1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
c) Zulrill zu ~,llen Geschäftsräumlichkeiten, b) der Vorschrift des Artikels 6 der ge-
fü:l.rid)~;grundstücken und Fahrzeugen nannten Verordnung über die Aus-
der Un!(:rnehmen, stellung, Numerierung, Beigabe, Aus-
d) Anspruch iiuf Anforderung jeder Erklä- füllung und Aufbewahrung der Be-
rung zu <lcn lhichern und Gf!Schäfts- förderungspapiere zuwiderhandelt,
unterld~Jcn. c) der Bundesanstalt entgegen den
(2) Der l3undcsn1ini~-,ter für Verkehr erläßt zur Pflichten nach § 97 c die verlangten
Durchfi.ihrung der dc'.r Bundc:s,1:1si2_tlt nad1 § 97 a Auskünfte nicht fristgemäß erteilt
übertr;ige:ncn Au fgi.l !.wn cJ ic erforderlichen All- oder
gemeinen V urw<.1 ltungsvor:-:idirifi en. d) diese Auskünfte unrichtig oder un-
vollständig erteilt;
§ 97 C 2. als Spediteur, als Vermittler von Beför-
(1) Untwschadet der Anwendung dec; Artikels 5 derungsleistungen oder als Hilfsunter-
der Verordnung Nr. 11 des Rates der Europä- nehmer des Verkehrs
ischen Wirtschaftsgemeinschaft (§ 97 a) haben die a) der Bundesanstalt entgegen den
Unternehmer des Güterfern- und -nahverkehrs Pflichten des Artikels 13 der genann-
sowie des Werkverkehrs der Bundesanstalt auf ten Verordnung die verlangten Aus-
Verlangen alle erforderlichen zusätzlichen Aus- künfte nicht fristgemäß erteilt oder
künfte über Tarife, Konventionen, Preisverein-
b) diese Auskünfte unrichtig oder un-
barungen und Beförderungsbedingungen zu er-
teilen. vollständig erteilt.
(2) Die Bundesanstalt kann für die Erteilung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie
dieser Auskünfte eine Frist von mindestens vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis
einem Monat festsetzen. zu 10 000 Deutsche Mark, wenn r;ie in den Fällen
(3) § 97 b gilt entsprechend." des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c oder
Nr. 2 Buchstabe a fahrlässig begangen ist, mit
einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark ge-
2. Der bisherige Vierte Abschnitt wird Fünfter Ab-
ahndet werden.
schnitt, der Fünfte Abschnitt wird Sechster Ab-
schnitt.
§ 99b
3. § 99 wird wie folgt geändert: (1) Begeht jemand als vertretungsberechtigtes
Organ einer juristischen Pers.an, als Mitglied
a) Die Worte „Mit einer Geldbuße ... " bis ,, ...
eines solchen Organs oder als vertretungsberech-
fahrlässig" werden durch die Worte ersetzt
tigtes Mitglied einer Personenhandelsgesellschaft
,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer".
eine Ordnungswidrigkeit nach § 99 a, so kann die
b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: in dieser Vorschrift bestimmte Geldbuße gegen
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die juristische Person oder gegen die Personen-
sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld- handelsgesellschaft festgesetzt werden. Dies gilt
buße bis zu 10000 Deutsche Mark, wenn sie auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die
fahrlässig begangen ist, mit. einer Geldbuße Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-
bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden." sam ist.
(2) Begeht ein sonstiger Bediensteter in einem
4. Hinter § 99 werden folgende Vorschriften einge-
fügt: Unternehmen eine nach § 99 a mit Geldbuße be-
drohte Handlung, so kann gegen den Inhaber
,,§ 99a
des Unternehmens und, falls dieses eine juri-
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer stische Person oder eine Personenhandelsgesell-
l. als Unternehmer des Gütcrfern-, des schaft ist, gegen diese eine Geldbuße festgesetzt
Güternahverkehrs oder des Werkver- werden, wenn der Inhaber des Unternehmens
kehrs oder die in Absatz 1 genannten Personen vor-
a) entgegen den Pflichten des Artikels 5 sätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht ver-
Abs. 2 der Verordnung Nr. 11 des letzt haben und der Verstoß hierauf beruht.
Rates der Europäischen Wirtschafts- (3) Die Geldbuße beträgt im Falle des Ab-
gemeinschaft (§ 97 a) die Bundesan- satzes 2
stalt nicht unverzüglich über die in
Artikel 5 Abs. 1 der genannten Ver- 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverlet-
ordnung bezeichneten Tarife, Kon- zung bis zu 10 000 Deutsche Mark,
ventionen, Preisvereinbarungen und 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverlet-
Beförderungsbedingungen unterrich- zung bis zu 5000 Deutsche Mark.
tet, die bei Inkrafttreten dieser Vor-
schrift für das Unternehmen gelten (4) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
oder nach dem Inkrafttreten dieser ten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn,
Vorschrift für das Unternehmen ein- den die juristische Person oder die Personenhan-
geführt, abgeschlossen oder geändert delsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit emp-
werden, fangen oder aus ihr gezogen hat."
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
c) Zulrill zu ~,llen Geschäftsräumlichkeiten, b) der Vorschrift des Artikels 6 der ge-
fü:l.rid)~;grundstücken und Fahrzeugen nannten Verordnung über die Aus-
der Un!(:rnehmen, stellung, Numerierung, Beigabe, Aus-
d) Anspruch iiuf Anforderung jeder Erklä- füllung und Aufbewahrung der Be-
rung zu <lcn lhichern und Gf!Schäfts- förderungspapiere zuwiderhandelt,
unterld~Jcn. c) der Bundesanstalt entgegen den
(2) Der l3undcsn1ini~-,ter für Verkehr erläßt zur Pflichten nach § 97 c die verlangten
Durchfi.ihrung der dc'.r Bundc:s,1:1si2_tlt nad1 § 97 a Auskünfte nicht fristgemäß erteilt
übertr;ige:ncn Au fgi.l !.wn cJ ic erforderlichen All- oder
gemeinen V urw<.1 ltungsvor:-:idirifi en. d) diese Auskünfte unrichtig oder un-
vollständig erteilt;
§ 97 C 2. als Spediteur, als Vermittler von Beför-
(1) Untwschadet der Anwendung dec; Artikels 5 derungsleistungen oder als Hilfsunter-
der Verordnung Nr. 11 des Rates der Europä- nehmer des Verkehrs
ischen Wirtschaftsgemeinschaft (§ 97 a) haben die a) der Bundesanstalt entgegen den
Unternehmer des Güterfern- und -nahverkehrs Pflichten des Artikels 13 der genann-
sowie des Werkverkehrs der Bundesanstalt auf ten Verordnung die verlangten Aus-
Verlangen alle erforderlichen zusätzlichen Aus- künfte nicht fristgemäß erteilt oder
künfte über Tarife, Konventionen, Preisverein-
b) diese Auskünfte unrichtig oder un-
barungen und Beförderungsbedingungen zu er-
teilen. vollständig erteilt.
(2) Die Bundesanstalt kann für die Erteilung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie
dieser Auskünfte eine Frist von mindestens vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis
einem Monat festsetzen. zu 10 000 Deutsche Mark, wenn r;ie in den Fällen
(3) § 97 b gilt entsprechend." des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c oder
Nr. 2 Buchstabe a fahrlässig begangen ist, mit
einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark ge-
2. Der bisherige Vierte Abschnitt wird Fünfter Ab-
ahndet werden.
schnitt, der Fünfte Abschnitt wird Sechster Ab-
schnitt.
§ 99b
3. § 99 wird wie folgt geändert: (1) Begeht jemand als vertretungsberechtigtes
Organ einer juristischen Pers.an, als Mitglied
a) Die Worte „Mit einer Geldbuße ... " bis ,, ...
eines solchen Organs oder als vertretungsberech-
fahrlässig" werden durch die Worte ersetzt
tigtes Mitglied einer Personenhandelsgesellschaft
,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer".
eine Ordnungswidrigkeit nach § 99 a, so kann die
b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: in dieser Vorschrift bestimmte Geldbuße gegen
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die juristische Person oder gegen die Personen-
sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld- handelsgesellschaft festgesetzt werden. Dies gilt
buße bis zu 10000 Deutsche Mark, wenn sie auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die
fahrlässig begangen ist, mit. einer Geldbuße Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-
bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden." sam ist.
(2) Begeht ein sonstiger Bediensteter in einem
4. Hinter § 99 werden folgende Vorschriften einge-
fügt: Unternehmen eine nach § 99 a mit Geldbuße be-
drohte Handlung, so kann gegen den Inhaber
,,§ 99a
des Unternehmens und, falls dieses eine juri-
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer stische Person oder eine Personenhandelsgesell-
l. als Unternehmer des Gütcrfern-, des schaft ist, gegen diese eine Geldbuße festgesetzt
Güternahverkehrs oder des Werkver- werden, wenn der Inhaber des Unternehmens
kehrs oder die in Absatz 1 genannten Personen vor-
a) entgegen den Pflichten des Artikels 5 sätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht ver-
Abs. 2 der Verordnung Nr. 11 des letzt haben und der Verstoß hierauf beruht.
Rates der Europäischen Wirtschafts- (3) Die Geldbuße beträgt im Falle des Ab-
gemeinschaft (§ 97 a) die Bundesan- satzes 2
stalt nicht unverzüglich über die in
Artikel 5 Abs. 1 der genannten Ver- 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverlet-
ordnung bezeichneten Tarife, Kon- zung bis zu 10 000 Deutsche Mark,
ventionen, Preisvereinbarungen und 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverlet-
Beförderungsbedingungen unterrich- zung bis zu 5000 Deutsche Mark.
tet, die bei Inkrafttreten dieser Vor-
schrift für das Unternehmen gelten (4) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
oder nach dem Inkrafttreten dieser ten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn,
Vorschrift für das Unternehmen ein- den die juristische Person oder die Personenhan-
geführt, abgeschlossen oder geändert delsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit emp-
werden, fangen oder aus ihr gezogen hat."