1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961. Teil I
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 7. August 1961
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Außenwirtschafts- 1. für die Erteilung von Genehmigungen in den
geseb:es vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) durch §§ 44 und 46 A WV erfaßten Bereichen
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates: a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Bremen, wenn der Antragsteller seinen
§ 1 Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen,
(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft N"iedersachsen oder Nordrhein-Westfalen
ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen hat,
1. in den Bereichen der Wareneinfuhr (§ 10 b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Hamburg in den übrigen Fällen;
§ 22 der Außenwirtschaftsverordnung
- AWV) und der Warenausfuhr (§ 5 2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem
Abs. 1 und § 6 A WV), soweit nicht eine durch § 47 A WV erfaßten Bereich
Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 gegeben a) auf die \I\Tasser- und Schiffahrtsdirektion
ist;
Duisburg, wenn die Reise im Rheinstrom-
2. im Bereich des Transithandels (§ 40 AWV) gebiet unterhalb Rolandseck, im Gebiet
und in den von §§ 45 und 48 AWV erfaß- der westdeutschen Kanäle, der Weser oder
ten Bereichen. der Elbe beginnt,
(2) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Ernährung und Landwirtschaft ist zuständig für die Mainz in den übrigen Fällen.
Erteilung von Genehmigungen
1. in den Bereichen der Wareneinfuhr (§ 10
Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und § 3
§ 22 AWV) und der Warenausfuhr (§ 6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
A WV), wenn sich die Genehmigungen auf
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Erzeugnisse der Ernährung und Landwirt-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
schaft beziehen;
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
2. im Bereich des Transithandels (§ 41 A WV). Satz 1 findet keine Anwendung auf die Erteilung
(3) Der Bundcf;minister für Verkehr ist zustän- von Genehmigungen in den durch § 5 Abs. 1, §§ 40
dig für die Erteilung von Genehmigungen in den und 45 A V\TV erfaßten Bereichen.
von §§ 44, 46 und 47 A WV erfaßten Bereichen.
§ 2 § 4
Die Zuständ irJ kc!iten des Bundesministers für Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in
Verkehr nach § 1 Abs. 3 werden übertragen Kraft.
Bonn, den 7. August 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
1381
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1961 Nr. 69
Tag lnhal t Seite
22.8.61 Außenwirtschaftsverordnung 1381
7. 8. 61 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . 1554
14. 8. 61 Zweite Berichtigung der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1555
Verordnung
zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes
(Außenwirtschaftsverordnung - A WV)
Vom 22. August 1961
Inhaltsübersicht
Kapitel I §§
Allgemeine Vorschriften bis 4
Kapitel II
Warenausfuhr
1. Titel: Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 7
2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach den §§ 26 und 46
Abs. 3 AWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 bis 18
1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 16
2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . 17 und 18
3. Titel: Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 bis 21
Kapitel III
Wareneinfuhr
1. Titel: Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 A WG . . . . . . 23 bis 31
1. Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 29
2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . 30 und 31
3. Titel: Sonderregelungen nach § 10 Abs. 5 und § 26 A WG . . . . . . 32 bis 37
Z l!J!J7 A
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Kap i te 1 IV
Sonstiger Warenverkehr
1. Titel: Wc1rcnclurchfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 und 39
2. Titel: Transithandel ......................................... 40 bis 43
Kapitel V
DiensUeistu.ngsverkehr
1. Titel: Beschränkungen des aktiven Dienstleistungsverkehrs 44 und 45
2. Titel: Beschränkungen des passiven Dienstleistungsverkehrs . . . 46 bis 49
3. Titc~l: Meldevorschriften nach § 26 AWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Kapitel VI
Kapitalverkehr
1. Titel: Beschrünkungen 51 bis 54
2. Titel: McJ(kvorschriften nach § 26 AWG 55 bis 58
Kap i t e 1 VII
Meldevorschriften nach § 26 A WG für den Zahlungsverkehr
1. Titel: Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 bis 64
2. Ti tel: Ergänzende Meldevorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 bis 68
3. Titel: Meldevorschriften für Geldinstitute 69
K a p i t e 1 VIII
Sl:raf- und Bußgeldvorschriften 70 und 71
Kap i t e 1 IX
Ubergangs- und Sch!ußvorschriften 72 bis 78
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1383
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, Kapitel II
5 bis 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21, 23, 26, 33, 34 und
46 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 Warenausfuhr
(Bundcsgcsetzbl. I S. 481) verordnet die Bundes- 1. Titel
regierung:
Beschränkungen
Kapitel I § 5
Allgemeine Vorschriften Beschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG
§ 1 (1) Die Ausfuhr der in Teil I der Ausfuhrliste (An-
lage AL) genannten Waren bedarf der Genehmi-
Antragsrecht
gung. Das gleiche gilt für Unterlagen zur Fertigung
Antrüge auf Erteilung einer Genehmigung kön- dieser Waren.
nen, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist,
(2) Die in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste ge-
von jedem gestellt werden, der das genehmigungs- nannten Waren dürfen ohne Genehmigung ausge-
bedürHige Rechtsgcschtift oder die genehmigungs-
führt werden, wenn das Verbrauchsland ein Land
bedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt
der Länderlisten A oder B (Abschnitt II der Anlage
ist auch derjenige, der einen, Anspruch aus dem
zum Außenwirtschaftsgesetz) ist und wenn nach
Rechtsgeschäft herleitet od(~r einen Anspruch auf
dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag
Vornahme der Handlung geltend macht.
Waren im Werte von nicht mehr als eintausend
Deutsche Mark geliefert werden sollen.
§ 2
(3) Der Begriff des Verbrauchslandes bestimmt
Sammelgenehmigungen sich nach § 10 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur
Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmi- Durchführung des Gesetzes über die Statistik des
gung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 27. Juli
Rechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmi- 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 145 vom
gung) erteilt werden, wenn dies wegen der beab- 1. August 1957).
sichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder § 6
Handlungen Z'i,veckmctßig erscheint.
Beschränkung nach § 8 Abs. 1 A WG
Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhr-
§ 3
liste mit B gekennzeichneten vVaren bedarf der Ge-
Rückgabe von Genehmigungsbescheiden nehmigung.
Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmi- § 7
gungs:3telle unverzüglich zurückzugeben, wenn
Beschränkung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 A WG
1. die erteilte Genehrnig ung ungültig wird, bevor
sie ausgenutzt wurde, Verträge über die Ausfuhr von Waren mit einem
Käufer in einem Lande der Länderliste C (An-
2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Geneh-
lage L) bedürfen der Genehmigung, wenn sie
migung auszunutzen, oder
andere Zahlungsbedingungen enthalten als
3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine
1. Zahlung des Entgelts vor Lieferung der Ware,
Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder
aufgefunden wird. 2. Stellung eines unwiderruflichen, bei Lieferung
fälligen Akkreditivs eines Kreditinstituts oder
§ 4 3. die Klausel „Kasse gegen Dokumente", wenn
Waren wert, W crlgrenzen die Aufnahme der Dokumente durch ein Kre-
ditinstitut garantiert worden ist.
(1) vVert einer Ware ist das dem Empfänger in
Rechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines
Empfängers oder eines fostslellbaren Entgelts der 2. Titel
Grenzübergang~;wert im Sinne des § 8 der Verord-
nung zur Durchführung des Gesetzes über die Sta- Verfahrens- und Meldevorschriften
tistik des grcnzübersch rei Lenden Warenverkehrs nach den § § 26 und 46 Ab s. 3 A WG
vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger
§ 8
Nr. 145 vorn 1. August 19:57).
Begriffsbestimmungen
(2) SLcllt sich ein Rechtsgcschüft oder eine Hand-
lung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Ge- (1) Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirt-
samlvorganges dar, so ist bei Anwendung der schaftsgebieten verbringt oder verbringen läßt.
vVertgrenzen dieser Verordnung der Wert des Ge- Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag mit einem
samtvorganges zugrunde zu legen. Gebietsfremden zugrunde, so ist nur der gebietsan-
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
sässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich Grenzk:ontrollstelle. Für die seewärtige Ausfuhr
als Spediteur odc!r Prnchtführer oder in einer ähn- über den Freihafen Hamburg gilt das Freihafen-
lichen S1C'llung bei dem Verbringen von Waren amt Hamburg als Ausgangszollstelle.
tütig wird, ist nicht Ausführer.
(2) Ausfuhrsendung ist die Wurenrnenge, die ein § ü
Ausführer glc:ichzcitiq über dieselbe Ausgangszoll-
stelle Jür dasselbe KüuferlmHl nach demselben- Ver- Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
bruuchslancl ausführt. (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Aus-
(3) Ansfuhrsdwinc sind die Ausfuhrerklärung fuhr. Soweit die Prüfung auf Grund der Angaben in
(Anliige Al) und bei Ausfuhrsendungen im Werte dem Ausfuhrschein nicht möglich ist, kann die Zoll-
bis zu eint,1 usend Deutsche Mark die Klein--Aus- stelle von dem Ausführer weitere Angaben und Be-
fuhrerklönmq (Anlaqe A 2). Die~ Ausfuhrerklärung weismittel fordern. Für die zollamtliche Behandlung
ist mit cirwr vom Bundesamt für gewerbliche Wirt- gelten im übrigen die Zollvorschriften über die Er-
schaft zugeteilten Nummer versehen. fassung des Warenverkehrs und die Zollbehand-
lung sinngemäß.
(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche
1. Untertitel Behandlung ab, wenn die Ausfuhrsendung weder
bei der Versandzollstelle gestellt oder angemeldet
Genehmigungsfreie Ausfuhr
noch von der Gestellung oder Anmeldung befreit
§ 9 worden ist.
Gestellung und Anmeldung (3) Bei Versand durch die Post ist der Ausfuhr-
schein dem Einlieferungspostamt abzugeben. Das
(1) Der Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung Postamt verweigert die Annahme, wenn die Aus-
(zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung) fuhrsendung durch die Versandzollstelle nicht be-
1. der Versandzollstelle jede Ausfuhrsen- handelt worden ist oder wenn Nämlichkeitsrnittel
dung unter Vorlage eines Ausfuhrscheins verletzt sind.
zu gestellen und
(4) Eine Ausfuhrsendung, deren Anmeldung die
2. der Ausgangszollstelle den Ausfuhrschein Versandzollstelle bescheinigt hat, darf von dem in
abzugeben und ihr die Ausfuhrsendung auf der Anmeldung angegebenen Ort erst nach Ablauf
Verlangen zu gcs tellen. der angegebenen Zeit oder nach Zollbeschau ent-
(2) Der Ausführer kann die Ausfuhrsendung bei fernt werden.
der Versandzollstelle mit einem Vordruck nach An-
lage A 6 unter Vorlage des Ausfuhrscheins an- § 12
melden, anslatt sie bei ihr zu gestellen. Die Anmel-
dung ist nur zulässi~J, v1enn die Waren im Bezirk Versand-Ausfuhrerklänmg
der nach § 10 zuständirJen Versandzollstelle ve1- (l) Ein gebietsansässiger Ausführer kann statt
packt oder verladen werden. Sie muß so rechtzeitig des Ausfuhrscheins eine Versand-Ausfuhrerklärung
erfolgen, daß die zollamtliche Behandlung der Aus- (Anlage A 3) verwenden, die mit einer vorn Bundes-
fuhrsendung möglich ist. amt für gewerbliche Wirtschaft zugeteilten Nummer
(3) Bei Versand durch die Post findet Absatz 1 versehen ist.
Nr. 2 keine Anwendung. (2) Im Falle des Absatzes 1 hat der Ausführer
innerhalb von zehn Tagen nach Aufgabe der Ware
§ 10 zum Versand bei der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zu-
ständigen Versandzollstelle einen Ausfuhrschein
Zuständige Zollstellen abzugeben. Er kann die Angaben mehrerer Ver-
(1) Versandzollstelle ist die Zol.lstelle, in deren sand-Ausfuhrerklärungen in einem Ausfuhrschein
Bezirk der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz, zusammenfassen, wenn die Waren in einer Aus-
eine Zweigniederlassung oder Betriebstätte hat. fuhrsendung ausgeführt worden sind.
Die Oberfinanzdirektion kann abweichend von
(3) Das Hauptzollamt kann einzelnen Ausführern
Satz 1 für einzelne Ausführer eine andere Versand-
für mehrere, im Laufe eines Kalendermonats nach
zollstelle bestimmen. Das für den Ort des Verpak-
demselben Verbrauchsland für dasselbe Käuferland
kens oder Verladens der Waren zuständige Haupt-
ausgeführte Sendungen die Abgabe eines Ausfuhr-
zollamt läßt die Gestellung und Anmeldung bei der
scheins gestatten. Der Ausfuhrschein hat alle Aus-
für diesem Ort zuständigen Zollstelle zu, wenn die
fuhren zu umfassen, für welche die Versand-Aus-
Waren im Bezirk der nach Satz 1 zuständigen Zoll-
fuhrerklärungen bis zum Monatsende an die Ver-
stelle nur unler besonderen Schwierigkeiten ver-
sandzoJlstelle zurückgelangt sind. Er ist am zweiten
packt oder verladen werden können.
Werktage des folgenden Monats abzugeben, wenn
(2) Ist der Ausführer Gebietsfremder, so ist die Versandzollstelle nichts anderes bestimmt. Die
Versandzollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk Ausfuhren über
sich die vVaren befinden.
1. Hamburg,
(3) Ausgangszollstelle ist die nach den Zollvor-
2. Bremen und Bremerhaven,
schriften für die Cestellung bei der Ausfuhr zu-
sttindige Zollstelle. AusgangszollsteUe ist auch die 3. Lübeck sowie
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1385
4. sonstige Ausgangszollstellen und durch lieferung hinzuweisen und dabei die zugelieferte
die Posl Ware, die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung
sind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammenzu- des Zulieferers sowie dessen Namen und Anschrift
fassen. anzugeben. Er hat die ihm nach Absatz 1 über-
sandte Versand-Ausfuhrerklärung bei der Versand-
§ 13 zollstelle vorzulegen und bei der Ausgangszollstelle
Versender abzugeben. In die Versand-Ausfuhrerklärung ist
die Nummer des Ausfuhrscheins einzuti::agen.
(1) Wer auf Veranlussung eines Ausführers, dem
er zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Er- (3) Der Ausführer hat dem Zulieferer den Ver-
füllung eines Liefervertniges des Ausführers an sand der Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Zu-
dessc~n gebietsfremden Abnehmer liefert (Versen- lieferer hat innerhalb von zehn Tagen nach Ver-
der), kann anstelle des Ausführers die zoilamtliche sand der vVare einen Ausfuhrschein bei der \Ter-
Behandlung vornehmen lassen; er hat dabei eine sandzollstelle abzugeben. Im übrigen gilt § 12
Versa.nd-Ausfuhrerhlürnng zu verwenden. Die §§ 9 Abs. 2 und 3 für den Zulieferer sinngemäß.
bis 11 gelten für den Versender sinngemäß.
(2) Der Versender hat dem Ausführer unverzüg- § 15
lich nach Gestellung oder AnmeJdtwg der Ausfuhr-
sendung bei der Versandzollstelle den Versand der Vora usanmeld ung
Ware und die Nummt~r der Versand-Ausfuhrerklä- (1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag gestatten,
rung mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers nach daß Waren, die innerhalb eines Monats zum Ver-
§ 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. sand kommen sollen, im voraus bei der Versand-
(3) Veranlaßt der Versender einen Dritten, die zollstelle angemeldet werden. Im Antrag sind die
Vvare an den gebietsfremden Abnehmer des Aus- auszuführenden Waren zu benennen; die Nummer
führers zu liefern, so kann auch der Dritte die zoll- des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
amtliche Behandlung mit Versand-Ausfuhrerklärung statistik ist anzugeben.
vornehmen lassen. Die für den Versender geltenden (2) Die Aus.fuhrscheine müssen bei der Voraus-
Vorschriften finden auf den Dritten sinngemäß mit anmeldung Namen, Ans-chrift und Unterschrift des
der Maßgabe Anwendung, daß Ausführers enthalten. Die Versandzollstelle be-
1. in der Versand-Ausfuhrerklärung anstelle stätigt die Vorausanmeldung· im Ausfuhrschein; die
des Ausführers der Versender anzugeben übrigen Angaben sind vor Versand der Ware im
ist und Ausfuhrschein zu ergänzen.
2. der Versand der V✓ u.re un,J die Nummer (3) In den Fällen der §§ 12 und 13 genügt in der
der Versand-Ausfuhrerklärung dem Ver- Versand-Ausfuhrerklärung die Angabe des Namens
sender mi tzuteilcn sind. des Antragstellers. Die für den Ausführer zustän-
Der Versender hat unverzüglich seiner Versandzoll- dige Versandzollstelle ist anzugeben, wenn sie be-
stelle eine weitere Versand-Ausfuhrerklärung ab- kannt ist. Die Versandzollstelle bestätigt die Vor-
zugeben, in welche die Angaben aus der Versand- ausanmeldung in der ·versand-Ausfuhrerklärung;
Ausfuhrerklärung des Dritten sowie Name, An- die übrigen Angaben sind vor Versand der Ware
schrift und Versandzollstelle des Ausführers aufzu- in der Versand-Ausfuhrerklärung zu ergänzen.
nehmen sind, und dem Ausführer den Versand der (4) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens
Wan~ sowie die Nummer der weitr~ren Versand- der Waren sind der Versandzollstelle im voraus
Ausfuhrerklärung mitzuleilen. Die Pflichten des bekanntzugcben; sie dürfen nur nach rechtzeitiger
Ausführers nach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unbe- Benachrichtigung der Versandzollstelle geändert
rührt. werden.
(4) Sind die Waren nach Absatz 1 oder 3 zoll- (5) Die Ausfuhr ist in diesem Verfahren nur zu-
amtlich behandelt worden, so entfällt die Pflicht des lässig, wenn die Waren innerhalb eines Monats
Ausführers nach § 9. nach der Vorausanmeldung versandt werden.
§ 14
Zulieforer § 16
(1) Wer auf Crund eines Vertrages mit einem Vereinf ~chtes Verfahren
Cebietsfremden vVaren an einen Ausführer liefert,
(1) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die
der sie nach Be- oder Verc:1rbeitung oder zusammen
Ubenvachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird,
mit anderen Waren auf Crund eines selbständigen
einzelne Ausführer oder Versender von der Pflicht
Vertrages mit einem Gebietsfremden ausführt (Zu-
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 befreien, sofern die Gestel-
lieferer), hat die ·waren, die er an den Ausführer
lung oder Anmeldung der Waren bei der Versand-
liefert, der Versandzollslelle zu gestellen oder bei
zollstelle nur unter besonderen Schwierigkeiten
ihr anzumelden. Er hat eine Versand-Ausfuhrerklä-
möglich ist. In diesen Fällen bedarf es auch keiner
rung vorzulegen und diese nach der zollamtlichen
Anmeldung der Waren. Die Versandzollstelle be-
Behandlung dem Ausführer zu übersenden.
stätigt die Befreiung im Ausfuhrschein oder in den
(2) Der Ausführer hat im Ausfuhrschein anstelle Fällen der §§ 12 und 13 in der Versand-Ausfuhr-
des Vvertes der Ausfuhrsendung den Wert seiner erklärung. Bei Versand durch die Post werden Be-
eigenen Leistung anzugeben; er hul auf die Zu- freiungen nicht erteilt.
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Die: OIH:rfini.l11zdireklion kann, wenn die 3. Briefmarken zu Tauschzwecken;
UbcrvJ,wlrnnq clc,r Ausfuhr nichl bceintri:ichtigt wird,
4. Geschenke an Personen in den unter
cinzcd1wn Ausfiih n:rn für die Ausfuhr von Massen-
CJÜtc:rn gcsl.ulU!n, daß der Ansfuhrschein erst inner-
fremder Verwaltung stehenden deutschen
Gebieten;
halb ()incr von ihr zu bestimmenden Frist nach der
Ausfuhr abzugdicn ist. 5. Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regie-
rungs- oder Parlamentsmitglieder in ihrer
amtlichen Eigenschaft erhalten;
2. Unlerlitel
6. Waren zur Verwendung bei der Ersten
Gen-ehmiguuusbeclürfüge Ausfuhr Hilfe in Katastrophenfällen;
§ 17 7. Orden, Ehrengaben, Kampfpreise, Denk-
münzen und Erinnerungszeichen, wenn
Ausiuhruenehmigung sie nicht zum Handel bestimmt sind;
(1) Die Aasfuhrgenchrnigung ist auf einem Vor- 8. Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf
druck nach Anlage A 5 zu beantragen und zu er- deutschen Lotsendampfern oder Feuer-
teilen. Antragsberechtigt ist nur der Ausführer. schiffen außerhalb des Wirtschaftsgebiets;
(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr 9. Beförderungsmittel nebst Zubehör, es sei
von Waren, die in Teil I der Ausfuhrliste (An- denn, daß sie Handelsware oder für mili-
lage AL) genannt sind, sind beizufügen tärische Zwecke besonders konstruiert
1. eine Unbedenklichkeitsbestätigung (,,Im- sind;
port Certificate") des Käuferlandes, wenn
10. Waren, die auf Befördungsmitteln mitge-
dieses in der Länderliste D {Anlage L) ge-
führt werden und zu deren Ausrüstung,
nannt ist, oder
Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung,
2. eine Unbedcnk lichkeitsbestätigung (,,Im- zur Behandlung der Ladung, zum Ge-
port Certificatc") des Verbrauchslandes, brauch oder Verbrauch während der Reise
wenn nicht das Käuferland, aber das Ver- oder zum Verkauf an Reisende bestimmt
brauchsland in der Länderliste D genannt sind, ausgenommen Waren des Teils I der
ist, oder Ausfuhrliste (Anlage AL);
3. andere Unterlagen zum Nachweis des Ver-
11. Teile von Eisenbahnfahrzeugen und Be-
bleibs der Waren in dem im Antrag ange-
hältern, die zurückgeliefert werden, und
gebenen Verbrauchsland, wenn weder das
Ersc1tzstücke für beschädigte Teile nach
K~iufer- noch das Verbrauchsland in der
zwischenstaatlichen Vereinbarungen;
Länderliste D genannt ist.
12. Gegenstände, die gebietsansässige Luft-
verkehrsgesellschaften zur Ausbesserung
§ 18
ihrer Luftfahrzeuge oder zur Durchfüh-
Besondere Verfahrensvorschriften rung des Flugverkehrs ausführen, ausge-
(1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr nommen Waren des Teils I der Ausfuhr-
gelten die §§ 9 bis 14 und 16 Abs. 1, soweit nicht liste;
nachstehend etwas anderes bestimmt ist. 13. Gegenstände, die Behörden der Bundes-
(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist der Versand- republik Deutschland und die Deutsche
zollstelle des A usführers mit dem Ausfuhrschein Bundesbank zur Erledigung dienstlicher
vorzulegen; eine Durchschrift der Ausfuhrgenehmi- Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen
gung ist abzugeben. Verwendung ausführen; Gegenstände im
zwischenstaatlichen Amts- und Rechts-
(3) Ist eine Befreiung nach § 16 Abs. 1 erteilt, so hilfeverkehr;
dürfen die Waren nur mit Versand-Ausfuhrerklä-
rung ausgeführt werden. 14. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet
stationierten ausländischen Streitkräfte,
die ihnen gleichgestellten Organisationen,
3. Titel das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder
und Angehörige der Mitglieder im Besitz
Sonderregelungen haben;
§ 19 15. Gesandtschafts- und Konsulargut sowie
Dienstgegenstände diplomatischer und
Befreiungen konsularischer Vertretungen;
(1) Die §§ 5 bis 7, 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 bis 16. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbes-
18 gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in fol- serung von Seekabelverbindungen ausge-
genden Fällen: führt werden, soweit die Arbeiten für
1. vVaren bis zu einem Wert von einhundert Rechnung eines Gebietsansässigen vorge-
Deutsche Mark je Ausfuhrsendung, aus- nommen werden;
genommen Saatgut; 17. Werbemittel, Gebrauchsanweisungen,
2. Drucksachen im Sinne der postalischen Preisverzeichnisse, Fahrpläne und Vor-
Vorschriften; drucke zur unentgeltlichen Abgabe;
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1387
rn. VVi:lrcn, die iHlf Crund von internationalen (2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle
Zollpll:~siersdwi n hdlcn für Warenmuster zu gestellen, wenn diese die Gestellung verlangt. Der
aus~Jcfülirt werden; Ausführer oder Versender (§ 13 Abs. 1) hat bei der
Ausfuhr der Ausgangszollstelle oder bei Versand
1\). ßricfl:i.lubcn, die nicht als Handelsware
durch die Post dem Postamt schriftlich zu erklären,
at1sgeJührt werden;
daß ein Fall des Absatzes 1. vorliegt. Die Erklärung
20. c:ew~nsUinde :nnn Ausbau, zur Erhaltung ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie kann auch
und Ausschmückung von Gräbern und Ge- auf einem Begleitpapier oder dem Packstück abge-
denksUillen, wenn sie nicht als Handels- geben werden. Satz 2 und 3 gelten nicht,
ware uw-;geführl werden;
1. wenn sich die Voraussetzungen für die An-
21. Umschließungen, Pülctten und Verpak- wendung des Absatzes 1 aus der Art der
kungsmillcl, die nicht Ha.ndelsware sind, Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Um-
sowie zur Frischhallung beigepacktes Eis; ständen ergeben oder
22. Futter- und Streumitte], die zur Fütterung 2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 ge-
und Wartung von mitgeführten Tieren nannten Art auf Schiffe in Seehäfen ver-
dienen, wenn sie nach Art und Menge bracht werden.
dem üblichen und mutmaßlichen Bedarf § 20
für die Dauer der Bc~förderung ent-
sprechen; Kohleausfuhr
(1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 10, 2701
23. im Reiseverkehr
50, 2702 10, 2702 50, 2702 80, 2704 19 und 2704 50
a) \!Varen, die Reisende zum eigenen Ge- des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
brauch odc~r Verbrauch oder zur Aus- statistik brauchen bei der Versandzollstelle nicht
übung ihres BcruJes ausführen, gestellt oder angemeldet zu werden. Der Ausgangs-
b) Wi:ucn bis zu einem Wert von ein- zollstelle ist eine Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung
tausend Deutsche Mark, die Gebiets- auf einem Vordruck nach Anlage A 4 vorzulegen.
ans~issige als Geschenke mitführen, Die Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung ist eine Ver-
c) nicht zum Hemdei bestimmte Waren, sand-Ausfuhrerklärung im Sinne der §§ 12 bis 14.
die Ccbic~tsf rc!mde im Wirtschaftsge-
(2) Der Ausfuhrschein ist abweichend von § 12
biet erworben haben und bei der Aus-
Abs. 2 Satz 1 dem Bundesamt für gewerbhche Wirt-
reise mitführen, ausgenommen Waren
schaft abzugeben. Die Erlaubnis nach § 12 Abs. 3
des Teils I der Ausfuhrliste;
gilt als erteilt; die Frist zur Vorlage des Ausfuhr-
24. im kleinen c--:;rcnzverkehr scheines Hiuft erst am siebenten Tc::.ge des folgenden
u.) land- und forslwirtschaflliche Erzeug- Monats ab.
nisse, Tiere und sonstige Waren, § 21
deren Ausfuhr durch die örtlichen Ver- \.V aren beg l ei tsch ein
hältnisse bedingt ist,
Ist für das Verbringen einer Ware aus dem
b) von Grenzbewohnern mitgeführte Wa-
Wirtschaftsgebiet ein vVarenbegleitschein auf
ren, die nicht zum Handel bestimmt Grund der Interzonenhandelsverordnung vom
sind, bis zum Wert von täglich fünf-
18. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 463) ausgestellt
hundert Deutsche Mark,
worden, so bedarf es für die Dauer der Gültigkeit
c) Waren, die als 'f, il des Lohnes für in- des Warenbegleitscheines keiner Ausfuhrgenehmi-
nerhalb des Wirtschaftsgebiets gelei- gung.
stete Arbeit oder auf Grund von ge-
setdichen (JnlerhaHs- oder Altenteils- Kapitel III
verpflichtungen gewi.ihrt werden,
d) sonstige Waren, wenn sie nach einem Warene,infuhr
Grenzwarenabkommen wie die in 1. Titel
Buchstabe a bis c genannten Waren
zu behandeln sind; Beschränkungen
§ 22
2::;. Baubedarf,. Instandsetzungs- und Betriebs-
mittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brük- Besdu:änkung nach § 11 A WG
ken, Slrnßen und sonstige Bauten, die Bei der genehmigungsfreien Einfuhr bedarf die
beiderseits der Grenze errichtet, betrieben Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Liefer-
oder benutzt werden;· frist der Genehmigung, wenn
2G. Waren, die in das Wirtschaftsgebiet ein- 1. die für den Bezug der Ware aus dem betref-
geführt worden sind und unverändert in fenden Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist,
das Versendungsland zurückgesandt wer- 2. eine Lieferfrist von mehr als vierundzwanzig
den, wenn sie noch nicht oder unter der Monaten nach Vertragsschluß oder
Bedingung der Wiederausfuhr einfuhr- 3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den
rechtlich abgefertigt worden sind; Bezug einzelner Waren vorgesehen ist,
27. Waren im Zwischenauslandsverkehr. überschritten wird.
13il3 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
2. Titel § 25
Ver[ahrc~ns- und Meldevorschriften Angaben in der Einfuhrerklärung
n a c h § 2G A vV G (1) In einer Einfuhrerklärung können Angaben
über verschiedenartige Waren oder mehrere Ver-
§ 23 träge zusammenge.faßt werden, wenn
ßcgrif rsbe~;tirnmungen 1. die Waren zu demselben Zuständigkeits-
bereich (Spalte 3 der Einfuhrliste) gehören,
(1) Einführer ist, wer VVarcn in das Wirtschafts-
2. die Waren aus demselben Ursprungsland
ucbiel vcrbrin~JI: ode:r V<)rbringen läßt. Liegt der
stammen und
1.'.inruhr ein Verlril~J mit einem Gebietsfremden über
den Erwc)rh von V✓ aren zum Zwecke der Einfuhr 3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.
(1Jinfuhrvcrl.r;:!g) zt!qrundc·, so ist nur der gebiets- Angaben über Vvaren, die in § 24 Abs. 2 Satz 2
Vcrlraqspartn0r Einführ-er. Wer lediglich Nr. 3 genannt sind, können auch dann in einer Ein-
üls Sp:,dit(:ur oder Fruditführcr oder in einer ähn·· fuhrerklärung zusammengefaßt werden, wenn die
Heben Stc:llun9 bei dem Verbringen der Waren \!\Taren nicht zu demselben Zuständigkeitsbereich
Uilig wird, ist nicht Einführer. gehören.
(2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an (2) In der Einfuhrerklärung ist der in § 28 Abs. 3
demsellwn Tage von demselben Lieferer an den- bezeichnete Endtermin für die Einfuhrabfertigung
selben Einlüh n:r abgesandt worden ist und von der- anzugeben.
selben Zollstelle abgefertigt wird.
§ 26
Abstempelung der Einfuhrerklärung
1. Unfe:,rtitel (1) Die Deutsche Bundesbank (§ 24 Abs. 1) stem-
pelt beide Ausfertigungen der Einfuhrerklärung ab
GenehmigungsLreie Einfuhr
und gibt eine Ausfertigung zurück. Die Abstempe-
lung ist keine Bestätigung, daß die Einfuhr geneh-
§ 24
migungsfrei zulässig ist.
Abgabe der Hnfuhrcrklänmg (2) Die Abstempelung ist abzulehnen, wenn er-
(1) Der Einführer hat vor der Einfuhr bei der sichtlich ist, daß der Einführer Gebietsfremder ist,
Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank, Haupt- oder wenn die Ausfertigungen nicht übereinstim-
stelle oder Zweigstelle) eine Einfuhrerklürnng auf mend ausgefüllt sind.
einem Vordruck nc1ch Anlage E 1 abzugeben. (3) Die Ausfertigung der Ein.fuhrerklärnng ist
unverzüglich der Deutschen Bundesbank zurückzu-
(2) Die Einfuhrerkiürung ist, wenn der Einfuhr
geben, wenn die Angaben nicht mehr zutreffen
ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, hinnen vierzehn
oder der Einführer die Absicht aufgibt, die Waren
Tagen nü.ch Vertra~Jsschluß ühzugeben. Sie kann
einzuführen.
bereits vor Vertrngsschluß abgegeben werden,
wenn § 27
1. Waren bis zu einem Entgelt von fünf- Antrag auf Einfuhrabfertigung
tausend Deutsche Mark, (1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung
2. leicht verderbliche Waren der Ernährung durch Vorlage der abgestempelten Einfuhrerklä-
und Landwirtschaft oder rung bei einer Zollstelle zu beantragen. Hat eine
der in § 24 Abs. 3 genannten Personen die Einfuhr-
3. u) Zubehör, Teile und Werkzeuge für Ma-
erklärung abgegeben, so hat sie die Einfuhrabferti-
schinen, Apparate, Geräte und Fahr-
gung zu beantragen. Bei der Ein.fuhr in den Frei-
zeuge,
hafen Hamburg kann der Antrag beim Freihafenamt
b) Uhren und Uhrenteile, Hamburg gestellt werden; das Freihafenamt Ham-
c) \Varen des Buchhandels oder burg gilt als Zollstelle im Sinne dieses Kapitels.
d) Lu.borchemikalien (2) Mit der Einfuhrerklärung sind vorzulegen
eingeführt werden sollen. 1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen,
aus denen das Einkaufsland und das Ur-
(3) An Stelle des Einführers kann ein Gebiets- sprungsland der Waren ersichtlich sind,
ansässiger im eigenen Namen für Waren, die auf 2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in
Grund eines Einfuhrvertrages geliefert werden, an Spalte 5 der Einfuhrliste mit „ U" gekenn-
dessen Abschluß er als Handelsvertreter des ge- zeichnet sind, und
bietsfremden Vertragspartners mitgewirkt hat, die
3. eine Einfuhrkontrollmeldung auf einem
Einfuhrerklärung abgelJen. Dieselbe Befugnis hat
Vordruck nach Anlage E 2, wenn die Waren
ein Gebietsansässiger für Waren, die auf Grund
in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00, 01, 02,
eines Einfuhrvertrages geliefert werden, und an
03 oder 08 gekennzeichnet sind.
deren Beförderung er in Ausübung se.ines Gewerbes
mitwirkt. Ist eine Einfuhrerklärung nach Satz 1 (3) Der Antrag ist zu slellen
oder 2 abgegeben, so entfällt die Pflicht des Ein- 1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum
führers nach Absatz 1. freien Verkehr, zum aktiven Eigenverede-
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1391
22. Waren zur Verwendung bei der Ersten o) Erzeugnisse aus den Zollausschlüssen
Hilfe in Katastrophenfällen; an der deutsch-schweizerischen Grenze
(Büsingen und Büttenhardter HöJe),
23. wenn außertarifliche Zollfreiheit gewährt
wird: p) Waren für fremde Staatsoberhäupter,
a) Akten, Urkunden, Manuskripte und q) Gesandtschafts- und Konsulargut so-
Korrek turborJcn sowie Fotografien, wie Dienstgegenstände für diplomati-
b) Werbemittel, Gebrauchsanweisungen, sche und konsularische Vertretungen,
Prcisverzcichni sse, Fah rplüne und Vor- r) Dienstgegenstände im Verkehr der
drucke; Veröffentlichungen amtlicher Behörden; Gegenstände im zwischen-
internationaler Organisationen; techni- staatlichen Amts- und Rechtshilfever-
sche Zeichnungen, Planpausen und kehr;
ähnliche Unterlagen zur Erlangung oder 24. Vv aren, die der Bundesminister für Ver-
Ausführung von Auslandsaufträgen teidigung, seine nachgeordneten Behörden
oder zur Anmeldung von Patenten, und Dienststellen im Rahmen des Abkom-
c) Gegenstände für öffentliche Sammlun- mens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
geh, Forschungs- und Bildungsmittel land und den Vereinigten Staaten von
für öffentliche oder gemeinnützige Amerika über gegenseitige Verteidigungs-
Einrichtungen; Filme und Tonträger hilfe vom 30. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. II
bildenden, wissenschaftlichen und kul- S. 1049) oder nach Lagerung, Ausbesserung
turellen Charnkters, die von den oder dienstlichem Gebrauch in fremden
Vereinten Nationen oder einer ihrer Wirtschaftsgebieten einführen.
Organisationen hergestellt worden (2) Die §§ 22, 24 bis 31 gelten nicht für die in
sind; belichtete und entwickelte Positiv- Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeug-
Filme und Tonträger für Rundfunk- nis nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforder-
anstalten zur eigenen Verwendung; lich. Der Einführer oder die in § 24 Abs. 3 genannte
Bildungs- und Forschungsmittel sowie Person hat die Waren einer Zollsteile zu gestellen
Ausstattungsgegenstände für öffent- oder bei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der
liche, kulturelle und wissenschaftliche Gestellung oder Anmeldung gilt § 2'1 Abs. 3 sinn-
Anstalten fremder Regierungen oder gemäß. Der Einführer hat der Zollstelle auf Ver-
von diesen beauftragter Stellen; Lehr- langen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des
und Lernmittel sowie Ausstattungs-
Absatzes 1 vorliegen. Die S?i.tze 3 bis 5 gelten nicht
gegenstunde für staatlich zugelassene
für Waren, die nach den Zollvorschri.ften von der
Schulen, c::;estellung und Anmeldung befreit sind.
d) Heiratsgut, Braut- und Hochzeitsge-
schenke; Erbschaftsgut, Obersiedlungs-
gut, § 33
e) Umschließungen, Paletten und Verpak- lohnvercdelm.1.g
kungsmittel, die zum Verpacken dienen (1) Die Einfuhr durch Gebietsfremde oder Ge-
oder gedient haben, sowie Eis zur
bietsansäcssige bedarf keiner Einfuhrerklärung,
Frischhai tung,
Einfuhrgenehmigung, Einfuhrkontrollmeldung und
f) Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, keines Ursprungszeugnisses, wenn die Waren
g) Futter- und Streumittel tür aus fremden 1. zollrechtlich zum aktiven Lohnveredelungs-
Wirtschaftsgebieten eingeführte Tiere, verkehr oder im Falle des Vorgriffs bei
einem aktiven Lohnveredelungsverkehr als
h) BetriebsstoJfo der Landkraftfahrzeuge,
Nachholgut zum freien Verkehr abgefertigt
schienengebundcnen Triebfahrzeuge,
werden oder
Seeschiffe und Luftfahrzeuge,
2. in einem Freihafen für Rechnung eines Ge-
i) Bau- und Betriebsstoffe von in frem- bietsfremden bearbeitet oder verarbeitet
den vVirtschaftsgebiclen gelegenen werden.
Dienststellen deutscher Eisenbahnver-
waltungen, Die Einfuhrabfertigung kann mündlich beantragt
werden.
k) Bau- und Betriebssloffo sowie sonstige
Dienstgegenslände für auslä.ndische (2) Werden zur Lohnveredelung eingeführte
Dienststellen im Wirtschaftsgebiet, Waren oder die aus ihnen hergestellten Waren in
den freien Verkehr verbracht oder gelten sie als
1) Liebesgaben und Geschenke, Orden,
verbracht, so sind die §§ 24 bis 31 anzuwenden.
Ehrengaben, Kampfpreise, Denkmünzen
und Erinnerungszeichen, (3) Sollen \/\Taren in den freien Verkehr zur Be-
arbeitung oder Verarbeitung für Rechnung eines
m) Waren, die im Zusammenhang mit
Gebietsfremden verbracht werden, so sind in der ·
strafbaren Handlungen in fremde Wirt-
Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhr-
schaftsgebiete verbracht worden sind,
genehmigung der Zweck der Einfuhr und der vor-
n) Rückwaren; Waren im Zwischenaus- aussichtliche Zeitpunkt der \Niederausfuhr anzu-
landsverkehr, geben.
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
1. Waren zur Lagerung in Freihäfen oder 11. \!Varen als Zollgut für den Bedarf der im
Zolluutlagcrn; Wirtschaftsgebiet stationierten ausländi-
2. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse schen Streitkräfte, der ihnen gleichge-
des graphischen Gewerbes sowie Mikro- stellten Organisationen, des zivilen Ge-
filme bis zu einem Wert von eintausend folges sowie für den Bedarf ihrer Mitglie-
Deutsche Mark je Einfuhrsendung, wenn der und der Angehörigen der Mitglieder;
Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungs- 12. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet
lcmd in den Länderlisten A oder B (Ab- stationierten ausländischen Streitkräfte,
schnitt II der Anlage zum Außenwirt- die ihnen gleichgestellten Organisationen,
schaftsgesetz) genannt sind; das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder
3. Wuren bis zu einem Wert von zweihun- und Angehörige der Mitglieder in Besitz
dert Deutsche Mark je Einfuhrsendung, haben;
ausgenommen 13. Abfälle und Rückstände, die im Wirt-
a) Waren des Buchhandels und Erzeug- schaftsgebiet bei der Lohnveredelung,
nisse des graphischen Gewerbes sowie Ausbesserung oder Nachbesserung von
Mikrofilme, eingeführten und zur Wiederausfuhr be-
b) Ferngldser mit Prismen, stimmten Waren anfallen, wenn hierfür
c) andere, zur gewerbsmäßigen Verwen- kein Entgelt gewährt wird:
dung bestimmte Waren, dereL Einfuhr 14. Abfälle, Fegsel und unbrauchbar gewor-
nach § 10 A WG und der Einfuhrliste dene Waren, die in Häfen, Zollgutlagern
genehmigungsbedürftig ist, es sei denn, oder in einem sonstig-:::n Zollverkehr im
daß es sich um Muster oder Proben Wirtschaftsgebiet anfallen;
handelt, 15. Waren, die zum vorübergehenden Ge-
d) Erzeugnisse der Ernährung und Land- brauch in ein Zollfreigebiet oder zur Zoll-
wirtschaft (Waren, die in Spalte 3 der gutverwendung in das VVirtschaftsgebiet
Einfuhrliste mit 00 gekennzeichnet verbracht worden und unbrauchbar ge-
sind); worden sind, oder Teile davon, die bei der
4. Geschenke bis zu einem Wert von fünf- Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet an-
hundert Deutsche Mark; fallen; '
5. Briefmarken; 16. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren,
6. Waren zu wissenschaftlichen, erzieheri- die in fremde Wirtscha.ftsgebiete zurück-
schen oder kulturellen Zwecken, wenn für gesandt worden sind oder zurückgesandt
ihre Beschaffung UNESCO-Coupons aus- werden sollen oder unter zollamtlicher
gegeben worden sind und der Zollstelle Dberwachung vernichtet worden sind, und
eine Bescheinigung der Ausgabestelle handelsübliche Nachlieferungen zu bereits
über den Verwendungszweck der Coupons eingeführten Waren;
vorgelegt wird; 17. Waren, die zur Erprobung von zur Aus-
7. Bunkerkohle, Treibstoffe aus Mineralöl, fuhr bestimmten Erzeugnissen dienen;
Heizöle und Schmiermittel für den Bedarf 18. im Reiseverkehr
von Schiffen und Luftfahrzeugen zur Zoll-
gutverwendung; a) Reisegerät, Nahrungs- und Genußmittel
zum Reiseverbrauch, Reiseandenken
8. Waren zur Zollgutverwendung, die vor- und Reisegeschenke, wenn außertarif-
übergehend im Wirtschaftsgebiet gebraucht liche Zollfreiheit gewährt wird,
und wieder ausgdührt werden, wie Be- b) nicht zum Handel bestimmte Waren
förderungsmittel, Baugerät, Muster und bis zu einem Wert von eintausend
Ausstellungsgut; Deutsche Mark;
9. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren 19. im kleinen Grenzverkehr
Verzehr als Kostproben auf internationa-
a) land- und forstwirtschaftliche Erzeug-
len Messen oder Ausstellungen einführen,
nisse, Tiere und sonstige Waren, deren
wenn der Wert der in einem Kapitel der
Einfuhr durch die örtlichen Verhält-
Warenliste zusammengefaßten Waren
nisse bedingt ist und für die außer-
zweitausend Deutsche Mark je Messe oder
tarifliche Zollfreiheit gewährt wird,
Ausstellung nicht übersteigt; hierbei ist
der Wert der Waren mehrerer Aussteller, b) von Grenzbewohnern mitgeführte
die sich durch dieselbe Person vertreten Waren, die nicht zum Handel bestimmt
lassen, zusammenzurechnen; sind, bis zum Wert von täglich fünf-
hundert Deutsche Mark;
10. Waren, die Gebietsansässige auf hoher
See von Schiffen aus gewinnen oder aus 20. Brieftauben, die nicht als Handelsware
solchen Waren herstellen und unmittelbar eingeführt werden;
in Häfen des Wirtschaftsgebiets einfüh- 21. Gegenstände zum Ausbau, zur Unterhal-
ren, wenn die Schi.ff e die Bundesflagge tung und Ausschmückung von Gräbern
führen; von solchen Schiffen aufgefischtes und Gedenkstätten, wenn sie nicht als
und an Land gebrachtes seetriftiges Gut; Handelsware eingeführt werden;
Nr. G9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1391
22. Waren zur Verwendung bei der Ersten o) Erzeugnisse aus den Zollausschlüssen
Hilfe in Kalastrophcnfüllen; an der deutsch-schweizerischen Grenze
(Büsingen und Büttenhardter Höfe),
23. wenn außerl.ariflicbc Zo1Jfreiheit gewährt
wird: p) Waren für fremde Staatsoberhäupter,
a) Akten, Urkunden, Manuskripte und q) Gesandtschafts- und Konsulargut so~
Korrekturbo~Jcn sowie Fotografien, wie Dienstgegenstände für diplomati-
b) Werbemittel, Gcbrnuchsanweisungen, sche und konsularische Vertretungen,
Preisverzeichnisse, Fahrplctne und Vor- r) Dienstgegenstände im Verkehr der
drucke; VeröffentJichungen amtlicher Behörden; Gegenstände im zwischen-
internationaler Organisationen; techni- staatlichen Amts- und Rechtshilfever-
sche Zeichnungen, Planpausen und kehr;
ühnliche Unterlagen zur Erlangung oder 24. Waren, die der Bundesminister für Ver-
Ausführung von Auslandsaufträgen teidigung, seine nachgeordneten Behörden
oder zur Anmeldung von Patenten, und Dienststellen im Rahmen des Abkom-
c) Gegenstände für üfü~ntliche Sammlun- mens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
geh, Forschungs- und Bildungsmittel land und den Vereinigten Staaten von
für öffenllichc-:! oder gemeinnützige Amerika über gegenseitige Verteidigungs-
Einrichtungen; Filme und Tonträger hilfe vom 30. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. II
bildendE~n, wissenschaftlichen und kul- S. 1049) oder nach Lagerung, Ausbesserung
turellen Charakters, die von den oder dienstlichem Gebrauch in fremde.n
Vereinten Nationen oder eii:i-er ihrer Wirtschaftsgebieten einführen.
Organisationen hergestellt worden (2) Die §§ 22, 24 bis 31 gelten nicht für die in
sind; belichtete und entwickelte Positiv- Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeug-
Filme und Tonträger für Rundfunk- nis nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforder-
anstalten zur eigenen Verwendung; lich. Der Einführer oder die in § 24 Abs. 3 genannte
Bildungs- und Forschungsmittel sowie Person hat die Waren einer Zollstelle zu gestellen
AusstattungsgcgensU:in<le für öffent- oder bei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der
liche, kulturelle und wissenschaftliche Gestellung oder Anmeldung gilt § 27 Abs. 3 sinn-
Anstalten fremder Regierungt~n oder gemäß. Der Einführer hat der Zollstelle auf Ver-
von diesen beauftragter Stellen; Lehr- langen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des
und Lernmittel sowie Ausstattungs- Absatzes 1 vorliegen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht
gegenstünde für slüatlich zugelassene für Waren, die nach den Zollvorschri.ften von der
Schulen, Cestellung und Anmeldung befreit sind.
d) 1-Iciral:sgut, Braut- und Hochzeitsge-
schenke; Erbschaftsgut, Obersiedlungs-
gut, § 33
e) Umschließungen, Paletten und Verpak- Lohnveredelung
kungsmittel, die zum Verpacken dienen (1) Die Einfuhr durch Gebietsfremde oder Ge-
oder gedient haben, sowie Eis zur bietsansässige bedarf keiner Einfuhrerklärung,
Frischhaltung,
Einfuhrgenehmigung, Einfuhrkontrollmeldung und
f) Schiffs- und Luftf ahrzeugbedurf, keines Ursprungszeugnisses, wenn die Waren
g) Futter- und Streumittel für aus fremden 1. zollrechtlich zum aktiven Lohnveredelungs-
Wi.rtschaftsg(~bieten eingeführte Tiere, verkehr oder im Falle des Vorgriffs bei
einem aktiven Lohnveredelungsverkehr als
h) Betriebsstoffe der Landkraftfahrzeuge,
Nachholgut zum freien Verkehr abgefertigt
schi enengc bunden en Triebfahrzeuge,
werden oder
Seeschiffe und Luftfahrzeuge,
2. in einem Freihafen für Rechnung eines Ge-
i) Bau- und Betriebsstoffe von in frem- bietsfremden bearbeitet oder verarbeitet
den \iVirtschaftsgebieten gelegenen werden.
Dienststellen deutscher Eisenbahnver-
waltungen, Die Einfuhrabfertigung kann mündlich beantragt
werden.
k) Bau- und Betriebsstoffe sowie sonstige
Dienstqcgcnsländc für ausliindische (2) Werden zur Lohnveredelung eingeführte
DienststeIIen im Wirtschaftsgebiet, Waren oder die aus ihnen hergestellten Waren in
den freien Verkehr verbracht oder gelten sie als
1) Liebesgaben und Geschenke, Orden,
verbracht, so sind die §§ 24 bis 31 anzuwenden.
Ehrengaben, Kampfpreir,e, Denkmünzen
und Erinnerungszeichen, (3) Sollen Waren in den freien Verkehr zur Be-
arbeitung oder Verarbeitung für Rechnung eines
m) Waren, die im Zusammenhang mit
Gebietsfremden verbracht werden, so sind in der
strafbaren Handlungen in fremde Wirt-
Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhr-
schaftsgebiete verbracht worden sind,
genehmigung der Zweck der Einfuhr und der vor-
n) Rückwaren; Waren im Zwischenaus- aussichtliche Zeitpunkt der Wiederausfuhr anzu-
landsverkehr, geben.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(4) Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr nigung der Zollstelle auf einer Ausfertigung der
des Wütsdrnflsuehiets zur Veredelung, Ausbesse- Kontrollbescheinigung innerhalb von drei Monaten
rung oder Nachbesserung in fremde Wirtschafts- nachzuweisen. Die Zollstelle stellt die Bescheini-
gebiete vcrbrc1cht wonlrm sind, nach Veredelung, gung nur aus, wenn ihr mit der Kontrollbescheini-
Ausbcssenmu oder NDchbcssenmg wieder eingeführt güng die Freiverkehrs-Bescheinigung (Sonderbe-
werden, so ist. in der Ein ruh rcrklärung oder im An- scheinigung für Schrott und gebrauchte Schienen)
trag auf EinJu hrgcrn:hini~J llP<J „Einfuhr nach Lohn- vorgelegt wird.
veredelung" und als Di11krJuJsland die Bundesrepu- § 36
blik Deu lscbland anzugeben.
Zwangsvollstreckung
§ 34 Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorge-
nommen werden, die sich in einem Freihafen oder
Saar-fün.fuhr
einem Zollgutlager befinden, so kann der Gläubiger
(1) Für die zollbdreilc I'.infuhr von Waren nach eine Einfuhrerklärung abgeben oder eine Einfuhr-
Artikel 63 des Sc1mvertragc!S vom 27. Oktober 1956 genehmigung sowie die Einfuhrabfertigung bean-
(Bundesgescl:zbl. II S. 15B7) in Verbindung mit Ar- tragen. In der Einfuhrerklärung oder im Antrag auf
tikel 1 Buchslabe b und c der Anlage 20 des Saar- Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken: ,,Zwangs-
vertrages durch saarlündische Einführer gelten die vollstreckung".
Vorschriften für die genehmigungsbedürftige Ein-
§ 37
fuhr mit der Maßgabe, dc1ß an die Stelle der
Einfuhrgenehmigung der Saar-Einfuhrschein nach Wiedereinfuhr bestimmter Waren
Anlage E 4 tritt. § 27- Abs. 3 und 4 findet keine An- Die Wiedereinfuhr von Waren nach Artikel 91
wendung. Die Einfuhrabfertigung dc1rf nur gleich- Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Euro-
zeitig mit dem Zollantrng auf Abfertigung zum päischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf keiner Ein-
freien Verkehr, zum aktiven Eigenveredelungsver- fuhrgenehmigung. In der Ei~fuhrerklärung ist zu
kehr oder zur Zoll~Jutvcrwendung bei einer Zoll- vermerken: ,,Einfuhr nach Artikel 91 Abs. 2 EWG-
stelle im Sc1arland beantragt werden. Bei der Ein- Vertrag".
fuhrabfortigung ist eine Einfuhrkontrollmeldung
vorzulegen. Kap i te 1 IV
(2) Die zollbefreite Einfuhr handwerklicher und
landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ausnahme der Sonstiger Warenverkehr
in Anlage 21 des Saarvertragcs genannten Waren
1. Titel
aus Frankreich in das Saarland bedarf keines
Saar-Einfuhrscheines, keiner Einfuhrgenehmigung, War end urchfuhr
Einfuhrerklünmg, Einfuhrkontrollmeldung und kei-
nes Ursprungszeugnisses, wenn der Zollstelle im § 38
Saarland ein Berechti9ungsschein der Dienststelle Beschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG
« Services d'Expansion Economique » in Saarbrücken
Die Durchfuhr der in Teil I der Ausfuhrliste (An-
vorgelegt wird. Die Zollstelle vermerkt auf dem
lage AL) genannten Waren ist verboten, wenn die
Berechtigun9sschein den Wert der eingeführten
Waren
Waren.
1. nicht in ein Land der Länderlisten A oder B
(3) Die zollbefreite Einfuhr von Waren nach Ar- (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-
tikel 1 Buchstabe a der Anlage 20 des Sc1arvertrages schaftsgesetz) als Verbrauchsland verbracht
im Zollstellenverfahren durch saarländische Einfüh- werden sollen,
rer bedarf keiner Einfuhrgenehmigung, keiner Ein-
2. aus einem in der Länderliste E (Anlage L) auf-
fuhrerklärung und keiner Einfuhrkontrollmeldung.
geführten Land oder für Rechnung einer in
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die einem dieser Länder ansässigen Person ver-
Einfuhrabfertigung mündlich beantragt werden. sandt worden sind;
3. im Wirtschaftsgebiet umgeladen oder gelagert
§ 35 worden sind und
Schrotteinfuhr 4. nicht a) von einer Bescheinigung des Versen-
dungslandes, daß die Waren ausge-
Ist bei der Einfuhr von Eisen- und Stahl-Schrott führt werden dürfen (Durchfuhrbe-
(Warennummern 7303 01 bis 7303 99 der Einfuhr- rechtigungsschein), oder
liste) und von gebrauchten Schienen (Warennum-
mern 7316 12 und 7316 16) das europäische Gebiet b) im Falle der Versendung aus Schwe-
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- den oder der Schweiz von einer be-
schaft für Kohle und Stahl Versendungsland, so hat glaubigten Abschrift der Ausfuhrge-
der Einführer dem Bundesamt für gewerbliche Wirt- nehmigung des Versendungslandes
schaft vor der Einfuhr eine Kontrollbescheinigung begleitet werden.
für die Schrotteinfuhr auf einem Vordruck nach An- § 39
lc1ge E 5 vorzulegen. Das Bundesamt versieht die
Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk. Der Durchfuhrverf ah:ren
Einführer hat dem Bundesamt die Zollabfertigung (1) Die Ausgangszollstelle prüft beim Ausgang
der Waren zum freien Verkehr durch eine Beschei- der Waren aus dem \/\Jirtschaftsgebiet die Zulässig-
Nr. G9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1393
keit der Durchfuhr. Sie kann zu diesem Zweck vom Kapitel V
V✓ ctrci1.1 ührcr oder vom VcrfiifJtmgsberechtigten die
erforderlichen Angaben und Beweismittel verlan- Dienstleistungsverkehr
gen. Im übriricn gsrltcn die Zollvorschriften über die 1. Titel
Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehand-
lunrJ sinngcmtiß. Beschränkungen des aktiven Dienst-
(2) Dnrchfubrberccllligunnsschcinc müssen durch leistungsverkehrs
die in der Uindcrlisl.c E (Anlage L) aufgeführten Be- § 44
hörden au~;qcstellt sein. Durd1!nhrbcrcchtigungs-
scheine und bcglaubiglc Abschriften der Ausfuhr~ Beschränkung nach § 6 Abs. 2 A WG
gcnehmiqung wcrd(:n vier Ivionatc nach dem Aus- Das Verchartern von Seeschiffen, welche die
~Jimg der Ware aus dem Vcrsendungsland nicht Bundesflagge führen, bedarf der Genehmigung,
mehr uncrkcmnt.. wenn der Chartervertrag mit einem Gebiets-
(3) Die Au::,ganqszollstcllc vermerkt den Ausqang fremden, der in einem Land der Länderliste C (An-
der \'Varcn auf dem DurcllfuhrLwrechtigungsschein lage L) ansässig ist, mit der Maßgabe abgeschlossen
oder auf der beglaubigten Abschrift der Ausfuhr- wird, daß dieser die Schiffsbesatzung stellt (bare-
g~nc~hrniqunu. boat-charter).
(4) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. § 45
Beschränlnmg nach § 7 Abs. 1 A WG
2. Titel
(1) Der Einbau von in Teil I der Ausfuhrliste
Transithandel (Anlage AL) genannten Waren in Schiffe oder Luft-
fahrzeuge von Gebietsfremden, die in einem Land
§ 40 der Länderliste C (Anlage L) ansässig sind, bedarf
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG der Genehmigung.
(1) Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste (2) Die VI eitergabe von nicht allgemein zugäng-
(Anlage AL) gcf!annten \Naren im Rahmen eines lichen Kenntnissen über gewerbliche Schutzrechte,
Transil.handelsgcschüftes bcd<1rf der Genehmigunq, Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrun-
wenn das KüuJer- oder Verbrauchsland in der Län- gen in bezug auf die Fertigung der in Teil I der
derliste C (Anlage L) aufgeführt. ist. Ausfuhrliste genannten V✓ aren an Gebietsfremde,
die in einem Land der Länderliste C ansässig sind,
(2) Transithandelsgeschfüte sind Geschäfte, bei
bedarf der Genehmigung.
denen außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche
Waren oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte,
jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Wa- 2. Titel
ren durch Gebietsansässige von Gebietsfremden
erworben und an Gebietsfremde vcrüuDert werden; Beschränkungen des passiven Dienst-
ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese leistungsverkehrs
Waren vor der Veräußerung an Gebietsfremde an § 46
andere Gcbietsansässige verliußcrt werden.
Beschränkung nach § 18 A WG
§ 41
(1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beför-
Besduänkung nach § 14 A Vi!G derung einzelner Güter (Stückgüter) durch See-
Die Veräußerung von Nadelrohholz (Nummern schiffe fremder Flagge zwischen Gebietsansässigen
4403 10, 4403 20, 4403 30, 4403 41 und 4403 49 des und Gebietsfremden, die nicht in einem Land der
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik) Länderliste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig sind,
im Rc1hmen eines Transithandclsgcschtiftes bedarf bedarf der Genehmigung, wenn das Entgelt für die
der Genehmigung, wenn Ursprungsland der Ware Dienstleistung eintausend Deutsche Mark über-
Osterreich ist. steigt.
§ 42 (2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge
bedarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag
Deschränkung nach § 6 Abs. 2 A WG
zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden,
RechlsgeschJ.fte über die Lieferung von Waren, die nicht in einem Land der Länderliste F 2 an-
die in einem Land der Länderliste C (Anlage L) sässig sind, geschlossen wird.
ihren Ursprung haben, im Rahmen eines Transit-
handelsqeschiifts sind verboten, wenn negenüber § 47
dem gebjetsfremden Erwerber der Waren in An-
gebot und Rechnung nicht der Vermerk „Transit- Beschränlmng nach § 20 A WG
handelsware" aufgenommen wird. (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen
und Gebietsfremden, die
§ 43
1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht
Transithandelsgenehmigung in einem Binnenschiffsregister im Wirt-
Die fransithandelsgenchmigung ist auf einem schaftsgebiet eingetragen sind,
Vordruck nach Anlage T 1 zu beantragen und zu er- 2. die Beförderung von Gütern mit solchen
teilen. Binnenschiffen oder
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
3. das Sdilcppcn durch solche Binnenschiffe privaten Versicherungsunternehmen und Bauspar-
im Güterverkehr inncrh,ilb des Wirtschaftsgebiets kassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315)
zum Gcucn~;Land haben, bcd(üfcn der Genehmigung. ausübt. ·
(2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für
Rechtsgc!:-:;ch<lf te nach .Absatz 1, die eine Verwen--
dung des ßinnenschifJs nur 3. Titel
1. im Verkehr mil Beginn und Ende im Rhein- M e 1 d e v o r s c h r i f t e n n a c h § 26 A WG
slromgcbict oder
§ 50
2. im Vvcchsclverkchr zwischen dem Rhein-
stn)rnfJC:biet und dt:n Hiifen des westdeut- Meldungen im Seeverkehr
schr,n KunulfJd)icls bis Dortmund und (1) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunter-
Ifomm
nehmen betreiben, haben
vorsehen.
§ 48
1. a) den Abschluß von Charter- und Fracht-
verträgen mit Gebietsfremden alsbald
Beschi änkung nach § 17 A WG nach Vertragsabschluß,
(1) Rcchlsgcschüfte über b) die Durchführung von Charter- und
1. den Erwerb von Vorfühnmgsrechten an Frachtverträgen mit Gebietsansässigen
FiJmcn von Gebietsfremden, wenn die im Seeverkehr mit fremden Wirtschafts-
FiJme zur Vorführung im Wirtschaftsgebiet gebieten alsbald nach Beginn der Durch-
bestimmt sind, oder führung des Vertrages
mit Vordruck „Aktive Dienstleistungen im
2. die Hc1stellung von Spielfilmen in Ge-
Seeverkehr" (Anlage S 1),
meinschuftsproduktion mit Gc~bietsfremden
2. die Aufnahme von Schiff ahrtsverbindungen
bedürfen der CenehmirJung, wenn die Filme im
in einem bestimmten Fahrtgebiet mit regel-
Wirtsch,:1ftsgebiet in deulscher Sprache vorgeführt
mäßigen Abfahrten (Linienverkehr), deren
werden sollen. f,ür Vorführungen vor gewerblichen
Änderung oder Einstellung formlos alsbald
Interessenten ist eine Genehmigung nicht erforder-
lich. nach der Aufnahme, Änderung oder Ein-
stellung
(2) Eine nach Absatz 1 erleilte Genehmigung gilt zu melden.
als Einfuhrgencbmigung.
(2) Gebietsanst;ssige haben den Abschluß von
Charter- und Frachtverträgen zur Beförderung von
§ 49 Gütern durch Seeschiffe fremder Flagge mit Gebiets-
Bcschrfü(:&lnu1g n.ad1 § 21 AVlG fremden mit dem Vordruck „Passive Dienstleistun-
gen im Seeverkehr" (Anlage S 2) alsbald nach Ver-
(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen
tragsabschluß zu melden.
und Versichcrunqsuntcrnchrncn mit Sitz in einem
fremden \J\lirlschaflsgebiet. über (3) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 gelten nicht für
Frachtverträge im Linienverkehr; Absatz 1 gilt fer-
1. Schiffslrnsko- und Schiffsha.ftpflichtversiche-
ner nicht für Zeitcharterverträge sowie für Charter-
rungen,
verträge, die mit der Maßgabe abgeschlossen wer-
2. Luftluhrtvcrsicherungen, aw_;genomrnen Ver-' den, daß der Charterer die Schiffsbesatzung stellt
ke hrsfl ugg u.st-U nfal l versi cherungen, (bare-boat-charter).
oder (4) Die Meldungen sind, wenn der Meldepflich-
3. sonstige Transportversicherungen, wenn tige seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern
sie unter Mitwirkung einer gebietsansässi- Bremen, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen
gen Niederlassung oder Agentur des Ver- hat, bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
sicherungsunternehmens vor9enommen wer- Bremen, in den übrigen Fällen bei der Wasser- und
den, Schiffahrtsdirektion Hamburg einzureichen.
bedürfen der Gcmchmigung.
(2) Eine GenchmigtmfJ ist nicht erforderlich, wenn
das Ve rsichc~rung suntcrnehrnen Kap i t e 1 VI
1. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 Kapitalverkehr
und 3 in einem Land der Länderliste G 1
(Anlage L), 1. Titel
2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in Beschränkungen
einem Land der Lünderliste G 2
seinen Sitz hat. § 51
(3) Eine Gcnehmi9ung ist ferner nicht erforder- Beschränkung nach § 5 A '1VG zur Erfüllung des
lich, wenn das RcdltsgcschJJt unter Mitwirkung Abkommens über deutsche Au.slanrlsclmlden
einer :'.'~iec1er1a:-;i;unu oder Ar;cntur vorgenommen (1) Einern Schuldner ist die Bewirkung von Zah-
wird, die ihre Tfüigkcit auf Grund einer Genehmi- lungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn
gung nach dem Ccsctz über die Bcilufsichtigung der sie
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1397
(2) Einqchcnde und ansu(~hcndc Zahlungen außer- denmgen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebiets-
h,1 !b des V'/arenV(:rkchrs, die über ein Konto bei fremden" (Anlage Z 5) in doppelter Ausfertigung zu
ejncm qcbic!sfrcrndcn Celclins!.i tut entgegengenom- melden. Kurzfristig im Sinne des Satzes 1 sind Kre-
men o'lcr gclci,;ld werden, sind in doppelter Aus- dite mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten.
fertigung zu nw]df~n, und zvvilf
(2) Absa1.z 1 gnt nicht für Forderungen und Ver-
1. cinqe:hcndc Zahluuiwn mit dem Vordruck bindlichkeiten aus Warenlieferungen und Dienst-
,,Ausli1;1d<;kontcnmcldung (Eingünqe)" (An- leistungen sowie aus geleisteten und entgegen-
lage Z 2), rrenomrnenr~n Vorauszahlungen im Waren- und
2. üusqelwndc Zahlunqc~n mit dem Vordruck Dienstleistungsverkehr.
.,A ti:::;lanchkon (Ausgöngc)" (An- (3) Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, de-
lage Z 3). ren Guthaben und Forderungen oder deren Ver-
(3) und Zahlungen, die bindlichkeiten bei Ablauf des Kalendervierteljahres
nicht nach ALsal.7 1 und 2 ucmeldcl: werden müssen, jeweils zusammengerechnet mehr als einhundert-
sind mit dem Vordruck Zahlun9en im Außenwirt- tausend Deutsche Mark betragen.
11
schaftsverkehr·' (A„nlage Z 1) in doppelter Ausferti-
gung zu melden. Für den Warenverkehr und für den § 63
übrigen Außenwirtsd1aflsverkclu sind getrennte
Meldungen einzureichen. Meldestellen
(4) In den Meldunqcn sind die Kennzahlen des (1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundes-
Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben. bank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral-
bank, Hauptstelle oder Zweigstelle einzureichen,
in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.
§ 61
(2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung
Meldefrist bei dem beauftragten Geldinstitut oder der beauf-
Die Meldungen sind abzuuehcn tragten Postanstalt zur vVeiterleitung an die Deut-
1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. sche Bundesbank einzureichen.
mit der Erteilung des Auftrags an das Geld-
institut oder die Postanstalt; § 64
2. bei Zc.1hlnngcn nach § 60 Abs. 2 Ausnahmen
a) von Kon1oinhab('.m, die im Handels- oder
Gcncsscnscha.ftsregistcr eingetragen sind, Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Melde-
monatlich bis zum siebenten Tage des auf pflichtiqe vereinfachte :Meldungen oder Abweichun-
die Leis1urnJ oder Entgegennahme der Za.h- gen von den Me] defristen oder Vordrucken zulas-
lungen folgendem Monr:rts, wenn der Ge- sen, soweit dr1fiir h~sondere Gründe vorlieqen und
samtbetrag dN nach § .'j9 Abs. 1 zu melden- der ?:weck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt
den Za.hlunucn im Kc1lcmdcrmonat fünf- wird.
tausend Deutsche Mark übersteigt,
b) in den übriucn Füllen halbjührlich bis zum 2. Titel
zehnten Ta9c des auf den Ablauf des Ka-
lenderhalbjahres fol9endcn Monats; Ergänzende Meldevorschriften
3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3 § 65
bis zum sichcnkn Taue des auf die Leistung Zahlunrren bei Ausfuhren
oder Entger1cmwlnnc dr~r Zahlungen folgenden
Monats; Samrndrncld.uugcn sind zulüssig. (1) Ausfuhrforderungen, die innerhalb von drei
Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitsmonat
§ 62 nicht eingegangen sind, sind bis zum zehnten Tage
des folgenden Monats und bis zu ihn:~m Eingang
KurzM.stige Pordenmucn und VerbindlichkeUen jeweils bis zum zehnten Tage jedes weiteren Monats
(1) Gebietsans8ssigc, aLV3(Jcnommen Celdinstitute, mit dem Vordruck „Uberfällige Ausfuhrforderungen"
haben vicrtcljübrlic:!1 bis ;,;nm zermtcn Tuge des auf (Anlage Z 6) zu melden, wenn der noch ausstehende
den Ablauf eines Kalendervic,rtcljahres folgenden Betrag zweitausend Deutsche Mark je Forderung
Monats übersteigt. Uneinbringlich gewordene Forderungen
1. bei gebiclsfremden Geldinstituten unter- sind nicht zu melden.
haltene Cnlhaben, (2) Zahlungen für Ausfuhren, die vor Lieferung
2. Forderungen aus kurzfristigen Krediten, der Ware entgegengenommen werden, sind mit dem
die sie an Cf!hictsfrcmde gewährt haben, Vordruck „Vorauszahlungen bei Ausfuhren" (An-
lage Z 7) monatlich bis zum zehnten Tage des auf
3. Verbindlichkeiten aus kurzfristigen Kredi- die Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats
ten, die sie bei Cebietsfrcmden aufgenom- zu meldGn, wenn die Vl/are bis zum Monatsende nicht
men haben, geliefert worden ist. Die Vorauszahlungen sind
nach dem Stand des letzten Werktages des Kalen- weiterhin bis zur Lieferung der Ware jeweils bis
dervierteljahrs mit dem Vordruck „Kurzfristige For- zum zehnten Tage jedes weiteren Monats zu :nel-
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 56 § 58
AhfF~he der Meldungen nad1 § 55 Ahrrabe der Meldungen nach § 51
(1) Meldepflichtig ist cfor Ccbictsanslissige, dem (1) Meldepflichtig ist
die Vermögensanlage zusleht oder in den Fällen 1. in den Fällen des § 57 Abs. 1 der Gebiets-
des § 55 At)s. 2 zw,Ldrnl. ansässige, der die Leistung entgegennimmt,
(2) Die sind, wenn ihr C:.!uenstand im 2. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 der Ge-
Eil1't'.Clldl 1. ctr,n V\7,~rl. von 1/.(~lrnli.:n',cnd Dcut:,che lvLirk bietsansässige, der die Vermögensanlage
iibcrstciut, hi'., zum fCm!Lcn des c1.u[ dt)n m2Idc- erwirbt,
pflichUu(:ll ·1v1onati-,, in ;:n-\dnrc.:n 3. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 bei Auf-
Eil len bis zum 5. Peiln1i.1r des foloendc-n .L:du(;S der lösung eines Unternehmens der Geblets-
Dcut~~chi:n Bnndcsh,mk mil dc:rn Vordruck „Ver- ansässige, der die Abwicklung durchführt,
mögensanL::iu<m in frc,mdcn \:Virt- und bei Aufhebung einer Zweignieder-
scharts11c Li id(:n" ( /\n l a qe K 1) in fünffacher Aus- lassung oder Betriebstätte der Gebiets-
fcrliuu1HJ zr! ()rslütll)ll. Sie: sind bei der La.nd0,s,~cntrctl- ansässige, der bis zur Aufhebung die Zweig-
bank elm:u reichen, in dc~ren Bereich cler Meldepilich- niederlassung oder Betriebstätte geleitet
tiqe ail',;issig ist. Die DcuU_;chc Bundesbank über-- hat,
sendet zwei AmJcrlir;nn~Jen der Meldungen dem 4. in den Fäl1en des § 57 Abs. 2 Nr. 3 der Ge-
Bundesminister für Wirtschaft und eine Ausfertigung bietsansässige, der die Leistung erbringt.
der örllich zustc.indigcn obersten Landesbehörde für
(2) Die Meldungen sind mit dem Vordruck „ Ver-
Wirtschi.l'.t.
mögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschafts-
§ 57 gebiet" (Anlage K 2) zu erstatten. Im übrigen gilt
§ 56 Abs. 2 entsprechend.
Vcrmögen~.:mlagen Gebietsfremder im
l'Vir~schaHs:Jebict
(1) Lcistnnuen Ccbietsfremder, welche die Anlage Kapitel VII
von Vermögen im Wirtsd1a/l.sgebiet zur Schaffung
dauerhafter \Virtschaflsverbindungen in folgenden
Meldevorschriften nach § 26 A WG
Formen bc2.wecken, sind nach § 58 zu melden: für den Zahlungsverkehr
1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen, 1. Titel
2. Errichtung oder Erwerb von Zweignieder- Allgemeine Vorschriften
lasstmfJ c:n,
§ 59
3. Errichtung oder Erwerb von Bctricbstätten,
Meldepflicht für Zahlungen
4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,
(1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie
5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweig-
1. von Gebietsfremden oder für deren Rech-
niedcrlasrmngcn oder BetriebsU.itten mit
nung von Gebietsansässigen entgegenneh-
AnL:J~JcnüHcJn oder Zuschüssen,
men (eingehende Zahlungen) oder
6. Ccwi.ihrung von Darlehen an Unternehmen, 2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung
die dem gebietsfremden Darlehnsgeber an Gebietsansässige leisten (ausgehende
~whören oder an denen er unrniltelbar oder Zahlungen),
rnitLdbar betcilifJt ist oder auf dercl1 Ge- zu melden.
schüftsführung er infolge der Gewährung
des Darlehens erheblichen Einfluß hat. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Zahlungen, die den Betrag von fünfhundert
(2) Ferner sind nach § 58 zu melden Deutsche Mark oder den Gegenwert in aus-
1. die Verüußerung von Unternehmen, Zweig- ländischer Währung nicht übersteigen,
niederlassungen, ßelriebstätten oder Be- 2. Ausfuhrerlöse,
teil inungen, 3. Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten
2. die Auflösung von Unternehmen sowie die mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten.
Aufhebung von Zweigniederlassungen oder (3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die
Betriebstätten, Aufrechnung und die Verrechnung. Als Zahlung gilt
3. dir.:: Rückzahlung von Darlehen, ferner Jas Einbringen von Sachen und Rechten in
wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betrieb-
des Absatzes 1 beziehen. stätten.
(3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des § 60
Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn,die Form der Meldung
entgegengenommenen oder erbrachten Leistungen
(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebiets-
im Kaleaderjahr den Wert von zehntausend Deut-
ansässiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im
sche Mark übersteigen.
Wirtschaftsgebiet geleistet werden, sind mit d:!m
(4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben Vordruck „Zahlungsauftrag im Außenwirtschafts-
unberührt. verkehr" (Anlage Z 1) zu melden.
Nr. 69 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1397
(2) Einndicndc und ansud1cndc Zühlun9cn außer- denmgen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebiets-
Jw [b des VVarenv(:rls:eJirs, die über ein Konto bei fremden" (Anlage Z 5) in doppelter Ausfertigung zu
ejnern rJcbic\tsfnmH.fori Celdin.,,Li tut cnt~Jcqcngcnom- melden. Kurzfristig im Sinne des Satzes 1 sind Kre-
mcn cvl(:r DclchlPL werden, sind in doppelter Aus- dite mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten.
fertifJllllfJ 1/.U nwld<)fl, und z,N,l.r
(2) Absatz 1 gilt nicht für Forderungen und Ver-
1. cin~Jchcnde mil dem Vordruck bindlichkeiten aus Warenlieferungen und Diei:ist-
,,Ausi,u1Clc;kontcnmcldu11q (Einqünqe)" (An- IeistunrJen sov1ie aus geleisteten und entgegen-
laqc Z 2), genommenen Vorauszahlungen im Waren- und
2. i:rnsqeh(:nd<~ mit dem Vordruck Dienstleistungsverkehr.
.,J\u:-;linHl~;konlNunddu ng (Ausgiingc)" (An- (3) Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, de-
lage Z 3). ren Guthaben und Forderungen oder deren Ver-
(3) uncl Zahlungen, die bindlichkeiten bei Ablauf des Kalendervierteljahres
nicht nach A bsat:; l und 2 ucmeldct werden müssen, jeweils zusammenqerechnet mehr als einhundert-
sind mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirt- tausend Deutsche Mark betragen.
schaftsverkehr'' (Anlaqe Z 11) in doppelter Ausferti-
gung zu melden. Für den Warenverkehr und für den § 63
übrigen Außcnwirtsdwftsverkchr sind getrennte
Meldungen einzureichen. Meldestellen
(4) In den Meldunrrcn sind die Kennzahlen des (1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundes-
Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben. bank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral-
bank, Hauptstelle oder Zweigstelle einzureichen,
in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.
§ 61
(2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung
Meldefrist bei dem beauftragten Geldinstitut oder der beauf-
Die Meldungen sind abzuaebcn tragten Postanstalt zur Weiterleitung an die Deut-
1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. sche Bundesbank einzureichen.
mit der Erteilung des Auftrags an das Geld-
institut oder die Postanstalt; § 64
2. bei Zahlungen nuch § GO Abs. 2 Ausnahmen
a) von Kon1oin1wbcrn, die im Handels- oder
Gencss('nschaftsrPgistcr eingetragen sind, Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Melde-
monatlich bis zum sie1Jcnten Tage des auf pflichtiqe vereinfachte 1',1eldunqen oder Abweichun-
die Lcis1lm~J oder Entgegennahme der Zah- gen von den Meldefristen oder Vordrucken zulas-
lunDen folucndcn Monitls, wenn der Ge- sen, soweit drtfiir hesondrc~re Gründe vorlieqen und
sarntbel.rng der nach § 59 Abs. 1 zu melden- der ?:weck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt
den Zahlunqen im Kalendermonat fünf- wird.
tausend Deutsche Murk übersteigt,
b) in den übrifjcn Füllen halbjährlich bis zum 2. Titel
zehnten Taue des c1uf den Ablauf des Ka-
lendcrhalbjahws folgenden Monats; Ergänzende Meldevorschriften
3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3 § 65
bis zum siebenten Tügc dc~s auf die Leistung Zahlunuen bei Ausfuhren
oder Entgc)r1ennulnnc der 7:ühlungen folgenden
Monats; sind zulüssig. (1) Ausfuhrforderungen, die innerhalb von drei
Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitsmonat
§ 62 nicht eingegangen sind, sind bis zum zehnten Tage
des folgenden Monats und bis zu ihrem Eingang
Kurzfr!.sUrre f-lord~nrnuen und VerhindHchkeHen jeweils bis zum zehnten Tage jedes weiteren Monats
(1) Gebietsansüssiuc, aUS(JCnomrncn Celdinstitute, mit dem Vordruck „Uberfällige Ausfuhrforderungen"
haben vierteljährlich bis ::r:um zetmtcn Tage des auf (Anlage Z 6) zu melden, wenn der noch ausstehende
den Ablauf eines Kulendcrvic:rtcljc1hrcs folgenden Betrag zweitausend Deutsche Mark je Forderung
Monats übersteigt. Uneinbringlich gewordene Forderungen
1. bei gebicl sfremclcn Geldinstituten unter- sind nicht zu melden.
haltene Gni.ha bcn, (2) Zahlungen für Ausfuhren, die vor Lieferung
2. Forderungen aus kurzfristigen Krediten, der Ware entgegengenommen werden, sind mit dem
die sie an Gc~hir:!.~;rrcrnde gcwührt haben, Vordruck „Vorauszahlungen bei Ausfuhren" (An-
lage Z 7) monatlich bis zum zehnten Tage des auf
3. Verbindlichkeiten ans kurzfristigen Kredi- di.e Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats
ten, die sie bei CebietsLremden aufgenom- zu melden, wenn die \i\Tare bis zum Monatsende nicht
men haben, geliefert worden ist. Die Vorauszahlungen sind
nach dem Stand des let:,:t(~n Werktages des Kalen- weiterhin bis zur Lieferung der Ware jeweils bis
dervierteljahrs mit dem Vordruck „Kurzfrjstige For- zum zehnten Tage jedes weiteren Monats zu :nel-
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
ckn. Die r•v1c~ldepfiic:hl besteht nur, wenn die einzelne 3. Titel
Zahlung fi.infldusencl Deutsche Mark übersteigt.
Meldevorschriften für Geldinstitute
(]) § 63 Abs. l und § 64 finden Anwendung.
§ 69
§ 66 Meldungen der Geldinstitute
(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden
im TriJnsifüandel
sind, finden die §§ 59 bis 64 keine Anwendung.
(1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die
(2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu mel-
§§ 59 bis 61, 63 und G4. Ist die Ware bei Abgabe
den
der Meldung bereits an einen Cebietsfremden weiter
vcrüußcrl, so ist der Za}1lun9sein~Jang zusammen mit 1. eingehende und ausgehende Zahlungen für
dem Zahlungsausgang zu melden. Ist die Zahlung die Veräußerung oder den Erwerb von
des gcbietsfremdl)n Erwerbers im Zeitpunkt des Wertpapieren, die das Geldinstitut für
noch nicht eingegangen, so ist eigene oder fremde Rechnung an Gebiets-
der verdnbartc Betrag der Zühlung zu melden. fremde verk.auft oder von Gebietsfremden
kauft, sowie ausgehende Zahlungen, die
(2) Wer eine cmsgehcnde Zahlung im Transit- das Geldinstitut im Zusammenhang mit der
lrnndel uemeldct hat und die Transithandelsware Einlösung inländischer Wertpapiere leistet,
dallc1ch einfuhrrechtlich abfertigen läßt, hat dies
formlos bis zum zehnten Tage des auf die Einfuhr- mit dem Vordruck „ Wertpapiergeschäfte im
abforliqung folgenden Monats unter Angabe des ge- Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10) in
meldeten Betrages mil dem Zusatz „ Umstellung von doppelter Ausfertigung; statt dieses Vor-
Transithandel auf Wareneinfuhr" zu melden. drucks kann eine Durchschrift der Wert-
papierabrechnung des Geldinstituts einge-
(3) Wer eine ausgehende Zahlung als Zahlung reicht werden, wenn sie die im Vordruck
für eine Wureneinfuhr gemeldet hat und die Ware vorgesehenen Angaben enthält;
düni.tch an einen Gebietsfremden veräußert, ohne daß
diese cinfuhrrechtlich abgefertigt worden ist, hat 2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebiets-
dies formlos bis znm zehnten Tage des auf die Ver- fremde auf inländische Wertpapiere, die sie
üufü~rung folgenden Monats unter Angabe des Be- im Auftrag eines Gebiets:remden einziehen,
trnqcs ,md der Nummer der Einfuhrgenehmigung, mit dem Vordruck „Wertpapier-Erträge im
der Einfuhrerklörung oder des Sa.m--Einfuhrscheins Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 11);
mit dem Zusatz „Umstellung von Wareneinfuhr auf 3. eingehende und ausgehende Zinszahlungen,
Transithandel" zu melden.
die sie für eigene Rechnung von Gebiets-
(4) In den Füllen der A.bsätze 2 und 3 sind ferner fn~mden entgegennehmen oder an Gebiets-
das Einkaufsland und die ·wührung, in der die Zah- fremde leisten,
lung geleistet worden ist, anzugeben. mit dem Vordruck „Zahlungen im Außen-
wirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4);
§ 67 4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr
Zahlungen der SeeschHfohrtsunternehmen und der Personenbeförderung
c.) eingehende Zahlungen einschließlich des
Gebielsansüssige, die ein Seeschiffahrtsunterneh- Gegenwerts der in fremde Wirtschafts-
men betreiben, haben abweichend von den §§ 59 bis gebiete versandten auf Deutsche Mark
61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem lautenden Noten und Münzen
Betrieb der Seüschiffahrt entgegennehmen oder
mit dem Vordruck „Zahlungseingänge im
leisten, mit dem Vordruck „Einnahmen und Ausgaben
aktiven Reiseverkehr" (Anlage Z 12),
der Seeschiffahrl" (Anlage Z 8) monatlich bis zum
siebenten Tage des auf die Zahlung folgenden Mo- b) ausgehende Zahlungen einschließlich des
nats der zuslündiuen Landeszentralbank in drei- Gegenwertes der aus fremden Wirt-
facher Ausfertigung zu melden. Die Landeszentral- schaftsgebieten eingegangenen auf Deut-
bank übersendet eine Ausfertigung dem Bundes- sche Mark lautende Noten und Münzen
minister für Verkehr. mit dem Vordruck „Zahlungsausgänge
im passiven Reiseverkehr" (Anlage Z 13);
§ 68
5. eingehende und ausgehende Zahlungen im
Mehhrngen der Reisebüros über Aukauf und Verkauf Zusammenhang mit Devisenhandelsgeschäf-
von Zah]ungsmiUeln ten mit Gebietsfremden mit Ausnahme sol-
cher Geschäfte, die Auszahlungen in der
Cebielsansüssige, die ein Reisebüro betreiben, Landeswährung des Gebietsfremden gegen
haben die von ihnen im Rahmen ihres Unternehmens Zahlung von Deutscher Mark zum Gegen-
angekauften und verkauften, auf ausländische Wäh- stand haben,
rung lautenden Zahlungsmittel mit dem Vordruck
„Meldungen der Reisebüros" (Anlage Z 9) monatlich mit dem Vordruck „Multilaterale Devisen-
bis zum fünften Tage des auf den An- oder Verkauf handelsgeschäfte" (Anlage Z 14);
folgenden Monats zu melden. § 63 Abs. 1 und § 64 6. Zahlungen zu Lasten eines Deutsche-Mark.-
finden Anwendung. Kontos eines Gebietsfremden zur Gutschrift
Nr. 69 - Tay der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1399
auf dem Dc:u LsdH!--Mc1rk-Konto eines Ge- (2) Nach § 34 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes
bietsfremden, der in einem anderen Land wird bestraft, wer eine der in Absatz 1 Satz 1 be-
ansässig ist, zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
mit dem Vordruck „Multilaterale DM-Uber-
trügc" (Anlc1ge Z 15). § 71
(3) Sind bei Zuhlun~;en nach Absatz 2 Nr. 6 zwei Ordnungswidrigkeiten
gebictsansüssige Geldinstitute beteiligt, so ist nur
das Geldinstitut, welches das belastete Konto führt, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 des
meldepflichtig. Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
(4) Absatz 2 Nr. 1, 5 und 6 findet keine Anwen- 1. ohne die nach § 6 erforderliche Genehmi-
dung auf Zahlungen, die den Betrag von fünfhundert gung \Naren ausführt,
Deutsche Mark oder den Gegenwert in ausländischer
Wlihrung nicht übersteigen. 2. ohne die nach § 7 erforderliche Genehmi-
gung einen Vertrag über die Ausfuhr von
(5) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind Waren abschließt,
die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (An-
3. ohne die nach § 41 erforderliche Genehmi-
lage LV) anzugeben.
gung \Varen im Rahmen eines Transit-
(6) Es sind zu ers tauen handelsgeschäftes veräußert,
1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 4. entgegen dem Verbot des § 42 ein Rechts-
monatlich bis zum fünften Tage des auf den geschäft über die Lieferung von Waren im
meldepflichtigen Vorgang fogenden Monats, Rahmen eines Transithandelsgeschäftes
2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 monat- vornimmt,
lich bis zum siebenten Tage des auf den 5. ohne die nach den §§ 44, 46 bis 49 erforder-
meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats, liche Genehmigung ein Rechtsgeschäft des
3. 1'.1eldungen nach A bsa.tz 2 Nr. 3 halbjährlich Dienstleistungsverkehrs vornimmt,
bis zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines 6. entgegen dem Verbot des § 51 eine Zah-
Kalenderhalbjahres. lung oder sonstige Leistung bewirkt,
(7) Die Meldungen sind der Deutschen Bundes- 7. ohne die nach § 52 erforderliche Genehmi-
bank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral- gung als Gebietsansässiger ein Rechts-
bank, Hauptstelle oder Zweigstelle einzureichen, geschäft über den Erwerb von Wertpapieren
in deren Bereich der Mcld(~pflichtige ansässig ist. vornimmt
(8) Die Deutsche Dundcsba.nk kann für einzelne oder
Meldepflichtige vercinf uchtc Meldungen oder Ab- 8. ohne die nach § 53 erforderliche Genehmi-
weichungen von den l'vJeldefristen oder Vordrucken gung Zinsen gewährt.
zulassen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen
und der Zweck der Meldevorschriften nicht beein- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 2
trächtigt wird. des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich
1. als Ausführer Waren ohne die nach dieser
. K c1 p i t c 1 VIII
Verordnung erforderliche zollamtliche Be-
Straf- und Bußgeldvorschriften handlung nach einem fremden Wirtschafts-
gebiet verbringt oder verbringen läßt,
§ 70
2. als Ausführer, als Versender oder als Drit-
Straftaten ter (§ 13 Abs. 3) der Vorschrift des § 11
(1) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschafts- Abs. 4 zuwiderhandelt,
gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich 3. als Ausführer oder Versender die in § 19
1. ohne die nach § 5 erforderliche Genehmi- Abs. 2 vorgeschriebene Erklärung unrichtig
gung Waren ausführt, oder nicht vollständig abgibt,
2. entgegen dem Verbot des § 38 Waren durch 4. als Einführer entgegen § 24 Abs. 1 und 2
das Wirtschaftsgebiet durchführt, eine Einfuhrerklärung nicht, unrichtig, nicht
3. ohne die nach § 40 Abs. 1 erforderliche Ge- vollständig oder nicht fristgemäß abgibt,
nehmigung W a.ren im Rahmen eines Transit- 5. eine Einfuhrerklärung, die er nach § 24
handelsgeschäftes veräußert, Abs. 3 anstelle des Einführers abgibt, un-
4. ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Ge- richtig oder nicht vollständig abgibt,
nehmigung Waren in Schiffe oder Luftf ahr- oder
zeuge von Gebietsfremden einbaut 6. als Meldepflichtiger eine in den §§ 50, 55
oder bis 63, 65 bis 69 vorgeschriebene Meldung
5. ohne di2 nach § 45 Abs. 2 erforderliche Ge- nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht
nehmigung Kenntnisse über gewerbliche fristgemäß erstattet.
Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsver- (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann auch der
fahren und Erfahrungen weitergibt. Versuch der vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit ge-
Der Versuch ist strnfbar. ahndet werden.
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Kc.1 pi tel IX Zollgut ganz oder teilweise in ein Zollaufschublager
eingelagert werden soll, so hat der Einführer für
Uberqanqs- und Schlußvorschriften das Zollgut, auf das sich diese Erklärung bezieht,
§ 72 die Einfuhrabfertigung spütestens bei Abgabe der
Zollanmeldung nach § 82 Abs. 2 Satz 4 des Zoll-
Bis zum 31. Dezember 1961 geltende Fassungen
gesetzes zu beantragen.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1961 sind die
(2) Für das in einem Zolleigenlager lagernde Zoll-
nachstehend bezeichneten Vorschriften dieser Ver-
gut hat der Eintührer, wenn das Lager nach § 83
ordnung in fol9ender Fassung anzuwenden:
Abs. 1 Satz 1 des Zollgesetzes ab • 1. Januar 1962
1. § 27 Abs. 3 Nr. l und 2: widerruflich Zollaufschublager wird, die Einfuhr-
,, (3) Der An trau ist zu stellen abfertigung spätestens bei i~,"u""- der Zollanmel-
1
1. rnil ckrn Zolli.ml.rng auf Abfertigung zum dung nach § 83 Abs. 1 Satz 3 des Zollgesetzes zu
freien Vcrk0hr, zum aktiven Eigenver- beantragen.
cde!un~Jsverkcbr oder zum Zollvormerk- (3) Für das in einem Zollvormerklager lagernd1~
Vl~rkchr, m1s~Jenommen Zollvormerk- Zollgut hat der Einführer die Einfuhrabfertigung
lugcr, spätestens am 8. Januar 1962 zu beantragen, wenn
2. vor Verbrin~Jen der Ware aus einem nicht nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 in der Fassung des § 72
Zollvermcrklaqer in den freien Verkehr Nr. 1 der Antrag zu einem früheren Zeitpunkt zu
oder vor cincrn Ubergang aus einem stellen ist.
Zoilager in einen Zollsicherungsverkehr
§ 74
ohne zollamtliche Mitwirkung."
Ubergangsvorschrift zu § 53
2. § 27 A hs. -1 Satz 1:
Eine Genehmigung nach § 53 Satz 1 ist nicht er-
,, (4) Mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum
forderlich für die Verzinsung
Zollanweisungsverkehr oder zu einem
Zollager und während der Lagerung auf 1. von Festgeldern bis zum Ablauf der verein-
einem Zollagcr kann der Antrag nur ge- barten Frist,
stellt werden, wenn ein dringendes wirt- 2. von Kündigungsgeldern bis zum Tage, zu dem
schaftliches Bedürfnis dargetan wird und das Geldinslitut frühestens kündigen kann,
zwingende dienstliche Gründe nicht ent- wenn für die Verzinsung im Zeitpunkt des Inkraft-
gegenslchen.11 tretens dieser Verordnung eine rechtswirksame
3. a) § 32 Abs. 1 Nr. 7: Vereinbarung besteht.
,,Bunkerkohle, Treibstoffe aus Mineralöl, § 75
Heizöle und Schmiermittel für den Bedarf Weitergeltung von Genehmigungen
von Schiffen und Luftfahrzeugen unter Zoll-
11 Genehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser
sicherung; ,
Verordnung erteilt worden sind, berechtigen auch
b) § 32 Abs. 1 Nr. 8: nach diesem Zeitpunkt zur Vornahme der genehmig-
,.Waren, die unter Abfertigung zum Zoll- ten Rechtsgeschäfte und Handlungen.
vormerkverkehr vorübergehend im \!Virt-
schaftsgebiet gebraucht und wieder ausge- § 76
führt werden, wie Beförderungsmittel, Bau-
Ubergangsvorschrift für Vordrucke
gerät, Muster und Ausstellungsgut."
Bis zum 31. Dezember 1961 können noch folgende
4. § 34 Abs. 1 Satz 3:
Vordrucke verwendet werden:
„Die Einfuhrabfertigung darf nur gleichzeitig
1. An Stelle des Vordrucks für die Ausfuhrerklä-
mit dem Zollantrag üuf Abfertigung zum frejen
rung nach Anlage Al der Vordruck für die
Verkehr, ·1.um aktivr:n Eigenveredelungsverkehr
erste und zweite Ausfertigung der Ausfuhr-
odc~r zum Zollsicherungsverkehr bei einer Zoll-
erklärung nach Anlage B des Runderlasses
stelle im Saculand bcuntragt werden."
Außenwirtschaft (RA) Nr. 89/54 in der Fassung
5. § 36 Salz l: des RA Nr. 3/58 (Beilage zum Bundesanzeiger
,,Soll eine Zwangsvollslreckung in Waren vor- Nr. 28 vom 11. Februar 1958) mit der Ma[i-
genommen werden, die sich in einem Freihafen, gabe, daß die Angabe der Ausfuhrgenehmi-
Zollagcr oder Zollvormerklager befinden, so gung die Angabe der Lief erungsgenehmigung
kann der Glüubiger eine Einfuhrerklärung ab- oder Buchungsbescheinigung ersetzt, wenn die
geben oder eine Einfuhrqenehmigung sowie die Genehmigung nach dem 1. September 1961 8r-
Einfuhrabfertigung beantragen. 11
teilt ist;
2. an Stelle des Vordrucks für die Klein-Aus-
§ 73 fuhrerklärung nach Anlage A 2 der Vordruck
nach Anlage A zum RA Nr. 89/54 in der Fas-
Ubergangsvorsduift.en für ZoHager sung des RA Nr. 3/58;
(1) I-fot ein Niederleger vor dem 1. Januar 1962 3. an Stelle des Vordrucks für die Versand-Aus-
nach § 82 Abs. 2 Satz 3 des Zollgesetzes vom 14. Juni fuhrerklärung nach Anlage A 3 der Vordruck
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) erklärt, daß von ihm nach Anlage C zum RA Nr. 89/54 in der Fas-
in einer öffentlichen Zollniederlage niedergelegtes sung des RA Nr. 3/58 mit der Maßgabe, daß
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1401
die Ausfuhrgenehmigung die Lieferungsgt~- 11. an Stelle des Vordrucks für den Zahlungsauf-
nehmigung oder Buchungsbescheinigung er- trag im Außenwirtschaftsverkehr nach An-
setzt, wenn die Ccnchmigung nach dem 1. Sep- lage Z 1
tember 1961 erteilt jst; a) der Vordruck nach Anlage C zum RA
4. an Stelle des Vordrucks für die Kohle--Vcrsand- Nr. 23/58 (Bundesanzeiger Nr. 112 vom
AusfuhrerkJärung nach Anlil~JC A 4 der Vor- 14. Juni 1958) in der Fassung des RA
druck nach Anlage G zum RA Nr. B9/54 in der Nr. 10/59 (Bundesanzeiger Nr. 19 vom
Fassung des RA Nr. 12/5!) (Bcilaqe zum Bun- 29. Januar 1.959), soweit es sich nicht um
desanzeiger Nr. 26 vorn 7. Februar 1959); Transithandelsgeschäfte handelt,
b) für Transithandelsgeschäfte der Vordruck
5. an Stelle des Vordrucks nilch Anlage A 6 der nach Anlage B zum RA Nr. 28/59 (Bundes-
auf Grund der Nr. 11 des RA Nr. B9/54 in der anzeiger Nr. 74 vom 18. April 1959);
Fassung des RA Nr. 3/58 verwendete Vor-
druck „Anmeldung zur Versandabfertigung"; 12. an Stelle des Vordrucks für Zahlungen im
Außenwirtschaftsverkehr nach Anlage Z 4 der
6. an Stelle des Vordrucks für die Einfuhrerklä- Vordruck nach Anlage B zum RA Nr. 23/58 in
rung nach Anlage E 1 der Vordruck nach An- der Fassung des RA Nr. 10/59.
lage 1 zum RA Nr. 61/56 in der Fassung des
RA Nr. 55/60 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom § Tl
24. September 1960);
Geltung in Berlin
7. an Stelle des Vordrucks für die Einfuhrkon- Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 32
trollmeldung nach Anlage E 2 der Vordruck Abs. 1 Nr. 24 sowie der §§ 38 und 39 nach § 14 des
für die 2. Ausfertinrmg der Einfuhrmeldung Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
nach Anlage 4 zum RA Nr. 51 /54 (BE:~ilage zum desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4
Bundesanzeiger Nr. 128 vom 8. Juli 1954); des Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
8. an Stelle des Vordrucks für den Antrag auf Die §§ 5, 40 und 45 sowie die §§ 32, 33 und 37, so-
Einfuhrgenehmigung nach Anlaqe E 3 der Vor- weit diese auf § 10 des Außenwirtschaftsgesetzes
druck nach Anlüge 2 zum RA Nr. 51/54; beruhen, finden im Land Berlin keine Anwendung,
soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen
9. an Stelle des Vorclruck:s für den Saar-Einfuhr- beziehen, die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontroll-
schein nach Anlu9e E 4 der Vordruck nach rates vom 20. September 1946 oder nach sonstigem
Anlage 1 zum RA Nr. 42/59 (Bundesanzeiger in Berlin geltendem Recht verboten sind oder der
Nr. 124 vom 3. Juli 1959); Genehmigung bedürfen.
10. an Stelle des Vordrucks für die Kontrollbe- § 78
scheinigung für die Sd1rotteinfuhr nach An-
lage E 5 der Vordruck nach Anlage 1 zum RA Inkrafttreten
Nr. Tl../57 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 249 Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in
vom 31. Dezember 1957); Kraft.
Bonn, den 22. August 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage L
zur Außenwirtschaflsverordnung
Länderliste C Länderliste E
Albanien Land Ausstellende Behörde
Bulgarien
Korea, Nord- Australien R. J. Prowse and GV. Browning,
Polen Department of Trade and Cus-
Rumi.inien toms,
Tschecl10slow ak ei Canberra
Ungurn Belgien Office Central des Contingents
Union der Sozialislisclwn Sowjetrepubliken et Licences
Vietnam, Nord- Bruxelles
Volksrepublik China
Belgisch Ruanda-Urundi Service des Affairs Economiques
Bolivien Banco Central
La Paz
Bundesrepublik Bundesamt für gewerbliche
länder!iste D Deutschland Wirtschaft,
Frankfurt am Main
Belgien; Belgisch Ruanda-Urundi Chile Departamento del Cobre
Dänemark Jefe, Division Cornercial
Frankreich; Algerien Santiago
Ghana
Griechenland Dänemark Handelsministeriets Licens-
Großbritannien und Nordirland; Aden; Antigua; Bahamas; kontor
Kopenhagen K.
Barbados; Bermuda; Britisch-Guayana; Britisch-Hondu-
ras; Britische Salomon-Inseln; Britische Virgin-Inseln; Frankreich Ministere des Finances et des
Brunc~i; Falkland-Inseln; Fidschi; Gambia; Gibraltar; Aff aires economiques
Gilberl- und Ellice-Inseln; Hongkong 4); Jamaica; Kenia; Direction des Relations econo-
Malta; Mauritius; Montscrrat; Nord-Borneo; Sansibar; miques exterieures
Sarawak; Seychellen; Sierra Leone; St. Helena; Services des Autorisations
St. Kitts; St. Lucia; St. Vincent; Tanganjika; Trinidad commerciales -
und Tobago; Uganda; Windwärts-Inseln Exportation
Irland 1 ) Paris
, Italien Algerien Delegation generale du
Japan Gouvernement en Algerie
Jugoslawien 2 ) Alger
Kanada
Luxemburg Italien Ministern delle Finance
Mala_iiscber Bund Direzione Generale delle Dogane
Marokko Roma
Niederlande Japan Ministry of International Trade
Nigeric1 and Industry
Norwegen Export Section
Osterreich Tokyo
Porlugc1l; Angola; Macau; Mosc1mbik
Rhoclcsicn uncl Njc1ssalancl Kanada Chief Export und Import
Sing,ipur Permits Division,
Somül i li_mcl (Treuhancl~Jebict) Department of Trade and
Spanien::) Commerce
Süclafrilrnnische Union 1) Ottawa
Schweiz; Liechtenstein Luxemburg Office des Licences
Taiwan (Formosa) Luxembourg
Türkei
Tunesien Marokko Direction du Commerce,
Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete: Panamakanal- Service du Commerce Exterieur,
zone; Pucrto Rico; Amerikanische Jungfern-Inseln; Bureau des Importations et
Riukiu-Jnsc!ln ohne nördliche Gruppe; Ozeanien, Ame- Approvisionnements Generaux
rikanisch-: Arncrikc1nisch-Sarnoa, Guam, Karolinen, Ma- Rabat
riancn, Marshall-Inscln Neuseeland Controller of Customs
Vietnam, Süd- Wellington
Zypern
Niederlande Centrale Dienst voor In- en
Uitvoer
Den Haag
Norwegen Handelsdepartementet
1) End Use Ccrlificille.
2) Endverbleibsbestiili;jlmg.
Direktoratet for eksport- og
3) Verbleibsbescheiniqun<J der sp,rnischen diplomutischen Vertretungen. importregulering
4) Einfuhrfjenehmigung. Oslo
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1403
Ausslc!llende Behörde Länderliste F 1
Peru Minislerio de Hucicnda y Albanien
Corncrcio Argentinien
Dircccion Gcncrnl de Comercio Bulgarien
Dqrnrtamcnlo de Exportaciones Ceylon
Lima Chile
Ecuador
Philippinen Export Conlrol Committee, Ghana
Departmcnt of Commerce and Japan
Industry Jugoslawien
Manila Kolumbien
Portugal Korea, Nord-
Minislerio da Econonüa
Dirccc;:ao-Gcncrnl do Comercio Liberia
Nicaragua
Rcparlic;:ao do Licenciamento
do Com6rcio Extcrno Panama ohne Kanalzone
Lisboa Paraguay
Polen
Rhodesien und Fcdcral Minislry of Commerce Rumänien
Njassaland and Incluslry Tschechoslowakei
Salisbury, Ungarn
Southern Rhodesia Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Vereinigte Arabische Republik
Schweden*) State Tradc and Industry Vietnam, Nord-
Commission Volksrepublik China
Stockholm
Schweiz*) Eidgenössisches Volksdeparte- Länderliste F 2
rncnl
Aden
Handelsabteilung,
Afghanistan
Sektion für Ein- und Ausfuhr
Algerien
Bern
Andorra
Sütlafrikanisc;be Union Union Dcpartmcnt of Commerce Angola
aml Industrics Antillen, Niederländische
Pretoria .Äthiopien
Australien; Papua; Naura (Trhgb.); Neuguinea (Trhgb.);
Türkei Minislry of Economy and N orfolk-Inseln; Weihnachts-Insel; Kokos-Inseln
Cornmcrcc, Bahrain; Katar; Befriedetes Oman (Arabische Vertrags-
Forcign Trade Department staaten)
Ankara Belgien-Luxemburg
Tunesien Direction des Finances Bhutan
Service des Finances Exterieures Birma
Tunis Bolivien
Brunei; Nordborneo; Sarawak
Vereinigtes Königreich The Controller, Costa Rica
von Großbritannien Export Liccnsing Branch, Dahome
und Nordirland Board of Trade Dänemark und Färöer, Grönland
London E. C. 1 Dominikanische Republik
Elfenbeinküste
Gibraltar Thc Controller of Civil Supplies, El Salvador
Colonial Secretariat Finnland
Gibraltar Frankreich mit Monaco
Hongkong Director of Commcrce and Gabun
Inclustry Gambia
Hong Kong Griechenland
Großbritannien und Nordirland
Malta The Minister of lndustry and Guadeloupe; Martinique (Franz. Westindien)
Commcrce, Guatemala
Custom House Guayana, Britisch-; Falkland-Inseln (Malwinen)
La Valetta, Malta Guayana, Französisch-
Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln; Sao Tome
Vereinigte Staaten United Statcs Dcpartment of und Principe
von Amerika Commerce,
Guinea, Republik
Bureau of Foreign Commerce
Guinea, Spanisch-
Washington 25 D.C. Haiti
Zypern Supplics Officer Honduras, Republik
Nicosia Honduras, Britisch-; Bahama-Inseln; Bermuda; Britische
Jungfern-Inseln
Hongkong
Indien
Indien, Portugiesisch-; Macau; Portugiesisch-Timor
Irak
•) Bei Schweden und der Schwoiz tritt an die Stelle des Durchfuhr-
berechtiqunqsscheins eine beglctubigle Abschrift der Ausfuhrgeneh-
Iran
migunrJ. Irland
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Island Türkei
Israel Tunesien
Italien mit San Milrino Uruguay
Jemen Vatikanstadt
Jordcmi(~n Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete: Panama-
Kambodscha kanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jungfern-
Kamerun, Republik Inseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe; Ozeanien,
Kanwrun, TreuhancJ~JebieL unter brit. und nig. Verwaltung Amerikanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam, Karolinen,
Kanadc1 Marianen, Marschall-Inseln
Kanarische Inseln Vietnam, Süd-
Kenia; Uganda Westafrika, Spanisch-
Kongo (Brazzavilk~) W estindisd1er Bund
Kongo (L6opoldville) Zentralafrikanische Republik
Kon\a, Süd- Zypern
Kuba
Kuwail
Länderliste G 1
Laos
Lib,:rnon Aden
Libyen Afghanistan
Madaguskar Andorra
Malaiischer Bund Angola
Malediven Antillen, Niederländische
Mali Äthiopien
Malta; Gibrallar Australien; Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea (Trhgb.);
Marokko N orfolk-Inseln; Weihnachts-Insel; Kokos-Inseln
Maskat und Oman Bahrain; Katar; Befriedetes Oman (Arabische Vertrags-
Mauretanien staaten)
Mosambik Belgien
Mexiko Bhutan
Nepal Birma
Neuguinea, N iedcr li.indisch- Brunei; Nordborneo; Sarawak
N eusccland; Cook-Inseln; Niue-Inseln; Tokelau-lnseln; Ceylon
Westsamoa Costa Rica
Niederli:lnde Dahome
Niger Dänemark und Färöer, Grönland
Nigeria Dominikanische Republik
Nordafrika, Spanisch- Elfenbeinküste
Norwegen, Spitzbergen El Salvador
Obervolta Finnland
Osterreich Frankreich*)
Ozeanien, Britisch-: Britische Salomon-Inseln; Fidschi; Gabun
Gilbcrt- und Ellice-Ins~)ln, Canton und Enderbury; Gambia
Tonga; Neue Hebriden Ghana
Ozecmien, Französisch--: Französisch-Polynesien; Neukale- Griechenland*)
donien Großbritannien und Nordirland
Pakislan Guatemala
Peru Guayana, Britisch-; Falkland-Inseln (Malwinen)
Philippinen Guayana, Französisch-
Portugal einschl. Azoren und Madeira Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln; Sao Tome
Reunion und Principe
Rhodesien und Njassaland Guinea, Republik
Ruancla-Urundi Guinea, Spanisch-
Sansibar und Pemba; Mauritius; Seychellen; St. Helena Haiti
Suudi-Arabion Honduras, Republik
Schweden Honduras, Britisch-; Bahama-Inseln; Bermuda; Britische
Schweiz; Lichtenstein Jungfern-Inseln
Senegal Hongkong
Sierra Lcone Indien, Portugiesisch-; Macau; Portugiesisch-Timor
Sikkim Irland
Singapur Island
Somalia Israel
Somaliküste, Französische; Komoren Italien*)
Spanien Japan
St. Pierre und Miquelon Jemen
Sudan Jordanien
Südafrikanische Union mit Basuto-, Betschuana-, Swasi- Kambodscha
land; Südwestafrika Kamerun, Republik
Surinam (Niederl5.ndisch-Guayi:lna) Kamerun, Treuhandgebiet unter brit. und nig. Verwaltung
Taiwan (Formosa) Kanada
Tanganjika Kanarische Inseln
Thailand (Siam) Kenia; Uganda
Togo KonrJo (Brazzaville)
Tschad •) Nur bei Versicherungen nach § 49 A~JS. 1 Nr. 3.
Nr. G9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1405
Kongo (Lcopoldvillc) Vietnam, Süd-
Korea, Süd- vVestafrika, Spanisch-
Kuwait W estindischc,r Bund
Laos Zeniralafrikanische Republik
Lilfünon Zypern
Liberia
Libyern
Luxemburg*)
},1aclagaskar Länderliste G 2
Malaiischer Bund Aden
J\Aaledivcn Afg 11anis tan
Mali Andorra
Mcllla; Gibru.Har Angola
Ma'.;kat und Oman Antillen, Niederlündische
rvr aurc tan ien Argentinien
Mosambik Athiopicn
Nepal Australien; Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea (Trhgb.);
Neuguinea, Niederlündisch- N orf olk-In seln; Weihnachts-Insel; Kokos-Inseln
Neusceland; Cook-Inseln; Niue-lnscln; Tokelau-lnseln; Bahrain; Katar; Befriedetes Oman (Arabische Vertrags-
Wcstsamoa staaten)
Nicaragua Belgien
Niederlilnde Bhutan
Niger Birma
Nigeria Bolivien
Nordafrika, Spanisch- Brasilien
Norwegen, Spitzbergen Brunei; Nordborneo; Sarawak
Obcrvolta Ceylon
Osterreich*) Chile
Ozeanien, Britisch-: Britische Salomon-Inseln; Fidschi; Costa Rica
Gilbert- und Ellice-Inseln, Cc1nlcn und Enderbury; Dahome
Tonga; Neue Hebriden Dänemark und Färöer, Grönland
Ozeanien, Fnmzösisch-: Frnnzösisch-Polynesi.en; Neukale- Dominikanische Republik
donien Ecuador
Panama ohne Kanalzone Elfenbeinküste
Paraguay El Salvador
Peru Finnland
Philippinen Gabun
Portugal*) Garnbia
Reunion Ghana
Rhodesien und Njassaland Griechenland
Rmrnda-Urundi Großbritannien und Nordirland
Sansibar und Pemba; Mauri lius; S(~ydwllcn; St. Helena Guatenrnla
Saudi-Arabien Guayana, Britisch-; Falkland-Inseln (Malwinen)
Schweden*) Guayana, Französisch-
Schweiz; Liechtenstein Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln; Sao Tome
Seneqal und Principe
Sierra Leone Guinea, Republik
Sikkim Guinea, Spanisch-
Singapur Haiti
Somalia Honduras, Republik
Somaliküstc, Französische; Komoren Honduras, Britisch-; Bahama-Inseln; Bermuda; Britische
Spanien*) Jungfern-ln:;eln
St. Pierre und Miquelon Hongkong
Sudan Indien
$üdafrikanische Union mit Basuto-, Betschuana-, Swasi- Indien, Portugiesisch-; Macau; Portugiesisch-Timor
land; Südweslafrikr1 Indonesien
Surinam (Niederlündisch-Guayana) Irak
Taiwan (Formosa) Iran
Tanganj ilrn
Irland
Thailand (Siam)
Island
Togo
Israel
Tschad
Japan
Türkei*)
Jemen
Tunesien
Jordanien
Uruguay
Kambodscha
Vatikanstadt
Kamerun, Republik
Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete: Panamakanal- Kamerun, Treuhandgebiet unter brit. und nig. Verwaltung
zone; Puerto Rico; Amerikanische Jungfern-Inseln; Kanada
Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe; Ozeanien, Ameri- Kanarische Inseln
kanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam, Karolinen, Ma- Kenia; Uganda
rianen, Marschall-Inseln Kolumbien
Kongo (Brazzaville)
*) Nllf bei Versicherunnen n,1ch § 49 Abs. 1 Nr. 3. Kongo (Leopoldville)
1406 Bund(!sgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Korcc1, Siicl- Reunion
Kuba Rhodesien und Njassala11d
KU\1,/iJil Ruanda-Urundi
Laos Sansibar und Pemba; Mauritius; Seychellen; St. Helena
Libanon Saudi-Arabien
Liberia Schweden
Libyen Schweiz; Liechtenstein
Madd\Jil:~kilr Senegal
Miililii:;c;i(~r Bund Sierra Leone
Malcclivcn Sikkim
M,lii Singapur
Malla; Cibrc1lt,ir Somalia
Marokko Somaliküste, Französische; Komoren
Musk;iL und Omd11 St. Pierre und Miquelon
Mc1t1rl:Lani(,n Sudan
Mcxico Süafrikanische Union mit Basuto-, Betschuana-, Swasiland;
Mosambik Südwestafrika
Nepal Surinam (Niederlündisch-Guayana)
Ncu~Juincc1, Ni<,dcrliindisch- Taiwan {Formosa)
Neusccl,md; Cook-1 nscln; Niuc-Insdn; Tokelau-Insein; Tanganjika
Vv'cslsarnoc1 Thailand (Siam)
Nic,uügna
Togo
Niederlande
Tschad
Nig(,r
Türkei
Nigeria
Tunesien
Norclafrikci, Spanisch-
Norwc9en; Spilzbcrqcn Uruguay
Obcrvoltu Vatikanstadt
Ozeanicn, Britisch-: Britische Salomon-Inscln; Fidschi; Venezuela
Gilbc:rl- und Ellicl!-ln:-,c)li1, Cc1n1on llnd Enderbury; Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete: Panamakanal-
TonrJi1; Neue l lebrickn zone; Puerto Rico; Amerikanische Jungfern-Inseln;
O:wanicn, Fra11zösi:;d1-: r:ran/'.ösisch-Polynesien; Neukale- Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe; Ozeanien, Ameri-
donien kanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam, Karolinen, :tvia-
Pakistan rianen, Marschall-Inseln
Panama oh1w Kt1ncllzone Vietnam, Süd-
ParagUc1y W estafrika, Syrnnisch-
Peru W estindischer Bund
Philippinen Zentralafrikanische Republik
Portugal Zypern
Nr. W ---- Tag ckr Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1407
Anlage AL
zur Außenwirtschaftsverordnung
Ausfuhrliste
Anwendung der Ausfuhrliste
1. Teil I der Ausfuhrliste enthält in Abschnitt A die Internationale
RüsLLmgsrr1ulerialliste, in Abschnitt B die Internationale Kernenergie-
Jislc und in Abschnitt C die Internationale Kontrolliste für verschie-
dcme Waren. ln Spalte 1 sind die Warennummern, in Spalte 2 die
Warenbenennungen dieser Listen aufgeführt. Teil I nennt die Waren,
crnf die sich die in § 5 Abs. 1 sowie in den §§ 38, 40 und 45 A WV an-
geordnc:ten Beschränkungen beziehen.
2. In Teil II der Ausfuhrliste sind die Waren in Spalte 1 mit den Waren-
nummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Waren-
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet. Die Waren
sind in Spalte 3 mit B gekennzeichnet, wenn sie nach § 6 AWV einer
A. usfuhrgenehmigung bedürfen.
Die in Teil I genannten Waren sind auch in Teil II aufgenommen; sie
sind zusätzlich mit IL und der dazugehörigen Warennummer der
Internationalen Listen gekennzeichnet. Für die Anwendung der Be-
schränkungen ist jedoch Teil I maßgebend.
3. Eine Ware ffült unter Teil I der Ausfuhrliste, wenn sie selbst oder
einer ihrer Bestandteile dort aufgeführt ist.
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Teil I
Nr. der
Liste WarenbPnennung
A Internationale Rüstungsmaterialliste
0001 I-[,indfeucrwilffc'.n und Masd1inenwc1ffon wie folgt:
d) Ccwcilm!, K,11 r1!Ji ncr, R(!Volver, Pistolen, Maschinenpistolen, Maschinengewehre
b) BC'sl,1Pd- odl!r Lmzcltc,i!e, besonders konstruiert für die unter Buchstabe a g:::nannten Waffen
0002 Artillerit) rnid W('.rfcr wie folgt:
c1) Cr~~-d1iilf'.c, J J,111bitzcn, K<tnonen, l\!förser, Panzerabwehrgeschütze, Ruketens:arteinrichtungen,
rn i I i i;iri::rh(' f,l,1 n1mcnw<:rfcr, riic 1,s1 ofHreie Few:~rwaffcn
b) miJiliiric:che NcbclwerJer, Ca'.:;wcrfcr oder pyrotecluüsche Werfer
c) Bcc;land- oder Einzc,ltc!ile, hcsondors konstruiert für die unter Buchslabe a oder b genannten
\Nt1Uen
0003 Munition fiir die unLQr d<m Nunmwrn 0001 und 0002 aufgeführten Waffen; Bestand- oder Einzelteile
hierfür
0004 Bomben, Torpedos, Raketen und gelenkte oder ungelenkte c;eschosse wie folgt:
a) Bomtwn, Torpedos, Grnmlten einschließlich Nebelgranaten, Nebelkanister, Raketen, J\1ir.en,
gelenkte oclr~r ungr,lenkte Cescho~;se, Vl/asserhomben, FeuerbomLen, Brandbomben; Bestand-
oder I~inzc,lteile, besonders konstniiert für die hier genannten vVcttfen
b) Apparate oder Vorrjchlungen, besonders konstruiert für das Handhaben, die Uberwachung oder
Jnhdri<'bna:nne, das p,t,'r"l(!rn, Legen oder Rliumen, die Zündung, Explosion oder Ortung der
unler B1JChsLc!he ,.1 c111r1 •)~iihrten Vvr1ffen; Bestand- oder Einzelleile, besonden; konstruiert für
din vor<J()t".,irrnten Appc1n1tc oder Vorrichtungen
c) miJjJiirisch(! nrcnnstoffvcrdickimrrsmittel wie Verbindungen (zum Beispiel Oktal) oder Gemische
sold1cr Vc:rbindunqen (zum besonders zusammengesetzt zur Herstellung von
~toffen, die als Zusalz zu ,,,cc,"" ,u""c" einen gel-artigen, in Bomben, Geschossen, Flam-
11
mcnwc,rfcrn oder and(:ren r,r,nc·r,c,r,.,,"~~ verwendbaren Brennstoff ergeben
0005 Feucrleilgeräte uncl EnUcrnungsrm~sser wie folgt:
ü) Feuerleit- oclcr Geschützricht-Einrichtungen, Nachtzielgeräte, Richt- oder Leitgeräte für Geschosse
b) Entfcrnun0s-, Richtungs- ocln Höhenmesser, Beobachlungsinslrumente, besonders konstrmert
für militürische Zwecke
c) Zielvorrichtungen (e1cktroni::;che, kreiselgesteuerte, akustische oder optische), besonders kon-
struiert für militärische Zwo, 1, ,
cl) Bomb()nzic~lucrüte, BornbenwcJrf-Rechengeräte, Geschützzielgeräte oder Periskope, besonders
konstruiert für militiirischc Zvvecke
c) F(~rnsehziclgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke; stabilisierte Plattformen
(,,incrtial plalforms")
f) Bc:;li1r;d- oder Einzelteile, Zubehör oder Zusatzgeräte, besonders konstruiert für die unter den
Buchs!.dben a bis e ~Jcnannten Gcr!ite
0006 Panzer und ,mdcre für militärisclH" Zwecke besonders konstruierte Fahrzeuge wie folgt:
a) Panzer oder Sclbst:fahrlc1fcU.en
b) bcwüffncte oder qcpanzerte Fahrzeuge militärischer Bauart; Fahrzeuge, bei d0nen der Einbau
von V'/i:1flcn vorgc',()!ien ist
c) Eisc!nbalm-Pünzerzüge:
d) militiirische l.lalbkeltcnfahrzeuge
e) militürischc Bcrglrn9sfahrzcu90
f) Geschülztrii~Jcr oder Zuumu:,chinen, besonders konstruiert zum Schleppen von Geschützen
g) Spezialanhänger zur Beförderung von Munition
h) amphibisdw oder zum Durchfahren tiefer Furten geeignete militärische Fahrzeuge
i) fahrbare militürische Jnstandsetzunqswerkstätten
j) alle amlcrcn mililJrischen Spezialfahrzeuge
k) LaufdPcken oder schlauchlose Reifen in kugel- oder pannensicherer Spezialbauweise
1) Bestand- ocfor Einzelteile, besonders konstruiert für die unter den Buchstaben a bis genann-
lcn Fahrzeuge
0007 Giflkarnpfsloffe wie folgt:
u.) biologische, dH~mische oder rndioüktive Stoffe für den Kriegsgebrauch
b) Ausrüstlmg, bc~sonders konstruiert und bestimmt zum Verbreiten der unter Buchstabe a be-
zeichnelen Sloffc
c) Ausrü:,tung, besonders konstruiert und bestimmt zur Abwehr der unter Buchs~abe a genannten
StnHe och!r zu ihrer Feststellung und Identilizierung
d) Bestand-- oder Einzelteile, besonders konstruiert für die unter Buchstabe b oder c genannten
Ausrüstungen
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1409
Nr. der
Liste Warenbenennung
0008 Pulver, Spn~ngsloffo und Treibmittel wie folgt:
a) Pulver, fiüssiqc oder feste Treibmittel für die unter den Nummern OOOJ, 0004 oder 0007 genann-
ten vV,llfon, Muni lion oder Kriegsgeräte
b) militLirischc hochbris,intc Sprengstoffe
c) feste~ oder flüssige Kraftstoffe mit hoher Wärmeenergie, auf chemischer Grundlage, besonders
zm;ammcngcsctzt för militürische Zwecke
0009 Kricgsschiffo und Marine-Spezialausrüstung wie folgt:
a) Kumpfschiffe oder für Angriffs- oder Verteidigungszwecke gebaute Dber- oder Unterwasser-
schiffe
b) 1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für Unterseeboote, mit einer Leistung von 1500 PS
oder mehr und mit einer Drehzahl von 700 Umdrehungen je Minute oder mehr
2. Elektromotoren, besonders konstruiert für Unterseeboote, mit einer Leistung von mehr als
1000 PS, schnell umsteuerbar, flüssigkeitsgekühlt und vollständig verkleidel
c) magnetische, akustische oder mittels Druckmessung arbeitende Unterwasser-Ortungsgeräte,
besonders konstruiert für militärische Zwecke; Steuerorgane oder Bestandteil(' hierfür
d) Unterseeboot- odc~r Torpedofangnetze
e) Bestand- oder Einzelteile, Zubehör oder Zusatzgeräte zu den unter den Buchstaben a bis d ge-
nannten Waren, wie Panzertürme, Lafetten für Schiffsgeschütze, Batterien für Unterseeboote,
Katapulte
0010 Flugzeuge und Hubschrauber, Flugmotoren, Luftfahrtausrüstung, Zubehör und Bauteile, besonders
konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
a) Kampfflugzeuge oder -hubschrauber; andere Flugzeuge oder Hubschrauber, besonders konstruiert
für rniliUirische Zwecke einschließlich Aufklärung, Angriff, militärische Ausbildung oder
Logistik (Nachschub);
Flugzeuge oder Hubschrauber, die besondere konstruktive Merkmale, wie mehrfache Luken,
besondere Türen, Laderampen, Decksverstärkungen für die Beförderung und Landung von Trup-
pen, militärischen Geräten oder Versorgungsgütern aus der Luft aufweisen; Flugmotoren,
besonders konstruiert ocler angepaßt für den Einbau in solche Flugzeuge oder Hubschrauber;
Bcslandlcilc dPrartiger Flugzeuge, Hubschrauber oder Flugmotoren
b) Bordausrüstung einschließlich Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die
Verwendung bei den unter Buchstabe a erfaßten Flugzeugen, Hubschraubern oder Flugmotoren;
Besli:mdtcilc derartiger Bordausrüstung
c) Einrichtungen zum Betanken von Flugzeugen oder Hubschraubern unter Dberdruck; Einrichtun-
gen, besonders konstruiert für die Durchführung von Operationen in eng begrenzten Räumen;
Bodenausrüstung, anderweitig nicht genannt, besonders konstruiert für die unter Buchstabe a
oder e aufgeführten Flugzeuge, Hubschrauber, Flugmotoren oder Ballone
d) nach dem Uberdruckprinzip arbeitende Atemgeräte oder Teildruckanzüge, für die Verwendung
in Flugzeugen oder Hubschraubern; Anzüge zur Ausschaltung der Beschleunigungswirkung;
rnilit~irische Sturzhelme, Fallschirme für Kampftruppen oder zum Lastenabwurf, Bremsschirme
für Flugzeuge oder I-Iubschrauber; Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauer-
stoff für Flugzeuge, Hubschrauber oder Geschosse; katapult- oder patronenbetätigte Schleuder-
sitze zum Notausstieg aus Flugzeugen oder Hubschraubern
e) Ballone, nicht dehnbar, mit mehr als 85 cbm Fassungsvermögen
0011 Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke; Bestand- oder Einzelteile,
besonders konstruiert für derartige Ausrüstung
0012 Militärische Bildstellengeräte wie folgt:
a) 1. Luftaufklärungskameras oder Zubehör, besonders konstruiert und verwendet für militärische
Zwecke
2. Apparate zum Entwickeln oder Kopieren von Filmen, konstruiert und verwendet für militäri-
sche Zwecke
b) andere Kameras oder andere Filmaufnahmegeräte, besonders konstruiert und verwendet für
militürische Zwecke; Spezialausrüstung zur militärischen Auswertung der Aufnahmen
c) Bau- oder Einzelteile, besonders konstruiert für die unter Buchstabe a oder b genannten Geräte
0013 Spezialpanzerausrüstung:
a) Panzerplatten
b) miJitärische Stahlhelme
c) Körperpanzer oder Panzeranzüge
d) Bestand- oder Einzelteile, besonders konstruiert für die unter Buchstabe c genannte Aus-
rüstung
0014 Militärische Spezialausrüstung für Ubungszwecke:
a) miliUirische Spezicllübungsgeräte
b) Bestand- oder Einzelteile, Zubehör oder Zusatzgeräte, besonders konstruiert für die unter
Buchstal.Je a gerwnnten Geräte
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. cler
Liste V✓ arenbenennung
0015 Militürisdw lnfrnrotgeriile; Spezialteile für solche Geräte, anderweitig nicht genannt
0016 Vorerzeu1Jnissc und Teile für Krie9smaterial wie folgt;
i.l) Messing- oder Tmnbak-Erzeugnisse für Zünderambosse; Vorerzeugnisse für Geschoßköpfe aus
metc11lpla1Jierlem Stahl; Patronengurt-Glieder; l'..Jiipfchen für Zündhütchen; Führungsringe für
Geschosse
b) KupJcrführungsbänder für Geschosse; vorgearbeitete Teile für Kriegsmaterial aus Kupfer
c) mcssing- oder tornbakplatticrter Stahl
d) Schmiedestücke oder Gußstücke aus Stahl oder Stahllegierungen, für die Herslellung von Ge-
schützen oder anderen Waffen
0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Materialien wie folgt:
a) Trfüwngas oder Ausrü,stung für dessen Verbreitung
b) schlctuchlose Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:
1. Geräte mit geschlossenem oder halbgeschlossenem Luftkreislauf
2. Spezialteile, konstruiert zu dem Zweck, um Geräte mit offenem Luftkreislauf zur militäri-
schen Verwendung geeignet zu machen
3. Gegenstände, be~;onders konstruiert für den militärischen Gebrauch zusammen mit schlcrnch-
lost,n Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräten
c) Seitenw~wchre
d) Schalldümpfer für Feuerwaffen
c) krnftgesteuerte Scheinwerfer für militärische Verwendung; Steuergeräte für solche Scheinwerfer
0018 Spczialmilschinen, -ausrüstung oder -geräte, besonders konstruiert für die Prüfung, Herstellung,
Erprobung oder Uberwachung der in Teil I A aufgeführten Waffen, Munition, Hilfsemrichtungen oder
Mc1schincn
0019 Klirrw1rnmmern, in denen die in allen Höhen vorkommenden Temperaturen, Strahlungen, Luftdruck-
oder Feuchtigkeitsverhältnisse dargestellt werden können
0020 Cryogenischc (Tieftemperatur-) Ausrüstung wie folgt:
c1) Ausrüstung, konstuiert zur Aufrechterhaltung einer Umgebungstemperatur unter - 130° C:
1. konstruiert zum Gebrauch in der Marine, Luftfahrt oder Raumfahrt
2. schüttelfest für Bodentransportzwecke
3. konstruiert zur Aufrechterhaltung der Betriebstemperaturen für elektrische, magnetische
oder elektronische Ausrüstung oder Bauteile
b) elektrische, rnaqnelische oder elektronische Ausrüstung oder Bauteile, besonders konstruiert
für Dauerbetrieb oder Stoßbetrieb bei Umgebungstemperaturen unter - 130° C
c) Spezialzubehör, -unterbaugruppen, -teile oder -bauelemente für die unter Buchstabe a oder b
genannten Ausrüstungen
B Intematftonaie
0101 SpaltJlcne Sloffe und Ausgangsstoffe hierfür, wie:
a) Mirwr,llicn einschließlich Rückstände und Abfälle, roh oder behandelt, mil mehr als 0,05
Gcwichlshundertleilen Uran oder Thorium oder Uran und Thorium zusammen:
1. ur,:mhallige Erze einschließlich Fechblende
2. Monazit oder Monazitsand
3. thoriumhaJtige Erze einschließlich Thorianit
b) nalürliches Uran, roh oder bearbeitet; Legierungen oder Verbindungen mit mehr als 0,05 Ge-
wichlshundcrtteilen Uran, ausgenommen Arzneimittel
c) Uran 233; Legierungen, die Uran 233 enthalten; Verbindungen von Uran 233
d) rni t dc~m Isotop 235 angereichertes Uran; Legierungen, die mit dem Isotop 235 angereichertes
Urnn enthalten; Verbindungen des mit dem Isotop 235 angereicherten Urans
e) beslrahltes, plutoniumhaltiges Uran
f) Plutonium; plutoniumhaltige Legierungen oder Verbindungen
g) Thorjum, roh oder bearbeitet; Legierungen mit 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr Thorium;
thoriu1nhalti9e Verbindungen, ausgenommen Arzneimittel
h) bestrahltes Thorium, das Uran 233 enthält
0105 Deuterium; Deuterium-Verbindungen einschließlich schweren Wassers und schwerer Paraffine,
deu tcriurnfiallirJe Gemische oder deuteriurnhaltige Lösungen, bei denen das Verhältnis von Deu-
teriumatomcn zu Wasserstoffatomen größer als 1 zu 5000 ist
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1411
Nr. der
Liste Warenbenennung
0108 Zirkon-Metall, Legierungen mit mehr als 50 Gewichtshundertteilen Zirkon, Zirkon-Verbindungen mit
einem Verhiiltnis des Hafniums zum Zirkon von weniger als 1 zu 500; Erzeugnisse, ganz aus diesen
Sloffon bestehend
0109 Nickelclraht mil 95 Gcwichtshundc~rtteilen oder mehr Nickel und einem Durchmesser von 0,1 mm oder
weniger
0110 Mdallgcwebc aus Driihten mit 95 Gewichtshundertteilen oder mehr Nickel, die auf einen Zentimeter
Lünge 60 oder mehr solcher Dri:ihte enthalten
0111 Nickclpulver mit einer Korngröße von weniger als 200 Mikron
0112 Bcrylliumhaltige Erze; Beryll, ausgenommen Beryll in Schmucksteinqualität; Beryllium-Metall; Waren
aus Beryllium-Metall, ausgenommen Berylliumfenster für medizinische Strahlungsgeräte; Legierungen
mil mehr als 50 Gewichtshundertteilen Beryllium; Beryllium-Oxyde und andere Beryllium-Verbin-
dungen
0114 Fluor
0115 Chlortrifluoricl
0117 Fluorkohlcnwasserstoffo wie folgt:,
a) TrichlortrifluorüLhan (Frigen 113)
b) Dichlortetraf1uori:ilhan (Frigen 114)
0118 Spezialanlagen zur Trennung von Uran- oder Lithiumisotopen
0120 Personen-Warndosimeter für Strahlung, geeignet für die Messung
a) einer Momentandosis zwischen 25 und 800 Röntgen
b) einer Cesamtdosis zwischen 1 und 80 Röntgen je Stunde,
ausgcnornmen Film-Dosimeter und Dosimeter, die für medizinische Strahlungsgeräte besonders kon-
struiert sind
o122 EI ektromagne tische lonensepara toren einschließlich :Massenspektrographen oder Massenspektrometer,
mit Auswcrlccinrichlungen für Uranhexafluorid; Massenspektrographen oder Massenspektrometer
mit Fcstkörpcr-loncnquellen von hoher Empfindlichkeit
0124 Positive Ionenquellen, geeignet für die Untersuchung von Uranhexafluorid in Massenspektrographen
odc,r Massenspektrometern
0127 Vmllilc mi L Federrohrabdichtung, mit einem Durchmesser von 30 mm oder größer, für Handbetätigung
oder für ,rnlomalische ßetäligung, bestehend aus oder ausgekleidet mit Aluminium, Nickel oder
Lc,gicrn nqcm mit 60 Gewichtshundcrtteilen oder mehr Nickel und mit einer anderen als durch Metall
auf Metall-Sitz erzielten Dichtungswirkung
0 129 Gas-Zentrifugen zur Anreicherung oder Trennung von Isotopen
0130 Tmho-Gcbläse oder -Verdichter, radialer oder axialer Bauart, mit einer Leistung von 1,7 Kubikmeter
je Minute oder mehr, bestehend aus oder ausgekleidet mit Aluminium, Nickel oder Legierungen mit
60 Gewichtshundertteilen oder mehr Nickel
0131 Eleklrolyliche Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Leistung von mehr als 100 g Fluor je
Stunde
0133 Würmcaustauscher, geeignet zum Gebrauch in Gasdiffusionsanlagen, beschränkt auf solche, die her-
gcslelll sind aus Aluminium, Kupfer, Nickel, Legierungen mit mehr als 60 Gewichtshundertteilen
Nickel oder bei plattierten Rohren aus Kombinationen aus diesen Metallen, und die konstruiert smd
für untcrnlmosphärischen Druck und einen Leckverlust von weniger als 10-4 Atmosphären je Stunde
bei einem Druckunterschied von 1 Atmosphäre haben
0134 Künstlicher Graphit in form von Blöcken oder Stäben, aus denen ein Würfel von mindestens 50 mm
Seitenl~inge geschnitten werden kann, mit einem Borgehalt von eins zu einer Ivfül10n oder weniger
und einem mikroskopischen Gesamtwirkungsquerschnilt für die Absorption thermischer Neutronen
von 5 Millibarns je Atom oder weniger
0135 Lithiumhallige Mineralien; lithiumhaltige Konzentrate; Lithiummetall; Lithiumverbindungen
0136 Kernreaktoren, nämlich Reaktoren, die geignet sind, eine kontrollierte, sich selbst fortsetzende
Kettenreaktionsspaltung aufrechtzuerhalten, und die wichtigen Teile, dle zur Verwendung in einem
Kernreaktor konstruiert oder bestimmt sind wie Reaktorbehälter, Spezialkonstruktionen zur Auf-
nahme des Reaktor-Herzens, Kühlmittelpumpen, Geräte zur Handhabung von Brennstoffelementen,
Wiirmeaustauschgerüte, Kontrollstabantriebe
0137 Hafnium-Metall; Hafnium-Legierungen oder -Verbindungen, mit mehr als 15 Gewichtshundertteilen
Hafnium
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. der
Liste Warenbenennung
0138 Kalzium, dus weniger c:lls ein I-iundertstel Gewichlshundertteil Unreinigkeiten außer Magnesium
und wcnigc,r als zehn Teile Bor auf eine Million enthält
0139 Trilium, triliumlwlti~Je Verbindungen, in denen das Verhältnis der Tritium- zu den Wasserstoffatomen
größer als eins zu Tausend ist
C Internationale Kontrolliste für verschiedene Waren
Metallbearbeitungsmaschinen
1002 Lehrcn-(Koor<linalen-)Bohr- oder Schleifmaschinen mit Tischen, die Arbeitsbewegungen (längs, quer
oder senkrecht) von mehr als 1100 mm ermöglichen
1016 Schleifspindelstöcke oder Schleifspindeln für Drehzahlen von mehr als 120 000 Umdrehungen je
Minute; Maschinen besonders konstruiert für die Verwendung derartiger Schleifspindeln
1070 Schmiedehiimmer wie folgt:
a) Gegenschlaghämmer mit einer Leistung von 25 000 Meterkilogramm oder mehr
b) waagerechte Gegenschlaghämmer (,,impact hammers"), hydraulisch angetrieben, mit einer
Leistung von 1 400 Meterkilogramm oder mehr
1072 Pressem und Spezial-Regel- und Steuereinrichtungen, Spezialzubehör und -teile hieffür wie folgt:
a) Pressen, durch Explosionskraft angetrieben
b) Pressen, besonders konstruiert oder umkonstruiert für die Bearbeitung oder Verformung von
Stahl, Nichteisenmetallen, Legierungen oder anderen Materialien mit einem Schmelzpunkt über
+ 1 900° C
c) mechanische oder hydraulische Pressen, anderweilig nicht genannt, mit einer Gesamtdruckkraft
von mehr als 5 000 Tonnen
d) Spezial-Regel- und Steuereinrichtun:gen, Spezialzubehör oder -teile, für die unter den Buch-
staben a bis c genannten Pressen
1075 Drückbänke für Kalt- oder Warmverformung, mit Spindelantriebsmotoren von 50 PS oder mehr
1080 Spezialmaschinen und -vorrichtungen zur Fertigung oder zum Vermessen von Gasturbinen-Schaufel-
rädern, wie:
a) Schaufel-Bandschleifmaschinen
b) Schaufelkanten-Abrundmaschinen
c) Schaufelprofil-Fräsmaschinen, Schaufelprofil-Schleifmaschinen
d) Schaufelhohlkehlen-Abrundrnaschinen, Schaufelsockel-Formmaschinen; Einrichtungen hierfür
e) Schaufelschaft-Fräsmaschinen
f) Schaufelrohling-Verformmaschinen
g) Schaufel-Walzmaschinen
h) Schaufelprofiliennuschinen, spanlos arbeitend
i) Schaufelschaft-Schleifmaschinen
j) Schaufelprofil-Anreißvorrichtungen
k) automatische Meßeinrichtungen für Profile oder Schäfte von Gasturbinenschauleln
1081 Maschinen für die Herstellung von Flugzeugen wie folgt:
a) Spezialmaschinen für die fü?arbeitung oder Verformung von für den Flugzeugbau bestimmten
Blechen, Platten oder Strangpreßprofüen
b) Spezialfräsmaschinen für die Bearbeitung der Schalen der Flugzeugaußenhaut (,,skin millers")
1086 Spezialmaschinen für die Fertigung von Strahltriebwerken wie folgt:
a) Maschinen zum Ausbohren von Verdichtergehäusen
b) Drehmaschinen für Verdichter- oder Turbinenscheiben
c) Schleifmaschinen für Läufer
1088 Maschinen für die Herstellung oder Fertigbearbeitung von Zahnrädern wie folgt:
a) Zahnrad-Wälzschleifmaschinen für Raddurchmesser von 915 mm oder mehr
b) Maschinen für die Fertigung von Zahnrädern mit einem :i\fodul kleiner als 0,50
1091 Elektronische Regel- und Steuerorgane für Werkzeugmaschinen der spanabhebenden oder spanlosen
Formung, bei denen ein geschlossener Regel- und Steuerkreis (,,feed back" -Regelung und -Steuerung)
durch kontinuierliche, vom \tVerkstück oder Werkzeug oder vom \tVerkstück- oder Werkzeughalter
ausgehende Einwirkung die Kontinuität automatischer Berichtigung der empfangenen Steuerimpulse
sichert; Werkzeugmaschinen mit derartigen Regel- und Sleuerorganen
Nr. G9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1413
Nr. der
Lisle Warenbenennung
Chemische Anlagen und Mineralölanlagen
1106 Gcgc~nstrorn-Lösunq~mi Ltclcxtrakforen wie Pulsationskolonnen und Behältermischer t„mixer-settlers")
aus nicblrosl<!ndc,m Sl.i!hl, besonders konstruiert für die Extraktion von radioaktiver, Stoffen
1110 Gasverflüssigungsanlilqen wie folgt:
a) Anlilgcn, anckrwc-itig nicht gena;nnt, besonders konstruiert für die Erzeugung von Gasen in
flüssi~Jcr Form, die mit einem Betriebsdruck von 21 Kilogramm je Quadratzenlimeter oder mehr
arbeiten und Uiglich 1 Tonne oder mehr Gas in flüssiger Form erzeugen können, ausgenommen:
1. J\ nlilgen, die' nicht mehr als 25 Gewichtshundertteile ihrer täglichen Gesamterzeugung in
Form von <!XlrnhierbcJrern flüssigen Gas erzeugen
2. Spczialanla9en für die Verflüssigung von Chlor oder Ammoniak
3. ortsfeste AnlcJ~Jen für die Verflüssigung von Kohlendioxyd
4. Anlaqen für die Verflüssigung von Raffineriegasen mit niedrigem Molekulargewicht
b) Anlaqen für die Gewinnung von flüssigem Fluor
c) Anlagen zur Tw111111ng des Heliums von Erdgasen
1112 Anlagen für diP Er1.c!11quucJ oder Konzentration von Deuteriumoxyd
1118 Anlagen für die faz<~ugung militürischer Sprengstoffe wie folgt:
a) vollsU.indigc Anlagen
b) Spezii:!lmi1sd1incn oder -appcnate wie folgt:
1. Pressen zum Entfernen von Wasser
2. Strangpressen für TrE:!ibmittel für Handfeuerwaffen, Geschütze oder Raketen
3. Schneidmaschinen für die gewichts- und größenmäßige Formgebung stranggepreßter Treib-
mittel
4. Schriig-Trommel-Mischer mit Durchmessern von 185 cm oder mehr und mit einem Fassungs-
vermögen von mehr als 230 kg Verarbeitungsmasse
c) Nilricrnnlagcn, kontinuierlich arbeitende Typen
1125 Anlagen für die Erzeugur19 von Titan oder Zirkonrnetall, ausgenommen getrennt errichtete Anlagen
für die Erzeugung von Titan- odn Zirkontetrachlorid, wie folgt:
a) vollständige Anla9l'Tl
b) Speziala1~parnte
c) deklrischr• Ofon, L>csondns konstruiert für die \,Viedergewinnung von Titan oder Zirkon aus
Schrott
1129 Ionen-Vakuum-Pumpc~n zur Förderung von 800 oder mehr Liter je Sekunde \!Vasserstoff bei einem
Vakuurn von mindc!slcns 10-6 mm Quecksilbersäule (Hg); Spezialteile oder -zubehör, anderweitig
nicht ~JCni:lnnt
1131 Pumpen, aus~Jenommc!n Vakuumpumpen, zum Fördern von Flüssigkeiten mit oder ohne BP.imengun-
gcn un festen Stoffen oder Gasen, mit mindestens einem der folgenden Merkmale:
a) besonders konstruiert zum Fördern von geschmolzenen Metallen durch elektromagnetische
Kräfte
b besonders konslru it!rl für Betriebstemperaturen unter - 130° C
c) bestehend aus oder ausgddcidet mit:
1. Legierungen, bei denen der Anteil an Tantal, Titan oder Zirkon allein oder die Summe
der Anteile dieser Elemente 90 Gewichtshundertteile oder mehr beträgt
2. Legierungen, bei denen der Anteil an Kobalt oder Molybdän allein oder die Summe der
Anteile dieser Elemente 50 Gewichtshundertteile oder mehr beträgt
3. Polytetrafluoräthylen, Polytrifluorchloräthylen
1133 Absperrventile, Ifähnc oder Druckregelventile, anderweitig nicht genannt, mit mindestens einem
der folgenden Merkmale:
a) besonders konstruiert für Betriebstemperaturen unter - 130° C
b) bestehend aus oder ausgekleidet mit:
1. Legierungen, bei denen der Anteil an Tantal, Titan oder Zirkon allein oder die Summe
der Anteile dieser Elemente 90 Gewichtshundertteile oder mehr beträgt
2. Legierungen, bei denen der Anteil an Kobalt oder Molybdän allein oder die Summe der
Anteile dieser Elemente 50 Gewichtshundertteile oder mehr beträgt
3. Polytetrafluorälhylen, Polytrifluorchloräthylen
1142 Rohre oder Rohrleitungen, hergestellt aus, ausgekleidet oder überzogen mit Polytetrafluoräthylen
oder Polytrifluorchloräthylen
1145 Doppelwandige Behälter, auch fahrbare, für das Lagern oder Befördern von verllüssigten Gusen, wie
folgt:
a) mit einem Fassungsvermögen v-on 1900 Litern oder mehr, konstruiert für folgende verflüssigte
Gase: Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff, Ozon, Helium, Argon oder Fluor
b) mit einem Fassungsvermögen von 950 bis 1000 Litern, konstruiert für verflüssigtes Fluor
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. der
Liste Warenbenennung
Elektrische Anlagen und Krafterzeugungsanlagen
1203 Elektrische Vakuum-Ofen wie folgt:
a) Vakuum-Lichtbogenöfen mit selbstverzehrenden Elektroden und mit einem Fassungsvermögen
über 5 Tonnen, anderweitig nicht genannt
b) Vakuum-Lichtbogenöfen mit flacher Wanne
c) Vakuum-Dlektroncnstrdhlöfen
d) Vakuum-Induktionsöfen mit kaltem Schmelztiegel, konstruiert für einen Betriebsdruck unter
0,1 lll!ll Quecksilbersäule (Hg) und Temperaturen über + 1100° C; Spezialteile hierfür
12S5 Dieselmolun~n mit einer Leistung von 50 PS oder mehr und mit mehr als 50 Gewichtshundertteilen
an nichlrrniqndischcm Material
12GG Falubdrc dck tri sehe Stronwrzeugungsaggregate mit einer Leistung von mehr als 5000 Kilowatt
Allgemeine industrielle Anlagen
1305 Walzwerke für Stahl oder Nichteisenmetalle wie folgt:
a) Blech- od(~r Bandwalzwerke wie folgt:
1. mit automatischer Regelung der Anstellung der Arbeitswalzen zum Walzen von sich in
der Längsrichtung verändernden Profilen
2. mit mehr als 3 Arbeitswalzen je Gerüst, anderweitig nicht genannt, mit mindestens einem
der folgenden Merkmale:
a) Arbeitswalzen mit einem Verhältnis der Walzenlänge zum Walzendurchmesser von
mehr als 6 zu 1 bei Walzen mit einer Walzenlänge bis einschließlich 76,2 cm oder von
mehr als 5 zu 1 bei Walzen mit einer Walzenlänge über 76,2 cm
b) Regelung des Umrisses der Arbeitswalzen durch gleichzeitige Deformation der Stütz-
walzen, Stützzapfen oder Arbeitswalzen
c) geschlossene elektronische Maß-Regelung
d) regelnde Dehnungsmesser
e) jede andere Einrichtung, mit der spezielle Seiten- oder Längs-Umrißregelungen erreicht
werden, die im Ergebnis mit den unter den Buchstaben a bis d genannten vergleichbar
sind
b) Walzwerke, speziell konstruiert oder umkonstruiert für das Walzen von Metallen oder Legie-
rungen mit einem Schmelzpunkt über + 1900° C
c) Spezial-Regel- und Steuereinrichtungen, Spezialteile oder -zubehör für die unter Buchstabe a
oder b genannten Walzwerke
1325 Baugeräte, nach militärischen Vorschriften gebaut, besonders konstruiert für die Luftbeförderung
1353 Kabelherstellungsmaschinen, besonders konstruiert für die Herstellung von mehrpaarigen Fernmelde-
kabeln, wie folgt:
a) Maschinen zum Aufbringen von Isoliermaterial auf Leiter
b) Maschinen zum Zusammenbauen von Leitern oder zur Aufbringung von Material zum Isolieren,
Trennen, Verbinden oder Kennzeichnen dieser Leiter
c) MaschinE;n zum Zusammenbauen von Einzelleitern, Paaren, Vierern usw. zwecks Herstellung
des kompletten Kabelkerns oder eines Teiles hiervon
1354 Kabelherstellungsmaschinen, besonders konstruiert für die Herstellung von Koaxialkabeln, wie folgt:
a) Maschinen zum Aufbringen der Abstandsisolation auf den inneren Leiter von Koaxialkabeln
mit Luft-Dielektrikum
b) Maschinen zum Aufbringen von Metallbändern oder -folien als Außenleiter von Koaxialkabeln
c) Maschinen zum Formen, Verseilen oder Zusammenbauen von Koaxialkabeln mit oder ohne
Verwendung von anderen Leitern als Koaxialtuben
d) Einrichtung zum selbsttätigen Prüfen des Durchmessers oder der Exzentrizität des Kunststoff-
Dielektrikums auf Drähten oder Kabeln
1355 Maschinen zur Herstellung von Elektronenröhren wie folgt:
a) Maschinen, Ausrüstung oder Prüfgeräte, besonders konstruiert zum Herstellen der in dieser
Liste uenannten Elektronenröhren, Transistoren oder Dioden einschließlich ihrer Bestandteile
oder Unterbaugruppen
b) Maschinen, Ausrüstung oder Prüfgeräte, besonders konstruiert zum voll- oder halbautomati-
schen Zusammenbauen von Elektronenröhren, Transistoren oder Dioden einschließlich ihrer
Bestandteile oder Unterbaugruppen
1360 Anlagen zur Herstellung von Halbleitermaterialien wie folgt:
a) Spezial-Anlagen für die Herstellung oder ·weiterverarbeitung von dendritischen Formen von
Halbleitermaterialien, geeignet zur Verwendung in Dioden oder Transistoren
b) Spezial-Anlagen, anderweitig nicht genannt, zum Reinigen oder vVeiterverarbeiten von Silizium
und Germanium, ausgenommen solche, die Germanium nach dem Zonen-Schmelzverfahren
reinigen
Nr. 69 - Tarr der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1415
Nr. der
Liste Warenbenennung
1380. Turbo-Gebläse oder -Verdichter, rddialer oder axialer Bauart, anderweitig nicht genannt, mit einem
Gesamtverdichtungsverhältnis von 2 zu 1 oder mehr bei einer gleichzeitigen Förderleistung von mehr
als 10 500 Kubikmeter je Minute oder mit einem Gesamtverdichtungsverhältnis von 3 zu 1 oder mehr
bei einer gleichzeitigen Förderleistung von mehr als 3000 Kubikmeter je Minute
Transporhnittel
1405 Eisbrcclwr mit 10 000 PS Wellenleistung oder mehr
1410 Tanker, konstruierl für Geschwindigkeiten von mehr als 18 Knoten in voll beladenem Zustand
1415 Kriegsschiffe, auch wenn sie für nichtmilitärische Zwecke umgebaut sind, ohne Rücksicht auf ihre Ein-
satzfähigkeit; Rümpfe und Teile von Rümpfen für solche Schiffe
1416 Schiffr) wie folgt:
a) Fischfangfahrzeuge oder Rümpfe hierfür, konstruiert für Geschwindigkeiten von 17 Knoten oder
mehr in voll beladenem Zustand
b) seegehendc Schiffe einschließlich Küstenschiffe oder Rümpfe dafür, anderweitig nicht genannt,
konstruiert für Geschwindigkeiten von 20 Knoten oder mehr in voll beladenem Zustand
c) Schiffe, deren Rumpf und Antriebsmaschinen ganz oder überwiegend aus nichtmagnetischen
Stoffen bestehen
d) neue Schiffe mit Decks oder Plattformen, besonders konstruiert oder verstärkt für die Aufnahme
von Waffen
e) Schiffe mit Einbauten, die in Teil I A oder unter den Nummern 1430, 1485, 1501, 1502 oder 1510
(ausgenommen Fisch- oder Walsuchgeräte) erfaßt werden; Schiffe mit Einrichtungen zu ihrer
Dauer-EntmcJgnetisierung
1430 Schwimmfähige, elektrische leitende Kabel, geeignet zum Räumen magnetischer Minen
1441 Schiffsdampfkessel, konstruiert für Betriebstemperaturen von + 600° C oder mehr
1450 Krnftfohrzeuge, Zu~Jinaschinen oder Hubstapler, anderweitig nicht genannt, nach militärischen Vor-
schriften gebaut, mit wesentlichen Abweichungen von den normalen Bauvorschriften für zivile Zwecke
1460 Flugzeuge, Hubschrauber, Flugmotoren und Luftfahrtausrüstung wie folgt:
a) Flugzeuge oder Hubschrauber, anderweitig nicht genannt, ausgenommen solche, die keine der in
Teil I A oder unter den Nummern 1485 oder 1501 erfaßten Einrichtungen enthalten und zu
Typen und Serien gehören, die
1. seit mehr als zwei Jahren im normalen zivilen Luftverkehr eingesetzt gewesen sind
2. im normulen zivilen Luftverkehr eingesetzt sind und ein Leergewicht von weniger als
41 000 kg haben
b) Flugmotoren, anderweitig nicht genannt
c) Boden- oder Bordausrüstung, anderweitig nicht genannt, besonders konstruiert oder haupt-
sächlich verwendet für Luftfahrtzwecke, ausgenommen Boden- oder Bordausrüstung für normalen
zivilen Gebrauch
1485 Kompasse und Kreiselgeräte wie folgt:
a) nordweisende Kreiselkompasse mit mindestens einem der folgenden Merkmale:
1. selbsttätige Berichtigung der Einflüsse, die Veränderungen der Schiffsgeschwindigkeit, der
Beschleunigung und der geographischen Breite auf die Genauigkeit ·des Kompasses ausüben,
ausgenommen handbetätigte mechanische Berichtigungsvorrichtungen
2. Vorrichtung zur Aufnahme der Schiffsstabilitätseigenschaften auf elektrischem Wege
3. Vorrichtung zum Einstellen der Korrektur für Stromversetzung oder Abtrift
4. Verwendun9 von Beschleunigungsmessern, Geschwindigkeitskreiseln, integrierenden Ge-
schwindigkeitskreiseln oder elektrolytischen Libellen als Messelemente
5. Vorrichtung zur Ermittlung und zur elektrischen Ubertragung der Schiffslagewerte (Schlin-
gern oder Stampfen) zusätzlich zu den Schiffskurswerten
b) druckfeste Kursanzeiger für Unterseeboote
c) Magnetkompasse mit Fernübertragung, besonders konstruiert für Unterseeboote
d) zusammengefaßte Flugnavigationsgeräte (Blindfluggeräte), enthaltend Kreiselstabilisatoren oder
seibststeuergeräte
e) magnetgestützte Kreiselkompasse
f) Astro-Kreiselkompasse
g) Krciselstabilisatoren für andere als Luftfahrtzwecke, ausgenommen solche zum Stabilisieren von
Uberwasserschiffen
h) Selbslstcucranlagen für andere als Luftfahrtzwecke, ausgenommen solche für Uberwasserschiffe
i) Kreiselgeräte oder Beschleunigungsmesser sehr hoher Genauigkeit, konstruiert zur Verwendung
in Trägheitsnavigationssystemen oder in Lenksystemen aller Art
j) Spezialteile oder -baugruppen für die unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Geräte
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. der
Liste Warenbenennung
Elektronische Geräte und Präzisionsgerüle
1501 Nctchrichten-, Ni:!vigillions-, Funkpeil- und Radargeräte, anderweitig nichl genannt, wie folgt:
a) Plugzeug-Bordriuchrichtc··ngeräte; Spezialteile oder -baugruppen hierfür
b) Flugzeug-Navigations- ocler -Peilgeräte, andenveitig nicht genannt. wie folgt:
1. Flugzeu~J-Bordnavigations- oder -peilgeräte wie folgt:
a) solche unter Ausnutzung des Doppler-Effekts
b) solch<' uni-er Ausnutzung der Merkmale konstanter Geschwindigkeit oder geradliniger
Ausbreitung eh!ktrornagnetischer VVellen mil Frequenzen unter 4 X 10 14 Hertz (0,75
Mikron)
c) impulsmodulierte Höhenmesser
d) Funkpeilgeräte, die mit Frequenzen über 5 Megahertz arbeiten, ausgenommen solche,
die für Such- und Rettungsdienstzwecke konstruiert sind und folgende Merkmale auf-
weisen:
der Empfon9er arbeitet mit einer kristallgesteuerten Frequenz von 121,5 Megahertz
und das Gehäuse ist zur Unterbringung im Flugzeugbug geeignet
und die Antennenordnung ist nur für eine Frequenz von 121,5 Megahertz konstruiert
e) druckfest gemachte Geräte
f) Geräte, die für den Dauerbetrieb über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur
von unter --- 40° C bis über + 55° C bemessen sind
2. Boden- oder Schiffsgeräte für die Luftnavigation, die die Merkmale konstanter Geschwindig-
keit oder geradliniger Ausbreitung elektromagnetischer Wellen mit eine, Frequenz unter
4 X 10 11 Hertz (0,75 Mikron) ausnutzen
3. Boden- oder Schiffs-Peilgeräte, die mit Frequenzen über 5 Megahertz a,rbeilen
c) Radargeräte, anderweitig nicht genannt, wie folgt:
1. Flugzeug-Bordradargeräte
2. Boden- oder Schiffs-Radargeräte wie folgt:
a) Radargeräte, anderweitig nicht genannt, ausgenommen Standard-Geräte, die für
Impulsbetrieb bei Frequenzen zwischen 1300 und 1660 oder 2700 und 3900 oder 8500
und 10 000 Megahertz konstruiert sind und die, falls es sich um Schiffsradargeräte
handelt, eine Spitzenausgangsleistung von 75 Kilowatt oder weniger an das Antennen-
system geben oder,
falls es sich um Bodenradargeräte handelt, eine Spitzenausgangsleistung von weniger
als 50 Kilowatt_ an das Antennensystem geben und eine Reichweite von weniger als
50 Seemeilen haben
b) Radargeräte mit Vorrichtungen zur dm1ernden Festzielunterdrückung
c) Radargeräte mit Antennensystemen für andere als lineare Polarisation
d) Radargeräte, die eine von der üblichen Impulsmodulation oder Signalauswertung ab-
weichende Technik verwenden
d) Spezialteile, -zubehör, -prüf-, -eich-, -übungsgeräte oder -simulatoren, anderwei+ig nicht genannt,
für die unter Buchstabe b oder c genannten Geräte
1502 Nachrichten-, Ortungs- oder Beobachtungsgeräte, die mit infraroter Strahlung od2r Ultraschallwellen
arbeiten; Spezialteile für derartige Geräte
1503 Nachrichtengeräte, die unter Ausnutzung von troposphärischen, ionosphäiischen oder meteorischen
Streuerscheinungen (Scatterphänomenen) arbeiten; Spezialbaugruppen, -unterbaugruppen, -teile oder
-prüfeinrichtungen für derartige Geräte
1507 Geräte, besonders konstruiert zur Störung des Funkempfangs; Spezialteile für derartige Geräte
1510 Geräte zum Auffinden oder Orten von Gegenständen unter Wasser mit Hilfe von magnetischen,
akustischen oder Ultraschall-Meßverfahren; Spezialteile für derartige Geräte, ausgenommen nautische
Echolotgeräte, die ausschließlich zur Messung der Wassertiefe oder der Entfernung untergetauchter
Gegenstände senkrecht unter dem Ortungsgerät dienen
1514 Impulstaststufen zur Erzeugung elektrischer Impulse mit einer Spitzenleistung von mehr als 150 Kilo-
watt oder mit einer Impulsdauer von weniger als 0,1 Mikrosekunde oder mit einem Tastverhältnis
von mehr als 0,002; Impulstransformatoren, Impulsfarmer oder Laufzeitketten für derartige Impuls-
tastst ufen
1516 Funkempfänger, panoramische, die automatisch einen Teil des Funkfrequenz-Spektrums absuchen und
die empfangen(~n Signale anzeigen; Spezialteile für derartige Empfänger
1517 Funksender und Bauteile hierfür, anderweitig nicht genannt, ausgenommen Richtfunkanlagen (siehe
Nummer 1520), wie folgt:
a) Sender oder Senderverstärker für
1. Ausgangsträgerfrequenzen zwischen 108 und 156 Megahertz, ausgenommen für Such- und
Rettungsdienstzwecke konstruierte Einrichtungen, die eine Rundstrahlbake enthalten und
nur auf einer kristallgesteuerten Frequenz von 121,5 Megahertz arbeiten
Nr. fü) -- Tuq der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1417
Nr. der 1
Warenbenennung
··----~:~<;~--------- ------- - - - - - - - -
noch: 1517 2. i\usqc1nusträ~Jcrfrequem:cn von mehr als 223 Megahertz, ausgenommen Fernseh-Rundfunk-
sc~ndcr odr:r Verstärker hierfür, die mit Frequenzen zwischen 470 und 585 Megahertz oder
zwischc11 610 und 940 Megahertz arbeiten
b) Scnckr oder Scmdcrverstürker mit mindestens einem der folgenden Merkmale:
1. Tmpulsmoclulation irgendwelcher Art, ausyenommen Fernseh- oder Telegraphie-Sender mit
Amplituden-, Frequenz-- oder Phasenmodulation
2. Ausführnn1Jen zum Betrieb über den gesamten Bereich der Umgebungstemperatur von unter
--- 40c C bis über + 55° C
1
3. Vorrichtungen zur Erzeugung einer Vielzahl von auswählbaren Ausgangsträgerfrequenzen,
die durch eine geringere Anzahl von piezo-elektrischen Kristallen konstant gehalten wer-
den, ohne diJbci das Vielfache einer gemeinsamen Steuerfrequenz zu bilden
c) Spczialbnugruppen, -unterbaugruppen oder -teile einschließlich Spezialmodulatoren und -rnodu-
lalionsvcrslärker, für die unter Buchstabe a odPr b gc~nannten Sender
1518 Fcrnmcß- oder Fernsteuer-Einrichtungen für Raumfahrzeuge, bemannte oder unbemannte Luftfahr-
zeuge oder für ueicnkte oder ungelenkte Waffen
1519 Telc~Jrnphiegerätc wie folgt:
a) mechanische, elektromechanische oder elektroni5che Sendegeräte odP,r -rnaschinen, die in ge-
schriebener oder gedruckter Form vorliegende Nachrichten so in elektrische Wellen umsetzen,
daß sie über Nachrichtenverbindungen mit einer Geschwindigkeit von mehr al~, 200 Worten in
der Minute oder 150 Baud übertragen werden können, wobei der niedrigere Wert maßgebend
ist, ausgenommen
1. Geräte, die mit einer Geschwindigkeit bis zu 300 Baud arbeiten, sofern die entsprechende
Anzahl von Worten 65 in der Minute nicht übersteigt
2. Fernmcß-, Fernsteuer- oder Fernmeldegeräte, konstruiert für industrielle Zwecke, die ein
„Multiplex"-Verfahren benutzen, dessen gesamte Arbeitsgeschwindigkeit weniger als
150 Baud beträgt
b) Geräte, konstruiert, um derartige elektrische Wellen aufzunehmen und die darin enthaltenen
Nachrichten sichtbar zu machen
c) Endgeräte, anderweitig nicht genannt, zum Senden oder Empfangen von digitalen Daten mit
einer Geschwindigkeit von mehr als 2000 Bit je Sekunde (Baud) oder (gerechnet für Einzel-
kanäle oder für jeden Teilkanal in einem Mehrkanalsystem) mit einer Gesch wmdigkeit rn Bit
je Sekunde (Baud), die zahlenmäßig über 75 vorn Hundert der Bandbreite des Kanals (oder des
Teilkanals) in Hertz liegt
d) Spezialteile, -baugruppen oder -zubehör für die unter den Buchstaben a bis c genannten Gerä!e
1520 Richtfunkanlagen; Spezialbaugruppen, -unterbaugruppen oder -teile für derartige Anlagen
1521 Verstärker, anderweitig nicht genannt, wie folgt:
a) Verstärker, besonders konstruiert für Betriebsfrequenzen über 500 Megahertz
b) Resonanz- oder Bandfilterverstärker mit einer Bandbreite, die 10 Megahertz oder 10 vom I-Iun-
dert der mittleren Frequenz überschreitet, wobei der niedrigere Wert maßgebend ist
c) Kettenverstärker mit einer Bandbreite, die 10 Megahertz überschreitet
d) Gleichstromverstärker mit jeder Art von Verstärkung,· mit einem Geräuschpegel (bezogen auf
den Eingangsstromkreis) von 10-16 Watt oder weniger oder mit einer Nullpunktabweichung je
Stunde, die einer Änderung in der Eingangsleistung von 10-16 \,'Vatt oder weniger entspricht
e) parametrische Verstärker mit einer Rauschzahl von 5 Dezibel oder weniger, gemessen bei einer
Temperatur von + 17° C; paramagnetische Verstärker; andere Geräte, die durch induzierte
elektromagnetische Strahlung (,,MASER") verstärken; Spezialteile für derartige Verstärker oder
Geräte; Geräte, die solche Verstärker oder Vorrichtungen enthalten
1523 Nachrichtenübertragungseinrichtungen wie folgt:
a) Endstellen, Zwischenstellen oder Verstärker zum Senden, Ubertragen oder Empfangen von
Frequenzen über 36 Kilohertz in einem Nachrichtennetz
b) Sende- oder Empfangsgeräte für Mehrkanaltelegraphie, ausgenommen Fernmeß-, Fernsteuer-
oder Fernmeldegeräte, konstruiert für industrielle Zwecke, die ein „Multiplex,. -Verfahren be-
nutzen, dessen gesamte Arbeitsgeschwindigkeit weniger als 150 Baud beträgt
c) Spezialteile, -zubehör oder -baugruppen für die unter Buchstabe a oder b genannten Einrich-
tungen
1525 Koaxialkabel einschließlich Seekabel, besonders konstruiert für Fernmeldezwecke einschließlich Radar
1526 Fernmeldekabel aller Typen einchließlich Seekabel, mit mehr als einem Leiterpaar, die eindrähtige
oder verlitzte Leiter mit Durchmessern von mehr als 0,9 mm enthalten
1527 Geräte zur Verchlü.sselung von Nachrichten im Fernsprech-, Telegraphen-, Funksprech- oder Funk-
verkehr, ausgenommen solche, die mit Frequenzinvertierung oder mi I Bandverwürfelung arbeiten
1529 Elektronische Meß-, Prüf- oder Eichgeräte, anderweitig nicht genannt, mit mindestens einem der fol-
genden Merkmale:
a) konstruiert für dcl1 Gebrauch bei Frequenzen über 500 Megahertz, ausgenommen Impulsgenera-
toren oder -mischer, die selbsterregende Oszillatoren verwenden, eine gesamte Frequenz-
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. der
Liste Warenbenennung
noch: 1529 ge1wuigk.eit schlechter als 1,0 vom Hundert haben, bei weniger als 1000 Megahertz arbeiten
und nicht für mehr als 2 Ausgänge verschiedenen Bezugs-Potentials vorgesehen sind (Frequenz-
Anal ysa toren siehe Nummer 1533)
b) Prüfgeräte, die bei Betrieb im gesamten Bereich der Umgebungstemperatur vor, unter - 25° C
bis ülH'r + 55° C ihre garantierten Betriebseigenschaften behalten
1530 Geräte zur automatischen Auslese elektronischer Bauelemente hinsichtlich ihrer elektrischen Eigen-
schaften
1533 Frequenz-Analysatoren (Geräte, die die einzelnen Frequenzkomponenten von mehrfrequenten Schwin-
gungen anzeigen können) wie folgt:
a) konstruiert für Frequenzen über 500 Megahertz
b) konstruiert für Frequenzen über 300 Megahertz, sofern sie austauschbare, abstimmbare Vorsatz-
gerüte und automatische Absuchvorrichtungen haben
c) mit einer Anzeigebandbreite über 12 Megahertz
d) Spezici lteile oder -zubehör für die unter den Buchstaben a bis c genannten Geräte
1537 Elektromagnetische Hohlleiter oder Einzelteile hierfür wie folgt:
a) starre Hohlleiter oder Einzelteile hierfür für Frequenzen über 12 500 Megahertz
b) biegsame Hohlleiter aller Art
c) Hohlleiter mit einer relativen Bandbreite größer als 1,5 zu 1
d) Hohlleiter-Einzelteile, anderweitig nicht genannt, wie folgt:
1. Richtkoppler mit einer relativen Bandbreite größer als 1,5 zu 1 und einem Richtverhältnis
über das Frequenzband von 15 Dezibel oder mehr
2. Drehkupplungen, die mehr als einen einzelnen Kanal übertragen können oder eine Band-
breite von mehr als 5 vom Hundert der Mittenfrequenz haben
3. magnetische einschließlich gyromagnetischer Hohlleiter-Bauteile
e) druckfeste Hohlleiter oder Spezialteile hierfür
f) im „TEM (Transversal Electric Magnetic) MODE" betriebene Geräte mit Ausnutzung magneti-
scher einschließlich gyromagnetischer Eigenschaften
1541 Kathodcnstrahlröhren wie folgt:
a) mit einem Auflösungsvermögen von 20 Linien Je Millimeter oder mehr, gemessen nach der
Schrumpfr aster-Methode
b) mit Schreibgeschwindigkeiten von mehr als .3000 Kilometer je Sekunde
c) mit drei oder mehr Elektronenstrahl-Kanonen, ausgenommen Farbfernsehröhren für Unter-
haltungsfernsehen mit drei Eleklronenstrahl-Kanonen
d) Röhren zur Schirmanzeige von alphanumerischen oder ähnlichen Daten oder Informationen,
wobei die Darstellung entweder durch Abtasten oder durch andere Mittel erzielt wird, aus-
genommen Röhren, bei denen die dargestellte Position jedes Zeichens unverrückbar ist
1544 Halbleiter-Dioden einschließlich Gleichrichter-Dioden und Schaltdioden, jedoch ausgenommen Photo-
dioden der Nummer 1548, wie folgt:
a) Halbleiter-Dioden aus einem anderen Basishalbleitermaterial als Silizium, Germanium, Selen
oder Kupferoxidul
b) Signal-Dioden einschließlich Mixer, Frequenzwandler und Schaltdioden:
1. Spitzendioden, deren Basishalbleitermaterial Silizium ist. und die zur Verwendung bei Ein-
gangsfrequenzen über 300 Megahertz konstruiert sind
2. Spitzendioden, deren Basishalbleitermaterial Germanium ist und die zur Verwendung bei
Eingangsfrequenzen über 1000 Megahertz konslruiert sind
3. Flächendioden, deren Basishalbleitermaterial Silizium ist und die zur Verwendung bei
Eingangsfrequenzen über 1 Megahertz oder für eine Schaltfolgefrequenz über 100 Kilohertz
konstruiert sind
4. Flächendioden, deren Basishalbleitermaterial Germanium ist und die zur Verwendung bei
Eingangsfrequenzen über 300 Megahertz oder für Schaltfolgefrequenzen über 1 Megahertz
konstruiert sind
c) 1. Leistungs-Dioden, deren zulässige Spitzen-Sperrspannung 1000 Volt je Sperrschicht bei
+ 25° C unter allen Kühlungsbedingungen überschreitet
2. gesleucrte Dioden (Halbleiter-Bauelemente mit Mehrfach-Sperrschichten für Anwendungs-
fälle ähnlich denen von gittergesteuerten Gasentladungsröhren), konstruiert für Schalt-
foluefrequenzen über 100 Kilohertz
1545 Transistoren und artverwandte Bauteile sowie Spezialteile hierfür wie folgt:
a) alle Typen aus beliebigem Halbleitermaterial mit vier oder mehr aktiven Sperrschichten inner-
halb des einzelnen Halbleiterelements
b) alle Typen aus einem anderen Basishalbleitermaterial als Germanium
c) mit Germanium als Basishalbleitermaterial und mit mindestens einem der folgenden Merkmale:
1. mit einem Mittelwert von f alpha kleiner als 50 Megahertz und konstruiert für eine maxi-
male Kollektor-Verlustleistung (in Watt) mal dem Mittelwert von f alpha (in Megahertz)
größer als 7,5
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1419
Nr. der
Liste Warenbenennung
noch: 1545 2. mit einem Mittelwert von f alpha von 50 bis 150 Megahertz und konstruiert für eine maxi-
male Kollektor-Verlustleistung größer als 150 Milliwatt
3. mit einem Mittelwert von f alpha größer als 150 Megahertz
d) besonders konstruiert oder bemessen für die Verwendung als Schalttransistoren für Schaltfolge-
frequenzen von mehr als 500 Kilohertz
1546 Dendritische Herstellungsformen von Halbleiter-Materialien, geeignet für die Verwendung in Dioden
oder Transistoren
1548 Photozellen wie folgt:
a) photoelektrische Zellen, Photowiderstände, Phototransistoren oder ähnliche Zellen mit einer
Höchstempfindlichkeit bei einer Wellenlänge von mehr als 12 000 Angström-Einheiten, ausgenom-
men solche aus Germanium mit einem Maximum der Ansprechbarkeit von wr:niger als 17 500
Angström-Einhei ten
b) Phototransistoren, Photowiderstände oder Photodioden mit einer Anprechzeit-Konstanten von
1 Millisekunde oder weniger, gemessen bei derjenigen Betriebstemperatur der Zelle, bei der
diese Zeitkonstante ihren Kleinstwert erreicht
1549 Photoelektronenvervielfacher aller Art, deren Höchstempfindlichkeit bei vVellenlängen über 7500
Angström-Einheiten lieg!
1550 Wärmestrahlungsempfindliche Bolometer und Thermoelemente mit einer Ansprechzeit-Konstanten
von weniger als 10 Millisekunden, gemessen bei derjenigen Arbeitstemperatur der Zelle, bei welcher
die Zeitkonstante ein Minimum aufweist
1553 Röntgenröhren (Blitzlichttypen)
1.555 Bildverstärker-, Bildwandler- oder elektronische Speicherröhren einschließlich „Memory-Wandler" für
Radarbilder und stoßunempfindliche Vidikonröhren, :rnsgenommen handelsübliche Kameraröhren für
Fernseh-Rundfunk scnder nnd handelsübliche Röntgenbild-V 0~rstärkerröhren
1558 Elektronenröhren und Spezialteile hierfür wie folgt:
a) 1. Röhren, die für Dauerstrichbetrieb im Frequenzbereich von 300 bis 600 Megahertz bestimmt
sind und bei denen in jedem Teilbereich dieses Frequenzgebietes und unter allen Kühlungs-
bedingungen das Produkt aus dem Quadrat der Betriebsfrequenz in Megahertz und der Aus-
gangsleistung der Anode oder Anoden in Watt einer einzelnen Röhreneinheit bei dieser
Frequenz l 0 7 überschreitet, wenn die Röhre im Telegrafie-C-Betrieb, im Dauerstrich- oder im
FM-Telefonie-C-Betrieb arbeitet, oder falls Daten für diese Betriebsarten fehlen, bei denen
das Produkt aus dem Quadrat der angegebenen Maximal-Frequenz für volle Grenzwerte und
der maximal zulässigen Anodenverlustleistung je Röhre in Watt 5 X 10 6 überschreitet
2. Röhren, die für die Verwendung bei Frequenzen über 600 Megahertz bestimmt sind
3. Röhren, die für Impulsbetrieb über 300 Megahertz bestimmt sind
4. Röhren mit Außenanode oder Außenanoden, die für die Verwendung bei Frequenzen über
300 Megahertz bestimmt sind
Ausgenommen von Buchstabe a Nrn. 1 bis 3 sind handelsübliche Glaskolbenröhren mit einseiti-
gen Anschlüssen und genormtem Miniatur-7-Stift- oder Noval-9-Stift-Sod(el, wie sie als Standard-
Röhren in elektronischen Geräten für zivile Verwendung gebraucht werden.
b) Röhren, die nicht unter die herkömmlichen Typen wie Dioden, Trioden, Tetroden, Pentoden
fallen, und in denen die Geschwindigkeit der Elektronen als einer der Betriebs-Parameter ver-
wendet wird (Laufzeitröhren), wie Klystrons, ·wanderfeldröhren, Magnetrons
c) indirekt geheizte Röhren, die durch ein kreisförmiges Loch von 7,2 mm Durchmesser geführt
werden können
d) Röhren, konstruiert, um wenigstens einer der folgenden Prüfungen standzuhalten:
1. sinusförmigen Erschütterungen mit Spitzenbeschleunigungen von mehr als 5 g *) während
einer Gesamtzeit von mehr als 100 Stunden bei irgendeiner Frequenz zwischen 25 und
170 Hertz
2. sinusförmigen Erschütterungen mit Spitzenbeschleunigungen von mehr als 4 g *) während
einer Gesamtzeit von mehr als 200 Stunden in einem Wobbelfrequenzbereich von 60 bis
1000 Hertz mit einem Verhältnis der Eckfrequenzen von mindestens 5 zu 1
3. einer Beschleunigung von kurzer Dauer (Stoß) von mehr als 1000 g *)
e) Röhren mit Keramik-Kolben, konstruiert für die Verwendung bei Frequenzen über 60 Megahertz
f) Röhren, konstruiert zum Betrieb bei Umgebungstemperaturen über + 100° C
1559 Thyratrons und Gasenlladungs-Modulatorröhren wie folgt:
a) solche für Dauerbetrieb mit Spitzenströmen von mehr als 100 Ampere und Spitzenspannungen
von mehr als 9000 Volt bei einer Impulsfolgefrequenz von 200 oder mehr in der Sekunde
b) W asserstoff-Thyra Irons jeder Leistung
1560 Bauelemente (-steine) oder Bauteile (,,components and parts"), als Widerstands-, Induktions- oder
Kapazitätselemente in elektronischen Schaltungen, anderweitig nicht genannt, konstruiert oder ge-
eignet, um unter den nachstehend genannten Betriebsbedingungen in bezug auf ihre elektrischen
•) g = Ertl\Jeschleuniqung = 981 crn/sec2
142G Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
·-----------
Nr. dc!r
Liste Warenbenennung
1
noch: l 5GO und mc•dwnisclwn Merkmak) zuverlässig zu arbeiten und ihre festgelegte Lebensdauer zu bewahren:
a) über den gc1nzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter -- 45 ° C bis über + 100 ° C
b) bei Umgebungstemperaturen von + 200° C oder darüber
Hierunter wc!nlen Waren wie feste oder veränderliche V✓iderstände, Polentiometer, Kondensatoren,
Transformatoren, Dross(~lspulen, Relais erfaßt.
Für feste WidcrsUinde gilt stalt der Bestimmung „ konstruiert oder geeignet" die Bestimmung „kon-
struiert und ~Jeciunet".
1561 StoIIe, cntwickc-lt und hergestelll zum Gebrauch als Absorptionsmitlel für elektromagnetische Wellen
mit Frequenzen über 2 X 108 Hertz odc~r unter 3 '.< 10 12 Hertz
1562 Tantaleleklrolyl-Kondensatorcn, anderweitig nicht genannt, wie tolgt:
a) alle Typen zum Betrieb bei Umgebungstemperatur über + 85° C
b) gesinterte Kondensatoren
c) Folicnkond(!nsatoren
15f,4 Elektronische Ausrüstungen und Baugruppen, anderweitig nicht genarint, wie folgt:
a) Baugruppen oder Unterbaugruppen, mit mindestens einer vollständigen Funktionsschaltung und
einer Teiledichte von mehr als 4,575 Teilen je Kubikzentimeter; Ausrüstungen. die solche Bau-
gruppen oder Unterbaugruppen enthalten
b) Einheits-Isoliertafeln, mit mindestens einem elektronischen Element bestückt; Spezialteile hier-
für
1565 Elektronenrechner und verwandte Geräte, anderweitig nicht genannt, wie folgt:
a) Analogrechner mit mindestens einem der folgenden Merkmale:
l. ausgerüstet mit einem Addierer mit einer Nenngenauigkeit von besser als 1/5000 oder
einem Multiplizierer oder beliebig einstellbaren Funktionsgeber mit einer Nenngenauigkeit
von besser als 1/1000
2. ausgerüstet mit mehr als insgesamt 75 Addierern, Integratoren, Multiplizierern oder Funk-
tionsgebern oder entsprechend ausbaufähig
3. ausgestattet mit Einrichtungen zur automatischen Eingabe oder Anderung der Aufgaben-
stellung
4. u.usgestattet mit einer Einrichtung, die nur als Speicher dienen soll
b) Analogrechner, die für den Einsatz in Flugkörpern wie Luftfahrzeugen, Raumfahrzeugen, Raketen,
Gc~schossen gebaut oder abgewandelt und zum Dauerbetrieb bei Temperaturen von unter
---- 15° C bis über + 55° C bestimmt sind; Geräte oder Anlagen, die solche Rechner enthalten
c) andere Analogrechner
d) Di9italrechner, die Trommel- oder Platten-Arbeitsspeicher verwenden, mit:
1. einer gc,.;amten direkt adressierbaren Nennspeicherkapazität von mehr als 1 Million Bit,
wobei diese Grenze sowcJhl für die maximale I<apazität eines einzelnen Speichergeräts als
cmch für die gesamte Kapazität bei Anwendung von Mehrfacheinrichtungeu gilt
2. einer lineilren Speicherdichte einer einzelnen Spur von mehr als 10 Bit je Millimeter (diese
Begrenzung gilt für alle eingeschlossenen Speichergeräte)
e) andere Digitalrechner und digitale Differentialanalysatoren (Inkrement-Rechner), die für den
rnnsatz in Flugkörpern wie Luftfahrzeugen, Raumfahrzeugen, Raketen, Geschossen gebaut oder
abgewandelt und zum Dauerbetrieb bei Temperaturen von unter - 45° C bis über + 55° C
bestimmt sind; Geräte oder Anlagen, die solche Rechner enthalten
f) digitale Differentialanalysatoren (Inkrement-Rechner) wie folgt:
1. ausgerüstet mit mehr als 50 Integratoren
2. ausgerüstet mit Integratoren mit einer Inkrement-Zyklus-Zeit von weniger als 1 Milli-
sekunde oder einer Iterationsgeschwindigkeit von mehr als 1000 pro Sekunde
g) Digitalrechner oder digitale Differentialanalysatoren (Inkrement-Rechner), soweit nicht unter
Buchstabe d, e oder f genannt
h) Spezialteile, -bauelemente, -baugruppen oder -zubehör, anderweitig nicht genannt
1566 Einrichtungen, besonders konstruiert für die Herstellung elektronischer Bauteile, die
a) durch Aufsetzen oder Eindrucken oder eine andere Arbeitsweise Bauelement/' mit Ausnahme
der Grundvc!rdrahtung auf Isoliertafeln, -platten oder -scheiben aufbringen
b) automatisch Bauelemente in Isoliertafeln, -platten oder -scheiben einstecken oder einlöten, bei
denen die Vc!rdrahtung durch Druck oder auf andere \Veise angebracht ist
c) automatisch oder halbautomatisch die unter Buchstabe a oder b genannten fertigen Einheits-
Isoliertafeln oder -scheiben zusammenfügen, verdrahtt:n oder paketieren
1568 Gcüitc und Bauteile wie folgt:
a) alle Arten von Geräten, die unter den Buchstaben b, c, d, e, f, g, oder 1 genannt sind, und die
zum Betrieb bei einer Temperatur unter -- 55° C od<:r über + 125° C konstr,1iert sind, unab-
hängig von den anderen unter diesen Buchstaben festgelegten Eigenschaften
b) Drehmelder oder Funktionsdrehmelder (,,synchros and resolvers") (oder Spezialgeräte wie
Mikrosyn, Synchro-Tel, Induktosyn mit den unter Buchstabe b Nr. 1 oder 2 gen,mnten, für Dreh-
melder geltenden Daten) mit mindestens eincm1 der folgenden l\t1erkmale:
Nr. 69 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1421
Nr. der
Liste Warenbenennung
noch: 1568 l. eh~kl.risdwr Ft~hler von 10 Winkel-Minuten oder weniger oder von 0,5 vom Hundert oder
weniger der maximalen Ausgangsspannung
2. dynumischer Fehler für Empfänger von 1 Grad oder weniger, jedoch bei Geräten der
Größen 30 (70 mm Durchmesser) oder größer dynamischer Fehler von WPrtiger als 1 Gmd
3. Mehrfochgeschwindigkeit von Einachstypen (Grob-/Feinanordnungen)
4. Gcr;ile der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner
5. Ausnutzung dc!s Hall-Effekts
6. konslrniert für kardanische Aufhängung
c) elektronisdw ocl()r magnetische Verstärker, besonders konstruiert zur Verwendung mit Funk-
tionsdrehnwldorn, wie folgt:
1. TrennversUirker mit einer Schwankung der Verstärkerkonstanten (Linearität der Ver-
stärkung) von 0,5 vom Hundert oder weniger
2. Additionsverstärker mit einer Schwankung der Verstärkerkonstanten (Linearität der Ver-
stärkung) von 0,5 vom Hundert oder weniger oder einer Additionsgenauigkeit von
mindestens 0,5 vom Hundert
3. mit Ausnutzung des Hall-Effekts
d) Induktionspotentiometer einschließlich Funktionsgeneratoren und Linear-Drehmelder, linear
oder nicht linear, mit mindestens einem der folgenden Merkmale:
1. Fehler von 0,5 vom Hundert oder weniger oder von 18 Winkel-Minuten oder weniger
2. Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner
3. Ausnutzung des l-Iall-Effekts
4. konstruiert für kardanische Aufhängung
e) synchron oder asynchron arbeitende, induktive Drehzahlgeber (Tachomeler-Ge 11eratoren; Tacho-
dynamos) mit mindestens einem der folgenden Merkmale:
1. Lirwaritätsabweichung von 0,5 vom Hundert oder weniger
2. Temperaturkompensation oder -korrektur
3. Größe! 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner
4. Ausnutzung des Hall-Effekts
f) Stellrnoton~n mit oder ohne Getriebe wie folgt:
1. konstruiert zum Anschluß an Spannungsquellen über 300 Hertz, ausgenommen solche, die
zum Anschluß an Spann nngsquellen über 300 Hertz bis höchstens 400 Hertz für einen
Temperaturbereich von 10° C bis + 55 8 C konstruiert sind
2. konstruiert für ein Verhältnis Drehmoment zu Trägheitsmoment von 10 000 Radiant je
Sekunde im Quadrat oder größer
3. mit besonderen Einrichtungen zur Erzielung einer inneren Dämpfung
4. von der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner
5. mit Ausnutzung des Hall-Effekts
g) Potentiorne.ter (oder Spezialgeräte mit den gleichen Daten wie die unter Nummer 1 oder 2
genannten Potentiometer wie Vernistaten):
1. lineare Potentiometer mit einem konstanten Auflösungsvermögen (Wickelschritt) und einer
Linearität von 0,1 vom Hunclert oder we:niger
2. nichtlineaw Potentiometer mit einem veränderlichen Auflösungsvermögen (Wickelschritt)
und einem Fehler von:
a) 1 vom Hundert oder weniger, wenn das Auflösungsvermögen geringer ist als das
mit einem linearen Potentiometer der gleichen Ausführungsform und der gleichen
Schleifbahnlänge erzielbare
b) 0,5 vorn Hundert oder weniger, wenn das Auflösungsvermögen mindestens ebenso
groß ist wie das mit einem linearen Polentiometer der gleichen Ausführungsform und
der gleichen Schleifbahnlänge erzielbare
3. konstruiert für kardanische Aufhängung
Ausgenommen von Buchstabe g sind Potentiometer, die lediglich in Stufen geschaltet werden.
h) Gleich- oder Wechselstrom-Drehmomentgeber (Drehmoment-Motoren), besor.ders konstruiert
für Kreisel oder stabilisierte Ebenen
i) elektro-optische Geräte, konstruiert zur Kontrolle der Rotation entfernter Flächen
j) Synchronmotoren wie folgt:
1. mit Synchrondrehzahlen über 3000 Umdrehungen je Minute
2. konstruiert zum Anschluß an Spannungsquellen mit einer Frequenz über 400 Hertz
3. konstruiert für Betrieb bei Temperaturen unter - 10° C oder über + 55° ('
4. von der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner
k) mechanische Integriercinrichtungen mit Kugel und Scheibe oder mit Zylinder und Kugel;
mechanische Kugel--Auflösevorrichtungen
1) Analog-Digital oder Digital-Analog-Umsetzer wie folgt:
1. Geräte mit elektrischem Eingang und mit:
a) einer Höchst-Umsetzgeschwindigkeit von mehr als 50 000 vollständigen Umsetzungen
je Sekunde
b) einer Cerwuigkeit besser als 0,0001
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. der
Liste Warenbenennung
noch: 1568 c) einem Gütefaktor von mindestens 5 000 000, berechnet aus der Zahl der vollständigen
Umsetzungen je Sekunde, dividiert durch die Genauigkeit
2. Geräte mit mechanischem Eingang wie Codierer für Dreh- oder Längsbewegungen, aus-
genommen komplexe Nachlaufregelung~n (Servo-Systeme), wie folgt:
a) Codierer für Drehbewegungen mit einer Genauiqkeit besser als 0,0001 oder von der
Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner
b) Codierer für Längsbewegungen mit einer Genauigkeit von besser als ± 5 Mikron
3. mit Ausnutzung des Hall-Effekts
rn) Spezialteile, -bauelemente, -baugruppen oder -prüfgeräte wie Anpaßglieder, Kopplungsglieder,
für die obigen Geräte
1570 Thermoelektrische Materialien und Vorrichtungen wie folgt:
a) thermoelektrische Materialien, bei denen das maximale Produkt aus der Effektivität (Z) und
der absoluten Temperatur (T in °K) größer ist als 0,75
b) thermoelektrische Elemente (,,junctions") oder Kombinationen von solchen Elementen, aus den
unter Buchstabe a genannten Materialien
c) Einrichtungen zur Wärmeabsorption oder Erzeugung elektrischer Energie, die Elemente gemäß
Buchstabe b enthalten
d) andere sehr leichte oder sehr kleine thermoelektrische Einrichtungen, bei denen elektrische
Energie von über 22,5 Watt je Kilogramm oder über 18 Watt je Kubikdezimeter der thermo-
elektrischen Einrichtung erzeugt wird
e) Spezialteile, -bauelemente oder -baugruppen, anderweitig nicht genannt, für die unter den
Buchstaben b bis d genannten Einrichtungen oder Geräte
Die Effektivität (Z) ist gleich dem Quadrat des Seeheck-Koeffizienten (Thermokraft) dividiert durch
das Produkt aus spezifischem elektrischen Widerstand und vVärmeleitfähigkeit
Die Gewichts- und Raummaße in Buchstabe d beziehen sich nicht auf das vollständige Gerät, sondern
nur auf die thermoelektrischen Elemente mit Halte- und Verbindungsstücken sowie die zum Ab-
führen der Wärme dienenden Teile. Andere Bauteile, wie Heiz- oder Kühlvorrichtungen oder
-behälter, Gestelle, Ständer oder Prüf- und Regeleinrichtungen sind bei der Berechnung nicht mit-
einzuschließen
1571 Magnetometer und Teile hierfür wie folgt:
a) Durchflußmagnetometer
b) Elektronenstrahlmagnetometer
c) paramagnetische Magnetometer
d) kernphysikalische Magnetometer
e) Spezialteile für die unter den Buchstaben a bis d genannten Geräte
1572 Aufnahme- oder Wiedergabegeräte, anderweitig nicht genannt, wie folgt:
a) Geräte, die eine Magnettechnik verwenden, ausgenommen solche, die für Sprache oder Musik
besonders konstruiert sind oder nur einen Steuerkanal enthalten
b) Geräte, die eine elektrothermische oder elektrostatische Technik verwenden und dabei mit
Elektronenstrahlen im Vakuum arbeiten oder andere Mittel anwenden, um ein Ladungsmuster
(,,charge pattern", Nachrichteninhalt) unmittelbar auf die Aufzeichnungsfläche aufzubringen;
Spezialgeri.ite zum Ablesen derartiger Aufzeichnungen
c) Spezialteile, -bauelemente oder -aufzeichnungsm1tlel für die unter Buchstabe a oder b genann-
ten Geräte
1576 Zcntrifuualschleudergeräte oder Einrichtungen für Beschleunigungsversuche, mit mindestens einem
der folgenden Merkmale:
a) Motorleistung größer als 400 PS
b) Nutzlast 114 kg oder mehr
c:) Zentrifugalbeschleunigung einer Nutzlast von 90 kg oder mehr auf das 8fache oder mehr der
Erdbeschleunigung*)
1579 Ionenmikroskope mit einem Auflösungsvermögen besser als 10 Angström-Einheiten
1584 Oszillographen und Spezialteile hierfür wie folgt:
a) Kathodenstrahl-Oszillographen mit mindestens einem der folgenden Merkmale:
1. eine Bandbreite größer als 12 Megahertz
Man versteht hierunter ein Frequenzband, in dem die Auslenkung in der Kathoden-
strahlröhre, gemessen bei gleichbleibender Eingangsspannung am Verstärker, nicht unter
70,7 vom Hundert des größten Wertes fällt.
2. einen Zeitmaßstab von weniger als 0,04 Mikrosekunde je Zentimeter
3. enthaltend oder konstruiert für die Verwendung folgender Kathodenstrahlröhren:
a) eine oder mehrere .Kathodenstrahlröhren mit drei oder mehr Elektronenkanonen
b) Kathodenstrahl-Speicherröhren
4. Anwendung von Beschleunigungsspannungen von mehr als 5000 Volt
1
•J I:nllwschlcunicJunq 981 cm/sec 2
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1423
Nr. der
Lisle Warenbenennung
noch: 1584 b) Spe~ziallei lc oder -zubehör wie folgt:
Speziil I vcrsliüker oder -vorverstärkei mit einer Bandbreite (definiert wie unter Buchstabe a
Nr. 1) über 12 Megahertz
c) cleklrnnisclw Vorrichlungen (Geräte oder Baugruppen) zur stroboskopischen Analyse eines
SitJtWls (,,Srnnpling"-Vorrichtungen), die zur Verwendung mit einem Oszillographen konstruiert
sind, um die! Analyse periodischer Vorgänge zu f~rmögli:chen, und die auf diese Weise die
Einsat,i:mü<Jlichk<!il.en \,ines von Buchstabe a Nr. 1 oder 2 nicht erfaßten Oszmographen erweitern
dllf dir! Vorn,il1rne von Messungen über 12 Megahertz oder auf die Möglichkeit der Herstellung
c~irn,s Zcilm0ßs!.dlis mit weniger als 0,04 Mikrosekunde je Zentimeter
lStVi Photoqrnphisd1c C<!r!il.c wie folgt:
a) schnc!l,1ufcnde kinc:rnalographische Aufnahmekameras:
1. für Filmbreiten von 35 mm oder weniger und Aufnahmegeschwindigkeiten von mehr als:
:-lOOO Bildern je Sekunde bei Geräten, die eine ununterbrochen strahlende Lichtquelle
vc::rwcndc,n oder
10 000 Bilde,rn je Sekunde bel Ceräten, die mil dem Antriebswerk gekoppelte Einzelblitz-
qcr~il.c d ls Lichtquellen verwenden
2. für FilrnbrciLcn von mehr als 35 mm und Aufnahmegeschwindigkeiten von mehr als 64
Bi ld<!rn je Sekunde
b) arHlcn) schnc:llc1tüenck Kameras für Aufnahmegeschwindigkeiten von mehr als 250 000 Bildern
je Sc!kundc
c) pholo~Jrnphischc Blitzgeräte zur Erzeugung von Blitzen mit einer Dauer von 0,00001 Sekunde
oclcr kürzer lwi einer Blitzfolge-Frequenz von 200 Blitzen oder mehr je Sekunde
cl) pholo~Jraph isdw C(:räte, besonders konstruiert für den Gebrauch in Raumfahrzeugen
15i0 Quc1rzk ri~;iilllc,, bcc1rb(!ite,t oder unbearbeitet, oder -pla_tten, für funktechnische Zwecke
Hicnmt.cr werden i!llQ Quarzkristalle mit piezo-elektl'ischen Eigenschaften erfaßt, die für elektroni-
sche' J\nwr,ndurHJC,n qcE:i~pH:l sind, ohne Rücksicht auf den Zustand (,,grade"), d1e Eigenschaften
(,,Cftlillily"), die Abnic,;;strnqcn, die form oder den Bearbeitungsgrad dieser Kristalle.
Nichl crf<1fH werden lolqcnd,_, Quarzkrislalle:
1. na l.iirl idw Sch n1ucl-:steine
2. rrntürlichc:r C/u2ir1. <Jptischer Qualität in fortgeschrittenem Bearbeilungszustand, der die aner-
kanntc,n physik;:ilischcn Eigenschaften für optische Verwendungszwecke besitzt, nämlich solcher,
der rwch Feststellung der optischen Achsen den Bearbeitungsgängen des Grobschleifens, des
Pci nsdii(,i fcns rni t Ililfe von Schleifmitteln abnehmender Korngröße und letzter Oberflächen-
pol i Ltir tinl.,:r:1.oqcn worden ist, die dem Endprodukt innerhalb sehr kleiner Toleranzen die
L.ichllnvchunq, die SchnilJwinkel und sonstiqen Merkmale geben, welche die Erlangung der
qcwii11sd1lcn physilrnlischen Eigenschaften sicherstellen.
15BB Fcrrilisdw Millc'rialicn und andere Materialien, die aus Kristallen mit Spinell-Struktur bestehen,
Bauqruppcn dc1rau!; oder Vorrichtungen, die derartige Baugruppen enthalten, anderweitig nicht ge-
nannt, wie fol~Jt:
a) synllwtische Ei11kri:;Lallc von Ferriten oder Cranaten
b) Einloch•-l1auJornwn mit mindestens einem der folgenden Merkmale:
l. Sch,lltqc~schwindigkeit von 0,5 Mikrosekunde oder weniger bei der niedrigsten Feldstärke,
die zum Urnsdwlten bei + 40° C erforderlich ist
2. eine qrößte Abmessung von weniger als 1, l4 mm
c) Me!hrloch-Bauforrnen mit weniger als 10 Löchern und mindeslens einem der folgenden Merk-
ma lc,:
1. Schalt9eschwindigkeit von 1 Mikrosekunde oder weniger bei der niedrigsten Feldstärke,
die zum Umschalten bei + 40° C erforderlich ist
2. eine größte Abmessung von wc~niger als 2,54 mrn
d) Mdirloch-Bauforrncn mit 10 oder mehr Löchern
e) Speichermatrizen oefor Schaltelemente aus dünnen Schichten
f) clek Irische Filter, bei denen die elektromechanischen Eigenschaften von Ferritsn für die Kopp-
lun~J benutzt werden
g) Materic1lien, die für die Verwendung in elektromagnetischen Vorrichtungen geeignet sind und
die dc1s gyromaqnctische Resonanzphänomen ausnutzen
1593 Meß-, Eich-, Zi:ihl- und Kurzzeitmeß-Geräte, mit oder ohne eingebaute Frequenznormale, mit min-
destens einem der folgenden Merkmale:
a) 1. bestehend aus oder enthaltend Frequenzmeßeinrichtungen oder Frequenznormale mit einer
Gcnauigkci t bcssE~r als 0,000 000 1, konstruiert für andere Zwecke als für Bodenlaboratorien
2. bcslehencl aus oder enthaltend Bodenlaboratoriumsfrequenznormale oder Frequenzmeßein-
richl.ungen, die Frequcnznormale mit einer Konstanz über 24 Stunden von 0,000 000 001 oder
besser enthalten
b) konstruiert zur Verwendung bei Frequenzen über 500 Megahertz
c) konstruiert zur Iforstcllung einer Vielzahl von auswählbaren Ausgangsfrequenzen, die durch
eine kleinere Anzahl von piezo-elektrischen Kristallen oder ein eingebautes oder ein von außen
zusclzbares Frequenznorrnal gesteuert sind und nicht Vielfache einer gemeinsamen Steuer-
frequenz bilden
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. der
Liste Warenbenennung
noch: 1593 d) Zählcinrichl.ungcn, die bei normalem Eingangspegel aufeinanderfolgende Eingangssignale mit
weniger als 0,5 Mikrosekunde Zeitdifferenz auflösen können
c) Knrzzeilmesser, die Zählgeräte gemäß Buchstabe d enthalten
Metalle, Mineralien und Erzeugnisse daraus
Hi01 Wälzlager, anderweitig nicht genannt, wie folgt:
a) Kugel- oder Zylinderrolh-mlager mit einem lichten Durchmesser von 10 mm ode1 weniger,
mit Toleranzen entsprechend den amerikanischen Normen ABEC 5 oder RBEC 5 oder gleich-
wertigen anderen wie den deutschen C 18 gemäß DIN 620 Blatt 1 oder mit kleineren Toleranzen
und mit mindestens einem der folgenden Merkmale:
1. mit Ring€:m, Kugeln oder Rollen, hergestellt aus Spezialmaterial, nämlich aus legiertem
Stahl oder aus anderen Stoffen, ausgenommen folgende Materialien:
kohlenstoffarmer Stahl, SAE-52 100 Chromstahl mit hohem Kohlenstoffgehalt, SAE-4615
Nickel-Molybdänstahl oder gleichwertige Stähle mit entsprechenden naüonalen Bezeich-
nungen
Beispiele für Spezialmaterial im Sinne dieser Vorschrift sind:
Schnellarbeitsstühle,
nichtrostende Stähle,
Monelmetall,
Berylliumlegierungen.
2. hergestellt für Betriebstemperaturen, die normalerweise über + 150° C liegen, durch Ver-
wendung von Spezialmaterial oder besondere vVärmebehandlung
b) Kugel- oder Zylinderrollenlager, ausgenommen auseinandernehmbare (Schulter-)Kugellager
und Axialkug(~llager, mit einem lichten Durchmesser über 10 mm, mit Toleranzen entsprechend
den amerikanischen Normen ABEC 7 oder RBEC 7 oder gleichwertigen anderen wie den· deutschen
C 18 gemäß DIN 620 Blatt 1 oder mit kleineren Toleranzen und mit mindestens einem der unter
Buchstabe a Nummer 1 oder 2 genannten Merkmale
c) Wälzlag<~rteile wie folgt:
Außen- oder Innenringe, Käfige, Kugeln, Rollen oder zusammengesetzte Teile, nur für die
unter Buchstabe a oder b erfaßten Wälzlager verwendbar
1631 Ma~Jnetiscb(~s Material aller Art und F01men, mit mindestens einem der folgenden Merkmale:
a) Dicke von 0,2 mm oder weniger bei kornorientierten Blechen, Bändern oder Streifen
b) Anfangspermeabilität von 50 000 Gauß/Oersted oder durüber
c) Remanenz 98 vom Hundert des maximalen Induktionsflusses oder darüber für Werkstoffe mit
magnetischer Permeabilität
d) Materialzusanunensetzung mit einem Energieprodukt (B X H max) größer als 6 X 106 Gauß X Oer-
sted oder m i L einem Gehalt von mehr als 25 Gewichtshundertteilen Kobalt
e) Ummagnetisierungsverlust von 1,36 Watt je Kilogramm oder weniger bei B = 15 000 Gauß und
50 Hertz (l,O Watt je Kilogramm) oder weniger bei B == 13 000 Gauß und 50 Hertz für korn-
orientierte Bleche, Bänder oder Streifen mit einer Dicke von 0,31 mm oder weniger
1635 *) Legierte Stähle wie folgt:
a) mit mindestens einem der folgenden Legierungselemente:
1. 10 Gewichtshunderlteile oder mehr Molybdän oder 5 Gewichtshundertteile oder mehr
Molybd{in in allen Stahllegierungen mit mehr als 14 Gewichtshundertteilen Chrom
2. 6 Gewichlshundertteile oder mehr Kobalt, ausgenommeri:
a) Dauermagnetstähle mit 25 Gewichtshundertteilen oder weniger Kobalt
b) Schnelldrehstähle mit 10 Gewichtshundertteilen oder weniger Kobalt, weniger als
5 Gewichtshundertteile Chrom und ohne Gehalt an Nickel
c) legierte Stähle zum vakuumdichten Verschmelzen von Glas mit Metallen (Glasein-
schmelzlegierungen), mit einem Kobaltgehalt von 20 Gewichtshundertteilen oder
weniger
3. 1,5 Gewichtshundertteile oder mehr Niob oder Tantal oder Niob und Tantal zusammen
b) nickelhaltige, stabilisierte Stähle, anderweitig nicht genannt, mit insgesamt 38 Gewichtshundert-
teilen oder mehr an Legierungselementen, ausgenommen Stähle rnil weniger als 0,4 Gewichts-
hundertteil Titan- oder Niob-Tantalgehalt.
(Unter Legierungselementen sind alle außer Eisen zu verstehen. Für die Ermittlung des Anteils
der Legierungselemente ist für Waren gemäß Numm,~r 1635 Buchstabe b ausnahmsweise nicht
der geringste, sondern der höchste in den vVerkstoffblättern angegebene Analysenwert jedes
Lcgierungselements zugrunde zu legen. Fehlt in den Werkstoffblättern der höchste Analysen-
wert für Titan oder Niob-Tantal, so ist ein Anteil von 0,4 Gewichtshundertteil Titan und ein
solcher von 0,8 Gewichtshundertteil Niob-Tantal in die Berechnung einzubeziehen.)
c) für Ausscheidungshärtung geeignete Stähle mit 4 Gewichtshundertteilen oder mehr Nickel
1648 *) Kobalt wie folgt:
a) Rohstoffe einschließlich Weiß- und Rotlegierungen
•) Siehe EJ!iiulerunqen nach Nummer 1671
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1425
Nr. der
Liste Warenbenennung
noch: 1648 b) Kobult-Melull oder kobalthaltige Legierungen mit mindestens einem der folqenden Legierungs-
demenle:
1. 50 Gewichtshundertteile oder mehr Kobalt
2. 19 Gewichtshundertteile oder mehr Kobalt und 14 Gewichtshundertteile oder mehr Chrom,
sofern der Kohlenstoffgehalt weniger als 1 Gewichtshundertteil beträgt
3. 19 Gcwichtshundertteile oder mehr Kobalt und 14 oder mehr Gewichtshundertt<-~ile Chrom
und J G<~wichtshundertteile oder mehr Molybdän
c) ßcurllCitungsilbfiillc oder Schrott von Kobaltmetall oder von den unter Buchstube b genannten
Lc~Jierungen
1()4()') Niob (Columbiurn) wie folgt:
a) Rohstoffe
h) Ferroniobiurn oder Ferroniobiumtantal
c) Niob-Melilll oder Lc,uierunqen auf Niobbasis mit 50 Gewichtshundertteilen oder mehr Niob oder
mit 60 Gewichtshundertteilcn oder mehr Niob und Tantal zusammen
d) Bec1Tbeilungsabfolle oder Schrott von Niobmetall oder von den unter Buchstäbe c genannten
L!!gierung<)n
1G54 ') Lcqicrun~Jcn auf Ma911esiumbasis mit 0,4 Gewichtshundertteil oder mehr Zirkon oder 1,5 Gewichts-
hundertteilen oder mehr Thorium oder 1 Gewichtslrnnuc:orUeil oder mehr Melalle de;· seltenen Erden
(Cerium-Mischmetall) wie folgt:
a) Roh- oder 1-lalbzcuuformen
b) Bearbeitungsabnille oder Schrott
lföB*) Molybfüin wie folgt:
a) Ferromolybdün
b) Molybd~in-Metall oder Legierungen auf Molybdänbasis mit 50 Gewichtshundertteilen oder mehr
Molybdän, ausgenommen blanke Drähte mit einem Durchmesser von nicht mehr als 500 Mikron,
die nach vollständi9em Ausglühen einen Dehnungsfaktor von nicht mehr als 5 vom Hundert
bei Durchmessern bis zu 200 Mikron oder 10 vorn Hundert bei Durchmessern von 200 bis 500
Mikron huben
c) Molybdän-Rohrleitungen; platinierte Molybdän-Rohre oder -Rohrleitungen
1661 .) Nickel wie folgt:
u) Rohstom~
b) Legierungen auf Nickelbasis mit 32 Gewichtshundertteilen oder mehr Nickel, ausgenommen:
1. Nickel-Kupfer-Legierungen mit nicht mehr als 6 Gewichlshundertteilen an anderen Legie-
rungsolemcnten
2. elektrisches Widerstandsmaterial (Drähte, Stäbe, Bänder)
3. Thermodrähte aus Nickel-Chrom mit weniger als 95 Gewichtshundertteilen Nickel und
mil Durchmessern von 0,2 bis 5 mm (beide Zahlen eingeschlossen)
4. Le9ierungen zum vakuumdichten Verschmelzen von Glas mit Metallen (Glaseinschmelz-
lcgierungen), mit einem Nickelgehalt von 55 Gewichtshundertteilen oder weniger
c) Beurbeitungsa bfä lle oder Schrott von den unter Buchstabe b genannten Legierungen
1668 *) Wolframdraht in jeglicher Form, ausgenommen:
u) zugeschnittene gewcndelte Fäden (Wendeln)
b) nichtüberzogener Draht mit einer Stärke von höchstens 600 Mikron, dessen Zugfestigkeit 35
Gramm je Milligramm je 200 mm, entsprechend 140 Kilogramm je Quadratmillimeter nicht
überschn~i tet
c) thorierter Wolframdraht mit einer Stärke von 1 mm oder mehr und einem Anteil an Thoroxyd
von 2 Gewichlshundertteilen oder weniger und für Schweißzwecke in Längen bis zu 30 cm
geschnitten
d) lhorierter Wolfrarndraht mit einer Stärke von 50 Mikron oder weniger und mit einem Anteil
cm Thoroxyd von 1 Gewichtshundertteil oder weniger
1670 *) Tantal wie folgt:
a) Rohstoffe
L) Fcrrotantal oder Fcrrotantalniobium
c) Tantal-Metall oder Legierungen auf Tantalbasis mit 60 Gewichtshundertteilen oder mehr Tantal
oder Tantul und Niob zusammen
d) Bearbcitungsa bfülle oder Schrott von Tantalmetull oder von den unter Buchstabe c genannten
Legierungen
c) nahtlose~ Rohre oder Rohrleitungen
•) Si1;he Erliiulcrun9en rwch Nummer 1671
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. der
Liste Warenbenennung
1671 ') Titan wie folgt:
a) Tit<rn-Mdall einschileßlich Schwamm oder Legierungen auf Titanbasis mit 70 Gewichtshundert-
teilen oder mehr Titan
b) Bearbeitungsabfälle oder Schrott von Titanmetall oder von den unter Buchstabe a genannten
Legierungen
Erlüulerungen zu den Nummern 1635, 1648, 1649, 1654, 1658, 1661, 1670 und 1671:
1. Rohstoffe
Soweit durch die Textfassung der obengenannten Nummern Rohstoffe erfaßt werden, sind darunter
diejenigen Vor- und Zwischenerzeugnisse zu verstehen, aus denen das Metall in wirtschaftlicher
Weise gc~wonnen werden kann, nämlich Erze, Konzentrate, Matte, Regulus, Rückstände oder Aschen
2. Mdalle und Legierungen
Soweit in den Textfassungen nichts Gegenteiliges angegeben ist, werden durch die Worte „Metall"
und „Lc!gierungen" alle in der folgenden Zusammenstellung genannten Roh- oder Halbzeugformen
erfaßt:
Rohformen:
Anoden, Barren einschließlich Kerbbarren und Drahtbarren, Rundknüppel, Blöcke, Brammen, Katho-
den, Walzplatten, Körner, Granalien, Gußblöcke, Klumpen, Kügelchen, Masseln, Stangen, Schrott,
Platten, Schwamm, Kugeln, Würfel, Rondelle, Briketts, Kristalle oder Pulver
Halbzeugformen (auch überzogen, plattiert, gebohrt, gestanzt):
a) Knetmaterial, auch bearbeitet, hergestellt durch vValzen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden,
Schlagpressen, Pressen, Granulieren, Pulverisieren und Mahlen, nämlich Winkel, U-Profile,
Ronden, Scheiben, Staub, Schuppen, Folien, Blattmetall, Schmiedestücke, Platten, Pulver, Preß-
und Stanzstücke, Bänder, Ringe, Stäbe einschließlich nicht umhüllter Schweißstäbe, Draht-
stangen und Walzdraht, Profile aller Art, Blech, Streifen, Rohre mit rundem, quadratischem
oder sonstigem Querschnitt, gezogener oder stranggepreßter Draht
b) Gußmaterial (hergestellt durch Gießen in Sand, Kokillen oder Formen aus Metall ode1 anderem
Material) einschließlich Druckguß, Sintererzeugnisse und pulvermetallurgischer Erzeugnisse
Chemikalien, Metalloide und Mineralölerzeugnisse
1701 Sprcng- und Zündstoffe:
a) Knallquecksilber (QuecksilbE:~rfulminat), Bleiazid, Bleistyphnat, Bleithiocyanat, Bleidinitroresor-
cinat, Bariumstyphnat-Tetrazen; Initialzünder od~r Zündmischungen mit mindestens einem der
vorgenannten Initia lzünder
b) Natriumazid
1702 Synthetische hydraulische Flüssigkeiten mit einer Viskosität von nicht mehr als 4000 Centistokes
bei 54° C und nicht weniger als 1,5 Centistokes bei + 150° C
1703 Sprengstoff-Stabilisatoren wie folgt:
a) Athyl- oder Methyl-Zentralile
b) N.N.-Diphenyl-Harnstoff (unsymmetrischer Diphenyl-Harnstoff)
c) Mel:hyl-N.N.-Diphenyl-Harnstoff (unsymmetrischer Methyl-Diphenyl-Harnstoff)
d) Athyl-N.N.-Diphenyl-Harnstoff (unsymmetrischer Athyl-Diphenyl-Harnstoff)
e) Athylphenylurethan
f) Diphenylurethan
g) Diortholylurethan
h) 2-Nitrodiphenylamin
i) p-Nitromethylanilin
1715 Bor wie folgt:
a) Bormineralien, roh oder aufbereitet wie Colemanit, Pandermit, Rasorit oder Ulexit
b) Bormetall in jeder Form, einschließlich Körner und Pulver
c) Borkarbide oder Bornitride
d) Borverbindungen oder borhaltige Gemische, anderweitig nicht genannt, wie folgt:
1. Borsiiuren oder borsaure Salze (Natrium-, Kalium-, Ammonium-, Magnesium- oder Kal-
ziumsalze); Borsäureester, roh oder gereinigt; ausgenommen Perborate
2. Boroxyd, Bortrifluorid oder seine Komplexverbindungen, Bortrichlorid oder seine Komplex-
verbindungen, Fluoborate
3. andere Borverbindungen (ausgenommen Metallborate, anderweitig nicht genannt, und
Perborate), Legierungen oder Gemische, mit einem Borgehalt von 10 Gewichtshmidertteilen
oder mehr
1718 Tetnfluoräthylen, auch polymerisiert; Erzeugnisse, ganz aus diesen Stoffen bestehend
•) Siehe Erläuterungen nach Nummer 1671
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1427
Nr. der
Liste Warenbenennung
1721 Diäthylentriamin
1723 Trifluorchloriithylen, auch polymerisiert; Erzeugnisse ganz aus diesen Stoffen bestehend
1731 Hydrazin in einer Konzentration von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, I--:Iydrazinnitrat oder un-
symmetrisches Dimethylhydrazin
1732 Wasserstoffperoxyd in einer Konzentration von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr
1741 Ni troguani din
1742 Guanidinnitra t
1744 Pentaerythrittetranitrat
1748 Pikrinsäure (Trinitrophenol)
1755 Flüssige Silikone und Silikonfette wie folgt:
a) halogenierte flüssige Silikone
b) Schmierfette, verwendbar bei Betriebstemperaturen von + 180° C oder höher, die einen Tropf-
punkt nach dem ASTM- oder ITP-Prüfverfahren von + 220° C oder höher haben
1757 Silizium mit einem Reinheitsgrad von 99,9 Gewichtshundertteilen oder mehr
1760 Tantalverbindungen, ausgenommen pharmazeutische oder kosmetische Präparate mit weniger als
5 Gewichtshundertteilen Tantal
1770 Flüssige Kraftstoffe einschließlich Erdölerzeugnisse, die Bestandteile oder Zusätze hohen Energie-
gehalts enthalten, soweit ihr Gesamtheizwert mindestens 13 000 Kalorien je Gramm beträgt
1781 Synthetische Schmierölf~ oder synthetische Fette (Estertypen). die aus folgenden Verbindungen
bestehen oder solche enthalten:
a) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und einwertigen gesättigten aliphati-
~chen Alkoholen, bei denen beide Bestandteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten
b) Ester aus zwcibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und Polyglykolen, bei denen ein
Bestandteil allein sechs oder mehr oder beide Bestandteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome
enlhallen
c) alle Ester der fluorierten Alkohole
d) Polyphenyl-Ather, die mehr als drei Phenyl-Gruppen enthalten
Ausgenommen von den Buchstaben a bis c sind diejenigen Ole und Fette, die 50 Gewichtshundert-
teile oller mehr neutrales Rizinusöl
oder
5 Gewichlshunderttcile oder mehr neutrales Rizinusöl und 50 Gewichtshundertteile oder mehr
RizinusöJ und Erdöl zusammen enthalten.
Kautschuk und Kautschuker7eugnisse
1801 Synthetische Kautschuke wie folgt:
a) f1üssi9e Alkylpolysulfidpolymerisate
b) fluorierte Silikonkautschuke oder andere fluorierte elastomere Stoffe; organische Zwischen-
produkte zu ihrer Herstellung, die 10 Gewichtshundertteile oder mehr Fluorverbindungen
enthalten
Verschiedenes
1920 Synthetische Folien für dielektrische Zwecke (Kondensatorenwickel) mit einer Dicke von 0,038 mm
oder weniger, geeignet für die unter Nummer 1560 genannten Bauelemente
1428 Bundcsgcs~tzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Teil II
Warenliste
Nr. des WMenverz.
für die Beschrän-
Warenbenennung
Außenhandelsslc1tistik kungsgrund
ABSCHNITT II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edel-
reiser:
aus 0602 11 Hopfonstecklinge, unbewurzelt ....................................... . B
Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken
verwendet werden
Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:
Kartoffeln:
0701 25 Suatkartoffeln . . . . . . . . ........................................... . B
Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
Bohnen:
Cartenbohnen (Phaseolus-Arten):
0705 11 zur Aussaat ............................. -........................ . B
andere Bohnen (Vicia-Arten):
zur Aussaat:
0705 21 Ackerbohnen (Vicia faba var. minor) .......................... . B
0705 22 Puffbohnen (Vicia faba var. megalosperma) ................... . B
Erbsen:
Speiseerbsen:
0705 31 zur Aussaat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. _............................. . B
Futtererbsen, einschließlich Kichererbsen:
0705 41 zur Aussaat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............. . B
Kapitel 10
Getreide
Weizen und Mengkorn:
Weium:
Saatweizen:
1001 12 Sommerfrucht B
100113 Winterfrucht B
Roggen:
1002 01 Saatroggen B
Gerste:
1003 01 Saatgerste B
Hafer:
1004 01 Saathafer B
Mais:
1005 01 Saatmais .......................................................... . B
Kapitel 12
Olsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte;
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
OlsaaLen und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert:
Hanfsaat:
1201 22 für Saatzwecke .................................................... . B
Rapssamen und Rübsensamen:
1201 57 für Saatzwecke .................................................... . B
Senfsamen:
1201 64 für Saatzwecke ...................................................... B
Nr. Ci9 ---- Teig der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1429
Nr. des Warcnverz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
Sa111(~ll, Sporen und Früchte zur Aussaal:
1203 11 Samen von Zui~kerrüben ................. . B
1203 19 Samen von Kohlrüben, Runkelrüben oder anderen Wurzeln zu Futter-
zwecken ............................................ • • ... • •. • • • • · • • • • B
S;-11nen von Klee und kleeähnlichen Pflanzen:
1203 21 von Rotklee (Trifolium pratense) ..................................... . B
1203 22 von Luzerne (Medicago sativa und Medicago varia) ................... . B
1203 23 von Esparsette (Onobrychis viciaefolia) ............................... . B
1203 24 von Serradella (Ornithopus sativus) .................................. . B
1203 26 von Inkarnatklee (Trifolium incarnatum) ............................. . B
1203 27 von Weißklee (Trifolium repens) .................................... . B
1203 28 von Schwedenklee (Trifolium hybridum) .............................. . B
1203 31 von Gelbklee (Medicago lupulina) .................................... . B
1203 32 von Alexandrinerklee (Trifolium alexandrinum) ....................... . B
1203 33 von Gemeinem Hornklee (Lotus corniculatus) ........................ . B
1203 39 von anderem Klee und anderen kleeähnlichen Pflanzen ............... . B
Samen von Gräsern:
von Weidelgras:
1203 41 von Deutsdiem Weidelgras [Englischem Raygras] (Lolium perenne) .... B
1203 42 von Welschem Weidelgras [Italienischem Raygras] (Lolium multiflorum
italicu1n) .......................................................... . B
1203 45 von Westerwoldischem Weidelgras [We,sterwoldischem Raygras] (Loli-
um mulliflorum var. westerwoldicum), Brasilianischem Weidelgras
(Loliurn multiflorum var. brasilianum), Bastard- und anderem Vveidel-
gras .............................................................. . B
von anderen Gräsern:
1203 46 von Glatthafer [Französischem Raygras] (Arrhenaterum elatius) . . . . . . B
1203 47 von Wiesen-Lieschgras [Timothee] (Phleum pratense) . . . . . . . . . . . . . . . . B
1203 48 von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B
1203 51 von Wiesen-Rispengras (Poa pratensis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B
1203 52 von Gemeinem Rispengras (Poa trivialis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B
1203 53 von Wiesenschwingel (Festuca pratensis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B
1203 54 von Rotschwingel (Festuca rubra) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B
1203 55 von Straußgras (Agrostis tenuis, Agrostis alba und anderen Agrostis-
Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B
1203 59 von anderen Gräsern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B
1203 61 Samen von anderen Futterpflanzen (z.B. Spörgel), ausgenommen Samen von
Futterrüben (Warennr. 1203 19), Wicken (Warennrn .. 1203 75 und 1203 76)
und Lupinen (Warennrn. 1203 81 und 1203 82) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B
1203 71 Gemüsesamen, einschließlich Gernüserübensamen (z.B. Samen von Mai-
rüben, Herbstrüben, Roten Rüben) und Küchenkräutersamen . . . . . . . . . . . . . . B
\Vickensarnen:
1203 75 für Saatzwecke B
Lupinensamen:
1203 81 für Saatzwecke B
aus 1203 90 Tabaksamen . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B
ABSCHNITT V
Mineralische Stoffe
K api t e 1 25
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch roh behauen oder
durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt:
aus 2506 10 Quarze in Stücken; andere als die unter „aus 7102 51" genannten Quarz-
kristalle oder -platten,· soweit für funktechnische oder optische Zwecke
verwendba.r ......................................................... . IL 1587
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des Warenverz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenbande Iss tatistik
2530 00 Nalürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert), ausgenom-
men aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche rohe Bor-
säure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen
H3B0:1 in der Trockensubstanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............. . IL 1715
Mineralische Sloffe, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Scherben
und Bruch von keramisch hergestellten Waren:
2::d2 60 lithiumhaltige mineralische Stoffe (z.B. Amblygonit) ................... . IL 0135
Kapitel 26
Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen
1
Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
2601 47 Nickelerze, auch kobalthaltig ......................................... . IL 1661
aus 2601 51 Niobium- oder Tantalerze ........................................... . IL 1649
IL 1670
2601 55 Uranerze oder Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als
5 Gewichtshundertteilen ............................................. . IL 0101
2601 57 Monazit; Uran-Thorianit oder andere Thoriumerze, mit einem Gehalt an
Thorium von mehr als 20 Gewichtshundertteilen ....................... . IL 0101
aus 2601 90 Berylliumerze; Kobalterze ............................................ . IL 0112
IL 1648
Aschen und Rückstände, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (aus-
genommen solche der Nummer 2602 des Warenverzeichnisses für die Außen-
handelsstatistik). überwiegend
2601 11 aluminiumhaltig . ... ... .. . .. . .. . .... .. . .. . . .... . .. . . . ..... . .. .. .. B
2603 15 bleihaltig ......................................................... · · · B
2603 21 cadmiumhaltig ...................................................... . B
2603 25 kupferhaltig ......................................................... . B
aus 2603 31 IL 1649
niob- oder tantalhaltige Rückstände ................................... .
IL 1670
2603 61 zinkhaltig ......................................... : ................. . B
2603 65 zinnhaltig ........................................................... . B
2603 90 andere Metalle oder Meitallverbindungen enthaltend, ausgenommen
Waren der Nummer 7111 des Warenverzeichnisses für die AußPnhannels-
statistik:
1. kobalt-, nickel-, uran-, thorium-, beryllium- oder lithiumhaltig ..... . IL 1648
IL 1661
IL 0101
IL 0112
IL 0135
2. andere B
Kap i t e 1 27
Mineralische Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation;
bituminöse Stoffe; Mineralwachse
A Allgemeines:
Alle Erzeugnisse des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses für die Außen-
handelsstatistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln
aufgeführt, wenn es sich um flüssige Kraftstoffe einschließlich Erdölerzeug-
nisse handelt, die Bestandteile oder Zusätze hohen Energiegehalts enthalten,
deren Gesamtheizwert mindestens 13 000 Kalorien je Gramm beträgt ..... . IL 1770
B Besonderes (Einzelpositionen): .
Erdöle und Schieferöle, bearbeitet; Zubereitungen mit einem Gehalt an
Erdöl oder Schieferöl von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen, in denen diese Ole den Charakter der
Ware bestimmen:
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1431
Nr. des Warenverz.
Beschrän-
für die Warenbenennung
Außenhandelsstatistik kungsgrund
Erdöle und Schieferöle, bearbeitet:
aus 2710 21 1. flüssige Kraftstoffe mit hoher Wärmeenergie, auf chemischer Grund-
aus 2710 23 lage, besonders zusammengesetzt für militärische Zwecke ......... . IL 0008
dUS 2710 27
aus 2710 29 2. flüssige Kraftstoffe, die Bestandteile oder Zusätze hohen Energie-
gehalts enthalten, soweit ihr Gesamtheizwert mindestens 13 000 Ka-
lorien je Gramm beträgt ........................................ . IL 1770
ABSCHNITT VI
Erzeugnisse der chemischen Industrie und
verwandter Industrien
Kap i t e 1 28
Anorganische chemische Erzeugnisse, anorganische oder organische Verbin-
dungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen
Erden und Isotopen
A Allgemeines:
Alle Erzeugnisse des Kapitels 28 des Warenverzeichnisses für die Außen-
handelsstatistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln
aufgeführt, wenn es sich handelt um:
1. Verbindungen, die mindestens eines der folgenden Elemente enthalten:
a) Hafnium, sofern der Anteil an diesem Element 15 Gewichts-
hundertteile überschreitet .................................... . IL 0137
b) Tantal ....................................................... . IL 1760
c) Zirkon, sofern das Gewichtsverhältnis des Gehalts an Hafnium
zum Gehalt an Zirkon kleiner als 1 zu 500 ist ............... . IL 0108
d) Beryllium IL 0112
e) Lithium ..................................................... . IL 0135
f) Bor, ausgenommen Perborate . . . . . ........................... . IL 1715
2. forritische Materialien oder andere Materialien, die aus Kristallen
mit Spinell-Struktur bestehen (synthetische Einkristalle von Ferriten
ocler Granctlen) ............................................. • • • • • • • IL 1588
B Besonderes (Einzelpositionen):
I. Chemische Grundstoffe (Elemente) ·
Halogene (Fluor, Chlor, Brom, Jod):
aus 2801 10 Fluor .............................................................. • • IL 0114
Wasserstoff; Edelgase; andere Nichtmetalle:
aus 2804 61 Silizium mit einem Reinheitsgrad von 99,9 Gewichtshundertteilen oder
mc~hr ............................................................... . IL 1757
aus 2804 70 Tellur, in Verbindung mit Wismut und Antimon oder Selen, sofern es
sich um thermoelektrisches Material mit einem maximalen Produkt aus
der Effektivität (Z) und der absoluten Temperatur (T in °K) größer als
0,75 handelt ................................................... • • • • • • IL 1570
aus 2804 80 Bor . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~ ~ IL 1715
Alkali- und Erdalkalimetalle Metalle der seltenen Erden, einschließlich
Yttrium und Scandium; Quecksilber:
Alkalimetalle:
Lithium:
2805 21 zu nuklearen Zwecken ............................................. . IL 0135
2805 29 anderes ................................................ • • • • • • • • • • • • IL 0135
Erdalkalimetalle; Metalle der seltenen Erden:
2805 53 Kalzium zu nuklearen Zwecken ....................................... . IL 0138
2805 55 synthetische Einkristalle von Ferriten oder Granaten .................. . IL 1588
II. Anorganisc:he Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
Salpetersäure; Ni triersäuren:
aus 2809 10 rauchende Salpetersäure (Dichte 1,49 - 1,52) •..•.......•............ IL 0008
1432 Bundesgesetzblatt, Ja.hrgang 1961, Teil I
---·---------------------------------------------...------
Nr. d(:s Wc1rcnvcrz.
Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außen hc2 ndelssl.ii tisl ik
2B12 00 Bor~;i1 urc O(kr Borsäureanhydrid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................... . IL 1715
III. IlaJogen-, Oxyha!ogen- und Schwefelverbindungen der Nichtmetalle
C:ltloride, Ox ychloride und andere Halogen- und Oxyhalogenverbindungen
dr,r Nichtmet.alle:
aus :Wl4 UO 1. Chlortrifluorid .................................................... . lL 0115
2. Rurtrifluorid ............... , .. , ................................... . IL 1715
:3. Borlrich]orid IL 1715
IV. Anoq5;mische Basen sowie Metalloxyde, -hydroxyde und -peroxyde
Andere anorqanische Basen, Metalloxyde, -hydroxyde und -peroxyde (ein-
schließlich Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze):
Bcrylliumoxyd und -hydroxyd; Kalziumoxyd, -hydroxyd und -peroxyd:
2iL2tl 11 Berylliumoxyd zu nuklearen Zwecken . . . . . . . ................... . IL 0112
ans '.~iW3 19 Berylliurnoxyd zu anderen Zwecken; Beryl.liumhydroxyd ........... . IL 0112
uw; /B2B cm 1. synthc!l.ische Einkristalle von Ferriten oder Granaten IL 1588
1. I lydrc1zin in einer Konzentration von 70 Gewichtshundertteilen oder
mehr; Iiyclrazinnitrat .............................................. . lL 1731
V. Metallsalze und -persalze der anorganischen Säuren
Fluoride; Silicofluoride; Fluoborate und andere Fluosa]ze:
.Fluoride:
2B2.9 11 Lithiumllnorid JL 0135
aus 2B29 1D Beryll iumfluorid IL 0112
aus 282D 80 Pluoborate ... IL 1715
Chlornte und Perdilorate:
aus 2iJT2 50 /\ mrnoniumperchlorat lL 0008
Ni lrite und Nitrate:
Nitrate:
aus 28]9 20 Bery lli umni tra te IL 0112
Karbonate und Perkarbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammonium-
karbonats:
Karbonate:
2ß42 57 Lithiumkarbonat IL 0135
aus 2B42 69 Bcrylliumkarbonat ................................................. . IL 0112
Einfache und komplexe Cyanide:
aus '.W43 00 Bleirhodanid (Bleithiocyanat) ...................................... . IL 1701
Fulminate und Cyanate:
aus :~B44 00 (~uecksilberfulminat (Knallquecksilber) ............................... . IL 1701
Borate und Perborate:
Nutriumborate:
2846 11 mit einem Gehalt an Borsäureanhydrid (füQ3) von 67 Gewichtshundert-
teilen oder mehr .................................................. . IL 1715
2B4ü 19 andere ........................................................... . IL 1715
aus 2846 ~JO andere Borate, ausqenommen Perborate IL 1715
VI. Verschiedenes
Rildioaktive chemische Elemente und rndioaktive Isotope; ihre anorgani-
schen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich:
aus 2850 10 1. spaltbare Stoffe gemäß Nummer 0101 dieser Liste ................. . IL 0101
aus 2B50 ~JO 2. Isolope radioaktiver Stoffe, für den Kriegsgebrauch ................. . IL 0007
3. a) Tritium ........................................................ . IL 0139
b) tritiumhaltige Verbindungen, in denen das Verhältnis der Tritium-
zu den Wasserstoffatom,=:ou größer als 1 zu 1000 ist ............. . IL 0139
Isotope chemischer Elemente, scv,eit nicht in Nummer 2850 des Warenver-
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik genannt; ihre anorganischen oder
org,mischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich:
2851 10 Deuterium und seine Verbindungen (einschließlich schweren Wassers);
d(mteriurnhaltige Mischungen und Lösungen, bei denen das zahlenmäßige
Verhältnis der Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen größer als
1 zu 5000 ist ....................................................... . IL 0105
Nr. Ci9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1433
Nr. des Warcnvcrz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelssl c1tistik
undere:
clllS 2851 30 1. Isotope des Lithiums oder deren Verbindungen .................. . JL 0135
2. mit Li" angereichertes Isotopengemisch des Lithiums oder de,ssen Ver-
bindungen . . . . . . . ............................................. • • IL 0135
Scllze und andere anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums,
des Urnns urid der Metalle der seltenen Erden (einschließlich derer des
Yttriums und Scandiums), auch untereinander gemischt:
aus 2852 10 Thorium- oder Uranverbindungen, ausgenommen Arzneimittel ........ . IL 0101
aus 2854 00 Wasserstoffperoxyd in einer Konzentration von 50 Gewichtshundert-
teilen oder mehr .................................................. • • • IL 1732
Karbide (z.B. Siliziumkarbid, Borkarbid, Metallkarbide):
aus 2856 90 Borkarbid ........................................................... • IL 1715
Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride:
2857 11 Lithiumhydrid ....................................................... . IL 0135
aus 2857 30 1. Bleiazid .......................................................... . IL 1701
2. Nu1.riumazid ..................................................... • • IL 1701
3. Bornitrid ............................................. , . • .. · • • · • • · • • IL 1715
Kapitel 29
Organische und chemische Erzeugnisse
A Allqemeines:
Alle Erzeugnisse des Kapitels 29 des Warenverzeichnisses für die Außen-
handelsstatistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln
auf9eführt, wenn es sich handelt um:
1. Verbindungen, die mindestens eines der folgenden Elemente enthalten:
a) Hafnium, sofern der AnteH an diesem Element 15 Gewichtshundert-
teile überschreitet .............................................. . IL 0137
b) Tantal ........................................................ . IL 1760
c) Zirkon, sofern das Gewichtsverhältnis des GehaJts an Hafnium zum
Gehalt an Zirkon kleiner als 1 zu 500 ist ........................ . IL 0108
d) Beryllium ..................................................... . IL 0112
e) Lithium ....................................................... . IL 0135
f) Bor ....................................................... • • • • • JL 1715
2. Ester fluorierter Alkohole, die als Schmiermittel Verwendung finden
können ........................................................... . IL 1781
3. Polyphenyl-Ather, die mehr als drei Phenyl-Gruppen enthalten ...... . IL 1781
B Besonderes (Einzelpositionen):
1. Kohlenwasserstoffe, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate
Halo9enderivate der Kohlenwasserstoffe:
aus 2902 90 1. Trichlorlrifluoräthan (Frigen 113) ................................... . IL 0117
2. Dichlortetrafluoräthan (Frigen 114) ................................ . IL 0117
3. Tetrafluorälhylen ................................................. . IL 1718
4. Trifluorchloräthylen ............................................... . · [L 1723
Sulfo-, Nilro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe:
aus 2903 50 Trinilrotoluol ....................................................... . IL 0008
aus 2903 90 1. Trinitroxylol ..................................................... . IL 0008
2. Trinitronaphthalin ................................................ . IL 0008
3. Tetranitronaphthalin .............................................. . IL 0008
4. Trinitrochlorbenzol ................................................ . IL 0008
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. cl<'S 'vVii rcnv()rz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außc!11 !1,111rJr,iss1 ,1 t.isl.ik
III. Phenole, Phenolalkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitroso-
derivate
l lc1lo9en-, Sullo·-, Nüro- und Nitrosoderivate der Phenole und Phenol-
,ilkohole:
1. 2.4.6.-Trinitrophenol (Pikrinsäure) .................................. . IL 1748
2„ Arnmoniumpikrat ................................................ . IL 0008
:r Bleipikrat ........................................................ . IL 0008
4. Bleidini troresorcinat .............................................. . IL 1701
:i. Bleistyphnat .................. 1• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • IL 1701
G. Trinitrokresol (Kresylit) IL 0008
IV. Äther, Alkoholperoxyde, Ätherperoxyde, Epoxyde mH drei- oder vier-
gliedrigem Ring, Acetale und Halbacetale, ihre Halogen-, Sulfo-·, Nitro-
und Nitrosoderivate
A t.hcr, Atheralkohole, Atherphenole, Ätherphenolalkohole, Alkoholper-
oxyde und Ätherperoxyde, ihre Halogen--, Sulfo-, Nitro- und Nitroso-
clcrivate:
cyclische Ather und Athernlkohole, Atherphenole, ALherphenolalkohole:
aus 21JOB BO Trinitroanisol (Trisol) ............................................. . IL 0008
VJl. Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren; ihre
Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate
Einlrnsische Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren;
ihr<! Tlcllogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:
ncyclische Säuren:
or~Jarlische chemische Erzeugnisse, die chemische Kampfstoffe sind .... IL 0007
Mehrbasisehe Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren;
ihre J-Ialogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:
acyclische und alicyclische Säuren:
aus 2!J15 :m 1. Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und ein-
wertigen gesättigten aliphatischen Alkoholen, bei denen beide Be-
slandtcile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten . . . ..... . IL 1781
2. Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und Poly-
qlykolen, bei denen ein Bestandteil allein oder beide Bestandteile je
sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten ...................... . IL 1781
VIII. Ester der Mineralsäuren, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-
und Nitrosoderivate
aus '.2D18 00 1. Pcnlaerythrittetranitrat IL 1744
2. Glyzerintrinitrat (Nitroglycerin) ..................................... . IL 0008
aus 2q20 00 Estc!r der Kohlensäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und
Nilro~;oderivate, die chemische Kampfstoffe sind ......................... . IL 0007
üllS 2q2J ()() 1. anclere Ester der Mineralsäuren, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-,
Nitro- und Nitrosoderivate, die chemische Kampfstoffe sind ............ . IL 0007
2. Borsäureester, roh oder gereinigt ............................. . IL 1715
IX. Verbindungen mit Stickstoffunktionen
Verbindungen mit Aminofunktion:
Monoamine:
üllS 2<)22 19 1. 2-Nitrodiphenylamin ..... ; ...................................... . !L 1703
2. Tctranitromethylanilin (Tetryl) .................................. . IL 0008
3. Trinitrophenylmethylnitramin ................................... . IL 0008
4. I-Texanitrodiphenylamin (Hexyl) ................................. . IL 0008
5. p-Nitromethylanilin ....................................... . lL 1703
6. cmderc Monoamine, die chemische Kampfstoffe sind ............... . IL 0007
Pol yamine:
c1 cyclische:
aus 2!l:22 59 1. Diacthylenlriamin IL 1721
2. Athylendinitramin IL 0008
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1435
Nr. des Warenverz.
für die Warenbenennung Beschrän-
kungsgrund
Außenhandelsstatistik
Verbindungen mit Amidofunktion:
cyclische Amide:
aus 2925 90 1. Äthyl- und Methylzentralite ..................................... . IL 1703
2. Athylphenylurethan ............................................. . IL 1703
3. Diphenylurethan ................................................ . IL 1703
4. Diorthotolylurethan ............. , ........•....................... IL 1703
5. N.N.-Diphenylharnstoff .....................•..................... IL 1703
(unsymmetrischer Diphenylharnstoff)
6. Methyl-N.N.-Diphenylharnstoff ................................... . IL 1703
(unsymmetrischer Methyl-Diphenylharnstoff)
7. Athyl-N.N.-Diphenylharnstoff .................................... . IL 1703
(unsymmetrischer Athyl-Diphenylharnstoff)
Verbindungen mit Imido- oder lminofunktion:
aus 2926 90 1. Nitroguanidin ..................................................... . IL 1741
2. Guanidinnitrat .................................................... . IL 1742
3. Trimethylentrinitramin (Hexogen) ................................. . IL 0008
4. cyclisches Tetramethylentetranitramin ............................. . IL 0008
Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins:
aus 2929 90 Dimethylhydrazin, unsymmetrisch .................................... . IL 1731
X. Organisch-anorganische Verbindungen und heterocyclische Verbindungen
Organische Thioverbindungen:
aus 2931 99 Organische Thioverbindungen, die chemische Kampfstoffe sind IL 0007
aus 2932 00 ' IL0007
Organische Arsenverbindungen, die chemische Kampfstoffe sind
Kapitel 30
Pharmazeutische Erzeugnisse
Sera von immunisierten Tieren oder Menschen; mikrobiologische Vaccine,
Toxine, Mikrobenkulturen (einschließlich der lebenden Enzymbildner, aus-
genommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:
aus 3002 50 biologische Kampfstoffe ............................................. . IL 0007
Kapitel 34
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und
Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete
Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche
Erzeugnisse, Modelliermassen und Dentalwachs
Zubereitete Schmiermittel, bestehend aus Mischungen von Olen oder Fetten
aller Art oder aus Mischungen auf der Grundlage dieser Ole und Feite, auch
mit einem Gehalt an Erdöl oder Schieferöl von weniger als 70 Gewichts-
hundertteilen:
aus 3403 51 Silikonschmierfette, verwendbar bei Betriebstemperaturen von + 180 ° C
oder höher, die einen Tropfpunkt nach dem ASTM- oder ITP-Prüfver-
fahren von + 220 ° C oder höher haben . . . . . . . . . . . .................. . IL 1755
aus 3403 59 1. Silikonschmierfette, verwendbar bei Betriebstemperaturen von
+ 180° C oder höher, die einen Tropfpunkt nach dem ASTM- oder
ITP-Prüfverfahren von + 220° C oder höher haben ............... . IL 1755
2. Schmiermittel, enthaltend:
a) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und ein-
wertigen gesättigten aliphatischen Alkoholen, bei denen beide
Bestandteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten .... IL 1781
b) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und Poly-
glykolen, bei denen ein Bestandteil allein oder beide Bestandteile
je sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten ............... . IL 1781
c) Ester der fluorierten Alkohole ................................. . IL 1781
Kapitel 36
Pulver und Sprengstoffe; Feuerwerksartikel; Zündhölzer; Zündmetall-
legierungen; leicht entzündliche Stoffe
3601 00 Schießpulver .......................................................... . IL 0008
3602 00 Zubereitete Sprengstoffe ....................... : ....................... . IL0008
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des Warcnv<~rz.
für die Beschrän-
Warenbenennung
Außcnhandelssl d listik kungsgrund
aus 3G04 00 Ziindhülchen, ausgenommen solche für Munition für Schrotflinten, Vorder-
l,1dcr, Donnerbüchsen, Bolzensetz-(Pulvertreib-)Werkzeuge oder Viehtötungs-
i:ippiirate .....................................................•......... IL 0003
Kapitel 38
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
/\ Allgemeines:
Allr~ Erzeugnisse des Kapitels 38 de,s Warenverzeichnisses für die Außen-
handesstatistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln
aufqeführt, wenn es sich handelt um:
1. feste oder flüssige Kraftstoffe mit hoher Wärmeenergie, auf chemischer
Grundlage, besonders zusammengesetzt für militärische Zwecke ..... . IL 0008
2. thermoelektrische Materialien, Elemente (,,junctions") oder Kombina-
tionen von solchen Elementen, gemäß Nummer 1570 dieser Lis,te ..... IL 1570
3. ferritische Materialien oder andere Materialien, die aus Kristallen mit
Spinell-Struktur bestehen, gemäß Nummer 1588 dieser Liste ......... . IL 1588
B Bbonderes (Einzelpositionen):
Künstlicher Graphit, kolloider Graphit (nicht in öliger Suspension):
künstlicher Graphit:
aus 3801 11 in Form von Blöcken oder Stäben, aus denen ein Würfel von mindestens
50 mm Seitenlänge geschnitten werden kann, mit einem Borgehalt von eins
zu einer Million oder weniger und einem mikroskopischen Gesamtwir-
kungsquerschnitt für die Absorption thermischer Neutronen von 5 Milli-
barns je Atom oder weniger . . . . . . . . . . . ........................... . IL 0134
Chcmisd1e Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder
V(!rwcrndter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten),
anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch in-
bcgriff Pn:
unvermischte Erzeugnisse und Rückstände:
aus 3819 01 Ester der fluorierten Alkohole, die als Schmiermittel Verwendung
find~!n ........................... • • . • • • • • • · · · · · · · - · · · · · · · · · · · · · · · · · IL 1781
vermischte Erzeugnisse und Rückstände; andere Zubereitungen:
aus 3819 61 synthetische hydraulische Flüssigkeiten mit einer Viskosität von nicht
mehr als 4000 Centistokes bei - 54 ° C und nicht weniger als 1,5 Centi-
stokes bei + 150° C ............................................... . IL 1702
aus 3819 90 1. Stoffe, entwickelt und hergestellt zum Gebrauch als Absorptions-
mittel für elektromagnetische Wellen mit Frequenzen höher als
2 X 10 8 Hertz oder unter 3 X 10 12 Hertz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .... IL 1561
2. thermoelektrische Materialien oder thermoelektrische Elemente
(nJunctions") oder Kombinationen von solchen Elementen:
a) thermoelektrische Materialien, bei denen das maximale Pro-
dukt aus der Effektivität (Z) und der absoluten Temperatur
(T in ° K) größer ist als 0,75 ............................... . IL 1570
b) thermoelektrische Elemente oder Kombinationen von solchen
Elementen, aus den unter Buchstabe a genannten Materialien IL 1570
3. ferritische Materialien oder andere Materialien, die aus Kristallen
mit Spinell-Struktur bestehen (synthetische Einkristalle von Ferriten
oder Granaten) ................................................ . IL 1588
4. Materialien, geeignet für die Verwendung in elektromagnetischen
Einrichtungen, die das gyromagnetische Resonanzphänomen aus-
nutzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................. . IL 1588
5. synthetische hydraulische Flüssigkeiten mit einer Viskosität von
nicht mehr als 4000 Centistokes bei -- 54 ° C und nicht weniger als
1,5 Centistokes bei + 150° C ................................... . IL 1702
6. Mischungen oder Lösungen, die eines der folgenden Erzeugnisse ent-
halten:
a) Deuterium, sofern das Verhältnis der Deuteriumatome zu den
Wasserstoffatomen zahlenmäßig 1 zu 5000 überschreitet ..... . IL 0105
b) Bormetall oder -verbindungen (ausgenommen Perborate), sofern
der Gesamtborgehalt 10 Gewichtshundertteile oder mehr beträgt IL 1715
7. Gemische organisch chemischer Erzeugnisse, die
a) chemische Kampfstoffe oder Tränengas sind IL 0007
IL 0017
b) als Brennstoffverdickungsmittel Verwendung finden ........ . IL 0004
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1437
Nr. des Warenverz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
noch: 8. Mischungen von synthelischen Schmierölen oder -fetten, enthaltend:
aus 18F.l 90 a) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und
einwertigen gesätligten aliphatischen Alkoholen, bei denen
beide Bestandteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome Pnl-
halten ................................... • • • • • • • · · · · · · · · · · · IL 1781
b) Ester aus zweibasischen gesättigten aliphatischen Säuren und
Polyglykolen, bei denen ein Bestandteil allein oder beide Be-
standteile je sechs oder mehr Kohlenstoffatome enthalten .. . IL 1781
c) Ester der 11uorierten Alkohole .............................. . IL 1781
ABSCHNITT VII
Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus;
Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und
Faktis) und Kautschukwaren
Kapitel 39
Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus
A Allgemeines:
1. Alle Erzeugrüsse des Kapitels 39 des Warenverzeichnisses für die Außen-
handelsstatistik, die Polyphenyl-Äther mit mehr als drei Phenyl-Gruppen
sind ............................................ • • • • • • • • · • · · · · • · · · · IL 1781
2. Alle Erzeugnisse der Nummern 3901 1. bis 3901 9. oder 3902 1. bis 3902 9.
des Warenverzeichnisses für die Außenhandelstatistik, wenn sie zum
Cdmrnch als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen mit Fre-
hüher d l s 2 X 108 Hertz oder unter 3 X 10 12 Hertz besonders hergestellt
sind IL 1561
B Besonderes (Einzelpositionen):
Kondcrn,alions-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch mo-
di lizicrt auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z.B. Phenoplaste, Amino-
plaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):
,rndere:
aus 3901 57 Polyester, einschließlich Alkydharze:
synthetische Folien für dielektrische Zwecke (Kondensatorenwickel)
rrnt einer Dicke von 0,038 mm oder weniger, geeignet für Konden-
satoren gemäß „aus 8518 11" oder „aus 8518 19" Nr. 1 .............. . IL 1920
aus 3901 67 Polyamide, Polyurethane:
synthetische Folien für dielektrische Zwecke (Kondensatorenwickel)
mit einer Dicke von 0,038 mm oder weniger, geeignet für Konden-
satoren gemäß „aus 8518 11" oder „aus 8518 19" Nr. 1 ............. . IL 1920
Silikone:
aus 3901 80 L fluorierte Silikonkautschuke ................................... . IL 1801
bis 2. flüssige Silikone oder Silikonfette wie folgt:
aus 3901 89
. a) halogenierte flüssige Silikone ............................... . IL 1755
b) Schmierfette, verwendbar bei Betriebstemperaturen von + 180 ° C
oder höher, die einen Tropfpunkt nach dem ASTM- oder ITP-
Prüfverf ahren von + 220 ° C oder höher haben .............. . IL 1755
3. synthetische hydraulische Flüssigkeiten mit einer Viskosität von
nicht mehr als 4000 Centistokes bei - 54 ° C oder nicht weniger als
1,5 Centistokes bei + 150 ° C .................................. . IL 1702
Polyme1ü,cttions- und Mischpolyrnerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen,
Polytetrnhaloäthylen, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Poly-
vinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl-
und Polymethacrylderivate, Cunwron-Indcn-Harze):
aus 3902 17 Synthetische Folien für dielektrische Zwecke (Kondensatorenwickel) mit
aus 3902 57 einer Dicke von 0,0:38 mm oder weniger, geeignet für Kondensatoren ge-
aus 3902 87 rnüß „au"' 8518 l 1" oder „aus 8518 19" Nr._ 1 ........................... . IL 1920
aus 3902 90 1. fluoricrlc elastomere Stoffe oder organische Zwischenprodukte zu
bis ihrer Herstellung, die 10 Gewichtshundertleile oder mehr Fluorverbin-
aus 3902 99 dungen enhaltcn ................................................. . IL 1801
2. Polytelrafluoräthylen oder Polytrifluorchloräthylen ................ . IL 1718
IL 1723
3. synthetische Folien für dielektrische Zwecke (Kondensatorenwickel) IL 1142
mit cim'r Dicke von 0,038 mm oder weniger, geeignet für Kondensa-
toren gc!mäß „aus 8518 11" oder „aus 8518 19" Nr. 1 ................ . IL 1920
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des VVili c•I1 verz.
für die Beschrän-
Warenbenennung kungsgrund
Außenhdnd(!ls~:l.il List ik
---------------·--------'------------------------------------'--------
Regenenerte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zellu-
loseester, Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch
we1chgemacht (z.B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid); Vulkanfiber:
andPre:
Zellulosenitrate:
aus 390:3 30 Kollodiumwolle mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,2 bis 12,3
bis Gewichtshundertteilen ........................................... . IL 0008
aus 3/J(n 39
aus 3~J():3 GO 1. Kollodiumwolle mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,3 Ge-
bis wichtshundertteilen ..................................•......... IL 0008
aus 3~)03 69
2. Schießbaumwolle IL 0008
Andere Hod1polymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze
und Ester, Linoxyn:
aus 3906 DO Nitrostärke (Stärkenitrate) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................... . IL 0008
Waren aus Stoffen der Nummern 3901 bis 3906 des Warenverzeichnisses
für die Außenhandelsstatistik:
aus 3907 99 Waren aus Polytetrafluoräthylen und Polytrifluorchloräthylen ...... . IL 1718
IL 1723
IL 1133
IL 1142
Kapitel 40
Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis)
und Kautschukwaren
I. Rohkautschuk
Synthetischer Kautschuk, einschließlich des synthetischen Latex, auch stabi-
lisiert; Faktis:
synt11etischer Kautschuk, flüssig (z.B. Latex):
aus 4002 19 flüssige Alkylpolysulfidpolymerisate ................................ . IL 1801
synth'ctischer Kautschuk, fest:
aus 4002 39 flunlierte f~lastomere Stoffe ........................................ . IL 1801
III. Weichkautschukwaren (vulkanisiert)
Reiten, Luftschläuche und Felgenbänder aus Weichkautschuk, für Räder aller
Art:
aus 4011 53 Laufdecken oder schlauchlose Reifen, kugel- und pannensicherer Spe-
aus 4011 55 zialbauvveise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................... . IL 0006
aus 4011 57
2. Spezial-Laufdecken oder schlauchlose Spezialreifen, für Flugzeuge der
aus 4011 59
aus 4011 83
Nummer 8802 10 des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
statistik .......................................................... . IL 0010
aus 4011 85
aus 4011 87
aus 4011 89
ABSCHNITT VIII
Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus;
Sattlerwaren; Reiseartikel; Täschnerwaren;
Waren aus Därmen
Kapitel 41
Häute und Felle; Leder
Rohe Häute und Felle (frisch, gesalzen, getrocknet, geäschert oder gepickelt):
Kalbfelle:
4101 31 grün, naß gesalzen, geäschert oder gepickelt , ........................ . B
4101 35 getrocknet, trocken gesalzen oder gekälkt ......................... • • B
Rtndshäute (von Kühen, Ochsen oder Bullen):
4101 41 grün, naß gesalzen, geäschert oder gepickelt ......................... . B
4101 45 qdrocknet, trocken gesalzen oder gekälkt . -. ......................... . B
Roßha.ute, Fohlenfelle und Häute von anderen Einhufern (z.B. von Eseln,
Maultieren):
4101 61 grün, naß gesalzen, geäschert oder gepickelt ......................... . B
4101 65 qetrocknet, trocken gesalzen oder gekälkt .......................... . B
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1439
Nr. des Warenverz.
Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
A ußenhandelssta tis tik
ABSCHNITT IX
Holz, Holzkohle und Holzwaren; Kork und Korkwaren;
Flechtwaren und Korbmacherwaren
Kapitel 44
Holz, Holzkohle und Holzwaren
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln;
HolZdhfülle, einschließlich Sägespäne:
aus 4401 10 Nadelbrennholz ..................................................... . B
f1olzi1bfälle:
aus 4401 90 Schwarten und Spreißel von Nadelholz ............................. . B
Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet:
Nadelholz:
4403 10 raserholz ....................................................... . B
ElllS 4403 20 Grubenholz aus Fichten oder Tannen ............................. . B
dUS 4403 30 Nadelholzderbstangen ........................................... . B
anderes Nadelholz:
4403 41 Stammholz .................................................. . B
4403 49 anderes (z. B. Nutzrollen, -scheite, -knüppel) B
ABSCHNITT XI
Spinnstoffe und Waren daraus
Kapitel 61
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Spinnstoffen
Oh<~rbckleidung für Männer und Knaben:
aus 6101 01 1. Druckanzüge für die Verwendung in Flugzeugen .................... . lL 0010
aus 6101 21 IL 0010
2. Anzüge zur Ausschaltung der Beschleunigungswirkung .............. .
aus 6101 25
aus 6101 30 :). Pi:lnzeranzü9e, auch unfertig oder unvollständig .................... . IL 001~
aus 6101 50
aus 6101 60
aus 6101 90
ABSCHNITT XII
Schuhe; Kopfbedeckungen; Regen- und Sonnenschirme;
Kiinstliche Blumen und Waren aus Menschenhaaren; Fächer
Kap i t e 1 65
Kopfbedeckungen und Teile davon
Andere Hüte und Kopfbedeckungen, ausgestattet oder nicht ausgestattet:
aus 6506 20 1 militärische Sturzhelme ........................................... . IL 0010
aus 6506 80 2. militärische Stahlhelme ........................................... . IL 0013
aus 6506 90
ABSCHNITT XIV
Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und de:rglekhen,
Edelmetalle, Edelmetallplattienmgen, Waren daraus;
Phantasieschmuck; Münzen
Kapitel 71
Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, EdelmetaHe,
Edelmet.i Hplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck
I. Echte Per]en, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen
Edelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet,
weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versen-
dung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig
zusammengestellt sind:
Bergkristalle:
aus 7102 51 Quarzkristalle (bearbeitet oder unbearbeitet) oder -platten, für funk-
,ms 7102 55 technische Zwecke ................................................. . IL 1587
Anmerkung:
Hierunter werden alle Quarzkristalle mit piezo-elektrischen Eigenschaf-
ten c~rfaßt, die für elektronische Anwendungen geeignet sind, ohne
Rücksicht auf den Zustand (.,grade"), die Eigenschaften (.,quality"), die
Abmessungen, die Form oder den Bearbeitungsgrad dieser Kristalle.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. dt;S vV,lrf!llVerz
für die Beschrän-
Warenbenennung
All Ll<!nflilndrd ss l.d LisLik kungsgrund
Nicht crlaH1 werden folgende Quarzkristalle:
1. natürliche Schmucksteine
2. natürlicher Quarz optischer Qualität in fortgeschrittenem Bearbei-
l.unqszustand, der die anerkannten physikalischen Eigenschaften für
optische Verwendungszwecke besitzt, nämlich solcher. der nach Fest-
stcllun~J der optischen Achsen den Bearbeitungsvorgängen des Grob-
schleifons, des Feinschleifens mit Hilfe von Schleifmitteln abnehmen-
der Korngröße uncl Jetzter Oberflächenpolitur unterzogen worden ist,
die dem Endprodukt innerhalb sehr kleiner TolPranzen die Licht-
brechunrJ, die Schnittwinkel und sonstigen Merkmale geben, welche
die Erl,rngung der gewünschten physikalischen Eigenschaften sicher-
stellen
ündere Edelsteine und Schmucksteine:
dllS 710'~ ()1
Beryll, ausgenommen Schmucksteinqualitäten IL 0112
Synthetischf, und rekonstruierte Steine, roh, geschliffen oder anders be-
arbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der
Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchs-
fertig zusammengestellt sind:
aus 710:3 10 synthetische Quarzkristalle (bearbeitet oder unbearbeitet) oder -platten,
aus 7103 qg für funktechnische Zwecke
(hierzu gilt auch die Anmerkung zu aus 7102 51" und aus 7102 55")
11 11 IL 15B7
aus 7104 00 Pulver oder Staub von Beryll .......................................... . TL 0112
ABSCHNITT XV
Unedle Metalle und Waren daraus
Kap i t e 1 73
Eisen und Stahl
A Allgemeines:
1. Legierungen:
Roheisen oder legierter Stahl in Roh- oder Halbzeugformen gemäß den
Erläuterungen nach der Nummer 1671 dieser Liste oder Eisen- und Stahl-
erzeugnisse zum Wiederverwenden oder zum Wiederauswalzen (Nutz-
eisen), unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln auf-
geführt, wenn das Material mindestens eines der folgenden Legierungs-
elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: ..................... . IL 1635
a) 10 Gewichtshundertteile oder mehr Molybdän oder
5 Gewichtshundertteile oder mehr Molybdän in jeder Legierung,
die mehr als 14 Gewichtshundertteile Chrom enthält
b) 6 Gewichtshundertteile oder mehr Kobalt, ausgenommen:
1) Dauermagnetstähle mit 25 Gewichtshundertteilen oder weni-
ger Kobalt
2) Schnelldrehstähle mit 10 Gewichtshundertteilen oder weniger
Kobalt, weniger als 5 Gewichtshundertteilen Chrom und ohne
Gehalt an Nickel
3) legierte Stähle zum vakuumdichten Verschmelzen von Glas
mit Metallen (Glaseinschmelzlegierungen), mit einem Kobalt-
gehalt von 20 Gewichtshundertteilen oder weniger
c) 1,5 Gewichtshundertteile oder mehr Niob oder Tantal oder Niob
und Tantal zusammen
d) 38 Gewichtshundertteile oder mehr Nickel zusammen mit anderen
Legierungselemen ten bei stabilisierten nickelhaltigen Stählen, die
mindestens 0.4 Gewichtshundertteil Titan oder Tantal/Niob ent-
halten
(Unter Legierungselementen sind alle außer Eisen zu verstehen.
Für die Ermittlung des Anteils der Legierungselemente ist für
Waren gemäß Buchstabe d ausnahmsweise nicht der geringste,
sondern der höchste in den Werkstoffblättern angegebene Ana-
lysenwert jedes Legierungselements zugrunde zu legen. Fehlt in
den Werkstoffblättern der höchste Analysenwert für Titan oder
Niob/Tantal, so ist ein Anteil von 0,4 Gewichtshundertteil Titan
und ein solcher von 0,8 Gewichtshundertteil Niob/Tantal in die
Berechnung einzubeziehen.)
e) 4 Gewichtshundertteile oder mehr Nickel in für Ausscheidungs-
härtung geeigneten Stählen
Nr. W --- Tciu der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1441
Nr. des Wan'nverz.
für die Beschrän-
Warenbenennung
Außenhandel ss l.a 1. i s l ik kungsgrund
2. Mt1~Jfwlisd1cs Material:
Mi!qrwtischcr Stahl aller Art und Formen oder Eisen- und Stahlerzeug-
ni',1;c zum Wiederverwenden oder zum Auswalzen (Nutzeisen), unab-
h~inqig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln aufgeführt, wenn
dic!sPs Material mindestens eines der folgenden Merkmale besitzt: .... IL 1631
a) Dicke von 0,2 mm oder weniger für kornorientierte Bleche, Bänder
oder Streifen
b) Anfangspermeabilität von 50 000 Gauß/Oersted oder darüber
c) Remanenz 98 vom Hundert des maximalen Induktionsflusses oder
darübc~r für Werkstoffe mit magnetischer Permeabilität
cl) Materialzusammensetzung mit einem Energieprodukt (B XHmax)
qrößer als 6 X 10 6 Gauß X Oersted oder mit einem Gehalt von mehr
als 25 Gewichtshundertteilen Kobalt
e) Ummagnetisierungsverlust von 1,36 Watt/kg oder weniger bei
B = 15 000 Gauß und 50 Hertz für kornorientierte Bleche, Bänder
oder Streifen mit einer Dicke von 0,31 mm oder weniger
B Besonderes (Einzelpositionen):
Rohci~,cn (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder
d(~rgleichen, auch in formlosen Stücken:
aus 7'.301 !J9 leqiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ............................. . IL 1635
Fc!rrolc!giE:)runqen:
7302 81 Perrornolybdün ...................................................... . IL 1658
7302 91 Perrotantal .......................................................... . IL 1670
7302 93 Perroniobiurn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................. . IL 1649
aus 7302 99 Ferro-Tantal-Niobium, Ferro-Niobium-Tantal .......................... . IL 1649
IL 1670
BeMbeitungsabfölle und Schrott, von Eisen oder Stahl, gemäß Vorschrift 6
zu K,ipitel 73 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik:
7303 01 weder sorliert noch klassiert
B
sortic'.rl oder klassiert:
aus Gußeisen:
7303 11 ßrandguß ....................................................... . B
7303 13 Späne .......................................................... . B
7303 19 anderer Schrott aus Gußeisen ................................... . B
7303 95 aus verzinntem Stahl ........................................... . B
7303 99 andere B
Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur
vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
aus"7307 90 Schmiedehalbzeug, bestimmt für die Herstellung von Ge-schützrohren oder
anderen Waffen. ohne aber erkennbar hierfür vorgearbeitet zu sein .... IL 0016
Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
aus 7312 53 messing- oder tombakplattierter Bandstahl für die Herstellung von
aus 7312 54 Kriegsmaterial .................................................... . IL 0016
Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
aus 7313 89 messing- oder tombakplattierte Stahlbleche für die Herstellung von
KriPgsrnaterial .................................................... . IL 0016
Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle in den in den Nummern 7306
bis 7314 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik aufgeführten
Formen:
aus 7315 01 legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses
bis Kapitels ............................................................ .
aus 7315 58 IL 1635
IL 1631
Bandstahl:
aus 7315 61 1. legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses
aus 7315 G2 Kapitels .......................................................... . IL 1635
IL 1631
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des W<1r(!nverz
Beschrän-
für cli(! Warenbenennung
Auß(;11hun(;(!ls:~Ldtistik kungsgrund
noch: aus 7315 G1 2. 11Jt~-,s1n~J- oder tornbakplattierter Bandstahl für die Herstellung von
aus 7:ll 5 62 Krie<)',JT1<.1lerial .................................................... . IL 0016
aus 7315 66 bis lf~gierL oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses IL 1635
aus 7]15 71 Kc1pitels ......................................................... • • • • IL 1631
aus 7315 72 bis 1. legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses IL 1635
aus 7315 78 Kapitels ........................................................ . IL 1631
2. Panzerplatten ..................................................... . IL 0013
aus 7315 79 legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses IL 1635
Kapitels ............................................................. . IL 1631
aus7:31581 1. legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses IL 1635
aus 7315 84 Kapitels .......................................................... . IL 1631
2. messing- oder tombakplattierte Bleche für die Herstellung von Krie,gs-
material . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ . IL 0016
aus 7315 86 IL 1635
1. legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses
aus 7315 88 IL 1631
Kapitels .......................................................... .
2. Panzerplatten, besonders geschnitten oder bearbeitet ............... . IL 0013
aus 7315 90 bis legiert oder mit rna.gnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A die,ses IL 1635
aus 7315 q~J I{apitels ......................................................... • • • • IL 1631
Oberbaumaterial für Bahnen aus Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichen-
zungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen,
Zahnstangen; Bahnschwellen, Laschen, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen für die Verlegung und Befestigung von
Schienen:
Schienen:
andere Schienen, mit einem Gewicht je lfd. Meter:
von 20 kg oder mehr:
7316 12 gebraucht ..................................................... . B
von weniger als 20 kg:
7316 16 gebraucht ..................................................... . B
Rohre aus Gußeisen:
aus 7317 10 Druckrohre, ausgekleidet oder überzogen mit Polytetrafluoräthylen oder
Polytrifluorchloräthylen ............................................. . IL 1142
aus 7317 90 andere gußeiserne Rohre, ausgekleidet oder überzogen mit Polytetra-
fluoräthylen oder Polytrifluorchloräthylen ........................... . IL 1142
Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der
Nummer 7319 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik:
gerade Rohre von gleichmäßig~r Dicke, roh:
aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl:
aus 7318 12 1. legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ........................ . IL 1635
aus 7318 19 2. Rohlinge für die Herstellung von Geschützen oder anderen Waffen IL 0016
aus 7318 21
aus 7318 23
aus 7318 25
aus 7318 29
aus anderem Stahl:
aus 731832 Rohlinge zur Herstellung von Geschützen oder anderen Waffen IL "0016
aus 7318 39
aus 7318 41
aus 7318 43
aus 7318 45
Rohre, besonders geformt oder bearbeitet:
aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl:
aus 7318 52 1. legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ......................... . IL 1635
aus 7318 59 2. ausgekleidet oder überzogen mit Polytetrafluoräthylen oder Poly-
aus 7318 60 trifluorchloräthylen ........................................... . IL 1142
aus 7318 70 3. Rohlinge für die Herstellung von Geschützen oder anderen Waffen IL 0016
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1443
Nr. des Warenverz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
aus anderem Stahl:
aus 7318 82 1. ausgekleidet oder überzogen mit Polytetrafluoräthylen oder Poly-
aus 7318 89 trifluorchloräthylen ........................................... . IL 1142
aus 7318 91
aus 7318 93 IL 0016
aus 7318 95 2. Rohlinge für die Herstellung von Geschützen oder anderen Waffen
Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel,
Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flanschen und dei'gleichen), aus Eisen
oder Stahl:
aus 7320 11 ausgekleidet oder überzogen mit Polytetrafluoräthylen oder Poly-
aus 7320 19 trifluorchloräthylen ................................................ . IL 11A2
aus 7320 30
aus 7320 91
aus 7320 93
aus 7320 95
aus 7320 99
Druckbehälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase:
Doppelwandige Behälter, besonders konstruiert für das Lagern oder Be-
fördern von verflüssigten Gasen, wie folgt:
aus 7324 10 1. solche mit einem Fassungsvermögen von 1900 Litern oder mehr für
aus 7324 51 folgende verflüssigte Gase: Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff, Ozon,
aus 7324 59 Helium, Argon oder Fluor . . . . . . ............................... . IL 1145
2. solche mit einem Fassungsvermögen von 950 bis 1900 Litern für ver-
flüssigtes Fluor . . . . . . . . . . . . .............................. . IL 1145
Gewebe. Gitter und Geflechte, aus Stahldraht:
aus 7327 90 Unterseeboot- und Torpedofangnetze IL 0009
Andere Waren aus Eisen oder Stahl:
aus 7340 13 Landematten für Flugzeuge .......................................... . IL 0010
andere Waren aus Stahlguß:
roh:
aus 7340 75 1. legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ..................... . IL 1635
2. Gußstücke für die Herstellung von Geschützen oder anderen Waffen IL 0016
bearbeitet:
aus 7340 77 Gußstücke für die Herstellung von Geschützen oder anderen Waffen IL 0016
andere Waren aus Stahl (ausgenommen Stahlguß):
roh:
aus 7340 81 legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ....................... . IL 1635
aus 7340 83
aus 7340 85
aus 7340 87
aus 7340 89
Eisen- und Stahlerzeugnisse zum Wiederverwenden oder zum Wieder-
auswalzen (Nutzeisen), gemäß Vorschrift 6 zu Kapitel 73 des Warenver-
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik:
7342 00 1. legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses IL 1635
Kapitels .......................................................... . IL 1631
2. andere .......................................................... . B
Vollständige Rohrleitungen aus Eisen oder Stahl, für Kraftwerke, Industrie-
anlagen und ähnliche Anlagen:
aus genieteten oder geschweißten Rohren:
aus 7343 30 Rohrleitungen, ausgekleidet oder überzogen mit Polytetrafluoräthylen
oder Polytrifluorchloräthylen .................................. . IL 1142
aus 7343 90 andere (z.B. nahtlos, gegossen), ausgekleidet oder überzogen mit Poly-
tetrafluoräthylen oder Polytrifluorchloräthylen ....................... . IL 1142
Kapitel 74
Kupfer
Kupferrnatte, Rohkupfer (Kupfer zum Raffinieren und raffiniertes Kupfer);
Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer:
Bearbeitungsabfälle und Schrott:
7401 80 von nichtlegiertem Kupfer .......................................... . B
7401 90 von legiertem Kupfer .............................................. . B
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
--------·------------- ·-- --- · · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Nr. des Wiln!nverz.
für die Beschrän-
Warenbenennung
Au ßt?11 h<1 ndrd ss tatistik kungsgrund
- - - ·- ---·-··--- ---·----------------------------------------------'-------
Bkche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr
<lls 0,15 mm:
iJllS 7404 '.3] TTulbzeug aus Kupfer für die Herstellung von Munition oder anderem
i!US 7404 '.ß Kriegsmaterial ...................................................... . IL 0016
aus 7404 35
aus 7404 '.l~)
Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke (ohne
Unterlage) von 0,15 mm oder weniger:
Folien und dünne Bänder:
ous 740;i '.l0 ohne Unterlage:
Halbzeug aus Kupfer für die Herstellung von Munition oder anderem
Kriegsmaterial .................................................. . IL 0016
Andere Waren aus Kupfer:
roh:
aus 7419 30 Gußteile, Gesenkpreß- oder Schmiedeteile oder andere rohe Waren aus
aus 7419 40 Kupfer, für die Herstellung von Munition oder anderem Kriegsmaterial IL 0016
uUS 7419 50
Kapitel 75
Nickel
A Allgemein es:
1. Legierungen:
Nickellegierungen, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B ein-
zeln aufgeführt, wenn sie mindestens eines der folgenden Legierungs-
rJemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:
a) 32 Gewichtshundertteile oder mehr Nickel, ausgenommen: IL 1661
1) Nickel-Kupfer-Legierungen mit nicht mehr als 6 Gewichtshundert-
teilen an anderen Legierungselementen
2) elektrisches Widerstandsmaterial
3) Thermodrähte aus Nickel-Chrom mit weniger als 95 Gewichts-
hundertteilen Nickel und mit Durchmessern von 0,2 bis 5 mm
(beide Zahlen eingeschlossen)
4) Legierungen zum vakuumdichten Verschmelzen von Glas mit
Metallen (Glaseinschmelzlegierungen), mit einem Nickelgehalt
von 55 Gewichtshundertteilen oder weniger
b) 10 Gewichtshundertteile oder mehr Nickel und eines der folgenden
Legierungselemente:
1) 60 Gewichtshundertteile oder mehr Molybdän . . . . . . . . . . . , ... IL 1658
2) 60 Gewichtshundertteile oder mehr Tantal oder Niob oder Tan- Il. 1649
tal und Niob zusammen ................................... . JL 1670
J) 70 Gewichtshundertteile oder mehr Titan ................... . IL 1671
4) 50 Gewichtshundertteile oder mehr Kobalt oder 19 Gewichts-
hundertteile oder mehr Kobalt zusammen mit 14 Gewichts-
hundertteilen oder mehr Chrom, ausgenommen Legierungen, die
1 Gewichtshundertteil oder mehr Kohlenstoff oder weniger als
3 Gewichtshundertteile Molybdän enthalten ................. . IL 1648
2. Magnelisches Material:
Nickellegierungen, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B ein-
zeln c1ufgeführt, wenn sie mindestens eine der folgenden magnetischen
Eigenschc1ften besitzen: ................................................ . IL 1631
a) Anfangspermeabilität von 50 000 Gauß/Oersted oder darüber
b) Remanenz 98 vom Hundert des maximalen Induktionsflusses oder
darüber für Werkstoffe mit magnetischer Permeabilität
c) Materialzusammensetzung mit einem Energieprodukt (B XHmax) größer
als 6 X 10 6 Gauß X Oersted oder mit einem Gehalt von mehr als
25 Gewichtshundertteilen Kobalt
B. BcsonclE,res (Einzelpositionen):
NickelmatLe, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelher-
stellung; Rohnickel (ausgenommen Anoden der Nummer 7505 des Waren-
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik); Bearbeitungsabfälle und
Schrott, aus Nickel:
7501 10 Nickelmatte, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickel-
herstellung ......................................................... . IL 1661
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1445
Nr. des Warenvcrz.
für die Beschrän-
Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
Rohnickel (z.B. Blöcke, Kathoclennickel, Würfel, Kugeln, Granalien):
aus 7501 31 lqJiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses IL-Nrn.
aus 7501 39 Kapitels ................................................. , ........ . s. Absatz A
Bearbeitungsabfälle und Schrott:
7501 91 aus nicht legiertem Nickel ......................................... . B
7501 95 andere: IL-Nrn.
1. legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ........................ . s. Absatz A
2. andere ....... ............................ .... ................. B
Sti:ibe, Profile und Druht, aus Nickel, massiv:
Stäbe (Stangen) und Profile:
aus 7502 15 legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses IL-Nrn,
aus 7502 17 Kapitels ........................................................ . s. Absatz A
aus 7502 19
Draht mit einer Stärke:
von 0,5 mm oder mehr:
aus 7502 55 legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses IL-Nrn.
aus 7502 64 Knpitels ........................................................ . s. Absatz A
aus 7502 68
von weniger als 0,5 mm:
aus 7502 72 Nickeldraht mit 95 Gewichtshundertteilen oder mehr Nickel und mit
einem Durchmesser von 0,1 mm oder weniger ..................... . IL 0109
aus 7502 75 legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A IL-Nrn.
aus 7502 84 dieses Kapitels ......................... ·....................... . s. Absatz A
aus 7502 88
Bleche, Platten Tafeln und Bänder, von beliebiger Dicke, aus Nickel; Pulver,
Flitter, aus Nickel:
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, ausgenommen Folien:
aus 7503 03 legiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses IL-Nrn.
aus 7503 14 Kapitels ........................................................ . s. Absatz A
aus 7503 18
Folien:
aus 7503 20 leqiert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses IL-Nrn.
Kapitels .......................................................... . s. Absatz A
Pulver und Flitter:
grobes Pulver:
aus 7503 30 le9iert oder mit magnetischen Eigenschaften, gemäß Absatz A dieses IL-Nrn.
Kapitels ........................................................ . s.AbsatzA
aus 7503 90 foines Pulver mit einer Korngröße von weniger als 200 Mikron ..... . IL 0111
Rohre (einschließlich Rohlinge). Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrver-
sr·hlufü,fiicl<.P und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen,
Mulfcn, FldnsclH~n und ähnliche Waren), aus Nickel: IL-Nrn.
aus 7504 10 Rohre oder Hohlstangen, legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ....... . s.AbsatzA
J\mforn Wan~n aus Nickel:
aus 7506 10 Md,dlu(~'vVcbe aus Drähten mit 95 Gewichtshundertteilen oder mehr
Nic1,cl, die i:lllf einen Zentimeter Länge 60 oder mehr solcher Drähte ent-
hulten ........................................... • • • • • •, · • • • • • • • · · · · IL 0110
Kap i t e 1 76
Aluminium
Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:
Bearbeitungsabfälle:
7601 91 Späne und Staub aller Art ......................................... . B
7601 93 andere ............................................................ . B
7601 99 Schrott ............................................................. . B
3
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des Warenverz.
für die Beschrän-
Warenbenennung kungsgrund
A ußenhandelss l.dtis l.ik
Kapitel 77
Magnesium, Beryllium (Glucinium)
A Allgemeines:
Magnesiumlegierungen, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B
einzeln aufgeführt, wenn sie mindestens eines der folgenden Legierungs-
elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: ................... . IL 1654
0,4 GewichtshundertteH oder mehr Zirkon,
1,5 Gewichtshundertteile oder mehr Thorium,
Gewichtshundertteil oder mehr Metalle der seltenen Erden (Cerium-
Mischmetall)
B Besonderes (Einzelpositionen):
Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (einschließlich Drehspäne,
nicht nach Größe sortiert), aus Magnesium:
Rohmagnesium:
illlo, 'l'7Ui i 1) legiert gemäß Absa,tz A dieses Kapitels ............................. . IL 1654
7701 90 Bearbeitungsabfälle und Schrott, einschließlich Drehspäne, nicht nach
Größe sortiert:
1. legiert gemäß Absatz A dieses Kapitels ......................... . IL 1654
B
2. andere B
SUibe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohlstangen,
Pulver, Flitter, aus Magnesium; Drehspäne, nach Größe sortiert, aus Mag-
aus 7702 10 nesium:
aus 770'2 30
aus 770'2 50 legiert gemäß Absatz A diese,s Kapitels .............................. . IL 1654
aus 7702 70
aus 7702 90
Andere Waren aus Magnesium:
aus 7703 00 Gußerzeugnisse, Gesenkpreß- und Schmiedestücke, roh, legiert gemäß
Absatz A dieses Kapitels ............................................ . IL 1654
Beryllium (Glucinium), rob oder verarbeitet:
aus 7704 00 Beryllium-Metall, ausgenommen Berylliumfenster für medizinische Strah-
lunqsqeräte; Legierungen, die mehr als 50 Gewichtshundertteile Beryllium
enthalten ............................................. • • • • • • • • • • . • · • • IL 0112
Kap i t e 1 78
Blei
Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei:
7801 90 Bearbeitungsabfälle und Schrott ...................................... . B
Kap i t e 1 79
Zink
Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink:
7901 90 Bearbeitungsabfälle und Schrott ....................................... . B
Kap i t e 1 80
Zinn
Rohzinn; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zinn:
8001 90 Bearbeitungsabfälle und Schrott ...................................... . B
Kapitel 81
Andere unedle Metalle
Wolfram, roh oder verarbeitet:
Draht (auch Fäden), mit einer Stärke:
aus 8101 31 von 1 mm oder mehr, ausgenommen thorierter Wolframdraht mit einem
Anteil an Thoroxyd von 4 Gewichtshundertteilen oder weniger und
für Schweißzwecke in Längen bis zu 300 mm zugeschnitten ........... . IL 1668
aus 8101 35 von weniger als 1 mm, ausgenommen: .............................. . IL 1668
1. nicht überzogener Draht mit einer Stärke von nicht mehr als 600
Mikron und mit einer Zugfestigkeit von nicht mehr als 35 Gramm
je Milligramm je 200 mm (140 Kilogramm je Quadratmillimeter)
2. thorierter Wolframdraht mit einer Stärke von nicht mehr als
50 Mikron und mit einem Anteil an Thoroxyd von 1 Gewichts-
hundertteil oder weniger
andere Waren:
aus 8101 90 1. überzogene zugeschnittene Wendeln ............................. . IL 1668
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1447
Nr. des Wcuenvcrz.
für die Beschrän-
Warenbenennung
Außenhandelsstatistik kungsgrund
noch: aus 8101 90 2. nicht überzogene zugeschnittene Wendeln, ausgenommen: IL 1668
a) doppelt gewendelte Fäden
b) einfach gewendelte Leuchtfäden mit mindestens einem der folgen-
den Merkmale:
1) formgeglüht oder gesintert
2) Durchmesser von 19 Mikron oder weniger
3) Durchmesser von 250 Mikron oder mehr bei einer Länge von
nicht mehr als 100 mm
Molybdän, roh oder verarbeitet:
roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott:
unlegi"ert oder legiert mit 50 Gewichts-
aus 8102 12 in Pulverform hundertteilen oder mehr Molybdän,
aus 8102 19 andere { ausgenommen Bearbeitungsabfälle und
Schrott .............. , ............. . IL 1658
1. unlegiert oder legiert mit 50 Ge-
dUS 8102 20 Stäbe (Stangen), gehämmert, wichtshundertteilen oder mehr Mo-
gewalzt oder gezogen; Pro- lybdän, ausgenommen blanke
file; Tiegel Drähte mit einem Durchmesser von
nicht mehr als 500 Mikron, die nach
Draht (auch Fäden), mit einer
Stärke: vollständigem Ausglühen einen
Dehnungsfaktor von nicht mehr als
aus 8102 31 von 1 mm oder mehr 5 vom Hundert bei Durchmessern
aus 8102 35 von weniger als 1 mm bis zu 200 Mikron oder 10 vom
ilUS 8102 40 Bleche, Platten, Bänder, Blätt- Hundert bei Durchmessern von 200
chen, Rohre und Hohlstangen bis 500 Mikron haben ........... . IL 1658
2. mit Platin überzogene Rohre .... . IL 1658
aus 8102 90 Rohrform- oder Rohrverbindungsstücke ............................... . IL 1658
Tantal, roh oder verarbeitet:
roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott:
aus 8103 12
aus 8103 18
in Pul verform ........... ·
andere . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 unlegiert oder legiert mit 60 Ge-
aus 8103 80 wichtshundertteilen oder mehr Tantal
Slübe (SLangen), Profile, oder Tantal und Niob zusammen .... IL 1670
Draht, Bleche, Platten, Bänder,
Blüttchen, Rohre
aus 8103 90 Rohrform- oder Rohrverbindungsstücke ............................... . IL 1670
Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet:
Antimon:
aus 810411 Bc!arbei tungsabfälle und Schrott .................................... . B
Kobalt:
8104 41 Matte, Speise oder andere Zwischenerzeugnisse der Kobaltherstellung IL 1648
1. unlegiert oder legiert mit einem
Gehalt an Kobalt von:
a) 50 Gewichtshundertteilen oder
mehr ...................... . IL 1648
b) 19 Gewichtshundertteilen oder
mehr, zusammen mit 14 Ge-
wichtshundertteilen oder mehr
Chrom, ausgenommen Legie-
rungen, die 1 Gewichtshundert-
teil oder mehr Kohlenstoff
oder weniger als 3 Gewichts-
aus 8104 42 roh hundertteile Molybdän enthal-
ten ....................... . IL 1648
Bearbeitungsabfälle und 2. mit mindestens einer der folgenden
aus 8104 48 magnetischen Eigenschaften: ..... . IL 1631
Schrott a) Anfangspermeabilität von
50 000 Gauß/Oersted oder dar-
aus 8104 49 anderc,s über
b) Remanenz 98 vom Hundert
des maximalen Induktions-
flusses oder darüber für Werk-
stoffe mit magnetischer Per-
meabilität
c) Materialzusammensetzung mit
einem Energieprodukt (B X H
max) größer als 6 X 10 6 Gauß
X Oersted oder mit einem
Gehalt von mehr als 25 Ge-
wichtsh undertteilen Kobalt
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des W,irenvcrz.
für die Warenbenennung Beschrän-
Außcnhunc1c!lsslatistik kungsgrund
aus 8J 04 Gl Niob (Columbium), unleg1ert oder legiert mit 50 Gewichtshundertteilen oder
mehr Niob oder mit 60 Gewichtshundertteilen oder mehr Niob und Tantal
zusammen IL 1649
Urnn uncl Thorium;
8104 G2 roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott IL 0101
8104 G4 d!Hleres IL 0101
Tilan:
i.lUS Hl04 G5 Bearbeitungsabfälle und
aus 8104 G9
roh;
Schralt
..:mderes
} unlegiert oder legiert mit 70 Gewichts-
hundertteilen oder mehr Titan ..... . IL 1671
Zirkon:
aus 8104 81 unlegiert oder legiert rni t mehr als
roh; Bearbeitungsabfälle 50 Gewichtshundertteilen Zirkon und
Schrott bei denen das Gewichtsverhältnis des
aus 8104 89 ,mclcres Hafniumgehalts zum Zirkongehalt
niedriger als 1 zu 500 ist ......... . IL 0108
aus 8104 90 lldfnium-Metall, Hafnium-Legierungen mit mehr als 15 Gewichtshundert-
teilen IJafniurn ........................................................ . IL 0137
ABSCHNITT XVI
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte;
elektrotechnische Waren
Kapitel 84
Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte
A Allgemeines:
Alle Waren des Kapitels 84 des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
statistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln auf-
geführt, wenn es sich handelt um:
1. Waren, die für militärische Zwecke oder für die Ausrüstung, Prüfung,
Herstellung, Erprobung, Uberwachung, Inbetriebnahme oder Hand- IL 0001
habung von Waffen, Munition oder militärischen Geräten oder für die bis
Abwehr besonders konstruiert sind . . . . . . . . . . . . . . ............. . IL 0020
2. folgende Maschinen der Nummern 8445 01 bis 8445 99 des Waren-
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik:
a) Spezialmaschinen, die besonders konstruiert sind für:
1) die Fertigung von Gasturbinenschaufelblättern ........... . IL 1080
2) die Bearbeitung oder Verformung von Flugzeugblechen oder
Flugzeugstrangpreßprofilen . . . . ....... . IL 1081
b) Werkzeugmaschinen der spanabhebenden oder spanlosen For-
mung, die ausgerüstet sind mit elektronischen Regel- und Steuer-
organen, bei denen ein geschlossener Regel- und Steuerkreis
(,.fPed back"-Regelung und Steuerung) durch kontinuierliche, vorn
Werkstück oder Werkzeug oder vom Werkstück- oder Werkzeug-
halter ausgehende Einwirkung die Kontinuität automatischer
Berichtigung der empfangenen Steuerimpulse sichert IL 1091
3. Einrichtungen, besonders konstruiert für die Herstellung elektronischer
Bauteile, die
a) durch Aufsetzen oder Eindrucken oder eine andere Arbeitsweise
Bauelemente mit Ausnahme der Grundverdrahtung auf Isolier-
tafeln, -platten oder -scheiben aufbringen .................... . IL 1566
b) automatisch Bauelemente in Isoliertafeln, -platten oder -scheiben
einstecken oder einlöten, bei denen die Verdrahtung durch Druck
oder auf andere Weise angebracht ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IL 1566
c) automatisch oder halbautomatisch die unter Buchstabe a oder b
genannten, fertigen Einheits-Isoliertafeln oder -scheiben zusammen-
fügen, verdrahten oder paketieren ............................ . IL 1566
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1449
Nr. des Wdrenverz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelss La U s Lik
4. m<~chanische lntegriereinrichtungen mit Kugel und Scheibe oder mit
Zylind(!r und Kugel oder mechanische Kugelauflösevorrichtungen ..... IL 1568
5. thermoelektrische Materialien und Vorrichtungen wie folgt:
u) tl1crrnoclektrische Materialien, bei denen das maximale Produkt
aus der Effektivität (Z) und der absoluten Temperatur (T in °K)
~;rößer ist als 0,75 ............................................ . IL 1570
b) thermoelektrische Elemente (,,junctions") oder Kombinationen von
solchen Eicmenlen, aus den unter Buchstabe a genannten Materia-
lien ...................... • • .. • • • • • • · · • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · IL 1570
c) Dinrichtun9en zur Wärmeabsorption oder Erzeugung elektrischer
Encr9ie, die Elemente gemäß Buchstabe b enthalten ............ . IL 1570
d) an clere sehr leichte oder sehr kleine thermoelektrische Einrich-
tunqen, bei denen elektrische Energie von über 22,5 Watt je Kilo-
grnrnm oder über 18 Watt je Kubikdezimeter der thermoelektri-
schen Einrichtung erzeugt wird ................................ . IL 1570
e) Srwzialteile, -bauelernente oder -baugruppen, anderweitig nicht
genannt, für die unter den Buchstaben b bis d genannten Einrich-
tungen oder Geräte ........................................ . IL 1570
Die Effektivität (Z) ist gleich dem Quadrat des Seeheck-Koeffizienten
(Thermokraft) dividiert durch das Produkt aus spezifischem elektrischen
Widerstand und Wärmeleitfähigkeit
Die Gewichts- und Raummaße in Buchstabe d beziehen sich nicht auf
das vollsUind1ge Gerät, sondern nur auf die thermoelektrischen Ele-
nwnte mit Halte- und Verbindungsstücken sowie die zum Abführen der
vV!irrne dienenden Teile. Andere Bauteile wie Heiz- oder Kühlvorrich-
tun<wn oder -behälter, Gestelle, Ständer oder Prüf- und Regeleinrich-
tunqen sind bei der Berechnung nicht miteinzuschließen.
6. Spezialzubehör, anderweitig nicht genannt, zu den unter
,,aus 8415 61" bis „aus 8415 69" Nummer 2 ....................... . IL 0020
,,aus 8445 83" bis „aus 8445 86" .................................. . IL 1072
,,aus 8445 99", ,,aus 8459 80" Nummer 1 ....................... . IL 1072
,,aus 8411 40", ,,aus 8411 70" .................................. . IL 1129
,,aus 8444 19" .................................................... . IL 1305
,,uns 8459 80" Nummer 2, ,,aus 8457 10" Nummern 1 und 2 ....... . IL 1355
Nllmmer 2 des Absatzes A dieses Kapitels IL 1080
aufqeführten Waren
B Besonderes (Einzelpositionen):
Vorbemnkung:
llnter „SpeziaHeüe" sind wesentliche Bestandteile zu verstehen, die für eine
bestimmte Ware besonders konstruiert und nur für diese verwendbar sind.
Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel):
aus 8401 30 Schiffsdi1mpfkessel für Betriebstemperaturen von + 600 ° C oder darüber IL 1441
aus 8401 50
Kolbenverbrennungsmotoren:
aus 8406 16 Ottomotoren für Flüssigkraftstoff für Flugzeuge der Nummer 8802 10 des
aus 8406 17 Wr7.renverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik oder gemäß „aus IL 0010
aus 8406 18 8802 50" ...................................•.......................... IL 1460
Dieselmotoren:
aus 8406 62 Dieselmotoren für Wasserfahrzeuge (Schiffshauptmotoren) mit einer Lei-
aus 8406 63 slun(J von 50 PS oder mehr, deren Anteil an nichtmagnetischem Material
aus 8406 64 50 Gcw ichtshundertteile übersteigt .................................... . IL 1255
aus 8406 65
aus 8406 66
aus 8406 67
aus 8406 68 1. Dieselmotoren für Wasserfahrzeuge (Schiffshauptmotoren) mit einer
Leistung von mehr als 1000 PS, deren Anteil an nichtmagnetischem
Material 50 vom Hundert des Gesamtgewichts übersteigt .......... . IL 1255
2. Dieselmotoren für Wasserfahrzeuge (Schiffshauptmotoren) mit einer
Lcistun9 von 1500 PS oder mehr und mit emer Drehzahl von 700 Um-
drolnmgc-m je Minute oder mehr, die für Unterseeboote besonders
konslruiert sind ................................................ . IL 0009
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des WarN1verz.
Beschrän-
für die Warenbenennung
Außcnhandclsslatistik kungsgrund
aus 8406 72 Dieselmotoren für andere Zwecke mit einer Leistung von 50 PS oder mehr,
dUS 8406 73 ?eren _Anteil an nichtmagnetischem Material 50 Gewichtshundertteile
aus 8106 74 uberste1gt ......................................................... - - . IL 1255
aus 8406 75
aus 8106 76
aus 8406 '17
aus 8106 78
aus 8406 92 Spezialteile zu den unter „aus 8406 16" bis „aus 8406 18" aufgeführten IL 0010
Flugmotoren ...................................................... . IL 1460
Andere Motoren und Kraftmaschinen:
aus 8408 40 Gasturbinen (Verbrennungsturbinen), Strahltriebwerke, Turbo-Propeller-
triebwerke, Raketentrieb·werke, die für Raketen, gelenkte oder ungelenkte
Geschosse oder Flugkörper oder für Flugzeuge der Nummer 8802 10 des IL 0004
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik oder gemäß „aus IL 0010
8802 50" besonders konstruiert oder diesen angepaßt sind .............. . IL '1460
aus 8408 94 Spezialteile für die unter „aus 8408 40" genannten Gasturbinen (Verbren- IL 0004
nungsturbinen), Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke oder Raketen- IL 0010
triebwerke ............................................ - - . - - ... - . • • • • • IL 1460
Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanischer Pumpen und Ausgabe-
pumpen mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten (z.B. Becher-
werke, Schöpfwerke, Bandelevatoren):
aus 8410 01 1. Kühlmittelpumpen, die zur Verwendung in Kernreaktoren konstruiert
aus 8410 43 oder bestimmt sind ................................................ . IL 0136
aus 8410 45 2. Pumpen, ausgenommen Vakuumpumpen, zum Fördern von Flüssig-
aus841047 keiten, mit oder ohne Beimengungen an festen Stoffen oder Gasen, mit
aus 8410 51 mindestens einem der folgenden Merkmale: ........................ . IL 1131
aus 8410 53
aus 8410 61 a) lwc;onders konstruiert zum Fördern von geschmolzenen Metallen
aus 8410 63 durch elektromagneti sehe Kräfte
aus 8410 64 b) besonders konstruiert für Betriebstemperaturen unter - 130 ° C
aus 8410 67 c) bestehend aus oder ausgekleidet mit:
aus 8410 69
aus 8410 70 1) Legierungen, bei denen der Anteil an Tantal, Titan oder Zir-
kon allein oder die Summe der Anteile dieser Elemente
90 Gewid1lsbundertteile oder mehr beträgt
2) Legierungen, bei denen der Anteil an Kobalt oder Molybdän
allein oder die Summe der Anteile dieser Elemente 50 Ge-
wichtshundertteile oder mehr beträgt
3) Polytetrafiuoräthylen, Polytrifluorchloräthylen
Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen ;Luft- und Gaskompressoren;
Freikolbenkompressoren; Ventilatoren und dergleichen:
aus 8411 40 Ionen-Vakuumpumpen zur Förderung von 800 oder mehr Litern je Sekunde
Wasserstoff bei einem Vakuum von mindestens 10-6 mm Quecksilber-
säule (Hg) .......................................................... . IL 1129
aus 8411 65 Kreisel-(Turbo-)verdichter und -gebläse, radialer oder axialer Bauart, wie
folgt:
1. Mit einer Leistung von 1,7 Kubikmetern je Minute oder mehr und
bestehend aus oder ausgekleidet mit Aluminium, Nickel oder Legierun-
gen mit 60 Gewichtshundertteilen oder mehr Nickel ................. . IL 0130
2. mit einem Gesamtverdichtungsverhältnis von 2 zu 1 oder mehr bei
einer gleichzeitigen Förderleistung von mehr als 10 500 Kubikmetern
je Minute oder mit einem Gesamtverdichtungsverhältnis von 3 zu 1
oder mehr bei einer gleichzeitigen Förderleistung von mehr als 3000
Kubikrnetern je Minute ............................................ . lL 1380
aus 8411 70 Ionen-Vakuumpumpen zur Förderung von 800 oder mehr Litern je Sekunde
Wasserstoff bei einem Vakuum von mindestens 10-6 mm Quecksilber-
säule (Hg) ............................................................ . IL 1129
aus 8411 89 Ventilatoren radialer oder axialer Bauart mit einer Leistung von 1,7 Kubik-
metern je Minute oder mehr und bestehend aus oder ausgekleidet mit
Aluminium, Nickel oder Legierungen mit 60 Gewichtshundertteilen oder
mehr Nickel ........................................................... . IL 0130
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1451
Nr. des Warenverz.
Beschrän-
für die Warenbenennung
kungsgrund
Außenhandelsstatistik
aus 8411 93 Spezialteile oder -Zubehör, anderweitig nicht genannt, für die unter „aus
841140" oder „aus 8411 70" genannten Ionen-Vakuumpumpen ............ . IL 1129
aus 8412 00 Klimakammern, in denen in allen Höhen vorkommende Temperaturen, Strah-
lungen, Luftdruck- oder Feuchtigkeitsverhältnisse dargestellt werden können IL 0019
Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit
elektrischer oder anderer Ausrüstung:
andere Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälte-
erzeugung (z.B. Kompressionskältemaschinen, Absorptionskältemaschinen,
Kältemasdl.inenanlagen zur Ausstattung von Kühlhäusern; audl. Einridl.-
tungen für die Kunsteisherstellung und dergleichen):
aus 8415 61 1. thermoelektrische Elemente oder Vorrichtungen wie folgt:
aus 8415 63 a) thermoelektrische Elemente (,,junctions") oder Kombinationen
aus 8415 65 von soldl.en Elementen, aus thermoelektrischen Materialien, bei
aus 8415 69 denen das maximale Produkt aus der Effektivität (Z) und der
absoluten Temperatur (T in °K) größer ist als 0,75 ........... . IL 1570
b) Einrichtungen zur Wärmeabsorption oder Erzeugung elektrisdl.er
Energie, die Elemente gemäß Buchstabe a enthalten ..........• IL 1570
c) Spezialteile, -bauelemente oder -baugruppen, anderweitig nicht
genannt, für die unter Buchstabe a oder b genannten Elemente,
Einrichtungen oder Geräte .................................. . IL 1570
2. cryogenische (Tieftemperatur-) Ausrüstung wie folgt:
a) Ausrüstung, konstruiert zur Aufrechterhaltung einer Umgebungs-
temperatur unter - 130 ° C:
1) konstruiert zum Gebrauch in der Marine, Luftfahrt oder
Raumfahrt ............................................. . IL 0020
2) schüttelfest für Bodentransportzwecke .................. . IL 0020
3) konstruiert zur Aufredl.terhaltung der Betriebstemperaturen
für elektrische, magnetische oder elektronische Ausrüstung
oder Bauleile .......................................... . IL 0020
b) elektrische, magnetische oder elektronische Ausrüstung oder
Bauteile, besonders konstruiert für Dauerbetrieb oder Stoß-
betrieb bei einer Umgebungstemperatur unter - 130 ° C IL 0020
Ersatz- und Einzelteile:
aus 8415 81 Spezialteile, -unterbaugruppen oder -bauelemente für Waren gemäß IL 0020
aus 8415 89 ,,aus 841561", ,,aus 841563", ,,aus 841565" oder „aus 841569" ......... . IL 1570
aus 8415 90
Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von
Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B.
Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisie-
ren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausge-
nommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Bade-
öfen:
aus 841701 Gasverflüssigungsapparate wie folgt:
1. Apparate, anderweitig nicht genannt, besonders konstruiert für die
Erzeugung von Gasen in flüssiger Form, soweit sie mit einem
Betriebsdruck von 21 Kilogramm je Quadratzentimeter oder mehr
arbeiten und täglich 1 Tonne oder mehr Gas in flüssiger Form erzeu-
gen können, ausgenommen: ...................................... . IL 1110
a) Apparate, die nicht mehr als 25 Gewichtshundertteile ihrer täg-
lichen Gesamterzeugung in Form von extrahierbarem flüssigen
Gas erzeugen
b) Spezialapparate zur Verflüssigung von Chlor und Ammoniak
c) ortsfeste Apparate zur Verflüssigung von Kohlendioxyd
d) Apparate zur Verflüssigung von Raffineriegasen mit niedrigem
Molekulargewicht
2. Apparate für die Gewinnung von flüssigem Fluor .................. . IL 1110
3. Apparate zur Trennung des Heliums von Erdgasen ................ . IL 1110
andere Apparate und Vorrid1tungen:
aus 8417 43 1. Apparate für die Erzeugung oder Konzentration von Deuteriumoxyd IL 1112
2. kontinuierlich arbeitende Nitrierapparate ......................... . IL 1118
3. Spezialapparate oder -einrichtungen zur Trennung von Uran- oder
Lithiumisotopen ................................................. . IL 0018
aus 8417 69 1. Wärmeaustauscher, geeignet zum Gebrauch in Gasdiffusionsanlagen,
beschränkt auf solche, die hergestellt sind aus Aluminium, Kupfer,
Nickel, Legierungen mit mehr als 60 Gewichtshundertteilen Nickel
oder bei plattierten Rohren aus Kombinationen aus diesen Metallen,
und die konstruiert sind für unteratmosphärischen Druck und einen
Leckverlust von weniger als 10-4 Atmosphären je Stunde bei einem
Druckunterschied von 1 Atmosphäre haben ....................... . IL 0133
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des Warenverz.
für die Warenbenennung Beschrän-
Außenliundelssl.a lisl.ik kungsgrund
noch: aus 8417 69 2. Spezialapparate und -einrichtungen zur Gewinnung von Titan- oder
Zirkonschlarnm aus Titan- oder Zirkontetrachlorid ............... . IL 1125
3. Gc1sdiffusionsapparate zur Trennung von Uran- oder Lithiumisotopen IL 0118
aus 8417 90 Spezialteile zu Apparaten oder Einrichtungen gemäß „aus 8417 01" bis
clUS 8117 94 ,,aus B417 Ga" ........................................................ . IL 0133
üUS 8417 97
Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder
Gasen:
dllS ß!J 1B lO 1. Gaszentrifu0en zur Anreicherung oder Trennung von Isotopen ....... . IL 0129
aus (M rn 77
aus 811] H 79 2. c;cqenstrom-Lösungsmittelextraktoren wie Pulsationskolonnen oder
BE!hültennischer (,,mixer-scttlers"), besonders konstruiert für die
Extraktion von radioaktiven Stoffen ................................ . IL 1106
3. Spezial-Zentrifugen zur Trennung von Uran- oder Lithiumisotopen IL 0118
Walzwerke und Walzenstraßen, für Metalle; Walzen hierfür:
aus 841,1 19 Walzwerke für Stahl oder Nichteisenmetalle wie folgt:
1. Blech- oder Bandwalzwerke wie folgt:
a) mit automatischer Regelung der Anstellung der Arbeitswalzen
zum Walzen von sich m der Längsrichtung verändernden Pro-
filen ....................................................... . IL 1305
b) mit mehr als 3 Arbeitswalzen je Gerüst, anderweitig nicht
genannt, mit mindestens einem der folgenden Merkmale: ..... . IL 1305
1) Arbeitswalzen mit einem Verhältnis der Walzenlänge zum
Walzendurchmesser von mehr als 6 zu 1 bei Walzen mit
einer Walzenlänge bis einschließlich 76,2 cm oder von mehr
als 5 zu 1 bei Walzen mit einer Walzenli:nge über 76,2 cm
2) mit Regelung des Umrisses der Arbeitswalzen durch die
gleichzeitige Deformation der Stützwalzen, Stützzapfen oder
Arbeitswalzen
3) geschlossene elektronische Maß-Regelung
4) regelnde Dehnungsmesser
5) jede andere Einrichtung, mit der spezielle Seiten- oder
Längs•-Umrißregelungen erreicht werden, die im Ergebnis
mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten vergleich-
bar sind
2. Walzwerke, besonders konstruiert oder umkonstruiert für das Walzen
von Metallen oder Legierungen mit einem Schmelzpunkt über
-!- 1900 ° C .................................................... . IL 1305
aus 8444 91 Walzen, besonders konstruiert für \Valzwerke gemäß „aus 8444 19" .• IL 1305
aus 8444 93
aus 8444 95
aus 8444 99 Spezialteile für Walzwerke gemäß „aus 8444 19" ....................... . IL 1305
Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, aus-
genommen Maschinen der Nummern 8449 und 8450 des Warenverzeich-
nisses für die Außenhandelsstatistik:
Drehbänke:
aus 8445 22 Drehmaschinen für Verdichter- oder Turbinenscheiben von Strahltrieb-
aus 8445 24 werken ........................................................... . IL 1086
Bohrmaschinen und Innengewindeschneidmaschinen:
aus B445 31 Senkrecht-Bohrmaschinen zum Ausbohren von Verdichtergehäusen für
Strahltriebwerke .................................................. . IL 1086
aus 8445 35 Lehren-(Koordinaten-)Bohrmaschinen sowie Lehren-(Koordinaten-)Bohr-
und Schleifmaschinen mit Tischen, die Arbeitsbewegungen (längs, quer
oder senkrecht) von mehr als 110 mm ermöglichen . . . ............. . IL 1002
aus 8445 39 Spezialbohrmaschinen zum Ausbohren von Verdichtergehäusen für
Strahltriebwerke ................................................. . IL 1086
Fräsmaschinen und Waagerecht-Bohr- und -Fräswerke, ausgenommen
solche für Verzahnungen (Nummer 8445 71 des Warenverzeichnisses für
die Außenhandelsstatistik):
aus 8445 45 Spezialfräsmaschinen für die Bearbeitung der Schalen für die Flugzeug-
aus 8445 49 außenhaut ................. ; ...................................... . IL 1081
Schleif-, Polier- und Läppmaschinen, ausgenommen solche für Verzahnun-
gen (Nummer 8445 72 des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
statistik):
aus 8445 61 1. Lehren-(Koordinaten-)Bohr- oder Schleifmaschinen mit Tischen, die
aus 8445 65 Arbeitsbewegungen (längs, quer oder senkrecht) von mehr als
aus 8445 69 1100 rnn1 ern1ögli chen ........................................... . IL 1002
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1453
Nr. des Wmenverz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
noch: aus 8445 61 2. Innenrundschleifmaschinen, besonders konstruiert für die Verwendung
aus 8445 65 von Schleifspindeln mit Drehzahlen von mehr als 120 000 Umdrehungen
aus 8445 69 je Minute ........................................................ . IL 1016
3. Spezialschleifmaschinen für Läufer von Strahltriebwerken ........... . IL 1086
Verzahnmaschinen:
aus 8445 71 Präsmaschinen für die Fertigung von Zahnrädern mit einem Modul kleiner
als 0,50 ............................................................. . IL 1088
aus 8445 72 1. Zahnrad-Wälzschleifmaschinen für Raddurchmesser von 915 mm oder
mehr ........................................................... . IL 1088
2. Maschinen für die Fertigung von Zahnrädern mit einem Modul kleiner
als 0,50 .......................................................... . IL 1088
aus 8445 79 Werkzeugmaschinen der unter „aus 8445 22" bis „aus 8445 72" genannten IL 1002
Art für verschiedene Bearbeitungsarten wie Drehen, Bohren, Fräsen, soweit IL 1016
sie als Sondermaschinen wie Schalttischmaschinen oder Schalttrommel- IL 1081
maschinen oder als Fertigungsstraßen unter diese Warenummer fallen .... IL 1086
aus 8445 81 Schmiedehämmer wie folgt:
1. Gegenschlaghämmer mit einer Leistung von 25 000 Meterkilogramm
oder mehr ....................................................... . IL 1070
2. waagerechte Gegenschlaghämmer (,,impact hammers"), hydraulisch an-
getrieben, mit einer Leistung von 1400 Meterkilogramm oder mehr IL 1070
Pressen wie folgt:
aus 8445 83 1. Pressen, besonders konstruiert oder umkonstruiert für die Bearbeitung
aus 8445 84 oder Verformung von Stahl, Nichteisenmetallen oder Legierungen mit
aus 8445 86 einem Schmelzpunkt über + 1900 ° C ............................... . IL 1072
2. mechanische oder hydraulische Pressen, anderweitig nicht genannt, mit
einer Gesamtdruckkraft von mehr als 5000 Tonnen ................. . IL 1072
aus 8445 89 Drückbänke für Kalt- oder Warmverformung mit Spindelantriebsmotoren
von mehr als 50 PS ............................................. ·....... . IL 1075
aus 8445 99 Pressen, durch Explosionskraft angetrieben ............................. . IL 1072
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich· für Ma-
schinen der Nummern 8445, 8446 oder 8447 des Warenverzeichnisses für
1
die Außenhandelsstatistik bestimmt, einschließlich ·werkstück- und Werk-
zeughalter, sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere
Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für mechani-
sche Handwerkzeuge der Nummern 8204, 8449 oder 8505 des Warenverzeich-
nisses für die Außenhandelsstatistik:
andere Ersatz- und Einzelteile und anderes Zubehör:
für Metallbearbeitungsmaschinen:
der spanabhebenden Formung:
ilUS 8448 51 Schleifspindelstöcke und Schleifspindeln für Drehzahlen von mehr als
120 000 Umdrehungen je Minute .................................. . IL 1016
der spanlosen Formung:
aus 8448 55 Spezialteile oder -zubehör für Pressen gemäß „aus 8445 83" bis „aus
8415 86" ........................................................ . IL 1072
Rechenmaschinen; Buchungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen,
Filhrkarlen- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit
Rechenwerk:
aus 8452 30 Eld;tronenrechner und verwandte Geräte, anderweitig nicht genannt, wie
folgt:
1. Analogrechner mit mindestens einem der folgenden Merkmale: IL 1565
a) ausgerüstet mit einem Addierer mit einer Nenngenauigkeit von
besseir als 1/5000, oder einem Multiplizierer oder beliebig ein-
stellbaren Funktionsgebern mit einer Nenngenauigkeit von
besser als l/1000
b) ausgerüstet mit mehr als insge,samt 75 Addierern, Integratoren,
Mul tiplizierern oder Funktionsgebern, oder entsprechend aus-
baufähig
c) a11sgestattet mit Einrichtungen zur automatischen Eingabe oder
Anderung der Aufgabenstellung
d) ausgestattet mit irgendeiner Einheit, die nur als Speicher die-
nen soll
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des Warenvc!rz.
für die Beschrän-
Warenbenennung kungsgrund
Außenh,rndelssU.1tistik
noch: aus 8452 30 2. Analogrechner, die für den Einsatz in Flugkörpern wie Luftfahr-
zeugen, Raumfahrzeugen, Raketen, Geschossen gebaut oder abge-
wandelt und zum Dauerbe,trieb bei Temperaturen von unter - 45 ° C
bis über + 55° C bestimmt sind; Geräte oder Anlagen, die solche
Rechner enthalten ............................................... . IL 1565
3. andere Analogrechner .......................................... . IL 1565
4. Digitalrechner, die Trommel- oder Platten-Arbeitsspeicher benutzen
mit
a) einer gesamten direkt adressierbaren Nennspeicherkapazität von
mehr als 1 Million Bit, wobei diese Grenze sowohl für die
maximale Kapazität eines einzelnen Speichergeräts als auch für
die gesamte Kapazität bei Anwendung von Mehrfachausrüstun-
gen gilt ................................................... . IL 1565
b) einer linearen Speicherdichte einer einzelnen Spur von mehr
als 10 Bit je Millimeter (diese Begrenzung gilt für alle ein-
geschlossenen Speichergeräte) .............................. . IL 1565
5. andere Digitalrechner oder digitale Differentialanalysatoren (Inkre-
ment-Rechner), die für den Einsatz in Flugkörpern wie Luftfahr-
zeugen, Raumfahrzeugen, Rake,ten, Geschossen gebaut oder abge-
wandelt und zum Dauerbeitrieb bei Temperaturen von unter - 45 ° C
bis über + 55 ° C bestimmt sind; Geräte oder Anlagen, die solche
Rechner enthalten ............................................... . IL 1565
6. digitale Differentialanalysatoren (Inkrement-Rechner) wie folgt:
a) ausgerüstet mit mehr als 50 Integratoren .................... . IL 1565
b) ausgerüstet mit Integratoren mit einer Inkrement-Zyklus-Zeit
von weniger als 1 Millisekunde oder einer Iterationsgeschwih-
digkeit von mehr als 1000 je Sekunde ....................... . IL 1565
7. Digitalrechner oder digitale Differentialanalysatoren (Inkrement-
Rechner), soweit nicht unter den Buchstaben 4, 5 oder 6 genannt IL 1565
8. Analog-Digital- oder Digital-Analog-Umsetzer wie folgt:
a) Geräte mit elektrischem Eingang und mit:
1) einer Höchst-Umsetzgeschwindigkeit von mehr als 50 000
vollständigen Umsetzungen je Sekunde ................. . IL 1568
2) einer Genauigkeit besser als 10-4 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • IL 1568
3) einem Gütefaktor von 5 X 10 6 , berechnet aus der Zahl der
vollständigen Umsetzungen je Sekunde, dividiert durch die
Genauigkeit ........................................... . IL 1568
b) Geräte mit mechanischem Eingang wie Codierer für Dreh- oder
L:ingsbewegungen, ausgenommen komplexe Nachlaufregelungen
(Servo-Systeme), wie folgt:
1) Codierer für Drehbewegungen mit einer Genauigkeit
besser als 10-4 oder von der Größe 11 (28 mm Durch-
messer) oder kleiner ................................... . IL 1568
2) Codierer für Längsbewegungen mit einer Genauigkeit
besser als ± 5 Mikron ................................. . IL 1568
c) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter
-- 55° C oder über + 125° C .............................. . IL 1568
Anden~ Büromaschinen und -apparate (z.B. Hektographen, Schablonen-
vervielfältiger, Adressiermaschinen, Geldsortier-, Geldzähl- und Geld-
cinw ickelrnaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büro-
heftmaschinen):
aus 8454 80 Geräte zur Verschlüsselung von Nachrichten im Fernsprech-, Telegraphen-,
Funksprech- oder Funkverkehr, ausgenommen solche, die mit Frequenz-
invertierung oder mit Bandverwürfelung arbeiten ..................... . IL 1527
Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und der-
~Jlcichen, erkennbur ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder
Apparate der Nummern 8451, 8452, 8453 oder 8454 des Warenverzeichnisses
für die Außenhandelsstatistik bestimmt:
aus 8455 01 Ferrite und andere Materalien aus Kristallen mit Spinell-Struktur, Zu-
aus 8455 21 sammenstellungen hiervon und Vorrichtungen, die derartige Zusammen-
aus 8455 30 stellungen enthalten, anderweitig nicht genannt, wie folgt:
1. Einkristalle von Ferriten oder Granaten, nur synthetische ........ . IL 1588
2. Einloch-Bauformen mit mindestens einem der folgenden Merkmale: IL 1588
a) Schaltgeschwindigkeit von 0,5 Mikrosekunde oder weniger bei
der niedrigsten Feldstärke, die zum Umschalten bei + 40° C
erforderlich ist
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1455
Nr. des Warenverz.
für die Beschrän-
Warenbenennung
Außenhandelsstatisl ik kungsgrund
noch: aus 8455 01 b) eine größte Abmessung von weniger als 1,14 mm
aus 8455 21
aus 8455 :m J. Mehrloch-Bauformen mit weniger als 10 Löchern, mit mindestens einem
der folgenden Merkmale: ......................................... . IL 1588
a) Schaltgeschwindigkeit von 1 Mikrosekunde oder weniger bei der
niedrigsten Feldstärke, die zum Umschalten bei + 40 ° C er-
forderlich ist
b) eine größte Abmessung von weniger als 2,54 mm
4. Mehrloch-Bauformen mit 10 oder mehr Löchern ..................... . IL 1588
5. Speichermatrizen oder Schaltelemente aus dünnen Schichten ....... . IL 1588
6. elektronische Rechen- und Speichereinheiten oder andere Spezialteile,
-bauclemente, -baugruppen oder -zubehör, anderweitig nicht genannt,
für Elektronenrechner gemäß „aus 8452 30" ......................... . IL 1565
7. Aufnahme- oder Wiedergabegeräte für Elektronenrechner, anderweitig
nicht genannt, wie folgt:
a) Geräte, die eine Magnettechnik verwenden, ausgenommen solche,
die für Sprache und Musik besonders konstruiert sind oder nur
1 Steuerkanal enthalten ..................................... . IL 1572
b) Geräte, die eine elektrothermische oder elektrostatische Technik
verwenden und dabei mit Elektronenstrahlen im Vakuum arbeiten
oder andere Mittel anwenden, um ein Ladungsmuster (,,charge
paitern", Nachrichteninhalt) unmittelbar auf die Aufzeichungs-
fläche aufzubringen; Spezialgeräte zum Ablesen derartiger Auf-
zeichnungen ................................................. . IL 1572
Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas
oder Glaswaren; Maschinen zum Zusammenbauen von elektrischen Lampen
oder Röhren:
aus 8457 10 Maschinen zur Herstellung von Elektronenröhren wie folgt:
1. Maschinen oder Apparate, besonders konstruiert zum Herstellen der
in dieser Liste genannten Elektronenröhren, Transistoren oder
Dioden, ihrer Bestandteile oder Unterbaugruppen ................ . IL 1355
2. Maschinen oder Apparate, besonders konstruiert zum voll- oder halb-
automatischen Zusammenbau von Elektronenröhren, ihrer Bestand-
teile oder Unterbaugruppen ..................................... . IL 1355
Mctschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
8459 08 Kernreaktoren, nämlich Reaktoren, die geeignet sind, eine kontrollierte,
sich selbst fortsetzende Kettenreaktionsspaltung aufrechtzuerhalten; die
wichtigen Teile, die zur Verwendung in einem Kernreaktor konstruiert
oder bestimmt sind wie Reaktorbehälter, Spezialkonstruktionen zur Auf-
nahme des Reaktor-I-farzens, Geräte zur Handhabung von Brennstoff-
elementen, Wärmeaustauschgeräte, Kontrollstabantriebe ............... . IL 0136
Andere Mc1schinen, Apparate und mechanische Geräte:
aus 8459 23 Spezialmaschinen oder -apparate für die Erzeugung militärischer Spreng-
stoffe wie folgt:
1. Pressen zum Entfernen von Wasser .............................. . IL 1118
2. Strangpressen für Treibmittel für Handfeuerwaffen, Geschütze oder
Raketen ........................................................ . IL 1118
3. Schneidmaschinen für die gewichts- und größenmäßige Formgebung
von slranggepreßten Treibmitteln ............................... . IL 1118
4. Schräg-Trommel-Mischer mit einem Durchmesser von 185 cm oder
mehr und mit einem Fassungvermögen von mehr als 230 kg Ver-
arbeitungsmasse ................................................ . IL 1118
für die Metallbearbeitung und -verarbeitung:
aus 8459 41 1. Maschinen, besonders konstruiert für die Herstellung von mehr-
paarigen Fernmeldekabeln:
a) Maschinen zum Aufbringen von Isoliermaterial auf Leiter .... IL 1353
b) Maschinen zum Zusammenbauen von Leitern oder zur Aufbrin-
gung von Material zum Isolieren, Trennen, Verbinden oder
Kennzeichnen dieser Leiter .................................. . IL 1353
c) Maschinen zum Zusammenbauen von Einzelleitern, Paaren,
Vierern usw. zwecks Herstellung des kompletten Kabelkerns
oder eines Teiles davon ................................... . IL 1353
2. Maschinen, besonders konstruiert für die Herstellung von Koaxial•
kabeln:
a) Maschinen zum Aufbringen der Abstandsisolation auf den in•
neren Leiter von Koaxialkabeln mit Luft-Dielektrikum ....... . IL 1354
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des Warnnverz.
Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatislik
noch: aus 8459 41 b) Maschinen zum Aufbringen von Metallbändern oder -folien als
Außenleiter von Koaxialkabeln ~ ............................ . IL 1354
c) Maschinen zum Formen, Verseilen oder Zusammenbauen von
Koaxialkabeln ............................................. . IL 1354
aus 8459 49 andere Werkzeugmaschinen, ausgerüstet mit elektronisd1en Regel- und
Steuerorganen, bei denen ein geschlossener Regel- und Steuerkreis
(,, feed back"-Regelung) durch kontinuierliche, vom Werkstück oder
Werkzeug oder vom \Verkstück- oder Werkzeughalter ausgehende Ein-
wirkung die Kontinuität automatischer Berichtigung der empfangenen
Steuerimpulse sichert ............................................. . IL 1091
für die Be- oder Verarbeitung von Kautschuk oder Kunststoff:
Pressen:
aus 8459 61 Spritzgußmaschinen zum Aufbringen von Isoliermaterial auf Leiter
von mehrpaarigen elektrischen Fernmeldekabeln oder zum Aufbringen IL 1353
der Abstandsisolation auf den inneren Leiter von Koaxialkabeln .... IL 1354
aus 8459 80 1. Pre,ssen, besonders konstruiert oder umkonstrlliiert für die Be-
arbeitung oder Verformung von Stahl, Nichteisenme,tallen oder
Legierungen oder anderen Materialien mit einem Schme,lzpunkt
über + 1900° C ............................................. . IL 1072
2. Maschinen zur Herstellung von Transistoren oder Dioden:
a) Maschinen oder Apparate, besonders konstruiert zum Her-
stellen der in dieser Liste genannten Transistoren oder
Dioden einschließlich ihrer Bestandteile oder Unterbau-
gruppen .............................................. . IL 1355
b) Maschinen oder Apparate, besonders konstruiert zum voll-
oder halbautomatischen Zusammenbauen von Transistoren
oder Dioden einschließlich ihrer Bestandteile oder Unter-
baugruppen ........................................... . IL 1355
3. Maschinen oder Apparate, besonders konstruiert für die Her-
stellung elektronischer Bauteile, die
a) durch Aufsetzen oder Eindrucken oder eine andere Arbeits-
weise Bauelemente mit Ausnahme der Grundverdrahturrg
auf Isoliertafeln, -platten oder -scheiben aufbringen IL 1566
b) automatisch Bauelemente in Isoliertafeln, -platten oder
-scheiben einstecken oder einlöten, bei denen die Ver-
drahtung durch Druck oder auf andere Weise angebracht ist IL 1566
c) automatisch oder halbautomatisch die unter Buchstabe a
oder b genannten fertigen Einheits-Isoliertafeln oder
-scheiben zusammenfügen, verdrahten oder paketieren .... IL 1566
4. Spezial-Apparate oder -Vorrichtungen zur Trennung von Uran-
oder Lithiumisotopen ........................................ . IL 0118
5. Zentrifugalschleudergeräte oder Einrichtungen für Beschleuni-
gungsversuche, mit mindestens einem der folgenden Merkmale: IL 1576
a) Motorleistung größer als 400 PS
b) Nutzlast 114 kg oder mehr
c) Zentrifugalbeschleunigung einer Nutzlast von 90 kg oder
mehr auf das 8fache oder mehr der Erdbeschleunigung *)
6. Klimakammern, in denen in allen Höhen vorkommende Tempera-
turen, Strahlungen, Luftdruck- oder Feuchtigkeitsverhältnisse dar-
gestellt werden können ..................................... . IL 0019
Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und
thermostatisch gesteuerte Ventile) für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampf-
kessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter:
aus 8461 11 1. Absperrventile, -schieber, -klappen, Hähne oder Druckregler, mit min-
aus 8461 13 destens einem der folgenden Merkmale: ....................... . IL 1133
aus 84fü 15 a) besonders konstruiert für Betriebstemperaturen unter - 130 ° C
aus 8461 19 b) bestehend aus oder ausgekleidet mit:
aus 8461 70
aus 8461 90 1) Legierungen, bei denen der Anteil an Tantal, Titan oder Zir-
kon allein oder die Summe der Anteile dieser Elemente 90
Gewichtshundertteile oder mehr beträgt
2) Legierungen, bei denen der Anteil an Kobalt oder Molybdän
allein oder die Summe der Anteile dieser Elemente 50 Ge-
wichtshundertteile oder mehr beträgt
3) Polytetrafluoräthylen, Polytrifluorchloräthylen
*) Erdbeschleunigung = 981 cm/sec 2
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1!:Jol 1457
Nr. des Warenverz.
Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
noch: aus 8461 11 2. Ventil<~ mit Pederrohrabdichtung, mit einem Durchmesser von 30 mm
aus H4G1 13 ode:r mehr, für Handbetiitigung oder für automatische Betätigung, be-
aus 84Gl 15 stdicnd aus oder ausgekleidet mit Aluminium, Nickel oder Legierungen
aus 8461 19 mit 60 Cl!wichtshundertteilen oder mehr Nickel und mit einer anderen
aus 84Gl 70 als durch Metall auf Metall--Sitz erzielten Dichtungswirkung ......... . IL 0127
aus 8461 90
Willzla~Jcr (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art), anderweitig nicht
gerwnnt:
aus 8462 10 1. KusJcl- oder Zylinderrollenlager mit einem lichten Durchmesser von
aus 8462 % 10 nim oder weniqer mit Toleranzen entsprechend den amerikanischen
aus 8462 ~)9 Normen ABEC 5 oder RBEC 5 oder gleichwertigen anderen wie den
cfotJtsdwn C 18 gemäß DIN 620 Blatt 1 oder mit kleineren Toleranzen
und mit minclf~stens einem der folgenden Merkmale: .............. . IL 1601
a) mit Rin9en, Kugeln oder Rollen, hergestellt aus Spezialmaterial,
n;·1mlich aus legiertem Stahl oder aus anderen Stoffen, ausgenom-
men folgende Materialien:
kohlcnstoffarmer Stahl,
SAE-52100 Chromstahl mit hohem Kohlenstoffgehalt,
SAE-4615 Nickel-Molybdänstahl oder gleichwertige Stähle mit
entsprechenden nationalen Bezeichnungen
Beispiele für Spezialmaterial im Sinne dieser Vorschrift sind:
Schnellarbeitsstähle,
nichtrostende Stähle,
Monelrnetall,
Berylliumlegierungen.
b) hergestellt für Betriebstemperaturen, die normalerweise über
+ 150 ° C liegen, sei es durch Verwendung von Spezialmaterial
oder durch besondere Wärmebehandlung
2. Kug<:-!l- oder Zylinderrollenlager, ausgenommen auseinandernehmbare
(Sdrnlter-)Kugellager und Axialkugellager, mit einem lichten Durch-
nwsser über 10 mm mit Toleranzen entsprechend den amerikanischen
Normen ABEC 7 oder RBEC 7 oder gleichwertigen anderen wie den
deutschen C 18 gemäß DIN 620 Blatt 1 oder mit kleineren Toleranzen
und mit mindestens einem der unter Nummer 1 Buchstabe a oder b
genannten Merkn1ale .............................................. . IL 1601
3. Wälzlager, besonders konstruiert für die in Teil I Abschnitt A genann- Teil I
ten Waffen oder Kriegsgeräte ...................................... . Abschnitt A
Maschinelle und apparatebautechnische Ausrüstungen für vollständige Fabri-
kationseinrichtungen:
aus 8466 20 sofern sie qenehmigungsbedürftige Waren enthalten oder für genehmi-
aus 8465 30 gungsbedürftige Einrichtungen bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . TEIL I + II
aus 8466 90
4. Wälzlagerteile:
Außen- oder Innenringe, Käfige, Kugeln, Rollen oder zusammen-
gesetzte Teile, nur für die unter den Nummern 1, 2 oder 3 erfaßten
Wälzlager verwendbar .......................................... . IL 1601
K api te 1 85
Elektrische Maschinen, Apparnle und Geräte sowie andere
elektrotechnische Waren
A Allgemeines:
Alle fazeugnisi;e des Kapitels 85 des Warenverzeichnisses für die Außen-
llimdclsstatistik, unabhüngig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln
aufgeführt, wenn es sich handelt um:
1. Wan~n, die für militi:irische Zwecke oder für die Ausrüstung, Prüfung,
Hr.rsl.f"llung, Erprobung, Uberwachung, Inbetriebnahme oder Hancl- IL 0001
hüblm(J von Waffen, Munition oder miliUi.rischen Geräten oder für ihre bis
Abwehr besonders kons lruiert sind ................................. . IL 0020
2. cryogenische (Tieftemperatur-) Ausrüstungen wie folgt:
a) Ausrüstung, konstruiert zur Aufrechterhaltung einer Umgebungs-
temperatur unter - 130°C:
1. konstruiert zum Gebrauch in der Marine, Luftfahrt oder
Raurnfahrt .............................................. . IL 0020
2. schülte!fest für Bodentransportzwecke .................... . IL 0020
3. konstruiert zur Aufrechterhaltung der Betriebstemperaturen
für elektrische, ma_gnetische oder elektronische Ausrüstung
oder Bauteile .......................................... . IL 0020
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des vVdlcnvcrz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandclssla tisl.ik
b) elektrische, magnetische oder elektronische Ausrüstung oder Bau-
teile, besonders konstruiert für Dauerbetrieb oder Stoßbetrieb bei
Umgebungstemperaturen unter - 130 ° C ...................... . IL 0020
c) Spezialzubehör, -unterbaugruppen, -teile oder -bauelemente für
dje unter Buchstabe a oder b genannten Ausrüstungen ......... . IL 0020
3. Spezial-Ubungsgeräte oder -Simulatoren für die unter „aus 8515 20"
Nr. 1 aufgeführten Navigations-, Funkpeil- oder Radargeräte ....... . IL 1501
4. Verstärker-Geräte, die
a) durch induzierte elektromagnetische Strahlung verstärken (MASER) IL 1521
b) parametrische Verstärker mit einer Rauschzahl von 5 Dezibel oder
weniger, gemessen bei einer Temperatur von + 17 ° C, para-
magnetische Verstärker oder Verstärkung durch induzierte elektro-
magnetisr:he Strahlung enthalten .............................. . IL 1521
5. elektronische Geräte, die Baugruppen oder Unterbaugruppen enthalten,
die mindestens eine vollständige Funktionsschaltung mit einer Teile-
dichte von mehr als 4,575 Teilen je Kubikzentimeter enthalten ....... . IL 1564
6. Einrichtungen, besonders konstruiert für die Herstellung elektronischer
Bauteile, die
a) durch Aufsetzen oder Eindrucken oder eine andere Arbeitsweise
Bauelemente mit Ausnahme der Grundverdrahtung auf Isolier-
tafeln, -platten oder -scheiben aufbringen ..................... . IL 1566
b) automatisch Bauelemente in Isoliertafeln, -platten oder -scheiben
einstecken oder einlöten, bei denen die Verdrahtung durch Druck
oder auf andere Weise angebracht ist ....................... . IL 1566
c) automatisch oder halbautomatisch die unter Buchstabe a oder b
genannten, fertigen Einheits-Isoliertafeln oder -scheiben zusammen-
fügen, verdrahten oder paketieren ............................ . IL 1566
7. mechanische Integriereinrichtungen mit Kugel und Scheibe oder mit
Zylinder und Kugel, oder mechanische Kugelauflösevorrichtungen ... IL 1568
8. thermoelektrische Materialien oder Vorrichtungen wie folgt:
a) thermoelektrische Materialien, bei denen das maximale Produkt
aus der Effektivität (Z) und der absoluten Temperatur (T in °K)
größer ist als 0,75 ............................................ . IL 1570
b) thermoelektrische Elemente (,,junctions") oder Kombinationen von
solchen Elementen, aus den unter Buchstabe a genannten Materia-
lien ......................................................... . IL 1570
c) Einrichtungen zur Wärmeabsorption oder Erzeugung elektrischer
Energie, die Elemente gemäß Buchstabe b enthalten ............ . IL 1570
d) andere, sehr leichte oder sehr kleine thermoelektrische Einrich-
tungen, bei denen elektrische Energie von über 22,5 Watt je Kilo-
gramm oder über 18 Watt je Kubikdezimeter der thermoelektri-
schen Einrichtung erzeugt wird ............................... . IL 1570
e) Spezialteile, -bauelemente oder -baugruppen, anderweitig nicht
genannt, für die unter den Buchstaben b bis d genannten Einrich-
tungen oder Geräte .......................................... . IL 1570
Die Effektivität (Z) ist gleich dem Quadrat des Seeheck-Koeffizienten
(Thermokraft) dividiert durch das Produkt aus spezifischem elek-
trischen Widerstand und Wärmeleitfähigkeit.
Die Gewichts- und Raummaße in Buchstabe d beziehen sich nicht auf
das vollständige Gerät, sondern nur auf die thermoelektrischen Ele-
mente mit Halte- und Verbindungsstücken sowie die zum Abführen
der Vlärme dienenden Teile. Andere Bauteile wie Heiz- oder Kühl-
vorrichtungen oder -behälter, Gestelle, Ständer oder Prüf- und Regel-
einrichtungen sind bei der Berechnung nicht miteinzuschließen.
9. Spezialzubehör, anderweitig nicht genannt, zu den unter
,,aus 851520" Nr. 1 ............................................ . IL 1501
„aus 851380" Nr. 1 IL 1519
„aus 851510" Nr. 1 IL 1523
aufgeführten Waren
B Besonderes (Einzelpositionen):
Vorbemerkung:
Unter „Spezialteile" sind wesentliche Bestandteile zu verstehen, die für
eine bestimmte Ware besonders konstruiert und nur für diese verwendbar
sind.
Nr. fü) --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1459
Nr. des Warenverz.
Beschrän-
für die Warenbenennung
kungsgrund
Außenhandclssl dti slik
Elektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer; Transforma-
toren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen; Stromrichter (z.B.
Gleichrichter):
aus 8501 18 besonders für Unterseeboote konstruierte Gleichstrommotoren mit einer
aus 8501 rn Leistung von mehr als 1000 PS, schnell umsteuerbar, flüssigkeitsgekühlt
und vollslün(ljg verkleidet ........................................... . IL 0009
aus B501 25 Stellmotoren (mit oder ohne Getriebe) wie folgt:
aus 8501 26 1. konstruiert zum Anschluß an Spannungsquellen über 300 Hertz,
ausgenommen solche, die zum Anschluß an Spannungsquellen über
300 Hertz bis höchstens 400 Hertz für einen Temperaturbereich von
-- 10° C bis + 55° C konstruiert sind ......................... . IL 1568
2. konstruiert für ein Verhältnis Drehmoment zu Trägheitsmoment
von 10 000 Radiant je Sekunde im Quadrat oder größer ......... . IL 1568
3. mit besonderen Einrichtungen zur Erzielung einer inneren
Diimpfung .................................................... . IL 1568
4. von der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner ........... . IL 1568
5. mit Ausnutzung des Hall-Effekts .............................. . IL 1568
6. konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter - 55° C
oder über -t- 125° C .......................................... . IL 1568
aus 8501 34 fahrbare elektrische Stromerzeugungsaggregate mit einer Leistung von
aus 8501 38 nwhr als 5000 Kilowatt .............................................. . IL 1266
aus 8501 39
aus 8501 49 1. Stellmotoren (mit oder ohne Getriebe) wie folgt:
a) konstruiert zum Anschluß an Spannungsquellen über 300 Hertz,
ausgenommen solche, die zum Anschluß an Spannungsquellen
über 300 Hertz bis höchstens 400 Hertz für einen Temperatur-
bereich von - 10° C bis + 55° C konstruiert sind ........... . IL 1568
b) konstruiert für ein Verhältnis Drehmoment zu Trägheitsmoment
von 10 000 Radiant je Sekunde im Quadrat oder größer ...... . IL 1568
c) mit besonderen Einrichtungen zur Erzielung einer inneren
Diirnpfung ................................................ . IL 1568
d) von der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner ......... . IL 1568
e) mit Ausnutzung des Hall-Effekts ........................... . IL 1568
f) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter
- 55° C oder über + 125° C ............................... . IL 1568
2. synchron oder asynchron arbeitende induktive Drehzahlregler
(Tacbometergeneratoren; Tachodynamos) mit mindestens einem der
folgenden Merkmale: ........................................... . IL 1568
a) Linearitätsabweichung von 0,5 vom Hundert oder weniger
b) Temperaturkompensation oder -korrektur
c) Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner
d) Ausnutzung des Hall-Effekts
e) konstruiert für den Betrieb bei einer Temperatur von unter
- 55° C oder über + 125° C
3. Synchronmotoren wie folgt:
a) mit Synchrondrehzahlen über 3000 Umdrehungen je Minute .. IL 1568
b) konstruiert zum Anschluß an Spannungsquellen mit einer Fre-
quenz über 400 Hertz ...................................... . IL 1568
c) konstruiert für Betrieb bei Temperaturen unter - 10° C oder
über +· 55° C ............................................. . IL 1568
d) von der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner ........ . IL 1568
Transformatoren:
Kleintransformaloren aller Art bis 5 kVA:
aus 8501 61 1. Impulstransformatoren, Impulsfarmer, Laufzeitketten, die Spezial-
aus 8501 63 teile von Impuls-Taststufen gemäß „aus 8515 99" Nr. 1 sind ....... . IL 1514
2. Transformatoren, konstruiert oder geeignet, um unter den nach-
stehend genannten Betriebsbedingungen in bezug auf ihre elektri-
schen und mechanischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten und ihre
vorgesehene Lebensdauer zu bewahren:
a) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter
- 45° C bis über + 100° C ................................ . IL 1560
b) bei Umgebungstemperaturen von + 200° C oder darüber ... . IL 1560
3. Spezial-Transformatoren für Geräte oder Einrichtungen gemäß „aus IL 1523
8513 10" oder „aus 8513 20" ..................................... . IL 1527
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des \,Varenverz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:
aus 8501 71 1. Drosselspulen, konstruiert oder geeignet, um unter den nachstehend
ilUS 8501 79 genanntem Beiriebsbedjngungen in bezug auf ihre elektrischen und
mecbcmischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten und ihre vorge-
sehene Lebensdauer zu bewahren:
a) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter
--- 45° C bis über 100° C . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............. . IL 1560
b) bei Umgebungstemperaturen von + 200° C oder darüber .... . IL 1560
2. elektrische Filter, bei denen die elektromechanischen Eigenschaften
von Perriten für die Kopplung benutzt werden ........ . IL 1588
3. Spezial-Drosselspulen für Geräte oder Einrichtungen gemäß „aus IL 1523
8513 10" oder „aus 8513 20" .................................. . IL 1527
Stromrichter, ausgenommen Gle1chrichlerröhren (Nummer 8521 des Waren-
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik):
aus 8501 84 mechanische Stromrichter, anderweitig nicht genannt ............... . IL 1544
Ersatz- und Einzelteile:
aus 8501 91 Spezialteile für:
1. Stellmotoren gemäß „aus 8501 25" oder „aus 8501 26" ............•• IL 1568
2. Stellmotoren, Tachogeneratoren oder Synchronmotoren, gemäß „aus
8501 49" . . . . . . . . . . . . . _.......................................... . IL 1568
Elektrische Filter, bei denen die elektromechanischen Eigenschaften von
aus 8501 95 Ferriten für die Kopplung benutzt werden ............................ . IL 1588
Elektromagnete; vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauer-
magnete; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder
eletromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplun-
gen, Getriebe und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:
aus 8502 11 1. Dauermagnete in Form von Gußstücken oder -blöcken, mit minde-
aus 8502 19 stens einem der folgenden Merkmale: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .... IL 1631
a) Remanenz 98 vom Hundert des maximalen Induktionsflusses
oder darüber für Metalle mit magnetischer Permeabilität
b) Materialzusammensetzung mit einem Energieprodukt (B X H
max) größer als 6 X 10 6 Gauß X Oersted oder mit einem Gehalt
von mehr als 25 Gewic:htshundertteilen Kobalt
2. Vorrichtungen, anderweitig nicht genannt, aus ferritischen Materia-
lien oder aus anderen Materialien, die aus Kristallen mit Spinell-
Struktur bestehen, wie folgt:
a) Einloch-Bauformen mit mindestens einem der folgenden Merk-
male: ..................................... . IL 1588
1) Schallgeschwindigkeit von 0,5 Mikrosekunde oder weniger
bei der niedrigsten Feldstärke, die zum Umschalten bei
+ 40° C erforderlich ist
2) eine größte Abmessung von weniger als 1,14 mm
b) Mehrloch-Bauformen mit weniger als 10 Löchern, mit minde-
stens einem der folgenden Merkmale: ................... . IL 1588
1) Schaltgeschwindigkeit von 1 Mikrosekunde oder weniger
bei der niedrigsten Feldstärke, die zum Umschalten bei
+ 40° C erforderlich ist
2) eine größte Abmessung von weniger als 2,54 mm
c) Mehrloch-Bauformen mit 10 oder mehr Löchern ............. . IL 1588
Primärelemente und Primärbatterien:
aus 8503 80 sehr leichte oder sehr kleine thermoelektrische Einrichtungen, bei denen
elektrische Ern~rgie von über 22,5 Watt je Kilogramm oder über
18 Watt je Kubikdezimeter der thermoelektrischen Einrichtung erzeugt
wird .................................... • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · • · · · · IL 1570
aus 8503 90 Spezialteile zu thermoelektrischen Einrichtungen gemäß „aus 8503 80" IL 1570
Elektrische Akkumulatoren:
aus 8504 29 elektrische Akkumulatoren für Unterseeboote ...................... . IL 0009
aus 8504 80
Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen
zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Er-
wärmung; Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweißen,
Löten oder Schneiden:
aus 8511 11 1. Ofen, besonders konstruiert für die Gewinnung von Titan oder Zirkon
aus 8511 21 aus Titan- oder Zirkontetrachlorid oder für die Wiedergewinnung von
aus 8511 25 Titan oder Zirkon aus Schrott .................................... . IL 1125
aus 8511 29
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1461
Nr. des Warcnvcrz.
für die
Beschrän-
Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
noch: aus 851 l 11 2. elektrische Vakuum-Ofen wie folgt:
aus B5l l 21 a) Vakuum-Lichtbogenöfen mit selbstverzehrenden Elektroden und
dUS 8:-il 1 25 mit einem Fassungsvermögen über 5 Tonnen, anderweitig nicht
aus 8511 29 g(!nannt . . . . . . . . ............................................ . IL 1203
b) Vakuum-Lichtbogenöfen mit flacher Wanne ................... . IL 1203
c) Vakuum-Elektronenstrahlöfen ................................. . IL 1203
d) Vakuum-Induktionsöfen mit kaltem Schmelztiegel, konstruiert für
einen Betriebsdruck unter 0,1 mm Quecksilbersäule (Hg) und für
Temperaturen über + 1100° C ............................... . IL 1203
3. elektrische Ofen oder Einrichtungen zur Herstellung von Halbleiter-
materialien wie folgt:
a) elektrische Spezialöfen oder -einrichtungen für die Herstellung
oder Weiterverarbeitung von dendritischen Formen von Halb-
leitermaterialien, geeignet zur Verwendung in Dioden oder Tran-
sistoren ..................................................... . IL 1360
b) elektrische Spezialöfen, anderweitig nicht genannt, zur Reinigung
oder Weiterverarbeitung von Silizium oder Germanium, ausge-
nommen solche, die Germanium nach dem Zonen-Schmelzver-
f ahren reinigen ............................................. . IL 1360
Ersatz- und Einzelteile:
aus 8511 91 Speziülteile für Vakuum-Induktionsöfen mit kaltem Schmelztiegel, kon-
aus 8511 99 struiert. für einen Betriebsdruck unter 0,1 mm Quecksilbersäule (Hg) und
für Temperaturen über + 1100° C ................................... . IL 1203
Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphen-
technik, einschließlich sold1er Geräte für Trägerfrequenzsysteme:
Fernsprechgeräte und -einrichtungen:
aus 8513 10 1. Endstellen, Zwischenstellen oder Verstärker zum Senden, Ubertragen
aus 8513 20 oder Empfangen von Frequenzen über 36 Kilohertz in einem Nach-
rieb tennetz .................................. ·................... . IL 1523
2. Geriite zur Verschlüsselung von Nachrichten im Fernsprechverkehr,
ausgenommen solche, die mit Frequenzinvertierung oder mit Band-
verwürfolung arbeiten .......................................... . IL 1527
3. Ger~ite, geeignet für die Verwendung in elektromagnetischen Ein-
richtungen, die das gyromagnetische Resonanzphänomen ausnutzen . IL 1588
4. Spezial-Baugruppen für die in Nummer 1 oder 2 genannten Einrich- IL 1523
tungen ......................................................... . · IL 1527
aus 8513 80 1. Tclegraphiegeräte wie folgt:
ü) mechünische, elektromechanische oder elektronische Sendegeräte
oder -maschinen, die in geschriebener oder gedruckter Form vor-
liegende Nachrichten so in elektrische Wellen umsetzen, daß sie
über Nachrichtenverbindungen mit einer Geschwindigkeit von
mehr als 200 Worten in der Minute oder 150 Baud übertragen
werden können, wobei der niedrigere Wert maßgebend ist, aus-
genom1nen: .................................................. . IL 1519
1) Geräte, die mit einer Geschwindigkeit bis zu 300 Baud ar-
beiten, sofern die entsprechende Anzahl von Worten 65 in
der Minute nicht übersteigt
2) Fernmeß-, Fernsteuer- oder Fernmeldegeräte, konstruiert für
industrielle Zwecke, die ein „Multiplex"-Verfahren benutzen,
dessen gesamte Arbeitsgeschwindigkeit weniger als 150
Baud beträgt
b) Geräte, konstruiert um derartige elektrische Wellen aufzunehmen
und die darin enthaltenen Nachrichten sichtbar zu machen ..... . IL 1519
c) Endgeräte, anderweitig nicht genannt, zum Senden oder Empfan-
gen von digitalen Daten mit einer Geschwindigkeit von mehr als
2000 Bit je Sekunde (Baud) oder, gerechnet für Einzelkanäle oder
für jeden Teilkanal in einem Mehrkanalsystem, mit einer Ge-
schwindigkeit in Bit je Sekunde (Baud), die zahlenmäßig über
75 vom Hundert der Bandbreite des Kanals oder des Teilkanals
in 1--Iertz liegt ................................................ . IL 1519
2. Ubertragungseinrichtungen für Nachrichtensysteme wie folgt:
a) Endstellen, Zwischenstellen oder Verstärker zum Senden, Uber-
tragen oder Empfangen von Freqenzen über 36 Kilohertz in einem
Nachrichtennetz .............................................. . IL 1523
b) Sende- oder Empfangsgeräte für Mehrkanaltelegraphie ........ . IL 1523
3. Geräte zur Verschlüsselung von Nachrichten im Telegraphenverkehr,
ausgenommen solche, die mit Frequenzinvertierung oder mit Band-
verwürfelung arbeiten ............................................. . IL 1527
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des vVarcnverz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
Ersatz- und Einzelteile:
aus B513 91 1. Hohlleiter oder Einzelteile hierzu wie folgt:
illlS H513 99 a) starre Hohlleiter oder Einzelteile hierfür, konstruiert für Fre-
quenzen über 12 500 Megahertz .............................. . IL 1537
b) biegsame Hohlleiter aller Art ................................ . IL 1537
c) Hohlleiter mit einer relativen Bandbreite größer als 1,5 zu 1 .. . IL 1537
d) Hohlleiter-Einzelteile, anderweitig nicht genannt, wie folgt:
1) Richtkoppler mit einer relativen Bandbreite größer als 1,5 zu
1 und einem Richtverhältnis über das Frequenzband von
15 Dezibel oder mehr ................................... . IL 1537
2) Zirkulatoren mit Ausnutzung gyromagnetischer Eigen-
schaften ................................................ . IL 1537
3) Drehkupplungen, die mehr als einen einzelnen Kanal über-
tragen können oder eine Bandbreite von mehr als 5 vom
Hundert der Mittenfrequenz haben ....................... . IL 1537
4) magnetische Einzelteile für Hohlleiter .................... . IL 1537
2. Teile, geeignet für die Verwendung in elektromagnetischen Einrichtun-
gen, die das gyromagnetische Resonanzphänomen ausnutzen ......... . IL 1588
3. Spezialteile für:
a) Telegraphiegerä.te gemäß „aus 8513 80 11
•••••••••••••••••••••••• IL 1519
b) Endstellen, Zwischenstellen oder Verstärker gemäß „aus 8513 10",
,,aus 8513 20 oder „aus 8513 80
11 11
•••••••••••••••••••••••••••••• IL 1523
Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu;. Lautsprecher; Tonfrequenzver-
stärker:
aus 8514 80 elektronische oder magnetische Verstärker, besonders konstruiert zur
Verwendung mit Funktionsdrehmeldern wie folgt:
1. Trennverstärker mit einer Schwankung der Verstärkerkonstanten
(Linearität der Verstärkung) von 0,5 vom Hundert oder weniger .. IL 1568
2. Additionsverslärker mit einer Schwankung der Verstärkerkonstanten
(Linearität der Verstärkung) von 0,5 vom Hundert oder weniger
oder einer Additions-Genauigkeit von mmdestens 0,5 vom Hundert IL 1568
3. mit Ausnutzung des Hall-Effekts ............................... . IL 1568
4. konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter - 55° C
oder über + 125° C ............................................. . IL 1568
Ersatz- und Einzelteile:
aus 8514 90 Spezialteile zu Verstärkern gemäß „aus 8514 80 11
•••••••••••••••••••• IL 1568
Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphie-
verkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen, ein-
schließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten
Empfänger und der Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmes-
sung oder Funkfernsteuerung:
aus 8515 lO 1. Funksender wie folgt:
a) Sender oder Senderverstärker für:
1) Ausgangsträgerfrequenzen zwischen 108 und 156 Megahertz,
ausgenommen für Such- und Rettungsdienstzwecke kon-
struierte Einrichtungen, die eine Rundstrahlbake enthalten
und nur auf einer kristallgesteuerten Frequenz von 121,5
Megahertz arbeiten ..................................... . IL 1517
2. Ausgangsträgerfrequenzen von mehr als 223 Megahertz, aus-
genommen Fernseh-Rundfunksender oder Verstärker hierfür,
die mit Frequenzen zwischen 470 und 585 Megahertz oder
zwischen 610 und 940 Megahertz arbeiten ................. . IL 1517
b) Sender oder Senderverstärker mit mindestens einem der fol-
genden Merkmale: ............................................ . IL 1517
1) Impulsmodulation irgendwelcher Art, ausgenommen Fern-
seh- oder Telegraphie-Sender mit Amplituden-, Frequenz-
oder Phasenmodulation
2) Ausführungen zum Betrieb über den ganzen Bereich der
Umgebungstemperatur von unter - 40° C bis über + 55° C
3) Vorrichtungen zur Erzeugung einer Vielzahl von auswähl-
baren Ausgangsträgerfrequenzen, die durch eine geringere
Anzahl von piezo-elektrischen Kristallen konstant gehalten
werden, ohne dabei das Vielfache einer gemeinsamen Steuer-
frequenz zu bilden
2. Richtfunkanlagen IL 1520
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1463
Nr. des Warenverz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
noch: aus 8515 10 3. Nachrichtenübertragungseinrichtungen wie folgt:
a) Endstellen, Zwischenstellen oder Verstärker zum Senden, Uber-
lragen oder Empfangen von Frequenzen über 36 Kilohertz in
einem Nachrichtennetz ....................................... . IL 1523
b) Sende- oder Empfangsgeräte für Mehrkanaltelegraphie, ausge-
nommen Fernmeß-, Fernsteuer- oder Fernmeldegeräte, die ein
,,Multiplex"-Verfahren benutzen, dessen gesamte Arbeitsgeschwin-
digkeit weniger als 150 Baud beträgt .......................... . IL 1523
4. Nachrichtengeräte, die unter Ausnutzung von troposphärischen, iono-
sphärischen oder meteorischen Streuerscheinungen (Scatterphänomen)
arbeiten .......................................................... . IL 1503
5. Flugzeug-Bordnachrichtengeräte .................................... . IL 1501
6. Geriite, besonders konstruiert zur Störung des Funkempfangs ........ . IL 1507
7. Gerüte zur Verschlüsselung von Nachrichten im Funksprech- oder
Funkverkehr, ausgenommen solche, die mit Frequenzinvertierung oder
mit Bandverwürfelung arbeiten .................................... . IL 1527
8. Funkempfänger, panoramische, die automatisch einen Teil des Funk-
frequenz-Spektrums absuchen und die empfangenen Signale anzeigen IL 1516
aus 8515 20 1. Navigations-, Funkpeil- und Radargeräte wie folgt:
a) Flugzeug-, Bordnavigations- oder -peilgeräte:
1) solche unter Ausnutzung des Dopplereffekts IL 1501
2) solche unter Ausnutzung der Merkmale konstanter Geschwin-
digkeit oder geradliniger Ausbreitung elektromagnetischer
Wellen mit Frequenzen unter 4 X 10 14 Hertz (0,75 Mikron) .. IL 1501
3) impulsmodulierte Höhenmesser .......................... . IL 1501
4) Funkpeilgeräte, die mit Frequenzen über 5 Megahertz arbei-
ten, ausgenommen solche, die für Such- und Rettungsdienst-
zwecke konstruiert sind und folgende Merkmale aufweisen:
Der Empfänger arbeitet mit einer kristallgesteuerten Fre-
quenz von 121,5 Megahertz und das Gehäuse ist zur Unter-
bringung im Flugzeugbug geeignet und die Antennenanord-
nung ist nur für eine Frequenz von 121,5 Megahertz kon-
struiert ................................................. . IL 1501
5) druckfost gemachte Geräte .............................. . IL 1501
6) Geräte, die für den Dauerbetrieb über den gesamten Bereich
der Umgebungstemperatur von unter - 40° C bis über
+ 55° C bemessen sind ................................. . IL 1501
b) Boden- oder Schiffsgeräte für die Luftnavigation, die die Merk-
male konstanter Geschwindigkeit oder geradliniger Ausbreitung
elektromagnetischer Wellen mit einer Frequenz unter 4X 10 14 Hertz
(0,75 Mikron) ausnutzen ...................................... . IL 1501
c) Boden- oder Schiffs-Peilgeräte, die mit Frequenzen über 5 Mega-
hertz arbeiten ............................................... . IL 1501
d) Flugzeug-Bordradargeräte .................................... . IL 1501
e) Boden- oder Schiffsradargeräte wie folgt:
1) Radargeräte, anderweitig nicht genannt, ausgenommen Stan-
dard-Geräte, die für Impulsbetrieb bei Frequenzen zwischen
1300 und 1660, 2700 und 3900 oder 8500 und 10 000 Megahertz
konstruiert sind und die, falls es sich um Schiffsradargeräte
handelt, eine Spitzenausgangsleistung von 75 Kilowatt oder
weniger an das Antennensystem geben oder, falls es sich um
Bodenradargeriite handelt, eine Spitzenausgangsleistung von
weniger als 50 Kilowatt an das Antennensystem geben und
eine Reichweite von weniger als 50 Seemeilen haben ...... . IL 1501
2) Radargeräte mit Vorrichtungen zur dauernden Festziel-
Unterdrückung .......................................... . IL 1501
3) Radargeräte mit Antennensystemen für andere als lineare
Polarisation ............................................. . IL 1501
4) Radargeräte, die eine von der üblichen Impulsmodulation
oder Signalauswertung abweichende Technik verwenden IL 1501
2. Funksender wie folgt:
a) Sender oder Senderverstärker für:
1) Ausgangsträgerfrequenzen zwischen 108 und 165 Megahertz,
ausgenommen für Such- und Rettungsdienstzwecke konstru-
ierte Einrichtungen, die eine Rundstrahlbake enthalten und
nur auf einer quarzgesteuerten Festfrequenz von 121,5 Mega-
hertz arbeiten ........................................... . IL 1517
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des \Vmenvcrz.
Beschrän-
fiir die Warenbenennung kungsgrund
Außcnhdndclssttl listik
noch: aus 8515 20 2) Ausgangsträgerfrequenzen von mehr als 223 Megahertz, aus-
genommen Fernseh-Rundfunksender oder Verstärker hierfür,
die mit Frequenzen zwischen 470 und 585 oder 610 und 940
Meguhertz arbeiten ...................................... . IL 1517
b) Sender oder Senderverstärker mit mindestens einem der folgen-
den l\1erkmale: ............................................... . IL 1517
1) Impulsmodulation irgendwelcher Art, ausgenommen Fernseh-
oder Telegraphie-Sender mit Amplituden-, Frequenz- oder
Phascnrnodulation
2) Ausführungen zum Betrieb über den ganzen Bereich der
Umgebungstemperatur von unter - 40° C bis über + 55° C
3) Vorrichtungen zur Erzeugung einer Vielzahl von auswähl-
baren Ausgangsträgerfrequenzen, die durch eine geringere
Anzahl von piezo-elektrischen Kris lallen konstant gehalten
werden, ohne dabei das Vielfache einer gemeinsamen Steuer-
frequenz zu bilden
3. Fernmeß- oder Fernsteuer-Einrichtungen für Raumfahrzeuge, bemannte
oder unbemannte Luftfahrzeuge oder für gelenkte oder ungelenkte
Waffen ........................................................... . IL 1518
4. Endstellen, Zwischenstellen oder Verstärker zum Senden, Ubertragen
oder Empfangen von Frequenzen über 36 Kilohertz in einem Nach-
richtennetz · ...................................................... . IL 1523
5. Feuerleitgeräte für Kriegswaffen ................................... . IL 0005
aus 8515 51 Funkempfänger, panoramische, die automatisch einen Teil des Funk-
frequenzspektrums absuchen und die empfangenen Signale anzeigen .. IL 1516
Ersatz- und Einzelteile:
Antennenanordnungen, ausgenommen Trag- und Haltekonstruktionen
(nach Beschaffenheit):
aus 8515 91 Spezialantennenanordnungen für Sende- oder Empfangsgeräte gemäß IL 0005
aus 8515 93 ,,aus 8515 10" oder „aus 8515 20" ................................... . IL 1501
IL 1503
IL 1507
IL 1516
IL 1517
IL 1520
IL 1523
andere Ersatz- und Einzelteile:
aus 8515 97 Spezialteile für panoramische Funkempfänger gemäß „aus 8515 51" .... IL 1516
aus 8515 99 1. Impuls-Taststufen zur Erzeugung elektrischer Impulse mit einer Spitzen-
leistung von mehr als 150 Kilowatt oder einer Impulsdauer von
weniger als 0,1 Mikrosekunde oder mit einem Tastverhältnis von mehr
als 0,002' .......................................................... . IL 1514
2. Verstärker, anderweitig nicht genannt, wie folgt:
a) Verstärker, besonders konstruiert für Betriebsfrequenzen über
500 Megahertz ............................................... . IL 1521
b) Resonanz- oder Bandfilter-Verstärker mit einer Bandbreite, die
größer ist als 10 Megahertz oder 10 vom Hundert der mittleren
Frequenz, wobei der kleinere Wert mi;lßgebend ist ............. . IL 1521
c) Kettenverstürker mit einer Bandbreite, die größer ist als 10 Mega-
hertz ........................................................ . IL 1521
d) Gleichstrom-Verstärker mit jeder Art von Verstärkung, mit einem
Geräuschpegel, bezogen auf den Eingangsstromkreis, von 10--16
Watt oder weniger oder mit einer Nullpunktabweichung innerhalb
einer Stunde, die einer Änderung in der Eingangsleistung von
10-16 Watt oder weniger entspricht . . . ....................... . IL 1521
e) parametrische Verstärker mit einer Rauschzahl von 5 Dezibel oder
weniger, gemessen bei einer Temperatur von + 17° C; para-
magnetische Verstärker; Spezialteile für derartige Verstärker .... IL 1521
3. Hohlleiter und Einzelteile hierzu wie folgt:
a) starre Hohlleiter oder Einzelteile hierfür, konstruiert für Frequen-
zen über 12 500 Megahertz .................................... . IL 1537
b) biegsame Hohlleiter aller Art ................................ . IL 1537
c) Hohlleiter mit einer relativen Bandbreite größer als 1,5 zu 1 IL 1537
d) I-fohlleiter-Einzelteile, anderweitig nicht genannt, wie folgt:
1) Richtkoppler mit einer relativen Bandbreite größer als 1,5
zu 1 und einem Richtverhältnis über das Frequenzband von
15 Dezibel oder mehr ................................... . IL 1537
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1465
Nr. des Wan,nverz.
Beschrän-
für die Warenbenennung
Außenhandelsstatistik kungsgrund
noch: uus 851599 2) Drehkupplungen, die mehr als einen einzelnen Kanal über-
tragen können oder eine Bandbreite von mehr als 5 vom
IIundert der Mittenfrequenz haben ....................... . IL 1537
3) magnetische oder gyromagnetische Hohlleiter-Bauteile .... . IL 1537
c) druck feste Hohlleiter oder Spezialteile hierfür ................. . IL 1537
f) im „TEM (Transversal Electric Magnetic) MODE" unter Aus-
nutzung magnetischer oder gyromagnetischer Eigenschaften be-
triebene Vorrichtungen ....................................... . IL 1537
4. Bauelemente (-steine) oder Bauteile (,,components and parts") als
Widerstands-, Induktions- oder Kapazitätselemente in elektronischen
Schaltungen, anderweitig nicht genannt, konstruiert oder geeignet, um
unter den nachstehend genannten Betriebsbedingungen in bezug auf
ihre elektrischen und mechanischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten
und ihre festgelegte Lebensdauer zu bewahren:
a) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter
- 45° C bis über + 100° C ................................... . IL 1560
b) bei Umgebungstemperaturen von + 200° C oder darüber ....... . IL 1560
5. elektronische Baugruppen oder Unterbaugruppen, die mindestens eine
vollständige Funktionsschaltung mit einer Teiledichte von mehr als
4,575 Teilen je Kubikzentimeter enthalten ........................... . IL 1564
6. Einheits-Isoliertafeln, mit mindestens einem elektronischen Element
bestückt; Spezialteile hierfür ...................................... . IL 1564
7. gefaßte Quarzkristalle oder -platten für funktechnische Zwecke, soweit
sie mit anderen Bauelementen zusammengebaut sind ................ . IL 1587
8. (,lektrische Filter, bei denen die elektromechanischen Eigenschaften von
Ferriten für die Kopplung benutzt werden ....................... . IL 1588
9. Spezialteile für genehmigungsbedürftige Sende- oder Empfangsgeräte
für:
l
IL 1501
IL 1503
IL 1507
a) l'unksprech- oder Funktelcgraphieverkehr, gemäß „aus 8515 10" • • IL 1516
IL 1517
IL 1520
IL 1523
b) :~::~~~~g;J'.@•.. Fun~".'~~,u~-g. ~-d.N.. F~_nkler.~s-teu_e_r~~~•.. g~"'.~ { IL 0005
IL 1501
IL 1523
c) panoramische Fernsehempfänger gemäß „aus 8515 51" .......... . IL 1516
Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare
Kondens,üoren:
Kondensatoren für Fernmelde-, Hochfrequenz-, Tonfrequenz- und Meß-
technik:
aus 8518 11 1. Kondensatoren, konstruiert oder geeignet, um unter den nachstehend
aus 8518 19 genannten Betriebsbedingungen in bezug auf ihre elektrischen und
mechanischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten und ihre festgelegte
Lebensdauer zu bewahren:
a) über den ganzen Bereich der UmgebungstempPratur von unter
- 45° C bis über + 100° C ................................ . IL 1560
b) bei Umgebungstemperaturen von + 200 ° C oder darüber .... . IL 1560
2. Tantalelektrolyt-Kondensatoren, anderweitig nicht genannt, wie folgt:
a) alle Typen zum Betrieb bei Umgebungstemperatur von mehr
als -f-- 85 ° C .............................................. . IL 1562
b) 9esinterte Kondensatoren .................................. . IL 1562
c) Folienkondensatoren ....................................... . IL 1562
3. Spezial-Kondensatoren für Geräte oder Einrichtungen gemäß „aus IL 1523
8513 10", ,,aus 8513 20" ......................................... . IL 1527
Elektrische Geräte zum Schließen, Offnen, Verbinden oder Schützen von
elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sid1erungen, Dber-
spil nnungsableitc-:r, Steckvorrichtungen, Fassungen, Klemmen, Abzweig-
cJq~;()fl und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich
Sp,rnnun~F;lcilcr, ausgenommen Heizwiderstä.nde); selbsttätige Spannungs-
rc~;lcr mit veränderlidwm Ohmschem oder induktivem Widerstand, Schwing-,
kontc1kt oder Stellmotor; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke:
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des Warcnverz.
für die Beschrän-
Warenbenennung kungsgrund
Außen hanclelsstati stik
aus 8519 61 Relais, konstruiert oder geeignet, um unter den nachstehend genannten
ilUS 8519 69 Betriebsbedingungen in bezug auf ihre elektrischen und mechanischen
Merkmale zuverlässig zu arbeiten und ihre festgelegte Lebensdauer zu
bewahren:
a) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter
- 45 ° C bis über + 100 ° C ..................................... . IL 1560
b) bei Umgebungstemperaturen von + 200 ° C oder darüber ......... . IL 1560
Stell- und Festwiderstände:
für Fernmelde-, Hochfrequenz-, Tonfrequenz- und Meßtechnik:
aus 8519 73 1. Widerstände, konstruiert oder geeignet, um unter den nachstehend
aus 8519 75 genannten Betriebsbedingungen in bezug auf ihre elektrischen
üUS 8519 79 und mechanischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten und ihre
festgelegte Lebensdauer zu bewahren:
a) über den ganzen Bereich der Umgebung~lemperatur von
unter - 45 ° C bis über + 100 ° C ....................... .. IL 1560
b) bei Umgebungstemperaturen von + 200 ° C oder darüber .. IL 1560
Für feste Widerstände gilt statt der Bestimmung „konstruiert
oder geeignet" die Bestimmung „konstruiert und geeignet".
2. Spezial-Widerstände für genehmigungsbedürftige Geräte oder Ein- IL 1523
richtungen gemäß „aus 8513 10", ,,aus 8513 20" ................. . IL 1527
3. Potentiometer oder Spezialgeräte mit den gleichen Daten wie die
nachstehend unter den Buchstaben a und b genannten Potentio-
meter, z.B. Vernistaten, wie folgt:
a) lineare Potentiometer mit einem konstanten Auflösungsver-
mögen (vVickelschritt) und einer Linearität von 0,1 vom Hun-
dert oder weniger ....................................... . IL 1568
b) nichtlineare Potentiometer mit einem veränderlichen Auf-
lösungsvermögen (Wickelschritt) und einem Fehler von:
1) 1 vom Hundert oder weniger, wenn das Auflösungsver-
mögen geringer ist als das mit einem linearen Potentio-
meter der gleichen Ausführungsform und der gleichen
Schleifbahnlänge erzielbare .......................... . IL 1568
2) 0,5 vom Hundert oder weniger, wenn das Auflösungs-
vermögen mindestens ebenso groß ist wie das mit einem
linearen Potentiometer der gleichen Ausführungsform und
der gleichen Schleifbahnlänge erzielbare ............. . IL 1568
c) konstruiert für kardanische Aufhängung ................... . IL 1568
d) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter
- 55 ° C oder über + 125 ° C ............................ . IL 1568
Ausgenommen sind Potentiometer, die nur m Stufen geschal-
tet werden.
4. Induktionspotentiometer einschließlich Funktionsgeneratoren und
Linear-Drehmelder, linear oder nicht linear, mit mindestens einem
der folgenden Merkmale ....................................... . IL 1568
a) Fehler von 0,5 vom Hundert oder weniger oder von 18
Winkel-Minuten oder weniger
b) Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner
c) Ausnutzung des Hall-Effekts
d) konstruiert für kardanische Aufhängung
e) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter
-55° C oder über + 125° C
aus 8519 81 Spezial-Steuer und -Regeleinrichtungen für Stahl- oder Nichteisenmetall-
Walzwerke gemäß „aus 8444 19" .................................... . IL 1305
Ersatz- und Einzelteile:
aus 8519 93 1. Bauelemente (-steine) oder Bauteile (,,components and parts") als
aus 8519 96 Widerstands-, Indukt10ns- oder Kapazitätselemente in elektronischen
aus 8519 99 Schaltungen, anderweitig nicht genannt, konstruiert oder geeignet,
um unter den nachstehend genannten Betriebsbedingungen in bezug
auf ihre elektrischen und mechanischen Merkmale zuverlässig zu
arbeiten und ihre festgelegte Lebensdauer zu bewahren:
a) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter
- 45 ° C bis über + 100 ° C ................................ . IL 1560
b) bei Umgebungstemperaturen von + 200 ° C oder darüber ..... . IL 1560
2. Spezialteile, anderweitig nicht genannt, für:
a) Widerstände, Potentiometer oder Induktionspotentiometer ge-
mäß „aus 8519 73", ,,aus 8519 75" oder „aus 8519 79" ......... . IL 1568
b) Spezial-Steuer- und -Regeleinrichtungen für Stahl- oder Nicht-
eisenmetall-Walzwerke gemäß „aus 8444 19" ................ . IL 1305
Nr. 69 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1467
Nr. des Warenverz.
Beschrän-
für die Warenbenennung
kungsgrund
Außenhandelsstatistik
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich solcher für
Infrarot- oder Ultraviolettstrahlung; Photoblitzlichtlampen; Bogenlampen:
aus 8520 20 Lampen für Infrarotstrahlung für Nachrichten- oder Ortungsgeräte ..... . IL 1502
Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröh-
ren, andere als solche der Nummer 8520 des Warenverzeichnisses für die
Außenhandelsstatistik), einschließlich Röhren mit Dampf- oder Gasfüllung,
Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Fernseh-
bildaufnahmeröhren; Photozellen; Kristalldioden, Kristalltrioden usw. (z.B.
Transistoren); gefaßte oder montierte piezo-elektrische Kristalle:
Elektronenröhren wie folgt:
aus 8521 11 1. a) Röhren, die für Dauerstrichbetrieb im Frequenzbereich von 300
i.lllS 8521 13 bis 600 Megahertz bestimmt sind und bei denen in jedem Teil-
bereich dieses Frequenzgebietes und unter aller1 Kühlungsbedin-
gungen das Produkt aus dem Quadrat der Betriebsfrequenz in
Megahertz und der Ausgangsleistung der Anode oder der Anoden
in Watt einer einzelnen Röhreneinheit bei dieser Frequenz 10 7
überschreitet, wenn die Röhre im Telegraphie-C-Betrieb im Dauer-
strich oder im FM-Telephonie-C-Betrieb arbeitet oder, falls
Daten für diese Betriebsarten fehlen, bei denen das Produkt aus
dem Quadrat der angegebenen Maximal-Frequenz für volle Grenz-
werte und der maximal zulässigen Anodenverlustleistung je Röhre
in Watt 5 X 10 6 überschreitet ................................ . IL 1558
b) Röhren, die für die Verwendung bei Frequenzen über 600 Mega-
hertz bestimmt sind .......................................... . IL 1558
c) Röhren, die für Impulsbetrieb über 300 Megaherlz bestimmt sind IL 1558
d) Röhren mit Außenanode oder Außenanoden, die für die Verwen-
dung bE,i Frequenzen über 300 Megahertz bestimmt sind ....... . IL 1558
Ausgenommen von Nummer 1 Buchstaben a bis c sind handelsübliche
Glaskolbenröhren mit einseitigen Anschlüssen und genormtem Miniatur-
7-Stift- oder Noval-9-Stift-Sockel, wie sie als Standard-Röhren in elektro-
nischen Geräten für zivile Verwendung gebraucht werden.
2. Röhren, die nicht unter die herkömmlichen Typen wie Dioden, Tri-
oden, Tetroden, Pentoden fallen und in denen die Geschwindigkeit
der Elektronen als einer der Betriebs-Parameter verwendet wird
wie Klystrons, Wanderfeldröhren, Magnetrons (Laufzeitröhren) .... IL 1558
3. indirekt geheizte Röhren, die durch ein kreisförmiges Loch von
7,2 mm Durchmesser geführt werden können ..................... . IL 1558
4. Röhren, konstruiert, um wenigstens einer der folgenden Prüfungen
standzuhalten:
a) sinusförmigen Erschütterungen mit Spitzenbeschleunigungen
von mehr als 5g*) während einer Gesamtzeil von über 100
Stunden bei irgendeiner Frequenz zwischen 25 und 170 Hertz IL 1558
b) sinusförmigen Erschütterungen mit Spitzenbeschleunigungen
von mehr als 4g *) während einer Gesamtzeit von über 200
Stunden in einem Wobbelfrequenzbereich von 60 bis 1000
Hertz mit einem Verhältnis der Eckfrequenzen von mindestens
5 zu 1 .................................................... . IL 1558
c) einer Beschleunigung von kurzer Dauer (Stoß) von mehr als
1000 g*) ................................. · ·. · · · · · · · · · · · · · · · · IL 1558
5. Röhren mit Keramik-Kolben, konstuiert für die Verwendung bei
Frequenzen über 60 Megahertz .................................. . IL 1558
6. Röhren, konstruiert zum Betrieb bei Umgebungstemperatur von über
+ 100 ° C ...................................................... . IL 1558
aus B521 15 Kathodenslrahlröhren wie folgt:
1. mit einem Auflösungsvermögen von 20 Linien je Millimeter (500
Linien je Zoll) oder mehr bei Benutzung des Meßverfahrens mit
Sehrumpfraster .................................................. . IL 1541
2. mit Schreibgeschwindigkeiten von mehr als 3000 Kilometer je Sekunde IL 1541
3. mit drei oder mehr Elektronenstrahl-Kanonen, ausgenommen Farb-
fernsehröhren für Unterhaltungsfernsehen mit drei Elektronenstrahl-
Kanonen ....................................................... . IL 1541
4. Röhren zur Schirmanzeige von alphanumerischen oder ähnlichen
Daten oder Informationen, wobei die Darstellung entweder durch
Abtasten oder durch andere Mittel erzielt wird, ausgenommen Röh-
ren, bei denen die dargestellte Position jedes· Zeichens unverrückbar
ist IL 1541
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des Warenverz.
für die Beschrän-
Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
tlUS 8521 19 andere Röhren:
1. Photoelektronenvervielfacher aller Art, deren Höchstempfindlichkeit
bei Wellenlängen über 7500 Angström-Einheiten liegt ............. . IL 1549
2. Bildverstärker-, Bildwandler- oder elektronische Speicherröhren ein-
schließlich „memory"-Wandler für Radarbilder und stoßunempfind-
licher Vidikon-Röhren, ausgenommen handelsübliche Kameraröhren
für Fernseh-Rundfunksender und handelsübliche Röntgenbildver-
stärkerröhren ................................................... . IL 1555
3. Elektronenröhren wie folgt:
a) 1) Röhren, die für Dauerstrichbetrieb im Frequenzbereich von
300 bis 600 Megahertz bestimmt sind und bei denen in jedem
Teilbereich dieses Frequenzgebietes und unter allen Küh-
lungsbedingungen das Produkt aus dem Quadrat der Betriebs-
frequenz und der Ausgangsleistung der Anode oder der
Anoden in Watt einer einzelnen Röhreneinheit bei dieser
Frequenz 107 überschreitet, wenn die Röhre im Telegraphie-
C-Betrieb im Dauerstrich oder im FM-Telephonie-C-Betrieb
arbeitet, oder, falls Daten für diese Betriebsarten fehlen, bei
denen das Produkt aus dem Quadrat der angegebenen
Maximal-Frequenz für volle Grenzwerte und der maximal
zulässigen Anodenverlustleistung je Röhre in Watt 5 X 10 6
überschreitet . . ......................................... . IL 1558
2) Röhren, die für die Verwendung bei Frequenzen über 600
Megahertz bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ . IL 1558
3) Röhren, die für Impulsbetrieb über 300 Megahertz bestimmt
sind ................................... - - •. • • • • • • · · · · • • IL 1558
4) Röhren mit Außenanode oder Außenanoden, die für die Ver-
wendung bei Frequenzen über 300 Megahertz bestimmt sind IL 1558
Ausgenommen von Buchstabe a Nm. 1 bis 3 sind handelsübliche
Glaskolbenröhren mit einseitigen Anschlüssen und genormtem
Miniatur-7-Stift- oder Noval-9-Stift-Sockel, wie sie als Standard-
Röhren in elektronischen Geräten für zivile Verwendung ge-
braucht werden.
b) Röhren, die nicht unter die herkömmlichen Typen wie Dioden,
Trioden, Tetroden, Pentoden fallen und in denen die Geschwin-
digkeit der Elektronen als einer der Betriebs-Parameter ver-
wendet wird wie Klystrons, Wanderfeldröhren, Magnetrons
(Laufzeitröhren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............. . IL 1558
c) indirekt geheizte Röhren, die durch ein kreisförmiges Loch von
7,2 mm Durchmesser geführt werden können ................. . IL 1558
d) Röhren, konstruiert, um wenigstens einer der folgenden Prü-
fungen standzuhalten:
1) sinusförmigen Erschütterungen mit Spitzenbeschleunigungen
von mehr als 5 g *) während einer Gesamtzeit von mehr
als 100 Stunden bei irgendeiner Frequenz zwischen 25 und
170 Hertz . . . . . . . . . . ................ . IL 1558
2) sinusförmigen Erschütterungen mit Spitzenbeschleunigungen
von mehr als 4 g *) während einer Gesamtzeit von mehr
als 200 Stunden in einem \l\!obbelfrequenzbereich von 60 bis
1000 Hertz mit einem Verhältnis der Eckfrequenzen von
mindestens 5: 1 . . ................................... . IL 1558
3) einer Beschleunigung von kurzer Dauer (Stoß) von mehr
als 1000 g *) ...................•.......•....••..•....... IL 1558
e) Röhren mit Keramik-Kolben, konstruiert für die Verwendung
bei Frequenzen über 60 Megahertz ......................... . IL 1558
f) Röhren, konstruiert zum Betrieb bei Umgebungstemperatur über
-1- 100° C .................................................. . IL 1558
4. Thyratrons und Gasentladungs-Modulatorröhren wie folgt:
a) solche für Dauerbetrieb mit Spitzenströmen von mehr als 100
Ampere und Spitzenspannungen von mehr als 9000 Volt bei
einer Impulsfolgefrequenz von 200 oder mehr in der Sekunde . IL 1559
b) Wasserstoff-Thyratrons jeder Leistung ...................... . IL 1559
5. Spezial-Röhren für genehmigungsbedürftige Geräte oder Einrichtun- IL 1523
gen gemäß „aus 8513 10", ,,aus 8513 20" ...................... • .... . IL 1527
•) g ~ Erdbeschleunigung = 981 cm/sec2
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1469
Nr. des Warenverz.
für dje Beschrän-
Warenbenennung
Außenhandelssti.ltistik kungsgrund
Pho tozcllen, Photow iderstünde, Photoelemente:
aus 8521 30 1. pholoelek Lrische Zellen, Photowiderstände oder ähnliche Zellen, mit
<!1J1e:r IIöclislcm1pfindlichkeit bei elner Wellenlünge von mehr als
12 000 An~Jslrörn-Einbeiten, ausgenommen solche aus Germanium
rnil einem Muximurn der Ansprechbarkeit von weniger als 17 500
Angslrörn-Einheiten .............................................. . IL 1548
2. Pholow1dersliinde mit einer Ansprechzeit-Konstanten von 1 Milli-
sclrnnde oder weniger, gemessen bei derjenigen Betriebstemperatur
dc:r Zelle, bei der diese Zeitkonstante ihren Kleinstwert erreicht .... IL 1548
Krislalld iodcn, Kristalltrioden und dergleichen:
aus 8521 41 1. Ilalblciter-Dioden einschließlich Gleichrichter-Dioden und Schalt-
dioden, ausgenommen Photodioden (siehe Nummer 2), wie folgt:
a) Halbleiter-D10den aus einem anderen Basishalbleitermaterial
als Silizium, Germanium, Selen oder Kupferoxidul ........... . IL 1544
b) Signal-Dioden einschließlich Mixer, Frequenzwandler und
Schaltdioden;
1) Spitzen-Dioden, deren Basishalbleitermaterial Silizium ist
und die zur Verwendung bei Eingangsfrequenzen von mehr
als 300 Megahertz konstruiert sind ..................... . IL 1544
2) Spitzen-Dioden, deren Basishalbleitermaterial Germanium
ist und die zur Verwendung bei Eingangsfrequenzen von
mehr als 1000 Megahertz konstruiert sind ............... . IL 1544
3) Flächen-Dioden, deren Basishalbleitermaterial Silizium ist
und die zur Verwendung bei Eingangsfrequenzen von mehr
als 1 Megahertz oder für eine Schaltfolge-Frequenz von
mehr als 100 Kilohertz konstruiert sind ................. . IL 1544
4) Flächen-Dioden, deren Basishalbleitermaterial Germanium
ist und die zur Verwendung bei Eingangsfrequenzen von
mehr als 300 Megahertz oder für Schaltfolge-Frequenzen
von mehr als 1 Megahertz konstruiert sind .............. . IL 1544
c) 1) Leistungs-Dioden, deren zulässige Spitzen-Sperrspannung
1000 Volt je Sperrschicht bei + 25° C unter allen Kühlungs-
bedingungen überschreitet ............................. . IL 1544
2) gesteuerte Dioden (Halbleiter-Bauelemente mit Mehrfach-
Sperrschichten für Anwendungsfälle ähnlich denen von
gitlergcsteuerten Gasentladungsröhren), konstruiert für
Schaltfolge-Frequenzen von mehr als 100 Kilohertz ...... . IL 1544
2. Photodioden mit einer Ansprechzeit-Konstanten von 1 Millisekunde
oder weniger, gemessen bei derjenigen Betriebstemperatur der Zelle,
bei der diese Zeitkonstante ihren Kleinstwert erreicht .............. . IL 1548
aus 8521 49 1. Transistoren oder artverwandte Bauteile sowie Spezialteile hierfür
wie folgt:
a) alle Typen aus beliebigem Halbleitermaterial mit 4 oder mehr
aktiven Sperrschichten innerhalb des einzelnen Halbleiterelements IL 1545
b) alle Typen aus einem anderen Basishalbleitermaterial als Ger-
manium ..................................................... . IL 1545
c) mit Germanium als Basishalbleitermaterial und mit mindestens
einem der folgenden Merkmale:
1) mit einem Mittelwert von f alpha kleiner als 50 Megahertz
und konstruiert für ei.ne maximale Kollektor-Verlustleistung
(in Watt) mal dem Mittelwert von f alpha (in Megahertz)
größer als 7,5 . . . . . . . . . . . . .................... . IL 1545
2) mit einem Mittelwert von f alpha von 50 bis 150 Megahertz
und konstruiert für eine maximale Kollektor-Verlustleistung
größer als 150 Milliwatt .................................. . IL 1545
3) mit einem Mittelwert von f alpha größer als 150 Megahertz IL 1545
d) besonders konstruiert oder bemessen für die Verwendung als
Schalttransistoren für Schaltfolge-Frequenzen von mehr als 500
Kilohertz ................................................. , .. . IL 1545
2. Phototransistoren mit
a) einer Höchstempfindlichkeit bei einer Wellenlänge von mehr als
12 000 Angström-Einheiten, ausgenommen solche aus Germanium
mit einem Maximum der Ansprechbarkeit von weniger als 17 500
Angström-Einheiten . . . . . . . . . . . . . .......................... . IL 1548
b) einer Ansprech-Konstanten von 1 Millisekunde oder weniger,
gemessen bei derjenigen Betriebstemperatur der Zelle, bei der
diese Zeitkonstante ihren Kleinstwert erreicht ................. . IL 1548
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des \Viln:nvc)rz.
Beschrän-
für <]io Warenbenennung
A ußenhc1ncleissl.t1Lisl.ik
kungsgrund
il US B521 GO gefaßte, aber noch nicht mit anderen Bauteilen zusammengebaute Quarz-
kristalle und -platten für funktechnische Zwecke ....................... . IL 1587
dUS B521 DO Spezialteile für Elektronenröhren gemäß „aus 852111", ,,aus 8521 13",
,,clLIS 8521 19" .............. , , .. , .. , .. , ...... , .. , . , , , , ..... , , ...... , , , , IL 1558
Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 des Waren-
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anderweitig weder genannt
noch in begriffen;
i.lllS B522 20 Hochfrequenzgeneratoren für:
1. elektronische Meß-, Prüf- oder Eichgeräte, die zum Gebrauch bei
Frequenzen über 500 Megahertz konstruiert sind, ausgenommen
Impulsgeneratoren oder -mischer, die selbsterregende Oszillatoren
verwenden, eine gesamte Frequenzgenauigkeit schlechter als 1,0 vom
Hundert haben, bei weniger als 1000 Megahertz arbeiten und nicht
für mehr als 2 Ausgänge verschiedenen Bezugs-Potentials vorgesehen
sind ........................................................... . IL 1529
(Frequenz-Analysatoren siehe unter „aus 9028 32")
2. elektronische Prüfgeräte, die bei Betrieb im gesamten Bereich der
Umgebungstemperatur von unter - 25 ° C bis über + 55 ° C ihre
garantierten Betriebseigenschaften behalten ....................... . IL 1529
3. Frequenzmeßeinrichtungen oder Frequenznormale, konstruiert für
anderen als Laboratoriurnsbedarf, mit einer Genauigkeit besser als
10--7 .•.••••••••••.............••.•............•..•..•.••••••••• IL 1593
4. Bodenlaboratoriums-Frequenznormale oder -Frequenzmeßeinrichtun-
gen, die Frequenznormale mit einer Konstanz über 24 Stunden von
10 --n oder besser enthalten ...................................... . IL 1593
aus 8522 30 Elektrische Regel- und Steuereinrichtungen wie folgt:
1. Drehmelder oder Funktionsdrehmelder ("synchros and resolvers")
(oder Spezialgeräte wie Mikrosyn, Synchro-Tel und Induktosyn mit
den unter Buchstabe a oder b genannten, für Drehmelder geltenden
Daten), mit mindestens einem der folgenden Merkmale: .......... . IL 1568
a) elektrischer Fehler von 10 Winkel-Minuten oder weniger oder
von 0,5 vom Hundert oder weniger der maximalen Ausgangs-
spannung
b) dynamischer Fehler für Empfänger von 1 Grad oder weniger,
jedoch bei Geräten der Größe 30 (70 mm Durchmesser) oder
größer dynamischer Fehler von weniger als 1 Grad
c) Mehrfach-Geschwindigkeit von Einachstypen (Grob-/Feinanord-
nung)
d) Geräte der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner
e) Ausnutzung des Hall-Effekts
f) konstruiert für kardanische Aufhängung
g) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter
55 ° C oder über + 125 ° C
2. elektrische Filter, bei denen die elektromechanischen Eigenschaften
von Ferriten für die Kopplung benutzt werden ................... . IL 1588
aus 8522 80 1. Nachrichten- oder Ortungsgeräte, die mit infraroter Strahlung oder
Ultraschall wellen arbeiten ...................................... . IL 1502
2. Beobachtungsgerfüe, die mit Ultraschallwellen arbeiten ........... . IL 1502
3. Unterwasser-Ortungsgeräte:
a) Geräte zum Auffinden oder Orten von Gegenständen unter
Wasser mit Hilfe von magnetischen oder akustischen Meß-
verfahren, ausgenommen nautische Echolotgeräte, die aus-
schließlich zur Messung der Wassertiefe oder der Entfernung
untergetauchter Gegenstände senkrecht unter dem Ortungs-
gerät dienen .............................................. . IL 1510
b) magnetische, akustische oder mittels Druckmessung arbeitende
c;eräte, besonders konslruiert für militärische Zwecke ....... . IL 0009
4. AufnahmE-,- oder Wiedergabegeräte, anderweitig nicht genannt, wie
folgt:
a) Geräte, die eine Magnellechnik verwenden, ausgenommen
solche, die für Sprache oder Musik besonders konstruiert
sind oder nur 1 Steuerkanal enthalten .................... . IL 1572
b) Geräte, die eine elektrothermische oder elektrostatische Tech-
nik benutzen und dab.ei mit Elektronenstrahlen im Vakuum
arbeiten oder andere Mittel anwenden, um ein Ladungsmuster
("charge pattern", Nachrichteninhalt) unmittelbar auf die Auf-
zeichnungsl1äche aufzubringen; Spezialgeräte zum Ablesen der-
artiger Aufzeichnungen ...................... - ............ . IL 1572
5. Speichermatrizen oder Schaltelemente aus dünnen Schichten ....... . IL 1588
Nr. fiU Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1471
Nr. des Wc1n,nvcrz.
Beschrän-
für die Warenbenennung
kungsgrund
Außcll hilnfklss Ldti sli k
dllS i-l522 ()() 1. Bt1uf)icrnenlc (-sleine) oder Bauteile ("cornponents and parts") als
Widerslands-, Induktions- oder Kapazitätselemente in elektronischen
SdwltungE:!n, anderweitig nicht genannt, konstruiert oder geeignet, um
nnl<)r den nachstehend genannten Betriebsbedingungen in bezug auf
ihre) elektrischen und mechanischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten
11nd ihre festgelegte Lebensdauer zu bewahren:
,1) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter
-- 45 ° C bis über + 100 ° C ............................... . IL 1560
b) bei Umgebungstemperaturen von + 200 ° C oder darüber ... . IL 1560
2. Spczia lteile für:
i!) Drehmelder, Funktionsdrehmelder oder Spezialgeräte gemäß
11
aus 8522 30" .............................................. . IL 1568
b) Nachrichten- oder Ortungsgeräte, die mit infraroter Strahlung
oder Ultraschallwellen arbeiten, sowie Beobachtungsgeräte, die
mit Ultraschallwellen arbeiten, gemäß „aus 8522 80" ......... . IL 1502
c) Unterwaser-Ortungsgeräte gemäß „aus 8522 80" ............. . IL 0009
IL 1510
d) Aufnahme- oder Wiedergabegeräte gemäß „aus 8522 80" ..... . IL 1572
boliertc (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxydierte) Drähte, Schnüre,
Kab(-d (einschließlich Kouxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die
Ulektrof<,chn ik, auch mit Anschlußstücken:
aus 8523 11 Schwimmfühige, elektrisch leitende Kabel, geeignet zum Räumen magne-
aus 8523 13 tischer MirH!n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IL 1430
dUS 8523 15
aus 8523 17
ilUS 8523 21 1. Koaxialkabel einschließlich Seekabel, besonders konstruiert für
aus 8523 29 Fernmeldezwecke einschließlich Radar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IL 1525
aus 8523 30 2. FcrnmeldekabPl aller Typen einschließlich Seekabel, mit mehr als
dUS 8523 60 einem Leiterpaar, die eindrähtige oder verlitzte Leiter mit Durch-
messern von mehr als 0,9 mm enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IL 1526
aus 8528 00 Den<lritisdw Herstellungsformen von Halbleitermaterialien, geeignet für
clic Verwendung in Dioden oder Transistoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IL 1546
Elektrische Ausrüstungen für Kraftwerke und für vollständige Fabrikations-
einrichtunqen:
aus 8530 20 sofern sie genehmiqungsbedürftige Waren enthalten oder für genehrni-
aus 8530 30 gunqsbedürfliqe Anlagen bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teil I + II
üUS 8530 90
Geriile und Dinrichtun9en für die Elektrochemie:
aus 8531 15 Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor IL 0131
ABSCHNITT XVII
Beförderungsmittel
Kapitel 86
Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial: nichte!ektrische mechanische
Signalvorrichtungen für Verkehrswege
aus 8601 10 Dampflokomotiven für Panzerzüge ..................................... . IL 0006
aus 8601 50
aus 8601 80 Lokomol.ivlcnder für Panzerzüge ....................................... . IL 0006
aus 8603 20 Lokomotiven mit Antrieb durch Verbrennungsmotor, für Panzerzüge .... . IL 0006
ilUS 8603 31
aus 8603 35
aus 8603 39
aus 8603 50
aus 8605 90 Spezialwagen für Panzerzüge .......................................... . IL 0006
aus 8606 00
aus 8607 53 Spezialwagen mit doppelwandigen Behältern:
1. mit einem Fassungsvermögen von 1900 Litern oder mehr für den
Transport folgender verflüssigter Gase: Stickstoff, Sauerstoff, Wasser-
stoff. Ozon, Helium, Argon oder Fluor ............................. . IL 1145
2. mit cinc•m Fassungsvermögen von 950 bis 1900 Litern für den Transport
von verflüssigtem Fluor .......................................... . IL 1145
8609 30 r1cbrauchtc Radsätze, Achsen, Räder, Radreifen, Radfelgen, Radmittelstücke
und andere Teile von Rädern .......................................... . B
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des Warenverz.
Beschrän-
für die Warenbenennung
AußenhanuelsslcJtisl.ik kungsgrund
Kap i t e 1 87
Zugmaschinen, Kraftwagen, KraHräder, Fahrräder und andere nicht
schienengebundene Landfahrzeuge
A Allg(~meirn~s:
Alle Erzeugnisse des Kapitels 87 des Warenverzeichnisses für die Außen-
hcmth:1~,statistik, unabhängig davon, ob nachslehend unter Absatz B einzeln
illllgdührt, W(~nn es sich um militärische oder nach militärischen Vorschriften
!Jebaute Kraflfahrzeuge, Zugmaschinen, Gabelstapler oder andere Stapler IL 0006
oder Anhänger handelt ............................................... . IL 1450
B Besonderes (Einzelposilionen):
Lastkraftwagen, einschließlich Lieferkraftwagen:
Speziallastkraftvvagen mit doppelwandigen Behältern:
aus 8702 !12 1. mit einem Fassungsvermögen von 1900 Litern oder mehr für den
aus B702 93 Trnnsport folgender verflüssigter Gase: Stickstoff, Sauerstoff, Wasser-
aus 8702 91 stoff. Ozon, Helium, Argon oder Fluor . . . . . . . . . . . . . .... .. . . IL 1145
aus 8702 96
2. mit einem Fassungsvermögen von 950 bis 1900 Litern für den Trans-
aus 8702 97 port von verflüssigtem Fluor . . . ......................... . IL 1145
aus 8702 98
8708 00 Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge, mit maschinellem
Antrieb, auch mit Waffen; Teile davon .............................. . IL 0006
Kapitel 88
Luftfahrzeuge
Luftfahrzeuge, leichter als Luft (Luftschiffe und Ballone):
aus 8801 90 Ballone, nicht dehnbar, mit mehr als 85 cbm Fassungsvermögen IL 0010
Luftfahrzeuge, schwerer als Luft (z. B Landflugzeuge, Wasserflugzeuge,
Segelflugzeuge, Tragschrauber, Hubschrauber, Schwingenflügler und
Drachen), rotierende Fallschirme (Rotochutes):
8802 10 für Kriegszwecke .................................................... . IL 0010
andere:
aus 8B02 50 Flugzeuge oder Hubschrauber, anderweitig nicht genannt, ausgenom- IL 1460
men solche, die keine der in Teil I A oder unter Nummer 1485 oder
1501 dieser Liste erfaßten Einrichtungen enthalten und zu Typen und
Serien gehören, die
1. seit mehr als zwei Jahren im normalen zivilen Luftverkehr ein-
gesetzt gewesen sind
2. im normalen zivilen Luftverkehr eingesetzt sind und ein Leer-
gewicht von weniger als 41 000 kg haben
Teile von Waren der Nummern 8801 und 8802 des Warenverzeichnisses
für die Außenhandelsstatistik:
aus 8803 10 Luftschrauben für Luftfahrzeuge gemäß Nummer 8802 10 oder gemäß IL 0010
,,aus 8802 50" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IL 1460
aus 8803 90 andere Teile für Luftfahrzeuge gemäß Nummer 8802 10 oder gemäß „aus IL 0010
8802 50" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......................... . IL 1460
Fallschirme und Teile davon sowie Fallschirmzubehör:
aus 8804 00 1. Fallschirme für Kampftruppen oder zum Lastenabwurf ............... . IL 0010
2. Bremsschirme für Flugzeuge ....................................... . IL 0010
aus 8805 00 Katapulte oder ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte
zur Flugausbildung; Teile davon, sofern sie speziell für militärische Zwecke
konstruiert sind ....................................................... . IL 0010
Kap i t e 1 89·
W asserfohrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
A Allgemeine,s:
Alle Erzeugnisse des Kapitels 89 des Warenverzeichnisses für die Außen-
h andclsstatistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln
aufgeführt, wenn es sich handelt um:
1. Seeschiffe einschließlich Küstenschiffe oder Rümpfe dafür, konstruiert
für Geschwindigkeiten von 20 Knoten oder mehr in voll beladenem
Zustand .......................................................... . IL 1416
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1473
Nr. des Warenverz.
für die Beschrän-
Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
2. Fischfangfahrzeuge oder Rümpfe dafür, konstruiert für Geschwindig-
keiten von 17 Knoten oder mehr in voll beladenem Zustand . . ..... . IL 1416
3. Schiffe:), deren Rümpfe und Antriebsmasch.inen ganz oder überwiegend
aus nichtmagnetischen Stoffen bestehen ............................ . IL 1416
4. neue Scfoffe mit Decks oder Plattformen, die für die Aufnahme von
Waffen besonders konstruiert oder verstärkt sind .................... . IL 1416
5. Schiffe mit Einbauten, die unter Teil I A dieser Liste fallen ......... . IL 1416
6. Schiffe mit Einrichtungen wie folgt: ................................. . IL 1416
a) schwimmfähige, elektrische Kabel zum Räumen magnetischer Minen
gemäß „aus 852311" bis „aus 852317"
b) Kompasse gemäß „aus 9014 11" oder Kreiselstabilisatoren, Selbst-
steueranlagen, Kreiselgeräte oder Beschleunigungsmesser, gemäß
„aus 9014 51"
c) Navigations-, Funkpeil- oder Radargeräte, gemäß „aus 8515 20"
d) Unterwasserortungsgeräte gemäß „aus 8522 80" Nr. 2, ,,aus 9028 35"
Nr. 1, ausgenommen Fisch- oder Walsuchgeräte
e) Nachrichten- oder Ortungsgeräte, bei denen infrarote Strahlungen
oder Ultraschallwellen benutzt werden, gemäß „aus 8522 80"
7. Schiffe mit Einrichtungen zu ihrer Dauerentmagnetisierung .......... . IL 1416
B Besonderes (Einzelpositionen):
Wasserfahrzeuge, in den Nummern 8902 bis 8904 des Warenverzeichnisses
für die Außenhandelsstatistik weder genannt noch inbegriffen:
See- und Küstenschiffe über 250 BRT:
aus 890111 Fahrgastschiffe:
1. gemäß Absatz A dieses Kapitels .............................. . IL 1416
2. andere, gebraucht ............................................ . B
aus 8901 13 Frachtschiffe, auch solche, die zur Beförderung von Fahrgästen einge-
richtet sind:
1. gemäß Absatz A dieses Kapitels .............................. . IL 1416
2. andere, gebraucht ............................................ . B
aus 8901 15 Tanker:
1. konstruiert für Geschwindigkeiten von mehr als 18 Knoten in voll
beladenem Zustand . . . ....................................... . IL 1410
2. gemäß Absatz A Nummern 3, 4, 5 oder 6 dieses Kapitels ...... . IL 1416
3. andere, gebraucht ............................................ . B
aus 8901 17 Fischereifahrzeuge, einschließlich Walfangschiffe:
1. gemäß Absatz A dieses Kapitels .............................. . IL 1416
2. andere, gebraucht B
aus 8901 19 andere See- und Küstenschiffe mit maschinellem Antrieb, zum Beispiel
Eisbrecher, Lotsenfahrzeuge, Eisenbahnfähren:
1. gemäß Absatz A dieses Kapitels .............................. . IL 1416
2. Eisbrecher mit 10 000 PS Wellenleistung oder mehr ............ . IL 1405
3. andere, gebraucht ............................................ . B
aus 8901 30 See- und Küstenschiffe bis 250 BRT:
1. gemäß Absatz A dieses Kapitels IL 1416
2. andere, gebraucht ............................................ . B
Binnenschiffe:
mit maschinellem Antrieb:
aus 8901 41 Fahrgastschiffe, gebraucht B
aus 8901 43 Frachtschiffe, auch solche, die zur Beförderung von Fahrgästen ein-
gerichtet sind, gebraucht ........................................ . B
aus 8901 45 Tanker, gebraucht .............................................. . B
aus 8901 49 andere Binnenschiffe mit maschinellem Antrieb, auch Fähren, ge-
braucht ........................................................ . B
ohne maschinellen Antrieb:
aus 8901 51 Schleppkähne, gebraucht B
aus 8901 53 Schuten, gebraucht .............................................. . B
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des Wdrenvcrz.
für die Beschrän-
Warenbenennung kungsgrund
Außenhctnclelsslc1tislik
aus 8901 55 Tankkähne, gebraucht ............................................... . B
ilUS 8901 59 andere Binnenschiffe ohne maschinellen Antrieb, gebraucht ........... . B
8901 60 Kriegsschiffe .......................................................... . IL 0009
IL 1415
ct US 3qo1 99 andere Wasserfahrzeuge, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
1. gemäß Absatz A dieses Kapitels . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................ . IL 1416
2. Wasserfahrzeuge, besonders konstruiert für den militärischen Gebrauch
mit schlauchlosen Tauch- oder Unterwasser-Schwimmgeräten gemäß
,,aus 9018 10" Nr. 2 ................................................ . IL 0017
3. andere, gebraucht B
Schlepper:
aus 8902 10 Hochseeschlepper:
1. gemäß Absatz A dieses Kapitels ................................. . IL 1416
2. gebraucht ...................................................... . B
aus B902 90 andere Schlepper, gebraucht ........................................ . B
Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere
Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwen-
dungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks:
Schwimmbagger, mit einem Konstruktionsgewicht:
aus 8903 11 von 100 t oder weniger, gebraucht .................................. . B
aus 8903 15 von mehr als 100 t, gebraucht ..................................... . B
aus 8903 30 Schwimmkrane, gebraucht ........................................... . B
aus 8903 70 Schwimmdocks, schwimmende Schiffshebewerke und Hebepontons, ge-
braucht ............................................................. . B
aus 8903 90 andere (z. B. Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe), gebraucht ................ . B
8904 00 Wasserfahrzeuge zum Abwracken:
1. Kriegsschiffe ..................................................... . IL 0009
IL 1415
2. andere Wasserfahrzeuge zum Abwracken ........................... . B
ABSCHNITT XVIII
Optische, photographische und kinematographische
Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und
Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische
und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte;
Uhrmacherwaren, Musikinstrumente; Tonaufnahme- und
Tonwiedergabegeräte
Kap i t e 1 90
Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate
und Geräte; MeH-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte;
medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte
A Allgemeines:
Alle Erzeugnisse des Kapitels 90 des Warenverzeichnisses für die Außen-
handelsstatistik, unabhängig davon, ob nachstehend unter Absatz B einzeln
aufgeführt, wenn es sich handelt um:
1. Waren, die für militärische Zwecke oder für die Ausrüstung, Prüfung,
Herstellung, Erprobung, Uberwachung, Inbetriebnahme oder Hand- IL 0001
habung von Waffen, Munition oder militärischen Geräten oder für bis
ihre Abwehr besonders konstruiert sind ........................... . IL 0020
2. cryogenische (Tieftemperatur-)Ausrüstung:
a) Ausrüstung, konstruiert zur Aufrechterhaltung einer Umgebungs-
temperatur unter - 130 ° C: ................................. . IL 0020
1. konstruiert zum Gebrauch in der Marine, Luftfahrt oder
Raumfahrt
2. schütteltest für Bodentransportzwecke
3. konstruiert für elektrische, magnetische oder elektronische
Ausrüstung oder Bauteile
b) elektrische, magnetische oder elektronische Ausrüstung oder Bau-
teile, besonders konstruiert für Dauerbetrieb oder Stoßbetrieb bei
Umgebungstemperaturen unter - 130 ° C ..................... . IL 0020
c) Spezialzubehör, -unterbaugruppen, -teile oder -bauelemente für
die unter Buchstabe a oder b genannten Ausrüstungen ....... . IL 0020
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1475
Nr. des Worcnvcrz.
für die Beschrän-
Warenbenennung
Außcnlrnndelssl.ütistik kungsgrund
3. mechanische Integriereinrichtungen mit Kugel und Scheibe oder mit
Zylinder und Kugel oder mechanische Kugel-Auflösevorrichtungen .... IL 1568
4. Prüfoinrichtungen für Waren gemäß „aus 8457 10", ,,aus 8459 41" Nr. 2,
„aus 8459 80" Nr. 2 oder für Spritzgußmaschinen zum Aufbringen der
Abstandsisolation auf den inneren Leiter von Koaxialkabeln, gemäß IL 1354
,,aus 8459 61" .................................................... . IL 1355
Prüf- oder Eichgeräte der Nummern 9028 11 bis 9028 89 des Warenverzeich-
nisses für die Außenhandelsstatistik, wenn sie für Waren gemäß „aus
8514 80", ,,aus 8519 73", ,,aus 8519 79" Nr. 3 oder 4, ,,aus 8522 30" besonders
konstruiert sind ...................................................... . IL 1568
D Besonderes (Einzelpositionen):
Vorbemerkung:
Unter „Spczia !teile" sind wesentliche Bestandteile zu verstehen, die für
eine bestimm Lc Ware besonders konstruiert und nur für diese verwendbar
sind.
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller
Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen optische
Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet):
dUS 9002 81 optische Elemente zu den unter „aus 9007 14" bis „aus 9007 19" genannten
Spezialkurr1eras ..................................................... . IL 0012
Ferngläser und Fernrohre, mit oder ohne Prismen:
aus 9005 80 Beobachtungsgeräte, die mit infraroter Strahlung arbeiten IL 1502
üUS !)005 90 Spezialteile zu Beobachtungsgeräten gemäß „aus 9005 80" IL 1502
Photographische Apparate; Blitzlichtgeräte zu photographischen oder kine-
rnatogrnphischen Zwecken:
photogrnphische Apparate, auch ohne Optik:
Spezialkameras für technische oder wissenschaftliche Zwecke:
aus 9007 14 1. Luftaufklärungskameras, besonders konstruiert für militärische
dll'., /)GD7 15 Zwecke ...................................................... . IL 0012
ilUS 9007 19 2. andere Kameras oder Filmaufnahmegeräte, besonders konstruiert
für militärische Zwecke ....................................... . IL 0012
3 photographische Geräte, besonders konstruiert für den Gebrauch
in Raurnfahrzeugen ........................................... . IL 1585
Teile und Zubehör:
aus 9007 91 Spezialtej]e oder -zubehör zu photographischen Apparaten gemäß „aus IL 0012
dUS 9()()7 93 9007 14" bis „aus 9007 19" ......................................... . IL 1585
clUS 9007 95
ilUS 9007 99
Blitzlichtgeräte:
dUS D007 71 Blitzlichtgeräte für photographische Zwecke zur Erzeugung von Blitzen
mit einer Dauer von 1/100 000 Sekunde oder kürzer bei einer Blitzfolge-
FrncfLwnz von 200 Blitzen oder mehr je Sekunde ................... . IL 1585
Kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate,
c1uch kombiniert, Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe):
Bilclaufn<Jhmcapparate:
c\US 9008 12 1. für Filmbreiten von 35 mm oder weniger und Aufnahmegeschwin-
aus 9008 13 digkeiten von mehr als:
dUS 9008 15 clOOO Bildern je Sekunde bei Geräten, die eine ununterbrochen
strahlende Lichtquelle verwenden ............................. . IL 1585
10 000 Bildern je Sekunde bei Geräten, die mit dem Antriebswerk
gekoppelte Einzelblitzgeräte als Lichtquellen verwenden ....... . IL 1585
2. für Filmbreiten von mehr als 35 mm und Aufnahmegeschwindig-
keiten von mehr als 64 Bildern je Sekunde ...................... . JL 1585
3. andere schnellaufende Kameras für Aufnahmegeschwindigkeiten von
mehr als 250 000 Bildern je Sekunde ............................. . IL 1585
4. besonders konstruiert für den Gebrauch in Raumfahrzeugen ....... . IL 1585
Teile und Zubehör:
aus 9008 91 Spezialteile und -zubehör zu Bildaufnahmeapparaten für Raumfahr-
aus 9008 99 zeuge gemäß „aus 9008 12" bis „aus 9008 15" ....................... . IL 1585
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. dc!s Wc1rcnvcrz.
Beschrän-
für d ic Warenbenennung
Außc!nh<1rHlelssl tttisl.ik
kungsgrund
A11pdfc1te und Ausrüstung für photographische oder kinematographische
Lll1ora l.oricn, in Kapitel 90 anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
PhtJl.okopiernpparate nach dem Kontaktverfahren; Filmspulen, Lichtbild-
wiindc:
aus 9010 10 1. Pilmbearbeitungs- oder Kopiergeräte für militärische Zwecke ....... . IL 0012
aus 9010 20 2. Spezialausrüstung zur militärischen Auswertung von Aufnahmen ... . IL 0012
aus !J0l0 90 Spezialteile oder -zubehör für Geräte oder Ausrüstung gemäß „aus
9010 1O" oder „aus 9010 20" ......................................... . IL 0012
Elektronen- und Prolonenmikroskope; Elektronen- und Protonendiffraktions-
einrichl:ungen:
aus 9011 10 Iommmikroskope mit einem Auflösungsvermögen besser als 10 Angström-
Einheiten .......................................................... . IL 1579
Optische Instrumente, Apparate und Geräte, in Kapitel 90 des Warenver-
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik anderweitig weder genannt noch
inbegriffen, einschließlich Scheinwerfer:
aus 9013 10 Infrarotscheinwerfer ................................................. . IL 1502
aus 9013 80 Nachrichten-, Ortungs- oder Beobachtungsgeräte, bei denen infrarote
Strahlung benutzt wird . . . . . . . . . . . . . ......................... . IL 1502
aus 9013 90 Spezialteile oder -zubehör für Geräte gemäß „aus 9013 10" oder „aus
9013 80" ............................................................ . IL 1502
Geodätische und topographische Instrumente und Geräte; Instrumente, Ap-
parate und Geräte für Photogrammetrie und Hydrographie; nautische,
aeronautische, meteorologische, hydrologische und geophysikalische Instru-
mente, Apparate und Geräte; Kompasse und Entfernungsmesser:
Kompasse:
aus 9014 11 für nautische oder aeronautische Zwecke:
l. nordweisende Kreiselkompasse mit mindestens einem der fol-
genden Merkrnale: ......................................... . IL 1485
a) selbsttätige Berichtigung der Einflüsse, die Veränderungen
der Schiffsgeschwindigkeit, der Beschleunigung und der geo-
graphischen Breite auf die Genauigkeit des Kompasses aus-
üben (Handbetätigte mechanische Berichtigungsvorrichtungen
sind ausgenommen.)
b) Vorrichtung zur Aufnahme der Schiffsstabilitätseigenschaften
auf elektrischem Wege
c) Vorrichtung zum Einstellen der Korrektur für Stromver-
setzung und Abtrift
d) Verwendung von Beschleunigungsmessern, Geschwindig-
keilskreisdn, inte~Fierenden Geschwindigkeitskreiseln oder
elektrolytischen Libellen als Meßelemente
e) Vorrichtung zur Ermittlung und zur elektrischen Dbertragung
der Schiffslagewerte (Schlinqern und Stampfen) zusätzlich zu
dem Schiffskurswerten
2. druckfeste Kursanzeiger für Unterseeboote .................... . IL 1485
3 , . ,'"i'"·'u·un mit Fernübertragung, besonders konstruiert für
IL 1485
4 m,1grn,1(JC:stülzte Kreiselkompasse ....•.......................... IL 1485
5. Astro-Kreisclkompasse ....................................... . IL 1485
6. Krr~isclqeri'!te sehr hoher Genauigkeit, konstruiert zur Verwen-
dung in Trüuheitsnavigationssysten1.en oder in Lenksystemen aller
Art IL 1485
aus 9014 40 Instrumente, Apparate oder Geräte zur Auswertung photographischer
oder kinematographischer Aufnahmen, besonders konstruiert für mili-
tärische Zwecke ................................................... . IL 0012
aus 9014 51 nautische Instrumente, Apparate und Geräte wie folgt:
l. KreiselstubiltscJtoren, uusgenornmen solche zum Stabilisieren von
Uherwe1ssersch:ffr:'n ,... ...... . ............. . IL 1485
2. Selhststencranla~Jr.c:n, ausqccommen soJc'.·10 für Uberwasserschiffe ... IL 1485
3. Kn~isel9r•rüte oder fü;schlr!unigungsmesser sehr hoher Genauigkeit,
konstruiert zur Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder
in Len ksystcmen aller Art . . . . . . . . . . . . ...................... . IL-1485
aus 9014 55 aeronautische Instrumente, Appurate und Geräte wie folgt:
1. zusammengefaßte Flugnavigationsgeräte (Blindfluggeräte), ent-
haltend Kreiselstabilisatoren oder Selbststeuergeräte ............. . IL 1485
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1477
Nr. des Warenverz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
noch: aus 9014 55 2. Kreiselgeräte oder Beschleunigungsmesser sehr hoher Genauigkeit,
konstruiert zur Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder
in Lenksystemen aller Art ........................ ,............... . IL 1485
aus ()014 90 Spezialteile oder -zubehör für Waren gemäß „aus 9014 11 ", ,,aus IL 0012
901440", ,,aus 901451" oder „aus 901455" ......................... . IL 1485
Zeichen-, Anreiß- und Red:ieninstrumente und -geräte (z.B. Pantographen,
Reißzeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben); Maschinen, Instrumente, Ap-
parate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrollieren, in Kapitel 90
des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anderweit weder
genannt noch inbegriffen (z. B. Auswud:itungsmaschinen, Planimeter, Mikro-
meter, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren:
Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder
Kontrollieren, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
aus 9016 61 1. Schaufelprofil-Anreißvorrichtungen für die Fertigung von Gas-
aus 9016 65 turbinen-Schaufelblättern ....................................... . IL 1080
2. Einrichtungen zum selbsttätigen Prüfen des Durchmessers oder der
Exzentrizität des Kunststoff-Dielektrikums auf Koaxialdrähten oder
-kabeln IL 1354
Apparate und Geräte für Mechanotherapie oder zur Massage; Apparate
und Geräte für Psychotechnik, Ozontherapie, Sauerstofftherapie, Aerosol-
therapie und zum Wiederbeleben sowie andere Atmungsapparate und
-geräte aller Art (einschließlich Gasmasken):
am, Uül8 10 1. Zentrifugalschleudergeräte oder Einrid:itungen für Beschleunigungs- .
versuche mit mindestens einem der folgenden Merkmale: ........... . IL 1576
a) Motorleistung größer als 400 PS
b) Nutzlast 114 kg oder mehr
c) Zentrifugalbeschleunigung einer Nutzlast von 90 kg oder mehr
auf das 8fache oder mehr der Erdbeschleunigung*)
2. Klimakammern, in denen die in allen Höhen vorkommenden Tempera-
turen, Strahlungen, Luftdruck- oder Feuchtigkeitsverhältnisse darge-
stellt werden können ............................................. . IL 0019
1. nach dem Uberdruckprinzip arbeitende Atemgeräte ........... . IL 0010
2. schlauchlose Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräte mit ge-
schlossenem oder halbgeschlossenem Luftkreislauf (Lufterneue-
rung) ....................................................... . IL 0017
3. Gasmasken, besonders konstruiert für militärische Zwecke IL 0007
aw, CJ01H<l0 Teile und Zubehör:
1. Spezialteile für Gasmasken gemäß „aus 9018 90" Nr. 3 ........... . IL 0007
2. Spezialteile, konstruiert, um Geräte mit offenem Luftkreislauf zur
militärischen Verwendung geeignet zu machen ................... . IL 0017
3. Gegenstände, besonders konstruiert für den militärischen Gebrauch
mit schlauchlosen Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräten ....... . IL 0017
Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die die Strahlung
radioaktiver Stoffe verwerten (auch für Schirmbildphotographie), ein-
schließlich Röhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgen-
strahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schalttische und Durchleuchtungs-
schirme für diese Apparate und Geräte; Untersuchungs- und Behandlungs-
tische, -sessel und dergleichen für die vorstehend genannten Apparate und
Geräte:
Apparate und Geräte, die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten:
aus 9020 70 Einrichtungen zum selbständigen Prüfen des Durchmessers oder der
Exzentrizität des Kunststoff-Dielektrikums auf Koaxialdrähten oder
-kabeln .......................................................... . IL 1354
Teile und Zubehör:
aus 9020 91 Röntgenröhren (Blitzlichttypen) IL 1553
Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometer-
zähler, Schrittzähler), Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser (auch
magnetische), ausgenommen Geschwindigkeitsmesser der Nummern 9014
dt~s Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik; Stroboskope:
aus 9027 10 elektronische Vorrichtungen zur stroboskopischen Analyse eines Signals
(,,Sampling"-Vorrichtungen), die zur Verwendung mit einem Oszillo-
graphen konstruiert sind, um die Analyse periodischer Vorgänge zu er-
möglichen, und die auf diese Weise die Einsatzmöglichkeiten eines unter
„aus 9028 31" Nr. 1 oder 2 nicht erfaßten Oszillographen erweitern
•) Erdbeschleunigung = 981 cm/sec2
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des Warcnverz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhc1nddssldtistik
noch: c1 us ~)()'.2.7 10 auf die Vornahme von Messungen Über 12 Megahertz oder auf die Mög-
lichkeit der Herstellung eines Zeitmaßstabs mit weniger als 0,04 Mikro-
sekunde je Zentimeler .............................................. . IL 1584
Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum
Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren:
ZLtrn Messen, Prüfen, Kontrollieren oder Analysieren, ausgenommen Ge-
räte für elektrische Fernmessung:
aus !l0'.2B 11 Prüf~Jcräte, die bei Betrieb im gesamten Berei~h der Umgebungstempe-
ratur von unter --- 25° C bis über + 55° C ihre garantierten Betriebs-
ei 9enschaften behalten ............................"................. . IL 1529
aus \)()28 17 schreibende Meßinstrumente oder -geräte für Elektronenrechner gemäß
,.aus 845230" ..................................................... . IL 1565
aus \Hl28 19 1. Geräte zur automatischen Auslese elektronischer Bauelemente hin-
sichtlich ihrer elektrischen Eigenschaften ....................... . IL 1530
2. Prüfgeräte, besonders konstruiert zur Verwendung bei der Her-
stellung oder beim voll- oder halbautomatischen Zusammenbauen
der in dieser Liste genannten Elektronenröhren, Transistoren oder
Dioden einschließlich ihrer Bestandteile und Unterbaugruppen ... IL 1355
3. elektronische Prüfgeräte, die im gesamten Bereich der Umgebungs-
temperatur von unter - 25° C bis über + 55° C ihre garantierten
Betriebseigenschaften behalten ................................ . IL 1529
aus 9028 31 Kathodenstrahl-Oszillographen mit mindestens einem der folgenden Merk-
male: ................................................................. . IL 1584
1. eine Bandbreite größer als 12 Megahertz
Anmerkung:
Man versteht hierunter ein Frequenzband, in dem die Auslenkung in
der Kathodenstrahlröhre, gemessen bei gleichbleibender Eingangs- _
spannung am Verstärker, nicht unter 70,7 vom Hundert des größten
Wertes fällt.
2. einen Zeitmaßstab von weniger als 0,04 Mikrosekunde je Zentimeter
3. enthaltend oder konstruiert für die Verwendung folgender Kathoden-
strahlröhren:
a) eine oder mehrere Kathodenstrahlröhren mit drei oder mehr
Elektronenkanonen
b) Kathodenstrahl-Speicherröhren
4. Anwendung von Beschleunigungsspannungen von mehr als 5000 Volt
5. elektronische Prüfgeräte, die bei Betrieb im gesamten Bereich der
Umgebungstemperatur von unter - 25° C bis über + 55° C ihre ga-
rantierten Betriebseigenschaften behalten
aus 9028 32 für Drahtnachrichten- und Funktechnik wie folgt:
1. Frequenz-Analysatoren (Geräte, die die einzelnen Frequenzkompo-
nenten von mehrfrequenten Schwingungen anzeigen können) wie
folgt:
a) konstruiert für Frequenzen über 500 Megahertz ............. . IL 1533
b) konstruiert für Frequenzen über 300 Megahertz, sofern sie aus-
tauschbare, abstimmbare Vorsatzgeräte und automatische Ab-
suchvorrichtungen haben .................................. . IL 1533
c) mit einer Anzeigebandbreite über 12 Megahertz ............ . IL 1533
2. Meß-, Eich-, Zähl- oder Kurzzeitmeßgeräte, mit oder ohne eingebaute
Frequenznormale, mit mindestens einem der folgenden Merkmale: IL 1593
a) 1) bestehend aus oder enthaltend Frequenzmeßeinrichtungen
oder Frequenznormale mit einer Genauigkeit besser als 10-7 ,
konstruiert für andere Zwecke als für Bodenlaboratorien
2) bestehend aus oder enthaltend Bodenlaboratoriumsfrequenz-
normale oder Frequenzmeßeinrichtungen, die Frequenz-
normale mit einer Konstanz über 24 Stunden von 10- 9 oder
besser enthalten
b) konstruiert zur Verwendung bei Frequenzen über 500 Mega-
hertz
c) konstruiert zur Herstellung einer Vielzahl von auswählbaren
Ausgangsfrequenzen, die durch eine kleinere Anzahl von
piezo-elektrischen Kristallen oder ein eingebautes oder ein
von außen zusetzbares Frequenznormal gesteuert sind und
nicht Vielfache einer gemeinsamen Steuerfrequenz bilden
d) Zähleinrichtungen, die bei normalem Eingangspegel aufein-
anderfolgende Eingangssignale mit weniger als 0,5 Mikro-
sekunden Zeitdifferenz auflösen können
e) Kurzzeitmesser, die Zählgeräte gemäß Buchstabe d enthalten
Nr. 69 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1479
Nr. des Warenvcrz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
noch: aus 9028 32 3. eleklronische Meß-, Prüf- oder Elchgeräte, anderweitig nicht ge-
nannt, mit mindestens einem der folgenden Merkmale: .......... . IL 1529
a) konstruiert für den Gebrauch bei Frequenzen über 500 Mega-
hertz, ausgenommen Impulsgeneratoren oder -mischer, die
selbstregelnde Oszillatoren benutzen, eine gesamte Frequenz-
genauigkeit schlechter als 1,0 vorn Hundert haben, bei weniger
als 1000 Megahertz arbeiten und nicht für mehr als 2 Aus-
gänge verschiedenen Bezugs-Potentials vorgesehen sind
b) Prüfgeräte, die bei Betrieb im gesamten Bereich der Umge-
bungstemperatur unter - 25° C bis über + 55° C ihre garan-
tierten Betriebseigenschaften behalten
4. Spezial-, Prüf- oder Eichgerät für:
a) Navigations-, Funkpeil- oder Radargeräte gemäß „aus 8515 20"
Nr. 1 ..................................................... . IL 1501
b) Nachrichtengeräte gemäß „aus 8515 10" Nr. 4 ............... . IL 1503
aus 9028 34 für Strahlungstechnik:
Personen-Warndosimeter für Strahlung, geeignet für die Messung
a) einer Momentandosis zwischen 25 und 800 Röntgen
b) einer Gesamtdosis zwischen 1 und 80 Röntgen je Stunde,
ausgenommen Film-Dosimeter und Dosimeter, die für medizinische
Strahlungsgeräte besonders konstruiert sind ....................... . IL 0120
aus 9028 35 für Nautik, Aeronautik, Meteorologie oder Geophysik:
1. Geräte zum Auffinden oder Orten von Gegenständen unter Wasser
mit Hilfe von magnetischen, akustischen, Druck- oder Ultraschall-
Meßverfahren, ausgenommen nautische Echolotgeräte, die ausschließ-
lich zur Messung der Wassertiefe oder der Entfernung unterge- IL 0009
tauchter Gegenstände unter dem Ortungsgerät dienen ........... . IL 1510
2. Magnetometer folgender Bauarten:
a) Durchflußmagnetometer .................................... . IL 1571
b) Elektronenstrahlmagnetometer ............................. . IL 1571
c) paramagnetische Magnetometer .......... , ................. . IL 1571
d) kernphysikalische Magnetometer .......................... . IL 1571
3. Spezial .. , Prüf- oder Eichgeräte für Navigations-, Funkpeil- oder
Radargeräte gemäß „aus 8515 20" Nummer 1 ..................... . IL 1501
4. elektro-optische Geräte, konstruiert zur Kontrolle der Rotation ent-
fernter Flächen ................................................ . IL 1568
nus 9028 36 für mechanische Technik:
1. automatische Meßeinrichtungen für Profile oder Schäfte von Gastur-
binenschaufeln .................................................. . IL 1080
2. Einrichtungen zum selbsttätigen Prüfen des Durchmessers oder der
Exzentrizität des Kunststoff-Dielektrikums auf Koaxialdrähten oder
-kabeln ....................................................... • • • IL 1354
3. Drehmelder oder Funktionsdrehmelder (,,synchros and resolvers")
(oder Spezialgeräte wie Mykrosyn, Synchro-Tel, Induktosyn, mit den
unter Nummer 3 Buchstabe a oder b genannten, für Drehmelder
geltenden Daten), mit mindestens einem der folgenden Merkmale: ... IL 1568
a) elektrischer Fehler von 10 Winkel-Minuten oder weniger oder
von 0,5 vom Hundert oder weniger der maximalen Ausgangs-
spannung
b) dynamischer Fehler für Empfänger von 1 Grad oder weniger,
jedoch bei Geräten der Größe 30 (70 mm Durchmesser) oder
größer dynamischer Fehler von weniger als 1 Grad
c) Mehrfachgeschwindigkeit von Einachstypen (Grob-/Feinanordnun-
gen)
d) Geräte der Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner
e) Ausnutzung des Hall-Effekts
f) konstruiert für kardanische Aufhängung
g) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter -55° C
oder über + 125° C
4. Induktionspotentiometer einschließlich Funktionsgeneratoren und
Linear-Drehmelder, linear oder nicht linear, mit mindestens einem
der folgenden Merkmale: ........................................ . IL 1568
a) Fehler von 0,5 vom Hundert oder weniger oder von 18 Winkel-
Minuten oder weniger
b) Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner
c) Ausnutzung des Hall-Effekts
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des Warenverz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
noch: aus 9028 :rn d) konstruiert für kardanische Aufhängung
e) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter - 55° C
oder über + 125° C
5. synchron oder asynchron arbeitende, induktive Drehzahlgeber
(Tachometer-Generatoren; Tachodynamos) mit mindestens einem der
folgenden Merkmale: ............................................ . IL 1568
a) Linearitätsabweichung von 0,5 vom Hundert oder weniger
b) Temperaturkompensation oder -korrektur
c) Größe 11 (28 mm Durchmesser) oder kleiner
d) Ausnutzung des Hall-Effekts
e) konstruiert zum Betrieb bei einer Temperatur von unter - 55° C
oder über + 125° C
6. Gleich- oder Wechselstrom-Drehmomentgeber (Drehmoment-Motoren),
besonders konstruiert für Kreisel oder stabilisierte Ebenen ........ . IL 1568
aus 9028 53 Wärmestrahlungsempfindliche Bolometer mit einer Ansprechzeitkonstanten
von weniger als 10 Millisekunden, gemessen bei derj.enigen Arbeitstempe-
ratur der Zelle, bei welcher die Zeitkonstante ein Minimum aufweist IL 1550
aus 9028 59 andere:
1. Meß-, Eich-, Zähl- oder Kurzzeitmeßgeräte, mit oder ohne eingebaute
Frequenznormale, mit mindestens einem der folgenden Merkmale: .... IL 1593
a) 1) bestehend aus oder enthaltend Frequenzmeßeinrichtungen oder
Frequenznormale mit einer Genauigkeit besser als 10- 7 , kon-
struiert für andere Zwecke als für Bodenlaboratorien
2) bestehend aus oder enthaltend Bodenlaboratoriumsfrequenz-
normale oder Frequenzmeßeinrichtungen, die Frequenznormale
mit einer Konstanz über 24 Stunden von 10- 9 oder besser
enthalten
b) konstruiert zur Verwendung bei Frequenzen über 500 Megahertz
c) konstruiert zur Herstellung einer Vielzahl von auswählbaren Aus-
gangsfrequenzen, die durch eine kleinere Anzahl von piezo-
elektrischen Kristallen oder ein eingebautes oder ein von außen
zusetzbares Frequenznormal gesteuert sind und nicht Vielfache
einer gemeinsamen Steuerfrequenz bilden
d) Zähleinrichtungen, die bei normalem Eingangspegel aufeinander-
folgende Eingangssignale mit weniger als 0,5 Mikrosekunden
Zeitdifferenz auflösen können
e) Kurzzeitmesser, die Zählgeräte gemäß Buchstabe d enthalten
2. elektromagnetische Ionenseparatoren einschließlich Massenspektro-
graphen und Massenspektrometer, mit Auswerteeinrichtungen für Uran-
hexafluorid; Massenspektrometer mit Festkörper-Ionenquellen von
hoher Empfindlichkeit ............................................. . IL 0122
Regelgeräte für nichtelektrische Größen:
aus 9028 89 elektronische Regel- und Steuerorgane für Werkzeugmaschinen der span-
abhebenden oder spanlosen Formung, bei denen ein geschlossener Regel-
und Steuerkreis (,,feed back"-Regelung und -Steuerung) durch kontinuier-
liche, vom Werkstück oder Werkzeug oder vom Werkstück- oder
Werkzeughalter ausgehende Einwirkung die Kontinuität automatischer
Berichtigung der empfangenen Steuerimpulse sichert ................... . IL 1091
aus 9029 30 1. Verstärker, anderweitig nicht genannt, wie folgt:
a) Verstärker, besonders konstruiert für Betriebsfrequenzen über
500 Megahertz ............................................ . IL 152!
b) Resonanz- oder Bandfilter-Verstärker mit einer Bandbreite, die
10 Megahertz oder 10 vom Hundert der mittleren Frequenz
überschreitet, wobei der niedrigere Wert maßgebend ist ...... . IL 1521
c) Kettenverstärker mit einer Bandbreite, die 10 Megahertz über-
schreitet ................................................... . IL 1521
d) Gleichstromverstärker mit jeder Art von Verstärkung mit einem
Geräuschpegel - bezogen auf den Eingangsstromkreis - von
10-16 Watt oder weniger oder mit einer Nullpunktabweichung
je Stunde, die einer Änderung der Eingangsleistung von 10-16
Watt oder weniger entspricht ................................ . IL 1521
e) parametrische Verstärker mit einer RauschzahJ von 5 Dezibel
oder weniger, gemessen bei einer Temperatur von + 17° C;
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1481
Nr. des Warenverz. Besc:hrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
noch: aus 9029 30 paramagnetische Verstärker; andere Geräte, die durch indu-
zierte elektromagnetische Strahlung (.,MASER") verstärken;
Spezialteile für derartige Verstärker oder Geräte ............ . IL 1521
2. Bauelemente (-steine) oder Bauteile (.components and parts") als
Widerstands-, Induktions- oder Kapazitätselemente In elektronischen
Schaltungen, anderweitig nicht genannt, konstruiert oder geeignet,
um unter den nachstehend genannten Betriebsbedingungen in bezug
auf ihre elektrischen und mechanischen Merkmale zuverlässig zu
arbeiten und ihre festgelegte Lebensdauer zu bewahren:
a) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter
- 45° C bis über + 100° C ................................. . IL 1560
b) bei Umgebungstemperaturen von + 200° C oder darüber ..... . IL 1560
6. Spezialbaugruppen, -unterbaugruppen, -teile· oder -zubehör für:
.aus 9028 31" Nr. 1 ............................................. . IL 1584
4. positive Ionenquellen, geeignet für die Untersuchung von Uranhexa-
fluorid in Massenspektrographen oder Massenspektrometern ....... . IL 0124
5. wärmestrahlungsempfindliche Thermoelemente mit einer Ansprech-
zeitkonstanten: von weniger als 10 Millisekunden, gemessen bei der-
jenigen Arbeitstemperatur der Zelle, bei welcher die Zeitkonstante
ein Minimum aufweist ........................................... . IL 1550
6. Spezialbaugruppen, -unterbaugruppen, -teile oder -zubehör für
a) Frequenz-Analysatoren gemäß .aus 9028 32" Nr. 1 ........... . IL 1533
IL 0009
b) Unterwasserortungsgeräte gemäß .aus 9028 35" Nr. 1 ........ . IL 1510
c) elektrooptische Geräte gemäß .aus 9028 35" Nr. 4 ........... . IL.1568
d) Geräte gemäß .aus 9028 36" Nrn. 3 bis 6 ................... . IL 1568
aus 9029 90 Bauelemente (-steine) oder Bauteile (.components and parts") als Wider-
stands-, Induktions- oder Kapazitätselemente in elektronischen Schaltungen,
anderweitig nicht genannt, konstruiert oder geeignet, um unter den nach-
stehend genannten Betriebsbedingungen in bezug auf ihre elektrischen und
mechanischen Merkmale zuverlässig zu arbeiten und ihre festgelegte Lebens-
dauer zu bewahren:
a) über den ganzen Bereich der Umgebungstemperatur von unter - 45° C
bis über + 100° C ................................................ . IL 1560
b) bei Umgebungstemperaturen von + 200° C oder darüber ........... . lL 1560
Kapitel 91
Uhrmadterwaren
Andere Uhrenteile:
9111 11 Kleinuhr-Werke, nicht gangfertig ................................... . B
Schablonen und Rohwerke:
9111 51 für komplizierte Uhrwerke ......................................... . B
für andere Uhrwerke:
9111 55 mit Palettengang ................................................ . B
9111 59 andere (z.B. Zylinder-, Stiftanker- oder Roskopfgang) .............. . B
ABSCHNITT XIX
Waffen und Munition; Teile davon
Kapitel 93
Waffen und Munition; Teile davon
aus 9301 00 Bajonette IL 0017
Revolver und Pistolen:
aus 9302 10 Revolver ............................................................ . IL 0001
aus 9302 50 Pistolen ............................................................. . IL 0001
Kriegswaffen (andere als Kriegswaffen der Nummern 9301 und 9302 des
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik):
9303 10 Gewehre und Karabiner ............................................. . IL 0001
9303 50 Maschinengewehre, Schnellfeuergewehre und Maschinenpistolen ........ . IL 0001
IL 0002
9303 90 andere Kriegswaffen ................................................. . IL 0004
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. des Warenverz. Beschrän-
für die Warenbenennung kungsgrund
Außenhandelsstatistik
Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Nummern 9302 und 9303 des
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik), einschließlich ähnlicher
Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt wird,
wie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen, Wetterkanonen,
Leinenschußgeräte:
aus 9304 10 Kleinkalibergewehre und Scheibenbüchsen, mit gezogenem Lauf ........ . IL 0001
aus 9304 35 Jagdbüchsen mit gezogenem Lauf ..................................... . IL 0001
aus 9304 39 andere Jagdgewehre, ausgenommen solche mit mindestens einem Schrot-
lauf ................................................................ . IL 0001
Waffenteile (andere als Waffenteile der Nummer 9301 des Warenverzeich-
nisses für die Außenhandelsstatistik), einschließlich Schaftrohlinge für Ge-
wehre und Laufrohlinge für Feuerwaffen:
IL 0001
IL 0002
9306 10 für Waffen der Nummer 9303 des Warenverzeichnisses für die Außen- IL 0004
handelsstatistik ...................................................... . IL 0016
aus 9306 91 andere:
aus Metall: IL 0001
für genehmigungsbedürftige Waffen des Kapitels 93 IL 0016
Geschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon, einschließlich
Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:
9307 10 Geschosse und Munition für Waffen der Nummer 9303 des Warenver-
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik (ausgenommen Munition für IL 0003
Maschinenpistolen) sowie andere Kriegsgeschosse und -munition; Teile IL 0004
davon ....................................................... . IL 0016
9307 70 Revolver- und Pistolenmunition (einschließlich Munition für Maschinen-
pistolen), mit einem Kaliber von mehr als 7,65 mm; Teile davon ..... . IL 0003
aus 9307 89 1. Revolver- oder Pistolenmunition mit einem Kaliber von 7,65 mm
oder wenigf,r ................................................... . IL 0003
2. Munition für Jagdgewehre gemäß „aus 9304 35" oder gemäß der
Nummer 9304 39, des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
statistik ........................................................ . IL 0003
aus 9307 91 Teile der unter „aus 9307 89" aufgeführten Munition ................... . IL 0003
aus 9307 92
aus 9307 99
Anlage A 1, Blatt 1 (Vorderseite/
Anla,:e A 1 zur A \\'V
l. Ausfuhrgenehmigung
Ausfuhrerklärung
(§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung')
Nr...... .
vom ......................................... . Ausfuhrarten:
A. aus dem freien Verkehr des Zollgebietes (A) Vom Bundesamt fOr gewe.rbliche Wirt-
Höchstmenge B. aus Lager (B)
schaft, Frankfurt/M. zugeteilte Nummer
gültig bis ........... 19.. . C. nach Eigenveredelung (Zollveredelung) (C) AE 000000
D. nach Lohnveredelung (Zollveredelung) (D)
Dicnst- E. nach Bearbeitung oder Verarbeitung in den Freihäfen (E) II. Ausgeführt mit Vemmd-AE Nr.
slPmpeJ F. zur Veredelung im Ausland (passive Veredelung) • (F)
------································-·-
Uber Zoll / Post an Deutsche Bundesbank Frankfurt a. Main
Nr. des Wird von der Deutschen Fälligkeit
III. Gesamtforderung in vereinbarter Währung
(bei Ausfuhr ohne Entgelt .unentgeltlich" einsetzen)
LZB-
Bereichs Käol„la,d I
Bun'de.sbank ausgefüllt
Waluoogssffil
Monat Jahr
1, Ausführcr .....................
Nr1me Wohnort oder Sitz Straße und Hausnummer
2. Nur bei Ausgang nach
See oder rheinabwärls
(vom Warenführer zu ergänzen) Schiffsname Verladetag Ausladehafen Firmenstempel un.d Unterschrift
3, Ausfuhrart (zulreffend~n Ilud1staben aus dem Vordruckkopf elntrngen)
4. Anlaß der Ausfuhr (z. B. Verkauf, Kommission, Konsignation, Ersatz- ...... .
und Nachlieferung, zu oder nad1 wirtschaftlicher Veredelung, nach unentgelt-
lld1er Zollverwendung im Zollvormerkverkehr, nach Lagerung für ausländische
Rechnung [LaR), bei zurückgehenden Waren Anlaß der Rücksendung angeben)
5. Lieferbedingung (We1 tstcllung, z.B. ab Werk, cif Bombay)
6. Verpackung (bei verpackten Waren: Anzahl, Verpackungsart und Merk• - - - - -,---
zeidrnn der Packstücke;
bei unverpackten Waren: Angabe des J]elörde,ungsmillt,ls mit Nr. oder Name)
7. Rohgewicht der Sendung (In vollen lcri)
8. Verbrauchsland
9 Käuferland
10. 11. 12. 13. 14. 15.
Benennung der Ware Warennummer Menge
mit genauen Angaben über die Warenart (Nr. des Waren- Stück, Paar usw. Grenzübergangswert
verzeldmisses Ursprungsland Reingewicht
(bei Ausfuhr nach Zollveredelung, Bearbeitung oder (soweit im Waren-
Verarbeitung In den Freihäfen oder zur passiven
für die Verzeichnis für die in vollen in vollen DM
Außenhandels- Außenhandels-
Veredelun!J auch Angabe der Veredelungsarbeit) statistik) ,tatistik vorgesehen)
kg
Für jede Warenart und außerdem für jedes Ursprungsland, für jede Ausfuhrart und für Jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben
~=====
-------------
- ------
-----~--
--------
Ort Tag Firmenstempel und Unterschrift
Anmerlrnngen:
1 n Braun druck: Umrandung oben und links; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Worte „Uber Zoll/ Post an Deutsche Bundesbank
Frankfurt a. Main",
Anlnge A 1, Blatt 1 (Rückseite)
Für zollamtliche Eintragungen
a) ~~~e~:~:.gs- bescheinigung der Versandzollstelle
Z11r zolJfüntlichP11 H('h,rndltrn,r gestellt*)
dr!r /\usfuhrscndu1HJ angemeldet*)
am .... .................. _................................. um........ .. ............. Uhr.
Die Ausfuhr ist zulJssig.
Zur Vorausanm(']dung zugclilssen.*)
Ort und Tag
h) ßeschaubefund der Versandzollstelle und/ oder der Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle
Zeichc~n und Nr. 1 Zahl u. Art Menge Art der
Benennung der Waren
der Packstücke k: r:~n Nämlichkeitssicherung
Ort uncl ·rillJ
c) Ausfuhrbestätigung
1. Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist - nicht - geprüft worden.*)
2. Die Sendung ist - nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels - von der Post zur Beförderung in das
Ausland übernommen worden ~ ausgeführt worden.*)
Ort und Tag
•) Nid1lzutreffendes slreid1en.
Für besondere Eintrngungeu
Anlage A l, Blatt 2
Anlage Al zur A W'V
Durchschrift der
1. Ausfuhruenehmi11ung Ausfuhrerklärung
(§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
Nr.
Ausfuhrarten:
vom-----· .. ···········-···.. 19........
A. aus dem freien Verkehr des Zolloebletes (A) Vom Bundesamt filr gewerbliche _Wirt•
I-Iöchstmenge .......... ,............. B. aus lager (B)
schalt, Franklurt/M. zugeteilte Nummer
gültig bis ·······-······· 19........ C. nach Eigenveredelung (Zollveredelung) (C) AE 000000
D. nMh Lohnveredelung (Zollveredelung) (D)
Dlr,us!- E. nach Bearbeitung oder Verarbeitung in den Freihäfen (E) II, Ausgeführt mit Versand-AE Nr.
slernpPI F. zur Veredelung im Ausland (passive Veredelung) (F)
Ver:bleibt beim Ausiührer
Nr. des Wird von der Deutschen Fälligkeit
III. Gesamtforderung in vereinbarter W~ihrung LZB- Bundesbank ausgefüllt
(hei Ausfuhr ohne Entgelt .unentgeltlich" einsetzen) Monat Jahr
ßereichs
K,,,,...., .1 ~"h'""':::·
l. Ausführer
Wohnort oder Silz Straße und Hausnummer
2. Nur bei Ausgang nach
See oder rhelnabwärls
(vom Warenführer zu ergänzen) Schiffsname Ver!adetag Ausladehafcn Firmenstempel und Unterschrift
3. Ausfuhrart (zutreffenden BuchstaLcn aus dem Vordruckkopf eintragen)
4. Anlaß der Ausfuhr (z. B. Verkauf, Kommission, Konsignation, Ersatz-
und Nachlieferung, zu oder nach wirtsdJ.a!tlicher Veredelung, nach uncntgelt-
lidier Zollv.erwendung im Zollvormerkverkehr, nach Lagerung für ausländische
Rechnung fLaR], bei zurückgehenden Waren Anlaß d~r Rücksendung angeben) ···
5. Lieferbedingung .(Wertstellung, z. B. ab Werk, cif Bombay)
6, Verpackung (hci verpackten Waren: Anzahl, Vcrpadcungsart und Merk-
zeichen der Packstücke;
bei unvcrpack.ten Waren: Angabe tli,s Bcfönlerunqsmitlt,]S mit Nr. oder Name)
7, Rohgewicht der Sendung (in vollen·ku)
8. Verbrauchsland
9 Käuferland
10. 11. 12. 13. 14. 15.
Benennung der Ware Warennummer Menge
mit genauen Angaben über die Warenart (Nr. dc,s Waren· Stück, Paar usw. Grenzüberganuswerf
ve1zeichn i~:ses Ursprungsland Reingewicht
(hd Ausfuhr nach Zollvc1t,cklung, BcarLcilun<J odN für die (soweit im Waren-
Vcrcnbeitung in den Freihäfen oder zur pi1~;5iven verzeid1nis für die in vollen in vollen DM
i\.ußcnhanrlels• Außenhandels-
Vcrcdc,lung auch Angnbe der Vercde!ungsarbcit) s1atistik) statistik vorgesehen)
kg
Für jede Warenart und anßPrt!Pm für jcd,,s llrsprunqsland, für jede Ausfuhrart und für jede Veredehmgsarb1eit besondere Zeile und besondere Angaben
Anmerkungen:
I 11 Rotdruck: Umrandung oben und linhs; die rechte Ecke des Vo1·drucks; die Worte „Durchschrift der" und „ Verbleibt beim Ausführer".
Anlage A 2, Blatt 1 (Vorderseite)
Anlagt- A~ ZUI' A \V\·
Klein-Ausfuhre·rklärung Nut fllr 11tatlatlsdie Zwecke
(§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
(zugleich StaU!iUscher Anmeldeschein)
Ausfuhrarten:
A, aus dem freien Verkehr des Zollgebietes (A)
B. aus Lager (B)
C, nach Eigenveredelung (Zollveredelung) {C) II, Ausgeführt mit Versand-AE Nr.
1. Ausfuhr D. nach Lohnveredelung (Zollveredelung) (D)
E. nach Bearbeitung oder Verarbeitung In den Freihäfen (E)
_gegl!!!_ Entgelt*) F. zur Veredelung Im Ausland (passive Veredelung) (F)
ohne An Zoll / Post
•) Ni.dilzulreffendf;!s strcld1en. Von Zoll / Post als Anmeldestelle an Statistisches Bundesamt
1. Ausführcr
Name
.................................................... _____
Wohnort oder Sitz Straße und Hausnummer
2. Nur bei Ausgang nach
See oder rheinabwärts
(vom Warenführer zu ergänzen) Schlffsnmna Verladetag · Ausladehafen Firmenstempel und Unterschrift
3. Ausfuhrart (zutreffenden Buchstaben aus dem Vordruckkopf eintragen)
4. Anlaß der Ausfuhr (z. D. Verkauf, Kommls·sion, Konsignation, Ersatz•
--
und Nachlieferung, zu oder nach wirtschaftlicher Veredelung, nach unentgel\•
lieber Zo!lvr,rwcndung Im Zollvormerkvcrkehr, nach Lagerung filr ausländische
Rcdrnunrr [l.uRl, bei zurücknehendcn Waren Anlaß der Rücksendung angeben)
5. Lieferbedingung (Wertstellung, z. D. ab Werk, cif Bombay) ···--
6. Verpackung (bei verpackten Waren: Anzahl, Verpackungsart und Merk•
zcichen der Packstücke;
bei unverpackten Waren: Angabe des Beförderungsmittels mit Nr. oder Name)
7. Rohgewicht der Sendung (in vollen kg)
8. Verbrauchsland
9, Käuferland
10. 11. 12. 13. 14. 15.
Benennung der Waren Warennummer Ursprungs- Menge
(Nr. des Waren•
(Herstellungs-) Land
mit genauen Angaben über die Warenart (Land des Wirt•
Stück, Paar usw
R~ingewicht Grenzübergangswert
Verzeichnisses (soweit im Waren•
(bei Ausfuhr na(h Zollveredelung, Bearbeitung oder für die schaftsgebietes oder
Verarbeitung in den Freihäfen oder zur passiven das belr(lffende verzeichnis für die in vollen in vollen DM
Außenhandels, fremde Wirtschafts• Außenhandels•
Vcred,,lun'J auch Anr1abe der Veredelungsarbeit) statistik) gebiet) statistik vorgesehen) kq
Für jede Warenarl und auß<erdem für jedes Herstellungsland, für jede Ausfuhrart und für jede Veredeluuqsarbeit besondere Zeile und hesonder0 Anqaben
. 01
. 02
03
.. 04
05
. 06
... 01
. 08
.. 09
10
.............. 11
16. Die Angaben lauten auf allen Ausfertigungen gleich,
11, Ich versichere die Richtigkeit der Angaben.
Ort Tag Firmenstempel und Unterschrift
Zuql,•icl1 herd11sq<'q<'hr-n auf Grnnd des C:r,,et~PS iiber die Stalislik des 'l"'n,.übersmre·tenden Warenverkehrs (Außenhandelsstatistik - AHStalGes) v 1. Mai 1957 (BGBl. I S. 413)
Anmerkungen:
In Gründ r l/ c k: Umrandung oben und Ii11ks; die Worte ,,(zugleid1 Statistischer Anmeldeschein)", .An Zoll/ Post", ,, Von Zoll I Post als
l\.nmeldcstcllc 011 Stotistischcs Bundesamt", ,,Zugleich herausgegeben auf Grund des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden
Wurc·nv8rl,ehrs (l\11ßenhondclsstalistik--AffStatGes)v.1.Mai1957(Bundesgesetzbl.IS.413)". - In Rotdruck: der durchbrochene Balken
in du linken o/Jnen fü'lw; der Kasten in der rechten oberen Ecke mit den Worten „Nur für statistische Zwecke"; die fünf zusammenhängen-
den J<ästchen neücn dem Rallm für die Angaben llnter Nr. 4-9; die Worte .Für jede Warenart und außerdem für jedes Herstellungsland, für
jede /'wsfllhrart w1d für jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben" 1 die Umrandung der unter Nr. 12 aufgeführten
Nwnmetn 01-11; die drei zusammenhängenden Kästchen in der rechten unteren Ecke.
Anlage A 2, Blatt 1 (Rückseite)
Für zollamtliche Eintragungen
a) Gestellungs- besdtefnlgung der Versandzollstelle
Anmelde- ·
Zur zollaintlic:hcn Behandlung gestellt*)
am ......................................._ _ _ _ _ _ _,,......... 'um.,. .... ,.................... ·Uhr.
der Ausfuhrsendung angemeldet*)
Die Ausfuhr ist zulässig.
Zur Vorausanmeldung zugelassen.*)
Ort und Tag
b) ßeschaubefund der Versandzollstelle und/ oder der. Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle
Zeid1en und Nr. 1 Zahl u. Ar.t
der Padcstüdrn
Benennung der Waren
I ~:
Men,ge
r:~
Art der
Nämlic:hkeitssicherunr,
····•······································································................ ,
..................
.---- .... ··-······- .................. --~-- .......... .,...... ... ... . .... ... ... ... ' 1
···•••·•••••••••••••• .•...... ··•······•·•··· -·························· ::••············· .····••:• •..••.••..••.••.••.••. •::: ••.•• ·:::: :·
··············································•··•••·•·•····················•·•···············••·••···••···········••··•• ........................................ • • • • • · · - - - l - - - • • s • ·
·::·:::::::::::::: ::.:::::::·.:::::. ········:·····::-···:······::::···:::::::··::::::·::::.~:·:···~::~::~~:::~~::t~··:::=~:.: =~::,~: :~: : .~·.·.·.·~: : : : : : : : : : . .:.:. . . . .
1
Ort und Tag
c) Ausfuhrbestätigung
1. Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist - nicht - geprüft worden.*)
2. Die Sendung ist - nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlicbkeitsmittels - von der Post zur Beförderung in das
Anslund übernommen worden -- ausgeführt worden.*)
Ort und Tag
Slat, Anmeldestelle Nr.............................................................. ..
•) Nidt!zutreffendes streichen.
Für besondere Eintragungen
-·-···· .. •·•----···-···------·-------------------------------------------------- Hinweis:
Sofern der Name des Auskunllspflichtigen nicht bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach
Warenarten, nach fremden Ländern und nach Bundesländern gegliedert veröffentlicht und Einzelangaben für den Dienstge•
brauch an die fachfü;h zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden weitergeleitet werden. •.
Anlage A. 2, Blatt 2
Durchschrift der A11ln,re A:l Zlll' A\VV
Nur für Sendungen Klein-Ausfuhrerklärung
im W erle bis zu (§ 8 Abs. 3 der. Außenwirtschaftsverordnung)
1000 Deutsche Mark Ausfuhrarten:
verwenden A, aus dem freien Verkehr des Zollgebietes 1A)
B. aus Lager (B)
C. nach Eigenveredelung (Zollveredelung) (C) II. Ausgeführt mit Versand-AE,Nr.
1. Ausfuhr D. nach Lohnveredelung (Zollveredelung) (D)
E. nach Bearbeitung oder Verarbeitung in den Freihäfen (E)
gegen F. zur Veredelung im Ausland (passive Veredelung} (F)
Unlgclt*)
ohne
Verbleibt beim Ausführer
•) :.t-liclt!zutrcffendes streichen.
t~ Ausführer .,., ........... , .... .
Name Wohnort oder Sitz Straße und Hausnummer ·
2. Nur bei Ausgang nach
See oder rheinabwärts
(vom Wa1<,nlührqr zu ergänzen) Schiffsname V<>rladetag
3. Ausfuhrar( (zutreffenden Hnchs!abcn aus dem Vordruckkopf eintragen)
4, Anlaß der Ausfuhr (z. B. Verkauf, Kommission,- Konsignation, Ersatz-
und Nachlicfcrnnq, zu oder nach wirtschaftlicher Veredelung, nadl, unentgelt-
licher Zollverwendung im Zollvormerkverkehr, nach Lagerung für ausländische
Rechnunu fLaR), bei zurückgehenden Waren Anlaß der Rücksendung angeben)
5.. Lieferbedingung (Wertstellung, z.B. ab Werk, elf Bombay)
6. Verpackung (bei -verpackten Waren: Anzahl, Verpackungsart und Merk•
zeichen der Pctckslüdce;
bei unverpackten Waren: Angabe des Beförderunssmittels mit Nt. oder Name)
7, Rohgewicht der Sendung (in vollen kg)
8. Verbrnuchsland
9. Käuferland
10. II. 12. 13. 14. 15.
Benennung der Waren Warennummer Ursl)l'ungs- Menge
(Nr. des Waren•
(Herstellungs-) land
mit genauen Angaben über die Warenart verzeichnisses (Land des Wfrt-
Stück, Paat usw.
Reing.ewicht Grenzübergangs~ert
ibei Ausfuhr nach Zollveredelung, Bearbeitung oder schaftsgebietes oder (soweit im Waren•
für die verzeichnis fur die in vollen in vollen DM
Verarbeitung in den Freihäfen oder zur passiven das betreffende
Außenhandels- fremde Wirtschafts, Außenhandels-
Veredelung auch Angabe der Veredelungsarbeit) statisHk) gebiet) statistik vorgesehen) kg
Für Jede Wa,enart und außerdem fur jedes Herstellungsland, fur Jede Ausfuhrart und fur JE,de Veredelungsarbe,t besondere Zeile und besondere· Angaben
Anmerkungen: 1 n Rotdruck: Umrandung oben und links; die Worte „ Verbleibt beim Ausführer•.
Anlage A 3, Blatt 1 (Vorclc,r,,eite)
Anlage A 3 SUl' A WV
1. Ausfirhrat!'iehmiouno Vom Bundesamt für gewerbliche Wirt-
v·ersand-Ausf uhrerklärung schaft, Frankfurt/M. zugeteilte Nu111,mer
Nr... (§ 12 Abs. l der Außenwirtschaftsverordnung)
000000
vom .. 19 ........
Ausfuhr.arten:
Hörostmenge ..... . A, aus dem freien Verkehr des Zollgebietes (A) II. Von der Ausgangszollstelle/Grenz-
gültig bis ............... 19....... . B, aus Lager (B) kontrollstelle/ Polfanstalt
C, nach :Eigenveredelung (Zollveredelung) (C) an Hauptzollamt I zoliamt
D. nach Lohnveredelung (Zollveredelung) (D}
E. nach Bearbeitung oder·Verarbeitung in den Freihäfen (E)
F. zur Veredelung im Ausland (passive Veredelung) (F) , in ....................... -.
Anschrift der Versandzollstelle des
Ausführers
l. Ausführer ...... ..
Name Wohnort oder Sitz Straße und Hausnummer
2, Nur bei Ausgang nach
See oder rhelnabwärts ......
(vom Warenführer zu ergänzen) Sd1iffsname Verladetag Ausladehafen Firmenstempel und Untersdirlft
3. Ausfuhrart (zutreffenden Buchstaben aus dem Vordruckkopf eintragen)
4. Verpackung (bei verpackten Waren: Anzahl, Verpackungsart und Merk•
zeichen der Packstücke;
bei unverpadcten Waren: Angabe des Beför<lerungsmit!els mit Nr. oder Name) ............................... .
5. Rohgewicht der Sendung [in vollen kg)
6, Verbrauchsland
1. 8. 9. 10, 11.
Warennummer Ursprunos- Menge
Benennung der Waren (Herstellunas-J land
(Nr. des Waren-
mit aenauen Angaben über die Warenart verzeidmisses (Land des Wirt- Stück, Paar usw
(bei• Ausfuhr nach Zollveredelung, Bearbeitung oder Verarbeitung für die
schaftsgebietes (soweit im Waren• Reingewicht
oder das betref• verzeichnis für die
1n den Freihäfen oder zur passiven Veredelung im Ausland auch Außenhandels• fende fremde in vollen kg
Außenhandels-
Angabe der Veredelungsarbeit) statistik) Wirtschafts· statistik vorgesehen)
gebiet)
Für jede Warenart und außerde111 für jedes Ursprungsland; für jede Ausfuh,art und für jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben
Ort Tag Firmenstempel und Unterschrift
Anmerkungen:
Umrandung: schwarz
Tn R o I druck: die Worte „Für jede Warenart und außerdem für je des Ursprungsland, für Jede Ausfuhrart und für jede Veredelungsarbeit
besondere Zeile und besondere Anga/Jcn".
Anlage A 3, Blatt 1 (Rückseite)
Für zollamtlfrhe Eintragungen
ai <;..~!e1:~=-gs- bescheinigung der Versandzollstelle
Zur zoll,rn1tlichcm Jlehandlll!HJ gestellt*)
am ..... ............................. um ......................... Uhr,
der Ausfuhrsendung angcnwldet *)
Die Ausfuhr ist zulässig.
Zur Vornusanmeldung zugelassen,*)
Ort und Taq
b) Beschaubdund der Versandzollstelle und/ oder der Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle
Zeichen und Nr. 1 Zahl u. Art Menge Art der
Benennung der Waren
der Puckstück<!
roh rk~n Nämlichkeitssiche:::
kg 1
u,t und TuCj
c)' Ausfuhrbestätigung
1. Die N~imlid1keit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist - nicht - geprüft worden.*)
2. Die ,Sendung ist - nad1 Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels - von d(c?r Post zur Beförderung in das
Ausland übernommen worden - ausgeführt worden.*)
Ort und Tu<J
Stat. Anmeldestelle Nr ....
•) Nichtzutreffendes streichen.
Für besondere Eintragungen
Hinweis
Die Versand-A_usfuhrerklärung wird dem Ausfuhrschein des Ausführers angeheftet und geht mit diesem an das Statistische
Bundesamt, Wiesbaden.
Anloqe, A 3, Blatt 2
AnlRG"e A 3 r,mr A \\'\'
1. Ausfuhruenehmiuunu Durchschrift der Vom Bundesamt für gewerbliche Wirt-
Nr........ .
Versand-Ausfuhrerklärung sdlafl, Franklurt/M. zugeteil!e Nummer
(§ 12 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung} 000000
vom ... ,.. 19 ........
Ausfuhrarten:
Höchstmenge ······••oo>••··.. ··,,.. A. aus dem freien Verkehr des Zollgebietes JA)
gültig bis .................... 19........ B. aus Lager (B)
C, nach Eigenveredelung (Zollveredelung) (C} II, Ha111>fzoll1mf / Zollamt
.·· D. nach Lohnveredelung (Zollveredelung) (D)
/ Dienst•·,. E. nach Bearbeitung oder Verarbeitung in den Freihäfen (E)
: stenJPel .' F. zur Veredelung im Ausland (passive Veredelung) (F) in .....
Verbleibt beim AusUikrer Anschrift der Versandzollstelle des
Ausführers
l, Ausführer
Name Wohnort oder Sitz Straße und Hausnummer
2. Nur bei Ausgang nach
See oder rheinabwärts
(vom Warenführer zu ergänzen) Schiffsname Verladetag'
......................................
Ausladehafen
______ Firmenstempel und Unterschrift
3. Ausfuhrart (zutreffenden Duchstabcn aus dem Vordruckkopf eintragen)
4. Verpackung (bei v~rpackten Waren: Anzahl, Verpackungsart und Merk•
zeichen der Packstücke;
bei unverpackten WMen: Annabe des Beförderungsmittels mit Nr. oder Name)
5. Rohgewicht der Sendung (in vollen ko)
6. Verbrauchsland
7. 8. 9~ 10. 11.
Warennummer Ursprungs- Menge
l!enennun11 der Waren (HersfeHunus-) Land
(Nr. des Waren•
mit genauen Angaben über die Warenart verzeichnisses (Land des Wirt• Stück, Paar usw
{bei Ausfuhr nad1 Zollveredelung, Bcarbci!unq oder Verarbeitung schaftsgebietes (soweit im Waren- Reingewicht
für die oder das betref•
in den Freihäfen oder zur passiven Vereddunq im Ausland auch Verzeichnis für die
Außenh,andels- fende fremde Außenhandels" in vollen kg
Angabe der Verndelungsarhcil) statistik) Wirtschafts- statistik vorgesehen)
gebiet)
Für jede Warenar! und außerdem für jedes Ursprungsland, für jede Ausfuhrart und für jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben
Anmerkungen: l n Rn t d r ur k · Umronrl„na nlwn 11nn 1ink 0 : rliP Worte .. VPrh/oiht lwim AusfOlirer".
Anlage A 4
.Anlage~ 4 :,;ur AWY
Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung
(§ 20 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
Von Ausgangszollsielle/Grenzkontrollstelle an
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Außenstelle Essen, Rellinghauser Straße 6
1. Empfänger:*) 2, Ursprungs-(Herstellungs-)Land im In- oder Auslan~:
3. Verbrauchsland:
Nr. des Waren-
Reingewicht verzeichnisses
Angabe des Beförderungsmittels
(Name, Nr, und dergl.)
Genaue Benennung der Waren**) in
t • für dle
Außenhandels-
statistik
4 .s 6 1 8
9, Nr, des Ausfuhrscheins: ..................................................................... .
10, Ausführer: 11. Name und Anschrift des Versenders:
··•················--·······································r den ....................... .
(Qrt)
Firmenstempel und Unterschrift.
A usfuhrb es cheini gung
Die obenstehend bezeichneten Waren sind ausgeführt worden.
Ort und Tag
Ausgangszollstelle***)
Grenzkontrollstelle***)
Freihafenamt***)
}•·······
•) Angabe kann unterbleiben.
••) Bei Steinkohlenkoks auch Angabe erforderlich, ob Zechen,, Hütten• oder Gaskoks, Untersduift
.. ,) Nichtzutreffendes streichen,
Anlage A 5, Blatt 1 /Vorderseite)
Vor Ausiiillung Riickseite beachten! An1age A 5 zur A lVV
Antrag auf Ausfuhrgenehmigung
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
An das ßundps,11i1t !Ur gewerbliche Wlrlschait oder die Außenhandelsstelle Nur für amtliche Vermerke
für Lrzeugnl,se der Ernährnn!J und J.andwlrtschaft, Frankfurt. a. Main
den
Name und Anschrllt des Antranstcllers:
fa
Genehmigungs-Nr.: Gültig
bis
,-;
( ) _ _ _ __ Geschäfts-Nr, des Antragstellers ....................................................................... .
.......................................................... , den .................................... 196 ••• _
Fernruf/ Fe:nschre!ber
•• ~~-/l:,~~a~:;:~1:~f:i:ir ~:................ ........................................................................................................................................................................... .......... .0
2, Benennung der Ware-(n)
nach der .Ausfuhrliste:
3. Genaue Beschreibung der Ware(n): ............... ·...................... ·........................................................... .
(möglichst Verwcndunuszweck und technische Daten)
Werkstoff·Nr. bzw. Analyse: .............................................. _................................................................. 1Code-Zeidien: ........................ ..
C. Menge: Stück, lfm, qm, usw.: ..................................................................................................... ~
Eingangstag: .....
~;,::,:;~:~,:: ;/~· .~..~.~~:'.~~.'.~ ............................ ~ ln Worten kg, ............................................... .
\
T~I?.-Nr.: .......
Rückfrage am:
5. Grenzübergangswert: ···•······ .. •··· ................................................................... ~ mit Fonnblatt·Nr.: ......................................... .
Kennzeidinung: .................... ., ..................... .
6. K,iuferland: ................................................................................................................................ , ............ ..
7. Käufer: ..................... ..
8. Vnhrauchsland: ......................... ..
9. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am: ......
~ ·······················:·::.:·.::::::::::::·.::::::.............. ::·:::.@l
•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••U••·•••••••••••LJ
Mengenabschreibung: .................... .
10. fiir d<1s obige Ausfuhrgeschäft Ist noch kein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt Verbleibskontro!le: ........................ .
Entscheidung: genehmigt-. abgelehnt
Ausgangs•Tgh. not.1 ............ ..
Firmenstempel und UntersduUt des Antragstellers Genehmigung } a b gesan dt: ................................... .
Ablehnung
Statistik: ...................... Hollerith: ...................... ..
Z. d,A.
Verlängerungsantrag eingegangen
Tgb.-Nr............................................................... .
Verlängerung genehmigt bis .............................. .
abgelehnt: ............ , ............................................ ..
abgesandt am:
Z. d. A.
Bemerkungen:
An111cr/·,ungen:
l n Rotdruck: die Worte • Vor Ausfüllung Rückseite beachten!•, .(Erläuterung Nr. 4 beachten!)'. - In .G r a n·d ruck: die klei-
nen Zah/enkästd1en sowie die darin stelicnr/en Zahlen.
Anlnge A 5, Bluu 1 (Rü,:k,e1te)
Erläuterungen
1. Der Vordruchutz ist vom Antraqslellcr In Maschinenschrift auszufüllen. Hinweise:
Die Einlrnu1rn,1cn dürfen nicht 9ciindcrf., gestrichen oder radiert werden.
Nicht ordnurH/s<1em;iß ausgefüllt„ AnlriirJe werden zurückgewiesen.
l, Die Ausfuhrgenehmigung wird im allgemeinen· auf sechs Monate befristet,
In begründeten Fällen kann eine längere Frist bewilligt werden,
2. Ist die Wan, im. Warnnverzeldmls filr die Außenhan<lelss!allslik mit mch·
r0ren Numrn1!rn lH!Z<!khnet, so sind i)lle Nummern anzugeben, die sich. 2. Ein Genehmigungsbesdi.eid ist der Genehmigungsstelle unve1züglich zu•
auf die b"1rc:ffcndc Ware beziehen. rückzugeb.en; wenn
l, die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausrrenutzt wurde,
3. Die Wan, ist au,Jiihr!ich, rnö9lichst mit charakteristischen Angaben, zu
besdHcibcn. Die Abmcssunrr, die Warenzusammensetzung und der Ver- 2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen,
wcnduny.~,zwt'<k. sind anzugeben. oder
Beispiel: Bei FrPiformschmiedcslii,kPn und ·Teilen von Geräten der Ver•
3. der Bescheid, der nadi. Verlust durdi. eine Zweitausfertigung ersetzt
W(t1HJ1111q.~zwec:k; bei Dieselmotoren die PS- und Umdrehungs„
worden war, wieder aufgefunden wird.
zahl; h<>i Drchbiinkcn die Spitzenhöhe und -weite; bei Kugel•
J.iqcrn der innere Durchmesser; bei Chemikalien die Zusammen-
~;dz11n~r, sofern es sich um Gcmfsc:h_e, Gcmenqe oder zusammen ..
qc,,.lzk Waren hnn,folt (bei chemischen Erzeugnissen Angaben
d<"r 1:inzcimcngcn, cl,cr Zusammensetzung usw. nicht erforderlid1,
wohl aber der Hauptanteile),
Reid1t der )(aum im Vordruck für diese Angaben nicht aus, so s'ind wei•
tere Au(1ab,;n z11 jr,dem Blatt des Vordrucks auf einer besm,1deren Anlage
zu IDiHhen.
4. Die Menge der Ware fst genau nach Stüdczahl, nach laufenden Metern,
Kubikmetern und nach ihrem Gewicht, bei Massengütern nur nach ihrem
Gewi(ht, zu lH!Z('idmcn. Ungenaue Angaben, wie „ca." oder „etwa•• ge-
nügen nicht. llrancheübli\he Gewichtstoleranzen können der zur Ausfuhr
vorgcscheHcn Mcnqe zugeschlagen werden.
Beispiel: vorqesc,Jicnc Menge: 1000 kg Raum für amtliche Vermerke
Tol(!J<1nz: 100 kq
es sind daher anzugeben 1000 bis ! 100 kg
5 Der Grenzlihef!Jiln!Jswert ist clPr \Vcrt der Ware frei deutsche Grenze,
also einschl. <1ller Kostcm für LC'istun9cn, die vor Grenzübergang ent-
stchen11 aw;:-,dd. der Kosten, die erst nach Grenzübergang im Ausland
entsteh<:n,
Beispiel: Grc:nzidH~J fJdngswcrt bei Lieferbedingung
,,ab Weile." = Rechnunqsbetrag z:uzilglkh der Fracht-, Vcr-
sidHq 11nns- und sonstigen Kosten bis zur dcut-
liHhf'n c,enze;
,,cif llornhay" = Rechrrnnqsbetrag nbz(iglich der Fracht-, Ver-
sicl1cru11qs- und sonstigf~n Kosten von der dcu!-
schc-n Crcnzc bis Bombny.
Als Crpn·1.IJlJe1q,111qswert nilt lH'i der Ausfuhr nach Lohnveredclurtn der
bei der Einf11hr zur Lohnver('df)lirnq ~mg(~meldcte Grcnzüberganqswcrt der
unvl~l Pdi:11 Pll W d l c zu:,.ii~;lich ch r Veredelungskosten und aller wc!iteren
1
Kosten bis zur deutschen Gn•nz(:.
l<:ann der Cn!llZillH:rndnqswcrl irn zc~ilpunkt der Anmeldung norh
mittel!. werd<•n, od<:r fehl!. eine CruncildqC für seine Bercchn11n9, so
zu sd1üt:,1;n u11d rnil 11 gt'sch." zu kennzeichnen.
6 Käufc~rland jsf. dds Land, in <lern der GPbielsfremde r1nsti.ssig ist, der von
dt!nt CebiPts<1ns;issinen die Ware erwirbt.
7. Der Kdufer d<'1 Ware brau('hl nur anucgeben zu Wf'.Idtn, wenn
fuhrqenehm1q11nq für eine Ware heantraut wird, die in Teil I
ful11li:<:,t<~ ;nJlq('!iihrt ist.
6 Verbrauc:hsland isl das Land, in dem die Waren 9Qbraucht oder
braucht, bearhcilet oder verarh0ilct werden sollen.
Als Verbrauchsland gilt:
1. bei der /\usfuhr von Seeschiffen clas land, in dessen Schiffsregister
das. Schiff r'inqetrnncn WPrden soll, sonst das Land, dessen Flagge
das Schilf nach seiner Ablic:tcrung führt;
2. bei War<'n, dcI<•n Verbrauchsland nicht bekannt ist, das· letzte be-
kannte Land, Jldch dem die Waren versandt werden;
3. bei zunick11es<1ndten Waren das Empfangsland.
Anlege A 5, Blatt 2 (Vordrcrseite)
Ausfuhrgenehmigung
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
zusammen mit dem Ausfuhrschein der VersandzoJlstelle vorzulegen
Nur für amtliche Vermerke
NICHT DBERTRAGBAR
den
Name und Anschrift des Antragstellers:
Genehmigungs-Nr.: Gültig
bis
( ) _____ Geschäfts-Nr, des Antragstellers ..................... .
....................................... den ....... 196 .....
Fernruf/ Fernschreiber
1, Nr. des Warenverz. f, d,
Außenhandelsstatistik: ......... ..
2, Benennung der Ware(n)
nach der Ausfuhrliste: .....
3. Genaue Besdlrelbung der Ware(n): ..................................... .
(möglichst Verwendungszweck und te'chnische Daten)
Werkstoff-Nr, bzw. Analyse: ...................... 1Code-Zeichen: .............................. ..
4, Menge: Stück, lfm, qm, usw.:
Bedingungen, Befristungen, Auflagen,
(Erläuterung Nr, 4 beachten!)
Widerrufsvorbehalt
Reingewicht kg: .................. , ................ . In Worten kg: .......
5. Grenzübergangswert:
G. Käuferland:
7. Käufer:
8, Verbraumsland: ..
9, Ablauf der vorgesehenen Llelerlrlst am:
Die Ausfuhr wird genehmigt. Die,se Genehwiuung befreit nur von der Ausfuhrbeschränkung des
Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Andere Verbote und Beschränknniien bleiben unberilhrt.
Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt
Anmerkungen:
Auf Wasserzeichenpapier, holzfrei, reagenzfähig, Farbe hellblau.
In Rotdruck : die Worte „NICHT UBERT RAG BAR".
Anlage A 5, Blatt 2 (Rdckseitc)
Für zollamtliche Eintragungen
Nummer des Menge der Waren
Ausfuhrscheins
Taq ckr oder der Waren- Dienststc>mpel
AbscJrn,ibung Versand- nummer Stück, lfm., Reingewicht der
Ausfuhr- qm usw. kg Versandzollstelle
erklilruncr
genehmigL sind:
Anmerkung: Auf Wasserzeichenpapier, holzfrei, reagenzfähig, Farbe hellblau.
Anlnge A 5, Blatt 3 (Vorderseite)
Anlage A li znr A WV
Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
Zusammen mit der Ausfuhrgen~hmigung Nur für amtliche Vermerke
der Versandzollstelle vorzµlegen
den
Name und Ansdtrlft des Antragstellers,
Genehmigungs-Nr.: Gültig
bis
( ) _____ ·ceschäfts-Nr.•des Antragstellers ...................................................................... ..
......................................................... , den ................................... 196 ..... .
Fernruf/ Fe~nschre,iber
l. Nr. des Warenverz. f, d,
Außenhandelsstatlsllk1 ................................................................ ,. .......................................................................................................................... •·················
2. Benennung der Ware(n)
nach der Ausfuhrliste: .................................... ··································-·······"································· ....................................................................................... ..
•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• .. ••••••••••••••••••••• .. •••• .. ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• .. ••• .. ••••••• .... ••.. ••••••••••••••••••••••••• .. • .. ••••••••••••••-,,••••••••• .. •••• .. ••••••••••• .. • .. •••••••noo•••••••• •
3. Genaue Besdtrelbung der Ware(n): ..................................................... - ................................................................................. , ............................................... ..
(möglichst Verwendungszweck und technische Datep.)
·············································•············································•··············•·............................ , _____ _____ ................................................. ..
Werkstoff-Nr. bzw. Analyse: ........................ ....................... _............................. - .................................. .f Code•Zeldien: ............. _ ........................................... ..
4. Menge: Stück, lfm, qm, usw.:
(Erläuterung Nr. 4 beachten!)
Bedingungen, 'Befristungen, Auflagen,
Widerrufsvoi:behalt
Reingewicht kg: ............... .. ................................ In Worten kg: ..................................................... .
5. Grenzübergangswert:
6. Käuferland:
.7. Käufer: ...
8. Verbraudtsland· ........................................................................................................................................ ..
9. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am: .............................................................................................. .
Die Ausfuhr wird genehmigt. Diese Genehmigung befreit nur von· der Ausfuhrbeschränkung des
Außemvirtsd1aftsgeselzcs und der auf Grµnd dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung. ist beigefügf
Anloge A 5, Blatt 3 (Rückseite)
Von Versandzollstelle nach Ausnutzung, Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft oder Außenhandelsstelle
spätestens nach Ablauf der Gültigkeits- für Erzeugnisse der
frist zu senden an Ernährung und
Landwirtschaft
Für zollamtliche Eintragungen
Nummer des Menge der Waren
Ausfuhrscheins
Tag der oder der Waren- Dienststempel
Abschreibung Vernand- nummer Stück, lfm., Reing~widlt der
Ausfuhr- qm usw. lig Versandzollstelle
e,rklärunq
1 2 3 4 5 6
genehmigt sind:
Anlage A 5, Blatt 4
Anlage A ii znr A\VV
Durchschrift des Antrages auf Ausfuhrgenehmigung
(f 17 Abs. 1 der Außmiwlrtscba(tsverordnung)
Nur fflr amtliche Vermerke
Zum Verbleib beim Antragsteller
den
Name und Ansdulfl des Antr11gstellers1
Genehmigungs-Nr.: Gültig
bis
( ) _____ Geschäfts-Nr, des Antragstellers•.•..........
..................... den ..................... .............. 196 ···-
----·················..••••·•············ ···········-···-- ...
Fernruf/ Fernschreiber
t. Nr. des Warenverz, f. d,
Außenhandelssta!ls!lk: .< ........................................................................................................................
2. llenennung der Ware(n)
nach der Ausfuhrliste:
3. Genaue Beschreibung der Ware(n): .............................................................................................................. , ................................................................. .
(möglichst Verwendungszwedc und technische Daten)
Werkstoff-Nr: bzw. Analyse: ........................... 1 Code-Zeichen:
4. Menge: Stüdc, lfm, qm, usw.:
(Erläuterung Nr, 4 ·beachteul)
Reingewicht kg: .............................................................. In Worlcn kg; ................ .
5. Crenzflbergangswert:
6. Käuferland: ..
Käufer: ....
i: Verbraudisland:
9. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am:
-----------------
Anlage A 6
Anlage A 6 zur A WV
Anmeldung zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung
(§ 9 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung)
(Bei der Versandzollstelle zusammen mit dem Ausfuhrschein/
der Versand-Ausfuhrerklärung abzugeben, wenn die Ausfuhr-
sendung nicht unmittelbar bei der Zollstelle gestellt wird.)
In meinen Geschi:iflsräumen/meiner Wohnung:
Ort, Straße, Hausnummer, Gebäudeteil
wird/ werden am ..... ......... .............. von ......... .. ..... .... ....... Uhr bis .......... ............... Uhr
z.B. Masr:hinen, Spielwaren usw.
verpackt oder verladen werden.
Firmenstempel und Unterschrift
Die Anmeldung ist rechtzeitig, spätestens zwei Stunden vor Dienstschluß am Tage vor Beginn des
Verpackens oder, bei offen zu verladenden Waren, vor Beginn des Verladens abzugeben.
Anlage E 1, Blatt 1
Vor Ausiilllung Erläuterungen auf der Rückseite der 2. Ausfertigung beachten!
Anlage E 1 zur A WV
Einfuhrerklärung
(§ 24 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
1. Ausfertigung
Für Einführer zur Einfuh1•abfe1•tia-ung
--··-·-····--···-···· .. ------------------------,-----------
Ich/ Wir
Name oder Firma )3eruf oder Gewerbe
Ansduift Fernruf/ Fernschreiber
a) beabsid1tige(n), folgende Ware(n) einzuführen: *)
b) gebe(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Ware(n) als Betailigte(r) nach § 24
Abs. 3 Außenwirtschaftsverordnung ab: *}
*) Nichtzutreffendes s\rcichen;
t . .... .
Benennung der Ware(n) mit ihr~r· handelsüblichen Bezeichnung
2. ······
Benennung der nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
3. .................................. . . . . . ... . . .. 4. ...
Nr(n). des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik Zuständigkeitsbereich
5. Gesamtwert in DM .
6. .... ··········································••···········•·· 7. ............................... ,....... . 8. ······ ......... ,................................................. .
Men!Je in handelsü!Jlichcn Einheiten Preis für die handelsüblid!e Einheit Lieferbedingungen (z. B. fob, cif)
9•..... 10.... ···················----·····--··········•···· .............. 11.
Einkuufsland Ursprungsland Versendungs!and
12, Endtermin für 13. Endtermin für die
die Zahlung: Einfuhrabfertigung: ...................................................................... .
14. Besondere Bestimmungen nach der Einfuhrliste:
Ursprungszeugnis erforderlich:
Ort 11nr! Ta<1 Firmenstempel und Untersd!rift
Die Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt. Die
Einfuhrabfertigung ist bis zum ............................... zulässig.
Ort und Tag
Reg.-Nr. T,HJ8sstcmpel
Unterschrift
Anmerkungen.
In v i o 1 e I t e m 1) ruck. Umrn11c/1111g oben rn,t den Worten .Auf der 2. Ausferllgung durchschreiben!"; Umrandung links und unten; die
Worte „Vor Ausli1/lung Erlöutc11111aen auf der 1/ückseite der 2. Ausfertigung beachten!", ,,1. Ausfertigung", ,,Fur Ernführer zur Einiuhrabfer/lgung".
Anlage E 1, Blatt 2 (Vi::irderseite)
Anlage E 1 .zur AWV
Einfuhrerklärung
(§ 24 Abs. 1 der Außenwirtsdlaftsverordnu'1g)
2,. Ausfertigung
Uber die Deutsdie Bundesbank an
das Bundesamt filr gewerbl. Wlrtsdiaft
~
die Außenhandelsstelle .für Erzeugnisse
der Ernäbrunii und ~ndwlrtsdiaft
Ich/ Wir
Name oder Firma Beruf oder Gewerbe
Anschrift Fernruf/ Fernsdireiber
a) beabsichtige(n), folgende Wa.re{n) einzuführen:*)
b) gebe(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Waretn) als Beteiligte(rJ nach § 24
Abs. 3 AußenwirtsdJ.aftsverordni.mg ab:*)
*) Nichtzutreffendes streichen,
1.
2.
3. ...................... ·················································•··················· 4. ................................................... ..
Nr(n). des Warenverzcidrnisses für die "Außenhandelsstatistik Zuständigkeitsbereidi
s Gesamtwert in DM ........ .
6. ................... 7. ... ............................................................. 8•
Menqe in handelsüblichen Einheiten Preis für die handelsübliche Einheit Lieferbedingungen (z, B. fob, cif)
9. ............. 10. .. . 11 • ....
Einkaufsland Ursprungsland Versendungsland
12. Endtermin für 13. Endtermin für die
die Zahlung: Einfuhrabfertigung: ......................................... -_. ................................. .
14. Besondere Bestimmungen nach.der Einfuhrliste:
Ursprungszeugnis erforderlich:
Ort und Tag Firmenstempel und Unterschrift
Die Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt. Die
Einfuhrabfertigung ist bis zum - - - - - - - - - zulässig.
Ort und Tag
Rc,J.-Nr. Tagesstempel
Unterschrift
Anmerkungen:
In Gründruck : Umrandung obC'n, links und unten; die Worte „2. Ausfertigung", ,,Uber die Deutsche Bundesbank an das Bundesamt für
gewerbl. Wirtschaft oder die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft".
Anlage E 1, Blatt 2 (Riickseite)
Erläuterungen
1. Die Einfuhrerklärung (.EE) ist bei der Deutschen Bundes• _rechn,ung ausländischer Währungen in Deutsche Mark ist
bank (Landeszentwlbank, Hauptstelle oder Zweigstelle) die Parität oder - sofern eine solche nicht festgesetzt ist -
für genehmigung[,frcie Einfuhren abzugeben. Für die in den der amtlich notierte Mittelkurs zugrunde zu legen,
§§ 32, 33 Abs. 1 tJnd 34 Ags, i und 3 Außenwirtschafts•
verordnung (AWV) genannten Einfuhren ist die Abgabe 10. Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebietsfremde an•
einer EE nicht erforderlich. sässig ist, von dem der Gebietsansässige die Waren erwirbt.
2. Beide Ausfertigungen der EE sind in deutscher Sprache mit Diese_s Land gllt__ auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren
Maschinen- oder Druckschrift übereinstimmend auszufüllen. an einen anderen Gebietsansassigen weitenreräußert wer•
Die Eintragungen dürfen nicht geändert, gestri_chen oder den, Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Waren
radiert werden. zwis_chen einem Gebietsansässigen und einem Gebietsfrem!
Reicht der Raum im Vordruck für die notwendigen Anga• den vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die ver•
ben n"icht aus, so sind die Angaben auf einer Anlage zu . fügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschafts•
machen, die mit dem Firmenstempel oder der Unterschrift gebiet verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist.
zu versehen und mit der EE fest zu verbinden ist.
11. Ursprungsland ist das Land, in dem die Ware gewonnen
3. Die EE ist vom Einführer abzugeben. oder hergestellt worden ist1 als Gewinnen gilt auch das
Anstelle des Einführers kann auch eine der in § 24 Abs. 3 Sammeln von Altwaren und Abfällen. Auf hoher See von
AWV 9c:ncmnlen Personen die EE im eigenen Namen a:b- Schiffen aus gewonnene oder auf Schiffen hergestellte
qeben. Waren haben ihren, Ursprung in dem Land, dessen Flagge
Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt das Schiff führt.
oder verbringen läßt. Liegt dex .Einfuhr ein Vertrag mit Sind an der Herstellung einer Ware mehrere Länder be•
einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren zum teiligt, so ist als Ursprungsland das La:nd anzusehen, in
Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrup.de, so ist ·nur dem die Ware zuletzt wirtschaftlich sinnvoll so bearbeitet
der gebietsansässige Vertragspartner Einführer. Wer le(liglich worden ist, daß sich ihre Beschaffenheit wesentlid1 verän•
als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stel• dert hat, Dabei können im Zweifel auch Werterhöhungen
Jung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht &s Nachweis für eine wesentliqie Veränderung der Be-
Einführer. schaffenheit angesehen werden.
4. Die EE ist von einer der in Nr. 3 genannten Personen oder Den in einem lande gewonnenen oder hergestellten Waren
von deren Bevollmächtigten ;u untersdlreiben, Die Unter• stehen Waren gleich, die in dieses Land eingeführt,· dort in
schritt kann auf der 2. Ausfertigung durchgeschrieben wei'• den freien Verkehr gelangt und anschließend so VEµ"Wen•
den.· det worden sind, daß sie der Wirtschaft dieses Landes zu•
zurechnen sind. .
5. Die EE ist stets vor der Einfuhr abzugeben. Liegt der fän•
fuhr ein Einfuhrvertrcig zugrunde, so ist sie spätestens Für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
binnen 14 Tagen nach Vertragssdduß abzugeben. Sie kann gilt das Versendungsland als Ursprungsland,
bereits vor Vertragsschluß abgegeben werden, wenn Ursprungsbegründende Handlungen bleiben unberüdcsich•
.1. Waren bis zu einem Entgelt von. DM 5 000.-, tigt, soweit sie nur dem Zweck dienen, eine günstigere
2. leicht verderbliche Waren· der Ernährung und Land- Einfuhrbehandlung der Waren herbeizuführen.
wirtschaft 12. ·versendungsland ist das Lan·a, aus dem die Ware nach dem
oder Wirtschaftsgebiet versendet wird, ·ohne in einem Durch•
3. a) Zubehör, Teile und Werkzeuge für Maschinen, fuhrland anderen als mit der Beförderung zusammenhän•
Apparate, Geräte und Fahrzeuge, genden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen zu
b) Uhren und Uhrenteile, werden.
c) Waren des Buchhandels oder
d) Laborrhemikalien 13. Als Endtermin für die Zahlung ist der vertraglich verein•
eingeführt werden sollen. harte letzte Zahlungstermin anzugeben. Ist die Ware be1
Abgabe der EE bereits in voller Höhe bezahlt,' so i'st anzu•
6. In einer EE können Angaben über verschiedenartige Waren geben:. ,,B:ereits bezahlt". Steht der Endtermin für die Zah•
oder mehrere Verträge zusammengefaßt werden, wenn die lung bei Abgabe der EE noch nicht fest, so ist der voraus-
Waren zu demselben Zuständigkeitsbereich {Nr. 8) gehö• skhtliche Za}:llungstermin einzusetzen. Bei Einfuhren- ohne
ren, wenn sie aus demselben Ursprungsland stammen und Leistung eines Entgelts ist anzugeben_: .Ohne Eqtgelt 0 •
wenn das Einkaufsland aller Waren dasselbe Land ist.
Zubehör, Teile und \-Verkzeuge für Maschinen, Apparate, ·14. Als Endtertn.in für die Einfuhrabfertigung ist die verein•
Geräte und Fahrzeuge, Uhren und Uhrenteile, Waren des harte Lieferfrist unter Hin?:urechnung von 2 Monaten an„
Buchhandels oder Laborchemikalien können auch dann in zugeben; die Lieferfrist muß nach § 22 AWV zulässig oder
einer EE zusammengefaßt werden, wenn sie nicht zu dem- genehmigt sein. Wird die EE vor Vei;tragsschluß abgege•
selben Zuständigkeitsbereich gehören. ben, so ist als Endtermin der Zeitpunkt a:nzugeben, der sieb
7. Wird die EE nach Abschluß eines Vertrages mit e',nem durch Hinzurechnung von 6 Monaten zum Ausstellungstag
Gebietsfremden oder Gebietsansässigen abgeqeben, so ergibt. Bei Einfuhren ohne Leistung eine$ Entgelts braucht
braucht Nr. 7 des Vordrudcs nur ausgefüllt zu werden, Nr. 13 des Vordrucks nicht ausgefüllt zu werde11.
wenn der Preis für die handelsübliche Einheit im Vertrag 15. Ein Ursprungszeugnis ist bei der Einfuh_rabfertigung der
fest.gelegt worden ist.
Wird eine EE vor Vertragssd1Juß. oder über eine Einfuhr Waren erforderlich, die in Spalte 5 der Warenliste mit
ohne Leistung eines Entgelts abgegeben, so brauchen die ,,U" gekennzeichnet sind, wenn der in Nr. 5 der EE ange•
Nr:n,. 6 bis 8 des Vordrucks nicht ausgefüllt zu werden, gebene Gesamtwert den Betrag von DM 1 000,- übersteigt.
Bei der Einfuhr der mit „U" gekennzeichneten Textilien,
8. Der Zuständigkeitsbereich ist für die ei.nz-elne Ware in deren Ursprungsland Hongkong oder Macau ist, ist ein Ur-~
Spalte 3 der Warenliste (Abschnitt III der Einfuhrliste - sprungszeugnis immer erforderlich.
Anlage zum A WG) mit den Ziffern 00 bis 19 angegeben.
9; Gesamtwert ist die Summe der Werte der in der EE bezeich• l-!inweis
neten Waren. Der Einführer oder die in Nr. 3 Abs. 2 genannte Person hat
Wert einer Ware ist das dem Empfänger in Rechnung ge• die.Richtigkeit der Angaben über Einkaufs-. und Urspru·ngs•
stellte Entgelt; fehlt im Zeitpunkt der Abgabe der EE ein land bei der Einfuhrabfertigung nachzuweisen (§ 27- Abs .. 2
feststellbares- Entgelt, so ist Wert einer Ware rler Grenz• Nr. 1 und § 2a Abs. 1 Satz 2 A WV); Der Einführer hat die•
übcrgangswert im Sinne der Vorschriften über die Statistik sen :N"achweis auch zu führen, wenn er die Ware von eineill
des grenzüberschrc:tenden Warenverkehrs. Bei der Um• Ce.bietsansässigen erworben hat,
Anlage E 2 (Vorderseite)
Anlage E~ r,.:ur AWV
-Ober Zoll •)
an Bnndesamt f. gewerbl. Wirtschaft
oder
Einfuhrkontrollmeldung A.nßenhandelsstelle fft1,• Erzeugnisse
d.er Ernährung und Landwirtsr.haft
(§ "/.7 Abs. 2 Nr. 3 der AµJJenwirtschaftsverordnungJ Frankfurtilt.I.
*l Nichtzutreffendes streichen
I. Einfuhrerklärung (E.E) :Einfuhrverfahren ll, Elnfuhrgenehmigu11g (EG)
Reg.-Nr ....... . ....................................................... vom ......................................... .
~:;;:~::~ngs- } Nr. .. ................................................. .
Ud,•Nr. fe Aussdirelbung
oder Verfallren ....................................................... .
1, Anschrift des Einführers:
2. Ursprungsland: ........... . Einkaufsland: ........................................................................................ ..
3. Anlaß der Einfuhr:
4. Einfuhrarten: Werden di.e Waren einKefiihrt: e) nach Veredelung
11) in den freien Verkehr b) zur Lagerung? im Auslandl f) in die Freihäfen
des Zollgebiets (oder im (In einem öffentlichen c) zur Eigenveredelung! d) zur Lohnvere!}elung1 Zollamtlidl bewilligte zum .zollfreien
Zollsicherupgsverkehr) 1 Zollager, Zolleigenlager, Vetedelung - audl Ge• oder Verbra11dt?
Zollvormerklager oder Ausbesserung - (nld!.t
Freihafenlager) 1D den Freihäfen)
5. Lieferbedingungen: ........... ,................., .. - ......... ..
(z.B. fob Bombay, ci( deutsd1e!r Seehafen, c & f, fas usw.)
9. 10. lt. 12. 13.
Warennummer Grenzüber-
Menge Reingewicht gangswert
(Nr. des Waren•
Benennung der Waren verz:eichnisses • (Stlldc, Pa,ar, ~ vollen
mit genauen Angaben über clle Warenart filr die Außen• In vollen
handelsstatistik)
USW,) kg DM
••·~•••·••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• • •••••,.•••••••., •••••• .. ••-•"•••.•••••••••••••••••- ••• .. •••••••••••••••••••• -•-•••• .. •••u••oo•-- • ..••••••••••••• .. •••••••-••Y
17. Betrag laut Währung: Betrag:
G~samtbetrag der EE oder EG in DM: ................................. ,........................ .
Rechnung: ................................................... / .................................................. .
Einfuhrbestätigung der Zollstelle.
Die Einfuhr der Waren - die 1'.1bereinstimmung mit der .Eiilfuhrerklärung orier der
Einfuhrgenehmigung - wird bei,tätlgt, **l
Art und .Nummei: de"r Zollurkunde ............................................................... ·., ... ,........ .
•.............. 1% ..
. Ort • Ort Straße, Nr, Tag
Tag
..................... ··••· --~·-·pj~~~~t-~~p~·i·~-~d-U~t~;~-cb~ifr·••o••·······~········ ... •· .....
••l Niditz"utreff.ende& streidien,
Anmerkungen:
In Rotdruck: die rechte untere Ecke des Vordrncks; die Worte „Einfuhrkontrollmeldung", .Uber Zoll an Bundesamt f. gewerbl. Wirt-
schaft•) oder Außcnhondefastelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt/ M. •, ,, •) Nichtzutreffendes streichen".
Anh1gc E 2 (Rückseite)
(Raum für zollamtliche Eintragungen)
Einfuhrbestätigung der Empfangszollstelle
Nur aus-
iüllen, wenn Die Einluhr der Wan;n wird bcsliilirJt.
die Ware
nach Vor-
lage der Zollbegleitschein --- Ernpfongsbuch-Nr.
1. Aus-
fertigung
der EE
oder EG Dienst- Orl Tag
mit Zollbe- slempel
gleltschein
versandt
wird.
Anlage E 3. Rlatt 1 (Vorderseite/
Aulder2.u.3.Anllfert1gungdurehschreiben Anlage E3 znr AWV
Name Ul/d Ansdirift des Antragstellers:
1. Antrag aui Einfuhrgenehmigung 1. Ausfertigung
(§ 30 Abs. t der Außenwirtschafts- Für Einführer
verordnung) zur Einfuhrabfertigung
( ) _____
Beruf oder Gewerbe des Antragstellers
Fernruf/ Fernschreiber
2.
3. 4. . ... ... . .. . . . . . ..... 5.') ........................................................ .
Zuständigkeitsbereich Preis für die handelsübliche Einheit
6. Gesamtwert: a) in DM 7. Menge:
in handelsüblichen Einheiten
b) In ausländisdier
Wührung •)
8. 9. lO
......... "ifr~·i;;~~i~.i~~d······· ................ .. Ursprungsland Versendungsland
11. Zahlung bis: ......................................... ... .................. 12. Lieferung bis:
vorgesehener Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben:
Ort und Tag
•) Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift
j ~:::t~~}~~~,;1;;_}
~IJlllliil'J!mmlllllllllll!IIIIIGO!llllllw.zll':n!llllllll1'li,:imlllamlllllllilUDllllllllllllllllllllllllllilill1111111111111\111lllllllll'lllillllllillllllllllll!Rll!llilll!!l!lli':!IIDll!llilllll!ElmJ2gmliiiD&~lllmllii!li!IIOOl!lllllllllillBll!llilllllllli12111111!11111111111111111111111111RI
II. Einfuhrgenehmigung Nicht übertragbarl Nr. r.td. Nr.
Nr.......
(§ 30 Abs. t der Außenwirtschaftsverordnung) je Aussmreibung
oder Verfahren .............................................. .
1. Dem Antragsteller·wjrd genehmigt,
bis zum Betrage im Gegenwert von DM
in Worten:
einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind.
2. Die Einfuhrgenehmigung wird am .................................. ~ - - - - ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.
3, Bedingungen, Auflagen, Wid~rrufsvorbehalt:
Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt.
4. Diese Dinfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe-
schränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Andere Ver• für die Einfuhrabfertigung wird ver•
botc und Beschränkungen bleiben unberührt. längert bis zum
Ort und Tag
Ort und Tag
Dienstsiegel Djenstsiegel
Im Auftrag
Im Auftrag
Untersmrift Untersdirilt
Anmerkungen:
Auf holzfreiem SchreibpapieI.
In violettem Druck: Umrandung mit den Worten .Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen/"; die Worte .1. Ausfertigung", .Für
Einführer zur Einfuhrabfertigung• 1 .Nicht übertragbar/".
p
Raum für zoIIamtliche Eintragungen
s"'.., Folgende Waren sind auf Grund dieser Einfuhrgenehmigung eingeführt worden:
:,:-
.::
Js
p
E.,
3
•
::,- Für Betrag in DM Dienststempel
Bezeichnung und Nr, Warenbenennung und Nummer
g Tag
des Zollpapiers
Vermerke
AHSt
nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik oder Menge · * der Zollstelle
~- Vor der 1, Abschreibung einzutragen
3
t/l Zur Einfuhr zugelassen:
~
-----····••,:
2.
;:,-
"::,
C
"t,
~-
p
::,
Q
c.c
"'h1
~
ti:,
[
~
~:
~
•) Nadl jedef Absd:u:eibung ist der .Restbetrag / die Restmenge anzugeben. 2.
~
Anlage E 3 Blutt 2
Antder2.n.3.Amdertigungdurchschreiben Anlage E3 zur AlVV
Name nnd Ansdnift des Antragstellers:
1. Antrag auf Einfuhrgenehmigung 2. Ausfertigung
Filr Bundesamt f. gewerbl.
(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschafts- Wirtsdlalt oder Außenhan•
verordnung) delsstelle f. Erzeugnisse d.
Ernährung u. Landwirtsdtaft
( ) _____ ...................... ,......... ··························
Beruf oder Gewerbe des Antragstellers
·····························
Fernruf/ Fernschreiber
1. ······ .. ,,,,."'''''''''
Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung
2.
3.. ·················.............................. . ................. . 4.. 5:) ............ .
Nr(n). des Warenverzeidinisses für ,i'i~ ..Ä~ii~~h~;;delsstatistik Zuständigkeitsbereidi Preis für die handelsübliche Einheit
6. Gesamlwert: a) In DM 7. Menge:
in handelsüblichen Einheiten
b) In ausländischer
Währung•).
8.. 9. ·················""'''''''''''"''''''•"''"'"''"''"'"'""''''""' 10. .............................. _
Einkaufsland Ursprungsland Versendungsland
11. Zahlung bis: 12. Lieferung bis: ............ ....... ......................... .................... .
vorge~ehener Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angahen:
Ort unrl Taq
•) Auszufüllen, W!~lln UeJt'its bt~kunnt Firmenstempel und Unterschrift
-1115l!!!l!!!D!IDl:-alumEH##!Wll!Ulii!lllli!llaii!IIQ1111111-l!Sllllaa.;?!ili...,..E!ii~!illl-
=""'"'~1!!:':1/Bllllillllllll!!lll!lllllllllllllilllllllllBI„ID!l~i:ii•
!lli'!i1.~ill-lß:lll!lllllllllllll!l~'S'!Dllll!!IB!lalllll!llllll!IIF.Bll!IE~gji1Elllll!illlllllllllill!lllllllllllllll-
II. Einfuhrgenehmigung Nimt übertragbar! Nr.
~:::t~~i~~7~;;.} Nr.
Lfd. Nr.
(§ 30 Ahs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) je Ausschreib11'nq
oder V .erfahren
1. lJern Antrdqsldlcr wird qenehmi(Jt,
·········••·••········ .............. . ..... .,., .......... , ..
Benennung der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstati~tik
bis zum Betrage im Gegenwert von DM
in V/orten:
einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind .
2. Die Einfuhrgenehmigung wird am .......... .. .. .............. ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.
3. Br!dingung-en, Auflagen, WiderrufsvorbehaJt:
Rech tsbehe lfsb<~lehrunu. ist beigefügt.
4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe•
schränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund' Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung
dieses GPsctzes Prlassenen Rechtsverordnungen. Andere Ver• für die Einfuhrabfertigung wird ver•
bote und ßcschriinkunqen bleiben unberührt. längert bis zum
Ort und Tag
Ort und Tag
Im Auftrag
Im Auftrag
Unterschrift Untersduift
Anmerkungen:
rn Gründ r u c h: Umrnn<lunu mit clcn Worten „Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen/•; die Worte „2. Ausfertigung•, .Für Bundes-
amt /. gewcrbl. Wirtschaft oller Außenhandelsstelle f. Erzeugnisse d. Ernährung 11. Landwirtschaft", .Nicht übertragbar".
Anlage E 3, Blatt 3
.Aufder!!.u.S.Auli!fertigungdu.reJu1ehrt;;iben Anlage ES zur AWV
Name und Ansdirift des An!ragst„Hers:
I. Antrag auf Einfuhrgenehmigung 3. Ausfertigung
(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschafts- Für eile
verordnung) Deutsche Bundesbank
( ) _____ ::::~~~~:~::;.} Nr. .............................•..................
Beruf oder Gewerbe des Antragstellers ····
Fernruf/ Fernschreiber .
l. ····································"'····· Benennung der Ware(n) mit ihret handelsüblichen Bezeichnung
2•......,.........................................................................................................................................................................
Benennung der Ware(n) nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
6. Gesamtwert: a) in DM 7. Menge:
in handelsüblichen Einheiten
b) In ausländischer
Währung•)
8..... ······ ......... ,..................................................... . 9. ........................... ,............................................... 10. ...........................................................................
Einkaufsland Ursprungsland Versendungsland
lt. Zahlung bis: ............................................................................ ............ 12. Lieferung bis: ··················································--···
vorgesehener Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben: ........................ .
Ort und T11g
•) Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und un·terschrift
II. Einfuhrgenehmigung ~~:i~~}~~~.;1:;.} Nr.................................................
Nicht übertragbar! Nr. Lfd. Nr.
je Ausschreibung
(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
oder Verfahren
l. Dem Antragsteller wird genehmigt,
Benenn~ng der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik . .
bis zum Betrage im Gegenwert von DM bis zur Menge von
in Worten· .......................................................................................................................................................................................................................... .
einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind,
2. Di(;) Einfuhrgenehmigung wird am ................... _________ ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.
3. Bedingungen, Auflagen, Wiclermfsvorbehalt:
Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt,
4. Diese Einfuhrgenehmigung bdreit nur von der Einfuhrhe•
schränkung des Außenwirtschaft.,;uc.,:r,tz,!s unrl cll,r auf Grund Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun9en. Andere Ver- für die Einfuhrabfertigung wird ver-
bote und Beschränkungen bleiben unberührt. längert bis zum
Ort und Tag . Ort und Tag
Im Auftrag
Iiµ Auftrag
Untersdirift
.................. ,. ····•• ............................
Unterschrift
·················•·
Anmerkungen:
In Braun druck: Umranclung mit clen Worten • Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!"; die Worte 0 3. Ausfertigung", 0 Für die
Deutsche Bundesbank", .Nicht übertragbar/•.
5
Anlage E 4, Blatt 1 (Vorderseite)
Name und Anschrift des Antrngstellers.
I. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die
zollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages
(§ 34 Abs. l der Außenwirtschaftsverordnung)
( ) _ _ _ __ Ausschreibungs-Nr...... .
············································• ............. ,, .... .
Beruf oder Gewerbe des Antragstellers
Fernruf/ Fernschreiber
l . ......... . ·····························································································
Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung
2.
Benennung der Ware(n) nach dem Zolltarif oder dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
3. 4. Ernährungsgüter 1) _ 5, 2) .
Nr. d0r Kontinqents·Uste Nr(n). des Zolltarifs oder des Waren• Waren der gewerb- Preis für die handelsübliche Einheit
verzeid1nisses für die Außenhandeissta!!stik liehen Wirtschaft 1)
6. Gesamtwert: a) In DM 7, Menge:
in handelsüblichen Einheiten
p) In auslänriischer
• WähtlllHJ ')
8. 10. ................... .
Einkaufsland
9. .... , ················································--·······--··········
Ursprungsland Versendungsland
11. Zahlung bis: 12. Lieferung bis: ................... .
vorgesehener Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben:
Ort Tag
') Nichtzutreffendes streichen 1) Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift
II. Saar-Einfuhrschein (zugleich Kontingentschein) Nr.
Ausschreibungs~Nr.
(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Nkht übertragbar f Lfd. Nr.
je Ausschreibung
L Der AntrcHJsteller ist berechtigt,
Benennun11 der Ware(n) und Nr(n), nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
bis zum Betrage im Gegenwert von DM bis zur Menge von
ln Worten: zollfrei in das Saarland
einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören,
2. Der Saar-Einfuhrschein wird am .............................................................. ungültig, wenn die Einfuhr• und Zollabfertigu1:-g bis dahin nicht bean•
tragt lst.
a. Bedingtlll(Jen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt:
Rechtshehclfsbelehrung Ist beigefügt.
t. Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhr•
beschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der nuf Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. An• für die Einfuhr- und Zollabfertigung
dere Verbote und Besdiränkungen bleiben unberührt. wird verlängert bis zum
Ort und Tag .................. o;i..ü;;;i-·r;;j .....
Im Auftrag
(:::::::::~~::~:::::) Im Auftrag
Unterschrift Unterschrift
Anmerkungen:
Auf holzfreiem Schreibpapier.
In v i o 1 e lt e m Druck: Umrandung mit di,n Worten ,Tell 11 Ist nicht vom Antragsteller auszufüllen/• J die Worte .1. Ausfertigung", "Für
Einführer zur Einfuhr- und Zollabfertigung",- .Nicht übertragbar!".
> Raum für zollamtliche Eintragungen
Folgende Waren sind auf Grund dieses Saar-Einfuhrscheines eingeführt worden:
tr::;
),
Bezeichnung und Nr. Warenbenennung und Nummer Betrag in DM Dienststempel
Tag 1 oder der Zollstelle
des Zollpapiers. nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik Menge iu...._ __
Vor der 1. Absdlreibung einzutragen
Zur Einfuhr zugelassen:
~-::. - - • • , . .. ••--•••••••··,••••••••••••••·•••••·•·•••••••-•••,.•••-••••··I ·•••••••·•••••••••••·•····••••·•···•···•· ............................................................. 1................................................ 1 .•••. :.••••.. ·················•·········· ····· ..... 1
§-
-2
~-
·········· .. ·············· ... ·l········································•··•l····-············································································ ................... 1.-•....................................... ------------1 .........................................
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(1)
············•······•· ......... 1................................................ 1 ................................................................................................._.,................................................ -1--....----------t ··············· ..........................
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··-······· ................................................................................................................................. o(............................................................. ............................................ ~·-·········· ;;
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~
(1)
•) Nach jeder Abschreibung ist der Restbetrag / di.e Restmenge anzugeben.
Anlage E 4. Blatt 2
Name und Anschrif~ des Antragstellers:
I. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die
zollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages
(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
( ) _____ Auss<hreibungs·Nr................................. .,...
Beruf oder Gewerbe des Antragstellers
Frmruf / Ferns,:hreiber
l. ······················ ··········································· ............................................................................................................ .
Benennung der Ware(n) mit ihrer handeisüblichen Bezeichnung
2...................................................................................................................................................................................................................................................... .
Jkncnnung der Ware(n) nach dem Zolltarif oder dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstiilistik
3.............................................................................................................................................. 4. Ernährungsgüter 1)
5,2) ....................................................... ..
Nr. dcr.Kontingents·Liste Nr(n). des Zolltarifs oder des Waren• Waren der gewerb• Preis füt die handelsübliche Einheit
Verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik liehen Wirtschaft 1)
6. Gesamtwert: a) in DM 7, Menge:
in handelsüblichen Einheiten
b} In ausländlsdler
Währung')
··············································-------
8............................................................................. 9• ........................................................................... 10• ................ _ ........................................................
Einkaufsland Ursprungsland Versendungsland
11. Zahlung bis• .......................................................................................... 12. Lieferung bis: ................ •·-··----·· .. ······ .. ······· ...................... .
vorgesehener Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben: .............................................. - - - - - - - - - - - · · · · · ·........................... - - - - - - - - - - - ~ · - · · · .. ········ ...... ..
-----········"······"··"'·····.....................
·•·······················.. ········-····················································································
Ort und Tag
') Nidttzutreffendes streichen 'l Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift
II. Saar-Einfuhrschein (zugleich Kontingentschein) Nr.
Ausschreioungs-Nr,
(§ 34 Abs. l der Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar! Lfd. Nr.
je Ausschreibung
l. Der Antragsteller ist berechtigt,
..........................................-· ..·····----
Benennung der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für
----·
die Außenhandelsstatistik
.. ··············· ............................... ..
bis zum Betrage im Gegenwert von DM bis zur Menge von
in Worten· ............................................................................................................................................................................. zoufrei in das Saarland
einzuführen, wenn Einkaufs•, Ursprungs• und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören.
2. Der Saar-Einfuhrschein wird am - - - - - - - - - - ungültig, wenn die Einfuhr• und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•
tra~ ist.
3. Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt:
Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt,
4. Dieser Saar•Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhr-
beschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, An• für die Einfuhr- und Zollabfertigung
derc Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt. wird verlängert bis zum
o,·t und Tag
OU und tag
Im Auftrag
Im Auftrag
Unterschrift · Unterschrift
Anmerkungen:
1 n Gründruck: Umrandung mit den Worten .Teil II ist nicht vom Antrngsteller auszufüllen!" 1 die Worte N2. Ausfertigung", ,Für Bundes·
amt f. gewerbl. Wirtschaft oder Außcnlrnndelsstelle f. Erzeugnisse d. Ernährung u. Landwirtschaft•, .Nicht übertragbar!".
Anlage E 4, Blatt 3
Anlase E4 snr AWV
3. Auferttgung
Aufderlt.n.3.Au111ertlpnsdnrehl!lehrelben POr die
N<1me und Ansdirlrt des Antragstf!Jler5:
Deubdie Bundest.ank
I. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrsdieines für die
zollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages
(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
( ) _ _ _ __ Ausschreibungs-Nr....
·••·· ····················· ························
Beruf oder Gewerbe des Antragstellers
Fernruf/ Femsthreiber
1.
Benennung der Warc(n) ,mlt ihrer handelsüblichen Bezekhnung
2.............. ······••"--••··· ................. ....... ·····-- ········ ·······••· ····································•.•·············
Benennung der Ware(n) nach dem Zolltarif oder dem Vvarenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
3. ....... .......... . 4. Ernährungsgüter 1) 5.2) ................................... ·····················
Nr. der Kontingents-Liste Nr(n). des Zolltarifs oder des Waren- Ware~ der gewerb- Preis für die handelsübliche Einheit
verzeidmisscs für die Außenhandelsstatistik lichen Wirtschaft 1)
6. Gesamtwert: a) in DM 7. Menge:
in handelsüblichen Einheiten
b) In ausländischer
Währung')
8. ........... _. ....... ,...................... . 9. ........................................................................... 10. ········
Einkaufsland Ursprungsland Versendungsland
11. Zahlung bis: ...... . 12. Lieferung bis: ................................... .
voruesehencr Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben: ........ .
01t und Tag
IJ Nit'htzulrellendes slreid1en ') Auszufullcn, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift
II. Saar-Einfuhrschein (zugleich Kontingentschein} Nr. j Ausschreibungs-Nr, .. ,
(§ 3_4 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar! Lfd. Nr.
je Ausschreibung ........................ .
1. Der Antragsteller ist berechtigt,
llcncnnunu der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
bis zum Betrage im Gegenwert von DM
in Worten: .. zollfrei in das Saarland
einzuführnn, wenri Einkuufs-, Ursprungs- und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören.
2. Der Saar-Einfuhrschein wird am ................................................................ ungültig, wenn die Einfuhr- und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•
tragt ist,
3. Bedin!Jllll\_,f('ll, Aufl<1gt~n, Widcrwfsvorbcirnlt:
RechtslwhelfsbeldHung ist bei9cfügt.
4. Dieser S<1ur-Einfuhrsd1c,in bcin,it nur von der Einfuhr•
besclH;inkunq d,•s Aulknwirtschafü;cicsPtzes und der auf Die Gültigkeit. des Saar-Einfuhrscheines
Grund dic\scs Cr,sdzc,s (•1 ldssr,1H,t1 R(•chtsverordnnn\Jen. An· für die Einfuhr- und Zollabfertigung
d<'rc' Vl'rbot~ und llcsd1r:.inku11<;c11 bleiben unberührt. wird verlänuert bis zum
Orl und Tag
Ort und Tag
Im Auftrag
Im Auftrag
.......................................... ,., ....
Unterschrift Unterschrift
Anmc, l;unucn ·
l n 13 1 o u II r! r u c /,: Umrn111!U11<J mit <lcn Wo1 ten „ Teil 11 ist weht vom Antiagslelle1 auszutüllen!"; die Worte „3. Ausfertigung", .Für die
/Jeu/sehe ilunrlcs/Jank", ,,Nicht iihcrlroglwr!".
Anlage E 5, Blatt 1
Anlage E 5 zur A \VV
An das
Bundesamt Hir gewerbliche Wirtschaft
AuHenstelle Düsseldorf 1. Ausfertigung
Düsseldorf, Hüttcostr./Jahnstr. 1
Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
(§ 35 der Außenwirtschaftsveroranung)
Der / Die Unterzcichne!e(n)
Name oder Pirma: ........... .
Beruf oder Gewerbe: ...... .
Wohnort:
vollständige Anschrift
erkli.irl / erklären,
fiUS dem Vcrsendungslund:
von dem 0c1Jiclsfremdcn Lidcn,r:
genaue Anschrift
Düchstchend bezeichnete Waren
Handelsiililic!tc BEizcichnuncr ............................................................................................................................................................................................................................................... .
Bczcidrnunrr n,1ch dem
Rohcwwichl:
Grcnzii lwrq.i nqswcrl:
c,in fiihrcn zu wollen. Mir/Uns ist bekunnt, daß nach § 35 A WV bei der Zollubfertigung die Freiverkehrs-Bescheini-
!Jllfl(J (Sondcrbcsdwiui0u1HJ für Schrott und gebrnuchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von 3 Monaten
n,Hh der Einfuhr di(,scr Waren in das Wirlschaftsgc,biet die nuch § 35 AWV erforderlichen Belege über die Zollabfer•
ti,;111HJ vorz11lc'qc,n sind.
Ort und Tag Unterschrift
SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle
Ei1H1cq,11l(Jcn und einqr,lrc1gcn am ....... . ................ unter Nr.
den .... 19.....
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Außenstelle Düsseldorf
Anlage E 5, Blatt 2
Anlage E 5 zur AWV
f Ur Einführer zur "\,V cilerleitung
2. Ausfertigung
an den gchktsfremdeu Vertragspartner
!fontrollbescheini.gung für die Schrotteinfuhr
(§ 35 der Außenwirtschaftsverordnung)
Der/ Die Unlürzcichnete(n)
Nume oder Firma: ................................................................ ..
Beruf oder Gewerbe:
Wohnort: ........
vollständige Anschrift
erklärt / erkliiren,
aus dem Verscndnnusland:
'V'Clll dem gebiclsfrl'mdcn Licfercr:
genaue Anschrift
nachstehend bezcidmdc W,iren
Ifilndelsübliche Bczl:ichnung:
Bcz(!idmung ni.ld1 dPm Zolltarif: .
Roh(J(!Wicht: ....
(~ rl'nzü hcrgangswc: rl:
einführen zu wollen. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-Bescheini•
gung (SondcrlwsclwiniqtllHJ für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von 3 Monuten
nuch der Eiilfuhr dieser Waren in das Wirtschaftsgebiet die nach § 35 A WV erforderlichen Belege über die Zollabfer•
tigung vorzu!()(J(\ll sind.
Ort und Tag Untersduift
SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle
.................. unter Nr.
den 19.....
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Außenstelle Düsseldorf
Anlage E 5, Blatt 3 (Vorderseite)
Anlage E 5 zur A WV
für Einführer zur ZoJlabforU.gung
1.md Rii<kseudung an das Bundesamt für
gewerbliche ,vil'l.schafl AuHensteHe Düsseldorf 3. Ausfc:rtigung
Düsseldorf, IlüU.c11slr./Jahnstr. 1
Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
(§ 35 der Außenwirtschaftsverordnung)
Der / Die Unlcrzcich11ete(n)
Nüme oder Firma: ........................................................................................ .
Beruf oder Gewerbe:
Wohnort: .....................................................................................................................................................................................................................................................................................
vollständige Anschrift
erklärt / erklären,
nus dem Versendungsland:
von dem gebietsfremden Licferer: ........................................................................................... .......................... .
genaue Anschrift
nachstehend bezeichnete Waren
Handelsübliche Bezeichnung: ............... ..
Bezeidm1rng nt1ch dem Zolllarif: ......... .
Roh9ewicht: .......................... ..
Grenzübergangswert: ....................... ..
einHihren zu wollen. Mir/Um; ist bekannt, daß nach § 35 A WV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-Bescheini•
gnnrr (Sondcrbcschcinigu11g für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von 3 Monaten
nach der Einfuhr dieser Waren in das Wirtschaftsgebiet die nach § 35 AVvV erforderlichen Belege über die Zollabfer•
tigun!J vorzulcgr:n sind.
01t und Tag
·······"··············.. ·····•···•·······•·····•········••••·············•···················•
Unterschrift
,SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle
Eingegangen und eingetragen am ................................................................................ unter Nr.........................................
........................................................................ , den .................................................. ............................................. 19.............. ..
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Außenstelle Düsseldorf
Raum für zollamtliche Eintragungen
Folgende Waren sind zum freien Verkehr abgefertigt worden:
1 2 3 1 4 1 5 6 1
Nr. der Warenbennung und Nummer
Bezeichnung und Nr.
Tag Ausfuhr- Menge in kg 2) Dienststempel der Zollstelle
des Zollpapiers nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
genehmigung 1)
1
Vor der 1. Abschreibung einzutragen: Rohgewicht wie umseitig
...... ················································
......... , ...................................
- .........
---~·-······ ·······"''" ···········"··························· ·····························································••········ ··················•······················ . ' ............. ···············
······ ···········································
-
··········"''''''''"'""''''' ···•······································ .. ···· .......................................... ·••···········--·····································•---·--·····----·····-···· ................................... _____ ................................................................ ,
...... ············--············--··--··--·····--····
............................................... ···················--···················· ................................................................................. ..........................................
-
-···························· .. .................................................................... ,u
....... . ... -........ -.. -·---. --- ...................
-
--------··--·-·············· ·-·····"····--·····--··· .. ···--···--········· .......................................... ...................................... ····•···················-···· .......................................... •••••oO•o••••••••••••••••••••••--••••--•••••••hooooooo0 .. <,000000000•--
...... ...............................................
- ··············· .................................................. ·-·~ ..
-···--··--···--··--·······-- ·······················--······················· .......................................... ·········----·············--················ ······--------···--············ ..........................................
..... .................................................
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._ ···•··················· ....................................................
11 Die Nummer der Ausfuhrgenehmigung ist der Freiverkehrs-1lescheinigung (Sonderbescheinigung tür l
Schrott und gebrauchte Schienen) zu entnehmen. . .... .............................................
2) Nach jeder Abschreibc;ug ist die Restmenge anzugeben,
Anlage E 5, Blatt 4
Anlage E 5 zur AWV
r:nr Iinhihrcr zum Verbleib 4, Ausfertigung
Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
(§ 35 der Aullenwirtschaftsverordnung)
Dl,r / ])je Untcrzc,ichnclc(n)
N<1m11 oclc'r Firmi\: ............................................... .
Tkrnf otlc,r Cl•w0rlw: ······•·····-······ .. ············ .. ·.... ·.·•··.... ··................. ----........................... ,.,, ................................................ ..................................... ,...........................,
,
Wolrnort: ......... .
vollständige Anschrift
crkFirt / crkliiren,
aus dem Vc,rscndungsland:
von dem gclJiPlsfrcmden Licforer:
genaue Anschrift
11,ichslPh<•nd bczciclrnc[c W,nen
I l<1nd(:lsiibliche lkzeichnim1J · .................................................................................................. .
Bczc•i(·l1nunu nach d(!m Zolltarif: ................................................................................................................................................................. ..
RolHJ<•wicht: ....
GrcnziilH·ru<111gsw<:rl:
cinfiihren zu wollPn. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-BesdJ.eini•
g1111u (Sondc,rbcsclH•inigung für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von 3 Monaten
1,,wh dn Ei11f11hr d i(:srcr Waren in das Wirtschaftsgebiet die nach § 35 AWV erforderlichen Belege über die Zollabfer•
tiu1rnu VO!Zlll(:gen sind,
Ort.und Tag Unterschrift
SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle
Ein!:JP!:Jilnc;0n und eingetragen am ............................. --................................................. unter Nr. ....................................... .
........................... _ _ _ _ _ _ ....... , den ....................... ______ ...................................... 19............... .
Bundesamt für gewerbliche Wirfsdiaft
Außenstelle Düsseldorf
Anlage T 1, Blatt 1 (Vorderseite)
lro1• Aufiliüllung RiiekHeite beachten! Anlage Tl z1n• A"\11'V
Antrag auf Transithandelsgenehmigung
(§ 43 der Außenwirtschaftsverordnung)
An das Bundesamt lilr 9ewerbllche V✓lrtschalt oder Außenhandels-
stelle !Ur Urzcugnisse der Ernährung und Landwlrlschalt
Prankiurt/M.
Name und Anschrift des Antragstellers:
( ) _ _ _ _ __ Geschiifts-Nr. des Antragstellers ..................................................................
............................................................ , den .............................. 196..••,.
••···· ............................. ············ ...................................................... ····· ..... ········••
f~rnruf / Fernsdueibe:
!. M1,nge und Ar! der Ware(n): ....................................................................................... , ........................................................ , ............................... ,.
2, Nr. des \Varcnvcrzcldrnfsses
für die Außenhandcl,;statistik;
3. Einkaufsland: ................. ..
4. Ursprungslan·d: ............ , ........ .
Raum für amtliche Vermerke
5. Kaufpreis: DM ............................................................................................................................ ..
6. Käuferland: ..................................................................................................................................
7, Verbrauchsland:
(soweit bekannt)!
8. Verkauisprels: DM .............................................................................................................. .
9. Vorgesehener Endtermin lilr die zablungsmäßlge
Abwicklung des Transilhandelsg<,sd1ältes: ....................................................................................
10. ilemerkungen,
FirmenSll'ntpel und Unterschrift
Anmerkung: 1 n Rotdruck: die Worte „ Vor Ausfüllung Rückseite beachten/•
Anlage T 1, Blatt 1 (Rückseite)
Erläuterungen
Einlrnuisla.nd ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Ware erwirbt;
Di<:scs Land gilt aud1 dann als Einkaufsland, wenn die Waren an einen. !'mderen Gebietsansässigen weiterveräußert
werden.
Ursprnnusland ist das Land, in dem die Ware gewonnen oder hergesfellt ·worden ist; als ·Gewinnen gilt auch das
S,Hnrneln von Altwaren und Abfällen. Auf hoher See von Schiffen aus gewonnene ode_r auf Schiffen hergestellte
Warea huben ihren Ursprung in dem Land, des~en Flagge das Schiff führt.
Sind a11 der Herstellung einer V✓ are mehrere Länder beteiligt, so ist als Ursprungsland das Land anzusehen, in
d<!In die Ware zuletzt wirtschaftlich sinnvoll so bearbeitet worden ist, daß sich ihre Beschaffenheit wesentlich ver•
ändert hat. Dabei können im Zweifel auch Werterhöhungen als Nachweis ·für eine wesentliche Veränderung der
Beschaffenheit angesehen werden.
Den in einem Lande 9ewonnenen oder hergestellten Waren stehen Waren gleich, die in dieses Land eingeführt,
dort in den freien Verkehr gelangt und anschließend so verwendet worden sind, daß sie der Wirtschaft dieses
Landes zuzurechnen sind.
Für Kunstgegenstände, Sammlungsstück.e und Antiquitäten gilt das Versendungsland als Ursprungsland.
Käuferland ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die \Vare erwirbt.
Verbrauchsland ist das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden
sollen.
Als Verbrauchsland gi.lt
1. bei der Ausfuhr von Seeschiffen das Land, In dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen werden soll, sonst
das Land, dessen Flagge das Schiff nach seiner Ablieferung führt;
2. bei Waren, deren Verbrauchsland nicht bekannt ist, das letzte bekannte Land, nach dem die Waren versandt
werden;
3. bei zurückgesandten Waren das Empfangsland.
Hinweis
Bin Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn
1. die erteilte~ Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde,
2. der Bc9ünstigle die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder
3. der Bcschc"id, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird.
Anlage T 1, Blatt 2
Anln~e 'i' l ZUl" A u·v
Transithandelsgenehmigung Nr...............
(§ 43 der Außenwirtsdw.itsverordnung)
NICHT u·BERTRAGBAR
Nctmc und Anschrift des Antrnastellc~s:
) _ _ _ __
Gescl1äfts•Nr. des Antragstellers ................................................................. .
( ............................................................. den.............................. 196 ......
Fernruf / Fernsduelber
1. Menge und Art der Warc(n): ................................................................ : .............................................................. , ................................................ ..
2. Nr. des Warenverzeichnisses
für dle Außcnhandclsstatis!(kl
3. Einkaufsland: ................................................................................................................................................................................................................... .
4·. Ursprungsland: .....................................................................................·-··············-· ....................................................................................................... ..
Bedingungen, Befristungen, Auflagen,
5. Kaufpreis: DM ..........................................................................................- ....... - .............- ........ . Widerrufsvorbehalt
6. Käuferland• ............................. ·..........................................., ........................................................ ..
7. Verbrauchsland:
(soweit bekannt):
8. Verkaufspreis: DM ........................ , .................................................................................... .
9. Vorges1•hener ·Endtermin für die zahlungsmäßige
Abwicklung des Translthandelsgesd1ältes: ................................................................................... .
10. Bemerkungen:
))ie Veräußerung der Ware IDI Rahmen des ob<'.n besdirlehPnen Translthandelsgeschäils wird geneh•
mlgt. Diese Genehmigung belrelt nur Yon der ßesduänkung nach dem Außenwlrlschaltsgesetz und
.den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen R,•rhlsverordnungen.
Andere Verbote und ßeschrdnkungen bleiben unberllhrt.
Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt.
Anmerkungen:
Auf Wasscrzeiclzcnpapier, holzfrei, reouenzfähig, Farbe hellblau.
1 n R. o t druck: die Worte uNICIIT UIJEHTRAGBAR.".
Anlage S 1 zur A WV
Aktive Dienstleistungen im Seeverkehr
An die lvfeldung nach § 50 Abs. 1 i\'r. 1 der Außem1·irtschafts\·erordnung
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
:1\ame oder Firma des Meldepflichtigen
Anschrift .......................................................... .
zur \Veiterleitung
an den Bundesminister für Verkehr, Abt. See\·erkehr Fernruf ..... Hausapparat
3 :o :1
A.bschluß- Frachtrate
Art Reise Beginn der Ladung
zeitpunkt 1:Basis 1 Lade-/
Sd1ifisname und Liegetage Land des
des Vertrages 1 Löschhafen) Vertrags-
Reisenum!'1er
Tag !:,1onatl Jahr
r-11)
E~)
Ladehafon Lösd1hafen
Tag j~fonatl Jahr
Art 1 :--.renge \\',iluung I pPr
partners
! und Betrag (Einheit)
Änderung (Tag der 1. Meldung l
:i,.
;:,
Ort und Tag Unterschrift
~
1) M = MengenYertrag 2) E = Einzelreise er,
Anlcige S 2
Anlage S 2 zur A WV
Passive Dienstleistungen im Seeverkehr
M1:lrlung nach § SO Abs. 2 der Außcnwirsdrnftsverordnung
/\n die
Name oder Firma des Meldepflichtigen
Wasser- uud Schiffahrtscl.ireldion
Ansthrift
zur \'Vuitcrl!!itung
an den Bunrlr!::mini,;ff'l' f. VPrkchr, /\lit. S1:r!verkd1r Fernruf ............................................... Hausapparat
Raum
für
amtliche
Ein-
tragungen
1. Name und Anschrift dr,,; gr!hictsfremrkn Vertragspartners
2. Datum und Art d1!:; V1!rlrages ................................................................ 19.
(E Ein:ccln,is1!, J(/............ (Anzahl) - Konsr,kutiv1; Reisen, M = Mengenvertrag, Z = ZeitcharterJ
3. Schiffsmerkmale: Fl.igge ..................................................................... Name ..
il !{ T tdw Art ..
_ l.arlr:-
4 hafon
/\nlicfcnlllgs-
S. Liisd1- hafcn
!{üddicfornngs-
G. ilcginn der Liegelage
bui langfristigen Verlriigen: Vertragsdauer von bis
7. Art und Mcng1~ dl,r J,:1d11ng
(bei Zcitrhartcr: vorgesehenes
8. Frachtralr! (bei 7.1!i I charl PI': Chart r!rrnir,I l:) .... .. ...... ..... .. .. ............... . . .. ..... ......... .
(Wiihrung und llutrag p1!r Einheit, br,i Frachtraten Basis 1 Lade-/ 1 Löschhafen)
9. Nummer der G,,n,,hmigllng zum Abschluß dieses Vertrages ............... .
(nur im Falle der Ccnehmiguugsbt!dürfligkcit - § 4G AWV - anzugeben).
10. Anderung:
Tag der 1. Meldung
Änd<!rung des VertragPs:
Nr. der Zeile
Ort und Tag Untersrhrift
Anlage K 1 (Vorderseite)
Anlage K 1 zur A WV
Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten
l\nsc11lußme1Jung zur Mddung vom .... Land:.
{fremdes Wirtschaftsgebiet)
An die Landeszt~nlralbank Neuanlage D1 1
Liquidierung D1 1
In fünffacher Ausfertigung
in zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank
zwei Ausfertigungen für den Bundesminister für ·wirtschaft
eine Ausfertigung für die oberste L;:rndesbehörde für Wirtschaft
Meldung
nach §§ GG uncl Sfl der Außenwirtschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten
für den Monat ......... 19 ...... / das Kalenderjahr 19......
A. Allgemeine Angaben
I. zur Person des Meldepflichtigen
1. Firma [hei Cesefüchaftcn auch Red1tsform) oder Vor- und Zuname ......... .
2. Wirtschafts~, c;ewerbezwcig oder Beruf ........ .
Produktion 0 1
) Handel D1 1
3. Anschrift
Ort Straße
II. über das Unternehmen, die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im fremden Wirtschaftsgebiet
Unternehmen D 1
) Zweigniederlassung D 1
) Betriebsstätte D 1
)
4. Firma oder sonstige Dczcichnung (bei Gesellschaften aud1 Rechtsform)
5. Wirtschafts- oder Gewerbezweig
Prodi1ktion D 1
) IIandcl
6. Ansduift
Ort Straße
7. Gesamtkapital [hei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Bud1wert) ...
B. Angaben über die Vermögensanlage im fremden Wirtschaftsgebiet
Bei Gründung oder Bo- Im Berichtszeitraum auf-
teiligung an Unternehmen: gewendeter Betrag 2) oder
Anteil am Gesamtkapital Wert der Leistung
% DM
I. Art der Vermögensanlage
8. Gründung oder Errichtung
9. Erwerb
10. Dctciligung
11. Ausstattung mit Anlagemitteln
12. Gewährung eines Darlehns
13. Zusd1üsse
14.
15. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft ist:
Nennbetrag oder Stückzahl
(gesamt)
a) Aktien
b) sonstige Anteilsred1te
c) SLhuldversdireibungen
Annierkunten si<.!hc Rücks1...:itc
Anmerkung: Papierfarbe für alle Ausfertigungen: zitronengelb.
Anlage K 1 (Rückseite)
Im Berichtszeitraum auf•
gewendeter Betrag 2) oder
Wert der Leistung
DM
II. Art der J.P.ishm~ Betrag
16. B;:irz,1!1lung, Üllcrweisungcn ....
<larnnl<!I' a11s Kn,ditaufllahmen in fremden Wirtschaftsgebieten
17. Aufrcchnun)j und Vcrrcdinung von Forderungen aus:
a) Kapitalerträgen
b) Darlehen
c) sonstigr,n Rc,hl!igcschäftcn
18. Einbringung von Sadwn und Ilcd1ten:
a) als Anlagevermögen cingcbrad1te Sachen, auligenommen Wertpapiere
b) Wertpapiere
Bezeichnung:
Nennbetrag:
c) S,hutzred1tc, Erfindungen
d) sonstige Samen und Red!lc
C. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum ( § 55 Abs. 2 A WV)
Für die Vermögensanlage
früher gemeldete Beträge2)3)
DM
19. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung/Betriebsstätte/Beteiligung an
a) Gebietsfremde
davon Übertrag auf eigene -Holdingsgesellschaften 4 ) 5) ......................................... .
b) Cebictr.ans1i.ssige ") ..
20. Auflösung des Unternehmens
21. Auflwhung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte
22. Darlchnsrüd,znhlung
23.
24. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft war:
Nennbetrag oder Stücl{zahl
(gesamt)
a) Aktien
b) sonstige Anteilsrechte
c) Schuldversmreibungen
25. Diese Vermögen:rnnlage wurde gemeldet am ................................... - bisher nicht gemeldet 6 ) -
Ort und 'l'ag Unterschrift
1) ZutrcffPncles ankreu?.cn.
2) Wurde I•'rcmctw,ihrung au.l''![e•wt,it1dl,t. u,t der DM-Gegenwert im Zeitpunkt der Vermögensanlage anz,ugeben; ist die Vermögensanlage
vor dem 1. l. 1!1:,% VOl')',<'J10li1!Jl!Cfl so ist c!Pr Betrag oder wert der Gegenleistung oder der Buchwert im Zeitpunkt der Liquidierung
an:Lugct;en.
3) oder Rückwhlung ist jeweils nur der entsprechende Anteil des für die Vermögensanlage
Teilbet,rag ist als solcher zu bezeichnen.
4) einschließlich der GescllschaJten unter Kontrolle des Meldepfiichtigcn.
~) Name oder Firma und Anschrift.
6) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage K 2 (Vorderseite)
Anlage K 2 zur A WV
Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebief
Anschlußmelclung z11r Mclclung vom . Land: .............................................................................................. .
(in dem der beteiligte Gebietsfremde ansässig ist)
An die Landeszentralbank Neuanlage D 1) Liquidierung D 1)
In fünffacher Au~fertigung
In zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank
eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft
zwei Ausfertigungen für den Bundesminister für Wirtschaft
Meldung
nach §§ 57 und 58 der Außenwirtschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet für den
Monat ................... 19 ...... / das Kalenderjahr 19 ......
A. Allgemeine Angaben
I. Zur Person des gchictsansässigen Meldepflichtigen
1. Firma (bei Gcsellsdrnften aud1 Reditsform) oder Vor-· und Zuname
2. Ansdirift
Ort Straße
II. über das Unternehmen, die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Wirtschaftsgebiet
Unternehmen D 1
) Zweigniederlassung D 1) Betriebsstätte D 1)
3. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellsdiaften audi Reditsform)
4. Wirtschafts- oder Gewerbezweig .
Produktion D1 1
Handel D1 1
5. Ansdirift
Ort Straße
6. Gesc1Jmtkapilal (bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Buchwert)
III. zur Person des gebietsfrcmcfan Beteiligtfm
7. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname ........................ ..
8. Wirtsdiafts-, Gewerbezweig oder Beruf ..
9. Anschrift
Ort Straße
B. Angaben über die Vermögensanlage im Wirtschaftsgebiet
Bei Gründung von oder Be- Im Berichtszeitraum ent-
teiligung an Unternehmen: gegengenommener Betrag
Anteil am Gesamtkapital oder Wert der entgegen-
genommenen Leistung
% DM
I. Art der Vermögensanlage
10. Gründung oder Erriditung
11. Erwerb
12. Beteiligung
13. Ausstattung mit Anlagemiltci.n
14. Gewährung eines Darlehns
15. Zusdiüsse
16. ··········· ................................................................................................................. .
Anmerkungen siehe Hücl,scite
Anlage K 2 ( Rückseite)
Im Berichtszeitraum ent•
gegengenommener Betrag
oder Wert der entgegen•
genommenen Leistung
DM
17. Falls die Vermögensanlage [n Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuld-
verschreibungen verbrieft ist:
Nennbetrag in DM (gc,samt)
a) Aktien
b) sonstige Anteilsrechte
c) Schuldverschreibungen
II. Art der Leistung
18. Barzahlungen, Überweisungen
19. Aufrechnung und Verrechnung von Forderungen aus:
a) Kapitalerträgen
b) Darlehen
c) sonstigen Rechtsgeschäften
20. Einbringung von Sachen und Rechten:
a) als Anlagevermögen eingebrachte Sachen, ausgenommen Wertpapiere
bJ Wertpapiere
Bezeichnung:
Nennbetrag:
c) Schutzrechte, Erfindungen
d] sonstige Sachen und Rechte
C. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum (§ 57 Abs. 2 A WV)
7r~h~~eJ!1~f!~~~:~~~Ji
DM
21. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung/Betriebsstätte/Beteiligung
an Gebietsansässigc
22. Auflösung des Unternehmens
23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte
24. Darlehensrückzahlung
25.
26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft war:
Nennt,etrag in DM (gesamt)
a) Aktien
b] sonstige Anteilsrechte
c) Schuldverschreibungen
27. Die Vermögensanlage ist gemäß § 57 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung - nicht 3 J - gemeldet worden am:
Ort und Tag Unterschrift
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Vcriiufkrung, Auflösung, Aufhebung oder Rüclczahlung ist jeweils nur der entsprechende Anteil des für die Vermögens-
g('lnc·Idcten Betrages einzusetzen; der letzte Teilbetrag ist als solcher zu bezeichnen. Ist die Vermögensanlage vor dem 1. 9. 61
vu:,·geno:mrr1en worden, so ist der Betrag oder Wert der Gegenleistung oder der Buchwert im Zeitpunkt der Liquidierung anzugeben.
3) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage Z 1 (Vorderseite)
Anlage Z 1 zur A WV
ZahlungrrnuHrag im Außenwirtschaftsverkehr
Mnldung nnd1 § &9 der Außenwirtschaftsverordnung
An
Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
[Anschrift dri; l1f~nuftrap,IP11 Gr:!dins1itn1s ndnr r1e:r Pn::;tnnstnlt)
Wiil1rung lktrag
Name oder Firma:
in Wortr:n:
Anschrift:
Fernruf:
Hausapparat:
I. Wareneinfuhr*)
1. Nr. d. Einfuhrl!rkliirung, (EE) 2. Einkaufsland 3. Betrag in D-Mark
d. Einfuhrgenehmigung, (Er;J
d. Saar-Einfuhrsdrnins (SE) (lt. EEtEGtSE) ( ohne Pfennige)
II. Transithandel (soweit zutreffend, ankreuzen und Rückseite ausfüllen)
III. Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Sonstiges*}
•
1. Kennzahl lt. Leistungsverzeichnis 3. für Kapitalanlagen zusätzlich:
2. Land ....
[Land des Gläubigers)
. . r: ] Anlageland: .......... . 1
4. Nähere Angaben über den Zahlungszweck
(Wid1ligste Einzclhclten des Grunrlge,:rhäfts angeben z.B. Erwerb eipe~ Grundstückes in ..... Darlehnsgewährung an ein Unternehmen in .• ,,, Rückzahlung
eines in .... aufgenommenen Kredits. Lizenzgebühr für ein nuslänuisdrns Patent.)
•j Falls Raum nimt ausreicht, Rückseite benutzen.
Ort und Tog Unterschrift
Aniage Z 2
Anlage Z 2 zur A WV
Auslandskontenmeldung (Eingänge)
Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung
In zweifacher Ausfertigung
über eingehende Zahlungen auf Konten bei Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
An die gebietsfremden Geldinstituten
Landeszentralbank - nur für Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs -
Hauptstelle Stark umrandete Felder
Zweigstelle
in ........................................ .
zur Weiterleitung an die
Berichtszeitraum
•
nicht ausfüllen!
Deutsche Bundesbank Name oder Firma des
- Vs 73- Meldepflichtigen
Frankfurt (Main) Gewerbe ........ .
Anschrift „
Fernruf ... ....... Hausapparat
1 1
2
1
3 1
4 1 5 6
Eingehende Zahlungen (Gutschriften) Wäh-
Währungs-
Kenn- rungs-
zahl bezeich- betrag (ohne DM-Gegenwert
Zahlungszweck 1) Land des Schuldners nung Dezimalstellen)
1
.
1
1) Wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben, bei Liquidation von Vermögensanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten
(Veräußerung ausländischer Wertpapiere, Beteiligungen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlageland,
Ort und Tag Un!C'rsrhrift
Anmerkung: Papierfarbe der 2. Ausfertigung: rosa.
Anlage Z 1 (Rückselle}
Raum für weitere Angaben
Transithandel
- Die umstehende Zahlung betrifft dastdie Transithandelsgeschäft[e):
Art der Ware:
ggf. Nr. d. Waren•
Genehm.- Verz. f. d. Betrag in D-Mark
Außenhandels- Einkaufsland
Nr. (ohne Pfennige)
statistik
Sofern die Ware bereits veräußert ist [Durchgehandelte Transithandelsgeschäfte): 1)
Eingang des ggf. Nr. d. Waren• Bezeichnung Verkaufspreis
Verkaufserlöses Genehm.- Verz. f. d. der
Betrag in D-Mark
Außenhandels- Käuferland empfangenen
[Monat u. Jahr) 2) Nr. Währung8) (ohne Pfennige)
statistik
1) Bei Transithandelsgeschäften, bei denen die Ware im Zeitpunkt der Bezahlung an den Lieferanten noch nicht veräußert ist,
ist der Eingang der Verkaufserlöse mit Vordruck Anlage Z 4 zur AWV zu melden.
2) Sofern der Verkaufserlös noch nicht eingegangen ist, voraussichtlichen Zeitpunkt des Eingangs des Verkaufserlöses angeben.
3) Bei späterem Eingang des Verkaufserlöses die voraussichtlich zu erwartende Währung angeben.
Anlage Z 3
Anlage Z 3 zur A WV
Auslandskontenmeldung(Ausgänge)
Meldung nach § 59 der Außenwirt:a,chaftsverordnung
In zweifacher Ausforliuung
über ausgehende Zahlungen aus Konten bei Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
An die gebietsfremden Geldinstituten
Lancleszentralban k - nur für Zahlungen außerhalb de_s Warenverkehrs -
Hauptstelle Stark umrandete Felder
Zweigstelle
in
zur Weiterleitung an die
Berichtszeitraum
•
nicht ausfüllen!
Deutsche Bundesbank Nanw oder Firma des
-- Vs 73 - Meldepflichtigen
Frankfurt (Main) Gewerbe
Anschrift
Fernruf ..... ....... ....... Hausapparat ...
1 2 ~ 4 5 8
--- 1 1 1 1 1
Ausgehende Zahlungen (Lastschriften) Wäh-
Kenn- Währungs-
rungs- DM-Gegenw-ert
za,hl betrag (ohne
bezeich-
Zahlungszweck 1) Land des Gläubigers Dezimalstellen)
nung
1
1) Wichtigste Einzelheiten de,s Grundqcschiifts angeben, bei Vermögensanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten (Erwerb ausländi-
scher Wertpapiere, DcleilirJLmuen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlaqeland.
Ort und Ti!q Untersclnift
Anmerkung: Papierfor/Je der 2. Ausfcrtiuung: rosa.
:i,. Anlage Z 4 zur A \VV
::,
Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr 11
:3 In zweifadier Ausfertigung
~
~
;,;,
C
::, An d·ie
Landeszentralbank
Hauptstelle
Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung
Name oder Firma des
1 Ortsstempel mit l\r..
1Bereichs-Nr,
Meldepflichtigen ························································-·················· .........
•
:i,. Zweigstelle
~
:" in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Gewerbe ···············-·························-··-····················································- Stark umrandete Felder nicht ausfüllen
:i,.
zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank Anschrift ·················································································-··················-
[
Frankfurt {Main)
~
<Q. Fernruf ·········································-·- Hausapparat-····················
C
::,
<Q
::, Bei Wareneinfuhr, Nr. der Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung, des Saarein•
fuhrscheins Land Eingehende Zahlungen Ausgehende Zahlungen')
::,;, Kennzahl Bezeich::mng
0 bei Transithandel i). die Bezeichnung" Tr" (u. ggf. Genehmigungsnummer) sowie Wareneinfuhr: Einkaufsland 4) der
Monat lt. Art der "v\'are und Nr. des Warenverzeid:misses f. d. AH Stat.
Transithandel: Käufer- oder empfangenen
..,
0.. und Leistungs-
bei Diens!leislungs- u. Kapitalverkehr, Sonstigem, wichtigste Einzelheiten des Einkaufsland oder
C Jahr Grundqesc.11.äfts; bei Vermögensanlagen außerhalb des Wirtschaftsgebietes 3) Betrag in D-Mark Betrag in D-Mark
r., zeichnis zusätzlich Anlagela:ud; bei Lieferungen und Leistungen an ausländische Sonst: Schuldner- oder (ohne Pfennige) geze.hlten
;,;, (ohne Pfennige)
Streitkräfte i::n Gebiet zusätzlich Beschafiungsstelle und Nr. des Warenver- Gläubigerland Währung8J
zeidrnisses f. d. AH Stat.
c::
~Cl Bei Meldung für a] Wareneinfuhr und Transithandel b) Dienstleistungs· und Kapitalverkehr, Sonstiges bitte getrennte Vordrucke verwenden
::,
0..
C
::,
<Q
0
O'
Cl)
::,
C
::,
0..
....
Cl)
~
Ort und Tag Unterschrift
1) Zahlung ist auch die Verrechnung und Aufrechnung. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. - 2) Für Transit- :i,.
handel: Soweit bei einem Zahlungsausgang die Ware bereits veräußert, aber der Gegenwert noch nicht eingegangen ist, ist mit dem Zahlungsausgang auch bereits der zu erwartende Verkaufserlös ::,
zu melden. Hierbei ist in der Spalte „Monat und Jahr" das voraussichtliche Eingangsdatum, in der Spalte „Land" das Käuferland und in der Spalte „Eingehende Zahlungen" der vereinbarte Verkaufs- 2i
preis (in DM umgerechnet) einzusetzen. Transithandelsgeschäfte, die mit Vordruck Anlage Z 1 zur AWV zu melden sind, sind hier nicht noch einmal aufzuführen. - 3) Erwerb oder Veräußerung <Q
(1)
ausländischer Wertpapiere, Beteiligungen. Grundstücke usw. - 4) Wie in der Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung oder im Saareinfuhrschein. - 5) Ausgehende Zahlungen, die mit dem Vordruck
,.Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 1 zur AWV) zu melden sind (Zahlungen über Geldinstitute/Postanstalten an Gebietsfremde), sind in dieser Meldung nicht noch einmal auf- N
zuführen. - 6) Anstelle der Währungsbezeicimung ist bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Buchstabe „V", bei Einbringung von Sachen und Rechten der Buchstabe „E" einzuset:1-en. ....
Anlage Z 5 zur A WV Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gebietsfremden
In zweifacher Ausfertigung Meldung nach § 62 der Außenwirtschaftsverordnung Ortsstempel mit :-,;'r. Bereid1s->ir.
An die Vierteljährliche Meldung nach dem Stand vom .... --························.. ··········-··
Landeszentralbank
Hauptstelle
Zweigstelle Name oder Firma des Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, deren
Meldepflichtigen Guthaben und Forderungen oder deren Ver-
in bindlichkeiten bei Ablauf des Kalenderviertel-
Gewerbe jahres - jeweils zusammengeredrnet - mehr
zur vVeiterleitung an die als 100 000 D::-V1 betragen.
Deutsche Bundesbank - Vs 74 - Anschrift
Frankfurt (1v1ain) Fernruf .... . .. ...... Hausapparat ................................................ ..
1 2 3 4 5 6 7 8
1 1 1
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Kurzfristige Forderungen gegenüber (ohne Indossamentsverb. s. Sp. 8)
gegenüber Indossaments-
Land des Schuldners 1) verbindlichkeiten
Währungs- gebietsfremden Geldinstituten aus in fremden
Land des Gläubigers 2) bezeichnung
sonstigen gebietsfremden sonstigen Wirtschaftsgebieten
täglich fällige 1 be.fristete G,thabcc Gebietsfremden Geldinstituten Gebietsfremden diskontierten \Vechseln
(Termin- und
Guthaben Künd1guc1gsgelderi
Beträge in fremder Währung sind nicht in DM umzurechnen
1) bei PnrilPr11n«pn
;t:.
2) bei :::,
2'
CQ
(t
N
Ort und Tug Unterschrift u,
Anlage Z 6
Anlai;c Z 6 zur A WV
1
Orlsstcmpel mit Nr.
1Bereichs-Nr.
Stark umrandete Felder • nicht ausfüllen
überfällige Ausfuhrforderungen
Meldung nad1 § 65 Abs. 1
der Außenwirtschaftsverordnung
An die
Landc:szcntralhank
Monatliche Meldung nach dem Stand vom
Hauptstelle
Zweigstelle Ende des Monats . ······· rn
in Name oder Firma
des Meldepflichtigen
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank -A 321 - Gewerbe
Frankfurt (Main) Anschrift
1 2 ....L
Käuferland Währungsbezeiclmung Währungsbetrag
...,., .._~ .•
-
1:
Ort und Tag Unterschrift
Anlage Z 7
Anlage Z 7 zur A WV
l
Ortsstempel mit Nr.
Stark umrandete Felder •
1Bereichs-Nr.
nicht ausfüllen
Vorauszahlungen bei Ausfuhren
Meldung nach § G5 Abs. 2
der Außenwirtschaftsverordnung
An die
Landeszentralbank
Monatlid1e Meldung nach dem Stand vom
Hauptstelle
Zweigstelle Ende des Monats ...... 19!.
in Name oder Firma
des Meldepflichtigen
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank -1\ 321 - Gewerbe.
Frankfurt (Main) Anschrift
1 z 3
Küufcrland Währungsbezeichnung Währungsbetrag
Ort und Tag Unterschrift
Anlage Z 8
Anlage Z 8 zur A WV
Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt
Meldung n.ich § ü7 der Außenwirtsdrnflsvcrordnung für d(,m Monat ..... . . 19
An die
In dreifacher Ausfertigung
Lancleszen!ralbank eine Ausfertigung für die Deutsche Bundesbank
eine Ausfertigung für die Landeszentralbank
eine Ausfertigung für den Bundesminister für Verkehr
in
Name oder Firma cles Mcldcpfüchtigcn ...................................... .
Ansd1rift Fernruf ........ Hausapparat ......................... ..
Landl) Landl) Landl)
Leistungsart
Betrag in DM
1. Einnahmen von Gebietsfremden
a) Linienverkehr
Seefrachten
Passagen . . .
h) Trampverkchr
Scedrnrtergebühr
Passagen • . . .
Insgesamt:
2. Einnahmen von Gebietsansässigen
a) Linienverkehr
Seefrad1tcn im einkommenden Verkehr •
Seefrachten im ausgehenden Verkehr
Passagen • . . • .
b) Trampverkehr
Seechartergebühren
im einkommenden Verkehr .
im ausgehenden Verkehr .
Passagen . • . • . . . . .
Insgesamt:
3. In fremden Wirtschaftsgebieten
entstandene Unkosten
a) allgemeine Smiffahrtskoslen2)
b) Kosten für das Ch.irlcrn
von Scesdliffon fremder Flagge durd1
gebiclsansiissigc Reedereien
Frachtschiffe
Fahrgastsdliffo
Insgesamt:
Ort uncl Tag Untersmrift
l) Sitz des gebietsfremden Auftraggebers oder Empfängers, ·bei Einnahmen von Gebietsansässigen das Land des Verschiffungs- oder Bestim~
mungshafcns im fremden Wirtschaftsgebiet.
2) einschllef.llich der Vergütuni;en an gebietsfremde Agenten, Konsulatsgebühren, Schiffsbedürfnisse (ohne Zahlungen an gebletsansässige
Schiffsausrüster), Notreparaturen, Kosten für Bergungen und Hilfeleistungen und Kosten der Fischereiflotte.
Anlage Z 9
Anlage Z 9 zur A WV
1 Ortsstempel mit Nr.
1 Bereichs-Nr.
Stark umrandete Felder • nicht ausfüllen
Ivleldung der Reisebüros
An die nnd1 § GB der Außenwirtschaftsverordnung
.Landeszentralbank
Hauptstelle für Monat... ...... 19 ..
Zweigstelle
Name oder Firma
iin ···········-···················· .des Meldepfiiditigen
,a:ur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank - Vs 731 - Ansd1rift ....
Frankfurt (Main) Fernruf ........ ................. -............................ _............"un Hausapparat .............................................................. .
1 2 3 4 5
Land Ankauf Verkauf
'\'On auf ausländische Währung von auf ausländische Währung
Dei gebietsfremden Reisenden: Wohnsitzlnnd.
Bel gcbietsansässigen Rebwn,len: Reiseland.
lautenden Zahlungsmitteln lautenden Zahlungsmitteln
Soweit Wohnsitz- oder Reiseland nid1t bekannt: von an
Land, in dem die betreffende Währung Landes- von Reisenden
·1 gebietsansässigen an Reisende gebietsansässige
währung Ist. Geldinstituten 1 Geldinstitute
Betrag in DM ohne Pfennige
!
....... • .. ••••••"•-•••,.•••••••••••••••••••••••••-----•••-•-•••••H••••••••••• .. ••••••-•••••·••••••f'•••-"'•u-
Ort und Tag Untersdirift
:i,.
::,
s
~ Anlage Z 10 zur A WV Meldungen der Geldinstitute
2
::,
':: In zweifacher Ausfertigung Wertpapiergeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr ) 1
:::,- Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
E. An die Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung
:" Landeszentralbank
:::,-
[ Hauptstelle
Zweigstelle
für ....................................... ·········· Beriditszeitraum ··············· .. ·· 19 ........... . Stark umrandete Felder D nicht ausfüllen
3.<Z·
.:: Geldinstitut
<Q
::, in ...................................................................... .. Firma
::,
zur Weiterleitung an die Anschrift ........................................................................................................................................
;:o Deutsche Bundesbank - Vs 730 -
0
0.. Frankfurt (Main) Fernruf ................................................... . Hausapparat ................................................... .
..,
.::
r,
::,;-
1 1 2 3 1 4 1 5 1 6 1
7
1
c:: Land Eingehende Zahlungen 4)
~0 bei ausländ. Wertpapieren: für Veräußerung
Ausgehende Zahlungen 4)
für Erwerb von Bezeichnung
::,
Nennbetrag Bezeichnung der Wertpapiere 3) Sitz des Emittenten an Gebietsfremde Gebietsfremden der
0..
.::
Kenn-
::, zahl 2) oder (bei deutschen Auslandsbonds zusätzlich bei inländ. Wertpapieren: empfangenen
<Q Stückzahl Emission und Tranche angeben) Sitz oder Wohnsitz de,s oder gezahlten
Be.trag in D-Mark 5) ~etrag in D-Mark 5) Währung
0 gebietsfremden Käufers oder
0- (ohne Pfennige) (ohne Pfennige)
r, Verkäufers
::,
.::
::,
0..
..,
r,
~
)::.
::,
1) Wertpapiergesdl.äfte mit Gebietsfremden für eigene oder fremde Rechnung sowie Einlösung inländischer Wertpapiere für Rechnung von Gebietsfremden.
c
<Q
r,
2) Bezugsrecbt,e sind unter der Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden. N
3) Bei inländischen, nicht auf ausländische Währung lautenden Wertpap,ieren genügt Angabe der Wertpapierart. 0
4) Gemäߧ 59 AWV.
5) Geschäfte über verschiedene ausländische Wertpapiere dürfen nicht zu einem DM-Betrag zusammengefaßt werden. b. w
<0
~~-
2
1 2 3 4 5 1 6 1
7
1 1 1 1
Land Eingehende Zahlungen 4) Ausgehende Zahlungen 4)
bei ausländ. Wertpapieren: für Veräußerung für Erwerb von Bezeichnung
Nennbetrag Bezeichnung der Wertpapiere 3) Sitz des Emittenten an Gebietsfremde Gebietsfremden der
Kenn- empfangenen
zahl 2) oder (bei deutschen Auslandsbonds zusätzlich bei inländ. Wertpapieren:
Stückzahl Emission und Tranche angeben) Sitz oder Wohnsitz des oder gezahlten
Betrag in D-Mark 5) Betrag in D-Mark 5) \'/ährung
gebietsfremden Käufers oder (ohne Pfennige) (ohne Pfennige)
Verkäufers
1
:t>
::,
Ort und Tag Unterschrift 0
'g
N
1) Wertpapiergeschäfte mit Gebietsfremden für ei,gene oder fremde Rechnung sowie Einlösung inländischer Wertpapiere für Rechnung von Gebietsfremden. c:,
Bezugsrechte sind unter der Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden.
2)
3) Bei inländischen, nicht auf ausländische WäJ-.rung lautenden Wertpapieren genügt Angabe der Wertpapierart.
2:
4) Gemäß § 59 A WV. ~
5) Geschäfte über verschiedene ausländische Wertpapiere dürfen nicht zu einem DM-Betrag zusammengefaßt werden. i
Anlage Z 11
Anlage Z t I zur A WV
Meldungen der Geldinstitute
Wertpapier-Erträge
An die im Außenwirtschaftsverkehr Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
L:l!lU(:szcn L1 ,lllwnk Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 der
Hauptstelle Außenwirtschaftsverordnung Stark umrandete Felder
Zwci~Jslcllc
in ......................................................... .
zur Weiterleitung an die
-- Zins- und Dividendenzahlungen an
Gebietsfremde auf inländische Wertpapiere,
die im Auftrag eines Gebietsfremden
eingezogen werden -
•
nicht ausfüllen
Deutsche Birndcsbank
-Vs73- für Monat 19 ........
Frankfurt (Main) Geldinstitut .................................................................................................
Firma
Anschrift ...........................................................................................................
Fernruf ..................................... Hausapparat ....................................
1 2 3 4
Kenn- Land Bezeichnung
Betr.ag in D-Mark
zahl de,s gebietsfremden Empfängers der gezahlten
{ohne Pfennige) Währung
Ort und Tag Unterschrift
Anlage Z 12 (Vorderseite)
Anlage Z 12 zur AWV
Meldungen der Geldinstitute
Zahlungseingänge
An <lic im aktiven Reiseverkehr Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr
Landcszcntrn lbank MPldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der
Hauptstelle Außenwirtschaftsverordnung Stark umrandete Felder
Zwei(p;Lcllc
in ...
zur Weiterleitung an die
für Monat ...... .
Celdinstitut
Firma
'""···· 19
•
nicht ausfüllen
Deutsche Dundcslwnk
-Vs73- Anschrift .
Frankfurt (M<1in) Fernruf Hausapparat
4
Im Zusammenhanq mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung
Land
bei qc,bic,tsfre:mdcn R<'is('uckn: Gegenwert der
Wolins!l·~Iaml, angekaufte DM-Bara.uszahlungen in fremde
bei qc,biels,111süssiqen Rc;isc'ndcn: oder an gebietsfremde Wirtschaftsgebiete
Rc1iscland cinge.löste Reisende zu Lasten versandten auf
Zahlungsmittel von Konten von Deutsche Mark
Soweit. n ich 1. bek,rnnl: Lmd, in tlc'rn die Gebietsfremden lauleoden Noten und
hel.relfonde W;ilirnnq Li!ndeswiihrunq isl Münzen
bei Meldunqc,n nach Sp,ilLc, ,1:
Land, in dus cliL, Noten und MC111zcn Kennzahl 010
versm1clt worden sind.
Betrag in DM ohne Pfennige
Belgien-Luxemburg 012
Di:irwmark 017
Frankreich 023
Großbritannien 027
Italien 033
Kanada 201
Niederlande 041
Norwegen 043
Osterreich 045
Schweden 053
Schweiz und Liechtenstein 055
Spanien 057
Vereinigte Staaten (USA) 205
*)
•) I-Iicr sind ggf. wc i!<,rc Ui,1rl<·r c11tli.11Jiil11c,n aowic um Schluß der t,Icidung qesondert nach Ländern ~1er1liedert die erkennbaren
Rückflüsse.
b.w.
Anlage Z 12 (Rückseite)
Im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung
Land
bei g c b i c t s f r cm den Reisenden: Gegenwert der
Wohnsitzlilnd, angekaufte DM-Barauszahlungen in fremde
oder an gebietsfremde Wirtschaftsgebiete
hei u c b i e L s <.1 n s ü s s i gen Reisenden: Reisende zu Lasten versandten auf
Reiselilnd eingelöste
Zahlungsmittel von Konten von Deutsche Mark
Soweit nicht bckamll: Land, in dem die Gebietsfremden lautenden Noten und
betreffende Wiihrunq Landeswähruncr ist Münzen
bei Meldunqen nad1 Spalte 4:
Land, in das die Noten und Münzen Kennzahl 010
versandt worden sind.
Betrag in DM ohne Pfennige
01 l und f,1<J Unterschrift
Anlage Z 13 (Vorderseile)
Anlage Z 13 zur A WV
Meldungen der Geldinstitute
Zahlungsausgänge
im passiven Reiseverkehr Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
Anclie
Lundcszentralbun k Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b der
Stark umrandete Felder
Hauptstelle~
•
Außenwirtschaftsverordnung
Zweigstelle
für Monat ................................ 19 ........ nicht ausfüllen
in
zur Weiterleitung an die Geldinstitut
Deutsche Burnlesbank Firma
---Vs73-
Anschrift
Frankfort (Main)
Fernruf .................................... Hausapparat
Land Im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung
bei qcbiclsansüssiqcn Rcisenclcn:
llciselund Gegenwert der aus fremden
verkaufte Wirtschaftsgebieten
bei q C! b i c 1 s f r cm den Reisenden:
Zahlungsmittel eingegangenen auf
Wohnsilzland
Deutsche Mark lautenden
Soweit n Ich t hckunnl: Lund, in dem die Noten und Münzen
belrclfondc Wüllrunq Lundeswührung ist
bei Meldunqcn nc1d1 Spalte :l: Kennzahl 010
L,ind, uns eiern die Noten und Münzen
einc1e9anqcn sincl Betrag in DM ohne Pfennige
Belgien-Luxemburg 012
Dänemark 017
Frankreich 023
Großbritmrnicn 027
Italien 033
Jugoslawien 035
Kanada 201
Niederlande 041
Norwegen 043
Osterreich 045
Schweden 053
Schweiz und Liech Lenstein 055
Spanien 057
Vereiniglc! Slc1ülen (USA) 205
·)
•) llicr sind qqf. wc•ilt;rn Uimh;r aufzufid1ren sowie i:lm Schluß der Meldung gesondert nach Ländern gegliedert die erkennbaren
!Ziick w ccbsclv n 111~11.
b. w.
Anlage Z 13 (Ri1ckseile)
Land Im Zusammenhanq mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderunq
bei q e b i et s ans ä s s i q e n Reisenden:
Reiseland Geqenwert der aus fremden
bei q e b i e t s fremden Reisenden: verkaufte Wirtschaftsgebieten
Wohnsitzland Zahl unqsmi ttel einqeqanqenen auf
Sowei l nicht bekannt: Land, in dem die Deutsche Mark lautenden
betreffende Währunq Landeswährunq ist Noten und Münzen
bei Meldunqen nach Spalte 3: Kennzahl 010
Land, aus dem die Noten und Münzen
einqeqanqen sind Betrag in DM ohne Pfenniqe
Ort und Tag Unterschrift
Anlage Z 14 (Vorderseite)
Anlage Z 14 zur A WV Meldungen der Geldinstitute
Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
Multilaterale
Devisenhandelsgeschäfte
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 5 der Außenwirtschaftsverordnung
An die
Landeszentrc1 lbun k
für Monat ................................................................................ 19........... .
Hauptstelle•
Zweigstelle
Celdinstitut
in
zur Weiterleitung an die Anschrift
Deulsche Bundesbank Firma
- Vs 74 -
Fernruf .................................... Hausapparat ................................... .
Frankfurt (Main)
Ausländische Währung
- Beträge in Tausend der Währungseinheit -
l
1 1 2 1 3 1 1 1 2 1 3
Einqchende Ausgehende Eingehende Ausgehende
Währungsbezeichnung Zahlunqen Zahlungen Wähmngsbe,.eidrnung Zahlungen Zahlungen
1
(Käufe) (Verkäufe) (Käufe) 1
(Verkäufe)
1 1
US-$ hfl
kan$ Lit
.................. S (österr. Sch.)
f, Esc
Jrf, Pta
f,A Fmk
··············"••······ Din
sfr ........................
bfr R (Rand)
NF iR (ind. Rupie)
············· ........... ················· .......
dkr ························
nkr ,. ........ ............
skr ..... .... ..........
Deutsche Mark
- Beträge in Tausend DM -
4 5 1 6 1 4 5 6
Land Einqehende Ausgehende Land Eingehende Ausgehende
. d. gebietsfremden Zahlunqen Zahlungen d. gebietsfremden Zahlungen Zahlungen
GeschäftspartnQrs (Käufe) (Verkäufe) Geschäftspartners (Käufe) (Verkäufe)
1 1 1 1 1
Europa Europa (Forts.)
Belgien, Polen
Luxemburg
Portugal
Dänemark
Schweden
Finnland
Frankreich Schweiz
Griechenland Sowjetunion
Großbritannien Spanien
Irland, Rep. Türkei
Island Ungarn
Italien ............................................
Niederlande ···············•00 .. ,,.,, ...................
Norwegen ··········"•''''''••·······················
Osterreich ............................................
b. w.
Anlage Z 14 (Rückseite)
Deutsche Mark (Forts.)
- Beträge in Tausend DM -
4 1 6
Land Einqchcndc Ausqehende Eingehende Ausgehende
u. Cjt'lliel.sfrerndr,n Zahl111H1r,n Zahlungen Land 1
Zahlungen
d. gebietsfremden Zahlungen
Cesrhüflspd rl ncrs (Küuk) (Verkäufe) Geschäftspartners (Käufe) (Verkäufe)
Afrika Asien
Agypten 1 ) Afghanistan
Ghana Birma
Guinea, Rep. Ceylon
Kenia China, Volksrep.
Kongo, ehern. Hongkong
Belg.-Kongo Indien
Kongo, ehcm. l~rz.- Indonesien
MitLelkongo
Irak
Liberia
Iran
Libyen
Israel
Mücldqaskar
Japan
Marokko
Jordanien
NirJer
Kambodscha
Obc~rvolta
Kuwait
Rhodesien u.
Njassaland Libanon
SenerJal Pakistan
Sonrnlia Philippinen
Sudan Saudi-Arabien
Sücldfrik. Union, Sin9apur
Südwestdfrikc1 Syrien 1 )
Togo Taiwan (Formosa)
Tunesien
Australien u.
Amerika Ozea.nien
ArgenLinie11 Australien
Bolivien Neuseeland
Brnsilien
Chile
Costa Rica
Internationale
Dominikcrn. Hcp. Organisationen :i)
Ecuador
Guatemula
Haiti
Kanada
Kolumbien
Kuba
Mexiko 1) Reqion der Vereiniqten Arabischen Republik.
Panama 2) Einschl. Panamakanal-Zone u. Puerto Rico.
(o. Kanalz.) 3) Einzeln anqeben (z. B. Weltbank, BIZ, Europ. Investitions-
bank, Montanunion).
Paraguay
Peru
El Salvador
Ver. Staaten 2 )
Ort 1111d T<1!J Unterschrift
Anlage Z 15 (Vorderseite)
Anlage Z 15 zur A WV
Meldungen der Geldinstitute
Multilaterale DM-Uberträge
L __
Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 6 der
An die Außen wirtschaftsv erordn ung
Stark umrandete Felder
Landes:,;en Lril lbc1nk
Hauptstelle
Zweigstelle
für Monat 19 .....
•
nicht ausfüllen
in
Cddinsiilut
zur Weiterk!i tunq an die Firma
Deutsche Bundc!sb,rnk /\nsd1rifl
--· Vf:> 74 -
F<"rnruf ................................... Hausapparat
Frnnkfurt (Main)
-- Beträge in Taus(~nd DM -
1 2 3 1 2 3
1 1
Zahlungen Zahlungen
Land Land
(Si!-1./Wohnsitz zu Lasten zugunsten (Sitz/Wohnsitz zu Lasten zugunsten
1 1
der Cebir;\slrmnclc!n) der Gebietsfremden)
von DM-Konten von DM-Konten
von Gebietsfremden von Gebietsfremden
Europa Ubertrag
Belgien, Lux(!tnburg 012 Afrika
Dänemark 017 Ägypten 1) 101
Finnland 021 Äthiopien 105
Frankreich 023 Ghana 120
Grif!Chenlancl 025 Guinea, Rep. 124
Crnßhritanni<,n 027 Kamerun, Rep. 128
Irland, Rep. 02!) Kenia 135
Island 031 Kongo,
Italien o:n ehern. Belg.-Kongo 137
Jugoslawif~n 035 Kongo, ehern.
Frz.-Mittelkongo 138
Niederlande 041
Liberia 144
Norwegen 043
Libyen 148
Osterreich 045
Madagaskar 150
Polen 047
Marokko 154
Portugal 049
Niger 160
Rumänien 051
Obervolta 166
Schweden 053
Rhodesi_en u. Njassaland 170
Schweiz, Liechlenstein 055
Senegal 177
Sowjetunion 056
Somalia 181
Spanien 057
Sudan 185
Tschechoslowukei 059
Südafrik. Union,
Türkei 061 Südwestafrika 187
Ungarn 063 Togo 191
······ .. Tunesien 195
...... ................... , ... ............. , .......... ........ , ..... , .
...................... ..... ...................... . .........•...
........ ....................... , ... .. ,, ........ ... ,,, ... ················
, ,
Ubertrag Ubertrag
1 1 1 1
b. w.
Anlage Z 15 (Riickseite)
Zahlungen Zahlungen
Land
(Siiz/Wohnsilz
der Gebietsfremden}
zu Lasten / zugunsten
Land
(Sitz/Wohnsitz zu Lasten I zugunsten
der Gebietsfremden)
von DM-Konten von DM-Konten
von Gebietsfremden von Gebietsfremden
Ubertrag Dbertrag
Asien Amerika
Afqhanislan 303 Argentinien 271
Birma 309 Bolivien 273
Ceylon 313 Brasilien 275
China, Volksrep. 317 Chile 277
Honnkong 321 Costa Rica 223
Indien 323 Dominikan. Rep. 225
Indonesien 327 Ecuador 279
Jrak 32Y Guatemala 227
Iran 331 Haiti 229
Isrncl 333 Honduras, Britisch- 230
Jap,m 335 Honduras, Rep. 233
Jordanien 339 Kanada 201
Kambodscha 341 Kolumbien 285
Korea, Nord- 342 Kuba 235
Korea, Süd- 344 Mexiko 237
Kuwait 345 Panama (ohne Kanalz.) 241
Libanon 349 Paraguay 287
Malaiischer Bund 350 Peru 289
Pakistan 359 El Salvador 247
Philippinen 361 Uruguay 293
Saudi-Arabien 365 Venezuela 295
Singapur 366 Vereinigte Staaten 2 ) 205
Syrien 1 ) 369
Taiwan (Formosa) 370
Thailand (Siam) 371
Internationale
Organisationen 3)
Australien und Ozeanien
Australien 401
Neuseeland 415
Dbertraq Summe
1) Region der Vcrcinirfl(,n Arabischen Republik. - 2) Einschl. Panamakanal-Zone und Puerto Rico. - 3) Einzeln aufführen (z. B.
Weltbank, BIZ, JJurop. Investitionsbank, Montanunion).
Ort und Tau Unterschrift
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1549
Anlage LV
zur Außenwirtschaftsverordnung
Leistungsverzeichnis
A. Dienstleistungen und unentgeltliche Leistungen
I. Einnahmen 1 )
Kennzahl
1. Reiseverkehr (Umlausch auslünclischer Zahlungsmittel)
und Personenbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 010
2. Einnahmen gebietsansctssiger Transportunternehmen im Güterverkehr
(einschl. Spedition)~) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
3. Einnahmen im Zusammenhang mit Transporten,
z.B. für Hafengebühren, Notreparaturen, Laden, Löschen, Bemusterung, ausgenommen Einnahmen
für die Lieferung von Waren für den Bedarf ausländischer Beförderungsmittel,
der Seehäfen und Seehufenbelriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
der Binnen- und Lufthafcnbelriebe nnd anderer Verkehrshilfsbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
4. Privater Versicherungsverkehr
Versicherungsnehmer und andere Begünstigte aus Versicherungsverträgen, ausgenommen Versiche-
rungsgesellschaften
Lebensversicherung ....................................................................... . 400
Transport versi chcrung . . . . . . . . . . .......................................................... . 410
Sonstiger Versicherungsverkehr 420
Versicherun gsgesell sdrnften
·Direktversidwrung
Prämieneinnahrncn aus Vcrsichcrunqsverträgen mit Gebietsfremden
Lebensversicherung .................................................................. • .. • . 440
Transporlversicherun9 für die Ein- und Ausfuhr .......................................... . 441
andere Versichcrunqen 442
Rückversicherung
Eingänge aus abfließendem Geschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
Eingänge aus einfließendem Geschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451
Sonstige Einnahmen von Gebielsfremdeo mit Ausnahme von
Verrnögenserträgnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460
5. Verschiedene Dienstleistungen
Verwertung von Urheberrechten, Erfindungen, Verfahren usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
Filmgeschäft (einschl. Gagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510
Entgelte für selbständige Arbeit (z.B. Beratung, Rechtsvertretung usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
Entgelte für unselbständige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521
Pensionen, Renten, Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522
Provisionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
Regiekosten und Zuschüsse an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten 3) 530
Werbungs- und Jnfonnationskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540
Aktive Lohnveredelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
Reparaturen an Transport- und Verkehrsmitleln (ohne Notreparaturen), an Maschinen, Gebäuden
usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
Bauleistuagen, Montagen und Ausbesserungen durch gebietsansässige Firmen in fremden Wirt-
schaftsgebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
Warenlieferungen und Dienstleistungen an gebietsfremde Firmen bei Bauleistungen, Montagen
und Ausbess(~runqen im Wirtschaftsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580
Bundespost ............................................................ • • .. • ...... • • . • • • • • • 590
6. Nebenleistungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr
(Ersatz- und Rückzahlungen, Preisnachlaß- und Haftungszahlungen, Zollerstattungen und der-
gleichen)
im Warenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
im Dienstleistungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Kennzahl
7. Einnahmen des Bundes, der Länder und Gemeinden 4)
(Steuern, Zahlungen zum Lastenausgleich, Gebühren, SpendEn und dergleichen) ................. . 700
8. Einnahmen Privater von gebietsfremden Behörden 4 ) ") Zahlungen infolge von Erbschaft, sonstige
unentgeltliche Zuwendungen
Einnahmen Privalc!r von gebietsfremden Behörden,
(Unterstützungszahlungen, Entschädigungen und dergleichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
Zahlungen infol~Je von Erbschaft, V0rmächtnis, Mitgift und Ein- und Auswanderung . . . . . . . . . . . 850
Unterstützungs- und Unterhaltszahlungen, sonstige unentgeltliche Zuwendungen 6) • • • • • • • • • • • • • 851
9. Sonstige Zählungen, die nicht als Kapital- oder Vvarenverkehr zu melden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
z.B. Zahlungen im Zusammenhang mit Garantien, Bürgschaften und V✓arentermingeschäften;
Gewinne aus staatlich genehmigten Spielen (z.B. Lotterie, Lotto, Toto, Rennwetten) und Spiel-
eins~itze, Preise und Belohnungen;
Schadem!rs,ltz mit Grund unerlaubter Handlung, navarie und sonstiger außervertraglicher
Haltungsgründe;
Celds1 rafon, Celdbußen, Herausgabe einer unqerechtfertigten Bereicherung
Stornicrun9e:,n, lrrlüufor u. ~i.
II. Ausgaben 1 )
1. Reisc!vcrkchr und Perso1wnbdörderung
Reiseverkehr und Personenbeförderun9 in fremden Vvirtschaftsgebieten ........................ . 010
Personenbcfördcrunq irn Wirtschaftsgebiet ................................................. . 020
2. Ausgaben für Frach l()Jl, Chc1rlcrgcbühren und Mieten
im deutschem Außenh<1rHlc!I
an gebietsfremde S(•cschiffc1hrtsunt(irnehmen 7 )
bei dc,r dentsdwn Einluhr ................................................................. . 210
bei der deu Lsclwn A us[uhr 220
an w~bietsfrcmdc! BinnenschiHahrtsunternehmen ........................................... . 230
an sonstige 9ebiclsfrcmdc! Vr;rkehr,;unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................. . 240
im Verkehr zwischen dritten Uindcrn
im Trt111sithc1nd(,] '~) . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................................... . 250
im Speditions~Jcschöfl ...................................................................... . 260
im Verkehr i1111crh<1lb des Wirtschaftsgebietes ................................................ . 270
3. Ausgc1bcn für Trunsportnebcnkosten
z.B. Treibstoffe und sonstiuc'r Bedarf von Fahrzeugen (ausgenommen Ausgaben für die Einfuhr
von WarEm für den Bcdurf von Beförderungsmitteln !l), Hafengebühren, l(onsulatsgebühren, Not-
reparaturen, Lc1den, Löschen, Bemustcnmg usw.
durch deutsche Verkehrsunternehmen 7) 320
durch deutsche Außenhandelslirmen und Spediteure ........................................ . 330
4. Privater Vcrsichcrungsverkeln
Versicherungsnehrn(,r
Lebensversicherung ...................................................... • .... • • • • • • • • · · · • · 400
Transportversicherung
für die deutsche Einfuhr 410
für die deutsche .Ausfuhr 411
Sonstiger VersicherungsvE!rkehr 10 ) 420
Versicherungsgesc l lschafl.en
Direk tvcrsichcrung
Zahlungen aus Versicherungsverträgen mit Gebielsfremden
Lebensversicherung ........................................................ • .... • • .. • • • • • 440
Transportversicherung für die Ein- und Ausfuhr .......................................... . 441
andere Versicherungen ...................................................... • • .... • • • • • • • 442
Zahlungen aus Versicherungsverträgen mit Gebielsansässigen
Lebensversicherung ......................................... ~ ~ ...... • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 443
1,ransportvcrsicl1erung f-ür die Ei11- und i\usful1r ......................... • • • • • • • • • • • , • • • • • • 444
andere Versicherungen ........................................ •. •. • • • • • • · · • · · · · · · · · · · · • • · 445
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1551
Kennzahl
Rückversicherung
Ausgünge aus abllicf\cnclcm Gcsd1üft . . . . . . . . . . . . . . . .............. • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · 450
AusgünfJC aus (!inllic[krnlcm Geschäft .......................................... • • • • · · • · · · · 451
5. Vcrschicclcne Dicnsllcislungcn
Ausgaben für Erwerb uncl J\usW(!rlung von Urheberrechten, Erfindungen, Verfahren usw ... • • • • • • 500
Filmgeschüfl (einschl. Gagen) ................................................... • • • • • • · · · · · · · · 510
Entgelte für sclbsUindigc Arb(:il (z.B. Beratung, Rechtsvertretung usw.) ................ •. • • • • · · · 520
Enlgeltc für unsdhstündige Arbeit ........................................ • • • • • · • • • · · · · · · · · · · · 521
Pensionen, Renten, Sozi<1lver,;ichcrung ............................... , ... , •., • • • •, • • • • • · · · · · · · 522
Provisionen') 10 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • , • • • 523
Regiekosten und Zuschüsse an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten )
11 530
Werbungs- und Infonnationskosl<:n .................................. , ..... • .. • • • •, • • • • · · · · · · · 540
Passive Lohnvcn;ddung .............................................. • • .. • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · 550
Reparaturen an Trnnsµorl- und Verkf!hrsmitteln (ohne Notreparaturen),
an Maschinen, Gebüuclen usw ........................................ •. • .. • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · 560
Baulcistungmi, Montaqen und Ausbesserungen durch gebietsfremde Firmen im Wirtschaftsgebiet .. 570
Unkosten gcbidsansibsi~Jer Firmen für Maschinen, Material und Arbeitsentgelte bei Bauleistungen,
Monta9en uncl A usbc'-~;c,nmqcn in fremden Wirtschaftsgebieten ........................ • • • • • · · · 580
Bundespost ......................................................... • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · 590
6. Nebenleistungen im Warnn- und Dienstleistungsverkehr
(Erscllz- und RückzDh!ungen, Pn)isnachlaß- und Haftungszahlungen, Zollerstaltungen und dergleichen)
im Warenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
im Dienstlcistun~JSVC)rkchr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610
7. Ausgaben clcs Bundes, clcr Uinclcr uncl Gemeinden 12 ) 1a)
Zahlungen an deulsdw cliplomc1 tische Vertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710
Wiccler9utmachm1~Js]c,is! ungcn 14 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • 720
Lastenausgleichs- und Unterstützungszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
Beiträge an internationale Organisationen, Gebühren und dergleichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
Ausgaben im Rahmen clcr Entwicklungshille . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
Sonsti9c Ausgc:1 ben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 760
8. Aus9abcn Privater dn gcbiclsfremclc Behörden und diplomatische Verlretungen, Zahlungen infolge
von Erbschaft, sonstige! mwntgcllliche Zuwendungen
Aus9aben Prival(!t ,:11 gd)icLsfremcle Behörden und diplomatische Vertretungen
(Steuern, Gebühn,n, Spenden und dergleichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
Zahlungen infol~Jc von Erbschaft, Vermächtnis, Mitgift, Restitution, Ein- und Auswanderung . . . 850
Unterstützungs- und Un l.er}rnllszahlungen, sonstige unentgeltliche Zuwendungen 15 ) • • • . • . • • • • • • 851
9. Sonstige Zahlm1gcn, die nicht als Kapital- oder V\!arenverkehr zu melden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
z.B. Zahlungen im Zusi:lmmcnh,rng mit Garantien, Bürgschaften und Warentermingeschäften;
Gewinne aus staatlich gcnelnnigten Spielen (z.B. Lolterie, Lotto, Toto, Rennwetten) und Spiel-
einsätze, Preise und Belohnungen;
Schadenersatz auf Grund unerlaubter Handlung, Havarie und sonstiger außervertraglicher
Haftungsgründe;
Gelclstrnfcn, Geldbußen, Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung;
Stornierungen, Irrläufer u. ä.
B. Kapitalverkehr und Kapitalerträge
I. Vermögensanlagen Gebiets.ansässiger in fremden ,.virtschaftsgehieten Kennzahlen
sowie Kredite und Darlehen 16 ) an Gebietsfremde für
Eingänge
Ausgänge: Erwerb von Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten sowie Kredit- und Darlehens- und
9ewährung an Gebiel:sfrc~mde durch Gebietsansässige Ausgänge
Eingän9e: Verüußerung von Vermö9c~n in fremden Wirtschaftsgebieten durch Gebietsansässige;
Kapital-, Kredit- und Darlehensrückzahlungen (bzw. Tilgungszahlungen) an Gebiets-
ansässi9e durch Cebietsfrcmde
1. Auslünclischc Wertpapiere und Geldmarktpapiere
Festverzinsliche Wertpapiere
Staats- und Gemeindeanleihen .......................................................... . 101
A.ndere Anleihen ....................................................................... . 102
Dividendenpapiere uncl Zerti [ikc1lc von Kapitalanlagegesellschaften .......................... . 104
Geldmarktpapiere ......................................................................... . 105
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Kennzahlen
für
Eingänge
und
2. Vermögensanlc1gen in Unternehmen 17 ), Zweigniederlassungen 18 ) und Betriebsstätten 18) in fremden Ausgänge
Wirtschaftsg(~biE-)ten (ohne in \Nertpapieren verbriefte Vermögensanlagen sowie ohne Kredite,
Darlehen und Hypotheken) _... . .......................................................... . 111
3. Kredite und Darlehen an Gebietsfremde
Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten ................................. .
Kredite und Darleht·n mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten (ohne Entwicklungshilfe der
öffentlichen Fiand) ........................................................................ . 121
Kredite der öffentlichen Hand und der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen der Ent-
wicklungshilfe ................................................................ . 122
4 Grundstücke und Rechte an Grundstücken in fremden Wirtschaftsgebieten ...................... . 131
5. Sonstiger Kapitalverkehr .................................................................... . 139
II. Vermögensanlagen GeMetsfremder im Wirtschaftsgebiet sowie Kredite
und Darlehen 16 ) an Gebielscmsässige
Eingängt~: Erwerb von Vermögen im Wirtschaftsgebiet sowie Kredit- und Darlehensgewährung
an Gebietsrmsässige durch Gebietsfremde
Ausgänge: Veräußerung von Vermögen im vVirtschaftsgebiet durch Gebietsfremde;
Kapital-, Kredit- und Darlehensrückzahlungen (bzw. Tilgungszahlungen) an Gebiets-
fremde durch Gebietsansässige '
1. Inländische Wertpapiere und Geldmarktpapiere
Festverzinsliche Wertpc1piere (ohne Auslandsbonds)
Staats- und Gemeindeanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
Andere· Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
Auslandsbonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
Dividendenpapiere und Zertifikate von Kapitalanlagegesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
Geldmarktpapiere (§ 52 A WV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
2. Vermögensanlagen in Unternehmen 17 ), Zweigniederlassungen 18 ) und Betriebsstätten 18 ) im Wirt-
schaftsgebiet (ohne in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen sowie ohne Kredite, Darlehen
und Hypotheken) . . . . . . . . .. . . ... . .... .. .. .... ... ... .. .... .... ... .. . ... ... .. .. .. .. . 151
3. Kredite und Darlehen an Gebietsansässige
Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten ................................. . - 19)
Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten .......................... . 161
4. Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wirtschaftsgebiet ................................ . 171
5. Sonstig<::~r Kapital verkehr .................................................................... . 179
III. Kapitalerträge (ohne die nach B IV zu meldenden Leistungen)
1. Pacht und Miete aus Grundbesitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
2. Zinsen 20 )
auf Staats- und Gemeindeanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
auf andere festverzinsliche Wertpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
auf Kredite, Darlehen und Hypotheken (einschl. Bankzinsen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
3. Gewinne
aus Dividendenpapieren und Zertifikaten von Kapitalanlagegesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
aus nicht in Wertpapieren verbrieften Geschäfts- und Kapitalanteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
IV. Leistungen im Rahmen des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
1. Zinsen ..................................................................................... . 191 21 )
2. Tilgungen und sonstige Rückzahlungen ...................................................... . 192 21 )
3. Gebühren und sonstige Nebenkosten ........................................................ . 193 21 )
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1553
C. Warenverkehr 1) Kennzahl
I. Einnahmen
Ausfuhr-
erlöse sind
1. Warenausfuhr nicht melde-
pflichtig
2. Transithandel keine
Kennzahl
3. Warenlieferungen für den Bedarf von
Seeschiffen fremder Flagge ............................................................... . 991
auslündischen Binnenschiffen, Land- und Luftfahrzeugen .................................... . 992
diplomatischen und konsularischen Vertretungen im \!Virtschaftsgebiet ....................... . 993
II. Ausgaben
1. Wareneinfuhr mit EinfuhrerkHirung, Einfuhrgenehmigung oder Saar-Einfuhrschein .............•
keine
Kennzahl
2. Transithandel keine
Kennzahl
3. Einfuhr von Waren für den Bedarf von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie von diplomatischen und
konsularischen Vertretungen ................................................................ . 996
4. Sonstige Wareneinfuhren im erleichterten Einfuhrverfahren, Weiterleitung von Inkassoerlösen aus
der Wareneinfuhr sowie Wareneinkauf zur ungewissen Verwendung .......................... . 997
D. Lieferungen und Leistungen
22
an die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte )
1. Einnahmen aus Warenlieferungen ........................................................... . 998
2. Einnah1nen aus sonstigen Leistungen ........................................................ . 999
AnmcrkungC'n:
1) Bei Lieferungen und Leisl.tin9en im Zusammenhang mit der Stationierung ausländischer Streitkräfte ist für Einnahmen die
Kennzahl 998 oder 999, für Ausgaben die Kennzahl 997 zu verwenden.
2) Ohne Einnahmen der deutschen Seeschiffahrt im Zusammenhang mit der Personenbeförderung und dem Güterverkehr
(Sondermeldung gemäß § 67 A WV).
3) Zahlungen für Investitionszwecke siehe Kapitalverkehr.
4) Ohne Eing.äuge im Waren- und Kapitalverkehr.
5) Pensionen, Renten, Sozialversicherung unter Kennzahl 522.
Cl) Soweit diese) nicht unter den Kennzahlen 700 oder 800 zu melden sind.
7) Ohne Ausgaben der deutschen Seeschilfahrt für Chartergebühren, Transportnebenkosten und Provisionen (Sonder-
meldung gcmüß § 67 A WV).
8) Einschli.elllich sonstiger Nebenkosten im Trnnsithandel.
9) Ausgaben für derartige Einfuhren siehe Warenverkehr.
10) A usgabcn im Zusammenhang mit dem Transithnndel unter Kennzahl 250.
11) Ausgaben für Investitionszwecke siehe Kapitalverkehr.
12) Ohne Ausgaben im Waren- und Kapitalverkehr.
1:l) Pensionen, Renten und Sozialversicherung unter Kennzahl 522.
14) Ohne Zahlungcin a11 die Israel-Mission, jedoch einschließlich Zahlungen im Zusammenhang mit Rückerstattungen.
Hi) Soweit diese nicht unter den Kennzahlen 710 bis 760 oder 800 zu melden sind.
10) Einschließlich, !Iypolheken, ohne Kredite mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten.
17) Einschließlich des Erwerbs oder der Veräußerung von Geschäfts- und Kapitalanteilen.
18) Zuschüsse un Zwciunicdcrlassun9en und Detriebssli.itten sind unter der Kennzahl 530 (Einnahmen oder Ausgaben für
,.Regiekosten und Zuscl1üssc an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten") zu melden.
19) Bei Krediten und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten sind Zahlungsmeldungen nicht abzugeben, sondern
nach § 62 /\ WV die 13esltinde zu meltlen.
20) Zinsen auf Auslandsbonds fallen unter Kennzahl 191.
21 ) Als Eingänge sind die aus fremden Wirtschafts9cbieten zurückfließenden Zins- und Tilgungszahlungen auf den inländi-
schen Besitz ,rn A usliindshoncls sowie <JC9('bencnla!ls Stornierungen zu melden.
22) Soweit entsprechende Ausgaben vorkommen, gilt die Kennzahl 997.
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961. Teil I
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 7. August 1961
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Außenwirtschafts- 1. für die Erteilung von Genehmigungen in den
geseb:es vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) durch §§ 44 und 46 A WV erfaßten Bereichen
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates: a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Bremen, wenn der Antragsteller seinen
§ 1 Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen,
(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft N"iedersachsen oder Nordrhein-Westfalen
ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen hat,
1. in den Bereichen der Wareneinfuhr (§ 10 b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Hamburg in den übrigen Fällen;
§ 22 der Außenwirtschaftsverordnung
- AWV) und der Warenausfuhr (§ 5 2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem
Abs. 1 und § 6 A WV), soweit nicht eine durch § 47 A WV erfaßten Bereich
Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 gegeben a) auf die \I\Tasser- und Schiffahrtsdirektion
ist;
Duisburg, wenn die Reise im Rheinstrom-
2. im Bereich des Transithandels (§ 40 AWV) gebiet unterhalb Rolandseck, im Gebiet
und in den von §§ 45 und 48 AWV erfaß- der westdeutschen Kanäle, der Weser oder
ten Bereichen. der Elbe beginnt,
(2) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Ernährung und Landwirtschaft ist zuständig für die Mainz in den übrigen Fällen.
Erteilung von Genehmigungen
1. in den Bereichen der Wareneinfuhr (§ 10
Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und § 3
§ 22 AWV) und der Warenausfuhr (§ 6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
A WV), wenn sich die Genehmigungen auf
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Erzeugnisse der Ernährung und Landwirt-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
schaft beziehen;
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
2. im Bereich des Transithandels (§ 41 A WV). Satz 1 findet keine Anwendung auf die Erteilung
(3) Der Bundcf;minister für Verkehr ist zustän- von Genehmigungen in den durch § 5 Abs. 1, §§ 40
dig für die Erteilung von Genehmigungen in den und 45 A V\TV erfaßten Bereichen.
von §§ 44, 46 und 47 A WV erfaßten Bereichen.
§ 2 § 4
Die Zuständ irJ kc!iten des Bundesministers für Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in
Verkehr nach § 1 Abs. 3 werden übertragen Kraft.
Bonn, den 7. August 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1961 1555
Zweite Berichtigung
dt:ff Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz
vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481)
Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - ist wie folgt zu berichtigen:
Seite 3 In Nummer 8 ist ,,§ 24" zu ändern in ,,§ 26".
Seite 13 In der Hauptüberschrift vor der Warennummer
0512 20 ist hinter dem Wort Korallen „oder'' durch
,, und" zu ersetzen.
Seite 15 Die Warennummer 0701 09 ist in 0701 69 zu ändern.
Seite 47 In der Hauptüberschrift vor der Warennummer
2836 10 muß das Wort „Sulfoxylate" wie folgt ge-
trennt werden: ,,Sulf-oxylate".
Seite 50 Im Text der Warennummer 2903 90 ist das Wort
,,Dinistrotilbendisulfosäure" zu ändern in „Dini-
trostilbendisulfosäure".
Seite 51 Im Text der Warennummer 2908 40 ist das Wort
,,Buthylhydroperoxyd" zu ändern in „Butylhydro-
peroxyd".
Seite 69 Bei der Warennummer 3814 10 ist in Spalte 3 die
Zahl „06" zu ändern in „08".
Seite 73 In der Hauptüberschrift vor der Warennummer
3903 03 ist das Wort „Kolodium" zu ändern in
,,Kollodium".
Seite 78 Die Warennummern 4003 21 und 4003 25 sind zu
ändern in 4203 21 und 4203 25.
Seite 107 Im Text der Warennummer 6102 25 ist das Wort
,, Spinnf asern" zu ändern in „Spinnfäden".
Seite 127 Im Text der Warennummer 7313 94 ist die Waren-
nummer „731888" zu ändern in „731388".
Seite 143 Im Text der Warennummer 7611 00 ist das Wort
"verdickte" zu ändern in „verdichtete".
Seite 150 Im Text der Warennummer 8215 00 ist das Wort
,,Metalen" zu ändern in „Metallen".
Seite 189 Der Text der Warennummer 8601 80 ist zu ändern
in „Lokomotivlender".
Seite 197 In der Hauptüberschrift vor der Warennummer
9008 12 ist das Wort „Vorführungsapparate" zu
ändern in „Vorführapparate".
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Seite 198 Im Text der Warennummer 9014 40 ist hinter dem
Wort „Koordina tographen" der Bindestrich durch
ein Komma zu ersetzen.
Seite 199 Im Text der Warennummer 9016 91 ist das Wort
,,Präzisionsmeßprüf-," zu ändern in „Präzisionsmeß-,
-prüf-,".
Seite 202 In der Hauptüberschrift vor der Warennummer
9025 10 ist das Wort „karolimetrische" zu ändern in
,,kalorimetrische".
Im Text der Warennummer 9028 13 ist die Zahl .
.,10" in „1,0" zu ändern.
Seite 204 Im Text der Warennummer 9103 00 ist das Wort
,,Armaturen" zu ändern in „Armaturbrettuhren".
Seite 206 In der Hauptüberschrift vor der Warennummer
9210 01 ist das Wort „Spieldose" zu ändern in
.,Spieldosen".
Seite 207 Im Text der Warennummer 9213 30 ist das Wort
.,Schneideköpfe" zu ändern in „Sdmeidköpfe".
Bonn, den 14. August 1961
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Stedtfeld
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordpungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als forlgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des BunJes-
rechts vom 10. Juli 19.38 (Bundcsqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil lll durch den Verlag.
Bezuqsbcc!inqunricn für Teil I und II: T. auf ende r Bezug nur durdl. die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzürilich Zuslcl1qebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Se:ten D~J0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrarres auf Postscheckko11~0
,.Bun:lesqcsctzblütl" Köln 3 ()9 oder nad Bez1h:ung auf Grun::l einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 3,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,35.