1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- den, wenn sie durch Zusammenschluß ande-
rates das folgende Gesetz beschlossen: rer in diesem Zeitpunkt bereits bestehender
Körperschaften gebildet worden sind oder
Artikel I wenn es sich um Nichtgebietskörperschaften
in den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Gebieten handelt und andere Nichtgebiets-
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts körperschaften der gleichen Art im Reichs-
für Angehörige des öffentlichen Dienstes gebiet am 30. Januar 1933 bereits Körper-
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung schaftsrechte hatten. Deutsche Einrichtungen
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des und Verbände in den in § 1 Abs.~ Nr. 1
öffentlichen Dienstes in der Fassung der Anlage zu und 2 genannten Gebieten dürfen berück-
Artikel I des Dritten Änderungsgesetzes vom sichtigt werden, wenn ihr in diesen Gebie-
23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822), ten anerkannter Aufgabenkreis dem einer
des Vierten Änderungsgesetzes vom 10. Oktober Reichs-, Länder- oder Gemeindedienststelle
1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 1703) und· des Fünften oder einer am 30. Januar 1933 im Reichsge-
Änderungsgesetzes vom 30. November 1960 (Bun- biet bestehenden Nichtgebietskörperschaft
desgesetzbl. I S. 870) wird wie folgt geändert und gleichzuachten war. Im übrigen können
ergänzt: solche sonstigen Einrichtungen der öffent-
lichen Hand berücksichtigt werden, die den
1. § 1 wird wie folgt geändert: in der Anlage 2 aufgeführten rechtlich und
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Bundes- hinsichtlich ihres öffentlichen Aufgabenkrei-
ergänzungsgesetzes zur Entschädigung für ses gleichgeartet sind."
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
(BEG)" ersetzt durch die Worte „des Bundes- c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
entschädigungsgesetzes (BEG)". ,, (4) Ist eine Einrichtung, die nicht in der
b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „des Anlage 2 zu Absatz 1 Nr. 4 aufgeführt ist,
Bundesvertrie benengesetzes" die Worte in einer Gebiets- oder Nichtgebietskörper-
,,vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)" schaft, einem Verband von Gebiets- oder
gestrichen und dafür eingefügt ,, (BVFG) ". Nichtgebietskörperschaften oder in einer
sonstigen Einrichtung der öffentlichen Hand
2. § 2 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: im Sinne des Absatzes 1 aufgegangen, so
,, (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die stehen die geschädigten Angehörigen dieser
dort bezeichneten Personen, die als Osterreicher Einrichtung den Personen des Absatzes 1
durch die Vereinigung Osterreichs mit dem gleich, wenn nach der Sachlage anzunehmen
Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörig- ist, daß sie ohne die Schädigung in den
keit erworben hatten, es sei denn, daß sie Dienst der vorgenannten Körperschaft, des
Verbandes von Körperschaften oder der Ein-
1. bei einer deutschen Behörde außerhalb richtung der öffentlichen Hand übernommen
des Landes Osterreich planmäßig an-
worden wären."
gestellt waren und dort geschädigt
worden sind oder
4. In § 2b Abs. 2 werden die Worte „in Gewahr-
2. nach dem Zweiten Gesetz zur Rege- sam gehalten werden" durch die Worte „in
lung von Fragen der Staatsangehörig- Gewahrsam genommen sind oder werden" er-
keit vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetz- setzt.
blatt I S. 431) die deutsche Staatsange-
hörigkeit wiedererworben haben oder 5. § 3 wird wie folgt geändert:
wiedererwerben.
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter
Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser dem Wort „oder" die Worte „als früherer
Personen." · Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häft-
lingshilfegesetzes oder" eingefügt;
3. § 2 a wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgenden
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte
Wortlaut:
,,sofern sie am 30. Januar 1933 Körper-
schaftsrech te hatten" gestrichen. ,,c) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-
den Staaten, wenn er vor Ablauf des
b) In Absatz 1 werden am Schluß folgende
8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder dau-
Sätze angefügt:
ernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet
,,Hierbei dürfen Nichtgebietskörperschaften, in seinen jeweiligen Grenzen in jetziges
die am 30. Januar 1933 noch keine Körper- Ausland verlegt hatte oder vor oder
schaftsrechte hatten, nur berücksichtigt wer- nach diesem Zeitpunkt im Zuge der all-
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- den, wenn sie durch Zusammenschluß ande-
rates das folgende Gesetz beschlossen: rer in diesem Zeitpunkt bereits bestehender
Körperschaften gebildet worden sind oder
Artikel I wenn es sich um Nichtgebietskörperschaften
in den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Gebieten handelt und andere Nichtgebiets-
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts körperschaften der gleichen Art im Reichs-
für Angehörige des öffentlichen Dienstes gebiet am 30. Januar 1933 bereits Körper-
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung schaftsrechte hatten. Deutsche Einrichtungen
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des und Verbände in den in § 1 Abs.~ Nr. 1
öffentlichen Dienstes in der Fassung der Anlage zu und 2 genannten Gebieten dürfen berück-
Artikel I des Dritten Änderungsgesetzes vom sichtigt werden, wenn ihr in diesen Gebie-
23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822), ten anerkannter Aufgabenkreis dem einer
des Vierten Änderungsgesetzes vom 10. Oktober Reichs-, Länder- oder Gemeindedienststelle
1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 1703) und· des Fünften oder einer am 30. Januar 1933 im Reichsge-
Änderungsgesetzes vom 30. November 1960 (Bun- biet bestehenden Nichtgebietskörperschaft
desgesetzbl. I S. 870) wird wie folgt geändert und gleichzuachten war. Im übrigen können
ergänzt: solche sonstigen Einrichtungen der öffent-
lichen Hand berücksichtigt werden, die den
1. § 1 wird wie folgt geändert: in der Anlage 2 aufgeführten rechtlich und
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Bundes- hinsichtlich ihres öffentlichen Aufgabenkrei-
ergänzungsgesetzes zur Entschädigung für ses gleichgeartet sind."
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
(BEG)" ersetzt durch die Worte „des Bundes- c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
entschädigungsgesetzes (BEG)". ,, (4) Ist eine Einrichtung, die nicht in der
b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „des Anlage 2 zu Absatz 1 Nr. 4 aufgeführt ist,
Bundesvertrie benengesetzes" die Worte in einer Gebiets- oder Nichtgebietskörper-
,,vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)" schaft, einem Verband von Gebiets- oder
gestrichen und dafür eingefügt ,, (BVFG) ". Nichtgebietskörperschaften oder in einer
sonstigen Einrichtung der öffentlichen Hand
2. § 2 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: im Sinne des Absatzes 1 aufgegangen, so
,, (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die stehen die geschädigten Angehörigen dieser
dort bezeichneten Personen, die als Osterreicher Einrichtung den Personen des Absatzes 1
durch die Vereinigung Osterreichs mit dem gleich, wenn nach der Sachlage anzunehmen
Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörig- ist, daß sie ohne die Schädigung in den
keit erworben hatten, es sei denn, daß sie Dienst der vorgenannten Körperschaft, des
Verbandes von Körperschaften oder der Ein-
1. bei einer deutschen Behörde außerhalb richtung der öffentlichen Hand übernommen
des Landes Osterreich planmäßig an-
worden wären."
gestellt waren und dort geschädigt
worden sind oder
4. In § 2b Abs. 2 werden die Worte „in Gewahr-
2. nach dem Zweiten Gesetz zur Rege- sam gehalten werden" durch die Worte „in
lung von Fragen der Staatsangehörig- Gewahrsam genommen sind oder werden" er-
keit vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetz- setzt.
blatt I S. 431) die deutsche Staatsange-
hörigkeit wiedererworben haben oder 5. § 3 wird wie folgt geändert:
wiedererwerben.
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter
Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser dem Wort „oder" die Worte „als früherer
Personen." · Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häft-
lingshilfegesetzes oder" eingefügt;
3. § 2 a wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgenden
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte
Wortlaut:
,,sofern sie am 30. Januar 1933 Körper-
schaftsrech te hatten" gestrichen. ,,c) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-
den Staaten, wenn er vor Ablauf des
b) In Absatz 1 werden am Schluß folgende
8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder dau-
Sätze angefügt:
ernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet
,,Hierbei dürfen Nichtgebietskörperschaften, in seinen jeweiligen Grenzen in jetziges
die am 30. Januar 1933 noch keine Körper- Ausland verlegt hatte oder vor oder
schaftsrechte hatten, nur berücksichtigt wer- nach diesem Zeitpunkt im Zuge der all-
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- den, wenn sie durch Zusammenschluß ande-
rates das folgende Gesetz beschlossen: rer in diesem Zeitpunkt bereits bestehender
Körperschaften gebildet worden sind oder
Artikel I wenn es sich um Nichtgebietskörperschaften
in den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Gebieten handelt und andere Nichtgebiets-
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts körperschaften der gleichen Art im Reichs-
für Angehörige des öffentlichen Dienstes gebiet am 30. Januar 1933 bereits Körper-
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung schaftsrechte hatten. Deutsche Einrichtungen
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des und Verbände in den in § 1 Abs.~ Nr. 1
öffentlichen Dienstes in der Fassung der Anlage zu und 2 genannten Gebieten dürfen berück-
Artikel I des Dritten Änderungsgesetzes vom sichtigt werden, wenn ihr in diesen Gebie-
23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822), ten anerkannter Aufgabenkreis dem einer
des Vierten Änderungsgesetzes vom 10. Oktober Reichs-, Länder- oder Gemeindedienststelle
1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 1703) und· des Fünften oder einer am 30. Januar 1933 im Reichsge-
Änderungsgesetzes vom 30. November 1960 (Bun- biet bestehenden Nichtgebietskörperschaft
desgesetzbl. I S. 870) wird wie folgt geändert und gleichzuachten war. Im übrigen können
ergänzt: solche sonstigen Einrichtungen der öffent-
lichen Hand berücksichtigt werden, die den
1. § 1 wird wie folgt geändert: in der Anlage 2 aufgeführten rechtlich und
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Bundes- hinsichtlich ihres öffentlichen Aufgabenkrei-
ergänzungsgesetzes zur Entschädigung für ses gleichgeartet sind."
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
(BEG)" ersetzt durch die Worte „des Bundes- c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
entschädigungsgesetzes (BEG)". ,, (4) Ist eine Einrichtung, die nicht in der
b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „des Anlage 2 zu Absatz 1 Nr. 4 aufgeführt ist,
Bundesvertrie benengesetzes" die Worte in einer Gebiets- oder Nichtgebietskörper-
,,vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)" schaft, einem Verband von Gebiets- oder
gestrichen und dafür eingefügt ,, (BVFG) ". Nichtgebietskörperschaften oder in einer
sonstigen Einrichtung der öffentlichen Hand
2. § 2 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: im Sinne des Absatzes 1 aufgegangen, so
,, (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die stehen die geschädigten Angehörigen dieser
dort bezeichneten Personen, die als Osterreicher Einrichtung den Personen des Absatzes 1
durch die Vereinigung Osterreichs mit dem gleich, wenn nach der Sachlage anzunehmen
Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörig- ist, daß sie ohne die Schädigung in den
keit erworben hatten, es sei denn, daß sie Dienst der vorgenannten Körperschaft, des
Verbandes von Körperschaften oder der Ein-
1. bei einer deutschen Behörde außerhalb richtung der öffentlichen Hand übernommen
des Landes Osterreich planmäßig an-
worden wären."
gestellt waren und dort geschädigt
worden sind oder
4. In § 2b Abs. 2 werden die Worte „in Gewahr-
2. nach dem Zweiten Gesetz zur Rege- sam gehalten werden" durch die Worte „in
lung von Fragen der Staatsangehörig- Gewahrsam genommen sind oder werden" er-
keit vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetz- setzt.
blatt I S. 431) die deutsche Staatsange-
hörigkeit wiedererworben haben oder 5. § 3 wird wie folgt geändert:
wiedererwerben.
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter
Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser dem Wort „oder" die Worte „als früherer
Personen." · Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häft-
lingshilfegesetzes oder" eingefügt;
3. § 2 a wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgenden
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte
Wortlaut:
,,sofern sie am 30. Januar 1933 Körper-
schaftsrech te hatten" gestrichen. ,,c) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-
den Staaten, wenn er vor Ablauf des
b) In Absatz 1 werden am Schluß folgende
8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder dau-
Sätze angefügt:
ernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet
,,Hierbei dürfen Nichtgebietskörperschaften, in seinen jeweiligen Grenzen in jetziges
die am 30. Januar 1933 noch keine Körper- Ausland verlegt hatte oder vor oder
schaftsrechte hatten, nur berücksichtigt wer- nach diesem Zeitpunkt im Zuge der all-
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- den, wenn sie durch Zusammenschluß ande-
rates das folgende Gesetz beschlossen: rer in diesem Zeitpunkt bereits bestehender
Körperschaften gebildet worden sind oder
Artikel I wenn es sich um Nichtgebietskörperschaften
in den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Gebieten handelt und andere Nichtgebiets-
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts körperschaften der gleichen Art im Reichs-
für Angehörige des öffentlichen Dienstes gebiet am 30. Januar 1933 bereits Körper-
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung schaftsrechte hatten. Deutsche Einrichtungen
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des und Verbände in den in § 1 Abs.~ Nr. 1
öffentlichen Dienstes in der Fassung der Anlage zu und 2 genannten Gebieten dürfen berück-
Artikel I des Dritten Änderungsgesetzes vom sichtigt werden, wenn ihr in diesen Gebie-
23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822), ten anerkannter Aufgabenkreis dem einer
des Vierten Änderungsgesetzes vom 10. Oktober Reichs-, Länder- oder Gemeindedienststelle
1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 1703) und· des Fünften oder einer am 30. Januar 1933 im Reichsge-
Änderungsgesetzes vom 30. November 1960 (Bun- biet bestehenden Nichtgebietskörperschaft
desgesetzbl. I S. 870) wird wie folgt geändert und gleichzuachten war. Im übrigen können
ergänzt: solche sonstigen Einrichtungen der öffent-
lichen Hand berücksichtigt werden, die den
1. § 1 wird wie folgt geändert: in der Anlage 2 aufgeführten rechtlich und
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Bundes- hinsichtlich ihres öffentlichen Aufgabenkrei-
ergänzungsgesetzes zur Entschädigung für ses gleichgeartet sind."
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
(BEG)" ersetzt durch die Worte „des Bundes- c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
entschädigungsgesetzes (BEG)". ,, (4) Ist eine Einrichtung, die nicht in der
b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „des Anlage 2 zu Absatz 1 Nr. 4 aufgeführt ist,
Bundesvertrie benengesetzes" die Worte in einer Gebiets- oder Nichtgebietskörper-
,,vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)" schaft, einem Verband von Gebiets- oder
gestrichen und dafür eingefügt ,, (BVFG) ". Nichtgebietskörperschaften oder in einer
sonstigen Einrichtung der öffentlichen Hand
2. § 2 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: im Sinne des Absatzes 1 aufgegangen, so
,, (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die stehen die geschädigten Angehörigen dieser
dort bezeichneten Personen, die als Osterreicher Einrichtung den Personen des Absatzes 1
durch die Vereinigung Osterreichs mit dem gleich, wenn nach der Sachlage anzunehmen
Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörig- ist, daß sie ohne die Schädigung in den
keit erworben hatten, es sei denn, daß sie Dienst der vorgenannten Körperschaft, des
Verbandes von Körperschaften oder der Ein-
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des Landes Osterreich planmäßig an-
worden wären."
gestellt waren und dort geschädigt
worden sind oder
4. In § 2b Abs. 2 werden die Worte „in Gewahr-
2. nach dem Zweiten Gesetz zur Rege- sam gehalten werden" durch die Worte „in
lung von Fragen der Staatsangehörig- Gewahrsam genommen sind oder werden" er-
keit vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetz- setzt.
blatt I S. 431) die deutsche Staatsange-
hörigkeit wiedererworben haben oder 5. § 3 wird wie folgt geändert:
wiedererwerben.
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter
Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser dem Wort „oder" die Worte „als früherer
Personen." · Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häft-
lingshilfegesetzes oder" eingefügt;
3. § 2 a wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgenden
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte
Wortlaut:
,,sofern sie am 30. Januar 1933 Körper-
schaftsrech te hatten" gestrichen. ,,c) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-
den Staaten, wenn er vor Ablauf des
b) In Absatz 1 werden am Schluß folgende
8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder dau-
Sätze angefügt:
ernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet
,,Hierbei dürfen Nichtgebietskörperschaften, in seinen jeweiligen Grenzen in jetziges
die am 30. Januar 1933 noch keine Körper- Ausland verlegt hatte oder vor oder
schaftsrechte hatten, nur berücksichtigt wer- nach diesem Zeitpunkt im Zuge der all-
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- den, wenn sie durch Zusammenschluß ande-
rates das folgende Gesetz beschlossen: rer in diesem Zeitpunkt bereits bestehender
Körperschaften gebildet worden sind oder
Artikel I wenn es sich um Nichtgebietskörperschaften
in den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Gebieten handelt und andere Nichtgebiets-
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts körperschaften der gleichen Art im Reichs-
für Angehörige des öffentlichen Dienstes gebiet am 30. Januar 1933 bereits Körper-
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung schaftsrechte hatten. Deutsche Einrichtungen
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des und Verbände in den in § 1 Abs.~ Nr. 1
öffentlichen Dienstes in der Fassung der Anlage zu und 2 genannten Gebieten dürfen berück-
Artikel I des Dritten Änderungsgesetzes vom sichtigt werden, wenn ihr in diesen Gebie-
23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822), ten anerkannter Aufgabenkreis dem einer
des Vierten Änderungsgesetzes vom 10. Oktober Reichs-, Länder- oder Gemeindedienststelle
1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 1703) und· des Fünften oder einer am 30. Januar 1933 im Reichsge-
Änderungsgesetzes vom 30. November 1960 (Bun- biet bestehenden Nichtgebietskörperschaft
desgesetzbl. I S. 870) wird wie folgt geändert und gleichzuachten war. Im übrigen können
ergänzt: solche sonstigen Einrichtungen der öffent-
lichen Hand berücksichtigt werden, die den
1. § 1 wird wie folgt geändert: in der Anlage 2 aufgeführten rechtlich und
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Bundes- hinsichtlich ihres öffentlichen Aufgabenkrei-
ergänzungsgesetzes zur Entschädigung für ses gleichgeartet sind."
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
(BEG)" ersetzt durch die Worte „des Bundes- c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
entschädigungsgesetzes (BEG)". ,, (4) Ist eine Einrichtung, die nicht in der
b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „des Anlage 2 zu Absatz 1 Nr. 4 aufgeführt ist,
Bundesvertrie benengesetzes" die Worte in einer Gebiets- oder Nichtgebietskörper-
,,vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)" schaft, einem Verband von Gebiets- oder
gestrichen und dafür eingefügt ,, (BVFG) ". Nichtgebietskörperschaften oder in einer
sonstigen Einrichtung der öffentlichen Hand
2. § 2 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: im Sinne des Absatzes 1 aufgegangen, so
,, (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die stehen die geschädigten Angehörigen dieser
dort bezeichneten Personen, die als Osterreicher Einrichtung den Personen des Absatzes 1
durch die Vereinigung Osterreichs mit dem gleich, wenn nach der Sachlage anzunehmen
Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörig- ist, daß sie ohne die Schädigung in den
keit erworben hatten, es sei denn, daß sie Dienst der vorgenannten Körperschaft, des
Verbandes von Körperschaften oder der Ein-
1. bei einer deutschen Behörde außerhalb richtung der öffentlichen Hand übernommen
des Landes Osterreich planmäßig an-
worden wären."
gestellt waren und dort geschädigt
worden sind oder
4. In § 2b Abs. 2 werden die Worte „in Gewahr-
2. nach dem Zweiten Gesetz zur Rege- sam gehalten werden" durch die Worte „in
lung von Fragen der Staatsangehörig- Gewahrsam genommen sind oder werden" er-
keit vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetz- setzt.
blatt I S. 431) die deutsche Staatsange-
hörigkeit wiedererworben haben oder 5. § 3 wird wie folgt geändert:
wiedererwerben.
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter
Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser dem Wort „oder" die Worte „als früherer
Personen." · Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häft-
lingshilfegesetzes oder" eingefügt;
3. § 2 a wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgenden
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte
Wortlaut:
,,sofern sie am 30. Januar 1933 Körper-
schaftsrech te hatten" gestrichen. ,,c) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-
den Staaten, wenn er vor Ablauf des
b) In Absatz 1 werden am Schluß folgende
8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder dau-
Sätze angefügt:
ernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet
,,Hierbei dürfen Nichtgebietskörperschaften, in seinen jeweiligen Grenzen in jetziges
die am 30. Januar 1933 noch keine Körper- Ausland verlegt hatte oder vor oder
schaftsrechte hatten, nur berücksichtigt wer- nach diesem Zeitpunkt im Zuge der all-