1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 6. November 1961
Ccmäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich die Amtsbezeichnung
Präsident des Bundesaufsichtsamtes
für das ·Kreditwesen
fest.
Bonn, den 6. November 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
vom 17. OktobE~r 1961 - 1 BvL 5/61 - in dem Ver- Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
fahren wegen das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl.
I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz veröf-
verL-.issungsrE:!chtlidwr Prüfung des § 38 Abs. 2 fentlicht:
Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Würt-
§ 38 Absatz 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für
tembc'.rg in der Fassung des Gesetzes vom 9. Fe-
Baden-Württemberg in der Fassung des Geset-
brui.lr 1960 (GPsetzblall für BadPn-Württemberg
zes vom 9. Februar 1960 (Gesetzblatt S. 12) ist
s. 12)
mit dem Grundgesetz vereinbar.
auf Antra~J Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
des Verwaltlrnqs~Jc)rich l.s Sigmaringen sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. Oktober 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Berichtigung des Bundesleistungsgesetzes
in der Fassung vom 27. September 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1769)
In § 81 Abs. 2 Satz 3 heißt es statt ,,§ 76 Abs. 1"
richtig ,, § 77 Abs. 1 ".
Bonn, den 2. November 1961
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Bargatzky
II er aus ~Je b c r : Dei Eundesminislcr der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Dundes1Jesclzblc1ll. erscheint in dn,i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
i\11sfcrtigun!J vcrkiindd. l n Tc)il lll wird das als fortgeltend fe5tgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
wcbls vom 10. Juli !D5B (Bu11dcsrw,;eLzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
lkzugsbcdingunqcn fi",r TcillundlI: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für TeiliundTeilII je LiMS,-
zu,.üglich Zuskllgc)hiilir. Ein z c l s l Li c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„llundcsgcsclzblall" Kiiln :l 9!) oder n,Hh ncwhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0.10
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 6. November 1961
Ccmäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich die Amtsbezeichnung
Präsident des Bundesaufsichtsamtes
für das ·Kreditwesen
fest.
Bonn, den 6. November 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
vom 17. OktobE~r 1961 - 1 BvL 5/61 - in dem Ver- Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
fahren wegen das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl.
I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz veröf-
verL-.issungsrE:!chtlidwr Prüfung des § 38 Abs. 2 fentlicht:
Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Würt-
§ 38 Absatz 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für
tembc'.rg in der Fassung des Gesetzes vom 9. Fe-
Baden-Württemberg in der Fassung des Geset-
brui.lr 1960 (GPsetzblall für BadPn-Württemberg
zes vom 9. Februar 1960 (Gesetzblatt S. 12) ist
s. 12)
mit dem Grundgesetz vereinbar.
auf Antra~J Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
des Verwaltlrnqs~Jc)rich l.s Sigmaringen sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. Oktober 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Berichtigung des Bundesleistungsgesetzes
in der Fassung vom 27. September 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1769)
In § 81 Abs. 2 Satz 3 heißt es statt ,,§ 76 Abs. 1"
richtig ,, § 77 Abs. 1 ".
Bonn, den 2. November 1961
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Bargatzky
II er aus ~Je b c r : Dei Eundesminislcr der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Dundes1Jesclzblc1ll. erscheint in dn,i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
i\11sfcrtigun!J vcrkiindd. l n Tc)il lll wird das als fortgeltend fe5tgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
wcbls vom 10. Juli !D5B (Bu11dcsrw,;eLzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
lkzugsbcdingunqcn fi",r TcillundlI: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für TeiliundTeilII je LiMS,-
zu,.üglich Zuskllgc)hiilir. Ein z c l s l Li c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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Vom 6. November 1961
Ccmäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich die Amtsbezeichnung
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fest.
Bonn, den 6. November 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
vom 17. OktobE~r 1961 - 1 BvL 5/61 - in dem Ver- Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
fahren wegen das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl.
I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz veröf-
verL-.issungsrE:!chtlidwr Prüfung des § 38 Abs. 2 fentlicht:
Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Würt-
§ 38 Absatz 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für
tembc'.rg in der Fassung des Gesetzes vom 9. Fe-
Baden-Württemberg in der Fassung des Geset-
brui.lr 1960 (GPsetzblall für BadPn-Württemberg
zes vom 9. Februar 1960 (Gesetzblatt S. 12) ist
s. 12)
mit dem Grundgesetz vereinbar.
auf Antra~J Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
des Verwaltlrnqs~Jc)rich l.s Sigmaringen sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. Oktober 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Berichtigung des Bundesleistungsgesetzes
in der Fassung vom 27. September 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1769)
In § 81 Abs. 2 Satz 3 heißt es statt ,,§ 76 Abs. 1"
richtig ,, § 77 Abs. 1 ".
Bonn, den 2. November 1961
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Bargatzky
II er aus ~Je b c r : Dei Eundesminislcr der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Dundes1Jesclzblc1ll. erscheint in dn,i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
i\11sfcrtigun!J vcrkiindd. l n Tc)il lll wird das als fortgeltend fe5tgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
wcbls vom 10. Juli !D5B (Bu11dcsrw,;eLzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
lkzugsbcdingunqcn fi",r TcillundlI: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für TeiliundTeilII je LiMS,-
zu,.üglich Zuskllgc)hiilir. Ein z c l s l Li c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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1917
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 11. November 1961 Nr. 87
Tag I n halt Seite
2. 11. 61 Neufassung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals
aus Gesellsc:b.aftsmitteln und bei Oberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer . . . . . . . 1917
6. 11. 61 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . . . 1920
26. 10. 61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes
für Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1920
2. 11. 61 Berichtigung des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 . . . . . . . . . 1920
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
Vom 2. November 1961
Auf Grund des Artikels 14 des Steueränderungs-
gesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 981) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Uber-
lassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer vom
30. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 834) in der
jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er
sich unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Artikels 13 des Steueränderungsgesetzes 1961 er-
gibt.
Bonn, den 2. November 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Z 1997 A
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Oberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
in der Fassung vom 2. November 1961
§ 1 § 6
Steuern vom Einkommen und Ertrag Herabsetzung des Nennkapitals
der Gesellschafter
(1) Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von
Erhöht eine Kapiti1lgesellschaft (Aktiengesell- fünf Jahren nach einer Erhöhung des Nennkapitals
schaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesell- (§ 1) das Nennkapital herab und zahlt sie die da-
schaft mit beschränkter Haftung) das Nennkapital durch freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise an
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapital- die Gesellschafter zurück, so gelten die Rück-
erhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die zahlungen insoweit als Gewinnanteile (Dividenden),
Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember als sie den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 789), so unterliegt der nicht übersteigen. Als Gewinnanteile (Dividenden)
Erwerb der neuen Anteilsrechte nicht den Steuern gelten auch die Beträge, die die Kapitalgesellschaft
vom Einkommen und Ertrag. innerhalb von fünf Jahren nach der Erhöhung des
Nennkapitals für den Erwerb eigener Anteile auf-
§ 2
wendet, soweit die Nennbeträge dieser Anteile den
Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht über-
Gesellschafts teuer steigen. Satz 2 gilt nicht, soweit
In den Fällen des § 1 unterliegt der Erwerb der 1. der Erwerb notwendig ist, um einen schwe-
neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht ren Schaden von der Gesellschaft abzu-
der Besteuerung nach § 2 Nr. 1 des Kapitalverkehr- wenden,
steuergesetzes.
2. die Anteile den Arbeitnehmern der Gesell-
§ 3
schaft zum Erwerb angeboten werden sol-
len oder
Anschaffungskosten 3. auf die Anteile der Nennbetrag oder der
Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist und
des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der der Erwerb unentgeltlich geschieht oder die
auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte gelten die Gesellschaft mit dem Erwerb eine Einkaufs-
Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte kommission ausführt.
ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der
Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteils- Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwecken nach
rechte auf diese und auf die auf sie entfallenen Satz 3 Nrn. 1 und 2 erworbenen Anteile darf jedoch
zusammen mit dem Betrag anderer Anteile der
neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Nenn-
beträge verteilt werden. Gesellschaft, die die Gesellschaft oder ein abhängi-
ges Unternehmen bereits zu diesen Zwecken erwor-
§ 4
ben hat und noch besitzt, zehn vom Hundert des
Nennkapitals nicht übersteigen.
Vermögensteuerliche Bewertung
(2) Die auf die Gewinnanteile (Dividenden) im
In den Fällen des § 1 ist der vermögensteuer- Sinn des Absatzes 1 entfallenden Steuern vom Ein-
liche Wert der Anteilsrechte auf den nach § 69 kommen der Gesellschafter werden im Wege der
Abs. 2 des Bewertungsgesetzes maßgebenden Stich- Pauschbesteuerung erhoben. Die Steuer ist von der
tag in der Weise zu ermitteln, daß der vor der Er- Kapitalgesellschaft zu entrichten. Sie beträgt dreißig
höhung des Nennkapitals maßgebende vermögen- vom Hundert der Gewinnanteile. Sie ist bei der Er-
steuerliche Wert der Anteilsrechte auf diese und mittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft
auf die auf sie entfallenden neuen Anteilsrechte nicht abzugsfähig.
nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt wird.
(3) § 5 gilt entsprechend. Die Mitteilung der Her-
absetzung des Nennkapitals gilt als Steuererklärung
§ 5 im Sinn des § 166 der Reichsabgabenordnung.
Mitteilung der Erhöhung des Nennkapitals an das (4) Das Finanzamt setzt durch Steuerbescheid
Finanzamt (§ 212 der Reichsabgabenordnung) die Steuer fest.
Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekannt-
Die Kapitalgesellschaft hat die Erhöhung des gabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Nennkapitals innerhalb von zwei Wochen nach der
Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des (5) Als Anschaffungskosten der nach der Kapital-
Nennkapitals in das Handelsregister dem Finanzamt herabsetzung verbleibenden Anteilsrechte gelten die
mitzuteilen und eine Abschrift des Beschlusses über Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte
die Erhöhung des Nennkapitals einzureichen. ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der
Nr. 37 - Tüg der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1961 1919
Kapilülhcrnhsdzun~J vorhi.lndc11en gesamten Anteils- selbständiger Arbeit. Soweit der Unterschied höher
rechte uur die mich d<!r Kapitalherabsetzung verblei- ist als die Hälfte des Börsenkurses, gehört der Vor-
benden J\ntcilsrc!c:h I c ncJch dem Verhältnis ihrer teil aus dem Kursunterschied in voller Höhe zu den
Nennbeträge verteil L werden. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gleiche
gilt, soweit der Vorteil aus den Kursunterschieden
§ 7 für den einzelnen Arbeitnehmer 500 Deutsche Mark
im Kalenderjahr übersteigt. Bei Aktien, die nicht
Anleilsrechtc an ausländischen Gesellschaften zum Handel an der Börse oder im geregelten Frei-
(1) Die Vorschriften der §§ 1 und 3 sind aüf den verkehr zugelassen sind, tritt an die Stelle des
Erwerb von Anleilsrc~chten an einer ausländischen Börsenkurses der gemeine Wert. Wird außer im
Gesellschaft anzuwenden, wenn Falle des Todes des Arbeitnehmers oder des Ein-
tritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit die Sperr-
1. die aus]ündische Gesellschaft den in § 1 be- frist nicht eingehalten, so wird eine Nachversteue-
zeichneten K api ta l g cscl lscha ften vergleich- rung durchgeführt.
bar ist und
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
2. die Anteilsrechte den in § 1 bezeichneten
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
neue~1 Anteilsrechten wirtschaftlich ent-
Vorschriften zur Durchführung des Absatzes 1 zu
sprechen und auf Maßnahmen der ausländi-
schen Gesellschaft beruhen, die einer erlassen über
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 1. die Festlegung der Aktien und die Art der
im Sinn des § 1 entsprechen. Festlegung,
Der Erwerber der Anteilsrechte hat nachzuweisen, 2. die Begründung von Anzeigepflichten zum
daß die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 er- Zwecke der Sicherung der Nachversteue-
füllt sind. rung,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 4 ent- 3. die Nachversteuerung mit einem Pausch-
·;prechend anzuwenden. steuersatz,
(3) § 6 Abs. 1 Salz 1 und Abs. 5 sind anzuwenden, 4. das Verfahren bei der Nachversteuerung.
wenn in den Fällen des Absatzes 1 die ausländische
Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem § 9
Erwerb der Anteilsrechte Maßnahmen trifft, die den
in § 6 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen ver- Anwendung im Land Berlin
gleichbar sind. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
§ g
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
finkommensleuer (Lohnsteuer) bei Oberlassung von verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
eigenen Aktien an Arbeitnehmer zu einem sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Vorzugskurs Dritten Uber lei tungsgesetzes.
(1) Uberläßl eine Aktiengesellschaft oder eine
Kommanditgesellscha.ft auf Aktien ihren Arbeit- § 10
nehmern eigene Aktien zu einem unter dem Börsen- Inkrafttreten *)
kurs liegenden Kurs (Vorzugskurs) und wird hierbei
vereinbart, daß die Aktien innerhalb von fünf Jah- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ren nicht veräußert werden dürfen (Sperrfrist), so dung in Kraft.
gehört der Vorteil, der sich aus dem Unterschied
zwischen dem am Tag der Beschlußfassung maß-
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
gebenden Börsenkurs und dem Vorzugskurs (Kurs- ursprünglichen Fassung vom 30. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
unterschied) errechnet, außer in den Fällen der S. 834). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Ändetungen
ergibt sich aus Artikel 15 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom
Sätze 2 und 3 nich l zu den Einkünften aus nicht- 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981).
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 6. November 1961
Ccmäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich die Amtsbezeichnung
Präsident des Bundesaufsichtsamtes
für das ·Kreditwesen
fest.
Bonn, den 6. November 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
vom 17. OktobE~r 1961 - 1 BvL 5/61 - in dem Ver- Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
fahren wegen das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl.
I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz veröf-
verL-.issungsrE:!chtlidwr Prüfung des § 38 Abs. 2 fentlicht:
Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Würt-
§ 38 Absatz 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für
tembc'.rg in der Fassung des Gesetzes vom 9. Fe-
Baden-Württemberg in der Fassung des Geset-
brui.lr 1960 (GPsetzblall für BadPn-Württemberg
zes vom 9. Februar 1960 (Gesetzblatt S. 12) ist
s. 12)
mit dem Grundgesetz vereinbar.
auf Antra~J Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
des Verwaltlrnqs~Jc)rich l.s Sigmaringen sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. Oktober 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Berichtigung des Bundesleistungsgesetzes
in der Fassung vom 27. September 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1769)
In § 81 Abs. 2 Satz 3 heißt es statt ,,§ 76 Abs. 1"
richtig ,, § 77 Abs. 1 ".
Bonn, den 2. November 1961
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Bargatzky
II er aus ~Je b c r : Dei Eundesminislcr der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Dundes1Jesclzblc1ll. erscheint in dn,i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
i\11sfcrtigun!J vcrkiindd. l n Tc)il lll wird das als fortgeltend fe5tgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
wcbls vom 10. Juli !D5B (Bu11dcsrw,;eLzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
lkzugsbcdingunqcn fi",r TcillundlI: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für TeiliundTeilII je LiMS,-
zu,.üglich Zuskllgc)hiilir. Ein z c l s l Li c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„llundcsgcsclzblall" Kiiln :l 9!) oder n,Hh ncwhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0.10