1877
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1961 Nr. 85
Tag Inhalt Seite
18. 10. 61 Neufassung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau 1877
23. 10. 61 Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes ..................................... , • • • •. • • 1882
Ersetzt Bundesgesetzbl. lll 240-1.
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1907
In Teil II Nr. 53, ausgegeben am 26. Oktober 1961, sind veröffentlicht: Zweite Verordnung zur Änderung der Erläu-
terungen zum Deutschen Zolltarif 1961. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Leistungen zugunsten belgischer Staatsangehöriger, die
von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind.
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 18. Oktober 1961
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1339) wird nachstehend der Wortlaut des Geset-
zes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom
5. November 1948 (WiGBl. S. 123), wie er sich unter
Berücksichtigung
des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
vom 18. August 1949 (WiGBl. S. 290),
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom
4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 931),
des § 43 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die
Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 745) und
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 16. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1339)
ergibt, in der vom 24. August 1961 an geltenden
Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 18. Oktober 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Z 1997 A
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
in der Fassung vom 18. Oktober 1961
§ 1 2. im Zusammenhang mit Ausfuhrgeschäften
inländischer Unternehmen Darlehen zu ge-
Reditsform, Sitz und Kapital währen;
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine 3. im Rahmen der Nummern 1 und 2 Bürg-
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren schaften zu übernehmen.
Sitz in Frankfurt (Main) und unterhält keine Zweig-
niederlassungen. (2) Die Anstalt hat ferner die Aufgabe, Darlehen
zu gewähren, die der Finanzierung förderungs-
(2) Das Grundkapital der Anstalt beträgt eine würdiger Vorhaben im Ausland, insbesondere im
Milliarde Deutsche Mark. Daran sind der Bund mit Rahmen der Entwicklungshilfe, dienen, zur Um-
achthundert Millionen Deutsche Mark und die schuldung von Verpflichtungen ausländischer Schuld-
Länder mit zweihundert Millionen Deutsche Mark ner gegenüber inländischen Gläubigern erforderlich
beteiligt. sind oder im besonderen staatlichen oder wirtschaft-
lichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland
(3) Die Anteile sind in Höhe von fünfzehn vom liegen.
Hundert einzuzahlen. ZP diesem Zweck werden
je neunundzwanzig Millionen fünfhunderttausend (3) Andere Geschäfte darf die Anstalt nur be-
Deutsche Mark aus der gesetzlichen Rücklage zu- treiben, soweit sie mit der Erfüllung· ihrer in
gunsten des Bundes und der Länder sowie neunzig den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aufgabe im
Millionen Deutsche Mark Darlehnsforderungen des Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf
Bundes (ERP-Sondervermögen) gegen die Anstalt sie insbesondere Forderungen sowie Wertpapiere
in Grundkapital umgewandelt, so daß sich das vom ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig
Bund bereits eingezahlte Grundkapital von fünf- verpflichten. Die Hereinnahme von Depositen, das
hunderttausend Deutsche Mark um einhundertneun- Kontokorrentgeschäft und der Effektenhandel für
zehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark fremde Rechnung sind ihr nicht gestattet.
auf einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten
und das von den Ländern bereits eingezahlte Grund-
nicht, soweit es sich um ein Geschäft handelt, an
kapital von fünfhunderttausend Deutsche Mark
dem ein staatliches Interesse der Bundesrepublik
um neunundzwanzig Millionen fünfhunderttausend
Deutschland besteht und das der Anstalt im Einzel-
Deutsche Mark auf dreißig Millionen Deutsche Mark
fall von der Bundesregierung zugewiesen wird.
erhöht. Die Einzahlung der übrigen fünfundachtzig
vom Hundert des Grundkapitals kann vom Verwal-
tungsrat der Anstalt beschlossen werden, soweit
es zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt § 3
erforderlich ist. Durdiführung der Geschäfte
(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Absatz 3 (1) Bei der Gewährung von Darlehen nach § 2
eingezahlte Betrag von einhundertzwanzig Millionen Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind Kreditinstitute einzuschal-
Deutsche Mark steht in Höhe von neunzig Millionen ten; nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustim-
Deutsche Mark dem ERP-Sondervermögen zu. mung des Verwaltungsrates können Darlehen un-
(5) Die Anteile am Grundkapital können nicht mittelbar gewährt werden. Die Darlehen nach § 2
verpfändet und nur unter den Beteiligten abgetreten Abs. 1 Nr. 1 werden in der Regel mittel- und lang-
werden. fristig gewährt; in Ausnahmefällen können sie mit
Zustimmung des Verwaltungsrates kurzfristig ge-
§ 2
währt werden.
(2) Die Darlehen nach § 2 Abs. 1 und 2 müssen
Aufgaben und Geschäfte unmittelbar oder mittelbar gesichert sein durch
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,
dingliche Sicherheiten, durch Gewährleistung des
Bundes oder eines Landes oder durch Schuldver-
1. für Vorhaben, die dem Wiederaufbau oder schreibungen eines Kreditinstituts, die nach den
der Förderung der deutschen Wirtschaft Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes, des
dienen, Darlehen zu gewähren, soweit Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten
andere Kreditinstitute nicht in der Lage Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kredit-
sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen; anstalten oder des Schiffsbankgesetzes gedeckt sind.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1879
Andere Sicherheiten dürfen nur mit Zustimmung gliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied
des Verwaltungsrat.es verwendet werden. Für die des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevoll-
Rückzahlung der Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist mächtigten Vertreter abgegeben werden. In der
ein bestimmter Tilgungsplan zu vereinbaren. Satzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen
für die Anstalt auch von zwei bevollmächtigten
(3) Für die Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vertretern abgegeben werden können.
gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1
und 2, für die Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegen-
in Verbindung mit Nr. 1 auch die Vorschriften über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend. einem Mitglied des Vorstandes.
(4) Kredite für fremde Rechnung bedürfen nicht (5) Die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes
der Zustimmung des Verwaltungsrates nach Ab- werden durch Vertrag zwischen diesen und der An-
satz 1 sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2. stalt, vertreten durch den Verwaltungsrat, geregelt.
§ 4
§ 7
Mittelbeschaffung Verwaltungsrat
(1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel soll
die Anstalt (1) Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus
1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertre-
1. Schuldverschreibungen auf den Inhaber
ausgeben; ter; sie werden von der Bundesregierung
bestellt; sie müssen auf dem Gebiete des
2. Darlehen beim Bund, bei Sondervermögen Kreditwesens besonders erfahrene Persön-
des Bundes, bei der Deutschen Bundesbank lichkeiten sein;
und im Ausland aufnehmen;
2. dem Bundesminister für Wirtschaft, dem
3. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Bundesminister des Auswärtigen, dem
Darlehen bei anderen als den in Nummer 2 Bundesminister der Finanzen, dem Bun-
genannten Stellen aufnehmen. desminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, dem Bundesminister für Ver-
(2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt kehr und dem Bundesminister für wirt-
dürfen zehn vom Hundert der mittel- und lang- schaftlichen Besitz des Bundes; sie können
fristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen. sich in den Sitzungen des Verwaltungsrates
(3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf in- und seiner Ausschüsse durch ihre ständigen
ländische Währung lautenden Schuldverschreibun- Vertreter im Amt vertreten lassen;
gen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. 3. fünf Mitgliedern, die vom Bundesrat be-
stellt werden;
§ 5 4. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank;
Organe 5. je einem Vertreter der Realkreditinstitute,
der Sparkassen, der genossenschaftlichen
(1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und Kreditinstitute, der Kreditbanken und eines
der Verwaltungsrat. auf dem Gebiet des Industriekredits maß-
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, gebenden Kreditinstituts, die von der Bun-
soweit das Gesetz nichts bestimmt, die Satzung. desregierung nach Anhörung der beteilig-
ten Kreise bestellt werden;
6. zwei Vertretern der Industrie und je einem
§ 6 Vertreter der Gemeinden (Gemeindever-
Vorstand bände}, der Landwirtschaft, des Handwerks,
des Handels und der Wohnungswirtschaft,
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei die nach Anhörung der beteiligten Kreise
Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom von der Bundesregierung bestellt werden;
Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
7. vier Vertretern der Gewerkschaften, die
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung nach Anhörung der beteiligten Kreise von
und Vermögensverwaltung der Anstalt, soweit sich der Bundesregierung bestellt werden.
nicht aus Gesetz oder Satzung ein anderes ergibt.
Der Verwaltungsrat kann eines seiner Mitglieder in (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und
den Vorstand abordnen. In diesem Falle ruhen des- sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf
sen Rechte als Mitglied des Verwaltungsrates. Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich (3) Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder des
und außergerichtlich. Erklärungen sind für die An- Verwaltungsrates mit Ausnahme der in Absatz 1
stalt verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mit- Nr. 2 genannten Mitglieder beträgt drei Jahre.
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Jedes Jahr scheidet ein Drittel der Mitglieder aus; § 10
ihre Wiederbestellung ist zulässig. Das Nähere
bestimmt die Satzung. Reingewinn
(4) Der Verwaltungsrat faßt, soweit nichts ande- (1) Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt.
res bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher (2) Der sich nach Vornahme der Abschreibungen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes und Rückstellungen ergebende jährliche Reingewinn
Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit ist einer gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, deren
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Be- Höhe auf einhundertfünfundzwanzig Millionen Deut-
schlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sche Mark begrenzt wird.
der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Satzung
kann eine Beschlußfassung im Wege der schrift- (3) Der weitere Reingewinn ist einer Sonderrück-
lichen Abstimmung zulassen. lage zuzuweisen.
(5) Dem Verwaltunqsrnt obliegt die laufende § 11
Uberwachung der Gcschüftsführung und Vermögens- Rechtsstellung
verwaltung der Anstalt. Er kann dem Vorstand all-
gemeine oder besondere Weisungen erteilen. Ins- (1) Der Anstalt stehen in bezug auf Besteuerung,
besondere kann er sich die Zustimmung zu dem Errichtung von Bauten, Unterbringung und Miete
Abschluß bestimmter Geschäfte oder Arten von Ge- von Gebäuden die gleichen Rechte wie der Deut-
schäften vorbehalten. schen Bundesbank zu. Der Erwerb verzinslicher, in
Schuldverschreibungen verbriefter Forderungsrechte
(6) Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse gegen die Anstalt durch den ersten Erwerber unter-
außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und 2 und liegt nicht der Wertpapiersteuer.
der §§ 8, 9 und 10 widerruflich auf Ausschüsse über-
(2) Die Anstalt unterliegt nicht den Bestim-
tragen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
mungen des Gesetzes über das Kreditwesen.
(3) Die für die Ausgabe von Schuldverschreibun-
§ 8 gen auf den Inhaber erforderliche Genehmigung
erteilt der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-
Satzung nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Bei
(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Vorstand der Einführung an den Börsen stehen die Schuld-
aufgestellt und vom Verwaltungsrat beschlossen. verschreibungen der Anstalt denen des Bundes
Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gleich.
(§ 12 Abs. 1 Satz 1).
(4) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
(2) Anderungen der Satzung können vom Ver- die Eintragung in das Handelsregister sind auf die
waltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Anstalt nicht anzuwenden.
der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der
Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie be-
dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 12
Aufsicht
§ 9
(1) Die Anstalt untersteht der Aufsicht der Bun-
desregierung; die Ausübung der Aufsicht kann
Jahresabschluß einem Bundesminister übertragen werden. Die Auf-
sichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu tref-
(1) Der Jahresabschluß ist innerhalb der ersten fen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den
vier Monate nach Abi.auf eines jeden Geschäfts- Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestim-
jahres vom Vorstand aufzustellen und durch einen
mungen im Einklang zu halten.
auf Vorschlag des Verwaltungsrates und nach An-
hörung des Bundesrechnungshofes von der Auf- (2) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung
sichtsbehörde zu bestellenden Wirtschaftsprüfer der Anstalt wird durch eine mit Dienstsiegel ver-
(Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Der sehene Bestätigung der Aufsichtsbehörde geführt.
Prüfungsbericht dient dem Bundesrechnungshof als
Grundlage für die von ihm auf Grund der Reichs-
haushaltsordnung durchzuführende Prüfung. § 13
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ge- Auflösung
nehmigung des Jahresabschlusses; er hat die erfor-
derlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er die Ge- (1) Die Anstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst
nehmigung nicht erteilt. werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) übersteigt im Falle der Auflösung das nach
Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verblei-
(4) Der Jahresabschluß ist im Bundesanzeiger be- bende Vermögen den Betrag des eingezahlten
kanntzumachen. Die Veröffentlichung hat späte- Grundkapitals, so ist der Uberschuß bis zur Höhe
stens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der bei Auflösung der Anstalt ausgewiesenen Son-
zu erfolgen. derrücklage zunächst zum Ausgleich der Verluste
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1881
und der Aufwc'ndungcn zu verwenden, die dem § 14
Bund oder dem ERP-Sondcrvermögen bei Ent-
Inkrafttreten
wicklLmgskredi tcn der Anstall oder durch die Inan-
spruchnahme aus Gew~ibrleislungcn für solche Kre- Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in
dite entstünden sind. Von dem dann verbhübenden Kraft.*)
Rest ist ein Betrag bis Zllf Höhe der bei Auflösung
der Anstalt ausgewiesenen gesetzlichen Rücklage je
•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
zur Hälfte auf Bund und Lünclcr zu verteilen. Im sprünglichen Fassung vom 5. November 191~ (WiGBl. S. 123). ~er
übrigen ist das Vermögen im Verhältnis der An- Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Anderungen ergib~ sich
aus den in der vorangestellten Bekanntmachung naher bezeichne-
teile am Grundkapital zu verteilen. ten Gesetzen.
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes *)
Vom 23. Oktober 1961
Auf Grund des Artikels III des Dritten Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebe-
nengesetzes vom 29. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
s. 813)
und des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Bundesvertriebenenge-
setzes vom 19. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S.1721)
wird nachstehend der Wortlaut des Bundesver-
triebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 201) in der ab 1. November 1961 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Bei der Anwendung ist
Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom
27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1207) zu beachten.
Bonn, den 23. Oktober 1961
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Merkatz
•) Ersetzt Bundesgcsetzbl. III 240-1.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1883
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
in der Fassung vom 23. Oktober 1961
Inhaltsübersicht
§ §
ERSTER ABSCHNITT Zweiter Titel: Beiräte
Allgemeine Bestimmungen Bildung und Aufgaben ................... . 22
Zusammensetzung des Beirates bei dem Bun-
desminister für Vertriebene .............. . 23
Erster Titel: Begriffsbestimmungen Berufung und Amtsdauer ................. . 24
Vertriebener ............................. . Zusammensetzung der Beiräte bei den zen-
Heimatvertriebener ....................... . 2 tralen Dienststellen der Länder ...........• 25
Sowjetzonenflüchtling .................... . 3
Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-
sonen ................................... . 4 DRITTER ABSCHNITT
Verwendung des Wortes „Verlreibung" .... . 5 Eingliederung der Vertriebenen und
Volkszugehörigkeit ....................... . 6 Flüchtlinge
Nach der Vertreibung geborc•ne oder legiti-
mierte Kinder ............................ . 7-
Erster Titel: Umsiedlung
Heirat und Annahme an Kindes Statt ..... . 8
Begriff und Zweck ....................... . 26
Freiwilligkeit ............................ . 27
Zweiter Titel: Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme von Rechten Beteiligung der Berufs- und Personengruppen 28
und Vergünstigungen Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse .. 29
Ständiger Aufenthalt ..................... . 9 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse in
den Ländern ............................. . 30
Stichtag für Vertriebene .................. . 10
Entlastung der mit Vertriebenen und Flücht-
Ausschluß von Nutznießern und Personen,
lingen überbelegten Länder .............. . 31
die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben ... 11 Sonstige Umsiedlung von Land zu Land .... . 32
Ausschluß bei Erwerb einer fremden Staats- Umsiedlung innerhalb eines Landes ....... . 33
angehörigkeit ............................ . 12 Einzelweisungen ......................... . 34
Beendigung der Inanspruchnahme von Rech-
ten und Vergünstigungen ................ . 13 Zweiter Titel: Landwirtschaft
Grundsatz ............................... . 35
Dritter Titel: Erweiterung des Per- Voraussetzungen für die Eingliederung .... . 36
sonenkreises Mitwirkung der Siedlungsbehörde ......... . 37
Ermächtigung ............................ . 14 Beteiligung an der Neusiedlung ........•.•. 38
Auslaufende und wüste Höfe ............. . 39
Moor-, Odland und Rodungsflächen ........ . 40
Vierter Titel: Ausweise
Darlehen und Beihilfen bei Neusiedlung ... . 41
Zweck und Arten der Ausweise 15
Darlehen und Beihilfen bei Dbernahme be-
Zuständigkeit und Verfahren .............. . 16 stehender landwirtschaftlicher Betriebe ..... 42
Ablehnender Bescheid .................... . 17- Beihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Odland
Einziehung und Ungültigkeitserklärung .... . 18 oder Rodungsflächen ..................... . 43
Vermerk über die Beendigung der Inanspruch- Einheirat und Erwerb von Todes wegen .... . 44
nahme von Rechten und Vergünstigungen .. 19 Pachtverlängerung und Begründung eines son-
Rechtsmittel .............................. . 20 stigen Nutzungsverhältnisses ............. . 45
Bereitstellung der Miftel ................. . 46
Vergünstigungen für den Landabgeber auf
ZWEITER ABSCHNITT dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts 47
Behörden und Beiräte Vergünstigungen bei der Einkommensteuer .. 48
Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer .... 49
Erster Titel: Behörden
Befreiung von der Vermögensabgabe bei der
Lan desfl üch tli ngsverw al tungen 21 Veräußerung ............................. . 50
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ §
Fortfall der Befreiung von der Vermögens- VIERTER ABSCHNITT
abgahe lwi Rückerwerb durch den Veriiußerer 51 Einzelne Rechtsverhältnisse
Fortfoll der Befreiung von der Vermögens-
ab~Jabe bei Verfjußerung durch den Erwerber 52 Erster Titel: Schuldenregelung für
Vertriebene und Sowjetzonen-
Befreiung von der Vermögensabgabe bei der
flüchtlinge
Verpc1cht.ung .............................• 53
Grundsatz 82
Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe
bei der Verüuf\erung ...................... . 54 Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläu-
bigers .................................. . 83
Befreiung von der Vermögens- und Hypothe-
ke11gewinncJb9abe bei Veräußerung vor dem Antragsfrist 84
Inkrafttretrm dieses Gr!setzt!s ............. . 55 Juristische Personen und H.:mdelsgesellschaf-
Befreiung von der Vermögens- und Hypothe- ten ............................. • • •. • • • • • • 85
kengewinnahgabe bei der Veräußerung von Frühere gerichtliche Entscheidungen und Ver-
Grundstücken in Berlin (West) ............ . 56 gleiche ................................. . 86
Aufhebung von Mietverhältnissen ......... . 57 Ausnahmen ........•...................... 87
Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nut- Regelung für Sowjetzonenflüchtlinge ...... . 88
zungsverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe 58 Erledigung anhängiger Verfahren ......... . 89
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel ........... . 59
Zweiter Titel: Sozialrechtliche An-
Besitzeinweisung ......................... . 60 gelegenheiten
Entschädigung des bisherigen Nutzungsberech- Sozialversicherung ....................... . 90
tigten . . . . . . . ........................... . 61
Ersatz von Fürsorgekosten 1) • • • • • . . . • . • • • • • 91
Inanspruchnahme von Gebäuden und Land .. 62
Verfahren ............. ·.................. . 63 Dritter Titel: Prüfungen und Ur-
kunden
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
des Reichssiedlungsgesetzes .......... . 64 Anerkennung von Prüfungen .............. . 92
Ausschluß des Vorkaufsrechts der Siedlungs- Ersatz von Urkunden ..................... . 93
unternehmen ............................ . 65 Vierter Titel: Sonstige Vorschrif-
Änderung des Reichssiedlungsgesetzes 66 ten
Finanzierungsrichtlinien ............ . 67 Familienzusammenführung ................ . 94
Verwaltungsanordnungen der Länder ..... . 68 Unentgeltliche Beratung ..................• 95
Dritter Titel: Zulassung zur Berufs- FUNFTER ABSCHNITT
und Gewerbeausübung Kultur, Forschung und Statistik
Allgemeine Vorschriften .................. . 69 Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und
Zulassung zur Kassenprax:is .............. . 70 Flüchtlinge und Förderung der wissenschaft-
Eintragung in die Handwerksrolle ......... . 71 lichen Forschung .......................... . 96
Statistik ................................. . 97
Vierter Titel: Förderung selbstän-
dig Erwerbstätiger SECHSTER ABSCHNITT
Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften und Strafbestimmungen
Teilhaberschaften ..................... . 72 Erschleichung von Vergünstigungen 98
Steuerliche Vergünstigungen und Beihilfen .. 73 Pfli eh tverletzung von Verw altungsangehöri-
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche gen ..................................... . 99
Hand ................................... . 74
Kontingente 75 SIEBENTER ABSCHNITT
Vermietung, Verpachtung und Ubereignung Dbergangs- und Schlußbestimmungen
durch die öffentliche Hand ............... . 76 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ... . 100
Änderung des Notaufnahmegesetzes ...... . 101
Fünfter Titel: Förderung unselb-
ständig Erwerbstätiger Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes • 102
Arbeiter und Angestellte ................. . 77 Aufhebung von landesrechtlichen Vorschrif-
ten ...................................... . 103
Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger
Art ..................................... . 78 Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Lan-
desrecht ................................. . 104
Dauerarbeitsplätze ........................ . 79
Weitergeltung der bisherigen Ausweise ...• 105
Verwaltungsvorschriften ................••• 106
Sechster Titel: Sonstige Vorschrif-
ten Anwendung des Gesetzes im Land Berlin ..• 107
Wohnraumversorgung .................... . 80
Nichtanwendung beschränkender Vorschriften 81 1) Siehe Fußnote zu§ 91
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1885
ERSTER A RSCHNITT liehen Gesetzbuchs durch Eheschließung
verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt
Allgemeine Bestimmungen
dort beibehalten hatte und diesen infolge
Vertreibung auf geben mußte,
Erster Titel
6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als
Begriffsbestimmungen Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehe-
frau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetz-
§ 1 buchs keinen Wohnsitz, aber einen ständi-
Vertriebener gen Aufenthalt hatte und diesen infolge
Vertreibung aufgeben mußte.
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats-
angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst
Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-
stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Ge- zugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebe-
bieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Rei- nen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Ab-
ches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 satzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staats-
hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereig- angehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den
nissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten
insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, ver- Gebieten verloren hat.
loren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufent-
Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die per- halt in den in Absatz 1 genannten Gebieten ge-
sönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen be- nommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener,
stimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich
Sinne von Satz 2 ist insbesondere der Wohnsitz an- auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig
zusehen, an welchem die Familienangehörigen ge- niederlassen wollte.
wohnt haben.
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staats-
§ 2
angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
Heimatvertriebener
1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1
genannten Gebiete verlassen und seinen (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der
Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher
genommen hat, weil aus Gründen politi- seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates
scher Gegnerschaft gegen den National- hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertrei-
sozialismus oder aus Gründen der Rasse, bungsgebiet); die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 ge-
des Glaubens oder der Weltanschauung nannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deut-
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen schen Reich oder zur Osterreichisch-Ungarischen
gegen ihn verübt worden sind oder ihm Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu
drohten, Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen ge-
hört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.
2. auf Grund der während des zweiten Welt-
krieges geschlossenen zwischenstaatlichen (2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertrie-
Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder bener Ehegatte oder Abkömmling, wenn der andere
während des gleichen Zeitraumes auf Grund Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil als
von Maßnahmen deutscher Dienststellen deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-
aus den von der deutschen Wehrmacht be- zugehöriger am 31. Dezember 1937 oder bereits ein-
setzten Gebieten umgesiedelt worden ist mal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet
(Umsiedler), (Absatz 1) gehabt hat.
3. nach Abschluß der allgemeinen Vertrei-
bungsmaßnahmen die zur Zeit unter frem- § 3
der Verwaltung stehenden deutschen Ost- Sowjetzonenflüchtling
gebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen,
die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowa- (1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staats-
kei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugo- angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der
slawien, Albanien oder China verlassen hat seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungs-
oder verläßt, es sei denn, daß er erst nach zone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen hat oder gehabt hat und von dort geflüchtet ist, um
Gebieten begründet hat (Aussiedler), sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch
die politischen Verhältnisse bedingten besonderen
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangs-
Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den lage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmit-
in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt telbare Gefahr für Leib und Leben oder die persön-
hat und diese Tätigkeit infolge Vertrei- liche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere
bung aufgeben mußte, Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissens-
5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 ge- konflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als
nannten Gebieten gemäß § 10 des Bürger- besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beein- der Personensorge zustand oder zusteht. Steht
trächtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder beiden Elternteilen das Recht der Personensorge zu,
entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. so erwirbt das Kind die Eigenschaft als Vertriebe-
(2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflücht- ner oder Sowjetzonenflüchtling desjenigen Eltern-
ling ist ausgeschlossen, teiles, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legi-
timation das Recht der gesetzlichen Vertretung zu-
1. wer dem in der sowjetischen Besatzungs-
stand oder zusteht.
zone und im sowjetisch besetzten Sektor
von Berlin herrschenden System erheblich
§ 8
Vorschub geleistet hat,
2. wer während der Herrschaft des National- Heirat und Annahme an Kindes Statt
sozialismus oder in der sowjetischen Be- Durch Heirat oder Annahme an Kindes Statt nach
satzungszone oder im sowjetisch besetzten der Vertreibung wird die Eigenschaft als Vertrie-
Sektor von Berlin durch sein Verhalten ge- bener oder Sowjetzonenflüchtling weder erworben
gen die Grundsätze der Menschlichkeit oder noch verloren.
Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
3. wer die freiheitliche demokratische Grund-
ordnung der Bundesrepublik Deutschland Zweiter Titel
einschließlich des Landes Berlin bekämpft
hat. Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme
(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6,
von Rechten und Vergünstigungen
Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 9
§ 4
Ständiger Aufenthalt
Sowjetzonenllüchtlingen gleichgestellte Personen
(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener
(1) Einern Sowjetzonenflüchtling wird gleich- oder Sowjetzonenflüchtling kann vorbehaltlich der
gestellt ein deutscher Staatsangehöriger oder deut- §§ 10 bis 13 nur in Anspruch nehmen, wer im Gel-
scher Volkszugehöriger, der im Zeitpunkt der Be- tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
setzung seinen Wohnsitz in der sowjetischen Be- (West) seinen ständigen Aufenthalt hat.
satzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor
von Berlin gehabt und sich außerhalb dieser Ge- (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht
biete aufgehalten hat, dorthin jedoch nicht zurück- für einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling,
kehren konnte, ohne sich offensichtlich einer von der als Angehöriger des öffentlichen Dienstes sei-
ihm nicht zu vertretenden und unmittelbaren Gefahr nen ständigen Aufenthalt im Ausland genommen
für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit hat.
auszusetzen.
§ 10
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6,
Abs. 3 und 4 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind sinn- Stichtag für Vertriebene
gemäß anzuwenden. (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebe-
ner kann nur in Anspruch nehmen, wer bis zum
§ 5 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grund-
Verwendung des Wortes n Vertreibung" gesetzes 2) oder in Berlin (West) seinen ständigen
Aufenthalt genommen hat.
Soweit in diesem Gesetz das Wort „Vertreibung"
verwendet wird, sind hierunter auch die Tat- (2) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genann-
bestände der §§ 3 und 4 zu verstehen. ten Stichtag kann ein Vertriebener Rechte und Ver-
günstigungen in Anspruch nehmen, wenn er im Gel-
tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
§ 6
(West) seinen ständigen Aufenthalt genommen hat
Volkszugehörigkeit 1. als nach dem 31. Dezember 1952 geborenes
Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Ge- Kind eines zur Inanspruchnahme von Rech-
setzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen ten und Vergünstigungen berechtigten Ver-
Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis triebenen oder
durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, 2. spätestens sechs Monate nach dem Zeit-
Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. punkt, in dem er die zur Zeit unter fremder
Verwaltung •stehenden deutschen Ostge-
biete oder das Gebiet desjenigen Staates,
§ 7 aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt
Nadl der Vertreibung worden ist, verlassen hat, oder
geborene oder legitimierte Kinder
Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind,
erwerben die Eigenschaft als Vertriebener oder 2) Gemäß Artikel 11 Abs. 2 des 2. AndG BVFG ist der ständiQe
Sowjetzonenflüchtling des Elternteiles, dem im Zeit- Aufenthalt im Saarland aurn dann als Aufenthalt im Geltungs-
bereidl des Grundgesetzes im Sinne des § 10 anzusehen, wenn er
punkt der Geburt oder der Legitimation das Recht vor dem 1. Januar 1957 begründet wurde.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1887
3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des den nicht rechtzeitig ausgehändigt worden
Heirnkehrergeselzes vom 19. Juni 1950 (Bun- sind, und
desgesetzbl. S. 221) in seiner jeweils gelten- 3. nach Aushändigung dieser Urkunden un-
den Füssung oder verzüglich seinen ständigen Aufenthalt im
4. im Wege der Familienzusammenführung Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
gemi.iß § 94 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, voraus- Berlin (West) genommen hat.
gesetzt, daß er mit einem Angehörigen
zusammengeführt wird, der schon am 31. De- § 11
zember 1952 im Geltungsbereich des Ausschluß von Nutznießern und Personen, die gegen
Grundgesetzes oder in Berlin (West) seinen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts•
ständigen Aufenthalt hatte oder unter Num- staaUichkeit verstoßen haben
mer 2 oder 3 fällt, oder
Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener
5. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 oder kann nicht in Anspruch nehmen, wer
6. nach Zuzug aus dem Ausland bis zum 1. nach dem 31. Dezember 1937 erstmalig Wohn-
20. August 1957, wenn die hierfür im Gel- sitz in einem in das Deutsche Reich ein-
tungsbereich des Grundgesetzes oder in gegliederten, von der deutschen Wehrmacht
Berlin (West) bestehenden Vorschriften be- besetzten oder in den deutschen Einflußbereich
achtet worden sind und der Aufenthalt im einbezogenen Gebiet genommen und dort die
Ausland im Anschluß an die Vertreibung durch die nationalsozialistische Gewaltherr-
genommen worden war. 3 ) schaft geschaffene Lage ausgenutzt hat oder
2. im Vertreibungsgebiet oder in der sowjetischen
Bei der Frist nach Nummer 2 werden solche Zeiten Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten
nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen
Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-
Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt staatlichkeit verstoßen hat.
worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten
Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche § 12
Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter
Familienangehöriger im Anschluß an die Aussied- Ausschluß bei Erwerb
lung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung einer fremden Staatsangehörigkeit
der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener
denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familien- oder Sowjetzonenflüchtling kann nicht in Anspruch
angehöriger in der sowjetischen Besatzungszone nehmen, w.er nach der Vertreibung eine fremde
oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin Staatsangehörigkeit erworben hat oder erwirbt und
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewalt- seine Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Ar-
sam festgehalten worden ist. tikels 116 des Grundgesetzes verliert. Dies gilt nicht
im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1, es sei denn, daß die
(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 gilt als er- fremde Staatsangehörigkeit nach Inkrafttreten dieses
füllt, wenn eine Erlaubnis zum ständigen Aufent- Gesetzes erworben wird.
halt vor dem Stichtag erteilt war, der Vertriebene
jedoch erst nach dem Stichtag, spätestens aber in- (2) Erwirbt ein Vertriebener oder Sowjetzonen-
nerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaub- flüchtling, der nach der Vertreibung eine fremde
nis seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich Staatsangehörigkeit erworben hat, die deutsche
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen Staatsangehörigkeit, so kann er von diesem Zeit•
hat. punkt ab Rechte und Vergünstigungen als Vertrie-
bener oder Sowjetzonenflüchtling in Anspruch
(4) Die Voraussetzung des Absatzes 1 gilt auch nehmen, sofern die sonstigen Voraussetzungen
dann als erfüllt, wenn der Vertriebene dieses Titels gegeben sind.
1. am 31. Dezember 1952 seinen ständigen
§ 13
Aufenthalt im Ausland hatte und
Beendigung der Inanspruchnahme
2. nachweislich sich rechtzeitig vor diesem
von Rechten und Vergünstigungen
Zeitpunkt bemüht hat, seinen ständigen
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener
gesetzes oder in Berlin (West) zu nehmen, oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem Gesetz kann
an der tatsächlichen Aufenthaltnahrne aber nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirt-
dadurch gehindert war, daß ihm die zur schaftliche und soziale Leben in einem nach seinen
Aus- oder Einreise erforderlichen Urkun- früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen
zumutbaren Maße eingegliedert ist. Unberührt blei-
ben die Vorschriften des Ersten Abschnittes sowie des
3) Gemäß Artikel II Abs. 3 des 2. ÄndG BVFG können Vertriebene § 70 Abs. 1 bis 4 und der§§ 71, 81 bis 90 und 92 bis 97
Rechte und Vergünstigungen auch geltend machen, wenn sie nach dieses Gesetzes. Unberührt bleiben ferner die Ver-
dem 20. August 1957 aus dem Ausland zuziehen, vorausgesetzt,
daß sie vor diesem Zeitpunkt einen Einbürgerungsantrag auf günstigungen nach § ~1, soweit es sich um die Rück-
Grund des § 9 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staats-
angehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) ge- zahlung von Fürsorgeleistungen 4 ) handelt, die vor
stellt haben, die Einbürgerung daraufhin erfolgt und der ständige
Aufenthalt im GeHungsbernich des Grundgesetzes oder in Berlin
LWestl unverzüalich nach der Einbürgerung genommen wird. 4) Siehe Fußnote zu § 91.
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
der Erteilung des Ausschließungsvermerks empfan- 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3 und 4), die
gen wurden. Unberührt bleiben auch steuerrecht- nicht gleichzeitig Vertriebene sind, den
liche Vergünstigungen, die sich auf die Zeit vor der Ausweis C.
Erteilung des Ausschließungsvermerks beziehen,
soweit nicht in anderen Vorschriften eine günstigere (3) liegen bei einem Vertriebenen die Voraus-
Regelung getroffen ist. setzungen des § 3 vor, so ist auf Antrag der Aus-
weis A oder B durch einen entsprechenden Vermerk
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Vertriebener oder zu kennzeichnen.
Sowjetzonenflüchtling in die in § 1 Abs. 1 und § 3 (4) Die Ausweise derjenigen Vertriebenen und
genannten Gebiete nicht zurückkehrt, obwohl ihm Sowjetzonenflüchtlinge, die nach §§ 9 bis 12 zur
die Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist.
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen
(3) Uber die Beendigung der Inanspruchnahme nicht berechtigt sind, werden besonders gekenn-
von Rechten und Vergünstigungen gemäß Absatz 1 zeichnet.
und 2 entscheiden die zentralen Dienststellen der (5) Die Entscheidung über die Ausstellung des
Länder (§ 21) oder die von ihnen bestimmten Be- Ausweises ist für alle Behörden und Stellen ver-
hörden. Der Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtling bindlich, die für die Gewährung von Rechten oder
ist verpflichtet, diesen Dienststellen auf Verlangen Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjet-
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unter- zonenflüchtling nach diesem oder einem anderen
lagen vorzulegen. Gelangt die zentrale Dienststelle Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle
oder die von ihr bestimmte Behörde zu der Auf- die Entscheidung der zuständigen Behörde über die
fassung, daß die Beendigung der Gewährung von Ausstellung des Ausweises nicht für gerechtfertigt,
Rechten und Vergünstigungen nach diesem Gesetz so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung
geboten sei, so hat sie auf Antrag des Betroffenen durch die Ausstellungsbehörde beantragen. Wenn
vor der Entscheidung einen Ausschuß zu hören, der diese dem Antrag nicht entsprechen will, so ent-
aus dem Behördenleiter oder einem Stellvertreter scheidet darüber die gemäß § 21 errichtete zentrale
als Vorsitzendem und zwei Beisitzern besteht; einer Dienststelle oder die von dieser bestimmte Behörde
der Beisitzer ist auf Vorschlag der von der zentralen des Landes, in welchem der Ausweis ausgestellt
Dienststelle des Landes anerkannten Verbände der worden ist.
Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge zu be-
rufen; hinsichtlich der Berufung und Amtsdauer der § 16
Beisitzer gilt § 25 sinngemäß. Die für die Gewäh- Zuständigkeit und Verfahren
rung von Rechten und Vergünstigungen zuständigen
Stellen sind berechtigt, deren Beendigung zu bean- (1) Den Ausweis stellen auf Antrag die von den
tragen. zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimm-
ten Behörden aus. In den Fällen, in welchen ein
Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling seinen
Dritter Titel Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland
Erweiterung des Personenkreises hat, bestimmt die Regierung des Landes, in welchem
die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige
§ 14 Behörde. Solange sich ein Vertriebener oder Sowjet-
Ermächtigung zonenflüchtling in einem Gast- oder Durchgangs-
lager befindet, bestimmt die Regierung des Landes,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch in welchem das Lager gelegen ist, die zuständige
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Behörde.
weitere Personengruppen, die von Vertreibungs- (2) Der Antrag ist auf einem Vordruck zu stellen,
oder vertreibungsähnlichen Maßnahmen betroffen dessen Fassung der Bundesminister für Vertriebene
sind oder werden, den Vertriebenen oder Sowjet-
im Bene~men mit den zentralen Dienststellen der
zonenflüchtlingen gleichzustellen sowie Vorausset-
Länder (§ 21) bestimmt.
zungen und Umfang der ihnen zu gewährenden
Rechte und Vergünstigungen zu bestimmen. (3) Die zuständige Behörde erhebt von Amts
wegen die erforderlichen Beweise. Wenn sie mit
Rücksicht auf die Bedeutung einer Aussage eine
Vierter Titel eidliche Vernehmung für geboten erachtet, so ist
Ausweise das Amtsgericht um die eidliche Vernehmung zu
ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge
§ 15 anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen
soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsge-
Zweck und Arten der Ausweise setzes und der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß
(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge er- anzuwenden. Das Amtsgericht entscheidet über die
halten zum Nachweis ihrer Vertriebenen- oder Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses,
Flüchtlingseigenschaft (§§ 1 bis 4) Ausweise, deren des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entschei-
Muster der Bundesminister für Vertriebene be- dung kann nicht angefochten werden.
stimmt.
(2) Es erhalten § 17
1. Heimatvertriebene den Ausweis A, Ablehnender Bescheid
2. Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene Wird die Ausstellung des Ausweises oder die
sind, den Ausweis B, Eintragung eines Vermerks gemäß § 15 Abs. 3 ab-
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1889
gelehnt oder der Ausweis gemäß § 15 Abs. 4 be- dig in Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu be-
sonders gekennzeichnet, so isl dem Antragsteller raten. Sie sollen zu allgemeinen Regelungen und
ein schriftlicher, mit Gründen versehener Bescheid Maßnahmen gehört werden.
zu erteilen.
§ 23
§ 18
Zusammensetzung des Beirates
Einziehung und UngüHigkeitserklärung bei dem Bundesminister für Vertriebene
Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu (1) Der Beirat für Vertriebenen- und Flüchtlings-
erklären, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen fragen bei dem Bundesminister für Vertriebene
für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben. setzt sich zusammen aus
§ 19 je einem Vertreter der bei den zentralen
Vermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme Dienststellen der Länder gebildeten Beiräte
von Rechten und Vergünstigungen für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen (§ 22),
sechzehn Vertretern der auf Bundesebene
Die Beendigung der Inanspruchnahme von Rech-
tätigen Organisationen der Vertriebenen und
ten und Vergünstigungen ist im Ausweis zu ver-
Flüchtlinge,
merken. Der Ausweis bleibt im Besitz des Inhabers.
je einem Vertreter der Evangelischen und der
§ 20 Katholischen Kirche,
Rechtsmittel je einem Vertreter der kommunalen Spitzen-
verbände,
(1) Wird die Ausstellung des Ausweises oder die
Eintragung eines Vermerks gemäß § 15 Abs. 3 ab- je einem Vertreter der anerkannten Spitzen-
gelehnt, der Ausweis eingezogen oder für ungültig verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie
erklärt oder ein Vermerk gemäß § 15 Abs. 4 oder des Deutschen Vereins für öffentliche und
§ 19 eingetragen, so sind dagegen die Rechtsbehelfe private Fürsorge,
und Rechtsmittel nach den in den Ländern gelten- zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der
den Vorschriften zulässig. Arbeitgeber und zwei Vertretern der Spitzen-
(2) Im Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. der Ver- organisationen der Arbeitnehmer.
waltungsgerichtsordnung) entscheidet über Anträge (2) Für jedes Mitglied des Beirates kann ein
auf Ausstellung eines Ausw<::üses nach § 15 Abs. 2 Stellvertreter berufen werden.
Nr. 3 oder auf Kennzeichnung eines Ausweises nach (3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundes-
§ 15 Abs. 3 die zuständige Behörde nach Anhören minister für Vertriebene.
eines Ausschusses. Der Ausschuß besteht aus dem
Leiter der Behörde oder seinem Beauftragten als §. 24
Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Berufung und Amtsdauer
Einer der Beisitzer muß Sowjetzonenflüchtling sein. Die Mitglieder des Beirates für Vertriebenen-
Die näheren Bestimmungen erlassen die Landesre- und Flüchtlingsfragen bei dem Bundesminister für
gierungen. Die Anhörung des Ausschusses kann Vertriebene und ihre Stellvertreter beruft dieser
unterbleiben, wenn die z1 1ständige Behörde dem auf Vorschlag der in § 23 genannten Organisationen
Widerspruch in vollem Umfange entsprechen will. auf die Dauer von zwei Jahren. Scheidet ein Mit-
glied des Beirates vor Ablauf der Amtsdauer aus
ZWEITER ABSCHNITT oder verliert ein Mitglied seine Eigenschaft als Ver-
Behörden und Beiräte treter einer der in § 23 genannten Organisationen,
so beruft der Bundesminister für Vertriebene auf
Erster Titel
Vorschlag dieser Organisationen einen Ersatzmann
Behörden für den Rest der Amtsdauer.
§ 21 § 25
landesflüchUingsverwaltungen Zusammensetzung der Beiräte
Die Länder sind verpflichtet, zur Durchführung bei den zentralen Dienststellen der Länder
dieses Gesetzes zentrale Dienststellen zu unterhal- Die Zusammensetzung der Beiräte für Vertriebe-
ten. Diese sind, soweit sie nicht selbst zuständig nen- und Flüchtlingsfragen bei den zentralen Dienst-
sind, bei den Maßnahmen zur Durchführung dieses stellen der Länder und die Berufung und Amtsdauer
Gesetzes zu beteiligen. ihrer Mitglieder regeln die Länder.
Zweiter Titel
DRITTER ABSCHNITT
Beiräte
Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge
§ 22
Erster Titel
Bildung und Aufgaben
Umsiedlung
(1) Bei dem Bundesminister für Vertriebene und
bei den zentralen Dienststellen der Länder sind § 26
Beiräte für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu Begriff und Zweck
bilden.
(1) Die angemessene Verteilung der Vertriebe-
(2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Bundes-. nen und Sowjetzonenflüchtlinge im Geltungsbereich
regierung und die Landesregierungen sachverstän- des Grundgesetzes und in Berlin (West) zum Zwecke
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
ihrer wirtschaftlichen Eingliederung ist im Rahmen (2) Die Bundesregierung bestimmt, sofern nicht
eines allgemeinen Bevölkerungsausgleichs durch eine Regelung durch Gesetz erfolgt, alljährlich bis
Umsiedlung zu fördern. zum 1. September durch Rechtsverordnung mit Zu-
(2) Umsiedlung im Sinne dieses Gesetzes ist stimmung des Bundesrates, aus welchen Ländern
und in welche Länder eine Umsiedlung durchzufüh-
1. die Wohnsitzverlegung von Vertriebenen
ren ist und stellt hierfür unter Berücksichtigung des
und Sowjetzonenflüchtlingen in Gebiete, in
Ergebnisses der freien Wanderung einen Umsied-
denen sie wirtschaftlich eingegliedert und
lungs- und Finanzierungsplan fest, der auch die
wohnungsmäßig untergebracht werden
wohnungsmäßige Unterbringung der Umsiedler
können, aus Gebieten, in denen sich dies
sicherstellt.
nicht ermöglichen läßt,
2. die aus Gründen des sozialen Bevölke- (3) Der Umsiedlungsplan trifft Bestimmungen
rungsausgleichs gebotene Neuverteilung über die Zahl der Umzusiedelnden und über die An-
der nicht erwerbsfähigen und der schwer rechnung sonstiger Zu- und Abwanderungen von
in Arbeit zu vermittelnden Vertriebenen Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen und an-
und Sowjetzonenflüchtlinge, deren gemäß Absatz 1 Satz 2 in die Umsiedlung
einbezogenen Personen, die gebietsmäßige Vertei-
3. die Zusammenführung getrennter Familien-
lung, den Zeitpunkt der Ubernahme sowie die woh-
und Haushaltsgemeinschaften am Arbeits- nungsmäßige Unterbringung der Umzusiedelnden.
ort des Ernährers.
§ 27 § 32
Freiwilligkeit Sonstige Umsiedlung von Land zu Land
Die Teilnahme an der Umsiedlung ist freiwillig. (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Um-
§ 28 siedlung auch aus anderen als den in § 31 Abs. 1
bezeichneten Ländern regeln, wenn trotz einer Emp-
Beteiligung der Berufs- und Personengruppen fehlung der Bundesregierung innerhalb eines ange-
(1) An der Umsiedlung sind alle Berufs- und Per- messenen Zeitraumes zweckdienliche Vereinbarun-
sonengruppen angemessen zu beteiligen. gen zwischen den beteiligten Ländern nicht zustande
gekommen sind.
(2) Die Zugehörigkeit zu. einer Berufsgruppe be-
stimmt sich nach dem vor der Vertreibung ausge- (2) Ist für die Umsiedlung gemäß Absatz 1 die
übten Beruf. Feststellung eines Umsiedlungsplanes erforderlich,
gilt § 31 Abs. 3 entsprechend.
§ 29
Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse § 33
(1) Bei der Umsiedlung ist die Familien- und Umsiedlung innerhalb eines Landes
Haushaltsgemeinschaft zu wahren. Sie soll auch Für die Umsiedlung innerhalb eines Landes ist
vorübergehend nicht getrennt werden. das Land zuständig. Die Bundesregierung ist über
(2) Bei der Unterbringung sind Wünsche der Um- Umsiedlungsplanungen und über ihre Durchführung
zusiedelnden hinsichtlich ihrer Konfession und ihrer rechtzeitig zu unterrichten.
sonstigen persönlichen Verhältnisse nach Möglich-
keit zu berücksichtigen. § 34
§ 30 Einzelweisungen
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Aus-
in den Ländern führung des Umsiedlungsplanes gemäß § 31 für be-
sondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Dasselbe
Bei der Umsiedlung sind die wirtschaftlichen, gilt, wenn ein Umsiedlungsplan durch Rechtsverord-
arbeitsmarktpolitischen und sozialen Verhältnisse
nung gemäß § 32 festgestellt wird.
der Abgabe- und der Aufnahmeländer zu berücksich-
tigen, sofern der Umsiedlungszweck (§ 26) dadurch
nicht gefährdet wird.
Zweiter Titel
§ 31 Landwirtschaft
Entlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen
überbelegten Länder § 35
(1) Für die Entlastung der mit Vertriebenen und Grundsatz
Sowjetzonenflüchtlingen überbelegten Länder durch Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus
die Umsiedlung ist der Bund zuständig. In die Um- der Landwirtschaft stammen oder nach der Vertrei-
siedlung können auch Personen einbezogen werden, bung überwiegend in der Landwirtschaft tätig
die, ohne Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge waren, sollen nach Maßgabe dieses Titels dadurch
zu sein, zum Personenkreis des § 7 Abs. 2 des Ersten in die Landwirtschaft eingegliedert werden, daß sie
Dberleitungsgesetzes in der Fassung vom 21. Au- entweder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und
gust 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) gehören. Bodenreformgesetzgebung oder sonst als Eigen-
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1891
tümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher günstigungen eine gesicherte Lebensgrundlage in
Grundstücke oder in einem anderen zweckdienlichen der Land- oder Forstwirtschaft bereits hat oder er-
Nutzungsverhältnis angesetzt werden. hält. Hierdurch wird die Gewährung von Darlehen
und Beihilfen und die hierfür erforderliche Mitwir-
kung der Siedlungsbehörde nicht ausgeschlossen.
§ 36
(4) Die zuständigen Behörden haben ohne weitere
Voraussetzungen für die Eingliederung Nachprüfung die Vergünstigungen auf dem Gebiete
Für die Eingliederung nach § 35 müssen die fol- des Steuer- und Abgabenrechts nac:h §§ 47 bis 56 zu
genden Voraussetzungen vorliegen: gewähren, wenn die Siedlungsbehörde besc:heinigt,
daß die Voraussetzungen für die Gewährung dieser
1. der Erwerber oder Pächter muß die zur ord- Vergünstigungen vorliegen. D'iese Besc:heinigung ist
nungsmäßigen Bewirtschaftung der Stelle er- für die zuständigen Behörden bindend.
forderliche Eignung besitzen.
(5) Die Darlehen und Beihilfen (Absatz 1) kön-
2. Die Umstände müssen erwarten lassen, daß nen mit Zustimmung der Siedlungsbehörde auch in
durch die Veräußerung oder Verpachtung für den Fällen gewährt werden, in denen Vertriebene
den Erwerber oder Pächter eine neue gesicherte oder Sowjetzonenflüchtlinge bereits vor Inkraft-
Lebensgrundlage geschaffen oder eine bereits treten dieses Gesetzes in einer dem § 42 entspre-
geschaffene, aber noch gefährdete Lebens- chenden Weise ohne Mitwirkung der Siedlungs-
grundlage gesichert wird. Diese Voraussetzun- behörde zur Ansetzung gelangt sind .
gen können auch erfüllt sein, wenn die Ver-
äußerung oder Verpac:htung zur Begründung
einer landwirtsc:haftlic:hen Nebenerwerbsstelle § 38
dient. Beteiligung an der Neusiedlung
3. Der Erwerber oder Päc:hter darf nicht mit dem Bei der Vergabe von Neusiedlerstellen ist das
Veräußerer oder Verpächter in gerader Linie neu anfallende Siedlungsland im Bundesgebiet län-
verwandt sein. Das gilt nicht, wenn der Ver- dermäßig nach Fläche und Güte mindestens zur
äußerer oder Verpächter nach dem Flüchtlings- Hälfte dem in § 35 genannten Personenkreis zuzu-
siedlungsgesetz vom 10. August 1949 (WiGBl. teilen. Bei der weiteren Vergabe sind gleic:hrangig
S. 231) oder nach den Vorsc:hriften dieses Titels die einheimisc:hen Siedlungsbewerber entsprec:hend
in die Landwirtschaft eingegliedert ist. der Zahl der vorliegenden Anträge zu berücksich-
4. Der Päc:hter darf nicht der Ehegatte des Ver- tigen.
pächters sein.
§ 39
§ 37 Auslaufende und wüste Höfe
Mitwirkung der Siedlungsbehörde (1) Für die Ansetzung nac:h § 35 kommen vor allem
auch auslaufende Höfe, deren unwirtsc:haftliche
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Dar-
Zerschlagung verhindert werden soll, sowie wüste
lehen und Beihilfen nach §§ 41 bis 45 und für die
Höfe, die sich für eine Wiederinbetriebnahme eig-
Gewährung von Vergünstigungen auf dem Gebiete
nen, in Betracht.
des Steuer- und Abgabenrechts nach §§ 47 bis 56 ist
die Mitwirkung der Siedlungsbehörde bei der Ein- (2) Auslaufende Höfe sind landwirtsc:haftlic:he
gliederung (§ 35). Sie kann auch dadurch mitwir- Betriebe, deren Eigentümer diese nicht mehr selbst
ken, daß sie einem bereits abgeschlossenen Ver- bewirtschaften oder bewirtschaften können und
trage zustimmt. Im Fall_e des § 44 erfolgt die Mit- keine Erben haben, die den Betrieb selbst bewirt-
wirkung der Siedlungsbehörde durch Erteilung einer schaften können oder wollen. Wüste Höfe sind
Bescheinigung darüber, daß die Voraussetzungen früher selbständige landwirtschaftliche Betriebe,
des § 44 vorliegen. deren Betriebsgebäude ganz oder teilweise noch
vorhanden sind, deren Land aber veräußert oder
(2) Die Siedlungsbehörde hat mitzuwirken, wenn
verpachtet oder anderweitig zur Nutzung abge-
die Voraussetzungen für die Gewährung von Dar-
geben worden ist.
lehen und Beihilfen oder von Vergünstigungen auf
dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrec:hts (§§ 35
und 36) vorliegen. Sie hat ihre Mitwirkung zu ver- § 40
sagen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt Moor-, Udland und Rodungsflächen
sind.
(1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen ferner
(3) Sie kann die Mitwirkung versagen, wenn der Moor-, Odland und Rodungsflächen in Betracht.
Erwerber oder Pächter mit dem Veräußerer oder
Verpächter bis zum dritten Grade der Seitenlinie (2) Für die Anwendung des § 3 des Reichssied-
verwandt oder als Verwandter der Seitenlinie ge- lungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. I
setzlic:her Erbe oder bis zum zweiten Grade ver- S. 1429) stehen dem Moor- und Odland gleich
schwägert ist und die Veräußerung oder Verpach- 1. landwirtschaftlich nutzbare Ländereien, die
tung auch ohne die Vergünstigungen auf dem Ge- nicht planmäßig bewirtschaftet werden,
biete des Steuer- und Abgabenrechts erfolgen würde 2. nicht sachgemäß bewirtschaftete Holz-
oder der Erwerber oder Pächter durch die Ver- bodenflächen (Rodungsflächen), soweit sie
äußerung oder Verpachtung auch ohne diese Ver- zur Besiedlung geeignet sind. Die Enteig-
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
nung von Rodungsfüichen ist nur nach 1. die Entstehung des Gesamthandeigentums
Anhören der obersten Landesforstbehörde an einem Betrieb, Betriebsteil oder Grund-
zullissig. stück durch die Vereinbarung der Güter-
gemeinschaft (§§ 1415 ff. des Bürgerlichen
§ 41 Gesetzbuchs) zugunsten eines Ehegatten,
Darlehen und BeihiHen bei Neusied]ung der Vertriebener oder Sowjetzonenflücht-
ling ist,
Können für die Ansetzung von Vertriebenen oder 2. die Ubertragung des Miteigentums an
Sowjctzonenf1üchllinqen als Neusiedler Mittel nicht einem Betrieb, Betriebsteil oder Grund-
rechtzeitig oder nur in unzureichendem Maße ein- stück an einen Vertriebenen oder Sowjet-
gesetzt werden, so können zugunsten des einzel- zonenflüchtling,
nen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings zu-
3. der Erwerb eines Betriebes, Betriebsteils
sillzlich zu den von den Uindern bereitzustellenden
oder Grundstücks von Todes wegen durch
Finanzierungshilfen zinslose Darlehen und Beihil-
einen Vertriebenen oder Sowjetzonen-
fen, insbesondere zur Land- und Inventarbeschaf-
flüchtling, der mit dem Erblasser nicht in
fung und für notwendige bauliche Aufwendungen,
gerader Linie oder bis zum dritten Grade
gewährt werden.
der Seitenlinie verwandt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert ist.
§ 42
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Gewäh-
Darlf'hen und Beihilfen bei Ubernahme
rung von Darlehen • oder Beihilfen nur zulässig,
bestehender landwirtschaftlicher Betriebe
wenn dies zur Sicherung einer selbständigen Exi-
Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb stenz notwendig ist.
(Betrieb) oder ein Teil eines solchen Betriebes (Be-
triebsteil) oder ein Grundstück im Sinne des Be- § 45
wertungsgesetzes, dessen Veräußerung oder Ver- Pachtverlängerung und Begründung
pachtung der Bildung eines land- oder forstwirt- eines sonstigen Nutzungsverhältnisses
schaftlichen Betriebes des Erwerbers oder Pächters
dient oder das zur Grundlage einer landwirtschaft- Der Verpachtung eines Betriebes, Betriebsteils
lichen Nebenerwerbsstelle wird (Grundstück), unter oder Grundstücks auf mindestens zwölf Jahre (§ 42)
Mitwirkung der Siedlungsbehörde (§ 37) an einen steht gleich
zu dem in § 35 genannten Personenkreis gehörigen 1. die Verlängerung eines mit einem Vertriebe-
Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling veräußert nen oder Sowjetzonenflüchtling auf weniger
oder auf mindestens zwölf Jahre verpachtet, so als zwölf Jahre abgeschlossenen Pachtvertra-
können zur Finanzierung der hierfür erforderlichen ges um mindestens sechs Jahre auf insgesamt
Aufwendungen, insbesondere zur Zahlung des Er- mindestens zwölf Jahre,
werbspreises, zur Anschaffung des Inventars, für 2. die Begründung eines anderen zweckdienlichen
notwendige bauliche Aufwendungen und für die Nutzungsverhältnisses auf mindestens zwölf
Beschaffung von Ersatzwohnungen, zinslose Dar- Jahre.
lehen gewährt werden. Es können in besonderen
Fällen an Stelle oder neben Darlehen auch Beihilfen § 46
gewährt werden. Bereitstellung der Mittel
§ 43 (1) Die für die Zwecke dieses Titels erforder-
lichen Mittel einschließlich von Mitteln für die Vor-
Beihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Ödland bereitung, Durchführung und Sicherung der Ein-
oder Rodungsflächen gliederung stellt der Bund zur Verfügung. Er stellt
Sofern die Ansetzung von Vertriebenen oder insbesondere zur Durchführung eines von der Bun-
Sowjetzonenflüchtlingen auf kultivierbarem Moor- desregierung jährlich aufzustellenden Siedlungs-
oder Odland oder auf Rodungsflächen (§ 40) ge- programms zusätzlich zu den von den Ländern auf-
währleistet ist, können außer den in §§ 41 und 42 zubringenden finanziellen Leistungen bis r einer
genannten Da.rlehen und Beihilfen dem Siedlungs- anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung, soweit
bewerber oder dem Siedlungsunternehmen auf An- die haushaltsmäßige Deckung beschafft werden
trag des Landes Beihilfen bis zu 2500 Deutsche Mark kann, bereit
je Hektar der zu kultivierenden oder zu rodenden 1. für die Neusiedlung jährlich 100 Millionen
Fläche gewährt werden. Deutsche Mark,
2. zur Förderung der in §§ 42, 44 und 45 fest-
§ 44 gelegten Zwecke jährlich 100 Millionen
Einheirat und Erwerb von Todes wegen Deutsche Mark,
(1) Der Veräußerung eines Betriebes, Betriebs- 3. für die Ansetzung auf Moor- und Odland
teils oder Grundstücks an einen Vertriebenen oder und Rodungsflächen die Mittel für die Bei-
Sowjetzonenflüchtling (§ 42) steht unter der Voraus- hilfen nach § 43.
setzung, daß dadurch für diesen Vertriebenen oder (2) Die Mittel, die auf Grund des Absatzes 1
Sowjetzonenflüchtling eine selbständige Existenz in bereitgestellt worden sind oder werden, fließen
der Land- oder Forstwirtschaft geschaffen wird, dem Zweckvermögen bei der Deutschen Siedlungs-
gleich bank zu.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1893
(3) Daneben werden zur verstärkten Förderung auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts für
der in diesem Titel fest9clegten Zwecke aus dem den ganzen zu dem Gesamthandeigentum gehören-
Ausgleichsfonds (§ 5 des Lustemmsgleichsgesetzes den Betrieb, Betriebsteil oder für das ganze zum
vom 14. August 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 446) Gesamthandeigentum gehörige Grundstück gewährt.
für die Jahre 1953 bis 1957, unbeschadet der nach Bei Erwerb des Miteigentums nach § 44 Abs. 1 Nr. 2
dem Lastenausgleichsrrcsctz zu gewährenden Ein- werden die Vergünstigungen auf dem Gebiete des
gliederungsdarlehen, den Ländern jährlich 100 Mil- Steuer- und Abgabenrechts gewährt
lionen Deutsche Mark aus den im Wege der Vor- 1. für den ganzen Betrieb, an dem das Mit-
finanzierung bereilgestf~llten Mitteln darlehns- eigentum zugunsten des Vertriebenen oder
weise zur Verfügung gestE~llt. Die Länder haben Sowjetzonenflüchtlings begründet wird,
als erste Darlehnsnehmer dem Ausgleichsfonds wenn das Miteigentum mindestens zur
gegenüber die Darlehen derart zu tilgen, daß die Hälfte dem Vertriebenen oder Sowjet-
Tilgung bis zum 31. Mürz 1979 abgeschlossen ist. zonenflüchtling übertragen wird,
(4) Die Richtlinien über die Verteilung und Ver- 2. nur für den übertragenen Miteigentums-
wendung der hiernach bereitgestellten Mittel sowie anteil, wenn das Miteigentum mit weniger
über die Kontrolle ihrer Verwendung erläßt der als zur Hälfte an den Vertriebenen oder
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Sowjetzonenflüchtling übertragen wird.
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern
(3) Der Veräußerung an einen Vertriebenen oder
der Finanzen und für Vertriebene, und, soweit es
Sowjetzonenflüchtling steht die zum Zwecke der
sich um Lastenausgleichsmittel handelt, im Beneh-
Ansetzung von Vertriebenen oder Sowjetzonen-
men mit dem Präsidenten des Bundesausgleichs-
flüchtlingen vorgenommene Veräußerung an ein ge-
amtes. Dabei kann die Verteilung mit der Bedin-
meinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne der
gung verbunden werden, daß die Länder, soweit es
Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung gleich,
zur Erfüllung der in § 35 festgelegten Zwecke er-
wenn die Siedlungsbehörde bescheinigt, daß der er-
forderlich ist, Landesmittel zur Verfügung stellen.
worbene Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück
(5) Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenaus- mindestens zur Hälfte seiner Fläche der Ansiedlung
gleichsgesetz, die für Vertriebene oder Sowjet- von Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen
zonenflüchtlinrJe zur Schaffung oder Sicherung von dient.
Existenzen in der Landwirtschaft gewährt werden,
(4) Die Vergünstigungen nach Maßgabe der §§ 48
dürfen nur im Einvernehmen mit der Siedlungs-
bis 56 werden nicht gewährt für die Veräußerung
behörde bewilligt' werden.
von Betrieben, Betriebsteilen oder Grundstücken,
(6) Bei Gewährung von Wohnraumhilfe nach die als vollständige oder teilweise Erfüllung des
§§ 298 ff. des Lastenausgleichsgesetzes ist der Wohn- Landabgabesolls im Rahmen der Bodenreformge-
teil von nach diesem Titel geförderten Vorhaben setzgebung behandelt wird.
angemessen zu berücksichtigen.
(7) Beansprucht der bisherige Eigentümer eine § 48
ortsübliche und angemessene Versorgung mit Woh-
Vergünstigungen bei der Einkommensteuer
nung und Unterhalt (z.B. Altenteil) und übernimmt
das Land die Bürgschaft hierfür, so stellt der Bund Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück
das Land insoweit frei, als es aus der Bürgschaft nach Maßgabe des § 42 veräußert oder verpachtet,
in Anspruch genommen wird. Entsprechende Ver- so rechnen die während der Bewirtschaftung durch
pflichtungen können bis zur Höhe von insgesamt de: Erwerber oder Pächter, seine Familienangehöri-
5 Millionen Deutsche Mark übernommen werden. gen oder Erben fälligen Einkünfte aus der Verpach-
tung oder aus einer bei der Veräußerung vorbehal-
tenen Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z.B.
§ 47 Altenteil) nicht zum einkommensteuerpflichtigen
Vergünstigungen für den Landabgeber Einkommen, soweit diese Einkünfte jährlich 2000
aui dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts Deutsche Mark nicht übersteigen.
(1) In den Fällen der §§ 42 bis 45 und bei An-
wendung des Absatzes 2 werden auf dem Gebiete § 49
des Steuer- und Abgabenrechts Vergünstigungen
Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer
nach §§ 48 bis 56 insoweit gewährt, als der Ein-
heitswert des veräußerten oder verpnchteten Be- Das Erbscha.ftsteuergesetz in der Fassung vom
triebes, Betriebsteils oder Grundstücks (§ 42) oder 30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764) wird wie
bei Zukauf oder Zupachtung der Einheitswert des folgt geändert:
von dem Erwerber oder Pächter unter Einschluß der 1. § 18 Abs. 1 Nr. 11 a erhält folgende Fassung:
zugekauften oder zugepachteten Fläche insgesamt „ 11 a. ein Erwerb
bewirtschafteten Betriebes 80 000 Deut.sehe Mark
a) von Vermögen, das aus Erlösen stammt,
nicht übersteigt. Diese Wertgrenze gilt nicht. für die
die der Erblasser (Schenker) für eine
Veräußerung von Betrieben, Betriebsteilen oder
nach dem 21. Juni 1948 durchgeführte
Grundstücken im Rahmen eines ordentlichen Sied-
Veräußerung eines auslaufenden Hofes
lungsverfahrens und für den Fall des Absatzes 3.
oder-eines wüsten Hotes an einen Ver-
(2) Bei dem Erwerb des GPsamthandeigentums triebenen oder Sowjetzonenflüchtling
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 werden die Vergünstigungen erworben hat,
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
b) eines auslaufenden Hofes oder eines 21. Juni 1948 geltenden Einheitswertes (Einheits-
wüslcn I Iotes, wenn er von dem Erben wertanteiles) des veräußerten Betriebes, Betriebs-
(Beschenkten) innerhalb von zwölf Mo- teils oder Grundstücks. Vom Einheitswert (Einheits-
ncllcn nach erlangter Kenntnis von dem wertanteil) sind die mit dem veräußerten Betrieb,
An lall oder während der Dauer eines Betriebsteil oder Grundstück nach dem Stande vom
Pachtverhällnisses gemäß Buchstabe c 21. Juni 1948 in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
an einen Vertriebenen oder Sowjet- henden Verbindlichkeiten in ihrer Höhe vom 21. Juni
zonenflüchtling veräußert wird, 1948 abzusetzen. Bei Grundstücken im Sinne des
c) eines auslaufenden Hofes oder eines Bewertungsgesetzes, die nach dem Stande vom
wüsten Hofes, der von dem Erblasser 21. Juni 1948 als unbebaute Grundstücke bewertet
(Schenker) auf die Dauer von minde- worden sind, gilt statt des Satzes 0,55 vom Hundert
stens zwölf Jahren an einen Vertriebe- der Satz 0,85 vom Hundert.
nen oder Sowjetzonenflüchtling ver-
(3) Handelt es sich bei dem veräußerten Betriebs-
pachtet worden ist, zur Hälfte des auf
teil um die in § 40 auf geführten Flächen, so erhöht
dieses Vermögen entfallenden Steuer-
sich der Betrag nach Absatz 2 um 7,50 Deutsche
betrages; der restliche Steuerbetrag
Mark je Hektar der veräußerten Fläche.
wird bis zur Beendigung des Pacht-
verhältnisses gestundet. Das gleiche (4) Ubersteigt der nach den Absätzen 2 und 3 er-
gilt, wenn die Verpachtung durch den rechnete Betrag den vom Veräußerer insgesamt zu
Erben (Beschenkten) innerhalb von leistenden Vierteljahresbetrag an Vermögensab-
zwölf Monaten nach erlangter Kenntnis gabe, so tritt dieser an die Stelle des errechneten
von dem Anfall erfolgt. Diese Steuer- Betrages.
vergünstigungen entfallen rückwirkend,
wenn das Pachtverhältnis vor Ablauf § 51
von zwölf Jahren nach der Ubergabe
erlischt." Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe
bei Rückerwerb durch den Veräußerer
2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Steuerbegünstigt gemäß Nummer 11 a ist (1) Fällt ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-
nur eine Veräußerung oder Verpachtung eines stück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung
auslaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes an der darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an
einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling Vermögensabgabe geführt hat, innerhalb von zwölf
gemäß §§ 42, 44 und 45 in Verbindung mit § 39 Jahren seit der Veräußerung an den Veräußerer,
Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten seine Erben oder an einen seiner Erben zurück, so
der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesver- gilt die Abgeltung als nicht erfolgt. Die vom Zeit-
triebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundes- punkt der Veräußerung bis zum Zeitpunkt des Rück-
gesetzbl. I S. 201). Der Veräußerung an einen falls fällig gewordenen Vierteljahresbeträge sind in-
Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling steht nerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach-
gleich die Veräußerung an ein gemeinnütziges zuentrichten. Beruht der Rückfall auf dem Tode des
Siedlungsunternehmen im Sinne der Siedlungs- Erwerbers, so werden die nachzuentrichtenden Vier-
und Bodenreformgesetzgebung gemäß § 47 Abs. 3 teljahrsbeträge erlassen. Satz 3 gilt im Falle des § 44
des Bundesvertriebenengesetzes." Abs. 1 Nr. 1 entsprechend, wenn die Ehe geschieden,
aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist; im
§ 50 Falle der Auflösung der Ehe durch Tod gilt Satz 3
mit der Maßgabe, daß die Vierteljahresbeträge er-
Befreiung von der Vermögensabgabe lassen werden, die innerhalb von zwölf Jahren nach
bei der Veräußerung der Entstehung des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 genannten
(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund- Rechtsverhältnisses fällig werden.
stück nach Maßgabe des § 42 veräußert, so gelten. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im
die nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt- Falle der Rückveräußerung oder der Verpachtung
schaftung an einen Vertriebenen oder Sowjetzonen- an den Veräußerer oder dessen Erben.
flüchtling fällig werdenden Vierteljahresbeträge der
nach dem Lastenausgleichsgesetz zu erhebenden § 52
Vermögensabgabe des Veräußerers in der sich aus
den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Höhe vorbehalt- Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe
lich der §§ 51 und 52 als durch die Veräußerung ab- bei Veräußerung durch den Erwerber
gegolten. Satz 1 gilt in den Fällen des § 44 Abs. 1
(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes
stück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung
der Ubergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt
der darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an
tritt, an dem die qenannten Rechtsverhältnisse oder
Vermögensabgabe geführt hat, innerhalb von sechs
Tatbestände zugunsten des Vertriebenen oder So-
Jahren seit der Veräußerung durch den Erwerber
wjetzonenflüchtlings begründet werden oder ent-
oder seine Erben (Ersterwerber) an andere als die
stehen.
in § 51 genannten Personen veräußert, so gilt die
(2) Als abgegolten gilt von dem gesamten von Abgeltung als nicht erfolgt. In diesem Falle gilt die
dem Veräußerer zu leistenden Vierteljahresbetrag Verpflichtung zur Entrichtung dieser Vierteljahres-
ein Betrag von 0,55 vom Hundert des für den beträge als auf den Ersterwerber übergegangen.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1895
Die während der Dauer des Eigentums des Erst- und Satz 2 gelten in den Fällen des § 44 Abs. 1 mit
erwerbers fällig gewordenen Vierteljahresbeträge der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der
werden erlassen. Ubergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt tritt,
an dem die genannten Rechtsverhältnisse oder Tat-
(2) Absatz 1 ist für den Fall der Verpachtung
bestände zugunsten des Vertriebenen oder Sowjet-
durch den Ersterwerber entsprechend anzuwenden.
zonenflüc:htlings begründet werden oder entstehen;
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der § 51 Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück nach Maß- Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück, des-
gabe des § 42 veräußert oder verpachtet wird. sen Veräußerung zum Erlaß der Hypothekengewinn-
abgabe nach Satz 1 geführt hat, nach Maßgabe des
§ 53 § 42 weiterveräußert oder verpachtet, so gelten
Befreiung von der Vermögensabgabe Satz 1 und Satz 2.
bei der Verpachtung
§ 55
· (1) ·wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-
stück nach Maßgabe des § 42 verpachtet, so werden Befreiung von der Vermögens- und Hypotheken-
die nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt- gewinnabgabe bei Veräußerung vor dem Inkraft-
schaftung an den Pächter während der Bewirtschaf- treten dieses Gesetzes
tung durch diesen, seine Familienangehörigen odPr (1) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück
Erben fälligen, auf den verpachteten Betrieb, Be- vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen
triebsteil oder das verpachtete Grundstück entfal- Vertriebenen veräußert worden und sind auf Grund
lenden Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe des § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum
erlassen. § 50 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Ersten Teil des Soforthilfegesetzes oder des § 6 der
(2) Absatz 1 gilt im Falle des § 45 Nr. 1 mit der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil
Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der des Soforthilfegesetzes die auf den Betrieb, Betriebs-
Ubergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt des teil oder das Grundstück entfallenden Leistungen
Abschlusses des Verlängerungsvertrages tritt. an Soforthilfeabgabe unerhoben geblieben, so gelten
(3) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück die unerhoben gebliebenen Beträge für die Berech-
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Vertrie- nung der Vermögensabgabe als entrichtet, jedoch
benen verpachtet worden und sind auf Grund des höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 des
§ 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 fällig
Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August werdenden Vierteljahresbeträge an Vermögensab-
1949 (WiGBl. S. 214) oder des § 6 der Zweiten Durch- gabe gelten nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 als ab-
führungsverordnung zum Ersten Teil des Sofort- gegolten. Die Vorschriften der §§ 51 und 52 sind
hilfegesetzes vom 29. Dezember 1950 (Bundesgesetz- vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab entsprechend
blatt 1951 I S. 51) die auf den Betrieb, Betriebsteil anzuwenden.
oder das Grundstück entfallenden Leistungen an (2) Ruht auf einem unter Absatz 1 fallenden Be-
Soforthilfeabgaben unerhoben geblieben, so gelten trieb, Betriebsteil oder Grundstück eine Hypothe-
die unerhoben gebliebenen Beträge für die Berech- kengewinnabgabe als öffentliche Last, so werden
nung der Vermögensabgabe als entrichtet, jedoch auf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben die
höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 des nach Inkrafttreten dieses Gesetzes während der
Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 wäh- Dauer der Bewirtschaftung durc:h den Erwerber,
rend der Dauer der Bewirtschaftung durch den Ver- seine Familienangehörigen oder seine Erben fällig
triebenen, seine Familienangehörigen oder seine werdenden Leistungen an Hypothekengewinnabgabe
Erben fällig werdenden Vierteljahresbeträge an bis zur Höhe von jährlich 2,2 vom Hundert der
Vermögensabgabe werden nach Maßgabe des § 50 Abgabeschuld an Hypothekengewinnabgabe nach
Abs. 2 erlassen. dem Stande vom 21. Juni 1948 erlassen. Bei unbe-
bauten Grundstücken im Sinne des Bewertungs-
§ 54 gesetzes gilt statt des Satzes 2,2 vom Hundert der
Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe Satz 3,4 vom Hundert; § 54 Satz 4 gilt entsprechend.
bei der Veräußerung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den in § 44
Ruht auf einem nach Maßgabe des § 42 veräußer- genannten Fällen des Erwerbs des Miteigentums,
ten Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine des Gesamthandeigentums und des Erwerbs von
Hypothekengewinnabgabe als öffentlic:he Last, so Todes wegen entsprechend.
werden auf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben
die nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt- § 56
sc:haftung an den Erwerber während der Bewirt-
schaftung durch diesen, seine Familienangehörigen Befreiung von der Vermögens- und Hypotheken-
oder seine Erben fällig werdenden Leistungen an gewinnabgabe bei der Veräußerung von Grund-
Hypothekengewinnabgabe bis zur Höhe von jähr- stücken in Berlin (West)
lich 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld an Hypo- (1) Für einen Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund-
thekengewinnabgabe nach dem Stande vom 21. Juni stück in Berlin (West) treten in § 50 Abs. 2 an die
1948 erlassen. Bei unbebauten Grundstücken im Stelle von 0,55 vom Hundert des Einheitswertes
Sinne des Bewertungsgesetzes gilt statt des Satzes oder Einheitswertanteils 0,5 vom Hundert und an
2,2 vom Hundert der Satz 3,4 vom Hundert. Satz 1 die Stelle von 0,85 vom Hundert des Einheitswerts
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
oder Einheilswcrlanteils 0,75 vom Hundert dieser § 60
Werte, jedoch für die Zc~il bis zum 31. März 1957 Besitzeinweisung
nur ein Drittel dieser Vomhundertsätze. An die
Stelle des 21. Juni 1948 trill jeweils der 1. April Die Verfügung oder die gerichtliche Entscheidung
1949, soweit es sich nicht um Wirtschaftsgüter eines schließt die Besitzeinweisung ein. Die Besitzeinwei-
gewerblichen Betriebes handelt, dessen DM-Eröff- sung gilt als erfolgt zwei Wochen nach Eintritt der
nungsbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt ist. Rechtskraft der Verfügung oder der gerichtlichen
Entscheidung oder, wenn in der Verfügung oder der
(2) In §§ 54 und 55 Abs. 2 treten bei Betrieben, gerichtlichen Entscheidung ein späterer Zeitpunkt
Betriebsteilen oder Grundstücken in Berlin (West) festgesetzt ist, mit diesem Zeitpunkt., frühestens je-
an die Stelle von 2,2 vom Hundert der Abgabe- doch mit der rechtskräftigen Aufhebung des Nut-
schuld 2 vom Hundert und an die Stelle von 3,4 vom zungsverhältnisses.
Hundert 3 vom Hundert der Abgaheschuld. In die-
sen Fällen ist der Stand der Abgabeschuld vom § 61
25. Juni 1948 maßgebend. Entschädigung
des bisherigen Nutzungsberechtigten
(1) Wer infolge einer nach §§ 58 und 59 erganfj:?.-
§ 57
nen Verfügung oder gerichtlichen Entscheidung die
Aufrhebung von Mietverhältnissen Nutzung verliert, kann Geldentschädigung für Ver-
(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund- wendungen in sinngemäßer Anwendung der Vor-
stück mit Gebäuden nach Maßgabe des § 42 ver- schriften der § § 994 bis 996, 998 und 999 des Bürger-
äußert oder verpachtet und sind in diesen Gebäuden lichen Gesetzbuchs verlangen.
Räume zu Wohnzwecken vermietet, so kann der (2) Für andere Vermögensnachteile, die durch
Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses eine nach §§ 58 und 59 ergangene Verfügung oder
verlangen, wenn und soweit die Räume für Zwecke gerichtliche Entscheidung entstehen, kann der Be-
des Betriebes benötigt werden. troffene eine Entschädigung verlangen, soweit eine
solche unter gerechter Abwägung der Interessen
(2) In den Fällen des Absatzes 1 g(dte:n die Vor-
der Allgemeinheit und des Betroffenen geboten er-
schriften des § 4 Abs. 2 bis 6 des Mieterschutz-
scheint.
gesetzes entsprechend.
(3) Zur Leistung der Entschädigung ist ausschließ-
lich das Land verpflichtet. Der Bund erstattet dem
§ 58 Land die geleistete Entschädigung, wenn entweder
unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde eine Eini-
Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungs-
gung über die Entschädigung erzielt oder eine Ent-
verhältnisses bei freiwilliger Landabgabe
schädigung rechtskräftig festgesetzt ist.
(1) Ein Pacht- oder sonstiges Nutzungsverhältnis
über Grundstücke, die der EirI(~ntümer einem Ver- § 62
triebenen oder Sowjetzonenflüchtling zu Eigentum Inanspruchnahme von Gebäuden und Land
überträgt oder zur Ausstattung eines wüsten Hofes
pachtweise zur Verfügung stellt, kann die Sied- (1) Für den in § 35 bezeichneten Zweck können
lungsbehörde durch schriftliche Verfügung an den für den Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein-
Nutzungsberechtigten unter Einhaltung einer an- gerichtete Gebäude, die ganz oder überwiegend
gemessenen Frist ganz oder teilweise aufheben, anderweitig genutzt oder nicht genutzt werden,
nach Maßgabe des § 63 bis zu achtzehn Jahren zur
(2) Die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses ist Nutzung in Anspruch genommen werden, falls ent-
nur zulässig, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit sprechendes Land bis zur Größe einer selbständi-
des Betriebes, dem die Grundstücke bisher dienten, gen Ackernahrung zur Verfügung gestellt werden
nicht nachhaltig beeinträchtigt wird oder die Auf- kann.
hebung aus einem anderen Grunde nicht eine unbil-
(2) Land, das sich im Eigentum des Bundes oder
lige Härte bedeutet. der Länder befindet, soll nach Maßgabe des § 63
bis zur gleichen Dauer zu dem in § 35 bezeicbneten
Zweck für die Ausstattung eines wüsten Hofes,
§ 59
einer sonstigen Hofstelle oder eines landwirtschaft-
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel lichen Kleinbetriebes bis zur Größe einer selbstän-
Gegen die nach § 58 erlassene Verfügung der digen Ackernahrung zur Nutzung in Anspruch ge-
Siedlungsbehörde können die Beteiligten zwei nommen werden, anderes Land, sofern es anhaltend
Wochen nach Zustellung an den bisherigen Nut- so schlecht bewirtschaftet wird, daß die gesetzlich
zungsberechtigten gerichtliche Entscheidung bean- vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der
tragen. In der gerichtlichen Entscheidung kann die Landbewirtschaftung angeordnet werden können.
Verfügung der Siedlungsbehörde bestätigt, geändert (3) Die Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn
oder aufgehoben werden. Zuständig für die Ent- die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, dem die Ge-
scheidung sind bis zum Erlaß einer bundesgesetz- bäude oder das Land dienen, nicht nachhaltig beein-
lichen Regelung des gerichtlichen Verfahrens in trächtigt wird oder wenn die Inanspruchnahme aus
Landwirtschaftssachen die in den Ländern für Pacht- einem anderen Grund für den Eigentümer oder
schutzsachen zuständigen Gerichte nach den für sie sonstigen Nutzungsberechtigten nicht eine unbillige
geltenden Verfahrensvorschriften. Härte bedeutet.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1897
§ 63 (3) Betriebe, die Land zur Kultivierung abgeben,
Verfahren erhalten auf Antrag nach Durchführung der Kulti-
vierung im Wege der Anliegersiedlung (§ 1 des
(1) Die Siedlungsbehörde kann nach Anhörung Reichssiedlungsgesetzes) Land in der ihrer Abgabe
der Beteiligten verlangen, daß der Verfügungs- entsprechenden Größe, höchstens jedoch eine Fläche,
berechtigte mit einer der in § 35 bezeichneten Per- die zur Hebung des Betriebes bis zur Größe einer
sonen nach Maßgabe des § 42 ein Rechtsverhältnis selbständigen Ackernahrung erforderlich ist.
vereinbart, das diese zur Nutzung einer der nach
§ 62 der Inanspruchnahme unterliegenden Sache
berechtigt. Die Siedlungsbehörde hat dem Verfü- § 67
gungsberechtigten eine angemessene Frist für eine Finanzierungsrichtlinien
Vereinbarung des Nutzungsverhältnisses zu setzen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung an den Ver- Die Richtlinien für die Gewährung von Darlehen
fügungsberechtigten. und Beihilfen, für die Verwendung des Zweckver-
mögens (§ 46 Abs. 2), für die Freistellung der Länder
(2) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist (§ 46 Abs. 7) und für die Regelung der Entschädi-
nicht zustande, so kann die Siedlungsbehörde die gung (§ 61 Abs. 3) erläßt der Bundesminister für
Person, mit der das Nutzungsverhältnis zu begrün- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
den ist, mit deren Einverständnis bestimmen und nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
die im Rahmen des Ortsüblichen angemessenen für Vertriebene.
Vertragsbedingungen festsetzen. Die festgesetzten
Bedingungen gelten als zwischen den Beteiligten
vereinbart; § 60 ist anzuwenden. § 68
(3) Gegen eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 er- Verwaltungsanordnungen der Länder
lassene Verfügung der Siedlungsbehörde können
die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustel- (1) Bei der Durchführung dieses Titels beteiligen
lung gerichtliche Entscheidung beantragen. § 59 die zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der
Satz 2 und Satz 3, §§ 60 und 61 sind anzuwenden. nach Absatz 2 zu treffenden Bestimmungen die be-
ruf sständische Vertretung der Landwirtschaft, die
(4) Besteht über dieselbe Sache bereits ein Miet- Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge
oder Nutzungsverhältnis, so gelten die §§ 57 bis 61 und die Selbsthilfeeinrichtungen.
entsprechend, § 57 jedoch mit der Maßgabe, daß an
(2) Die Landesregierungen bestimmen, welche
die Stelle des Vermieters die Siedlungsbehörde
tritt. Stellen die Aufgaben der Siedlungsbehörde wahr-
zunehmen haben und in welchem Umfange die Sied-
lungsbehörde unter Beteiligung der Flüchtlings-
§ 64
behörde in den Verfahren nach den Vorschriften
Entsprechende Anwendung von Vorschriften dieses Titels mitzuwirken hat; sie bestimmen fer-
des Reichssiedlungsgesetzes ner, in welcher Weise die berufsständische Vertre-
Für Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch- tung der Landwirtschaft, die Organisationen der
führung der Vorschriften dieses Titels dienen, gilt Vertriebenen und Flüchtlinge und die Selbsthilfe-
§ 29 des Reichssiedlungsgesetzes entsprechend. einrichtungen zu beteiligen sind.
§ 65 Dritter Titel
Ausschluß des Vorkaufsrechts Zulassung zur Berufs- und
der Siedlungsunternehmen Gewerbeausübung
In den Fällen des § 42 ist die Ausübung des Vor- § 69
kaufsrechts nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes
ausgeschlossen. Allgemeine Vorschriften
(1) Ist für die Ausübung eines Berufes oder Ge-
§ 66 werbes eine Zulassung oder Erlaubnis erforderlich,
Änderung des Reichssiedlungsgesetzes deren Erteilung von der Feststellung eines Bedürf-
nisses oder ähnlicher Voraussetzungen abhängt, so
(1) § 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes sind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die
wird aufgehoben. vor der Vertreibung in einem solchen oder ähn-
(2) Bei einer Enteignung nach § 3 Abs. 1 des lichen Beruf oder Gewerbe tätig waren, bevorzugt
Reichssiedlungsgesetzes ist das Siedlungsunterneh- zu berücksichtigen, sofern die persönlichen Voraus-
men verpflichtet, das enteignete Land innerhalb setzungen für die Zulassung oder die Erteilung der
einer von der Siedlungsbehörde zu bestimmenden Erlaubnis gegeben sind.
Frist zu kultivieren. Wird das enteignete Land nicht (2) Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei der
innerhalb dieser Frist kultiviert, so hat der Ent- Zulassung oder Erlaubnis für mehrere Berufe oder
eignete oder sein Rechtsnachfolger nach Ablauf Gewerbezweige für jede früher ausgeübte Tätigkeit,
eines Jahres nach Beendigung der Frist (Satz 1) bin- bei mehreren gleichartigen Zulassungen oder Ge-
nen eines weiteren Jahres einen Anspruch auf Rück- nehmigungen für einen angemessenen Teil der-
übereignung gegen Erstattung der Entschädigung. selben.
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil l
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung (5) Im übrigen sind Vertriebene und Sowjet-
auf Personen, bei denen eine Vereidigung in Ver- zonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung zur Aus-
bindung mit einer Bedürfnisprüfung die Vorausset- übung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist
zung für die Berufsausübung bildet. befugt waren, bei sonst gleichen Bedingungen be-
vorzugt zuzulassen. Das gilt nicht, wenn und so-
(4) Vorschriften, in denen für die Zulassung zu
einem Gewerbezweig Höchstzahlen festgesetzt wer- lange der Anteil der Vertriebenen und Sowjetzonen-
den, die unter der Zahl der bisherigen Zulassungen flüchtlinge in diesen Berufen dem Verhältnis ent-
liegen, finden auf Vertriebene und Sowjetzonen- spricht, in dem die Zahl der Vertriebenen und
Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevöl-
flüchtlinge, die vor der Vertreibung in diesem Ge-
werbezweig tätig waren, keine Anwendung, sofern kerung des Landes steht.
die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung
gegeben sind. § 71
(5) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, Eintragung in die Handwerksrolle
wenn und solange der Anteil der Vertriebenen und Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die
Sowjetzonenflüchtlinge in dem Beruf oder Gewerbe glaubhaft machen, daß sie vor der Vertreibung ein
dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der Ver- Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig be-
triebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamt- trieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehr-
zahl der Bevölkerung des Landes steht. lingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für
den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen
§ 70 Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzu-
tragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 93 entspre-
Zulassung zur Kassenpraxis chend anzuwenden.
(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die
vor dem 4. September 1939 als Ärzte, Zahnärzte
oder Dentisten zur Kassenpraxis zugelassen waren Vierter Titel
oder denen in der Zeit vom 4. September 1939 bis
zum 8. Mai 1945 die Teilnahme an der Kassenpraxis Förderung selbständiger Erwerbstätiger
als Arzt, Zahnarzt oder Dentist gestattet war und
die bis zum 31. Dezember 1952 ihren ständigen § 72
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften
oder in Berlin (West) genommen haben, gelten wei- und Teilhaberschaften
terhin als zur Kassenpraxis zugelassen. Sie haben
sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach (1) Die Begründung und Festigung selbständiger
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem für den Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Sowjetzonen-
Ort ihres ständigen Aufenthalts zuständigen Zulas- flüchtlinge in der Landwirtschaft, im Gewerbe und
sungsausschuß zwecks Wiederaufnahme der Kassen- in freien Berufen ist durch Gewährung von Krediten
praxis zu melden. 5 ) aus öffentlichen Mitteln zu günstigen Zins-, Til-
gungs- und Sicherungsbedingungen, durch Zinsver-
(2) Der Zulassungsaussdrnß hat Ärzten, Zahn- billigungen und Bürgschaftsübernahmen zu fördern.
ärzten und Dentisten, die sich gemäß Absatz 1 ge-
(2) Zur Festigung selbständiger Erwerbstätigkeit
meldet haben, unverzüglich einen Tätigkeitsbereich
soll auch die Umwandlung hochverzinslicher und
ohne Rücksicht auf die Zahl der im Zulassungsbezirk
kurzfristiger Kredite in langfristige zu günstigen
bereits Zugelassenen und ohne Anrechnung auf die
Zins- und Tilgungsbedingungen ermöglicht werden.
Verhältniszahl zuzuweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden auch An-
Unternehmen, an denen Vertriebene oder Sowjet-
wendung auf Vertriebene und Sowjetzonenflücht- zonenflüchtlinge mit mindestens der Hälfte des Ka-
linge, die vor der Vertreibung oder Flucht zur Aus- pitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und
übung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für min-
befugt waren und nach bundes- oder landesrecht- destens sechs Jahre sichergestellt sind. Beteiligun-
lichen Vorschriften umgesiedelt wurden oder wer- gen der öffentlichen Hand, die der Konsolidierung
den, wenn sie am bisherigen Aufenthaltsort zur solcher Betriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung
Kassenpraxis zugelassen waren oder wenn ihnen die der Beteiligung der Vertriebenen oder Sowjetzonen-
Teilnahme an der Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt flüchtlinge außer Ansatz, wenn diesen das Recht
oder Dentist gestattet war, mit der Maßgabe, daß eingeräumt ist, die Beteiligungen der öffentlichen
die Meldefrist für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
Hand abzulösen.
Umgesiedelte mit der Aufenthaltnahme im neuen
Zulassungsbezirk beginnt. (4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können
auch Unternehmen gewährt werden, die Vertriebe-
(4) Gegen die Entscheidung des Zulassungsaus- nen und Sowjetzonenflüchtlingen den Aufbau einer
schusses gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann der An- selbständigen Existenz dadurch ermöglichen, daß sie
tragsteller von den für das Zulassungsverfahren ihnen eine Beteiligung von mindestens 35 vom Hun-
vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch machen. dert an ihrem Kapital und Gewinn auf die Dauer
5) Gemäß Artikel II Abs. 1 des 2. AndG BVFG beqinnt die Meldefrist von mindestens sechs Jahren sowie eine Beteiligung
für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die erst durch die an der Geschäftsführung einräumen {Teilhaber-
Änderung des § 70 Abs, 1 weiterhin als zur Kassenpraxi,s zuge-
lassen gelten, mit dem 21. August 1957. schaft).
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1899
§ 73 ein anderer entsprechender Zeitraum oder Zeitpunkt
Steuerliche Vergünstigungen und Beihilfen zugrunde zu legen, welcher der Anordnung der
Kontingentierungsmaßnahme vorausgeht und den
(1) Zum Zwecke der Begründung und Festigung besonderen Verhältnissen dieser Betriebe Rechnung
selbständiger Erwerbstätigkeit der Vertriebenen trägt. Von diesem Recht können Antragsteller läng-
und Sowjetzonenflüchtlinge werden steuerliche Ver- stens bis zum 31. Dezember 1960 Gebrauch machen.
günstigungen nach Maßgabe des Einkommensteuer-
gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung ge- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
währt. wenn Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge, ohne
Inhaber eines Betriebes zu sein, Werk- oder ähn-
(2) Im Hinblick auf die Nichtgewährung der steu- liche Verträge mit bestehenden Betrieben abschlie-
erlichen Vergünstigungen gemäß Absatz 1 im Ver- ßen, sofern sie vor der Vertreibung einen gleich-
anlagungszeitraum 1951 werden aus Mitteln des artigen Betrieb als Eigentümer oder Pächter oder
Bundeshaushalts 1952 7 Millionen Deutsche Mark in einem sonstigen Nutzungsrechtsverhältnis ge-
an Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge als Bei- führt haben. Zur berufsgleichen Eingliederung sind
hilfen nach Richtlinien gewährt, die der Bundes- solche Verträge zuzulassen und zu fördern.
minister für Vertriebene im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesmini- § 76
ster für Wirtschaft erläßt.
Vermietung, Verpachtung und Ubereignung
§ 74 durch die öffentliche Hand
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand Soweit die öffentliche Hand Grund und Boden,
(1) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Räumlichkeiten oder Betriebe zum Zwecke einer
öffentliche Hand sind Vertriebene und Sowjetzonen- bestimmten gewerblichen Nutzung verpachtet, ver-
flüchtlinge unbeschadet von Regelungen für not- mietet oder übereignet, sollen Vertriebene und
leidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Ent- Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung ein
sprechendes gilt für Unternehmen, an denen Ver- gleichartiges Gewerbe ausgeübt haben, bevorzugt
triebene oder Sowjetzonenflüchtlinge mit mindestens berücksichtigt werden, bis das Verhältnis erreicht
der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjet-
Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäfts- zonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung
führung für mindestens sechs Jahre sichergestellt im Bereich der vergebenden Körperschaft oder
sind. Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im Stelle steht.
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-
triebene hierzu allgemeine Richtlinien. Fünfter Titel
(2) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand Förderung
sollen unter der Auflage gegeben werden, daß die unselbständiger Erwerbstätiger
Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der
Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 1 zu § 77
verfahren. Arbeiter und Angestellte
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Optiker,
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
Orthopäden und Bandagisten durch die Träger der
Arbeitslosenversicherung hat dahin zu wirken, daß
sozialen Krankenversicherung sind Vertriebene und
der Anteil der beschäftigten Arbeitnehmer, die Ver-
Sowjetzonenflüchtlinge bei sonst gleichen Bedingun-
triebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, an der
gen in angemessenem Umfange zu berücksichtigen.
Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer inner-
halb der Landesarbeitsamtsbezirke dem Verhältnis
§ 75 entspricht, in dem die Zahl der Arbeitnehmer, die
Kontingente Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, zur
(1) Bei Maßnahmen, die die Erzeugung oder die Gesamtzahl der Arbeitnehmer - getrennt nach
Zu- und Verteilung von Gütern, Leistungen und Arbeitern und Angestellten - in diesen Bezirken
Zahlungsmitteln für gewerbliche Zwecke kontingen- steht. Außerdem hat die Bundesanstalt dahin zu
tieren oder in anderer Weise beschränken,. haben wirken, daß dieser Personenkreis aus berufsfremder
die zuständigen Behörden und Organisationen der Beschäftigung in die erlernten oder überwiegend
Wirtschaft die Betriebe der Vertriebenen und So- ausgeübten Berufe vermittelt wird.
wjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung ihrer (2) Solange das Verhältnis gemäß Absatz 1 nicht
besonderen Lage angemessen zu beteiligen. Entspre- erreicht ist, sind arbeitslose Vertriebene und So-
chendes gilt für Unternehmen, an denen Vertriebene wjetzonenflüchtlinge, die nach dem 1. Januar 1949
oder Sowjetzonenflüchtlinge mit mindestens der weniger als zwei Jahre in Beschäftigung gestanden
Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Be- haben, von der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
teiligung und eine Mitwirkung an der Geschäfts- lung und Arbeitslosenversicherung vor anderen
führung für mindestens sechs Jahre sichergestellt Bewerbern mit gleicher persönlicher und fachlicher
sind. Eignung und gleichen sozialen Verhältnissen unter
(2) Sofern bei der Festsetzung von Kontingenten Berücksichtigung der Wirtschaftslage bevorzugt in
ein in der Vergangenheit liegender Zeitraum oder Arbeit zu vermitteln. Diese Bestimmung findet
Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist bei den in Ab- jedoch auf die Vermittlung der Wiedereinstellung
satz 1 genannten Betrieben auf Antrag in der Regel von Arbeitskräften keine Anwendung, die wegen
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
vorübergehender Betriebseinschränkung oder -still- schäftsführung für mindestens sechs Jahre
legung entlassen worden sind, sofern die Entlassung sichergestellt sind, oder
nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Der Ver- 3. die sich verpflichten, in dem geförderten
waltungsrat der Bundesanstalt erläßt über die be- Betrieb mindestens 70 vorn Hundert Ver-
vorzugte Vermittlung von arbeitslosen Vertriebenen triebene oder Sowjetzonenflüchtlinge für
und Sowjetzonenflüchtlingen Richtlinien. Diese be- die Laufzeit der Vergünstigung zu beschäf-
dürfen der Zustimmung des Bundesministers für tigen.
Arbeit.
(2) In besonderen Fällen können die Vergünsti-
(3) In die Beschäftigungszeiten nach Absatz 2 gungen des Absatzes 1 auch gewährt werden.
werden Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger
Beschäftigung, einer Beschäftigung, die diesen Per- 1. für die Restfinanzierung- jedoch nicht für
sonen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem die nachstellige Finanzierung-von Woh-
Alter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäfti- nungsbauten, sofern diese die Schaffung
gung nicht zugemutet werden kann, sowie Beschäf- zusätzlicher Dauerarbeitsplätze ermöglicht,
tigungszeiten vor einer Umsiedlung nach bundes- oder
oder landesrechtlichen Vorschriften nicht einge- 2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeits-
rechnet. plätze.
(4) Die Verpflichtung zur Beschäftigung und be-
vorzugten Arbeitsvermittlung anderer Personen-
gruppen nach Maßgabe bestehender Gesetze wird Sechster Titel
hierdurch nicht berührt. Sonstige Vorschriften
§ 80
§ 78
Wohnraumversorgung
Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art
(1) Die Versorgung der Vertriebenen und Sowjet-
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und zonenflüchtlinge mit Wohnraum ist eine vordring-
Arbeitslosenversicherung hat unter Beteiligung der liche Aufgabe der Wohnraumbewirtschaftung und
zuständigen Organisationen der Wirtschaft dahin des öffentlich geförderten Wohnungsbaues.
zu wirken, daß bei der Besetzung von Lehrstellen
(2) Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen ist
und Ausbildungsste1len sonstiger Art Vertriebene
ein angemessener Teil des vorhandenen und des
und Sowjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung
neu zu schaffenden Wohnraumes zuzuteilen. Dabei
der Berufsnachwuchslage in den Landesarbeitsarnts-
sind die noch in Lagern und anderen Notunterkünf-
bezirken sowie der Eignung der Lehrstellenbewer-
ten Untergebrachten besonders zu berücksichtigen.
ber angemessen beteiligt werden.
(3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für
(2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehr-
den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
stellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art ein-
(§§ 29 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorn
schließlich der Einrichtung von Lehrwerkstätten und
27. Juni 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 523) ist in
Lehrlingswohnheirnen öffentliche Mittel zur Verfü-
möglichst weitem Umfange zugunsten der Vertrie-
gung gestellt werden, sind diese bevorzugt für die
benen und Sowjetzonenflüchtlinge auch die Begrün-
Unterbringung von Vertriebenen und Sowjetzonen-
dung von Eigentum an Wohnungen (Eigenheimen,
flüchtlingen zu verwenden, bis bei der Besetzung
Kleinsiedlungen, Wohnungseigentum oder Dauer-
von Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger
wohnrecht) zu fördern.
Art das Verhältnis erreicht ist, in dem die Zahl der
Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Ge- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
samtzahl der Bevölkerung im Bereich der Körper- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
schaft steht, welche die Mittel zur Verfügung stellt. Vorschriften über die angemessene Berücksichtigung
der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge bei
der Zuteilung des Wohnraumes zu erlassen, der im
§ 79 Rahmen des mit öffentlichen Mitteln geförderten
Dauerarbeitsplätze sozialen Wohnungsbaues neu geschaffen wird.
(1) Zur Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeits-
pldtzen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge § 81
sollen aus öffentlichen Mitteln Kredite zu günsti- Nichtanwendung beschränkender Vorschriften
gen Zins-, Tilgungs-- und Sicherungsbedingungen
(1) Vorschriften, nach denen die Ausübung eines
sowie Zinsverbilligungen gewährt und Bürgschaften
Rechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von
übernommen werden. Diese Vergünstigungen sollen
einer besonderen Beziehung zu einem Lande oder
Betrieben bevorzugt gewährt werden,
einer Gemeinde (z.B. Geburt, Wohnsitzdauer, Aus-
1. deren Inhaber Vertriebene oder Sowjet- bildung) abhängig gemacht ·ist, finden auf Vertrie-
zonenflüchtlinge sind, oder bene und Sowjetzonenflüchtlinge keine Anwendung,
2. an denen Vertriebene oder Sowjetzonen- wenn sie dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens
flüchtlinge mit mindestens der Hälfte des dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt haben
Kapitals beteiligt sind, sofern diese Betei- oder nach diesem Zeitpunkt dorthin behördlich zu-
ligung und eine Mitwirkung an der Ge- gewiesen oder umgesiedelt werden.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1901
(2) Durch Absatz 1 werden die besonderen Rechte werden; hat der Schuldner jedoch erst nach dem
auf Grund einer Milghedschaft bei bestehenden 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im
Realgemeinden oder ähnlichen Nutzungsgemein- Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
schaften nicht berührt. (West) genommen, so kann der Antrag innerhalb
eines Jahres, seitdem der Schuldner seinen stän-
digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-
vn::mnm ABSCHNITT gesetzes oder in Berlin (West) genommen hat, ge-
stellt werden. Das Gericht kann einen Antrag des
Einzelne Rechtsvcrhültnisse Gläubigers nach diesem Zeitpunkt durch besonderen
Erster Titel Beschluß zulassen, wenn der Gläubiger glaubhaft
macht, daß er ohne sein Verschulden den Antrag
Schuldenregelung für Vertriebene nicht rechtzeitig gestellt hat, und ihn nach Wegfall
und Sowjetzonenflüchtlinge des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat.
Gegen die Entscheidung des Gerichts über die Zu-
§ 82 lassung findet die sofortige Beschwerde statt. Das
Gnmdsatz Beschwerdegericht entscheidet endgültig.
Vertriebene können wegen der Verbindlichkeiten, (2) Hat der Gläubiger den Anspruch gegen den
die vor der V crtreilmng begründet worden sind, Schuldner mit der Begründung gerichtlich geltend
nicht in Anspruch genommen werden, soweit sich gemacht, daß die Voraussetzungen des § 82 nicht
aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichen- gegeben seien, so gilt ein binnen sechs Monaten
des ergibt. Dies gilt auch für Vertriebene, die nach nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
der Bestimmung des § 10 Rechte und Vergünsti- oder nach Klagerücknahme gestellter Antrag gemäß
gungen nicht in Anspruch nehmen können. § 83 Abs. 1 oder 4 als rechtzeitig gestellt.
§ 85
§ 83
Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers Juristische Personen und Handelsgesellschaften
Die Vorschriften der §§ 82 bis 84 gelten ent-
(1) Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht
sprechend für Verbindlichkeiten von juristischen
zur Vermeidung unbilliger Härten die unter die
Regelung des § 82 fallenden Verbindlichkeiten im Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz
Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vor- vor dem 8. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1 bezeich-
schriften des Vertragshilfegesetzes vom 26. März neten Gebieten hatten, sofern sich der Sitz, der Ort
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) abweichend regeln. der Niederlassung oder die Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(2) Bei Abwägung der Interessen und der Lage
beider Teile gemäß § 1 Abs. 1 des Vertragshilfe- § 86
gesetzes sind die Vermögens- und Erwerbsverhält- Frühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche
nisse des Schuldners am 21. Juni 1948 oder, wenn
er erst zu einem späteren Zeitpunkt seinen stän- (1) Die Vorschriften der §§ 82 bis 85 gelten auch,
digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- wenn vor der Vertreibung der Anspruch ganz oder
gesetzes oder in Berlin (West) genommen hat, die teilweise durch rechtskräftiges Urteil festgestellt
Vermögens- und Erwerbsverhältnisse zu diesem oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen worden
Zeitpunkt zugrunde zu legen. ist. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
kann der Schuldner im Wege der Erinnerung nach
(3) Das Gericht kann jedoch auch nach dem in § 766 der Zivilprozeßordnung geltend machen.
Absatz 2 genannten Zeitpunkt erlangtes Vermögen
des Schuldners berücksichtigen, wenn und soweit (2) Ist der Anspruch nach der Vertreibung ganz
dies aus besonderen Gründen zur Vermeidung oder teilweise durch rechtskräftiges Urteil festge-
einer unbilligen Härte gegenüber dem Gläubi9er stellt oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen
erforderlich erscheint. Habcm sich die Vermögens- worden, so sind in einem nach allgemeinen Vor-
und Erwerbsverhältnisse des Schuldners nach dem schriften eingeleiteten Vertragshilfeverfahren die
in Absatz 2 genannten Zeitpunkt verschlechtert, so Vorschriften des § 83 Abs. 2 und 3 entsprechend an-
ist dies zu berücksichtigen, wenn und soweit dies zuwenden, sofern der Schuldner den Antrag auf Ge-
aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer un- währung von Vertragshilfe bis zu dem in § 84
billigen Härte gegenüber dem Schuldner erforder- Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt stellt. § 84
lich erscheint. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. Das Vertrags-
hilfeverfahren ist auch zulässig, wenn der Anspruch
(4) Wird über einen Anspruch im Sinne des § 82
nach dem 20. Juni 1948, jedoch vor der Vertreibung
ein Rechtsstreit anhängig, so kann das Prozeß-
begründet und nach der Vertreibung durch rechts-
gericht Vertragshilfe nach den Vorschriften der
kräftiges Urteil eines außerhalb des Geltungs-
Absätze 1 bis 3 auch gE\Währen, wenn nur der Gläu-
bereiches des Grundgesetzes oder Berlins (West)
biger es beantragt.
gelegenen Gerichts festgestellt worden ist.
§ 84 (3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene
rechtskräftige Entscheidungen, durch die Vertrags-
Antragsfrist
hilfe gewährt worden ist, bleiben vorbehaltlich der
(1) Der Antrag des Gläubigers nach § 83 Abs. 1 Bestimmung des § 17 des Vertragshilfegesetzes un-
oder 4 kann nur bis zum 31. Dezember 1953 gestellt berührt.
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 87 (2) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge kön-
Ausnahmen nen Ansprüche und Anwartschaften, die sie bei
nicht mehr vorhandenen oder nicht erreichbaren
{l) Die Vorschriften der §§ 82 bis 86 gelten nicht Trägern der deutschen Sozialversicherung oder bei
für
nichtdeutschen Trägern der Sozialversicherung er-
1. Verbindlichkeiten, die mit Vermögenswer- worben haben, unter Zugrundelegung der bundes-
ten des Vertriebenen im Geltungsbereich rechtlichen Vorschriften über Sozialversicherung bei
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in Trägern der Sozialversicherung im Geltungsbereich
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. des Grundgesetzes und in Berlin (West) geltend
2. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen, machen.
3. löhne und Gehälter, (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
4. die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Vertrags-
§ 91 7)
hilfegesetzes bezeichneten Verbindlichkei-
ten. Ersatz von Fürsorgekosten
(2) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 des Vertrags- (1) Bei Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen
hilfegesetzes gilt entsprechend. 6 ) ist anzunehmen, daß durch die Heranziehung zum
Ersatz von Fürsorgekosten nach §§ 25 und 25 a der
§ 88
Verordnung über die Fürsorgepflicht die Herstellung
Regelung für Sowjetzonenflüchtlinge einer den Zeitverhältnissen entsprechenden Lebens-
(1) Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Flucht grundlage beeinträchtigt wird; deshalb sind nach
oder in den Fällen des § 4 im Zeitpunkt der Be- § 4 der Verordnung über den Ersatz von Fürsorge-
setzung den überwiegenden Teil ihres Vermögens kosten vom 30. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 154)
in der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch Ersatzansprüche nicht geltend zu machen.
besetzten Sektor von Berlin hatten und diesen Teil (2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflich-
ihres Vermögens durch Enteignungsmaßnahmen tiger Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling ist,
oder diesen wirtschaftlich gleichstehenden Maß- soweit es sich um eine Person handelt, auf die sich
nahmen verloren haben oder darüber nicht verfügen die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen
können, können wegen der Verbindlichkeiten, die Gesetzbuches bezieht, zum Ersatz von Fürsorge-
vor der Flucht oder in den Fällen des § 4 vor der kosten nach § 21 a der Verordnung über die Für-
Besetzung begründet worden sind, nicht in Anspruch sorgepflicht in der Regel nicht heranzuziehen.
genommen werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts (3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 bleiben
Abweichendes ergibt. die Ersatzansprüche der Fürsorgeverbände nach der
(2) § 83 Abs. 1 und 4, §§ 84, 86 Abs. 1, Abs. 2 Reichsversicherungsordnung, nach den Vorschriften
Satz 3, Abs. 3 und § 87 sind entsprechend anzu- über die Arbeitslosenunterstützung und die Arbeits-
wenden. losenfürsorge, über die Kriegsopferversorgung, die
Kriegsschadenrente und nach § 21 a der Verordnung
§ 89
über die Fürsorgepflicht unberührt, soweit diese An-
Erledigung anhängiger Verfahren sprüche einen Zeitraum betreffen, für den Fürsorge-
(1) Erledigt sich ein anhängiger Rechtsstreit durch leistungen gewährt wurden.
die Anwendung der §§ 82 bis 88, so trägt jede Par-
tei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Dritter Titel
gerichtlichen Auslagen; das Gericht kann jedoch die
außergerichtlichen Kosten und die gierichtlichen Aus- Prüfungen und Urkunden
lagen anders verteilen, wenn dies aus besonderen § 92
Gründen der Billigkeit entspricht. Die Gerichts-
Anerkennung von Prüfungen
gebühren werden nicht erhoben.
(1) Prüfungen und Befähigungsnachweise, die
{2) Erledigt sich ein anhängiges Vertragshilfever-
Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum
fahren durch die Anwendung der §§ 82 bis 88, so
8. Mai 1945 im deutschen Reichsgebiet nach dem
werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen ,
Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt bzw.
nicht erhoben.
erworben haben, sind im Geltungsbereich des
Grundgesetzes und in Berlin (West) anzuerkennen.
Zweiter Titel
Sozialrechtliche Angelegenheiten 7) Fassung auf Grund des § 148 des Bundessozialhilfegesetzes vom
30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Artikels X des Ge-
§ 90 setzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwoh!fahrlsge-
setzes vom il. Auqust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1193) ab 1. Juli
Sozialversicherung 1962:
,,§ 91
Ersatz von Kosten der Sozialhilfe
(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge wer-
(1) Vertriebene und Sowjelzonenflüchtlinqe sind nicht verpflichtet,
den in der Sozialversicherung und Arbeitslosenver- die Kosten der Sozialhilfe nach § 92 Abs. 3 des Bundessozialhilfe-
gcsetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S 815) zu ersetzen.
sicherung den Berechtigten im Geltungsbereich des
(2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtiger Vertriebener
Grundgesetzes und in Berlin (West) gkichgestellt. oder Sowjetzonenflüchtling ist, soweit es sich um eine Person han-
delt, auf die sich die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches bezieht, nach den §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfe-
6) Die Fassung des § 87 Abs. 2 beruht auf § 107 des Gesetzes zur gesetzes in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen.
Aufführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über de,utsche Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme m1.ch § 76 d des Gesetzes zur
Au&landsschulden vom 24. August 1953 (Bundei,gesetzbl. l S. 1003). Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes."
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1903
(2) Prüfungen und Befähigungsnachweise, die Vierter Titel
Vertriebene bis zum 8. Mai 1945 in Gebieten außer- Sonstige Vorschriften
halb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande
vom 31. Dezember 1937 abgelegt bzw. erworben § 94
haben, sind im Gellungsbcrcich des Grundgesetzes
und in Berlin (Wes!) anzuerkennen, wenn sie den Familienzusammenführung
entsprechenden deutschen Prüfungen und Befähi- (1) Sofern nach Vorschriften des Bundes, der
gungsnachweisen gleichwertig sind. Die Bundes- Länder oder einer Besatzungsmacht der Zuzug oder
regierung wird erml.ichtigt, durch Rechtsverordnung der Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset-
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, zes oder in Berlin (West) von einer Erlaubnis ab-
welche Prüfungen und Befähigungsnachweise, deren hängt, darf diese nicht verweigert werden, wenn
Anerkennung nicht in die ausschließliche Zuständig- sie ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling,
keit der Länder fällt, den entsprechenden deutschen der im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
Prüfungen und Befähigungsnachweisen gleichwertig Berlin (West) seinen ständigen Aufenthalt hat, für
sind. Sie kann dabei bestimmen, ob und in welchem seine in Absatz 2 genannten Angehörigen zum
Umfange Ergänzungsprüfungen abzulegen sind. Zwecke der Familienzusammenführung beantragt.
(2) Als Familienzusammenführung im Sinne des
§ 93 Absatzes 1 gilt die Zusammenführung
Ersatz von Urkunden 1. von Ehegatten,
(1) Haben Vertriebene oder Sowjetzonenflücht- 2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern,
linge die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen 3. von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern;
oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdien- dabei sind im Verhältnis zwischen Eltern
lichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnach- und Kindern auch Schwiegerkinder zu be-
weise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden rücksichtigen, wenn das einzige oder letzte
erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Kind verstorben oder verschollen ist,
Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender
4. von volljährigen hilfsbedürftigen Kindern
Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine
zu den Eltern oder volljährigen Kindern
Bescheinigung auszustellen, wonach der Antrag-
zu hilfsbedürftigen Eltern,
steller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb
des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen 5. von minderjährigen Kindern zu den Groß-
hat. eltern, falls die Eltern nicht mehr leben
oder sich der Kinder nicht annehmen
(2) Voraussetzung für die Ausstellung der Be- können,
scheinigung gemäß Absatz 1 ist die glaubhafte Be-
stätigung 6. von minderjährigen Kindern zu Verwand-
ten der Seitenlinie, wenn Verwandte auf-
1. durch schriftliche, an Eides Statt abzuge- steigender Linie nicht mehr leben oder
bende Erklärung einer Person, die auf sich der Kinder nicht annehmen können,
Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung 7. von volljährigen, in Ausbildung stehen-
im Bezirk des Antragstellers von der Ab- den Kindern zu den Eltern,
legung der Prüfung oder dem Erwerb des
Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder 8. von Eltern zu Kindern oder, wenn Enkel
vorhanden sind, zu Schwiegerkindern,
2. durch schriftliche, an Eides Statt abzuge-
9. von Geschwistern zueinander, wenn ein
bende Erklärungen von zwei Personen, die
Teil hilfsbedürftig ist,
von der Ablegung der Prüfung oder dem
Erwerb des Befähigungsnachweises eigene 10. von Schwieg;erkindem zu hilfsbedürftigen
Kenntnis haben. Schwiegereltern.
(3) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat im · (3) Personen, die im Wege der Familienzusam-
Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde menführung ihren ständigen Aufenthalt im Gel-
über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
Befähigungsnachweis. (West) genommen haben, können ihrerseits ein
Recht auf Nachzug von Familienangehörigen aus
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für den Nachweis dieser Vorschrift nur dann herleiten, wenn sie selbst
rechtserheblicher Tatsachen im Sinne des Gesetzes Rechte und Vergünstigungen als Vertriebene oder
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti- Sowjetzonenflüchtlinge in Anspruch nehmen können.
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) entsprechend
§ 95
anzuwenden.
Unentgeltliche Beratung
(5) Zuständig für die Entgegennahme von Er-
klärungen an Eides Statt gemäß Absatz 2 sind die , (1) Organisationen der Vertriebenen und Flücht-
für die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß linge, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Absatz 1 zuständigen und die von den Ländern hier- Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene
zu bestimmten Behörden und Stellen. und Sowjetzonenflüchtlinge im Rahmen ihres Auf-
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
gabengebietcs in Rechts-, Steuer- und Wirtschafts- oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art
fragen uncntgcl tlich beraten. Sie bedürfen hierzu macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen
keiner besonderen Erlaubnis. Rechte oder Vergünstigungen, die Vertriebenen
(2) Diese TtiUgkeit kann ihnen im Falle miß- oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind, zu
bräuchlicher Ausübung untersagt werden. Das Nä- erschleichen.
here bestimmt die Bundesregierung durch Rechts-
§ 99
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Pflichtverletzung von VerwaHungsangehörigen
FUNFTER ABSCHNITT Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser
Kultur, Forschung und Statistik Strafen wird bestraft, wer als Verwaltungsangehö-
riger bei der Durchführung dieses Gesetzes vorsätz-
§ 96 lich Ausweise oder Bescheinigungen für Personen
Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flücht- ausstellt, von denen er weiß, daß sie kein Recht auf
linge und Förderung der wissenschaftlichen Erteilung des Ausweises oder der Bescheinigung
Forschung haben.
Bund und LändP.r haben entsprechend ihrer durch
das Grundgesetz gegebenen ZuständigkeH das Kul-
SIEBENTER ABSCHNITT
turgut der Vertreibungsg,,biete in dem Bewußtsein
der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten Dbergangs- und Schlußbestimmungen
deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten,
Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu § 100
ergänzen und auszuwerten, sowie Einrichtungen des Änderung des Lastenausgleich[;gesetzes
Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen
und zu fördern. Sie haben Wissenschaft und For- Das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. Au-
schung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich gust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird wie folgt
. aus der Vertreibung und der Eingliederung der Ver- geändert:
triebenen und Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiter-
entwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen 1. § 11 erhält folgende Fassung:
und Flüchtlinge zu fördc~rn. Die Bundesregierung ,, § 11
berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr
Veranlaßte. Vertriebener
§ 97 (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats-
angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
Statistik
seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder
(1) Bund und Länder haben die auf dem Gebiete Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten
des Vertriebenen- und Flüchtlingswesens erforder- oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen
lichen stutistischen Arbeiten durchzuführen. Insbe- des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande
sondere haben sie die Statistik: so auszugestalten, vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im
daß die statistischen Unterlagen für die Durchfüh- Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten
rung der zum Zwecke der Eingliederung der Ver- Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere
triebenen und Sowjetzonenflüchtlinge erlassenen durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei
Vorschriften zur Verfügung gestellt werden können. mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz
(2) Der Stand der wirtschaftlichen und sozialen verlorengegangen sein, der für die persönlichen
Eingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonen- Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend
flüchtlinge im Vergleich zu deren Lage vor der war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne von
Vertreibung ist durch eine Statistik festzustellen, Satz 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen,
die im Zusammenhang mit der Beantragung von an welchem die Familienangehörigen gewohnt
Ausweisen durchzuführen ist. Die Antragsteller haben.
haben die Antragsvordrucke (§ 16) in doppelter Aus- (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher
fertigung auszufüllen. Die für die statistische Aus- Staatsangehöriger oder deutscher Volkszuge-
wertung bestimmten Doppelstücke werden durch höriger
die Statistischen Ämter nach den für die Statistik
geltenden Vorschriften weiter bearbeitet. Die Ko- 1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1
sten hierfür tragen Bund und Länder nach den bei genannten Gebiete verlassen und seinen
ihnen anfallenden Arbeiten. Wohnsitz außerhalb des Deutschen Rei-
ches genommen hat, weil aus Gründen
politis·cher Gegnerschaft gegen den
SECHSTER ABSCHNITT
Nationalsozialismus oder aus Gründen
Strafbestimmungen der Rasse, des Glaubens oder der Welt-
anschauung nationalsozialistische Ge-
§ 98
waltmaßnahmen gegen ihn verübt wor-
Erschleichung von Vergünstigungen den sind oder ihm drohten,
Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser 2. auf Grund der während des zweiten
Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich unrichtige Weltkrieges geschlossenen zwischen-
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1905
staatlichen Verträge aus außerdeutschen vierung von Moor-, Odland und Rodungs-
Gebieten oder während des gleichen flächen (§ 40 des Bundesvertriebenengesetzes)
Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen aufgewendet worden sind oder werden".
deutscher Dienststellen aus den von der 4. § 301 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten
umgesiedelt worden ist (Umsiedler), „Aus dem Härtefonds sollen insbesondere auch
Sowjetzonenflüchtlinge und die diesen gleich-
3. nach Abschluß der allgemeinen Vertrei- gestellten Personen (§§ 3 und 4 des Bundesver-
bungsma ßnahmen die zur Zeit unter triebenengesetzes vom 19. Mai 1953 - Bundes-
fremder Verwaltung stehenden deutschen gesetzbl. I S. 201) berücksichtigt werden."
Oslgebiele, Danzig, Estland, Lettland,
Litauen, die Sowjetunion, Polen, die § 101
Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien,
Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder Änderung des Notaufnahmegesetzes
China verlassen hat oder verläßt, es sei Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen
denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundes-
einen Wohnsitz in diesen Gebieten be- gesetzbl. S. 367) in der Fassung des Gesetzes vom
gründet hat (Aussiedler), 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird wie
folgt geändert:
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben,
sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
in den in Absatz 1 genannten Gebieten ,, (2) Diese besondere Erlaubnis darf Personen
ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge nicht verweigert werden, die aus den in Absatz 1
Vertreibung aufgeben mußte, genannten Gebieten geflüchtet sind, um sich einer
von ihnen nicht zu vertretenden und durch die
5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1
politischen Verhältnisse bedingten besonderen
genannten Gebieten gemäß § 10 des
Zwangslage zu entziehen, es sei denn, daß sie
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Ehe-
schließung verloren, aber seinen stän- 1. dem in der sowjetischen Besatzungs-
digen Aufenthalt dort beibehalten hatte zone und im sowjetisch besetzten Sek-
und diesen infolge Vertreibung auf- tor von Berlin herrschenden System
geben mußte, erheblich Vorschub geleistet haben
oder
6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten
2. während der Herrschaft des National-
als Kind einer unter Nummer 5 fallen- sozialismus oder in der sowjetischen
den Ehefrau gemäß § 11 des Bürger-
Besatzungszone oder im sowjetisch be-
lichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz,
setzten Sektor von Berlin durch ihr
aber einen ständigen Aufenthalt hatte
Verhalten gegen die Grundsätze der
und diesen infolge Vertreibung auf-
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
geben mußte.
verstoßen haben oder
(3) Als Vertriebener gilt c1uch, wer, ohne 3. die freiheitliche demokratische Grund-
selbst deutscher Staatsangehöriger oder deut- ordnung der Bundesrepublik Deutsch-
scher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte land einschließlich des Landes Berlin
eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in bekämpft haben.
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte
Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann
eines deutschen Staatsangehörigen oder deut- gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für
schen Volkszugebörigen den ständigen Aufent- Leib und Leben oder die persönliche Freiheit
halt in den in Absatz 1 genannten Gebieten vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist
verloren hat.
auch bei einem schweren Gewissenskonflikt ge-
(4) Wer infolge von Kriegseinwi;kungen geben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere
Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Ge- Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenz-
bieten genommen hat, ist jedoch nur dann Ver- grundlage zerstört oder entscheidend beeinträch-
triebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, tigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder
daß er sich auch nach dem Kriege in diesen entscheidende Beeinträchtigung nahe bevor-
Gebieten ständig niederlassen wollte." stand."
2. In § 248 Satz 1 werden nach den Worten „für 2. § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Heimatvertriebene" die Worte „im Sinne des ,,Er entscheidet auch darüber, was als beson-
§ 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai dere Zwangslage im Sinne des § 1 Abs. 2 anzu-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)" eingefügt; Satz 2 sehen ist."
wird gestrichen. § 102
3. In § 249 Abs. 1 wird die Nummer 4 wie folgt Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes
ergänzt: Das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von
„und soweit sie nicht für den unrentierlichen Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flücht-
Teil der Finanzierung eines Vorhabens, ins- lingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (WiGBl.
besondere zur Melioration oder zur Kulti- S. 231) wird aufgehoben.
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 103 flüchtlinge, die eine günstigere Regelung
Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften vorsehen.
Die Vorsd1riltcn der Uinder, welche die in den (3) Rechte und Vergünstigungen, die Vertriebe-
§§ 91, 93, 94 und 95 dieses Gesetzes geregelten nen nach anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3
Tatbestände betreffen, insbesondere § 7 Abs. 1 genannten bundes- und landesrechtlichen Vorschrif-
Satz 2 des Flüchtlingsgesetzes des Landes Nord- ten gewährt werden, stehen mit dem Inkrafttreten
rhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 treten außer dieses Gesetzes auch Sowjetzonenflüchtlingen sowie
Kraft. Dasselbe gilt für Strafbestimmungen der Län- Personen zu, welche diesen gleichgestellt sind oder
der ü.uf dem Gebiet des Vertriebenen- und Flücht- werden.
lingsrechts. § 105
§ 104 Weitergeltung der bisherigen Ausweise
Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Landesrecht (1) Die bisher von den Ländern für Vertriebene
und Flüchtlinge ausgestellten Ausweise gelten als
(1) Soweit in sonstigen bundes- und landesrecht-
Nachweis der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigen-
lichen Vorschriften der Vertriebenen- und Flücht-
schaft im Sinne dieses Gesetzes, bis sie durch Aus-
lingsbegriff festgelegt ist oder verwendet wird,
weise gemäß § 15 ersetzt oder durch die Bundes-
treten die Vorschri.ften des Ersten Titels und die regierung außer Kraft gesetzt werden.
nach Maßgabe des § 14 dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften an ihre Stelle. (2) Für die Einziehung oder Ungültigkeitserklä-
rung der in Absatz 1 genannten Länderausweise gilt
(2) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes blei- § 18 entsprechend.
ben vorbehaltlich des § 15 Abs. 5 und der ausdrück-
lich genannten Änderungen und Ergänzungen unbe- § 106
rührt
Verwaltungsvorschriften
1. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-
nisse der unter Artikel 131 des Grundge- Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
setzes fo11enden Personen vom 11. Mai 1951 lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
(Bundesgesetzbl. I S. 307) sowie das Gesetz die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
zur Regelung der Wiedergutmachung natio- rates.
nalsozialistischen Unrechts für Angehörige
§ 107
des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 291), Anwendung des Gesetzes im Land Berlin
2. die Vorschriften auf dem Gebiete des
Lastenausgleichs, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
3. die Vorschriften der Länder zur Regelung vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
der Wiedergutmachung nationalsozialisti- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
schen Unrechts, der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen
4. Vorschriften der Länder über die Einglie- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
derung der Vertriebenen und Sowjetzonen- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961 1907
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf fol9ende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 7/61 über die Aufhebung von Preisvor-
schriften für Erschließungsbeiträge
Vom 16. Oktober 1961 201 18. 10. 61 30.6.60
Verordnung über die Tarifkommission und ihre beratenden
Ausschüsse für den Güterkraftverkehr
Vom 11.Oktober 1961 201 18. 10. 61 19. 10. 61
Verordnung PR Nr. 9/61 zur .Änderung der Verordnung PR
Nr. 1/61 über den Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr von
Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut
Vom 16. Oktober 1961 202 19. 10. 61 Inkrafttreten
gemäߧ 3
Berichtigung der Anordnung vom 5. Oktober 1961 über die
Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beam-
tenrechtlichen Versorgung 202 19. 10. 61
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sach("Jebiet 3 (Rcchtspfle(Je) - 1. Lieferung Folge 16: Sachgebiet 2 (Verwaltung) -- 10. Lieferung
30 Gericl,tsvcrfussuuq und lkrufsrecht der Rechtspflege 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltung
300 Gerichtsvcrfassunq - :101 Richter - 302 Entlastung der Ge- 213 Bauwesen - 214 Sachleistunqsrecht, Enteiqnunqsrecht
richte, Rcchlsriflcqcr. (44 Seilen; Einzclbczuq 1.54 DM. zuzüqlich 215 Ziviler Bevölkerunqsschutz. (68 Seiten; Einzelbezuq 2,38 DM
0,15 DM Versandqebühren) zuzüqlich 0,25 DM Versandgebühren.)
Folge 2: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqe) - 2. Lieferung Folge 17: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 6. Lieferung
31 Verfuhren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß, 21 Besondere Verwaltunqszweige der inneren Verwaltunq - 212
Zwanqsvcrsteiqerunq und ZwanqsvPrwal!unq •·- 311 Verqleich, Cesundheitswesen - 2120 Orqanisation des Gesundheitswesens
Konkurs, Einzelq läubiq<!ranfechl unq. (20fi. Seiten; Einzelbezug -- 2121 Aoptheken- und Arzneimittelwesen, Gifte. (160 Seiten,
7,21 DM zuzüqlich 0,25 DM Versdndqebühren) Einzelbezug 5,60 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
Folge 3: Sacbqebiet 3 (Rechtspfleqe) -- 3. Lieterunq Folge 18: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 10. Lieferun,:i
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfah- 45 Strafrecht - 450 Strafqesetzbuch und zugehöriqe Gesetze -
ren, Strafvollzuq, Strafrcqisler - 313 Haftentschädiqunqen, 451 Jugendgerichtsgesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Einzelne
Gnadenrccht - 314 Auslicferunq und Durchführunq. (112 Seiten, strafrechtliche Nebenqesetze - 454 Recht der Ordnunqswidriq-
Einzelbezuq 3,92 DM zuziiqlich 0,15 DM Versandqebühren.) keiten. (120 Seiten; Einzelbezug 4,20 DM zuzüglich 0,35 DM Ver-
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspfleqe) - 4. Lieferung sandqebühren )
31 Verfuhren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige Folge 19: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 5. Lieferung
Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentziehungen - 41 Handelsrecht - 411 Börsenrecht - 4110 Börsenvorschriften -
317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beqlaubiqung 4111 Zulassunq zum Börsenhandel - 4112 Feststellung des Bör-
öffentlicher Urkunden (80 Seiten; Einzelbezug 2.80 DM zuzüglich senpreises - 4113 Abwicklung von Börsenqeschäften - 4114 Zu-
0,15 DM Versandqebühren.) lassung zum Bö'rsenterminhandel - 4115 Einzelzulassungen zum
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung Börsenterminhandel. (40 Seiten; Einzelbezuq 1,40 DM zuzüqlich
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenord- 0,20 DM Versandgebühren.)
nung - 362 Kos1en der Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Be- Folge 20: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 8. Lieferung
reich der Justizverwaltung - 364 Gebührenbefreiungen - 365 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung - 212
Justizbeitreibunqsordnung - 366 Entschädigunq der ehrenamt- Gesundheitswesen - 2125 Lebens- und Genußmittel, Bedarfsqe-
lichen Beisitzer bei den Gerichten - 367 Entschädiqunq von Zeu- genstände. (148 Seiten; Einzelbezug 5,18 DM zuzüglich 0,35 DM
gen und Sc1chverständigen - 358 Gebührenordnung für Rechts- Versandqebühren.)
anwälte - 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen.
(108 Seiten; Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versand- Folge 21: Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs-
qehiihren.) wesen, Bundeswasserstraßen) - 12. Lieferunq
95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltunq und allge-
Folge 6: Sachqebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) - Einzige meine Ordnung der Seeschiffahrt 9511 Verkehrsordnung.
Lieferung (164 Seiten; Einzelbezug 5,74 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Organisation - 12 · Verfas- qebühren.)
surw1sschutz - 13 Bundesgrenzschutz (256 Seiten; Einzelbezug
8,96 DM zuzüglich 0,50 DM Versandgebühren.) Folge 22: Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs-
wesen Bundeswasserstraßen) - 13. Lieferung
Folge 7: Sachqebiet 2 (VerwaltunqJ - 13. Lieferung 95 Schlffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit. (236 Sei-
23 Raumordnunq, Bodenverteilunq, Wohnunqsbau-, Siedlungs- ten, Einzelbezug 8,26 DM zuzüglich 0,60 DM Versandgebühren.)
und I Ieimstä ltenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleinqarten- Folge 23: Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs-
wesen, Grnndsl.ücksverkehrsrecht (außer land- und forstwirt- wesen, Bundeswasserstraßen) - 14. Lieferunq
schaft.lichem Grundstücksverkehrsrecht). (196 Seiteni Einzelbezug 95 Schiffahrt - 9513 Schiffsbesatzunq - 9514 Flaggenrecht -
6,86 DM zuzüqlich 0,35 DM Versandqcbiihrcn.l 9515 Seelotswesen - 9516 Strandung - 9517 Schiffsvermessung
Folge 8: Sacbqebiet 2 (Verwaltunq) - 2. Licferunq - 9518 Beförderung von Frachtstücken - 9519 Nord-Ostsee-
20 Allgemeine innere Verwaltun9 - 203 Recht der im Dienst Kanal. (190 Seiten; Einzelbezuq 6,72 DM zuzüglich 0,35 DM Ver-
des Bundes und der bundesunmittclbaren Körperschaften des sandqebühren.)
öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2030 Beamte - 2031 Folge 24: Sachgebiet 2 (Verwaltung) 3. Lieferung
Disziplinarrecht (164 Seilen; Einzelbezuq 5,74 DM zuzüqlich 20 Allgemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im Dienst
0,35 DM Versnndqebühren.l des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des
Folge 9: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 14 Lieferung öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2032 Besoldunq, Reise-
24 Vertriebene, Flüchtlinqe, Evakuierte, politische Häftlinqe und und Umzugskosten, Unterhaltszuschuß. (91 Seiten; Einzelbezug
Vermißte. (60 Seiten; Einzelbezuq 2,10 DM zuzüqlicb 0,25 DM 3,22 DM zuzüqlidl 0,25 DM Versandqebühren.)
Versandqebiihren.) Folge 25: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) 2 b Lieferun9
Folge 10: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 4. Lieferunq 40 Bürgerliches Recht (Bürgerliches Gesetzbuch und Neben-
41 Handelsrecht - 410 Allqcmeines Handelsrecht. (128 Seiteni gesetze) - 403 Nebengesetze zum Sachenrecht (60 Seiteni
Einzelbezuq 4,48 DM zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.) Einzelbezug 2,10 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Folge 11: Sachqcbiet 4 (Zivilrecht und Sl.rafrechtl - 9. Lieferunq Folge 26: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 2 a Lieferung
42 Gewe,blicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421 Ge- 40 Bürgerliches Recht (Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze)
brnuc:hsmuslerrecht - 422 Recht der Arbeil.nehmererfindunqen - 401 Neben9esetze zum Allgemeinen Teil - 402 Nebengesetze
- 423 Wuren,e:ichenrecht - 424 Gemeinsame Rechlsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse (124 Seiten; Einzelbezug
- 43 Vorschriften qeqen den unlauteren Wettbewerb - 44 Ur- 4,34 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
hel>errecht -- 440 Urheberrechtliche Vorschriften - 441 Verlags-
recht - 442 c;eschrrwcksmusterrecht - Anhanq 01-42, 01-43, 01-44
Mehrseitiqe Vcrtriiqe (220 Seiten; Einzelbezuq 7,70 DM zuzüg-
lich 0,35 DM Versandqebiihren.) Bestellungen sind zu richten an:
Folge 12: Sachqebiet 2 (Verwallunq) - 1. Lieferunq
20 Allqemeine innere Verwilllunq - 200 Behördenaufbau -
201 Verwaltunqsverführen und -zwanqsverfahren - 202 Ver- Sammlung des Bundesrechts
wcil lunqsqebühren (20 Seiten; Einzelbezuq 0,70 DM zuzüqlich
0,20 DM Versandgebühren.) Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
Folge 13: Sachgebiet 2 (Vcrwallung) - 5. Lieferung
21 Besondere Verwallunqszweiqe der inneren Verwaltung -
210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstands- Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete be-
wesen (40 Seiten; Einzelbezug 1,40 DM zuzüqlich 0,20 DM Ver- zogen werden. Der Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt im For-
sdndqebühren.) mat DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abonne-
Folge 14: Si1chqebiet 2 (Verwallunq) - 7. Lieferunq mentsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnunqserteilung
21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltunq - erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang der
212 Cesundhcitswesen -- 2122 Arzte und sonsliqe Heilberufe - gelieferten Hefte.
2123 Zahniirzte und D<,ntistc,n - 2124 Hebammen und Heilhilfs- Hefte einzelner Sachqebiete können bezogen werden zum Preise
berufe. (112 Seilen; Einzell>ezuq 3,92 DM zuzüqlich 0,25 DM Ver- von 7 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versandkosten
sandgebühren.) qeqen Voreinsendung des entsprechenden Betraqes auf Post -
Folge 15: Sachqebiet 3 (Rechtspflege) - 5. Lieferung scheckkonto Köln 1128 „Sammlung des Bundes-
32-35 Gerichte für besond•Jre Sachqebiel.e. (80 Seiten; Einzel- r e c h t s B u n d e s g e s et z b I a t t Te i 1 III " oder nach Bezah-
bezug 2,80 DM zuzüglich 0,25 DM Versandqebühren.) lung auf Grund einer Vorausrechnung.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g; Bundesanzei9er Verlags9es. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfol9e nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fort9eltend feslgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den \'erlag.
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