1753
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1961 Nr. 78
Tag [nhalt Seite
26. 9, 61 Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes . . . . . . . . . . . . 1753
Ändert Bundesgesetzbl. III 241-1.
27. 9. 61 Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 55
28. 9. 61 Aufzugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1763
Zweites Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes *)
Vom 26. September 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Er-
rates das folgende Gesetz beschlossen: teilung des Registrierungsbescheids eine Erklä-
rung darüber abzugeben, ob sie
Artikel 1 1. ihren Rückführungsanspruch aufrecht-
erhalten oder
Das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953
2. falls sie darauf verzichten, dafür die Be-
(Bundesgesetzbl. I S. 586) in der Fassung voI)l. 5. Ok-
treuung am Aufenthaltsort gemäß § 4 b
tober 1957 (Bundcs~Jesetzbl. I S. 1687) wird wie folgt
geändert und ergänzt: Abs. 1 beantragen.
(2) Evakuierte, die gemäß Absatz 1 auf ihre
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Rückführung verzichten oder die eine Erklärung
a) Dem Absc1tz 1 wird folgender Satz hinzugefügt: gemäß Absatz 1 nicht abgegeben haben, sind im
„Dies gilt auch in den Fällen des § 4 a Abs. l Evakuiertenregister zu streichen (§ 4 Abs. 3). Den
Nr. 2, in denen die Betreuung am Aufenthalts- Evakuierten ist ein Bescheid zu erteilen."
ort beantragt wird." 3. Nach § 4 a wird folgender § 4"b eingefügt:
b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: ,,§ 4 b
,, (3) Zur Festsetzung einer neuen Aus- Registrierung am Aufenthaltsort
schlußfrist für die Erkliirung des Rückkehr-
willens ist die Bundesregierung auch ermäch- (1) Registrierte Evakuierte, die gemäß § 4 a
tigt für Personen, die glaubhaft machen, daß Abs. 1 Nr. 2 die Betreuung am Aufenthaltsort t2-
sie ihren Rückkehrwillen fristgemäß erklärt antragen, sind in ein bei der zuständigen Behörde
hätten, wenn die durch die Neufassung des ihres Aufenthaltsortes zu führendes Betreuungs-
§ 18 erweiterten Betreuungsmaßnahmen vor register einzutragen. Uber die Aufnahme in das
Ablauf der Ausschlußfristen bereits bestanden Betreuungsregister ist den Evakuierten ein schrift-
hätten." licher Bescheid zu erteilen (Registrierungsbe-
scheid B).
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, Ab-
satz 4 wird Absatz 5. (2) Aufenthaltsort im Sinne des § 4 a Abs. 1
Nr. 2 und des § 4 b Abs. 1 ist die Wohnsitz- bzw.
2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: Aufenthaltsgemeinde im Zeitpunkt der Antrag-
stellung.
,,§ 4 a
(3) Evakuierte, die einen Registrierungsbe-
Erklärung über die Inanspruchnahme
scheid B erhalten haben, sind im Register ihres
von Rechten
Ausgangsortes (Ersatzausgangsort) zu streichen.
(1) Die nach § 4 Abs. 1 registrierten Evaku- Hierüber ist dem Evakuierten ein schriftlicher
ierten haben, sofern sie noch nicht rückgeführt Bescheid zu erteilen; sein bisheriger Registrie-
bzw. zurückgekehrt sind, binnen sechs Monaten rungsbescheid wird damit ungültig."
*) A.n<lcrt Bun<lcsucsclzLI. III 241-1.
Z 1997 A
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
4. § 9 wird wie folgt geändert: 6. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:
a) Absatz 1 erbdlt folgende Fassung: ,,§ 19 a
,, (1) Die wohnraummäßige Unterbringung Betreuung am Aufenthaltsort
der Evakuierten im Ausgangsort (§ 1 Abs. 1 Auf Evakuierte gemäß § 4 b Abs. 1 finden die
und § 6) und der an ihrem Aufenthaltsort Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 6, §§ 12, 12 a,
bctreuungsbercchtigtcn Evakuierten (§ 4 b 13, 15, 16, 17, 18 und 19 entsprechende Anwen-
Abs. 1) ist eine vordringliche Aufgabe der dung."
WohnraumbcwirtschaJtung und des öffentlich
gcfördcrlcn Wohnungsbaues." 7. § 20 erhält folgenden Absatz 2:
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: ,, (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die Fälle
von § 4 b Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die für
,, (6) Die für die Rückführung der in § 1 ge- den Aufenthaltsort zuständige oberste Landes-
nannten Personen erforderlichen Wohnungs- behörde Maßnahmen nach diesem Gesetz teil-
baumittel stellt der Bund bereit, jedoch be- weise oder ganz zulassen kann."
schrlin kt sich die VerpHichtung des Bundes dar·
auf, daß er insgesamt gemäߧ 18 Abs. 2 des Zwei- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
ten Wohnungsbaugcselzcs bis zu 62 Millionen 8. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Deutsche Mark und gemüß § 6 Abs. 2 Buch-
,, (1) Vergleichbare Betrem,mgsmaßnahmen nach
stabe a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
anderen Gesetzen zugunsten anderer Personen-
bis zu 36 Millionen Deutsche Mark bereit-
gruppen werden durch die Bestimmungen des § 9
stellt."
Abs. 1, des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 6, der §§ 12 a,
5. § 18 erhält folgende Fassung: 14, 15 Abs. 1, des § 16 Abs. 2, der §§ 16 a, 17
Abs. 3 und des § 19 a nicht berührt."
,,§ 18
Nichtanwendung beschränkender Vorschriften Artikel 2
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge
Vorschr~ften, nach denen die Ausübung eines und Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, den Wort-
Rechts, . die Geltendmachung von Ansprüchen
laut des Bundesevakuiertengesetzes in der neuen
oder die Erlangung einer Berufsstellung von Fassung bekanntzugeben, der sich aus den Ände-
dem Wohnsitz oder dem ständigen Aufenthalt rungen und Ergänzungen in Artikel 1 ergibt.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einem
bestimmten Stichtag oder von einer besonderen
Artikel 3
Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde
abhängig gemacht ist, finden auf Evakuierte nur Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen durch des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nach- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
teile entstehen dürfen. Dies gilt auch für Per-
sonen, auf die die Voraussetzungen des § 1 zu- Artikel 4
treffen, die aber bereits vor dem 18. Juli 1953 an Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ihren Ausgangsort zurückgekehrt sind." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. September 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Merkatz
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Lücke
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961 1755
Gesetz
zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes
Vom 27. September 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 7. Einbauten, Änderungen oder Wieder-
rates das folgende Gesetz beschlossen: herstellungsmaßnahmen an beweg-
lichen und unbeweglichen Sachen, so-
weit ihre Vornahme dem Leistungs-
Artikel I pflichtigen selbst zuzumuten ist, sowie
Das Bundesleistungsgesetz vom 19. Oktober 1956 die Duldung solcher Maßnahmen;
(Bundcsgesetzbl. I S. 815) wird wie folgt geändert: 8. die Duldung von Einwirkungen auf be-
1. Dem § 1 wird fol~Jcmder neuer Absatz 2 ange- wegliche und unbewegliche Sachen;
fügt: 9. Werkleistungen, insbesondere Instand-
,, (2) Die in § 5 Abs. 2 und § 38 a vorgesehenen setzungsleistungen, sowie Verpfle-
Befugnisse dürfen außer im Verteidigungsfall gungsleistungen, soweit diese Leistun-
nur in Anspruch genommen werden, wenn die gen im Rahmen des allgemeinen Ge-
Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur schäftsbetriebes des Leistungspflichti-
beschleunigten Hers Lellung der Verteidigungs- gen vorgenommen zu werden pflegen,
bereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist. ferner Verkehrsleistungen von Eigen-
Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzu- tümern oder Besitzern von Verkehrs-
heben, wenn die Voraussetzungen hierfür ent- mitteln, auch wenn es sich nicht um
fallen oder wenn der Bundestag und der Bundes- Verkehrsunternehmen handelt;
rat es verlangen." 10. der Abschluß von Verträgen über wie-
Der bisherige Wortlaut des § 1 wird Absatz 1 derkehrende oder Dauerleistungen ge-
mäß Nummer 9 dieses Absatzes.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Inanspruchnahme von Räumen, Stu-
,,§ 2 dios, Sende- und sonstigen technischen Einrich-
tungen und Anlagen der Rundfunkanstalten zum
(1) Als Leistungc:n können angefordert werden
Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur Unterlas-
1. die Uberlassung von beweglichen Sa- sung des Gebrauchs ist nur für die in § 1 Nr. 1
chen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch und 2 bestimmten Zwecke und nur dann zulässig,
oder zu anderer Nutzung; wenn sie zur Abwendung oder Beseitigung der
2. die Uberlassung beweglicher Sachen Bedrohung oder Gefahr nach § 1 Nr. 1 oder 2
zum Eigentum, sofern der Verbrauch, unerläßlich ist.
ein langandauernder Gebrauch oder
die Durchführung wesentlicher Ver- (3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6
änderungen oder die Vornahme erheb- und 8 bis 10 dürfen nur auf bestimmte Zeit, und
licher Aufwendungen für die Sache zwar Leistungen nach Nummer 10 längstens für
wahrscheinlich ist; die Dauer von einem Jahr, im übrigen längstens
für die Dauer von zwei Jahren verlangt werden.
3. die Uberlassung von Funkanlagen zum
Die erneute Anforderung dieser Leistungen auch
Gebrauch oder Mitgebrauch sowie die im Anschluß an die bisherige Anforderung ist
Unterlassung ihres Gebrauchs; zulässig, im Falle der Nummer 5 jedoch nur
4. die Uberlassung von Fernsprech- und einmal. Bei Erteilung eines Bereitstellungsbe-
Fernschreibteilnehmereinrichtungen scheides (§ 37 Abs. 3) und während des Verteidi-
zum Gebrauch oder Mitgebrauch im gungsfalles oder nach einer Feststellung der
Rahmen des bestehenden Teilnehmer- Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 finden die
verhältnisses zur Deutschen Bundes- Sätze 1 und 2 keine Anwendung."
post;
5. die Uberlassung von baulichen Anla- 3. a) § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gen oder Teilen von baulichen Anla- ,,Dabei soll die Leistungsfähigkeit der deut-
gen, unbebauten Grundstücken oder schen Wirtschaft angemessen berücksichtigt
freien Flächen von bebauten Grund- werden."
stücken zum vorübergehenden Ge-
brauch, Mitgebrauch oder zu einer b) In § 3 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 3
anderen zeitlich beschränkten Nutzung; eingefügt:
6. die Unterlassung des Gebrauchs, des ,,Die Bundesregierung regelt durch Rechts-
Mitgebrnuchs, der sonstigen Nutzung verordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
oder der Änderung von beweglichen wie sachverständige Stellen der gewerb-
und unbeweglichen Sachen; lichen Wirtschaft an dem Verfahren der Er-
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
teilung von Leistungsbescheiden zu beteiligen bis 6 auf geführten Gegenstände erfor-
sind, WPnn wirtschaftliche Unternehmen lei- derlich sind, einschließlich des Zube-
stungspflichtig werden." hörs und der Ersatzteile für die vorge-
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. nannten Gegenstände;
8. Betriebs- und Brennstoffe;
c) In Absatz 5 ert1tilt Satz 2 folgende Fassung:
9. Baustoffe, Bauhilfsstoffe, Werkzeuge,
„Sachen, die zur Fortführung eines solchen
Gerätschaften und Maschinen zur Her-
Betriebes unen lbchrlich sind, dürfen nur dann
stellung oder Wiederherstellung von
angefordert werden, wenn dies für die
Gebäuden, Verkehrswegen und sonsti-
Zwecke der Verteidigung unumgänglich not-
gen Anlagen, einschließlich der hierfür
wendig ist."
benötigten Ersatz- und Zubehörteile;
4. a) § 4 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung: 10. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4
,,5. Verkehrsunternehmen, die einer gesetz- bis 10, Verkehrsleistungen jedoch nur,
lichen Betriebs- und Beförderungspflicht soweit diese mit Kraftfahrzeugen und
unterliegen, hinsichtlich der zur Aufrecht- den unter Nummer 4 genannten son-
erhaltung des lebenswichtigen Verkehrs stigen Verkehrsmitteln ausgeführt
unentbehrlichen Verkehrsmittel, Anlagen, werden.
Einrichtungen und Gebäude;". (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 erfolgen
b) § 4 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen. im Benehmen mit den Behörden, die nach der
5. In § 4 Abs. 3 wird hinter ,,§ 1 Nr. 1" ,,oder für gemäß Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverord-
Zwecke der Verteidigung im Sinne des § 1 Nr. 2" nung für die Anforderung solcher Gegenstände
eingefügt. und Leistungen sonst zuständig sind.
(4) Bei Anforderungen nach Absatz 2 haben
6. § 5 erhält folgende Fassung: die Behörden der Bundeswehrverwaltung die
,,§ 5 Bedürfnisse für andere verteidigungswichtige
Aufgaben und für den Schutz der Zivilbevölke-
(1) Leistungen können nur Behörden anfor-
rung zu berücksichtigen."
dern, die durch Rechtsverordnung der Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates be- 7. Hinter § 5 wird § 5 a eingefügt, der folgende
stimmt werden (Anforderungsbehörden). Zu Fassung erhält:
Anforderungsbehörden können auch Bundesbe-
,,§ 5 a
hörden bestimmt werden.
(1) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes
(2) Im Verteidigungsfall oder nach einer Fest-
Anforderungsbehörden der Länder, so handeln
stellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2
sie im Auftrag des Bundes, soweit der Vollzug
sind die Behörden der Bundeswehrverwaltung
des Gesetzes der Verteidigung einschließlich des
als Anforderungsbehörden zuständig für die
Schutzes der Zivilbevölkerung dient. Im übrigen
Anforderung der nachstehenden Gegenstände
kann die Bundesregierung Einzelweisungen er-
und Leistungen, soweit diese für die Herstellung
teilen, wenn und soweit die Anforderung der
und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft
Leistung oder die Festsetzung der Entschädigung
der Streitkräfte benötigt werden:
oder der Ersatzleistung eine einheitliche oder
1. Waffen und Munition, ausgenommen planmäßige Handhabung des Gesetzesvollzugs
Jagd- und Zierwaffen; erfordert.
2. Zelte;
(2) Anforderungsbehörden, die keine staat-
3. sonstige Ausrüstungsgegenstände und lichen Behörden sind, handeln kraft staatlichen
Unterkunftsgeräte für Truppen; Auftrags unter Haftung des Auftraggebers. Die
4. Kraftfahrzeuge nebst Zubehör, sonstige Verwaltungskosten der Gemeinden und der Ge-
Verkehrsmittel mit Ausnahme der See- meindeverbände werden vom Land erstattet."
und Binnenschiffe, der Seefischerei-
fahrzeuge, Luftfahrzeuge und Straßen- 8. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
bahnen, sowie Umschlagsanlagen und ,, (2) Die Bedarfsträger werden durch Rechts-
-einrichtungen für Kraftfahrzeuge und
verordnung der Bundesregierung mit Zustim-
die vorgenannten sonstigen Verkehrs- mung des Bundesrates bestimmt. Die Ermächti-
mittel;
gung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf
5. optisches Gerät und Fernmeldegeräte die Landesregierungen übertragen werden."
mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3
und § 2 Abs. 2 bezeichneten Anlagen 9. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
und Einrichtungen;
,,(2) Werden bauliche Anlagen oder Teile von
6. Stromerzeugungsanlagen (Notstrom- baulichen Anlagen, Hausrat, Verkehrsmittel oder
Aggregate), soweit sie nicht wesent- Verkehrsleistungen für die in § 1 Nr. 1, 2 und 4
licher Bestandteil eines Grundstücks bezeichneten Zwecke auf Grund .des § 2 Abs. 1
sind; Nr. 1, 5 und 9 angefordert, so kann die Anforde-
7. Werkzeuge, Gerätschaften und Ma- rungsbehörde denjenigen als Leistungsempfän-
schinen, die zur Instandsetzung und ger bestimmen, dem die genannten Anforde-
Instandhaltung der unter Nummer 1 rungsgegenstände zum Gebrauch überlassen
Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961 1757
oder für den die Verkehrsleistungen erbracht b) § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für die "(3) Wird eine nicht verbrauchbare Sache
Anforderung von Verkehrsmitteln auf Grund angefordert, so erwirbt der Leistungsempfän-
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes." ger das Eigentum an der Sache, sobald der
10. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Leistungsbescheid gegenüber den Anfech-
tungsberechtigten, denen er zugestellt wurde,
,, (1) Leistungspflichtiger ist
unanfechtbar geworden ist. Der Eigentums-
1. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 erwerb tritt nicht ein, solange der Leistungs-
Nr. 1 und 3 bis 5, wer die tatsächliche empfänger nicht den Besitz an der Sache er-
Gewalt über die Sache ausübt; langt hat. Die Sache gilt bis zum Eintritt des
2. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Eigentumserwerbs als zum Gebrauch oder zu
Nr. 2 und 8 der Eigentümer der Sache; anderer Nutzung angefordert."
3. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 17. In § 17 ist an Stelle von ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 9" ,,§ 2
Nr. 6 derjenige, dem ein dingliches Abs. 1 Nr. 10" zu setzen.
oder ein persönliches Recht zusteht,
das zum Gebrauch, zum Mitgebrauch 18. a) § 18 erhält folgende Fassung:
oder zur sonstigen Nutzung der Sache ,,§ 18
berechtigt; (1) Alle natürlichen und juristischen Perso-
4. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 nen, Personenvereinigungen, Behörden und
Nr. 7 der Eigentümer der Sache oder Einrichtungen haben, soweit sie nicht einer
der Träger der Bau- und Unterhal- gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, den
tungslast für die Verkehrsanlagen; Anforderungsbehörden auf Verlangen alle
5. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
Nr. 9 der Inhaber des Betriebes, sowie lichen Auskünfte zu erteilen und die vor-
der Eigentümer oder Besitzer des Ver- handenen Unterlagen vorzulegen. Die Aus-
kehrsunternehmens oder des Ver- kunfts- und Vorlagepflicht erstreckt sich auch
kehrsmittels; auf Planungen für die Herstellung oder
6. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Veränderung von Gegenständen, für die ein
Nr. 10, wer durch den Vertrag ver- Bedarf festgestellt ist,~ der nach diesem Ge-
pflichtet werden soll." setz gedeckt werden soll.
11. § 9 wird gestrichen. (2) Die Anforderungsbehörden können fer-
ner die Vorführung von Tieren, Verkehrs-
12. a) § 10 Abs. 1 erhült folgende Fassung: mitteln, Maschinen und Geräten aller Art an
,, (1) Der Eigentümer kann eine Anforderung einem von ihnen zu bestimmenden Ort sowie
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 verlangen, wenn eine die Duldung der Besichtigung von Anlagen
Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ist und Gegenständen, die nach diesem Gesetz
und ihm die Leistung zum Gebrauch, zum angefordert werden sollen, verlangen. Zu
Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung nicht diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen
zugemutet werden kann. Das gleiche gilt, das Betreten von Grundstücken und Fahr-
wenn infolge von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 zeugen zu gestatten.
Nr. 6 bis 8 die Sache nicht mehr in ihrer bis- (3) Die Auskunftspflichtigen können die
herigen oder in einer anderen dem Lei- Auskunft auf solche Fragen verweigern,
stungspflichligen zumutbaren Weise verwen- deren Beantwortung sie selbst oder einen der
det werden kann. Zuständig bleibt die Be- in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
hörde, die die ursprüngliche Anforderung ordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
ausgesprochen hat." fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
b) In § 10 Abs. 2 werden im zweiten Halbsatz
widrigkeiten aussetzen würde.
die Worte „ wenn eine Anforderung nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 mehr als einmal erfolgt und" (4) Die Bediensteten der Anforderungsbehör-
gestrichen. den dürfen Geheimnisse eines anderen, die
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden
c) Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange- sind, insbesondere Geschäfts- und Betriebs-
fügt: geheimnisse, nicht unbefugt offenbaren ode;:
,,Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." verwerten, auch wenn sie nicht mehr im
Dienst sind oder wenn ihre Tätigkeit beendet
13. Die §§ 11 bis 13 werden gestrichen.
ist. Dies gilt auch für andere Personen, die
14. In § 14 Satz 1 ist statt „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch dienstliche Berichterstattung von den
bis 5" ,,nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6" zu in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen Kenntnis
setzen. erhalten.
15. In § 15 Satz 1 ist statt „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (5) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188
bis 4 und 7" ,,nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 Abs. 1 und § 189 der Reichsabgabenordnung
und 8" zu setzen. vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) in
der zur Zeit geltenden Fassung über Bei-
16. a) In § 16 Abs. 1 Satz 1 ist statt ,,§ 2 Abs. 1 stands- und Anzeigepflicht gegenüber den
Nr. 6" ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2" zu setzen; Finanzämtern gelten nicht für die nach den
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Absi-i tzen 1 und 2 auskunftsberechtigten Be- und in Absatz 2 an Stelle von „nach § 2 Abs. 1
hörden bezüglich der Tatsachen, die sie im Nr. 9" die 'Norte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 10" zu
:Zusammenhang mit der Auskunftserteilung setzen.
und der Inanspruchnahme erfahren haben." 23. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
b) Ndch § 18 wird folgender § 18 a eingefügt: ,, (1) Die Entschädigung nach § 22 kann ver-
,,§ 18 a
lange:1
1. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5,
(1) Der Leislungspflich1ige ist zu Handlun- 6 und 8 der Eigentümer; die Entschädi-
gen, Duldungen und Unterlassungen ver- gung steht dem Mieter oder Pächter
pflichtet, die zur ordnungsmäßigen Vorberei- zu, wenn er nicht nach § 14 Satz 2 von
tung der Leistung notwendig sind. der Verpflichtung zu wiederkehrenden
(2) Die Anforderung der Leistungsvorbe- Leistungen befreit ist;
reitungen wird unwirksam, wenn nicht binnen 2. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
drei Monaten eine Anforderung nach § 2
und 4 der Nutzungsberechtigte;
ausgesprochen wird.
3. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
(3) Anforderungsbehörde für die Leistungs-
und 7 der Eigentümer."
vorbereitungen ist die für die Anforderung
der Leistung zusländige Behörde." 24. In § 26 ist hinter „Leistungsvorbereitungen" in
Klammern zu setzen: ,, (§ 18 a)" statt ,, (§ 18) ".
19. In § 20 Abs. 2 Salz 1 ist an Stelle der Worte
„nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" zu setzen „nach § 2 25. Hinter § 26 ist ein neuer § 26 a mit folgendem
Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5". Wortlaut einzufügen:
20. a) In § 22 sind in Absatz 1 bei Satz 1 an Stelle ,,§ 26 a
der Worte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7" Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. l
die Worte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8" Nr. 7 ist dem Eigentümer für seine zur Durch-
sowie in Sötz 3 zweiter Halbsatz für die führung dieser Maßnahmen notwendigen beson-
Worte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 7" die deren Aufwendungen auf Verlangen angemessen
Worte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 zu setzen.
11
Vorschuß zu leisten. Dies gilt sinngemäß im
b) § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Falle des § 18 a Abs. 1."
I
,, (2) Im Falle der Anforderung nach § 2 26. In § 34 Abs. 1 Satz 1 ist statt „sechs Wochen"
Abs. 1 Nr. 2 hat der Leistungsempfänger eine ,, drei Wochen" zu setzen.
Entschtidigung für den Verlust des Eigentums
zu zahlen, die sich fü.lch dem gemeinen Wert 27. § 37 erhält folgende Fassung:
der Sache in dem Zeitpunkt bemißt, in dem ,,§ 37
er das Ejgcntum an der Sache erwirbt. Wenn
der Leislun9sempfünucr mil dem Desitz nicht (1) Der Leistungsbescheid bedctrf der Schrift-
gleichzeitig das Eigm1 turn erwirbt, so ist der form. In ihm müssen der Grund der Anforde-
Zustand der Sache im Zeitpunkt des Besitz- rung, die Anforderungsbehörde, der Gegenstand
erwerbs maßgebend; war er schon vor Zu- und der Zeitpunkt der Leistung, der Bedarfsträ-
stellung des Leistungsbescheides im Besitz ger, der Leistungspflichtige und der Leistungs-
der Sache, so ist der Zeitpunkt der Zustellung empfänger bezeichnet werden.
zugrunde zu legen. Soweit die Sache nach (2) Der Leistungsbescheid kann auch bedingt,
§ 16 Abs. 3 Satz 3 als zum Gebrauch oder zu befristet oder auf Widerruf erlassen werden.
anderer Nutzung angefordert gilt, ist hierfür
(3) \Nenn sich der Zeitpunkt der Leistung bei
eine Entschädigung unter sinngemäßer An-
Anforderung für die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten
wendung des Absatzes 1 zu zahlen."
Zwecke noch nicht bestimmen läßt, kann der
21. § 23 erhält folgende Fassung: Leistungsbescheid auch in der Form ergehen,
daß die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung
,,§ 23
einer späteren Benachrichtigung vorbehalten
Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch bleibt (Bereitstellungsbescheid). Für die in § 5
die Entschiidigung nach § 22 abgegolten sind, hat Abs. 2 bezeichneten Gegenstände und Leistun-
der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu gen können die Behörden der Bundeswehrver-
zahlen, die unter gerechter Abwägung der Inter- waltung Bereitstellungsbescheide vor dem Ein-
essen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu tritt des Verteidigungsfalles oder vor einer
bestimmen ist. Für entgangenen Gewinn und für Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1
sonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmit- Abs. 2 erlassen. Diese Bereitstellungsbescheide
telbarem Zusammenhang mit dem Entzug der ergehen im Einvernehmen mit den gemäß § 5
Nutzung stehen, ist ejne Entschädigung zu zah- Abs. 1 sonst zuständigen Behörden.
len, wenn und soweit dies zur Abwendung oder
(4) Durch den Bereitstellungsbescheid wird die
zum Ausgleich unbilliger Härten geboten er-
Veräußerung oder eine sonstige Verfügung über
scheint. Die üblichen Umzugskosten sind in
den betroffenen Gegenstand nicht gehindert;
jedem Falle zu ersetzen."
dem Leistungspflichtigen kann jedoch auferlegt
22. In § 24 sind in Absatz 1 an Stelle von „nach § 2 werden, die Veräußerung oder Verfügung der
Abs. 1 Nr. 8" die Worte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 9" Anforderungsbehörde anzuzeigen.
Nr. 7ß - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961 1759
(5) Die J\nrorclorungsbchörde ist verpflichtet, (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdever- ·
in dem Lci~;lun~;sbc~sdwid die gesetzlichen fahren gelten die Vorschriften des § 131 der
Grundlagen ckr An zu bezeichnen. Sie Verwaltungsgerichtsordnung. 11
muß eine Rechtsmitlelhclc:hnmg erteilen."
34. § 47 erhält folgende Fassung:
28. In § 38 Abs. 2 sind statt der Worte „nach § 2
,,§ 47
Abs. 1 Nr. 6 und 7" die Worte~ ,,nach § 2 Abs. 1
Nr. 2, 7 und 8" sowie in AbsiJ Lz 3 an Stelle der Für die Zustellungen durch die Verwaltungs-
Worte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 die Worte „nach
11
behörde nach diesem Gesetz gelten die Vor-
§ 2 Abs. 1 Nr. 9" zu setzen. schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) mit
29. Hinter § 38 wird folgender neuer § 38 a einge-
folgender Maßgabe:
fügt:
,,§ 38 a 1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zu-
stellung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des
Soll im Verleidi~Jungsfall oder nach einer Fest- Verwaltungszustellungsgesetzes nicht mög-
stellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 lich ist, die Zustellung durch schriftliche
ein Verkehrsmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ange-
oder fernschriftliche Mitteilung oder - ohne
fordert werden und kann der Leistungsbescheid daß die Voraussetzungen für eine öff ent-
dem Leistungspflichtigen nicht oder nicht ohne liche Zustellung nach § 15 des Verwal-
eine den Zweck der Anforderung gefährdende tungszustellungsgesetzes vorzuliegen brau-
Verzögerung zugestel1t werden, so kann die Zu- chen -- durch öffentliche Bekanntmachung
stellung an die in § 38 Abs. 3 bezeichneten Per-
in der Presse, im Rundfunk oder in einer
sonen oder - wenn die Zustellung an diese
sonstigen ortsüblichen und geeigneten
Personen aus den gleichen Gründen undurch- 'Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die
führbar wäre -- an den Führer des Verkehrs-
Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe
miltels erfolgen. Unter denselben Voraussetzun- folgenden Tage als bewirkt, sofern nicht
gen ist die Zw,tellung an den Führer des Ver-
der Betroffene glaubhaft macht, daß die
kehrsmittels auch bei der Anforderung von Ver- Bekanntgabe überhaupt nicht oder erst in
kehrsleisllingen uemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 zulässig, einem späteren Zeitpunkt zu seiner Kennt-
sofern die Ausfühnmq von Verkehrsleistungen
nis gelangt ist.
zum Gewerbebetrieb gehört oder das Fahrzeug
dem Werkverkehr dient. § 38 Abs. 2 Satz 2, 2. an Führer von Seeschiffen,
Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 11
Binnenschiffen und Luftfahrzeugen können
auch durch Funkspruch vorgenommen wer-
30. § 39 erhält folgende Fassung: den. Eine Ausfertigung des Bescheides ist
,,§ 39 gleichzeitig dem leistungspflichtigen Eigen-
tümer oder Besitzer zu übermitteln."
Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anfor-
derungsbehörde die sofortige Vollziehung des :35. Dem § 58 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Leistungsbescheides anzuordnen. In diesem Falle „Hat die Anforderungsbehörde ihren Sitz nicht
kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung im Inland, so ist örtlich das Landgericht aus-
11
nicht aussetzen. schließlich zuständig, in dessen Bezirk sich der
31. § 40 erhält folgende Fassung: Sitz der Bundesregierung befindet."
,,§ 40 36. § 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 erhalten folgende
Fassung:
Leistungsvorbereitungen nach § 18 a sind
,,Das gleiche gilt für die von der Truppe zugezo-
schriftlich anzufordern."
genen Hilfskräfte, soweit diese an Manövern
32. In § 43 Abs. 1 ist oder ander.en Ubungen von Truppen teilnehmen,
in Nr. 1 statt „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7" sowie für die Verbände und Einheiten des zivi-
,,nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 11
, len Bevölkerungsschutzes.
in Nr. 2 statt „nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 11
„nach § 2 (2) Manöver oder andere Ubungen dürfen in
Abs. 1 Nr. 2 11
, der Regel die Dauer von dreißig Tagen nicht
in Nr. 3 statt „nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 „nach § 2
11
überschreiten. Die Truppen haben sicherzustel-
Abs. 1 Nr. 9", len, daß bei Manövern oder anderen Ubungen
in Nr. 4 statt „nach § 2 Abs. 1 Nr. 9" „nach § 2 soweit wie möglich Schäden vermieden werden
Abs. 1 Nr. 10" und die wirtschaftliche Nutzung von Grund-
stücken nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein
zu setzen.
Grundstück, auf dem infolge eines Manövers
33. § 46 erhält folgende Fassung: oder einer anderen Ubung erhebliche Schäden
entstanden sind, darf innerhalb dreier Monate
,,§ 46 nicht wieder benutzt werden, es sei denn, daß
(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die zuständigen Landesbehörden zustimmen. Ist
nach diesem Gesetz findet die Berufung gegen durch ein Manöver oder eine andere Ubung die
Urteile des Verwaltungsgerichts an das Ober- wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks
verwaltungsgericht nur stalt, wenn sie in dem wesentlich beeinträchtigt worden, so dürfen die
Urteil zugelassen ist. Truppen auf diesem Grundstück Manöver oder
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
c1ndere lJl',unucn so 1,mqc! nicht durchführen, als öffentlichen Verkehr gesperrt. werden; die erfor-
zu besorgL:n ist, ddß d icse zu einer weiteren derlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser
oder erncu !()n wcscn !.liehen Dceinträcbtigung Vereinbarung treffen die zuständigen Behörden."
der wirtsdw[tJjchen Nutzung. des Grundstücks
führen könnten." 40. Hinter § 72 wird ein neuer § 72 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt:
37. § 68 Abs. 2 erhält folrJcnde Fc1ssung: ,,§ 72 a
,, (2) Ohne eine besondere Einwilligung des Be-
rechtigten dürfen die Truppen die ihnen nach (1) Sachen und Leistungen, für die ein Bereit-
Absc1tz 1 z:ustehcnden Rechte nicht ausüben auf stellungshescheid (§ 37 Abs. 3) ergangen ist, kön-
nen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9 für Manöver
1. bebauten Grundstücken;
oder andere Ubungen in Anspruch genommen
2. Grundstücken, die wegen der land- werden, wenn der Zweck der Ubung es erfor-
oder forstwirtschaftlichen Nutzung dert. Dabei sind die militärischen und zivilen
oder als Wasserschutzgebiet durch Belange gerecht abzuwägen.
die zustündi9en Behörden als beson-
ders schutzbedürftig erklärt worden (2) § 71 Abs. 4 gilt entsprechend; § 3 Abs. 1
sind; Satz 1 findet keine Anwendung."
3. Tier-, Naturschutzgebieten oder Na- 41. § 75 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz 2
turdenkmalen; ergänzt:
4. Stätten von religiöser, kultureller ,,In den Fällen des § 72 a gelten für die Ent-
oder geschichtlicher Bedeutung; schädigung die § § 22 bis 24 entsprechend.
11
5. Friedhöfen;
42. a) Dem § 76 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz 2
6. Anlagen, welche bestimmt sind, die
angefügt:
Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-,
Wasserstraßen-, See- oder Luftver- „Bei Beschädigungen von Verkehrsanlagen
kehrs zu gewährleisten, und Ver- oder Verkehrseinrichtungen sind auch die
kehrsflughäfon; Kosten zu ersetzen, die zur Aufrechterhal-
7. Anlagen, welche bestimmt sind, die tung des öffentlichen Verkehrs notwendig
Nachrichtenübermittlung zu gewähr- sind, es sei denn, daß die Beschädigung durch
leisten; eine Benutzung im Rahmen des Gemein-
gebrauchs verursacht wurde."
8. Anlagen zur Ent- oder Bewässerung
sowie zur Abwässerbeseitigung; b) § 76 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
9. Anlagen zum Schutz gegen Natur- ,, (3) Wird eine nach § 71 oder § 72 a zum
gewalten; Gebrauch überlassene Sache verschlechtert
10. Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder beschädigt oder kann sie nicht zurück-
oder Energie." gegeben werden, so gilt § 27 Abs. 2 und 3
sinngemäß."
38. § 69 erhält fol9ende Fassung:
,,§ 69 43. Hinter § 76 wird folgender § 76 a eingefügt:
Manöver oder andere Ubungen sind rechtzei- ,,§ 76 a
tig bei den zusUindigen Behörden anzumelden. Wird durch die Benutzung eines Grundstücks
Dabei ist anzugeben, in welchem Umfang Stra- zu Manövern oder anderen Ubungen dessen ge-
ßen voraussichtlich mehr als verkehrsüblich wöhnliche Nutzung derart beeinträchtigt, daß
benutzt werden solJen. Zeit, Ort und Durchfüh- dadurch eine Ertragsminderung oder ein son-
rungsbedingungen der Manöver sollen minde- stiger Nutzungsausfall verursacht wird, so ist
stens 2 Wochen vor Beginn in ortsüblicher eine Entschädigung zu gewähren, die diesen
Weise durch die zuständige Landesbehörde be- Nachteil angemessen ausgleicht. 11
kanntgemacht werden. Davon abweichend kön-
nen über die Anmeldung und Bekanntgabe von 44. § 77 erhält folgende Fassung:
Ubungen die Truppen mit den zw;tändigen Be-
,,§ 77
hörden besondere Vereinbarungen treffen."
39. § 70 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Leistungen nach den §§ 71, 72 werden durch
Behörden angefordert, die gemäß § .5 Abs. 1
,, (1) Die Truppen dürfen bei Manövern oder durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Für
anderen Ubungen, die nach § 69 angemeldet die Anforderung der in § 72 a aufgeführten
sind, die öffentlichen Verkehrswege mehr als Manöverleistungen sind die in § 5 Abs. 2 be-
verkehrsüblich benutzen, soweit es zur Errei- zeichneten Behörden zuständig. Die Vorschrif-
chung des Ubungszwcrkes unter gebührender ten des § 5 a finden sinngemäß Anwendung."
Berücksichtigung der öfientlichen Sicherheit und
Ordnung dringend geboten ist und nicht ein- 45. § 79 erhält folgende Fassung:
schränkende Bedingungen nach § G6 Abs. 1 oder
,,§ 79
Beschränkungen nach § 68 Abs. 2 entgegen-
stehen. Offcnlliche V crkehrswcqc dürfen nur (1) Für die Durchführung der Anforderung
auf Grund einer Vercinbanmg mit den zustän- gelten die Vorschriften der §§ 36 bis 40, 44, 46
digen Behörden ganz oder teilweise für den und 47.
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961 1761
(2) rc,r di() I7nl~;cfo.icli9unq nach§§ 75 und 76 a (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie
und die Er!;ülzlcisl.unq nc1d1 § 7G gelten die Vor- vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis
schriften dc!s § 25 J\ bs. 4, der §§ 30, 33 Abs. 2, zu fünfzigtausend Deutsche Mark, wenn sie
der §§ 35, 50, 52 bis 59, 60 Abs. 1 und der §§ 61 fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis
bis 65. § 49 gilt mit der Maß9c.1be, daß die in§ 77 zu fünftausend Deut.sehe Mark geahndet werden.
Satz 2 gcrnmnten ßehörden nur für die Fest-
setzung von Enlschädignngen bei der Anforde- (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4
rung von Sachen und Leistungen gemäß § 72 a gelten auch für den gesetzli.chen Vertreter des
zuständig sind. § 58 Abs. 2 gilt mit der Maß- Leistungspflichtigen und in den Fällen einer An-
gabe, daß in den Füllen des § 76 Abs. 1 das forderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 auch für
Landgericht, in dr~ssen ßczirk der Schaden ent- den, der die tatsächliche Gewalt über die Sache
standen ist, in den Fällen des § 76 a dus Land- ausübt.
gericht, in dessen Bezirk dc1s Grundstück belegen (5) Anforderungsbehörden, die Bundesbehör-
ist, örtlich ausschließlich zusUindig ist. den sind, nehmen die Befugnisse der Verwal-
(3) Die Entschädigung oder Ersatzleistung soll tungsbehörden im Sinne des § 73 des Gesetzes
tunlichst im Wege der Vereinbarung geregelt über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952
werden. Der Zahlungspflichtige hat auf den Ab- (Bundesgesetzbl. I S. 177) und der obersten Ver-
schluß einer Vereinbarung mit den Berechtigten waltungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 die-
hinzuwirken. Kommt eine Vereinbarung nicht ses Gesetzes wahr."
zustande, so gilt § 51 Abs. 3 bis 5."
48. § 82 erhält folgende Fassung:
46. Hinter § 80 ist ein neuer § 80 a mit folgendem ,,§ 82
Wortlaut einzufügen:
Wer in der Absicht, die angeforderte Leistung
,,§ 80 a zu vereiteln, eine der in § 81 Abs. 1 Nr. 1, 2
Wenn die Bundesregierung feststellt, daß die oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen oder Un-
Herstellung der Einsatzfähigkeit oder die Siche- terlassungen begeht und dadurch vorsätzlich das
rung der Operationsfreiheit der Truppen not- öffentliche Wohl erheblich gefährdet, wird mit
wendig ist, finden die Vorschriften des § 66 Gefängnis bis zu einem J ah.r und mit Geldstrafe
Abs. 2, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 69 oder mit einer dieser Strafen bes traft."
und 70 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung."
49. Hinter § 82 wird ein neuer § 82 a mit folgendem
47. § 81 erhält folgende Fassung: Wortlaut eingefügt:
,,§ 81 ,,§ 82 a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Lei- (1) Wer vorsätzlich die durch § 18 Abs. 4 be-
stungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig gründete Verpflichtung verletzt, wird mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
1. eine Leistung, die nicht lediglich durch
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Bereitstellungs bescheid angefordert ist,
nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungs- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
gemäß oder nicht vollständig bewirkt der Absicht, sich oder einem Dritten einen Ver-
oder einer ihm auf Grund des § 2 auf- mögensvorteil zu verschaffen oder jemanden zu
erlegten Verpflichtung zur Duldung schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu
od<::~r Unterlassung zuwiderhandelt; zwei Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe er-
2. entgegen dem § 18 Abs. 1 die Auskunft kannt werden.
nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des
fristgemäß erteilt, die vorhandenen Un- Verletzten ein."
terlagen nicht, unvollständig oder nicht 50. Dem § 90 wird folgender Absatz 2 angefügt:
fristgemäß vorlegt oder einem Verlan-
gen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 oder einer ,, (2) § 58 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß das
Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Landgericht örtlich ausschließlich zuständig ist,
zuwiderhandelt; in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat,
welche die Entschädigung festzusetzen oder die
3. der schriftlichen Anordnung, eine Lei-
Ersatzleistung anzubieten hat."
stung vorzubereiten (§ 18 a), zuwider-
handelt; 51. § 91 ist wie folgt zu fassen:
4. entgegen einer ihm nach §, 37 Abs. -1
auferlegten Verpflichtung eine Ver- ,,§ 91
äußerung oder Verfügung nicht anzeigt. Die Deutsche Bundespost und die Deutsche
Bundesbahn können nicht zu Leistungen nach
(2) Ordnungswidrig handcl t ferner, wer, ohne
diesem Gesetz, die sonstigen Eisenbahnen des
Leistungspi1ichtigcr zu sc~in, vorsätzlich in Kennt-
öffentlichen Verkehrs nicht zu Verkehrsleistun-
nis der Leistungspflicht eines anderen einen Ge-
gen mit Schienenfahrzeugen einschließlich des
genstand, der nicht lediglich durch Bereitstel-
Schienenersatz- und -ergänzungsverkehrs heran-
lungsbescheid angefonlcrl ist, beiseite schufft,
gezogen werden."
beschädigt, zerstört, un brnuchbar macht oder
verd~rben läßt. 52. § 93 wird gestrichen.
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
53. § 94 crhült foJurndc Far;sung: Artikel III
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft.
,,§ 94
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Rechtsverord-
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes nung vom 16. November 1956 (Bundesgesetzbl. I
das Crundrechl. d(~r Unv<~rletzlichkeit der Woh- S. 859) über die Bestimmung von Gegenständen, die
nung (Artikel 13 des Grundgeselzes) berührt als bewegliche Sachen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1,
wird, wird diPscs Grundrecht eingeschränkt." 5 und 6 des Bundesleistungsgesetzes gelten, außer
Kraft.
Artikel IV
Artikel II Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
den Wortlaut des Bundesleistungsgesetzes in der
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das nach Artikel I geltenden Fassung unter neuem
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar- Datum bekanntzugeben und hierbei Unstimmig-
tikel 13 des Grundgesetzes) berührt wird, wird die- keiten in der Paragraphenfolge und in;i Wortlaut zu
ses Grundrecht eingeschränkt. beseitigen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. September 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961 1763
Verordnung
über die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen
(Aufzugsverordnung - AufzV)
Vom 23. September 1961
Inhaltsübersicht
§
Sachlichf:r Geltungsbereich ............................................ .
Allgemeine Vorschriflc:n über Errichtung und Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Abnahmeprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Auswechselung von Tragmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
F[ctuptprüfung . ....................................................... 6
Zwischenprüfung ............... ....................................... 7
Prüfung r1c1ch Sc:lwdcnsftillcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
J\nuconlnctc Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
I T«t1;)lJnüf'ung vor Wi(:derinbctriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
PriiJhc::;dwiniDUnuen ................................................... 11
Vernnl<1sstmg der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Prüfuna von Baulcilcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Sc1d1vctsL~indig<) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Belric~bscinslcllung .................................................... 15
Aufzufr.;vvörLcr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Au rzugsführcr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Unf~i He . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Aursid1l über /uil<1gcn des Bundes und Anlagen auf Seeschiffen . . . . . . . . . . 19
Tcdrnisdwr .Ausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Ubcrg,ingsbcslimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Strafta tcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Gcllung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Inkraftlrelen .......................................................... 24
Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 4 sowie des § 24 d (2) Für die Errichtung und den Betrieb von Auf-
Satz 3 der Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch zugsanlagen an Bord von Schiffen gilt diese Verord-
§ 76 Abs. 2 Nr. 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nung
vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), ver- 1. für Seeschiffe, die nach dem Flaggenrechts-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des gesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetz-
Bundesrates: blatt I S. 79) die Bundesflagge führen, außer
für Seeschiffe, denen die Befugnis zur Füh-
§ 1 rung der Bundesflagge lediglich für eine
Uberführungsreise nach § 10 des Flaggen-
Sachlicher Geltungsbereich
rechtsgesetzes verliehen worden ist, und
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und
2. für Binnenschiffe, die in einem Binnen-
den Betrieb von Aufzugsanlagen mit mehr als 2 m
schiffsreg·ister im Geltungsbereich dieser
Förderhöhe, deren Fahrkörbe oder Plattformen zwi-
Verordnung eingetragen sind.
schen festen Zugangsstellen bewegt und geführt
werden, sofern diese Anlagen gewerblichen Zwecken (3) Diese Verordnung gilt nicht für die Errichtung
dienen. Sie gilt auch für Anlagen, die nicht gewerb- und den Betrieb von
lichen Zwecken dienen, wenn sie im Rahmen wirt-
schaftlicher Unternehmungen Verwendung finden 1. Aufzugsanlagen, die unter Ausschluß von
oder soweit es der Arbeitsschutz erfordert. Personenbeförderung bei Bau- oder Ab-
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
bruchmbcitcn verwendet werden und den § 3
Aufslellungsorl wechseln (Bauaufzüge),
Anzeigepflicht
2. handbetriebcnen Aufzugsanlagen mit einer
Trar3kraft von höchstens 20 kg, (1) vVer eine Aufzugsanlage errichtet oder wesent-
lich ändert, hat dies der Aufsichtsbehörde und dem
3. handbetriebenen Aufzugsanlagen mit einer
Sachverständigen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige
Tragkraft von mehr als 20 kg bis höch-
ist zu erstatten, bevor mit der Errichtung oder Ände-
stens 100 kg und einer Plattformgröße von
rung der Anlage begonnen wird.
nicht mehr als 0,5 mt, wenn sie ausschließ-
lich zur Beförderung von Müll oder Asche (2) Der Anzeige an den Sachverständigen sind ein
zwischen Keller und Erdgeschoß dienen Zweitstück der Anzeige so.wie in je zwei Stücken
und wenn ihre Handwinde am Deckel der die Beschreibungen, Zeichnungen und Berechnungen
Schachta bdeckung der oberen Ladestelle der Aufzugsanlage oder, wenn eine bestehende An-
angebracht ist, lage geändert werden soll, der zu ändernden Teile
4. kraftbetriebenen Aufzugsanlagen mit einer beizufügen. Wird die Aufzugsanlage im Auftrage
Tragkraft von höchstens 5 kg und einem des Anzeigepflichtigen von einem Unternehmer er-
Fahrkorbgewicht von höchstens 15 kg, richtet oder wesentlich geändert, so müssen die für
den Sachverständigen bestimmten Unterlagen auch
5. Umlaufaufzugsanlagen, die ausschließlich von dem Unternehmer unterschrieben sein.
zur Güterbeförderung dienen,
(3) Wer auf einem Schiff, das nach Flaggenwechsel
6. Aufzugsanlagen, deren Führungen mehr
die Bundesflagge führt, eine bestehende Aufzugs-
als 30 Grad gegen die Senkrechte geneigt
anlage weiterbetreiben will, hat dies der Aufsichts-
sind, wenn sie ausschließlich zur Güterbe-
behörde und dem Sachverständigen anzuzeigen. Die
förderung dienen und ohne Fahrschacht-
Anzeige ist unverzüglich nach dem ersten Eintreffen
türcn, Fahrschachtwände oder sonstige die
des Schiffes in einem im Geltungsbereich dieser Ver-
Sicht auf die Fahrbahn behindernde Um-
ordnung liegenden Hafen schriftlich zu erstatten.
wehrungen ausgeführt si~d,
7. Aufzugsanlagen mit nur einer Ladestelle,
die ausschließlich zur Güterbeförderung § 4
dienen und deren Fahrkorb oder Plattform
am Ende der Fahrbahn durch selbsttätiges Abnahmeprfüung
Kippen oder Aufklappen entladen wird, (1) Aufzugsanlagen dürfen nach ihrer Errichtung
8. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genom-
Güterbeförderung dienen und als Teil men werden, nachdem der Sachverständige sie an
einer mechanischen Förderanlage selbst- Hand der Anzeigeunterlagen in betriebsfertigem
tätig beschickt und entladen werden, wenn Zustand geprüft und eine Bescheinigung über das
durch die Anordnung und Verkleidung der Ergebnis der Prüfung erteilt hat (Abnahmeprüfung).
Ladestellen verhindert wird, daß Personen Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob
in die Fahrbahn geraten können,
1. die in den Anzeigeunterlagen festgelegte
9. Hebevorrichtungen, die ausschließlich zur Ausführung oder Änderung der Anlage den
Beschickung von Maschinen dienen, wenn Vorschriften dieser Verordnung entspricht,
sie mit der Maschine fest verbunden sind,
2. die Anlage in Ubereinstimmung mit den
10. Versenk- und Hcbevorrichtungen, die Anzeigeunterlagen nach den Vorschriften
ausschließlich schauspielerischen Darbie-- dieser Verordnung errichtet oder geändert
tungcn auf Theaterbühnen dienen,
worden ist und
11. Sargversenk- und Hebevorrichtungen in
Andachtsräumen,, 3. die Anlage ordnungsgemäß betrieben wer-
den kann.
12. Schiffshebewerken,
13. Seilbahnen. (2) Bei der Abnahmeprüfung ist insbesondere zu
prüfen, ob folgende Bauteile nach Bauart und Aus-
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Aufzugsanla- führung den nachstehend aufgeführten Anforderun-
gen in Betrieben des Bergwesens. gen entsprechen:
1. Türverschlüsse von Fahrschachttüren mit
mehr als 1,2 m Offnungshöhe dürfen auch im
§ 2 Dauerbetrieb keine Minderung ihrer Zuver-
lässigkeit, insbesondere durch Abnutzung,
Allgemeine Vorschriften erleiden,
über Errichtung und Betrieb
2. Sperrfangvorrichtungen müssen das zum
Aufzugsanlagen müssen gemäß den für sie auf sicheren Abfangen des Fahrkorbes oder
Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung Gegengewichtes erforderliche Arbeitsver-
erlassenen technischen Vorschriften und im übrigen mögen aufweisen. Bremsfangvorrichtungen
gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Tech- müssen auch unter den im Betrieb verän-
nik errichtet und betrieben werden. derlichen Reibungsverhältnissen die zum
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961 1765
Abfangen erforderliche Bremskraft auf- decke abgedeckt wird und deren Tragkraft
weisen, höchstens 1000 kg, deren Fahrkorbgrund-
3. Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine fläche höchstens 2,5 m 2 und deren Betriebs-
ausreichende Empfindlichkeit, Ansprechge- geschwindigkeit höchstens 0,3 m/s betragen
nauigkeit und Klemmwirkung besitzen und (Unterfluraufzüge) oder
auch im Dauerbetrieb die Fangvorrichtung 3. die nicht mehr als drei Ladestellen haben
spätestens bei Erreichen der Auslöse- und deren Tragkraft 1000 kg, deren Fahr-
geschwindigkeit sicher einrücken, korbgrundfläche 2,5 m 2 und deren Betriebs-
4. Puffer in Anlagen mit mehr als 1,25 m/s geschwindigkeit 0,3 m/s nicht übersteigen
Betriebsgeschwindigkeit müssen den Fahr- (Vereinfachte Güteraufzüge).
korb und das Gegengewicht beim Aufsetzen (4) Die Fristen nach Absatz 2 und 3 laufen auch,
stoßfrei ohne gefährliche Verzögerung und wenn die Anlage nicht. betrieben wird. Der Haupt-
ohne gefährliche Drucksteigerung im Puffer- prüfung bedarf es nicht, wenn die Anlage vor Ablauf
zylinder zum Stillstand bringen. der Frist außer Betrieb gesetzt und dies dem Sach-
verständigen mitgeteilt ist.
(3) Die Prüfung nach Absatz 2 entfällt bei Bau-
teilen, für die ein Abdruck der Bescheinigung nach (5) Findet vor Ablauf der Frist eine Prüfung statt,
§ 13 Abs. 2 und die Bescheinigungen des Herstellers die der Hauptprüfung in vollem Umfang entspricht,
vorgelegt werden, daß das Bauteil nach Bauart und so beginnt der Lauf der Fristen nach Absatz 2 und 3
Ausführung mit dem in der Bescheinigung nach § 13 mit Abschluß dieser Prüfung.
Abs. 2 beschriebenen Bauteil übereinstimmt. (6) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Aus•
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für nahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3
den Weiterbetrieb einer Aufzugsanlage im Fall des zulassen, wenn der Schutz der Beschäftigten und
§ 3 Abs. 3 nach dem ersten Eintnffen des Schiffes Dritter auf andere Weise gewährleistet ist. Sie kann
in einem im Geltungsbereich dieser Verordnung lie- zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter die Fristen
genden Hafen; die Aufsichtsbehörde kann im Einzel- verkürzen.
falle Ausnahmen von den Vorschriften des Absat- § 7
zes 2 zulassen, wenn der Schutz der Beschäftigten
und Dritter auf andere Weise gewährleistet ist. Zwischenprüfung
Zwischen der Abnahmeprüfung und der ersten
§ 5 Hauptprüfung sowie zwischen den Hauptprüfungen
unterliegen die Aufzugsanlagen einer nicht ange-
Auswechselung von Tragmitteln kündigten Zwischenprüfung durch den Sachverstän-
Der Anzeige nach § 3 Abs. 1 und der Abnahme- digen. Hierbei wird die Anlage daraufhin geprüft,
prüfung nach § 4 Abs. 1 bis 3 bedarf es nicht, wenn ob sie ordnungsgemäß betrieben werden kann und
Tragmittel für Fahrkörbe, Plattformen und Gegen- ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand
gewichte ohne sonstige Änderung der Anlage durch befinden. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
gleichartige Tragmittel ausgewechselt werden.
§ 8
§ 6 Prüfung nach Schadensfällen
Hauptprüfung Nach Bruch von Triebwerkswellen, nach Absturz
von Fahrkörben oder Gegengewichten, nach Versa-
(1) Aufzugsanlagen unterliegen wiederkehrenden gen von Türsicherungen sowie nach einem Brand im
Hauptprüfungen durch den Sachverständigen. Die Fahrschacht oder Maschinenraum ist die Aufzugsan-
Hauptprüfung erstreckt sich darauf, ob die Anlage lage außer Betrieb zu setzen. Vorfälle nach Satz 1
den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und sind der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständi-
ob sie ordnungsgemäß betrieben werden kann. gen unverzüglich anzuzeigen. Die Anlage darf erst
(2) Die Hauptprüfung ist nach Ablauf von zwei wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der
Jahren seit Abschluß der Abnahmeprüfung oder der Sachverständige die Anlage oder die betroffenen
letzten Hauptprüfung durchzuführen. Anlageteile auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft
und über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheini-
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Frist
gung erteilt hat.
vier Jahre bei ausschließlich der Güterbeförderung
dienenden Aufzugsanlagen, § 9
1. deren Tragkraft nicht mehr als 300 kg be- Angeordnete Prüfung
trägt und deren Fahrkorb bei einer Grund- Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen
fläche von höchstens 0,8 m 2 eine lichte oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall
Höhe von höchstens 1,2 m aufweist oder bei außerordentliche Prüfungen anordnen.
größerer Höhe durch fest angebrachte Ein-
bauten in Räume von höchstens 1,2 m Höhe § 10
unterteilt ist (Kleingüteraufzüge}, Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme
2. deren Fahrschacht das Erdgeschoß mit Eine Aufzugsanlage, die außer Betrieb gesetzt
einem darunter liegenden Geschoß verbin- und bei der seit der letzten Hauptprüfung oder
det und in der Ebene des Erdgeschoßbodens einer Prüfung, die der Hauptprüfung in vollem Um-
durch Klappen, Deckel oder die Fahrkorb- fang entsprochen hat, die Frist nach § 6 Abs. 2 oder 3
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
verstrichen ist, darf erst wieder in Betrieb genom- § 15
men werden, wenn der Sachverständige eine Haupt- Betriebseinstellung
prüfung durchgeführt hat.
Eine Aufzugsanlage darf nicht betrieben werden,
§ 11 wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte
oder Dritte erheblich gefährdet werden.
Prüfbescheinigungen
(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis § 16
einer Prüfung nach den §§ 4 und 6 bis 10 eine Be- Aufzugswärter
scheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung
Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, in der Per-
Dritte erheblich gefährdet werden, so hat er dies der sonen befördert werden dürfen, hat mindestens
Aufsichtsbehörde mitzuteilen. einen Aufzugswärter zu bestellen und diesen anzu-
weisen,
(2) Der Bescheinigung über das Ergebnis der Ab-
nahmeprüfung hat der Sachverständige die Zweit- 1. die Anlage zu beaufsichtigen und zu warten,
stücke der mit dem Prüfvermerk versehenen An- 2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, be-
zeigeunterlagen beizufügen. Einen Abdruck der stimmten Personen zu melden,
Bescheinigung hat er der Aufsichtsbehörde zu über-
senden. 3. eine Weiterbenutzung der Anlage zu ver-
hindern, wenn durch Mängel an ihr Be-
(3) Die Bescheinigungen über das Ergebnis der schäftigte oder Dritte erheblich gefährdet
durchgeführten Prüfungen sind am Betriebsort der werden,
Anlage aufzubewahren.
4. einzugreifen, wenn Personen durch Be-
triebsstörungen im Fahrkorb eingeschlossen
§ 12
sind.
Veranlassung der Prüfung Er hat dafür Sorge zu tragen, daß ein Aufzugswärter
Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat zu veran- jederzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage
lassen, daß die nach § 6 vorgeschriebenen und die zur Benutzung bereitsteht.
nach § 9 angeordneten Prüfungen vorgenommen (2) Zum Aufzugswärter darf nur bestellt werden,
werden. wer das 21. Lebensjahr vollendet und ·in einer Prü-
fung durch den Sachverständigen die Kenntnis der
§ 13 für die Anlage geltenden Vorschriften und die für
Prüfung von Bauteilen den Betrieb und die Wartung erforderliche Sach-
kunde nachgewiesen hat. Von dem Erfordernis be-
(1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers stimmter einzelner Sachkenntnisse kann abgesehen
prüft der für dessen Betrieb zuständige Sachverstän- werden, wenn sichergestellt ist, daß eine sachkun-
dige, ob ein in § 4 Abs. 2 genanntes Bauteil seiner dige Person die Anlage insoweit neben dem Auf-
Bauart und Ausführung nach den Anforderungen zugswärter regelmäßig wartet. Bescheinigungen über
dieser Verordnung entspricht. Der Sachverständige die Prüfungen sind am Betriebsort der Anlage auf-
hat eine Stellungnahme des Deutschen Aufzugsaus- zubewahren.
schusses einzuholen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen. daß ein
(2) Der Sachverständige teilt das Ergebnis der Aufzugswärter, der nicht die erforderliche Sach-
Prüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde kunde hat oder der wiederholt den Vorschriften
mit. Entspricht ein in § 4 Abs. 2 genanntes Bauteil, dieser Verordnung oder den für Aufzugsanlagen
das nach Absatz 1 geprüft worden ist, der Bauart erlassenen technischen Vorschriften zuwidergehan-
und Ausführung nach den Anforderungen dieser delt oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat,
Verordnung, so erteilt die nach Landesrecht zustän- nicht weiter als Aufzugswärter beschäftigt werden
dige Behörde hierüber eine Bescheinigung. Sie hat darf. Sie kann ferner anordnen. daß die Anlage
dem Deutschen Aufzugsausschuß eine Abschrift jeder außer durch den Aufzugswärter regelmäßig durch
erteilten Bescheinigung zu übersenden. eine Person zu warten ist, die besondere Sachkennt-
nisse hat.
§ 17
§ 14
Aufzugsführer
Sachverständige
(1) Mit der Bedienung der Aufzugsanlage dürfen
(1) Sachverständige für die nach dieser Verord- nur Personen beauftragt werden (Aufzugsführer),
nung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfun- die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit der
gen sind die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 Bedienung der Anlage und mit den dafür geltenden
und 2 der Gewerbeordnung. Vorschriften vertraut sind. Soll der Aufzugsführer
(2) Für Aufzugsanlagen der Wasser- und Schiff- die Aufzugsanlage bedienen, um mit ihr andere
fahrtsverwaltung des Bundes kann der Bundesmini- Personen zu befördern, so muß er für diese Aufgabe ~
ster für Verkehr, für Aufzugsanlagen der Bundes- besonders unterwiesen und in eine Liste eingetra-
wehr der Bundesminister für Verteidigung besondere gen sein, die am Betriebsort der Anlage aufzu-
Sachverständige bestimmen. bewahren ist.
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961 1767
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, um den ordnungs- Vertreter der Wissenschaft,
gemäßen Betrieb der Aufzugsanlage zu sichern, Vertreter der Gewerkschaften.
anordnen, daß ständig oder zu bestimmten Zeiten
ein Aufzugsführer mit der Bedienung beauftragt (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
wird. Sie kann ferner anordnen, daß ein Aufzugs- ordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und
führer, der wiederholt den Vorschriften dieser Ver- für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Vertre-
ordnung oder den für Aufzugsanlagen erlassenen ter der Landesregierungen und ihre Stellvertreter
technischen Vorschriflen zuwidergehandelt oder sich beruft er auf Vorschlag des Bundesrates.
sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung
als Aufzugsführer bcschüflig t werden darf. und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden
§ 18 bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung.
Unfälle
(4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell-
Wer eine Aufzuqsc1nlc1ge be:Lrcibt, hc1t jeden Un- vertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
fall bei dem Betrieb der Anluge, bei dem ein
Mensch getötet oder der Körper oder die Gesund- § 21
heit eines Menschen verletzt worden ist, der Auf-
sichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Außerdem Dbergangsbestimmungen
hat er den Unfall dem zuständigen Träger der ge-
(1) Abweichend von § 6 Abs. 2 beträgt die Frist
setzlichen Unfallversicherung und der technischen
für die Hauptprüfung vier Jahre bei
Uberwachungsorganisation anzuzeigen; dies gilt
nicht für Anlagen der Bundeswehr. 1. Aufzugsanlagen, deren Fahrschachtzugänge
nicht mehr als 1,2 m lichte Höhe haben
§ 19 oder mit Brüstungen von mindestens 0,4 m
Höhe versehen sind,
Aufsicht über Anlagen des Bundes und Anlagen
auf Seeschiffen 2. Bremsaufzügen in Getreidemühlen,
3. Ablaßvorrichtungen,
(1) Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen
Bundespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung wenn diese Anlagen vor Inkrafttreten dieser Ver-
des Bundes sowie der Bundeswehr ist der zustän- ordnung einer Abnahmeprüfung unterzogen wor-
dige Bundesminister oder die von ihm bestimmte den sind.
Stelle. Für andere Anlagen, die der Uberwachung (2) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, die vor In-
durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d krafttreten dieser Verordnung in Betrieb genom-
Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung. men worden ist und den bis dahin geltenden Vor-
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 ist Auf- schriften über die Errichtung und den Betrieb von
sichtsbehörde für Anlagen an Bord von Seeschiffen Aufzugsanlagen nicht unterworfen war, hat. vor Ab-
die für die Aufsicht über die Durchführung der lauf von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-
Arbeitsschutzvorschriften des Seemannsgesetzes zu- ordnung der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten
ständige Behörde. und eine Hauptprüfung durch den Sachverständigen
zu veranlassen. Die Anlage darf bis zur Haupt-
§ 20
prüfung weiter betrieben werden.
Technischer Ausschuß
(3) Soweit bestimmten Personen vor Inkraft-
(1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial- treten dieser Verordnung nach den bis dahin gel-
ordnung wird der Deutsche Aufzugsausschuß gebil- tenden Vorschriften die Befugnisse von amtlirli. an-
det. Er setzt sich aus folgenden sachverständigen erkannten Sachverständigen übertragen worden
Mitgliedern zusammen: sind, bleibt diese Befugnis unberührt.
Vertreter des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung, § 22
Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Straftaten
Vertreter des Bundesministers für Verkehr,
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Vertreter des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen, 1. die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 3, § 8 Satz 2, § 18 Satz 1 oder § 21
6 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich
Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig
beteiligten Ressorts,
erstattet,
3 Vertreter der Technischen Uberwachungsvereine,
2. eine Aufzugsanlage entgegen
Vertreter der staatlichen technischen Uber-
wachung, a) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Betrieb nimmt,
Vertreter der Trtiger der gesetzlichen Unfallver- b) § 4 Abs. 4 weiterbetreibt,
sicherung, c) § 8 Satz 1 nicht außer Betrieb setzt,
5 Vertreter der Aufzugshersteller, von denen einer · d) § 8 Satz 3 oder § 10 wieder in Betrieb
dem Handwerk angehört, nimmt oder
4 Vertreter der Betreiber von Aufzugsanlagen, e) § 15 betreibt,
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
3. entgegen § 12 es unterläßt, eine vorge- Kalendermonates in Kraft. § 20 tritt am Tage nach
schriebene oder angeordnete Prüfung zu der Verkündung in Kraft, § 4 Abs. 2 und 3 und § 13
veranlassen, treten mit Inkrafttreten der technischen Vorschrif-
4. einer Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 oder ten in Kraft.
2 oder § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt oder (2} Vom Inkrafttreten dieser Verordnung an sind
5. einer schriftlichen Anordnung nach § 16 auf Aufzugsanlagen, die den Vorschriften dieser
Abs. 3 oder § 17 Abs. 2 über die Beschäfti- Verordnung unterliegen, die Vorschriften der Län-
gung von Aufzuuswctrtern oder Aufzugs- der über die Einrichtung und den Betrieb von Auf-
führern nicht nachkommt, zügen nicht mehr anzuwenden mit Ausnahme
wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung 1. der Vorschriften über die Beschaffenheit
bestraft. des Fahrschachtes, der Fahrschachtzugänge
und des Triebwerkraumes, über die Be-
(2) Wer durch die Tat vorsätzlich oder leicht- leuchtung der Fahrschachtzugänge, der
fertig Leben oder C]esundheit von Menschen gefähr- Fahrkörbe und des Triebwerkraumes so-
det, wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbe- wie über die Aufzugsschilder,
ordnung bestraft
2. der Technischen Grundsätze und
(3) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 5
ist nur stra1bar, wenn die Anordnung ausdrücklich 3. der Vorschriften über den technischen Ab-
auf die Strafvorschriften der Gewerbeordnung ver- lauf der Abnahmeprüfung und der regel-
weist. mäßigen Untersuchungen (Hauptprüfun-
§ 23
gen).
Geltung in Berlin (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Vor-
schriften sind vom Inkrafttreten der technischen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Vorschriften an nicht mehr anzuwenden. Die in
Uberleilungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes- Absatz 2 Nr. 3 genannten Vorschriften sind nicht
gesctzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des mehr anzuwenden, sobald insoweit auf Grund des
Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Ge- § 24 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung erlassene
werbeordnung auch im Lmd Berlin. Vorschriften in Kraft treten.
§ 24 (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann bis zum Inkrafttreten der technischen Vor-
lnkraittreten schriften im Einzelfall Ausnahmen von den Tech-
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des nischen Grundsätzen zulassen, wenn der Schutz der
§ 4 Abs. 2 und 3 und der §§ 13 und 20 am ersten Beschäftigten und Dritter auf andere Weise gewähr-
Tag des auf die Verkündung folgenden dritten leistet ist.
Bonn, den 28. September 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanze,iger Verlagsges. m b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundes9esetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundcsgeselzblalt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10