1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
der Vermögensabgabe unterliegenden Einzelver- § 2
mögen der Ehegatten beizufügen. Die Antragsfrist
ist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichsab- Anwendungszeitpunkt bei Auswirkung auf die
gabenordnung finden entsprechende Anwendung. Kriegsschadenrente
Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und
(4) Uber die Herabsetzung des Vierteljahrs-
282 des Lastenausgleichsgesetzes gilt § 55 c Abs. 2
betrags (Absatz 1) ist ein schriftlicher Bescheid zu
des Lastenausgleichsgesetzes vom 1. Juni 1961 ab.
erteilen. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid im
Sinne der Reichsabgabenordnung. Der Bescheid
über die Herabsetzung kann, soweit ihm Fest- § 3
stellungen zugrunde liegen, die in dem rechts- Anwendung in Berlin
kräftigen Abgabebescheid getroffen sind, nicht
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
angefochten werden, es sei denn, daß die Anwen- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
dung der Vorschriften über Freibeträge und Frei-
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
grenzen nach den Vermögensverhältnissen jedes
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
einzelnen Ehegatten eine andere Beurteilung zur
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Folge hat.
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-
§ 4
steuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten
in Härtefällen erforderlich ist, das Nähere zur Inkrafttreten
Durchführung des Absatzes 1 und der sich daraus Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ergebenden Rechtsfolgen bestimmt werden." dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. August 1961
Der Bundespräsident
Lühke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Ver-kehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
v o n M _e r k atz
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
der Vermögensabgabe unterliegenden Einzelver- § 2
mögen der Ehegatten beizufügen. Die Antragsfrist
ist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichsab- Anwendungszeitpunkt bei Auswirkung auf die
gabenordnung finden entsprechende Anwendung. Kriegsschadenrente
Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und
(4) Uber die Herabsetzung des Vierteljahrs-
282 des Lastenausgleichsgesetzes gilt § 55 c Abs. 2
betrags (Absatz 1) ist ein schriftlicher Bescheid zu
des Lastenausgleichsgesetzes vom 1. Juni 1961 ab.
erteilen. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid im
Sinne der Reichsabgabenordnung. Der Bescheid
über die Herabsetzung kann, soweit ihm Fest- § 3
stellungen zugrunde liegen, die in dem rechts- Anwendung in Berlin
kräftigen Abgabebescheid getroffen sind, nicht
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
angefochten werden, es sei denn, daß die Anwen- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
dung der Vorschriften über Freibeträge und Frei-
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
grenzen nach den Vermögensverhältnissen jedes
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
einzelnen Ehegatten eine andere Beurteilung zur
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Folge hat.
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-
§ 4
steuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten
in Härtefällen erforderlich ist, das Nähere zur Inkrafttreten
Durchführung des Absatzes 1 und der sich daraus Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ergebenden Rechtsfolgen bestimmt werden." dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. August 1961
Der Bundespräsident
Lühke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Ver-kehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
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