1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeige1 Inkraft-
Nr. vom tretc~ns
Neunte Änderungsverordnung zur 3. BAA-FeststellungsDV
Vom 15. August 1961 164 26. 8.61 10. 5.56
Fünfte Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung - 5. Interzonenhundels-DVO
Vom 24. August 1961 167 31. 8. 61 1. 9. 61
Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage
zum Außenwirtschaftsgesetz
Vom 30. August 1961 167 31. 8. 61 1. 9. 61
Herausgeber : Dei Bundesmm1s te1 der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil JIJ wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes·
redlts vom 10. Juli 1958 (ßundesqesetzbl. I S. 437) nadi Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u CJ nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellqebühr. Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 ocler nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0.40 zuzüqlicb Versandgebühr DM 0,10
1665
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1961 Nr. 73
Tag Inhalt Seite
8. 9. 61 Deutsches Richtergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1665
Andert Bundesgesetzbl. 111 1104-1, 2030-1, 2030-2, 2031-1, 300-2, 300-5, 320-1, 330-1, 340-1,
und 350-2.
Hebt auf Bundesgesetzbl. JIJ 301-3, 301-4, 301-5 (als Bundesrecht) und 301-6.
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger 1684
1
Deutsches Richtergesetz )
Vom 8. September 1961
Inhaltsübersicht
§§
Erster Teil: Richternmt in Bund und Ländern
Erster Abschni lt: Einleitende Vorschriften 1 bis 4
Zweiter Abschnitt: Bdähigung zum Richteramt .................... . 5 bis 7
Dritter Abschnitt: Richterverhältnis .............................. . 8 bis 24
Vierter Ab1;chnitt: Unabhängigkeit des Richters ................... . 25 bis 37
Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters ............... . 38 bis 43
Sechster Abschnitt: Ehrenamtliche Richter .......................... . 44 und 45
zweiter Teil: Richter im Bundesdienst
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 46 bis 48
Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen ............................ . 49 bis 60
1) Anderl Bunclr:scwsc'izlil. lll 1104-1, 2030-1, zo:l0-2, 20'.ll-l, 300-2, 300-5, 320-1, 330-1, 340-1 und 350-2,
Hebt auf Bundcsqcselzul. Jil 301·-3, 3,01-4, 301-5 (als Bundesrecht) und 301-6.
Z 1997 A
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§§
Driltc!r Abschnitt: Dienst9c:richt des Bundes ...................... . 61 bis 68
Vi<irlct AbsdrniLL: Richter des Bundesverfassungsgerichts .......... . 69 und 70
DriUer Teil: Richter im Landesdienst 71 bis 84
Vierter Teil: lJbergangs- und SchlußvorschriHen
Erster Absdrnill: Anderung von Bundesrecht 85 bis 104
Zweiter Abschnitt: Uberleitung von Rechtsverhältnissen ............ . 105 bis 118
Dritler Abschnitt: Schlußvorschriften ............................. . 119 bis 126
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Unvereinbare Aufgaben
(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechen-
den Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder
ERSTER TEIL der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahr-
nehmen.
Richteramt in Bund und Ländern
(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt
darf ein Richter jedoch wahrnehmen
Erster Abschnitt 1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
Einleitende Vorschriften 2. andere Auf gaben, die auf Grund eines Ge-
setzes Gerichten oder Richtern zugewiesen
sind,
§ 1
3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer
Berufrsrichter und ehrenamtliche Richter wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen
Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unter-
Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufs- richtseinrichtung,
richter und durch ehrenamtJiche Richter ausgeübt.
4. Prüfungsangelegenheiten.
Zweiter Abschnitt
§ 2
Geltung für Beruisrichter Befähigung zum Richteramt
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit § 5
dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die
Erwerb der Befähigung zum Richteramt
Berufsrichter.
(1) Die Befähigung zum Richteramt wird durch
das Bestehen zweier Prüfungen erworben.
(2) Der ersten Prüfung muß ein Studium der
§ 3 Rechtswissenschaft von mindestens dreieinhalb Jah-
Dienstherr ren an einer Universität vorangehen. Davon sind
mindestens vier Halbjahre dem Studium an einer
Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
eines Landes. widmen.
Nr. 73 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1667
(3) Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung § 10
muß ein Vorbereitungsdienst von mindestens drei- Ernennung auf Lebenszeit
einhalb Jahren lic9en. Davon sind zu verwenden
mindestens (1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt wer-
1. vierundzwanzig Monate zum Dienst bei den, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richter-
den ordentlichen Gerichten, Staatsanwalt- amt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst
schaften, Notaren und Rechtsanwälten, tätig gevyesen ist.
2. sechs Monate zum Dienst bei anderen Ge- (2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerech-
richten, davon zwei Monale bei Gerichten net werden Tätigkeiten
für Arbeitssachen, 1. als Beamter des höheren Dienstes,
3. sechs Monate zum Dienst bei Verwaltungs- 2. im deutschen öffentlichen Dienst oder im
behörden. Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
Soweit die Ausbildung bei Gerichten für Arbeits- staatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit
sachen nach Nummer 2 nicht durchgeführt werden nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in
kann, ist statt dessen eine Ausbildung bei Behörden einem Amt des höheren Dienstes entspro-
oder Stellen abzuleisten, die auf dem Gebiet des chen hat,
Arbeits- oder Sozialrechts tätig sind, insbesondere 3. als habilitierter Lehrer des Rechts an einer
bei Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden. deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
4. als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor
bei einem Rechtsanwalt oder Notar.
§ 6
Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser
Anerkennung von Prüfungen Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfah-
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf rungen des zu Ernennenden voraus.
einem Bewerber nicht deswegen versagt werden,
weil er die erste Prüfung nach § 5 in einem anderen
Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt § 11
hat. Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Ernennung auf Zeit
Gesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete
Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen. Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter
den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzun-
(2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten
Befähigung zum Richteramt nach § 5 erworben hat, Aufgaben zulässig.
ist im Bund und in jedem deutschen Land zum
Richteramt befähigt.
§ 12
§ 7 Ernennung auf Probe
Universitätsprofessoren (1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum
Universität im Gel lungsbereich dieses Gesetzes ist Richter auf Probe ernannt werden. Er führt die Be-
zum Richteramt befähigt. zeichnung „Gerichtsassessor".
(2) Spätestens sechs Jahre nach seiner Ernennung
ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebens-
Dritter Abschnitt zeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen.
Richterverhältnis
§ 8 § 13
Rechtsformen des Richterdienstes Verwendung eines Richters auf Probe
Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustim-
Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden. mung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der
Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwalt-
schaft verwendet werden.
§ 9
Voraussetzungen für die Berufungen § 14
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden,
Ernennung zum Richter kraft Auftrags
wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- (1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit
gesetzes ist, kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden,
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwen-
die freiheitliche demokratische Grundordnung det werden soll.
im Sinne des Grundgesetzes eintritt, und (2) Der Richter kraft Auftrags führt im Dienst die
3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 Amtsbezeichnung des wahrgenommenen Richter-
bis 7). amts.
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 15 (3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter
Wirkun~:1en c.m1i das Beaml:enverhältnis auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst
geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie
(1) Der Ricl1ler kraft Auftrags behält sein bis- rechtskräftig festgestellt hat.
heriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung be-
stimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen
§ 19
für die Dimer d<)S Richterverhältnisses kraft Auf-
trags die Rechte und Pflichten aus dem Beamten- Rücknahme der Ernennung
verhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver- (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
schwü!genheit und des Verbots der Annahme von
Geschenken. 1. wenn der Ernannte nicht die Befähigung
zum Richteramt besaß,
(2) Wird das Richterverhältnis zu einem anderen 2. wenn die gesetzlich vorgeschriebene Betei-
Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zah- ligung eines Richterwahlausschusses unter-
lung der Dienstbezüge verpflichtet. blieben war und der Richterwahlausschuß
die nachträgliche Bestätigung abgelehnt hat,
§ 16 3. wenn die Ernennung durch Zwang, arg-
Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags listige Täuschung oder Bestechung herbei-
geführt wurde oder
(1) Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung
ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Le- 4. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte
be~szeit zu ernennen oder einen_ Richterwahlaus- ein Verbrechen oder Vergehen begangen
schuß zur Wahl vorzuschlagen. Lehnt der Richter hatte, das ihn der Berufung in das Richter-
die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis verhältnis unwürdig erscheinen läßt, und
kraft Auftrags. er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe
verurteilt war oder wird.
(2) Für die Verwendung des Richters kraft Auf-
trags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-
entsprechend. den,
1. wenn bei einem nach seiner Ernennung
§ 17 Entmündigten die Voraussetzungen für die
Ernennung durch Urkunde Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung
vorlagen oder
(1) Der Richter wird durch Aushändigung einer
Urkunde ernannt. 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte
in einem gerichtlichen Verfahren aus dem
(2) In der Ernennungsurkunde müssen bei der Dienst oder Beruf entfernt oder zum Ver- ·
Begründung des Richterverhältnisses die Worte lust der Versorgungsbezüge verurteilt wor-
„unter Berufung in das Richterverhältnis" mit dem den war.
Zusatz „auf Lebenszeit", ,,auf Zeit", ,,auf Probe"
oder „kraft Auftrags" enthalten sein. Bei der Be- (3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit
gründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche
die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzu- Zustimmung des Richters nur auf Grund rechts-
geben. kräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenom-
men werden.
(3) Bei der Umwandlung eines Richterverhält-
nisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen § 20
in der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmen-
Allgemeines Dienstalter
den Worte nach Absatz 2 enthalten sein, bei der
ersten Verleihung eines Amtes und bei der Ver- Das allgemeine Dienstalter eines Richters be-
leihung eines anderen Amtes mit anderem End- stimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richter-
grund~Jehalt und anderer Amtsbezeichnung muß in amt übertragen worden ist. Hat der Richter zuvor
der Ernennun~Jsurkunde die Amtsbezeichnung die- ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit
ses Amtes enthcJlten sein. mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt be-
kleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienst-
§ 18 alter nach dem Tag der Ubertragung dieses Amtes.
Nichtigkeit der Ernennung
(1) Eine Ernc~nnung ist nichtig, wenn sie von § 21
einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen Entlassung aus dem Dienstverhältnis
wurde . Die Ernennung kann nicht rückwirkend be-
stätigt werden. (1) Der Richter ist entlassen,
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung verliert,
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 2. wenn er ohne Zustimmung der obersten
des Grundgesetzes war, Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dau-
2. entmündigt war oder ernden Aufenthalt im Ausland nimmt,
3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst-
licher Amt.er hatte. oder Amtsverhältnis zu einem anderen
Nr. 73 - Tctg der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1669
Dit)nstherrn lrilL, sol(!rn gesetzlich nicht § 24
.:rndl!res bcslimmt isl, oder
Beendigung des Dienstverhältnisses 1
4. wenn (\f zurn Bc~rufssoldaten oder Soldaten durch richterliche Entscheidung
auf Zeit ernannt wird.
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deut-
In den Ftillen der Nummer 3 kann die oberste schen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Dienstbehörde im Einvernehmen mil dem neuen erkannt auf
Dienstherrn und mit Zustimmung des Richters die
1. Zuchthaus,
Fortdauer d(~S Richlnverhüllnis[;es neben dem
neuen Dienst- oder /\mtsverhiiltnis anordnen. 2. Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer
wegen vorsätzlich begangener Tat,
(2) Der Richter isl zu entlassen, 3. Gefängnis wegen vorsätzlicher hochverräteri-
1. wenn er sich wei~rc~rt, den Richtereid (§ 38) scher, staatsgefährdender oder landesverräteri-
zu leisten, scher Handlung,
2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied 4. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
des Bundestages oder eines Landtages war 5. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung
und nicht innerhalb der von der obersten öffentlicher Ämter oder
Dienstbehörde gesetzten angemessenen 6. Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18
Frist sein Mandat niederlegt, des Grundgesetzes,
3. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft
berufen worden ist, dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gericht-
4. wenn er seine Entlassung schriftlich ver- lichen Entscheidung bedarf.
langt oder
5. wenn er die Altersgrenze erreicht oder
dienstunfähig ist und das Dienstverhältnis Vierter Abschnitt
nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.
Unabhängigkeit des Richters
(3) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter
auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung
§ 25
nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entschei-
dung entlassen werden. Die Entlassung eines Rich- Grundsatz
ters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit nc1ch Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz
Absatz 1 kann erst geltend gemacht werden, nach- unterworfen.
dem ein Gericht sie rechtskräftig festgestell hat.
§ 26
§ 22 Dienstaufsicht
Entlassung eines Rkhters auf Probe (1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht
nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträch-
(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des
tigt wird.
sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwan-
zigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des
werden. Absatzes 1 auch die Befugnis, .die ordnungswidrige
Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhal-
(2) Ein Richter dlll Probe kann zum Ablauf des
ten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erle-
dritten oder vierten Jahws entlassen werden,
digung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
1. wenn er für das Rieb t.crarnt nicht geeignet
ist oder (3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme
der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträch-
2. wenn ein Richterwi.lhlm1ssd1uß seine Uber-
tige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Ge-
nahme in das Rieb tcrvcrhültnis auf Lebens-
richt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
zeit oder auf Zeit ablehnt.
(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem § 27
Verhalten, das bei Richtern auf Ldwnszeit eine im Ubertragung eines Richteramts
förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende
· Disziplinarstrafe zur Folge hü!ü', entlassen werden. (1) Dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter
auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten
(4) In den Fällen der Absützc 1 und 2 ist die Gc~richt zu übertragen.
Entlassungsvcrfü~1ung dem Richter mindestens sechs
(2) Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem
Wochen vor dem nntldsslrn9slag mi !:zuteilen.
anderen Gericht übertragen werden, soweit ein Ge-
setz dies zuläßt.
§ 23
§ 28
Entlassung eines Richters krnJI: Auftrags Besetzung der Gerichte n.1.it Richtern auf
Für die Beendigung cles füchterverhältnisses kraft Lebenszeit
Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendi- (1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur
gung des Richterverhältnisses auf Probe entspre- Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht
chend. ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
16'70 Bundesgesetzblatt, J a.hrgang 1961, Teil I
(2) Vorsi LzcndPr eines Gerichts darf nur ein Amtes enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein
Richler sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrund-
mit mehreren Ridllern tätig, so muß ein Richter gehalt, übertragen werden.
auf Lclwnszeit den Vorsitz führen. (3) Die Ubertragung eines anderen Richteramts
(Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1)
§ 29 können nicht später als drei Monate nach Inkraft-
Besetzung der Gerichte treten der Veränderung ausgesprochen werden.
mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags
und il hgeordneten Richtern
§ 33
Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht
mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter Belassung des vollen Gehalts
kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mit- (1) In den Fällen des § 32 erhält der Richter sein
wirken. Er muß als solcher in der EntschE~idung bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehalt-
erkenntlich sein. fähiger oder unwiderruflicher Stellenzulagen und
steigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen
§ 30
Besoldungsgruppe weiter auf. Im übrigen richten
Versetzung und Amtsenthebung sich die Dienstbezüge nach den allgemeinen besol-
(1) Ein Richter auf Lebenszc~it oder ein Richter dungsrechtlichen Vorschriften. Soweit ihre Höhe
auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung durch den dienstlichen Wohnsitz bestimmt ist, ist
nur bei Amtsenthebung (§ 32 Abs. 2 Satz 1) der letzte
l. im Verfahren über die Richteranklage (Ar- dienstliche Wohnsitz maßgebend.
tikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes), (2) Der seines Amtes enthobene Richter gilt für
2. im förmlichen Disziplinarverfahren, die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen
3. im Interesse der Rechtspflege (§ 31). der Versorgungsbezüge und über das Zusammen-
4. bei Veränderung der Gerichtsorganisation treffen mehrerer Versorgungsbezüge als Richter im
(§ 32) Ruhestand.
in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes ent-
hoben werden. § 34
(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann Versetzung in den Ruhestand
- außer im Fall des Absulzes 1 Nr. 4 - nur auf wegen Dienstunfähigkeit
Grund rcchtskr/:ifüger richterlicher Entscheidung Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf
ausgesprochen werden. Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur
(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung
Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
Amtes enthoben wird. werden.
§ 31 § 35
Versetzung im Interesse der Rechtspflege Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19
Zeit kann Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht
1. in ein anderes Richteramt mit gleichem End- auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amts-
grundgehalt, geschäfte vorläufig untersagen.
2. in den einstweiligen Ruhestand oder
3. in den Ruhestand § 36
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner Mitgliedschaft
richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art in einer Volksvertretung oder Regierung
zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchti-
gung der Rechtspflege abzuwenden. (1) Nimmt ein Richter die Aufstellung als Be-
werber für die Wahl zum Abgeordneten des Bun-
§ 32 destages oder einer gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes an, so ist er von diesem Tag, frühe-
Veränderung der .Gerichtsorganisation stens jedoch zwei Monate vor dem Wahltag, bis
(1) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Wahltag
Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebens- mit vollen Dienstbezügen beurlaubt.
zeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte (2) Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen
ein anderes Richteramt übertragen werden. Ist eine Bundestag oder in die gesetzgetende Körperschaft
Verwendung in einem Richternmt mit gleichem End- eines Landes an oder wird ein Richter mit seiner
grundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein Richter- Zustimmung zum Mitglied der Bundesregierung
amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen oder der Regierung eines Landes ernannt, so enden
werden. das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des
(2) Ist die Ubertrngung eines anderen Richter- Richteramts ohne gerichtliche Entscheidung nach
amts nicht möglich, so kann der Ridlter seines näherer Bestimmung der Gesetze.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1671
§ 37 § 41
Abordnung Rechtsgutachten
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter (1) Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechts-
auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet gutachten erstatten, noch entgeltlich Rechtsauskünfte
werden. erteilen.
(2} Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit (2) Ein beamteter Professor der Rechte oder der
auszusprechen. politischen Wissenschaften, der gleichzeitig Richter
(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Rich- ist, darf mit Genehmigung der obersten Dienstbe-
ter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne hörde der Gerichtsverwaltung Rechtsgutachten er-
seine Zustimmung lctngstens für zusammen drei statten und Rechtsauskünfte erteilen. Die Geneh-
Monate innerhalb eines G<:schüftsjahres an andere migung darf allgemein oder für den Einzelfall nur
Gerichte dessdben Gerichtszweigs abgeordnet erteilt werden, wenn die richterliche Tätigkeit des
werden. Professors nicht über den Umfang einer Neben-
tätigkeit hinausgeht und nicht zu besorgen ist, daß
dienstliche Interessen beeinträcntigt werden.
Fünfter Abschnitt
§ 42
Besondere Pflichten des Richters Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
§ 38
Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Neben-
amt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege
Richtereid und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher
Sitzung eines Gerichts zu leisten: § 43
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Beratungsgeheimnis
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
land und getreu dem Gesetz auszuüben, nach Der Richter hat über den Hergang bei der Bera-
tung und Abstimmung auch nach Beendigung seines
bestem Wissen und Gewissen ohne •Ansehen
der Person zu urteilen und nur der Wahrheit Dienstverhältnisses zu schweigen.
und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir
Gott helfe."
Sechster Abschnitt
(2) Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir
Gott helfe" geleistet werden. Ehrenamtliche Richter
(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst
eine Verpflichtung auf die Landesverfassung ent- § 44
halten und statt vor einem Gericht in anderer Weise Bestellung und Abberufung
öffentlich geleistet werden. des ehrenamtlichen Richters
(1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Ge-
§ 39 richt nur auf Grund eines Gesetzes und unter den
gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig wer-
Wahrung der Unabhängigkeit den.
Der Richter hüt sich innerhalb und außerhalb (2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf
seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimm-
verhalten, daß düs Vertrauen in seine Unabhängig- ten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur
keit nicht gefährdet wird. durch Entscheidung eines Gerichts abberufen wer-
den.
§ 40 § 45
Schiedsrichter und Schlichter Unabhängigkeit und besondere Pflichten
des ehrenamtlichen Richters
(1) Eine Nebentütinkeit als Schiedsrichter oder
Schiedsgutachter darf dem Richter nur genehmigt (1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem
Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat seine
werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn
gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer un- Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundes-
beteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist republik Deutschland und getreu dem Gesetz zu er-
zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Ent- füllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne An-
scheidung über die Erteilung' der Genehmigung mit sehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit
der Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsver- und Gerechtigkeit zu dienen.
teilung befaßt werden kann. (2) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und
(2) Auf eine Nebentätigkeit als Schlichter in Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für
Streitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwi- die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften.
schen diesen und Dritten ist Absatz 1 entsprechend (3) Der ehrenamtliche Richter hat das Beratungs-
anzuwenden. geheimnis zu wahren (§ 43).
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
ZWEITER TEIL § 50
Richter im Bundesdienst Zusammensetzung des Richterrats
(1) Der Richterrat besteht bei dem
Erster Abschnitt
1. Bundesgerichtshof
All9emeine Vorschriften aus fünf gewählten Richtern,
2. Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof,
§ 46 Bundesarbeitsgericht und Bundessozial-
Geltung des Bundesbeamtenrechts gericht
aus je drei gewählten Richtern,
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
3. Bundesdisziplinarhof
gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im
aus drei Richtern, von denen die Richter
Bundesdiensl bis zu einer besonderen Regelung die
des Bundesdisziplinarhofs zwei und die
Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.
Richter der Bundesdisziplinarkammern
einen Richter wählen.
§ 47 (2) Der Richterrat bei dem Bundespatentgericht
Bundespersoncdausschuß besteht aus fünf gewählten Richtern.
in Angelegenheiten der Richter (3) Für die Richter der Truppendienstgerichte
In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern
wirkt im BundespersonaJausschuß als weiteres errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei
ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Per- einem Truppendienstgericht.
sonalc1bteilung des Bundesministeriums der Justiz (4) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger
mit, dessen Stellvertreter dn anderer Beamter des Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.
Bundesministeriums der Justiz ist. Nicht.ständige
ordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und § 51
ihm StelJvertreter müssen Richter auf Lebenszeit
Wahl des Richforrats
im Bundesdienst sein. Der Beamte des Bund(~s-
ministeriums der Justiz und die Richter werden (1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche
vom Bundesminister der Justiz im Einvernehmen Anzahl von Stellvertretern werden auf jeweils vier
mit den beteiligten Bundesministern vorqeschlagen, Jahre geheim und unmittelbar gewählt.
davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf (2) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Prä-
Grund einer Benennung durch die Spitzenorgani- sident des Gerichts, bei den Truppendienstgerichten
sationen der Berufsverbände der Richter. der lebensälteste Richter, eine Versammlung der
Richter ein. Die Versammlung beschließt unter dem
Vorsitz des lebensältest.en Richters das Wahlver-
§ 48
fahren.
Eintritt in den Ruhestand
§ 52
(1) Die Richter auf Lebenszeit an den oberen
Bundesgerichten treten mit dem Ende des Monats Aufgaben des Richterrats
in den Ruhestand, in dem sie das achtundsechzigste Für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats
Lebensjahr vo]lcnden, die übrigen Richter mit dem gelten §§ 55 bis 68, '73 des Personalvertretungs-
Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste gesetzes sinngemäß.
Lebensjahr vollenden.
§ 53
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht
hinausgeschoben werden. Gemeinsame Aufgaben von Richterrat
und Personalvertretung
(3) Auf seinen Antrag ist ein Richter auf Lebens-
zeit frühestens drei Jahre vor Erreichen der Alters- (1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Rich-
grenze in deu Ruhestand zu versetzen. lerrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so
entsendet der Richterrat für die gemeinsame Be-
schlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung.
Zweit0.r Abschnitt (2) Die Zah] der entsandten Mitglieder des Rich-
terrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Ver-·
Richtervertretungen hältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der
Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, An-
§ 49 gestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Rich-
Richterrat und Präsidialrat terrat mindestens die in § 13 Abs. 3 und Abs. 5
Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes bestimmte
Bei den Gerichten des Bundes werden a]s Richter- Zahl von Mitgliedern.
vertretungen errichtet
§ 54
1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen
und soziulen Angcleqenheiten, Bildung des Präsidialrats
2. Präsidialräte für die fü)teiJigung an der Er- (1) Bei jedem oberen Bundesgericht wird ein
nennung eines Richters. Präsidialrat errichtet. Der Präsidialrat beim Bundes-
_Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1673
disziplinarhof ist zugleid1 für die Bundesdisziplinar- § 57
kammern und die Truppendienstgerichte zuständig.
Er besteht bei Stellungnahme des Präsidialrats
1. dem Bundesgericblshof aus dem Präsiden- ( 1) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begrün-
ten als Vorsilzendern, seinem sU:indigen dete Stellungnahme ab über die persönliche und
Vertreter, zwei vom Präsidium aus seiner fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters. Die
Mitte gewählten Mitgliedern und drei wei- Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen.
teren Mitgliedern,
(2) Der Präsidialrat hat seine Stellungnahme
2. den anderen oberen Bundesgerichten aus binnen eines Monats abzugeben.
dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem
ständigen Vertreter, einem vom Präsidium (3) Ein Richter darf erst ernannt oder gewählt
aus seiner Mitte gewählten Mitglied und werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats
zwei weiteren Mi tghedern. vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen
ist.
Ist kein ständiger Vertreter ernannt, so wirkt an
seiner Stelle de1 dienstälteste, bei gleichem Dienst- § 58
alter der lcbensälteste Scnalspräsident mit. Die
weiteren Mitglieder werden von den Richtern des GeschäHsfühmng, Rechtsstellung der Mitglieder
Gerichts, bei dem der Präsidialrat errichtet ist,
(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschluß-
geheim und unmittelbar gewühlt. § 51 Abs. 2 gilt
entsprechend. fassung und Geschäftsführung in einer Geschäfts-
ordnung.
(2) Dem Präsidialrat beim Bundesdisziplinarhof
(2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen
soll ein Richter eines Wehrdienstsenats angehören.
dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichts-
An die Stelle der beiden von den Richtern des
verwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur
Bundesdisziplinarhofs gewählten Mitglieder treten
Verfügung.
in Angelegenheiten der Richter der Bundesdiszi-
plinarkammern zwei von diesen Richtern, in Ange- (3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist
legenheiten der Richter der Truppendienstgerichte ein Ehrenamt. Für die Rechte und Pflichten der
zwei von den Richtern der Truppendienstgerichte Mitglieder gelten § 42 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und § 60
gewählte Mitglieder. Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt Abs. 1 und 2 des Personalvertretungsgesetzes sinn-
entsprechend. gemäß.
(3) Für die Richter des Bundespatentgerichts wird
ein Präsidialrat errichtet; er besteht aus dem § 59
Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Abgeordnete Richter
Vertreter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte
gewählten Mitgliedern und drei weiteren Mitglie- (1) Ein an ein Gericht des Bundes abgeordneter
dern. Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Richter wird zum Richterrat dieses Gerichts wahl-
berechtigt, sobald die Abordnung länger als drei
(4) Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier
Jahre. Monate gedauert hat. Wird ein Richter im Bundes-
dienst an ein anderes Gericht oder an eine Ver-
waltungsbehörde abgeordnet, so verliert er sein
§ 55 Wahlrecht zum Richterrat bei dem bisherigen
Gericht nach Ablauf von drei Monaten.
Aufgabe des Präsidialrats
(2) Ein abgeordneter Richter kann dem Präsidial-
Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters
rat für das Gericht des Bundes, an das er abgeordnet
ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der
Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das ist, nicht angehören; er ist für diesen Präsidialrat
nicht wahlberechtigt. Ein Richter im Bundesdienst
gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt
scheidet mit Beginn der Abordnung aus dem Prä-
an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs
übertragen werden soll. sidialrat seines bisherigen Gerichts aus; seine
Wahlberechtigung bleibt jedoch unberührt.
§ 56
§ 60
Einleitung der Beteiligung
Rechtsweg in Angelegenheiten
(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stel- der Richtervertretungen
lungnahme des Präsidialrats. Dem Antrag sind die
Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähi- Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder
gungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechts-
nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Ver-
vorgelegt werden. waltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten
aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat
(2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richter- und Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Ver-
wahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die fahrensvorschriften und in der Besetzung des § 76
Stellungnahme zu beantragen. Abs. 2 und des § 77 des Personalvertretungsgesetzes.
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Dritter Abschnitt e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus
den Gründen des § 26 Abs. 3.
Dienstgericht des Bundes
(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch
§ 61 über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte
der Länder (§ 79).
Verfassung des Dienstgerichts
(1) Für die Richter im Bundesdienst wird als § 63
Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des
Bundesgerichtshofs gebildet. Disziplinarverfahren
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten
(2) Das Dicnslgcricht des Bundes verhandelt und
die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sinn-
entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzen-
gemäß.
den, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtstän-
digen Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen (2) Uber die Einleitung oder Einstellung des
Beisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, die nicht- förmlichen Disziplinarverfahrens, über die vor-
ständigen Beisitzer a]s Richter auf Lebenszeit dem läufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von
Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser
Der Präsident eines Gf~richts und sein ständiger Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten
Vertreter können nicht Mitglied des Dienstgerichts Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluß.
sein. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und
(3) Das Präsidium des Bundesgerichtshofs be- dem Richter zuzustellen.
stimmt den Vorsitzenden und die Beisitzer sowie (3) Die Aufgaben des Bundesdisziplinaranwalts
deren Vertreter für fünf Geschäftsjahre. Bei der nimmt der Generalbundesanwalt wahr. § 30 b Abs. 2
Hinzuziehung der nichtständigen Beisitzer ist es an der Bundesdisziplinarordnung findet keine Anwen-
die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, dung.
die von den Präsidien der oberen Bundesgerichte
auf gestellt werden. § 64
(4) Das Dienstgericht gilt in Disziplinarverfahren Disziplinarstrafen
(§ 63) als Strafsenat, in Versetzungs- und Prüfungs-
(1) Durch Disziplinarverfügung können nur War-
verfahren (§§ 65, 66) als Zivilsenat im Sinne der
§§ 132 und 136 des Gerichtsverfassungsgesetzes. nung und Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen einen Richter bei einem oberen Bun-
desgericht kann nur Warnung, Geldbuße oder
§ 62 Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.
Zuständigkeit des Dienstgerichts
(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet end- § 65
gültig
Versetzungsverf ahren
1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im
Ruhestand; (1) Für das Verfahren bei Versetzung im Inter-
esse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten
2. über die Versetzung im Interesse der die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
Rechtspflege; sinngemäß.
3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit (2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der
über die obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorver-
a) Nichtigkeit einer Ernennung, fahren findet nicht statt. Der Oberbundesanwalt
b) Rücknahme einer Ernennung, wirkt an dem Verfahren nicht mit.
c) Entlassung, (3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorge-
d) Versetzung in den Ruhestand wegen sehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den
Dienstunf äl1igkeit; Antrag zurück.
4. bei Anfechtung § 66
a) einer Maßnahme wegen Veränderung
Prüfungsverfahren
der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung eines Richters gemäß ( 1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62
§ 37 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinn-
c) einer Verfügung, durch die ein Richter
gemäß. Der Oberbundesanwalt wirkt an dem Ver-
auf Probe oder kraft Auftrags entlassen,
fahren nicht mit.
durch die seine Ernennung zurückge-
nommen oder die Nichtigkeit seiner (2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des
Ernennung festgestellt oder durch die § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt.
er wegern Dienstunfähigkeit in den (3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62
Ruhestand versetzt wird, Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten
d) der Heranziehung zu einer· Nebentätig- Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch
keit, einen Antrag des Richters eingeleitet.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1675
§ 67 DRITTER TEIL
Urtei1sformel im Prüfungsverfahren Richter im Landesdienst
(1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist § 71
den Antrag zurück Bindung an Rahmenvorschriften
(2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buch- (1) Die Länder sind verpflichtet, die Rechtsver-
staben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit hältnisse der Richter gemäß §§ 72 bis 84 und,
der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, auf
den Antrag zurück. der Grundlage der §§ 1 bis 120 des Beamtenrechts-
(3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buch- rahmengesetzes zu regeln. Sie haben dabei die
staben a bis d hebt das Gericht die angefochtene gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu
Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. berücksichtigen.
(4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e (2) Soweit die unabhängige Stelle (§§ 61, 62 des
stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme Beamtenrechtsrahmengesetzes) für Angelegenheiten
fest oder weist den Antrag zurück. der Richter zuständig ist, muß mindestens die Hälfte
ihrer Mitglieder Richter sein.
§ 68 (3) Für die Richter im Landesdienst gelten §§ 123
Aussetzung von Verfahren bis 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entspre-
chend, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den
Gründen des § 26 Abs. 3 angefochten und hängt
die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder § 72
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das
Bildung des Richterrats
den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet
oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre
Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Ver- Mitglieder. werden durch die Richter unmittelbar
fahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist und geheim aus ihrer Mitte gewählt.
zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht § 73
noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in
dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist Aufgaben des Richterrats
zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem
Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:
Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere
Sachprüfung zurück. 1. Beteiligung an allgemeinen und sozialen An-
gelegenheiten der Richter,
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Ge-
2. gemeinsame Beteiligung mit der Personal-
richts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine
vertretung an allgemeinen und sozialen An-
Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des
gelegenheiten, die sowohl Richter als auch
§ 26 Abs. 3 unzulä.ssig ist, so hat das Gericht die
Bedienstete des Gerichts betreffen.
Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens
vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Ausset-
zungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt § 74
sinngemäß.
Bildung des Präsidialrats
(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat
Vierter Abschnitt zu bilden. Für mehrere Gerichtszweige kann durch
Richter des Bundesverfassungsgerichts Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats
vorgeschrieben werden.
§ 69 (2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten
Beschränkte Geltung dieses Gesetzes eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern,
von denen mindestens die Hälfte durch die Richter
Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts
zu wählen sind.
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit
sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter
nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über § 75
das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind. Aufgaben des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines
§ 70 Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt
Bundesrichter als Richter als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Er gibt
des Bundesverfassungsgerichts eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über
Die Rechte und Pflichten eines Richters an den die persönliche und fachliche Eignung des Richters.
oberen Bundesgerichten ruhen, solange er Mitglied (2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben
des Bundesverfassungsgerichts ist. übertragen werden.
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 76 (2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht
Altersgrenze den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht
des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu.
(1) Die Altcrsg rcnzc der Richter ist durch Gesetz
zu bestimmen (3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen
des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hin- des Bundes vorsehen.
ausgeschoben werden.
§ 80
§ 77 Revision im Versetzungsverfahren
Errichtung von Dienstgerichten und im Prüfungsverfahren
(1) In den Lh1dern sind Dienstgerichte zu bilden. (1) Für die Revision im Versetzungsverfahren
und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften
(2) Die Dienstgerichte entscheiden in der Beset--
der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der
zung mit einem Vorsitzenden und je zur Hälfte mit
Oberbundesanwalt wirkt an dem Verfahren nicht
ständigen und nichtständigen Beisitzern. Alle Mit-
mit.
glieder müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein.
Die nichtständ igen Mitglieder sollen dem Gerichts- (2) Die Revision ist stets zuzulassen.
zweig des betroffenen Richters angehören. (3) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
(3) Die Mitglieder der Dicnslgerichte werden von den, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder
dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
Dienstgericht errichtet ist. Die Landesgesetzgebung
kann das Präsidium an Vorschlagslisten, die von
den Präsidien anderer Gerichte aufgestellt werden, § 81
binden. Der Präsident eines Cerichts oder sein Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren
ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines
Dienstgerichts sein. (1) Soweit die Landesgesetzgebung im Diszipli-
narverfahren die Revision an das Dienstgericht des
§ 78 Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Re-
vision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt
Zuständigkeit des Dienstgerichts werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Lan-
Das Dienstgericht entscheidet des zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen,
1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhe- wenn
stand; 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
2. über die Versetzung im Interesse der Rechts- hat oder
pflege; 2. das Urteil von einer Entscheidung des
3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über Dienstgerichts des Bundes abweicht und
die auf dieser Abweichung beruht.
a) Nichtigkeit einer Ernennung, (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-
b) Rücknahme einer Ernennung, ständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen
nach Zustellung des Urteils angefochten werden.
c) Entlassung,
Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen,
d) Versetzung in den Ruhestand wegen dessen Entscheidung angefochten werden soll. In
Dienstunfähigkeit; der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Be-
4. bei Anfechtung deutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-
a) einer Maßnahme wegen Veränderung der scheidung des Dienstgerichts des Bundes, von
Gerichtsor<Janisation, dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet
werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37
Rechtskraft des Urteils. Wird der Beschwerde nicht
Abs. 3,
abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des
c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Bundes durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner
Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig ver-
die seine Ernennung zurückgenommen oder worfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung
die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt der Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes
oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde
in den Ruhestand versetzt wird, stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Be-
d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, schwerdebescheides die Revisionsfrist.
e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den (3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als
Gründen des § 26 Abs. 3. wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden,
daß
§ 79 1. das erkennende Gericht nicht vorschrifts-
mäßig besetzt war,
Rechtszug
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten be- hat, der von der Ausübung des Richteramts
steht aus mindestens zwei Rechtszügen. kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1677
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab- tätig sind, kann im Einzelfall die Erledigung
gelehnt war, oder von Rechtshilfeersuchen mit Ausnahme der
3. die Entscheidung nicht mit Gründen ver- Beeidigung übertragen werden.
sehen ist. (2) Bei Amtsgerichten und Landgerichten
können Richter auf Probe und Richter kraft
§ 82 Auftrags verwendet werden. 11
Revisionsvedahren im Disziplinarverfahren
3. § 11 wird aufgehoben.
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen
Urteil an9efochten wird, innerhalb zweier Wochen 4. In § 29 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung „Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr
des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender
schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende sein."
Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und
spätestens innerhalb ZW(~ier weiterer Wochen zu 5. § 62 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
begründen. § 80 Abs. 3 gilt entsprechend. „Den Vorsitz in der kleinen Strafkammer
(2) Das Dienstgericht des Bundes ist an die in (§ 76 Abs. 2) und in der Kammer für Handels-
dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen sachen (§ 105 Abs. 1) kann auch ein ständiges
Feststellungen gebunden, es sei denn, daß zulässige Mitglied des Landgerichts führen, das vom
und begründete Rcvisionsgründc gegen diese Fest- Präsidium für die Dauer eines Geschäftsjahres
stellungen vorgebracht sind. bestimmt wird."
(3) § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 69 Abs. 2, 6. § 68 wird aufgehoben.
§ 73 Abs. 1 Nr. l. Abs. 2 und 3 und § 75 der Bun-
desdisziplinarordnung gelten sinngemäß. Das Urteil 7. § 70 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
kann nur auf Zurückweisung der Revision oder auf ,, (2) Die Beiordnung eines Richters auf
Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten. Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist
auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und
§ 83 darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen
Verfahrensvorschriften werden."
Disziplinarverfahren, Versetzungsverfähren und 8. § 77 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, ,, (3) An die Stelle des Amtsrichters tritt
§ 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. für die Auslosung der Reihenfolge, in der die
Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen
§ 84 Sitzungen der Strafkammern teilnehmen, der
Verfassungsrichter Landgerichtspräsident. Die Entscheidung dar-
über, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu
Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz streichen oder ob von seiner Heranziehung
für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines zur Dienstleistung abzusehen ist, sowie über
Landes gilt. die von einem Schöffen vorgebrachten Ab-
lehnungsgründe trifft eine Strafkammer. Im
übrigen tritt an die Stelle des Amtsrichters
VIERTER TEIL der Vorsitzende der Strafkammer. 11
Ubergangs- und Schlußvorschriften 9. § 83 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
Erster Abschnitt ,, (1) Vor Beginn des Geschäftsjahres bestellt
das Präsidium des Oberlandesgerichts für
Änderung von Bu,ndesrecht jede Tagung des Schwurgerichts aus der Zahl
der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder
§ 85 der in seinem Bezirk angestellten Richter
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 2 ) einen Vorsitzenden des Schwurgerichts.
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der (2) In gleicher Weise bestellt das Präsi-
Bekanntmachung vom 12. September 1950 (Bundes- dium des Landgerichts für jede Tagung des
gesetzbl. S. 513), zuletzt geändert durch Gesetz vom Schwurgerichts aus der Zahl der Mitglieder
30. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 478), wird wie des Landgerichts und der in seinem Bezirk
folgt gändert: angestellten Amtsrichter einen Stellvertreter
des Vorsitzenden, die übrigen richterlichen
1. §§ 2 bis 9 werden aufgehoben. 11
Mitglieder und ihre Stellvertreter.
2. § 10 erhält folgende Fassung:
10. §§ 88 und 118 werden aufgehoben.
,,§ 10
(1) Referendaren, die mindestens zwölf 11. § 125 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Monate im juristischen Vorbereitungsdienst ,, (2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes
kann nur berufen werden, wer das fünfund-
11
2) Bundes,ieselzul. III 300-2 dreißigste Lebensjahr vollendet hat.
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
12. In § 148 Abs. 1 wird das Wort „nichtrichter- Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in
Iirhe" gestrichen. in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und
Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter
13. § 148 Abs. 2 und § 198 werden aufgehoben.
auf Lebenszeit entsprechend den landesrecht-
lichen Vorschriften bestellt."
§ 86
5. § 42 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1-lndenmg der Vorschriften ,, (2) Die zu berufenden Personen müssen das
über die Befähigung zum Richteramt fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben."
Es werden aufgehoben
1. das Gesetz über die Befähigung zum Richter- § 89
amt vom 27. Februar 1936 (Reichsgesetzbl. I
Änderung der VerwaUungsgerichtsordmmg 7 )
S. 127) 3),
2. die Verordnung über die Zuerkennung der Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar
Fähigkeit zum Richlcrnmt an Volksdeutsche 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird wie folgt ge-
vom 8. Dezember 1939 (Rcichsgesetzbl. I S. 2390) 4 ), ändert:
3. das Bayerische Gesetz über die Richteramts- 1. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben.
befähigung umgesiedelter und heimatvertrie- 2. § 17 erhält folgende Fassung:
bener Juristen vom 16. Juni 1948 (Bereinigte
Sammlung des bayerischen Landesrechts ,,§ 17
Band III S. 64), Bei den Verwaltungsgerichten können Rich-
4. das Bremische Gesetz über die Richteramts- ter auf Probe oder Richter kraft Auftrags
befähigung umgesiedelter und heimatvertrie- verwendet werden."
bener Juristen vom 2. Juni 1948 (Gesetzblatt 3. § 18 erhält folgende Fassung:
s. 133),
,,§ 18
5. das Hessische Gesetz über ilie Richteramts-
befähigung umgesiedelter und heimatvertrie- Richter im Nebenamt, Richter auf Probe,
bener Juristen vom 21. Juni 1948 (Gesetz- und Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter
Verordnungsblatt S. 79, 92), können nicht den Vorsitz führen. Von diesen
Richtern darf nicht mehr als einer in einer
6. das Gesetz Nr. 929 des früheren Landes
Kammer (Senat) mitwirken."
·württemberg-Baden über die Richteramtsbe-
fähigung umgesiedelter und heimatvertriebe- 4. § 37 erhält folgende Fassung:
ner Juristen vom 2. Juni 1948 (Regierungsblatt
,,§ 37
s. 91, 148).
Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter
§ 87 des öffentlichen Interesses bei dem Oberver-
Änderung der Verordnung waltungsgericht und bei dem Verwaltungs-
zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung 5) gericht müssen die Befähigung zum Richteramt
§ 7 Abs. 4 der Verordnung zur einheitlichen nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen."
Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935
5. § 39 erhält folgende Fassung:
(Reichsgesetzbl. I S. 403) wird aufgehoben.
,,§ 39
§ 88 Dem Gericht dürfen keine Verwaltungs-
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes 6) geschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung
11
übertragen werden.
Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1267), zuletzt geändert durch 6. § 174 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Gesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgcsetzbl. II S. 713), ,, (1) Für den Vertreter des öffentlichen Inter-
wird wie folgt geändert: esses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei
1. § 18 Abs. 3 bis 6 wird aufgehoben. dem Verwaltungsgericht steht der Befähigung
zum Richteramt nach dem Deutschen Richter-
2. § 18 Abs. 7 erhält folgende Fassung: gesetz die Befähigung zum höheren Verwal-
,, (7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter tungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens
auf Probe und Richter kraft Auftrags verwen- dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft
det werden. 11
an einer Universität und dreijähriger Ausbil-
3. § 19 wird aufgehoben. dung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der
gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erlangt
4. § 36 erhält folgende Fassung: worden ist. 11
,,§ 36
§ 90
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden
werden auf Vorschlag der obersten Arbeits- Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 8 )
behörde des Landes im Benehmen mit der Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. August 1958 (Bundesgesetz-
8) Bundesqesetzbl. III 301-4
4) Bundesqesetzbl. III 301-6
II) Bunclesqesetzbl. III 300-5 7) Bun,desqesetzbl. III 340-1
6) Bunclcsqeselzbl. III 320--1 8) Bundesqesetzbl. III 330-1
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1679
blatl l S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom sie für die Dauer von fünf Geschäftsjahren in
16. Mai 19G0 (Bundesgcsetzbl. I S. 305), wird wie der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der
folgt geändert: große Senat des Bundesrechnungshofes auf-
1. § 6 und § 9 Abs. 2 werden aufgehoben. stellt. § 126 c Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
2. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fa.ssung:
der Reichshaushaltsordnung ist nicht anzu-
wenden.
,, (3) Bei den Sozialgerichten können Richter
(3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgericht
auf Probe und Richter kraft Auftrags ver-
sind die Vorschriften des Deutschen Richterge-
wendet werden."
setzes anzuwenden."
3. § 24 Abs. 1 Salz 2 und § 32 Abs. 2 werden auf-
gehoben.
§ 91 § 94
Andenmg des· Gesr,'1..ws !]ber Maßnahmen auf dem Änderung des Bundesbeamtengesetzes 11 )
Gehiet der Hnanzgerichtsharkeit 9) § 189 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (Bun-
Finanzgerichtsbarkc~it vom 22. Oktober 19.57 (Bun- desgesetzbl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Ge-
desgesetzbl. I S. 1746) wird wie folgt geändert: setz vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705),
erhält folgende Fassung:
1. §§ 2 und 3 werden aufgehoben.
,,§ 189
2. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4 Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes
gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errich-
Beim Finanzgericbt können Richter auf Probe
tung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes
oder Richter krdft Auftrags verwendet werden."
vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765)
in der Fas-sung des § 93 des Deutschen Richter-
§ 92 gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist."
Änderung des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht 16 )
§ 95
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über dc1s Bundesverfas-
sungsoericht vom 12. Mürz 1951 (Bundesgesetzbl. I Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes 12 )
S. 243), zuletzt geöndert durch Gesetz vom 26. Juni § 134 Abs. 1 d'i:!S Rahmengesetzes zur Vereinheit-
1959 (Bundesgesd.zbl. I S. 297), erhält folgende Fas- lichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (Bun-
sung: desgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz
,, (2) Sie müssen die Befi.i.higung zum Richteramt vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 207), wird
nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen." aufgehoben.
§ 96
§ 93
Änderung der Vorscbri:Uen über die Altersgrenze
Änderung des Gesetzes
über den Bundesrechnungshof von Richtern an den oberen Bundesgerichten und
Mitgliedern des Bundesrechnungshofes
Das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des
Das Dritte Gesetz über die Altersgrenze von Rich-
Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950
tern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern
(Bundesgesetzbl. S. 765) wird wie folgt geändert:
des Bundesrechnungshofes vom 28. November 1956
1. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 884) 13 ) wird aufgehoben.
,, (3) Auf die Mitglieder des Bundesrechnungs-
hofes sind die für die Richter an den oberen
Bundesgerichten geltenden Vorschriften über § 97
Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Änderung der Vorschriften über die Altersgrenze
Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, von Richtern an Wiedergutmachungsgerichten
Amtsenthebung, Altersgrenze und Disziplinar- Die Fünfte Durchführungsverordnung des briti-
strafen entsprechend anzuwenden. § 2 bleibt schen Hohen Kommissars zum Gesetz Nr. 59 der
unberührt." Militärregierung (Amtsblatt der Alliierten Hohen
2. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: Kommission für Deutschland S. 295) wird aufge-
,,§ 11 a hoben.
(1) Für ein förmliches Disziplinarverfahren § 98
gegen ein Mitglied des Bundesrechnungshofes
und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mit- Änderung der Bundesdisziplinarordnung 14 )
glied des Bundesrechnungshofes betrifft, ist das Die Bundesdisziplinarordnung vom 28. November
Dienstgericht des Bundes zuständig. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761), zuletzt geändert
(2) Die nichtständigen Beisitzer müssen Mit- durch Gesetz vom 1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
glieder des Bundesrechnungshofes sein. Das S. 667), wird wie folgt geändert:
Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmt 11) Bundesgesetzbl. III 2030-2
12) Bundesgesetzbl. III 2030-1
O) Bundesge,setzbl. III 350-2 13) Bundesgesetzbl. III 301-3
10) Bundesgesetzbl. III 1104-1 14) Bunde,sgesetzbl. III 2031-1
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
1. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung: § 102
,, (3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter Änderung der Bundesnotarordnung
und die rechtskundigen Beisitzer müssen die
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen § 5 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961
Richtergesetz haben." (Bundesgesetzbl. I S. 97) erhält folgende Fassung:
2. §§ 108 und 110 werden aulqehoben. ,,§ 5
Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsange-
höriger bestellt werden, der die Befähigung zum
§ 99
Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz er-
Änderung der Wehrdis1.ip1ina.rordnung langt hat."
Die Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 189) wird wie folgt geändert: § 103
1. § 53 erhält fol~Jende Fassung: Änderung der Laufbahnvorschriften
Die Verordnung über die Laufbahn für das Amt
,,§ 53
des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai
(1) Mitglieder des Truppendienstgerichts 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 917) 15 ) ist als Bundesrecht
sind der dienstaufsichtführende Richter, die nicht mehr anzuwenden.
weiteren richterlichen Mitglieder und die mili-
tärischen Beisitzer als ehrenamtliche Richter.
§ 104
(2) Die richterlichen Mitglieder müssen das
fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet und die Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Befähigung zum Richteramt nach dem Deut- Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen
schen Richtergesetz haben. Sie werden vom auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen
Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt. wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden,
(3) Als richterliches Mitglied kann auch ein treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschrif-
Richter kraft Auftrags verwendet werden. Ein ten oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Richter kraft Auftrags kann bei der großen
Besetzung (§ 56) nicht den Vorsitz führen."
2. § 59 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Zweiter Abschnitt
,,Zur Vertretung der Einleitungsbehörde im dis-
ziplinargerichtlichen Verfahren bestellt der Uberleitung von Rechtsverhältnissen
Bundesminister für Verteidigung bei den Trup-
pendienstgerichten Beamte, die die Befähigung § 105
zum Richteramt nach dem Deutschen Richter-
Dberleitungsvorschriiten
gesetz haben, für die Dauer ihres Hauptamtes
als Wehrdisziplinaranwälte." für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit
(1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebens-
§ 100 zeit oder auf Zeit berufen ist und ein Richteramt
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung als Hauptamt innehat, erhält die Rechtsstellung
eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit im Sinne
Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August dieses Gesetzes.
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565) wird wie folgt ge-
ändert: (2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Be-
fähigung zum Richteramt nicht besitzt, kann bei
1. § 4 erhält folgende Fassung: einem Gericht nur entsprechend den bis zum Inkraft-
,,§ 4
treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften wei-
terverwendet werden.
Befähigung zum Richteramt
(3) Wer nach dem 8. Mai 1945 aus Anlaß der
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen Ubertragung eines Richteramts einen Eid geleistet
werden, wer die Befähigung zum Richteramt hat, ist von der Pflicht zur Leistung des Richtereides
nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat." (§ 38) befreit.
2. § 233 wird aufgehoben.
§ 106
§ 101 Dberleitungsvorschriften
für Richter aui Probe, Richter kraft Auftrags
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen und abgeordnete Richter
auf dem Gebiete des Notarrechts
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Artikel 13 des Gesetzes über Maßnahmen auf einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf
dem Gebiete des Notarredlts vom 16. Februar 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 77) wird aufgehoben. 15) Bundesge.setzbl. III 301-5
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1631
Probe die Auf gaben eines Richters wahrnimmt, er- Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder des § 9
hält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Die Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bis zum
Fristen in § 12 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 rech- Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
nen von der Einstellung ab. erfüllt; § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend. Der
Vorsitzende eines Arbeitsgerichts kann bis zu die-
(2) Ist ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit sem Zeitpunkt auch zum Richter auf Zeit ernannt
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Wahrneh- werden. Auf Richter auf Zeit sind § 18 Abs. 4 und
mung eines Richteramts beauftragt, so darf er dieses § 19 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der bis zum In-
Amt bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten krafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung an-
dieses Gesetzes führen. Danach kann er bei einem zuwenden.
Gericht nur noch in einem Richterverhältnis nach
den Vorschriften dieses Gesetzes verwendet werden. (2) Das gleiche gilt für die Ernennung zum Vor-
sitzenden auf Grund eines Landesgesetzes gemäß
§ 207 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes.
§ 107
Dienstverhältnisse auf Widerruf § 112
Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkraft- Anerkennung nichtdeutscher Prüfungen
treten dieses Gesetzes können richterliche Aufgaben
in den Ländern auch in einem öffentlich-rechtlichen § 92 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in
Dienstverhältnis auf Widerruf wahrgenommen wer- der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August
den. 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 545), wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 108
Richterliche Vortätigkeit
§ 113
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähi-
Ubergangsvorschriften
gung zum Richteramt besitzt, kann bis zum Ablauf
für Ausbildungen und Prüfungen
von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 unbeschränkt angerech- (1) Die Landesregierungen bestimmen durch
net erhalten. Rechtsverordnung, wieweit Studium und Vorberei-
tungsdienst, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach den bisher geltenden Vorschriften abgeleistet
§ 109
worden sind, anerkannt werden. Das gleiche gilt für
Befähigung zum Richteramt die Anerkennung erster Prüfungen.
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähi- (2) Die für den Vorbereitungsdienst der Kriegs-
gung zum Richteramt nach den bisher geltenden heimkehrer bestehenden Rechtsvorschriften bleiben
Vorschriften besitzt, ist auch nach Inkrafttreten die- unberührt.
ses Gesetzes zum Richteramt befähigt.
§ 114
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 110
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
Befähigun~J zum höheren Verwaltungsdienst durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach desrates das allgemeine Dienstalter abweichend von
mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissen- § 20 zu regeln, um Nachteile auszugleichen, die
schaft an einer Universität und dreijähriger Aus- 1. aus den Wiedergutmachungsgesetzen berech-
bildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der tigte Richter durch Verfolgungsmaßnahmen,
gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähi-
2. unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende
gung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat,
Richter durch das Ausscheiden aus dem Amt
kann auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum
und
Richter in der Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwal-
tungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Dis- 3. Richter, deren Anstellung infolge des Krieges
ziplinargerichtsbarkeit ernannt werden. § 19 Abs. 1 verzögert worden ist, durch die verspätete An-
Nr. 1 gilt entsprechend. stellung
erlitten haben.
§ 111 § 115
Vorsitzende der Arbeitsgerichte Dberleitungsvornchriften
und Sozialgerichte für Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts
für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet
(1) Zum Vorsitzenden eines Arbeitsgerichts oder
eines Sozialgerichts kann bis zum Ablauf von zwei Die Richter des ehemaligen Deutschen Ober-
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch er- gerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet treten
nannt werden, wer die Voraussetzungen des § 18 mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung des Ge-
Die Versorgung der Richter des ehemaligen Deut- setzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274,
schen Obergerichts und die Versorgung ihrer Hin- 316) erfüllt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
terbliebenen richten sich nach dem Bundesbeamten-
gesetz.
§ 121
§ 116 Richter im Bundesdienst
Eintritt in den Ruhestand in Sonderfällen als Mitglieder einer Volksvertretung
(1) Ein Richter oder Staatsanwalt, der in der Zeit Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende
vom 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 als Körperschaft eines Landes gewählten Richter im
Richter oder Staatsanwalt in der Strafrechtspflege Bundesdienst gilt das Gesetz über die Rechtsstel-
mitgewirkt hat, kann auf seinen Antrag in den lung der in den Deutschen Bundestag gewählten
Ruhestand versetzt werden. Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom
4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 777) entspre-
(2) D~r Antrag kann nur bis zum 30. Juni 1962 chend.
gestellt werden.
§ 122
§ 117 Staatsanwälte
Uberleitung von Gerichtsverfahren (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden,
Ein Verfahren, das einen Richter oder Staatsan- wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) be-
walt im Bundesgebiet betrifft und bei Inkrafttreten sitzt.
dieses Gesetzes bei einem Gericht anhängig ist, das (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10
nach diesem Gesetz nicht mehr zuständig ist, geht Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit
in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten dieses gleich.
Gesetzes befindet, auf das nunmehr zuständige Ge- (3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend
richt über. anzuwenden.
(4) In förmlichen Disziplinarverfahren gegen
§ 118
Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für
Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf
Ubergangsvorschriiten Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Der Bun-
für die Zuständigkeit der Disziplinargerichte desminister der Justiz bestellt die nichtständigen
Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Be-
(1) Bis zur Errichtung der Dienstgerichte in den stellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienst-
Ländern entscheiden in den Fällen des § 78 die für
gerichten der Länder regelt die Landesgesetzge-
Disziplinarverfahren gegen Richter im Landesdienst bung.
zuständigen Gerichte.
(5) Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten ent-
(2) Auf das Verfahren vor den Dienstgerichten sprechend für den Oberbundesanwalt und die Bun-
der Länder in Versetzungs- und Prüfungssachen desanwälte beim Bundesverwaltungsgericht, den
(§ 78 Nr. 2, 3 und 4) sind bis zum Erlaß landesrecht- Bundesdisziplinaranwalt, den Bundeswehrdiszipli-
licher Vorschriften die Verwaltungsgerichtsordnung naranwalt, die Staatsanwälte und die Landesan-
und § 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 66 Abs. 2 wälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichts-
und 3, §§ 67 und 68 anzuwenden. Ein Vertreter des barkeit der Länder; der Bundesminister der Justiz
öffentlichen Interesses wirkt an dem Verfahren bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstge-
nicht mit.
richt des Bundes im Einvernehmen mit dem zustän-
digen Bundesminister.
Dritter Abschnitt § 123
Schl ußvorschriften Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsan-
§ 119
waltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetz-
Mitglieder von Gemeindegerichten blatt I S. 565) werden durch dieses Gesetz nicht be-
Auf Gemeinderichter (§ 14 Nr. 2 des Gerichtsver- rührt.
fassungsgesetzes) ist dieses Gesetz nicht anzuwen-
den. § 124
§ 120 Sonderregelung für Berlin
Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts § 50 Abs. 3, §§ 69, 70, 92, 97 und 99 finden im Land
Berlin keine Anwendung. Das gleiche gilt für § 51
Zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 2 und § 122 Abs. 5, soweit sie
auch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 36b sich auf Truppendienstgerichte, Richter der Truppen-
Nr. 7] --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1683
dicnslgerichle, RichtPr ()ines Wehrdicnslsenats oder Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
den Bund<\S wel1 rd iszi plinaranwal t beziehen. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 125 § 126
GeJtung in Berlin Inkrafttreten
Dieses Gesetz rJilt nach Maßgabe des § 1.3 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1962 in Kraft. Die
des Dritten Uberlcitungsgeselzcs vor.u 4. Januar §§ 114 und 116 treten jedoch bereits am Tage nach
1952 (Bundes9csctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. September 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeige1 Inkraft-
Nr. vom tretc~ns
Neunte Änderungsverordnung zur 3. BAA-FeststellungsDV
Vom 15. August 1961 164 26. 8.61 10. 5.56
Fünfte Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung - 5. Interzonenhundels-DVO
Vom 24. August 1961 167 31. 8. 61 1. 9. 61
Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage
zum Außenwirtschaftsgesetz
Vom 30. August 1961 167 31. 8. 61 1. 9. 61
Herausgeber : Dei Bundesmm1s te1 der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil JIJ wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes·
redlts vom 10. Juli 1958 (ßundesqesetzbl. I S. 437) nadi Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u CJ nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellqebühr. Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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