Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1855
Bekanntmachung
über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten
gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik
Vom 28. September 1961
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung
des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß
durch die Gesetzgebung der Französischen Republik
die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Bonn, den 28. September 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnunq dPr Verordnunq Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung
des Obmannes der Soldaten in den Auslandsdienststellen der
Bundeswehr, die nicht Einheiten, Verbände oder Schulen sind
Vom 25. September 1961 189 30.9. 61 1. 10. 61
Verordnung über die Wahl, Amts;,c~it und Geschäftsführung
des Obmannes der Beamten, Angestdlten und Arbeiter in den
Dienststellen, Einheilen, Vc)rbänden und Schulen der Bundes-
wehr im Ausland
Vom 25. Septcrnlwr 1961 189 30.9. 61 1. 10. 61
Herausgeber: Der Dumlesministcr der Justiz. - Ver 1 a g: ßundcsanzciger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei.
Das Bnndesqesclzblal.t Nsd1eint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrliqung verkündet. In Teil llI wird d,1s als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Blmdes-
rechls vom 10. Juli 1958 (Bunclcsqr,sctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verla(J.
ßczugsbcdingnngen für Teil J und 11: L ü u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zuslcllqehiihr. Ein z <: l s l ü c k e je anricfangcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrnges auf Postscheckkonto
.. Bundesgeselzblütl" Köln 3 99 oder nach Bez,1hlung auf Grund einer Vornusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.
1801
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 1961 Nr. 81
Tag Inhalt Seite
1. 10. 61 Neufassung des Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1801
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2030-2.
1. 10. 61 Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1834
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2030-1.
28. 9. 61 Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten
gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1855
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1856
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes ')
Vom 1. Oktober 1961
Auf Grund des Artikels VII Abs. 1 des Gesetzes
zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs-
rechtlic:her Vorschriften vom 21. August 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1361) wird nachstehend der vom
1. Oktober 1961 an geltende Wortlaut des Bundes-
beamtengesetzes vom 14, Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 551) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. September 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1337).
des § 77 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17),
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juni
1960 - 2 BvL 7/60 - (Bundesgesetzbl. I S. 596).
des § 72 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665),
des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über
die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des
öffentlichen Dienstes vom 20. August 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 705) und
des Artikels I § 1 des Gesetzes zur Änderung
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
schriften vom 21. August 1961
bekanntgemacht.
Bonn, den 1. Oktober 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
') Ersetzt Bundc,gesetzbl. III 2030-2.
Z 1997 A
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bundesbeamtengesetz (BBG)
in der Fassung vom 1. Oktober 1961
Inhaltsübersicht
§§ §§
Abschnitt I: Einleitende Vorschriften bis 3 2. Ruhegehalt
a) Allgemeines ...................... 106 und 107
Abschnitt II: Beamtenverhältnis
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge .... 108 und 109
1. Allgemeines ........................ . 4 und 5 c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit ........ 111 bis 117
2. Ernennung .......................... . 6 bis 14 d) Höhe des Ruhegehaltes ............ 118 und 119
3. Laufbahnen ......................... . 15 bis 25
3. Unterhaltsbeitrag 120
4. Versetzung und Abordnung .......... . 26 und 27
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses 4. Hinterbliebenenversorgung
a) Entlassung . . . . . . ............. . 28 bis 34 a) Sterbemonat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
b) Eintritt in den Ruhestand ......... . 35 bis 47 b) Sterbegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
c) Verlust der Beamtenrechte ........ . 48 bis 51 c) Witwen- und Waisengeld .......... 123 bis 132
d) Bezüge bei Verschollenheit 133
Abschnitt III: Rechtliche Stellung der Beamten 5. Unfallfürsorge
1. Pflichten a) Allgemeines . : .................... 134 und 135
b) Unfallfürsorgeleistungen ........... 136 bis 148
a) Allgemeines . . . . . . .............. . 52 bis 57
c) Nichtgewährung von Unfallfürsorge 149
b) Diensteid . . . . . . . . . .............. . 58
d) Anmeldung und Untersuchungsver-
c) Beschränkung bei Vornahme von
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
Amtshandlungen ................. . 59 und 60
e) Begrenzung der Unfallfürsorgean-
d) Amtsverschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . 61 bis 63
sprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
e) Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 bis 69
6. Abfindung ........................... 152 und 153
f) Annahme von Belohnungen . . . . . . . . 70 und 71
g) Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 und 73 7. Ubergangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
h) Wohnu_ng . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 und 75 8. Gemeinsame Vorschriften
i) Dienstkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 a) Zahlung der Versorgungsbezüge 155 bis 157
k) Folgen der Nichterfüllung von b) Ruhen der Versorgungsbezüge ..... 158 und 159
Pflichten c) Zusammentreffen mehrerer Versor-
aa) Bestrafung von Dienstvergehen 77 gungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
b b) Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 d) (weggefa.llen)
2. Rechte e) Erlöschen der Versorgungsbezüge .. 162 bis 164
a) Fürsorge und Schutz ............... 79 bis 80a f) Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
b) Amtsbezeichnung .................. 81 g) Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
c) Dienst- und Versorgungsbezüge .... 82 bis 87a 9. Versorgungsrechtliche Sondervorschrif-
d) Reise- und Umzugskosten .......... 88 ten .................................. 167 und 169
e) Urlaub ........................... 89 10. (weggefallen)
f) Personalakten ..................... 90
Abschnitt VI: Beschwerdeweg und Rechts-
g) Vereini gungsfrei hei t .............. 91 schutz .................................. 171 bis 175
h) Dienstzeugnis ..................... 92
3. Beamtenvertretung . . . . . . . . . . . . . . ~ . . . . 93 und 94 Abschnitt VII: Beamte des Bundestages, des
Bundesrates und des Bundesverfassungs-
gerichtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
Abschnitt IV: Personalverwaltung 95 bis 104
Abschnitt VIII: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . . . 177
Abschnitt V: Versorgung
Abschnitt IX: Ubergangs- und Schlußvor-
1. Arten der Versorgung 105 schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 bis 202
Nr. B1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1803
/\hschnit.t I 2. nur nebenbei oder vorü hergehend für Auf-
gaben im Sinne des § 4 verwendet werden
Einlei ten<le Vorschriften
soll.
§ 1 (3) Wer in das Beamtenverhältins berufen wird,
Dieses Gesetz qill. flir die Dundesbeamlcn, soweit um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahr-
es im einzelnen nidils ,Hl,l(!rcs bestimmt. zunehmen, ist Ehrenbeamter.
(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen
§ 2 auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenver-
hältnis berufen werden können, bleiben unberührt.
(1) Bundesbc;:nnlcr isl, wer zum Bund oder zu
einer bundcsumn i I.Lclbc1 rcn Körperschaft, Anstalt
2. Ernennung
oder Sliftung des öffentlichen Rechts in einem
öffcntJich-rechllidwn Dienst- und Treueverhältnis § 6
(Beamtenverhi.iltnis) steht.
(1) Einer Ernennung bedarf es
(2) Ein Beamter, cler den Bund zum Dienstherrn 1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
hat, ist unmit.l:elbiHcr Bundesbemnter. Ein Beamter,
der eine bundesunmi l.le]bare Körperschaft, Anstalt 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses
oder Stiftung des öffentlichem Rechts zum Dienst- in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2
herrn hat, ist mi Ll.elbarer Bundeslwamter. und 4),
3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
§ 3 4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit
(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die anderem Endgrundgehalt und anderer
oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienst- Amtsbezeichnung.
bereich er ein Amt bekleidet. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung
(2) Dienstvorgesel zler ist, wer für beamtenrecht- einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen
liche Entscheidungen über die persönlichen Ange- enthalten sein
legenheiten der ihm nachgeordneten Beamten 1. bei der Begründt1ng des Beamtenverhält-
zuständig ist. Vorqcsetzl.er ist, wer einem Beamten nisses die Worte unter Kornt·,,nrr in
II
für seine dienstlidw Tü tirrkeit Anordnungen ertei- Beamtenverhältnis" mit dem die Art des
len kann. Wer Dienslvorqesetzter und Vorgesetzter Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz
ist, bestimmt sich nc1ch dem Aufbau der öffentlichen ,,auf Lebenszeit", ,,aüf Probe", ,,auf Wider-
Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vor- ruf" oder „als Ehrenbeamter" oder „auf
handen, so nimmt die zuständige oberste Bundes- Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der
behörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten Berufung,
wahr. 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhi:iJt-
nisses in ein solches anderer Art die diese
Abschnitt II Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
Beamtenverhältnis 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amts-
bezeichnung.
1. Allgemeines Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in
Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Er-
§ 4 nennung nicht vor.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur (3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod
zulässig zur Wahrnehmung durch
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 1. Entlassung,
2. solcher Aufqüben, die aus Gründen der Siche- 2. Verlust der Beamtenrechte,
rung des Staates oder des öffentlichen Lebens 3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bun-
ni.cht ausschließlich Personen übertra9en wer- desdisziplinarordnung.
den dürfen, die in ein~m privatrechtlichen
Arbeitsverhällnis slchen. (4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein-
tritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der
die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbe-
§ 5
amten regelnden Vorschriften.
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden
1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben § 7
im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen
2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung werden, wer
als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
zurückzulegen hat.
Grundgesetzes ist,
(2) Auf Widerruf kann in düs Beamtenverhältnis 2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit
berufen werden, wer für die freiheitliche demokratische Grund-
1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vor- ordnung im Sinne des Grundgesetzes ein-
bereitunqsdienst ableiskm oder tritt,
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
3. a) die hi r seine L:-rnfbahn vorgeschriebene § 11
oder - rfüJnfJels solcher Vorschriflen -
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer
übliche Vorbildung b~sitzt oder
sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen
b) die (~rfordc~rlic:he 13e!iihi~Jung durch Le- wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich
lH,ns- und Berufserfahrnng innerhalb zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.
oder außerlli:l lb d<~s öffentlichen Dienstes
erworben hat. (2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der
Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
(2) Der Bundesminister d<·s Innern kann Ausnah-
men von Abstltz 1 Nr. l zulassen, wenn für die 1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 nicht er-
Gewinmmg d(•s Beamten ein dringt:ndes dienstliches nannt werden durfte oder
Bedürfnis lwstd1t. 2. entmündigt war oder
§ 8 3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung licher Ämter hatte.
zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Be-
fähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf
Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse § 12
oder politische Anschauungen, Herkunft od~r Be- (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
ziehungen vorzunehmen.
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
für die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter
in den Bundesministerien und Leiter der den Bundes- 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte
ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden ein Verbrechen oder Vergehen begangen
sowie der bundesnnrni tteJbaren Körperschaften, An- hatte, das ihn der Berufung in das Beamten-
stalten und Stiftunqen des öffentlichen Rechts. Dber verhältnis unwürdig erscheinen läßt, und
weitere At1sni:lhmcn von der Pflicht zur Stellenaus- er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe
schreibunq <)n tsdwidc-1 der Bundespersonalausschuß. verurteilt war oder wird.
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-
§ 9 den,
(1) BetlinU)1 c1ul Lc!Jc,nszPiL darf nur werden, wer 1. wenn bei ·einem nach seiner Ernennung
Entmündigten die Voraussetzungen für die
1. die, in § 7 lw;~<~ichneten Voraussetzungen Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung
erf ülll,
vorlagen oder
2. das sidH!nund1/Wdn:,,:iqste Lebensjahr voll-
endd hat, 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte
in einem Disziplinarverfahren aus dem
3. sich
Dienst entfernt oder zum Verlust der Ver-
a) als Lntlbahnbc)wcrbf)r (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 sorgungsbezüge verurteilt worden war.
Bud1~;labe ü) nach Ableistung des vor-
~wsch1 icbPn<!ll odPr üblichen Vorberei-
tun{Jsd icnsl.es und Ablequng der vor- § 13
qc~;ch rid>e!ncn oder üblichen Prüfungen
od(!r (1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorgesetd.e
nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Er-
b) i.li:.; c1ndcrcr BcwPrbcr (§ 7 Abs. 1 Nr. 3
nannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte
E11ch:,Li.1bc b)
zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 erst
in Pirwr Prol:-r:·1,eit b('Wi:ihrt hat. dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es ab-
(2) Ein ßc;irn l<!nvcrhüHnis auf Probe ist spälci,tcns gelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.
nach sechs J,1hn:n in ein solches auf Lebenszeit um-
(2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknalune
zu-vv:rncle1n, wenn der Bc!amle dje beamlE)nrechtlichen
innerhalb ejner Frif;t von sechs Monaten erfol9en,
Vorcrnssci.zun(JPn hierfür erfüllt.
nachdem die oberste Dienstbehörde von der Er-·
nennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis
§ 10 erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu
(1) Der Bu nd:~sprfü;idc~nl enwnnt cHe BeamtPn, so- hören. Die Rücknahme vvird von der obersten Dienst-
weil gesd·1.Jic11 nidlls arHfores bestimmt ist oder er behörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten zu-
die Ausübcmq d ie:s1~r Bcfu~Jnis nicht anderen StelJen zustellen.
übertrügt.
(2) Dlc Errwnntm~J wird mit dem Tage der Aus- § 14
händiqunq tl::r fanc·nmmqstirkunde wirlu;arn, wenn Ist eine Ernennung ntchtig oder ist sie zurück-
nichl in d,:r i Trl 1rnde irnsd rüd<l ich ein spüten?r Tag genommen worden, so sind die bis zu dem Verbot
bc~,timmt isi Eine Emcnnunc1 auf einen zuriick- (§ 13 Abs. 1) oder bis zur ZusteJlung der Erklürung
lie90nd(m Zl:i !.punk l ist unz1t1i:issig und insoweit lm- der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amts-
wirb,i.1m. handlungen des Ernannten b gleicher Weise gültig,
(3) Mit der Erncn 11 1.1 WJ !'rli':d1 Lein privatrechtliches wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die ge-
ArlwitsverhüJLnis zum Uicnsl.lierrn (§ 2). zahlten Dienstbezüge können belassen werden.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1805
3. Laufbahnen § 21
§ 15 Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1
Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord- Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungs-
nung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten gang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle
nach Maßgabe der folgenden Grundsätze. Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähi-
gung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonal-
§ 16 ausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden un-
abhängigen Ausschuß festzustellen.
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind
mindestens zu fordern
§ 22
1. der erfolgreicbE! Besuch einer Volksschule oder
eine entsprechende Schulbildung, (1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3)
2. ein VorbereitunrJsdienst. ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Lauf-
bahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht über-
steigen.
§ 17
(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind
Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)
mindestens zu fordern
mindestens drei Jahre betragen; der Bundespersonal-
1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder ausschuß kann Ausnahmen zulassen.
eine entsprechende Scrulbildung,
(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb
2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder
3. die Ablegung der Prüfung für den mittleren Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist,
Dienst. bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer
§ 18 dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit
Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind soll angerechnet werden.
mindestens zu fordern
1. der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder
§ 23
eine entsprechende Schulbildung, Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8
2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren, Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen.
3. die Ablegung der Prüfung für den gehobenen
Dienst. § 24
§ rn Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestal-
tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht
(l) Für die Laufbahnen de::; höheren Dienstes sind
übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als
mindestens zu fordern
Laufbahnbewerber. Uber Ausnahmen entscheidet
1. ein abgeschlossenes Studium an einer Uni- der Bundespersonalausschuß.
versität, einer technischen Hochschule oder
einer anden:~n gleichstehenden Hochschule,
§ 25
2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung
oder, soweit üblich, einer Universitäts- oder Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst-
Hochschulprüfung, höhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Ein-
gangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg
3. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden;
4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung. die Laufbahnvorschriften können Abweichendes be-
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den stimmen.
allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der
Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) 4. Versetzung und Abordnung
sowie der Wirtschafts-, Finanz-- und Sozialwissen-
schaften als gleichwertig anerkannt. § 26
(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts
§ 20 anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches
(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es be-
oder sonstige Fachbildung ist neben oder an Stelle antragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne
der allgemeinen Vorbj]dung (§§ 16 bis 19) nachzu- seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein ande-
weisen. res Amt nur zulässig, wenn das neue Amt dersel-
(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kann ben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört
von den Vorschriften üher den Vorbereitungsdienst wie das bisherige Amt und mit mindestens demsel-
und die Prüfung (§§ 16 bis 19) abgewichen werden, ben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhegehalt-
soweit es die bcsond0.ren Verhältnisse der Laufbahn fähige und unwiderrufliche Stellenzulagen gelten
erfordern. hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim
(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören.
inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten (2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer
förderliche berufliche TiiticJkeit auf den Vorberei- auf gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der
tungsdienst angerechnet wird. Bundesregierung beruhenden wesentlichen Ande-
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
rung des Aufbaues oder Verschmelzung einer Be- 3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst-
hörde mit eim~r anderen kann ein Beamter dieser oder Amtsverhältnis zu einem anderen
Behörden, dessen Aufgabengebiet von der Auf- Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts
lösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für
seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf
oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Widerruf oder als Ehrenbeamter.
Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet dar-
bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
über, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-
möglich ist. Er erhält ~ein bisheriges Grundgehalt
liegen, und stellt den Tag der Beendigung des Be-
einschließlich ruhegehaltfähigt~r und unwiderruf-
amtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absat-
licher Stellenzulagen und steigt in den Dienstalters-
zes 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem Bun-
stufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe auf. desminister des Innern und dem neuen Dienstherrn
(3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst- die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem
bereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
Einverständnis des Beamten zulässig.
§ 30
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung
§ 27
verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvor-
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be- gesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung
dürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem kann, solange die Entlassungsverfügung dem Be-
Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst- amten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier
stelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu einem Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten
anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Ent-
Beamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, wäh- lassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
rend der Probezeit die Dauer von zwei Jahren,
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-
übersteigt.
punkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hin-
(2) Wird ein Beamter eines Landes, einer Ce- ausgeschoben werden, bis der Beamte sei:r:ie Aints-
meinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer son- geschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens
stigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Kör- drei Monate.
perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen § 31
Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen
Bundesdienst übgeordnet, finden für die Dauer der
werden, wenn einer der folgenden Entlassungs-
Abordnun9 die Vorschriften des Abschnittes III
gründe vorliegt:
(ohne §§ 58, 81 bis 87 a) entsprechende Anwen-
dung; zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der 1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf
Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abge- Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinar-
ordnet ist. verfahren zu verhängende Disziplinarstrafe
(§ 11 Abs. 1 der Bundesdisziplinarord-
nung) zur Folge hätte, oder
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses 2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähi-
gung, fachliche Leistung) oder
a) Entlassung 3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte
§ 28 nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt
wird, oder
Der Beamte ist zu entlassen,
4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorge- Änderung des Aufbaues der Beschäftigungs-
schriebenen Diensteid zu leisten oder ein an behörde (§ 26 Abs. 2), wenn eine ander-
dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzu- weitige Verwendung nicht möglich ist.
legen, oder
(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art
2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des
können jederzeit entlassen werden.
Bundestages war und nicht innerhalb der von
der obersten Dienstbehörde gesetzten ange- (3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-
messenen Frist sein Mandat niederlegt. zuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum
§ 29 Mona tsschl uß,
(1) Der Beamte ist entlassen, von mehr als drei Monaten ein Monat zum Mo-
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im natsschluß,
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum
verliert oder Schluß eines Kalen-
2. wenn er ohne Zustimmung der obersten dervierteljahres.
Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener
dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich der-
oder selben obersten Dienstbehörde.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1807
(4) Im Ftll le des J\bsa tzes 1 Nr. l kunn der Be- (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere
amte auf Probt· ohrn~ Einlwltun<J einer Frist entlas- Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt
sen werden. werden können, bleiben unberührt.
(5) Erreicht ein Bectm l.cr c1 uJ Probe die Altersgrenze
(§ 41 Abs. l), so isl er mit d~:m Ende des Monctts, in § 37
den dieser Zt!i tpunk t Wlll, (mllassen.
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht
im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt
§ 32 festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in de:c~ die
Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitge-
(1) Der Beumle auf Widerruf kann jederzeit durch
teilt wird, spätestens jedoc!h mit dem Ende der drei
\i\Tiderruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5
Monate, die auf den Monat der I\1itteilung folqen.
\Jilt entsprechend.
Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestan-
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorberei- des zurückgenommEm werden.
tungsdifmst soll Geleqenheit 0egcben werden, den
Vorbercitunqsdienst abzuleisten und die Prüfung
§ 38
ubzulegcn. Mit dc!r Ablegung der Prüfung endet
sein Beamtenverhält.nis, soweit dies durch Gesetz (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
oder allgemeine Verwaltunqsanordnung bestimmt Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Ver-
isl. setzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist. und
für die folgenden drei Monate noch die Dienstbe-
§ 33
züge des von ihm bekleideten Amtes, die zur Be-
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird streitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Ein-
die Entlassung von der SI.C'lle verfügt, die nach § 10 künfte jedoch nur bis zum Beginn des einstweiligen
Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig Ruhestandes.
wäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zu-
(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand
stellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein,
versetzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Auf-
der auf den Monat folgt. in dem die Entlassungs-
hören der Dienstbezüge ein E1nkommen aus einer
verfügunq dem Beamten schriftlich mitgeteilt wor-
Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5),
den ist.
so ermäßigen sich die Dienstbezüge für die Dauer
§ 34 des Zusammentreffens der Einkünfte um den Betrag
Nach der Entlassunq hat der frühere Beamte dieses Einkommens.
keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgunq, § 39
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er
darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen- Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-
hang mit dem Amt verliehemm Titel nur führen, amte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in
wenn ihm die Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 erteilt ist. das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu lei-
sten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines
früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das
b) Eintritt in den Ruhestand derselben oder einer mindestens gleichwertigen
Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit
§ 35 mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. l
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vor- Satz 2) verbunden ist.
schriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen
§ 40
des § 106 nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhält-
nis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Ent- Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter
lassung. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
(§ 39).
§ 36
§ 41
(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den
einstweiligen Ruhestand ve_!':setzen (1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem
Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das
1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren, fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für ein-
2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im zelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere
auswfütigen Dienst von der Besoldungs- Altersgrenze bestimmt werden.
gruppe A 16 an aufwärts, (2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der
3. Beamte des höheren. Dienstes des Bundes- Verwaltung im Einzelfalle die Fortführung der
amtes für Verfassungsschutz und des Bun- Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten er-
desnachrichtendienstes von der Besol- fordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde
dungsgruppe A 16 an aufwürts, die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
4. den Bundespressechef und dessen Vertreter, personalausschusses den Eintritt in den Ruhestand
über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für
5. den Generalbundesanwalt beim Bundesge-
eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht
richtshof und den Oberbundesanwalt beim
übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über
Bundesverwaltungsgericht,
die Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hin-
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. aus. Unter der gleichen Voraussetzung kann die
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bundesrc~Jierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festge- Antrag des Dienstvorgesetzten einen Pfleger als
selzle frühere Altersqrenze bis zum fünfundsechzig- gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-
sten Lebensjahr hirn:iw;schicben. schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
(3) Wer das fünfundscchzirJste Lebensjahr voll- der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren
endet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden; bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für (2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger inner-
die einzelne J3camtenqruppe vorgesehene andere halb eines Monats keine Einwendungen, so ent-
Altersqrcnze. Ist der Beamte trotzdem ernannt wor- scheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde
den, so ist er zu entlassen. über die Versetzung in den Ruhestand.
(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte (3) Werden Einwendungen erhoben, so entschei-
Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten det die oberste Dienstbehörde oder die für die Ver-
Lebensjahres als dm1crnd in den Ruhestand ver- setzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete
setzt. Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzu-
führen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder
§ 42
seinem Pfleger zuzustellen.
(l) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe- (4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit
stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper- dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner kör- Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn
perlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigen-
Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. den Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung
Als dienstunfähig kf,rm der Beamte auch dann an- des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung
gesehen werden, wenn er infolge Erkrankung in- des Sachverh~ltes beauftragt; er hat die Rechte und
nerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen
als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger
Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß
Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger
Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde
ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für (5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten fest-
erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. gestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Ent-
scheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zu-
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Be- zustellen.; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen
amtengruppen andere Voraussetzungen für die Be- Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähig-
urteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben keit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende
unberührt. des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt
(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbe-
ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in haltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.
den Ruhesli:md versetzt werden, wenn er das zwei-
undsechzigste Lebensjahr vollendet hat. § 45
(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
§ 43 stand versetzter Beamter wieder dienstfähig gewor-
den, so kann er, solange er das zweiundsechzigste
(1) Beantragt der 13eamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das
den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienst-
Beamtenverhältnis berufen werden; §§ 39 und 40
unfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittel-
gelten entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jah-
barer Dienstvorgesctzler auf Grund eines amtsärzt-
ren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute
lichen Gutachtens über den Gesundheitszustand
Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustim-
erklürt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen
mung des Beamten zulässig.
für dauernd unfähiu, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstel-
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand lung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von
entscheidende Behörde ist an die Erklärung des
fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn
unmittcHFiren Dien~,tvorgcsctzten nicht gebunden;
erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist
sie kann auch andere Beweise erheben.
diesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwin-
gende dienstliche Gründe entgegenstehen.
§ 44
(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der
(1) Hi.ilt der Dicnst.vorqesctzte den Beamten für Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde
dienstunfähig und bcimlrngt dieser die Versetzung amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann
in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvor- eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen
gesetztc dem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.
seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt
sei; dabei sind die Cründe für die Versetzung in § 46
den Ruhestand anzugeben. Ist der Beamte zur (1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand
Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-
nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne
Nr. Bi T,1~J dl·r Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1809
~J rohcis V (!rsclw ld<;n l!c;i /\ u::id >UJl~J od:'.I aus V er- § 50
d d"~; Di(:11.';lcs 1/,LICJ(·/u~3cn lwt, dienst-
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des
unfühi~J (§ 42) ~J('W<;rd(•Jl ist.
Verlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gna-
(2) Er kann in den Ri1hc:;t,rnd vn~cl.zL werden, denrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen
wenn er t111s il'.ldcrcn Gründc·n dit:nsl.unUihig gewor- übertragen.
den isl. Die Ent~d1r'id tl IHJ l.ri 1ft die oberste Dim1st-
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beam-
bd1ördc: im Einvc(1t('flr,u,n rnii d(:m Bund(;~;minisler
tenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von
des Inncrni :,:ic kc",nn ihre lk:fu:;nis im Einvernehmen
diesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.
mit d i('scm Mi ni::iln clld ._rnd(' rr; Bchiirden ühcr-
lra~ren.
§ 51
(J) §§ 43 bis 1Vi Jindt:n cn Anwendung.
(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Ver-
lust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im
§ 47 Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung
(1} Dir; V('rsclzunq in den Ruliesl.rrnd wird, sowPit ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das
qesc!.zlich nichts Clndc:rcs bcsl.imml ist, von der Beamtenverhältnis als nic.ht unterbrochen. Der Be-
Stelle verfü~1t, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernen- amte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht er-
rn1n9 des Bcmnlcn wiire. Die Verfügung reicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf
ist dem Bc:i.!rnkn sd1ri rL! id1 ,'.uzustcllcn; sie kann Ubertragung eines Amtes derselben oder einer
bis zum 13eginn des R11hcst,rndcs zurücky('nommen mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bis-
werden. heriges Amt und mit mindestens demselben End-
(2) Der Rulw;;tcmd beqinnt, abgesehen von den
grundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2); bis zur Ubertra-
Füllen der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5, mit dem Ende gung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge,
der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden
die Versctzunq in den Ruhestand dem Beamten hätten.
rnitgeLc,ill. worchm jst. Bei der Mitteilung der Ver- (2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmever-
setzung in den Ruhestand kann auf _/\ntrag oder fahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund
mit ausdrüc.klid1cr des Beamten ein eines rechtskräftigen Strafurteiles, das nach der
früherer ZeilpunkL fcs\~Je:;;cl.zt werden. früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinar-
verfahren mit dem Ziel der Entfernung des Be-
(J) Der Rnhestands1wilmle erhi.ilt lebenslänglich
amten aus dem Dienst eingeleitet worden, so ver-
Ruhe9ehalt nach dc~n Vorschrifl.en des Abschnittes V, liert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustellen-
in den Püllcn de:~; § :rn 11c1r:h /\blauf der Zeit, für die
den Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem
DienstbezügP fJewLihrl. wer,Jen. Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen falt-
scheidung können die Ansprüche nicht geltend
c) Verlusl der Bei.ln'ienrec!1tc gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Ent-
§ 48 lassung c~ines Beamten auf Probe oder auf \,Vidcr-
Das fü~arn!c:nv(:rh~ilinis eines Beamlf:n, der im ruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1
ordentlichen Sir,, fvcrl ah ren d11 rch das lJrlcil eines bezeichneten Art.
dc1 l~~chen Cer ich 11, im
1
oder im Lmd (4) Der ßeamte muß sich auf die ihm n~·ch
Berlin
Absatz l zu::tehenden Dienstbezüge ein anderes
1. ,cu Zndi tl1,1 us od1,r Arbeitseinkorn.men oder einen
2. wc~Jcn vorsfilziich TM zu Gefäng- anred;nen lassen; er ist zur Auskunft hierüber ver-
nis von einem Jahr oder lün~Jerer Dauer oder pflichtet.
3. wr:qen V(Hs~·i tz1 id1er hochvc:rrülerischer, staats-
gcfährdender odc:r ldndesverrfücrischcr Hand-
lung zu von Sf:ch~; :Moni1icn oder Abschnitt m
länucrer Dauer
Rechtliche Stellung der Beamten
vcrnrlcilt wird, crnfol mit der Rc!chtskraft des Ur-
teils. Enlsprcchendes gilt, wenn dem Beamten die 1. Pflichten
bürgerlichen Ehrcnrech te oder die Befähigung zur
Bekleidung öffentlicher Amtcr aberkannt werden a) Allgemeines
oder wenn der 13(!,mltn auf Crund einer Entschei- § 52
dung des Bunclesvcrfasslmgsnerid1ts gemäß Arti-
kel 18 des Grundgc:sctzes ein Grundrecht verwirkt (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht
hat. einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch
und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung
§ 49 auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu neh-
Endet das Beü1nlenverhältnis nach § 48, so hat men.
der frühere Bcamle keinen Anspruch auf Dienst- (2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes
bezüge und Versorgunu. Er darf die Amtsbezeich- Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen
nung und die im Zusammenhang mit dem Amt Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes be-
verliehenen Titel nicht führen. kennen und für deren Erhaltung eintreten.
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 53 (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr
D(!r fü~i:irnle h,1t bei politischer Betätigung die- mir Gott helfe" geleistet werden.
j,)11iqc .IVJiif\i':JlUlq und Zurückhaltung zu wahren, (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
clie ;;ich aus ~,r~:11u ~;Lelinnu ~JC~Jenübcr der Gesamt- Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich
heit und illl~, d::r Rück,;icht auf die Pflichten seines schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-
An1 lcs crrFilc'll. chen, so kann der Beamte, der Mitglied einer sol-
§ 51 chen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungs-
formel sprechen.
f)(~r Bec1n1if) l1dl. sich mit voller Hingabe seirn~m
B()ruf zu widrncn. Er hat ~;ein Amt uneiqcnniilzig (4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach
nc1d1 bestem Ccwi,;~,c:n zu verwalten. Sein Ver- § 7 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann von einer
h,111 Pn inni·rhc'H) und anf'ierhalb des Dienstes muß Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat,
der ;\ch!.11n11 nnd <Jcm Vertrallcn s1erecht werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu
die sein ßl)ru[ ('rfordert. geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft
erfüllen wird.
§ 55
Dt~r Bl'mnle h,ü seine Vorgesetzten zu beraten c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
und zu unlcrstülzen. Er i:;t verpflichtet, die von § 59
ih1wn erlas::,cncn Anordnunqen auszuführen und
ihre allgemeinen RichUinicn zu befolgen, sofern es (1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu be-
sich nicht um Pälle J1andell, in denen er nach be- freien, die sich gegen ihn selbst oder einen Ange-
sonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen hörigen richten würden.
nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
ist. Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen
§ 56 familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren
das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmtißigkeit
seiner dienstlichen Jfandlungen die volle persön- (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der
liche Veranl.wortun9. Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausge-
schlossen ist, bleiben unberührt.
(2) Bedenhcn gegen die RcchtmJßigkeit dienst-
licher Anordnuwren ha '· der Beümle unverzüglich
bei seinem unmittelbaren Voruesetzten geltend zu § 60
madwn. Wird die Anordnun~J aufrechterhaltnn, so
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
hat sich der Tkamte, wenn seine Bedenken gegen
bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwin-
ihre Rechtmi.iniqkeit fortbestehen, an den nöchst-
qcnden dienstlichen Gründen die Führung seiner
höhercn Vorricsetztcn zu wenden. Bestätigt dieser
Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, so-
die Anordnunq, so muß dPr Beamte sie ausführen,
fern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen
sofern nicht das ihm aufqetrnrJene Verl,;cilten straf-
den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren
lwr und die Sl.rc1fbarkeit flir ihn erkennbar ist oder
oder ein sonstiges auf Rüdrnahme der Ernennung
das ihm c:iulqclraqcnc Vedialten die Würde des
oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-
Menschen verletzt; von der ciucnen Verantwortung
richtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen
(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes ge-
schriftlich zu c~rfo1gcn.
hört werden.
(3) Verlanqt der unmittelbare Vorgesetzte die
sofortiqe Aw:fid1nmq der Anordnung, weil Gefahr d) Amtsverschwiegenheit
im Vnrzuue be'.;Ldrl nnd die Entscheidung des nächst-
höheren Vor:Jc:;el.,,;tcn nicht rechtzeitig herbei- § 61
qcführt wenh!n k;mn, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
en tspreclwnd. Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-
§ 57 lichen Tätigkeit bekanntgewordenen An9elegen-
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
Der Bccnntc muß. uns seinem Amt ausscheiden,
nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
W{'tm er di(~ \i\hll1l zum Abqcordneten des Dundes-
über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
tc.!"'.!'i annimrnt. Das Ncihern wird durch Gesetz be-
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
slünmt.
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über
b) Diensteid solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-
§ 58 geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvor-
(l) Der Beamte hat fol9enden Diensteid zu leisten: gesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet
,, hh schw(ire, <l;..1s GnuHJge~;etz für die Bun- ist, der letzte Dienstvorgesetzte.
clc,<;rcpuh!ik Deutschlund und alle in der Bun- (3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
desn,: n1 ;,lik geltenden Gesetze zu wahren Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienst-
und rn 1 : : n,:; /\ r·-,1spflichtcn newissenhaft zu er- vorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten
füllc:n, ,;o wcthr mir Gott helfe." amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dar-
Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1811
stcllunwm sowie 1\ufzcichnun~1en jeder Art über 3. zum Eintritt in den Vorst,rnd, Aufsichtsrat,
dienstliche VoqJd n~w. auch soweit es sich um Verwaltungsrat oder in ein sonstiges
Wicdcr~Jabcn handelt, hcrauszu~Jeben. Die gleiche einer Gesellschaft, einer Genossenschaft
Verpflichtung tri 1ft seine Hinterbliebenen und seine oder eines in einer anderen Rechtsform
Erben. betriebenen Unternehmens sowie zur Uber-
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begrünclete nahme einer Treuhänderschaft.
Pflicht des fü~c1rn lc)n, strafbare Handlungen anzu- (2) Die Genehmigung darf nur versaut werden,
zeigen und bei Cdcihrdung der freiheitlichen demo- wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die
kratischen Grundordnung für deren Erhaltung ein- dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder
zutreten. die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienst-
§ 62
liche Interessen beeinträchtigen würde. Ergibt sich
eine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Ge-
(1) Die Gf\nehmiguw;, als Zeu~Je auszusagen, darf nehmigung, so ist diese zu widerrufen.
nur versagt werden, wenn die Aussage dem \,\Tohle
des· Bundes ocfor eirws deutschen Landes Nachteile (3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienst-
bereiten oder die :Crfüllrmg öffentlicher Aufgaben behörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren Behörden übertragen.
würde.
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstat- § 66
ten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den (1) Nicht genehmigungspflichtig ist
dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. 1. die Verwaltung eigenen oder der Nutz-
(3) Ist der Beamte Pi:Utei oder Beschuldigter in nießung des Beamten unterliegenden Ver-
einem gerichtlichen Verführen oder soll sein Vor- mögens,
bringen der Wahrnehmunq seiner berechtigten 2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche,
Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch künstlerische oder Vortragstätigkeit des
dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Beamten,
erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienst- 3. die mit Lehr- oder Forschunqsaufgaben zu-
lichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. sammenhängende selbständige Gutachter-
Wird sie versaqt, so hut der Dienstvorgesetzte dem tätigkeit von Beamten an wissenschaft-
Beamten den Schutz zu gewöhrcn, den die dienst- lichen Instituten und Anstalten,
lichen Rücksichten zulassen. 4. die Tätigkeit zur vVahrung von Beruts-
(4) 1:Jber die Versagung der Genehmigung ent- interessen in Gewerkschaften oder Berufs-
scheidet die oberste Aufsichtsbehörde. verbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen
der Beamten,
§ 63 5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen
von Genossenschaften.
Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der
Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte. (2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Be-
amten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvor-
gesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.
e) Nebentätigkeit
§ 64 § 67
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vor-
obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben- schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten
amt, Nebenbcschi'iftigung) im öffentlichen Dienst zu übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätig- Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ
keit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung ent- einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in
spricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-
nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befug- mens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienst-
nis auf nachgeordnete Behörden übertragen. herrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen
Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob
§ 65 fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur
dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verl,m-
(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 64 gen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
zur Ubernahme verpflichtet ist, der vorherigen Ge-
nehmigung
1. zur Ubernahme eines Nebenamtes, einer § 68
Vormundschaft, Pflegschaft oder Testa- Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im
mentsvol lstrcckung, Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die
2. zur Ubernahme einer Nebenbeschäftigung Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem
rJegen Vergütung, zu einer gewerblichen Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt
Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbe- übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vor-
betrieb oder zur Ausübung eines freien schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetz-
Berufes, ten übernommen hat.
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 69 (2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuld-
Die zur Ausführung der §§ G4 bis 68 notwendigen haft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des
Vorschriften über die NclwnlJ 1.i9kci t der Beamten Pernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvor-
erllißt die Bund(!srcgicnmq durch Rechtsverordnung. gesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest
In ihr kann beslimmt wcrdc)n, und teilt dies dem Beamten mit. Eine disziplinar-
rechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-
1. welche T~Hi9kcilcn als öffentlicher Dienst im
schlossen.
Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder
ihm gleichstehen, h) Wohnung
2. ob und inwieweit der Beamte für eine im § 74
öffcnlJ ic:hcn Dienst am,rJe:i:ihtc oder auf Ver-
lanucn, Vorschlag ockr Veranlassung seines (1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu neh-
Dienstvorql)St!lzlcn ülwmommene l\febentütig- men, daß er in der ordnungsmäßigen \rVahrnehmung
keit eine Verqüttmu (~rli!dl oder eine erhaltene seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
Vergülunu abzuführen lwt, (2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die
3. welche Beamtengruppen ;:rnch zu einer der in dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen,
§ 66 Abs. l Nr. 2 und ] bezeichneten Neben- seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung
tiitiqkciten der Gcnchmiqunu bedürfen, smveit von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienst-
es nach der Ni:ltur cles Di(~nst:verhültnisses er- wohnung zu beziehen.
forderlich ist. § 75
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin-
i) Annahme von BefohnunHen gend erfordern, kann der Beamte angewiesen wer-
den, sich während der dienstfreien Zeit in erreich-
§ 70 barer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-
amlenverhül lnisses, Belolirrnnqcn oder Geschenke i) Dienstkleidung
in bczug auf sein Amt nur mit Zuslimmung der
obersten oder der lelzlen obersten Dienstbehörde § 76
annehmen. Die ßef'ugnis zur Zustimmung kann auf Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen
andere Behörden übertragen werden. über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes
üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung
dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
§ 71
Der Beumte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer aa) Bestrafung von Dienstvergehen
ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des
Bundespräsidenten annehmen. § 77
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn
er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
g) Arbeitszeit
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren
§ 72 Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-
vergehen, wenn er
(1) Die rcrJelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich
1. sich gegen die freiheitliche demokratische
im Durchschnitt fünfundvierzig Stunden nicht über-
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
schreiten.
betätigt oder
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-
2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf ab-
gung über die regelmäfüge Arbeitszeit hinaus
zielen, den Bestand oder die Sicherheit der
Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhält-
Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
nisse es erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr
beansprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemes- 3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwie-
sener Zeit zu gewähren. genheit) oder gegen § 70 (Verbot der An-
nahme von Belohnungen oder Geschenken)
(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, verstößt oder
kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen
4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer er-
Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen
neuten Berufung in das Beamtenverhältnis
Zeitraum dürfen sechsundfünfzig Stunden nicht
schuldhaft nicht nachkommt.
überschritten werden.
(3) Das Nähere über die Bestrafung von Dienst-
(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch
vergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung.
Rechtsverordnung.
§ 73 bb) Haftung
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Ge- § 78
nehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-
Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlan- liegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, des-
gen nachzuweisen. sen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1813
entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der Beamte § 80a
seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrau- Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubi-
ten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er dem läumszuwendung gewährt werden. Das Nähere
Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden gemein-
aam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. b) Amtsbezeichnung
(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund § 81
der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-
(1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich-
gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-
nungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts
griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als
anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.
fällt.
(3) Die Ansprüche nadl Absatz 1 verjähren in (2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeich-
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der nung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch
Dienstherr von dem Schaden und der Person des außerhalb des Dienstes führen. Neben der Amts-
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück- bezeichnung darf der Beamte nur staatlich verlie-
sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Be- hene Titel und akademische Grade, dagegen keine
gehung der Handlung an. Die Ansprüche nach Ab- Berufsbezeichnung führen. Nach dem Ubertritt in
satz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige
an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem Amtsbezeichnung nicht mehr füh'ren; in den Fällen
gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt oder der Versetzung in ein Amt mit geringerem End-
dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festge- grundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und
stellt ist und der Dienstherr von der Person des 3 entsprechend.
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. (3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der
(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz Versetzung in den Ruhestand zustehende Amts-
und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)"
Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Be- und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehe-
amten über. nen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt
übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung
des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer
2. Rechte
Besoldungsgruppe mit mindestens demselben End-
a) Fürsorge und Schutz grundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bis-
herige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amts-
§ 19 bezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zu-
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und satz „außer Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die
Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die ge-
seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung änderte Amtsbezeichnung geführt werden.
des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn (4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste
bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel- Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amts-
lung als Beamter. bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)
11
sowie die im Zusammenhang mit dem Amt ver-
§ 79a liehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurück-
Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst genommen werden, wenn der frühere Beamte sich
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1) erhält einen Unterhaltszuschuß. ihrer als nicht würdig erweist.
Der Unterhaltszuschuß · beträgt mindestens dreißig
vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Ein- c) Dienst- und Versorgungsbezüge
gangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Daneben ist
Kinderzuschlag nach den Vorschriften zu gewähren, § 82
die für Beamte mit Dienstbezügen gelten. Das Der Beamte erhält die mit seinem Amt verbun-
Nähere regelt der Bundesminister des Innern. denen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung
(§ 10 Abs. 2) oder, sofern ihm die Planstelle zu
einem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist,
§ 80
von diesem Zeitpunkt an.
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent- § 83
sprechende Anwendung
(1) Die Dienstbezüge werden durch das Besol-
1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf
Beamtinnen, dungsgesetz geregelt.
2. der Vorschriften des Schwerbeschädigtenge- (2) Der Beamte kann auf die laufenden Dienst-
setzes auf schwerbeschädigte Beamte und Be- bezüge weder ganz noch teilweise verzichten.
werber, (3) Hat der Beamte mit Genehmigung der ober-
3. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzge- sten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete
setzes auf Beamte unter achtzehn Jahren. Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
NebcnrJmt slehen, so crh~i lt er, wenn nicht einheit- der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfän-
liche Dienstbezüge V<HDC~sehen sind, Dienstbezüge ger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückfor-
nach Beslinnnung dr)s nundcsrninistcrs des Innern derung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustim-
nur cius ei1wm Aml. Cehört eines der Amter dem mung der obersten Dienstbehörde ganz oder
LcmdPsdicnsl oclPr dcn1 Dienst einer der Landes- teilweise abgesehen werden.
aufsi(ht u11l.i:tsl.cJ1enden Kürperschaft, Anstalt oder
Stil t1rn~J des ö/ienUichen Rc:chls an, so bestimmt der § 87a
Btmd,)srninislPr des Iniwrn im Einvernehmen mit Wird ein Beamter körperlich verletzt oder ge-
der nilcb Landf)Sredit zustii Sü~Ue das Amt, tötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch,
aus dL:m die Dien!;tbczügc! zu z<1 IJ len sind. der dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen in-
(,1) lnwicwc:it Ver:~or~rrrnD:-d)f,'r.tige, versorgungs- folge der Körperverletzung oder der Tötung gegen
ähnliche fü,1:iirw oder ,mderc im ?'.usammenhang mit einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn
dem /\ ussdw idC'n st(~hcndc 7.UW<;ndungen aus einer über, als dieser
VerV,'<'.ndunq irn öffentl ichr!n Dic)nst einer zwischen- l. während einElr auf der Körperverletzung be-
st.aatlid1en odf• r überstttd tl idwn Einrichtung (§ 158 ruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur
Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) n<1clJ Beendigung einer Gewährung von Dienstbezügen oder
Tütiqkeit bei diesen Einricb!tUHJ(m während einer 2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung
Vcrwendunq als BundPsbPamLer (§ 2) abzuführen zur Gewährung einer Versorgung oder einer
oder auf diP Diem;tbczi"lqe> nach dem Bundesbesol- anderen Leistung
dunq:,qei,Ptz ,inzuredm<!n sind, rr)gelt die Bundesre-
gieru rHJ durch Rechtsverol'dnunq. Dabei sind Lei- verpflichtet ist. Der Dbergang des Anspruches kann
stuw;c>n cmfk:r Bc!lracht zu lassen, soweit sie auf nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinter-
eigenen ßeitrüqen des Bc!dmtc·n beruhen. bliebenen geltend gemacht werden.
d) Reise- und Umzugskosten
§ B4
§ 88
(1) Der Beamte kan ri, wenn gesetzlich nichts
andc~rcs bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beam-
nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der ten werden durch Gesetz geregelt.
Pfi:indung unterliegen.
e) Urlaub
(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht geqenübcr Ansprüchen auf § 89
Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie (1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-
pfändbar sind. Diese Einschri.ink ung gilt nicht, so-
urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.
weit gegen den Empfänoer ein Anspruch auf
Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs
Schadenersatz wegen vorstitzlicher unerlaubter
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Handlung beslPht.
(2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewil-
§ B5
ligung von Urlaub aus anderen Anlässen und be-
Die Versor~.:pmq richtc!t sich nc1ch den Vorschriften stimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge wäh-
des Abschnittes V. rend eines solchen Urlaubs zu belassen sind.
§ 86 (3) Zur Ausübung des Mandates eines Landtags-
abgeordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied
(1) Dienst- und Versorqunqs!H•züue sowie die Ein-
einer kommunalen Vertretung ist dem Beamten der
reihung der Beamten in die Gruppen der Besol-
erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienst-
dungsordnun~Jen könncu mir durch Gesetz geändert
bezüge zu gewähren.
werden.
(2) Werden die DienstbPzüqe der Beamten allge- f) Personalakten
mein oder für einzelne Lcrnfb,d1naruppcn erhöht
oder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt § 90
an die Versorgunqsbezü~w enl.sprc~chend zu regeln. Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-
amtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine
vollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn
§ 87
betreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden
(J) Werden i3ccmlle od(!f \Tprsorgungsberechtigte und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn
durch c:ine .Andcnrnq i11 rcr oder ihrer Ein- ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,
reihung in die> CrupJwn d(:r Bc,~;oldungsordnunuen vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.
mit rLickwirkender Kra fl sch lech lc!r gestellt, so sind Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal-
die Untcrschif:dsbetrüg<! nichl zu erstatten. akt0~n zu nehmen.
(2) Im übrigem regr~1t sich die Rückforderung zu-
g) Vereinigungsfreiheit
viel gezahlter Dienst- odC'r Versorgunusbezüge
nach den Vorschriften des 13ürucrlichen Gesetzbuchs § 91
über die Herausgabe einer unqerc.:ehtfertiglen Be- (1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die
reicherung. Der Kenntnis des Mctngels des recht- Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Be-
lichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn rufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die
Nr. 81 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1815
für sie zustündigon Gewerkschaften oder Berufsver- tretende Mitglieder auf Grund einer Benennung
bände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit durch die Spitzenorganisationen der zuständigen
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gewerkschaften.
(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine § 97
Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich (1) Di.e Mitglieder des Bundespersonalausschusses
gemaßregelt oder benachteiligt werden. sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bun-
h) Dienslzeugnis despersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch
Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Be-
§ 92 hörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,
Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamten- oder durch Beendigung des 3eamtenverhältnisses
verhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienst- nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter
vorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen
der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienst- rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder
zeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 60 findet
die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun- keine Anwendung.
gen Auskunft geben. (2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich ge-
maßregelt noch benachteiligt werden.
3. Beamtenvertretung
§ 93 § 98
Die Personalvertretung der Beamten wird durch (1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in
Gesetz besonders geregelt. §§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entscheidungen
folgende Aufgaben:
§ 94 1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelun-
gen der beamtenrechtlichen Verhältnisse
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Ge- mitzuwirken,
werkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner
2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über
Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu
die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung
beteiligen.
von Beamten mitzuwirken,
3. über die allgemeine Anerkennung von Prü-
fungen zu entscheiden,
Ab s c h n i t t IV 4. zu Beschwerden von Beamten und zurück-
gewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten
Personal verw al tung von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu
nehmen,
§ 95
5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht- in der Handhabung der beamtenrechtlichen
lichen Vorschriften wird ein Bundespersonalaus- Vorschriften zu machen.
schuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der
(2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso-
gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener
nalausschuß weitere Aufgaben übertragen.
Verantwortung ausübt.
(3) Uber die Durchführung der Aufgaben hat der
§ 96 Bundespersonalausschuß die Bundesregierung zu
(1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus unterrichten.
sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden § 99
Mitgliedern. Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine Ge-
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Prä- schäftsordnung.
sident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender
§ 100
und der Leiter der Personalrechtsabteilung des
Bundesministeriums des Innern. Nichtständige or- (1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses
dentliche Mitglieder sind der Leiter der Personal- sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß
abteilung einer flnderen obersten Bundesbehörde kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Be-
und vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende schwerdeführern und anderen Personen die Anwe-
Mitglieder sind je ejn Bundesbeamter der in Satz 1 senheit bei der Verhandlung gestatten.
genannten Behörden, der Leiter der Persorwlabtei- (2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltun-
hmg einer weiteren obersten Bundesbehörde sowie gen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Be-
vier weitere Bundesbeamte. schwerdeführer in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4.
(3) Die nichtsUindigen ordcntlidien Mitglieder so- (3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-
wie die stellvertretenden Mitglieder werden vom faßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von
Bundespräsidenten auf Vorschlaq des Bundesmini- mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei
sters des Innern auf die Dauer von vier Jahren Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
bestellt, davon drei ordentliche und drei stellver- sitzenden.
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 101 2. infolge Krankheit, Verwundung oder son-
(1) Der Vorsi lzc~ndc des Bundespersonalaus- stiger Beschädigung, die er sich ohne grobes
schusses oder :-;ein Vcrlreler leitet die Verhandlun- Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-
gen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle anlassung des Dienstes zugezogen hat,
d1:1s diensUillcsle Milglic!cl. dienstunfähig geworden ist oder
3. nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand
(2) Zur Vorbcreilung der Verhandlungen und
versetzt worden ist oder nach § 41 Abs. 4
Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für
als dauernd in den Ruhestand versetzt gilt.
den Bundcspersonalausschuß im Bundesministerium
des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle. (2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten
Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und
§ 102 nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.
Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhege-
(1) Der Bund<~spersonalausschuß kann zur Durch- haltfä.hige Dienstzeit gelten oder nach § 115 oder
füh rnng seirn\r Aufgaben in entsprechender Anwen- § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstate b als ruhegehaltfähige
dun~J der Vorschriften des Gesetzes über das Bun- Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.
de~;vcrwal ltmrJsoerichl Beweise erheben,
(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal-
ausschuß uncntqeltlich Amtshilfe zu ]eisten und ihm § 107
au1 Verlanqen Auskünfte zu erteilen und Akten Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-
vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-
Auf~:1c1hen erforderlich ist.
fähigen Dienstzeit berechnet.
§ 103
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind,
sowci t sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt- § 108
zumachen. Art und Umfang regelt die Geschäfts-
ordnung. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem
(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent-
Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder
scheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine
Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen. die diesem entsprechenden Dienstbezüge,
2. der Ortszuschlag (§ 156 Abs. 1),
§ 104 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundes- als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
personalausschusses führt im Auftrage der Bundes-
regierung der Bundesminister des Innern. Sie unter-
§ 109
liegt den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen.
(1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe-
stand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungs-
gruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die
Abschnitt V Dienstbezüge dieses Am~es nicht mindestens ein Jahr
erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des
Versorgung
vorher bekleideten Amtes; hat der Beamte vorher
ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienst-
1. Arten der Versorgung behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister
§ 105 des Innern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis zur Höhe von fünfzig vom Hundert der Sätze
Die Versorgung umfaßt nach § 108 fest. Zeiten, in denen der Beamte ein
Ruhegehalt, seinem letzten Amt mindestens gleichwertiges Amt
Unterhaltsbeitrc:1g, bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Hinterbliebenenversorgun~J, Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die Jahresfrist
einzurechnen.
Unfallfürsorge,
Abfindung, (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ab-
lauf der Frist verstorben oder infolge von Krank-
Dbergangsgeld.
heit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die
er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder
2. Ruhegehalt aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
a) Allgemeines den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten
des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr
§ 106 lang tatsächlich wahrgenommen hat.
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der
Beamte
§ 110
1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
abgeleistet hat oder (weggefallen)
Nr. 81 -- Tag der Ausgube: Bonn, den 5. Oktober 1951 1817
c) Ruh<~gelrnlHühige rnenslzeit 1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr
oder der früheren Wehrmacht, im früher,?n
§ 111
Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst
(1) Ruh0.gchalUühig ist die Dic:nstzcit, die der der Polizei gestanden hat oder
Beamte vorn Tdqc seiner erslcn Bcruiunq in dds 2. als Inhaber eines VersorgungsschE~ins oder
Bcilmlenverhi::il!nis an im Dicmsl eines öHc„ntlich- als Militäranwärter oder als Anwärter des
rechtlichcn Dienstherrn im Reidi~;qc!biet im Beamtcn- früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst
vcrhültnis zurückq(~legl: h(lt. Dies ~Jilt nicht für ehe eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Zeit Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist.
1. vor Vollcndun~J des sichzPhntcn Lebens-
jahres, (2) § 111 Abs. 1 Nr. 5, 6, Abs. 2 und 3 sowie § 112
Nr. 2 gelten entsprechend.
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des
Beamlen n11r nebenbei beansprucht,
3. einer Tiiliqkeit als Bc:,:imler, der arme § 114
Ruhegel1i1l Lsberechtigung nur Gebühren be- Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der
zichl, soweit sie nicht nach § 116 Abs. 1 ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le-
Nr. 1 Buchstabe a berücksichligt wird, bensjahres vor der Berufung in das Beamtenver-
4. einer ehrenamtlichen Ti::itigkeit, hältnis
5. einer BeurlaubuwJ ohne Dienstbezüge, so- 1. nichtberufsmäßigen \Nehrdienst geleistet hat
weit nicht die Berück.sich li9ung spätestens oder
bei J3eendigunq eines den öffentlichen Be- 2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.
langen dienenden Urlaubs zugestanden ist,
6. für die eine Abfindun9 aus öffentlichen § 115
Mitteln gewiihrt ist.
(1) Als ruhegehaltfähig soJlen auch folgende Zei-
(2) Dienstzeiten in einem Beamlenverhültnis, das ten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter
durch eine Entscheidung der in § 48 bezeichneten nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor
Art oder durch Disziplinururteil bcrmdet worden ist, der Berufung in das Beamtenverhältnis im privat-
sind nicht ruhegchaltfähig. Das ~Jlciche 9ilt, wenn rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffent-
der Beamte, dem ein Verfahren mit der Folqe des lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne
Verlustes der Bcumtenrechte oder der Entfernung von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung
aus dem Dienst drohte, auf seinen Antraq aus dem tfüig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernen-
Beamtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienst- nung geführt hat:
behörde kann Ausnahmen zulassen.
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel
(3) Sind für Dienstzeiten im Beamtenverhältnis einem Beamten obliegenden oder später
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen einem Beamten übertrugenen entgeltlichen
nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach- Beschäftigung oder
versicherung beruhende Rente auf die Versorgungs- 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten
bezüge anzurechnen, soweit die Zeiten ruhegelrnlt- förderlichen oder nach Annahme für die
fähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen,
berücksichtigt werden. technischen oder sonstigen fachlichen Tätig-
(4) Der im Beamtcnvcrhültnis zurückgeleqten keit.
Dienstzeit stehen die im Richterverhältnis zurück- (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige
gelegte Dienstzeit sowie die nach dem 8. Mai 1945 Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil
zurückgelegte Zeit der Bekleidung eines Minister- der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
amtes im Bundesgebiet oder im Land Berlin 9leich. gen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück-
sichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für
§ 112 die Renten angerechneten Versicherungsjahren ent-
Die ruhegehaltfohige Dienstzeit nach § 111 erhöht spricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge an-
sich um die Zeit, die zurechnen, als er nicht auf eigenen Bei tragsleistun-
gen beruht. Das gleiche gilt für versicherungspflich-
1. ein Ruhestandsbeamter in einer seine Arbeits--
tige und nichtversicherungspflichtige ßeschäftigungs-
kraft voll beanspruchenden entgeltlichen Be-
zeiten, wenn der Dienstherr durch eine für das
schäftigung als Bundesbeamter oder Berufs-
Arbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet
soldat zurückqelegt hat, ohne einen neuen
war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von
Versorgunqsanspruch zu erlanuen,
mindestens der Hälfte der Beiträge zu den freiwilli-
2. auf Grund gewührter Wiedergutmachung natio- gen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenver-
nalsozialistischen Unrechts i.mzuredrnen ist. sicherungen oder zu einer zusötzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des
§ 113 öffentlichen Dienstes zu leisten. Für BeschMtigungs-
(1) Als ruhew~haltfähig gilt die Dienstzeit, in der zeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetz-
ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenver- lichen Rentenversicherun~1en nachentrichtet worden
hältnis nach Vollendung des siebzehnten Lebens- sind, gilt § 111 Abs. 3 entsprechend.
jahres (3) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend.
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 116 bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Die Zci t, während der ein Beamter nach Voll- berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen
endung des sic~bzelrn Lcn Lebensjahres vor der Be- mindestens ein Jahr gedauert hat.
rufung in dds f)ecJrnlc~nvcrhüllnis (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die
l. a) aJs Rechtsanwalt oder Verwaltungs- nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in be-
rech lsrat oder als Beam !.er oder Notar, stimmten Dienstzweigen erfahrungsgemäß der Ge-
der ohrn~ Ruheychal tsbcn~ch ligung nur fahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung
Gebühren bezieht, oder besonders ausgesetzt sind und infolge einer dadurch
bewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den
b) im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-
Ruhestand versetzt werden; die Erhöhung des Ruhe-
gionsqese] [schalten oder ihrer Verbände
gehaltes soll in der Regel zehn vom Hundert der
(Artikel 140 des Grundgeselzes) oder
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
im nichtöffentlichen Schuldienst oder
c) hauplberuflich im Dienst der Fraktionen
dE!S Bundestages oder der Landtage oder d} Höhe des Ruhegehaltes
d) hauptberuflich im Dienst von kommu- § 118
ncllen Spitzenverbänden
(1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer
tätig ~Jewesen ist oder
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
2. im öff cntlichen Dienst eines anderen Staa- dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiter
tes oder einer zw1schcnstaatlichen oder zurückgelegten Dienstjahr
überstaatlichen öffentlichen Einrichtung ge- bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienst-
standen hat oder jahr um zwei vom Hundert,
3. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, tech- von da ab um eins vom Hundert
nischem oder wirtschaftlichem Gebiet be- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-
sondere Fachkenntnisse erworben hat, die satz von fünfundsiebzig vom Hundert; ein Rest der
die notwendige Voraussetzung für die ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhun-
Wahrnehmung seines Amtes bilden, dertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes
kann als ruhcgehal!Jühigc Dienstzeit berücksichtigt Dienstjahr. Bei kürzerer als zehnjähriger ruhege-
werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und haltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt fünf-
Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in unddreißig vom Hund.ert. Mindestens werden fünf-
der Regel nicht über zehn Jahre hinaus. undsechzi9 vom Hundert der jeweils ruhegehalt-
(2) § 112 Nr. 2 gilt Pntsprechcnd. fähigen Dienstbezüqe aus der Endstufe der Besol-
dungsgruppe A 1 ge-wäbrt.
§ 116 u (2) Bei einem nach § 36 Abs. 1 in den einstweili-
gen Ruhestand versetzten Beamten darf das Ruhe-
Die nach Vollendung des sieln:ehnten Lebens- ~1ehalt für die Dauer von fünf Jahren nicht hinter
jahres liegende Zeit fünfzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
1. einer praktischen TülirJkeit oder eines Studiums bezüqe, berechnet. mindestens aus der Endstufe der
an einer wisscnschaltlidwn Hochschule, die ßesoldunfJS~Jfuppe A 16, zurückbleiben.
Vorausselztmu für die Ablegung der ersten
Staats- oder l loch~;chulprüflrn9 ist, oder
§ 119
2. einer prak tisch(m TJ tigkci 1. oder eines Besu- 1
chcs einer Bc1u-, lr1q('nieur- oder sonstigen Fach- Das RulH:(JehaH eines Beamten, der früher ein
sdrnk, dit, Vorcnisselzunu für di(: Able~rmg der mit höherPr1 Dienslbezügen verbundenes Amt im
Abs chi ußprt1 ! un~J dll diesen Schulen ist, ßundcsd;e11st bekleület und füese Bezüge minde-
kann als ruh(:w~hal!Jühi~JP Di(•n:.;tzeit bcriicksichtigt r,tens ein J,1rF erhalten hat, wird, sofern der Beamln
werden, wenn diese Vorbildung crlol~Jieich abqe- in ein mit ~:rc;rinqercn Dienstbezügen verbundenes
schlossen ist nncJ für die\ ·wahrnchmtrng des d(;m Am! nid··t l~ditJlicb auf seinen im eigenen Interesse
Beamten ülwrirc1ucnen Amlc.:s Ddonlert wird, Die gQstcl1tn1 Antr~19 übcrgetrelen ist, nach den höheren
Zeit einer praktischen Lifi~Jkcit rE1ch Vollendung rubcgchdll [ühi~Jen Dienstbezügen des früheren Am-
des siebzchn!.cn Lebensjah rPs und nach Abschluß tes und d~:r uesamten ruhegehaJtfähigen Dienstzeit
der Vorbikll1r1CJ kann rJJs rnheqchaltfähirJe Dienstzeit bcred,nr,t. D;:s P,11hegehc=1-1t darf jedoch die rnhe-
berücksichii~J 1. werden, soweit sie in Rechts-- oder nehc1Jt F,:: Dic>nstbezüge des letzten Amtes nicht
Verwaltunusvorschriftcn für die Berufung in das Be- überst(';qC:·n.
amtenverhültnis fJcfordert wird oder an die SteilE)
des Vorbewilungsdienstcs tritt oder auf den Vor- 3. Unter:haHsbeitrag
bereitrmgsdienst angerechnet worden ist. § 120
(1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ab-
§ 117 leistung einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 106
(1) Die Zeit der Verwendung eines Bt~amten in Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Errei-
Läüdc~m, in u(~üen ar oesundheitsschädigenden kli- chens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 entlassen
matischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie ist, kann ein UnterhaltsbeUrag bis zur Höhe des
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, Ruhegehaltc~s bewilligt werden.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1819
(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, die Annahme nicht ~rerechtfertigt ist, daß
der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens es der alleinige oder überwiegende Zweck
der Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, der Heirat war, der Vv'itwe eine Versorgung
Abs. 5). zu verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten
4. Hinterbliebenenversorgung
in den Ruhestand geschlossen worden ist
a) Sterbemonat und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der
Eheschließung das fünfundsechzigste Le-
§ 121
bensjahr bereits vollendet hatte oder
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten ver- 3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des
bleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge des Verstorbenen durch gerichtliche Entschei-
Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von dung aufgehoben war.
Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.
(2) § 106 findet keine Anwendung.
(2) Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen
Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das
Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.
§ 124
(3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten
Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert
an die Erben auch an die in § 122 Abs. 1 bezeichne- des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat
ten Hinterbliebenen gezahlt werden. oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage
in den Ruhestand getreten wäre. § 118 Abs. 2 findet
b) Sterbegeld keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhe-
gehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu berück-
§ 122 sidi.tigen.
(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen
erhalten der überlebende Ehegatte, die ehelichen § 124 a
und für ehelich erklärten Abkömmlinge des Beam- (1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld
ten, die von ihm an Kindes Statt angenommenen hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine
Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, Witwenabfindung.
seine · Geschwister und Geschwisterkinder sowie
seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierund-
Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten ge- z.wanzigfadi.e des Witwengeldes des Monats, in dem
hört haben; das gleiche gilt für die unehelid1en sich die Witwe wiederverheiratet; ist bei Anwen-
Kinder einer Beamtin mit Dienstbezügen und deren dung des § 160 Abs. 1 Nr. 2 das Witwengeld nidi.t
Abkömmlinge. Sterbegeld ist in Höhe des Zwei- in voller Höhe zu zahlen, so ist der zu zahlende
fachen der Dienstbezüge de„ Verstorbenen aus- Betrag der Witwenabfindung zugrunde zu legen. Die
schließlich der Kinderzuschläge und der zur Bestrei- Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
tung von Dienstaufwandskosten bestimmten Ein- (3) Lebt das Witwengeld nach § 164 Abs. 3 wieder
künfte in einer Summe zu zahlen. Beim Tode eines auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine
Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten Zeit beredi.net ist, die nach dem Wiederaufleben
tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Ruhegehalt des Witwengeldes liegt, in angemessenen monat-
oder der Unterhaltsbeitrag. lichen Teilbeträgen einzubehalten.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-
satzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf An-
trag zu gewähren § 125
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Ge-
(1) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
schwistern, Geschwisterkindern oder Stief- und 3 kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des
kindern, deren Ernährer der Verstorbene Witwengeldes bewilligt werden.
ganz oder überwiegend gewesen ist,
2. sonstigen Personen, die die Kosten der (2) Der schuldlos oder aus überwiegendem Ver-
letzten Krankheit oder der Bestattung ge- schulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines
tragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwen- verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die
dungen. im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld
erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur
Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als
c) Witwen- und Waisengeld
ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt
§ 123 zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder ein-
(1) Die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines
tretende Änderung der Verhältnisse kann berück-
sichtigt werden.
Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhe-
standsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die einer
wenn sdi.uldlos oder aus überwiegendem Verschulden des
1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als Ehemannes gesd1iedenen Ehefrau gleichgestellte frü-
drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß here Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen
nach den besonderen Umständen des Falles Ehe aufgehoben oder für nidltig erklärt war.
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 126 (2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder
(1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen-
erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kin- oder Waisengeld der verbleibenden Be:r:echtigten
der eines verslorbenen Beamten, der zur Zeit seines vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als
Todes Ruhegcl1dlt erhalten hälte, oder eines ver- sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach
storuenen Ruhcslandsbeaml.en erhalten Waisengeld. § 124 oder § 127 erhalten. ·
Das gleiche gilt für die Kinder aus nichtigen Ehen, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes wenn neben VVitwen- oder Waisengeld ein Unter-
haben, sowie für die unchelichEm Kinder einer ver- haltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.
storlJenen Beamtin oder Ruhestandsbeamt.in. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 sind die einzelnen
(2) Kein Waisengeld erhal tcn die Kinder eines Bezüge in einem den Umständen angemessenen
verstorbenen Ruhestandsbeamlcn, wenn sie aus Verhältnis zu kürzen.
einer Ehe stammen, die erst nach dem Eintritt in (4) Unterhaltsbeiträge nach § 125 Abs. 1 und § 126
den Ruhestand und nach Vollendung des fünfund- Abs. 2 und 3 dürfen nur insoweit bewilligt werden,
sechzigsten Lebensjahres des Ruhestandsbeamten als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hin-
geschlossen wurde, oder wenn sie erst nach diesem terbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-
Zeitpunkt für ehelich erklärt oder an Kindes Statt nete Höchstgrenze nicht übersteigen. Kann hiernach
angenommen worden sind. Es kann ihnen jedoch ein ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden, so
Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes wird dadurch die Gewährung des Kinderzuschlages
bewilligt werden. nicht berührt.
(3) Den unehelichen Kindern eines verstorbenen § 129
männlichen Beamten oder Ruhcstandsbeamten ist
ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengel- (1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-
des zu bewilligen. ger als der Verstorbene, so wird das Witwengeld
(§ 124) für jedes angefangene Jahr des Altersunter-
(4) § 106 findet keine Anwendung. schiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert
gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert.
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes
§ 127
angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem ge-
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise kürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengel-
zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig des hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder er-
vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene reicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld
erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (§ 124 in
am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 118 Verbindung mit § 118 Abs. 1) zurückbleiben.
Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen des
(2) Absatz 1 gilt nicht, .wenn aus der Ehe ein
Mindestruhegehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu
Kind hervorgegangen ist.
berücksichtigen.
(3) Von dem nach Absatz 1 gekürzten Witwen-
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe- geld ist auch bei der Anwendung des § 128 auszu-
nen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt
gehen.
ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 125 in
Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisen- § 130
geld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf Der Witwe, der schuldlos oder aus überwiegen-
zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des dem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehe-
Witwengeldes und Waisf;ngeldes nach dem Satz für frau (§ 125 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines
Halbwaisen nicht übersteigen. Beamten, dem nach § 120 ein Unterhaltsbeitrag be-
(3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird willigt worden ist oder hätte bewilligt werden
nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kin- können, kann die in § § 123 bis 129 vorgesehene
des Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das Versorgung bis zur Höhe des Witwen- oder Waisen-
Kind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es geldes als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
höher ist als das bisherige; das bisherige Waisen-
geld erlischt in diesem Falle. § 131
(4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so- Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes so-
wohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als wie eines Unterhaltsbeitrages nach §§ 125, 126 oder
auch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere 130 beginnt mit Ablauf des Sterbemonats. Kinder,
Waisengeld gezahlt. die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten
Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats ab.
§ 128
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein- § 132
zeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berech- §§ 123 bis 131 gelten entsprechend für den Witwer
nung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes überstei- oder schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden
gen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer verstor-
zusammen ein höherer Betrag, so werden die ein- benen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, wenn er
zelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen Unterhalts-
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1821
anspruch ~J(!gen sie ~Jehabt hat. Die ihm zu gewäh- (2) Zum Dienst gehören auch
renden Bc);,;(igP dürfen nicht höher sein als sein Un- 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-
terhaltsanspruch gegen die Verstorbene. An die liche Tätigkeit am Bestimmungsort,
Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften 2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-
dieses Ceselzes tritt das Wilwergeld, an die Stelle sammenhängenden Weges nach und von
der Witwe der Witwer. der Dienststelle,
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-
d) Bezüge bei VerschoHenheit tungen.
Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner stän-
§ 133
digen Familienwohnung vom Dienstort an diesem
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeam- oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die
ler oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die Nummer 2 auch für den Weg von und nach der
ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge Familienwohnung.
bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner
Dienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt
(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Ab- ist, an einer solchen Krankheit, so gilt die<:: als
satz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die
Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
I1c1ch §§ 123 bis 131 Witwen- oder Waisengeld Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt
erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag er- die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
halten könnten, diese Bezüge. §§ 121 und 122 gelten
nicht. (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
schaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,
Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so- wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes d;enst-
weit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen- liches Verhalten angegriffen wird.
stehen, wieder auf. Nachzuhlungen an Dienst- oder
Versorgungsbezü~Jen sind längstens für die Dauer
eines Jahres zu ]eisten; die nach Absatz 2 für den b) UnfaHfürsorgeleistunryen
gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzu- § 136
rechnen.
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder
(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vor-
sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich ge-
aussetzungen des § 73 Abs. 2 vorliegen, so können
führt hat, beschädigt oder zerstört worden oder ab-
die nach /\ hsatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zu-
handen gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet
rückgefordert werden.
werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem
Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem
Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu
5. Unfallfürsorge
ersetzen.
a) Allgemeines § 137
§ 134 (1) Das Heilverfahren umfaßt
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall 1. die notwendige ärztliche Behandlung,
verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen 2. die notwendige Versorgung mit Arznei-
Unfallfürsorge gewährt. und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit
(2) Die Unfallfürsorge umfaßt
Körperersatzstücken, orthopädischen und
anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der
1. Erstattung von Sachschäden und besonde- Heilbehandlung sichern oder die Unfall-
ren Aufwendungen (§ 136), folgen erleichtern sollen,
2. Heilverfahren (§§ 137, 138), 3. die notwendige Pflege (§ 138).
3. Unfallausgleich (§ 139),
(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrng Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln
(§§ 140 bis 143),
kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts-
5. Unfall-Hinterbliebenenversorqung (§§ 144 pflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpl1ich-
bis 148). tet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heil-
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif- anstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amts-
ten des Abschnittes V. ärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges
notwendig ist.
§ 135
(3) Eine ärztliche Behandlung, die mit einer er-
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung heblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des
beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm- Verletzten verbunden ist, bedarf seiner Zustim-
bares, einen Körperschaden verursachendes Ereig- mung, eine Operation dann, wenn sie einen erheb-
nis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes ein- lichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit be-
getreten ist. deutet.
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles fähigen Dienstbezüge erdient, so ist dieser Hun-
außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche- dertsatz um zwanzig vom Hundert der ruhegehalt-
verschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang fähigen Dienstbezüge zu erhöhen. Das Unfallruhe-
zu ersetzen. gehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhe-
(5) Die Ausführung regelt die Bundesregierung gehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen; Ab-
durch Rechtsverordnung. satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.
§ 138 § 141
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen
hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und sich für einen Verletzten,
Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten
1. der als Beamter auf Lebenszeit oder auf Probe
einer angenommenen notwendigen Pflegekraft zu
ein festes Gehalt bezogen hat, nach seiner
erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für
Besoldungsgruppe,
die Pflege Sorge tragen.
2. der als Beamter auf Lebenszeit oder auf Probe
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem ein aufsteigendes Gehalt bezogen hat, nach der
Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosig- Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, die
keit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum er bis zum Erreichen der Altersgrenze (§ 41
Erreichen der ruhe9ehaltfähigen Dienstbezüge Abs. 1) hätte erreichen können.
(§ 141) zu gewähren; die Kostenerstattung nach
Absatz 1 entfällt.
§ 139 § 141 a
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthand-
in seiner Erwerbsfähiqkeit wesentlich beschränkt, lung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr
so erhält er, solange dieser Zustand andauert, verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er in-
neben den Dienslbczüqen, dem Unterhaltszuschuß folge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind
oder dem Ruhe9ellillt einen Unfallausgleich. Dieser bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes fünfund-
wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. bezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besol-
dungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und
der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des
Erwerbsleben zu beurteilen. Für äußere Körper- Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles
schäden können Mindesthundertsätze festgesetzt in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als fünfzig vom
werden. Hundert beschränkt ist. Besteht auf Grund derselben
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, Ursache auch ein Anspruch auf Flugunfallentschä-
wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung digung nach § 26 des Bundespolizeibeamtengesetzes
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Ände- oder auf Unfallentschädigung nach § 63 des Solda-
rung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Be- tenversorgungsgesetzes, so findet Satz 1 nur An-
amte verpflichtet, sich nach "\Neisung der obersten wendung, wenn auf die Entschädigung verzichtet
Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; wird.
die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf
unmitlelbar nachgeordnete Behörden übertragen. § 142
(4) Während einer Krankenhausbehandlung oder (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer
Heilanstaltspflege wird der Unfallausgleich nicht Beamter, der nach § 30, 31 oder 32 entlassen
gewährt. ist, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 137, 138)
für die Dauer einer durch den Dienstunfall ver-
(5) Erhält der Verletzte Unfallruhegehalt, so ist ursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhalts-
l.mf dieses der Unfallausgleich in Höhe des Unter-
beitrag.
schiedes zwischen dem Unfallruhegehalt und dem
Ruhegehalt, das sich nach den allgemeinen Vor- (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
schriften ergelJen würde, anzurechnen. 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsund-
sechzigzweidrittel vom Hundert der ruhe-
§ 140 gehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 5,
(l) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um
dienstL1nfähig geworden und in den Ruhestand ge- wenigstens zwanzig vom Hundert den der
treten, so erhält er Unfallruhegehalt. Dieses be- Minderung entsprechenden Teil des Unter-
trägt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom haltsbeitrages nach Nummer 1.
Hundert der rubegehaltfähigcn Dienstbezüge; es (3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unter-
darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der haltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den
Endstufe der Besoldtmfrsgruppe A 1 zurückbleiben. Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilf-
(2) Hat der Beamte nach den allgemeinen Vor- losigkeit des Verletzten gilt § 138 entsprechend.
schriften bereits ein Ruhegehalt von siebenund- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der
vierzig vom Hundert oder mehr der ruhegehalt- Beamte unter Umständen entlassen worden ist, die
I'-~ 1. ;;i -- To~j der Ausgdbc: Bonn, den 5. Oktober 1961 1823
in einem Di~;·1iplindrV('1fi,l:1t•:1 /111· En!.fPrnunrr DUS (2) Ist ein Ruhest..1ndsbeamter, der Unfallruhe-
dem Diew;I qdü hrl J:;i ! i1•r1. ( 1:1 ( i ir::;(• Vom ussPtzu nJ gehalt bezog, nicht an den Folgen d::::c; Dit~:istunfaJ-
vorliegt, (:ni~;dH•idcL diC' obt 1~;ll' Di(:n;::l.bchörde.
1
Jcs verstorben, so steht den Hintc:hiic 1:;cncn nur
(5) Die rnlH:~1ehc1Hliihiqcn Pi(:n:;il)c:züqe bPsiim- Versorgung nach Unterabschnitt 4 (§§ 121 bis 133)
rncn sich Dil('il § 1OB. Dei (); 11(:1n lrülwrPn Bem:nlcn zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung
üuf Widerruf ohne Dicw,l.1Jc·1.ii:J(: sind die Diensl:- des Unfallruheqehaltes zu berechnen.
bezü9e znqrunde zu l(•cwn, di1• c:r hr:i der IJ1ncnnung (3) § 141 d Satz 2 gilt entsprechend.
zum Beamten aur Probe: zuc1,;, (:r!i,1Hen hüHe. Dr,r
Unterhal tsb(~i lrng für (:i nr:n l n·1 IH'.r<'n l:ccunlcn auf
§ 145
VJiderruf, der ein Amt bck!cidc!c, di1'; seine Arbeits-
kraft nur nnhenhei hP,m:r;prndil.c•, ist n,H:h billigem Verwandten der aufsteigenden Linie, deren
Ermessen lc;Lzusetzcn Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ga.nz oder
überwiegend durch den Verstorbenen (§ 144 Abs. 1)
(6) Die MindennHJ ck•r l~rwc,b~;iLihiukcit. i:,t nach
heslritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftig-
ck:r körperlichC'n Ber~inl.r;ichlirr•rHJ im dJlqt;,nH~incn
keit ein Unterhaltsbeitrag von zusan1men dreißig
JJrwerbslebc:n zu be11rf('ilc:n. 7.um Zwecke der Nöch·•
vom l{undert des Unfallruhe9ehaltes zu qewähren,
prüfun~r des Crcid('S dC'r ;\1 i ri:L-run~1 der E~werbs-
mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in § 1110
fühigkeit ist der Bc:,1m lt: vcrpil i, h tel, sich rn:tch \Nei-
Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Betrages.
sunq der obersten Dien~;lllci1t1rd(• i1mLsi\rztlich unter-
Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so
suchen zu lassem; die olH:r~;it' Di<)11slher1ördc kann
wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den
diese Befuqnis auf unrnill(:ihilr 11ilchqeordnete Be-
Großeltern 9ewährt; an die Stelle eines verstorbe-
hörden überlrügen.
nen Elternteiles treten dessen Eltern. § 141 a Satz 2
gilt entsprechend.
§ 14]
§ 146
(1) Erhält ein durch Dicn~-;!1rnfDll verletzter frühe-
rer Beamter, der wcd(:r in (l(~n !{uh,:stand versetzt (1) Ist in den Fällen des § 142 der frühere Beamte
noch nac~h § 142 zu behandc:In isl, keine Versor- an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so
gung, so kann ihm als Un!alllür:;oq;e erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhalts-
beitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes,
1. das lleilverlilhn:n lliJ('il §§ l ]7 und l3B,
das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter
2. für die Dauer ei110r d:ird1 den Dienstunfall Zugrundelegung des Unterhallsbeitraues nach § 142
verursachten völl iq(:n Frwcrh~amfähigkeit Abs. 2 Nr. 1 ergibt.
oder Minderunq flpr fa·/rcrbsfohiqkeit um
wenigstens zwan;~iq HHn .Hnndert ein (2) Ist der frühere Beamte nicht an den Folgen
Ur:iterhaltslwi lra~J des Dienstunfalles verstorben, so kc:nn seinen
Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
bewilligt werden.
des Witwen- und Waisengeldes bewil:i~:rt werden,
(2) Der Unlcrhallsfwitril(f k,mn bis zn S<)ch:;und- das sich nach den allgemeinen Vor~;dL inen unter
scchzi~JZWf~icJrittc] vom Il1Jnd1 1 :1 cfor rul1e:rJebc1lt- Zu~Jnmde1egunq des Unterha.1tsbeit;z-,'c!~; ergibt,
fähiqen Die:nstbczürw (§ 10m, jcdnc:h höd1,;icn:~ JlilCh den der Verstorbene im Zeitpunkt s2:ine:::: Todes be-
der dritl(~n Dicnsl.c1lLcr!;~;lt1fc: d,~r f:c:;oldunT•:gruppc, zogen hat.
in der d(;r fü)arntc sich z,111,L'.I b(,f1,ndcn hcd., he-•
(3) Für die Hinterbliebenen eines Ecm,1ten ohne
willi~Jt w,~rdcn. Für <);nc:1 111/:c,c!n BciJrn!0n m1f
Dicnslbezüqe und eines Beamten, d,~r ein Amt be-
vVidcrruf ohne Dicnsihc,'.ii,1() und i:1nc)tl "olcbcn, der
kleidete, dds seine Arbeitskraft nur nebenbei be-
ein Amt lwklcidetc, d,),~ sr:i n(; Ari,1cits1::; raft nur ne-
ansprudlte, qiJt Absatz 1 entsprechend. wenn der
bcnlwi be,msnruch!c~, c;iH § 111'.J /\fy;_ !') S,it;, 2 und 3,
Beamte ar1 dm1 Unfallfolgen verstorben 1st.
(3) § 142 Abs. 6 findet Anw,•ndtmq.
§ 147
§ 144 In den Fällen des § 143 kann auch den Hinter-
(1) Isl ein Bcc1mter oder ein .Hu!wstandsheamter, bli-ebenen dc:s früheren Beamten ein ,:>ntsprechend
der Unfallruhegehalt hnzoq, an den Fol~Jen des bemessener Unterhaltsbeitrag bewilligt werden,
Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinter-
bliebenen Unfall-Hinlerb] iebcnenversorgung. Für § 148
diese gelten folgende besonderen VorschrHtC'n:
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 144
1. Das Witwengeld betraut secbziu vom Hun- bis 147) darf insgesamt die Bezüge {Unfallruhe-
dert des Unfdllruhcqehallcs (§§ 140, 141, gehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen,
141 a). die der Verstorbene erhalten hat oder hätte er-
2. Das Waisen~Jeld betrüut fi.ir jedes waisen- halten können. § 128 ist entsprechend anzuwenden.
gcldberechtigLc Kind (§ J 26) dreißiq vom Der Unfallausgleich (§ 139) sowie der Zuschlag bei
Hundert des Unfallru11t2~1ehaHcs. Es -wird Hilflosigkeit (§ 138 Abs. 2) oder bei Arbeitslosig-
auch elternlosen Enkeln gcwührt, deren keit (§ 142 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der
Unterhult zur Z(~i t des Dienstunf dlles gcmz Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 146 als
oder überwicqc·rn.l dunh den Verstorbenen auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 128
bcslritlen wurde. außer Betracht.
rn24 Bundesgesetzblatt, JahrgJng 1%1, Teil I
c) Nkh'r!,l!Wiilnnmg vün UnfaUfürsorge worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen;
das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Uber-
§ 149
tritts oder der Dbernahme bei der Umbildung von
(l) Unfolllürsorqe wird nicht gewährt, wenn der Körperschaften.
Vcrldzle den Di(~nslunic1ll vorsützlich herbeigeführt
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-
1ml. Sie kiHHl von der olwn_;lcn Dienstbehörde ganz meiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen
oder teilweise vcr~;d~Jt werden, wenn eine grobe öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet
FahrlässiqkciL dc~s Verletzten zpr Entstehung des
oder im Land Berlin oder gegen die in seinem
Dicm;tunlaJ !es b(!igelrngen hat.
Dienst stehenden Personen nur dann geltend ge-
(2) llat der Vcrlcl:1.te eine die Heilbehandlung macht werden, wenn der Dienstunfall durch eine
belreffende Anordnun~J ohne gesetzlichen oder vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen
sonstigen wid11.iqen c;rund nicht befolgt und wird Person verursacht worden ist. Jedoch findet das
dadurch seine Dil'nsl- oder Irwerbsfähigkeit un- Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden-
günsUg beeinflußt, so k,mn ihm die oberste Dienst- ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen
behörde die Unfullrürsorgc insoweit versagen. Der vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674)
Verletzte ist auf diese Polgen schriftlich hinzu- Anwendung.
weisen.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-
(3) Hinterbliebenenversor9ung nach den Unfall- ben unberührt.
fürsorgevorschriften wird nicht gewährt, wenn die
Ehe erst geschlossen worden ist, nachdem der
6. Abfindung
Beamte das fünfundsechziuste Lebensjahr vollendet
hatte. § 152
d) Anmeldung und Untersuchungsverfahren (1) Eine verheiratete Beamtin auf Lebenszeit oder
auf Probe, die auf Antrag entlassen wird, erhält
§ 150 auf Antrag eine Abfindung.
(1) UnfolJfürsorgeansprüche auf Grund dieses (2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem
Gesetzes sind inncrha lb einer Ausschlußfrist von zweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach
zwei Jahren nuch dem Eintritt des Dienstunfalles hei vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das
dem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden. Dreifache der Dienstbezüge des letzten Monats und
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die steigt vorn vollendeten sechsten Dienstjahr ab urn
Ansprüche bei der für den Wohnort des Berechtigten je einen Monatsbetrag.
zust2indigen unteren Verwaltungsbehörde ange-
(3) Als Dienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin
meldet worden sind.
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres irn
(2) Nach Ablauf d(!r Ausschlußfrist ist der An- Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
meldung nur Folcrc zu :Jcben, wenn seit dem Dienst- Reichsgebiet als Beamtin, Angestellte oder Arbei-
unfall noch nicr1t :t.din Jahre vPrgangen sind und terin zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch
wenn 9lcidr1.0iti9 qlaubhall. ncmacht wird, daß eine Gewährung einer anderen Abfindung oder durch
den Anspruch bcqründcnde Foluc des Unfalles erst Gewährung eines Ruhegehaltes abgegolten ist. In
später bemerkbar gev.rorden ist oder daß der Berech- die Gesarntdienstzeit wird die Zeit einer ehrenamt-
tigte von der Verfolqun9 sc~incs Anspruches durch lichen Tätigkeit nicht einbezogen.
außerhalb seines V✓illens liegende Umstände abge-
(4) Durch die Abfindung werden alle sonstigen
halten worden ist. Die Ann1eldung muß, nachdem
Versorgungsansprüche abgegolten. Unfallfürsorge
eine UnfaJHolq(: bemerkbar geworden oder das
(§ 143) kann gewährt werden,
Hindernis für dfo /\mnelcluug weggefallen ist,
innerhalb dreicr Monate erfolgen. Die Unfallfür- (5) Die Abfindung ist beirn Ausscheiden in einer
sorqe wird in diesen Füllen vom Tage der An- Summe zu zahlen. § 153 bleibt unberührt.
meldung cm rJewührl; zur Vt\rmeidung von Härten
(6) Besteht Grund zu der Annahme, daß die
kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt ab
Beamtin ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der
gewiihrt werden.
Verlust der Bearntenrechte oder die Entfernung aus
(3) Der Dienstvorqcsctzte hat jeden Unfall, der dem Dienst drohte, so darf die Abfindung erst ge-
ihm von Amts wenen oder durch Anmeldung der zahlt werden, wenn innerhalb dreier Monate nach
Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Das der Entlassung kein Verfahren eingeleitet oder
Ergebnis der Untersud1 ung ist den Beteiligten rnit- nach der im Verfahren ergangenen rechtskräftigen
zu teilcn. Entscheidung kein Verlust der Versorgungsbezüge
eingetreten ist.
e) Beg:renzung der Unfilllfü.rsorgeansprttche
§ 153
§ 151
(l) Auf Antrag wird die Abfindung in Form einer
(1) Der verletzte Beamt(~ und seine Hinter- Rente (Abfindungsrente) gewährt. Hierfür gilt fol-
bliebenen hahen aus Anlaß eines irn Bundesdienst gendes:
erlittenen Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur 1. Die Zusicherung der Abfindungsrente ist
die in §§ 134 bis 148 geregelten Ansprüche. Ist vor der Entlassung schriftlich zu beantragen
der Beamte rwch dem Dienstunfall in den Dienst- und von der für die Entlassung zuständigen
bereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) versetzt Behörde schriftlich zu bestätigen.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1825
2. Die Zahlung der Abfindungsrente bqJiEnt von Kannvorschriften sowie üh?r d'e Berüd,-
mit dem Ersten des Monats, in dem die sichtigung von Zeiten als ruheeJe::ul:L„ ge Dienst-
Berechtigte nach amtsärztlichem Gutachlen zeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt
dauernd arbeitsunfähig im Sinne der Reichs- die Person des Zahlungsempfängers. Sie kann diese
versicherungsordnung geworden ist oder Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundes-
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. minister des Innern auf andere Behörden über-
Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in tragen.
dem die Berechtigte stirbt. (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-
3. Die Abfindungsrente beträgt jährlich zehn sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften
vom Hundert des Kapitals, zu dem die nach dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles
§ 152 Abs. 2 errechnete Abfindungssumme getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind
bei einer Verzinsung mit dreieinhalb vom unwirksam. Ob Zeiten auf Grund des § 115 oder des
Hundert vom Zeitpunkt der Entlassung an § 116 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berück-
bis zum Beginn der Rentenzahlung ange- sichtigen sind, ist in der Regel bei der Berufung
wachsen ist. in das Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Ent-
(2) Die entlassene Beamtin, der eine Abfindungs- scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines
rente zugesichert worden ist, erhält auf Antrag an Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde
Stelle der Abfindungsrente nachträglich eine Ab- liegt.
findung (§ 152 Abs. 2). (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-
gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Ein-
7. Ubergangsgeld zelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von
dem Bundesminister des Innern zu treffen. Zu § 111
§ 154 Abs. 2 und §§ 115 bis 117, 120, 125, 126, 128, 130,
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf 132, 133, 136, 139, 142, 143, 145 bis 147, 149, 1G2,
eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Uber- 164 und 165 werden von diesem Minister Richtlinien
gangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäf- erlassen.
tigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäf- (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts
tigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume zu
die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. § 83
Dienstbezüge des letzten Monats. Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununter-
brochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienstbereich
§ 156
einer obersten Bundesbehörde oder der Verwaltung,
deren Aufgaben sie übernommen hat. (1) Auf den Ortszuschlag (§ 108 Nr. 2) finden die
(3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn für die Beamten geltenden Vorschriften des Besol-
dungsrechts Anwendung. Er ist mit dem Satz für die
1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Ortsklasse des Wohnsitzes des Versorgungsempfdn-
Sinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 ent- gers, bei einem Wohnsitz außerhalb des Geltungs-
lassen wird oder bereichs dieses Gesetzes mit dem Satz für die Orts-
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 120 bewilligt klasse A anzusetzen; dies gilt auch dann, wenn cier
wird oder Beamte einen Ortszuschlag nicht oder nur teilweise
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige bezogen hat. Sind nach dem Tode eines Beamten
Dienstzeit nach § 112 Nr. 1 angerechnet oder Ruhestandsbeamten mehrere Versorgungs-
wird. empfänger vorhanden, so ist der Ortszuschlag ein-
(4) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen heitlich mit dem Satz für die Ortsklasse, der der
für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst- Versorgung des überlebenden Ehegatten zugrunde
bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des liegt, und, falls eine solche Versorgung nicht zu-
Monats zu zahlen, in dem der Beamte die Alters- steht, mit dem Satz für die Ortsklasse, der der Ver-
grenze (§ 41 Abs. 1) erreicht hat. Beim Tode des sorgung des jüngsten Versorgungsempfängers zu-
Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag grunde liegt, anzusetzen. § 17 Abs. 2 des Bundes-
den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. besoldungsgesetzes gilt sinngemäß.
(5) Hat der Entlassene während des Bezuges des (2) Kinderzus"<;hläge werden neben Ruhegehalt
Ubergangsgeldes ein neues Beamtenverhältnis oder oder Witwengeld nach den für die Beamten gelten-
ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffent- den Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.
lichen Dienst oder ein Dienstverhältnis als Berufs- Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem
soldat oder als Soldat auf Zeit begründet, so wird Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.
für dessen Dauer die Zahlung des Ubergangsgeldes
unterbrochen.
§ 157
8. Gemeinsame Vorschriften (1) Die Ansprüche auf Sterbegeld (§ 122), auf Er-
a) Zahlung der Versorgungsbezüge stattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 137) und
der Pflege (§ 138) sowie auf Unfallausgleich (§ 139)
§ 155 können weder gepfändet noch abgetreten noch ver-
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über pfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen
die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns-
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
gewi.ihnrnu<'n :c;owie aus 0!1c:rhcbungen von Dienst- § 159
oder Vcrsorqun9slwziiqen (§ B7 Abs. 2) können auf
(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der
das Sterbeqeld dn9erc·chnet werden.
Versorgungs berechtigte
(2) FLir di<~ sonsl.iwm Vc,~;orqun~;s,rn~:prüche gilt 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
§ 84 entspredi<-:nd. des Grundgesetzes ist oder
2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
b} Ruhen d-!r Ve1·sorfJr.Jngshezügc halt im Ausland hat.
§ 15B Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob
die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen und
(1) B<:zidll ci n V(:rsorqr.in~r;hcrcchtiutcr üus einer
von welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu
Verwcndiniq im i>f ft:nUichc:n Dicnsl Pin Einkommen,
ruhen haben. Sie kann Ausnahmen von den Num-
so erhält er cl.1ncb{:n seine: Vcr~;orguna:::;bczfjgc nnr
mern 1 und 2 zulassen.
bis zum E;-rr;ichcn der in AIJsd fz 2 bezeichnelen
Höck;lqrcn;~r'. (2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1
Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie
(2) Als 1 li",di,,tqn:n:..:r' w:lt(:n dem Versorgungsberechtigten entzogen werden.
1. ICir Rul1c;lc1ndsbccrnlle uri,d für \1Vitwen Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die
die iiir clc·n~;ellwn Zcil.nn1m bemessenen
Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt
rul1°(Jehcl!Wihiqcn Dienstbezüne, aus dernm
werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
d,1s Rul:enehcJlt hcrecbnc,t ist, behörde.
(3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen
2. für 'v\/c:i~;cn
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des
vir:i'l.iq vom liui1ckrt dm unter Nummer 1 Bundesgebietes oder des Landes Berlin, so kann die
[v!1,, i cb nc l.cn l )icn :,UJe~'.i·1ue. oberste Dienstbehörde die Zahlung der Versor-
(3) Bei <kr Ruhew,!Jr)n)chnung nach den Ab~;ät:wn gungsbezüge von der Bestellung eines Empfangs-
und 2 sind 1.kr Ortsz t:•ahli~q mit dem für den Ort
1 bevollmächtigten im Bundesgebiet oder im Land
der Vr,rwenchrnq m<1ßqdH:nden Satz und Kinder- Berlin abhängig machen,
zuschltige nach dc~m Fc1milicn~Umd und den Sätzen
zur Zeit der Vcrv,1endun~-J zu bcrücksichliqen. Unfall- c) Zus"mmentreHen meh:rerer Versorgungsbezüge
ausgleich (§ U9) und Dicns!i:Hlfwands9eider sind
§ 160
außer Bctrnchl zu lassen. Welche Einkommensteile
als Dicnsl.c1 ufwcmcls~Jeldcr cmzusehen sind, entschei- (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffent-
det auf Anlrt1g der Behiirde oder des Versorgungs- lichen Dienst (§ 158 Abs. 5 Satz 1) oder aus einer ihr
berechtigten dPr Bundesminister des Innern. gleichstehenden Beschäftigung (§ .158 Abs. 5 Satz 2
Buchstabe a) an neuen Versorgungsbezügen
(4) Ist bei Ruhenshcrechnun~Jen für Ruhestands-
lwamte und 'vVitw0n die in Absatz 2 Nr. 1 bezeich- 1. ein Ruhestandsbeamter
nete Höchstgrenze niedriger als das Eineinviertel- Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
fache der jeweils rulwue:hc1J W.ihigen Dienstbezüge 2. eine Witwe oder Waise aus der Verwen-
aus der Endstufe der Besoldunqsgruppe A 1, so gilt dung des verstorbenen Beamten oder Ruhe-
dieser Betrag als Höchstgrenu:. Entsprechend be- stands beam ten
mißt sich cHe Jlöchst.grenze für Waisen (Absatz 2
Witwengeld, Waisengeld oder eine ähn-
Nr. 2).
liche Versorgung,
(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne
3. eine Witwe
des Absatzes 1 ist jed(~ Beschäftigung im Dienst
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
von Körperschi.llten, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichc~n Rechts im Reichsqebiet oder ihrer Ver- so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge
bände; ausqenommen ist dle Beschäftigung bei nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten
öffentlich-rechtlichen Religi.onsgesellschaften oder Höchstgrenze zu zahlen.
ihren Verbünden. Der Verwendung im öffentlichen (2) Als Höchstgrenze gelten
Dienst stehen gk~ich
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)
a) die Beschäftigung bt~i Vereinigungen, Ein-
richtungen und Unternehmungen, deren das Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde-
gesamt.es Kapital (Grnndkapital, Stamm- legung der gesamten ruhegehaltfähigen
kapi l.al) sich in öffentJicher Hand befindet, Dienstzeit aus den der Festsetzung des
früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegten
b) die Verwendung im öffentlichen Dienst
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ergibt,
einer zwischenstac1tlichen oder überstaat-
lichen Einrichtung, an der eine Körper- 2. für Witwen oder Waisen (Absatz 1 Nr. 2)
schaft oder ein Verband im Sinne des das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus
Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
Zuschüssen oder in anderer Weise betei- 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)
li9t ist.
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhe-
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf gehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen das
Antrag der Behörde oder des Versorgungsberech- dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhe-
tigten der Bnndesminister des Innern. gehalt berechnet ist.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1827
(3) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin einen An- sorgungsbezüge fest und teilt dies dem Ruhestands-
spruch auf Witwengeld, so erhält sie daneben ihr beamten mit. Eine disziplinarrecht:liche Verfolgung
Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge
dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt der Witwe § 164
zurückbleiben.
(1) Der Anspruch der W"itwen und Waisen auf
(4) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs- Versorgungsbezüge erlischt
ähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des
dem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer Monats, in dem er sich verheiratet oder
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- stirbt,
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 158
Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) abzuführen oder auf die 2. für jede Waise außerdem mit dem Ende
Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz anzurech- des Monats, in dem sie das achtzehnte Le-
nen sind, regelt die Buncfosregienmg durch Rechts- bensjahr vollendet,
verordnung. Dabei sind Leistungen außer Betracht 3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut-
zu lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen des sches Gericht im Bundesgebiet oder im
Ruhestandsbeamten beruhen. Land Berlin im ordentlichen Strafverfahren
zu Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher
d) (weggefallen) hochverräterischer, staatsgefährdender oder
landesverräterischer Handlung zu Gefäng-
§ 161 nis auf die Dauer von mindestens sechs
(weggefallen) Monaten verurteilt worden ist, mit der
Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf
e) Erlöschen der Versorgungsbezüge Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungs-
§ 162 gerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein
Grundrecht verwirkt hat. §§ 50 und 51 gelten ent-
(1) Ein Ruhestandsbeamter, sprechend.
1. gegen den wegen einer vor Beendigung des (2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des
Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine
Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 ledige Waise,
zum Veflust der Beamtenrechte geführt 1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung
hätte, oder
befindet, bis zur Vollendung des fünfund-
2. der wegen einer nach Beendigung des Be- zwanzigsten Lebensjahres,
amtenverhältnisses begangenen Tat durch 2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge-
ein deutsches Gericht im Bundesgebiet oder brechen dauernd außerstande ist, sich selbst
im Land Berlin im ordentlichen Strafver- zu unterhalten, auch über da.s fünfund-
fahren zwanzigste Lebensjahr hinaus.
a) zu Zuchthaus oder Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-
b) zu Gefängnis mit Verlust der bürger- lung der Wehrpflicht verzögert worden, so soll das
lichen Ehrenrechte auf die Dauer von Waisengeld auch für einen der Zeit dieses Dienstes
mindestens drei Jahren oder entsprechenden Zeitraum über ·das fünfundzwan-
c) wegen vorsätzlicher hochverräterischer, zigste Lebensjahr hinaus gewährt werden.
staatsgefährdender oder ]andesverräte- (3) Hat eine. \Vitwe sich wieder verheiratet und
rischer Handlung zu Gefängnis auf die wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld
Dauer von mindestens sechs Monaten wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung
verurteilt worden ist, der Ehe erworbener neuer Versorgungsanspruch
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine oder Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld
Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nich-
wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Ent- tigerklärung gleich.
scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver- f) Anzeigepflicht
wirkt hat. § 165
(2) §§ 50 und 51 gelten entsprechend. (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 154 Abs. 5, §§ 158,
160) hat der Regelungsbehörde oder der die Ver-
§ 163 sorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor- eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der
schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 einer erneuten Be- gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung
rufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht oder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewäh-
nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Ver- rung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
haltens schriftlich hingewiesen worden ist, so ver- (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet,
liert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die der Regelungsbehörde oder der die Versorgungs-
oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Ver- bezüge zahlenden Kasse
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher § 169
im Sinne des !\rtikels 116 des Grundge-
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen
setzes (§ 159 t bs. 1 Nr. 1),
Dienst {§ 158 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Be-
2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland züge aus dieser Beschäftigung einschließlich der
sowie des Wob nsitzcs oder dauernden Auf- Kinderzuschläge ohne Rücksicht auf die Versor-
enthalt.es nach einem Ort ini Ausland gungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine
(§ 159 Abs. l Nr. 2), auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Ver-
3. den Bezug eines Einkommens (§ 158) oder sorgung.
einer Versorgunu (§ 160), die Witwe und
Waise auch diP Vnlwiratung (§ 164 Abs. 1 10. (weggefallen)
Nr. 1),
4. die BeqründunD Pines neuen Beamten- oder § 170
Arbci l.sverhältnisses oder eines Dienstver-
(weggefallen)
hültn isses rlls Berufssoldat oder als Soldat
auf Z<\i1 (§ 154 Abs. 5)
unverzüglich anzuzeigen.
A b s c h n i tt VI
(3) Kommt ein Versorgun~1sberechtigter der ihm
nach Absatz 2 Nr. 3 aulc~rlcgten Verpfüchtung schuld- Beschwerdeweg und Rechtsschutz
haft nicht nach, so kann ihm lie Versorgung ganz
§ 171
oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen wer-
den. Beim Vorlieqen besonderer Verhältnisse kann (1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden
die Versorgung qanz oder teilweise wieder zuer- vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzu-
kannt werden. Die Entscheidunq trifft die oberste halten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienst-
Dienstbehörde. behörde st~ht offen.
g) Geltungsbereich (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den un-
mittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie
§ lGG
bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar
Für die Anwendung des Unl(!rabschnitles 8 gelten eingereicht werden.
1. ein Unterhaltsbeilraq nuch §§ 120, 142, 143 als (3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundes-
Ruhegehalt, personalausschuß richten.
2. ein Unterhaltsbeitra9 nach §§ 130, 146, 147 als
Witwen- oder Waisengeld, § 172
3. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 125, 145 als Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten
Witwengeld, §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
4. ein Unterhaltsbeitrag nc.1ch § 126 Abs. 2 und 3
als Waisengeld,
§ 173
5. ein UnterhaJtsbeitraq nach §§ 50, 162, 164 Abs. 1
und§ 177 Abs. 2 als Ruhcqehalt, \JVitwen- oder (weggefallen)
Waisengeld,
§ 174
6. die Abfindungsrente nach § 153 als Ruhegehalt,
außer für die A nwcnd unq des § 156 Abs. 2 (1) Bei Kla~sen aus dem Beamtenverhältnis wird
und der§§ 158und 160; dc~r Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde ver-
die Empfänqer dieser V crsorgunqsbczü9e gelten als treten, der der Beamte untersteht oder bei der Be-
Ruhestandsbeamte, Witwen od(~r Waisen. endigung des Beamtenverhältnisses unterstanden
hat; bei Ansprüchen nach §§ 158 bis 164 wird der
Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertre-
9. Versor~JnngsrechUiche Sondervorschriften
ten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde
§ 167 untersteht.
(1) Die oberste Dicn::-,lbchörde kann Empfängern (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr
von Hinterbliebenenversorgunn die Versorgungs- und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt,
bezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, so tritt an ihre Stelle der Bundesminister des Innern.
wenn sie sich w~qen die freiheitliche demokratische (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertre-
Grundordnung im Sinne des Crundgesc~b:es betätigt tung durch eine allgemeine Anordnung anderen
haben. Die diese Maßnahme r<'.chtfertigenden Tat- Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundes-
sadwn sind in einem UnLersuchun~Jsvcrfahren fcst- gesetzblatt zu veröffentlichen.
zustelJen, in dem die eidliche Vernehmung von
Zeugen und Süchversl.ändi9en zulössiq und der Ver- § 175
sorgungsberechtigte zu hören ist.
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Be-
(2) § 164 Abs. 1 Salz 1 Nr. 3 und Satz 2 bleibt un-
amten oder Versorgungsberechtigten nach den Vor-
berührt.
schriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind
§ 168 zuzustellen, vv-enn durch sie eine Frist in Lauf ge-
(wcggcfalicn) setzt wird oder Rechte des Beamten oder Versor-
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1829
gungsberechLig lcn durch sie berührt werden. Soweit A b s c h n i t t IX
geselzlich nicht~, ander('S bestimmt ist, richtet sich
Ubergangs- und Schlußvorschriften
die Zt1stelluu~J nach den Vorschriften des Verwal-
tunw,1.ustellrrnc1sgesel,'.es vom 3. Juli 1952 (Bundes-
§ 178
gesclzbl. I S. 379).
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im
Dienste des Bundes oder einer bundesunmittel-
baren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
Abs c h n i t f V!T öffentlichen Rechts stehenden Beamten und Warte-
standsbeamten gilt folgendes:
Bemnte dC'S Bundcsld~JCS, de:s Bundesrates
1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechts-
und des Bundesverfassungsgerichtes
stellung eines Beamten auf Lebenszeit nach
§ 17G
diesem Gesetz.
2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechts-
Die Bundcstousbeamten, die Bundesratsbeamten
stellung eines Beamten auf Widerruf nach
und die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen
sind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und
der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum
Zurrnhesetzung der Bundestagsbeamten werden
Beamten auf Probe ernannt werden.
durch den Präsidenten des Bundestages, die der
Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bun- 3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten
desrates, die der Beamten des Bundesverfassungs- dieses Gesetzes als nach § 36 in den einst-
gerichtes durch den PräsidenlPn des Bundesver- weiligen Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt
fassungsgerichtes vorgenommen. Oberste Dienst- ist bis zum Ablauf der in § 77 des Deutschen
behörde der Bundeslagsbeamten ist der Präsident Beamtengesetzes in der Bundesfassung be-
des Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundes- stimmten Frist in Höhe des bisherigen Warte-
rntsbeamten ist der Prüsidcnt des Bundesrates, geldes zu zahlen; § 118 Abs. 2 findet keine An-
oberste Diens! hehördc dPr Bec1m tcn des Bundesver- wendung.
fassnnqsqc~ri eh I r·s ist der Prlisid(•nt des Bundesver-
§ 179
fctssungs9crid1 !t!s.
Solange für Bewerber noch keine gesetzlichen
Vorschriften über die Ableistung eines Vorberei-
tungsdienstes und die Ablegung einer zweiten
Abschnitt VIII Staatsprüfung bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4),
Ehren bcmntc können diese unter den Voraussetzungc:n des § 19
Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu einer Laufbahn des höheren
§ 177 Dienstes zugelassen werden.
(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs 3) gelten die Vor-
schriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: § 180
1. Nach VoJJenclung des fünfundsechzigsten (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
Lebensjahres ki:lnn dc'.r Ehrenbeamte ver- handenen Ruhestandsbeamten, Witwen, \!Vaisen und
abschiedet werden. Er ist zu verabschieden, sonstigen Versorgungsempfänger, deren Versor-
wenn die sonstigen Voraussetzungen für gungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittel-
die Versetzunq eines BPamtcn in den Ruhe- bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
stand qegeben sind. lichen Rechts zu tragen hat, gelten, soweit der Ver-
2. Keine Anwendung finden §§ 26, 41 Abs. 3, sorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist,
§§ 86, 87, 87 a, 112, 122, 127 Abs" 2, §§ 155 bis 169,
§§ 65, 66, 69, 72, 74, f32 bis 87 a und Ab-
172 bis 175, 181 a und 181 b, für Ruhestandsbeamte
schnitt V, für Wahlkonsuln außerdem § 7
Abs. 1 Nr. 1. auch §§ 45, 77, 78, 81 Abs. 3 und 4 und § 139 dieses
Gesetzes. Die sonstigen Rechtsverhältnisse regeln
3. Ein Eh renbeamtenverliül i nis kann nicht in sich nach bisherigem Recht mit folgenden Maßgaben:
ein Bemntenvcrhöltnis c1nrlerer Art, ein sol-
1. Das Ruhegehalt beträgt höchstens fünfund-
ches Beamtenverhültnis nicht in ein Ehren-
siebzig vorn Hundert der ruhegehaltfähigen
bE~am tenverhäJ tnis umgewandelt werden.
Dienstbezüge.
(2) Erleidet der Ehwnhe:-irn U! c!inen Dienstunfall 2" §§ 7 und 8 des Abschnittes I d<~r Pensions-
(§ 134), so kann ihm außer dem Heilverfahren (§ 137) k ürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1031
von der obersten Dienstbchörck~ im Einvernehmen (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr
mit dem Bundesminister des Innern ein nach billi- anzuwenden.
gem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag
3. Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf
bewilligt werden. Das gleiche gill für seine Hinter-
Grund der Zweiten Verordnung über Maß-
bliebenen.
nahmen auf deP1 Gebiet des Beamtenrechts
(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse vom 9. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I
der Ehrenbeamten nach den besonderen für die ein- S. 580), des § 27 a des früheren Einsatz-
zelnen Gruppen der 1'lirenbec:1mf.cn geltenden Vor- fürsorge- und -verso~~uungsg(~setzes vom
schriften. 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(Reichs~Jesdzbl. I S. 286) und der Personen- einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkraft-
schLiden vcrordnung in der Fassung vom treten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als
10. Novemher 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482) in diesem Zeitpunkt gestellt.
entfollen. An StPlle des § 9 der erstgenann- (4) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
ten Verordnung gilt § 112 Nr. 1 dieses Ge- handenen früheren Beamten, deren Versorgungs-
setzes mit der Maßgabe, daß diese Zeit als bezüge der Bund oder eine bundesunmittelbMe
Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Versorgun~jsrech1s ~Jilt. Rechts zu tragen hätte, und ihre Hinterbliebenen
4. Es qcHcn die Mincleslsütze nach§ 118 Abs. 1 gelten §§ 50, 51, 142, 143, 146, 147, 162 Abs. 2, § 164
Satz 3, § 124 Satz 3 und § 127 Abs. 1 Satz 3 Abs. 1 Satz 3, §§ 181 a und 181 b und für eine sich
dieses Cesetzes; §§ 124a, 129 Abs. 2 und danach ergebende Versorgung Absatz 1 oder 2.
§ 133 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur
5. Die Rechtsverhi:iltnisse der Hinterbliebenen Sicherung der Währung und der öffentlichen Finan-
eines Ruhestandsbemnten, der nach Inkraft- zen vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) und die
treten dieses Gesetzes verstorben ist, Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung und
reueln sich nach diesem Gesetz. der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (\t\TiGBl.
S. 24) werden mit Wirkung vom 1. April 1953 auf-
(2) Soweit bei den in Abs<1tz 1 Satz 1 bezeichne-
ten Personen der Versorgungsfall seit dem 1. Juli gehoben. Auf landesrechtlichen Vorschriften be-
1937 eingetreten ist, gelten für sie die Vorschriften ruhende Kürzungen der allgemeinen Sätze der Ver-
dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: sorgungsbezüge für bestimmte Gruppen von Ver-
sorgungsberechtigten sind nicht mehr anzuwenden.
1. § 106 findet keine Anwendung.
(6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach
2. Die Bemessungsgrundlage bleibt unver- dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
ändert; das Ruheqehalt beträgt jedoch der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der Personen erhielten oder hätten erhalten können, gilt
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. §§ 129, § 192 dieses Gesetzes.
156 Abs. 1, § 1.81 Abs. 3, §§ 181 a und 181 b
finden Anwendung. § 181
3. Die Versorgunusbezüge der Hinterbliebe-
(1) Soweit infolge der Kriegs- oder Kriegsfolge-
nen eines vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhe-
ereignisse die Voraussetzungen der §§ 16 und 17
stand getretenen und seit diesem Zeit-
hinsichtlich der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann
punkt, aber vor Inkrafttreten dieses Ge-
die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
setzes verstorbenen Beamten sind aus dem
Ruhegehalt zu berechnen, das der Ver- (2) Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkraft-
storbene nach Absatz 1 erhalten haben treten dieses Gesetzes ohne Verwendung im öffent-
würde, wenn er bEü Inkrafttreten dieses lichen Dienst im Wartestand (einstweiligen Ruhe-
Gesetzes noch gelebt hätte. stand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur
zur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember
4. Versorgungsansprüche, die auf Grund der
1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.
in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorschriften
erworben sind, bleiben mit den in Absatz 1 (3) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst
Nr. 3 genannten Maßgaben gewahrt. eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen
5. § 130 ist auch anwendbar auf die Hinter-
als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt beklei-
bliebenen eines früheren Beamten, dem
det, so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er
nach § 76 Abs. 3 des Deutschen Beamten-
im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter
geselzes ein Unterhaltsbeitrag bewilligt
tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft
war oder hätte bewilligt werden können.
befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder
6. § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wieder- eine Kriegsgefangenschaft :wird die Zeit zwischen
gutmachung nationalsozialistischen Un- dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Be-
rechts für die im Ausland lebenden Ange- rechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige
hörigen des öffentlichen Dienstes bleibt Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach
unberührt. dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dien-
stets ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Hinter-
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-
bliebene, die nach bisherigem Recht nicht versor-
tikel 131 des Grundgesetzes fall enden Personen ent-
gungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur
sprechende Anwendung;§ 116 dieses Gesetzes bleibt
auf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber
unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beamten,
bei Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des
der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der frü-
§ 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder des § 164 Abs. 3
heren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeits-
versorgungsberechtigt sein würden; Entsprechendes
gilt für Fälle des § 164 Abs. 2. Soweit bei Inkraft- dienst gestanden hat.
treten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge (4) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum
gezahlt wurden, werden Zahlungen auf Antrag ge- 8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Gehei-
währt., und zwar vom Er:,ten des Monats ab, "in dem men Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in
der Antrag gestellt wird. Anträge, die innerhalb Ausnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn ihre Anrech-
Nr. Bl -- Tüg der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1831
nung nuch d('JTJ lwrnflid1en w(~!·dcgilng, der Tätig- militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3
keit und der pcrsiinlidwn [foJlung des Beamten des Bundesversorgungsgesetzes) oder in Ausübung
gerechtf erti9 l crsd1(:in I.; die EnU,clwidung lrifft die oder infolge des Dienstes als Beamter erlitten hat,
obcrsle Dit,n!;l!H)hiirdc. in den Ruhestand getreten, so wird Versorgung
(5) Die ruheqehall.Jül1i~Je DiPnslzeit erhöht sich um nach den allgemeinen Vorschriften des für ihn
geltenden Rechts mit der Maßgabe gewährt, daß
1. die nach bisherigem Recht anrechenbaren
sich der Hundertsatz des Ruhegehaltes um zwanzig
Kric~qsjuhrc flir Teilnahme an den kriege- vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig
rischen Unlc:rnelHnung(:n vor 1914 und an
vom Hundert erhöht; der Hundertsatz des Mindest-
dem ersten und Z'vV(;iLen Weltkrieg,
ruhegehaltes beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
2. die HJHLc der vom 1. Auoust 1914 bis
31. U,•:,,:,: 1nlwr 1018 im Bemutcnverhiillnis (2) Steht Versorgung nach dem Bundesversor-
oder im IVIililiinJiew;l verbrachicn Zeit, so- gungsgesetz nicht zu, so wird dem durch einen Un-
fall nach Absatz 1 verletzten Beamten Heilverfahren
fern ::;ie mind,!:citcns sechs Mofü1te betra.9en
und ein Ausgleichsbetrag in sinngemilßer Anwen-
hat und nichl il b Kric'.r;jahr oder nach§ 117
Ab~;. 1 erhöht unrec:henbar ii"f. dung der §§ 137 bis 139 Abs. 1 bis 4 neben den
Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt gewährt.
(G) Inwiewcll bei der Bemessung von Versor-
9u119:~bczügen Zeiten, cUe nach bisherigem RPcht (3) Ist der verletzte Beamte oder Ruhestands-
ruhegehaltfübiu wuren oder als ruhegehaltfähig be- beamte (Absatz 1) an den Folgen des Unfailes ver-
rücksichUgt werden konnten, zum Ausgleich von storben, so sind Hinterbliebene auch die elternlosen
Hürtcm zu berücksichtigen sind, bestimrat der Bun- Enkel und die Verwandten der aufsteigenden Linie,
desminister des Innern. deren Unterhalt zur Zeit des Unfalles ganz oder
überwiegend durch den Verstorbenen bestritten
(7) Enlschcicltmgcn nüch d()TI in § 155 Abs. 3 Satz 2 wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den
bezeichneten VorschriHen bedürfen bis zum Erlaß ehelichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den
der Richtlinien der Zuslimrnuny des Bundesministers Verwandten der aufsteigenden Linie ist für die
des Innern. Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von
(8) Das Waisengeld nach § 1G4 Abs. 2 Nr. 1 soll zusammen dreißig vom Hundert des Ruhegehaltes
im Falle der Verzögerung der Schul-- oder Berufs- nach Absatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch
i.msbildung durch Erfüllung der früheren gesetz- vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 zweiter
lichen Arbeits- oder Wehrdieuslpfücht auch für Halbsatz genannten Betrages. § 145 Satz 2 gilt ent-
einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeit- sprechend.
raum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus (4) Für einen durch einen Unfall nach Absatz 1
gewührt wercl0.n. Entsprechendes gilt für Verzöge- verletzten früheren Beamten gelten §§ 142, 143, für
rungen infolge naliona!sozialistischer Verfolgungs- seine Hinterbliebenen §§ 146, 147 sinngemäß mit
oder Unterdrücknngsmaßnahmen sowie für Verzö- den Maßgaben, daß an Stelle von „sechsundsechzig-
gerungen, die infolge der Verlüiltnisse der Kriegs- zweidrittel vom Hundert" ,,fünfundfünfzig vom Hun-
und Nachkriegszeit ohne einen von den Beteiligten dert" tritt und Heilverfahren nur in Betracht kommt,
zu vertretenden Umstand eingetreten sind. wenn Versorgung nach dem Bundesversorgungs-
(9) Als Ruhenehalt im Sinne des § 166 gelten gesetz nicht zusteht.
auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hoch- (5) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1
schullehrer, die Bczüae der nach § 8 des Gerichts- bis 4 gelten §§ 148 bis 151 und 186 Abs. 3 sinn-
verfassungsgesetzes oder einer entsprechenden ge- gemäß.
setzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen
(6) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. l des
Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungs-
Bundesversorgungsgesetzes, die der Beamte vor
prüfungsbehörde sowie der vom Amt abberufenen
dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Beschädigung
Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundes-
im Sinne des § 46 Abs. 1, des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und
bahn; die Empfänger dieser Bezüqe gelten als Ruhe-
des § 109 Abs. 2 sowie entsprechender Vorschriften
standsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beam-
des bisherigen Rechts. Beamte mit Dienstbezügen,
teten HochschuJlehrer gelten unter Hinzurechnung
die infolge einer solchen, ohne grobes Verschulden
des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des
erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind
zuletzt zugesicherten V orlesungsgeldes als Höchst-
und wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhe-
grenze im Sinne des § 158 Abs. 2 Nr. 1.
stand versetzt, sondern entlassen worden sind, gel-
(10) (weggefallen) ten als mit dem Tage des Wirksamwerdens der
(11) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Ge- Entlassung in den Ruhestand versetzt.
setzes im Bundesdienst auf Lebenszeit angestellt
worden sind, findet § 106 keine Anwendung, sofern § 181 b
der Beamte im Zeitpunkt seiner Anstellung das (1) Ist ein Beamter aus Anlaß des ersten oder
fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hatte. zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gera-
(12) (weggefallen) ten und infolge eines in der Kriegsgefangenschaft
erlittenen Unfalles (§ 135) in den Ruhestand getre-
§ 181 a ten oder verstorben, so wird Versorgung nach§ 181 a
(l) Ist der Beamte wegen Dienslunfühigkeit in- Abs. 1 bis 5 gewährt. Ist der Beamte in der Kriegs-
folge eines Unfalles (§ 135), den er während des gefangenschaft verstorben, so gilt der Tod als infolge
ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung eines Unfalles eingetreten. Außer den in der Rechts-
1832 JJ'.mdesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
veror<lnung zu § 135 Abs. 3 genannten Krankheiten § 186
kann der Bundesminister des Innern Krankheiten (1) Dem Dienst bei einem öffentlid1--rechtlichcn
beslimnwn, die auf außerrwwöhnlichen Verhältnis- Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 109,
sen in einer Krieusgcfangenschaft beruhen. 111, 113 bis 115, 152 und 181 Abs. 3 stehen
(2) Eine SchLidigun9 im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch- 1. für Personen deutscher Staatsangehöri~Jkcit
stabe b des Bundesversor9ungsgesetzes gilt als Be- oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Ma.i
schüdigung im Sinne der in § lßl a Abs. 6 Satz 1 1945 geleistete gleichartige Dienst bei
9enannten Vorschriften; § 181 a Abs. 6 Sä.tz 2 gilt einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in
en ls prechcnd. den Gebieten, die nach dem 31. Dezember
§ 182 1937 dem Deutschen Reiche angegliedert
waren,
Für die von der früheren Verwaltung des Ver-
2. für volksdeutsche Vertriebene und Um-
ei:1igten Wirtschaftsgebietes übernommenen 13eam-
siedler der gleichartige Dienst bei einem
ten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech-
öffentlid1~rechtlichen Dienstherrn im Her-
nung der Rc~nle aus der Rentenversicherung und
kunftsland.
ans Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Ver-
sorqnnqsbczüge sowie der Berücksichtigung der (2) Der Beschäftigung im Bundesdienst im Sinne
rentcmversichcrnngspflichligen Beschäftigungszeit als des § 112 Nr. 1 steht für Ruhestandsbeamte (§§ 180,
ruhcqchaltfähiqc Dienstzeit §§ 7 und 8 des Gesetzes 192) die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
über Maßnalunen auf bcsoldungsrechtlichem und leistete gleichartige Beschäftigung bei einem öffent-
versorgungsrcchtlichem Gebiet vom 22. August 1949 lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
(WiGBl. S. 259) mit der Maßgabe, daß an die Stelle Absatz 1 gilt entsprechend.
des siebcnundzwcmzigsten Lebensjahres das sieb- (3) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
zehnte Lebensjahr tritt. Für die Vcrsorgungsberech- handenen Beamten und Versorgungsempfänger
tiqtcn, deren Versorqungshezüge vom Bund über- (§§ 180, 192) steht ein bei einem öffentlich-recht-
nommen sind, verbleibt es hinsichtlich der Anrech- lichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlittener Dienst-
nung der Renten bei der bisherigen Regelung. unfall dem im Bundesdienst erlittenen Dienstunfall
(§ 151 Abs. 1) gleich. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 183
§ 187
(1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver-
gleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem (1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundes-
Besoldungsrecht zulfü,sirw "'"'""c,·iu,u,,q oder eine über unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
die:;es Gesetz hinausnclwnde Versorqung ven,chaf- des öffentlichen Rechts, so kann die für die Auf-
fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für sicht zuständige oberste Bundesbehörde in den
Versicherunr1svertrügc, die zu <licsem Zweck abge- Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste
schlossen werden. Dienstbehörde die Entscheidunq hat, sich diese Ent-
(2) Vcreinbarunwm, die in Dienstverträqen nach
scheidung vorbehalten oder ehe Entscheidung von
§ 8 des Ubcrqan(jsqesc~tzes über die Recht:,stellung
ihrer vorherigen Genehmigung abhüngig machen;
der Verwaltunqsangehörigen der Verwaltung des aud1 kann sie verbindliche Grundsfüze für die Ent-
Vereinigten Wirlschilftsgcbieles vom 23. Juni 1948 scheidung aufstellen.
(WiGBl. S. 54) getroffcm worden sind, bleiben un- (2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An-
berührt. Leistungen auf Grund dieser Vereinbarun- stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
gen werden in voller Ilöhe auf einen Versorgungs- Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Ge-
anspruch ungerechnet. setz einer Behörde übertragenen oder zu über-
tragenden Zuständigkeiten die zuständige Ver-
§ 184 1 ) waltungsstelle.
(1) §§ 172 bis 175 ricl tcn nur für Klagen, die nach § 188
dem Inkraft.tre!.cri d icses Gesetzes erhoben werden.
Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1. Juli
Dic! in § 173 bestimmten Fristen laufen erst vom
193'7 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der
gleichen Zeitpunkt ub. Berufung in das Bcamtenverlü'tltnts die deutsche
(2) War das Klaqcrccht m1ch den bisherigen Vor- Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht an-
schriften durch Fristablauf ausgeschlossen, so hat es genommen worden, so steht dieser Mangel der
dabei sein 13cwenden. Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. Ent-
sprechendes gilt für den Personenkreis der §§ 180
§ 185 und 192.
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das § 189
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember (1) Für Richter des Bundes gelten bis zum In-
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem krafttreten eines Richtergesetzes die Vorschriften
Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. dieses Gesetzes entsprechend; die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsrechts sowie besondere gesetz-
1) Die Uber\Jtmqsn,([('ltm(J des § 184 bc)z,icht sich auf den Zeitpunkt liche Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der
des Inkruftl.retens des Gl'sclzc,s in der urspriinrJ!iclwn Fassunu vom
14. Juli 1953 (§ 202 1rnq. Fiir clie Ulwrldttrn9 im Zeitpunkt des Richter, die im Zeitpunkt des Jnkrnfltretens dieses
lnkrnfl.l.rdens dl,r §§ 12li, 127 und 13G BRRG (§ 142 Abs. 1 BRRG)
gult § 137 BRRG. Gesetzes gelten, bleiben unberührt.
Nr. Ul - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1833
('.?.) In Anqc~lPqc'nhcil.en dPr Richter wirkt im Bun- § 199
''"'w;~;chuß als weiteres stJndiges ordent- (1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus
liches Mitqlicd der L<;iler der Personalabteilung des diesem Gesetz etwas anderes ergibt,
Bundcsminislc'.riums der Justiz mit, dessen Stellver-
1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der
tn:le:r ein crndcr(~r Bc!mnt.er des Bundesministeriums
Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes
der Justiz i!,I. N:C:1Lsl.iindiqe ordentliche Mitglieder stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-
sind vi{)f Richic!r; ~;ic! t11Jd ihre Sl.dlverlreler müssen
desgesetzbl. S. 207) in der Fassung des Ge-
Richlc!r auf Lciw,i:::,J!i L im Bundesdienst sein. Der setzes vorn 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I
Beamte de'.'; Bnndc'.';minisLcrimns der Justiz und die
Richter werd(,n vorn Bundesminister des Innern im
s. 470),
Ei nvPn1<!11nic'.n mi L clcn bcleil iqlcm Bundesministern
2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundes-
vor9eschla~JC'll, d<1von drei Richter und ihre Stell- fassung.
vertreter c1uf Cnnicl einer Bcncnnunq durch die (2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen
SpiLzenorg.:ini::::al.ionen der ßerufsvc\rbände der Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des
Rich ler. Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 ge-
(3) Für die Mi tqliecfor des Bundesrechnungshofes nannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für
gilt dieses Gc~sctz, soweit im Gesetz über Er- die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis
richtung und Auf gaben des Bundesrechnungshofes zur anderweitigen Regelung mit den sich aus
vom 27. Novernlwr 1950 (Bunctesgesetzbl. S. 765) diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.
und im Dritten CPS<~Lz über die Altersgrenze von (3) (weggefallen)
Richtern an den oberen Bundesqerichten und Mit- (4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die
gliedern des Bundesrechnungshofes vorn 28. Novem- nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug ge-
ber 1956 (Bundesgcsetzbl. I S. 884) nichts Abwei- nommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften
chendes bestimmt ist. dieses Gesetzes.
§ 190 § 200
Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt
Die zur Durchführung di.eses Gesetzes erforder-
dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor- lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt.,
qeschrieben ist.
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der
§ 191 Bundesminister des Innern.
Die Rechtsverhiiltnisse der im Dienst des Bundes
oder einer bundesunrnittelbaren Körperschaft, An-
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen- § 201
den AngestelltPn und Arbeiter werden durch Tarif- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
vertrag geregelt. des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
§ 192
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
( 1) :!)
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
(2) In den Füllen des § 29 Abs. 4 des Gesetzes zu Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-
Artikel 131 des Crundqesetzes werden Zahlungen gungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
vom Ersten des Monats ab gewährt, in dem der § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Antrag gestellt ist. Antrüge, die innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bun-
desbeamtenqc1,Ptzos qestellt werden, gelten als in § 202 3)
diesem Zeitpunkt gestellt.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1953 in Kraft.
§ § 193 bis 198 :!) 3) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953, Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der spälcren Änderungen ergibt sich aus den in der
2) Nichl abqcdrnckl. Durcl1 § 192 Abs, 1 und §§ 193 bis 198 sind Bekanntmachung vom 18. September 1957 und den in der vor•
ttndc,rc Gesetze !JCÜndcrl worden, angestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
1831 Bu11ucsgc:s(:lzblatt, Jahrgang 1961, TE:iI I
Be!rnrmlma.c:frnng der Neufossu:ng des ßeamtenre~htsrnhmengesetzes *)
Vom 1. Okioher 1961
/\ u l Crund des Artikels VII Abs. 1 des Gesetzes
zt1 r i\ndcrnng beamtenrechtlicher und besoldungs-
rcrh Uicher Vorschriften vom 21. August 1961 (Bun-
d,";qcsel'l.bl. I S. l:J61) wird nachstehend der vom
1. Oktober 1961 an geltende Vvortlaut des Beamtrm-
n,< htsrahmcngesetzes vom 1. Juli 1957 (Bundes-
rJ<:';etzbl. I S. 667) in der Fassung
des Arlikels IV des Zweiten Gesetzes zur Ande-
nmg des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
hö ltnis:,e der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fdl !enden Personen vom 11. September 1957 (Bun-
dcsgesdzbl. I S. 1275),
des § 191 der Verwaltungsgerichtsordnung vom
21. Januar 19C0 (Bundesg,~setz bl. I S. 17).
CJ<\s Artikds 1 des Cesetzes zur Anderung des
Bearnlcnrechtsrnhmengeselzes und des Bundes-
he.';oldnng:;qcsetzc:s vom 28. März 1960 (Bundes-
q,:~-;etzbl. I S. 207) und
d1.:s Artikels n des Gesetzes zur Anderung
L;i::drnl.cnrechlliclwr nnd besoldungsrechtlid1er Vor-
schrillen vorn '.?1 i\.uqusi 1961
h1~kann lq<!n1c1cht
B1)11n, den. l. Oktober l '.1Gl
Der Bundt: rninister des Innern
Dr. Schröder
*) Ersdzl Bundc,;ucsc·l.1.lJI. IJJ 2030-1.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1835
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
(Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
in der Fassung vom 1. Oktober 1961
Inhaltsübersicht
§§ §§
KAPITEL I 4. Titel: Unfallfürsorge
Vorschriften a) Allgemeines ............... . 79
für die Landesgesetzgebung b) Unfallfürsorgeleistungen .... . 80
c) Begrenzung der Unfallfürsorge-
Einleitende Vorschrift ................... . ansprüche .................. . 81
Abschnitt I: Das Beamtenverhältnis 5. Titel: Gemeinsame Vorschriften
!. Titel: Allgem€'ines . . . . . . . . . . . . . . . 2 bis 4 a) Kinderzuschläge . . . . . . . . . . . . . 82
2. Titel: Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 10 b) Ruhen der Versorgungsbezüge 83 und 84
c) Zusammentreffen mehrerer
3. Titel: Laufbahnen Versorgungsbezüge . . . . . . . . . . 85
a) Allgemeines . . . .. . . .. . . . . .. 11 und 12 d) Erlöschen der Versorgungs-
b) Laufbahnbewerber . . . . . . . . 13 bis 15 bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 bis 88
c) Andere Bewerber . . . . . . . . . . . . 16 e) Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . 89
4. Titel: Abordnung und Versetzung . . . . . 17 und 18 6. Titel: Versorgungsrechtliche Sondervor-
5. Titel: Rechtsstellung der Beamten bei schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 und 91
Auflösung oder Umbildung von 7. Titel: Versorgungsrechtliche Ubergangs-
Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 und 20 vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 bis 94
6. Titel: Beendigung des Beamtenverhält-
nisses Abschnitt V: Besondere Beamtengruppen
a) Allgemeines ................. 21 !. Titel: Beamte auf Zeit .. .. .. .. .. . .. .. . 95 bis 98
b) Entlassung .................. 22 und 23
2. Titel: Beamte des Vollzugsdienstes und
c) Verlust der Beamtenrechte ... 24 der Berufsfeuerwehr
d) Eintritt in den Ruhestand 25 bis 30 a) Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . 99 bis 103a
e) Sondervorschriften für den b) Sonstige Beamte des Vollzugs-
einstweiligen Ruhestand ...... 31 und 32 dienstes und Beamte der Be-
7. Titel: Rechtsstellung des zum Mitglied rufsfeuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . 104
der Volksvertretung oder einer 3. Titel: Hochschullehrer, wissenschaftliche
Vertretungskörperschaft gewähl- Assistenten und Lektoren ....... 105 bis 114
ten oder zum Mitglied der Lan-
desregierung ernannten Beamten . 33 und 34 4. Titel: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Abschnitt II: Rechtlldie Stellung des Beamten
Absdinitt VI: Sonstige Vorschriften ........ 116 bis 120
!. Titel: Pflichten des Beamten .......... . 35 bis 44
2. Titel: Folgen der Nichterfüllung von
Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 bis 47 KAPITEL II
3. Titel: Rechte des Beamten . . . . . . . . . . . . . 48 bis 58
Vorschriften, die einheitlich
4. Titel: Schutz der rechtlichen' Stellung . . 59 und 60 und unmittelbar gelten
Abschnitt III: Personalwesen 61 und 62 Abschnitt I: Allgemeines ................. 121 bis 125
Abschnitt IV: Versorgung Abschnitt II: Rechtsweg ................... 126 und 127
!. Titel: Allgemeines ................... . 63 Abschnitt III: Rechtsstellung der Beamten und
2. Titel: Ruhegehalt Versorgungsempfänger bei der
a) Allgemeines ................ . 64 Umbildung von Körperschaften 128 bis 133
b} Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 65
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit .. 66 bis 69
d) Höhe des Ruhegehaltes 70 KAPITEL III
3. Titel: Hinterbliebenenversorgung ..... . 71 bis 78 Allgemeine Schlußvorschriften ........ 134 bis 142
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
K!\PTTEL I § 4
Vorschriften für die Landesgesetzgebung (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen
werden, wer
Einleitende Vorschrift 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes ist,
§ 1
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmen- für die freiheitliche demokratische Grund-
vorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder ordnung im Sinne des Grundgesetzes ein-
sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. De- tritt,
zember 1963 nach dif~st:n Vorschriften unter Berück- 3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene
sichtigung der lH!rgebrach ten c;rundsätze des Be- oder - mangels solcher Vorschriften --
ruJsheamtenlmns und der gemeinsamen Interessen übliche Vorbildung besitzt (Laufbahn-
von Bund und Lindern zu regeln. bewerber).
(2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 können nur
zugelassen werden, wenn für die Gewinnung des
Abschnitt I Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis be-
steht.
Das .Beamtenverhältnis (3) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von
1. Titel den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei
solchen Bewerbern abgesehen werden kann, die die
Allgemein.es erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufs~
erfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
§ 2 Dienstes erworben haben (andere Bewerber).
(1) Der fü~amte steht zu seinem Dienstherrn in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever-
hältnis (Beamtenverhältnis). 2. Titel
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur Ernennung
zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Auf-
gaben oder soJcher Aufgaben, die aus Gründen der § 5
Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens (1) Einer Ernennung bedarf es
nicht ausschließlich Personen übertragen werden 1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsver- 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnis-
hältnis stehen.
ses in ein solches anderer Art (§ 3 Abs. 1
(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse Satz 1),
ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu 3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
übertragen. 4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit
§ 3 anderem Endgrundgehalt und anderer
Amtsbezeichnung.
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd
einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen
für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ver-
enthalten sein
wendet werden soll,
1. bei der Begründung des Beamtenverhält-
2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte nisses die Worte „ unter Berufung in das
Dauer für derartige Au.f gaben verwendet Beamtenverhältnis" mit dem die Art des
werden soll, Beamtenverhältnisses bestimmenden Zu-
3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren satz .,auf Lebenszeit", ,,auf Probe", "auf
Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit Widerruf" oder als Ehrenbeamter" oder
II
zurückzulegen hat, „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer
4. auf Widerruf, wenn der Beamte der Berufung,
a) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhält-
hat oder nisses in ein solches anderer Art die diese
b) nur nebenbei oder vorübergehend für Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ver- 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amts-
wendet werden soll oder bezeichnung.
c) als außerplanmäßiger Professor oder (3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in
Privatdozent (§§ 109, 110) verwendet Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Er-
werden soll. nennung nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die bestimmte Zusatz in der Urkunde, so können die
Regel. Rechtsfolgen abweichend· von Satz 1 geregelt
(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer werden.
Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden
w~hrnehmen soll. Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1837
§ 6 zurückgenommen werden kann. Für diesen Fall ist
zu bestimmen, daß der Mangel der Ernennung als
(1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
geheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die
ist nur zuWssig, wenn der Beamte sich in einer
Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zu-
Probezeit bew~ihrt und das siebenundzwanzigste
stimmt.
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden,
(2) Ein Bcam lenverhä llnis auf Probe ist späte- daß eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig
stens nach sed1s Jahren in ein solches auf Lebens- ist, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirk-
zeit umzuwanddn, wenn der Beamte die beamten- sam ist.
re:ch Llichen Vorcrnssetzungen hierfür erfüllt.
3. Titel
§ 7
Laufbahnen
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leist11ng ohne Rücksicht auf Geschlecht, a) Allgemeines
Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politi-
sche Anschallungen, Herkunft oder Beziehungen § 11
vorzunehmen. (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben
§ 8 Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus-
bildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch
(l) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer Vorbereitungsdienst und Probezeit.
sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen
wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirk- (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-
sam anzusehen, wenn sie von der sachlich zustän- gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-
digen Behörde bestätigt wird. nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit
bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahn-
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der vorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es
Ernannte im Zc>itpunk t der Ernennung die besonderen Verhältnisse erfordern.
1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden
durfte und eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 § 12
nicht zugelassen war oder
(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem
2. entmündigt war ocler
Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht
3. nicht die F~ihigkeit zur Beldeidung öffent- die unabhängige Stelle(§ 61) eine Au.snahme zuläßt.
licher Amter hatte.
(2) Während der Probezeit und vor Ablauf einer
§ 9 durch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die
mindestens ein Jahr seit der Anstellung oder der
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, letzten Beförderung betragen muß, darf der Beamte
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täu- nicht befördert werden. Ämter, die regelmäßig zu
schung oder Bestechung herbeigeführt durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
wurde oder Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen zu-
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte lassen.
ein Verbrechen oder Vergehen begangen (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
hatte, das ihn der Berufung in das Beamten- derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der
verhältnis unwürdig erscheinen läßt, und Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.
er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe Für den Aufstieg soH die Ablegung einer Prüfung
verurteilt war oder wird. verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer- Abweichendes bestimmen.
den,
1. wenn bei einem nach seiner Ernennung
b) Laufbahnbewerber
Entmündigten die Voraussetzungen für die
Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung § 13
vorlagen oder
Für die Zulassung zu den Laufbahnen ist minde-
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte stens zu fordern
in einem Disziplinarverfahren aus dem
1. für die Laufbahnen des einfachen und des mitt-
Dienst entfernt oder zum Verlust der Ver-
leren Dienstes der erfolgreiche Besuch einer
sorgungsbezüge verurteilt war.
Volksschule oder ein entsprechender Bildungs-
(3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist er- stand,
folgen, die gesetzlich zu bestimmen ist. 2. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes
der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule
§ 10 oder ein entsprechender Bildungsstand,
(1) Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der Er- 3. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein
nennung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eine abgeschlossenes Studium an einer wissen-
Aufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Ge- schaftlichen Hochschule und die Ablegung
setz bestimmt werden, daß eine ohne deren Mit- einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich,
wirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder einer Hochschulprüfung.
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 14 § 18
(1) Laufbahnbewerbe1 haben einen Vorbe- (1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer
reitungsdienst abzuleisten; die Dauer des Vorbe- Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, ver-
reitungsdienstes ist de::i. Erfordernissen der einzel- setzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienst-
nen Laufbahnen anzupassen. liches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung
ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue
(2) Der Vorbereitungsdienst sd1ließt in den Lauf- Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und
bahnen des mittleren, des ge',·,'.Jc,c:1 und des derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an-
höheren Dienstes mit einer Prüfung ab gehört wie das bisherige Amt und mit mindestens
(3) Für Beamte besonderer fachrichturgen kön- demselben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhe-
nen von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen gehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen
getroffen werden, soweit es die besonderen Ver- gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes.
hältnisse der Laufbahn erfordern. (2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Ver-
setzung auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn
§ 15 zulässig. In diesem Fall wird das Beamtenverhältnis
mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die
Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Be-
einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf amten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn
Jahre nicht übersteigen. geltenden Vorschriften Anwendung.
5. Titel
c) Andere Bewerber
Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung
§ 16 oder Umbildung von Behörden
(1) Die Befähigung anderer Bewerber für die § 19
Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist
Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf
durch die unabhängige Stelle (§ 61) festzustellen.
landesrechtlidier Vorschrift beruhenden wesent-
(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der lidien Anderung des Aufbaues oder Versdimelzung
einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß min- einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter
destens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der
nicht übersteigen. Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne
(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben
ob und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem
Dienst auf die Probezeit angerechnet werden kön- Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem
nen, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Be- bisherigen Amt entsprechende Verwend1mg nicht
deutung mindestens einem Amt der betreffenden möglich ist. Der Beamte erhält auch in dem neuen
Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner be- Amt sein bisheriges Grundgehalt einschließlidi
stimmen, daß die P~obezeit in Ausnahmefällen ruhegehaltfähiger und unwiderruflidier Stellen-
durch die unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt wer- zulagen und steigt in den Dienstaltersstuien seiner
den kann. bisherigen Besoldungsgruppe auf.
§ 20
4. Titel Durdi Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be-
Abordnung und Versetzung amter auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen
des § 19 in den einstweiligen Ruhestand versetzt
§ 17 werden kann, wenn eine Versetzung in ein anderes
Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einst-
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-
weiligen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen
dürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem
werden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Um-
Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere
bildung Planstellen eingespart werden. Freie Plan-
Dienststelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu
stellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den
einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung
in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten
des Beamten. Abweichend von Satz 2 kann durch
vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet
Gesetz bestimmt werden, daß die Abordnung auch
sind.
ohne seine Zustimmung zulässig ist, wenn sie die
6. Titel
Dauer eines Jahres, während der Probezeit die
Dauer von zwei Jahren, nicht übersteigt. Beendigung des Beamtenverhältnisses
(2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienst- a) Allgemeines
herrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den § 21
Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch
über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Aus-
Tod durch
nahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbe-
1. Entlassung (§§ 22, 23 und § 31 Abs. 2),
zeidrnung, Besoldung und Versorgung entsprechende
Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden 2. Verlust der Beamtenredite (§ 24),
Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, 3. Entfernung aus dem Dienst nach den
zu dem er abgeordnet ist. Disziplinargesetzen.
Nr. Bl -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1839
(2) Das Bci1m!<:nv(•d1i:i llnis endet ferner durch bereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden,
Eintritt in d(:n Rtthc'.,ld nd (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1 den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prü-
und § 32 Abs. 2) unter Heriicksichtigung der die be- fung abzulegen.
amtcnrcchtlidw S!elluntJ der Rulwstandsbeamtcn (4) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Ab-
regelnden Vo1:,d1 ri ricn.
satz 2 Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen
des Absatzes 3 sind angemessene Fristen einzuhal-
ten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die
entsprechenden Fristen für Bundesbeamte.
§ '.Q
(1) Der Bc:am lc! ist c•ntlassen, c) Verlust der Beamtenrechte
1. wPnn er di<! Diqcnsd,dft als Deutscher im
Simw des Arlikds 116 cl(~s Grundgesetzes § 24
verliert oder (1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im
2. wenn er ohne Zustimmung seines Dienst- ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines
herrn seinen V\lohnsitz oder dauernden deutschen Gerichtes im Geltungsbereich dieses Ge-
Aufenthalt. im Ausland nimmt oder setzes
3. wenn er den nach § 25 Satz 3 bestimmten 1. zu Zuchthaus oder
Zeitpunkt erreicht und dr,1s Beamtenverhält- 2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Ge-
nis nicht durch Eintritt in den Ruhestand fängnis von einem Jahr oder längerer
ende!.. Dauer oder
(2) Durch Gesetz kann bcstimrnl werden, daß der 3. wegen vorsätzlicher hochverräterischer,
Beamte enllasscn ist, wenn er in ein öffentlich- staatsgefährdender oder landesverräte-
rechtliches Dif'.11sl- oder Arntsverhältnis zu einem rischer Handlung zu Gefängnis von sechs
anderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einver- Monaten oder längerer Dauer
nehnum mit dc~rn neuen Dienstherrn die Fortdauer verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des
des BcamlPnVPfhLil tnisses nelwn dem neuen Dienst- Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die
oder Amlsvcrhültnis anqcordnc!I. wird. Dies gilt bürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur
nicht für den Ein.tritt in ein 13c,c1rnl.enverhüllnis auf Bekleidung öffentlicher Amter aberkannt werden
Widerruf oder als PIH(~nbcamlc,·. oder wenn der Beamte auf Grund einer Ent-
(3) Durch i.llleJcmeirH: Vorschrift kann bestimmt scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
werden, daß das Bc,nnlc)nvcrhiil!nis eines Beamten Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
auf Widerruf, der die• fiir s(:inc: Laufbahn vorue- wirkt hat.
schricbene Pr(ii un9 ,11>1<,~J i, mi I der Ablegung der (2) Wird eine Entscheidung, durch die der Ver-
Prüfung endet. lust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in
einem Wiederaufnahmeverfahren durch eine Ent-
scheidung ersetzt, die diese \Virknng nicht hat, so
gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(l) Der Bc<1m1c' isl '.l.t1 cnl.lrJi;f,en,
l. wenn er sich wei9crl, den qesctzlich vor-
~1csd1riclwn(!Tl Diensteid ;:u leisten oder ein d) Eintrm in den Ruhestand
an dessen Si.r,llc vorDc~;diriebencs Gelöbnis
ab:r,ule:uen, ocJc~r
2. wenn <'C dic'll'•;I unfJilii!J isl und dfls ßeamten- Die Altersgrenze der Beamten ist durch Gesetz zu
VP1d1/;l!nis nwliL dun:h L'.ird.ritt in den Ruhc- bestimmen. Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach
sl.ü1Hl endet, udc:r Erreichen der Altersgrenze ln d,~n Ruhestand. Der
Zeitpunkt d(:;S Eintritts in den Rubesl.and ist gesetz-
3. wenn i~r :e.:cin,) C:nLlcJ:,·,un~J schriftlich ver-
lich zu rngeln.
lcm~J L c,kr
4. wenn Pr nwh Erreichen der Altersgrenze § 26
bend,!n wordc!n ist.
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-
(2) Der Bt.~flrn Lc u 1.Ji Prohe kirnn cn Uassen werden, stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-
1. wenn er <'1!10 I randlu!Jq begeht, die bei lichen Gebrechens oder WPfJeD Schwäche seiner
einem Beamten anr Lcbcrn;zcit eine Diszi- körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung
plirw r.,;trafo zur Folge: hül.tc, die nur im seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienst-
förmlichen Disziplinarverfahren verhängt unfähig) geworden ist. Gesetzliche Vorschriften, die
werden kann, oder für einzelne Beamtengruppen besondere Voraus-
2. wenn er sich in der Probezci l nicht bewährt setzun~ren für die Dienstunfähigkeit bestimmen,
oder bleiben unberührt. Durch Gesetz kann bestimmt
werden, daß das Amtsgericht auf Antrag des Dienst-
3. wen:r, d i (~ Voraussetzungen cles § 19 Satz 1
herrn einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in
vorlic9en und eine andere Verwendung
dem Verfahren bestellt. wenn der Beamte zur
nicht möglich ist.
Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren
(3) Der Beamte auf \!Viderrnf kann jederzeit ent- nicht in der Lage ist; die Vorschriften des Gesetzes
lassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vor- über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerich t:s-
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
barkeit für dc1s Verfahren bei Anordnung einer e) Sondervorschriften für den einstweiligen Ruhestand
Plfogsdrn fl rwch § 1D IO des Bürgerlichen Gesetz-
§ 31
buchs w~Hc n e n l.s p rcclw ncl.
(l) Durch Gesetz kann bestimrnt vrerden, daß
(2) Ubcr di<\ V()rscl.zun~J in den Ruhestand ist, der Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einst-
wenn der BcamU! Einw(~ndtrnnen erhebt, in einem weiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn
form lidwn V(~, !il 11 rcm zu entscheiden. er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in
fortdauernder Ubereinstimmung mit den grundsütz-·
(J) Durch C()S<!Lz kann bC'slinnnt werden, daß der
Bcarn lt) auf 1.cb(!W,Z(!i L frühestens drei Jahre vor
liehen politischen Ansichten und Zielc!n der Reqie-
Erreichen der /\H<!rsgren;.;,c, jedoch nicht vor Voll- rung stehen muß. Welche Beamten hierzu gehören,
end unq des zwei undscchzjgslen Lebensjahres, auch
ist gesetzlich zu bestimmen.
olnw Nachweis der Dicnsl.unfühiukeit auf seinen (2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne
Anlrt1g in den Ruhestand verscl'Lt werden kann. des Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen
werden.
§ 27 § 32
(1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die
(1) Der Bamtc c.mf Probe ist in den Ruhestand
zu vcrselzcn, wenn er infolge Krankheit, Verwun- Vorschriften über den Ruhestand. § 28 findet keine
dung oder sonstiger Beschüdigung, die er sich ohne Anwendung, § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
grobes Verschulden bd Ausübung oder aus Ver- (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand
anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst- versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in
unfähig geworden ist. dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand ge-
treten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen
(2) Der Bamlc auf Probe kann in den Ruhestand
versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.
dienstunfähig geworden ist.
7. Titel
§ 28
Rechtsstellung
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der des zum MHgHed der Vollrnverh·2hmg oder einer
Eintrilt in den Ruhestand eine Wartezeit voraus- VertretungskörpcrschaH gewähllea nder zum
setzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen. Eine
Mitglied der landesregierunu ernannten Beamten
Wartezeit darf nicht für Fälle vorgesehen werden,
in denen der Beamte infolge Krankheit, Verwun-
§ 33
dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver- (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst- Beamter in den Ruhestand tritt, wenn er die Wahl
unfähig geworden ist. zum Mitglied der Volksvertretur1 g seines Landes
oder einer Vertretunqskörperschaft seines Dienst-
herrn annimmt. Für diesen Fall ist zu bestimmen,
§ 29
daß der Ruhestandsbeamte nach näherer gesetz-
(1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den licher Regelung auf seinen Antrag nach Beendigung
Ruhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder
seiner Dienslfähigkeit, ihn erneut in das Beamten- Vertretungskörperschaft unter den Voraussetzungen
verhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu ent- des § 29 Abs. 2 erneut in das Beamtenverhältnis
sprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe zu berufen ist, wenn er die allgemeinen Voraus-
entgegenstehen. Durch Gesetz kann bestimmt wer- setzungen h~erfür noch erfüllt; ferner kann be-
den, daß der Antrag innerhalb einer bestimmten stimmt werden, daß der Ruhestandsbeamte unter
Frist seit Beginn des Ruhestandes gestellt werden den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 auch ohne
muß. seine Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der berufen werden kann und daß er seine Rechte als
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver- Ruhestandsbearnter verliert, falls er die Beru.fung
setzte Beamte nüch Wiederherstellung seiner Dienst- ablehnt.
fähigkeit erneut in das Bcc1mtenverhältnis berufen (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
werden kann, wenn er mindestens seinen früheren Beamter zu entlassen ist, wenn er zur Zeit seiner
allgemeinen Rechtsstand wieder erhält und ihm im Ernennung Mitglied des Bundestages, der Volks-
Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt vertretung seines Landes oder einer Vertretungs-
seiner früheren oder einer gleichwertigen Lau.fbahn körperschaft seines Dienstherrn war und nicht
mit mindestens demselben Endgrundgehalt über- innerhalb einer von der oberstea Dienstbehörde zu
tragen werden soll. bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat
niederlegt.
§ 30 § 34
Der Ruhestandsbeamle erhält lebenslänglich Ruhe- Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
gehalt nach Maßgabe der Vorschriften des Ab- Beamter aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum
schnittes IV. Mitglied der Regierung seines Landes ernannt wird.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1841
Für diesen Fall kann ferner bestimmt werden, daß § 39
der aus dem Amt <1us9Pschiedene Beamte nach Be- (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
endiqung seiner Mi l.g I iedscha fl in der Regierung in Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-
den Ruhcsta nd lrilt. lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
/\. ll s c 11 n i 1. I. IT über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
Rechtliche SleJlung des Beamten
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über
1. Titel solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-
Pflichten des Beamten geben. Die Genehmigung erteiH der Dienstherr
§ 35 oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der
letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den
(1) Der Bec1mte dient dem ganzen Volk, nicht
einer Partei. Dr hat seine Aufgaben unpartei.isch und Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem frühe-
ren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung
gerecht zu crfülJen und bei seiner Amtsführung auf
nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
das v'Vohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen,
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem
Sinne des Gnmdgesel.zes bekennen und für deren Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes
Erhaltung eintreten. Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich er-
(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung schweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten
diejenige Mi:ißigung und Zurückhaltung zu wahren, zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Er-
die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt- stattung den dienstlichen Interessen Nachteile
heit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines bereiten würde.
Amtes ergibt.
(4) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in
§ 36 einem gerichtlichen VerfalJ.ren oder soll sein Vor-
bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem
Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch
Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig
dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3
nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten
Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die
innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Ach-
dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfor-
tung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein
Beruf erfordert. dern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der
Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rück-
§ 37 sichten zulassen.
Der Beamte hat seine Vorgesetzen zu beraten § 40
und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von (1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten.
ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grund-
ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt gesetz zu enthalten.
nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher (2) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach
Vorschrift an \i\Teisungen nicht gebunden und nur § 4 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann an Stelle
dem Gesetz unterworfon sind. des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
§ 38 § 41
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit Dem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen
seiner dienstlichen Handlungen die volle persön- Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte ver-
liche Verantwortung. boten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst- zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten
licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich ein förmlL:hes Disziplinarverfahren oder ein son-
stiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf
auf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt
ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes
der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Ver.fahren eingeleitet worden ist.
Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das
§ 42
dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar und
die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm (l) In welchP-n Fällen der Beamte zur Ausübung
aufgetragene Verhallen die Würde des Menschen einer Nebentätigkeit der Genehmigung seines
verletzt. Dienstherrn bedarf, ist gesetzlich zu bestimmen.
(3) Wird von dem Bei1mten die sofortige Aus- (2) Von.einer Genehmigung dürfen nicht abhängig
führung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im gemacht werden
Verzuge besteht und die Entscheidung eines höhe- 1. die Verwaltung eigenen oder der Nutz-
ren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt nießung des Beamten unterliegenden Ver-
werden kann, so gilt Absalz 2 Satz 2 entsprechend. mögens,
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden
künstlerische oder Vortragstätigkeit des gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamt-
Beamten, schuldner.
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zu- (2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund
sammenhängende selbständige Gutachter- der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-
tätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hoch- gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-
schulen und Beamten an wissenschaftlichen griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als
Instituten und Anstalten, ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufs- (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in
interessen in Gewerkschaften oder Berufs- drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
verbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen Dienstherr von dem Schaden und der Person des
der Beamten, Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-
sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der
5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen Begehung der Handlung an. Die Ansprüche nach
von Genossenschaften. Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeit-
Die Pflicht des Dienstherrn, Mißbräuchen entgegen- punkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten
zutreten, bleibt unberührt. diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt
oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig fest-
§ 43
gestellt ist und der Dienstherr von der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-
amtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke (4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz
in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seines und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen
gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen. Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beam-
ten über.
§ 44 § 47
Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu Beamte seine Dienstbezüge verliert, solange er dem
tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt.
erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr bean-
sprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemessener
Zeit zu gewähren.
3. Titel
2. Titel
Rechte des Beamten
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten § 48
§ 45 Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn
seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung
er schuldhaft die ihm obliegendfm Pflichten verletzt.
des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-
Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst- lung als Beamter.
vergehen, wenn er sich gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grund- § 49
gesetzes betätigt oder an Bestrebungen teilnimmt, Der Beamte hat Anspruch auf die mit seinem Amt
die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit verbundenen Dienstbezüge. Hat der Beamte mit
der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn Genehmigung des Dienstherrn gleichzeitig mehrere
er gegen die in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und besoldete Hauptämter bei demselben oder bei ver-
§ 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im übrigen ist schiedenen Dienstherren inne, so kann er, wenn
durch Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen bei nicht einheitliche Dienst- oder Amtsbezüge vorge-
einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten sehen sind, die Dienst- oder Amtsbezüge nur aus
mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen gelten. einem Amt erhalten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-
§ 50
vergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die
§ 46 allgemeine Einreihung der Amter in die Gruppen
der Besoldungsordnungen sind gesetzlich zu regeln;
(1) Verletzt. ein Beamter schuldhaft die ihm ob- sie können nur durch Gesetz geändert werden.
liegenden Pnichlen, so hut er dem Dienstherrn,
dessen Aufgaben er wahrqPnommcn hat, den (2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge-
daraus entstundenen Schilden zu ers8tzen. Hut der mein oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht
Beamte seine Amtspflicht in Au:;übung eines ihm oder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt
anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.
dem Dienstherrn den Sclwcfon nur insoweit zu er- (3) Auf laufende Dienst- und Versorgungsbezüge
setzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Nr. Bl - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1843
(4) Zusicherun~Jen, V (:rein hanmgen und Verglei- rung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
che, die dem Bcamlcn (•irn· höhen~ als nach dem Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der
Besoldungsrcch t zulüsi;i~J(! fü:sold ung oder eine über Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger
dieses Cesctz hinausgl!lwndt! Versorgung verschaf- ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung
fen solJen, sind unwirk~;am. Das 9leiche gill für kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise
Versichenrnusverlrügc\ di(• zu di(;scm Zweck abge- abgesehen werden.
sdilossen werden.
§ 54
(l) Ansprüche auf Dienst- oder Vcrsorgungs- Der Beamte auf Vv'iderruf im Vorbereitungsdienst
bezügc) ki>nncn, wenn Im ndc:sgc!setzlich nichts ande- (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erhält einen
res hestimml is1, nnr i11suweit abgetreten oder ver- Unterhaltszuschuß. Der Unterhaltszuschuß beträgt
plündet werden, als sie ckr PUindung unterliegen. mindestens dreißig vom Hundert des Anfangs-
Ansprüche auf Sterhe~Jcld, auf Erstattung der Kosten grundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der
des Heilverfahrens und du Pflr:(JC sowie auf Unfall- Laufbahn. Daneben ist Kinderzuschlag nach den
crnsgleich können weder ~Jepfiindet noch abgetreten Vorschriften zu gewähren, die für Beamte mit
noch verpfändet. wcrd(!fl. Forderungen des Dienst- Dienstbezügen gelten.
herrn aus Vorschuß- odi!r Darlehnsgewährung sowie
aus Oberhebungen von Di1 \HSl- oder Versorgungs- § 55
bezü.gen können auf das Slerbegeld angerechnet Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-
werden; der Witwe und den Wdisen muß jedoch urlaub unter Fortgewährung tler Dienstbezüge zu.
ein Teilbetrag des belassen werden,
rfor dem der Pfiindung nicht unterliegenden Teil des
Witwen- und Jür diese drei Monate § 56
entsprechen würde. Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-
(2) Der Diens1.1wrr kmin ein Auf 1·echmmgs- oder amtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine
Zurückbehaltungsrecht ~JC'UC'ntUwr Ansprüchen auf vollständigen Personalakten. Er muß über Beschwer-
Dienst- oder Versorgun~JSIJ(:/Linr: nur insoweit gel- den und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn
lend machen, als sie pfändbü sind. Diese Einschrän-
I ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,
kunq gilt nicht, soweit qcgr·n den Empfänger ein vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.
An'.,pruch auf Schadcrwr~,ül:,,, wegen vorsätzlicher Die Außerung des Beamten ist zu seinen Personal-
unerlcrnbter I-Iamllm:g b(~sld1l. akten zu nehmen.
§ 57
§ 52
Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerk-
Wird ein Beurnler körpc'.rlich verletzt oder getötet, schaften oder Berufsverbänden zusammenzuschlie-
so geht ein gPselzlidwr Sdwcfonersatzanspruch, der ßen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufs-
dem Beamten oder S(~i1wn [ [inlerbllebenen infolge verbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit
der Körperverlct;:unq od<~r der Tötung gegen einen gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Beamte
Dritten zusteht, insoweit ,rnl chn Dienstherrn über, darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder
als dieser
seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt
1. wJ hrend einer c1uf <kr Körperverletzung be- oder benachteiligt werden.
ruhenden Aufhebtmq der Dienstfähigkeit zur
Gewährnnu von Di•,:nslhe7üqen oder
§ 58
2. infolge der Körpcrv(:rld·,:ung oder der Tötung
zur Gewlih rung eirn!r Versorgung oder einer Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der
anderen Leistung beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten
Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der
verpflichtet ist. Ist eine, Versorqungskasse zur zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu
Gewährung der Vr:rsorgunq verpnichtct, so geht
beteiligen.
der Anspruch auf sie über" i )er Uber(Jilflg des An-
spruches kann nicht zum Nc1chl.c:iJ des l?c!amtcn oder
der Hinterbliebenen gPJ Lend genl<lchl werden. 4. Titel
Schutz der rechtlichen Stellung
§ 53
§ 59
(1) \1\Tprden DPamtt: odc•r \/cr.',orqungsberechtiqte
Die rechtliche Stellung des Beamten kann unter
durch eine auf § 50 J\ lis 1 nnd '.2 berul1ende Ande-
anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen
rung ihrer fü!:lü9e oder i h rcr IC:inreihung in die
als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zu-
Gruppen der Bcsolclungsordnungen mit rückwirken-
gelassen sind, nicht verändert werden.
der Kraft sch lecliter gestellt, so sind die Unter-
schiedsbetrtige nicht zu ers1alten.
(2) Im übrigen L sich die Rückforderung zu- § 60
viel gezablter Dienst- oder V(~rsorgungsbezüge nach Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf
den Vorschrl fl en des ßij rrJerlichc~n. Gesetzbuchs über der Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienst-
die Herausgabe einer un~p:rechtfertigten Bereiche- behörde nicht ausgeschlossen werden.
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Abs c h n i t t III b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Personalwesen § 65
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
§ 61
1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach
(1) Im l~Prcich eines jeden Landes ist eine unab- dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden
hüngiye, an Weisungen nicht gebundene Stelle ge-
hat, oder die diesem entsprechenden Bezüge,
.,;dzlich zu bestimmen. Sie hat in den in diesem
Ccsct1: vorgesehenen Fällen Ausnahmen zuzulassen 2. der Ortszuschlag,
und die Befähigung von anderen Bewerbern (§ 16) 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungs-
fe:,l.zustcllcn. recht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
(2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes (2) Durch Gesetz können Ausnahmen von Absatz 1
können der unabhängigen StelJe weitere Aufgaben für Fälle vorgesehen werden, in denen
zugewiesen werden. 1. ein Beamter früher ein mit höheren Dienst-
§ 62 bezügen verbundenes Amt bekleidet hat
oder
(1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig
2. ein Beamter die Dienstbezüge eines nicht
und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre zur Eingangsbesoldungsgruppe seiner Lauf-
Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener
bahn gehörigen Amtes bei Eintritt in den
Verantwortung aus.
Ruhestand noch nicht ein Jahr erhalten und
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit auch nicht die Obliegenheiten des Amtes
dif~nstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahr-
werden. Die Voraussetzimgen, unter denen ihre genommen hat.
Mitgliedschaft endet, sind gesetzlich zu regeln.
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
A b s c h n i tt IV
§ 66
Versorgung
Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Be-
1. Titel amte vom Tage seiner ersten Berufung in das
Allgemeines Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamten-
§ 63 verhältnis zurückgelegt hat. Nicht ruhegehaltfähig
(1) Die Versorgung umfaßt ist die Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebens-
jahres; weitere Ausnahmen können durch Gesetz
1. Ruhegehalt in Fällen des Eintritts in den
vorgesehen werden.
Ruhestand oder Unterhaltsbeitrag in Fällen
der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
oder Erreichens der Altersgrenze, § 67
2. Hinterbliebenenversorgung (Bezüge für den Die ruhegehaJtfähige Dienstzeit nach § 66 erhöht
Slerbemonat, Sterbegeld, Witwengeld, Wit- sich um die Zeit, die auf Grund gewährter Wieder-
wcrgeld, Waisengeld und Unterhaltsbei- gutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzu-
träge), rechnen ist.
3. Verscbollenheitsbezüge an Stelle von
Dienst- oder Versorgungsbezügen,
§ 68
4. Unfallfürsorge,
5. Abfindung an verheiratete Beamtinnen, die Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
auf eigenen Antrag entlassen werden, Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der
6. Dbergangsgeld an Beamte, die nicht auf
früheren Wehrmacht, im früheren Reichsarbeits-
eigenen Antrag entlassen werden.
dienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine hat. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit vor Voll-
Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, im Falle endung des siebzehnten Lebensjahres; weitere Aus-
einer Wic=:derverheiratung eine Witwenabfindung nahmen können durch Gesetz vorgesehen werden.
erhält; Entsprechendes gilt für den Witwer. § 67 findet entsprechende Anwendung.
2. Titel § 69
Ruhegehalt Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der
ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten
a) Allgemeines Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenver-
§ 64 hältnis
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe- 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst geleistet hat
gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt- oder
fähigen Dienstzeit berechnet. 2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.
Nr. Bl --- Tao der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1845
dJ Iföhe des Ruhew~haUes § 73
§ 70 (1) Der schuldlos oder aus überwiegendem Ver-
schulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau
(1) Das Ruht·qchc1ll bctr~i~J I bis zur Vollendung
eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeam-
einer zehnjci h rig(:n ru!i<:gehcll UJhigen Dienstzeit
ten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen-
fünfunddreißig vom I Ttuiderl der ruhcgchaltfähigen
geld erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur
Dienslbczü9c und sLt>igl von dc1 an nach näherer
Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als
gesetzlicher Bc:,limm1111q bis zu fünf11ndsiebzig vom
ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt
Hundert; ein Rest d,·1 rnhcgehaJIJiihig'l'n Dienslzeit
zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder ein-
von mehr uls cinht1ndc:rL:wniundad1tzig Tagrm gilt
als vollcndcl<:s Dicn~jl.j,Jlir. Min(fo.,.;lcns ist ein Be- tretende Änderung der Verhältnisse kann berück-
trag in Höhe dc:3 IViind('.slruh~·~JChdHcs nach dem sichtiut werden.
Bundesbeü1nl.cn~Jesc:l.1. :/.il ~Jew~i h ren. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die einer
(2) ßci einem n,Hh :'.1 20, § 31 Abi,. 1 oder § 130 schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des
Abs. 2 Salz 1 in den cinsLwcili:Jc'.n Ruhestand ver- Ehemannes geschiedenen Ehefrau gleichgestellte
setzten Bcrrnii ,:n dc1rl dds Rul1c:;cl1u lt für die Dauer frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen
von hinf Ji 1lmT1 nicht hinlf•r fi:1nfzig vom Hundert Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
der r11Jw0c!h,11tfiihir,1c!n Dicn-,tbc·:~C,sic aus der End-
stufo der Ec:;old1tn9'.;qruppc zuri"1ckblcihen, in der § 74
sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in d(~n (1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich er-
einst•,,vciliwm RulH::~1.crnd bcfundc~n hat. Durch Gesetz klärten oder die an Kindes Statt angenommenen
kann bcslimrnt werden, cli.1ß sich diJ::; Ruhcgchalt für Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
diese! Zeit hi•; zu Ji'1nJundsi(!h:,,ig vom Hundert der eines verslorbenen Ruheslandsbeamten oder eines
ruhcuc:haHfähi(__J(~n J)ienstbczü~Jc aus der Endstufe verstorbFnen Beamten auf Probe, der an den Folgen
der nach S,117. 1 in Bdrncht. kcnnmr.::nden Besoldungs- einer Dienstbeschädigung (§ 27 Abs. 1) verstorben
gruppe erhöht. Ist oder dem die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 zu-
gestellt war, erhalten V\Taisengeld. Das gleiche gilt
für die Kinder aus nichtigen Ehen, die die rechtliche
1. TiU!l
Stt=~llung eines ehelichen Kindes haben, sowie für
Hinlerb]icbenenversorgung die unehrdichen Kinder einer verstorbenen Beamtin
oder Ruhestandsbeamtin. Den unehelichen Kindern
§ 71 eines verstorbenen männlichen Beamten oder Ruhe-
(1) Die Witwe eines ßeamlen auf Lebenszeit oder standsbeamten ist ein Unterhaltsbeitrag zu bewil-
eines Ruhestandsbeamtcn erhfül Witwengeld. Durch ligen.
Gesetz können Ausnahmen für Fälle vorgesehen (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die
werden, in denen Kinder. eines verstorbenen Ruhestandsbearnten kein
1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als Waisengeld erhalten, wenn sie aus einer Ehe stam-
drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß men, die erst nach dem Eintritt in den Ruhestand
nach den besonderen Umständen des Falles und nach Vollendung des fünfundsechzigsten Le-
die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß bensjahres des Ruhestandsbearnten geschlossen
es der alleinige oder überwiegende Zweck wurde, oder wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt
der Heirat war, der \Nitwe eine Versor- für ehelich erklärt oder an Kindes Statt angenom-
gung zu verschaffen, oder men worden sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich
des, Unterhaltsbeitrages für uneheliche Kinder.
2. die Ehe erst nach dem Eintrill des Beamten
in den Ruhesl.ünd geschlossen worden ist
und der Ruhcslandsbeamte zur Zeit der § 75
Eheschließunq das fünfundsechzigste Le- (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise
bensjahr bereits vollendet hatte oder zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig
3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des vorn Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstor-
Beamten oder Ruhestandsbearnt<:m durch bene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn
gerich1Jiche Entscheidung aufgehoben war. er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
§ 70 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beam-
des Mindestruhegehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind
ten auf Probe, der an den Folgen einer Dienst-
zu berücksichtigen.
beschädigung (§ 27 Abs. l) verstorben ist oder dem
die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 zugestellt war. (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe-
nen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt
ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des
§ 72 Witwengeldes erhält, wird das Waiseng·eld nach
Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich
Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen-
oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage geldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halb-
in den Ruhestand getreten wäre. § 70 Abs. 2 findet waisen nicht übersteigen.
keine Anwendung. Anderungen des Mindestruhe- (3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird
gehaltes (§ 70 Abs. l Satz 2) sind zu berücksichtigen. nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kin-
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
des Stalt annimmt. Stirbt der Bcc1mtc, so erhält das Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner stän-
Kind nur dunn ein neues Waisengeld, wenn es digen Familienwohnung vom Dienstort an diesem
höher ist uls das bisherige; das bisherige Waisen- oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die
geld erlischt in diesem Palle. Nummer 2 auch für den Weg von und nach der
(4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so- Familien wohnnng.
wohl aus dc)m Beamtenverhältnis des Vaters als (4) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner
auch aus dem der Mutler, so wird nur das höhere dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung
Waisengeld gezahlt. an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt
§ 76 ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als
Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die
Witwen- und Waisen~Jeld sowie Unterhaltsbei- Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
träge dürfen weder einzeln noch zusammen den Be- Die in Betracht kommenden Krankheiten sind durch
trag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Rechtsvorschrift zu bestimmen.
Ruhegehalles übersteigen. (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
schaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den
§ 77
ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,
wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-
(1) War diE:) Witwe mehr als zwanzig Jahre jün- liches Verhalten angegriffen wird.
ger als der Verstorbene, so kann das Witwengeld
nach näherer gesetzlicher Bestimmung gekürzt wer-
den, jedoch nicht über fünfzig vom Hundert hinaus.
Das gekürzte Witwengeld darf nicht hinter dem
Mindestwitwengeld (§ 72 in Verbindung mit § 70 § 80
Abs. 1 Satz 2) zurückbleiben.
(1) Die Unfallfürsorge umfaßt
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein
1. Erstattung von Sachschöden sowie Ersatz
Kind hervorgegcmgcn ist.
der durch die erste Hilfeleistung entstan-
(3) Von dem gekürzten Witwengeld ist auch bei denen besonderen
der Anwendung des § 76 auszugehen.
2. Heilverfahren, insbesondere Heilbehand-
lung, Versorgung mit Heilmitteln und
§ 78 Pflege,
§§ 71 bis 77 gelten enlsprechend für den Wit- 3. Unfallausgleich mindeste 11s in Höhe der
wer oder schuldlos oder aus überwiegendem Ver- Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bun-
schulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer desversorgungsgesetzes neben den Dienst-
verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, bezügen, dem UnterhaJtszusdmß oder dem
wenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen Ruhegehalt für die Dauer einer wesent-
Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm lichen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
zu gewtihrenden Bezüge dürfen nicht höher sein als 4. Unfallruhegehalt als erhöhtes Ruhegehalt
sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene. bis zu fünfundsiebzig vom Hundert der
Endstufe der erreichten Besoldungsgruppe
in Fällen des Eintritts in den Ruhestand
4. Titel oder Unterhaltsbeitrag in sonstigen Fällen
der Beendigung- des Beamtenverhältnisses,
Unfallfürsorge
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
a) AUgcrneines
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
§ 79 sich bei der Berechnung des Unfallruhegehaltes die
(1) Wird ein Beamler durch einen Dienstunfall
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der nächst-
verlf~tzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen höheren Besoldungsgruppe bemessen, wenn der Be-
Unfallfürsorge gewührt. amte bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der
für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist,
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung sein Leben einsetzt und infolge dieser Gefährdung
beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm- einen Dienstunfall mit der Folge der Zurruhesetzung
bares, einen Körperschaden verursachendes Ereig- erleidet; dies gilt nur, wenn der Beamte infolge
nis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes dieses Dienstunfalles im Zeitpunkt des Eintritts in
eingetreten ist. den Ruhestand in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr
(3) Zum Dienst gehören auch als fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst- (3) Als Unfallruhegehalt ist mindestens ein Be-
liche Tätigkeit am Bestimmungsort, trag in Höhe des Mindest-Unfallruhegehaltes nach
2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu- dem Bundesbeamtengesetz zu gewähren.
sammenhängenden Weges nach und von (4) In den Fällen, in denen das Bundesbeamten-
der Dienststelle, gesetz einen Rechtsanspruch auf eine Unfallfür-
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal- sorgeleistung gewährt, ist ein solcher dem Grunde
tungen. nach vorzusehen.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1847
c) fü~f5n•nzm1r.1 r1er UnfolUiirsorgeansprüche oder ein Verband im Sinne des Satzes 1
§ Ul durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs-
sen oder i.1 anderer Weise beteiligt ist.
(1) Der vcrlc!:;,I c: Tkarn i.e und seine Hinterbliebe-
nen hauen ,ms Anlaß eines Dienstunfalles gegen
§ 84
den DiensL111::·rn nur die sich aus dem Beamten-
Ansprüche. Ist der (1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der
Beamlc ni1ch <hrn l)ic)n'.;L11nfoll in den Dienslbcreich Versorgungs berecl1 tigte
eines andc:rcn u1 i.lich--n:ditlichcm Dienstherrn 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
vcrsdzl wordc:11, ~0 rid1l.cn sich die Ansprüche
0
des Grundgesetzes ist oder
gcq(;Jl dic:,cn; d21s qiH in dem Fällen des 2. seinen \ 1Vohnsitz oder dauernden Aufent-
gc'.iel.zlidwn Uhc~rl.ri I.Ls ocJu der Ubcrnahme bei der halt im Ausland hat.
UtnhildLmg von J(il il.cn.
Ausnahmen können zugelassen werden .
.1\n:;prüchc auf Grund allge-
(2) Haben die V crsorgungsbezüge nach Absatz 1
meiner gcsel·,(l idwr V on;chriftcn können gegen einen
Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie
öffenllich-rcch !Jichcn Dieni,Lherrn im Geltungsbe-
dem Versorgungsberechtigten entzogen werden.
reich dieses Cescl.:;,cs oder gegen die in seinem
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die
Dienst stchcmfon Pc\rsonen nur dann geltend ge-
Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt
macht werden, wenn der Dienstunfall durch eine
werden.
vorsü!zliche unerlaubte Handlung einer solchen
Person venusdcht worden ist. Jedoch findet das
c) Zusammentre:Hen mehrerer Versorgungsbezii.ge
Gesetz über die cnucilcrtc Zulassung von Schaden-
ersatzansprüclwn bei Di~nst- und Arbeitsunfällen § 85
vom 7. Dezember 10,13 (Reicbsgcsctzbl. I S. 674) An-
wendung. (1) Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (§ 83 Abs. 2 Satz 1) oder aus einer ihr gleich-
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-
stehenden Beschäftigung (§ 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)
ben unberührt.
an neuen Versorgungsbezügen
5. Titel 1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder
Gcmeins: ~ne VorsichriHen eine ähnliche Versorgung,
2. eine Witwe oder Waise aus der früheren
a) 1Gnrkr:n,schJäge
Verwendung des verstorbenen Beamten
§ ß2 oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Wai-
(1) Kinderzusch!i.igc werden nchen Ruhegehalt sengeld oder eine ähnliche Versorgung,
oder Witwengeld nc1ch den für die Beamten gelten- 3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche
den Vorschritten (k.', Besoldungsrechts gewährt. Versorgung,
Waisen erhalten ck'n Kinuerzuschlag neben dem so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge
Waisengeld, Wt:!nn V✓ ilwc11.qeld nicht zu zahlen ist.
nur bis zu der durch Gesetz zu bestimmenden
(2) Absatz 1 gilt c11t:,pr<:chcnd für die Gev\Tähnmg Höchstgrenze zu zahlen.
von KinderzuscbJ uucn nebe!n Unterhaltsbeiträgen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhe-
standsbeamtin aus der früheren Verwendung des
b) Ihd:N1 der Ven,org1mr1'.,beziige verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten
§ 83 Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt.
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer (3) Durch Rechtsvorschrift kann bestimmt werden,
Verwendung im öffontlicbcn Dienst ein Einkommen, inwieweit Versorgungsbezüge neben Versorgungs-
so erhält er di1;1Cben seine Versorgungsbezüge nur bezügen oder versorgungsähnlichen Bezügen aus
bis zu der durch Ceselz zu bestimmenden Höchst- einer Vewendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
grenze. schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
(2) Verwendung im ü!fcnUichen Dienst im Sinne (§ 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) zu zahlen sind.
des Absatzes l ist jede Beschäftigung im Dienst
von Körpersc:hüften, Anstalten und Stiftungen des d) Errnschen der Versorgungsbezüge
öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver-
bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei § 86
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder (1) Ein Ruhestandsbeamter verliert mit der Rechts-
ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen kraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestands-
Dienst stehen gleich beamter,
1. die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein- 1. wenn gegen ihn wegen einer vor Beendi-
richtungen und Unternehmungen, deren ge- gung des Beamtenverhältnisses begangenen
samtes Ka.pitc1l (Grundkapital, Stammkapi- Tat eine Entscheidung ergangen ist, die
tal) sich in öffenUicher Hand befindet, nach § 24 Abs. 1 zum Verlust der Beamten-
2. die Verwendung im öffentlichen Dienst rechte geführt hätte, oder
einer zwischen~,;ic.wtlichen oder überstaat- 2. wenn er wegen einer nach Beendigung
lichen Einrichtung, an der eine Körperschaft des Beamtenverhältnisses begangenen Tat
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
durch ein deutsches Gericht im Geltungs- 2. die infolge kö1perlicher oder geistiger Ge-
bereich dieses Geselzes im ordentlichen brechen dauernd außerstcmde ist, sich selbst
Strafverfahren zu unterhalten, auch über das fünfund-
a) zu 'Zuchthaus oder zwanzigste Lebensjahr hinaus.
b) zu Gefängnis mit Verlust der bürger- (3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und
lichen Ehrenrechte auf die Dauer von wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf
mindestens drei Jahren oder das Vvitwengcld wieder auf; ein von der \Vitwe
c) wegen vorsätzlicher hochverräterischer, infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Ver-
staatsgefährdender oder landesverräte- sorgungsanspruch oder Unterhaltsanspruch ist auf
rischer Handlung zu Gefängnis auf die das \Vitwengeld anzurechnen. Der Auflösung der
Dauer von mindestes sechs Monaten Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
verurteilt worden ist.
e) Anzeigepilichl
Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte
auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfas- § 89
sungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes (1) Die Beschäftigungsstelle hat der Regelungs-
ein Grundrecht verwirkt hat. behörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden
(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberech-
tigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso
jede spätere Anderung oder das Aufhören der Be-
§ 87 züge sowie die Gewährung einer Versorgung un-
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein verzüglich anzuzeigen.
Ruhestandsbeamter seine Versorgungsbezüge ver- (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
liert, solange er entgegen einer .nach § 29 Abs. 2 einem Versorgungsberechtigten die Versorgung
oder § 32 Abs. 1 Satz 2 getroffenen gesetzlichen ganz oder teilweise auf Zeit ode1 Dauer entzogen
Regelung einer erneuten Berufung in das Beamten- werden kann, wenn er einer ihm auferlegten Ver-
verhältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er pflichtung, den Bezug eines Einkommens oder die
auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich Verheiratung anzuzeigen, schuldhaft nicht nach-
hingewiesen worden ist. Eine disziplinarrechtliche kommt.
Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
G. Titel
§ 88 Versorgungsrechtliche Sondervorschriften
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
§ 90
Versorgungsbezüge erlischt
(1) Dem Empfänger von Hinterbliebenenversor-
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des
gung können in einem förmlichen Verfahren die
Monats, in dem er sich verheiratet oder
Versorgungsbezüge auf Zeit ganz oder teilweise
stirbt,
entzogen werden, wenn er sich gegen die freiheit-
2. für jede Waise außerdem mit dem Ende liche demokratische Grundordnung im Sinne des
des Monats, in dem 5ie das achtzehnte Grundgeset:ucs betätigt hat.
Lebensjahr vollendet, soweit nicht Absatz 2
(2) § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bleibt un-
Anwendung findet oder eine Gewährung
berührt.
durch Gesetz zugelassen wird,
§ 91
3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut-
sches Gericht im Geltungsbereich dieses Wird ein Versorgungsberechtigt.er im öffentlichen
Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren zu Dienst verwendet, so sind seine Bezüge aus dieser
Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher hoch- Beschäftigung einschließlich der Kinderzuschläge
verräterischer, staalsgefährdender oder lan- ohne Rücksicht auf die Versornungsbezüge zu be-
desverräterischer Handlung zu Gefängnis messen. Das gleiche gilt für eine Versorgung auf
auf die Dauer von mindestes sechs Mona- Grund der Beschäftigung.
ten verurteilt worden ist, mit der Rechts-
kraft des Urteils.
7. Titel
Entsprechendes gilt, wenn d1cr Berechtigte auf
Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungs- Versorgungsrechtliche Ubergangsvorschriiten
gerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein
§ 92
Grundrecht verwirkt hat. § 24 Abs. 2 gilt entspre-
chend. (1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen
achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet,
ledige Waise, so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im
1. die sich in der Schul- oder Berufsausbil- öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter
dung befindet, bis zur Vollt!ndung des fünf- tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft
undzwanzigsten Lebensjahres, befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1849
eine Krlegsgcfangensdldft. wird die Zeit zwischen zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach
d(!Hl 8. Mai 1945 und d cm 31. Mürz 1951 für die Be- diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember
rechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige 1937.
Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach
§ 94
dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dien-
stes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar- Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne dieses Ge-
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen setzes stehen gleich
entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt für
1. für Personen deutscher Statsangehörigkeit
einen Beamten, der am 8. Mai 19'15 berufsmäßig im
oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai
Dienst der früheren Wehrmacht oder im früheren
1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem
Reichsarbeitsdienst gestanden hat.
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Ge-
(2) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum bieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem
8. Mai 1945 bei Dienstslellen der früheren Geheimen Deutschen Reiche angegliedert waren,
Staatspolizei abgeleis! ete Dienstzeit ist nur in
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
Ausnahmefällen ruhegchaltfähig, wenn ihre An-
der gleichartige Dienst bei. einem öffentlich-
reclmung nach dem beruflichen Werdegang, der
rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.
Täti9keit und der persönlichen Haltung des Beamten
gerechtfertigt erschein l.
§ 92 a Abschnitt V
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem Besondere Beamtengruppen
durch einen während des ersten oder zweiten Welt-
krieges in Ausübung militärischen oder militärähn- 1. Titel
lichen Dienstes eingelretenen Unfall verletzten
Beamten eine erhöhte Versorgung nach den allge- Beamte auf Zeit
mcin~n Vorschriften gewährt wird; eine entspre-
chende Regelung kann in Abweichung von § 80 § 95
auch für Dienstunfälle, die während des ersten oder (1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernen-
zweiten Weltkrieges ein~Jetreten sind, vorgesehen nung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu be-
werden. Hierbei können a hweicllend von § 63 Heil- stimmen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
verfahren und Ausgleichsbetrn~J in sinPgemäßer bei Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des
Anwendung der nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 getrof- Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, das
fenen Regelung vorgesehen Wl~rden, falls Versor- Beamtenverhältnis anders als durch Ernennung be-
gung nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht gründet wird.
zusteht, sowie Unterlrnltsbeiträge an frühere Beamte
für die Dauer einer durch den lJnfaJl verursachten (2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften
Erwerbsbeschränkung und an ihre Hinterbliebenen für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in
gewährt und der Kreis der versorgungsberechtigten diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vor-
Hinterbliebenen anderweitig geregelt werden. Der schriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und
Höchsthundertsatz des Ruhegehaltes (§ 70 Abs. 1 die Probezeit finden keine Anwendung.
Satz 1) darf nicht überschritten werden. Durch Ge- (3) Durch Gesetz können für Beamte auf Zeit, die
setz kann außerdem bestimmt werden, daß eine eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren
Schüdiqung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundes- zurückgelegt haben, in den Grenzen des § 70 Min-
VPrsorgungsgesetzes als Beschädigung im Sinne des destruhegehaltsätze bestimmt werden; diese dürfen
§ 27 Abs. 1 und des § 28 Satz 2 gilt. nach einer Amtszeit
von zwölf Jahren fünfzig vom Hundert,
§ 92b
von achtzehn Jahren zweiundsechzig vom
Hundert und
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem von vierundzwanzig Jahren fünfundsiebzig
Beamten, der aus Anlziß des ersten oder zweiten
vom Hundert
WeHkrier;es in KrierJsuefangenschaft geraten und
infolge eines in der l{ricusgefongcmschaft erlittenen der ruhegehaHfähigen Dienstbezüge nicht über-
Unfd lles in den Ruhestand getreten oder verstorben steigen.
ist, eine erhöhte Ver:mrgung nach den allgemeinen
Von;chriften gewährt wird; hierbei kann bestimmt § 96
werden, daß der Tod als infolge eines Unfalles ein- (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
getreten gilt, wenn der Beamte in der Kriegsge- Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den
fangenschaft verstorben ist. § 92 a Satz 2 bis 4 gilt Ruhestand tritt.
entsprechend.
(2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht
in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt
§ 93
entlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere
das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De- Amtszeit berufen wird.
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 97 ein Ausgleich bis zur Höhe des Siebeneinhalbfachen
Durch Gesetz kcrnn b(!slimmt werden, daß der der Dienstbezüge des letzlen Monats, jedoch nicht
Bc-amt:e auf Z(:i L zu entlassen isl, wenn er einer ge- über achttausend Deutsche Mark, gewährt werden.
setzlichen Verpflichtung, auf Verlangen des Dienst-
herrn dc1s Ami: nach Ahlauf der Amtszeit weiter- § 103 a
zulühren, nicht nachkommt. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß sich in
den Fällen des § 80 Abs. 2 bei der Berechnung des
§ 9ß Unfallruhegehaltes eines Polizeivollzugsbeamten mit
einem niedrigeren Dienstgrad als dem eines Polizei-
Durch Gesd:t. kunn bestimmt werden, daß ein Be-
meisters die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach
amter c1ut 7.f'il. mit seiner Ernennung aus einem an-
einer anderen als der nächsthöheren Besoldungs-
deren Binnlt!nvc~rhültnis 7,Ll demselben Dienstherrn
gruppe, höchstens jedoch nach der Besoldungsgruppe
entlassen ist. Durch Gesetz kann Jerner bestimmt
eines Polizeimeisters, bemessen.
werden, daß der einstweilige Ruhestand eines Be-
c1m Len dl.d Zeil vndet, wenn die Amtszeit abgelaufen
ist. b) Sonstige Beamte des Vollzugsdienstes
und Beamte der Berufsfeuerwehr
§ 104
2. Titel
(1) Soweit durch Gesetz für sonstige Beamte des
Beam.te des Vollzugsdienstes
Vollzugsdienstes oder für Beamte des Einsatzdien-
und der Berufsfeuerwehr
stes der Berufsfeuerwehr abweichend von der für
u) Polizeivollzugsbeamte Beamte allgemein bestimmten Altersgrenze eine
frühere Altersgrenze bestimmt ist, gilt § 103 ent-
§ 99 sprechend.
(1) Auf Polizei vollzuqsbeamte finden die für Be- (2) § 103 a gilt entsprechend.
amte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung,
soweit nachfolgend nichls anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beumtcngruppen zum Polizeivollzugs- 3. Titel
dienst gehören, isl durch Rechtsvorschrift zu be- Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten
stimmen. und Lektoren
§ 100
§ 105
Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten kön-
(1) Hochschullehrer im Sinne dieses Gesetzes
nen abweichf~fü] von den Vorschriften der §§ 11 bis
15 geregelt werden.
sind die als Lehrer an wissenschaftlichen Hoch-
schulen zu Beamten ernannten Professoren und
§ 101 Privatdozenten. Wissenschaftliche Hochschulen im
Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten, Tech-
(1) Der Pol izeivollzugsbeamt.e ist dienstunfähig
(§ 26 Abs. 1 ), wenn er nach amtsärztlichem Gut-
nische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die
achten den besonderen gesundheitlichen Anforde·- nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen
rungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr anerkannt sind
genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine (2) Auf Hochschullehrer finden die für Beamte
volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
wiedercrlan9 t (Polizeidienstunfähigkeit). Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes be-
(2) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizei- stimmt ist.
dienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche § 106
Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Laufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Vor- Laufbahnen, die Probezeit, die Abordnung und
aussetzungen df.~s § 18 erfüllt sind. Versetzung, den einstweiligen Ruhestand und die
Arbeitszeit sind auf Hochschullehrer nicht anzu-
§ 102 wenden.
Durch Geselz kann bestimmt werden, daß der (2) Zur Ubernahme einer Nebentätigkeit können
Polizeivollzugsbeumte ohne seine Zustimmung in Hochschullehrer gesetzlich nur insoweit verpflichtet
ein anderes Ami: des Polizeivollzugsdienstes, auch werden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem
bei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden Zusammenhang mit der Lehr- und Forschungstätig-
kann, wenn die sonsti~Jen Voraussetzungen des § 18 keit des Hochschullehrers steht.
erfüllt sind. (3) Für Hochschullehrer ist auch die Zeit ruhe--
§ 103 gehaltfähig, in der sie nach der Habilitation dem
Lehrkörper einer wissenschaftlichen Hochschule an-
Durch Geselz kann dem Polizeivollzugsbeamten gehört haben.
auf Lebenszeit, der wegen Erreichens der Alters-
grenze zu einem früheren als dem für Beamte all- § 107
gemein bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand Die ordentlichen und außerordentlichen Profes-
tritt, abweichend von § 63 neben dem Ruhegehalt soren werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Nr. al - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1851
§ 108 § 111
(1) Die ordenUichc-n und außerordentlichen Pro- Auf die wissenschaftlichen Assistenten und die
fessoren sind nuch Errc~ichcn der Altersgrenze von Lektoren, die als solche zu Beamten auf Widerruf
ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden (Ent- ernannt sind, finden die für Beamte auf Widerruf
pflicblung); der Zeitpunkt der Entpflichtung ist ge- allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
setzlich zu bc.st imrnen. § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß. mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen
Anwendung, soweit in § 112 nichts anderes be-
(2) Durch die Entpflichlung wird die allgemeine stimmt ist.
beamtenrechtlidie Stellung der ordentlichen und
§ 112
außerordentlicl!cn Professoren nicht verändert. Sie
erhalten ihre Dienstbezüge wei Ler, steigen jedoch (1) Auf die zu Beamten auf Widerruf ernannten
ü1 cJc,n Dienstaltersstufen nicht mehr auf; Vor- wissenschaftlichen Assistenten, die Privatdozenten
lesungsgeldzusicherungen fallen fort und können sind, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure
nicht neu begründet werden. Für die Anwendung und Lektoren findet § 110 oder, wenn sie außerplan-
der VorsclHi.f len der §§ 82 bis 85 und des § 89 mäßige Professoren sind, § 109 Abs. 2 Anwendung.
gelten diese Bezüge als Ruhegebalt, die Empfänger (2) Auf die übrigen wissenschaftlichen Assisten-
als Ruhestandsbeamte. ten, die zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, fin-
(3) Die Bemessung dc~s Sterbe-, Witwen- und det § 27 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Waisengeldes der Hinlerbliebenc>n der entpflichte-
ten Hochschullehrer ist gesetzlich zu regeln. § 113
Unberührt bleibt die Ernennung der außerplan-
§ 109 mäßigen Professoren, Privatdozenten und wissen-
schaftlichen Assistenten, die als solche zu Beamten
(l) Die außerplanmäßigen Professoren, die als auf Widerruf ernannt sind, zu Beamten au( Lebens-
solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind und zeit unter Ubertragung eines anderen Amtes.
in ihrer Eigenschaft als Privatdozenten Dienstbezüge
erhalten, können, sofern sie nicht nach § 23 Abs. 1
§ 114
zu entlassen sind, nur entlassen werden,
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die
1. wenn sie eine 1-Iandlung begehen, die bei
Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen
einem Beamten auf Lebenszeit eine Diszi-
die Probezeit, die Abordnung, die Versetzung und
plinarstrafe zur Folge hätte, die nur im
die Arbeitszeit auch auf Lehrer an anderen als wis-
förmlichen Disziplinarverfahren verhängt
senschaftlichen Hochschulen ganz oder teilweise
werden kann, oder
keine Anwendung finden.
2. wenn die Vora.ussetzunucn des § 19 Satz 1
vorliegen und eine andere Verwendung (2) Für Dozenten an diesen Hochschulen, die als
nicht möglich ist oder solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann
gesetzlich eine dem § 110 Satz 1 entsprechende
3. wenn ihr wirtschaftliches Auskommen
Regelung getroffen werden.
durch eine andere Berufstätigkeit voraus-
sichtlich dam~rnd gesichert ist oder (3) Für Assistenten an diesen Hochschulen, die als
4. wenn die Lehrbefugnis aus anderen Grün- solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann
den als infolge Dienstunfähigkeit endet. gesetzlich eine dem § 111 und dem § 112 Abs. 2 ent-
sprechende Regelung getroffen werden.
Eine Entlassung nach Nummer 4 ist ausgeschlossen,
wenn seit der Ernennung zum außerplanmäßigen (4) Die Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 be-
Professor zehn Jahre verstrichen sind; die allgemei- stimmt das Landesrecht.
nen Bestimmungen über die Abordnung und die
Versetzung sind in diesem Falle anwendbar. Bei 4. Titel
der Entlassung nach den Nummern 2 bis 4 gilt § 23
Abs. 4 entsprechend. Ehrenbeamte
(2) Auf außerplanmäßige Professoren im Sinne § 115
des Absatzes 1 finden die für Beamte auf Lebenszeit (1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten kön-
geltenden Vorschriften über den Eintritt in den nen durch Gesetz abweichend von den für Beamte
Ruhestand und die Hinterbliebenenversorgung ent- allgemein geltenden Vorschriften dieses Kapitels
sprechende Anwendung. geregelt werden, soweit es die besondere Rechts-
stellung der Ehrenbeamten erfordert.
§ 110 (2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und
Auf Privatdozenten, die als solche zu Beamten auf keine Versorgung erhalten. Erleidet der Ehren-
Widerruf ernannt sind und in ihrer Eigenschaft als beamte einen Dienstunfall, so hat er Anspruch auf
Privatdozenten Dienstbezüge erhalten, finden die ein Heilverfahren; außerdem kann ihm und seinen
für Beamte auf Probe geltenden Vorschriften über Hinterbliebenen ein nach billigem Ermessen festzu-
den Eintritt in den Ruhestand und die Hinterbliebe- setzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
nenversorgung entsprechende Anwendung. Durch (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein
Gesetz kann bestimmt werden, daß sie auch nach Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beam-
Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand ver- tenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis
setzt werden können. umgewandelt werden.
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
A b s c h n i t t VI § 122
Sonstige Vorschriften (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer
§ 116 Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschrie-
Berufung in dus Beamtenverhältnis ein privatrecht- bene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen
liches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn erlischt. Dienstherrn erworben hat.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des § 13 und
§ 117 des § 14 Abs. 1 und 2 die Befähigung für eine Lauf-
Eine Arnlsbezeichnung, die herkömmlich für ein bahn erworben hat, besitzt. die Befähigung für ent-
Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähi- sprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im
gung voraussetzl und einen bestimmten Aufgaben- Geltungsbereich dieses Gesetzes.
kreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen
werden, der ein solches Amt bekleidet. § 123
§ 118 (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und
Für das Land Berlin gelten folgende besonderen 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines
Vorschriften: Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder
1. Durch Gesetz kiJ.nn Polizeivollzugsbeamten auf
versetzt werden.
Lebenszeit bei ihrer Entlassung eine Abfindung
gewährt werden. (2) Die Abordnung oder Versetzung wird von
dem abgebenden im Einverständnis mit dem auf-
2. Unberührt bleiben die Regelungen in § 67
nehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis
Abs. 1 Nr. 3 und in § 147 Abs. 1 Nr. 2 und
ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum
Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fas-
Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vor-
sung vom 10. Dezember 1954 (Gesetz- und Ver-
liegt.
ordnungsblatt für Berlin S. 747).
§ 124
§ 119 Die Vorschriften des § 39, des § 49 Satz 2, des § 81,
Gesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die des § 89 Abs. 1 und des § 91 finden auch insoweit
Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen- Anwendung, als ihre Voraussetzungen über den
dung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell- Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus ge-
schaften und ihrer Verbände werden durch dieses geben sind. Im Falle des § 49 Satz 2 wird das Amt,
Gesetz nicht berührt. aus dem de, Beamte Dienst- oder Amtsbezüge er-
hält, gemeinsam von den Dienstherren bestimmt,
§ 120 bei denen er ein Amt bekleidet. Im Falle des § 81
Die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten, Abs. 1 Satz 2 ist das Recht des anderen Dienstherrn
Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemp- anzuwenden.
fänger, bei denen der Versorgungsfall bis zu der § 125
auf Grund des Kapitels I dieses Gesetzes ergehen-
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufs-
den landesrechtlichen Regelung eingetreten ist,
soldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird. Der
regeln die Länder mit der Maßgabe, daß der Ruhe-
Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen,
gehaltsatz von fünfundsiebzig vom Hundert der
wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschritten
gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
werden darf.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn ein Soldat
auf Zeit zum Beamten auf Widerruf im Vorberei-
KAPITEL II tungsdienst ernannt wird. In diesem Fall gelten § 49
Vorschriften, die einheitlich Satz 2 und § 124 sinngemäß.
und unmittelbar gelten
Abschnitt I Abschnitt II
Allgemeines Rechtsweg
§ 126
§ 121
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestands-
Das Recht, Beamte zu huben, besitzen außer dem
beamten, früheren Beamten und der Hinterbliebe-
Bund
nen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwal-
1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeinde- tu[lgsrechtsweg gegeben.
verbände,
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
2. sonstige Körperscbültcn, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts, die dieses (3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der
Recht im Zeitpunkt des Inkrnfttretens dieses Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vor-
Gesetzes bcsilzen od(:t denen es nach diesem schriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-
Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder ordnung mit folgenden Maßgaben:
Satzung verliehen wird; dernrti9e Satzungen 1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dmm,
bedürfen der Cenehmiguno durch eine gesetz-· wenn der Verwaltungsakt von der ober-
lieh hierzu ermüchtigte Stelle. sten Dienstbehörde erlassen worden ist.
Nr. Bl -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1853
2. Den Wicfor~.;prucl1slwsdwid erlüßl die oberste (3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die
Dicnslbd1i"udc. Sie kt11m die Entscheidung Ubernahme von der Körperschaft verfügt, in deren
für r~illc, in derwn sit' <kn Verwaltungsakt Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird
nidil: selbst ('rJasscn hdl., durch allgemeine mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der
Anordnun~J c1ul dn<lc~rc Behörden üher- Beamte ist verpflichtet, der Ubernahmeverfügung
tra~Jen; die /\ nordnun~J ist zu veröffent- Folge zu ]eisten; kommt er der Verpflichtung nicht
lichen. nach, so ist er zu entlassen.
§ 127 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in
den Fällen des § 128 Abs. 4.
(l) Die Revision w~gen das lJrl('il eines Oberver-
wc1Hungsgcrid1l.s üb<\r eine Klctge aus dem Beamten-
verhüllnis ist sl.els zuzulassen. § 130
(2) Die Revision kann nnr darauf gestützt wer- (1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen
den, daß das Urteil auf dc:r Nichtanwendung oder Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder
unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem
bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne
Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich-
Abschnitt JII zubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine
dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung
Rechtsstellung der Beamten und
nicht möglich ist, finden § 19 Satz 1, § 23 Abs. 2
Versorgungsempfänger bei der Umbildung
Nr. 3 und § 109 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Anwen-
von Körperschaften dung. Bei Verwendung in einem Amt mit geringe-
§ 128 rem Diensteinkommen erhält der Beamte mindestens
das Diensteinkommen aus dem seinem bisherigen
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-
Amt gleichzubewertenden Amt nach den Besol-
dig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird,
dungsvorschriften des neuen Dienstherrn und steigt
treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den
in den Dienstaltersstufen seiner neuen Besoldungs-
Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
gruppe auf. Bei Anwendung des § 19 darf der Be-
(2) Die ßc)amten einer Körperschaft, die vollstän- amte neben der neuen Amtsbezeichnung die des
dig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst
wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden (a. D.)" führen.
Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft
Körperschaflcn hüben inricdld I b einer Frist von kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbil-
sechs IVl:orwlen nach dem Zt)i l.punkl, in dem die dung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Be-
Umbildung voJlzorwn ist, im Einvernehmen mitein- darf übersteigt, innerha.lb einer Frist von sechs
ander zu beslünmcn, von welchen Körperschaften Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit
die einzelnen Beamt<:n zu übernehmen sind. So- oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Um-
lan9e ein Beamter nicht übernommen ist, haften bildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhe-
alle aufnehmenden I<iirpcrschaften für die ihm zu- stand versetzen; für die Bemessung des Ruhegehal-
slelwnden Bezügl~ als CesmnLschuldner. tes gelten § 70 und § 95 Abs. 3. Die Frist des
(3) Die Beamten einer l<ürp{'.rschaft, die teilweise Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem
in eine oder mehwre andc1e Körperschaften ein- Obertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit
r;c'(; Ucdcrt wird, sind zu Pi1w1n verhctHnismäßigcn der Bei,timmung derjenigen Beamten, zu deren
Teil, bei mehreren Körpcrsdwlten anteilig, in den Ubemahme die Körperschaft verpflichtet ist; Ent-
Dienst der cudr,d1nic1Hlcn hÜijH:r:,chaftcn zu über- ~:pwchendc•s gilt in clEm Fällen des § 128 Abs. 4. § 20
ncJ1rnen. J\.b:,utz 2 Sdz 2, fiwJct )\nwcndung. Satz 3 findet Anwendung. Dei Beamten auf Zeit, die
nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhesland versetzt
(4) Di<\ /Jy~;ifze 1 bis 3 ffP!Lcn eni.spt(;chend, wenn
sind, endet der einstweili1Jc Ruhestand mit Ablauf
citw l(öqwr.,:;chalt rnil. cirn~r odc:r 1nchrcrcn crndc•nm
der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als
Ki:,rpcr:;cha!!.en zu ci ncr rn,tH'n f<ö1TH~r:::d1,ifl znsam-
dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei
mcngcsd1los'.-;cn wird, wenn di!S einer Körpcrsd1i1ft
Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den
o:kr ur:s T<:ilcn cin(:r Ki)rpcrs(h,lft eine oder meh-
Ruhesland getreten wären.
rere' nc uc Körpcrsdw !t.cn ~JcbilcJ<:t werden, oder
1
wenn .Auf qc!IHm einer Kürrw rf,;dwit voll stündig oder
tf)i lwei•.;c c:i 11f c:ine oder mehrere tH1dere Körper- § 131
schaften übcr~jchcn. Ist innerhalb absehbarc~r Zeit mit einer Umbil-
§ 129 dung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die
obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körper-
(l) TriU ein Beamter uuf Grund des § 128 Abs. 1 schaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgaben-
krcJ lt Cesctzc!S in den Dienst einer undcren Körper- gebiet von der. Umbildung voraussichtlich berührt
schaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden
oder 3 von einer anderen Ki.:irperschuft übernom-
dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer
m<!n, so gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körper~
(2) Irr1 Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten schaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur
von der aufnc!hmenden oder neuen Körperschaft die versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen
Forlsetzung des BearnLenverhdHnisscs schriftlich zu die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erfor-
bcsti:i.tigen. derlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
1854 1-hwdt::s,;Jesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 132 § 136
(1) Die Vorschriflen des § 128 Abs. 1 und 2 und (weggefallen)
des § 129 gelten cntsprcchcncl für die im Zeitpunkt
der Urnbildunq bei der abgeb(!n<len Körperschaft § 137 1 )
vorhandenen Vcrsor~J un~J::iPmpf ü nqer. Das Verfahren vor Erhebung der Klage, der
(2) In den F~illen des § 128 Abs. 3 bleiben die Rechtsweg und das gerichtliche Verfahren richten
Ansprüche d(,r im Zcil.ptmkt der Umbildung vor- sich nach den Vorschriften des bisherigen Rechts,
handenen Vcrsorqungs<:1npi~inqcr geuenüher der wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines
abgebenden I<ciqH,rsdwlt hesl.clien. Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
(3) Die AbsüLzc, 1 und 2 gelten enlsprcdiend in War in diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des
den Füllen des § 128 Abs. 4.
bisherigen Rechts eine Frist abgelaufen, so hat es
dabei sein Bewenden.
§ 133
§ 138
Als Körpersd1c:11t im Sinne der Vorschriften dieses
Abschnilles rie I Len alle j uristischcn Personen des Im Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den
öllcntlichcn Red1Ls mil Dienslhcrrnfühigkeit (§ 121). Ländern, in denen der einstweilige Ruhestand noch
nicht eingeführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem
das Landesrecht mit den Vorschriften dieses Ge-
setzes in Ubereinstimmung gebracht worden ist,
KAPITEL IJI an die Stelle des einstweiligen Ruhestandes der
Allgemeine Schlußvorschriiten Warte stand des bisherigen Rechts.
§ 134 §§ 139 und 140 2)
(1) Für Richter gellen bis zum Inkrafttreten eines
Richtergesetzes des Bundes die Vorschriften dieses § 141
Gesetzes entsprechend; die Vorschriften des Ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
richtsverfassungsrechts sowie besondere gesetz- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
liche Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Richter, die im Zeitpunkt des Inkrnfttretens dieses
Gesetzes gellen, bleiben unberührt.
§ 142 3 )
(2) Durch Gcsclz ist den Mitgliedern der obersten
Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 i:1
Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mit- Kraft.
glieder des Bundesrechnungshofes besitzen; sie (2) Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften
müssen Beamte auf Lebenszeit sein. des Kapitels II dieses Gesetzes entsprechen oder
widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes außer Kraft.
§ 135
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-recht- 1) Die Ubergangsregelung des § 137 bezieht sich auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom
lichen Religionsgesellschaflen und ihre Verbände. 1. Juli 1957 (§ 142 Abs. 1 BRRG).
Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse 2) Nicht abgedruckt. Durch §§ 139 und 140 sind andere Ges2'1.e ge-
ändert worden.
ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz ent- 3) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gese1zes in der ur-
sprechend zu regeln und die Vorschriften des sprünglichen Fassung vqm 1. Juli 1957. Der Zeitpunkt des In-
krafllretens der späleren Anderungen ergibt sich aus den in der
Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären. vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961 1855
Bekanntmachung
über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten
gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik
Vom 28. September 1961
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung
des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß
durch die Gesetzgebung der Französischen Republik
die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Bonn, den 28. September 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnunq dPr Verordnunq Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung
des Obmannes der Soldaten in den Auslandsdienststellen der
Bundeswehr, die nicht Einheiten, Verbände oder Schulen sind
Vom 25. September 1961 189 30.9. 61 1. 10. 61
Verordnung über die Wahl, Amts;,c~it und Geschäftsführung
des Obmannes der Beamten, Angestdlten und Arbeiter in den
Dienststellen, Einheilen, Vc)rbänden und Schulen der Bundes-
wehr im Ausland
Vom 25. Septcrnlwr 1961 189 30.9. 61 1. 10. 61
Herausgeber: Der Dumlesministcr der Justiz. - Ver 1 a g: ßundcsanzciger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei.
Das Bnndesqesclzblal.t Nsd1eint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrliqung verkündet. In Teil llI wird d,1s als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Blmdes-
rechls vom 10. Juli 1958 (Bunclcsqr,sctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verla(J.
ßczugsbcdingnngen für Teil J und 11: L ü u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zuslcllqehiihr. Ein z <: l s l ü c k e je anricfangcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrnges auf Postscheckkonto
.. Bundesgeselzblütl" Köln 3 99 oder nach Bez,1hlung auf Grund einer Vornusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.