1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten
{Bundeslaufbahnverordnung - BL V)
in der Fassung vom 2. August 1961
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt I: Allgemeines .................... . 1 bis 11
Abschnitt II: Laufbahnbewerber
1. Titel: G~meinsame Vorschriften ............................. 12 und 13
2. Titel: Einfacher Dienst ...................................... 14 bis 16
3. Titel: Mittlerer Dienst ...................................... 17 bis 21
4. Titel: Gehobener Dienst .................................... 22 bis 27
5. Titel: Höherer Dienst ....................................... 28 bis 33
Abschnitt III: Andere Bewerber .................................... 34 bis 36
Abschnitt IV: Dienstliche Beurteilung ................................ 37 und 38
Abschnitt V: Fortbildung . ... . .. .. . ... .... ... .. .. .... . ... .. .. .. . . .. 39
Abschnitt VI: Ubergangs- und Schlußvorschriften ........ : ............ 40 bis 48
Abschnitt I der Bundesbesoldungsordnung A. Die für die
Allgemeines Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten
Dienstbehörden können im Einvernehmen mit dem
§ 1 Bundesminister des Innern für einzelne Laufbahnen
eine andere Regelung treffen.
Grundsatz
Bei Einstellung, Anstellung und Beförderung der (4) Die obersten Dienstbehörden ordnen die Lauf-
Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fach- bahnen für ihren Geschäftsbereich unter Mitwirkung
licher Leistung zu entscheiden. des Bundespersonalausschusses. Sind Ämter einer
Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster
Dienstbehörden vorhanden, so bestimmt der Bundes-
§ 2
minister des Innern die für die Ordnung dieser
Ordnung der Laufbahnen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.
(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben (5) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen
Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus- für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des
bildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Bundesministers des Innern verwendet werden.
Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-
gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe- § 3
nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit Einstellung
bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen
gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu der- Einstellung ist die Begründung eines Beamten-
selben Laufbahngruppe gehören und wenn die verhältnisses.
Befähigung für diese Laufbahnen eine im wesent-
lichen gleicbe Vorbildung und Ausbildung voraus- § 4
setzt oder die Befähigung für die eine Laufbahn
auch auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Aussch:reibung und Auslese
Tätigkeit in der anderen Laufbahn durch Unter-
(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschrei-
weisung erworben werden kann.
ben, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundes-
(3) Eingangsmnl der Lrnfbahn ist beamtengesetzes abgesehen werden kann.
im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungs- (2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber
gruppe 1, 2 oder 3, sind äurch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem
Grundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-
im mittleren Dienst ein /\mt in der Besoldungs- beamtengesetzes vorzunehmen und von der ober-
gruppe 5, sten Dienstbehörde zu regeln ist.
im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungs-
(3) Uber die Einstellung entscheidet die zustän-
gruppe 9,
dige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher
im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungs- Vorschriften, nach denen bestimmte Gruppen von
gruppe 13 Bewerbern bevorzugt einzustellen sind.