2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung zur Änderung der Paßverordnung *)
Vom 19. Dezember 1961
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Buchstabe a und c des Innern festgestellt und bekanntgemacht
Gesetzes über das Paßwese:n vom 4. März 1952 hat, daß der Ausweis als ausreichend
(Bundesgesetzbl. I S. 290) in der Fassung des Ge- für den Grenzübertritt anerkannt wird.
setzes vom 24. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 435) Diese Feststellung darf nur getroffen
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: werden, wenn die Ubernahme des In-
habers eines solchen Ausweises durch
den Staat, der den Ausweis ausgestellt
Artikel 1 hat oder als dessen Staatsangehöriger
Die Paßverordnung in der Fassung der Bekannt- der Inhaber in dem Ausweis bezeichnet
machung vom 14. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I wird, gesichert ist. Die Vorschrift findet
S. 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord- keine Anwendung auf Personen, die
nung zur Änderung der Verordnung über Reise- beabsichtigen, im Gebiet des Geltungs-
ausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom bereichs dieser Verordnung
Paß- und Sichtvermerkszwang vom 26. Juli 1956 a) sich als Arbeitnehmer zu betätigen
(Bundesgesetzbl. I S. 670), wird wie folgt geändert: oder
1. § 2 wird wie fol,gt geändert: b) selbständig einen stehenden Ge-
werbebetrieb oder einen landwirt-
a) In Nummer 13 werden die Worte „des Europa- schaftlichen Be,trieb zu führen oder
rates und des Europäischen Wirtschaftsrates
c) ein Reisegewerbe oder ein Markt-
(OEEC) durch die Worte „der Organisation
11
gewerbe zu betreiben. 11
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung (OECD) ersetzt. 11
2. In § 3 Abs. 2 Buchstabe f Nummer 3 c werden die
Worte „Gewerbe im Umherziehen" durch das
b) Als neue Nummer 14 wird eingefügt:
Wort „Reisegewerbe" ersetzt.
„ 14. Angehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Artikel 2
sich durch einen gültigen amtlichen Per-
sonalausweis ausweise];}_; 11
•
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitung,sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bunde sgesetz- 1
c) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
und erhält folgende Fassung: über das Paßwesen auch im Land Berlin.
„ 15. Angehörige der nicht zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Mit- Artikel 3
gliedstaaten der Organisation für Wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwick- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in
lung (OECD), die sich über ihre Person Kraft.
und ihre Staatsangehörigkeit durch einen (2) Die sich aus dieser Verordnung er,gebende
gültigen amtlichen Lichtbildausweis aus- Fassung der Paßverordnung wird im Bundesgesetz-
weisen, wenn der Bundesminister des blatt bekanntgemacht.
Bonn, den 19. Dezember 1961
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
•) Ändert Bundcs\ieschbl. III 210-2-1.
He r ausgebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Dus Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ih1e1
Ausfertigung vmk ündct. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Rundes-
rechts vom 10. Juli W58 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM !i,--
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesel,.blutt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.
2009
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1961 Nr. 95
Tag Inhalt Seite
20. 12.61 Viertes Rentenanpassungsgesetz 2009
19.12.61 Verordnung zur Änderung der Paßverordnung .......................................... . 2012
Ändert Bundesgesetzbl. III 210-2-1.
Viertes Gesetz
über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage
für das Jahr 1961
(Viertes Rentenanpassungsgesetz - 4. RAG)
Vom 20. Dezember 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Reichsknappschaftsgesetzes gelten nicht. In den
rates das folgende Gesetz beschlossen: Fällen des Artikels 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 zweiter
Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes oder des Artikels 2 § 37 Abs. 3 Satz 2
§ 1 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen Neuregelungsgesetzes findet Satz 1 keine Anwen-
werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen dung.
Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 die Ver- (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend
sicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche- für Renten der knappschaftlichen Rentenversiche-
rungsfällen, die im Jahre 1960 oder früher einge- rung, die
treten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1962 an
nach Maßgabe der §§ 2 ff. angepaßt. a) nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knapp-
schaftsrentenversicherungs - N euregelungs-
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge- gesetzes gezahlt werden oder
hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 b) nach Artikel 2 § 25 des Knappschaftsren-
des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsge- tenversicherungs-N euregelungsgesetzes be-
setzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Ange- rechnet worden sind, wenn auf sie die § §
stelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes erhöh- 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes An-
ten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr wendung gefunden haben.
im Jahre 1961 vollendet haben.
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold
keine Anwendung. § 3
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-
§ 2
terrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder
(1) Renten, die nach §§ 1253 ff. der Reichsver- Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche-
sicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver- rungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen,
sicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp- daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen-
schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, dung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben
daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An- würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei
wendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften vor Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvor-
ergeben würde, wenn die Rente ohne .Änderung der schriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinder-
übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung zuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungs-
der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr beträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit
1961 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses 1,2439 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für je-
Jahr berechnet werden würde; Abweichungen in- des Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrund-
folge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der lage für das Jahr 1961 berechnet werden würde;
Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Ange- Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig.
stelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 2 des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
Z 1997 A
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Artikel 2 § 34 cles Arbeiterrentenversiche- ist Anpassungsbetrag der Betrag, der sich nach
rungs-Neuregelungsgcselzes und Artikel 2 § 33 Anwendung des § 1 Abs. 1 erster Halbsatz des
des Angestell Lenversich ern ngs-N euregelungsgeset- Dritten Rentenanpassungsgesetzes ergibt. An die
zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Rentenzahlbetrages für Januar 1961 tritt
Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte der Rentenzahlbetrag für Januar 1962.
die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
(3) In den Fällen, in denen für Januar 1962 keine
Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag
Bei einer Versiche- Versicherten- Witwen- und der Rente nach dem 31. Dezember 1961 erhöht, tritt
rungsdauer rcntcn Witwerrenten an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des
von ... Jahren DM/Mondt DM/Monat
Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1962 zu zahlen
gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die
50 und mehr 675,- 405,- Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
49 661,50 396,90 (4) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbei-
48 648,- 388,80 terrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes, Arti-
47 634,50 380,70 kel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
46 621,- 372,60 lungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschafts-
rentenversicherungs-N euregelungsgesetzes berech-
45 607,50 364,50
net sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge von
44 594,- 356,40 21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und 14
43 580,50 348,30 Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in den
42 567,- 340,20 Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer Ver-
41 553,50 332,10 sicherten- und einer Hinterbliebenenrente dessel-
ben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berücksichti-
40 und weniger 540,- 324,-.
gen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der Betrag
(3) Die Verordnung über die Anwendung der von 21 Deutsche Mark.
Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung § 6
und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der
zustellende Renten der Rentenversicherungen der
Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-
Arbeiter und der Angestellten vom 9. Juli 1957
ten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2
(Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe
§ 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der
gesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenver-
Verordnung an Stelle des Betrages von 7650
sicherungs-N euregelungsgesetzes unter Zugrunde-
Deutsche Mark der Betrag von 9180 Deutsche Mark,
legung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwendung.
in § 3 Abs. 2 der Verordnung an Stelle des Betra-
ges von 4281 Deutsche Mark der Betrag von 5325 (2) Versichertenrenten der knappschaftlichen
Deutsche Mark und in § 4 Abs. 2 Satz 4 der Ver- Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne
ordnung an Stelle des Betrages von 750 Deutsche Leistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,
Mark der Betrag von 900 Deutsche Mark tritt. dürfen die für den Versicherten maßgebende Ren-
tenbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1
§ 4 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der für den Versicherten maßge-
Die übrigen Renten werden in der Weise ange-
benden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten
paßt, daß der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungs-
nach §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes
betrag mit 1,05 vervielfältigt wird; dem sich dadurch
sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehn-
ergebenden Betrag sind der Kinderzuschuß und die
tel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der
der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile
für den Versicherten maßgebenden Rentenbemes-
wieder hinzuzufügen. Der Leistungszuschlag der
sungsgrundlage tritt.
knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach
§ 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (3) Renten aus Versicherungsfällen nach dem
zu belassende Betrag sind mit 1, 1 zu vervielfältigen. 31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der ge-
Der Kinderzuschuß für jedes Kind ist nach der setzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und
allgemeinen Bemessungsgrundlug e des Jahres 1961 die nach § 4 angepaßt werden, dürfen, wenn beide
zu berechnen. Renten zusammen die in §§ 1278, 1279 der Reichs-
§ 5
versicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestellten-
versicherungsgesetzes oder die in §§ 75, 76 des
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge
der Rentenzahlbetrag für Januar 1962 ohne Kinder- überschreiten, den Betrag nicht übersteigen, der sich
zuschuß für jedes Kind, vermindert um den Sonder- ergeben würde, wenn die Rente nach §§ 1253 ff. der
zuschuß und die Steigerungsbcträge aus Beiträgen Reichsversicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestell-
der Höherversicherung. In der knappschaftlichen tcmversicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichs-
Rentenversicherung vermindert sich der Renten- knappschaftsgesetzes berechnet und nach § 2 ange-
zahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und paßt werden würde. Satz 1 gilt auch für Renten
den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschafts-
aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957,
gesetzes zu belassenden Betrag. wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der
(2) Bei Renten, auf die § 3 Abs. 1 Satz 2 des knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren
Dritten Rentenanpassungsgesetzes anzuwenden war, sind.
Nr. ~)5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1961 2011
(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen währen, in dem der Berichtigungsbescheid zuge-
vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der stellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Be-
gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen träge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis
und die nach § 4 angepaßt werden, dürfen, wenn zum 31. Dezember 1962 zulässig.
beide Renten zusammen die in §§ 1278, 1279 der (2) § 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79
Reichsversicherungsordnung oder §§ 55, 56 des An- des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93
gestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenz- Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben un-
beträge überschreiten, den Betrag nicht übersteigen, berührt.
der sich ergeben würde, wenn die Rente nach § 3
angepaßt werden würde. § 10
§ 7 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im
Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bis- der die in den § § 1 bis 6 auf geführten Vorschriften
herigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen. im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für
Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591
§ 8 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-
Soweit bei den Versorgungsbezügen nach dem N euregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957
Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17
das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar er- des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestell-
klären, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenaus- tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland
gleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesent- vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789)
schädigungsgesetz, den Miet- und Lastenbeihilfen und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur
nach dem Gesetz über die Gewährung von Miet- Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und
und Lastenbeihilfen und nach dem Zweiten Woh- des Knappschaftsrentenversicherungs-N euregelungs-
nungsbaugesetz und den Bundesbeihilfen zum Aus- gesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt
gleich von Härten im Rahmen der betrieblichen des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober (2) § 8 gilt auch für Versorgungsbezüge nach
1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung
1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom
von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die 16. August 1961 (BundesgesetzbJ. I S. 1292), soweit
Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis ihre Gewährung oder Höhe von anderem Einkom-
einschließlich Mai 1962 auf Grund der Vorschriften men abhängig ist. Im übrigen gilt § 8 im Saarland
dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten mit der Maßgabe, daß an Stelle des Zweiten \l\loh-
Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unbe- nungsbaugesetzes das entsprechende saarländische
rücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der Gesetz tritt und das Bundesentschädigungsgesetz
fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhö- und das Lastenausgleichsgesetz unter Berücksichti-
hungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum gung ihrer im Saarland geltenden Fassung anzu-
sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus wenden sind.
der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosen-
hilfe nicht zu berücksichtigen. § 11
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 9 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine
schriftliche Mitteilung zu geben. Ergibt eine spätere
Uberprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so § 12
ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bis- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
herigen Höhe bis zum Ab]auf des Monats zu ge- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wu e rm el ing
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung zur Änderung der Paßverordnung *)
Vom 19. Dezember 1961
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Buchstabe a und c des Innern festgestellt und bekanntgemacht
Gesetzes über das Paßwese:n vom 4. März 1952 hat, daß der Ausweis als ausreichend
(Bundesgesetzbl. I S. 290) in der Fassung des Ge- für den Grenzübertritt anerkannt wird.
setzes vom 24. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 435) Diese Feststellung darf nur getroffen
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: werden, wenn die Ubernahme des In-
habers eines solchen Ausweises durch
den Staat, der den Ausweis ausgestellt
Artikel 1 hat oder als dessen Staatsangehöriger
Die Paßverordnung in der Fassung der Bekannt- der Inhaber in dem Ausweis bezeichnet
machung vom 14. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I wird, gesichert ist. Die Vorschrift findet
S. 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord- keine Anwendung auf Personen, die
nung zur Änderung der Verordnung über Reise- beabsichtigen, im Gebiet des Geltungs-
ausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom bereichs dieser Verordnung
Paß- und Sichtvermerkszwang vom 26. Juli 1956 a) sich als Arbeitnehmer zu betätigen
(Bundesgesetzbl. I S. 670), wird wie folgt geändert: oder
1. § 2 wird wie fol,gt geändert: b) selbständig einen stehenden Ge-
werbebetrieb oder einen landwirt-
a) In Nummer 13 werden die Worte „des Europa- schaftlichen Be,trieb zu führen oder
rates und des Europäischen Wirtschaftsrates
c) ein Reisegewerbe oder ein Markt-
(OEEC) durch die Worte „der Organisation
11
gewerbe zu betreiben. 11
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung (OECD) ersetzt. 11
2. In § 3 Abs. 2 Buchstabe f Nummer 3 c werden die
Worte „Gewerbe im Umherziehen" durch das
b) Als neue Nummer 14 wird eingefügt:
Wort „Reisegewerbe" ersetzt.
„ 14. Angehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Artikel 2
sich durch einen gültigen amtlichen Per-
sonalausweis ausweise];}_; 11
•
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitung,sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bunde sgesetz- 1
c) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
und erhält folgende Fassung: über das Paßwesen auch im Land Berlin.
„ 15. Angehörige der nicht zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Mit- Artikel 3
gliedstaaten der Organisation für Wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwick- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in
lung (OECD), die sich über ihre Person Kraft.
und ihre Staatsangehörigkeit durch einen (2) Die sich aus dieser Verordnung er,gebende
gültigen amtlichen Lichtbildausweis aus- Fassung der Paßverordnung wird im Bundesgesetz-
weisen, wenn der Bundesminister des blatt bekanntgemacht.
Bonn, den 19. Dezember 1961
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
•) Ändert Bundcs\ieschbl. III 210-2-1.
He r ausgebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Dus Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ih1e1
Ausfertigung vmk ündct. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Rundes-
rechts vom 10. Juli W58 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM !i,--
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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