1621
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgcp;chen zu Bonn am 8. September 1961 Nr. 71
Tag Inhalt Seite
29.8.61 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 1621
29.8.61 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der ·weinwirtschait ......................... . 1622
24.8.61 Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für Angehörige des öffenUichen Dienstes ................................... . 1627
24. 8.61 Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes ......... . 1645
22.8. 61 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des
Lastenausgleichsrechts im Saarland ................................................... . 1646
22.8.61 Zweite Verordnung über Einfuhrerleichterungen für Weinsendungen aus Frankreich im
Rahmen der zollfreien Kontingente für das Saarland .................................. . 1651
23.8. 61 Verordnung über die Verwendung gesuc1.dheilsschädlicher oder feuergefährlicher Stoffe in
der l-IeiJnarbeit ....................................................... , ............. • • . 1651
24.8 61 Berichtigung des Celreidepreisgesetzes 1961/62 vom 19. Juni 1961 ...................... . 1652
29.8.61 Zweite Berichtigung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 14. August 1961 .............. . 1652
30.8.61 Berichtigung des Grundstückverkehrsgese1.zes vom 28. Juli 1961 ........................ . 1652
•
•wrantmP\fTh?ifMtffWfflfttnwr~mclll!llllllllillllllllllllWWW-!!!IMl!!!!ll!IDI_IIIDlll_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _mi@!"ill'~--------llll!llllll!lllllllllllllillllRl--iiillllll-
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes
über die Änderung von Familiennamen und,Vornamen
Vom 29. August 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Das Gesetz über die )\nderung von Familien- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
namen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichs-
gesetzbl. I S. 9) in der Fassung des Artikels III Artikel 3
Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Andenmg und Er- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gänzung des Personcnstundsnesetzes vom 18. Mai dung in Kraft.
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 51ß) wird w.ic folgt er-
gänzt: Di.e verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Als § 3 a wird folgende Vorschrift eingefügt: sind gewahrt
,,§ 3a Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die
deutsche Slaatsangehörigkeit nach dem 1. Januar Bonn, den 29. August 1961
1919 erworben hat, darcin uehindert, seinen frühe-
ren Familiennamen oder Vornamen zu führen, Für den Bundespräsidenten
weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Der Präsident des Bundesrates
Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines Dr. Meyers
früheren Heimatstaates verboten war, so liegt
ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 3 Abs. 1 vor, wenn durch das GQsetz oder die Ludwig Erhard
Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimat-
staates überwiegend .Angehörige einer deutschen Der Bundesminister des Innern
Minderheit betroffen waren. Dr. S c h r ö d e r
(2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staats- Für den Bundesminister der Justiz
angehörige, auf die der frühere Name durch Der Bundesminister des Innern
Ableitung übergegangen wäre." Dr. S c h r ö d e r
2 1997 A
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
Vom 29. August 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Die Landesregierung oder die von ihr be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: stimmte oberste Landesbehörde kann zur Steige-
rung der Qualität durch Rechtsverordnung für be-
§ 1 stimmte Weinbaugebiete die Mindestmostgewichte
Anbauregelung des Absatzes 2 um höchstens 20 vom Hundert er-
höhen sowie andere als die in Absatz 2 genannten
(1) Die weinbergsrnäßige Neuanpflanzung von Rebsorten mit vergleichbaren Werten bestimmen.
Weinreben sowie die Wiederanpflanzung von Wein-
reben in gerodeten Weinbergen bedarf der Geneh- (4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist ein
migung der von der Landesregierung bestimmten Sachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusam-
Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden mensetzung die Landesregierung oder die von ihr
für die Anpflanzung oder Wiederanpflanzung auf bestimmte oberste Landesbehörde bestimmt. Bei der
Grundstücken, die für die Erzeugung von Wein un- Entscheidung sind insbesondere Höhenlage, Hang-
geeignet sind. Zur Erhaltung des Gebietscharakters neigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frost-
der deutschen Weine kann die Genehmigung dahin gefährdung sowie die Werte, die sich aus der Bo-
eingeschränkt werden, daß bestimmte Rebsorten denkartierung und Kleinklimakartierung des Grund-
nicht oder daß nur bestimmte Rebsorten angebaut stücks ergeben, zu berücksichtigen.
werden dürfen.
§ 2
(2) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von
Wein ungeeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf Entschädigung
dem Grundstück in den auf geführten Weinbauge- (1) Für Vermögensnachteile, die durch die Versa-
bieten die nachstehend bezeichneten Rebsorten gung der Genehmigung zur Wiederanpflanzung von
(Vergleichssorten) im zehnjährigen Durchschnitt Weinreben in gerodeten Weinbergen nach diesem
einen Weinmost ergeben werden, der die folgenden Gesetz entstehen, hat das Land nach Maßgabe der
Mindestgewichte in Grad Ochsle nicht erreicht: folgenden Vorschriften eine Entschädigung in Geld
zu leisten. Die Entschädigung des Eigentümers ist
Mostgewicht danach zu bemessen, inwieweit sich der Vermögens-
Gebiet Rebsorte in Grad wert des Grundstücks mindert. Die Entschädigung
Ochsle eines Nießbrauchers oder Pächters, der das Grund-
stück als Weinberg bewirtschaftet, ist danach zu be-
1. Weißer Traubenmost messen, inwieweit die Bewirtschaftung beeinträch-
Rheinpfalz: tigt wird. Für entgangenen Gewinn und für son-
Mittelhaardt stige Vermögensnachteile, die nicht in unmittel-
Riesling 70
Ubrige Gebiete barem Zusammenhang mit der Versagung der
Silvaner 70
Genehmigung stehen, ist den in Satz 2 und 3 ge-
Rheinhessen: nannten Personen eine Entschädigung zu zahlen,
Rheinfront Riesling 70 wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum
Ubrige Gebiete Silvaner 70 Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
Rheingau Riesling 70 (2) Die Länder können Vorschriften über das Ent-
Nahe Riesling 65 schädigungsverfahren erlassen.
Franken Silvaner 70
Hessische Bergstraße Riesling 65 § 3
Mosel-Saar-Ruwer Riesling 60 Weinbaukataster
Obermosel Riesling X Silvaner 65 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Re-
Mittelrhein, Ahr, ben bepflanzten Grundstücke sowie die nach Geneh-
Siebengebirge, Lahn Riesling migung neu mit Reben bepflanzten Grundstücke
60
Südbaden und Boden- sind in ein Weinbaukataster einzutragen. Aus dem
see Ruländer Weinbaukataster müssen Eigentümer und Größe
80
des Grundstücks sowie die angepflanzten Rebsorten
Nordbaden und ersichtlich sein; ferner sollen Bewertungs- und
badische Bergstraße Silvaner 70 Klimazahl der Rebfläche ersichtlich sein.
Württemberg Riesling 70 (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen
2. Roter Traubenmost bestimmten obersten Landesbehörden werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung die Einrichtung
Rheinpfalz Portugieser 65 des Weinbaukatasters und das Verfahren zu regeln.
Rheinhessen Portugieser 65
Südbaden B l uuer Spät- § 4
burgunder 80
Württemberg Trollinge_ Meldepfücht
68
Ubrige Gebiete Blauer Spät- (1) Weinbaubetriebe und Betriebe, die gewerbs-
burgunder 70 mäßig Wein be- oder verarbeiten, lagern oder han-
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1623
deln, einschließlich der Betriebe von Winzergenos- § 7
senschaflcn, sind verpflichtet, zu festzusetzenden
Stichtagen Hue BesUinde an Traubenmaische, Trau- Geheimhaltungspflicht
benmost mit Ausnahme von Trnubensaft, der zum (1) Die mit der Entgegennahme und Auswertung
unmittelbaren Genuß bestimmt ist, sowie Wein in- von Meldungen nach § 4 und mit der Uberwachung
und auslündischer Erzeuqung zu melden. Dies gilt der Erfüllung der Meldepflichten nach § 6 beauf-
nicht für Gaststätten und Einzelhandelsbetriebe, tragten Verwaltungsangehörigen dürfen fremde Ge-
sofern sie keinen eigenen Kellereibetrieb haben. schäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen bei
ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekannt-
(2) Der Bundesminister für Ernührung, Landwirt-
geworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder ver-
schaft und Forsten (Bundesminister) bestimmt durch werten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
oder wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch
welchen Stellen, zu welchen Terminen, mit welchem
für andere Personen, die durch dienstliche Bericht-
Inhalt und in welcher Form die Meldungen nach
erstattung von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen
Absatz 1 zu erstatten sind, ferner, von welchen Stel-
Kenntnis erhalten.
len und in welcher Weise die Meldungen auszuwer-
ten sind. (2) Die durch Auskünfte und Maßnahmen nach
§ 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen
nicht für ein Besteuerungsverfahren einschließlich
§ 5 eines Steuerstrafverfahrens oder ein Verfahren
Bestands- und Einfuhrübersicht wegen Devisenzuwiderhandlungen verwendet wer-
den. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1
Der Bundesminister stellt im Dezember jedes und des § 189 der Reichsabgabenordnung vom
J ahrcs fest, welche Mengen an Wein inländischer 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 186) über Bei-
Erzeugung zur Verfügung stehen und welche Men- stands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanz-
gen an Auslandsweinen unter Berücksichtigung zwi- ämtern gelten insoweit nicht.
schenstaatlicher Verpflichtungen für das folgende
Kalenderjahr eingeführt werden können. Der Stabi-
lisierungsfonds für Wein ist anzuhören.
§ 8
Vergleichspreise
§ 6 (1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft nach Anhö-
Auslmnflspflicht rung des Stabilisierungsfonds für Wein für Kon-
(l) Soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung sumweine der Gebiete Oberhaardt, Rheinhessen
der Meldepflicht nach § 4 zu überwachen, können und Untermosel je einen Vergleit.:1.spreis festsetzen.
die von der Landesregierung bestimmten Behörden Er gibt diese Vergleichspreise im Bundesanzeiger
bekannt.
1. von den meldepflichtigen Betrieben Aus-
kunft über die meldepflichtigen Tatbe- (2) Bei der Festsetzung der Vergleichspreise sind
stände verla.ngen; zu berücksichtigen
2. bei den meldepflichtigen Betrieben inner- 1. die Gestehungskosten; die §§ 2 und 3 des
halb der üblichen Geschäftszeiten die Landwirtschaftsgesetzes vom 5. September
schriftlichen Unterla.gen einsehen und prü- 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) gelten sinn-
fen. gemäß;
2. die Erzeugerpreise, die im Durchschnitt der
(2) Die Inhaber der Betriebe oder deren Vertre-
jeweils vorausgegangenen zehn Jahre er-
ter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu
zielt worden sind.
erteilen, die Geschi.i.ftsunter]agcn vorzulegen und
ihre Prüfung sowie das Betreten von Geschäftsräu- (3) Die von der Landesregierung bestimmte Lan-
men und Grundstücken zu dulden. desbehörde ermittelt laufend die Erzeugerpreise
(3) Verwaltungsangehörige, die von der zustän- für Konsumweine der Gebiete Oberhaardt, Rhein-
digen Behörde beauftragt worden sind, Ausk.ünfte hessen und Untermosel und teilt sie dem Bundes-
zu verlangen, geschäftliche Unterlagen einzusehen minister mit.
oder zu prüfen, dürfen die Räume und Grundstücke
(4) Werden die Vergleichspreise in mindestens
der Betriebe betreten. Dus Grundrecht auf Unver-
zwei der in Absatz 1 genannten Weinbaugebiete
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
nachhaltig unterschritten, so bestimmt der Bundes-
setzes) wird insoweit eingeschränk.t.
minister im Einvernehmen mit dem Bundesminister
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpfüch- für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der
tetc ka.nn die Auskunft auf solche Fragen verwei- Zustimmung des Bundesrates bedarf, daß die Ein-
gern, deren Deanlwortung ihn selbst oder einen der fuhr von Wein oder. von bestimmten Arten oder
in § 3ß3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung Scrten von Wein gesperrt oder eingeschränkt wird
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht- oder daß die Einfuhr von der Bedingung abhängig
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem gemacht wird, daß sie zu Preisen erfolgt, die über
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. den Vergleichspreisen liegen, soweit dies nicht nach
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
sonstigc~n Rc!chlsvorschriilen erreicht werd(~Il kann. rat für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine wie-
Maßm1hmcn nach Satz 1 sind au1zuheben, wenn die derholte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungs-
Verglcichspreü;e in den betreff enden Gebieten wie- rat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wich-
der erzielt werden. tiger Grund vorliegt.
(5) Absalz 4 gilt nicht für di<! Einfuhr von (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stabili-
1. Wein in Flaschen, sierungsfonds in eigener Verantwortung nach Maß-
gabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Ver-
2. Dessertwein,
waltungsrates.
3. rotem Naturwein zum Verschneiden unter
Zollsidwrnng, (3) Der Vorstand vertritt den Stabilisierungs-
fonds gerichtlich und außergerichtlich.
4. Wein zur Jforslcllung von Weindestillat
unter Zollsichenmg, (4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen in der
5. Wein zur Fferslcllung von Wermutwein Weinwirtschaft weder für eigene noch für fremde
unter Zollsicherung und Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich auch
nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter
6. Wein zur Herstellung von Weinessig unter
beteiligen, die auf dem Gebiet der Weinwirtschaft
Zollsicherung
tätig ist.
(6) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen
§ 12
Gesetzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaat-
liche Vereinbarungen sowie Rechtsvorschriften der Aufsichtsrat
Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitglie-
die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte über- dern.
tragen hat.
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jewei-
§ 9 lige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stell-
Stabilisierungsfonds für Wein vertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte
gewählt. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden
(1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein von den dem Verwaltungsrat angehörenden Winzern
Stabilisierungsfonds für Wein errichtet. aus ihrer Mitte, je ein Mitglied wird von den dem
(2) Der Stabilisierungsfonds hat die Befugnis, im Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des \Vein-
Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, handels und der Winzergenossenschaften, die rest-
insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe, lichen beiden Mitgiieder werdeü vom Verwaltungs-
(§ 16 Abs. 1) rat aus seiner Mitte gewählt.
1. die Qualität des Weines und die Absatz- (3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu über-
werbung für Wein zu fördern, wachen. Er beschließt über die Einberufung des Ver-
waltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.
2. Kredite, insbesondere Lombardkredite, an
Winzer und Winzcrgenosscnschaften sowie
Weinhandels- und -cinlagerungsbetriebe zu § 13
vcrbilliqen, um insbesondere die vorüber-
gehende Lagerhaltung von Wein inländi- Verwaltungsrat
scher Erzeugung zu fördern, (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 43 Personen,
3. Wein mindestens durchs::hnittlicher Güte und zwar aus
aus inländischer Erzeugung zu lagern oder 1. 16 Vertretern des Vveinbaus, davon 6 aus
zu übernehmen, soweit cHes zur Entlastung Rheinland-Pfalz, 3 aus Baden-Vvürttem-
des Märktes erforderlich ist, und zu ver- berg, je 2 aus Bayern und Hessen und je
werten. 1 aus Nordrhein-Westfalen und dem Saar-
land,
(3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll
sich der Stabilisierungsfonds der Einrichtungen der 2. 6 Vertretern des vVeinhandels einschließ-
Wirlschaft bedienen. lich des Einfuhrhandels,
3. 6 Vertretern der Winzergenossenschaften,
§ 10 4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,
Organe des StabiHsierunu~; 1fonds 5. Vertreter der Sektkellereien,
Organe des Stabilisicrunrrslonds srnd 6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,
1. der Vorstand, 7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels
2. der Aufsichtsrat, und des genossenschaftlichen Groß- und
Außenhandels,
3. der Verwaltungsrat.
8. je l Vertreter des Lebensmitteleinzelhan-
dels, der Lebensmittelfllialbetriebe und
§ 11 der Konsumgenossenschaften,
Der Vorstand 9. 1 Vertreter der landv.rirtschaftlichen Ge-
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei nossenschaftsverbände,
Personen. Die MH9lü:dn dc~s Vorstandes werden 10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förde-
auf Vorschlag des Aulsichlsrates vom Verwaltungs- rung der Güte des Weines,
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1625
11. 3 Vertretern der Verbraucher, Bundesregierung befugt, die Auf gaben durch einen
12. 2 Verlrelcrn von Bank.cm, die auf dem besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder
GelJiet des Kreditwesens der ·weinwirt- sie selbst durchzuführen.
schafl. tätig sind.
(2) Die MitrJ licdc!r des V<~rwaltungsrates werden § 16
vom Bundesminister nach Anhörung der Organisa- Abgabe für den Stabilisienmgsionds
tionen der beteiligten Wütscb<1Hskreise berufen und
a.bbcrufen. Die Berufung erfolql. grundsützlich auf (1) Der Stabilisierungsfonds darf zur Beschaffung
die Dauer von drei J ahrcn. Zurn 1. April eines je- der für die Durchführung seiner Aufgaben erforder-
den Jahres scheidet (dn Drittel der Mitglieder aus. lichen Mittel von den Eigentümern oder Nutzungs-
Die in den ersten bei<lL:n J dhren ausscheidenden berechtigten eine jährliche Abgabe von 0,50 Deut-
Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Die sche Mark je Ar der Weinbergsfläche erheben,
Wiederbestellung ist zulüssig. sofern diese mehr als 2 Ar umfaßt. Der Stabilisie-
rungsfonds hat einen Haushaltsplan aufzustellen;
(3) Der Verwaltungsrat wi.ihlt alle drei Jahre aus dieser bedarf der Genehmigung des Bundesmini-
seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre- sters.
tenden Vorsitzenden.
(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts-
(4) Der Verwaltungsrat wird erstmalig vorn Bun-
verordnung die erforderlichen Bestimmungen für die
desminister alsbald nach Inkrafttreten dieses Geset-
Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe.
zes einberufen.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle (3) Die Landesregierungen können bestimmen,
grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabengebiet falls die Gemeinden beauftragt werden, daß für die
des Stabilisierungsfonds gehören. Er stellt insbe- Erhebung der Abgabe bis zu 2 vom Hundert des
sondere Richtlinien auf für die Durchführung von Aufkommens einbehalten werden dürfen.
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3. Diese
Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundes-
§ 17
ministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finan- Bußgeldvornchrift
zen. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
(6) Der Verwaltungsrut gibt sich und dem Auf- ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung
sichtsrnt eine Gesch{,ift.sordnung, die der Genehmi- Weinreben anpflanzt.
gung des Bundesministers bedarf.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
(7) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den lich oder fahrlässig
ersten fünf Monaten jedes Geschäftsjahres über die
1. der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 nicht
Entlastung des Vorstu.udes und des Aufsichtsrates.
nachkommt oder einer Vorschrift einer nach
§ 4 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung
§ 14 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
nung auf diese Bußgeldvorschrift verweist
Sal.zung
oder
Der Verwaltunu!,rat beschließt über die Satzung
2. die Pflichten nach § 6 Abs. 2 in Verbindung
des Stabilisierungsfonds. Die Satzung bedarf der
mit § 6 Abs. 1 auf Auskunftserteilung und
Genehmigung des Bundesministers.
Vorlage der Geschäftsunterlagen nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß er-
§ 15 füllt.
Aufoidd (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
(1) Der Stabilisierungsfonds untersteht der Auf- sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
sicht des Bundesministt~rs. JV1aßnahrnen d(~s Stabili- 1000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig· begangen
sierungsfonds sind m1f Verlangen des Bundesmini- ist, mit einer Geldbuße bis zu 500 Deutsche Mark
sters aufzuheben, wenn sie geg(m gesetzliche Vor- geahndet werden.
schriften oder die Satzung verstoßen oder das
öffentliche Wohl verletzen. § 18
(2) Der Stabilisierunusf onds i~c:t verpflichtet, dem Straivorsduift
Bundesminister und seinen BcauftrüfJten jederzeit (1) Wer vorsätzlich die durch § 7 begründete
Auskunft über seine Täliqkeit zu erteilen.
Verpflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis zu
(3) Beauftragte der Bundesregierung und ch~r für einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer die-
die Weinwirtschaft zuständigen obersten Li:mdesbe- ser Strafen bestraft.
hörden der weinbautreibcnden Länder sind br~fugt, (2) Handelt der Täter gegen Entgelt. oder in der
an dem Sitzungen des Aufsichtsrates und des Ver- Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidri-
waltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Ge- gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-
hör zu gewähren.
dem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe
(4) Kommt der Stabilisienmr;:,fonds den ihm ob- Gefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf
liegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Geldstrafe erkannt werden.
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Die Tat wird nur auf Antraa des Verletzten verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
verfolgt. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 19
ßerlin-KL1u::;cl § 20
Dieses Gesetz gilt nach Mil ßgilbe des § 13 Abs. 1 Ink:rafüre!en
des Drillen Uberleitungsgcsetzcs vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- dung in Kraft.
Das vorslchende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. August 1961
Für den Bundespräsidenten
Der Prüsident des Bundesrates
Dr. Meyers
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1627
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öHentlichen Dienstes
Vom 24. August 1961
Auf Grund des Artikels VI des Sechsten Gesetzes der Verordnung zur Ergänzung der Anlage 2 (Ein-
zur Anderung des Gesetzes zur Regelung der Wie- richtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. Au- machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-
gust 1961 (Bundesgesctzbl. l S. 1349) wird nachstehend hörige des öffentlichen Dienstes vom 15. März 1957
der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der Wie- (Bundesgesetzbl. I S. 267),
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für der Zweiten Verordnung zur Ergänzung der Anla-
Angehörige des öffentlichen Dienstes in der nun- gen 1 und 2 (Nichtgebietskörperschaften und Ein-
mehr geltenden Fassung bekanntgemacht. richtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1
Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung der \'\Tieder-
Der jetzige Worllaut des vorgenannten Gesetzes gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-
ergibt sich aus gehörige des öffentlichen Dienstes vom 15. August
Artikel I des Dritten Gesetzes zur Änderung des 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 610),
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung der Dritten Verordnung zur Ergänzung der Anlage 2
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des (Einrichtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1
öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 (Bun- Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
desgeselzbl. I S. 820, 822), machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-
hörige des öffentlichen Dienstes vom 1. Dezember
Artikel I des Vierten Gesetzes zur Änderung des 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 704),
GesetzE:~s zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des der Vierten Verordnung zur Ergänzung der Anla~
öffentlichen Dienstes vom 10. Oktober 1957 (Bundes- gen 1 und 2 (Nichtgebietskörperschaften und Ein-
gesetzbl. I S. 1703), richtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1
Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung gehörige des öffentlichen Dienstes vom 21. April
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 473).
öffentlichen Dienstes vom 30. November 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 870), Bei der Anwendung sind Artikel II des Zweiten
Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (Bundes-
Artikel I und VI des Sechsten Gesetzes zur Ände- gesetzbl. I S. 994) in der Fassung des Artikels III
rung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut- des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember
machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange- 1955, Artikel IV und VII des Dritten Änderungs-
hörige des öffentlichen Dienstes vom gesetzes vom 23. Dezember 1955, Artikel II und V
des Vierten Änderungsgesetzes vom 10. Oktober
§ 1 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über 1957, Artikel 3 des Fünften Änderungsgesetzes vom
die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des 30. November 1960 sowie Artikel II, V und VIII des
öffentlichen Dienstes vom 20. August 1960 (Bundes- Sechsten Anderungsgesetzes vom 18. August 1961
gesctzbl. I S. 705), zu beachten.
Bonn, den 24. August 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsoziaHsUsch.en Unrechts für Angehörlge
des öffentlichen Dienstes
in der Fassung vom 24. August 1961
Inhaltsübersicht
§§
I. Absdrnitl: Personenkreis ................................. . 1 bis 3
II. Abschnitt: Wiedergutmachungsanspruch
1. Voraussetzungen und Ausschließungsgründe 5 bis 8
2. Umfang
a) Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 b1s 19
b) Berufssoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,)
c) Angestellte und Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 und 21 a
d) Nichtbeamtete Hochschulprofessoren und
Privatdozenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 b
III. Abschnitt: Wiedergutmachungspflicht ...................... 22 bis 23
IV. Abschnitt: Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 27 a
V. Abschnitt: Zahlungsvorschriften ........................... 28 bis 30
VI. Abschnitt: Verwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Vll. Abschnitt: Ubergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . 31 a bis 35
3 Anlagen
1. Abschnitt § 2
Personenkreis (1) Zu dem Personenkreis des § 1 gehören
§ 1 1. die geschädigten Beamten, Angestellten
(1) Wiedergutmachung nach diesem Gesetz erhal- und Arbeiter sowie die im Vorbereitungs-
ten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die im dienst für e;ne Bearntenlaufbahn stehenden
Sinne des Bundesentschfüligungsgesetzes (BEG) ver- Personen, die nicht die Rechtsstellung eines
folgt und du.durch in ihrem Dienst- oder Arbeitsver- Beamten oder Angestellten hatten,
hältnis oder in ihrer Versorgung geschädigt worden
2. die geschädigten Berufssoldaten der frühe-
sind, sowie ihre versorgungsberechtigten Hinter-
bliebenen. ren Wehrmacht,
(2) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes ge- 3. die geschädigten Wartestandsbeamten,
mäß Absatz 1 gelten auch Personen deutscher Staats- Ruhestandsbeamten und sonstigen Versor-
angehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gungsempfänger,
im Sinne des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes
(BVFG), die 4. die versorgungsberechtigten Hinterbliebe-
nen der in Nc.rnmer 1 bis 3 bezeichneten
1. in der ehemaligen Freien Stadt Danzig oder Personen.
im Saargebiet,
2. in den dem Deutschen Reich nach dem Den geschädigten Beamten (Nummer 1 und 4) wer-
31. Dezember 1937 angegliederten Gebie- den die geschädigten nichtbeamteten außerordent-
ten, einschließlich des ehemaligen Protek- lichen Professoren und Privatdozenten an den wis-
torats Böhmen und Mähren, zur Zeit der senschaftlichen Hochschulen mit den sich aus § 21 b
Angliederung ergebenden Maßgaben gleichgeste11t, wenn auf
im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Grund der Umstände crnzunehmen ist, daß sie haupt-
standen oder versorgungsberechtigt waren. amtlich Hochschullehrer geworden wären.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1629
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort Einrichtung der öffentlichen Hand gemäß Absatz 1
bezeichneten Personen, die als Osterreicher durch vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung aufge-
die Vereinigung Osterreichs mit dem Deutschen gangen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4
Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben nicht erfüllt, so stehen die in diese Einrichtung über-
hatten, es sei denn, daß sie nommenen und dort geschädigten Bediensteten den
1. bei einer deutschen Behörde außerhalb des in Absatz 1 genannten Personen gleich. Entspre-
Landes Osterreich planmäßig angestellt chendes gilt für Versorgungsempfänger.
waren und dort geschädigt worden sind (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige
oder einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von
2. nach dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Gebietskörperschaften, einer Nichtgebietskörper-
Fragen der Staatsanqehörigkeit vom 17. Mai schaft, eines Verbandes von Nichtgebietskörper-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) die deutsche schaften oder einer sonstigen Einrichtung der öffent-
Staatsangehörigkeit wiedererworben haben lichen Hand im Sinne des Absatzes 1 von Amts
oder wiedererwerben. wegen von einer Einrichtung, die die Voraussetzung
des Absatzes 1 Nr. 4 nicht erfüllt, übernommen und
Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Per- dort geschädigt worden sind.
sonen.
(4) Ist eine Einrichtung, die nicht in der Anlage 2
§ 2a zu Absatz 1 Nr. 4 aufgeführt ist, in einer Gebiets-
oder Nichtgebietskörperschaft, einem Verband von
(1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Gebiets- oder Nichtgebietskörperschaften oder in
Personen stehen gleich die entsprechenden An- einer sonstigen Einrichtung der öffentlichen Hand
gehörigen der
im Sinne des Absatzes 1 aufgegangen, so stehen die
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind- geschädigten Angehörigen dieser Einrichtung den
lichen Körperschaften, Anstalten und Stif- Personen des Absatzes 1 gleich, wenn nach der
tungen des öffentlichen Rechts, die keine Sachlage anzunehmen ist, daß sie ohne die Schädigung
Gebietskörperschaften sind (Nichtgebiets- in den Dienst der vorgenannten Körperschaft, des
körperschaften), und Verbände von Nicht- Verbandes von Körperschaften oder der Einrichtung
gebietskörperschaften, der öffentlichen Hand übernommen worden wären.
2. Verbände von Gebietskörperschaften,
3. in der Anlage 1 aufgeführten
§ 2b
a) außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes befindlichen, (1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs-
b) aufgelösten gefangenschaft oder Gewahrsam einer auslän-
Nichtgebietskörperschaften und Verbände dischen Macht befindlichen oder eines in den in § 1
von Nichtgebietskörperschaften, Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-
nannten Gebieten gegen seinen Willen zurückge-
4. in der Anlage 2 auJgeführten sonstigen
haltenen Geschädigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) er-
Einrichtungen der öffentlichen Hand.
halten Zahlungen nach Maßgabe des § 11 a, wenn
Die Bundesreqicrung wird ermächtigt, mit Zustim- ihnen im Falle des Todes des Geschädigten Witwen-
mung des Bundesrates die vorgenannten Anlagen oder Waisengeld oder ein Unterhaltsbeitrag ge-
durch Rechtsverordnung zu ergänzen. Hierbei dür- währt werden könnte. Sind solche Berechtigten nicht
fen Nichtgebietskörp(;rschaften, die am 30. Januar vorhanden, so treten an ihre Stelle sonstige Per-
1933 noch keine Körperschaftsrechte hatten, nur sonen mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch
berücksichtigt we;n!cn, wenn sie durch Zusammen- gegen den Geschädigten. Ausschließungsgründe
schluß anderer in diesem Zeitpunkt bereits beste- gemäß § 8 gelten nur, soweit sie in der Person des
hender Körperschaften gebildet worden sind oder Geschädigten vorliegen.
wenn es sich um Nichtgebietskörperschaften in den
in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gebieten han- (2) Den in Gewahrsam einer ausländischen Macht
delt und andere Nichtgebietskörperschaften der befindlichen Geschädigten können durch die oberste
glE-~ichen Art im Reichsgebiet am 30. Januar 1933 Dienstbehörde solche Geschädigte gleichgestellt
bereits Körperschaftsrechte hatten. Deutsche Einrich- werden, die in der sowjetischen Besatzungszone
tungen und Verbände in den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder im sowjetischen Sektor von Berlin aus Grün-
und 2 genannten Gebieten dürfen berücksichtigt den in Gewahrsam genommen sind oder werden,
werden, wenn ihr in diesen Gebieten anerkannter die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht aner-
Auf~Jabenkrcis dem einer Reichs-, Länder- oder Ge- kannt werden.
meindedienststelle oder einer am 30. Januar 1933 im
Reichsgebiet bestehenden Nichtgebietskörperschaft
§ 3
gleichzuachten war. Im übrigen können solche son-
sl.igen Einrichtungen der öffentlichen Hand berück- (1) Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn
sichtigt werden, die den in der Anlage 2 aufgeführ- der Berechtigte (§§ 2, 2 b)
ten rechtlich und hinsichtlich ihres öffentlichen Auf-
1. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
gabenkreises gleichgeartet sind.
halt bis zum 31. Dezember 1952 im Gel-
(2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft, ein Verband tungsbereich dieses Gesetzes genommen hat
von Nichtgebietskörperschaften oder eine sonstige oder
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
2. nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich § 4
dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder dau-
(aufgehoben)
ernden Aufenthalt genommen hat
a) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrer-
gcsclzes) oder als früherer Häftling im II. Ab s c h n i t t
Sinne des § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfe-
gesclzes oder Wiedergutmachungsanspruch
b) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1
1. Voraussetzungen
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen-
und Ausschließungsgründe
gesetzes), sofern die zur Entscheidung
über den Wiedergutmachungsantrag zu- § 5
ständige Behörde oder Verwaltungs-
stelle die Anerkennung als Aussiedler (1) Wiedergutmachung wird unter den in § 1 be-
für dieses Gesetz ausspricht oder zeichneten Voraussetzungen für folgende Schädi-
gungen gewährt:
c) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-
1. bei Beamten und Berufssoldaten
den Staaten, wenn er vor Ablauf des
8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder dau- a) Beendigung des Dienstverhältnisses auf
ernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet Grund Strafurteils,
in seinen jeweiligen Grenzen in jetzi- b) Entfernung aus dem Dienst,
ges Ausland verlegt hatte oder vor c) Entlassung ohne Versorgung oder mit
oder nach diesem Zeitpunkt im Zuge der gekürzter Verso1gung,
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, d) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
insbesondere Ausweisung oder Flucht,
e) Versetzung in den Wartestand,
aus dem Reichsgebiet oder den nach
dem 31. Dezember 1937 angegliederten f) Versetzung in ein Amt oder auf einen
Gebieten in jetziges Ausland gelangt Dienstposten mit niedrigerem Endgrund-
war, wobei Ausland nicht das zum Ge- gehalt,
biet des Deutschen Reiches in den Gren- g) unterbliebene Beförderung, auch infolge
zen vom 31. Dezember 1937 gehörende, Nichtzulassung zu vorgeschriebenen
jetzt unter fremder Verwaltung ste- Prüfungen,
hende Gebiet ist, oder h) unterbliebene planmäßige Anstellung,
d) als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 des i) unterbliebene Berufung eines Beamten
Bundesvertriebenengesetzes, sofern er auf Widerruf in das Beamtenverhältnis
als solcher anerkannt worden ist. auf Lebenszeit;
(2) Personen, die die Voraussetzungen des Ab- 2. bei Versorgungsempfängern
satzes 1 nicht erfüllen, aber im 'Wege der Familien- a) Entziehung der Versorgungsbezüge,
zusammenführung im Geltungsbereich dieses Geset- b) Kürzung der Versorgungsbezüge;
zes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt be-
3. bei Angestellten und Arbeitern
gründet haben, weil sie infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und a) Entlassung,
Pflege bedürfen oder mindestens fünfundsechzig b) vorzeitige Beendigung des Arbeitsver-
Jahre alt sind, können in die Regelung dieses Ge- hältnisses,
setzes einbezogen werden. Als Familienzusammen- c) Ablehnung der Ubernahme in das Be-
führung ist nur die Aufnahme durch den Ehegatten amtenverhältnis, obwohl die Voraus-
oder Verwandte geradE:r Linie oder der Seitenlinie setzungen dafür bei Anwendung rechts-
bis zum zweiten Grade (Geschwister) anzusehen. staatlicher Grundsätze vorlagen,
(3) Geschädigten, die bei einer Dienststelle im d) Verwendung in einer Tätigkeit mit ge-
Geltungsbereich dieses Gesetzes geschädigt worden ringerer Vergütung oder geringerem
sind, deren Auf gaben ganz oder überwiegend von Lohn,
einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Geset- e) unterbliebene Verwendung in einer
zes weitergeführt werden, wird Wiedergutmachung Tätigkeit mit höherer Vergütung oder
auch dann gewährt, wenn sie nach dem in Absatz 1 höherem Lohn;
Nr. 1 genannten Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder 4. bei nichtbeamteten außerordentlichen Pro-
dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses fessoren und Privatdozenten an den wis-
Gesetzes genommen haben. Entsprechendes gilt für senschaftlichen Hochschulen
ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Entziehung der Lehrbefugnis (venia le-
(4) Darüber hinaus wird versorgungsberechtigten gendi).
Hinterbliebenen, die nach dem 31. Dezember 1952 (2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz Ruhestand, Entziehung der Versorgungsbezüge oder
oder dauernden Aufenthalt genommen haben, Wie- Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Ab-
dergutmachung dann gewährt, wenn die Vorausset- satzes 1 gelten auch Maßnahmen, die die gleiche
zungen des Absatzes 1 in der Person des verstorbe- Folge kraft Gesetzes hatten. Als Entlassung gelten
nen Geschädigten erfüllt waren. ferner bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes in
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1631
den in § 1 Abs. 2 erwähnten Gebieten die Ab- 3. rechtskräftig wegen eines begangenen Ver-
lehnung der Wcilt)rvcrwcndung und bei Personen, brechens oder Vergehens zu einer Strafe
deren Dicnslvcrb<ll1.nis mit der Ablegung der den verurteilt worden sind, die eine Beendigung
Vorbcrcitunr;sdicnst abschließenden Prüfung ge- des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder
endet hat, die Nichlübcrnahme als außerplanmäßi- den Verlust der Versorgungsbezüge nach
ger Beamter. sich gezogen hätte, es sei denn, daß das
Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben gilt
§ 6 oder im Wiederaufnahmeverfahren oder in
Bei MaJ\11<:hmen a.uf Grund fo1gender Ausnahme- einem sonstigen gesetzlich geregelten V er-
gesclzc wird vcnnutct, daß es sich um eine Ver- fahren aufgehoben ist oder die beamten-
folgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme im Sinne oder versorgungsrechtlichen Folgen des
des § 1 gehandelt hat: Urteils im Gnadenwege beseitigt sind oder
1. §§ 2 bis 6 des Gesetzes zur \Niederherstellung 4. nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche
des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 demokratische Grundordnung im Sinne des
(Reichsgcsetzbl. I S. 175) in der Fassung der Ge- Grundgesetzes bekämpft haben.
setze vom 23. Juni, 20. Juli und 22. September Bei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 389, 518, 655), vom NSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann aus-
22. März, 11. Juli und 26. September 1934 (Reichs- nahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden,
gesetzbl. I S. 203, 604, 845) sowie Verordnung wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene
vom 16. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 666), nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unter-
2. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 drückungsmaßnahme'ii bedingt war, oder wenn der
(Reichsgesetzbl. I S. 1146) sowie § 4 Abs. 2 der Geschädigte trotz der Mitgliedschaft den National-
Ersten Verordnung zllm Reichsbürgergesetz sozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen ver-
vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I folgt worden ist.
S. 1333), § 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung (2) Die Wiedergutmachung ist ferner ausge-
zum Reichsbürgergesetz vom 21. Dezember 1935 schlossen, wenn eine gleiche Maßnahme aus
(Reichsgesetzbl. I S. 1524), § 2 der Siebenten beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit
Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im
5. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1751) und Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffas-
§ 10 der Elften Verordnung zum Reichsbürger- sung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Verheiratung
gesetz vom 25. November 1941 (Reichsgesetz- einer Geschädigten ist kein beamten- oder tarif-
blatt I S. 722), rechtlicher Grund im Sinne dieses Gesetzes.
3. §§ 57, 59, 71, 72 und 101 Abs. 2 letzter Satz des
Deulschen Beamtengesetzes vom 26. Januar
2. Umfang
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39),
4. Nummer 72 Abs. 1 der Besoldungsvorschriften a) Beamte
vom 15. Mai 1910 (Reichsbesoldungsblatt S. 139) § 9
in der Fassung vom 8. August 1943 (Reichsbe-
soldungsblatt S. 167), (1) Ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhe-
stand versetzter Beamter (§ 5), der die gesetzliche
5. Anhaltisches Gesetz zur Ergänzung des Ge-
Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienst-
setzes zur Neuordnung der Verwaltung von
fähig ist, hat Anspruch auf bevorzugte Wieder-
öffentlichen Körper:,cbaftcn und Anstalten vom
anstellung, wenn er die sonstigen allgemeinen
23. Mai 1933 (Gesetzessammlung für Anha.lt
Voraussetzungen für die Berufung in das Beamten-
S. 72),
verhältnis erfüllt.
6. Hessische Verordnung zur Sicherung der Ver-
wo.Hung in den Gemeinden vom 20. März 1933 (2) Dem Geschädigten ist die Rechtsstellung und
(Hessisches Rt,y ierungsblatt S. 27). die Besoldung zu gewähren, die er im Verlauf sei-
ner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte,
wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhe-
§ 7 stand versetzt worden wäre und nach dem 8. Mai
1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses
Ein EinversUindnis des Geschädigten mit der Gesetzes hätte fortsetzen können. Für unterbliebene
schüdigcndcm MClßna hme steht einer Wiedergut-
Anstellungen oder Beförderungen, die von der
machung nicht entgegen. Ablegung einer Prüfung abhängig sind, ist ihm Ge-
legenheit zur nachträglichen Ablegung der Prüfung
§ 8 zu geben, wenn nicht im Hinblick auf das Lebens-
alter und die nachgewiesene Befähigung und Er-
(1) Ausgeschlossen von der Wi(~dergutmachung
sind geschüdigte Angehcirige des öffenllichen probung des Beamten für das höhere Amt auf die
Ablegung der Prüfung verzichtet werden kann. Die
Dienstes und ihre versorgungsberechtigten Hinter-
bliebenen, die Zeit zwischen der Entlassung oder vorzeitigen Ver-
setzung in den Ruhestand und der Wiederanstellung
1. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Glie- gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und
derungen waren oder Versorgungsrechts. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit
2. den Na.tionulsozia.lismus gefördert haben erhöht sich um Zeiten einer als Verfolgung anzu-
oder sehenden oder bereits anerkannten Freiheits-
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
entziehung oder Preiheitsh<.!schrünkung im Sinne Satz 1 hüt, kann statt der Wiederanstellung die Be-
der §§ 43 und 47 des Bundesentschädigungsgesetzes lassung im Ruhestande beantragen. Der Antrag ist
(BEC), soweit. diese nicht schon nach anderen Vor- binnen drei Monaten nach Zustellung der Entschei-
schriften erhiiht ctnro<:henbcH sind. Die ruhegehalt- dung über die Wiedergutmachung zu stellen. Dem
fähige Dic~nsl:zeit erhöht sich ferner um die bis zum Antrage ist stattzugeben, wenn dienstliche Gründe
R t..1:ai 1945 aus Vt~rlolgungs~;ründen in schwerer die alsbaldige Wiederaufnahme des Dienstes nicht
wirt:;chc~fUicher Notlt1qe verbrachte Zeit, soweit die erfordern; wird ihm stattgegeben, so ist die Wahl
gleiche Zeit nicht schon nach Satz 4 erhöht an- endgültig.
rechcnbür 1st.
(3) Sind Planstellen der nach Absatz 2 erforder- § 11
lichen Art bei dem Dienstherrn nicht vorgesehen, (1) Hat der Geschädigte (§ 9) vor dem Inkraft-
so kann der Gesd1Li<lig tc auch in einer Planstelle treten dieses Gesetzes die gesetzliche Altersgn:mze
mit geringerem EndqrundqchaJt innerhalb seiner erreicht oder ist er dienstunfähig geworden, so wird
Laufbahn wicdernngestellt werden; (~r hat in diesem ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ge-
Falle Anspruch auf Dicnstbezüqe und Amtsbezeich- währt, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu
nung, wie wenn er gcmi.iß Absatz 2 angestellt wor- diesem Zeitpunkt im Dienst verblieben wäre. Dabei
den wäre. sind Beförderungen, die der Beamte im Verlauf sei-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, zu
Beamte, die in den Wartestand versetzt worden sind berücksichtigen. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 finden An-
(§ 5). wendung.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit infolge einer national-
§ 10 sozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungs-
(1) Bis zur Wiederanstellung (§ 9) erhält der Ge- maßnahme eingetreten, so wird das Ruhegehalt so
schädigte als Ruheslandsbeamter das Ruhegehalt, berechnet, wie wenn der Bearn.te bis zur Erreichung
das ihm zustehen würde, wenn er wiederangestellt der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre.
und aus dem neuen Amt bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes in den Ruhestand getreten wäre; bei Hoch-
§ 11 a
schullehrern treten an die Stelle des Ruhegehaltes
die Entpflichtetenbezüge. Unterbleibt die Wieder- (1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs-
anstellung, weil der Geschädigte seit dem Inkraft- gefangenschaft oder Gewahrsam einer ausländi-
treten dieses Gesetzes dienstunfähig geworden ist schen Macht befindlichen oder eines in den in § 1
oder die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, so ist Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-
vom Beginn des auf den Eintritt der Dienstunfähig- nannten Gebieten gegen seinen \,Villen zurück-
keit oder die Erreichung der Altersgrenze folgenden gehaltenen Geschädigten (§ 9) oder einer diesem
Monats an düs Ruhegehalt so zu bemessen, wie gemäß § 2 b Abs. 2 gleichgestellten Person erhalten
wenn er entsprechend seinem Wicdergut.machungs- Zahlungen in Höhe der Dienstbezüge, die dem Ge-
anspruch wiederanuestellt und aus diesem Amt mit schädigten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuge-
dem Ende des Monats, in dem die vorerwähnten standen hätten, wenn er in diesem Zeitpunkt nach
Voraussetzungen eingetreten sind, in den Ruhe- Maßgabe des § 9 wiederangestellt worden wäre und
stand getreten wi:ire. Unterbleibt die 'Wieder- die der Berechnung seines Ruhegehalts nach § 18
anstellung aus anderen beamtenrechtlichen Gründen, zugrunde zu legen wären. Hat der Geschädiute die
so verbleibt es bei dem Ruhegehalt gemäß Satz 1. gesetzliche Altersgrenze erreicht, so tritt an die
(2) Stimmt der GcschJ.digle einer Wiederanstel-
Stel!e der Dienstbezüge nach Satz 1 das Ruhegehalt,
lung nach § 9 Abs. 3 nicht zu, so ist er im Ruhe- das ihm nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 zustehen
stand zu belassen; er erhält i:llsdann als Ruhegehalt würde. Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vorhan-
bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum den sind, können die Bezüge an· sonstige Personen,
die einen gesetzlichen Unterhaltsansprur:h gegen den
Eintritt der Dienstunfühigl<eit die Dienstbezüge,
Geschädigten haben, in Höhe ihres Unterhalts-
nach denen das Ruhegehalt gemäß Absatz 1 Satz 1
bemessen wird. anspruchs ausgezahlt werden; sind mehrere Unter-
haltsberechtigte vorhanden und übersteigen ihre
(3) Ist dem Geschädigten nach Ablauf von drei Ansprüche die Bezüge nach Satz 1 oder 2, so werden
Monaten seit der Zustellung der Wiedcrgut- die einzelnen Beträge anteilsmäßig gekürzt.
machungscntschcidung (§ 26) noch keine der Vor-
(2) Nach seiner Heimkehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
schrift des § 9 entsprechende~ Wiederanstellung an-
stabe a) hat der Geschädigte selbst innerhalb der
geboten worden, so erhült er von diesem Zeitpunkt
in § 24 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Frist einen Wie-
an als Ruhegehalt die Dienstbezü9e, die sich er-
dergutmachungsantrag zu stellen. Bis zur Zustellung
geben würden, wenn er entsprechend seinem Wie-
dergutmachungsanspruch wiederangestellt worden der Entscheidung über diesen Wiedergutmachungs-
antrag erhält er die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 be-
wäre. Bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Er-
reichung der Altersgrenze findet Absatz 1 Satz 2 zeichneten Beträge als Ruhegehalt. Wird dem
Anwendung. Geschädigten ein Anspruch auf Wiederanstellung
zuerkannt, so werden ihm die in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Beträge bis zum Ablauf der Drei-
§ 10a
monatsfrist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 oder bis zu
Ein Geschädigter (§ 9), der bis zur Wieder- einer früheren V✓iederanstellung (§ 9) gewahrt.
anstellung Anspruch auf Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1 Wird ihm wegen Dienstunfähigkeit ein Anspruch
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1633
auf Wiederanstellung nichl zuerkannt, so erhält er regeln sich seine \Viederverwendung sowie seine
die in Absatz 1 Sc1tz 1 bezeichneten Beträge min- versorgungsrechtlichen und sonstigen Ansprüche
destens für die D,mer von zwölf Monatc~n nach nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung
Ablauf des Mona1s, in dem er entlassen worden ist, der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
sofern er nicht wiihrcnd dieses Zeitraumes die ge- Grundgesetzes fallenden Personen mit der Maß-
setzliche AI tersnrcnze crn!icht hat. Wird ein Wieder- gabe, daß an die Stelle des arn 8. Mai 1945 tatsäch-
gutrnuchungsuntrng gcmfü3 Satz 1 nichL gestellt, so lich bekleideten Amtes das im \t\Tiedergutmachungs-
enden die ZrJhlungen q<>.miiß Absotz 1 Satz 1 und 2 verfahren festgestellte Amt tritt.
nach Ablaut von zwölf Monaten, gerechnet vom
Ersten des m1f die Entlassunq folqenden Monats an. § 15
(3) Die AbsLitw 1 und 2 qcltcn entsprechend, (1) Einern Beamten, dessen Beförderung unter-
wenn sich ein qc~:::chüdiuter fü1!H:standr;bf!arnter (§ 17) blieben isl (§ 5), ist Wiedergutmachung durch Nach-
in Krie~1sgdc1ngcnschaft oder Gewahrsam einer holung der Beförderung zu gewähren, die er im
auslündischen Mucht befindet oder in den in § 1 Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich er-
Abs. 2 Nr. 3 des Bun(fosvcrtricbcnen~Jesetzes ge- langt hätte. § 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 13 und 14 Abs. 2
nannten Cebieten gegen seinen Willen zurück- gelten entsprechend.
gehalten wird.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,
§ 11 b wenn die planmäßige Anstellung oder die Berufung
Ruhestandsbeamte, die auf Grund der Zweiten eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhält-
Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des nis auf Lebenszeit unterblieben ist.
Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (Reichs~;esetz-
blatt I S. 5BO) als Beamte auf \t\Tiderruf wieder- § 16
verwendet war~n und ctns dieser Verwendung aus (1) Beamte, die infolge Strafurteils oder Dienst-
Gründen des § 1 entli:!sscn wurden sind, werden so strafurteils aus dem Dienst ausgeschieden oder ent-
behandelt, wie wenn sie bis zum 8. Mai 1945, fernt worden sind (§ 5), gelten im Sinne der §§ 9
längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienstunfähig- bis 13 als entlassene Beamte. Die \t\Tiedergutmachung
keit, als Beamte aut Widerruf wiederverwendet wor- nach diesen Vorschriften setzt voraus, daß
den wären. 1. das Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben
gilt oder im \Niederaufnahmeverfahren oder
§ 12
in einem gesetzlich gereg-elten
Bei einem auf ZeH ~FWiihlten oder ernannten Be- Verfahren aufgehoben ist oder
amten wird unterstclH, daß er bis zum 31. Dezember
2. die beainten- oder versorgungsn~chtlichcn
1946, länqst!~ns jedoch bis zum Eintritt der Dienst-
Folgen des Urteils im Gnadenwege beseitigt
unfähigkeit oder bis zur Vollendung des achtund-
sind.
sechzi9sten Lebensjahres oder bis zu seinem Tode
im Amt verblieben wörn. Es wird ferner unterslellt, (2) Können die Folgen des Urteils auf den in
daß ihm spJtcsl.Nis nach Ablauf der durch die Absatz 1 r;,qeqeoen_1-3n Wegen nicht beseitigt wer-
Schfüügung vor1.c~iliq bcPndeten Amt~:periode die den, so steht das Urt,~i] einer Wiedergutmachung
Bezüge der nüchsLhöhcrcn Besoldung:;gruppe zu- nicht entgegen, we'l.n nach den Feststellungen der
erkannt worden w~iren, soweit dies nach den Reichs- entscheidenden Behörde kein Sachverhalt vorliegt,
ricl1tJinien Uü die der Gemeindebeamten der die Anwendung dieses Gesetzes ausschließt.
vom 22. Juli 1941 zulässig war.
§ 17
§ 13
Ruhestandsbeamte sowie Witwen und Waisen,
Das sich nach § 10 Abs. 1 sowie den §§ 11 und 12 denen das Ruheuehalt oder das Witwen- oder Wai-
ergebende Ruhegehalt ist auch der Bemessung der sengeld ganz oder teilweise entzogen worden ist
Hinterblid>encnbezügc zugrunde zu legen; dies gilt (§ 5), haben Anspruch auJ Wiedergewährung der
auch dann, wenn die Ehe nach der Entlassung des entzogenen Versorgungsbezüge.
Geschädigten oder dcss()Il vorzeitiger Versetzung
in den Ruhestcmd oder Wartestand, jedoch vor Voll-
§ 18
endung des tünfundscchzir1sLen Lebensjahres ge-
schlossen worden ist. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend, (1) Die Versorgung gemäß den §§ 10, 10a, 11,
wenn der Beamte infolue einer nationalsozialisti- 11 b, 12, 13 und 17 regelt sich nach dem Recht des
schen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme Dienstherrn, gegen den sich der Wiedergutma-
verstorben ist. chungsanspruch richtet Entsprechendes gilt für die
gemäß § 11 a zu gewährenden Zahlungen.
§ 14
(2) Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig
(1} Für Beamte, die in ein Amt mit geringerem
ist, finden die versorgungsrechtlichen Vorschriften
Endgrundgehc1lt versetzt worden sind (§ 5), und ihre
des für die Bundesbeamten geltenden Beamtenge-
Hinterbliebenen gelten § 9 Abs. 2 und 3, §§ 11 und
setzt;S Anwendung. Die ruhegehaltfähigen Dienst-
13 entsprechend.
bezüge bemessen sich nach den Besoldungsordnun-
(2) Hat der Gcschüdigte das von ihm am 3. Mai gen A und B ohne die für die Polizeivollzugsbeam-
1945 b(~1dPidr~te J\mt ans den in Artikel 131 des ten früher geltend<~n Untergruppen (Fußnoten). Für
Grundgesetzes bezeichneten Crün<len verloren, so die geschädigten Ruhestandsbearnten und sonstigen
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
VersorgungsPmpfüngc!r sowie deren versorgungs- die Entlassung voraussichtlich erlangt hätten. Ent-
bcrcchl.iglcn Uin!c!rblie>hcncn in den dem Deutschen sprechendes gilt, wenn die in Satz 1 genannten
Reich angcr3Jiedcrl.cn Cehicten und die geschädigten Personen zwar nicht entlassen, aber aus Gründen
Angehörigen der au~.onomen Verwaltung des ehe- des § 1 nicht beförderl worden sind.
maligen Protektorats Böhmen und Mähren (§ 1
Abs. 2 Nr. 2) gelten als ruhcgchallfähige Dienst-
bezüge die entsprechenden Dienstbezüge der ver- c) Angestellte und Arbeiter
gleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen § 21
Dienstes; auf die hiernach zustehenden Versor-
gungsbczüqo werden Zahlungen, die von einer aus- (1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der
ländischen Vc!rsorgm1qseinrichtung auf .Grund des Angestellten und Arbeiter, die einen vertraglichen
der Wiedcrgutmachun~.J zugrunde liegenden Dienst- Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
verhi:illnisses für df!n gleichen Zeitraum geleistet Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben oder ohne
werden, nach dem amthchen Umrechnungskurs an- die Schädigung erlangt haben würden, finden die
gerechnet. Vorschriften der §§ 9 bis 19 entsprechende Anwen-
§ 19
dung. Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig
ist, gilt § 18 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend,
(1) Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum In- daß die Versorgungsbezüge sich nach den für die
krafttreten dieses Gesetzes wird eine Entschädigung Geschädigten früher maßgebend gewesenen Satzun-
in Höhe der sich nach den §§ 10, 11. 12, 13, 17 und gen, Dienstordnungen, Ruhevergütungs- oder Ruhe-
18 ergebenden Versorgungsbezüge gewährt. lohnordnungen oder Linzelarbeitsverträgen bemes-
(2) In den Uindern geltende Rechtsvorschriften sen; die für die Beamten festgesetzten Mindestver-
und Verwaltungsanordnungen, die die Gewährung sorgungsbezüge gelten. Nach den vorgenannten
einer Entscbüdi~Jung für entgangene Bezüge aus früheren Versorgungsn:gelungen richtet sich auch
der Zeit vor dem 1. April 1950 vorsehen, bleiben die Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen
unberührt, soweit das Land oder eine der Landes- Rentenversicherungen oder aus Zusatzversicherun-
aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder gen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Sofern
Stiftung des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz in Einzelfällen die maßgebend gewesenen Satzun-
zur Wiedergutmachung verpflichtet ist. gen, Dienstordnungen. Ruhevergütungs- oder Ruhe-
lohnordnungen oder Einzelarbeitsverträge ihrem
Wortlaut nach nicht bekannt sind, sind bekannte
b) Berufssoldaten gleichartige Versorgungsregelungen der Bemessung
§ 20 der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der Be-
(2) Für die übrigen Angestellten und Arbeiter
rufssolda len der früheren Wehrmacht sowie ihrer gelten die §§ 9, 14 und 15 entsprechend.
Hinterbliebenen finden die Vorschriften der §§ 9
bis 19 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, (3) Angestellte und Arbeiter, die im Verlaufe
daß die ruhegehaltföhigen Dienstbezüge sich nach ihrer Beschäftigung nirht in das Beamtenverhältnis
den Besoldungsordnungen A und B bemessen. Die übergeführt worden sind, obwohl die Voraussetzun-
Einreihung in diese Besoldungsordnungen richtet gen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grund-
sich nach der als AnlaJe 3 beigefügten Tabelle. Die sätze vorlagen, sind unter entsprechender Anwen-
Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besol- dung des § 9 Abs. 2 nachträglich in das Beamten-
dungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt verhältnis überzuführen. Das Besoldungsdienstalter
sich nach dem für ß;)amte geltenden Vorschriften und die ruhegehaltfähige Dienstzeit sind so fest-
des Reichsbesoldungsue~etzes; die Ausführung re- zusetzen, wie wenn der Angestellte oder Arbeiter
gelt der Bundesminister des Innern durch Rechts- rechtzeitig in das Br~amtenverhältnis übergeführt
verordnung. worden wäre. § 14 Abs. 2 findet entsprechende An-
(2) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die wendung.
Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai (4) Der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr
1935 (Reichsgesctzbl. I S. G09) wie die alte Wehr- hat auch Wiedergutmachung für einen Schaden zu
macht (Heer, Mürine, Schutztruppe) und die Reichs-
gewähren, den Angestellte und Arbeiter durch
wehr.
Entlassung oder vorzeitige Beendigung ihres Ar-
(3) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht (Ab- beitsverhältnisses in einer zusätzlichen Alters- und
satz 2), die mit lebenslänglicher Dienstzeitversor- Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes
gung ausgeschieden waren und als wiederverwen- erlitten haben.
dete Soldaten des Beurlaublenstandes aus Gründen § 21 a
des § 1 entlassen worden sind, werden bei Anwen-
dung des § 53 Abs. 1 Satz 3 und des § 64 Abs 1 (1) Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 21
Satz 1 Halbsatz 2 d2s Gesetzes zur Regelung der Abs. 2 erhalten, sofern sie ohne die schädigende
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- Maßnahme(§ 5Abs.1 Nr. 3 Buchstabe a, b) nach den für
gesetzes fallenden Personen so behandelt, wie sie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit von minde-
wenn sie bis zum 8. :tvfo.i 1945, längstens jedoch bis stens fünfzehn Jahren erreicht haben würden und
zum Eintritt der Dienstunfähigkeit, im Beurlaubten- dienstfähig sind, bis zur Wiedereinstellung oder bis
stande wiederverwendet worden wären; hierbei zum Eintritt der Dienstunfähigkeit, längstens jedoch
werden Beförderungen berücksichtigt, die sie ohne bis zur Vollendung d,~s fünfundsechzigsten Lebens-
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1635
jahres oder bis zur Erlangung der Versicherten- §§ 159, 162, 165 und 169 des Bundesbeamtengesetzes
renten aus den gesctz]ichen Rentenversicherungen gelten ebenfalls sinngemäß.
mit Ausnahme der Bergmannsrente, Bezüge in Höhe
(4) § 11 a gilt sinngemäß.
der HfüJte des Arbeitseinkommens (Vergütung oder
Lohn), das ihnen zugeslanden htitte, wenn sie bei (5) Für die Dauer der Gewährung von Bezügen
Inkrnfttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des der in Absatz 2 genannten Art gilt der Geschädigte
ihnen zuerkannten Wiedergutmachungsanspruchs als im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherungen
wiedereingestellt worden wliren. Für Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt. Die Bezüge nach
und Arbeiter im Sinnl~ des § 21 Abs. 2, die ohne die Absatz 2 gelten als Arbeitsentgelt.
schädigende Maßnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
stabe a, b) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach (6) Die Versicherung ist in dem Zweig der gesetz-
den für sie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit lichen Rentenversichernngen durchzuführen, dem
von mindestens fünfundzwanzig Jahren erreicht der Geschädigte nach der Art der Beschäftigung
haben würden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an angehören würde, WEmn er der Vorschrift des § 9
Stelle der Hälfte sechzig vom Hundert des dort entsprechend wiedereü1gestellt worden wäre. In
genannten Arbeitseinkommens gewährt werden. den Fällen des Absat:~es 9 oder bei einer versiche-
Wird die Dienstfähigkeit wiedererlangt oder die rungspflichtigen Beschä fligung oder Tätigkeit eines
Rente wegen einer Anderung in den Verhältnissen Beziehers von Bezügen der in Absatz 2 genannten
des Berechtigtem entzogen oder fällt eine Rente auf Art, für die Beiträge zu den gesetzlichen Renten-
Zeit weg, so lebt der Anspruch auf Bezüge nach versicherungen nicht im Lohnabzugsverfahren zu
Satz 1 oder 2 wieder auf. entrichten sind, ist die Versicherung in dem Zweig
der gesetzlichen Rentenversicherungen durchzufüh-
(2) Ist dem Geschädigten, der zur Zeit der Ent- ren, in dem der Geschädigte auf Grund der tat-
scheidung über den Wiedergutmachungsantrag (§ 26) sächlich ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit
die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 erforderliche Dienst- versichert ist. Soweit die Versicherung in der
zeit erreicht haben würde, nach Ablauf von drei Rentenversicherung der Angestellten oder in der
Monaten seit der Zustellung der Wiedergutma- knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen
chungsentscheidung noch keine der Vorschrift des ist, findet § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversiche-
§ 9 entsprechende Wiedereinstellung angeboten rungsgesetzes oder •~ 1 Abs. 2 des Reichsknapp-
worden, so erhöhen sidi von diesem Zeitpunkt an schaftsgesetzes Anwendung.
die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge auf das
volle Arbeitseinkommen. Würde die nach Absatz 1 (7) Bezieht der Geschädigte Arbeitseinkünfte aus
Satz 1 erforderliche Dienstzeit erst später erreicht nichtselbständiger Arbeit oder aus einer selbstän-
sein, so werden vom Ersten des Monats an, in dem digen Tätigkeit und unterliegt er wegen dieser
sie erreicht wäre, die erhöhten Bezüge gemäß Satz 1 Beschäftigung oder Tätigkeit der Versicherungs-
gewährt. pflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen, so
vermindert sich der der Beurteilung der Versiche-
(3) Bezieht ein Empfänger von Bezügen nach Ab- rungspflicht sowie der Berechnung der Beiträge und
satz 1 oder 2 ein Einkommen oder eine Versorgung der Leistungen zugrunde zu legende Arbeitsentgelt
aus einer Verwendung im ö.ffentlichen Dienst, so (Absatz 5 Satz 2) um den Betrag, der nach Absatz 3
sind die §§ 158, 160 des Bundesbeamtengesetzes auf die Bezüge nach Absatz 2 anzurechnen ist.
sinngemäß anzuwenden. Sonstige Arbeitseinkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb (8) § 1385 Abs. 4 Buchstabe a der Reichsversiche-
oder aus selbständiger oder nichtselbständiger Ar- rungsordnung, § 112 Abs. 4 Buchstabe a des Ange-
beit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne stelltenversicherungsgesetzes und § 130 Abs. 6 Buch-
des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuer- stabe a des Reichsknappschaftsgesetzes gelten ent-
gesetzes werden auf die Bezüge angerechnet. Hier- sprechend.
bei bleibt die Hälfte dieser Einkünfte anrechnungs- (9) Ubt der Bezieher von Bezügen der in Absatz 2
frei, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des genannten Art eine ve:·f'icherungspflichtige Beschäf-
Unterschiedes zwischen den Bezügen und dem tigung aus, für die Beiträge zu den gesetzlichen
voHen Arbeitseinkommen odc~r, sofern dieser Unter- Rentenversicherungen im Lohnabzugsverfahren zu
schiedsbetrag zweihundcrtfünfzig Deutsche Mark entrichten sind, so gilt cilese als Hauptbeschäftigung
monatlich nicht erreicht, dieser Betrag; bleibt das im Sinne des § 1396 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
volle Arbeitseinkommen hinter der in § 158 Abs. 4 ordnung und des § 118 Abs. 3 des Angestellten-
des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Höchst- versicherungsgesetzes.
grenze zurück, so gilt bei der Ermittlung des
Unterschiedsbetrages diese Höchstgrenze als volles (10) Für die in Absatz 5 genannte Zeit entrichtet
Arbeitseinkommen. \'om Ersten des auf die Voll- der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr die
endung des zweiundsechzigsten Lebensjahres fol- Beiträge bei Beendigung der Gewährung von Be-
genden Monats an wird die Anrechnung von Ar- zügen der in Absatz 2 genannten Art, spätestens
beitseinkünften gemäß Satz 2 und 3 dahin begrenzt, jedoch nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
daß dem Geschädigten noch mindestens ein Betrag unmittelbar an den Träger der gesetzlichen Renten-
in Höhe der sich nach Absatz 1 ergebenden Bezüge versicherung und fügt eine Bescheinigung bei, die
zu leisten ist. Bei der Anrechnung von im Auslande Beginn und Ende der Zeiten der Gewährung dieser
erzielten Arbeitseinkünften ist der amtliche Um- Bezüge sowie deren Höhe, soweit diese der Bei-
rechnungskurs der ausJJndischen Währung zugrunde tragsentrichtung zugrunde gelegt ist, bezeichnet;
zu legen. Die Vorschriften des § 156 Abs. 2, der § 29 Abs. 1 findet Anwendung. Der Träger der
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
gesetzlichen Rentenvei·sichcrung beurkundet die wiegend weitedührt. Werden die Aufgaben weder
Zeiten und Bezüge und erteilt dem Geschädigten ganz noch überwiegend von einem Dienstherrn im
darüber eine Aufrechnungsbeschcinigung. Der Ge- Geltungsbereich dieses Gesetzes weitergeführt, so
schädigte muß sich bei jeder Zahlung von Bezügen trifft die Wiedergutmachungspflicht den Bund.
nach Ahsatz 2 den c1_uf ihn cntfolJenden Anteil an
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
dem Beitrag zn dc'l n•~selzlichcn Rentenversiche-
rungen abziehen lc:1ssen. Geschädigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes im
öffentlichen Dienst als Beamter auf Lebenszeit oder
auf Zeit verwendet wird oder nach dem 8. Mai 1945
d) Nichtbeamtete bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet wor-
Hochschulprofessoren den ist; in diesem Falle trifft die Wiedergut-
und Privatdozenten machungspfücht den derzeitigen oder letzten Dienst-
§ 21 b herrn.
(4) Ob eine Dienststelle, gegebenenfalls welche,
Auf die Wiedcrgulmachw1rr;,_rnsprüche der nicht-
die Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 weiterführt,
beamteten außcrordcnUidien Profossorcn und Pri„
entscheidet im Zweifelsfalle der Bundesminister des
vatdozenten an den wü;;;cn,;dwJtlichen Hochschulen
Innern.
sowie ihrer Hinterbliebenen finden die Vorschriften
der §§ 9, 10, 10 a, 11, 11 a, 13, 16, 18 und 19 en1- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
sprcchendc Anwendung mit folqcnden Maßgaben: die Schädigung im Bereich einer Einrichtung im
Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 4 stattgefunden hat. Wer-
1. Wäre der Geschüdigte im Verlauf seiner akade- den im Faile des Absatzes 2 Satz 1 die Aufgaben
mischen Laufbahn voraussichtlich einer Nichtgehietskörperschaft ganz oder über-
a) beamteter Dozent oder außerplanmäßiger wiegend von einer Einrichtung im Geltungsbereich
Professor, dieses Gesetzes weitergeführt, die keine Körper-
b) beamteter außerordentlicher Professor, schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
c) ordentlicher Professor ist, so ist diese Einrichtung zur \tViedergutmachung
verpflichtet.
geworden, so ist ihm die Rechtsstellung und
die Besoldung zu gewähren, als ob er im Falle § 22a
von a) ein Amt der Diätenordnung für die (1) Hat der geschädigte Beamte einen Anspruch
außerplanmäßigen Professoren, die Do- auf Wiederanstellung oder Beförderung gegen den
zenten und wissenschaftlichen Assi- Bund und steht im Bereiche der zuständigen ober-
stenten an den wissenschaftlichen sten Bundesbehörde keine freie Planstelle zur Ver-
Hochschulen, fügung, die der ihm zu gewährenden Rechtsstellung
von b) ein Amt der Besoldungsgruppe H 2, und Besoldung entspricht, so hat der Bundesminister
der Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsaus-
von c) ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 b
schusses des Deutschen Bundestages zum Zwecke
bekleidet hätte, wobei die für Einzelfälle zu- der Unterbringung des Geschädigten eine vor-
gelassenen Sonderregelungen sowie Ein- handene Planstelle mit dem Zusatz „künftig umzu-
nahmen an Unterrichtsgebühren unberücksich- wandeln in Besoldungsgruppe ... " in eine Planstelle
tigt bleiben. einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund-
2. Die ruhegelwltfühige Dienstzeit und das gehalt umzuwandeln oder, falls die Wiederanstel-
Diätendienstalter beginnen mit der Habilita- lung oder Beförderung auf diese Weise nicht
tion, sofern sich nicht nach anderen Vorschriften durchführbar ist, eine Planstelle der erforderlichen
ein früherer Zeitpunkt ergibt. Die Zeit zwischen Art mit dem Zusatz „künftig wegfallend" im Haus-
der Entziehung der Lehrbefugnis und der haltsplan zusätzlich auszubringen. Diese Maßnah-
Wiederanstellung gilt als Dienstzeit im Sinne men sind auch dann zulässig, wenn für den wieder-
des Besoldungs- und Versorgungsrechts. gutmachungsberechtigten Beamten eine seiner
dienstlichen Eignung entsprechende Verwendung
in einer freien Planstelle nicht möglich ist.
ITI. Abschnitt (2) Freie planmäßige Stellen sind mit Beamten
zu besetzen, die aus einer Planstelle nach Absatz 1
Wicdergu tmach ungspflich t besoldet werden und die erforderliche Vor- und
Ausbildung für das zu übertragende Amt besitzen.
§ 22 Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen
(1) Zur Wiedergutmachung verpflichtet ist der zulassen. Wird der Beamte in eine Planstelle des
Dienstherr, in dessen unmittelbarem Dienstbereich ordentlichen Stellenplans eingewiesen, so fällt die
die Schädigung stattgefunden hat. zusätzliche Planstelle weg; war die Stelle umge-
wandelt, so entfällt die Höherstufung.
(2) Hat die Schädigung im Bereich einer Dienst-
stelle· des Reichs oder einer sonstigen Gebiets-
körperschaft oder Nichtgebietskörperschaft statt- § 22b
gefunden, die seither weg~Jefallen ist oder ihren (1) Wird ein geschädigter Beamter, dessen Wie-
Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes deranstellungsanspruch sich gegen den Bund richtet,
hat, so ist wiedergutmadmngspflichtig der Dienst- für den sich aber keine geei.gnete Verwendungs-
herr, der die Aufgaben der Dienststelle im Gel- möglichkeit im Bundesdienst bietet, von einem an-
tungsbereich dieses Gesetzes ganz oder über- deren Dienstherrn wiederangestellt (§ 9), so kann
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1637
diesem vor der Wiederanstellung von der obersten herrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Be-
Bundesbehörde (§ 26 Abs. 1) mit Zustimmung des amter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder als Ange-
Bundesministers des Innern ein laufender Zuschuß stellter oder Arbeiter mit vertraglichem Anspruch
aus Bundesmitteln zuucsichert werden. auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsät-
(2) Der Zuschuß betriigt die Hälfte der Dienst- zen oder auf Ruhelohn wieder angestellt, so hat der
bezüge, die bei einer Wiedcrnnstellung des geschä- zur Vviedergutmachung verpflichtete Dienstherr bei
digten Beamten in einem Amt dPr im Wiedergut- Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungs-
madrnngsbcscheid bezeichneten Besoldungsgruppe bezüge zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhält-
zu Zilrilen würen. Ifot der ü.nderc Dienstherr den ge- nis der bis zur WiederansteJlung zurückgelegten
schädigten Beamten nuch dem Ink.rafttreten dieses ruhegehaltfö.higen Dienstzeit zu der gesamten ruhe-
Gesetzes bereits als Bcumten auf Lebenszeit oder gehaltföhigen Dienstzeit, nach vollen Jahren be-
auf Zc~it in einer nicht dem Wiedergutmachungs- rechnet, entspricht.
bescheid entsprechenden Rechtsstellung übernom- (2) Soweit Ruhegehälter und Hinterbliebenen-
men, so ist der Zuschuß höchstens bis zum Betrage bE!züge aus c,,n,1.,,t;3c,,c::u gezahlt oder erstat-
der in Durchführung der Wiedergutmachung ent- tet werden, steht der dem wiedergutmachungsptlich-
stehenden l'v1chrnufwcndungcn zu bemessen. tigen Dienstherrn zur Last fallen de Anteil den Kas-
(3) Der Jaufonde Zuschuß enlfäJlt für die Zeit,
sen zu.
während der der Beamte nach der 'Wiederanstellung (3) Bestimmungen der Satzungen der Versor-
keine Dienstbezüge crlüill. Er vcmnindert sich, so- gungskassen, nach denen Personen über ein be-
lange der Beamte nicht die Dienstbezüge in der ihm stimmtes Lebensalter hinaus der Kasse nicht
nach dem Wiedergulmachungs!wscheid zustehenden zugeführt werden können oder nach denen für sol-
Höhe erhält, in dem der Verminderung der Bezüge che Personen höhere Sätze zu zahlen oder Nach-
entsprechenden Verhältnis. zahlungen zu entrichten sind, finden keine Anwen-
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Angestellte dung.
und Arbeiter entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß der laufende Zuschuß nach Absatz 2 IV. Abschnitt
Satz 2 auch zugesichert wcrdc~n kann, wenn sie vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen an- Verfahren
deren Dienstherrn übernommen worden sind; der
Ubernahrne als Beamter uuf Lebenszeit oder auf Zeit § 24
entspricht die Begründung eines dem Wiedergut-
(1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag ge-
machungsbescheid entsprechenden Rechtsverhält-
währt. Antragsberechtigt sind die in § 2 Abs. 1 und
nisses.
§ 2 b bezeichneten Personen.
(5) Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 in Verbin-
dung mit Absatz 4 kann ein li:iufonder Zuschuß auch (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezem-
zugesichert werden, wenn ein qcschädigter Beamter ber 1956 bei der für den Wohnort zuständigen An-
als Dienstordnungsanuestellter oder ein geschädig- meldebehörde oder, wenn der Geschädigte sich im
ter Dienstordnungsangestellter als Beamter auf öffentlichen Dienst befindet, bei der Anstellungs-
LebenszeH oder auf Zeit von einem anderen Dienst- behörde oder der dieser entsprechenden Verwal-
herrn mit der Besoldung übernommen wird, die dem tungsstelle zu stellen. Im Falle des späteren Zuzugs
Wiedergutrnachungsbescheid entspricht. Im Sinne (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4) endet die Frist gemäß
des Absatzes 2 Satz 2 entspricht der Ubernahme Satz 1 ein Jahr nach der Wohnsitznahme im Geltungs-
als Beamt(~r auf Lebenszeit oder auf Zeit die Uber- bereich dieses Gesetzes. Für Personen, die künftig-
nahme als Di enstordnungsangeslellter, der Uber- hin durch eine gemäß § 2 a Abs. 1 zu erlassende
nahme als Dicnstorclnunqsangestcllter die Uber- Rechtsverordnung in die Regelung dieses Gesetzes
nahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit. einbezogen werden, endet die Antrngsfrist ein Jahr
nach Verkündung der Rechtsverordnung. Die Frist
§ 22c gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig
bei einer unzuständigen Behörde gestellt ist.
Wird ein Geschädigter (§ 9) von einem anderen
als dem zur Wiedergutmachung verpflichteten (3) Ist die in Absatz 2 genannte Frist versäumt,
Dienstherrn eingestellt oder als Beamter auf Le- so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung
benszeit oder auf Zeit in einer Planstelle angestellt, nicht aus, wenn der Geschädigte ohne sein Ver-
so sind die Aufwcndunaen für die Beschäftigung schulden verhindert war, den Antrag fristgerecht
dieses Geschüdigten oder die Planstelle, die mit einzureichen.
ihm besetzt wird, auf die Pflichtanteile gemäß §§ 12 (4) Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der Be-
und 13 des Gesetzes zur Reueh1 ng der Rechtsver- rechtigte seinen Wiedergutmachungsanspruch bereits
hültnisse der unter A.rtikcl 131 des Grundgesetzes auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
fallenden Personen anzurechnen. Satz 1 gilt auch, geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungs-
wenn der Geschädiqte vor dem Inkrafttreten dieses anordnungen angemeldet hat.
Gesetzes eingestellt oder in einer Planstelle an-
gestellt worden ist. § 24a
§ 23 Können Urkunden, die für die Geltendmachung
(1) Wird ein Gcschüdigter von einem anderen als von Ansprüchen nach diesem Gesetz erford2rlich
dem zur 'Nicdcrgutmachung vcrp!1ichleten Dienst- sind, nicht beigebracht werden, so können als Be-
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
weismitlcl auch eidcsstatlliche Versicherungen von tenen Entscheidung. Vor der Erhebung der Klage im
Zeugen oder notfalls des Antrngstcllers selbst zuge- Verwaltungsrechtsweg bedarf es keiner Nachprüfung
lassen werden. Zuständig für die Abnahme eides- in einem Vorverfahren.
stattlicher Versicherungen (§ 156 des Strafgesetz-
buchs) ist in diesen Fällen auch die Dienststelle, die § 27
für die Entscheidung über die geltend gemachten
Ansprüche zusUind ig ist. (1) Wird derWiedergutmachungsanspruch auf § lß
gestützt, so ist in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2
§ 25 die Entscheidung (§ 26) auszusetzen, bis das schä-
digende Urteil aufgehoben ist oder die beamten-
(1) Die Behörde, bei der der Antrag auf Wieder- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im
gutmachung gestellt ist oder an die der Antrag zur Gnadenwege beseitigt sind. Entsprechendes gilt,
Bearbeitung abgegeben wird, hat alle für die Ent- wenn der Wiedergutmachung ein Urteil im Sinne
scheidung erheblichen Tatsüchen zu ermitteln. Nach des § 8 Abs. 1 Nr. 3 entgegensteht.
KVirung des Sachverhalts legt sie den Antrag mit
ihrer Stellungnahme der zuständigen obersten (2) Solange für den Bereich eines Dienstherrn
Dienstbehörde oder Verwallungsstelle des wieder- eine Regelung über die Beseitigung strafrechtlicher
gutmachungspll ichli~Jen Dienstherrn vor. oder dienststrafrechtlicher Maßnahmen nicht ge-
troffen ist, stehen diese Maßnahmen einer Wieder-
(2) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschädig- gutmachung des erlittenen Schadens nicht entgegen.
ten der früheren Reichsverwaltungen, deren Auf-
gaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltun-
gen weilcrgeführ+. werden, die entsprechende ober- § 27 a
ste Bundcsbehc>rde, für die Geschiidigten der Bahn Ist eine Einrichtung im Sinne des § 2 a Abs. 1
der Vorstand di;r Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3 Nr. 4 zur Wiedergutmachung verpflichtet, so finden
Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember die §§ 25 bis 27 keine Anwendung. Das Verfahren
1951 -- Bunclesgcsetzbl. I S. 955). Für die übrigen regelt sich in diesen Fällen nach dem Neunten
Fälle, in denen der Bund wicdcrgutmachungspflichtig Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)
ist, bestimmt der Bundesminister des Innern, welche mit Ausnahme des § 175 Abs. 2 und 3 sowie der
Behörde als oberste Dienstbehörde gelten soll. §§ 182, 186 bis 190, 199 bis 205 und 212.
§ 25a
Den nach §§ 24 bis 26 für die Anmeldung und Ent-
scheidung zuständigen Behörden oder Verwaltungs- V. Ab s c h n i t t
stellen isl in entsprechender Anwendung des § 191
Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 bis 4 und Abs. 5 des Bundes- Zahlungsvorschriften
entschädigungsgesetzes (BEG) Rechts- und Amts-
§ 28
hilfe zu leisten.
Die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge
§ 26 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, im
(1) Die Entscheidung über die Wiedergutmachung Falle des späteren Zuzugs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
trifft die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungs- bis 4) jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem
stelle (§ 25), soweit nicht nach den in den Ländern der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden
geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungs- Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
"lllonlnungen eine andere Behörde zuständig ist. nommen hat.
(2) Die Entscheidung ist zu begründen. Aus der § 29
BegrCmdung muß hervorgehen, auf Grund welcher
Tatsachen und Bewcüm1ittcl dr:r 'vVicd0rgulrnachungs- (1) Die als Wiedergutmachung zu gewährenden
anspruch anerkannt oder u , J u , · .. • " ' · " " wird und in Zahlungen werden, soweit der Bund wiedergut-
welchern Umfange Wiedergutmachung zu gewäh- machungspflichtig ist und keine für die Zahlung
·en ist. zuständige Bundesdienststelle besteht, von dem
Lande, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz oder
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu- dauernden Auienthalt hat, für Rechnung des Bundes
stellen. geleistet.
(4) Eine Entscheidung, durch die der Wiedergut-
(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden
machungsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt
Versorgungsbezüge, Vorschüsse auf solche, Zuwen-
wird, kann durch Klaue im Verwaltungsrechtsweg dungen, Unterhaltsbeträge und ähnliche Zahlungen,
angefochten werden. Soweit dmch dle in den Län-
die für den gleichen Zeitraum geleistet worden sind,
tlern geltenden Rechtsvorschriften Rechtsstreitig-
angerechnet.
keiten über Wiedergutmachungsansprikhe gegen
das Land oder eine der Landcsuuf sieht unterstehende (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn auf Grund
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen des der Wiedergutmachung zugrunde liegenden
Rechts den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbar- Dienstverhältnisses Zahlungen von einer ausländi-
keit zugewiesen sind, verbleibt es bei dem ordent- schen Versorgungseinrichtung geleistet worden
lichen Rechtsweg. Die Frist zur Erhebung der Klage sind. Bei der Anrechnung ist der amtliche Umrech-
beträgt drei Monate seit Zustellung der angefoch- nungskurs zugrunde zu legen.
Nr. 71 - Tclg der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1639
§ 30 (2) Die Wiedergutmachung ist zu entziehen, wenn
ein Geschädigter nach dem 23. Mai 1949 die freiheit-
(1) Standen einem Berechli~Jten vor Zuerkennung
liche demokratische Grundordnung im Sinne des
einer Wicdergu Lrrwchung auf Crund dieses Gesetzes
Versorgungsünsprüchc gegen einen anderen als den Grundgesetzes bekämpft hat.
nach § 22 wiedergulmudrnng:;pilichtigen Dienstherrn (3) § 26 findet Anwendung.
zu, so erstattet die~,c~r Dienstherr die vom wieder-
9utmachun9:,pflichtigcm Dienstherrn zu zahlenden
Versorgungsbezüge insowei L, als er ohne die Wie-
VII. Abschnitt
dergutmadrnng zur Zuhlung von Versorgungs-
bezügen verpflichtet sein würde. Ubergangs- und Schlußvorschriften
(2) In den Füllen der §§ 14 und 15 hat der ohne § 31 a
die Wiedergutmachung zur Zi:1hlung von Versor-
gungsbezügen verpflichtete Dienstherr die Ver- Ist einem Geschädigten, dessen Dienstverhält-
sorgungsbezüge in der sich aus dem Wiedergut- nis durch die Schädigung geendet hat oder dem
machungsbcscheid ergebenden Höhe zu leisten. Der Versorgungsbezüge entzogen worden sind, aus
wiedergutmachungspilichtige Dienstherr ist ihm in Gründen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr 2
Höhe des sich durch die Wiedergutmachung Wiedergutmachung nicht gewährt worden, so
ergebenden Mehrbetrages zur Erstattung ver- findet das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-
pflichtet. nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen Anwendung, sofern er ohne
(3) Sind für die Zeit vom 1. April 1950 ab Zahlun- die Schädigung zum Personenkreis des genannten
gen von einem anderen als dem wiedergutmachungs- Gesetzes gehören würde. Entsprechendes gilt für
pflichtigen Dienstherrn geleistet worden, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.
sie diesem von dem gemäß Absatz 1 oder 2 ver-
pflichteten Dienstherrn bis zu der Höhe zu erstatten,
in der sie nach diesem Gesetz zu leisten wären. § 31 b
Dies gilt auch in den Fällen des § 32 Abs. 2. (1) Bei Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in
(4) Durch Verwaltungsvereinbarung kann die das Beamtenverhältnis berufen worden sind oder
berufen werden, gilt als Dienstzeit im Sinne des
Erstattungspflicht abweichend geregelt werden.
Besoldungs- und Versorgungsrechts die Zeit, um
die der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Be-
rufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlos-
VI. A b s c h n i Lt sener Vorbildung aus Verfolgungsgründen (§ 1)
verzögert worden ist. Personen, bei denen eine
Verwirkung Verzögerung nicht vorliegt, die aber aus Verfol-
gungsgründen(§ 1) ihre frühere berufliche Tätigkeit
§ 31 nicht mehr ausüben konnten, sind bei der Anwen-
dung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vor-
(1) Die Wiedergutmachung kann ganz oder teil-
schriften über die Berücksichtigung von Vordienst-
weise versagt oder entzogen werden, wenn
zeiten so zu behandeln, wie wenn sie aus ihrer
1. ein Geschädigter, der die gesetzliche früheren beruflichen Tätigkeit nicht verdrängt
Altersgrenze noch nicht erreicht hat und worden wären.
noch dienstfähig ist, nach Geltendmachung
seines Wiedergutmachungsanspruchs schuld- (2) Die Zeit einer nach §§ 43 und 47 des Bundes-
haft einer Aufforderung zur Wiederauf- entschädigungsgesetzes (BEG) anerkannten Frei-
nahme seines Dienstes in einer den Er- heitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung gilt un-
fordernissen des § 9 Abs. 2 entsprechenden beschadet einer Berücksichtigung nach Absatz 1 als
Beschäftigung innerhalb einer Frist von ruhegehaltfähig. Sie gilt als Dienstzeit im Sinne des
drei Monaten nicht nachkommt oder Besoldungsrechts.
2. ein Geschädigter wissentlich oder · grob (3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
fahrlässig falsche oder irreführende An- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
gaben über die Schtidigung gemacht, ver- für Inhaber von Zivil- oder Polizeiversorgungs-
anlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke scheinen und für Personen, die
der Täuschung sonstige für die Entschei- 1. in das Dienstverhältnis eines Berufs-
dung erhebliche Tatsachen verschwiegen, soldaten oder Soldaten auf Zeit berufen
entstellt oder vorgespiegelt hat oder worden sind oder berufen werden,
3. ein Gcschädjgtcr einem Zeugen, einem 2. in das Angestellten- oder Arbeiterverhält-
SachversUindiqen oder einem Mitglied der nis eingestellt worden sind oder eingestellt
über die VVicdergutniachung entscheiden- werden.
den Stelle Geschenke oder andere Vorteile
anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn § 31 C
zu einer falschem J\ussage, einem falschen (1) Bei Beamtinnen, die wegen ihres Geschlechtes
Gutuchtcn oder zu einer Handlung zu be- entlassen worden sind, ist, wenn sie nach dem 8. Mai
slimmen, die eine Verletzung seiner Dienst- 1945 wieder in das Beamtenverhältnis berufen wor-
oder Amtspflicht enthält. den sind oder berufen werden, die Zeit der Nicht-
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
verwendung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- richteten Beiträge ist unzulässig. Ist der Beamte
und Versorgungsrechts zu berücksichtigen, wie wenn verstorben, so kann der Antrag von den Erben ge-
die Dienstlaufbahn rcgelmüßig verlaufen wäre. stellt werden. Der Erstattungsantrag ist bis zu der
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Personen in § 24 Abs. 2 bezeichneten Frist oder binnen sechs
aus dem dort genannten Crunde trotz abgeschlosse- Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den
ner Vorbildunn für eine fü~amtcnlaufbahn in einem Wiedergutmachungsantrag zu stellen; § 24 Abs. 3
einer niedrigeren Laufbahn zugehörigen Amt ver- gilt entsprechend.
wendet worden, so ist, wenn ihnen ndch dem 8. Mai (2) Der Zustellung der Entscheidung über den
1945 ein ihrer Vorbilduny entsprechendes Amt über- Wiedergutmachungsantrag nach Absatz 1 Satz 1
tragen worden ist oder überln:19en wird, die in dem steht die Anerkennung des Wiedergutmachungs-
Amt der niedri~Jercn Laufhahn zurückqelegte Dienst- anspruchs im Sinne des § 32 Abs. 2 gleich.
zeit be:,oldunqs- und vcrsor9ungsrechtlich so zu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
berücksichtigen, wie wenn die Dienstlaufbahn regel-
wiedergutrnachungsberechtigte Angestellte und Ar-
mäßig verlaufen wäre.
beiter, die
(3) §§ 7, 8 Abs. 1 und § 31 b Abs. 1 gelten entspre- 1. wegen Gewährleistung einer Anwartschaft
chend. auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
§ 31 d Grundsätzen im Zeitpunkt der Schädigung
versicherungsfrei waren,
(1) Die früheren Bediensteten jüdischer Gemein-
den oder öffentlicher Einrichtungen im Gebiet des 2. ohne die erlittene Schädigung Anwartschaft
Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezem- auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
ber 1937, die einen An::;pruch auf Versorgung gegen- Grundsätzen oder auf Ruhegehalt und Hin-
über ihrem Dienstherrn hatten oder ohne Verfol- terbliebenenversorgung erlangt hätten und
gung des J udt~ntums erlangt hätten, erhalten vom damit versicherungsfrei geworden wären,
1. Oktober 1952 an monatliche Versorgung~zahlun- mit der Maßgabe, daß die Erstattung erst
gen auf der Grundlage ihrer früheren Dienstbezüge; von dem im Wiedergutmachungsverfahren
Entsprechendes gilt für ihre versorgungsberechtigten festgestellten Zeitpunkt ab beginnt, in dem
Hinterbliebenen. Allgemeine Änderungen der Be- diese Versicherungsfreiheit eingetreten
züge von Versorgungsempfängern des Bundes sind wäre.
zu berücksichtigen. Den in Satz 1 genannten Perso- (4) Erstattet werden nur die Arbeitnehmeranteile
nen werdGn die Bediensteten jüdischer Gemeinden der Beiträge und die freiwilligen Beiträge, die im
oder öffentlicher Einrichtungen in den in § Abs. 2 Geltungsbereich dieses Gesetzes entrichtet worden
genannten Gebieten gleid1gestcllt, sofern sie deut- sind, einscl1ließlich der für die Zeit vom 1. Juli 1945
sche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehö• bis 31. Januar 1949 an die Versicherungsanstalt Ber-
rige im Sinne des § 6 des ßundesvertriehenengeset- lin {VAB) entrichteten Beiträge. Soweit Beiträge im
zes sind. Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 21. Juni
(2) Der Bundesminir;ter des Innern erläßt durch
1948 entrichtet worden sind, werden die Arbeitneh-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des rneranteile und die freiwilligen Beiträge abzüglich
Bundesrates bedarf, die nüheren Bestimmungen über der gewährten Leistungen im Verhältnis 10 : 1 er-
Voraussetzungen und Höhe der Versorgungszahlun- stattet; im Land Berlin finden die Vorschriften der
gen sowie über das Verfahn~n; hierbei können be- Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949
stimmte Höchst- und Mindestbetrdge festgesetzt und (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 86) An-
Regelungen über das Ruhen der Versorgungszahlun- wendung.
gen bei ihrem Zusmnmentrdfcn mit sonstigen Bezü- § 31f
gen sowie über die Anrechnung von Renten aus den
(1) Auf Geschädigte, deren Dienstverhältnis bei
gesetzlichen Rcnh:nversid1Pnmqen und sonstigen
einer in Berlin gelegenen Dienststelle einer Gebiets-
Versorgungsleistungen getroffen werden.
körperschaft oder einer in § 2 a genannten Nic..:1tge-
bietskörperschaft, eines Verbandes von Gebiets-
§ 31 e
oder Nichtgebietskörperschaften oder einer Einrich-
(1) Sind für einen wiedcrgutmachungsberechtigten tung der öffentlichen Hand durch die Schädigung
Beamten oder Bcrufssoldnten, dem Anwartschaft geendet hat und die Versorgungsansprüche wege::i
auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ge- § 3 nicht geltend machen können, sowie deren ver-
währleistet ist (§§ 9 bis 11, 20), in der Zeit von der sorgungsberechtigte Hinterbliebene findet, soweit
Schädiqung bis zur Zustellung der Entscheidung der Bund nach § 22 wiedergutmachungspflichtig
über den Wicdergutmadrnngsantrng Beiträge zu den wäre, § 56 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der
gesetzlichen Rcntenversiche:!nmgcm oder zur Arbeits- Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
losenversicherung entrichtet worden, so werden ihm Grundgesetzes fallenden Personen entsprechende
auf seinen Antrng nad1 Maßgabe der Regelung des Anwendung, wenn sie am 1. Januar 1955 in Berlin
Absatzes 4 die~ Arbeitnehrnercmleile aus diesen Bei- oder seinen Randgebieten ihren Wohnsitz oder dau-
trägen und eti.vaige frciwiJlig entrichtete Beiträge ernden Aufenthalt hatten. Das gilt auch für Geschä-
abzüglich der qewührtcn Leistungen erstattet; die digte, denen Versorgungsbezüge entzogen worden
im V\/ege der Nachvcrsicht~runu zur Rentenversiche- sind, die von einer in Berlin gelegenen Kasse der in
rung entrichteten Bcitri:igc ·werden ihm nicht er- Satz 1 bezeichneten Dienstr,tellen gezahlt worden
stattet. Ein Antrc-1g auf Ersl.c1 t.lung eines Teiles der sind, sowie deren versorgangsberechtigte Hinter-
Arbeitnehmeranteile und der etwa freiwillig ent- bliebene.
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1641
(2) Bei der Anwendung des Absatz(:)S 1 ist der gewesen wäre. Die beamtenrechtlichen Vorschriften
Gesd1~.idigte so zu bdrnndeln, wie wenn er bis zum über das Ruhen und das Erlöschen der Versorgungs-
8. Mai 19•15, lün~JS!.(:lls jedoch bis zur Vollendung bezüge finden entsprechende Anwendung.
des flinfnml<;(:d1ziqsf.c!n Lebensjahres oder bis zum
Eintritt der Dit•nf;lunfii11iukeil. (Bcrufsunfühigkeit,
Erwcrbsun Uihi~Jkei t) im Dienst V(~rblicben wtire und
§ 32
zum P(;rsorwnk reis des § 1, 2 od(~f G2 des Gesetzes (1) Die in den Ländern und im Bereich der ehe-
zur Rcrrclunq dür Red1tsvcrhi.iltnisse der unter maligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
Artikel 131 des Grunclqc:-;el:/:C!S folh:nden Personen gebiets geltenden Rechtsvorschriften oder Verwal-
gehören würd<:. Entsprc!chcnd(.:S 9ill für Gcr;chtidigte, tunqsanordnungen über die V✓iedergutmachung
dPnen die Vcrsoruunqsbc,züge entzouen worden nationa.lsozialistischen Unrechts werden aufge-
sind, und ihre sowie die in Absatz 1 Satz 1 bczeich-· hoben, soweit sie sich auf die Angehörigen des
neten versorgungsberechtigten Hinterbliebrmen. öffentlichen Dienstes beziehen. Dies gilt nicht für
(3) Soweit. für Geschiidigte (§§ 1 bis 2 b), deren die in § 19 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und 4 genannten
Bestimmungen; Erlaß, Aufhebung oder l(nderung
Dienstverhältnis durch die Sd1iidl9ung geendet hat
oder denen Vcrsorqungsbezüge entzo9fm worden derartiger Bestimmungen bleibt der Landesgesetz-
gebung überlassen.
sind, dus Land Berli.n oder eine Nichtgebietskörper-
schü.ft, ein Verband von Gebiets- oder Nichtgebiets- (2) Soweit Wiedergutmachungsfälle der in § 1
körpmschaftcn oder eine Einrichtung der öffentlichen bezeichneten Personen vor Inkrafttreten dieses Ge-
Hand, die der Aufsicht des Landes Berlin unterste- setzes durch Anerkennung des ,..vViedergutmachungs-
hen, nach § 22 zur Wiederqutrnachung verpflichtet anspruchs abschließend günstiger als nach diesem
wäro, kann das Land Berlin diese Geschüdigten un- Gesetz geregelt sind oder eine Verwirkung des
geachtet der Vorschrift des § 3 in die Regelung Wiedergutmachungsanspruchs eingetreten ist, be-
dieses Gesetzes einbeziehen. hält es hierbei sein Bewenden.
§ 31 g § 33
Bei Beamten, deren Beförderung aus Verfolgungs- Finden auf Grund dieses Gesetzes Verfahren ihre
gründen (§ 1) erheblich verzögert worden ist, ist das Erledigung, so bleiben Gebühren und Auslagen
allgemeine Dienstalter so festzusetzen, wie wenn sie außer Ansatz.
rechtzeitig befördert worden wären. § 8 findet ent- § 34
sprechende Anwendung.
(1) Dieses Gesetz r;ilt entsprechend für Personen,
die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in
§ 31 h Berlin (West) haben oder hatten, wenn das Land
(1) Geschädigte, für die zur abgeschlossenen Aus-
Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-
bildung für ihren Beruf nach Bestehen der das Hoch- liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-
schulstudium absddicßend(:n Prüfung ein staatlicher tungen übernimmt, die den Ländern im sonstigen
Vorbereitunqsdienst vorqcschrieben war und deren Geltungsbereich dieses Gesetzes nach diesem Gesetz
Ubernahme in den Vorbereitungsdienst nach bestan- obliE'.gen, auch soweit Personen ihren Wohnsitz oder
dener Prüfunq aus Verlolqun~Jsgründen (§ 1) unter- stündigE!n Aufenthalt im sonstigen Geltungsbereich
blieben ist, erhalten vom 1. Januar lDG1 ab einen dieses Gesetzes haben.
Unterhaltsbeitra~J in Höhe von 50 vom Hundert der (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
ruhegehaltfähinen Dienstbezüge aus der Eingangs- durch Rechtsverordnung.
stufe der Besoldunqs~Jfnppe 13 der Bundesbesol-
dungsordnung A, so[ern anzunehmen ist, daß sie § 35
ohne die Verfo!gun9 voraussichtlich eine Anstellung (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft*).
im höheren Dienst und eine Anwmtschaft auf beam-
(2) Ist ein Geschädigter (§ 9) vor dem Inkraft-
tenrechtliche Versorqunq erreicht hlitten.
treten dieses Gesetzes wiederverwendet worden,
(2) §§ 3, 7, ß, 13, 22, 24 bis 27, 28 zweiter Halb- so ist ihm die sich aus § 9 Abs. 2 ergebende Besol-
satz, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. l Nr. 2 und ;3 sowie Ab- dung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung
setz 2 und 3 uel ten entsprechend. Bei der Anwen- an zu gewähren. Der Anspruch gemäß Satz 1 erlischt
dung des § 22 gilt als schüdi.qende Di.enststelle bei Beendigung der Wiederverwendung oder bei
diejeniqe Behörde, die die Ubcrnahrne in den Vor- einer Wiederanstellung (§ 9) sowie mit der Entste-
bc~rcitunqsdicnst ubueldmt hü t oder die für die hung des Anspruchs aus § 10 Abs. 3 Satz 1 oder aus
Einberufung in den Vorbercitun~r;dicnst zuständig § 21 a Abs. 2.
*) Die Vorsdnifl. betrifft clils Jnkrnfttrclen des Gesetzes in der Fas-
s1mq vom ll M,1i l!Vi1 lJpr /.1,ilp1/nkt des lnknifltret,·ns der spüte-
wn /\ndenrnqc·u t;1q11ll s1d1 c111s den 1n der voran;JesteJllen Be•
k,uml.madiuuq niilwr lie,;c,idrneten Vorsduiflen.
1642 Bundesyesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 1
(zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3)
1. Deutscher l lctncJwcrks- und C<~wcrbcknmmcrtag 42. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig)
2. Industrie- und lii:trHlclskc11nrncrn, 1-icmdclsgremien in 43. Landlieferungsverbände
Böhmen uml Miihren 44. Schlesische Boden- und Kommunalkreditanstalt
3. Hand werk ska rnmcrn in Troppau
4. Flandwc!rkerinnungcm, Krcü;ht1nclwerkerschaften, Ge- 45. Theaterstiftung in Dessau
werbcgenossc:nschilHc~n in ßührncn und Mähren 46. Kulturstiftung in Dessau
5. Reichsnährstilnd 1Jaupli1bteilung I, II, III 47. Stiftung Schulpforta
6. Landwirtschc.Jflskammcrn, Bauc!rnkammern, Landwirt- 48. Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands
schaftlicher Vcn,in in Bayern
49. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands
7. Krankenkassen der Reichsversicherung
50. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands
(Orts-, Land- und lnnungskrankenkassen)
51. Reichsapothekerkammer
8. Reichsknappscbaft, Scwrknappschaft
52. Reichsärztekammer
9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung und
Gemeindcfünfull versicherungsv<'!rbände 53. Reichstierärztekammer
10. Landesversicherungsanstalten, Gemeinschaftsstelle der 54. Zahnärztekammern
Landcsvcrsicheru ngsanstul tcn 55. Rechtsanwaltskammern bis 13. Dezember 1935,
11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte Reichsrechtsanwaltskammer
12. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und 56. Francke'sche Stiftungen in Halle a/S.
Innungs kranken ka ssen, Kassen verbände 57. Kammer der Vereinigungen nichtgewerblicher Ver-
13. Offentlich-rechlliche Lebens-, Unfall- und Haftpflicht- braucher (Konsumentenkammer) in Hamburg
versi cherungsa n stal ten 58. Städtische Betriebe Lübeck
l 4. Offcntlich-rechtliche Sachversicherungsanstalten 59. Lübeckische Kreditanstalt
15. Verband öffentlich-rechtlicher Feuerversicherungs- 60. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung (Sozial-
anstalten in Deutschland versicherung) mit Körperschaftsrechten in Böhmen und
16. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungsverband Mähren
17. Versorgungskosse der Träger der Reichsversicherung 61. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen und
in Berlin Mähren
62. Landesbank für Mähren und Landesbank für Böhmen
18. Allgemeine Angestelltenversorgungskasse für deut-
sche Krankenkassen, Berlin 63. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen
19. Allgemeine Ruhegehaltsversicherung deutscher Kran- 64. Deutsche Landes- und Bezirkskommissionen für Kin-
kenkassen, Berlin derschutz und Jugendfürsorge in Schlesien, Böhmen
und Mähren
20. Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und Mähren,
Bank von Danzig (Notenbank der Freien Stadt Danzig) 65. Schiffer-Betriebsverband für die Oder, Breslau,
Mitteldeutscher Schiffer-Betriebsverband, Berlin,
21. Offentliche Sparkassen
Ostdeutscher Schiffer-Betriebsverband, Königsberg/Pr.,
22. Deutscher Sparkusscn- und Giroverband Schiffer-Betriebsverband für die Weichsel, Danzig
23. Regionale Sparkassen- und Giroverbände 66. Anhaltische Landes-Eisenbahn-Gemeinschaft, Dessau
24. Landesbanken, Provinziülbanken und Girozentralen 67. Marienstift, Stettin
25. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau 68. Staatliches vVaisenhaus in Königsberg/Pr.
26. Regionale Stadtschaften 69. Adolf Kessel'sche Stiftung, Schweidnitz
27. Preußische Zentralstadtschaft 70. Reußische Anstalt für Kunst und Volkswohlfahrt
28. Regionale Landschaflen 71. Offentlich-rechtHche Waldgenossenschaften in Böhmen
29. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten und Mähren und Verband der Waldgenossenschaften,
30. Regionc1le lundscht1ftliche Bunken Prag
31. Zenlrallandschultsbunk 72. von Conradische Stiftung
32. Rittcrschaflen 73. Spend- und Waisenhaus, Danzig
33. Rittcrschaflliche Banken 74. Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg
34. Preußische S1aüLr;bank (Seehandlung), Sächsische 75. Pädagogium und Waisenhaus bei Züllichau
Staatsbank, Thüringische SLaaLsbank 76. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt
35. Deutsche Zen lrnlgcnosscn'.,chafLskasse 77. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau
36. Deutsche Rcich,;bahn-Gescllschafl: (1924-1937) 78. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskrankenkasse
37. Rcichsansl.alt lilr J\rbcitsvc!rmiltlung und Arbeitslosen- Wilhelmshaven
versicherung 79. Handelshochschule Mannheim
38. Wcisser- und Bodenvcrbiindc, die c1m 30. Januar 1933
80. Hopfensigni.erhallen Saaz und Auscha
Körpcr,;chafl.:;rc'.r-hlc lwll.cn odc,r durch Zusilmmcnschluß
dcrcHli(JCr KürpcrsdiafLen nach dem 30. Januar 1933 81. Ritterakademie in Brandenburg/Havel
geschaffen worden sind 82. Böhmische Hypothekenbank und Böhmische Landes-
39. Dr. Güntz'sche SlifLung bank
40. Unternehmen „Rcichs.:mtobahncn" 83. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden
(25. August 1933 bis 14. Juni 1!138) 84. Kammern für Arbeiter und Angestellte
41. tfondelshochschulc in Leipzig (Arbeiterkammern) in Osterreich.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1643
Anlage 2
(zu § 2 a Abs. 1 Nr.4)
1. Messeamt Königsberg GmbH 30. Gasbetriebsgesellschaft AG, Berlin 3 )
2. Königsberger Werke und Strnßenbahn-GmbH, 31. Lette-Verein, Berlin 3)
Königsberg (Pr.)
32. Deutsche Musikakademie Brünn 3)
3. Königsber~Jeor PuhrgesellschafL mbH, Königsberg (Pr.)
33. Lübeck-Büchener Eisenbahn AG 3)
4. Stiftung für gemeinnützigen Wohnungsbau GmbH,
34. Städtische Betriebswerke Allenstein GmbH
Königsberg (Pr.)
35. Städtische Betriebswerke Glatz GmbH
5. Dresdner Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke-AG
36. Städtische Betriebswerke Neiße GmbH
6. Steltiner Sli.1dtwerke GmbH und ihre Vorgesdl-
schaften: 37. Stadtwerke Wiesbaden AG
a) Städtische Werke-AG, Stettin 38. Kraftwerk Flensburg GmbH
b) Stettiner Straßen-Eisenbahn-Gesellschaft 1 ) 39. Gaswerk Flensburg GmbH
c) Elektrizitätswerke AG, Stettin 1)
40. Dresdener Straßenbahn AG
7. Städtische Werke Memel AG
41. Interessengemeinschaft staatlicher und kommunaler
8. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG Elektrizitätswerke Deutschlands, Berlin
9. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH, 42. Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH,
Reichenbach/Eulengeb. Beuthen O/S.
10. Danziger Hafengesellschaft GmbH 43. Berliner Flughafengesellschaft mbH
11. Königsberger Hafengesellschaft mbH, Königsberg (Pr.) 44. Städtische Oper-AG, Berlin
12. Stettiner Hafengesellschaft mbH 45. Berliner Philharmonisches Orchester GmbH 3)
13. Schlesische Philharmonie GmbH 46. Deutsche Hochschule für Politik e. V., Berlin
14. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt Breslau 47. Reichsumsiedlungsgesellschaft mbH, Berlin
GmbH
48. Deutscher Volksbund für Polnisch-Oberschlesien
15. Lübecker Transport- und Müllabfuhr AG
49. Breslauer Zoologischer Garten AG
16. Hamburger Freihafen-Lagerhaus-Gesellschaft AG
50. Berliner Nordsüdbahn AG in Liquidation
17. Altonaer Quai- und Lagerhaus AG
51. Charlottenburger Wohlfahrtszentrale e. V. 3)
18. Berliner Städtische Gaswerke AG
52. Wohnungsfürsorgegesellschaft Berlin mbH 4)
19. Berliner Städtische Wasserwerke AG
53. Böhmische Sparkasse in Prag, Erste Mährische Spar-
20. Berliner Verkehrs-Aktiengesellschaft (BVG) kasse in Brünn
21. Gemeinnützige Berliner Ausstellungs-, Messe- und 54. Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Prag
Fremdenverkehrs-GmbH
55. Schulen des Deutschen Kulturverbandes in Böhmen
22. Berliner Anschlag- und Reklamewesen-GmbH und Mähren
23. Berliner Brennstoff-Gesellschaft mbH 56. Brünner Straßenbahn AG
24. Berliner Stadtgüter-GmbH 57. Elbinger Straßenbahn GmbH
25. Strandbad Wannsee-GmbH 58. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG
26. Berliner Hafen und Lagerhaus AG 2) 59. Städtische Werke GmbH, Stolp/Pommern
27. Berliner Müllabfuhr-AG 2 ) 60. Technische Werke GmbH, Greifenberg/Pommern
28. Niederrheinische Frauenakademie, Düsseldorf 2 ) 61. Werke der Stadt Halle AG, Halle (Saale)
29. Elektrizitätswerk- und Straßenbahn-AG, 62. Fischereihafen Wesermünde/Bremerhaven GmbH
Braunschweig 2) 63. Verband der Mecklenburgischen Ritterschaft
1) Die Angehör:igen der uni er Nr. 6 b und c aufgeführten Einrichtun- 3) Die Angehörigen der unter Nummern 30 bis 33, 45 und 51 auf-
gen sind nur cinbczoqen, wenn sie im Zcil.pu,1kt der Errichtunq der geführten Einrichtungen sind nur einbezogen, wenn sie als Ge-
Stell.irrer Sludlwerke GmbH (7. Juni 1937) die Altersqrenze noch schädigte
nicht erreicht hatten und noch dienstfähig waren
a) der unter Nummer 31 genannten Einrichtung im Zeitpunkt der
2) Die Anqchörigcm der unter Nr. 26 bis 29 aufgeführten Einrichtun- Umwandlung in eine Stiftung des öffentlichen Rechts
gen sind nur einbezogen, wenn sie als Geschädigte b) der unter Nummer 33 genannten Einrichtung im Zeitpunkt des
a) der Berliner Hufen und Lagerhaus AG am 1. Oktober 1934 Ubergangs auf die Deutsche Reichsbahn
b) der unter Nr. 27 bis 29 be7cichnetcn Einrichtungen im Zeitpunkt c) der unter Nummern 30. 32, 45 und 51 beze,ichneten Einrichtun-
des Uberqangs auf ,Jic, die i\ufqubcn forl.fiihrende Gebiets- gen im Zeitpunkt des Uberqangs auf die die Aufgaben fortfüh-
körperschaft rende Gebietskörperschaft
die Altersgrenze noch nicht erreicht hallen und noch dienstfähig die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig
waren. waren.
4) Die Angehörigen der unter Nummer 52 aufgeführten Einrichtung
sind nur einbezogen, wenn sie ohne die Schädigung am 1. Januar
1937 in den Dienst der Stadt Berlin bei der Wohnungsbaukredit-
anstalt Berlin übernommen worden wären.
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
73. Deutsche Arbeiterzentrale (DAZ) 5)
64. Schlesischer Provinzialverein zur Bekämpfung der
Tuberkulose e. V., Breslau")
74. Ausschuß für Kinderanstalten e. V., Hamburg, mit den
65. Weinmann- und Pctschek-Stiftung in Bockau ihm angeschlossenen Einrichtungen 7 )
b/ Aussig a. E. 5)
75. Landeszentrale Hamburg der Vereinigung für Säug-
66. Nicclerbarninwr Eisenbahn AG, hinsichtlich der Ange- lings- und Kleinkinderschutz e. V. 7 )
hörigen der früheren Indus! rid)ahn Tegel-Fricdrichs-
76. Landesverband für Volksgesundheitspflege e. V.,
felde
Hamburg 7 )
67. Opernhaus GmbH, Königsberr1/Pr.
77. Breslauer Verein zur Bekämpfung der Tuberkulose
Neue Schauspielhaus GmbH, Königsberg/Pr.
e. V. 7)
68. Wirlscl1üflsberalun9 Deutscher Gemeinden AG, Berlin 78. Gemeinnützige Theater- und Musik-Gesellschaft mbH,
69. Reichsstelle für Siecllerberntung, spätere Reichsstelle Saarbrücken 7 )
für die A uswc1hl deutscher Bauernsiedler 79. Erholungsheim-Betriebsgesellschaft Niedersachsen
70. D(~utschcs Zentrnlinstitut für Erziehung und Unterricht GmbH
71. Pestalozzi-Fröbel-H:ms, Berlin 5) 80. Hamburger Gaswerke GmbH
72. Konservatorium für Musik e. V., Stuttgart 6) 81. Hamburger Wasserwerke GmbH
5) Die Anqehöriqen der unter Nummern 64, 65, 71 und 73 aufgeführten 6) Die Anqehörigen der unter Nummer 72 genannten Einrichtung sind
Einriditunqen sind nur einbezoiien, wenn sie als Geschäuigle nur einbezonen, wenn sie ohne die Schädiqung in den Dienst der
a) der unter Nummer 61 genannl(m Einrichtung im Zeitpunkt des Hochschule für Musik in Stuttqart übernommen worden wären.
Ubcnprnqs auf den Provinzialvci1band Niederschlesien (L Januar
7) Die Angehörigen der unter Nummern 74 bis 78 aulgeführten Ein-
1943)
richtunc1en sind nur einbezogen, wenn sie als Geschädigte
b) de1 unter Nummer 65 qenanntf.:n Einuchtunqen im Zeitpunkt des
Uberqanns auf die Landesversicherungsanstalt Sudetenland a) der unter Nummer 74. genannten Einrichtung am 30. Januar 1940
c) der unter Nummer 71 genannten Einrichtung im Zeitpunkt der b) der unter Nummern 75 und 16 genannten Einriditungen im Zeit-
Umwandlunq in cmrn Stiftunq des öffentlichen Rechts punkt des Uberqangs auf dle Freie und Hansestadt I-fomburg
c) der unter Nummer 77 genannten Einrichtung 1m Zeitpunkt des
d) <kr unter Nummer 73 qenannten Einrichtung im Zeitpunkt des
UIJerqunqs der A ulqaoen auf die Reichsnns1 alt fiir Arbeitsver- Uberqan9s auf die Stadt Breslau (1. November 1942\
mittlunq und /\rbeilslosenversichprung d) der unter Nummer 78 genanten Einrichtung im Zeitpunkt des
die Altcrsurcnze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig Uberganqs auf die Stadt Saarbrücken (l. September 1936\
waren. die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig
waren.
Anlage 3
(zu§ 20 Abs. 1 Satz 2)
An die Stelle der tritt die
Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe
e 1a B 3a
elb B 3a
e2 B 3a
e3 B4
e4 B 7a
es A 1a
e6 A2b
e7 A2 c2
es A3b
eg A5b
e 10 ASb
e 11 A5b
e 12 A2 c2
e 13 A3b
e 14 A4 b2
e 15 A4 c2
e 16 A6
e 17 A5b
e 18 A6
e 19 A 8 a (6. bis 8. Stufe)
e20 a A 8 a (5. bis 7. Stufe)
e 21 a A 8 a (4. bis 6. Stufe)
e 22 a A 8 a (3. bis 5. Stufe)
e 23 a A 8 a (1. bis 3. Stufe)
e 20 b AS c 1
e 21 b A 8 c 2 (2. Stufe)
e 22 b A 8 c 3, A 8 c 2 (1. Stufe)
e23b A 8 c 5, A 8 c 4
e24 A 11
e2s All
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1645
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für die im Ausland lebenden Angehörigen des öUenUich.e:n Dienstes ,
Vom 24. August 1961
Auf Grund des Artikels VI des Sechsten Gesetzes des Artikels III des Sechsten Gesetzes zur Ände-
zur Änderung des Gcs(~lzes zur Regelung der Wie- rung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für machung nationalsozialistischen Unrechts für An-
Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. Au- gehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. August
gust 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 1349) wird nachste- 1961
hend der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der
ergibt, in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
gemacht.
für die im Ausland lebenden Anuehörigen des
öffentlichen Dienstes vom 18. M~irz 1952 (ßundes-
gesetzbL I S. 137), wü~ er sich unter Berücksichtigung Bei der Anwendung sind Artikel IV des Zweiten
Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (Bundes-
des Artikels II des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur Regelung der Wjeclc)rgutmadrnng gesetzbl. I S. 994), Artikel VI und VII des Dritten
nationalsozialistischen Unrechts für Angehöriue Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 19.55 sowie
des öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 Artikel V und VIII des Sechsten Anderungsgesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 820) und vom 18. August 1961 zu beachten.
Bonn, den 24. August 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
naUonalsozlalistischen Unrechts für die im Ausland
lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes
in der Fassung vom 24. August 1961
§ 1 § 4
Die §§ 1, 2, 2 a, 5 bis 11 und 11 b bis 34 des Geset- (1) § 10 a des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
zes zur Regelung der Wiedergutmachung national- gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent- gehörige des öffentlichen Dienstes gilt mit der Maß-
lichen Dienstes finden auf Geschädigte sowie ihre gabe, daß dem Antrag auf Belassung im Ruhestande
versorgungsberechti.gten Hinterbliebenen, die ihren ohne Rücksicht auf dienstliche Gründe für eine
Vvohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande Wiederanstellung stattzugeben ist.
haben, Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz (2) Hat der Geschädigte die Wiederanstellung
etwas anderes bestimmt ist. gewählt und wird er erst nach Ablauf eines Jahres
zur Wiederaufnahme seines Dienstes auf gefordert,
§ 2
so ist er berechtigt, diese Aufforderung abzulehnen.
Die Vorschriften über das Ruhen von Versor- In diesem Falle erhält er vom Zeitpunkt der Ableh-
gungsbezügen bei Verlust der deutschen Staatsan- nung an das Ruhegehalt, das er erhalten würde,
gehörigkeit und bei Wohnsitz im Ausland finden wenn er wiederangestellt und aus dem neuen Amt
keine Anwendung. zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten
§ 3 wäre.
Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn § 5
1. der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauern- Die Versorgungsbezüge sind im Geltungsbereich
den Aufenthalt bis zum 23. Mai 1949 im Aus- des Grundgesetzes (einschließlich Berlin) zahlbar.
land genommen hat und Für die Zahlung auf Sperrkonto und die Uberwei-
2. die Regierung des Staates, in dem sich der sung in das Ausland gelten die devisenrechtlichen
Berechtigte aufhält, mit der Regierung der Bestimmungen.
Bundesrepublik Deutschland diplomatische Be-
ziehungen unterhält. § 6
Von der Voraussetzung in Nummer 2 kann die Bun- (1) Der Antrag auf Wiedergutmachung ist bis zum
desregierung Ausnahmen zulassen. 31. Dezember 1956 bei der für den Wohnort zustän-
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
digen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland § 9
oder mangels einer solchen bei dem Auswärtigen Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die in
Amt zu slellen. § 1 bezeichneten Personen nur für die Zeit, während
(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Ausschlußfrist der sie keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
versäumt, so kann der Geschädigte, wenn er ohne im Geltungsbereich des Grundgesetzes (einschließ-
sein Verschulden an der fristqerechten Antragstel- lich Berlin) haben; andernfalls finden auf sie aus-
lung verhindert war, den Anlrag innerhalb einer schließlich die Vorschriften des Gesetzes zur Rege-
Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Wegfall des lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Hindernisses nachholen. Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Anwendung.
§ 7 § 10
(aufgehoben) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald
Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
§ 8
die Anwendung des Gesetzes beschlossen hat.
Für die Festsetzung, Regelung und Auszahlung § 11 *)
der Versorgungsbezüge ist im Falle der Wiedergut-
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1951
machungspflicht des Bundes für die ehemaligen An-
in Kraft.
gehörigen des auswärtigen Dienstes das Auswärtige
Amt, im übrigen die Oberfinanzdirektion Düsseldorf, •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-
Abteilung für Zölle und Verbrauchsteuern, zustän- sung vom 18. März 1952. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten
dig. Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Erste Verordnung zur Durchführung des .Gesetzes
zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
(1. LADV-Saar)
Vom 22. August 1961
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 des (2) Für die Bemessung der Wertanteile ist maß-
Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des gebend
Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrie-
(Bundesgesetzbl. I S. 637) verordnet die Bundes- ben die Anlage A,
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: 2. bei den bebauten Grundstücken die An-
lage B.
§ 1
Die in den Anlagen A und B enthaltenen Hundert-
Sonderwert sätze sind auf den vor Eintritt des Kriegssach-
Für die Schadensberechnung bei land- und forst- schadens geltenden Einheitswert anzuwenden. Bei
wirtschaftlichen Betrieben sowie bei bebauten Anwendung der Anlage B sind die Hundertsätze
Grundstücken tritt an die Stelle des für den 20. No- für den Wertanteil der Gebäude zu ermitteln, in-
vember 1947 geltenden Einheitswerts der nach §§ 2 dem von der Zahl Hundert die Hundertsätze der
bis 4 zu berechnende Sonderwert, wenn er niedri- Wertanteile für den Grund und Boden abgezogen
ger als der geltende Einheitswert ist. werden.
(3) Für die Anwendung der Anlage B sind maß-
§ 2
gebend
Berechnung des Sonderwerts
1. als Bewertungsbezirk die für die Durch-
(1) Der Sonderwert wird berechnet führung der Einheitsbewertung auf den
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Be- 1. Januar 1935 oder 1. Januar 1936 als Be-
trieben aus der Zusammenfassung der wertungsbezirke abgegrenzten Gebiets-
Wertanteile für den Grund und Boden, für bereiche,
die Gebäude und für die anderen Betriebs- 2. als Hauptgeschäftsstraßen und Geschäfts-
bestandteile, straßen die in Anlage C aufgeführten
2. bei den bebauten Grundstücken aus der Straßen und Plätze mit der für sie jeweils
Zusammenfassung der Wertanteile für den angegebenen maßgebenden Anzahl der Ge-
Grund und Boden und für die Gebäude. bäudegeschosse (§ 3).
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1647
(4) Pür die! fü)rücksichligung des Umfangs der mit (3) Die Grundstücksfläche, die über die Bezugs-
den Wertanlcil()n zu erfassenden Wirtschafts- fläche hinaus vorhanden ist (Ergänzungsfläche). ist
güter sind die Vcrhiilinissf! ilm 20. November 1947 mit dem ·wert anzusetzen, der auf sie bei der Zer-
maßgebend. Für di<: Zerlegung der Grundstücks- legung des Einheitswerts für das bebaute Grund-
füicbe bei bebauten Grundstücken ist § 3 zu be- stück vor Eintritt des Kriegssachschadens unter
achten. Berücksichtigung der Größen der Bezugsfläche und
der Ergänzungsfläche mit Anwendung der Hundert-
§ 3 sätze nach Anlage B rechnerisch entfällt.
Bezugsifäche bei bebauten Gru:ndsfücken
(4) Der Wertansatz der Ergänzungsfläche ist in
(1) Bei der ErmiLllurig der Wertanteile für den den Sonderwert einzubeziehen, wenn sie im Ein-
Grund und Dod<m der bcbuulcn Grundstücke ist die heitswert des bebauten Grundstücks vor Eintritt
Größe der regelmLißig zu den Gebäuden gehörenden des Kriegssachschadens mitberücksichtigt war.
Grundstücksfüid1e (Bezugsflüche) nach der Größe
der Grundflüchen d()r Gcb(imle des Grundstücks und
der Anzahl der Gcbüudcgcsdwsse (Geschosse) zu § 4
bestimmen.
Wertanteile für teilzerstörte Wil'tschaitsgüter
(2) Grundlage für die Ermitllung der Bezugs-
füiche ist, wenn für das bebaute Grundstück eine Für die Wirtschaftsgüter, insbesondere Gebäude,
Bebauung ba.upolizeHich zulüssig oder gegend- die durch Kriegseinwirkung nur zum Teil zerstört
üblich war bei Mictwolmgrundstück.en, gemischt- worden sind, ist der anzusetzende Wertanteil nach
genutzten Grundstüdccn und Geschäftsgrundstücken dem erhalten gebliebenen Teil der Wirtschaftsgüter
mit im Verhältnis zum Umfang vor Eintritt des Kriegs-
1 und 2 Geschossen sachschadens zu bemessen.
das Sechsfache der Erdgcschoßfli:ichen,
3 Geschossen
§ 5
das Drcieindrittelfache der Erdgeschoßflächen,
4 Geschossen Anwendung im Land Berlin
das Zweieinhalbfache der Erdg(~schoßflächen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
5 Geschossen Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
das Zweifache der ErdrJcschoßflächen, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Ge-
bei Einfamilienhäusern stets das Sechsfache der setzes zur Einführung von Vorschriften des Lasten-
Erdgeschoßfüichen ausgleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin.
der vor Eintritt des Kriegssachschadens vorhanden
gewesenen Gebäude. ßczugsfüi.che ist die so errech-
nete Fltichengröße, erhöht um 200 Quadratmeter. § 6
Kellergeschosse und Dachgeschosse zählen bei der
Inkrafttreten
Berechnung nicht mit. Bei Grundstücken mit Ge-
bäuden verschiedener Geschoßzahl ist die Anzahl Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Geschosse des Hauptgebäudes maßgebend. kündung in Kraft.
Bonn, den 22. August 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage A
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)
Abschnitt I
LuntlwirlschaHfü::he Betriebe
Weri;;:u1teil der DetriebsbeshmdteHe a.m Betriebs-Hektarsatz
lk111d1s- Von dem lletrieb:;--Hektarsatz entfallen auf
J Jc:1:l c1r Grund
Wirt-
Sd !z Wolm- 1 hbc,ndes 1 totes und
srhalLs-
Boden
\Jeb;iude Inventm
H.M RM RM
--~~-- ---~~----\-- I~----
-----·-·· -·--·--.
100 20 20 25 15 20
200 40 40 45 25 50
300 60 60 65 35 80
400 80 80 85 45 110
500 100 105 100 55 140
600 120 125 115 5c:J 175
700 140 145 130 75 210
800 1GO 170 145 80 245
900 180 190 160 85 285
1 000 200 215 170 90 325
1 100 220.. 245 175 95 365
1 200 240 275 180 100 405
1 300 260 305 185 105 445
1 4DO 280 335 190 110 485
1 500 300 3GO 195 115 530
1 GOO 320 385 200 120 575
1 700 310 410 205 125 620
1 800 360 435 210 13'J 665
1 !JfJO 3BO 460 215 135 710
2 000 400 485 220 140 755
Pür die in Spalte 1 nicht enthal t.enen Betriebs-Hektarsätze
sind c,lie en l sprcr h1,n den Zahlen 111 den Spalten 2 bis 6 durch
r0ch1wrischc Zwischenschaltung zu ermitteln.
Abschnitt II
Forntwirtsd1a:Hli,che Betriebe
Wertanteil der BelriebsbestandteHe am Bet:riebs-Hekt,usatz
Von dem Betriebs-Hektarsatz entfallen auf
Wohn- Wirtschafts- Grind und Boden
qebüude einsch!it:ßllch der
Gellöl:zbesl J.ncle
Hunderlsülze des Einheilswe:rls vor Eintritt des Krieqssachschadens
5 3 92
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1649
Abschnitt III
Weinbaubetriebe
Wertanteil der Betriebsbestandteile am Betriebs-Hektarsatz
Von dem Bel.riebs-Hektarsalz entfallen auf
Belriebs-
!Jt,k I ar- Wirt.- Wein- Crund
Be·1.cichnunq cler vVohn- schufls- lebende! tole Keller- Kellerei- Rebge-
~ctlz 1 Kelter vorräte und
Wcin!JaufliidH~n (Jebiiude Betriebsmittel qeb!itide Bei riebs- wächse
Boden
mittel
RM RM RM RM RM RM RM RM RM RM RM
---"-- - - --- ----------- ---------
5 6 7 8 10 11 12
Ertrausfldchen 4 800 720 100 50 50 150 80 300 l 780 1 170 400
Jungfelder 2 490 no 100 50 50 1 170 400
Brachflächen 1 320 no 100 50 50 400
Ab s c h n i tt IV
Gärtnerische Bühfobe
Der Wertanteil der Betriebsbestandleile am Einheitswert
des c;i-jrlnerisd:2n Betriebs ist im Einzelfall auf Grund der
jeweils anqcwandlen Bewertungsrichtlinien zu ermitleln.
Anlage B
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)
Bebaute G:ru:ndsfücke
Wertanteil des Grund und Bodens am Einheitswert
des bebauten Grundstücks
Cesd1äf tsqrundstück c,
qcmisch Luenulzte Grundslücke
Miet-
wohn- Ein-
Bcwertunqsbczir k clll Cruppe der
an qrnnd- famlien
Wodwnend-
der durchqcführtcn 1Ic1upt.- Gesd1.ifts- im häuser häusPr,
r1csch:1Jts- slücke häuser,
Einhcitsbcwc)r11111q slrcdicn übrigen Alters-
slr,.t!Ln vVohn-
heime, lauben
Klublliiuser
_________ __ , ,,_, _________ H.underts,itze des Einheitswerts vor Eintritt de.s Krieqssc1chschadens
- - ---·-- --~---- --- - - - ---~--~-
4 6 8
1
40 30 20 15 15 15 90
(S:rnrbrück:en)
II
soweit Neunkirchen 35 20 15 15 15 90
im übrigen 15 12 12 12 90
III 12 10 10 10 90
IV
und im übrigen 8 6 6 6 90
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage C
(zu § 2 Abs. 3 Nr. 2)
Verzeichnis der Hauptgeschäftsstraßen und der Geschäftsstraßen
mit Angabe der maßgebenden Anzahl der Gebäudegeschosse
Bewcrtunqs-
liezi, k Maß-
der durch- qebende
geführten Anzahl der
Nanrn und Begrenzung der Straße o~er des Platzes Gebüude-
Einhc•its-
bewfirtunq
(Anlage 13 Spalte 1)
Abschnitt 1: Hauptgeschäftsstraßen
Bahnhofstraße 5
(Saarbrücken) Reichsstraße 5
Abschnitt 2: Geschäftsstraßen
Beethovenplatz 4
(Saarbrücken) Bergstraße von Burbacher Markt bis Jakobstraße 4
Betzenstraße 4
Breite Straße 4
Burbacher Markt von Bergstraße bis Im Etzel 4
Cäcilienstraße 4
Dudweiler Straße von der Brücke bis Brauerstraße 4
Eisenbahnstraße 4
Großherzog-Friedrich-Straße von Rathausplatz
bis Rosenstraße 4
Hochstraße von Bahnhof Burbach bis Burbacher Markt 4
Hohenzollernstraße von Neumarkt bis Kepplerstraße 4
Kaiserstraße 4
Karcherstraße 4
Karl-Marx-Straße 4
Ludwigstraße 4
Mainzer Straße von Bleichstraße bis
Paul-Marien-Straße 4
Neumarkt 4
Obertorstraße 4
Passagestraße 4
Rathausplatz 4
Saarstraße 4
Sankt-Johanner Markt 4
Stefanstraße 4
Sulzbachstraße von Bahnhofstraße bis
Richard-Wagner-Straße 4
Trierer Straße von Bahnhofstraße bis
Sirnkt-Johanner SLraße 4
Vik toriastraße 4
II Bahnhofstraße 4
soweit Stummstraße, Ostseite 4
Neunkirchen Wellesweiler Straße Nrn. 2 und 4 4
Die Eckgrundstücke sind in die Hauptgeschäftsstraßen oder in
die Geschäftsstraßen auch dann einzubeziehen, wenn sie zu
Seitenstraßen zählen, die nicht aufgeführt sind.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1651
Zweite Verordnung
über Einfuhrerleichte:ru.ngen für Weinsendungen aus Frankreich
im Rahmen der zollfreien Kontingente für das Saarland
Vom 22. August 1961
Auf Grund des § 38 des Gesetzes zur Einführung kels 11 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des
von Bundcsrcchl im Sc.wrland vom 30. Juni 1959 Weingesetzes und des § 1 Abs. 1 und des § 17 a
(Bundesgesetzbl. I S. 313) verordnet die Bundesregie- Abs. 1 bis 3 und 5 der Weinzollordnung finden auf
rung im Benehmen mit der Regierung des Saar- die in Absatz 1 bezeichneten Einfuhren keine An-
landes: wendung.
§ 1 § 2
(1) Wein französischen Ursprungs, der im Rahmen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Kapilels IV des Saarvcrlragcs vom 27. Oktober leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1956 (Bundesgeselzbl. II S. 1587) in Flaschen oder in blatt I S. 1) in Verbindung mit § 40 des Gesetzes zur
anderen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen Einführung von Bundesrecht im Saarland vom
bjs 50 Liter aus Frankreich in das Saarland zollfrei 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 313) auch im
eingeführt wird, ist von der Untersuchung auf Ein- Land Berlin.
fuhrfähigkeit und auf Nämlichkeit befreit. Insoweit
finden keine Anwendung § 3
1. Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 Abs. 2 der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Juni
Verordnung zur Ausführung des Wein- 1961 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 1962
gesetzes vom 16 Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I außer Kraft.
S. 358), zuletzt geändert durch die Siebente
Verordnung zur Ausführung des Wein- Bonn, den 22. August 1961
gesetzes vom 17. Januar 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 50), Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. § 2 Abs. 1 und § 17 a Abs. 4 der Weinzoll- Ludwig Erhard
ordnung vom 17. Juli 1909 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich S. 333), zuletzt geändert Für den Bundesminister des Innern
durch die Verordnung über Anderung des Der Bundesminister der Finanzen
Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des Etz el
Teils III der Anleitung für die Zollabferti-
gung und der Liste in § 1 der Verordnung Der Bundesminister der Finanzen
über Beschränkung der Abfertigungsbefug- Etzel
nisse vom 23. März 1939 (Reichszollblatt
s. 159). Der Bundesminister für Ernährung,
(2) Die Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrvor- Landwirtschaft und Forsten
aussetzungen des Artikels 10 Abs. 1 und des Arti- Schwarz
Verordnung über die Verwendung gesundheitsschädlicher
oder feuergefährlicher Stoffe in der Heimarbeit
Vom 23. August 1961
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und 4 des Heimarbeits- Kitte und ähnliche Arbeitsstoffe dürfen in Heim-
gesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I arbeit nur verwendet und an Heimarbeiter oder
S. 191) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Hausgewerbetreibende nur ausgegeben werden,
mung des Bundesrates: wenn diese Stoffe
§
1. nicht mehr als 0,3 vom Hundert ihres Ge-
wichts Benzol,
(1) Pyrotechnische Sätze und Stoffe, die zu ihrer
Herstellung bestimmt sind, sowie pyrotechnische 2. nicht mehr als 10 vom Hundert ihres Ge-
Zündmittel, pyrotechnische Gegenstände und deren wichts andere besonders gesundheitsschäd-
explosionsfähige Halbfabrikate dürfen weder in liche Flüssigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2
Heimarbeit hergestellt, bearbeitet, verarbeitet oder der Lösemittelverordnung vom 26. Februar
verpackt noch an Heimarbeiter oder Hausgewerbe- 1954 (Bundesanzeiger Nr. 43 S. 1) und
treibende (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) aus- 3. nicht mehr als 10 vom Hundert ihres Ge-
gegeben werden. wichts andere brennbare Flüssigkeiten der
(2) Flüssigkeiten und Pasten, insbesondere Löse- Gruppe A, Gefahrklasse I oder der Gruppe
mittel, Farben, Anstrichmittcl, Lacke, Klebstoffe, B im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1651
Zweite Verordnung
über Einfuhrerleichte:ru.ngen für Weinsendungen aus Frankreich
im Rahmen der zollfreien Kontingente für das Saarland
Vom 22. August 1961
Auf Grund des § 38 des Gesetzes zur Einführung kels 11 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des
von Bundcsrcchl im Sc.wrland vom 30. Juni 1959 Weingesetzes und des § 1 Abs. 1 und des § 17 a
(Bundesgesetzbl. I S. 313) verordnet die Bundesregie- Abs. 1 bis 3 und 5 der Weinzollordnung finden auf
rung im Benehmen mit der Regierung des Saar- die in Absatz 1 bezeichneten Einfuhren keine An-
landes: wendung.
§ 1 § 2
(1) Wein französischen Ursprungs, der im Rahmen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Kapilels IV des Saarvcrlragcs vom 27. Oktober leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1956 (Bundesgeselzbl. II S. 1587) in Flaschen oder in blatt I S. 1) in Verbindung mit § 40 des Gesetzes zur
anderen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen Einführung von Bundesrecht im Saarland vom
bjs 50 Liter aus Frankreich in das Saarland zollfrei 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 313) auch im
eingeführt wird, ist von der Untersuchung auf Ein- Land Berlin.
fuhrfähigkeit und auf Nämlichkeit befreit. Insoweit
finden keine Anwendung § 3
1. Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 Abs. 2 der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Juni
Verordnung zur Ausführung des Wein- 1961 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 1962
gesetzes vom 16 Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I außer Kraft.
S. 358), zuletzt geändert durch die Siebente
Verordnung zur Ausführung des Wein- Bonn, den 22. August 1961
gesetzes vom 17. Januar 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 50), Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. § 2 Abs. 1 und § 17 a Abs. 4 der Weinzoll- Ludwig Erhard
ordnung vom 17. Juli 1909 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich S. 333), zuletzt geändert Für den Bundesminister des Innern
durch die Verordnung über Anderung des Der Bundesminister der Finanzen
Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des Etz el
Teils III der Anleitung für die Zollabferti-
gung und der Liste in § 1 der Verordnung Der Bundesminister der Finanzen
über Beschränkung der Abfertigungsbefug- Etzel
nisse vom 23. März 1939 (Reichszollblatt
s. 159). Der Bundesminister für Ernährung,
(2) Die Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrvor- Landwirtschaft und Forsten
aussetzungen des Artikels 10 Abs. 1 und des Arti- Schwarz
Verordnung über die Verwendung gesundheitsschädlicher
oder feuergefährlicher Stoffe in der Heimarbeit
Vom 23. August 1961
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und 4 des Heimarbeits- Kitte und ähnliche Arbeitsstoffe dürfen in Heim-
gesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I arbeit nur verwendet und an Heimarbeiter oder
S. 191) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Hausgewerbetreibende nur ausgegeben werden,
mung des Bundesrates: wenn diese Stoffe
§
1. nicht mehr als 0,3 vom Hundert ihres Ge-
wichts Benzol,
(1) Pyrotechnische Sätze und Stoffe, die zu ihrer
Herstellung bestimmt sind, sowie pyrotechnische 2. nicht mehr als 10 vom Hundert ihres Ge-
Zündmittel, pyrotechnische Gegenstände und deren wichts andere besonders gesundheitsschäd-
explosionsfähige Halbfabrikate dürfen weder in liche Flüssigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2
Heimarbeit hergestellt, bearbeitet, verarbeitet oder der Lösemittelverordnung vom 26. Februar
verpackt noch an Heimarbeiter oder Hausgewerbe- 1954 (Bundesanzeiger Nr. 43 S. 1) und
treibende (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) aus- 3. nicht mehr als 10 vom Hundert ihres Ge-
gegeben werden. wichts andere brennbare Flüssigkeiten der
(2) Flüssigkeiten und Pasten, insbesondere Löse- Gruppe A, Gefahrklasse I oder der Gruppe
mittel, Farben, Anstrichmittcl, Lacke, Klebstoffe, B im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Fe- Berichtigung
bruar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 83) des Getreidepreisgesetzes 1961/62
enthallen. vom 19. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 712)
§ 2
In § 4 Abs. 1 lautet die erste Zeile der Tabelle
Das C(!Wcrbec1uf sichtsamt kann für einzelne Auf-
traggeber oder für einzelne Arbeitsstätten zulassen, statt Grundpreis Höchstzuschlag
daß uuch solche Stoffe ausqcgcbcn oder verwendet ., Winterroggen (normal) 405 108"
werden, die den in § 1 Abs. 2 genannten Anforde- richtig
rungen nicht entsprechen,
1. wenn die Stoffe in der Arbeitsstätte in so ,, Winterroggen (normal) 405 180".
geringc~n Mengen vorhc1ndcn sind oder
Bonn, den 24. August 1961
2. wenn die Arbeitsstötte so beschaffen, ein-
gcrich lct und gehalten ist, die Arbeitsbe- Der Bundesminister für Ernährung,
hälter für Flüssigkeiten und Pasten so aus- Landwirtschaft und Forsten
gestattet sind und die Heimarbeit so aus- Schwarz
geführt wird,
daß Gc~fahren für Leben und Gesundheit der Be-
schäftigten und ihrer Mitarbeiter nicht zu befürch-
ten sind.
Zweite Berichtigung
§ 3 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 14. August 1961
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- (Bundesgesetzbl. I S. 1233)
leitungsDesetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung (1) In § 23 Abs. 4 Zeile 1 und 2 muß es statt ,,§ 28
über die Geltung des Heimarbeitsgesetzes im Land Abs. 1 Satz 5" richtig .,§ 28 Abs. 1 Satz 3" heißen.
Berlin vom 14. Au~Just 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 938) (2) In § 41 Abs. 1 Buchstabe b letzte Zeile muß es
auch im Land Berlin. statt ,, § 34 Abs. 1" richtig ,, § 35 Abs. 1" heißen.
§ 4
Bonn, den 29. August 1961
(1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer
Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Arbeit
(2) Mit diesem Zeitpunkt treten außer Kraft und Sozialordnung
Im Auftrag
1. die Verordnung über das Verbot der Ver-
Becker
arbeitung von Pulver in der Hausarbeit
vom 20. April 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 201),
2. die Verordnung über das Verbot des Ab-
füllens von Brennstoffampullen für Taschen-
feuerzeuge mit brennbJ.ren Flüssigkeiten in Berichtigung des Grundstückverkehrsgesetzes
1-Ieimdfbeit vom 16. Juli 1941 (Reichsge- vom 28. Juli 1961
setzbl. I S. 436). (Bundesgesetzbl. I S. 1091)
3. die Verordnung über das Kleben von In Absatz 3 des § 36 a des Gesetzes über das
Gummi, Leder und ähnlichen Werkstoffen gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom
in der Heimarbeit vom 2. Juli 1942 (Reichs- 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) in der Fas-
gesetzbl. I S. 441). sung des § 25 Nr. 9 des Grundstückverkehrsgesetzes
(3) Unberührt bleibt § 14 der Verordnung über muß es statt
Zellhorn vom 20. Oktober 1930 (Reichsgesetzbl. I ,,nach § 16 Abs. 4 Satz 4 des Grundstückver-
S. 468), geändert durch die Verordnung zur Ande- kehrsgesetzes"
rung der Verordnung uber Zellhorn vom 14. Juli richtig heißen
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 711).
.,nach § 16 Abs. 3 Satz 4 des Grundstückver-
Bonn, den 23. August 1961 kehrsgesetzes".
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Bonn, den 30. August 1961
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Der Bundesminister für Arbeit Landwirtschaft und Forsten
und Sozialordnung Im Auftrag
Blank Nonhoff
He I ausgebe 1 : Dei Bundesminister de1 Justtz - Verlag Bundesanze1qe1 Verlaqsqe& m b H Bonn/Köln - Druck Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitliche1 Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet In Teil III Wlfd das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht aut Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes•
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl I S 4371 nach Sachqebieten qeordnel veröffentlicht Bezuqsbedmqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqshedinqunqen für Teil I und II: Lautender Bez u q nur durch die Post Bez u q s p r e I s viertE'ljährlich für Teil I und Teil [] je DM 5,-
zuzüqlich Zustellqebühr Ein z e Ist ü c k e Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesqesetzblatt" Köln 399 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15,
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Fe- Berichtigung
bruar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 83) des Getreidepreisgesetzes 1961/62
enthallen. vom 19. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 712)
§ 2
In § 4 Abs. 1 lautet die erste Zeile der Tabelle
Das C(!Wcrbec1uf sichtsamt kann für einzelne Auf-
traggeber oder für einzelne Arbeitsstätten zulassen, statt Grundpreis Höchstzuschlag
daß uuch solche Stoffe ausqcgcbcn oder verwendet ., Winterroggen (normal) 405 108"
werden, die den in § 1 Abs. 2 genannten Anforde- richtig
rungen nicht entsprechen,
1. wenn die Stoffe in der Arbeitsstätte in so ,, Winterroggen (normal) 405 180".
geringc~n Mengen vorhc1ndcn sind oder
Bonn, den 24. August 1961
2. wenn die Arbeitsstötte so beschaffen, ein-
gcrich lct und gehalten ist, die Arbeitsbe- Der Bundesminister für Ernährung,
hälter für Flüssigkeiten und Pasten so aus- Landwirtschaft und Forsten
gestattet sind und die Heimarbeit so aus- Schwarz
geführt wird,
daß Gc~fahren für Leben und Gesundheit der Be-
schäftigten und ihrer Mitarbeiter nicht zu befürch-
ten sind.
Zweite Berichtigung
§ 3 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 14. August 1961
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- (Bundesgesetzbl. I S. 1233)
leitungsDesetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung (1) In § 23 Abs. 4 Zeile 1 und 2 muß es statt ,,§ 28
über die Geltung des Heimarbeitsgesetzes im Land Abs. 1 Satz 5" richtig .,§ 28 Abs. 1 Satz 3" heißen.
Berlin vom 14. Au~Just 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 938) (2) In § 41 Abs. 1 Buchstabe b letzte Zeile muß es
auch im Land Berlin. statt ,, § 34 Abs. 1" richtig ,, § 35 Abs. 1" heißen.
§ 4
Bonn, den 29. August 1961
(1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer
Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Arbeit
(2) Mit diesem Zeitpunkt treten außer Kraft und Sozialordnung
Im Auftrag
1. die Verordnung über das Verbot der Ver-
Becker
arbeitung von Pulver in der Hausarbeit
vom 20. April 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 201),
2. die Verordnung über das Verbot des Ab-
füllens von Brennstoffampullen für Taschen-
feuerzeuge mit brennbJ.ren Flüssigkeiten in Berichtigung des Grundstückverkehrsgesetzes
1-Ieimdfbeit vom 16. Juli 1941 (Reichsge- vom 28. Juli 1961
setzbl. I S. 436). (Bundesgesetzbl. I S. 1091)
3. die Verordnung über das Kleben von In Absatz 3 des § 36 a des Gesetzes über das
Gummi, Leder und ähnlichen Werkstoffen gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom
in der Heimarbeit vom 2. Juli 1942 (Reichs- 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) in der Fas-
gesetzbl. I S. 441). sung des § 25 Nr. 9 des Grundstückverkehrsgesetzes
(3) Unberührt bleibt § 14 der Verordnung über muß es statt
Zellhorn vom 20. Oktober 1930 (Reichsgesetzbl. I ,,nach § 16 Abs. 4 Satz 4 des Grundstückver-
S. 468), geändert durch die Verordnung zur Ande- kehrsgesetzes"
rung der Verordnung uber Zellhorn vom 14. Juli richtig heißen
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 711).
.,nach § 16 Abs. 3 Satz 4 des Grundstückver-
Bonn, den 23. August 1961 kehrsgesetzes".
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Bonn, den 30. August 1961
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Der Bundesminister für Arbeit Landwirtschaft und Forsten
und Sozialordnung Im Auftrag
Blank Nonhoff
He I ausgebe 1 : Dei Bundesminister de1 Justtz - Verlag Bundesanze1qe1 Verlaqsqe& m b H Bonn/Köln - Druck Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitliche1 Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet In Teil III Wlfd das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht aut Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes•
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl I S 4371 nach Sachqebieten qeordnel veröffentlicht Bezuqsbedmqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqshedinqunqen für Teil I und II: Lautender Bez u q nur durch die Post Bez u q s p r e I s viertE'ljährlich für Teil I und Teil [] je DM 5,-
zuzüqlich Zustellqebühr Ein z e Ist ü c k e Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesqesetzblatt" Köln 399 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15,
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Fe- Berichtigung
bruar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 83) des Getreidepreisgesetzes 1961/62
enthallen. vom 19. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 712)
§ 2
In § 4 Abs. 1 lautet die erste Zeile der Tabelle
Das C(!Wcrbec1uf sichtsamt kann für einzelne Auf-
traggeber oder für einzelne Arbeitsstätten zulassen, statt Grundpreis Höchstzuschlag
daß uuch solche Stoffe ausqcgcbcn oder verwendet ., Winterroggen (normal) 405 108"
werden, die den in § 1 Abs. 2 genannten Anforde- richtig
rungen nicht entsprechen,
1. wenn die Stoffe in der Arbeitsstätte in so ,, Winterroggen (normal) 405 180".
geringc~n Mengen vorhc1ndcn sind oder
Bonn, den 24. August 1961
2. wenn die Arbeitsstötte so beschaffen, ein-
gcrich lct und gehalten ist, die Arbeitsbe- Der Bundesminister für Ernährung,
hälter für Flüssigkeiten und Pasten so aus- Landwirtschaft und Forsten
gestattet sind und die Heimarbeit so aus- Schwarz
geführt wird,
daß Gc~fahren für Leben und Gesundheit der Be-
schäftigten und ihrer Mitarbeiter nicht zu befürch-
ten sind.
Zweite Berichtigung
§ 3 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 14. August 1961
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- (Bundesgesetzbl. I S. 1233)
leitungsDesetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung (1) In § 23 Abs. 4 Zeile 1 und 2 muß es statt ,,§ 28
über die Geltung des Heimarbeitsgesetzes im Land Abs. 1 Satz 5" richtig .,§ 28 Abs. 1 Satz 3" heißen.
Berlin vom 14. Au~Just 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 938) (2) In § 41 Abs. 1 Buchstabe b letzte Zeile muß es
auch im Land Berlin. statt ,, § 34 Abs. 1" richtig ,, § 35 Abs. 1" heißen.
§ 4
Bonn, den 29. August 1961
(1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer
Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Arbeit
(2) Mit diesem Zeitpunkt treten außer Kraft und Sozialordnung
Im Auftrag
1. die Verordnung über das Verbot der Ver-
Becker
arbeitung von Pulver in der Hausarbeit
vom 20. April 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 201),
2. die Verordnung über das Verbot des Ab-
füllens von Brennstoffampullen für Taschen-
feuerzeuge mit brennbJ.ren Flüssigkeiten in Berichtigung des Grundstückverkehrsgesetzes
1-Ieimdfbeit vom 16. Juli 1941 (Reichsge- vom 28. Juli 1961
setzbl. I S. 436). (Bundesgesetzbl. I S. 1091)
3. die Verordnung über das Kleben von In Absatz 3 des § 36 a des Gesetzes über das
Gummi, Leder und ähnlichen Werkstoffen gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom
in der Heimarbeit vom 2. Juli 1942 (Reichs- 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) in der Fas-
gesetzbl. I S. 441). sung des § 25 Nr. 9 des Grundstückverkehrsgesetzes
(3) Unberührt bleibt § 14 der Verordnung über muß es statt
Zellhorn vom 20. Oktober 1930 (Reichsgesetzbl. I ,,nach § 16 Abs. 4 Satz 4 des Grundstückver-
S. 468), geändert durch die Verordnung zur Ande- kehrsgesetzes"
rung der Verordnung uber Zellhorn vom 14. Juli richtig heißen
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 711).
.,nach § 16 Abs. 3 Satz 4 des Grundstückver-
Bonn, den 23. August 1961 kehrsgesetzes".
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Bonn, den 30. August 1961
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Der Bundesminister für Arbeit Landwirtschaft und Forsten
und Sozialordnung Im Auftrag
Blank Nonhoff
He I ausgebe 1 : Dei Bundesminister de1 Justtz - Verlag Bundesanze1qe1 Verlaqsqe& m b H Bonn/Köln - Druck Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitliche1 Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet In Teil III Wlfd das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht aut Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes•
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl I S 4371 nach Sachqebieten qeordnel veröffentlicht Bezuqsbedmqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqshedinqunqen für Teil I und II: Lautender Bez u q nur durch die Post Bez u q s p r e I s viertE'ljährlich für Teil I und Teil [] je DM 5,-
zuzüqlich Zustellqebühr Ein z e Ist ü c k e Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesqesetzblatt" Köln 399 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15,
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
Vom 29. August 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Die Landesregierung oder die von ihr be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: stimmte oberste Landesbehörde kann zur Steige-
rung der Qualität durch Rechtsverordnung für be-
§ 1 stimmte Weinbaugebiete die Mindestmostgewichte
Anbauregelung des Absatzes 2 um höchstens 20 vom Hundert er-
höhen sowie andere als die in Absatz 2 genannten
(1) Die weinbergsrnäßige Neuanpflanzung von Rebsorten mit vergleichbaren Werten bestimmen.
Weinreben sowie die Wiederanpflanzung von Wein-
reben in gerodeten Weinbergen bedarf der Geneh- (4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist ein
migung der von der Landesregierung bestimmten Sachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusam-
Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden mensetzung die Landesregierung oder die von ihr
für die Anpflanzung oder Wiederanpflanzung auf bestimmte oberste Landesbehörde bestimmt. Bei der
Grundstücken, die für die Erzeugung von Wein un- Entscheidung sind insbesondere Höhenlage, Hang-
geeignet sind. Zur Erhaltung des Gebietscharakters neigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frost-
der deutschen Weine kann die Genehmigung dahin gefährdung sowie die Werte, die sich aus der Bo-
eingeschränkt werden, daß bestimmte Rebsorten denkartierung und Kleinklimakartierung des Grund-
nicht oder daß nur bestimmte Rebsorten angebaut stücks ergeben, zu berücksichtigen.
werden dürfen.
§ 2
(2) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von
Wein ungeeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf Entschädigung
dem Grundstück in den auf geführten Weinbauge- (1) Für Vermögensnachteile, die durch die Versa-
bieten die nachstehend bezeichneten Rebsorten gung der Genehmigung zur Wiederanpflanzung von
(Vergleichssorten) im zehnjährigen Durchschnitt Weinreben in gerodeten Weinbergen nach diesem
einen Weinmost ergeben werden, der die folgenden Gesetz entstehen, hat das Land nach Maßgabe der
Mindestgewichte in Grad Ochsle nicht erreicht: folgenden Vorschriften eine Entschädigung in Geld
zu leisten. Die Entschädigung des Eigentümers ist
Mostgewicht danach zu bemessen, inwieweit sich der Vermögens-
Gebiet Rebsorte in Grad wert des Grundstücks mindert. Die Entschädigung
Ochsle eines Nießbrauchers oder Pächters, der das Grund-
stück als Weinberg bewirtschaftet, ist danach zu be-
1. Weißer Traubenmost messen, inwieweit die Bewirtschaftung beeinträch-
Rheinpfalz: tigt wird. Für entgangenen Gewinn und für son-
Mittelhaardt stige Vermögensnachteile, die nicht in unmittel-
Riesling 70
Ubrige Gebiete barem Zusammenhang mit der Versagung der
Silvaner 70
Genehmigung stehen, ist den in Satz 2 und 3 ge-
Rheinhessen: nannten Personen eine Entschädigung zu zahlen,
Rheinfront Riesling 70 wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum
Ubrige Gebiete Silvaner 70 Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
Rheingau Riesling 70 (2) Die Länder können Vorschriften über das Ent-
Nahe Riesling 65 schädigungsverfahren erlassen.
Franken Silvaner 70
Hessische Bergstraße Riesling 65 § 3
Mosel-Saar-Ruwer Riesling 60 Weinbaukataster
Obermosel Riesling X Silvaner 65 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Re-
Mittelrhein, Ahr, ben bepflanzten Grundstücke sowie die nach Geneh-
Siebengebirge, Lahn Riesling migung neu mit Reben bepflanzten Grundstücke
60
Südbaden und Boden- sind in ein Weinbaukataster einzutragen. Aus dem
see Ruländer Weinbaukataster müssen Eigentümer und Größe
80
des Grundstücks sowie die angepflanzten Rebsorten
Nordbaden und ersichtlich sein; ferner sollen Bewertungs- und
badische Bergstraße Silvaner 70 Klimazahl der Rebfläche ersichtlich sein.
Württemberg Riesling 70 (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen
2. Roter Traubenmost bestimmten obersten Landesbehörden werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung die Einrichtung
Rheinpfalz Portugieser 65 des Weinbaukatasters und das Verfahren zu regeln.
Rheinhessen Portugieser 65
Südbaden B l uuer Spät- § 4
burgunder 80
Württemberg Trollinge_ Meldepfücht
68
Ubrige Gebiete Blauer Spät- (1) Weinbaubetriebe und Betriebe, die gewerbs-
burgunder 70 mäßig Wein be- oder verarbeiten, lagern oder han-
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1623
deln, einschließlich der Betriebe von Winzergenos- § 7
senschaflcn, sind verpflichtet, zu festzusetzenden
Stichtagen Hue BesUinde an Traubenmaische, Trau- Geheimhaltungspflicht
benmost mit Ausnahme von Trnubensaft, der zum (1) Die mit der Entgegennahme und Auswertung
unmittelbaren Genuß bestimmt ist, sowie Wein in- von Meldungen nach § 4 und mit der Uberwachung
und auslündischer Erzeuqung zu melden. Dies gilt der Erfüllung der Meldepflichten nach § 6 beauf-
nicht für Gaststätten und Einzelhandelsbetriebe, tragten Verwaltungsangehörigen dürfen fremde Ge-
sofern sie keinen eigenen Kellereibetrieb haben. schäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen bei
ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekannt-
(2) Der Bundesminister für Ernührung, Landwirt-
geworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder ver-
schaft und Forsten (Bundesminister) bestimmt durch werten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
oder wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch
welchen Stellen, zu welchen Terminen, mit welchem
für andere Personen, die durch dienstliche Bericht-
Inhalt und in welcher Form die Meldungen nach
erstattung von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen
Absatz 1 zu erstatten sind, ferner, von welchen Stel-
Kenntnis erhalten.
len und in welcher Weise die Meldungen auszuwer-
ten sind. (2) Die durch Auskünfte und Maßnahmen nach
§ 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen
nicht für ein Besteuerungsverfahren einschließlich
§ 5 eines Steuerstrafverfahrens oder ein Verfahren
Bestands- und Einfuhrübersicht wegen Devisenzuwiderhandlungen verwendet wer-
den. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1
Der Bundesminister stellt im Dezember jedes und des § 189 der Reichsabgabenordnung vom
J ahrcs fest, welche Mengen an Wein inländischer 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 186) über Bei-
Erzeugung zur Verfügung stehen und welche Men- stands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanz-
gen an Auslandsweinen unter Berücksichtigung zwi- ämtern gelten insoweit nicht.
schenstaatlicher Verpflichtungen für das folgende
Kalenderjahr eingeführt werden können. Der Stabi-
lisierungsfonds für Wein ist anzuhören.
§ 8
Vergleichspreise
§ 6 (1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft nach Anhö-
Auslmnflspflicht rung des Stabilisierungsfonds für Wein für Kon-
(l) Soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung sumweine der Gebiete Oberhaardt, Rheinhessen
der Meldepflicht nach § 4 zu überwachen, können und Untermosel je einen Vergleit.:1.spreis festsetzen.
die von der Landesregierung bestimmten Behörden Er gibt diese Vergleichspreise im Bundesanzeiger
bekannt.
1. von den meldepflichtigen Betrieben Aus-
kunft über die meldepflichtigen Tatbe- (2) Bei der Festsetzung der Vergleichspreise sind
stände verla.ngen; zu berücksichtigen
2. bei den meldepflichtigen Betrieben inner- 1. die Gestehungskosten; die §§ 2 und 3 des
halb der üblichen Geschäftszeiten die Landwirtschaftsgesetzes vom 5. September
schriftlichen Unterla.gen einsehen und prü- 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) gelten sinn-
fen. gemäß;
2. die Erzeugerpreise, die im Durchschnitt der
(2) Die Inhaber der Betriebe oder deren Vertre-
jeweils vorausgegangenen zehn Jahre er-
ter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu
zielt worden sind.
erteilen, die Geschi.i.ftsunter]agcn vorzulegen und
ihre Prüfung sowie das Betreten von Geschäftsräu- (3) Die von der Landesregierung bestimmte Lan-
men und Grundstücken zu dulden. desbehörde ermittelt laufend die Erzeugerpreise
(3) Verwaltungsangehörige, die von der zustän- für Konsumweine der Gebiete Oberhaardt, Rhein-
digen Behörde beauftragt worden sind, Ausk.ünfte hessen und Untermosel und teilt sie dem Bundes-
zu verlangen, geschäftliche Unterlagen einzusehen minister mit.
oder zu prüfen, dürfen die Räume und Grundstücke
(4) Werden die Vergleichspreise in mindestens
der Betriebe betreten. Dus Grundrecht auf Unver-
zwei der in Absatz 1 genannten Weinbaugebiete
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
nachhaltig unterschritten, so bestimmt der Bundes-
setzes) wird insoweit eingeschränk.t.
minister im Einvernehmen mit dem Bundesminister
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpfüch- für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der
tetc ka.nn die Auskunft auf solche Fragen verwei- Zustimmung des Bundesrates bedarf, daß die Ein-
gern, deren Deanlwortung ihn selbst oder einen der fuhr von Wein oder. von bestimmten Arten oder
in § 3ß3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung Scrten von Wein gesperrt oder eingeschränkt wird
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht- oder daß die Einfuhr von der Bedingung abhängig
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem gemacht wird, daß sie zu Preisen erfolgt, die über
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. den Vergleichspreisen liegen, soweit dies nicht nach
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
sonstigc~n Rc!chlsvorschriilen erreicht werd(~Il kann. rat für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine wie-
Maßm1hmcn nach Satz 1 sind au1zuheben, wenn die derholte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungs-
Verglcichspreü;e in den betreff enden Gebieten wie- rat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wich-
der erzielt werden. tiger Grund vorliegt.
(5) Absalz 4 gilt nicht für di<! Einfuhr von (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stabili-
1. Wein in Flaschen, sierungsfonds in eigener Verantwortung nach Maß-
gabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Ver-
2. Dessertwein,
waltungsrates.
3. rotem Naturwein zum Verschneiden unter
Zollsidwrnng, (3) Der Vorstand vertritt den Stabilisierungs-
fonds gerichtlich und außergerichtlich.
4. Wein zur Jforslcllung von Weindestillat
unter Zollsichenmg, (4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen in der
5. Wein zur Fferslcllung von Wermutwein Weinwirtschaft weder für eigene noch für fremde
unter Zollsicherung und Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich auch
nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter
6. Wein zur Herstellung von Weinessig unter
beteiligen, die auf dem Gebiet der Weinwirtschaft
Zollsicherung
tätig ist.
(6) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen
§ 12
Gesetzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaat-
liche Vereinbarungen sowie Rechtsvorschriften der Aufsichtsrat
Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitglie-
die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte über- dern.
tragen hat.
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jewei-
§ 9 lige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stell-
Stabilisierungsfonds für Wein vertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte
gewählt. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden
(1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein von den dem Verwaltungsrat angehörenden Winzern
Stabilisierungsfonds für Wein errichtet. aus ihrer Mitte, je ein Mitglied wird von den dem
(2) Der Stabilisierungsfonds hat die Befugnis, im Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des \Vein-
Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, handels und der Winzergenossenschaften, die rest-
insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe, lichen beiden Mitgiieder werdeü vom Verwaltungs-
(§ 16 Abs. 1) rat aus seiner Mitte gewählt.
1. die Qualität des Weines und die Absatz- (3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu über-
werbung für Wein zu fördern, wachen. Er beschließt über die Einberufung des Ver-
waltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.
2. Kredite, insbesondere Lombardkredite, an
Winzer und Winzcrgenosscnschaften sowie
Weinhandels- und -cinlagerungsbetriebe zu § 13
vcrbilliqen, um insbesondere die vorüber-
gehende Lagerhaltung von Wein inländi- Verwaltungsrat
scher Erzeugung zu fördern, (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 43 Personen,
3. Wein mindestens durchs::hnittlicher Güte und zwar aus
aus inländischer Erzeugung zu lagern oder 1. 16 Vertretern des Vveinbaus, davon 6 aus
zu übernehmen, soweit cHes zur Entlastung Rheinland-Pfalz, 3 aus Baden-Vvürttem-
des Märktes erforderlich ist, und zu ver- berg, je 2 aus Bayern und Hessen und je
werten. 1 aus Nordrhein-Westfalen und dem Saar-
land,
(3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll
sich der Stabilisierungsfonds der Einrichtungen der 2. 6 Vertretern des vVeinhandels einschließ-
Wirlschaft bedienen. lich des Einfuhrhandels,
3. 6 Vertretern der Winzergenossenschaften,
§ 10 4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,
Organe des StabiHsierunu~; 1fonds 5. Vertreter der Sektkellereien,
Organe des Stabilisicrunrrslonds srnd 6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,
1. der Vorstand, 7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels
2. der Aufsichtsrat, und des genossenschaftlichen Groß- und
Außenhandels,
3. der Verwaltungsrat.
8. je l Vertreter des Lebensmitteleinzelhan-
dels, der Lebensmittelfllialbetriebe und
§ 11 der Konsumgenossenschaften,
Der Vorstand 9. 1 Vertreter der landv.rirtschaftlichen Ge-
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei nossenschaftsverbände,
Personen. Die MH9lü:dn dc~s Vorstandes werden 10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förde-
auf Vorschlag des Aulsichlsrates vom Verwaltungs- rung der Güte des Weines,
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1625
11. 3 Vertretern der Verbraucher, Bundesregierung befugt, die Auf gaben durch einen
12. 2 Verlrelcrn von Bank.cm, die auf dem besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder
GelJiet des Kreditwesens der ·weinwirt- sie selbst durchzuführen.
schafl. tätig sind.
(2) Die MitrJ licdc!r des V<~rwaltungsrates werden § 16
vom Bundesminister nach Anhörung der Organisa- Abgabe für den Stabilisienmgsionds
tionen der beteiligten Wütscb<1Hskreise berufen und
a.bbcrufen. Die Berufung erfolql. grundsützlich auf (1) Der Stabilisierungsfonds darf zur Beschaffung
die Dauer von drei J ahrcn. Zurn 1. April eines je- der für die Durchführung seiner Aufgaben erforder-
den Jahres scheidet (dn Drittel der Mitglieder aus. lichen Mittel von den Eigentümern oder Nutzungs-
Die in den ersten bei<lL:n J dhren ausscheidenden berechtigten eine jährliche Abgabe von 0,50 Deut-
Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Die sche Mark je Ar der Weinbergsfläche erheben,
Wiederbestellung ist zulüssig. sofern diese mehr als 2 Ar umfaßt. Der Stabilisie-
rungsfonds hat einen Haushaltsplan aufzustellen;
(3) Der Verwaltungsrat wi.ihlt alle drei Jahre aus dieser bedarf der Genehmigung des Bundesmini-
seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre- sters.
tenden Vorsitzenden.
(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts-
(4) Der Verwaltungsrat wird erstmalig vorn Bun-
verordnung die erforderlichen Bestimmungen für die
desminister alsbald nach Inkrafttreten dieses Geset-
Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe.
zes einberufen.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle (3) Die Landesregierungen können bestimmen,
grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabengebiet falls die Gemeinden beauftragt werden, daß für die
des Stabilisierungsfonds gehören. Er stellt insbe- Erhebung der Abgabe bis zu 2 vom Hundert des
sondere Richtlinien auf für die Durchführung von Aufkommens einbehalten werden dürfen.
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3. Diese
Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundes-
§ 17
ministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finan- Bußgeldvornchrift
zen. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
(6) Der Verwaltungsrut gibt sich und dem Auf- ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung
sichtsrnt eine Gesch{,ift.sordnung, die der Genehmi- Weinreben anpflanzt.
gung des Bundesministers bedarf.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
(7) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den lich oder fahrlässig
ersten fünf Monaten jedes Geschäftsjahres über die
1. der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 nicht
Entlastung des Vorstu.udes und des Aufsichtsrates.
nachkommt oder einer Vorschrift einer nach
§ 4 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung
§ 14 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
nung auf diese Bußgeldvorschrift verweist
Sal.zung
oder
Der Verwaltunu!,rat beschließt über die Satzung
2. die Pflichten nach § 6 Abs. 2 in Verbindung
des Stabilisierungsfonds. Die Satzung bedarf der
mit § 6 Abs. 1 auf Auskunftserteilung und
Genehmigung des Bundesministers.
Vorlage der Geschäftsunterlagen nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß er-
§ 15 füllt.
Aufoidd (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
(1) Der Stabilisierungsfonds untersteht der Auf- sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
sicht des Bundesministt~rs. JV1aßnahrnen d(~s Stabili- 1000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig· begangen
sierungsfonds sind m1f Verlangen des Bundesmini- ist, mit einer Geldbuße bis zu 500 Deutsche Mark
sters aufzuheben, wenn sie geg(m gesetzliche Vor- geahndet werden.
schriften oder die Satzung verstoßen oder das
öffentliche Wohl verletzen. § 18
(2) Der Stabilisierunusf onds i~c:t verpflichtet, dem Straivorsduift
Bundesminister und seinen BcauftrüfJten jederzeit (1) Wer vorsätzlich die durch § 7 begründete
Auskunft über seine Täliqkeit zu erteilen.
Verpflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis zu
(3) Beauftragte der Bundesregierung und ch~r für einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer die-
die Weinwirtschaft zuständigen obersten Li:mdesbe- ser Strafen bestraft.
hörden der weinbautreibcnden Länder sind br~fugt, (2) Handelt der Täter gegen Entgelt. oder in der
an dem Sitzungen des Aufsichtsrates und des Ver- Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidri-
waltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Ge- gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-
hör zu gewähren.
dem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe
(4) Kommt der Stabilisienmr;:,fonds den ihm ob- Gefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf
liegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Geldstrafe erkannt werden.
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Die Tat wird nur auf Antraa des Verletzten verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
verfolgt. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 19
ßerlin-KL1u::;cl § 20
Dieses Gesetz gilt nach Mil ßgilbe des § 13 Abs. 1 Ink:rafüre!en
des Drillen Uberleitungsgcsetzcs vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- dung in Kraft.
Das vorslchende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. August 1961
Für den Bundespräsidenten
Der Prüsident des Bundesrates
Dr. Meyers
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1627
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öHentlichen Dienstes
Vom 24. August 1961
Auf Grund des Artikels VI des Sechsten Gesetzes der Verordnung zur Ergänzung der Anlage 2 (Ein-
zur Anderung des Gesetzes zur Regelung der Wie- richtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. Au- machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-
gust 1961 (Bundesgesctzbl. l S. 1349) wird nachstehend hörige des öffentlichen Dienstes vom 15. März 1957
der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der Wie- (Bundesgesetzbl. I S. 267),
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für der Zweiten Verordnung zur Ergänzung der Anla-
Angehörige des öffentlichen Dienstes in der nun- gen 1 und 2 (Nichtgebietskörperschaften und Ein-
mehr geltenden Fassung bekanntgemacht. richtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1
Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung der \'\Tieder-
Der jetzige Worllaut des vorgenannten Gesetzes gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-
ergibt sich aus gehörige des öffentlichen Dienstes vom 15. August
Artikel I des Dritten Gesetzes zur Änderung des 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 610),
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung der Dritten Verordnung zur Ergänzung der Anlage 2
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des (Einrichtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1
öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 (Bun- Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
desgeselzbl. I S. 820, 822), machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-
hörige des öffentlichen Dienstes vom 1. Dezember
Artikel I des Vierten Gesetzes zur Änderung des 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 704),
GesetzE:~s zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des der Vierten Verordnung zur Ergänzung der Anla~
öffentlichen Dienstes vom 10. Oktober 1957 (Bundes- gen 1 und 2 (Nichtgebietskörperschaften und Ein-
gesetzbl. I S. 1703), richtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1
Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung gehörige des öffentlichen Dienstes vom 21. April
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 473).
öffentlichen Dienstes vom 30. November 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 870), Bei der Anwendung sind Artikel II des Zweiten
Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (Bundes-
Artikel I und VI des Sechsten Gesetzes zur Ände- gesetzbl. I S. 994) in der Fassung des Artikels III
rung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut- des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember
machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange- 1955, Artikel IV und VII des Dritten Änderungs-
hörige des öffentlichen Dienstes vom gesetzes vom 23. Dezember 1955, Artikel II und V
des Vierten Änderungsgesetzes vom 10. Oktober
§ 1 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über 1957, Artikel 3 des Fünften Änderungsgesetzes vom
die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des 30. November 1960 sowie Artikel II, V und VIII des
öffentlichen Dienstes vom 20. August 1960 (Bundes- Sechsten Anderungsgesetzes vom 18. August 1961
gesctzbl. I S. 705), zu beachten.
Bonn, den 24. August 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsoziaHsUsch.en Unrechts für Angehörlge
des öffentlichen Dienstes
in der Fassung vom 24. August 1961
Inhaltsübersicht
§§
I. Absdrnitl: Personenkreis ................................. . 1 bis 3
II. Abschnitt: Wiedergutmachungsanspruch
1. Voraussetzungen und Ausschließungsgründe 5 bis 8
2. Umfang
a) Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 b1s 19
b) Berufssoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,)
c) Angestellte und Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 und 21 a
d) Nichtbeamtete Hochschulprofessoren und
Privatdozenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 b
III. Abschnitt: Wiedergutmachungspflicht ...................... 22 bis 23
IV. Abschnitt: Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 27 a
V. Abschnitt: Zahlungsvorschriften ........................... 28 bis 30
VI. Abschnitt: Verwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Vll. Abschnitt: Ubergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . 31 a bis 35
3 Anlagen
1. Abschnitt § 2
Personenkreis (1) Zu dem Personenkreis des § 1 gehören
§ 1 1. die geschädigten Beamten, Angestellten
(1) Wiedergutmachung nach diesem Gesetz erhal- und Arbeiter sowie die im Vorbereitungs-
ten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die im dienst für e;ne Bearntenlaufbahn stehenden
Sinne des Bundesentschfüligungsgesetzes (BEG) ver- Personen, die nicht die Rechtsstellung eines
folgt und du.durch in ihrem Dienst- oder Arbeitsver- Beamten oder Angestellten hatten,
hältnis oder in ihrer Versorgung geschädigt worden
2. die geschädigten Berufssoldaten der frühe-
sind, sowie ihre versorgungsberechtigten Hinter-
bliebenen. ren Wehrmacht,
(2) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes ge- 3. die geschädigten Wartestandsbeamten,
mäß Absatz 1 gelten auch Personen deutscher Staats- Ruhestandsbeamten und sonstigen Versor-
angehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gungsempfänger,
im Sinne des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes
(BVFG), die 4. die versorgungsberechtigten Hinterbliebe-
nen der in Nc.rnmer 1 bis 3 bezeichneten
1. in der ehemaligen Freien Stadt Danzig oder Personen.
im Saargebiet,
2. in den dem Deutschen Reich nach dem Den geschädigten Beamten (Nummer 1 und 4) wer-
31. Dezember 1937 angegliederten Gebie- den die geschädigten nichtbeamteten außerordent-
ten, einschließlich des ehemaligen Protek- lichen Professoren und Privatdozenten an den wis-
torats Böhmen und Mähren, zur Zeit der senschaftlichen Hochschulen mit den sich aus § 21 b
Angliederung ergebenden Maßgaben gleichgeste11t, wenn auf
im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Grund der Umstände crnzunehmen ist, daß sie haupt-
standen oder versorgungsberechtigt waren. amtlich Hochschullehrer geworden wären.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1629
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort Einrichtung der öffentlichen Hand gemäß Absatz 1
bezeichneten Personen, die als Osterreicher durch vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung aufge-
die Vereinigung Osterreichs mit dem Deutschen gangen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4
Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben nicht erfüllt, so stehen die in diese Einrichtung über-
hatten, es sei denn, daß sie nommenen und dort geschädigten Bediensteten den
1. bei einer deutschen Behörde außerhalb des in Absatz 1 genannten Personen gleich. Entspre-
Landes Osterreich planmäßig angestellt chendes gilt für Versorgungsempfänger.
waren und dort geschädigt worden sind (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige
oder einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von
2. nach dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Gebietskörperschaften, einer Nichtgebietskörper-
Fragen der Staatsanqehörigkeit vom 17. Mai schaft, eines Verbandes von Nichtgebietskörper-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) die deutsche schaften oder einer sonstigen Einrichtung der öffent-
Staatsangehörigkeit wiedererworben haben lichen Hand im Sinne des Absatzes 1 von Amts
oder wiedererwerben. wegen von einer Einrichtung, die die Voraussetzung
des Absatzes 1 Nr. 4 nicht erfüllt, übernommen und
Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Per- dort geschädigt worden sind.
sonen.
(4) Ist eine Einrichtung, die nicht in der Anlage 2
§ 2a zu Absatz 1 Nr. 4 aufgeführt ist, in einer Gebiets-
oder Nichtgebietskörperschaft, einem Verband von
(1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Gebiets- oder Nichtgebietskörperschaften oder in
Personen stehen gleich die entsprechenden An- einer sonstigen Einrichtung der öffentlichen Hand
gehörigen der
im Sinne des Absatzes 1 aufgegangen, so stehen die
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind- geschädigten Angehörigen dieser Einrichtung den
lichen Körperschaften, Anstalten und Stif- Personen des Absatzes 1 gleich, wenn nach der
tungen des öffentlichen Rechts, die keine Sachlage anzunehmen ist, daß sie ohne die Schädigung
Gebietskörperschaften sind (Nichtgebiets- in den Dienst der vorgenannten Körperschaft, des
körperschaften), und Verbände von Nicht- Verbandes von Körperschaften oder der Einrichtung
gebietskörperschaften, der öffentlichen Hand übernommen worden wären.
2. Verbände von Gebietskörperschaften,
3. in der Anlage 1 aufgeführten
§ 2b
a) außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes befindlichen, (1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs-
b) aufgelösten gefangenschaft oder Gewahrsam einer auslän-
Nichtgebietskörperschaften und Verbände dischen Macht befindlichen oder eines in den in § 1
von Nichtgebietskörperschaften, Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-
nannten Gebieten gegen seinen Willen zurückge-
4. in der Anlage 2 auJgeführten sonstigen
haltenen Geschädigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) er-
Einrichtungen der öffentlichen Hand.
halten Zahlungen nach Maßgabe des § 11 a, wenn
Die Bundesreqicrung wird ermächtigt, mit Zustim- ihnen im Falle des Todes des Geschädigten Witwen-
mung des Bundesrates die vorgenannten Anlagen oder Waisengeld oder ein Unterhaltsbeitrag ge-
durch Rechtsverordnung zu ergänzen. Hierbei dür- währt werden könnte. Sind solche Berechtigten nicht
fen Nichtgebietskörp(;rschaften, die am 30. Januar vorhanden, so treten an ihre Stelle sonstige Per-
1933 noch keine Körperschaftsrechte hatten, nur sonen mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch
berücksichtigt we;n!cn, wenn sie durch Zusammen- gegen den Geschädigten. Ausschließungsgründe
schluß anderer in diesem Zeitpunkt bereits beste- gemäß § 8 gelten nur, soweit sie in der Person des
hender Körperschaften gebildet worden sind oder Geschädigten vorliegen.
wenn es sich um Nichtgebietskörperschaften in den
in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gebieten han- (2) Den in Gewahrsam einer ausländischen Macht
delt und andere Nichtgebietskörperschaften der befindlichen Geschädigten können durch die oberste
glE-~ichen Art im Reichsgebiet am 30. Januar 1933 Dienstbehörde solche Geschädigte gleichgestellt
bereits Körperschaftsrechte hatten. Deutsche Einrich- werden, die in der sowjetischen Besatzungszone
tungen und Verbände in den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder im sowjetischen Sektor von Berlin aus Grün-
und 2 genannten Gebieten dürfen berücksichtigt den in Gewahrsam genommen sind oder werden,
werden, wenn ihr in diesen Gebieten anerkannter die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht aner-
Auf~Jabenkrcis dem einer Reichs-, Länder- oder Ge- kannt werden.
meindedienststelle oder einer am 30. Januar 1933 im
Reichsgebiet bestehenden Nichtgebietskörperschaft
§ 3
gleichzuachten war. Im übrigen können solche son-
sl.igen Einrichtungen der öffentlichen Hand berück- (1) Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn
sichtigt werden, die den in der Anlage 2 aufgeführ- der Berechtigte (§§ 2, 2 b)
ten rechtlich und hinsichtlich ihres öffentlichen Auf-
1. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
gabenkreises gleichgeartet sind.
halt bis zum 31. Dezember 1952 im Gel-
(2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft, ein Verband tungsbereich dieses Gesetzes genommen hat
von Nichtgebietskörperschaften oder eine sonstige oder
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
2. nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich § 4
dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder dau-
(aufgehoben)
ernden Aufenthalt genommen hat
a) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrer-
gcsclzes) oder als früherer Häftling im II. Ab s c h n i t t
Sinne des § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfe-
gesclzes oder Wiedergutmachungsanspruch
b) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1
1. Voraussetzungen
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen-
und Ausschließungsgründe
gesetzes), sofern die zur Entscheidung
über den Wiedergutmachungsantrag zu- § 5
ständige Behörde oder Verwaltungs-
stelle die Anerkennung als Aussiedler (1) Wiedergutmachung wird unter den in § 1 be-
für dieses Gesetz ausspricht oder zeichneten Voraussetzungen für folgende Schädi-
gungen gewährt:
c) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-
1. bei Beamten und Berufssoldaten
den Staaten, wenn er vor Ablauf des
8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder dau- a) Beendigung des Dienstverhältnisses auf
ernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet Grund Strafurteils,
in seinen jeweiligen Grenzen in jetzi- b) Entfernung aus dem Dienst,
ges Ausland verlegt hatte oder vor c) Entlassung ohne Versorgung oder mit
oder nach diesem Zeitpunkt im Zuge der gekürzter Verso1gung,
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, d) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
insbesondere Ausweisung oder Flucht,
e) Versetzung in den Wartestand,
aus dem Reichsgebiet oder den nach
dem 31. Dezember 1937 angegliederten f) Versetzung in ein Amt oder auf einen
Gebieten in jetziges Ausland gelangt Dienstposten mit niedrigerem Endgrund-
war, wobei Ausland nicht das zum Ge- gehalt,
biet des Deutschen Reiches in den Gren- g) unterbliebene Beförderung, auch infolge
zen vom 31. Dezember 1937 gehörende, Nichtzulassung zu vorgeschriebenen
jetzt unter fremder Verwaltung ste- Prüfungen,
hende Gebiet ist, oder h) unterbliebene planmäßige Anstellung,
d) als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 des i) unterbliebene Berufung eines Beamten
Bundesvertriebenengesetzes, sofern er auf Widerruf in das Beamtenverhältnis
als solcher anerkannt worden ist. auf Lebenszeit;
(2) Personen, die die Voraussetzungen des Ab- 2. bei Versorgungsempfängern
satzes 1 nicht erfüllen, aber im 'Wege der Familien- a) Entziehung der Versorgungsbezüge,
zusammenführung im Geltungsbereich dieses Geset- b) Kürzung der Versorgungsbezüge;
zes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt be-
3. bei Angestellten und Arbeitern
gründet haben, weil sie infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und a) Entlassung,
Pflege bedürfen oder mindestens fünfundsechzig b) vorzeitige Beendigung des Arbeitsver-
Jahre alt sind, können in die Regelung dieses Ge- hältnisses,
setzes einbezogen werden. Als Familienzusammen- c) Ablehnung der Ubernahme in das Be-
führung ist nur die Aufnahme durch den Ehegatten amtenverhältnis, obwohl die Voraus-
oder Verwandte geradE:r Linie oder der Seitenlinie setzungen dafür bei Anwendung rechts-
bis zum zweiten Grade (Geschwister) anzusehen. staatlicher Grundsätze vorlagen,
(3) Geschädigten, die bei einer Dienststelle im d) Verwendung in einer Tätigkeit mit ge-
Geltungsbereich dieses Gesetzes geschädigt worden ringerer Vergütung oder geringerem
sind, deren Auf gaben ganz oder überwiegend von Lohn,
einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Geset- e) unterbliebene Verwendung in einer
zes weitergeführt werden, wird Wiedergutmachung Tätigkeit mit höherer Vergütung oder
auch dann gewährt, wenn sie nach dem in Absatz 1 höherem Lohn;
Nr. 1 genannten Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder 4. bei nichtbeamteten außerordentlichen Pro-
dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses fessoren und Privatdozenten an den wis-
Gesetzes genommen haben. Entsprechendes gilt für senschaftlichen Hochschulen
ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Entziehung der Lehrbefugnis (venia le-
(4) Darüber hinaus wird versorgungsberechtigten gendi).
Hinterbliebenen, die nach dem 31. Dezember 1952 (2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz Ruhestand, Entziehung der Versorgungsbezüge oder
oder dauernden Aufenthalt genommen haben, Wie- Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Ab-
dergutmachung dann gewährt, wenn die Vorausset- satzes 1 gelten auch Maßnahmen, die die gleiche
zungen des Absatzes 1 in der Person des verstorbe- Folge kraft Gesetzes hatten. Als Entlassung gelten
nen Geschädigten erfüllt waren. ferner bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes in
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1631
den in § 1 Abs. 2 erwähnten Gebieten die Ab- 3. rechtskräftig wegen eines begangenen Ver-
lehnung der Wcilt)rvcrwcndung und bei Personen, brechens oder Vergehens zu einer Strafe
deren Dicnslvcrb<ll1.nis mit der Ablegung der den verurteilt worden sind, die eine Beendigung
Vorbcrcitunr;sdicnst abschließenden Prüfung ge- des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder
endet hat, die Nichlübcrnahme als außerplanmäßi- den Verlust der Versorgungsbezüge nach
ger Beamter. sich gezogen hätte, es sei denn, daß das
Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben gilt
§ 6 oder im Wiederaufnahmeverfahren oder in
Bei MaJ\11<:hmen a.uf Grund fo1gender Ausnahme- einem sonstigen gesetzlich geregelten V er-
gesclzc wird vcnnutct, daß es sich um eine Ver- fahren aufgehoben ist oder die beamten-
folgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme im Sinne oder versorgungsrechtlichen Folgen des
des § 1 gehandelt hat: Urteils im Gnadenwege beseitigt sind oder
1. §§ 2 bis 6 des Gesetzes zur \Niederherstellung 4. nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche
des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 demokratische Grundordnung im Sinne des
(Reichsgcsetzbl. I S. 175) in der Fassung der Ge- Grundgesetzes bekämpft haben.
setze vom 23. Juni, 20. Juli und 22. September Bei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 389, 518, 655), vom NSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann aus-
22. März, 11. Juli und 26. September 1934 (Reichs- nahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden,
gesetzbl. I S. 203, 604, 845) sowie Verordnung wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene
vom 16. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 666), nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unter-
2. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 drückungsmaßnahme'ii bedingt war, oder wenn der
(Reichsgesetzbl. I S. 1146) sowie § 4 Abs. 2 der Geschädigte trotz der Mitgliedschaft den National-
Ersten Verordnung zllm Reichsbürgergesetz sozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen ver-
vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I folgt worden ist.
S. 1333), § 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung (2) Die Wiedergutmachung ist ferner ausge-
zum Reichsbürgergesetz vom 21. Dezember 1935 schlossen, wenn eine gleiche Maßnahme aus
(Reichsgesetzbl. I S. 1524), § 2 der Siebenten beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit
Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im
5. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1751) und Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffas-
§ 10 der Elften Verordnung zum Reichsbürger- sung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Verheiratung
gesetz vom 25. November 1941 (Reichsgesetz- einer Geschädigten ist kein beamten- oder tarif-
blatt I S. 722), rechtlicher Grund im Sinne dieses Gesetzes.
3. §§ 57, 59, 71, 72 und 101 Abs. 2 letzter Satz des
Deulschen Beamtengesetzes vom 26. Januar
2. Umfang
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39),
4. Nummer 72 Abs. 1 der Besoldungsvorschriften a) Beamte
vom 15. Mai 1910 (Reichsbesoldungsblatt S. 139) § 9
in der Fassung vom 8. August 1943 (Reichsbe-
soldungsblatt S. 167), (1) Ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhe-
stand versetzter Beamter (§ 5), der die gesetzliche
5. Anhaltisches Gesetz zur Ergänzung des Ge-
Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienst-
setzes zur Neuordnung der Verwaltung von
fähig ist, hat Anspruch auf bevorzugte Wieder-
öffentlichen Körper:,cbaftcn und Anstalten vom
anstellung, wenn er die sonstigen allgemeinen
23. Mai 1933 (Gesetzessammlung für Anha.lt
Voraussetzungen für die Berufung in das Beamten-
S. 72),
verhältnis erfüllt.
6. Hessische Verordnung zur Sicherung der Ver-
wo.Hung in den Gemeinden vom 20. März 1933 (2) Dem Geschädigten ist die Rechtsstellung und
(Hessisches Rt,y ierungsblatt S. 27). die Besoldung zu gewähren, die er im Verlauf sei-
ner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte,
wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhe-
§ 7 stand versetzt worden wäre und nach dem 8. Mai
1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses
Ein EinversUindnis des Geschädigten mit der Gesetzes hätte fortsetzen können. Für unterbliebene
schüdigcndcm MClßna hme steht einer Wiedergut-
Anstellungen oder Beförderungen, die von der
machung nicht entgegen. Ablegung einer Prüfung abhängig sind, ist ihm Ge-
legenheit zur nachträglichen Ablegung der Prüfung
§ 8 zu geben, wenn nicht im Hinblick auf das Lebens-
alter und die nachgewiesene Befähigung und Er-
(1) Ausgeschlossen von der Wi(~dergutmachung
sind geschüdigte Angehcirige des öffenllichen probung des Beamten für das höhere Amt auf die
Ablegung der Prüfung verzichtet werden kann. Die
Dienstes und ihre versorgungsberechtigten Hinter-
bliebenen, die Zeit zwischen der Entlassung oder vorzeitigen Ver-
setzung in den Ruhestand und der Wiederanstellung
1. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Glie- gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und
derungen waren oder Versorgungsrechts. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit
2. den Na.tionulsozia.lismus gefördert haben erhöht sich um Zeiten einer als Verfolgung anzu-
oder sehenden oder bereits anerkannten Freiheits-
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
entziehung oder Preiheitsh<.!schrünkung im Sinne Satz 1 hüt, kann statt der Wiederanstellung die Be-
der §§ 43 und 47 des Bundesentschädigungsgesetzes lassung im Ruhestande beantragen. Der Antrag ist
(BEC), soweit. diese nicht schon nach anderen Vor- binnen drei Monaten nach Zustellung der Entschei-
schriften erhiiht ctnro<:henbcH sind. Die ruhegehalt- dung über die Wiedergutmachung zu stellen. Dem
fähige Dic~nsl:zeit erhöht sich ferner um die bis zum Antrage ist stattzugeben, wenn dienstliche Gründe
R t..1:ai 1945 aus Vt~rlolgungs~;ründen in schwerer die alsbaldige Wiederaufnahme des Dienstes nicht
wirt:;chc~fUicher Notlt1qe verbrachte Zeit, soweit die erfordern; wird ihm stattgegeben, so ist die Wahl
gleiche Zeit nicht schon nach Satz 4 erhöht an- endgültig.
rechcnbür 1st.
(3) Sind Planstellen der nach Absatz 2 erforder- § 11
lichen Art bei dem Dienstherrn nicht vorgesehen, (1) Hat der Geschädigte (§ 9) vor dem Inkraft-
so kann der Gesd1Li<lig tc auch in einer Planstelle treten dieses Gesetzes die gesetzliche Altersgn:mze
mit geringerem EndqrundqchaJt innerhalb seiner erreicht oder ist er dienstunfähig geworden, so wird
Laufbahn wicdernngestellt werden; (~r hat in diesem ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ge-
Falle Anspruch auf Dicnstbezüqe und Amtsbezeich- währt, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu
nung, wie wenn er gcmi.iß Absatz 2 angestellt wor- diesem Zeitpunkt im Dienst verblieben wäre. Dabei
den wäre. sind Beförderungen, die der Beamte im Verlauf sei-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, zu
Beamte, die in den Wartestand versetzt worden sind berücksichtigen. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 finden An-
(§ 5). wendung.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit infolge einer national-
§ 10 sozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungs-
(1) Bis zur Wiederanstellung (§ 9) erhält der Ge- maßnahme eingetreten, so wird das Ruhegehalt so
schädigte als Ruheslandsbeamter das Ruhegehalt, berechnet, wie wenn der Bearn.te bis zur Erreichung
das ihm zustehen würde, wenn er wiederangestellt der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre.
und aus dem neuen Amt bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes in den Ruhestand getreten wäre; bei Hoch-
§ 11 a
schullehrern treten an die Stelle des Ruhegehaltes
die Entpflichtetenbezüge. Unterbleibt die Wieder- (1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs-
anstellung, weil der Geschädigte seit dem Inkraft- gefangenschaft oder Gewahrsam einer ausländi-
treten dieses Gesetzes dienstunfähig geworden ist schen Macht befindlichen oder eines in den in § 1
oder die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, so ist Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-
vom Beginn des auf den Eintritt der Dienstunfähig- nannten Gebieten gegen seinen \,Villen zurück-
keit oder die Erreichung der Altersgrenze folgenden gehaltenen Geschädigten (§ 9) oder einer diesem
Monats an düs Ruhegehalt so zu bemessen, wie gemäß § 2 b Abs. 2 gleichgestellten Person erhalten
wenn er entsprechend seinem Wicdergut.machungs- Zahlungen in Höhe der Dienstbezüge, die dem Ge-
anspruch wiederanuestellt und aus diesem Amt mit schädigten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuge-
dem Ende des Monats, in dem die vorerwähnten standen hätten, wenn er in diesem Zeitpunkt nach
Voraussetzungen eingetreten sind, in den Ruhe- Maßgabe des § 9 wiederangestellt worden wäre und
stand getreten wi:ire. Unterbleibt die 'Wieder- die der Berechnung seines Ruhegehalts nach § 18
anstellung aus anderen beamtenrechtlichen Gründen, zugrunde zu legen wären. Hat der Geschädiute die
so verbleibt es bei dem Ruhegehalt gemäß Satz 1. gesetzliche Altersgrenze erreicht, so tritt an die
(2) Stimmt der GcschJ.digle einer Wiederanstel-
Stel!e der Dienstbezüge nach Satz 1 das Ruhegehalt,
lung nach § 9 Abs. 3 nicht zu, so ist er im Ruhe- das ihm nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 zustehen
stand zu belassen; er erhält i:llsdann als Ruhegehalt würde. Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vorhan-
bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum den sind, können die Bezüge an· sonstige Personen,
die einen gesetzlichen Unterhaltsansprur:h gegen den
Eintritt der Dienstunfühigl<eit die Dienstbezüge,
Geschädigten haben, in Höhe ihres Unterhalts-
nach denen das Ruhegehalt gemäß Absatz 1 Satz 1
bemessen wird. anspruchs ausgezahlt werden; sind mehrere Unter-
haltsberechtigte vorhanden und übersteigen ihre
(3) Ist dem Geschädigten nach Ablauf von drei Ansprüche die Bezüge nach Satz 1 oder 2, so werden
Monaten seit der Zustellung der Wiedcrgut- die einzelnen Beträge anteilsmäßig gekürzt.
machungscntschcidung (§ 26) noch keine der Vor-
(2) Nach seiner Heimkehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
schrift des § 9 entsprechende~ Wiederanstellung an-
stabe a) hat der Geschädigte selbst innerhalb der
geboten worden, so erhült er von diesem Zeitpunkt
in § 24 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Frist einen Wie-
an als Ruhegehalt die Dienstbezü9e, die sich er-
dergutmachungsantrag zu stellen. Bis zur Zustellung
geben würden, wenn er entsprechend seinem Wie-
dergutmachungsanspruch wiederangestellt worden der Entscheidung über diesen Wiedergutmachungs-
antrag erhält er die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 be-
wäre. Bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Er-
reichung der Altersgrenze findet Absatz 1 Satz 2 zeichneten Beträge als Ruhegehalt. Wird dem
Anwendung. Geschädigten ein Anspruch auf Wiederanstellung
zuerkannt, so werden ihm die in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Beträge bis zum Ablauf der Drei-
§ 10a
monatsfrist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 oder bis zu
Ein Geschädigter (§ 9), der bis zur Wieder- einer früheren V✓iederanstellung (§ 9) gewahrt.
anstellung Anspruch auf Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1 Wird ihm wegen Dienstunfähigkeit ein Anspruch
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1633
auf Wiederanstellung nichl zuerkannt, so erhält er regeln sich seine \Viederverwendung sowie seine
die in Absatz 1 Sc1tz 1 bezeichneten Beträge min- versorgungsrechtlichen und sonstigen Ansprüche
destens für die D,mer von zwölf Monatc~n nach nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung
Ablauf des Mona1s, in dem er entlassen worden ist, der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
sofern er nicht wiihrcnd dieses Zeitraumes die ge- Grundgesetzes fallenden Personen mit der Maß-
setzliche AI tersnrcnze crn!icht hat. Wird ein Wieder- gabe, daß an die Stelle des arn 8. Mai 1945 tatsäch-
gutrnuchungsuntrng gcmfü3 Satz 1 nichL gestellt, so lich bekleideten Amtes das im \t\Tiedergutmachungs-
enden die ZrJhlungen q<>.miiß Absotz 1 Satz 1 und 2 verfahren festgestellte Amt tritt.
nach Ablaut von zwölf Monaten, gerechnet vom
Ersten des m1f die Entlassunq folqenden Monats an. § 15
(3) Die AbsLitw 1 und 2 qcltcn entsprechend, (1) Einern Beamten, dessen Beförderung unter-
wenn sich ein qc~:::chüdiuter fü1!H:standr;bf!arnter (§ 17) blieben isl (§ 5), ist Wiedergutmachung durch Nach-
in Krie~1sgdc1ngcnschaft oder Gewahrsam einer holung der Beförderung zu gewähren, die er im
auslündischen Mucht befindet oder in den in § 1 Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich er-
Abs. 2 Nr. 3 des Bun(fosvcrtricbcnen~Jesetzes ge- langt hätte. § 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 13 und 14 Abs. 2
nannten Cebieten gegen seinen Willen zurück- gelten entsprechend.
gehalten wird.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,
§ 11 b wenn die planmäßige Anstellung oder die Berufung
Ruhestandsbeamte, die auf Grund der Zweiten eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhält-
Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des nis auf Lebenszeit unterblieben ist.
Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (Reichs~;esetz-
blatt I S. 5BO) als Beamte auf \t\Tiderruf wieder- § 16
verwendet war~n und ctns dieser Verwendung aus (1) Beamte, die infolge Strafurteils oder Dienst-
Gründen des § 1 entli:!sscn wurden sind, werden so strafurteils aus dem Dienst ausgeschieden oder ent-
behandelt, wie wenn sie bis zum 8. Mai 1945, fernt worden sind (§ 5), gelten im Sinne der §§ 9
längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienstunfähig- bis 13 als entlassene Beamte. Die \t\Tiedergutmachung
keit, als Beamte aut Widerruf wiederverwendet wor- nach diesen Vorschriften setzt voraus, daß
den wären. 1. das Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben
gilt oder im \Niederaufnahmeverfahren oder
§ 12
in einem gesetzlich gereg-elten
Bei einem auf ZeH ~FWiihlten oder ernannten Be- Verfahren aufgehoben ist oder
amten wird unterstclH, daß er bis zum 31. Dezember
2. die beainten- oder versorgungsn~chtlichcn
1946, länqst!~ns jedoch bis zum Eintritt der Dienst-
Folgen des Urteils im Gnadenwege beseitigt
unfähigkeit oder bis zur Vollendung des achtund-
sind.
sechzi9sten Lebensjahres oder bis zu seinem Tode
im Amt verblieben wörn. Es wird ferner unterslellt, (2) Können die Folgen des Urteils auf den in
daß ihm spJtcsl.Nis nach Ablauf der durch die Absatz 1 r;,qeqeoen_1-3n Wegen nicht beseitigt wer-
Schfüügung vor1.c~iliq bcPndeten Amt~:periode die den, so steht das Urt,~i] einer Wiedergutmachung
Bezüge der nüchsLhöhcrcn Besoldung:;gruppe zu- nicht entgegen, we'l.n nach den Feststellungen der
erkannt worden w~iren, soweit dies nach den Reichs- entscheidenden Behörde kein Sachverhalt vorliegt,
ricl1tJinien Uü die der Gemeindebeamten der die Anwendung dieses Gesetzes ausschließt.
vom 22. Juli 1941 zulässig war.
§ 17
§ 13
Ruhestandsbeamte sowie Witwen und Waisen,
Das sich nach § 10 Abs. 1 sowie den §§ 11 und 12 denen das Ruheuehalt oder das Witwen- oder Wai-
ergebende Ruhegehalt ist auch der Bemessung der sengeld ganz oder teilweise entzogen worden ist
Hinterblid>encnbezügc zugrunde zu legen; dies gilt (§ 5), haben Anspruch auJ Wiedergewährung der
auch dann, wenn die Ehe nach der Entlassung des entzogenen Versorgungsbezüge.
Geschädigten oder dcss()Il vorzeitiger Versetzung
in den Ruhestcmd oder Wartestand, jedoch vor Voll-
§ 18
endung des tünfundscchzir1sLen Lebensjahres ge-
schlossen worden ist. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend, (1) Die Versorgung gemäß den §§ 10, 10a, 11,
wenn der Beamte infolue einer nationalsozialisti- 11 b, 12, 13 und 17 regelt sich nach dem Recht des
schen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme Dienstherrn, gegen den sich der Wiedergutma-
verstorben ist. chungsanspruch richtet Entsprechendes gilt für die
gemäß § 11 a zu gewährenden Zahlungen.
§ 14
(2) Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig
(1} Für Beamte, die in ein Amt mit geringerem
ist, finden die versorgungsrechtlichen Vorschriften
Endgrundgehc1lt versetzt worden sind (§ 5), und ihre
des für die Bundesbeamten geltenden Beamtenge-
Hinterbliebenen gelten § 9 Abs. 2 und 3, §§ 11 und
setzt;S Anwendung. Die ruhegehaltfähigen Dienst-
13 entsprechend.
bezüge bemessen sich nach den Besoldungsordnun-
(2) Hat der Gcschüdigte das von ihm am 3. Mai gen A und B ohne die für die Polizeivollzugsbeam-
1945 b(~1dPidr~te J\mt ans den in Artikel 131 des ten früher geltend<~n Untergruppen (Fußnoten). Für
Grundgesetzes bezeichneten Crün<len verloren, so die geschädigten Ruhestandsbearnten und sonstigen
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
VersorgungsPmpfüngc!r sowie deren versorgungs- die Entlassung voraussichtlich erlangt hätten. Ent-
bcrcchl.iglcn Uin!c!rblie>hcncn in den dem Deutschen sprechendes gilt, wenn die in Satz 1 genannten
Reich angcr3Jiedcrl.cn Cehicten und die geschädigten Personen zwar nicht entlassen, aber aus Gründen
Angehörigen der au~.onomen Verwaltung des ehe- des § 1 nicht beförderl worden sind.
maligen Protektorats Böhmen und Mähren (§ 1
Abs. 2 Nr. 2) gelten als ruhcgchallfähige Dienst-
bezüge die entsprechenden Dienstbezüge der ver- c) Angestellte und Arbeiter
gleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen § 21
Dienstes; auf die hiernach zustehenden Versor-
gungsbczüqo werden Zahlungen, die von einer aus- (1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der
ländischen Vc!rsorgm1qseinrichtung auf .Grund des Angestellten und Arbeiter, die einen vertraglichen
der Wiedcrgutmachun~.J zugrunde liegenden Dienst- Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
verhi:illnisses für df!n gleichen Zeitraum geleistet Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben oder ohne
werden, nach dem amthchen Umrechnungskurs an- die Schädigung erlangt haben würden, finden die
gerechnet. Vorschriften der §§ 9 bis 19 entsprechende Anwen-
§ 19
dung. Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig
ist, gilt § 18 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend,
(1) Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum In- daß die Versorgungsbezüge sich nach den für die
krafttreten dieses Gesetzes wird eine Entschädigung Geschädigten früher maßgebend gewesenen Satzun-
in Höhe der sich nach den §§ 10, 11. 12, 13, 17 und gen, Dienstordnungen, Ruhevergütungs- oder Ruhe-
18 ergebenden Versorgungsbezüge gewährt. lohnordnungen oder Linzelarbeitsverträgen bemes-
(2) In den Uindern geltende Rechtsvorschriften sen; die für die Beamten festgesetzten Mindestver-
und Verwaltungsanordnungen, die die Gewährung sorgungsbezüge gelten. Nach den vorgenannten
einer Entscbüdi~Jung für entgangene Bezüge aus früheren Versorgungsn:gelungen richtet sich auch
der Zeit vor dem 1. April 1950 vorsehen, bleiben die Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen
unberührt, soweit das Land oder eine der Landes- Rentenversicherungen oder aus Zusatzversicherun-
aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder gen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Sofern
Stiftung des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz in Einzelfällen die maßgebend gewesenen Satzun-
zur Wiedergutmachung verpflichtet ist. gen, Dienstordnungen. Ruhevergütungs- oder Ruhe-
lohnordnungen oder Einzelarbeitsverträge ihrem
Wortlaut nach nicht bekannt sind, sind bekannte
b) Berufssoldaten gleichartige Versorgungsregelungen der Bemessung
§ 20 der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der Be-
(2) Für die übrigen Angestellten und Arbeiter
rufssolda len der früheren Wehrmacht sowie ihrer gelten die §§ 9, 14 und 15 entsprechend.
Hinterbliebenen finden die Vorschriften der §§ 9
bis 19 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, (3) Angestellte und Arbeiter, die im Verlaufe
daß die ruhegehaltföhigen Dienstbezüge sich nach ihrer Beschäftigung nirht in das Beamtenverhältnis
den Besoldungsordnungen A und B bemessen. Die übergeführt worden sind, obwohl die Voraussetzun-
Einreihung in diese Besoldungsordnungen richtet gen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grund-
sich nach der als AnlaJe 3 beigefügten Tabelle. Die sätze vorlagen, sind unter entsprechender Anwen-
Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besol- dung des § 9 Abs. 2 nachträglich in das Beamten-
dungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt verhältnis überzuführen. Das Besoldungsdienstalter
sich nach dem für ß;)amte geltenden Vorschriften und die ruhegehaltfähige Dienstzeit sind so fest-
des Reichsbesoldungsue~etzes; die Ausführung re- zusetzen, wie wenn der Angestellte oder Arbeiter
gelt der Bundesminister des Innern durch Rechts- rechtzeitig in das Br~amtenverhältnis übergeführt
verordnung. worden wäre. § 14 Abs. 2 findet entsprechende An-
(2) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die wendung.
Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai (4) Der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr
1935 (Reichsgesctzbl. I S. G09) wie die alte Wehr- hat auch Wiedergutmachung für einen Schaden zu
macht (Heer, Mürine, Schutztruppe) und die Reichs-
gewähren, den Angestellte und Arbeiter durch
wehr.
Entlassung oder vorzeitige Beendigung ihres Ar-
(3) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht (Ab- beitsverhältnisses in einer zusätzlichen Alters- und
satz 2), die mit lebenslänglicher Dienstzeitversor- Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes
gung ausgeschieden waren und als wiederverwen- erlitten haben.
dete Soldaten des Beurlaublenstandes aus Gründen § 21 a
des § 1 entlassen worden sind, werden bei Anwen-
dung des § 53 Abs. 1 Satz 3 und des § 64 Abs 1 (1) Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 21
Satz 1 Halbsatz 2 d2s Gesetzes zur Regelung der Abs. 2 erhalten, sofern sie ohne die schädigende
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- Maßnahme(§ 5Abs.1 Nr. 3 Buchstabe a, b) nach den für
gesetzes fallenden Personen so behandelt, wie sie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit von minde-
wenn sie bis zum 8. :tvfo.i 1945, längstens jedoch bis stens fünfzehn Jahren erreicht haben würden und
zum Eintritt der Dienstunfähigkeit, im Beurlaubten- dienstfähig sind, bis zur Wiedereinstellung oder bis
stande wiederverwendet worden wären; hierbei zum Eintritt der Dienstunfähigkeit, längstens jedoch
werden Beförderungen berücksichtigt, die sie ohne bis zur Vollendung d,~s fünfundsechzigsten Lebens-
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1635
jahres oder bis zur Erlangung der Versicherten- §§ 159, 162, 165 und 169 des Bundesbeamtengesetzes
renten aus den gesctz]ichen Rentenversicherungen gelten ebenfalls sinngemäß.
mit Ausnahme der Bergmannsrente, Bezüge in Höhe
(4) § 11 a gilt sinngemäß.
der HfüJte des Arbeitseinkommens (Vergütung oder
Lohn), das ihnen zugeslanden htitte, wenn sie bei (5) Für die Dauer der Gewährung von Bezügen
Inkrnfttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des der in Absatz 2 genannten Art gilt der Geschädigte
ihnen zuerkannten Wiedergutmachungsanspruchs als im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherungen
wiedereingestellt worden wliren. Für Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt. Die Bezüge nach
und Arbeiter im Sinnl~ des § 21 Abs. 2, die ohne die Absatz 2 gelten als Arbeitsentgelt.
schädigende Maßnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
stabe a, b) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach (6) Die Versicherung ist in dem Zweig der gesetz-
den für sie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit lichen Rentenversichernngen durchzuführen, dem
von mindestens fünfundzwanzig Jahren erreicht der Geschädigte nach der Art der Beschäftigung
haben würden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an angehören würde, WEmn er der Vorschrift des § 9
Stelle der Hälfte sechzig vom Hundert des dort entsprechend wiedereü1gestellt worden wäre. In
genannten Arbeitseinkommens gewährt werden. den Fällen des Absat:~es 9 oder bei einer versiche-
Wird die Dienstfähigkeit wiedererlangt oder die rungspflichtigen Beschä fligung oder Tätigkeit eines
Rente wegen einer Anderung in den Verhältnissen Beziehers von Bezügen der in Absatz 2 genannten
des Berechtigtem entzogen oder fällt eine Rente auf Art, für die Beiträge zu den gesetzlichen Renten-
Zeit weg, so lebt der Anspruch auf Bezüge nach versicherungen nicht im Lohnabzugsverfahren zu
Satz 1 oder 2 wieder auf. entrichten sind, ist die Versicherung in dem Zweig
der gesetzlichen Rentenversicherungen durchzufüh-
(2) Ist dem Geschädigten, der zur Zeit der Ent- ren, in dem der Geschädigte auf Grund der tat-
scheidung über den Wiedergutmachungsantrag (§ 26) sächlich ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit
die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 erforderliche Dienst- versichert ist. Soweit die Versicherung in der
zeit erreicht haben würde, nach Ablauf von drei Rentenversicherung der Angestellten oder in der
Monaten seit der Zustellung der Wiedergutma- knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen
chungsentscheidung noch keine der Vorschrift des ist, findet § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversiche-
§ 9 entsprechende Wiedereinstellung angeboten rungsgesetzes oder •~ 1 Abs. 2 des Reichsknapp-
worden, so erhöhen sidi von diesem Zeitpunkt an schaftsgesetzes Anwendung.
die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge auf das
volle Arbeitseinkommen. Würde die nach Absatz 1 (7) Bezieht der Geschädigte Arbeitseinkünfte aus
Satz 1 erforderliche Dienstzeit erst später erreicht nichtselbständiger Arbeit oder aus einer selbstän-
sein, so werden vom Ersten des Monats an, in dem digen Tätigkeit und unterliegt er wegen dieser
sie erreicht wäre, die erhöhten Bezüge gemäß Satz 1 Beschäftigung oder Tätigkeit der Versicherungs-
gewährt. pflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen, so
vermindert sich der der Beurteilung der Versiche-
(3) Bezieht ein Empfänger von Bezügen nach Ab- rungspflicht sowie der Berechnung der Beiträge und
satz 1 oder 2 ein Einkommen oder eine Versorgung der Leistungen zugrunde zu legende Arbeitsentgelt
aus einer Verwendung im ö.ffentlichen Dienst, so (Absatz 5 Satz 2) um den Betrag, der nach Absatz 3
sind die §§ 158, 160 des Bundesbeamtengesetzes auf die Bezüge nach Absatz 2 anzurechnen ist.
sinngemäß anzuwenden. Sonstige Arbeitseinkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb (8) § 1385 Abs. 4 Buchstabe a der Reichsversiche-
oder aus selbständiger oder nichtselbständiger Ar- rungsordnung, § 112 Abs. 4 Buchstabe a des Ange-
beit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne stelltenversicherungsgesetzes und § 130 Abs. 6 Buch-
des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuer- stabe a des Reichsknappschaftsgesetzes gelten ent-
gesetzes werden auf die Bezüge angerechnet. Hier- sprechend.
bei bleibt die Hälfte dieser Einkünfte anrechnungs- (9) Ubt der Bezieher von Bezügen der in Absatz 2
frei, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des genannten Art eine ve:·f'icherungspflichtige Beschäf-
Unterschiedes zwischen den Bezügen und dem tigung aus, für die Beiträge zu den gesetzlichen
voHen Arbeitseinkommen odc~r, sofern dieser Unter- Rentenversicherungen im Lohnabzugsverfahren zu
schiedsbetrag zweihundcrtfünfzig Deutsche Mark entrichten sind, so gilt cilese als Hauptbeschäftigung
monatlich nicht erreicht, dieser Betrag; bleibt das im Sinne des § 1396 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
volle Arbeitseinkommen hinter der in § 158 Abs. 4 ordnung und des § 118 Abs. 3 des Angestellten-
des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Höchst- versicherungsgesetzes.
grenze zurück, so gilt bei der Ermittlung des
Unterschiedsbetrages diese Höchstgrenze als volles (10) Für die in Absatz 5 genannte Zeit entrichtet
Arbeitseinkommen. \'om Ersten des auf die Voll- der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr die
endung des zweiundsechzigsten Lebensjahres fol- Beiträge bei Beendigung der Gewährung von Be-
genden Monats an wird die Anrechnung von Ar- zügen der in Absatz 2 genannten Art, spätestens
beitseinkünften gemäß Satz 2 und 3 dahin begrenzt, jedoch nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
daß dem Geschädigten noch mindestens ein Betrag unmittelbar an den Träger der gesetzlichen Renten-
in Höhe der sich nach Absatz 1 ergebenden Bezüge versicherung und fügt eine Bescheinigung bei, die
zu leisten ist. Bei der Anrechnung von im Auslande Beginn und Ende der Zeiten der Gewährung dieser
erzielten Arbeitseinkünften ist der amtliche Um- Bezüge sowie deren Höhe, soweit diese der Bei-
rechnungskurs der ausJJndischen Währung zugrunde tragsentrichtung zugrunde gelegt ist, bezeichnet;
zu legen. Die Vorschriften des § 156 Abs. 2, der § 29 Abs. 1 findet Anwendung. Der Träger der
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
gesetzlichen Rentenvei·sichcrung beurkundet die wiegend weitedührt. Werden die Aufgaben weder
Zeiten und Bezüge und erteilt dem Geschädigten ganz noch überwiegend von einem Dienstherrn im
darüber eine Aufrechnungsbeschcinigung. Der Ge- Geltungsbereich dieses Gesetzes weitergeführt, so
schädigte muß sich bei jeder Zahlung von Bezügen trifft die Wiedergutmachungspflicht den Bund.
nach Ahsatz 2 den c1_uf ihn cntfolJenden Anteil an
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
dem Beitrag zn dc'l n•~selzlichcn Rentenversiche-
rungen abziehen lc:1ssen. Geschädigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes im
öffentlichen Dienst als Beamter auf Lebenszeit oder
auf Zeit verwendet wird oder nach dem 8. Mai 1945
d) Nichtbeamtete bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet wor-
Hochschulprofessoren den ist; in diesem Falle trifft die Wiedergut-
und Privatdozenten machungspfücht den derzeitigen oder letzten Dienst-
§ 21 b herrn.
(4) Ob eine Dienststelle, gegebenenfalls welche,
Auf die Wiedcrgulmachw1rr;,_rnsprüche der nicht-
die Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 weiterführt,
beamteten außcrordcnUidien Profossorcn und Pri„
entscheidet im Zweifelsfalle der Bundesminister des
vatdozenten an den wü;;;cn,;dwJtlichen Hochschulen
Innern.
sowie ihrer Hinterbliebenen finden die Vorschriften
der §§ 9, 10, 10 a, 11, 11 a, 13, 16, 18 und 19 en1- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
sprcchendc Anwendung mit folqcnden Maßgaben: die Schädigung im Bereich einer Einrichtung im
Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 4 stattgefunden hat. Wer-
1. Wäre der Geschüdigte im Verlauf seiner akade- den im Faile des Absatzes 2 Satz 1 die Aufgaben
mischen Laufbahn voraussichtlich einer Nichtgehietskörperschaft ganz oder über-
a) beamteter Dozent oder außerplanmäßiger wiegend von einer Einrichtung im Geltungsbereich
Professor, dieses Gesetzes weitergeführt, die keine Körper-
b) beamteter außerordentlicher Professor, schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
c) ordentlicher Professor ist, so ist diese Einrichtung zur \tViedergutmachung
verpflichtet.
geworden, so ist ihm die Rechtsstellung und
die Besoldung zu gewähren, als ob er im Falle § 22a
von a) ein Amt der Diätenordnung für die (1) Hat der geschädigte Beamte einen Anspruch
außerplanmäßigen Professoren, die Do- auf Wiederanstellung oder Beförderung gegen den
zenten und wissenschaftlichen Assi- Bund und steht im Bereiche der zuständigen ober-
stenten an den wissenschaftlichen sten Bundesbehörde keine freie Planstelle zur Ver-
Hochschulen, fügung, die der ihm zu gewährenden Rechtsstellung
von b) ein Amt der Besoldungsgruppe H 2, und Besoldung entspricht, so hat der Bundesminister
der Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsaus-
von c) ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 b
schusses des Deutschen Bundestages zum Zwecke
bekleidet hätte, wobei die für Einzelfälle zu- der Unterbringung des Geschädigten eine vor-
gelassenen Sonderregelungen sowie Ein- handene Planstelle mit dem Zusatz „künftig umzu-
nahmen an Unterrichtsgebühren unberücksich- wandeln in Besoldungsgruppe ... " in eine Planstelle
tigt bleiben. einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund-
2. Die ruhegelwltfühige Dienstzeit und das gehalt umzuwandeln oder, falls die Wiederanstel-
Diätendienstalter beginnen mit der Habilita- lung oder Beförderung auf diese Weise nicht
tion, sofern sich nicht nach anderen Vorschriften durchführbar ist, eine Planstelle der erforderlichen
ein früherer Zeitpunkt ergibt. Die Zeit zwischen Art mit dem Zusatz „künftig wegfallend" im Haus-
der Entziehung der Lehrbefugnis und der haltsplan zusätzlich auszubringen. Diese Maßnah-
Wiederanstellung gilt als Dienstzeit im Sinne men sind auch dann zulässig, wenn für den wieder-
des Besoldungs- und Versorgungsrechts. gutmachungsberechtigten Beamten eine seiner
dienstlichen Eignung entsprechende Verwendung
in einer freien Planstelle nicht möglich ist.
ITI. Abschnitt (2) Freie planmäßige Stellen sind mit Beamten
zu besetzen, die aus einer Planstelle nach Absatz 1
Wicdergu tmach ungspflich t besoldet werden und die erforderliche Vor- und
Ausbildung für das zu übertragende Amt besitzen.
§ 22 Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen
(1) Zur Wiedergutmachung verpflichtet ist der zulassen. Wird der Beamte in eine Planstelle des
Dienstherr, in dessen unmittelbarem Dienstbereich ordentlichen Stellenplans eingewiesen, so fällt die
die Schädigung stattgefunden hat. zusätzliche Planstelle weg; war die Stelle umge-
wandelt, so entfällt die Höherstufung.
(2) Hat die Schädigung im Bereich einer Dienst-
stelle· des Reichs oder einer sonstigen Gebiets-
körperschaft oder Nichtgebietskörperschaft statt- § 22b
gefunden, die seither weg~Jefallen ist oder ihren (1) Wird ein geschädigter Beamter, dessen Wie-
Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes deranstellungsanspruch sich gegen den Bund richtet,
hat, so ist wiedergutmadmngspflichtig der Dienst- für den sich aber keine geei.gnete Verwendungs-
herr, der die Aufgaben der Dienststelle im Gel- möglichkeit im Bundesdienst bietet, von einem an-
tungsbereich dieses Gesetzes ganz oder über- deren Dienstherrn wiederangestellt (§ 9), so kann
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1637
diesem vor der Wiederanstellung von der obersten herrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Be-
Bundesbehörde (§ 26 Abs. 1) mit Zustimmung des amter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder als Ange-
Bundesministers des Innern ein laufender Zuschuß stellter oder Arbeiter mit vertraglichem Anspruch
aus Bundesmitteln zuucsichert werden. auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsät-
(2) Der Zuschuß betriigt die Hälfte der Dienst- zen oder auf Ruhelohn wieder angestellt, so hat der
bezüge, die bei einer Wiedcrnnstellung des geschä- zur Vviedergutmachung verpflichtete Dienstherr bei
digten Beamten in einem Amt dPr im Wiedergut- Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungs-
madrnngsbcscheid bezeichneten Besoldungsgruppe bezüge zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhält-
zu Zilrilen würen. Ifot der ü.nderc Dienstherr den ge- nis der bis zur WiederansteJlung zurückgelegten
schädigten Beamten nuch dem Ink.rafttreten dieses ruhegehaltfö.higen Dienstzeit zu der gesamten ruhe-
Gesetzes bereits als Bcumten auf Lebenszeit oder gehaltföhigen Dienstzeit, nach vollen Jahren be-
auf Zc~it in einer nicht dem Wiedergutmachungs- rechnet, entspricht.
bescheid entsprechenden Rechtsstellung übernom- (2) Soweit Ruhegehälter und Hinterbliebenen-
men, so ist der Zuschuß höchstens bis zum Betrage bE!züge aus c,,n,1.,,t;3c,,c::u gezahlt oder erstat-
der in Durchführung der Wiedergutmachung ent- tet werden, steht der dem wiedergutmachungsptlich-
stehenden l'v1chrnufwcndungcn zu bemessen. tigen Dienstherrn zur Last fallen de Anteil den Kas-
(3) Der Jaufonde Zuschuß enlfäJlt für die Zeit,
sen zu.
während der der Beamte nach der 'Wiederanstellung (3) Bestimmungen der Satzungen der Versor-
keine Dienstbezüge crlüill. Er vcmnindert sich, so- gungskassen, nach denen Personen über ein be-
lange der Beamte nicht die Dienstbezüge in der ihm stimmtes Lebensalter hinaus der Kasse nicht
nach dem Wiedergulmachungs!wscheid zustehenden zugeführt werden können oder nach denen für sol-
Höhe erhält, in dem der Verminderung der Bezüge che Personen höhere Sätze zu zahlen oder Nach-
entsprechenden Verhältnis. zahlungen zu entrichten sind, finden keine Anwen-
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Angestellte dung.
und Arbeiter entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß der laufende Zuschuß nach Absatz 2 IV. Abschnitt
Satz 2 auch zugesichert wcrdc~n kann, wenn sie vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen an- Verfahren
deren Dienstherrn übernommen worden sind; der
Ubernahrne als Beamter uuf Lebenszeit oder auf Zeit § 24
entspricht die Begründung eines dem Wiedergut-
(1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag ge-
machungsbescheid entsprechenden Rechtsverhält-
währt. Antragsberechtigt sind die in § 2 Abs. 1 und
nisses.
§ 2 b bezeichneten Personen.
(5) Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 in Verbin-
dung mit Absatz 4 kann ein li:iufonder Zuschuß auch (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezem-
zugesichert werden, wenn ein qcschädigter Beamter ber 1956 bei der für den Wohnort zuständigen An-
als Dienstordnungsanuestellter oder ein geschädig- meldebehörde oder, wenn der Geschädigte sich im
ter Dienstordnungsangestellter als Beamter auf öffentlichen Dienst befindet, bei der Anstellungs-
LebenszeH oder auf Zeit von einem anderen Dienst- behörde oder der dieser entsprechenden Verwal-
herrn mit der Besoldung übernommen wird, die dem tungsstelle zu stellen. Im Falle des späteren Zuzugs
Wiedergutrnachungsbescheid entspricht. Im Sinne (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4) endet die Frist gemäß
des Absatzes 2 Satz 2 entspricht der Ubernahme Satz 1 ein Jahr nach der Wohnsitznahme im Geltungs-
als Beamt(~r auf Lebenszeit oder auf Zeit die Uber- bereich dieses Gesetzes. Für Personen, die künftig-
nahme als Di enstordnungsangeslellter, der Uber- hin durch eine gemäß § 2 a Abs. 1 zu erlassende
nahme als Dicnstorclnunqsangestcllter die Uber- Rechtsverordnung in die Regelung dieses Gesetzes
nahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit. einbezogen werden, endet die Antrngsfrist ein Jahr
nach Verkündung der Rechtsverordnung. Die Frist
§ 22c gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig
bei einer unzuständigen Behörde gestellt ist.
Wird ein Geschädigter (§ 9) von einem anderen
als dem zur Wiedergutmachung verpflichteten (3) Ist die in Absatz 2 genannte Frist versäumt,
Dienstherrn eingestellt oder als Beamter auf Le- so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung
benszeit oder auf Zeit in einer Planstelle angestellt, nicht aus, wenn der Geschädigte ohne sein Ver-
so sind die Aufwcndunaen für die Beschäftigung schulden verhindert war, den Antrag fristgerecht
dieses Geschüdigten oder die Planstelle, die mit einzureichen.
ihm besetzt wird, auf die Pflichtanteile gemäß §§ 12 (4) Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der Be-
und 13 des Gesetzes zur Reueh1 ng der Rechtsver- rechtigte seinen Wiedergutmachungsanspruch bereits
hültnisse der unter A.rtikcl 131 des Grundgesetzes auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
fallenden Personen anzurechnen. Satz 1 gilt auch, geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungs-
wenn der Geschädiqte vor dem Inkrafttreten dieses anordnungen angemeldet hat.
Gesetzes eingestellt oder in einer Planstelle an-
gestellt worden ist. § 24a
§ 23 Können Urkunden, die für die Geltendmachung
(1) Wird ein Gcschüdigter von einem anderen als von Ansprüchen nach diesem Gesetz erford2rlich
dem zur 'Nicdcrgutmachung vcrp!1ichleten Dienst- sind, nicht beigebracht werden, so können als Be-
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
weismitlcl auch eidcsstatlliche Versicherungen von tenen Entscheidung. Vor der Erhebung der Klage im
Zeugen oder notfalls des Antrngstcllers selbst zuge- Verwaltungsrechtsweg bedarf es keiner Nachprüfung
lassen werden. Zuständig für die Abnahme eides- in einem Vorverfahren.
stattlicher Versicherungen (§ 156 des Strafgesetz-
buchs) ist in diesen Fällen auch die Dienststelle, die § 27
für die Entscheidung über die geltend gemachten
Ansprüche zusUind ig ist. (1) Wird derWiedergutmachungsanspruch auf § lß
gestützt, so ist in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2
§ 25 die Entscheidung (§ 26) auszusetzen, bis das schä-
digende Urteil aufgehoben ist oder die beamten-
(1) Die Behörde, bei der der Antrag auf Wieder- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im
gutmachung gestellt ist oder an die der Antrag zur Gnadenwege beseitigt sind. Entsprechendes gilt,
Bearbeitung abgegeben wird, hat alle für die Ent- wenn der Wiedergutmachung ein Urteil im Sinne
scheidung erheblichen Tatsüchen zu ermitteln. Nach des § 8 Abs. 1 Nr. 3 entgegensteht.
KVirung des Sachverhalts legt sie den Antrag mit
ihrer Stellungnahme der zuständigen obersten (2) Solange für den Bereich eines Dienstherrn
Dienstbehörde oder Verwallungsstelle des wieder- eine Regelung über die Beseitigung strafrechtlicher
gutmachungspll ichli~Jen Dienstherrn vor. oder dienststrafrechtlicher Maßnahmen nicht ge-
troffen ist, stehen diese Maßnahmen einer Wieder-
(2) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschädig- gutmachung des erlittenen Schadens nicht entgegen.
ten der früheren Reichsverwaltungen, deren Auf-
gaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltun-
gen weilcrgeführ+. werden, die entsprechende ober- § 27 a
ste Bundcsbehc>rde, für die Geschiidigten der Bahn Ist eine Einrichtung im Sinne des § 2 a Abs. 1
der Vorstand di;r Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3 Nr. 4 zur Wiedergutmachung verpflichtet, so finden
Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember die §§ 25 bis 27 keine Anwendung. Das Verfahren
1951 -- Bunclesgcsetzbl. I S. 955). Für die übrigen regelt sich in diesen Fällen nach dem Neunten
Fälle, in denen der Bund wicdcrgutmachungspflichtig Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)
ist, bestimmt der Bundesminister des Innern, welche mit Ausnahme des § 175 Abs. 2 und 3 sowie der
Behörde als oberste Dienstbehörde gelten soll. §§ 182, 186 bis 190, 199 bis 205 und 212.
§ 25a
Den nach §§ 24 bis 26 für die Anmeldung und Ent-
scheidung zuständigen Behörden oder Verwaltungs- V. Ab s c h n i t t
stellen isl in entsprechender Anwendung des § 191
Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 bis 4 und Abs. 5 des Bundes- Zahlungsvorschriften
entschädigungsgesetzes (BEG) Rechts- und Amts-
§ 28
hilfe zu leisten.
Die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge
§ 26 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, im
(1) Die Entscheidung über die Wiedergutmachung Falle des späteren Zuzugs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
trifft die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungs- bis 4) jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem
stelle (§ 25), soweit nicht nach den in den Ländern der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden
geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungs- Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
"lllonlnungen eine andere Behörde zuständig ist. nommen hat.
(2) Die Entscheidung ist zu begründen. Aus der § 29
BegrCmdung muß hervorgehen, auf Grund welcher
Tatsachen und Bewcüm1ittcl dr:r 'vVicd0rgulrnachungs- (1) Die als Wiedergutmachung zu gewährenden
anspruch anerkannt oder u , J u , · .. • " ' · " " wird und in Zahlungen werden, soweit der Bund wiedergut-
welchern Umfange Wiedergutmachung zu gewäh- machungspflichtig ist und keine für die Zahlung
·en ist. zuständige Bundesdienststelle besteht, von dem
Lande, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz oder
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu- dauernden Auienthalt hat, für Rechnung des Bundes
stellen. geleistet.
(4) Eine Entscheidung, durch die der Wiedergut-
(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden
machungsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt
Versorgungsbezüge, Vorschüsse auf solche, Zuwen-
wird, kann durch Klaue im Verwaltungsrechtsweg dungen, Unterhaltsbeträge und ähnliche Zahlungen,
angefochten werden. Soweit dmch dle in den Län-
die für den gleichen Zeitraum geleistet worden sind,
tlern geltenden Rechtsvorschriften Rechtsstreitig-
angerechnet.
keiten über Wiedergutmachungsansprikhe gegen
das Land oder eine der Landcsuuf sieht unterstehende (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn auf Grund
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen des der Wiedergutmachung zugrunde liegenden
Rechts den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbar- Dienstverhältnisses Zahlungen von einer ausländi-
keit zugewiesen sind, verbleibt es bei dem ordent- schen Versorgungseinrichtung geleistet worden
lichen Rechtsweg. Die Frist zur Erhebung der Klage sind. Bei der Anrechnung ist der amtliche Umrech-
beträgt drei Monate seit Zustellung der angefoch- nungskurs zugrunde zu legen.
Nr. 71 - Tclg der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1639
§ 30 (2) Die Wiedergutmachung ist zu entziehen, wenn
ein Geschädigter nach dem 23. Mai 1949 die freiheit-
(1) Standen einem Berechli~Jten vor Zuerkennung
liche demokratische Grundordnung im Sinne des
einer Wicdergu Lrrwchung auf Crund dieses Gesetzes
Versorgungsünsprüchc gegen einen anderen als den Grundgesetzes bekämpft hat.
nach § 22 wiedergulmudrnng:;pilichtigen Dienstherrn (3) § 26 findet Anwendung.
zu, so erstattet die~,c~r Dienstherr die vom wieder-
9utmachun9:,pflichtigcm Dienstherrn zu zahlenden
Versorgungsbezüge insowei L, als er ohne die Wie-
VII. Abschnitt
dergutmadrnng zur Zuhlung von Versorgungs-
bezügen verpflichtet sein würde. Ubergangs- und Schlußvorschriften
(2) In den Füllen der §§ 14 und 15 hat der ohne § 31 a
die Wiedergutmachung zur Zi:1hlung von Versor-
gungsbezügen verpflichtete Dienstherr die Ver- Ist einem Geschädigten, dessen Dienstverhält-
sorgungsbezüge in der sich aus dem Wiedergut- nis durch die Schädigung geendet hat oder dem
machungsbcscheid ergebenden Höhe zu leisten. Der Versorgungsbezüge entzogen worden sind, aus
wiedergutmachungspilichtige Dienstherr ist ihm in Gründen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr 2
Höhe des sich durch die Wiedergutmachung Wiedergutmachung nicht gewährt worden, so
ergebenden Mehrbetrages zur Erstattung ver- findet das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-
pflichtet. nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen Anwendung, sofern er ohne
(3) Sind für die Zeit vom 1. April 1950 ab Zahlun- die Schädigung zum Personenkreis des genannten
gen von einem anderen als dem wiedergutmachungs- Gesetzes gehören würde. Entsprechendes gilt für
pflichtigen Dienstherrn geleistet worden, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.
sie diesem von dem gemäß Absatz 1 oder 2 ver-
pflichteten Dienstherrn bis zu der Höhe zu erstatten,
in der sie nach diesem Gesetz zu leisten wären. § 31 b
Dies gilt auch in den Fällen des § 32 Abs. 2. (1) Bei Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in
(4) Durch Verwaltungsvereinbarung kann die das Beamtenverhältnis berufen worden sind oder
berufen werden, gilt als Dienstzeit im Sinne des
Erstattungspflicht abweichend geregelt werden.
Besoldungs- und Versorgungsrechts die Zeit, um
die der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Be-
rufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlos-
VI. A b s c h n i Lt sener Vorbildung aus Verfolgungsgründen (§ 1)
verzögert worden ist. Personen, bei denen eine
Verwirkung Verzögerung nicht vorliegt, die aber aus Verfol-
gungsgründen(§ 1) ihre frühere berufliche Tätigkeit
§ 31 nicht mehr ausüben konnten, sind bei der Anwen-
dung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vor-
(1) Die Wiedergutmachung kann ganz oder teil-
schriften über die Berücksichtigung von Vordienst-
weise versagt oder entzogen werden, wenn
zeiten so zu behandeln, wie wenn sie aus ihrer
1. ein Geschädigter, der die gesetzliche früheren beruflichen Tätigkeit nicht verdrängt
Altersgrenze noch nicht erreicht hat und worden wären.
noch dienstfähig ist, nach Geltendmachung
seines Wiedergutmachungsanspruchs schuld- (2) Die Zeit einer nach §§ 43 und 47 des Bundes-
haft einer Aufforderung zur Wiederauf- entschädigungsgesetzes (BEG) anerkannten Frei-
nahme seines Dienstes in einer den Er- heitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung gilt un-
fordernissen des § 9 Abs. 2 entsprechenden beschadet einer Berücksichtigung nach Absatz 1 als
Beschäftigung innerhalb einer Frist von ruhegehaltfähig. Sie gilt als Dienstzeit im Sinne des
drei Monaten nicht nachkommt oder Besoldungsrechts.
2. ein Geschädigter wissentlich oder · grob (3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
fahrlässig falsche oder irreführende An- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
gaben über die Schtidigung gemacht, ver- für Inhaber von Zivil- oder Polizeiversorgungs-
anlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke scheinen und für Personen, die
der Täuschung sonstige für die Entschei- 1. in das Dienstverhältnis eines Berufs-
dung erhebliche Tatsachen verschwiegen, soldaten oder Soldaten auf Zeit berufen
entstellt oder vorgespiegelt hat oder worden sind oder berufen werden,
3. ein Gcschädjgtcr einem Zeugen, einem 2. in das Angestellten- oder Arbeiterverhält-
SachversUindiqen oder einem Mitglied der nis eingestellt worden sind oder eingestellt
über die VVicdergutniachung entscheiden- werden.
den Stelle Geschenke oder andere Vorteile
anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn § 31 C
zu einer falschem J\ussage, einem falschen (1) Bei Beamtinnen, die wegen ihres Geschlechtes
Gutuchtcn oder zu einer Handlung zu be- entlassen worden sind, ist, wenn sie nach dem 8. Mai
slimmen, die eine Verletzung seiner Dienst- 1945 wieder in das Beamtenverhältnis berufen wor-
oder Amtspflicht enthält. den sind oder berufen werden, die Zeit der Nicht-
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
verwendung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- richteten Beiträge ist unzulässig. Ist der Beamte
und Versorgungsrechts zu berücksichtigen, wie wenn verstorben, so kann der Antrag von den Erben ge-
die Dienstlaufbahn rcgelmüßig verlaufen wäre. stellt werden. Der Erstattungsantrag ist bis zu der
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Personen in § 24 Abs. 2 bezeichneten Frist oder binnen sechs
aus dem dort genannten Crunde trotz abgeschlosse- Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den
ner Vorbildunn für eine fü~amtcnlaufbahn in einem Wiedergutmachungsantrag zu stellen; § 24 Abs. 3
einer niedrigeren Laufbahn zugehörigen Amt ver- gilt entsprechend.
wendet worden, so ist, wenn ihnen ndch dem 8. Mai (2) Der Zustellung der Entscheidung über den
1945 ein ihrer Vorbilduny entsprechendes Amt über- Wiedergutmachungsantrag nach Absatz 1 Satz 1
tragen worden ist oder überln:19en wird, die in dem steht die Anerkennung des Wiedergutmachungs-
Amt der niedri~Jercn Laufhahn zurückqelegte Dienst- anspruchs im Sinne des § 32 Abs. 2 gleich.
zeit be:,oldunqs- und vcrsor9ungsrechtlich so zu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
berücksichtigen, wie wenn die Dienstlaufbahn regel-
wiedergutrnachungsberechtigte Angestellte und Ar-
mäßig verlaufen wäre.
beiter, die
(3) §§ 7, 8 Abs. 1 und § 31 b Abs. 1 gelten entspre- 1. wegen Gewährleistung einer Anwartschaft
chend. auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
§ 31 d Grundsätzen im Zeitpunkt der Schädigung
versicherungsfrei waren,
(1) Die früheren Bediensteten jüdischer Gemein-
den oder öffentlicher Einrichtungen im Gebiet des 2. ohne die erlittene Schädigung Anwartschaft
Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezem- auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
ber 1937, die einen An::;pruch auf Versorgung gegen- Grundsätzen oder auf Ruhegehalt und Hin-
über ihrem Dienstherrn hatten oder ohne Verfol- terbliebenenversorgung erlangt hätten und
gung des J udt~ntums erlangt hätten, erhalten vom damit versicherungsfrei geworden wären,
1. Oktober 1952 an monatliche Versorgung~zahlun- mit der Maßgabe, daß die Erstattung erst
gen auf der Grundlage ihrer früheren Dienstbezüge; von dem im Wiedergutmachungsverfahren
Entsprechendes gilt für ihre versorgungsberechtigten festgestellten Zeitpunkt ab beginnt, in dem
Hinterbliebenen. Allgemeine Änderungen der Be- diese Versicherungsfreiheit eingetreten
züge von Versorgungsempfängern des Bundes sind wäre.
zu berücksichtigen. Den in Satz 1 genannten Perso- (4) Erstattet werden nur die Arbeitnehmeranteile
nen werdGn die Bediensteten jüdischer Gemeinden der Beiträge und die freiwilligen Beiträge, die im
oder öffentlicher Einrichtungen in den in § Abs. 2 Geltungsbereich dieses Gesetzes entrichtet worden
genannten Gebieten gleid1gestcllt, sofern sie deut- sind, einscl1ließlich der für die Zeit vom 1. Juli 1945
sche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehö• bis 31. Januar 1949 an die Versicherungsanstalt Ber-
rige im Sinne des § 6 des ßundesvertriehenengeset- lin {VAB) entrichteten Beiträge. Soweit Beiträge im
zes sind. Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 21. Juni
(2) Der Bundesminir;ter des Innern erläßt durch
1948 entrichtet worden sind, werden die Arbeitneh-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des rneranteile und die freiwilligen Beiträge abzüglich
Bundesrates bedarf, die nüheren Bestimmungen über der gewährten Leistungen im Verhältnis 10 : 1 er-
Voraussetzungen und Höhe der Versorgungszahlun- stattet; im Land Berlin finden die Vorschriften der
gen sowie über das Verfahn~n; hierbei können be- Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949
stimmte Höchst- und Mindestbetrdge festgesetzt und (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 86) An-
Regelungen über das Ruhen der Versorgungszahlun- wendung.
gen bei ihrem Zusmnmentrdfcn mit sonstigen Bezü- § 31f
gen sowie über die Anrechnung von Renten aus den
(1) Auf Geschädigte, deren Dienstverhältnis bei
gesetzlichen Rcnh:nversid1Pnmqen und sonstigen
einer in Berlin gelegenen Dienststelle einer Gebiets-
Versorgungsleistungen getroffen werden.
körperschaft oder einer in § 2 a genannten Nic..:1tge-
bietskörperschaft, eines Verbandes von Gebiets-
§ 31 e
oder Nichtgebietskörperschaften oder einer Einrich-
(1) Sind für einen wiedcrgutmachungsberechtigten tung der öffentlichen Hand durch die Schädigung
Beamten oder Bcrufssoldnten, dem Anwartschaft geendet hat und die Versorgungsansprüche wege::i
auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ge- § 3 nicht geltend machen können, sowie deren ver-
währleistet ist (§§ 9 bis 11, 20), in der Zeit von der sorgungsberechtigte Hinterbliebene findet, soweit
Schädiqung bis zur Zustellung der Entscheidung der Bund nach § 22 wiedergutmachungspflichtig
über den Wicdergutmadrnngsantrng Beiträge zu den wäre, § 56 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der
gesetzlichen Rcntenversiche:!nmgcm oder zur Arbeits- Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
losenversicherung entrichtet worden, so werden ihm Grundgesetzes fallenden Personen entsprechende
auf seinen Antrng nad1 Maßgabe der Regelung des Anwendung, wenn sie am 1. Januar 1955 in Berlin
Absatzes 4 die~ Arbeitnehrnercmleile aus diesen Bei- oder seinen Randgebieten ihren Wohnsitz oder dau-
trägen und eti.vaige frciwiJlig entrichtete Beiträge ernden Aufenthalt hatten. Das gilt auch für Geschä-
abzüglich der qewührtcn Leistungen erstattet; die digte, denen Versorgungsbezüge entzogen worden
im V\/ege der Nachvcrsicht~runu zur Rentenversiche- sind, die von einer in Berlin gelegenen Kasse der in
rung entrichteten Bcitri:igc ·werden ihm nicht er- Satz 1 bezeichneten Dienstr,tellen gezahlt worden
stattet. Ein Antrc-1g auf Ersl.c1 t.lung eines Teiles der sind, sowie deren versorgangsberechtigte Hinter-
Arbeitnehmeranteile und der etwa freiwillig ent- bliebene.
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1641
(2) Bei der Anwendung des Absatz(:)S 1 ist der gewesen wäre. Die beamtenrechtlichen Vorschriften
Gesd1~.idigte so zu bdrnndeln, wie wenn er bis zum über das Ruhen und das Erlöschen der Versorgungs-
8. Mai 19•15, lün~JS!.(:lls jedoch bis zur Vollendung bezüge finden entsprechende Anwendung.
des flinfnml<;(:d1ziqsf.c!n Lebensjahres oder bis zum
Eintritt der Dit•nf;lunfii11iukeil. (Bcrufsunfühigkeit,
Erwcrbsun Uihi~Jkei t) im Dienst V(~rblicben wtire und
§ 32
zum P(;rsorwnk reis des § 1, 2 od(~f G2 des Gesetzes (1) Die in den Ländern und im Bereich der ehe-
zur Rcrrclunq dür Red1tsvcrhi.iltnisse der unter maligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
Artikel 131 des Grunclqc:-;el:/:C!S folh:nden Personen gebiets geltenden Rechtsvorschriften oder Verwal-
gehören würd<:. Entsprc!chcnd(.:S 9ill für Gcr;chtidigte, tunqsanordnungen über die V✓iedergutmachung
dPnen die Vcrsoruunqsbc,züge entzouen worden nationa.lsozialistischen Unrechts werden aufge-
sind, und ihre sowie die in Absatz 1 Satz 1 bczeich-· hoben, soweit sie sich auf die Angehörigen des
neten versorgungsberechtigten Hinterbliebrmen. öffentlichen Dienstes beziehen. Dies gilt nicht für
(3) Soweit. für Geschiidigte (§§ 1 bis 2 b), deren die in § 19 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und 4 genannten
Bestimmungen; Erlaß, Aufhebung oder l(nderung
Dienstverhältnis durch die Sd1iidl9ung geendet hat
oder denen Vcrsorqungsbezüge entzo9fm worden derartiger Bestimmungen bleibt der Landesgesetz-
gebung überlassen.
sind, dus Land Berli.n oder eine Nichtgebietskörper-
schü.ft, ein Verband von Gebiets- oder Nichtgebiets- (2) Soweit Wiedergutmachungsfälle der in § 1
körpmschaftcn oder eine Einrichtung der öffentlichen bezeichneten Personen vor Inkrafttreten dieses Ge-
Hand, die der Aufsicht des Landes Berlin unterste- setzes durch Anerkennung des ,..vViedergutmachungs-
hen, nach § 22 zur Wiederqutrnachung verpflichtet anspruchs abschließend günstiger als nach diesem
wäro, kann das Land Berlin diese Geschüdigten un- Gesetz geregelt sind oder eine Verwirkung des
geachtet der Vorschrift des § 3 in die Regelung Wiedergutmachungsanspruchs eingetreten ist, be-
dieses Gesetzes einbeziehen. hält es hierbei sein Bewenden.
§ 31 g § 33
Bei Beamten, deren Beförderung aus Verfolgungs- Finden auf Grund dieses Gesetzes Verfahren ihre
gründen (§ 1) erheblich verzögert worden ist, ist das Erledigung, so bleiben Gebühren und Auslagen
allgemeine Dienstalter so festzusetzen, wie wenn sie außer Ansatz.
rechtzeitig befördert worden wären. § 8 findet ent- § 34
sprechende Anwendung.
(1) Dieses Gesetz r;ilt entsprechend für Personen,
die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in
§ 31 h Berlin (West) haben oder hatten, wenn das Land
(1) Geschädigte, für die zur abgeschlossenen Aus-
Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-
bildung für ihren Beruf nach Bestehen der das Hoch- liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-
schulstudium absddicßend(:n Prüfung ein staatlicher tungen übernimmt, die den Ländern im sonstigen
Vorbereitunqsdienst vorqcschrieben war und deren Geltungsbereich dieses Gesetzes nach diesem Gesetz
Ubernahme in den Vorbereitungsdienst nach bestan- obliE'.gen, auch soweit Personen ihren Wohnsitz oder
dener Prüfunq aus Verlolqun~Jsgründen (§ 1) unter- stündigE!n Aufenthalt im sonstigen Geltungsbereich
blieben ist, erhalten vom 1. Januar lDG1 ab einen dieses Gesetzes haben.
Unterhaltsbeitra~J in Höhe von 50 vom Hundert der (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
ruhegehaltfähinen Dienstbezüge aus der Eingangs- durch Rechtsverordnung.
stufe der Besoldunqs~Jfnppe 13 der Bundesbesol-
dungsordnung A, so[ern anzunehmen ist, daß sie § 35
ohne die Verfo!gun9 voraussichtlich eine Anstellung (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft*).
im höheren Dienst und eine Anwmtschaft auf beam-
(2) Ist ein Geschädigter (§ 9) vor dem Inkraft-
tenrechtliche Versorqunq erreicht hlitten.
treten dieses Gesetzes wiederverwendet worden,
(2) §§ 3, 7, ß, 13, 22, 24 bis 27, 28 zweiter Halb- so ist ihm die sich aus § 9 Abs. 2 ergebende Besol-
satz, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. l Nr. 2 und ;3 sowie Ab- dung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung
setz 2 und 3 uel ten entsprechend. Bei der Anwen- an zu gewähren. Der Anspruch gemäß Satz 1 erlischt
dung des § 22 gilt als schüdi.qende Di.enststelle bei Beendigung der Wiederverwendung oder bei
diejeniqe Behörde, die die Ubcrnahrne in den Vor- einer Wiederanstellung (§ 9) sowie mit der Entste-
bc~rcitunqsdicnst ubueldmt hü t oder die für die hung des Anspruchs aus § 10 Abs. 3 Satz 1 oder aus
Einberufung in den Vorbercitun~r;dicnst zuständig § 21 a Abs. 2.
*) Die Vorsdnifl. betrifft clils Jnkrnfttrclen des Gesetzes in der Fas-
s1mq vom ll M,1i l!Vi1 lJpr /.1,ilp1/nkt des lnknifltret,·ns der spüte-
wn /\ndenrnqc·u t;1q11ll s1d1 c111s den 1n der voran;JesteJllen Be•
k,uml.madiuuq niilwr lie,;c,idrneten Vorsduiflen.
1642 Bundesyesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 1
(zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3)
1. Deutscher l lctncJwcrks- und C<~wcrbcknmmcrtag 42. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig)
2. Industrie- und lii:trHlclskc11nrncrn, 1-icmdclsgremien in 43. Landlieferungsverbände
Böhmen uml Miihren 44. Schlesische Boden- und Kommunalkreditanstalt
3. Hand werk ska rnmcrn in Troppau
4. Flandwc!rkerinnungcm, Krcü;ht1nclwerkerschaften, Ge- 45. Theaterstiftung in Dessau
werbcgenossc:nschilHc~n in ßührncn und Mähren 46. Kulturstiftung in Dessau
5. Reichsnährstilnd 1Jaupli1bteilung I, II, III 47. Stiftung Schulpforta
6. Landwirtschc.Jflskammcrn, Bauc!rnkammern, Landwirt- 48. Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands
schaftlicher Vcn,in in Bayern
49. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands
7. Krankenkassen der Reichsversicherung
50. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands
(Orts-, Land- und lnnungskrankenkassen)
51. Reichsapothekerkammer
8. Reichsknappscbaft, Scwrknappschaft
52. Reichsärztekammer
9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung und
Gemeindcfünfull versicherungsv<'!rbände 53. Reichstierärztekammer
10. Landesversicherungsanstalten, Gemeinschaftsstelle der 54. Zahnärztekammern
Landcsvcrsicheru ngsanstul tcn 55. Rechtsanwaltskammern bis 13. Dezember 1935,
11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte Reichsrechtsanwaltskammer
12. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und 56. Francke'sche Stiftungen in Halle a/S.
Innungs kranken ka ssen, Kassen verbände 57. Kammer der Vereinigungen nichtgewerblicher Ver-
13. Offentlich-rechlliche Lebens-, Unfall- und Haftpflicht- braucher (Konsumentenkammer) in Hamburg
versi cherungsa n stal ten 58. Städtische Betriebe Lübeck
l 4. Offcntlich-rechtliche Sachversicherungsanstalten 59. Lübeckische Kreditanstalt
15. Verband öffentlich-rechtlicher Feuerversicherungs- 60. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung (Sozial-
anstalten in Deutschland versicherung) mit Körperschaftsrechten in Böhmen und
16. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungsverband Mähren
17. Versorgungskosse der Träger der Reichsversicherung 61. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen und
in Berlin Mähren
62. Landesbank für Mähren und Landesbank für Böhmen
18. Allgemeine Angestelltenversorgungskasse für deut-
sche Krankenkassen, Berlin 63. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen
19. Allgemeine Ruhegehaltsversicherung deutscher Kran- 64. Deutsche Landes- und Bezirkskommissionen für Kin-
kenkassen, Berlin derschutz und Jugendfürsorge in Schlesien, Böhmen
und Mähren
20. Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und Mähren,
Bank von Danzig (Notenbank der Freien Stadt Danzig) 65. Schiffer-Betriebsverband für die Oder, Breslau,
Mitteldeutscher Schiffer-Betriebsverband, Berlin,
21. Offentliche Sparkassen
Ostdeutscher Schiffer-Betriebsverband, Königsberg/Pr.,
22. Deutscher Sparkusscn- und Giroverband Schiffer-Betriebsverband für die Weichsel, Danzig
23. Regionale Sparkassen- und Giroverbände 66. Anhaltische Landes-Eisenbahn-Gemeinschaft, Dessau
24. Landesbanken, Provinziülbanken und Girozentralen 67. Marienstift, Stettin
25. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau 68. Staatliches vVaisenhaus in Königsberg/Pr.
26. Regionale Stadtschaften 69. Adolf Kessel'sche Stiftung, Schweidnitz
27. Preußische Zentralstadtschaft 70. Reußische Anstalt für Kunst und Volkswohlfahrt
28. Regionale Landschaflen 71. Offentlich-rechtHche Waldgenossenschaften in Böhmen
29. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten und Mähren und Verband der Waldgenossenschaften,
30. Regionc1le lundscht1ftliche Bunken Prag
31. Zenlrallandschultsbunk 72. von Conradische Stiftung
32. Rittcrschaflen 73. Spend- und Waisenhaus, Danzig
33. Rittcrschaflliche Banken 74. Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg
34. Preußische S1aüLr;bank (Seehandlung), Sächsische 75. Pädagogium und Waisenhaus bei Züllichau
Staatsbank, Thüringische SLaaLsbank 76. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt
35. Deutsche Zen lrnlgcnosscn'.,chafLskasse 77. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau
36. Deutsche Rcich,;bahn-Gescllschafl: (1924-1937) 78. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskrankenkasse
37. Rcichsansl.alt lilr J\rbcitsvc!rmiltlung und Arbeitslosen- Wilhelmshaven
versicherung 79. Handelshochschule Mannheim
38. Wcisser- und Bodenvcrbiindc, die c1m 30. Januar 1933
80. Hopfensigni.erhallen Saaz und Auscha
Körpcr,;chafl.:;rc'.r-hlc lwll.cn odc,r durch Zusilmmcnschluß
dcrcHli(JCr KürpcrsdiafLen nach dem 30. Januar 1933 81. Ritterakademie in Brandenburg/Havel
geschaffen worden sind 82. Böhmische Hypothekenbank und Böhmische Landes-
39. Dr. Güntz'sche SlifLung bank
40. Unternehmen „Rcichs.:mtobahncn" 83. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden
(25. August 1933 bis 14. Juni 1!138) 84. Kammern für Arbeiter und Angestellte
41. tfondelshochschulc in Leipzig (Arbeiterkammern) in Osterreich.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1643
Anlage 2
(zu § 2 a Abs. 1 Nr.4)
1. Messeamt Königsberg GmbH 30. Gasbetriebsgesellschaft AG, Berlin 3 )
2. Königsberger Werke und Strnßenbahn-GmbH, 31. Lette-Verein, Berlin 3)
Königsberg (Pr.)
32. Deutsche Musikakademie Brünn 3)
3. Königsber~Jeor PuhrgesellschafL mbH, Königsberg (Pr.)
33. Lübeck-Büchener Eisenbahn AG 3)
4. Stiftung für gemeinnützigen Wohnungsbau GmbH,
34. Städtische Betriebswerke Allenstein GmbH
Königsberg (Pr.)
35. Städtische Betriebswerke Glatz GmbH
5. Dresdner Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke-AG
36. Städtische Betriebswerke Neiße GmbH
6. Steltiner Sli.1dtwerke GmbH und ihre Vorgesdl-
schaften: 37. Stadtwerke Wiesbaden AG
a) Städtische Werke-AG, Stettin 38. Kraftwerk Flensburg GmbH
b) Stettiner Straßen-Eisenbahn-Gesellschaft 1 ) 39. Gaswerk Flensburg GmbH
c) Elektrizitätswerke AG, Stettin 1)
40. Dresdener Straßenbahn AG
7. Städtische Werke Memel AG
41. Interessengemeinschaft staatlicher und kommunaler
8. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG Elektrizitätswerke Deutschlands, Berlin
9. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH, 42. Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH,
Reichenbach/Eulengeb. Beuthen O/S.
10. Danziger Hafengesellschaft GmbH 43. Berliner Flughafengesellschaft mbH
11. Königsberger Hafengesellschaft mbH, Königsberg (Pr.) 44. Städtische Oper-AG, Berlin
12. Stettiner Hafengesellschaft mbH 45. Berliner Philharmonisches Orchester GmbH 3)
13. Schlesische Philharmonie GmbH 46. Deutsche Hochschule für Politik e. V., Berlin
14. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt Breslau 47. Reichsumsiedlungsgesellschaft mbH, Berlin
GmbH
48. Deutscher Volksbund für Polnisch-Oberschlesien
15. Lübecker Transport- und Müllabfuhr AG
49. Breslauer Zoologischer Garten AG
16. Hamburger Freihafen-Lagerhaus-Gesellschaft AG
50. Berliner Nordsüdbahn AG in Liquidation
17. Altonaer Quai- und Lagerhaus AG
51. Charlottenburger Wohlfahrtszentrale e. V. 3)
18. Berliner Städtische Gaswerke AG
52. Wohnungsfürsorgegesellschaft Berlin mbH 4)
19. Berliner Städtische Wasserwerke AG
53. Böhmische Sparkasse in Prag, Erste Mährische Spar-
20. Berliner Verkehrs-Aktiengesellschaft (BVG) kasse in Brünn
21. Gemeinnützige Berliner Ausstellungs-, Messe- und 54. Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Prag
Fremdenverkehrs-GmbH
55. Schulen des Deutschen Kulturverbandes in Böhmen
22. Berliner Anschlag- und Reklamewesen-GmbH und Mähren
23. Berliner Brennstoff-Gesellschaft mbH 56. Brünner Straßenbahn AG
24. Berliner Stadtgüter-GmbH 57. Elbinger Straßenbahn GmbH
25. Strandbad Wannsee-GmbH 58. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG
26. Berliner Hafen und Lagerhaus AG 2) 59. Städtische Werke GmbH, Stolp/Pommern
27. Berliner Müllabfuhr-AG 2 ) 60. Technische Werke GmbH, Greifenberg/Pommern
28. Niederrheinische Frauenakademie, Düsseldorf 2 ) 61. Werke der Stadt Halle AG, Halle (Saale)
29. Elektrizitätswerk- und Straßenbahn-AG, 62. Fischereihafen Wesermünde/Bremerhaven GmbH
Braunschweig 2) 63. Verband der Mecklenburgischen Ritterschaft
1) Die Angehör:igen der uni er Nr. 6 b und c aufgeführten Einrichtun- 3) Die Angehörigen der unter Nummern 30 bis 33, 45 und 51 auf-
gen sind nur cinbczoqen, wenn sie im Zcil.pu,1kt der Errichtunq der geführten Einrichtungen sind nur einbezogen, wenn sie als Ge-
Stell.irrer Sludlwerke GmbH (7. Juni 1937) die Altersqrenze noch schädigte
nicht erreicht hatten und noch dienstfähig waren
a) der unter Nummer 31 genannten Einrichtung im Zeitpunkt der
2) Die Anqchörigcm der unter Nr. 26 bis 29 aufgeführten Einrichtun- Umwandlung in eine Stiftung des öffentlichen Rechts
gen sind nur einbezogen, wenn sie als Geschädigte b) der unter Nummer 33 genannten Einrichtung im Zeitpunkt des
a) der Berliner Hufen und Lagerhaus AG am 1. Oktober 1934 Ubergangs auf die Deutsche Reichsbahn
b) der unter Nr. 27 bis 29 be7cichnetcn Einrichtungen im Zeitpunkt c) der unter Nummern 30. 32, 45 und 51 beze,ichneten Einrichtun-
des Uberqangs auf ,Jic, die i\ufqubcn forl.fiihrende Gebiets- gen im Zeitpunkt des Uberqangs auf die die Aufgaben fortfüh-
körperschaft rende Gebietskörperschaft
die Altersgrenze noch nicht erreicht hallen und noch dienstfähig die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig
waren. waren.
4) Die Angehörigen der unter Nummer 52 aufgeführten Einrichtung
sind nur einbezogen, wenn sie ohne die Schädigung am 1. Januar
1937 in den Dienst der Stadt Berlin bei der Wohnungsbaukredit-
anstalt Berlin übernommen worden wären.
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
73. Deutsche Arbeiterzentrale (DAZ) 5)
64. Schlesischer Provinzialverein zur Bekämpfung der
Tuberkulose e. V., Breslau")
74. Ausschuß für Kinderanstalten e. V., Hamburg, mit den
65. Weinmann- und Pctschek-Stiftung in Bockau ihm angeschlossenen Einrichtungen 7 )
b/ Aussig a. E. 5)
75. Landeszentrale Hamburg der Vereinigung für Säug-
66. Nicclerbarninwr Eisenbahn AG, hinsichtlich der Ange- lings- und Kleinkinderschutz e. V. 7 )
hörigen der früheren Indus! rid)ahn Tegel-Fricdrichs-
76. Landesverband für Volksgesundheitspflege e. V.,
felde
Hamburg 7 )
67. Opernhaus GmbH, Königsberr1/Pr.
77. Breslauer Verein zur Bekämpfung der Tuberkulose
Neue Schauspielhaus GmbH, Königsberg/Pr.
e. V. 7)
68. Wirlscl1üflsberalun9 Deutscher Gemeinden AG, Berlin 78. Gemeinnützige Theater- und Musik-Gesellschaft mbH,
69. Reichsstelle für Siecllerberntung, spätere Reichsstelle Saarbrücken 7 )
für die A uswc1hl deutscher Bauernsiedler 79. Erholungsheim-Betriebsgesellschaft Niedersachsen
70. D(~utschcs Zentrnlinstitut für Erziehung und Unterricht GmbH
71. Pestalozzi-Fröbel-H:ms, Berlin 5) 80. Hamburger Gaswerke GmbH
72. Konservatorium für Musik e. V., Stuttgart 6) 81. Hamburger Wasserwerke GmbH
5) Die Anqehöriqen der unter Nummern 64, 65, 71 und 73 aufgeführten 6) Die Anqehörigen der unter Nummer 72 genannten Einrichtung sind
Einriditunqen sind nur einbezoiien, wenn sie als Geschäuigle nur einbezonen, wenn sie ohne die Schädiqung in den Dienst der
a) der unter Nummer 61 genannl(m Einrichtung im Zeitpunkt des Hochschule für Musik in Stuttqart übernommen worden wären.
Ubcnprnqs auf den Provinzialvci1band Niederschlesien (L Januar
7) Die Angehörigen der unter Nummern 74 bis 78 aulgeführten Ein-
1943)
richtunc1en sind nur einbezogen, wenn sie als Geschädigte
b) de1 unter Nummer 65 qenanntf.:n Einuchtunqen im Zeitpunkt des
Uberqanns auf die Landesversicherungsanstalt Sudetenland a) der unter Nummer 74. genannten Einrichtung am 30. Januar 1940
c) der unter Nummer 71 genannten Einrichtung im Zeitpunkt der b) der unter Nummern 75 und 16 genannten Einriditungen im Zeit-
Umwandlunq in cmrn Stiftunq des öffentlichen Rechts punkt des Uberqangs auf dle Freie und Hansestadt I-fomburg
c) der unter Nummer 77 genannten Einrichtung 1m Zeitpunkt des
d) <kr unter Nummer 73 qenannten Einrichtung im Zeitpunkt des
UIJerqunqs der A ulqaoen auf die Reichsnns1 alt fiir Arbeitsver- Uberqan9s auf die Stadt Breslau (1. November 1942\
mittlunq und /\rbeilslosenversichprung d) der unter Nummer 78 genanten Einrichtung im Zeitpunkt des
die Altcrsurcnze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig Uberganqs auf die Stadt Saarbrücken (l. September 1936\
waren. die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig
waren.
Anlage 3
(zu§ 20 Abs. 1 Satz 2)
An die Stelle der tritt die
Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe
e 1a B 3a
elb B 3a
e2 B 3a
e3 B4
e4 B 7a
es A 1a
e6 A2b
e7 A2 c2
es A3b
eg A5b
e 10 ASb
e 11 A5b
e 12 A2 c2
e 13 A3b
e 14 A4 b2
e 15 A4 c2
e 16 A6
e 17 A5b
e 18 A6
e 19 A 8 a (6. bis 8. Stufe)
e20 a A 8 a (5. bis 7. Stufe)
e 21 a A 8 a (4. bis 6. Stufe)
e 22 a A 8 a (3. bis 5. Stufe)
e 23 a A 8 a (1. bis 3. Stufe)
e 20 b AS c 1
e 21 b A 8 c 2 (2. Stufe)
e 22 b A 8 c 3, A 8 c 2 (1. Stufe)
e23b A 8 c 5, A 8 c 4
e24 A 11
e2s All
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1645
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für die im Ausland lebenden Angehörigen des öUenUich.e:n Dienstes ,
Vom 24. August 1961
Auf Grund des Artikels VI des Sechsten Gesetzes des Artikels III des Sechsten Gesetzes zur Ände-
zur Änderung des Gcs(~lzes zur Regelung der Wie- rung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für machung nationalsozialistischen Unrechts für An-
Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. Au- gehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. August
gust 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 1349) wird nachste- 1961
hend der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der
ergibt, in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
gemacht.
für die im Ausland lebenden Anuehörigen des
öffentlichen Dienstes vom 18. M~irz 1952 (ßundes-
gesetzbL I S. 137), wü~ er sich unter Berücksichtigung Bei der Anwendung sind Artikel IV des Zweiten
Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (Bundes-
des Artikels II des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur Regelung der Wjeclc)rgutmadrnng gesetzbl. I S. 994), Artikel VI und VII des Dritten
nationalsozialistischen Unrechts für Angehöriue Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 19.55 sowie
des öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 Artikel V und VIII des Sechsten Anderungsgesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 820) und vom 18. August 1961 zu beachten.
Bonn, den 24. August 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
naUonalsozlalistischen Unrechts für die im Ausland
lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes
in der Fassung vom 24. August 1961
§ 1 § 4
Die §§ 1, 2, 2 a, 5 bis 11 und 11 b bis 34 des Geset- (1) § 10 a des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
zes zur Regelung der Wiedergutmachung national- gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent- gehörige des öffentlichen Dienstes gilt mit der Maß-
lichen Dienstes finden auf Geschädigte sowie ihre gabe, daß dem Antrag auf Belassung im Ruhestande
versorgungsberechti.gten Hinterbliebenen, die ihren ohne Rücksicht auf dienstliche Gründe für eine
Vvohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande Wiederanstellung stattzugeben ist.
haben, Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz (2) Hat der Geschädigte die Wiederanstellung
etwas anderes bestimmt ist. gewählt und wird er erst nach Ablauf eines Jahres
zur Wiederaufnahme seines Dienstes auf gefordert,
§ 2
so ist er berechtigt, diese Aufforderung abzulehnen.
Die Vorschriften über das Ruhen von Versor- In diesem Falle erhält er vom Zeitpunkt der Ableh-
gungsbezügen bei Verlust der deutschen Staatsan- nung an das Ruhegehalt, das er erhalten würde,
gehörigkeit und bei Wohnsitz im Ausland finden wenn er wiederangestellt und aus dem neuen Amt
keine Anwendung. zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten
§ 3 wäre.
Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn § 5
1. der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauern- Die Versorgungsbezüge sind im Geltungsbereich
den Aufenthalt bis zum 23. Mai 1949 im Aus- des Grundgesetzes (einschließlich Berlin) zahlbar.
land genommen hat und Für die Zahlung auf Sperrkonto und die Uberwei-
2. die Regierung des Staates, in dem sich der sung in das Ausland gelten die devisenrechtlichen
Berechtigte aufhält, mit der Regierung der Bestimmungen.
Bundesrepublik Deutschland diplomatische Be-
ziehungen unterhält. § 6
Von der Voraussetzung in Nummer 2 kann die Bun- (1) Der Antrag auf Wiedergutmachung ist bis zum
desregierung Ausnahmen zulassen. 31. Dezember 1956 bei der für den Wohnort zustän-
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
digen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland § 9
oder mangels einer solchen bei dem Auswärtigen Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die in
Amt zu slellen. § 1 bezeichneten Personen nur für die Zeit, während
(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Ausschlußfrist der sie keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
versäumt, so kann der Geschädigte, wenn er ohne im Geltungsbereich des Grundgesetzes (einschließ-
sein Verschulden an der fristqerechten Antragstel- lich Berlin) haben; andernfalls finden auf sie aus-
lung verhindert war, den Anlrag innerhalb einer schließlich die Vorschriften des Gesetzes zur Rege-
Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Wegfall des lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Hindernisses nachholen. Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Anwendung.
§ 7 § 10
(aufgehoben) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald
Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
§ 8
die Anwendung des Gesetzes beschlossen hat.
Für die Festsetzung, Regelung und Auszahlung § 11 *)
der Versorgungsbezüge ist im Falle der Wiedergut-
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1951
machungspflicht des Bundes für die ehemaligen An-
in Kraft.
gehörigen des auswärtigen Dienstes das Auswärtige
Amt, im übrigen die Oberfinanzdirektion Düsseldorf, •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-
Abteilung für Zölle und Verbrauchsteuern, zustän- sung vom 18. März 1952. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten
dig. Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Erste Verordnung zur Durchführung des .Gesetzes
zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
(1. LADV-Saar)
Vom 22. August 1961
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 des (2) Für die Bemessung der Wertanteile ist maß-
Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des gebend
Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrie-
(Bundesgesetzbl. I S. 637) verordnet die Bundes- ben die Anlage A,
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: 2. bei den bebauten Grundstücken die An-
lage B.
§ 1
Die in den Anlagen A und B enthaltenen Hundert-
Sonderwert sätze sind auf den vor Eintritt des Kriegssach-
Für die Schadensberechnung bei land- und forst- schadens geltenden Einheitswert anzuwenden. Bei
wirtschaftlichen Betrieben sowie bei bebauten Anwendung der Anlage B sind die Hundertsätze
Grundstücken tritt an die Stelle des für den 20. No- für den Wertanteil der Gebäude zu ermitteln, in-
vember 1947 geltenden Einheitswerts der nach §§ 2 dem von der Zahl Hundert die Hundertsätze der
bis 4 zu berechnende Sonderwert, wenn er niedri- Wertanteile für den Grund und Boden abgezogen
ger als der geltende Einheitswert ist. werden.
(3) Für die Anwendung der Anlage B sind maß-
§ 2
gebend
Berechnung des Sonderwerts
1. als Bewertungsbezirk die für die Durch-
(1) Der Sonderwert wird berechnet führung der Einheitsbewertung auf den
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Be- 1. Januar 1935 oder 1. Januar 1936 als Be-
trieben aus der Zusammenfassung der wertungsbezirke abgegrenzten Gebiets-
Wertanteile für den Grund und Boden, für bereiche,
die Gebäude und für die anderen Betriebs- 2. als Hauptgeschäftsstraßen und Geschäfts-
bestandteile, straßen die in Anlage C aufgeführten
2. bei den bebauten Grundstücken aus der Straßen und Plätze mit der für sie jeweils
Zusammenfassung der Wertanteile für den angegebenen maßgebenden Anzahl der Ge-
Grund und Boden und für die Gebäude. bäudegeschosse (§ 3).
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1647
(4) Pür die! fü)rücksichligung des Umfangs der mit (3) Die Grundstücksfläche, die über die Bezugs-
den Wertanlcil()n zu erfassenden Wirtschafts- fläche hinaus vorhanden ist (Ergänzungsfläche). ist
güter sind die Vcrhiilinissf! ilm 20. November 1947 mit dem ·wert anzusetzen, der auf sie bei der Zer-
maßgebend. Für di<: Zerlegung der Grundstücks- legung des Einheitswerts für das bebaute Grund-
füicbe bei bebauten Grundstücken ist § 3 zu be- stück vor Eintritt des Kriegssachschadens unter
achten. Berücksichtigung der Größen der Bezugsfläche und
der Ergänzungsfläche mit Anwendung der Hundert-
§ 3 sätze nach Anlage B rechnerisch entfällt.
Bezugsifäche bei bebauten Gru:ndsfücken
(4) Der Wertansatz der Ergänzungsfläche ist in
(1) Bei der ErmiLllurig der Wertanteile für den den Sonderwert einzubeziehen, wenn sie im Ein-
Grund und Dod<m der bcbuulcn Grundstücke ist die heitswert des bebauten Grundstücks vor Eintritt
Größe der regelmLißig zu den Gebäuden gehörenden des Kriegssachschadens mitberücksichtigt war.
Grundstücksfüid1e (Bezugsflüche) nach der Größe
der Grundflüchen d()r Gcb(imle des Grundstücks und
der Anzahl der Gcbüudcgcsdwsse (Geschosse) zu § 4
bestimmen.
Wertanteile für teilzerstörte Wil'tschaitsgüter
(2) Grundlage für die Ermitllung der Bezugs-
füiche ist, wenn für das bebaute Grundstück eine Für die Wirtschaftsgüter, insbesondere Gebäude,
Bebauung ba.upolizeHich zulüssig oder gegend- die durch Kriegseinwirkung nur zum Teil zerstört
üblich war bei Mictwolmgrundstück.en, gemischt- worden sind, ist der anzusetzende Wertanteil nach
genutzten Grundstüdccn und Geschäftsgrundstücken dem erhalten gebliebenen Teil der Wirtschaftsgüter
mit im Verhältnis zum Umfang vor Eintritt des Kriegs-
1 und 2 Geschossen sachschadens zu bemessen.
das Sechsfache der Erdgcschoßfli:ichen,
3 Geschossen
§ 5
das Drcieindrittelfache der Erdgeschoßflächen,
4 Geschossen Anwendung im Land Berlin
das Zweieinhalbfache der Erdg(~schoßflächen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
5 Geschossen Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
das Zweifache der ErdrJcschoßflächen, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Ge-
bei Einfamilienhäusern stets das Sechsfache der setzes zur Einführung von Vorschriften des Lasten-
Erdgeschoßfüichen ausgleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin.
der vor Eintritt des Kriegssachschadens vorhanden
gewesenen Gebäude. ßczugsfüi.che ist die so errech-
nete Fltichengröße, erhöht um 200 Quadratmeter. § 6
Kellergeschosse und Dachgeschosse zählen bei der
Inkrafttreten
Berechnung nicht mit. Bei Grundstücken mit Ge-
bäuden verschiedener Geschoßzahl ist die Anzahl Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Geschosse des Hauptgebäudes maßgebend. kündung in Kraft.
Bonn, den 22. August 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage A
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)
Abschnitt I
LuntlwirlschaHfü::he Betriebe
Weri;;:u1teil der DetriebsbeshmdteHe a.m Betriebs-Hektarsatz
lk111d1s- Von dem lletrieb:;--Hektarsatz entfallen auf
J Jc:1:l c1r Grund
Wirt-
Sd !z Wolm- 1 hbc,ndes 1 totes und
srhalLs-
Boden
\Jeb;iude Inventm
H.M RM RM
--~~-- ---~~----\-- I~----
-----·-·· -·--·--.
100 20 20 25 15 20
200 40 40 45 25 50
300 60 60 65 35 80
400 80 80 85 45 110
500 100 105 100 55 140
600 120 125 115 5c:J 175
700 140 145 130 75 210
800 1GO 170 145 80 245
900 180 190 160 85 285
1 000 200 215 170 90 325
1 100 220.. 245 175 95 365
1 200 240 275 180 100 405
1 300 260 305 185 105 445
1 4DO 280 335 190 110 485
1 500 300 3GO 195 115 530
1 GOO 320 385 200 120 575
1 700 310 410 205 125 620
1 800 360 435 210 13'J 665
1 !JfJO 3BO 460 215 135 710
2 000 400 485 220 140 755
Pür die in Spalte 1 nicht enthal t.enen Betriebs-Hektarsätze
sind c,lie en l sprcr h1,n den Zahlen 111 den Spalten 2 bis 6 durch
r0ch1wrischc Zwischenschaltung zu ermitteln.
Abschnitt II
Forntwirtsd1a:Hli,che Betriebe
Wertanteil der BelriebsbestandteHe am Bet:riebs-Hekt,usatz
Von dem Betriebs-Hektarsatz entfallen auf
Wohn- Wirtschafts- Grind und Boden
qebüude einsch!it:ßllch der
Gellöl:zbesl J.ncle
Hunderlsülze des Einheilswe:rls vor Eintritt des Krieqssachschadens
5 3 92
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1649
Abschnitt III
Weinbaubetriebe
Wertanteil der Betriebsbestandteile am Betriebs-Hektarsatz
Von dem Bel.riebs-Hektarsalz entfallen auf
Belriebs-
!Jt,k I ar- Wirt.- Wein- Crund
Be·1.cichnunq cler vVohn- schufls- lebende! tole Keller- Kellerei- Rebge-
~ctlz 1 Kelter vorräte und
Wcin!JaufliidH~n (Jebiiude Betriebsmittel qeb!itide Bei riebs- wächse
Boden
mittel
RM RM RM RM RM RM RM RM RM RM RM
---"-- - - --- ----------- ---------
5 6 7 8 10 11 12
Ertrausfldchen 4 800 720 100 50 50 150 80 300 l 780 1 170 400
Jungfelder 2 490 no 100 50 50 1 170 400
Brachflächen 1 320 no 100 50 50 400
Ab s c h n i tt IV
Gärtnerische Bühfobe
Der Wertanteil der Betriebsbestandleile am Einheitswert
des c;i-jrlnerisd:2n Betriebs ist im Einzelfall auf Grund der
jeweils anqcwandlen Bewertungsrichtlinien zu ermitleln.
Anlage B
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)
Bebaute G:ru:ndsfücke
Wertanteil des Grund und Bodens am Einheitswert
des bebauten Grundstücks
Cesd1äf tsqrundstück c,
qcmisch Luenulzte Grundslücke
Miet-
wohn- Ein-
Bcwertunqsbczir k clll Cruppe der
an qrnnd- famlien
Wodwnend-
der durchqcführtcn 1Ic1upt.- Gesd1.ifts- im häuser häusPr,
r1csch:1Jts- slücke häuser,
Einhcitsbcwc)r11111q slrcdicn übrigen Alters-
slr,.t!Ln vVohn-
heime, lauben
Klublliiuser
_________ __ , ,,_, _________ H.underts,itze des Einheitswerts vor Eintritt de.s Krieqssc1chschadens
- - ---·-- --~---- --- - - - ---~--~-
4 6 8
1
40 30 20 15 15 15 90
(S:rnrbrück:en)
II
soweit Neunkirchen 35 20 15 15 15 90
im übrigen 15 12 12 12 90
III 12 10 10 10 90
IV
und im übrigen 8 6 6 6 90
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage C
(zu § 2 Abs. 3 Nr. 2)
Verzeichnis der Hauptgeschäftsstraßen und der Geschäftsstraßen
mit Angabe der maßgebenden Anzahl der Gebäudegeschosse
Bewcrtunqs-
liezi, k Maß-
der durch- qebende
geführten Anzahl der
Nanrn und Begrenzung der Straße o~er des Platzes Gebüude-
Einhc•its-
bewfirtunq
(Anlage 13 Spalte 1)
Abschnitt 1: Hauptgeschäftsstraßen
Bahnhofstraße 5
(Saarbrücken) Reichsstraße 5
Abschnitt 2: Geschäftsstraßen
Beethovenplatz 4
(Saarbrücken) Bergstraße von Burbacher Markt bis Jakobstraße 4
Betzenstraße 4
Breite Straße 4
Burbacher Markt von Bergstraße bis Im Etzel 4
Cäcilienstraße 4
Dudweiler Straße von der Brücke bis Brauerstraße 4
Eisenbahnstraße 4
Großherzog-Friedrich-Straße von Rathausplatz
bis Rosenstraße 4
Hochstraße von Bahnhof Burbach bis Burbacher Markt 4
Hohenzollernstraße von Neumarkt bis Kepplerstraße 4
Kaiserstraße 4
Karcherstraße 4
Karl-Marx-Straße 4
Ludwigstraße 4
Mainzer Straße von Bleichstraße bis
Paul-Marien-Straße 4
Neumarkt 4
Obertorstraße 4
Passagestraße 4
Rathausplatz 4
Saarstraße 4
Sankt-Johanner Markt 4
Stefanstraße 4
Sulzbachstraße von Bahnhofstraße bis
Richard-Wagner-Straße 4
Trierer Straße von Bahnhofstraße bis
Sirnkt-Johanner SLraße 4
Vik toriastraße 4
II Bahnhofstraße 4
soweit Stummstraße, Ostseite 4
Neunkirchen Wellesweiler Straße Nrn. 2 und 4 4
Die Eckgrundstücke sind in die Hauptgeschäftsstraßen oder in
die Geschäftsstraßen auch dann einzubeziehen, wenn sie zu
Seitenstraßen zählen, die nicht aufgeführt sind.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1961 1651
Zweite Verordnung
über Einfuhrerleichte:ru.ngen für Weinsendungen aus Frankreich
im Rahmen der zollfreien Kontingente für das Saarland
Vom 22. August 1961
Auf Grund des § 38 des Gesetzes zur Einführung kels 11 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des
von Bundcsrcchl im Sc.wrland vom 30. Juni 1959 Weingesetzes und des § 1 Abs. 1 und des § 17 a
(Bundesgesetzbl. I S. 313) verordnet die Bundesregie- Abs. 1 bis 3 und 5 der Weinzollordnung finden auf
rung im Benehmen mit der Regierung des Saar- die in Absatz 1 bezeichneten Einfuhren keine An-
landes: wendung.
§ 1 § 2
(1) Wein französischen Ursprungs, der im Rahmen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Kapilels IV des Saarvcrlragcs vom 27. Oktober leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1956 (Bundesgeselzbl. II S. 1587) in Flaschen oder in blatt I S. 1) in Verbindung mit § 40 des Gesetzes zur
anderen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen Einführung von Bundesrecht im Saarland vom
bjs 50 Liter aus Frankreich in das Saarland zollfrei 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 313) auch im
eingeführt wird, ist von der Untersuchung auf Ein- Land Berlin.
fuhrfähigkeit und auf Nämlichkeit befreit. Insoweit
finden keine Anwendung § 3
1. Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 Abs. 2 der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Juni
Verordnung zur Ausführung des Wein- 1961 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 1962
gesetzes vom 16 Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I außer Kraft.
S. 358), zuletzt geändert durch die Siebente
Verordnung zur Ausführung des Wein- Bonn, den 22. August 1961
gesetzes vom 17. Januar 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 50), Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. § 2 Abs. 1 und § 17 a Abs. 4 der Weinzoll- Ludwig Erhard
ordnung vom 17. Juli 1909 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich S. 333), zuletzt geändert Für den Bundesminister des Innern
durch die Verordnung über Anderung des Der Bundesminister der Finanzen
Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des Etz el
Teils III der Anleitung für die Zollabferti-
gung und der Liste in § 1 der Verordnung Der Bundesminister der Finanzen
über Beschränkung der Abfertigungsbefug- Etzel
nisse vom 23. März 1939 (Reichszollblatt
s. 159). Der Bundesminister für Ernährung,
(2) Die Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrvor- Landwirtschaft und Forsten
aussetzungen des Artikels 10 Abs. 1 und des Arti- Schwarz
Verordnung über die Verwendung gesundheitsschädlicher
oder feuergefährlicher Stoffe in der Heimarbeit
Vom 23. August 1961
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und 4 des Heimarbeits- Kitte und ähnliche Arbeitsstoffe dürfen in Heim-
gesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I arbeit nur verwendet und an Heimarbeiter oder
S. 191) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Hausgewerbetreibende nur ausgegeben werden,
mung des Bundesrates: wenn diese Stoffe
§
1. nicht mehr als 0,3 vom Hundert ihres Ge-
wichts Benzol,
(1) Pyrotechnische Sätze und Stoffe, die zu ihrer
Herstellung bestimmt sind, sowie pyrotechnische 2. nicht mehr als 10 vom Hundert ihres Ge-
Zündmittel, pyrotechnische Gegenstände und deren wichts andere besonders gesundheitsschäd-
explosionsfähige Halbfabrikate dürfen weder in liche Flüssigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2
Heimarbeit hergestellt, bearbeitet, verarbeitet oder der Lösemittelverordnung vom 26. Februar
verpackt noch an Heimarbeiter oder Hausgewerbe- 1954 (Bundesanzeiger Nr. 43 S. 1) und
treibende (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) aus- 3. nicht mehr als 10 vom Hundert ihres Ge-
gegeben werden. wichts andere brennbare Flüssigkeiten der
(2) Flüssigkeiten und Pasten, insbesondere Löse- Gruppe A, Gefahrklasse I oder der Gruppe
mittel, Farben, Anstrichmittcl, Lacke, Klebstoffe, B im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Fe- Berichtigung
bruar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 83) des Getreidepreisgesetzes 1961/62
enthallen. vom 19. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 712)
§ 2
In § 4 Abs. 1 lautet die erste Zeile der Tabelle
Das C(!Wcrbec1uf sichtsamt kann für einzelne Auf-
traggeber oder für einzelne Arbeitsstätten zulassen, statt Grundpreis Höchstzuschlag
daß uuch solche Stoffe ausqcgcbcn oder verwendet ., Winterroggen (normal) 405 108"
werden, die den in § 1 Abs. 2 genannten Anforde- richtig
rungen nicht entsprechen,
1. wenn die Stoffe in der Arbeitsstätte in so ,, Winterroggen (normal) 405 180".
geringc~n Mengen vorhc1ndcn sind oder
Bonn, den 24. August 1961
2. wenn die Arbeitsstötte so beschaffen, ein-
gcrich lct und gehalten ist, die Arbeitsbe- Der Bundesminister für Ernährung,
hälter für Flüssigkeiten und Pasten so aus- Landwirtschaft und Forsten
gestattet sind und die Heimarbeit so aus- Schwarz
geführt wird,
daß Gc~fahren für Leben und Gesundheit der Be-
schäftigten und ihrer Mitarbeiter nicht zu befürch-
ten sind.
Zweite Berichtigung
§ 3 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 14. August 1961
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- (Bundesgesetzbl. I S. 1233)
leitungsDesetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung (1) In § 23 Abs. 4 Zeile 1 und 2 muß es statt ,,§ 28
über die Geltung des Heimarbeitsgesetzes im Land Abs. 1 Satz 5" richtig .,§ 28 Abs. 1 Satz 3" heißen.
Berlin vom 14. Au~Just 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 938) (2) In § 41 Abs. 1 Buchstabe b letzte Zeile muß es
auch im Land Berlin. statt ,, § 34 Abs. 1" richtig ,, § 35 Abs. 1" heißen.
§ 4
Bonn, den 29. August 1961
(1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer
Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Arbeit
(2) Mit diesem Zeitpunkt treten außer Kraft und Sozialordnung
Im Auftrag
1. die Verordnung über das Verbot der Ver-
Becker
arbeitung von Pulver in der Hausarbeit
vom 20. April 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 201),
2. die Verordnung über das Verbot des Ab-
füllens von Brennstoffampullen für Taschen-
feuerzeuge mit brennbJ.ren Flüssigkeiten in Berichtigung des Grundstückverkehrsgesetzes
1-Ieimdfbeit vom 16. Juli 1941 (Reichsge- vom 28. Juli 1961
setzbl. I S. 436). (Bundesgesetzbl. I S. 1091)
3. die Verordnung über das Kleben von In Absatz 3 des § 36 a des Gesetzes über das
Gummi, Leder und ähnlichen Werkstoffen gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom
in der Heimarbeit vom 2. Juli 1942 (Reichs- 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) in der Fas-
gesetzbl. I S. 441). sung des § 25 Nr. 9 des Grundstückverkehrsgesetzes
(3) Unberührt bleibt § 14 der Verordnung über muß es statt
Zellhorn vom 20. Oktober 1930 (Reichsgesetzbl. I ,,nach § 16 Abs. 4 Satz 4 des Grundstückver-
S. 468), geändert durch die Verordnung zur Ande- kehrsgesetzes"
rung der Verordnung uber Zellhorn vom 14. Juli richtig heißen
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 711).
.,nach § 16 Abs. 3 Satz 4 des Grundstückver-
Bonn, den 23. August 1961 kehrsgesetzes".
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Bonn, den 30. August 1961
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Der Bundesminister für Arbeit Landwirtschaft und Forsten
und Sozialordnung Im Auftrag
Blank Nonhoff
He I ausgebe 1 : Dei Bundesminister de1 Justtz - Verlag Bundesanze1qe1 Verlaqsqe& m b H Bonn/Köln - Druck Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitliche1 Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet In Teil III Wlfd das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht aut Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes•
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl I S 4371 nach Sachqebieten qeordnel veröffentlicht Bezuqsbedmqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqshedinqunqen für Teil I und II: Lautender Bez u q nur durch die Post Bez u q s p r e I s viertE'ljährlich für Teil I und Teil [] je DM 5,-
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