Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1961 1927
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 3 Abso 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Aus dem Beschmß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Oktober 1961 - 2 BvL 1/59 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 3 Abs. 1 des
Kapitalverkehrsteuergesetzes
auf Antrag
des Finanzgerichts Freiburg i. Br.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz ver-
öfrmtlicht:
§ 3 Absütz 1 des Kapitalverkehrsteuerge_setzes in
der Fassung vom 22. September 1955 (Bundesge-
setzbl. I S: 590) war mit dem Grundgesetz verein-
bar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
tassnngsqericht Gesetzeskraft
Bonn, den 10. November 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 10/61 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 1/61 über den Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr von
Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut
Vom 9. November 1961 219 14. 11. 61 15. 11. 61
Herausgeber : Dei 13undesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesallzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. -· Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Tf)ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung ve1kündct. In Teil III wird das als fortgeltend fe,lgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1058 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-:-
zuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
1925
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1961 Nr. 89
Tag In h a 1 t Seite
13. 11. 61 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des
Bundesversorgungsgesetzes .................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1925
10. 11. 61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 3 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes 192'1
Hinweis uuf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1928
Verordnung zur .Änderung und Ergänzung
der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 13. November 1961
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 4, des der Verordnung über die Bemessung des Nut-
§ 47 Abs. 4 und des § 51 Abs. 9 des Bundesversor- zungswertes der Wohnung im eigenen Einfami-
gungsgesetzes in der Fassung des Ersten Neu- lienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I
ordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetz- s. 99)."
blatt I S. 453), zuletzt geändert durch das Kinder-
geldka.ssengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I 3. § 14 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
S. 1001), verordnet die Bundesregierung mit Zu- ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen, Witwer
stimmung des Bundesrules: und Waisen; jedoch bleiben die dort genannten
Leistungen für das zweite und jedes weitere
Kind im Sinne des Kindergeldgesetzes bis zur
§ 1
Höhe des Kindergeldes, für das zweite Kind nach
Änderung und Ergänzung der Verordnung dem Kindergeldkassengesetz, für das dritte und
zur Durchführung des § 33 des fümdesversorgungs- jedes weitere Kind nach dem Kindergeldgesetz,
gcsetzes bei der Bemessung der Witwen- oder Witwer-
ausgleichsrente unberücksichtigt. 11
Die Verordnung zur Durchführung des § 33 des
Bundesversorgungsgesetzes vom 11. Januar 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 19) wird wie folgt geändert
und ergänzt: § 2
1. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 28 Ubergangsvorschriften
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 29 (1) Bei Empfängern von Ausgleichs- und Eltern-
angefügt: renten und Zuschlägen nach §§ 33 a und 33 b des
,,29. vermögenswirksame Leistungen der Ar- Bundesversorgungsgesetzes sind die sich auf Grund
beitgeber nach dem Gesetz zur Förderung dieser Verordnung ergebenden Anderungen von
der Vermögensbildung der Arbeitnehmer Amts wegen zu berücksichtigen.
vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 909),
soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich
312 Detitsche Mark jährlich nicht über- auf Grund dieser Verordnung ergeben, nur auf An-
übersteigen. 11 trag festgestellt. Wird der Antrag binnen 6 Monaten
nach der Verkündung dieser Verordnung gestellt,
2. § 12 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt, in dem
„Wohnt der Schwerbeschüdigte im eigenen die Vorschriften der Verordnung in Kraft treten,
Einfamilienhaus, so errechnet sich, sofern Ab- frühestens mit dem Monat, in dem die Voraus-
satz l nicht anzuwenden ist, dds Einkommen nach setzungen erfüllt sind.
Z 1997 A
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-
wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
des Härteausgleichs gewährt wird.
§ 4
§ 3
Inkrafttreten
Berlin-Klausel Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- 1961, § 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. April 1961 in
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Kraft.
Bonn, den 13. November 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1961 1927
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zu § 3 Abso 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Aus dem Beschmß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Oktober 1961 - 2 BvL 1/59 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 3 Abs. 1 des
Kapitalverkehrsteuergesetzes
auf Antrag
des Finanzgerichts Freiburg i. Br.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz ver-
öfrmtlicht:
§ 3 Absütz 1 des Kapitalverkehrsteuerge_setzes in
der Fassung vom 22. September 1955 (Bundesge-
setzbl. I S: 590) war mit dem Grundgesetz verein-
bar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
tassnngsqericht Gesetzeskraft
Bonn, den 10. November 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 10/61 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 1/61 über den Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr von
Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut
Vom 9. November 1961 219 14. 11. 61 15. 11. 61
Herausgeber : Dei 13undesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesallzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. -· Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Tf)ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung ve1kündct. In Teil III wird das als fortgeltend fe,lgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1058 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-:-
zuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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