1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung
über Arbeitsstoffe aus delaborierter Munition
Vom 6. September 1961
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über ge- dürfen vom Hersteller und vom Lieferer einschließ-
sundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeits- lich dessen, der solche Arbeitsstoffe in den Gel-
stoffe vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581) in tungsbereich dieser Verordnung einführt, nur in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund- Behältern, Paketen oder Patronen abgegeben wer-
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird den, die mit dauerhafter und deutlich lesbarer Auf-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- schrift wie folgt gekennzeichnet sind:
schaft und mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: ,,Vorsicht!
Arbeitsstoffe aus delaborierter militärischer Mu-
§ 1 nition! Verwendung in Betrieben mit Arbeitneh-
mern unzulässig!"
Verwendungsverbot
§ 3
(1) In Betrieben, die Arbeitnehmer beschäftigen,
dürfen Explosivstoffe sowie Gegenstände, die Ex- Begriffsbestimmungen
plosivstoffe enthalten, als Arbeitsstoffe nicht ver- Für diese Verordnung gelten nachstehende Be-
wendet werden, wenn sie griffsbestimmungen:
1. ganz oder teilweise aus Fundmunition stam- 1. Explosivstoffe sind explosionsfähige Stoffe, die
men oder zum Sprengen, Schießen oder Zünden sowie für
2. aus Zündmitteln, Zündsprengstoffen, Son- pyrotechnische Zwecke bestimmt sind.
derkörpern mit Explosivstoffen oder aus 2. Zündmittel sind Gegenstände, die Explosiv-
Treibmitteln, ausgenommen Ne-Treibmittel, stoffe, insbesondere Zündsprengstoffe, enthal-
bestehen, die ganz oder teilweise aus Lager- ten oder aus Explosivstoffen bestehen und die
munition stammen. Sprengwirkung anderer Explosivstoffe auslösen
sollen.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Arbeits-
stoffe, die aus anderen als den in Absatz 1 Nr. 2 3. Treibmittel sind Treibladungspulver und Treib-
genannten Explosivstoffen, einschließlich Ne-Treib- sätze auf Nitrozellulosebasis (Ne-Treibmittel)
mittel, Ubertragungsladungen, Verstärkerladungen sowie andere Explosivstoffe, die unter bestimm-
und Füllkörper, bestehen, wenn sie ganz oder teil- ten Voraussetzungen eine Treibwirkung her-
weise aus Lagermunition stammen, die vorbringen und damit Gegenständen eine Be-
schleunigung erteilen sollen.
a) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit
ausgesondert war oder 4. Sonderkörper sind Körper in der Munition, die
dazu bestimmt sind, Brand-, Leucht-, Nebel-,
b) außergewöhnlichen mechanischen, thermi- Reiz-, Rauch- oder ähnliche Wirkungen zu er-
schen oder sonstigen Beanspruchungen zeugen.
unterworfen war, von denen anzunehmen
ist, daß sie die Empfindlichkeit oder Bestän- 5. Lagermunition ist militärische Munition, die
digkeit der in der Munition enthaltenen von zuständigen staatlichen oder militärischen
Stoffe verändert haben, insbesondere durch Stellen übernommen und seit diesem Zeitpunkt
Einwirkung von Bränden oder Explosionen. bis zu ihrer Abgabe an einen Unternehmer un-
unterbrochen durch solche Stellen verwahrt
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung der und verwaltet worden ist.
dort genannten Arbeitsstoffe zur Beseitigung von 6. Fundmunition ist militärische Munition, die von
Fundmunition durch die von der nach Landesrecht einem Unternehmer erlangt worden ist und
zuständigen Behörde mit der Räumung solcher Mu- nicht die Voraussetzungen der Nummer 5 er-
nition beauftragten Stellen. füllt.
§ 2 § 4
Inkrafttreten
Kennzeichnung
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
Arbeitsstoffe, deren Verwendung in Betrieben mit Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in
Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 und 2 unzulässig ist, Kraft.
Bonn, den 6. September 1961
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1713
Verordnung
über di~ Aus~ü~1rung von ~nstrkharbeiten in Wasserfahrzeugen
und schw1mmfoh1gen Hohlkorpern (Schiffsraumanstrichverordnung)
Vom 7. September 1961
Auf Grund heitsschädliche oder feuergefährliche Stoffe
1. des § 120 e der Gewerbeordnung, zuletzt geän- enthalten sind, nicht hergerichtet und
dert durch § 76 Abs. 2 Nr. 5 des Jugendarbeits- 2. Arbeiten im Spritzverfahren nicht ausge-
schulzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesge- führt werden.
setzbl. I S. 665), (2) Die Gewerbeaufsir.htsbehörde kann nach An-
2. des § 9 Abs. 2 und des § 16 Abs. 3 der Arbeits- hören des zuständigen Trägers der gesetzlichen
zeitordnung vom 30. April 1938 (ReichsgPsetz- Unfallversicherung im Einzelfall Ausnahmen von
blatt I S. 446), zuletzt geändert durch das Gesetz dem Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn
über den Ladenschluß vom 28. November 1956 1. sichergestellt ist, daß die Konzentration der
(Bundesgesetzbl. I S. 875), brennbaren Dämpfe in den Räumen weniger
3. des § 37 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes als ein Zehntel der unteren Zündgrenze
vom 9. August 1960 beträgt, und
2. den Arbeitnehmern eine den_ ganzen Kör-
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
per bedeckende Schutzkleidung aus schwer
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-
entflammbarem Stoff und ein wirksames
rates verordnet:
Atemschutzgerät zur Verfügung gestellt
§ 1 wird. Filtergeräte dürfen hierbei nicht be-
Geltungsbereich nutzt werden.
(1) Diese Verordnung gilt für § 3
1. Anstricharbeiten und andere Arbeiten zum Zugangsöffnungen
Aufbringen von Deckschichten für den Ober- (1) Mit den in § 1 genannten Arbeiten dürfen
flächenschutz, Arbeitnehmer nur beschäftiot werden wenn der
1
2. Vorarbeiten, wie das Entrosten, Reinigen Raum mindestens eine Zuga~gsöffnung hat, die so
oder Trocknen der Oberflächen, gelegen ist, daß er schnell verlassen werden kann
3. das Entfernen, Schleifen und Polieren der und Verunglückte sicher herausgeschafft werden
Deckschichten können. Zugangsöffnungen, bei Unterteilung des
Raumes auch Offnungen in den Zwischenwänden,
in Räumen von Wasserfahrzeugen und schwimm-
müssen eine lichte Weite von mindestens 400 mal
fähigen Hohlkörpern, wenn die Räume auf natürliche
600 mm haben. Beträgt eine der Hauptabmessungen
Weise nicht ausreichend durchlüftet werden können
des Raumes mehr als 3 m, so müssen mindestens
und wenn bei diesen Arbeiten gesundheitsschädliche
zwei Zugangsöffnungen vorhanden sein, die an ent-
oder feuergefährliche Stoffe verwendet werden oder
gegengesetzten Enden des Raumes liegen sollen.
durch Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch oder Staub ge-
Einer zweiten Zugangsöffnung bedarf es nicht, wenn
sundheitsschädliche Luftverunreinigungen in gefähr-
eine Zugangsöffnung von mindestens 500 mal
licher Konzentration oder explosionsfähige Luftge-
1000 mm vorhanden ist; diese Zugangsöffnung muß
mische entstehen können. Zu den in Satz 1 genann-
von allen Raumteilen aus ohne Behinderung durch-
ten Räumen gehören insbesondere die Zellen der
Zwischenwände und andere Einbauten, Arbeits-
Doppelböden, die Wasser-, Ballast- und Ladetanks,
gerüste oder dergleichen leicht erreichbar sein. Die
Bunker, Wellentunnel, Kofferdämme, Wallgänge,
Benutzung der Zugangsöffnungen darf durch Rohr-
Lasten, Bilgen, Kettenkästen, Vorder- und Hinter-
oder Schlauchleitungen, Kabel oder sonstige Hinder-
pieks in Schiffen sowie die Zellen von Pontons,
nisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Schwimmdocks und anderen schwimmfähigen Hohl-
körpern. (2) Die Gewerbeaufsichtsbehörde kann nach An-
hören des zuständigen Trägers der gesetzlichen
(2) Diese Verordnung gilt auch für andere Arbei-
Unfallversicherung im Einzelfall Ausnahmen von
ten, die gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten
den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 zulassen
Arbeiten oder zu einem Zeitpunkt, in dem noch ge-
wenn deren Einhaltung unverhältnismäßig große~
sundheitsschädlich-~ Luftverunreinigungen in gefähr-
Aufwand erfordern oder aus zwingenden techni-
licher Konzentration oder explosionsfähige Luft-
schen Gründen nicht vertretbar sein würde und
gemische vorhanden sein können, in den in Absatz 1
wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere
genannten Räumen ausgeführt werden.
Weise gewährleistet ist.
§ 4
§ 2
Künstliche Lüftung
Verbot bestimmter Arbeiten
(1) Mit den in § 1 genannten Arbeiten dürfen
(1) In den in § 1 Abs. 1 genannten Räumen dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn der
l. Anstrich- und Schutzstoffe, in denen gesund- Raum künstlich durchlüftet wird (§ 5).
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Durch die künstliche Lüftung muß eine Explo- men brennbare Dämpfe in einer Konzentration von
sionsgefahr ausgeschlossen werden und sicherge- mindestens einem Zehntel der unteren Zündgrenze
stellt sein, daß die Arbeitnehmer gegen die Einwir- vorhanden sind, auch nach Beendigung der Arbeiten
kung gesundheitsschädlicher Luftverunreinigungen als explosionsgefährdet. In explosionsgefährdeten
in gefährlicher Konzentration geschützt sind. Räumen und in der Nähe ihrer Offnungen darf
weder mit Feuer oder glühenden Gegenständen um-
(3) Bei Arbeiten von kurzer Dauer kann von der
gegangen noch geraucht werden.
künstlichen Lüftung abgesehen werden, wenn keine
explosionsfähigen Luftgemische entstehen können (3) An den Außenwänden der explosionsgefähr-
und die Arbeitnehmer ein wirksames Atemschutz- deten Räume dürfen keine Feuerarbeiten ausgeführt
gerfü tragen. werden.
§ 5
(4) In explosionsgefährdeten Räumen dürfen elek-
. trische Anlagen nur in explosionsgeschützter Aus-
Durchführung der Lüftung führung verwendet werden. Sind elektrische Anla-
(1) In der Regel sollen die Lüftungseinrichtungen gen vorhanden, die diese Anforderungen nicht er-
sowohl die künstliche Zufuhr von Frischluft als auch füllen, so müssen sie allseitig und allpolig von der
die Absaugung der verunreinigten Luft umfassen. Stromzuführung abgetrennt und gegen Einschalten
gesichert sein.
(2) Lüftungseinrichtungen müssen so angelegt
sein, daß der Arbeitnehmer im Frischluftstrom (5) Solange bei den Arbeiten die in Absatz 1
arbeitet. und 2 genannten Arbeitsstoffe verwendet werden,
müssen geeignete Feuerlösch- und Rettungseinrich-
(3) Die Frischluft muß der freien Außenluft oder, tungen in ausreichender Zahl in betriebsfähigem Zu-
wenn dies nicht durchführbar ist, Räumen entnom- stand und leicht erreichbar bereitgestellt sein. Die
men werden, deren Luft frei von gesundheitsschäd- Feuerlöscher dürfen weder Tetrachlorkohlenstoff
lichen Verunreinigungen, insbesondere von Löse- noch Methylbromid enthalten.
mitteldämpfen, ist; diese Räume müssen mit der
freien Außenluft durch große Offnungen unmittelbar (6) Der Arbeitgeber darf Arbeiten unter Verwen-
in Verbindung stehen. Sauerstoff darf zur Raumbe- dung der in Absatz 1 und 2 genannten Arbeitsstoffe
lüftung nicht verwendet werden; Preßluft darf zur nur ausführen lassen, wenn sichergestellt ist, daß
Raumbelüftung nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 entsprochen
gereinigt und ausreichend entspannt ist. Die Abluft wird.
ist so abzuführen, daß an anderer Stelle weder
Explosions- noch Gesundheitsgefahren entstehen § 8
können. Die Frischluft- und Abluftleitungen müssen Verbot der Beschäftigung von weiblichen Arbeit-
ausreichend bemessen und ohne Einschnürungen nehmern und Jugendlichen
sein.
Mit den in § 1 genannten Arbeiten dürfen weib-
(4) Die künstliche Lüftung ist nach Beendigung liche Arbeitnehmer und Jugendliche nicht beschäf-
der Arbeiten so lange fortzusetzen, wie sich in den tigt werden.
Räumen noch gesundheitsschädliche Luftverunreini-
gungen in gefährlicher Konzentration oder explo-
§ 9
sionsfähige Luftgemische bilden können.
Arbeitszeit
§ 6 Mit den in § 1 genannten Arbeiten dürfen Arbeit-
nehmer nur für die Dauer einer Stunde ununterbro-
Anzahl der Personen chen beschäftigt werden. Danach dürfen sie erst
In Räumen, in denen in § 1 genannte Arbeiten nach Ablauf von mindestens 20 Minuten wieder mit
ausgeführt werden, darf auf je angefangene 20 cbm diesen Arbeiten beschäftigt werden. In der Zwi-
Rauminhalt nicht mehr als eine Person arbeiten. schenzeit dürfen sie nur mit Arbeiten beschäftigt
Dies gilt nicht für Arbeiten unter angelegtem Druck- werden, bei dene:1. sie der Einwirkung gesundheits-
luft- oder Frischluftschlauchgerät. schädlicher Stoffe oder Luftverunreinigungen nicht
ausgesetzt sind.
§ 7 § 10
Feuers- und Explosionsgefahren Gesundheitsschutz
(1) Werden bei den in § 1 genannten Arbeiten (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern, die mit
Arbeitsstoffe verwendet, die brennbare Flüssigkei- den in § 1 genannten Arbeiten beschäftigt werden,
ten enthalten, so darf in den Räumen weder mit Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie Reinigungs-
Feuer oder glühenden Gegenständen umgegangen mittel zur Verfügung zu stellen.
noch geraucht werden.
(2) Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber
(2) Werden bei den in § 1 genannten Arbeiten Atemschutzgeräte und Schutzkleidung zur Verfü-
Arbeitsstoffe verwendet, die einen Flammpunkt von gung zu stellen und in brauchbarem Zustand zu er-
55° C und weniger huben, so gelten die Räume für halten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese
die Dauer dieser Arbeiten und, solange in den Räu- Schutzausrüstung :::u benutzen.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1715
§ 11 (3) Der Arbeitgeber kann sich in der Erfüllung
seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
Unterrichtung der Arbeitnehmer durch aufsichtführende Personen vertreten lassen.
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer, die mit
den in § 1 genannten Arbeiten beschäftigt werden § 13
sollen, vor Beginn der Arbeiten über deren Gefah- Gesundheitliche Uberwachung
ren und über die Mittel zur Abwendung der Gefah-
ren zu belehren. Vor Arbeiten, bei denen Feuers- (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer, die stän-
oder Explosionsgefahren auftreten können, ist auf dig oder überwiegend mit den in § 1 genannten
die Vorschriften des § 7 besonders hinzuweisen. Die Arbeiten beschäftigt werden, vor Aufnahme der Ar-
Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen beiten und danach in Abständen von längstens sechs
zu wiederholen. Monaten durch einen von der nach Landesrecht zu-
ständigen Stelle ermächtigten Arzt untersuchen zu
(2) Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeig- lassen. Der Arbeitnehmer darf mit diesen Arbeiten
neter Stelle auszuhängen oder auszulegen. Auf die nur beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden,
Verbote des § 7 Abs. 1 und 2 ist durch Anschläge wenn der Arzt bescheinigt, daß Gesundheitsschäden
hinzuweisen, wenn die dort genannten Arbeitsstoffe für den Arbeitnehmer nicht zu befürchten sind.
verwendet werden. (2) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheini-
gungen (Absatz 1 Satz 2) aufzubewahren, gegen
§ 12 Einblick durch Unbefugte zu schützen und der Ge-
werbeaufsichtsbehörde und dem zuständigen Träger
Beaufsichtigung der Arbeitnehmer der gesetzlichen Unfallversicherung jederzeit auf
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer, die mit Verlangen vorzulegen oder einzusenden.
den in § 1 genannten Arbeiten beschäftigt werden, (3) Die Kosten der Untersuchungen trägt der
ständig zu beaufsichtigen. Die Aufsicht muß so ge- Arbeitgeber.
führt werden, daß die Tätigkeit jedes bei diesen § 14
Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmers ständig über-
wacht werden kann. Strafvorschriften
(2) Der Arbeitgeber hat (1) Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrläs-
sig der Vorschrift des § 2 über das Verbot bestimm-
1. sich vor dem Beginn und während der ter Arbeiten zuwiderhandelt, wird nach § 146 Abs. 1
Arbeiten davon zu überzeugen, daß die Nr. 2 der Gewerbeordnung bestraft.
Lüftungseinrichtungen zuverlässig arbeiten
(2) Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahr-
und daß geeignete Feuerlösch- und Ret-
':issig
tungseinrichtungen leicht erreichbar bereit-
gestellt sind, 1. den Vorschriften des § 3 über die Zugangs-
öffnungen, der §§ 4, 5 Abs. 3 oder Abs. 4
2. durch ein den Arbeitnehmern bekanntge- über die künstliche Lüftung oder des § 6
gebenes Warnsignal dafür zu sorgen, daß über die Anzahl der Personen,
der Raum unverzüglich verlassen wird,
wenn die Lüftungs- oder Beleuchtungsan- 2. deI' Vorschriften des § 7 über die Verhü-
lage abgeschaltet wird oder ausfällt oder tung von Feuers- und Explosionsgefahren
sonst ein Gefahrenzustand, insbesondere oder
durch Umgang mit Feuer oder glühenden 3. den Vorschriften der §§ 11, 12 oder 13
Gegenständen, eintritt, und darauf zu Abs. 1 oder 2 über die Unterrichtung, Be-
achten, daß die Arbeitnehmer die Räume aufsichtigung und gesundheitliche Uber-
erst nach vollständiger Beseitigung der Ge- wachung der Arbeitnehmer
fahr wieder betreten, zuwiderhandelt, wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 der
3. darauf zu achten, daß die Arbeitnehmer die Gewerbeordnung bestraft.
nach der Art der Arbeiten erforderliche (3) Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrläs-
Schutzausrüstung (§ 10 Abs. 2) benutzen, sig der Vorschrift des § 8 über die Beschäftigung
4. auf die Einhaltung der Vorschriften über von weiblichen Arbeitnehmern oder der Vorschrift
die Arbeitszeit (§ 9) durch jeden einzelnen des § 9 über die Arbeitszeit zuwiderhandelt, wird
Arbeitnehmer zu achten, nach § 25 der Arbeitszeitordnung bestraft.
5. Unbefugte von der Arbeitsstelle fernzu- (4) Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrläs-
halten, sig der Vorschrift des § 8 über die Beschäftigung
Jugendlicher zuwiderhandelt, wird nach § 66 des
6. sich in der Regel außerhalb des Raumes Jugendarbeitsschutzgesetzes bestraft.
aufzuhalten und gegebenenfalls Rettungs-
(5) Wer als Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahr-
maßnahmen einzuleiten, ohne seinen Auf-
sichtsbereich zu verlassen, lässig der Vorschrift des § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 2
über die Verhütu . .4g von Feuers- und Explosions-
7. seinen Aufsichtsbereich nicht ohne Ablö- gefahren zuwiderhandelt, wird nach § 150 a der Ge-
sung zu verlassen, solange sich noch werbeordnung bestraft. Die Tat ist nur strafbar,
Arbeitnehmer in den Räumen aufhalten. wenn der Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 be-
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
lehrt worden war und wenn der Arbeitgeber durch § 16
Anschläge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 auf die Verbote
nach § 7 Abs. 1 und 2 Satz 2 hingewiesen hatte. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf
§ 15 die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats
Geltung im Land Berlin in Kraft.
Diese Verordnurig gilt nach § 14 des Dritten Uber- (2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung
leitungsgcsctzcs vom 4. Januür 1952 (Bundesgesetz- über die Ausführung von Anstreicherarbeiten in
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier- Schiffsräumen vom 2. Februar 1921 (Reichsgeselzbl.
ten Bundesgesetzes zur Andcrung der Gewerbeord- S. 142), geändert durch die Verordnung vom 12. Mai
nung auch im L:rnd Berlin. 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 117), außer Kraft.
Bonn, den 7. September 1961
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
Verordnung
zur Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit
Vom 12. September 1961
Auf Grund des § 54 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung
mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes vom
19. März 1956 (BundesgesetzbLI S. 114), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur .Änderung des Wehr-
pflichtgesetzes vom 28. November 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 853), verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die für die Dienstverhältnisse der Soldaten auf
Zeit festgesetzten Dienstzeiten, die in der Zeit vom
30. September bis 31. Dezember 1961 einschließlich
enden, werden um drei Monate verlängert, weil
zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. September 1961
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Herausgeber: Der Bundesminister de, Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. rn b. H., Bonn/Kö'ln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundcsqcsetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqunq verkiindct In Teil lll wird das als fortgeltend festqestelite Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundcsqesclzhl. I S 437) nach Sachqcbietcn qeorclnct veröffentlicht. Bezuqsbedinqun()en für Teil III durch den Verlag.
Bezurisbcdinqunqen für Teil l und IT: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis vierleljährlich für Teil I und Teil Il je DM 5,-
zuziiqlich Zustcllqcbühr. Ein z c Ist ii c k e je illllJ(efanqene 24 Seiten DM0,40 qerren Vorcinscndunq ctcs erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„BunclcsqcsetzblctLl" Kiiln 3 99 oder nach 13ezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15
1685
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1961 Nr. 74
Tag Inhalt Seite
8.9.61 Neufassung des SoJclatenversorgungsgesetzes .......................................... . 1685
6.9. 61 Verordnung über die Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" .................... . 1709
6.9. 61 Verordnung über Arbeitsstoffe aus delaborierter Munition ............................. . 1712
7.9.61 Schiffsraumanstrichverordnung ........................................................ . 1713
12.9.61 Verordnung zur Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit ...................... . 1716
In Teil II Nr. 48, ausgegeben am 13. September 1961, sind veröffentlicht: Verordnung über die Zusammenlegung der
deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Vertrages zwischen der BundesrepubHk Deutschland und der Französischen Republik über Leistungen zugunsten
französischer Slaatsc1n~Jchöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind.
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
Vom 8. September 1961
Auf Grund des Artikels IV des Gesetzes zur des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit auf
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes
28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1085) vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705),
des Artikels 2 des Gesetzes über die Altersgren-
und des Artikels VI Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-
zen der Berufssoldaten vom 9. Juni 1961 (Bundes-
rung beamtenrnchtlicher und besoldungsrechtlicher
gesetzbl. I S. 723),
Vorschriften vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
s. 1361) des Gesetzes zur Änderung des Soldatenversor-
gungsgesetzes vom 28. Juli 1961
wird nachstehend der Worfümt des Soldatenversor- und
gungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
des Artikels V des Gesetzes zur Änderung be-
S. 785) unter Berücksichtigung
amtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
des § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 des Bundesbesol- schriften vom 21. August 1961
dungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I in der ab 1. Oktober 1961 geltenden Fassung be-
S. 993), kanntgemacht.
Bonn, den 8. September 1961
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Z 1997 A
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz über die Versorgung
für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
in der Fassung vom 8. September 1961
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL §§ §§
Einleitende Vorschriften 7. Ausgleich ............................ . 38
1. Persönlicher Geltungsbereich .......... . 8. Berufsförderung dienstunfähiger Berufs-
soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 und 40
2. Wehrdienstzeit ....................... . 2
Abschnitt III
Versorgung der Hinterbliebenen von
ZWEITER TEIL
Soldaten
Berufsförderung und 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Sol-
Dienstzeitversorgung daten und Soldaten auf Zeit ........... . 41 und 42
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten ..... . 43
Abschnitt I
3. Bezüge bei Verschollenheit ............ . 44
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
der Soldaten auf Zeit Ab s c h n i tt IV
1. Arten ................................ . 3
Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und
2. Ausbildung und Weiterbildung für das ihre Hinterbliebenen
spätere Berufsleben
1. Geltungsbereich ..................... . 45
a) Allgemeines ....................... . 4
2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Be-
b) Umfang ........................... . 5 willigung und Zahlungsweise ......... . 46
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben 3. Ortszuschlag und Kinderzuschläge .... . 47
a) Allgemeines ....................... . 6 4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung 48
b) Durchführung der Eingliederungsmaß- 5. Rückforderung ....................... . 49
nahmen ........................... . 7 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung ... . 50
c) Anrechnung der Zeit der Ausbildung 7. weggefallen
und Weiterbildung und der Wehr- 8. weggefallen
dienstzeit bei Arbeitnehmern ....... . 8
9. Ruhen der Versorgungsbezüge 53 und 54
d) Zulassungsschein 9
10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungs-
e) Stellenvorbehalt 10 bezüge .............................. . 55
4. Dienstzeitversorgung 11. Verlust der Versorgung .............. . 56 und 57
a) Ubergangsgebührnisse ............. . 11 12. Entziehung der Versorgung ........... . 58
b) Ubergangsbeihilfe ................. . 12 und 13 13. Erlöschen und Wiederaufleben der Ver-
sorgungsbezüge für Hinterbliebene ... . 59
c) Wiederverwendung eines ehemaligen
Soldaten auf Zeit .................. . 13a 14. Anzeigepflicht ....................... . 60
d) Beurlaubung ohne Dienstbezüge 13b 15. Bezüge bei Wiederverwendung 61
Abschnitt V
Abschnitt II
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten Sondervorsch.riften
1. Arten ................................ . 14 1. Umzugskostenbeihilfe ................. . 62
2. Ruhegehalt 2. Einmalige Unfallentschädigung für be-
sonders gefährdete Soldaten ........... . 63
a) Allgemeines ....................... . 15 und 16
b) Ruhegehaltföhige Dienstbezüge ..... . 17und 18
A b s c h n i t t VI
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit ........ . 20 bis 25
d) Höhe des Ruhegehalts ............. . 26 Ubergangsvorschriften
3. Unfallruhegehalt ..................... . 27
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als
4. Kapitalabfindung 28 bis 35 ruhegehaltfähige Dienstzeit ........... . 64 bis 69
5. Unterhaltsbeitrag ..................... . 36 2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhe-
6. Ubergangsgeld ....................... . 37 gehaltfähige Dienstzeit ............... . 70
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1687
§§ §§
3. weggefallen Abschnitt II
4. Weitergewährung des Waisengeldes . . . 72
Sondervorschriften
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung 85
und ihre Hinterbliebenen . . . . . . . . . . . . . . 73 und 74 2. Erstattung von Sachschäden und besonde-
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis ren Aufwendungen .................... . 86
nach dem Freiwilligengesetz . . . . . . . . . . . 75
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-
grenzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
VIERTER TEIL
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 . . . . . . . . 77
8a. Versorgung wegen eines während des Organisation, Verfahren, Rechtsweg
ersten oder zweiten Weltkrieges erlitte-
nen Kriegsunfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77a 1. Dienstzeitversorgung .................. . 87
8b. Versorgung wegen eines in der Kriegs- 2. Beschädigtenversorgung ............... . 88
gefangenschaft erlittenen Unfalls . . . . . . . 77b
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen . 78
10. Freiwillige Krankenversicherung ...... . 79 FUNFTER TEIL
Schlußvorschriften
DRITTER TEIL
1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädi-
Beschädigtenversorgung gung ................................ . 89
2. Reichsgebiet ......................... . 90
Abschnitt I
3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsge-
Versorgung der beschädigten Soldaten bietes ............................... . 91
und ihrer Hinterbliebenen 3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung 80 Wehrdienstbeschädigung ............. . 91a
2. Wehrdienstbeschädigung ............. . 81 4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften .... . 92
2a. Härteausgleich ...................... . 81a 5. Änderung des Schwerbeschädigtenge-
setzes ............................... . 93
3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörun-
gen ohne Wehrdienstbeschädigung .... 82 6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen . 94
4. Einkommensausgleich in besonderen 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin 95
Fällen; Beginn der Versorgung ....... . 83 8. weggefallen
5. Zusammentreffen von Ansprüchen ..... 84 9. Inkrafttreten 97
ERSTER TEIL ZWEITER TEIL
Einleitende Vorschriften Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
1. Persönlicher Geltungsbereich Abschnitt I
§ 1
Berufsförderung
Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten und Dienstzeitversorgung
der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit der Soldaten auf Zeit
es im einzelnen nichts anderes bestimmt.
1. Arten
2. Wehrdienstzeit
§ 3
§ 2
(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit
Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit umfaßt die Ausbildung und Weiterbildung für das
vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die spätere Berufsleben und die Eingliederung in das
Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das spätere Berufsleben.
Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird
jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer (2) Ihre Dienstzeitversorgung umfaßt Ubergangs-
angerechnet. gebührnisse und Ubergangsbeihilfe.
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
2. Ausbildung und Weiterbildung und Weiterbildung nach Absatz 2 im Rahmen der
für das spätere Berufsleben bewilligten Ausbildungsart über die Zeiten hinaus
a) Allgemeines verlängern, die nach der Beendigung des Dienst-
verhältnisses liegen. Die Verlängerung darf jedoch
§ 4 insgesamt ein Jahr nicht übersteigen.
(1) Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit er- (4) Besteht nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes
halten für die Zeit nach Beendigung ihres Dienst- auch ein Anspruch auf Arbeits- und Berufsförderung
verhältnisses auf Kosten des Bundes eine Ausbil- nach § 26 des Bundesversorgungs'}esetzes, so kann
dung oder Wei t:erbildung für das spätere Berufs- zwischen ihr und der Ausbildung und Weiterbildung
leben. nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 gewählt werden.
(2) Die Ausbildung und Weiterbildung besteht
1. in der Vermittlung eines allgemeinberuf- 3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
lichen Wissens in Bildungseinrichtungen a) Allgemeines
der Bundeswehr,
2. in einer zusätzlichen fachlichen Ausbildung § 6
oder Weiterbildung außerhalb der Bundes- Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung er-
wehr in beruflichen Bildungseinrichtungen, halten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem
die auch sonst diese Maßnahmen für die Wehrdienst die Eingliederung in das spätere Berufs-
Wirtschaft oder den öffentlichen Dienst leben nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert. Dies
durchführen. gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die verlängerten
Grundwehrdienst leisten.
(3) Die Art der Ausbildung und Weiterbildung
richtet sich nach der persönlichen Neigung und Eig- b) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
nung, ihr Umfang (§ 5) sowie die Höhe ihrer Kosten
nach der Länge der Wehrdienstzeit. Das Nähere § 7
über Art, Umfang und Dauer der Ausbildung und (1) Die entlassenen Soldaten werden innerhalb
Weiterbildung, insbesondere über die auf den Bil- der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlan-
dungseinrichtungen der Bundeswehr abzulegenden gung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Ar-
Prüfungen und die Feststellung der für den Besuch beitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig alle
von Bildungseinrichtungen außerhalb der Bundes- Maßnahmen einzuleiten, die eine Arbeitsaufnahme
wehr erforderlichen Eignung bestimmt die Bundes- im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhält-
regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung nisses oder der Ausbildung und Weiterbildung er-
des Bundesrates. möglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche
Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit
(4) Das Recht auf Ausbildung oder Weiterbildung erlangen können, kann ein Anlernzuschuß gewährt
entfällt, wenn das Dienstverhältnis der Soldaten werden. Der Bundesminister für Verteidigung er-
auf Zeit (Absatz 1) aus anderen Gründen als wegen
läßt im Einvernehmen mit den Bundesministern des
Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis
Innern und für Arbeit und Sozialordnung Richt-
berufen worden sind, oder wegen Dienstunfähigkeit
endet. linien über Höhe und Dauer des Anlernzuschusses.
b) Umfang
(2) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt
der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
§ 5 beitslosenversicherung; dabei ist die nach diesem
(1) Die Ausbildung und Weiterbildung nach. § 4 Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichti-
Abs. 2 Nr. 1 wird frühestens vom Beginn des dritten gen. § 1O Abs. 4 bleibt unberührt.
Dienstjahrs an während der Wehrdienstzeit ge- c) Anrechnung der Zeit der Ausbildung
währt.
und W eilerbildung und der Wehrdienstzeit
(2) Die Ausbildung und Weiterbildung nach § 4 bei Arbeitnehmern
Abs. 2 Nr. 2 wird vor oder nach Beendigung der
§ 8
Wehrdienstzeit auf Antrag gewährt, wenn eine
Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren ge- (1) Die Zeit einer fachlichen Ausbildung oder Wei-
leistet worder ist. Sie umfaßt terbildung für einen Zivilberuf nach diesem Gesetz
wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn
1. bei einer Wehrdienstzeit von mindestens
der ehemalige Soldat im Anschluß an die Ausbil-
vier Jahren einen Zeitraum bis zu sechs
Monaten, dung oder Weiterbildung in dem erlernten oder
einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist.
2. bei einer Wehrdienstzeit von mindestens Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung
acht Jahren einen Zeitraum bis zu einem bleibt außer Betracht.
Jahr und sechs Monaten,
3. bei einer Wehrdienstzeit von mindestens (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die
Berufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn
zwölf Jahren einen Zeitraum bis zu zwei
Jahren und sechs Monaten. der Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst
abgeleistet worden ist. Im übrigen werden Wehr-
(3) Der Bundesminister für Verteidigung kann dienstzeiten zu einem Drittel angerechnet, es sei
auf Antrag die Teilnahme an der Ausbildung und denn, daß sie als Zeiten einer Ausbhldung oder Wei-
Weiterbildung nach Absatz 1 über die Beendigung terbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen
des Dienstverhältnisses hinaus und die Ausbildung sind.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1689
(3) Die Zeiten einer Ausbildung oder Weiterbil- Stellen des Bundes, der Länder, der Ge-
dung und des Wehrdiensles werden nach den Ab- meinden (Gemeindeverbände) mit mehr als
sätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit zehntausend Einwohnern, sowie anderer
angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Be- Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
endigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem gen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme
Betrieb angehört. der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
N) Bei Arbeilnchmem im öffentlichen Dienst wer- schaften und ihrer Verbände jede zehnte
den Zeiten einer Ausbildung oder Weiterbildung Stelle innerhalb der tariflichen Vergütungs-
und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 gruppen, die dem eint achen, dem mittleren
und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit ange- oder dem gehobenen Beamtendienst ent-
rechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendi- sprechen, wenn diese Stellen nicht einem
gung des Dienstverhältnisses sechs Monate im vorübergehenden Bedarf dienen.
öffentlichen Dienst beschäftigt ist. (2) Den planmäßigen Beamtenstellen nach Absatz 1
(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf Nr. 1 stehen die Planstellen für dienstordnungs-
Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs mäßige Angestellte der Träger der Sozialversiche-
werden Wehrdienstzeiten und Zeiten einer Ausbil- rung gleich.
dung oder Weiterbildung nicht angerechnet. (3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt
nicht für die Stellen der Ehrenbeamten, der Beamten
d) Zulassungsschein auf Zeit, der Beamten im Polizeidienst, der Lehrer,
der Bezirksnotare in Baden-Württemberg und für
§ 9
die Stellen, die auf Grund des Haushaltsplans oder
(1) Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit, die ihrer Art nach mit Beamtinnen zu besetzen sind. Der
Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst wer- Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht für
den wollen und das fünfunddreißigste Lebensjahr die Stellen der Angestellten, die herkömmlich mit
noch nicht vollendet haben, erhalten auf Antrag weiblichen Angestellten besetzt werden.
einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst,
(4) Der Bundesminister des Innern regelt im Ein-
wenn ihr Dienstverhältnis endet
vernehmen mit dem Bundesminister für Verteidi-
1. mit dem Ablauf einer Wehrdienstzeit von gung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
zwölf Jahren oder Bundesrates die Erfassung der Stellen und der In-
2. durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit haber eines Zulassungsscheins; hierbei ist sicher-
infolge Wehrdienstbeschädigung, wenn sie zustellen, daß diese Stellen den Inhabern des Zulas-
mindestens vier Jahre Wehrdienst geleistet sungsscheins bekanntgegeben und die zu erwarten-
haben und in das Dienstverhältnis auf den Zulassungsscheininhaber den für die Stellen zu-
zwölf Jahre berufen worden sind, ständigen Dienstherren mitgeteilt werden. In glei-
und wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für cher Weise wird jährlich durch Rechtsverordnung
die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer bestimmt, wieviele Stellen jeweils durch den Stel-
Laufbahngruppe erfüllen sowie den Nachweis der lenvorbehalt in Anspruch genommen werden.
Eignung für eine weitere Verwendung im öffent-
lichen Dienst erbracht haben. Der Zulassungsschein
ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu er- 4. Dienstzeitversorgung
teilen. a) Ubergangsgebührnisse
(2) Den Inhabern des Zulassungsscheins steht der § 11
Zugang zu den in § 10 Abs. 1 und 2 genannten Stel-
len offen. Ein Anspruch auf Einstellung wird durch (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit
den Zulassungsschein nicht erworben. von mehr als einem Jahr erhalten Ubergangsge-
bührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen
Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind
e) Stellenvorbehalt
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder wegen
§ 10 Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-
(1) Den Inhabern des Zulassungsscheins sind vor- schulden zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn
zubehalten im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhält-
nisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als
1. von den freien, freiwerdenden und neuge- Berufssoldat begründet wird.
schaffenen planmäßigen Beamtenstellen des
Bundes, der Länder, der Gemeinden (Ge- (2) An Ubergangsgebührnissen werden gewährt
meindeverbände) mit mehr als zehntausend von den Dienstbezügen des letzten Monats
Einwohnern, sowie anderer Körperschaften, 1. nach einer Wehrdienstzeit von weniger als
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen drei Jahren fünfzig vom Hundert für neun
Rechts mit Ausnahme der öffentlich-recht- Monate,
lichen Religionsgesellschaften und ihrer 2. nach einer Wehrdienstzeit von drei bis zu
Verbände jede sechste Stelle des einfachen vier Jahren fünfzig vom Hundert für ein
und des mittleren Dienstes und jede neunte Jahr,
Stelle des gehobenen Dienstes,
3. nach einer Wehrdienstzeit von mehr als
2. von den durch Angestellte zu besetzenden vier bis zu acht Jahren sechzig vom Hun-
freien, freiwerdenden und neugeschaffenen dert für zwei Jahre,
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
4. nach einer Wehrdienstzeit von mehr als (2) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Unteroffi-
acht und weniger als zwölf Jahren siebzig ziere und Mannschaften auf Zeit, die nicht Inhabe
vom Hundert für zweieinhalb Jahre, des Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Wehr-
5. nach einer Wehrdienstzeit von zwölf und dienstzeit
mehr Jahren fünfundsiebzig vom Hundert von weniger als
für drei Jahre. drei Jahren das Einfache,
von drei Jahren das Eineinhalbf ache,
§ 47 Abs. 1 gilt entsprechend. Zur Berechnungs-
grundlage gehören nicht die Kinderzuschläge. von vier Jahren das Dreifache,
von fünf Jahren das Viereinhalbf ache,
(3) Während der Teilnahme an der Ausbildung von sechs Jahren das Sechsfache,
und Weiterbildung nach § 5 Abs. 2, die nach der das Siebenfache,
von sieben Jahren
Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, erhöhen
sich die Sätze in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 auf fünfund- von acht Jahren das Achteinhalbfache,
siebzig vom Hundert, wenn durch die Teilnahme an von neun Jahren das Neunfache,
der Ausbildung und Weiterbildung die Arbeitskraft von zehn Jahren das Zehnfache,
überwiegend in Anspruch genommen wird. von elf Jahren das Elffache,
(4) Wird die Ausbildung oder Weiterbildung von zwölf Jahren das Zwölffache
nach § 5 Abs. 3 verlängert, so kann der Bundes- der Dienstbezüge des letzten Monats.
minister für Verteidigung für diese Zeit die Uber- (3) Für Inhaber des Zulassungsscheins beträgt die
gangsgebührnisse Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert des nach
Absatz 2 jeweils zustehenden Betrages.
1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 auf fünfund-
siebzig vom Hundert der Dienstbezüge des (4) Inhaber des Zulassungsscheins können inner-
halb der Zeit, für die ihnen Ubergangsgebührnisse
letzten Monats erhöhen,
zustehen, unter Rückgabe des Zulassungsscheins die
2. in den Fällen des § 5 Abs. 2 über die in Ubergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen. Der nach-
Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus in trägliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rück-
gleicher Höhe (Absatz 3) weitergewähren. zahlung der nach Absatz 2 gewährten Ubergangs-
beihilfe ist nicht zulässig.
(5) Ubergangsgebührnisse können ganz oder zum
Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die (5) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Offiziere
nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jah- auf Zeit nach einer Wehrdienstzeit
ren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil von weniger als
das Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außer- vier Jahren das Vierfache,
gewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere von vier Jahren das Siebenfache,
Härte bedeutet hätte. von fünf Jahren das Siebenfache,
von sechs Jahren das Neunfache,
(6) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-
beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode von sieben Jahren das Zehneinhalbfache,
des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be- von acht Jahren das Zwölffache,
trag der Witwe, seinen ehelichen und für ehelich von neun Jahren das Zwölffache,
erklärten Abkömmlingen oder den an Kindes Statt von zehn und
angenommenen Kindern weiterzuzahlen; endet die mehr Jahren das Sechzehnf ache
Zeit, für die Ubergangsgebührnisse zustehen, inner-
der Dienstbezüge des letzten Monats.
halb der auf den Sterbemonat folgenden drei Mo-
nate, so werden die Ubergangsgebührnisse bis zum (6) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5
Ablauf dieser Frist weitergewährt. Als Ausnahme lediglich zum Teil bewilligt, so wird die Ubergangs-
kann der Bundesminister für Verteidigung im Ein- beihilfe nur in dem entsprechenden Verhältnis ge-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern die währt.
Zahlung auch in größeren Teilbeträgen oder in einer (7) Die in § 11 Abs. 6 Satz 2 genannten Hinter-
Summe zulassen. bliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer
Wehrdienstzeit von mindestens einem Jahr an den
Folgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben
b) Ubergangsheihilfe
ist, erhalten die Ubergangsbeihilfe, die ihm bei
Entlassung im Zeitpunkt seines Todes nach Absatz 2
§ 12
oder 5 zugestanden hätte. Ist der Soldat auf Zeit
(1) Soldaten auf Zeit, die nach § 11 Ubergangs- nicht an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung
gebührnisse erhalten oder deren Ubergangsgebühr- verstorben, so erhalten die in § 11 Abs. 6 Satz 2
nisse nach § 53 ruhen, wird nc1ch einer Wehrdienst- genannten Hinterbliebenen eine Ubergangsbeihilfe
zeit von mindestens zwei Jahren eine Ubergangs- in Höhe des Einfachen der Dienstbezüge des letzten
beihilfe gewährt. Der Mindestzeit von zwei Jahren Monats und, wenn der Soldat auf Zeit nach einer
bedarf es nicht, wenn ein Soldat wegen Dienst- Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren ver-
unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung ent- storben ist, die Ubergangsbeihilfe nach Absatz 2
lassen worden ist. Die Ubergangsbeihilfe wird bei oder 5.
Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe (8) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50 gelten ent-
gezahlt. sprechend.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1691
§ 13 gehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vor-
Soldaten auf Zeit, die sich zur Ableistung einer schrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder
Wehrdienstzeit von achtzehn M~maten verpflichtet nach § 22 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 als ruhegehalt-
haben, erhalten nach einer Wehrdienstzeit von mehr fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind ein-
als einem Jahr an Stelle der Leistungen nach §§ 11 zurechnen.
und 12 eine Ubergangsbeihilfe in Höhe des Drei- § 16
fachen der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Verpflich- Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der
tungszeit oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhe-
auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, gehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
endet.
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
c) Wiederverwendung eines ehemaligen Soldaten auf Zeit
§ 17
§ 13a
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
Wird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in 1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit be- Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,
rufen, so ist bei Beendigung dieses Dienstverhält- 2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1),
nisses der Berechnung der Versorgungsbezüge nach
den §§ 11 und 12 die Gesamtdienstzeit zugrunde 3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht
als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
zu legen; Beträge, die auf Grund eines früheren
Dienstverhältnisses Lach den §§ 11 bis 13 gezahlt
worden sind, sind anzurechnen. Der Umfang einer § 18
Berufsförderung richtet sich nach der Gesamt- (1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines
dienstzeit; Zeiten einer auf Gwnd eines früheren letzten Dienstgrades nicht mindestens ein Jahr er-
Dienstverhältnisses gewJ.hrten Ausbildung oder halten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten
Weiterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind auf die Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienst-
nunmehr zustehende Ausbildung oder Weiterbildung bezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs-
nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 anzurechnen. besoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat
der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht ge-
d) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
habt, so setzt der Bundesminister für Verteidigung
§ 13b im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe
Die Wehrdicnslzeit, in der ein Soldat auf Zeit
von fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 17 fest.
ohne Dienstbezüge beurlaubt worden ist, wird bei
der Berechnung der Ubcrgangsgebührnisse und (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn de1 Berufssoldat vor
Ubergangsb0.ihilfon nicht berück~,ichtigt, es sei denn, Ablauf der Frist verstorben oder wegen Dienst-
daß die BcrücksichUgung allgemein zugestanden ist. unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den
Ruhestand versetzt worden ist cder die Aufgaben
einer seinem letzten Dienstgrad entsprechenden
Abschnitt II Dienststellung mindestens ein Jahr lang tatsächlich
Dienstzeitversorgung der Berufs- wahrgenommen hat.
soldaten § 19
1. Arten (weggefallen)
§ 14
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-
faßt § 20
Ruhegehalt, (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2
U nf allruhegchalt, Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
Unterhalts beitrag, 1. vor Vollendung des siebzehnten Lebens-
Ubergangsgeld, jahrs,
Ausgleich. 2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so-
weit nicht die Berücksichtigung spätestens
2. Ruhegehalt bei Beendigung eines den öffentlichen Be-
a) Allgemeines langen dienenden Urlaubs zugestanden
ist,
§ 15
3. für die eine Ubergangsbeihilfe nach § 12
(1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand ge- gewährt worden ist; ist eine Ubergangs-
treten ist (§ 25 Abs. 1, §§ 44, 50, 51 Abs. 2 des Sol- beihilfe nur zum Teil gewährt worden, so
datengesetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen des ist die Dienstzeit nicht ruhegehaltfähig,
§ 50 des Soldatengesetzes erst nc1ch Ablauf der Zeit, die dem Verhältnis der tatsächlich gewähr-
für die Dienstbezüge gewährt werden. ten zur vollen Ubergangsbeihilfe entspricht.
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldaten- (2) Die Wehrdienstzeit, die durch eine Entschei-
gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhe- dung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Art oder durch Diszjplinarurteil beendet worden ist, öffentlichen Dienstes zu leisten. Für Beschäftigungs-
ist nicht ruhcgehaIWihig. Das gleiche gilt, wenn der zeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetz-
Berufssoldat, dc)m cün Verfahren mit der Folge des lichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden
Verlusles seiner Rechte oder der Entfernung aus sind, gilt § 20 Abs. 3 entsprechend.
dem Dienst drohte, auf seinen Antrag entlassen ist.
Der Bundesminister für Verteidigung kann in Einzel- § 23
fälkm Ausnahmen zulassen.
Als ruhegehaltfähig kann einem Berufssoldaten
(3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer
Beitriige zu den gesetzlichen Rentenversicherungen wissenschaftlichen Hochschule oder eines solchen
nachcmtrichtct worden, so ist die auf dieser Nach- Studiums und einer gesetzlich vorgeschriebenen
versicherung beruhende Rente auf die Versorgungs- praktischen Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn
bezüge anzurechnen, soweit diese Zeiten ruhe- sie nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung
gehaltfühig sind oder als ruhegehaltfähige Dienst- für die Annahme für eine Laufbahn in der Bundes-
zeit berücksichtigt werden. wehr oder für eine bestimmte Verwendung in einer
Laufbahn in der Bundeswehr ist und soweit sie
§ 21 nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs liegt;
das gleiche gilt für die Zeit einer praktischen Tätig-
Die ruhcgehaltfühige Dienstzeit (§ 20) erhöht sich keit oder eines Besuches einer Bau-, Ingenieur- oder
um die Zeil, die ein Soldat im Ruhestand in einer sonstigen Fachschule. Zeiten über die gesetzliche
sGine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgelt•• Mindestdauer des Studiums und der praktischen
liehen Bcschfütigung als Berufsso1dat oder Beamter Tätigkeit hinaus kommen nicht in Betracht.
im Dienste des Bundes oder als Beamter im Dienste
eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
§ 24
Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt hat,
ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen. Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll-
endung des siebzehnten Lebensjahrs vor seinem Ein-
tritt in die Bundeswehr besondere Fachkenntnisse
§ 22
erworben hat, die die notwendige Voraussetzung
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei- für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der
ten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat Bundeswehr bilden, kann als ruhegehaltfähige
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in
der Berufung in das Dienstverh~iltnis eines Solda- der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksich-
ten auf Zeit oder eines Berufssnldaten im privat- tigt werden. § 69 Nr. 3 gilt entsprechend.
rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffent-
lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne § 25
von dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung (1) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in
tätig war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Ein- Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden kli-
stellung als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat
matischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie
geführt hat:
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs liegt,
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen
obliegenden oder später einem Beamten, mindestens ein Jahr gedauert hat.
Unteroffizier oder Offizier übertragenen
entgeltlichen Beschäftigung oder (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten, in
der er einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung
2. Zeiten einer für seine Laufbahn förder- besonders ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach
lichen handwerksmäßigen, technischen oder Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs liegt, bis
anderen fachlichen Tätigkeit.
zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-
§ 69 Nr. 3 gilt entsprechend. rücksichtigt werden. Der Soldat muß ununterbro-
(2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige chen mindestens ein Jahr lang einen Dienst ver-
Beschäftigungszeiten be1 ücksichtigt, so ist der Teil richtet haben, bei dem erfahrungsgemäß eine solche
der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun- vorzeitige körperliche Abnutzung eintritt. Die Er-
gen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück- höhung des Ruhegehalts soll in der Regel zehn vom
sichtigten versicherungspflichtigen Jahn: zu dem Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht
für die Renten angerechneten Versicherungsjahren übersteigen.
entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge an- (3) Absatz 2 gilt nicht für eine Zeit, die nach
zurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistun- Absatz 1 erhöht angerechnet wird.
gen beruht. Das gleiche gilt für ,, ersicherungspflich-
tige und nichtversicherimgspflichlige Beschäftigungs- d} Höhe des Ruhegehalts
zeiten, wenn der Dienstherr durch eine für das
Arbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflich- § 26
tet war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe (1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer
von mindestens der Hälfte der Beiträge zu den trei- zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
willigen Versicherungen in den gesetzlichen Renten- dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
versicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters- Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
und Hinterbliebencnversorgung für Angehörige des Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1693
eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe- krankung an bestimmten Krankheiten besonders
züge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt
Hundert; ein Rest der ruhcgchaltföhigen Dienstzeit ein Dienstunfall vor, es sei demi, daß er sich die
von mehr als einhundcrtzwciundachtzig Tagen gilt Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
als vollendetes Dienstjahr. Bei kürzerer als zehn- Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt
jähriger ruhcgcballflihi9cr Dienstzeit beträgt das die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die
Ruhegehalt fünfunddreißig vom Hundert. Minde- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
stens werden fünfundsechzig vom Hundert der je- (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
weils ruhegchalWihiqcn Dienstbezüge aus der End- schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den
stufe der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsord- ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,
nung A gcwührt. wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-
liches Verhalten angegriffen wird.
(2) Abweichend von Absalz 1 steigt das Ruhe-
gehalt für die Berufssoldaten, die vor dem voll-
endeten sechsundfünfzigsten Lebensjahr nach § 44 4. Kapitalabfindung
Abs. 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand tre- § 28
ten, nach einer ruhegehaltfähigcn Dienstzeit von
(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag
fünfundzwanzig J ahrcn bis zu einer solchen von
statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfin-
achtundzwanzig Jahren mit jedem Dienstjahr um
zwei vom Hundert der ruhegehal tfähigen Dienst- dung erhalten
bezüge. 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer
Existenzgrundlage,
(3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stär-
den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssol-
kung eigenen Grundbesitzes,
daten darf das Ruhe9ehalt für die Dauer von fünf
Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert der ruhe- 3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
gehaltfähigcn Dienstbezüge, berechnet mindestens 4. zur Beschaffung einer \Vohnstätte.
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 16 der Be- (2) Der Soldat im Ruhestand soll im Falle des
soldungsordnung A, zurückbleiben, sofern er nicht Absatzes 1 Nr. 1 das zweiundfünfzigste und in den
vorher als in den dauernden Ruhestand versetzt gilt Fällen der Nummern 2 bis 4 das fünfundfünfzigste
(§ 50 Abs. 2 letzter Satz des Soldatengesetzes). Lebensjahr in der Regel nicht überschritten haben.
3. Unfallruhegehalt § 29
§ 27 (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt wer-
den, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des
(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienst-
Geldes gewährleistet ersc\eint.
unfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhe·
stand versetzt worden ist, sind §§ 140, 141, 141 a, (2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem Antrag-
149 Abs. 1 und 2 und § 150 des Bundesbeamtenge- steller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
setzes entsprechend anzuwenden. An die Stelle der (3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer-
in § 141 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes genann- den, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die
ten Altersgrenze treten die jeweiligen Altersgren- Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder
zen (§ 45 des Soldu.tengcsetzes). Im übrigen gelten Angestellter im öffentlichen Dienst verwendet wird.
die Vorschriften über das Ruhegehalt.
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung § 30
beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich be-
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen
stimmbares, einen Körperschaden verursachendes
Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom
Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dien-
Hundert des Ruhegehalts und z,veitausendvierhun-
stes eingetreten ist.
dert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.
(3) Zum Dienst gehören auch
(2) Kinderzuschläge werden nicht in die Kapital-
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst- abfindung einbezogen.
liche Tätigkeit am Bestimmungsort,
(3) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts,
2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-
an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt
sammenhängenden Weges nach und von
mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn
der Dienststelle,
Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal- des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.
tungen.
Der Umstand, daß der Berufssoldat wegen der Ent- § 31
fernung seiner ständigen Familienwohnung vom
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-
Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-
tals ist durch die Form der Auszahlung und in der
kunft hat, schließt die Anwendung der Nummer 2 Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung als-
auf den Weg von und nach der Familienwohnung baldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder
nicht aus.
des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu
(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden,
seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Er- daß die Weiterveräußerung und Belastung des mit
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
der Kapitalabfindung erworbenen Grundstücks in- Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-
nerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Ge- lung der Abfindungssumme folgenden Monats bis
nehmigung des Bundesministers für Verteidigung zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme
zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintra- zurückgezahlt worden ist.
gung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird
(2) Wird die AbfindungssummP. nicht zum Schluß
auf Ersuchen des Bundesministers für Verteidigung.
eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-
dertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze
§ 32 zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-
lungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzu-
zahlen, als genen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn
die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom zurückgezahlt wird.
Bundesminister für Verteidigung festgesetzt
ist, bestimmungsgcmäß verwendet worden (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt
ist oder der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde lie-
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf genden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des
der in § 30 Abs. 3 bezeichneten Frist aus auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
anderen Gründen als durch Tod des Berech- (4) Der Bundesminister für Verteidigung kann in
tigten wegfällt. den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zu-
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab- lassen.
§ 34
satz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhe-
stand gemäß § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes endet. (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil
Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des der Empfänger im Wehrdienst oder anderem öffent-
Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwendung lichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der
von den Dienstbezügen einzubehalten und an die Kas- Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhe-
se abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts gehalts insoweit von den Dienstbezügen einzubehal-
zuständig war, Wird der wiederverwendete Berufs- ten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Die
soldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind hin- einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen,
sichtlich der restlichen Kapitalabfindung §§ 30 bis 34 die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig ist.
anzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen
Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maßgabe des ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung
§ 33 zur Rückzahlung verpflichtet. zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit
(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil über-
zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, steigt. Der Bundesminister für Verteidigung kann
der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Teilzahlungen zulassen.
Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewil- § 35
ligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-
urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen
§ 33 Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be- Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforder-
schränkt sich nach Ablauf lich sind, sind kostenfrei.
des ersten Jahres (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-
auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme, lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.
des zweiten Jahres 5. Unterhaltsbeitrag
auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
§ 36
des dritten Jahres
Einern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag
auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden,
des vierten Jahres wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von zehn
auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen
des fünften Jahres Erreichung der für seinen Dienstgrad bestimmten
auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme, Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlas-
des sechsten Jahres sen worden ist.
auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme, 6. Ubergangsgeld
des siebenten Jahres § 37
auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme, (1) Ein Berufssoldat mit einer Dienstzeit von we-
des achten Jahres niger als zehn Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes
auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme, in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldaten-
gesetzes), der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen
des neunten Jahres
mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des Soldatengeset-
auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme. zes) entlassen worden ist, erhält ein Ubergangsgeld.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1695
(2) Das Ubergangsgeld beträgt nach vollendeter Abschnitt III
einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei
längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr Versorgung der Hinterbliebenen
die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der von Soldaten
Dienstbezüge des letzten Monats.
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten
(3) Als Wehrdienstzeit (Abs. 2) gilt die Zeit eines und Soldaten auf Zeit
ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.
§ 41
(4) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen
1. ein Unterhaltsbeilrag nach § 36 bewilligt Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während
wird oder des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-
gewtihrten Versorgung als ruhegehaltfähige beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-
Dienstzeit angerechnet wird. monat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf
(5) Das Ubergangsge]d wird in Monatsbeträgen Zeit auch die Vorschriften des § 122 des Bundes-
für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst- beamtengesetzes über das Sterbegeld entsprechend
bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des anzuwenden.
Monats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für § 42
seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze er-
reicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch (1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr
nicht ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen ehe- mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat,
lichf~n und für ehelich erklärten Abkömmlingen oder während der Dauer seines Dienstverhältnisses ver-
den an Kindes Statt angenommenen Kindern in einer storben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehr-
dienstbeschädigung, so können die in § 11 Abs. 6
Summe zu zahlen.
Satz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine
(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des laufende Unterstützung auf Zeit erhalten. Die Unter-
Ubergangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein
stützung darf nach Höhe und Dauer die Uberga11gs-
Beamtenverhctltnis oder ein privatrechtliches Ar- gebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene
beitsverhältnis im öffentlichen D1enst begründet, so Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von
wird für die Dauer dieser Verwendung die Zahlung ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten
des Ubergangsgeldes unterbrochen.
können.
7. Ausgleich (2) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, §§ 50 und 60 gelten
§ 38 entsprechend.
Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-
sechzigsten Lebensjahrs nach § H Abs. 1 oder 2 des 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, er- § 43
hält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten
Ausgldch in Höhe des Siebeneinhalbfachen der und Soldaten im Ruhestand sind §§ 121 bis 131, 144,
Dienstbezüge des letzten Monats. Dieser Betrag ver- 145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und 150 des Bundes-
ringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienst- beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
jahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr
hinaus geleistet wird. Der Ausgleich darf achttausend (2) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der
Deutsche Mark nicht übersteigen Er ist bei Eintritt Ehemann der Mutter während der gesetzlichen
in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn
der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn,
8. Berufsförderung dienstunfähiger Berufssoldaten daß die Ehelichkeit des Kindes später angefochten
§ 39 worden ist.
(1) Ein Berufsunteroffizier, dessen Dienstverhält- 3. Bezüge bei Verschollenheit
nis vor dem vollendeten fünfunddreißigsten Lebens-
jahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienst- § 44
beschädigung endet, erhält auf Antrag die Ausbil- (1) Ein verschollener Soldat, Soldat im Ruhestand
dung oder Weiterbildung nach §§ 4 und 5 in dem oder anderer Versorgungsempfänger erhält -Ue ihm
Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis
Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht. Er erhält zum Ablauf des Monats, in dem der Bundesminister
auf Antrag den Zulassungsschein nach § 9. für Verteidigung feststellt, daß sein Ableben mit
(2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf Wehr- Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
dienstbeschädigung, so können auf Antrag die Lei- (2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1
stungen nach Absatz 1 gewi:i.hrt werden. bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen,
die im Falle des Todes des Verschollenen nach § 11
§ 40 Abs. 6 Satz 2 Ubergangsgebührnisse oder nach § 43
Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder
wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Einglie- einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Be-
derung in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 züge. Die Bezüge für den Sterbemonat und das
erleichtert. Sterbegeld werden nicht gewährt.
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3)' Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines
Anspruch auf Dic)nst:- oder Vcrso_rgungsbezüge, so- Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde
weit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen- liegt.
stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-
Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den
zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeit- Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind
raum gewährten Bezüge sind anzurechnen. vom Bundesminister für Verteidigung im Einver-
(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vor- nehmen mit dem Bundesminister des Innern zu tref-
aussetzungen des § 73 Abs. 2 dC's Bundesbeamten- fen. Zu § 11 Abs. 5, § 13 b, § 20 Abs. 2, §§ 22 bis 25,
gesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 des Solda- 27 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 und 2 des Bundes-
tengesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 beamtengesetzes, §§ 28 bis 36, 42 bis 44, 56, 59, 60,
gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden. 62, 63, 66, 68, 85 und 86 werden von diesen Ministern
Richtlinien erlassen.
A b s c h n i t t IV (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts
anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume
Gemeinsame Vorschriften für Soldaten zu zahlen wie die Dienstbezüge der Berufssoldaten.
und ihre Hinterbliebenen Auf die laufenden Versorgungsbezüge kann weder
ganz noch zum Teil verzichtet werden.
1. Geltnngsberekh
§ 45 3. Ortszuschlag und Kinderzuschläge
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vor- § 47
schriften gelten (1) Auf den Ortszuschlaq· (§ 17 Nr. 2) finden die
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhe- für die Soldaten geltenden Vorschriften des Besol-
gehalt, dungsrechts Anwendung. Er ist mit dem Satz für die
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege Ortsklasse des Wohnsitzes des Versorgungsempfän-
gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- gers, bei einem Wohnsitz außerhalb des Geltungs-
oder Waisengeld, bereichs dieses Gesetzes mit dem Satz für die Orts-
3. die Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt, klasse A anzusetzen; dies gilt auch dann, wenn der
auch bei Weiterzahlung an die Hinterblie- Soldat einen Ortszuschlag nicht oder nur teilweise
benen (§ 11 Abs. 6 Satz 2). bezogen hat. Sind nach dem Tode eines Soldaten
oder Soldaten im Ruhestand mehrere Versorgungs-
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinter- empfänger vorhanden, so ist der Ortszuschlag ein-
bliebene (§ 43) gilt § 166 des Bundesbeamtengesetzes heitlich mit dem Satz für die Ortsklasse, der der
entsprechend. Versorgung des überlebenden Ehegatten zugrunde
(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach liegt, und, falls eine solche Versorgung nicht zusteht,
den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhe- mit dem Satz für die OrtsklassE'. der der Versor-
stand, als Witwen oder Waisen. gung des jüngsten Versorgungsempfängers zugrunde
liegt, anzusetzen. § 17 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
2. Zahlung der Versorgungsbezüge, gesetzes gilt sinngemäß.
Bewilligung und Zahlungsweise (2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt
oder Witwengeld nach den für die Soldaten gelten-
§ 46
den Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.
(1) Der Bundesminister fürVerteidigung entschei- Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem
det über die Bewilligung von Versorgungsbezügen Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.
auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Be-
(3) Kinderzuschläge werden nicht gewährt, wenn
rücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige
der Ehemann der Mut~er während der gesetzlichen
Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und
Empfängniszeit verschollen war. § 43 Abs. 2 Satz 2
bestimmt die Person des Zahlungsempfängers. Er
ist anzuwenden.
entscheidet ferner über die Bewi1ligung einer Kapi-
talabfindung und einer Umzugskostenbeihilfe. Der
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
Bundesminister für Verteidigung kann diese Befug-
nisse sowie seine Befugnisse nach § 31 Satz 2 und 4, § 48
§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4 und § 34 Abs. 2 Satz 2 (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In- wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur in-
nern auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs soweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie
übertragen. der Pfändung unterliegen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver- (2) Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder ge-
sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften pfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.
dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles ge-
troffen werden; vorherige Zusicherungen sind un- 5. Rückforderung
wirksam. Ob Zeiten nach §§ 22 bis 24 als ruhe-
gehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, § 49
ist in der Regel bei der Berufung in das Dienstver- (1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine ge-
hältnis eines Berufssoldaten zu entscheiden. Diese setzliche Änderung ihrer Bezüge oder der Einreihung
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1697
in die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rück- aus der Endstufe der Besoldungsgruppe der Be-
wirkender Kraft schl1.e!Chter gestellt, so sind die soldungsordnung A, so gilt dieser Betrag als Höchst-
Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. grenze. Entsprechend bemißt sich die Höchstgrenze
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu- für Waisen (Absatz 2 Nr. 2).
viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vor- (5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Her- des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von
ausgabe einer un~Jerecbtfortigten Bereicherung. Der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der lichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände;
Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offen- ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-
sichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erken- rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Ver-
nen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zu- bänden. Der Verwendung im offentlichen Dienst
stimmung des Bundesministers für Verteidigung aus stehen gleich
Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden. 1. die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein-
richtungen und Unternehmungen, deren ge-
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung samtes Kapital (Grundkapital, Stammkap~-
tal) sich in öffentlicher Hand befindet,
§ 50
2. die Verwendung im öffentlichen Dienst einer
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann Einrichtung, an der eine Körperschaft oder
nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfänd- ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch
bar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit ge- Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen
gen den Empfänger ein Anspruch auf Schadensersatz oder in anderer Weise beteiligt ist.
wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf
Antrag der Behörde oder des Versorgungsberech-
1. tigten der Bundesminister des Innern.
§ 51
(6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5
(weggefallen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge
8. treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-
§ 52 net sind.
§ 54
(weggefallen)
(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der
9. Ruhen der Versorgungsbezüge Versorgungs berechtigte
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
§ 53
des Grundgesetzes ist oder
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer 2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffent- halt im Ausland hat.
lichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben
Der Bundesminister für Verteidigung entscheidet
seine Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2
darüber, ob die Voraussetzungen der Numme1 2
bezeichneten Höchstgrenze.
vorliegen, und von welchem Tage an die Versor-
(2) Als Höchstgrenze gelten gungsbezüge zu ruhen haben. Er kann Ausnahmen
1. für Soldaten im Ruhestand und für Witwen von den Nummern 1 und 2 zulassen.
die für denselben Zeitraum bemessenen (2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1
ruhegehaltfähiqen Dienstbezüge, aus denen Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie
das Ruhegehalt berechnet ist, dem Versorgungsberechtigten entzogen werderL,
2. für Waisen Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die
vierzig vom Hundert der unter Nummer Versorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt
bezeichneten Dienstbezüge. werden.
(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1 (3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-
und 2 sind der Ortszuschlag mit dem für den Ort sitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundes-
der Verwendung maßgebenden Satz und Kinder- gebiet einschließlich des Landes Berlin, so kann der
zuschläge nach d.em Familienstand und den Sätzen Bundesminister für Verteidigung die Zahlung der
zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Dienst- Versorgungsbezüge davon abhängig machen, daß
aufwandsgelder sind außer Betracht zu lassen. Wel- im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin
che Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder an- ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.
zusehen sind, entscheidet auf Antrag der Behörde
oder des Versorgungsberechtigten der Bundes- 10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
minister des Innern. § 55
(4) Ist bei Ruhensberechnungcn für Soldaten im (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
Ruhestand und Witwen die in Absatz 2 Nr. 1 bezeich- Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) oder aus einer ihr gleich-
nete Höchstgrenze niedriger als das Eineinviertel- stehenden Beschäftiguag (§ 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1)
fache der _jeweils ruhegchaltfähigen Dienstbezüge an neuen Versorgungsbezügen
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
1. ein Soldat im Ruhestand sorgungsbezüge. Der Bundesminister für Verteidi-
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, gung stellt ihren Verlust fest und teilt dies dem Sol-
2. eine Witwe oder Waise daten im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche
aus der Verwendung des verstorbenen Sol- oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch
daten oder Soldaten im Ruhestand Witv.ren- nicht ausgeschlossen.
gcld, \Naisengeld oder eine ähnliche Ver-
sorgung, 12. Entziehung der Versorgung
3. eine Witwe § 58
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
(1) Der Bundesminister für Verteidigung kann
so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinar-
nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchst- gerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2
grenze zu zahlen. Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt wer-
(2) Als Höchstgrenze gelten den kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienst-
1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) zeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen,
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde- wenn sie sich gegen ie freiheitliche demokratische
legung der gesamten ruhegehaltfähigen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt
Dienstzeit aus den ruhegehaltfähigen haben. Tatsachen, di.e diese Maßnahme rechtferti-
Dienstbezügen ergibt, die der Festsetzung gen, müssen in einem Untersuchungsverfahren fest-
des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegt gestellt worden sein, in dem die eidliche Verneh-
sind, mung von Zeugen und Sachverständigen zulässig
2. für Witwen oder Waisen (Absatz 1 Nr. 2) und der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus (2} Absatz 1 gilt entsprecJ1end für Empfänger von
dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, Hinterbliebenenversorgung.
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegeha.lt- 13. Erlöschen und Wiederaufleben
fähigen Dienstbezüge, aus denen das dem der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt § 59
berechnet ist.
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
(3) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs- Versorgungsbezüge erlischt
ähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des
dem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer Monats, in dem er sich verheiratet oder
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
stirbt,
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 53
Abs. 5 Satz 2 Nr. 2) abzuführen oder auf die Ver- 2. für jede Waise außerdem mit dem Ende des
sorgungsbezüge nach diesem Gesetz anzurechnen Monats, in dem sie das achtzehnte Lebens-
sind, regelt die Bundesregierung durch Rechtsver- jahr vollendet,
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates 3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut-
bedarf. Dabei sind Leistungen außer Betracht zu sches Gericht im Bundesgebiet oder im
lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Solda- Land Berlin im ordentlichen Strafverfahren
ten im Ruhestand beruhen. zu Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher
hochverräterischer, staatsgefährdender odr::r
(4} Auf Empfänger vo~~ Ubergangsgebührnissen
landesverräterischer Handlung zu Gefäng-
und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 3
nis verurteilt worden ist, mit der Rechts-
mit der Maßgabe c:mzuweTJ.den, daß an die Stelle der
kraft des Urteils.
Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge
treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech- §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-
net sind. chend.
(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des
11. Verlast der Versorgung
achtzehnten Lebensjahrs gewährt werden für eine
§ 56 ledige Waise,
Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Be- 1. die in der Schul- oder Berufsausbildung ist,
rufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fäl- bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten
len des § 53 Abs. 1 und des~ 57 des Soldatengesetzes Lebensjahrs,
oder durch Entscheidung eines \N ehrdienstgerichts. 2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge-
brechen dauernd außerstande ist, sich selbst
§ 57 zu unterhalten, auch über das fünfundzwan-
zigste Lebensjahr hinaus.
Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den
Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes Wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch Er-
in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes füllung der Wehrpflicht verzögert wird, so soll das
und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Waisengeld auch für einen diesem Dienst entspre-
Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssolda- chenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Le-
ten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen bensjahr hinaus gewährt werden.
eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen (3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und
worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Ver- wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld wie-
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1699
der auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der verhältnisses eine Umzugskostenbeihilfe in entspre-
Ehe erworbener neuer Versorgungsanspruch oder chender Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchstabe b des
Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld anzu- Umzugskostengesetzes. Das gleiche gilt für seine
rechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig- Hinterbliebenen sowie für die Hinterbliebenen eines
erklärung gleich. Soldaten auf Zeit, der während des Wehrdienstver-
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absätze 2 und 3 hältnisses, jedoch nach einer Wehrdienstzeit von
gelten nicht für die in § 11 Abs. 6 Satz 2 bezeichne- mehr als einem Jahr, verstorben ist.
ten Hinterbliebenen. (2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem
Soldaten auf Zeit, dem eine zusätzliche fachliche
14. Anzeigepflicht Ausbildung oder Weiterbildung nach § 4 Abs. 2
§ 60 Nr. 2 oder eine berufliche Fortbildung, Berufs-
umschulung oder Berufsausbildung auf Grund des
(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53, Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundes-
55) hat der Regelungsbehörde oder der die Versor- versorgungsgesetzes gewährt wird, können einmalig
gungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eine Umzugskostenbeihilfe bis zu achtzig vom Hun-
eines Versorgungsberechtigten und die Bezüg~, dert der Umzugskostenentschädigung nach § 4 des
ebenso jede spätere Anderung oder das Aufhören Umzugskostengesetzes und. daneben die Leistungen
der Bezüge sowie die Gewührung einer Versorgung nach §§ 6 und 9 des Umzugskostengesetzes bewilligt
unverzüglich anzuzeigen. werden, wenn zur Ausübung des späteren Berufs
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, ein Umzug erforderlich ist und dieser bis zum Ab-
der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbe- lauf von zwei Jahren nach Beendigung der Berufs-
züge zahlenden Kasse unverzüglich anzuzeigen förderung durchgeführt worden ist.
1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher (3) Einern Soldaten im Ruhestand, der bei Eintritt
im Sinne des Artikels 116 des Grundge- in den Ruhestand das zweiundfünfzigste Lebensjahr
setzes (§ 54 Abs. 1 Nr. 1), noch nicht vollendet hat, können auf Antrag ein-
2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland malig eine Umzugskostenbeihilfe bis zu sechzig vom
sowie des V✓ ohnsitzes oder dauernden Hundert des Grundbetrages nach § 4 des Umzugs-
Aufenthalts fü:ch einem Ort im Ausland kostengesetzes und daneben die Leistungen nach
(§ 54 Abs. 1 Nr. 2), §§ 6 und 9 des Umzu9skostengesetzes bewilligt we>:-
3. den Bezug eipes Einkommens oder einer den, wenn zur Begründung eines neuen Berufs ei.n
Versorgung (§§ 53, 55), die Witwe und Umzug erforderlich ist und dieser bis zum Ablauf
Waise auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand
Nr. 1), durchgeführt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend
für einen Soldaten auf Zeit, dem nach § 73 ein Un-
4. die Begründung eines neuen Soldatenver-
terhaltsbeitrag bewilligt ist.
hältnisses oder eines Beamten- oder Ar-
beitsverhältnisses (§ 37 Abs. 6). (4) Neben einer Umzugskostenbeihilfe nach § 30
Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 2
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der Ver-
Abs. 1 Buchstabe b des Umzugskostengesetzes oder
pflichtung aus Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft nicht nach,
einer Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 1 wird eine
so kann ihm die Versorgung ganz oder zum Teil
weitere Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 3 nicht,
auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vor-
nach Absatz 2 nur als Ausnahme mit Zustimmung
liegen besonderer Verhtiltnisse kann die Versor-
des Bundesministers des Innern bewilligt.
gung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden.
Die Entscheidung trifft der Bundesminister für Ver- (5) Der Umzugskostenbeihilfe nach den Ab-
teidigung. sätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde ge-
legt, die für den Umzug entstehen
15. Bezüge bei Wiederverwendung
1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebie-
§ 61 tes einschließlich des Landes Berlin bis
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen zum Zielort,
Dienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge 2. nach einem Ort auß.erhalb des Bundesgebie-
aus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder- tes bis zum Ort des Grenzüberganges.
zuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungsbe-
(6) Soweit sich die Umzugskostenbeihilfe nach
züge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Versor-
der Umzugskostenstufe, dem Familien- oder Haus-
gung, die auf Grund der Beschüftigung zu gewähren
stand oder dem Lebensalter des Soldaten bemißt,
ist.
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung
des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
Abschnitt V
Sondervorschriften 2. Einmalige Unfallentschädigung
für besonders gefährdete Soldaten
1. Umzugskostenbeihilfe
§ 63
§ 62 (1) Ein Soldat, der
(1) Ein Soldat auf Zeit, der Ubergangsgebührnisse 1. als Angehöriger des besonders gefährde-
(§ 11) erhält oder dessen Ubergangsgebührnisse ten fliegenden Personals während des Flug-
nach § 53 ruhen, erhält bei Beendigung des Dienst- dienstes,
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
2. als Angehöriger des springenden Personals Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen
der Lufllundetruppcn während des Sprung· von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Ab-
dienstes, satzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst
3. im Bergrettungsdienst während des Ein- i_m Sinne des Absatzes 1 sind.
sulzes und der Ausbildung, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
4. als Kmnpf schwimmer oder Minentaucher andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-
wührend des Kampfschwimmer- oder reich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei-
Minentaucherdienstes, ten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art
5. als Minendemonteur wtihrend des dienst- gehören.
lichen Uinsatzcs an .Minen unter Wasser, (6) § 46 gilt entsprechend. Die Unfallentschädi-
6. als Angehöriger des Vcrsuchspersomils gung darf insgesamt in den Fällen des Absatzes 2
während der dienstlichen Erprobung von Nr. 1 und 2 den Betrag von zwanzigtausend Deut-
Minen und ähnlichen Kampfmitteln oder sche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 den Be-
7. als Angehöriger des besonders gefährdeten trag von zehntausend Deutsche Mark nicht über-
Munitionsuntersuchungspersonals während steigen.
des dienstlichen Umgangs mit Munition
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentüm-
A b s c h n i t t VI
lichen Verhältnisse dieses Dienstes zurückzuführen
ist, erhält neben einer Versorgung nach diesem Ge- Ub er gangsvo rs chrift en
setz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine
einmalige Unfallentschä.digung von vierzigtausend 1. Anrechnung früherer Dienstzeiten
Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalls in sei- als ruhegehaltfähige Dienstzeit
ner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um § 64
mehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.
(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls der Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat
in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so wird 1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine,
den :Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädi- Schutztruppe),
gung nu.ch folgenden besonderen Vorschriften ge-
2. in der vorläufigen Reichswehr oder vor-
wä.hrt:
läufigen Reichsmari1).e,
1. Witwen, ehelichen Kindern, für ehelich er-
klärten oder an Kindes Statt angenomme- 3. in der Reichswehr,
nen Kindern und Kindern aus nichtigen 4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz
Ehen, die die rechtliche Stellung eines ehe- vom 21. Mai 1935,
lichen Kindes haben, steht eine Unfallent- 5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige
schädigung von zwanzigtausend Deutsche der Landespolizei, die nach dem Gesetz
Mark zu, wenn sie Versorgung nach diesem vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in
Gesetz erha.lten. die Wehrmacht übergeführt worden sind.
2. Verwandten der aufsteigenden Linie steht (2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen
eine Unfollentschä.digung von zwanzigtau- Berufssoldaten die Zeit, die er
send Deutsche Mark zu, wenn Hinterblie-
1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volks-
bene der in Nummer 1 bezeichneten Art
zugehöriger aus den Gebieten, die nach dem
nicht vorhanden sind und wenn der Ver-
31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich
storbene ihren Unterhalt zur Zeit des Un-
angegliedert waren, oder
falls ganz oder überwiegend bestritten hat.
2. als volksdeutscher Vertriebener oder Um-
3. Sind anspruchsberechtigte Hinterbliebene
siedler
der Nummer 1 und 2 nicht vorhanden, so
kann Verwandten der aufsteigenden Lime im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat.
eine Unfallentschädigung bis zu zehntau- §§ 67 und 70 gelten entsprechend.
send Deutsche Mark gewährt werden, wenn (3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine
zur Zeit des Unfalls der Verstorbene zu Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden
ihrem Unterhalt beigetragen hat und sie ist. Im übrigen gelten §§ 20 und 69 Nr. 3, in den
bedürftig gewesen sind. Fällen des Absatzes 1 auch §§ 22 bis 24 und 25
(3) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 Abs. 1 entsprechend.
und 2 wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den
§ 65
Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat bei der Ent-
stehung des Unfalls eine grobe Fahrlässigkeit des (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der
Verletzten mitgewirkt, so kann die Entschädigung ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundes-
angemessen ermäßigt oder versagt werden. Hierbei wehr
ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit sein 1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
Verschulden zur Entstehung des Unfalls beigetragen herrn im Reichsgebiet als Beamter oder
hat. Richter gestanden hat oder
(4) Der Bundesminister für Verteidigung be- 2. berufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizei
stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister gestanden hat, soweit nicht § 64 Abs. 1
des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Nr. 5 anzuwenden ist, oder
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1701
3. als Inha her eines Versorgungsscheins oder verhältnis verbrachten Zeit, wenn sie mind~-
als Milittiranwärter oder als Anwärter des stens sechs Monate betragen hat und nicht
früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst als Kriegsjahr oder nach § 25 Abs. 1 erhöht an-
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im rechenbar ist,
Reichsgebiet voll bcschüftigt gewesen ist 3. die Zeit, die wegen gewährter Wiedergut-
oder machung nationalsozialistischen Unrechts anzu-
4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im rechnen ist.
freiwilligen Arbeitsdienst gedient hat, je-
doch die Zeit vor dem 1. Juli 1934 nur, 2. Anrechnung anderer Zeiten
wenn der Dienst berufsmäßig geleistet als ruhegehaltfähige Dienstzeit
worden ist.
§ 70
(2) §§ 20, 64 Abs. 3 Satz 1 und § 69 Nr. 3 gelten
entsprechend. (1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Be-
rufssoldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehe-
§ 66 maligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im
(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter
Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor sei- tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätigkeit
nem Eintritt in die Bundeswehr wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem
1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religions- 31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat bis
gesellschaften oder ihrer Verbände (Ar- zum 31. März 1965 in die Bundeswehr wiedereinge-
tikel 140 des Grundgesetzes) oder im nicht- stellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre
öffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur
oder Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhe-
gehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-
2. im öffentlichen Dienst eines anderen Staa-
tigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssoldaten,
tes oder einer zwischenstaatlichen oder
der am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines öffent-
überstaatlichen öffentlichen Einrichtung ge-
lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war
standen hat,
oder berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst
kann als ruhegehaltfiihige Dienstzeit berücksichtiqt stand.
werden.
(2) Dem Berufssoldaten, der arri 8. Mai 1945 in der
(2) § 69 Nr. 3 gilt entsprechend. ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehr-
dienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem
§ 67 8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berech-
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein' nung des Ruhegehalts zu einem Drittel als ruhe-
Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Le- gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis
bensjahrs vor seinem Eintritt in die Bundeswehr in zum 31. März 1965 in die Bundeswehr wiedereinge-
KriegsgefangcnschaJt gewesen ist. Dies gilt nicht stellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre
für eine, Zeit, die nach anderen Vorschriften bereits Wehrdienst geleistet hat.
angerechnet wird. (3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten
§ 68 dreijährigen Mindestdienst.zeit in der Bundeswehr
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten be- bedarf es nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen
Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung
rücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach
Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor der in den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatenge-
setzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird
Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungs- oder während der Zugehörigkeit zur Bundeswellr
verhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe stirbt.
bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche
(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Zeiten, die bereits nach anderen Vorschriften ange-
rechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand.
§ 68 a
3.
Der Wehrdienst.zeit in der ehemaligen deutschen
Wehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die § 71
vor dem 9. Mai 1945 während des zweiten Weltkrie- (weggefallen)
ges abgeleistete Zeit eines entsprechenden Kriegs-
dienstes gleich, · wenn durch ihn die gesetzliche 4. Weitergewährung des Waisengeldes
Wehrpflicht erfüllt werden konnte. § 70 gilt ent-
sprechend. § 72
§ 69 Das Waisengeld nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 soll b8i
Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung in-
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um
folge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Un-
1. die na.ch § 181 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbeamten- terdrückungsmaßnahmen auch für einen der Zeit
gesetzes anrechenbaren KriegsJahre, dieser Verzögerung entsprechenden Zeitraum über
2. die Hälfte der vom 1. Au~1ust 1914 bis 31. De- das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus gewährt
zember 1918 im Militärdienst oder im Beamten- werden. Entsprechendes gilt für Verzögerungen, die
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
infolge der Verhältnisse der Kriegs- oder Nach- in Höhe des Witwen- und Waisengeldes (§§ 123 bis
kriegszeit ohne einen von den Beteiligten zu ver- 129 und 131 des Bundesbeamtengesetzes, § 43 die-
tretenden Umstand eingetreten sind. ses Gesetzes).
(8) §§ 28 bis 35, 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen sowie §§ 121 und 122 des Bundesbeamtengesetzes
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, gelten entsprechend, soweit in Absatz 4 nichts an-
und ihre Hinterbliebenen deres bestimmt ist. Der Unterhaltsbeitrag gilt hier-
§ 73 bei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die
Empfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Sol-
(1) Ein Unteroffizier auf Zeit, der bis zum 31. März
daten im Ruhestand, Witwen oder Waisen.
1965 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von (9) §§ 3 bis 5 und 9 bis 12 finden keine Anwen-
mindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehr- dung. Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat, der nach
macht und von mindestens drei Jahren in der Bun- den Absätzen 1, 2 oder 6 versorgungsberechtigt ist und
deswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbei- das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
trag, wenn sein Dienstverhältnis nach einer abge- um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so stehen
leisteten Gesamtdienstzeit von mindestens zwölf seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach
Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über-
Dienstverhältnis berufen worden ist, oder wegen schritten sein darf.
Dienstunfähigkeit endet.
(10) Die in den Absätzen 1, 2 oder 6 bezeichneten
(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Soldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhalts-
Bundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Unteroffizier beitrags die Versorgung nach § 74 wählen.
auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr-
dienstbeschädigung entlassen worden ist und eine
Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat. § 74
(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden (1) Für Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit,
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17 und 18) die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst ge-
und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit zu- leistet haben und bis zum 31. März 1965 in das
grunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entspre- Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
chend. sind, die aber die Voraussetzungen des § 73 nicht
(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses we- erfüllen, gelten §§ 3 bis 12 mit folgender Maßgabe:
gen Ablaufs der Zeit, für die der Unteroffizier auf 1. Voraussetzung für die Gewährung der Lei-
Zeit in das Dienstverhältnis berufen worden ist, stungen ist nicht die Wehrdienstzeit von
wird das Einkommen aus einer Verwendung im bestimmter Dauer in der Bundeswehr, son-
öffentlichen Dienst auf den Unterhaltsbeitrag voll dern mit Ausnahme des Falles der Wehr-
angerechnet. Andere Arbeitseinkünfte aus Land- dienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 5
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus die abgeleistete Gesamtdienstzeit,
selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit außer- 2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach
halb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 2 der Länge der Wehrdienstzeit in der Bun-
Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes deswehr, jedoch ist die abgeleistete Ge-
werden auf den Unterhaltsbeitrag zu zwei Dritteln samtdienstzeit für den Umfang der Leistun-
angerechnet; mindestens bleibt ein Betrag von zwei- gen mit Ausnahme der Ubergangsbeihilfe
hundertfünfzig Deutsche Mark anrechnungsfrei. maßgebend, wenn der Soldat eine Wehr-
(5) Ist der Unteroffizier auf Zeit wegen Dienst- dienstzeit von mindestens drei Jahren in
unfähigkeit entlassen oder mindert sich die Er- der Bundeswehr abgeleistet hat oder vor-
werbsfähigkeit des ehemaligen Unteroffiziers auf her wegen Dienstunfähigkeit entlassen
Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag erhält, dauernd worden ist.
um wenigstens zwei Drittel oder hat er das fünf- Beansprucht der Soldat die Ausbildung oder Wei-
undsechzigste Lebensjahr vollendet, findet Absatz 4 terbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht, so erhöht sich
keine Anwendung. Hat der ehemalige Unteroffizier die Ubergangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert
auf Zeit das zweiundsechzigste Lebensjahr voll-
des erreichten Betrages.
endet, so kann auf seinen Antrag von der Anwen-
dung des Absatzes 4 abgesehen werden. (2) Für einen Offizier auf Zeit, der in der ehe-
maligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet hat und
(6) Für einen Offizier auf Zeit, der bis zum die Voraussetzungen des Absatze,s 1 erfüllt, gelten
31. März 1965 in das Dienstverhältnis eines Soldaten §§ 6 bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Nr. 1 und 2
auf Zeit berufen worden ist und eine Wehrdienst-
genannten Maßgabe.
zeit von mindestens zwei Jahren in der ehemaligen
Wehrmacht und mindestens drei Jahren in der Bun- (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach
deswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 5 den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entspre-
entsprechend, wenn seine abgeleistete Gesamt- chend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen der
dienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. sonstigen Soldaten auf Zeit gelten.
(7) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Ab- (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
sätze 1, 2 oder 6) erhalten einen Unterhaltsbeitrag Soldaten gilt § 73 Abs. 9 Satz 2 entsprechend.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1703
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer
nach dem Freiwilligengesetz Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist, auch seine
Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43
§ 75
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 145 des Bun-
(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstver- desbeamtengesetzes Anspruch auf einen Unterhalts-
hältnis nach dem Freiwilligengesetz, der wegen beitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe
Dienstunfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Be- von zwei Dritteln des Betrages, den der Verst'Jr-
rufssoldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Sol- bene erhalten hätte, wenn er am Todestage in den
datengesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Ruhestand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchs-
Berufssoldat. Entsprechendes gilt für seine Hinter- berechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter
bliebenen. ihnen im Verhältnis ihrer Bezüge nach dem Zwei-
(2) Eine im Dicnstverhültnis eines freiwilligen ten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.
Soldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Be- (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt,
schädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamten- wenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert
gesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt. oder
Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamten- die Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhe-
gesetzes als Dienstunf all. gehalt zu berechnen sind.
7. Ehemalige Vollzugsbeamte 8 a. Versorgung wegen eines während des ersten
im Bundesgrenzschutz oder zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunf ans
§ 76 § 77 a
(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf (1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit
Widerruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zwei- infolge eines Unfalls (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er
ten Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai während des ersten oder zweiten Weltkrieges in
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bundeswehr Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dien-
übergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis stes (§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als
in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht Berufssoldat der ehemaligen \Vehrmacht oder als
die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in
im Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der den Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach
Wehrdienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der den allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe ge-
§§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 74 gleich. Das gilt
währt, daß sich der Hundertsatz des Ruhegehalls
auch für die nuch dem 8. Mai 1945 im Polizeivoll- (§ 26) um zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz
zugsdienst innerhalb des Bundesgebietes oder des von fünfundsiebzig vom Hundert erhöht; der Hun-
Landes Berlin sowie die im deutschen Paßkontroll- dertsatz des Mindestruhegehalts (§ 26 Abs. 1 Satz 3)
dienst in der britischen Zone abgeleistete Dienstzeit. beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im (2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im
Bundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 be- Ruhestand an den Folgen des Unfalls verstorben,
zeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt so sind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel
worden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz erlit- und die Verwandten der aufsteigenden Linie, deren
tene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundes- Unterhalt zur Zeit des Unfalls ganz oder überwie-
beamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und gend durch den Verstorbenen bestritten wurde. Die
ein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundes- elternlosen Enkel stehen hierbei den ehelichen Kin-
beamtengesetzes als Dienstunfall. Bei Bemessung dern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten der
des Ubergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bun- aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürftig-
desgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des keit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig
§ 37 Abs. 3 gleich. vom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu ge-
währen, mindestens jedoch vierzig vom Hundert
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 des in Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten
§ 77 Betrages. § 145 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
gilt entsprechend.
(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Ja-
nuar 1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist (3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1
und bis zum 31. Dezember 1965 zum ersten Male als und 2 gelten § 148 Sätze 1 und 2, § 149 des Bundes-
Soldat eingestellt worden ist, erhält bei Eintritt in beamtengesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinn-
den Ruhestand einer, einmaligen Betrag, der nach gemäß.
einer ruhegehaltfühigen Dienstzeit bis zu fünfund- (4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
zwanzig Jahren dreitausend Deutsche Mark beträgt. Bundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat
Dieser Betrag verringert sich mit jedem weiteren vor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehr-
Dienstjahr über das fünfundzwanzigste Dienstjahr dienstbeschädigung im Sinne des § 44 Abs. 5 Nr. 2
hinaus um dreihundert Deutsche Mark, in den Fäl- des Soldatengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 und des
len des § 26 Abs. 2 jedoch mit dem sechsundzwan- § 70 Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer
zigsten, siebenundzwanzigsten und achtundzwan- solchen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädi-
zigsten Dienstjahr um je sechshundert Deutsch8 gung dienstunfähig geworden ist.
Mark. Stirbt der Soldat vor :Eintritt in den Ruhe- (5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
stand, so erha.lten seine versorgungsberechtigten Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder worden, so werden ihm auf Antrag die Arbeitneh-
als Beamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem meranteile aus diesen Beiträgen sowie freiwillig
9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschä- entrichtete Beiträge erstattet. Ist dem Berufssoldaten
digung im Sinne der §§ 12, 73 Abs. 2 und des § 74 eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt
in Verbindung mit § 12, wenn der Soldat infolge worden, so sind nur die später entrichteten Bei-
einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen träge zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die
Schädigung dienstunfähig geworden ist. Erstattung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende An- der freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt
wendung auf einen Berufssoldaten, der im Sinne des werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach
§ 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmüßig Wehrdienst im Her- der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs-
kunftsland oder Dienst im Sinne des § 68 a berufs- soldaten zu stellen. Die Antragsfrist endet nicht vor
mtißig geleistet hat. Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Verkün-
(7) Ansprüche aus den Absätzen bis 6 sind dung dieses Gesetzes. Stirbt der Soldat innerhalb
innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren dieser Frist, ohne den Antrag gestellt zu haben,
na.ch der Einstellung als Soldat in die Bundeswehr so kann der Antrag innerhalb von sechs Monaten
anzumelden; die Ausschlu ßfrist endet jedoch nicht nach seinem Tode von seinen Erben gestellt werden.
vor dem 1. August 1962. Stirbt der Soldat innerhal"b (2) Absatz 1 gilt entsprechend
dieser Frist, so kann der Anspruch innerhalb von 1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai
sechs Monaten nach seinem Tod von seinen Hinter- 1945 Beamter im Dienst eines öffentlich-
bliebenen geltend gemacht werden. rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ge-
wesen ist oder berufsmäßig im früheren
8 b. Versorgung wegen eines in der Reichsarbeitsdienst gestanden hat,
Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalls
2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai
§ 77b
1945 im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 be-
(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehe- rufsmäßig Wehrdienst geleistet hat,
maligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemali-
3. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai
gen Wehrmacht aus Anlaß des ersten oder zweiten 1945 Dienst im Sinne des § 68 a beruf s-
Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und
mäßig geleistet hat,
infolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen
Unfalls (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den Ruhestand getreten 4. für die in § 73 genannten Soldaten, die in
oder verstorben, so wird Versorgung nach § 77 a der ehemaligen Wehnnacht berufsmäßig
Abs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der Rechtsver- Wehrdienst geleistet haben.
ordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten kann Im Falle der Nummer 4 ist der Antrag auf Erstat-
der Bundesminister für Verteidigung im Einverneh- tung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
men mit dem BundPsminister des Innern Krank- Dienstverhältnisses zu stellen.
heiten bestimmen, die auf außergewöhnlichen Ver-
hältnissen in einer Kriegsgefangenschaft beruhen. 10. Freiwillige Krankenversicherung
§ 77 a Abs. 4 gilt für eine Schädigung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungs- § 79
gesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die infolge Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeit-
einer solchen, ohne qrobes Verschulden erlittenen punkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall
Schädigung dienstunfähig geworden sind und wegen der Krankheit pflichtversichert waren und zur Fort-
der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand ver- setzung der Versicherung nach § 313 der Reichsver--
setzt, sondern entlassen worden sind, gelten als mit sicherungsordnung berechtigt. gewesen wären, haben
dem Tage des Wirksamwerdens der Entlassung in das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach der
den Ruhestand versetzt. Verkündung dieses Gesetzes ihre Versicherung frei-
(2) Eine Sch~;_digung im Sinne des § 1 Abs. 2 willig fortzusetzen. Die Verpflichtung zur Beitrags-
Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein zahlung und der Anspruch auf Leistungen beginnen
Soldat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen erst mit dem Tage des Eingangs der Anzeige des
Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehr- Berechtigten bei der zuständigen Krankenkasse.
macht erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung
im Sinne der in § 77 a Abs. 5 genannten Vorschriften,
wenn auch sonst die Voraussetzungen des § 77 a
DRITTER TEIL
Abs. 5 erfüllt sind.
(3) § 77 a Abs. 7 gilt entsprechend. Beschädigtenverso rgung
Abschnitt I
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen
§ 78 Versorgung der beschädigten Soldaten
(1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai und ihrer Hinterbliebenen
1945 in der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat 1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
gewesen ist und der in der Zeit vom 8. Mai 1945
bis zu seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines § 80
Berufssoldaten innerhalb oder außerhalb des öffent- (1) Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung
lichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstver-
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet hältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt-
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1705
schafllidwn Folgen der Schädigung auf Antrag 3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen
Versorgung in en tsprc)chcnder Anwendung der ohne Wehrdienstbeschädigung
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit
§ 82
in diesem Gesc!tz nichts Abwc)ichendes bestimmt ist.
In gleicher Weise erlwllen die Hinterbliebenen eines (1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst
Beschiidigten auf Antrag Versorgung. geleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtge-
setzes), und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Zivil- wegen einer Gesundheitsstörung, die während des
person, die Wehrdienstverhältnisses entstanden, aber keine
1. zum Wehrdienst einberufen ist oder Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, auf Antrag
Heilbehandlung nac:1 dem Bundesversorgungsgesetz
2. zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu
bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des
einer Eignungsprüfung oder zur Wehr-
Dienstverhältnisses, wenn sie bei dessen Beendi-
überwachung der Anordnung einer zustän-
gung heilbehandlungsbedürftig sind. Bei Anwen-
digen Dienststelle folgt oder
dung des § 17 des Bundesversorgungsgesetzes gilt
3. an einer dienstlich angeordneten Veranstal- § 83 Abs. 1 entsprechend. Die Heilbehandlung wird
tung zur militärischen Fortbildung teil-- nicht gewährt, wenn ein entsprechender Anspruch
nimmt oder gegen einen Sozialversicherungsträger, den Träger
4. auf Schiffen der Bundeswehr planmäßig der Tuberkulosehilfe oder aus einem Vertrag be-
oder außerplanmäßig eingeschifft ist, steht, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten
Kranken- oder Unfallversicherung, oder wenn der
infolge der Dienstverrichtung oder auf dem Wege Berechtigte ein Einkommen hat, das die für die Kran-
zum Bestimmungsort oder auf dem Heimweg eine kenversicherungspflicht maßgebende J ahresarbeits-
gesundheitliche Schädigung erleidet. Diese gesund- verdienstgrenze übersteigt. Das gleiche gilt, wenn
heitliche Schädigung steht einer Wehrdienstbeschä- die Gesundheitsstörung auf eigenes grobes Ver-
digung gleich. schulden oder auf Geschlechtskrankheit zurückzu-
führen ist.
2. Wehrdienstbeschädigung (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 73 genannten
§ 81
Soldaten.
(1) Wehrdienstbeschiidigung ist eine gesundheit- 4. Einkommensausgleich in besonderen Fällen;
liche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, Beginn der Versorgung
durch einen während der Ausübung des Wehrdien-
stes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehr- § 83
dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt (1) § 17 des Bundesversorgungsgesetzes gilt für
worden ist. einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen ehe-
(2) Als Wehrdienstbeschädigung gelten auch ge• maligen wehrpflichtigen, Soldaten, der im Zeitpunkt
sundheitliche Schädigungen, die ein Soldat außer- der Beendigung des Wehrdienstes infolge einer
halb seines Dienstes dadurch erlitten hat, daß er Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit fol-
angegriffen wird genden Maßgaben:
1. im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst- 1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit aus-
liches Verhalten oder geübt, so gilt er als arbeitsunfähig, wenn
2. wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundes- er nicht oder doch nur mit der Gefahr, sei-
wehr aus Gründen, die er nicht zu vertreten nen Zustand zu verschlimmern, fähig ist,
hat. einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbil-
dung nachzugehen.
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
2. Das Einkommen, das der Soldat unmittel-
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-
bar vor seiner Erkrankung bezogen hat, gilt
lichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
auch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige- gemindert, wenn die Minderung infolge der
führte Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschä- Beendigung des Dienstverhältnisses wegen
digung. Ablaufs der hierfür festgesetzten Zeit ein-
(5) Eine Wehrdienstbeschädigung steht einer getreten ist.
gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 des 3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit be-
Bundesversorgungsgesetzes, gleich. zogenes Einkommen gelten die vor der Be-
endigung des Wehrdienstes bezogenen
Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Sol-
2 a. Härteausgleich
dat, für einen Soldaten, der auf Grund der
§ 81 a Wehrpflicht Wehrdienst leistet und der im
Ein Härteausgleich kann gewährt werden, wenn letzten Kalendermonat vor der Einberufung
die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Arbeitseinkommen bezogen hat, jedoch
Folge einer Schädigung erforderliche Wahrschein- dieses Einkommen, soweit es für ihn gün-
lichkeit (§ 81 Abs. 3) nur deshalb nicht gegeben ist, stiger ist.
weil über die Ursache des festgestellten Leidens (2) §§ 60 und 61 des Bundesversorgungsgesetzes
in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht. gelten mit der Maßgabe, daß die Beschädigtenrente
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
und die Hinterbliebenenrente nicht vor dem Tag be- (4) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab-
ginnen, der auf den Tag folgt, bis zu dem Dienst- getreten noch verpfändet noch gepfändet werden.
bezüge oder Wehrsold zustehen. Im übrigen gelten § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50
entsprechend.
5. Zusammentreffen von Ansprüchen
2. Erstattung von Sachschäden
§ 84 und besonderen Aufwendungen
(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zwei- § 86
ten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet
des Absatzes 7 nebeneinander. (1) Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke
oder andere Gegenstände, die der Soldat mit sich
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhalts- geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder
beitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet
dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem
nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Sol-
Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so daten der nachweisbar notwendige Aufwand zu er-
wird nur die den Eltern günstigere Versorgung ge- setzen. § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50 dieses Ge-
währt. setzes sowie § 149 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-
(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbe- setzes gelten entsprechend.
schädigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer (2) Absatz 1 gilt für die Zivilpersonen des § 80
Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes Abs. 2, wenn sie infolge der Dienstverrichtung oder
oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversor- auf dem Wege zum Bestimmungsort oder auf dem
gungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so Heimweg einen Unfall erleiden, entsprechend.
ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten
Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Er-
werbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.
VIERTER TEIL
(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht
für den Soldaten, der während des Wehrdienstver- Organisation, Verfahren, Rechtsweg
hältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die
1. Dienstzeitversorgung
Bestattung und Uberführung besorgt hat.
§ 87
(5) Die Ubergangsbeihilfe (§ 12) gilt nicht als son-
stiges Einkommen nach den Vorschriften, die für die (1) Der Bundesminister für Verteidigung führt die
Ausgleichsrente maßgebend sind. Dienstzeitversorgung und die Berufsförderung nach
dem Zweiten Teil und die Vorschriften der §§ 85
(6) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch und 86 des Dritten Teils dieses Gesetzes bei Behör-
beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem den der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 3
Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden. letzter Satz bleibt unberührt.
(7) Einer Versorgung nach allgemeinen beamten- (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-
rechtlichen Bestimmungen und der beamtenrecht- satzes 1 gelten §§ 172 bis 175 des Bundesbeamten-
lichen Unfallfürsorge (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes- gesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des
versorgungsgesetzes) stehen die entsprechenden Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der
Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil dieses Wehrbeschwerdeordnung vom 23. Dezember 1956
Gesetzes gleich. (Bundesgesetzbl. I S. 1066) über das verwaltungs-
gerichtliche Vorverfahren (§ 22) anzuwenden.
Abschnitt II 2. Beschädigtenversorgung
Sondervorschriften § 88
(1) Der Dritte Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
der § § 85 und 86 wird von den zur Durchführung
§ 85 des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behör-
den im Auftrage des Bundes durchgeführt.
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer
Wehrdienstbeschü<ligung während ihrer Dienstzeit (2) Zuständige oberste Bundesbehörde ist der Bun-
einen Ausgleich in Höhe der Grundrente nach § 30 desminister für Arbeit und Sozialordnung, soweit
Abs. 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes. die Beschädigtenversorgung in der Gewährung von
Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 27 e des Bundes-
(2) § 81 a findet Anwendung. versorgungsgesetzes besteht, der Bundesminister des
(3) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem Innern. Weisungen, die eine grundsätzliche, über
seine Vorau·ssetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben oder
Satz 1, § 62 Abs. 1 und 2 und § 63 des Bundesver- einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einver-
sorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch nehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung.
auf Ausgleich erlischt spütestens mit Ablauf des (3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren
Tages, bis zu dem Dienstbezüge oder Wehrsold zu- der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bun-
stehen. desgesetzbl. I S. 202) und die Vorschriften des So-
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1707
zialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundes- 3 a. Begrenzung der Ansprüche
gesetzbl. I S. 1239) über das Vorverfahren sind an- aus einer Wehrdienstbeschädigung
zuwenden.
§ 91 a
(4) Die Aufwendungen für die Versorgungslei-
(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtig-
stungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rech-
ten Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbe-
nung des Bundes zu leisten. Die damit zusammen-
schädigung gegen den Bund nur die auf diesem Ge-
hängenden Einnahmen sind an den Bund abzu-
setz beruhenden Ansprüche.
führen.
(2) Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen kön-
(5) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten
nen wegen eines Dienstunfalls abweichend von Ab-
Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden
satz 1 weitergehende als die im Zweiten und Drit-
Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-
ten Teil dieses Gesetzes geregelten Ansprüche nach
haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen einen
Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet
desbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän-
einschließlich des Landes Berlin oder gegen die in
digen obersten Landesbehörden übertragen und zu-
seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend
lassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu lei-
machen, wenn der Dienstunf all durch eine vorsätz-
stenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhän-
liche, unerlaubte Handlung einer solchen Person
genden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschrif-
verursacht worden ist.
ten über die Kassen- und Buchführung der zuständi-
gen Landesbehörden angewendet werden. (3) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung "."on
Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeits~
(6) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-
unfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I
satzes 1 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der
S. 674) ist anzuwenden.
Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
(4) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-
(7) Die Absätze 3 und 6 gelten nicht, soweit die
ben unberührt.
Beschädigtenversorgung in der Gewährung von
Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 27 e des Bundes-
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften
versorgungsgesetzes besteht.
§ 92
(1) Der Bundesminister für Verteidigung erläßt
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
FUNFTER TEIL allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einverneh-
Schl ußvorschriften men mit dem Bundesminister des Innern zu §§ 4
und 5 und zum Dritten Teil auch im Einvernehmen
1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädigung mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung.
§ 89
(2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-
Eine Entschädigung aus einer Flugunf allversiche- schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen
rung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist sie der Zustimmung des Bundesrates.
auf die Flugunfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.
5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes
2. Reichsgebiet § 93
§ 90 Das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschä-
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt digter vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389)
das Gebiet des Deutschen Reichs bis zum 31. Dezem- wird wie folg~ geändert:
ber 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem § 1 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:
Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. „einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des
§ 81 des Gesetzes über die Versorgung für die
ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre
3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebiets
Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz) vom
§ 91 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785) oder".
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Diensl-
herrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, 70 6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen
Abs. 1 Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich § 94
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit (1) Das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953
oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai (Bundesgesetzbl. I S. 551) wird wie folgt geändert:
1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem 1. In § 112 Nr. 1 werden die Worte „Beamter
öffentlich-rechtJichen Dienstherrn in den Gebie- im Bundesdienst" durch die Worte „Bundes-
ten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deut- beamter oder Berufssoldat" ersetzt.
schen Reich angegliedert waren,
2. In § 154 Abs. 5 werden hinter den Worten
2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler öffentlichen Dienst" die Worte „oder ein
der gleichartige Dienst bei einem öffentlich- Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als
rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland. Soldat auf Zeit" eingefügt.
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
3. Dem § 164 Abs. 2 wird angefügt: (2) Für die Beschädigtenversorgung (§ 88) der in
„Ist die Schul- oder BeruJsausbildung durch Absatz 1 genannten Berechtigten gelten § 3 des Ge-
Erfüllung der Wehrpflicht verzögert wor- setzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
den, so soll das Waisengeld auch für einen opferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I
der Zeit dieses Dienstes entsprechenden S. 202) und § 57 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichts-
Zeitraum über das fünfundzwanzigste Le- gesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
bensjahr hinaus gewährt werden." S. 1239) mit der Maßgabe, daß örtlich zuständig die
Verwaltungsbehörde und das Sozialgericht sind, zu
4. § 165 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
deren Bezirk der letzte Standort des versorgungs-
,,4. die Begründung eines neuen Beamten- berechtigten oder verstorbenen Soldaten gehört.
oder Arbeitsverhältnisses oder eines
Dienst verhiillnisses als Berufssoldat
oder als Soldal auf Zeit(§ 154 Abs.5)".
8.
(2) Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der
Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des § 96
Bundes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
(weggefallen)
S. 899) wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 4 werden hinter den Worten
„öffentlichen Dienst" die Worte „oder ein 9. Inkrafttreten
Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als
Soldat auf Zeit" eingefügt. § 97
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956
7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin in Kraft•).
§ 95
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auch •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-
gewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder sung vom 26. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der spä-
teren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Be-
ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben. kanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1709
Verordnung
über die Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz"
Vom 6. September 1961
Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Errichtung kann. Er faßt seine Beschlüsse mit der einfachen
einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ubertragung von Vermögenswerten des ehemaligen (2) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der abge-
Landes Preußen auf die Stiftung vorn 25. Juli 1957 gebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse des Stif-
(Bundesgesetzbl. I S. 841) verordnet die Bundes- tungsrat.es über
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
a) den Vorschlag zur Bestellung oder Ernen-
nung des Kurators,
Artikel I
b) die Bestellung oder Ernennung des stän-
Die Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" erhält fol- digen Vertreters des Kurators,
gende Satzung:
c) Personalvorschläge für Beamte der Bun-
Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" desbesoldungsgruppen von A 15 an auf-
wärts und für Angestellte der Tarif-
§
gruppen von I BAT an aufwärts,
(1) Die Stiftung wird durch ihre Organe ver-
d) die Ubertragung der Verwaltung von
waltet.
Vermögenswerten auf eine andere
(2) Organe der Stiftung sind Dienststelle oder Einrichtung,
der Stiftungsrat, e) die Veränderung q.es Standortes einer
der Kurator, Sammlung,
der Beirat. f) die Bildung eines geschäftsführenden
(3) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel, über Ausschusses.
dessen Ausgestaltung der Stiftungsrat mit Zustim-
(3) Einer Mehrheit von drei Vierteln der abge-
mung des Bundesministers des Innern beschließt.
gebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse des Stif-
tungsrates über die Feststellung des Haushalts-
§ 2 planes sowie die Bewilligung über- und außer-
(1) Mitglieder des Stiftungsrates sind zwei Ver- planmäßiger Ausgaben.
treter des Bundes und je zwei Vertreter der Län-
(4) Die Stimmen des Bundes und jedes einzel-
der Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-West-
nen Landes können nur einheitlich abgegeben
falen und Schleswig-Holstein; die Beteiligung
werden.
weiterer Länder im Wege der Satzungsänderung
bleibt vorbehalten. § 5
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu (1) Der Stiftungsrat ist zuständig für die Wil-
bestellen. lensbildung der Stiftung, soweit es sich nicht um
(3) Die Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen die Erledigung der laufenden Angelegenheiten
haben je vier Stimmen, die Länder Baden-Würt- handelt.
temberg und Schleswig-Holstein haben je eine (2) Der Stiftungsrat kann Richtlinien beschlie-
Stimme. Der Bund hat eine Stimme weniger als ßen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist. Er
die Gesamtheit der Länderstimmen. kann dem Kurator Weisungen erteilen.
(3) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäfts-
§ 3
führung der Stiftung. Er erteilt dem Kurator Ent-
(1) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden lastung und kann von ihm jederzeit Auskunft und
und dessen Stellvertreter auf die Dauer von Bericht sowie die Vorlage der Akten und Bücher
drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Er gibt sich verlangen.
eine Geschäftsordnung.
(4) Der Stiftungsrat kann einen geschäftsführen-
(2) Die Geschäftsordnung soll insbesondere Be- den Ausschuß bilden und ihm einzelne seiner
stimmungen enthalten über die Einberufung, den Befugnisse übertragen.
Gang der Verhandlung und die Beurkundung der
Beschlüsse des Stiflungsrates. § 6
(1) Der Kurator hat die Beschlüsse des Stif-
§ 4 tungsrates auszuführen und die laufenden Ange-
(1) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn legenheiten der Stiftung wahrzunehmen.
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend (2) Zu den laufenden Angelegenheiten der Stif-
ist und mehr als die Hälfte der Stimmen abgeben tung gehören insbesondere
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
a) die mit der Verwaltung der Stiftung eine Reisekostenvergütung. Dabei gelten die Vor-
verbundenen, regelmäßig wiederkehren- schriften für die Abfindung der Mitglieder von
den Rechtsgeschäfte, Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und der-
b) die mit der Durchführung und Abwick- gleichen in der Bundesverwaltung.
lung von Dauerve1trägen verbundenen (2) Für Erstattung schriftlicher Gutachten kön-
Rechtsgeschäfte, nen Vergütungen vereinbart werden.
c) der Abschluß von Dienstverträgen mit
Angestellten der Tarifgruppen III bis X
§ 12
BAT und mit Arbeitern.
Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind
(3) Zu den laufenden Angelegenheiten gehören
verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheim-
nicht
haltung durch Gesetz, Organbeschluß oder beson-
a) alle Geschäfte, die die Stiftung zu einer dere Anordnung vorgeschrieben ist, Verschwie-
Ausgabe von mehr als 50 000 DM ver- genheit zu bewahren.
pflichten oder deren Laufzeit sich auf
mehr als ein Jahr erstreckt, es sei denn, § 13
/ der Stiftungsrnt hat eine besondere Er- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalender-
mächtigung erteilt, jahr.
b) die Aufnahme von Darlehen, die Uber-
nahme von Bürgschaften und der Ab- § 14
schluß von Gewährverträgen, (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
c) Verträge über Grundstücke und grund- wesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung
stücksgleiche Rechte, finden die für die Bundesverwaltung geltenden
d) alle sonstigen Geschäfte, über die der Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Stiftungsrat sich die Beschlußfassung (2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich
vorbehält. rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres von
dem Kurator im Entwurf aufzustellen, von dem
§ 7
Stiftungsrat festzustellen und von dessen Vorsit-
(1) Der Kurator vertritt die Stiftung gerichtlich zenden dem Bundesminister des Innern zur Ge-
und außergerichtlich. nehmigung vorzulegen. Uber Abweichungen
(2) Gegenüber dem Kurator wird die Stiftung innerhalb des Haushaltsplanes beschließt der
durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates ver- Stiftungsrat.
treten. (3) Die Haushaltsrechnung ist vom Stiftungsrat
vorzuprüf en.
§ 8
Der Kurator und sein stündiger Vertreter kön- § 15
nen nicht Mitglieder des Stiftungsrates oder deren (1) Die Stiftung übernimmt mit dem Ersten des
Stellvertreter sein. Monats, der dem Inkrafttreten dieser Satzung
folgt, die Beamten, die bei Errichtung der Stiftung
§ 9
ganz oder überwiegend für die auf die Stiftung
(1) Der Beirat besteht aus nicht mehr als fünf- übergegangenen Vermögenswerte beschäftigt
zehn sachverständigen Mitgliedern, die vom Stif- waren; die Vorschriften der §§ 129 und 130 des
tungsrat unter Berücksichtigung der verschiedenen Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957
Zweige der Verwaltung des ehemals preußischen (Bundesgesetzbl. I S. 667) sind anzuwenden. Die
Kulturbesitzes jeweils auf fünf Jahre berufen nach Errichtung der Stiftung von den Treuhänder-
werden. Vorschlagsberechtigt sind die Bundes- Dienstherren für Zwecke der Stiftung in das
regierung und die Regierung jedes an der Stiftung Beamtenverhältnis berufenen Personen werden
beteiligten Landes. nach Maßgabe des § 123 des Beamtenrechtsrah-
(2) Die Geschäftsordnung für den Beirat erläßt mengesetzes in den Dienst der Stiftung versetzt;
der Stiftungsrat. dies gilt auch für Beamte, denen ein Amt noch
nicht verliehen ist.
§ 10
(2) Die im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung
Der Beirat und seine einzelnen Mitglieder bera- ganz oder überwiegend für die auf die Stiftung
ten den Stiftungsrat und den Kurator. Der Beirat übergegangenen Vermögenswerte beschäftigten
und jedes seiner Mitglieder können dem Stif- und die nach diesem Zeitpunkt für Zwecke der
tungsrat und dem Kurator Vorschläge und Anre- Stiftung eingestellten Arbeitnehmer sind mit dem
gungen unterbreiten. Ersten des Monats, der dem Inkrafttreten dieser
Satzung folgt, in den Dienst der Stiftung zu über-
§ 11
nehmen. Soweit die für diese Arbeitnehmer maß-
(1) Die Mitglieder des Beirates werden ehren- gebenden Arbeitsbedingungen günstiger sind als
amtlich tätig. Die Stiftung erstattet ihnen die not- diejenigen, die sich aus dem Tarifrecht der Stif-
wendigen baren Auslagen, entschädigt sie für tung ergeben, gelten die günstigeren Arbeitsbe-
entgangenen Verdienst, für notwendige Stellver- dingungen weiter, solange sie nicht durch andere
tretungskosten und dergleichen durch eine Sit- tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ab-
zungsvergütung und zahlt ihnen bei Dienstreisen machungen ersetzt werden.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1711
(3) Den nach Absalz 2 übernommenen Arbeit- gungsfall vor dem Ubernahmezeitpunkt (Absatz 1
nehmern sowie ihren Hinterbliebenen wird ab- und 2) eingetreten ist, sowie für deren Hinterblie-
weichend von dem für die Stiftung geltenden bene.
Tarifrecht die Alt(~rs- und Hinterbliebenenversor- Artikel II
gung einschließlich der zusützlichen Alters- und
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Hinterbliebenenversoruung nach dem für sie bis-
her geltenden Recht gewährt. Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des
(4) Der Kurator regelt mit Zustimmung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer
Stiftungsrates und im Einvernehmen mit den be- Kulturbesitz" und zur Ubertragung von Vermögens-
troffenen Ländern die Erstattung der Versor- werten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stif-
gungsaufwendungen für die Beamten, Angestell- tung vom 25. Juli 1957 auch im Land Berlin.
ten und Arbeiter, wenn diese bei Eintritt des
Versorgungsfalles für die auf die Stiftung über- Artikel III
gegangenen Vermögenswerte ganz oder überwie- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gend beschäftigt gewesen sind und der Versor- kündung in Kraft.
Bonn, den 6. September 1961
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung
über Arbeitsstoffe aus delaborierter Munition
Vom 6. September 1961
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über ge- dürfen vom Hersteller und vom Lieferer einschließ-
sundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeits- lich dessen, der solche Arbeitsstoffe in den Gel-
stoffe vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581) in tungsbereich dieser Verordnung einführt, nur in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund- Behältern, Paketen oder Patronen abgegeben wer-
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird den, die mit dauerhafter und deutlich lesbarer Auf-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- schrift wie folgt gekennzeichnet sind:
schaft und mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: ,,Vorsicht!
Arbeitsstoffe aus delaborierter militärischer Mu-
§ 1 nition! Verwendung in Betrieben mit Arbeitneh-
mern unzulässig!"
Verwendungsverbot
§ 3
(1) In Betrieben, die Arbeitnehmer beschäftigen,
dürfen Explosivstoffe sowie Gegenstände, die Ex- Begriffsbestimmungen
plosivstoffe enthalten, als Arbeitsstoffe nicht ver- Für diese Verordnung gelten nachstehende Be-
wendet werden, wenn sie griffsbestimmungen:
1. ganz oder teilweise aus Fundmunition stam- 1. Explosivstoffe sind explosionsfähige Stoffe, die
men oder zum Sprengen, Schießen oder Zünden sowie für
2. aus Zündmitteln, Zündsprengstoffen, Son- pyrotechnische Zwecke bestimmt sind.
derkörpern mit Explosivstoffen oder aus 2. Zündmittel sind Gegenstände, die Explosiv-
Treibmitteln, ausgenommen Ne-Treibmittel, stoffe, insbesondere Zündsprengstoffe, enthal-
bestehen, die ganz oder teilweise aus Lager- ten oder aus Explosivstoffen bestehen und die
munition stammen. Sprengwirkung anderer Explosivstoffe auslösen
sollen.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Arbeits-
stoffe, die aus anderen als den in Absatz 1 Nr. 2 3. Treibmittel sind Treibladungspulver und Treib-
genannten Explosivstoffen, einschließlich Ne-Treib- sätze auf Nitrozellulosebasis (Ne-Treibmittel)
mittel, Ubertragungsladungen, Verstärkerladungen sowie andere Explosivstoffe, die unter bestimm-
und Füllkörper, bestehen, wenn sie ganz oder teil- ten Voraussetzungen eine Treibwirkung her-
weise aus Lagermunition stammen, die vorbringen und damit Gegenständen eine Be-
schleunigung erteilen sollen.
a) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit
ausgesondert war oder 4. Sonderkörper sind Körper in der Munition, die
dazu bestimmt sind, Brand-, Leucht-, Nebel-,
b) außergewöhnlichen mechanischen, thermi- Reiz-, Rauch- oder ähnliche Wirkungen zu er-
schen oder sonstigen Beanspruchungen zeugen.
unterworfen war, von denen anzunehmen
ist, daß sie die Empfindlichkeit oder Bestän- 5. Lagermunition ist militärische Munition, die
digkeit der in der Munition enthaltenen von zuständigen staatlichen oder militärischen
Stoffe verändert haben, insbesondere durch Stellen übernommen und seit diesem Zeitpunkt
Einwirkung von Bränden oder Explosionen. bis zu ihrer Abgabe an einen Unternehmer un-
unterbrochen durch solche Stellen verwahrt
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung der und verwaltet worden ist.
dort genannten Arbeitsstoffe zur Beseitigung von 6. Fundmunition ist militärische Munition, die von
Fundmunition durch die von der nach Landesrecht einem Unternehmer erlangt worden ist und
zuständigen Behörde mit der Räumung solcher Mu- nicht die Voraussetzungen der Nummer 5 er-
nition beauftragten Stellen. füllt.
§ 2 § 4
Inkrafttreten
Kennzeichnung
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
Arbeitsstoffe, deren Verwendung in Betrieben mit Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in
Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 und 2 unzulässig ist, Kraft.
Bonn, den 6. September 1961
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1713
Verordnung
über di~ Aus~ü~1rung von ~nstrkharbeiten in Wasserfahrzeugen
und schw1mmfoh1gen Hohlkorpern (Schiffsraumanstrichverordnung)
Vom 7. September 1961
Auf Grund heitsschädliche oder feuergefährliche Stoffe
1. des § 120 e der Gewerbeordnung, zuletzt geän- enthalten sind, nicht hergerichtet und
dert durch § 76 Abs. 2 Nr. 5 des Jugendarbeits- 2. Arbeiten im Spritzverfahren nicht ausge-
schulzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesge- führt werden.
setzbl. I S. 665), (2) Die Gewerbeaufsir.htsbehörde kann nach An-
2. des § 9 Abs. 2 und des § 16 Abs. 3 der Arbeits- hören des zuständigen Trägers der gesetzlichen
zeitordnung vom 30. April 1938 (ReichsgPsetz- Unfallversicherung im Einzelfall Ausnahmen von
blatt I S. 446), zuletzt geändert durch das Gesetz dem Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn
über den Ladenschluß vom 28. November 1956 1. sichergestellt ist, daß die Konzentration der
(Bundesgesetzbl. I S. 875), brennbaren Dämpfe in den Räumen weniger
3. des § 37 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes als ein Zehntel der unteren Zündgrenze
vom 9. August 1960 beträgt, und
2. den Arbeitnehmern eine den_ ganzen Kör-
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des
per bedeckende Schutzkleidung aus schwer
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-
entflammbarem Stoff und ein wirksames
rates verordnet:
Atemschutzgerät zur Verfügung gestellt
§ 1 wird. Filtergeräte dürfen hierbei nicht be-
Geltungsbereich nutzt werden.
(1) Diese Verordnung gilt für § 3
1. Anstricharbeiten und andere Arbeiten zum Zugangsöffnungen
Aufbringen von Deckschichten für den Ober- (1) Mit den in § 1 genannten Arbeiten dürfen
flächenschutz, Arbeitnehmer nur beschäftiot werden wenn der
1
2. Vorarbeiten, wie das Entrosten, Reinigen Raum mindestens eine Zuga~gsöffnung hat, die so
oder Trocknen der Oberflächen, gelegen ist, daß er schnell verlassen werden kann
3. das Entfernen, Schleifen und Polieren der und Verunglückte sicher herausgeschafft werden
Deckschichten können. Zugangsöffnungen, bei Unterteilung des
Raumes auch Offnungen in den Zwischenwänden,
in Räumen von Wasserfahrzeugen und schwimm-
müssen eine lichte Weite von mindestens 400 mal
fähigen Hohlkörpern, wenn die Räume auf natürliche
600 mm haben. Beträgt eine der Hauptabmessungen
Weise nicht ausreichend durchlüftet werden können
des Raumes mehr als 3 m, so müssen mindestens
und wenn bei diesen Arbeiten gesundheitsschädliche
zwei Zugangsöffnungen vorhanden sein, die an ent-
oder feuergefährliche Stoffe verwendet werden oder
gegengesetzten Enden des Raumes liegen sollen.
durch Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch oder Staub ge-
Einer zweiten Zugangsöffnung bedarf es nicht, wenn
sundheitsschädliche Luftverunreinigungen in gefähr-
eine Zugangsöffnung von mindestens 500 mal
licher Konzentration oder explosionsfähige Luftge-
1000 mm vorhanden ist; diese Zugangsöffnung muß
mische entstehen können. Zu den in Satz 1 genann-
von allen Raumteilen aus ohne Behinderung durch-
ten Räumen gehören insbesondere die Zellen der
Zwischenwände und andere Einbauten, Arbeits-
Doppelböden, die Wasser-, Ballast- und Ladetanks,
gerüste oder dergleichen leicht erreichbar sein. Die
Bunker, Wellentunnel, Kofferdämme, Wallgänge,
Benutzung der Zugangsöffnungen darf durch Rohr-
Lasten, Bilgen, Kettenkästen, Vorder- und Hinter-
oder Schlauchleitungen, Kabel oder sonstige Hinder-
pieks in Schiffen sowie die Zellen von Pontons,
nisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Schwimmdocks und anderen schwimmfähigen Hohl-
körpern. (2) Die Gewerbeaufsichtsbehörde kann nach An-
hören des zuständigen Trägers der gesetzlichen
(2) Diese Verordnung gilt auch für andere Arbei-
Unfallversicherung im Einzelfall Ausnahmen von
ten, die gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten
den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 zulassen
Arbeiten oder zu einem Zeitpunkt, in dem noch ge-
wenn deren Einhaltung unverhältnismäßig große~
sundheitsschädlich-~ Luftverunreinigungen in gefähr-
Aufwand erfordern oder aus zwingenden techni-
licher Konzentration oder explosionsfähige Luft-
schen Gründen nicht vertretbar sein würde und
gemische vorhanden sein können, in den in Absatz 1
wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere
genannten Räumen ausgeführt werden.
Weise gewährleistet ist.
§ 4
§ 2
Künstliche Lüftung
Verbot bestimmter Arbeiten
(1) Mit den in § 1 genannten Arbeiten dürfen
(1) In den in § 1 Abs. 1 genannten Räumen dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn der
l. Anstrich- und Schutzstoffe, in denen gesund- Raum künstlich durchlüftet wird (§ 5).
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Durch die künstliche Lüftung muß eine Explo- men brennbare Dämpfe in einer Konzentration von
sionsgefahr ausgeschlossen werden und sicherge- mindestens einem Zehntel der unteren Zündgrenze
stellt sein, daß die Arbeitnehmer gegen die Einwir- vorhanden sind, auch nach Beendigung der Arbeiten
kung gesundheitsschädlicher Luftverunreinigungen als explosionsgefährdet. In explosionsgefährdeten
in gefährlicher Konzentration geschützt sind. Räumen und in der Nähe ihrer Offnungen darf
weder mit Feuer oder glühenden Gegenständen um-
(3) Bei Arbeiten von kurzer Dauer kann von der
gegangen noch geraucht werden.
künstlichen Lüftung abgesehen werden, wenn keine
explosionsfähigen Luftgemische entstehen können (3) An den Außenwänden der explosionsgefähr-
und die Arbeitnehmer ein wirksames Atemschutz- deten Räume dürfen keine Feuerarbeiten ausgeführt
gerfü tragen. werden.
§ 5
(4) In explosionsgefährdeten Räumen dürfen elek-
. trische Anlagen nur in explosionsgeschützter Aus-
Durchführung der Lüftung führung verwendet werden. Sind elektrische Anla-
(1) In der Regel sollen die Lüftungseinrichtungen gen vorhanden, die diese Anforderungen nicht er-
sowohl die künstliche Zufuhr von Frischluft als auch füllen, so müssen sie allseitig und allpolig von der
die Absaugung der verunreinigten Luft umfassen. Stromzuführung abgetrennt und gegen Einschalten
gesichert sein.
(2) Lüftungseinrichtungen müssen so angelegt
sein, daß der Arbeitnehmer im Frischluftstrom (5) Solange bei den Arbeiten die in Absatz 1
arbeitet. und 2 genannten Arbeitsstoffe verwendet werden,
müssen geeignete Feuerlösch- und Rettungseinrich-
(3) Die Frischluft muß der freien Außenluft oder, tungen in ausreichender Zahl in betriebsfähigem Zu-
wenn dies nicht durchführbar ist, Räumen entnom- stand und leicht erreichbar bereitgestellt sein. Die
men werden, deren Luft frei von gesundheitsschäd- Feuerlöscher dürfen weder Tetrachlorkohlenstoff
lichen Verunreinigungen, insbesondere von Löse- noch Methylbromid enthalten.
mitteldämpfen, ist; diese Räume müssen mit der
freien Außenluft durch große Offnungen unmittelbar (6) Der Arbeitgeber darf Arbeiten unter Verwen-
in Verbindung stehen. Sauerstoff darf zur Raumbe- dung der in Absatz 1 und 2 genannten Arbeitsstoffe
lüftung nicht verwendet werden; Preßluft darf zur nur ausführen lassen, wenn sichergestellt ist, daß
Raumbelüftung nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 entsprochen
gereinigt und ausreichend entspannt ist. Die Abluft wird.
ist so abzuführen, daß an anderer Stelle weder
Explosions- noch Gesundheitsgefahren entstehen § 8
können. Die Frischluft- und Abluftleitungen müssen Verbot der Beschäftigung von weiblichen Arbeit-
ausreichend bemessen und ohne Einschnürungen nehmern und Jugendlichen
sein.
Mit den in § 1 genannten Arbeiten dürfen weib-
(4) Die künstliche Lüftung ist nach Beendigung liche Arbeitnehmer und Jugendliche nicht beschäf-
der Arbeiten so lange fortzusetzen, wie sich in den tigt werden.
Räumen noch gesundheitsschädliche Luftverunreini-
gungen in gefährlicher Konzentration oder explo-
§ 9
sionsfähige Luftgemische bilden können.
Arbeitszeit
§ 6 Mit den in § 1 genannten Arbeiten dürfen Arbeit-
nehmer nur für die Dauer einer Stunde ununterbro-
Anzahl der Personen chen beschäftigt werden. Danach dürfen sie erst
In Räumen, in denen in § 1 genannte Arbeiten nach Ablauf von mindestens 20 Minuten wieder mit
ausgeführt werden, darf auf je angefangene 20 cbm diesen Arbeiten beschäftigt werden. In der Zwi-
Rauminhalt nicht mehr als eine Person arbeiten. schenzeit dürfen sie nur mit Arbeiten beschäftigt
Dies gilt nicht für Arbeiten unter angelegtem Druck- werden, bei dene:1. sie der Einwirkung gesundheits-
luft- oder Frischluftschlauchgerät. schädlicher Stoffe oder Luftverunreinigungen nicht
ausgesetzt sind.
§ 7 § 10
Feuers- und Explosionsgefahren Gesundheitsschutz
(1) Werden bei den in § 1 genannten Arbeiten (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern, die mit
Arbeitsstoffe verwendet, die brennbare Flüssigkei- den in § 1 genannten Arbeiten beschäftigt werden,
ten enthalten, so darf in den Räumen weder mit Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie Reinigungs-
Feuer oder glühenden Gegenständen umgegangen mittel zur Verfügung zu stellen.
noch geraucht werden.
(2) Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber
(2) Werden bei den in § 1 genannten Arbeiten Atemschutzgeräte und Schutzkleidung zur Verfü-
Arbeitsstoffe verwendet, die einen Flammpunkt von gung zu stellen und in brauchbarem Zustand zu er-
55° C und weniger huben, so gelten die Räume für halten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese
die Dauer dieser Arbeiten und, solange in den Räu- Schutzausrüstung :::u benutzen.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961 1715
§ 11 (3) Der Arbeitgeber kann sich in der Erfüllung
seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
Unterrichtung der Arbeitnehmer durch aufsichtführende Personen vertreten lassen.
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer, die mit
den in § 1 genannten Arbeiten beschäftigt werden § 13
sollen, vor Beginn der Arbeiten über deren Gefah- Gesundheitliche Uberwachung
ren und über die Mittel zur Abwendung der Gefah-
ren zu belehren. Vor Arbeiten, bei denen Feuers- (1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer, die stän-
oder Explosionsgefahren auftreten können, ist auf dig oder überwiegend mit den in § 1 genannten
die Vorschriften des § 7 besonders hinzuweisen. Die Arbeiten beschäftigt werden, vor Aufnahme der Ar-
Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen beiten und danach in Abständen von längstens sechs
zu wiederholen. Monaten durch einen von der nach Landesrecht zu-
ständigen Stelle ermächtigten Arzt untersuchen zu
(2) Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeig- lassen. Der Arbeitnehmer darf mit diesen Arbeiten
neter Stelle auszuhängen oder auszulegen. Auf die nur beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden,
Verbote des § 7 Abs. 1 und 2 ist durch Anschläge wenn der Arzt bescheinigt, daß Gesundheitsschäden
hinzuweisen, wenn die dort genannten Arbeitsstoffe für den Arbeitnehmer nicht zu befürchten sind.
verwendet werden. (2) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheini-
gungen (Absatz 1 Satz 2) aufzubewahren, gegen
§ 12 Einblick durch Unbefugte zu schützen und der Ge-
werbeaufsichtsbehörde und dem zuständigen Träger
Beaufsichtigung der Arbeitnehmer der gesetzlichen Unfallversicherung jederzeit auf
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer, die mit Verlangen vorzulegen oder einzusenden.
den in § 1 genannten Arbeiten beschäftigt werden, (3) Die Kosten der Untersuchungen trägt der
ständig zu beaufsichtigen. Die Aufsicht muß so ge- Arbeitgeber.
führt werden, daß die Tätigkeit jedes bei diesen § 14
Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmers ständig über-
wacht werden kann. Strafvorschriften
(2) Der Arbeitgeber hat (1) Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrläs-
sig der Vorschrift des § 2 über das Verbot bestimm-
1. sich vor dem Beginn und während der ter Arbeiten zuwiderhandelt, wird nach § 146 Abs. 1
Arbeiten davon zu überzeugen, daß die Nr. 2 der Gewerbeordnung bestraft.
Lüftungseinrichtungen zuverlässig arbeiten
(2) Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahr-
und daß geeignete Feuerlösch- und Ret-
':issig
tungseinrichtungen leicht erreichbar bereit-
gestellt sind, 1. den Vorschriften des § 3 über die Zugangs-
öffnungen, der §§ 4, 5 Abs. 3 oder Abs. 4
2. durch ein den Arbeitnehmern bekanntge- über die künstliche Lüftung oder des § 6
gebenes Warnsignal dafür zu sorgen, daß über die Anzahl der Personen,
der Raum unverzüglich verlassen wird,
wenn die Lüftungs- oder Beleuchtungsan- 2. deI' Vorschriften des § 7 über die Verhü-
lage abgeschaltet wird oder ausfällt oder tung von Feuers- und Explosionsgefahren
sonst ein Gefahrenzustand, insbesondere oder
durch Umgang mit Feuer oder glühenden 3. den Vorschriften der §§ 11, 12 oder 13
Gegenständen, eintritt, und darauf zu Abs. 1 oder 2 über die Unterrichtung, Be-
achten, daß die Arbeitnehmer die Räume aufsichtigung und gesundheitliche Uber-
erst nach vollständiger Beseitigung der Ge- wachung der Arbeitnehmer
fahr wieder betreten, zuwiderhandelt, wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 der
3. darauf zu achten, daß die Arbeitnehmer die Gewerbeordnung bestraft.
nach der Art der Arbeiten erforderliche (3) Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrläs-
Schutzausrüstung (§ 10 Abs. 2) benutzen, sig der Vorschrift des § 8 über die Beschäftigung
4. auf die Einhaltung der Vorschriften über von weiblichen Arbeitnehmern oder der Vorschrift
die Arbeitszeit (§ 9) durch jeden einzelnen des § 9 über die Arbeitszeit zuwiderhandelt, wird
Arbeitnehmer zu achten, nach § 25 der Arbeitszeitordnung bestraft.
5. Unbefugte von der Arbeitsstelle fernzu- (4) Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrläs-
halten, sig der Vorschrift des § 8 über die Beschäftigung
Jugendlicher zuwiderhandelt, wird nach § 66 des
6. sich in der Regel außerhalb des Raumes Jugendarbeitsschutzgesetzes bestraft.
aufzuhalten und gegebenenfalls Rettungs-
(5) Wer als Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahr-
maßnahmen einzuleiten, ohne seinen Auf-
sichtsbereich zu verlassen, lässig der Vorschrift des § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 2
über die Verhütu . .4g von Feuers- und Explosions-
7. seinen Aufsichtsbereich nicht ohne Ablö- gefahren zuwiderhandelt, wird nach § 150 a der Ge-
sung zu verlassen, solange sich noch werbeordnung bestraft. Die Tat ist nur strafbar,
Arbeitnehmer in den Räumen aufhalten. wenn der Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 be-
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
lehrt worden war und wenn der Arbeitgeber durch § 16
Anschläge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 auf die Verbote
nach § 7 Abs. 1 und 2 Satz 2 hingewiesen hatte. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf
§ 15 die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats
Geltung im Land Berlin in Kraft.
Diese Verordnurig gilt nach § 14 des Dritten Uber- (2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung
leitungsgcsctzcs vom 4. Januür 1952 (Bundesgesetz- über die Ausführung von Anstreicherarbeiten in
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier- Schiffsräumen vom 2. Februar 1921 (Reichsgeselzbl.
ten Bundesgesetzes zur Andcrung der Gewerbeord- S. 142), geändert durch die Verordnung vom 12. Mai
nung auch im L:rnd Berlin. 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 117), außer Kraft.
Bonn, den 7. September 1961
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
Verordnung
zur Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit
Vom 12. September 1961
Auf Grund des § 54 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung
mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes vom
19. März 1956 (BundesgesetzbLI S. 114), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur .Änderung des Wehr-
pflichtgesetzes vom 28. November 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 853), verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die für die Dienstverhältnisse der Soldaten auf
Zeit festgesetzten Dienstzeiten, die in der Zeit vom
30. September bis 31. Dezember 1961 einschließlich
enden, werden um drei Monate verlängert, weil
zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. September 1961
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Herausgeber: Der Bundesminister de, Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. rn b. H., Bonn/Kö'ln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundcsqcsetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqunq verkiindct In Teil lll wird das als fortgeltend festqestelite Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundcsqesclzhl. I S 437) nach Sachqcbietcn qeorclnct veröffentlicht. Bezuqsbedinqun()en für Teil III durch den Verlag.
Bezurisbcdinqunqen für Teil l und IT: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis vierleljährlich für Teil I und Teil Il je DM 5,-
zuziiqlich Zustcllqcbühr. Ein z c Ist ii c k e je illllJ(efanqene 24 Seiten DM0,40 qerren Vorcinscndunq ctcs erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„BunclcsqcsetzblctLl" Kiiln 3 99 oder nach 13ezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15