1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Strom- und schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-· und
Schiffuhrtsdirektion Ifomburg über den Umschlag von leicht
enlzündlich(~n Flüssigkeiten auf der Reede querab der Insel
Neuwc!rk
Vom 6. November 1961 228 28.11.61 1. 12. 61
Hcr<1u~gcbcr: Der Buntksrninisl.er der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunrks11csel.,.hlal.t ersl'heint in drei Teilc,n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ansktl.ig11tHJ v,•rkiindd. In Teil IJJ wird das als fort9eltend fest9estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
n•ch ls vom 10. Juli 195B (Bundesqese1,.lil. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlil9.
llczuqslH,dingLrnrJen für Teil I und !J: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--
zuz.i'icJlich Znstcllqeilühr. Ein z c, 1 s l ü c k e je trn9efangcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraues auf Postscheckkonto
„llundcs9csetzbla ll" Köln 3 Y9 oder nach Bczahlunu auf Grund einer Voram rechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20
1937
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1961 Nr. 91
Tag Inhalt Seite
29. 11. 61 Allgemeine Zollordnung .............................................................. . 1937
29. 11. 61 Wertzollordnung ..................................................................... . 1983
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1992
Allgemeine Zollordnung (AZO)
Vom 29. November 1961
Inhaltsübersicht
§ §
Verbringen von Waren ........................ . Form und Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Zollstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Anderung und Aufhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Zollandungsplätze; Verkehrsverbote . . . . . . . . . . . . . 3
Außertarifliche Zollfreiheit
Zollflugplätze ............... ·.. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Amtsschilder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Zollstunden; Reiseverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Fotografien, Drucke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Einfuhr als Freigut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Werbemittel, Gebrauchsanweisungen . . . . . . . . . . 34
Gestellung bei der Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Führen der Zollzeichen 2 und 3; Seezollhäfen . . . . . 8 \Varenmuster und -proben; Vorbilder . . . . . . . . . . 35
Gestellungspflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Verteidigungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Gestellung bei der Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Gegenstände für öffentliche Sammlungen;
Forschungs- und Bildungsmittel . . . . . . . . . . . . . . 37
Uberwachung der Ausfuhr gestellter Waren . . . . . . 11
Amtsplatz; Gestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Beweisstücke; Dienstgegenstände . . . . . . . . . . . . . . 38
Gestellungsverzeichnis . . . . . . . . . .............. 13 Särge, Urnen, Kränze ......................... 39
Gestellungsbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Heiratsgut ................................... 40
Gestellungsbefreiung bei der Durchfuhr . . . . . . . . . . 15 Ubersiedlungsgut ............................. 41
Zollansageposten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Erbschaftsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Zollansageposten im Seeverkehr . . . . . . . . . . . . 17 Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Form des Zollantrags und der Zollanmeldung 18 Mund- und Schiffsvorrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Rücknahme und Änderung des Zollantrags . . . . . . . 19 Allgemeine Bestimmungen für Reisebedarf . . . . . 45
Zollanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Reis_egerät ................................... 46
Angaben über den Zollwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Reiseverzehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Unterlagen für die Zollbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . 22 Reisemitbringsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Vorläufige Entnahme von Zollgut . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Besonderes Reisegerät der Verkehrsunternehmen 49
Amtsstunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Futter für Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Mengenermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Geschenksendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Mengenbere<;hnung bei flüssigen Waren . . . . . . . . . . 26 Geschenke im öffentlichen Interesse . . . . . . . . . . . 52
Zollsichere Herrichtung; Verschlußanerkenntnisse 27 Liebesgaben für Bedürftige ............... 53
Verbindliche Zolltarifauskunft Postsendungen ........... . 54
Zuständigkeit ............................... . 28 Auslandsbeförderung ........................ . 55
Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Auslandslagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Z 1997 A
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.961, Teil I
f §
Rückwaren 51 Anschreföungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
Rückwar011 in Sonderfällen 58 V.orgrif f . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 O
Ecccugni~;se grcnzdnrchschnillr;ncr Betriebe .... . 59 Passiver Veredelungsverkehr
Erzcu91üsse aus Freihäfen ................... . 60 Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
Fiinue dcubdlN Fischer ...................... . 61 Ausfuhrabfertigung ......................... 112
P~in~ie hf'.]S)olänclischcr Fischer ................ . 62 Wiedereinfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
fi<Jdc!nscclisdwrci . . . . . . . .................... . 63
Freihaf en-Veredelungsverkehr
Vorüber:whcnde vc~I wc11dung ................ . 64
Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
Spt'iSCWd!JCllVOfr~I lc ............... , . , . 65
Durchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Bordvorr;tte der Lufl.Iahr:wu(lc ................ . 66
V✓ ,ircn für Staalsohcrhüup!c'.r .......... . 67 Umwandlungsverkehr ........................... 116
DipJoma !en- und Konsulaq:.iut ................ . 68 Zollgutverwendung
Ausstultung ausli.ind1scher DiPnsfslellen ....... . 69 Vorübergehende Verwendung
ßclricbsstoffe für Landkraftfahrzeuge ......... . 70 Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
B<'.lriebssloffo für Schi(:ncnlahrzeuge .......... . 71 Abfertigung des Zollguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
BctricbssloJfc für Schiffe . . . ................. . 72 Ende der vorübergehenden Verwendung ..... 119
Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge .............. . 73 Ausfuhr von Zollgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Zollfreiheit bei Instandsetzungen . . . . . . . . . . . . 121
Zollermüßigung bei Herstellung nuch Vorlagen ... 74
Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr 122
Bau und Ausrüsten von Schiffen und Luftfahrzeugen 75
Erneute Gestellung von Zollgut . . . . . . . . . . . . . 123
Roh~Jewicht 76 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
Taratarif 77 Anzeigepflicht 125
Kleinbeträge ............. . 78 Bleibende Verwendung
Zollbehandlung gestellungsbefreiter Waren ..... . 79 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
Erlaß und Erstattung bei. Wiederausfuhr 80 Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
Zollgutversand Abfertigung des Zollguts ................... 128
Verteilung und Abgabe von Zollgut ......... 129
Abfertigung zum Zollgutversand . . . . . . . . . . . . . . 81
Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr .. 130
Beförderung von Zollversandgut ............. 82
Erneute Gestellung von Zollgut . . . . . . . . . . . . . . 131
Mitbeförderung von Freigut . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Anzeigepflicht, Anschreibungen . . . . . . . . . . . . . . 132
Umladung, Zuladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Vorübergehende Beförderung außerhalb des Nichtbeachtung von Zollvorschriften . . . . . . 133 und 134
Zollgebiets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 Sondervorschriften für Freihäfen
Zollgutversand in besonderen Fällen . . . . . . . . 86 Handel mit Schiffs- und Reisebedarf . . . . . . . . . . . . 135
Erneute Gestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 Anderer Warenhandel ........................ 136
Zollgutlager Warenbeförderung ..................... ,. ...... 137
Bewilligung der Zollgutlager ................. . 88 Warenlagerung, Umwandlung ................. 138
Einlagerung, Lagerbehandlung ................ . 89 Warenbearbeiitung und -verarbeitung, War,en-
ve1rbmuch und -gebrauch .................... 139
Auslagerung von Zollagergut ................ . 90
Buchführungspflrichtige Personen . . . . . . . . . . . . . . . 140
Auslagerung in den freien Verkehr ........... . 91
Zollzaun, Grenzstreifen, Beleuchtung . . . . . . . . . . . 141
Abfertigung zu einem neuen Verkehr ......... . 92
Uberschreiten der Freihafengrenze . . . . . . . . . . . . . 142
Anschreibungen, Bestandsaufnahmen .......... . 93
Halte- und Bordezeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
Zollaufschublager
Sondervorschriften für den Zollgrenzbezirk
Bewilligung der Zollaufschuulager ............ . 94
Umschlossene Grundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
Sammel-Zollaufschublager ............... . 95
Handel mit unverzolltem Schiffs- und Reisebedarf 145
Einlagerung, Lagcrbehandlu1111 ............... . 96
Ubertragung von Ermädltigungen ............... 146
Verbringen in andere Zolli:mfschubla~Jer ...... . 97
Abweichungen von Fahr- und Flugplänen . . . . . . . . 147
Erhebung des fälligen Zolles ................ . 98
Pauschalierte Abgabensätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
Anwendung anderer Zollvorschriften .......... . 99
Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
Ausfuhr .................................... . 100
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
Abfertigung zu einem ZoJlverkehr .. . 101
Anschreibungen, Bc,standsaufnuhmen 102 Anlage
Veredelungsverkehn, ................ . 103 Fahrtstrecken im unmittelbaren Verkehr zwisd1en
Häfen des Zollgebiets durch Zollfreigebiete (Ge-
Aktiver Veredelungsverkehr wässer zwischen der Hoheitsgrenze und der Zoll-
Zuständigkeit, Antrag ....................... 104 grenze an der Küste sowie Freihäfen) ........ . 1
Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 Küstengebiet ................................ . 2
Abfertigung des un vererfolten Zollguts . . . . . . 106 Zollzeichen 3
Abmeldung 107 Halte- und Bordezeichen ....................... . 4
Anrechnung ges1.<)llt<,r Waren 108 Taratarif 5
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1939
Auf Grund des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1, des § 6 Zu § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
Abs. 4 und 8, des § 12 Abs. 3, des § 23 Abs. 4, des § 2
§ 24 Abs. 1 und 2, des § 25 Abs. 2, des § 34 Abs. 3,
Zollstraßen
des § GO Abs. 2 und 3, des § 66 Abs. 2, des § 72
Abs. l und 2, des § 73 Abs. 3, des § 78 Abs. 1 und (1) Die Zollstraßen werden im ßundesanzciqer
des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 bekanntgegeben. Für Zollstraßen, d~e an der See-
(Bundesgeselzbl. I S. 737) und des § 14 der Reichs- zollgrenze beginnen, kann bestimmt werden, daß sie
abgübenurdnunu vc-rn 22. t,;Lj 1:)31 (Reic.hsgesetzhl. I ga:n oder streckenwejse nur für Schiffe über
S. 161) in Lld zur Zeil gcltcnd..:!n Fassung wird ver- 50 Bruttoregistertonnen Zollstraßen sind.
ordnet: (2) Eisenbahnverkehr ist nur der Schienenverkehr.
(3) Künn die Zollstraße wegen l1öherer Gewalt
Zu § 1 Abs. 2 des Gc:;etzcs oder dringender Gefahr nicht ei.ngehaltcn werden,
so darf in dem dadurch gebotenen Umfang von ihr
§ 1 abgewichen werden.
Verbringen von Waren (4) Der Gestellungspfl.ichtige hat es der nächsten
Zollstelle oder dem ersten angetroffenen Zollbedien-
(1) \t'Jaren werden noch nicht in das Zollqebiet
steten unverzüglich anzuzeigen, wenn von der Zoll-
~;cbrncht, soliln]c ein Luftfohrzeug m1f dem Fluge
straße abgewichen oder die Beförderung auf der
:z.v:ischcn FluuplLU.zcn, die außQrhaJb des Zollgebiets
Zollstraße unterbrochen wird.
liegen, das Zollcrc1Jict ohne Zwischenlandung über-
fliqJt und d,1bci Waren weder an Bord noch von (5) Waren, die bei der Einfuhr von der Gestellung
Bord gebracht werden. befreit sind, sind auch vom Zollstraßenzwang befreit.
Darüber hinaus kann für einzelne Fälle zur Erleich-
(2) Y..l uren werden noch nicht aus dem Zollgebiet terung des Verkehrs Befreiung vom Zollstraßen-
qebracht, solange -zwang im Verwaltungsweg gew-ährt werden, soweit
1. ein Luf!.fo1ir:_;:cug im unmittelbaren Verkehr dadurch die Zollbelange nicht gefährdet werden.
zwischen Hum>lfüzen des Zollgebiets das
Zollemsland oder ein Zollfreigebiet ohne Zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes
Zwischenlandung überfliegt und dabei
§ 3
VJ aren weder an Bord noch von Bord ge-
bracht werden, Zollandungsplätze; Verkehrsverbote
2. ein Schiff im unmittelbaren Verkehr zwi- (1) Die Zollandungsplätze werden i.m Bundesan-
schen I-Iüfcn des Zollgebiets auf den in der zeiger bekanntgegeben. Für einzelne Landungs-
Anlage 1 bezeichneten Strecken ein Zoll- plätze kann bestimmt werden, daß sie nur zu be-
freigebiet ohne Halt durchfährt und dabei stimmten Zeiten oder auch nur für bestimmte
W men weder an Bord noch von Bord ge- Sdüffe Zollandungsplätze sind.
brncht werden; das Abweichen von dieser (2) Die Verkehrsverbote des § 3 Abs. 3 des Ge-
SLrcckc oder auch das Halten bleibt außer setzes gelten
Betrncht, soweit es nach den Umständen
1. für einfahrende Schiffe bis zu dem Zeit-
unvermeidlich ist.
punkt, in dem das Schiff als solches, der
(3) Im Warenverkehr zwischen Deutschland und Schiffsbedarf und die Habe der Besatzung
Luxemburg über das gemeinsame Hoheitsgebiet und der Fahrgäste zollamtlich abgefertigt
Deutschlands und Luxemburgs (Flußläufe der Mosel, sind,
der Our und der Sauer) sind Waren 2. für ausfahrende Schiffe von dem Zeitpunkt
an, in dem die zollamtliche Behandlung be-
1. aus Luxemburg erst in das Zollgebiet ge-
endet ist.
bracht, wenn sie auf das deutsche Ufer
gelangt sind, (3) Einfahrende und ausfahrende Schiffe dürfen
auf der Zollstraße mit anderen Fc1hrzeugen in Ver-
2. aus dem Zollgebiet erst nach Luxemburg
bindung treten, außerhalb eines ZoLiand~mgsplatzeg
gcbrn.cht, wenn sie auf das luxemburgische anlegen oder sonst mit dem Land in Verbindung
Ufer gr~Lmgt sind. treten,
(4) Im Warenverkehr üher den Bodensee (ein- 1. soweit es nötig ist, um Verpflichtungen
schljeßlich des Untersees) sind Waren aus der gegenüber Behörden zu erfüllen o:-ler Lotsen
Schweiz oder aus (i:.;tcrrcic'.1 erst in das Zollgebiet an Lk,rd zu nehmen oder abzu:::-:eL::sn,
~Jcbrncht, wenn sie in ci,-1ci1 düutschcn Hafen, an das 2. sowei I es nütig ist, um anderen F.:lhrzeugen
deutsche Ufer fJCler c1n damit verbundene Anlagen oder Personen die nach de:n Umständen
gelangt sind. gebotene Hilfe zu leisten,
(5) Im WarcnverkPhr über den Bodensee östlich 3. soweit es wegen höherer Gcvralt oder drin-
des Konstanzer Trichters sind Waren erst aus dem gender Gefahr nötig ist,
ZoU0cbiet ~;cbrucht, wenn sie in einen schweizeri- 4. soweit es nötig ist, um L2-duE9 in unvorher-
schen oder österreichischen Hafen, an das schweize- gesehenen Fällen zu leicl1~crn oder zu
rische oder österreichische Ufer oder an damit ver- löschen oder andere drü:_genc1e Angelegen-
bundene Anlagen gelangt sind. heiten des Schiffsbetriebs \vahrzunehmen.
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 11161, Teil I
In den Füllen der Numm(}fl1 J und 4 hat der Schiffs- (2) Reiseverkehr ist die Einfuhr und Ausfuhr von
führer den S,ichvcrlwlt d(!f nücbst.en Zollstelle oder Waren, die von Personen im Rahmen des auf einer
dem erst~n anqclroflenen Zol Ibedic'nstPlcn unver- Reise Ublichen mitgeführt werden, einschließlich der
züglich anzuzciq(;Il. dabei verwendeten Beförderungsmittel. Mitgeführt
sind auch Waren, die auf dem gleichen Beförde-•
(4) Darüber hinaus kann für eü11/el11.c Fülle zur
rungsweg als Reisegepäck befördert werden.
Erleichterung des Vcrkdus Bdrciung von den Ver-
kehrsverbcJlcn <ks § 3 Abs. 3 des Gesetzes im Ver-
waltunoswcg VPWJhrl werden, soweit dadurch die
Zollbelan9e nicht gefährdet werden. Zu § 5 Abs. 1 des Gesetzes
(5) Die Verkehrsverbote des § 3 Abs. 3 des Ge- § 6
setzes gelten nicht
Einfuhr als Freigut
1. für einfahrende Schiffe, die nach § 6 Abs. 1
nicht Zoll9ut werden, (1) Zollgut werden nicht
2. für ausfahrende Schiffe, wenn eine zollamt- 1. Beförderungsmittel, die üblicherweise
liche Behandlung nicht erforderlich ist. durch menschliche Kraft bewegt werden,
wenn sie entweder als Rückwaren (§ 57)
zollfrei sind oder von im Zollausland woh-
Zu § 3 Abs. 4 des Gesetzes nenden Personen eingeführt werden und
als Reisegerät (§ 46) zollfrei sind,
§ 4
2. Waren (ausgenommen Beförderungsmit-
Zollflugplätze tel), die als Reisegerät {§ 46) oder als
Reiseverzehr (§ 47) zollfrei sind, wenn sie
(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger von Personen ohne Beförderungsmittel
bekanntgegeben. oder mit solchen Beförderungsmitteln ein-
(2) Bei höherer Gewalt, bei dringender Gefahr geführt werden, die nach Nummern 1, 6
oder auf behördliche Weisung darf ein einfliegendes bis 8 und 10 Buchstabe a nicht Zollgut
Luftfahrzeug außerhalb eines Zollflugplatzes landen. werden,
Der Führer des Luftfahrzeugs hat die Landung der 3. Geräte, Tiere, Fahrzeuge und andere
nächsten Zollstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn Waren grenzdurchschnittener land- und
er den Flug zu einem Zollflugplatz nicht alsbald forstwirtschaftlicher, vom Zollgebiet aus
ohne Änderung der Ladung, der Besatzung und der bewirtschafteter Betriebe, wenn sie zur
Fluggäste fortsetzt. Bewirtschaftung ihrer außerhalb des Zoll-
gebiets liegenden Grundstücke ausgeführt
(3) Ist ein von einem Zollflugplatz ausfliegendes worden sind und als Rückwaren (§ 57)
Luftfahrzeug wegen höherer Gewalt, wegen drin- zollfrei sind und wenn die weiteren Vor-
gender Gefahr oder auf behördliche Weisung außer- aussetzungen des Absatzes 3 vorliegen,
halb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf es den
Flug in das Zollausland oder ein ZolJfreigebiet von 4. zollfreie land- und forstwirtschaftliche Er-
diesem Landeplatz aus ohne Änderung der Ladung, zeugnisse grenzdurchschnittener, vom Zoll-
der Besatzung und der Fluggäste fortsetzen. gebiet aus bewirtschafteter Betriebe (§ 59),
wenn die weiteren Voraussetzungen des
(4) Darüber hinaus kann für einzelne Fälle zur Absatzes 3 vorliegen,
Erleichterung des Verkehrs Befreiung vom Zollflug-
platzzwang im Verwaltungsweg gewi:ihrt werden, 5. Saatgut, Pflanzgut, Düngemittel und Schäd-
soweit dadurch die Zollbelange nicht !;efährdet lingsbekämpfungsmittel land- und forst-
werden. wirtschaftlicher, vom Zollausland aus be-
wirtschafteter Betriebe, wenn sie auf deren
(5) Der Zollflugplatzzwanq n,,ch -§ .3 Abs. 4 des Grundstücken im Zollgebiet verwendet
Gesetzes gilt nicht werden sollen und nach zwischenstaat-
lichen Verträgen zollfrei sind und wenn
1. für einfliegende LufUahrzeuge, die nach § 6 die weiteren Voraussetzungen des Ab-
Abs. 1 nicht Zollgut werden, satzes 3 Satz 2 vorliegen,
2. für ausfliegende lufl:f ahrzeugt~, wenn eine 6. Wasserfahrzeuge Im Zollgebiet wohnender
zollamtliche Behandlung nicht erforderlich Fischer, Steinfischer und dergleichen mit
ist. ihrem Schiffsbedarf, wenn Fahrzeug und
Schiffsbedarf als Rückwaren (§ 57) zollfrei
sind, und mit ihren frischen Fängen, wenn
Zu § 4 des Gesetzes
diese nach §§ 61 und 63 zollfrei sind, oder
§ 5 mit ihren zollfreien Sammelergebnissen an
Steinen, Sand, Schlick, Muschelschalen,
Zollstunden; Reiseverkehr Meerwasser, Seetang, Seegras und der-
(1) Die Zollstunden werden für jede Zollstraße gleichen,
durch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben, 7. Wasserfahrzeuge der Behörden, der Bun-
die an der Zollstraße liegen. deswehr, der Lotsen und des Seenotdien-
Nr . 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1941
sl.cs rr1it ilH<':ll '.;(:,iffsb(~darf, wenn Fahr- 10. Phonopostsendungen mit Tonträgern, die
zeug und SchiJ f:,bcchrf i:lls Rückwaren nur Mitteilungen enthalten,
(§ 57) zoJJ frei sind, 11. andere Sendungen, die nach § 54 zollfrei
8. Schlepper und nur Ul'.Hl Personenverkehr sind,
dienende Wc!:~:·.e:rli.111 r>:curJe mit ihrem 12. Sendungen, die aus dem freien Verkehr
Schi Uslwdi1 rf, wenn Fahr:z:cu9 und Schiffs- des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder
bedc1rf als Rüd( VviHcn (§ 57) zollfrei sind Vergütung von Zoll ausgeführt wurden
und diP Fahrt irnwrhn!h clcs in der An- und entweder unverändert durch das Zoll-
lage 2 lwzPic:hndcn Gc~hi.ds vor der deut- ausland oder ein Zollfreigebiet befördert
schen KüsLc (KÜ'.il.C!lfJd•id) oder in Frei- worden sind oder als unzusteHbar an ch.cn
h.:ifcn durchqdiihr!. v,;orden i:;t, Absender zurückgehen.
9. di(! in Nummer (i bc·,cctchncten Sammel-
(3) Ein Betrieb wird vom Zollgebiet aus bewirt-
ergebnisse, wcmi '."iic vom Strand aus ge- schaftet (Absatz 1 Nrn. 3 und 4), wenn seine v\lcihn-
wonnen wt~rdcu, und Wirtschaftsgebäude im wesentlichen im Zoll-
gebiet liegen und alles zur Bewirtschaftung Erfor-
10. a) Land- und Lufl.liJhrzcuge der Behörden derliche vom Zollgebiet aus auf die außerhalb gele-
und der Bunclc:;vJehr, genen Grundstücke gebracht wird. In den Fällen des
b) Schienenfah r:1.c1 qc 1 im öfft-mtlichen Absatzes 1 Nrn. 3 bis 5 ist weitere Voraussetzung,
Eisenbahnvcfk(~hr, daß der Inhaber des land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes vor der Einfuhr Anmeldepflichten erfüllt,
wenn sie als Rückwuren (§ 57) zollfrei wenn ihm das Hauptzollamt solche auferlegt hat.
sind, mit ihren zollfreien Betriebsstoffen,
(4) Waren, die Verboten und Beschränkungen für
11. als Rückwaren (§ 57) zollfreie Umschlie- den Warenverkehr über die Grenze unterliegen,
ßungen, Behälter und Lademittel, werden stets Zollgut.
12. einfliegende Brieftauben, die als Rück-
waren (§ 57) zollfrei sind. Zu § 6 Abs. 1 des Gesetzes
(2) Im Postverkehr werd(•n nicht Zollgut § 7
1. Bricfo und Wertbriefe, die nur Mitteilun- Gesl:elhm.g bei der Einlfuhr
gen, gülti gc Z.uhlungsmittel, Wertpapiere,
Akten, Urkunden, Manuskripte oder (1) Zuständige Zollstelle für die Gestellung ist
andere Schriftstücke, Korrekturbogen oder 1. im Landstraßen- und Binnenschiffahrtsver-
Waren des Buchhandels (nicht jedoch kehr die erste an der Zollstraße gelegene
AntiquiUiten) enthalten, Zollstelle,
2. Päckchen, die nur Akten, Urkunden, Manu- 2. im Seeverkehr die erste an der Zollstraße
skriplc oder cndcrc SchriftstüdH~, Korrek- gelegene Zollstelle; für Schiffe, die ein
turbogen odc:r \tVarcn des Buchhandels Zollzeichen nac5h Anlage 3 ununterbrochen
(nicht jedoch A ntiquitütcm) enthalten, zulässigerweise führen (§ 8), und für
Schiffe der Bundeswehr jede an der Zoll-
3. Wertkästchen, die nur gültige Münzen ent-
straße gelegene Zollstelle,
halten,
3. im Luftverkehr die Zollstelle bei dem
4. Poslkurten, ersten angeflogenen Zollflugplatz, mit deren
5. GesclüiHspapierc, ,:HH~h uls Mischsendung Zustimmung auch jede andere Zollstelle bei
mit Dru(ksüchc'n, einem Zollflugplatz,
6. DrucksC1cli1:n {au„ucnom.1'.1cn Drucksachen 4. im öffentlichen Eisenbahnverkehr eine zur
mil Antiqui!.~iten und Drncl~:-rnd1cnpakctc), Zollbe!1andlung von Vvaren im Eisenbahn-
uuch üls Misd1scmdunr1 mit Geschäfts- verkehr befugte Zollstelle (Eiscnba.hnzoil-
papieren, stelle), und zwar
a) im Reiseverkehr (crnsschließlich des auf-
7. Zcitunqcn und Zc)itschriiten, deren Bezug
gegebenen Reisegepäcks) die Eisenböhn-
die Deutr::che> Bu11 d0spcsl ndch dem Post-
zollstelle, bei der planmäßig nach der
zeitunusabkornmcn zum Weltpostvertrag
Einfuhr zum ersten Male gehalten wird,
oder uuf Grnnd bc:;onderer Vcreinbarun-
gr:n oder Vertrü~JC vermittelt, b) sonst jede Eisenbahnzollstelle,
5. im Verkehr durch Rohrleitungen oder über
8. Scnd1u1gen mit .1\Lten, Di,:n: :tp,:1pü,ren und
0
andere Bef örderungswe9e die Zollstelle, in
dcrglcicl:,:n, die unter mntlichcm Sicqel dcrcm Eezi'rk das Zollgut die Zollstraße ver-
odor Slcrnp;:] einer sü1;_ülichen Behörde, läßt,
einer c1u:;lilncli:;dwn <liplomalisd1cl1 Vertrc-
6. im Postverkehr abweichend von Num,ncrn
tunq mL:r Konsularvertretung oder einer
1 bis 5 jedr~ zur ZollbehandluIHJ im Post-
amUic1H:n inl.ernat ionc11en Organisation für
verkehr befugte Zollstelle (Postzollstelle),
eine entsprcdiende SLeHe oder ihren Be-
a.uflr<t~lcn ein~Jdw,i, 7. bei der Einfuhr im Sinne d,~s § 1 Abs. 2
Satz 3 des Gesetzes die nächstgele9ene
9. Blindenschrillscnd tm~Jcn, Zollstelle.
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Kctnn bei zulüssigcm Abweichen von der Zoll- (3) Bei Leichterungen braucht der Führer des gt~-
straße oder bei zulü!,sigcm Lunden außerhalb eines leichterten Schiffes die geleichterten Waren nicht
Zollflugplatz('S dit! nach Absatz 1 zuständige Zoll- selbst zu geslellen, soweit der Führer des Leichter-
slelle nicht erreicht Wf•rclcn, so ist die nächste Zoll- schiffes die Gestellungspflicht durch schriftliche
stelle zust~indig. Erklärung gegenüber einer Zollstelle, einem Zoll-
(3) Bcschrünkunu('tl der Zuständigkeit crnf Grund ansageposten oder dem Führer eines Wasserzoll-
von Vcrbot.en und Deschrünkungcn für den Waren- fahrzeugs übernommen hat.
verkehr über die Grenze und auf Grund von Wei-
Zu § 6 Abs. 3 des Gesetzes
sunucn drws Zollansaqepo~;I (•ns (§ 6 Abs. 2 des Ge-
setzes) bleiben unberührt. § 10
(4) Die F!i:ft!~JnissP cinze:111<:r Zollstellen zur Vor- Gestellung bei der Ausfuhr
nahme bcs:Ummtcr i\ml.sii,a1dlunqen richten sich Zuständige Zollstelle für die Gestellung ist, soweit
nach den /\nordnunq('n, die der Bunde:;minister der in den Vorschriften übPr die jeweils vorgeschrie-
Finanzen daf Grund des § 1'.3 Salz 2. des Gesetzes bene oder zugr~lassene Gestellung nichts anderes
über die Fiudnzverwa lt.ung W!1 rolfon hat. vorgesehen ist,
1. im Landstraßen- und Binncnschiffahrtsverkehr
die letzte an der Zollstraße gelegene Zollstelle,
sn 2. im Seeverkehr jede Zollstelle a.n der für das
Führen der Zollzeichen 2 und 3; Seezollhäfen Schiff zugelassenen Zollstraße,
(1) Das Zollzeichen 2 ndch der Anlage 3 dürfen 3. im Luftverkehr die Zollstelle bei dem Zollflug-
Schiffe führen, die platz, von dem das Luftfahrzeug ausfliegt, und
1. ein als Zol!hilf spcrson zugelassener Lotse jede andere Zollstelle bei einem Zollflugplatz,
begleitet cJ<ler wenn diese die Gestellung zuläßt,
2. das HauptzoJlamt dafür besonders zugelas- 4. im öffentlichen Eisenbahnverkehr die letzte vor
sen hat. Die Zulassung wird nur widerruf- der Ausfuhr berührte Eisenbahnzollslelle,
lich und nur für Schiffe über 50 Bruttoregi- 5. im Verkehr durch Rohrleitungen oder über
stertonnen erteilt; sie setzt voraus, daß andere Beförderungswege jede Zollstelle, in
Schiffseigner und Sc:hiffsführer nach dem deren Bezirk sich ein Zugang zu der Zollstraße
Ermessen der Zollverwaltung vertrauens- befindet,
würdig sim1 • Zusti:indig für die Zulassung 6. im Postverkehr abweichend von Nummern 1
ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der bis 5 jede Postzollstelle, außerdem jede andere
Heimathafen des Schiffes lie~1t; liegt der Zollstelle, die die Gestellung zuläßt.
Heimathafen nicht im Geltungsbereich des
Gesetzes, so ist jedes Hauptzollamt zustän- § 11
dig, in dessen Bezirk sich Seezollhäfen Uberwachung der Ausfuhr gestellter Waren
befinden.
(1) Kann eine Zollstelle die seewärtige Ausfuhr
(2) Das Zollzeichen 3 nacb der Anlage 3 dürfen gestellter Waren bis zur Zollgrenze nicht selbst
alle anderen Schiffe führen. überwachen, so hat das Schiff nach Beendigung der
(3) Hat ein Schiff das Zollzeichen 2 zulässiger- zollamtlichen Behandlung das nach § 8 jeweils zu-
weise nur geführt, weil es von einem als Zollhilfs- lässige Zollzeichen bis zur Zollgrenze zu führen.
person zugelassenen Lotsen begleitet war, so hat es Die Zollstelle kann auch andere oder zusätzliche
das Zollzeichen 3 zu führen, sobald sich kein solcher Uberwachungsanordnungen treffen.
Lotse mehr cm Bord befindet. (2) Wenn die Ausfuhr gestellter Waren zollamt.·
(4) Seezollhafon ist jeder I fofen, der an einer an lieh überwacht und die Beförderung zur Zollgrenze
der Seezollgrenze oder Freihc1fengrenze beginnen- urterbrochen wird, hat derjenige, der die Beförde-
den Zollstraße lieqt und in dem sich c-üne nach § 7 rung durchführt, dies sofort der nächsten Zollstelle
Abs. 1 Nr. 2 zuständiqe Zollstelle für die Gestellung oder dem nächsten Zollansageposten zu melden. Ist
befindet. ein ausfliegendes Luftfahrzeug wegen höherer Ge-
walt, wegen dringender Gefahr oder auf behördliche
§ 9 Weisung außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet
und setzt es alsbald den Flug zu einem Zollflugplatz
GesteJlungspfHchtiger
fort, so genügt es, wenn die Unterbrechung der
(1) Zollgut hat in das Zollgebiet gebracht, Zollstelle bei diesem Zollflugplatz gemeldet wird.
1. wer es selbst befördert oder in seiner An- Die Unterbrechung braucht nicht gemeldet zu wer-
vresenheit durch andere befördern läßt, den, wenn ein Luftfahrzeug im Falle des § 4 Abs. 3
2. sonst der Empfänger oder mangels eines den Flug in das Zollausland oder ein Zollfreigebiet
Empfängers jeder andere, der bewirkt hat, alsbald fortsetzt.
daß es in das Zollgebiet gelangt ist oder
darin bleibt. Zu § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes
§ 12
(2) Im öffentlichen Eisenbahnverkehr ist Zollgut
durch diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung in Amtsplatz; Gestellung
das Zollgebiet gebracht, mit deren Einvernehmen es (1) Amtsplatz sind diejenigen durch Aushang bei
befördert wird. der Zollstelle bekanntgegebenen Räume und Flä-
Nr. 1)1 - 'T'dg der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1943
chen, d 1~ r di(~ in f'.,<'i I ill k<,1nrn•'rHlc :1.ollinnlliche (2) Für die Entscheidung nach § 6 Abs. 5 des c;e-
lwslirnml si1 l. setzes ist das Hüupt:wllamt zuständig, in dessen Be-
zirk sich der Betrieb des befindet.
(2) Wan~n sind der Zo!J:;Ldll! zur Verfügung 9e··
stellt, sobald der Ce:-;lcllcndc ihr mit.geteilt hat, daß Dieses Hauptzollamt bestimmt, welche Zollstelle die
sie an den AmU;plc1lz d<'r Zollslclle oder den von Anschreibung (§ 39 des Gesetzes) überwacht (über-
ihr h:sUmmlcn Orl qebwchl worden sind. wachende Zollstelle).
(::i) Fiihrt jc~mand im Reiseverkehr Waren mit
(3) Für die Entscheidung nach § 6 Abs. 6 des Ge-
sich, die wedc~r V(!rborfJ(:n (§ BO /\ bs. 2 Nr. l des setzes ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Be-
noch zum Tl;:indc! oclc;r zur gewerblichen zirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens
Verwendnn~; lw!;LimmL sind, so fJ<:nügl es für die befindet.
Gestcllun~J, dd.ß er rnil den \N,uen am Amtsplatz (4) Zollgut, das von der Gestellung befreit ist,
oder c111 dem von d('r ZoilsL(~ll(~ bPstirnmten Ort wird nicht schon dadurch gestellt, daß das Beförde-
ersdwinl. rungsmittel, auf dem es verladen ist, gestellt wird.
(4) Bei der Gesldltm~J hal es der Ccstellcnde an•• Soll von der Gestellung befreites Zollgut nach § 6
zuzei~JC:n, wcna di,: ·waren ni:1cb der Einfuhr ver- Abs. 5 Sätze 3 und 4 des Gesetzes gestellt werden,
ändert worden sind. so ist die überwachende Zollstelle die zuständige
Zollstelle für die Gestellung.
(5) Cc,;Lcl i ie W .:_m:n d:irl 1.m nllr im Einverständnis
mit der ZolbLdl(! vurn Pla!z d(:r Gestellung entfernt
werden. Zu § 6 Abs. 8 des Gesetzes
§ 15
§ u
Gestellungsbei:reiung bei der Durchfuhr
GesteHtmnsverzeidrn.is
(1) Zollgut ist von der Gestellung befreit, 'Nenn
(1) \Nenn (JCSte1Hcs Zollgut nicht sofort nach § 9
es im öffentlichen Eisenbahnverkehr ohne 1\usstel-
des Gesetzes behandcll wird, ist ein vom Gestellen-
lung neuer Frachtpapiere durchgeführt wird.
den unterzcicbnelcs Cc,.;Lcllungsv(:rzeichnis nach
vorgeschriebenem Muster ilbzuw~ben, aus dem sich (2) Zollgut ist von der Gestellung befreit, wenn
Art, Mcn9e und Vcq)ackung der gestellten Waren es im Postverkehr durchgeführt wird.
c~rgcben sollen. Im Postverkehr ist stets ein Gestel- (3) Zollgut ist von der Gestellung befreit, wenn
lungsverzeichnis abzuuchen. Bei Sammelladungen es im Luftverkehr ohne Umladung durchgeführt
kunn die Zollstelle auch in anderen Fällen ein ver-- wird.
einfachtes Gcstellun~Jf,verzPidmis verlangen.
(4) Schiffe mit dem an Bord befindlichen Zollgut
(2) Legt ein Luftfclhrtuntemehmen, eine Eisen- sind bei der Durchfuhr auf Zollstraßen im Seever-
bahnverwaltung oder die Deutsche Bundespost als kehr oder Seehafenverkehr von der Gestellung be-
Gestellungsverzeichnis eine Erklärung des Absen- freit, wenn sie ein in § 8 vorgesehenes Zollzeichen
ders nach vorgeschril~benem Muster mit den in Ab- ununterbrochen zulässigerweise führen oder andere
satz 1 vorgesehenen An~Jaben vor, so braucht der von der Oberfinanzdirektion erlassene Uber-
Gestellende die Absenden~rklärung nicht zu unter- wachungsbestimmungen beachten.
zeichnen.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten nicht, soweit
(3) Für das Gestellungsv(~rzeichnis ist die deutsche Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr
Sprache zu verwenden. Daneben sind zugelassen über die Grenze entgegenstehen.
1. im I3inmmschiffahrtsverkehr auf dem Rhein
die französische und niederländische
Sprache, Zu § 6 Abs. 2 und 8 des Gesetzes
2. bei Verwendung einer Absendererklärung § 16
im Luftverkehr die französische und eng- Zollansageposten
lische Sprache,
3. bei Verwendung einer Absendererklärung (1) Die Zollansageposten werden im Bundesan-
im Eisenbahnverkehr die französische und zeiger bekunntgegeben.
italienische Sprache, (2) Der Zollansageposten kann den Gestellungs-
4. bei Verwendung einer Absendernrklürung pflichtigen anweisen, ihm die zur Sicherung der Ge-
im Postverkehr die französische, ilal ienische stellung erforderlichen Anmeldungen abzugeben.
und englische Sprache.
§ 17
Zu § 6 Abs. 5 und 6 des Gesetzes
ZoHam;agt·posten im Seeverkehr
§ 14
(l) Schiife brauchen beim Zollansageposten nicht
Ge~leUungsbefreiung
zu halten, wenn sie ein in § 8 vorgesehenes Zoll-
(1) Zollgut. kann nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes zeichen zulässigerweise mindestens bis zum ersten
auch von der Gestellung nach einPm Zollgutversand Seezollhafen führen und der Zollansageposten das
(§ 41 Abs. 2 des Gesetzes) befreit werden. In diesem Halten nicht verlangt. Führen sie das Zollzeichen 3
Falle treffen •ctie Pflichten nach § 6 Abs. 5 Sätze 3 na,ch der Anlage 3, so gilt die Erleichterung nur,
und 4 des Gesetzes denjenigen, der das Zollgut wenn sie dem Zollansageposten Namen, Nationalität
sonst nach § 41 des GPsel.zes zu gestellen hätte. und Bestimmungshafen melden.
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Der Zolli:msagcposten verlangt das Halten von § 20
Schiffen, die das Zollzcidwn 2 oder 3 nach der An-
Zollanmeldung
laue 3 füJnPn, durch cUe Zeichen nach Anlage 4 ohne
Rücksicl11. darauf, ob sich der Zollansageposten auf (1) Anzumelden sind vor allem
einem Zollboot oder an Lcmd befindet. 1. Name und Anschrift des Absenders und
(3) Schiffe der Bundeswehr brauchen beim Zoll- des Empfängers der Ware,
ansagcpostcn nicht zu hüllen. 2. Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Pack-
stücke oder der Behältnisse, bei lose ver-
(4) Ist ein Zofümsagcposteu an der Wahrnehmung ladenen Waren der Beförderungsmittel,
seiner Di(:nstaufgaben verhindert, so entfallen die
Pflidi!cn nach § 6 Abs. 2 des Cesetzes.
3. Art und Beschaffenheit der Ware nach den
Benennungen des Zolltarifs, des Sprachge-
brauchs oder der Handelsübung,
Zu §§ 11 bis 13 des Gesetzes
4. die Warenmenge nach Gewicht oder ande-
§ 18 rem verkehrsüblichem Maßstab, auf Ver-
r;ornll d•{~s ZoUau i.rags und der Zollanmeldung langen der Zollstelle nach dem von ihr be-
(1) Verzichtet d.ie Zollstelle nach § 12 Abs. 1 stimmten Maßstab,
Salz 2 des Ccscl.zes auf die Zollanmeldung, so ist 5. das Ursprungsland,
der Zoll,mtrag mündlich zu stcJien. 6. gegebenenfalls die Umstände, von denen
die Zollfreiheit oder die Anwendung er-
(2) Zollantrag und Zollanmeldung sind mündlich
abzugeben mäßigter Zollsätze im Rahmen von Zoll-
unionen, Freihandelszonen, Präferenzgebie-
1. bei der Abfertigung zum freien Verkehr ten oder ähnlichen wirtschaftlichen Zusam-
und bei der zollamtlichen Uberwachung der menschlüssen abhängt,
Ausfuhr, Vernichtung oder Umwandlung,
7. Merkmale und Umstände, die für die Fest•·
wenn im Reiseverkehr eine Zollanmeldung
stellung des Zollwerts von Bedeutung sind,
nach § 13 des Gesetzes verlangt wird,
oder, soweit es für die beantragte Art der
2. in ondercn fällen der Abfertigung zum Zollbehandlung genügt, der geschätzte Zoll-
freien Verkehr, wenn der gesamte Waren-
wert.
wert 200 Deutsche MMk nicht übersteigt;
wenn die Einfuhr mir einem Handelsge- (2) Die Zollstelle kann im Rahmen des § 12 Abs. 1
schäfl beruht und es die Ermittlung der Ab- Satz 2 des Gesetzes auch auf einzelne in Absatz 1
ferU9ungsq nmdlü~wn erfordert, kann die aufgeführte Angaben verzichten.
Zollstelle vcrlanqen, daß Zollantrag und
Zo llamneldung schriftlich ab gegeben werden. (3) Schriftliche Zollanmeldungen sind nach vor-
geschriebenem Muster in zwei Stücken abzugeben.
(3) Sollen im Postverkehr eingegangene Sendun- Liegt jedoch in den Fällen des § 10 Abs. 2 des Ge-
gen mit zollfreien Waren zum freien Verkehr abge- setzes ein Gestellungsverzeichnis vor (§ 13), so dient
fertigt w<~rden, deren gesamter Warenwert 200 Deut- es als Zollanmeldung, wenn es vom Zollbeteiligten
sche Mark übersteigt, so ist der Zollantrag münd abgegeben war oder durch Unterschrift anerkannt
lieh zu stellen; als Zol.lamrn';ldung dient das vom wird.
Zollbeteiligten durch Unterschrift anerkannte Ge-
stellungsverzeichnis (§ 13). § 21
(4) In allen anderen Fällen sind Zollantrag und Angaben über den Zollwert
Zollanmeldung zusammen schriftlich abzugeben.
(1) Ist bei einem Zollantrag, der zur Zollerhebung
(5) Zollantra.g und Zollanmeldung dürfen sich auch führt, der Zollbeteiligte nicht der Käufer oder -
auf einen Teil des gestellten Zollguts beziehen. Die wenn zwischen Lieferer und Empfänger kein Kauf-
Zollstelle kcmn zulassen, daß Zollantrag und Zoll- vertrag abgeschlossen worden ist - der Empfänger
anmeldtmfJ Zollgut mehrerer Gestellungen umfas- der Ware, so hat derjenige Käufer oder Empfänger,
sen. in dessen Auftrag die Abfertigung beantragt wird,
(6) Für [:;chriftliche Zollanträqe und Zollanmeldun- in der Zollanmeldung die Angaben über den Zoll-
gen ist die deutsche Sprache zu verwenden. Satz 2 wert (§ 20 Abs. 1 Nr. 7) zu machen.
des § 13 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Schrift muß (2) Die Anmeldungspflicht nach § 20 Ahs. 1 Nr. 1
leserlich und haltb,u sein und darf sich nicht leicht kann ein anderer im Zollgebiet oder in einem Frei-
entfernen lassen. hafen ansässiger Käufer der Ware dadurch über-
§ 19 nehmen, daß er die Angaben über den Zollwert
Rikknahme und Änderung des Zollantrags macht.
Ein schriftlich gestellter Zollantrag kann nur (3) Wer die Angaben über den Zollwert macht,
schrifUich zu rüdqJcnommcn oder geändert werden. ist Zollwertanmelder.
Eine RC:c:. n,,hrn(: cks Zollcrnlrd~JS liegt auch vor, (4) Der Zollwertanmelder hat Preise und Kosten
wenn ckir Z,; :! Ln~tc,i 1i~Jlc eine ;,nrJ<cre lut der Zollbc2'-· jn der geschuldeten Währung (§ 25 der vVertzollord-
handlunu bc,.;nlraDt. In diese1n Sinne sind die in § 9 ordnung) anzumelden. Soweit Preise und Kosten
Abs. 1 I\J r. 2 des G(;seizes mlfueführten besonderen nach §§ 18, 35 und 36 der V/erizollordnung aufzu-
Zoll verkehre: versclücdene Arten der Zollbehand- teilen sind, hat er diese Aufteilung in der Zollan-
lung. meldung vorzunehmen.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1945
(5) Bei S,11nnwlsc11d11nrwn qlcichartiqcr Waren Zu § 14 des Gesetzes
kann die Zoii-;11-llc :~uld!,:-;, ,1, cl,:1\ d;c, /\n~Jdben über § 23
den Zollwcrl in einer ;\ n!ilq<'. zur Zollanmeldung zu- Vorläufige Entnahme von ZoHgut
sammPngc;;t(~llt W('rd('.D. Sind die einwlnen Sen-
dnngen nn verschiecl(:nc Kü11fcr qerichlet, so gilt (1) Wird Zollgut nach § 14 des Gesetzr~s vorläufig
dies nur, wr:nn ein rwrncinsarncr Bevollmäditi9ter entnommen, so muß die Zollanmeldung über das
aller Küufor aJs 7.ol!lwtciliqU~r au1Lritl. besichtigte Zollgut die entnommenen Mengen um-
fassen, wenn anschließend seine Abfertigung zum
(6) Sind die einzelnen Posten einer Sendung nach freien Verkehr ,.,,__U.HC~U.\_.I wird.
Warenart, Güte oder Preisklasse in der Rechnung
(2) Sind die zu entnehmenden Mengen mit Ein-
(§ 22 Abs. 3) übersichtlich cüi rqcstcllt, so darf inso-
gangsabgaben von schätzungsweise mindestens
weit auf die R<,drnuog ßezuq genommen werden.
einer Deutschen tv'lark t:elastet, so ist ihre Abferti·-
nung zum freien Verkehr schriftlich zu beantragen.
Wird in diesem Falle für das besichtigte Zollgut
§ 22 die Abfertigung zum freien Verkehr nicht fristgerriäß
beantragt, oder wird für das besichtigte Zollgut ein
Unterlagen für die Zollbehandlung anderer Zollantrag gestellt, so ist die Zollanmel-
dung für die· entnommenen Mengen nachträglich
(1) Wenn für eine günsliqere Zollbehandlung
unverzüglich abzugeben.
nicht die Vorlage eines bestimmten Ursprungszeug-
nisses vorgeschrieben ist, kann dc~r Ursprung einer
Ware nachgewiesen werden Zu § 15 des Gesetzes
§ 24
1. durch ein Ursprungszeugnis einer amtlichen
oder amtlich dafür anerkannten Stelle des Amtsstunden
als Ursprungsland angemeldeten Landes, Amtsstunden sind diejenigen durch Aushang bei
aus dem sich die Tatsad1en ergeben, die der Zollstelle bekanntgegebenen Zeiten, während
nach § 28 des Gesetzes für den Ursprung deren die Zollstelle für die in Betracht kommende
von Bedeutung sind, zollamtliche Tätigkeit geöffnet ist.
2. durch andere schriftlic:he Unterlagen (z.B.
Rechnun9en, Beförderungsurkunden, Schrift- Zu § 16 Abs. 1 des Gesetzes
wechsel) oder clnrch Warenmerkmale, aus
§ 25
denen sich der Ursprunq der Ware ergibt.
Mengenermittlung
(2) Die Umstände, von denen die Zollfreiheit oder
die Anwendung ermüßioler Zollsüt.ze im Rahmen (1) Erstreckt sich die Zollbeschau von ·waren, die
von Zollunionen, Freüwndclszoncn, Priif erenzgebie- einem 'Nertzoll unterliegen, auf die Mengenermitt-
len oder ähnlichen wirtsd1dfl lich 1.'.n Zusammenschlüs- lung, so wird die •M_enge, wenn Zoll zu erheben ist,
sen abhängt, können nur c1uf die vorgesehene, im mit der Genauigkeit ermittelt, die für die Berech-
Bundesgesetzblatt oder Bund(:sanzeiger veröffent- nung des Preises maßgebend ist, sonst so genau,
lichte Weise nachgewiesen werden. Im Reiseverkehr wie es die beantragte Zollbehandlung erfordert.
kann der Nachweis für Waren, die weder zum Han- (2) Werden bei der Zollbeschau Vvaren gewogen,
del noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt die einem Gewichtszoll unterliegen, so sind auszu-
sind, auch anders geführt werden. wiegen
(3) Der schriftlichen Zollanmeldung ist die Rech- 1. bei der Abfertigung. zum freien Verkehr,
nung mit einer Durchschrift oder anderen Verviel- zur Zollgutveredelung, zur Zollgutumwand-
fältigung beizufügen, wenn der Zollantrag zur Zoll- lung oder zur Zollgutverwendung
erhebung führt und die Ware gegen Entgelt ge- a) Tabakwaren der Tarifnr. 24.02-A bis D
liefert wird. In diesem Falle sind auch die Belege bis auf 10 Gramm,
über die Vertriebskosten (§ 8 der Wertzollordnung) b) Kaffee der Tarifnr. 09.01-A, Kaffeemittel
vorzulegen. Die Zollstelle kann verlangen, daß ihr der Tarifnr. 09.01-C und Tee der
auch der Kaufvertrag und andere Unterlagen zur Tarifnr. 09.02 in Mengen bis zu 2,5 Kilo-
Einsicht vorgelegt werden, die für die Feststellung gramm bis auf 10 Gramm, in Mengen
des Zollwerts von Bedeutung sein können. über 2,5 bis 25 Kilogramm bis auf
50 Gramm,
(4) Der Zollwertanmelder erhält die Rechnung
und die Belege über die Vertriebskosten abgestem- c) Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder
pelt zurück und hat sie innerhalb der Aufbewah- Tee und Zubereitungen auf der Grund-
rungsfrist jederzeit auf Verlangen vorzulegen. lage solcher Auszüge oder Essenzen aus
Tarifnr. 21.02 bis auf 5 Gramm,
(5) Die Zollstelle kann unter den Voraussetzun- d) andere Waren und in Buchstabe b be-
gen des Absatzes 3 Satz 1 bei mündlicher Zollan- zeichnete Waren in Mengen über
meldung verlangen, daß der Käufer der Ware die
25 Kilogramm
Rechnung zur Einsicht vorlegt.
aa) auf Gleis-, Kranen- oder ähnlichen
(6) Sind vorzulegende Unterlagen nicht in deut- Waagen je nach der Empfindlichkeit
scher Sprache abgefaßt, so ist ihnen auf Verlangen der Waage, mindestens jedoch bis
der Zollstelle eine Dbersetzung beizufügen. auf 10 Kilogramm,
19.fl> Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
hh) ci11f andcnm Vvaagen je nach der lieh verschlossen ist, muß das Verschiußanerkennt.nis
Ein !>'.ind I ich kc:it. der Waage, höch- und gegebenenfalls das Zollverschlußbuch das Be-
:;I( n:; Jedoch bis auf 100 Gramm und förderungsmittel oder d8n Behälter begleiten.
rn i1Hlc:slcns bis auf 500 Gramm,
(5) Das Verscblußanerkenntnis ist von dem Inha-
2. fJp; 1:i:iu dlldcn~u Art der Zollbehandlung ber zurückzugeben, wenn
a1k \,\/c1r<'J1 so ~;cndu, wie es die Art der
1. es durch Widerruf oder Fristablauf ungültig
Zoll hc'i,,rndl ung erfordert.
wird,
(3) Vl,irPrn l<'ll(J;;ll, die ncich den Absfitzen 1 und 2 2. das Beförderungsmittel oder der Behält1:c;r
odPr Tii_ldl ,11vlr:1cn BcsLirnrnuw]en üht)r die Mcngen- nicht im Besitz des Inhabers des Verschluß-
1::rrn i Ltlunq n ;chl zu berücksid11.if)en siud, bleiben anerkenntnisses bleibt oder nicht nur vor-
außer Bc:Lr<.1chl. übergehcn.d aus de'TI. Verkehr 9ezogen wird,
(4) Hiin~Jf. der ZoUsutz einer V✓ are von ihrer 3. sich wr,senf.liche Merkrnale des Beförde-
11f'nuc ab, so wird die M,!n~P a1nvPid1end von d~n rungsmittels oder Behälters geändert haben.
vorslchcnden Bcslimmunuen so genau wie möglich
erm i !.lelt. Zu § 23 des Gesetzes
§ 26 Verbindliche Zolltarifauskunft
MenrJcnbcredmung bei 11üssiuen \/\Taren § 28
(1) Di1S Eigengt!Wichl flüssiger Waren kann durch
Mc:ssen ihrer Raummenge und Feststellung ihres Verbind.liebe Zolltarifauskunft erteilt die Ober-
spezifü;d1cn Cowichts unter Berücksichtigung der finanzdirektion, in deren Bezirk der Antragstelle1
Tempccratur an HiJnd wissenschaftlich erstellter seinen Sitz (Hauptniederlassung), mangels eines
Tabellen berechnet werden. solchen einen vVohnsitz hat. Hat der Antrngsteller
(2) Dle RamnnH.:nqe flüssi~Jer Vvuren kann durch im Geltungsbereich des Gesetzes weder einen Sitz
Festslelluncr ihres Eigengewichts und ihres spezi- (Hauptniederlassung) noch einen Wohnsitz, so kann
fischen Gewichts unter Berücksichtigung der Tempe- die Auskunft von jeder Oberfinanzdirektion erteilt
ratur an Hand wissenschaftlich erstellter Tabellen werden, in deren Bezirk die Ware zurn heien Ver-
berechnet werden. kehr oder zu einem besonderen Zollverkehr abge-
fertigt werden soll.
Zu § 18 des Cesclzcs § 29
§ 27 Antrag
Zofü;ichere Hcrrichtung; Verschlufümerkenntnisse (1) Die Zolltarifauskunft ist nach vorgeschriebe-
(1) Räume, Beförderungsmittel und Behültnisse, nem Muster zu beantragen. Der Antrag muß über
die zollamtlich verschlossen werden solJen, sind zoll-: alle Merkmale und Umstände Aufschluß geben, die
sicher, wenn sie so gebaut und eingerichtet sind, für die Tarifierung der Ware von Bedeutung sind,
daß und die Zollstellen bezeichnen, die durch die Aus-
1. die Zollverschlüsse auf einfache und wirk- kunft gebunden werden sollen.
same Weise angebracht werden können, (2) Wird der Antrag durch einen Vertreter ge-
2. Waren weder ihrem zollamtlich verschlos- stellt, so hat der Vertreter seine Vertretungsmacht
senen Teil entnommen noch in ihn hinein- schriftlich nachzuweisen. In der Vollmacht ist die
gebracht werden können, ohne sichtbare Ware, für die eine Auskunft beantragt wird, min-
Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen destens handelsüblich zu bezeichnen.
oder den Zollverschluß zu verletzen, (3) Dem Antrag sind von jeder Ware, für die eine
3. sie keine V crstecke enthalten, in denen Auskunft beantragt. wird, vier Proben, jeweils in
Waren verborgen werden können, der für die amtliche Untersuchung ausreichenden
4. alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Menge, beizufügen. Können Proben wegen der be-
Stellen h~icht zugünglich sind. sonderen Beschaffenheit der Ware (zum Beispiel
wegen der Größe, der Verderblichkeit oder des
(2) Beförderungsmittel und Behälter, die nach Ab-
Wertes) nicht eingereicht werden, so hat der Antrag-
satz 1 zollsichcr sind, werden zur Beförderung von
steller vier Abbildungen oder so genaue Beschrei-
Waren unler Zollven~chluß durch Erteilung eines
bungen der Ware in deutscher Sprache vorzulegen,
Verschlufkmerk(!nntnisscs zuuelassen. Das Führen
daß die Auskunft erteilt ·werden kann. Auf Antrag
eines Zollv<)rsd I l 11 ßlrndws knnn vorgc~schrieben wer-
kann die Oberfinanzdirektion auf Proben, Abbildun-
den. Schiffe im ~:c\c•vcrkehr, Eisenhahnfohrzeugc und
gen und Beschreibungen verzichten, wenn die Be-
von C:!inc~r Fiscm!:wl1nvcrwallm19 als zollskhcr beson-
schaffenheit der vVme aus ihrer handelsüblichen
clc~rs gcl-:;c,nn:,cichnc!tc Bchfütcr bedürfen keines
Bezeichnung hervorgeht.
V e:rsch lußirn c:rk cnntnissc~,.
(4) Ist beantragt, mehr als eine Zollstelle durch
(3) Versch 1uflimerkennlnisse werden nur auf An-
die Auskunft zu binden, und sind deshalb weitere
traq und widerruflich erteilt; ihre Gültigkeit kann
Proben, Abbildungen oder Beschreibungen zu Ver-
befr,slet werden.
gleichszwecken erforderlich, so hat sie der Antrag-
(4) Soli:mge (~in Beförderungsmittel oder Behälter steller in der ihm von der Oberfinanzdirektion mit-
c1uf Grund eines Verschlußanerkenntnisses zollamt- geteilten Anzahl vorzulegen.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1947
§ 30 § 34
Form und Inhalt Werbemittel, Gebrauchsanweisungen
(1) Die Oberfinanzdirektion erteilt die verbind- (1) Zollfrei sind folgende Werbemittel, die un-
liche Zolltarifauskunft schriftlich und bestimmt dabei entgeltlich eingeführt und nicht zur entgeltlichen
entsprechend dem Antrng die durch die Auskunft Abgabe im Zollgebiet bestimmt sind:
gebundenen Zollstellen. Auf schriftlichen Antrag 1. Werbedrucke und nicht eingerahmte Foto-
kmm sie die Auskunft durch Bindung weiterer Zoll- grafien,
stellen erg5.nzen. 2. Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels,
(2) Weist die Oberfinanzdirektion bei der Aus- die von amtlichen oder amtlich anerkannten
kunft auf Zollsütze, Tarabestimmungen, Abferti- ausländischen Fremdenverkehrsorganisatio-
gungsbeschränkungen, Verbrauchsteuern, Verbote nen oder auf deren Veranlassung veröffent-
und Beschränkungen für den \Narenverkehr über licht werden,
die Grenze oder auch auf Warennummern des 3. Werbegegenstände, die sich durch ihre Auf-
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik machung, Beschaffenheit oder Menge von
hin, so ist dies unverbindlich. Waren des üblichen Warenverkehrs unter-
scheiden; eine Kennzeichnung, die den
§ 31 üblichen Gebrauch der Ware nicht wesent-
lich beeinträchtigt, genügt nicht für eine
.Änderung und Aufhebung
solche Unterscheidung.
Die Oberfinanzdirektion kann die verbindliche
Die Zollfreiheit der Werbedrucke (Nummer 1) und
Zolltarifauskunft schriftlich ändern oder aufheben.
Werbegegenstände (Nummer 3) hängt davon ab, daß
ihre Eigenschaft als Werbemittel augenscheinlich ist
Zu § 24 des Gesetzes und ihr wesentlicher Zweck darin besteht, zum Kauf
oder zur Miete im Zollausland hergestellter Waren
Außertarifliche Zollfreiheit oder zum Erwerb ausländischer Wertpapiere anzu-
§ 32 regen oder für ausländische Verkehrsunternehmen,
Banken oder Versicherungen oder für den Besuch
Amtsschilder
des Auslands zu werben.
Zollfrei sind Amtsschilder, Wappenschilder, Stan-
(2) Die Zollfreiheit hänyt bei Werbegegenständen
der, Wimpel und ähnliche Gegenstände zum amt-
(Absatz 1 Nr. 3), die zum Verteilen bestimmt sind,
lichen Gebrauch durch ausländische oder internatio-
davon ab, daß das Land, für das sie werben, Gegen-
nale Behörden, die ihre Tätigkeit im Zollgebiet oder
seitigkeit übt.
auch in den Zollfreigebieten ausüben.
(3) Zollfrei sind Gebrauchsanweisungen, Preisver-
zeichnisse und Fahrpläne ausländischer Unterneh-
§ 33 men, die sich im wesentlichen auf Dienstleistungen
Fotografien, Drucke oder im Ausland hergestellte vVaren beziehen und
Zollfrei sind nicht zur entgeltlichen Abgabe im Zollgebiet be-
stimmt sind.
1. Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr
als drei Abzüue je Aufnuhme enthalten, (4) Eine den Warenwert wesentlich unterschrei-
tende Schutzgebühr gilt nicht als Entgelt.
2. Lochkarten, die bereits Tri.iger einer Dokumen-
tation sind, und dergleichen,
3. Wertpapiere mit Ausnahme derjenigen, die auf § 35
deutsche Währung lauten, im Zollausland ge- Warenmuster und -probrn:.1,; VorbHder
druckt und zur Aw;gabc im Ge.ltunr;sbcreich des
Gesetzes bestimmt sind, (1) Zollfrei sind Muster und Proben, die nur die
Beschaffenheit auslündischer \!\Taren kennzeichnen
-4. Vordrucke für AussteHLmfJen, Messen oder
oder deren Prüfung ermöglichen sollen.
Dienstleistungen des ausländischen Verkehrs-
und Ubernachlunnsgewerhcs, die zur unentgelt- (2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß
lichen Abgabe an Benutzer ausländischer Ver- 1. die Waren so beschaffen oder nach § 9
kehrsunternehmen bestimmt sind oder an Abs. 3 des Gesetzes so hergerichtet sind,
Reise- oder Verkehrsunternehmen unentgeltlich daß sie erkennbar nur zum Gebrauch als
geliefert werden, Muster oder Probe geeignet sind, und nur
5. amtliche Vordrucke ausländischer oder inter- in Mengen eingeführt werden, die für die
nationaler Behörden, Kennzeichnung oder Prüfung erforderlich
6. Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, sind, oder
Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die 2. von Waren, die weder so beschaffen sind
zum Erlangen oder Ausführen von Auslands- noch nach den Umständen so hergerichtet
aufträgen, zum Anmelden von Patenten, Ge- werden können (Nummer 1), nur je ein
brauchsmustern, Warenzeichen oder Ge- Muster oder eine Probe gleicher Art und
schmacksmustern oder für einen im Zollgebiet Beschaffenheit bis zu einem Warenwert
ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt wer- von 10 Deutsche Mark - je Muster oder
den. Probe eingeführt wird.
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Die ZoJJfreiheit ist beschränkt für § 36
1. nicht gerösteten Kaffee der Tarifnr. 09.01 · Verteidigungsgut
-A-I auf Mengen bis zu insgesamt 100
Gramm, (1) Zollfrei sind Waren, die zur üblichen Aus-
rüstung einer Truppe gehören, wenn sie von einer
2. Tee der Tarifnr. 09.02 auf Mengen bis zu
Truppeneinheit, auch einem einzelnen Schiff oder
insgesamt 20 Gramm,
Luftfahrzeug, mitgeführt werden; bei Mundvorrat
3. Getränke der Tc1rifnrn. 22.05--A und B-I bis auf Schiffen ist die Zollfreiheit jedoch auf Waren
B-IV, 22.06--A und B, 22.07 auf solche in bQschränkt, die unter zollamtlicher Uberwachung
Behnllnisscn mit einem Rauminhalt bis zu innerhalb von zwei Tagen nach der ersten zoll-
200 ccm, amtlichen Behandlung an Bord verbraucht werden.
4. Getrtink.e der Tarifnrn. 22.05-B-V und 22.06
(2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß der Zoll-
--C sowin alkoholische Zubereitungen und
stelle bei der Zollabfertigung eine Bescheinigung
Getrü;ike der Tarifnr. 22.09--B und C auf
des Bundesministers für Verteidigung oder einer
so]dw in Behältnissen mit einem Raum-
von ihm im Einvernehmen mit dem Bundesminister
inhaJt bis zu 50 ccm; die Gesamtmenge
der Finanzen beauftragten Stelle vorliegt, aus der
darf !100 ccm nicht übersteigen. Brenne-
sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zoll-
reien, die unter zollamtlicher Uberwachung
Weindestillat aus Brennwein herstellen, freiheit ergeben.
dürfen jedoch Brennwein der Anmerkung-2
§ 37
zu Tarifnr. 22.05 bis zu einer Menge von
1000 ccm zollfrei einführen. Gegenstände für öffentliche Sammlungen;
(4) Führen einschlägige Handelsunternehmen oder Forschungs- und Bildungsmittel
V:~rarbeitungsbetriebe in einer Postsendung von ( 1) Zollfrei sind
hochstens 250 Gramm Rohgewicht Waren als Proben
1. Filme und Tonträger bildenden, wissen-
ein, so enlfallen. insoweit die Mengenbeschränkun-
schaftlichen oder kulturellen Charakters, die
gen des Absatzes 3 Nm. l bis 3. Dies gilt nicht,
von den Vereinten Nationen oder einer
wenn die Empfänger die Postsendungen in einem
ihrer Sonderorganisationen oder für ihre
Freihafen selbst oder durch Mittelspersonen auf-
Rechnung hergestellt worden sind,
gegeben haben.
(5) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für 2. Gegenstände, die für öffentliche Sammlun-
gen bestimmt sind,
1. gerösteten Kaffee der Tarifnr. 09.01-A-II
und Kaffeemittel der Tarifnr. 09.01-C, 3. Lehr- und Bildungsmittel für öffentliche
2. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder oder gemeinnützige Einrichtungen, die der
Tee und Zubereitungen auf der Grundlage wissenschaftlichen Lehre dienen oder Bil-
solcher Auszüge oder Essenzen aus Tarifnr. dung vermitteln,
21.02, 4. a} für die Forschung entwickelte wissen-
3. Äthylalkohol und Sprit der Tarifnr. 22.08 schaftliche Geräte,
und Sprit der Tarifnr. 22.09-A, b) sonstige Gegenstände von wissenschaft-
4. Tabakwaren der Tarifnr. 24.02, lichem Wert, mit denen Forschung ge-
5. Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10. trieben wird,
c) Gegenstände, an denen geforscht wird,
. (6) Ist die Zollfreiheit auf bestimmte Mengen
emer Ware beschränkt, so ist die Menge maß- für öffentliche oder gemeinnützige Einrich-
gebend, die gleichzeitig von demselben Absender tungen, die Forschung im wesentlichen nur
a_~f demselben Beförderungsweg an denselben Emp- der Wissenschaft wegen treiben,
fanger abgesandt worden ist. Dabei kommt es im 5. bespielte Tonträger und belichtete Positiv-
Falle des Absatzes 4 auf die Menge einer Ware filme für öffentlich-rechtliche Rundfunkan-
gleicher Art und Beschaffenheit an. stalten zur eigenen Verwendung.
(7) Zollfrei sind Muster und Proben, die zu amt-
(2) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5
lichen Zwecken nicht nur vorübergehend entnommen
hängt davon ab, daß der Zollstelle bei der Zoll-
werden oder die für Dienstzwecke der an der Uber-
abfertigung eine Bescheinigung des Leiters der
wachung der Einfuhr beteiligten Behörden einge- Sammlung, der Einrichtung oder der Rundfunkan-
führt werden. stalt oder seines Stellvertreters oder des zur Ver-
(8) Zollfrei sind Waren, die unter zollamtlicher tretung der Sammlung oder Einrichtung im Rechts-
Uberwachung zur Erprobung im Zusammenhang mit verkehr berufenen Organs ihres Trägers vorliegt,
Ausfuhrgeschäften ohne wesentlichen anderen wirt- aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen für
schaftlichen Nutzen verwendet, bearbeitet oder ver- die Zollfreiheit ergeben. Hat die Bescheinigung aus
arbeitet werden und bei der Erprobung verbraucht Gründen, die von der Sammlung, der Einrichtung
oder nach der Erprobung vernichtet werden. oder der Rundfunkanstalt nicht zu vertreten sind,
(9) Zollfrei sind Waren, nac:h denen durch Ab- bei der Zollabfertigung nichi: vorgelegen, so genügt
zekhnen oder anderes VervieJfältigen oder durch es für die Zollfreiheit, daß die Bescheinigung inner-
unmittelbare Verwendung u.Js Vorbild Waren her- halb der Frist nachgereicht wird, in der ein Rechts-
g_estellt ~erden sollen. Die Absätze 2 bis 6 gelten mittel gegen den bei der Abfertigung erteilten Zoll-
smngemaß. bescheid eingelegt werden kann.
Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1949
§ 13 üblicherweise als Vorrat gehalten werden. Für
Bewei~;slücke; Dienstgcgenslünde Spirituosen und Tabakwaren ist die Zollfreiheit
ausgeschlossen.
( 1) Zollfrei sind § 41
1. Gegenslänclc, die als Beweisstücke oder zu
Ubersied l ungsgu t
ähnlidicn Zwc~cken bei Gerichtf~n oder an-
deren Behörden dienen sollen, (1) Zollfrei ist Ubersiedlungsgut natürlicher Per-
2. Dienslgegenslände, die bei den Behörden sonen, die mindestens ein Jahr im Zollau:,iand oder
des Bundes im Zollausland dienstlich ver- in einem Zollfreigebiet gewohnt haben; eine kür-
wendet wordcH sind und im Zollqc>.hiet dem ze.re Frist schließt die Zollfreiheit nicht aus, wenn
gleid1en Zweck dienen sollen. das Wohnen nachweü;lich für dauernd oder auf un-
bestimmte Zeit, jedoch mindestens für ein J<1lu,
(2) Die ZolJfreihcit hJnq t dd vun ab, diJß die be- geplant war.
teiligte Behörde die ti..l t;-:;;ichl id1cn Vorn.u:-;sctzungcn
für die Zollfreiheit bcschcinig i.. (2) Ubersiedlungsgut sind Waren, die im unmit-
telbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ubers~ed-
lung eingeführt werden. Weist der Ubersiedelnde
§ 39 na.ch, daß er die Waren zur Zeit der Ubersiedlung
Särge, Urnen, Kränze nicht einführen konnte, so sind auch
Waren Ubersiedlungsgut, die er alsbald nach Weg-
(1) Zollfrei sind
fall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch drei
1. Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Jahre nach der Ubersiedlung, einführt.
Asche Verstorbener riebst den zugehörigen (3) Die Zollfreiheit ist beschränkt
Geqcnständen für ihre Ausschmückung,
1. auf die vVaren, die die übersiedelnde Per-
2. Gegenstände zum Ausschmücken von Sär- son bereits dort, wo sie gewohnt hat, per-
gen, Urnen oder Grnhstütten, wenn Perso- sönlich oder auch zur Berufs- und Gewerbe-
nen oder Vereinigungen mit Sitz im Zoll- ausübung benutzt hat und zu dem gleichen
ausland sie zu diesem Zweck aus Anlaß von Zweck im Zollgebiet entsprechend ihren
Beslattun9en oder Gedenktagen gewidmet vvirtschaftlichen Verhältnissen vveiter be-
haben.
nutzen kann und will,
(2) Zollfrei sind Gegenstände zum Ausbau, zum 2. für Lebensmittel und andere Verbrauchs-
Erhalten oder Ausschmücken von Ehrcnfriedhofen güter auf die Mengen, die üblicherweise als
und Totengedenkst~itten eines ausländischen Staa- Vorrat gehalten werden.
tes oder einer ausländischen oder internationalen Für Spirituosen und Tabakwaren ist die Zollfreiheit
Organisation; § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der ausgeschlossen.
Maßgabe, daß die Bescheinigung von der Stelle ab-
§ 42
zugeben ist, die mit der Betreuung solcher Stätten
beauftragt ist. Erbschaftsgut
§ 40 Zollfrei ist Erbschaftsgut. Erbschaftsgut sind alle
Heiratsgut gebrauchten Waren, die eine im Zollgebiet woh-
nende Person nachweislich als Erbe oder Vermücht-
(1) Zollfrei ist unter zollamtlicher Uberwachung nisnehmer aus einem Nachlaß erhält. Dem Erb-
Heiratsgut, das aus Anlaß der Eheschließung zwi- schaftsgut stehen gebrauchte Waren gleich, die nach-
schen einem Bewohner des Zollgebiets und einem weislich einem künftigen Erben oder Vermächtnis-
Bewohner des Zollauslands eingeführt wird; ist der nehmer schon zu Lebzeiten des Erblassers aus des-
Bewohner des Zollauslands deutscher Staatsange- sen Eigentum mit der Bestimmung zugewendet
höriger, so gilt das nur, wenn er seinen Wohnsitz werden, daß sie ihm auf seinen Erbteil oder auf ein
länger als zwei Jahre ununterbrochen im Zollaus- Vermächtnis' angerechnet werden sollen.
land gehabt hat.
§ 43
(2) Heiratsgut sind die Waren, die der übersie-
delndf; Teil aus Anlaß der Eheschließung zur Ein- Umschließungen
richtung eines Haushalts oder zum persönlichen (1) Zollfrei sind Umschließungen eingeführter
Gebrauch oder Verbrauch der Ehegatten selbst be- Waren. Umschließungen sind alle äußeren und in-
schafft oder von anderen Personen erhalten hat. neren Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und
(3) Wird Heiratsgut vor der Eheschließung ein- Unterlagen, die dazu dienen, die \!\Taren während
geführt, so hängt die Zollfreiheit von dem Nachweis der Beförderung oder Aufbewahrung zu schützen.
ab, daß die Ehe binnen drei Ivfonaten nach der Ein- Gleichgestellt sind Paletten und Verpackungsmittel
fuhr geschlossen worden ist; die Frist kann auf wie Bretter, Keile, Seile, Matten, Matratzen, Decken,
Antrag verlängert werden. Säcke, Gewebe, Papier, Stroh, die bei d2r Einfuhr
nur zum Verstauen oder Lüften von Waren in Fahr-
(4) Die Zollfreiheit hängt für jede einzelne \Vare
zeugen, zum Bedecken nicht in Packstücken verlade-
davon ab, daß sie nicht innerhalb von zwei Jahren
ner Waren, zum Bekleiden der Böden oder Wände
nach der Einfuhr veräußert wird.
der Fahrzeuge oder zum Trennen verschiedener
(5) Für Lebensmittel und andere Verbrauchsgüter Teile einer Ladung dienen, sowie Eis, das bei der
ist die Zollfreiheit auf die Mengen beschränkt, die Einfuhr zum Frischhalten von Waren dient.
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Von der Zollfreiheit für Umschließungen sind (4) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für Mund-
ausgeschlossen vorrat und Schiffsvorrat, die im Zollgebiet oder in
1. Beförderungsmittel, wie Tankschiffe, Schie- Freihäfen bezogen worden sind, obwohl das Schiff
für die vom Bezugsort angetretene Fahrt nicht be-
nenstraßenanhänger, Kesselwagen und an-
zugsberechtigt war. Die Zollfreiheit ist ferner aus-
dere Behälterwagen,
geschlossen für Mundvorrat und Schiffsvorrat auf
2. Behälter, Fischereifahrzeugen, die nach den üblichen kurzen
3. Schutzplanen und Deckkleider, Fangreisen zurückkehren.
4. Waren, die unabhängig von ihrer Verwen- (5) Fährt ein Schiff auf Binnenwasserstraßen ein,
dung als Umschließungen einen dauernden so ist die Zollfreiheit auf die Verwendung inner-
selbständigen und nicht nur geringfügigen halb von acht Tagen, auf dem Bodensee innerhalb
Gebrauchswert haben, von zwei Tagen, nach der Einfuhr beschränkt. Fährt
5. Waren, wenn sie nach den Umständen des ein seewärts eingefahrenes Schiff auf Binnenwasser-
einzelnen Falles als Umschließungen ver- straßen weiter, die keine Zollstraßen sind, so ist die
wendet werden, um die Eingangsabgaben Zollfreiheit auf die Verwendung innerhalb von amt
für sie zu umgehen. Dies wird, falls das Tagen nach der ersten zollamtlichen Behandlung be-
Gegenteil nicht festgestellt ist, besonders schränkt; hat das Schiff nach der seewärtigen Ein-
angenommen, wenn der Inhalt der Um- fahrt als ersten Hafen einen Freihafen angelaufen, so
schließungen von geringerem Wert ist als rechnet die Frist vom Verlassen des Freihafens an.
die Umschließungen oder wenn die Um-
schließungen nur unvollkommen oder un- (6) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung
regelmäßig mit Waren gefüllt sind. Mundvorrat und Schiffsvorrat, die zollbegünstigt
bezogen worden sind und auf der seewärtigen Fahrt
(3) Zollfrei sind ferner leere Paletten, die im von einem Seezollhafen oder Freihafen in das Zoll-
Rahmen einer Vereinbarung eingeführt werden, ausland verwendet werden.
nach der die Beteiligten
(7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für die
1. berechtigt sind, Paletten gemeinschaftlich in § 72 bezeichneten Betriebsstoffe.
zu nutzen, und
2. verpflichtet sind, innerhalb einer bestimm- § 45
ten Frist mindestens die gleiche Anzahl von
Allgemeine Bestimmungen für Reisebedarf
Paletten gleicher Typen auszuführen.
(1) Reise im Sinne der §§ 46 bis 48 ist für Bewoh-
Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen, wenn die Palet-
ner des Zollauslands und der Zollfreigebiete die
ten auf Grund eines Kaufs oder eines ähnlichen Ver-
Anreise außerhalb des Zollgebiets, der Aufenthalt
trags eingeführt werden.
im Zollgebiet und die Weiterreise außerhalb des
Zollgebiets; bei einer Ubersiedlung (§ 41) endet die
§ 44 Reise jedoch mit dem Erreichen des Zielorts im
Zollgebiet. Für Bewohner des Zollgebiets umfaßt
Mund~ und Schiffsvorrat
die Reise den Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets
(1) Zollfrei ist derjenige Schiffsbedarf, den die und die Rückreise im Zollgebiet.
Schiffsführung oder der Eigner eines in der gewerb-
(2) Werp.en im Reiseverkehr Waren in größerer
lichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem
Menge oder mit einem höheren Warenwert einge-
aus dem Zollausland einführt und der unter zoll-
führt, als sie nach den §§ 46 bis 48 oder nach zwi-
amtlicher Uberwachung an Bord als Mundvorrat durch
schenstaatlichen Vereinbarungen zollfrei sind, so
die Schiffsbesatzung, den Schiffseigner oder die mit
kann der Zollbeteiligte bestimmen, welche Waren
dem Schiff ein- oder ausreisenden Fahrgäste ver-
oder Warenmengen im Rahmen der Höchstgrenzen
braucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff ver-
zollfrei sein sollen. Würden jedoch die Eingangs-
wendet wird. Den in der gewerblichen Schiffahrt
abgaben für die danach nicht zollfreien Waren oder
eingesetzten Schiffen stehen Seeschiffe der Behör-
Warenmengen weniger als 30 Pf betragen, so wird
den gleich, wenn sie von einer Fahrt von mehr als
für das gesamte Zollgut ein Zoll in der Höhe er-
30 Tagen zurückkehren.
hoben, daß die Eingangsabgaben insgesamt 30 Pf
(2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind betragen.
und es zu einem Landgang oder vorübergehend bis § 46
zu drei Tagen verlassen, dürfen von dem in Absatz 1
bezeichneten Mundvorrat bis zu 5 Zigarren, 20 Ziga- Reisegerät
retten, 50 Gramm Rauchtabak, 5 Stück Kautabak, 50 (1) Zollfrei ist Reisegerät einreisender Personen.
Gramm Schnupftabak und 50 Zigarettenhüllen (Hül- Reisegerät sind die Gegenstände, die eine Person
sen oder Blättchen) an Land verbrauchen. auf der Reise nach ihren persönlichen und beruf-
lichen Verhältnissen sowie nach Art, Ziel, Dauer
(3) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen, sobald sich
und Jahreszeit der Reise üblicherweise gebraumt
das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufge-
oder verbraucht. Die in § 47 bezeichneten Waren
halten hat, spätestens jedoch zwei Monate nach Er-
sind kein Reisegerät.
reichen des ersten deutschen Hafens. Der Ausschluß
endet, sobald das Schiff zu einer Fahrt in das Zoll- (2) Für die Bewohner des Zollgebiets gelten Gegen-
ausland vom letzten Seezollhafen oder letzten Frei- stände, die während der Reise außerhalb des Zoll-
hafen seewärts ausfährt. gebiets beschafft worden sind, nur dann als Reise-
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1951
gerät, wenn ihre Bl!Schaffung nachweisbar nach An- 2. im Reiseverkehr der Bewohner des deut-
tritt der Reise notw(mdig geworden ist und sie nach- schen Zollgrenzbezirks bei der Einreise aus
weisbar schon außerhalb des Zollgebiets auf der dem gegenüberliegenden Zollausland und
Reise gebraucht worden sind. der Bewohner eines Freihafens bei der Ein-
reise aus diesem Freihafen
(3) Von der Zollfreiheit als Reisegerät sind aus-
geschlossen 2 Zigarren oder
1. Beförderungsmittel, die üblicherweise nicht 5 Zigaretten oder
durch mensd1liche Kraft bewegt werden, 10 Gramm Rauchtabak mit 10 Zigaretten-
hüllen (Hülsen oder Blättchen) oder
2. Reit-, Zug- und Lasttiere,
eines von beiden,
3. Gegenstände zum beruflichen Gebrauch daneben
oder Verbrauch, die nicht zur üblichen 1 Stück Kautabak und
persönlichen Berufsausstattung gehören. 10 Gramm Schnupftabak;
§ 47 3. in den übrigen Fällen
10 Zigarren oder
Reiseverzehr
25 Zigaretten oder
(1) Zollfrei als Reiseverzehr sind andere als in 50 Gramm Rauchtabak mit 50 Zigaretten-
Absatz 2 bezeichnete Lebensmittel, die eine Person hüllen (Hülsen oder Blättchen) oder
im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch auf der eines von beiden,
Reise mitführt, soweit ihre Menge nach der Dauer daneben
der Reise, höchstens jedoch für eine Woche, ange- 5 Stück Kautabak und
messen ist. 50 Gramm Schnupftabak.
(2) Zollfrei als Reiseverzehr sind Wein bis zu Werden Zigarren, Zigaretten oder auch
einem Liter und Spirituosen bis zu 0,750 Liter, die Rauchtabak mit oder ohne Zigarettenhüllen
eine mehr als 16 Jahre alte Person im Reiseverkehr gleichzeitig eingeführt, so ist eine Menge
einführt und die nach den Umständen nicht zur ent- zollfrei, die 10 Zigarren entspricht. Dabei
geltlichen Abgabe beslimmt sind. Die Zollfreiheit ist stehen 2 Zigarren 5 Zigaretten, 1 Zigarette
a.us9cschlossen im Reiseverkehr der Bewohner des 2 Gramm Rauchtabak und 2 Zigarettenhül-
deutschen Zollgrenzbezirks bei der Einreise aus dem len gleich.
ge9cnüberliegendcn Zollemsland und der Bewohner
eines Freihafens bei der Einreise aus diesem Frei- (4) Die Zollfreiheit nach den Absätzen 1 bis 3 ist
heiten. für Waren ausgeschlossen, die Personen bei der
Rückkehr aus einem Freihafen mitführen.
(3) Zollfrei üls Reiseverzehr sind Tabakwaren und
Zigarettenhüllen, die eine mehr als 16 Jahre alte (5) Reist jemand auf einem in § 44 bezeichneten
Person im Reiseverkehr einführt und die nach den Schiff ein, so ist die Zollfreiheit nach den Absätzen
Umsti:i.nden nicht zur entgeltlichen Abgabe bestimmt 2 und 3 für die von ihm mitgeführten Waren davon
sind, und zwar: abhängig, daß er das Schiff endgültig oder für mehr
a]s drei Tage verläßt.
1. im Reiseverkehr der Bewohner des Zollaus-
lands bei der ersten Einreise im Kalender- (6) Die Zollfreiheit nach Absatz 2 und Absatz 3
monat Nr. 1 hängt davon ab, daß die Waren persönlich
a) bei ständigem Vv ohnsitz in Europa oder im Handgepäck mitgeführt oder gleichzeitig mit
diesem gestellt werden. Diese Zollfreiheit ist für
50 Zigarren oder
Waren ausgeschlossen, die Personen mitführen, die
200 Zigaretten oder
als Führer oder Begleiter von gewerblich eingesetz-
250 Grnmm Rauchtabak oder
ten Beförderungsmitteln, als Begleiter von Reise-
250 Gramm einer Zusammenstellung
gesellschaften oder dergleichen üblicherweise mehr
dieser Tahakwuren,
als einmal im Kalendermonat einreisen.
daneben
5 Stück Kautabak und
50 Gramm Schnupftabak und § 48
50 Zinarettenhüllen (f-Iülsen oder Blätt-·
chen); Reisemitbringsel
b) bei sU.indigem Wohnsitz außerhalb (1) Zollfrei sind Reisemitbringsel bis zu einem
Europas Warenwert von insgesamt 50 Deutsche Mark. Reise-
mitbringsel sind W a.ren, die eine einreisende Person
75 Zigarren oder
für sich als Andenken oder für andere als Aufmerk-
400 Zigaretten oder
samkeit von der Reise mitbringt und bei denen an-
500 Gramm Rauchtu.bc1k oder
zunehmen ist, daß sie auch dann als Andenken oder
500 Gramm einer Zusammenstellung
Aufmerksamkeit erworben worden wären, wenn der
dieser Tabakwaren,
Erwerbsort nicht durch eine Zollgrenze vom Zielort
daneben
getrennt wäre.
5 Stück Kautabak und
50 Gramm Schnupftabak und (2) Die Zollfreiheit als Reisemitbringsel ist bei
50 Zigareltenhüllen (Hülsen oder Blätt- Lebensmitteln auf einen Warenwert bis zu insgesamt
chen); 10 Deutsche Mark beschränkt.
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Die Zollfreiheit als Reisemitbringsel ist für 3. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder
TaLilkwaren, \\lciu, Spirituosen, Kaffee, Tee und Tee und Zubereitungen auf der Grundlage
Aus;..:üge oder Essenzen aus Ka.ff ee oder Tee oder solcher Auszüge oder Essenzen aus Tarif-
Zubereitunqen au! der Grundlage solcher Auszüge nr. 21.02,
oder Essenzen cW'.,~JPschlosscn; § 47 bleibt unberührt. 4. Athylalkohol und Sprit der Tarifnr. 22.08
('1) Bringt ein Bewohrwr dc~s deutschen Zollgrenz .. sowie Sprit und alkoholische Zubereitungen
bczirks aus dmn w~9enübcrliegenden Zollausland und Getränke der Tarifnr. 22.09,
Rcisemitbrinqscl mit, so hüngt die Zollfreiheit nach 5. Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,
Absütz 1 auch von dem Nachweis ab, daß die Reise 6. Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10.
im Zollausland über einen 1!) Kilometer tiefen Stn~i-
Dies gilt nicht bei Geschenken für Bedürftige im
fr'.n jenseits der Zol19nm.ze hinausgeführt hat.
Rahmen des § 53 Abs. 2 und bei den üblichen Fami-
(5) Die Zollf rcihe:it i:Jls Reisemitbringsel ist für liengeschenken aus Anlaß von Festen. Zur Familie
Vv'arcn ausgeschlossen, die Personen bei der Rück- rechnen der Ehegatte und diejenigen Personen, die
kehr aus einc1n Freihafen milbringen. mit dem Schenker in gerader Linie verwandt, ver-
schwägert oder durch Adoption verbunden oder in
§ 49 der Seitenlinie im zweiten Grade verwandt oder
verschwägert sind, sowie die Pflegekinder des
Besonderes Reiser;erät der Verkehrsunternehmen
Schenkers.
(1) Zollfrei sind Arzneimittel und andere Mittel,
die in einem Beförderungsmittel eines ausländischen § 52
Vcrkehrsunternelnn,~ns eingeführt werden und dazu Geschenke im öffentUchen Interesse
bestimmt sind, an die Benutzer dieses Beförderungs-
(1) Zollfrei sind Geschenke auswärtiger Regie-
mittels bei Krankht~iten oder zur Verhütung oder
Linderung von Reisebeschwerden ohne besonderes rungen, verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise,
Entgelt abgegeben zu werden. Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen, wenn die
Widmung offensichtlich ist oder das \i\Tidmungs-
(2) Zollfrei sind Arznei- und Verbandsmittel zur schreiben bei der Abfertigung zum freien Verkehr
ersten Hilfe bei Unfällen, die in einem Beförderungs- vorgelegt wird.
mittel eines Verkehrsunternehmens eingeführt wer-
(2) Zollfrei sind außerdem Waren, die im Rahmen
den, soweit das Mitführen dieser Mittel üblich ist.
zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stel-
len geschenkt werden, wenn das Geschenk nach amt-
§ 50 licher Uberzeugung wegen des öffentlichen Inter-
Futter für Tiert esses an der Pflege solcher Beziehungen angenom-
men werden muß.
Zollfrei sind Vorräte zum Füttern oder Versorgen
von Tieren, die mit diesen eingeführt werden. Die § 53
Zollfreiheit ist auf die Mengen beschränkt, die bei
der Durchfuhr für deren Dauer, sonst bis zum Errei- Liebesgaben für Bedürftige
chen des Bestimmungsorts benötigt werden. (1) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung
Waren, die
§ 51 1. aus Mildtätigkeit im Zollausland gespendet,
Geschenksendungen 2. im Post- oder Frachtverkehr von Organisa-
tionen der freien Wohlfahrtspflege oder von
(1) Zollfrei sind Warensendungen bis zu einem
Organen der öffentlichen Verwaltung ein-
Warenwert von 50 Deut.sehe Mark, die unmittelbar
geführt,
aus dem Zollausland im Postverkehr, im Eisenbahn-
frachtverkehr oder im Luftfrachtverkehr von natür- 3. an Bedürftige verteilt und
lichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland an 4. von diesen für den eigenen Haushalt oder
natürliche Personen gesandt werden, wenn die Sen- Betrieb verwendet und nicht innerhalb einer
dungen nachweislich nur Waren enthalten, die als von der Zollverwaltung gesetzten Frist ver-
Ge:schenke, jedoch nicht aus geschäftlichen Gründen, äußert werden.
gescmdt und weder zum Handel noch zur gewerb- Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die Bedürftigen
lichen Verwendung bestimmt sind. nur Waren erhalten, die für eine bescheidene Haus-
(2) Ubersteigt der Warenwert 50 Deutsche Mark, halts- oder auch Betriebsführung notwendig sind,
so kann der Zollbetei liqte be~;!.immen, welche \Naren und daß die Warenmenge den für einen Haushalt
oder Warcnmenwm im Rahmen der Höchstgrenze oder Betrieb üblichen Vorrat nicht übersteigt.
zollfrei sein solJen. Sendet derselbe Absender (2) Die Zollfreiheit ist beschränkt für
gleichzeitig mehrere Scmdun~1en an dt'.nselben Emp- 1. Kaffee der Tarifnr. 09.01-A und Kaffeemittel
fänger, so ist der Gesarnlwert der Sendungen maß- der Tarifnr. 09.01--C auf Mengen bis zu
gebend. 500 Gramm,
(3) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 ist ausgeschlos- 2. Tee der Tarifnr. 09.02 auf Mengen bis zu
sen für 100 Gramm,
1. Kaffee der Tarifnr. 09.01-A und KaffeemitteJ 3. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder
der Tarifnr. 09.01-C, Zubereitungen auf der Grundlage solcher
2. Tee der Tarifnr. 09.02, Auszüge oder Essenzen aus Tarifnr. 21.02
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1953
auf Mengen bis zu 250 Gramm, entspre- zugeben. Im Reiseverkehr kann mündliche Antrag-
chende Wüien iJ us Tee auf Mengen bis zu stellung und mündliche Anmeldimg zugelassen Vler-
50 Grnrnm. den. In der Anmeldung sind die Voraussetzungen
Di.e Jiöchstmcnucn bc1.i('lwn sich auf die einzelne darzutun, von denen die Zollfreiheit bei der \N'ieder-
Zuteilung an den 11,: us!w IL eh".'.; Bedürftigen. elnfuhr abhängt. Der Antrag auf zollamtliche Ubcr-
wachung der Ausfuhr wird für Waren abgelehnt,
(3) Die Zollfrcihoil i:3l au:-;qci;d1lo::;:~cn für Scha.um- die auf dem Landweg in einen Freihafen aw;geführt
wc:i n, Spirituosen, Tabi.d(\11;1rr:;1 und Zigaretten- werden, nur um sie dort umzulc.tden o,.ler ihnen
papier. Wa.rc-m zuzulad:m und sie anscMicD2nd auf dem
§ 54 Landweg wieder einzuführen; in besonders gelager-
ten Fällen kann dem Antrag ausnahmsvveise ent-
sprochen werden. Die Waren können vorweg bei
(1) Zollfrei sind einer anderen als der nach § 10 zustä.ndi9Gn Zoll-
1. vVarcn des Buchbandeis ,nis I<"tipil:cl 49 des stelle zur Prüfung des Antrags und der Amneldung
Zolltarifs in Briefen, Wertbriefen oder sowie zur Sicherung der Nämlich~::.eit gestellt
Pöckchc::n, werden.
2. Drucks,nhcn, ausncnonu,wn Drucksachen (3) Für die \Niedereinfuhr der Vluren wird eine
mit Antiqu i tütcn u1~d Drucksnchcnpr1kcte, Frist nach der voraussichtlichen Da:.wr d2r vorge-
3. Blind ensch rifts (;nd ung-en, sehenen Beförderung gesetzt. Die nach § 10 zustän-
4. Tonträger, die nur J\.JiLtr;ilungen enthalten, dige Zollstelle erteilt dem Antragsteller einen Zwi-
in Briefen, \,'\Tertbricfon oder Phonopostsen- schenschein und überwacht die Ausfuhr.
dungen, (4) Die V.Taren dürfen auf ein anderes Beförde-
5. Postsendurigcn, üusqenomrnen Pakete, mit rungsmittel umgeladen werden. Ein Lagern ist zu-
einem Ccwicht bis zn ~:;oo Gramm und einem lässig, soweit es durch das Urn.laden zwangsläufig
Warenwert bis ZU 10 Dculsche Mark, soweit bedingt ist. Soweit beim Umladen Nämlichkeitsmittel
sie nicht aus ,.:mdc!rcn Cründen zollfrei sind; nicht erhalten bleiben, müssen neue, von dar deut-
wenn mehrere Sendungen desselben Ab- schen Zollverwaltung anerkannte Nämlichkeitsmittel
senden:; mit gleichem Inhalt an denselben an ihre Stelle treten.
Empfänger zusilmmen eingehen, sind Ge- (5) Die Beförderung ist so zügig wie möglich
samtgewicht und Gesi:lmtwert maßgebend. durchzuführen. Die Frist für die Wiedereinfuhr darf
(2) Die Zollfreiheit nilch Absatz 1 Nr. 5 ist aus- nur aus zwingendem Anlaß überschritten werden.
geschlossen für Der Anlaß ist nachzuweisen. Bei der Gestellung
1. Briefe mit nach der Wiedereinfuhr ist der Zvrischenschein vor-
zulegen; er dient zugleich als Zollanmeldung.
a) Auszügen oder Essenzen aus Kaffee oder
Tee und Zubereitungen auf der Grund- (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für den Post-
lage solcher Auszüue oder Essenzen aus verkehr. Im übrigen kann die Oberfinanzdirektion
Tarifnr. 21.02, das Verfahren für Waren erleichtern, die das Zoll-
b) Tabakwaren der Tarifnr. 24.02, gebiet nur zur Beförderung auf kurzen Strecken und
nur für kurze Zeit verlassen.
c) Zigmettcnpapier der Tarifnr. 48.10,
2. Warenproben, Mischsendungen und Päck-
§ 56
chen mit den in Nummer l bezeichneten
Waren sowie mit A uslandslagen:mg
a) Kalfoe der Tü.rifnr. 09.01-A und Kaffee- (1) Zollfrei sind Waren, die aus dem freien Ver-
miUeln der Tarifnr. 00.01-C, kehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder
b) Tee der Tarifnr. 09.02, Vergütung von Zoll ausgeführt und auf Grund des
c) Ä.thylülLohol trnd '.3prit der Tarifnr. 22.08 § 61 Abs. 2 des Gesetzes in einem Fre-ihafen oder
sowie Sprit und r;Jkoholischen Zuberei- auf Grund einer besonderen Zulassung im Zollaus-
tunr;cn un.J Cclr'.,;_.aLcn tkr Tarifnr. 22.09. land vorübergehend gelagert worden si.nd, Die Zoll-
freiheit hängt davon ab, daß die nachstehenden Be-
stimmungen eingehalten sind.
§ 55
(2) Das vorübergehende Lagern im Zollausland
Auslanrbbdördcrung
kmm für eine bestimmte Zett zugE~lüss,::m werden,
(1) Zollfrei sind \V1r1'n, di._• rltLS dem freien Ver- wenn im Zollgebiet g.~~eignete L:cuc:c'r nic:1t 'lur Ver-
kehr des Zollqchicts ohne Erlaf\ Er:stattung O(for fü;n.rng stehen oder ihre fü:~nutzung wirtschaftlich
Ver(Jütung von Zoll au::i(f{:!ühct und unveriiridert nicht zumutbar ist. Zustündig für die Z1.1lassung ist
durch das ZolI,rnslzird ocl,~r ein Zollfreigebiet ledig- das Hauptzollamt, in dessen E!':zirk sich der Betrieb
lich befördert worclc:n sind. Die Zollfreih(-::it hi:ingt des Antragstellers befindet. Der Antrag ist schrift-
davon ab, daß die~ n;:cbstehcndcn Bestim:c1ungen lich zu stellen und zu begründen. Die Zulassung
eingehalten sind. wird schriftlich erteilt.
(2) Die Waren sind vor der Ausfuhr zu gestellen (3) Die Waren si.nd vor der Ausfuhr zu gestellen
und mit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr zoll- und mit dem Antrag anzumelden, die A\r:;fuhr zoll-
anülich zu überwachen. Antrag und Anmeldung sind amtlich zu überwachen. Antrag und Anrne1dung sind
nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken ab- nach vorgeschriebenem Muster in zvvei Stücken ab-
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
zugdwn. Die Ztild!iStrnqsvcrfiigung nach Absatz 2 Sind Waren außerhalb des Zollgebiets Bestandteile
oder nach § Cl Abs. 2 <foi, Ccselr.t:S ist vorzulecren. oder Zubehörstücke zugefügt worden, so ist die
Die VVincn hin 1wn vorweu lwi einc•r anderen~ cds Zoll freihät ausgeschlossen, wenn es sich nicht nur
der rwd1 § 10 ~~n~;!~indif1en Zollstelle zur PriHunq des um qeringfügige Zutaten bei notwendigen Instand-
Antrd(JS und der !\nnwldunrr sowie zur Sidwrunn set:~nngen handelt.
der Niilnlichk(!i! qc~,tcd!L Wt)rdcn.
(]) Eine Frist von nicht mehr als zwei Jahren
(4) Für die V✓ icdcreinluhr der Wc.H(}Il wird ~:irw zwi:,,cbcn Ausfuhr und V✓iedereinfuhr wird stets als
Frist gcseizl; dzilwi werdc~n die zugelassene L1g«'r·- cinrJerncssen angesehen. Werden besondere· Um-
daucr und die crfor<J,,rJidien Bef'ördcn1ngszeiL1._,n ':i!ü_ode nachgewiesen, VH"gen deren die Waren nicht
berücksiclüi~JI. Die nad1 § 10 zuständige Zollstelle rnnerbalb Z\veier Jahre wiE1der eingeführt werden
erteilt dem /\nl.rugsleHer <>incn Zwischenschein und konnten, so kann E:ine längere Frist als angemessen
überwacht die Ausfuhr. anr:::rk annt werden.
(5) Die Waren dürfen im Zollausland oder im (4) Dem Zollantrag auf Abfertigung der Waren
Freihafen nur wie zugelassen gelagert werden. So- zum freien Verkehr ist als Zollanmeldung eine Rück-
weit im ZoJJausland Nürnlichkeitsmittel nicht er- warenerklärung nach vorgeschriebenem Muster bei-
halten bleiben, müssen neue, von der deutschen zufügen, aus der sich die tatsächlichen Voraus-
Zollverwaltung anerkannte Nämlichkeitsmittel an setzungen der Zollfreiheit ergeben. Zum Nachweis
ihre Stelle treten. ihrer Richtigkeit sind Belege (z. B. Ausfuhrpapiere,
(6) Die Lagerdauer darf ohne Zustimmung des Schriftwechsel, Kassenbelege) vorzulegen. Die Zoll-
zulassenden Hauptzollamts nicht überschritten wer- stelle kann auf die Rückwarenerklärung oder auch
den. Im übrigen darf die Frist für die Wiedereinfuhr auf die Vorlage der Belege verzichten, soweit die
nur aus zwingendem Anlaß überschritten werden. Voraussetzungen für die Zollfreiheit offensichtlich
Der Anlaß ist nachzuweisen. Bei der Gestellung sind oder der Nachweis· in anderer Weise geführt
nach der Wiedereinfuhr ist der Zwischenschein vor- wird.
zulegen; er dient zugleich als Zollanmeldung. (5) Ist die Zollfreiheit nur ausgeschlossen, weil
den Waren außerhalb des Zollgebiets Zutaten zu-
§ 57 gefügt worden sind, so wird der Zoll auf den Betrag
Rückwaren ermäßigt, der bei der Einfuhr der zugefügten Waren
zu entrichten wäre.
(1) Zollfrei sind Waren, die nachweisbar aus dem
freien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstat- (6) Ist die Zollfreiheit nur ausgeschlossen, weil
tung oder Vergütung von Zoll ausgeführt und von bei der Ausfuhr der Waren Zoll erlassen, erstattet
demjenigen oder für denjenigen wieder eingeführt oder vergütet worden ist, so wird der Zoll auf den
werden, der sie zum vorübergehenden Gebrauch, Betrag des erlassenen, erstatteten oder vergüteten
auf Bestellung, zur Ansicht, zum ungewissen Ver- ZoJles ermäßigt.
kauf oder aus ähnlichen Anlässen ausgeführt hat (7) Ist die Zollfreiheit nur ausgeschlossen, weil
oder hat ausführen lassen. Die Zollfreiheit hängt da- die Waren im Rahmen eines aktiven Veredelungs-
von ab, daß verkehrs ausgeführt worden waren, so wird der
1. dje Waren c1ußerhalb des Zollgebiets nicht Zoll auf den Betrag ermäßigt, der in diesem Verede-
oder nur im Rahmen des Absatzes 2 ver- lungsverkehr wegen der Ausfuhr nicht entrichtet
wendet worden sind, oder für Nachholgut nicht erhoben worden ist.
2. die Waren innerhalb rjner angemessenen (8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 ist eine
Frist (Absatz 3) wieder eingeführt WPrden, nach vorgeschriebenem :t\-1uster
3. die Wcnen nicht als Ersatzgut 1rnch § 48 mit den in Absatz 4 vorgesehenen Angaben und Be-
Abs. 4 des Gesetz<:S ausgeführt worden leqen vorzulegen. Diese ersetzt nicht die Zollan-
sind,
4. im Falle der Ausfuhr (br \Varnn als Ersatz- (9) DiP Zollbegünstigung für Waren, die zur Be-
9 ut rwch § 51 des Ccsclzcs der bei der Aus- för<lerunn oder zur vorübergehenden Lagerung aus-
f ubr erlciHe Nachhoischein zurück:gcueben qf:fü}irt ,;~orden sind, richtet sich nur nach den §§ 55
wird. und 56
(2) Eine Verwendung der Waren ist a.uf die Zo 11-
§ 58
freiheit obne Einfluß, wenn
1. sich dabei ergehen hat, daß die \!\Taren für Rückwaren in Sonderfällen
den vorgesehenen Verwendungszweck nicht {1) Zollfrei sind Baustoffe und andere als in § 71
gcclg nct sind, und deshalb wieder einge- bezeichnete Betriebsstoffe deutscher Eisenbahnver-
führt werden, waltungen, wenn sie aus dem freien Verkehr des
2. die Waren nur zum vorübergehenden Ge- Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung
brauch ausgeführt worden waren oder von Zoll ausgeführt worden waren und die Eisen-
3. gebrauchte Waren zurückgenommen wer- bahnverwaltung dies bescheinigt.
den, um ein neues Ausfuhrgeschäft zu er- (2) Zollfrei sind Dienstgegenstände von Behörden
mörJlichcn, und die Zollverwaltung die zoll- des Bundes, der Länder oder Gemeinden, wenn sie
freie Wiedereinfuhr für volkswirtschaftlich aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß,
unbedenklich hält. Erstattung oder Vergütung von Zoll in ein Zollfrei-
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1955
gebiet ausgeführt worden warc~n und die Behörde den; im übrigen dürfen für die Fänge und Erzeug-
dies bescheinigt nisse nur Stoffe und Umschließungen verwendet
(3) Zollfrei sind 'Narcn aus dem freien Verkehr werden, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets
des Zollgebiets, die infolge strafbarer Handlungen stammen und ohne Erlaß, Erstattung oder Vergü-
in das Zollausland oder in ein Zollfreigebiet ge- tung von Zoll zur Verwendung auf einem deutschen
lanrJt sind und im strnfrechtlichen Verfahren an ein Schiff ausgeführt worden sind.
Gericht, an eine andere Behörde oder an den Ver-
(3) Die Stoffe und. Umschließungen (Absatz 2). die
fügungsberechl:ig1en zurückgeliefert werden. Die
zur Verwendung auf einem deutschen Schiff be-
Zollfreiheit hä ngl: davon ab, daß die beteiligte Be-
stimmt sind, sind vor der Ausfuhr vom Schiffsführer
hörde die tatsüchlichcn Voraussetzungen für die
zu gestellen und nach vorgeschriebenem Muster
Zollfreiheit bescheinigt.
in zwei Stücken mit dem Antrag anzumelden, die
Ausfuhr zollamtlich zu überwachen. In der Anmel-
§ 59 dung ist anzugeben, auf welchem Schiff die vVaren
Erzeu~rnis:•w grenzdurchsdmHtener Betriebe voraussichtlich verwendet werden sollen und wem
dieses Schiff gehört. Die Ausfuhrbescheinigung, die
(1) Zollfrei sind Erzeugnisse des Ackerbaus,· der
von der Zollstelle erteilt wird, muß die ausgeführ-
Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft
ten Waren begleiten.
solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom
Zollgebiet aus bewirtschaftet werden (§ 6 Abs 3 (4) Der Schiffsführer darf Waren der in Absatz 2
Satz 1). bezeichneten Art entweder selbst ausführen oder
(2) Die Zollfreiheit ist beschränkt auf Waren, die
auch während der Reise von anderen übernehmen.
nicht weiter bearbE~itet sind, als es unmittelbar nach Andere Waren als unverzolltes Seesalz darf er je-
der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist. doch nur unmittelbar von einem deutschen Schiff
und nur dann übernehmen, wenn ihm die Ausfuhr-
(3) Von der Zollfreiheit ausgeschlossen sind bescheinigung vorgelegt wird. Der Schiffsführer hat
Jagdergebnisse, Holzkohle und Holzasche. den Empfang der Waren nach vorgeschriebenem
(4) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die Muster in zwei Stücken zu bescheinigen und schrift-
Waren vom Eigentümer oder Pächter des Betriebes lich zu erklären, daß die Ausfuhrbescheinigung vor-
eingeführt werden; Holz darf auch von einem ande- gelegen hat und daß sie sich auf die übernommenen
ren für den Eigentümer, für den Pächter oder für Waren bezieht. Ein Stück der Empfangsbescheinigung
einen solchen ersten Erwerber eingeführt ·werden, bleibt bei der Ausfuhrbescheinigung. Auf dieser
der seinen Sitz (Ifouptniederlassung), mangels eines sind die abgegebenen \!\Taren nach Art und Menge
solchen einen Wohnsitz im Zollgebiet hat. und unter Angabe des Empfängers abzuschreiben.
(5) Die Fänge und die daraus an Bord hergestell-
§ 60 ten Erzeugnisse dürfen insgesamt oder teilweise zur
Erzeugnisse tJ.us Freihäfen Beförderung nach dem Zollgebiet oder zur Verar-
beitung auf ein anderes deutsches Schiff mor1 geladen
( 1) Zollfrei sind
werden. Während der Beförderung nach dem Zoll-
1. pflanzliche Erzeugnisse, die in Freihäfen gebiet müssen die umgeladenen Fänge und Erzeug-
geerntet wonJ.c>n sind, nisse verpackt und mit Schiffs bleien sicher ver-
2. Tiere, die in einem Freihafen gehalten schlossen sein. Davon kann abgesehen werden,
worden sind, wenn Fänge und Erzeugnisse üblicherweise lose
3. Erzeugnisse von den in Nummer 2 bezeich- oder in nicht verschlußfähigen Umschließungen be-
neten Tieren. fördert werden. Mit Schiffsbleien sicher verschlos-
sene Fänge und. Erzeugnisse dürfen zur Beförderung
(2) Die ZolHreiheit nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 ist
nach dem Zollgebiet auch vorübergehend in einem
ausgeschlossen, v,rmm das Tier
ausländischen Hafen an Land gebradtt ,V-f:rden.
1. als Zo1lg11t oder unter Erlaß od(~r Erstat-
tung von Zoll in den Freihafen ausgeführt· (6) Der Führer des Schiffes, das Ladung abgibt,
worden wü.r, hat zweifach nach vorgeschriebenem :Muster zu er-
klären,
2. aus dem ZoH,rn::ilund oder aus einem ande-
ren ZollfrcifF:hlet in ch:n Freihafen ge- 1. von welchem Schiff die Fänge und Erzeug-
bracht worden war. nisse stammen, die umgeladen vrerden,
2. ob -- abgesehen von unverzolltem Seesalz
§ Gl - für die Fänge und Erzeugn.isse nur
Stoffe und Umschließungen verwendet wor-
Fänge deutsdier .Hscher
den sind, für die ihm eine Au.sfnhrbeschei-
(1) Zollfrei sind die Fänge von Fischern, die nigung vorg21E,gen hat, und
im Zollgebiet wohnen und von deutsdien Schiffen 3. ob und wie die Fä;Jge und Erzeugnisse
aus auf See fisdwn (deutsche Fischer), sowie die aus verpackt und Pacb;tücke gd~cnnzeichnet
diesen Fäng,:::n auf deutschen Schiffen hergestellten sind.
Erzeugnisse, wenn die nachstehenden Bestimmun-
gen eingehalten sind. Der Fühn:r des Schiffes hat sich die l.Jb(:t\Ja.be der
Fänge und Erzeugnisse auf der Erklärunu bestätigen
(2) Zum Zubereiten, Verarbeiten oder auch Salzen zu lassen und ein Stück abzugeben, sobald sein
der Fänge darf unverzolltes Seesalz verbraucht wer- Schiff bei der Rückfahrt erstmals zollamtlich behan-
195ü Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
dclt wird. Das zweite Stück cfor Erkhirung muß die (2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß der Zoll-
umgcL:1dc:nen Waren bis zu ihn!r Abfertigung zum stelle bei der Abfertigung der Fänge und Erzeug-
freien Vcrkcrir begleiten. nisse eine Bescheinigung des Fischmeisters der Insel
Helgoland nach vorgeschric!benern Muster vorliegt,
(7) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr hat
aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen für
der Führer des Schiffes, ,rnf dem Fänge und Erzeug-
die Zollfreiheit ergeben. Der Fischmeister darf diese
nisse cinDchilut sind, in di~r f-onn, die für den Zoll-
Bescheinigung nur erteilen, wenn ihm die Waren
antrag vorgeschrieben ist, zu crk!Jrcn, ob
vor der Einfuhr in das Zollgebiet vorgeführt wor-
1. die cingefülirtcn WiJren vom Fang durch den sind und wenn die tatsächlichen Voraussetzun-
deutsche Fisdwr stummen und nur an Bord gen der Zollfreiheit eindeutig vorliegen.
dc11lsd1er Schiffe zulJereilet, verpackt oder
durch ch1s Verarbeiten solcher F~inge herge-
§ 6]
stelll worden sind,
2. b(:im ZuLereitcn, Verarbeiten, Salzen oder
Verpacken, nbgesehen von unverzolltem (1) Zollfrei sind Fische, die im schweizerischen
Sc!csalz, nur Stoffe und Umschließungen Teil des Untersees und des Rheins Z\vischen Zoll-
verwendet worden sind, für die eine Aus- grenze und Untersee gefangen und unmittelbar auf
fuhrbescheinigung vorgelegen hat; sind un- das deutsche Ufer gebracht werden. Entsprechendes
verpcJckle Fänge an Bord lediglich gesalzen , gilt für erlegt.es Wild.
worden, so brnuchl: der Schiffsführer nur zu
(2) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung
erkJüren, daß zum Salzen nur unverzolltes
Seesalz oder Salz aus dem freien Verkehr 1. Fischbrut im Bodensee heimischer Fisch-
des ZolJgebiets verwendet worden ist. arten, die im Bodensee eingesetzt wird,
2. Fischeier im Bodensee heimischer Fisch-
Der Erklärung sind alle nach den Absätzen 3, 4
arten, wenn die Eier in Brutanstalten am
und 6 ausgestellten Unterlagen beizufügen, die der '
Bodensee ausgebrütet werden und die
Schiffsführer besitzen muß. Der Schiffsführer hat das
Fischbrut -im Bodensee eingesetzt wird.
Schiffstagebuch zur Einsicht vorzulegen.
(8) Die Zollstelle kann in einzelnen Fällen von
§ 64
den Verpflichtungen nach den Absätzen 3 bis 6 und
Absatz 7 Sätze 2 und 3 befreien, soweit ihr die Zoll- Vorübergehende Verwendung
belanrJe dadurch nicht gefährdet erscheinen. Zollfrei sind Waren, die im Zollgebiet unter zoll-
(9) Die Absütze 3 bis 7 sind nicht anzuwenden, amtlicher Uberwachung vorübergehend verwendet
wenn ein deutscher Fischer seine frischen Fänge und danach wieder ausgeführt werden, soweit die
unverpackt einführt und seine Fahrt nicht über das Verwendung wesentliche Vorteile für den Verwen-
Küstengebiet (Anlage 2) hinausgeführt hat. Die Ab- der erwarten läßt und Nachteile für andere durch
sätze 3 bis 7 sind ferner nicht anzuwenden, wenn den Zoll geschützte Wirtschaftskreise, auch nach der
ein deutscher Fischer seine frischen Fänge einführt Dauer der Verwendung, nicht zu befürchten sind
und seine Fahrt zwar über das Küstengebiet hinaus- oder soweit die Vorteile gegenüber den Nachteilen
geführt hat, er jedoch vorwiegend im Küstengebiet erheblich überwiegen. Die Zeit, während derer eine
fährt und dem für seinen Heimathafen zuständigen Ware bereits früher im Zollgebiet vorübergehend
Hauptzollamt schriftlich erklärt hat, daß er nur verwendet worden ist, ist dabei zu berücksichtigen.
frische unverpackte Fänge einführt und er, falls
Fischlebern und Garnelen gesalzen werden, nur un- § 65
verzolltes Seesalz oder Salz aus dem freien Verkehr
des Zollgebiets verwendet; die Erklärung kann je- Speisewagenvorräte
weils für lüngstens ein Jahr abgegeben werden. Zu (1) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung
den frischen Fängen gehören auch und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
l. an Bord ausgenommene Fische mit ihren Speisewagenvorräte in Eisenbahnzügen, die mehrere
Fischeiern und --- auch gesalzenen - Staaten durchlaufen, wenn
Lebern, 1. die Waren nur aus dem freien Verkehr der-
2. an Bord gekochte und gesalzene Garnelen. jenigen Staaten stammen, über deren Ge-
biet der Zug läuft,
§ 62
2. für die Waren Zölle und andere Abgaben
Fänge helgoländischer Fischer weder erlassen, erstattet noch vergütet und
(1) Fänge von Fischern, die auf der Insel Helgo- keine anderen finanziellen Ausfuhrvergün-
land wohnen und von deutschen Schiffen aus auf See stigungen gewährt werden,
fischen, sowie die aus diesen Fängen auf deutschen 3. die Waren nur zum Verbrauch im Zug
Schiffen oder auf der Insel Hclgol and hergestellten während der Reise abgegeben werden und
Erzeugnisse sind zollfrei, wenn zum Zubereiten,
4. keine größeren Mengen mitgeführt werden,
Verarbeiten, Salzen oder Verpacken der Fänge und
als jeweils für eine normale Versorgung bei
Erzeugnisse, abgesehen von unverzolltem Seesalz,
der Hin- und Rückfahrt auf der gesamten
nur solche Stoffe und Umschließungen verwendet
Strecke benötigt werden.
worden sind, die aus dem freien Verkehr des Zoll-
gebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von (2) Von der Zollfreiheit sind Tabakwaren sowie
Zoll ausgeführt worden sind. alkoholische Zubereitungen und Getränke der
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1951
'L1rifnr. 22.09 ausgeschlossen. lki anderen Getränken Einfuhr an andere als nach Absatz 1 Begünstigte
hjnqt die Zolllreihcit davon ab, dt1f:\ sie in Flc1schen veräußert werden; diese Frist kann unter der Vor-
cingdi.ihrt werden, die mit dem Zeichen der Speise- aussetzung der Gegenseitigkeit verkürzt werden.
Wclgengescllschuft versehen sind.
(3) Die Zollfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 ist
ausgeschlossen für Waren zum Gebrauch oder Ver-
§ 6G brauch durch
Bordvorrtite der l..uHfahr:wuge
1. Deutsche oder solche Staatenlose, die ihren
ständigen Wohnsitz in Deutschland hatten,
{l) Zullfrei sind unl<!r zollamtlicher Uberwachung ehe sie zu den in Absatz 1 genannten Per-
11d unter der Vorc1usselzung der Gegenseiti.gkeit sonen gehörten,
Ldiensmitlel und Tabakwaren, die in einem Luft-
2. Personen, die in Deutschland eine private
ialuzeug
Erwerbstätigkeit ausüben.
1. als Bordvorrat eingeführt und
(4) Die Zollfreiheit nach den Absätzen 1 und 2
2. nur zum Vc~rbrnuch an Bord während des
hängt davon ab, daß die V✓ aren unter der Anschrift
Fluges abqewihen werden.
der Vertretuna oder ihres Leiters oder seines Stell-
(2) Die Zollfreiheit hiingl davon ab, daß das Luft- vertreters, im~ Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der An-
[c1hrzcug Pluggüste nur im .internationalen Flug- schrift einer dort genannten Person eingehen und
linienverkehr befördert. daß bei der Abfertigung zum freien Verkehr (im
Falle des Absatzes 2 bei der Abfertigung zur Zoll-
§ 67 gutverwendung) eine mit Dienststempel versehene
Waren für Staa!.soberhäupter Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines
Stellvertreters nach vorgeschriebenem J\.1uster vor-
Zollfrei sind unter der Vorausselzung der Gegen-
gelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraus-
',(!1 ligkeit Waren, die für das Oberhaupt eines aus-
setzungen der Zollfreiheit ergeben.
wi.irtigen Sl:aat,:;s einqefüh rt werden und zmn Ge-
brauch oder Verlmrnd1 ,,vi_ihrcnd seines Aufenthalts
im Zollgebiet bestimrnl sind. § 69
Ausstattung ausländh;cher Die-:nsh.tellen
§ GB (1) Zollfrei sind unter der Voraussetzung der
Dipkm:aaten.- und Konsulargut Gegenseitigkeit
(1) Zollfrei sind unter der Vornw,setztm!J der 1. Baubedarf, Betriebsmittel und andere
Cogenseitigkeit Vvurnn, die Dienstgegenstände, die aus dem Zollausland
für die DienstsLellen und Anschlußstrecken
1. bei der Einfuhr bestimmt sind zum persön-
ausländischer Eisenbahnen oder für auslän-
lichen Gebrnuch oder Verbrauch durch
dische Zollstellen und Postämter im Zoll-
a) den Leiter, die diplomatischen Mitglieder gebiet eingeführt werden,
u.~. rl das Geschäftspersonal der diploma-
2. Ausstattungsgegenstände, die für öff ent-
tiscnen Vertretungen in der Bundesrepu-
liche kulturelle oder wissenschaftliche Ein-
blik Deutschland,
richtungen ausländischer Staaten oder von
b) den Leiter, die konsularischen Mitglieder ihnen beauftragter Stellen bestimmt sind.
und das Geschäftspersonal der Konsular-
vertretungen in der Bundesrepublik (2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß bei der
Deutschlimd, Zollabfertigung eine Bescheinigung des Leiters der
ausländischen Dienststelle oder der ausländischen
c) die Familienmitglieder der unter den
Einrichtung vorgelegt wird, aus der sich die talsäch-
Buchstaben a und b genannten Personen.
lichen Voraussetzungen der Zollfreiheit ergeben.
Als Familienmitglieder im Sinne dieser
Bestimmung gelten der Ehegatte, die (3) Für Betriebsstoffe der Schienenfahrzeuge gilt
minderjährigen 'Kinder sowie - wenn nur § 71.
sie von der nach Buchstabe a oder b
§ 70
begünstigten Person wirtschaftlich ab-
hängig sind und in ihrem Haushalt ßetriebsstoHe für Landkraftfahrzeuge
leben -- die volljährigen unverheirate- (1) Zollfrei sind Schmierstoffe der Landlua!ttcthr-
ten Kinder und die Eltern. zeuge in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehe-
2. den in Nummer 1 bezeichneten Vertretungen nen Menge, Vorräte jedoch nur bis zu insgpsamt
in der Bundesrepublik Deutschland aus dem einem Kilogramm.
Zollausland zugehen und als DicnstgefJ(m- (2) Werden im Zollgebiet beheimatete Landkraft-
stände oder zum Bau oder Umbau von Ge- fahrzeuge mit eigener Kraft aus dem Zollausland
bi:i.uden der Verlretunnen verwendet wer- eingeführt, so sind die Treibstoffe im
den oder als Einrichtunc1sstücke mit den bis zu 40 Litern zollfrei, jedoch bei Lastkral Lf ahr-
Gebäuden fest verbunden werden sollen.
zeugen mit einer Nutzlast von 3 bis 5 Tonnen bis
(2) Beförderungsrni1tcl mit eigenem Antrieb sind zu 70 Litern, über 5 Tonnen bis zu 100 Litern. Die
nur unter zollarntlidwr Uberwadnmg zollfrei. Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die Fahrt nach den
Zollfreiheit hängt davon ab, duß die Beförderungs- Umständen nicht zum Erwerb von Treibstoff unter-
mittel nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der nommen worden ist.
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Werden außerhalb des Zollgebiets beheimatete § 73
LandkraftfahrzC'ugc mit eigener Kraft aus dem Zoll-
Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge
ausland eingeführt, so sind die Treibstoffe im
Hauptbehälter zollfrei, jedoch bei Lastkraftfahrzeu- (1) Zollfrei sind Betriebsstoffe, die unter zollamt-
gen mit einer Nutzlast licher Uberwachung in Luftfahrzeugen oder an ihrer
unter 3 Tonnen nur bis zu 40 Litern, Außenfläche verwendet werden.
von 3 bis 5 Tonnen nur bis zu 100 Litern, (2) Gase zum Befüllen von Luftschiffen und Bal-
über 5 Tonnen nur bis zu 150 Litern. lonen sind keine Betriebsstoffe im Sinne des Ab-
satzes 1.
(✓1) Ist in einem Lustkraftfahrzeug mit einer Nutz-
lasL von mindestens 3 Tonnen eine größere als nach
Zu § 26 des Gesetzes
den Absätzen 2 und 3 zollfreie Treibstoffmenge im
Hauptbehäller ausgeführt worden, so erhöht sich die § 74
nach den Ab!;ützen 2 und 3 jeweils zollfreie Menge Zollermäßigung bej Herstellung :nach Vorlagen
bei d0r folqcndcn Einfahrt auf die ausgeführte Men-
ge. Sjnd in einem Kraftomnibus, der im Zollgebiet (1) Waren sind nidlt nach Vorlagen eines im Zoll-
beh()irna1et jst, mehr als 40 Liter Treibstoff im gebiet ansässigen Auftraggebers hergestellt worden,
I-Iat 1plbeh~H!n c1usgdührt worden, so erhöht sich die wenn der Auftraggeber die Vorlagen vom Herstel-
nach Absatz 2 zollfreie Mcnuc bei der folgenden ler der Waren oder von einer Person erworben hat,
Einfahrt auf die ausgeführte Menge. Die Erhöhung die mit dem Hersteller geschäftlich verbunden ist;
hängt in beiden Fällen davon ab, daß bei der Einfuhr § 30 Abs. 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.
ein Tre:dbstotfausweis mitqeführt wird, den eine (2) Zuständig für die Zusage ist das Hauptzoll-
Zollstelle ausgestellt hat. amt, in dessen Bezirk sich der Sitz (Hauptniederlas-
(5) Die Absütze 2 bjs 4 gelten sinngemäß, wenn sung), mangels eines solchen ein Wohnsitz des An-
ein Landkraf!Jahrzcug auf einem anderen Beförde- tragstellers befindet. Der Antrag ist nach vorgeschrie-
run9smittel eingeführt wird, jedoch die Fahrt im benem Muster in zwei Stücken zu stellen, Alle tat-
ZollrJebiet mit eigener Kraft fortsetzen soll. sächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die
Zusage von Bedeutung sind, sind darzutun und auf
(6) Werden Landkraftfahrzeuge aus einem Frei- Verlangen nachzuweisen.
hafen mit eigener Kraft eingeführt, so sind die
Treibstoffe zollfrei, die sich im Hauptbehälter be- (3) Die Zusage wird schriftlich erteilt. Dabei be-
finden und nachweisbar aus dem freien Verkehr des stimmt das Hauptzollamt, für welche Zeit sie gilt und
ZoUuebiets ohne Erlaß, Erstal:tunq oder Vergütung bei welcher Zollstelle der Antrag auf Abfertigung
von Zoll in den Freihafen ausgeführt worden sind. der zollbegünstigten Waren zum freien Verkehr zu
stellen ist. Solche Zollanträge kann nur stellen,
§ 71 wem die Zusage erteilt ist.
Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge
Zu § 27 des Gesetzes
Zollfrei sind folgende Betriebsstoffe, die im
öffentlichen Eisenbahnverkehr von Schienenfahr- § 75
zeugen aus dem Zollausland eingeführt und für die Bau und Ausrüsten von Schiffen und Luftfahrzeugen
unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen
(1) Waren werden zum Bau, zum Umbau oder zum
bestimmt sind:
Ausbessern verwendet, wenn sie Bestandteil eines
1. Treibstoffe in den Hauptbehältern, Schiffes oder Luftfahrzeugs werden.
2. Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und
(2) Waren werden zum Ausrüsten verwendet,
ßetriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug
wenn sie Zubehör eines Schiffes oder Luftfahrzeugs
vorgesehenen Menge.
werden.
Zu §§ 24 und 25 Abs. 2 des Gesetzes (3) Erstes Ausrüsten ist auch das Ausrüsten, so-
§ 72 weit es durch einen Umbau oder eine Ausbesserung
des Schiffes oder Luftfahrzeugs verursacht ist.
Belriehssloife für Schiffe
(1) Zollfrei sind Schweröle und Schmierstoffe, die
Zu § 34 des Gesetzes
unter zollamtlicher Uberwctdrnng auf Schiffen zum
Motorenantrieb, zum Heizen oder zum Schmieren § 76
verwcnd~~t werden. Rohgewicht
(2) Zollfrei ist unter zollamtlicher Uberwachung
(1) Zum Rohgewicht gehören die in § 43 Abs. 1
Benzin, das von Schiffen im Hüuptbehälter normaler
Sätze 1 und 2 bezeichneten Umschließungen.
Größe aus dem Zollausland eingeführt und auf ihnen
zum Motorenantrieb verwendet wird, sowie Benzin, (2) Sind in einer Umschließung verschiedene Wa-
das von ~;;chiffen auf der seewärtigen Fahrt vom ren enthalten, so wird das Gewicht der Umschlie.-
letzten Se:ezollhi'JJr:n oder h:lzf:en Freihafen in das ßung nach dr!m Ge:v.richt der einzelnen V\/ aren {mit
Zolluuslund ·;,:c;m Motorenantrieb verwendet wüd. ihren Sonderumschlicßungen)
(3) ScrüHc ün ~)inne der Absötze 1 und 2 sind alle (3) Zum
mtl Ausndlnne sdrwirnmender Ar- 1. Paletten, Verpackungsmittel und Eis (§ 43
bei t:,u(~fille wie fü1g9cr, Krüne, Getreideheber. Abs. 1 Satz 3),
Nr. 91 -- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1959
2. RdörderunqsmiU0l, B<·liiiHer, Scbut.zpla.nen Zollstelle zur Prüfung des Antrags und der Anmel-
und Deckkleidc!r (§ 4'.l J\bs. 2 Nrn. 1 bis 3). dung sowie zur Sicherung der Nömhrhkeit gestellt
werden.
§ 77 (3) Zuständig für den Erlaß oder die Erstattung
ist die Zollstelle, die den Zoll angefordert hat.
Den Taratarif enthült die Anli.1qe 5.
Zu § 41 des Gesetzes
Zn § 3fi des Gesetzes Zollgutversand
§ 78 § 81
Kleinheträ~Je Abfertigung zum
(1) Der Zollbetrag, der auf Grund eines und des- (1) Der Zollantrag auf Abfertigung zum Zollgut-
selben Zollbescheides zu erliehen ist, wird auf 10 Pf versand darf sich nur auf Zollgut beziehen, das
nc1ch unten gerundet. Dies gilt. nicht, wenn das einer und derselben Zollstelle überwiesen werden
Runden eine maschinelle fü!H!chnung der Zolles soll.
erschwert.
(2) Das Zollgut, das zum Zollgutversand abgefer-
(2) Der sich nach Absatz 1 erqebende Zollbetrag
tigt wird (Zollversandgut), wird dem Zoll beteiligten
wird nicht erhoben, wenn die Einqangsabgaben im
erst nach Beendigung dieser Abferti9ung zur Beför-
Reiseverkehr weniger als 30 Pf, sonst weniger als
derung überlassen. Ist Sicherheit verlangt, so wird
eine Deutsche Mark betragen.
das Zollversandgut dem Zollbeteiligten erst über-
(3) Für pauschalierte Eingangsabgaben (§ 148) lassen, nachdem die Sicherheit geleistet ist. Der Zoll-
gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß. beteiligte erhält bei der Uber1assung einen Versand-
schein; verzichtet die Zollstelle auf die Zollanmel-
Zu § 39 des Gesetzes dung (§ 12 Ahs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so wird kein
Versandschein ausgestellt. ·
§ 79
Zollbehandlung gestclhmgshefreifor Waren
§ 82
(1) Die Anschreibunqen über dds Zollgut sind je-
Beförderung von ZoUversi:mdr;rut
weils für ein Kalenderjahr rwch vorDcschriebenem
!v1uster zu führen. SiP rniis~,cn alle Angaben enthal·· (l) Das Zollversandgut ist so wie möc1lich
ten, die in die Zol1anmcld:1ng auf:nmehmen sind. zu befördern. Schiffe, die Zollversandgut an Bord
haben, für das ein Versandschein aus~restellt ist,
(2) Die Zollanrneldu n~J (§ 20) ist der überwachen-
müssen das ZoHzeichc~n 1 nach der 3 führen.
den Zollstelle (§ 14 Abs. 2) abz11qchc~n. iv1il der Zoll-
einmeldung für den ldzl en i\n rm~ldezeitraum des (2) Der Gestelhmf:ispflichtige (§ 41 A hs. 2 und 3
Kalenderjahres sind dit:~ A nschn~ilrnngen abzuliefern. des GesetzEs) hat es der nächsten ZoUstelle nnver-
Ist kein Zollbeschnid zu erlPilcn, so wird dem Zoll- züqlich anzuzeiqen, wenn die Frist für die erneute
beteiliqten ein Stück der Zollc1nr:ieldung mit Bcstät.i- Gestellung nicht eingehalten werden kann oder
9lmg zurückgegeben. wenn die Wirkung von Nämlichkeitsmitteln beein-
(3) Das Hauptzollamt, das die Befreiung von der trächtigt worden ist. Diese Zollstelle kann verlan-
gen, daß ihr der Versandschein vorgelegt wird und
Gestellung genehmigt, bestimmt das Muster der An-
daß das Zollversandgut ihr oder einer von ihr be-
schreibunge.n, den Zeitraum, d<\n eine Zollanmel-
dung zu umfassen hat, und den Tag, an dem nach zeichneten Zollstelle vorzuführen oder zu gestellen
Ablauf dieses Zeitraums die Zoll c:mmeldeng späte- ist.
stens abzugeben ist. § 83
Mitbeförderung von Freigut
Zu § 40 des Gesetzes
In Beförderungsmitteln oder Behältnissen mit Zoll-
§ 80
versandgut, die unter Zollverschluß stehen, darf
Erlaß und Erstattung bei Wiederausfuhr Freigut nur mitbefördert werden, wenn dadurch
(1) Für den Rahmen, in d(~m Zoll nach § 40 des keiner Zollstelle wesentliche zusätzliche Verwal-
Gesetzes erlassen oder erstattet werden kann, gilt tungsarbeit erwächst. Auf Verlangen der Zollstelle
§ 57 Abs. 1 Nm. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 sind in diesem Falle Zollversandgut und Freigut
sinngemäß. getrennt zu verstauen, die Waren als Zollversand~
(2) Waren, für die Zoll erlassen oder erstaltet gut oder Freigut zu kennzeichnen oder besondere
werden soll, sind vor der Allsfuhr zu gestellen und Verzeichnisse für das Freigut abzugeben.
nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken mit
dem Antrag anzumeldcm, die Ausfuhr zollamtlich zu § 84
überwachen und den Zoll zu erlassen oder zu er-
statten. In der Anmeldung sind die tatsächlichen Umladung, Zuladung
Voraussetzungen für den Erlaß oder die Erstattung (1) Muß wegen einer Umladung oder Zuladung
darzutun; beizufügen sind der Beleg über die Ver- ein Zollverschluß für Zollversandgut abgenommen
zollung und auf Verlangen auch Belege über dep werden, so ist das bei einer Zollstelle unter Vor-
Anlaß der Wiederausfuhr. Die Waren können vor- führung des Zollversandguts und Vorlage des Ver-
weg bei einer anderen als der nach § 10 zuständigen sandscheins zu beantragen. Muß das Zollversandgut
Bunde:3gesetzblatt, Jahrgang 1901, Teil I
1• 'J 11 z11 dem im Vc,rsc1ndschcin bezeich•·· des Gesetzes und die Inanspruchnahme der Haften-
nctcn .1 '.,
1
• : :. 1:; :,rr;ort wci lcrhcdiirdcrt werdr~n, so den zuständig. Ist das Zollgut jedoch ganz oder teil-
fcrliql die ?o, :~ lt,!h~. sowc~it crfonforlich, Auszüge weise zu einer anderen ZoHstelle gelangt, so ist
c:ms dcrn VI';· :,w:, clwin ,rns. Der /\ntragstel1er hn1 diese zuständig.
diese Aw··.~i:'.H! vnrzubr:rci 1()TI.
(2) 1\h:.::;;clfz I qilt. sinnq('n1liß, wenn aus den be- Zu §§ 42 bis 45 des Gerrntzes
zeiclmclen Criinclc~n eine Zollbegleitung für Zoll- ZollgutJager
versanduut b,~r!rnkd. wcrd(!ll muß.
§ 88
§ 85 BewHlifrmg de:r ZoHgutlager
Vo:·n~.;erqd1m 1.A1e Befikr!emr,irr (1) Zuständig für die Bewilligung eines ZoH~rut-
~n:'.''.c>r:,;:1:HJ r.l·:::s Zonr;ch;el1, Jauers ist das Hauptzo11amt, in dessen Bezirk das
Lauer eingerichtet wenfon soll.
(l) Ist Zollversirndqul: ,:ruf dPm V·leg zu dem im
Versandschein hcznicbnel.cn Bestimmunn,sort durch (2) Der Antrag, das Zoll9utlager zu bewilligen,
das Zollausland oder ein Zollfreiuebiet durchqefübrt ist schriftlich in zwei Stücken zu steHen. Alle recht.-
worden, so wird bei der Wi<?dcrninfuhr kein neuer liehen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die
Versandschein erteilt, wenn Bewilligung von Bedeutunq sind, sind darzutun und
1. der Zollbeteiliute seinen Antrag auf Ab- auf VerlanGen nachzuwPisen.
fcrtiqung zum Zollqutversirnd von vorn- (3) Dem Antrag sind beizufügen
herein auf die ZolJhehancllung nar.h der 1. Zeichnung und. Beschreibung der Lager-
Wiedereinfuhr erstreckt hat, und stätte in zwei Stücken,
2. die Ntimlichkeit des ZolJversandguts durch 2. auf Verlanqen eine beqlaubigte Abschrift
die zuc;f.~indiqen Zollstellen bei der vorüber- von den Ei~traounqcn im Handels-, Genos-
qehendcn Ausfuhr und der Wiedereinfuhr senschafts- ode; V~reinsregister, wenn der
fest9estellt ist. Antragsteller darin einqetragen ist.
(2) § 55 Abs. 4 gilt sinngemäß. (4) Zollgutlager werden schriftlich bewilligt; die
Bewi11iqunq kann jederzeit widerrufen werden. Das
§ 86 Hauptzo11amt bestimmt im Rahmen des Antraqs die
Lagerstätte und die Art ihrer zo11sicheren Herrich-
ZoHgutversand in besonderen Fällen
tunq sowie die Zo11steJJe, die für das Lager und die
(1) Hat eine Zollstelle in dem TeiJ des Zoll- während der Lagerunq zu treffenden Entscheidungen
gebiets, der nicht zum Geltun0sbereich des Gesetzes zuständig ist (Lagerw1JsteJ1e). Bei privaten ZoJlqut-
gehört, Zollgut einer Zollstelle im Geltungsbereich Janern bezeichnet das Hauptzo11amt im Rahmen des
des Gesetzes überwiesen, so hat es der Gestellungs- Antrags auch die Arten von \'\Taren, die darin ge-
pflichtiqe nach dem Verbrin<Jen in den Geltungs- laqert werden dürfen.
bereich des Gesetzes der nüchsten ZollsteJJe mit dem·
(5) Niederlagehalter (§ 44 des Gesetzes) oder La-
Antrag zu gestellen, es für die weitere Beförderung
gerinhaber (§ 45 des Gesetzes) ist die Person, der
zum Zollgutversand ubzufertigen.
das Lager bewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger
(2) Hat eine Zollstelle im Geltungsbereich des Ge- treten an ihre SteJle.
setzes ZolJgut einer Zollstelle in dem Teil des Zoll-
(6) Bauliche Änderungen der Lagerstätte und
gebiets überwiesen, der nicht zum Geltungsbereich
Änderungen ihrer zollsicheren Herrichtung bedürfen
des Gesetzes qehört, so hat der Gestellungsptlichtige
der vorherigen Genehmigung des Hauptzollamts.
das ZoJJqut der letzten ZoJlstelle im Geltungsbereich
Tritt Gesamtrechtsnachfolge ein oder ändern sich
des Gesetzes vorznführen, ehe er das Zollgut aus
sonst Verhältnisse, die für die Bewilliqung von Be-
diesem Geltungsbereich bringt.
deutung waren, so hat das der Niederlagehalter
oder Laqerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich
§ 87 schriftlich anzuzeigen.
Erneute GesteHung § 89
(1) Bei der erneutc~n Gestellung hat der Gestel- Ein 1.agenmg, Lagerbehandlung
lungspflid1!iqe den Versm1dschcin vorzulegen.
(1) Im Zollantrag auf Abfertigung von Zollgut
(2) Für die Jfoftunq nach § 41 Abs. 4 des Gesetzes
zur Zollgutlaqerung ist anzugeben, in welches Zoll-
ist eine Ge:.;1.cllung erst onJnunqsmäßig, wenn auch
qutlager das Zollgut gebracht werden soll. Der An-
der Ven-;;indschcin vor(relegt ist.
trag ist bei der LagerzolJstelle zu stellen. Ist das
(.1) .i\ncleri ~;hh d8r Bc~;timmungsort des Zollver- Lager ein privates Zollgutlager, so darf der Antrag
sanuguts, so tfarf es <1uch einer and0ren befugten nur vom Lagerinhaber und nur für Waren gestellt
Zollstelle als der im Ven,,HHlschcin genannten ge-• werden, für deren Laqerung das Zollgutlager be-
stellt vvcrdr•n willigt ist. In einzelnen Fällen kann die Lagerzoll-
(4) Wird Zoll vers,rnd~Jut der zollamtlichen Uber- stelle bei Bedarf den Antrag auch für andere \'\Taren
wachunq Pn17.0<J()H oder tmzul~issig verändert, so ist zulassen.
die Zollstellr~. die d,1s Zollnut zum Zollgutversand (2) Mit Zustimmung der Lagerzollstelle darf der
abgefertigt hrit, für die Maßnahmen nach § 57 Abs. 4 Zollantrag auch bei einer anderen Zollstelle gestellt
Nr. 91 -- Taq der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1961
werden, die das Verbringen des Zollguts in das 3. etwaige Anträge nach § 46 Abs. 9 und 10
Lager überwachr~n kann; in diesem Falle ist ein zu- des Gesetzes,
sätzliches Stück der Zol1t1nmeldnng abzugeben. 4. etwaige Nachweise nach § 46 i\bs. 12 des
(3) Der Zollbetcili~-itc bat nur crnf Verlanqcn dar- Gesetzes,
zutun, daß das Zollqut wieder ausqeführt werden 5. eine etwaige Anzeige nach § %.
soll oder seine sptit.ere Bestimmung nicht überblickt (2) Die Lagerzollstelle entscheidet über den An-
werden kann. trag auf Auslagerung in den freien Verkehr auch
(4) Der Zollbetei li~Jtc hat das zur ZoJlgutlagerung dann, wenn nach § 90 Abs. 2 versandtes Zollgut bei
abgefertiqte Zollgllt (Zollaqerqut) unvcrzüg lieh in einer anderen Zollstelle gestellt wird.
das Lag(~r zu bringen, das im Zollantrng anaegeben (3) Wird dem Antrag entsprochen, so holt die
ist. Bei Bedarf kann die abferl.i~wnde Zol!stelle eine Lagerzollstelle das Verfahren nach den §§ 36
Frist für dieses Verbringen gevviihren. bis 38 des Gesetzes nach, berücksichtigt in dem Be-
(5) Ubliche Lagerbehandlung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 scheid die Absätze 9, 10 und 12 des § 46 des Geset-
des Gesetzes) ist das Umpacken, Umfüllen, Teilen, zes und verfährt im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach
Sondern und jedes Behundeln, das die Ware davor § 96. Im Falle des Absatzes 2 veranlaßt sie die Frei-
schützen soll, durch das Lagern Schaden zu nehmen. gabe des Zollguts durch die Zollstelle, bei der es
gestellt worden ist.
§ 90
§ 92
Auslagerung von Zollngergut Abfertigung zu einem neuen Verkehr
(1) Soll Zollagergut ausgE\lagert werden, so ist (1) Soll Zollagergut zum aktiven Veredelungsver-
es der LagerzoJlstelle zu gestellen. Für das gestellte kehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgut-
Zollgut sind nur folgende Anträge zulässig: verwendung abgefertigt werden, so ist der Lager-
1. der Zollantrag auf zollamtliche Dberwachung zollstelle nachzuweisen, daß sich ein wirtschaftliches
der Ausfuhr, Bedürfnis dafür erst nach der Einlagerung ergeben
2. der Zollantrag auf Abfertigung zur Zoll- hat, und anzumelden, ob sich die Beschaffenheit des
gutlagerung, Zollagerguts durch eine Lagerbehandlung geändert
3. der Antrag auf Auslagerung zum freien hat. Ein Zollvorteil im Sinne des § 43 Abs. 5 Satz 2
Verkehr unter den Vornussetzungen des des Gesetzes liegt stets vor, wenn für das Zollgut
§ 91,
bei Entnahme aus dem neuen Zollverkehr in den
freien Verkehr oder bei Nichtgestellung von Ersatz-
4. der ZolJantrag auf Abfertigung zum aktiven gut aus der Freigutveredelung oder Freigutumwand-
Veredelunqsverkehr, zum Umwandlungs- lung ein niedrigerer Zoll zu entrichten sein würde
verkehr oder zur Zollgutverwendung unter als bei der Auslagerung in den freien Verkehr
den Voraussetzungen des § 92. (§ 91).
(2) Ist die Lagerzol1ste11e für die in Betracht kom- (2) Die Lagerzollstelle entscheidet darüber, ob die
mende Art der Zollbehandlung nicht zuständig, so Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 des Gesetzes vor-
darf auch die Abferti~rung zum ZolJgutversand bean- liegen, auch dann, wenn nach § 90 Abs. 2 versandtes
tragt werden. In diesem Falle wird der Versand- Zollgut bei einer anderen Zollstelle gestellt wird.
schein als Lagerversc_rndsd1ein ausuestellt. Nach der
erneuten Gestel1unq (§ ß7) sind nur die in Absatz 1 § 93
bezeichneten Antrtiqe zuliissiq, der Antrag auf Ab- Anschreibungen, Bestandsaufnahmen
fertigung zur Z0Ugt1tlc1genmg (/\hsatz 1 Nr. 2) jedoch
nur dann, wenn der ZoPh,,teiliqte eine Bescheini- (1) Der Niederlagehalter hat, getrennt für jeden
gung der früheren Lanerzo11stelle vorlegt, aus der Einlagerer, nach \,Veisung der Lagerzollstelle An-
sich der Zeitpunkt der ersten Ahfertiqung des Zoll- schreibungen über die Warenbewegung und die
guts zur Zollgutlaqenmg sov;ie Menqe und Be- Vvarenbehandlung zu führen. Als solche Anschrei-
schaffenheit des Zollguts in diesem Zeitpunkt er- bung kann die Betriebsbuchführung anerkannt wer-
geben. d0,n, soweit sie den Zu- und Abgang der Waren, den
§ 91 Bestand und die Warenbehandlung übersichtlich
wiedergibt. Entsprechendes gilt für den Lagerinha-
Auslagerung in den freien Verkehr ber.
(1) Der Antrag, Zollagergut in den frc~ien Verkehr (2) Einlagerer und Lagerinhaber haben der Lager-
auszulagern, ist schriftlich zu stellen. Dabei ist dar- zollstelle den Zeitpunkt einer Inventur so recht-
zutun und auf Verlangen nachzuweisen, daß sich ein · zeitig anzuzeigen, daß eine zollamtliche Bestands-
wirtschaftliches Bedürfnis ddfür erst nach der Ein- aufnahme mit der Inventur verbunden werden kann.
lagerung ergeben hat. Einzureichen sind
1. die Zollanmeldung nach dem für die Abfer- Zu §§ 42 und 46 des Gesetzes
tigung zum freien Verkehr vorgeschriebe-
Zollaufschublager
nen Muster, bezogen auf Menge, Beschaf-
§ 94
fenheit und Zollwert der auszulagernden
Waren im Zeitpunkt des Antrags auf Ab- Bewilligung der ZoUaufschublager
fertigung des Zollguts zur Zollgutlagerung, (1) Für die Bewilligung eines Zollaufschublagers
2. alle bei Abfertigung zum freien Verkehr gilt§ 88 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Sollen die Waren
erforderlichen Unterlagen, in einem Sammel-Zollaufschublager (§ 95) gelagert
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
werden, so hraucbt dem Antrng keine Zeichnung und (5) Für die übliche Lagerbehandlung gilt § 89
Beschreibung der Lagcrstütte beigefügt zu werden. Abs. 5 entsprechend.
(2) Zollaufschublager werden schriftlich bewilligt; § 97
die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Verbringen in andere Zollaufschublager
Das Hauptzollamt bestätigt die angemr~ldete Lager-
stätte und bestimmt die Zollstelle, die für das Lager (1) Die Einverständniserklärung des aufnehmen-
und die während der Lagerung zu treffenden Ent- den Lagerinhabers (§ 46 Abs. 6 des Gesetzes) ist
scheidungen znstündig ist (Lagerzollstelle). dem abgebenden Lagerinhaber nach vorgeschriebe-
nem Muster in vier Stücken zuzuleiten. Der abge-
(3) Lagcrinho ber (§ 46 d(~s Gesetzes) ist die Person,
bende Lagerinhaber hat auf diesen Erklärungen die
der das Lager bewilJigt ist. Gesamtrechtsnachfolger Höhe der Zollschuld, die auf die abzugebenden Wa-
treten an ihro Stelle. ren entfällt, zu vermerken und die Erklärungen spä-
(4) Verlequnqen und bauliche .Änderungen der testens bei Entfernung der vVaren aus seinem Zoll-
Lagerstätte bedürfen der vorhE!rigen Bestätigung des aufschublager der für ihn zuständigen Lagerzoll-
Hauptzollamts. Tritt Gesamtrechtsnachfolge ein oder stelle zuzuleiten. Diese gibt ihm ein Stück der Er-
ändern sich sonst Verhältnisse, die für die Bewilli- klärung mit Eingangsvermerk zurück. Die für den
gung von Bedeulung waren, so hat das der Lager- aufnehmenden Lagerinhaber zuständige Lagerzoll-
inhaber dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich stelle übermittelt diesem ein Stück seiner Erklärung
anzuzeigen. mit den darauf gesetzten Vermerken.
§ 95 (2) Ist der abgebende Lagerinhaber auch der In-
Sammel-Zollaufschublager haber des aufnehmenden Lagers, so hat er die abzu-
gebenden Waren und die Höhe der darauf entfal-
LagersUilten der Zollaufschublager können sich in lenden Zollschuld spätestens bei Entfernung der
den Lagerräumen oder auf Lagerstätten öffentlicher Waren aus dem abgebenden Lager der für dieses
oder gewerblicher Lagerhalter befinden, die zuständigen Lagerzollstelle nach vorgeschriebenem
1. die Waren für die einzelnen Lagerinhaber über- Muster in zwei Stücken anzumelden. ·
sichtlich und getrennt lagern,
2. die für Lagerbetriebe üblichen kaufmännischen § 98
Bücher ordnungsgemLiß führen, Erhebung des fälligen Zolles
3. der Lagerzollstelle Zeichnungen und Beschrei-
bungen der Lagerstätten eingereicht haben, die (1) Der Lagerinhaber hat der Lagerzollstelle spä-
für die Zollaufschub] agcr verwendet werden, testens am dritten Werktag jedes Monats nach vor-
geschriebenem Muster anzumelden, ob und welche
4. sich schriftlich damit einverstanden erkhirt \,Varenmengen im Vormonat aus dem Lager entfernt
haben, daß Jeder damit beauftragte Zollbedien- worden sind (ausgenommen die Fälle des § 46 Abs. 5
stete die Waren prüft, die auf den Lagerstätten und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes) oder als im Vor-
(Nummer 3) lagern, und die in Nummer 2 be- monat entnommen gelten (§ 46 Abs. 6 Satz 4 des
zeichneten Bücher mit allen Unterlagen ein- Gesetzes). Er hat den auf diese Warenmengen ent-
sieht.
fallenden Zoll ohne Aufforderung zu zahlen oder -
§ 96 im Falle des § 46 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes - auf-
Einlagerunu, Lagerbehandlung schieben zu lassen.
(2) Waren, die nach § 46 Abs. 5 des Gesetzes vor-
(1) Will der Zollbet<~iligte zum freien Verkehr
übergehend entfernt und nicht fristgerecht. zurückge-
abgefertigte \,Varen in sein Zollaufschublager brin-
bracht worden sind, gelten spätestens mit Ablauf
gen, so hat er das spä Lestens bei Bekanntgabe des
der Frist als endgültig aus dem Lager entfernt.
Zollbescheides der Zollstelle anzuzeigen.
(3) In der Anmeldung (Absatz 1), die auf die jähr-
(2) Will der Zollbetciligl.c Waren in sein Zollauf-
liche Inventur folgt, hat der Lagerinhaber auch alle
schublager bringen, die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des
noch nicht berücksichtigten Fehlmengen anzumel-
Gesetzes angeschrieben worden sind, so hat er das
in den AnschrcibunrJcn (§ 79 Abs. 1) sofort zu ver-
den.
merken und mit der Zollanmeldung (§ 79 Abs. 2) (4) Läuft die Lagerfrist (§ 42 Abs. 3 des Gesetzes)
anzuzeigen. für eine Ware ab, so hat der Lagerinhaber der
Lagerzollstelle sofort anzuzeigen,
(3) Ist die abfertigende Zollstelle nicht die Lager-
zollstelle, so hat der Zollbetei]igte ein weiteres 1. welche Mengen dieser Ware im laufenden
Stück der Zollanmeldung milder Anzeige (Absatz 1) Kalendermonat vor Ablauf der Lagerfrist
vorzulegen und, mit dem Abfcrligungsvermerk ver- aus dem Lager entfernt worden sind,
sehen, unverzüglich der Lagerzollstelle einzureichen, 2. welche Mengen dieser Ware sich bei Frist-
nachd(~m er die~ Waren in sEün Zollaufschublager ge- ablauf noch im Lager befunden haben,
bracht hat. 3. für welche hiernach etwa fehlenden Men-
(4) Nach Freigabe der Wuren ist die Lagerzoll- gen der Zoll noch nicht gezahlt oder nach
stelle für die Erhebung des Zolles zuständig. Die § 46 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes aufgescho-
Waren sind nuch der Freiqabe oder Anschreibung ben worden ist.
unverzüglich in das Zollc1ufschublagcr zu bringen. Der Lagerinhaber hat den Zoll für die in den
Geschieht das nicht, so hat Cf, der Lu.g<~rinhaber der Nummern 2 und 3 bezeichneten Mengen sofort und
Lagerzollstelle sofort anzuzeigen. ohne Aufforderung zu zahlen und den Zoll für die
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1963
in Nummer 1 hczeidmeten Mengen spätestens am inhaber ein weiteres Stück der Anmeldung (Ab-
dritten Werktag des folgenden Kulendermonats ohne satz 1) abzugeben; im übrigen gilt § 100 Abs. 3 sinn-
Aufforderung zn zahlen oder - im Falle des § 46 gemäß.
Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes -- aufschieben zu lassen. (4) Die Lagerzollslelle erläßt die Zollschuld erst,
nachdem die Waren zu dem Zollverkehr abgefertigt
§ gg worden sind. § 100 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.
Anwendung anderer ZoHvorschriften
(1) Für die Änderung des Zollbescheides in den § 102
Fällen des § 46 Abs. 9 und 10 des Gesetzes jst die Anschrei.bungen, Bestandsaufnahmen
Lagerzollstelle zuständig.
(1) Der Lagerinhaber hat nach Weisung der Lager-
(2) Der Antrag ist so rechtzeilig vor Auslagerung zollstelle Anschreibungen zu führen, aus denen sich
der darin bezeichnc:Len Warenmr:ngen zu stellen, daß für jeden \A/arenposten der Zu- und Abgang, die
geprüft werden kann, wc~lche Warenmengen noch darauf entfallenden Zollschulden, die vorübergehende
vorhanden sind. Entfernung, die Warenbehandlung und die abgege-
benen Anmeldungen nach § 98 ergeben. Als solche
§ 100
Anschreibung können betriebliche Aufzeichnungen
Ausfuhr anerkannt werden, soweit sie die anzuschreibenden
(1) Sollen ,Naren aus dem Zollaufschublager mit Tatsachen und Vorgänge übersieht.lieh wiedergeben.
dem Anspruch auf Zo llerlaß ausgeführt werden, so (2) Der Lagerinhaber hat der Lagerzollstelle den
sind sie der Lagerzollstelle zu 9esteHen und mit dem Zeitpunkt einer Inventur so rechtzeitig anzuzeigen,
Antrag anzumelden, die Ausfuhr zollamtlich zu über- daß eine zollamtliche Bestandsaufnahme mit der In-
wachen, Antrag und Anmeldung sind nach vorge- ventur verbunden werden kann.
schriebenem Muster in zwei Stücken abzugeben.
(2) Die Lagerzollstelle tcHt dem Lagerinhaber mit, Zu § 47 des Gesetzes
ob sie den Nachweis für erbracht hält, daß die aus- § 103
gelagerte Ware die nfünliche wie die eingelagerte
Ware ist oder diese entfallt. Veredehmgsverkehre
(3) Ist die Lagerzollstelle nicht nach § 10 zustän- (1) Veredelung ist das Bearbeiten, Verarbeiten
dig, so sichert sie die Nämlichkeit der gestellten und Ausbessern von Waren.
Waren und gibt dem Lagerinhaber ein Stück der (2) Veredelungsverkehre können bewilligt wer-
Anmeldung mit dem Vermerk über die Nämiich- den
keitssicherung zur Vorlage bei einer nach § 10 zu- 1. als ständige Veredelungsverkehre ohne
ständigen Zollstelle zurück. zeitliche Begrenzung,
(4) Die Lagerzollstelle erläßt die Zollschuld erst, 2. als nichtst.ändige Veredelungsverkehre un-
nachdem die Waren unter zollamtlicher Uberwa- ter zeitlicher Begrenzung oder
chung ausgeführt. worden sind. Enthielt die ausge- 3. als einmalige Veredelungsverkehre für eine
lagerte Ware nur einen Teil der eingelagerten Ware, bestimmte Menge von Waren.
so wird nur die auf diesen Teil entfallende Zoll-
schuld erlassen. (3) Zu nichtständigen Veredelungsverkehren kön-
nen \\Taren bis zum letzten Tage der gesetzten Frist
§ 101 abgefertigt werden.
Abfertigung zu einem Zollverkehr (4) Eine veredelte Ware ist die nämliche wie die
unveredelte, wenn sie stofflich dieselbe ist, wenn die
(1) Sollen Waren aus dem Zollaufschublager zur unveredelte Ware in ihr enthalten ist oder wenn sie
Zollgutveredelung, zur Zollgutumwandlung oder zur aus der unveredelten Ware hergestellt ist.
Zollgutverwendung mit dem Anspruch auf Zollerlaß
abgefertigt werden, so sind sie der Lagerzollstelle
zu gestellen und nach vorgeschriebenem Muster an- Zu §§ 48 bis 50 des Gesetzes
zumelden. In der Anmeldung ist auch anzugehen, ob Aktiver Veredelungsverkehr
sich die Beschaffenheit der Waren durch eine Lager-
behandlung geändert hat. § 104
(2) Die Lagerzollstelle tei.H dem Lagerinhaber mit,
Zuständigkeit, Antrag
ob sie den Nachweis für erbrncht hi.ilt, daß die aus- (1) Zuständig für die Bewilligung eines aktiven
gelagerte Ware die nJmliche wie die einuelagerte Veredelungsverkehrs ist das Hauptzollamt, in des-
Ware ist oder diese enlhfüt, und ob § 46 Abs. 11 sen Bezirk der Antragsteller die Veredelungsarbei-
Satz 3 des Gesetzes dem ZoH2rlc1fl nicht entgegen- ten ausführt oder ausführen li:i.ßt. Das Hauptzollamt
steht. Ein Zollvorteil im Sinn(~ dieser Vorschrift kann diese Zuständigkeit für einfache Fälle auf nach-
liegt stets vor, wenn für die \:Vüren bei Entnahme geordnete Zollstellen übertragen. Mit Zustimmung
aus dem künftigen Zollverkehr in den freien Ver- des nach Satz 1 zuständigen Hauptzollamts ist auch
kehr ein niedrigerer Zoll zu erheben sein würde, das Hauptzollamt. zuständig, in dessen Bezirk der
als nach § 46 Abs. 11 des Gesetzes zu erlassen ist. Antragsteller seine Geschäftsleitung hat.
(3) Ist die Lagerzollstelle für die Abfertigung zu (2) Für die Bewilligung eines einmaligen aktiven
dem Zollverkehr nicht zuständig, so hat der Lager- Veredelungsverkehrs zur Ausbesserung von Waren
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
in einft1chcn Fiillcn (z. T3. im R0isovcrkehr eingeführ- § 106
ter Waren) is1 c1ucl1 di(~ Zollst.die zuständig, der das
Abfertigung des unveredelten Zollguts
Zollqut zu tJC'Sl(~llcn isl.; dies qill nicht, wenn diese
Zollsh~lle zur /\bferl igtrng dc~s Zollguts zum freien (1) Der Zollantrag auf Abfertigung von Zollgut
Verkehr nicht hdu~Jl w/ire. zum aktiven VeredeJungsverkehr ist bei der über-
wachenden Zollstelle schriftlich zu stellen. Wenn
(3) Wird dir: ßewilligunrJ nur für die einmalige
Ausbessc:run~J einer WMc in Lohnveredelung (Ab- nach dem Ermessen der überwachenden Zollstelle
satz 4) beanlrngl, so ist der Antrag mit dem Zoll- kein wesentlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand
antrag zu vc:.r liindcm, das Zollgut zum aktiven Ver- entsteht, kann der Zollantrag mit ihrer Zustimmung
edclungsvcrkchr abzufertigen. In allen anderen Fäl- bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. In
len ist der /\nlrag nach vorgeschriebenem Muster in diesem Falle ist die Zollanmeldung abweichend von
zwei Slückc~1, auf Verlangen in drei Stücken abzu- § 20 Abs. 3 in drei Stücken abzugeben.
geben. Auf Verlangen ist eine beglaubigte Abschrift (2) Den Zollantrag darf nur der Veredeler stellen.
von den Eintragungen im IIandcls-, Genossenschafts-
(3) Ist Sicherheit verlangt, so werden die Waren
oder Vercinsre~Jistcr bcizufüqcn, wenn der Antrag-
dem Veredeler erst überlassen, nachdem Sicherheit
steller darin eingetragen ist.
geleistet ist.
(4) Zur ßc9ründung des Antrags sind alle recht-
§ 107
lichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun und
auf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewilligung Abmeldung
und die zollamtliche Uberwachung der Veredelung (1) In den Fällen des § 49 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
von Bedeutung sind. Insbesondere ist anzugeben, ob und des § 50 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes
die Veredelungsarbeiten für eine außerhalb des sind die Waren der überwachenden Zollstelle zu
Zollgebiets 1rnsiissige Person auf deren Rechnung gestellen. Wenn nach dem Ermessen der überwa-
oder unentgeltlich (Lohnveredelung) oder für eigene chenden Zollstelle kein wesentlicher zusätzlicher
Rechnung (Eir;enveredclnng) ausgeführt werden. Bei Verwaltungsaufwand entsteht, können mit ihrer Zu-
Eigenveredelung ist durch Unterlugen nachzuweisen, stimmung die Waren einer anderen Zollstelle ge-
aus welchen Gründen der Antrngsteller für das Aus- stellt werden.
fuhrgPschäft auf auslünclisd1e Waren angewiesen ist
(z.B. Beschaffenheit, Preis, Liefermöglichkeit). Wird (2) Bei Zollgutveredelung dürfen Nebenerzeug-
Freigntveredclnng beantragt, so ist darzutun, auf nisse und Abfälle gestellt werden, jedoch frühestens
welche Weise festueskllt wc:rden kann, daß das Frei- bei Gestellung des veredelten Zollguts. Für die
gut dem Zollu1it nach Menge und Beschaffenheit Zuständigkeit gilt Absatz 1.
entspricht. (3) Bei einer Gestellung nach 'Absatz 1 ist, unab-
§ 105 hängig von der Zollanmeldung für die neue Zoll-
behandlung, eine Abmeldung nach vorgeschriebenem
Bewilligung Muster in zwei Stücken, im Falle des § 104 Abs. 3
(l) Der aktive Veredclungsverkehr wird bewilligt Satz 1 jedoch nur auf dem Ausbesserungsschein ab-
1. im Falle des § 104 Abs. 3 Satz 1 durch die zugeben. Aus der Abmeldung muß sich ergeben,
Abfertigung des Zollguts; der Zollbeteiligte aus welcher Menge unveredelter Waren die ver-
erh~ilt dabei einen Ausbesserungsschein, edelten Waren hergestellt sind. Mengenveränderun-
gen sind zu erläutern, Nebenerzeugnisse, Abfälle
2. in allem anderen Fällen schriftlich; die Be-
und Zutaten nach Menge und Beschaffenheit anzu-
willigung kann jederzeit widerrufen wer-
geben. Die Einzelangaben entfallen, soweit Abrech-
den.
nungsschlüssel (§ 48 Abs. 7 des Gesetzes) anzuwen-
(2) Erfordern es die Bewilligungsvoraussetzungen den sind oder soweit die überwachende Zollstelle
(§ 48 Abs. l des Gesetzes), so können die Menge und in einfachen Fällen darauf verzichtet. Aus der Ab-
der Bezug der V\!aren, die zum Veredelungsverkehr meldung muß sich auch ergeben, ob und in welchem
abgefertigt werden sollen, sowie der Absatz oder Umfang die Veredelungsarbeiten in anderen Betrie-
Verbleib der veredelten Waren beschränkt werden. ben ausgeführt worden sind. Bei Zollgutveredelung
(3) Bei der Bewilligung wird bestimmt, welche hat der Veredeler in der Abmeldung zu versichern,
Zollstelle den Vcredelungsverkehr überwacht (über- daß die veredelte Ware die nämliche ist wie die
wachende Zollslelle) und für welche weiteren Ent- unveredelte. Bei Freigutveredelung hat der Verede-
scheidungen diese Zollste11e zuständig ist. Hat das ler in der Abmeldung zu versichern, daß die zur
Hauptzollamt den Veredclungsverkehr bewilligt, so Herstellung des Ersatzguts verwendeten Waren dem
kann es die Zuständigkeit für die Änderung der Be- Zollgut nach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben
willigung in einfachen Fällen auf die überwachende Hat der Veredeler die Abmeldung in zwei Stücken
Zollstelle übertragen. Im FalJe des Absatzes 1 Nr. 1 abgegeben, so erhält er ein Stück zurück.
ist die abfertigende Zollstelle die überwachende (4) Wird nach § 48 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes
Zollstelle; sie ist für alle weiteren Entscheidungen beantragt, die Nämlichkeit von Ersatzgut zu sichern,
zuständig. so ist es der Zollstelle vorzuführen; Absätze 1 und
(4) Veredeler ist die Person, der der Veredelungs- 3 gelten sinngemäß. Der Veredeler hat das ihm
verkehr bewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger treten zurückgegebene Stück der Abmeldung bei der spä-
an ihre Stelle. Einzelrechtsnc1chfolgem kann der Ver- teren Gestellung des Ersatzguts erneut vorzulegen.
edelungsverkehr auf ihren Antrag übertragen wer- (5) Ist zugelassen, daß das veredelte Zollgut oder
den. das Ersatzgut ohne Gestellung ausgeführt wird (§ 48
Nr. qJ -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1965
Abs. 4 des Ccsdzcs), so isl dif~ Abmeldung der über- (2) Der Veredeler hat zur Begründung des An-
wadwnden Zolfslt~llc so rechtzeitig abzugeben, daß trags darzutun und auf Verlangen nachzuweisen,
die t?Uszuführend(:n Wdren w~prüft werden können. 1. welche Waren (Menge, Beschaffenheit) als
Die überwachr~nd(~ Zollst.eile kann monatliche Sam- Ersatzgut im Vorgriff ausgeführt und welche
melabmeldung zuli.iss<'n, wenn ihr die Zollbelange als Nachholgut eingeführt werden sollen,
nicht uefährd0t crsdwinen. Absatz 1 letzter Satz ist
anzuwenden. 2. daß die auszuführenden Waren im eigenen
Betrieb oder nur im zugelassenen Umfang
(6) Der Veredeler hat es bei ZolJgutveredelung in anderen Betrieben veredelt worden sind,
der überwachcmden Zollstelle unverzüglich anzuzei-
gen, wenn er Zollgut über einen von dieser Zoll- 3. auf welche Weise festgestellt werden kann,
stelle zu bestimmenden Umfonq hinaus in den freien daß das Nachholgut nach Menge und Be-
Verkehr entnommen hat. In diesem Falle wird der schaffenheit dem unveredelten Freigut ent-
VPredclungsverkP11r für alle in den freien Verkehr spricht,
entnommenen Waren sofort abqC'r<1chnet. 4. aus welchen Gründen der Ausfuhrbedarf
nicht aus dem Warenbestand in dem be-
wiJligten Veredelungsverkehr gedeckt wer-
§ 108 den kann,
Anrechnung gestellter \V aren 5. wann das Nachholgut eingeführt werden
kann.
(1) Wird veredeltes Zollgut gestellt, so wird es
auf das zur Zollgutveredelung abgefertigte Zollgut (3) Der Vorgriff wird schriftlich zugelassen.
nach der Reihenfolge dieser Abfertigungen ange- (4) Im Vorgriff auszuführendes Ersatzgut (Vor-
rechnet. Dies gilt nicht, wcmn der Veredeler für alles griffsgut) ist stets zu gestellen. Für die Gestellung
nach § 48 Abs. 6 des Gesetzes q]cichzeitig abzurech- und die Abmeldung gilt § 107 Abs. 1 und 3. Die
nende Zollgut im einzelnen nRchweist, in welchem Zulassungsverfügung ist bei der Gestellung vor-
veredelten Zollgut es verblieben ist. Sätze 1 und 2 zulegen.
gelten sinngemtiß, wenn Zollgut unverecielt gestellt
wird. (5) Die Zollstelle ermittelt, in welcher Menge und
Beschaffenheit Zollgut als Nachholgut zum freien
(2) Wird Ersatzgut g(~stellt, so wird es auf das
Verkehr abgefertigt werden kann und in welcher
zur Freigutverndelung abgefertigte Zollgut nach der Menge und Beschaffenheit bei tatsächlicher Durch-
Reihenfolge dieser Abfertigungen angerechnet. Das
führung des bewilligten Veredelungsverkehrs Ne-
gleiche gilt, wenn bei Freigutveredelung freigege-
benerzeugnisse und Abfälle angefallen wären. Sie
bene Waren unverändert gesteJlt werden.
erteilt dem Veredeler einen Nachholschein, in dem
das Ergebnis dieser Prüfung und die Frist für die
§ 109 Abfertigung des Nachholguts zum freien Verkehr
vermerkt werden.
Anschreibungen
(6) Für die Abfertigung von Zollgut als Nachhol-
(1) Der Veredcler hat nach Weisung der über-
gut gilt § 106 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Der Nachhol-
wachenden Zollstelle Anschreibungen über die Wa-
schein ist der Zollanmeldung beizufügen.
renbewegung und die Veredelung zu führen. Als
solche Anschreibung können betriebliche Aufzeich-
Zu § 52 des Gesetzes
nungen anerkannt werden, soweit sie den Zu- und
Abgang der Waren, Nebenerzeugnisse und Abfälle, Passiver Veredelungsverkehr
ihren Bestand und die Veredelungsarbeiten über-
sichtlich wiedergeben. § 111
(2) Ist ein einmaliger Veredelungsverkehr zur Bewilligung
Ausbesserung bewilligt, so sind keine Anschreibun- (1) Zuständig für die Bewilligung eines passiven
gen erforderlich. Die überwachende Zollstelle kann Veredelungsverkehrs ist das Hauptzollamt, in dessen
auch sonst auf die Anschreibunqen verzichten, soweit Bezirk der Antragsteller seinen Sitz (Hauptnieder-
ihr die zollamtliche Uherwachung nicht gefährdet er- lassung), mangels eines solchen einen Wohnsitz hat.
scheint. Das Hauptzollamt kann diese Zuständigkeit für ein-
(3) Inhaber anderer Betriebe, in denen Verede- fache Fälle auf nachgeordnete Zollstellen übertragen.
lungsarbeiten ausgeführt werden (Unterveredeler), Für die Bewilligung eines einmaligen passiven Ver-
haben bei Zollgutveredelung auf Verlangen An- edelungsverkehrs zur Ausbesserung von Waren, ·ctie
schreibungen nach Absatz 1 zu führen. Absatz 2 im Reiseverkehr ausgeführt werden, sind auch die
Satz 1 ist anzuwenden. in § 10 genannten Zollstellen zuständig.
(2) Den Antrag auf Bewilligung eines passiven
Zu § 51 des Gesetzes Veredelungsverkehrs darf nur stellen, wer die Ver-
edelungsarbeiten im Zollausland auf seine Rechnung
§ l 10
ausführen lassen will.
Vorgriff
(3) Wird die Bewilligung nur für die einmalige
(1) Zuständig tür die Zulassung des Vorgriffs ist Ausbesserung einer Ware beantragt, so ist der Antrag
die Zollstelle, die den aktiven Ven~delungsverkehr mit dem Antrag auf Abfertigung der Ware zum
bewilligt hat. passiven Veredelungsverkehr zu verbinden. In allen
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
anderen Fällen ist der. Antrag nach vorgeschriebe- 3. der Preis der unveredelten Waren sowie
nem Muster in zwei Stücken abzugeben. Merkmale und Umstände, die dafür von
(4) Zur Begründung des Antrags sind ulle recht- Bedeutung sind,
lichen und tatsächlichen Verhfütnisse darzutun und 4. - wenn der Zollsatz für die veredelten
auf Verlangc~n nachzuweisen, die für die Bewilligung Waren niedriger ist als der für die unver-
und die zollümtliche Uberwachung des Veredelungs- edelten - Merkmale und Umstände, die
verkehrs sowie für den Umfan~J der späteren Zoll- für den Zollwert, das Gewicht oder die
ermäßigung von Bedeutung sind. Raummenge von Zutaten von Bedeutung
(5) Der passive Veredelungsverkehr wird be- sind.
willigt In der Zollanmeldung sind Angaben über den Zoll-
1. im Falle des Absat.zes 3 Satz 1 durch die wert der veredelten Waren (§ 20 Abs. 1 Nr. 7) nur
Abfertigung, zu machen, wenn es die Zollstelle verlangt. Ist der
Zollsatz für die veredelten Waren der gleiche wie
2. in allen Rnderen Füllen schriftlich; die Be-
für die unveredelten, so sind auch die Angaben über
willigung kann jederzeit widerrufen werden.
den Preis der unveredelten ·waren (Absatz 2 Nr. 3)
(6) Bei der Bewilligung wird bestimmt, welcher nur auf Verlangen der Zollstelle zu machen. Der
Zollstelle die unveredelten Y.hnen zu gestellen sind Veredelungsschein ist der Zollanmeldung auf Ver-
und welche Zollstelle für die Abfertigung der ver- langen beizufügen.
edelt wieder eingeführten 'Nnren zum freien Ver-
kehr zuständig ist. (3) Die Waren sind nur dann veredelt wieder
eingeführt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes), wenn
(7) Inhaber des Vcrcdclungsverkehrs ist die Per- keine wirtschaftlich wesentlichen Erzeugnisse aus
son, der der Verkehr bewillirJt ist. Für die Rechts- der Veredelung der ausgeführten Waren im Zoll-
nachfolge gilt § 105 Abs. 4 Sätze 2 und 3. ausland bleiben. Bleiben solche wirtschaftlich we-
sentlichen Erzeugnisse im Zollausland, so wird die
§ 112 Zollermäßigung trotzdem gewährt, wenn der Zoll-
Ausfu.hrn. bferU.trung beteiligte damit einverstanden ist, daß der Minde-
rungsbetrag (§ 52 Abs. 4 des Gesetzes) entsprechend
(1) Bei der Gestellung hat der Inhaber des Ver- dem Anteil dieser Erzeugnisse gekürzt wird.
edclungsverkehrs eine Anmeldung nach vorgeschrie-
benem Muster in zwei Stücken abzugeben. Aus der
Anmeldung muß sich ergeben, welche Vvaren (Menge, Zu § 53 des Gesetzes
Beschaffenheit.) ausgeführt werden und wann die Freihafen- Ver edel un g sv e rke hr
Waren veredelt wieder eingeführt werden können.
Hat für Waren von Beschaffenheit der gestellten § 114
Waren in den letzten zwei Jahren vor der Gestel- Bewilligung
lung ein Zollkontingent bestanden, so hat der In-
(1) Zuständig für die Bewilligung eines Freihafen-
haber des Veredelungsverkehrs durch schriftliche
Veredelungsverkehrs ist die von der Oberfinanz-
Unterlagen (z.B. Rechnungen, Schriftwechsel) nach-
zuweisen, daß die Waren inländischen Ursprungs direktion dafür bestimmte Zollstelle.
sind oder wdche Zollvorschriften bei der Abferti- (2) Der Antrag auf Bewilligung eines Freihafen-
gung zum freien Verkehr angewendet worden sind. Veredelungsverkehrs ist von dem Inhaber des Frei-
(2) Die Zollstelle prüft die Anmeldung und erteilt hafenbetriebes schriftlich zu ste1len. Zur Begründung
dem Inhaber des Veredelungsverkehrs einen Ver- des Antrags ist darzutun und auf Verlangen nach-
edelungsschein, in dem auch die zur Festhaltung der zuweisen,
Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen und die Frist 1. welche Waren (Menge, Beschaffenheit) ver-
für die Einfuhr der veredeltEm Waren vermerkt edelt werden sollen,
werden. Kann sie die Ausfuhr nicht selbst über- 2. welche Veredelungsarbeiten ausgeführt
wachen, so sind die Waren einer in § 10 genannten werden sollen,
Zollstelle mit dem Veredelungsschein zur Uber-
wachung der Ausfuhr vorzuführen. Die Zollstelle, 3. welche Anlagen des Betriebes für die Ver-
die die Ausfuhr üherwc:icht, bescheinigt die Ausfuhr edelungsarbei ten ausgenutzt werden sollen,
im Veredelungsschein. 4. wann diese Anlagen geschaffen worden
§ 113 sind und - falls nach dem 31. August
1956 -·- daß sie nur für den Außenhandel
Wiedereinfuhr geschaffen worden sind,
(l) Den Zollantrag, die vere;dcit wiE\der eingeführ- 5. aus welchen Gründen und für welche Zeit
ten Waren mit Zollr:rmäßlgung zum freien ·verkehr es die wirtschaftliche Ausnutzung dieser
t1bzufertig(~n, darf nur ch~r Tnbilber des Veredelun9s- Anlagen erfordert, den Freihafen-Verede-
verkehrs stellen. lungsverkehr zu bewilligen,
(2) In der ZoHanmelchmg sind auch nnzumelden 6. - wenn Ersatzgut eingeführt werden soll·-
1. die Menge unveredcHer Waren, aus denen auf welche ·weise festgestellt werden kann,
die veredelten Waren hergestellt sind, daß die unveredelten w·aren den ausge-
2. das Veredehrngsentgelt sowie Merkmale und führten nach Menge und Beschaffenheit ent-
Umstände, die dafür von Bedeutung sind, sprechen.
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1967
(3) Dem Antrag sind in zwei Stücken beizufügen Zu § 54 des Gesetzes
1. eine Betriebserklärung, in der der Verede- § 116
lungsvorgang genau beschrieben ist und Umwandlungsverkehr
aus der sich die dabei entstehenden Neben-
erzeugnisse, Abfälle und Fehlmengen er- (1)· Ein volkswirtschaftliches Bedürfnis für die Um-
geben, wandlung ist gegeben, wenn die Umwandlungs-
arbeiten sonst im Zollausland ausgeführt würden
2. eine Zeichnunq und Beschreibung der Be-
und ihre Verlagerung in das Zollgebiet im Interesse
triebsanlaqen (Absatz 2 Nr. 3).
der gesamten Volkswirtschaft geboten erscheint.
(4) Der Freihafen-V ercdelun9sverkehr wird schrift- (2) Im übrigen gelten für den Umwandlungsver-
lich bewilliqt; die Bewilligung kann jederzeit wider-
kehr die §§ 103 bis 109 unter Berücksichtigung des
rufen werden. Bei der Bewilligung wird bestimmt, § 54 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes sinngemäß mit der
welche ZoJistellc den VeredPlungsverkehr über- Maßgabe, daß der· Antrag auf BewilJigung eines
wacht (übr>.rwachcndc\ ZoIJstollc) und für welche
Umwandlungsverkehrs nicht nach vorgeschriebenem
weiteren Bntscheidunqcn diese Zollstelle zuständig
Muster, jedoch schriftlich zu stellen ist.
ist. Bei der Bewilligung wird ferner bestimmt, wel-
cher Zollstelle die unveredelten Waren zu gestellen
sind (§ 53 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) und bei Zu § 55 des Gesetzes
welcher Zollstel1e der Zollantrag zu stellen ist, die Zoll gu tverwend ung
veredelt eingeführten Waren zollfrei zum freien
Verkehr abzufertigen; bei Bedürfnis können mehrere Vorübergehende Verwendung
Zollstellen bestimmt werden. § 105 Abs. 4 gilt ent- § 117
sprechend.
§ 115 Bewilligung
Durchführung (1) Die vorübergehende Verwendung wird vor-
(1) Alle im Freihafon-Veredeiungsverkehr zu ver- behaltlich des Absatzes 2 vom Bundesminister der
wendenden Waren sind nach § 53 Abs. 3 des Ge- Finanzen bewilligt.
setzes abzufertigen. (2) Ist die vorübergehende Verwendung nicht
(2) Bei der Gestellung der nnveredelten Waren nach Absatz 1 bewilligt, so ist für eine Bewilligung
hat der Veredeler Pine Anmeldung nach vorge- zuständig
schriebenem Muster in zwei Stücken abzugeben, aus 1. für Zollgut, das nach § 6 Abs. 5 und 6 des
der sich ergeben muß, wt~lche Waren (Menge, Be- Gesetzes von der Gestellung befreit werden
schaffenheit) ausgeführt werden sollen und wann soll,· das Hauptzollamt, das für diese Be-
die veredelten Waren eingeführt werden können. freiung zuständig ist (§ 14 Abs. 2 und 3),
(3) Die Zollstelle prüft die Anmeldung und erteilt 2. für anderes Zollgut die Zollstelle, bei der
dem Veredeler einen Veredelungsschein, in dem das Zollgut zur Zollgutverwendung abge-
auch die zur Festhaltung der Nämlichkeit etwa ge- fertigt werden soll.
troffenen Maßnahmen und die Frist für die Einfuhr Den Antrag kann nur stellen, wer das Zollgut ver-
der veredelten Waren vermerkt werden. wenden will. Zur Begründung des Antrags sind alle
(4) Den Zollantrag, die veredelt eingeführten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun
Waren zollfrei zum freien Verkehr abzufertigen, und auf Verlangen nachzuweisen, die für die Be-
darf nur der Veredeler stellen. willigung und die zollamtliche Uberwachung der
Verwendung von Bedeutung sind. Ist im Falle der
(5) In der ZoJlanmeldung ist auch die Menge un- Nummer 2 kein besonderer Antrag gestellt, so gilt
veredelter Waren anzumelden, aus denen die ver- der Zollantrag, das Zollgut zur Zollgutverwendung
edelten Waren hergestellt sind. Der Veredeler hat abzufertigen, zugleich als Antrag auf Bewilligung
in der Zollanmeldung zu versichern, daß die ver- der vorübergehenden Verwendung.
edel i:e Ware die nämliche ist wie die unveredelte.
Ist die Einfuhr von Ersatzgut zugelassen, so hat der (3) Die Bewilligung nach Absatz 2 wird schriftlich
Veredeler in der ZollanmeJdunq zu versichern, daß erteilt. Wenn sich kein Zollgut in der bewilligten
die zur Herstellung des Ersatzguts verwendeten Zollgutverwendung befindet, kann die Bewilligung
Waren den zur Ausfuhr abgefertigten Waren nach jederzeit widerrufen werden. Andernfalls kann die
ihrer Beschaffenheit entsprochen haben. Der Ver- Bewilligung nur so widerrufen werden, daß dem
edelungsschein ist der Zollanmeldung auf Verlangen Verwender mindestens die Zeit dafür zur Verfügung
beizufügen. steht, das Zollgut sofort auszuführen oder zu einer
neuen Zollbehandlung-zu gestellen. § 96 Abs. 2 der
(6) Der Veredeler hat über die nach § 66 Abs. 1 Reichsabgabenordnung bleibt unberührt.
des Gesetzes vorgeschriebene Buchführung hinaus
nach Weisung der überwachenden Zollstelle An- (4) Wird bei einer Bewilligung nichts anderes be-
schreibungen über die Veredelung zu führen. Als stimmt, so ist ·
solche Anschreibung können betriebliche Aufzeich- 1. die Verwendung des Zollguts im unmittel-
nungen anerkannt werden, soweit sie die Verede- baren oder auch mittelbaren Besitz des Ver-
lungsarbeiten übersichtlich wiedergeben. Die über- wenders, außerdem jede Beförderung, La-
wachende Zollstelle kann auf die Anschreibungen gerung, Wartung oder auch Pflege des Zoll-
verzichten, soweit ihr die zollamtliche Uberwachung guts, die sich im Rahmen der zugelassenen
nicht gefährdet erscheint. Verwendung hält, bei Beförderungsmitteln,
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Behältern und LudernittPln auch jede not- Ausfuhr und bescheinigt sie, wenn das Zollgut nicht
wendifJ werdende Instcmclsetzung bewilligt, formlos abgefertigt war, dem Verwender. Wird das
2. die Ausfuhr des Zoll~Juts ohne Ccstellung Zollgut nicht vollständig gestellt, so wird dem Ver-
nicht bew il I iqt. wender anheim gestellt, nachzuweisen, auf welchen
Umständen die Fehlmenge beruht (§ 55 Abs. 7 Satz 2
(5) Ver\\tPndcr ist die Pcr.<;cm, cl0.r die vorüber-
des Gesetzes).
gehende Verwendung des Zollguts bewilligt ist.
Gesamtrechts1~dchlolDer tre!rm an ihre Stelle. (4) Wird das Zollgut nach Absatz 1 Sätze 2 und 3
vorweg vorgeführt, so verfährt die Zollstelle nach
§ 118 Absatz 3, bescheinigt das Ergebnis der Prüfung auf
der Zollanmeldung und sichert die Nämlichkeit des
Abfertigung des ZoHgHts Zollguts. Der Verwender hat das Zollgut anschlie-
(l) Das Zollqnt wird formlos zur Zollqutverwen- ßend einer nach § 10 zuständigen Zollstelle zu ge-
dunq ab~Jefertigt, wenn die vorübergehende Ver- stellen. Diese verfährt nach Absatz 3 Satz 2 und
wendnng nach § 117 Abs. 1 bewilligt ist und die gegebenenfalls Satz 3.
Bewilligung nichts anderes vorsieht. Es genügt
mündlicher Zollantrag und mündliche Zollamnel- § 121
dung; § 13 des Cesetzcs bleibt unberührt.
Zollfreiheit bei Instandsetzungen
(2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
\Verden Beförderungsmittel, Behälter und Lade-
nicht vor, so ist die Abfertigung zur Zollgutverwen-
mittel während der vorübergehenden Verwendung
dung duvon abhänqig, daß dabei die Nämlichkeit
entsprechend der Bewilligung instandgesetzt, so sind
des Zollnnts gcsichc!rt wird. Ist Sicherheit verlangt,
die dabei zwangsläufig anfallenden Waren zollfrei
so wird das Zollqut dem Verwender erst überlassen,
und treten in den freien Verkehr.
nad1dcm die Sicherheit geleistet ist. Die Zollstelle
erteilt dem Verwender bei der Uberlassung des
Zollguts einen Verwendungsschein.
§ 122 •
(3) Wird das Zollgut durch Anschreibung in den
Zollverkehr des Verwenders übergeführt(§ 39 Abs. 3 Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr
des Gesetzes), so erteilt die überwRchende Zollstelle (1) Die Bemessungsgrundlagen sind nur beurkun-
(§ 14 Abs. 2) dem Verwender einen Verwendungs- det (§ 55 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes), wenn ein Ver-
schein, wenn er die Zollanmeldung (§ 79 Abs. 2) in wendungsschein erteilt ist.
drei Stückern abgibt.
(2) Der Antrag, die Zollvorschriften anzuwenden,
§ 119 die im Zeitpunkt der Entnahme gelten (§ 55 Abs. 8
Ende rler voriihergehcnden Verwendung Satz 4 des Gesetzes), ist unter Vorla~re des Verwen-
dungsscheins schriftlich bei der Zollstelle zu stellen,
Die vorübergehende Verwendung von Zollgut
in deren Bezirk sich das Zollgut befindet; für Zoll-
endet, so'Neit es nicht vorher in den freien Verkehr
gut, das durch Anschreibung in den Zollverkehr des
tritt, erst mit der Ausfuhr oder neuen Zollbehandlung.
Verwenders übergeführt (§ 39 Abs. 3 des Gesetzes)
und für das kein Verwendungsschein erteilt ist, ist
§ 120 der Antrag jedoch bei der überwachenden Zollstelle
An~~fuhr von Zonuut zu stellen. Der Antrag ist so rechtzeitig vor der
beabsichtigten Entnahme zu stellen, daß geprüft
(J) D<1s Zn11qut ist bei der Ausfuhr zu gcstellen,
werden kann, welche Warenmenqen noch vorhan-
wenn bei der Bcwilliqunq nichts anderes bE~stimmt
den sind. Die ZoilsteHe kann ", ......... daß ihr das
ist. Das 7.ol lcpit ist der üherwachenden Zollstelle
Zollgut vorgeführt wird.
vorw0q vorzuführen, wenn es durch Anschreibunq
in den 7ol!verkelir des Vnwenders iiherqdührt ist (3) ,Nenn der Verwender nach § 55 Abs. 5 Satz 1
(§ 39 Abs" 1 de'.~ Gt'.setzes), kein Vcr"'N('ndungsschein des GesE~tzes Zollgut in den freien Verk~hr ent-
erteilt is! irnd die überwMhernJc, Zollstrdle nicht nach nimmt oder ei.ncn nach von;tPh0ndem Ab-
§ 10 zust~incHq ist. A11ch in anderen F~illf'n darf das satz 2 stellt, hat er diE~ \!\Taren nach ihrer Menge und
Zol1q11t einc~r nndP-n:n als nach § 10 zustiindiqen dem Zeitpunkt der Entnahme schriftlich anzumelden.
ZollslollP vonN<'(f vorc,refi\hrt werchm, wenn ein Ver- Die Anmeldung is' abzugeben
wendunass(:hein erteilt ist.
1. unverzüglich der nächsten Zollstelle unter
(2) Ist ein Verwend1mqssdwin ertpi]t, so sind der Vorlage des Verwendungsscheins, wenn die
Zofümtrc1g illlf zo1lz1mtliche Uberwnrhnng der Aus- Verwendungsfrist mehr als drei Monate be-
fuhr und die Zolliinmclchmq auf dem Verwendungs- trägt, keine Barsicherheit geleistet ist und
schein zu setzen. War dus qesl·cllte Zollqut formlos die Eingangsabgaben für die entnommenen
zur Zollqutverwendung öhqefertigt word~n, so ge- Mengen 1000 Deutsche Mark überschreiten,
nügen mündlichm Zollantrag und mündliche Zoll- 2. der überwachenden Zollstelle in den von
anmeldung. ihr bestimmten Zeitpunkten, wenn im Falle
(3) Die Zollstelle prüft, ob die gestellte Ware die des § 39 Abs. 3 des Gesetzes kein Verwen-
nämlkhe ist wie das zur Zollgutverwendung abge- dungsschein erteilt ist,
fertigte Zoll9ut und ob dieses frist- und zweck- 3. im übrigen jeder Zollstelle, der der Ver-
gerecht verwendet worden ist. Wird nichts Ceuen- wendungsschein aus beliebigem Anlaß vor-
teiliges festgestellt, so überwacht die Zollstelle die gelegt wird.
Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1969
§ 123 2. der nächsten Zollstelle anzuzeigen, wenn
Erneu !.e Gc~~folhmu von Zollgut Nämlichkeitsmittel entfernt oder beschädigt
worden oder Umstände eingetreten sind 1
(1) Das Zo!lqu t clurf jeder Zollstelle gestelJt wer- auf Grund deren das Zollgut nicht wie be-
den, die fiir di(~ nr:ue Zo!Hwhm1dlnnq zusUi.ndig ist. willigt verwendet werden kann1 zu diesen
Ist ein V\)fW(:ndunql;schcin erteilt, so ist Pr bei der Umständen gehören auch der Untergang
Gestell 1m~J vor,·.u ic,wn; ist im F,tlJe des § 39 Abs. 3 und der Verlust des Zollguts.
des Gr;~;ctu's kein Vc!rwcncltm(fc;~;clwin P.Iteilt, so ist
die von d,~r id 1 rT\N,H:lwndcn "ZolJ~;tclle bcstätiqte (2) Wenn der Verwender das Zollgut nach § 55
Zollamnelclunq ('.'} 79 ;\ bs. 2) Abs. 5 Satz 1 des CesetzE:is in den freien Verkehr
entnehmen darf, kann die Anzeige nach Absatz 1
(2) Auf /\nl.r,1q C'ntsdwidet die: Zollstrdle vor der Nr. 2 unterbleiben; das Zollgut ist' dann als ent-
nnuen Zollhcl1c111dli1r:q, ob anziwrkcnncn ist, daß nommen zu behandeln,
keine unucrc:d1! lc'.n Zollvorlt:ilc entstehen kön-
nen, Die i\ nc, l~cnr11.1nq kcnm d,i hin einqcschränkt Bleibende Verwendung
werden, dilß sie sich nur auf cinzl'lrn~ Bcmessungs-
§ 126
urundlü~Jc~n (MPHfW, Bcschafff!nl1Pit och~r Zollwert}
oder anch nur anf die unmittcdh,Jr anschließende Allgemeines
Zollbehandlung bezieht.
Die Verwendung ist bleibend, wenn die Zollfrei-
(3) Bei Ufü:ingc•~;ch rünk tcr J\ nc·rkcnnung WE~rden heit oder Anwendung eines ermäßigten Zollsatzes
in den Zollbefund üb(;r die ucuc Zollbehandlung nicht davon abhängt, daß das Zollgut wieder a.usge-
Mcn9e, Bcsdwfi(•nh(!Ü und Zollwert der Ware im führt wird.
Zei t.punkt d,:s /\ nl rciCJS ,:rnf die neu(: Zollbehandlung § 127
aufgenommen. Soweit eine Anerlnmnung nicht oder
BewilUgt:ng
nur ein9c~sdirfinkt ,msuesprochen wird, werden in
den ncuf:>n Znllbefund auch die früheren Bemes- (1) Die bleibende Verwendung wird vorbehaltlich
sunqsgrundla~rcn (Mcmgt~, Bcschaffonheit und Zoll- der Absätze 2 bis 5 vom Bundesminister der Finan-
wert} aufgenommen, die noch maßgebend bleiben zen bewilligt.
(§ 55 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes). Die A1wrkennung (2) Ist eine bleibende Verwendung nicht nach Ab-
wird wirksam, sobald dem Zollbeteiligten eine Aus- satz 1 bewilligt, so wird sie nach den Absätzen 3
fertigung des nem~n Zollbefunds ausgehändigt ist. bis 5 auf Antrag dessen bewilligt, der das Zollgut
(4) Soweit die Anerkennunq nicht oder nur ein- selbst verwenden oder auch für die Verwendung
geschränkt ausgt";sprochen ist, vvin:l vor jeder weite- verteilen will. Der Antrag ist schriftlich in zwei
ren Zollbehandlung auf Antrag erneut über die An- Stücken zu stellen. Zu seiner Begründung sind alle
erkennung entschieden. rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun
und auf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewil-
§ 124 ligung und die zollamtliche Dberwachung von Be-
Zuständigkeit deutung sind. Dabei ist auch anzugeben,
(1) Zuständig für EntschE!idungcm während der 1. ob der Antragsteller die Waren selbst ver-
vorübergehenden Verwendung und für die zollamt- wenden oder an andere verteilen will,
liche Uberwachung ist 2. ob der Antragsteller ordnungsgemäß kauf-
1. die Zollstelle, die den Verwendungsschein männische Bücher führt und regelmäßig Ab-
erteilt hat oder der das Zollgut nad1 § 39 schlüsse macht.
Abs. 3 des Gesetzes anzumelden war, Auf Verlangen sind eine Betriebserklärung, in der
2. nach formloser Abfertigung und im Falle die Verwendung der Waren genau beschrieben ist,
des § 55 Abs. 9 des Gesetzes die Zollstelle, sowie eine Zeichnung und Beschreibung der Be-
bei der oder in deren Bezirk sich das Zoll- triebsanlagen, in denen die Waren gelagert und ver-
gut jeweils t)efindet. wendet werden sollen, jeweils in zwei Stücken ein-
zureichen. Auf Verlangen ist ferner eine beglau-
(2) Für die Erhebung des Zolles ist zuständig bigte Abschrift von den Eintragungen im Handels-,
1. die Zollstelle, der eine Anmeldung nach Genossenschafts- oder Vereinsregister beizufügen,
§ 122 Abs. 3 abgegeben wird, wenn der Antragsteller darin eingetragen ist.
2. die Zollstelle, die im Fülle des § 120 Abs. 3 (3) Zuständig für die Bewilligung nach Absatz 2,
und 4 Fehlmengen feststellt, Zollgut für die Verwendung zu verteilen, ist das
3. im übrigen die nach Absatz 1 zuständige Hauptzollamt, in dessen Bezirk oder von dessen Be-
Zollstelle. zirk aus das Zollgut verteilt werden soll.
§ 125 (4) Zuständig für die Bewilligung nach Absatz 2,
Zollgut selbst zu verwenden, ist
Anzeigepflicht
1. für Zollgut, das nach § 6 Abs. 5 des Ge-
(1) Der Verwender hat es unverzüglich schriftlich setzes von der Gestellung befreit werden
1. der nach § 124 Abs. 1 zuständigen Zollstelle soll, das Hauptzollamt, das für diese Be-
anzuzeigen, wenn Gesamtrechtsnachfolge freiung zuständig ist,
eingetreten ist oder sich sonst für die Be- 2. für anderes Zollgut das Hauptzollamt, in
willigung maßgebende Verhältnisse ge- dessen Bezirk das Zollgut verwendet wer-
ändert haben, den soll, bei nicht ortsgebundener Verwen-
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
dm1D das I foupt;~ollarnt, in dessen Bezirk § 129
d,~r J\nlr,1~rc:ldl!~r s:,inf'n Silz (Hauptnicder- Verteilung und ,.,.,,,,,,,,,.,~ von Zollgut
lassunq), manqcl:, emcs solchen einen
Wobnsilz r1ut; hi.ll er im Geltungsbereich Im Falle des § 55 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes geht
des C,)~;r)l/'('S wech~r einen Sitz (Hauptnie- Zollgut mit der Ubergabc in den Zollverkehr des
clcrlassunD) noch einen V✓ ohnsitz, so ist empfangenden Venvenders über. Der verteilende
.ic'dcs b<)fnglc Ildup!zollamt zmtändiq, oder Verwender und der empfangende
Verwender haben sich die Abgabe und den Emp-
Das lfouptzollamt kc:mn die in Nummer 2 bezeich-
fang nach vorgeschriebenem Muster gegenseitig zu
nete Zusl.fü1digk(~il. auf nac:l1qeordncte Zollstellen
bestätigen.
überlragen. In cinf c1chcn Fällen kann auch die Zoll-
stelle die Vcrwc)ndung bc~willigen, die das Zollgut § 130
zur Zollr1utvcrwendung abfertigt. Entnahrne von Zollgut in den freien. V erkehr
(5) Die bleibPnde Vcrwc:ndnng wird bewilligt (l) Wird Zollgut in den freien Verkehr entnom-
(Absatz 2) men, so sind die Waren nach ihrer Menge und dem
1. im Falle des Absatzes 4 letzter Satz durch Zeitpunkt der Entnahme der überwachenden Zoll-
die Abfertigung des Zollguts zur Zollgut- stelle anzumelden
verwendung, 1. gleichzeitig mit etwaigen Anträgen nach
2. sonst durch Erteilung eines Erlaubnis- Absatz 2 oder 3,
scheins, die Bewilligung kann jederzeit 2. sonst bis zum dritten \Verktag des folgen-
widerrufen werden. den Monats.
(6) Wird bei der Bewilligung nach Absatz 1 oder '2 (2) Für die Genehmigung nach § 55 Abs. 5 Satz 3
nichts anderes bestimmt, so ist bewilligl des Gesetzes ist die überwachende Zollstelle zustän-
1. die Verwendung des Zollguts im unmittel- dig. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Das wirt-
baren oder auch mittelbaren Besitz des Ver- schaftliche Bedürfnis ist darzutun und auf Verlan-
wenders sowie außt•rdern jede Beförderung, gen nachzuweisen. Die Genehmigung wird schriftlich
Lagerung, Wartung oder auch Pflege des erteilt.
Zollguts, die sich im. Rahmen der zugelas- (3) Der Antrag, die Zollvorschriften anzuwenden,
senen Verwendung billt, die im Zeitpunkt der Entnahme gelten (§ 55 Abs. 8
2. die Abgabe des Zollquts an andere Ver- Satz 4 des Gesetzes), ist schriftlich bei der über-
wender, denen die Verwendung solchen wachenden Zollstelle so rechtzeitig zu stellen, daß
Zollguts bewilligt ist. geprüft werden kann, welche Warenmengen noch
vorhanden sind.
(7) Bet der BcwillirJlmg n<1eh Absatz 1 oder 2 wird
bestimmt, wdchc Zollstelle die Zol[qutverwendung (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die
überwacht (übPrwc1d1r!nde ZollstelleL Ist im Falle Zollstelle verlangen, daß das Zollgut ihr oder einer
des Absatzes 5 Nr. 1 nichts crnderes bestimmt, so isl anderen Zollstelle vorgeführt wird. Mit der Amnel-
die abferligende Zollstelle cEe überwachende Zoll- dung (Absatz 1) ist für die Waren der Zollbefund
stelle. über ihre Abfertigung zur Zollgutverwendung oder
die Zollanmeldung nach ~ 79 vorzulegen. Ist das
(8) Fristen nach § 5.5 Ahs. 3 Satz 4 des Gesetzes nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden Menge,
können auch nach der Bew illiaung gesetzt oder ge- Beschaffenheit und Zollwert der Waren im Zeitpunkt
ändert werden. der Abfertigung zur Zollgutverwendung von Amts
(9) Sicherheit (§ 55 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes) wegen ermittelt, erforderlichenfalls geschätzt.
kann auch nach der Bewilligung verlangt werden. (5) Zuständig für die Erhebung des Zolles nach
(10) Verwender ist die Person, der die bleibende § 55 Abs. 8 des Gesetzes ist die überwachende Zoll-
Verwendung bewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger stelle.
treten an ihre Stelle. Einzelrechtsnachfolgern kann § 131
auf ihren Antrag der Vrirwendungsverkehr über-
Erneute Gestellung von Zollgut
tragen werden.
§ 128 (1) Verteiler dürfen Zollgut nach § 55 Abs. 6 des
Gesetzes jeder Zollstelle gestellen, die für die neue
Abfertigung des Zollguts
Zollbehandlung zuständig ist.
(1) Den Zollantrag, Zollgut zur Zollgutverwen-
(2) Dber Anträge anderer Verwender, die Gestel-
dung abzufertigen, darf nur der Verwender stellen.
lung zu genehmigen (§ 55 Abs. 6 Satz 2 des Geset-
Der Erlaubnisschein ist mit der Zollanmeldung vor-
zes), entscheidet die überwachende Zollstelle; sie
zulegen, wenn die Verwendung weder nach § 127
kann die Entscheidung in einfachen Fällen einer
Abs. 1 bewilligt ist noch durch die Abfertigung zur
anderen Zollstelle überlassen. Die Genehmigung ist
Zollgutverwendung bewilligt wird (§ 127 Abs. 5
schriftlich zu beantragen. Das wirtschaftliche Bedürf-
Nr. 1). Die Zollanmeldung ist in drei Stücken abzu-
nis ist darzutun und auf Verlangen nachzuweisen.
geben; die Zollstelle kann auf das dritte Stück ver-
Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Die Zoll-
zichten, wenn dieses für die zollamtliche Uber-
stelle, die die Gestellung genehmigt hat, ist zustän-
wachung nicht benötigt wird.
dige Zollstelle für die Gestellung; ist sie für die
(2) Ist Sicherheit verlangt, so wird das Zollgut neue Zollbehandlung nicht zuständig, so bestimmt
dem Verwender erst überlassen, nachdem die Sicher- sie bei der Genehmigung, welcher Zollstelle das
heit geleistet ist. Zollgut gestellt werden darf.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1971
(3) Für das Zollgut ist im Falle des Absatzes 2 § 134
bei der Gcst(~llung, im Falle des Absatzes 3 mit dem Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 2 des
Antrag auf Genehmigung der Zollbefund über die Gesetzes sind auch erfüllt, wenn
Ahfcrtigung zur Zollgutverwendung vorzulegen;
1. die Abfertigung· zu dem besonderen Zoll-
war das Zollgut durch Anschrtdbung in die Zollgut-
verkehr weder von demjenigen noch für·
verwcndung übergeführt worden (§ 39 Abs. 3 des
denjenigen beantragt. war, der den Zoll-
Gesetzes), so ist der Zollbesdwid oder die bestätigte
antrag auf Grund einer Bewilligung stellen
Zollanmeldung (§ 79 Abs. 2) vor:wlegen. § 130 Abs. 4
durfte, oder
Satz 3 ist anzuwenden.
2. die Bewilligung sich nach ihrem Inhalt nicht
(4) § 123 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden. auf eine Wure wie die abgefertigte beziehl.
§ 132
Zu § 60 des Gesetzes
AnzeigepflkM, An:,dneibun~cn § 135
(1) Der Verwender hat es unverzüglich der über-
WiJdH:nden Zollstelle schriftlich anzuzeigen, wenn
(1) Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen ist jedP
1. Gcsmntrechlsnachfolge eingetreten ist oder
Abgabe von \1\/aren zum Ausrüsten von Schifkn
sid1 sonst für die Bcwilliqung maßgebende
Verhi.ilt.nisse geändert haben, sowie von Mundvorrat. und Schiffsvorrat an ein
Schiff im Freihafen, wenn sich das Lager des Ab-
2. Umstünde eingetreten sind, auf Grund
gebenden im Freihafen befindet.
deren das Zollgut nicht wie bewilligt ver-
wendet werden kann; zu diesen Umständen (2) Handel mit Reisebedarf im Freihafen ist jede
gehören auch der Untergang und der Ver- Abgabe von Waren, die nach den Umständen dazu
lust des Zollguts. bestimmt sind, von Reisenden als Reisebedarf ver-
wendet. zu werden, wenn sich das Lager des Ab-
(2) Wenn der Verwender das Zollgut nach § 55 gebenden im Freihafen befindet.
Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes in den freien Verkehr
entnehmen darf, kann die Anzeige nach Absatz 1 (3) Schiffsbedarf darf nur an den Schiffsführer
Nr. 2 unterbleiben; das Zollgut ist dann als entnom- oder den Schiffseigner bezugsberechtigler Schiffe
men zu behandeln. oder einen von ihnen beauftragten Vertreter abge-
geben und nur von diesen Personen bezoqen
(3) Wenn die bleibende Verwendung durch einen
werden; dies gilt nicht für Waren, die ohne Erlaß,
Erlauhnisschein bewilligt ist oder es bei der Bewilli-
Erstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien
gung angeordnet ist, hat der Verwender nach Wei-
Verkehr des Zollgebiets in Freihäfen ausgeführt
sung der überwachenden Zollstelle Anschreibungen worden sind. Bezugsb(,recht.igt sind alle Schiffe, die
über die Warenbewegung und die Verwendung zu
nachweisbar
führen. Als solche Anschreibung können betriebliche
Aufzeichnungen anerkannt. werden, soweit sie den 1. unmittelbar einen ausländischen Hafen an•·
Zu- und Abgang der vVuren, :lhnm Bestand und die laufen oder über das Küstengebiet (An-
Verwendung sowie den Anfall von :Nebenerzeug- lage 2) hinausfahren, oder
nissen und Abfällen übersichtlich wiedergeben. Die 2. zwar nach dem Bezug des Schiffsbedarfs
überwachende Zollstelle kann auf die Anschreibun- noch deutsche Häfen anlaufen, jedoch vor
gen verzichten, soweit ihr die zollamtliche Uber- Ablauf von 10 Tagen eine Fahrt unmittel-
wachung nicht gefährdet. erscheint.. Alle Unterlagen, bar nach einem Hafen antreten, der minde-
die der Verwender für das Zollgut auf Grund von stens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheits-
Zollvorschriften erhält, sind gesammelt. und geordnet gebiet entfernt liegt.
aufzubewahren und, wenn auf Anschrcibungen nicht Da.bei sind ausgenommen Schiffe, die nach § 2 Abs. 5
verzichtet wird, den Anschrcibungen beizufügen. Satz 2 vom Zollstraßenzwang befreit. sind oder
(4) Erstreckt sich eine Inventur des Verwenders üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt
auf Waren, für die ihm die Zollgutverwendung be- werden.
willigt ist, so hat er der überwachenden Zollstelle (4) Schiffsbedarf muß im Falle des Absatzes 3 bei
den Zeitpunkt so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine der Lieferung im Freihafen von einem LieferzetteJ
zollamtliche Beslnndsaufnahrnf.) mit der Inventur nach vorgeschriebenem Muster begleitet sein, auf
verbunden werden kann. dem Menge und Beschaffenheit. der einzelnen Waren
sowie Name, Art und Fahrt.ziel des Schiffes ver-
Zu §§ 57 und 58 des Gesetzes zeichnet sind. Der Bezugsberechtigte hat den Liefer-
zettel mit Empfangsbestätigung an den Händler
Nichtbeachtung von Zollvorschriften
zurückzugeben. Die Oberfinanzdirektion kann an-
§ 133 ordnen, daß der Händler Durchschriften der Lief er-
zettel an von ihr bestimmte Dienststellen sendet
Zollgut wird durch jede Handlung der zollamt-
lichen Uberwachung vorenthaltcin ocfor entzouen (5) Die Absätze 3 m:;d 4 gelten nicht für Mirr2ral-
oder unzuUissiq vcründcrt, tlie diesen Erfol9 herbrd- öJ, Schmicrs:.offr:: und ßnnkerkohlen, ivlineralöl darf
führt; auf die Vorstellungen dc:s H,mde1nd.en kommt nur an Schiffe abgege!)en werden, die es im Zoll-
es dabei nif:bt an. Ein Unterlassc>.n steht. dem Han- gebiet zolUrei oder ün Freihafen nach § 63 Abs. 2
deln gleid1, soweit eine H.eclrL~;pf!icht zum Handeln des Gesetzes verbrauchen dürfen. J\,':ineralöl, das
besteht. ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll aus
19'72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
dc-m !n)i(:n Vc~rkehr des Zoll~Jcbiets in Freihäfen Zu § 61 des Gesetzes
word<'n ist, darf jedoch auch an andere § 138
Schiffe: nb,Jl'.\)Cb('n werden.
Warenlagerung, Umwandlung
(6) Reisebedarf darf nur in den vom Hauptzoll-
amt bc,stimmt<~n Vcrkuufsstellen und nur an Rei- (1) Für die übliche Lagerbehandlung gilt § 89
sende ab~Jcgeben werden, die auf bezugsbercchtigten Abs. 5. Ein Zollvorteil im Sinne des § 61 Abs. 1.
Schiflcn (Ahs,11z 3) iJUS dem FrPihofen in das Zoll-- Satz 2 des Gesetzes stets vor, wenn für die
ausland reisen. Dir:S(! Bcsc!Hiin k unu gilt nicht für Waren der Lagerbehandlung bei einer spä-
Vvaren, die olmc Erlaß, Erstat1ung oder Vcr9ütunq teren Abfertigung zum freien Verkehr ein niedrige-
von Zoll aus d('m freien Verkehr des Zoll9ebiets in rer Zoll zu entrichten wäre. Für die Zulassung einer
FreihMcn ausqdührt worden sind weitergehe11.den Lagerbehandlung (§ 61 Abs. 1 Satz 3
des Gesetzes) ist die von der Oberfinanzdirektion
§ 136 dafür bestimmte Zollstelle zuständig.
Anderer \tV,UP!?hdidel (2) Für die Zulassung der Lagerung nach § 61
(l) Wctren dürfen W('dcr im ReiSE)~Jewcrbe noch Abs. 2 des Gesetzes ist das von der Oberfinanz-
in \tVohnunuen fciluebot en oder cm9ekm1ft werden. direktion dcifür bestimmte Hauptzollamt zuständig.
Das Ifo.uptzollilml kann für einzelne Fälle Ausnah- Der Antrag auf Zulassung ist von dem Lagerhalter
men rn r V✓ aren dl)S tüq liehen Bccld rfs zu Lissen, <lie schriftlich zu stellen. Zur Begründung' des Antrags
ohne Erlaß, Er:;tüUunq oder Ver9üt.unq von Zoll ist darzutun und auf Verlangen nachzuweisen,
aus dem freien Vcrkel1 r des Zolluebiets in den Frei-
1. welche Waren (Beschaffenheit, Menge) ge-
hafen ausqeführl word(~n sind. Die Zulassung hängt
lauert werden sollen,
davon ub, daß dafür ein fh~dü:-fnis bf'.sl.eht und
dem I-Iimptzollamt die Zollbclm1qe nicht qefähnfot 2. welche Anlagen für die Lagerung ausge-
erscheinen. nutzt werden sollen,
(2) Andere Personen dls lLindlcr rait Schiffs- od('!t 3. wann diese geschaffen worden
Reisebedarf (§ 60 Abs. 2 d<:'s Ccsetzes) dü rl en duf sind und ---- falls nach dem 31. August 1956
Schiffen Wc1renbestcllun9en nm mit Genel1miqunq -- daß sie nur für den A.ußenhandel ge-
des I-Iaupt.zollamls aufsuchen. schaften \vorden sind,
(3) Waren derselben Tarifstelle bis zu einem 4. aus welchen Gründen und für welche Zeit
Roh9ewicht von 50 Kilogramm (Waren in kleinen es die wirtschaftliche Ausnutzung dieser
Mengen) dürfen nur erworben und abgegeben Anlagen erfordert, dü-} Lagerung zu bewil„
werden ligen,
1. im Rahmen dc~r übhchen Gefälli~Jkciten des 5. ob und gegebenenfalls wie die Waren wäh-
täglichen Lebens, rend der Lagerung behandelt werden
sollen.
2. als Schiffs- oder Reisebedarf nach § 135,
Die Zulassung wird schriftlich erteilt.
3. als übliche Muster oder Prolwn im Han-
delsverkehr. (3) Für die Uberwachung der Umwandlung nach
Darüber hinaus kann das Hauptzollamt, soweit ihm § 61 Abs. 3 Satz 1_ des Gesetzes sind die von der
die Zollbelange nicht gefährdet erscheinen, für ein- Oberfinanzdirektion dafür bestimmten Zollstellen
zelne Fälle zulassen, daß in kleinen Mengen Waren zuständig. Für die Bewilligung der Umwandlung
erworben oder abgegeben werden, die ohne Erlaß, nach § 61 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ist das von der
Erstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien Oberfinanzdirektion dafür bestimmte Hauptzollamt
Verkehr des Zollgebiets in den Freihi.lfcn ausgeführt zuständig; § 116 gilt sinngemäß.
worden sind oder im Freihafen versteigert werden.
Zu §§ 62 und 63 des Gesetzes
§ 137
§ 139
Warenbeförderung
Waren dürfen innerhalb ,des Freihufens nur beför- Warenbearbeitung und -verarbeitung,
dert werden, wenn sie von Belegen nach näherer Warenverbrauch und -gebrauch
Weisung der Oberfinanzdirektion begleitet sind, aus (1) Für die Zulassung nach § 62 Abs. 2 des Geset-
denen Herkunft und Bestimmung ersichtlich sind. zes ist das von der Oberfinanzdirektion dafür be-
Dies gilt nicht für Waren, die stimmte Hauptzollamt zuständig. Der Antrag ist
1. von Personen, die über den Freihafen ein- oder schri.ft.lich zu stellen. Zur Begründung sind alle
ausreisen, als Reisebedarf mitgeführt werden, rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun
oder und auf Verlangen nachzuweisen, die für die Zulas-
2. ohne Erlrtß, Erstattung oder Vergütung von sung und für die zollamtliche Uberwachung von
Zoll aus dem freiem Verkehr des Zollgebiets Bedeutung sind. Im Falle des § 62 Abs. 2 Satz 3 des
in den Freihafen ausgeführt wonJ,\n sind und Gesetzes gilt § 104 Abs. 4 sinngemäß. Die Zulassung
dort dem privaten oder beruflichen Gebrauch wird schri !U ich erteilt.
oder Verbrauch von Personen dienen. (2) A.bweichend von Absatz 1 können geringfügige..__
Darüber hinaus kann das Hauptzollarnt, soweit ihm Instandsetzungen an auszuführenden Waren auf
die Zollbelange nicht qdährdct erscheinen, für ein- mündlichen Antrag von allen Zollstellen formlos
zelne Fülle zulassen, daß Waren ohne Belege beför- zugelassen werden, die die Oberfinanzdirektion
dert werden. dafür bestimmt hat.
N 1. <) 1 ~-- 'Teig der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1973
(.3) Für die• Zulas,.;t1nu von Ausnahmen nach § 63 Zollzaun nur mit Zustimmung des Hauptzollamts
Abs ::i Seit z 2 des C<•';('I Z<'s i~-;I. die Oberfinanzdirek- gelagert oder abgestellt werden.
tion ?.usUincliq.
§ 142
Zu § 66 des Ce~;dzes
Obersehreiten der Freihafengrenze
§ 140
(1) Die Freihafenqrenze (Zollgrenze und Grenze
gegenüber anderen Zollfreigebieten) darf nur an
(l) Dc1s [Tiiuptzollilm! k,inn die kdufmi:innische denjenigen Ubergängen und zu denjenigen Zeiten
Buch!T1hrunq dls P.ud1fiihrunq n21ch § b6 Abs. 1 des überschritten werden, die vom Hauptzollamt für den
Cc'.,-;<\L:;.r,,; d\1('rk('nrn'n, soweit es sich um \!Varcn jeweiligen Verkehr oder auch den jeweiligen Per-
J"Janclc-lt, die dUs dem fn,il~n Verkehr des Zollgebiets· sonenkreis zugelassen sind.
ohne Erlaß, E1sl.t1!.tunq oder Vr:ruütunu von Zoll (2) Der Grenzpfad innerhalb des Freihafens darf
Uiid Vcrhri111chsic-tl.(~rn 11nd ohne /\.usfuhrvergünsti-
nur mit Erlaubnis des Hauptzollamts betreten wer-
gunqen nc1cb dem C,:sdz über das Branntwein- den.
monopol in u~,n Fn~ih,;fcn ausqefülut worden sind.
(2) Per~;oncn, die ndch § 66 Abs. 1 des Gesetzes Zu §§ 61, 71 und 73 des Gesetzes
Buch zu führen haben, haben der von der Ober-
§ 143
finanzdirdztion bestimmicn Zollst(~lJe den Zeitpunkt
einer Inventur so rechtzeitiq cmzu·,.eiuen, daß eine Halte- und Bordezeichen
zollamtliche Beslanclsaufnahme mit der Inventur In
verbunden werden kann. 1. den Gewässern und Watten zwischen der
Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste,
§ 141 2. den vom Zollgebiet ausgeschlossenen Binnen-
gewässern,
ZoHzaun, Grenzstreifen, Beleuchtung
3. dem Zollgrenzbezirk,
(1) Die Freihafenverwaltung hat den Freihafen
4. den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten
zu Land nach näherer Weisung der Oberfinanz-
direktion zollsicher zu umfrieden. Die Umfriedung verlangen Zollboote und Zollflugzeuge durch die in
soll aus einem mindestens drei Meter hohen eiser- Anlage 4 aufgeführten Zeichen, daß Schiffsführer
nen Zollzaun aus starkem Drahtnetz mit Maschen halten oder das Borden ermöglichen.
von höchstens vier Zentimeter Länge und Breite
bestehen. Wo das Gelände beiderseits der Zoll- Zu § 69 des Gesetzes
grenze verschieden hoch ist, soll der Zollzaun von
§ 144
der Sohle der höchsten Stelle gerechnet mindestens
dre:. Meter hoch sein. Wo der Zollzaun an das Umschlossene Grundstücke
Wasser stößt, soll als Abschluß rechtwinklig zum Grundstücke sind umschlossen (§ 69 Abs. 3 Satz 1
Zaun eine mindestens zwei Meter breite, mit Spit- des Gesetzes), wenn sie derart umfriedet sind, daß
zen bewehrte vVand von Eisenblech oder ein meh- sie nur unter Dberwindung von Schwierigkeiten
rere Meter breites Maschendrahtgitter angebracht betreten werden können. Mit Gebäuden unmittelbar
sein. verbunden sind nur solche Grundstücke, die u~1-
(2) Die Freihafenverwaltung hat uuf Verlangen mittelbar den Zwecken eines bestimmten Gebäudes
der Oberfinanzdirektion den Freihafen auch zu dienen (z.B. Höfe, Hausgärten, Lagerplätze) und an
VJc1sser außerhalb der Ein- und Ausfahrten zoll- das Gebäude stoßen. Den Zwecken eines bestimm-
sicher zu umfrieden. ten Gebäudes dienen nicht Grundstücke gröfü~ren
(3) Im Freihafen gellen Umfangs (z. B. Wildparks, Viehweiden), auf denen
sich Gebäude befinden,
1. innerhalb eines Streifens von drei Metern
vom Zollzaun die in den Sätzen 1 bis 5
des § 69 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Zu § 72 Abs. 1 und § 73 Abs. 3 des Gesetzes
Beschränkungen und Befugnisse,
§ 145
2. innerhalb eines Streifens von sechs Metern
Handel mit unverzolltem Schiffs- und Reisebedarf
vom Zollzaun die in Satz 6 des § 69 Abs. 1
des Gesetzes bezeichnete Befugnis, (1) Mit unverzolltem Schiffsbedarf handelt, wer
3. die in § 69 Abs. 3 des Gesetzes bezeichne- Waren zum Ausrüsten von Schiffen sowie Mund-
ten Pflichten vorrat und Schiffsvorrat als Zollgut oder mit dem
Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung von
entsprechend.
Zoll an ein Schiff abgibt. Dem Zollgut stehen auf
(4) Die Freihafenverwaltung hat nach näherer dem Bodensee alle Waren gleich, die nicht aus dem
Weisung der Oberfinanzdirektion dafür zu sorgen, freien Verkehr des Zollgebiets stammen.
daß der Freihafen außerhalb von Gebäuden so aus-
(2) Mit unverzolltem Reisebedarf handelt, wer
reichend beleuchtet wird, daß die zollamtliche Uber- Waren als Zollgut oder mit dem Anspruch auf
wachung gewährleistet ist.
Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll abgibt,
(5) In den Freihäfen dürfen Waren im Freien die nach den Umständen dazu bestimmt sind, von
innerhalb einer Entfernung von drei Metern vom Reisenden als Reisebedarf verwendet zu werden.
1U74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Dem Zollgu ~ sl eh<~n nur d()m Bodensee alle \,\Taren (2) Folgende pauschalierte Eingangsabgaben ge!.-
gleich, die nichl c11.1:--: dein lrPi<!n Verkehr des Zoll- ten für
gebiets stamnwn
Waren, die den Voraus-
(3) UnverzolJier Sc!lillslledarl da.rf nur an den setzungen für die An-
andere
wendung der Binnen-
Schiffsfohrer oder den Schiflscic;ner bezuqsberech- zölle des Deutschen Waren
tigter Schifte oder eirwn von ihnen beiluftragten Zolltarifs entsprechen
Vertreter ahw,gdwn und nur von die~;en Personen
bezogen werden § 11:'1 J\hs. 3 Siitze 2 und 3 ist 1. Kaffee, auch entkoffe-
anzuwenden . Bei der ;\ hJil be d(!S Schiffsbedarfs ist iniert., nicht geröstet, je
In der Anmeldung, dü~ im Zusumrncnhang mit der Kilogramm 5,-- DM 5,-DM
Ausfuhr abzuqeben ist, Name, Art und Fahrtziel des
Schiffes anzugeben. Die Zollstelle, bei der die An- 2. Kaffee, auch entkoffe-
meldung abgcw~ben wird, kann verlangen. daß der iniert, geröstet, und Kaf-
Schiffsbedarf von einem Beleg mit den gleichen feemittel, je Kilogramm 7,- DM 7,-DM
Angaben begleitet wird; dieser Beleg verbleibt
beim Bezugsberechtigten. Wird unverzollter Schiffs- 3. Tee bis zu einem Eigen-
bedarf aus dem Zollgebiet auf ein Schiff im Frei- gewicht von 2 Kilogramm,
hafen gebracht, so ist § 135 Abs. 4 anzuwenden; je Kilogramm 8,- DM 8,-DM
die nach § lO zuständige Zollstelle bestätigt die
4. Zuckerwaren ·ohne Ka-
Ausfuhr in den Freihafen auf dem Lieferzettel. Die
kaogehalt der Tarifnum-
vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Mine-
mer 17.04-B und C, Ka-
ralöl, Schmierstoffe und Bunkerkohlen.
kaopulver und feine Back-
(4) Unverzolll er Reisebedarf darf nur in den vom waren, auch mit beliebi-
Hauptzollamt bestimmten Verkaufsstellen und nur gem Gehalt an Kakao 20 v. H. 30v.H.
abgeqeben werden des des
1. in Seezollhäfen an Reisende, die auf be- vVertes Wertes
zugsberechtigten Schiffen (§ 135 Abs. 3) in 5. Auszüge oder Essenzen
das Zollausland reisen, aus Kaffee, Zubereitun-
2. auf Zollflugplätzen an Reisende, die auf gen auf der Grundlage
dem Luftweg unrnittel bar in dus Zollausland solcher Auszüge oder Es-
reisen. senzen, bis zu einem
Eigengewicht von 2 Kilo-
gramm, je Kilogramm 20,- DM 25,-DM
Zu § 72 Abs. 2 des Gesetzes
6. Auszüge oder Essenzen
§ 146
aus Tee, Zubereitungen
Ubertrngung von l?.n.nächUgungen auf der Grundlage sol-
Die Ermächtigungen des § 72 Abs. 2 des Gesetzes cher Auszüge oder Es-
werden auf die Oberfinanzdirektionen übertragen. senzen, bis zu einem
Eigengewicht von 1 Kilo-
gramm, das Kilogranun 12,-- DM 15,- DM
Zu § 75 Abs. 2 des Gesetzes
7. Schaumwein aus frischen
§ 1-17 Weintrauben bis zu
Abweidrnn(JCn von E1~n·- und Flagr,Wnen 5 Flaschen je mit einem
Inhalt bis zu 0,750 U Ler
Jeder in Belrucht kommenden Zollstelle sind ( 1/1 "Flasche). je 1 /i Flzi\;che 2,50 DM 3,--- DM'.
rechtzeitig auch Abweichungen von den nach § 75
Abs. 2 Nr. 2 des G<:setzcs mitzuteilenden Fahr- und 8. Wein aus frischen VJein.--
Flugplänen (z.B. Sonderfahrten, Sonderflüge, Ver- trauben in BehäHnlss,=:;n
frühungen und Verspätungen) mitzutf~Hen, soweit mit einem Inhalt
die Zollstelle nicht da.rnuf verzichtet.
a) bis zu0,7 Liter 1 0,70DM 0,80 DM
b) von mehr als
Zu § 79 Abs. 1 des G,~sel.zes 0,7 Liter bis je I
ZU. 1. I ~l. t er lr DD<-!.11u•
- ' :: ' t
c- 1,-DM 1,10 DM
§ 148
c) von mehr als 1
nis
1 Liter bis zu
2 Litern J 2,--DM 2,20 DM
(1) Für ein~Ji:HlfF.;i:lhgahenpflichtige Waren, die
1. weder zum Hundel noch zur gewerblichen d) von mehr als 2 Litern,
Verwendung bestimmt sind und je Liter 0,30 DM 0,40 DM
2. insgesamt nicht mehr als 200 De:utsche Mark 9. Branntwein, Likör und.
wert sind, andere alkoholische Gl'-'
werden die Eingangsabgaben nach den in Absatz 2 tränke, bis zu 3 Litern,
festgesetzten pc1uschalierl.en Si:itzen erhoben. je Liter 10,-DM 12,- DM
Nr. !Jl -- Tag der Aus9abe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1975
\,V,11,,11, d,l< d,,,, \/ornus- Vv'aren, die den Voraus-
~1'.i'/l!r1r:<·n li.1r dlP /\n- sctwngcn für die An-
ilndcre andere
Wt:11·]1111'./ {l('J" IL11r1ciu- der Binnen- Waren
:/.;>Ji,, d
vViHcn
1
·:) l)('ll l -( )Jt'tl Dcutsch(m
Zolll.,11 il; cnhJH<'<il<'ll Zollturifs entsprechen
10. u) Ziep rdtcn bis zu GOO 12. andere V✓ arcn, ausge-
~]Llick, je SLC1ck O,OG Dlvt 0,09 DM nommmen
b) mit einem C(!- (auch vergällt), Sprit
w ich t bis zu 3 Cramm (auch vergällt), Bier und
bis zu 300 Slück, je bicrähnliche Cetränke 10 v. H. 15v.H.
SLLick 0,09 DM 0,:25DM des des
vVertes Wertes
c) Ziqa rren mit einem Cc!-
wicht von mehr als (3) Die pauschalierten Abgabensätze gelten nicht,
3 Cramm bis zu 200 wenn der Zollbeteiligte bei der Abfertigung zum
Stück, je Slück 0,15 DM 0,40 DM freien Verkehr Verzollung nach dem Zolltarif und
Versteuerung nach den in Betracht kommenden
d) Feinschnitt bis zu
Steuergesetzen beantragt; der Antrag muß sich auf
1 Kilogramm, das Kilo-
gramm alle gleichzeitig zu behandelnden V✓ aren beziehen.
23,-DM 48,--DM
Die pauschalierten Abgabensätze gelten ferner nicht
e) Pfeifentabak bis zu für die in Absatz 2 Nm. 3, 5 bis 7, 9 und 10 bezeich-
1 Kilogramm, das Kilo- neten Waren in größeren als den dort bezeichneten
gramm 8,50 DM 34,-DM Mengen.
f) Kautabak bis zu 500 § 149
Gramm, das Kilogramm 3,-DM 26,--DM
Geltung in Berlin
g) Schnupftabak bis zu
500 Gramm, das Kilo- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
gramm 3,-DM leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
12,-DM
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
11. a) Vergaser- auch im Land Berlin.
l
kraftstof f 1,60DM 1,60 DM
je volle § 150
b) Diesel-
5 Liter Inkrafttreten
kraftstoff 1,30 DM 1,30 DM
c) Schmieröl 2,-DM 2,-DM Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
Bonn, den 29. November 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Anlage 1 umstehend
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)
Fahrtstrecken im unmiUclharen Verkehr zwischen Häfen des Zollgebiets durch ZolHreigebiete
(Gewtisser zwischen der tscrn2:nze und der Zollgrenze an der Küste sowie Freihäfen)
l. Fährstrecke zwischen den Fiibrhäfen Großen- dem Seezollhafen in Bremerhaven und anderen
broder Fähre und Fehmarnsund, Häfen des Zollgebiets,
2. Durchfahrt auf dc~rn Nord--Or;Lt,(?l)-Kanal durch 6. kürzeste Strecken im Seehafen Bremerhaven
den Freihafen Kiel, a) zwischen der Mündung der Geeste und dem
Vorhafen der Kaiserschleuse oder auch dem
3. kürzeste, in Höhe dc~r OsterJ-1öft.molc beainnende Vorhafen der Nordschleuse,
oder endende Strecken zwischen allen Hüfen an
b) zwischen dem Vorhafen der I(aiserschleuse,
der Unterelbe und dem Seezollhafen in Cux-
dem Kaiserhafen I, dem Vorhafen der Nord-
haven,
schleuse und dem Osthafen,
.(. kürzeste Strcckca im Seehafen Cuxhaven zwi- 7. Fährstrecke zwischen dem Seezollhafen in
schen dem Allen IIöfen, dc:1n Fischereihaien, Bremerhaven und dem Hafen Blexen,
dem vom Zollgebiet nicht aus9cschlossenen Teil
8. Fährstrecke zwischen dem Hafen Eckwarder-
des Amerika-Hafens und dem Neuen Pischerei-
hörne und dem Seezollhafen in \/\/ilhelrnshaven,
hafen,
9. kürzeste Strecken zwischen den Häfen der Insel
5. kürzeste Strecken von der Mündung der Geeste,
Borkum und dem Seezollhafen i.n fanden,
vom Vorhafen der Kaiserschleuse odGr auch
vom Vorhafen der Nordschleuse bis zur Seezoll- 10. kürzeste Strecken zwischen dem Seezollhafen in
grenze bei Einswarden im Verkehr zwischen Emdcm und anderen Häfen des Zollgebiets.
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 8,
§ 61 Abs. 9 und § 135
Abs. 3 Nr. 1)
Küstengebiet
Das Gebiet vor der deutschen Küste (Küsten- f) durch die Gerade ½ sm südwestHch von
gebiet) wird seewärts wie folgt begrenzt: Punkt 54 ° 09' 04" N-Breite, 07° 53' 30" 0-
Länge (Tonne Helgoland) zu Punkt 54° 10'
I. In der Nordsee 42" N-Breite, 07° 48' 14" O-Länge (Tonne
HSG),
a) durch die Gerade 2 sm seewärts parallel
zur Verbindunqslinie der Punkt.e 53° 38' g) durch die Gerade vpn Punkt 54° 10' 42"
35" N-Breite, 06° 17' 03" O-Länge (Tonne N-Br~ite, 07° 48' 1.4" O-Länge (Tonne HSG)
J/E2) und 53° 44' 57" N-Breite, OG 0
24' 15" zu Punkt 54 ° 14' 29" N-Breite, 07° 49' 49"
O-Länge (Tonne J/E3), O-Länge (Tonne Sellebrunn),
b) durch die Gerade 1,5 sm seewärts parallel h) durch die Gerade von Punkt 54 ° 14' 29"
zur Verbindunqslinie der Punkte 53° 44' N-Breite, 07° 49' 49" O-Läng,e (Tonne Selle-
57" N-ßreitc, 06° 24' 15" 0-Lünge (Tonne brunn) zu dem Punk l ½ sm westlich 54 °
12' 21" N-Breite, 08° 08' 45" O-Länge
J/E3) und 53° 51' 12" N-Breite, 07° 3T 36"
O-Länge (Tonne J/E 11), (Tonne 3),
i) durch die Geraden ½ sm jeweils seewärts
c) durch die Gerade 1,5 srn seewürts parnllel
parallel zu den Verbindungslinien der
zur Verbind1mqs1inie der Punkte 53° 51'
Punkte 5-1 ° 12' 21" N-ßreite, 08° 08' 45"
12" N-Brcil.c, 07° 37' 3(5" O-Uinge (Tonne
0 O-Uinge (Tonne 3), 54° 33' 00" N-Breite,
J/E 11) und :d ST 24" N--Breite, 07° 53'
08° 05' 00" O-Länge (Tonne 6), 54° 54' 30"
06" 0-Linge (Tonne J/E 13),
N-Breite, 08° 05' 00" O-Uinge 9) so-
d) durch die Gernde vom nördlichen Punkt der wie 55° 03' 48" N-Brcite, 03' 51" 0-
unter c) bezeichneten BerJrenzungslinie zu Länge (Tonne 10), nördlich bis zur Höhe
dem Punkt ½ sm südwestlich 54 ° 03' 02" der deutsch-dänischen Grenze;
0
N-Brcite, Oß 04' 56" O-Liinge (Tonne H 1),
II. in der Ostsee
e) durch die Gerade ½ sm südwestlich parallel
zur VerbindLmaslinie de.!r Punkte 51 ° 01' a) durch die deutsch-dänische Grenze,
02" N-Breite, 08° 04' 56" O-Länge (Tonne b) weiter durch die Gerade zum Punkt ½ sm
H 1) und 54 ° 09' 04" N-Breite, 07° 53' 30" nordöstlich Punkt 54° 45' 12" N-Breite,
O-Länge (Torme Helgoland}, 10° 04' 36" O-Länge (Tonne 5),
Nr. !J1 --- Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1977
c) durch die Cc1 ddc '/~ sm seewärts parallel 34' 06" N-Breite, 10° 34' 00" O-Länge
7.111 Vcrbindili,uslinie der Punkte 54° 45' 12" (Tonne 4), 54° 36' 00" N-Breite, 11° 09' 00"
N-Hreitc, 1O'' 04' JG" 0-Länge (Tonne 5) und O--Länge (Feuerschiff Fehmarnbelt) und 54 °
54° 43' 30" N-ßrc-itc, 10° 08' 18" O-Länge 30' 38" N-Breite, 11° 25' 00" O-Länge
(Tonne 4), (Tonne 6b),
d) du!ch die Gerade 1/:i sm scewürts parallel h) durch die Geraden 1/2 sm jeweils östlich
zur Verbindun9slinie der Punkte 54° 4J' 30" parallel zu den Verbindungslinien der
N--Breite, 10° 08' Uf' O-Länne (Tonne 4) Punkte 54° 30' 38" N-Breite, 11° 25' 00"
und 54 ° 39' 19" N-Breite, 10° 08' 18" 0- O-Lünge (Tonne 6b), 54° 18' 12" N-Breite,
Länge (Tonne 3). 11 ° 23' 24" O-Länge (Tonne 5), 54° 12' 42"
e) durch die Gerade vom südlichen Punkt der N-Breite, 10° 23' 27" O-Länge (Tonne 4)
unter d) bezeichneten Begrenzungslinie zu und .54 ° 11' 18" N-Breite, 11 ° 23' 30" 0-
dem Punkt 54° 31' 00" N-Brcite, 10° 17' 00" Lä.nge (Tonne Wismar 1),
0-Uinge, i) weiter durch die Verbindungslinie von dem
f) vom Punkt 54° 31' 00" N-Breite, 10° 17' Punkt ½ sm östlich 54° 11' 18" N-Breite,
00" O-Längc nach Osten der Hoheitsgrenze 11 ° 23' 30'' O-Länge (Tonne Wismar 1) in
folgend bis in Höhe des Punktes 54° 31' 15" Richtung 70° bis zu dem Punkt 54° 20' 00"
N-Breite, 10° 23' 39" O-Länge (Tonne 2), N-Breite, 12° 03' 30" O-Länge (Schnittpunkt
g) von der Hoheitsgrenze in Höhe des Punktes mit der Warnemünde-Ansteuerung),
54 er 31' 15" N-Breite, 10° 23' 39" O-Länge k) von Punkt 54 ° 20' 00" N-Breite, 12° 02' 30"
(Tonne 2) 1 sm seewärts parallel zur Ver- O-Länge (Schnittpunkt mit der Warne-
bindungslinie der Punkte 54° 33' 00" N- münde-Ansteuerung) weiter in Richtung
Breite, 10° 30' 00" O-Länge (Tonne 3), 54° 50°.
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2,
§§ 8, 17 und 82 Abs. 1)
Zollzeichen
(1) Das Zollzeichen 1 besteht c} Länge 1,50 m und Bre_ite (an der Flagg-
leine) 1,20 m.
a) bei Tag aus einer grünen Flagge, deren
Länge 1,50 m und deren Breite am o bei en Die Zollflagge ist am Signalstag oberhalb der Kom-
Ende (am Flaggenstock) 0,75 m, am unteren mandobrücke oder am Vor- oder Hintermast bis zur
Ende 0,30 m beträgt. Die Flagge ist am Höhe der Saling zu hissen.
Flaggenstock am Heck, ggf. unter der (3) Das Zollzeichen 3 besteht bei Tag aus einer
Nationalflagge, zu hissen; weißen dreieckigen Flagge in den Abmessungen des
b) bei Nacht aus einer am Flaggenstock am Absatzes 2 mit einem waagerechten schwarzen
Heck, 1 bis 2 m über Bord, zu führenden Mittelstreifen (3. Hilfs~nder der amtlichen deut-
gewöhnlichen Milchglaslaterne. Die Mi.lch- schen Ausgabe des Internationalen Signalbuches
glaslaterne ist nur zu setzen, wenn das 1931). Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Schiff am Ufer oder im Hafen stilliegt.
(4} Die Zollzeichen 2 und 3. bestehen bei Nacht
(2) Das Zollzeichen 2 besteht bei Tag aus einer aus einem grünen Zollicht. Dieses Licht muß als
senkrecht in ein blaues und weißes Feld geteilten Zollzeichen 2 mindestens 1 m, höchstens 2 m senk-
dreieckiuen Flagge, das blaue Feld innen an der recht über dem gemäß Artikel 10 der Seestraßen-
Flaggleine (2. liilfsstander der amtlichen deutschen ordnung vorgeschriebenen Hecklicht, als Zollzeichen
Ausgabe des Internationalen Signalbuches 1931) in 3 entsprechend unter dem Hecklicht geführt werden.
folgenden Abmessungen: Es muß so eingerichtet und angebracht sein, daß es
ein ununterbrod1enes Licht über einen Bogen von
a) Länge 3 m und Breite (an der Flaggleine}
mindestens 10, höchstens 12 Kompaßstrichen - je
2,40 m oder
5 oder 6 Strich von recht achteraus auf jeder Seite
b) Länge 2,25 m und Breite (an der Flagg- des Schiffes - wirft. Das Licht muß auf eine Ent-
leine} 1,80 m oder fernung von mindestens 1 sm sichtbar sein.
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 4
(zu § 17 Abs. 2 und § 143)
Halte- und Bordezeichen
Halte- und Bordezeichen sind oder
das Schallsignal „Achtung", ein langer
1. bei Zollflugzeugen
Ton (-),
bei Tag:
c} auf dem Rhein:
das Zeigen eines grünen Wimpels, der in
weißen Buchstaben die Aufschrift „Zoll" trägt, das Zeigen einer rechteckigen durch
oder das weiße Lichtsignal mit Scheinwerfer: Schräglinien in vier dreieckige Felder
lang, kurz (- .), geteilten Flagge in den Bundesfarben
(oben schwarz, rechts und links rot;
bei Nacht: unten gold)
das weiße Lichtsignal mit Scheinwerfer: lang, oder
kurz (- .); das Schallsignal „Achtung", ein langer
Ton(-},
II. bei Zollbooten
1. bei Tag: 2. bei Nacht:
a) in Küstengewässern, auf Seeschiffahrt- a) in Küstengewässern, auf Seeschiffahrt-
straßen im Geltungsbereich der Seeschiff- straßen im Geltungsbereich der Seeschiff-
fahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952 fahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952
(Bundesgesetzbl. II S. 553) in der jeweils (Bundesgesetzbl. II S. 553) in der jeweils
gellenden Fassung, in den Seehäfen und geltenden Fassung, in den Seehäfen und
auf dem Nord-Ostsee-Kanal: auf dem Nord-Ostsee-Kanal:
das Zeigen eines weißen Standers mit mehrfaches Blinken der grünen Erken-
der Aufschrift „Zoll" und darunter nungslichter
eine rechteckige grüne Flagge oder
oder das Schallsignal: ein langer, ein kurzer
das Schallsignal: ein langer, ein kurzer Ton(-.),
Ton (---- .),
b) auf Binnenschiffahrtstraßen, auf Binnen-
b) auf Binnenschiffahrtstraßen, auf Binnen- seen, auf der Donau und auf dem Rhein:
seen und auf der Donau: ein rotes Blinklicht
das Zeigen eines weißen Standers mit oder
der Aufschrift „Zoll" und darunter das Schallsignal „Achtung,,, ein langer
eine rechteckige grüne Flagge Ton(-),
Anlage 5
(zu § 77)
Tarntarif
Teil A: Anwendungsbestimmungen
§ 1 3. Säcke:
Begriffsmerkmale für UmschUeßunHen a) Umschließungen aus einer Lage von Pack-
leinwand, Sackdrell, Wachstuch, Segeltuch
Im Tarntarif sind oder ähnlichen schwer ins Gewicht fallen-
1. Kisten und Fässer: den Geweben;
b) Umschließungen, die aus einer doppelten
solche aus Holz. Lage von leichten Geweben bestehen.
2. Ballen: 4. einfache Umschließungen aus leichten Geweben:
a} solche aus leichten feineren Geweben von
a) Umschließungen, die mindestens aus einer
pflanzlichen Spinnstoffen;
doppelten Lage von Packleinwand, Sack-
drell, Wachstuch, Segeltuch, Schilf-, Rohr-, b) solche aus gröberen Geweben von pflanz-
Stroh- oder Bastgeflecht oder ähnlichen lichen Spinnstoffen, lose oder netzartig ge-
qroben, schwer ins Gewicht fallenden Stof- webt
fen bestehen; § 2
b) Umschließungen, die mindestEms aus zwei Anwendung der Tarnsätze, Allge1neines
vcrschiede:nürliqcn Lagen der unter a) be- (1) Soweit Tarasätze gelten, wird das Eigen-
zeichneten Stolle bestehen, gewicht von Waren dadurch ermittelt, daß ihr Roh-
Nr. q1 - Tag d<:~r Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1979
qc·widil urn den tils Tilrilsc1L ✓, in Teil B festgesetzten (2) Der Zollbeteiligte darf jedoch alle Umschlie-
Vomhunde!'Lsat,~ fJCk Li r ✓,I wird. ßungen außerhalb derjenigen innersten Umschlie-
ßung, für die ein Tarasatz festgesetzt ist, entfernen.
(2) Tara~.;ilzc gcHcn rn1r ff1r Umschließungen, die
Nur der Tarasatz für diese Umschließung wird an-
nilcb ihrer Art voilsUin<liD t11id so beschaffen sind,
w i.e t:s in § 1 und in TPil B V<H~J('sehen ist.
gewendet.
(3) Läßt der Zollbeteiligte die Packstücke unver-
§ 3 ändert, so kann nur der Tarasatz für die äußerste
Umschließung angewendet werden.
Tarasätze für ßa!Jen und Sticke
Is1 dc1s Cewlcht von ßcil]en oder Säcken augen- § 7
sdwi 11 lieb niedriger als das dPm Tarasatz entspre-
Ermittlung des Eigengewichts durch Wägen
chende CewichL, so werden die in Betracht kom-
menden Tarasül.ze nicht imqc!W()ndet. Die Zollstelle (1) Das Eigengewicht von Waren wird durch
kann jedoch rnit Zustirnn,tmn des Zollbeteiligten auf Wägen ermittelt:
Waren in BaJlen die TcHasü!.:w für Säcke, auf Waren 1. auf Antrag des Zollbeteiligten, wenn das
in s;;cken die Tarasützc für einfache Umschließun- Gewicht der Umschließungen augenschein-
gen aus leichten Geweben anwenden. lich oder nach den der Zollstelle vorlie-
genden Unterlagen das dem Tarasatz ent-
§ 4 sprechende Gewicht erheblich überschreitet,
Tarnsätze für Pässer mit Tabak 2. von Amts wegen,
J.r-:t bei Tabakbl<lttern, Taba krippen und Tabak- a) wenn das Gewicht der Umschließungen
slen9eln (aus Tarifnr. 24.01) in FJssern bis zu 600 kg augenscheinlich oder nach den der Zoll-
das Cewicht der Umschließungen augenscheinlich stelle vorliegenden Unterlagen das dem
niedriuer als dus dem Tarc1sc1tz entsprechende Ge- Tarasatz entsprechende Gewicht erheb-
wicht, so werden die in BeLrucht kommenden Tara- lich unterschreitet,
sät:1e nicht angewendet. Die Zollstelle kann jedoch b) wenn das Wägen zum Ermitteln oder
mit Zustimmung des 7.olJbel.f'iliutcn auf diese Waren Nachprüfen von Tarasätzen angeordnet
die T;trasiHzc flir fijsser von r,1chr als 600 kg an- ist.
wcnd,'n. (2) Soweit das Eigengewicht nach Absatz 1 durch
§ 5 Wägen ermittelt ist, werden Tarasätze nicht ange-
wendet.
Tar<tlsälze für U1uschHeßunuen aus verschi.eden
schweren Stoffon § 8
Auf Waren in Umscbließunucn aus verschieden Anwendung der Tarazuschlagsätze
schweren Stoffen können, soweit für sie Tarasätze Soweit Tarazuschlagsätze anzuwenden sind, wird
nicht lest(~esctzt sind, mit Zustimmung des Zollbe- das Rohgewicht der Waren dadurch ermittelt, daß
teiligfen die Tarasütze lür g,1t1z aus den leichteren ihr Eigengewicht um den als Tarazuschlagsatz fest-
Stofi0,n hergestellte Umschließungen angewendet gesetzten Vomhundertsatz erhöht wird.
vvcrden.
§ 6 § 9
Trtr,1~3ütze bei Waren in mehreren. Umschließungen Genauigkeit der Gewichtsberechnung
(1) Bei Waren jn nwhrercn Umschließungen, für Das Zollgewicht wird bei der Anwendung von
die jeweils Tarasüfzc !cslgcsctzt sind, werden die Tarasätzen oder Tarazuschlagsätzen nur bis auf
Tarnsülze weder zusa mmen9crechnet noch einzeln Hundertstel eines Kilogramms errechnet. Uber-
nacheinander angewendet. schießende Bruchteile bleiben außer Betracht.
Teil B umstehend
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Teil B: Tarasätze
Tarnsatz
Tarifnummer
des Driutschcn Warenbezeichnung 0/o
Zolltarifs und Bezeichnung der Umschließungen des Roh-
gewichts
----- - ---------------------------------------------~-----
3
-------------------------·-------------------------'-------
illlS 09.01 J:(aHee, auch geröstet oder entkoffeiniert;
Kafü\i\:;6:alen 1md -hüui.chcn; KaHecmiUel mit beliebigem Gehalt an KaHee:
für KaHce, nkht geröstet:
mit Daulwn aus harlem H.olz 10
,Hukre ..... 8
Billlcn 2
Siickc:
rn it Kaff(,e clUs Kenia, U9crnda und Tanganjika .............. , ............... . 1,8
1,5
c1nd1:1c Urn:,cl1li(,i\1mqen:
duppclk:
aus lo:,cn, auch netzartigen GewebP,n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,4
sild::arlige, dewn innere Lage aus Papier besteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 2
Pir1fache:
dus leichten Geweb<:>n ................................................••.• 0,85
aw; l(ht,n, auch ndzartigen Geweben:
m i1 Kaffee aus EI Salvador ............................................ . 1,25
rnil anderem Kilfree 0,9
für KaHee, geröstet:
Fctsser . . ... . . . . . . . . . . . . ... . . .. . . .. . . . . ... . . . .. . . . . . . . . . ...
~ ... . . . . . . . . . .. .
~ ~ 20
Ballen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....
~ ~ ~ 6
09.02 Tee:
Kisten:
aus drcila9igcm Sperrholz, an den Kanten mit Eisenblech beschlagen, innen mit
Metall oder Papier oder mit beiden ausgelegt, wenn die Holzlagen bestehen
überwiegend aus Hartholz ................................................ . 13
überwiegend aus Weichholz ............................................. . 11
andere:
mit Metall ausgelegt oder mit Blecheinsatz versehen und außerdem außen mit
Papier bddebt oder innen mit Papier beklebt oder ausgelegt ............... . 21
aus rohem hartem Holz, nur mit Blei ausgelegt oder nur mit Blecheinsatz
versehen ............................................................... . 18
aus rohem weichem Holz:
nur mit Blaltblei ausqelegt 22
nur mit Blattzinn crnsgelegt ............................................ . 21
nur mit Blattclluminium oder mit Blattaluminium und Papier ausgelegt ... . 16
aw, rohem hartem oder weichem Holz, außen mit Papier beklebt und innen
mit Blattblei und Papier ausgele9t, mit Mattenumhüllung versehen, bei einem
C1~wicht (ohne Matte) von mehr als 5 ku .................................. . 21
ni'. 1J!. mit Mdull ausqc;Jegt, bei einem Gewicht
von 20 kg oder darunter .............................................. . 24
von uwhr ills '.W k~J bis einschließlich 30 kg ............................ . 21
von mehr als 30kg 19
sunst 23
aus 18.01 K.al,:iilnbolmen, audi Ihm::h, roh:
Sückc~ 1,5
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1981
Tarasatz
Tarifnummf~r Warenbezeichnung 0/o
des Deutschen
Zolltarifs und Bezeichnung der Umschließungen des Roh-
gewichts
2
aus 24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:
für nicht entripple TdbakbHitter und Abfälle von unverarbeiteten Tabakblättern,
andere als Rippen und Stengel:
Kisten:
ganz oder teilweise aus Sperrholz .......................................... . 15
aus weichem Holz, von 175 kg oder darunter:
mit vier inneren Rahmenhölzern, mit Olpapier ausgelegt, durch starke Drähte
oder zw0i Bandeisen verschlossen, mit nicht entrippten Tabakblättern aus USA
(sogenannte BroadJeaf-Kisten) ............................................ . 26
andere 15
andere:
von 175 kg oder darunter 25
von mehr als 175 kg 22
Fässer:
von 400 kg oder darunter:
aus weichem I-Iolz ....................................................... . 16
aus hartem Holz oder überwiegend aus hartem Holz ...................... . 19
von mehr als 400 kg bis einschließlich 600 kg:
aus weichem I-Iolz ....................................................... . 13
aus hartem Holz oder überwiegend aus hartem Holz ...................... . 15
von mehr als 600 kg:
aus weichem I-Iolz ...................................................... . 10
aus hartem Holz oder überwiegend aus hartem Holz ...................... . 11
andere Umschließungen:
aus Bastplatten oder harten Palmblattplatten, mit Stricken oder Tauen ver-
schnürt, im Gewicht:
bis 60 kg, auch mit Leinenumhüllung ...................................... . 14
von über 60 kg bis 70 kg, auch mit Leinenumhüllung ....................... . 11
von über 70 kg bis 80 kg, auch mit Leinenumhüllung ....................... . 9
von über 80 kg:
1nit Leinenumhüllung_ ................................................... . 10
ohne Lcinenumhüllung ................................................. . 8
einfache aus schwerem Leinen, innerhalb dessen sich auf zwei Längsseiten je 4
-- zusürnmcn also 8 - nebeneinandergelegte Zedernholzbrettchen von der
Länge der Packslücke befinden ............................................. . 9
aus Schilfge11echt, mit Stricken verschnürt, mit Jutegewebe oder doppeltem
Leinen urnhiillt ......... ." .................................................. . 4
aus doppclt1~m Schilfgeflecht, mit Garn zusammengenäht, mit Stricken oder
Tauen verschnürt, auch mit Bambusstäben versteift, auch mit gespa.ltenem Rohr
gE!schn ürt . . . ............................................................ . 5
aus schweren Schilfmatten, mit Stricken vernäht und mit Stricken oder Tauen
verschuürt (mit sogenannten Mexikotabaken) ............................... . 4
aus feinem Bastgeflecht, ausgelegt mit dünnem Sdülfgeflecht, mit gespaltenem
Rohr geschnürt, auch mit Leinenumhüllung (mit Tabakblättern von Manila-
tabak) .................................................................... . 3
aus weichen Bastmatten, innen ausgelegt mit Schilfplatten, mit Rohrstricken ge-
schnürt (mit Tabak blättern von Manilatabak) ............................... . 3
einfache aus teils leichtem, teils schwerem Jutegewebe, auch mit Papier aus-
9elegt und mit Bindfaden verschnürt ........................................ . 3
einfache aus Haargeflecht (auch gewebeartig hergestelltem) und Leinen, auch mit
Stricken oder Tauen verschnürt . . . . . . . . . . . . . . . . ...... , , .................... . 3
cinfclch2 üns Jutegeflecht (auch gewebeartig hergestelltem) und Leinen ....... . 3
aus leichten Matten ................................... , .................... . 2
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Tarasatz
Tarifnummer
des Deulsd1en Warenbezeichnung 0/o
Zollt.arils und Bezeichnung der Umschließungen des Roh-
gewichts
(noch aus ll·,cbl(!ri Mi1ttcn, auch mit Papier ausgelegt, mit Strick.en oder Tauen ver-
aus 24.01) sdrn ii rt, auch mit Pappe an den äußeren Kanten versehen .................... . 2,5
aus teils 1eichlem feinerem, teils netzartig gewebtem gröberem Jutegewebe:
mit Papiereinlage, mit Tabakblättern
ilUS Bulr1arien ......................................................... . 3
aus Griechenland 2,5
aus der Türkei ........................................................ . 2
ohne Papiereinlage, mit Orienttabak ..................................... . 2
aus leichtem Jutegewebe, außen mit Stricken verschnürt ..................... . 1,5
aus Jute~Jcwebe (an den beiden Stirnseiten und einer langen Schmalseite des
Packstücks) und Papier (an den beiden Flachseiten und der zweiten langen
Schmnlseite des Packstücks), a.n der äußeren Seite mit Bindfaden verschnürt .... 2
aus Schilfmatten (Rückenteil und Seitenteile) und Jutegewebe (Vorder-, Kopf-
und Unterteil), an den Rändern mit Bindfaden vernäht ....................... . 2
für Rippen und Stengel:
Fässer von 600kg oder darunter ............................................ . 11
sonst wie für nicht entrippte Tabakblätter und Abfälle von unbearbeiteten Tabak-
blättern.
aus 24.02 Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßfn:
für Tabak, gepreßt oder gesoßt, zum Herstellen von Schnupftabak:
Umschließungen aus Tierhäuten .............................................. . 8
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezemoer 1961 1983
Wertzollordnung (WertZO)
Vom 29. November 1961
Inhaltsübersicht
§ §
I. Abschnitt II. Abschnitt
Normctlpreis Rechnungspreis
Uhlicher WettbewNbi;preis ....................... . 1 Rechnungspreis als Bewertungsgnmdlage 26
Menge . . . . . . . . . . ......................... . 2 Rechnungspreis aus einem in handelsüblichem Zeit-
Gewinnungs-, Hersll l I unqs- oder Bc~arbcitungslctnd ..
1
3 raum abgewickelten Kaufvertrag ............... . 27
Handelsstufe, mc1ß~1ebender Käufer ............... . 4 Preisband ....................................... . 28
Handelsstufe bei Vermittlungsgesch&fü,!n .......... . 5 Bewertung bei Anmeldung durch einen Vermittler .. 29
Preis im maßgebenden Zeitpunkt ................. . 6 Preisnachlässe, Preisermäßigungen . . . . . . . ........ . 30
Maßgebender Ort für den Normalpreis, Ort der Ver- Einzelne Preisnachlässe und Preisermäßigungen ... . 31
zollung ....................................... . 7 Skonto ......................................... . 32
Vertriebskosten ................................. . 8 Mengenrabatte bei Teillieferungen ............... . 33
Einzelne Vertriebskosten ........................ . 9 Beförderungskosten bei gleichem Preis ........... . 34
Einzelne Befördcnm\Jskostcn ..................... . 10 Einfuhr zerlegter Vv aren ......................... . 35
Ort für die Abgrenzung der Beförderungskosten ... . 11 Warenzusammenstellung ......................... . 36
Beförderungskosten bei Benutzung eigener Beförde- Gewichtsveränderungen, Gewichtsfranchisen ....... . 37
rungsmittel und bei lmcrit9elllicher Beförderung .. 12 Kosten der Lagerung im Freihafen ................ . 38
Ausnahmen bei Bclördcrung auf dem Luftwege ..... 13 Ungewißheit über Rechnungsprnis oder Kosten .... . 39
Provisionen 14 Rechnung 40
Kosten der Feststellung der Beschaffenheit oder III. Abschnitt
' Menge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Bewertung in besonderen Fällen
Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Bewertung von Waren, die nicht eingeführt worden
Eingangsr1bgr1bcn, öff<'n !lieh-rechtliche Gebühren,
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Ausgleichsbetriirrc . ..... ..... ................ 17
Entgelt bei Zollermäßigung aus besonderen Gründen 42
Aufteilung gemeins,inwr Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Bewertung von Nebenerzeugnissen und Abfällen im
Fortliiufende Zahhrngcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
aktive_n Veredelungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Nutzung von Rechkn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Bewertung im passiven Veredelungsverkehr . . . . . . . 44
Auslündisches Wan!nzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Bewertung bei Ausbesserung wegen Sachmangels . . 45
Wert des Warenzeichens bei weiterer Bearbeitung
der eingeführten Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 IV. Abschnitt
Inländisches Warenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Sc h 1 u ß vors c h rif t en
Gewinn ilUs Kapitalhcteili9ung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Maßgebende Währung ............................ 25 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Auf Grund de::'; ~ ]2 i\ bs. 4 und des § 78 Abs. 1 (2) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe so-
cfos Zol vmn 1-1. Juni 1~)fü (Bundcsgesetz- wie Montagebetriebe gelten als eigene Handelsstufe,
bicd.t J S. 7]7) wird V(,rord11d: soweit ihnen handelsüblich ein besonderer Preis
eingeräumt wird.
l. 1\ hsd1 n i11 (3) Käufer im Sinne der Absätze 1 und 2 (maß-
Normalprei1, gebender Käufer) ist der im Zollgebiet oder in
einem Freihafen ansässige Käufer, der der Zollwert-
§ 1 anmelder ist (§ 21 Abs. 3 der Allgemeinen Zollord-
Uhlklwr WeHhewerhspreis nung).
(l) Bei der F(;Sts!ellun~i (fos üblichen Writtbe- (4) Werden Waren, die für gewerbliche Zwecke
wcrhsprcises (§ 2:l Abs. 1 und 3 des Gesetzes) sind bestimmt sind, nicht auf Grund eines Kaufgeschäfts
die §§ 2 bis 5 zu bcachl.en. Ddhei wird von ~.!inem eingeführt (z. R. von einer Zwei.9niederlassung), so
Preis ausgc~Jilnqc'n, ;,u dem der Verkäufer die ein- ist die Handelsstufe eines Käufers im Sinne des .Ab-
geführte Ware ühlicherwt:ise an jeden Käufer ver- satzes 1 maßiJebend, an den gleichartige Waren in
kauft oder verkaufen würde. der betreffenden Branche tatsächlich verkauft wer-
den. Werden "'vVaren, die für gewerbliche Zwecke
(2) Ein solcher Pn!is ist Normalpreis, wenn er im
bestimmt sind, von eiriem Käufer eingeführt und
maßgPbenden Zeitpunkt (§ 6) und Ort (§ 7) erzielt sind Verkäufer und Käufer - gegebenenfalls über
werden kann und die Kostenvorschriften der §§ 8 ein Alleinvertreterverhältnis hinaus - voneinander
bis 17 erfüllt.
abhängig, so wird die Handelsstufe des Käufers an-
(3) Könnern für die Ware mehrere übliche Wett- erkannt; dies gilt nicht, wenn gleichartige Waren
bewerbspreise erzielt werden, so wird von dem auch von Käufern im Sinne des Absatzes l einge-
Preismittel ausgeqangen. führt werden und diese Handels stufe bei ihnen in
der betreffenden Branche tatsächlich nicht vorkommt.
§ 2
(5) Für \'\Taren, die nicht für gewerbliche Zwecke
Menge bestimmt sind, wird der übliche Wettbewerbspreis
Es wird von der Warenmenge ausgegangen, auf der Grundlage des Verkaufspreises der letzten
Handelsstufe festgestellt.
1. die zum freien Verkehr oder nach § 55 Abs. 1
des Gesetzes zur Zollgutvcrwendung ab~Jefer- (6) Sind Waren zu bewerten, für die nach § 57
tigt wird, Abs. l oder § 58 Abs. 1 des Gesetzes eine Zollschuld
entstanden ist, so wird der übliche \tVettbewerbs-
2. die nach § 39 des Ges(~tzes angeschrieben wird,
preis auf der Handelsstufe eines Käufers festgestellt,
]. die in den freic;n Verkehr entnommen wird an den die \!\Taren brancheüblkh un!:er den Bedin-
oder gungen des freien Wettbewerbs verkauft werden.
4. für die nach den §§ 5'7 und 58 des Gesetzes eine
Zollschuld enl stehl. § 5
Handelsstufe bei VermitUungsgeschäften
§ 3
Gewinnungs-, IkrstcHungs- Ist der Vermittler eines Kauf9eschäfts der Zoll-
odPr Bearbejiungsfond wertanmelder, so wird der übliche Wettbewerbs-
preis auf der Handelsstufe des Käufers festgestellt,
(1) Es wird berücksichtigt, in welchem Land die an den die Waren über diesen Vermittler geliefert
Wure gewonnen oder hergestellt worden ist und in werden. Liefert der Vermittler die Waren an Käu-
welchem Land sie die lc~tzte wesentliche Bearbei- fer, die auf verschiedenen Handelsstufen stehen, so
tung erfahren hat. ist die erste Handelsstufe der Käufer maßgebend,
(2) Wird die Ware nicht in dem Land gekauft, in an die der Vermittler die Waren zu liefern pflegt.
welchem sie gewonnen oder hergestellt worden ist
oder die letzte wesentliche Bearbeitung erfahren hat,
§ 6
so wird außerdem eine durch den Zwischenhandel
und eine durch eine lmwesentliche Bearbeitung ver- Preis im maßgebenden Zeitpunkt
ursachte Preisänderung berücksichtigt.
(1) Als Preis, der im maßgebenden Zeitpunkt er-
zielt werden kann, gilt der Preis, der in diesem
§ 4
Zeitpunkt für sofort greifbare Ware erzielbar ist.
Handelsst.uie, maßgebender Käufer Ist ein derartiger Preis nicht bekannt, so wird mög-
(1) Für Waren, die. für gewerbliche Zwecke be- lichst von Preisen aus Kaufverträgen ausgegangen,
stimmt sind, wird der übliche Wettbewerbspreis auf die sofortige Lieferung vorsehen. Hierbei werden
der Handelsstufe des Käufers festgestellt, wenn Kaufverträge herangezogen, deren Abschluß dem
Verkäufer und Käufer der Waren voneinander un- maßgebenden Zeitpunkt möglichst nahe liegt.
abhängig sind (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes). Die Han- (2) Sind nur Preise aus Kaufverträgen auf spätere
delsstufe des Alleinvertreters wird anerkannt, es Abladung bekannt, so wird von dem Preis aus
sei denn, daß er über das Alleinvert.reterverhältnis einem Kaufvertrag ausgegangen, dessen Ablade-
hinaus mit de:m Verküufer geschäftlich verbunden termin dem maßgebenden Zeitpunkt möglichst nahe
ist. liegt.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1985
§ 7 1. Beförderungskosten (§§ 10 Dis 13),
Maßgebender Ort für den Normalpreis, 2. Provisionen (§ 14),
O:rt der Verzolhmg 3. Kosten (einschließlich der konsularischen Ge-
bühren) für die AussteHung von Urkunden im
(1) Es wird der übliche \Vettbewerbspreis zu-
Ausland, die für die Einfuhr der Ware erfor-
grunde gelegt, der am Ort der Einfuhr für die einge- derlich sind,
i ührLc Ware erzielt werden kann.
4. Abgaben, die im Ausland zu entrichten sind,
(2) Als Orl de1 Einfuhr gilt außer denen, die für die 'N are bei der Ausfuhr
1. im Seeverkehr der Hafen, in dem die Ware nicht erhoben oder erstattet werden,
erstmals nuch § 9 Abs. 1 des Gesetzes be- 5. Kosten des Verpackens.
handelt wird oder unter Berücksichtigung
ihres Trnnsportweges behandelt werden
§ 10
würde, wenn sie nicht nach § 6 Abs. 5 des
Gesetzes von der Gestellung befreit wäre, Einzelne Beförderungskosten
2. im Luflverkchr der Ort des ersten ange- (1) Beförderungskosten im Sinne des § 9 sind
flogenen Zollflugpiutzes oder der Ort an insbesondere
dem düs Fluuzcug sonst zulüssigerwei.se 1. Lade- und Umladekosten,
landet und enlladen wird,
2. Lagerkosten, die während der Beförderung
3. im Postverkehr der Ort der ersten Gestel- entstehen,
lung oder der Anschrcibung der Waren,
3. Frachten,
4. im Eisenbahn-, Binnenschiffahrts- und Land-
4. Provision und Aufwendungsersatz des
straßenverkehr und bei sonsti~ren Verkeh-
diteurs,
ren der erste Ort nach Uberschreiten der
Zollgn:mze. 5. Kosten der Transportversicherung,
6. Miete für Beförderungsmittel und Behälter,
(]) Ort der Verzollung (§ 32 Abs. 1 des Gesetzes)
ist der Ort der Abfertigung des Zollguts zum freien 7. Beeisungskosten, Fü tterungskosten für Tiere
Verkehr, der Anschreibung, der ersten Abfertigung (z.B. Futter- und Pflegekosten) und Kosten
des Zollguts zur ZoJlqu tlagerung, der Abfertigung für die Benutzung von Schutzplanen.
des Zollguts zur Veredelung, der Abfertigung des (2) Zu den Beförderungskosten, die die Lieferung
veredelten Zollguts zum freien Verkehr oder der der Ware bis zum Ort der Einfuhr belasten (§ 29
Abfertigung des Zoll9uts zur Zoll9utverwendung. Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes), gehören auch Miete, Ver•-
sicherungskosten und Frachten für die Beförderung
der leeren Beförderungsmittel und Behälter im Aus-
§ 8
land.
Vertriebskost.en
§ 11
(1) Unter den in § 29 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Ort für die Abgrenzung
aufgeführten Kosten sind die Vertriebskosten zu der Beförderungskosten
verstehen, die
Der Normalpreis umfaßt die Beförderungskosten
1. dern Verkäufer entstehen, urn die zu be-
wertende Ware an den maßgebenden Käu- 1. irn Seeverkehr bis zum Anlande- oder Umlade-
fer zu verkaufen und bis zum Ort der Ein- platz in dem Seehafen, der als Einfuhrort gilt
fuhr zu liefern, oder (§ 7 Abs. 2 Nr. 1),
2. einem unabhi:ingigen Verkäufer entstehen 2. im Eisenbahn-, Binnenschiffahrts- oder Land-
würden, um die zu bc-::wertende Ware an straßenverkehr bis zum Ort de,r Einfuhr (§ 'l
einen irn Zolluebi.et oder in einem Frei- Abs. 2 Nr. 4) oder, wenn die Grenze Tarif-
hafen ansässigen Käufer zu verkaufen und schnittpunkt ist, bis zur Grenze,
bis zum Ort der Einfuhr zu liefern. 3. irn Luftverkehr bis zum Uberfliegen der Grenze,
§ 12 Abs.1 und dh~ §§ 13 und 18 bleiben unberührt. 4. bei Einfuhren über Abfertigungsplätze außer-
halb de,s Zollgebiets bis zum Ort de,s Abferti-
(2) Werden Vertriebskosten, die vorn Normal-
gungsplatzes, wenn dieser Tarifschnittpunkt
preis umfaßt werden, vorn Käufer getragc:)n, so ist zu
ist,
unterstellen, düß sie der Verkäufer zu trngeh hat.
Sie sind in der Höhe in den Normalpreis einzubt~- 5. im Postverkehr bis zum Ort der Einfuhr (§ 7
ziehen, in der sie dem Ki:jufer tatsächlich entstehen; Abs. 2 Nr. 3),
§ 12 Abs. 2 und die §§ 13 und 18 bleiben unberührt 6. bei sonstigen Verkehren bis zum Ort der Ein-
§ 32 Abs. 2 des Gesetzes gilt sinngemäß. fuhr (§ 7 Abs. 2 Nr. 4).
§ 12
§ 9
Einzelne Vcdrieb~.;Jrnsten
Vcrtriebskoslen im Sinne des § 8 sind neben den
UmschJicßungskoslen im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 1 (1) Wird die ·ware vom Verkäufer mit eigenen
des Gesetzes insbesondere Beförderungsmitteln über den Einfuhrort hinaus be-
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
fordt:rl., so j,,,1 l(.,r di(• inliindische Beförderungs- durch entstehenden Kosten ohne Rücksicht darauf,
c,t rc:cke t: in !:drc1q <l I~; ßd<irdcirungskosten anzu- ob die Feststellung im Inland oder im Ausland ge-
sc:;1c:n, de:r hc:i di1rdiqc:hcncl(:r Frachtberechnung troffen wird.
durch (!irn'11 Tr,111sporl 1rntc:rnc,hmcr darauf entfallen
§ 16
wiirde:.
Umschließungen
(2) Wird di(: Wctn: 1me1ll\Jtdtlich oder mit einem
vom Käufer UPSte l lt(•n JfofordPrun~Jsmi ttel befördert, (1) § 32 Abs. 3 des Gesetzes ist auch anzuwenden,
so sind die~ Bidünlerunqskosten anzusetzen, die ein wenn die Umschließungen in einem besonderen
Tr,m.';porl.untcnw1J11w1 fiir die Beförderung der Zollverkehr von der \N'are getrennt werden.
vVan: bis zum l~infuhrort berechnen würde. (2) Werden die VJaren während der Lagerung in
einem Zollgutlager (§ 43 des oder in
§ 11 einem Zollaufschublager (§ 46 des Gesetzes) umge-
packt oder umgefüllt, so umfaßt der Normalpreis
Awmt1hmen lwi
„mf c:k::1u I.uHwcge
auch noch die Kosten der Umschließungen, in die
die Ware umgepackt oder umgefüllt worden ist,
ßei Beliirderuno auf dern Lultwenc werden in fol- wenn eine andere Bemessungsgrundlage für eine
qen(1Pn Fäilm1 c.1n Stelle d(~r Kosl:nn der Beförderung spätere Zollbehandlung maßgebend v.rird (§ 43
auJ dem LuHwcge die Kostcin in den Normalpreis Abs. 2, § 46 Abs. 4 des Cesetzes). Dies gilt nicht,
einbc:wqen, die bei der Befi>rckrung auf dem Land- wenn die Unischließunrren aus dem freien Verkehr
ocl(~r ·wasscrwegc entstanden w~ircn: des Zollgebiets stammen und von einem im Zoll-
1. bei Ceschenkst~ndungcn, gebiet oder in einem Freihafen ansässigen Käufer
zur Verfügung gestellt worden sind.
2. bei 1'v1ustern und Proben, die kof~lenlos gelie--
lc;rt werden, wc;nn 1:iie dc:r AnlF1hnung von § 17
llandelsucsch[ifl(:n dieiwn oder ·;,:11 Unter-
!: Vveruen und wenn Gebühren,
ihre Menqe de:11 handt~lsühlid1en Rahmen nicht
übE:rschreitet, (J) Der Normalpreis umfaßt nicht die Eingangs-
3. bei \t\Terbemiitcln, di(\ ko:-;lcnlos iefert wer- abgaben. Dies gilt auch für die Gebühren, die auf
den, Grund öffentlich-n~chtlicher Bestimmungen aus An-
4. bei Sendungen mit einem vVarenwcrt von 100 laß der Einfuhr von Waren erhoben werden.
Deutsche Milfk oder weniger, wenn die Kosten (2) Der Normalpreis umfaßt nicht die Ausgleichs-
der Befördcrun~J auf dem Luftweqe den Waren- beträge, die im Inland auf Grund öffentlich-recht-
wert übersteigen, licher Beistimmungen zur Anpassung des Einfuhr-
5. bei sonstigen Sendungen, wenn der Käufer die preises der vVaren an den Binnenmarktprei~ von
Kosten der Beförderung auf dem Luftwege be- Waren heimischer Erzeugung erhoben werden.
zahlt und nachgewiesen wird, daß die Mehr-
kosten dieser Beförderung endgültig vom Ver- § 18
käufer getragen werden. Aufteilung gemeinsamer Kosten
(1) Gemeinsame Kosten verschieden zu tarifie-
§ 14
render Waren einer Sendung werden nach der
Provisionen Menge oder nach dem Wert der einzelnen Waren
(1) Unter Provisionen fallen insbesondere die aufgeteilt, je nachdem, wie sie berechnet worden
Provisionen für Handelsvertreter, Kommissionäre, sind.
sonstige Vermittler, die die Waren für Rechnung (2) Kosten einer gemeinsamen Umschließung, in
des Verkäufers an einen im Zollgebiet oder in der verschieden zu tarifierende Waren eingehen,
einem Freihafen ansässigen K)iuf er verkaufen, und werden nach der Menge der einzelnen Waren auf-
der Maklerlohn. geteilt.
(2) Einkaufsprovisionen werden vom Normal- (3) Gemeinsame Kosten werden nicht aufgeteilt,
preis nur umfaßt, wenn der Preis der Ware nicht wenn
die Vertriebskosten enthält, die einem Verkäufer 1. die Waren der Sendung dem gleichen Zoll-
entstehen würden, der die Ware selbst oder durch satz unterliegen und der Zollbeteiligte die
einen Verkaufsvermittler an einen im Zollgebiet Kosten in der Zollanmeldung nicht auf die
oder in einem Freihafen ansässigen Käufer verkauft einzelnen \\Taren aufteilt
und liefert. oder
2. der Zollbeteiligte beantragt, daß die Kosten
§ 15 in den Normalpreis der Ware mit dem ·
Kosten der Festst.,}lh.rn.g größten Wertanteil einbezogen werden.
der Beschaffenheit oder Menge
§ 19
Ist nach dem Kaufvertrag oder entsprechend der
Handelsübung die Höhe cks Kaufpreises von der
Fortlaufende Zahlungen
Feststellung der Beschaffenheit oder der Menge der Wird eine Ware nur auf Grund von Verträgen
Ware abhängig, so umfaßt der Normalpreis die da- eingeführt, die als Entgelt fortlaufende Zahlungen
H r. ~Jl --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1987
vorscchen, so kann {lit, auf den ßurwert zurückge- die unter ihrer Verwendung hergestellte Ware mit
W!irLc: Su;nnw der vornnssic:htlichen Zahlungen wäh- einem nur im Ausland eingetragenen Warenzeichen
rend clc)r bctricbs~J<!Wühnlichen Nutzungsdaue,r die oder einem ausländischen Warenzeichen im Sinne
Cnrndlcige der Bewertung bilden. Dieser Summe ist des § 21 Abs. 2 versehen, so umfaßt der Normal-
ei .>J lcsl ('.r Betrag h in:,,,nzur<!d:rwn, falls ein solcher preis der zu bewertenden Ware nicht den Wert des
nelH:;1 clt:n lorilc1u:C'1Hl(,n Z;_tldunqt,n zu entrichten Rechts zur Benutzung des ausländischen Waren-
1sL. zeichens, wenn
§ 20 1. die zu bewertende Ware unter den Bedingun-
I\lutzunu von Recht~n gen des freien Wettbewerbs an jeden Käufer
verkauft wird oder
(1) Dr•r Nurrrwlpreis ci'H)r WiJn'., die nach einer
pr.1ll'nticrl(in Erfindung orfor ncHh Pirn!m cingetragP- 2. die im Inland entstandene Ware auch dann mit
n1c:n (;cLraucl1sm11s!cr ht'rgestellt worden ist, um- dem ausländischen Warenzeichen versehen
f öiH nr:,IH'n dc~ 1n anL<'i \.V<'.rl des ausgenutzten werden darf, wenn sie nicht unter Verwendung
I Trr~,.it'!lun~JS- und V<·rlriehsrPchls <Jucb den Wert der zu bewertenden V\/are hergestellt wird.
rlr:s RPdüs, die WiHC' <Jc:wcrbsnräßig zu gebrauchen.
§ 23
(2) Der Normalprci:.,; einer Ware, die unte.r Aus--
nnt:nmg urhehi\rrecbllirher Bcfu9nisse hergestellt Inländisches Warenzeichen
woi-dc:n ist, umfaßt dc)n auf die Ware t)ntfilllenden (1) Der Normalpreis einer Ware, die ein inländi-
Wer!. der all'.,{J('.nutzten Bef uqnisse. sches Warenzeichen trägt, umfaßt den auf die Ware
(J) Der Normalpreis der in den Abscttzen 1 und 2 entfallenden Wert des Rechts zur Benutzung dieses
b(0zeichneten Wan:!ill umfaßt nicht den Wert des Warenzeichens.
I fprstcllungs- oder Vervielfältigungsrechts, das im (2) Der auf die Vvare entfallende Wert des Rechts
1n land ausgeübt werden soll. Dies gilt auch für zur Benutzung des inländischen Warenzeichens wird
Vv'aren, die bei der inländischen Herstellung oder nicht vom Normalpreis der Ware umfaßt, wenn das
Vervielfältigung als Vorlage oder Ubertragungs- Warenzeichen an einer im Ausland hergestellten
mil.tel dienen sollen (z. B. ModelJe, Zeichnungen, Ware auf Veranlassung des im Zollgebiet oder in
Patentschriften, Klischees, Matrizen). einem Freihafen ansässigen Inhabers des Waren-
§ 21
zeichens oder mit seiner Zustimmung angebracht ist.
A usfändisches Warenzeichen § 24
(1) Der Normalpreis einer Ware, die ein auslän- Gewinn aus Kapitalbeteiligung
disches Warenzeichen trägt odc,r eingeführt wird,
um unter einem ausländischPn Warenzeichen ver- Als Ertrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 des
kauft zu werden, umfaßt den auf die Ware entfal- Gesetzes gilt nicht der Gewinn, der dem Verkäufer
lenden Wert des Rechts zur Benutzung des Waren- der zu bewertenden Ware oder einer mit ihm ver-
:,,:eichens. bundenen natürlichen oder juristischen Person auf
Grund der kapitalmäßigen Beteiligung an dem
(2) Für die Feststellung des Normalpreises gilt
Unternehmen des Käufers der Ware zugute kommt.
als ·ausländisches WarenzPichen auch ein im Inland
eingetragenes Warenzeichen, das den Zweck hat, § 25
clcu,mtun, daß die Ware
Maßgebende Währung
1. ausländischen Ursprungs ist, d. h. von einer
natürlichen oder juristischen Person im Sind Preise und Kosten in mehreren \Nährungen
Ausland angebcrnt, erzeugt, hergestellt, ausgedrückt, so ist die ·währung maßgebend, in der
ausgesucht, zum Verkauf hergerichtet oder der Rechnungsbetrag geschuldet wird. Der Rech-
anderweitig bearbeitet worden ist, nungsbetrag kann in der Regel als in der Vvährung
2. von einer natürlichen oder juristischen Per- geschuldet angesehen werden, in der der Rech-
son stammt, die durch Handels-, Finanz- nungsendbetrag ausgedrückt ist.
oder sonstiqc Beziehungen vertraglicher
oder außervertraglicher Art mit einer der II. Abschnitt
unter NummPr 1 genannten Personen ver-
Rechnungspreis
bunden ist,
3. von einer na tür]id1en oder juristischen § 26
Person stammt, an die eine der unter Rechnungspreis als Bewertungsgrundlage
Nummer 1 oder Nummer 2 genannten
Personen das Recht zm Benutzung des Als Zollwert gilt der vom Zollwertanmelder ge-
Warenzeichens unter Vorbehalt ihrns In- zahlte Rechnungspreis aus einem Kaufvertrag, wenn
haberrechts an diesem Warenzeichen ab- 1. er dem im maßgebenden Zeitpunkt erzielbaren
getreten hat. üblichen Wettbewerbspreis (§ 1) entspricht
§ 22 oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Preis-
nachlässe, auf eine Preisermäßigung, die nur
Wert des Warenzeichens bei weiterer Bearbeitung
einem Alleinvertreter gewährt wird, und jede
der eingeführten Waren
andere Ermäßigung des üblichen Wettbewerbs-
vVird die zu bewertende Ware im Inland über eine preises so berichtigt worden ist, daß er diesem
verkaufsfertige Herrichtung hinaus bearbeitet und Preis entspricht,
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
2. er den Anford<!rungen des Normalpreises in § 29
bczug auf dt'.n Ort (§ 7) entspricht oder ent-
sprechend bcridiliqt. word<)Tl ist, Bewertung bei Anmeldung durch einen VenniUler
]. nach den §§ ö bis 17 etwa erforderliche Kosten- Ist der Vermittler eines Kaufgeschäfts Zollwert-
berichliqun~Jcn vorge;nommen worden sind. anmelder, so wird bei der Bewertung von dem
Rechnungspreis der in § 5 bezeichneten Käufer aus-
gegangen, die die Ware im oder nahe dem maß-
§ 27 gebenden Zeitpunkt über ihn kaufen oder zu kaufen
pflegen, wenn dieser Preis als üblicher Wettbewerbs-
Rechnungspreis aus einem in handelsi'i.bHchem preis gelten kann. Von diesem Preis '.Verden ins-
ZeH!ri:wm öhnewickeHen Kaufvertrag besondere, falls sie in ihm enthalten sind, abgezogen
(1) Der Redmungsprcis aus einem Kaufvertrag, 1. Eingangsabgaben, Gebühren und Ausgleichs-
der vor dem maßgebenden Zeilpunkt abgeschlossen beträge (§ 17),
und in einem handelsüblichen Zeitraum abgewickelt
ist, wird der Bewertung zugrunde gelegt, wenn er 2. die Umsatzsteuer, die für die Lieferung der
--- gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß § 26 Ware entrichtet wird,
Nr. 1 - dem üblichen Wettbewerbspreis entspricht, 3. inländische Beförderungskosten, unbeschadet
der für die Ware im Zeitpunkt des Kaufabschlusses der Vorschrift des § 34,
oder der Preisvereinburung bei gleichen Lieferungs-
bedingungen erzielt werden konnte. § 26 Nrn. 2 und 4. Kosten des Umpackens, Sortierens und einer
3 gelten entsprechcmd. anderweitigen verkaufsfertigen Herrichtung,
soweit sie nach dem maßgebenden Zeitpunkt
· (2) Der Kaufvertrag gilt stets als in einem han-
entstehen.
delsüblichen Zeitraum abgewickelt,
§ 30
1. wenn der Kaufabschluß oder die Preisver-
einb,nung nicht länger als sechs Monate Preisnachlässe, Preisermäßigungen
vor dem maßgebenden Zeitpunkt liegt oder,
Bei der Feststellung des Zollwerts aui der Grund-
2. falls der Zeitraum zwischen Kaufabschluß lage des Rechnungspreises werden Preisnachlässe
oder Preisvereinbarung und dem maß- und Preisermäßigungen, die zu den Vorschriften
gebendem Zeitpunkt sechs Monate über- über den Normalpreis (§§ 29, 30 des Gesetzes) ni_cht
steiqt, wenn im Widerspruch stehen, insoweit anerkannt, als sie
a) düs Gc~schüft zügig durchgeführt worden 1. unbeschadet der Vorschrift .in § 32 der Art und
ist oder Höhe nach handelsüblich sind,
b) Waren, die auf besondere Bestellung
2. im maßgebenden Zeitpunkt dem Grunde und
hergest.cllt werden, in der vereinbarten
der Höhe nach feststehen und
Licfcnmr1sfrist geliefert worden sind
oder 3. für die zu bewertende ~Nare gewährt werden.
c) Waren, die nach Iviusterkoilektionen ver-
. kauft und auf Grund der einge9ange11en § 31
Bcstcllun~Jen hergestellt werden, in
einer hamh~]süblichen Frist geliefr:rt fünzelne Preisnachlässe und Preisermäfügungen
werden oder
(1) Zu den Vorschriften über den Normalpreis
d) dr:r Z(,ilnrnm b~i '1Varen, die handels- stehen insbesondere nicht im Widerspruch
üblich ffuf spätere Ablad1m~1 q~handelt
werdc!n, ·[wöH :Monate nicht übersteigt. 1. das Ba.rzahlungsskonto und das Kassa-
skonto,
2. Mengenrabatte,
§ 28
3. Rabatte, die Käufern wegen ihrer Handels-
Preisha.nd stufe (§§ 4 und 5) gewährt w·erden (Funk-
Sind für die: Wurc im mafiqebenden Zeitpunkt tionsrabatte).
oder im Zeitpunkt des Kimfah~;chlusses oder der 4. Rabatte zur Anpassun9 eines Preises an die
Pwisvereinbarun'.J rnchn~re Wettbewerbspreise üb- Marktlage.
licherweise l)rziclhar, so wird jeder Rechnungspreis
nls Grundlu~p: der Brwcrtunq cmcrkannt, der sich (2) Zu den Vorsch_riften über den Norma.lprcis
:im Rahmen der üblidicn Wcttbewerbs;Hc:!isc (Preis- stehen insbesondere im vViderspruch
bund) ht:ilL Liegt jedoch ein Prc:isnad1 luß oder eine
1. Preisermäfügungen, die nur Alleinvertre-
Preisermäßi~1un1J i::--n Sinne de:; § 2G r·-Jr. 1 vor, so
tern gewährt werdc~n (§ 31 Abs. 2 des Ce-
wird der Rt!dmtrn~Jsprcis entsprechend berichtigt.
setzes),
FiHH ein Re< i,nuntr;prcrs, d(!r nicht im Preisband
liegt, nach 13crid1liDtH1q ~rcmiiß § 26 Nr.. 1 in das 2. Pr~isnachlässe für die Verpflichtung des
Pn:isband, so wird der bcrichiirrte Preis der Bevrnr·- Käufers, nicht bei anderen Verkäufern zu
tung zugnmclc ~Jclegt. beziehen (Treuerabatt),
Nr. ~)1 Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1989
3, Pn~is17c1cl1lii'•:~,(' liir 1c1 rli.ie, Bürqschaft und werden die Teile der \Nare für sich verzollt, so
odt.:r Vorc1tis1ci!Jlu1iq, wird der - gegebenenfalls berichti~1te -- Red1-
nungspreis der w-are auf die einzelnen Teile auf-
4. der JV1uslcrrnlwlt, 9(~tcilt.
5. dn Einfiih ri mqsrnbc1 II., (2) Der aufzuteilende Preis umfaßt auch den zum
6. d,~r Umsd L~bunus. Zollwert der Ware gehörenden Wert der in den
§ § 20 bis 23 bezeichneten Rechte.
(3) Die Teileinfuhren werden auf der Rechnung
§ ]2
abgeschrieben. Der Zollwertanmelder hat der Zoll-
Skonto stelle, die die erste Abschreibung vornimmt, die
Einfuhr aller Teile der \Vare nachzuweisen. Die
Das Barzahlungs- und das Kassaskonto werden Zollstelle setzt ihm hierfür eine angemessene Frist.
anerkannt, wenn der Reclwnngspreis ein Zielpreis
ist und soweit das Skonto der Höhe nach handels-
üblich oder ,mgemessen ist. § 36
W arenzusanunenstellung
§ 33 Wird eine Warenzusammenstellung (z.B. eine
Mengenrabatte bei Teillieferungen Zimmereinrichtung), die aus verschieden zu tarifie-
renden Waren besteht, entsprechend der Handels-
(1) Wird ein Kaufvertrag in Teillieferungen er- übung zu einem Gesamtpreis verkauft, so wird der
füllt, so wird ein handelsüblicher Mengenrabatt, der - gegebenenfalls berichtigte - Rechnungspreis der
für die nach § 2 maßgebende Menge der Waren Warenzusammenstellung auf die verschieden zu
vereinbart worden ist, anerkannt, wenn der Rabatt tarifierenden Waren aufgeteilt.
schon bei der Abfertigung oder Anschreibung der
ersten Teillieferung feststeht.
§ 37
(2) Der auf die einzelne Teillieferung entfallende
Mengenrabatt kann auf Antrag des Zollbeteiligten Gewichtsveränderungen, Gewichtsfranchisen
bei der Zollwertfeststellung jeder Teillieferung an- (1) Weicht das zollamtlich ermittelte Gewicht
erkannt werden, wenn sich der Zollbeteiligte der einer Ware infolge von Gewichtsveränderungen, die
Mengenkontrolle unterwirft, die im einzelnen Falle auf natürliche Einflüsse während des Transports
von der Zollstelle bestimmt·wird, die die erste Teil- zurückzuführen sind (z. B. Feuchtigkeit oder Trocken-
lieferung abfertigt. heit), vom Verladegewicht ab, so schließt der Ge-
(3) Kann der Mengenrabatt nicht bei jeder Teil- wichtsunterschied die Anerkennung des Gesamt-
lieferung anerkannt. werden, so ist er bei der letz- rechnungspreises nicht aus, wenn der Preis auf der
ten Teillieferung für die gesamte Menge anzuerken- Grundlage des Verladegewichts berechnet worden
nen. Der Zollbeteiligte hat nachzuweisen, daß die ist. Dies gilt sinngemäß auch für Waren, die nach
gesumte Menge, für die der Rabatt gewährt worden anderen Maßstäben gehandelt werden.
ist, in den freien V crkchr übergegangen oder nach (2) Der Gesamtrechnungspreis ist bei Vorliegen
§ 55 Abs. l des Ceselzes zur Zollgutverwendung ab- der sonstigen Voraussetzungen auch dann der Be-
gefertigt worden ist und daß der Mengenrabatt bei wertung zugrunde zu legen, wenn
der Z.ollwPr! f(!SI stcllnng der vorhergeqm1genen
Teilliefcrun~en noch nicht ünerkannl worden ist.
1. die Mengenunterschiede zwischen der be-
rechneten und der zollamtlich ermittelten
Menge sich im Rahmen einer vereinbarten
Gewichtsfranchise halten und die Gewichts-
§ 34
franchise den handelsüblichen Rahmen
Ilefördenutg5kosten bei gleichem Preis nicht überschreitet, oder
Entspricht dc~r Rechnungspreis der Ware im Be- 2. die Meng(~nunterschiede den Rahmen einer
stimmungsort dem Preis, der für die Ware am Ort handelsüblichen Gewichtsfranchise oder der
der Einfuhr erzielbar ist, so entJLi 111: eine Berichti- üblichen Abweichungen bei der Mengen-
gung hinsichtlich der Bcförderunffskosten. Dies gilt ermittlung nicht überschreiten.
nicht, wenn durch Untcrlaqcn ülJer die durchschnitt- Der Gesamtrechnungspreis ist insoweit zu berich-
lich im Inland ent~,landcncn Beförderungskosten tigen, als sich die Mengenunterschiede nicht im
glaubhaft gemacht wird, daß ein für jeden Käufer Rahmen dieser Grenzen (Nummern 1 und 2) halten.
geltender Preis bei Lieferung am Ort der Einfuhr
niedriger wäre als der Rechnungspreis.
§ 38
§ 35 Kosten der Lagerung im Freihafen
Einfuhr zerlegter Waren Wird eine Ware für Rechnung des Zollwertanmel-
ders in einem Freihafen (§ 86 Abs. 1 des Gesetzes)
(1) Wird eine Ware (z.B. eine Maschine) als gelagert und der von ihm zu zahlende Preis der
solche gekauft, jedoch in Teile zerlegt eingeführt, Bewertung zugrunde gelegt, so braucht dieser wegen
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
der Kosten der Lagerung - ausgenommen die 6. den für die Ware vereinbarten Preis,
Kosten der Lc1gcrbchandlung - nicht berichtigt zu
7. die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,
werden.
8. die Unterschrift des Verkäufers.
§ 39
(1) Künn (l,,r Zollwc:ri., 1 ·:1(:lde:r in der :;c'.1riJi:lic;1en III. Abschnitt
Zoll1rnrncldrnHJ d,:,n Rc,rhmmq:,prci~_; oder vom Zoll- Bewertung in besonderen Fällen
,vert um!a [He l<cslcn n ich! <'JnW:lwn, Vv<'il
1. d0r Kn1fpreis cirwr Via w § 41
a) vun FcststcllutHfl:n ühcr ihn> Hc:_;chaffen-
J3c~lvertt,;1g ·\rcr1 l/;lar0:1,
hcil. oder
die nh:M dng,c;fü~ut w:xcm1 sind
b) von br:sond1:n:n M,:nqern.'lT,littlungen
l:t., n. von d;:r Fesl.::;1.c:lJung de~; Trocken- Für nicht eingeführte Vl/aren (§ 32 Abs. 6 des Ge-
r;r:wichls von Wolle) setzes) ist der erzielbare übliche \,Vettbewerbspreis
(§ 1) am Ort der Verzollung festzustellen.
abhilnoi, deren Ergebnis ihm noch nicht
bekannt geworden ist,
§ 42
2. die Vvarc noch nicht verkauft und der Zoll-
wcrlJmmcldcr Vermittler oder Metist ist, Entgelt bei Zollermäßiu1.rn_g aus hesonde:ren Gründen
3. die I".:oslcn noch nicht bekannt sind und der Zum Entgelt für das Herstellen der Ware im Zoll-
Zoll vrerl:anrncldcr mit ihrer sofortigen ausland (§ 26 Abs. 3 des Gesetzes) gehören die
Schützung nicht ein verstanden ist, Kosten für Zutaten, das Verpacken und für die Um-
so hat er in dc:r Zollanmddung die voraussichtlichen, schließungen, soweit diese Kosten nach § ;;2 Abs. 3
als solche bcsundc>rs zu kennzeichnenden Preise und des Gesetzes vom Zollwert umfaßt werden.
Kosten anZU(JC!ben. Die Zollstelle selzt ihm eine an-
gemessene Frisl für die Anmeldung der endgültigen
§ 43
Preise und Kosten, sofc:rn nicht nach Absatz 2 ver-
fahren werden_ kann. Die~ Prist darf sechs Monate Be,vertung von Nebenerzeugnissen und Abfällen
nichl übersteigen. Geh L die Ergünzung d<:!r Zoll- im aktiven Verer:ciungsvcrkehr
anmeldung nicht innerhalb der fcr;tgesetzlen Frist
bei der Zollstc,Jle ein, dann wird der Zollwert gemäß (1) Sind Nebenerzeugnisse und Abfälle nach ihrer
§ 217 Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung ge- Beschaffenheit zu bewerten (§ 48 Abs. 5 des Geset-
schiitzt. zes), so wird der Bewertung der übliche Wettbe-
werbspreis zugrunde gelegt, den Waren gleicher
(2) Kann die Zollstelle in den Fällen cl<2s Ab- BeschaJfenheit bei der Einfuhr erzielen würden. Ist
satzes 1 den Normalpreis clTich ohne Ergänzung der ein Preis für eingeführte Waren nicht bekannt, so
Zollanmeldung feststellen, so ist die Zol1,:mmeldung gilt als Zollwert der übliche Wettbewerbspreis
nicht zu ergänzen. gleichartiger inländischer Waren.
§ 40 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Falle des
Rechnung § 51 des Gesetzes (Vorgriff) Nebenerzeugnisse oder
Abfälle nach ihrer Beschaffenheit zu bewerten sind.
(1) Rechnuncien, die den Anforderungen des Ab- Für die Feststellung des Zollwerts ist der Zeitpunkt
satzes 2 nicht entsprechen, können a1s Grundlage maßgebend, in dem der Antrag auf Abfertigung des
etncr Bewer!unq nach d(:m Rednrnnqspri~is (§§ 26ff.) Nachholguts zum freien Verkehr gestellt wird.
abgelehnt wercl,;n.
(2) Die Ru31nu nu muß vom Verkäufer ausgestellt § 44
sein. Sie soll fo 1 uende An(;aLcn enthalten:
Bewertung im passiven Veredelungsverkehr
1. den Namen (die Firma) und die Anschrift
des v~:rküufri-s urHl (1'~:::: I:üufcr.:;, (1) Bei der Feststellunr; des Preises der unver-
edelten \Varen (§ 52 Abs. 4 d2s Gesetzes) ist deren
2. dr:n Ort und (fon T,1~r ih rnr A r,~:s:Pllung, Ge,vinnunus-, Herste1lungs- oder Bearbeitungsland
(§ 3) zu berücksichtigen.
3. ZaJil, Art, Z(;jchcn und Nu:cnnu:rn d,;r Pack-
stüc:Le, (2) Unter der ersten Har:delsstufe im Sinne des
§ 52 Abs. 4 Satz 2 des Cesetzes ist die Handelsstufe
4. eine genaue Beschreibung der \IVure (ihre
der Käufer zu verstehen, an die der Inhaber des
hand(!lsiiblidw Bc:zcichnung ncHih Art, Be-
Veredelungsverkehrs die unveredeltcn \Varen bei
schdfonhcit, Cütcklussc usw. unter beson-
einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des
di:n>.r Angabe werterhöbcnder oder wert--
freien Wettbewerbs zu verkaufen pflegt. Hat er die
mindernder Eiucnsc:haften),
unveredelten Waren von Dritten bezogen oder ver-
5. die Warcnrrwn~JP in der handelsüblichen kauft er sie nicht unter den Bedingungen des freien
Einhc~it, Wettbewerbs, so ist die Handelsstufe der Käufer
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961 1991
maßgebend, an die dies,~ WQren üblicherweise unter in einem passiven Veredelungsverkehr kostenlos
den Bedingungen des 1reien Wettbewerbs verkauft ausgebessert worden sind, ist die Wertminderung
werden. der ursprünglich gelieferten Vvaren der Wertsteige-
(3) Als V credelunusenlgell im Sinne des § 52 rung durch die kostenlose Ausbesserung gleichzu-
Abs. 5 des Gesetzes gelten der Veredclungslohn, die setzen.
Kosten für Zutaten und, soweit nicht eine Zollermä-
ßigung aus besonderen Gründen (§ 'J.G des Gesetzes)
zugesagt ist, die Kosl,t!Il für Vorberl'itungsarbeiten IV. Abschnitt
und Vorlagcn, die Kosten der Umsch licßungen, so-
wt~it diese Kosten m1ch § 32 Abs.::! des Gesetzes Schlußvorschriften
vorn Zollwert der Waren urnfaßt werden, und die
Kosten d(~S V crpackcns.
§ 46
(4) Sind die ZoJlsJtze für die unveredelten Waren
und für die veredelten Waren gleich, so ist der Zoll Gefümg in Berlin
von der Wertsteigerung zu berechnen, die durch die
V crndelung eingetreten ist. Als \Nertsteigerung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
kann das Vercde]ungsentgelt (Absatz 3) angenom- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
men werden. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 45
§ 47
Bewertung bei Ausbes.senmg wegen Sachmangels
Inkrafttreten
Bei Wmen, die einem Wertzoll unterliegen und
ehe nach ihrer Verzollung wegen eines Sachmangels Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
Bonn, den 29. November 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Strom- und schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-· und
Schiffuhrtsdirektion Ifomburg über den Umschlag von leicht
enlzündlich(~n Flüssigkeiten auf der Reede querab der Insel
Neuwc!rk
Vom 6. November 1961 228 28.11.61 1. 12. 61
Hcr<1u~gcbcr: Der Buntksrninisl.er der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunrks11csel.,.hlal.t ersl'heint in drei Teilc,n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ansktl.ig11tHJ v,•rkiindd. In Teil IJJ wird das als fort9eltend fest9estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
n•ch ls vom 10. Juli 195B (Bundesqese1,.lil. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlil9.
llczuqslH,dingLrnrJen für Teil I und !J: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--
zuz.i'icJlich Znstcllqeilühr. Ein z c, 1 s l ü c k e je trn9efangcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraues auf Postscheckkonto
„llundcs9csetzbla ll" Köln 3 Y9 oder nach Bczahlunu auf Grund einer Voram rechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20