1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Berichtigung der Dritten Verordnung
zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 8. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 521)
In Artikel III Nr. 6 wird in der Besoldungsüber-
sicht (Anlage 5) in der Gruppe „3. Gehobener Dienst"
in der senkrechten Spalte „Bis zum vollendeten
55. Lebensjahr" und der waagerechten Spalte „3. Jah-
resrente ab 1. 1. 1961" die Zahl „6 326" durch die
Zahl „6 336" ersetzt.
Bonn, den 7. September 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Zorn
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes übe1 die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
BE!Zeichnung der Verordnung ßundesanzeige1 Inkraft-
Nr vom tretens
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Preisstatistik
Vom 30. August 1961 171 6.9.61 1. 7. 61
Achtzchnl.e Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Vermahlun9 von inländischc!m und ausländischem Weizen im
Saarland im Getreidewirl.schaflsjahr 1961/62
Vom 6. September 1%1 174 9.9.61 10.9.61
179 16.9.61
Berichtigung tler Siebenten Rechtsverordnung des Präsidenten
des Bundcsuusgleicbsamtes zur Durchführung des Feststel-
lungsgeselzes (7. BAA-FeststellungsDV)
Vom 30. August 1961 174 9. 9. 61
Verordnung zur Änderung der Käseverordnung
Vom 1. September 1961 176 13.9.61 Inkrafttreten
gemäß
Artikel 3
Heraus q e b er: Der ßundcsrninislcr der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiqer Verlagsges. m b. H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei
Dus ßunclcsqesctzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslerliqunq verkünde)[ In Teil 111 wird d,1s als fortgeltend testgestelite Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10 Juli l!J:iS (ßundcsqc):;c,U.bl I S 437) nach Sachgebieten qeorclnct veröffentlicht. ßezur:isbedingunqen für Teil III durch den Verlag
ßczuqsbcdinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--
zuzüqlich Zuslcllqebühr Ein z e Ist ü c k e je anqefanqrme 24 Seilen DM0,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
.,ßunc.lesqcselzblull" Köln 3 99 oc.ler nm:h Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,4 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Berichtigung der Dritten Verordnung
zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 8. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 521)
In Artikel III Nr. 6 wird in der Besoldungsüber-
sicht (Anlage 5) in der Gruppe „3. Gehobener Dienst"
in der senkrechten Spalte „Bis zum vollendeten
55. Lebensjahr" und der waagerechten Spalte „3. Jah-
resrente ab 1. 1. 1961" die Zahl „6 326" durch die
Zahl „6 336" ersetzt.
Bonn, den 7. September 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Zorn
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes übe1 die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
BE!Zeichnung der Verordnung ßundesanzeige1 Inkraft-
Nr vom tretens
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Preisstatistik
Vom 30. August 1961 171 6.9.61 1. 7. 61
Achtzchnl.e Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Vermahlun9 von inländischc!m und ausländischem Weizen im
Saarland im Getreidewirl.schaflsjahr 1961/62
Vom 6. September 1%1 174 9.9.61 10.9.61
179 16.9.61
Berichtigung tler Siebenten Rechtsverordnung des Präsidenten
des Bundcsuusgleicbsamtes zur Durchführung des Feststel-
lungsgeselzes (7. BAA-FeststellungsDV)
Vom 30. August 1961 174 9. 9. 61
Verordnung zur Änderung der Käseverordnung
Vom 1. September 1961 176 13.9.61 Inkrafttreten
gemäß
Artikel 3
Heraus q e b er: Der ßundcsrninislcr der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiqer Verlagsges. m b. H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei
Dus ßunclcsqesctzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslerliqunq verkünde)[ In Teil 111 wird d,1s als fortgeltend testgestelite Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10 Juli l!J:iS (ßundcsqc):;c,U.bl I S 437) nach Sachgebieten qeorclnct veröffentlicht. ßezur:isbedingunqen für Teil III durch den Verlag
ßczuqsbcdinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--
zuzüqlich Zuslcllqebühr Ein z e Ist ü c k e je anqefanqrme 24 Seilen DM0,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
.,ßunc.lesqcselzblull" Köln 3 99 oc.ler nm:h Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,4 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.
1717
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 20. September 1961 Nr. 75
Tag Inhalt Seite
13. 9. 61 Sechzehnte Verordnung über .Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1717
7. 9. 61 Borichtigm1g tlc!r Drilten Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Ver-
ordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 8. Mai 1961 . . . . . . . . . . . . 1720
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1720
Sechzehnte Verordnung
über Änderung der Ausgleichsteuerordnung
Vom 13. September 1961
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt ge-
ändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1330), verordnet die Bundes-
regierung:
§ 1
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-
satzstcucrgeset.z - AStO) in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 671), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
19. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1021), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Nummern
,,2. Grobgrieß und Feingrieß aus Tarifnr. 11.02,"
,,6. Teigwaren der Tarifnr. 19.03."
gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 des Absatzes 2 erhalten die
Nummern 2, 3 und 4.
c) In Absatz 3 wird die Nummer 4 wie folgt gefaßt:
,,4. Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörnern, geschält, geschlif-
fen, perlförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht der
Turifnr. 11.02 - A, ausgenommen solche von Reis,".
d) In Absulz 3 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
,,5. Teigwuren der Tarifnr. 19.03, 11
•
e) Die bisherigen Nummern 5, 6 und 7 des Absatzes 3 erhalten die
Nummern 6, 7 und 8.
2. § 12 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12
(1) Wird Zoll oder Verbrauchsteuer vergütet, so ist die Ausgleich-
st.euer, soweit sie auf dem vergüteten Zoll oder der vergüteten Ver-
brauchsteuer beruht, ebenfalls zu vergüten. Im Sinne dieser Vor-
schrift slcht die Abfertigung einer Ware zum Zollverkehr der Ausfuhr
in das Auslc1nd (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes) gleich, es sei denn, daß die
Vv ilre spüler in den freien Verkehr gelangt. Es wird vermutet, daß
die Ware in den freien Verkehr gelangt ist, wenn nicht der Ver-
güttmgsbercchtiglc innerhalb von achtzehn Monaten nach Abfertigung
(for Ware zum Zollverkehr nachweist, daß die zu einem anderen
Z 1997 A
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zollverkehr als zu einem Zollsicherungsverkehr abgefertigte Ware
in einen Zollsicherungsverkehr gelangt ist oder ausgeführt worden ist.
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 findet durch die Zollstelle statt,
die den Zoll oder die Verbrauchsteuer vergütet. Die übrigen Ver-
gütungen finden nicht durch die Zollstellen statt."
3. Die Liste der Durchschnittswerte -- Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) - wird
wie folgt geändert:
a) Bei der Tarifnummer aus 09.01 wird der in Spalte 3 bestimmte
Durchschnittswert ,,440" geändert in ,,400".
b) Bei der Tarifnummer 09.02 werden die in Spalte 3 bestimmten
Durchschnittswerte „ 1725" und „575" geändert in „ 1800" und
,,600".
c) Bei der Tarifnummer aus 10.01 wird der in Spalte 3 bestimmte
Durchschnittswert „29,50" geändert in „27".
d) Bei der Tarifnummer aus 10.02 wird der in Spalte 3 bestimmte
Durchschnittswert „24" geändert in „22".
e) Bei der Tarifnummer aus 10.03 wird der in Spalte 3 bestimmte
Durchschnittswert „27" geändert in „25".
f) Bei der Tarifnummer aus 10.04 wird der in Spalte 3 bestimmte
Durchschnittswert „26,50" geändert in „22".
g) Bei der Tarifnummer aus 10.05 wird der in Spalte 3 bestimmte
Durchschnittswert „25" geändert in „23".
h) Bei der Tarifnummer aus 27.10 wird in Spalte 3 der für Benzin
bestimmte Durchschnittswert „19" geändert in „18",
der für mittelschwere Ole (Leuchtöl und Traktorenkraftstoff) be-
stimmte Durchschnittswert „ 12,90" geändert in „ 14,50",
der für Gasöle bestimmte Durchschnittswert „ 12, 10" geändert in
„ 11,55" 1
der für Gasöle (sog. leichte Heizöle) bestimmte Durchschnittswert
,, 12,85" geändert in „ 11,55",
der für andere (sog. mittlere oder schwere Heizöle) bestimmte
Durchschnittswert „7,35" geändert in „6,70".
i) Bei der Tarifnummer aus 27.13 wird in Spalte 3 der für Paraffin,
mit Ausnahme des Weichparaffins, bestimmte Durchschnittswert
,,55" geändert in „68",
der für Paraffingatsch bestimmte Durchschnittswert „35" geändert
in „21 ".
k) Bei der Tarifnummer aus 27.14 wird in Spalte 3 der für Reinigungs-
extrakte unter Zollsicherung nach Anmerkung 1 oder 2 (sog. mitt-
lere oder schwere Heizöle) bestimmte Durchschnittswert „7,35"
geändert in „6,70".
4. Die Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - wird wie folgt geändert:
a) In der Tarifnummer Anmerkung zu 04.05 wird das \J\Tort „flüssiges"
gestrichen.
b) In der Tarifnummer aus 05.12 wird hinter das Wort „befreit" ein
Strichpunkt geset;t. Dahinter werden die Worte „Abfälle von
Weichtierschalen" angefügt.
c) Die Tarifnummer aus 15.07 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 15.07 Fette pflanzliche Ole usw., in unmittelbaren Umschlie-
ßungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder
mehr - bei Olivenöl des Absatzes B - II - a - 1 von
4 kg bis 20 kg - :
aus A-Holzöl usw.:
aus I - Holzöl und Oiticicaöl:
a-roh
aus II - Myrtenwachs und Japanwachs:
a-roh
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1961 1719
aus B - andere Ole:
aus I - zu technischen oder industriellen Zwecken,
ausgenommen zum Herstellen von Lebens-
mitteln:
aus b - andere:
1- roh
aus 2 - andere:
a - Olivenöl:
1 - unter Zollaufsicht unge-
nießbar gemacht oder
unter Zollsicherung
2 - anderes
aus II - andere:
aus a - Olivenöl:
aus 1 - in unmittelbaren Umschließun-
gen mit einem Gewicht des
Inhalts von 4 kg bis 20 kg
2 - in anderen Aufmachungen mit
einem Gewicht des Inhalts von
mehr als 20 kg
aus b - Palmöl:
1- roh
aus 2 - gebleicht
aus c - andere:
aus 2 - fest, in anderen Aufmachungen;
flüssig:
aus a - roh:
1 - Leinöl
aus 2 - andere:
b- andere".
d) Die Tarifnummer aus 25.10 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.10 Geglühte natürliche Kalziumphosphate, nicht aufge-
schlossen; andere Waren der Tarifnr. 25.10, ausgenom-
men solche, die zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr
durch das Sieb 0,09 DIN 4188 hindurchgehen".
e) Die Tarifnummer „27.09 Erdöl und Schieferöl, unbearbeitet" wird
gestrichen.
f) In der Tarifnummer aus 47.01 wird das Wort „Zollaufsicht" ge-
ändert in „Zollsicherung".
g) In der Tarifnummer aus 76.01 wird in dem Abschnitt B - I die
Jahreszahl „ 1961" geändert in „1962".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6
des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes auch im
Land Berlin.
§ 3
Die Vorschrift in § 1 Nr. 4 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1961 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Oktober 1961
in Kraft.
Bonn, den 13. September 1961
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Berichtigung der Dritten Verordnung
zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 8. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 521)
In Artikel III Nr. 6 wird in der Besoldungsüber-
sicht (Anlage 5) in der Gruppe „3. Gehobener Dienst"
in der senkrechten Spalte „Bis zum vollendeten
55. Lebensjahr" und der waagerechten Spalte „3. Jah-
resrente ab 1. 1. 1961" die Zahl „6 326" durch die
Zahl „6 336" ersetzt.
Bonn, den 7. September 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Zorn
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes übe1 die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
BE!Zeichnung der Verordnung ßundesanzeige1 Inkraft-
Nr vom tretens
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Preisstatistik
Vom 30. August 1961 171 6.9.61 1. 7. 61
Achtzchnl.e Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Vermahlun9 von inländischc!m und ausländischem Weizen im
Saarland im Getreidewirl.schaflsjahr 1961/62
Vom 6. September 1%1 174 9.9.61 10.9.61
179 16.9.61
Berichtigung tler Siebenten Rechtsverordnung des Präsidenten
des Bundcsuusgleicbsamtes zur Durchführung des Feststel-
lungsgeselzes (7. BAA-FeststellungsDV)
Vom 30. August 1961 174 9. 9. 61
Verordnung zur Änderung der Käseverordnung
Vom 1. September 1961 176 13.9.61 Inkrafttreten
gemäß
Artikel 3
Heraus q e b er: Der ßundcsrninislcr der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiqer Verlagsges. m b. H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei
Dus ßunclcsqesctzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslerliqunq verkünde)[ In Teil 111 wird d,1s als fortgeltend testgestelite Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10 Juli l!J:iS (ßundcsqc):;c,U.bl I S 437) nach Sachgebieten qeorclnct veröffentlicht. ßezur:isbedingunqen für Teil III durch den Verlag
ßczuqsbcdinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--
zuzüqlich Zuslcllqebühr Ein z e Ist ü c k e je anqefanqrme 24 Seilen DM0,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
.,ßunc.lesqcselzblull" Köln 3 99 oc.ler nm:h Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,4 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.