Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1961 1873
Verordmmg zur Durchführung des Gesetzes
zur Uberwadnmg si:rafrechtlicher und anderer Verbri:ngungsverbote
Vom 12. Oktober 1961
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur
Ubc)rwachung strafrechtlicher und anderer Verbrin-
gungsverbote vom 24. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 607) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Filme, die in den räumlichen Geltungsbereich des
Gesetzes zur Uberwachung strafrechtlicher und
andt)rer Verbringungsverbote verbracht werden,
untmliegen nicht der in § 5 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes bestimmten Vorlagepflicht, wenn ihr Ur-
sprung~land in den Länderlisten A oder B der An-
laqcn zum .Außenwirtschaftsgesetz vom 28.April 1961
(ßundesgesetzbl. I S. 481) verzeichnet ist. Dies gilt
nicht bei Filmen, die in Gemeinschaftsproduktion
mit Unternehmen hergestellt worden sind, die nicht
in einem Land der Länderlisten A oder B ihren Sitz
haben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
tember 1961 in Kraft.
Bonn, den 12. Oktober 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Berichtigung
der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1381)
Die Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
ist wie folgt zu berichtigen:
Seite 1412 Nr. der Liste 1080:
In der 1. und 2. Zeile muß es heißen:
" ..... von Gasturbinenschaufelblättern, wie:"
Buchstabe f muß heißen:
"Schaufelrohling-Vorformmaschinen".
Seite 1457 In den Warennummern „aus 8462 10", ,.aus 8462 96", ,.aus 8462 99" ist nach
Nummer 3 folgende Nummer 4 einzufügen:
,.4. Wälzlagerteile:
Außen- oder Innenringe, Käfige, Kugeln, Rollen oder zusammengesetzte
Teile, nur für die unter den Nummern 1, 2 oder 3 erfaßten Wälzlager
verwendbar ........................................................ . IL 1601 ".
In den Warennummern „aus 846620", ,.aus 846630", ,.aus 846690" ist die
Nummer 4 mit Text zu streichen.
Seite 1467 Es ist folgende Fußnote aufzunehmen:
,.') g = Erdbeschleunigung = 981 cm/sec 2 ".
Seite 1477 Vor der Warennummer „aus 9018 90" ist einzufügen:
„aus 9018 80 1. nach dem Uberdruckprinzip arbeitende Atemgeräte IL 0010
2. schlauchlose Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräte mit
geschlossenem oder halbgeschlossenem Luftkreislauf (Luft-
erneuerung) IL 0017
3. Gasmasken, besonders konstruiert für militärische Zwecke IL 0007".
Seite 1481 In der \Narennummer „aus 9029 30" ist hinter Nummer 2 folgende neue
Nummer 3 einzufügen:
„3. Spezial-Verstärker oder -Vorverstärker für Oszillographen gemäß ,aus
9028 3 !' Nr. 1 ...................................................... . IL 1584".
Die bisher in der Warennummer „aus 9029 30" hinter Nummer 2 eingefügte
Nummer
„6. Spezialbaugruppen, -unierbaugruppen, -teile oder -zubehör für „aus
9028 31" Nr. 1 ...................................................... . IL 1584"
ist zu streichen.
Bonn, den 4. Oktober 1961
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Ba y e rl
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1961 !875
Berichtigung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 815)
In § 153 Abs. 2 Nr. 3 heißt es statt ff vorbehaltlich
der Regelung des Absatzes 3" richtig ff vorbehaltlich
der Regelung des Absatzes 4".
In § 153 Abs. 2 Nr. 8 heißt es statt (Bundesge-
ff
setzbl. I S. 134)" richtig (Bundesgesetzbl. I S. 154) ".
ff
Bonn, den 11. Oktober 1961
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Gottschick
Berichtigung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1205)
In § 83 Abs. 2 muß es statt überörtliche Träger"
ff
richtig überörtlicher Träger" heißen.
ff
Bonn, den 11. Oktober 1961
Der Bundesminister
für Familien- und Jugendfragen
Im Auftrag
Dr. Roth e
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1961 !875
Berichtigung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 815)
In § 153 Abs. 2 Nr. 3 heißt es statt ff vorbehaltlich
der Regelung des Absatzes 3" richtig ff vorbehaltlich
der Regelung des Absatzes 4".
In § 153 Abs. 2 Nr. 8 heißt es statt (Bundesge-
ff
setzbl. I S. 134)" richtig (Bundesgesetzbl. I S. 154) ".
ff
Bonn, den 11. Oktober 1961
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Gottschick
Berichtigung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1205)
In § 83 Abs. 2 muß es statt überörtliche Träger"
ff
richtig überörtlicher Träger" heißen.
ff
Bonn, den 11. Oktober 1961
Der Bundesminister
für Familien- und Jugendfragen
Im Auftrag
Dr. Roth e
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
über das Kuppeln von Fahrzeugen im Stromgebiet der Weser
Vom 27. September 1961 196 11. 10. 61 1. 10. 61
Verordnung Nr. 23/61 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 5. Oktober 1961 197 12. 10. 61 Inkrafttrete
gemäß § 4
Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
Vom 5. Oktober 1961 199 14. 10. 61 15. 10. 61
Anordnung über die Ubertragung von Befugnissen des Aus-
wärtigen Amtes als oberster Dienstbehörde nach § 60 G 131
Vom 5. Oktober 1961 199 14. 10. 61 15. 10. 61
Herausgeber: Der Bundc,sminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend feslrJestellte Bundesrecht auf Gmnd des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli JD58 (Bunrlcsqcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qcordnct veröffentlicht. Bezu9sbedingun9en für Teil III durch den \·erlatJ.
Bczu9sbedingungcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. JJ in z e Ist ii c k e je angefa.ngcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voremsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder llilch Bczalllunq ,mf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.
1865
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1961 Nr. 84
Tag Inhalt Seite
13 10. (j] Neufassung des Bundesevakuiertenges~tzes ............................................ . 1865
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 241-1.
12. 10. 61 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Uberwachung strafrechtlicher und anderer
Verbringungsverbote .................................................................. . 1873
4. 10. 61 Berichtigung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung vom 22. Au-
gust 1961 ................................................... , ... , • •, • • • •, • • • • • • • · · · · · · · 1874
11.10.61 Berichtigung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 ........................... . 1875
11. 10. 61 Berichtigung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961 ..................... . 1875
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1876
In Teil II Nr. 52, ausgegeben am 19. Oktober 1961, sind ve1öffentlicht: Verordnung über die Beiräte nach dem
Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen. - Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und
niederländischen Grenzabfertigung in Bahnhöfen und in Zügen während der Fahrt. - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen
bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit. - Bekanntmachung über das Inkraft-
treten der Vereinbarung und der Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenz-
abfertigung im Rheinschiffsverkehr. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkom-
men [Inkrafttreten für Portugal; Weitergeltung für Kongo (Leopoldville)].
1
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesevakuiertengesetzes )
Vom 13. Oktober 1961
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuier-
tengesetzes vom 26. September 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1753) wird nachstehend der Wortlaut des
Bundesevakuiertengesetzes in der nunmehr gelten-
den Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus dem
oben angeführten Gesetz und den nachstehend auf-
geführten Gesetzen ergibt:
a) Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 815),
b) Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 11. Au-
gust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1193).
Bonn, den 13. Oktober 1961
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Merkatz
1) Ersetzt Bunclcs9csclzbl. III 241-1.
Z 1997 A
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bundesevakuiertengesetz
in der Fassung vom 13. Oktober 1961
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Personenkreis §
Evakuierte
Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Ausdehnung des Personenkreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Abschnitt II
Registrierung
Durchführung 4
Erklärung über die Tnanspruchnahme von Rechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4a
Registrierung am Aufenthaltsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4b
Abschnitt III
Rückführung und wohnraummäßige Unterbringung
Begriff 5
Ersatzausgangsort .................................................. . 6
Rückführungspläne ................................................. . 7
Kosten der Rückführung ............................................ . 8
Wohnraummäßige Unterbringung im Ausgangsort 9
A b s c h n i tt IV
Betreuungsmaßnahmen
Allgemeine Vorschriften über die Zulassung zur Berufs- und Gewerbe-
ausübung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Zulassung zur Kassenpraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften und Teilhaberschaften . . . . . . . . 12
Vergabe von öffentlichen Aufträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 a
Kontingente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Vermietung, Verpachtung und Ubereignung durch die öffentliche Hand . . 14
Arbeiter und Angestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Lehrlings- und sonstige Ausbildungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Dffentliche Bedienstete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 a
Dauerarbeitsplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Nichtanwendung beschränkender Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Ersatz von Kosten der Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Betreuung am Aufenthaltsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 a
Härtefälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Gemeinsame Vorschriften 21
Abschnitt V
Straf- und Schlußbestimmungen
Erschleichung von Vergünstigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Geltung des Gesetzes im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1961 1867
J\bschnilt I 1. im Zusammenhang mit militärischen Maß-
nahmen oder
Personenkreis
2. aus Anlaß der Entfernung von Personen
§ 1
oder der Verlagerung von Betrieben oder
Anlagen aus kriegsgefährdeten Gebieten
Evakuierte oder
(1) Evakuierte sind Personen, die 3. infolge Unbenutzbarkeit der Wohnung
durch gänzliche oder teilweise Zerstörung
1. in der Zeit vom 2G. August 1939 bis 31. De-
oder infolge Entziehung oder Aufgabe der
zember 1946 ihre Wohnsitzgemeinde (Aus- Wohnung auf Grund behördlicher Maßnah-
gangsort) im Geltungsbereich dieses Ge- men.
setzes aus kriegsbcdingten Gründen ver-
lassen und in einer anderen Gemeinde (5) Evakuierte sind nicht Personen, die Vertrie-
(Zuiluchlsorl) im Geltungsbereich dieses bene oder Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 1 bis 4 des
Gesetzes Aufnahme gefunden haben oder Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 -
Bundesgesetzbl. I S. 201) sind.
2. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. De-
zember 1946 ihre Wohnsitzgemeinde (Aus-
§ 2
gangsort) im Geltungsbereich dieses Ge-
se Lzes aus kricgsbedingten Gründen ver- Anwendungsbereich
lassen und in einer Gemeinde (Zufluchtsort) (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- wird, finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf
setzes Aufnahme gefunden haben oder Evakuierte im Sinne des § 1 Anwendung, die ein-
3. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. De- schließlich ihrer Haushaltsgemeinschaft am 18. Juli
zember 1946 ihre außerhalb des Geltungs- 1953 in ihren Ausgangsort noch nicht rückgeführt
bereichs dieses Gesetzes gelegene Wohn- oder nicht zurückgekehrt' waren oder die bis dahin
sitzgemeinde (Ausgangsort) im Deutschen nach versuchter Rückkehr aus wohnraummiißigen,
Reich nach dem Gebietsstand vom 31. De- hygienischen oder beruflichen Gründen, die kriegs-
zember 1937 aus kriegsbedingten Gründen bedingt sein müssen, den Ausgangsort alsbald wie-
verlassen haben, in einer Gemeinde (Zu- der verließen und ihren Rückkehrwillen erklären.
fluchtsort) im Geltungsbereich dieses Ge- Dies gilt auch in den Fällen des § 4 a Abs. 1 Nr. 2,
setzes Aufnahme gefunden haben und in in denen die Betreuung am Aufenthaltsort beantragt
diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt wird.
beibehalten haben oder (2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch
4. als Heimkehrer im Sinne der §§ 1 und 1 a Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
des Heimkchrergesctzes vom 19. Juni 1950 für die Abgabe der Erklärung des Rückkehrwillens
(Bundesgcsctzbl. S. 221) in seiner jeweils eine Ausschlußfrist festzusetzen. Sie ist ferner er-
geltenden Fassung mächtigt, eine neue Ausschlußfrist für die Erklärung
des Rückkehrwillens festzusetzen für Personen, für
a) in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsge- die die Erste Verordnung zur Durchführung des
meinde ihrer evaJcuierten Haushaltsge- Bundesevakuiertengesetzes vom 20. Dezember 1954
meinschaft Aufnahme gefunden haben (Bundesgesetzbl. I S. 440) gilt und die die Erklärung
oder finden oder des Rückkehrwillens nicht oder nicht rechtzeitig
b) im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben haben, sofern sie glaubhaft machen, daß
Aufenthalt nehmen, wenn der Wohnsitz sie ihren Rückkehrwillen fristgemäß erklärt hätten,
oder Aufenthalt ihrer evakuierten Haus- wenn die durch die Anderungen und Ergänzungen
haltsgemeinschaft, auf die die Bestim- des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 11
mungen dieses Gesetzes Anwendung Abs. 2 und 6, der §§ 12 a, 16 a und 17 Abs. 3 erwei-
finden, sich außerhalb des Geltungsbe- terten Betreuungsmaßnahmen vor Ablauf der Aus-
reichs des Gesetzes befindet. schlußfrist bereits bestanden hätten.
(2) Absatz 1 findet auf alle während der Dauer (3) Zur Festsetzung einer neuen Ausschlußfrist
der Evakuierung geborenen Kinder von Evakuier- für die Erklärung des Rückkehrwillens ist die Bun-
ten, auf Ehegatten von Evakuierten und auf alle desregierung auch ermächtigt für Personen, die
zur I-Iausha Hr,gemcinschaft de;:; Evakuierten gehören- glaubhaft machen, daß sie ihren Rückkehrwillen
den sonstigen Personen Anwendung. fristgemäß erklärt hätten, wenn die durch die Neu-
fassung des § 18 erweiterten Betreuungsmaßnahmen
(3) Als Zufluchtsort im Sinne des Absatzes 1 vor Ablauf der Ausschlußfristen bereits bestanden
Nr. 1 bis 3 gilt die Wohnsitz- oder Aufenthalts- hätten.
gemeinde vom 18. Juli 1953. (4) Für Evakuierte, deren Ausgangsort außerhalb
(4) Kriegsbedingte Gründe im Sinne des Ab- des Geltungsbereichs des Gesetzes liegt (§ · 1 Abs. 1
satzes 1 Hegen in der Regel vor beim Verlassen der Nr. 3) ist § 5 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe der Be-
Wohnsitzgemeinde stimmungen des § 6 anzuwenden.
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(5) Die Erklärung des Rückkehrwillens gemäß bzw. zurückgekehrt sind, binnen sechs Monaten
Absatz 1 gilt als widerrufen, wenn der Evakuierte nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Er-
von der ihm gebotenen Rückführung in seinen Aus- teilung des Registrierungsbescheids eine Erklärung
gangsort binnen einer ihm gesetzten Frist nicht Ge- darüber abzugeben, ob sie
brauch macht, obwohl ihm die Rückführung zumut-
1. ihren Rückführungsanspruch aufrechterhal-
bar ist. Uber den Eintritt des Widerrufs entscheidet
ten oder
die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 zuständige Behörde. Der
Evakuierte verliert mit der Rechtskraft der Ent- 2. falls sie darauf verzichten, dafür die Be-
scheichmg die Rc:chte und Vergüns1igungen nach treuung am Aufenthaltsort gemäß § 4 b
dem Gesetz. Abs. 1 beantragen.
§ 3 (2) Evakuierte, die gemäß Absatz 1 auf ihre
Ausdehnung tles Personenkreises Rückführung verzichten oder die eine Erklärung
gemäß Absatz 1 nicht abgegeben haben, sind im
Die ßundesrerJicrung wird ermächtigt, durch Evakuiertenregister zu streichen (§ 4 Abs. 3). Den
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Evakuierten ist ein Bescheid zu erteilen.
für Personengruppen, die nicht alle Voraussetzun-
gen dE!S § 1 erfüllen, aus Billigkeitsgründen die Vor-
§ 4b
schriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise für
anwendbar zu erkli:iren, wenn diese Personen- Registrierung am Aufenthaltsort
gruppen
(1) Registrierte Evakuierte, die gemäß § 4 a Abs. 1
1. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezem- Nr. 2 die Betreuung am Aufenthaltsort beantragen,
ber 1946 Hlre Wohnsitzgemeinde im Deutschen sind in ein bei der zuständigen Behörde ihres Auf-
Reich nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember enthaltsortes zu führendes Betreuungsregister
1937 aus kriegsbedingten Gründen verlassen einzutragen. Uber die Aufnahme in das Betreuungs-
haben und register ist den Evakuierten ein schriftlicher Bescheid
2. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück- zu erteilen (Registrierungsbescheid B).
kehren oder dort Aufnahme gefunden haben
(2) Aufenthaltsort im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 2
oder finden.
und des § 4 b Abs. 1 ist die Wohnsitz- bzw.
Aufenthaltsgemeinde im Zeitpunkt der Antrag-
Abschnitt 11
stellung.
Registrierung (3) Evakuierte, die einen Registrierungsbescheid
§ 4
B erhalten haben, sind im Register ihres Ausgangs-
ortes (Ersatzausgangsort) zu streichen. Hierüber ist
Durchführung dem Evakuierten ein schriftlicher Bescheid zu er-
(1) Die Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 ist bei der teilen; sein bisheriger Registrierungsbescheid wird
von den Ländern zu bestimmenden Behörde des damit ungültig.
Zufluchtsortes abzugeben, Von Personen, die sich
außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesevaku- Abschnitt III
iertengesetzes aufhalten, ist die Erklärung bei der
Rückführung
nach Satz 3 für den Ausgangsort zuständigen Be-
und wohnraummäßig,e Unterbringung
hörde abzugeben. Die Erklärung ist von der von
den Ländern zu bestimmenden Behörde des Aus-
§ 5
gangsortes in ein Register aufzunehmen, falls die
Voraussetzungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 erfüllt sind. BegrHf
Dem Antragsteller ist ein Bescheid zu erteilen.
(1) Die Rückführung ist freiwillig. Der Evakuierte
(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 kann die Erklärung ist in seinen Ausgangsort {§ 1 Abs. 1) rückzuführen.
auch nach Rückkehr bei der Behörde des Ausgangs- Der Zeitpunkt der Rückführung bestimmt sich nach
ortes abgegeben werden. Maßgabe des zur Verfügung stehenden Wohnraumes
(3) Die Eintragung gemäß Absatz 1 ist zu strei- und unter Berücksichtigung sozialer und wirtschaft-
chen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme licher Gründe. Die Rückführung erfolgt in einem
in das Register nicht vorgelegen haben oder nicht behördlich gelenkten Rückführungsverfahren.
mehr vorliegen. Uber die Streichung ist ein schrift-
licher Bescheid zu erteilen. (2) Der Rückführung im Sinne des Absatzes 1
steht eine Rückkehr des Evakuierten außerhalb des
(4) Durch die Registrierung wird das Vorliegen
behördlich gelenkten Rückführungsverfahrens in
der Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 fest-
seinen Ausgangsort nach dem 18. Juli 1953 dann
gestellt. Diese Feststellung ist für die Behörden
gleich, wenn der Evakuierte durch Bescheinigung
bindend.
der Gemeindebehörde des Ausgangsortes eine Woh-
§ 4a nung für sich und seine Haushaltsgemeinschaft
Erklärung über die Inanspruchnahme nachweist.
von Rechten (3) Die Rückführung von Evakuierten kann auch
(1) Die nach § 4 Abs. 1 registrierten Evaku- im Rahmen der Umsiedlung von Vertriebenen er-
ierten haben, sofern sie noch nicht rückgeführt folgen.
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1961 1869
(4) Bei der Rückführung ist die Haushaltsgemein- § 9
schaft zu wahren. Sie soll ohne Einverständnis des Wohnraummäßige Unterbringung
Evakuierten auch nicht vorübergehend getrennt im Ausgangsort
werden.
§ 6 (1) Die wohnraummäßige Unterbringung der Eva-
kuierten im Ausgangsort (§ 1 Abs. 1 und § 6) und
Ersatzausgangsort der an ihrem Aufenthaltsort betreuungsberechtigten
(1) Steht ein Evakuierter in einem anderen als Evakuierten (§ 4 b Abs. 1) ist eine vordringliche
dem Zufluchtsort in einem Arbeits- oder Dienstver- Aufgabe der Wohnraumbewirtschaftung und des
hältnis oder kann er in einem anderen als dem öffentlich geförderten V✓ ohnungsbaues.
Zufluchtsort ein solches nachweisbar begründen, so
kann auf Antrag der vorhandene oder künftige (2) Evakuierten ist ein angemessener Teil des
Arbeits- oder Dienslort als Ausgangsort im Sinne vorhandenen und des neu zu schaffenden Wohn-
des § 1 Abs. 1 zugelassen werden. raumes zuzuteilen.
(2) Ubt ein Evakuierter in einem anderen als dem (3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für
Zufluchtsort einen selbständigen Beruf oder eine den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
andere selbständige Erwerbstätigkeit aus oder kann (§§ 13 ff. des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom
er in einem anderen als dem Zufluchtsort einen 24. April 1950 - Bundesgesetzbl. S. 83 - und
selbständigen Beruf oder eine andere selbständige §§ 25 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom
Erwerbstätigkeit nachweisbar begründen, so kann 27. Juni 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 523 - in ihrer
auf Antrag der Ort, an dem der selbständige Beruf jeweils geltenden Fassung) ist in möglichst weitem
oder die andere selbständige Erwerbstätigkeit aus- Umfange zugunsten der Evakuierten auch die Be-
geübt wird oder nachweisbar ausgeübt werden wird, gründung von Eigentum an Wohnungen (Eigen-
als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 zugelassen heimen, Kleinsiedlungen, Wohnungseigentum oder
werden. Dauerwohnrecht) zu fördern.
(3) Als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 kann (4) Hinsichtlich des Wohnraumes, der im Rahmen
im Wege der Familienzusammenführung die Wohn-
des allgemeinen sozialen Wohnungsbaues mit
sitzgemeinde von Familienangehörigen des Evaku- öffentlichen Mitteln gefördert wird, wird die Bun-
ierten zugelassen werden, wenn diese mit dem Eva- desregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung
kuierten in gerader Linie oder in der Seitenlinie mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
bis zum zweiten Grad verwandt sind. die angemessene Berücksichtigung der Evakuierten
(4) Dber den Antrag gemäß Absatz 1 bis 3 ent- bei der Zuteilung des neu zu schaffenden Wohn-
scheidet die für den beantragten Ersatzausgangsort raumes zu erlassen.
zuständige Landesbehörde.
(5) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 ist auch die
Wohnraumbeschaffung für die Rückführung der
§ 7
Evakuierten von Land zu Land, soweit sie ihren
Rückfühnmgspläne Zufluchtsort ·außerhalb der Flüchtlingsabgabeländer
Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Rahmen haben oder ihre Rückführung zwischen Flüchtlings-
der behördlich gelenkten Rückführung durch Rechts- abgabeländern erfolgt, in einem angemessenen
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rück- Zeitraum sicherzustellen.
führungspläne für die Rückführung von Land zu
(6) Die für die Rückführung der in § 1 genannten
Land zu erlassen, in denen Zeit, Art, Umfang und
Personen erforderlichen Wohnungsbaumittel stellt
Reihenfolge der Rückführung und die Finanzi(~rung
der Bund bereit, jedoch beschränkt sich die Ver-
der wohnraurnmi.ißigen Unterbringung geregelt
pflichtung des Bundes darauf, daß er insgesamt ge-
werden.
mäß § 18 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
§ 8 bis zu 62 Millionen Deutsche Mark und gemäß § 6
Kosten der Rückführung Abs. 2 Buchstabe a des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes bis zu 36 Millionen Deutsche Mark bereitstellt.
(1) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr
des Evakuierten (§ 5) trägt das Land, in dem der (7) Die Evakuierten, die aus den Gebieten von
Evakuierte zur Zeit seiner Rückführung oder Rück- außerhalb des Bundesgebietes rückzuführen sind,
kehr seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. gelten hinsichtlich der Bereitstellung nachstelliger
(2) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr Finanzierungsmittel für den zu ihren Gunsten erfor-
einschließlich der Rückführung im Rahmen der Um- derlichen Wohnungsbau als mit Wohnungsbaumit-
siedlung von Vertriebenen (§ 5) werden vom Bund teln zu berücksichtigende Flüchtlinge aus dem
in dem Verhältnis übernommen, in dem die im sowjetischen Besatzungsgebiet. Die jeweiligen Lei-
Rahmen der Kriegsfolgenhilf e anfallenden Fürsorge- stungen des Bundes hierfür ergeben sich aus dem
kosten verrechnet werden. Jahreshaushaltsplan des Bundes.
(3) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr (8) Uber die Verteilung und die Art des Ein-
der Evakuierten, die zur Zeit ihrer Rückführung satzes der Mittel bestimmt der Bundesminister für
oder 'Rückkehr ihren Wohnsitz oder Aufenthalt Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Bundes-
außerhu.lb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes minister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-
hatten oder haben, trägt der Bund. geschädigte.
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
A h s c h n i t t IV Zahnarzt oder Dentist befugt waren, bei sonst
Betreuungsmaßnahmen gleichen Bedingungen am Ausgangsort bevorzugt
zuzulassen.
§ 10 § 12
AHgcnieh,,e Von:chriHen ühiP.r die Zulassung Kredite, Zi.nsverbifügungen,
.zur JITernfs- lmd Gewerbeausübung Bürgschaften und TeHhahe:n;dE1.Hen
(1) Ist für die Ausübung cL1es Berufes oder Ge- (1) Die selbständige Erwerbstätigkeit der Eva-
werbes eine l(onzession, Erlaubnis, Genehmigung kuierten im Gewerbe, in der Landwirtschaft und in
oder Zulassung erforderlich, deren Erteilung von freien Berufen in ihren Ausgangsorten soll durch
der Prüfung eines Bedürfnisses oder ähnlicher Vor- Gewährung von Krediten aus öffentlichen Mitteln
aussetzungen abhängt, so ist Evakuierten auf des Bundes und der Länder zu günstigen Zins-, Til-
Antrag die ihnen vor der Evakuierung in ihren gungs- und Sicherungsbedingungen, durch Zinsver-
Ausgangsorten erteilte Konzession, Erlaubnis, Ge- billigungen und Bürgschaftsübernahmen gefördert
nehmigung oder Zulassung, falls sie erloschen ist, werden.
wieder zu erteilen, ohne daß das Vorliegen eines (2) Zur Förderung selbständiger Erwerbstätigkeit
Bedürfnisses oder ähnlicher Voraussetzungen ge- in den Ausgangsorten soll auch die Umwandlung
prüft wird; die persönlichen Voraussetzungen müs- laufender hochverzinslicher und kurzfristiger Kre-
sen jedoch gegeben sein. dite in langfristige zu günstigen Zins- und Tilgungs-
(2) Vorschriften, die für die Zulassung zu einem bedingungen ermöglicht werden.
Gewerbe Höchstzahlen festsetzen, finden auf Eva- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
kuierte im Sinne des Absatzes 1 keine Anwendung. Unternehmen in den Ausgangsorten, an denen
(3) Unberührt bleibt die Prüfung des öffentlichen Evakuierte mindestens mit der Hälfte des Kapitals
Verkehrsbedürfnisses im Straßenverkehr. Bei der beteiligt sind, sofern die Beteiligung für mindestens
Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen und sechs Jahre sichergestellt ist. Beteiligungen der
Bescheinigungen im Straßenverkehr sind Evakuierte öffentlichen Hand, die der Konsolidierung solcher
im Sinne des Absatzes 1 in ihren Ausgangsorten Betriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung der Be-
bevorzugt zu berücksichtigen. teiligung außer Ansatz, wenn den Evakuierten das
Recht eingeräumt ist, die Beteiligung der öffent-
lichen Hand abzulösen.
§ 11
(4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können
Zulassung zur Kassenpraxis
auch Unternehmen gewährt werden, die Evakuier-
(1) Ein Evakuierter, der vor der Evakuierung als ten den Aufbau einer selbständigen Existenz in
Arzt, Zahnarzt oder Dentist im Ausgangsort zur ihren Ausgangsorten dadurch ermöglichen, daß sie
Kassenpraxis zugelassen war, bleibt zugelassen, ihnen eine Beteiligung von mindestens 35 vom Hun-
wenn er in seinen Ausgangsort rückgeführt wird dert an ihrem Kapital und Gewinn auf die Dauer
oder zurückkehrt. von mindestens sechs Jahren sowie eine Beteiligung
an der Geschäftsführung einräumen (Teilhaber-
(2) Zur Kassenpraxis im Ausgangsort zugelassen
schaft).
gilt nach Rückführung oder Rückkehr ein Evakuier-
ter, der vor der Evakuierung zur Ausübung eines § 12 a
Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist befugt war, Vergabe von öffenfüchen Aufürägen
wenn ihm die Teilnahme an der Kassenpraxis als
Arzt, Zahnarzt oder Dentist am Ausgangsort ge- Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind
stattet war oder wenn er seine Zulassung zur Kas- die Evakuierten in den Ausgangsorten unbeschadet
senpraxis als Arzt, Zahnarzt oder Dentist erst an yon Regelungen für notleidende Gebiete bevorzugt
einem Zufluchtsort erhalten hat oder wenn ihm die zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unter-
Teilnahme an der Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt nehmen, an denen Evakuierte mit mindestens der
oder Dentist an einem Zufluchtsort gestattet war. Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern die Betei-
ligung für mindestens sechs Jahre vereinbart ist.
(3) Einer Zustimmung der beteiligten Zulassungs- Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im Ein-
ausschüsse bedarf es nicht. vernehmen mit dem Bundesminister für Vertrie-
(4) Die Absälze 1 bis 3 gelten auch für solche bene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte hierzu all-
Arzte, Zahnärzte und Dentisten, auf die die Vor- gemeine Richtlinien.
aussetzungen des § 1 zutreffen, die aber bereits § 13
vor dem 18. Juli 1953 an ihren Ausgangsort zurück- Kontingente
gekehrt sind.
(1) Die für die Anordnung oder Durchführung
(5) Die Wahl des Arztsitzes im Ausgangsort be-
von Kontingentierungsmaßnahmen auf dem Gebiete
darf der Zustimmung des zuständigen Zulassungs-
der Erzeugung und der Verteilung von Gütern so-
ausschusses. Ge9cn die Vcr::;agung der Zustimmung
wie der Zuteilung von Leistungen und Zahlungs-
kann der Evakuierte von dem für das Zulassungs-
mitteln für gewerbliche Zwecke zuständigen Behör-
verfahren vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch
den und Organisationen der Vvirtschaft haben die
machen.
Betriebe der Evakuierten in den Ausgangsorten
(6) Im übrigen sind Evakuierte, die vor der Eva- unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage an-
kuierung zur Ausübung eines Berufes als Arzt, gemessen zu beteiligen.
Nr. B4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1961 1871
(2) Sofern bei der Pcsl~;etzunu von I(ontingenten (3) Nach Maßgabe der vom Bund bereitzustellen-
ein ü~ der Vcrudnucnlwil. licucrnlcr Zeitraum oder den Mittel sollen Beihilfen zur Berufsausbildung
Zeitpunkt zugr11n(fo fJ(!1qJt wird, i.,;t bei den in Ab- jug-endlicher Evakuierter oder zur Umschulung für
Sulz 1 qcnunnl;~n Bclridwn auf !\nl.rog in der Regel einen geeigneten Beruf gewährt werden (Ausbil-
ein ündcrcr <.)Ill'.,prcdiendcr z,~ii raum oder Zeitpunkt dungsbeihilfen), sofern nicht bereits vorhandene
zctqrun<lc zu kqc.11, W(!lchc:r der Anordnung der gC;setzliche Vorschriften eine Regelung vorsehen.
KonLing:;nl.icrun~Jsmößrwluncn vorc1u~;gcht und den Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Ver-
bc~;'Jndcrc!:"1 Vcrhüli.nisscn dieser Dc~trü\be Rechnung triebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte im Ein-
lrügt. vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
§ 14
Vermiehm.g, Verpachhmg § 16 a
und Uberc.i.g-mmg durch die öffon!J.id1e Hand OHentliche Bedienstete
Soweit die öffentliche Hand Grund und Boden,
Räumlichkeiten o<ler Betriebe in den Ausgangsorten Der Rückführung oder Rückkehr Evakuierter, die
zum Zwecke einer bestimmten gewerblichen oder im öffentlichen Dienst stehen oder bis zur Evakuie-
lundwirtschafflicbcn Nutzung vermietet, verpachtet rung im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, soll
oder übereignet, sollen Evakuierte, die vor der Eva- durch bevorzugte Berücksichtigung ihrer Gesuche
kuierung auf Grund solcher Rechtsbeziehungen ein um Versetzung in den Ausgangsort oder um Vvie-
gleichartiges Gewerbe oder einen gleichartigen dereinstellung bei Behörden des Ausgangsortes
Beruf im Ausgangsort ausgeübt haben, bevorzugt Rechnung getragen werden.
berücksichtigt werden.
§ 17
§ 15
Dauerar beHs plätze
Arbeiter und AngesteUte
(1) Zur Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeits-
(1) Die Bundcsanslalt für Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung hat in freie Arbeitsstellen plätzen für Evakuierte in den Ausgangsorten sollen
bevorzugt Evukuierte zu vermitteln, die sich nach aus öffentlichen Mitteln Kredite zu günstigen Zins-,
Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zins-
ihrer Rückführung oder Rück:kehr an den Ausgangs-
orten erstmalig arbeitslos gemeldet und seit dem verbilligungen gewährt und Bürgschaften übernom-
Zeitpunkt der Rückführung oder Rückkehr weniger men werden.
als ein Jahr in Beschäftiunng gestanden haben. (2) In besonderen Fällen können die Vergünsti-
Außerdem hat die Bundesanstalt dahin zu wirken, gungen des Absatzes 1 auch gewährt werden
daß dieser Personenkreis auf Antrag aus berufs-
fremder Beschüftigung in die erlernten oder über- 1. für Restfinanzierung, sofern durch diese die
wiegend ausgeübten Berufe vermittelt wird. Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze
ermöglicht wird, jedoch nicht für die nach-
(2) In die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1
stellige Finanzierung, von Wohnungsbau-
werden Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger
Beschäftigung sowie einer Beschäftigung, die diesen ten oder
Personen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem 2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeits-
Alter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäfti- plätze.
gung nicht zugemutet werdf_m kann, nicht einge-
rechnet. (3) Die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für
§ 16
ältere Angestellte und weibliche Arbeitskräfte ist
besonders zu fördern.
Lehrlings- und sonsli!Je Ausbildungsstellen
§ 18
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung hat unter Mitwirkung der Nichtanwendung
zuständigen Organisa.tionen der Wirtschaft dahin beschränkender Vorschriften
zu wirken, daß bei der Besetzung von Lehrlings-
stellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art Eva- Vorschriften, nach denen die Ausübung eines
kuierte in ihren Ausgangsorten unter Berücksich- Rechts, die Geltendmachung von Ansprüchen oder
tigung der Berufsnachwuchslage der Landesarbeits- die Erlangung einer Berufsstellung von dem Wohn-
amtsbezirke sowie der Eignung der Lehrstellen- sitz oder dem ständigen Aufenthalt im Geltungs-
bewerber angemessen beteiligt werden. bereich dieses Gesetzes an einem bestimmten Stich-
tag oder von einer besonderen Beziehung zu einem
(2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehrstel- Land oder einer Gemeinde abhängig gemacht ist,
len und Ausbildungsstellen sonstiger Art ein- finden auf Evakuierte nur mit der Maßgabe Anwen-
schließlich der Einrichtung von LGhrwE~rkstättcn und dung, daß ihnen durch die Abwesenheit vom Aus-
Lehrlingswohnheimen Bundesmittel zur Verfügung gangsort keine Nachteile entstehen dürfen. Dies gilt
gestellt werden, sind diese bevorzugt für die Unter- auch für Personen, auf die die Voraussetzungen des
bringung von Evakuierten in ihren Ausgangsorten § 1 zutreffen, die aber bereits vor dem 18. Juli 1953
zu verwenden. an ihren Ausgangsort zurückgekehrt sind.
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 19 2 ) § 21
Ersatz von Kosten der Sozialhilfe Gemeinsame Vorschriften
(1) Evakuierte sind nicht verpflichtet, die Kosten
(1) Vergleichbare Betreuungsmaßnahmen nach
der Sozüllhilf e nach § 92 Abs. 3 des Bundessozial-
anderen Gesetzen zugunsten anderer Personengrup-
hilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
pen werden durch die Bestimmungen des § 9 Abs. 1,
S. 815) zu ersetzen.
des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 6, der §§ 12 a, 14, 15
(2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflich- Abs. 1, des § 16 Abs. 2, der §§ 16 a, 17 Abs. 3 und
tiger Evakuierter ist, soweit es sich um eine Person des § 19 a nicht berührt.
handelt, auf die sich die Vorschrift des § 1603
(2) Rechte und Betreuungsmaßnahmen nach den
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezieht, nach
Vorschriften der § § 10 bis 17 und 19 können nur
den §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes in
gewährt werden, wenn sie bis zum Ablauf von vier
der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dasselbe
Jahren nach der Rückführung oder Rückkehr des
gilt für die Inanspruchnahme nach § 76 d des Ge-
Evakuierten beantragt werden.
setzes zur Änderung und Ergänzung des Reichs-
jugendwohlfahrtsgcsetzes. (3) Die Vorschriften der §§ 12, 13 und 17 finden
nur insoweit Anwendung, als sie zur Erleichterung
der Wiederbegründung einer durch die Evakuie-
§ 19 a rung verlorenen Existenz des Evakuierten oder sei-
ner Familienangehörigen in den Ausgangsorten er-
Betreuung am Aufenthaltsort forderlich sind.
Auf Evakuierte gemäß § 4 b Abs. 1 finden die
Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 6, §§ 12, 12 a, 13,
Abschnitt V
15, 16, 17, 18 und 19 entsprechende Anwendung.
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 20 § 22
Härtefälle Erschleichung von Vergünstigungen
(1) Soweit sich in einzelnen Fällen bei Anwen- Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser
dung dieses Gesetzes unbillige Härten ergeben, Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich unrichtige
kann, sofern die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art
gegeben sind, die für den Ausgangsort zuständige macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen
oberste Landesbehörde Maßnahmen nach diesem Rechte oder Vergünstigungen, die Evakuierten vor-
Gesetz ganz oder teilweise zulassen. behalten sind, zu erschleichen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die Fälle von
§ 4 b Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die für den Auf-
§ 23
enthaltsort zuständige oberste Landesbehörde Maß-
nahmen nach diesem Gesetz teilweise oder ganz Geltung des Gesetzes im Land Berlin
zulassen kann.
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-
Betreuunqsmaßnahmen nach §§ 10 und 18 auch für lin. Die Aufstellung der Pläne über die Rückführung
solche Evakuierte zuzulassen, die innerhalb von von Evakuierten nach Berlin (§ 7) erfolgt im Beneh-
zwei Jahren vor dem 18. Juli 1953 an ihre Aus- men mit dem Senat von Berlin.
gangsorte zurückgekehrt sind.
(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 gelten
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
2) Absatz l und Absatz 2 Satz 1 treten am 1. Juni 1962 in Kraft. Bis
dahin gilt die bisherige Fassung: Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,
,,§ 19 im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
Ersatz von Fürsorgekosten
gesetzes.
(1) Bei Evakuierten ist anzunehmen, daß durch die Heranziehung
zum Ersatz von Piirsorgekosten nach §§ 25 und 25 a der Verord-
nung über die Fürsorgeptl'icht die Herstellung einer den Zeitver-
hältnissen enlsprccl1cnden Lebensgrundlage beeinträchtigt wird; § 24
deslrnlb ist nach § 4 der Verordnung über den Ersatz von Füisorge-
kosten vom 30. Januar 1951 (B1mdesgesetzbl. I S. 154) von der
Geltendmac:lrnng von Ersatzansprüchen abzusehen. Inkrafttreten
(2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtiger Evakuierter
ist, soweit es sich um eine Person handelt, auf welche :;ich die
Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bür~rerlichen Gesetzbuchs bezieht, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
zum Ersatz von Fürsorgekosten nach § 21 a der Verordnun9 über dung in Kraft. §§ 5, 6, 9, 12, 13 und 17 dieses Ge-
die Fürsorgepflicht in der Regel nicht heranzuziehen.
(3) Unbeschadet der Rer1elung nach Absatz 2 bleiben die Ersatz- setzes gelten nicht, soweit durch Landesrecht eine
ansprüche der Fürsor<Jevcrbände nach der Reichsversicherungsord- günstigere Regelung erfolgt ist. Sie treten, wenn
nung, nach den Vorschriften über die Arbeitslosenuntersiutzung
und die Arbeitslosenfürsor(Je, über die Kriegsopferversorgung, die das Land innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
Kriegsschadenrenlc und nach § 21 a der Verordnung über die Für- treten dieses Gesetzes eine günstigere Regelung
sorgepflicht unberührt, soweit diese Ansprüche einen Zeitraum be-
treffen, für den Fürsorgeleistungen gewiihrt wurden." trifft, mit dem Inkrafttreten des Landesrechts außer
Absatz 2 Satz 2 tritt am 1. Juli 1962 in Kraft. Kraft.
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1961 1873
Verordmmg zur Durchführung des Gesetzes
zur Uberwadnmg si:rafrechtlicher und anderer Verbri:ngungsverbote
Vom 12. Oktober 1961
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur
Ubc)rwachung strafrechtlicher und anderer Verbrin-
gungsverbote vom 24. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 607) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Filme, die in den räumlichen Geltungsbereich des
Gesetzes zur Uberwachung strafrechtlicher und
andt)rer Verbringungsverbote verbracht werden,
untmliegen nicht der in § 5 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes bestimmten Vorlagepflicht, wenn ihr Ur-
sprung~land in den Länderlisten A oder B der An-
laqcn zum .Außenwirtschaftsgesetz vom 28.April 1961
(ßundesgesetzbl. I S. 481) verzeichnet ist. Dies gilt
nicht bei Filmen, die in Gemeinschaftsproduktion
mit Unternehmen hergestellt worden sind, die nicht
in einem Land der Länderlisten A oder B ihren Sitz
haben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
tember 1961 in Kraft.
Bonn, den 12. Oktober 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Berichtigung
der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1381)
Die Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
ist wie folgt zu berichtigen:
Seite 1412 Nr. der Liste 1080:
In der 1. und 2. Zeile muß es heißen:
" ..... von Gasturbinenschaufelblättern, wie:"
Buchstabe f muß heißen:
"Schaufelrohling-Vorformmaschinen".
Seite 1457 In den Warennummern „aus 8462 10", ,.aus 8462 96", ,.aus 8462 99" ist nach
Nummer 3 folgende Nummer 4 einzufügen:
,.4. Wälzlagerteile:
Außen- oder Innenringe, Käfige, Kugeln, Rollen oder zusammengesetzte
Teile, nur für die unter den Nummern 1, 2 oder 3 erfaßten Wälzlager
verwendbar ........................................................ . IL 1601 ".
In den Warennummern „aus 846620", ,.aus 846630", ,.aus 846690" ist die
Nummer 4 mit Text zu streichen.
Seite 1467 Es ist folgende Fußnote aufzunehmen:
,.') g = Erdbeschleunigung = 981 cm/sec 2 ".
Seite 1477 Vor der Warennummer „aus 9018 90" ist einzufügen:
„aus 9018 80 1. nach dem Uberdruckprinzip arbeitende Atemgeräte IL 0010
2. schlauchlose Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräte mit
geschlossenem oder halbgeschlossenem Luftkreislauf (Luft-
erneuerung) IL 0017
3. Gasmasken, besonders konstruiert für militärische Zwecke IL 0007".
Seite 1481 In der \Narennummer „aus 9029 30" ist hinter Nummer 2 folgende neue
Nummer 3 einzufügen:
„3. Spezial-Verstärker oder -Vorverstärker für Oszillographen gemäß ,aus
9028 3 !' Nr. 1 ...................................................... . IL 1584".
Die bisher in der Warennummer „aus 9029 30" hinter Nummer 2 eingefügte
Nummer
„6. Spezialbaugruppen, -unierbaugruppen, -teile oder -zubehör für „aus
9028 31" Nr. 1 ...................................................... . IL 1584"
ist zu streichen.
Bonn, den 4. Oktober 1961
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Ba y e rl
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1961 !875
Berichtigung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 815)
In § 153 Abs. 2 Nr. 3 heißt es statt ff vorbehaltlich
der Regelung des Absatzes 3" richtig ff vorbehaltlich
der Regelung des Absatzes 4".
In § 153 Abs. 2 Nr. 8 heißt es statt (Bundesge-
ff
setzbl. I S. 134)" richtig (Bundesgesetzbl. I S. 154) ".
ff
Bonn, den 11. Oktober 1961
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Gottschick
Berichtigung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1205)
In § 83 Abs. 2 muß es statt überörtliche Träger"
ff
richtig überörtlicher Träger" heißen.
ff
Bonn, den 11. Oktober 1961
Der Bundesminister
für Familien- und Jugendfragen
Im Auftrag
Dr. Roth e
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
über das Kuppeln von Fahrzeugen im Stromgebiet der Weser
Vom 27. September 1961 196 11. 10. 61 1. 10. 61
Verordnung Nr. 23/61 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 5. Oktober 1961 197 12. 10. 61 Inkrafttrete
gemäß § 4
Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
Vom 5. Oktober 1961 199 14. 10. 61 15. 10. 61
Anordnung über die Ubertragung von Befugnissen des Aus-
wärtigen Amtes als oberster Dienstbehörde nach § 60 G 131
Vom 5. Oktober 1961 199 14. 10. 61 15. 10. 61
Herausgeber: Der Bundc,sminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend feslrJestellte Bundesrecht auf Gmnd des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli JD58 (Bunrlcsqcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qcordnct veröffentlicht. Bezu9sbedingun9en für Teil III durch den \·erlatJ.
Bczu9sbedingungcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. JJ in z e Ist ii c k e je angefa.ngcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voremsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder llilch Bczalllunq ,mf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.