1557
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 A usi~cA'chcn zu Bonn am 6. September 1961 Nr. 70
Tag Inhalt Seite
21. 8. 61 Dri!.tes Gesetz zur Ämhmrng des Ge,;;etzes zur Regelung tler Rechtsverhältnisse der unter
Arfü,;el Ut des nn11r1n1(·,s1•1z,..., htUenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1557
Ancler/ lllO'es1'.1e1-,:ct;(/J/. 2030-3, 2030-5, 2031-111, 2032-1.
21. 8. 61 Nmafassm19 des G(·\Scl:r.cs zur Regelung der Red1tsverhältnisse der unter A1·fürnl 131 des
Gnmd~Jesei.zes folknden Pen;onen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1578
22. ß. 61 Netifossml!J des Wehrsohigeselzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1611
23. H. bl I'ünl1mdzwm1ziqslc Dmcbführungsverordnung über Ausgleichsabgc1ben nach dem Lasten-
aui;iileichsgesetz .............................................................. , . . . . . . . . 1616
24. 8 61 Verordnung über dit.:) Verwendung von Stimmenzählgeräten bei vVahlen zum Deutschen Bun-
dcstaq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1618
WJWW&iiäiiiiiilfäi± CTS & LI W liWEiWiiiiNiC L &Li.WC
Drittes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur n.egelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ) 1
Vom 21. August 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- bene (§ 1 des Bundesvertriebenengesetzes)
schlossen: anerkannt worden sind" eingefügt.
b) In Nummer 1 Buchstabe d werden das
Arti.kel I Komma hinter dem Wort „standen" und die
Das Gesetz zur Regelunq der Rechtsverhältnisse Worte „wegen ihrer deutschen Volkszuge-
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden hörigkeit vertrieben" gestrichen und hinter
Personen in der Fussung dm Bekanntmachung vom dem Wort „Vertriebene" der Klammerzu-
11. September 1957 (Bundesgcselzbl. I S. 1296) und satz ,, (§ 1 des Bundesvertriebenengesetzes)"
des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung des eingefügt.
Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 c) Es wird folgender Satz angefügt:
(Bundesgesetzbl. I S. 829) wird wie folgt geändert ,,Sind Angehörige der in Satz 1 Nr. 1 Buch-
und ergänzt: staben c und d genannten Dienststellen nach
dem 8. Mai 1945 verstorben, ohne daß die
1. In der Ubersicht werden in Abschnitt II Unter- übrigen in den Buchstaben c oder d bezeich-
abschnitt 2 hinter dem Wort „Unterbringung" neten Voraussetzungen für die Zugehörig-
die Zahl „ 19" eingefügt und die Titel a bis e keit zu dem Personenkreis dieser Vorschrif-
gestrichen. ten vorlagen, so stehen die als Vertriebene
(§ 1 des Bundesvertriebenengesetzes) aner-
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
kannten versorgungsberechtigten Hinter-
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die bliebenen dieser Personen den in Satz 1
Worte „als deutsche Staatsangehörige" ge- Nr. 5 bezeichneten Hinterbliebenen gleich."
strichen, das nachfolgende Wort „und" durch
ein Komma ersetzt sowie hinter dem Wort 3. In § 3 Satz 1 Nr. 6 werden folgende Worte an-
,,aufzugeben" die Worte „und als Vertrie- gefügt:
1) i\.ndcrt ßundcsi1e:;cl,.bl. 111 ~030-3, 2030-5, 2031-1/1, 2032-1.
Z IY!::l7 A
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
„oder Staatsangehörige eines ausländischen war oder hätte bewilligt werden können,"
Staates sind oder werden und Anspruch auf und das Wort „seinen" durch das Wort
eine Versorgung nach dortigen beamtenrecht- ,,deren" ersetzt.
lichen Vorschriften oder Grundsätzen haben
7. In § 9 Abs. 1 wird in Satz 2 hinter den Worten
oder crlctngen, der eine Rechtsstellung zugrunde
„früheren Beamten" der Klammerzusatz ,, (§ 11
gelegt ist, die der nach diesem Gesetz zu be-
in der bis zum 30. September 1961 geltenden
rücksichtigenden Rechtsstellung vergleichbar
Fassung des Gesetzes)" eingefügt.
ist II•
8. In§ 10 Abs. 2 wird hinter dem Wort „Widerruf"
4. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und in Abs. 2 der Klammerzusatz ,, (§ 11 in der bis zum 30. Sep-
werden hinter dem Klammerzusatz ,, (§ 60) je- 11
tember 1961 geltenden Fassung des Gesetzes)"
weils die Worte „oder die von ihr ermächtigte eingefügt.
Dienststelle" eingefügl. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
9. In Unterabschnitt 2 werden die Titelüberschrif-
stabe c werden hinter den Worten „Aufenthalt
II
ten sowie die §§ 11 bis 18 b und 20 bis 28 ge-
aus die Worte „ oder in" eingefügt.
strichen.
5. In § 4 a wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 ein- 10. § 19 wird wie folgt geändert:
gefügt: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung
„Satz 1 gilt auch für Hinterbliebene (§ 1 Abs. 1 ,, (1)" gestrichen; Satz 1 erhält folgende Fas-
Nr. 2, § 2) vor dem 9. Mai 1945 verstorbener sung:
Angehöriger oder Versorgungsempfänger des ,,Der Rechtsstand als Beamter zur Wieder-
öffentlichen Dienstes, die im Erlebensfalle bei verwendung endet, wenn der Beamte seiner
Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) früheren Rechtsstellung als Beamter auf
Rechte hätten geltend machen können." Lebenszeit oder auf Zeit entsprechend in ein
gleichwertiges Amt übernommen wird."
6. § 4 b wird wie folgt geändert: In Satz 3 werden die Worte „und 8 durch 11
a) In Absatz 1 werden die Worte „die oberste ein Komma und die Worte „8 und 31" und
Dienstbehörde (§ 60)" gestrichen. Das Wort die Worte „finden §§ 110 und" durch die
„einen" wird durch das Wort „ein" und das Worte „findet §" ersetzt.
Wort „bewilligen" durch die Worte „be- Satz 4 wird gestrichen.
willigt werden" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird in Buchstabe a das 11. § 29 wird wie folgt geändert:
Wort „siebzigste" durch das Wort „fünf-
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 hinter dem
undsechzigste" ersetzt; in Buchstabe b wer- Komma nach der Zahl „87 die Worte „87 a,"
11
den hinter dem Wort „Bundesgebiet" die
und hinter den \!\Torten „ 181 a" die Worte
Worte „unter den in § 4 Abs. 1, 2 bezeich-
,, 181 b," eingefügt sowie die Worte „und 10"
neten Voraussetzungen oder" eingefügt.
gestrichen. Außerdem werden das Semikolon
Außerdem werden folgende Sätze 4 und 5 mit dem folgenden Halbsatz 2 gestrichen. In
angefügt: Satz 2 werden die Worte „24 a Abs. 2, §§"
„Der Obersiedlung des Betreuenden wegen und die Worte „54 Abs. 3, §§ 68," gestrichen
Verheiratung (Satz 1 Buchstabe b, Satz 2) sowie vor der Zahl „72" die Worte „71 m,"
steht gleich, wenn dieser seinem unter den eingefügt.
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, 2 in das b) In Absatz 3 werden in Satz 2 hinter dem
Bundesgebiet zugezogenen Ehegatten zur zweiten Wort „gilt" die Worte „und zwar
Erhaltung oder Wiederherstellung der ehe- auch hinsichtlich erlittener Unfälle (§§ 135,
lichen Lebensgemeins·chaft gleichzeitig oder 181 a, 181 b des Bundesbeamtehgesetzes)"
später folgt. Die oberste Dienstbehörde (§ 60) eingefügt. Außerdem werden ein Semikolon
kann die Aufnahme (Satz 1 Buchstabe c) als und folgender Halbsatz eingefügt:
erfolgt gelten lassen, wenn die Person, durch
,,sind Ruhestandsbe,amte im zweiten Welt-
die die Aufnahme erfolgen sollte, diese vor-
krieg in einem ihrer Beamtenlaufbahn ent-
bereitet hatte, jedoch vor der tatsächlichen
sprechenden Dienstzweig als Wehrmacht-
Aufnahme verstorben ist oder ihren Wohn-
beamte oder Offiziere des Beurlaubtenstan-
sitz oder dauernden Aufenthalt im Bundes-
des wiederverwendet worden, so findet
gebiet aus von ihr nicht verschuldeten Grün-
Halbsatz 1 ebenfalls Anwendung."
den aufgeben mußte."
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sechzig" 12. Folgender neuer § 31 wird eingefügt:
durch das Wort „fünfundsiebzig" ersetzt. In ,,§ 31
Satz 2 wird hinter dem zweiten Wort „wer-
(1) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen
den" ein Komma eingefügt.
Dienstbezüge werden Beförderungen in der
d) In Absatz 4 werden die Worte „des Emp- Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum Ablauf des
fängers eines Unterhaltsbeitrages" durch 8. Mai 1945 nur insoweit berücksichtigt, als sie
den Satzteil „einer in das Bundesgebiet zu- der regelmäßigen Dienstlaufbahn entsprechen
gezogenen Person, der ein Unterhaltsbei- und seit der letzten Beförderung vor dem
trag nach den Absätzen 1 bis 3 bewilligt 30. Januar 1933 oder, falls das für den Beamten
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1559
günstiger isl, unter Einrechnung der Beför- zu durchlaufen gewesen wäre, als Be.förderung
derungen vor dem 30. Januar 1933 seit der zu rechnen.
Anstellung je Beförderung sechs Dienstjahre
(4) Ist ein Beamter (§§ 5, 6) im Rahmen der
erreicht sind; zu der Gesamtzahl der danach
regelmäßigen Dienstlaufbahn in eine höhere
zu berücksichtigenden Beförderungen treten
Laufbahngruppe aufgestiegen, so wird die Auf-
höchstens zwei weitere Beförderungen. Ist der
stiegsbeförderung in jedem Falle berücksichtigt.
Bc~amte (§§ 5, 6 Abs. 2) wegern Dienstunfähigkeit
Für die Feststellung, ob Beförderungen in der
infolge von Krankheit, Verwundung oder son-
höheren Laufbahngruppe zu berücksichtigen sind,
stiger Bescbüdigung, die er sich ohne grobes
ist vom Zeitpunkt der Aufstiegsbeförderung
Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlas-
auszugehen, wenn dies für den Beamten gün-
sung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhe-
stiger ist.
stand getreten, so wird die Zeit von dem Eintritt
des Versorgungsfalles bis zur Vollendung des (5) Beim Wechsel des Dienstherrn gilt ein
fünfundsechzigsten Lebensjahres den abgeleiste- Beamter (§§ 5, 6) erst dann als befördert, wenn
ten Dienstjahren (Satz 1) hinzugerechnet; Ent- ihm bei oder nach seiner Ubernahme in das
sprechendes gilt für die Anwendung der §§ 181 a neue Dienstverhältnis ein Amt mit höherem
und 181 b des Bundesbeamtengesetzes. Die ruhe- Endgrundgehalt übertragen wurde und diese
gehalt.fähigen Dienstbezüge dürfen nicht hinter Dbertragung nach Absatz 2 als Beförderung
fünfzig vom Hundert der zuletzt erhaltenen anzusehen ist. Entsprechendes gilt für einen
Dienstbezüge(§ 108 des Bundesbeamtengesetzes) wiederangestellten Beamten, dessen Dienstver-
zurückbleiben. hältnis durch Entlassung oder durch Eintritt in
den Ruhestand beendet war. Die Zeit zwischen
(2) Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist den Dienstverhältnissen bleibt unberücksichtigt.
die Ubertragung eines Amtes mit höherem End-
grundgehalt oder die Anstellung in einem Amt (6) Der Bundesminister des Innern bestimmt
mit höherem Endgrundgehalt als dem der Ein- durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraus-
gangsbesoldungsgruppe der Laufbahn; ruhege- setzungen und in welchem Umfange zum Aus-
haltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen gleich von Härten Zeiten vor der Anstellung
gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehalts. anzurechnen sind oder angerechnet werden kön-
Keine Beförderung im Sinne des Absatzes 1 nen. Eine vor der Anstellung zurückgelegte
ist die Dbertragung eines Amtes mit höherem Dienstzeit als außerplanmäßiger Beamter ist
Endgrundgehalt oder die Anstellung in einem anzurechnen, soweit sie drei Jahre übersteigt;
Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem der eine Dienstzeit im Sinne des § 115 des Bundes-
Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn inner- beamtengesetzes ist anzurechnen, soweit sie
halb unter Hinzurechnung einer Dienstzeit als außer-
planmäßiger Beamter fünf Jahre übersteigt.
1. der Laufbahn des einfachen Dienstes,
(7) § 109 des Bundesbeamtengesetzes bleibt
2. der nachstehend zusammengefaßten Be- unberührt."
soldungsgruppen der Reichsbesoldungs-
13. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „volks-
ordnungen A und B (Anlagen zum
deutschen" gestrichen.
Besoldungsgesetz vom 16. Dezember
1927 in der am 8. Mai 1945 geltenden 14. § 35 wird wie folgt geändert:
Fassung): a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Komma
a) B 4, B 5,
nach dem Wort „vollenden" die Worte
„oder, sofern sie nicht am 30. September
b) B 6, B 7 a,
1961 im Bereich eines öffentlich-rechtlichen
c) B 9, A 1 a, A 1 b, Dienstherrn nach § 20 Abs. 1, 2 in der bis zu
d) B 10, A 2 a, A 2 b, diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des
e) A 2c 1, A 2c 2, Gesetzes wiederverwendet und von ihm zu
f) A2d, A3a, A3b, A3c, A3d, übernehmen sind (§ 71 e), mit Ablauf dieses
Tages" eingefügt.
g) A 4 a 1, A 4 a 2, A 4 b 1, A 4 b 2,
b) In Absatz 2 werden die Worte „mit dem
h) A 4c 1, A 4c 2,
Eintritt der Dienstunfähigkeit oder der Voll-
i) A 4d, A 4e, A 4f, A Sa, A Sb, endung des fünfundsechzigsten Lebensjah-
k) A 6, A 7 a, A 7b, res" durch die Worte „in den Fällen des
1) A 7 c, A 8 a, A 8 c 1 bis 5. Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.
c) In Absatz_ 3 wird in Satz 2 der Punkt durch
Welche Besoldungsgruppen anderer Besoldungs-
ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
ordnungen den vorstehenden Besoldungsgrup-
satz angefügt:
pen entsprechen, entscheidet die oberste Dienst-
behörde. „die Zeit im Dienst öffentlich-rechtlicher
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände
(3) Sind bei einer Beförderung Besoldungs- oder im nichtöffentlichen Schuldienst (§ 116
gruppen übersprungen worden, so ist jedes Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Bundesbeamten-
Dberspringen einer nach Absatz 2 als Beförde- gesetzes) und die Zeit einer mit Genehmi-
rungsgruppe geltenden Besoldungsgruppe, die gung der obersten Dienstbehörde ( § 60) aus-
bei regelmäßiger Gestaltung der Dienstlaufbahn geübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
eines c-mderen SLdutcs oder die Zeit eines den Fassung des Gesetzes). ersetzt. In Satz 2
11
ülfcnUidicn Diensl~s bei einer zwischen- werden die V\Torte „ 1. September 1953" durch
släc1llichcn oder ülwrslaatlichen Einrichtung die Worte „ 1. April 1951" ersetzt und hinter
( § l l G Abs. 1 I\f r. 2 des Bundesbeamten- dem ersten Wort „Kriegsgefangenschaft" die
gesd:,:c,;) J,;:inn bcriid,1"ichtiqt werden, wobei Worte „oder Ge-vvahrsam (§ 37 b Abs, 2, 4}"
fi'lr die beiden crstqcnannten Zeiten § 106 sowie hinter dem zweiten Wort „Kriegsgefan-
Abs. 2 Satz 2 des Bcmdcsbea:mtengesetzes genschaft" die Vvorte „oder des Gewahrsams"
entsprechend gUL" eingefügt. Außerdem wird folgender Satz an--
Satz 3 wird qestrichen und folgm1der Satz gefügt: ,,Im übrigen gelten die §§ 19 und 35
angelüqt: Abs. 4 entsprechend."
„Die mich Sdtz. 1 und Satz 2 Halbsatz 2 18. § 37b wird wie folgt geändert:
berücksid1Ugi.e Zeil einer Beschö.ftigung vor
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
dem 1. Oktober 1961 wird als Dienstzeit im ,,Macht" die ·worte „außerhalb des Gel-
Sinne des Besoldunqsrechts und des § 109 tungsbereiches dieses Gesetzes" eingefügt
Abs. 1 des Bundesbccnntengesetzes ange- sowie die \Norte „die Dienstbezüge ausge-
rechnet."
zahlt" und der nachfolgende Satzteil durch
d) Es wird folgender Absatz angefügt: folgenden Satzteil und neuen Satz 2 ersetzt:
,, (4) Bis zum Ablauf des Monats, in dem ,,Bezüge in Höhe des Ruhegehaltes aus-
der Ruhestandsbeamte das zweiunclsechzigr:;te gezahlt, das dem Beamten nach diesem
Lebensjahr vollendet oder dienstunfähig Gesetz bei einem mit Ablauf des 30. Sep-
wird, sind Arbeitseinkünfte aus Land- und tember 1961 erfolgten Eintritt in den Ruhe-
Forstwirtschaft, ans Gewerbebetrieb oder stand zustehen würde. Hierbei sind die
aus selbstündiger oder nichtselbständiger mhegehaltf ähigen Dienstbezüge des für die
Arbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes entsprechende Wiederverwendung in der
(§ 158 ch~s Bnndesbcarn.ten~Jeselzes) im Sinne früheren Laufbahn maßgebenden Amtes
des § 2 Abs. 3 Nr. l bis 4 des Einkom.men- (§ 19) unter Berücksichtigung der Zeit der
steuergesetzes auf das Ruhegehalt anzu- Kriegsgefangenschaft oder des Gewahrsams
rechnen; hierbei bleibt die Hältte dii:-:ser zugrunde zu legen; ist das hiernach maßge-
Einkünfte anrechnungsfrei, mindestens je-- bende Amt in den Besoldungsordnungen des
doch ein Betrag in llöhe des Unterschiedes Bundes nicht enthalten, so ist die Besoldungs-
zwischen dem Ruhegehalt und der nach gruppe nach den Besoldungsordnungen des
§ 158 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 d<~s Bundesheamten- Landes, in dem erstmals die Bezüge fest-
gesetzcs maßgebenden Höchstgrenze oder, gesetzt werden, zu ermitteln und, falls das
sofern dieser Unterschiedsbetrog zweihun- Amt auch in diesen nicht aufgeführt ist, von
d(~rHünfzig Deulsche Mark monatlich nicht der obersten Dienstbehörde (§ 60) zu bestim-
erreicht, dieser Betrag. § 16.5 Abs 2_ Nr 3, men."
Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt ent- Außerdem wird folgender Satz 4 angefügt:
sprechend. Diese Vorschrift tritt am 31. De- „Die Zahlungen enden mit Ablauf des
zember 1965 außer Kraft. 11
Monats, in dem der Beamte heimkehrt (Ab-
15. § 36 wi.rd wie folgt geändert: satz 2) oder sein wahrscheinliches Ableben
nach § 133 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Die oberste
zes festgestellt worden ist."
Dienstbehörde (§ 60) oder die von ihr er-
mächtigte Dienststelle kann einen" g-estrichen b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
und vor dern folgenden Wort „ Unterhalts- ,, (2) Nach seiner Heimkehr (§ 4 Abs. 1
beitrag" das Wort „Ein" und nach der Zahl Nr. 2 Buchstabe a) aus Kriegsgefangenschaft
,,29" ein Kom1na und die Zahl „31" ein- oder aus dem Gewahrsam einer auslän-
gefügt. Das Wort „bewiUigen" wird durch dischen Macht außerhalb des Geltungsbe-
die \Norte „kann bewilligt werden" ersetzt. reiches di.2ses Gesetzes erhält d~r Beamte
b) In Absatz 2 werden die Worte „ und 5" durch das ihm nach § 35 Abs. 1 zustehende Ruhe-
ein Komma und die Worte „5 und § 181 b" gehalt mit den sich aus Absatz 1 Satz 2 er-
ersetzt und hinter den Worten ,, § 24 a Abs 1" gebenden Maßgaben, wobei auch die Zeit
ein Komma und die Worte „letzterer in der der Kriegsgefangenschaft oder des Gewahr-
bis zum 30. September 1901 geltenden Fas- sams nach dem 30. September 1961, jedoch
sung des Gesetzes," eingefügt. nicht über die Vollendung des fünfund-
sechzigsten Lebensjahres hinaus, berücksich-
16. § 37 wird gestrichfm.
tigt wird; ein innerhalb von sechs Monaten
17. In'§ 37 a werden in Satz 1 die Worte „in § 11 nach Ablauf des Monats, in dem der Beamte
Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes und" gestrichen. heimgekehrt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a),
Das Komma nach dem Wort „erfüllt" und der gestellter Antrag auf Gewährung des Ruhe-
Satzteil „ein Ubergangsgehalt (§ 37) und" wer- gehaltes (§ 58 Abs. 2) gilt als im Zeitpunkt
den durch die Worte „und aus der Teilnahme der Heimkehr gestellt. Daneben erhält er für
an der Unterbringung nicht entlassen worden die Dauer von zwölf Monaten nach Ablauf
ist (§ 10 Abs. 2 I-Ialbsatz 2, § 24 a Abs. 1, letz- des Monats, in dem er entlassen worden ist,
terer in der bis zum 30. September 1961 gelten- jedoch nicht über die Vollendung des fünf-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1561
undsechzigsten Lebensjahres hinaus, für seine 21. § 38 wird wie folgt geändert:
Person eine Zulage in Höhe des Unterschieds a) In Satz 1 erhält der Halbsatz 2 folgende
zwischen dem Ruhegehalt und den dem letz- Fassung:
teren zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen „ist der Beamte nach dem 8. Mai 1945 in
Dienstbezügen; wird der Beamte in dem Kriegsgefangenschaft oder in einem Gewahr-
genannten Zeitraum nicht gemäß § 35 Abs. 3 mm der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art
Sätze 1, 2 Halbsatz 2 wiederverwendet, so vor Ablauf des 1. April 1951 oder während
wird die Zulage bis zur Dauer von weiteren einer über diesen Zeitpunkt andauernden
zwölf Monaten gewährt. Erfüllt der Beamte Kriegsgefangenschaft oder eines solchen Ge-
nicht die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 wahrsams oder des in § 37 d bezeichneten
Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes, so erhält Gewahrsams verstorben, so gelten § 37 b
er für die Dauer von zwölf Monaten einen Abs. 2 Satz 1 und § 37 d Satz 3 entspre-
Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehalts chend."
nach Satz 1 und der in Satz 2 Halbsatz 1 be-
zeichneten Zulage; in den Fällen des Sat- b) In Satz 2 Halbsatz 2 werden hinter dem
zes 2 Halbsatz 2 können der Unterhalts- ersten Wort „Kriegsgefangenschaft" die
beitrag und die Zulage bis zu der dort Worte „oder einem Gewahrsam der in § 37b
bezeichneten Höhe und Dauer weiterbewilligt Abs. 1, 4 bezeichneten Art vor Ablauf des
werden. Wird der Beamte innerhalb der in 1. April 1951 oder während einer über die-
Satz 2 bezeichneten Zeiträume nicht entspre- sen Zeitpunkt andauernden Kriegsgefangen-
chend wiederverwendet (§ 19), so werden schaft oder eines solchen Gewahrsams" und
diese Zeiträume von ihrem Ablauf an bei hinter dem zweiten Wort „Kriegsgefangen-
der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienst- schaft" die Worte „oder des Gewahrsams"
bezüge und als ruhegehaltfähige Dienstzeit eingefügt.
für die Berechnung des Ruhegehaltes berück- 22. § 39 wird wie folgt geändert:
sichtigt, jedoch nicht über die Vollendung
a) In Satz 1 werden in Nr. 3 der Klammerzusatz
des fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus."
.. (§ 37 b Abs. 1 oder 4)" durch die Worte
c) In Absatz 3 werden hinter den Worten ,,der in § 37b Abs. 1, 4 bezeichneten Art"
„und 2" ein Komma und die Worte „und ersetzt; die Worte „die oberste Dienstbe-
zwar von Absatz 2 für die in § 37 a bezeich- hörde im Einvernehmen mit den Bundes-
neten Beamten Satz 1, 2, 4 und für die übri- ministern des Innern und der Finanzen•
gen Satz 3" eingefügt. werden gestrichen. Das Wort „einen" wird
19. In § 37 c werden in Satz 1 hinter dem Wort durch das Wort „ein" und das Wort „be-
„Gewahrsam" der Klammerzusatz ,,(§ 37b willigen" durch die Worte „bewilligt werden"
Abs. 1, 4)" eingefügt, der Klammerzusatz,,(§ 37b ersetzt.
Abs. 1 bis 4)" gestrichen sowie die Worte „und b) Satz 2 wird gestrichen.
37 a" durch ein Komma und die Worte „37 a
c) In Absatz 2 werden die Worte .und 5" durch
und § 37b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3" ·ersetzt. In
ein Komma und die Worte „5 und § 181 b"
Satz 2 werden die Worte „Satz 2" durch die
ersetzt.
Worte „Satz 2 bis 4" ersetzt.
, 20. § 37 d wird wie folgt geändert: 23. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Satz -1 werden die Worte „in der sowje- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder
tischen Besatzungszone oder im sowje- wird" durch die Worte „bis zum 30. Septem-
tischen Sektor von Berlin aus Gründen, die ber 1961" ersetzt; hinter dem Wort „Wider-
im Bundesgebiet nicht anerkannt werden, ruf" wird der Klammerzusatz ,, (§ 11 in der
in Gewahrsam genommen," durch die Worte bis zum 30. September 1961 geltenden Fas-
,,in Gewahrsam der in § 37b Abs. 1, 4 be- sung des Gesetzes)" und hinter dem Wort
zeichneten Art genommen," ersetzt. Außer- ,,übernommen" das Wort „worden" einge-
dem werden das Wort „kann" durch das fügt. In Satz 2 werden die Worte „und 8, so-
Wort „können" und die Worte „das Uber- wie nach § 110 des Bundesbeamtengesetzes•
gangsgehalt gezahlt werden, das dem Beam- durch ein Komma und die Worte „8 und 31 •
ten nach diesem Gesetz zustehen würde" ersetzt.
durch die Worte „Bezüge in Höhe des Ver- b) In Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden hinter
sorgungsbezuges gezahlt werden, der dem dem ersten Wort „für" die Worte „die
Beamten bei einer Heimkehr(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Ubernahme als Angestellter oder Arbeiter
Buchstabe a) am 30. September 1961 zu ge- mit einem solchen Versorgungsanspruch
währen wäre" ersetzt. durch" eingefügt. Die Worte „und für" wer-
b) Satz 2 wird gestrichen. den durch ein Komma ersetzt sowie hinter
c) In dem bisherigen Satz 3 werden die Worte dem Wort „Gebietskörperschaften" die Worte
,,Satz 2" durch die Worte „Satz 2 bis 4" er- ,,oder Sozialversicherungsträgern" eingefügt.
setzt. Folgender Satz wird an~efügt: c) In Absatz 2 werden die Worte „oder wird"
„Nach seiner Heimkehr erhält der Beamte durch die Worte „vor dem 1. Oktober 1961"
den den Bezügen nach Satz 1, 2 zugrunde ersetzt; hinter dem \,Vort „Widerruf" wird
gelegten Versorgungsbezug, wobei § 37 b der Klammerzusatz "(§ 11 in der bis zum
Abs. 2 Satz 1 entsprechend gilt." 30. September 1961 geltenden Fassung des
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(~t:selzcs)" und hinter dem Wort „verwen- 27. In § 49 werden vor der Zahl „32" die Zahl „31"
del" das Wort „worden" eingefügt. Der und ein Komma eingefügt.
Klammerzusatz ,,(§ 11)" hinter dem Wort
28. In § 50 Satz 1 werden vor der Zahl „32" die
,, Dienstherren" wird durch den Klammer-
Zahl „ 31 " und ein Komma eingefügt.
zusatz ,, (§ 11 in der genannten Fassung des
Gesetzes)" ersetzt 29. § 51 wird wie folgt geändert:
d) In Absalz 5 werden folgende Sätze angefügt: a) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort
,,Absatz 1 gilt aunerdem für Be,amte (§§ 1, 2), „Volksdeutsche" und in Satz 2 das Wort
die auf Grund des § 4 oder des § 81 Abs. 4 „volksdeutsche" gestrichen. Außerdem wird
in der bis zum 30. September 1961 geltenden in Satz 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt
Fassung des Cesel.zes nicht an der Unter- und folgender Satzteil angefügt: ,, wobei
bringunq teilgenommen haben, entsprechend, § 29 Abs. 4 entsprechende Anwendung fin-
wenn durch die Wiederverwendung die det."
Nachversicherung entfällt (§ 72 a Abs. 2); b) Es wird folgender Absatz angefügt:
hierbei ist von der Rechtsstellung auszu- ,,(3} Umsiedler (Absatz 1), die bis zur
gehen, die bei Erfüllung der in Halbsatz 1 Umsiedlung im öffentlichen Dienst ihres
bezeichneten Voraussetzungen für die Gel- Herkunftslandes standen, nach der Umsied-
tendrnachung von Rechten maßgebend ge- lung nicht ihrer dortigen Rechtsstellung ent-
wesen wJre. Gleiches gilt, wenn der Beamte sprechend wiederverwendet worden sind
nicht die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und arn 8. Mai 1945 weder das fünfundsech-
bezeichrn~ten Voraussetzungen hinsichtlich zigste Lebensjahr vollendet hatten noch
der Aufgabe des Dienstes erfüllt. In Fällen, dienstunfähig waren, werden wie die in § 1
in denen die Voraussetzungen des § 4 nicht Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bezeichneten Per-
erfüllt sind (Satz 2), sowie des Satzes 3 sonen mit der Maßgabe behandelt, daß ihr
bedarf es der vorherigen Zustimmung der Dienstverhältnis im Herkunftsland als bis
obersten Dienstbehörde (§ 60) oder der von zum Ablauf des 8. Mai 1945 fortgesetzt gilt.
ihr ermächtigten Dienststelle." § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt enspre-
e) Es wird folgender Absatz angefügt: chend."
,, (6) Auf Beamte zur Wiederverwendung, 30. In § 52 Abs. 3 Satz 3 und Satz 5 werden jeweils
die nach § 35 Abs. 1, 2 mit Ablauf des die Zahl „ 110" durch die Zahl „31" ersetzt und
30. September 1961 in den Rut"estand getre- die Worte „des Bundesbeamtengesetzes" gestri-
ten sind oder als entlassen gelten, sind im chen. In Absatz 3 Satz 4 werden jeweils vor den
Falle einer späteren Ubernahme die Ab- Worten „die Vergütungsgruppen" die Nummern
sätze 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden, rr 1, 11 I „2, II 1 „3, 11
1 „4, eingefügt.
II
wenn sie bei der Ubernahme das zweiund-
31. § 52 a wird wie folgt geändert:
sechzigste Lebensjahr nicht vollendet haben
und dienstfähig sind. Entsprechendes gilt für a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
frühere Beamte auf Widerruf, die bis zum ,, (1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1
30. September 1961 an der Unterbringung Nr. 1, § 2), die nicht unter den § 52 fallen,
leilgenommen haben." erhalten, wenn sie am 8. Mai 1945 nach den
für sie geltenden Vorschriften eine Dienst-
24. In § 44 Abs. 1 Satz 2 und 4 werden hinter den zeit von mindestens fünfundzwanzig Jahren
Worten „obersten Dienstbehörde" die Worte erreicht hatten, Ubergangsbezüge; § 37 a
,,oder der von ihr ermächtigten Dienststelle" Satz 2 gilt für die Erfüllung der nach Halb-
eingefügt. satz 1 erforderlichen Dienstzeit sinngemäß.
25. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter den Worten Die Ubergangsbezüge werden in Höhe von
„obersten Dienstbehörde" die Worte „oder der sechzig vom Hundert des am 8. Mai 1945
von ihr ermächtigten Dienststelle" und in Ab- zugestandenen ungekürzten Arbeitseinkom-
satz 2 Satz 2 hinter dem Wort „oberste Dienst- mens gewährt. Hierbei sind die §§ 7 bis 9
behörde" die Worle „oder die von ihr ermäch- und 31 mit den sich aus § 52 Abs. 3 Satz 4, 5
tigte Dienststelle" eingefüqt. dieses Gesetzes ergebenden Maßgaben ent-
sprechend anzuwenden. Für die Anrechnung
26. § 48 wird wie folgt geändert: von Arbeitseinkommen gilt § 35 Abs. 4 mit
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor der Zahl „32" der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle
die Zahl „31" und ein Komma eingefügt. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge das un-
gekürzte Arbeitseinkommen (Satz 2) und an
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der die Stelle des Ruhegehaltes die Ubergangs-
sowjetischen ßes11tzungszone oder im so- bezüge treten. Im übrigen sind § 6 Abs. 1,
wjetischen Sektor von Berlin aus Gründen, §§ 19, 35 Abs. 3 Satz 3, § 37b Abs. 1, 2 Satz 1,
die im Bundesgebiet nicht anerkannt werden, Abs. 4 und 5 sowie § 37 d dieses Gesetzes
in" durch die Worte „den in§ 37d bezeich- und § 156 Abs. 2, §§ 158 bis 160, 162, 165, 167,
neten" ersetzt. Satz 2 erhält folgende Fas- 169 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß
sung: 11
anzuwenden.
,,§ 37b Abs. 1 Satz 3, 4, Abs. 5 und § 37 d b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Komma hinter
Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend." dem vVort „konnten" durch das Wort „und"
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1563
ersetzt; die Worte „und dienstfähig sind" für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1
werden geslrichen. Satz 2 erhält folgende und 2 bezeichneten Vergütungsgruppen und
Fassung: für Arbeiter
,,Absatz 1 Satz 2 findet jedoch mit der Maß- eintausendfünfhundert Deutsche Mark,
gabe Anwendung, daß nach zehnjähriger füi Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3
Dienstzeit dn~i ßig vom I lundert und für jedes bezeichneten Vergütungsgruppen
weitere Dienstjahr außerdem je zwei vom zweitausend Deutsche Mark,
Hundert bis zur Erreichung von sechzig vom für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4
Hundert des ungekürzten Arbeitseinkommens bezeichneten Vergütungsgruppen und Vergü-
zugrunde gelegt werden." tungen
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: zweitausendfünfhundert Deutsche Mark.
,, (3) Der Anspruch auf Ubergangsbezüge §§ 48 bis 51 des Bundesbeamtengesetzes gelten
erlischt bei entsprechender Wiederverwen- entsprechend, wenn vor der Zahlung des Entlas-
dung, mit Vollendung des fünfundsechzigsten sungsgeldes die Voraussetzungen r1.es § 48 des
Lebensjahres, mit Erlangung des Altersruhe- vorgenannten Gesetzes eingetreten sind; im
geldes oder der Rente wegen Berufs- oder übrigen sind die §§ 7 bis 9 dieses Gesetzes so-
Erwerbsunfähigkeit oder, falls eine Versiche- wie § 159 des Bundesbeamtengesetzes entspre-
rung in den gesetzlichen Rentenversiche- chend anzuwenden. Ist der Angestellte oder
rungen nicht besteht, mit dem Eintritt der Arbeiter, dem nach Satz 1 Entlassungsgeld zu
DienstunfähigkeiL Wird die Dienstfähigkeit gewähren wäre, verstorben, so steht das Ent-
wiedererlangt oder die Rente wegen einer lassungsgeld den Erben zu. In den vom Bundes-
Andernng in den Verhältnissen des Berech- minister des Innern zu erlassenden Ausfüh-
tigten entzogen oder fällt eine Rente auf rungsvorschriften kann die Gewährung eines
Zeit weg, so lebt der Anspruch auf die Entlassungsgeldes auch in solchen Fällen zuge-
Bezüge wieder auf." lassen werden, in denen die Teilnahme an der
32. § 52 b wird wie folgt geändert: Unterbringung oder Anrechenbarkeit auf die
Pflichtanteile infolge Vollendung des fünfund-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: sechzigsten Lebensjahres oder Eintritt von
,, (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Dienstunfähigkeit bereits vor dem 30. Septem-
Personen am 8. Mai 1945 nach den für sie ber 1961 geendet hat, Anspruch auf Ubergangs-
geltenden Vorschriften eine Dienstzeit von gehalt (Ubergangsbezüge) nicht bestand und
mindestens zwanzig Jahren abgeleistet hat- dem Angestellten oder Arbeiter (Satz 1) auch
ten, werden ihnen in entsprechender An- eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversiche-
wendung des § 52 a Abs. 1 und 3 Ubergangs- rungen oder anderweitige mit seinem früheren
bezüge gewährt. Hierbei tritt an die Stelle Beschäftigungsverhältnis zusammenhängende
des in § 52 a Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Versorgungsleistungen nicht zustehen.
Hundertsatzes von sc~chzig vom Hundert ein (2) Wird der Angestellte oder Arbeiter bis
solcher von fünfzig vom Hundert. Satz 1 und zum 31. Dezember 1965 in ein in Absatz 1 Satz 1
2 gelten auch für Angestellte und Arbeiter, bezeichnetes Beschäftigungs- oder Dienstver-
die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von min- hältnis übernommen, so verbleibt ihm für jedes
destens fünfzehn Jahren nach dem am volle Jahr zwischen dem Inkrafttreten die-
31. März 1938 für sie geltenden Recht abge- ser Vorschrift und der Ubernahme ein Viertel
leistet und das vierzigste Lebensjahr voll- des Entlassungsgeldes, während der Rest in an-
endet hatten." gemessenen Beträgen zurückzuzahlen ist; § 165
b) Absatz 3 wird gestrichen. des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend."
33. Folgender neuer § 52 c wird eingefügt: 34·. § 53 wird wie folgt geändert: .
,,§ 52c a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die
Worte „1. September 1953" durch die Worte
(1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1,
„ 1. April 1951" ersetzt und hinter dem Wort
§ 2), die am 8. Mai 1945 nach den für sie gelten-
,,Kriegsgefangenschaft" die Worte „oder Ge-
den Vorschriften eine Dienstzeit von minde-
wahrsam (§ 37 b Abs. 1, 2, 4)" sowie hinter
stens zehn Jahren abgeleistet hatten und am
dem Wort „Hinterbliebenen" die Worte „so-
30. September 1961 an der Unterbringung teil-
wie in § 37 b Abs. 1 Satz 3 bezeichneten son-
nahmen oder auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13
stigen Angehörigen" eingefügt. Hinter dem
in der bis zu dem genannten Zeitpunkt gelten-
Wort „entsprechend" werden ein Komma und
den Fassung des Gesetzes) anrechenbar waren,
die Worte „wobei für die Anwendung des
erhalten auf Antrag ein Entlassungsgeld, wenn
§ 35 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des dort be-
sie weder nach diesem Gesetz einen Anspruch
zeichneten § 71 e die §§ 71 g bis 71 i treten"
auf Versorgungs-(Ubergangs-)bezüge haben noch
eingefügt. In Satz 1 Halbsatz 2 werden die
nach dem 8. Mai 1945 als Angestellte oder
Worte ,,§ 110 des Bundesbeamtengesetzes''
Arbeiter mindestens insgesamt ein Jahr im
durch die Worte ,,§ 31" ersetzt.
öffentlichen Dienst beschäftigt noch als Beamte,
Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit verwen- b) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die
det worden sincL Das Entlassungsgeld beträgt Worte „ 1. September 1953" durch die Worte
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
„ 1. April 1951" crsc~l7.t und hinter dem ersten 35. § 54 wird wie folgt geändert:
Worl IIKricgs!Jdc1ngcnschaft 11
die Worte a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 ge-
„odr)r CPwah rsdm (§ 37 b Abs. 1, 2, 4) sowie
11
strichen. In Satz 3 werden die Worte „Ent-
hinter d()m zweiten Vvorl: ,,Kriegsgefangen- sprechende Unterbringung (§ 19) liegt auch
schaft" die Worte „oder des Gewahrsams" vor" durch die "\!\Torte ersetzt: ,,Berufsunter-
cingclü~JL. ln Satz 3 Halbsatz 1 werden hinter offiziere, die am 8. Mai 1945 oder nach § 53
den Worten „in der neuen -wehrma.cht" die Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 eine Dienstzeit von
Worte „oder im zweiten Weltkrieg in dem mindestens zwölf Jahren abgeleistet hatten,
ihrnr früheren Sonderlaufbahn als Berufsoffi- sind auch entsprechend (§ 19) wiE;derver-
zier entsprechenden Dienstzweig als Wehr- wendet". Satz 5 wird gestrichen.
mach tbcamtc des Beurlaubtenstandes ein- II
b) Abs<:itz 3 erhält folgende Fassung:
gefügt. In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte ,, (3) Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai
,,Maßgabe des § 110 des Bundesbeamten- 1945 oder nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
gesetzes berücksichtigt" durch die Worte er- eine Dienstzeit von mindestens zwölf, aber
setzt: ,,§ 31 mit der Maßgabe berücksichtigt, noch nicht achtzehn Jahren abgeleistet hat-
daß eine auf Grund des früheren Dienstgra- ten und aus der Teilnahme an der Unterbrin-
des in entsprechender Anwendung der gung nicht entlassen worden sind (§ 10 Abs. 2
§§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengeset- Halbsatz 2, § 24 a in der bis zum 30. Septem-
zes zustehende günstigere Versorgung wei- ber 1961 geltenden Fassung des Gesetzes), ist
ter zu gewühren bleibt. 11
bei Eintritt der Voraussetzungen des § 35
c) In Absatz 1 erhält Satz 6 folgende Fassung: Abs. 1, für dessen entsprechende Anwendung
„Für Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von an die Stelle des dort bezeichneten § 71 e die
zehn oder mehr Jahren gilt § 19, und zwar §§ 71 g bis 71 i treten, ein Unterhaltsbeitrag
auch hinsichtlich einer Wiederverwendung in Höhe des Ruhegehaltes unter entsprechen-
als Beamter, entsprechend." der Anwendung des § 35 Abs. 3 zu gewähren;
d) In Absatz 2 werden in Satz 3 das Semikolon der Unterhaltsbeitrag gilt für die entspre-
durch einen Punkt ers(~tzt und der Halbsatz 2 chende Anwendung der §§ 9, 29 Abs. 1 Satz 2
gestrichen. In Satz 4 erhält der Satzteil „Auf und des § 35 Abs. 4 als Ruhegehalt und der
Hinterbliebene" bis „findet" folgende Fas- frühere Berufsunteroffizier als Ruhestandsbe-
sung: amter. § 37 b Abs. 3, 4, 5 und die §§ 37 c,
11
37 d und 38 Satz 2 gelten entsprechend.
,,Ist ein Berufssoldat, der weder die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Satz 1 noch des Sat- c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
zes 1 dieses Absatzes erfüllt, nach dem 8. Mai ,, (4) Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2
1945 in Kriegsgefangenschaft oder Gewahr- Nr. 2), die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von
sam der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art mindestens zehn, aber noch nicht von zwölf
vor Ablauf des 1. April 1951 verstorben, so Jahren abgeleistet hatten, erhalten auf An-
findet auf die Hinterbliebenen ... 11
•
trag ein Entlassungsgeld von viertausend
Deutsche Mark und nach einer Dienstzeit
Hinter den Worten „der Kriegsgefangen-
von elf Jahren viertausendfünfhundert Deut-
schaft'' werden die~ Worte „oder des Gewahr-
sche Mark, wenn sie weder nach diesem
sams" eingefügt. Außerdem werden folgende
Gesetz einen Anspruch auf Versorgungs-
Sätze angefügt:
(Ubergangs-) bezüge haben noch in ein Be-
,, Satz 4 gilt auch, wenn der verstorbene Be- amtenverhältnis, in den Vorbereitungsdienst
rufssoldat zwar "ciie Voraussetzungen des Ab- für eine Beamtenlaufbahn, in ein Arbeitsver-
satzes 1 Satz 1 Halbsatz 1, jedoch nicht die hältnis im öffentlichen Dienst mit Anspruch
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. l erforderliche auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-
Dienstzeit erfüllt hat. Die entsprechende An- schriften oder Grundsätzen oder als Berufs-
wendung des § 37 c bleibt unberührt." soldaten, Soldaten auf Zeit übernommen wor-
e) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: den sind; § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2
„Die ruhegehallfähigen Dienstbezuge der gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend
Berufsunteroffiziere mit zwölf und mehr für Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit
Dienstjahren werden, wenn dies beantragt von mindestens fünf Jahren, die bis zum Ab-
wird, so bemessen, wie wenn sie am 8. Mai lauf des 8. Mai 1945 infolge Wehrdienst-
1945 oder bei früherem Eintritt des Versor- beschädigung dienstunfähig, jedoch nicht
gungsfalles zu diesem Zeitpunkt nach Maß- dauernd arbeitsverwendungsunfähig gewor-
gabe der bestandenen Wehrmachtfachschul- den sind, auch wenn sie die Voraussetzung
prüfung Militäranwärter geworden wären. 11 des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 nicht erfül-
len, mit der Maßgabe, daß das Entlassungs-
f) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „volks-
geld für jedes über die zweijährige aktive
deutschen" gestrichen und hinter dem Wort Dienstpflicht hinaus abgeleistete Dienstjahr
„Umsiedlern" der Klammerzusatz ,, (§ 1 des 11
fünfhundert Deutsche Mark beträgt.
Bundesvertriebenengesetzes, § 51) 11 einge-
36. In § 54 a Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma
fügt.
ersetzt und dahinter folgender Satzteil angefügt:
g) In Absatz 7 werden die Worte ,,§ 110 des „ wobei für die Anwendung des § 35 Abs. 1
Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte -Satz 1 an die Stelle des dort bezeichneten § 71 e
,, § 31 " ersetzt. die §§ 71 g bis 71 i treten. 11
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1565
37. § 54. b wird wie fol~Jt geändert: setzbl. I S. 123)" durch die Worte ersetzt „oder
a) In Satz 1 werden di<: Worte „lfoJbsatz 1" ge- nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 des Geset-
strichen. zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitlosenver-
b) In Satz 2 werd(:11 die Worte „ und nach § 110 sicherung der Präsident der Bundesanstalt für
des Bundesbeamtengesetzes" gestrichen. Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
rung".
c) Es werden folgc:nde Sätw angefügt:
42. § 61 wird wie folgt geändert:
,,Die Sätze 1 und 2 gellen sinngemäß für sol-
che am 8. Mai 1945 noch im Dienst gewese- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die w·ort.e „ Unter-
nen Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, bringung und" gestrichen und der Halbsatz 2
die zwar die Vornussetzungen des § 53 Abs. 1 wie folgt gefaßt:
Satz 1, jedoch nicht die nach § 53 Abs. 1 ,,zum Ausgleich kann der Bund eine Erstat-
Satz 2 Nr. 1 für BerufsoHiziere und die nach tung der nach Halbsatz 1 von den Aufnahme-
§ 54 Abs. J Satz 1 für Bernfsunteroffiziere er- einrichtungen zu tragenden Versorgung bis
forderliche Dienstzeit erfüllen. Für die Hinter- zur Höhe von zwanzig vom Hundert dieser
bliebenen gilt Entsprechendes. Hinsichtlich Aufwendungen gewähren."
der Gewährung von Entlassungsgeld bleibt In Satz 2 werden hinter dem Wort „Bundes"
§ 54 Abs. 4 anwendbar." ein Komma und die Worte „für die Gewäh-
38. In § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1. werden das rung von Beihilfen und Unterstützungen der
erste und zweite Wort „oder" jeweils durch ein § 56, wobei an die Stelle der in § 56 Abs. 3
Komma ersel:zt und hinter berufen" die Worte
11
bezeichneten Dienststellen oder Kassen die
„sind oder vor dem R Mai 1935, jedoch nach dem in § 2 und der Anlage A dazu bezeichneten
30. Juni 1934 berufsmäßig dem Freiwilligen Ar- Nichtgebietskörperschaften oder Verbände,
11
beitsdienst an~Jchört haben" eingefügt; außer- soweit sie ihren Sitz in Berlin hatten, treten
dem werden die Worte „ 1. September 1953" eingefügt.
durch die Worte „ 1. April 1951 ersetzt und hin-
11
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
ter dem Wort „Kriegsgefangenschaft" die Worte ,,Ist die Anzahl der bekanntgewordenen be-
„oder Gewahrsam(§ 37b Abs.1, 2, 4) sowie 11
rechtigten Personen (Absatz 1, 2) gering oder
h.inl.er dem Wort „Hinterbliebenen" die Worte die Ermittlung der entsprechenden Einrich-
,,sowie in § 37 b Abs. 1 Satz 3 bezeichneten son- tungen sowie die für sie zu regelnde Durch-
stigen Angehörigen" eingefügt. Dem Absatz 1 ·führung mit unverhältnismäßigen Schwierig-
wird folgender Satz angefügt: "Für die Anwen- keiten verbunden, so entfällt der Erlaß einer
dung des § 35 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle Rechtsverordnung, sofern von dem Bundes-
des dort bezeichneten § 71 e der § 71 k." minister des Innern mit entsprechenden Ein-
39. § 56 wird wie folgt geändert: richtungen Verwaltungsvereinbarungen ab-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: geschlossen werden und diese Einrichtungen
die darin geregelten Verpflichtungen zur Zah-
,,(1) Für die Gewährung von Beihilfen und
lung der Versorgungsbezüge unwiderruflich
Unterstützungen gelten die für die Bundes- und mit Wirkung gegenüber den versor-
beamten maßgebenden Bestimmungen ent- gungsberechtigten Personen übernehmen. 11
sprechend. Die Ausführung regelt der Bun-
desminister des Innern; er kann hierbei den c) In Absatz 4 werden in Satz 1 das erste Kom-
Personenkreis, auf den die in Satz 1 bezeich- ma und die folgenden Worte „längstens bis
neten Bestimmungen anzuwenden sind, näher. zum 31. Dezember 1959," gestrichen. Hinter
bestimmen. 11 den Worten „sowie von" wird der Satzteil
,,Zuschüssen nach den §§ 71 e, 71 f," einge-
b) In Absatz 2 wcmlen die Worte „nach Maß- 11
fügt. In Satz 2 werden die Zahl „ 11 und das
gabe der Richtlinien (Absatz 1)" durch die nachfolgende Komma gestrichen und vor der
Worte „nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2" Zahl „56" die Worte „52 c" und ein Komma
ersetzt.
eingefügt.
c) In Absatz 3 werden das zweite, dritte, fünfte
und sechste Wort „oder" jeweils durch ein 43. § 62 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt und hinter den Worten a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Satzteil „ 12
„Reichshauptstadt Berlin" jeweils die Worte bis 18 a, 25 bis 28," gestrichen. Hinter der
,,oder einer sonstigen Gebietskörperschaft" Zahl „VIII" wird der Klammerzusatz ,, (aus-
II
sowie vor dem Wort „geltend die Worte schließlich § 56 Abs. 3)" eingefügt. In Satz 2
,, gemäß § 4" eingefügt. werden hinter dem Wort „Macht" die Worte
,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
40. In § 59 a wird folgender Absatz 3 angefügt.: setzes" eingefügt.
,, (3) Im übrigen verbleibt es bei der Geltung
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
des § 78 der Verwaltungsgerichtsordnung."
,, (4) Ist ein in den Absätzen 1 oder 2 be-
41. In § 60 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b werden die zeichneter Beamter zur Wiederverwendung
Worte „der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- (§ 5 Abs. 2) oder früherer Beamter auf Wider-
lung und Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs. 3 ruf (§ 6 Abs. 1). der die Voraussetzungen des
des Gesetzes über die Errichtung einer Bundes- § 11 Abs. 1 in der bis zum 30. September 1961
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- geltenden Fassung des Gesetzes erfüllte,
versicherung vom 10. März 1952 - Bundesge- bis zu dem genannten Zeitpunkt von einem
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
anderen als dem zuständigen Dienstherrn c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Die
übernommen worden, so gilt im Verhältnis Worte „1 und 2" werden durch die Worte
der Dienstherren zueinander § 42 Abs. 1, 3 ,, 1 bis 3" ersetzt.
und hinsichtlich der nach § 81 Abs. 4 in der
47. In § 67 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „110
bis zum 30. September 1961 geltenden Fas-
des Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte
sung des Gesetzes von der Unterbringung
,, § 31 " ersetzt.
(Absatz 1, 2) ausgeschlossenen Personen auch
§ 42 Abs. 5 Satz 2 sowie im übrigen § 42 48. § 68 wird wie folgt ~eändert:
Abs. 4 entsprechend. Auf spätere Ubernah- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „von
men ist § 42 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden." der obersten Dienstbehörde im Einverneh-
44. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert: men mit den Bundesministern des Innern
und der Finanzen" gestrichen. Hinter Satz 1
a) In Satz 1 werden die Worte ,, § 11 Abs. 1, der
11 wird folgender Satz eingefügt:
§§ 19 bis 24 f durch die Worte „ 19, 31 ", die
11
Worte,,§ 52b durch die Worte,,§ 52c" und „Für die entsprechende Anwendung der
die Worte,,§§ 106 und 110" durch die Worte §§ 9, 29 Abs. 1 Satz 2 und des § 35 Abs. 4
,, § lOG" ersetzt. gilt der frühere Berufssoldat oder berufs-
mäßige Angehörige des Reichsarbeitsdien-
b) Satz 3 erhält folgende Fassung: stes als Ruhestandsbeamter und der Unter-
,,Die Versorgung obliegt dem Dienstherrn." haltsbeitrag als Ruhegehalt."
45. § 64 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Worte „1.September
a) In Absatz 1 Satz 1 I-Ialbsatz 1 werden der Satz- 1953" durch die Worte „1.April 1951" er-
teil „29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2, 3" setzt und hinter dem Wort „Kriegsgefangen-
durch die Worte „29 Abs. 2 und 3, § 31 11 er- schaft" die Worte „oder Gewahrsam (§ 37b
11
setzt und die Worte „ 110," gestrichen. Vor Abs. 1, 4) eingefügt.
den Worten „ 156 Abs. 1" werden die Worte 49. § 70 wird wie folgt geändert:
„ 112," eingefügt. Außerdem werden die a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Worte „und 181 a" durch ein Komma und die
Worte „181 a und 181 b" ersetzt. ,,(1) Früheren Beamten auf Widerruf (§ 6
Abs. 1) mit Dienstbezügen, die nicht die
b) In Absatz 1 Satz 5 wird der Halbsatz 2 durch Voraussetzungen des § 37 a erfüllen, jedoch
folgende Fassung ersetzt: am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit (§ 106 Abs. 2
„in den vor dem 1. Juli 1937 eingetretenen des Bundesbeamtengesetzes) von minde-
Versorgungsfällen entfällt die Kürzung des stens fünfundzwanzig Jahren abgeleistet
Witwengeldes wegen Altersunterschiedes, hatten und nicht entsprechend wiederver-
wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen wendet worden sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1, § 19),
ist; in den seit dem genannten Zeitpunkt ein- kann ein Unterhaltsbeitrag ,in Höhe des
getretenen Versorgungsfällen gilt § 129 des Ruhegehaltes gewährt werden. § 35 Abs. 4
Bundesbeamtengesetzes. 11
und § 52 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gelten
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 181 a entsprechend."
des Bundesbeamtengsetzes getroffene Rege- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „ Uber-
lung" durch dü~ Worte ,,§§ 181 a und 181 b gangsgehalt zustand (Absatz 1 Satz 1) oder"
des Bundesbeamtengesetzes getroffenen Re- und die Worte „Satz 2 oder Absatz" gestri-
gelungen" ersetzt. chen und an Stelle der letzteren Worte ein
Komma eingefügt.
46. § 66 wird wie folgt geändert: c) Es werden folgende Absätze angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „in ,, (4) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6
Höhe von einhundertzwanzig Deutsche Mark" Abs. 1), auf die weder § 37 a noch die Ab-
durch die Worte „zur Hälfte" ersetzt. sätze 1 bis 3 anzuwenden sind, werden, falls
b) Es wird folgender neuer Absatz eingefügt: sie bis zur Begründung des Beamtenver-
,, (3) Für Gesundheitsstörungen, die als hältnisses Angestellter oder Arbeiter im
Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 öffentlichen Dienst (§§ 52 bis 52 b Abs. 1)
des Bundesversorgungsgesetzes anerkannt oder Berufssoldat (§ 53), berufsmäßiger An-
sind, wird Heilbehandlung nach dem Bun- gehöriger der Landespolizei oder des Reichs-
desversorgungsgesetz gewährt; für andere arbeitsdienstes (§ 55) oder Militäranwärter
Gesundheitsstörungen wird sie im Rahmen oder Anwärter des Reichsarbeitsdienstes
des § 10 Abs. 5 des genannten Gesetzes ge- (§§ 54 a, 55) waren, auf ihren Antrag so be-
währt, wenn die als Folge einer Schädigung handelt, wie wenn sie in dieser Stellung
anerkannten Gesundheitsstörungen für sich bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 verblieben
allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wären. Entsprechendes gilt für ihre Hinter-
um mindestens fünfzig vom Hundert bedin- bliebenen.
gen. Pflegezulage nach dem in Satz 1 ge- (5) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6
nannten Gesetz wird gewährt, wenn die Abs. 1), die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit
Hilflosigkeit durch die Folgen einer Schädi- (§ 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)
gung ausgelöst worden ist (§ 35 Abs. 1 des von mindestens zehn Jahren abgeleistet hat-
genannten Gesetzes)." ten, erhalten auf Antrag ein Entlassungsgeld,
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1567
wenn sie weder in ein Beamtenverhältnis, in Beamte (K) erfüllten, jedoch bis zum Ablauf
den Vorbereilun~Jsdicnst für eine Beamten- des 8. Mai 1945 ohne eigenes Verschulden
laufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im öffent- nicht mehr zu außerplanmäßigen Beamten er-
lichen Dienst mit Anspruch auf Versorgung nannt worden sind. 11
nach bcam lcnrech tli chen Vorschriften oder
Grundsi.ilzen oder c1ls Berufssoldaten, Solda- c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
ten auf Zeit übernommen worden sind noch „Gleiches gilt für Personen, auf die § 4
nach diesem Gesetz einen .Anspruch auf Ver- Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b, c oder Abs. 2 an-
sorgungs- (Ubergangs-)bczüge haben oder zuwenden ist."
ihnen ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wer-
54. Hinter § 71 d werden folgende §§ 71 e bis 71 m
den kann. Das Entlassungsgeld beträgt für eingefügt:
Beamte der Besoldungsgruppen A 11 bis A 4 d
der Reichsbesoldungsordnung A oder ent- ,,§ 71 e
sprechender Besoldungsgruppen eintausend- (1) Die am 30. September 1961 im Bereich eines
fünfhundert Deutsche Mdfk, für Beamte der öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 20
Besoldungsgruppen A 4 c 2 bis A 2 d der Reichs- Abs. 1, 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-
besoldungsordnung A oder entsprechender den Fassung des Gesetzes verwendeten, an der
Besoldungsgruppen zweitausend Deutsche Unterbringung teilnehmenden Beamten zur Wie-
Mark und für Beamte von der Besoldungs- derverwendung sind von dem Dienstherrn ent-
gruppe A 2 c 2 aufwärts der Reichsbesoldungs- sprechend ihrer früheren Rechtsstellung (§ 19)
ordnung A sowie der Reichsbesoldungsord- oder als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit
nungen B und H oder entsprechender in ein anderes Amt der früheren oder einer
Besoldungsgruppen zweitausendfünfhundert gleichwertigen Laufbahn zu übernehmen; die
Deutsche Mark. § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4 und Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost
Abs. 2 gilt entsprechend." gelten für die Anwendung des Halbsatzes 1 als
50. Die §§ 71 und 71 a werden gestrichen. besondere Dienstherren. Wird der Beamte zur
Wiederverwendung in ein anderes Amt der frü-
51. § 71 b wird gestrichen. heren oder einer dieser gleichwertigen Laufbahn
52. § 71 c erhält folgende Fassung: mit geringeren Dienstbezügen übernommen oder
in einem solchen Amt belassen, so erhält er zur
,,§ 71 C Erreichung der Dienstbezüge, die ihm bei einer
Der Einstellung von Personen, die am 30. Sep- Ubernahme entsprechend der früheren Rechts-
tember 1961 zur Teilnahme an der Unterbrin- stellung (§ 19) zustehen würden, eine unwider-
gung verpflichtet oder auf die Pflichtanteile an rufliche und ruhegehaltfähige Zulage; auch bei
der Unterbringunq anrechenbar waren (§ 52 b dieser Ubernahme (Belassung) endet der Rechts-
Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 6, § 54 Abs. 4, §§ 54 b, stand zur Wiederverwendung, und zwar mit der
55, 71 und 71 a in der bis zum 30. September 1961 Maßgabe, daß der Beamte berechtigt bleibt, die
geltenden Fassung des Gesetzes) und das fünf- ihm nach § 10 Abs. 4 zustehende Amtsbezeich-
undsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet nung mit dem Zusatz „außer Dienst" zu führen.
haben, stehen Vorschriften, nach denen ein Ist ein Beamter zur Wiederverwendung, dessen
Höchstalter bei der Einstellung nicht über- frühere Laufbahn sich ohne Aufstiegsbeförde-
schritten sein darf, nicht entgegen. Dies gilt rung (§ 31 Abs. 4) über mehrere Laufbahngrup-
entsprechend für dienstfähige Berufsunteroffi- pen im Sinne der allgemeinen Verwaltung er-
ziere und untere Reichsarbeitsdienstführer mit streckte, in einer anderen Laufbahn wiederver-
einer Dienstzeit von weniger als zehn Jahren, wendet oder ist ein Beamter zur Wiederverwen-
deren Dienstverhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3, dung, dessen frühere Laufbahn über eine Lauf-
bahngruppe nicht hinausging, in einer Laufbahn
§ 55 als beendet gilt, sowie für dienstfähige
der vorstehend bezeichneten Art wiederverwen-
Inhaber von Zivil- und Polizeiversorgungsschei-
det, so sind für den Vergleich nach Satz 1 Halb-
nen, die aus von ihnen nicht zu vertretenden
satz 1 die Besoldungsgruppen der beiden Ämter
Gründen bis zum 8. Mai 1945 noch nicht in
und die Zugehörigkeit der in diesen Besoldungs-
Planstellen des öffentlichen Dienstes mit An-
gruppen geführten Ämter der allgemeinen Ver-
wartschaft auf Ruhegehalt angestellt waren. 11
waltung maßgebend. Wenn der Beamte zur Wie-
53. § 71 d wird wie folgt geändert: derverwendung als Angestellter verwendet ist,
ist die Feststellung, ob eine Verwendung im
a) In Absatz 1 wird der Satz 4 gestrichen.
Sinne des Satzes 1 Halbsatz 1 vorliegt, unter
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Zugrundelegung d,:::r Tarifordnung A in der bis
,, (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für frü- zum 31. Dezember 1959 geltenden Fassung und
here Beamte auf Widerruf, die wegen Kriegs- in entsprechender Anwendung der Gegenüber-
wehrdienstes ohne die für die planmäßige stellung in § 52 Abs. 3 Satz 4 zu treffen.
Anstellung vorgeschriebene Prüfung zu (2) Die Ubernahme nach Absatz 1 hat in zu-
außers,lanmäßigen Beamten (K) ernannt wor- sätzlichen und an die Person zu bindenden Plan-
den sind. Ihnen können von der obersten stellen der nach Absatz 1 erforderlichen Art zu
Dienstbehörde solche gleichgestellt werden, erfolgen, die als solche und als künftig wegfal-
die während des Krieges die Voraussetzun- lend oder umzuwandelnd zu kennzeichnen sind.
gen für die Ubernahme als außerplanmäßige Dies gilt nicht, wenn nach pflichtgemäßem Er-
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
messen der obersten Dienstbehörde in ihrem Be- auf polizeidienstuntaug]iche Polizeibeamte zur
reich ohne unvcrtreilwre Benachteiligung ande- Wiederverwendung, die in anderen Laufücümen
rer lfosc:liüfti~Jl:c\r sonstige PlanstelJen, gegebe- verwendet sind, außer Betracht. Die Absä.tze 1
nPnl al ls un 1:er Umwand Jung, herangezogen wer- bis 4 sind außerdem nicht anzuwenden, solange
den kförnc!n. ge9en den Beamten zur Wiederverwendunq ein
(3} Der Bund oder dc~r an seiner Stelle nach förmliches Disziplinarverfahren schwebt; si~ fin-
Kapitc~l I :.>.usl/indiqc Tr~jycr der Versorgungslast den auch dann keine Anwendung, wenn gegen
l§ !J7) gcvv,'ih rt, sofern die Vviederw~rwcndung d(~n Beamten die in § 9 Abs. 1 Satz 2 dieses Ge-
nach Abs; lz 1 bei eirwrn anderen Dienstherrn setzes oder in §§ 7 bis 7 c der Bundesdiszinlinar-
erlolq!:, d iescm cjnen Zm;drnß in Höhe des Un- ordnung oder den entsprechenden lande,~recht-
zw isclwn den am 30. Septem- lich(m Vorschriften bezeichneten Disziplinarstra-
ber HJCJ :.ustehcmdcn Dicmstbczüucn (Vergütung, fen vor Durchführung der Ubernahme· nach Ab-
Lohn~ des ßcdmtcn zur Wiederverwendung und satz 1 verhängt werden oder vor dem 1. Oktober
den ihm bei Durchführung des Absatzes 1 zu- 1961 verhängt worden sind und deren \Virkun-
stehenden DienstbezligPn 1 (ohne Kindc~rzuschlag); gen noch andauern.
werdc~n nach dem 30. September 1961 die Dienst- (6) Auf di.e an der Unterbringung teilnehmen-
bezüge _a ll9c)n1ein erhöht, so ist diese Erhöhung den früheren Beamten auf Widerruf sind die
auch bei den der Bemessung des Zuschusses zu- Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
gnmde lieqenden Bezügen vom 30. September
1961 zu berücksichtigen. Nach Eintritt des Ver- (7) Für die in den §§ 62, 63 bezeichneten Be-
sorgungsfaJles wird der Zuschuß in Höhe des amten zur Wiederverwendung und früheren Be-
Vomhundertsatzes der zu zahlenden Versor- amten auf Widerruf gelten die Absätze 1 bis 6
gungsbezüge (ohne Kinderzuschlag) weiter ge- mit der Maßgabe entsprechend, daß für die Ge-
währt, der dem Verhältnis des bisherigen Zu- währung des Zuschusses (Absatz 3) an die Stelle
schußbetrages zu den ruhegehaltfähigen Dienst- des Bundes oder sonstigen Trägers der Versor-
bezügen entspricht, wobei Satz 1 Halbsatz 2 ent- gungslast nach Kapitel I der zuständige Dienst-
sprechend gilt; hinsichtlich des nach Abzug die- herr tritt.
ses Zuschusses verbleibenden Teiles der Ver- § 71 f
sorgungsbezüge ist § 42 Abs. 1, 3, 4 entspre-
chend anzuwenden. Der Bund oder sonstige Trä- Auf die an der Unterbringung teilnehmenden
ger der Versorgungslast (§ 57) erstattet die aus Angestellten und Arbeiter (§§ 52, 52 a), die im
Anlaß der Ubernahme (Absatz 1) zu gewährende Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Trennungsentschädigung für die ersten zwölf am 30. September 1961 entsprechend § 20 Abs. 1,
Monate und die aus gleichem Anlaß zu zahlen- 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas~
den Umzugskosten, sofern sie nach der dem zu sung des Gesetzes verwendet waren, ist § 71 e
Ubernehmenden nach diesem Gesetz zustehen- sinngemäß anzuwenden, und zwar für die unter
den Rechtsstellung gezahlt werden. § 52 fallenden Angestellten und Arbeiter auch
hinsichtlich einer Ubernahme als Beamter, wenn
(4) Scheidet ein nach Absatz 1 zu überneh- sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für
mender Beamter zur Wiederverwendung vor eine entsprechende Wiederverwendung (§ 19)
seiner Ubernahme auf seinen Antrag aus der erfüllen.
Verwendung aus, ohne daß er in eine neue, min-
destens gleichanig2 Verwendung im Bereich § 71 g
eines anderen Dienstherrn übertritt und dieser
(1) Auf Berufsoffiziere und Berufsunteroffi-
die Verpflichtung ans Absatz 1 übernimmt, so ist
ziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die am 30. Sep-
§ 35 Abs. 1, 2 entsprechend anzuwenden; an die
tember 1961 entsprechend § 20 Abs. 1, 2 in der
Stelle des Ablaufs des 30. September 1961 tritt
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des
der Ablauf des Tages, an dem das Beschäfti-
Gesetzes als Berufssoldaten oder Soldaten auf
gungsverhältnis endet.
Zeit verwendet sind und sich nicht entsprechend
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Be- den § § 24, 24 a in der bis zum 30. September
a~te zur Wiederverwendung, die für Aufgaben 1961 geltenden Fassung des Gesetzes haben be-
emgestellt worden und am 30. September 1961 freien oder entlassen lassen, ist § 71 e Abs. 1
noch tätig sind, deren Dauer von vornherein bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch bei
nach gesetzlicher Vorschrift oder nach Maßgabe anderer Verwendung (§ 20 Abs. 1, 2) im Bereich
des Haushaltsplanes begrenzt worden ist; sind eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, wenn
jedoch diese Beamten insgesamt mindestens drei die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für
Jahre im öffentlichen Dienst wiederverwendet eine entsprechende Wiederverwendung (§ 19)
so gilt Halbsatz 1 nur, wenn ihr Beschäftigungs~ erfüllt sind; hierbei bleiben im Bereich des Bun-
ve:'hältnis auf einen im Jahre 1962 endenden des die Laufbahnen des Truppendienstes der
Zeitraum begrenzt oder aus einem von den Be- Bundeswehr außer Betracht. Die Sätze 1 und 2
a1:1ten z:1 vertretenden Grunde gekündigt ist. gelten nach Maßgabe des § 71 e Abs. 6 auch für
Die Absatze 1 bis 4 gelten auch nicht, wenn in die Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von
dem Bereich des Dienstherrn die frühere oder mindestens zwölf, aber noch nicht ·achtzehn. Jah-
:ine ~leichwertige Laufbahn nicht eingerichtet ren (§ 54 Abs. 3).
ist; die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (2) Absatz 1 Satz 1, 2 ist auf Militäranwärter
bleiben für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 (§ 54 a) entsprechend anzuwenden.
Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1569
§ 71 h in die entsprechende Rechtsstellung (§ 71 e
(1) Wird für Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Abs. 1 bis 3) ein Unterhaltsgeld in Höhe der
Satz 2 Nr. l, § 54 Abs. 3), die am 30. September ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die bei einem
1961 an der Unterbringung teilnehmen und nicht mit Ablauf des 30. September 1961 erfolgenden
als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, son- Eintritt in den Ruhestand oder in die Rechts-
dern anderwci l:ig im Bereich eines öffentlich- stellung nach § 54 Abs. 3 zu gewährenden Ruhe-
rechtlichen Dienstherrn vcrwf~ndet sind, ohne gehalt nach § 35 oder Unterhaltsbeitrag nach
§ 54 Abs. 3 zugrunde zu legen wären; das Un-
die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine
Anstellung als Beamter in der nach § 54 Abs. 2 terhaltsgeld wird auf Unterhaltszuschüsse des
maJ:lgebendcn Laufbahn zu crfüJlen, ein Verfah- Dienstherrn angerechnet. Für die am 30. Sep-
ren auf Feststellung der Befähigung gemäß § 21 tember 1961 schon im Vorbereitungsdienst be-
des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden findlichen Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2
Vorschriften durch den Dienstherrn nicht durch- Nr. 1, § 54 Abs. 3) gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
geführt, so sind sie auf ihren bis zum 31. März daß das Unterhaltsgeld ab 1. Oktober 1961 ge-
1962 bei ihrem Dienstherrn zu stellenden Antrag währt wird.
in einen für ihre entsprechende Wiederverwen- (4) Soweit die in Absatz l bezeichneten Be-
dung (§ 54 Abs. 2) maßgebenden Vorbereitungs- rufsunteroffiziere infolge des Krieges die Vor-
dienst als Beamte auf Widerruf zu übernehmen. aussetzungen für die Einstellung in den Vorbe-
Wird bis zum Ablauf des 31. März 1962 weder reitungsdienst des mittleren Dienstes hinsicht-
ein Verfahren auf Feststellung der Befähigung lich der Vorbildung nicht erfüllen, insbesondere
durchgeführt noch ein Antrag auf Ubernahrne in sich einer Wehrmachtfachschulprüfung nicht un-
den Vorbereitungsdienst gestellt und bis dahin terziehen konnten und auch nach dem 8. Mai
auch nicht die Entlassung nach § 10 Abs. 1, 2 be- 1945 an keiner ersatzweisen Prüfung teilgenom-
antragt, so tritt der Berufsunteroffizier mit Ablauf men haben, sollen Ausnahmen mit der Maßgabe
des 30. September 1961 in den Ruhestand oder in zugelassen werden, daß die Gewährung einer
die Rechtsstellung nach § 54 Abs. 3 über. Satz 2 Ausnahme für die Anwendung des Absatzes 1
gilt entsprechend, wenn der Berufsunteroffizier dem Nachweis der Vorbildung (§ 54 Abs. 2)
dem Dienstherrn gegenüber schriftlich erklärt, gleichsteht.
daß jetzt von ihm ein Verfahren auf Feststel-
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Militäran-
lung der Befähigung nicht gewünscht werde und
wärter (§ 54 a) entsprechend anzuwenden.
er auch auf sein Antragsrecht verzichte; die Er-
klärung wird mit dem Eingang beim Dienstherrn § 71 i
wirksam und ist unwiderruflich, schließt jedoch (1) Auf Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2
die spätere Durchführung eines Verfahrens auf
Nr. 1, § 54 Abs. 3), die am 30. September 1961
Feststellung der Befähigung nicht aus. § 71 e
als Beamte in der nächstniedrigeren Laufbahn
Abs. 4, 5 Satz 2, 3 gilt sinngemäß.
nicht entsprechend wiederverwendet sind, findet
(2) Dienstzeiten bei einem öffentlich-recht- § 71 h Abs. 1, 2 und 3 mit der Maßgabe Anwen-
lichen Dienstherrn als Angestellter oder Arbei- dung, daß an die Stelle des Vorbereitungsdien-
ter, die ein nach Absatz 1 Satz 1 in den Vorbe- stes und der Laufbahnprüfung die Zulassung zu
reitungsdienst zu übernehmender oder am der für ihre Wiederverwendung maßgebenden
30. September 1961 schon in einem solchen be- Laufbahn (§ 54 Abs. 2) unter entsprechender An-
findlicher Berufsunteroffizier abgeleistet hat, wendung des § 21 Abs. 1 bis 3 und § 26 Abs. 1
werden mit seiner Zustimmung auf die Zeit des bis 3 der Bundeslaufbahnverordnung oder der
Vorbereitungsdienstes angerechnet, soweit sie entsprechenden Vorschriften des Dienstherrn
der Ausbildung für die Laufbahn förderlich tritt. Das Unterhaltsgeld wird auf die Dienstbe-
waren. Zeiten einer Beschäftigung bei einem züge angerechnet.
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die der Tätig- (2) Absatz 1 gilt für Militäranwärter (§ 54 a)
keit in einem Amt der betreffenden Laufbahn, entsprechend.
und zwar bei Beschäftigung als Angestellter
nach § 71 e Abs. 1 Satz 4, entsprechen, werden, § 71 k
auch wenn diese Zeiten c1uf die Zeit des Vorbe- § 71 g Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, §§ 71 h und
reitungsdienstes angerechnet worden sind, auf 71 i gelten für die entsprechenden .berufsmäßi-
eine Probezeit angerechnet; dies gilt auch in gen Angehörigen und Anwärter des früheren
Fällen, in denen ein Verfahren auf Feststellung Reichsarbeitsdienstes (§ 55) sinngemäß.
der Befähigung durchgeführt worden ist. Vor-
schriften, nach denen von einer Probezeit abge- § 71 1
sehen werden kann, bleiben unberührt.
Auf Berufsunteroffiziere und ihnen gleichzu-
(3) Berufsunteroffiziere, bei denen die Befä- behandelnde berufsmäßige Führer des früheren
higung festgestellt ist oder die in den Vorbe- Reichsarbeitsdienstes, die unter § 54 Abs. 4, § 55
reitungsdienst übernommen werden (Absatz 1 in der bis zum 30. September 1961 geltenden
Satz 1), erhalten von der Feslstellung der Befä- Fassung des Gesetzes fallen und an dem ge-
higung oder der Ubernahme in den Vorberei- nannten Zeitpunkt im öffentlichen Dienst außer-
tungsdienst an vom Bund (§ 57) bis zu der nach halb des Truppendienst.es der Bundeswehr wie-
Feststellung der Befähigung oder Bestehen der derverwendet sind, findet § 71 h Abs. 2 ent-
Laufbahnprüfung durchzuführenden Ubernahme sprechend Anwendung, wenn sie bis zum Ab-
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
lauf des 30. September 1962 in den Vorberei- punkt gezahlte Rente und der für den gleichen
tungsdienst einer entsprechend § 54 Abs. 2 für Monat zustehende Versorgungsbezug maßge-
die Wiederverwendung (§ 19) in Betracht kom- bend sind."
menden Beamtenlaufbahn übernommen sind Hinter Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 ein-
oder werden oder ein Verfahren zur Feststel- gefügt:
lung der Befähigung für diese Laufbahn (§ 71 h 11 Witwen- und Witwerrentenabfindungen aus
Abs. 1 Satz 1) eingeleitet ist oder wird.
den gesetzlichen Rentenversicherungen sind
§ 71 m nach Wiederaufleben des Witwen- oder Witwer-
geldes in angemessenen Teilbeträgen insoweit
Die Anwartschaften und Ansprüche auf Alters-
anzurechnen, als sie für eine Zeit nach Wieder-
und Hinterbliebenenversorgung, die in Anwen-
aufleben der Versorgungsbezüge berechnet
dung des § 24 a in der bis zum 30. September sind."
1961 geltenden Fassung des Gesetzes erworben
worden sind, bleiben aufrechterhalten. Hierbei 57. § 73 wird wie folgt geändert:
ist § 35 Abs. 3 für die bis zum Zeitpunkt der a) In Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Zahl
Entlassung zurückgelegten Zeiten anzuwenden." ,,5" durch die Zahl „6" ersetzt.
55. § 72 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „des
a) In Absatz 1 wird in Satz 3 das Wort „volks- § 24 a Abs. 2 oder" gestrichen und hinter
deutsche" gestrichen. Außerdem wird folgen- dem Wort „Ruhegehaltes" die Worte „oder
der Satz angefügt: der nach § 71 m zustehenden Versorgungs-
bezüge" eingefügt.
„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die unter
§ 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 fallenden Personen,l' c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
,, Widerruf" die Worte „und ehemalige Be-
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: rufssoldaten oder berufsmäßige Angehörige
„Im Ausland wohnhafte Personen, die im des Reichsarbeitsdienstes" eingefügt.
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder dauern- d) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
den Aufenthalt weder am 8. Mai 1945 hatten
,,Personen, die nach § 71 m eine Anwart-
noch nach diesem Zeitpunkt begründet haben
schaft auf Alters- und Hinterbliebenenver-
oder begründen, können, wenn sie im Falle
sorgung haben, stehen für die Befreiung von
des Zuzuges in das Bundesgebiet nach Ab-
der Versicherungspflicht den Ruhestandsbe-
satz 1 Satz 1 bis 4 als nachversichert gelten
amten gleich."
würden, in entsprechender Anwendung des
§ 4 a in den Personenkreis der als nachver- 58. In § 74 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
sichert geltenden Personen einbezogen wer- ,, \!Viderruf" die Worte und die ehemaligen Be-
II
den." rufssoldaten oder berufsmäßigen Angehörigen
c) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: des Reichsarbeitsdienstes" eingefügt.
„Wird eine Leistung aus einem Zweig der 59. § 76 wird gestrichen.
gesetzlichen Rentenversicherung beantragt,
60. In § 77 a wird hinter Satz 1 folgender neuer
so kann der Versicherungsträger von dem
Satz eingefügt:
Antragsteller eine eidesstattliche Versiche-
rung darüber verlangen, ob seit Erteilung ,,Dies gilt auch für Renten eines Versicherungs-
der Bescheinigung über die Nachversiche- trägers innerhalb des Geltungsbereichs dieses
rung ein Sachverhalt der in § 72 a bezeich- Gesetzes insoweit, als die Renten auf Zeiten
neten Art eingetreten ist; der Versicherungs- entfallen, für die der Dienstherr die Beiträge
träger gilt als zuständige Behörde im Sinne allein getragen hat, und für Leistungen, die von
des § 156 des Strafgesetzbuchs." einem Träger der Sozialversicherung oder einer
anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs
d) In Absatz 11 werden in Satz 1 die Worte dieses Gesetzes auf Grund des früheren Dienst-
,, und die Dienstherren der in § 63 bezeich- oder Arbeitsverhältnisses gewährt werden, und
neten Personen erstatten" durch die Worte zwar hinsichtlich der auf Zugrundelegung von
11 oder sonstige nach diesem Gesetz zustän- Zeiten beruhenden Leistungen, soweit diese Zei-
dige Träger der Versorgungslast erstattet" ten bei der Bemessung der Versorgungsbezüge
ersetzt. Satz 2 erhält folgende Fassung: nach diesem Gesetz oder von Rentenleistungen
,,Das Nähere über die Berechnung und Durch- auf Grund der Nachversicherung gemäß § 72
führung der Erstattung und den angemesse- berücksichtigt werden."
nen Ersatz von Verwaltungskosten regelt die
Bundesregierung; sie kann auch bestimmen, 61. § 78 a wird wie folgt geändert:
daß die Erstattung durch Zahlung von Pausch- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
beträgen abgegolten wird." ,, (1) Werden an wissenschaftlichen Hoch-
e) In Absatz 12 wird Satz 2 gestrichen. schulen oder Einrichtungen Planstellen mit
Hochschullehrern, die nach § 35 Abs. 1 Satz 1
56. In § 72 a Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch mit Ablauf des 30. September 1961 in den
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz Ruhestand getreten sind und das fünfund-
angefügt: sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
„für die Zeit bis zum 1. Januar 1957 gilt dies mit haben, besetzt, so kann der Bundesminister des
der Maßgabe, daß die letzte vor diesem Zeit- Innern die Gewährung eines Zuschusses bis
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1571
zur Höhe des Ruhegehaltes zusichern, das 30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes
dem Hochschullehrer nach diesem Gesetz zu- eingetretenen Rechtsfolgen; ist ein Ubergangsgehalt
steht und infolge der Verwendung ruht(§ 158 gekürzt oder herabgesetzt worden, so bleibt diese
des Bundesbeamtengesetzes); nach dem Tode Kürzung (Herabsetzung) auch beim Ruhegehalt oder
des Beamten treten an die Stelle des Ruhe- bei Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe
gehaltes die nach diesem Gesetz zustehenden des Ruhegehaltes, jedoch nicht über die Vollendung
Hinterbliebcnenbezüge. Entsprechendes gilt des zweiundsechzigsten Lebensjahres oder den Ein-
für die unter § 70 Abs. 2 fallenden Personen, tritt von Dienstunfähigkeit hinaus, bestehen.
die zum Personenkreis des Kapitels I gehö-
ren. § 42 Abs. 6 ist in den Fällen der Sätze 1 (2) Auf Personen, die nach § 19 in der bis zum
und 2 nicht anzuwenden." 30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes
entsprechend wiederverwendet sind, finden § 19
b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein
(Artikel I Nr. 10) und die §§ 71 e bis 71 g und 71 k
Semikolon ersetzt und dahinter folgender
Anwendung. Ist vor Inkrafttreten des § 19 (Artikel I
Halbsatz angefügt:
Nr. 10) der Versorgungsfall in einer nach der bishe-
„eine nach Landesrecht gewährte Beihilfe in rigen, nicht aber der Neufassung dieser Vorschrift
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen kann entsprechenden Wiederverwendung eingetreten, so
im Rahmen des § 56 Abs. 1, 2 an den Träger finden § 19 (Artikel I Nr. 10), § 71 e Abs. 1, 3, 5 bis 7
der Hochschule erstattet werden." und die §§ 71 f, 71 g, 71 k und 71 m sinngemäß An-
62. § 79 Abs. 2 wird wie folgt geändert: wendung.
a) Hinter dem Wort „ergebenden" sind die (3) Soweit auf Grund des § 81 Abs. 4 Satz 1 Halb-
Worte „sowie für Streitigkeiten aus den satz 1 in der bis zum 30. September 1961 geltenden
§§ 66, 66 a" einzufügen. Fassung des Gesetzes Rechte nach dem Gesetz nicht
b) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt zustanden, verbleibt es für die Zeit vor dem 1. Okto-
und folgender Halbsatz angefügt: ber 1961 hierbei; rechtskräftig abgelehnte Anträge
„ bei Angestellten und Arbeitern verbleibt es (§ 58 des Gesetzes) können mit Wirkung frühestens
i1Uch hinsichtlich der in Halbsatz 1 vorbehal- vom l. Oktober 1961 erneut gestellt werden. Auf
tenen dienstrechtlichen Voraussetzungen der Personen, denen nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1
§§ 72 bis 74 bei der Zuständigkeit der Ar- in der in Satz 1 bezeichneten Fassung des Gesetzes
beitsgerichte." Rechte nicht zustanden und die am 30. September
1961 im öffentlichen Dienst verwendet sind, finden
63. § 81 wird gestrichen. die §§ 71 e bis 71 1 des Gesetzes (Artikel I Nr. 54
64. In § 82 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden die und Artikel II § 3) entsprechende Anwendung. Fer-
Worte „und hat auch die Unterbringung durch- ner finden die §§ 73 und 74 des Gesetzes mit der
zuführen, solange eine solche anderweitig nicht Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des 30. Sep-
erfolgt" gestrichen. tember 1957 der 30. September 1961 tritt.
65. In der Anlage A (zu § 2 Abs. 1) werden in Num-
mer 63 die Worte „GmbH" gestrichen und hin- § 2
ter Nummer 116 folgende Nummern angefügt: Durch die Aufhebung der §§ 27, 28 wird deren
,, 117. Budapester hauptstädtische Verkehrs-AG. weitere in Durchführungsverordnungen zu § 61 be-
118. Rigaer Stadtlornbard stimmte oder noch zu bestimmende entsprechende
119. Wirtschaftsverbände auf dem Gebiet der Anwendung nicht. berührt.
Ernährungswirtschaft, die am 30. Januar
1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften § 3
waren oder durch Zusammenschluß der-
Am 30. September 1961 auf unbestimmte Zeit be-
artiger Körperschaften nach dem 30. Ja-
nuar 1933 geschaffen worden sind stehende Dienst- oder Arbeitsverhältnisse der an
der Unterbringung teilnehmenden und mit Ablauf
120. Eigenbetrieb der Betriebskrankenkasse dieses Tages nach § 35 Abs. 1, 2 in der. Ruhestand
der Mitteldeutschen Stahlwerke AG. in tretenden oder zur Entlassung gelangenden Beam-
Riesa/Sa.
ten zur Wiederverwendung sowie ihnen für die An-
121. Domstift Naumburg a. d. S." wendung des § 20 Abs. 3 in der bis zu dem genann-
ten Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes
Artikel II gleichbehandelter Personen können von dem sie
§ 1
verwendenden öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,
wenn der Beschäftigte mindestens ein Jahr wieder-
(1) Bis zum 30. September 1961 entstandene Zah- yerwendet ist, nur aus einem von dem Beschäftigten
lungsverpflichtungen nach § 14 Abs. 2 in der ur- zu vertretenden Grunde gelöst werden; dies gilt
sprünglichen Fassung des Gesetzes und den §§ 17, nicht, wenn nach gesetzlicher Vorschrift oder nach
18 a, 18 b, 20 a, 62 Abs. 4, § 63 in der bis zum Maßgabe des Haushaltsplans die Aufgaben, für die
30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes der Beschäftigte eingestellt worden und noch tätig
bleiben unberührt; auf die bis zu dem genannten ist, wegfallen. Wird eine in Satz 1 bezeichnete Per-
Zeitpunkt nach § 18 a zugesicherten Zuschüsse sind son bis zum 31. Dezember 1965 von einem Dienst-
§ 71 e Abs. 3, 6 und §§ 71 f, 71 g und 71 k anzuwen- herrn entsprechend § 71 e Abs. 1 übernommen, so
den. Unberührt bleiben auch die auf Grund der sind § 71 e .Abs. 3, 5 Satz 3, §§ 71 f, 71 g und 71 k
§§ 24, 24 b Abs. 3, §§ 24 c bis 24 e in der bis zum sinngemäß anwendbar.
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 4 Bundesbeamtengesetzes an die Stelle des § 31 des
An der Unl.tirhrinqun~J lliilnehmende Beamte zur Gesetzes.
Wicderverwc:nclung und frühere Beamte auf Wider- (2) Für die Zeit vom 1. April 1958 bis 30. Sep-
ruf, die am :HJ. Sl:pLcmbcr 1961 bei den in § 42 tember 1961 gilt § 61 Abs. 4 Satz 1 (Artikel I Nr. 42
Abs. 1 Satz 3 lJczcichm!len Einrichtungen beschäftigt Buchstabe c Satz 2) auch für die Gewährung von
sind, sind, wc\1rn die Einrichtung eine öffentlich- Zuschüssen nach § 18 a in der bis zum 30. September
rechtliche ist, auf ihren bis zum 31. März 1962 bei 1961 geltenden Fassung des Gesetzes.
ihrem Dier1st~1cber zu stellenden Antrag von diesem
in sinngemäßer Anwendunq des § 71 e mit der Maß- § 9
gabe zu übernehmen, daß sie den in § 42 Abs. 1
Satz 3 vorausgesetzten Rechtsstand erhalten; im Auf Grund der Änderung des § 64 Abs. 1 (Artikel I
übrigen verbleibt es bei dem Eintritt in den Ruhe- Nr. 45 Buchstabe a Satz 2, Buchstabe b) wird ein
stand oder dc:r Enl:Iassung ~J cmäß § 35 Abs. 1, 2 Zahlungsausgleich für Zeiträume bis zum 31. August
(Artikel I Nr. 14 Buchstaben a und b). Für die in 1957 nicht gewährt.
§§ 71 g bis 71 k (Artikel I Nr. 54) bezeichneten Be-
§ 10
rufssoldaten und berufsmäßigen Angehörigen des
frUherqn Reichsarbeitsdienstes gilt dies hinsichtlich (1) Auf das nach §§ 52 c, 54 Abs. 4 und § 54 b
der Anwendung der §§ 71 g bis 71 k und 54 Abs. 3 (Artikel I Nr. 33, Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 37 Buch-
(Artikel I Nr. 35 Buchstabe b) entsprechend. stabe c Satz 3) zu gewährende Entlassungsgeld wird
ein nach § 71 b in der bisherigen Fassung des Ge-
§ 5 setzes gezahltes oder auf Grund eines vor der Ver-
kündung dieses Gesetzes gestellten Antrages noch
(1) § 4 b (Artikel I Nr. 6 Buchstabe b Satz 1 Halb- zu zahlendes Entlassungsgeld nicht angerechnet.
satz 1) gilt auch, wenn eine Familienzusammenfüh-
rung vor dem Inkrafttreten des Artikels I Nr. 6 (2) Soweit Anträge von Personen, die bereits vor
Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 1 erfolgt ist. Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen
des § 71 d Abs. 4 Satz 2 (Artikel I Nr. 53 Buch-
(2) Die in § 35 Abs. 3 Satz 2 (Artikel I Nr. 14 stabe c) erfüllt haben, wegen Versäumung der in
Buchstabe c) vorgesehene Genehmigung kann bei § 71 d Abs. ·4 Satz 1 bezeichneten Frist abgelehnt
vor dem 1. Oktober 1961 aufgenommenen Beschäfti- worden oder aus dem gleichen Grunde unterblieben
gungen nachträglich erteilt werden. sind, kann ein Antrag bis zum 30. September 1962
gestellt werden.
§ 6
§ 11
(1) § 35 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 30. Septem-
ber 1961 geltenden Fassung des Gesetzes findet für (1) § 71 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 (Artikel I
die Dauer deren Geltung auch auf Entlassung aus Nr. 54) gilt auch in den Fällen, in denen eine Zu-
Gewahrsam der in § 37 b Abs. 2, 4 bezeichnFten Art lage oder höhere Dienstbezüge nach § 18 a Abs. 1
nach dem 1. September 1953 Anwendung. Satz 2, § 18 b in der bis zum 30. September 1961 gel-
tenden Fassung des Gesetzes bewilligt worden sind.
(2) § 37 b Abs. 2 (Artikel I Nr. 18 Buchstabe b) ist
bei Heimkehr vor dem 1. Oktober 1961 mit der Maß- (2) Für die nach den §§ 71 e bis 71 k (Artikel I
gabe anzuwenden, daß es bei dem Zeitpunkt des Nr. 54) zu übernehmenden Personen bleiben bis zur
Eintritts in den Ruhestand nach den bisherigen Vor- Ubernahme im Rahmen ihrer bis dahin, vorbehalt-
schriften verbleibt. Soweit nach der bis zum 30. Sep- lich der §§ 9, 10 Abs. 1, 2 weiterbestehenden bis-
tember 1961 geltenden Fassung des § 37 b höhere herigen Rechtsstellung § 20 und insoweit auch die
Bezüge zustanden, werden die Bezüge in deren Höhe § § 24 d und 24 e in Verbindung mit § 24 a in der bis
gewährt. zum 30. September 1961 geltenden Fassung des Ge-
setzes anwendbar, wobei in den §§ 24 d und 24 e an
§ 7
die Stelle der entsprechenden Wiederverwendung
Auf Grund der Änderung des § 42 Abs. 1 Satz 3 die Ubernahme nach § 71 e Abs. 1 tritt. Bis zur
(Artikel I Nr. 23 Buchstabe b) werden an andere als Ubernahme (§-71 e Abs. 1) oder dem in § 71 e Abs. 4
bisher unterbringungspflichtige Dienstherren (§ 11 bezeichneten Zeitpunkt ist § 37 Abs. 1 und 2 Satz 1
in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fas- in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fas-
sung des Gesetzes) vor der Verkündung dieses Ge- sung des Gesetzes auf die nach den §§ 71 e, 71 f, 71 g
setzes fällig gewordene Versorgungsbezüge nicht zu übernehmenden Personen sowie die ihnen gemäß
erstattet. Eine Erstattung der in Satz 1 bezeichneten § 71 k gleichzubehandelnden Personen weiterhin
Versorgungsbezüge erfolgt ferner nicht in den Fäl- anzuwenden. Die in § 71 h Abs. 1 Satz 1 bezeich-
len des § 42 Abs. 5 Satz 2 bis 4 (Artikel I Nr. 23 neten früheren Berufsunteroffiziere und ihnen gleich-
Buchstabe d). Ist in Fällen des § 42 Abs. 5 Satz 4 zubehandelnden Personen erhalten bis zur Uber-
das neue Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 1961 nahme in den Vorbereitungsdienst oder Feststellung
begründet worden, so kann die Zustimmung bis der Befähigung (§ 71 h Abs. 1 Satz l), im übrigen bis
zum 31. März 1962 beantragt werden. zum Ablauf des 31. März 1962, sofern sie nicht vor-
her auf das Antragsrecht verzichten (§ 71 h Abs. 1
§ 8
Satz 3) oder entlassen werden (§ 10 Abs. 1, 2), Uber-
(1) Für die Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 3 gangsgehalt in Höhe der in § 71 h Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 2 (Artikel I Nr. 34 Buchstabe b Satz 3) tritt Halbsatz 1 bezeichneten ruhegehaltfähigen Dienst-
für die Zeit vor dem 1. Oktober 1961 der § 110 des bezüge; die Bezüge aus einer Verwendung im öffent-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1573
liehen Dienst si:1d auf das übergangsgehalt anzu- Maßgabe, daß an die Stelle des § 71 m der § 24 a
rechnen. Treten die in Satz 3 bezeichneten Personen Abs. 2 in der bis zum 30. September 1961 geltenden
in den Ruhestand (§ 35 Abs. 1 Satz 1) oder in die Fassung des Gesetzes tritt. Für die Stellung und
Rechtsstellung nach § 54 Abs. 3 (Artikel I Nr. 14 Erneuerung von Anträgen nach § 73 Abs. 5 Satz 3
Buchstabe a, Nr. 35 Buchstabe b), so finden auch hin- tritt bei der entsprechenden Anwendung des § 73
sichtlich des Ubergc:mgsgehaltes (Satz 3) § 29 des Abs. 1 Satz 2 und 3 an die Stelle des 30. September
Gesetzes und § 1.5B des Bundesbeamtengesetzes 1958 der 30 Sepi_ember 1962 und des 30. September
Anwendung. Vollendet der zu übernehmende vor 1957 der 30. September 1961. § 13 Satz 2 und 3 gilt
Durchführung der Obernahme das fünfundsechzigste entsprechend.
Lebensjahr oder wird er vorher dienstunfähig oder
stirbt er, so sind ihm oder seinen Hinterbliebenen § 16
von dem zur Obernahme verpflichteten Dienstherrn
Versorgungsbezüge wie bei einer am 1. Oktober (1) Nach dem 31. März 1951 im öffentlichen Dienst
1961 erfolgten Übernahme zu gewühren; in den Fäl- wiederverwendete Beamte zur Wiederverwendung
len des § 71 i gilt dies nur, wenn die Aufstiegsprü- und ihnen gleichzubehandelnde Personen, die nach
§ 35 Abs. 2 als entlassen gelten und aus der Wie-
fung mit Erfolg abgelegt worden ist.
derverwendung bis zum 30. September 1961 eine
§ 12 Anwartschaft oder einen Anspruch auf Alters- und
Hinterbliebenenversorgung nicht erworben haben,
Soweit auf Grund der bisherigen Fassung des gelten für die Zeit der Wiederverwendung, in der
§ 72 Abs. 11 die Erstattung schon durchgeführt ist, sie auf Grund ihrer Rechtsstellung nach dem Gesetz
verbleibt es dabei. in den gesetzlichen Rentenversicherungen versiche-
§ 13 rungsfrei waren, in entsprechender Anwendung des
§ 72 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 3 bis 6, 11 und 13 als
Anträge nach § 73 Abs. 5 Satz 2 und § 74 Abs. 2
nachversichert mit der Maßgabe, daß an die Stelle
Satz 2 (Artikel I Nr. 57 Buchstabe b, Nr. 58) können
der in § 72 Abs. 11 bezeichneten Erstattungspflich-
von den unter § 53 Abs. 2 Satz 3 und § 55 fallenden
tigen der wiederverwendende Dienstherr tritt; § 1232
ehemaligen Berufssoldaten und berufsmäßigen An-
der Reichsversicherungsordnung und § 9 des Ange-
gehörigen des Reichsarbeitsdienstes, die vor Ver-
stelltenversicherungsgesetzes sind insoweit nicht
kündung dieses Gesetzes ein Dienstverhältnis mit
anzuwenden. Wenn ein Anspruch auf Rente erst
Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenver-
durch Satz 1 begründet wird, beginnt die Rente in
sorgung begründet haben, bis zum 30. September
Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 mit
1962 gestellt werden; im übrigen tritt für die in
dem Ablauf und in Versicherungsfällen nach dem
Halbsatz 1 bezeichneten Personen bei der entspre-
31. Dezember 1956 mit dem Ersten des Monats, in
chenden Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 3 und des
dem der Versicherungsfall eingetreten ist; dies gilt
§ 74 Abs. 1 Satz 3 an die Stelle des 30. September
nur, wenn der Antrag bis zum 30. September 1962
1957 der 30. September 1961 sowie bei der entspre-
gestellt wird. Für die als nachversichert geltenden
chenden Anwendung des § 73 Abs. 5 Satz 2 I·-Ialb-
Zeiten geleistete freiwillige Beiträge werden auf
satz 2 und des § 74 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 an die
Antrag erstattet. § 72 a Abs. 1 Satz 6 gilt entspre-
Stelle des 30. September 1958 der 30. September
chend. Der Antrag auf Erstattung ist nur bis zum
1962 und an die Stelle des 30. September 1957 der
30. September 1962 zulässig; wird ein solcher nicht
30. September 1961. Satz 1 gilt für Anträge von
gestellt, so gelten die Beiträge (Satz 3) als Beiträge
Arbeitgebern der dort bezeichneten Personen ent-
sprechend. Vor Verkündung dieses Gesetzes rechts- zur Höherversicherung.
kräftig abgelehnte Anträge können bis zum 30. Sep- (2) Wird ein Beamter zur Wiederverwendung
tember 1962 erneut gestellt werden. oder eine sonstige Person mit Anwartschaft auf Ver-
sorgung nach dem Gesetz auf Antrag entlassen (§ 10
§ 14 Abs. 1, 2 des Gesetzes) und ist deswegen auch für
Standen die in § 52 Abs. 2 bezeichneten Ange- die Zeit einer nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen
stellten oder Arbeiter vor dem 9. Mai 1945 in einer Dienst ausgeübten Beschäftigung eine Nachversiche-
in den gesetzlichen Rentenversicherungen versiche- rung durchzuführen, so sind die nach § 74 des
rungspflichtigen Beschäftigung oder waren sie auf Gesetzes nicht zurückerstatteten Arbeitgeberanteile
Grund arbeitsrechtlicher Bestimmungen oder Ver- der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherun-
träge in den genannten Versicherungen freiwillig gen auf die nachzuentrichtenden Beiträge anzurech-
versichert und waren die Anwartschaften aus den nen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsfall
für Zeiten vor dem 9. Mai 1945 entrichteten Bei- bereits vor der Verkündung dieses Gesetzes einge-
trägen am 8. Mai 1945 erhalten, so gelten diese treten ist.
Anwartschaften als bis zum 31. Dezember 1956
erhalten. Soweit durch Satz 1 ein Anspruch auf § 17
Leistungen begründet wird, beginnt die Leistung
Bei den vor dem 1. Oktober 1961 nach § 78 a in der
frühestens mit dem Ersten des auf die Verkündung bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes in Höhe
dieses Gesetzes folgenden Monats.
des Ubergangsgehaltes bewilligten Zuschüssen tritt
von dem genannten Zeitpunkt an die Stelle des
§ 15 Ubergangsgehaltes das nach diesem Gesetz zu-
§ 73 Abs. 5 Satz 3 (Artikel I Nr. 57 Buchstabe c) stehende Ruhegehalt. § 42 Abs. 1 ist in diesen
gilt für die Zeit vor dem 1. Oktober 1961 mit der Fällen auch weiterhin nicht anzuwenden.
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 18 (3) In Artikel II Abs. 17 Satz 1 des Zweiten
Änderungsgesetzes werden hinter dem ersten Wort
(1) In Artikel II Abs. 10 des Zweiten Gesetzes
,,nach" die Worte ,,§ 52a Abs. 2," eingefügt.
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- (4) In Artikel IX Abs. 1 des Zweiten .Änderungs-
gesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 gesetzes werden
(Bundesgesetzbl. I S. 1275) - Zweites Änderungs- 1. in Nummer 1 die Zahl ,,42" durch die Zahl ,,43 11
gesetz - werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt, ersetzt und in Nummer 10 die Zahl ,,43 und das
11
die mit den bisherigen Sätzen 1 und 2 einen Unter- nachfolgende Komma gestrichen,
11
absatz „a) bilden: 11
2. in Nummer 3 die Zahl „ 105" durch die Zahl „ 109
11Ist die Einhaltung der in Satz 1 genannten Frist ersetzt.
durch vom Berechtigten nicht zu vertretende Um-
stände unmöglich, so gilt die Frist auch dann als § 19
gewahrt, wenn die Ansprüche innerhalb von sechs Wird an frühere Angehörige des öffentlichen
Monaten nach Wegfall des Hindernisses angemeldet Dienstes (§§ 1, 2, 51 des Gesetzes) in einem auslän-
werden. \\Tenn das Hindernis vor dem 1. Oktober dischen Staat auf Grund von Vereinbarungen mit
1961 weggefallen ist oder wegfällt, beginnt die in diesem eine Versorgung nach beamtenrechtlichen
Satz 3 bezeichnete Frist von sechs Monaten mit dem Vorschriften oder Grundsätzen gewährt, an der sich
1. Oktober 1961. Die Unterabsätze b und c bleiben der Bund überwiegend beteiligt, so kann die zu-
unberührt. 11
ständige oberste Dienstbehörde (§ 60 des Gesetzes)
mit Zustimmung des Bundesministers des Innern
Außerdem werden folgende Unterabsätze b bis d
solchen unter §§ 1, 2, 51 des Gesetzes fallenden
angefügt:
Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach
11b) Ist oder wird erst nach dem 31. März 1961 ein der Vereinbarung keine Versorgung erhalten kön-
Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Gel- nen, für die Dauer ihres Wohnsitzes oder dauernden
tungsbereich des Gesetzes begründet (§ 4 Abs. 1 Aufenthaltes in dem ausländischen Staat einen Un-
Nr. 2, Abs. 2, 3, § 4 b) oder ein Antrag nach terhaltsbeitrag bewilligen, wenn der Antragsteller
§ 4 a gestellt oder die Anlage A zu § 2 des bei Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Gel-
Gesetzes ergänzt, so endet in diesen Fällen die tungsbereich des Gesetzes Rechte nach Kapitel I des
Ausschlußfrist (Unterabsatz a Satz 1) nicht vor Gesetzes geltend machen könnte und die Bewil-
Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Jahres, ligung zur Vermeidung von besonderen Härten
in dem der Zuzug (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3, erforderlich ist. Der Unterhaltsbeitrag kann bis zur
§ 4 b) erfolgt oder der Antrag (§ 4 a) eingereicht Höhe der nach dem Gesetz in Betracht kommenden
oder das Gesetz oder die Rechtsverordnung zur Versorgung bewilligt werden, soweit die entspre-
Ergänzung der Anlage A zu § 2 des Gesetzes chenden Personen gemäß der Vereinbarung gewähr-
verkündet worden ist, frühestens jedoch mit ten Versorgungsbezüge nicht überschritten werden.
Ablauf des 31. Dezember 1962. Unterabsatz a § 4 a des Gesetzes findet in den in Satz 1 bezeichne-
Satz 3 gilt entsprechend. ten Fällen keine Anwendung.
c) Für Witwen, die sich vor dem 1. April 1961
wiederverheiratet haben und deren Ehe nach § 20
diesem Zeitpunkt aufgelöst oder für nichtig er- (1) Artikel I § 2 Nr. 1, 3 und 4 Abs. 2 des Geset-
klärt worden ist oder wird (§ 29 des Gesetzes zes zur Änderung beamtenrechtlicher und besol-
in Verbindung mit § 164 Abs. 3 des Bundes- dungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961
beamtengesetzes), endet die Ausschlußfrist (Un- (Bundesgesetzbl. I S. 1361) gelten für die Anwendung
terabsatz a Satz 1) nicht vor Ablauf eines Jahres der dort bezeichneten eingefügten oder geänderten
nach dem Ende des Jahres, in dem die Ehe auf- Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entspre-
gelöst oder für nichtig erklärt worden ist, frühe- chend, soweit diese auch in dem durch Artikel I
stens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1962; dieses Gesetzes geänderten Gesetz anzuwenden
Unterabsatz a Satz 3 gilt entsprechend. Unter- sind.
absatz b bleibt unberührt. (2) Für die Anwendung des § 181 b des Bundes-
d) Unterabsatz b gilt auch für die Anmeldung von beamtengesetzes in dem durch Artikel I dieses
Unfallfürsorgeansprüchen nach § 29 des Ge- Gesetzes geänderten Gesetz tritt an die Stelle der
setzes in Verbindung mit § 150 des Bundes- Ausschlußfrist im Sinne des § 181 a Abs. 5 in Ver-
beamtengesetzes." bindung mit § 150 des Bundesbeamtengesetzes eine
Ausschlußfrist bis zum 30. September 1963. Artikel II
(2) In Artikel II Abs. 11 Satz 1 und Artikel III Abs. 10 Unterabsatz a Satz 3, 5, Unterabsatz b und c
Abs. 4 des Zweiten Änderungsgesetzes wird der des Zweiten Änderungsgesetzes in der Fassung des
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satz- Artikels II § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes gilt ent-
teil angefügt: sprechend.
,,jedoch kann der Versorgungsberechtigte erklären,
daß er Versorgung nach § 181 a des Bundesbeamten- Artikel III
gesetzes beziehen wolle; diese Erklärung wirkt
§ 1
vom Ersten des Monats, in dem sie abgegeben wor-
den ist, sie ist unwiderruflich und gilt auch für eine In Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes zur .Änderung
spätere Hinterbliebenenversorgung." und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. No-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1575
vember 1952 (Bund()srJesetzbl. I S. 7 49) ~) werden die § 4
Worte „des § 52" durch die Worte „der §§ 52, 52 a,
Das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957
52 b" ersetzt.
(Bundesgesetzbl. I S. 993) 4 ), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Anderung beamtenrechtlicher und
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August
§ 2 1961 (Bundesgesetzbl. I S, 1361) wird wie folgt ge-
ändert:
§ 4 a des Gesetzes über die Rechtsstellung der in
den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen 1. In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „31. März
des öflentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bun- 1960" durch die Worte „30. September 1961"
desgesetzbl. I S. 777) in der Fassung des Artikels V ersetzt.
des in Artikel II § 18 Abs. 1 bezeichneten Zweiten
Anderunr1sgesclzes a) wird wie folgt geändert: 2. In § 42 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Absatz 1 gilt außerdem für die nach den §§ 71 e
1. In Satz 2 tritt an die Stelle des Satzteiles „inner- bis 71 k des in Absatz 1 genannten Gesetzes zu
halb einer Frist von drei Monaten beantragen, in übernehmenden sowie die in § 42 Abs. 6 des
das Rechtsverhältnis eines Beamten zur Wieder- gleichen Gesetzes bezeichneten Personen, und
verwendung zurückzutreten" folgender Satzteil: zwar mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
„vor Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag im Tages der Anstellung (Einstellung) der 30. Sep-
öff entliehen Dienst wiederverwendet waren und tember 1961 tritt. Werden Personen, die am
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Be- 30. September 1961 die in Satz 1 bezeichneten
endigung der Mitgliedschaft im Bundestag bean- Voraussetzungen erfüllen und im öffentlichen
tragen, § 71 e oder die entsprechende Vorschrift Dienst beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember
der §§ 71 f bis 71 k des in Satz 1 bezeichneten 1965 übernommen, so gilt Satz 2 entsprechend.
Gesetzes anzuwenden". Satz 2 gilt ferner bei einer Ubernahme gemäß
Artikel II § 3 des Dritten Gesetzes zur Ände-
2. In Satz 3 werden die Worte „Ablauf des Monats, rung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes
in dem der Antrag gestellt wurde" durch die entsprechend."
Worte „der Ubemahme in das neue Dienstver-
hältnis (§§ 71 e bis 71 k des in Satz 1 bezeichneten 3. In § 42 Abs. 3 werden hinter den Worten „weil
Gesetzes)" ersetzt. sie" die Worte „die hinsichtlich der Aufgabe des
Dienstes in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder"
eingefügt. Hinter der Zahl „81" wird der Klam-
merzusatz ,,(in der bis zum 30. September 1961
§ 3 geltenden Fassung)" eingefügt. Außerdem wer-
den folgende Sätze angefügt:
(1) § 41 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
bank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745) ,,Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten ferner ent-
wird wie folgt geändert: sprechend für Personen, deren Dienstverhältnis
nach § 53 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 55 in Ver-
1. In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „in der bindung mit § 53 Abs. 2 Satz 3 des in Absatz 1
Fassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I genannten Gesetzes als mit Ablauf des 8. Mai
S. 1287)" und außerdem der letzte Satz gestrichen. 1945 beendet gilt, wenn sie bis zum Eintritt in
dieses Dienstverhältnis Beamte waren und bei
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 35 einem Verbleib in ihrer als Beamte innegehabten
Abs. 3" durch die Worte ,,§§ 31, 35 Abs. 3" sowie Rechtsstellung an der Unterbringung nach dem
die Worte ,,§§ 110 und 156 Abs. 1" durch die in Absatz 1 genannten Gesetz teilgenommen
Worte ,,§§ 112, 156 Abs. 1, §§ 181 a und 181 b" haben würden. Sie gelten außerdem für Berufs-
ersetzt. soldaten oder berufsmäßige Angehörige des
früheren Reichsarbeitsdienstes, deren Dienstver-
3. In Absatz 3 erhält der Satz 4 folgende Fassung: hältnis nach den in Satz 2 bezeichneten Vor-
,,§ 64 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 des in Absatz 1 schriften als beendet gilt, wenn diese Personen
bezeichneten Gesetzes ist anzuwenden." zwar weder die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1,
Abs. 2 Satz 1, § 55 des in Absatz 1 genannten
(2) Artikel II gilt auch hier. § 29 Abs. 1 Satz 1 Gesetzes bezeichneten Erfordernisse für die Zu-
Halbsatz 2 des durch Artikel I geänderten Gesetzes gehörigkeit zu dem dortigen Personenkreis noch
findet in der bis zum 30. September 1961 geltenden die Voraussetzungen des § 54 b erfüllen, im
Fassung für die Dauer deren Geltung auch im Rah- übrigen aber bei ihnen die weiteren Vorausset-
men des § 41 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die zungen für eine Teilnahme an der in Absatz 1, 2
Deutsche Bundesbank Anwendung. Ebenso gilt Arti- Satz 2 bezeichneten Unterbringung oder die in
kel II Abs. 5 des in Artikel II § 18 Abs. 1 bezeich- Absatz 2 Satz_ 1 bezeichnete Anrechnung auf die
neten Zweiten Anderungsgesetzes. Pflichtanteile vorliegen."
2) Bundesr1esclzbl. III 2031-1/1
3) Bundesgese,tzrbl. Ill 2030-3 4) Bunclesgesetzbl. III 2032-1
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 5 stabe c Satz 1, 2, Nr. 55 Buchstabe b, Artikel II
§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 19 und Artikel III § 3
§ 15 Abs. l Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes zur Ein-
führung von Bearntenrncht des Bundes im Saarland Abs. 1 Nr. 2 (hinsichtlich des § 181 a), Abs. 2
vom 30. Juni 1959 (Bundesnesetzbl. I S. 332) 5 ) in der Satz 2 am 1. September 1957;
Fassung des Artikels IV § 2 des Gesetzes zur Ande-
7. Artikel I Nr. 42 Buchstabe a Satz 2, Artikel II
nmg beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher
§ 18 Abs. 4 Nr. 1 und Artikel III § 3 Abs. 2 Satz 3
Vorschriften vom 21. Au~rust 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1361) wird aufgeholwn. am 14. September 1957;
8. Artikel II § 8 Abs. 2 am 1. April 1958;
§ 6
9. Artikel I Nr. 42 Buchstabe c Satz 1 am 1. Januar
Der Erstattung nach § 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 1960;
der Verordnung über die Erstattung von Verwal-
Lungskosten aus der Durchführung der Lastenaus- 10. Artikel I Nr. 14 Buchstabe a, b, Nr. 34 Buch-
gleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolgen- stabe a Satz 2, Nr. 35 Buchstabe b (hinsichtlich
gesetzcs (15. LeistungsDV-LA) vom 3. März 1960 der Ersetzung des § 71 e), Nr. 36, 38 Satz 2 und
(Bundesgesetzbl. I S. 154) ist der um den Zuschuß Artikel II § 11 Abs. 2 am 1. September 1961;
nach § 71 e Abs. 3 Satz 1 (Artikel I Nr. 54) vermin-
derte Betrag der Dienstbezüge zugrunde zu legen. 11. Artikel I Nr. 1, 4 Satz 1, Nr. 6 Buchstabe a, b
Entsprechendes gilt für die nach § 71 e Abs. 3 Satz 3 Satz 1 Halbsatz 1, Buchstabe c Satz 1, Buch-
(Artikel I Nr. 54) gewährten Trennungsentschädi- stabe d, Nr. 7 bis 11 Buchstabe a Satz 1 (hin-
gungen und für dm: nach § 71 h Abs. 3, §§ 71 i und sichtlich des § 181 b), 2, 3, Buchstabe b Satz 1
71 k (Artikel I Nr. 54) gewährte Unterhaltsgeld. (hinsichtlich des § 181 b), 2, Nr. 12, 14 Buch-
stabe c, d, Nr. 15 bis 28, Nr. 30 Satz 1, Nr. 31
Artikel IV bis 34 Buchstabe a Satz 1, 3, Buchstabe b Satz 1,
2, 3 (hinsichtlich des § 181 b), Buchstabe c, d
§ 83 des Gesetzes gilt für Rechtsstreitigkeiten, die Satz 1 bis 3, 5, Buchstabe e, g, Nr. 35 Buchstabe a,
sich durch den Erlaß dieses Gesetzes erledigen, ent- b· (ausgenommen die Ersetzung des § 71 e),
sprechend. Nr. 37 Buchstabe a, b, c Satz 3, Nr. 38 Satz 1,
Artikel V Nr. 39 Buchstabe a, b, Nr. 42 Buchstabe a Satz 1,
Buchstabe b, c Satz 2, 3, Nr. 43 Buchstabe a
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1, 3, Buchstabe b, Nr. 44, 45 Buchstabe a
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Satz 1, 3, Buchstabe c, Nr. 47 bis 54, 57 Buch-
(BundesgE::~setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Ver- stabe b, d, Nr. 59, 61, 63, 64, Artikel II §§ 1
ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 10, 11 Abs. 1, §§ 17, 18
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Abs. 1, § 20 und Artikel III §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1,
Uber lei tungsgesetzes. 2 (ausgenommen die §§ 112, 181 a), § 4 Nr. 2, 3,
§§ 5, 6 am 1. Oktober 1961;
Artikel VI
( 1) Es treten in Kraft 12. die übrigen Vorschriften der Artikel I, II und
die Artikel IV und V am Tage nach der Ver-
1. Artikel I Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, 4 Satz 2, Nr. 29
kündung dieses Gesetzes.
Buchstabe b, Nr. 46 Buchstabe b, c, Nr. 55 Buch-
stabe a Satz 2, Buchstabe d, Nr. 56, 57 Buchstabe a,
(2) Zahlungen auf Grund der durch Artikel I
c, Nr. .58, 65 (Anlage A Nr. 63, 119 bis 121) und
und II vorgenommenen Anderung oder Einfügung
Artikel II §§ 15, 16 am l. April - in Berlin am
von Vorschriften in das in Artikel I bezeichnete
1. Oktober - 1951;
Gesetz werden nur auf Antrag gewährt, und zwar
2. Artikel III § 1 am 1. Januar 1953; vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag ge-
stellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. März 1962
3. Artikel II § 18 Abs. 3 am 1. April 1953; gestellt werden, gelten als zu dem Zeitpunkt ge-
4. Artikel I Nr. 29 Buchstabe a Satz 2, Nr. 45 Buch- stellt, von dem an auf Grund der ändernden oder
stabe a Satz 2, Buchstabe b, Nr. 65 (Anlage A eingefügten Vorschrift Zahlungen geleistet werden
Nr. 117, 118), Artikel II §§ 9, 18 Abs. 4 Nr. 2 dürfen. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der
und Artikel III § 3 Abs. 1 Nr. 2 (hinsichtlich des Berechtigte nach den bisher geltenden Vorschriften
§ 112), Nr. 3 am 1. September 1953;
Zahlungen erhält, es sei denn, daß es sich bei de?
in diesem Gesetz vorgesehenen verbesserten Lei-
5. Artikel III § 4 Nr. 1 am 1. April 1957; stungen um solche auf Grund von Kannvorschriften
handelt.
6. Artikel I Nr. 5, 6 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2,
Satz 2, Buchstabe c Satz 2, Nr. 11 Buchstabe a
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermach-
Satz l und Buchstabe b Satz 1 (in beiden Fällen
tigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der
jedoch der § 181 b ausqenommcn), Nr. 30 Satz 2,
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
NL 34 Buch:c,tabe b Satz 3 (jedoch der § 181 b
gesetzes fall enden Personen in der bish~: geltenden
ausgenommen), Buchstabe d Satz 4, Nr. 37 Buch-
Fassung unter Berücksichtigung der .Änder~ng_en
~) Bundesrws,•1,.lil. 111 20'.Hl-5 durch dieses Gesetz, das Gesetz über Zustand1g-
Nr. 70 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1577
keilen auf dem Cebiet des Rechts des öffentlichen desgesetzbl. I S. 1349) bekanntzumachen und dabei
Dien"stcs vom 20. Auffus1 1%0 (Bundcsgesetzbl. I Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen, wo-
S. 705) und das Scdi~;tc Gesetz zur Anderung des bei jeweils das Wort „Bundesgebiet(es)" durch die
Gesetzes zur Rcqclunu der Wiedergutmachung Worte „Geltungsbereich(es) dieses Gesetzes", in
naLionalsozialistischcn Unrechts für Angehörige des § 84 jedoch durch die Worte „sonstigen Geltungs-
öffenllidwn Di<,nslc)~; vom 18. Au~iust 1961 (Bun- bereich dieses Gesetzes" zu ersetzen ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gc>wahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Arti.kel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. August 1961
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Meyers
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Vom 21. August 1961
Auf Grund des Artikels VI Abs. 3 des Dritten Ge- wirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen,
setzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Verband der Landwirtschaftlichen Bezirksvor-
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- schußka.ssen in Teplitz-Schönau, Stadt-Diskonto-
gesetzes fallenden Personen vom 21. August 1961 Bank in Riga und Landesbausparkasse Sachsen in
(Bundesgesetzbl. I S. 1557) wird nachstehend der Dresden) vom 7. August 1960 (Bundesgesetzbl. I
Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver- s. 684),
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Ge-
fallenden Personen in der Fassung der Bekannt- biet des Rechts des öffentlichen Dienstes vom
machung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705),
S. 1296) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die
des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. De-
zur Regelung der Wiedergutmachung national-
zember 1959 (Bundcsgesetzbl. I S. 829). wie er sich
unter Berücksichtigung sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-
lichen Dienstes vom 18. August 1961 (Bundesge-
der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Durch- setzbl. I S. 1349)
führung des Gesetzes zur Regelung der Rechts- und des Dritten Gesetzes zur Änderung des Ge-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundge- setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
setzes fallenden Personen vom 15. August 1959 unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
(Bundesgesetzbl. I S. 643), Personen vom 21. August 1961
des § 16 der Achtundzwanzigsten Verordnung zur ergibt,
Durchführung des Gesetzes zur Regelung d.er in der ab 1. Oktober 1961 geltenden Fassung be-
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des kanntgemacht. Bei der Anwendung sind die Arti-
Grundgesetzes fallenden Personen (öffentliche kel II, IV bis VI des zuletzt genannten Gesetzes zu
Sparkassen, Sparkassen- und Giroverbände, Land- beachten.
Bonn, den 21. August 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1579
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
in der Fassung vom 21. August 1961
Inhaltsübersicht
KAPITEL I §§ A b s c h n i tt VI §§
Berufssoldaten 53 bis 54 b
Verdrängte Angehörige des öffentlichen
Dienstes und Angehörige aufgelöster Ab s c h n i tt VII
Dienststellen
Berufsmäßige Angehörige des früheren
Abschnitt J Reichsarbeitsdienstes ..................• 55
Personenkreis i bis 4 b Ab s c h n i tt VIII
Beihilfen und Unterstützungen ......... . 56
Abschnitt II
Beamte A b s c h n i tt IX
1 · Allgemeine Vorschriften 5 bis 10 Zahlungspflicht; Verfahren ............ . 57 bis 60
2. Unterbringung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Abschnitt X
3. Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 bis 42 Sondervorschriften für Angehörige von
4 Kapitalabfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 bis 46 Nichlgebietskörperschaften und öffentlich-
rechtlichen Verbänden von Gebietskörper-
Abschnitt III schaften .............................. . 61
Warlestandsbeamte 4.7
KAPITEL II
Ab s c h n i tt IV
Ruhestandsbeamte, sonstige Versorgungs- Sonstige Angehörige des öffentlichen
empfänger und Hinterbliebene . . . . . . . . . 48 bis 51
Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 und 63
Abschnitt V KAPITEL III
Angestellte und Arbeiter 52 bis 52 c Ubergangs- und Schlußvorschriften 64 bis 85
KAPITEL I meindeverbandes (Gebietskörperschaf-
Verdrängte Angehörige ten) außerhalb des Geltungsbereiches
des öffentlichen Dienstes dieses Gesetzes standen und aus ande-
und Angehörige aufgelöster Dienststellen ren als beamten- oder tarifrechtlichen
Gründen gezwungen waren, ihren Dienst
Abschnitt I aufzugeben oder nach Eintritt der Dienst-
unfähigkeit oder Vollendung des fünf-
Personenkreis undsechzigsten Lebensjahres ohne be-
amtenrechtliche Versorgung auszuschei-
§ 1 den, oder
(1) Kapitel I dieses Gesetzes erstreckt sich nach c) bei einer staatlichen oder kommunalen
Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII Dienststelle der autonomen Verwaltung
auf des ehemaligen Protektorats Böhmen
1. die Beamten, Angestellten und Arbeiter des und Mähren standen, aus anderen als
öffentlichen Dienstes, die am 8. Mai 1945 in beamten- oder tarifrechtlichen Gründen
einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gezwungen waren, ihren Dienst aufzu-
a) bei einer Dienststelle des Reiches inner- geben und als Vertriebene (§ 1 des
halb oder außerhalb des Geltungsberei- Bundesvertriebenengesetzes) anerkannt
ches dieses Gesetzes standen, die seit- worden sind, oder
her weggefallen ist, ohne daß ihre Auf- d) bei einer staatlichen oder kommunalen
gaben bis zum 23. Mai 1949 ganz oder Dienststelle eines fremden Staates stan-
überwiegend von einer anderen deut- den und als Vertriebene (§ 1 des
schen Dienststelle übernommen worden Bundesvertrie benengesetzes) anerkannt
sind, oder worden sind,
b) bei einer Dienststelle des Reiches, eines 2. die Wartestandsbeamten, Ruhestandsbeam-
Landes, einer Gemeinde oder eines Ge- ten und sonstigen Versorgungsempfänger,
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
für die am 8. Mai 1945 keine auf Grund Gebieten außerhalb des Reichsgebietes berücksich-
ordnungsmäßiger Uberweisung zur Zahlung tigt werden, wenn ihr im Heimatstaat anerkannter
der Bezü9e verpflichtete Kasse im Geltungs- Aufgabenkreis dem einer Reichs-, Länder- oder Ge-
bereich dieses Geset'.t'.cs vorhanden war meindedienststelle oder einer am 30. Januar 1933
oder zwar vorhanden war, aber inzwischen im Reichsgebiet: bestehenden Nichtgebietskörper-
weggefallen ist, und die von der zuständi- schaft gleichzuachten war.
gen deutschen Kasse Zahlungen nicht mehr (2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft oder sonstige
erlungen können, Einrichtung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
3. die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, erfüllt, vor dem 8, Mai 1945 in einer· Einrichtung
die am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren aufgegangen, die keine Körperschaftsrechte hat oder
oder vor diesem Zeitpunkt mit lebensläng- die Vorausse_tzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt,
licher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst so werden die übernommenen Beamten, Angestell-
entJassen worden sind, und die Militäran- ten und Arbeiter so behandelt, wie wenn sie im
wärter, Dienst ihres früheren Dienstherrn verblieben wären.
4. die~ bemfsmäßin€~n Angehörigen des frühe- Entsprechendes gilt für die Versorgungsempfänger.
ren Reichsarbeitsdienstes, die am 8. Mai 1945 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige
noch im Dienst waren oder vor diesem Zeit- einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von Ge-
punkt mit lebenslänglicher Dienstzeitver- bietskörperschaften oder einer Nichtgebietskörper-
sorgung aus dem Dienst entlassen worden schaft oder einer sonstigen Einrichtung, die die Vor-
sind, und die Anwärter des früheren Reichs-- aussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, vor dem 8, Mai
arbeitsdiens tes, 1.945 von Amts wegen von einer Einrichtung über-
5. die versorgungsberechtigten Hinterbliebe- nommen worden sind, die keine Körperschaftsrechte
nen der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 be- hat oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
zeichne len Personen. erfüllt.
Sind Angehörige der in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben c § 3
und d genannten Dienststellen nach dem 8. Mai 1945
verstorben, ohne daß die übrigen in den Buchstaben Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes haben nicht
c oder d bezeichneten Voraussetzungen für die Zu- die in §§ 1 und 2 bezeichneten Personen,
gehörigkeit zu dem Personenkreis dieser Vorschrif- 1. die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer
ten vorlagen, so stehen die als Vertriebene (§ 1 des früheren Rechtsstellung unter Berücksichti-
Bundesvertriebenengesetzes) anerkannten versor- gung etwaiger durch rechtskräftigen Katego-
gungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Personen risierungs-(En tnazifizierungs-, Spruchkammer-)
den in Satz 1 Nr. 5 bezeichneten Hinterbliebenen Bescheid verfügter Einschränkungen zum
gleich. Zwecke der Wiederverwendung in den Dienst
(2) Ob und von welcher Dienststelle Aufgaben im des Bundes oder eines anderen öffentlich-
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a übernom- rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich
men worden sind, entscheidet im Zweifelsfalle der dieses Gesetzes übernommen worden sind,
Bundesminister des Innern. 2. deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem
8. Mai 1945 aus beamten- oder t:arifrechtlichen
§ 2 Gründen oder durch rechtskräftigen Katego-
(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten risierungs-(Entnazifizierungs-, Spruchkammer-)
Personen stehen gleich die entsprechenden Angehö- Bescheid unter Verlust des Versorgungs-
rigen anspruches beendet worden ist,
1. der in der Anlage A aufgeführten Kör- 3. die ihren Versorgungsanspruch nach dem
perschaften, Anstalten und Stiftungen des 8. Mai 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen
öffentlichen Rechts (Nichtgebietskörper- oder durch rechtskräftigen Kategorisierungs-
schaften) und sonstigen Einrichtungen, (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid
verloren haben,
2. der öffentlich-rechtlichen Verbände von Ge-
bietskörperschaften. 3a. die durch ihr Verhalten während der Herr-
schaft des Nationalsozialismus gegen die
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-
mung des Bundesrates die Anlage A hinsichtlich der staatlichkeit verstoßen haben,
Nichtgebietskörperschaften durch Rechtsverordnung
zu ergänzen; hierbei dürfen Nichtgebietskörper- 4. die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der
schaften, die am 30. Januar 1933 noch keine Körper- früheren Geheimen Staatspolizei in einem
schaft:srechte hatten, nur berücksichtigt werden, Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder
wenn sie durch Zusammenschluß anderer in diesem auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses
Zeitpunkt bereits bestehender Körperschaften gebil- versorgungsbe:echtigt waren,
det: worden sind oder wenn es sich um Nichtgebiets- 5. die als Osterreicher durch die Vereinigung
körperschaft:en außerhalb des Reichsgebietes handelt Osterreichs mit dem Deutschen Reich die deut-
und andere Nichtgebiet:skörperschaften der gleichen sche Staatsangehörigkeit erworben hatten, es
Art im Reichsgebiet am 30. Januar 1933 bereits Kör- sei denn, daß sie bei Eintritt des Versorgungs-
perschaftsrechte hatten. Ferner dürfen sonstige deut- falles oder am 8. Mai 1945 bei einer deutschen
sche Einrichtungen und Verbände in den in § 1 Abs. 2 Behörde außerhalb des Landes Osterreich
Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten planmäßig angestellt waren oder nach dem
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1581
Zweiten Gesetz zur Re~Jelung von Fragen der Maßnahmen ausländischer Mächte, denen
Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (Bun- sie sich ohne Gefährdung ihrer Person oder
desgesel.zbl. I S. 431) die deutsche Staatsange- Freiheit nicht entziehen konnten, zu einer
hörigkeit wieder erwerben, nichtmilitärischen Dienstleistung außerhalb
6. die in den Dienst eines ausländischen Staates des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ver-
eingetreten sind oder eintretE:m oder Staatsan- pflichtet wurden oder
gehörige eines ausltindischen Staates sind oder 2. als Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 des
werden und Anspruch auf eine Versorgung Bundesvertriebenengesetzes anerkannt wor-
nach dortigen beamtenrechtlichen Vorschriften den sind,
oder Grundsätzen haben oder erlangen, der (3) Hinterbliebene, die nach dem 31. Dezember
eine Rechl:sstel]ung zugrunde gelegt ist, die 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren
der nach diesem Gesetz zu berücksichtigenden Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen
Rechtsstellung vergleichbar ist, haben, können Rechte auf Versorgung auch dann
sowie die Hin l:erblicbenen d iescr Personen, zu den geltend machen, wenn der Verstorbene die Voraus-
Nummern 2 und 3, sowc)it auch sie ihren Versor- setzungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllte.
gungsanspruch verloren haben. Die oberste Dienst-
behörde (§ 60) kann Ausnahm<)n von Nummer 6 zu- § 4a
lassen. Den unter § 1 oder 2 fallenden Personen, die im
§ 4 Falle der Rückkehr (§ 4 Abs. l Satz. 1 Nr. 2 Buch-
(1) Rechte nach Kapild I dieses Gesetzes können stabe c) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes gel-
von den in §§ l und 2 bezeichneten Personen nur tend machen könnten, sowie ihren Hinterbliebenen
geltend gemacht werden, wenn sie kann die oberste Dienstbehörde (§ 60) mit Zustim-
mung des Bundesministers des Innern von dem Er-
l. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt fordernis der Begründung eines Wohnsitzes oder
bis zum 31. Dezember 1952 im Geltungsbe- dauernden Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses
rejch dieses Gesetzes genommen haben Gesetzes auf Zeit oder auf Dauer Befreiung gewäh-
oder ren, wenn diese Rückkehr aus Krankheits- oder Al-
2. nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich tersgründen nicht zumutbar ist. Satz 1 gilt auch für
dieses Gesetzes ihrnn Wohnsitz oder Hinterbliebene (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2)\ vor dem 9. Mai
dauernden Aufenthalt genommen haben 1945 verstorbener Angehöriger oder Versorgungs-
a) als Heimkehrer (§ l des Heimkehrerge- empfänger des öffentlichen Dienstes, die im Erle-
setzes) oder als nach § 9 Abs, 1 des Häft- bensfalle bei Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
lingshilfegesetzes einem sokhen Gleich- stabe c) Rechte hatten geltend machen können, § 159
zubehandelnder oder des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
b) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenenge- § 4b
setzes), sofern die oberste Dienstbehörde (1) Solchen unter § 1 oder 2 fallenden Personen,
(§ 60) oder die von ihr ermächtigte die nach dem in § 4 Abs. 1 Satz l Nr. 1 bezeichneten
Dienststelle die Anerkennung als Aus- Zeitpunkt und ohne Vorliegen der Voraussetzungen
siedler für dieses Gesetz ausspricht, oder des § 4 Abs, 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, 3, aber im
c) im Anschluß an die Rückkehr aus Wege der Familienzusammenführung im Geltungs-
fremden Staaten, wenn sie vor Ablauf bereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder dauern-
des 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder den Aufenthalt begründet haben, kann an Stelle der
dauernden Aufenthalt aus oder in dem nach diesem Gesetz im Falle der Erfüllung der ge-
Reichsgebiet in seinen jeweiligen Gren- nannten Voraussetzungen zu gewährenden Versor-
zen in jetziges Ausland verlegt hatten gungsbezüge ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
oder vor oder nach diesem Zeitpunkt (2) Familienzusammenführung im Sinne des Ab-
im Zuge der allgemeinen Vertreibungs- satzes 1 liegt nur vor, wenn der Zuziehende im
maßnahmen, insbesondere Ausweisung Zeitpunkt des Wegzuges von dem bisherigen Wohn-
oder Flucht, aus dem Reichsgebiet oder sitz oder dauernden Aufenthaltsort außerhalb des
den nach dem 31. Dezember 1937 ange- Geltungsbereiches dieses Gesetzes
gliederten Gebieten in jetziges Ausland
gelangt waren. a) das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
hatte oder infolge körperlicher oder geisti-
Ausland im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c ist ger Gebrechlichkeit ohne Wartung und
das Gebiet, das nc1ch § 80 nicht als Reichsgebiet gilt und Pflege nicht bestehen konnte,
(2) Den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Per- b) nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem
sonen Können solche unter § 1 oder 2 fallende Per- Ehegatten oder einer Person lebte, die zu
sonen durch die oberste Dienstbehörde (§ 60) oder den Verwandten gerader Linie oder der
die von ihr ermächtigte Dienststelle gleichgestellt Seitenlinie bis zum zweiten Grade, Stief-oder
werden, die nach dem 31. Dezember 1952 im Gel- Pflegekindern, an Kindes Statt Angenom-
tungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder menen oder Schwiegerkindern gehörte,
dauernden Aufenthalt genommen haben und oder der ihn bisher Betreuende das sieb-
1. nach dem 8. Mai 1945 aus dem Geltungs- zigste Lebensjahr vollendet hatte oder in-
bereich dieses Gesetzes auf Grund von folge eigener körperlicher oder geistiger
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gebrechlichkeit zu der Betreuung außer- fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatten, gel-
stunde war oder wegen Ubersiedlung in ten,
den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter 1. wenn die Voraussetzungen des § 106 des
den in § 4 Abs. 1, 2 bezeichneten Voraus- Bundesbeamtengesetzes erfüllt sind oder
sctzungen oder infolge Verheiratung nicht die Dienstunfähigkeit durch eine ohne gro-
länger ausüben konnte, und bes Verschulden eingetretene Schädigung
c) die fehlende Betreuung durch Aufnahme in im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversor-
die Familiengemeinschaft eines der unter gungsgesetzes verursacht ist, als mit Ab-
Buchstabe b bezeichneten Angehörigen im lauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand ge-
Geltungsbereich dieses Gesetzes erhält. treten,
Der Aufnehmende muß die in § 4 Abs. 1 oder 2 be- 2. wenn die Voraussetzungen der Nummer 1
zeichneten Vornussetzungen erfüllen, es sei denn, nicht erfüllt sind, als mit Ablauf des 8. Mai
daß er den Zuziehenden an dessen bisherigem Wohn- 1945 entlassen.
sitz oder dauerndem Aufenthalt betreut hat und in- (2) Die übrigen Beamten auf Lebenszeit oder auf
folge Verheirntung in den Geltungsbereich dieses Zeit gelten mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamte
Gesetzes übergesiedelt ist. Eine Aufnahme durch zur Wiederverwendung.
Stief- oder Pflegekinder oder an Kindes Statt Ange-
nommene kommt nur in Betracht, wenn sie vor Voll- § 6
endung des achtzehnten Lebensjahres mit dem Zu-
(1) Beamte auf Widerruf (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) gelten
ziehenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten.
als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf ent-
Der Ubersiedlung des Betreuenden wegen Verheira-
lassen.
tung (Satz 1 Buchstabe b, Satz 2) steht gleich, wenn
dieser seinem unter den Voraussetzungen des § 4 (2) War der Beamte infolge Krankheit, Verwun-
Abs. 1, 2 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu- dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne
gezogenen Ehegatten zur Erhaltung oder Wieder- grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-
herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gleich- anlassung des Dienstes zugezogen hat, oder infolge
zeitig oder später folgt. Die oberste Dienstbehörde einer ohne grobes Verschulden eingetretenen Schä-
(§ 60) kann die Aufnahme (Satz 1 Buchstabe c) als digung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversor-
erfolgt gelten lassen, wenn die Person, durch die die gungsgesetzes dienstunfähig, so gilt er als mit Ab-
Aufnahme erfolgen sollte, diese vorbereitet hatte, lauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten.
jedoch vor der tatsächlichen Aufnahme verstorben
ist oder ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt § 7
im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus von ihr
nicht verschuldeten Gründen aufgeben mußte. (1) Ernennungen und Beförderungen, die beamten-
rechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen
(3) Als Unterhaltsbeitrag wird der bei Erfüllung enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorge-
der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 zuste- nommen worden sind, bleiben unberücksichtigt. Das
hende Versorgungsbezug bis zu dreihundert Deut- gleiche gilt für Verbesserungen des Besoldungs-
sche Mark monatlich voll, darüber hinaus in Höhe dienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
von fünfundsiebzig vom Hundert des Mehrbetrages
gewährt. Renten aus den gesetzlichen Rentenver- (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbe-
sicherungen werden insoweit auf den Unterhaltsbei- hörde.
trag angerechnet, als sie auf Zeiten entfallen, die § 8
bei der Bemessung des dem Unterhaltsbeitrag zu-
Die durch rechtskräftigen Kategorisierungs-(Ent-
grunde zu legenden Versorgungsbezuges als ruhe-
nazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid verfügten
gehaltfähig berücksichtigt werden, und nicht auf
freiwilligen Beiträgen beruhen. Einschränkungen bleiben unberührt.
(4) Nach dem Ableben einer in den Geltungs- § 9
bereich dieses Gesetzes zugezogenen Person, der
ein Unterhaltsbeitrag nach den Absätzen 1 bis 3 be- (1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwendung,
willigt war oder hätte bewilligt werden können, einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Be-
kann deren Hinterbliebenen, die im Geltungsbereich amten, der vor oder nach dem 8. Mai 1945 ein
dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder dauernden Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen gel-
Aufenthalt haben, ein Unterhaltsbeitrag nach Maß- tende Handlung begangen hat, wegen deren die
gabe des Absatzes 3 bewilligt werden. Entfernung aus dem Dienst oder der Verlust des
Ruhegehalts gerechtfertigt wäre, ist das förmliche
Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Aberkennung
Abschnitt II der Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften
Beamte der Bundesdisziplinarordnung einzuleiten und durch-
zuführen. Gegen einen Beamten zur Wiederverwen-
1. Allgemeine Vorschriften dung oder einen an der Unterbringung teilnehmen-
den früheren Beamten (§ 11 in der bis zum 30. Sep-
§ 5
tember 1961 geltenden Fassung des Gesetzes) kann
(1) Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 1 das Verfahren wegen eines minder schweren Dienst-
Abs. 1 Nr. 1), die am 8. Mai 1945 dienstunfähig (§ 42 vergehens mit dem Ziel eingeleitet und durchge-
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) waren oder das führt werden, daß sich die Rechte aus diesem Gesetz
Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1583
nach einem Aml derselben Lau !bahn mit geringerem nommen wird. Ein Amt ist gleichwertig, wenn es am
Endgrundgehalt richten oder das Ubergangs- 8. Mai 1945 der gleichen oder einer gleichwertigen
gehalt gekürzt wird; §§ 7 und 7 c Satz 1 der Bundes- Laufbahn und mindestens derselben Besoldungs-
disziplinarorclnunq fin<h~n entsprechende Anwen- gruppe der Reichsbesoldungsordnungen A und B oder
dung. Gegen Puheslanrlshemntc und frühere Be- einer dieser Besoldungsgruppe entsprechenden Be-
amte mit Anspruch irnf Vcrsorqung in Höhe des soldungsgruppe anderer Besoldungsordnungen an-
Ruhegehaltes finden die ,_rorschriftcn der §§ 4 und 9 gehörte wie das in der früheren Rechtsstellung be-
der Bundesdisziplinarordnung uneingeschränkt An- kleidete Amt; stand in dem früheren Amt eine un-
wendung. widerrufliche und ruhegehaltfähige Zulage zu, so
(2) Die Einleitung und Durchführung des Diszipli- liegt Gleichwertigkeit nur vor, wenn auch das neue
narverfahrens reg()lt der Bundesminister des Innern Amt mit einer gleichen Zulage verbunden ist oder
durch Rechtsverordntmg. Er kann die Befugnisse als seine Endbezüge denen des früheren Amtes ein-
Einleitungsbehörde und oberste Dienstbehörde im schließlich der damaligen Zulage entsprechen. Da-
Sinne der Bundesdisziplinarordnung auf andere Be- bei gelten die sich aus den §§ 7, 8 und 31 ergeben-
hörden übertragen, auf Landesbehörden insoweit, den Beschränkungen; im übrigen findet § 155 Abs. 3
als dies durch Verwaltungsabkommen zugelassen Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend
ist. Anwendung.
§ 10 §§ 20 bis 28
(1) Für Beamte zur Wiederverwendung gelten (weggefallen)
§§ 48 bis 51, 52 Abs. 2, §§ 53, 54 Satz 3 und § 77
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und, soweit in 3. V e r sorg u n g
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 30
§ 29
Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie § 34 des Bundes-
beamtengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, (1) Für die Versorgung der in §§ 5 und 6 bezeich-
daß die Entlassung durch die oberste Dienstbehörde neten Beamten und ihrer Hinterbliebenen gelten der
(§ 60) erfolgt und mit dem Ende des Monats, in dem Abschnitt V sowie §§ 86, 87, 87 a, 181 Abs. 2, 4 bis 8,
sie dem Beamten zur Wiederverwendung schriftlich §§ 181 a, 181 b, 183 Abs. 1, §§ 184 bis 186 und 188
mitgeteilt worden ist, wirksam wird. des Bundesbeamtengesetzes, soweit in diesem Ge-
setz nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne des § 166
(2) Auf die an der Unterbringung teilnehmenden
des Bundesbeamtengesetzes gelten Unterhaltsbei-
früheren Beamten auf Widerruf (§ 11 in der bis zum
träge nach §§ 4 b, 36, 37 a, 38 Satz 2 sowie §§ 39,
30. September 1961 geltenden Fassung des Geset-
50, 70, 71 m, 72 Abs. 12 als Ruhegehalt, Witwen-
zes) finden die in Absatz 1 bezeichneten Vorschrif-
oder Waisengeld und die Empfänger dieser Unter-
ten sinngemäß Anwendung; an die Stelle der Ent-
haltsbeiträge als Ruhestandsbeamte, Witwen oder
lassung aus dem Beamtenverhältnis tritt die Entlas-
Waisen.
sung aus der Teilnahme an der Unterbringung, und
zwar, soweit Anspruch auf Ubergangsgehalt und (2) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Abschnit-
Versorgung besteht und in diesem Gesetz nichts an- tes I der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Okto-
deres bestimmt ist, unter Erlöschen dieses Anspru- ber 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr
ches. anzuwenden.
(3) Für Beamte zur Wiederverwendung, Ruhe- (3) Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf
standsbeamte und frühere Beamte gelten die §§ 61, Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen
62, 70, 71 und 90 des Bundesbeamtengesetzes, für auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober
Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versor- 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580), des § 27 a des frühe-
gungsbezügen auch § 77 Abs. 2 des genannten Ge- ren Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes vom
setzes entsprechend. 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (Reichs-
(4) Beamte zur Wiederverwendung dürfen, so- gesetzbl. I S. 286) und der Personenschädenverord-
weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nung in der Fassung vom 10. November 1940
die ihnen zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zu- (Reichsgesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des
satz „zur Wiederverwendung (z. Wv.)" führen, ehe- § 9 der erstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1
malige Wehrmachtbeamte statt dessen mit dem Zu- des Bundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß
satz „außer Dienst (a. D.) ". Für Ruhestandsbearnte diese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-
und entlassene Beamte gilt § 81 Abs. 3 und 4 des und Versorgungsrechts gilt, und zwar auch hinsicht-
Bundesbeamtengesetzes entsprechend. lich erlittener Unfälle (§§ 135, 181 a, 181 b des Bun-
desbeamtengesetzes); sind Ruhestandsbeamte im
zweiten Weltkrieg in einem ihrer Beamtenlaufbahn
2. Unterbringung
entsprechenden Dienstzweig als Wehrmachtbeamte
§§ 11 bis 18b oder Offiziere des Beurlaubtenstandes wiederver-
(weggefa.llen) wendet worden, so findet Halbsatz 1 ebenfalls An-
wendung. Versorgungsansprüche, die auf Grund der
§ 19 vorbezeichneten Vorschriften erworben sind, blei-
Der Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwen- ben dem Grunde nach gewahrt.
dung endet, wenn der Beamte seiner früheren (4) Auf Hinterbliebene, die nach bisherigem Recht
Rechtsstellung als Beamter auf Lebenszeit oder auf nicht versorgungsberechtigt waren oder Versor-
Zeit entsprechend in ein gleichwertiges Amt über- gungsbezüge nur auf Grund einer Kannbewilligung
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
erhielten, aber bei Anwendung des § 123 Abs. 1 h) A 4 c 1, A 4 c 2,
Satz 2 Nr. 2, des § 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder i) A4d,A4e,A4f,A5a,A5b,
des § 164 Abs. 3 des Bundesb(:~amtengesetzes ver-
k) A 6, A 7 a, A 7 b,
sorgungsberechl.iut sein würden, finden die Vor-
schriften dieses Gesetzes Anwendung. Entsprechen- 1) A 7 c, A 8 a, A 8 c 1 bis 5.
des gilt für fiille des § 164 Abs. 2 des Bundesbeam- Welche Besoldungsgruppen anderer Besoldungsord-
tengesetzes. nungen den vorstehenden Besoldungsgruppen ent-
sprechen, entscheidet die oberste Dienstbehörde.
§ 30
(weggefallen) (3) Sind bei einer Beförderung Besoldungsgrup-
pen übersprungen worden, so ist jedes Ubersprin-
§ 31 gen einer nach Absatz 2 als Beförderungsgruppe
geltenden Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger
(1) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen
Gestaltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen ge-
Dienstbezüge werden Beförderungen in der Zeit
wesen wäre, als Beförderung zu rechnen.
vom 30. Januar 1933 bis zum Ablauf des 8. Mai 1945
nur insoweit berücksichtigt, als sie der regelmäßi- (4) Ist ein Beamter (§§ 5, 6) im Rahmen der regel-
gen Dienstlaufbahn entsprechen und seit der letzten mäßigen Dienstlaufbahn in eine höhere Laufbahn-
Beförderung vor dem 30. Januar 1933 oder, falls das gruppe aufgestiegen, so wird die Aufstiegsbeförde-
für den Beamten günstiger ist, unter Einrechnung rung in jedem Falle berücksichtigt. Für die Feststel-
der Beförderungen vor dem 30. Januar 1933 seit der lung, ob Beförderungen in der höheren Laufbahn-
Anstellung je Beförderung sechs Dienstjahre er- gruppe zu berücksichtigen sind, ist vom Zeitpunkt
reicht sind; zu der Gesamtzahl der danach zu be- der Aufstiegsbeförderung auszugehen, wenn dies
rücksichtigenden Beförderungen treten höchstens für den Beamten günstiger ist.
zwei weitere Beförderungen. Ist der Beamte (§§ 5, 6
Abs. 2) wegen Dienstunfähigkeit infolge von Krank- (5) füüm Wechsel des Dienstherrn gilt ein Beam-
heit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die ter (§§ 5, 6) erst dann als befördert, wenn ihm bei
er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder oder nach seiner Ubernahme in das neue Dienstver-
aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in hältnis ein Amt mit höherem Endgrundgehalt über-
den Ruhestand getreten, so wird die Zeit von dem tragen wurde und diese Ubertragung nach Absatz 2
Eintritt des Versorgungsfalles bis zur Vollendung als Beförderung anzusehen ist. Entsprechendes gilt
des fünfundsechzigsten Lebensjahres den abgelei- für einen wiederangestellten Beamten, dessen
steten Dienstjahren (Satz l) hinzugerechnet; Ent- Dienstverhältnis durch Entlassung oder durch Ein-
sprechendes gilt für die Anwendung der §§ 181 a tritt in den Ruhestand beendet war. Die Zeit zwi-
und 181 b des Bundesbeamtengesetzes. Die ruhege- schen den Dienstverhältnissen bleibt unberücksich-
haltfähigen Dienstbezüge dürfen nicht hinter fünf- tigt.
zig vom Hundert cfor zuletzt erhaltenen Dienst- (6) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch
bezüge (§ 108 des Bundesbeamtengesetzes) zurück- Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen
bleiben. und in welchem Umfange zum Ausgleich von Här-
(2) Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist die ten Zeiten vor der Anstellung anzurechnen sind
Ubertragung eines Amtes mit höherem Endgrund- oder angerechnet werden können. Eine vor der An-
gehalt oder die Anstellung in einem Amt mit höhe- stellung zurückgelegte Dienstzeit als außerplan-
rem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesol- mäßiger Beamter ist anzurechnen, soweit sie drei
dungsgruppe der Laufbahn; ruhegehaltfähige und Jahre übersteigt; eine Dienstzeit im Sinne des § 115
unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als des Bundesbeamtengesetzes ist anzurechnen, soweit
Bestandteile des Grundgehalts. Keine Beförderung sie unter Hinzurechnung einer Dienstzeit als außer-
im Sinne des Absatzes 1 ist die Ubertragung eines planmäßiger Beamter fünf Jahre übersteigt.
Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder die An- (7) § 109 des Bundesbeamtengesetzes bleibt un-
stellung in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt berührt.
als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Lauf-
bahn innerhalb § 32
1. der Laufbahn des eint achen Dienstes, (1) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten für
2. der nachstehend zusammengefaßten Besol- die versorgungsberechtigten Vertriebenen (§ 1
dungsgruppen der Reichsbesoldungsord- Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) die entsprechenden Dienst-
nungen A und B (Anlagen zum Besoldungs- bezüge, die ihnen in ihrem Herkunftsland bei Ein-
gesetz vom 16. Dezember 1927 in der am tritt des Versorgungsfalles oder am 8. Mai 1945 zu-
8. Mai.1945 geltenden Passung): gestanden haben, umgerechnet in Deutsche Mark,
höchstens jedoch die Bezüge der vergleichbaren An-
a) B 4, B 5, gehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes; die
b) B 6, B 7 a, Art der Umrechnung regelt der Bundesminister des
c) B 9, A 1 a, A 1 b, Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister
d) B 10, A 2a, A 2b, für Vertriebene, Flüchtlinge und Kri.egsgeschädigte
durch Rechtsverordnung. Für die Angehörigen der
e) A 2 c 1, A 2 c 2,
autonomen Verwaltung des ehemaligen Protekto-
f) A 2 d, A 3 a, A 3 b, A 3 c, A 3 d, rats Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
g) A 4a 1, A 4 a 2, A 4 b l, A 4 b 2, stabe c). gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1585
die entsprechenden Dicnslbezüge der vergleichbaren gelten in_ den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 als ent.•
Angehörigem des deutschen ölfcntlichen Dienstes. lassen.
(2) Dem Vergleich ist die dem wahrgenommenen (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhegehait-
Amt entsprechende Besoldung (Vergütung) unter fähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur Wieder-
Berücksichligung der im öffentlichen Dienst ver- verwendung nach d_em 8. Mai 1945 im öffentlichen
brachten Zeiten zugrunde zu legen. Der Bundesmini-- Dienst als Beamter, Angestellter, Arbeiter oder als
ster des Innern kann im Einvernehmen mit dem Lehrbeauftragter bei einer wissenschaftlichen Hoch-
Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und schule hauptberuflich tätig gewesen ist oder sich in
Kriegsgeschädigte Richtlinien darüber erlassen, wel- Kriegsgefangenschaft befunden hat. Auch ohne einE!
che Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft wird
zum Vergleich heranzuziehen sind. die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem
(3) Sozialversi eh cm ng spfl ieh tige Beschäftigungs- 31. März 1951 für die Berechnung des Ruhegehaltes
zeiten im Herkunftsland, für die nach Ubertritt in als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt; die
den öffentlichen Dienst Prämicnreserven (Uberwei- Zeit im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-
sungsbeträge) an den Dicmstherrn abgeführt worden schaften und ihrer Verbände oder im nichtöffent-
sind, sind zur Hälfte, jedoch in der Regel nicht über lichen Schuldienst (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
zehn Jahre hinaus, als ruhegehaltfähig zu berück- des Bundesbeamtengesetzes) und die Zeit einer mit
sichtigen. Dies gilt auch für die nach der Eingliede- Genehmigung der obersten Dienstbehörde (§ 60)
rung der sudetendcutschen Gebiete in das Deutsche ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines
Reich übernommenen Beamten. anderen Staates oder die Zeit eines öffentlichen
Dienstes bei einer zwischenstaatlichen oder über-
§ 33 staatlichen Einrichtung (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-
(weggefallen) desbeamtengesetzes) kann berücksichtigt werden,
wobei für die beiden erstgenannten Zeiten § 106
§ 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entspre-
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen chend gilt. Die nach Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2
sich bei Gewährung von Unfallfürsorge (§§ 134 bis berücksichtigte Zeit einer Beschäftigung vor dem
151 des Bundesbeamtengesetzes) für einen Verletz- 1. Oktober 1961 wird als Dienstzeit im Sinne des
ten, der bis zum 8. Mai 1945 Besoldungsrechts und des § 109 Abs. 1 des Bundes-
beamtengesetzes angerechnet.
1. als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ein
aufsteigendes Gehalt bezogen oder als Beamter (4) Bis zum Ablauf des Monats, in dem der Ruhe-
auf Widerruf sich in einer Planstelle mit auf- standsbeamte das zweiundsechzigste Lebensjahr
steigendem Gehalt befunden hat: nach der vollendet oder dienstunfähig wird, sind Arbeitsein-
Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, die künfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-
er bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten betrieb oder aus selbständiger oder nichtselbstän-
Lebensjahres hätte erreichen können, diger Arbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes
(§ 158 des Bundesbeamtengesetzes) im Sinne des § 2
2. als Beamter auf Widerruf Diäten bezogen hat:
Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes auf
nach dem Durchschnittssatz aus Anfangs- und
das Ruhegehalt anzurechnen; hierbei bleibt die
Endgrundgehalt der Eingangsgruppe seiner Lauf-
Hälfte dieser Einkünfte anrechnungsfrei, mindestens
bahn.
jedoch ein Betrag in Höhe des Unterschiedes zwi-
§ 35 schen dem Ruhegehalt und der nach § 158 Abs. 2
Nr. 1, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes maßge-
(l) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2),
benden Höchstgrenze oder, sofern dieser Unter-
die die Voraussetzungen des § 5 Abs. l Nr. 1 erfül-
schiedsbetrag zweihundertfünfzig Deutsche Mark
len, treten bei Dienstunfähigkeit oder mit dem Ende
monatlich nicht erreicht, dieser Betrag. § 165 Abs. 2
des Monafä, in dem sie das fünfundsechzigste Le-
Nr. 3, Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt ent-
bensjahr vollenden, oder, sofern sie nicht am
sprechend. Diese Vorschrift tritt am 31. Dezember
30. September 1961 im Bereich eines öffentlich-recht-
1965 außer Kraft.
lichen Dienstherrn nach § 20 Abs. 1, 2 in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes § 36
wiederverwendet und von ihm zu übernehmen sind
(§ 71 e), mit Ablauf dieses Tages in den Ruhestand.
(l) Ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des nach
§§ 29, 31, 32 und 35 Abs. 3 zu gewährenden Ruhe-
Die Dienstunfähigkeit ist von der obersten Dienst-
behörde oder der von ihr ermächtigten nachgeord- gehaltes kann bewilligt werden
neten Behörde festzustellen. Beamte, bei denen der 1. einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 entlassenen
Versorgungsfall bereits vor Inkrafttreten dieses Ge- Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit,
setzes eingetreten ist, gelten als von diesem Zeit- 2. einem nach § 6 Abs. 1 entlassenen Beam-
punkt ab im Ruhestand befindlich. § 42 Abs. 3 des ten auf Widerruf, dem nach § 76 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes findet entsprechend An- Deutschen Beamtengesetzes ein Unterhalts-
wendung; die Entscheidung trifft die oberste Dienst- beitrag hätte bewilligt werden können,
behörde nach Maßgabe des § 47 des genannten 3. einem nach § 35 Abs. 2 entlassenen Beam-
Gesetzes. ten zur Wiederverwendung,
(2) Beamte zür Wiederverwendung, die die Vor- 4. einem auf seinen Antrag entlassenen Be-
aussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht erfüllen, amten zur Wiederverwendung, der im Zeit-
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
punkt der Entlassung nicht im öffentlichen maßgebende Amt in den Besoldungsordnungen des
Dienst wiederverwendet war, das zweiund- Bundes nicht enthalten, so ist die Besoldungsgruppe
sechzigste Lebensjahr vollendet hatte, je- 1 nach den Besoldungsordnungen des Landes, in dem
doch die Voraussetzungen des § 106 des .erstmals die Bezüge festgesetzt werden, zu ermit-
Bundesbeamtengesetzes nicht erfüllte. teln und, falls das Amt auch in diesen nicht aufge-
(2) §§ 142, 143, 181 a Abs. 4, 5 und § 181 b des führt ist, von der obersten Dienstbehörde (§ 60) zu
Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt; hierbei bestimmen. Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vor-
stehen die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1, § 24a handen sind, können die Bezüge an sonstige Per-
Abs. l, letzterer in der bis zum 30. September 1961 sonen, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch
geltenden Fassung des Gesetzes, oder § 35 Abs. 2 gegen den Beamten haben und die Voraussetzungen
entlassenen Beamten den in § 142 des Bundesbeam- des § 4 erfüllen, in Höhe ihres Unterhaltsanspruches
tengesetzes bezeichneten früheren Beamten gleich. ausgezahlt werden; sind mehrere Unterhaltsberech-
tigte vorhanden, und übersteigen ihre Ansprüche
die Bezüge nach Satz 1, so werden die einzelnen
§ 37
Beträge anteilsmäßig gekürzt. Die Zahlungen enden
(weggefallen) mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte heim-
kehrt (Absatz 2) oder sein wahrscheinliches Ableben
§ 37a nach § 133 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes fest-
Einern Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der sich gestellt worden ist.
am 8. Mai 1945 nach Vollendung des siebenund-
zwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre in einer Plan- (2) Nach seiner Heimkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stelle befunden hat (§ 30 Abs. 2 des Deutschen Be- stabe a) aus Kriegsgefangenschaft oder aus dem
amtengesetzes), ist, wenn er die in § 106 des Bun- Gewahrsam einer ausländischen Macht außerhalb
desbeamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erhält der
erfüllt und aus der Teilnahme an der Unterbringung Beamte das ihm nach § 35 Abs. 1 zustehende Ruhe-
nicht entlassen worden ist (§ 10 Abs. 2 Halbsatz 2, gehalt mit den ·sich aus Absatz 1 Satz 2 ergebenden
§ 24 a Abs. 1, letzterer in der bis zum 30. September Maßgaben, wobei auch die Zeit der Kriegsgefangen-
1961 geltenden Fassung des Gesetzes), bei Eintritt schaft oder des Gewahrsams nach dem 30. Septem-
der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 ein Unter- ber 1961, jedoch nicht über die Vollendung des fünf-
haltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes unter ent- undsechzigsten Lebensjahres hinaus, berücksichtigt
sprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 zu gewäh- wird; ein innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
ren, falls nicht die Ubernahrne in das Beamtenver- des Monats, in dem der Beamte heimgekehrt ist (§ 4
hältnis auf Lebenszeit aus in seiner Person liegen- Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a), gestellter Antrag auf Ge-
den Gründen unterblieben ist; für Polizeivollzugs- währung des Ruhegehaltes (§ 58 Abs. 2) gilt als im
beamte gilt dies, wenn sie am 8. Mai 1945 die Vor- Zeitpunkt der Heimkehr gestellt. Daneben erhält er
aussetzungen für die Anstellung auf Lebenszeit für die Dauer von zwölf Monaten nach Ablauf des
nach § 13 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes Monats, in dem er entlassen worden ist, jedoch
vom 24. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 653) erfüllten. nicht über die Vollendung des fünfundsechzigsten
Ist der Beamte nach dem 1. April 1951 a.us Kriegs- Lebensjahres hinaus, für seine Person eine Zulage
gefangenschaft oder Gewahrsam (§ 37 b Abs. 2, 4) in Höhe des Unterschieds zwischen dem Ruhegehalt
entlassen worden, so findet Satz 1 auch Anwendung, und den dem letzteren zugrunde liegenden ruhege-
wenn er die in § 30 Abs. 2 des Deutschen Beamten- haltfähigen Dienstbezügen; wird der Beamte in dem
gesetzes bezeichnete Dienstzeit nach dem 8. Mai genannten Zeitraum nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1,
1945 durch Anrechnung der Zeit der Kriegsgefan- 2 Halbsatz 2 wiederverwendet, so wird die Zulage
genschaft oder des Gewahrsams erfüllt. Im übrigen bis zur Dauer von weiteren zwölf Monaten gewährt.
gelten die §§ 19 und 35 Abs. 4 entsprechend. Erfüllt der Beamte nicht die Voraussetzungen des
§ 106 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes, so
erhält er für die Dauer von zwölf Monaten einen
§ 37b
Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhe.gehaltes nach
(1) Befindet sich ein Beamter auf Lebenszeit oder Satz 1 und der in Satz 2 Halbsatz 1 bezeichneten
auf Zeit oder ein Wartestandsbeamter (§ 1 Abs. 1 Zulage; in den Fällen des Satzes 2 Halbsatz 2 kön-
Nr. 1, 2, § 2) in Kriegsgefangenschaft oder Gewahr- nen der Unterhaltsbeitrag und die Zulage bis zu der
sam einer ausländischen Macht außerhalb des Gel- dort bezeichneten Höhe und Dauer weiterbewilligt
tungsbereiches dieses Gesetzes, so werden dessen werden. Wird der Beamte innerhalb der in Satz 2
Ehefrau oder Kindern, wenn sie die Voraussetzun- bezeichneten Zeiträume nicht entsprechend wieder-
gen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes des Be- verwendet (§ 19), so werden diese Zeiträume von
amten Witwengeld oder Waisengeld erhalten könn- ihrem Ablauf an bei der Bemessung der ruhegehalt-
ten, Bezüge in Höhe des Ruhegehaltes ausgezahlt, fähigen Dienstbezüge und als ruhegehaltfähige
das dem Beamten nach diesem Gesetz bei einem mit Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehaltes be-
Ablauf des 30. September 1961 erfolgten Eintritt in rücksichtigt, jedoch nicht über die Vollendung des
den Ruhestand zustehen würde. Hierbei sind die fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus.
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des für die entspre-
chende Wiederverwendung in der früheren Lauf- (3) Für Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen
bahn maßgebenden Amtes (§ 19) unter Berücksichti- gelten die Absätze 1 und 2, und zwar von Absatz 2
gung der Zeit der Kriegsgefangenschaft oder des für die in § 37a bezeichneten Beamten Satz 1, 2, 4
Gewahrsams zugrunde zu legen; ist das hiernach und für die übrigen Satz 3, entsprechend.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1587
(4) Beamte, die in der sowjetischen Besatzungs- 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft oder einem Ge-
zone oder im sowjetischen Sektor von Berlin aus wahrsam der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art
Gründen in Gewa.hrsam gehalten werden, die im vor Ablauf des 1. April 1951 oder während einer
Geltungsbereich dieses G(~setzes nicht anerkannt über diesen Zeitpunkt andauernden Kriegsgefangen-
werden, können durch die oberste Dienstbehörde schaft oder eines solchen Gewahrsams verstorben
solchen Bea.mten gleichgestellt werden, die sich im ist und durch Anrechnung der Zeit der Kriegs-
Gewahrsam einer ausländischen Macht befinden. gefangenschaft oder des Gewahrsams die nach § 37 a
(5) Unterhallsbeihilfe nach dem Gesetz über die Satz 1 erforderliche Dienstzeit nach dem 8. Mai 1945
Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefan- erfüllt.
genen in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 39
30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) wird neben
den Bezügen (Absatz 1 bis 4) n'..lr insoweit gezahlt, (1) Der Witwe und den Kindern
als sie diese übersteigt. 1. eines Beamten, dem nach § 36 Abs. 1 ein
Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte
§ 37 C bewilligt werden können,
Hat ein in Kriegsgefangenschaft oder in Gewahr- 2. eines Beamten auf Widerruf, sofern ihnen
sam (§ 37 b Abs. 1, 4) befindlicher Beamter das wegen Verschollenheit des Beamten ein
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so finden Unterhaltsbeitrag bewilligt war und bei
§§ 35, 36, 37 a und § 37b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 mit einer späteren Todeserklärung als Todestag
der Maßgabe Anwendung, daß die ihm nach diesen ein Zeitpunkt nach dem 8. Mai 1945 fest-
Vorschriften bei Aufenthalt im Geltungsbereich die- gestellt worden ist oder wird,
ses Gesetzes zu gewährende Versorgung an die 3. eines nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsge-
Ehefrau und die Kinder gezahlt wird, wenn sie die fangenschaft oder Gewahrsam der in § 37 b
Voraussetzungen des § 4 erfüllen und im Falle des Abs. 1, 4 bezeichneten Art verstorbenen
Todes des Beamten Witwengeld oder Waisengeld Beamten auf Widerruf
oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten.
kanp. ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der Hinter-
§ 37 b Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 gilt entsprechend.
bliebenenbezüge auf Zeit oder lebenslänglich be-
willigt werden. § 38 Satz 2 bleibt unberührt. ·
§ 37d
(2) §§ 146, 147, 181 a Abs. 4, 5 und § 181 b des
Ist oder wird nach dem 31. März 1951 ein Beamter Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt; § 36
auf Lebenszeit oder auf Zeit oder ein Wartestands- Abs. 2 Halbsatz 2 gilt für die Hinterbliebenenver-
beamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2) oder ein Beamter auf sorgung entsprechend.
Widerruf, der die Voraussetzungen des § 37 a erfüllt,
in Gewahrsam der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten
Art genommen, so können seiner Ehefrau oder den §§ 40 und 41
Kindern, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 (weggetanen)
erfüllen und im Falle des Todes des Beamten
Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhalts-
beitrag nach § 38 Satz 2 erhalten könnten, Bezüge § 42
in Höhe des Versorgungsbezuges gezahlt werden,
(1) Ist bis zum 30. September 1961 ein Beamter
der dem Beamten bei einer Heimkehr (§ 4 Abs. 1
zur Wiederverwendung oder ein an der Unter-
Nr. 2 Buchstabe a) am 30. September 1961 zu ge-
bringung teilnehmender früherer Beamter auf
währen wäre. § 37 b Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 5
Widerruf (§ 11 in der bis zum 30. September 1961
gilt entsprechend; § 8 Abs. 3 des Häftlingshilfe-
geltenden Fassung des Gesetzes) von einem anderen
gesetzes findet Anwendung. Nach seiner Heimkehr
Dienstherrn als dem nach Kapitel I zuständigen
erhält der Beamte den den Bezügen nach Satz 1, 2
Träger der Versorgungslast als Beamter auf Lebens-
zugrunde gelegten Versorgungsbezug, wobei § 37b
zeit oder auf Zeit übernommen worden, so erstattet
Abs. 2 Satz 1 entsprechend ~Jilt.
der Träger der Versorgungslast bei Eintritt des Ver-
sorgungsfalles die auf dem neuen Beamtenverhältnis
§ 38
beruhenden Versorgungsbezüge zu dem Teil, der
Die Witwe und die Kinder eines Beamten zur dem Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 zurück-
Wiederverwendung erhalten ,Nitwen- und Waisen- gelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ge-
geld; ist der Beamte nach dem 8. Mai 1945 in Kriegs- samten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen
gefangenschaft oder in einem Gewahrsam der in Jahren gerechnet, entspricht; bei der Ermittlung
§ 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art vor Ablauf des dieses Verhältnisses bleiben Zeiten nach dem 8. Mai
1. April 1951 oder während r!iner über diesen Zeit- 1945, in denen der Beamte bis zum 31. März 1951
punkt andauernden Kriegsgefangenschaft oder eines nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt war, außer
solchen Gewahrsams oder des in § 37 d bezeichneten Betracht. Hat der Beamte durch Beförderung ein
Gewahrsams verstorben, so gelten § 37b Abs. 2 höheres Amt erlangt, als es nach diesem Gesetz, ins-
Satz 1 und § 37 d Satz 3 entsprechend. Die Witwe besondere den §§ 7, 8 und 31 bei der Bemessung
und die Kinder eines unter § 37 a fallenden Beam- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksich-
ten auf ·widerruf erhalten einen Unterhaltsbeitrag tigen wäre, so trägt der neue Dienstherr vorweg
in Höhe des Witwen- und Wai.sengeldes; dies gilt zwanzig vom Hundert der Versorgungsbezüge. Der
auch, wenn ein Beamter auf Vviderruf nach dem Ubemahme als Beamter auf Lebenszeit steht die
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Ubernahme als dic~nstordnungsmäßiger Angestellter sie bei der Ubernahme das zweiundsechzigste
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrecht- Lebensjahr nicht vollendet haben und dienstfähig
lichen Grundsülzen bei einem Sozialversicherungs- sind. Entsprechendes gilt für frühere Beamte auf
träger gleich; Enlsprechendes gilt für die Uber- Widerruf, die bis zum 30. September 1961 an der
nahme als Angestellter oder Arbeiter mit einem Unterbringung teilgenommen haben.
solchen Versorgungsanspruch durch andere Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
4. Kap i tala bf indung
Rechts, Verbände von Gebietskörperschaften oder
Sozialversicherungsträgern, die keine Dienstherrn- § 43
fähigkeit besitzen.
(1) Einern Beamten zur Wiederverwendung oder
(2) Ist vor dem 1. Oktober 1961 ein Beamter zur Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit An-
Wiederverwendung oder ein an der Unterbringung spruch auf Ubergangsgehalt oder lebenslänglichen
teilnehmender früherer Bc~amter auf Widerruf (§ 11 Unterhaltsbeitrag kann zur Beschaffung einer Wohn-
in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fas- stätte an Stelle eines Teiles des Dbergangsgehaltes,
sung des Gesetzes) von anderen Dienstherren (§ 11 Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages von der
in der genannten Fassung des Gesetzes) als dem obersten Dienstbehörde (§ 60) eine Kapitalabfindung
nach Kapitel I zuständigen Träger der Versorgungs- im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel be-
last verwend(~t worden, ohne aus dieser Verwen- willigt werden. Die oberste Dienstbehörde kann
dung einen Versorgungsanspruch zu erlangen, so ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
sind die unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 und
des § 73 Abs. 2 zu gewährenden Versorgungsbezüge (2) Die Bewilligung soll in der Regel nur erfolgen,
nach dem Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 zu- wenn der Antragsteller das fünfundfünfzigste Le-
rückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der bensjahr nicht überschritten hat.
während der Wiederverwendung zurückgelegten (3) Der zu kapitalisierende Teil des Ubergangs-
ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren gehaJtes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages, an
gerechnet, vom Bund oder von sonstigen Trägern dessen Stelle die Abfindungssumme tritt, darf die
der Versorgungslast nach Kapitel I dieses Gesetzes Hälfte des zur Zeit der Kapitalisierung zahlbaren
und von den neuen Dienstherren anteilig zu tragen. jährlichen Ubergangsgehaltes, Ruhegehaltes oder
(3) Soweit Beamtenruhegehälter und Hinterblie- Unterhaltsbeitrages und eintausend Deutsche Mark
benenbezüge aus Versorgungskassen gezahlt oder nicht übersteigen. Kinderzuschläge dürfen nicht
erstattet werden, steht der dem Bund oder son- kapitalisiert werden. Im übrigen müssen dem Be-
stigem Träger der Versorgungslast nach Absatz 1 zugsberechtigten eintausendzweihundert Deutsche
zur Last fallende Anteil den Kassen zu. Mark jährlich von dem Ubergangsgehalt, Ruhe-
gehalt oder Unterhaltsbeitrag verbleiben.
(4) Bestimmungen der Satzungen der Versor-
gungskassen, nach denen Beamte über ein bestimm- (4) Als Abfindung wird das Zehnfache des nach
tes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt Absatz 3 festgesetzten Jahresbetrages gewährt; zur
werden können oder nach denen für solche Beamte Auszahlung gelangt das Neunfache.
höhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu (5) Der Anspruch auf den Teil des Ubergangs-
entrichten sind, finden keine Anwendung. gehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages, an
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die vor dessen Stelle die Abfindungssumme tritt, erlischt
Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernom- für die Dauer von zehn Jahren seit Ablauf des
menen Beamten (§ 3 Nr. 1). Absatz 1 gilt außerdem Monats, in dem die Auszahlung erfolgt ist.
für Beamte (§§ 1,2), die auf Grund des § 4 oder des
§ 81 Abs. 4 in der bis zum 30. September 1961 gel- § 44
tenden Fassung des Gesetzes nicht an der Unter- (1) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Kapi-
bringung teilgenommen haben, entsprechend, wenn talabfindung ist durch die Form der Auszahlung und
durch die Wiederverwendung die Nachversicherung in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung
entfällt (§ 72 a Abs. 2); hierbei ist von der Rechts- alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstückes
stellung auszugehen, die bei Erfüllung der in Halb- oder des an ihm bestehenden Rechtes zu sichern. Zu
satz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Gel- diesem Zweck kann insbesondere angeordnet wer-
tendmachung von Rechten maßgebend gewesen den, daß das mit der Kapitalabfindung erworbene
wäre. Gleiches gilt, wenn der Beamte nicht die in Grundstück innerhalb einer Frist von fünf Jahren
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Voraus- nur mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde
setzungen hinsichtlich der Aufgabe des Dienstes oder der von ihr ermächtigten Dienststelle veräußert
erfüllt. In Fällen, in denen die Voraussetzungen des oder belastet werden darf. Diese Anordnung wird
§ 4 nicht erfüllt sind (Satz 2), sowie des Satzes 3 mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die
bedarf es der vorherigen Zustimmung der obersten Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen
Dienstbehörde (§ 60) oder der von ihr ermächtigten obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermäch-
Dienststelle. tigten Dienststelle.
(6) Auf Beamte zur Wiederverwendung, die nach (2) Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 35 Abs. 1, 2 mit Ablauf des 30. September 1961 bei der Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten
in den Ruhestand getreten sind oder als entlassen Maßnahmen sind kosten- und stempelfrei. Dies gilt
gelten, sind im FalJe einer späteren Ubernahme die nicht für die den Notaren zustehenden Gebühren
Absätze 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden, wenn und Auslagen.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961
§ 45 würde. § 37 b Abs. 1 Satz 3, 4, Abs. 5 und § 37 d
(1) Die Abfindungssumme ist insoweit zurückzu-
Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.
zahlen, als
§ 49
1. sie nicht bis zu dem von der obersten
Dienstbehörde oder der von ihr ermächtig- Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von
ten Dienststelle festgesetzten Zeitpunkt Beamten, Wartestandsbeamten und Ruhestandsbe-
bestimmungsgemäß verwendet worden ist, amten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5) erhalten Hinterbliebenen-
oder bezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29, 31, 32 und 34.
2. der Anspruch auf Ubergangsgehalt, Ruhe-
gehalt oder Unterhaltsbeitrag vor Ablauf § 50
der in § 43 Abs. 5 bezeichneten Frist aus
anderen Gründern als durch Tod des Berech- Unterhaltsbeiträge, auf die am 8. Mai 1945 ein ge-
tigten entfälll, oder setzlicher Anspruch bestand, sind mit den sich aus
§§ 7, 8, 29, 31, 32 und 34 ergebenden Beschränkun-
3. ohne die Kapitalabfindung auch der durch gen weiterzugewähren. Sonstige Unterhaltsbeiträge,
sie ersetzte Teil des Ubergangsgehaltes, die am 8. Mai 1945 bewilligt waren, können mit den
Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages ganz gleichen Beschränkungen von der obersten Dienst-
oder teilweise ruhen würde. behörde weiterbewilligt werden.
(2) Bei Wiederverwendung im öffentlichen Dienst
ist die Tilgung durch Einbehallung der Dienstbezüge § 51
in Höhe der kapitalisierten Monatsbeträge des
Ubergangsgehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhalts- (1) Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertrie-
beitrages zu bewirken; die einbehaltenen Beträge benengesetzes), denen als Angehörigen des öffent-
sind an die für die Zahlung des Ubergangsgehaltes, lichen Dienstes ihres Herkunftslandes am 8. Mai
Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages zuständige 1945 aus Reichsmitteln Unterstützungen gewährt
Kasse abzuführen. Im übrigen kann die oberste wurden oder im Versorgungsfalle hätten gewährt
Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienst- werden können, sowie ihre Hinterbliebenen erhal-
stelle Teilzahlungen zulassen. ten Versorgung auf der Grundlage der für diese Un-
terstützungen erlassenen Vorschriften, wobei § 29
Abs. 4 entsprechende Anwendung findet. Auf Um-
§ 46
siedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenenge-
Der Bundesminister des Innern erläßt im Einver- setzes), für die Vorschriften nicht erlassen waren,
nehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene, finden die für die Umsiedler aus den baltischen
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte Richtlinien für Staaten erlassenen Vorschriften (Satz 1) entspre-
die Durchführung der §§ 43 bis 45. chend Anwendung.
(2) Die Ausführung dieser Vorschrift regelt der
Abschnitt III Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge
Wartestandsbeamte
und Kriegsgeschädigte.
§ 47 (3) Umsiedler (Absatz 1), die bis zur Umsiedlung
Auf Wartestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind die im öffentlichen Dienst ihres Herkunftslandes stan-
Vorschriften des Abschnittes II entsprechend anzu- den, nach der Umsiedlung nicht ihrer dortigen
wenden. Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet wor-
den sind und am 8. Mai 1945 weder das fünfund-
Ab s c h n i tt IV sechzigste Lebensjahr vollendet hatten noch dienst-
Ruhestandsbeamte, sonstige Versorgungsempfänger unfähig waren, werden wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 1
und Hinterbliebene Buchstabe d bezeichneten Personen mit der Maß-
gabe behandelt, daß ihr Dienstverhältnis im Her-
§ 48 kunftsland als bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 fort-
gesetzt gilt. § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt ent-
(1) Ruhestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) erhalten
sprechend.
Versorgungsbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29,
31, 32, 34 und 43 bis 46; § 106 des Bundesbeamten-
Abschnitt V
gesetzes findet keine Anwendung. Befindet sich ein
Ruhestandsbeamter in Kriegsgefangenschaft oder Angestellte und Arbeiter
Gewahrsam (§ 37 b Abs. 1 oder 4), so gilt § 37 c ent-
sprechend. § 52
(2) Der Ehefrau und den Kindern eines Ruhe- (1) Auf Angestellte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die
standsbeamten, der nach dem 31. März 1951 in den am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch auf
in § 37 d bezeichneten Gewahrsam genommen wor- Vergütung und Alters- und Hinterbliebenenversor-
den ist, kann, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 gung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatten,
erfüllen und im Falle des Todes des Beamten Wit- in den gesetzlichen Rentenversicherungen versiche-
wen- und Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag rungsfrei und nur noch aus wichtigem Grunde künd-
erhalten könnten, die Versorgung gezahlt werden, bar waren, finden die Vorschriften der Abschnitte II
die dem Beamten nach diesem Gesetz zustehen und IV entsprechend Anwendung. § 115 Abs. 2
1590__ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auch für der Beamtenlaufbahngruppe des einfa-
Dienstzeilen nach dem Erwerb der Versorgungsan- chen Dienstes,
wartschaft anzuwenden.
2. die Vergütungsgruppen VIII und VII der
(2) Für sonstige Angestellte~ und Arbeiter (§ 1 Tarifordnung A oder einer entsprechenden
Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die am 8. Mai 1945 einen ver- Vergütungsgruppe anderer Tarifordnungen
traglichen Anspruch auf Versorgung nach beamten- der Beamtenlaufbahngruppe des mittle-
rechtlichen Grundsi.i.lzen oder auf Ruhelohn hatten ren Dienstes,
oder bei ihrem Dienstherrn oder seinem Rechtsvor- 3. die Vergütungsgruppen VI a, b bis IV der
gänger vor dem 1. April 1938 unter der Geltung Tarifordnung A oder einer entsprechenden
einer Versorgungsregelung nach beamtenrechtlichen Vergütungsgruppe anderer Tarifordnungen
Grundsätzen mindestens sechs Jahre im Dienst ge-
standen haben, sowie auf ihre Hinterbliebenen fin- der Beamtenlaufbahngruppe des gehobe-
nen Dienstes,
den die Vorschriften der Abschnitte II und IV mit der
Maßgabe der Absätze 3 und 4 entsprechende An- 4. die Vergütungsgruppen III bis I der Tarif-
wendung. Ein Anspruch im Sinne des Satzes 1 liegt ordnung A oder einer entsprechenden Ver-
vor, wenn durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, gütungsgruppe anderer Tarifordnungen so-
Satzung, Statut oder Vertrag für den Fall der Ar- wie übertarifliche Vergütungen im Sinne
beitsunfähigkeit oder des Erreichens einer Alters- der Allgemeinen Tarifordnung vom 10. Mai
grenze eine vom Dienstherrn zu gewährende lebens- 1938
längliche Versorgung und Hinterbliebenenversor- der Beamtenlaufbahngruppe des höheren
gung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dienstes.
Dauer der Dienstzeit zugesichert und durch Erfül-
lung der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Der Beförderung (§ 31 Abs. 2 Satz 1) entspricht bei
Voraussetzungen eine Anwartschaft auf die Versor- Angestellten der Aufstieg in eine höhere Vergü-
gung erworben worden ist. Satz 2 gilt auch, wenn tungsgruppe oder die Einstellung in einer höheren
ein Rechtsanspruch auf die Versorgung nicht einge- Vergütungsgruppe als der in den vorstehenden Zu-
räumt oder die Widerruflichkeit vorbehalten war sammenstellungen jeweils erstgenannten Vergü-
der Dienstherr jedoch von diesen Einschränkunge~ tungsgruppe (Eingangsgruppe). Die Dienstzeit nach
außer in Fällen disziplinarähnlicher Art in langjäh- dem Erwerb der Anwartschaft (Absatz 2 Satz 2)
riger Ubung keinen Gebrauch gemacht hat. Die in oder nach Erfüllung der in Satz 1 bezeichneten zehn-
einer Versorgungsregelung vorgesehene Anrech- jährigen Dienstzeit entspricht einer Dienstzeit nach
nung von Renten aus den gesetzlichen Rentenver- § 111 des Bundesbeamtengesetzes, die Dienstzeit vor
sicherungen schließt das Vorliegen eines Anspruchs Erwerb der Anwartschaft und die in Satz 1 bezeich-
im Sinne des Satzes 2 nicht aus. nete zehnjährige Dienstzeit einer solchen nach § 115
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes. Die für die Be-
(3) Für die Anwendung der Abschnitte II und IV amten festgesetzten Mindestversorgungsbezüge und
stehen Angestellte und Arbeiter (Absatz 2), die am die Höchstgrenzen nach § 158 Abs. 2, 4 und § 160
8. Mai 1945 bei ihrem Dienstherrn und seinem Abs. 2, 3 des Bundesbeamtengesetzes gelten.
Rechtsvorgänger mindestens zehn Jahre ohne von
(4) Auf die nach Absatz 2 zu gewährende Versor-
ihnen zu vertretende Unterbrechung im Dienst ge-
gung sind Renten aus den gesetzlichen Rentenver-
standen haben oder zu diesem Zeitpunkt nur noch
sicherungen zu dem Teil anzurechnen, der dem An-
aus wichtigem Grunde kündbar waren, den Beamten
teil der für die Bemessung der Versorgungsbezüge
auf Lebenszeit, die übrigen den Beamten auf Wider-
berücksichtigten Versicherungsjahre an der Gesamt-
ruf (§ 6) gleich; § 37 a Satz 2 und § 38 Satz 2 Halb-
zahl der für die Renten angerechneten Versiche-
satz 2 gelten für die Erfüllung der zehnjährigen
rungsjahre entspricht. Bei der Ermittlung der für die
Dienstzeit entsprechend. Der Ernennung (§ 7) und
Bemessung der Versorgungsbezüge berücksichtigten
der Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 106 Abs. 2
Versicherungsjahre bleiben die nur mit freiwilligen
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes) entspricht die
Beiträgen belegten Zeiten außer Betracht, es sei denn,
Begründung eines Arbeitsverhältnisses, mit der die
daß der Dienstherr durch eine für das Arbeitsverhält-
in Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Anwartschaft verlie-
nis maßgebende Regelung verpflichtet war, während
hen wurde oder in dem eine solche nach Erfüllung
dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von mindestens der
der dafür vorgesehenen Voraussetzungen erworben
Hälfte der Beiträge zu leisten. Entsprechendes gilt
werden konnte. Der Anstellung (§ 31 Abs. 1) ent-
für eine neben der gesetzlichen Rentenversicherung
spricht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses
bestehende Zusatzversicherung für Angehörige des
unter Zusicherung einer Anwartschaft auf -Versor-
öffentlichen Dienstes. Steigerungsbeträge aus Bei-
gung oder bei schon bestehendem Arbeitsverhältnis
trägen der Höherversicherung werden angerechnet,
die besondere Verleihung dieser Anwartschaft oder
soweit sie für Zeiten gewährt werden, die bei der
ihr Erwerb durch Erfüllung der in der Versorgungs-
Bemessung der Versorgungsbezüge berücksichtigt
regelung vorgesehenen Voraussetzungen; ihr ent-
sind, und nicht auf eigenen Beiträgen beruhen. Un-
spricht auch die Erfüllung der in Satz 1 bezeichneten
fallrenten werden auf die Versorgung insoweit an-
zehnjährigen Dienstzeit. Es entsprechen
gerechnet, als für den gleichen Unfall entsprechende
1. die Vergütungsgruppen X und IX der Tarif- Versorgung nach dem für Beamte geltenden Recht
ordnung A oder einer entsprechenden Ver- gewährt wird.
gütungsgruppe anderer Tarifordnungen so- (5) Die weitere Ausführung der entsprechenden
wie die Lohngruppen der Arbeiter Anwendung der in Absatz 1 bis 4 bezeichneten Vor-
Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1591
schritten und der Rentenanrechnung kann der Bun- und Arbeiter, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit
desminister des Innern durch Rechtsverordnung von mindestens fünfzehn Jahren nach dem am
regeln. 31. März 1938 für sie geltenden Recht abgeleistet
§ 52 a und das vierzigste Lebensjahr vollendet hatten.
(1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2),
§ 52c
die nicht unter den § 52 fallen, erhalten, wenn sie am
8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschriften (1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2),
eine Dienstzeit von mindestens fünfundzwanzig die am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vor-
,fohren erreicht halten, Ubergangsbezüge; § 37 a schriften eine Dienstzeit von mindestens zehn Jah-
Satz 2 gilt für die Erfüllung der nach Halbsatz 1 ren abgeleistet hatten und am 30. September 1961
erforderlichen Dienstzeit sinngemäß. Die Uber- an der Unterbringung teilnahmen oder auf die
gangsbezüge werden in Höhe von sechzig vom Hun- Pflichtanteile (§§ 12, 13 in der bis zu dem genannten
dert des am 8. Mai 1945 zugestandenen ungekürzten Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes) an-
Arbeitseinkommens gewährt. Hierbei sind die §§ 7 rechenbar waren, erhalten auf Antrag ein Entlas-
bis 9 und 31 · mit den sich aus § 52 Abs. 3 Satz 4, 5 sungsgeld, wenn sie weder nach diesem Gesetz einen
dieses Gesetzes ergebenden Maßgaben entsprechend Anspruch auf Versorgungs-(Ubergangs-)bezüge ha-
anzuwenden. Für die Anrechnung von Arbeitsein- ben noch nach dem 8. Mai 1945 als Angestellte oder
kommen gilt § 35 Abs. 4 mit der Maßgabe entspre- Arbeit.er mindestens insgesamt ein Jahr im öffent-
chend, daß an die Stelle der ruhegehaltfähigen lichen Dienst beschäftigt noch als Beamte, Berufs-
Dienstbezüge das ungekürzte Arbeitseinkommen soldaten oder Soldaten auf Zeit verwendet worden
(Satz2) und an die Stelle des Ruhegehaltes die Uber- sind. Das Entlassungsgeld beträgt
gangsbezüge treten. Im übrigen sind § 6 Abs. 1, für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1
§§ 19, 35 Abs. 3 Satz 3, § 37b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4 und 2 bezeichneten Vergütungsgruppen und
und 5 sowie § 37 d dieses Gesetzes und § 156 Abs. 2, für Arbeiter
§§ 158 bis 160, 162, 165, 167, 169 des Bundesbeamten- eint.ausendfünfhundert Deut.sehe Mark,
gesetzes sinngemäß anzuwenden.
für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Angestellten bezeichneten Vergütungsgruppen
oder Arbeitern stehen solche gleich, die am 8. Mai zweitausend Deutsche Mark,
1945 nur noch aus wichtigem Grunde entlassen wer-
den konnten und nach dem für sie geltenden Recht für Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4
eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht bezeichnete1i Vergütungsgruppen und Vergü-
hatten. Absatz 1 Satz 2 findet jedoch mit der Maß- tungen
gabe Anwendung, daß nach zehnjähriger Dienstzeit zweitausendfünfhundert Deutsche Mark.
dreißig vom Hundert und für jedes weitere Dienst- §§ 48 bis 51 des Bundesbeamtengesetzes gelten ent-
jahr außerdem je zwei vom Hundert bis zur Errei- sprechend, wenn vor der Zahlung des Entlassungs-
chung von sechzig vom Hundert des ungekürzten geldes die Voraussetzungen des § 48 des vorgenann-
Arbeitseinkommens zugrunde gelegt werden. ten Gesetzes eingetreten sind; im übrigen sind die
(3) Der Anspruch auf Ubergangsbezüge erlischt §§ 7 bis 9 dieses Gesetzes sowie § 159 des Bundes-
bei entsprechender Wiederverwendung, mit Voll- beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. Ist der
endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, mit Angestellte oder Arbeiter, dem nach Satz 1 Entlas-
Erlangung · des Altersruhegeldes oder der Rente sungsgeld zu gewähren wäre, verstorben, so steht
wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder, falls das Entlassungsgeld den Erben zu. In den vom Bun-
eine Versicherung in den gesetzlichen Rentenver- desminister des Innern zu erlassenden Ausführungs-
sicherungen nicht besteht, mit dem Eintritt der vorschriften kann die Gewährung eines Entlassungs-
Dienstunfähigkeit. Wird die Dienstfähigkeit wieder- geldes auch in solchen Fällen zugelassen werden, in
erlangt oder die Rente wegen einer Änderung in denen die Teilnahme an der Unterbringung oder
den Verhältnissen des Berechtigten entzogen oder Anrechenbarkeit auf die Pflichtanteile infolge Voll-
fällt eine Rente auf Zeit weg, so lebt der Anspruch endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres oder
auf die Bezüge wieder auf. Eintritt von Dienstunfähigkeit bereits vor dem
30. September 1961 geendet hat, Anspruch auf Uber-
gangsgehalt (Ubergangsbezüge) nicht bestand und
§ 52b
dem Angestellten oder Arbeiter (Satz 1) auch eine
(1) Das Arbeitsverhältnis der übrigen, nicht unter Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
§§ 52 und 52 a fallenden Angestellten und Arbeiter oder anderweitige mit seinem früheren Beschäfti-
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2) gilt als mit dem 8. Mai 1945 gungsverhältnis zusammenhängende Versorgungs-
beendet. leistungen nicht zustehen.
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Personen (2) Wird der Angestellte oder Arbeiter bis zum
am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschrif- 31. Dezember 1965 in ein in Absatz 1 Satz 1 be-
ten eine Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren zeichnetes Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis
abgeleistet hatten, werden ihnen in entsprechender übernommen, so verbleibt ihm für jedes volle Jahr
Anwendung des § 52 a Abs. 1 und 3 Ubergangsbe- zwischen dem Inkrafttreten dieser Vorschrift und der
züge gewährt. Hierbei tritt an die Stelle des in Ubernahme ein Viertel des Entlassungsgeldes, wäh-
§ 52 a Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Hundertsatzes von rend der Rest in angemessenen Beträgen zurückzu-
sechzig vom Hundert. ein solcher von fünfzig vom zahlen ist; § 165 des Bundesbeamtengesetzes gilt
Hundert. Satz 1 und 2 gelten auch für Angestellte en t.sprechend.
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Abs c 11 n i t l VI lauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeit-
Berufssoldaten versorgung entlassen worden sind oder infolge einer
bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädi-
§ 53 gung dienstunfähig geworden waren und dadurch
(1) Für die ßeru[ssoldaLcn der früheren Wehr- einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitver-
macht:, die vor dem 8. Mai 19]5 erstmals berufsmäßig sorgung erlangt hatten, erhalten Versorgung nach
in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamten- Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7. Entsprechendes
vcrhctltnis oder in den Dic·nst der früheren Landes- gilt für die Hinterbliebenen solcher Berufssoldaten
poliz(ü berufen worden sind oder nach dem 1. April und die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigten
1951 aus Kricgsgefan9enschaft oder Gewahrsam Hinterbliebenen von Berufssoldaten. Das Dienstver-
(§ 37 b Abs. l, 2, 4) entlassen worden sind, und für hältnis der übrigen Berufssoldaten, die am 8. Mai
ihre Hinlerblic:bcn<m sowie in § 37b Abs. l Satz 3 1945 noch im Dienst waren und die Voraussetzungen
bezeichneten sonstigen Angehörigen gelten die Vor- des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, gilt als mit Ab-
schriften des Abschnittes lI Unterabschnitte 1, 3 lauf des 8. Mai 1945 beendet. Ist ein Berufssoldat,
und 4 sowie des Abschnittes IV entsprechend, wobei der weder die Voraussetzungen des Absatzes 1
für die Anwendung des § 35 Abs. 1 Salz 1 an die Satz 1 noch des Satzes 1 dieses Absatzes erfüllt,
Stelle des dorl bezeichneten § 71 e die §§ 71 g bis nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft oder
71 i treten; § 31 findet Anwendung mit der Maßgabe, Gewahrsam der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art
daß Beförderungen wegen urkundlich erwiesener vor Ablauf des 1. April 1951 verstorben, so findet
persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde stets zu be- auf die Hinterbliebenen, wenn durch Anrechnung
rücksichtigen sind. Dabei sind der Zeit der Kriegsgefangenschaft oder des Gewahr-
sams die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erforderliche
1. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von
Dienstzeit oder bei Berufsunteroffizieren eine Dienst-
zehn oder mehr Jahren und die Berufs-
zeit von mindestens zwölf, aber nicht achtzehn
unteroffiziere mit einer Dienstzeit von acht-
Dienstjahren nach dem 8. Mai 1945 erfüllt ist, in den
zehn oder mehr Jahren wie Beamte auf
erstgenannten Fällen § 38 Satz 1, in den letztge-
Lebenszeit,
nannten Fällen § 38 Satz 2, im übrigen § 39 Abs . .1
2. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von Satz 1 Nr. 3 entsprechend Anwendung. Satz 4 gilt
weniger als zehn Jahren und die Berufs- auch, wenn der verstorbene Berufssoldat zwar die
unteroffiziere mit einer Dienstzeit von we- Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1,
niger als achtzehn Jahren wie Beamte auf jedoch nicht die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erforder-
Widerruf liche Dienstzeit erfüllt hat. Die entsprechende An-
zu behandeln; bei Berufssoldaten, die nach dem wendung des § 37 c bleibt unberührt.
1. April 1951 aus Kriegsgefangenschaft oder Gewahr-
sam (§ 37 b Abs. 1, 2, 4) entlassen worden sind, wird (3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen
die Zeit der Kriegsgefangenschaft oder des Gewahr- sich nach den Besoldungsordnungen A und B. Die
sams nach dem 8. Mai 1945 auf die in Halbsatz 1 Einreihung in diese Besoldungsordnungen ist nach
bezeichnete Dienstzeit angerechnet. Bei Berufssolda- Maßgabe der als Anlage B beigefügten Tabelle vor-
ten der Reichswehr und der neuen Wehrmacht, die zunehmen. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der
mit lebensltinglicher Dienstzeitversorgung entlassen Berufsunteroffiziere mit zwölf und mehr Dienstjah-
und als Soldaten des Beurlaubtenstandes in der ren werden, wenn dies beantragt wird, so bemessen,
neuen Wehrmacht oder im zweiten Weltkrieg in wie wenn sie am 8. Mai 1945 oder bei früherem Ein-
dem ihrer früheren Sonderlaufbahn als Berufsoffizier tritt des Versorgungsfalles zu diesem Zeitpunkt nach
entsprechenden Dienstzweig als ·wehrmachtbeamte Maßgabe der bestandenen Wehrmachtfachschulprü-
des Beurlaubtenstandes wiederverwendet worden fung Militäranwärter geworden wären.
sind, gilt die Zeit der Wiederverwendung als Dienst-
zeil im Sinne des Satzes 2 und des § 29 Abs. 3 Satz 2; (4) Die Fest~etzung des Besoldungsdienstalters in
erlangte Be:Jördcrungen werden nach § 31 mit der den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
Maßgabe berücksichtigt, daß eine auf Grund des bestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vor-
früheren Dienstgrades in entsprechender Anwen- schriften des Reichsbesoldungsgesetzes.
dung der §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamten-
(5) Berufssoldaten dürfen den ihnen zustehenden
gesetzes zustehende günstigere Versorgung weiter
Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)"
zu gewähren bleibt. Berufsunteroffiziere, die wäh-
rend des Krieges zum Offizier befördert worden führen.
sind, werden, auch wenn sie nicht auf unbegrenzte
(6) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die
Dienstzeil übernommen worden sind, als Berufs-
Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai
ofhziere behandelt, es sei denn, daß sie vorher oder
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) wie auch die alte
später in ein \tVehrmachtbeamtenverhältnis berufen Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die
worden sind. Dienstunftihigk.eit ist bei einer dauern-
Reichswehr. An ihre Stelle tritt bei Vertriebenen
den Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens
und Umsiedlern (§ 1 des Bundesvertriebenengeset-
zwei Drittel anzunehmen. Für Berufsoffiziere mit
zes, § 51) die Wehrmacht des Herkunftslandes.
einer Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren gilt
§ 19, und zwar auch hinsichtlich einer Wiederver-
(7) Die Ausführung des Absatzes 4 sowie die
wendung als Beamter, entsprechend.
Ausführung des nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend
(2) Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des anzuwendenden § 31 regelt der Bundesminister des
Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, aber bis zum Ab- Innern durch Rechtsverordnung.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1593
§ 54 § 54a
(1) Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes und (1) Auf Personen, die am 8. Mai 1945 Militäran-
ähnlicher Dienstgattungen werden so behandelt, wie wärter waren, finden die Vorschriften über die Be-
wenn sie in ihrer letzten Stellung als Wehrmacht- amten auf Lebenszeit und ihre Hinterbliebenen
beamte verblieben wä.rcn. entsprechend Anwendung, wobei für die Anwen-
dung des § 35 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des dort
(2) Berufsunleroffiziere, die am 8. Mai 1945 oder bezeichneten § 71 e die §§ 71 g bis 71 i treten.
nach § 53 Abs. 1 Salz 2 Halbsatz 2 eine Dienstzeit
von mindestens zwölf Jahren abgeleistet hatten, (2) Die Vorschriften des § 54 Abs. 2 finden ent-
sind auch entsprechend (§ 19) wiederverwendet, sprechend Anwendung.
wenn die Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit § 54b
oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, deren
erfolgt, für die der Berufsunteroffizier die Vorbil- Dienstverhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3 als beendet
dung gemäß der Verordnung über die Vorbildung gilt, sind als Angestellte oder Arbeiter im Sinne der
und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom §§ 52, 52 a oder 52 b zu behandeln, wenn sie bis zu
28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Ja- ihrem berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst
nuar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87) im Zeitpunkt der Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst
Ubernahme besitzt. Wird nach ::wrück.gelegtem Vor- waren und bei Verbleiben in diesem Arbeitsver-
bereitungs-(Probe-)dienst die für die La-!-J.fbahn er- hältnis am 8. Mai 1945 die Voraussetzungen der be-
forderliche Fachprüfung auch nach Wiederholung zeichneten Vorschriften erfüllt hätten. Als Arbeits-
nicht bestanden, so gilt die Ubernahme als Beamter einkommen im Sinne der §§ 52 a und 52 b Abs. 2 gilt
auf Lebenszeit in der nächstniedrigeren Laufbahn das am 8. Mai 1945 bezogene Diensteinkommen, so-
als entsprechende Wiederverwendung. weit es nach diesem Gesetz der Berechnung eines
(3) Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 oder Ruhegehaltes zugrunde zu legen wäre. Die Sätze 1
nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsalz 2 eine Dienstzeit und 2 gelten sinngemäß für solche am 8. Mai 1945
von mindestens zwölf, aber noch nicht achtzehn Jah- noch im Dienst gewesenen Berufsoffiziere und Berufs-
ren abgeleistet hatten und aus der Teilnahme an der unteroffiziere, die zwar die Voraussetzungen des
Unterbringung nicht entlassen worden sind (§ 10 § 53 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht die nach § 53 Abs. 1
Abs. 2 Halbsatz 2, § 24 a in der bis zum 30. Septem- Satz 2 Nr. 1 für Berufsoffiziere und die nach § 54
ber 1961 geltenden Fassung des Gesetzes), ist bei Abs. 3 Satz 1 für Berufsunteroffiziere erforderliche
Eintritt der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1, für Dienstzeit erfüllen. Für die Hinterbliebenen gilt
dessen entsprechende Anwendung an die Stelle des Entsprechendes. Hinsichtlich der Gewährung von
dort bezeichileten § 71 e die § § 71 g bis 71 i treten, Entlassungsgeld bleibt § 54 Abs. 4 anwendbar.
ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes
unter entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 zu A b s c h n i t t VII
gewä.hren; der Unterhaltsbeitrag gilt für die ent- Berufsmäßige Angehörige
sprechende Anwendung der §§ 9, 29 Abs. 1 Satz 2 des früheren Reichsarbeitsdienstes
und des § 35 Abs. 4 als Ruhegehalt und der frühere
§ 55
Berufsunteroffizier als Ruhestandsbeamter. § 37 b
Abs. 3, 4, 5 und die §§ 37 c, 37 d und 38 Satz 2 gelten (1) Für die berufsmäßigen Angehörigen des frühe-
entsprechend. ren Reichsarbeitsdienstes, die vor dem 8. Mai 1935
erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetre-
(4) Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ten, in ein Beamtenverhältnis, in den Dienst der
die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens früheren Landespolizei berufen worden sind oder
zehn, aber noch nicht von zwölf Jahren abgeleistet vor dem 8. Mai 1935, jedoch nach dem 30. Juni 1934
hatten, erhalten auf Antrag ein Entlassungsgeld von berufsmäßig dem Freiwilligen Arbeitsdienst ange-
viertausend Deutsche Mark und nach einer Dienst- hört haben oder nach dem 1. April 1951 aus Kriegs-
zeit von elf Jahren viertausendfünfhundert Deutsche gefangenschaft oder Gewahrsam (§ 37b Abs. 1, 2, 4)
Mark, wenn sie weder nach diesem Gesetz einen entlassen worden sind, und für ihre Hinterbliebenen
Anspruch auf Versorgungs-(Ubergangs-)bezüge ha- sowie in § 37 b Abs. 1 Satz 3 bezeichneten sonstigen
ben noch in ein Beamtenverhältnis, in den Vorberei- Angehörigen gelten die Vorschriften der § § 53 bis
tungsdienst für eine Beamtenlaufbahn, in ein 54 a entsprechend; ihnen stehen die planmäßigen
Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst mit An- Führer des Reichsarbeitsdienstes gleich, die nach der
spruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Achtzehnten Änderung des Besoldungsgesetzes vom
Vorschriften oder Grundsätzen oder als Berufssolda- 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 461) die Rechte
ten, Soldaten auf Zeit übernommen worden sind.;
und die Pflichten der Reichsbeamten besaßen. Für
§ 52 c Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
die übrigen berufsmäßigen Angehörigen des frühe-
Satz 1 gilt entsprechend für Berufsunteroffiziere mit ren Reichsarbeitsdienstes gelten § 53 Abs. 2 und
einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren, die bis
§ 54 b entsprechend. Dabei sind
zum Ablauf des 8. Mai 1945 infolg~ Wehrdienstbe-
schädigung dienstunflihirJ, jedoch nicht dauernd 1. die mittleren und höheren Reichsarbeits-
arbeitsverwendungsunfähig geworden sind, auch dienstführer wie Berufsoffiziere,
wenn sie die Vornussetzung des § 53 Abs. 1 Satz 1 2. die unteren Reichsarbeitsdienstführer wie
Halbsatz 1 nicht erfüllen, mit der Maßgabe, daß das Berufsunteroffiziere
Entlassungsgeld für jedes über die zweijährige zu behandeln. Für die Anwendung des § 35 Abs. 1
aktive Dienstpflicht hinaus abgeleistete Dienstjahr Satz 1 tritt an die Stelle des dort bezeichneten § 71 e
fünfhundert Deutsche Mark beträgt. der § 71 k.
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Die Einn!ihung in die ßesoldungsordnungen (2) Zahlungen werden nur auf Antrag gewährt,,
A und B ist Ilitch Maßqc1bc der Anlage C vorzu- und zwar von dem Ersten des Monats ab, in dem
nehmen. der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die inner-
halb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses
A b s c h n i t t VJTI Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeit-
EcihHien und Unlersfützungen punkt gestellt.
(3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Be-
§ 56 rechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkrafttreten
(1) Pür di<~ CcwJhrunq von Bc:ihilfen und Unter- dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Vorschüssf~
slützungen gcl Len die lü r die Bundesbeamten maß- auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen, Unterhalts-
gebenden Bestimmungen entsprechend. Die Ausfüh-- beträge oder ähnliche Zahlungen erhalten hat.
rung regelt der Bundcsrninislcr des Innern; er kann
hierbei den Personenkreis, auf den die in Satz 1
§ 59
bezeichneten Bestimmungen anzuwenden sind, näher
bestimmen. (1) Wechselt ein Anspruchsberechtigter, und zwar
in Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der für
(2) Bei der Bewilligung von Unterstützungen kann
die Zahlungszuständigkeit maßgebende Anspruchs-
nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt wer-
berechtigte, seinen Wohnsitz innerhalb des Gel-
den, daß sie ergänzend zu sonstigen Leistungen aus
tungsbereiches dieses Gesetzes, so übernimmt die
öffentlichen Mitteln gewährt werden und daher auf
zuständige Stelle des Landes, in das er umzieht, die
diese Leistungen nicht anzurechnen sind.
Weiterzahlung der Bezüge. Die Zahlung durch das
(3) Personen, die am 8. Mai 1945 ihr Amt oder Land des früheren Wohnsitzes darf erst eingestellt
ihren Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des Reiches, werden, wenn das Land des neuen Wohnsitzes die
des früheren Landes Preußen, der Reichshauptstadt Ubernahme des Versorgungsfalles bestätigt hat.
Berlin oder einer sonstigen Gebietskörperschaft in
Berlin hatten oder von einer in Berlin gelegenen (2) Ein gegen das bisher für die Zahlung zustän-
Kasse des Reiches, des früheren Landes Preußen, dige Land als Drittschuldner ergangener Pfändungs-
der Reichshauptstü.<lt Berlin oder einer sonstigen (Uberweisungs-) beschluß bleibt auch gegenüber dem
Gebietskörperschaft Versorgungsbezüge erhielten, Land des neuen Wohnsitzes mit der Maßgabe wirk-
können nach den von dem Bundesminister des sam, daß dieses von dem in Absatz 1 Satz 2 bezeich-
Innern zu erlassenden Richtlinien Unterstützungen neten Zeitpunkt ab als Drittschuldner eintritt.
gewährt werden, wenn sie am 1. Januar 1955 in
Berlin oder seinen Randgebieten ihren Wohnsitz § 59a
oder dauernden Aufenthalt hatten und nach diesem
Gesetz Versorgungsansprüche nicht gemäß § 4 gel- (1) Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
tend machen können. sind, soweit der Bund Träger der Versorgungslast
ist, die Zahlungen jedoch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2
A b s c h n i t t IX durch die Länder geleistet werden, gegen das Land
zu erheben, das gemäß § 59 für die Zahlung zustän-
Zahlungspflicht; Verfahren dig ist; die Rechtskraft des ·urteils erstreckt sich auf
den Bund und nach Klageerhebung gemäß § 59 für
§ 57
die Zahlung zuständig werdende Länder.
Die nach Kapitel I zu leistenden Zahlungen fallen
dem Bund zur Last, soweit in diesem Gesetz nichts (2) Absatz 1 gilt entsprechend für nichtvermögens-
anderes bestimmt ist. rechtliche Streitigkeiten.
§ 58 (3) Im übrigen verbleibt es bei der Geltung des
§ 78 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Für die Angehörigen der Bahn, der Post und
der unteren und Mittelbehörden der Arbeitsverwal-
tung sowie ihre Hinterbliebenen werden die Zah- § 60
lungen von der Deutschen Bundesbahn, der Deut- (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des Kapitels I
schen Bundespost und der Bundesanstalt für Arbeits- ist
vermittlung und Arbeitslosenversicherung aus eige-
a) für die Angehörigen der Bahn der Vorstand
nen Mitteln geleistet; Entsprechendes gilt für die
der Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3
Zahlungen an Angehörige sonstiger früherer Reichs-
Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. De-
verwaltungen, deren Aufgaben bis zum Inkraft-
zember 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 955),
treten dieses Gesetzes von Dienststellen bundes-
eigener Verwaltungcm übernommen worden sind. b) für die Angehörigen der unteren und Mit-
Im übriqen zahlen, abgesehen von den Fällen des telbehörden der Arbeitsverwaltung der
§ 60 Abs. 1 Satz 4, in denen der Bund zuständig ist, Vorstand oder nach Maßgabe des § 25
die Länder für Rechnung des Bundes; sind mehrere Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden, lung und Arbeitslosenversicherung der
so erfolgen die Zahlungen an alle durch das Land, Präsident der Bundesanstalt für Arbeits-
in dem die jüngste im Geltungsbereich dieses Ge- vermittlung und Arbeitslosenversicherung,
setzes wohnhafte anspruchsberechtigte Person c) für die Angehörigen der sonstigen früheren
(Witwe, Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) Reichsverwaltungen, deren Aufgaben bis
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1595
Dienststellen bundeseigen er Verwaltungen verordnung trifft insbesondere auch die Feststel-
übernommen worden sind, die entspre- lung, welche Einrichtungen im Geltungsbereich
chende oberste Dienstbehörde. dieses Gesetzes den in § 2 bezeichneten Nicht-
Im übrigen ist oberste Dienstbehörde, und zwar bis gebietskörperschaften, Verbänden und Einrichtungen
zu einer nach § 61 Abs. 3 erfolgenden Regelung auch entsprechen. In der Rechtsverordnung kann der
für die unter § 61 fallenden Personen, die zuständige Bundesminister des Innern ermächtigt werden, erst
oberste Landesbehörde; sind mehrere versorgungs- später ermittelte Einrichtungen und Verbände der
berechtigte Hinterbliebene vorhanden, so ist für alle in § 2 aufgeführten Art oder entsprechende Einrich-
die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in tungen (Absatz 1) durch eine von ihm zu erlassende
dem die jüngste im Geltungsbereich dieses Gesetzes Rechtsverordnung ergänzend einzubeziehen oder
wohnhafte anspruchsberechtigte Person (Witwe, später auf gelöste entsprechende Einrichtungen zu
Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren Wohn- streichen. Ist die Anzahl der bekanntgewordenen
sitz oder dauernden Aufenthalt hat. Bei Wohnsitz- berechtigten Personen (Absatz 1,2) gering oder die
wechsel, und zwar im Falle des Satzes 2 Halbsatz 2 Ermittlung der entsprechenden Einrichtungen sowie
der für die Zuständigkeit maßqebenden Person, tritt die für sie zu regelnde Durchführung mit unverhält-
die oberste Dienstbehörde des Landes, in das der nismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so entfällt
Wohnsitz verlegt worden ist, an die Stelle der bis- der Erlaß einer Rechtsverordnung, sofern von dem
her zuständigen obersten Dienstbehörde; hinsichtlich Bundesminister des Innern mit entsprechenden Ein-
der Fortsetzung von Zahlungen bleibt § 59 Abs. 1 richtungen Verwaltungsvereinbarungen abgeschlos-
Satz 2 unberührt. Ist eine oberste Dienstbehörde sen werden und diese Einrichtungen die darin gere-
nicht vorhanden, so ist der Bundesminister des gelten Verpflichtungen zur Zahlung der Versor-
Innern zuständig; er kann seine Befugnisse auf gungsbezüge unwiderruflich und mit Wirkung
andere Dienststellen übertragen. gegenüber den versorgungsberechtigten Personen
übernehmen.
(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt den
Dienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten, (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
vor dem 8. Mai 1945 zuständigen Dienstvorgesetzten nach Absatz 3 Satz 1 übernimmt der Bund die vor-
tritt. schußweise Zahlung der Bezüge sowie von Zuschüs-
sen nach den §§ 71 e, 71 f, Beihilfen und Unterstüt-
Abschnitt X zungen. Falls nach der von dem Bundesminister des
Innern getroffenen Feststellung entsprechende Ein-
Sondervorschriften für Angehörige
richtungen nicht in Betracht kommen, verbleibt es
von Nichtgebietskörperschaiten
bei der in §§ 52, 52 a, 52 b, 52 c, 56, 57 und 60 Abs. 1
und öHentlich-rechtlichen Verbänden
Satz 2 getroffenen Regelung; die Feststellung ist im
von Gebietskörperschaften
Bundesanzeiger bekanntzugeben.
§ 61
(1) Zur Versorgung von Angehörigen der in § 2 KAPITEL II
bezeichneten Nichtgebietskörperschaften und Ver- Sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes
bände sind die entsprechenden Einrichtungen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet; zum
§ 62
Ausgleich kann der Bund eine Erstattung der nach
Halbsatz 1 von den Aufnahmeeinrichtungen zu tra- (1) Die Vorschriften des Kapitels I § 3 Satz 1
genden Versorgung bis zur Höhe von zwanzig vom Nr. 3 a, Abschnitt II (ausschließlich der §§ 42 bis 46),
Hundert dieser Aufwendungen gewähren. Für die III bis V, VIII (ausschließlich § 56 Abs. 3) bis IX
Höhe der Bezüge gelten die allgemeinen Anglei- finden entsprechende Anwendung
chungsvorschriften des Bundes, für die Gewährung 1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der
von Beihilfen und Unterstützungen der § 56, wobei Bahn und Post, die am 8. Mai 1945 im
an die Stelle der in § 56 Abs. 3 bezeichneten Dienst- öffentlichen Dienst standen, wenn sie
stellen oder Kassen die in § 2 und der Anlage A
a) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz bei
dazu bezeichneten Nichtgebietskörperschaften oder
Dienststellen dieser Verwaltungen im
Verbände, soweit sie ihren Sitz in Berlin hatten,
Geltungsbereich dieses Gesetzes aus
treten.
anderen als beamten- oder tarifrecht-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angehörige lichen Gründen verloren haben und
von Gebietskörperschaften, die am 8. Mai 1945 bei noch nicht entsprechend ihrer frühe_ren
Nichtgebietskörperschaften oder öffentlich-recht- Rechtsstellung wiederverwendet sind,
lichen Verbänden von Gebietskörperschaften der in oder
§ 2 bezeichneten Art beschäftigt waren. b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das
(3) Die Ausführung regelt die Bundesregierung fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des haben oder dienstunfähig geworden
Bu~~esrates bedarf; in ihr kann auch Bestimmung sind und aus anderen als beamten- oder
daruber getroffen werden, inwieweit die Beschäfti- tarifrechtlichen Gründen keine oder
gu~g b~i einer entsprechenden Einrichtung, die keine entsprechende Versorgung erhal-
kerne Korperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- ten,
lichen Rechts ist, einer Dienstleistung im öffent- 2. auf versorgungsberechtigte Personen. der
lichen Dienst gleich zu behandeln ist. Die Rechts- Bahn und der Post, die am 8. Mai 1945 Ver-
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
sorgungsbczüge aus einer Kasse im Gel- a) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus
tungsbereich dieses Gesetzes erhielten und anderen als beamten- oder tarifrecht-
aus anderen als beamlen- oder tarifrecht- lichen Gründen verloren haben und
lichen Gründen keine oder keine entspre- noch nicht entsprechend ihrer früheren
chende Versorgung mehr erhalten. Rechtsstellung wiederverwendet sind
Beamte, Angestellte oder Arbeiter, die aus Kriegs- oder
gefangenschaft, Gewahrsam einer ausländischen b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das
Macht außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
zes oder dem in § 37 b Abs. 4 bezeichneten Gewahr- haben oder dienstunfähig geworden
sam heimkehren, werden, sofern sie nicht aus ande- sind und aus anderen als beamten-
ren als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen von oder tarifrechtlichen Gründen keine
ihrem Amt oder Arbeitsplatz entfernt worden sind, oder keine entsprechende Versorgung
vorbehaltlich der sich aus §§ 7 und 8 ergebenden erhalten,
Einschränkungen vom Tarre der Heimkehr ab so
behandelt, wie wenn sie nicht aus dem Dienst aus- 2. auf versorgungsberechtigte Personen, die
geschieden wJren; eine Nachzahlung von Bezügen am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus
findet nicht statt. Kassen der Länder, Gemeinden, Gemein-
deverbände oder sonstigen Körperschaften,
(2) Das gleid1e gilt für die Angehörigen anderer
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
früherer Reichsverwaltun9en, deren Aufgaben von
Rechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Dienststellen bundeseigener Verwaltungen oder der
erhielten und aus anderen als beamten-
Bundesanstalt für Arbdtsvermittlung und Arbeits-
oder tarifrechtlichen Gründen keine oder
losenversicherung übernommen worden sind.
keine entsprechende Versorgung mehr er-
(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten halten.
Personen gehören nicht die von ihrem Amt oder
Arbeitsplalz en1fernten Angehörigen des öffent- Soweit in den vorstehend bezeichneten Vorschriften
lichen Dienstes, die weder der NSDAP noch ihren auf nicht für anwendbar erklärte Vorschriften dieses
Gliederungen angehört haben und durch rechtskräf- Gesetzes, des Bundesbeamtengesetzes oder der Bun-
tigen Kategorisierungs-(En tn azifizierungs-, Spruch- desdisziplinarordnung verwiesen ist, tritt an ihre
kammer- )Bescheid im Sinne der zur „Befreiung des Stelle das entsprechende Landesrecht. Die Versor-
deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und gung obliegt dem Dienstherrn.
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften als (2) Das gleiche gilt für die Angehörigen der frü-
nicht betroffen erklärt worden sind. Sie werden heren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab so behandelt, anderen Dienststellen als denen bundeseigener
wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden Verwaltungen oder der Bundesanstalt für Arbeits-
wären; eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht vermittlung und Arbeitslosenversicherung über-
statt. nommen worden sind.
(4) Ist ein in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneter (3) Durch Landesgesetz können ergänzende Vor-
Beamter zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2) oder schriften, insbesondere auch über die Verteilung der
früherer Beamter auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der die Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungskas-
Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 in der bis zum sen, erlassen werden. Rechtsvorschriften, die von
30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind
erfüllte, bis zu dem genannten Zeitpunkt von einem oder werden und eine günstigere Regelung ent-
anderen als dem zuständigen Dienstherrn über- halten, bleiben unberührt. Für einzelne Beamte,
nommen worden, so gilt im Verhältnis der Dienst- Angestellte oder Arbeiter getroffene günstigere
herren zueinander § 42 Abs. 1, 3 und hinsichtlich der Maßnahmen bleiben in Geltung.
nach § 81 Abs. 4 in der bis zum 30. September 1961
geltenden Fassung des Gesetzes von der Unter-
bringung (Absatz 1, 2) ausgeschlossenen Personen KAPITEL III
auch § 42 Abs. 5 Satz 2 sowie im übrigen § 42 Abs. 4 Ubergangs- und Schlußvorschriften
entsprechend. Auf spütere Ubernahmen ist § 42
Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. § 64
§ 63 (1) Bei
(1.) Die Vorschriften des § 3 Satz 1 Nr. 3 a und 4, 1. den Ruhestandsbeamten der Bahn und der
der §§ 5 bis 10, 19, 31, 35 bis 39, 47 bis 50, 52 bis Post, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
52 c und 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 dieses in den Ruhestand getreten sind (§ 5 Abs. 1
Gesetzes sowie des § 106 des Bundesbeamtengeset- Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3, § 48),
zes finden entsprechend Anwendung 2. den versorgungsberechtigten Berufssolda-
1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der ten der früheren Wehrmacht, deren Ver-
Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der
und sonstigen Körperschaften, Anstalten Besoldungsordnung C errechnet sind,
und Stiftungen des öffentlichen Rechts im 3. den in § 184 Abs. 1 Satz 3 des Deutschen
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die am Beamtengesetzes oder den entsprechenden
8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, Vorschriften für die angegliederten Ge-
wenn sie biete bezeichneten Versorgungsberechtig-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1597
ten und den vor dem 1. Juli 1940 in den fünfundsiebzig vom Hundert dieses Betrages gelten
Ruhestand gclretcnen Angehörigen der als Höchstgrenze im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1
autonomen Verwaltung des ehemaligen des Bundesbeamtengesetzes und sechzig vom Hun-
Protektorats Böhmen und Iv1ähren (§ 1 Abs. 1 dert des Betrages als Höchstgrenze im Sinne des
Nr. 1 Buchstube c, Nr. 2) § 160 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des genannten Ge-
verbleibt es - vorbehaltlich der sich aus §§ 7, 8, setzes. Zu den auf der Grundlage des in Satz 1 be-
29 Abs.2 und 3, § 31, § 3.S Abs.3 und§ 65 dieses zeichneten Gesetzes bemessenen Versorgungsbe-
Gesetzes sowie §§ 112, 156 Abs. 1, §§ 181 a und zügen können zur Anpassung an die in §§ 181 a und
181 b des Bundesbeamlengesc~tzes ergebenden Ab- 181 b des Bundesbeamtengesetzes getroffenen Rege-
weichungen- bei der bisherigen Bemessungsgrund- lungen nach den von dem Bundesminister des Innern
lage (ruhegeha.ltfähigc Dienstbezüge, Ruhegehalt- zu erlassenden Richtlinien Zuschläge gewährt wer-
sätze); für die in Halbsatz 1 Nr. 2 bezeichneten den.
Personen gilt § 53 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Bei § 65
versorgungsberechtiqtcn früheren Berufssoldaten der (1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für
ehemaligen Österreich-ungarischen Wehrmacht, die
1. die früheren Polizeivollzugsbeamten, soweit
in der Tschechoslowakei nicht ihrem österreich-
ungarischen Dienst~Jrad entsprechend versorgt wor- sie in Untergruppen (Fußnoten) der Besol-
den sind, ist der Versorgung der Österreich-unga- dungsordnung A eingereiht waren, und
rische Dienstgrad mit den sich aus diesem Gesetz 2. die früheren Beamten des Ingenieurkorps
ergebenden Maßgaben zugrunde zu legen. Das der Luftwaffe (Besoldungsordnung JL)
Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünfundsiebzig werden entsprechend der als Anlage D beigefügten
vom Hundert der rnhegehaltfähigen Dienstbezüge. Tabelle nach den Besoldungsordnungen A und B be-
Für die bei Einführung des Deutschen Beamten- messen.
gesetzes im Land Osterreich oder in den sudeten-
(2) Die Ausführung· regelt der Bundesminister des
deutschen Gebieten bereits vorhandenen Versor-
Innern durch Rechtsverordnung.
gungsberechtigten und die in Nummer 3 be-
zeichneten Versorgungsbmechl:igten der autonomen § 66
Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen
und Mii.hren gilt der - für die erstgenannten (1) Soweit Berufssoldaten der früheren Wehrmacht
Personen nach dem Verhältnis von einem Schilling wegen einer während der Dienstzeit entstandenen,
gleich sechsundsechzigzweidrittel Deutsche Pfennig, nicht auf Dienstbeschädigung beruhenden Gesund-
für die übrigen Personen nach dem Verhältnis von heitsstörung oder den Hinterbliebenen von Berufs-
einer Krone gleich zwölf Deutsche Pfennig umge- soldaten, deren Tod nicht infolge einer Dienst-
rechnete -·- volle Ruhegenuß als Höchsthundertsatz; beschädigung, aber während der Zugehörigkeit zur
zu den gewährten laufenden Zuwendungen, bei den Wehrmacht oder während der Zeit des Bezuges von
Versorgungsberechtigten des ehemaligen Protekto- Ubergangsgebührnissen eingetreten ist, am 8. Mai
rats Böhmen und Mähren auch zu den Ausgleichs- 1945 auf Grund der früheren Militärversorgungs-
zulagen, kann zur Angleichung an die Versorgungs- gesetze Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vor-
bezüge eines vergleichbaren Angehörigen des deut- schriften des Reichsversorgungsgesetzes bewilligt
schen öffentlichen Dienstes ein Zuschlag nach den waren, erhalten sie die in §§ 29 bis 33, 36, 37,
von dem Bundesminister des Innern im Einver- 39 bis 42, 45 bis 47 und 53 des Bundesversorgungs-
nehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene, gesetzes vorgesehene Versorgung. Die Bezüge für
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zu erlassenden das Sterbevierteljahr (§ 37) sind voll, das Bestat-
Richtlinien gewährt werden. Entsprechendes gilt für tungsgeld (§§ 36, 53) zur Hälfte, die übrigen Bezüge
die Hinterbliebenen; in den vor dem 1. Juli 1937 zu zwei Dritteln zu zahlen.
eingetretenen Versorgungsfällen entfällt die Kür- (2) Trifft eine Gesundheitsstörung (Absatz 1) mit
zung des Witwengeldes wegen Altersunterschiedes, einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-
wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist; sorgungsgesetzes zusammen, so ist eine einheitliche
in den seit dem genannten Zeitraum eingetretenen Rente festzusetzen.
Versorgungsfällen gilt § 129 des Bundesbeamten-
(3) Für Gesundheitsstörungen, die als Folge
gesetzes.
einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-
(2) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur sorgungsgesetzes anerkannt sind, wird Heilbehand-
Sicherung der Währung und der öffentlichen Finan- lung nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt;
zen vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) und die für andere Gesundheitsstörungen wird sie im Rah-
Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung und men des § 10 Abs. 5 des genannten Gesetzes ge-
der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBl. währt, wenn die als Folge einer Schädigung aner-
S. 24) sind mit Wirkung vom 1. April 1953 nicht kannten Gesundheitsstörungen für sich allein eine
mehr anzuwenden. Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens
(3) Bei Empfängern von Versorgungsbezügen, die fünfzig vom Hundert bedingen. Pflegezulage nach
auf der Grundlage früherer Renten nach dem Kapi- dem in Satz 1 genannten Gesetz wird gewährt, wenn
tulantenversorgungsgesetz vom 27. September 1938 die Hilflosigkeit durch die Folgen einer Schädigung
(Reichsgesetzbl. I S. 1222) bemessen werden, gilt ausgelöst worden ist (§ 35 Abs. 1 des genannten
der in § 158 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengeset- Gesetzes).
zes bezeichnete Betrag als Höchstgrenze im Sinne (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
des § 158 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes; Angehörige des Vollzugsdienstes der Polizei und
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
des früheren Reichswasserschutzes sowie für ihre § 68
Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5).
(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes nach den in den Ländern geltenden Vorschriften
§ 66a Zahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten haben,
(1) Beamte der früheren Schutzpolizei der Länder ohne daß die Voraussetzung des Stichtages in § 53
und des früheren Reichswasserschutzes, die auf Abs. 1 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 erfüllt ist, soll
Grund des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der nach diesem
Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetz bl. I S. 597) Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge bewil-
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Lan- ligt werden. Für die entsprechende Anwendung der
desgesetze oder des Gesetzes über die Versorgung §§ 9, 29 Abs. 1 Satz 2 und des § 35 Abs. 4 gilt der
der Polizeibeamten beim Reichswasserschutz vom frühere Berufssoldat oder berufsmäßige Angehörige
26. Februar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149) wegen der des Reichsarbeitsdienstes als Ruhestandsbeamter
Folgen einer Polizeidienstbeschädigung Versorgung und der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Entspre-
nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversor- chendes gilt für die Hinterbliebenen.
gungsgesetzes erhalten haben, erhalten die in dem (2) Absatz 1 gilt auch, und zwar ohne die Voraus-
Bundesversorgungsgesetz vorgesehene Versorgung. setzung des Erhalts von Bezügen nach landesrecht-
Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsge- lichen Vorschriften, für Personen, auf die § 53 oder
setz erhalten auch ihre Hinterbliebenen, wenn der 55 keine Anwendung finden, weil sie weder den
Tod die Folge einer anerkannten Polizeidienstbe- dort bezeichneten Stichtag erfüllen noch nach dem
schädigung ist. § 66 gilt entsprechend. 1. April 1951 aus Kriegsgefangenschaft oder Gewahr-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere Ange- sam (§ 37 b Abs. 1, 4) entlassen worden sind und
hörige der Landespolizei und ihre Hinterbliebenen. auch nicht am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt
waren (§ 53 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 2), wenn sie
(3) Die Ausführungen regelt der Bundesminister
bereits im ersten Weltkrieg (1. August 1914 bis
des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
31. Dezember 1918) Soldaten waren.
ster für Arbeit und Sozialordnung.
§ 69
§ 67
Soweit der Eintritt in den Ruhestand vor Inkraft-
(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter, Berufssol-
treten dieses Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2,
daten, berufsmäßige Angehörige des früheren
§ 35 Abs. 1 Satz 3) Dienstunfähigkeit voraussetzt,
Reichsarbeitsdienstes sowie Militär- und sonstige
ist deren Vorliegen durch amtsärztliche oder versor-
Versorgungsanwärter, die
gungsärztliche Untersuchung festzustellen, falls nicht
1. an eine Dienststelle der früheren Geheimen ein zweifelsfreier Nachweis bereits erbracht ist.
Staatspolizei,
2. zur früheren Waffen-SS § 70
von Amts wegen versetzt worden waren und dort (1) Früheren Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1)
bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben oder in den mit Dienstbezügen, die nicht die Voraussetzungen
Ruhestand getreten sind, werden hinsichtlich ihres des § 37 a erfüllen, jedoch am 8. Mai 1945 eine
Rechtsstandes so behandelt, wie wenn sie bis zu Dienstzeit (§ 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)
diesem Zeitpunkt noch in ihrer früheren Stellung von mindestens fünfundzwanzig Jahren abgeleistet
verblieben und aus ihr nach diesem Gesetz in den hatten und nicht entsprechend wiederverwendet
Ruhestand getreten, zur Wiederverwendung gestellt worden sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1, § 19), kann ein Unter-
oder entlassen worden wären; als Versetzung von haltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes gewährt wer-
Amts wegen gilt auch die Zuweisung eines Militär- den. § 35 Abs. 4 und § 52 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
oder Versorgungsanwärters durch die dafür zustän- gelten entsprechend.
digen Behörden. Die Dienstzeit bei den in Satz 1
genannten Stellen ist nur in Ausnahmefällen ruhe- (2) Auf Beamte auf Widerruf, die am 8. Mai 1945
gehaltfähig und nach § 31 anrechenbar, wenn ihre nach der Diätenordnung für außerplanmäßige Pro-
Anrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der fessoren, Dozenten, wissenschaftliche Assistenten
Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten sowie die den letzteren gleichgestellten Beamten bei
gerechtfertigt erscheint; das gleiche gilt für Beförde- den wissenschaftlichen Hochschulen besoldet wur-
rungen, und zwar insoweit, als sie auch in der Lauf- den, findet Absatz 1 nach einer Dienstzeit (§ 106
bahn, der die frühere Stellung (Satz 1) zugehörte, Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) von mindestens
erlangt worden wären. Die Entscheidung trifft die zwölf Jahren Anwendung.
oberste Dienstbehörde; sie kann dabei einem frühe- (3) §§ 37 a bis Tl d, § 38 Satz 2 und § 39 bleiben
ren Beamten auf Widerruf oder einer ihm nach die- unberührt, § 48 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Witwe
sem Gesetz gleichgestellten Person den nach der und den Kindern eines Beamten auf Widerruf, dem
Versetzung erlangten Rechtsstand als Beamter auf nach Absatz 1, 2 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt
Lebenszeit für die Anwendung des Satzes 1 zuer- war oder hätte bewilligt werden können, kann ein
kennen. Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der Hinterbliebenen-
(2) Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen bezüge bewilligt werden.
der in Absatz 1 bezeichneten Personen, auch wenn (4) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), auf
der Versorgungsfall bereits vor dem 8. Mai 1945 die weder § 37 a noch die Absätze 1 bis 3 anzuwen-
eingetreten ist. den sind, werden, falls sie bis zur Begründung des
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1599
Beamtenverhältnisses Angestdlt(!r oder Arbeiter im untere Reichsarbeitsdienstführer mit einer Dienst-
öffentlichen Dienst (§§ 52 bis 52 b Abs. 1) oder Be- zeit von weniger als zehn Jahren, deren Dienstver-
rufssoldat (§ 53), berufsmäßiger Angehöriger der hältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3, § 55 als beendet gilt,
Landespolizei oder des Reichsarbeitsdienstes (§ 55) sowie für dienstfähige Inhaber von Zivil- und Poli-
oder Militäranwärter oder Anwärter des Reichs- zeiversorgungsscheinen, die aus von ihnen nicht zu
arbeitsdienstes (§§ 54 a, 55) wmen, auf ihren Antrag vertretenden Gründen bis zum 8. Mai 1945 noch
so behandelt, wie wenn sie in dieser Stellung bis nicht in Planstellen des öffentlichen Dienstes mit
zum Ablauf des 8. Mai 1945 verblieben wären. Ent- Anwartschaft auf Ruhegehalt angestellt waren.
sprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen.
(5) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die § 71 d
am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit (§ 106 Abs. 2 des
(1) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die
Bundesbeamtengesetzes) von mindestens zehn Jah-
am 8. Mai 1945 im Vorbereitungsdienst für eine
ren abgeleislet hatten, erhalten auf Antrag ein Ent-
Beamtenlaufbahn standen, sollen, vorbehaltlich der
lassungsgeld, wenn sie weder in ein Beamtenver-
§§ 7, 8, auf ihren Antrag in dem Land ihres Wohn-
hältnis, in den Vorbereitungsdienst für eine Beam-
sitzes zur Fortsetzung des noch abzuleistenden Vor-
tenlaufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen
bereitungsdienstes und nach Maßgabe der Vorschrif-
Dienst mit Anspruch auf Versorgung nach beamten-
ten dieses Landes zu der für ihre Laufbahn vorge-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder als
schriebenen Prüfung zugelassen werden; der Bund
Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit übernommen wor-
erstattet dem Dienstherrn fünfzig vom Hundert der
den sind noch nach diesem Gesetz einen Anspruch
von diesem gezahlten Unterhaltszuschüsse oder
auf Versorgungs-(Ubergangs-)bczüge haben oder
Diäten. Für solche Beamte, die bei Reichsverwaltun-
ihnen ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann.
gen, deren Auf gaben von Dienststellen des Bundes
Das Entlassungsgeld beträgt für Beamte der Besol-
oder bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten
dungsgruppen A 11 bis A 4 d der Reichsbesoldungs-
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts übernommen
ordnung A oder entsprechender Besoldungsgruppen
worden sind, im Vorbereitungsdienst standen, gilt
eintausendfünfhundert Deutsche Mark, für Beamte
Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
der Besoldungsgruppen A 4 c 2 bis A 2 d der Reichs-
daß an die Stelle des Landes die entsprechende Bun-
besoldungsordnung A oder entsprechender Besol-
desverwaltung oder bundesunmittelbare Körper-
dungsgruppen zweitausend Deutsche Mark und für
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
Beamte von der Besoldungsgruppe A 2 c 2 aufwärts
tritt. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Vorbe-
der Reichsbesoldungsordnung A sowie der Reichs-
reitungsdienst bereits fortgesetzt worden ist und die
besoldungsordnungen B und H oder entsprechender
Prüfungen endgültig nicht bestanden worden sind
Besoldungsgruppen zweitausendfünfhundert Deut-
oder der Beamte aus sonstigen in seiner Person lie-
sche Marle § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 gilt
genden Gründen aus ihm entlassen wurde. Sofern
entsprechend.
der Dienstherr nicht eine andere Bestimmung trifft,
§ 70a endet das Dienstverhältnis mit der Ablegung oder
(1) Zum Personenkreis des § 1 oder 2 gehörende dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung.
Lehrer an deutschen Auslandsschulen können, falls · (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für frühere Be-
sie die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen, durch amte auf Widerruf, die wegen Kriegswehrdienstes
das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun- ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie-
desminister des Innern den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 be- bene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K)
zeichneten Personen gleichgestellt werden. Entspre- ernannt worden sind. Ihnen können von der ober-
chendes gilt für die Hinterbliebenen. sten Dieustbehörde solche gleichgestellt werden, die
(2) Auf die Tätigkeit der in Absatz 1 bezeichneten während des Krieges die Voraussetzungen für die
Lehrer an deutschen Auslandsschulen findet § 111 Ubernahme als außerplanmäßige Beamte (K) erfüll-
Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamtengesetzes entspre- ten, jedoch bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 ohne
chend Anwendung; ist die Tätigkeit vor dem 1. Sep- eigenes Verschulden nicht mehr zu außerplanmäßi-
tember 1953 beendet worden, su kann die Berück- gen Beamten ernannt worden sind.
sichtigung nachträglich zugestanden werden. (3) Die Absätze 1 (ausgenommen Satz 1 Halb-
satz 2) und. 2 gelten für die unter § 62 oder 63 fal-
§§ 71, 71 a, 71 b lenden früheren Beamten auf Widerruf entsprechend
(weggefallen) mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitz-
landes der nach diesen Vorschriften zuständige
§ 71 C Dienstherr tritt.
Der Einstellung von Personen, die am 30. Septem- (4) Die Anträge auf Fortsetzung des Vorberei-
ber 1961 zur Teilnahme an der Unterbringung ver- tungsdienstes können nur bis zum 30. September
pflichtet oder auf die Pflichtanteile an der Unterbrin- 1958, jedoch von Personen, die erst nach dem
gung anrechenbar waren (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1 30. September 1957 aus Kriegsgefangenschaft oder
Satz 6, § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55, 71 und 71 a in der bis aus einem Gewahrsam außerhalb des Geltungsbe-
zum 30. September 1961 geltenden Fassung des Ge- reiches dieses Gesetzes, dessen Gründe hier nicht
setzes) und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch anerkannt werden, zurückkehren, innerhalb eines
nicht vollendet haben, stehen Vorschriften, nach Jahres nach Ablauf des Monats ihrer Rückkehr ge-
denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über- stellt werden. Gleiches gilt für Personen, auf die § 4
schritten sein darf, nicht entgegen. Dies gilt entspre- Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b, c oder Abs. 2 anzuwen-
chend für dienstfähige Berufsunteroffiziere und den ist.
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.961, Teil I
§ 71. e Kinderzuschlag); werden nach dem 30, September
(1) Die am 30. SqJl.ember 1%1 im Bereich eines 1961 die Dienstbezüge allgemein erhöht, so ist diese
öffenU ich-rcchU ichen Dienstherrn nach § 20 Abs. 1, Erhöhung auch bei der der Bemessung des Zuschus-
2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ses zugrunde liegenden Bezügen vom 30. September
des Gesdzcs vcrwcndelcn, an der Unterbringung 1961 zu berücksichtigen. Nach Eintritt des Versor-
teilnehmenden Beamten zm Wiederverwendung gungsfalles wird der Zuschuß in Höhe des Vom-
sind von dem Dienstherrn entsprechend ihrer frühe- hundertsatzes der zu zahlenden Versorgungsbezüge
ren Rechtsstellung (§ 19) oder als Beamter auf Le- (ohne Kinderzuschlag) weiter gewährt, der dem
benszeit oder auf Zeit in ein anderes Amt der Verhältnis des bisherigen Zuschußbetrages zu den
früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn zu ruhegehaltfähigen Dienstbezügen entspricht, wobei
übcrnchmcm; die Deutsche Bundesbahn und Deut.- Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend gilt; hinsichtlich des
sehe Bundespost gel~.en für die Anwendung des nach Abzug dieses Zuschusses verbleibenden Teiles
Halbsatzes 1 als besondere Dienstherren. Wird der der Versorgungsbezüge ist § 42 Abs, 1, 3, 4 entspre-
Beamte zur Wiederverwendung in ein anderes Amt chend anzuwenden. Der Bund oder sonstige Träger
der früheren oder einer dieser gleichwertigen Lauf- der Versorgungslast (§ 57) erstattet die aus Anlaß
bahn mit geringeren Dienstbezügen übernommen der Ubernahme (Absatz l) zu gewährende Tren-
oder in einem solchen Amt belassen, so erhält er nungsentschädigung für die ersten zwölf Monate
zur Erreichung der Dienstbezüge, die ihm bei einer . und die aus gleichem Anlaß zu zahlenden Umzugs-
Ubemahme entsprechend der früheren Rechtsstel- kosten, sofern sie nach der dem zu Ubernehmenden
lung (§ 19) zustehen würden, eine unwiderrufliche nach diesem Gesetz zustehenden Rechtsstellung ge-
und ruhegehaltfähige Zulage; auch bei dieser Uber- zahlt werden,
nahme (Belassung) endet der Rechtsstand zur Wie- (4) Scheidet ein nach Absatz 1 zu übernehmender
derverwendung, und zwar mit der Maßgabe, daß der Beamter zur Wiederverwendung vor seiner Uber-
Beamte berechtigt bleibt, die ihm nach § 10 Abs. 4 nahme auf seinen Antrag aus der Verwendung aus,
zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer ohne daß er in eine neue, mindestens gleichartige
Dienst" zu führen. Ist ein Beamter zur Wiederver- Verwendung im Bereich eines anderen Dienstherrn
wendung, dessen frühere Laufbahn sich ohne Auf- übertritt und dieser die Verpflichtung aus Absatz 1
stiegsbefördernng (§ 31 Abs. 4) über mehrere Lauf- übernimmt, so ist § 35 Abs, 1, 2 entsprechend an-
bahngruppen im Sinne der allgemeinen Verwaltung zuwenden; an die Stelle des Ablaufs des 30. Sep-
erstreckte, in einer anderen Laufbahn wiederver- tember 1961 tritt der Ablauf des Tages, an dem das
wendet oder ist ein Beamter zur Wiederverwen- Beschäftigungsverhältnis endet,
dung, dessen frühere Laufbahn über eine Laufbahn-
gruppe nicht hinausging, in einer Laufbahn der (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamte
vorstehend bezeichneten Art wiederverwendet, so zur Wiederverwendung, die für Aufgaben eingestellt
sind für den Vergleich nach Satz 1 Halbsatz 1 die worden und am 30. September 1961 noch tätig sind,
Besoldungsgruppen der beiden Ämter und die Zu- deren Dauer von vornherein nach gesetzlicher Vor-
gehörigkeit der in diesen Besoldungsgruppen ge-· schrift oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes be-
führten Ämter der allgemeinen Verwaltung maß- grenzt worden ist; sind jedoch diese Beamten insge-
gebend. Wenn der Beamte zur Wiederverwendung samt mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst
als Angestellter verwendet ist, ist die Feststellung, wiederverwendet, so gilt Halbsatz 1 nur, wenn ihr
ob eine Verwendung i:n Sinne des Satzes 1 Halb- Beschäftigungsverhältnis auf einen im Jahre 1962
satz 1 vorliegt, unter Zugrundelegung der Tarif- endenden Zeitraum begrenzt oder aus einem von
ordnung A in der bis zum 31. Dezember 1959 den Beamten zu vertretenden Grunde gekündigt ist.
geltenden Fassung und in entsprechender Anwen- Die Absätze 1 bis 4 gelten auch nicht, wenn in dem
dung der Gegenüberstellung in § 52 Abs. 3 Satz 4 zu Bereich des Dienstherrn die frühere oder eine gleich-
treffen. wertige Laufbahn nicht eingerichtet ist; die Lauf-
(2) Die Ubernahme nach Absatz 1 hat in zusätz- bahnen des Polizeivollzugsdienstes bleiben für die
lichen und an die Person zu bindenden Planstellen Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf polizeidienst-
der nach Absatz 1 erforderlichen Art zu erfolgen, untaugliche Polizeibeamte zur Wiederverwendung,
die als solche und als künftig wegfallend oder um- die in anderen Laufbahnen verwendet sind, außer
zuwandelnd zu kennzeichnen sind. Dies gilt nicht, Betracht. Die Absätze 1 bis 4 sind außerdem nicht
wenn nach pflichtgemä ßcm Ermessen der obersten anzuwenden, solange gegen den Beamten zur Wie-
Dienstbehürde in ihrem Bereich ohne unvertret- derverwendung ein förmliches Disziplinarverfahren
bare Benachteiligung anderer Beschäftigter sonstige schwebt; sie finden auch dann keine Anwendung,
Planstellen, gcuebenenfolJs unter Umwandlung, her- wenn gegen den Beamten die in § 9 Abs. 1 Satz 2
angezogen werden können. die~-:;s Gesetzes oder in §§ 7 bis 7 c der Bundesdiszi-
plinarordnung oder den entsprechenden landesrecht-
(3) Der Bund oder der an seiner Stelle nach Kapi-
lichen Vorschriften bezeichneten Disziplinarstrafen
tel I zuständiue TrägQr der Versorgungslast (§ 57)
vor Durchführung der Ubernahme nach Absatz 1
gewährt, sofern die Wiederverwendung nach Ab-
verhängt werden oder vor dem 1. Oktober 1961 ver-
satz 1 bei einem anderen Dienstherrn erfolgt, diesem
hängt worden sind und deren Wirkungen noch an-
einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages
dauern.
zwischen den am 30. September 1961 zustehenden
Dienstbezügen (Vergütung, Lohn) des Beamten zur (6) Auf die an der Unterbringung teilnehmenden
Wiederverwendung und den ihm bei Durchführung früheren Beamten auf Widerruf sind die Absätze 1
des Absatzes 1 zustehenden Dienstbezügen (ohne bis 5 sinngemäß anzuwenden,
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1601
(7) Für die in den §§ 62, 63 bezeichneten Beamten 1961 in den Ruhestand oder in die Rechtsstellung
zur Wiederverwendung und früheren Beamten auf nach § 54 Abs. 3 über. Satz 2 gilt entsprechend, wenn
Widerruf gelten die Absätze 1 bis 6 mit der Maß- der Berufsunteroffizier dem Dienstherrn gegenüber
gabe entsprechend, daß für die Gewährung des Zu- schriftlich erklärt, daß jetzt von ihm ein Verfahren
schusses (Absatz 3) an die Stelle des Bundes oder auf Feststellung der Befähigung nicht gewünscht
sonstigen Trägers der Versorgungslast nach Kapi- werde und er auch auf sein Antragsrecht verzichte;
tel I der zuständige Dienstherr tritt. die Erklärung wird mit dem Eingang beim Dienst-
herrn wirksam und ist unwiderruflich, schließt jedoch
§ 71f die spätere Durchführung eines Verfahrens auf
Auf die an der Unterbringung teilnehmenden An- Feststellung der Befähigung nicht aus. § 71 e Abs. 4,
gestellten und Arbeiter (§§ 52, 52 a), die im Bereich 5 Satz 2, 3 gilt sinngemäß.
eines öffenthch--rechtlichen Dienstherrn am 30. Sep- (2) Dienstzeiten bei einem öffentlich-rechtlichen
tember 1961 entsprechend § 20 Abs. 1, 2 in der bis Dienstherrn als Angestellter oder Arbeiter, die ein
zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 in den Vorbereitungsdienst zu
verwendet waren, ist § 71 e sinngemäß anzuwenden, übernehmender oder am 30. September 1961 schon
und zwar für die unter § 52 fallenden Angestellten in einem solchen befindlicher Berufsunteroffizier ab-
und Arbeiter auch hinsichtlich einer Ubernahme als geleistet hat, werden mit seiner Zustimmung auf die
Beamter, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraus- Zeit des Vorbereitungsdienstes angerechnet, soweit
setzungen für eine entsprechende Wiederverwen- sie der Ausbildung für die Laufbahn förderlich
dung (§ 19) erfüllen. waren. Zeiten einer Beschäftigung bei einem öffent-
§ 71 g lich-rechtlichen Dienstherrn, die der Tätigkeit in
(1) Auf Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere einem Amt der betreffenden Laufbahn, und zwar bei
(§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die am 30. September 1961 Beschäftigung als Angestellter nach § 71 e Abs. 1
entsprechend § 20 Abs. 1, 2 in der bis zu diesem Satz 4, entsprechen, werden, auch wenn diese Zei-
Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes als Be- ten auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes angerech-
rufssoldaten oder Soldaten auf Zeit verwendet sind net worden sind, auf eine Probezeit angerechnet;
und sich nicht entsprechend den §§ 24, 24 a in der dies gilt auch in Fällen, in denen ein Verfahren auf
bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung des Feststellung der Befähigung durchgeführt worden
Gesetzes haben befreien oder entlassen lassen, ist ist. Vorschriften, nach denen von einer Probezeit
§ 71 e Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt abgesehen werden kann, bleiben unberührt.
auch bei anderer Verwendung (§ 20 Abs. 1, 2) im
(3) Berufsunteroffiziere, bei denen die Befähigung
Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,
festgestellt ist oder die in den Vorbereitungsdienst
wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für
übernommen werden (Absatz 1 Satz lJ, erhalten von
eine entsprechende Wiederverwendung (§ 19) erfüllt
der Feststellung der Befähigung oder der Uber-
sind; hierbei bleiben im Bereich des Bundes die
nahme in den Vorbereitungsdienst an vom Bund
Laufbahnen des Truppendienstes der Bundeswehr
(§ 57) bis zu der nach Feststellung der Befähigung
außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten nach Maß-
oder Bestehen der Laufbahnprüfung durchzuführen-
gabe des § 71 e Abs. 6 auch für die Berufsunteroffi-
den Ubernahme in die entsprechende Rechtsstellung
ziere mit einer Dienst.zeit von mindestens zwölf,
(§ 71 e Abs. 1 bis 3) ein Unterhaltsgeld in Höhe der
aber noch nicht achtzehn Jahren (§ 54 Abs. 3).
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die bei einem mit
(2) Absatz 1 Satz 1, 2 ist auf Militäranwärter Ablauf des 30. September 1961 erfolgenden Eintritt.
(§ 54 a) entsprechend anzuwenden. in den Ruhestand oder in die Rechtsstellung nach
§ 54 Abs. 3 dem zu gewährenden Ruhegehalt. nach
§ 71 h
§ 35 oder Unterhaltsbeitrag nach § 54 Abs. 3 zu-
(1) Wird für Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 grunde zu legen wären; das Unterhaltsgeld wird
Satz 2 Nr. 1, § 54 Abs. 3), die am 30. September 1961 auf Unterhaltszuschüsse des Dienstherrn angerech-
an der Unterbringung teilnehmen und nicht als Be- net. Für die am 30. September 1961 schon im Vor-
rufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, sondern ander- bereitungsdienst befindlichen Berufsunteroffiziere
weitig im Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienst- (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 54 Abs. 3j gilt Satz l mit
herrn verwendet sind, ohne die beamtenrechtlichen der Maßgabe, daß das Unterhaltsg·eld ab 1. Oktober
Voraussetzungen für eine Anstellung als Beamter 1961 gewährt wird.
in der nach § 54 Abs. 2 maßgebenden Laufbahn zu
erfüllen, ein Verfahren auf Feststellung der Befähi- (4) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Berufs-
gung gemäß § 21 des Bundesbeamtengesetzes oder unteroffiziere infolge des Krieges die Voraussetzun-
entsprechenden Vorschriften durch den Dienstherrn gen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
nicht durchgeführt, so sind sie auf ihren bis zum des mittleren Dienstes hinsichtlich der Vorbildung
31. März 1962 bei ihrem Dienstherrn zu stellenden nicht erfüllen, insbesondere sich einer Wehrmacht-
Antrag in einen für ihre entsprechende Wiederver- fachschulprüfung nicht unterziehen konnten und
wendung (§ 54 Abs. 2) maßgebenden Vorbereitungs- auch nach dem 8. Mai 1945 an keiner ersatzweisen
dienst als Beamte auf Widerruf zu übernehmen. Prüfung teilgenommen haben, sollen Ausnahmen
Wird bis zum Ablauf des 31. März 1962 weder ein mit der Maßgabe zugelassen werden, daß die Ge-
Verfahren auf Feststellung der Befähigung durchge- währung einer Ausnahme für die Anwendung des
führt noch ein Antrag auf Ubernahme in den Vor- Absatzes 1 dem Nachweis der Vorbildung (§ 54
bereitungsdienst gestellt und bis dahin auch nicht Abs. 2) gleichsteht.
die Entlassung nach § lO Abs. 1, 2 beantragt, so tritt (5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Militäranwärter
der Berufsunteroffizier mit Ablauf des 30. September (§ 54 a) entsprechend anzuwenden:
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 71i neten Voraussetzungen versicherungsfrei gewesen
(1) Auf Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2 wären oder der Versicherungspflicht nicht unter-
Nr. 1, § 54 Abs. 3), die am 30. September 1961 als legen hätten, es sei denn, daß sie nach den Vor-
Beamte in der nLichstnicdrigercn Laufbahn nicht ent- schriften ihres Herkunftslandes versicherungspflich-
sprechend wiederverwendet sind, findet § 71 h tig waren. Wenn rentenberechtigte Hinterbliebene
Abs. 1, 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß vorhanden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 auch für
an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der den Fall des Todes. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht
Laufbahnprüfung die Zulassung zu der für ihre für die unter § 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 fallenden Per-
Wiederverwendung maßqebenden Laufbahn (§ 54 sonen.
Abs. 2) unter entsprechender Anwendung des § 21 (2) Die Nachversicherung gilt in dem Versiche-
Abs. l bis 3 und § 26 Abs. 1 bis 3 der Bundeslauf- rungszweig der gesetzlichen Rentenversicherungen
bahnverordnung oder der entsprechenden Vorschrif- als durchgeführt, der nach Art der Beschäftigung bei
ten des Dienstherrn tritt. Das Unterhaltsgeld wird Annahme der Versicherungspflicht zuständig gewe-
auf die Dienstbezüge angerechnet. sen wäre; dies gilt auch für Zeiten, in denen der
(2) Absatz 1 gilt für Militäranwärter (§ 54 a) ent- Versicherungszweig noch nicht bestanden hat. Ist
danach für denselben Zeitraum sowohl die Renten-
sprechend.
versicherung der Arbeiter als auch die Rentenver-
§ 71 k
sicherung der Angestellten zuständig, so gilt die
§ 71 g Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, §§ 71 h und 71 i Nachversicherung als in der Rentenversicherung der
gelten für die entsprechenden berufsmäßigen Ange- Angestellten durchgeführt. Berufssoldaten, berufs-
hörigen und Anwärter des früheren Reichsarbeits- mäßige Angehörige der früheren Waffen-SS und des
dienstes (§ 55) sinngemäß. früheren Reichsarbeitsdienstes gelten in der Renten-
versicherung der Angestellten als nachversichert.
§ 711 Im Ausland wohnhafte Personen, die im Geltungs-
Auf Berufsunteroffiziere und ihnen gleichzubehan- bereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder dau-
delnde berufsmäßige Führer des früheren Reichs- ernden Aufenthalt weder am 8. Mai 1945 hatten
arbeitsdienstes, die unter § 54 Abs. 4, § 55 in der bis noch nach diesem Zeitpunkt begründet haben oder
zum 30. September 1961 geltenden Fassung des Ge- begründen, können, wenn sie im Falle des Zuzuges
setzes fallen und an dem genannten Zeitpunkt im in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Ab-
öffentlichen Dienst außerhalb des Truppendienstes satz 1 Satz 1 bis 4 als nachversichert gelten würden,
der Bundeswehr wiederverwendet sind, findet in entsprechender Anwendung des § 4 a in den Per-
§ 71 h Abs. 2 entsprechend Anwendung, wenn sie sonenkreis der als nachversichert geltenden Perso-
bis zum Ablauf des 30. September 1962 in den Vor- nen einbezogen werden.
bereitungsdienst einer entsprechend § 54 Abs. 2 für (3) Ist nach Absatz 2 die Rentenversicherung der
die Wiederverwendung (§ 19) in Betracht kommen- Angestellten zuständig, hat jedoch der Jahres-
den Beamtenlaufbahn übernommen sind oder wer- arbeitsverdienst die Versicherungspflichtgrenze über-
den oder ein Verfahren zur Feststellung der Befähi- stiegen, so gilt die Nachversicherung als bis zur
gung für diese Laufbahn (§ 71 h Abs. 1 Satz 1) ein- Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt.
geleitet ist oder wird.
(4) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt
§ 71m gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften
Die Anwartschaften und Ansprüche auf Alters- sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten
und Hinterbliebenenversorgung, die in Anwendung entrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1
des § 24 a in der bis zum 30. September 1961 gelten- genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember
den Fassung des Gesetzes erworben worden sind, 1956 erhalten.
bleiben aufrechterhalten. Hierbei ist § 35 Abs. 3 für
(5) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen
die bis zum Zeitpunkt der Entlassung zurückgelegten
Rentenversicherungen richtet sich nach den allge-
Zeiten anzuwenden.
meinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der
§ 72 Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für
(1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung
Personen, die nach der in diesem Gesetz getroffenen entrichtet sind.
Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft (6) Die Gewährung von Leistungen richtet sich
auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben, nach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2
gelten für sämtliche Zeiten als nachversichert, in zuständigen Versicherungszweig gelten. Wird eine
denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer Leistung aus einem Zweig der gesetzlichen Renten-
Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vor- versicherung beantragt, so kann der Versicherungs-
schriften der Reichsversicherungsgesetze in den ge- träger von dem Antragsteller eine eidesstattliche
setzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei Versicherung darüber verlangen, ob seit Erteilung
waren oder der Versicherungspflicht nicht unter- der Bescheinigung über die Nachversicherung ein
lagen. Das gleiche gilt für ehemalige Berufssoldaten Sachverhalt der in § 72 a bezeichneten Art eingetre~
der früheren Wehrmacht, berufsmäßige Angehörige ten ist; der Versicherungsträger gilt als zuständige
der früheren Waffen-SS oder berufsmäßige Ange- Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.
hörige des früheren Reichsarbeitsdienstes. Die Sätze
1 und 2 gelten auch für Vertriebene und Umsiedler, (7) Die Rente beginnt für Personen, die ihren
die bei Geltung der Reichsversicherungsgesetze im Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 1. April
Herkunftsland wegen der in Satz 1 und 2 bez eich- 1951 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, mit
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1603
diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherungsfall bis nen, als sie für eine Zeit nach Wiederaufleben der
zum 31. März 1951 eingetreten ist. Versorgungsbezüge berechnet sind. Die nach dem
(8) Ist wegern der in Absatz 1 getroffenen Rege- 8. Mai 1945 entrichteten Beiträge zu einer freiwilli-
lung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist gen Weiterversicherung werden auf Antrag erstattet
die Neufeststellung rückwirkend zu dem in Absatz 7 oder zurückgezahlt; der Antrag ist bis zum -30. Sep-
bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen; die Unter- tember 1958 oder, wenn die in Satz 1 bezeichnete
schiedsbeträge sind nachzuzahlen. Feststellung erst nach dem 30. September 1957 ge-
troffen wird, innerhalb eines Jahres nach Ablauf
(9) Die Regelung der Absätze 7 und 8 gilt nur, des Monats zu stellen, in dem die Feststellung
wenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis spä- getroffen worden ist. Ist dem Versicherten aus
testens 31. März 1954 beantragt wird. diesen Beiträgen eine Regelleistung aus der Ver-
(10) Kriegsdienstzeiten gelten nicht als Ersatz- sicherung gewährt worden, so sind nur die später
zeiten, wenn für den glekhcn Zeitraum die Nach- entrichteten Beiträge zu erstatten oder zurückzu-
versichenmg als durchgeführt gilt. zahlen.
(11) Der Bund oder sonstige nach diesem Gesetz (2) Ist oder wird nach dem 8. Mai 1945 ein
zusU:indige Träger der Versorgungslast erstattet den Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinterbliebenenversorgung erworben, so gilt Ab-
Versicherungsfall die auf die Zeiten versicherungs- satz 1 entsprechend. Beruht der Erwerb auf einem
freier Beschäftigungen vor dem 8. Mai 1945 ent- neuen Dienstverhältnis und hat dieses geendet
fallenden Leistungen. Das Nähern über die Berech- oder endet es, ohne daß aus ihm ein Anspruch oder
nung und Durchführung der Erstattung und den eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenen-
angemessenen Ersatz von Verwaltungskosten regelt versorgung zusteht, bei deren Bemessung die für
die Bundesregierung; sie kann auch bestimmen, daß die Nachversicherung erheblichen Zeiten berück-
die Erstattung durch Zahlung von Pauschbeträgen sichtigt werden, so findet § 72 Anwendung.
abgegolten wird.
§ 72b
(12) Soweit Personen des in Absatz 1 bezeichneten Erlischt eine Anwartschaft auf Alters- und Hinter-
Personenkreises durch Dienstunfall verletzt worden bliebenenversorgung nach diesem Gesetz durch
sind und keinen auf diese Verletzung gegründeten disziplinargerichtliches Urteil, Entlassung oder auf
Anspruch auf Kriegsopferversorgung haben, kann Grund der in diesem Gesetz vorgesehenen ent-
ihnen Unfallfürsorge und ihren Hinterbliebenen ein sprechenden Anwendung der§§ 48, 49 und 51 Abs. 2
Unterhaltsbeitrag nach §§ 143 und 147 des Bundes- des Bundesbeamtengesetzes, so findet § 72 Anwen-
beamtengesetzes gewährt werden. dung. Das gleiche gilt, wenn ein durch entspre-
(13) Ein Antrag auf Versorgung nach diesem chende Wiederverwendung (§ 3 Nr. 1, § 19)
Gesetz, der wegen Nichtbestehens eines Anspruches begründetes Dienstverhältnis endet, ohne daß aus
oder einer Anwartschaft auf sie rechtskräftig ab- ihm Alters- und Hinterbliebenenversorgung zusteht,
gelehnt wird, gilt als Antrag auf Gewährung von bei deren Bemessung die für die Nachversicherung
Rente oder auf Neufeststellung einer Rente aus den erheblichen Zeiten berücksichtigt werden.
gesetzlichen Rentenversicherungen.
§ 73
(1) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung eine
§ 72a
nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ver-
(1) Wird das Bestehen eines Anspruches oder sicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des
eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenen- öffentlichen Dienstes nach Inkrafttreten dieses Ge-
versorgung nach diesem Gesetz erst festgestellt, setzes aus, so wird er auf seinen Antrag von der
nachdem zunächst irrtümlich eine Nachversicherung Versicherungspflicht befreit; das Verfahren richtet
angenommen worden ist, so entfallen die an deren sich auch für Zeiten vor dem 1. März 1957 nach den
Annahme geknüpften Rechtsfolgen. Bis zur Einstel- von diesem Zeitpunkt an für die einzelnen Ver-
lung oder Neuberechnung der Rente ist diese in sicherungszweige maßgebenden Vorschriften. Der
bisheriger Höhe ·weiterzugewähren; eine Rückforde- Antrag gilt als am 1. April 1951 oder zum Beginn
rung findet nicht statt. Gezahlte Renten werden auf der versicherungspflichtigen Beschäftigung gestellt,
die für die gleichen Zeiträume zustehenden Ver- wenn er bis zum 30. September 1958 gestellt wird,
sorgungsbezüge zu dem Vomhundertsatz der Versor- sofern der Antragsteller diese Rückwirkung nicht
gungsbezüge angerechnet, der dem Verhältnis des ausschließt oder beschränkt. Wird die Rechtsstel-
Unterschiedsbetrages zwischen der zuletzt gezahlten lung als Beamter zur Wiederverwendung erst nach
Rente und der für denselben Monat ohne Berück- dem 30. September 1957 festgestellt, so kann der
sichtigung der Nachversicherung errechneten Rente Antrag mit der in Satz 2 bezeichneten Wirkung
zu dem für diesen Monat zustehenden Versorgungs- innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats
bezug entspricht; für die Zeit bis zum 1. Januar 1957 gestellt werden, in dem die Feststellung getroffen
gilt dies mit der Maßgabe, daß die letzte vor diesem worden ist. Beiträge einschließlich freiwilliger Bei-
Zeitpunkt gezahlte Rente und der für den gleichen träge, die für Zeiträume seit dem Zeitpunkt ent-
Monat zustehende Versorgungsbezug maßgebend richtet worden sind, von dem ab die Befreiung von
sind. Witwen- und Witwerrentenabfindungen aus der Versicherungspflicht wirkt, können zurückgefor-
den gesetzlichen Rentenversicherungen sind nach dert werden; § 72 a Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
Wiederaufleben des Witwen- oder Witwergeldes Beiträge zur Krankenversicherung werden nicht
in angemessenen Teilbeträgen insoweit anzurech- zurückgezahlt.
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Soweit der Bcarnlc nichl nach Absatz 1 von word:::m, so werden ihm auf seinen Antrag die
der Vcrsicherungspflichl befreit worden ist, sind bei Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen, sowie
Eintritt der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 oder etwaige freiwillig entrichtete Beiträge erstattet. Ist
bei Gewährung eines lebenslänglichen Unterhalts- dem Versicherten eine Regelleistung aus der Ver-
beitrages in Höhe des Ruhegehaltes oder der nach sicherung gewährt worden, so sind nur die später
§ 71 m 7.uslchcnden Vmsorgungsbezüge die Arbeit- entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Antrag ist
nehmNantcilc der seit dem 1. April 1951 zu den bis zum 30. September 1958 oder, wenn die Rechts-
Rentenversicherungen geleisteten Pflichtbeiträge von stellung als Beamter zur "\Niederverwendung erst
den Versicherungsträgern an den Bund oder son- nach dem 30. September 1957 festgestellt wird,
stigen Träger der Versorgungslast (§§ 61, 62, 63) innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats zu
zu erstatten. Die Zeit der rentcnvcrsicherungspflich- stellen, in dem die Feststellung getroffen worden
tigcn Beschäftigung seil dem 1. April 1951, für die ist. Ist der Beamte zur \Niederverwendung verstor-
Beiträge erstattet werden, wird bei der Berechnung ben, . so kann der Antrag von den Erben gestellt
des RnhcgehaHcs zur llälHe als ruhegehaltfähige werden,
Dienstzeit bcrücksichtig t; Leistungen aus den ge-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige Per-
setzlichen Rentenversid1erungen werden insoweit
sonen, die Anwartschaft auf Versorgung nach die-
nicht gew~ihrt. Die Anwartschaft aus den bis zum
sem Gesetz haben, für Ruhestandsbeamte sowie für
1. April 1951 entrichtelen Beiträgen bleibt bis zum
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig
Zeitpunkt der Erstattung nach Satz 1, längstens bis
übernommenen Personen (§ 3 Nr. 1). Das gleiche
zum 31. Dezember 1956, erhalten.
gilt für frühere Beamte auf Widerruf und die ehe-
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, sofern der maligen Berufssoldaten oder berufsmäßigen Ange-
Beamte zur Wiederverwendung erklärt, daß er die hörigen des Reichsarbeitsdienstes, die keine An-
Leistungen aus der Rentenversicherung beziehen wartschaft oder keinen Anspruch auf Alters- und
wolle. Ist der Beamte zur Wiederverwendung ver- Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz
storben, ohne eine solche Erklärung abgegeben zu haben, wenn sie eine solche Anwartschaft aus
haben, so kann sie von den versorgungsberechtigten einem neuen Dienstverhältnis erwerben; der Antrag
Hinterbliebenen innerhalb einer Frist von sechs ist bis zum 30. September 1958 oder, wenn das
Monaten nach Ablauf des Monats, in dem er ver- Dienstverhältnis erst nach dem 30. September 1957
storben ist, abgegeben werden. begründet wird, innerhalb eines Jahres nach Ablauf
des Monats zu stellen, in dem es begründet worden
(4) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung nach ist.
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit im
öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter (3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt,
so gelten die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum
aus und wird seine Rechtsstellung als Beamter zur
Wiederverwendung erst nachträglich festgestellt, so 31. März 1951 entrichteten Beiträge als freiwillige
Beiträge.
findet auf die Rückforderung der Beiträge Absatz 1
entsprechend Anwendung. § 75
Für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
(5) Die Abstitze 1 bis 4 gelten entsprechend für
behält es bei den in § 58 Abs. 3 bezeichneten Zah-
sonstige Personen, die Anwartschaft auf Alters- und
lungen sein Bewenden. Eine Erstattung kann nicht
Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz
gefordert werden. Ansprüche gegen den Bund auf
haben, und für Ruheslandsbeamte. Sie gelten auch
Erstattung der seit dem 1. April 1950 für Rechnung
für frühere Beamte auf Widerruf und ehemalige
des Bundes gezahlten Beträge bleiben unberührt.
Berufssoldaten oder berufsmäßige Angehörige des
Reichsarbeitsdienstes, die nach diesem Gesetz keine
Anwartschaft oder keinen Anspruch auf Alters- und § 76
Hinterbliebenenversorgung haben, falls sie eine (weggefallen)
solche Anwartschaft aus einem neuen Dienstver-
hältnis erwerben; die Befreiung von der Versiche- § 77
rungspflicht und die Rückforderung der Beiträge (1) Den unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
können mit der sich aus Absatz 1 ergebenden Wir- lenden Personen stehen außer den Ansprüchen nach
kung bis zum 30. September 1958 oder, wenn das diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren Dienst-
neue Dienstverhältnis erst nach dem 30. September oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere
1957 begründet wird, innerhalb eines Jahres nach im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche
Ablauf des Monats geltend gemacht werden, in dem öffentlich-rechtliche Dienstherren, auch für die Zeit
es begründet worden ist. Personen, die nach § 71 m vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu. Das
eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterb]iebenen- gleiche gilt für die in § 3 bezeichneten Personen.
versorgung haben, stehen für die Befreiung von der
(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Wieder-
Versicherungspflicht den Ruhestandsbeamten gleich.
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts und
über die Sicherung des Dienst- und Arbeitsverhält-
§ 74
nisses der Heimkehrer, die bei öffentlich-rechtlichen
(1) Sind für einen Beamten zur Wiederverwen- Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes
dung, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum beschäftigt waren, bleiben unberührt. Hierbei wer-
31. März 1951 innerhalb oder außerhalb des öffent- den die in § 31 a des in Satz 1 erstgenannten
lichen Dienstes beschäfti9t gewesen ist, Beiträge zu Gesetzes bezeichneten Personen so behandelt, wie
den gesetzlichen Rentenversicherungen ep.trichtet wenn sie mit Ablauf des 8. Mai 1945 ihr Amt oder
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1605
ihren Arbeitsplatz oder, sofern ihre Amtsperiode wenn er am 8. Mai 1945 bereits entpflichtet war, die
schon vorher mil Versorgullgsberechtigung abge- Rechtsstellung des an einer der Hochschulen seines
laufen oder der VersorqungslcJil eingetreten wäre, Bereiches entpflichteten Hochschullehrers zuerken-
ihre Versorgung uus andcrc~n als beamten- oder nen; die dem Hochschullehrer in dieser Rechtsstel-
tarifrechtlichen Gründen verloren ht-Hten. Entspre- lung gewährten Bezüge sind Einkommen aus einer
chendes gilt für Hinl.erbliebem!. Verwendung im öffentlichen Dienst. Für die Verlei-
hung der Rechtsstellung nach Satz 1 kommt es auf
§ 77 a die Erreichung einer sonst im Bereich des Landes
geltenden Altersgrenze für die Entpflichtung nicht
Soweit nach diesem Gesetz der Bund oder ein an. Absatz 1 Satz 1 und 3 findet entsprechende An-
sonstiger Tr~iger der Versorg1rn9slast (§§ 61, 62, 63) wendung mit der Maßgabe, daß nach Vollendung
Versorgungsbezüge an unter Artikel 131 des Grund- des achtundfünfzigsten Lebensjahres der Zuschuß in
gesetzes fallende Personen gezahlt hat oder zahlt, Höhe der nach diesem Gesetz ruhegehaltfähigen
sind Zahlungen des früheren Dienstherrn oder Ver- Dienstbezüge gewährt wird; eine nach Landesrecht
sorgungsträgers auf Grund der früheren Dienstlei- gewährte Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und
stung auf die nach diesem Gesetz zustehenden Ver- Todesfällen kann im Rahmen des § 56 Abs. 1, 2 an
sorgungsbezüge anzuwchnen oder auf Verlangen den Träger der Hochschule erstattet werden.
des Trägers der Versorgungslast in Höhe der von
ihm nach diesem Gesetz geleisteten Versorgung von (3) Fü~ die unter § 63 fallenden Personen gelten
dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger an die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
den Träger der Versorgungslast abzuführen oder daß an die Stelle des Bundes der nach § 63 zustän-
der Anspruch auf sie abzutreten. Dies gilt auch für dige Dienstherr tritt.
Renten eines Versicherungsträgers innerhalb des § 79
Geltungsbereichs dieses Gesetzes insoweit, als die.
Renten auf Zeiten entfallen, für die der Dienstherr (1) Für die Klagen aus diesem Gesetz gelten
die Beiträge allein getragen hat, und für Leistungen, §§ 126, 127 und 136 des Beamtenrechtsrahmengeset-
die von einem Träger der Sozialversicherung oder zes; außerdem gelten, wenn nach §§ 60 und 62 dieses
einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs Gesetzes eine Bundesbehörde oder bundesunmittel-
dieses Gesetzes auf Grund des früheren Dienst- oder bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öff ent-
Arbeitsverhältnisses gewährt werden, und zwar lichen Rechts oberste Dienstbehörde ist, § 171 Abs. 1,
hinsichtlich der auf Zugrundelegung von Zeiten 2 und §§ 174, 175 des Bundesbeamtengesetzes sinn-
beruhenden Leistungen, soweit diese Zeiten bei der gemäß, im übrigen das entsprechende Landesrecht.
Bemessung der Versorgungsbezüge nach diesem (2) Absatz 1 gilt nicht für Streitigkeiten von An-
Gesetz oder von Rentenleistungen auf Grund der · gestellten und Arbeitern einschließlich der sich aus
Nachversicherung gemäß § 72 berücksichtigt wer- § 4 ergebenden sowie für Streitigkeiten aus den
den. § 165 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes §§ 66, 66 a und, soweit es sich nicht um die Zuge-
gilt entsprechend. hörigkeit zu dem Personenkreis des Artikels 131 des
Grundgesetzes, das Bestehen einer Versorgungsan-
§ 78
wartschaft im Sinne des § 72 und die Dauer und
Die versorgungsrechtlichen Grundlagen des Ka- Bruttoentgelte der Beschäftigung im öffentlichen
pitels I Abschnitt II Unterabschnitt 3 sind nach Dienst vor dem 9. Mai 1945 handelt, für Streitigkei-
Inkrafttreten des endgültigen Bundesbeamtengeset- ten aus §§ 72 bis 74; bei Angestellten und Arbeitern
zes der darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen verbleibt es auch hinsichtlich der in Halbsatz 1 vor-
Regelung anzupassen. behaltenen dienstrechtlichen Voraussetzungen der
§§ 72 bis 74 bei der Zuständigkeit der Arbeits-
§ 78a gerichte.
(1) Werden an wissenschaftlichen Hochschulen § 80
oder Einrichtungen Planstellen mit Hochschullehrern,
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des 30. Sep-
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
tember 1961 in den Ruhestand getreten sind und
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem
das fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht voll-
Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
endet haben, besetzt, so kann der Bundesminister
des Innern die Gewährung eines Zuschusses bis zur
§ 81
Höhe des Ruhegehaltes zusichern, das dem Hoch-
schullehrer nach diesem Gesetz zusteht und infolge (weggefallen)
der Verwendung ruht (§ 158 des Bundesbeamten-
gesetzes); nach dem Tode des Beamten treten an die § 81 a
Stelle des Ruhegehaltes die nach diesem Gesetz zu-
Können Urkunden, die für die Geltendmachung
stehenden Hinterbliebenenbezüge. Entsprechendes
von Rechten nach diesem Gesetz erforderlich sind,
gilt für die unter § 70 Abs. 2 fallenden Personen, die
nicht beigebracht werden, so können als Beweis-
zum Personenkreis des Kapitels I gehören. § 42
mittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeu-
Abs. 6 ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht an-
gen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelas-
zuwenden.
sen werden, es sei denn, daß dieses Gesetz aus-
(2) Ein Land, zu dessen Bereich wissenschaftliche drücklich urkundlichen Nachweis vorschreibt. Zu-
Hochschulen gehören, kann einem unter Kapitel I ständig für die Abnahme eidesstattlicher Versiche-
dieses Gesetzes fallenden Hochschullehrer, auch rungen (§ 156 des Strafgesetzbuchs) ist in diesen
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Fällen auch die Dienststelle, die für die Entschei- bei Zahlungspflicht eines Landes dem Land zur Last,
dung über die geltend gemachten Rechte zuständig in dessen Gebiet sich der Wohnsitz des Versor-
ist. gungsempfängers am 8. Mai 1945 befand; Entspre-
§ 82 chendes gilt für die in Absatz 1 Satz 2, 3 bezeidi-
neten Einrichtungen.
· (1) Soweit Beamte, Angestellte oder Arbeiter am
8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (3) Landesgesetzliche Vorschriften, die die Unter-
bei einer Reichs- oder Landesdienststelle im Gel- bringung und die Verteilung der Versorgungslast
tungsbereich dieses Gesetzes gestanden haben, ist zwischen Land und Gemeinden oder anderen der
ihr Dienstherr die Körperschaft, die bei der Neuord- Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften ab-
nung der staatsrechtlichen Verhältnisse die Auf- weichend regeln, bleiben unberührt. Im übrigen sind
gaben der Dienststelle ganz oder überwiegend über- Verwaltungsvereinbarungen über die Unterbringung
nommen hat. Entsprechendes gilt für die Angehöri- und Verteilung der Versorgungslast zulässig, sofern
gen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen die darin geregelten Verpflichtungen zur Zahlung
des öffentlichen Rechts (Nichtgebietskörperschaften) der Versorgungsbezüge unwiderruflich und mit
sowie öffentlich-rechtlichen Verbänden dieser oder Wirkung gegenüber den versorgungsberechtigten
von Gebiet skörperschaften im Geltungsbereich die- Personen übernommen werden.
ses Gesetzes, die
§ 83
a) am 30. Januar 1933 bereits als solche be-
standen, Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durdi Erlaß dieses
oder Gesetzes erledigen, werden Geriditskosten ein-
b) nach diesem Zeitpunkt durch Zusammen- schließlich Auslagen nidit erhoben; außergeridit-
schluß damals bestehender Einrichtungen lidie Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
der vorstehend bezeichneten Art entstan-
den sind, § 84
oder
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,
c) zu den in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 be- die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in
zeichneten Körperschaften, Anstalten und Berlin (West) haben oder hatten, wenn das Land
Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören. Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-
Sind die Aufgaben von einer Einrichtung übernom- liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflidi-
men, die keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung tungen übernimmt, die den Ländern im sonstigen
des öffentlichen Rechts ist, so ist zuständiger Dienst- Geltungsbereich dieses Gesetzes nach diesem Gesetz
herr für Beamte die Gebietskörperschaft, deren un- obliegen, auch soweit Personen ihren Wohnsitz
mittelbarer Aufsicht sie untersteht; die Einrichtung oder ständigen Aufenthalt im sonstigen Geltungs-
ist diesem zur Erstattung der Versorgungsleistungen bereich dieses Gesetzes haben.
verpflichtet.
(2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
(2) Entsprechendes gilt für Versorgungsempfän- durch Rechtsverordnung.
ger, deren Versorgungsbezüge auf einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis der in Absatz 1 bezeichneten § 85
Art beruhen; an die Stelle der Dienststelle tritt die
Versorgungskasse, die am 8. Mai 1945 für die Zah- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.*)
lung der Versorgungsbezüge zuständig war. Ist der •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung
Bezirk der Versorgungskasse auf mehrere Länder vom 11. Mai 1951. Der Zeitpunkt des Inkralttretens der späteren
Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt•
aufgeteilt worden, so fallen die Versorgungsbezüge machung näher bezeichneten Vorschriften.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1607
Anlage A
(zu § 2 Abs. 1)
1. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag 33. Preußische Staatsbank (Seehandlung),
2. Industrie- und Handelskammern, Handelsgre- Sächsische Staatsbank, Thüringische Staatsbank
mien in der Tschechoslowakei 34. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse
3. Handwerkskammern 35. Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt
4. Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaf- in Troppau
ten, Gewerbeuenossenschaften in der Tschecho- 36. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen
slowakei und Mähren
5. Reichsnährslcmd Hauplabteilung I, II, III 3'l. Landesbank für Mähren und Landesbank für
6. Landwirtschaftskammern, Bauernkammern, Böhmen
Landwirtschüftlicher Verein in Bayern 38. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in
7. Krankenkassen der Reichsversicherung (Orts-, Böhmen, Verband der Landwirtschaftlichen
Land- und Innungskrankenkassen) Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau
8. Reichsknappschaft 39. Handelshochschule in Leipzig
9. Berufsgenossensd1uflen der Unfallversicherung 40. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig),
und Gemeindeunf allversicherungsverbände Messeamt Königsberg GmbH.
10. Landesversicherungsanstalten, Gemeinschafts- 41. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Januar
stelle der Landesversicherungsanstalten 1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften waren
11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder durch Zusammenschluß derartiger Körper-
schaften nach dem 30. Januar 1933 geschaffen
12. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung
worden sind
(Sozialversicherung) mit Körperschaftsrechten
in Böhmen und Mähren und in anderen frem- 42. Landlief erungsverbände
den Staaten 43. Dr. Güntz'sche Stiftung
13. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und
44. Theaterstiftung in Dessau
Innungskrankenk assen, Kassen verbände
45. Kulturstiftung in Dessau
14. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haft-
pflichtversicherungsanstalten 46. Stiftung Schulpforta
15. Off entlich-rech tliche Sachversicherungsanstalten 47. Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands
16. Verband öffentlich-rechtlicher Feuerversiche- 48. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands
rungsanstalten in Deutschland 49. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands
17. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungs- 50. Reichsapothekerkammer
verband
51. Reichsärztekammer
18. Versorgungskasse der Träger der Reichsver-
sicherung in Berlin 52. Reichstierärztekammer
19. Reichsbank, Nationalbcmk für Böhmen und 53. Zahnärztekammern
Mähren und ausländische Notenbanken 54. Reichsrechtsanwaltskammer
20. Offentliche Sparkassen 55. Francke'sche Stiftungen in Halle (Saale)
20a. Böhmische Sparkasse in Prag, Erste Mährische 56. Schulstiftungen der Deutschen in Südslawien,
Sparkasse in Brünn Ungarn und Kroatien, Deutsche Schulen in
21. Deutscher Sparkassen- und Giroverband Ungarn (Schulen der Evangelischen Kirche A. B.
und H. B., der Katholischen Kirche, der Ersten
22. Regionale Sparkassen- und Giroverbände Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft und Reichs-
23. Landesbanken, Provinzialbanken und deutsche Schule in Budapest)
Girozentralen
57. Schulen der Evangelischen Landeskirche A. B.
24. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau in Siebenbürgen und deutsche Schulen des
25. Regionale Stadtschaften katholischen Bistums zu Temeswar im rumä-
26. Preußische Zentralstadtschaft nischen Banat (ausgenommen Ordensschulen)
27. Regionale Landschaften 58. Deutscher Schulverein in Polen
28. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten 59. Herder-Institut in Riga
29. Regionale landschaftliche Banken 60. Deutsche Landes- und Bezirkskommissionen für
Kinderschutz und Jugendfürsorge in Böhmen,
30. Zentrallandschaftsbank Mähren, Schlesien und in der Slowakei
31. Ritterschaften 61. Königsberger Werke und Straßenbahn-GmbH,
32. Ritterschaftliche Banken Königsberg/Pr.
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
62, l(öni~Jsfwrgcr Fuhroescllschaft mbH., 89. von Conradische Stiftung
Königsberg/Pr.
90. Spend- und Waisenhaus, Danzig
63, SUJLun9 für gemeinnützigen Wohnungsbau,
91. Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg
Königsberg/Pr.
92. Pädagogium und Waisenhaus bei Züllichau
64. Dresdner Cas-, Wasser- und Elektrizitäts-
werke-AC. 93. Kurländisches Provinzialmuseum in Mitau
65. Sl:eltiner Stadtwerke GmbH. 94. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt
66. Städtisch(~ Werke Memel AG. 95. Landeswirtschaftsbank in Warschau
67. Magdeburgcr Versorgungsbetriebe AG. 96. Staatliche Agrarbank in Reval
68. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH., 97. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau
Reichen bach/Eulengeb. 98. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskrankenkasse
69. Danziger Iiafengesellschaft GmbH. Wilhelmshaven
99. Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Prag
70. Königsberger Hafengesellschaft mbH.,
Königsberg/Pr. 100. Deutsch.er Volksbund in Polnisch-Oberschlesien
71. Stettiner Hafengesellschaft mbH. 101. Brünner Straßenbahn AG.
72. Schlesische Philharmonie GmbH. 102. Dresdner Straßenbahnen AG.
73. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt 103. Elbinger Straßenbahn GmbH.
Breslau GmbH. 104. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG.
74. Schiffer-Betriebsverband für die Oder, Breslau, 105. Städtische Werke GmbH., Stolp/Pommern
Mitteldeulscher Schiffer-Betriebsverband, Ber-
106. Städtische Betriebswerke Glatz GmbH.
lin, Ostdeutscher Schiffer-Betriebsverband, Kö-
nigsberg/Pr., Schiffer-Betriebsverband für die 107. Technische Werke GmbH.,
Weichsel, Danzig Greifenberg/Pommern
75. Anhaltische Landes-Eisenbahn-Gemeinschaft, 108. Werke der Stadt Halle AG., Halle (Saale)
Dessau
109. Städtische Betriebswerke Allenstein GmbH.
76. Marienstift, Stettin 110. Hopfensignierhallen Saaz und Auscha
77. Staatliches Waisenhaus in Königsberg/Pr. 111. Livländische adelige Güterkreditsozietät
78. Adolf Kessel'sche Stiftung, Schweidnitz
112. Hypothekenbank Lettlands
79. Reußische Anstalt für Kunst und Volkswohl- 113. Staatliche Agrarbank Lettlands
fahrt
114. Böhmische Hypothekenbank und Böhmische
80. Rigaer Börsenverein, Rigaer Börsenkomitee, Landesbank
Rigaer Börsenbank
115. Rigaer Hypothekenverein
81. Offenllich-rechtliche Waldgenossenschaften in
Böhmen und Mähren und Verband der Wald- 116. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden
genossenschaften, Prag 117. Budapester hauptstädtische Verkehrs-AG.
82. Estländische Deutsche Kulturselbstverwaltung 118. Rigaer Stadtlombard
83. Deutsche Volksgemeinschaft in Lettland 119. Wirtschaftsverbände auf dem Gebiet der Ernäh-
84. Deutsche Volksgruppe in Rumänien rungswirtschaft, die am 30. Januar 1933 öffent-
lich-rechtliche Körperschaften waren oder durch
85. Schulen des Deutschen Elternverbandes in Riga
Zusammenschluß derartiger Körperschaften
86. Schulen des Kulturverbandes der Deutschen nach dem 30. Januar 1933 geschaffen worden
Litauens sind
87. Schulen des Deutschen Kulturverbandes in der 120. Eigenbetrieb der Betriebskrankenkasse der
Tschechoslowakei Mitteldeutschen Stahlwerke AG. in Riesa/Sa.
88. Stadt-Diskonto-Bank, Riga 121. Domstift Naumburg a. d. S.
Nr. 70 -- Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1609
Anlage B
§ 53 Abs. 3)
An die Slclle der tritt die
Besold Lm~r,gruppe Besoldungsgruppe
Cla B3a
Clb B3a
C2 B3a
C3 B4
C4 B 'l a
CS A 1a
C6 A2b
C7 A2 c2
CS A3b
C9 A4f
C 10 A4f
C 11 A4f
C 12 A2 c2
C 13 A3b
C 14 A4 b2
C 15 A4 c2
C 16 A6
C 17 A5b
C 18 A6
C 19 A 8 a (6. bis 8. Stufe)
C 20 a A 8 a (5. bis 7. Stufe)
C 21 a A 8 a (4. bis 6. Stufe)
C 22 a A 8 a (3. bis 5. Stufe)
C23 a A 8 a (1. bis 3. Stufe)
C 20 b AS c 1
C 21 b A 8 c 2 (2. Stufe)
C 22 b A 8 c 3, A 8 c 2
(1. Stufe)
C 23 b A 8 c 5, A 8 c 4
C24 A 11
C25 A 11
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage C
(zu § 55 !\ hs. 2)
An die Stelle der tritt die
Dcsoldungsgruppe Besoldungsgruppe
RADm2 B5
RADm3 B8
RADm4 A 1a
RADm5 A2b
RADm6 A2 c2
RADm7 A3b
RADm8a A 4c 1
RAD m 8 b A4e
RADm9 A 7a
RAD m 10 A9
RADm 11 a A8 c4
RADm 11 b A8 c5
RADw 1 A2a
RADw2 A2 c2
RADw3 A4a2
RADw4 A5b
RADw5 A8a
RADw6 A8 c4
RADw7 A8 c5
Anlage D
(zu § 65)
Es treten an die Stelle
die
der Besol-
Besol- dungs-
der Untergruppen
dungs- gruppen
gruppen
JL 1 B5
JL 2 B7a
Fußnote 4 zur Bes.-Gr. A 1a JL 3 A 1a
Fußnote 4 zur Bes.-Gr. A 2b JL 4 A2b
Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 2c2 JL5 A2 c2
Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 3b JL 6 A3b
JL 7 A4 b 1
Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 4 c 1 A4 c 1
JL 8 A4 c2
Fußnoten 1, 2 und 4
zur Bes.-Gr. A 4 e A4f
Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1611
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrsoldgeseh:es
Vom 22. August 1961
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes zur
Anderung des Wehrsoldgesetzes vom 21. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) und unter Berück-
sichligung der Zweiten Ubungsgeldverordnung vom
21. August 1961 (Bundesgese-tzbl. I S. 1375) wird
nachstehend der Wortlaut des Wehrsoldgesetz~s in
der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 22. August 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
Gesetz
über die Geld- und Sachbezüge und di.e Heilfürsorge der Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsoldgesetz -WSG)
in der Fassung vom 22. August 1961
§ 1 als dem der Deutschen Mark über seine Bezüge in
einer fremden Währung verfügen, und erhalten Be-
Allgemeine Vorschrift rufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechen-
(1) Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht der Verwendung in demselben Standort Auslands-
Wehrdienst leisten, erhalten während der Dauer dienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungsvergü-
ihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft, tung, so erhält er den doppelten Wehrsold; dieser
Dienstbekleidung, Heilfürsorge und Ubungsgeld unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2 Abs. 2
nach den §§ 2 bis 7; bei ihrer Entlassung erhalten des Bundesbesoldungsgesetzes.
sie ein Entlc1ssungsgeld nach § 8. Im übrigen dürfen (3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem
Zulagen und Zuwendungen nur insoweit gewährt Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit
werden, als der Haushaltsplan Mittel hierfür zur und während des Vollzuges einer gerichtlichen Frei-
Verfügung stellt. heitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um
(2) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 fünfzig vom Hundert zu kürzen.
erster Halbsatz genannten Bezüge steht den Solda-
(4) Der Wehrsold wird halbmonatlich im voraus
ten vom Tage des Dienstantritts bis zur Beendigung
gezahlt.
des Wehrdienstes (§ 28 des Wehrpflichtgesetzes) zu.
§ 3
(3) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner
rnit dem Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge Verpflegung
eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.
Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-
(4) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuld- gung unentgeltlich bereitgestellt. Für die Tage, an
haft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des denen der Soldat von der Teilnahme an der Ge-
Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. Das meinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Ver-
gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer ge- pflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der
richtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Be- nach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die
hörden der Bundeswehr vollzogen wird. Dienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf
Zeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsver-
(5) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstal-
pflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpfle-
tung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes gungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Aus-
teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem
land wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften
Gesetz.
bestimmt.
§ 2 § 4
Wehrsold Unterkunft
(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt.
der als Anlage I beigefügten Tabelle. Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unter-
kunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den
(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit sei- reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch
nes Standortes zu einem anderen Währungsgebiet nicht berührt.
1.612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 5 nats zu, so wird für jeden Tag ein Dreißigstel des
DiensthekJ eidung Monatsbetrngc-::s gezahlt.
Di(~Hstlwkl,,idunq und Ausrüstung werden unent-
§ 8
gr:Hlich lH'rcii.fJc•sl.(dlt. D(:n Offizieren wird auf ihren
Antrc1u iln Sie-II() <'in:t.c)hwr Bekleidungsstücke ein Entlassungsgeld
eimnal iqt:r BdJ(•idungszuschu ß und eine Entschädi-
(l) Ein Soldat, dem am Entlassungstage Wehrsold
qrm9 für hc.';ond<:rc Abnutzung der selbstbeschaff-
zugestanden hat, erhält ein Entlassungsgeld, wenn
ten J5(~Kü,idunq qcwJi1rl.
er nach Ableistung eines ununterbrochenen Grund-
wehrdienstes von mindestens sechs Monaten oder
§ 6 vorher w1:~gen Dienstunfähigkeit, die er nicht vor-
sätzlich verursacht hat, entlassen wird. Das gilt
IIeiHürsorge
nicht, wenn ihrn arn Entlassungstage Ubungsgeld
Die llz,ilii:11~,u1w_, bc~-;Ldü in unentgeltlicher trup- oder Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhält-
ri;'n~ir:;,tliclJ(:J Vcrsor~Jung. nis irn öff enthchen Dienst zugestanden haben.
(2) Das Entlassun9sgeld beträgt
§ 7
a) für Soldaten, deren Familienangehörige
UhunusgeM aUgen1eine Leistungen nach § 5 des Unter-
(l) De)! Suld;;L, dPr Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 haltssicherungsgesetzes erhalten haben,
Nr. 2 od(:r :l oder nctch § 5 Abs. 3 des Wchrpfücht- fünfundsiebzig Deutsche Mark,
g(~.,;ettcs u~i1;1<'L, cihült neben den Bezügen nach den b) für die übrigen Soldaten fünfundvierzig
§§ 2 bis G l'Ji.J1m~J:,qcld. Das lJbm11r~:~jcld besteht aus Deutsche Mark.
dem Grundbc1.1dq rwch der uls Anlage II beigefüg- Bei. der Entlassung nach einem mindestens zwölf-
ten Tabelle un<l der Kinderzulaue nach Absatz 2. monatigen ununterbrochenen Grundwehrdienst be-
Soldaten, die: vor V0Hcnd1rn9 dE~s fünfundzwanzig- trägt das Entlassungsgeld für die in Satz 1 Buch-
sten Lelwnsjabrcs zu Wchrübunqr~n einberufen wer- stabe a genannten Soldaten einhundert Deutsche
den, erhalten Uimn9sgckl nur, wenn sie bereits Mark und für die in Satz 1 Buchstabe b genannten
sechs Monate Vvchrdicnsl geleistet haben. Soldaten sechz'ig Deutsche Mark.
(2) Kinderzulauc wüd für jedes Kind _9ewährt,
das die VoriJ.us:~e.'LL.Ltngen für die Gewährung eines § 9
Kindcrfreibetraqt:s nach § ]2 Abs. 2 des Einkorn-
rncnsteucrgcscl.zcs erfüllt. Sie betrügt für das erste Verwaltungsvorschriften
und zweite Kind je dreißig Deutsche Mark, für das Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
dritte und jc<fo~; vvcHcrc l{ind je vierzig Deutsche lichen allgerneinen Verwaltungsvorschriften werden
Mark. Soldaten, d ic nicht zu dem in Absatz 3 ge-• zu den § § 1 und 2 vorn Bundesminister des Innern,
nannten Personcnkrejs gehöH'n, erhalten für das zu den §§ 3 bis 8 vom Bundesminister für Verteidi-
dritte und jedes W<':i lcre l{ind die Kinderzulage nur gung im gegenseitigen Einvernehmen erlassen.
für volle Kalendermonate des Wehrdienstes.
§ 10
(3) Bearn l.c, Richter und Arbeitnehmer, denen
nach den § § 1, 9 und 15 a des Arbeitsplatzschutz- Anpassung des Ubungsgeldes
geseLc.es Dic:nsl.lle1:üge, Unterhaltszuschuß oder Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei einer
Arbeilsenlgdt weitergewührt W(c~rden, erhalten nach dem 31. Dezember 1960 in Kraft tretenden all-
Ubtmq::;qeld mu, soweit es die Nettobezüge über- gemeinen Änderung der Bezüge, der Steuern vom
steigt Neltobc!:t.Ü~ic sind die Dicrnstbe1/.üge im Sinne Einkommen und der Höhe des Verpflegungsgeldes
dc~s § 2 Abs. 1 dt!S ßundcsbcsoldunHsgesetzes, der ui.e Sätze der Anlage II entsprechend zu ändern.
UntcrhaHszuschuß nach der Unterhaltszuschußver-
ordnung und die entsprechenden Dienstbezüge,
Unterhaltszuschüsse und Arbeitsentgelte im öffent- § 11
lichen Dienst, vermindert um die Steuer vorn Ein- Inkrafttreten
kommen und die Kirchensteuer sowie urn den Wehr-
Dieses Gesetz tritt arn 1. April 1957 in Kraft*).
sold, der in der Anlage I für den Dienstgrad des
Einberufenen vorgesehen ist.
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas••
sung vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 308). Der Zeitpunkt
(4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. des Inkrafltretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
(5) Das Ubungsgeld wird monatlich irn voraus vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) genannten Vor-
schriften und aus Artikel 2 der Zweiten Ubungsgeldverordnung
gezahlt. Steht Ubungsgeld nur für Teile eines Mo- vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1375).
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1613
Anlage I
(zu § 2 Abs. 1)
Wehrsold
Wehrsold- Wehrsold-
Dienstgrad tagessatz
gruppe
DM
1 Grenadier 2,30
2 Gefreiter, Obergefreiter, Hauptgefreiter 2,90
3 Unteroffizier, Stabsunteroffizier 3,20
4 Feldwebel, Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel 3,50
5 Stabsfeldwebel, Leutnant 4,-
6 Oberstabsfeldwebel, Oberleutnant 4,60
7 Hauptmann 5,80
8 Major, Stabsarzt, Stabsingenieur 6,90
9 Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt 8,10
10 Oberst, Oberstarzt 9,20
11 Generale 11,50
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage II
(zu§ 7 Abs. 1)
Monatsbeträge
in DM
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
bis zum vollendeten 28. Lebensjahr vom 29. bis zum vollendeten 36. Lebensjahr
verheiratet•) mit verheiratet•) mit
Lid. ver- ver-
Nr. Dienstqrad lediq heiratet •1 lediq heiratet *l
1 Kind 1 2 Kindern 1 3mehr
und 1 Kind .1 2 Kindern 1 3mehr
und
Kindern Kindern
1 Grenadier, Flieger,
Matrose, Gefreiter ...... 156 249 276 300 324 192 285 312 345 372
(5,20) (8,30) (9,20) (10,-) (10,80) (6,40) (9,50) (10,40) (11,50) (12,40)
2 Obergefreiter .......... 156 249 276 306 330 192 285 312 351 375
(5,20) (8,30) (9,20) (10,20) (11,-) (6,40) (9,50) (10,40) (11,70) (12,50)
3 Hauptgefreiter ......... 165 258 285 318 342 201 294 321 363 387
(5,50) (8,60) (9,50) (10,60) (11,40) (6,70) (9,80) (10,70) (12,10) (12,90)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett 174 267 294 330 357 213 303 330 375 402
(5,80) (8,90) (9,80) (11,-) (11,90) (7,10) (10,10) (11,-) (12,50) (13,40)
5 Stabsunteroffizier,
Obermaat .............. 183 276 303 342 366 219 312 339 384 414
(6,10) (9,20) (10,10) (11,40) (12,20) (7,30) (10,40) (11,30) (12,80) (13,80)
6 Feldwebel, Bootsmann,
Fähnrich ..... . ..... 180 273 300 342 366 231 324 351 393 432
(6,-) (9,10) (10,-) (11,40) (12,20) (7,70) (10,80) (11,70) (13,10) (14,40)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ........ 216 318 342 387 420 252 351 378 420 465
(7,20) (10,60) (11,40) (12,90) (14,-) (8,40) (11,70) (12,60) (14,-) (15,50)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann ....... 246 345 369 414 456 282 381 408 453 498
(8,20) (11,50) (12,30) (13,80) (15,20) (9.40) (12,70) (13,60) (15,10) (16,60)
9 Leutnant, Stabsfeld-
webe!, Stabsbootsmann .. 291 387 414 459 504 345 444 471 513 561
(9,70) (12,90) (13,80) (15,30) (16,80) (11,50) (14,80) (15,70) (17,10) (18,70)
10 Oberleutnant, Ober-
stabsfeldwebel, Ober-
stabsbootsmann ........ 306 405 432 477 522 366 468 492 537 585
(10,20) (13,50) (14,40) (15,90) (17,40) (12,20) (15,60) (16,40) (17,90) (19,50)
11 Hauptmann, Kapitän-
leutnant ............... 375 489 513 558 606 426 543 570 615 660
(12,50) (16,30) (17,10) (18,60) (20,20) (14,20) (18,10) (19,-) (20,50) (22,-)
12 Major, Korvetten-
kapitän, Stabsarzt ...... 456 582 609 654 699 513 645 672 717 762
(15,20) (19,40) (20,30) (21,80) (23,30) (17,10) (21,50) (22,40) (23,90) (25,40)
13 Oberstleutnant,
..
Fregattenkapitan,
Oberstabsarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549 690 717 762 807
(18,30) (23,-) (23,90) (25,40) (26,90)
14 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt 609 780 804 849 897
(20,30) (26,-) (26,80) (28,30) (29,90)
•) Hierzu rechnen auch verwitwete und geschiedene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe dufqehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1615
Monatsbetrilge
in D:M
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
vorn 37. bis zum vollendeten 44. Lebensjahr vom 45. Lebensjahr an __
--~ ---"--··-- - - ~
verheiratet•) mit verheiratet•) mit
Lfd ver- ver-
lcdiq 3 und lediq 3 und
Nr. Dicnslqrml hcinitcl *)
1 Kind 1, Kindern 1
mehr
Kindern
heiratet•)
1
1 Kind 12 Kindern 1
mehr
Kindern
1 Grenadier, Flie~Jer,
Malrose, Gdtc)ilcr ...... 22n 321 348 393 417 246 339 366 411 441
(7,b0) (10,70) (11,60) (13,10) (13,90) (8,20) (11,30) (12,20) (13,70) (14,70)
2 Obergel reit.er ........... LW 321 348 393 423 255 348 375 420 456
(7,GO) (10,70) (11,60) (13,10) (14,10) (8,50) (11,60) (12,50) (14,-) (15,20)
3 Hauptgelrei l.er ......... 237 330 357 3!39 435 264 357 384 429 468
(7/)0) (11,--) (11,90) (13,30) (14,50) (8,80) (11,90) (12,80) (14,30) (15,60)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett 246 339 366 411 447 285 375 402 447 492
(8,20) (11,30) (12,20) (13,70) (14,90) (9,50) (12,50) (13,40) (14,90) (16,40)
5 Stabsunteroffizier,
Obermaat ........ ······ 255 348 375 420 459 291 384 411 456 501
(16,70)
(8,50) (11,60) (12,50) (14,-) (15,30) (9,70) (12,80) (13,70) (15,20)
6 Feldwebel, Bootsmann,
Fähnrich ............... 282 375 402 447 492 333 426 453 495 543
(9,40) (12,50) (13,40) (14,90) (16,40) (11,10) (14,20) (15,10) (16,50) (18,10)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ........ 321 420 444 489 537 387 489 513 558 606
(10,70) (14,-) (14,80) (16,30) (17,90) (12,90) (16,30) (17,10) (18,60) (20,20)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann ....... 357 456 483 528 573 435 534 561 603 651
(11,90) (15,20) (16,10) (17,60) (19,10) (14,50) (17,80) (18,70) (20,10) (21,70)
9 Leutnant, Stabsfeld-
webel, Stabsbootsmann .. 420 519 546 588 636 489 594 621 666 711
(14,-) (17,30) (18,20) (19,60) (21,20) (16,30) (19,80) (20,70) (22,20) (23,70)
10 Oberleutnant, Ober-
stabsfeldwebel, Ober-
stabsbootsmann ........ 450 552 576 621 669 525 636 663 705 753
(15,---) (18,40) (19,20) (20,70) (22,30) (17,50) (21,20) (22,10) (23,50) (25,10)
11 Hauptmann, Kapittin-·
leutnant ............... 525 657 681 726 771 624 768 792 837 885
(17,50) (21,90) (22,70) (24,20) (25,70) (20,80) (25,60) (26,40) (2'1,90) (29,50)
12 Major, Korvetten-
kapitän, Stabsarzt ...... 624 771 798 843 888 729 897 924 969 1014
(20,80) (25,70) (26,60) (28,10) (29,60) (24,30) (29,90) (30,80) (32,30) (33,80)
13 Oberstleutnant,
Fregatten kapitiin,
Oberstabsarzt .......... 684 849 876 921 966 816 996 1026 1077 1125
(22,80) (28,30) (29,20) {30,70) (32,20) (27,20) (33,20) (34,20) (35,90) (37,50)
14 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt ........... 756 945 975 1023 1068 897 1098 1131 1182 1236
(25,20) (31,50) (32,50) (34,10) (35,60) (29,90) (36,60) (37,70) (39,40) (41,20)
15 Oberst, Kapitän zur See,
Oberstarzt, Flottenarzt .. 816 1011 1044 1095 1149 984 1191 1224 1275 1332
27,20 33,70 34,80 36,50 38,30 32,80 39,70 40,80 42,50 (44,40)
16 Generale, Admirale ..... ohne Rücksicht auf das Lebensalter 1380 1656 1686 1743 1800
(46,-) (55,20) (56,20) (58,10) (60,-)
*) Hierzu rechnen mHh vcrwi1wel.e und qcschicckinc Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Fünfundzwanzigste Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(25. AbgabenDV-LA - HGA-FälligkeitsDV)
Vom 23. August 1961
Auf Grund des § 129 Abs. 1, 3 bis 5, des § 141 (4) Aus besonderen Gründen kann die Er-
Abs. 1 Nr. 4 und des § 367 des LastE1nausgleichs- tragsberechnung auch in anderen als den in den
gcsetzes vom 14. A ugusl 1952 (Bundesgesetzbl. I Absätzen 2 und 3 geregelten Fällen für einen
S. 446), zuletzt geä.ndert durch das Vierzehnte Ge- kürzeren Erlaßzeitraum als den allgemeinen Er-
setz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes laßzeitraum durchgeführt werden."
vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785), ver-
ordnet die Bundesre~rierung mit Zustimmung des 2. In § 4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Bundesrates: ,, (1) Im Rahmen der Ertragsberechnung wird
ein Grundstücksüberschuß ermittelt, indem von
§ 1
den Grundstückserträgen (§ 5) die Bewirtschaf-
Fälligkeit von Abgabeschulden im Nennbetrag tungs- und Kapitalkosten (§§ 6 bis 11) abgE:-
bis zu 1000 Deutsche Mark zogen werden."
(1) Ist der Betrag, auf dcfü sich die Abgabeschuld
bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung be- 3. In § 7 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
läuft, nicht höher als 1000 Deutsche Mark und sind ,, (2) Für neugeschaffenen Wohnraum ist min-
nach § 106 des Gesetzes noch Leistungen für minde- destens die Abschreibung anzuerkennen, die
stens drei Jahre zu erbringen, so kann das Finanz- sich aus § 19 der Verordnung über die Wirt-
arnt anordnen, daß der ganze Betrag zu einem Zeit- schaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung
punkt fällig wird, der mindestens drei Monate nach nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz (Erste Be·-
Bekanntgabe des Bescheides liegt. Statt des fälligen rechnungsverordnung - I. BVO) vom 20. No-
Nennbetrags ist der Ablösungswert abzüglich eines vember 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl.
Nachlasses von 20 vom Hundert zu entrichten. In 1950 S. 753) in der Fassung der Verordnung
Ausnahmefällen kann das Finanzamt einen Teil- über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
betrag auf längstens ein Jahr stunden. nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite
(2) Bei Grundstücken in Berlin (West) tritt in Ab- Berechnungsverordnung - II. BVO) vom 17. Ok-
satz 1 an Stelle des § 106 der § 147 des Gesetzes. tober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) oder aus
§ 25 der zuletzt bezeichneten Verordnung er-
§ 2 gibt."
Änderung der 17" AbgabenDV-LA
4. In § 8 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
(HGA-ErlDV)
,, (3) Wie Instandhaltungskosten werden Kosten
(1) Die 17. AbgabenDV-LA (HGA-ErlDV) vom
behandelt, die durch die Nachholung eines auf-
3. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 704) wird
wie folgt geändert: gestauten Reparaturbedarfs entstehen."
1. In § 3 werden in Absatz 2 der zweite und dritte 5. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Satz gestrichen. Folgende Absätze 3 und 4 wer-
den angefügt: ,,§ 8 a
,, (3) Werden die Abgabeschulden für einen Aufwendungen für die Mindestausstattung
Zeitpunkt, der in den allgemeinen Erlaßzeitraum von Wohnungen
fällt, aufgeteilt oder nach § 104 des Gesetzes Aufwendungen aus eigenen Mitteln, die bei
herabgesetzt, so beginnt mit diesem Zeitpunkt Wohnungen zur Erzielung der Mindestausstat-
ein neuer Erlafheitraum (Spaltung des allge- tung im Sinne des § 40 Abs. 1 des Zweiten
meinen Erlaßzeitraums). Der allgemeine Erlaß- Wohnungsbaug-esetzes und zum Einbau einer
zeitraum spaltet sich ferner, wenn das Eigen- Heizungsanlage dienen, sind in Höhe von
tum an einem Grundstück, das nicht geteilt 20 vom Hundert abzugsfähig; sie dürfen jedoch
wird, während des aHgemeinen Erlaßzeitraums nur bei einer Erlaßentscheidung berücksichtiqt
auf einen anderen über gehl; dem Ubergang des werden."
Alleineigentums sleht der Ubergang eines Mit-
eigentumsanteils oder der Rechtsstellung eines 6. § 9 erhält folgende Fassung:
Eigentümers zur gesamten Hand gleich. Satz 2 ,,§ 9
gilt nicht, wenn das Eigentum ausschließlich auf
Angehörige im Sinne des § 10 des Steueranpas- Verwaltungskosten
sungsgesetzes übergeht, die mit dem bisherigen (1) Der Begriff der Verwaltungskosten richtet
Eigentümer in einer Familieneinheit lebten, und sich nach § 26 Abs. 1 der Zweiten Berechnungs-
wenn bei einem Ubergang auf mehrere Ange- verordnung; statt des Gebäudes oder der Wirt-
hörige alle Beteiligten die Familieneinheit un- schaftseinheit ist jedoch das Grundstück maß-
tereinander fortsetzen; eine Familieneinheit gebend.
liegt nur vor, wenn die Beteiligten ihre gesamte (2) Anzuerkennen sind diejenigen Verwal-
Lebenshaltung unter einheitlichem Einsatz der tungskosten, die für das Grundstück im Erlaß-
Gesamtheit ihrer Mittel bestreiten. zeitraum entstanden sind."
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 HH7
7. § 11 wird wiP lolql q(~ÜIHINI:: eine Herabsetzung nach § 104 des Gesetzes be-
a) Di() Ubl)r:,du il\ c,hiiH die folgende Pas:mng: antragt, die bei der Erlaßentscheidung zu be-
rücksichtigen sein würde, so endet die Aus-
,,VP11:1i1~-;unu des Liucrikapitals".
schlußfrist frühestens sechs Monate nach Rechts-
b) A hsa Lz 1 cli1Li [L die fol~Jcnde Fassm19: kraft der Entscheidung über den Herabsetzungs-
„ (1) Bei t1Hil('1,:n Gn1ndslüdtec:11 ais bei antrag."
Wohnqrundslticl<cn, die öifcni.Hch gefö:cdert Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Ab-
oder stetwrb<!qünstiqt cr~;!ellt wurden, wi.rd sätze 2 und 3.
t1ls Ver;:insunq des Eif}enkil[1il.als der kleinere
der beiden folqcndcn BdrLi9c lwrücksichtigt: 10. In § 14 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte
1. .i ~i h rl i eh d rni vom Hundert des
„bis zum 31. Dezember 1960" die Worte „bis
Ei ~J cnk ::1 p dals; zum 31. Dezember 1962".
2. jührlich 0,6 vom Hunderl des für 11. In § 16 Abs. 1 Nr. 10 treten an die Stelle der
d('ll 2L Juni 1948 geltenden Ein- ·worte „nach dem 31. März 1956" die Worte
hci iswerts." ,,nach dem 31. Dezember 1962".
c) In Absalz 3 werden die Worte „dem Grund-
stückseigentümer aus dem Grundstücksüber- 12. In § 16 wird Absatz 2 gestrichen.
schuß (§ 4) als Verzinsung seines Eigen--
(2) Die Änderungen nach Absatz 1 gelten für Er-
kapitals 0,6 vorn Hunch~rl des für den 21. Juni
laßzei träume, die nach dem 31. Dezember 1958 be-
1948 geltenden Einheitswerts belassen" er-
ginnen. Die Änderun'g nach Absatz 1 Nr. 9 gilt für
setzt durch die Worte „als Verzinsung des
den allgemeinen Erlaßzeitraum 1956 bis 1958 mit
Eigenkapitals 0,6 vom Hundert des für den
der Maßgabe, daß die Ausschlußfrist mit der Aus-
21. Juni 1948 geltc:nden Einheitswerts be-
schlußfrist für den Erlaßzeitraum 1959 bis 1961
rücksichtigt."
endet.
8. In § 12 Abs. 1 ·erhält der erste Satz folgende § 3
Fassung:
Anwendung in Berlin
„Die in § 129 des Gesetzes bezeichneten, im
Erlaßzeitraum fällig gewordenen Abgabeleistun- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
gen werden erlassen, soweit ein Grundstücks- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
überschuß (§ 4 Abs. 1) nicht vorhanden ist." gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
ausgleichsgesetzes und Artikel III des Zwölften Ge-
9. § 13 erhält die Uberschrift: setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
„Anlrag:::frist und Aufstellung vom 29. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 613) auch im
einer Ertragsberechnung durch den Eigentümer". Land Berlin.
Als Absatz 1 wird folgende Vorschrift eingefügt: § 4
,,(1) Die Anträge sind binnen einer Aus- Nichtanwendung im Saarland
schlußfrist zu stellen, die vorbehaltlich der Son- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
derregelung in Satz 2 ein Jahr nach dem Ablauf
des allgemeinen Erlaßzeitraums, jedoch nicht § 5
früher als sechs Monate nach der öffentlichen
Aufforderung zur Stellung der Erlaßanträge und
Inkrafttreten
nicht früher als sechs Wochen nach der ersten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Zustellung eines Abgabebescheids endet. Wird kündung in Kraft.
Bonn, den 23. August 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e l
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung
über die Verwendung von Stimmenzählgeräten
bei Wahlen zum Deutschen Bundestag
Vom 24. August 1961
Auf Grund dc•s § 35 J\ bs. 3 und des § 53 des Bun-- § 4
deswahlgesclzcs vom 7. Müi 1956 (Bundesgesetzbl. I
Wahlzelle
S. 383) wird vc)rord nct:
(Zu § 46 der Bundeswahlordnung)
§ 1 Die Stimmenzählgeräte sind nebeneinander in
Zulassung und Verwendung von einer Wahlzelle aufzustellen.
Stimmenzä.hlgerälen
§ 5
(1) Die amtliche Zulassung eines Stimmenzähl-
gerätes ist vom Hersteller beim Bundesminister des Eröffnung der Wahlhandlung
Innern zu bcünlragen. Durch die amtliche Zulassung (Zu § 49 der Bundeswahlordnung)
wird fest9esl.ellt, daß Gerüle der zugelassenen Bau- (1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der
art für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Stimmabgabe fest,
Bundesta9 9eeignet sind.
a) daß die Angaben auf der Vorderseite der
(2) Die Genehmigung zur Verwendung amtlich Stimmer~zählgeräte mit dem amtlichen
zugelassener Stimmenzählgeräte erteilt der Bundes- Stimmzettel übereinstimmen,
minister des Innern. Sie kann für bestimmte Ge- b) daß zwei Abbildungen der Vorderseite
meinden oder allgemein ausgesprochen werden. eines jeden Stimmenzählgerätes im Wahl-
(3) Soweit sich aus den Vorschriften dieser Ver- lokal auf gehängt sind,
ordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten auch bei c) daß sämtliche Zählwerke auf Null stehen.
der Verwendung von Stimmenzählgeräten die Vor-
(2) Der Wahlvorsteher verschließt die Stimmen-
schriften der Bundeswahlordnung.
zählgeräte. Sie dürfen bis zum Schluß der Wahl-
handlung nicht mehr geöffnet werden. Die Schlüssel
§ 2 der Stimmenzählgeräte sind getrennt vom Wahlvor-
steher und einem anderen Mitglied des Wahlvor-
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörden
standes aufzubewahren.
(Zu § 44 der Bundeswahlordnung)
§ 6
Die Gemeindebehörde weist in der Wahlbekannt-
machung ferner darauf hin, in welchen Wahlbezir- Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe
ken Stimmenzählgeräte verwandt werden. Dem (1) Für die Stimmabgabe an den Stimmenzähl-
Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem geräten gelten an Slelle der §§ 52 und 54 der
Stimmzettel eine Abbildung der ordnungsgemäß Bundeswahlordnung die Absätze 2 bis 6.
beschrifteten Vorderseite der Stimmenzählgeräte (2) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der
(§ 3 Abs. 2 Satz l) beizufügen. Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt
seinen Namen. Dabei soll er die Wahlbenachrichti-
§ 3 gung abgeben. Auf Verlangen hat er sich über seine
Person auszuweisen.
Ausstattung des Wahlvorstandes
(3) Sobald der Schriftführer den Namen des Wäh-
(Zu § 45 der Bundeswahlordnung) lers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die
(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvor- Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der Wahlvor-
steher vor Beginn der Wahlhandlung außerdem steher oder das von ihm bestimmte Mitglied des
Wahlvorstandes die Stimmenzählgeräte zur Stimm-
1. zwei Stimmenzählgeräte mit den dazugehö-
abgabe frei. Danach gibt der Wähler an den Stim-
rigen Schlüsseln und dem sonstigen Zu-
menzählgeräten seine Stimme ab. Gleichzeitig ver-
behör,
merkt der Schriftführer im Vvählerverzeichnis die
2. je zwei Abbildungen der ordnungsgemäß Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte. Für
beschrifteten Vorderseite der Geräte, dieselbe Wahl muß immer dieselbe Spalte benutzt
3. zwei Exemplare der Bedienungsanleitung, werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich
4. Material zum Versiegeln der Stimmenzähl- immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie
geräte. notwendig in der Wahlzelle aufhält.
(4) Der Wahlvorsteher oder das von ihm be-
(2) Die Stimmenzählgeräte müssen dem amtlichen
stimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an
Stimmzettel entsprechend beschriftet sein. Sie müs-
Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler
sen auch für die Abgabe ungültiger Stimmen einge-
beide Stimmen abgegeben hat und die Stimmenzähl-
richtet sein.
geräte sodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die
(3) Die Geräte, im besonderen alle Einstellungen Abgabe beider Stimmen, so ist der Stimmabgabever-
und Vorrichtungen, müssen vor Beginn einer Wahl merk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft Spalte Bemerkungen „Nichtwähler" oder „N" einzu-
werden. tragen. Unterbleibt die Abgabe der Erst- oder der
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1961 1619
Zweitstimme, so ~Jill die nichtubgegebene Stimme 5. der an jedem Stimmenzählgerät abgegebe-
als ungültig. Uber die nichlabgegebenen Erst- und nen ungültigen Erst- und Zweitstimmen.
Zweitslimmen ist je eine Ziihll isl.e zu führen. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes über-
(5) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht zeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung.
einer im Wlihlerverzeidmis ()ingetragenen Person (3) § 65 der Bundeswahlordnung findet keine An-
beanslanden zu müssen oder wc!rden sonst aus der wendung.
Mitte des Wahlvorstandes Beuenken gegen die Zu-
lassung eines Wlihlers zur Stimmabgabe erhoben, § 10
so beschließt der Wu.h1 vorstand über die Zulassung "\-Vahlniederschrift
oder Zurückweisung. Der Beschluß i:-~t in der Wahl- (Zu § 69 der Bundeswahlordnung)
niederschrift zu vermerken.
(1) Die Wahlniederschrift hat an Stelle der für die
(6) Trelen an einem Slimmenzühlgerät während Wahl mit Stimmzetteln bestimmten Bemerkungen
der Wahl Störungen auf, die ohne Offnung des Angaben zu enthalten über
Stimmenzählgerätes nicht behoben werden können, a) die Kontrolle und Verschließung der Stim-
so ist die Wahl mit Slimmzctteln nach den allgemei- menzählgeräte (§ 5),
nen Vorschriften fortzusetzen.
b) das Verfahren bei Störungen an einem
Stimmenzählgerät (§ 6 Abs. 6),
§ 7 c) die Sperrung der Stimmenzählgeräte (§ 7),
Schluß der Wahlhandlung d) die Zählung der V\Tähler und der Stimmen
(Zu § 56 der Bundeswu.hlordnung) (§§ 8 und 9).
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Die Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- oder
Wahlhandlung die Stimmenzählgeräte gegen jede Zweitstimmen (§ 6 Abs. 4) werden der Wahlnieder-
weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung schrift als Anlage beigefügt.
zu versiegeln. (2) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses sind die
Stimmenzählgeräte zu schließen und zu versiegeln.
§ 8
(3) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt
Zählung der Wähler (§ 6 Abs. 6), so ist hierüber eine besondere Wahl-
(1) Zur Feststellung der Zahl der Wähler werden niederschrift nach dem Muster der Anlage 24 der
vor dem Offnen der Stimmenzählgeräte die Zahl Bundeswahlordnung aufzunehmen. Die Wahlnieder-
der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis schrift nach Absatz 1 ist nach Schluß der Wahlhand-
und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zu- lung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahl-
sammengezählt. Sodann werden die an den Haupt- niederschrift nach Anlage 24 der Bundeswahlord-
zählwerken angeqebenen Zahlen für die Erst- und nung zu übernehmen.
Zweitstimmen abgelesen und die sich aus den Zähl-
listen ergebende Zahl der nichtabgegebenen Erst- § 11
und Zweitstimmen jeweils hinzugezählt. Ergibt sich Abschluß des Wahlgeschäfts
auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung und Aufbewahrung der Wahlunterlagen
zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke ein- (Zu § 70 der Bundeswahlordnung)
schließlich der eingenommenen Wahlscheine und
den nach Satz 2 festgestellten Erst- und Zweitstim- Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so
men, so ist dies in der Wahlniederschrift zu ver•- gibt der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde
merken, und, soweit möglich, zu erläutern. a) die Stimmenzählgeräte nebst Schlüsseln und
Zubehör,
(2) § 64 der Bundeswahlordnung findet keine An-
wendung. b) das Wählerverzeichnis,
c) die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegen-
§ 9 stände
Zählung der Stimmen zurück.
(1) Der Schriftführer trägt vor Beginn der Zählung § 12
die auf den Zählwerken stehenden Zahlen der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Reihenfolge nach in die Wahlniederschrift ein.
(Zu § 73 der Bundeswahlordnung)
(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm be-
stimmte Mitglied des WahLrorstandes stellt sodann (1) Die Prüfung des Kreiswahlleiters auf Vollstän-
durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest digkeit und Ordnungsmäßigkeit der Wahlnieder-
die Zahl schriften hat sich insbesondere darauf zu erstrecken,
daß er oder sein Beauftragter vor der Feststellung
1. der insgesamt abgegebenen Erststimmen, des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuß
2. der insgesamt abgegebenen Zweitstimmen, die Ubereinstimmung der Angaben auf den Zähl-
werken der Stimmenzählgeräte mit den Eintragun-
3. der für jeden Bewerber abgegebenen Stim-
gen in den Wahlniederschriften in Gegenwart von
men (Erststimmen),
mindestens zwei Zeugen überprüft und dies in den
4. der für jede Landesliste abgegebenen Stim- Wahlniederschriften bescheinigt. Danach sind die
men (Zweitstimmen), Geräte wieder zu versiegeln.
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Stimmt die Surn ow der Ergebnisse der Einzel- § 13
z~H1lwcrke nicl11 mit. der ctm IIaupt.zühlwerk angege- Geltung in BerU.n
benen Zahl übcrc,jn, so isl die Verschiedenheit unter
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ZuhiJJenahmc der l{ontrollvorrichtung des Stimmen-
zählgerätes aul·1.ukJ~ircn. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz--
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes
(3) Nach F('.slslellunq des Wahlergebnisses kann auch im Land Berlin.
der Lcmdcswalillciler zulassPn, daß die Sperrung und § 14
Versicgelunq der Stimmcnzählgerüle aufgehoben
InkrnHtreten
werden, wenn die AnrJaben irnl den Zählwerken der
Stimmenzjhlg(!rÜ!.Q nicht für ein schwebendes Wahl- Diese Verordnung tritt am nach ihrer Ver-
prülungsvcrlc1hrcn von Bc:ffou!lmg sein können. kündung in Kraft.
Bonn, den 24. August 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
Heraus <Jeher: Der Buudcsmm1stcr der Justiz. - V c r I a g: Bundesanzeiger Verlagsges m b H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqcselzblatt ersc:hcmt in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq vc;rkündcl. In ·rcil III wird dc1s als lorlqellend testqestelite Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10 Juli l!J'.iB (Bundc;sqc;scl.zbl I S 437) ndcb S<1chqeb1eten q,sordnet verölfentlicht Bezuqsbedmqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbecliuqunqcn für Teillund!J: Lautender Bczuq nur durch d,e Post Bezuqspre1s vierlcljiihrlich für TeillundTetl!IjeDM5,-
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