Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12.. September 1961 1655
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
(Ausbildung und Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit
für das spätere Berufsleben)
Vom 4. September 1961
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Soldaten- 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird hinter den Worten
versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes- „zwei Monaten" ein Komma gesetzt und danach
gesetzbl. I S. 785) verordnet die Bundesregierung eingefügt
mit Zustimmung des Bundesrntes: ,, im ersten Lehrgangsabschnitt des Grundlehr-
gangs jedoch in einem Monat".
Artikel I 3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5
des Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung und ,, (2) Die Wehrbereichsverwaltung entschei-
\,Veiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften det nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 6."
auf ZeH für das spätere Berufsleben) vom 17. August b) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
1959 lBundesgesetzbl. I S. 657) wird wie folgt ge- ,, (5) Die Dienststellen des Berufsförderungs-
ändert und ergänzt: dienstes der Bundes\,vehr entscheiden nach
1. a) § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: den §§ 18 bis 20."
„Er umfaßt eintausend Unterrichtsstunden, die
sich in der Regel auf vier Lehrgangsabschnitte Artikel II
verteilen."
Die Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5
b) § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
des Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung und
,,Er umfaßt in der Regel vier Lehrgangsab- Vveiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften
schnitte und gliedert sich in die Fachrichtung auf Zeit für das spätere Berufsleben) vom 17. August
für den nichttechnischen gehobenen Verwal- 1959 in der Fassung dieser Verordnung gilt auch im
tungsdienst mit insgesamt eintausendsieben- Saarland.
hundcrt Unterrichtsstunden, die Fachrichtun-
gen für technische und kirnfrnännische Berufe Artikel III
und soweit erforderlich in weitere Fachrich-
tungen mit insgesamt je cintausendvierhundert Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Unterrichtsstunden." kündung in Kraft.
Bonn, den 4. September 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Bekanntmachung
über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland
für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan
Vom 5. September 1961
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung
d(!S Reichs für sein(-~ Beamten vom 22. Mai 1910
(Rdchsgesetzbl. S. 798) vvird bekanntgemacht, daß
durch die Gesetzgebung von Japan die Gegen-
seitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Am.tspfücht-
vcrlctzung nach der Verkündung dieser Bekannt-
machung begangen worden ist.
Bonn, den 5. September 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12.. September 1961 1655
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
(Ausbildung und Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit
für das spätere Berufsleben)
Vom 4. September 1961
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Soldaten- 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird hinter den Worten
versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes- „zwei Monaten" ein Komma gesetzt und danach
gesetzbl. I S. 785) verordnet die Bundesregierung eingefügt
mit Zustimmung des Bundesrntes: ,, im ersten Lehrgangsabschnitt des Grundlehr-
gangs jedoch in einem Monat".
Artikel I 3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5
des Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung und ,, (2) Die Wehrbereichsverwaltung entschei-
\,Veiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften det nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 6."
auf ZeH für das spätere Berufsleben) vom 17. August b) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
1959 lBundesgesetzbl. I S. 657) wird wie folgt ge- ,, (5) Die Dienststellen des Berufsförderungs-
ändert und ergänzt: dienstes der Bundes\,vehr entscheiden nach
1. a) § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: den §§ 18 bis 20."
„Er umfaßt eintausend Unterrichtsstunden, die
sich in der Regel auf vier Lehrgangsabschnitte Artikel II
verteilen."
Die Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5
b) § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
des Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung und
,,Er umfaßt in der Regel vier Lehrgangsab- Vveiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften
schnitte und gliedert sich in die Fachrichtung auf Zeit für das spätere Berufsleben) vom 17. August
für den nichttechnischen gehobenen Verwal- 1959 in der Fassung dieser Verordnung gilt auch im
tungsdienst mit insgesamt eintausendsieben- Saarland.
hundcrt Unterrichtsstunden, die Fachrichtun-
gen für technische und kirnfrnännische Berufe Artikel III
und soweit erforderlich in weitere Fachrich-
tungen mit insgesamt je cintausendvierhundert Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Unterrichtsstunden." kündung in Kraft.
Bonn, den 4. September 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Bekanntmachung
über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland
für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan
Vom 5. September 1961
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung
d(!S Reichs für sein(-~ Beamten vom 22. Mai 1910
(Rdchsgesetzbl. S. 798) vvird bekanntgemacht, daß
durch die Gesetzgebung von Japan die Gegen-
seitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Am.tspfücht-
vcrlctzung nach der Verkündung dieser Bekannt-
machung begangen worden ist.
Bonn, den 5. September 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung nach § 16 des Gesetzes
zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland
Vom 5. September 1961
Auf Crnnd des § 16 des Gesclzes zur Einführung des Bundes im Saarland mit der Maßgabe, daß an
von 13(:amtcnrPdi • d(~S Bundes im Saarland vom die Stelle des Zeitpunktes des Inkraftretens dieses
30. Juni l!Vi9 (Bundcsgesetzbl. I S. 332) verordnet Gesetzes der Zeitpunkt tritt, in dem ihr Ubertritt
die Bundesregierung: oder ihre Ubernahme wirksam wird.
§ 1
§ 4
Für Beamte des Suarlandes, die mit dem 6. Juli
1959 t1uf (_;rund des § 12B des Bcamlenrechtsrahmen- (1) Für Versorgungsempfänger des Saarlandes,
gesetzcs oder auf Grund eines bt)sondercn Gesetzes die mit dem 6. Juli 1959 auf Grund des § 132 des Be-
Bundesbeam !e geworden sind, gelten die §§ 3, 4 amtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund eines
und 6 bis 10 des Gesetzes zur Uinführung von besonderen Gesetzes Versorgungsempfänger des
Beamtenrecht dc:s Bundes im Samland entsprechend. Bundes geworden sind, gelten die §§ 5, 7 und 8 des
Bei der Anwendung des § 4 Satz 2 Nr. 1 dieses Ge- Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des
setzes tritt cm die Slelle der Vierten Verordnung Bundes im Saarland entsprechend.
zur Anglcicbun~J der Dienst- und Versorgungsbezüge (2) Die Bezüge der Versorgungsempfänger, die
der in § 13 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über die am 5. Juli 1959 Versorgungsempfänger des Saar-
Eingliederung des Saarlundes bezeichneten Beamten landes waren und nach dem 6. Juli 1959 auf Grund
und Versorqung:_;cmpfünger dPs Bundes vom 9. Sep- des § 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder
tember 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 649) das Saar- auf Grund eines besonderen Gesetzes Versorgungs-
ländische Besoldungsgesetz vom 9. Mai 1958 (Amts- empfänger des Bundes geworden sind oder werden,
blatt des Saarlandes S. 459). § 10 Abs. 2 des Bundes- sind vom Zeitpunkt ihres Ubertritts oder ihrer
besoldungsgesetzes ist nid11 anzuwenden. Ubernahme an entsprechend Absatz 1 so festzu-
setzen, wie wenn sie am 6. Juli 1959 Versorgungs-
§ 2 empfänger des Bundes geworden wären.
Auf Beamte, die um 5. Juli 1959 Beamte des Saar- (3) § 3 gilt entsprechend für die in Absatz 1 und 2
landes waren und nach dem 6. Juli 1959 auf Grund genannten Versorgungsempfänger sowie für Ver-
des § 128 des Beamtenrechlsrahrnengesetzes oder auf sorgungsempfänger des Saarlandes, die am 5. Juli
Grund eines besonderen Gesetzes Bundesbeamte ge- 1959 noch nicht Versorgungsempfänger waren, aber
worden sind oder werden, sind die §§ 3, 4 Satz ~ nach dem 6. Juli 1959 auf Grund des § 132 des
Nr. 1 und 2, §§ 6, 9 und 10 des Gesetzes zur Ein- Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund eines
führung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland besonderen Gesetzes Versorgung::,empfänger des
von ihrem Ubertritt oder ihrer Ubernahme an ent- Bundes geworden sind oder werden.
sprechend anzuwenden. Bei der Anwendung des (4) Die Regelung des § 11 des Gesetzes zur Ein-
§ 4 Satz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes tritt an die Stelle führung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland
der in § 1 bezeichneten Vierten Verordnung das bleibt unberührt.
Samländische Bcsoldunusgc'.;etz in der am Tage vor
dem Ubertritt oder der Ubernahme des Beamten § 5
geltenden Fassung. An die Stelle einer nach § 10 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Abs. 2 des Bundesbcsoldunu;:;gesetzes zustehenden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ausgleichszulc1ge tritt, wenn es für den Beamten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur
günstiger ist, die Ausgleichszulc1ge, die ihm nach Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saar-
§ 1 zustünde, wenn er am 6. Juli 1959 Bundesbeamter land auch im Land Berlin.
geworden wäre.
§ 3 § 6
Für die in den §§ 1 und 2 genannten Dcamten gilt Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Juli
§ 2 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht 1959 in Kraft.
Bonn, den 5. September 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1653
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 12. September 1961 Nr. 72
Tag In h a lt Seite
5.9.61 Gesetz über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1653
4.9.61 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des Soldaten-
versorgungsgesetzes (Ausbildung und Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften
auf Zeit für das spiitere Berufsleben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1655
5.9.61 BE~kanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegen-
über den Angehörigen von Japan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1655
5. 9. öl Verordnung nach § 16 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saar-
lrrnd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1656
6.9 61 Siebente Verordnung zur .Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz 1657
8.9.61 Zwölfte Verordnung zur .Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz l c60
In Teil II Nr. 45, ausgegeben am 5. September 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu
den Zusatzvereinbarungen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale
Entwicklungsorganisation (IDA). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschl,md und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Arbeitslosenversicherung.
-- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien
über den Luftverkehr.
In Teil II Nr. 46, ausgegeben am 7. September 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zur .Änderung und Ergänzung des
Seemannsgesetzes (Andert Bundesgesetzbl. lll 9513-1). - Zehnte Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs
1961 (Empfindliche Waren der Liste G des EWG-Vertrages). - Verordnung über die zur Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen zuständigen Verwaltungsbehörden. -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen.
In Teil II Nr. 47, ausgegeben am 9. September 1961, ist verkündet: Gesetz zu .dem Achten Berichtigungs- und .Ände-
rungsprotokoll vom 18. Februar 1959 zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handels,abkommen beigefügten
Zollzugeständnislisten.
Gesetz über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln
Vom 5. September 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (4) Absatz 2 gilt ferner nicht für die Ausfuhr und
sen: die Durchfuhr von Wasch- und Reinigungsmitteln.
(5) Der Einfuhr und der Ausfuhr steht das sonstige
§ 1 Verbringen in den Geltungsbereich und aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine möglichst
hohe Abbaubarkeit von grenzflächen- und wasch- § 2
aktiven Stoffen (Detcrgentien) in Wasch- und Reini- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
gungsmitteln zu erreichen. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Anforderungen an die Abbaubarkeit von Deter-
(2) Wasch- und Reinigungsmittel, die Detergentien
gentien in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das
enthalten, dürfen vom Hersteller oder Einführer dafür erforderliche Meßverfahren festzusetzen. Die
nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die
Anforderungen müssen dem Stand von Wissenschaft
Abbaubarkeit der Detergentien den Anford~rungen und Technik auf den Gebieten der Herstellung von
der nach § 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht Detergentien und der Leistungsfähigkeit von Klär-
entspricht.
anlagen entsprechen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn Wasch- und Rei- (2) Die Bundesregierung hat bis zum 30. Juni 1962
nigungsmittel als Probe für Untersuchungen oder erstmalig eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu
:Versuche an einen anderen abgegeben werden. erlassen.
Z 1997 A
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 3 § 7
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde Begeht jemand in einem Unternehmen eine durch
kann bei Einführern oder Herstellern die zur Uber- § 5 Abs. 1 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so
wachung notwendige Probe der Wasch- und Reini- kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unterneh-
gungsmittel entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil mens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers
der Probe amtlich verschlossen und versiegelt zu- oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung
rückzulassen. berufenen Organs einer juristischen Person oder
einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
(2) Die von der zuständigen Behörde beauf- Personengesellschaft des Handelsrechts eine Geld-
tragten Personen dürfen Räume und Grundstücke buße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder
betreten, soweit es ihr Auftrag erfordert. Das fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben ünd
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf der Verstoß hierauf beruht. Die Geldbuße ist nach
Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit ein- § 5 Abs. 2 zu bemessen.
geschränkt.
§ 8
(3) Die Bediensteten der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde oder deren Beauftragte dürfen (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen bei lichen Vertretung berufenen Organs oder als Proku-
ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, nicht unbe- rist einer juristischen Person oder als vertretungs-
fugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht berechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer
mehr im Dienst sind oder wenn ihre Tätigkeit Personengesellschaft des Handelsrechts eine Ord-
beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die nungswidrigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1, so kann
durch dienstliche Berichterstattung von den in Satz 1 auch gegen die juristische Person oder die Per-
bezeichneten Tatsachen Kenntnis erhalten. sonengesellschaft des Handelrechts eine nach § 5
Abs. 2 zu bemessende Geldbuße festgesetzt werden.
§ 4 (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
gilt auch für das Entgelt oder den Gewinn, den die
(1) Wer vorsätzlic:h die durc:h § 3 Abs. 3 begrün-
juristische Person oder die Personengesellschaft des
dete Verpflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis
Handelsrechts für die Ordnungswidrigkeit empfan-
zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer gen oder aus ihr bezogen hat.
dieser Strafen bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der § 9
Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögens- Gegenstände, auf die sich eine in § 5 Abs. 1
vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen, bezeichnete Ordnungswidrigkeit bezieht, können
so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. eingezogen werden. § 18 Abs. 4 und die §§ 19 bis 26
Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten entsprechend.
verfolgt. § 10
§ 5 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
oder Einführer vorsätzlich oder fahrlässig Wasch- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
mittel oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
die nicht den Vorschriften des § 1 entsprechen. des Drillen Uberleitungsgesetzes.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie
1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld- § 11
buße bis zu 10 000 Deutsche Mark, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geld- dung in Kraft.
buße bis zu 5000 Deutsche Mark Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
geahndet werden. sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 6
(1) Die Bußgeldvorschrift des § 5 gilt auch für Bonn, den 5. September 1961
denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ
einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Der Bundespräsident
Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines ande- Lübke
ren handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechts-
handlung, welche die Vertretungsbefugnis begrün- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
den sollte, unwirksam ist. Ludwig Erhard
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht Der Bundesminister für Wirtschaft
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Ludwig Erhard
Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens
eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück- Der Bundesminister für
lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt. Balke
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12.. September 1961 1655
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
(Ausbildung und Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit
für das spätere Berufsleben)
Vom 4. September 1961
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Soldaten- 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird hinter den Worten
versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes- „zwei Monaten" ein Komma gesetzt und danach
gesetzbl. I S. 785) verordnet die Bundesregierung eingefügt
mit Zustimmung des Bundesrntes: ,, im ersten Lehrgangsabschnitt des Grundlehr-
gangs jedoch in einem Monat".
Artikel I 3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5
des Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung und ,, (2) Die Wehrbereichsverwaltung entschei-
\,Veiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften det nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 6."
auf ZeH für das spätere Berufsleben) vom 17. August b) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
1959 lBundesgesetzbl. I S. 657) wird wie folgt ge- ,, (5) Die Dienststellen des Berufsförderungs-
ändert und ergänzt: dienstes der Bundes\,vehr entscheiden nach
1. a) § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: den §§ 18 bis 20."
„Er umfaßt eintausend Unterrichtsstunden, die
sich in der Regel auf vier Lehrgangsabschnitte Artikel II
verteilen."
Die Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5
b) § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
des Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung und
,,Er umfaßt in der Regel vier Lehrgangsab- Vveiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften
schnitte und gliedert sich in die Fachrichtung auf Zeit für das spätere Berufsleben) vom 17. August
für den nichttechnischen gehobenen Verwal- 1959 in der Fassung dieser Verordnung gilt auch im
tungsdienst mit insgesamt eintausendsieben- Saarland.
hundcrt Unterrichtsstunden, die Fachrichtun-
gen für technische und kirnfrnännische Berufe Artikel III
und soweit erforderlich in weitere Fachrich-
tungen mit insgesamt je cintausendvierhundert Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Unterrichtsstunden." kündung in Kraft.
Bonn, den 4. September 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Bekanntmachung
über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland
für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan
Vom 5. September 1961
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung
d(!S Reichs für sein(-~ Beamten vom 22. Mai 1910
(Rdchsgesetzbl. S. 798) vvird bekanntgemacht, daß
durch die Gesetzgebung von Japan die Gegen-
seitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Am.tspfücht-
vcrlctzung nach der Verkündung dieser Bekannt-
machung begangen worden ist.
Bonn, den 5. September 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung nach § 16 des Gesetzes
zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland
Vom 5. September 1961
Auf Crnnd des § 16 des Gesclzes zur Einführung des Bundes im Saarland mit der Maßgabe, daß an
von 13(:amtcnrPdi • d(~S Bundes im Saarland vom die Stelle des Zeitpunktes des Inkraftretens dieses
30. Juni l!Vi9 (Bundcsgesetzbl. I S. 332) verordnet Gesetzes der Zeitpunkt tritt, in dem ihr Ubertritt
die Bundesregierung: oder ihre Ubernahme wirksam wird.
§ 1
§ 4
Für Beamte des Suarlandes, die mit dem 6. Juli
1959 t1uf (_;rund des § 12B des Bcamlenrechtsrahmen- (1) Für Versorgungsempfänger des Saarlandes,
gesetzcs oder auf Grund eines bt)sondercn Gesetzes die mit dem 6. Juli 1959 auf Grund des § 132 des Be-
Bundesbeam !e geworden sind, gelten die §§ 3, 4 amtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund eines
und 6 bis 10 des Gesetzes zur Uinführung von besonderen Gesetzes Versorgungsempfänger des
Beamtenrecht dc:s Bundes im Samland entsprechend. Bundes geworden sind, gelten die §§ 5, 7 und 8 des
Bei der Anwendung des § 4 Satz 2 Nr. 1 dieses Ge- Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des
setzes tritt cm die Slelle der Vierten Verordnung Bundes im Saarland entsprechend.
zur Anglcicbun~J der Dienst- und Versorgungsbezüge (2) Die Bezüge der Versorgungsempfänger, die
der in § 13 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über die am 5. Juli 1959 Versorgungsempfänger des Saar-
Eingliederung des Saarlundes bezeichneten Beamten landes waren und nach dem 6. Juli 1959 auf Grund
und Versorqung:_;cmpfünger dPs Bundes vom 9. Sep- des § 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder
tember 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 649) das Saar- auf Grund eines besonderen Gesetzes Versorgungs-
ländische Besoldungsgesetz vom 9. Mai 1958 (Amts- empfänger des Bundes geworden sind oder werden,
blatt des Saarlandes S. 459). § 10 Abs. 2 des Bundes- sind vom Zeitpunkt ihres Ubertritts oder ihrer
besoldungsgesetzes ist nid11 anzuwenden. Ubernahme an entsprechend Absatz 1 so festzu-
setzen, wie wenn sie am 6. Juli 1959 Versorgungs-
§ 2 empfänger des Bundes geworden wären.
Auf Beamte, die um 5. Juli 1959 Beamte des Saar- (3) § 3 gilt entsprechend für die in Absatz 1 und 2
landes waren und nach dem 6. Juli 1959 auf Grund genannten Versorgungsempfänger sowie für Ver-
des § 128 des Beamtenrechlsrahrnengesetzes oder auf sorgungsempfänger des Saarlandes, die am 5. Juli
Grund eines besonderen Gesetzes Bundesbeamte ge- 1959 noch nicht Versorgungsempfänger waren, aber
worden sind oder werden, sind die §§ 3, 4 Satz ~ nach dem 6. Juli 1959 auf Grund des § 132 des
Nr. 1 und 2, §§ 6, 9 und 10 des Gesetzes zur Ein- Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund eines
führung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland besonderen Gesetzes Versorgung::,empfänger des
von ihrem Ubertritt oder ihrer Ubernahme an ent- Bundes geworden sind oder werden.
sprechend anzuwenden. Bei der Anwendung des (4) Die Regelung des § 11 des Gesetzes zur Ein-
§ 4 Satz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes tritt an die Stelle führung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland
der in § 1 bezeichneten Vierten Verordnung das bleibt unberührt.
Samländische Bcsoldunusgc'.;etz in der am Tage vor
dem Ubertritt oder der Ubernahme des Beamten § 5
geltenden Fassung. An die Stelle einer nach § 10 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Abs. 2 des Bundesbcsoldunu;:;gesetzes zustehenden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ausgleichszulc1ge tritt, wenn es für den Beamten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur
günstiger ist, die Ausgleichszulc1ge, die ihm nach Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saar-
§ 1 zustünde, wenn er am 6. Juli 1959 Bundesbeamter land auch im Land Berlin.
geworden wäre.
§ 3 § 6
Für die in den §§ 1 und 2 genannten Dcamten gilt Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Juli
§ 2 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht 1959 in Kraft.
Bonn, den 5. September 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1961 1657
Siebente Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz
Vom 6. September 1961
Auf Grund des § 5 Abs. 4, der §§ 20, 34 Abs. 2, Mattieren, zum Feuchtpudern, zum Sortie-
des § 76 a Abs. 1, des § 80 Abs. 2, des § 90 Abs. 3 ren, zum Beringen, zum Einschlagen in
und des § 96 Nr. 1 des Ti.1bt1kstcuergesctzcs vom Kunststoffolicn und zum Einlegen m Klein-
6. Mai 1953 (BundcstJc~sctzhl. I S. 169), zuletzt ge- im Lohn zwischen
ändert durch das Zwcüle Verbraud1steueränderungs- Zigarrenherstellungsbetrieben;".
gesctz vom 16. Augu:jt 1%1 (Bundesgesetzbl. I
s. 1323), b) Nummer 5 erhält die folgende Fassung:
des § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Rcichsabgübenordnung vom „5. Zigaretten und Peinschnitt zwischen den
22. Mai 1931 (Reichsgcsetzbl. I S. 161) in der zur Zeit Betriebsstätten eines Unternehmens, nicht
geltenden Fassung jedoch an Betriebsstätten in Berlin;".
und des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausfüh- c) In Nummer 6 wird das Wort „Tabakerzeug-
rung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am nisse" gestrichen.
25. MJrz 1957 unterzeidmcten Vertrnges zur Grün-
d) Als Nummer 7 wird eingefügt:
dung der Europ!iischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
,,7. zum Zusammenstellen von Ausfuhrsendun-
27. Dezember 1960 (Bundesgcselzbl. I S. 10ß2)
gen zwischen den Betriebsstätten eines
wird verordnet: Unternehmens;".
Artikel 1
e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak- erhält die folgende Fassung:
steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I ,,8. zur Ausfuhr."
S. 281), zuletzt geändert durch die Sechste Verord-
nung zur Anderung der Durchführungsbestimmun- 3. In § 12 Abs. 1 wird „Nr. 1 bis 6" durch „Nm. 1
gen zum Tabaksteuergesetz vom 14. Mai 1957 (Bun- bis 7" ersetzt.
desgesetzbl. I S. 499), werden wir folgt geändert:
4. Die §§ 13 und 14 werden durch den folgenden
1. Die §§ 2 und 3 erhalten die folgende Fassung: Paragraphen ersetzt:
,,§ 13
,,§ 2
b) bei der Ausfuhr
Zigarren, Zigarrenwickel
(1) Sollen Tabakerzeugnisse aus einem Her-
(1) Zigarren (auch Zigarillos und Stumpen) sind
stellungsbetrieb unversteuert ausgeführt werden
Tabakerzeugnisse, bei denen eine Einlage aus an-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8), so führt der Hersteller sie mit
derem Tabak als Feinschnitt mit einem Umblatt
einem Tabakwarenbegleitschein nach Muster 2 in
und einem aus Tabak bestehenden Deckblatt oder
zwei Stücken der Zollstelle vor. Für das weitere
nur mit einem solchen Deckblatt umhüllt ist, mit
Verfahren gelten die Vorschriften des Zollrechts
Ausnahme der Erzeugnisse, die nach § 3 Abs. 2
über das Zollanweisungsverfahren entsprechend.
als Zigaretten gelten.
(2) Zigarrenwickel sind Vorerzeugnisse für (2) Das Hauptzollamt kann für die Uber-
Zigarren. Sie bestehen aus einer mit einem Um- wachung der Ausfuhr widerruflich ein verein-
blatt umhüllten fanlage, die noch mit einem fachtes Verfahren anordnen, wenn die für den
Deckblatt versehen werden soll. Sie gellen nicht Herstellungsbetrieb zuständige Zollstelle die Aus-
als Zigarren und werden wie Rohtabak behandelt. fuhr selbst überwacht.
§ 3 (3) Werden die Erzeugnisse im Postverkehr in
Zigaretten andere Gebiete als die Freihäfen ausgeführt, so
(1) Zigaretten sind stabförmige Tabakerzeug- trägt der Hersteller sie vor ihrer Entfernung aus
nisse, die aus einem umhüllten Feinschnittstrang dem Herstellungsbetrieb in ein Postausgangsbuch
bestehen. nach Muster 3 ein. Sollen die Erzeugnisse
(2) Als Zigaretten gelten stabförmige Tabak- 1. in Mitgliedstaaten der Europäischen
erzeugnisse, die von Strangmaschincn aus cmde- Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt wer-
rem Rauchtabak als Feinschnitt in einem Arbeits- den, so führt der Hersteller die Sendun-
gang hergestellt sind. Filter können auch zusätz- gen der Zollstelle vor, bevor er sie beim
lich angebracht sein." Postamt einliefert; die Zollstelle kenn-
zeichnet die Sendungen als vergünsti-
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gungsfähig;
a) Nummer 1 erhält die folgende Fassung: 2. in andere Länder ausgeführt werden, so
H 1. Zigarren zwischen den Betriebsstätten beklebt der Hersteller die Paketkarten
eines Unternehmens und Zigarren zum und die Sendungen, bevor sie aus dem
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Herstellungsbetrieb entfernt und beim enthalten, aus dem Zollgebiet ausgeführt worden,
Postmnt eingeliefert werden, mit Zetteln so erhält der Hersteller auf Antrag eine Zollver-
nach vorgeschriebenem Muster, die den gütung. Der Ausfuhr steht die Abfertigung zu
Inhalt als verbrnuchsteuerbare Ware einem Zollverkehr gleich. Der Vergütungsan-
kennzeichnen. spruch entsteht nur, wenn der Hersteller den Ver-
Das Po!;lamt bcsl.~i l.igt den Empfang der Sendun- gütungsantrag nach § 3 stellt und bei der Ausfuhr
ricn im PostttUSfJim~Jshuch. Unlerbleibt die Aus- der Erzeugnisse das Verfahren nach § 13 der
fuhr, so rüh rl die Post die durch Klebezettel ge- Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer-
kennzeic'.metcn Sc:ndunqcn der für den Versender. gesetz eingehalten hat.
zusliindigcn Zolls1 elle vor."
§ 2
5. a) In § 42 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird am
Schluß der Strichpunkt durch einen Beistrich Höhe .der Zollvergütung
ersetzt. (1) Die Vergütung bemißt sich nach der Höhe
b) In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird angefügt: des Zolles, mit dem der Rohtabak belastet war,
,,d) zwisdwn den ßctriebssUitten eines Unter- der zur Herstellung der ausgeführten Tabak-
nehmens der Ziuareltcnindustrie;". erzeugnisse verwendet worden ist. ·weist der Her-
steller der Zollstelle die Zollbelastung nicht nach,
c) § 42 Abs. 1 Nr. 3 erhält die folgende Fassung:
so errechnet sich die Vergütung
,,3. zur Ausfuhr."
1. für den Rohtabak, für den die in Artikel 9
d) In § 42 Abs. 2 wird ,,§§ 12 bis 14" durch ,,§§ 12 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung
und 13" ersetzt. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
6. In § 77 c Abs. 1 wird „40 v. H." durch „45 vom (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) genann-
Hundert" ersetzt. ten Vergünstigungen in Anspruch genom-
men worden sind (EWG-Tabak), nach den
7. In § 108 Abs. 3 crhült der erste Ifolbsatz die fol-
gende Fassung: im Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeug-
nisse geltenden Binnenzollsätzen
,,Zigarren, die zum Mattieren, zum Feuchtpudern, und
zum Sortieren, zum Beringen, zum Einschlagen in
2. für den anderen ausländischen Rohtabak
Kunststoffolicn und zum Einlegen in Kleinver-
kaufspack:.ungen im Lohn unversteuert versandt (Drittlandtabak) nach den folgenden
werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1),". Sätzen:
a) für homogenisierten Tabak nach dem
8. Die Aufschrift des Musters 3 (§ 14 TabStDB) wird Zollsatz, der dafür im Zeitpunkt der
wie folgt geändert: Ausfuhr der Erzeugnisse gilt;
a) ,, (§ 14 TabStDß)" wird durch ,, (§ 13 TabStDBJ" b) für anderen Rohtabak nach dem arith-
ersetzt. metischen Mittel aus dem Mindest-
b) ,,für das Rechnungsjahr 19 ... " wird durch „für zollsatz und dem Höchstzollsatz, die
das . . . Viertel des Rechnungsjahres 19 ... " im Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeug-
ersetzt. nisse für nicht entrippte Tabakblätter
im Werte unter 1120 DM für 100 kg
c) In Nummer 2 Satz 2 der Anleitung wird „Rech- Eigengewicht gelten.
nungsjahres" durch „Rechnungsvierteljahres"
ersetzt. (2) Sind die ausgeführten Tabakerzeugnisse
zum Nachweis dafür, daß im Bestimmungsland die
Artikel 2 in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung
In § 9 Abs. 2 der Zigarrensteuerlager-Ordnung -- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ge-
ZigStLO - (Anlage A zu § 54 TabStDB) vom 5. Juni nannten Vergürn;tigungen in Anspruch genommen
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 281, 352), zuletzt geändert werden können, als vergünstigungsfähig gekenn-
durch die Sechste Verordnung zur Änderung der zeichnet worden, so vermindert sich die Vergü-
Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer- tung des Zolles für Drittlandtabak um 35,50 DM
gesetz vom 14. Mai 1957, wird „gelten §§ 13 und 14" für je 100 Kilogramm.
durch „gilt § 13 TabStDB" ersetzt.
§ 3
Artikel 3 Vergütungsantrag und Vergütungsbescheid
Die Tabakzollvcrgütungs-Ordnung - TabVO - (1) Der Hersteller beantragt die Vergütung auf
(Anlage C zu § 86 TabStDD) vorn 5. Juni 1953 (Bun- einem Vordruck nach vorgeschriebenem Muster
desgesetzbl. I S. 281, 3Gß), geändert durch § 4 der für alle Tabakerzeugnisse, die er innerhalb eines
Sechsten Verordnung zur Änderu:1g der Durchfüh- Rechnungsvierteljahres ausgeführt hat, macht in
rungsbestimmungen zum Tabaksi.cuergesetz vom dem Antrag alle Angaben, die zur Festsetzung
14. Mai 1957 erhi.ilt die folgende Fassung: der Vergütung erforderlich sind, und berechnet
die Vergütung. Er reicht den Antrag nach Ablauf
,,§ 1
des Rechnungsvierteljahres der Zollstelle in drei
Voraussetzungen der Zollvergütung Stücken ein.
Sind Tabakerzeugnisse, die verzollten ausländi- (2) Die Zollstelle setzt die Vergütung fest und
schen Rohtabak (§ 46 des Tabaksteuergesetzes) rundet dabei den Vergütungsbetrag auf 10 Pf ab.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1961 1659
§ 4 blatt I S. 1082) zu kürzen. In diesem Falle haben
Ubergangsvorschrift sie in der Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich
zu erklären, welcher Zollwert für den Drittland-
(1) § 2 Abs. 2 gilt auch für Tabakerzeugnisse,
tabak festgestellt worden ist."
die in der Zeit vorn 1. J,mtrnr 1961 bis zum In-
krafttreten dieser Verordnung ausgeführt worden
sind. Die Hersteller haben innerhalb eines Mo-
Artikel 4
nats nach Jnkrnfttrel.en clie:,er Verordnung der
Zollstelle schriftlich c1nzuzeiqen, wieviel Drittland-· Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
tabak sie zur Herslcllung dieser ErzeL1gnisse ver- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wendet haben. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-
(2) Die Herslcller können beantragen, die Zoll- steuergesetzes auch im Land Berlin.
vergütung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
zur Ausfül1rung des Artikcls 10 Absatz 2 des in
Artikel 5
Rom am 25. Mjrz 1957 unle_\Ll.clchneten Vertrages
zur Gründung der Eu Wirtschclftsge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
meinschaft vom 27. Dezember l9G0 (Bundesgesetz- kündung in Kraft.
Bonn, den 6. September 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zwölfte Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
Vom 8. September 1961
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuer- und Einrichtungen, die Lehrgänge zur Berufs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ausbildung und Berufsfortbildung veranstalten,
1. Scpl.cmher 1(J51 (ßLmdt'.StJ(!Sctzbl. I S. 791), zuletzt wenn die Schulen und Einrichtungen
geändert durch das I2lltc Cc'.sctz zur Änderung des 1. wohltätigen oder gemeinnützigen
vom 16. August 1961 (Bundes- Zwecken dienen (Absatz 2) oder
gcseb:bl. I S. 1330), wird von der Bundesregierung 2. dem Zweck eines Berufsverbands
und auJ Cnmd des § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes vom dienen (Absatz 3) oder
Bunuesrnin:stcr der FifütnZ<'.n verordnet:
3. nach Art einer Stiftung verwaltet wer-
den (Absatz 4) oder
Artikel 1 4. als Ersatz für öffentliche Schulen dienen
Die Durchführunusheslirnmungen zum Umsatz- und durch ihre Arbeit das öffentliche
stem,ruesctz in der Fassung vom 1. September 1951 Schulwesen ergänzen und fördern, so-
(Bundc!sgesc1.zhl. I S. 796), 7,u]etzt geändert durch die fern die Entgelte die für den jeweiligen
Elfte Verordnunq zur Änderung der Durchführungs- Zweck erforderlichen Selbstkosten
bestirnmun~1en zum Umsutzsteuergesetz vom 20. De- nicht übersteigen (Absatz 5).
zember 1%8 (Bundesgcsclzbl. I S. 968), werden wie Steuerfrei sind die Leistungen, die unmittel-
folgt geändert: bar dem Schul- und Erziehungszweck oder der
Berufsausbildung und Berufsfortbildung dienen.
1. § 1 Abs. 1 Satz l erhält folgende Fassung:
(2) Für die Begriffe wohltätige oder gemein-
„Inland ist das Reich.',~Jebict mit Ausnahme der
nützige Zwecke sind die §§ 17 bis 19 des
Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete."
Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
2. Die Uberschrift vor § 17 und die §§ 17 und 18 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Gemeinnützig-
werden gestrichen. keitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1592) entsprechend anzuwen-
3. In § 20 Abs. 4 werden hinter dem Wort „Bruns- den. Die wohltätigen Zwecke sind den mild-
büttelkoog" die Worte ,, (einschließlich Oster- tätigen Zwecken im Sinn der vorbezeichneten
moor)" eingefügt und die Worte „Krabben Vorschriften gleichzusetzen.
(Garnelen)" durch die Worte „Krabben und
Garnelen" ersetzt. (3) Schulen und Einrichtungen im Sinn des
Absatzes 1 Satz 1 dienen dem Zweck eines
4. In § 24 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Klammer- Berufsverbands, wenn sie von einem Berufs-
zusatz ,, (§ 17)" gestrichen. verband betrieben werden oder wenn sie ihre
5. In § 24 erhält Absatz 3 folgende Fassung: Lehr- und Unterrichtstätigkeit ausschließlich
für einen Berufsverband ausüben.
,,(3) Ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Sitz)
in einem Zollausschluß hat, gilt als ausländischer (4) Schulen und Einrichtungen im Sinn des
Abnehmer im Sinn des Absatzes 1. Da.s gleiche Absatzes 1 Satz 1 werden nach Art einer Stif-
gilt für eine in einem Zollausschluß befindliche tung verwaltet, wenn ihre Träger juristische
Zweigniederlassung oder Organgesellschaft Personen sind und das Schulvermögen oder das
eines im sonstigen Reichsgebiet ansässigen der Berufsausbildung und Berufsfortbildung
Unternehmers, wenn sie das Umsatzgeschäft dienende Vermögen sowie die im Rahmen des
(§ 23 Ziff. 1) im eigenen Namen abgeschlossen Schulbetriebs oder der Lehr~Jänge zur Berufs-
hat." ausbildung und Berufsfortbildung anfallenden
6. In § 27 erhält Absatz 3 folgende Fassung: Mittel nach Satzung oder Stiftungsgeschäft für
die Dauer in der Weise zweckgebunden sind,
,, (3) Ein Auftraqgcbcr, der in einem Zoll-
daß sie nur für Schulzwecke oder für Z-wecke
ausschluß ansässig ist, gilt als außerhalb des
dieser Lehrgänge verwendet werden dürfen.
Reichsgebiets ansässiger Auftraggeber im Sinn
des Absatzes 2." (5) Privatschulen, die als Ersatz für öffent-
liche Schulen dienen und durch ihre Arbeit das
7. Die Ubersduift vor § 29 wird gestrichen. öffentliche Schulwesen ergänzen und fördern,
8. § 41 erhält folgende Passung: sind die Ersatzschulen im Sinn des Artikels 7
Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepu-
,, § 41
blik Deutschland. Zu den Selbstkosten gehört
(1) Von der Umsatzsteuer befreit sind die in außer den Aufwendungen, die für den jeweili-
Satz 2 bezeichneten Leistungen von staatlich ge- gen Zweck nach der Verkehrsauffassung er-
nehmiglcn und beaufsichtigten privaten Schulen forderlich sind, auch ein angemessener Unter-
(Privatschulen) sowie von sonstigen Schulen nehmerlohn für die Mitarbeit des Unterhalts-
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1961 1661
trägcrs der Privatschulen, sofern diese von Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
einer nati:irlidH~n Person oder von mehreren zes in der Fassung vom 1. August 1961
natürlichen Personen betrieben werden, die (Bundesgesetzbl. I S. 1121) oder Be-
als Mitunternehmer anzusehen sind. Angemes- treuungsunternehmen im Sinn des § 37
sen ist. ein Unternehmerlohn, der die Vergütung Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-
für eine entsprechende Täliqkeit an öffentlichen gesetzes, die zur Begründung und Ver-
Schulen zuzüglich des Dei Lrags für eine ent- größerung von Heimstätten nach dem
sprechende All.ersversorr1ung nicht übersteigt." Reichsheimstättengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Novem-
9. Hinter § 42 wird folgender § 42 a angefügt: ber 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1291) er-
,,§ 42 a forderlich sind,
Altersheime 3. der Verfahrensträger und mitwirken-
den Siedlungsbehörden zur Durchfüh-
( l) Steuerfrei sind die unmittelbar der Be-
rung des Bundesvertriebenengesetzes
treuung der Heiminsassen dienenden Umsätze
in der Fassung der Bekanntmachung
1. der von öffentlich-rechtlichen Körper- vom 14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I
schaften sowie der in der Form privat- s. 1215) 1
rechtlicher Gesellschaften betriebenen
Altersheime, deren Anteile ausschließ- 4. der Träger der Arbeiten zur Durch-
lich öffentlich-rechtlichen Körperschaf- führung der (vorstädtischen) Klein-
ten gehören oder deren Erträge aus- siedlung nach § 20 Kapitel II (land-
schließlich diesen Körperschaften zu- wirtschaftliche Siedlung, vorstädtische
fließen, Kleinsiedlung, Bereitstellung von Klein-
gärten für Erwerbslose) Vierter Teil
2. sonstiger Altersheime, die in beson-
der Dritten Verordnung des Reichs-
derem Maße der minderbemittelten Be-
präsidenten vom 6. Oktober 1931
völkerung dienen.
(Reichsgesetzbl. I S. 537, 551),
(2) Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf die
5. der Träger der Arbeiten zur Bereit-
Gewährung von Behcrbergung und Beköstigung
stellung von Kleingärten nach der Ver-
sowie auf andere Leistungen, die der Betreuung
ordnung zur Kleinsiedlung und Bereit-
der Heiminsassen dienen, einschließlich der da-
stellung von Kleingärten vom 15. Ja-
mit im Zusammenhang stehenden üblichen
nuar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 17) und
Nebenleistungen.
(3) Ein Altersheim dient in besonderem Maße 6. der Verfahrensträger zur Durchführung
der minderbemitteltem Bevölkerung, wenn es der Arbeiten zur beschleunigten För-
die in § 8 Abs. 3 der Gemcinnützigkeitsverord- derung des Baues von Heuerlings- und
nung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I Werkwohnungen sowie von Eigen-
S. 1592) bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
heimen für ländliche Arbeiter und
Handwerker nach der Verordnung vom
(4) Die Umsätze, die nicht unmittelbar der 10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 292).
Betreuung der Heiminsassen dienen, sind steuer-
pflichtig, z.B. die Lieferungen und sonstigen (2) Steuerfrei sind ferner die Umsätze der
Leistungen an das Pflege- und Verwaltungsper- Deutschen Siedlungsbank und der Deutschen
sonal und die Umsätze aus gewerblichen Neben- Landesrentenbank (§ 4 des Gesetzes zur Förde-
betrieben, soweit sie nicht nach anderen Vor- rung der landwirtschaftlichen Siedlung vom
schriften des Gesetzes umsatzsteuerfrei sind." 31. März 1931, Reichsgesetzbl. I S. 122, in Verbin-
dung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezem-
10. Hinter § 46 a wird folgender § 46 b angefügt: ber 1939, Reichsgesetzbl. I S. 2405).
„Zu § 4 Ziff. 26 des Ge:ielzes (3) Die Steuerbefreiung, die in den in Ab-
§ 46b satz 1 bezeichneten Gesetzen und Verordnungen
Nichteisenmetalle für Umsätze an die bezeichneten Stellen ausge-
sprochen ist, wird in der folgenden Weise
Als Nichteisenmetalle gelten nicht Edel-
durchgeführt:
metalle."
Zum Ausgleich der Umsatzsteuer, die auf den
11. § 49 erhält folgende Fassung: Umsätzen anderer Unternehmer an die in Ab-
,,§ 49 satz 1 bezeichneten Stellen ruht, wird den in
Siedlungen Absatz 1 bezeichneten Stellen auf Antrag ein
(1) Steuerfrei sind die Umsätze Betrag vergütet, der dieser Umsatzsteuer ent-
spricht. Dabei muß jede der folgenden Voraus-
1. der Siedlungsunternehmen zur Durch-
setzungen gegeben sein:
führung von Siedlungsverfahren nach
dem Reichssiedlungsgesetz in der Fas- 1. Die Umsätze müssen zur Durchführung
sung des Gesetzes vorn 7. Juni 1923 der in Absatz 1 bezeichneten Verfah-
(Reichsgesetzbl. I S. 364), ren und Arbeiten dienen.
2. der Ausgeber der Heimstätten, der 2. Der Antragsteller hat durch Bescheini-
Kleinsiedlungstrfrgcr im Sinn des § 58 gung der anderen Unternehmer auf
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
ihren Rc:chnungcn nachzuweisen, daß 13. In § 54 Abs. 1 Satz 1 wird der letzte Halbsatz
und zu welchem Steuersatz die Um- „soweit er die Auslagen bei der Abrechnung
sätze steuerpflichtig sind. dem Abnehmer kenntlich macht" durch folgen-
den Halbsatz ersetzt:
3. Bei Anträgen, die in einem Heim- „soweit er die Auslagen in der Buchführung
sU.ittcnverfahre:n von einem Kleinsied- nachweist."
lungsträger im Sinn des § 58 Abs. 1
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 14. § 56 erhält folgende Fassung:
oder einem Betreuungsunternehmen im
,,§ 56
Sinn des § 37 Abs. 2 des Zweiten ·woh-
nungsbaugcsetzes gestellt werden, hat Ermäßigter Steuersatz für Backwaren
der Heimstättenausgeber eine Ver- und Teigwaren
sicherung abzugeben, daß er für das (1) Als Backwaren gelten nur Brot, Brötchen
betreffende Verfahren keine Vergü-
und Zwieback.
tungsanträge stellt.
(2) Als Teigwaren gelten die Waren der Zoll-
Die Vergütung wird den in Absatz 1 bezeichne- tarifnr. 19.03."
ten Stellen auch dann gewährt, wenn die Um-
15. In § 57 Abs. 1 erhält Ziffer 5 folgende Fassung:
sätze der anderen Unternehmer unmittelbar an
den Bauherrn erfolgen und eine Betreuung des „5. setzt der Unternehmer Gegenstände auch
Bauherrn durch eine der in Absatz 1 bezeich- außerhalb des Großhandels (§ 11 Abs. 3) um,
neten Stellen vorliegt. so tritt die Steuerermäßigung für die Liefe-
rungen im Großhandel nur dann ein, wenn
(4) Die Vergütung (Absatz 3) wird nach dem im letzten voran9egangenen Kalenderjahr
Entgelt (§ 5 des Cesetzes) bemessen, das der entweder die Lieferungen im Einzelhandel
Antragsteller oder der Bauherr entrichtet. Der nicht mehr als neunzig vom Hundert des
Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist von zwölf Gesamtumsatzes nach § 1 Ziff. 1 und 2 des
Monaten entweder nach Ablauf des Monats, in Gesetzes (§ 13) betragen und die Lieferungen
dem das Entgc!lt entrichtet worden ist oder nach im Großhandel 5 000 Deutsche Mark über-
Ablauf des Monats, in dem dus Gebände erst- schritten oder die Lieferungen im Groß-
malig bezoncn oder die ländliche Siedlung zur handel 500 000 Deutsche Mark überschritten
Bewirlschaflunq übergeben worden ist, zu haben."
stellen. Dus Finünzamt hat dem Antrag unver-
16. In § 57 Abs. 2 wird Ziffer 2 gestrichen.
züglich zu enlsprcd1en, vvenn mit ihm eine Ver-
sicherung de_:r di.lfür zuständigen Stelle ver- 17. In § 57 Abs. 2 Ziff. 7 werden hinter dern Wort
bunden ist, daß die Umsätze, auf die sich der „Handablagen," die \Norte „Strohschneider und
Antrag erstn;ckt, zur Durchführung der in Ab- -zerreißer," eingefügt.
satz 1 bezeichneten Verfahren und Arbeiten 18. In § 57 Abs. 2 Ziff. 8 werden entsprechend der
dienen, In den fällen des Absatzes 3 Ziff. 3 ist alphabetischen Aufzählung die folgenden Worte
diese Versicherung von dem antragstellenden eingefügt:
Unternehmen abzugeben. 11
„Auspufftöpfe, Autotische,
(5) Die Vergütung (Absätze 3 und 4) kann ,,Front- und Hecklader,"
auf Antrag den in Absatz 2 bezeichneten Ban- ,, Fußleisten,"
ken für Lieferungen von Grundstückszubehör
,,:tviähantriebsvorrichtungen,"
an diese Banken gewährt werden.
,,Rammbügel,"
(6) Der Antragsteller hat auf Anforderung ,, Sicherheitsgurte,"
die Vergütung zurückzuzahlen, wenn das Fi-
,, Steinschlagecken,"
nanzamt nach der Festsetzung und Zahlung der
Vergütung feststellt, daß die Voraussetzungen ,, W/ egstreckenzähler,";
für die Bewrnig1rng der Vergütung nicht oder außerdem werden hinter dem \'\fort „Radfelgen"
11
nicht mehr vorl i csron." die Worte ,, (auch bei Austausch) eingefügt.
12. § 50 c wird wie folgt gc::inclert: 19. § 57 a erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werden hinter den Worten ,,§ 57 a
,, (z.B. Jugendverbände und Jugendvereine
Milderungsregelung
einschließlich ihrer Untergliederungen, Ju-
gendgruppen}" ein Dei strich und folgende Unternehmer, deren Gesamtumsatz im laufen-
Worte einGdügt: den Kalenderjahr 120 000 Deutsche Mark über-
„der fördcrun9swürdigen Einrichtungen der steigt, können von ihren steuerpflichtigen Um-
freien Juacmupflcue (z.B. Jugcndbildungs-, sätzen einen Betrag absetzen, dessen Höhe wie
Jugendcrholungs- und Jugendfreizeiteinrich- folgt zu berechnen ist:
tungen)". Der Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der in
b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Ju- § 7 a des Gesetzes enthaltenen Umsatzgrenze
gcndgcrn einschaften" die ·w orte „und Ein- von 120 000 Deutsche Mark absetzbar wäre, wird
richtungen der freien Jugendpflege" einge- um den Betrag gekürzt, um den der Gesamt-
11
fügt. umsatz höher ist als 120 000 Deutsche Mark.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1961 1663
20. In § 71 Abs. 1 Ziff. 2 werden jeweils hinter dem c) Die Position „Reis" wird gestrichen.
Wort „Reichsgebiets" die Worte „oder in einem d) Die Position „Tierhaare mit Ausnahme der
Zolla usschl u ß" eingefügt. Schafwolle" wird gestrichen.
21. In § 71 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 wird jeweils das 27. Das Verzeichnis der besonders zugelassenen
Wort „Zollausschluß" durch das Wort „Zollfrei- Bearbeitungen und Verarbeitungen nach der
gebiet" ersetzt. Einfuhr - Anlage 2 (zu § 22) - wird wie folgt
22. In § 71 wird Absatz 2 gestrichen. geändert:
a) Ziffer 10 wird gestrichen.
23. In § 73 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte
,,deutscher Zollausschluß" durch das Wort „Zoll- b) Ziffer 14 wird gestrichen.
freigebiet" ersetzt. c) Ziffer 18 wird gestrichen.
24. In § 74 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: 28. In den Anlagen 2 a, 2 b und 2 c (zu § 25 Abs. 2
„Der Vergütungssatz beträgt Ziff. 2 Buchstaben a bis c) wird jeweils das Wort
,,Freibezirke" durch das Wort „Zollfreigebiete"
1. bei forstwirtschaftlichen Erzeugnissen im
ersetzt.
Sinn des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des
Gesetzes, bei Mehl, Schrot oder Kleie von 29. In der Vergütungsliste - Anlage 3 e (zu § 79) -
Getreide, bei daraus hergestellten Back- werden eingefügt:
waren, bei Graupen, Grüt:c:e, Kernen oder
a) Hinter der Position „3903 9. - 3904 9. III"
Flocken von Getreide, bei Grieß und Teig-
die Position
waren (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b des
,,aus 3904 9.
Gesetzes) sowie bei Büchern, Broschüren,
Musiknoten und kartographischen Erzeug- nahtlose Kunstdärme aus
nissen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe c des gehärteten Eiweißstoffen IV•.
Gesetzes) b} Hinter der Position „3905 1. - 3906 10 III
einundeinhalb vom .Hundert, ausgenommen Alginsäure, ihre Salze und
2. bei Nahrungsfetten (Butter, Butterschmalz, Ester"
Margarine, Kunstspeise- und Plattenfett, die Position
pflanzliche Ole) und Zucker (§ 7 Abs. 2 „aus 3906 10
Ziff. 1 des Gesetzes) nahtlose Kunstdärme
drei vom Hundert, aus Alginaten Iv•.
c) Hinter der Position „4602 10 - 4602 99 IU-
3. bei Gegenständen, die der Lieferer des
die Position
Antragstellers steuerfrei erworben und an
,,aus 4602 99 Holzdrahtgewebe IV".
den Antragsteller zum ermäßigten Steuer-
satz von eins vom Hundert geliefert hat,
eins vom Hundert, Artikel 2
4. bei Gegenständen, für deren Ausfuhr Aus- (1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nm. 3, 8, 9, 12,
gleichsteuerverg ütung nach § 70 Abs. 3 in 14 und 19 sind anzuwenden
Betracht kommt (§ 70 Abs. 4) und die nicht 1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahm-
durch einen Dritten in zugelassener Weise ten Entgelten auf die Entgelte, die nach den
(§ 72) bearbeitet worden sind, sowie bei in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkten ver-
Gegenständen, die nach § 4 Ziff. 1 des einnahmt werden,
Gesetzes ausgleichsteuerfrei eingeführt und 2. im Falle der Besteuerung nach vereinbarten
im Inland nicht bearbeitet worden sind, Entgelten auf die Lieferungen und sonsti-
eins vom Hundert gen Leistungen, die nach den in Absatz 2
der Berechnungsgrundlage (Absatz l)." bezeichneten Zeitpunkten bewirkt werden.
25. In § 77 Abs. 2 erhält Ziffer 1 folgende Fassung: Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den
„ 1. Der Gegenstand darf weder in § 4 Ziff. 8 des Unternehmer an den in Absatz 2 bezeichneten Zeit-
Gesetzes noch in Ziffer 9 Buchstabe a der punkten gegolten hat.
Freiliste 3 (Anlage 1 zu § 4 Ziff. 4 des Ge- (2) Die maßgeblichen Zeitpunkte im Sinn des Ab-
setzes) aufgeführt sein." satzes 1 sind
26. Die Freiliste 2 - Anlage 1 (zu § 20 Abs. 2 Ziff. 1 1. der 31. Dezember 1960
und § 21 Ziff. 1) - wird wie folgt geändert: zu Artikel 1 Nm. 12 und 19;
a) Die Positionen „KaHee, roh" 2. der 30. Juni 1961
„Kolonialwaren aller Art ... 11
zu Artikel 1 Nm. 3, 8, 9 und 14.
,,Prcißclbccren" Für Lieferungen, die vor dem 1. Januar 1962 bewirkt
„Rohzudcer 11
werden, sind jedoch Reis, Bruchreis und Kanarien-
„Südfrüchte ... 11
saat nicht als Getreide im Sinn des § 7 Abs. 2 Ziff. 2
werden gestrichen. Buchstabe b des Gesetzes anzusehen.
b) Die Position „Muscheln ... " erhält folgende (3) Die Vorschriften des Artikels 1 Nm. 15 bis
Fassung: 18, 26 und 27 sind anzuv,renden auf Leistungen, die
,,Muscheln: Mies- und andere Seemuscheln, nach den in Absatz 4 bezeichneten Zeitpunkten be-
auch Schalen 11
• wirkt werden.
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(4) Die maßgeblichen Zeitpunkte im Sinn des Ab- Artikel 3
satzes 3 sind Diese Verordnung gilt nach § 12 Abs. 1 und § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952
1. der 30. Juni 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 des
zu Artikel 1 Nm. 15 bis 18, 26 Buchstaben Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
a, b und d und Nr. 27 Buchstaben a und b; und des Beförderungsteuergesetzes vorn 28. Juni 1951
2. der 31. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 402), Artikel 4 des Neunten Ge-
setzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorn
zu Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe c und Nr. 27
18. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1743) und
Buchstabe c.
Artikel 6 des Elften Gesetzes zur Änderung des
Umsatzsteuergesetzes vorn 16. August 1961 (Bundes-
(5) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 10 ist .auf
gesetzbl. I S. 1330) auch im Land Berlin.
Lieferungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1961
und vor dem 1. Juli 1965 bewirkt werden. Artikel 4
(6) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 24 ist auf (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Ausfuhrvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Sep- Verkündung in Kraft.
tember 1961 bewirkt werden; die Vorschrift des (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
Artikels 1 Nr. 29 ist auf Ausfuhrvorgänge anzuwen- am 1. Oktober 1961 Artikel 1 Nr. 2,
den, die nach dem 31. Dezember 1957 bewirkt am 1. Januar 1962 Artikel 1 Nm. 1, 5, 6, 20 bis 23
werden. und 28.
Bonn, den 8. September 1961
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wue rrne ling
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigun\J verkündet. In feil 111 wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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