Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1961 1863
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17.Juli 1961-1 BvL 44/55-in dem Verfahren
wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 1 und 7
Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung
auf Antrag
des Landesverwaltungsgerichts Hannover
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht:
§ 1 und § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ord-
nung des Handwerks (Handwerksordnung) vom
17. September 1953 (Bundesgesetzbl.I S.1411) sind
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1. des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Oktober 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlicb
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion Freiburg über die
Bestimmung eines Zollundungsplatzes im Oberfinanzbezirk
Freiburg i. Br.
Vom 15. September 1961 192 5. 10. 61 6. 10. 61
Verordnung der Obcrfinanzclirektion München zur Änderung
der Verordnung über die Bestimmung von Zollandungsplätzen
im Oberfinanzbezirk München
Vom 25. September 1961 192 5. 10. 61 6. 10. 61
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werd,en die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend feslgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli HJ58 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebi<',ten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den \'erla.,J.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzü9lich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voremsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Voraus re~hnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr D!Vl 0, 10.
1861
Bun_desgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1961 Nr. 83
Tag Inhalt Seite
6. 10. 61 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank
und der Deutschen Golddiskontbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1861
2. 10. 61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 der Handwerks-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1863
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .............. -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1864
In Teil II Nr. 51, ausgegeben am 10. Oktober 1961, sind veröffentlicht: Verordnung über die Änderung und
Ergi.inwng der Anlage VII des Internationalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr.
Bekanntmachung über die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission für Menschenrechte gemäß
Artikel 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und über die Anerkennung
der Gerichtsbarkeit des Europüischen Gerichtshofs für Menschenrechte gemäß Artikel 46 der Konvention
(Anerkennung durch die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg für weitere fünf Jahre).
Bekc11mlmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens (Inkrafttreten für Schweden
und Nicaragua). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland betreffend
die Behandlung von Versichenmgsvcrträgcn sowie Spezialrückversicherungs- und Generalrückversicherungsverträgen.
- Bekünrllmctchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung von Unterhalts-
ansprüchen im. Ausland (Inkra[ltrelen für Monaco). - Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der
Deutschen Bundesbahn. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschlund und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Internationalen Weizcn-Dbcrcinkommens 1959.
Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank
und der Deutschen Golddiskontbank
Vom 6. Oktober 1961
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die (2) Der Berechtigte erhält Gutschrift bei dem Kre-
Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deut- ditinstitut, das er bezeichnet. Hat er ein Kreditinsti-
schen Golddiskontbank vom 2. August 1961 (Bundes- tut nicht bezeichnet, so bestimmt es der Abwickler.
gesetzbl. I S. 1165) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 § 2
Sammeldepotgutschriften Auslieferung von Bundesbankgenußscheinen
für ehemalige Reichsbankanteilseigner an die Anteilseigner der Deutschen Reichsbank
(1) Der Abwickler verschafft dem Berechtigten, (1) Der Abwickler der Deutschen Reichsbank hat
dessen Ansprüche nach § 3 Abs. 2 oder 3 des Geset- gegen Vorlegung in Kraft gebliebener, mit Liefer-
zes im Verfahren nach § 4 des Gesetzes anerkannt barkeitsbescheinigung versehener Reichsbankanteil-
worden sind, Mileigentum an der nach § 9 des Wert- scheine Bundesbankgenußscheine nach Maßgabe des
püpierbereinigungsgesetzes des Landes Berlin vom § 3 Abs. 1 des Gesetzes auszuliefern. Er hat durch
26. September 1949 (Verordnungsblatt für Groß- Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzufordern,
Berlin I S. 346) gebildeten Sammelurkunde über in Kraft gebliebene, mit Lieferbarkeitsbescheinigung
Reichsbankanteilscheine durch Ubertragung von versehene Reichsbankanteilscheine innerhalb einer
Miteigentumsanteilen, die der Deutschen Reichsbank Frist von drei Monaten vorzulegen. Auf vorgelegte
an der Sammelurkunde zustehen. Reichen die Mit- Reichsbankanteilscheine dürfen Bundesbankgenuß-
eigentumsanteile der Deutschen Reichsbank nicht scheine nur ausgeliefert werden, sofern die Prüf-
aus, so hat der Abwickler den Nennbetrag der Sam- stelle auf Grund ihrer Nachweisungen festgestellt
melurkunde in dem jeweils erforderlichen Umfang hat, daß sie in Kraft geblieben sind; § 54 a Abs. 3
zugunsten der Deutschen Reichsbank zu erhöhen; Satz 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes gilt entspre-
§ 9 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes des chend. Die Auslieferung ist auf den zurückzugeben-
Landes Berlin gilt hierfür nicht. Auf der Sammel- den Reichsbankanteilscheinen kenntlich zu machen.
urkunde ist zu vermerken, daß die Erhöhung auf Bundesbankgenußscheine, die auf nicht fristgemäß
Grund des Satzes 2 vorgenommen worden ist. vorgelegte, in Kraft gebliebene Reichsbankanteil-
Z 1997 A
Hll62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
scheine entfallen, sind den Berechtigten auch nach (3) Für die zum Sammelbestand eingelieferten
Ablauf der Frist auszuliefern. Bundesbankgenußscheine, die auf den nicht durch
Anmeldungen belegten Betrag der Sammelurkunde
(2) Der Abwickler der Deulschen Reichsbank hat entfallen, gilt § 54 des Zweiten Gesetzes zur Ande-
die auf den Gesamtbetrag der Sammelurkunde über rung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-
Rcichsbankanteilscheine nach § 3 Abs. 1 bis 3 des gesetzes vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
Gesetzes entfallenden Bundcsbankgenußscheine bei S. 940) entsprechend.
der Wertpupiersammelbank zur Sammelverwahrung
nuch Mußgabc der Vorschriften des Depotgesetzes § 3
cinzuliefern. Mit der Einlieferung erwerben die Berlin-Klausel
Miteigentümer der Sammelurkunde über Reichs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
bankanteilschcinc in der sich aus § 3 Abs. 1 des
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gesetzes ergebenden Höhe Miteigentum nach Bruch-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 Satz 2 des Ge-
teilen an den zum Sammelbestand eingelieferten
setzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank
Bundesbankgenußscheinen. Die Wertpapiersammel-
und der Deutschen Golddiskontbank auch im Land
bank hat die Einlieferung auf Kosten der Deutschen
Reichsbank im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Berlin.
In der Bekanntmachung sind die Kreditinstitute auf- § 4
zufordern, den Inhabern von Gutschriften auf Sam- lnkraittre ten
meldepotkonto zusätzliche Gutschriften über Bun-
desbankgenußscheine in der sich aus § 3 Abs. 1 des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Gesetzes ergebenden Höhe zu erteilen. kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1961 1863
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17.Juli 1961-1 BvL 44/55-in dem Verfahren
wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 1 und 7
Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung
auf Antrag
des Landesverwaltungsgerichts Hannover
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht:
§ 1 und § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ord-
nung des Handwerks (Handwerksordnung) vom
17. September 1953 (Bundesgesetzbl.I S.1411) sind
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1. des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Oktober 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlicb
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion Freiburg über die
Bestimmung eines Zollundungsplatzes im Oberfinanzbezirk
Freiburg i. Br.
Vom 15. September 1961 192 5. 10. 61 6. 10. 61
Verordnung der Obcrfinanzclirektion München zur Änderung
der Verordnung über die Bestimmung von Zollandungsplätzen
im Oberfinanzbezirk München
Vom 25. September 1961 192 5. 10. 61 6. 10. 61
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werd,en die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend feslgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli HJ58 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebi<',ten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den \'erla.,J.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzü9lich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voremsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Voraus re~hnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr D!Vl 0, 10.