1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 9 leistungsgesetz und die Rechtsverordnung über
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1961 in Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz,
Kraft. Zu gleicher Zeit treten die Rechtsverordnung beide vom 16. November 1956 (Bundesgesetzbl. I
über Anforderungsbehörden nach dem Bundes- S. 858 und 860), außer Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Stücklen
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkrafl-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremen
Vom 14. September 1961 185 26.9.61 1. 10. 61
Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förde-
rung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft
Vom 20. September 1961 185 26.9.61 1. 10. 61
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Münster, Hannover und Bremen für die Schiffahrt über die
Schubschiffahrt auf den westdeutschen Kanälen und der Weser
Vom 12. September 1961 186 27.9.61 1. 10. 61
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b, H,, Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlid:i.er Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durd:i. den Verlag.
Bezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durd:i. die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--
zuzüglid:i. Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefongene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
1769
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bon~ am 2. Oktober 1961 Nr. 79
Tag Inhalt Seite
27, 9.61 Neufassung des Bundesleistungsgesetzes 1769
1. 10. 61 Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungs-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1786
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1788
In Teil II Nr. 50, ausgegeben am 29. September 1961, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Europäischen Ubereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (Inkrafttreten für Luxemburg). - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch
im internationalen Verkehr. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife und des Berichtigungsprotokolls zu dem Abkommen (Inkrafttreten für
Finnland und Spanien). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pr.otokolle über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 11. Juli 1959 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg. - Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (Inkrafttreten für Argentinien und Spanien).
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 15 über die ersten Maßnahmen zur Herstellung
der Freizügigkeit der Arbeitnehmer mnerhalb der Gemeinschaft.
Das Europäische Parlament - Änderung der Geschäftsordnung.
Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Änderung des Anhangs V des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Atomgemeinschaft.
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Berichtigungen zur Bekanntmachung über die Veröffentlichung
der Verordnungen Nr. 3 und 4 (Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer).
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - ,Änderungen zu Anhang D der Verordnung Nr. 3 und Änderungen
der Anhänge zu der Verordnung Nr. 4.
Die Verwaltungskommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Hinweis auf Beschluß Nr. 36 zur Verordnung
Nr. 3 (Zulage bei Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten).
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesleistungsgesetzes
Vom 27. September 1961
Auf Grund des Artikel IV des Gesetzes zur
Änderung cte·s Bundesleistungsgesetzes vom 27. Sep-
tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1755) wird nach-
stehend der Wortlaut des Bundesleistungsgesetzes
vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) in
der gemäß Artikel I des -vorgenannten Ände-
rungsgesetzes ab 1. Oktober 1961 geltenden Fas-
sung unter Berücksichtigung des § 113 des Gesetzes
über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959
(Bundesgesetzbl. I S. 57) bekanntgemacht.
Bonn, den 27. September 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Z 1997 A
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bundesleistungsgesetz
in der Fassung vom 27. September 1961
Inhaltsübersicht
§§
Grundvorschrift
ERSTER TEIL
Die Leistungen
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 2 bis 10
Zweiter Abschnitt: Rechtliche Wirkungen der Leistungsanfor-
derung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 bis 14
Dritter Abschnitt: Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Vierter Abschnitt: Lei stungsvorberei tun gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Füniter Abschnitt: Pflichten der Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 bis 19
Sechster Abschnitt: Die Abgeltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 bis 33
Siebenter Abschnitt: Verjährung ....... ....................... 34
ZWEITER TEIL
Verfahren
Erster Abschnitt: Durchführung der Anforderung 35 bis 48
Zweiter Abschnitt: Festsetzung von Entschädigung und Ersatz-
leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 bis 65
DRITTER TEIL
Manöver und andere Dbungen 66 bis 83
VIERTER TEIL
Bußgeld- und Strafbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 bis 86
FUNFTER TEIL
Dbergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 bis 97
Grundvorschrift 3. zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bun-
des ?lus zwischenstaatlicq.~n Verträgen über
§ 1 die Stationierung und die Rechtsstellung
(1) Leistungen können angefordert werden von Streitkräften auswärtiger Staaten im
Bundesgebiet;
1. zur Abwendung einer drohenden Gefahr 4. zur Unterbringung von Personen oder Ver-
für den Bestand oder die freiheitliche demo- legung von Betrieben und öffentlichen Ein-
kratische Grundordnung des Bundes oder richtungen, die wegen einer Inanspruch-
eines Landes oder zur Abwendung oder nahme von Grundstücken für Zwecke der
Beseitigung einer die Sicherheit der Gren- Nummern 1 bis 3 notwendig ist.
zen gefährdenden Störung der öffentlichen
Ordnung im Grenzgebiet; (2) Die in § 5 Abs. 2 und § 38 vorgesehenen Be-
fugnisse dürfen außer im Verteidigungsfall nur in
2. für Zwecke der Verteidigung, im besonde- Anspruch genommen werden, wenn die Bundes-
ren zur Abwendung einer Gefahr, durch die regierung festgestellt hat, daß dies zur beschleunig-
von außen der Bestand des Bundes ent- ten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der
weder unmittelbar oder mittelbar im Rah- Bundesrepublik notwendig ist. Die Bundesregierung
men seiner Einordnung in ein System ge- hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraus-
genseitiger kollektiver Sicherheit bedroht setzungen hierfür entfallen oder wenn der Bundes-
wird; tag und der Bundesrat es verlangen.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961 1771
EI< STER TETL (3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8
bis 10 dürfen nur auf bestimmte Zeit, und zwar Lei-
Die Leistungen
stungen nach Nummer 10 längstens für die Dauer
l'.rstcr /\bschnilt von einem Jahr, im übrigen längstens für die Dauer
AIJgemeine Vorschriften von zwei Jahren verlangt werden. Die erneute An-
forderung dieser Leistungen auch im Anschluß an
§ 2 die bisherige Anforderung ist zulässig, im Falle der
(1) i\ls LeisLLmgcn können crngcfordert werden Nummer 5 jedoch nur einmal. Bei Erteilung eines
J. die Ulwrlai;sung von b<:weglic:hen Sachen Bereitstellungsbescheides (§ 36 Abs. 3) und während
zum Cd>ri:ruc:h, zum Mi L9cbrauch oder zu des Verteidigungsfalles oder nach einer Feststellung
ctnderer Nutzung; der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 finden die
Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
2. die U berlassung beweglicher Sachen zum
Eigentum, sofern der V l:rbrauch, ein lang-
andauernder Gebrauch oder die Durchfüh- § 3
rung wesentlicber Veri.inderungen oder die (1) Leistungen dürfen nur, angefordert werden,
Vornahme erheblicher Aufwendungen für wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht
die Sache wahrscheinlich ist; rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mit-
3. die Uberlassung von Funkanlagen zum teln gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf
Gebrauch oder Mitgebrauch sowie die das unerläßliche Maß zu beschränken.
Unterlassunq ihres Gebrauchs;
(2) Leistungen dürfen nicht angefordert werden,
4. die Uberlassung von Fernsprech- und Fern- wenn sie nach anderen gesetzlichen Ermächtigungen
schreibteilnehmereinrichtungen zum Ge- angeordnet werden können.
brauch oder Mitgebrauch im Rahmen des
bestehenden Teilnehmerverhältnisses zur (3) Bei allen Anforderungen sind die Interessen
Deutschen Bundespost; der Allgemeinheit und der Beteiligten gerecht abzu-
wägen. Dabei soll die Leistungsfähigkeit der deut-
5. die Uberlassung von baulichen Anlagen
schen Wirtschaft angemessen berücksichtigt werden.
oder Teilen von baulichen Anlagen, un-
Die Bundesregierung· regelt durch Rechtsverord-
bebauten Grundstücken oder freien Flächen
nung mit Zustimmung des Bundesrates, wie sach-
von bebauten Grundstücken zum vorüber-
verständige Stellen der gewerblichen Wirtschaft
gehenden Gebrauch, Mitgebrauch oder zu
an dem Verfahren der Erteilung von Leistungs-
einer anderen zeitlich beschränkten Nut-
bescheiden zu beteiligen sind, wenn wirtschaftliche
zung;
Unternehmen leistungspflichtig werden. Kulturgut
6. die Unterlassung des Gebrauchs, des Mit- darf nicht gefährdet werden.
gebrauchs, der sonstir;en Nutzung oder der
Andenmg von beweg] ichcm und unbeweg- (4) Wohnräume, die für den unentbehrlichen
lichen Sachen; \"l ohnbedarf des Besitzers und der zu seinem Haus-
stand gehörenden Personen erforderlich sind, dürfen
7. Einbauten, Änderungen oder Wiederher-
nur angefordert werden, wenn ausreichende ander-
stellungsmaßnahmen an beweglichen und
weitige Unterbringung gesichert ist.
unbeweglichen Sadwn, soweit ihre Vor-
nahme dem Leistungspflicht.igen selbst zu- (5) Gewinnungs-, Fertigungs- und Handelsbetriebe,
zumuten ist, sowie die Duldung solcher ferner Reparatur- und Reinigungsbetriebe (Wert-
Maßnahmen; erhaltungsbetriebe) dürfen nicht angefordert werden.
8. die Duldung von Einwirkunqen auf be- Sachen, die zur Fortführung eines solchen Betriebes
wegliche und unbewegliche Sachen; unentbehrlich sind, dürfen nur dann angefordert
werden, wenn dies für die Zwecke der Verteidi-
9. Werkleistungen, insbesondere Instand-
gung unumgänglich notwendig ist.
setzungsleislungen, sowie Verpflegungs-
leistungen, soweit diese Leistungen im (6) Alle Anforderungen sind so zu gestalten und
Rahmen des allgemeinen Cesdüiftsbetrie•- durchzuführen, daß keinem Betroffenen vermeid-
bes des Leistungspflichtiaen vorgenommen bare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf des Be-
zu werden pflegen, ferner Verkehrsleistun- troffenen muß gewährleistet bleiben.
gen von Eigentümern oder Besitzern von
Verkehrsmitteln, auch v11enn es sich nicht § 4
um Verkehrsunternehmen handelt;
(1) Zu Leistungen können alle natürlichen und
10. der Abschluß von Verträ~Jen über wieder-
juristischen Personen sowie Personenvereinigungen
kehrende oder Dauerlc!istungen gemäß
innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes mit
Nummer 9 dieses A bsiJ1zcs.
ihren im Bundesgebiet befindlichen Vermögens-
(2) Die Inanspruchnahme von Räumen, Studios. gegenständen herangezogen werden. Gehören ihnen
Sende- und sonstigen technischen Einrichtungen und Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, Binnen-
Anlagen der Rundfunkanstalten zum Gebrnuch, zum schiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepu-
Mitgebrauch oder zur Unterlassung des Gebrauchs blik eingetragen sind, oder Luftfahrzeuge, die in die
ist nur für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen
Zwecke und nur dann zulässig, wenn sie zur Ab- sind, so können sie auch dann herangezogen wer-
wendung oder Beseitigung der Bedrohung oder den, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug sich außer-
Gefahr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 unerläßlich ist. halb des Bundesgebietes befindet.
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Zu Leistungen können nicht herangezogen Behörden der Bundeswehrverwaltung als Anforde-
werden rungsbehörden zuständig für die Anforderung der
1. ausländische Staatsangehörige, soweit nach nachstehenden Gegenstände und Leistungen, soweit
Staatsverträgen oder anerkannten Regeln diese für die Herstellung und Aufrechterhaltung
des Völkerrechts Befreiungen bestehen; der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte benötigt
2. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindever- werden:
bände und andere juristische Personen des 1. Waffen und Munition, ausgenommen Jagd-
öffentlichen Rechts und ihre Verbände hin- und Zierwaffen;
sichtlich der Sachen und Rechte, die für die 2. Zelte;
Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit un-
entbehrlich sind; 3. sonstige Ausrüstungsgegenstände und Un-
terkunftsgeräte für Truppen;
3. Parteien, die im Bundestag oder in der
Volksvertretung eines Landes vertreten 4. Kraftfahrzeuge nebst Zubehör, sonstige
sind, sowie Gewerkschaften und Arbeit- 1
Verkehrsmittel mit Ausnahme der See-
geberverbünde wegen der Sachen und und Binnenschiffe, der Seefischereif ahr-
Rechte, diP für ihre Verwaltungstätigkeit zeuge, Luftfahrzeuge und Straßenbahnen,
unentbehrlich sind; sowie Umschlagsanlagen und -einrichtun-
4. Kirchen und andere öffentlich-rechtliche gen für Kraftfahrzeuge und die vorge-
Religionsgemeinschaften sowie deren Ver- nannten sonstigen Verkehrsmittel;
bände hinsichtlich der Sachen und Rechte, 5. optisches Gerät und Fernmeldegeräte mit
die kirchlichen Aufgaben dienen oder für Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 2
die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit Abs. 2 bezeichneten Anlagen und Einrich-
unentbehrlich sind; tungen;
5. Verkehrsunternehmen, die einer gesetz„ 6. Stromerzeugungsanlagen (N otstrom-Aggre-
liehen Betriebs- und Beförderungspflicht gate), soweit sie nicht wesentlicher Be-
unterliegen, hinsichtlich der zur Aufrecht- standteil eines Grundstücks sind;
erhaltung des lebenswichtigen Verkehrs
7. Werkzeuge, Gerätschaften und Maschinen,
unentbehrlichen Verkehrsmittel, Anlagen,
Einrichtunqen und Cebäude; die zur Instandsetzung und Instandhal-
tung der unter Nummer 1 bis 6 aufge-
G. Betriebe der öffentlichen Versorgung mit führten Gegenstände erforderlich sind, ein-
Elektrizität, Gas und Wasser und der Ab- schließlich des Zubehörs und der Ersatz-
wüsscrbcseitigung hinsichtlich der zur Er-
teile für die vorgenannten Gegenstände;
füllung ihrer Aufgaben unentbehrlichen
Sachen und Rechte einschließlich der zuge- 8. Betriebs- und Brennstoffe;
hörigen Schutzgebicle; 9. Baustoffe, Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Ge-
7. andere lcbcnswichtiqe Betriebe, soweit die rätschaften und Maschinen zur Herstellung
Erfüllung ihrer A uf~J<1ben durch die Lei- oder Wiederherstellung von Gebäuden,
slung W(~scntlich beeinträchtigt würde nach Verkehrswegen und sonstigen Anlagen,
näherer Bestimmung einer Rechtsverord- einschließlich der hierfür benötigten Er-
nung der Bundesregierung, die der Zustim- satz- und Zubehörteile;
mung des Bundesrates bedarf.
10. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10,
(3) Soweit Gebäude oder bewegliche Sachen ge- Verkehrsleistungen jedoch nur, soweit
meinnützigen, religiösen, wohltätigen oder erziehe- diese mit Kraftfahrzeugen und den unter
rischen Aufgaben oder dem Unterricht oder der Nummer 4 genannten sonstigen Verkehrs-
Forschung dienen, sollen sie nur zur Abwendung mitteln ausgeführt werden.
oder Beseitigung einer Gefahr oder einer Störung (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 erfolgen im
im Sinn(! des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder für Zwecke der
Benehmen mit den Behörden, die nach der gemäß
Vertc~idiqunq im Sinne des § 1 Abs. l Nr. 2 ange-
Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung für die
fordert wc:rden; dusselbe gilt hinsichtlich der un-
Anforderungen solcher Gegenstände und Leistungen
mittelbiJr der Erfüllung der Aufgaben der Sozial-
sonst zuständig sind.
versid1crungslr~.i~Jer und ihrer Verbände dienenden
Gebäude und beweglichen Sachen. Krankenhäuser, (4) Bei Anforderungen nach Absatz 2 haben die
Heil- und Pflegccmslalten oder andere der Gesund- Behörden der Bundeswehrverwaltung die Bedürf-
heitspfleqe die1wnde Einrichtungen sollen ebenfalls nisse für andere verteidigungswichtige Aufgaben
nur zu dPn in Si! tz 1 genannten Zwecken angefor- und für den Schutz der Zivilbevölkerung zu berück-
d(~rt werden. sichtigen.
§ 5 § 6
(1) Leistungen können nur Behörden anfordern, (1) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes An-
die durch Rechlsverordnunu der Bundesregierung forderungsbehörden der Länder, so handeln sie im
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden Auftrag des Bundes, soweit der Vollzug des Ge-
(Anforderungsbehörden). Zu Anforderungsbehörden setzes der Verteidigung einschließlich des Schutzes
können auch Bundesbehörden bestimmt werden. der Zivilbevölkerung dient. Im übrigen kann die
(2) lm Verteidigungsfall oder nach einer Feststel- Bundesregierung Einzelweisungen erteilen, wenn
lung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 sind die und soweit die Anforderung der Leistung oder die
Nr. 79 Tiig der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961 1773
Pcsl~-;dzu 11q dr:r Et1 lt,ch;idi~JU llg ud(:r der Ersatz- die Bestimmung der einzelnen Leistungspflichtigen
ltjsL,.1 niJ t:i1;(' t'i1il1citlicl1,: od(•l p!dnrnäßige liand- einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,
habuuu dz,s < ;c:;( <'.rlordPrl. wenn in deren Bezirk eine Mehrzahl von gleich-
(2) AnlorderunqsbPbördcn, die keine staatlichen artigen Leistungen erbracht werden soll und die
Behörden '.,ind, handPln kr<11l sLuatlidwn Auftrags Ubertrauung zur Beschleunigunu der Anforderunu
unter llllll.unu dt's Auftr;1mich\:rs. Die Verwaltungs- erforderlich ist.
kosten dc•r Cerncinden uud dc!r Gemeindeverbände
werden vom Lcrnd Prslil l.tel. § 10
(1) Der Eiuentümer kann eine Anforderung nach
§ 7 § 2 Abs. 1 Nr. 2 verlangen, wenn eine Anforderung
(1) Die! Anford<!ITtngslwhürdt)n fordern die Lei- nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ist und ihm die Lei-
stunqen in der Hc~wl illlf Antrilq von Bedarfstrügcrn stung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu an-
an. In dem Anl.rnt_; :,incl der Crund der Anforderung, derer Nutzung nicht zugemutet werden kann. Das
Art und Umfün~J des durch die /\ntordenmg zu gleiche gilt, wenn infolge von Maßnahmen nach § 2
deckenden Bedarfs und der Zeitpunkt für die Be- Abs. l Nr. 6 bis 8 die Sache nicht mehr in ihrer bis-
wirkung der Leistung anzu~J(:ben. herigen oder in einer anderen dem Leistungspflich-
(2) Die Bedarfstrünc~r werch~n durch Rechtsverord- tigen zumutbaren Weise verwendet werden kann.
nung der Bundesregierung miL Zustimmung des Bun- Zuständig bleibt die Behörde, die die ursprüngliche
desrates bestimmt. Die Ermfü:htigung zum Erlaß der Anforderung ausgesprochen hat.
Rechtsverordnung kann auf die Landesregierungen (2) Der Eigentümer eines Gebäudes oder Grund-
übertrngen werden. stücks kann die Entziehung des Eigentums nach den
§ 8 hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vor-
(1) Leistungsempfänger ist der Bedarfsträger, in schriften verlangen, wenn ihm die Uberlassung zum
den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. J der auswärtige Staat, Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen Nut-
für dessen Streilkrüfte die Leistung angefordert zung über die Dauer der ersten Anforderung hinaus
wird. nicht zugemutet werden kann. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Werden bauliche Anlancn oder Teile von bau-
lichen Anla~ien, lJaw;rcJt, Verkehrsmittel oder Ver- (3) Wer zur Nutzung einer Sache berechtigt ist,
kehrsleistungen Jü r die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 kann der Anforderung eines Teils dieser Sache zum
bezeidmelen Zwecke auf Crund des§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen Nut-
und 9 cmgeforckrl, so kann die Anforderungsbe- zung widersprechen und die Anforderung der gan-
hörd(! denjenigen als Leistun9sempfänger bestim- zen Sache verlangen, wenn sein wirtschaftliches
men, dem cli(! ~JCndrrnten Anforderungsgegenstände Interesse an der Ausübung seines Rechtes durch die
zum Gebrauch übcrli::lssen uder für den die Ver- Anforderung des Teils entfallen oder unverhält-
kehrsleistungen erbracht werden sollen. Satz 1 gilt nismäßig vermindert werden würde.
entsprechend für die Anforderung von Verkehrs- (4) Der Eigentümer kann der Anforderung eines
mitteln auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes. Teils der Sache zu Eigentum widersprechen und die
Anforderung der ganzen Sache zu Eigentum ver-
§ 9 langen, wenn der andere Teil für ihn keinen oder
(1) Leistlmgspflichtiger ist nur einen unverhältnismäßig geringen Wert hätte.
1. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
und 3 bis 5, wer die tatsächliche GE!walt
über die Sache ausübt;
2. bei AnfordE~rungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
und 8 der Eigentümer der Sache; Zweiter Abschnitt
3. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Rechtliche Wirkung-en der Leistungsanforderung
derjenige, dem ein dingliches oder ein per-
sönliches Recht zusteht, das zum Gebrauch, § 11
zum Mitgebrauch oder zur sonstigen Nut- Eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6
zung der Sache berechtigt; bewirkt nicht, daß Rechtsverhältnisse erlöschen, die
4. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 den Leistungspflichtigen gegenüber Dritten zur Nut-
der Eigentümer der Sache oder der Träger zung der Sa.ehe berechtigen. Der Leistungspflichtige
der Bau- und Unterhaltungslast für die Ver- ist jedoch von der Verp,flichtung zu wiederkehren-
kehrsanlagen; den Leistungen aus einem Miet- oder Pachtverhält-
5. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 nis befreit, solange ihm durch die Anforderung die
der Inhaber des Betriebes, sowie der Eigen- Nutzung der Sache in vollem Umfang entzogen wird.
tümer oder Besitzer des Verkehrsunterneh-
mens oder des Verkehrsmittels; § 12
6. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
wer durch den Vertrag verpflichtet werden 3 bis 5, 7 und 8 dürfen auch diejenigen, die nicht
soll. Leistungspflichtige sind, Rechte zur Nutzung der Sache
(2) Im Einzelfall wird der Leistungspflichtige nach nicht ausüben, soweit diese den Rechten des Lei-
Maßgabe des Absatzes 1 von der Anforderungsbe- stungsempfängers entgegenstehen würden. § 11 gilt
hörde bestimmt. Die Anforderungsbehörde überläßt sinngemäß.
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 13 diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen das
Betreten von Grundstücken und Fahrzeugen zu ge-
(1) Auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1
statten.
Nr. 2 hat der Leistungspnichtige dem Leistungs-
empfänger die angeforderte Sache herauszugeben. (3) Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft
Ubt ein anderer die tatsächliche Gewalt über die auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
Sache aus, so ist auch dieser zur Herausgabe ver- sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
pflichtet. der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerid1tlicher Verfolgung oder eines
(2) Der Leistungsempfänger erwirbt das Eigentum
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
an einer verbrauchbaren Sache, sobald er auf Grund
keiten aussetzen würde.
der Anforderung in ihren Besitz gelangt. War der
Leistungsempfänger bereits im Besitz der Sache, be- (4) Die Bediensteten der Anforderungsbehörden
vor der Leistungsbescheid zugestellt worden ist, so dürfen Geheimnisse eines anderen, die ihnen bei
erwirbt er das Eigentum erst mit der Zustellung. ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, insbeson-
dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht un-
(3) Wird eine nicht verbrauchbare Sache ange- befugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie
fordert, so erwirbt der Leistungsempfänger das nicht mehr im Dienst sind oder wenn ihre Tätigkeit
Eigentum an der Sache, sobald der Leistungsbescheid beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die
gegenüber den Anfechtungsberechtigten, denen er durch dienstliche Berichterstattung von den in Ab-
zugestellt wurde, unanfechtbar geworden ist. Der satz 1 bezeichneten Tatsachen Kenntnis erhalten.
Eigentumserwerb tritt nicht ein, solange der Lei-
(5) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1
stungsempfänger nicht den Besitz an der Sache er-
und § 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai
langt hat. Die Sache gilt bis zum Eintritt des Eigen-
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit gelten-
tumserwerbs als zum Gebrauch oder zu anderer
den Fassung über Beistands- und Anzeigepflicht ge-
Nutzung angefordert.
genüber den Finanzämtern gelten nicht für die nach
(4) Werden Sachen aus einem Vorrat angefor- den Absätzen 1 und 2 auskunftsberechtigten Behör-
dert, so hat der Leistungspflichtige Sachen von mitt- den bezüglich der Tatsachen, die sie im Zusammen-
lerer Art und Güte aus dem Vorrat auszusondern hang mit der Auskunftserteilung und der Inan-
und herauszugeben. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. spruchnahme erfahren haben.
(5) Mit dem Eigentumserwerb nach Absatz 2 oder
3 erlöschen die bisherigen Rechte an der angefor-
Vierter Abschnitt
derten Sache und die persönlichen Rechte, die zum
Besitz oder zur Nutzung der Sache berechtigen. Im Leistungsvorbereitungen
Falle des Absatzes 3 gilt bis zum Eigentumserwerb
§ 16
des Leistungsempfängers § 11 sinngemäß.
(1) Der Leistungspflichtige ist zu Handlungen,
Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur
§ 14
ordnungsmäßigen Vorbereitung der Leistung not-
Der Leistungsbescheid auf Grund einer Anforde- wendig sind.
rung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt als bindendes Ver- (2) Die Anforderung der Leistungsvorbereitungen
tragsangebot des Leistungspflichtigen. Eine Annahme wird unwirksam, wenn nicht binnen drei Monaten
des Angebots hat der Leistungsempfänger dem Lei- eine Anforderung nach § 2 ausgesprochen wird.
stungspflichtigen gegenüber unverzüglich zu er-
(3) Anforderungsbehörde für die Leistungsvorbe-
klären.
reitungen ist die für die Anforderung der Leistung
zuständige Behörde.
Dritter Abschnitt
Auskunftspflicht
Fünfter Abschnitt
§ 15
Pflidlten der Beteiligten
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen,
Personenvereinigungen, Behörden und Einrichtun- § 17
gen haben, soweit sie nicht einer gesetzlichen (1) Auf Grund der Anforderung hat der Leistungs-
Schweigepflicht unterliegen, den Anforderungsbe- pflichtige die angeforderte Leistung rechtzeitig, ord-
hörden auf Verlangen alle zur Durchführung dieses nungsgemäß und vollständig zu bewirken. Ist kein
Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zeitpunkt oder keine Frist für die Leistung be-
die vorhandenen Unterlagen vorzulegen. Die Aus- stimmt, so ist sie unverzüglich zu erbringen.
kunfts- und Vorlagepflicht erstreckt sich auch auf
(2) Erfüllt der Leistungspflichtige die ihm gegen-
Planungen für die Herstellung oder Veränderung
über dem Leistungse:npfänger obliegenden Ver-
von Gegenständen, für die ein Bedarf festgestellt
pflichtungen nicht, so hat er dem Leistungsempfän-
ist, der nach diesem Gesetz gedeckt werden soll.
ger den d:1durch entstehenden Schaden zu ersetzen,
(2) Die Anforderungsbehörden können ferner die es sei denn, daß er die Nichterfüllung bei sinn-
Vorführung von Tieren, Verkehrsmitteln, Maschinen gemäßer Anwendung der Vorschriften des bürger-
und Geräten aller Art an einem von ihnen zu be- lichen Rechts nicht zu vertreten hat. Aus Mängeln
stimmenden Ort sowie die Duldung der Besichtigung einer angeforderten Sache kann eine solche Ersatz-
von Anlagen und Gegenständen, die nach diesem pflicht nur hergeleitet werden, wenn der Leistungs-
Gesetz angefordert werden sollen, verlangen. Zu pflichtige den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961 1775
(3) Dem Leisl.unrJspllichli(Jen steht ein Recht, die der Beteiligten zu bestimmen. Die Entschädigung ist
Leistung bis zur Bewirkung der ihm geschuldeten für die Zeit bis zur Rückgabe der angeforderten
Gegenleistung zu vcrw(~igern, nicht zu. Sache oder, wenn die Rückgabe der angeforderten
(4) Hat der LeisLtmgsempfJnger auJ eine zum Sache unmöglich wird, bis zum Eintritt des Umstan-
Gebrauch angeforderleSache Verwendungen gemacht, des zu gewähren, der die Unmöglichkeit der Rück-
so kann er hierfür Ersutz in entsprechender Anwen- gabe zur Folge hat; bei Anforderungen nach § 2
dung des § 547 des Bürgerlieben Gesetzbuchs ver- Abs. 1 Nr. 6 bis 8 ist an Stelle des Zeitpunktes der
langen. Der Ansprnch richtet sich gegen den Lei- Rückgabe der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die
stungsp11ichtigen; ist dieser nicht Eigentümer, so Verpflichtung zur Unterlassung oder zur Duldung
richtet sich der Anspruch gegen den Eigentümer, es wegfällt. Die Entschädigung ist in der Regel in
sei denn, daß im Verhöltnis zwischen diesem und monatlichen Teilbeträgen nachträglich zu zahlen.
dem Leistungspflichliucn der Lcistungspflichtige die (2) Im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1
Aufwendungen zu tragen hat. Nr. 2 hat der Leistungsempfänger eine Entschädi-
(5) Der Leistungsempfänger ist berechtigt und auf gung für den Verlust des Eigentums zu zahlen, die
Verlangen des Leistungspflichtigen verpflichtet, eine sich nach dem gemeinen Wert der Sache in dem
Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, weg- Zeitpunkt bemißt, in dem er das Eigentum an der
zunehmen. Im Falle der Wegnahme ist er verpflich- Sache erwirbt. Wenn der Leistungsempfänger mit
tet, die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand dem Besitz nicht gleichzeitig das Eigentum erwirbt,
zu versetzen. § 258 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz- so ist der Zustand der Sache im Zeitpunkt des
buchs gilt sinngemäß. Besitzerwerbs maßgebend; war er schon vor Zu-
stellung des Leistungsbescheides im Besitz der
§ 18
Sache, so ist der Zeitpunkt der Zustellung zugrunde
(1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die zu legen. Soweit die Sache nach § 13 Abs. 3 Satz 3
Leistung abzunehmen und dem Leistungspflichtigen als zum Gebrauch oder zu anderer Nutzung ange-
ihren Empfang schriftlich zu bestätigen. fordert gilt, ist hierfür eine Entschädigung unter
(2) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 zu zahlen.
Nr. 1 und 3 bis 5 ist der Leistungsempfänger zur (3) Bei der Bemessung der Entschädigung werden
Rückgabe der Sache an den Leistungspflichtigen Mängel der Sache nur berücksichtigt, wenn der
nach Ablauf der für den Gebrauch, den Mitge- Leistungsempfänger dem Leistungspflichtigen die
brauch oder die andere Nutzung bestimmten Frist Mängel rechtzeitig angezeigt hat. Eine Anzeige ist
oder bei Beendigung der Anforderung verpflichtet. rechtzeitig, wenn sie bei Mängeln, die bei der
Ist dem Leistungsempfänger bekannt, daß der Lei- Uberlassung erkennbar waren, innerhalb von zwei
stungspflichtige nicht zuni Besitz der Sache berech- Wochen .seit der Dberlassung, bei anderen Märgeln
tigt ist, so kann sich der Leistungsempfänger durch innerhalb von zwei vVochen seit der Entdeckung,
die Herausgabe an die Anforderungsbehörde von spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten seit
dieser Verpflichtung befreien. Die Anforderungs be- der Uberlassung erfolgt. Zur Wahrung der Frist
hörde hat die Suche an den zum Besitz Berechtigten genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
herauszugeben.
(3) Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers, § 21
für die empfangene Leistung eine Entschädigung zu
zahlen oder Ersatz zu leisten, bestimmen sich nach Für VermögensnachteHe, die nicht schon durch
den Vorschriften des Sechsten Abschnitts. die Entschädigung nach § 20 abgegolten sind, hat
der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zah-
§ 19
len, die unter gerechter Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen
Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 2 über die ist. Für entgangenen Gewinn und für sonstige Ver- .
Pflichten des Leistungspflichtigen gelten sinngemäß mögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zu-
für den nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflich- sammenhang mit dem Entzug der Nutzung stehen,
tigen. Ihm ist gleichfalls der Empfang der Leistung ist eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit
schriftlich zu bestätigen. dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger
Härten geboten erscheint. Die üblichen Umzugs-
kosten sind in jedem Falle zu ersetzen.
Sechster Abschnitt
§ 22
Die Abgeltung
(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1
§ 20 Nr. 9 hat der Leistungsempfänger eine Entschädi-
(1) Im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1 gung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschafts-
Nr. 1 und 3 bis 8 hat der Leistungsempfänger eine verkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Ent-
Entschädigung zu zahlen, die sich nach dem für gelten und Tarifen bemißt.
vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üb- (2) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1
lichen Entgelt bemißt. Fehlt es an vergleichbaren Nr. 10 hat der Leistungsempfänger für Leistungen,
Leistungen oder ist ein übliches Entgelt nicht zu die auf Grund des Vertrages erbracht werden, eine
ermitteln, so ist di(~ Entsch:jdigm1g unter gerechter nach Absatz 1 zu bemessende Entschädigung zu
Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und zahlen, sofern nicht ein Entgelt vereinbart ist.
1776 Bundesgeseb:blatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 23 (4) Für die gewöhnliche Abnutzung der Sache
(1) Die Ent.sch~idiglrn~J nach § 20 kann verlangen während der Zeit, für die Entschädigung nach § 20
Abs. l gewährt wird, ist kein Ersatz zu leisten.
1. für Lc~islungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6
(5) Eine Ersatzleistung durch Herstellung in Natur
und B der Eigen l.ümcr; die Entschädigung
skht dem :tvJieler oder Püchter zu, wenn kann nicht verlangt werden.
er nicht nach § 11 Satz 2 von der Verpi1ich- (6) § 23 Abs. 4 gilt sinngemäß für die Ersatz-
tun9 zu wieder k (~h rcnden Leistungen be- leistung.
freit .ist; (7) Kann eine angeforderte Sache nach Rückgabe
2. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ganz oder zum Teil nicht alsbald wieder genutzt
der Nutzungsberechtigte; werden, weil Schäden an ihr behoben werden
3. für Lcistun~ren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 7 müssen, so hat der Leistungsempfänger für die
der Eiqentümer. hierdurch entstehenden Vermögensnachteile nach
Maßgabe des § 21 Entschädigung zu leisten.
(2) Eine Entschädigung nach § 21 können ver-
langen der Eigentümer, sonstige an der Sache zur
§ 27
Nutzung Berechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte und
diejenigen, die auf Grund eines persönlichen Rech- Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als
tes die Sache besitzen. einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger be-
stimmt (§ 8 Abs. 2), so hat der Leistungsempfänger
(3) Die Entschädigung nach § 22 kann der Lei-
Ersatz nach § 26 Abs. 1 nur zu leisten, wenn sich
stungspflich tige verlang<~n. eine Ersatzpflicht bei sinngemäßer Anwendung der
(4) Dinglich an der Sache Berechtigte, die durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt.
die Anforderung in ihren Rechten betroffen werden,
sind nach Maßgabe der Artikel 52, 53 und 53 a des § 28
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (1) Körper- und Gesundheitsschäden, Schäden
auf die Entschüdigung des Eigentümers nach § 20 durch Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung
angewiesen. anderer als der angeforderten Sachen sowie Haft-
§ 24 pflichtschäden, die der Leistungspflichtige, seine
Für Leistun9svorbereilungen (§ 16) sowie für Erfüllungsgehilfen oder der nach § 13 Abs. 1 Satz 2
Schäden, die infolge einer Beschlagnahme (§ 45) Herausgabepflichtige infolge der Erfüllung einer auf
entstehen, ist dem Leistungspflichti~ren eine ange- der Anforderung beruhenden Leistung erleiden, hat
messene Entschädigung zu zahlen. der Leistungsempfänger, in den Fällen des § 8
Abs. 2 der Bedarfsträger den Geschädigten ange-
§ 25 messen zu ersetz.en, soweit diese nicht auf andere
Im Falle eirn~r Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Weise Ersatz zu erlangen vermögen.
ist dem Eigentümer für seine zur Durchführung (2) Für Körper- und Gesundheitsschäden gelten
dieser Maßnahmen notwendigen besonderen Auf- die §§ 843 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wendungen auf Verlangen angemessen Vorschuß zu sinngemäß. Bei der Bemessung des Ersatzes für
leisten. Dies gilt sinngemäß im Falle des § 16 Abs. 1. Sachschäden sind die Vorschriften des § 26 Abs. 2,
3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 26 (3) Trifft die Ersatzpflicht nach Absatz 1 mit einer
(1) Kann der Leistungsempfänger eine angefor- Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtver-
derte Sache, zu deren Rückgabe er verpflichtet ist, letzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach
nicht zurückgeben oder gibt er sie in verschlech- § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
tertem oder beschädigtem Zustand zurück, so hat er dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen
dem Eigentümer Ersatz zu leisten. des Absatzes 1 vorliegen.
(2) Kann die Sache nicht zurückgegeben werden,
so bemißt sich die~ Ifohe der Ersatzleistung nach § 29
dem gemeinen· Wert der Sache im Zeitpunkt der (1) Wird die Entschädigung oder Ersatzleistung
Fälligkeit des Rückgabeanspruchs (§ 18 Abs. 2 nicht innerhnlb eines Monats nach Einigung (§ 51)
Satz 1). Eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene oder Festsetzung, bei wiederkehrenden Leistun-
Wertminderung, die über die gewöhnliche Ab- gen nicht innerhalb eines Monats nach der sich
nutzung hinausgeht, bh~ibt bei der Bemessung aus der Einigung oder Festsetzung ergebenden
unberücksichtigt, Fälligkeit gezahlt, so ist sie von diesem Zeitpunkt
(3) Wird die Sache in verschlechtertem oder be- an mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen
schädigtem Zustand zurückgegeben, so bemißt sich Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver-
die Höhe der Ersatzleistung nach den für eine sach- zinsen. Das gilt nicht, soweit den zur Entschädigung
gemüße Instandselzunq erforderlichen K.osten. Bei oder Ersatzleistung Berechtigten ein Verschulden
der Bemessung ist eine durch die Instandsetzung an der Verzögerung der Zahlung trifft. Soweit der
nicht zu behebende Wertminderung zu berücksich- Berechtigte auf die Entschädigung oder Ersatz-
tigen. Die Höhe der Ersatzleistung darf den ge- leistung Vorauszahlungen erhalten hat, entfällt die
meinen Wert nicht übersteigen, den die Sache ohne Verpflichtung zur Verzinsung.
die Verschlechterung oder Beschädigung im Zeit- (2) Erfolgt die Einigung oder Festsetzung nicht
punkt der Rückgabe gehabt hätte. innerhalb dreier Monate nach Bewirkung der
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961 1.777
Leistung oder der Fälligkeit des Ersatzanspruchs liehen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klage-
in den Fällen der §§ 26, 27 und 28, so sind die in erhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Absatz 1 genannten Zinsen von diesmn. Zeitpunkt steht die Stellung des Antrags bei der Anforde-
an zu zahlen. rungsbehörde gleich.
§ 30 (2) Auf die Verjährung anderer nach diesem
Gesetz begründeter Ansprüche sind die Vorschriften
In den Ffülcn der §§ 26 und 2B ist der Leistungs-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
empfänger zur Ersalzh·isl.ung nur gq1en Abtretung
der Ansprüche verpflichtet, di(: d()tn Ersatzberech- (3) Die Vorschriften über den Verlust von An-
tigtcn auf Grund des Erciqnissc~~. üuf dem die sprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrages
Ersatzpflicht des LeislungsernpJiÜHJ(:rs beruht, gegen bleiben unberührt.
andere Personen zustehen. Die'~-; gilt im Falle des
§ 26 nicht für Ansprüche aus (j1wm Versicherungs-
verhältnis.
§ 31 ZWEITER TEIL
Soweit Preisvorschrificn bestehen, unterliegt Verfahren
ihnen die Bemessung der Entschädigung und Er-
satzleistuwJ. Erster Abschnitt
§ 32 Durchführung der Anforderung
(1) Eine Entsclüidigung nach cl(m §§ 20 bis 22
und 24 sowie eine Ersatzleistung nach den §§ 26 § 35
und 27 wird nicht gezah ll, suweit einem Entschä-
Leistungen werden von der Anforderungsbehörde
digungs- oder Ersützberccbtig tcn infoiue der An-
durch Leistungsbescheid angefordert.
forderung Vermögensvorteile erwachsen.
(2) Hat in den Fällen der §§ 2 l und 26 bis 28 bei
der Entstehung des Schadens ein Verschulden des § 36
Entschädigungs- oder Ersatzbcrcchtigten mitgewirkt, (1) Der Leistungsbescheid bedarf der Schrift-
so gilt § 254 des ßürgcrlidwn Ccsdzbuchs sinn- form. In ihm müssen der Grund der Anforderung,
gemäß. die Anforderungsbehörde, der Gegenstand und der
(3) Eine Pflicht zur Ersu.i.,dc,islung ni:ch den §§ 26 Zeitpunkt der Leistung, der Bedarfsträger, der
bis 28 besteht nicht, wenn dc•r SchcH1Pn auch ohne Leistungspfüchtige und der Leistungsempfänger be-
die Anforderung eingetreten würc. zeichnet werden.
(2) Der Leistungsbescheid kann auch bedingt,
§ 33 befristet oder auf Widerruf erlassen werden.
(1) Hat die Anf orden.1nq::;bf::r1fü-dc einen anderen (3) Wenn sich der Zeitpunkt der Leistung bei der
als einen Bedarfsl1<ifjCr zum Lc~i~;tunqsempfänger Anforderung für die in§ 1. Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten
bestimmt (§ 8 Abs. 2) und erfüllt dieser seine Ver- Zwecke noch nicht bestimmen läßt, kann der
bindlichkeilen nicht binnen dn)i Wochen seit ihrer Leistungsbescheid auch in der Form ergehen, daß
Fälligkeit, so haftet für die dieser Ver- die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung einer
bindlichkeiten der Bedarfslr~iqcr; im Falle des § 27 späteren Benachrichtigung vorbehalten bleibt (Be-
haftet er jedoch nur nach des § 26. reitstellungsbescheid). Für die in § 5 Abs. 2 bezeich-
(2) Soweit der Leistungsempf~ingcr nach § 27 zum neten Gegenstände und Leistungen können die
Ersatz nicht verpflichtet ist, trifft die in § 26 vor- Behörden der Bundeswehrverwaltung Bereitstel-
gesehene Ersatzpflicht den Bedarfsträger. lungsbescheide vor dem Eintritt des Verteidigungs-
falles oder vor einer Feststellung der Bundesregie-
(3) Soweit der BedarJsträgcr den Entschädigungs- rung gemäߧ 1 Abs. 2 erlassen. Diese Bereitstellungs-
oder Ersatzberechtigtcm nach Absatz 1 befriedigt, bescheide ergehen im Einvernehmen mit den gemäß
gehen dessen Ansprüche gegen den Leistungsemp- § 5 Abs. 1 sonst zuständigen Behörden.
fänger auf den Bedarfstrügcr über. Der Ubergang
kann nicht zum Nachteil des ßprechtigten geltend (4) Durch den Bereitstellungsbescheid wird die
gemacht werden. Veräußerung oder eine sonstige Verfügung über
den betroffenen Gegenstand nicht gehindert; dem
(4) Im Falle des Absatzes 2 gilt § JO sinngemäß. Leistungspflichtigen kann jedoch auferlegt werden,
die Veräußerung oder Verfügung der Anforderungs-
behörde anzuzeigen.
Siebenter Abschnitt (5) Die Anforderungsbehörde ist verpflichtet, in
dem Leistungsbescheid die gesetzlichen Grundlagen
Verjährung der Anforderung zu bezeichnen. Sie muß eine
§ 34 Rechtsmittelbelehrung erteilen.
(1) Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsan-
sprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung § 37
beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der (1) Der Leistungsbescheid ist dem Leistungspflich-
Anspruch entsteht. Die §§ 202 bis 225 des Bürger- tigen (§ 9) zuzustellen.
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Kann ein Leistungsbescheid, der sich auf eine § 42
Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 7 und 8 bezieht, Bietet der Leistungspflichtige dem Leistungsemp-
dem Leistungspflichtigen nicht oder nicht ohne eine fänger zu angemessenen Bedingungen den Abschluß
ihren Zweck gefährdende Verzögerung zugestellt eines Rechtsgeschäfts an, auf Grund dessen die
werden, so kann er demjenigen zugestellt werden, angeforderte Leistung fortan zu erbringen ist, und
der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. erscheint die Erfüllung des Rechtsgeschäfts hinrei-
Erfolgt die Zustellung nicht an den Leistungspflich- chend gesichert, so ist der Leistungsbescheid aufzu-
tigen selbst, so ist dieser durch Ubersendung einer heben, wenn der Leistungsempfänger den Abschluß
Abschrift unverzüglich zu benachrichtigen. des Rechtsgeschäfts ohne berechtigten Grund ab-
(3) Kann unter den Voraussetzungen des Absatzes lehnt. ·
2 ein Leistungsbescheid, der sich auf eine Anforde- § 43
rung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 bezieht, nicht dem
Leistungspflichtigen zugestellt werden, so kann er (1) Fallen die Voraussetzungen der Anforderung
dem Leiter der Werkstatt, des Betriebs oder des weg, so hat die Anforderungsbehörde
Verkehrsunternehmens und, wenn auch bei ihm 1. bei Anforderung von Leistungen nach § 2
diese Voraussetzungen vorliegen, seinem Stellver- Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 auf Antrag des
treter oder dem Leiter einer örtlichen selbständigen Leistungsempfängers oder des Entschädi-
Abteilung zugestellt werden. gungsberechtigten die Beendigung der An-
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 treten die- forderung anzuordnen;
selben rechtlichen Wirkungen ein, wie wenn der 2. bei Anforderung von Leistungen nach § 2
Leistungsbescheid dem Leistungspflichtigen zuge- Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag des Leistungs-
stellt wäre. pflichtigen eine Anordnung zu erlassen,
kraft deren dieser das Eigentum an der
(5) Der Leistungsbescheid soll auch allen der An- angeforderten Sache wieder erwirbt, sofern
forderungsbehörde bekannten Personen zugestellt die Sache sich noch im Eigentum und im
werden, die durch die Anforderung in ihren Rechten Besitz des Leistungsempfängers befindet
betroffen werden. und er der Sache für die im Leistungsbe-
§ 38 scheid angegebenen Zwecke nicht mehr
Soll im Verteidigungsfall oder nach einer Fest- bedarf, es sei denn, daß die Leistung im
stellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 ein öffentlichen Interesse für einen anderen
Verkehrsmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 angefordert der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke drin-
werden und kann der Leistungsbescheid dem gend benötigt wird. Eine Änderung des
Leistungspflichtigen nicht oder nicht ohne eine den Zweckes der angeforderten Leistung im Rah-
Zweck der Anforderung gefährdende Verzögerung men des § 1 Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn
zugestellt werden, so kann die Zustellung an die in sie zu einer unzumutbaren Härte für den
§ 37 Abs. 3 bezeichneten Personen oder - wenn die
Leistungspflichtigen führen würde;
Zustellung an diese Personen aus den gleichen 3. bei Anforderung von Leistungen nach § 2
Gründen undurchführbar wäre - an den Führer Abs. 1 Nr. 9 auf Antrag des Leistungspflich-
des Verkehrsmittels erfolgen. Unter denselben Vor- tigen diesen von der Erbringung weiterer
aussetzungen ist die Zustellung an den Führer des Leistungen zu entbinden;
Verkehrsmittels auch bei der Anforderung von 4. bei Anforderung von Leistungen nach § 2
Verkehrsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 zulässig, Abs. 1 Nr. 10 auf Antrag des Leistungs-
sofern die Ausführung von Verkehrsleistungen zum pflichtigen diesem das Recht einzuräumen,
Gewerbebetrieb gehört oder das Fahrzeug. dem den Vertrag zu kündigen.
Werkverkehr dient. § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5
Bei Anforderung von Wohnraum ist in Abständen
gilt entsprechend.
von längstens sechs Monaten, beginnend mit dem
§ 39 Zeitpunkt der Zustellung des Leistungsbescheides,
Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforde- von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen
rungsbehörde die sofortige Vollziehung des Lei- der Anforderung noch vorliegen.
stungsbescheides anzuordnen. In diesem Falle kann (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind dem Lei-
die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht stungsempfänger und dem Leistungspflichtigen, im
aussetzen. Falle des Absatzes 1 Nr. 1 an Stelle des Leistungs-
§ 40 pflichtigen dem Entschädigungsberechtigten zuzu-
stellen. Sie werden wirksam, sobald sie für diese
Leistungsvorbereitungen nach § 16 sind schriftlich unanfechtbar geworden sind.
anzufordern.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die
§ 41
für die Anforderung einer Sache zu Eigentum gel-
Zur Sicherung des Beweises soll, soweit es sach- tenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Bei
dienlich und unter den gegebenen Umständen der Bemessung der dem Leistungsempfänger zu
möglich ist, der Zustand einer angeforderten Sache zahlenden Entschädigung ist der Betrag der auf
auf Antrag der Beteiligten durch Sachverständige Grund der Anforderung nach § 20 Abs. 2 gezahlten
festgestellt und ihr Wert geschätzt werden. Hier- Entschädigung zugrunde zu legen. Eine in der Zwi-
über ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den schenzeit eingetretene Veränderung des Wertes
Beteiligten zuzustellen ist. der Sache ist zu berücksichtigen.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961 1779
§ 44 glaubhaft macht, daß die Bekanntgabe über-
haupt nicht oder erst in einem späteren Zeit-
(l) Auf die Erzwingung von 1-Iandlungen, Dul-
punkt zu seiner Kenntnis gelangt ist.
dungen oder Unterlassungen, die nach diesem Ge-
setz angefordert werden, sind die Vorschriften des 2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Bin-
Verwaltungs-Vollstreckungsgcselzes vom 27. April nenschiffen und Luftfahrzeugen können auch
1953 (Bundcsgcsctzbl. I S. 157) entsprechend anzu- durch Funkspruch vorgenommen werden. Eine
wendcm. Gegen Leistungsempfänger, die Bedarfs- Ausfertigung des Bescheides ist gleichzeitig
träger sind, durt der V crwaltt1ngszwang nicht dem leistungspflichtigen Eigentümer oder Be-
angewandt werden. sitzer zu übermitteln.
(2) Vollzugsb<'hördc~ ist die Anforderungsbehörde
oder die Behörde, die von dl~r Landesregierung § 48
bestimmt wird. Die Vollzugsbehörde kann die Ver- (1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
waltungshilfe m1derer Behörden in Anspruch ist kostenfrei. Dem Leistungspflichtigen können je-
nehmen. doch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er
§ 45 sie durch grobes Verschulden verursacht hat.
(l) Die Anforderungsbehörde kann zur Sicher- (2) Auslagen, die dem Leistungspflich.tigen durch
stellung einer anzufordernden Leistung die Be- das Verfahren entstanden sind, werden ihm erstat-
schlagnahme der Sache anordnen, auf die sich ein tet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrneh-
zu erlassender Leistungsbescheid beziehen soll. Die mung seiner Rechte notwendig waren und sich sein
Beschlagnahme wird mit der Zustellung der An- Antrag als begründet erweist.
ordnung an denjenigen wirksam, der bei einer
Anforderung Leistungspflichtiger sein würde.
Zweiter Abschnitt
(2) Die Beschlagnahme bewirkt, daß Rechtsge-
schäfte über die beschlagnahmte Sache insoweit Festsetzung von Entschädigung
unwirksam sind, als sie dem mit den ergehenden und Ersatzleistung
Anforderungen verfolgten Zweck zuwiderlaufen;
auch dürfen wesentliche Veränderungen an der § 49
Sache ohne Gern~hmigung der Anforderungsbehörde Entschädigung und Ersatzleistung werden durch
nicht vorgenommen werden. Den Rechtsgeschäften die Anforderungsbehörden festgesetzt.
in diesem Sinne stehen auch Verfügungen im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
§ 50
gleich.
(3) Beschlagnahmen werden unwirksam, wenn Wer Anspruch auf Entschädigung oder Ersatz-
die Leistung nicht innerhalb zweier Monate an- leistung erhebt,. hat der Anforderungsbehörde
9efordert wird. schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob
und welche anderen Personen nach seiner Kenntnis
§ 46 ein Recht auf die Entschädigung oder Ersatzleistung
(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach geltend machen oder geltend machen können. Die
diesem Gesetz findet die Berufung gegen Urteile Erklärung ist dem Zahlungspflichtigen und den als
des Verwaltungsgerichts an das Oberverwaltungs- Berechtigte benannten Personen zuzustellen.
gericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen
ist. § 51
(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren
(1) Vor der Festsetzung der Entschädigung oder
gelten die Vorschriften des § 131 der Verwaltungs-
der Ersatzleistung hat die Anforderungsbehörde
gerichtsordnung.
durch einen Vorschlag auf eine gütliche Einigung
§ 47 der Beteiligten hinzuwirken. Beteiligte sind der
Für die Zuste]]ungen durch die Verwaltungsbe- Zahlungspflichtige und die der Anforderungsbehörde
hörde nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften bekannten Berechtigten.
des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (2) Kommt eine Einigung zustande, so hat die
(Bundesgesetzbl. I S. 379) mit folgender Maßgabe: Anforderungsbehörde diese zu beurkunden und den
1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel- Beteiligten eine beglaubigte Abschrift der Urkunde
lung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal- zuzustellen.
tungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die (3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt
Zustellung durch schriftliche oder fernscp.riftliche die Anforderungsbehörde die Höhe der Entschädi- .
Mitteilung oder - ohne daß die Voraussetzun- gung oder der Ersatzleistung fest, nachdem sie den
gen für eine öffentliche Zustellung nach § 15 Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzulie- hat.
gen brauchen - durch öffentliche Bekannt- (4) Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Be-
machung in der Presse, im Rundfunk oder in scheid, in dem die Anforderungsbehörde, der
einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Zahlungspflichtige, der Zahlungsempfänger, die
Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zu- Gründe der Entscheidung und die zulässigen Rechts-
stellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden mittel anzugeben sind. Er ist den Beteiligten zuzu-
Tage als bewirkt, sofern nicht der Betroffene stellen.
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(5) Bestehl bei der Anforderungsbehörde Unge- Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den
wißheit über die Person des Zahlungsempfängers, ordentlichen Gerichten geltend machen, ode: die
so hat sie anzuordnen, daß der als Entschädigung Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahrens
oder Ersatzleistung zu zahlende Geldbetrag unter beantragen. Für das Verteilungsverfahren ist das
Verzicht mlf da::; Recht der Rücknahme zu hinter- Amtsgericht zuständig, bei dem der Betrag hinter-
legen ist. legt worden ist. Die Vorschriften der Zivilprozeß-
§ 52 ordnung über das Verteilungsverfahren sind sinn-
gemäß anzuwenden; ist die Hinterlegung durch die
(1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 51 Anforderung eines Grundstücks, eines eingetragenen
Abs. 2 ist 1rnch Zustellung an die Beteiligten voll- Schiffes oder Schiffbauwerks oder eines in der
streckbar. Der Festsel.zun~Jshescheid nach§ 51 Abs. 3 Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte
ist den Bcldl ifJ ten gegenüber vollstreckbar, wenn an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs oder
er für diese unanfechtbar geworden ist oder das durch die Anforderung einer Sache veranlaßt, auf
Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat. die sich ein Grundpfandrecht, eine Schiffshypothek
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den oder ein Registerpfandrecht eines Beteiligten er-
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Voll- streckt, so sind auf das Verteilungsverfahren die
streckung von Urteilen in bürgerlichen Rechts- Vorschriften über die Verteilung· des Erlöses im
streitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird Falle der Zwangsversteigerung sinngemäß anzu-
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des wenden.
Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem
§ 56
Festsetzungsverf ahren befaßte Behörde ihren Sitz
hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht (1) Der Bundesminister der Finanzen kann bei
anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Ge- den Anforderungsbehörden Vertreter des Finanz-
schäftsstelle dieses Gerichls. In den Fällen der interesses bestellen.
§§ 731, 767 bis 770, 785, 78G, 791 der Zivilprozeß- (2) Der Vertreter des Finanzinteresses ist Betei-
ordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die ligter am F estse tzungsverfahren im Sinne des § 51,
mit dem Fcstsetzungsverfahren befaßte Behörde sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.
ihren Sitz hat, an die Slelle des Prozeßgerichts.
§ 53 § 57
(1) Hat der Enlschädigungsberechtigle im Falle (1) Ist ein Festsetzungsbescheid von der unteren
einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 gegenüber Verwaltungsbehörde erlassen worden, so können
der Anforderungsbehörde gemäß § 50 erklärt, daß die am Festsetzungsverf ahren Beteiligten innerhalb
er infolge der Anford(~rung eine Verpflichtung zur zweier Wochen seit Zustellung des Festsetzungsbe-
Ubereignung der Sache nicht erfüllen könne oder scheides Beschwerde einlegen. Uber die Beschwerde
daß ihm die Sache zur Sicherung übereignet sei, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.
hat die Bel1iirde anzuordnen, daß der Entschädi- (2) Die Entscheidung über die Beschwerde ist den
gungsbetrüg unter Verzicht auf das Recht der Rück- am Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustellen.
nahme zu hinterlegen ist. Das gleiche gilt, wenn
ein Dritter gegenüber der Behörde Rechte aus einem
Rechtsverhültnis der in Satz l bezeichneten Art an- § 58
gemeldet hal:. (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung
(2) Im Verhältnis zwischen den Beteiligten tritt oder der Ersatzleistung kann ein Beteiligter binnen
der hinterlegle Betrag an die Stelle der Sache. Im einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der
übrigen beslimmen sich die Rechte auf den hinter- Beschwerdeentscheidung Klage erheben. Ist eine
legten Betrag nach dem zwischen den Beteiligten Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid nicht
bestehenden Rechtsverhältnis. zulässig, so beginnt der Lauf der Frist mit der Zu-
stellung des Festsetzungsbescheides. Die Klage kann
auch erhoben werden, wenn die Anforderungsbe-
§ 54
hörde über einen Festsetzungsantrag oder die
(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 51 Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde -innerhalb
Abs. 5 und des § 53 wird der Zahlungspflichtige von einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung
seiner Zahlungspflicht befreit. nicht getroffen hat.
(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 51 Abs. 5 (2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rück-
und § 53 entfällt, soweit eine Einigung der Beteilig- sicht auf den Wert des Streitgegenstandes aus-
ten über die Auszahlung nachgewiesen ist. schließlich zuständig; eine erweiterte Zulässigkeit
(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter- von Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a
legung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt. Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß-
ordnung wird hierdurch nicht begründet. Ortlich ist
das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen
§ 55
Bezirk die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. Hat
Wird der als Entschädigung oder Ersatzleistung die Anforderungsbehörde ihren Sitz nicht im Inland,
zu zahlende Betrag nach Maßgabe der Vorschriften so ist örtlich das Landgericht ausschließlich zustän-
dieses Cesetzes hinterlegt, so kann jeder Beteiligte dig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Bundesregie-
sein Recht an dem hinterlegten Betrag gegen einen rung befindet.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961 1781
(3) Die Kl21~F gcDcn den zur Entschädigung oder (4) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-
Ersatzleisltm9 Vcrpflichtdcn ist auf Zahlung des scheidet die für die Entscheidung über die nach-
verlilnglen BelrüDC'S 1Jzw. Me:hrbctrages zu richten. geholte Verfahrenshandlung zuständige Behörde
Die Klage ge~wn den zur Entschädigung oder oder das hierfür zuständige Gericht.
Ersatzleistung BPn~chligten isl darauf zu richten,
daß die Entsd1üdignng oder die fasatzleistung unter § 62
Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbe-
scheid<~s anderweit feslgesetzL wird. (1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht
festgesetze Entschädigung oder Ersatzleistung eine
(4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Uberzahlung eingetreten, so hat die Anforderungs~
Satz 2 auf Antrn~J des Berechtigten den Festset- behörde die Rückzahlung des zuviel gezahlten
zungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen.
Uber den Antrag kann durch Beschluß vorab ent- Von der Anordnung ist abzusehen, wenn die Rück-
schieden werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. forderung zu einer unbilligen Härte führen würde.
Die §§ 713 bis 720 der Zi vilprozeßordnung sind
entsprechend anzuwenden. (2) Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt,
geändert oder widerrufen und ist der Zahlungs-
empfänger zur Rückzahlung eines auf Grund des
§ 59 Bescheides zuviel gezahlten Betrages verpflichtet,
Hat eine oberste Bundes- oder Landesbehörde die so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die An-
Entschädigung oder Ersatzleistung festgesetzt, so forderungsbehörde die Rückzahlung des auf Grund
ist die Klaqe vor dem ordentlichen Gericht binnen des Bescheides zuviel gezahlten Betrages durch
zwei Monu l.en nach Zustellung des Festsetzungsbe- Rückzahlungsbescheid anzuordnen. Die Anordnung
scheides zu erheben. der Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den
die Berichtigung, die Änderung oder der Widerruf
§ 60 ausgesprochen wird, zu verbinden.
(1) Die Festsetzung von Entschädigungen für Lei- (3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangs-
:.,tungen zugunsten dc~r in§ 1 Abs. l Nr. 3 bezeichneten vollstreckung sind die Vorschriften der §§ 51 bis 61
Streitkräfte erfolgt im Benehmen mit den Behörden sinngemäß anzuwenden.
der beteiligt.en Macht (Artikel 12 Abs. 3 des Finanz-
§ 63
vertrages vom 26. Mai 1952). In diesen FäJlen steht
die Bundesrepublik für die ErfüJlung der Verpflich- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den
tung ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Festset- Anspruch auf Ersatz von Verwendungen (§ 17 Abs. 2
zung der Entschädigung oder Ersatzleistung werden und 4) sinngemäß.
von der Bundesrepublik im eigenen Namen geführt.
§ 64
(2) Das Verfahren für die Festsetzung des Er-
Für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren
satzes von Schäden, für welche die in § 1 Abs. 1 Nr. 3
gilt § 47 entsprechend.
bezeichneten Streitkräfte nach den §§ 26 und 28
ersatzpflichtig sind, sowie die Fristen für die § 65
Geltendmachung der Ansprüche auf solche Ersatz-
leistungen werden durch Artikel 8 des Finanzver- Für die Kosten des Festsetzungsverfahrens gilt
trages vom 26. Mai 1952 bestimmt. Absatz 1 Satz 2 § 48 entsprechend.
findet Anwendung.
§ 61
DRITTER TEIL
(1) Demjenigen, der durch Naturereignisse oder
andere unabwendbare Zufälle verhinde1t worden Manöver und andere Ubungen
ist, eine in §§ 57, 58 Abs. 1 Satz 1 und § 59 be-
stimmte Frist einzuhalten, ist auf Antrag die Wieder-
§ 66
einsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
(1) Wenn uniformierte Verbände oder Einheiten
(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach
(Truppen), die berechtigt sind, im Bundesgebiet
Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Ablauf
Manöver oder andere Ubungen abzuhalten, solche
eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist ge-
Manöver oder andere Ubungen durchführen, gelten
rechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr
unbeschadet einschränkender Bedingungen, die für
beantragt werden.
den Einzelfall von den zuständigen zivilen Verwal-
(3) Die Form des Antrages auf Wiedereinsetzung tungsbehörden festgelegt werden, die Vorschriften
richtet sich nach den Vorschriften, die für die ver- dieses Teils. Das gleiche gilt für die von der Truppe
säumte Verfahrenshandlung gelten. Der Antrag muß zugezogenen Hilfskräfte, soweit diese an Manövern
enthalten oder anderen Ubungen von Truppen teilnehmen,
1. die Angabe der die Vviedereinsetzung be- sowie für die Verbände und Einheiten des zivilen
gründenden Talsachen und die Mittel für Bevölkerungsschutzes.
ihre Glaubhaftmachung; (2} Manöver oder andere Ubungen dürfen in der
2. die Nachholung der versäumten Verfahrens- Regel die Dauer von dreißig Tagen nicht überschrei-
handlung oder, wenn diese bereits nach- ten. Die Truppen haben sicherzustellen, daß bei
geholt ist, die Bezugnahme hierauf. Manövern oder anderen Ubungen soweit wie mög-
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
lieh Sch~idc:n vcrmicd(!H wNdcn und die wirtschaft- in ortsüblicher Weise durch di.e zuständige Landes-
liche NutzunD von c;runcistiickcn nicht wesentlich behörde bekanntgemacht werden. Davon abwei-
becintrüchti~Jt wird. Ein Crundsliick, auf dem infolge chend können über die Anmeldung und Bekannt-
eines NfcrnÖV(:rs oder einer anderen Ubnng erheb- gabe von Ubungen die Truppen mit den zuständigen
liche Sch/iden ('rJ I slirndcn sind, darf innerhalb dreier Behörden besondere Vereinbarungen treffen.
Morw l.e nicli L w i(~dc~r bcnu l.zt werden, es sei denn,
daß die zusUi1Hli~Jen Land<~sbcl1örclen zustimmen. Ist § 70
durch ein Maniiver oder eine andere Ubung die
(1) Die Truppen dürfen bei Manövern oder an-
wirtsc:l1idl I idl() Nt117.lln[J Pin es Crundstücks wesent-
lich bcei1ttr/id11i(Ji word('n, so dürfen die Truppen deren Ubungen, die nach § 69 angemeldet sind, die
auf diesem Crund'-;lück Tvbnl'iver oder andere Ubun- öffentlichen Verkehrswege mehr als verkehrsüblich
gen so l,m~J(! nicht durcbfii hren, als zu besorgen ist, benutzen, soweit es zur Erreichung des Ubungs-
daß diPse zu c~iner weil(:rcn oder erneuten wesent- zweckes unter gebührender Berücksichtigung der
lichen Hc:eintriich Liqunu der wirtschaftlichen Nutzung öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend ge-
des Grundslücks lühren künnlen. boten ist und nicht einschränkende Bedingungen
nach § 66 Abs. 1 oder Beschränkungen nach § 68
Abs. 2 entgegenstehen. Offentliche Verkehrswege
§ 67 dürfen nur auf Grund einer Vereinbarung mit den
Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils zuständigen Behörden ganz oder teilweise für den
finden nur insoweit Anwendung, als in diesem Teil öffentlichen Verkehr gesperrt werden; die erforder-
auf sie Bezug genommen ist. lichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verein-
barung treffen die zuständigen Behörden.
§ 68 (2) Das Uberqueren der Gleise von Schienenbah-
nen außerhalb der dazu bestimmten Ubergänge ist
(1) Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren, verboten. Jedoch können Einzelgruppen zu Fuß,
vorübergehend besetzen oder zeitweilig sperren.
wenn die Erfordernisse der Manöver oder anderen
(2) Ohne eine besondere EinwHligung des Berech- Ubungen es dringend verlangen, die Gleise außer-
tigten dürfen die Truppen die ihnen nach Absatz 1 halb der dazu bestimmten Obergänge unter Beach-
zustehenden Rechte nicht ausüben auf tung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen über-
1. bebauten Grundstücken; schreiten; die Haftung für alle entstehenden Schäden
2. Grundstücken, die wegen der land- oder übernimmt die Körperschaft, in deren Dienst die
forstwirtschaftlichen Nutzung oder als Truppe steht, die das Manöver oder die Ubung
Wasi:;erschutzgebiet durch die zuständigen durchführt.
Behörden als besonders schutzbedürftig (3) Die Truppen dürfen Gebiete der Hoheits-
erklärt worden sind; gewässer benutzen, soweit die Bedingungen für
3. Tier-, Naturschutzgebieten oder Natur- die Durchführung der Manöver dies ausdrücklich
denkmalen; vorsehen. Die zuständigen Behörden können auf
Verlangen der Truppen solche Teilgebiete sperren.
4. Stätten von religiöser, kultureller oder
geschichtlicher Bedeutung;
§ 71
5. Friedhöfen;
6. Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicher- (1) Zur Unterbringung von Dienststellen, Perso-
heit des Straßen-, Eisenbahn-, Wasser- nen, Tieren, Fahrzeugen, Waffen sowie Gerät und
strnß(m-, See- oder Luftverkehrs zu ge- sonstigen Bedarfsgegenständen sind der Truppe die
währleisten, und Verkehrsflughäfen; erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
Die Truppe hat die bisherige Zweckbestimmung zu
7. Anlagen, welche bestimmt sind, die Nach-
beachten.
richtenübermittlung zu gewährleisten;
(2) Als behelfsmäßige Unterkünfte sind auch
8. Anlauen zur Ent- oder Bewässerung sowie
solche Räume zur Verfügung zu stellen, die üb-
zur J\bwüsscrbescitigung;
licherweise anders verwendet werden.
9. Anlagen zum Schutz gl:r:ien Naturgewalten;
(3) Nach den vorhandenen Möglichkeiten sind zur
10. Anlagen zur Versorgung mit vVasser oder
Verfügung zu stellen
Energie.
bei der Unterbringung nach Absatz 1 Beleuch-
(3) Grundstücke dürfen in geringerer als der tung, Wasser und Heizung,
sonst zulässigen Höhe überflogen werden, soweit
bei der Unterbringung nach Absatz 2 Beleuch-
die Bedingungen für die Durchführung der Manöver
tung, Wasser und Lagerstroh.
dies ausdrücklich gestatten.
(4) § 3 Abs. 1, 4 bis 6, § 4 Abs. 2, § 11 Satz 1,
§ 12, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und
§ 69
Abs. 5, § 16, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 gelten
Manöver oder andere Ubungen sind rechtzeitig sinngemäß. Gebäude oder bewegliche Sachen im
bei den zusttindigen Behörden anzumelden. Dabei Sinne des § 4 Abs. 3 dürfen nur angefordert werden,
ist anzugeben, in welchem Umfang Straßen voraus- soweit Körperschaften, Anstalten oder Verbände,
sichtlich mehr als verln~hrsüblich benutzt werden die diese Gebäude oder Sachen benutzen, durch die
sollen. Zeit, Ort und Durd1riihrunasbedingungen der Anforderung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
Manöver sollen mindestens 2 Wochen vor Beginn wesentlich beeinträchtigt werden.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961 1783
§ 72 Bei Beschädigungen von Verkehrsanlagen oder
Die Träger örtlicher \!Vasserversorgungsanlagen Verkehrseinrichtungen sind auch die Kosten zu
ersetzen, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen
haben den Truppen nach den vorhandenen Möglich-
keiten Wasser für den Quartier-, Biwak- und sonsti- Verkehrs notwendig sind, es sei denn, daß die
gen Bedarf zu liefern. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Beschädigung durch eine Benutzung im Rahmen des
Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 gill sinngemäß. Gemeingebrauchs verursacht wurde.
(3) Wird eine nach § 71 oder § 73 zum Gebrauch
§ '13 überlassene Sache verschlechtert oder beschädigt
oder kann sie nicht zurückgegeben werden, so gilt
(l) Sachen und Leistungen, für die ein Bereit- § 26 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
stellungsbescheid (§ 36 Abs. 3) ergangen ist, können
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9 für Manöver oder
andere Ubungen in Anspruch genommen werden, § 78
wenn der Zweck d0r Ubunq es erfordert. Dabei sind Wird durch die 3enutzung eines Grundstücks zu
die rnililärischen und zivilen Belange gerecht abzu- Manövern oder anderen Ubungen dessen gewöhn-
wägen. liche Nutzung derart beeinträchtigt, daß dadurch
(2) § 71 Abs. 4 gilt entsprechend; § 3 Abs. 1 Satz 1"' eine Ertragsminderung oder ein sonstiger Nutzungs-
findet keine Anwendung. ausfall verursacht wird, so ist eine Entschädigung
zu gewähren, die diesen Nachteil angemessen aus-
§ 74 gleicht.
Leistungspflichtig isl, wer die tatsüchiiche Gewalt § 79
über die angeforderte Sache ausübt. Leistungen nach den §§ 71, 72 werden durch
Behörden angefordert, die gemäß § 5 Abs. 1 durch
§ 75 Rechtsverordung bestimmt werden. Für die Anfor-
derung der in § 73 aufgeführten Manöverleistungen
Leistungsempfiinqer ist die~ l{örpcrschaft, in deren sind die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Behörden zu-
Dicnsl die Truppen slehen. Die zusti:indigen Stellen ständig. Die Vorschriften des § 6 finden sjnngemäß
dieser Körperschaft bcsUmm:·n die Einheiten, Dienst- Anwendung.
stellen oder PPrsoncn, :zu deren Gunsten die Leistun-
gen erbracht werden sollen. § 80
Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 9
§ 76 Abs. 2 finden Anwendung.
(1) Für die Leistungen, die nach §§ 71, 72 erbracht
§ 81
werdPn müssen, ist eine anqemessenc Entschädigung
zu gewähren. In den Füllen des § 73 gelten für die (1) Für die Durchführung der Anforderung gelten
Entschädigung die §§ 20 bis 22 entsprechend. die Vorschriften der §§ 35, 36 Abs. 1 bis 2, der §§ 37,
39, 40, 44, 46 und 47.
(2) Die Entschüdiqung ist an den Leistungspflich-
tigen zu zahlen, es sei denn, daß dieser einen (2) Für die Entschädigung nach §§ 76 und 78 und
anderen als EntschüdiuunrJsberechtigten bezeichnet die Ersatzleistung nach § 77 gelte11- die Vorschriften
oder der Anfonlenmgsbehörde bekannt ist, daß des § 23 Abs. 4, der §§ 29, 32 Abs. 2, der §§ 34, 50,
die Leistung aus dem Vermögen eines anderen 52 bis 59, 60 Abs. 1 und der §§ 61 bis 65. § 49 gilt
erbracht ist. Hält der Leistungsempfänger den mit der Maßgabe, daß die in § 79 Satz 2 genannten
Leistungspflichtigen ohne grobe Fahrlässigkeit für Behörden nur für die Festsetzung von Entschädigun-
entschädigungsberechti'gt, so wird er durch die gen bei der Anforderung von Sachen und Leistun-
Zahlung an diesen befreit. Etwaige Ansprüche des gen gemäß § 73 zuständig sind. § 58 Abs. 2 gilt mit
Entschädigungsberechtigten gegen den Leistungs- der Maßgabe, daß in den Fällen des § 76 Abs. 1 das
pflichtigen als Empfänger der Zahlung bleiben un- Landgericht, in dessen Bezirk der Schaden entstan-
berührt. den ist, in den Fällen des § 78 das Landgericht, in
dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, örtlich
§ 77
ausschließlich zuständig ist.
(1) Für Schäden, die an Grundstücken, baulichen
(3) Die Entschädigung oder Ersatzleistung soll
Anlagen, Strnßen, Brücken, Wasserlüufen, Häfen
tunlichst im Wege der Vereinbarung geregelt wer-
und sonstigen Verkehrsanlagen oder Verkehrs-
den. Der Zahlungspflichtige hat auf den Abschluß
einrichtungen einschließlich ihres Zubehörs durch
einer Vereinbarung mit den Berechtigten hinzu-
Manöver oder andere Ubungen verursacht werden,
wirken. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande,
ist Ersatz zu leisten. Die Ersatzleistung bemißt sich
so gilt § 51 Abs. 3 bis 5.
im Falle der Zerstörung nach dem gemeinen Wert,
im Fülle der Beschiidigung nach der Höhe der not- § 82
wendigen Kosten der Wiederherstellung oder der (1) Das Verfahren für die Abgeltung der Schäden,
Instandsetzung.
für welche die Streitkräfte nach § 77 ersatzpflichtig
(2) Im Falle der Bcsch~'tdigung eines land- oder sind, sowie die Fristen für die Geltendmachung der
forstwirtschaftlichen Grundstücks durch die Benut- Ansprüche auf Ersatzleistung werden, soweit die
zung zu Manövern oder anderen Ubungen ist außer- Stationierungstruppen in Betracht kommen, nach Ar-
dem für eine infolge der Beschädigung eingetretene tikel 8 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 be-
Ertragsminderung angemessener Ersatz zu leisten. stimmt.
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Stehen uniform icrte VPrbände oder Einheiten § 85
im Dicnsle eirws Landc,s, so gdten die landesrecht- Wer in der Absicht, die angeforderte Leistung zu
lichen Vorschriften.
vereiteln, eine der in § 84 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder
§ B3 Abs. 2 bezeichneten Handlungen oder Unterlassun-
Wenn die Bundesregierung fostslellt, daß die gen begeht und dadurch vorsätzlich das öffentliche
Hcrstellun~J der Einsu.Lzfühigkcit oder die Sicherung Wohl erheblich gefährdet, wird mit Gefängnis bis
der Operationsfreiheit der Truppen notwendig ist, zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
finden die Vorschriften des ~ 66 Abs. 2, des § 68 dieser Strafen bestraft.
Abs. 2 Nr. l bis 5 und der§§ 69 und 70 Abs. 1 Satz2
§ 86
keine Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich die durch § 15 Abs. 4 be-
gründete Verpflichtung verletzt, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
VIERTER TEIL dieser Strafen bestraft.
Buß~Jeld- und Stn1fbestimmungen (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögens-
§ B4 vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen,
so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Leistungs- Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
pflichliger vorsützlich oder fahrlässig
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Ver--
1. eine Leistung, die nicht lediglich durch Be- letzten ein.
reitstellungsbescheid angefordert ist, nicht,
nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder
nicht vollständig bewirkt oder einer ihm
FUNFfER TEIL
auf Grund des § 2 auferlegten Verpflich-
tung zur Duldung oder Unterlassung zu- Dbergangs- und Schlußvorschriften
widerhandelt;
2. entgegen dem § 15 Abs. l die Auskunft § 87
nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht
fristgemäß erteilt, die vorhandenen Untef- Das Gesetz über Sachleistungen für Reichsauf-
luucn nichl, un vollsU.indiq oder nicht frist- gaben (Reichsleistungsgesetz) vom 1. September 1939
gcmäfl vorlegt oder einem Verlangen nach (Reichsgesetzbl. I S. 1645) und die zu seiner Durch-
§ 15 Abs. '.l Salz 1 oder einer Verpflich- führung ergangenen Vorschriften werden, soweit
tunrJ nach § 15 '\bs. 2 Satz 2 zuwider- sie Bundesrecht geworden sind, aufgehoben.
handelt;
3. dc'r sdi ri fll idwn Anordnung, eine Leistung § 88
vo rzuhc:rei len (§ 1G), zuwiderhandelt; (1) Werden Grundstücke im Eigentum von Ge-
4. enlqer1en einer ihm nach § 36 Abs. 4 auf- bietskörperschaften nach diesem Gesetz angefordert,
erle~Jlen Verpflichtung eine Veräußerung so bemißt sich die Entschädigung, wenn und soweit
oder Verfügung nicht anzeigt. diese Grundstücke nicht Erwerbszwecken dienen,
nach dem Ersatz der fortlaufenden Aufwendun-
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer, ohne
gen, insbesondere Schuldzinsen für Fremdkapital,
Leistungspflichtiger zu sein, vorsätzlich in Kenntnis
Betriebskosten und Versicherungsbeiträge, sowie
der Leistung:,pflicht eines anderen einen Gegenstand,
einem angemessenen Betrag für Abnutzung. Dar-
der nicht lediglich durch Bereitstellungsbescheid an-
über hinaus sind die durch die Anforderung ver-
gefordert ist, beiseite schafft, beschädigt, zerstört,
ursachten Aufwendungen, soweit sie den Umstän-
unbrauchbar mc1.cht oder verderben läßt.
den nach notwendig waren und der Höhe nach
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- angemessen sind, zu erstatten. Die Miete für
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu Ersatzräume ist insoweit zu erstatten, als sie die
fünfzigtausc'nd Deutsdw Mark, wenn sie fahrlässig fortlaufenden Aufwendungen für das angeforderte
begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Grundstück übersteigt.
Deutsche Mi1 rk geahndet werden.
(2) Für Sachen im Eigentum der Bundesrepublik,
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. l bis 4 die für Zwecke der Streitkräfte angefordert oder
gelten auch für den gesetzlichen Vertreter des nach § 89 Abs. 1 weiter in Anspruch genommen
Leistungspflid1tigen und in den Fällen einer An- werden, werden Entschädigung und Ersatzleistung
forderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 auch für den, insoweit nicht gewährt, als sich die Bundesrepublik
der die talsüchliche Cewalt über die Sache ausübt. in zwischenstaatlichen Verträgen mit der unentgelt-
(5) AnJorderungsbehörden, die Bundesbehörden lichen Nutzung dieser Sachen durch die Streitkräfte
sind, nehmen diQ Betugnisse der Verwaltungs- und ihre Mitglieder einverstanden erklärt und auf
behörden im Sinne des § 73 des Gesetzes über den Ersatz von Schäden an diesen Sachen verzich-
Ordnungsw idri~J kci ten vorn 25. März 1952 (Bundes- tet hat.
gesetzbl. 1 S. 177) und der obersten Verwaltungs- (3) Absatz 2 findet auf Sachen, die im Eigentum
behörde im Sinne des § 66 Abs. 2 dieses Gesetzes des früheren Deutschen Reichs standen und auf
wahr. Grund des Bundesgesetzes zur vorläufigen Regelung
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961 1785
der RechtsverhliJ lnisse des Reichsvermögens und folge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt
der preußischen Beteiligung vom 21. Juli 1951 sich die Ersatzleistung auf einen Ausgleich für diese
(Bundesgesetzbl. I S. 467) und der Verordnung zur Nachteile.
Durchführung des § 6 dieses Gesetzes vom 26. Juli (3) Die Auszahlung der Ersatzleistung nach Ab-
1951 (Bundesgeselzbl. I S. 471) der Verwaltung des
satz 2 Satz 1 kann von der Bedingung abhängig
Bundes unterliegen, sinn~Jemäß Anwendung. gemacht werden, daß die baulichen Veränderungen
tatsächlich beseitigt werden.
§ 89 (4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch
(1) Sachen, die nach dem Gesetz über die vor- bauliche Veränderungen während der Inanspruch-
läufige Fortgel tung der Inanspruchnahme von nahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung
Gegenstä.nden für Zwecke der ausländischen Streit- des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung
kräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bun- nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die
desgesetzbl. I S. 639) für in Anspruch genommen er- Abgeltung von Besatzungsschäden vorbehaltenen
klärt worden sind und deren Inanspruchnahme nicht Gesetz. Ein Ausgleich ist nicht zu zahlen, soweit
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben die Werterhöhung nach § 32 dieses Gesetzes bei der
worden ist, können im Anschluß an die bisherige Bemessung einer Entschädigung oder Ersatzleistung
Inanspruchnahme weiter angefordert werden, soweit zu berücksichtigen ist.
das zur Erfüllung der sich aus Artikel 48 Abs. 2 des (5) § 17 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes findet keine
Truppenvertrages ergebenden Verpflichtungen not- Anwendung.
wendig ist. § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3
§ 92
finden keine Anwendung. Die Anforderung wird mit
der ZustelJung des Leistungsbescheides vollziehbar; (1) Bei Sachen, die nach Artikel 48 Abs. 1 des
Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung. Truppenvertrages oder nach Artikel 13 des Ersten
Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 treten zwei
Besatzung entstandener Fragen zur Nutzung oder
Jahre nach Inkrnfltreten dieses Gesetzes außer
zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, be-
Kraft. Die weitere Anforderung nach Absatz 1 gilt
mißt sich mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr die
als erneute Anforderung im Sinne des § 2 Abs. 3
Entschctdigung und Ersatzleistung nach den Vor-
Satz 2 mit der Maßgabe, daß für Wohnungen die
schriften dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädi-
Frist auf neun Monate beschränkt ist.
gungsberechtigten bisher eine höhere laufende Ent-
(3) Wohnungen, die für Zwecke der ausländischen schädigung gezahlt worden ist, als nach § 20 zu
Streitkrdfte oder ihrer Mitglieder errichtet worden zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in
sind, sowie Wohnungen, dje im Rahmen der Ersatz- dieser Höhe zu gewähren.
bauprogramme für Altbesatzungsverdrängte errich-
(2) Die Manöverschäden, die nach dem 5. Mai 1955
tet, jedoch den ausländischen Streitkräften oder
12 Uhr verursacht worden sind, werden nach den
ihren Mitgliedern zur Nutzung überlassen worden
Vorschriften dieses Gesetzes abgegolten.
sind, können ohne die sich aus §§ 2, 3 Abs. 1 und
diesem Paragraphen ergebc~nden Beschränkungen (3) Die in § 29 Abs. 2 genannte Frist läuft in den
angefordert werden. Fällen der Absätze 1 und 2 nicht vor dem 1. Januar
195'7, sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 90 eine angemessene Abschlagszahlung geleistet ist.
Für Schäden an beweglichen Sachen, auf die § 89
Anwendung findet, ist unter den Voraussetzungen
§ 93
des § 8 des Gesetzes über die Abgeltung von Be-
satzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundes- Auf Grundstücke, die von den Behörden einer
geselzbl. I S. 734) 1md in dem dort vorgesehenen beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur
Umfang eine zusätzliche Ersatzleistung zu gewähren. vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken
und Anlagen in Anspruch genommen worden sind,
und auf Grundstücke, die von den Behörden einer
§ 91 . beteiligten Macht zu Schutzbereichzwecken in An-
(1) Sind auf Grundstücken, auf die § 89 Anwen- spruch genommen oder in dieser VI/ eise behandelt
dung findet, während der Inanspruchnahme bau- worden sind, finden §§ 89 bis 92 keine Amvendung.
liche Veränderungen vorgenommen worden, so
ist dem Eigentümer Ersalz zu leisten, wenn das
Grundstück infolge der Veränderung seinem ur- § 94
sprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu (1) Die Festsetzung der Entschädigung und der
dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich Ersatzleistung für Inanspruchnahmen, die vor Erlaß
beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesent- dieses Gesetzes angeordnet waren oder sich als
lich erschwert ist. weitere Anforderungen im Sinne des § 89 dar-
(2) Die Höhe der Ersatzleistung bemißt sich nach stellen, bleibt den bisher dafür zuständigen Landes-
den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet behörden vorbehalten. Das gleiche gilt für die
werden müssen, um die Veränderungen zu beseiti- Manöverschäden, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
gen und den früheren Zustand wiederherzustellen. setzes entstanden sind.
Stehen die Kosten in keinem angemessenen Ver- (2) § 58 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß das
hältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer in- Landgericht örtlich ausschließlich zuständig ist, in
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche § 96
die Entschädigung festzusetzen oder die Ersatz- Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
leistung anzubieten hat. wird ermdchtigt, durch Rechtsverordnung eine von
§ 57 Abs. 1 abweichende Regelung zu treffen.
§ 95
Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bun- § 97
desbahn können nicht zu Leistungen nach diesem
Gesetz, die sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen. Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes
Verkehrs nicht zu Verkehrsleistungen mit Schienen- das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
fahrzeugen einschließlich des Schienenersatz- und (Artikel 13 des Grundgesetzes) berührt wird, wird
-ergänzungsverkehrs herangezogen werden. dieses Grundrecht eingeschränkt.
Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden
und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
Vom 1. Oktober 1961
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 7 Abs. 2 sowie 1. Seeschiffen - mit Ausnahme der See-
der §§ 79 und 80 des Bundesleistungsgesetzes in der fischereifahrzeuge - nebst Zubehör
Fassung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I der Bundesminister für Verkehr oder die
S. 1769) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;
mung des Bundesrates:
2. Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör
der Bundesminister für Ernährung, Land-
§ 1 wirtschaft .und Forsten;
(1) Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 und 3. Binnenschiffen über 15 t Tragfähigkeit nebst
§ 79 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind die Zubehör, die zum Verkehr auf Bundes-
Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte. In wasserstraßen zugelassen sind, ausgenom-
den Ländern, in denen untere staatliche Behörden men Schiffe, die ausschließlich im Fährdienst
der allgemeinen inneren Verwaltung bestehen, sind oder Hafenbetrieb verwendet werden,
diese als Anforderungsbehörden zuständig. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;
(2) Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 2 und 4. Luftfahrzeugen nebst Zubehör
§ 79 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes sind die der Bundesminister für Verkehr;
Kreiswehrersatzämter, die Wehrbezirksverwaltun-
gen, die Wehrbereichsverwaltungen sowie das Bun- 5. Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen nebst
deswehrersatzamt. Zubehör
die höheren oder unteren Verkehrsbe-
(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind als hörden der Länder;
Anforderungsbehörden nicht zuständig, soweit nach
§§ 2 und 3 eine andere Zuständigkeit begründet ist. 6. Eisenbahnkesselwagen
der Bundesminister für Verkehr.
§ 2
Bei Schiffen und Flugzeugen im Ausland sind auch
die diplomatischen und konsularischen Vertretungen
(1) Anforderungsbehörden sind für die Inan- der Bundesrepublik als Anforderungsbehörden zu-
spruchnahme von ständig.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961 1787
(2) Bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des gen erbracht werden, so ist auch die Anforderungs-
Bundesleistungsgesetzes sind Anforderungsbehör- behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die
den für die Änderung, Verstärkung, Erweiterung Niederlassung befindet.
und Wiederherstellung von (2) Betrifft die Anforderung Kraftfahrzeuge, die
im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen
1. Anlagen des Straßenbaus sind, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zu-
die obersten oder höheren Straßenbau- ständig, in deren Bezirk das Kraftfahrzeug zugelas-
behörden der Länder; sen ist. In besonders dringenden Fällen oder wenn
die nach Satz 1 zuständige Behörde aus tatsächlichen
2. Anlagen in und an Bundeswasserstraßen,
Gründen verhindert ist, ihre Befugnisse als Anfor-
mit Ausnahme der Teile der Bundeswasser- derungsbehörde auszuüben, ist auch die Anforde-
straße Elbe, die von der Freien und Hanse- rungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich das
stadt Hamburg verwaltet werden, sowie Kraftfahrzeug befindet.
von Anlagen in und an bundeseigenen
Häfen § 5
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen; (1) Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die
Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren
3. sonstigen WasserbauanlagEm und Häfen Bezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des
die höheren Wasserbehörden und Hafen- Schiffes befindet. Hat ein Schiff keinen Heimathafen
aufsichtsbehörden der Länder; oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verord-
soweit für Häfen keine besonderen Hafen- nung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zu-
aufsichtsbehörden bestehen, sind Anforde- ständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet.
rungsbehörden die in § 1 Abs. 1 genannten § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
Behörden;
(2) Der Bezirk einer Wasser- und Schiffahrts-
4. Flugplätzen direktion im Sinne dieser Rechtsverordnung umfaßt
die obersten Landesverkehrsbehörden. die Bundeswasserstraßen ihres Verwaltungsbereichs
und die mit diesen zusammenhängenden Gewässer.
(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten
Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung § 6
von Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeslei-
1. Anlagen und Einrichtungen, welche dem stungsgesetzes sind
Verkehr oder dem Umschlag dienen;
1. der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf
2. Verkehrsleistungen, die mit den in Absatz 1 der verbündeten Streitkräfte handelt,
genannten Verkehrsmitteln auszuführen 2. die Länder,
sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesleistungs-
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände,
gesetzes);
4. die Fürsorgeverbände,
3. Verkehrsleistungen, die im Wege des Ab- 5. die Zweckverbände, die der öffentlichen Ver-
schlusses von Verträgen gemäß § 2 Abs. 1 sorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der
Nr. 10 des Bundesleistungsgesetzes zu er- Abwasserbeseitigung dienen oder Kranken-
bringen sind.
häuser unterhalten.
(4) Sind die Anforderungsbehörden nach Absatz 1
Nr. 3 und 5 aus tatsächlichen Gründen nicht in der § 7
Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so können diese Bedarfsträger gemäß § 80 des Bundesleistungs-
von den übergeordneten Behörden, erforderlichen- gesetzes für Manöver oder andere Ubungen von
falls von dem Bundesminister für Verkehr wahr- Truppen oder Verbänden und Einheiten des zivilen
genommen werden. Bevölkerungsschutzes (§ 66 Abs. 1 des Bundeslei-
stungsgesetzes) sind
§ 3 1. der Bund, auch soweit es sich um Manöver
Anforderungsbehörden für die Inanspruchnahme (Ubungen) der verbündeten Streitkräfte han-
von Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Be- delt,
trieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2 2. die Länder,
Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten 3. die Gemeinden.
technischen Anlagen und Einrichtungen der Rund-
funkanstalten sind die Oberpostdirektionen. § 8
Für den Bund als Bedarfsträger im Sinne der §§ 6
und 7 sind im Rahmen ihrer fachlichen Zuständig-
§ 4
keiten die obersten Bundesbehörden, die nachgeord-
(1) Ortlich zuständig ist die Anforderungsbehörde, neten Behörden des Bundes, die Behörden der
in deren Bezirk sich der Gegenstand der Anforde- Deutschen Bundesbahn und diejenigen Landesbehör-
rung oder der Gegenstand befindet, auf den sich den handlungsberechtigt, welche den Weisungen
die Leistung bezieht oder in deren Bezirk die des Bundes unterliegen. Im übrigen werden die
Leistung zu erbringen ist. Kann die Leistung in der handlungsberechtigten Behörden von den Ländern
gewerblichen Niederlassung eines Leistungspflichti- bestimmt.
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§ 9 leistungsgesetz und die Rechtsverordnung über
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1961 in Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz,
Kraft. Zu gleicher Zeit treten die Rechtsverordnung beide vom 16. November 1956 (Bundesgesetzbl. I
über Anforderungsbehörden nach dem Bundes- S. 858 und 860), außer Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Stücklen
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkrafl-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremen
Vom 14. September 1961 185 26.9.61 1. 10. 61
Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förde-
rung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft
Vom 20. September 1961 185 26.9.61 1. 10. 61
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Münster, Hannover und Bremen für die Schiffahrt über die
Schubschiffahrt auf den westdeutschen Kanälen und der Weser
Vom 12. September 1961 186 27.9.61 1. 10. 61
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b, H,, Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlid:i.er Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durd:i. den Verlag.
Bezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durd:i. die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--
zuzüglid:i. Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefongene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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