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Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1961 Nr.9
Tag Inhalt Seite
16.2.61 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts 77
Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts
Vom 16. Februar 1961
Inhal tsü bersich t:
Artikel 1: Änderung der Reichsnotarordnung
Artikel 2: Bekanntmachung der Neufassung der Bundesnotarordnung
Artikel 3: Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestellte Notare
Artikel 4: Anwaltsnotare im Landgerichtsbezirk Karlsruhe
Artikel 5: Versorgungsbezüge im früheren Oberlandesgerichtsbezirk Darmstadt
Artikel 6: Sonderbestimmungen für das Saarland
Artikel 7: Zusti:indigkeit anderer Stellen
Artikel 8: Rechtsnachfolger der ehemaligen Reichsnotarkammer
Artikel 9: Rechtsnachfolger der Notarkammern
Artikel 10: Einrichtung der Notarkammern
Artikel 11: Ubcrleitung von Verfahren
Artikel 12: Aufhebung von Vorschriften
Artikel 13: Besondere Vorschriften über die Fähigkeit zum Richteramt
Artikel 14: Verweisungen in anderen Vorschriften
Artikel 15: Geltung im Land Berlin
Artikel 16: Inkrafttreten
Z 1997 A
B1:11dc;;~_F~;t:lzblatt, Jahrganu 19()1, Teil I
i> 1 t\:.,,1r 1,•:;:c1q i!i<I mit '.t.tistimnnmg cl('S ßundes·· § 6
r;J;t;•; :L:; k ,J(::1di· C!:S()iz ht;:-;dtlo~:scn: Nur solche Bcv.rerber ~,ind zu Notaren zu be-
ste1Jcn, die nach ilirer Persönlichkeit und ihren
Artikel 1
Leisi:Hngen für dfü; Amt eines Notars geeignet
s:ir1.cl"
Die Rt~id1:;nolc1rord11un~J wird wie folnt ~Jei.indert: § 7
(l) Zur hauptborufüchen Amtsausübung als
L §§ 1 b;~, 7 crh(d!cn lolqcndc Fri::;sung: Nof.i:u (§ 3 .Abs. 1) soJI in der R8gel nur bestellt
werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst
,, § 1 als Notarassessor geleistet hat.
Als unabliiin:JifJC Trfi9cr eines öffentlichen (2) Der Notarassessor wird von der Landes-
Arnlr:r; wnrr!tm liir die Bcurkundunq von Rechts- justizverwaltung nach Anhörung der Notarkam-
vorfJiin~icn und ,mdern Aufgabcm auf dem Ge- mer ernannt. Der Präsident der Notarkammer
biete~ der vorsor~cndcn Rechtspflege in den Län- überweist den Notarassessor einem Notar. Er
dern Notare bestellt. verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag
auf gewissenhafte Pflichterfüllung.
§ 2
(3) Der Notarassessor steht während des An-
Die Noturc unterstehen, soweit nichts anderes wärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen
bc~;lirnmt jsl, c1usschlicßlich den Vorschriften Dienstverhältnis zum Staat. Er hat dieselben all-
dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel. Ihr gemeinen Amtspflichten wie der Notar. Er erhält
Beruf ist kein Gewerbe. vom Zeitpunkt der Zuweisung ab für die Dauer
des Anwärterdienstes von der Notarkammer
§ 3 Bezüge, die denen eines Gerichtsassessors anzu-
gleichen sind. Die Notarkammer erläßt hierzu
(1) Die Notore werden zur hauptberuflichen Richtlinien und bestimmt allgemein oder im
Amlsausübunq auf Lebenszeit bestellt. Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar,
dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur
(2) In den Ccfichtr;bezirkcn, in denen am
Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.
1. April 19G1 tlas Amt des Notars nur im Neben-
beruf üUS\jCiibt worden ist, werden weiterhin (4) Der Notarassessor ist von dem Notar in
aus~:,11 l icßlich fü)chtsanwfilte für die Dauer ihrer einer dern Zweck des Anwi:i.rterdienstes entspre-
ZuL,~-:,:ung b(~i ci:iern bc:stimmten Gericht als chenden vVeise zu beschäftigen. Die näheren Be-
Notare zu qlf)id1,';ciliqc)r Amtsausübnng neben stimmungen über die Aur;bildung des Notar-
dem nc~ruf dc·s fü.:chlscn:1waHs bestellt (Anwalts- assessors trifft die Landesregierung oder die
notare). von ihr beshmmte Stelle durch Rechtsverord-
(3) Ein Noti1r kann, wenn dies im lnt<~resse nung.
eirn:1 ~JPordnP!.(!Il n_ cdllspflt\9e erforderlich ist, (5) Der Anv,rärterdienst endet
bei de.m Amlsqericht, in dc~;i,cn Bezirk er seinen 1. mit der Bestellung zum Notar,
ArnL:,!,i tz hai., ,lls Rech !scmwalt zugelassen wer- 2. mit der Entlassung aus dem Dienst.
den; § 23 der Bundc~;r·echtsanwaltsordnung ist
nicht anwendbar. Die Zulassung kann bei einer (6) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu
wcsc • Uichen Änderung der Vcrhültnisse zurück:- entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt.
genommen werden. Er kann entlassen werden, wenn er
1. sich zur Bestellung zum Notar als un-
§ 4 geeignet erweist,
(1) Es wcrdrm nur so viele Notare bestellt, 2. ohne hinreichenden Grund binnen einer
wie es den Erfordernissen einer geordneten von der Landesjustizverwaltung zu be-
Rechtspflege entspricht. stimmenden Frist, die zwei Monate
(2) In den Füllen des § 3 Abs. 2 können hier- nicht übersteigen soll, den Anwärter-
über die Landesjustizverwaltungen die näheren dtenst nicht antritt,
Bcslirnmungcn treffen. Sie können jn~~bcsondere 3. nachdem er die Genehmigung, sich um
die Bci;tellunn vom Vorlwndcnsein eines Bedürf- freie Notarstellen zu bewerben, erhal-
nisse:s an dem in Aussicht nenornmenen Amts- ten hat, ohne hinreichenden Grund
sitz oder vom Ablüuf einer Vllartezeit oder von sich nicht um die ihm angebotenen
bcicJcn Vorausc;etzirnuc:n abh!ingig rnad1(~n. Die Notarstellen bewirbt."
BestiTnmLmqe:n können allucmein oder für be- 2. § 8 wird gestrichen.
stirnm le Gcrich!sbczirke uctroffon werden.
3. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber
eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustiz-
Zu Notaren dürfen nur deutsche Staatsange- verwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung
hörige bestellt werden, welche die Fähigkeit zum der Notarkammer jech~rzeit widerrufliche Aus-
Richi.era.mt nilch den Vorschriften des Gerichts- nahmen zulassen; der Notar darf in diesem
vr~rfossungsgPsetzes erlangt haben. Fall sein Amt nicht persönlich ausüben."
Nr. 9 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1961 79
4. § 9 /\h:,. 4 wird qc.<:lriclH ri bei Handlungen verlangt wird, mit denen er-
kennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke ver-
5. In§ 10 wird loi,3<,11dr•i 11t::i<,1 Ab,;illZ 2 angeJügt: folgt werden.
,,(7.) Die Ltncl(':,1(::Ji<:1un<J(:n oder die von
(J) Der Notar hat sich durch sein Verhalten
ihnen bc:slim:11ll:i1 ;,li•i1(:11 .;,:rdcn eim~ichl.igt, um
innerhalb und außerhalb seines Berufes der
d.:,J iii!li":1,,·n lk:l·i1 ;q '''l 1tnd Ct•wohn1:1eiten
Achtung und des Vertrauens, die~ seinem Beruf
iü·chrrnn;_i zu l.1,;~;::11, 1L1rd1 l(rc;ilsvc:rordnuny zu
enl.rJegcngebrncht wenJen, würdiQ zu zei9en.
b ..:,Ji.im1m:n, d,,,:\ c;id1 <:in L°.111 lwupi.ucrullichen
A ncb da.rf er nicht dutden, dcd1 ein c.;,::;[nern rfous-
A11; t~;c1u;;ü ;Jul i'.J !),,:;: c:i i Lei t11 nur rni t Gcneh-
stand angehörendes FamiJi:~:nm; tqlied eine mit
m1,1 unq d.:!r 1\ul-:•c'i· ,i,,,· 1t1:l cin,:in c.mderen der Stellung eines Notars nicht zu verein-
I'\Jolar zur u~.:nwj 11:; u;L:n 1,;.,ru t:,;c: l::J,'dJung ver-
bn.rende Tätigkeit ausübt.
bin.ic:n o:i~,r ocr•,;,;;11:;,; ,,c: C;,:,;t :iitl U;r;iume mit ihm
Ii,:bcn ka:rn. ! )i(: ( ;,_·1tc'.,n 1 iq11.11~J !, n rnil Auf- (4) Dem Notar ist es verboten, Darlehen so-
ld'..:J~.:11 ver1JuJtdc~n c,d\: (;t:f 1 i';l.c~i \iV(~, ,.l(.:fl. ,JJ wie Grundstücksgesd1äfte zu vermitteln oder im
Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine
6. § l l Abs. l erhöll. l l·,•~,sun~J: Bürgschaft oder sonstige Gewährleistung für
,,(1) Dc:m NoL,ll wird 1:111 rh~;Limmler Ort a.ls einen Beteiligten zu übernehmen. Er hat dafür
/\ mlssilz ZU:Ji:W l.J·,, Aiu i:,:•;i Lr: darJ nur zu sorgen, dai~ sich auch die bei ihm beschäf-
nrich /\nhörnrHJ ,k1 P:Jl,11 1 ,:r-1ncr ,nit Zustim- tiutcn Personen nicht mit derart.iyen Gesch~Htcn
munq dc!s NoiMs v('r/::"J! 'N1·1d:•n; dif~s qilt nicht befassen."
für <:inc Verlcuunn ;it!f C:ru,-d di.,,::iphnarucricht-
lidwn Urtells." 11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
7. § 12 ALs. 3 erhtill lol;Juide: F,1~;camu:
,, Uber Beschwerden wegen Amtsverweige-
,, (3) [in Vcr~;tr:fl be,.;·1h1 !. die Giilli~J:,eit der rung entscheidet eine Zivilkammer des Land-
A;nL~ihiinrI!un;J nichi, cl,J'r1 'Nl)n:1 d:~r Notar die gerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen
ArnL~;h,rndl1m9 Ju,i:•rh;,:iJ ,_;,.,:; Lin.cic:s vornimmt,
Amtssitz hat."
in dem er zum N0Lc1r b::,it-llt 1si."
b) Folgender neuer Satz 3 wird angefügt:
B. § 13 Sulz i erli.:i!L lui,J,t1 :i:· f· 1;:q: „Für das Verfahren qelten die Vorschriften
.,Die Nol.c1rt! 1,v,,,.J:•n v,•.• LJrn.!csjusl.izver- · des Reichsgesetzes üb~r die Angelegenheiten
v,,:'r:in:; m1d1 J\n:,:iru1,(J r'.· r i'-luiarkiinirner durch der freiwilligen Gerichtsbarkeit.''
/,._u:~hündiq 1.rn9 einer lL:;Lc 11 l urHJ:;U rkunde be-
sldlt." 12. § 17 erhi:ilt folgende Fassung:
,,§ 17
9. § i4 erhült fol~Jcin:Jc Fils~;u 'l'.J:
(1) Der Notar ist bei der Urkundstätigkeit
,,§ 11
(§§ 22 bis 24) von der Ausübunq seines Amtes
{l) Ndch Au:,ll;\::diyu, 1 u ckr i-k~,ta llungsur- ausgeschlossen,
k:,c:,h~ hJl. d,,r f'WL,H :n,.!l:n Eid zu leisten:
1. wenn er bei der den Gegenstand des
,Ich s(hwöre bei Coi1, ckm Alimächtigen Amtsgeschäfts bHdei1den J\ngelegen-
und AIJ·,vis~;cnd:;n, ü1 e ·,;cdüssunqsmäßifJe heit selbst beteiligt isl oder zu einem
ürdnun~J zu wdn-(!il U,id d;E~ Pflichlen eines Beteiligten in dem Verhältnis eines
Noturs g,:wi~;:;,!n~w it und unpi:utdisch zu Mitberechtigten oder Mitverpflichteten
erfüllen, so walir mit Gott hl~lfe!' steht;
(2) Gesl.atlet ein Ce:;clz d(q i\Aitglicdern einer 2. wenn sein Ehegatte, früherer Ehegatte
RcLigionssicsellsd1cJli, an Stelle der Worte ,Ich oder Verlobter beteiligt ist;
schwöre' andere B(\lt!Uc!rnntr,torrncln zu gcbrau- 3. wenn er mit einem Beteiligten in ge-
dwn, so kunn der Notrir, der ]Vlitqlied einer rader Linie oder im zweiten Grade der
so1chc:n Reliuion:-;qc~;ellc;c11dtt ist, diese Beteue- S[\itenlinie verwandt oder verschwä-
rungsfonnel sprc'chen. Der Eid kann c111ch ohne gert ist, auch wenn die Ehe, durch v-1el-
religiöse BetelH~runu 9elc\islcl werden. che die Schwägerschaft begründet ist,
nicht mehr besteht;
(3) Der Notar leiste! den Etd vor dem Präsi-
denten U(:'., Lmdqcrich'i'.;, in de'.;r;en Bezirk sich 4. wenn er gesetzlid1er Vertreter oder
sein Amtssi t.z belirnJ,,I. Vor der Eirlesldstung Mitglied eines zur ~lertrc~tun9 ermäch-
soll er keine Arnt:':l1dndlunq vu:· whrnen." tigten Or9cms e.in2s Betellicrten ist oder
zu einem Beteiligten In e]T2rn stiindigen
to. § 15 erhält fol~enth~ f•'iJ!SU!l~J: Dienst- oder ähnliditm st{u1cli(Jen c;e-
,,§ 15 schüftsverhii1tnis steht;
(1) Der l'~rJ' ..;1 kil ~;'.,in /\rnl '.J(:Lrcu seinem 5. wenn er in der d~!n G2q~ristand des
Cide zu vervvali::n. :~!r 1:-;i n: 1i VvrUelc!r einer Amtsgesch\fts bild~;uJ·,n .\;y ~ '}Jrmheit
1
1\:r!oi, soru.l0rn 1rn;lcul,,ii:-,r:1.·1 rc•twr der Be- Bevollmächti:Jter ein:~s l>'.t.ciligten ist.
teifoJlcn. (2) Ein Verstoß gegen Absatz l berührt d:e
(2) Er h,ü seil'',: /\n, ls 1 :i i ::il zu versagen, Gültigkeit der Amtshanulund nicht, soweit sich
W(':\n 1,jc\ rn:I. i:;1;i ·:n /,,,r1: ,:i!r:n nicht verein- aus §§ 2234, 2235, 2276 Abs. l :;:,tz 2 des Bür-
ba,- wäre, ill,c;l.,, :,ordc(e W,:,1:,1 :.;,,ine ~vfrlwirkung
0
gerlichen Gesetzbuchs oder aus § § 170, 171 des
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Reicl1sgcsetzes über die Angelegenheiten der (3) Für Schadensersatzansprüche nach Ab-
freiwilligen Gerichtsbarkeit nichts anderes er- satz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rück-
gibt. sicht auf den Wert des Streitgegenstandes aus-
(3) Der Notar kc11111 sich der Ausübung des schließlich zuständig."
Am l.c's Wl:rJcn Bcd illl~J,:nhcit enthalten.
15. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(4) Sind bei einer Anul:lcqenhcit mehrere be- ,, (2) Die Notare sind auch zuständig, Auf-
teili~Jl und ist der Nol,u für einen von ihnen in lassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypo-
and,:rc:r Sddic als Bevollmlich1igter tätig oder ist theken-• und Teilgrundschuldbriefe auszustellen."
er früher in der den Gegenstand des Amts-
gcsdüif t;:; bildendc:n /\ngclcgcnheit als gesetz- 16. N1:1ch § 22 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4
licher Vertreter oder als Bevollmächtigter tätig angefügt:
uewcscn, so soll er vor einer Urkundstätigkeit
,, (4) Inwieweit die Notare zur Vermittlung
clir: ilnvve:scnd(:n fü~tcilir;len auf diesen Umstand
von Nachlaß- und Gesamtgutsauseinandersetzun-
u u f nH:1·k -;c1m lli,1d1cn und darüber belehren, daß
gen -- einschiießlich der Erteilung von Zeug-
sie ';eine TiitifJkcil itblchnen können. In der Ur-
nissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchord-
kvnd,: ist zu Vi:lnH:rkcn, daß dies qcschehen ist.
nung - , zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnis-
(5) Absatz 4 9ilt cnLsprecbcnd, sen und Nach1aßinventaren sowie zur Anlegung
und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines
1. wenn der Notar Mit:9lied eines nicht zur
Nachlaßsichenmasverfahrens zuständig sind, be-
Vcrlretung berechtigten Organs eines
stimmt sich na~h den landesrechtlichen Vor-
Beteiligten ist;
schriften."
2. wenn bei der den Ge~Jenstand des Arnts-
gcschMts bildenden Angelegenheit eine 11. Nach § 24 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4
Gemeinde oder ein Kreis beteiligt ist angefügt:
und der Notar Mitglied der Gemeinde-
oder Krcisvertrelung ist, der die gesetz- ,, (4) Bei der Abnahme von Eiden und bei der
liche Vertretung der Gemeinde oder des ·Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen
Kreise,s obliegt; Absatz 1 Nr. 4 ist inso- soll der Notar den Beteiligten über die Bedeu-
weit nicht anwendbar." tung des Eides oder der eidesstattlichen Ver-
sicherung belehren und hierüber einen Vermerk
11. § 20 wird gestrichen. in die Niederschrift aufnehmen."
1'. § 21 erhält folgende Fassung: 18. § 26 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 21 „Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt
ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grund-
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahr-
buchamt oder bei den Registerbehörden Anträge
lässig die ihm eim~m anderen gegenüber oblie-
zu stellen (insbesondere § 15 der Grundbuch-
gende Amtspflicht, so hat er diesem clen daraus
ordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, §§ 129,
enLsU~lwnclc:n Sehodem zu ersetzen. Fällt dem
147 Abs. 1, §§ 159, 161 Abs. 1 des Reidrngesetzes.
Notar nur Fahrlössiukeit zur Last, so kann er
über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
nur dann in Ansprnc:h genommen werden, wenn
richtsbarkeit), isl er auch ermächtigt, die von
der Verletzte nicht auf andere \!\leise Ersatz zu
ihm gestellten Anträge zurückzunehmen."
erlangen vermaq; das gilt jedoch nicht bei Amts-
geschüften der in §§ 25, 26 bezeichneten Art im 19. § 27 erhält folgende Fassung:
Verhült.nis zwischen dem Notar und dem Auf-
tragrJcber. Im übrigen sind die Vorschriften des ,,§ 27
Bürgerlichen Cesetzbuchs über die Schadens-
(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde
ersutzpflicht im Fall einer von einem Beamten
bleibt, soweit sie in der Form einer Nieder-
be:9,rneJencn AmLspflichlverletzung entsprechend
schrift verfaßt ist, in der Verwahrung des Notars.
anwcndbilr. Eine IIaftung des Staates an Stelle
des Nolars besteht nicht. (2) De:r: Notar darf die Urschrift aushändigen,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß sie im Aus-
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger
land verwendet 1.verden soll und sämtliche Per-
Erl()di~Jung eines Gescbi'.ifts der in §§ 25, 26 be-
sonen zustimmen, die Anspruch auf eine Aus-
zeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen,
fertigur 0 haben. Er soll in diesem Fall eine
so hc1!tct er in entsprechender Anwendung des
Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr ver-
Absatzes 1. Ifattc ihm der Notar das Geschäft
merken, an wen und \AJeshalb die Urschrift aus-
überlassen, so haf.,.
gehändigt wurde. Die zurückbehaltene Ausferti-
tet er neben rhm1 Asse::;sor als Gf~samtschuldner;
im Verhältnis zwis(~hen dem Notar und dem gung tritt an die Stelle der UrschrHt.
Assc:ssm ist der Asst;ssor allein verpflichtE1t. (3) Haben dle Beteiligten bei einem Erbver-
Durch das Dicnstverhül Lnis des Assessors zum trag die besondere amtliche Verwahrung aus-
Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftnng des Staates geschlossen, so bleibt die Urkunde in der Ver-
nidit b(:qrünclct. Ist der Assessor als Vertreter wahrung des Notars. Nach Eintritt des Erbfalls
des Noli:.ns t.äLiq 9cwesen, so bestimmt sich die hat er die Urkunde an dus Nachlaßgericht abzu-
Haftung nach § 35. liefern, in dessen Verwahrung sie verbleibt."
th. <) --- Taq der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1%1 81
20. § 28 v,, i rd clt1rrh folr}Pnrlr, Vor:,ch ri !ten erselzi.: nicht besitzt, so hat er die B:-::..1rk1.1n-:-lun~J abzu-
le:~hnen. Bleibt er im Zv1rcifoJ, so soll er dies in
"3 a. AbsdrniU
der Niederschrift feststellen.
PrüiuncJs- und Held11T1nr1(;pflichl dc)s Notars
§ 28 C
§ 2:ß
(1) Bei der Beurkundung von Rechtsgeschäf-
Der Nota1 hat bei dP1 Beurlu1ndung von
ten soll der Notar die Vcrtr2lungsrnacht und die
Ri~chtsycsd1jitpn darauf ß,:d;)chl zu nehmen, <foß
Verfügung~;befugnis der Beteiligten prlifen. Be-
Irrtümer und Zweifel vcrP1i~·•d1'.n sowje unerfoh-
st2hen Z-,;,veifel, so soll er die Bet2lligten über
rcnc und Urt.fJ(:'.ViJIJdLc Bdcfliqtc uicht benach--
die Rechtslage belehren und einen entsprechen-
teili\Jt 1,verc::::n. Er hdt ;;rn dic:;uu Zweck d(m
den Vorbehalt in die Urkunde aufnehmen.
·wmen der Dcteiliqten sor;J f;iJ Uu zu ermittc]n,
den Sach verlli1lt mö]Iichst voll~;tündig i1Ufzuklä- (2) Stellt der N otcu fest, daß die Vertretungs•-
ren, die Betei.ligten über die rechtlidH,~ Tragweite mad1t oder Verfügungsbefugnis fehlt und daß
cles Gesch}ifts zu bcleh n n 11n.d ihre ~rk1ürnngen auch eine nachträgliche Ce:1ehrnigung durch die
kLar uad unzweideuLi.g in der Niodersc;hrift Berechtigten nicht mö9licb ist, so hat er die Be-
wiederzugeben, urkundung abzulehnen.
(3) Bei der Verhandlung vorgelegte Voll-
§ 28 a
machten und Ausweise über die Berechtigung
(1) Der Notar hat bei der Beurkundung von oines gesetzlichen Vertreters soll der Notar in
Erklärungen die Pers(m cl 0 r Bdeiligten mit be- Urschrift oder in beglaubigter Abschrift der Nie-
sonderer Sorgfalt festzustellen. derschrift beifügen. Ergibt sich die Vertretungs-
berechtigung aus einer Eintragung im Handels-
(2) Kenrrl der Nolar die Bcleilig Len, so soll er register oder in einem ähnlichen Register, so
dies in der Nioderschri rt angeucn. Kennt er sie genügt eine Bescheinigung des Notars nach § 23.
nicht, so soll er ctcngebeu, wie er sich Gewißheit
über ihre Person versd:ciff!. h;:11.. nci dc.;r Vorlage (4) Bei Rechtsgeschäften Minderjähriger soll
eines Aus'.veises ist s6ne Gülligkeit, bei der der Notar in der Reg-el deren Alter in der Ur-
Vorstellung der Beteilig tcn durch Drille ist ihre kunde angeben, auch wenn die Erklärungen
Glaubwürdi~keit zu prüf,,:1. Als Erkcrnmmgszeu- durch einen Vertreter abgegeben werden.,
gen sind regelmüßig nur solc~w Personen geeig-
§ 28 d
net, die der Notar selbst als zuverlässig kennt
und die nicht (m der den c:;.:,r;,•m:tond rh~r Amts-• Bedarf ein Geschäft der Genehmigung oder
handlunq bildc'.prl,··nAnr:c:lc,q:•qhc•il br:tciliut sind Bestätigunu durch eine fü~hördc, so soll der No-
oder zu einem nPtejli,0tPri i.n nii!,erc~n verwandt-• tar die Beteiligten darauf hinweis,~n und dies in
sd1c.ftlichcn oder sonsligen dc~m Notar bekaIE1·· der Niederschrift vermerken, Dies gilt auch,
ten Beziehunw'n stehen. wenn der Notar über die Notwendi9keit der
G<~nehmigung oder Best.ätigung Zv\Teifel hegt.
(3) Kann ;3ich c:L~i· I<o! :i i ii !:;,:r di.,.: l'c,,•;on eines
Beteili~Jlen keine volle• C:ewi [;iwit ver~;chaffc,n, § 28 e
so soll er die Vornc?brnc· d,::; c,,<:d1U!:; in dc!r
T-Zcq.~~1 rJ 1,)!f\·i1:~.<.:nd !✓ in:rr.::! c·: ~1:i \/":·~t -,,·1:t()J1 die (1) Be.~tellen in ;:rnden'n a]s dPn in di~n §§ 28 b
Arntsh,::rnJ]nnq (>'1iW " ' ' ·,: (' F,:c;L:.:f.C'!ll.J:!;j
bis '.W d bezeichneten .i;ällen Zweifel, ob das Ge-
der Person vo:, :::..i 0 :::o: i "i 12 · i "J. .t'J 1ci.;l_;'r-- scti2ül mJ.t den ncsetzEchen Vorscnriiten im Ein-
klanq stehl, ob es nicbdg .ist oüer ob es dem
Sf~hrtft tLntcr J\ 1}cc> ~·.,1:.:c)~_\,,-('T1"t~:1~:-.i t1n1d. d.cr
zur Fe::,l!c;l.r:111.rn~J d _'.r Per:Jm
1
Un- wa!ucn vViUen der ßeteUigtt:n entspricht, so hat
terla.gen an~Jebcn. der Notar seine Bedenken mit den Beteiligten
zu erörtern.
(4) Der Not,u soll in der Urkunde die Person
(2) Bleibt der Notar über die Gültigkeit des
der Beternqtf~n so gefti.'tU bezeichnen, daß Zwei-
Geschtifts im Zweifel und bestehen die Beteilig-
fel und Verwechslun9en uusueschiossen sind. ten auf der fü~urkundung, so soll der Notar die
Zur Unterscheidung hüufig vorkommender
Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärun-
Namen sind mö9lichst der Geburtstag und die
gen der Beteiligten in der Niederschrift ver-
genaue Wohnung, bei verheirateten Frauen ihr
merken.
Mädchenname beizufügen.
§ 28 f
§ 28 b (1) Die Bestimmungen über die Feststellung
der Person (§ 28 a) gelten auch bei der Beglaubi-
(1) Vor der Beurkundung von Rechtsgeschäf- gung einer Unterschrift oder eines Handzeichens.
ten soll sich der Notar von der Geschäftsfähig- Kennt der Notar die Beteiligten, so braucht er
keit der Beteiligten überzeugen. Sind Erklärun- dies im Beglaubigungsvermerk jedoch nicht an-
gen schwerkranker Personen zu beurkunden, so zugeben.
soll er die Tatsache der Erkrankung und seine
Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit in (2) Bei der Beglaubigung einer Unterschrift
der Niederschrift angeben. oder eines Handzeichens hat der Notar , ~e Ur-
kunde darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen,
(2) Uberzeugt sich der Notar davon, daß ein seine Amtstätigkeit nach § 15 Abs. 2, § 17 zu
Beteiligter die erforderliche Geschäftsfähigkeit versagen. Zu einer weitergehenden Prüfung ist
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
de1 Notar nur auf Grund eines besonderen Auf- den Umständen unwahrscheinlich ist, daß in der
trags verpflichtet; ohne einen solchen Auftrag Zwischenzeit Änderungen vorgenommen wor-
ist er den Beteiligten in keinem Fall wegen un- den sind.
terbliebener Prüfung des Inhalts der Urkunde
(2) Der Notar soll in der Urkunde angeben,
verantwortlich.
daß er den Grundbuchinhalt festgestellt oder
(3) Unterschriften oder Handzeichen ohne zu- eine beglaubigte Grundbuchabschrift eingesehen
gehörigen Text soll der Notar nur dann beglau- hat. Den Tag der Ausstellung oder Richtigstel-
bigen, wenn die Beteiligten glaubhaft machen, lung einer Grundbuchabschrift soll er in der Ur-
daß sie die Beglaubigung vor der Festlegung kunde vermerken.
des Urkundeninhalts benötigen, und wenn ein
Mißbrauch nicht zu befürchten ist. In dem Be- (3) Mit Einverständnis der Beteiligten kann
glaubigungsvermerk ist anzugeben, daß bei der der Notar von der Einsichtnahme in das Grund-
Beglaubigung ein durch die Unterschrift oder buch oder in eine Grundbuchabsduift absehen.
das Handzeichen gedeckter Text nicht vorhan- Das Einverständnis soll in der Niederschrift ver-
den war. merkt werden.
§ 28 g § 281
Bei der Beurkundung der Veräußerung von Hat der Notar Erklärungen beurkundet, die
Grundstücken, an denen ein gesetzliches Vor- zur Einreichung bei dem Grundbuchamt oder Re-
kaufsrecht besteht, soll der Notar die Beteilig- gistergericht bestimmt sind, so soll er, wenn die
ten auf das Bestehen und die Bedeutung des Beteiligten nichts anderes verlangen, die Ur-
Vorkaufsrechts hinweisen. kunde, sobald sie eingereicht werden kann, un-
verzüglich dem Grundbuchamt oder Register-
§ 28 h
gericht einreichen Wünschen die Beteiligten
(1) Beurkundet der Notar Rechtsvorgänge, die eine spätere Einreichung, so soll der Notar sie
unter das Grunderwerbsteuergesetz oder das erforderlichenfalls auf die Gefahren einer ver-
Kapitalverkehrsteuergesetz fallen, so soll er die späteten Einreichung hinweisen."
Beteiligten darauf hinweisen, daß die Eintra-
gung im Grundbuch oder im Handelsregister erst 21. § 30 erhält folgende Fassung:
vorgenommen wird, wenn die Unbedenklich-
.§ 30
keitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf
(2) Soweit gerichtliche Handlungen von der seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit
Vorauszahlung oder Sicherstellung der Kosten oder Verhinderung einen Vertreter bestellen;
abhängig sind, soll der Notar auch darauf hin- die Bestellung kann auch von vornherein für die
weisen. während eines Kalenderjahrs eintretenden Be-
§ 28 i hinderungsfälle ausgesprochen werden (ständi-
(1) Bei Geschäften, die im Grundbuch einge- ger Vertreter).
tragene Rechte zum Gegenstand haben, soll sich (2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung
der Notar darüber vergewissern, ob die Betei- kann ein Vertreter auch ohne Antrag bestellt
ligten eine zuverlässige Kenntnis des Grund- werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es un-
buchstandes besitzen. Kann er diese Gewißheit terläßt, die Bestellung eines Vertreters zu be-
nicht erlangen, so soll er die Beteiligten, falls er antragen, obwohl er infolge eines körperlichen
nicht selbst den Grundbuchinhalt feststellt, über Gebrechens oder wegen Schwäche seiner kör-
die Notwendigkeit der Grundbucheinsicht be- perlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungs-
lehren und die Beurkundung nur vornehmen, gemäßen Ausübung seines Amtes vorüber-
wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die gehend unfähig ist.
damit verbundenen Gefahren auf einer soforti-
gen Beurkundung bestehen. (3) Zum Vertreter darf nur bestellt werden,
wer fähig ist, das Amt eines Notars zu beklei-
(2) Bei der Beurkundung oder Beglaubigung
den. Die ständige Vertretung soll nur einem
der Abtretung oder Belastung eines Briefpfand-
Notar, Notarassessor oder Notar außer Dienst
rechts soll der Notar in der Urkunde feststellen,
übertragen werden; als ständiger Vertreter .
ob der Brief vorgelegen hat.
eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der
§ 28 k Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt
werden. Es soll - abgesehen von den Fällen
(1) Vor der Beurkundung einer Auflassung
des Absatzes 2 - nur bestellt werden, wer von
oder der Bestellung oder Ubertragung eines
dem Notar vorgeschlagen und zur Ubernahme
grundstücksgleichen Rechts soll der Notar das
des Amtes bereit ist. Für den Notar kann auch
Grundbuch oder eine beglaubigte Abschrift des
ein nach §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Gesetz-
Grundbuchs einsehen. Er kann sich dabei einer
buchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und
anderen Person bedienen, wenn ihm diese als
den Vertreter vorschlagen.
hinreichend sachkundig und zuverlässig bekannt
ist; seine Verantwortlichkeit wird hierdurch (4) Auf den Vertreter sind die für den Notar
nicht gemindert. Die Einsicht einer Grundbuch- geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen-
abschrift genügt nur dann, wenn diese in jüng- den, soweit nicht nachstehend etwa. anderes be-
ster Zeit ausgestellt oder berichtigt und es nach stimmt ist.•
Nr. 9 --- Tng der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1961 83
22. § 31 Ahs. 1 erhiill folqc:ndP F·r1,;c;w1~J: den. Die Entlassung ist von d(!r Lend es iusfr1ver-
.,(1) lJer Vc!d1dr:1 wird dmdi schrittliche Ver- waltung für den bPantn1J:J!.t:n Zcitp:.m'<t a:1s·1.11-
1üqtmD bt:sLcili ... Er ht;!, S'>ii:rn ,:r n;d1l schon als sprechen."
Notür vcr,•id1,:-JI ist, vor rl,•ni Pcqinn der Ver-
tretung vor dl'i~l Pr~isid '·•11 dl:s Land 1. ~'richts 29. § 37 erhält folgende Fass1m;J:
den Amtseid (§ 14) zu Jt,,,.,1 ::n. fsl er schon ein- ,,§ 37
mal als Vcrtreler f!ines r·✓ ot.<1rs nach § 14 ver- Eine strafgerichUicbe Vern rteilung hat für den
Pidir;t wordc)n, so qcnüqt ,:'.,, wenn Pr auf den Notar den /untsverlust in gleicher V✓ eise zur
friiher g(~lc:isl<:!Pn Eie! hin, 1 v.1:1:••:en wird." Folge wie für einen Landes Justizbeamten."
23. Nach § :n W(:rd"n fnl.rw11d,: Vorc:chriflPn einge- 30. § 38 erhält folqende Fassung:
fügt: ,, § 38
,,§ .32 r1
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
Für v<:rrnöq<:nsr<:d1Lliclw SLrciti9keilen zwi- 1. wenn die Voraussetzungen des § 5 weg-
schen dem Notar und dc:rn Nolil I vr:r1.rcter, welche fallen oder sich nach der Bestellung
die Verqüi.:__rnu oder d ic l h !I 1• nr; fiir Amlspfücht- herausstellt, daß diese Voraussetzun-
verlctzunr;cn bc'.i n•i l<'n, s i :1d di0. Land9erichte gen zu Unrecht als vorhanden ange-
okie Rücb;idl! au! dc:n V-frrl des Streitgegen- nommen wurden;
standes ans:;chlicßlir:h zu~:liinrli!J. Eine erweiterte 2. wenn eine der Voraussetzungen vor-
Zultissif!Vc·i! von f<(:c}1tsrnil:c+1 rFich den Vor- liegt, unter denen die Ernennung eines
schriften in § 511 i1 /\hs. L! 1•:Hl § 5'17 Abs. 1 Nr. 2 Landesjustizbeamten nichtig ist, für
dc:r ZivilJiro·,'.1:Hordn:rng v1inJ hir>rdurch nicht be- nichtig erklärt oder zurückgenommen
[Jründct.
werden muß,
§ 32 h
3. wenn er sich weigert, den in § 14 vor-
Der NoliH bai d('rn ihm von Amls weuen be- geschriebenen Amtseid zu leisten;
stellten V crl.rele:r (§ 30 /\ hs. 2) eine angemes- 4. wenn er ein besoldetes Amt übernimmt
sene Vcrq(ilung zu z;ihle:1."
und die Zulassung nach § 9 Abs. 1
2,1. In § 33 A.hs. 1 wird Sill.z :i qe.c;trichen.
Satz 2 im Zeitpunkt der Entschließung
der Landes3ustizverwaltung über die
25. § 34 Abs. 5 erh~i I l fol(Jt.·ndc Fc1ss,mg: Amtsenthebung nicht vorliegt;
,, (5) Die Ko:;Len für eh:! Er tcilung von Aus- 5. wenn er durch gerichtliche Anordnung
fcrtigunw!n ode:r AhschriJtc:n si.cben, wenn die in der Verfügung über sein Vermögen
Akten durc!1 ei;v,n Not.ar ,r,:r,vuhrt werden, die- beschränkt ist;
sem 11nrl, wcrrn die; J\Ll:!n c1urd1 das Amtsgericht 6. wenn er infolge eines körperlichen Ge-
vervvahrt wc~rd,::·1, clc:r Sli_id tskdi;;;c zu." brechens oder wegen Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte zur
2G. Die Uben;chritl: d!:s 5. Ab sehn i ll.s erhält folgende ordnungsmäßigen Ausübung seines
Fassung: Amtes dauernd unfähig ist;
„5. Abschnitt 1. wenn seine wirtschaftlichen Verhält-
Erlöschen des Amtes. Vorlilufige Amls- nisse oder die Art seiner Wirtschafts-
entheh11n9. Notarialsverweser". führung die Interessen der Rechtsuchen-
den gefährden.
27. § 36 erhält folgende fi:lssung:
(2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter
,,§ 36 denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten
Das Amt des Notars erlischt durch für nichtig erklärt oder zurückgenommen wer-
1. Tod, den kann, so kann auch der Notar seines Amtes
enthoben werden.
2. Entlassung (§ 36 a),
(3) Die Amtsenthebung geschieht durch die
3. Wegfall der Zulassun9 als Rechtsanwalt im Landesjustizverwaltung nach Anhörung der
Fall des § 3 Abs. 2, Notarkammer. Der Notar ist vorher zu hören. In
4. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 ist die
im Fall des § 3 Abs. 3, Feststellung, ob die Voraussetzungen für die
5. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Ver- Amtsenthebung vorliegen, auf Antrag des No-
urteilung (§ 37). tars durch Entscheidung des Disziplinargerichts
6. Amtsenthebung (§ 38). zu treffen; der Antrag ist nur innerhalb eines
Monats zulässig, nachdem dem Notar eröffnet
7. Entfernung aus dem Amt durch dlsz.iplinar-
ist, daß und aus welchem Grunde seine Amts-
gerichtliches Urteil (§ 70)."
enthebung in Aussicht genommen sei."
28. Nach § 36 wird folqen.der § 36 a eingefügt.:
31. Nach § 39 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4
,.§ 36 a eingefügt:
Der Notar kann jederz€~it seine Entlassung aus ,, (4) Wird der Amtssitz eines Notars in einen
dem Amt verlungcn. Das Verlangen muß der anderen Amtsgerichtsbezirk innerhalb dEffselben
Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt wer- Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
und Bücher in seiner Verwahrung. Die Siegel in einem besonderen Vertrauensverhältnis ste-
und Stcrnpcl sind nicht cdnulicJern." henden Angestellten in seine Geschäftsstelle
übernehmen will.
32. Der hisl1c:ri~w /\b!_;t1:>'. 11 des § 39 wird Absatz 5
unc.l erbtilt lolqc:nde Fassun9: (2) Die Gültigkeit der aus Anlaß der Dber-
nahme oder Anstellung abgeschlossenen Rechts-
,,(S) Dir! 1\JHJ,JIJe vrrn .Notarial. sakten an ein
geschäfte wird durch einen Verstoß gegen die
Sl.,1cil::ar:l1:v 1rnJ die Vc!rnirhtunq von Notarii.lts-
Vorsdirift dPs Ahsatzes 1 nicht berührt."
aklc,n 1(,qcd i d 1c: Ldndes J1rstizvcnvi:lltung. Sind
NoL,iric1lsdk.icn an ein SldcltsiHchiv ab(Je9cbcn
36. § 42 erhält folgende Fassung:
v:orucn, c.;o Vv('.rdcn /\ u:ilerti9unr;en, vollstrcck--
bc:{,~ u:;ic; i i:1:1,1:Je:n und !\bsdiriften, wenn es .,§ 42
sid1 11:n li1:::1n:!;,n e:.n·."., 110r:b in .seirH!Ul iuut (1) Der l\Jotar kc:rm von der Aufsichtsbehörde
b::;;!!:l!;(lu·:; 1,J i!;1 · 1 n1n fJi'klHHlcn handdt,
vorltiL:dig r;cmt~s Amtes enthoben werden,
di(~ (.~:;f rJ.r n~d :lc:--; /\l~•:1:1L'/,(~s 1 ~~<ltz 2 eiu_en.1 an-
1
1. wrn1n Q2ge.11 ihn ei.:n Entmündigungs-
deren No:dr -,1.ir V,'., v,, ihrnng ühf)rfjcbc:n waren,
verfahren eingeleitet ist;
vom Notar, sonst von dc,m Arntsqericht erleill,
in dessen Ce:1.irk der Nol.tir seinen Sitz hatLe. 2. wenn sie die Voraussetzungen des § 38
Die V cr~chri f ten {;e:-; !~ :~4 Abs. 4 und 5 dieses für rJc!0eben hält;
G,~c,cL1.t:s S(Hv;c (1cs 0 /.',J /1L1:_;, 3 dc·r Zivilpruzeß- 3. W(:rm er ~;ich länger als zwei I-.1onate
ordnung gl'l tcn en L-;p I c~diend." obn2 Zustimmung der Aufsichtsbehörde
außerhalb seines Amtssitzes aufhält.
33. § 40 wird gu;l.richcn.
(2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist,
34. § 4J Cl hiil L !o 1ucn:!» ril :sunrr kann auch ohne Einleitung E:im~s förmlichen
Disziplinarverfahrens durch das Disziplinarge-
.. § 41 richt vorläufig seines Amtes enthoben werden,
(1) fv1it dem E1Jl1:;chcn des Amtes verliert der wenn gegen ihn ein ehrengerichtliches Verfah-
Notar die Bcfuunis, die Gc..~zeichnung ,Nolar· zu ren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ein-
führen. Die l>,zeidrnung darf crncb nicbt 'mit geleitet worden ist. Die Vorschriften über die
einem aui das f.~rlö~;clien des Amtes hinvveisen- vorläufige Amtsenthebung nach :Einleitung eines
dcn Zu:wtz qcführt wcrdc!n. förmlichen Diszi.plirrnrverfahrens gelten entspre-
chend.
(2) Ist rfos Amt ci nes zur hauptberuflichen
Arnl.sansübunu bc~lelit.cn l\fotars durch Entla.s- (3) Wird ein Notar, der zugleich Rechtsan-
sunq (§ '.Hia) oder durch Amtsenthebung aus den walt ist, nach Einleitung eines Disziplinarver-
in § ]B /\bs. 1 Nr. 6 twz,~ichneten Gründen er- fahrens vorläufig seines Amtes a.ls Notar ent-
loschen, so lzann cfü, Landesjustizverwaltung hoben, so kann das Disziplinargericht gegen ihn
dem IriHicren l'-ldtcH ui,~ fü ldubnis erteilen, s<~ine ein Berufs-· oclc:r VE!rtretungsverbot verhängen,
Amtsbe?.c!idrnmi~j ,r•'-foldr· mit dem Zusatz ,außer wenn zu erwarten ist, daß im Disziplinarverfah-
Dienst (a, D.}' wci\r·r·zu{üluen. Das gleiche gilt ren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt {§ 70
für eüwn J\nwall:;noidr, ;;ofern ihm nach Ver- Abs. 1) erkannt 1/verden wird,
zichl seiner lü~chtc: au:~ der Zulassung zur R(!Chts- (4) Die V✓irkungen der vorläufiyen Amtsent-
anwaltsd1u l i. die Erlau bnts ertuilt wordc•n ist, hebung treten kraft Gesetzes ein,
sich weiterhin 1<1!d11.c,21 n'rv.:, il zu nennen. 1. wenn gegen einen Notar im Strafver-
(3) Die Lcmdesjuslizverwallung kann die Er- fahren die UDlersuchungshaft verhängt
laubnis zur Flihruu~J der Bezeichnung ,Notar ist, für derPn Dauer,
außer Dicnsl' zuriicknehmcn, wenn Umslände 2. wenn gegen einen Notar, der zugleich
vorliegen, die bei einem Notar das Erlöschen Rechtsanwalt .ist, ein Berufs- oder Ver-
des Amlc~s aus dtm in § 36 Nr. 5 und 7 oder trelungsverbot nach § 150 der Bundes-
in § 38 Abs. 1 Nr. 1 b.is 5 und 7 bezeidnwten rechtsamvaJtsordmmg verhängt ist, für
Grüncfon nach sich zicllen würden. Vor der Zu- dessen Dauer.
rücknahme ht der frC1here Notar zu hören. Wlrd (5) Die Vorschriften über die vorläufige Amts-
bei einem [röhcrcm Anvhiltsnotar die Erlaubnis, enthebung eines l'-Jotars nach Einleitung eines
sieb we:itethin IU~d1lsi1n\v;:JJt zu rennen, zurück- Disziplinarverfahrens bleiben unberührt."
genommen, so erli:,cht. zugleich die Jfofugnis,
sich ,Notar außer Dic~ru,l:' zu nennen." 37. Nach § 43 werden folgende Vorschriften einge-
fügt:
85. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt: ,,§ 43 a
,,§ 41 a
(1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen
(1) lsl das Amt eines zur hüuptberuflichcn Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder
Arntsu.usübi..mg bc:sl.cilLcn Notars erloschen oder ist sein AmbsHz verlegt worden oder übt im
ist sein Am!i;sitz vcrleut worden, so bedarf ein Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 ein zur hauptberuf-
anderer a.n dem Am l.ssilz !J(:rcils ansässiger No- lichen Amtsausübung bestcilter Notar sein Amt
tar der Genchrni~J drtg der Landesjustizverwal- nid1t persönlich aus, so soll in der Regel an
tung, wenn er seine G,,sdiüilsstelle in Räume seiner Stelle ein Notarassessor oder eine son-
des ausgesd1icdcncn I'-JoLi:.nS verlegen oder einen stige zum Amt eines Notars befähigte Person
Nr. 9 - TarJ der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1961 85
damit bei.mnt W(~rden, dils J\mt des Notars vor- § 43 d
überqelH!nd w,il1r:/mielrnH:n (Notaric1.tsverweser). (1) Der Notariatsverweser führt sein .Amt auf
Ist ein Notar vorlüuf iq sc~inc~s Amtes enthoben, Rechnung der Notarkammer gegen eine von die-
so kann ein No!dric1lsvc1W('S.f~r bosldlt werden, ser im voraus festzusetzende angemesi,,2ne Ver-
wenn cl ie Bc,si('1 I unq c11ics Notarvertreters gütung. Er hat mit der Notarkammer, soweit
(§ 30 /\bs. 2 ScJI·;: l) nichl erscheint. nicht eine andere .Abrede gctrotfen wird, r.nonat-
(2) Isl ein /u1wJll.snolil1 d11rch Erlöschen des lich abzurechnen. Führt er die der Notarkarnmer
Amles am;qcsd1i 1 :dt~n, so k,1nn c1n seiner Stelle zukommenden B·eträge nicht ab, so können diese
zur Abwickl unq (for Nol.,1 rial s~wschLifte bis zur wie rückständige Beiträge beigetrieben werden.
Dauer eines Jilhres ein Notari11lsverweser be- (2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs-
stellt werden, W<::m hl< 1ffir ein Bedürfnis be-
1
oder Zurückbehaltungsrecht an den ~~L•~''"~"' des
steht. Innerhalb d(;r erslcn drei Monate ist der Notariatsverwesers nur insoweit geltend ma-
Notariatsverwesc)r berech Lir;t, auch neue No- chen, als diese pfändbar sind oder als sie einen
tariats~JesclüiftP vorz1mehrnen. Wird zur Ab- Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätz-
wicklung der Anwallskanz1ei ein Abwickler be- licher unerlaubter Handlung hat
stellt, so kann diPser auch rn.it der Abwicklung
der Notariatsucschüfte als Nolariatsverweser (3) Die Notarkammer kann im Einzelfall eine
betraut werden. von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Rege-
lung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall nicht
(3) Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt anwendbar.
eines Notariatsverwesers zu übernehmen.
§ 43 e
§ 43 b Die Dberschüsse aus den auf Rechnung der
(1) Der Notariatsverweser untersteht, soweit Notarkammer geführten Notariatsverweser-
nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare schaften müssen ausschließlich zugunsten der
geltenden Vorschriften. Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre
Hinterbliebenen verwendet werden.
(2) Der Notariatsverwescr wird von der Lan-
desjustizverwaltung durch Aushändigung einer
§ 43 f
Bestallungsurkunde bestellt. Er hat, sofern er
nicht schon als Notar verci.di9t ist, vor der Uber- (1) Für eine Amtspflichtverletzung des Nota-
nahme seines Amtes vor dem Präsidenten des riatsverwesers haftet die Notarkammer dem Ge-
Landgerichts den Amtseid (§ 14) zu leisten. § 31 schädigten neben dem Notariatsverweser als
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der
Notarkammer und dem Notariatsverweser ist
§ 43 C
dieser allein verpflichtet. Das gleiche gilt, so-
(1) Der Nota.riatsverwescr übernimmt die Ak- weit der Notariatsverweser nach § 35 oder § 21
ten und Bücher Je:; Notars, an dessen Stelle er Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen eines Ver-
bestellt ist, sowie die dem Notar amtlich über- treters oder eines Notarassessors haftet.
gebenen Urkunden und Wertgegenstände; sind (2) Die Notarkammer hat sich und den Nota-
bei der Bestellunu des NoliHiill:;vc!rwesers die riatsverweser gegen Verluste aus der Haftung
Akten und Bücher bereits von dem Amtsoericht nach Absatz 1 durch Abschluß einer
in VerwahrunrJ qcnommcn (§ 39 .Abs. 1 Satz 1), versicherung zu sichern; die Ansprüche aus der
so sind sie in der Reqcl zurückzugeben. Versicherung soll auch der Notariatsverweser
(2) Der NotariiJ tsver·.vt:s<cr führt die von dem im eigenen Namen geltend machen können.
Notar begonnenen Amtsncse.häfte fort. Die Ko- (3) Eine Haftung des Staates für Amtspflicht-
stenforderunqen stehen dem Notariatsverweser verletzungen des Notariatsverwesers besteht
zu, soweit sie nuch Obernahme der Geschäfte nicht.
durch ihn fälJi~f werden. Er muß sich jedoch im
Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der § 43 g
Dbernahme der Gese.hüfle an den Notar gezahl- Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwi-
ten Vorschüsse anrechnen lassen. schen der Notarkammer und dem Notariatsver-
(3) Soweit die Kostenfordcrnnqen dem ausge- weser, welche die Vergütung, die Abrechnung
schiedenen Notar oder dessen Rechtsnachfolger (§ 43 d) oder die Haftung für Amtspflichtverlet-
zustehen, erteilt der Notarialsverweser die voll- zungen betreffen, sind die Landgerichte ohne
streckbare Ausfertigung der Kostenberechnung Rücksicht auf den Vvert des Streitgegenstandes
(§ 155 der Kostenordnung); lehnt er die Ertei- ausschließlich zuständig. § 32 a Satz 2 gilt ent-
lung ab, so steht dem Notar oder dessen Rechts- sprechend.
nachfolger die Beschwerde nach § 156 der Ko- § 43 h
stenordnung zu. Ist dem Notar ein anderer
(1) Der Notariatsverweser ist verpflichtet,
Amtssitz zugewiesen, so bleibt er neben dem
einem Beauftragten der Notarkammer Akten
Notariatsverweser zur Erteilung der vollstreck-
baren Ausfertigung befugt. Der Notariatsver- und Bücher sowie die in seiner Verwahrung be-
weser hat ihm Einsicht in die Bücher und Akten findlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.
zu gewähren; die dadurch entstehenden Kosten (2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbe-
trägt der Notar. hörde bleiben unberührt.
86 B undcsgesetz bla tt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 43 i Versammlung der Kummer beschlossen; si.e be-
(1) Dc1,, A 1n I e:ines rwch § 43 a Abs. 1 bestell- dürfen der Genehmigung der Lanc1esjustizver·
tcll !'Joiari,ilsverwcsers endigt, wenn ein neuer waltung,
No!dl iH·.'ol(illl wird oder der vorUiufig seines (2) Die LandesJustizverwaltung führt di<~
.Am I t:S l:n l hoiH,tW ocfor gemäß § 9 Abs, l Satz 2 Staatsaufsichl über die Notarkammer, Die Auf-
i:lO d('.t pc·1.~;rnilid1c'n /\mtsausübunq verhinderte sicht bescbränk 1 sieb darr1uf. daß Gesetz und
Nol c1 r s 1.·in /\ ml wicd(~r ülwrnirnrnL Die Arntsbe- Scttzunu beachtet, insbe:;rwd,;re die der Notar·
fu\Jllis dc~s Nol,nia!svcrwc,sr:rs <.faucrt fort, bis kamrnf~r überlra_g:":nen Au[g<1ben erfüllt werden.
ihm die ßcPrHliqung des Amtes von der· Landes-
j u.si :;,;vr:rw,i! i ll nq m ilqC'I c:ilt ist. Die Landesjustiz- (3) Am Sd1lusse de:::; Ceschäftsjahrs legt die
verwalltmD lrnnn die Bestellung aus wichtigem Notarkarnrncr der Lc:ndesjustizverv1c1ltung einen
Crnnclc• vorzc:iti~J wickrru!en. Bericht über ihre T1.:iti(rkeit irn abgelaufenen JJhr
und über die Lage der im Bereich der Kammer
(2) Das Ami c:ilws nach § 43 a AlJs. 2 bestell-
täti9en Notare und Notarassessoren vor.
ten Notcnialsverwcsers endigt mit Ablauf des
Zc:ilrciums, für den er bestellt ist. Absatz 1 Sutz 3
§ 45a
gilt entsprechend.
(1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit
(3) Ubcrnimmt nach der Beendigung des Am-
der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie
tes des Noluriatsverwesers der frühere Notar
hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu
dus Amt wieder oder wird dem neu bestellten
wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätig-
Notar gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung
der Akten und Bücher übertragen, so führt der keit zu unterstützen, die Pflege des Notariats-
Nolar die von dem Notariatsverweser begonne- rechts zu fördern und für eine gewissenhafte
und lautere Berufsausübung der Notare· und
nen Amts9esdüifte fort. Die nach Übernahme
des Amtes durch dc-:'.n Notar fällig werdenden Notarassessoren zu sorgen.
Kostenforderungen steher diesem zu. Er muß (2) Außer den der Notarkammer durch Gesetz
sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner zugewiesenen Aufgaben obliegt ihr,
die vor der Übernahme des Amtes an den No-
tarialsverweser gezahlten Vorschüsse anrechnen 1. Mittel für die berufliche Fortbildung
lassen. der Notare, ihrer Hilfskräfte und der
Notarassessoren sowie für sonstige ge-
(4) Die dem Notariatsverweser zustehenden
meinsame Lasten des Berufsstandes
Koslcnforderungen werden nach der Beendigung
bereitzustellen;
SE~ines /\mies von der Notarkamrner im eigenen
Namen eingezogen. §§ 154 bis 157 der Kosten- 2. die Ausbildung und Prüfung der Hilfs-
ordnung gelten entsprechend. Die Notarkammer kräfte der Notare zu regeln.
kann den neu bestellten oder wieder in sein (3) Die Notarkammer kann
Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die
1. Fürsorgeeinrichtungen,
ausstehenden Forderungen auf ihre Kosten ein-
zuziehen." 2. nach näherer Regelung durch die Lan-
desgesetzgebung Versorgungseinrich-
38. Der Zweite Teil erhält folgende überschritt: tungen
11 Notarkamrnern uncl Bundesnotarkammer". unterhalten.
39. An die Stelle der §§ 44 bis 64 treten folgende
(4) Die Notnrkammer hat ferner Cutachten zu
Vorschriften:
erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein
11 1. A bschni lt Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Lan-
Notarkd.mmern des in Angelegenheiten der Notare anfordert.
§ 44
(1) Die Noli:lre, die in einem 0berlandesge-
§ 46
richtsbezirk bestem sind, bilden eine Notar- Die Organe der Notarkammer sind der Vor-
kmmner. Die Lm1.d<:1srer;ierung oder die von ihr stand und die Versammlung der Kammer.
bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsver-
ordnung twslimmen, düß mehrere Oberlandes- § 46a
gerich lshezirke oder Teile von 0berlandescre- (1) Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vor-
richtsbezi rken oder ein Olwrlandcsgerich!sbezirk schrift des§ 47, die Befu9nisse der Notarkammer
mit Teilen eines andc~rc~n 0berlandesgerichts- wahr, In dringend(.;fl Fällen beschließt er an
bezirks den Dezirk einc;r Notarkammer bi1den. Stelle der Versammlung der Kammer, deren Ge-
(2) Die Notelfkammer bat ihren SiLz am Ort nehmigung nachzuholen ist.
des 0bcrJanrJesgerid1ts. Im f(1ll des Absatzes 1
(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsiden-
Satz 2 bcsiimmt die Landesregierung oder die
von ih1 hr,.slimmte Stelle den Sitz der I·.Jotar- ten, seinem Stellvertreter und weiteren Mitglie-
kammer. dern. Die Mitglieder des Vorstands werden von
§ 45
der Versammlung der Kammer auf vier Jahre
gewählt.
(l) Die Noi.arkammer ist eine Körperschaft
des ö1fontlichcn Rechts. Die Satzung der Notar- (3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer zur
komrner und ihre .Änderungen werden von der hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare
Nr. :J - · Tac1 der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1961 87
urirl /\ 111n:ll!:;no 1 drc IH:.';lc:IH, so müssen der Prä- schriften über die Vollstn~rkung der Urteile in
si !lid mindc:;l(,ns die Liülfl.e der übrigen bürgerlichen eingezogen
.~v'li lind('! d<•:; Vor~;land:.; zur hauptberuflichen werden.
/\ml,-.,1thiib11P(J bcslelHe Notare sein. § 50
§ 47 (1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer
Befugnisse von den Notaren und Notarnssesso-
(1) DPr Pr:i,;idr 1l1 V(~rtriU die Kammergericht-
0
ren Auskünfte und das persönliche Erscheinen
lir·:1 1 1;:cl d1:fV:·c1r~rid1Uid1 vor den zuständigen Organen der Kammer ver-
t'2) Dc•r Prüsidr:nt venniU.c:H den geschäftlichen langen.
Verk(·hr der l<,nnmer llnd des Vorstands. (2) Die Notarkammer kann zur Erzwingung
(]) l)r,r Priic;idc,nt fiihrt. in den Sitzungen des der den Notaren oder Notarassessoren nach Ab-
Vor~;ldnds uncl in dc:r Vc:rsilmmlung der Kammer satz l obliegenden Pflicht zur Auskunft und
den Vorsitz. zum persönlichen Erscheinen nach vorheriger
schriftlicher Androhung Ordnungsstrafen bis zu
(1) D11rch die ~,atzunq kfümen dem Präsiden-
dreihundert Deut.sehe Mark festsetzen. Die Ord-
ten wci l<:re Auf uaben übertra~1en werden.
nungsstrafen fließen zur Kasse der Notarkam-
mer; sie werden wie rückständige Beiträge bei-
§ 47 a
getrieben.
(1) Die Ver:,drnmluny der Kammer wird durch § 51
ch:n PrJ.,,identcn einberufen.
(1) Die Notarkammer ist befugt, Notaren und
('./,) Der Pr!isiclent. muß dh~ Versammlung der Notarassessoren bei Ordnungswidrigkeiten
Karnmer all,iiihrlid1 einmal einberufen . Er muß leichterer Art eine Ermahnung auszusprechen.
sie ferner ci n h<~rufen, wenn ein Zehntel der Mit-
g l icdcr es sd1 riltlich beuntruut und hierbei den (2) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist
Ct:geaslc1nd cinr;lbt, dc~r in der Versammlung be- der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Das Recht der
h.:mdcl i. werden soll. Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen im Aufsichts-
wege oder im Disziplinarwege bleibt unberührt.
(J) Die Ven,drrunhmg i~;t. mindestem; zwei Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht
Wochen vor dem Täg(~, an dem sie stattfinden Gebrauch, so erlischt die Befugnis der Notar-
soll, schriftlich oder d:Jrrh iiffentliche Einladung kammer; eine bereits ausgesprochene Ermah-
in den Blüttem, die durch die Satzung bestimmt nung wird unwirksam.
sind, unter Angabe der Taqesordnung einzu-
(3) Uber Gegenvorstellungen des Notars oder
bPrufcn. Der Tr1u, an dem die Einberufung ab-
g0sand t. ist, und der Tag der Versammlung sind Notarassessors entscheiden die Aufsichtsbehör-
hierbei nicht mitzurechnen. In dringenden Fäl- den.
len kann der Prüsident die Versammlung mit 2. Abschnitt
kürzerer Frist einberufen. Bundesnotarkammer
(4) Der Versmnmlung obliegt insbesondere, § 52
1. die Höhe und die Fi.illigkeit der Bei- (1) Die Notarkammern werden zu einer Bun-
tröge zu bestimmen; desnotarkammer zusammengeschlossen.
2. die Mittel zu bcvvilliqcn, die erforder- (2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird
lich sind, um den Aufwand für die ge- durch ihre Satzung bestimmt.
meinschuftlichcn Angelegenheiten zu
§ 53
bestrei l.en;
3. die Ahrechnn;:ig des Vorstands über (1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körper-
die Einrwhmen und Ausgaben der Kam- schaft des öffentlichen Rechts.
mc'r sowie üh-"r die Verwaltung des (2) Der Bundesminister der Justiz führt die
Vcrmöucns zu prüfr~t' und über die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. Die
Enihis! ung zu besd1licßcn. Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und
Satzung beachtet, insbesondere die der Bundes-
§ 48 notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt
Die näheren neslimmnnuc:n über die Organe werden.
der Notarkammc•r und ihn, ZusUindigkcitcn trifft (3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und
die Satzung. ihre .Anderungen, die von der Vertreterver-
§ 49 sammlung beschlossen werden, bedürfen der Ge-
nehmigung des Bundesministers der Justiz.
(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren
Beitrüge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf- § 54
giJ hen erforderlich ist.. Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Ge-
(2) Rückständige Beitrüqe können au.f Grund setz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat
einer von dem Prüsidenlen der Notarkammer insbesondere
ausgestellten, mit der Bescheinigung der Voll- 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der
stnJ(kbarkeit und dem Siegel der Kammer ver- Notarkammern angehen, die Auffassung
selHmen Zahlungsaufforderung nach den Vor- der einzelnen Notarkammern zu ermitteln
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
und im WC(J(: qcmeinschaftlicher Aus- bleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich
sprache die Au ff,1,:;s1mq der Mehrheit fest- von den getroffenen Maßnahmen zu unter-
zustellen; richten.
2. in allen die G,:,:rtm! fu~it der Notarkammern § 60
bcriihn'nch'n 1\m;i:lcqPnhcitcn die Auffas-
Die Notarkammern werden in der Vertreter-
'.,Hnq dr:r Btmrl<•-, 1ul.<11 kiH:ilü('r den zustän-
versammlung durch ihre Präsidenten oder durch
di9cn C:,:rid1l(:n und FkhSrdcn gegenüber
ein anderes Mitglied vertreten.
zur Gcllun~J zu llri n~Jt:n;
3. die Gr)~:,nniJ1c>il d(•r Nt}tark<1rnmern gegen- § 61
-(ihcr n~,hiirdcn nnd Orqirnisationen zu ver- (1) Die Vertreterversammlung wird durch den
treten; Präsidenten einberufen. Er führt den Vorsitz in
4. Gutuchlcn zn u.•J,1U.rn1, die: (•ine an der Ge- der Versammlung, Der Präsident muß ste ein-
sctzqclHmn bdci l iq lc Bd1ci1d(' oder Körper- bE-~rufen, vvenn das Präsidium oder mindestens
schaft de,; nnncfos ndcr ein Bundesgericht in dn!i Notarkammern es beantragen. Der Antrag
AnrJelPrwnlwil<:n d(:r Notare anfordert; der Notarkammern soll schriftlich gestellt wer-
5. durch Bc~~chluß der Vertreterversammlung den und den Gegenstand angeben, der in der
allgcuieine Richtlinien für die Berufsaus- Vertreterversammlung behandelt werden soll.
übung clcr Noture aufzustellen; (2) In dringenden Fällen kann der Präsident
6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfs- die Vertreterversammlung mit einer kürzeren
kräfte der Notare mlfzustellen. als der in der Satzung für die Einberufung vor-
gesehenen Frist einberufen. Der Gegenstand,
§ 55 über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht
Die Organe der Bundesnotarkammer sind das in diesem Fall nicht angegeben zu werden.
Präsidium und die Vertreterversammlung. (3) Beschlüsse der Vertreterversammlung kön-
nen auch schriftlich oder telegrafisch gefaßt
§ 56
werden, wenn nicht mehr als drei Notarkam-
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, mern widersprechen.
zwei Stellvertretern und vier weiteren Mitglie-
dern. Der Prüsident, ei rt Stellvertreter und zwei § 62
weitere Mitql icdc•r m[issc'n zur hauptberuflichen (1) In der Vertreterversammlung hat jede
Amtsuusübung bcstellle Nol:me, ein Stellver- Notarkammer eine Stimme, Im Fall des § 44
treter des Prüsidenten 1md zwel Mitglieder An- Abs. 1 Satz 2 hat die Notarkammer so viele Stim-
waltsnotare ~;ein. men, als sie Oberlandesgerichtsbezirke oder
§ 57 Teile von Oberl.andesgerichtsbezirken umfaßt;
jedoch bleibt hierbei ein Teil eines Oberlandes-
(1) Das Pr~isidium wird von dc~r VCrtreterver-
gerichtsbezirks außer Hetrnchl, wenn die Zahl
sarnmlung gcwfihll. \,\Oihfüar i'.;L jedes Mit9!ied
der in ihm zugelassenen Notare geringer ist als
der Vertretcrvcrs,nrnn1ung.
die Zahl der Notare, die in einem nicht zu der-
(2) Die MHqlieder (L:;, Prtisidiums werden auf selben Notarkammer gehörigen Teil des Ober-
vier Jahre gc)wi'ihlt. Sc7icidet ein Müglied vor- landesgerichtsbezirks zugelassen sind.
zeitig aus, so ist in der dUI sein i\usscheiden (2) Zu den Versammlungen können von jeder
folgernlcn Vertrc1.:urvcrsd1anJunq für den Rest
Notarkammer so viele Notare entsandt vverden,
seiner vV1:1hlz1:H ein nc11c:; Mi!ulied zu wählen. wie die Notarkammer Stimmen hat Zu den Ver-
sammlungen können darüber hinaus auch Notare
§ 58 zur gutachtlichen Äußerung zu einzelnen Fragen
(1) Der Präsident vertrilt die Bundesnotar- zugelassen werden.
kammer gerichtlich und außerg1)rich tlich. (3) Die Vertreterversammlung faßt ihre Be-
(2) In den Silzun~Jr~n des Prüsidiums führt der schlüsse, soweit in diesem Gesetz oder in der
Präsident deri Vorsi 1;~. Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der ein-
(3) Das Prfü,idiurn f'rsl.t1Ltct dern Bundesmini- fachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
ster der Ju'.;liz jijhrlich c!iucn schriftlidwn Bericht
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
über die Tüti~Jki:il cki !1wah)snotdr1rnmmer und sitzenden den Ausschlag; bei w·ahlen entscheidet
des Prtisidimns. Es zeig l ihm ferner das Ergebnis das Los.
der Wahlen zum Prüc;idiurn an. (4) Die Ausführung von Beschlüssen unter-
bleibt, wenn ihr eine Mehrheit von mindestens
§ 59 drei Vierteln der Vertreter, die hauptberufliche
(1) Die Bundesnotarlrnmmer faßt ihre Be- Notare sind, oder von mindestens drei Vierteln
schlüsse ICfJ(!lmäßig auJ Vertreterversammlun- der Vertreter, die Anwaltsnotare sind, wider-
gen. spricht.
(2) Die der Bundesnolarkammer in § 54 Nr. 4
§ 63
zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium Das Präsidium hat der Vertreterversammlung
nach Anhörung der Vertreterversammlung. ln über alle wichtigen Angelegenheiten zu berich-
dringenden Fällen kann die Anhörung unter- ten.
Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1961 89
§ 61 entsprechenden Dienststelle werden von der
Landesjustizverwaltung ausgeübt. Zum Unter-
Die Mitglieder des Prüsidiums und der Ver-
suchungsführer kann nur ein planmäßiger Rich-
tretervers;.1mml unu sind cli renam!Jich tätig.
ter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestellt
§ 64 a werden.
Die nfüH:ren Bestimm Lut(J(:n über die Organe § 70
der H•1nr:kt;r:ol,,.'::i;1nmcr und ihre Befugnisse (1) Im Dlszi.plinarverfahren können folgende
trifft die Satzil'Jg. Strafen verhängt ·werden:
§ 61 h
Warnung,
])je nui1d1.::c:rw!Mkamin;~r isl befugt, zur Er- Verweis,
fC,!l:!n.(J rlr.'.r il11 durdi Cc.'<::·t oder Saizu:nq zu9e-
Geldbuße,
"\Ni1~~)1.'.Ut:.-! /\11~~Jdl·~ '.r1 vtr
1 1
··1 d!~n 'f,J(J!nr:karrun.cr11 ]3e••
richte nnd C11iad1Lcn ,:•iJi'.l.ltl:,rrl1'rn. Entfernung aus d,~m Amt.
Die Disziplinarstrilfen des Verweises und der
§ G4 c Geldbuße könm-,,n ncb!:-"!Heinander verhängt wer-
(1) Dl·:~ Bundc'.,1wl.ink(:ni1rL:1 erliebl von den de::-1.
z11 r 1le~._-!.~·u.~:.1g cies (2) Ge!~en einen zur ha.uptberufüdH.rn. Amts-
n, ·t: ..:rl '., hc:~;tirnmt ausübung bestefüen Notar kann als Disziplinar-
sind. strafe auch auf EnU.ernung vom bisherigen Amts-
(2) Dil~ Iröhe dcx Ueitr~if)ti wird von dt~r Ver- sitz erkannt werden. In diesem Fall hdt die
trelerversdwrnl unJ Lrndesjustizverwaltung den:. Notar nach Rechts-
kraft der Entscheidung, nachdem die Notar-
40. Die UberschrHt des Drillen T0ils erhE:ilt folgende kammer gehört worden ist, unverzüglich einen
Fassung: anderen Amtssitz zuzuweisen. Neben der Ent-
„Dritter Teil fernung vom bisherigen Amtssitz kann auch
Aufsicht. Diszi plinarvt~rfa hrcn". eine Geldbuße verhängt werden.
41. § 6S Nr, 3 erhült tolqcnde F~issung: (3) Gegen einen A.nwaltsnotar kann als Diszi-
„3. der Landesj11stizverwaltnng über sämtliche plinarstrafe aud1 tmf Entfernung aus dem tunt
Notare und Not<Jrnssessoren des Landes." auf bestimmte Zeit erkannt werden. In diesem
Fall darf die erneute Bestellung zum Notar nur
42. § 6ö Abs. 2 erhült folqcmle Fassun~J: versagt werden, wenn sich der Notar in der
,, (2) Der Notar i:~;t vnpflichtet, den Aufsichts- Zwischenzeit eines Verhaltens scbuJclig gemacht
behörden od(~r den von diPsen beauftragten hal, das ihn unwürdig ersd1einen läßt, das Amt
Ridüc~rn Akten, Ver:1.i::ichnisse und Bücher sowie eines Notars wieder auszuüb1:m.
die in se1r,c:r v(~rwd hru au befindlichen Urkunden (4) Geldbuße kann geuen Notare bis zu zehn-
zur Einsicht vor1:ule(Jl:n. Zur Durchsicht und Prü- tausend Deutsche Mark, geuen Notarasses-
funq der Vc1:~cid1ni:;';(l und Büdier sowie zur soren bis zu tausend Deutsche :Mark verhüngt
Prüfung der Koi;Lenbered,nunw~n und Abrech- werden. Beruht ehe Handlung, wegen deI ein
nu:,ucn über GclrührcI1c1l1g~1ben und dergleichen Notar ode1 Notarat,sesso1 verurteilt wird, auf
di.irlen 1.rud1 Bi:i!Tntc- der J u~-;Uzvcrwaltung heran- GeT,vinnsucht, so kfmn auf Geldbuße bir, zum
gezogen 1,·i1,,~rdcn; r:ine Aufsichtsbefugnis steht Doppelten des erziellen Vorteils erkannt werden.
diesen Beamten nicht zu."
(5) Die Entfernung aus dem Amt (Absatz 1)
hat bei einem Notar, der zugleich Rechtsanwalt
ist, zugleich die .Ausschließung aus der Redits-
,,§ G7 anwaltschaft zur Folr;e.
Die Aufsicht'.;bc:hördc·n :,;ir:d bcJugt, Notaren
und i'foLarassr-::ssoren bei Ordnungswidrigkeiten § 71
oder F Jlid1l·•1l:rU~i.1.un~1c~n leid1, en.·1 Art eine Miß-• (1) Warnung, Verweis und Geldbuße können
biHig1m9 ,rnszusprechmJ." clmch DiszipHnarverfügung der Aufsichtsbehör-
den verhängt werden.
44. Die Ubr!rsdirift des '.?. . Ab:-.:drni t i.s des Dritten
Teils crhül l f olqend,! Fassung: (2) Geldbußen können vom Präsidenten des
Landgerichts nicht verhängt werden.
,,Diszlplinarverfc1hrcn".
45. An die Stelle der §§ 69 bis 74 treten die folgen- § 72
den Vorschriften: Als Disziplinargerichte für Notare sind im
,,§ G9 ersten Rechtszug daP Oberlandesgericht und im
~oweit in cEeseru Gesetz nichts Abweichendes zweiten Recht~:t:ug der Bundesuerichtshof zu-
bestimmt ist, sind die Dlsziplinarvorschriften ständig.
<:!nhprechcnd anzuwenden, die für Landesjustiz- § 73
beamte gcl lcn. Die in diest~n Vorschriften den Sind in einem Land mehrere Oberlandes-
Di~n.c,Lvor~Jeselzl.0n zu~1ewiestmen Aufgaben gerichL:! errichtet, so kann die Landesregierung
nimmt die AuJsichlsbehörde vvi:lhr. Die Befug- durch Rechtsverordnung die Aufgaben, die in
nisse dt~r Einleitu nosbebönk oder der ihr diesem Gesetz dem Oberlandesgericht als Diszi-
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
plinargericht zuqewieq)n sind, für die Bezirke 4. der in den letzten fünf Jahren in
aller oder nwhrPrer 01wrlrindcsgerichte einem einem Disziplinarverfahren oder, sofern
oder einiucn der Olwrlfl ndesqPrkh t.e oder dem der Notar zugleich als Rechtsanwalt
obersten Lrndescwricht iilwrl rd(Jen, wenn dies zugelassen ist, in einem ehrengericht-
der SichcrunrJ einPr cinhPillichPn Rechtsprechung lichen Verfahren mit einem Verweis
dicmlich ist. oder einer Geldbuße bestraft worden
ist.
§ 74
(5) Die Beisitzer werden für die Dauer von
Das Obcrlandc~sqerich1 entscheidet in Diszipli- vier Jahren ernannt; sie können nach Ablauf
nilrsachen gcnen Notare in dPr Besetzung mit ihrer AmL;zeit wieder berufen werden. Scheidet
ch•m Vorsi lzc~nden, ein Pm Beisitzer, der plan- ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest
müßig anqestelll.er RichtPr ist, und einem Bei- der Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
sitzer, der Notar ist.
§ 75 b
§ 75 (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare
haben als solche während der Dauer ihres Amtes
Der Vor~;j Lz.crnk und seine Stellvertreter, die alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters.
mindesten:; Sena!.sprfisidcni.Pn sein müssen, so- Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Sie erhalten aus der
wie die ridi 1.erlichen Beisi l.z1?r und ihre Stellver- Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbun-
treter werden von dem Präsidium des Ober- denen Aufvvand eine Entschädigung sowie eine
landesgerichts aus der Zcihl der ständigen Mit- Reisekostenvergütung. Als Aufwandsentschädi-
9lieder des Oberlandescwrichts auf die Dauer gung wird für jeden Sitzungstag das Eineinhalb-
von vier Jahren bestellt Im übrirren gelten fache des in § 153 Abs. 2 Satz 1 und 2 der
§§ 62 bis 6'7 und fü) des G(~nchtsverfassungs- Kostenordnung bestimmten Betrages gewährt.
gesetzes entsprechend. Auf die Reisekostenvergütung ist § 153 Abs. 1
der Kostenordnung entsprechend anzuwenden.
§ 75 a
Die Fahrtkosten s~:nd auch dann zu ersetzen,
(1) Dü: Beisüzer aus den Reihen d~~r Notare wenn das Oberlandesgericht an dem Ort taut, an
werden von der Lrndcsjuslizverwaltung ernannt. dem der Be;sitzer seinen Wohnsitz hat.
Sie werdc·n cirwr Vorsd1lug'.;liste entnommen, (2) Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landes-
dtc der Vor'.;Lcmd der No!ctrkammcr der Landes- Justizverwaltung seines Amtes zu entheben,
juslizverwd l l I m;J Pin n~icb L Die Landcsjustizver- wenn ein Umstand eintritt oder bekannt 1Nird,
W"illung bcstirnrnl, ,-veldic Zahl von Beisitzern welcher der Ernennung entgegensteht. Ubcr den
erforderlich ist; sie iwt vorher den Vorstand der Antrag entsc]1c:,ide! der Erste Zivilsenat des
Notarkammer zu hören. D1e Vorschlagsliste des Oberlandesgerichts oder des obersten Landes-
Vorstandes d()r Not.,:irlrnnimer muß mindc~stens geric1:ts, das als Disz:;,;]Jnargericht zuständlg ist.
die Hüll!P mdn als dte Pdordmlichc~ Zahl von Bei der Entsch,2idung dürfen die Mitglieder des
Notaren cnthrJlten. lJmlaßl ein Oberlandesgericht Disziplinargerichts (§ 75) nicht mitwirken. Vor
rnPhrere fh:·1.irkc von Nolarkc:mrnem oder Teile der Entsclieidung sind der Notar und der Vor-
von solchen Br~7.irkcn, so verteilt die Landes- stand der Notarkammer zu hören. Die Entschei-
justizvcrv1nltung die Zahl der ßeisitzcr auf die dung ist endgülti~J.
Bezirke dr;r einzelnen Notiukmnmern § 76
(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichz<~itig dem Für die Anfechtung von Entscheidungen des
Vorstand der Notarkammcr anuehören oder bei Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften der
der Notdrkammer im Haupt- oder Nebenberuf Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung
tätig sein. von Entscheidungen der Bundesdisziplinarkam-
mer entsprechend.
(3) Zum Beisitzer kann nur ein Notar ernannt § 77
werden, der das fünfunddreißigste Lebensjahr
Der Bundesgerichtshof entscheidet in Diszipli-
vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren
narsachen gegen Notare in der Besetzung mit
ohne Unterbrechung als Notar tätig ist.
dem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei
(4) Zum Beisitzer kann nicht ernannt werden Notaren als Beisitzern.
ein Notar, § 78
1. bei dem die Voraussetzungen für eine Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die
vorläufige Amtsenthebung gegeben mindestens Senatspräsidenten sein müssen, so-
sind, wie die richterlichen Beisitzer und ihre Stell-
2. gegen den ein Disziplinarverfahren vertreter werden von dem Präsidium des
oder, sofern der Notar zugleich als Bundesgerichtshofs aus der Zahl der ständigen
Rechtsanwalt zugc~lassen ist, ein ehren- Mitglieder des Bundesgerichtshofs auf die Dauer
gerichtliches Verfahren eingeleitet ist, von vier Jahren bestellt. Im übrigen gelteh §§ 62
3. gegen den die öffentliche Klage wegen bis 67 und 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes
einer strafbaren Handlung, welche die entsprechend.
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher § 79
Amter zur Folge haben kann, erhoben (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare
ist, werden von dem Bundesminister der Justiz
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. P(;bruar l 961 91
!Jcmfcn. Sie werden einer Vorschlagsli.ste ent- Soweit die Landesjustizverwaltung ermächtigt
nommen, die dc1s PrLisidi um der Bundesnotar- ist, nach ihre.m Ermessen zu befinden, kann
kammer auf Grund von Vorschlägen der Notar- der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die
kammern dem Bundesminister (for Justiz ein- gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit-
reicht. Der ßunch~sminister der Justiz bestimmt, ten seien oder daß von dem Ermessen in einer
welche Zahl von Beisi Lzcrn erforderlich ist; er dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen-
hat vorher das Pri.isidium der Bundesnotar- den Weise Gebrauch gemacht worden sei.
kammei z.u hören DiP Vorschlagsliste muß (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
mindestens die doppelte Zahl von Notaren kann nur binnen eines Monats nach dem Zeit-
enthalten und sich je zur Hülflc aus hauptberuf- punkt gestellt werden, in dem die Verfügung
lichen Notaren und Anwi1ltsnotaren zusammen- dem Betroffenen bekanntgemacht worden ist.
setzen. Der Antrag ist auch zulässig, wenn ein Antrag
(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem
auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zu-
Vorstand einer Notarkammer oder einem ande- reichenden Grund innerhalb von drei Monaten
ren Disziplinargericht für Notare angehören nicht beschieden worden ist.
oder bei einer Notc-irk.ammer im Haupt- oder (3) Zuständig für die Entscheidung ist im
Nebenberuf tiitig sein. Im übrigen gelten § 75 a ersten Rechtszug das OherJandesgericht, im
Abs. 3 bis 5 und § 75 b A,bs. 1 Sr1lz 2 bis 6 die- zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof. Diese
ses Gesetzes sowie § 107 Abs. 4 und §§ 109 bis Gerichte entscheiden in der in Disziplinarsachen
111 der Bundcsrcchtsanwaltsordnung entspre- gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung. § 73
chend mit der Maßgc1 be, daß vor der Entschei- gilt entsprechend.
dung über die Amtsenthebung eines Beisitzers (4) Gegen die Entscheidung des Oberlandes·
auch das Prüsidiurn der Bundesnotarkammer zu gerichts ist die sofortige Beschwerde an den
hören ist. Bundesgerichtshof zulässig. Im übrigen gelten
§ 80 für das Verfahren §§ 37, 39 Abs. 1 und 2, §§ 40,
41 unc" 42 Abs, 4 bis 6, für die Kosten §§ 200 bis
Auf das Verfahre:1 des Bundesgerichtshofs in 203 der Bundesrechtsanwaltsordnung entspre-
Disziplinarsachen gegen Notare sind die für das chend.
Verfahren des Bundesdisziplinarhofs geltenden § 83
Vorsehrillen entsprechend anzuwenden. Die im
Die Landesjustizverwaltung kann Befugnisse,
Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof dem
die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf nach·
Bundesdisziplina ra nwa lt zustehenden Befugnisse
geordnete Behörden übertragen Das gi]t jedoch
werden von dem Generalbundesanwalt beim
nicht für die Zuständigkeit, Notare zu bestellen
Bundesgerichtshof wahrgenommen.
(§ 13 Satz 1) und ihres Amtes zu entheben (§ 38
Abs. 3).
§ 81
§ 84
Ob über eine Verfehlung eines Notars, der
I.
zu9leich Rechl.scinwd 11 ist, im Disziplinarverfah-
ren oder im chrengericht!ichen Verfahren für (1) Die Notarkasse in München ist eine An-
Rc~chlsanwälte zu entschP,iclen ist, bestimmt sich stalt des öffentlichen Rechts des Landes Bayern.
danach, ob die Verfehlung vorwiegend mit dem Ihr bisheriger Tätigkeitsbereich (Bayern und
Amt als Notar oder der Täligkeit als Rechts- Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland·
anwalt im Zusammenhang sleht. Besteht ein sol- Pfalz) bleibt unverändert.
cher Zusammenhcrng nicbt, so ist, wem1 es sich (2) Die Notarkasse untersteht der Aufsicht des
um einen Anwaltsnotar handelt, im ehrengericht- Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, Die-
licllen Verfahren für Rechtsanwi'ilte, andernfalls ses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung
im Disziplmarverlahren zu entscheiden. L, Zwei- der beteiligten Justizverwaltungen a.us.
felsfällen bestimmt die Landesjustizverwaltung
(3} Die Aufgaben der Notarkasse sind
nach Anhörung der No tarlwmmer und der
Rechtsanwaltskammer, jn welchem Verfahren zu 1. die erforderliche Ergänzung des Berufs-
entscheiden ist." einkommens der Notare;
2. die Versorgung der ausges-:1:liedenen
Notare im Alter und bei Amtsunfähig-
46. Der Vierte Teil erhält fol~F~nde Fassung: keit sowie die Versorgung ihrer Hinter-
bliebenen;
„ Vierter Teil 3. die Besoldung der Notariatsbeamten,
Ubergangs- und Schlußbestimmungen ihre Versorgung im Alter und bei
Dienstunfähigkeit und die Versorgung
§ 82 ihrer Hinterbliebenen sowie die Besol-
(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz dung der sonstigen in einem Dienst-
ergehen, können durch einen Antrag auf gericht- verhältnis zur Notarkasse stehenden
liche Entscheidung angefochten werden. Der An- Hilfskräfte nach Maßgabe der Satzung;
trag k«nn nur darauf gestützt werden, daß der 4. die Erfüllung_ der bei Ubernahme des
Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Vermögens des vormaligen Pensions-
Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. vereins der Bayerischen Notariatsge-
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgan9 1061, Teil I
hilfcn ülH~rnornrncrnen Verpflichtungen Präsiclenten ausgestellten, mit der Bescheini-
sow k! die Gewfü1 run9 von Unterstüt- gung der Vollstreckbarkeit versehenen Zah-
znnqen 11wl Unlerhr1l1.sbeitrüyen an lungsaufforderung nach den Vorschri.ften über
chcmcd ige Notariats9ehilfcn und deren die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen
Hinterbliebene nach Maßgabe der gel- Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden. Die
tenden Grundsti lze; Notarkasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht
5. die einl1(•itlic!ie Dnnhfüluung der Hc1ft- nachprüfen; die Notare haben dem mit der
pilicl1l ve rsiciic rui)U, Prüfung Beauftragten fansidll in ihre Akten,
Urkunden, Verzeichnisse und Bücher zu ge-
6. die fördenmq <-h'r wissensdialtlichen
statten und C:ie erforderlichen dienstlichen Auf-
und prakli:;d1c•11 Pu rtbildu11g der Noture
schlüsse zu geben,
und Notc:uusses~,oren sov.rie der fach-
lichen Ausbildung des Personals der II.
Notare;
Für das Tätigkeitsyebiet der Notarkasse gelten
7. die Bcrcitstcllun~J der Haush.altsmittel
ferner folgende besondere Vorschriften:
der im Gebiet der Notarkasse gebil-
deten Notarkammern; (1) Ein Notar kann seines Amtes enthoben
8. die Zahlung der Bezüge der Notar- werden, wenn er das siebzigste Lebensjahr voll-
assessoren an Stelle der Notarkammer endet hat. Der Notar darf in diesem Fall seine
sowie die Versorgung der Notarasses- Amtsbezeichnung ,Notar' mit dem Zusatz ,außer
soren bei Dienstunfähigkeit und die Dienst (a. D.)' weiterführen. § 41 Abs. 3 Satz 1
V crsorgung ihrer Hinterbliebenen nach und 2 gilt entsprechend.
Maßgabe der Satzung; (2) Die Rechtsverhältnisse der Notariatsbeam-
9. die wirtschaftliche Verwaltung der von ten und deren Hinterbliebenen bleiben bis zum
einem Notariatsverweser wahrgenom- Erlaß anderweitiger landesrechtlicher Vorschrif-
menen Notarstelle • an Stelle der Notar- ten unberührt. Neue Notariatsbeamte werden
kammer. nicht mehr ernannt. Die Notare sind verpflichtet,
die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Nota-
(4) Die Orgctne der Notarkasse sind der Prä- riatsbeamten und sonstigen in einem Dienstver-
sident und der Verwaltun~r~rat; bis zur ander- hältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte zu
weitigen Regelung durch die Satzung bleibt für beschäftigen.
die Bearbeitung tler Personalangelegenheiten
der Nolaridtshe21mlen c!as hish(~riqc Pcr~;onal- (3) Aufgaben der Notarkammern können durch
amt ais be~;ondi'.re Ei(1richtunu del Notilrkas:,e die Landesjustizverwaltungen der Notarkasse
bestehen. Der Silz der l'folc1 rk<ls'.;c ist },1üncben; übertragPn werdcm.
sie wird durch oE~n Prfü,;identen gerichtlich und § 85
außeruerichllid1 vertrr,tcn. Die U,n11;haltsrech-
nung v.rird v(,rn Oi:,ecrsten Iled1- Für den Bezirk des OberlaEdesgerichts Stutt-
nunqshof ueprü lt. gart gelten folgende besondere Vorschriften:
(5) lm übriw:n he.c,tic:unen sid1 ,J:c AntrJaben ( l) Dic~ses Gesetz gilt für die ßezirksnotctre
11nd f~t:c1r..i~~vc•r,)-:.:~i 1 ·• i·1(; dc··t t-::it~·•rl-:c;.~f.~e _nö.tlt nicht. Die Vorschriften über ihre DiP-nstverhült·"
crFonlcr- nlsse, ihn! Züständii;Jkeit und :-las von ihnen bei
lichc e1::;Lf: ,\'it!.'.rJ:'.q :1<:: ~;,1tz:_mq bc~-:c_;1Hcßt der ihrec A_mtsUüi9i(eit zu beob,,chr.ende Vertahren
bisherl.(f() r~:·.~~-~L!.; Si(~ V,/; n·t)t (}f'r ßQ~:'·,.h,ti~Jl,lflg einscrüir:ßlich de:C: Rechtsrnittelzuqs bleiben un-
durch die i\nLi:i;ic;bvhi:r,!('. 'Nif".:.::~i:lm Bi:; (ldtin berührt. Dies gilt cmch für ih:re Amtstätigkeit ais
gilt die bisk'.rigc Sat:-rn:9 Bis zur Amtsiiber- öffentlicher Notar (Artikel 95 des württember-
nahmc ch"r ant Grund der neuen Satzung be- gischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
stellten OrgWH'. IJlcilJ{~n die: hisherlg<~L im Amt. Gesetzbuch); ihre Zuständigkeit als öffentliche
Künftige Salzungsiindcruugen beschließt der Notare bestimmt sich nach diesem Gesetz,
Verwaltungsrat; sie bedürfen zu ihrer Wirksam- (2) Die Bezirksnotare sind berechtigt, der
keit der Bestüli9ung durch die Aufsichtsbehörde. Notarkammcr für den Oberlandesgerichtsbezirk
(6) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 8 Stuttqart als Mitglieder ohne Stimmrecht beizu-
gegen die Notarkasse begründeten Ansprüche treten. Dem Vorstand der Notarkammer gehört
der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der ein Bezirksnotar an, der nicht stimmberechtigt
Notariatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen ist. Er nimmt auch an den Vertreterversamm-
sowie die Versorgungsansprüche der Notar- lungen der Bundesnotarkammer ohne Stimm-
assessoren und ihrer f-Iinterbliebenen sind die recht teil. Dieser Bezirksnotar und sein Vertreter
für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrecht- werden von den Bezirksnotaren aus dem Kreis
lichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. derjenigen Bezirksnotare gewählt, die der Notar-
kammer Stuttgart beigetreten sind.
(7) Die Notarkasse hat von den Notaren Ab-
gaben zu erheben, soweit dies zur Erfüllung (3) Zu Notaren nach diesem Gesetz können
ihrer AuJgaben erforderlich ist, Im Fall der auch Bezirksnotare und Anwärter bestellt wer-
Weigerung kann das Bayerische Staatsministe- den, die nach den im Oberlandesgerichtsbezirk
rium der Justiz die Abgaben festsetzen. Rück- Stuttgart geltenden Bestimmungen zur Anstel-
ständige Abgaben können auf Grund einer vom lung als Bezirksnotar befähigt sind.
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1961 93
§ 136 Artikel 3
Dieses GcsC'lz gilt im Oberlandesgerichtsbe- Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
zirk Kurlsru!w nicht. Die Vorschriften über die bestelHe Notare
Dicnslverl1LiH1,i:-;se der nach den Vorschriften
Die Vorschriften der Bundesnotarordnung gelten
des budisdicn Lanlh::::fJ<:sc(,'.c:s über dir, frei-
auch für die vor dem InkraJttreten dieses Gesetzes
wilJiqe Gericlits!>Ml<c:il. lwstcllt.en Notare, ihre nach den bL,hcr19en Vorschriften bestellten Notare.
Zustündiakei t und. das bei ihrer Aml.slätigkeit
zu bcobc1cbte11de V erl illuen einschließlich des
Rech lsmilleJw~Js b!cil;cn unberührt. Die Notare Artikt31 4
können an dr'.rt Verl.n·!e:rvcrsummlungen der .Anwc1ltsnot.are
Bundc:snot<1rk;.rnn1c1 durd1 t:inen von ihnen ge- im Landgericb.t~hezirk Karlsruhe
Wcihlten Vertreter ohne Slin1mrecht teilnehmen.
(1) Die durch Bekanntmachung des Landgerichts-
§ 87 präsidenten in Ka.rlsruhe (Military Government
Gazette, United States Zone, Landeskommissar-
(1) In den Ccrichlshczid( t'.n der früher würt-
bezirk Karlsruhe, Nr. 7 vom 30, August 1945 S. 3)
ternhergisc!1cn 1md h,,h.:,:1z0Uc:rischcn Teile des
zur Tätigkeit eines Notars gmnüß §§ 22 bis 28
Landes Bad(,n-Vh1rlt.crnberq, in denen am 1.April
der Reichsnotarordnung widerruflich ermächtigten
19Gl l<echlsdn w ~d I c zur r,c!Ju1bcruflichen Amts-
Rechtsanwälte haben die Stellung von Anwalts-
ausübung uls NotiJrn lwstcllt vrnrcfon konnten, .
notaren. Sie unterlicacn den Vorschriften der Bun-
können anch weilt:rhin f\nwdltsnotare bestellt
desnotarordnun~J und" gehören der Notarkamrner für
werden. § 7 ist insoWl;it nicht anzuwenden. § 4
den Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart an.
gilt entsprechend.
(2) Die von den in Absatz 1 bezeichneten Rechts-
(2) In den Undern tlamburq und Rheinland- anwälten vorgenommenen notariellen Geschäfte
PJa lz gilt § 3 Abs. 2 nicht. Soweit am 1. April sind nicht deshalb unwirksam, weil die Rechts-
1961 dort RechU;iJnwüllc das Amt des Notars im anwälte nicbt nach den Vorschriften der Reichs-
Nelwnberut uusgcübt haben, behält es dabei notarordnung zu Notaren bestellt worden sind.
sein Bewenden.
§ 88
Artikel 5
Besteht für mehrere Lünder ein gemeinschaft-
Versorgungsbezüge im früheren Oberlandes-
liches Oberlandesgericht, so gilt folgendes·
gerichtsbezirk Darmstadt
1. Die Land(:sjustizverwaltung des Landes, in
Im Bezirk des früheren Oberlandesgerichts Darm-
dem das Oberlandesgericht seinen Sitz nicht
stadt bleiben für die vor dem 1. Juli 1937 bestellten
hat, kann die nach diesem Gesetz dem
Notare die bisherigen Vorschriften über Ruhegehalt
OberlandesDt~richtsprüsidenten zustehenden
und Hinterbliebenenversorgung in Kraft. Der Betrag
Befu9nisse auf einen anderen Richter über-
des ermäßigten Ruhegehalts nach § 7 der Verord-
tragen.
nung über die Ruhestands- und Hinterbliebenen-
2. Die Notare eines jeden Landes bilden eine versorgun9 der NotcJre in Hessen vom 10. Mai 1938
Notarkarnmer. § 62 Abs. 1 Satz 2 ist nicht (Reichsgesetzbl. I S. 519) in der Fassung des § 2
anzuwenden. Nr. 1 der Verordnung über die Aufhebung der
Gebührenabgabe der Notare und über die Ruhe-
§ 89
stands- und Hinterbliebenenversorgung der Notare
Für das von den Notaren bei ihren Amtshand- in Hessen vom 11. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I
lungen zu beobachlende Verfahren bleiben, so- S. '101) wird nach Anhörung der zuständigen Notar-
weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt kammer im Land Hessen von dem Oberlandes-
ist, die bisheriqen Rechtsvorschriften unberührt. gerichtspräside.nt(~n in Frankfurt (Main) und im
Land Rheinland-Pfalz von dem Minister der Justiz
§ 90 festgesetzt.
Beschränkunuen für den Zugang zum Notariat,
die sich aus landcsrechtlichen Vorschriften über Artikel 6
den Abschluß der politischen Befreiung ergeben,
SonderbesUmmungen für das Saarland
bleiben unberührt."
Wer im Saarland auf Grund des § 3 Satz 2 der
Reichsnotarordnung in der Fassung des Artikels I
Artikel 2 der Rechtsanordnunri- über die Abänderung der
Beki.HHl.t F"', ,_~,i:nD 1:!u ]\)•,::nfrf;sl1ng der Reichsnolarcrdn:1n'.J vom 12. Februar 1947 (Amtsblatt
r:r;rn.iC!'.ca101.c:nJ.rdn,,ng des S,ii:nL.::ndcs S. 73) zun:1 Nolar lK:stcllt worden ist,
bleibt Notar.
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
die ReichsnotaronJnung in der sich aus Artikel 1 Artikel 7
ergebenden Fas~;ung mit neuem Datum und
neuer Paragraplieni'ol~Je als „Uundcsnotarordnung
(BNotO)" bck,Jnntzu 1twcücn und Unstimmigkeiten (1) Soweit nach den bjsl:n~rigen Vorschriften für
des Wortlauts zu beseitigen. die den Notaren zugewiesenen Amtsgeschäfte auch
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
andere Slcll(:n zusl.Lilldig sind, bleiben diese Vor- Artikel 10
schrif!cn unlwsch,H]c!I der Al),,ätze 2 und 3 unbe-
JJ:l.nrichtung der Notarlrnm.:;:uern
rührt.
(1) Die erste Versammlung der nc1ch Artikel 1
(2) Aui Crund vun Ar!i k<~l 1,n und 143 Abs. 1 des Nr. 39 neu gebildeten Notark.a;,nLt:_:r w:rd von :."()In
Einführn nT:gc<;d,~(:S zum i3Ci I uerliched Gesetzbuch Präsidenten (Vorsitzer) der bei Inkra.ittreten dk::ses
können lilndP~:n,d1Liirh,! V\ir::dirifl(~D nur noch er- Gesetzes bestehendem Notad,;,,,:IH~,cr od()r cler Jie
lassen wcnkn, sowci 1 :-,ic: der Hc~chlsvc=)Ieinhcit- AuffJab8n der Noti:lrkcUilüier wuhrc1:,lni.E:nd2n J(ür-
lidrnnrJ iunc~r l1,ilb t!inci; Ln,dr:s dien<m. Die bisher perschaft einberufen. Er führt b;s zur Wahl des
er!fl:;scncn o, lu n uf rcdi Lt;rl1,~ lt., !ncn lirntb~;rechtl1chcn Präsidc~ntcn der Notarkt1rnmer den Vuu,itz in der
Vorschriften kötuH~n von dc11 L)imL~rn atdqc;bohcn Versurnrnlung. Bis zu diesem bkibc::n die
oder ein9eschriinkl werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzc2; bestehenden No-
(3) Bch(,rclcn oder Bci1rntc dürfon eüw Beurkun- tarkamn1ern oder die die AulQdb,:,n von I\l,Jtc1rkam-
dung nicbl vorndrnH~n, wenn die Körperschaft oder
mern wahrnehmenden Körpersd1,.1f1f~n nach den bis-
Anstalt, der sie anDchörcn ·oder die sie zur Be- her geltenden Vorschriften tätig.
urkundunq besteHt hat, bei der den Gegenstand der (2) Hat die Lrndesreuierung bestimmt, daß n1ch-
Beurkundunu bildenden /\ nqelc·rienheit. bdeiligt ist. rere Oberland2sgerichtsbezirke oder Teile von
Dies gilt nicht im Lcmd B<1.den-\!Vürl1.cmberg für die Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oherlandes-
nuch den Vorschriften des barlic;dwri l.crndesgesetzes gericbtsbezirk mit Teilen eines dndPren Obc~rlarr.>s·•
über die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellten gerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bil-
Notare und die ßezirksnolüle. den, so bestimmt sie dabei zugleld1 die Stelle, die
die erste Versammlung der Notarkammer einzube-
rufen hat.
(3) Die erste Vertreterversammlung der Bundes-
Artikel 8 notarkammer wird durch den Vorsitzer des Vor-
stands· der Gemeinschaft des Deut.sehen Nnt..1rirlts
Rechtsnachio.iner einberufen. Er führt bis zur V✓ ahl des Präsidenten
der ehcint.digen ltPTid1~:notark,muncr der Bundesnotarkammer den ·vorsitz in der Vc:r-
treterversammlung.
(1) Die Bundesnol.J rkomnH)r ist Rechtsnachfolger
der früheren Rcichsnolarkamrner. Sie tritt, soweit
bisher gc~cl.zlich nichts Abweichendes bestimmt Artikel 11
worden isl, in alle ihre verrnögensrrld1tlichen Pilich- UberleHung von Verfahren
tcn und Rechte ein, haftet jedoch nur mit dem
(1) Disziplinarverfahren gegen l'fot.Me, die hei
übernornrnenen VerrnÖ(_Jl'n. Die VoVichriften des
Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, werde:,
DüqJcrlichc:n Ge~;el>:.lrnchs über eine dem Fiskus als
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gehht t.
gesetzlichem Erben un!dilende Erbschaft sind enl
sprechend irnzu\v-cmd<:n. Die durch die Berliner Kom- (2) Bei Inkrafttreten dieses Cesetzes im ersten
mission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut oder zweiten Rechtszug a.nhängige Verfahren, welche
Kontrollraiscliwkl:ive Nr. 50 cmf die Rheinische die Anfechtung eines Verwcdtlrn9sakls auf deL'1
Notarkammer üher!.ragPnen Vermögenswerte der Gebiete des Notarrechts bei.reffen, 0ehen in der
früheren Reichsnotarkammer qchen auf die Bundes- Lage, in der sie sich befinden, auf dus OberI~F,d?s-
notarkmnmer über. gericht (Artikel 1 Nr. 46, § 82 Abs. 3) über. Für die
Erhebung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ist
(2) Aus Anlaß und in Durchführung des Rechts-
das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Teil
übergangs entstehende Gerichtskosten werden nicht
erhoben. des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu
behandeln.
(3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes lm dritten
Rechtszug anhängige Verfahren, welche die An-
Artikel 9 fechtung eines Verwaltungsakts auf dem Gebiete
des Notarrechts betreffen, werden nach den bis-
R~chtsnad]fo!gcr der NotaJrkammem herigen Vorschriften zu Ende geführt.
Die Rechte und Pflichten der bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehenden J\Jotarkmnrncrn gehen
Artikel 12
auf die nach 1\rtikE~l 1 Nr. J9 neu 9childet.en Noto.r-
kammern über. Stimmt rfor Bezirk der neu gebil-
deten Notarkilmmer nichl ini t de1n De:,:irk der be-
(1) Fol~;endr~ Vorschriften we. d(:>n dut9ebo\Jcn, su-
stehenden Nolarkannner übc1 ein, so bestimmt die
WT,lt sie nicht bereits m1ßer Kratt :JelreLcn ~,:nJ:
LanclesrcqieruDfJ durch Rc:d1t:,vcrordi1,mg, in vvel-
cher Welse die Vennögcn:;v,ic•rte und Verbincföch-- 1. die Veronl(JUll\J zur Au::;f,~,i-,:-u nq tuuJ
keiten anf;;elcil! werd,)n; ;ic kctnn dit,sc Bcfu,gnis z~-1.r1g der t!_eic11-s:·1ot.arof[tD,-1ng vorn 2i3. _ ; -J11i
auf die: Lamlcsju.slizverwcdLung übertragen. Die 1937 (Rei 1:J1s9csetzbl. I S. 6~iJ),
Aufleilun9 ist so vorzundimcn, dan d le Ans~Hüche 2. die Zweite Verordnung zur 1\ ct.,fjhnmg utNl
der Gltiubiger nichl gcUihrclcl: werden, Artikel 8 Ergänzung der Reid1sJ10larodi1:J11g vom
Abs. 2 gilt en tspn:chend. 27, März 1938 (R.,2lchsgesc ·,,,ill. 1 S, 321),
1
i'! r. q -- Tü~ der .Ausgabe: Bonn, den 23. Febrmu 1fJG1
} .!dC'ruWf dc,r Heidis- 15. § 14 des saa.rL'.:nc.lischen Cesetzes betreffcmd
v;,i.1 1 L. i·/Jdi 1!U9 (Reichs- die vorl.fö_ifiue RetJf~lunq der Dienslstrnf-
/l .J l ~ :, i;1 Uj, gerid1tsbarkeit vo.m 11. Februar 1949 (Arnts-
b] att des Saarla:r:des S. 279),
4. ffo.! Vcrnicli 1 ,1iHf iik~r die VerLH!lUHU von
J\!uL,1J ui. vuui in. :;cpl(:mlwr l:f1D (H.dchs- 16. das brenüscbe Gesetz über das Dienst.straf-
rJ,'' c:11'.lJL 1 ::: 1b1ß), verfahren gegen l'Jotare vom 12. Iv1ai 1949
{Gesetzblatt der Preien Hansestadt Bremen
5. cfü~ V(}rünln1Fi'.l zur Erqiinzunq der Reichs- s. 89, 107),
1 (;dtl'...;i.lnw.:i 1Lurclnung und dr~r Reichsnotar-
onlnung vom :J.2. Januar W40 (Reichsgesetz- 17. die Verordnung des Präsidenten des Zentral-
blatt I S. 223), Justizamts für die Britische Zone zur vor-
läufi!Jen Regelung der Wahlen zu den Notar-
6. die Vc:rordlltltl\J über die Zulassung von kammern in den Oberla.ndesgerichtsbezirken
fü:c:lilsanwü!lcn und die Bestellung von No- Hamburg, Düsseldorf und Köln vom 23. Au-
teiren wülirc:nd cks Krieges vom 26. Novem- gust 1949 (Verordnungsblatt für die Britische
ber 1942 (ReichsgesetzbL I S. GG5), Zone S. 367),
7. die Verordnunu zur Anderung und Ergänzung 18. die Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom
der Rcichsno!.urordnun~J vom 1. März 1943 3. September 1949 (Gesetz- und Verordnungs-
(Reichsqe:setz!Jl. I S. 12G), blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz
8. die lkkc1.nntn1:ichung des Reichsministers der I S. 391) in der Fassung des Artikels 5 II
Justiz über die Vergü l.ung für die Ubersetzung Nr. 4 des· Gesetzes zur W"iederherstellung der
fremdli.inclisdwr notarischer Urkunden vom Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichts-
22. Juli 1944 (Deutsche Justiz S. 227), verfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des
Strafverfahrens und des Kostenrechts vom
9. die Verordnunu zur Ergünzung der Reichs- 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455),
nolürorclnuna vom 27. :)cptcmbc!r 1944 (Reichs- mit Ausnahme des § 22 Abs. 4 und 5 sowie
gc:;d1:bl. I S. 224), des § 78,
10. die: Verordnung zur Anderung der Reichs- 19. das Berliner Gesetz über vorläufige I\1aßnah-
notc1rordnun~J dc,r Oberlr1ndcsrJerichlspräsiden- men auf dem Gebiete des Notarwesens vom
tl!n in JhJ uni_;d1wcig vom 20. A.pril 1946 9. Janua.r 1951 (Verordnungsblatt für Berlin I
(Ju.c.;!i;,;bl,i.tl filr den OherlundesgE~richtshezirk s. 57),
ßtcuinschwcia Sp. 23), C<,He vom 30. April
191!6 (Hc.umuvc~rschc H.c,chtspfleue S. 42), Düs- 20. das hamburgische Gesetz über die Hambur-
se:lclorf \ 1 um 2(i. ;\priJ l!M:i (Justizblatt für den gische Notarkammer vom 20. Dezember 1955
Ol.wrlarnh~S~Jc:r"ir:lli.!·J>czirk Düsseldorf S. 32), (Ha.mburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Hmnlmqr vom W. i\pril 194G (I fomburgisches s. 342),
Verordnun;J::bliif.t S. 14 und Cc~;dzblc.1tt der 21. di.e hamburgische Verordnung über die Bestel-
Freien II,m'._;c:;Lidt Bwrncn S. 55), Harrun vom lung von Notaren in den Bezirken der Amts-
Hi. April l~1"1G (,! t1:,Lizbldlt für d('n Oberlandes- gerichte Hamburg-Altona, Hamburg-Bergedorf,
w~rid1l:;l,ezjrk Harn.m S. 54), Kiel vorn 14. Mai Harnburg-Blankenese, Hamburg-Harburg und
194G (Sdtl(:~;w iq-J-Iulstc::jnische AnzeirJen S. 243), Hamburg-Wandsbek vom 10. November 1959
Köln vom 2D. April 1946 (J m,tizblatt für den (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Obcrlc1nucs9ericlllsbezirk Köln S. 54), Olden- s. 165). .
burg vom :..2fi. April 1'.);16 (Justizblatt für
Aurich, Oldcmburg und Osnabrück S. 67), (2) Das Land Rheinland-Pfalz ist berechtigt, im
Rahmen bundesrechtlicher Vorbehalte § 22 Abs. 4
11. die Verordnun~J des OlJerlandesgerichtspräsi- und 5 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz zu
d(~ntcn in Celle über däs Notariat in Lippe ändern.
und Sd1c1umburg-Lippe vom 30. September
1916 (IIannoven;che Rechtspflege S. 109), Artikel 13
Besondere Vorschriften
12. die sc1arli.incfü;che Rechtsunordnung über die über die Fähigkeit zum Richteramt
Abündc!runq der Reichsnotarordnung vom
12. Februar 1947 (Amtsblatt des Saarlandes Unberührt bleiben die besonderen gesetzlichen
s. 73), Vorschriften, nach denen die Fähigkeit zum Rich-
teramt (§ 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Per-
13. das saarländische Gesetz über die Errichtung sonen verliehen werden kann, welche die Prüfungen
einer J-1oli.lrkatnmcT in Saarbrücken vom zur Erlangung einer solchen Fähigkeit nicht im In-
19. April 1 ~MB (Amtsblutt des Saarlandes land abgelegt haben.
S. 540), mit Ausnahme des § 2 Abs. 3,
14. die Zweite Verordnung des Präsidenten des Artikel 14
Zcntral-Justizmnts für die Britische Zone zur
Verweisungen in anderen Vorschriften
Andcnmg der Reichsnotarordmmg vom 11. Ok-
Lol)('f 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die
Zone S. 311), durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänder-
96 Bundesgese.tzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
ten Vorschriften verwiesen ist, treten die entpre- Artikel 16
chenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1961 in Kraft.
In demselben Zeitpunkt tritt im Land Rheinland-
Artikel 15
Pfalz die Reichsnotarordnung in der Fassung dieses
Geltung im land Berlin Gesetzes in Kraft.
Dieses Gesetz und die auf Grund des Artikels 2 (2) Artikel 2 sowie die in diesem Gesetz enthal-
dieses Gesetzes bekanntgemachte ßundesnotarord- tenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-
nung gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des nungen oder von Verwaltungsvorschriften treten
Dritten Uberleitungsgcscl.zes vom 4. Januar 1952 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Februar 1961
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Meyers
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
--------------------------------------------------
Heraus q c b er: Dc'r Bundesminister der Justiz Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Buudcsqcsclzh!fllt erscl1c'int in rlrei Teilpn In TPil I und IJ werdPII die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq vcrki"ind<·I In Teil III wird düs als fortqellcnd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetz.es über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 Juli 1%B (ßundes<7csclzbl. 1 S. 4371 noch S,1chqebielen ,,eordnct veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqc,n für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqcn für Teil I und II: Laufen d e r ß e zu q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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