1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
sorgebcrcchtigten bestimmte Grundrichtung der 8. erzieherische Maßnahmen des Jugend-
Erziehung ist bei allen Maßnahmen der öffent- schutzes und für gefährdete Minder-
lichen Jugendhilfe zu beachten, sofern hierdurch jährige.
das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Ihr
Recht, die religiöse Erziehung zu bestimmen, ist Maßnahmen nach den Nummern 1 und 5 bis 7
im Rahmen des Gesetzes über die religiöse Kin- können sich auch auf junge Menschen über
dererziehung vom 115. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. 21 Jahre erstrecken.
S. 939) stets zu beachten.
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehört
(2) Den Wünschen der Personensorgeberech- es auch, Einrichtungen und Veranstaltungen
tigten, die sich auf die Gestaltung der öffentlichen sowie die eigenverantwortliche Tätigkeit der
Jugendhilfe im Einzelfall richten, soll entspro- Jugendverbände und sonstigen Jugendgemein-
chen werden, soweit sie angemessen sind und schaften unter Wahrung ihres satzungsgemäßen
keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern. Eigenlebens zu fördern, insbesondere
(3) Die Zusammenarbeit mit den Personen- 1. ihre Tätigkeit auf den in Absatz 1
sorgeberechtigten ist bei allen Maßnahmen der Nr. 6 genannten Gebieten,
öffentlichen JugendhilJe anzustreben." 2. die Ausbildung und Fortbildung ihrer
Mitarbeiter,
3. die Errichtung und Unterhaltung von
Artikel II Jugendheimen, Freizeitstätten und
Der Abschnitt II des Reichsgesetzes für Jugend- Ausbildungsstätten.
wohlfahrt wird wie folgt geändert: (3) Das Jugendamt hat unter Berücksichti-
1. § 3 Nr. 1, 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: gung der verschiedenen Grundrichtungen der
Erziehung darauf hinzuwirken, daß die für die
„ 1. Der Schutz der Pflegekinder gemäß §§ 19 Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrich-
bis 31 a;" tungen und Veranstaltungen ausreichend zur
,,4. die Mitwirkung bei der Erziehungsbeistand- Verfügung stehen. Soweit geeignete Einrich-
schaft, der Freiwilligen Erziehungshilfe und tungen und Veranstaltungen der Träger der
der Fürsorgeerziehung gemäß §§ 56 bis 75 b; freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert
oder geschaffen werden, ist von eigenen Ein-
5. die Jugendgerichtshilfe nach den Vorschrif-
richtungen und Veranstaltungen des Jugend-
ten des Jugendgerichtsgesetzes; 11
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amts abzusehen. Wenn Personensorgeberech-
tigte unter Berufung auf ihre Rechte nach § 2 a
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
die vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe
,,§ 4 nicht in Anspruch nehmen wollen, hat das
Jugendamt dafür zu sorgen, daß die insoweit
(1) Aufgabe des Jugendamts ist ferner, die erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden. ·
für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen
Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, (4) Träger der freien Jugendhilfe sind
zu fördern und gegebenenfalls zu schaffen, ins- 1. freie Vereinigungen der Jugendwohl-
besondere für fahrt,
1. Beratung in Fragen der Erziehung, 2. Jugendverbände und sonstige Jugend-
2. Hilfen für Mutter und Kind vor und gemeinschaften,
nach der Geburt,
3. juristische Personen, deren Zweck es
3. Pflege und Erziehung von Säuglingen, ist, die Jugendwohlfahrt zu fördern,
Kleinkindern und von Kindern im
4. die Kirchen und die sonstigen Religi-
schulpflichtigen Alter außerhalb der
onsgesellschaften öffentlichen Rechts.
Schule,
4. erzieherische Betreuung von Säuglin- (5) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 wird
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gen, Kleinkindern, Kindern und Ju- durch Landesrecht bestimmt.
gendlichen im Rahmen der Gesund-
heitshilfe, 3. Als § 4 a wird eingefügt:
5. allgemeine Kinder- und Jugenderho- ,,§ 4a
lung sowie erzieherische Betreuung
von Kindern und Jugendlieben im (l} Zu den Aufgaben nach § 4 Abs. 1 gehört
Rahmen der Familienerholung, es, im Rahmen der Einrichtungen und Veran-
6. Freizeithilfen, politische Bildung und staltungen die notwendigen Hilfen zur Er-
internationale Begegnung, ziehung für einzelne Minderjährige dem jeweili-
gen erzieherischen Bedarf entsprechend recht-
7. Erziehungshilfen während der Berufs-
zeitig und ausreichend zu gewähren.
vorbereitung, Berufsausbildung und
Berufstätigkeit einschließlich der Un- (2) Werden einem einzelnen Minderjährigen
terbringung außerhalb des Eltern- na.ch § 3 oder 4 Hilfen zur Erziehung gewährt,
hauses, so gehört hierzu der in einer Familie außerhalb