1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 2. Oktober 1961
Auf Grund des § 42 des Bundesentschädigungs- folgte vor dem 1. Januar 1900 geboren ist; bei
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni Frauen tritt an Stelle des l. Januar 1900 der 1.
1956 (Bundesgcset·.1:bl. I S. 55~)) verordnet die Bun- Januar 1905. Der Anspruch auf den monatlichen
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Mindestbetrag von dreihundert Deutsche Mark
setzt nicht voraus, daß die Minderung der Er-
werbsfähigkeit um fünfzig vom Hundert aus-
Artikel I
schließlich auf der Verfolgung beruht."
Nach § 21 a der Zweilen Verordnung zur Durch-
führunn des Bundesentschädigungsgesetzes in der
Artikel II
Fassung der Verordnung vom 23. November 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 870), zuletzt geändert durch Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer
Verordnung vom B. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen
S. 521), vvird fol9c:nder neuer § 21 b eingefügt: Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf
Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
,,§ 21 b
Erhöhung der monallichen Mindestbeträge Artikel III
der Rente (§ 32 Abs. 2 BEG)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Der monatliche Mindeslbetrag der Rente eines Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Verfolgten, der in seiner Erwerbsfähigkeit um gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch
mindestens fünfzig vom Hundert gemindert ist im Land Berlin.
und das 65. Lebensjahr vollendet hat oder voll-
endet, beträgt ab 1. Januar 1961 dreihundert Deut- Artikel IV
sche Mark; bei Frauen tritt an Stelle des 65. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
das 60. Lebensjahr. Satz 1 gilt nur, wenn der Ver- nuar 1961 in Kraft.
Bonn, den 2. Oktober 1961
D e r S t e 11 v e r t .r e t e r d e s B u n d e s k a n z 1 e r s
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblüll erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliqunq verkündet. In leil lll wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!J:iB (llunclcsqcscl.'f.lJI. I S. 437) nach Suchgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbeclinqunqcn liir Teil I und II: Laufen cl er Bez u q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzCiqlich Zuslcllr;chiihr. Ein z c I s 1 ,i c k e _je ,mqefanqcne 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkon~o
.,DundcsgcsctzblaLL" Köln 3 (J!J oder mich Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
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Bundesgesetzblatt.
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1961 Nr. 82
Tag In h alt Seite
2. 10. 61 Bundesärzteordnung ......... , .. , ................... , ........... , .. , .......... , .. , . . . . . 1857
Jfodert Bundesgesetzbl. 111 2122-1, 2122-1-a, 2122-1-1.
2. 10. 61 Vierte Verordnung zur Anderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
entschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1860
1
Bundesärzteordnung )
Vom 2. Oktpber 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,
rates das folgende Gesetz beschlossen: 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig ge--
macht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
I. Der ärztliche Beruf
ärztlichen Berufs ergibt,
§ 1 4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens
(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen oder wegen Schwäche seiner geistigen oder
Menschen und des gesamten Volkes. körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht
zur Ausübung des ärztlichen Berufs un-
(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist
fähig oder ungeeignet ist,
seiner Natur nach ein freier Beruf.
5. nach dem Studium der Medizin die ärzt-
liche Prüfung bestanden und
§ 2 6. die Medizinalassistentenzeit abgeleistet hat.
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
(2) Einern Antragsteller mit einer in der Sowjeti-
ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Bestallung
schen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjet-
als Arzt.
sektor von Berlin erworbenen abgeschlossenen Aus-
(2) Die vorübergehende Ausübung des ärztlichen bildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist
Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch die Bestallung als Arzt zu erteilen, wenn er die
auf Grund einer Erlaubnis zulässig. Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes »ach-
(3) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in weist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. l
Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelas- bis 4 erfüllt.
sene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen (3) Die Bestallung als Arzt kann auf Antrag in
zwischenstaatlichen Verträge. besonderen Einzelfällen, insbesondere in Härtefällen
(4) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Aus- oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheits-
übung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung interesses, erteilt werden, wenn der Antragsteller
,,Arzt" oder „Ärztin". 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.~
bis 6 erfüllt oder
2. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
II. Die Bestallung Gesetzes erworbene gleichwertige abge-
§ 3 schlossene Ausbildung für die AusJ.bung
des ärztlichen Berufs nachweist und die
(1) Die Bestallung als Arzt ist auf Antrag zu er- Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4
teilen, wenn der Antragsteller
erfüllt; Absatz 2 bleibt unberührt.
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes oder heimatloser Auslän- Die Bestallung kann in diesen Fällen nur im Beneh-
der im Sinne des Gesetzes über die Rechts- men mit dem Bundesminister des Innern erteilt oder
stellung heimatloser Ausländer im Bundes- versagt werden.
gebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetz- (4) Soll der Antrag auf Bestallung wegen Fehlens
blatt I S. 269) ist, einer der in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Vor-
1) Andcrl ßundPsgesclzbl. 111 2122-1, 2122-1-,t, 2122-1-1.
Z 1997 A
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
aussetzun~Jen abgelehnt wPrden, so ist der Antrag- § 7
steller oder sein gesetzlicher Verlreter vorher zu Der Arzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist in
hören. den Fällen der §§ 5 und 6 Abs. 1 vor der Entschei-
(5) Ist gegen den Antragslellcr wegen des Ver- dung zu hören.
dachls einer strafbaren Handlung, aus der sich seine
§ 8
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafver- (1) Einer Person, deren Approbation oder Bestal-
fahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über lung zurückgenommen worden ist, kann auf Antrag
den Antrag auf Erteilung der Bestallung bis zur eine Bestallung erteilt werden, wenn Umstände vor-
Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden. liegen, die die Wiederaufnahme des ärztlichen Be-
rufs unbedenklich erscheinen lassen.
§ 4 (2) Wurde die Approbation oder Bestallung aus
einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gründe
Der Bundesminister des Innern regelt durch zurückgenommen und beruhte die fehlerhafte Ertei-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates lung der Approbation oder Bestallung nicht auf
in einer Bestallungsordnung für Ärzte die Mindest- einer Täuschungshandlung des Antragstellers, so ist
dauer des medizinischen Studiums, das Nähere über die Bestallung auf Antrag zu erteilen, wenn die
die ärztliche Prüfung, die Medizinalassistentenzeit Voraussetzungen für die Erteilung nach § 3 vor-
und die Bestallung sowie die Prüfungsgebühren. liegen. Absatz 1 bleibt unberührt.
Dabei darf die Mindestdauer des medizinischen
Studiums auf höchstens zwölf Semester festgesetzt,
die Zulassung zur ärztlichen Prüfung vom Bestehen § 9
höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht Ein Verzicht auf die Bestallung, der unter einer
und die Dauer der Medizinalassistentenzeit auf Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
höchstens zwei Jahre festgesetzt werden.
III. Die Erlaubnis
§ 5
§ 10
(1) Die Bestallung ist zurückzunehmen, wenn
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-
1. eine der Vorausselzungen des § 3 Abs. 1 übung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Per-
Nr. 2 bis 5 nicht vorgelegen hat oder sonen erteilt werden, die eine abgeschlossene Aus-
2. eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. l bildung für den ärztlichen Beruf nachweisen.
Nr. 2 und 3 nicht mehr gegeben ist. (2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und be-
(2) Die Bestallung kann zurückgenommen wer- fristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten
den, wenn beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis
1. eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und
Nr. 1 und 6 nicht vorgelegen hat oder Pflichten eines Arztes.
2. eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
Nr. 4 nicht mehr gegeben ist. IV. Gebührenordnung
(3) Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Bestal- § 11
lung kann auch zurückgenommen werden, wenn
eine der nicht ,rnJ § 3 Abs. 1 bezogenen Vorausset- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
zungen nicht vorgelegen hat. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Entgelte für ärztliche "Tätigkeit in einer Gebüh-
renordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung
§ 6 sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen
(1) Das Ruhen der Bestallung kann angeordnet. Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten
werden, wenn Interessen der Arzte und der zur Zahlung der Ent-
gelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer
stwfbarcn Handlung, aus der sich seine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur V. Zuständigkeiten
Ausübung des fö:ztlichen Berufs ergeben
kann, ein Strafverfuhrcn eingeleitet ist oder § 12
2. eine der Vornussctzungen des § 3 Abs. 1 (1) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3
Nr. 4 nicht mehr gegeben ist oder Nr. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in
3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen dem die Prüfung abgelegt worden ist.
des § 3 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt sind und (2) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3
der Arzt sich weigert, sich einer von der Nr. 2 sowie nach §§ 5, 6 und 8 trifft
zusti.indigen Behörde angeordneten arnts• 1. die zuständige Behörde des Landes, in dem
oder fachärztlichen Untersuchung zu unter- der Arzt oder Antragsteller seinen Wohn-
ziehen. sitz hat,
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. nicht gegeben ist, die zuständige Behörde
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1961 1859
des Landes, in dem der Arzt oder Antrag- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
steller seinen Wohnsilz begründen will, lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
oder Dritten Uberleitungsgesetzes.
3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1
oder 2 nicht gegeben ist, die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Arzt oder § 16
Antragsleller zuletzt seinen Wohnsitz ge-
habt hat. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
(3) Die Entscheidung nach § 10 trifft die zustän- (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
außer Kraft
dige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller
den ärztlichen Beruf auszuüben beabsichtigt. 1. die§§ 1 bis 11, 15, 16, 84, 85, 91 und 92 der
(4) Die Landesregierung beslimmt die zuständige Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935
Behörde. (Reichsgesetzbl. I S. 1433). zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Anderung der Reichs-
ärzteordnung vom 30. Mai 1940 (Reichsge-
VI. Strafvorschriften setzbl. I S. 827) 2 ),
§ 13 2. die §§ 1 bis 17 und 28 der Ersten Verord-
nung zur Durchführung und Ergänzung der
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- Reichsärzteordnung vom 31. März 1936
strafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, (Reichsgesetzbl. I S. 338), zuletzt geändert
1. wer, ohne als Arzt bestallt oder nach § 2 Abs. 2 durch die Vierte Verordnung zur Durch-
oder 3 zur Ausübung des ärztlichen Berufs be- führung und Ergänzung der Reichsärzteord-
fugt zu sein, eine Bezeichnung führt, die nach nung vom 31. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I
Lage der Umstände geeignet ist, den Anschein .s. 978) 3),
zu erwecken, er sei zur Ausübung des ärzt-
lichen Berufs berechtigt, 3. das Bayerische Arztegesetz vom 25. Mai
1946 (Bereinigte Sammlung des bayerischen
2. wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig
Landesrechts Band II S. 58) 4 ) mit Ausnahme
ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung
des Artikels 4 Abs. 2 bis 4 und der Ar-
das Ruhen der Bestallung angeordnet ist.
tikel 35 bis 37.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes finden
VII. Ubergangs- und Schlußvorschriften auf Arzte keine Anwendung mehr
§ 14 1. das bayerische Gesetz zur Regelung des
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei In- ärztlichen Niederlassungswesens vom 23. De-
krafttreten dieses Gesclzes in seinem Geltungs- zember 1948 (Bereinigte Sammlung des
bereich zur Ausübung des ärzllichen Berufs berech- Bayerischen Landesrechts Band II S. 62),
tigt, gilt als Bestallung im Sinne dieses Gesetzes. 2. das nordrhein-westfälische Gesetz zur Re-
(2) Eine Erlaubnis, die bei Inkrafttreten dieses gelung der Niederlassung von Arzten,
Gesetzes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung Zahnärzten und Dentisten (Niederlassungs-
des ärztlichen Berufs berechtigt, gilt mit ihrem bis- gesetz) vom 17. März 1949 (Bereinigte
herigen Inhalt als Erlaubnis nach § 10 dieses Ge- Sammlung des Landesrechts Nordrhein-
setzes. Westfalen S. 375) mit Ausnahme des § 3
§ 15
sowie die Durchführungsverordnung zu die-
sem Gesetz vom 11. November 1949 (Berei-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des nigte Sammlung des Landesrechts Nord-
Dritten Uberlei!ungsgesctzes vom 4. Januar 1952 rhein-V\Testfalen S. 375) mit Ausnahme des
(Bundesgcsetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- § 2.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Oktober 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
2) Bundcsgco:ctzbl. III 2122-1
3) Bundcsgcsclzbl. III 2122-1-1
4) Bundesgcsclzbl. III 2122-1-a
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 2. Oktober 1961
Auf Grund des § 42 des Bundesentschädigungs- folgte vor dem 1. Januar 1900 geboren ist; bei
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni Frauen tritt an Stelle des l. Januar 1900 der 1.
1956 (Bundesgcset·.1:bl. I S. 55~)) verordnet die Bun- Januar 1905. Der Anspruch auf den monatlichen
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Mindestbetrag von dreihundert Deutsche Mark
setzt nicht voraus, daß die Minderung der Er-
werbsfähigkeit um fünfzig vom Hundert aus-
Artikel I
schließlich auf der Verfolgung beruht."
Nach § 21 a der Zweilen Verordnung zur Durch-
führunn des Bundesentschädigungsgesetzes in der
Artikel II
Fassung der Verordnung vom 23. November 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 870), zuletzt geändert durch Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer
Verordnung vom B. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen
S. 521), vvird fol9c:nder neuer § 21 b eingefügt: Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf
Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
,,§ 21 b
Erhöhung der monallichen Mindestbeträge Artikel III
der Rente (§ 32 Abs. 2 BEG)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Der monatliche Mindeslbetrag der Rente eines Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Verfolgten, der in seiner Erwerbsfähigkeit um gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch
mindestens fünfzig vom Hundert gemindert ist im Land Berlin.
und das 65. Lebensjahr vollendet hat oder voll-
endet, beträgt ab 1. Januar 1961 dreihundert Deut- Artikel IV
sche Mark; bei Frauen tritt an Stelle des 65. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
das 60. Lebensjahr. Satz 1 gilt nur, wenn der Ver- nuar 1961 in Kraft.
Bonn, den 2. Oktober 1961
D e r S t e 11 v e r t .r e t e r d e s B u n d e s k a n z 1 e r s
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
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Das Bundesgesetzblüll erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliqunq verkündet. In leil lll wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!J:iB (llunclcsqcscl.'f.lJI. I S. 437) nach Suchgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbeclinqunqcn liir Teil I und II: Laufen cl er Bez u q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzCiqlich Zuslcllr;chiihr. Ein z c I s 1 ,i c k e _je ,mqefanqcne 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkon~o
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