1741
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1961 Nr. 77
Tag Inhalt Seite
6. 8.61 Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes 1741
In Teil II Nr. 49, ausgegeben am 21. September 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
das Internationale Ubereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 (Ändert Bundes-
gesetzbl. 111 9511-8), - Gesetz zu dem Vertrag vom 18. März 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Griechenland über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozia-
listischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind. - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Erteilung von Rheinscbifferpatenten. - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die 'Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-
straßen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen (Inkrafttreten für Kuba).
Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 14 zur Durchführung einer Lohnerhebung.
Bekanntmachung
der Neuiassung des Bundesfernstraßengesetzes
Vom 6. August 1961
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesfernstraßengesetzes vom 10. Juli
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 877) wird der Wortlaut
des Bundesfernstraßengesetzes unter Berücksichti-
gung des Bundesbaugesetzes vorn 23. Juni 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 341) in der nunmehr geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung des § 5
Abs. 2 und des § 8 Abs. 3 gilt ab 1. Januar 1962.
Bonn, den 6. August 1961
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Z 1997 A
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
in der Fassung vom 6. August 1961
§ 1 § 2
Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs Widmung, Umstufung, Einziehung
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bun-
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfern- desfernstraße durch Widmung.
straßen} sind öffentliche Straßen, die ein zusammen-
hängendes Verkehrsnetz bilden und einem weit- (2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der
räumigen V.erkehr dienen oder zu dienen bestimmt Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der
sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4} Straße dienenden Grundstückes ist, oder der Eigen-
gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz tümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Bereditig-
die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs not- ter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger
wendigen Straßen. der Straßenbaulast den Besitz durdi Vertrag, durdi
Einweisung nach § 19 Abs. 3 oder in einem sonsti-
(2) Sie gliedern sich in gen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.
1. Bundesautobahnen (3) Durdi privatreditliche Verfügungen oder durdi
Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung
2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten über die der Straße dienenden Grundstücke oder
(§ 5 Abs. 4). Rechte an ihnen wird die Widmung nidit berührt.
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die (3 a) Eine öffentliche Straße, die die Vorausset-
nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen be- zung des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundes-
stimmt und so angelegt sind, daß sie frei von höhen- autobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die
gleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur
besonderen Anschlußstellen ausgestattet sind. Sie Bundesautobahn aufzustufen.
sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsver- (4) Eine Bundesfernstraße, bei der die Voraus-
kehr haben. setzungen des § 1 weggefallen sind, ist entsprediend
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Lan-
desrecht ergebende Straßenklasse abzustufen oder,
1. der Straßenkörper; das sind besonders der we.nn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder
Straßengrund, der Straßenunterbau, die überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor-
Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durch- liegen, einzuziehen.
lässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsan-
lagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, (5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt,
öffentlich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Ein-
2. der Luftraum über dem Straßenkörper; wendungen zu geben. Von der Bekanntmachung
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung
die Verkehrseinrichtungen und -anlagen vorgesehenen Teilstrecken in den im Planfeststel-
aller Art, die der Sicherheit oder Leichtig- lungsverfahren ausgelegten Plänen (§ 18 Abs. 2) als
keit des Straßenverkehrs oder dem Schutz solche kenntlich gemacht worden sind oder Teil-
der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; strecken im Zusammenhang mit Änderungen von
unwesentlicher Bedeutung (§ 17 Abs. 2} eingezogen
4. die Nebenanlagen; das sind solche Anla- werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende
gen, die überwiegend den Aufgaben der eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei
Straßenbauverwaltung der Bundesfernstra- Monate vorher angekündigt werden.
ßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Ge-
rätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestel- (6) Uber Widmung, Umstufung und Einziehung
len, Hilfsbetriebe und -einrichtungen; entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
Sie hat vor einer Widmung oder Aufstufung das
5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen Einverständnis des Bundesministers für Verkehr
(§ 15 Abs. 1). herbeizuführen. Die Entscheidung ist in einem vom
Land zu bestimmenden Amtsblatt bekanntzumadien.
(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßen-
verzeichnisse geführt. Der Bundesminister für Ver- (7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebraudi
kehr bestimmt die Nummerung und Bezeichnung (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8).
der Bundesfernstraßen. Bef Umstufung gilt § 6 Abs. 1.
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§ 3 Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so ent-
Straßenbaulast scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
(1) Die Strnßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes-
und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zu- straße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage
sammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Strn- liegt. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemein-
ßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die debezirks, der in geschlossener oder offener Bau-
Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Ver- weise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbe-
kehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu baute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder
unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung
Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste
Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit
einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Ver- der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung
kehrszeichen hinzuweisen. der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann da-
bei mit Zustimmung des Bundesministers für Ver-
(2) Verkehrszeichen nach Absatz 1 hat die Stra- kehr und der Gemeindeaufsichtsbehörde von der
ßenbaubehörde vorbehaltlich anderweitiger Maß- Regel der Sätze 1 und 2 abweichen.
nahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
(5) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach Ortsumgehungen. Verbindet die Ortsumgehung auch
besten Kräften über rlie ihnen nach Absatz 1 oblie- Straßen anderer Träger der Straßenbaulast, so haben
genden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei diese der Verkehrsbedeutung ihrer Straßen entspre-
Schnee- und Eisglütte räumen und streuen. Landes- chend zu den Kosten beizutragen. Mit den Gemein-
rechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter den, die an der Ortsumgehung ein Interesse haben,
zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizei- ist über eine Kostenbeteiligung der Gemeinden eine
mäßigen Reinigung bleiben unberührt. Vereinbarung zu treffen.
(6) Eine Ortsumgehung im Zuge einer Bundes-
straße ist der Teil der Bundesstraße, der zur Beseiti-
§ 4 gung oder Verbesserung einer Ortsdurchfahrt so an-
gelegt ist, daß er im wesentlichen frei von Einmün-
Sicherheitsvorschriften dungen und höhengleichen Kreuzungen ist und daß
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür ein- die anliegenden Grundstücke keine unmittelbaren
zustehen, daß ihre Bauten allen Anforderungen der Zugänge zu ihm haben. Soweit die Ortsumgehung
Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Ge- innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, muß sie
nehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch unmittelbar an die freie Strecke der Bundesstraße
andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. anschließen.
§ 5a
§ 5 Zuwendungen für fremde Träger
der Straßenbaulast
Träger der Straßenbaulast
(1) Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die
im Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Aus-
Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen
bau von Zubringerstraßen zu Bundesautobahnen
nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich--recht-
kann der Bund Zuschüsse oder Darlehen gewähren.
lichen Verpflichtyngen obliegt. Bürgerlich-rechtliche
Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt. (2) Soweit Mittel für Zuwendungen an fremde
Baulastträger im Bundeshaushalt aus dem zweckge-
(2) Die Gemeinden, die bei der Volkszählung
bundenen Mehraufkommen der Mineralölsteuer be-
vom 13. September 1950 mehr als 50 000 Einwohner
reitgestellt werden, gewährt der Bund im Einverneh-
hatten, sind Träger der Straßenbaulast für die Orts-
men mit dem beteiligten Land daraus auch Zuschüsse
durchfahrten im Zuge der Bundesstraßen. Der Bun-
zum Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreis-
desminister für Verkehr kann durch Rechtsverord-
straßen, die Zubringerstraßen zu Bundesstraßen in
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
der Baulast des Bundes sind.
die Ergebnisse einer späteren Volkszählung als maß-
gebend erklären. Er hat dabei auch festzulegen, zu (3) Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2 wer-
welchem Zeitpunkt der Wechsel der Straßenbaulast den gewährt, wenn ein Interesse des weiträumigen
eintritt. Verkehrs besteht.
(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemein-
den ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für
§ 6
Gehwege und Parkplätze.
Eigentum und andere Rechte
(3 a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und
Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so
Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bis-
Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Be- herigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße
grenzung der Ortsdurchfahrt besonders festzulegen. und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4)
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und alle Rechte und Pilichten, die mit der Straße in unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die
Zusammenhang stehl~n, ohne Entschädigung auf den Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine
neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlich- Kosten beseitigen.
keiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Un-
terhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind vom § 8
Dbergang ausgeschlossen.
Sondernutzungen
(l a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast
hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür ein- (1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen über den
zustehen, daß er die Straße in dem durch die Ver- Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der
kehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahr-
unterhalten und den notwendigen Grunderwerb ten der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde darf
durchgeführt hat. die Erlaubnis nur mit Zustimmung des Trägers der
Straßenbaulast erteilen, wenn die Sondernutzung
(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frü- sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die
here Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jah- Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beein-
res verlangen, daß ihm das Eigentum an Grund- trächtigen. fiierüber entscheidet der Träger der Stra-
stücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und ßenbaulast. Die Zustimmung ist auch erforderlich,
Pflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn wenn eine Gemeinde eine Sondernutzung für sich
es vorher nach Absatz 1 übergegangen war. selbst in Anspruch nehmen will.
(3) Beim Ubergang des Eigentums an öffentlichen (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Wider-
Straßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichti- ruf erteilt werden. Ist die Erlaubnis von der Ge-
gung des Grundbuches von der vom Land bestimm- meinde mit Zustimmung des Trägers der Straßen-
ten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grund- baulast widerruflich erteilt, so hat die Gemeinde die
stück liegt. Der Antrag muß vorn Leiter der Behörde Erlaubnis auf Verlarigen des Trägers der Straßen-
oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem baulast zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt,
Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum daß die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtig-
Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grund- keit des Verkehrs beeinträchtigt.
buchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende (3) Für die Erteilung der Erlaubnis können Bedin-
Erklärung, daß das Grundstück dem neuen Träger gungen und Auflagen festgesetzt und Sondernut-
der Straßenbaulast zusteht. zungsgebühren erhoben werden. Bei ihrer Bemes-
(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für sung kann auch der wirtschaftliche Vorteil der
die „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßen- Sondernutzung berücksichtigt werden. Wird in Ge-
verwaltung)". meinden von nicht mehr als 50 000 Einwohnern die
Erlaubnis erteilt, so stehen die Sondernutzungsge-
§ 7 bühren der Gemeinde und dem Träger der Straß-en-
baulast zu gleichen Teilen zu.
Gemeingebrauch
(4) Zu den Sondernutzungen gehören auch die
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jeder- Anlage neuer und die Änderung bestehender Zu-
mann im Rahmen der Widmung und der verkehrs- fahrten zu Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurch-
behördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet fahrten. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine
(Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Ver- Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem
kehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr
Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße dienen soll. Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf
nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen es nicht,
Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für a) wenn Zufahrten zu baulichen Anlagen ge-
den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gea schaffen oder geändert werden, die dem
setzlichen Regelung. Verfahren nach § 9 Abs. 2 unterliegen,
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, b) wenn Zufahrten in einem Flurbereinigungs-
wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Ver- verfahren neu geschaffen oder geändert
meidung außerordentlicher Schäden an der Straße werden.
oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver-
(4 a) Werden durch den Ausbau von Bundesstra-
kehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch
ßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen, die
Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
keine anderweitige ausreichende Verbindung mit
(2 a) Macht die dauernde Beschränkung des Ge- dem öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, so hat der
meingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Er-
Herstellung von Ersatzwegen notwendig, so haben satz zu schaffen oder eine angemessene Entschädi-
die für die Ersatzwege zuständigen Träger der Stra- gung in Geld zu gewähren. Das gilt nicht für Zu-
ßenbaulast gegen den Träger der Straßenbaulast der fahrten, die auf Grund einer widerruflichen Erlaub-
Bundesfernstraßen insoweit einen Anspruch auf Er- nis bestehen.
stattung der Herstellungskosten.
(5) Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlaß des Ge- des Gebrauches durch einen anderen kostspieliger
meingebrauchs über das übliche Maß hinaus verun- hergestellt werden muß, als dies sonst notwendig
reinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung wäre, hat der andere dem Träger _der Straßenbaulast
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1961 1745
die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfah-
zu vergüten, dies gilt nicht für Haltestellenbuchten ren an (§ 18 Abs. 2). Die Baugenehmigungsbehörden
an Bundesstraßen. sollen von einer ihnen gesetzlich zustehenden Mög-
lichkeit, eine Baugenehmigung schon in einem frü-
(6) Ist eine Erlaubnis für besondere Veranstaltun- heren Zeitpunkt zu verweigern, Gebrauch machen.
gen z.B. Rennen, Umzüge, Probefahrten notwendig
und erteilt, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Ab- (5) Bedürfen die Bauanlagen im Sinne des Absat-
satz 1. Vor Erteilung der Erlaubnis hat die hierfür zes 2 keiner Baugenehmigung oder keiner Geneh-
zuständige Behörde den Träger der Straßenbaulast migung nach anderen Vorschriften, so tritt an die
zu hören und die nach Absatz 3 etwa geforderten Stelle der Zustimmung die Genehmigung der ober-
Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebüh- sten Landesstraßenbaubehörde.
ren dem Erlaubnisnehmer aufzuerlegen. (6) Anlagen der Außenwerbung stehen den Hoch-
(7) Ortliche Vorschriften, die die Sondernutzung bauten des Absatzes 1 und den Bauanlagen des Ab-
für Anlieger an Ortsdurchfahrten abweichend regeln, satzes 2 unbeschadet abweichender bundes- oder
bedürfen der Zustimmung der obersten Landesstra- landesrechtlicher Bestimmungen gleich.
ßenbaubehörde. (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungs-
der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Wi- planes entspricht (§§ 9, 173 Abs. 3 des Bundesbau-
derruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einzie- gesetzes vom 23. Juni 1960 - Bundesgesetzbl. I
hung der Straße. Er hat dem Träger der Straßenbau- S. 341), der mindestens die Begrenzung der Ver-
last alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die kehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trä-
Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann gers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.
der Träger der Straßenbaulast angemessene Vor- Absatz 6 gilt nicht in Ortsdurchfahrten.
schüsse oder Sicherheiten verlangen. (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann
(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von frü- im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und
her her bestehen, können zur Sicherheit oder Leich- 4 bis 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vor-
tigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben schriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht be-
werden. § 19 gilt entsprechend. · absichtigten Härte führen würde und die Abyv-ei-
chung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist
(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung oder wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit
des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich die Abweichungen erfordern.
nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeinge-
brauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträch- (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1,
tigung von mir kurzer Dauer für Zwecke der öffent- 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks,
lichen Versorgung außer Betracht bleibt. auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch be-
stand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der
Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädi-
§ 9 gung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen
zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bis-
Bauanlagen an Bundesfernstraßen
her zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren
(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen Hochbau- oder eine wesentliche Wertminderung des Grund-
ten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei stücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der
Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstra- Straßenbaulast verpflichtet.
ßen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn, nicht errichtet werden. Weitergehende (10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der An-
bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben spruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräf-
unberührt. tig festgestellt oder mit der Ausführung begonnen
worden ist, spätesten jedoch nach Ablauf von vier
(2) Im übrigen dürfen für die Errichtung oder we- Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze
sentliche Änderung von Bauanlagen jeder Art längs 1 und 2 in Kraft getreten sind.
der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu
100 m und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m,
gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahr-
bahn, oder wenn die Grundstücke eine unmittelbare § 9a
Zufahrt erhalten, Baugenehmigungen oder nach Veränderungssperre
anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan-
nur mit Zustimmung der obersten Landesstraßenbau-
feststellungsverfahren an (§ 18 Abs. 2) dürfen auf
behörde erteilt werden.
den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur ver- Ubernahme durch den Träger der Straßenbaulast
sagt oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Stra-
für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, ßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht
besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrs- vorgenommen werden (Veränderungssperre). Ver-
gefährdung, Ausbauabsichten und Straßenbaugestal- änderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor-
tung nötig ist. her begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten
(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut-
Beschränkungen der Abslitze 1 und 2 vom Beginn zung werden hiervon nicht .berührt.
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(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier (3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern
Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch die Durchführung dieser Maßnahmen 14 Tage vor-
entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der her schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr
Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in im Verzuge ist.· Die Eigentümer können die Maß-
Geld verlangen. Sie können ferner die Ubernahme nahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde
der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn selbst durchführen.
es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre
wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke (4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Be-
in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art sitzern ob.
zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Uber- (5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigen-
nahme zustande, so können die Eigentümer die Ent- tümern oder Besitzern die hierdurch verursachten
ziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.
Im übrigen gilt § 19 (Enteignung).
(3) Zur Sicherung der Planung neuer Bundesfern-
straßen kann die oberste Landesstraßenbaubehörde § 12
im Benehmen mit der Landesplanungsbehörde Pla-
Kreuzungen und Einmündungen
nungsgebiete festlegen. Auf diese ist Absatz 1 sinn-
öffentlicher Straßen
gemäß anzuwenden. Die Festlegung ist auf höchstens
zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der (1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer
Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbau-
außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahres-Frist las_t der neu hinzugekommenen Straße die Kosten
nach Absatz 2 anzurechnen. der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die
(4) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Kosten der durch die neue Kreuzung notwendigen
den Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, Änderungen der anderen Straßen. Die Änderung
ortsüblich bekanntzumachen. Planungsgebiete sind einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung
außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach
Gemeinden während der Geltungsdauer der Fest- der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet
legung zur Einsicht auszulegen sind. und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen
Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem
(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen,
wenn überwiegende öffentliche Belange nicht ent- (2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu an-
gegenstehen. gelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschluß-
stellen neu geschaffen, so haben die Träger der
Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im
§ 10 Verhältnis der Fahrbahnbreiten zu tragen. Bei der
Schutzwaldungen Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und
Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seiten-
(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundes-
streifen einzubeziehen.
fernstraßen können von der Straßenbaubehörde im
Einvernehmeu mit der nach Landesrecht für Schutz- (3) Wird eine Straße ausgebaut, so hat der Träger
waldungen zuständigen Behörde in einer Breite von der Straßenbaulast dieser Straße die Kosten der
40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten notwendigen Änderungen von Kreuzungen zu tra-
Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden. gen. Werden mehrere Straßen gleichzeitig ausge-
baut, so haben die beteiligten Träger der Straßenbau-
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer last die Kosten der dadurch bedingten Änderungen
oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu von Kreuzungen anteilig in dem Verhältnis zu
unterhalten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach tragen, in dem die Kosten der von ihnen veranlaßten
Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Be- Änderungen bei getrennter Durchführung zueinan-
hörde ob.
der stehen würden.
§ 11 (3 a) Wird die Änderung einer Kreuzung unab-
hängig von dem Ausbau einer Straße wegen der
Schutzmaßnahmen
Entwicklung des Verkehrs erforderlich, so gilt für
(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nach- die Kosten dieser Änderung die Regelung des
teiligen Einwirkun·gen der Natur (z.B. Schneever- Absatzes 2. Beträgt jedoch der durchschnittliche
wehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einer der
Eigentümer von Grundstücken an den Bundesfern- Straßen nicht mehr als 20 vom Hundert des Ver-
straßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen kehrs auf der anderen Straße, so hat der Träger
zu dulden. der Straßenbaulast dieser anderen Straße die Ände-
rungskosten allein zu tragen.
(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und
andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene (4) Uber die Errichtung neuer sowie die wesent-
Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn liche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen
sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen
sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer wird durch die Planfeststellung entschieden. Diese
ihre Beseitigung zu dulden. soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1961 1747
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie (3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßen-
Änderungen zu behandeln. baulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmün- notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die
dungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen. Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher
zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen
sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungs-
strecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendun-
§ 13 gen, die der Träger der Straßenbaulast der Umlei-
Unterhaltung der Kreuzungsanlagen tungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die
Umleitung verursachter Schäden machen muß.
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen liegt dem
Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße die (4) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über
Unterhaltung der Kreuzungsanlage in der Fahrbahn- private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen
breite seiner Straße ob, im übrigen dem Träger der Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung
Straßenbaulast der kreuzenden' Straße. der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch
die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1
(2) Bei Uber- oder Unterführungen hat das Kreu- und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßen-
zungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der baulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Um-
Bundesfernstraße, die übrigen Teile der Kreuzungs- leitung auf Antrag des Eigentümers den früheren
anlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu Zustand des Weges wiederherzustellen.
der sie gehören, zu unterhalten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger neue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere
der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz
Straße dem ,Träger der Straßenbaulast der vorhan-
angeschlossen werden müssen.
denen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung
zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den
Absätzen 1 und 2 entstehen.
(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer be- § 15
stehenden Kreuzung haben die Träger der Straßen- Betriebe an dep Bundesautobahnen
baulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung
und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im (1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den
Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesauto-
Ausgleich zu tragen. bahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Park-
plätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen,
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeit- Raststätten) und einen unmittelbaren Zugang zu den
punkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.
Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreu-
zung durchgeführt ist. (2) Dem Bund ist der Bau der Nebenbetriebe vor-
(6) Die Vorschriften über die Tragung der Kosten behalten. Sie sind, soweit nicht öffentliche Interessen
(Absätze 1 bis 4) gelten nicht, soweit hierüber etwas oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen,
anderes vereinbart wird. zu verpachten. Auf diese Betriebe sind die gewerbe-
rechtlichen Vorschriften anzuwenden, doch gilt
(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsan- folgendes:
lagen sind wie wesentliche Änderungen zu be-
handeln. 1. Der Bund bedarf keiner Erlaubnis nach § 1
des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930
(8) Diese Vorschriften gelten auch für Einmün- (Reichsgesetzbl. I S. 146). Die Straßenbau-
dungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen. behörde hat eine für die Einhaltuny der
(9) Der Bundesminister für Verkehr kann durch gewerberechtlichen Vorschriften verantwort-
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes- liche Person zu bestellen.
rates bedarf, bestimmen, welche Teile der Kreu- 2. Bei verpachteten Nebenbetrieben wird der
zungsanlage zu der einen oder zu der anderen Nachweis des Bedürfnisses durch eine ent-
öffentlichen Straße gehören. sprechende Erklärung der zuständigen
obersten Landesstraßenbaubehörde er-
bracht. Im übrigen darf die Erlaubnis für
§ 14 den Pächter oder seinen Vertreter nur ver-
Umleitungen sagt werden, wenn bei ihnen die Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen Gaststättengesetzes gegeben sind.
vorübergehender Behinderung sind die Träger der
3. Der Bundesminister für Verkehr ist er-
Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen ver-
mächtigt, für die Nebenbetriebe die Polizei-
pflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren
stunde durch Rechtsverordnung, die der
Straßen zu dulden. Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungs- so zu regeln, daß die jederzeitige Versor-
strecke und die Straßenverkehrsbehörde sind vor gung der Verkehrsteilnehmer ermöglicht
der Sperrung zu unterrichten. und gesichert ist.
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
4. Die zuständigen Behörden sollen die Maß- den alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen
nahmen nach § 120 d der Gewerbeordnung dem Träger der Straßenbaulast und den durch den
nur im Benehmen mit den Straßenbau- Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
behörden anordnen.
(2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von un-
(3) Die Erlaubnis für den Bau, die Erweiterung wesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung
oder die Eröffnung von Betrieben, die den Belange:o. unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung
der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht
dienen und innerhalb von 300 m, gemessen vom beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundes- entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
autobahnen, liegen, darf nur im Benehmen mit der Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Landes-
obersten Landesstraßenbaubehörde erteilt werden. straßenbaubehörde.
Besteht die Gefahr, daß durch die Anlage dieser
Betriebe die Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver- (3) Bebauungspläne nach § 9 des Bundesbau-
kehrs beeinträchtigt werden, so darf auf Verlangen gesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341)
der obersten Straßenbaubehörde die Erlaubnis nur ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Ist eine
unter entsprechenden Auflagen erteilt werden. Ergänzung notwendig, so ist die Planfeststellung
Wenn durch Auflagen keine Abhilfe geschaffen insoweit zusätzlich durchzuführen.
werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. (4) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Träger
(4) Besteht für den Bau, die Erweiterung oder die der Straßenbaulast die Errichtung und die Unter-
Eröffnung von Betrieben im Sinne des Absatzes 3 haltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das
keine Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften, öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung
so bedürfen sie der Genehmigung der obersten der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder
Landesstraßenbaubehörde, die nur dann versagt Nachteile notwendig sind.
werden darf, wenn durch die Anlage dieser Be- (5) Werden Anlagen zur Sicherung des Verkehrs
triebe die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs infolge Änderungen der benachbarten Grundstücke,
beeinträchtigt werden und durch entsprechende von denen Gefährdungen des Verkehrs ausgehen,
Auflagen keine Abhilfe geschaffen werden kann. nachträglich notwendig, so kann der Träger der
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Betriebe Straßenbaulast durch Beschluß der Planfeststellungs-
innerhalb einer geschlossenen Ortslage. behörde zu ihrer Errichtung und Unterhaltung ver-
pflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten
(6) Der Bundesminister für Verkehr und der haben jedoch die Eigentümer der benachbarten
Bundesminister für Wirtschaft erlassen für die Be- Grundstücke zu tragen, es sei denn, daß die Ände-
handlung der Betriebe an den Bundesautobahnen . rungen durch natürliche Ereignisse oder höhere
(Absätze 1, 3 und 4) allgemeine Verwaltungsvor- Gewalt verursacht worden sind.
schriften, die der Zustimmung des Bundesrates be-
dürfen. (6) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind
Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber
festgestellten Anlagen ausgeschlossen.
§ 16
(7) (weggefallen)
Planungen
(8) In den Fällen des Absatzes 3 gelten die §§ 40,
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im 41 des Bundesbaugesetzes.
Einvernehmen mit den an der Raumordnung betei-
ligten Bundesministern und im Benehmen mit den
Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die § 18
Planung und Linienführung · der Bundesfernstraßen.
Planfeststellungsveriahren
(2) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen (1) Die Pläne sind der höheren Verwaltungs-
die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer behörde des Landes zur Stellungnahme zuzuleiten.
Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die Diese führt die Stellungnahmen aller beteiligten
Straßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Be- Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden
lange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu und der übrigen Beteiligten herbei und leitet sie
vertreten. Grundsätzlich hat die Bundesplanung den nach Abschluß des Anhörungsverfahrens (Absätze 2
Vorrang vor der Orts- oder Landesplanung. bis 4) der Planfeststellungsbehörde zu.
(2) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemein-
den, in deren Bereich die Bundesfernstraße liegt,
§ 17
vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort
Planfeststellung der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen,
um jedermann, dessen Belange durch den Plan be-
(1) Neue Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut, rührt werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
bestehende nur geändert werden, wenn der Plan
vorher festgestellt ist. Die Planfeststellung ersetzt (3) Einwendungen gegen den Plan sind bei der
alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen höheren Verwaltungsbehörde des Landes spätestens
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihun- innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der
gen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Durch sie wer- Auslegung schriftlich zu erheben.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1961 1749
(4) Nach Ablauf d<~r Frist des Absatzes 3 sind die last der Anordnung nicht nach, kann die Straßen-
Einwendungen rJegcn den Plan von der höheren aufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an
Verwaltungsbehörde mit allen Beteiligten zu er- seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und
örtern. Soweit keine Einigung zustande kommt, vollziehen.
wird über die Einwendungen in der Planfeststellung
entschieden. § 21
(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt Verwaltung der Bundesstraßen
den Plan fest. Bestehen zwischen ihr und der höhe- in den Ortsdurchfahrten
ren Verwaltungsbehörde des Landes oder einer
anderen beteiligten Behörde Meinungsverschieden- Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3
heiten, so ist vorher die Weisung des Bundesmini- Träger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Zu-
sters für Verkehr einzuholen. Er soll sich vor Ert~i- ständigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten
lung der Weisung mit den beteiligten Landesmini- nach Landesrecht. D_ieses regelt auch, wer insoweit
stern ins Benehmen setzen. zuständige Straßenbaubehörde im Sinne dieses Ge-
(6) Die Feststellung des Planes und die Entschei- setzes ist.
dungen über die Einwendungen sind zu begründen
und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittel- § 22
belehrung zuzustellen. Zuständigkeit
§ 19 (1) Der Bundesminister für Verkehr kann seine
Enteignung Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil
unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die
(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundes-
obersten Landesstraßenbaubehörden auch mit der
fernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das
Ermächtigung zur weiteren Dbertragung auf andere
Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, so-
weit sie zur Ausführung eines nach § 18 Abs. 5 Behörden übertragen.
festgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Einer (2) Im Falle des Artikels 90 Abs. 3 des Grund-
weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteig- gesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genann-
nung bedarf es nicht. ten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundes-
(2) Der nach § 18 Abs. 5 festgestellte Plan ist dem minister für Verkehr bestimmten Bundesbehörden.
Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für Dies gilt auch für die nach § 73 des Gesetzes über
die Enteignungsbehörde bindend. Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 177) zu bestimmende Behörde.
(3) Ist der sofortige Beginn von Arbeiten für den
Bau oder die .Änderung von Bundesfernstraßen ge- (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet
boten und der Besitz von Grundstücken für die be- sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatz-
absichtigte Ausführung der Maßnahmen notwendig, leistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie
so hat die Enteignungsbehörde auf Antrag der Stra- Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Ver-
ßenbaubehörde diese, wenn der Plan nach § 18 fahren in den Fällen, in denen jemand zur Duldung
Abs. 5 festgestellt ist, vorläufig in den Besitz der oder Unterlassung verpflichtet ist {§§ 11, 14) nach
benötigten Grundstücke einzuweisen. Landesrecht.
(4) Auf Antrag der Straßenbaubehörde hat die (4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit
Enteignungsbehörde anzuordnen, daß die Eigen- von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die
tümer und Besitzer die zur Planung nötigen Ver- Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermäch-
messungen, Bodenuntersuchungen und die sonsti- tigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbau-
gen Vorarbeiten auf ihren Grundstücken dulden. behörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz
(5) Im übrigen gelten die für die öffentlichen begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu über-
Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder. tragen. Der Bundesminister für Verkehr ist hiervon
zu unterrichten.
§ 20
(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der
Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Abs. 2
Straßenaufsicht des Grundgesetzes) sind ihre Behörden nach Maß-
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern gabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des
der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen oblie- Landes zuständig.
gen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt.
Die Länder üben die Straßenaufsicht im Auftrage
§ 23
des Bundes aus.
(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durch- Ordnungswidrigkeiten
führung der notwendigen Maßnahmen unte·r Setzung (1) Ordnungswidrig handelt, wer
einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maß-
nahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast 1. eine Bundesfernstraße ohne die erforder-
durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt- liche Erlaubnis zu Sondernutzungen ge-
geben, damit sie möglichst zusammenhängend aus- braucht oder erteilten Auflagen zuwider-
geführt werden. Kommt ein Tr~igcr der Straßenbau- handelt (§ 8),
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
2. entgegen den Vorschriften des § 9 eine An- sehen unmittelbare Zugänge von den anliegenden
lage errichtet oder wesentlich verändert Grundstücken geschaffen worden sind.
oder erteilten Auflagen zuwiderhandelt,
(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten be-
3. als Eigentümer oder Nutznießer Schutzwal- messen sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff. der
dungen (§ 10) ganz oder teilweise beseitigt Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
oder die einstweilige Neuregelung. des Straßenwesens
und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934
4. einen Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 3 und
(Reichsgesetzbl. I S. 1237), bis sie nach § 5 Abs. 4
4 ohne Erlaubnis oder die nach diesem Ge-
neu festgesetzt werden.
setz erforderliche Genehmigung baut, er-
öffnet oder erweitert oder den Auflagen (7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des
der Erlaubnis oder der Genehmigung zu- Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (Reichs-
widerhandelt. gesetzbl. I S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen
nach§ 10.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden. (8) § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Kreuzungen von
Eisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichs-
(3) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des gesetzbl. I S. 1211) erhält folgende Fassung:
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März
,, (2) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind
1952 ist zulässig.
die Bundesfernstraßen, die Landstraßen I. und
II. Ordnung sowie sonstige öffentliche Wege,
§ 24 die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn
geeignet und dazu bestimmt sind, einen allge-
Ubergangs- und Schlußbestimmungen meinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen."
(1) Wechselt durch die Regelung des § 5 Abs. 2 (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor
die Strnßenbaulast in Ortsdurchfahrten, so tritt der dem 23. Mai 1949 die Worte „Reichsautobahnen"
Wechsel mit Beginn des auf das Inkrafttreten dieses oder „Reichsstraßen" gebraucht, so treten an ihre
Gesetzes folgenden Haushaltsjahres ein. Stelle die Worte „Bundesautobahnen" oder „Bundes-
(2) In Gemeinden, die bei der Volkszählung vom straßen".
16. Juni 1933 nicht mehr als 6000 Einwohner hatten (10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen
und nach der Volkszählung vom 13. September 1950 „Reichsautobahnen" besondere Rechte und Pflichten
mehr als 9000 Einwohner haben, tritt die Regelung begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.
nach § 5 Abs. 2 erst mit dem 1. April 1960 in Kraft,
wenn die Erhöhung der Einwohnerzahl überwiegend (11) Der Bundesminister für Verkehr ist ermäch-
durch die Aufnahme von Heimatvertriebenen, Eva- tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
kuierten und Zugewanderten aus Berlin und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
sowjetischen Besatzungszone bedingt ist. Dies ist mung des Bundesrates bedarf, Brücken im Zuge von
nur dann anzunehmen, wenn der Anteil dieses Per- Bundesfernstraßen, die in der Baulast der Länder
sonenkreises an der Gesamtbevölkerungszahl nach oder öffentlich-rechtlicher Selbstverwaltungskörper-
dem Ergebnis der Volkszählung vom 13. September schaften stehen, in die Baulast des Bundes zu über-
1950 20 vorn Hundert oder mehr beträgt. Ist die Ein- nehmen und die zur Uberleitung notwendigen Maß-
wohnerzahl am 1. April 1960 so gefallen, daß sie nahmen zu treffen. In der Rechtsverordnung können
nicht mehr als 9000 beträgt, so tritt der Wechsel der auch die nach den üblichen Berechnungsarten zu er-
Straßenbaulast nicht ein. mittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt werden.
(3) Wenn die Straßenbaulast in der Zeit vom (12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten
8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge
übergegangen ist, gilt § 6 (Ubergang von Rechten vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sonder-
und P11ichten), soweit Abweichendes nicht verein- nutzungen (§ 8) von dem Zeitpunkt an, zu dem die
bart worden ist. Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichs- kündbar sind.
straßen, die nach dem Gesetz über die vermögens-
§ 25
rechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und
sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom Aufhebung von Vorschriften
2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Bundesauto-
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
bahnen und Bundesstraßen sind, sind Bundesauto-
außer Kraft
bahnen und Bundesstraßen im Sinne dieses Gesetzes.
1. das Reichsautobahngesetz vom 29. Mai 1941
(5) Ortsumgehungen, die in der Zeit bis zum In-
(Reichsgesetzbl. I S. 313) und die Verord-
krafttreten dieses Gesetzes nach § 19 der Verord-
nung zur Durchführung des Reichsautobahn-
nung zur Durchführung des Gesetzes über die einst-
gesetzes vom 29. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I
weilige Neuregelung des Straßenwesens und der
S. 315),
Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1237) gebaut worden sind, behalten 2. der Erlaß über den Generalinspektor für
ihre Eigenschaft als Ortsumgehung nach diesem das deutsche Straßenwesen vom 30. No-
Gesetz (§ 5 Abs. 5 und 6) auch dann, wenn inzwi- vember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1057),
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1961 1751
3. Landesgesetze soweit, als sie diesem Gesetz § 26
widersprechen. Geltung in Berlin
(2) Es treten ferner außer Kraft Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1. das Gesetz über die einstweilige Neurege- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
lung des Straßenwesens und der Straßen- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verwaltung vom 26. März 1934 (Reichs- verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
gesetzbl. I S. 243), enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten
2. die Verordnung zur Durchführung des Ge- im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
setzes über die einstweilige Neuregelung gesetzes.
des Straßenwesens und der Straßenver-
waltung vom 7. Dezember 1934 (Reichs- § 27
gesetzbl. I S. 1237) und
lnkraft.treten
3. die Verordnung über die Straßenverzeich-
nisse vom 27. September 1935 (Reichs- Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
gesetzbl. I S. 1193). kündung in Kraft.*)
Soweit diese Rechtsvorschriften für andere öffent- •) Das Gesetz in der ursprünglichen Fassung ist am 12. September 1953,
liche Straßen fortgelten, sind die Länder ermächtigt, einen Monat nach seiner Verkündung, in Kraft getreten. Der Zeit-
punkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus
sie zu ändern oder aufzuheben. den in der vorangestellten Bekanntmachung genannten Gesetzen.
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
F~lge 1: S_achqebiet 3 (Rcchtspfleqe) - 1. Liefcrunq Folge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung
30 Genchtsverl<1ssunq und Berufsrecht der Rechtspfleqe - 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltunq
3~0 Gerichtsvcrf<1ssunq -· 301 Richter - 302 Entlaslunq der Ge- 219 Paß-. Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstands-
richte, Rechtsplleqer (44 Seiten: Einzelbezuq 1.54 DM zuzüqlich wesen. (40 Seiten: Einzelbezuq 1,40 DM zuzüqlich 0,20 DM Ver•
0,15 DM Vcrsandqebiihrcn 1 sandqebühren. l
Folge 2: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqel - 2. Lieferunq
31 Verfahren vor dr.n ordentlichen Gerichten -· 310 Zivilprozeß, Folge 14: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 7. Lieferunq
Zwanqsverstciqerunq und Zwanqsverwallunq - 311 Verqleicb, 21 Besondere Verwallunqszweiqe der inneren Verwaltung
Konkurs, Einzelqliiubiqeranfechtunq (206 Seiten: Einzelbezuq 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und sonstiqe Heilberufe
7,21 DM zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.l 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124 Hebammen und Heilhilfs•
berufe fl 12 Seiten: Einzelbezuq 3.92 DM zuzüqlich 0,25 DM Ver-
Folge 3: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqe) - 3. Lieferung sandqebühren l
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfah-
ren. Stralvollzuq, Strafreqister - 313 Haftentschädiqunqen, Folge 15: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqe) - 5. Lieferunq
Gnadenrecht -- 314 Ausheferung und Durchführunq (112 Seiten: 32-35 Gerichte für besondere Sachqebiete. (80 Seiten, Einzel-
Einzelbezuq 3,92 DM zuzüqlich 0,15 DM Versandqebühren.l bezuq 2.80 DM zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.)
Folge 4: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqe) - 4. Lieferung Folge 16: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 10. Lieferunq
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige 21 Besondere Verwaltunoszweiqe der inneren Verwaltunq
Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentziehunqen - 213 Bauwesen - 214 Sachleistunqsrecht, Enteiqnungsrecht
317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beqlaubiqunq 215 Ziviler Bevölkerunqsschutz (68 Seilen: Einzelhezuq 2,38 DM
öffentlicher Urkunden (BO Seilen: Einzelbezuq 2.80 DM zuzüqlich zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.l
0,15 DM Versandqebiihren.l
Folge 5: SachqP!iiet 3 (Rechtspfleqe) - 6. Lieferung Folge 17: Sachqebiet 2 rverwaltunql - 6. Lieferung
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostenqesetz - 361 Kostenord- 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltunq - 212
nunq - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Be- Gesundheitswesen - 2120 Orqanisation des Gesundheitswesens
reich der Juslizverwnllunq - 364 Gehührenhefreinnqen - 365 - 2121 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte. (160 Seilen,
Justizheitreibunqsordnunq - 366 Entschädiqunq der ehrenamt- Einzelbezuq 5.60 DM zuzüqlich 0.35 DM Versandqehühren.)
lichen Beisitzer bei den Gerichten - 367 Entschädiqunq von Zeu-
gen und Sachverständiqen - 3GB Gehiihrenordnunq für Rechts- Folge 18: Sachqeb1et 4 (Zivilrecht und Strafrecht} - 10 Lieterung
anwälte - 369 Gehühren und Auslaqen von Rechtsbeiständen. 45 Strafrecht - 450 Strafqesetzbuch und zuqehöriqe Gesetze
(108 Seiten, Einzelbezuq 3,71 DM zuzüqlich 0,15 DM Versand- 451 Juqendqerichtsqesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Ein_zel_ne
qebühren.) strafrechtliche Nebenqesetze - 454 Recht der Ordnunqsw1dng-
Folge 6: Sncbqebict t (Staals• und Verfassunqsrecht) - Einziqe keiten. [120 Seiten: Einzelbezuq 4,20 DM zuzüqlich 0,35 DM Ver•
Lieferunq sandqebühren. 1
10 Verfassunqsrecht - 11 Staatliche Orqanisatlon - 12 Verfas- Folge 19: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 5 Liefe~unq
sunqsschutz - 13 Bundesqrenzschutz (256 Seiten: Einzelbezug 41 Handelsrecht - 411 Börsenrecht - 411 O Börsenvorschnften
8.96 DM zuzüqlich 0.50 DM Versandqebühren.l 4111 Zulassunq zum Börsenhandel - 4112 Feststellunq des Bör-
Folge '1: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 13. Lieterunq senpreises - 4113 Abwicklunq von Börsenqeschäften - 4114 Zu-
23 Raumordmmq. Bodenverteilunq, Wohnunqshau-, Siedlunqs- lassung zum Börsenterminhandel - 4115 Einzelzulassungen_ zum
und Heimsliittenwesen, Wohnraurnbewirtschaftunq, Kleinqarten• Börsenterminhandel (40 Seiten: Einzelhezuq 1.40 DM zuzuql!cb
Wesen, Grundsliicksverkehrsrecht (außer land· und forstwirt- 0.20 DM Versandqebühren.)
schafllichem Grundstücksverkehrsrecht) (19G Seiten 1 Einzelbezug Folge 20: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 8. Lieferunq
6,86 DM zuzüqlich 0.35 DM Versandqebühren.l 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltunq - 212
Folge 8: Sachqebiet 2 (Verwaltnnql - 2. Lieferung Gesundheitswesen - 2125 Lebens- und Genußmittel, Bedarfsqe-
20 Allqerneine innere Verwaltunq - 203 Recht der im Dienst genstände (148 Seiten: Einzelbezuq 5,18 DM zuzüqlich 0,35 DM
des Bundes und der bundcsunmitt.elbaren Körperschaften des Versandqebiihren. l
öffentlichen RC'chts stehenden Personen - 2030 Beamte - 2031
Disziplinarrecht (164 Seiten, Einzelbezuq 5.74 DM zuzüqlich Folge 21: Sachqebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen. Verkehrs·
0,3.5 DM Versandqebiihren.l wesen. Bundeswasserstraßen) - 12. Lieferunq
95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltunq und allqe-
Folge 9: Sarhqebiet 2 (Verwaltunq) - 14 Lieferung meine Ordnung der Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnunq
24 Vertriebene, rlüchtlinqe, Evakuierte, politische Häftlinqe und (164 Seiten: Einzelbezuq 5,74 DM zuziiqlich 0.35 DM Versand·
Vermißte 160 Seiten: Einzelbezuq 2.10 DM zuzüqlich 0,25 DM qebühren.l
Versandqeuühren.)
Folge 22: Sachqebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs-
Folge 10: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 4. Lieferunq wesen Bundeswasserstraßen) - 13. Lieferung
41 Handelsrecht - 410 A llqemeines Handelsrecht. (128 Seiten: 95 Schlffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit. (235 Sei-
Einzelbezuq 4.48 DM zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.l ten, Einzelbezuq 8,26 DM zuz.üqlich 0,60 DM Versandqebühren.)
Folge 11: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 9 Lielerunq
42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421 Ge- Folge 23: Sachqebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen. Verkehrs-
brauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehrnererfindunqen wesen. Bundeswasserstraßen) - 14 Liefcrunq
- 423 vVarenzcichcnrecht - 424 Gemeinsame Rechtsvorschriften 95 Schiffahrt - 9513 Schitfsbesatzunq - 9514 Flaqqenrecht -
- 43 Vorschriften qcqen den nnlauteren Wettbewerb - 44 Ur- 9515 Seelotswesen - 9516 Strandunq - 9517 Schiffsvermessung
heberrecht - 440 Urheberrechtliche Vorschriften - 441 Verlaqs- - 9518 Beförderung von Frachtstücken -· 9519 Nord-Ostsee-
recht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhanq 01··42, 01·43, 01-44 Kanal (190 Seiten: Einzelbezuq 6.72 DM zuziiqlich 0,35 DM Ver-
Mehrscitiqe Verlräqe (220 Seilen, Einzelhezuo 7.70 DM zuzüg- sandqebühren.l
lich 0,35 DM Versandqehühren l Folge 24: Sctchqeblet 2 (Verwaltunq) - 3. Lieferung
folge 12: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 1. Lieferung 20 Allqemeine innere Verwaltunq - 203 Re,eht der im Dienst
20 Allqemeine innere Vcrwaltunq - 200 Behördenaufbau - des Bundps und der bundesuumit.telbaren Körperschaften des
201 Verwaltunqsverfahren und -zwanqsverfahren - 202 Ver- öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2032 Beso!dunq, Reise•
waltunqsqebühren (20 Seiten: Einzelbezuq 0,70 DM zuzüqlich und Umzuqskosten, Unterbaltszuschuß (91 Seiten; Einzelbezug
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Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
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rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag,
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