1221
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1961 Nr. 65
Tag Inhalt Seite
11. 8. 61 RimHienrechlsänfü:rungsyesetz ......... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221
Anclert ßumlesgcsctz/JJ. IlI 302-2, 310-4, 315-1, 316-1, 361-1.
Hebt auf Bundesgesetzhl. lll 315-2, 315-2-1, 315-3.
14. 8. 61 Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1233
3. 8. 61 Durchführungsbestimmungen zum Zündwarens!euergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1249
Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung
1
familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) )
Vom 11. August 1961
Inhaltsübersicht
Artikel 1: Anderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2: Eherccbtliche Bestimmungen
Artikel 3: Anderun~J der Zivilprozeßordnung
A rlikcl 4: Andcrung des Gesetzes über die Angeleqe11heiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Arl.ik<-!l 5: Andcrung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung
und des Hausrats nach der Scheidung
A 11 ikel 6: Andcnm9 der Kostenordnung
Artikel 7: An(!lkPmnmg ausländischer Entscheidunqen in Ehesachen
Artikel 8: Andenmg des Rechtspflegergcsetzes
Artikel 9: Schl 11ßvorschrifü:n
1) AncterL Bund(,(!('Sl:11.bl. JIJ 302-2, 310-1, 31:i-1, :.llti-1, :.J!il-1. Ilebl uul ßundeS\Jesetzbl. III 315-2, :315-2-1, 315-:.J.
Z 1997 A
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. An die Stelle der §§ 1595 a bis 1597 treten fol-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gende Vorschriften:
,,§ 1595 a
Artikel 1
(1) Hat der Mann bis zum Tode keine Kennt-
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs nis von der Geburt des Kindes erlangt, so
können die Eltern des Mannes die Ehelichkeit
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geän- anfechten. Nach dem Tode eines Elternteils steht
dert: das Anfechtungsrecht dem überlebenden Eltern-
teil zu. Die Eltern können die Ehelichkeit nur
l. § 1591 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: binnen sechs Monaten anfechten. Die Frist be-
ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil
„Ein Kind, das nach der Eheschließung geboren Kenntnis vom Tode des Mannes und der Geburt
wird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder wäh- des Kindes erlangt. Auf den Lauf der Frist sind
rend der Ehe empfangen und der Mann innerhalb die für die Verjährung geltenden Vorschriften
der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat; der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig er-
klärt wird." (2) Ist der Mann innerhalb von zwei Jahren
seit der Geburt des Kindes gestorben, ohne die
Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben, so
2. § 1593 wird wie folgt gefaßt:
ist die Vorschrift des Absatzes 1 anzuwenden.
,,§ 1593 Das Anfechtungsrecht der Eltern ist ausgeschlos-
sen, wenn der Mann die Ehelichkeit des Kindes
Die Unehelichkeit eines Kindes, das während nicht anfechten wollte.
der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei
Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung (3) Die Anfechtung ist nicht mehr zulässig,
der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht wenn seit der Geburt des Kindes zehn Jahre
werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und verstrichen sind.
die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist." (4) Die Vorschriften des § 1595 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1 gelten entsprechend.
3. § 1594 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1594 § 1596
(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem (1) Das Kind kann seine Ehelichkeit anfechten,
Mann binnen zwei Jahren angefochten werden. wenn
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in 1. der Mann gestorben oder für tot erklärt
dem der Mann Kenntnis von den Umständen er- ist, ohne das Anfechtungsrecht nach
langt, die für die Unehelichkeit des Kindes § 1594 verloren zu haben,
sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt
des Kindes. 2. die Ehe geschieden, aufgehoben oder
für nichtig erklärt ist oder wenn die
(3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Ehegatten seit drei Jahren getrennt
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, leben und nicht zu erwarten ist, daß
206 entsprechend anzuwenden. sie die eheliche Lebensgemeinschaft
wiederherstellen,
(4) Die Anfechtung ist nicht mehr zulässig,
wenn seit der Geburt des Kindes zehn Jahre 3. die Mutter den Erzeuger des Kindes ge-
verstrichen sind." heiratet hat,
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1223
4. die Anfechtung wegen ehrlosen oder das Kind, das Kind ficht die Ehelichkeit durch
unsittlichen Lebenswandels oder wegen Klage gegen den Mann an.
einer schweren Verfehlung des Mannes (2) Ist das Kind gestorben, so wird die Ehe-
gegen das Kind si ltlich gerechtfertigt lichkeit durch Antrag beim Vormundschafts-
ist oder gericht angefochten. Dasselbe gilt, wenn das
5. die Anfechlung wegen einer schweren Kind nach dem Tode des Mannes seine Ehelich-
Erbkrankheit des Munnes sittlich ge- keit anficht.
rechtferligt ist.
(3) Wird die Klage oder der Antrag zurück-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 genommen, so ist die Anfechtung der Ehelich-
kann das Kind seine Ehelichkeit nur binnen keit als nicht erfolgt anzusehen."
zwei Jahren cmiechten. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Um- 6. § 1600 wird wie folgt gefaßt:
ständen, die für seine Unehelichkeit sprechen, ,,§ 1600
und von dem Sachverh u lt Kenntnis erlangt, der
nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Voraussetzung für (1) Wird von einer Frau, die eine zweite Ehe
die Anfechtung ist. Die für die Verjährung gel- geschlossen hat, ein Kind geboren, das nach den
. tenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind ent- §§ 1591, 1592 ein eheliches Kind sowohl des
sprechend anzuwenden. ersten als des zweiten Mannes wäre, so gilt es
als eheliches Kind des zweiten Mannes.
§ 1597 (2) Wird die Ehelichkeit des Kindes angefoch-
ten und wird rechtskräftig festgestellt, daß das
(1) Ist das Kind minderjährig, so kann der ge- Kind kein eheliches Kind des zweiten .Mannes
setzliche Vertreter des Kindes die Ehelichkeit ist, so gilt es als eheliches Kind des ersten
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts Mannes.
anfechten.
(3) Soll geltend gemacht werden, daß auch der
(2) Hat das Kind das achtzehnte Lebensjahr erste Mann nicht der Vater des Kindes ist, so
vollendet, so soll das Vormundschaftsgericht die beginnt die Anfechtungsfrist frühestens mit der
Genehmigung nur erteilen, wenn das Kind selbst Rechtskraft der in Absatz 2 bezeichneten Ent-
einwilligt. scheidung."
(3) Will ein Vormund oder Pfleger die Ehe-
7. § 1690 wird wie folgt gefaßt:
lichkeit anfechten, so soll das Vormundschafts-
gericht die Genehmigung nur erteilen, wenn die ,,§ 1690
Mutter des Kindes einwilligt. Die Einwilligung
(1) Das Vormundschaftsgericht kann auf An-
kann nicht durch einen Vertreter erklärt werden.
trag des Vaters oder der Mutter dem Beistande
Ist die Mutter in der Geschäftsfähigkeit be-
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
schränkt, so bedarf sie nicht der Zustimmung
und die Vermögensverwaltung übertragen; die
ihres gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung Vermögensverwaltung kann auch teilweise über-
der Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie ge-
tragen werden.
schäftsunfähig oder ihr Aufenthalt dauernd un-
bekannt ist, wenn sie die elterliche Gewalt ver- (2) Der Beistand hat, soweit das Vormund-
wirkt hat oder das Unterbleiben der Anfech- schaftsgericht eine Ubertragung vornimmt, die
tung dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nach- Rechte und Pflichten eines Pflegers."
teile gereichen würde.
8. § 1707 erhält folgenden neuen Absatz 2:
(4) Ist das Kind volljährig, so gilt § 1595 ent-
,, (2) Das Vormundschaftsgericht kann einer
sprechend."
volljährigen Mutter auf Antrag die elterliche
Gewalt über das Kind übertragen. Das Gericht
5. Nach § 1597 werden folgende §§ 1598, 1599 ein- kann einzelne Angelegenheiten oder einen be-
gefügt: stimmten Kreis von Angelegenheiten von der
,,§ 1598 Ubertragung ausnehmen."
Hat der gesetzliche Vertreter eines minder- 9. a) In § 1708 werden in den Absätzen 1 und 2
jährigen Kindes in den Fällen des § 1596 Abs. 1 die Worte „des sechzehnten Lebensjahrs"
Nr. 1 bis 3 die Ehelichkeit nicht rechtzeitig an- durch die Worte „des achtzehnten Lebens-
gefochten, so kann das Kind, sobald es voll- jahrs" ersetzt.
jährig geworden ist, seine Ehelichkeit selbst an-
fechten; die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, b) Dem § 1708 Abs. 1 wird folgender Satz an-
wenn seit dem Eintritt der Volljährigkeit zwei gefügt:
Jahre verstrichen sind. „Hat das Kind das sechzehnte Lebensjahr
vollendet, so ist auf Verlangen des Vaters
§ 1599
eigenes Einkommen des Kindes zu berück-
(1) Der Mann und die Eltern des Mannes fech- sichtigen, soweit dies der Billigkeit ent-
ten die Ehelichkeit des Kindes durch Klage gegen spricht."
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10. § 1710 wird wi<~ folqt gefc1ßt: und § 1599 entsprechend anzuwenden. Der Mann
,,§ 1710 kann die Ehelichkeit des Kindes nur anfechten,
wenn er erst nach der Ehelichkeitserklärung des
Der Unterhalt isl durch Zahlung einer Geld-
Kindes von den Umständen erfährt, die dafür
rente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im
sprechen, daß das Kind nicht von ihm abstammt.
voraus zu zahlen. Durch eine Vorauszahlung
Bei Anwendung des § 1594 Abs. 4 und des
für mehr als drei Monate wird der Vater nicht
§ 1595 a Abs. 2, 3 ist statt des Zeitpunktes der
befreit. Der Vater schuldet den vollen Monats-
Geburt des Kindes der Zeitpunkt der Ehelich-
betrag auch dann, wenn das Kind im Laufe des
Monats stirbt." keitserklärung maßgebend.
(2) Das Kind kann seine Ehelichkeit binnen
11. § 1719 wird wie lolgt ~Jefctßt: zwei Jahren anfechten, nachdem es Kenntnis
von den Umständen erlangt hat, die dafür
,,§ 1719 sprechen, daß es nicht von dem Mann abstammt;
Ein und1eliches Kind wird ehelich, wenn sich die für die Verjährung geltenden Vorschriften
der Vater mit der Mutter verheiratet; dies gilt der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden.
auch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird."- Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjäh-
rigen Kindes die Ehelichkeit nicht rechtzeitig an-
12. An die Slelle des § 1721 tritt fo19ende Vorschrift: gefochten, so kann das Kind, sobald es volljährig
,, § 1721 geworden ist, seine Ehelichkeit selbst anfechten;
Hal das Vormundschaftsgericht rechtskräftig die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn
festgestellt, daß ein uneheliches Kind durch die seit dem Eintritt der Volljährigkeit zwei Jahre
Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden verstrichen sind. Liegen die Voraussetzungen
ist, und ist der Mann nicht der Vater des des § 1596 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 vor, so ist die
Kindes, so sind die §§ 1593 bis 1599 entsprechend Anfechtung auch nach Ablauf der in den Sätzen 1
anzuwenden. Der Mann kann die Ehelichkeit des und 2 bezeichneten Fristen zulässig. 11
Kindes nur anfechten, wenn er erst nach der
18. Die §§ 1744, 1745 werden wie folgt gefaßt:
Eheschließung Kenntnis von den Umständen er-
langt, die für ehe Unehelichkeit des Kindes ,,§ 1744
sprechen. Bei Anwendung des § 1594 Abs. 4 und Der Annehmende muß das fünfunddreißigste
des § 1595 a Abs. 2, 3 ist statt des Zeitpunktes Lebensjahr vollendet haben. Er muß unbe-
der Geburt des Kindes der Zeitpunkt der Ehe- schränkt geschäftsfähig sein. Das Kind muß min-
schließunq der Mutter maßgebend. 11
derjährig sein.
§ 1745
13. § 1723 wird wie fol9t gefaßt:
Das Gericht kann auf Antrag des Annehmen-
,,§ 1723 den von den Erfordernissen des § 1741 Satz 1
Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines und des § 1744 Satz 1, 3 Befreiung erteilen. 11
Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich
erklärt werden. 11
19. Nach § 1745 werden folgende §§ 1745 a bis 1745 c
eingefü9t:
14. § 1726 Abs. 2 wird wie tolgl: gefaßt: ,,§ 1745a
,, (2) Die Einwilli9ung ist dem Vater oder dem (1) Von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit
Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären; soll das Gericht befreien, wenn der Annahme
sie is1 unwiderruflich." an Kindes Statt keine überwiegenden Interessen
der ehelichen Abkömmlinge des Annehmencten
15. § 1733 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
entgegenstehen und wenn keine Gefährdung
,, (2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehe- der Interessen des Anzunehmenden durch das
lichkeitserklärung nur zulässig, wenn der Vater Vorhandensein ehelicher Abkömmlin9e zu be-
den Antrag beim Vormundschaftsgericht einge- fürchten ist. Vermögensrechtliche Interessen der
reicht oder bei oder nach der Beurkundung des Beteiligten sollen nicht ausschlaggebend sein.
Antrags das Gericht oder den Notar mit der
(2) Ehegatten, die gemeinschaftliche Abkömr~-
Einreichung betraut hat. 11
linge haben und in häuslicher Gemeinschaft
16. § 1734 wird wie tolg t gefaßt: leben, soll Befreiung nur erteilt werden, wenn
sie gl~meinschaftlich ein Kind annehmen wollen.
,,§ 1734
Ein Kind soH nur für ehelich erklärt werden, § 1745 b
wenn die Ebelichkeitserklärung dem Wohle des Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten
Kindes entspricht und ihr keine triftigen Gründe Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht
entgegenstehen. 11
triftige Gründe entgegenstehen, insbesondere
befreien, wenn der Annehmende das leibliche
17. § 1735 a wird wie folgt gefaßt: Kind seines Ehegatten an Kindes Statt anneh-
,,§ 1735 a men will.
(1) Ist ein Kind für ehelich erklärt worden § 1745 C
und ist der Mann nicht der Vater des Kindes, so Von dem Erfordernis der Minderjährigkeit
sind die §§ 1593 bis 1595 a, § 1597 Abs. 1, 2 und 4 des Kindes soll das Gericht befreien, wenn die
Nr. G5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1225
Herstellung eines An nahmcverhältnisses sittlich (2) Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn
gerechtfertigt ist:." 1. ein gesetzliches Erfordernis der An-
nahme an Kindes Statt fehlt,
20. Dem § 1747 werden folgende Absätze angefügt:
2. begründete Zweifel daran bestehen, daß
11 (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden,
durch die Annahme ein dem Eltern- und
wenn das Kind drei Monate alt ist.
Kindesverhältnis entsprechendes Fami-
(3) Das Vormundschaftsgericht kann auf An- lienband hergestellt werden soll.
trag des Kindes die Einwilligung eines Eltern-
Wird die Bestätigung endgültig versagt, so ver-
teils ersetzen, wenn dieser seine Pfüchten gegen-
liert der Vertrug seine Kraft."
über dem Kind dciuernd gröblich verletzt oder
die elterliche Cewa.lt verwirkt hat, und wenn er
25. In § 1755 wird die Verweisung auf § 1750 Abs. 1
die Einwilligung böswillig verweigert und das
gestrichen.
Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem
Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gerei-
26. § 1756 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
chen würde."
,, (1) Ein bestätigter Annahmevertrag ist nicht
21. § 1749 Abs. 2 wird wie fol~Jt gefaßt: deshalb unwirksam, weil die Vorschrift des
§ 1747 Abs. 2 oder weil Formvorschriften ver-
,, (2) Ein angenommenes Kind kann, solange
letzt worden sind."
das durch die Annahme begründete Rechtsver-
hältnis besteht, bei Lebzeiten des Annehmenden
27. Dem § 1766 Abs. 1 wird folgender Satz ange-
nur von dessen Ehegatten an Kindes Statt ange-
fügt:
nommen werden. Wird das Kind bei Lebzeiten
des Annehmenden von dessen Ehegatten an Einem unehelichen Kind gegenüber hat er die
Kindes Statt angenommen, so ist § 1747 nicht Ünterhaltsverpflichtung auch vor dessen Vater."
anzuwenden."
28. § 1770 wird wie folgt gefaßt:
22. Die §§ 1750, 1751 werden wie folg!: gefaßt: ,,§ 1770
,,§ 1750 Die für die Annahme an Kindes Statt gelten-
Der Annahmevertrag muß bei gleichzeitiger den Vorschriften des § 1741 Satz 2, der §§ 1750,
Anwesenheit beider Teile vor Gericht oder vor 1751, 1751 a, 1753, des § 1754 Abs. 1, Abs. 2
einem Notar geschlossen werden. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, des § 1755 und des § 1756
Abs. 1 gelten für die Aufhebung des Annahme-
§ 1751 verhältnisses entsprechend."
(1) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder 29. Nach § 1770 werden folgende §§ 1770 a bis 1770 c
noch nicht vierzehn Ja.hre alt ist, kann der Ver- eingefügt:
trag nur von seinem gesetzlichen Vertreter ge-
,,§ 1770a
schlossen werden; er bedarf hierzu der Geneh-
migung des Vormundschaftsgerichts. Während der Minderjährigkeit des Kindes
kann das Vormundschaftsgericht das Annahme-
(2) Ein Kind, welches das vien:ehnte Lebens-
verhältnis aufheben, wenn dies aus schwerwie-
jahr vollendet hat, kann den Vertrag nur selbst
genden Gründen zum Wohle des Kindes erfor-
schließen; es bedc1rf hierzu, sofern es nicht un-
derlich ist. In den Fällen des § 1757 Abs. 2
beschränkt geschd.fl.slähig ist, der Zustimmung
kann auch das zwischen dem Kind und einem
des gesetzlichen Vertreters und der Genehmi-
der Ehegatten bestehende Rechtsverhältnis auf-
gung des Vormundschaftsgerichts."
gehoben werden.
23. Nach § 1751 wird folgender § 1751 a eingefügt: § 1770 b
,,§ 1751 a (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes
hat das Vormundschaftsgericht das Annahme-
(1) Der Annehmende kann den Vertrag d\1rch
einen Bevollmächtigten schließen. Das gleiche verhältnis aufzuheben, wenn· ein eheliches Kind
giH für das Kind, wenn es unbeschränkt ge- ohne Einwilligung seiner Eltern, ein uneheliches
schä.ftsfähig ist, und für den gesetzlichen Ver- Kind ohne Einwilligung seiner Mutter an Kindes
treter des Kindes. Statt angenommen worden ist. Dies gilt nicht,
wenn durch die Aufhebung des Annahmever-
(2) Der Bevollmächtigte bedarf einer Voll-
hältnisses das Wohl des Kindes erheblich ge-
macht, die auf den Abschluß eines Annahmever-
fährdet würde.
trages zwischen bestimmten Personen geric~tet
ist; die Vollmacht muß qerichtlich oder notanell (2) Das Annahmeverhältnis wird _nur ~uf An-
beurkundet sein." trag aufgehoben. Antragsberechhgt 1st ~er
Elternteil, ohne dessen Einwilligung das Kmd
24. § 1754 wird wie folgt gefaßt: angenommen worden ist; wer sein Kind im
Stich gelassen hat, kann den Antrag nicht stellen.
,,§ 1754
(3) Der Antrag kann nur innerhalb eine_s
(1) Die Annahme an Kindes Statt tritt mit der Jahres gestellt werden; die Frist beginnt mit
Bestätigung in Kraft. Die Vertragschließenden dem Zeitpunkt, in dem der Antragsberechtigte
sind schon vor diesem Zeitpunkt gebunden. von der Annahme an Kindes Statt Kenntnis
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
erlangt. Die für die Verjährung geltenden Vor- 38. § 1885 Abs. 2 fällt weg.
schriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzu-
wenden. 39. § 1921 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
(4) Der Antrag kann nicht durch einen Ver- ,, (3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder
treter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht die Pflegeschaft mit der Rechtskraft des Beschlus-
erforderlich. ses über die Todeserklärung oder die Feststel-
§ 1770c lung der Todeszeit."
Hebt das Vormundschaftsgericht das Annah- 40. § 2335 wird wie folgt gefaßt:
meverhältnis nach dem Tode des Annehmenden
,,§ 2335
auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn
das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgeho- Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflicht-
ben worden wäre. 11 teil entziehen, wenn der Ehegatte sich einer
Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser
30. § 1771 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: berechtigt, auf Scheidung zu klagen; dies gilt
,, (1) Schließen Personen, die durch Annahme auch, wenn der Erblasser das Recht auf Schei-
11
an Kindes Statt verbunden sind, den eherecht- dung durch Fristablauf verloren hat.
lichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird
das Annahmeverhältnis mit der Eheschließung 41. In § 519 Abs. 1 und in § 1610 Abs. 1 wird das
aufgehoben." Wort „standesmäßiger" durch das Wort „an-
gemessener", in § 528 Abs. 1, § 829, § 1603 Abs. l
31. § 1772 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: sowie in den §§ 1608, 1963 das Wort „standes-
„Diese Vorschrift ist in den Fällen des § 1757 mäßigen" durch das Wort „ angemes~enen"
Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn das Annahme- ersetzt.
verhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben
wird."
Artikel 2
32. Dem § 1800 wird folgender Absatz angefügt:
Eherechtliche Bestimmungen
"(2) Eine Unterbringung des Mündels, die mit
Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit 1. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu- Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 48 Abs. 2 des Gesetzes
lässig, das Vormundschaftsgericht soll den Mün- Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Fe•
del vor der Entscheidung hören. Ohne die Ge- bruar 1946 (Arn.tsblatt des Kontrollrats in
nehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, Deutschland S. 77, 294) verlieren ihre Wirksam-
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; keit. An ihre Stelle treten folgende Vorschriften:
die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. a) § 1 Abs. 2:
Das Gericht hat die Genehmigung zurückzuneh- ,,(2) Das Vormundschaftsgericht kann dem
men, wenn das Wohl des Mündels die Unter- Mann und der Frau von dieser Vorschrift Be-
bringung nicht mehr erfordert." freiung erteilen, dem Manne jedoch nur dann,
:n. In § 1838 fallen die Worte „oder einer Besse- wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet
rungsanstalt" weg. hat und nicht mehr unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft steht."
34. § 1847 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
b) § 4 Abs. 3:
,,(1) Das Vormundschaftsgericht soll in wich-
,,(3) Das Vormundschaftsgericht kann von
tigen Angelegenheiten Verwandte oder Ver-
dem Eheverbot wegen Schwägerschaft und
schwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne
erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnis- Geschlechtsgemeinschaft Befreiung erteilen.
mäßige Kosten geschehen kann. 11 Die Befreiung soll versagt werden, wenn
wichtige Gründe der Eingehung der Ehe ent-
35. Dem § 1872 Abs.1 wird folgender Satz angefügt: gegenstehen."
11
,, § 1800 Abs. 2 bleibt unberührt.
c) § 6 Abs. 2:
36. § 1883 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Das Vormundschaftsgericht kann von
,, (2) Das Vormundschaftsgericht hat die Auf- dieser Vorschrift Befreiung erteilen. Die Be-
hebung anzuordnen, wenn es rechtskräftig fest- freiung soll versagt werden, wenn wichtige
gestellt hat, daß der Mündel durch die Ehe- Gründe der Eingehung der Ehe entgegen-
schließung seiner Eltern ehelich geworden ist. 11
stehen."
d) § 8 Abs. 2:
37. § 1884 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Von dieser Vorschrift kann der Stan-
,, (2) Wird der Mündel für tot erklärt oder desbeamte Befreiung erteilen. 11
wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesctzcs festgestellt, so endigt e) § 10 Abs. 2:
die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Be- ,, (2) Von dieser Vorschrift kann der Präsi-
schlusses über die Todeserklärung oder die dent des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk
Feststellu:nq der Todeszeit." die Ehe geschlossen werden soll, Befreiung
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .18. August 1961 1227
erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen die Vorschriften der §§ 613, 617, 618, 619, des
und Angehörigen solcher Staaten erteilt wer- § · 622 Abs. 1 und der §§ 625,. 626, 628 und 635
den, deren innere Behörden keine Ehefähig- entsprechend anzuwenden.
keitszeugnisse ausstellen. In besonderen Fäl-
len darf sie auch Angehörigen anderer Staaten (2) Mit einer der in Absatz 1 bezeichneten
erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Klagen kann eine Klage anderer Art nicht ver-
Dauer von sechs Monaten. 11 bunden werden. Eine Widerklage anderer Art
kann nicht erhoben werden.
f) § 12 Abs. 3:
,,(3) Von dem Aufgebot kann der Stand.es- § 641
beamte Befreiung erteilen. II
(1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes durch
g) § 48 Abs. 2: Klage angefochten, so sind die Vorschriften der
§§ 613, 617, 618, 619, 622, 625, 626, 628 und 635
,, (2) Hat der Ehegatte, der die Scheidung entsprechend anzuwenden.
begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwie-
gend verschuldet, so darf die Ehe gegen den (2) Der Mann und das volljährige Kind sind
Widerspruch des anderen Ehegatten nicht ge- prozeßfähig, auch wenn sie in der Geschäfts-
schieden werden, es sei denn, daß dem wider- fähigkeit beschränkt sind. Sind sie geschäftsun-
sprechenden Ehegatten die Bindung ari die fähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so
Ehe und eine zumutbare Bereitschaft fehlen, wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen
die Ehe fortzusetzen. 11
Vertreter geführt; dieser kann die Klage nur
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
2. Im Vierten Abschnitt des Gesetzes Nr. 16 des erheben.
Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946
(Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, (3) Mit der Anfechtungsklage kann eine an;
294) wird vor § 78 folgender § 77 a eingefügt: dere Klage nicht verbunden werden. Eine Wider-
klage anderer Art kann nicht erhoben werden."
,,§ 77a
3. Nach § 641 wird folgender§ 641 a eingefügt:
(1) Für die Befreiung von der Beibringung des
Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer(§ 10 Abs. 2) ,,§ 641 a
wird eine Gebühr von 10 bis 500 Deutsche Mark Hat der Mann die Anfecht1:1ngsklage erhoben
erhoben. und stirbt er vor der Rechtskraft des Urteils, so
(2) Ein Zuschlag nach Artikel 4 des Gesetzes ist § 628 nicht anzuwenden, wenn zur Zeit seines
über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kosten- Todes wenigstens ein Elternteil noch lebt. Die
rechts vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I Eltern können das Verfahren aufnehmen; ist ein
S. 401) wird nicht erhoben." Elternteil gestorben, so steht dieses Recht dem
überlebenden Elternteil zu. Wird das Verfahren
nicht innerhalb von sechs Monaten aufgenom-
men, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache
Artikel 3 als erledigt anzusehen. 11
Änderung der Zivilprozeßordnung 2 )
4. An die Stelle des § 644 tritt folgende Vorschrift:
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
1. § 547 wird wie folgt geändert: ,,§ 644
a) Als neuer Absatz 1 wird eingefügt: (1) Wird in einem Verfahren nach § 640 fest-
gestellt, daß ein uneheliches Kind von einem
,,(1) Ohne Zulassung findet die Revision
bestimmten Manne nicht abstammt, so verliert
statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des
ein Urteil, durch das der Mann zur Zahlung von
Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt,
Unterhalt an das Kind verurteilt ist, vom Zeit-
ob der Widerspruch des anderen Ehegatten
punkt der Rechtskraft des Feststellungsurteils an
zu beachten ist. 11
seine Wirkung. Dies gilt für andere Schuldtitel
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. entsprechend.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. (2) Wird in einem Verfahren nach § 640 fest-
gestellt, daß ein uneheliches Kind von einem
2. Die §§ 640, 641 werden wie folgt gefaßt: bestimmten Manne abstammt, so kann das Kind
,,§ 640 Unterhaltsansprüche gegen den Mann für die
(1) Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung Zeit von der Rechtshängigkeit dieser Streitsache
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern- an auch dann geltend machen, wenn eine Unter-
oder Kindesverhältnisses zwischen den Parteien haltsklage des Kindes rechtskräftig abgewiesen
oder die Feststellung des Bestehens oder Nicht- ist. Ist ein anderer Mann zur Zahlung von Unter-
bestehens der elterlichen Gewalt der einen Par- halt verurteilt, so verliert dieses Urteil vom Zeit-
tei über die andere zum Gegenstand hat, sind punkt der Rechtskraft des Feststellungsurteils an
seine Wirkung; dies gilt für andere Schuldtitel
2) Bundesgesetzbl. III 310-4 entsprechend."
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Artikel 4 der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
Änderung des Gesetzes über die im Inland, so ist § 44 a Abs. 1 Satz 2, 3 anzu-
Angelegl:nhei.ten der freiwilligen wenden.
Cerichtsbarkeit :1) (2) Die Verfügung, durch die das Gericht die
Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei- Befreiung erteilt, ist unanfechtbar. Das Gericht
willigen c;erichtsbarkeit wird wie folgt geändert: darf sie nicht mehr ändern, wenn die Ehe ge-
schlossen worden ist. 11
1. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Ist der Mündel Deutscher und hat er im 4. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt:
Inland weder Wohnsitz noch Aufentlrn.lt, so ist ,,§ 55a
das Amtsgericht Schöm~berg in Berlin-Schöne-
(1) Eine Verfügung, durch die das Vormund-
~erg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen
schaftsgericht die Genehmigung zur Unterbrin-
Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die
Ahgc1 lwverfüqung ist für dieses Gericht bindend. 11 gung eines Mündels, die mit Freiheitsentziehung
verbunden ist, erteilt, wird erst mit der Rechts-
2. Nach § 43 wird folgender § 43 a eingefügt: kraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksam-
,,§ 43a
keit der Verfügung anordnen.
(1) Für die Ehehchkcitserklärung ist das Ge-
(3) Das Gericht kann vor der Entscheidung
richt zusliindig, in d2sscn Bezirk der Vater
einstweilige Anordnungen treffen."
seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im In-
land fehlt, seinen Aufenthalt hat; mc1ßgebend ist
5. Nach § 56 werden die folgenden §§ 56 a bis 56 c
der VVohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt.
eingefügt:
in dem der Antrag eingereicht oder im Falle des
§ 1'733 Abs. 2 des Büruerlichen Gesetzbuchs das .,§ 56a
Gericht oder der Notar mit der Einreichung (1) Eine Verfügung, durch die das Vormund-
hetraut wird. schaftsgericht ein uneheliches Kind auf Antrag
(2) Ist der Vater Deutscher und hat er im In- seines Vaters für ehelich erklärt, wird mit der
land weder VVohnsilz noch Aufenthalt, so ist das Bekanntmachung an den Vater, nach dem Tode
Arntsqericht Schöneberg in Berlin--Schöneberg des Vaters, unbeschad~t der Vorschrift des § 1733
zusl2inclig. Es kann die Sache aus wichtigen Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit der
Grün.den an ein anderes Gericht abgeben; die Bekanntmachung an das Kind wirksam. Die Ver-
A bqabeverfüqung ist für dieses Gericht bindend." fügung ist unanfechtbar; das Gericht darf sie
nicht ändern.
3. Nach § 44 werdcm folgende§§ 44 a, 44 b eingefügt: (2) Gegen eine Verfügung, durch die der An-
,.§ 44a trag auf Ehelichkeitserklärung abgelehnt wird,
(1) Für die Befreiung vom Eheverbot wegen steht, falls der Vater verstorben ist, die Be-
Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft ist schwerde dem Kinde zu.
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der § 56b
Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine Verfügung, durch die das Vormund-
Hat keiner von ihnen seinen gewöhnlichen Auf-
schaftsgericht über die Anfechtung der Ehelich-
enthalt im Inland, so ist das Amtsgericht Schöne-
keit eines Kindes entscheidet, wird erst mit der
berg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die
Rechtskraft wirksam.
Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes
Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für § 56c
dieses Gericht bindend.
(1) Eine Verfügung, durch die das Vormund-
(2) Die Verfügung, durch die das Gericht die schaftsgericht das durch die Annahme an Kindes
Befreiung erteilt, ist unanfechtbar. Das Gericht Statt begründete Rechtsverhältnis auJhebt, wird
darf sie nicht mehr ändern, wenn die Ehe ge- erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen die
schlossen worden ist. Verfügung steht die Beschwerde dem Anneh-
§ 44 b menden und dem Kinde zu; in den Fällen des
(l) Für die Befreiung vom Eheverbot wegen § 1757 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Ehebruchs ist das Gericht zuständig, in dessen ist auch der Ehegatte des Annehmenden be-
Bt)?i rk der wcg<m Ehebruchs geschiedene Ver- schwerdeberechtigt.
lohte seinen qcwöhnlichen Aufenthalt hat. Sind (2) Ist der Annehmende der gesetzliche Ver-
beide Verlobte wegen Ehebruchs geschieden, so treter dE:~s Kindes, so ist dem Kinde für das
ist dc1s Cerid1t zusLindig, in dessen Bezirk der Verfahren ein Pfleger zu bestellen."
Mann seinen qewöbn!ichen Aufenthalt hat. Hat
im Falle des Satzes 1 der geschiedene Verlobte, 6. § 65 wird wie folgt gefaßt:
im Falle des Satzes 2 der Mann im Inland keinen
,,§ 65
gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Gericht zu-
ständig, in dessen Bezirk der andere Verlobte Für die Bestätigung des Vertrages, durch den
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner ein Kind an Kindes Statt angenommen oder das
Annahmeverhältnis aufgehoben wird, sind die
3) ßundcsqcsctzhl. III 315-1 Amtsgerichte zuständig; sie entscheiden auch
Nr. b5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Augusl 1961 1229
über die Befreiung von den Ertordernissen des § 68b
§ 1741 Satz 1 und des § 1744 Salz 1, 3 des (1) Der Beschluß, durch den über den Antrag
11
Bürgerlichen G<'.setzbuchs. auf Befreiung. von den Erfordernissen des § 1744
Satz 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschie-
7. § 66 Abs. 2 wird wie folgt gdaßt: den wird, ist dem Annehmenden, nach dem Tode
,, (2) Ist der Annehmende Deut.scher und hül er des Annehmenden dem Kinde bekanntzumachen.
im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so (2) Wird die Befreiung versagt, so steht die
ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin- Beschwerde nach dem Tode des Annehmenden
Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus dem Kinde zu.
wichtigen Gründen a.n ein anderes Gericht ab-
geben; die Abgahev<>rfügung ist für dieses § 68c
Gericht bindend. 11
Das Gericht kann in demselben Beschluß von
den Erfordernissen des § 1741 Satz 1 und des
8. § 66a fällt WP~J. § 1744 Satz 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
befreien und den Annahmevertrag bestätigen."
9. Die§§ 67, 68 werdPn wie lolqt ~Jef<lßt:
,,§ 67 11. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Der Beschluß, durch den das Gericht einen ,, (~) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er
Annahme- oder Aufhebungsvertrag bestätigt, zur Zeit des Erbfalles im Inland weder Wohn-
wird mit der Bekanntmach11ng an den Anneh- sitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht
menden wirksam. Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es
kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein
(2) Nach dem Tode des Annehmenden wird
anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung
der Beschluß, unbeschadet der Vorschriften des
ist für dieses Gericht bindend."
§ 1753 Abs. 3 und des § 1770 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, mit der fü.:!kanntmachung an das
Kind, im Falle des § 1769 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs mit der Bekanntmach11ng an die übrigen Artikel 5
Beteiligten wirksam. Änderung der Verordnung über die Behandlung
(3) Der Beschluß ist trnanfechtbar; das Gericht der Ehewohnung und des Hausrats nach der
darf ihn nicht ändern. Scheidung
§ 6H Die Verordnung über die Behandlung der Ehe-
Der Beschluß, durch den das Gericht die Be- wohnung und des Hausrats nach der Scheidung
stätigung eines Annahme- oder Aufhebungsver- (S~chste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz)
trages versagt, kann mit der sofortigen Be- vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) wird
schwerde angefochten werden. Die Beschwerde wie folgt geändert:
steht auch dem Vertragschließenden zu, der die
Bestätigung nicht beantragt hatte. Die Vorschrif- 1. In § 3 Abs. 2 fällt das Wort ,, (Baurecht)" weg.
ten des § 22 Abs. 2, des § 24 Abs. 3 und des
§ 26 Satz 2 sind nicht anzuwenden." 2. In § 8 fällt Absatz 2 Satz 2 weg.
10. Nach § 68 werden folgende §§ 68 c1 bis 68 c 3. In § 13 Abs. 1 fällt das Wort ,, (außerstreitigen)"
eingefügt: weg.
,,§ 68 a 4. § 14 wird wie folgt gefaßt:
(1) Wird Befreiung vom Erfordernis der Kin-
,,§ 14
derlosigkeit (§ 1741 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) beantragt, so soll das Gericht auch Rechtsmittel
die ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden (1) Gegen die Endentscheidung des Amtsge-
hören; es darf von der Anhörung eines Ab- richts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Eine
kömmlings nur absehen, wenn dieser zur Abgabe Beschwerde lediglich gegen die Entscheidung
einer Erklärung dauernd außerstande oder sein über den Hausrat ist nur zulässig, wenn der Wert
Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Abkömm- des Beschwerdegegenstandes 300 Deutsche Mark
linge, dü~ das vierzehnte Lebensjahr vollendet übersteigt oder wenn das Amtsgericht wegen
haben, sollen nach Mö~Jlichkeit persönlich ge- der tatsächlichen oder rechtlichen Bedeutung der
hört werden. Außerdem soll das Gericht das Sache die Beschwerde in seiner Entscheidung zu-
Jugendamt hön~n, das für den gewöhnlichen gelassen hat.
Aufenthalt der minderjJhrigen Abkömmlinge (2) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts
zuständig ist. kann mit der weiteren Beschwerde angefochten
(2) Der Beschluß, durch den über den Antrag werden, wenn die Entscheidung auf einer Ver-
auf Befreiung entschieden wird, ist dem An- letzung des Gesetzes beruht. Die Vorschriften
nehmenden, nach dem Tode des Annehmenden der §§ 550, 551, 561, 563 der Zivilprozeßordnung
dem Kinde bekanntzumachen. sind entsprechend anzuwenden."
(3) Wird die Befreiung versagt, so steht die
Beschwerde nach dem Tode des Annehmenden 5. In § 16 Abs. 3 fallen die Worte „und der Exe-
dem Kinde zu. kutionsordnungen" weg.
1230 Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
6. In § 19 Abs. 1 faJlen die Worte 11 (§ 382 der Exe- Artikel 7
kul:ionsordnungen) 11
weg. Anerkennung ausländischer Entscheidungen
in Ehesachen
7. § 21 Abs. 4, §§ 24, 26 und § 27 Abs. 2 fallen weg.
§ 1
8. In § 25 wird die Zahl 24 11
durch die Zahl 23 11
11 11
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
ersetzt
in Ehesachen
(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine
Artikel 6
Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach
Änderung der Kostenordnung i) oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes ge-
Die Kostenordnung in der Fassung des Gesetzes schieden oder durch die das Bestehen oder Nicht-
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960) und bestehen einer Ehe zwischen den Parteien fest-
des Artikels 7 des Gleichberechtigungsgesetzes vom gesteilt ist, werden nur anerkannt, wenn die Landes-
18. Juni 1957 (Bundesgcsetzbl. I S. 609) wird wie justizverwaltung festgesteHt hat, daß die Voraus-
folgt geändert: setzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Ver-
bürgung der Gegenseitigkeit ist nicht Voraussetzung
1. a) In § 94 Abs. 1 tritt an die Stelle der Nummer 7 für die Anerkennung. Hat ein Gericht des Staates
folgende Vorschrift: entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Ent-
„ 7. für das Verfahren über die Anfechtung scheidung angehört haben, so hängt die Anerken-
der Ehelichkeit im Falle des § 1599 Abs. 2 nung nicht von einer Feststellung der Landesjustiz-
und in den entsprechenden Fällen der verwaltung ab.
§ § 1721, 1735 a des Bürger liehen Gesetz- (2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes,
buchs;". in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufent-
b) In § 94 Abs. 3 Satz 1 fallen die Worte 117 und" halt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhn-
weg. (/
lichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwal-
tung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe
2. Nach § 97 wird folgender § 97 a eingefügt: geschlossen werden soll; die Justizverwaltung kann
den Nachweis verlangen, daß das Aufgebot bestellt
11 § 97a oder um Befreiung von dem Aufgebot nachgesucht
Befreiung von Ehevoraussetzungen ist. Soweit eine Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist
und Eheverboten die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Be- (3) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den An-
freiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit, die trag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an
Befreiung vom Eheverbot wegen Schwägerschaft der Anerkennung glaubhaft macht.
und Geschlechtsgemeinschaft und die Befreiung
vom Eheverbot wegen Ehebruchs (§§ 1, 4, 6 des (4) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag
Ehegesetzes). ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung des
Oberlandesgerichts beantragen.
(2) Der ·Geschäftswert bestimmt sich nach § 30
Abs. 2." (5) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, daß die
Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen,
3. § 98 wird wie folgt gefaßt: so kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt
11§ 98 hat, die Entscheidung des Oberlandesgerichts be-
antragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwal-
Annahme an Kindes Statt
tung wird mit der Bekanntmachung an den Antrag-
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Be- steller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann
stätigung des Vertrages, durch den jemand an jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, daß die
Kindes Statt angenommen oder das Annahme- Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr be-
verhältnis aufgehoben wird. stimmten Frist wirksam wird.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30
(6) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfah-
Abs. 2.
ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständig ist
(3) Im Verfahren über die Bestätigung eines das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landes-
Annahmevertrages werden Gebühren nicht er- justizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf
hoben, wenn .das reine Vermögen des Kindes gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende
nicht mehr als 5000 Deutsche Mark beträgt." Wirkung. § 21 Abs. 2, §§ 23, 24 Abs. 3, §§ 25, 30
4. § 100 fällt weg. Abs. 1 Satz 1 und § 199 Abs. 1 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
5. In § 131 Abs. 1 Satz 1 fallen keit gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Ober-
in Nummer 1 die Worte bei Beschwerden gegenII
landesgerichts ist endgültig.
die in § 100 bezeichneten Entscheidungen jedoch (7) Die vorstehenden Vorschriften sind sinn-
eine feste Gebühr von 40 Deutsche Mark;" und gemäß anzuwenden, we:µn die Feststellung begehrt
in Nummer 2 die Vvorte 11 , bei Beschwerden ge- wird, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung
gen die in § 100 bezeichneten Entscheidungen einer Entscheidung nicht vorliegen.
jedoch eine feste Gebühr von 15 Deutsche Mark"
(8) Die Feststellung, daß die Voraussetzungen für
weg.
die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen,
4) Bundes~JcscLzbl. III :361-1, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1231
§ 2 1. Das Gesetz gegen Mißbräuche bei der Ehe-
Kosten schließung und der Annahme an Kindes Statt
vom 23. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 979,
(1) Für dje Feststellun~J, da.ß die Voraussetzungen 1064);
für die Anerkennung eilwr ausländischen Ent-
scheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 1), wird 2. die Verordnung zur Vereinheitlichung der Zu-
ständigkeit in Filmilien- und Nachlaßsachen vom
eine Gebühr von 10 bis 500 DeLttsche Mark erhoben.
Ein Zuschlag nach Arlikel 4 des G€~setzes über Maß- 31. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 472) 6 );
nahmen uuf dem Gebiete des Kostenrechts vom 3. die Bestimmungen zur Durchführung der Ver-
7. August 1952 (Bundcsgesclzbl. I S. 401) wird nicht ordnung zur Vereinheitlichung der Zuständig-
erhoben. keit in Familien- und Nachlaßsachen vom
(2) Für das Verfahren des Oberlandesgerichts 27. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 738) 7 );
werden Kosten nach der Kostenordnung erhoben. 4. das Gesetz über die Anwendung deutschen
V✓ eist das OberliJndesw~richl den Antrag nach § 1 Rechts bei der Ehescheidung vom 24. Januar
Abs. 4, 5, 7 zurück, so wird eine Gebühr von 10 bis 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 48);
500 Deutsche Mark erhoben. Vvird der Antrag zu-
rückgenommen, so wird nur die Hälfte dieser Ge- 5. die Verordnung zur weiteren Vereinheitlichung
bühr erhoben. Die Gebühr wird vom Oberlandes- der Zuständigkeit in Familiensachen vom
gericht bestimmt. Hebt das Oberlandesgericht die 17. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 682) 8);
Entscheidung der Verwaltungsbehörde auf und ent- 6. das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des
scheidet es in der Sache selbst, so bestimmt es auch deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom
die von der Verwaltungsbehörde zu erhebende 18. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1246);
Gebühr. 7. die Erste Verordnung zur Durchführung des
Ehegesundheitsgesetzes vom 29. November 1935
Artikel 8 (Reichsgesetzbl. I S. 1419);
Änderung des Rechtspflegergesetzes 5
) 8. die Verordnung über die Zuständigkeit der
Amtsgerichte in Vormundschafts- und Nach-
§ 12 des Rechtspflegergesetzes vom 8. Februar laßsachen v.om 10. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18) wird wie folgt ge- s. 488);
ändert:
9. das Gesetz über die Änderung und Ergänzung
familienrechtlicher Vorschriften und über die
1. In Nummer 10 wird nach der Zahl II 1645" die
Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April
Zahl , 1800" eingefügt.
11
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 380);
2. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a 10. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
eingefügt: über die Änderung und Ergänzung familien-
rechtlicher Vorschriften und über die Rechts-
11
10 a. die Ubertragung der elterlichen Gewalt stellung der Staatenlosen vom 23. April 1938
auf die Mutter eines unehelichen Kindes (Reichsgesetzbl. I S. 417);
(§ 1707 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
11. die §§ 1 bis 12, 14, 20 bis 86, 87 Abs. 2 und die
buchs);".
§§ 88 bis 90 der Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheit-
3. Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19 a lichung des Rechts der Eheschließung und der
eingefügt: Ehescheidung im Lande Osterreich und im übri-
,, 19 ü. die Befreiung vom Erfordernis der Ehe- gen Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27. Juli 1938
mündigkeit, vom Eheverbot wegen Schwä- (Reichsgesetzbl. I S. 923);
gerschaft und Geschlechtsgemeinschaft und 12. die Zweite Verordnung zur Durchführung und
vom Eheverbot wegen Ehebruchs (§§ 1, 4, Ergänzung des Ehegesetzes vom 28. September
6 des Ehegesetzes);". 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1323);
13. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und
Artikel 9 des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. August
Schl ußvorschriften 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1560);
14. die Dritte Verordnung zur Durchführung und
1. Aufhebung von Vorschriften Ergänzung des Ehegesetzes vom 29. Oktober
(1) § 25 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16 des Kontroll- 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1488);
rats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt 15. die Zweite Verordnung zur Durchführung des
des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert
Ehegesundheitsgesetzes vom 22. Oktober 1941
seine Wirksamkeit.
(Reichsgesetzbl. I S. 650);
(2) Folgende Vorschriften werden aufgehoben,
soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: 6) Bundesgesetzbl. III 315-2
7) Bundesgesetzbl. III 315-2-1
5) Bundesgcselzbl. Ill 302-2 8) Bundesgesetzbl. III 315-3
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
16. die Verordnung zur Durchführung und Ergän- betreffend die Änderung verschiedener kosten-
zung des :Ehegesetzes und zur Vereinheitlichung rechtlicher Vorschriften vom 15. November 1960
des internationalen Familienrechts (Vierte Durch- (Amtsblatt des Saarlandes S. 955).
führungsverordnung zum Ehegesetz - 4. DVO
EheG) vorn 25. Ok lohc-r 1941 (Reichsgesetzbl. I (3) Die Ubergangsvorschriften der aufgehobenen
s. 654); Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit
sie nicht bereits aufgehoben oder gegenstandslos
17. die Verordnung über die Angleichung familien- geworden sind oder auf Grund dieses Gesetzes
rechtlicher Vorschriflen vom 6. Februar 1943 gegenstandslos werden.
(ReicbsrJesetzbl. l S. 80);
(4) Landesrechtliche Vorschriften, die den Be-
18. die Fünfte Durchführnngsverordnung zum Ehe-
stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den
gesetz vorn 18. Mi:irz 1943 (Reid1sgesetzbl. I
Familiennamen des an Kindes Statt angenommenen
s. 145);
Kindes widersprechen, treten außer Kraft.
19. das Gesetz zur Urleichlerung der Annahme an
(5) Vl/o auf Vorschriften verwiesen wird, die
Kindes Statt vom 8. August 1950 (Bundesgesetz-
durch dieses Gesetz auf gehoben oder geändert wer-
blatt S. 356) und die Gesetze über die Verlänge-
den, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den
rung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Er-
entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verwei-
leichterung der Annahme an Kindes Statt vom
sung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der
14. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 23), vom
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend
25. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 868)
vorausgesetzt wird.
und vom 2]. De:wmbc-r 1960 (Bnndesgesetzbl. I
s. 1072);
20. § 7 Abs. 3 des Cesel.;;es über das gerichtliche Ver- II. Dbergangsvorschriften
fahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni
1956 (Bundesgesetzhl. T S. 599) 0 ); 1. Auf die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes
sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch an-
21. die Entscheidunq über die sachliche Zuständig- zuwenden, wenn das Kind vor dessen Inkraft-
keit bei Anerke;mung ausländischer Urteile in treten geboren ist. Hat der Staatsanwalt vor dem
Ehesachen vom G. Dezember 1949 (Bundes- Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ehelichkeit
gesetzbJ. S. 34); eines Kindes angefochten, so bleiben die bis-
herigen Vorschriften maßgebend.
n. die Rechtsanordnung über die Zuständigkeit in
Familien- und Nachlc1ßsachen vom 23. Novem- Die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit
ber 1945 (Amtsblatt der Landesverwaltung eines Kindes endet frühestens ein Jahr nach dem
Baden 1946 S. 49); Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Ehelichkeit
kann jedoch nicht mehr angefochten werden,
23. die Verordnung über die Annahme an Kindes wenn die Anfechtungsfrist auch bei Anwendung
Statt vom 12. März 1948 (Verordnungsblatt für der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor
die britische Zone S. 71); seiner Verkündung abgelaufen wäre.
24. das Landesgesetz über die Zuständigkeit in 2. Die Vorschrift des § 1708 des Bürgerlichen Ge-
Familien- und Nachlußsachen vom 22. Juni 1948 setzbuchs ist in der bisherigen Fassung anzu-
lCesetz- und Verordnungsblatt der Landes- wenden, wenn das Kind bei Inkrafttreten dieses
regierung Rheinland-Pfdlz Teil I S. 244); Gesetzes das sechzehnte Lebensjahr vollendet
25. die §§ 1 bis 12 und 19 bis 31 der Verordnung hat.
zur Ausführung des Ehegesetzes vom 20. Fe- 3. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
bruar 1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 16) vom setzes an Kindes Statt angenommen worden, so
12. Juli 1948 (Verordnungsblatt für die britische beginnt die in § 1TIO b Abs. 3 bezeichnet,~ Frist
Zone S. 210) und die Verordnung zur Ergänzung frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
der Verordnung zur Ausführung des Ehegesetzes
vom 27. August J 948 (V<>rordmmgsblatt für die 4. War am 1. November 1941 in einem deutschen
britische Zone S. 247); Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer
ausländischen Entscheidung die Nichtigerklämng,
26. dus Gesetz über Anerkennung ausländischer Aufhebunq, Scheidung oder Trennung oder das
Entscheidungen in Ehesachen vom 12. Dezember Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt,
1950 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 557); so steht der Vermerk einer Feststellung der
27. Artikel 5 Abschnitt VI §§ l bis 11, 18, 19 des Anerkennung nach Artikel 7 § 1 gleich.
Rechtsangleichungsgesetzes vom 22. Dezember
5. Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im
1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667) sowie deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörig-
§ 2 des Gesetzes betreffend die Anpassung ver-
keit einer Person maßgebond ist, stehen den
schiedener kostenrechtlicher Bestimmungen an deutschen Sttiatsangehörigen die Personen
das im übrigen Bundesgebiet geltende Kosten- gleich, die, ohne die deutsche Staatsangeh?rig-
recht vom 18 . Juni 1958 (Amtsblatt des Saar-
keit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels
landes S. 1039) in der Fassung des Gesetzes 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftig,e
ll) ßundcsqr:sr!l.zbl. lll '.llG-1 gerichtliche Entscheidungen bleibeµ unberührt.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1233
6. Ist die auf Grund des Artikels 8 I. Nr. 3 Abs. 2 III. Geltung in Berlin
des Gleichberechtigungsgesetzes vor dem 1. Juli Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 2
1958 beurkundete Erklärung eines Ehegatten Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 und des Artikels 9 I. Abs. 1
deshalb unwirksam, weil sie von einem Rechts- nach Maßgabe des § 13 des Dritten Uberleitungs-
pfleger beurkundet worden ist, so kann der Ehe- gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
gatte bis zum 31. Dezember 1961 dem Amts-
auch im Land Berlin.
gericht gegenüber erklären, daß für die Ehe
Gütertrennung eintreten solle. Für die Erklärung
gilt Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 des Gleichberechti- IV. Inkrafttreten
gungsgesetzes entsprechend. Mit der Zustellung Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft;
der Erklärung an den anderen Ehegatten tritt Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der
Gütertrennung ein. Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. August 1961
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Meyers
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Bekanntmachung
der Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes
Vom 14. August 1961
Auf Grund des Artikels III des Gesetzes zur
Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes vom
3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 857) wird nach-
stehend der Wortlaut des Schwerbeschädigten-
gesetzes in der nunmehr geltenden Fassung be-
kanntgemacht.
Bonn, den 14. August 1961
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sc;tiwerbeschädigtengesetz
in der Fassung vom 14. August 1961
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt
Geschützter Personenkreis Aufgaben der Hauptfürsorgestellen . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Schwerbeschädigte ............................... . Aufgaben der Bundesanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Gleichgestellte ................................... . 2 Beratende Ausschüsse bei der Bundesanstalt . . . . . . . 23
Ubertragung von Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Zweiter Abschnitt
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber Sechster Abschnitt
Umfang der Beschäftigungspflicht ................. . 3 Fortfall des Schwerbeschädigtenschutzes
Beschäftigung besonderer Gruppen Schwerbeschädigter 4
Erlöschen des Schwerbeschädigtenschutzes . . . . . . . . . . 25
Arbeitsplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Entziehung des Schwerbeschädigtenschutzes . . . . . . . . 26
Berechnung der Pflichtzahl; Anrechnung auf Pflicht-
plätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch besondere Siebenter Abschnitt
Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Widerspruch und Widerspruchsausschüsse
Beschäftigung von Witwen und Ehefrauen der Kriegs-
und Arbeitsopfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Widerspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
!\usgleichsabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle . . 28
Zwangseinstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt . . . . . . 29
Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Dritter Abschnitt Besondere Pflichten der Ausschußmitglieder . . . . . . . . 31
Besondere Pflichten der Arbeitgeber, des Betriebsrats
und Personalrats; Vertrauensmann der
Achter Abschnitt
Schwerbeschädigten
Anzeigepflicht der Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Sonstige Vorschriften
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Vorrang der Schwerbeschädigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Pflichten des Betriebsrats und Personalrats; Ver- Arbeitsentgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
trauensmann der Schwerbeschädigten . . . . . . . . . . . . . . 13 Zusatzurlaub ..... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Beschäftigung Schwerbeschädigter in Heimarbeit . . . . 35
Vierter Abschnitt
Schwerbeschädigte Beamte und Richter . . . . . . . . . . . . . 36
Kündigungsschutz Unabhängige Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Erfordernis der Zustimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Erhebung von Gebühren und Auslagen . . . . . . . . . . . . . 38
Kündigung~frist .......... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Antragsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Neunter Abschnitt
Entscheidung der HauptfüL:.orgestellen . . . . . . . . . . . . . 17
Zustimmung der Hauptfürsorgestellen . . . . . . . . . . . . . . 18 Ordnungswidrigkeiten, Straf-, Durchführungs-,
Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Fünfter Abschnitt Strafvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Durchführun~J des Gesetzes Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen und der
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
losenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1235
ERSTER ABSCHNITT (3) Schwerbeschädigte sind ferner im Bundes-
Geschützter Personenkreis gebiet oder im Land Berlin wohnende Nichtdeutsche,
die infolge einer der in Absatz 1 genannten Schädi-
§ 1 gungen nicht nur vorübergehend um wenigstens
Schwerbeschädigte 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemin-
dert sind, in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a
(1) Schwerbeschädigte im Sinne dieses Gesetzes und e jedoch nur, soweit sie infolge einer gesund-
sind Deutsche, die
heitlichen Schädigung im Sinne der §§ 1 und 82 des
a) infolge einer gesundheitlichen Schädigung Bundesversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche
im Sinne der § § 1 und 82 des Bundesver- oder infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Be-
sorgungsgesetzes in der Fassung des Ge- rufskrankheit im Sinne der deutschen gesetzlichen
setzes zur Änderung und Ergänzung des Unfallversicherung Leistungsansprüche haben.
Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsge-
setz) vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 453), zuletzt geändert durch das Gesetz § 2
zur Änderung und Ergänzung des Ersten Gleichgestellte
Neuordnungsgesetzes vom 20. April 1961
(1) Auf ihren Antrag soll die Hauptfürsorgestelle
(Bundesgesetzbl. I S. 443), oder im Sinne
nach Anhörung des Arbeitsamtes
des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes
vom 26.Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785), a) Personen, die infolge einer gesundheit-
zuletzt geändert durch das Bundesbesol- lichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1
dungsgesetz vom 27. Juli 1957 (Bundes- nicht nur vorübergehend um weniger als
gesetzbl. I S. 993), oder im Sinne des § 33 50 vom Hundert, aber wenigstens 30 vom
des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemin-
vom 13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I dert sind, sowie
S. 10), zuletzt geändert durch das Gesetz b) Personen, die nicht nur vorübergehend um
zur Änderung des Unterhaltssicherungs- wenigstens 50 vom Hundert in ihrer
gesetzes vom 21. April 1961 (Bundesge- Erwerbsfähigkeit gemindert, aber nicht
setzbl. I S. 457), oder Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 sind,
b) infolge einer gesundheitlichen Schädigung den Schwerbeschädigten gleichstellen, wenn sie in-
im Sinne der §§ 2 und 4 des Gesetzes über folge der gesundheitlichen Schädigung ohne. diese
die Abgeltung von Besatzungsschäden vom Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangtm
1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) oder nicht behalten können und im Einzelfall hier-
oder durch die Unterbringung von Schwerbeschädigten
c) infolge einer gesundheitlichen Schädigung nicht beeinträchtigt wird. Auf die gleichgestellten
durch nationalsozialistische Gewaltmaß- Personen finden die Vorschriften dieses Gesetzes
nahmen im Sinne des Bundesentschädi- entsprechende Anwendung; § 33 gilt jedoch nur für
gungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni den unter Buchstabe b bezeichneten Personenkreis.
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt
(2) Die Gleichstellung soll auf bestimmte Betriebe
geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1957 beschränkt werden. Sie kann frühestens nach Ablauf
(Bundesgesetzbl. I S. 663), oder
von zwei Jahren widerrufen werden. Wird der Grad
d) infolge einer gesundheitlichen Schädigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Personen
im Sinne des § 4 des Häftlingshilf egesetzes im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a auf weniger
in der Fassung der Bekanntmachung vom als 30 vom Hundert festgesetzt oder bei Personen
25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578) oder im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b auf weniger
e) infolge einer gesundheitlichen Schädigung als 50 vom Hundert durch amtsärztliches Gutachten
durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit festgestellt, ist die Gleichstellung zu widerrufen,
im Sinne der deutschen gesetzlichen Unfall- und zwar schon vor Ablauf der in Satz 2 bestimm-
versicherung oder durch einen Dienstunf all ten Frist. Der Widerruf ist am Ende des Kalender-
im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschrif- vierteljahres wirksam, das auf den Widerruf folgt,
ten oder jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit des Fest-
setzungs- oder Feststellungsbescheides.
f) infolge mehrerer dieser Schädigungen
nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom
Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. ZWEITER ABSCHNITT
(2) Schwerbeschädigte sind ferner, soweit sie nicht Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
bereits nach Absatz 1 geschützt sind, Deutsche, die
blind sind, sofern sie ihren Wohnsitz oder ständigen § 3
Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin
Umfang der Beschäftigungspflicht
haben. Als blind im Sinne des Satzes 1 gilt auch,
wer eine so geringe Sehschärfe besitzt, daß er sich (1) Von den Arbeitgebern müssen
in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne a) die Verwaltungen des Bundes, der Länder,
fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann. der Gemeinden und der sonstigen Körper-
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
schaftcn, Stiftunqen und Anstalten des § 4
öffentlichen Rechts auf wenigstens 10 vom ·
Jlundert, Beschäftigung besonderer Gruppen
Schwerbeschädigter
b) die öffentlichen und privaten Betriebe auf
wenigslcns 6 vom Hundert (1) Unter den Schwerbeschädigten, die von den
der Arheitsplätze Schwerbeschädigte beschäftigen. Arbeitgebern nach § 3 zu beschäftigen sind, müssen
Die Pflicht zur BeschiHt.igung wenigstens eines sich in angemessenem Umfange
Schwerbesdüidigten beginnt bei Arbeitgebern im a) Kriegsblinde und sonstige Empfänger von
Sinne des Bud1slc1bcn a, wenn sie über mehr als Pflegezulage nach dem Bundesversorgungs-
neun Arbeitsphilzc verfügen, und bei Arbeitgebern gesetz oder Empfänger von Pflegegeld nach
im Sinne des Buchs tri ben b, wenn sie über mehr als der gesetzlichen Unfallversicherung sowie
fünfzehn Arbeitsplätze verfügen. Blinde im Sinne des § 1 Abs. 2,
(2) Die Bundcsrngienmg kann durch Rechtsver- b) Hirnbeschädigte oder Tuberkulöse oder
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates allgemc::in
oder für einzelne Verwc11lungen oder Wirtschafts- c) sonstige Schwerbeschädigte mit einer Min-
zweige oder Betriebsarten den Pflichtsatz nach Ab- derung der Erwerbsfähigkeit um wenig-
satz 1 Bucbstabe a auf höchstens 12 vom Hundert stens 80 vom Hundert befinden.
und den Pflichtsatz nach Buchstabe b auf höchstens (2) Die Beschäftigung Schwerbeschädigter im Sinne
10 vorn Hundert erhöhen oder diese Pflichtsätze bis des Absatzes 1 Buchstabe a wird dem Arbeitgeber
auf 4 vom Hundert herabsetzen. Sie soll vorher den auf je zwei Pflichtplätze für Schwerbeschädigte an-
Verwaltungsrat der Bundesanstalt und den Bundes- gerechnet. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall
ausschuß der Kriegsbeschtidigten- und Kriegshinter- unabhängig von Satz 1 zulassen, daß die Beschäfti-
bliebenenfürsorge h.ören. gung eines Schwerbeschädigten, dessen Unterbrin-
(3) Die Landesregierung kann Verpflichtungen, gung in Arbeit auf besondere Schwierigkeiten stößt,
die über die Absätze l und 2 hinausgehen und die dem Arbeitgeber auf mehr als einen Pflichtplatz für
das Land selbst übernimmt, auch anderen ihrer Auf- Schwerbeschädigte angerechnet wird.
(Ücht unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und
(3) Schwerbeschädigte im Sinne des Absatzes 1
Anstalten des öffentlidwn Rechts auferlegen.
sind auf einen Pflichtplatz auch dann anzurechnen,
(4) Das Landcsarbeitsmnt kann, nachdem es den wenn sie kürzer als betriebsüblich, aber mindestens
Arbeitgeber, den Betriebsrat und den Vertrauens- 24 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Die
mann der Schwerbeschädiglen sowie den beratenden Bundesanstalt kann die Anrechnung sonstiger
Ausschuß (§ 23 Abs. 1) gehört hat, im Einzelfall im Schwerbeschädigter, die kürzer als betriebsüblich,
Benehmen mit der Gewerbe- oder Bergaufsicht oder aber wenigstens 24 Stunden in der Woche beschäf-
den Berufsgenossenschaften der Land-, Forstwirt- tigt werden, auf einen Pflichtplatz zulassen, wenn
schaft und des Gartenbaues, soweit der Geschäfts- die kürzere Arbeitszeit wegen der gesundheitlichen
bereich dieser Dienststellen in Betracht kommt, Schädigung des Schwerbeschädigten notwendig er-
festsetzen, daß ein privater Arbeitgeber eine über scheint.
die Absätze 1 und 2 hinausgehende Zahl Schwer-
beschädigter zu beschäftigen hat, wenn dies zum § 5
Zwecke der Unterbringung der Schwerbeschädigten Arbeitsplätze
notwendig ist und dem Arbeitgeber nach der Art
der Arbeitsplätze, über die er verfügt, zugemutet (1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind
werden kann; die Zahl darf im Einzelfall das Dop- alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte
pelte der nach den Absätzen 1 und 2 zu beschäfti- oder Richter beschäftigt sind.
genden Zahl Schwerbeschädigter nicht übersteigen. (2) Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann für denen beschäftigt sind
einen privaten Arbeitgeber, der nach den Absätzen 1 a) Lehrlinge mit schriftlichem Lehrvertrag von
und 2 nicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter mindestens zweijähriger Dauer oder in
verpflichtet ist, aber über wenigstens 5 Arbeits- einem anerkannten Lehrverhältnis, Anlern-
plätze verfügt, festgesetzt werden, daß er wenig- linge in einem anerkannten Anlernberuf
stens einen Schwerbeschädigten zu beschäftigen hat. mit schriftlichem Ausbildungsvertrag von
(5) Das Landesarbeitsamt kann im Einzelfall auf mindestens achtzehnmonatiger Dauer, Um-
Antrag des Arbeitgebers d8n Pflichtsatz nach den schüler mit schriftlichem Umschulungsver-
Absätzen 1, 2 und 3 vom Antragsmonat an bis auf trag von mindestens sechsmonatiger Dauer,
2 vom Hundert herabsetzen, wenn dem Arbeitgeber wenn die Umschulung mit öffentlichen Mit-
die Erfüllung der BeschJfligungspflicht aus betrieb- teln gefördert wird, Beamtenanwärter so-
lichen Gründen nicht möglich oder nicht zuzumuten wie sonstige Personen, die im Betrieb nur
ist oder wenn das Arbeilsamt ihm Schwerbeschä- vorübergehend im Verlauf ihrer Ausbil-
digte nicht nachweisen kann. Vor einer Herabset- dung beschäftigt werden und nicht zur ge-
zung des Pflichtsatzes auf weniger als 4 vom Hun- regelten Arbeitsleistung verpflichtet sind,
dert ist das Benehmen mit der Hauptfürsorgestelle b) in Betrieben einer juristischen Person die
herzustellen. Das Landesarbeitsamt kann die Herab- Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen
setzung bei einer Änderung der Verhältnisse wider- Vertretung der juristischen Person berufen
rufen. ist,
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1237
c) die Gesellschafter einer offenen Handels- das Landesarbeitsamt die Anrechnung Schwerbe-
geselJschaft oder die Mitglieder einer schädigter, die Arbeitg-eber sind oder die, falls der
anderen Personengesamtheit in deren Be- Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Per-
trieben, sonengesamtheit ist, auf Stellen nach § 5 Abs. 2
d) in Betrieben und Anstalten, die überwie- Buchstaben b und c beschäftigt werden, auf die
gend der Fürsorge für körperbehinderte Pflichtzahl (§ 3) zulassen.
Personen dienen, die hilfsbedürftigen Kör- (4) Schwerbeschädigte, die auf Stellen nach § 5
perbehinderten sowie das Aufsichts- und Abs. 2 Buchstabe a beschäftigt werden, werden auf
Pflegepersonal, die Pflichtzahl angerechnet. Inhaber des Bergmanns-
e) Personen, die wegen Erkrankung an Tuber- versorgungsscheins werden, auch wenn sie nicht
kulose in besonderen Betriebsabteilungen Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 sind, auf die
tätig sind, Pflichtzahl angerechnet.
f) Personen, deren Beschiiftigung nicht in § 7
erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern
vorwiegend durch Beweggründe karitativer Erfüllung der Beschäftigungspflicht
oder religiöser Art bestimmt ist, durch besondere Leistungen
g) Personen, deren Beschäftigung nicht in (1) Die Hauptfürsorgestelle kann im Einzelfall
erster Linie ihrem Erwerb dient und die zulassen, daß Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Beschäf-
vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiederein- tigung Schwerbeschädigter dadurch genügen, daß
gewöhnung, sittlichen Besserung oder Er- sie Schwerbeschädigten
ziehung beschäftigt werden, a) eine Kleinsiedlung oder ein Eigenheim
h) Verwandte erstc~n und zweiten Grades und überlassen, wenn damit eine Existenz-
Verschwügerte ersten Grades, die in häus- sicherung verbunden ist,
licher Gemeinsdwft mit dem Arbeitgeber b) eine geeignete Wohnung in der Rechts-
leben, form des Vvohnungseigentums oder in der
i) Notstandsarbeiter bei Maßnahmen der. Form des Dauerwohnrechls überlassen,
wertschaffenden Arbeitslosenhilfe nach sofern die Wohnungsbeschaffung Voraus-
den Vorschriften des Gesetzes über Ar- setzung für die Aufnahme einer Erwerbs-
beil:svermilllung und Arbeitslosenversiche- tätigkeit des Schwerbeschädigten ist,
rung in der Fassun~J der Bekanntmachung c) sonstige, der Arbeitsfürsorge für Schwer-
vom 3.April 1957 (Bundesgeset.zbl. I S. 321), beschädigte dienende angemessene Lei-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- stungen gewähren.
derung sozialrechtlicher Vorschriften vom (2) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung
25. April 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 465), des beratenden Ausschusses (§ 23 Abs. 1) im Einzel-
j) Personen, die nach ständiger Ubung in fall zulassen, daß Arbeitgeber ihrer Beschäftigungs-
ihre Stellen gewählt werden. pflicht ganz oder teilweise dadurch genügen, daß
sie einem anderen Arbeitgeber die Beschäftigung
§ 6 Schwerbeschädigter über die für diesen Arbeit-
geber maßgebliche Pflichtzahl (§ 3) hinaus ermög-
Berechnung der Pflichtzahl;
lichen.
Anrechnung auf Pflichtplätze
§ 8
(1) Bei Berechnung der Zahl der Pflicht.plätze
für Schwerbeschädigte nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Beschäfügung von Witwen und Ehefrauen der
sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr werden Kriegs- und Arbeitsopfer
aufgerundet. (1) Im öffentlichen Dienst sind vor anderen Be-
(2) Bei mehreren Betrieben desselben Arbeit- werberinnen
gebers ist die Zahl der Pflichtplätze für Schwerbe- a) erwerbsfähige Witwen mit Anspruch auf
schädigte für jeden Betrieb (§ 3 Abs. 1 Buchst. b) ge- Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach
sondert zu berechnen; auf Antrag eines Arbeitgebers dem Bundesversorgungsgesetz, nach dem
soll die Bundesanstalt zulassen, daß die Arbeits- Dritten Teil des Soldatenversorgungsgeset-
plätze der Betriebe nach Hauptfürsorgestellenberei- zes oder nach dem Gesetz über den zivilen
chen oder im Bundesgebiet zusammengefaßt werden. Ersatzdienst,
Die Arbeitsplätze der Betriebe, deren Zahl nicht b) erwerbsfähige Ehefrauen von Verschollenen
mehr als fünfzehn beträgt, werden bei Berechnung (§ 52 des Bundesversorgungsgesetzes) und
der Zahl der Pflichtplätze nicht mitgezählt; die Er- von Kriegsgefangenen (Gesetz über die
mächtigung des LandE-~silrbeitsamtes nach § 3 Abs. 4 Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von
Satz 2 bleibt unberührt. Kriegsgefangenen vom 13. Juni 1950 in der
(3) Hat ein Arbeitgeber gemäß § 3 nur einen Fassung vom 30. April 1952 - Bundes-
Schwerbeschädigten zu beschäftigen, so werden der gesetzbl. I S. 262 --, zuletzt geändert durch
Arbeitgeber oder, falls dieser eine juristische Per- das Gesetz zur Anderung und Ergänzung
son oder eine Personengesamtheit ist, die auf des Kriegsopferrechts - Erstes Neuord-
Stellen nach § 5 Abs. 2 Buchstaben b und c be- nungsgesetz),
schäftigten Personen auf die Pilichtzahl angerechnet, c) erwerbsfähige Witwen von Personen, die
wenn sie Schwerbeschädigte sind. Im übrigen kann an den Folgen ihrer gesundheitlichen Schä-
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil l
digung nach § 1 Abs. 1 Buchstaben b bis e menfassung mehrerer Betriebe desselben Arbeit-
verstorben sind, gebers im Bundesgebiet zugelassen hat, ist in dem
d) erwerbsfähige Ehefrauen arbeitsunfähiger Feststellungsbescheid der Gesamtbetrag der Aus-
Schwerbeschüdigter im Sinne des § 1 gleichsabgaben nach dem Verhältnis der unbesetzten
Pflichtplätze in den einzelnen Beffieben auf dh~
bei Vorliegen entsprechender fachlicher Vorausset-
Hauptfürsorgestellen aufzuteilen, an die die Be-
zungen bevorzugt einzustellen.
träge abzuführen sind. Rückständige Beträge der
(2) Witwen und Ehefrauen im Sinne des Absat- Ausgleichsabgabe werden nach den landesrecht-
zes 1 Buchstaben a bis d, die eine Arbeitnehmertätig- lichen Vorschriften beigetrieben.
keit aufnehmen wollen mv sich bei den Dienststellen
1
(3) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Lan-
der Bundesanstc1lt arbeitsuchend melden; sind un-
desarbeitsamt im Benehmen mit der Hauptfürsorge-
beschadet der §§ 3 und 4 bevorzugt in Arbeit zu
stelle die Ausgleichsabgabe in Härtefällen, ins-
vermitteln. Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt
besondere wenn der Arbeitgeber trotz eigener
erläßt nach Anhörung des Bundesausschusses der
Bemühungen der Pflicht zur Beschäftigung Schwer-
Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenen-
fürsorge allgemeine Verwaltungsvorschriften über beschädigter nicht nachkommen und das Arbeitsamt
ihm Schwerbeschädigte nicht nachweisen konnte,
die bevorzugte Arbeitsvermittlung dieses Personen-
für den im Feststellungsbescheid bezeichneten Zeit-
kreises.
raum herabsetzen oder erlassen. Der Antrag kann
(3) Sind vor Aufnahme der Arbeitnehmertätigkeit nur bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat
besondere Maßnahmen der Arbeits- und Berufsför- nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides ge-
derung erforderlich, so werden diese, sofern nicht stellt werden. Bei Betrieben bis zu dreißig Arbeits-
die Ma:.Snahmen zur Förderung der Arbeitsaufnahme plätzen kann das Landesarbeitsamt im Benehmen
und der Berufsausbildung sowie berufliche Bildungs- mit der Hauptfürsorgestelle die Ausgleichsabgabe
maßnahmen nach den Vorschriften des Gesetzes für den Zeitraum des Feststellungsbescheides all-
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- gemein erlassen, wenn in diesem Zeitraum die Zahl
rung ausreichen, durch die Hauptfürsorgestellen nach der unbesetzten Pflichtplätze die Zahl der unter-
Anhörung der Dienststellen der Bundesanstalt zubringenden Schwerbeschädigten so erheblich
durchgeführt. überstiegen hat, daß die Pflichtplätze dieser Betrie-
(4) Die Bundesanstalt kann, sofern die Unter- be für die Unterbringung der Schwerbeschädigten
bringung der Schwerbeschädigten nicht beeinträch- nicht in Anspruch genommen zu werden brauchten.
tigt wird, zulassen, daß eine Witwe oder Ehefrau (4) Auf die Ausgleichsabgabe kann die Haupt-
im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a bis d einem fürsorgestelle einen Anteil der Aufwendungen für
privaten Arbeitgeber auf höchstens einen halben Lieferaufträge anrechnen, welche die Arbeitgeber
Pflichtplatz für Schwerbeschädigte (§ 3) angerechnet Betrieben erteilen, die mindestens 50 vom Hundert
wird, wenn ohne die Anrechnung ein angemesse- ihrer Arbeitsplätze mit Schwerb~schädigten besetzt
ner Arbeitsplatz für die Witwe oder Ehefrau nicht halten und von der zuständigen Landesbehörde aus-
beschafft werden kann und der Arbeitgeber mit ihr drücklich als Schwerbeschädigtenbetriebe anerkannt
eine Kiindigungsfrist von wenigstens acht Wochen sind, sofern diese der Hauptfürsorgestelle die ord-
vereinbart. nungsmäßige Abwicklung der Lieferaufträge be-
(5) Bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben stätigen.
kann die Aufsichtsbehörde eine Anrechnung gemäß
(5) Die Ausgleichsabgabe darf-nur für Zwecke der
Absatz 4 zulassen, wenn das zuständige Arbeitsamt
Arbeits- und Berufsförderung für Schwerbeschädigte
bescheinigt, daß ohne die Anrechnung ein angemes-
und für Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8
sener Arbeitsplatz für die Witwe oder Ehefrau nicht
Abs. 1 sowie für die Wiederherstellung und Erhal-
beschafft werden kann und die Unterbringung der
tung ihrer Arbeitskraft oder sonst für die Schwer-
Schwerbeschädigten nicht beeinträchtigt wird.
beschädigten- oder Kriegshinterbliebenenfürsorge
verwendet werden. Aus dem .Aufkommen an Aus-
§ 9 gleichsabgaben dürfen persönliche und sächliche
Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens
Ausgleichsabgabe nicht bestritten werden. Die Hauptfürsorgestelle
(1) Solange private Arbeitgeber die für ihren hat dem beratenden Ausschuß (§ 23 Abs. 1) und dem
Betrieb vorgeschriebene oder nach § 3 Abs. 4 und 5 Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle
im Einzelfall festgesetzte Zahl Schwerbeschädigter (§ 28) auf deren Verlangen eine Ubersicht über die
nicht beschäftigen und ihrer Beschäftigungspflicht Verwendung der Ausgleichsabgabe zu geben.
nicht nach den §§ 7 und 8 genügen, haben sie für
(6) Zur Förderung des Ausgleichs bei der Unter-
jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Aus-
bringung Schwerbeschädigter und zur Förderung
gleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Aus-
von Einrichtungen und Maßnahmen, die den Inter-
gleichsabgabe hebt die Pflicht zu Beschäftigung
ef;sen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits-
Schwerbeschädigter nicht auf.
und Berufsförderung Schwerbeschädigter dienen, ist
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und bei dem Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten-
unbesetzten Pflichtplatz fünfzig Deutsche Mark. Sie und Kriegshinterbliebenenfürsorge ein Ausgleichs-
wird vom Arbeitsamt alle zwei Jahre festgestellt fonds zu bilden. Diesem sind von den Hauptfür-
und ist vom Arbeitgeber an die Hauptfürsorgestelle sorgestellen 20 vom Hundert des Aufkommens an
abzuführen. Sofern die Bundesanstalt die Zusam- Ausgleichsabgaben zuzuführen.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961
(7) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind bei den § 12
Hauptfürsorgestellen und der Ausgleichsfonds bei
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber
dem Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und
Kriegshinterbliebenenfürsorge gesondert zu ver- (1) Die Arbeitgeber haben die Schwerbeschädig-
walten. Die Rechnungslegung und die formelle Ein- ten so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten
richtung der Rechnungen und Belege regeln sich und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter-
nach den Bestimmungen, die für diese Stellen all- entwickeln können.
gemein maßgebend sind. (2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Ar-
beitsamt, dem Landesarbeitsamt und der Haupt-
fürsorgestelle die Auskünfte zu erteilen, die zur
§ 10
Durchführung des Gesetzes notwendig sind.
Zwangseinstellung
(3) Die privaten Arbeitgeber sind verpflichtet,
(1) Das Landesarbeitsamt kann auf Vorschlag des den Beauftragten des Arbeitsamts, des Landes-
Arbeitsamtes oder der Hauptfürsorgestelle einem arbeitsamts und der Hauptfürsorgestelle Einblick
privaten Arbeitgeber, der seine Pflicht zur Beschäf- in ihren Betrieb zu gewähren, soweit das im
tigung Schwerbeschädigter nach diesem Gesetz nicht Interesse der Schwerbeschädigten erforderlich ist
erfüllt hat, eine angemessene Frist zur Nachholung und Betriebsgeheimnisse nicht gefährdet werden.
mit der Erklärung bestimmen, daß es nach frucht- Die Beauftragten des Arbeitsamts, des Landes-
losem Ablauf der Frist selbst die zu beschäftigen- arbeitsamts und der Hauptfürsorgestelle sind zur
den Schwerbeschädigten bezeichnen werde. Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsverhält-
nisse verpfüchtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur
(2) Hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist seine Kenntnis gelangen. Auf die nichtbeamteten Beauf-
Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, so benennt das tragten des Arbeitsamts, des Landesarbeitsamts
Landesarbeitsamt die Schwerbeschädigten und be- und der Hauptfürsorgestelle findet die Verordnung
stimmt den Zeitpunkt, zu dem sie einzustellen sind. gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeam-
Mit ZusteJiung dieses Beschlusses gilt zwischen teter Personen in der Fassüng vom 22. Mai 1943
dem Arbeitgeber und dem Schwerbeschädigten ein (Reichsgesetzbl. I S. 351) Anwendung.
Arbeitsvertrag als abgeschlossen. Seinen Inhalt be-
stimmt das Landesarbeitsamt, soweit er sich nicht (4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeits-
nach einem Tarifvertrag, einer weitergeltenden räume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerät-
Tarifordnung oder einer Betriebsvereinbarung be- schaften unter besonderer Berücksichtigung der Un-
stimmt. Das Landesarbeitsamt hat sich dabei nach fallgeJahr so einzurichten und zu unterhalten und
geltenden Tarifverträgen, weitergeltenden Tarif- den Betrieb so zu regeln, daß eine tunlichst große
ordnungen oder Betriebsvereinbarungen und, so- Zahl Schwerbeschädigter in ihren Betrieben dauern-
weit solche nicht bestehen, nach Arbeitsverträgen de Beschäftigung finden kann. Die Arbeitgeber sind
zu richten, die üblicherweise mit entsprechenden ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erfor-
Arbeitnehmern abgeschlossen werden. derlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die
Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bestehen nicht,
soweit ihre Durchführung den Betrieb ernstlich
schädigen würde oder mit unverhältnismäßigen
DRITTER ABSCHNITT Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die
staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeits-
Besondere Pflichten der Arbeitg·eber, schutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durch-
des Betriebsrats und Personalrats; führung dieser Maßnahmen haben die Landesarbeits-
Vertrauensmann der Schwerbeschädigten ämter und Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber
unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung
§ 11 wesentlichen Eigenschaften der Schwerbeschädigten
Anzeigepflicht der Arbeitgeber zu unterstützen.
(5) Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis der
Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung Schwer-
bei ihnen beschäftigten Schwerbeschädigten (§ 1)
beschädigter verpflichtet sind, haben
und Gleichgestellten (§ 2) sowie der Witwen und
a) die Zahl der Arbeitsplätze ihres Betriebes Ehefrauen, deren Beschäftigung auf die Schwer-
(§ 5), sowie der Lehr- und Anlernplätze (§ 5 beschädigtenpflichtplätze angerechnet wird (§ 8),
Abs. 2 Buchstabe a), laufend zu führen und den Beauftragten des Arbeits-
b) die Zahl der beschäftigten Schwerbeschädigten amts und der Hauptfürsorgestelle auf Verlangen
(§ l) und Gleichgestellten (§ 2), v orzuz1.~igen.
c) die zugelassenen Erfüllungsleistungen (§ 7), § 13
d) die Zahl der Witwen und Ehefrauen, deren Pflichten des Betriebsrats und Personalrats;
Beschäftigung auf die Pflichtzahl der Schwer- Vertrauensmann der Schwerbeschädigten
beschädigten angerechnet wird (§ 8)
(1) In allen Betrieben und Dienststellen, in denen
dem Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift ein Betriebsrat oder ein Personalrat besteht, hat er
der Anzeige für die Hauptfürsorgestelle und zweier die Unterbringung der Schwerbeschädigten zu för-
Abschriften des nach § 12 Abs. 5 zu führenden Ver- dern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnis-
zeichnisses anzuzeigen. sen entsprechende Beschäftigung zu sorgen.
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Sofern in einem Betrieb oder einer Dienst- Vertrauensmannes wegen gröblicher Verletzung
stelle wenigstens fünf Schwerbeschädigte auf Ar- seiner Pflichten beschließen.
beitsplätzen im Sinne des § 5 nicht nur vorüber- (6) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers
gehend beschäftigt sind, haben sie zur Vertretung ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so haben die Ver-
ihrer Interessen einen Vertrauensmann und wenig- trauensmänner der einzelnen Betriebe zur Vertre-
stens einen Stellvertreter zu wählen, die Schwer-
tung der Interessen der Schwerbeschädigten in
beschädigte sein soJlen. Wählbar sind alle in dem Angelegenheiten, die die Gesamtheit der Betriebe
Betrieb oder der Dienststelle auf Arbeitsplätzen im
oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers berühren
Sinne des § 5 Bcschctftiglen, die das einundzwanzig-
und von den Vertrauensmännern der einzelnen
ste Lebensjahr vollendet haben, seit sechs Monaten Betriebe nicht geregelt werden können, einen
dem Betrieb oder der Dienststelle angehören und
Hauptvertrauensmann zu wählen. Für den Ge-
das \Nahlrecht für den Deutschen Bundestag be-
schäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei
sitzen; besteht der Betrieb oder die Dienststelle
denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet
weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wähl-
ist, gilt Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei
barkeit nicht der sechsrnonatigen Zugehörigkeit zu
den Mittelbehörden von deren Vertrauensmann und
dem Betrieb oder der Dienststelle. Bei Dienststellen
den Vertrauensmännern der nachgeordneten Dienst-
der Bundeswehr im Sinne des § 35 Abs. 4 des Sol-
stellen ein Bezirksvertrauensmann, bei den obersten
datengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
Dienstbehörden von deren Vertrauensmann und
S. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
den Bezirksvertrauensmännern oder, sofern deren
derung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. November
Zahl niedriger als fünf ist, von den Vertrauens-
1960 (Bundesgesetzbl. I S, 853), bei denen eine Ver-
männern der nachgeordneten Dienststellen ein
tretung der Soldaten nach dem Personalvertretungs-
Hauptvertrauensmann zu wählen ist. Absatz 2
gesetz zu wählen ist, sind auch schwerbeschädigte
Sätze 2, 3 und 5 sowie die Absätze 3 bis 5 gelten
Soldaten wahlberechtigt und wählbar. Die Arbeit-
entsprechend.
geber haben einen Beauftragten zu bestellen, der
mit dem Vertrauensmann der Schwerbeschädigten
zusammenzuwirken ha~. Beide Personen sind von
VIERTER ABSCHNITT
den Arbeitgebern dem Arbeitsamt und der Haupt-
fürsorgestelle zu benennen, denen sie als Ver- Kündigu,ngsschutz
trauensleute für diesen Betrieb oder für . diese
Dienststelle dienen, Der Vertrauensmann. ist in § 14
allen Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Erfordernis der Zustimmung
Gesetzes betrefh:n, vom Arbeitgeber sowie Betriebs-
Die Kündigung eines Schwerbeschädigten durch
rat oder Personalrat vor einer Entscheidung zu
den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung der Haupt-
hören.
fürsorgestelle.
(3) Der Vertrauensrrwnn verwaltet sein Amt un-
§ 15
entgeltlich als Ehrenamt. Er darf in der Ausübung
seines Amtes nicht behindert und vvegen seines Kündigungsfrist
Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier
Er besitzt den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- Wochen; sie läuft erst vom Tage des Eingangs des
und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Be- Antrags bei der Hauptfürsorgestelle (§ 16 Abs. 1)
triebsrats oder des Personalrats. Notwendige ab.
Versäumnis von Arbeitszeit darf eine Minderung
des Arbeitsentgelts oder der o'ienstbezüge nicht § 16
zur Folge haben. Dieser Vorschrift entgegenstehende Antrags verfahren
Vertrugsbestimmungen sind nichtig.
(1) Die Zustimmung zur Kündigung hat der Ar-
(4) Die durch die Geschäftsführung des Ver- beitgeber bei der für den Sitz des Betriebes oder
trauensmannes entstehenden notwendigen Kosten der Verwaltung (der Betriebs- oder Verwaltungs-
tragen die Arbeilgeber. Sofern mit den Arbeit- abteilung) zuständigen Hauptfürsorgestelle schrift-
gebern nicht anderes vereinbart ist, stehen die lich, und zl.var in doppelter Ausfertigung, zu
Räume und Geschäftsbedürfnisse, die die Arbeit- beantraqen.
geber dem Betriebsrat oder Personalrat für dessen (2) Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellung-
Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäfts- nahme des zuständigen Arbeitsamts, des Betriebs-
führung zur Verfügung gestellt haben, auch dem rats oder Personalrats und des Vertrauensmannes
Vertrauensmann der Schwerbeschädigten für die der Schwerbeschüdigten ein. Sie hat ferner den
gleichen Zwecke zur Verfügung. Schwerbeschädigten zu hören.
(5) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Das Amt § 17
des Vertrauensmannes erlischt vorzeitig, wenn er
es niederlegt, aus dem Arbeits- oder Dienstver- Entscheidung der Hauptfürsorgestellen
hältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. (1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung
Auf Antrag des Arbeitgebers oder mindestens eines innerhalb vier \N ochen vom Tage des Eingangs
Viertels der wahlberechtigten Schwerbeschädigten des Antrags an treffen. Stimmt sie der Kündigung
kann der V\/iderspruchsausschuß bei der Hauptfür- zu und ist im Zeitpunkt der Zustimmung die Kün-
sorgestelle (§ 28) das Erlöschen des Amtes eines digungsfrist ganz oder au.f weniger als vier Wochen
Nr. fö --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1241
abgelaufen, so solJ die lfouptfürsorgestelle die ausdrücklich nur zur vorübergehenden Aushilfe,
Zustimmung mit der Maßgabe erteilen, daß die auf Probe od~r für .einen vorübergehenden Zweck
Kündigung frühestens vier Wochen nach dem Zeit- eingestellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeits-
punkt der Entscheidung wirksam wird. verhältnis über drei Monate hinaus fortbesteht. Der
Arbeitgeber hat Einstellungen nach Satz 1 unab-
(2) Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und
hängig von der Anzeigepflicht nach anderen Ge-
dem Schwerbeschädigten zuzustellen. Dem Arbeits-
setzen dem Arbeitsamt binnen vier Tagen in
amt ist ein(~ Abschrift der Entscheidung zu über-
doppelter Ausfertigung anzuzeigen.
senden.
(5) Schwerbeschädigte, denen lediglich aus Anlaß
§ 18
eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos ge-
Zustimmung der HauptfürsorgestelJen kündigt worden ist, sind nach Beendigung des
(1) Die 1Iaupl.fürsorgesleJk~ hat die Zustimmung Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.
zu erteilen bei Kündigungen in Betrieben und Ver-
waltungen, die nicht nur vorübergehend eingestellt
FUNFTER ABSCHNITT
oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage
der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt Durchführung des Gesetzes
oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate
liegen. Unter der gleichc:n Voraussetzung soll sie § 20
die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrie- Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen
ben und Verwaltungen erteilen, die nicht nur vor- und der Bundesanstalt für ArbeHsvermittlung
übergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn und Arbeitslosenversicherung
die Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbeschädig-
ten zur Erfüllung der 'Verpflichtung nach § 3 aus- (1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz
reicht. nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber er-
füllt werden, wird dieses Gesetz gemeinsam von
(2) Die Hi:luptlürsorgeslelle sol1 die Zustimmung
den Hauptfürsorgestellen für Kriegsbeschädigte
ertE~ilen,
und Kriegshinterbliebene und der Bundesanstalt
a) wenn dem Sch wcrbcschctdigten ein ande- für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
rer angemessener Arbeitsplatz gesichert rung durchgeführt. Dabei sind die Dienststellen der
ist oder Gewerbe- und Bergaufsicht und der Berufsgenos-
b) wenn der Arbeitgeber, der seiner Be- senschaften der Land-, Forstwirlschaft und des
schäftigungspflicht genügt hat oder nicht Gartenbaues für ihren Zuständigkeitsbereich zu
der Beschäftigungspflicht unterliegt, mit beteiligen.
vorheriger Zustimmung des Arbeitsamts
(2) Die den Trägern de1: Unfallversicherung nach
sich gegenüber einem Schwerbeschädigten,
§ 558 a Ziff. 2, §§ 558 f, 562 der Reichsversicherungs-
der in ähnlichem Umfange in seiner Er-
ordnung und nach der Verordnung über Kranken-
werbsfähigkeit gemindert ist, verpflichtet,
behandlung und Berufsfürsorge in der Unfallver-
ihn an SteJle des ausscheidenden Schwer-
sicherung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I
beschädigten zu beschäftigen, oder
S. 387) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
c) wenn der Schwerbesch~idigte das fünfund-
sechzigste Lebensjahr vollendet hat und
wirtschaftlich ausreichend gesichert ist. § 21
Aufgaben der Hauptfürsorgestellen
§ l9
(1) Den Hauptfürsorgestellen obliegt die Durch-
.Ausnahmen führung von Maßnahmen zur Wiederherstellung
(1) Die Vorscbriften dieses Abschnittes gelten nicht und Erhaltung der Arbeitskraft sowie von Förde-
für Schwerbeschädigte, die auJ Stellen im Sinne rungsmaßnahmen nach § 26 des Bundesversorgungs-
des § 5 Abs. 2 Buchstaben b, c und f bis j beschäf- gesetzes. Ihnen obliegt ferner die Gleichstellung
tigt werden. (§ 2), der Kündigungsschutz (§§ 14 bis 19), die im
Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung Schwer-
(2) Die Vorschritten dieses Abschnittes finden beschädi.gter erforderliche Sorge für die Wohnungs-
ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen beschaffung sowie die Familienfürsorge. Sie führen
vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern auch alle Maßnahmen durch, die dem Ziel der wirt-
die Wiedereinstellung der Schwerbeschädigten bei schaftlichen Selbständigkeit Schwerbeschädigter
Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist. dienen.
(3) Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestim- (2) Die Hauptfürsorgestellen haben im Zusam-
mungen über die fristlose Kündigung. Jedoch ist menwirken mit der Bundesanstalt die nachgehende
auch eine fristlose Kündigung nur mit Zustimmung Fürsorge am Arbeitsplatz durchzuführen. Sie sollen
der Hauptfürsorgestelle zulässig, wenn die Kündi- dahin wirken, daß die Schwerbeschädigten in ihrer
gung aus einem Grunde erfolgt, der im unmittel- sozialen Stellung nicht absinken, nach Möglichkeit
baren Zusammenhang mit der gesundheitlichen ihrem Beruf erhalten bleiben und auf Arbeitsplätzen
Schädigung steht, wegen der der Schutz dieses Ge- beschäf'.:igt werden, auf denen sie ihre Kenntnisse
setzes gewährt wird. und Fähigkeiten voll verwerten können. Sie sollen
(4} Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist auch d'3.rauf Einfluß nehmen, daß Schwierigkeiten
nicht erforderlich, wenn der Schwerbeschädigte bei Ausübung der Beschäftigung beseitigt werden.
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Die Ausstatlung der Schwerbeschädigten mit b) Maßnahmen zur Gewinnung und Erschlie-
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen ßung geeigneter Arbeitsplätze für Schwer-
Hilfsmitteln, die zur Arbeitscmsübung erforderlich beschädigte anzuregen,
sind und nicht auf Grund sonstiger Gesetze gewährt c} auf eine gleichmäßige Durchführung des
werden, bestreitet die Hauptfürsorgestelle nach Gesetzes gegenüber gleichartigen Arbeit-
Anhörung der orthopfülischen Versorgungsstelle. gebern Einfluß zu nehmen,
Das glr)iche gilt für Leislungen an einen Arbeit-
d) den übergebietlichen Ausgleich Schwer-
geber zur Besl.reitung von Kosten für die Aus-
beschädigter zu fördern.
stattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeits-
hilfen, soweit dem Arbeitgeber die Beschaffung aus (2) Die beratenden Ausschüsse bei den Landes-
eigenen Mitteln nicht zugemutet werden kann (§ 12 arbeitsämtern bestehen aus zehn Mitgliedern, und
Abs. 4). zwar zwei schwerbeschädigten Arbeitnehmern, von
denen einer Schwerkriegsbeschädigter sein muß,
§ 22 zwei Vertretern der Gewerkschaften, zwei Ver-
tretern der öffentlichen Körperschaften, zwei Arbeit-
Aufgaben der Bundesanstalt gebern, dem Präsidenten oder dem von ihm be-
stimmten Angehörigen des Landesarbeitsamts und
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Erfassung der
dem Leiter oder dem von ihm bestimmten Ange-
Betriebe und Verwaltungen, die zur Beschäftigung
hörigen der Hauptfürsorgestelle. Für die Berufung
Schwerheschüdigter verpflichtet sind (§ 3), die Fest-
der Mitglieder gilt § 29 Abs. 2; die Vertreter der
setzung und l-lcrabsctzung der Beschäftigungs-
Gewerkschaften und der öffentlichen Körperschaf-
pflicht im :Einzelfall, die Berufsberatung und Ar-
ten und deren Stellvertreter beruft der Präsident
beitsv ennittlung der Schwerbeschädigten, die Stel-
des Landesarbeitsamts auf Vorschlag ihrer Grup-
lengewinnung für Schwerbeschti.digte sowie der
penvertreter im Verwaltungsausschuß des Landes-
übergehietliche Ausgleich. Bei der Berufsberatung
arbeitsamts. Zu den Sitzungen des beratenden Aus-
und den vorbereitenden Maßnahmen der Arbeits-
schusses hat der Vorsitzende einen Vertreter der
vermittlung schwerbeschädigter Hirnbeschädigter
Gewerbe- oder Bergaufsicht und einen Vertreter
soll ein Facharzt mitwirken. Bei der Vorbereitung
der gesetzlichen Unfallversicherung als sachverstän-
und Durchführung der Arbeitsvermittlung für den
digen Berater zuzuziehen. Für den Vorschlag beider
in § 1 Abs. 1 Buchstabe e genannten Personenkreis
Vertreter gilt § 28 Abs. 5.
haben die Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung die Bundesanstalt zu unterstützen. (3) Der beratende Ausschuß bei der Hauptstelle
der Bundesanstalt besteht aus achtzehn Mitgliedern,
(2) Die Dienslstellen der Bundesansta.lt arbeiten
und zwar
mit den Trä.gern von Mußnahmen zur Erhaltung,
Besserung und Wiederherstellung der Erwerbs- a) drei schwerkriegsbeschädigten Arbeit-
fähigkeit für Schwerbeschädigte gemäß einem ge- nehmern,
meinsam festzulegenden Gesamtplan zusammen. b) zwei unfallbeschäcligten Arbeitnehmern
Sie halten mit allen Beteiligten in alJen Phasen der im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe e oder
Rehabilitation enge Fühlung, damit die Eingliede- sonstigen Arbeitnehmern mit einer Min-
rung in das Erwerbsleben so früh wie möglich v9r- derung der Erwerbsfähigkeit um wenig~
bereitet und unmittelbar nach Abschluß der Maß- stens 50 vom Hundert,
nahmen sichergestellt wird. c) zwei Vertretern der Gewerkschaften,
(3) Bei den Arbeitsämtern sind nach Richtlinien, d) einem Vertreter der Berufsgenossenschaf-
die der Verwaltungsrat der Bundesanstalt aufstellt, ten,
besondNe Vermittlungsstellen für Schwerbeschä- e) fünf Arbeitgebern,
digte sowie Witwen und Ehefrauen im Sinne des f) drei Vertretern der öffentlichen Körper-
§ 8 Abs. l zu bilden, die möglichst mit Schwer- schaften, und zwar je einem Vertreter der
beschtidigtcn zu besetzen sind. Bundesregierung, der Länder und der
Spitzenvereinigungen der kommunalen
Se1bstverwaltungskörperschaften,
§ 23
g) einen Vertreter der Bundesanstalt,
Beratende Ausschüsse bei der Bundesanstalt h) einem Vertreter der Hauptfürsorgestellen.
(1) Bei der IIauptstelle der Bundesanstalt und bei Unter den Mitgliedern soll sich wenigstens eine
jedem Landesarbeitsamt ist ein beratender Aus- Frau befinden. Der Bundesminister für Arbeit und
schuß z:u bilden, der die Eingliederung der Schwer- Sozialordnung beruft die Mitglieder zu a und b auf
beschädigten in das Arbeitsleben zu fördern und Grund von Vorschlagslisten der Verbände, die nach
die Dienststellen der Bundesanstalt bei der Durch- der Zusammensetzung ihrer Mitglieder die Inter-
fühnmg des Gesetzes zu unterstützen hat. Er hat essen der Schwerbeschädigten im Bundesgebiet
im Geiste der Selbstverantwortung der beteiligten vertreten. Er beruft den Vertreter der Berufs-
Kreise insbesondere genossenschaften auf Vorschlag des Bundesver-
a) auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht sicherungsamts und die zwei Vertreter der Gewerk-
der ArbeitrJebcr sowie auf die Beseitigung schaften, fünf Arbeitgeber und _drei Vertreter der
von Hemmungen hinzuwirken, die der öffentlichen Körperschaften auf Grund von Vor-
Unterbringung Schwerbeschädigter ent- schlagslisten ihrer Gruppenvertreter im Verwal-
gegenstehen, tungsrat der Bundesanstalt. Den Vertreter der Bun-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1243
desans~alt beruft er auf Vorschlag des Präsidenten (2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 muß der
der Bundesanstalt und den Vertreter der Haupt- Schwerbeschädigte gehört werden. In der Entschei-
fürsorgestellen auf Vorschlag ihrer Gruppenver- dung muß die Frist bestimmt werden, für die sie
treter im Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- gilt. Die Frist läuft vom Tage der Entscheidung an
und Kriegshinterbliebenenfürsorge. und darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die
(4) Für die Berufung der Stellvertreter gilt § 28
Entscheidung ist dem Schwerbeschädigten bekannt-
Abs. l Satz 5, für die Amtszeit und Tätigkeit der zugeben.
Ausschüsse § 28 Abs. 4 und für die Wahl des Vor-
sitzenden und für das V crf ahren § 30 entsprechend. SIEBENTER ABSCHNITT
Bei der Auswahl der Mitglieder sollen die Länder,
die Wirtschaftszweige und die Berufsgruppen an- Widerspruch und Widerspruchsausschüsse
gemessen berücksichtigt werden.
§ 27
§ 24 Widerspruch
Uberf.ragung von Auigaben (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver-
waltungsgerichtsordnung vom 21.Januar 1960 (Bun-
( 1) Die Landesregierung oder die von ihr be-
desgesetzbl. I S. 17) erläßt bei Verwaltungsakten
stimmte Stelle kann Aufgaben, die nach diesem
der Hauptfürsorgestellen und bei Verwaltungsakten
Gesetz den Hauptfürsorgestellen obliegen, auf die
der .Bezirksfürsorgeve-rbände auf Grund des § 24
Bezirksfürsorgeverbände übertragen, soweit nicht
Abs. 1 der Widerspruchsausschuß bei der Haupt-
die Vorschriften über die Sonderfürsorge nach dem
fürsorgestelle (§ 28). Des Vorverfahrens bedarf es
Bundesversorgungsgesetz entgegenstehen.
auch, wenn den Verwaltungsakt eine Hauptfürsorge-
(2) Die Bundesanstalt kann Aufgaben, die nach stelle erlassen hat, die bei einer obersten Landes-
diesem Gesetz den Landesarbeitsämtern obliegen - behörde besteht.
mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 10 und 39 -·-,
(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des So-
ganz oder teilweise auf die Arbeitsämter über-
zialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
tragen.
machung vom 23. August 1958 (Bundesgesetzbl. I
(3) Soweit nach der Verordnung über Kranken- S. 613), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz
behandhmg und Berufsfürsorge in der Unfallver- zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom
sicherung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I 16. Mai 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 305), erläßt bei
S. 387) Aufgaben der Berufsberatung und Arbeits- Verwaltungsakten, welche die Arbeitsämter und
vermittlung den Haupifürsorgestellen und Fürsorge- Landesarbeitsämter auf Grund dieses Gesetzes er-
stelJen obliegen, tritt an ihre Stelle das für den lassen, der Widerspruchsausschuß beim Landes-
Wohnort des Unfallverletzten zuständige Arbeits- arbeitsamt (§ 29).
amt. An Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung
Unfallverletzter ist das Arbeitsamt oder das Landes- § 28
arbeitsamt zu beteiligen. Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle
(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein Wider-
spruchsausschuß zu bilden, der aus sieben Mitglie-
SECHSTER ABSCHNITT
dern besteht, und zwar aus zwei schwerbeschädig-
Fortfall des Schwerbeschädigtenschutzes ten Arbeitnehmern, von denen einer Schwerkriegs-
beschädigter sein muß, zwei Arbeitgebern, einem
§ 25 Vertreter der Hauptfürsorgestelle, einem Angehöri-
Erlöschen des Schwerbeschädigtenschutzes gen des Landesarbeitsamts und einer sozial erfahre-
nen Persönlichkeit. Wenigstens ein Mitglied soll
Schwerbeschädigte, bei denen der Grad der Min- eine Frau sein. Für jedes Mitglied ist ein Stell-
derung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als SO vom vertreter zu berufen oder zu ernennen.
Hundert festgesetzt wird, genießen noch für ein
Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Festsetzungs- (2) Die Hauptfürsorgestelle beruft
bescheides den Schutz des Gesetzes. Für die gleiche a) zwei schwerbeschädigte Arbeitnehmerver-
Dauer ;vird deren Beschäftigung dem Arbeitgeber treter, von denen einer Schwerkriegs-
auf den Pflichtsatz (§ 3) angerechnet. beschädigter sein muß und deren Stell-
vertreter auf Grund von Vorschlagslisten,
§ 26 die von den im Land vertretenen Ver-
bänden aufzustellen sind, welche nach der
Entziehung des Schwerbeschädigtenschutzes Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu
(1) Einem Schwerbeschädigten, der ohne berech- berufen sind, die Interessen der Schwer-
tigten Grund einen Arbcütsplalz zurückweist oder kriegsbeschädigten und der sonstigen
aufgibt oder sich alme berechtigten Grund weigert, Schwerbeschädigten zu vertreten,
an einer Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Um- b) zwei Arbeitgebervertreter und deren
schulungsmaßnahme teilzunehmen, oder sonst durch Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils
sein Verhalten die Durchführung dieses Gesetzes für das Land zuständigen Arbeitgeberver-
schuldhaft vereitelt, kcmn die Hauptfürsorgestelle bände, soweit sie für die Vertretung von
im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt die Vor- Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeu-
teile dieses Gesetzes zeitweilig entziehen. tung haben.
1244 Bunde 9gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen deutung haben, von den im Landesarbeits-
Stellvertreter ernennt die zuständige oberste Lan- amtsbezirk vertretenen Verbänden aufzu-
desbehörde. Den Angehörigen des Landesarbeits- stellen sind, die nach der Zusammensetzung
amts und dessen Stellvertreter bestimmt der Präsi- ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die
dent des Lmdc~sarbeitsamts. Die sozial erfahrene Interessen der Schwerkriegsbeschädigten
PersöniichJu~il. und deren Stellvertreter wird durch zu vertreten;
die Ilauplfii rsorqestelle berufen.
b) zwei Arbeitgebervertreter und deren Stell-
(3) Jn Kündigungsc1ngelegenheiten Schwerbeschä- vertreter auf Vorschlag der jeweils für den
digter, cHe bei einer Dienststelle im Sinne des § 3 Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen Ar-
Abs. l Buchstab<' a oder in einem Betriebe be- beitgeberverbände, soweit sie für die Ver-
schälliqt sind, der zum G('schättsbereich des Bundes-. tretung von Arbeitgeberinteressen wesent-
ministers tür Verkehr oder des Bundesministers für liche Bedeutung haben.
das Poc;t- und Fernmeldewesen oder des Bundes-
ministers für Verteidigung gehört, treten an die Den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen
Stelle der Arbeitgeber nach Absatz 1 Angehörige Stellvertreter ernennt die zuständige oberste Lan-
des öffentlichen Dienstes, Der Hauptfürsorgestelle desbehörde.
werden ein An~Jehöriger des öffentlichen Dienstes (3) § 28 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
und sein Stellvertreter von den von der Landes-
regierung bestimmten Landesbehörden und ein An-
gehöriger des öflentlichen Dienstes und sein Stell- § 30
vertreter von clen von der Bundesregierung be- Verfahrensvorschriften
stim1.nt1_:)n Bundesbehörden benannt. Ein schwer-
beschädigter Arbeitnehmervertreter muß dem (1) Der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfür-
öffentlichen Dienst angehören. sorgestelle (§ 28) und der Widerspruchsausschuß
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der W.ider- beim Landesarbeitsamt (§ 29) wählen aus den dem
spruchsausschüsse beträgt vier Jahre. Die Mitglie- Ausschuß angehörenden Schwerbeschädigten und
der der /\l1sschüssc üben ihre Tätigkeit unentgelt- Arbeitgebern jeweils für die Dauer eines Jahres
lich aus. eineil Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der
Vorsitzende und der Stellvertreter dürfen nicht der
(5) Zu den Silzungen der Widerspruchsausschüsse gleichen Gruppe angehören. Die beiden Gruppen
sind je ein Vertreter der Gewerbe- oder Berg- stellen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihen-
aufsicht, d(~r von der obersten Landesbehörde, und folge den Vorsitzenden und den -Stellvertreter. Die
ein Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung, Reihenfolge wird durch Beendigung der Amtszeit
der vom Bundesversicherungsamt vorzuschlagen ist, der Mitglieder des Ausschusses nicht unterbrochen.
mit bera!ender Stimme zuzuziehen, soweit es sich Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter
um Angelegenheiten handelt, die in den Aufgaben- aus, so wird der Ausscheidende für den Rest seiner
bereich dieser DienststeJlen tallen. Zu den Sitzungen Amtszeit durch Neuwahl ersetzt.
sollcm nrich Bedurf sachverständige Berater, insbe-
sondere Arzte, zugezogen werden. In Angelegen- (2) Die Widerspruchsausschüsse sind beschluß-
heiten Hirnbeschädigter, Blinder und Gehörloser ist fähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend
ein Vertreter der Hirnbeschädigten, Blinden oder sind. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit
Gehörlr)sen als Sachverständiger zuzuziehen. einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 29
(3) Von den Widerspruchsausschüssen sind die im
Widersprnchsausschuß beim Landesarbeitsamt Einzelfall betroffenen Arbeitgeber und Schwerbe-
(1) Bei jedem Landes~nbeitsarnt ist ein Wider- schädigten vor der Entscheidung zu hören. Die Mit-
spruchsausschuß zu bilden, der aus sechs Mitglie- glieder können von den betroffenen Arbeitgebern
dern besteht, und zwar aus zwei schwerbeschädig- oder Schwerbeschädigten wegen Besorgnis der Be-
ten Arbeitnehmern, von denen einer Schwerkriegs- fangenheit abgelehnt werden; über die Ablehnung
beschädigter sein muß, zwei Arbeitgebern, dem entscheidet der Ausschuß, dem das Mitglied ange-
Präsidenten des Landesarbeitsamts oder einem von hört.
ihm bestimmten Angehörigen des Landesarbeitsamts
§ 31
und einem Vertreter der Hauptfürsorgestelle. Für
jedes Mi.tglied ist ein Stellvertreter zu berufen oder Besondere Pflichten der Ausschußmitglieder
zu ernennen.
Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stell-
(2) Der Präsident des LandesarbE~itsamts beruft vertreter (§ 23 Abs. 1, §§ 28 und 29) sind verpflich-
a) zwei schwerbeschädigte Arbeitnehmerver-- tet, über die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zu
treter, von denen einer Schwerkriegs- den Ausschüssen bekannt gewordenen persönlichen
beschädigter sein muß, und deren Stellver- Verhältnisse und den Gesundheitszustand der Be-
treler auf Grund von Vorschlagslisten, die schädigten sowie über vertrauliche Angaben und
im Benehmen mit den für den Landes- Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers, sofern sie
u.rbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Ge- vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimzuhalten
werkschaften, die für die Vertretung der bezeichnet worden sind, Stillschweigen auch nach
Arbeitnehmerinteressen wesentliche Be- dem Ausscheiden aus den Ausschüssen zu wahren.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1245
ACHTER ABSCHNITT die das Entgelt ausschließlich der Unkostenzuschläge
dreitausendsechshundert Deutsche Mark beträgt.
Sonstige Vorschriften
(2) Schwerbeschädigte, die in Heimarbeit beschäf-
§ 32
tigt sind, werden dem Auftraggeber auf die Pflicht-
Vorrang der Selnverbeschädigten zahl (§ 3) angerechnet, wenn die ihnen zugeteilte
(l) Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung Arbeitsmenge nach den Bestimmungen des Ab-
und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach satzes 1 als Arbeitsplatz zu zählen ist. Werden
anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht Schwerbeschädigte als fremde Hilfskräfte eines
von der Verpflichtung zur Beschüftigung Schwer- Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 6 des Heim--
beschädigter nach diesem Gesetz. arbeitsgesetzes) beschäftigt, so werden die Schwer-
beschädigten dem Auftraggeber auf die Pflichtzahl
(2) Für die Besetzung von Stellen im öffent- nur angerechnet, wenn der Hausgewerbetreibende
lichen Dienst mit Schwerbcsclüidiglen finden, so- eine Arbeitsmenge, die nach den Bestimmungen des
lanqe der öffentliche Arbeitgeber die Beschäfti- Absatzes 1 als Arbeitsplatz eines Betriebsarbeiters
gu~gspfücht nach § 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt zu zählen ist, an sie weitergeleitet. Eine Zuteilung
hat, die Vorschriften der §§ 14, 15 Abs. 1 Satz 1 geringerer Arbeitsmengen ist anteilmäßig auf die
und § 16 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver- Pflichtzahl anzurechnen.
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen in der Fctsstmg der Bekannt- (3) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen
machung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I gleichgestellte Schwerbeschädigte wird die in § 29
S. 1296) keine Anwendung. Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für den Kündigungs-
schutz festgelegte Frist von einem Jahr auf drei
Monate gekürzt und die Kündigungsfrist von zwei
§ 33 Wochen auf vier Wochen erhöht; die Vorschrift des
Ar bei tse.ntge lt § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß
anzuwenden. Wird einem Schwerbeschädigten, der
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts dürfen
von einem Hausgewerbetreibenden mit Zustim-
Renten, die wegen einer Schädigung im Sinne des
mung des Auftraggebers als fremde Hilfskraft be-
§ 1 Abs. 1 oder aus den gesetzlichen ~~:,;ntenver-
schäftigt wird, durch den Hausgewerbetreibenden
sicherungen bezogen werden, keine Berücksichti-
gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von
gung erfahren. Insbesondere ist es unzulässig, diese
Arbeit eingestellt oder die rerJelmäßige Arbeits-
Bezüge ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt
menge erheblich herabgesetzt hat, so ist der Auf-
anzurechnen.
traggeber verpflichtet, dem Hausgewerbetreibenden
§ 34 die Aufwendungen für die Zahlung des regelmäßi-
gen Arbeitsverdienstes an den Schwerbeschädigten
Zusatzurlaub
bis zur rechtmäßigen Lösung seines Arbeitsverhält-
Schwerbeschädigte haben Anspruch auf einen be- nisses zu erstatten.
zahlten zusätzlichen Urlaub von sechs Arbeitstagen (4) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in
im Jahr. Soweit tarifliche, betric~bliche oder son- Heimarbeit beschäftigten Schwerbeschädigten erfolgt
stige Urlaubsregelungen für Schwerbeschädigte nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs
einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie geltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine be-
unberührt.
sondere Regelung nicht besteht, erhalten die Schwer-
§ 35 beschädigten als zusätzliches Urlaubsgeld 2 vom
Hundert des in der Zeit vom 1. Mai des vergange-
Beschäftigung Schwerbeschädigter in Heimarbeit nen bis zum 30. April des laufenden Jahres ver-
(1) Als Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes dienten Arbeitsentgelts ausschließlich der Unkosten-
gelten auch die Beschäftigungsverhältnisse der in zuschläge. Werden fremde Hilfskräfte eines Haus-
Heimarbeit Beschäftigten und der diesen Gleich- gewerbetreibenden einem Auftraggeber auf die Zahl
gestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes der mit Schwerbeschädigten zu besetzenden Arbeits-
vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -,l, plätze angerechnet, so hat der Auftraggeber dem
die in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber Hausgewerbetreibenden die entstehenden Aufwen-
arbeiten. In diesen Fällen trifft die Beschäftigungs- dungen zu erstatten.
pflicht nach § 3 ausschließlich den Auftraggeber. Für
die Zählung der Arbeitsplätze ist nicht die Kopfzahl § 36
der Beschäftigten, sondern die zugeteilte Arbeits- Schwerbeschädigte Beamte und Richter
menge maßgebend. Die Arbeitsmenge, die als ein
(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze
Arbeitsplatz im Sinne des § 5 Abs. 1 zu zählen ist,
für die Besetzung der Beamtenstellen sind für
muß der Arbeitsmenge eines Betriebsarbeiters mit
Schwerbeschädigte so zu gestalten, daß die Einstel-
gleicher oder ähnlicher Tätigkeit entsprechen. Sie
lung und Beschäftigung Schwerbeschädigter geför-
kann für Gewerbezweige und Beschäftigungsarten
dert und ein angemessener Anteil Schwerbeschädig-
in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des
ter unter den Beamten erreicht wird.
§ 1 Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes durch die
Heimarbeitsausschüsse oder die zuständige Arbeits- (2) Sollen schwerbeschädigte Beamte auf Lebens-
behörde festgesetzt werden. Solange eine solche zeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder
Festsetzung nicht getroffen ist, gilt als ein Arbeits- schwerbeschädigte Beamte auf Widerruf, auf Kündi-
platz die jährlich ausgegebene Arbeitsmenge, für gung oder auf Probe entlassen werden, so sind vor-
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
her der Vertrauensmann der Dienststelle, die den beitsamt oder die Hauptfürsorgestelle über
Beamten beschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle den Umfang der Beschäftigungspflicht zu
zu-hören. täuschen.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
auf Richter entsprechende Anwendung. buße geahndet werden. In den Fällen. des Absatzes 1
Buchstaben c bis e ist der Höchstbetrag der Geld-
§ 37 buße zweitausend, im Wiederholungsfalle fünftau-
send Deutsche Mark.
Unabhängige Tätigkeit
(3) Dem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1
(1) Soweit zur Ausübung einer unabhängigen stehen gleich die Geschäftsführer, Betriebsleiter und
Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, soll ähnliche leitende Personen, die zur selbständigen
Schwerbeschädigten sowie Witwen und Ehefrauen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern be-
im Sinne des § 8 Abs. 1, die eine Zulassung bean- rechtigt sind, soweit ihnen die Erfüllung der Pflich-
tragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der ten nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulas-- Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt. Hat der
sung bevorzugt erteilt werden. Arbeitgeber andere Personen mit der Erfüllung der .
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe a oder b beauf „
öffentliche Hand sind Schwerbeschädigte bevorzugt tragt und handeln diese den Pflichten zuwider, so
zu berücksichtigen; dies gilt auch für Unternehmen, trifft sie die Geldbuße.
an denen Schwerbeschädigte mit mindestens der (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben c
Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern ihre Be- bis e verjährt die Verfolgung der Ordnungswidrig-
teiligung und Mitwirkung an der Geschäftsführung keit in zwei Jahren.
sichergestellt sind. Der Bundesminister für Wirt-
schaft erläßt im Einvernehmen mit den Bundes- (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des
ministern für Arbeit und Sozialordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März
Innern hierzu allgemeine Richtlinien. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) ist das Landesarbeits-
amt. Die Befugnisse der obersten Verwaltungsbe-
hörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
§ 38 widrigkeiten) werden von dem Landesarbeitsamt
Erhebung von Gebühren und Auslagen wahrgenommen.
Für Amtshandlungen, die in Durchführung des (6) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden des
. Schwerbeschädigtengesetzes vorgenommen werden, Landesarbeitsamts erfolgt durch die örtlich zustän-
sind Verwaltungsgebühren und Auslagen nicht zu dige Gemeindeverwaltung nach den Vorschriften,
erheben. die für die Beitreibung von Gemeindeabgaben
gelten.
(7) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle
NEUNTER ABSCHNITT abzuführen. Für ihre Verwendung gilt § 9 Abs. 5
Ordnungswidrigkeiten, Straf-, Durchführungs-, Sätze 1 und 2.
Ubergangs- und Schlußvorschriften § 40
§ 39 Strafvorschriit
Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift
des § 31 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Ar- Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
beitgeber oder, wenn dieser eine juristische Person
(2) Hinsichtlich der nichtbeamteten Mitglieder der
ist, als der zur gesetzlichen Vertretung Berufene
Ausschüsse findet die Verordnung gegen Bestechung
a) vorsätzlich oder fahrlässig Anzeigepflich- und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in
ten nach § 11 oder § 19 Abs. 4 Satz 2 oder der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I
Pflichten nach § 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 S. 351) Anwendung.
oder Abs. 5 verletzt,
§ 41
b) vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift über Durchführungsvorschriiten
die Anzeigepflicht (§ 11) oder über die (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Pflicht zur Führung des Verzeichnisses Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(§ 12 Abs. 5) zuwiderhandelt, sofern diese Vorschriften zu erlassen
Vorschrift ausdrücklich auf die Bußgeld- a) über die Voraussetzungen der Anerken-
bestimmungen dieses Gesetzes verweist, nung der Schwerbeschädigteneigenschaft
c) sich beharrlich der Pflicht zur Beschäftigung und :las Verfahren (§ 1),
Schwerbeschädigter (§ 3, § 4 Abs. 1) ent- b) über die Berechnung der Zahl der zu be-
zieht, schäftigenden Schwerbeschädigten bei Be-
d) wissentlich eine unrichtige Anzeige nach schäftigungsverhältnissen im Sinne des
§ 11 erstattet oder § 34 Abs. 1,
e) eine unrichtige Auskunft nach § 12 Abs. 2 c) über eine begrenzte Anrechnung von Ar-
erteilt, um das Landesarbeitsamt. das Ar- beitsplätzen in Saison- und Kampagne-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1247
betrieben und von Arbeitsplätzen, die nur (3) Soweit von den Hauptfürsorgestellen nach
vorübergehend oder befristet oder mit ge- dem 8. Mai 1945 Ausgleichsabgaben (Ablösungen)
ringfügig beschäftigten Personen besetzt von den Arbeitgebern erhoben worden sind, hat es
sind, dabei sein Bewenden.
d) über die Nichtanrechnung oder begrenzte
Anrechnung von Arbeitsplätzen, die nach § 43
der Art der zu leistenden Arbeit, nach be- Geltung im Land Berlin
stehenden Vorschriften oder auf Grund
von Anordnungen der Gewerbe- oder (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Bergaufsicht nicht mit Schwerbeschädigten Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
besetzt werden können, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit folgenden Ab-
weichungen auch im Land Berlin:
e) über die Erfüllung der Beschäftigungs-
pflicht durch besondere Leistungen (§ 7), a) § 1 Abs. 3 gilt in folgender Fassung:
f) über Umfang und Voraussetzungen der ,, (3) Schwerbeschädigte sind ferner Per-
Anrechnung der Beschäftigung von Witwen sonen, die infolge sonstiger gesundheit-
und Ehefrauen nach § 8 Abs. 1 Buchstaben c.1 licher Schädigungen, soweit diese nicht auf
bis d; die Anrechnung kann auf einzelne normalen Alterserscheinungen beruhen, in
Wirtschaftszweige oder Betriebsarten be- ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorüber-
schränkt werden, gehend um wenigstens 50 vom Hundert
g) über die Voraussetzungen für die Herab- gemindert sind."
setzung und den Erlaß der Ausgleichs- b) § 2 gilt in folgender Fassung:
abgabe im Einzelfall, über den Zeitpunkt
der Bildung des Ausgleichsfonds, die Ver- ,,§ 2
wendun~ des Ausgleichsfonds sowie über Personen, die nicht nur vorübergehend
die Anrechnung eines Teils der A ufwen- um weniger als 50 vom Hundert, aber
dungen für Lieferaufträge auf die Aus- wenigstens 30 vom Hundert in ihrer Er-
gleichsabgabe (§ 9), werbsfähigkeit gemindert sind, kann das
h) über die Vorbereitung und Durchführung Arbeitsamt dem Arbeitgeber auf Pflicht-
der Wahl des Vertrauensmannes der plätze für Schwerbeschädigte anrechnen,
Schwerbeschädigten (§ 13 Abs. 2 bis 6), wenn sie ohne diese Hilfe einen geeigne-
i) über die Zusammenarbeit der Landes- ten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht
arbeitsämter und Arbeitsämter mit den behalten können und die Unterbringung
Hauptfürsorgestellen und über die Rege- von Schwerbeschädigten nicht beeinträch-
lung von Betriebsbegehungen, einschließ- tigt wird."
lich der nachgehenden Fürsorge am Ar- c) § 3 Abs. 1 gilt in folgender Fassung:
beitsplatz (§§ 20 bis 22),
,, (1) Alle Arbeitgeber, die über mehr
k) darüber, welche Dienstbereiche als „Ver-- als zehn Arbeitsplätze verfügen, müssen
waltung" im Sinne dieses Gesetzes zu gel- auf wenigstens 10 vom Hundert der Ar-
ten haben. beitsplätze Schwerbeschädigte beschäfti-
(2) Die Bundesregierung soll vor Erlaß der Vor- gen."
schriften nach Absatz 1 den Verwaltungsrat der d) In § 3 Abs. 2 sind die Worte „Buchstabe a"
Bundesanstalt und den Bundesausschuß der Kriegs- und die Worte „und den Pflichtsatz nach
beschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge Buchstabe b bis auf 10 vom Hundert" so-
hören. wie die Worte „diese Pflichtsätze" zu
§ 42 streichen.
Ubergangsvorschriften e) § 6 Abs. 2 gilt in folgender Fassung:
,, (2) Für die Feststellung der Zahl der
(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes darf einer Kündigung Schwerbeschädig- Arbeitsplätze mehrerer Betriebe desselben
ter nicht deshalb zugestimmt werden, weil die in § 3 Arbeitgebers werden die im Gebiet des
vorgeschriebene Zahl von Pflichtplätzen geringer ist Landes Berlin bestehenden Betriebe zu-
als eine• bisher in den Ländern vorgeschriebene sammengefaßt."
Zahl. Einzelmaßnahmen auf Grund bisher in den f) Rechtsverordnungen auf Grund des § 3
Ländern erlassener Vorschriften, die von den Vor- Abs. 2 und des § 41 Abs. 1 Buchstabe a
schriften der § § 7 bis 9 abweichen, bleiben in den können nur im Benehmen mit dem Senat
Fällen des § 7 bis zu ihrem Widerruf durch die zu- von Berlin erlassen werden und für das
ständige Hauptfürsorgestelle und in den Fällen der Land Berlin Abweichendes von den für
§§ 8 und 9 bis zu ihrem Widerruf durch das zustän- den übrigen Geltungsbereich durch Rechts-
dige Arbeitsamt, längstens jedoch für ein Jahr nach verordnung erlassenen Vorschriften be-
Inkrafttreten dieses Gesetzes, wirksam. stimmen. ·
(2) Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 41 Buch- (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
staben b bis d bleiben die in den Ländern des Bun- Gesetz2s erlassen werden, gelten mit der Einschrän-
desgebietes hierzu erlassenen Vorschriften maß- kung des Absatzes 1 im Land Berlin nach § 14 des
gebend. Dritten Uberleitungsgesetzes.
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 44 tigung Schwerbeschädigter vom 14. Mai
1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats
Inkrafttreten•)
für das französisch besetzte Gebiet
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1953 in Kraft. Württernbergs undHohenzollerns S.171),
§ 9 tritt für die Länder Hamburg, Niedersachsen,
b) die Anordnung der Landesdirektion für
Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und das
Arbeit des Landes Württemberg-Hohen-
frühere Land Baden erst am 1. November 1953 in
zollern vom 9. Juni 1947 zur Ausfüh-
Kraft.
rung und Ergänzung der Rechtsanord-
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten vor- nung über die Beschäftigung Schwer-
behaltlich des § 42 außer Kraft beschädigter (Regierungsblatt für das
1. das Geselz über die Beschäftigung Schwer- Land Württemberg-Hohenzollern S. 74),
beschädigter in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Januar 1923 (Reichsgesetz- c) die Rechtsanordnung des Landes Würt-
blatt I S. 57) mit den bis zum 8. Mai 1945 temberg-Hohenzollern zur Behebung der
ergangenen Anderungen, Notlage der Kriegsbeschädigten vorn
15. Februar 1946 (Amtsblatt des Staats-
2. die Ausführungsverordnung vom 13. Fe-
sekretariats für das französisch besetzte
bruar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 73),
Gebiet Württembergs und Hohenzollerns
3. die nacb dem 8. Mai 1945 in den Ländern s. 15),
der Bundesrepublik Deutschland einschließ-
lich des Landes Berlin erlassenen Rechts- 5. a) die Rechtsanordnung des Kreispräsi-
vorschriften zur Anderung und Ergänzung denten des bayerischen Kreises Lindau
des Gesetzes über die Beschäftigung über die Beschäftigung Schwerbeschä-
Schwerbeschädigter in der Fassung vom digter vom 17. Dezember 1946 (Amt-
12. Januar 1923 und der Ausführungsver- licher Anzeiger des bayerischen Kreises
ordnung zum Gesetz über die Beschäfti- Lindau, Jahrgang 1946 Nr. 82),
gung Schwerbeschädigter vom 13. Februar
1924, b) die Anordnung des Kreispräsidenten
4. a) die Rechtsanordnung des Landes Würt- des bayerischen Kreises Lindau vom
temberg-Hohenzollern über die Beschäf- 18. März 1948 zur Ausführung und Er-
gänzung der Rechtsanordnung über die
*) Diese Bestimmung betrifft dils Inkrafttreten des Gesetzes in der
ursprÜn\-)lichen Fassung vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S:_388).
Beschäftigung Schwerbeschädigter (Amts-
Die Anderunqcn auf Grund des Artikels 111 des Ge~etzes zur Ande- blatt des bayerischen Kreises Lindau,
runq des Schwcrbeschädiqtenqesctzes vom 3. Juli 1961 (Bundes-
qesctzhl. l S. 857) sind am 3 . .Juli 1961 in Kraft getretton. Jahrgang 1948 Nr. 24).
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1249
Durchführungsbestimmungen zum Zündwarensteuergesetz
(ZündwStDB)
Vom 3. August 1961
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und der §§ 7, 8 und 13 Zu § 3 des Gesetzes
des Zündwarensteuergesetzes in der Fassung vom § 3
9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. l S. 729) in Verbindung Herstellungsbetrieb
mit Artikel 129 Abs. l des Crundgcsetzes wird hier- (1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die baulich
mit verordnet:
zueinander gehörenden Anlagen und Räume, in
denen die Zündwaren hergestellt, verpackt oder
Zu § 1 des Gesetzes gelagert werden.
§ 1 (2) Zu dem Herstellungsbetrieb gehören auch
Räume am gleichen Ort, in denen Zündwaren her-
Steuergegenstand
gestellt, verpackt oder gelagert werden, sofern sie
(1) Der Zündwarensteuer unterliegen das Hauptzollamt als Teil des Herstellungsbetriebs
1. Hölzer, außerdem Spänchen, Stäbchen, Röll-
besonders zugelassen hat.
chen oder dergh~ichen aus Holz, Papier, (3) Einzelne Räume, die nach Absatz 1 Bestandteil
Pappe, gepreßten Pflanzenfasern, Schilf, des Herstellungsbetriebs wären, bei denen aber ein
Stroh, Kunststoffen oder sonstigen Stoffen, Bedürfnis besteht, sie als nicht dazugehörig zu
die mit einer durch Reibung entflammbaren behandeln, gehören nicht zum Herstellungsbetrieb,
Zündmasse versehen sind, sofern das Hauptzollamt dieses Bedürfnis anerkannt
hat.
2. zur Verwendung als Zündwaren bestimmte
l lölzer, außerdem Spänchen, Stäbchen, Röll-
Zu § 4 des Gesetzes
chen oder dergleichen aus den in Nummer 1
§ 4
bezeichneten Stoffen, die zwar noch keine
Zündmasse aufweisen, die aber unter Bei- Steueranmeldung
gabe von Zündmasse oder sonstigen für Der Hersteller (Steuerschuldner) meldet die zu
die Selbstherstellung von Zündwaren er- versteuernden Zündwaren der Zollstelle nach vor-
forderlichen Stoffen in den Verkehr ge- geschriebenem Muster zur Steuerfestsetzung an und
bracht werden, errechnet in der Anmeldung den Steuerbetrag.
3 ..Kügelchen, Bänder, TaJeln, Würfel oder
sonstige Erzeugnisse aus Papier, Pappe, Zu § 6 des Gesetzes
Holz, Holzspänen, Holzmehl, Kleie, auch § 5
mit Paraffin oder Harz versetzt, oder son- Sonderbestimmungen für die Einfuhr
stigen leicht entzündbaren Stoffen, die mit (1) Zündwaren, die in das Erhebungsgebiet ein-
einer durch Reibung entflammbaren Zünd- geführt werden, sind, wenn sie nach den jeweils
masse versehen sind, geltenden zollrechtlichen Vorschriften nicht zu den
4. Zündwaren in Stab-, Band-, Kugel- oder von der Gestellung befreiten Waren gehören, vor-
anderer Form, die aus einer durch Reibung zuführen und schriftlich anzumelden. Die Anmel-
entflammbarnn Zündmasse bestehen, dung zur Steuerfestsetzung ist in der schriftlichen
Zollanmeldung oder mit dem nach § 4 vorgeschrie-
5. Kerzen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen
benen Muster abzugeben. Im Reiseverkehr ist
Stoffen, die mit einer durch Reibung ent-
mündliche Anmeldung zulässig.
Hammbaren Zündmasse versehen sind.
(2) Im Interzonenverkehr hat die Uberweisung
(2) Der Zündwarensteuer unlerliegen auch andere nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über
als die in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse, wenn diesen Verkehr für die Steuerschuld und die per-
sie durch Anbringc~n eines Zündbandes oder in sönliche Haftung die gleiche Wirkung wie eine
anderer Weise derart vorgerichtet sind, daß sie Abfertigung im Zollanweisungsverfahren nach den
durch Streichen an einer Reibfläche entzündet wer- Vorschriften des Zollrechts.
den können.
(3) Der Zündwarensteuer unterliegen nicht ben- Zu § 1 des Gesetzes
galische und andere Feuerwerkszündhölzer. § 6
Ausfuhr
(1) Ausfuhr im Sinne des Gesetzes und dieser
Zu § 1 und § 13 Nr. 1 des Gesetzes
Bestimmungen ist die Ausfuhr aus dem Erhebungs-
§ 2 gebiet. Der Ausfuhr steht die Abfertigung zu einem
Zollverkehr gleich.
Besondere Anordnungen für die Freihäf eit
(2) Sollen Zündwaren aus einem Herstellungs-
In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver- betrieb unversteuert ausgeführt werden, so hat der
steuerten Zündwaren verboten. Dies gilt nicht, so- Hersteller bei der Zollstelle einen Zündwaren-
weit Zündwaren dort als Schiffsbedarf unverzollt begleitschein nach vorgeschriebenem Muster in
verbraucht werden dürfen. doppelter Ausfertigung einzureichen.
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Auf die Abfertigung der Zündwaren und auf amt kann im einzelnen Fall anordnen, daß die
die Behandlung der BeglPitsd1eine finden die Vor- Rückwaren bis zur Prüfung durch den Oberbeamten
schriften des Zollrechts entsprechend Anwendung. des Aufsichtsdienstes in unverletzten Versandum-
Die Begleitscheine können von jeder Grenzzollstelle, schließungen im Ausgangslager aufzubewahren sind.
Grenzkontrollstelle oder von jeder Zollstelle er- (2) Der Hersteller hat am Schluß jedes Monats
ledigt werden, die zur Abfertigung zu dem bean-
im Ausgangslagerbuch die Gesamtmengen der im
tragten Zollverkehr befugt ist.
Laufe eines Monats zurückgenommenen Zündwaren
(4) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall ein darzustellen. Die Schlußsumme ist in die Steuer-
vereinfachtes Verfahren zulassen. anmeldung (§ 4) zu übertragen.
(5) Der Hersleller hat die Zündwaren im Aus-
gangslagerbuch (§ 15) von den als steuerfrei ein- Zu § 9 Abs. 1 des Gesetzes
getragenen lvfongen abzusetzen und zur Versteue- § 9
rung anzuschreiben, wenn die Ausfuhr oder die
Abfertigung zu einem Zollverkehr unterbleibt oder Anmeldung des Herstellungsbetriebs
die Zündwaren nicht frislgemäß wiedmgestellt wer- (1) Wer der Zündwarensteuer unterliegende
den. Dies gilt nicht, wenn die Zündwaren innerhalb (steuerbare) Erzeugnisse herstellen will, hat die
der c;cstcllungsfrist untergehen. nach § 191 der Reichsabgabenordnung vorgeschrie-
(6) Die Steuerschuld f;jllt weg, wenn die Zünd- bene Anmeldung sechs Wochen vor der Eröffnung
waren ordnungsmäßig aus dem Erhebungsgebiet des Betriebs der Zollstelle in doppelter Ausfertigung
ausgeführt. oder zu einem Zollverkehr abgefertigt einzureichen. Die Anmeldung hat zu enthalten
werden oder innerhalb der in dem Begleitschein 1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs,
vorgeschriebenen Cestellungsfrist untergehen. 2. eine Beschreibung der Betriebs- und Lager-
räume und der damit in Verbindung ste-
§ 7 henden oder unmittelbar daran angrenzen-
den Räume,
Erleichterungen bei der Ausfuhr
3. eine Beschreibung des Herstellungsverfah-
durch die Eisenbahn
rens unter Bezeichnung der zu verwenden-
Das Hauptzollamt kann auf Antrag genehmigen, den Stoffe und der Art der herzustellenden
daß bei der unmittelbaren Ausfuhr von Zündwaren Zündwaren.
durch die Eisenbahn, jedoch nicht bei der Ausfuhr
in die Freihäfen, von der Ausfertigung von Begleit- (2) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der
scheinen abgesehen wird, wenn folgendes Verfah- Anmeldung im einzelnen Fall weitergehende An-
ren eingehalten wird: ordnungen treffen.
1. Der Versender trägt die Zündwaren vor ihrer (3) Die zweite Ausfertigung der Anmeldung wird
Entfernung aus dem Ausgangslager in ein dem Hersteller zurückgegeben. Er hat die Anmel-
,,Eisenbahnausgangsbuch" ein und kennzeich- dung und weitere an ihn übersandte amtliche
net. die Packstücke mit einem Zettel, auf dem Schriftstücke zu einem Belegheft zu vereinigen, das
die Nummer des Eisenbahnausgangsbuchs und nach Anordnung des Oberbeamten des Aufsichts-
Name und w·ohnort des Versenders zu ver- dienstes zu führen und aufzubewahren ist.
merken sind. Die Begleitpapiere tragen den-
selben Vermerk. Für das Eisenbahnausgangs- § 10
buch sowie für den Zettel sind die vorgeschrie- Anzeige über Änderungen
benen Muster zu verwenden.
(1) Der Hersteller hat jede Anderung der nach
2. Die Dienststellen der Eisenbahn bestätigen den
§ 9 angemeldeten Betriebsverhältnisse binnen einer
Emp.fang der Packstücke durch Unterschrift und
Woche der Zollstelle in doppelter Ausfertigung an-
Abdruck ihres Dienststempels in dem Eisen-
zuzeigen.
bahnausgangs buch. Sie führen die Packstücke
der für den Versender zuständigen Zollstelle (2) Einen Wechsel im Besitz des Herstellungs-
vor, wenn die Ausfuhr unterbleibt. betriebs hat der neue Besitzer der Zollstelle binnen
einer Woche in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.
Zu § 8 des Gesetzes § 11
§ 8 Anzeige der Eröffnung und der Einstellung
Erstattung der Steuer bei Rückwaren des Betriebes
(1) Der Hersteller hat die in den Betrieb zurück- (1) Der Hersteller hat der Zollstelle schriftlich
genommenen Zündwaren auf das Ausgangslager anzuzeigen
(§ 14) zu verbringen und spätestens am folgenden 1. die erstmalige Eröffnung des Betriebs oder
Arbeitstag in das Ausgangslagerbuch (§ 15) einzu- die Wiedereröffnung eines ruhenden Be-
tragen. Die Belege zu der fantragung (Schriftwech- triebes mindestens eine Woche vorher; in
sel, Versandpapiere usw.) sind bis zur Prüfung der der Anzeige muß die Angabe enthalten
Eintragung durch den Oberbeamten des Aufsichts- sein, ob und mit welchen regelmäßigen
dienstes bei dem Ausgangslagerbuch aufzubewah- Unterbrechungen gearbeitet und welche
ren. Der Oberbeamte des Aufsichtdienstes kann im Betriebszeit im allgemeinen eingehalten
einzelnen Fall Ausnahmen zulassen. Das Hauptzoll- wird,
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1251
2. die Einstellung sowie das Ruhen des Be- lassen. Wenn mehrere Ausgangslager zugelassen
triebs, soweit es über einen Monat hinaus- worden sind (§ 14 Abs. 4), kann der Oberbeamte
geht, innerhalb 24 Stunden. des Aufsichtsdienstes die Führung mehrerer Aus-
(2) Das Hauptzollamt kann im einzeJnen Fall gangslagerbücher anordnen.
nähere Anordnungen trcHen und Ausnahmen zu-
lassen. § 16
§ 12 Zurücknahme von Zündwaren
aus dem Ausgangslager in den Betrieb
Betriebseinrichtung
Sollen Zündwaren aus dem Ausgangslager in die
(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet
übrigen Räume des Herstellungsbetriebs zurück-
sein, daß die Beamten des Aufsichtsdienstes den genommen werden, so hat der Hersteller dies
Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib mindestens 24 Stunden vorher dem Oberbeamten
der Zündwaren in dem Betrieb verfolgen können. des Aufsichtsdienstes anzuzeigen. Der Oberbeamte
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 erläßt das des Aufsichtsdienstes kann im einzelnen Fall Aus-
Hauptzollamt die etwa erforderlichen Uberwachungs- nahmen zulassen. Der Hersteller hat die Zündwaren
bestirnmungen. im Ausgangslagerbuch als steuerfreien Abgang an-
zuschreiben.
§ 13
§ 17
Vorlage von Mustern Vernichtung und Untergang
Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzoll- von Zündwaren im Ausgangslager
amts Muster der in seinem Betrieb hergestellten
(1) Sollen Zündwaren während der Lagerung im
Zündwaren und Muster der verwendeten Umschlie-
Ausgangslager vernichtet werden, so hat der Her-
ßungen bei der Zollstelle zu hinterlegen. Aus den
steller dies mindestens 24 Stunden vorher dem
Mustern muß zu ersehen sein, in weicher Weise die
Oberbeamten des Aufsichtsdienstes anzuzeigen. Die
vorgeschriebenen Bezeichnungen (§ 21) angebracht
Vernichtung ist amtlich zu beaufsichtigen. Der Her-
werden.
steller hat die Zündwaren im Ausgangslagerbuch
§ 14 als steuerfreien Abgang anzuschreiben.
Ausgangslager (2) Wenn im Ausgangslager Zündwaren zugrunde
(1) Der Hersteller hat die in dem Betrieb herge- gegangen sind, hat der Hersteller dies dem Ober-
stellten Zündwaren am Tag der Herstellung auf ein beamten des Aufsichtsdienstes unverzüglich anzu-
Ausgangslager zu bringen. Ihre Lagerung in ande- zeigen. Er hat die Zündwaren nach Weisung durch
ren Räumen des Herstellungsbetriebes ist unzuläs- den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes im Aus-
sig. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann im gangslagerbuch als steuerfreien Abgang anzuschrei-
einzelnen Fall Ausnahmen zulassen. ben.
(2) Das Ausgangslager muß so gelegen und ein- (3) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann
gerichtet sein, daß die Zündwaren übersichtlich im einzelnen Fall Ausnahmen zulassen.
ein- und ausgelagert werden können. Die Zündwaren
sind so zu lagern, daß Bestandsaufnahmen möglich § 18
sind. Die näheren Anordnungen trifft der Ober-
beamte des Aufsichtsdienstes. Führung und Aufbewahrung der Steuerbücher
(3) Die als Ausgangslager dienenden Räume sind Der Hersteller hat in die Bücher, die für Zwecke
durch eine Tafel mit der Aufschrift „Ausgangslager der Steueraufsicht geführt werden, nach näherer
für Zündwaren" kenntlich zu machen. Anordnung alle Vorgänge einzutragen, die für die
Steueraufsicht in Betracht kommen und für die
(4) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann Steuerschuld bedeutsam sind. Er hat die Bücher
bei Bedarf die Einrichtung von Ausgangslagern an ordnungsmäßig aufzurechnen und abzuschließen.
mehreren Stellen des Herstellungsbetriebs ge- Die Steuerbücher und die Anschreibungen, die für
statten, wenn dadurch die Steueraufsicht nicht be- innerbetriebliche Zwecke geführt werden und als
einträchtigt wird. Hilfs- oder Vorbücher zu den Steuerbüchern zu-
§ 15 gelassen sind, sind den Beamten des Aufsichts-
dienstes jederzeit zugänglich zu machen.
Ausgangslagerbuch
Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang § 19
der Zündwaren im Ausgangslager ein Ausgangs-
lagerbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Bestandsaufnahme
Die Zugänge und Abgänge au.f dem Ausgangslager (1) Der Hersteller hat alljährlich den im Betrieb
müssen spälesLens am folgenden Arbeitstag einge- vorhandenen Bestand an Zündwa:fen aufzunehmen
tragen werden. Der Oberbeamte des Aufsichts- und dem Oberbearriten des Aufsichtsdienstes anzu-
dienstes kann in Betrieben mit ordnungsmäßiger melden. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist
kaufmännischer Buchführung die Anschreibungen dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes drei Wochen
in einer Summe am Schluß bestimmter Zeiträume, vorher anzuzeigen. Beamte des Aufsichtsdienstes
aber spätestens am Ende eines jeden Monats zu- können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) In dem Herslellungsbdrieb können auch arnt- § 22
liche Bestandsaufnahmen vorgenommen werden.
Verpackung und Kennzeichnung
Der 1-lersteller hat hierfür eine Bestandsanmeldung
der eingeführten Zündwaren
vorzulegen, wenn der Olierbcamte des Aufsichts-
diensles dies verlangt. Zu der Bestandsaufnahme (1) In das Erhebungsgebiet eingeführte Zünd-
ist der I lmsleller oder ein Vt!rlreter hinzuzuziehen. waren, die den Bestimmungen über die Verpackung
und Kennzeichnung nicht genügen, werden mit der
(J) Der 1 lc~tsl.eller hat die in dem Betrieb geführ-
Auflage zum freien Verkehr abgefertigt, daß der
ten Steuerbücher nach Vveisung durch den Ober--
Steuerschuldner die Verpackung und Kennzeich-
hei:lmlPn des Aulsichlsdienstes entsprechend dem
nung nach § 21 nachträglich vornimmt.
Ergebnis dn H0sl anclsau lncihrrt<! zu berichtigen,
(2) Bei den im Reiseverkehr und im kleinen
Zu § JO des Gesetzes Grenzverkehr steuerfrei eingeführten Zündwaren
ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.
§ 20
Betriebsleiter
(1) Ein fü,1 riebsleiter zur Ertüllung der dem Her- § 23
steller oblie~Jenden Verpflichtungen ist auch dann
Umpackung
zu lH~Sl<!llen, wenn der l IersteJler den Betrieb nicht
vollstündig selbst leitet. Ein Betriebsleiter kann Zündwaren dürfen nach ihrer Entfernung aus
auch für bestimmte Aufqaben bestellt werden. dem Herstellungsbetrieb oder bei Einfuhr nach d-er
Abfertigung zum freien Verkehr vor der Abgabe
('2) Hei Bedarf können nwh rne Betriebsleiter be-
an den Verbraucher nicht umgepackt werden.
stell! v,·cnfon.
(3) Die Bestellung des Betriebsleiters ist dem
Hauptzollarnt schriftlich in doppelter Ausfertigung
§ 24
anzuzeigen. Der vorgeschlagene Betriebsleiter hat
die Arrwige zum Z0idHm des Einverständnisses land Berlin
mit :,: u 1111 tersdnei ben. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Drillen
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Zu § 11 des Gesetzes gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des
§ 21 Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 10. Okto-
ber 1957 (Bundesgeselzbl. I S. 1704) auch im Land
Verpackung und Kennzeichnung der Zündwaren
Berlin.
(1) Aul jeder für den Absatz im Erhebungs-
gebiet bestimmten Einzelpackung sind Name und § 25
\tVohnort des Herstellers oder eine ihm als Kenn-
zeichen zugeteilte Unterscheidungsnummer anzu- Inkrafttreten
brinw~n. Jedem l·lersl:eller können mehrere Unter- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in
scheiclun~Jsnummern zugeteilt werden. Kraft.
(2) Die lJnl:erscheidungsnummer ist in deutlich (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Vero1d-
lesbaren arabischen Ziffern an gut sichtbarer Stelle nung zur Durchführung des Zündwarensteuer-
anzubringen, und zwar uei allen Packungen, deren gesetzes vom 7. Februar 1939 (Reichsministerial-
Beschaffenheit dies zuläßt, in einer Ecke auf der blatt S. 165) in der zur Zeil geltenden Fassung außer
oberen Seile. Kraft.
Bonn, den 3. August 1961
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
Herd u s gebe r: Der Bundesminister der Justiz, - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges, m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1D58 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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