1921
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1961 Nr. 88
Tag In h a 1 t Seite
31. 10. 61 ZW<!ile Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung umsatzsteuerlicher
Bestimmungen des Tru11penvertrages und des Truppenzollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1921
10. 11. 61 Zweile Verordnun9 zur Anderung der Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrecht-
lichcn lksl.immungen des um 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens 1922
9.11. 61 Dritte Verordnung zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . 1923
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ....... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1924
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordmmg zur Durchführung umsatzsteuerlicher Bestimmungen
des Truppenvertrages und des Truppenzollgesetzes
Vom 31. Oktober 1961
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Truppenzollgeset- 3. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „Fassung vom
11
zes vom 29. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 691) 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1378)
verordnet die Bundesregierung: durch die Worte „jeweils geltenden Fassung"
ersetzt.
Artikel 1 4. Die Anlage (zu § 3) wird gestrichen.
Die Verordnung zur Durchführung umsatzsteuer-
licher Bestimmungen des Truppenvertrages und des
Artikel 2
Truppenzollgesetzes vom 23. Oktober 1956 (Bundes-
gesctzbl. I S. 3]7) in der rc1~;sung der Verordnung ZeiUkher Geltungsbereich
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung Artikel 1 Nr. 3 ist auf Lieferungen anzuwenden,
umsatzsteuerlichc~r des Truppenver- die nach dem 30. September 1961 ausgeführt wer<len.
trages und des Truppenzollqesetzes vom 16. Juli
1.958 (Bundesgcsctzbl. I S. 522) wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 3
1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zollaus- Anwendung im land Berlin
schlüssen" durch das vVort „Zollfreigebieten" er- Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
setzt.
2. In§ 3 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort ,,(Anlage)" ge-
Artikel 4
strichen und folgender Satz angefügt:
Inkrafttreten
„Das Muster des Abwicklungsscheines wird vom
Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 1962 in Kraft;
mit den Behörden der beteiligten Mächte be- im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach
stimmt." ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Oktober 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Z 1997 A
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen
des am 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens
Vom 10. November 1961
Auf Grund des Artikels 3 § 1 des Gesetzes vom 2. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „Fassung vom
19. August 1955 betreffend das Abkommen zwi- 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1379)"
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Ver- durch die Worte „jeweils geltenden Fassung"
einigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 ersetzt.
über die von der Bundesrepublik zu gewährenden 3. Die Anlage (zu § 2) wird gestrichen.
Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinig-
ten Staaten im Interesse der gemeinsamen Vertei-
digung geleisteten Ausgaben (Bundesgesetzbl. II Artikel 2
S. 821) verordnet die Bundesregierung:
Zeitlicher Geltungsbereich
Artikel 1 Artikel 1 Nr. 2 ist auf Lieferungen anzuwenden,
Die Verordnung zur Durchführung der umsatz- die nach dem 30. September 1961 ausgeführt werden.
steuerrcchtlichen Bestimmungen des am 15. Oktober
1954 abgeschlossenen Offshore-Stcuerabkommens
vom 30. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 649) Artikel 3
in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Anwendung im Land Berlin
Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuer-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rechtlichen Bestimmungen des am 15. Oktober 1954
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens vorn
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Off-
16. Juli 1958 (Bundcsgcsetzbl. I S. 521) wird wie folgt
shore-Steuergesetzes auch im Land Berlin.
geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort ,, (Anlage)" gestri-
chen und folgender Satz angefügt: Artikel 4
„Das Muster des Abwicklungsscheines wird vom
Inkrafttreten
Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen
mit den Dienststellen der Vereinigten Staaten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
bestimmt." kündung in Kraft.
Bonn, den 10. November 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 88 - Tag dei Ausgabe: Bonn, den 15. November 1961 1923
Dritte Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 9. November 1961
.Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
gungsgesetzes in der Fusstmg vom 29. Juni 1956 wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
(Bundesge:setzbl. I S. 562), zuletzt geändert durch § 6 nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
des Fünften Uberleitungsgesetzes vom 30. Juni 1959 träge ab:
(Bundesgeselzbl. 1 S. 335), wird mit Zustimmung des Baden-Württemberg 55 105 000 DM
Bundesrates verordnet: Bremen 2 351 000 DM
§ 1 Niedersachsen 349 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lasten- Schleswig-Holstein 23 508 000 DM
anteile des Bundes und der Länder im Rechnungs- insgesamt 81 313 000 DM.
jahr 1960 (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge- Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen- rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der
hängenden Einnahmen) haben in der Zeit vom Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder
1. April bis 31. Dezember 1960 betragen abgeführt worden sind'.
in den Ländern außer Berlin 1 156 382 000 DM § 2
in Berlin 367 605 000 DM Änderung der Lastenanteile der Länder
an den Entschädigungsaufwendungen im
insgesamt 1 523 987 000 DM. Rechnungsjahr 1959
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä- (1) Die Lastenanteile der Länder an den Ent-
digungsaufwendungen beträgt schädigungsaufwendungen im Rechnungsjahr 1959,
die in § 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durch-
in den Ländern außer Berlin 578 191 000 DM
führung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
in Berlin 220 563 000 DM vom 27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1088)
insgesamt 798 754 000 DM. festgestellt worden sind, werden für Bayern um
2000 DM und für Niedersachsen um 1000 DM er-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi- mäßigt, dagegen für Baden-Württemberg, Rhein-
gungsaufwendungen betragen land-Pfalz und Schleswig-Holstein um je 1000 DM
in Baden-Württemberg 97 974 000 DM erhöht.
Bayern 120 751 000 DM (2) Der Bund erstattet an Bayern und Nieder-
Berlin 55 141 000 DM sachsen die Beträge, um die sich ihre Lastenanteile
Bremen 8 927 000 DM nach Absatz 1 ermäßigt haben. Baden-Württemberg,
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein führen an
Hamburg 23 430 000 DM
den Bund die Beträge ab, um die sich ihre Lasten-
Hessen 60 684 000 DM anteile nach Absatz 1 erhöht haben.
Niedersachsen 83 925 000 DM (3) Die nach Absatz 2 vom Bund zu erstattenden
Nordrhein-Westfalen 201499000 DM oder von einzelnen Ländern abzuführenden Beträge
Rheinland-Pfalz 43 456 000 DM werden mit den Beträgen verrechnet, die in der Ab-
Schleswig-Holstein 29 446 000 DM rechnung der Entschädigungslasten des Rechnungs-
jahres 1960 nach § 1 Abs. 5 noch zu erstatten oder
insgesamt 725 233 000 DM. abzuführen sind.
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen § 3
die Entschädigungsaufwendungen den auf sie ent- Geltung im Land Berlin
fallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Be- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
träge: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
An Bayern 20 782 000 DM blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-
Berlin 312 464 000 DM entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Hamburg 15 296 000 DM
§ 4
Hessen 41980000 DM
Inkrafttreten
Nordrhein-"\Nestfalen 234 362 000 DM
Diese Verordnung tritt, das Saarland ausgenom-
Rheinland-Pfalz 255 183 000 DM men, am siebenten Tage nach ihrer Verkündung in
insgesamt 880 067 000 DM. Kraft.
Bonn, den 9. November 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über Notmaßnahmen bei der Anerkennung und
Zulassung von Roggensaatgut
Vom 30. Oktober 1961 210 31. 10. 61 1.11. 61
Verordnung über die beratenden Ausschüsse bei den Frachten-
ausschüssen der Binnenschiffahrt
Vom 27. Oktob9r 1961 210 31. 10. 61 1.11.61
Verordnung zur Durchführung einer Luftfahrtstatistik
Vom 30. Oktober 1961 210 31. 10. 61 1.11.61
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förde-
rung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft
Vom 26. Oktober 1961 211 2.11.61 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Berichtigung der Verordnung PR Nr. 9/61
Vom 3. November 1961 215 8.11.61
Schiffahrlpolizeilichc Anonlnunq der Was1;er- und Schiffahrl~
direktion Bremen für die Hunte
Vom 8. November 1961 217 10. 11. 61 15. 11. 61
Herausgeber : Dei Bundesministe1 der Justiz. - V e 1 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II „verden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend fe5tgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli ID58 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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