Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1961 71
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Bundeswirtschaftsverwaltung*}
Vom 2. Februar 1961
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung
der Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 3B3) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10
dem Präsidenten der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt,
dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungs- und Bausparwesen,
dem Präsidenten des Bundesamtes für gewerb-
liche Wirtschaft,
dem Direktor der Bundesstelle für Außenhandels-
information,
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Material-
prüfung,
dem Präsidenten des Bundeskartellamtes,
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Boden-
forschung
für ihren Geschäftsbereich.
Zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgrup-
pen A 9 und A 10 bedarf es meiner vorherigen
Zustimmung.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Er-
nennung und Entlassung der in Ziffer I genannten
Beamten vor.
III.
Die Anordnung tritt mit dem 1. März 1961 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Anordnungen über die
Ernennung und Entlassung von Beamten der
Bundeswirtschaftsverwaltung vom 17. Juli 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 930), vom 2. September 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 589), vom 9. Dezember 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 811), vom 26. September 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 718) und vom 30. November 1960 (nicht
veröffentlicht) außer Kraft.
Bonn, den 2. Februar 1961
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
•) Ersetzt Bundcsgcsetzbl. III 2030-11-4, 10, 11 u. 16.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung über Behandlungsverfahren,
nach deren Anwendung Fleisch nicht mehr als frisch anzusehen ist
{Behandlungsverfahren-Verordnung - BVV)
Vom 10. Februar 1961
Auf Grund des § 12 a Abs. 2 Satz 2 des Fleisch- (2) Pökeln ist die Behandlung des Fleisches mit
besd1cn1ucsct:;.cs in der Fc1ssung vom 29. Oktober Kochsalz allein oder in Verbindung mit Pökelstoffen,
1940 (Reid1sucsc~tzbl. I S. 14G3), geündert durch das sofern in allen Teilen des Fleisches der Kochsalz-
Geselz zur Andcrung des Fleischbeschaugesetzes gehalt
vom 15. Mi.irz 19G0 (Bundesgesetzbl. I S. 186), wird a) mindestens 6 vom Hundert oder
mit Zusl.imrnung des Burnksratcs verordnet:
b) mindestens 4 vom Hundert bei einem
Wassergehalt von höchstens 25 vom
§ 1 Hundert
Im Sinne des Fleischbeschaugesetzes sind Behand- beträgt.
lungsverfahren für Fleisch, nach deren Anwendung (3) Auslassen von Fett ist die Behandlung des
das Fleisch nkht mehr als frisch anzusehen ist, Fettgewebes, bei der Fett aus dem Gewebe austritt.
1. das Erhitzen, insbesondere Kochen, Brühen,
Dümpfon, Dünsten, Braten, Schmo.ren, Grillen
oder Rösten, § 3
2. das Pökeln und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
3. das Auslassen von Fett. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
§ 2
auch im Land Berlin.
(1) Erhitzen ist die Behandlung des Fleisches mit
trockener oder feuchter Hitze, sofern in allen Teilen § 4
des Fleisches eine Temperatur von mindestens
+ 65 ° C erreicht wird. Diese Verordnung tritt am 25. März 1961 in Kraft.
Bonn, den 10. Februar 1961
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
69
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 1961 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
8. 2 61 Gesetz über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • • 69
2. 2. 61 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschafts~
verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2030-11-4, 10, 11 u. 16.
10. 2. 61 Verordnung über Behandlungsverfahren, nach deren Anwendung Fleisch nicht mehr als
frisch anzusehen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . 72
10. 2. 61 Verordnung über amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse bei der Einfuhr von Fleisch . . . . . . 73
Gesetz
über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung
Vom 8. Februar 1961
Der Bundesta,g hat mit Zustimmung des Bundes- 6. di,e Bestimmung von beschränkten Bau-
rates das folgende Gesetz beschlossen: schutzbereichen bei La:ndeplätzen und
Segelflug,geländen (§ 17);
Artikel 1 7. die Zustimmung zur Baugenehmigung
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be- oder einer sonstigen nach allgemeinen
kanntmachung vom 10. Januar 1959 (Bundesgesetz- Vorschriften erforderlichen Genehmi-
blatt I S. 9) wird wie folgt getin:dert: gung oder die luftrechtliche Genehmi-
gung bei der Errichtung von Bauwer-
§ 31 -erhält folgende Fassung: ken, Anlagen und Geräten, bei Bäu-
.,§ 31 men sowie bei der Herstellung von
(1) Die Länder führen nachstehende Aufgaben Bodenvertiefungen in Bauschutzberei-
dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus: chen und beschränkten Bauschutzberei-
1. die Verkehrszulassung der Ballone, chen (§§ 12, 15 und 17);
Segelilugzeuge und deren Startwinden 8. die Festlegung von Bau.höhen, bis zu
(§ 2); denen in Bauschutzbereichen und be-
2. die Erteilung der Erlaubni:S für Luft- schränkten Bauschutzbereichen ohne
fahrer an Privatflugzeugführer, Berufs- Zustimmung der Luftfahrtbehörden Bau-
flugzeugführer 2.Klasse, Privathubschrau- genehmiigungen oder sonstige nach all-
berführer, Segelflugzeugführer, Frei- gemeinen Vorschriften erforderliche Ge-
ballonführer und Fallschirrnabspringer nehmigungen erteilt werden können
sowie die Erteilung der Berechtigungen (§§ 13, 15 und 17);
für Schleppflug, Kunstflug und Instru- 9. die Zustimmung zur Baugenehmigung
mentenflug an diese Personen (§ 4); oder einer sonstigen nach allgemeinen
3. di,e Erteilung der Erlaubnis zur Aus- Vorschriften erforderlichen Genehmi-
bildung der in Nummer 2 genannten gung oder die luftrechtliche Genehmi-
Luftfahrer und Fallschirmabspringer (§ 5); ,gung bei der Errichtung von Bauwerken,
4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen
Ausnahme der Prüfung und Entschei- außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14
dung, inwieweit durch die Anlegung und 15);
und den Betrieb eines Flughafens, der 10. das Verlangen, die Abtrngung von Bau-
dem allgemeinen Verkehr dienen soll, werken und anderen Luftf ahrthinder-
die öffentlichen Interessen de1s Bundes nissen, welche die zulässigen Höhen
berührt werden (§ 6); überragen, und die Beseitigung von
5. die Erteilung der Erlaubnis für Vor- Vertiefungen oder die erforder liehen
bereitungsarbeiten zur Anlegung von Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16
Flugplätzen (§ 7); und 17);
Z 1997 A
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
11. die ng von Luftfahrtunter- f) Steigenlassen von Drachen und Flug-
nehmen, die nur Gelegenheitsverkehr modeUen,
mit Ilub.';dH,ll!hcrn oder Flugzeugen bis g) Fallschirmabsprünge zu Ubungs- und
zu füniiri11scmdsidwnhundert Kilogramm Vorführungszwecken,
hiicli:;lz:ilii~,si~Jcm FluqsJcwicht betreiben h) Abweichung von Sicherheitsrnindest-
oder cic:n!n Li nic~n verkehr mit derartigen flughöhen,
Luftfdh,>'."Wl'.·n nid1l über das Land, in
mit Ausnahme der Erlaubnis, für die
cfom dils Uni I ndnnen seinen Sitz hat,
nach dem Gesetz über die Bundes-
hincrnsqc~!il, 11·1 die GenPhmigung der
anstalt für Flugsicherung diese Anstalt
gewerli'.;ni~ii.\iqen Verwendung von Luft-
zuständig ist (§ 32);
fii 1 sonstiue Zwedce und
s,,lbslko,.;ln,Hiiqc (§§ 20 und 21); 17. die Aufsicht innerhalb der in Nummern
1 bis 16 festgelegten Verwaltungs-
12. d ic von Luftfahrtver- zuständigkeiten;
m1staltu 11c1cn, die nicht über das Land, 18. die ,._u,,uc.,u.u der Luftaufsicht, soweit
in dr'n1 die VPr<H1sl.u.ltung stattfindet,
diese nicht der Bundesanstalt für Flug-
binau~,qdicn (§ 24);
sicherung oder dem Luftfahrt-Bundes-
13. die Erle:tltmq der Erlaubnis zum Starten amt übertragen ist (§ 29).
und La11Clc:n auße1 halb der genehmigtf~n (2) Die Entscheidungen in den Fällen de,s Ab-
Flugpl~it7e (§ 25); satzes 1 Nr. 4, 6 bis 10 und 12 werden auf Grund
14. die ckr Erlaubnis zur Mit- einer gutachtlichen Stellungnahme der Bundes-
führunD von Funkgerät in Luftfahrzeu- anstalt für Flugsicherung getroffen.
!Jen innc:rhnl b des Geltungsbereichs (3) Die Genehmi.gung von Luftfahrtunterneh-
dieses Cc',;etzcs (§ 27 Abs. 1) i men nach Absatz l Nr. 11 wi,rd auf Grund einer
15. die Erleilunu der Erlaubnis, von einem Prüfung des technischen und betrieblichen Zu-
Luftfohrzcuu aus Lichtbildaufnahmen zu standes des Unternehmens durch das Luftfahrt-
fertigen oder solche LichtbiJder sowie Bundesamt erteilt."
danach hergestellte Zeichnungen oder
Artikel 2
Abbildungen in den Verkehr zu bringen,
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs, 1
mit Ausnahme der Erlaubnis für Per-
sorwn, diP ihren Wohnsitz nicht im des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Geltunqsbue:i eh dieses Gesetzes haben 1952 (Bundesgesr~tzbL I S. 1) auch im Land Berlin,
(§ 27 Abs. 2); · mit Ausnahme des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 12, 13,
15, 16 Buchstaben a, b, c, d, e (soweit auf Freiballone
16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonde- bezüglich), g, h, Nr. 18 sowie der Absätze 2 und 3
rer Benutzung des Luftraums für des Luftverkehrsgesetzes.
a) Kunstflüge, (2) Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land
b) Schleppflüge, Berlin bleiben unberührt.
(3) Soweit Aufgaben nach Artikel 1 im Land Ber-
c) Reklameflüge und Abwerfen von
lin auszuführen sind, führen die Behörden des Lan-
Gegenstönden aus Luftfahrzeugen, des Berlin sie nicht im Auftrage des Bundes aus.
d) turnerische und seiltänzerische Ubun-
g,en an Bord VOIIl Luftfahrzeugen, Artikel 3
e) Aufstieg von Frei- und Fesselballo- Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
nen, kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Februar 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
De r B u n d ,e s m i n i s t e r fü r V e r k eh r
Seebohm
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1961 71
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Bundeswirtschaftsverwaltung*}
Vom 2. Februar 1961
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung
der Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 3B3) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10
dem Präsidenten der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt,
dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungs- und Bausparwesen,
dem Präsidenten des Bundesamtes für gewerb-
liche Wirtschaft,
dem Direktor der Bundesstelle für Außenhandels-
information,
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Material-
prüfung,
dem Präsidenten des Bundeskartellamtes,
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Boden-
forschung
für ihren Geschäftsbereich.
Zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgrup-
pen A 9 und A 10 bedarf es meiner vorherigen
Zustimmung.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Er-
nennung und Entlassung der in Ziffer I genannten
Beamten vor.
III.
Die Anordnung tritt mit dem 1. März 1961 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Anordnungen über die
Ernennung und Entlassung von Beamten der
Bundeswirtschaftsverwaltung vom 17. Juli 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 930), vom 2. September 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 589), vom 9. Dezember 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 811), vom 26. September 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 718) und vom 30. November 1960 (nicht
veröffentlicht) außer Kraft.
Bonn, den 2. Februar 1961
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
•) Ersetzt Bundcsgcsetzbl. III 2030-11-4, 10, 11 u. 16.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung über Behandlungsverfahren,
nach deren Anwendung Fleisch nicht mehr als frisch anzusehen ist
{Behandlungsverfahren-Verordnung - BVV)
Vom 10. Februar 1961
Auf Grund des § 12 a Abs. 2 Satz 2 des Fleisch- (2) Pökeln ist die Behandlung des Fleisches mit
besd1cn1ucsct:;.cs in der Fc1ssung vom 29. Oktober Kochsalz allein oder in Verbindung mit Pökelstoffen,
1940 (Reid1sucsc~tzbl. I S. 14G3), geündert durch das sofern in allen Teilen des Fleisches der Kochsalz-
Geselz zur Andcrung des Fleischbeschaugesetzes gehalt
vom 15. Mi.irz 19G0 (Bundesgesetzbl. I S. 186), wird a) mindestens 6 vom Hundert oder
mit Zusl.imrnung des Burnksratcs verordnet:
b) mindestens 4 vom Hundert bei einem
Wassergehalt von höchstens 25 vom
§ 1 Hundert
Im Sinne des Fleischbeschaugesetzes sind Behand- beträgt.
lungsverfahren für Fleisch, nach deren Anwendung (3) Auslassen von Fett ist die Behandlung des
das Fleisch nkht mehr als frisch anzusehen ist, Fettgewebes, bei der Fett aus dem Gewebe austritt.
1. das Erhitzen, insbesondere Kochen, Brühen,
Dümpfon, Dünsten, Braten, Schmo.ren, Grillen
oder Rösten, § 3
2. das Pökeln und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
3. das Auslassen von Fett. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
§ 2
auch im Land Berlin.
(1) Erhitzen ist die Behandlung des Fleisches mit
trockener oder feuchter Hitze, sofern in allen Teilen § 4
des Fleisches eine Temperatur von mindestens
+ 65 ° C erreicht wird. Diese Verordnung tritt am 25. März 1961 in Kraft.
Bonn, den 10. Februar 1961
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1961 73
Verordnung über amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse
bei der Einfuhr von Fleisch (Gesundheitszeugnis-Verordnung - GZV)
Vom 10. Februar 1961
Auf Grund des § 12 i1 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 2. in den Fällen des § 12 c Abs. 1 des Gesetzes
Satz de::;~ 12b Abs. 1 und 3 und des§ 12c Abs. 1 das Muster der Anlage 2
Nr. 3 dc!s Fl,cischbcschc1u~r~sel.1'.CS in der Fassung maßgeblich.
vom 29. OktolH~r 1940 (Rc~ichsgcscl.:zbl. I S. 1463), ge-
ünderl durch das Gcsclz zur Andcrnng des Fleisch-
§ 2
beschaugcsdzcs vom 15. März 1960 (Bundesgesetz-
blalt I S. JB()), wird rnit Zustimmunq des Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ratc~s vc~rordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
Für lnhalt und Form des amlstierärztlichen Ge-
sundheitszcuc1nisses des Ursprun~slandes ist auch im Land Berlin.
1. in den Füllen des § 12 a Abs. 4 und Abs. 5
§ 3
Satz 3 und des § 12 b des Gesetzes das Muster
der Anlage 1 und Diese Verordnung tritt am 25. März 1961 in Kraft.
_ Bonn, den 10. Februar 1961
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Anlage 1 umstehend
74 Buil!des,ges,etzbla.tt, Jahrgang 1961, TeH I
Anlage 1
Amtstierärztlicbes Gesundheitszeugnis
für die Einfuhr frischen Fleisches nach § 12 a Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3
sowie nach. § 12 b des Fleischbeschaugesetzes
Ursprungsland .................................................................................................... .. Der unterzeichnete beamtete Tierarzt bescheinigt hier-
mit, daß das in der nebenstehend bezeichneten Sendung
Anschrift der obersten Vetcrinärbehörde des Ursprungs- enthaltene frische Fleisch
landes
1. von Tieren stammt, die
a) in einem von der obersten Veterinärbehörde des
Nummer des Gesundheitszeugnisses ............ .
Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinär-
Anschrift des Absenders ................................... . kontrollnummer zu Exportschlachtungen für die
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Schlacht-
hof geschlachtet und
Name, Ort und Veterinärkontrollnummer des Schlacht- b) vor und nach der Schlachtung in diesem Schlachthof
hofes, in dem das Fleisch gewonnen worden ist1) tierärztlich nach Vorschriften, die keine geringeren
Anforderungen als die deutschen fleischbeschau-
rechtlichen Bestimmungen stellen, untersucht
worden sind, 2)
Tierart .............................................................................................................................
2. nach den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
Art der Verpackung ..................................................................................... .. schriften als tauglich zum Genuß für Menschen er-
klärt worden ist, 2 )
Kennzeich.en der Sendung ............................................................. ..
3. im Ursprungsland mindestens sechs Tage einem Ge-
Datum der Schlachtung frierprozeß von mindestens - 10° C ausgesetzt wor·
den ist. 2 ) 3 )
Datum der Absendung
Bei Einfuhren nach § 12 a
Zahl der Tierkörper .........................................................................,. .......... .
Tierkörper mit oder ohne Kopf ................................................................
Angaben über Teilung in Hälften oder Viertel ...................... ..
Zur Kennzeichnung dienende Nummern oder andere Zei-
chen
Bei Einfuhren nach § 12 b
Art der Sendung ................................................................................................. ..
Zahl der Packstücke .......................................................................................
Gesamtgewicht der Sendung brutto oder netto 2 )
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Beamtete,r Tierarzt)
1) Entfäl1t bei! Einfuhren nach § 12 a Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1.
2) Nichtzutreffendes streichen.
~) Gilt nur für die Einfuhr von Tierkörpern von Rindern oder Rentieren ohne Kopf und für die Einfuhr von Rinderherzen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1961 '15
Anlage 2
AmtsU e rä rzt1Jd1es Gesundheitszeugnis
Jrir die Lirlluhr zubereiteten Fleisches
nach. § 12 c Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes
Ursprung-sland Der unterzeichnete beamtete Tierarzt bescheinigt hiermit,
daß das in der nebenstehend bezeichneten Sendung ent-
Anschrift der obersten Vel.erinärbl~hörda des Ursprungs- haltene zubereitete Fleisch
landes
1. von Tieren stammt, die
a) in einem von der obersten Veterinärbehörde des
Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinär-
Nummer des Gesundheitszeugnisses .................................................. ..
kontrollnummer zu Exportschlachtungen für die
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Schlacht-
Anschrift des Absenders ................................................................................. hof geschlachtet und
b) vor und nach der Schlachtung in diesem Schlacht-
Name, Ort und Veterinärkontrollnumrner des Schlacht- hof tierärztlich nach Vorschriften, die keine ge·
hofes, in dem das Fleisd1 gewonnen worden ist ringeren Anforderungen als die deutschen fleisch-
beschaurechtlichen Bestimmungen stellen, untersucht
worden sind,
Name, Ort und V€iterinärkontrollnummer des Verarbei-
tun~Jsbetriebes, in dem das Fleisch zubereitet worden ist 2. nach den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
schriften als tauglich zum Genuß für Menschen erklärt
worden ist,
Art der Ware 3. in einem Verarbeitungsbetrieb des Ursprungslandes
zubereitet worden ist, der von der obersten Veterinär-
Art der Verpackung (Kisten, Kanister, Fässer, Tank- behörde des Ursprungslandes unter Erteilun9 einer
wagen usw.) Veterinärkontrollnummer zum Export in die Bundes-
republik Deutschland zugelassen worden ist,
4. nicht unter Verwendung von Fleisch, dessen Einfuhr
Datum der Herstellung ........................................................................................ nach § 12 des Fleischbeschaugesetzes verboten ist, her-
gestellt worden ist,
Datum der Absendung .................................................................................. ..
5. ohne Anwendung von Zusätzen oder Verfahren her-
gestellt worden ist, die nach der Verordnung über un-
.
Gewichtsangabe des einzelnen Packstück.es ................................ ..
Zahl der Packstücke .............................................................................................
zulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei
Fleisch vom 18. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 725) verboten sind,
Kennzeichen der Packstücke ........................................................................ .. 6. eine einheitliche Warenart darstellt, die aus ein und
demselben Herstellungsgang stammt und äußerlich
Gesamtgewicht der Sendung, brutto oder netto•)
nach Art der Verpackung und Kennzeichnung gleich-
artig ist.
(Ort und Datum) (Beamtete·r Tierarzt)
•) Nich:tzutrefferndes streichen.
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Einbonddedten für den Jahrgang 1960
Teil I: 2,- DM zuzüglich 0,80 DM Porto und Verpackung
Te i 1 II: 6,- DM (3 Einbanddecken) zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Ausführung : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
"Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
VERLAG „BUNDESGESETZBLATT„ BONN· POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtigunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bunclesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezuq,sbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellqehiihr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM u,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,.Bundesqesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.