worten „und Arbeitsstätte" die a) werden in Absatz 2 die Worte „und Rha-
Worte „oder zwischen Arbeitsstätten". barber" durch die Worte ,, , Rhabarber und
Gemüsepaprika" ersetzt;
8. § 28 erhält folgende Fassung: b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
,,§ 28 ,, (3) Die Steuerermäßigung erstreckt sich
Milch und Milcherzeugnisse auch auf gekühlte Erzeugnisse der in den
(1) Unter § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art. Als ge-
Gesetzes fällt auch Milch, die tiefgekühlt, erhitzt, kühlt ist nur ein Erzeugnis anzuseheL, das
homogenisiert, vitaminiert oder im Fettgehalt lediglich kühl gelagert, aber nicht fest ge-
eingestellt ist. · froren- ist. Als kühle Lagerung gilt eine Lage-
rung bei Temperaturen um Null Grad Cel-
(2) Milcherzeugnisse im Sinne des § 11 Abs. 2
sius. Die Steuerermäßigung ist auf Obst- und
Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes sind ausschließlich Gemüsekonserven sowie auf getrocknetes
1. Sauermilch, Yoghurt, Kefir und ähn- und gesalzenes Gemüse nicht anwendbar."
liche Erzeugnisse;
2. entrahmte Milch (Magermilch), saure 11. In § 38 Abs. 1 werden die Worte ,, , ausgenom-
Magermilch, Magermilch-Yoghurt und men die Beförderungen im Kraftdroschken- und
Magermilch-Kefir; im Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen,''
gestrichen.
3. Molke und Molkenerzeugnisse (z. B.
Molken pul ver und Molkenpaste); 12. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt geändert:
4. Buttermilch und geschlagene Butter- a) In § 40 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 werden die
milch; Worte „Die Deutsche Bundesbahn, Verkehrs-
5. Sahne (Rahm), Kaffeesahne, Trinksahne, kontrolle I in Bonn, hat" durch die Worte
saure Sahne und Schlagsahne; „Die Deutsche Bundesbahn hat durch eine
6. Milch- und Sahnedauerwaren (z.B. von ihr im Benehmen mit der Oberfinanz-
sterilisierte Milch, sterilisierte Sahne, direktion Köln benannte Verkehrskontrolle"
Kondensmilch, Blockmilch, Blocksahne, ersetzt.
Kondensmagermilch, Milchpulver, Sahne- b) In § 41 Abs. 2, 4 und 5 wird jeweils hinter
pul ver, Magermilchpulver - auch mit dem Wort „Verkehrskontrolle" die Ziffer „I"
Zusätzen anderer Stoffe bis zu fünfund- gestrichen.
zwanzig vom Hundert des Fertigerzeug-
nisses - und Milchzucker); 13. In § 53
7. Butter, Butterschmalz, Käse, Schmelz- a) erhält Absatz 1 Nr. 2 folgende Fassung:
käse und Käsezubereitungen im Sinne ,,2. die inländischen Unternehmer von Seil-
der ernährungswirtschaftlichen Vor- schwebebahnen und Sesselliften.";
schriflen;
b) wird Absatz 5 gestrichen;
8. Milchmischgetränke aus Milch oder
Milcherzeugnissen, wenn der Anteil an c) wird Absatz 6 unter Streichung der Worte
Milch oder Milcherzeugnissen minde- „sowie auf die Vorlage, die Kennzeichnung
stens fünfundsiebzig vom Hundert des oder die Führung von Fahrtenblocks" Ab-
Fertigerzeugnisses beträgt; satz 5.
9. Mischprodukte aus den unter den Num- 14. In § 54 Abs. 1 werden die Worte ,, , ausgenom-
mern 1 bis 8 bezeichneten Erzeugnissen, men von Kraftdroschkenverkehr und von Miet-
die der menschlichen oder tierischen Er- wagenverkehr mit Personenkraftwagen," ge-
_nährung dienen." strichen.
9. Folgender neuer § 29 wird eingefügt: Artikel 2
,,§ 29 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Fische, frisch, gekühlt oder gefroren Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(1) Die Steuerermäßigung gilt auch für Fische, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII
die geköpft, zerlegt oder zu Filets zerschnitten des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land
sind. Sie gilt jedoch nicht für Fischabfälle. Berlin.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Artikel 3 3. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, soweit im
(1) Es treten in Kraft Möbelfernverkehr Absetzungen vom tarif-
mäßigen Entgelt zugelassen werden, und
1. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, soweit an Stelle Nummer 5 mit Wirkung vom 7. August 1961;
des tarifmäßigen Beförderungsentgelts das
tatsächlich berechnete Entgelt maßgebend 4. Artikel 1 Nr. 12 mit Wirkung vom 1. Ja-
wird, mit Wirkung vom 1. Juni 1956; nuar 1962.
2. Artikel 1 Nr. 2, soweit die Begriffe Strek-
kenzeitkarten und Arbeitnehmerverkehr (2) .Die übdgen Vorschriften dieser Verordnung
bestimmt werden, sowie Nummern 4, 7, 11, treten mit dem Beginn des auf ihre Verkündung fol-
13 und 14 mit Wirkung vom 1. Juli 1961; genden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. März 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Berichtigung
der Zweiten Verordnung über die Jahreslohnsteuertabelle
vom 20. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2025)
Die als Anlage zu § 1 beigefügte Jahreslohn-
steuertabelle wird wie folgt berichtigt:
Unter der laufenden Nummer 215 muß der Steuer-
betrag in der Steuerklasse IV O Kinder statt „ 1248"
richtig „ 1284" lauten.
Bonn, den 8. März 1962
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hettlage
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrndrnrei.
Das Bundesgeset,.blatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werdcin die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird dds als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (Bnndesg0selzbl. I S. 437) nach Sachgebic-len geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bczugsbedinuungen für Teil I und Jl: Laufend er Bezug nur cmrch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM .5,-
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