1121
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1961 Nr. 60
Tag I n h a 1t Seite
1. 8. 61 Neufassung des Zweilen Wohuungsbaug_esetnis fWohnungsbau- und Familienheimgesetz) 1121
Erset:tl Bundesgesetzbl. 111 2330-2.
In Teil II Nr. 40, ausgegeben am 5. August 1961, sind. veröffentlicht: Gesetz ztl denJ Abkommen vom 20. September
H160 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik über den Luftverkehr. - Gesetz
zu den übereinkommen vom 27. Seplember 1956, 26. September 1957 und 4. September 1958 über das Personen-
stands- und Namensrecht. ---· Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Zollkontingente für
Waren aus Nicht-EWG-Ländern). - Zwölfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Zollkontingent
für Zeitungsdruckpapier aus Nicht-EWG-Ländern). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Abkom-
mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegen-
heiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben.
Bekanntmachung
der Neufassung des zweiten Wohnungsbaugesetzes
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)*)
Vom 1. August 1961
Auf Grund des Artikels II § 3 des Gesetzes zur
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und
über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen
vom 21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. _1041) wird
nachstehend der Wortlaut des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes - Wohnungsbau- und Familienheim-
gesetz - vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetz bl.I S. 523)
in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht, wie
er sich aus dem oben angeführten Anderungsgesetz
und den nachstehend aufgeführten Gesetzen ergibt:
a) Gesetz zur Änderung des Ersten Wohnungs-
baugesetzes und des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes vom 26. September 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 1393),
b) Bundesbaugesetz - § 172 - vom 23. Juni 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 341),
c) Gesetz über den Abbau der vVohnungszwangs-
wirtschaft und über ein soziales Miet- und
Wohnrecht - Artikel VII § 14 - vom 23. Juni
1960 (Bundesgesetibl. I S. 389, 399, 402),
d) Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vor-
schriften - Artikel IV - vom 12. April 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 425).
Bonn, den 1. August 1961
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Lücke
') Ersetzt ßuncles,tJeselzbl. llJ 2330-2.
Z 1997 A
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zweites Wohnungsbaugesetz
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
- II. WoBauG -
in der Fassung vom 1. August 1961
Inhaltsübersicht
§ §
TEfL I
Sicherstellung des Vorranges des Baues von
Grundsätze, Familienheimen und einer ausreichenden
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Wohnraumversorgung der Wohnungsuchen-
Wohnungsbauförderung als öltenlliche Aufgabe .. den mit geringem Einkommen . . . . . . . . . . . . 30
Wohnungsbau ................................ . 2 Unterlagen für die Verteilung der öffent-
Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung ....... . 3
lichen Mittel durch die obersten Landes-
behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Zeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbau-
förderung nach diesem Gesetz ................. . 4 Berichterstattung an den Bundesminister für
Wohnungsbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung . 5
Dritter Titel: Bauherren
Offcntliche Mittel ............................. . 6
Voraussetzung für die Berücksichtigung der
Farnilienheime ................................ . 7
Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Familie und Angehörige ...................... . 8
Eigenleistung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . 34
Eigenheime und Kaufeigc~nheime ............... . 9
Eigenleistung für den Bau von Familien-
Kleinsiedlungen .............................. . 10 heimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Einliegerwohnungen .......................... . 11 Eigenleistung durch Selbsthilfe . . . . . . . . . . . . 36
Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswoh- Vierter Titel: Betreuung der Bauherren
nungen ...................................... . 12
Betreuung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Genossenschaftswohnungen .................... . 13
Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bau-
Wohnungen für Alleinstehende ............... . 14 herren von Familienheimen . . . . . . . . . . . . . . 38
Wohnheime .................................. . 15
Fünfter Titel: Förderungsfähige Bauvorhaben
Wiederaufbau und Wiederherstellung .......... . 16
Wohnungsgrößen ..... ... .. ... . ..... ... . . 39
Ausbau und Erweiterung ...................... . 17
Mindestausstattung der Wohnungen . . . . . . 40
Städtebauliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . 41
TEIL II
Sechster Titel: Bewilligung der öffentlichen Mit-
Bundesmittel und Bundesbürgschaften
tel durch die Bewilligungsstelle
Bereitstellung von Bundesmitteln .............. . 18
Einsatz der öffentlichen Mittel . . . . . . . . . . . . 42
Verteilung der Bundesmittel ................... . 19
Durchschnitts- und Höchstsätze für nach-
Rückflüsse an den Bund ....................... . 20 stellige Baudarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Vor- und Zwischenfinanzierung aus Bundes- Einsatz des nachstelligen Baudarlehens . . . . 44
mitteln ....................................... . 21
Familienzusatzdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von
Miet- und Lastenbeihilfen zur Ergänzung
Bundesmitteln ................................ . 22
des Einsatzes öffentlicher Mittel . . . . . . . . . . 46
Sondervorschriften für Mittel des Ausgleichs-
Mehrtilgungen und Mehraufwendungen . . . 47
fonds ........................................ . 23
Verfahren bei der Bewilligung öffentlicher
Ubernahme von Bundesbürgschaften 24
Mittel für Familienheime . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
TEIL III Vereinfachtes Bewilligungsverfahren . . . . . . 49
öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau Siebenter Titel: Bedingungen und Auflagen bei
Erster Abschnitt: Allgemeine Förderungs- der Bewilligung öffentlicher Mittel
vorschriften Finanzierungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Erster Titel: Grundsätze für den öffentlich ge- Baukosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
förderten sozialen Wohnungsbau Eigentumsbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Begünstigter Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . 25 Betriebs- und Werkwohnungen . . . . . . . . . . . 53
Grundsätze für die öffontliche Förderung . . 26 Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften
Wohnraumversorgung der Wohnungsuchen- zur Förderung der Bildung von Ein-
den mit geringem Einkommen . . . . . . . . . . . . 27 zeleigentum
Wohnungen für Familien mit Kindern und Erster Titel: Offentlich geförderte Kaufeigen-
für Alleinstehende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 heime
Zweiter Titel: Maßnahmen zur Durchführung der Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigen-
Grundsätze für den öffentlich geförderten heimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
sozialen Wohnungsbau Bewerber für Kaufeigenheime . . . . . . . . . . . . 55
Wohnungsbauprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim 56
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 1123
§ §
Zweiter Titel: Offc-~ntlich geforderte Kleinsied- Zweiter Abschnitt: Frei finanzierter Woh-
lungen nungsbau
Förderung der Kleinsiedlung ............ . 57 Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung 86
Trägerkleinsiedlungen .................. . 58 Miete für frei finanzierte Wohnungen 87
Eigensiedlungen ........................ . 59
Bewirtschaftung der Kleinsiedlung ....... . 60 TEIL V
Förderung des Wohnungsbaues durch besondere
Dritter Titel: Offenllich geförderte Eigentums-
Maßnahmen und Vergünstigungen
wohnungen
Förderung von Kaufeigentumswohnungen . 61 Erster Abschnitt: Prämien für Wohnbau-
sparer
Dingliche Sicherung des öffentlichen Bau-
darlehens bei Eigentumswohnungen . . . . . . 62 Aufbringung der Mittel für Wohnungsbau-
prämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Vierter Titel: Förderung der Eigentumsbildung
beim Bau von Mietwohnungen Zweiter Abschnitt: Baulandbereitstellung
Bauliche Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Beschaffung von Bauland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zwei- Baulanderschließung . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 90
familienhäusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 Dritter Abschnitt: Förderung bauwirtschaft-
Auflagen beim Bau von Mehrfamilien- licher Maßnahmen
häusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Maßnahmen zur Baukostensenkung . . . . . . . . . . . 91
Anwendungsbereich der Vorschriften für
Mietwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Vierter Abschnitt: Steuer- und Gebühren-
vergünstigungen
Dritter Abschnitt: Sonstige Förderungs- Grundsteuervergünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
maßnahmen
Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung 93
Förderung von Wohnungen für die Landwirt-
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergün-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67'
stigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Förderung von Wohnheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Auskunft über die Grundsteuervergünstigung . . 94 a
Vierter Abschnitt: Vorzeitige Rückzahlung Bescheinigung für die Einkommensteuerver-
der öffentlichen Mittel günstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Ablösung des öffentlichen Baudarlehens . . . . . . 69 · Steuer- und Gebührenvergünstigungen . . . . . . . . 96
Tragung des Ausfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Fünfter Abschnitt: Vergünstigungen in der
Freistellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 Wohnraumbewirtschaftung bei vor-
Fünfter Abschnitt: Mieten und Belastun- handenem Wohnraum
gen für öffentlich geförderte Woh- Freibauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
nungen Freikauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Zulässige Miete und Belastung . . . . . . . . . . . . . . . 72
Miet- und Lastenbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 TEIL VI
Aufbringung der Miet- und Lastenbeihilfen . . . . 74 Ergänzungs-, Durchführungs- und Uberleitungs-
vorschriften
Sechster Abschnitt: Wohnraum b e wir t - Erster Abschnitt: Ergänz un gsv o r s c hrif ten
schaftung für öffentlich geförderte
Gleichstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Wohnungen
Anwendung von Begriffsbestimmungen dieses
Anwendung des Wohnraumbewirtschaftungs-
Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Sondervorschriften für die Stadtstaaten . . . . . . . . 101
Zuteilung der Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
Zut~ilung von Betriebs- und Werk wohungen . . 77
Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen
Rechtsansprüche auf Zuteilung von Wohnungen
bei Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
in Familienheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Rechtsansprüche auf Zuteilung von Eigentums- Zweiter Abschnitt: Durchführungs-
wohnungen und Kaufeigentumswohnungen . . . 79 vorschriften
Rechtsansprüche auf Zuteilung von anderen Vorschriften über den Einsatz von Kapital-
Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 marktmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
Rechtsanspruch auf Zuteilung von zusätzlichem Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß
Wohnraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 von Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 105
Ermächtigung der Landesregierungen zum Er-
TEJL IV laß von Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . 106
Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsver-
Erster Abschnitt: Steuerbegünsti~Jter ordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Wohnungsbau
Dritter Abschnitt: Uberleitungs-
Anerkennung als stm1crbegünstigle Wohnun- vorschriften
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Allgemeine Uberleitungsvorschrift . . . . . . . . . . . . 108
Anerkennungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Uberleitungsvorschriften für öffentlich geför-
Befreiung von der Wohnrnumbewirtschaftung 84 derte Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigen-
Miete für steuerbcqünstiqte Wohnungen . . . . . . 85 heime und Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . 109
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ §
Dberlcilungsvorschriflen für diP c;rundsteuer- Änderung des Gesetzes und der Durchführungs-
vergünstigun~J . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 verordnung über die Gemeinnützigkeit im Woh-
Dbcrleitungsvorschrift.cn lür die Q(!Setzliche Un- nungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
fallvNsichcrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 Uberholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 bis 122
Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 Änderung des Kleinsiedlungrechts . . . . . . . . . . . . . . 123
Wcitergeltun~J der Durchführungsvorschriften Uberholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
zum Ersten Wohnungsbausiesctz . . . . . . . . . . . . . . 113
Teil VIII
TEIL Vll Schlußvorschriften
Änderung anderer Geset.ze Geltung -in Berlin 125
Uberholt 114 bis 116 Inkrafttreten ................................. . 126
TEIL I durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge-
Grundsätze, Geltungsbereich und bäude. Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum
Begriffsbestimmungen ist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 1 (2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wo:m-
raum der folgenden Arten:
Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe
a) Familienheime in der Form von Eigen-
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever- heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-
bände haben den Wohnungsbau unter besonderer lungen;
Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-
Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für wohnungen;
die breiten Schichten des Volkes bestimmt und ge- c) Genossenschaftswohnungen;
eignet sind (sozialer Wohnungsbau), als vordring-
liche Aufgabe zu fördern. d) Mietwohnungen;
e) Wohnteile ländlicher Siedlungen;
(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das
Ziel, die Wohnungsnot, namentlich auch der Woh- f) sonstige Wohnungen;
nungsuchenden mit geringem Einkommen, zu be- g) Wohnheime;
seitigen und zugleich weite Kreise des Volkes h) einzelne Wohnräume.
durch Bildung von Einzeleigentum, besonders in
der Form von Familienheimen, mit dem Grund und § 3
Boden zu verbinden. Sparwille und Tatkraft aller
Schichten des Volkes sollen hierzu angeregt wer- Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung
den. In ausreichendem Maße sind solche W oh- (1) Die Förderung des ·wohnungsbaues erfolgt
nungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesun- insbesondere durch
den Familienlebens, namentlich für kinderreiche a) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68),
Familien, gewährleisten.
b) Ubernahme von Bürgschaften (§ 24),
(3) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen soll c) Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen
der Bau von Wohnungen durch Wiederaufbau zer- (§§ 73 und 74),
störter oder Wiederherstellung beschädigter Ge-
bäude unter Beachtung einer gesunden städtebau- d) Gewährung von Prämien für Wohnbau-
lichen Gestaltung und Auflockerung bevorzugt ge- sparer,
fördert werden. e) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90),
(4) Der Wohnungsbau soll unter Berücksichtigung f) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91),
der Arbeitsmöglichkeiten namentlich der Wohn- g) Beitragsvergünstigung in der Unfallver-
raumbeschaffung für die Vertriebenen, Kriegssach- sicherung,
geschädigten und die übrigen Bevölkerungsgruppen h) Steuer- und Gebührenvergünstigungen
dienen, die ihre Wohnungen unverschuldet ver- (§§ 92 bis 96),
loren haben. i) Vergünstigungen bei vorz~itiger Rückzah-
(5) Mit diesen Zielen sind in den Jahren 1957 lung öffentlicher Mittel (§§ 69 bis 71),
bis 1962 möglichst. 1,8 Millionen Wohnungen des k) Auflockerung der Wohnraumbewirtschaf-
sozialen Wohnungsbaues zu schaffen. tung (§§ 75 bis 81, 84, 86, 97 und 98),
1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§§ 72,
§ 2 85 und 87).
Wohnungsbau (2) Je nach der Art der Förderung ist der Woh-
(1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohn- nungsbau
raum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter a) öffentlich geförderter sozialer Wohnungs-
oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder bau (§§ 25 bis 81),
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 1125
b) sleuerbl)9 ünslirJter Wohnungsbau (§§ 82 liehen Mittel sind nur zur Förderung des sozialen
bis 85) oder Wohnungsbaues nach den Vorschriften der §§ 25
c) frei finan:tierter Wohmrn~Jsbau (§§ 86 bis 68 zu verwenden.
und 87). (2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses
§ 4 Gesetzes gelten insbesondere
a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als
Zeitlicher Geltungsbereich Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel
für die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz des Ausgleichsfonds oder die mit einer
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt ähnlichen Zweckbestimmung in öffent-
sich im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich lichen Haushalten ausgewiesenen Mittel,
des Ersten Wohnungsbaugesetzes nach den Vor- b) die als Prämien an Wohnbausparer ge-
schriften des vorliegenden Gesetzes. Die Vorschrif- währten Mittel,
ten des vorliegenden Gesetzes finden, soweit in c) die in öffentlichen Haushalten gesondert
dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sonach ausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel
Anwendung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
a) im öffentlich geförderten sozialen Woh- d) die in Haushalten der Gemeinden und Ge-
nungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum, meindeverbände ausgewiesenen Mittel zur
für den die öffentlichen Mittel erstmalig Unterbringung von solchen Obdachlosen,
nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
worden sind oder bewilligt werden, und Ordnung von den Gemeinden und Ge-
b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten meindeverbänden unterzubringen sind,
Wohnungsbau auf neugeschaffenen Wohn- e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem
raum, der nach dem 30. Juni 1956 bezugs- öffentlichen Haushalt für Zwecke der Vor-
fertig geworden ist oder bezugsfertig wird. und Zwischenfinanzierung des Wohnungs-
(2) Ist über einen Antrag auf Bewilligung öffent- baues zur Verfügung gestellten Mittel,
licher Mittel bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes f) die von Steuerpflichtigen gegebenen un ver-
noch nicht entschieden, so kann der Antragsteller zinslichen Darlehen, für die Steuervergün-
verlangen, daß über seinen Antrag erst nach dem stigungen nach § 7 c des Einkommensteuer-
31. Dezember 1956 entsprechend den Vor~chriften gesetzes gewährt werden,
dieses Gesetzes entschieden wird; das gleiche gilt g) die Grundsteuervergünstigungen.
für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bis zum 31. Dezember 1956 eingereicht (3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere
werden. als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Mittel
für die Förderung des Wohnungsbaues zur Ver-
§ 5 fügung gestellt werden, dürfen sie in der Regel nur
für den Bau von Wohnungen verwendet werden,
Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung
die für den nach § 25 begünstigten Personenkreis
(1) Offentlich geförderte Wohnungen im Sinne bestimmt sind und die Mindestausstattung nach
dieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, § 40 aufweisen.
bei denen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1
zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen § 7
entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der Familienheime
laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für
Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder (1) Fctmilienheime sind Eigenheime, Kaufeigen-
Tilgungen eingesetzt sind. heime und Kleinsiedlungen, die nach Größe und
Grundriß ganz oder teilweise dazu bestimmt sind,
(2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses dem Eigentümer und seiner Familie oder einem An-
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht gehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen.
öffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften Zu einem Familienheim in der Form des Eigenheims
der §§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt oder des Kaufeigenheims soll nach Möglichkeit ein
sind. Garten oder sonstiges nutzbares Land gehören.
(3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses
(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft,
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die
wenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung ent-
weder öffentlich gefördert noch als steuerbegünstigt
sprechend genutzt wird. Das Familienheim verliert
anerkannt sind.
seine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die Hälfte
§ 6 der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes !1nderen
als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder
öffentliche Mittel beruflichen Zwecken, dient.
(1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden
und Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förde- § 8
rung des Baues von Wohnungen für die breiten
Schichten des Volkes bestimmt sind, sowie die nach Familie und Angehörige
dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe (1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum
bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind öffent- Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertig-
liche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die öffent- stellung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zu-
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
samrneniührun~J der Familie, in den Familienhaus- § 11
halt aulgen01nmen werckn sollen.
Einliegerwohnungen
(2) Als An~Jehürige im Sinne dieses Gesetzes Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigen-
gelten folgende Personen: heim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsied-
a) fü~r Ehegatte; lung enthaltene abgeschlossene oder nicht abge-
b) Verwandte in gerader Linie und Verwandte schlossene zweite Wohnung, die gegenüber der
zweiten und dritten Grades in der Seiten- Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.
linie;
c) Verschwägerte in gernder Linie und Ver- § 12
schwägerte zweiten Grades in der Seiten-
Ei.gentumswolmungen
linie;
und Kaufeigentumswohnungen
d) durch Annahme c1n Kindes Statt in gerader
Linie miteinander verbundene Personen; (1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung,
an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften
e) Pflegeeltern und Pflegekinder.
des Ersten Teiles des Wohnungseigentumsgesetzes
(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) be-
mehr Kindern, für die Kinderfreibeträge nach § 32 gründet ist. Eine Eigentumswohnung, die zum Be-
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes zu- wohnen durch den Wohnungseigentümer oder
stehen oder gewä.hrt werden. seine Angehörigen bestimmt ist, ist eine eigen-
genutzte Eigentumswohnung im Sinne des vorlie-
genden Gesetzes.
§ 9 (2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Woh-
Eigenheime und Kaufeigenheime nung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung
geschaffen worden ist, sie einem Bewerber als
(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer
eigengenutzte Eigentumswohnung zu übertragen.
natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem
Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen
enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen § 13
durch den Eigen Lümer oder seine Angehörigen be- Genossenschaitswolmungen
stimmt ist.
Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung,
(2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit die von einem Wohnungsunternehmen in der Rechts-
einem Wohngebtiude, das nicht mehr als zwei Woh- form der Genossenschaft geschaffen worden und
nungen enthält und von einem Bauherrn mit der dazu bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsver-
Bestimmung geschaffen worden ist, es einem Bewer- trages einem Mitglied zum Bewohnen überlassen
ber als Eigenheim zu übertragen. zu werden.
(3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite § 14
Wohnung kann eine gleichwertige Wohnung oder Wohnungen für Alleinstehende
eine Einliegerwohnung sein.
Eine Wohnung für Alleinstehende ist eine Woh-
nung, die nach ihrer Größe, baulichen Anlage und
§ 10 Ausstattung zum Bewohnen durch eine allein
lebende Person bestimmt ist.
Kleinsiedlungen
(1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die § 15
aus einem Wohngebäude mit angemessenem Wirt- Wohnheime
schaftsteil und angemessener Landzulage besteht
und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Ein- Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten
richtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Klein- Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus-
siedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend stattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet
gartenbaumäßigcr Nutzung des Landes und Klein- sind, Wohnbedürfnisse zu befriedigen.
tierhaltung eine fühlbare Ergänzung seines sonsti-
gen Einkommens zu bieten. Das Wohngebäude kann § 16
neben der für den Kleinsi(~d]er bestimmten Woh-
Wiederaufbau und Wiederherstellung
mmg eine Einliegerwohnung enthalten.
(1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist
(2) Eine Ei~Jensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die das Schaffen von Vv ohnraum oder von anderem auf
von dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum die Dauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses
stehenden Grundstück gpschaffen worden ist. Gebäudes oder durch Bebauung von Trümmer-
(3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsied- flächen. Ein Gebäude gilt als zerstört, wenn ein
lung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung außergewöhnliches Ereignis bewirkt hat, daß ober-
geschaffen worden ist, sie einem Bewerber zu Eigen- halb des Kellergeschosses auf die Dauer benutz-
tum zu übertragen. Nc1ch der Ubertragung des barer Raum nicht mehr vorhanden ist.
Eigentums sleht die Kleinsiedlung einer Eigensied- (2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäu-
lung gleich. des ist das Schaffen von Wohnraum oder von ande-
Nr. fü) - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 1127
rern auf die DiJucr benutzl)drem Raum durch Bau- (2) Mittel, die der Bund nach §§ 20 und 88 1 )
maßnahmen, durch die die Sdüiden ganz oder oder auf Grund eines anderen Gesetzes für den
teilweise beseitigt werden; hierzu gehören auch Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen hat, sind
Baumaßrldhrncn, durch die auf die Dauer zu Wohn- auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Betrag nicht
zwPcken nicht mehr benutzbarer \Vohnraum wieder anzurechnen, auch wenn der Bund sich mit diesen
auf die Dauer benutzbar gemacht wird. Ein Ge- Mitteln an der Finanzierung des von den Ländern
büude gilt als besdüidigt, wenn ein außergewöhn- geförderten sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das
liches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des gleiche gilt für Mittel, die der Bund in besonderen
Kellergeschosses mir die Dauer benutzbarer Raum Ausgabetiteln des Bundeshaushalts für die Erfül-
nur noch teilweise vorhanden ist. lung eigener Aufgaben oder zur Durchführung von
(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn Sonderwohnungsbauprögrammen zur Verfügung
ein zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil stellt.
zerstört ist oder wenn der Raum oder der Gebäude- (3) Leistungen des Bundes für die Wohnraum-
teil sich in einem Zustand befindet, der aus versorgung
Gründen der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine
a) der Flüchtlinge aus der sowjetisch be-
dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Be-
setzten Zone und dem sowjetisch besetzten
nutzung des Raumes nicht gestattet; dabei ist es
Sektor Berlins, die im Notaufnahmever-
unerheblich, ob der Raum tatsächlich benutzt wird.
fahren aus Rechts- oder Ermessensgründen
(4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder be- auf genommen und zugewiesen werden,
schädigt, wenn die Schäden durch Mängel der _Bau- mit Ausnahme der Flüchtlinge, die auf
teile oder infolge Abnutzung, Alterung oder Witte- Grund des Artikels 11 Abs. 2 des Grund-
rungseimvirkung entstanden sind. gesetzes wegen des Vorhandenseins einer
ausreichenden Lebensgrundlage auf genom-
§ 17 men werden, und mit Ausnahme der allein-
stehenden Personen bis zum vollendeten
Ausbau und Erweiterung
vierundzwanzigsten Lebensjahr sowie nach
(1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehen- Abzug der wieder zurückgewanderten
den Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch Flüchtlinge,
Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter b) der Vertriebenen, die nach § 31 des Bun-
wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwand- desvertri~benengesetzes umzusiedeln sind,
lung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage der Personen, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken Bundesvertriebenengesetzes als Vertrie-
dienten. Als Wohnungsbau durch Ausbau eines bene gelten, sowie der aus dem Ausland
bestehenden Gebäudes gilt auch der unter wesent- zurückgeführten Vertriebenen, jeweils mit
lichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Ausnahme der alleinstehenden Personen,
Wohnräumen, die infolge Änderung der vVohn-
c) der Personen, die aus Anlaß der Frei-
gewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet
machung von Liegenschaften für Vertei-
sind, zur Anpassung an die veränderten Wohn-
gewohnheiten. digungszwecke in Ersatzwohnraum unter-
zubringen sind,
(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines be- d) der Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
stehenden Gebäudes ist das Schaffen von Wohn- deren Wohnungsfürsorge dem Bund obliegt,
raum durch Aufstockung des Gebäudes oder durch
Anbau an das Gebäude. ergeben sich aus dem Jahreshaushaltsplan des
Bundes.
TEIL II § 19
Bundesmittel und Bundesbürgschaften Verteilung der Bundesmittel
§ 18 (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau verteilt
Bereitstellung von Bundesmitteln die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Bundesmittel auf
die Länder. Die Verteilung erfolgt im Einvernehmen
(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen
des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln ge- zuständigen obersten Landesbehörden. Das Einver-
förderten sozialen Wohnungsbaues. Im Rechnungs- nehmen ist gegeben, wenn sämtliche obersten Lan-
jahr 195'7 stellt der Bund hierfür einen Betrag von desbehörden sich mit dem Verteilungsvorschlag
mindestens 700 Millionen Deutsche Mark im Bun- des Bundesministers für Wohnungsbau einverstan-
deshaushalt zur Verfügung; vom Rechnungsjahr den erklärt haben. Wird ein Einvernehmen nicht
1958 ab stellt der Bund jährlich einen Betrag im erzielt, so macht der Bundesminister für Wohnungs-
Bundeshaushalt zur Verfügung, der sich, vorbehalt- bau unverzüglich einen Vermittlungsvorschlag.
lich der Vorschriften des § 88 1) Abs. 3, gegenüber Stimmen nic..ut sämtliche obersten Landesbehörden
dem vorbezeichneten Betrage je Rechnungsjahr um diesem Vermittlungsvorschlag innerhalb einer vom
70 Millionen Deutsche Mark verringert. Bundesminister für Wohnungsbau gesetzten ange-
messenen Frist zu, so entscheidet dieser unter Be-
1) § 88 tritt ab 1. Januar 1962 außer Kraft (Artikel I Nr. 15 des Ge-
setzes zur li.ndenmq des Zwcilcn Wohnungsbaunesetzcs, anderer rücksichtigung des Wohnungsbedarfs in den Ländern
wohnungsbaurechtlichcr Vorschriften und über die Rückerstattung nach pflichtmäßigem Ermessen über die Verteilung
von Baukoslenzusch üssen vom 21. Juli 1961 - Bundesgesetzbl. I
s. 1041). der Mittel. Die Vorschriften des § 20. dieses Gesetzes
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
und des § 11 des Gcselzes zur Förderung des Berg- gesetzes vom 22. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91)
arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der bleiben unberührt.
Fassung vom 4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 418) (5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
bleiben unberührt. für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem
(2) Der Bund(\Sminister für V\Tohnungsbau ist er- Ausgleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und
mächtigt, zum Zwecke einer planmäßigen Vorberei- 354 des Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den
tung des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungs-
baues die Verteilung des in § 18 Abs. 1 Satz 2 grundschulden für den Wohnungsbau gewährt wor-
bezeichneten Belrnges ben~i ls vor Beginn des Rech- den sind oder gewährt werden. Die Vorschriften des
nungsjahres, für das der Betrag im Haushaltsplan Absatzes 3 gelten nicht für Kapitalbeteiligungen des
zur Verfügung zu ste1len isl, vorzunehmen und die Ausgleichsfonds.
Auszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich zu-
zusagen. Der Bundesminister für Wohnungsbau soll § 21
die Verteilung bis zum 1. Dezember des dem Rech- Vor- und Zwischenfinanzierung
nungsjahr vorangehenden Jahres vornehmen. aus Bundesmitteln
(3) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau ist er-
die Verteilung der Bundesmittel mit Auflagen, ins- mächtigt, von den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Mit-
besondere hinsichtlich des zu begünstigenden Per- teln bis zu ihrer Verwendung durch die Länder und
sonenkreises, der Sicherung und der Zins- und von den in § 20 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Mitteln
Tilgungsbedingungen für diese Mittel, verbinden. bis zu 50 Millionen Deutsche Mark der Deutschen
Der Bund darf von dem Land für die ihm zugewie- Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft darlehns-
senen Mittel keine höheren Zinsen fordern, als weise für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzie-
demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen rung des Baues von Familienheimen im sozialen
Zinsen entspricht, der sich nach dem Verhältnis der Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen; die zur
am Ende des Kalenderjahrns ausgeliehenen Bundes- Verfügung gestellten Mittel sollen vorzugsweise
mittel zu den übrigen öffentlichen Mitteln errechnet. zur Vor- oder Zwischenfinanzierung der Eigen-
Hiervon abweichende Verwaltungsvereinbarungen leistung verwendet werden.
1.wischen Bund und Ländern sind zulässig. (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Betrag in Höhe
von 50 Millionen Deutsche Mark kann durch Auf-
§ 20 nahme von Mitteln des Geld- und Kapitalmarktes
aufgestockt werden. Die Beschaffung geeigneter
Rückflüsse an den Bund
Geld- und Kapitalmarktmittel soll durch Ubernahme
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehns- von Bürgschaften und Gewährleistungen nach den
summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til- Vorschriften des § 24 gefördert werden.
gungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund zur (3) Die Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen
Förderung des Wohnungsbaues den Ländern oder sind zu einem niedrigen und gleichbleibenden Zins-
sonstigen Darlehnsnehmern gewährt hat und künf- satz oder zinslos zu gewähren. Die Darlehen sollen
tig gewährt, sind laufend zur Förderung von Maß- in einem angemessenen Zeitraum unter Berücksich-
nahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues, tigung der Leistungsfähigkeit des Darlehnsnehmers
jedoch nicht für die Gewährung von Miet- und zurückgezahlt werden.
Lastenbeihilfen zu verwenden; § 15 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und (4) Bei der Deutschen Bau- und Bodenbank Ak-
Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl.I tiengesellschaft wird für die Auswahl der Anträge
S. 389, 399) bleibt unberührt. auf Bewilligung der Vor- und Zwischenfinanzie-
rungsdarlehen ein Ausschuß gebildet.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-
sprechend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die (5) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für
aus Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Bundes-
und des ehemaligen Landes Preußen einschließlich minister der Finanzen.
des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt
§ 22
worden sind, sowie für die Rückflüsse aus den durch
die Vergebung dieser Mittel begründeten Ver- Zuständigkeit für die Bewirtschaftung
mögenswerten. von Bundesmitteln
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent- (1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den
sprechend für die dem Bund zufließenden Erträge, Wohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im
Rückzahlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen Bundeshaushalt in den Einzelplan des Bundesmini-
des Bundes, des Reiches oder des ehemaligen Lan- sters für Wohnungsbau einzustellen. Sollen Mittel,
des Preußen an Organen der staatlichen Wohnungs- die in anderen Einzelplänen des Bundeshaushalts
politik, Wohnungsunternehm(-m und anderen Unter- eingestellt sind, für den Wohnungsbau verwendet
nehmen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, werden, so sind sie dem Bundesminister für Woh-
den Wohnungsbau zu fördern. nungsbau zur Bewirtschaftung zuzuweisen.
(4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei für die Mittel, die von der Bundesbahn und der
bebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926 (Reichs- Bundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber
gesetzbl. I S. 251) in der Fassung des Änderungs- zum Bau von Wohnungen für ihre Bediensteten zur
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7, August 1961 1129
Verfügung gestellt werden, sowie für Mittel, die gleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des Woh-
für den Bau von Wohnungen in Dienstgebäuden nungsbaues bereitgestellt werden, sind die Vor-
oder innerhalb geschlossener Anlagen bestimmt schriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
sind, die überwiegend anderen als Wohnzwecken
dienen sollen. § 24
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht Ubernahme von Bundesbürgschaften
für die in § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichs-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
fonds. Förderung des Wohnungsbaues und der damit ver-
§ 23 bundenen städtebaulichen Maßnahmen, namentlich
auch im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
Sondervorsduiften für Mittel des
bau, Bürgschaften und Gewährleistungen bis zu
Ausgleichsfonds
einer Höhe von 500 Millionen Deutsche Mark zu
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be- übernehmen. Bürgschaften und Gewährleistungen
darf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichs- können zur Förderung des Baues gewerblicher
fonds, die als Eingliederungsdarlehen für den Woh- Räume übernommen werden, wenn der Bau der ge-
nungsbau (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 werblichen Räume im Zusammenhang mit dem Bau
des Lastenausgleichsgesetzes) oder für die Wohn- von Wohnungen geboten erscheint.
raumhilfe (§§ 298 bis 300 des Lastenausgleichs-
(2) Uber Anträge auf Ubernahme von Bürgschaf-
gesetzes) bestimmt sind, der Zustimmung des
ten oder Gewährleistungen nach den Vorschriften
Bundesministers für Wohnungsbau. Die für die
des Absatzes 1 entscheidet der Bundesminister für
Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichs-
Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Bundes-
fonds sind von den Ländern zusammen mit den
minister der Finanzen. Urkunden über Bürgschaften
sonstigen von ihnen für die Förderung des sozialen
oder Gewährleistungen werden von der Bundes-
Wohnungsbaues zu verwendenden öffentlichen
schuldenverwaltung nach den Vorschriften des Ge-
Mitteln nach einheitlichen Grundsätzen unter Be-
setzes über die Errichtung einer Schuldenverwaltung
achtung der Zwecke des Lastenausgleichsgesetzes
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli
einzusetzen. Die Ansprüche des Ausgleichsfonds auf
1948 (WiGBI. S. 73) in Verbindung mit der Verord-
Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen
nung über die Bundesschuldenverwaltung vom
nach § 348 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 1) aus-
werden durch den Einsatz der Mittel nach den Vor-
gestellt.
schriften des vorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich
der Vorschriften des § 70 und des § 71 Abs. 5, nicht
berührt.
TEIL III
(2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung
des Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundes- Offentlkh geförderter sozialer Wohnungsbau
ausgleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezem-
ber eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungs- Erster Abschnitt
jahr aufkommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die Allgemeine Förderungsvorschriften
als Eingliederungsdarlehen für· den Wohnungsbau
oder für die Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt ERSTER TITEL
werden sollen, verteilen und die Auszahlung für Grundsätze
das Rechnungsjahr verbindlich zusagen. für den öffentlich geförderten sozialen
(3) Verfügungen über die Verwendung von Mit- Wohnungsbau
teln, allgemeine Verwaltungsvorschriften und all-
gemeine Anordnungen des Präsidenten des Bundes- § 25
ausgleichsamtes nach § 319 Abs. 1 und 2, § 320 Begünstigter Personenkreis
Abs. 2, §§ 346 und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichs-
gesetzes, die sich auf die Förderung des Wohnungs- (1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der Regel der
baues beziehen, insbesondere auch auf das Verfah- soziale Wohnungsbau zugunsten der Wohnung-
ren und auf die Verteilung der Wohnungen, suchenden zu fördern, deren Jahreseinkommen den
bedürfen der. Zustimmung des Bundesministers für Betrag von 9000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Wohnungsbau; das gleiche gilt für die Darlehns- Diese Grenze erhöht sich um je 1800 Deutsche
bedingungen und Auflagen, unter denen die Mittel Mark für jeden zur Familie des Wohnungsuchenden
den Ländern gewährt werden. rechnenden, von ihm unterhaltenen Angehörigen.
Für Schwerbeschädigte und ihnen Gleichgestellte
(4) Die Zustimmung des Bundesministers für erhöht sich die Grenze um weitere 1800 Deutsche
Wohnungsbau ist vor einer Zustimmung des Kon- Mark; das gleiche gilt für Personen im Sinne des
trollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit Häftlingshilfegesetzes vom 6. August 1955 (Bundes-
§ 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzu- gesetzbl. I S. 498) in seiner jeweils geltenden Fas-
holen. Die Befugnisse des Kontrollausschusses sung, wenn sie infolge einer gesundheitlichen Schä-
werden durch die Vorschriften der Absätze 1 und 3 digung durch den Gewahrsam um wenigstens
nicht berührt. 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemin-
(5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des dert sind.
Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der son- (2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes
stigen Förderungsmaßnahmen (§ 302 des Lastenaus- ist der Gesamtbetrag der im vorangegangenen
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Kalenderjahr heZOfJenen Einkünfte im Sinne des§ 2 Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonsti-
Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes. Beträge, gen Bauherren sind innerhalb des gleichen Förde-
die nach §§ 7 a bis 7 e des Einkommensteuergesetzes rungsranges ohne Bevorzugung bestimmter Grup-
abgesetzt worden sind, sind jedoch bei der Fest- pen von Bauherren in gleicher Weise zu berücksich-
stellung des Jahreseinkommens den Einkünften hin- tigen. Innerhalb der einzelnen Förderungsränge ·
zuzurechnen. Das KindcrrJeld nach der Kindergeld- sind beim Einsatz von Wohnraumhilfemitteln je-
gesetzgebung bleibt bei der Feststellung des Jahres- weils die Bauherren in der im Lastenausgleichs-
einkommens unberücksichtigt; das gleiche gilt für gesetz bestimmten Rangfolge zu berücksichtigen.
gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löhnen,
Gehältern und Renten sowie für vergleichbare
Bezüge. § 27
Wohnraumversorgung der Wohnungsuchenden
§ 26 mit geringem Einkommen
Grundsätze (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden
für die öffentliche Förderung haben dafür zu sorgen, daß die Wohnungsuchenden
(1) Zur Verwirklichun9 der in § 1 bestimmten
mit geringem Einkommen in ausreichendem Maße
Ziele sind die öffenllichcn Mittel nach folgenden mit Wohnraum zu tragbarer Miete oder Belastung
Grundsätzen einzuselzt~n: versorgt werden. Als Wohnungsuchende mit gerin-
gem Einkommen gelten diejenigen, deren Jahres-
a) Der Neubau von Familienheimen hat den einkommen
Vorrang vor dem Neubau anderer Woh-
nungen nach Maßgabe der Vorschriften a) bei Alleinstehenden den Betrag von 3000
des § 30. Deutsche Mark,
b) Der l\f eubau von Eigentumswohnungen hat b) bei Familien mit -zwei Familienmitgliedern
den Vorrang vor dem Neubau anderer den Betrag von 4200 Deutsche Mark, zu-
Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. züglich 1800 Deutsche Mark für jeden wei-
teren zur Familie rechnenden Angehörigen,
c) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen
haben, soweit eine geordnete städtebau- nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Jahresein-
liche Entwicklung des Gemeindegebietes kommens sind die Jahres~inkommen des Wohnung.,.
es erfordert, der \Niederaufbau und die suchenden und der zur Familie rechnenden Ange-
Wiederherstellung den Vorrang vor dem hörigen zusammenzurechnen.
Neubau. Dabei sind bevorzugt Bauvor- (2) Die zugunsten der Wohnungsuchenden mit
haben solcher Bauherren zu fördern, die geringem Einkommen geltenden Vorschriften finden
im Zeitpunkt der Zerstörung oder Beschä- auch Anwendung auf
digung Eigentümer der Grundstücke waren a) kinderreiche Familien,
oder Erben derartiger Eigentümer sind, b) Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember
sowie von Geschädigten, die einen Ver- 1948 zurückgekehrt sind,
treibungsschaden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1
des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten c) Schwerbeschädigte und ihnen Gleichge-
Art geltend machen können oder Erben stellte,
solcher Geschädigter. d) Kriegerwitwen mit Kindern,
d) Bauvorhaben von Eigentümern oder deren e) Opfer der nationalsozialistischen Verfol-
Erben, die den Wiederaufbau der zerstör- gung und ihnen Gleichgestellte im Sinne
ten Gebäude im Rahmen der örtlichen Bau- des Bundesentschädigungsgesetzes vom
planung oder auf Grund einer Umlegung 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
nicht durchführen können und statt dessen S. 1387) in seiner jeweils geltenden Fas-
auf einem anderen Grundstück bauen sung,
wollen, haben den Vorrang vor dem Neu- f) Personen im Sinne des Häftlingshilfe-
bau anderer Wohnungen, jedoch nicht vor gesetzes vom 6. August 1955 (Bundesge-
dem Neubau von Familienheimen. Den setzbl. I. S. 498) in seiner jeweils geltenden
gleichen Vorrang haben Bauvorhaben von Fassung,
Geschädigten, die einen Vertreibungsscha- sofern das Jahreseinkommen die in § 25 bestimmte
den der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Lastenaus- Grenze nicht übersteigt.
gleichsgesetzes bezeichneten Art geltend
machen können, oder von Erben solcher (3) Um das in Absatz 1 bezeichnete Ziel zu er-
Geschädigter, wenn sie einen Ersatzbau reichen, haben die obersten Landesbehörden dafür
durchführen wollen. Will einer der ge- zu sorgen, daß bei der Förderung des Wohnungs-
nannten Bauherren ein Familienheim baues in ausreichendem Maße neugeschaffene Woh-
bauen, so ist sein Bauvorhaben im Rahmen nungen durch die Bewilligungsstellen für Wohnung-
des Vorranges der Vorschriften des Buch- suchende mit geringem Einkommen vorbehalten
staben a bevorzugt zu fördern. werden und daß alle Möglichkeiten nach den für
die Wohnraumbewirtschaftung geltenden Vorschrif-
(2) Förderungsfähige Bauvorhaben von privaten ten, namentlich nach § 17 a des Wohnraumbewirt-
Bauherren, gemeinnützigen und freien Wohnungs- schaftungsgesetzes, ausgeschöpft werden, um diese
unternehmen, Organen der staatlichen Wohnungs- Wohnungsuchenden in Wohnungen des Wohnungs-
politik, Gemeinden, Gemeindeverbänden, anderen bestandes angemessen unterzubringen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 1131
§ 28 eine sonstige geeignete vVohnung des
Wohnungsbestandes für einen Wohnung-
Wohnungen für famifüm mit Kindern
suchenden mit geringem Einkommen frei
und für Alleinstehende
wird,
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu- b} alsdann mit gleichwertigem Rang einem
ständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu möglichst großen Teil der Anträge ent-
sorgen, daß eine ausreichende Zahl von Wohnun- sprochen werden kann, die gerichtet sind
gen geschaffen wird, in denen genügend Wohn-
aa) auf Bewilligung öffentlicher Mittel
und Schlafräume für Familien mit mehreren Kindern
zum Bau sonstiger Familienheime, ins-
enthalten sind. In angemessenem Umfange sind
besondere durch Bauherren, die nach
auch die Wohnbedürfnisse von Alleinstehenden,
§ 35 Abs. 2 und 3 bevorzugt zu be-
von berufstätigen Frauen mit Kindern und von
rücksichtigen sind, oder
älteren Ehepaaren zu berücksichtigen.
bb) auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum
Bau von sonstigen Wohnungen, die
ZWEITER TITEL für Wohnungsuchende mit geringem
Maßnahmen Einkommen bestimmt sind, soweit
zur Durchführung der Grundsätze diese Wohnungsuchenden noch nicht
für den öffentlich geförderten sozialen ausreichend mit Wohnraum versorgt
Wohnungsbau sind und nicht in einer nach § 17 a
des Wohnraumbewirtschaftungsgeset-
§ 29 zes vorbehaltenen Wohnung oder
einer sonstigen geeigneten Wohnung
Wohnungsbauprogramme
des Wohnungsbestandes untergebracht
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen werden können.
zuständigen obersten Landesbehörden haben bis
(2) Die von der obersten Landesbehörde bestimm-
zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das darauf-
ten Stellen haben die ihnen zugeteilten öffentlichen
folgende Kalenderjahr ein Wohnungsbauprogramm
Mittel entsprechend der Weisung der obersten Lan-
für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
desbehörde zur Befriedigung der in Absatz 1 be-
bau entsprechend den für diesen geltenden Grund-
zeichneten Anträge einzusetzen. Soweit die oberste
sätzen und unter Berücksichtigung der zu ihrer
Landesbehörde öffentliche Mittel mit der vVeisung
Durchführung notwendigen Maßnahmen aufzustel-
zugeteilt hat, sie ganz oder teilweise zugunsten
len. Sie stimmen unter Leitung des Bundesministers
bestimmter Personenkreise oder für bestimmte
für V\Tohnungsbau ihre Programme und deren
z:wecke zu verwenden, ist Satz 1 unter Beachtung
Finanzierung so aufeinander ab, daß für dlis Gebiet
dieser besonderen Weisung anzuwenden.
der Bundesrepublik ein Ge_samtprogramm entsteht,
welches den in § 1 bezeichneten Zielen entspricht. § 31
(2) Die obersten Landesbehörden sollen die zur Unterlagen für die Verteilung der öffentlichen Mittel
Durchführung des Wohnungsbauprogrammes not- durch die obersten Landesbehörden
wendigen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
die öffentlichen Mittel vor Beginn der für den
ständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu
Wohnungsbau geeigneten Jahreszeit bewilligt
sorg:n, da? ihnen rechtzeitig vor der Verteilung
werden können.
der offenthchen Mittel die für die Anwendung des
§ 30 § 30 erforderlichen Unterlagen vollständig vorlie-
gen, insbesondere über die noch nicht erledigten
Sicherstellung des Vorranges des Baues
Anträge auf Förderung des Baues von
von Familienheimen und einer ausreichenden
Wohnraumversorgung der Wohnungsuchenden a) Familienheimen, darunter diejenigen, denen
mit geringem Einkommen nach § 30 Abs. 1 Buchstabe a zur Unterbrin-
gung von Wohnungsuchenden mit geringem
(1) Um den Vorrang des Neubaues von Familien- Einkommen zunächst zu entsprechen ist,
heimen und eine ausreichende Wohnraumversor-
b) sonstigen Wohnungen für Wohnungsuchende
gung der Wohnungsuchenden mit geringem Einkom-
mit geringem Einkommen, die unter den Vor-
men s!cherzustellen, haben die für das Wohnungs-
aussetzungen des § 30 Abs. 1 Buchstabe b zu
und Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-
berücksichtigen sind.
behörden die Verteilung der öffentlichen Mittel
unter Beachtung der in § 1 bestimmten Ziele und
§ 32
unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 26
so vorzunehmen, duß Berichterstattung an den Bundesminister
für Wohnungsbau
a) zunächst den Anträgen auf Bewilligung
öffentlicher Mittel .zum Bau· von Familien- (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
heimen en lsprochen werden kann, wenn zuständigen obersten Landesbehörden haben dem
d~ese für Wohnungsuchende mit geringem Bundesminister für ·wohnungsbau jährlich Berichte
Emkommen bestimmt sind, oder wenn über die Durchführung des § 30, die danach vor-
durch den Bc:zug eines Familienheims eine genommenen Mittelverteilungen und die Auswer-
nuch § 17 a des Wohnraumbewirtschaf- tung der in § 31 bezeichneten Unterlagen zusammen
. tungsgesetzes vorbehaltE-me Wohnung oder mit den \tVohnungsbauprogrammen vorzulegen.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Der Bundesminister Jür Wohnungsbau stellt (2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn
die nach Absatz 1 erstatteten Berichte unter Aus- kann auch durch andere Finanzierungsmittel er-
wertung der Erhebung nach dem Gesetz über eine bracht werden, soweit diese von der Bewilligungs-
Statistik der Wohn- und Mietverhältnisse und des stelle als Ersatz der Eigenleistµng anerkannt sind.
Wohnungsbedarfs vom 17. Mai 1956 (Bundesge-
(3} Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der
setzbl. I S. 427) zu einem Gesamtbericht für das Bauherr nichts anderes beantragt, anzuerkennen
Bundesgebiet zusammen. In dem Gesamtbericht ist
auch die Wohnraumversorgung der Wohnung- a) ein der Restfinanzierung dienendes Fami-
suchenden zu behandeln, die in Lagern, Baracken, lienzusatzdarlehen nach § 45,
Bunkern, Nissenhütten oder ähnlichen nicht dauernd b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach
für Wohnzwecke geeigneten Unterkünften bisher § 254 des Lastenausgleichsgesetzes oder
untngebracht waren oder noch untergebracht sind. ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines
öffentlichen Haushalts,
DRJTTER TJTEL c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Be-
Bauherren schaffung von Wohnraum nach § 30 des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
§ 33 (4) Andere Finanzierungsmittel, die. der Rest-
Voraussetzung für die Berücksichtigung finanzierung dienen, können von der Bewilligungs-
der Bauherren stelle ganz oder teilweise als Ersatz der Eigen-
(1) Offentliche Mittel können auf Antrag einem leistung anerkannt werden.
Bauherrn bewilligt werden, der Eigentümer eines
geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, daß § 35
der Erwerb eines aerartigen Grundstücks gesichert Eigenleistung für den Bau von Familienheimen
ist oder durch die Gewährung der öffentlichen
Mittel gesichert wird. Voraussetzung ist, daß das (1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel
Bauvorhaben den Zielen dieses Gesetzes sowie den zum Bau eines Familienheims darf nicht wegen.un-
auf Grund dieses Gesetzes für den öffentlich geför- zulänglicher Eigenleistung abgelehnt werden, wenn
derten sozialen Wohnungsbau geltenden Rechts- der Bauherr eine Eigenleistung erbringt, die zum
vorschriften und Förderungsbestimmungen ent- Bau vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird.
spricht, daß der Bauherr .die erforderliche Leistungs- Die Vorsd:uiften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.
fähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und daß Ge- (2) Bauherren von Familienheimen in der Form
währ für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche von Eigenheimen oder Eigensiedlungen, die eine
Durchführung des Bauvorhabens und für eine ord-
Eigenleistung von
nungsmäßige Verwaltung der Wohnungen besteht.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist den 10 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-
besonderen Verhältnissen der Vertriebenen, So- habens bei einer Kopfquote bis
wjetzonenflüchtlinge und Kriegssachgeschädigten ·1500 Deutsche Mark,
Rechnung zu tragen. 15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-
(2) Offentliche Mittel können auf Antrag auch habens bei einer Kopfquote von
einem Bauherrn bewilligt werden, für den an einem über 1500 bis 1800 Deutsche Mark,
geeigneten Baugrundstück ein Erbbaurecht auf die 22 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-
Dauer von mindestens 99 Jahren bestellt ist oder habens bei einer Kopfquote von
der nachweist, daß der Erwerb eines derartigen Erb- über 1800 bis 2500 Deutsche Mark,
baurechts gesichert ist. Die Bewilligungsstelle kann
bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall oder 30 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvor-
habens bei einer Kopfquote von
allgemein für das Gebiet einer Gemeinde zulassen,
über 2500 Deutsche Mark
daß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer, in
der Regel jedoch auf nicht weniger als 75 Jahre, erbringen, sind bei der Bewilligung öffentlicher
bestellt ist. Mittel bevorzugt zu berücksichtigen. Zur Berech-
nung der Kopfquote wird das Jahreseinkommen
(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffent-
licher Mittel besteht, vorbehaltlich der Vorschriften des Bauherrn und der zur Familie rechnenden An-
des § 45, nicht. gehörigen durch die Zahl der Familienmitglieder
geteilt.
(4) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerb- (3) Der Bauherr eines Familienheims in der Form
liche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeig- des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung
neten Wohnungsunternehmens oder Organs der ist in gleicher Weise wie ein Bauherr nach Absatz 2
staatlichen \'Vohnungspolitik bedienen. bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sichergestellt
ist, daß der Bewerber für das Kaufeigenheim oder
§ 34 die Trägerkleinsiedlung zur Deckung der Gesamt-
Eigenleistung der Bauherren kosten des Bauvorhabens eine Leistung in der in
Absatz 2 bezeichneten Höhe erbringt.
(1) Offentliche Mitte] sollen nur bewilligt wer-
den, wenn der Bauherr eine angemessene Eigen- (4) Die Eigenleistung soll jedoch so hoch sein,
leistung zur Deckung der Gesamtkosten des Bau- daß sie die Kosten des Baugrundstücks deckt. Dies
vorhabens erbringt. gilt nicht für den Bau von Kleinsiedlungen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 1133
§ 36 (3) Das Betreuungsunternehmen kann von dem
Bauherrn für die Betreuungstätigkeit und, falls das
Eigenleistung durch Selbsthilfe
Bauvorhaben nicht zur Ausführung kommt, für die
(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teil weise Bearbeitung des Betreuungsantrages eine angemes-
durch Selbslhilfe erbracht werden, so gilt dies als sene Gebühr verlangen. Die für das Wohnungs-
sichergestellt, wenn nach der schriftlichen Erklä- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-
rung eines Betreuungsunternehmens oder der Ge- behörden werden ermächtigt, Rahmenbestimmungen
meinde die Gewähr besteht, daß die Selbsthilfe in über die Betreuungsgebühren zu erlassen.
dem im Finanzierungsplan vorgesehenen Umfange
geleistet wird.
(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, § 38
die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren
\Verden von Familienheimen
a) von dem Bauherrn selbst,
b) von seinen Angehörigen, (1) Die in § 37 Abs. 2 bezeichneten Betreuungs-
c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegen- unternehmen dürfen die von dem Bauherrn eines
seitigkeit. Familienheims in der Form des Eigenheims oder
der Eigensiedlung verlangte, innerhalb des Ge-
(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrage
bietes ihrer Geschäftstätigkeit durchzuführende
als Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den
Betreuung nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund
üblichen Kosten der Unternehmerleistung erspart
wird. entgegensteht. Das Verlangen kann nur von einem
Bauwilligen gestellt werden, der nachweist, daß er
(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigen- Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist
heim, einer Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigen- oder daß der Erwerb eines derartigen Grundstücks
tumswohnung und einer Genossenschaftswohnung gesichert ist. Gegenüber einem Betreuungsunter-
der Bewerber gleich. nehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder
des Vereins kann das Verlangen nur von einem
VIERTER.TITEL Mitglied gestellt werden. Ein Rechtsanspruch eines
einzelnen auf Betreuung kann hieraus nicht her-
Betreuung der Bauherren
geleitet werden.
§ 37 (2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Be-
Betreuung der Bauherren treuung ohne wichtigen Grund ab, so kann es in
Fällen beharrlicher Weigerung von der obersten
(1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
oder wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchfüh-
von der Berücksichtigung bei der Bewilligung
rung des Bauvorhabens eines Betreuers oder eines
öffentlicher Mittel ausgeschlossen werden.
Beauftragten, so muß dieser die für diese Aufgabe
erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.
Bei Betreuungsunternehmen bedarf es in der Regel
keiner näheren Prüfung der Eignung und Zuver-
lässigkeit. FUNFTER TITEL
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Ab- Förderungsfähige Bauvorhaben
satzes 1 sind
a) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, § 39
zu deren Aufgaben nach ihrer Satzung die Wohnungsgrößen
Betreuung von Bauherren gehört;
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von
b) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, ge-
Wohnungen gefördert werden, deren Wohnfläche
meinnützige ländliche Siedlungsunterneh-
die nachstehenden Grenzen nicht überschreitet:
men und andere Unternehmen, insbeson-
dere auch freie Wohnungsunternehmen im a) Familienheime mit nur einer Wohnung
Sinne des § 11 der Einkommensteuer- 120 Quadratmeter;
Durchführungsverordnung voin 31. März b) Familienheime mit zwei Wohnungen
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67), die durch 160 Quadratmeter;
die für das Wohnungs- und Siedlungs- c) eigengenutzte Eigentumswohnungen und
wesen zuständige oberste Landesbehörde Kaufeigentumswohnungen
oder die von ihr bestimmte Stelle als 120 Quadratmeter;
Betreuungsunternehmen zugelassen sind;
d) andere Wohnungen
Unternehmen, d1e bis zum Inkrafttreten
in der Regel 85 Quadratmeter.
dieses Gesetzes im Rahmen ihrer ordent-
lichen Geschäftstätigkei tBetreuungen durch- (2) Innerhalb der sich aus Absatz 1 ergebenden
geführt haben, gelten als zugelassen, so- Grenzen ist die Wohnfläche zuzulassen, die im Hin-
fern nicht die oberste Landesbehörde oder blick auf die vorgesehene Bestimmung der Woh-
die von ihr bestimmte Stelle die Zulassung nung als angemessen anzusehen ist und die es er-
widerruft, weil das UIJ.ternehmen es be- möglicht, in der Wohnung zwei Kinderzimmer zu
antragt hat oder weil es nicht die erforder- schaffen, es sei denn, daß die Wohnung für ältere
liche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt. Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt ist.
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil l
(3) Steht der künftige Wohnungsinhaber bereits d) eingerichtetes Bad oder eingerichtete Dusche
fest oder ist die Größe seines Haushalts bestimm- sowie Waschbecken;
bar, so ist die Wohnfläche als angemessen an- e) ausreichender Abstellraum auch innerhalb
zusehen, die es ermöglicht, daß auf jede Person, der Wohnung;
die zum Haushalt gehört oder alsbald nach Fertig- f) Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleich-
stellung des Bauvorhabens in den Haushalt auf- wertiges Heizgerät für mindestens je einen
genommen werden soll, ein Wohnraum ausreichender Wohn- und Schlafraum außer der Küche;
Größe entfällt. Darüber hinaus ist die Wohn-
fläche als angemessen anzusehen, die zur Berück- g) elektrischer Brennstellenanschluß in allen
sichtigung der persönlichen und beruflichen Bedürf- Räumen, in Küche, Wohn- und Schlaf-
nisse des künftigen Wohnungsinhabers sowie zur räumen außerdem mindestens je eine
Erfüllung eines Anspruchs auf Zuteilung eines zu- Steckdose;
sätzlichen Raumes nach § 81 erforderlich ist. Bei h) ausreichender Keller oder entsprechender
Familienheimen ist auch auf den voraussichtlichen Ersatzraum;
künftigen Raumbedarf der Familie Rücksicht zu i) zur Mitbenutzung Wasch- und Trocken-
nehmen und mindestens die sich aus Absatz 2 er- raum sowie Abstellraum für Kinderwagen
gebende Wohnfläche zuzubilligen. und Fahrräder.
(4) Eine Dberschreitung der in Absatz 1 bezeich- (2) Bei einer Einliegerwohnung kann auf die in
neten Wohnflächengrenzen ist zulässig, Absatz 1 Buchstaben a, c und e bezeichnete Aus-
a) soweit die Mehrfläche unter entsprechen- stattung, mit Ausnahme einer besonderen Toilette,
der Anwendung der Vorschriften des Ab- verzichtet werden; auf das Bad oder die Dusche
satzes 3 angemessen ist oder kann dann verzichtet werden, wenn innerhalb der
b) soweit die Mehrfläche im Rahmen der ört- Einliegerwohnung ein größeres Waschbecken vor-
lichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wie- gesehen ist.
derherstellung, Ausbau oder Erweiterung (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
oder bei der Schließung von Baulücken zuständigen obersten Landesbehörden oder die von
durch eine wirtschaftlich notwendige Grund- ihnen bestimmten Stellen können Abweichungen
rißgestaltung bedingt ist. von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.
(5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der
Regel 50 Quadratmeter nicht unterschreiten. Eine § 41
Unterschreitung ist in besonderen Fällen, nament- Städtebauliche Voraussetzungen
lich bei Wiederaufbau und bei Einliegerwohnungen,
zulässig. Bei Wohnungen, die für ältere Ehepaare (1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvor-
bestimmt sind, soll jedoch eine Wohnfläche von. haben gefördert werden, die eine geordnete b_au-
32 Quadratmetern und bei Wohnungen, die für liche Entwicklung des Gemeindegebietes gewähr-
Alleinstehende bestimmt sind, eine Wohnfläche von leisten· und in Erschließung und Auflockerung den
26 Quadratmetern nicht unterschritten werden. Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaues entsprechen.
(6) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen (2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvor-
zuständigen obersten Landesbehörden oder die von haben gefördert werden, bei denen die Gemeinden
ihnen bestimmten Stellen können weitere Abwei- an die Grundstückserschließung, insbesondere den
chungen von den Wohnflächengrenzen zulassen. Straßenbau, keine höheren Anforderungen stellen,
als es den Vorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 ent-
(7) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau spricht.
oder Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der
Vergrößerung einer vorhandenen Wohnung dienen,
so ist bei der Ermittlung der Wohnflächengrenze
SECHSTER TITEL
die Wohnfläche der gesamten Wohnung zugrunde
zu legen. Bewilligung der öffentlichen Mittel
durch die_ Bewilligungsstelle
§ 40
§ 42
Mindestausstattung der Wohnungen
Einsatz der öffentlichen Mittel
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von
Wohnungen gefördert werden, für die folgende (1) Die öffentlichen Mittel, die zur Deckung der
Mindestausstattung vorgesehen ist: für den Bau der Wohnungen entstehenden Gesamt-
a) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der kosten eingesetzt werden, sind in der Regel als
Wohnung; Darlehen zu bewilligen (öffentliche Baudarlehen).
b) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungs- (2) Das öffentliche Baudarlehen soll für die nach-
möglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spül- stellige Finanzierung bewilligt werden.
becken, Anschlußmöglichkeit für Kohle- (3) Das öffentliche Baudarlehen kann ausnahms-
herd und Gas- oder Elektroherd sowie ent- weise vorübergehend auch für die erststellige
lüftbarer Speisekammer oder entlüftbarem Finanzierung bewilligt werden, wenn die Verhält-
Speiseschrank; nisse des Kapitalmarktes es erfordern. Im Dar-
c) neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb lehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß das
der Wohnung; der erststelligen Finanzierung dienende öffentliche
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 11~i5
Baudarlehen zum Zwc~ck(~ der Ablösung aus Mitteln § 44
des Kapitalmark l.es q()k ündigt werden kann, wenn Einsatz des nachstelligen Baudarlehens
die Verhällnisse des Kdpitalrnarktes es gestatten.
(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende
(4) Das ölfenl.liche Baudarlehen kann in besonde- öffentliche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf
ren Fällen auch für die Restfinanzierung bewilligt den Rang seiner dinglichen Sicherung von der Be-
werden. Dies gilt nicht für die für die Wohnraum- willigungsstelle auf Grund der nach § 43 bestimm-
hilfe bestimmten Millel des Ausgleichsfonds. ten Durchschnittssätze und unter Berücksichtigung
der nach § 39 zulässigen Wohnfläche zur Schließung
(5) Offentliche Mittel können auch einem Unter-
der Finanzierungslücke bewilligt, die bei der Dek-
nehmen darlehnsweisc zur vorübergehenden Vor-
kung der Gesamtkosten des Bauvorhabens auch dann
finanzierung des Baues von Familienheimen, die
noch verbleibt, wenn erststellige Finanzierungs-
mit öffentlichen Baudarlehen, namentlich für Woh-
mittel, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstige
nungsuchende mit geringem Einkommen, geschaffen
Finanzierungsmittel in angemessener Höhe vor-
werden sollen, bewilligt werden.
gesehen sind. Wird durch Selbsthilfe eine höhere
(6) Neben oder an Stelle von öffentlichen Bau- als die in § 35 vorgesehene. Eigenleistung erbracht,
darlehen können öffentliche Mittel auch als Dar- so darf das der nachstelligen Finanzierung dienende
lehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden öffentliche Baudarlehen nicht deshalb gekürzt wer-
Aufwendungen, als Zuschüsse zur Deckung der für den; das gleiche gilt, wenn ein Aufbaudarlehen
Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen (Zins- nach dem Lastenausgleichsgesetz oder ein ähnliches
zuschüsse) oder als Darlehen zur Deckung der für Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts
Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder gewährt wird.
Tilgungen (Annuitätsdarlehen) bewilligt werden. (2) Das Baudarlehen soll, unbeschadet der Vor-
Die Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der schriften der Absätze 3 bis 6, zu einem niedrigen
laufenden Aufwendungen, die Zinszuschüsse oder Zinssatz oder zinslos gewährt werden.
die Annuitätsdarlehen können auch befristet ge-
währt werden. . (3) Bei .der Bestimmung des Zinssatzes für das
Baudarlehen dürfen Zinszuschüsse für erststellige
Finanzierungsmittel nicht berücksichtigt werden, die
§ 43 aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts, die nicht
Durchschnitts- und Höchstsätze öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind,
für nachstellige Baudarlehen namentlich aus Mitteln für die landwirtschaftliche
Siedlung, gewährt werden.
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
(4) Wird zum Bau eines Familienheims das Bau-
zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen
darlehen nur zu einem Betrag beantragt, der min-
Durchschnittssätze für die der nachstelligen Finan-
destens um ein Drittel niedriger ist als der Betrag,
zierung dienenden öffentlichen Baudarlehen. Die
der für Bauvorhaben vergleichbarer Art, Lage und
Durchschnittssätze sollen nach der Wohnfläche ge-
Ausstattung üblicherweise gewährt wird, so soll es
staffelt werden, und zwar in der Weise, daß der
zinslos gewährt werden.
Durchschnittssatz für eine -Wohnung mit vier Räu-
men unter Berücksichtigung der Baukosten für Bad, (5) Bei Familienheimen darf eine Erhöhung des
Toilette und Flur bestimmt wird und für Wohnun- für das Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder
gen mit größerer oder kleinerer Wohnfläche Zu- eine Verzinsung für das zinslos gewährte Baudar-
schläge oder Abzüge vorgesehen werden. Die lehen nicht gefordert werden.
Durchschnittssätze sind unter Berücksichtigung der (6) Das Baudarlehen soll zu einem gleichbleiben-
Möglichkeit, öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 6 ein- den Tilgungssatz, der sich nur um den Betrag er-
zusetzen, so zu bemessen, daß die Zielsetzungen des sparter Zinsen erhöht, gewährt werden. Eine weitere
§ 1 gewährleistet werden. Erhöhung der Tilgung darf vor Ablauf der Zeit
(2) Die Durchschnittssätze für Baudarlehen zum nicht gefordert werden, die für eine planmäßige Til-
Bau von Familienheimen sind um mindestens gung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem
10 vom Hundert höher zu bemessen als die Durch- Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist.
schnittssätze für Baudarlehen zum Bau von Miet-
wohnungen vergleichbarer Größe und Ausstattung.
Familienzusatzdarlehen
(3) Die obersten Landesbehörden sollen bei der
Festsetzung der Durchschnittssätze bestimmen, bis (1) Werden einem Bauherrn, der zwei oder mehr
zu welchen Beträgen diese zur Schließung der Kinder hat, zum Bau eines Familienheims in der
Finanzierungslücken überschritten werden dürfen Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung öffent-
(Höchstsätze). Auf die Bestimmung der Höchstsätze liche Mittel nach § 42 Abs. 2 oder Abs. 6 bewilligt,
finden die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ent- so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffentliches
sprechende Anwendung. Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu bewilli-
(4) Die obersten Landesbehörden stimmen unter 2) Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember 1961 bezugsfertig
geworden sind oder werden, findet § 45 des Zweiten Wohnungs-
Leitung des Bundesministers für Wohnungsbau die baugesetzes in der bisherigen Fassung vom 27. Juni 1956 {Bundes-
Bemessung der Durchschnitts- und Höchstsätze und gesetzbl. I S. 523) weiterhin Anwendung {Artikel II § 1 des Ge-
setzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer
die Bedingungen für die öffentlichen Baudarlehen wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung
von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 - Bundesgesetzbl. I
aufeinander ab. s. 1041).
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
gen. Das Familienzusu t.zdarlehen beträgt 2000 Deut- nung hierfür angesetzt werden dürfen, so steht dies
sche Mark für das zweite und jedes weitere Kind der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von
und ist zinslos und zu einem Tilgungssatz von höch- Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnun-
stens 2 vom J1undert zu gewähren. Zu berücksichti- gen und Kaufeigentumswohnungen nicht entgegen.
gen sind diejenigen Kinder, für die dem Bauherrn Das gleiche gilt, wenn im Zusammenhang. mit der
Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Finanzierung der in Satz 1 bezeichneten Bauvorha-
Einkommensteuergesetzes zustehen oder gewährt ben oder im Zusammenhang mit ihrer Nutzung Auf-
werden. Maßgebend sind die Verhältnisse bei wendungen entstehen, die nach den für die Auf-
Antragstelltmg; ändern sich die Verhältnisse bis stellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung gelten-
zum Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertig- den Grundsätzen nicht berücksichtigt werden können.
keit zugunsten des Bauherrn, so sind die geänderten
Verhä:i.tnisse zu berücksichtigen. Der Antrag auf Be- § 48
willigung des Familienzusatzdarlehens kann bis zur
Bewilligung der öffentlichen Mittel gestellt werden; Verfahren bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
haben sich die Verhältnisse geändert, so kann der für Familienheime
Antrag bis zum Ablauf des vierten Monats nach (1) Alle Anträge auf Bewilligung öffentlicher
Bezugsfertigkeit gestellt werden. Mittel zum Bau von Familienheimen, mit Ausnahme
(2) Die öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 2 oder der offensichtlich nicht förderungsfähigen Anträge,
Abs. 6 dürfen nicht deshalb gekürzt werden, weil ein sind von den zuständigen Stellen entgegenzuneh-
Familienzusatzdarlehen zu bewilligen ist. Das Fami- men, auch wenn im Zeitpunkt der Antragstellung
lienzusatzdarlehen ist auf Antrag des Bauherrn für öffentliche Mittel zur Förderung der Bauvorhaben
die Restfinanzierung oder für die erststellige Finan- nicht zur Verfügung stehen. Die Anträge sind
zierung zu bewilligen. Auf das der erststelligen listenmäßig so zu erfassen, daß die Unterlagen nach
Finanzierung dienende Familienzusatzdarlehen fin- § 31 zusammengestellt werden können.
den die Vorschriften des § 42 Abs. 3 keine Anwen- (2) Die Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mit-
dung. tel zum Bau von Familienheimen sind von den
(3) Hat der Bauherr eines Familienheims in der zuständigen Stellen ohne Aufschub zu bearbeiten.
Form des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsied- Dem Antragsteller ist innerhalb angemessener Frist
lung einen auf Ubertragung des Eigentums gerichte- eine Entscheidung über den Antrag mitzuteilen oder
ten Vertrag oder Vorvertrag mit einem geeigneten ein Bescheid über die Aussichten und die voraus-
Bewerber abgeschlossen und erfüllt der Bewerber sichtliche Weiterbearbeitung des Antrages zu er-
die Voraussetzungen, die in Absatz 1 für die Ge- teilen.
währung eines Familienzusatzdarlehens an einen § 49
Bauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen Antrag
ein Familienzusatzdarlehen unter entsprechender Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Anwendung der Vorschriften des Absatzes 1 Sätze 1 Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbau~
· bis 3 und des Absatzes 2 zu bewilligen. Maßgebend herren kann das der nachstelligen Finanzierung
sind die Verhältnisse bei Bezugsfertigkeit; ändern dienende öffentliche Baudarlehen auf Antrag des
sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten Bauherrn ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits-
Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bewer- berechnung oder auf Grund einer vereinfachten
bers, so sind die geänderten Verhältnisse maß- Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.
gebend. Wird der auf Ubertragung des Eigentums
gerichtete Vertrag oder Vorvertrag erst später ab-
geschlossen, so sind die Verhältnisse bei Vertrags- SIEBENTER TITEL
abschluß maßgebend. Der Antrag auf Bewilligung Bedingungen und Auflagen
des Familienzusatzdarlehens kann bis zu einem Jahr bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
nach Bezugsfertigkeit des Familienheims gestellt
werden. § 50
§ 46 Finanzierungsbeiträge
Miet- und Lastenbeihilfen zur Ergänzung (1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnun-
des Einsatzes öffentlicher Mittel gen dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnung-
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu- suchenden als verlorene Baukostenzuschüsse nicht
ständige oberste Landesbehörde hat dafür zu sor- angenommen werden. Verlorene Baukostenzu-
gen, daß die öffentlichen Mittel gemäß § 42 in der schüsse, die von Dritten zugunsten von Wohnung-
Weise eingesetzt werden, daß die Wohnungen nach suchenden geleistet werden und keine Verbindlich-
Mieten oder Belastungen für die breiten Schichten keiten für die Wohnungsuchenden begründen, sind
des Volkes geeignet sind. Soweit die sich danach zulässig.
ergebende Miete oder Belastung für den Wohnungs-
(2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der
inhaber im Einzelfall nicht tragbar ist, wird ihm Wohnungsuchenden als Mietvorauszu.hlungen oder
eine Miet- oder Lastenbeihilfe nach § 73 gewährt.
Mieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten
Wohnungen kann von der Bewilligungsstelle aus-
§ 47
geschlossen werden. Die Bewilligungsstelle kann
Mehrtilgungen und Mehraufwendungen bestimmen, daß die Annahme nur bis zu einem
Sind die aufzubringenden Tilgungen höher als Höchstbetrage zulässig ist. Bei dem Ausschluß oder
die Beträge, die in der Wirtschaftlichkeitsberech- der Beschränkung der Annahme von Finanzierungs-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 1137
beiträgen ist den Erfordernissen der Finanzierung sächlichen Verfügung über das Grundstück
des Bauvorhabens Rechnung zu tragen. oder das Bauwerk in unangemessener
(3) Die Bewilligung öffent:licher Mittel zum Bau Weise beschränken.
von Wohnungen für Wohnungsuchende mit gerin- (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Baudarlehen
gem Einkommen darf nicht davon abhängig gemacht zum Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Klein-
werden, daß die Wohnungsuchenden Mietvoraus- siedlungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigen-
zahlungen oder Mieterdarlehen leisten. tumswohnungen soll in den Darlehnsverträgen
sichergestellt werden, daß bis zur Rückzahlung der
(4) Soweit die Leistung eines Finanzierungsbei-
öffentlichen Baudarlehen die Gebäude oder Woh-
trags nach den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2
nungen nicht ohne Genehmigung der Bewilligungs-
unzulässig ist, ist der geleistete Finanzierungsbeitrag
stelle an Pe~sonen veräußert werden, deren Jahres-
zurückzuerstatten und von dem Empfang an zu ver-
einkommen die in § 25 bestimmte Grenze über-
zinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt
steigt.
nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des
Mietverhältnisses an. § 53
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 finden Betriebs- und Werkwohnungen
keine Anwendung auf
Sollen Wohnungen von dem Inhaber eines ge-
a) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die werblichen Betriebes zur Unterbringung von An-
von Dritten zugunsten von Wohnung- gehörigen des Betriebes geschaffen werden, so ist
suchenden geleistet werden und keine Ver- die Bewilligung öffentlicher Mittel mit der Auflage
bindlichkeiten fur die Wohnungsuchenden zu verbinden, daß mit den Betriebsangehörigen
begründen; Mietverhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ab-
lauf von fünf Jahren von dem Bestehen der Dienst-
b) die nach dem Lastenausgleichgesetz ge-
oder Arbeitsverhältnisse unabhängig werden. Das
wlihrten Aufbaudarlehen oder ähnliche
gleiche gilt für den Bau von Wohnungen, die nach
Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen
Gesetz oder Rechtsgeschäft für Angehörige eines
Haushalts;
bestimmten gewerblichen Betriebes oder einer be-
c) Einzahlungen auf die in der Satzung vor- stimmten Art von gewerblichen Betrieben zur Ver-
geschriebenen Geschäftsanteile bei Woh- fügung zu halten sind.
nungsunternehmen in der Rechtsform der
Genossenschaft oder ähnliche Mitglieds-
beiträge. Zweiter Abschnitt
(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem Sondervorschriften zur Förderung der Bildung
Umfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für von Einzeleigentum
solche Wohnungsuchende vorbehalten, die Geschä- ERSTER TITEL
digte nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und
keine Aufbaudarlehen erhalten. Dffentlich geförderte Kaufeigenheime
§ 54
§ 51
Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen
Baukosten
(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form
Die Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedin-
des Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher
gungen oder Auflagen verbunden werden, die der
Mittel mit der Auflage zu verbinden, daß der Bau-
Senkung der Baukosten dienen.
herr das Kaufeigenheim einem geeigneten Bewer-
ber auf Grund eines Kaufvertrages oder eines an-
deren auf Ubertragung des Eigentums gerichteten
§ 52
Vertrages (Veräußerungsvertrag) zu angemessenen
Eigentumsbindungen Bedingungen als Eigenheim zu übertragen hat.
(1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau (2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen,
von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten daß die Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims
Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun- alsbald nach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims
gen darf, unbeschadet der Vorschriften des Ab- oder, wenn der Veräußerungsvertrag erst nach der
satzes 2, nicht davon abhängig gemacht werden, daß Bezugsfertigkeit abgeschlossen wird, alsbald nach
Vertragsabschluß auf den Bewerber übergehen. In
a) das Grundstück als Reichsheimstätte nach dem Veräuß·erungsvertrag ist weiter vorzusehen,
dem Reichsheimstättengesetz in der Fas- daß dem Bewerber das Eigentum übertragen wird,
sung vom 25. November 1937 (Reichsge- sobald die im Vertrag hierfür vereinbarten Voraus-
setzbl. I S. 1291) ausgegeben wird, setzungen erfüllt sind. Die Ubertragung des Eigen-
b) ein Wiederkaufs-,Ankaufs- oder Vorkaufs- tums darf nicht davon abhängig gemacht werden,
recht begründet wird oder daß das Grundstück als Heimstätte im Sinne des
c) dem Eigentümer oder Bewerber über die Reichsheimstättengesetzes ausgegeben wird.
Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehende (3) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen,
vertrngliche Verpflichtungen aufürlegt wer- daß die von dem Bauherrn zur Deckung der Ge-
den, die ihn in der rechtlichen oder tat- samtkosten des Kaufeigenheims eingegangenen
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verbindlichkeiten, insbesondere aus der Gewährung Form der Kleinsiedlung in ausreichendem Maße ge-
von öffentlichen Bdudarlc>l1Em, von dem Käufer über- fördert wird, um siedlungswilligen Familien die
nommen werden. Verbindung mit dem Grund und Boden zu ermög-
(4) In dem Vertrag über die Gewährung des lichen und um sie wirtschaftlich zu festigen. Klein-
öffentlichen Baudarlehens ist vorzusehen, daß das siedlungen sollen nach Möglichkeit in Gruppen und
Darlehen ~Jegenüber dem Bauherrn fristlos gekün- nur dort errichtet werden, wo die wirtschaftliche
digt werden kann, wenn der Bauherr die sich aus Lebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler ge-
der Auflage ergdwnden Verpflichtungen verletzt. sichert erscheint.
(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum
§ 55
Bau von Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten
Bewerber für Kaufeigenheime des Bauvorhabens auch die Kosten des Erwerbs der
(1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind Landzulage und des Baues des Wirtschaftsteiles zu
Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 25 berücksichtigen. Hat die oberste Landesbehörde
im Zeitpunkt des Kaufabschlusses gegeben sind und keine besonderen Höchstsätze für die öffentlichen
bei denen gewährleistet ist, daß sie oder ihre An- Baudarlehen zum Bau von Kleinsiedlungen nach
gehörigen das Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist § 43 Abs. 3 bestimmt, so können die für den Bau
der Bauherr ein Wohnungsunternehmen in der von Familienheimen bestimmten Höchstsätze über-
Rechtsform der Genossenschaft oder des Vereins, schritten werden, soweit es zur Schließung der Fi-
so soll der Bewerber Mitglied der Genossenschaft nanzierungslücke nach § 44 Abs. 1 erforderlich ist.
oder des Vereins sein. Für die Ersteinrichtung der Kleinsiedlung sollen
besondere Darlehen oder Zuschüsse in angemesse-
(2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung ner Höhe gewährt werden.
öffentlicher Mittel für Wohnungsuchende mit ge-
ringem Einkommen oder für Angehörige eines an- (3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu
deren Personenkreises vorbehalten worden, so muß sorgen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Woh-
der Bewerber jeweils diesem Personenkreis ange- nungsuchende mit geringem Einkommen die Trag-
hören. Dies gilt nicht, soweit die Wohnungsbehörde barkeit der sich ergebenden Belastung in erster
nach § 17 a des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes Linie durch die Gewährung von erhöhten, der nach-
oder nach § 76 Abs. 4 des vorliegenden Gesetzes stelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Bau-
auf den Vorbehalt verzichtet hat. darlehen erzielt wird. Dabei können die nach § 43
Abs. 3 für die öffentlichen Baudarlehen bestimmten
§ 56 Höchstsätze auch_ dann überschritten werden, wenn
Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim die oberste Landesbehörde besondere Höchstsätze
für den Bau von Kleinsiedlungen bestimmt hat.
(1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeig-
neten Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsver-
§ 58
trag über das Kaufeigenheim zu angemessenen Be-
dingungen abzuschließen, nur ablehnen, wenn ein Trägerkleinsiedlungen
wichtiger Grund in der Person oder in den Verhält-
(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der
nissen des Bewerbers vorliegt.
Trägerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur
(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne einem Bauherrn bewilligt werden, der Kleinsied-
Abschluß eines Veräußerungsvertrages nur vermie- lungsträger ist. Als Kleinsiedlungsträger kommen
ten, wenn bis zur Bezugsfertigkeit kein geeigneter in Betracht
Bewerber den Abschluß eines Veräußerungsvertra-
a) Gemeinden und Gemeindeverbände;
ges verlangt hat.
b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik,
(3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermie-
zu deren Aufgaben nach ihrer Satzung der
tet, so geht das Verlangen eines als Bewerber ge-
Bau und die Betreuung von Kleinsiedlun-
eigneten Mieters auf Abschluß eines Veräußerungs-
gen gehören;
vertrages dem eines anderen Bewerbers vor. Der
Bauherr darf dem Verlangen des anderen Bewer- c) diejenigen gemeinnützigen Wohnungs-
bers erst entsprechen, wenn der Mieter auf den unternehmen, gemeinnützigen ländlichen
Abschluß des Veräußerungsvertrages verzichtet hat. Siedlungsunternehmen und anderen Unter-
Der Verzicht gilt als erklärt, wenn der Mieter nicht nehmen, die durch die für das Wohnungs-
innerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm und Siedlungswesen zuständige oberste
das Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
hat, den Abschluß eines Veräußerungsvertrages ver- Stelle als Kleinsiedlungsträger zugelassen
langt. worden sind.
ZWEITER TITEL (2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche
Mittel zum Bau einer Trägerkleinsiedlung bewilligt
Offentlich ge.förderte Kleinsiedlungen worden, so ist er verpflichtet, die Kleinsiedlung für
§ 57 Rechnung eines als Kleinsiedler geeigneten, bereits
feststehenden oder künftigen Bewerbers zu errich-
Förderung der Kleinsiedlung ten, ihm zur selbständigen Bewirtschaftung zu über-
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen lassen und ihm sechs Monate nach Anerkennung
zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür der Schlußabrechnung, spätestens jedoch zwei Jahre
zu sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der nach Bezugsfertigkeit, das Eigentum zu übertragen.
Nr. GO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 1139
Auf Verlangen des Bc!wPrbers kann die Übertra- Grundpfandrecht gesichert werden, so ist von einer
gung des Ei{JPnl.urns rn r <d1wn spüteren Zeitpunkt Gesamtbelastung der Wohnungseigentumsrechte
vereinbart werden. abzusehen, wenn bei den im Range vorgehenden
(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, Grundpfandrechten von einer Gesamtbelastung ab-
wenn er fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Fa- gesehen ist.
milie ordnungsmäßig zu bewirtschaften und wenn
kein wichtiger Grund in der Person oder den Ver- VIERTER TITEL
hältnissen des Bewerbers der Uberlassung . der Förderung der Eigentumsbildung
Kleinsiedlung entgerrensteht. Der Bewerber soll für beim Bau von Mietwohnungen
die Durchführung des Bauvorhabens Selbsthilfe
leisten, sofern er nicht aus besonderem Grunde § 63
daran gehindert ist. Die Vorschriften des § 55 finden
Bauliche Ausführung
im übrigen entsprechende Anwendung.
Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein-
(4) Der Kleinsiedlungsträger kann die Ubertra-
oder Zweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut
gung des Eigentums nur verweigern und den Be-
werden, daß eine spätere Uberlassung als Eigen-
werber durch einen anderen geeigneten Bewerber
heime möglich ist. Soweit aus städtebaulichen oder
ersetzen,
anderen Gründen Mehrfamilienhäuser geschaffen
a} wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen werden, soll ein angemessener Teil so gebaut
gegenüber dem Kleinsiedlungsträger oder werden, daß eine spätere Uberlassung der Wohnun-
der Kleinsiedlergruppe innerhalb eines gen als Eigentumswohnungen möglich ist.
Monats nach schriftlicher Mahnung nicht
nachgekommen ist,
§ 64
b) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz
Abmahnung nicht ordnungsmäßig bewirt- Verkaufsverpflichtung bei Ein- und
schaftet hat oder Zweifamilienhäusern
c) wenn im Verhalten des Bewerbers ein (1) Zum Bau von Mietwohnungen, die in Ein-
wichtiger Grund dafür vorliegt. oder Zweifamilienhäusern geschaffen werden, soll
die Bewilligung öffentlicher Mittel an Organe der
§ 59
staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige und
Eigensiedlungen freie Wohnungsunternehmen und Bauherren, die
den Wohnungsbau gewerbsmäßig betreiben, mit der
Zum Bau eines Familienheims in der Form der
Eigensiedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewil- Auflage verbunden werden, daß der Bauherr mit
einem geeigneten Bewerber auf dessen Verlangen
ligt werden, wenn der Bauherr nach § 58 Abs. 3
Satz l als Kleinsiedler geeignet ist. Die Vorschriften einen Veräußerungsvertrag zu angemessenen Be-
dingungen mit dem Ziele abzuschließen hat, das mit
des § 58 Abs. 3 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
dem Wohngebäude bebaute Grundstück dem Be-
§ 60 werber als Eigenheim zu übertragen.
Bewirtschaftung der Kleinsiedlung (2) Ist die Auflage erteilt, so finden die Vorschrif-
ten der §§ 54 bis 56 über Kaufeigenheime entspre-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften darüber zu .erlassen, chende Anwendung.
welche vertraglichen Bindungen dem Kleinsiedler (3) Von der Auflage soll abgesehen werden,
zur Gewährleistung einer dauernden ordnungsmä- wenn die beabsichtigte Zweckbestimmung des
ßigen Bewirtschaftung der Kleinsiedlung aufzuerle- Wohngebäudes die Ubertragung ausschließt oder
gen sind. wenn sonst ein wichtiger Grund der Ubertragung
(2) Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaf- entgegensteht.
tung der Kleinsiedlung fachlich beraten lassen. § 65
Auflagen beim Bau von Mehrfamilienhäusern
DRlTTER TITEL
(1) Zum Bau von Mietwohnungen in Mehrfamilien-
Offentlich geförderte häusern kann die Bewilligung öffentlicher Mittel
Eigentumswohnungen an Organe der staatlichen Wohnungspolitik, ge-
meinnützige und freie Wohnungsunternehmen und
§ 61
an Bauherren, die den Wohnungsbau gewerbsmäßig
Förderung von Kaufeigentumswohnungen betreiben, mit der Auflage verbunden werden, daß
Für die Förderung des Bc1ues von Kaufeigentums- der Bauherr eine angemessene Anzahl Kaufeigen-
wohnungen mit öffentlichen Mitteln gelten die Vor- tums,wohnungen zu schaffen hat. Die dem Bauherrn
schriften der §§ 54 bis 56 über Kaufeigenheime ent- erteilte Auflage gilt auch dann als erfüllt, wenn
sprechend. ein anderer geeigneter Bauherr die Kaufeigentums-
wohnungen an seiner Stelle geschaffen hat.
§ 62
(2) Die Bewilligungsstelle hat die Auflage zurück-
Dingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens zunehmen, wenn der Bauherr sich verpflichtet, an
bei Eigentumswohnungen Stelle der in der Auflage bezeichneten Wohnungen
Soll bei der Förderung des Baues von Eigentums- andere geeignete Wohnungen Bewerbern, bei de-
wohnungen das öffenll iche Baudarlehen durch nen die Voraussetzungen des § 25 im Zeitpunkt des
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Kaufabschlusses gegeben sind, als Eigentumswoh- Vierter Abschnitt
nungen oder als Eigenheime zu übertragen.
Vorzeitige Rückzahlung der öffentlichen Mittal
§ 66 § 69
Anwendungsbereich der Vorschriften für Ablösung des öffentlichen Baudarlehens
Mietwohnungen
(1) Der Eigentümer eines Familienheims in der
Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen gel- Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung oder der
tenden Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme Wohnungseigentümer einer eigengenutzten Eigen-
der Vorschriften des § 65, sind auch anzuwenden tumswohnung kann nach Ablauf von zwei Jahren
auf öffentlich geförderte Wohnungen, die zur Uber- und vor Ablauf von zwanzig Jahren seit Bezugs-
lassung auf Grund eines dem Mietverhältnis ähn- fertigkeit über die vereinbarungsgemäß zu entrich-
lichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbe- tenden Tilgungen hinaus das öffentliche Baudar-
sondere auf Grund eines genossenschaftlichen Nut- lehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung
zungsverhältnisses, bestimmt sind. noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von Zwi-
schenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszin-
sen ablösen.
Dritter Abschnitt
(2) Hat der Bauherr eines Familienheims in der
Sonstige Förderungsmaßnahmen Form des Kaufeigenheims oder der Trägerklein-
§ 67 siedlung einen auf Ubertragung des Eigentums ge-
richteten Vertrag oder Vorvertrag mit einem
Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft geeigneten Bewerber abgeschlossen, so finden die
(1) Zum Bau von Wohnteilen ländlicher Siedlun- Vorschriften des Absatzes 1 zugunsten des Bewer-
gen, von Wohnungen für Altenteiler, von Land- bers entsprechende Anwendung, wenn er das öffent-
arbeiterwohnungen und von Wohnungen auf dem liche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig
Lande für Personen, die in der Landwirtschaft oder ablöst.
für die Landwirtschaft tätig sind, kann das der nach- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
stelligen Finanzierung dienende öffentliche Baudar- Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Ab-
lehen ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberech- lösung der noch nicht fälligen Jahresleistungen zu
nung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt- erlassen und den zugrunde zu legenden Zinssatz zu
schaftlichkeitsberechnung bewilligt werden. bestimmen; der Zinssatz ist nach der Kinderzahl zu
staffeln. Die Bundesregierung kann in der Rechts-
(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten
verordnung auch die in Absatz 1 bestimmte Frist
Wohnungen sind die für Familienheime, Eigentums-
von zwanzig Jahren verlängern und bestimmen, auf
wohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Miet-
welchen Zeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung
wohnungen geltenden Vorschriften sinngemäß an-
zuwenden. zugelassen wird und für welche Leistungen sie
wenigstens erfolgen muß.
(3) Zur Förderung des Baues von Wohnungen,
die zur Freimachung von zweckentfremdeten land- § 70
wirtschaftlichen Werkwohnungen dienen, ist den
Tragung des Ausfalls
nach § 18 Abs. 1 für das Rechnungsjahr 1957 zur
Verfügung gestellten Bundesmitteln ein Betrag bis (1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den
zu 50 Millionen Deutsche Mark zu entnehmen; auf Ländern ergebende Aus.fall an Rü~kflüssen wird an-
die Verteilung dieser Mittel sind die Vorschriften teilig vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den
des § 19 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Ländern getragen.
Wohnungsbau erläßt im Benehmen mit dem Bun-
(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Ver-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
hältnis, in dem die Mittel des Bundes, des Aus-
sten Richtlinien über den Einsatz dieser Mittel.
gleichsfonds und des Landes zueinander stehen, die
der obersten Landesbehörde für die Förderung des
§ 68 sozialen Wohnungsbaues seit dem 1. Januar 1950
Förderung von Wohnheimen als öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt worden
sind. Das Verhältnis ist jeweils zum Ende eines
(1) Zum Bau von Wohnheimen können öffent- Rechnungsjahres für die in diesem Jahr sich erge-
liche Mittel unter sinngemäßer Anwendung der für benden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des
die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Ausgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die
Wohnungen geltenden Vorschriften bewilligt wer- der obersten Landesbehörde aus den Soforthilfe-
den; die Vorschriften des § 39 über die Wohnungs- fonds oder aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen
größen und des § 40 über die Mindestausstattung der Umstellungsgrundschulden als öffentliche Mittel
der Wohnungen finden keine Anwendung. zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Das der nachstelli:gen Finanzierung dienende (3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den
öffentliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer Ausgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern
Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer sich die Ansprüche des Bundes und des Ausgleichs-
vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil- fonds auf Rückzahlung der den Ländern gewährten
ligt werden. Darlehen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 1141
(4) Das Land hat Ablüsungsbeträge, die es nach Fünfter Abschnitt
§ 69 im Laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat,
am Ende des Rechnungsjahres an den Bund und den Mieten und Belastungen für öffentlich
Ausgleichsfonds zu den Anteilen abzuführen, die geförderte Wohnungen
dem in Absatz 2 bestimmten Verhältnis entsprechen.
Dies gilt nicht für die auf den Bund entfallenden § 72
Anteile der Ablösungslwträge, wenn durch Landes- Zulässige Miete und Belastung
gesetz vorgeschrieben ist, daß die Rückflüsse aus
den Darlehen, die das Land zur Förderung des (1) Für öffentlich geförderte Wohnungen, für die
Wohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt, die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-
laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten zember 1956 bewilligt worden sind, ist die Miete
des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind. preisrechtlich zulässig, die zur Deckung der laufen-
den Aufwendungen erforderlich ist.
(5) Uber die Tragung des durch die Ablösung
sich bei den Ländern ergebenden Ausfalls sowie (2) Bei der Ermittlung der preisrechtlich zulässi-
über die Abführung der Ablösungsbeträge an den gen Miete ist von der Miete auszugehen, die sich für
Bund und den Ausgleichsfonds können zwischen die öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes
dem Bund und den Ländern Verwaltungsvereinba- oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaft-
rungen getroffen werden, in denen die Vorschriften lichkeitsberechnung für den Quadratmeter der Wohn-
der Absätze 1 bis 4 ergänzt werden oder in denen fläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete)
von diesen Vorschriften abgewichen wird. und die von der Bewilligungsstelle bei der Bewilli-
gung der öffentlichen Mittel genehmigt worden ist.
Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn diese
§ 71 Durchschnittsmiete mitzuteilen. Auf der Grundlage
der Durchschnittsmiete hat der Vermieter die Miete
Freis teil ung für die einzelnen Wohnungen unter angemessener
Berücksichtigung ihrer Größe, Lage und Ausstattung
(1) Hat der Eigentümer das zum Bau einer Woh-
zu berechnen. Der Durchschnitt der Einzelmieten muß
nung in einem Familienheim, einer eigengenutzten
der Durchschnittsmiete entsprechen. Der Vermieter
Eigentumswohnung oder einer Kaufeigentumswoh-
hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Unter-
nung gewährte öffentliche Baudarlehen, ohne dazu
lagen über die Berechnung der Einzelmieten zu ge-
rechtlich verpflichtet zu sein, vorzeitig zurück-
währen.
gezahlt, so ist auf seinen Antrag die Wohnung von
den für öffentlich geförderte Wohnungen bestehen- (3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete darf
den Bindungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn für den Wert der Eigenleistung, soweit er 15 vom
der Eigentümer das zum Bau von anderen Wohnun- Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht
gen gewährte öffentliche Baudarlehen für sämtliche übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert, für
geförderten Wohnungen eines Gebäudes zurück- den darüber hinausgehenden Betrag eine Verzin-
gezahlt hat. Uber die Freistellung entscheidet die sung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erst-
Gemeinde, sofern nicht die für das Wohnungs- und stellige Hypotheken angesetzt werden.
Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde (4) In den Fällen, in denen der Bewilligungsstelle
eine andere Stelle bestimmt. Die Freistellung ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht vorzule-
dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen. gen ist, ist die Miete preisrechtlich zulässig, die der
(2) Durch die Freistellung werden die Wohnun- Miete für vergleichbare öffentlich geförderte Miet-
gen hinsichtlich der Wohnraumbewirtschaftung, der wohnungen entspricht.
Mietpreisbildung und des Mieterschutzes steuer- (5) Erhöhen sich nach der Bewilligung der öffent-
begünstigten oder, falls weder Grundsteuervergün- lichen Mittel die Aufwendungen gegenüber der
stigung nach § 92 noch Einkommensteuervergünsti- Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Absatz 2 und
gung nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes in beruht die Erhöhung auf Umständen, die der Bau-
Anspruch genommen ist, frei finanzierten Wohnun- herr nicht zu vertreten hat, so ist die sich nunmehr
gen gleichgestellt. Die Vorschriften der§§ 21 und 35 ergebende Miete preisrechtlich zulässig. Mieterhö-
des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes sind auch hungen dieser Art, die sich bis zur Anerkennung
nach der Freistellung anzuwenden. der Schlußabrechnung, spätestens jedoch bis zu zwei
Jahren nach Bezugsfertigkeit ergeben, bedürfen der
(3) Die Freistellung wird hinsichtlich der Wohn-
Genehmigung durch die Bewilligungsstelle.
raumbewirtschaftung frühestens nach der ersten Zu-
teilung der Wohnung wirksam. Die Freistellung ist (6) Das Nähere über die Ermittlung der Miete
hinsichtlich der Mietpreisbildung und des Mieter- und über die Mietpreisüberwachung bestimmt die
schutzes ohne Wirkung auf ein Mietverhältnis, das Rechtsverordnung nach § 105 Abs. 1 Buchstabe c.
vor der Freistellung begründet worden ist. (7) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
(4) Die Freistellung ist ohne Wirkung auf die zuständigen obersten Landesbehörden können be-
Grundsteuervergünstigung und andere für die Woh- stimmen, daß öffentliche Mittel nur für Bauvorhaben
nungen gewährte Vergünstigungen. bewilligt werden dürfen, bei denen die sich er-
gebende Durchschnittsmiete oder Belastung einen
(5) Auf die vorzeitig zurückgezahlten Beträge der bestimmten Betrag nicht übersteigt. Der Bundes-
öffentlichen Baudarlehen finden die Vorschriften minister für Wohnungsbau wird ermächtigt, Höchst-
des § 70 Abs. 4 und 5 entsprechende Anwendung. sätze hierfür durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(8) Die öffentlich geförderten Wohnungen sind bei einem Jahreseinkommen
preisgebundener Wohnraum im Sinne des Ersten
Bundesmietengesetzes. über
bis zu 3600DM über
3600DM bis 6000 DM
6000DM
Miet- und Lastenbeihilfen Für einen
Alleinstehenden 16 19 22
(1) Dem Inhaber einer öffentlich geförderten Woh- für eine
nung, die nach dem 31. Dezember 1961 bezugsfertig Familie mit
geworden ist, wird auf Antrag eine Miet- oder zwei Personen 14 17 20
Lastenbeihilfe gewährt, wenn das Jahreseinkommen drei Personen 13 16 19
des Wohnungsinhabers und der zu seinem Haushalt vier Personen 12 15 18
gehörenden Angehörigen die in § 25 Abs. 1 be- fünf Personen 11 14 17
stimmte Grenze nicht übersteigt. Die Miet- oder sechs Personen 10 12 15
Lastenbeihilfe wird in Höhe des Unterschiedes zwi- sieben Personen 9 11 14
schen der Miete oder Belastung, die auf die zu- acht oder mehr
grunde zu legende Wohnfläche entfällt, und der Personen 7 9 12.
tragbaren Miete oder Belastung gewährt.
(4) Eine Miet- oder Lastenbeihilfe wird auch in
(2) Zugrunde zu legen ist die Wohnfläche der den Fällen, in denen die Miete oder Belastung den
eigengenutzten Wohnung. Ist ein Teil der Wohnung nach Absatz 3 als tragbar anzusehenden Betrag
untervermietet oder ausschließlich gewerblich oder übersteigt, nicht gewährt, wenn ihre Inanspruch-
beruflich benutzt, so ist die Wohnfläche ohne diesen nahme wegen der besonderen Umstände des Einzel-·
Teil zugrunde zu legen. Ist die Wohnfläche nach falles nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt namentlich,
Satz 1 oder Satz 2 größer als die benötigte Wohn- wenn
fläche, so ist nur die benötigte Wohnfläche zugrunde a) dem Wohnungsinhaber und seinen zum
zu legen. Die benötigte Wohnfläche wird im Einzel- Haushalt gehörenden Angehörigen nach
fall von der Stelle festgesetzt, die für die Gewäh- ihren persönlichen oder wirtschaftlichen
rung der Miet- oder Lastenbeihilfe zuständig ist. Verhältnissen zugemutet werden kann, die
Als benötigt soll in der Regel eine Wohnfläche an- Miete oder Belastung selbst aufzubringen,
erkannt werden für einen Alleinstehenden bis zu oder
30 Quadratmetern, für einen Haushalt mit zwei Per- b) der Wohnungsinhaber oder ein zu seinem
sonen bis zu 45 Quadratmetern, für einen Haushalt Haushalt gehörender Ange~öriger infolge
mit drei Personen bis zu 60 Quadratmetern und für eigenen schweren Verschuldens dazu
jede weitere zum, Haushalt gehörende Person von außerstande ist oder
je 10 Quadratmetern mehr. Ist der Wohnungsinhaber c) dem Mieter und den zu seinem Haushalt
oder ein Angehöriger infolge einer Schwerbeschä- gehörenden Angehörigen der Bezug einer
digung oder einer Dauererkrankung, insbesondere ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ent-
Tuberkulose, auf einen besonderen Wohnraum an- sprechenden Wohnung möglich und zumut-
gewiesen, so soll zusätzlich die Wohnfläche eines bar war oder ist oder wenn sie eine der-
Raumes als benötigt anerkannt werden. artige Wohnung ohne triftigen Grund auf-
gegeben haben.
(3) Tragbar ist die Miete oder Belastung, die fol-
(5) § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 bis 4, §§ 7, 8, 11 Satz 2
gende Vomhundertsätze des Jahreseinkommens des
und § 13 des Gesetzes über die Gewährung von
Wohnungsinhabers und der zu seinem Haushalt ge-
Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (Bun-
hörenden Angehörigen nicht übersteigt:
desgesetzbl. I S. 389, 399) gelten entsprechend. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung Näheres über die Voraussetzungen für die
Gewährung der Miet- und Lastenbeihilfen zu be-
:11 § 73 dr,s Zweilcn Wohnm1r1slFl1HJcselz<,s in der bisherigen Fassung stimmen, insbesondere über die Gründe, die die Ge-
vorn 27. Juni 19Sb (Bund<,S(Jl'sclzbl. I S. S2J) und vom 23. Juni UJ60 währung einer Miet- oder Lastenbeihilfe ausschließen.
(Bumlesqcsclzbl. 1 S. :JBD, 402) isl wc,ilcrhin dnzuwcnden auf öffent-
lich qcfiirdcrle Wohnunqr,n, für die die öffcnllichen Mittel erst-
rnaliq 11,l(h d<,m 31. Dcze;rnbr,r 1!J56 br·williqt worden und die vor (6) Die Miet- und Lastenbeihilfen werden bis zum
dPm 1..lirnuar 1%2 bm.uqsfcrliq qcwordcn sind oder werden, wenn Inkrafttreten des in § 2 des Gesetzes über die Ge-
die für das Wohnunqs- und Sicdlnnqswpscn zusUindirJe oberste
Landesbehörde währung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeich-
il) bis zum 2B . .l11li 1%1 nach § 4G dc,s ZWl:ilcn Wohmrngsbau-
neten Gesetzes gewährt.
qcsclzr·s in dl!f bislwriqc,n Pilssunq br,st.imrnl hat, daß Mict-
orl<:r Laslcnbcihiltcn iluf (;r11rnl des § 7:l des Zweiten Woh-
nnnqsbuuqeselzcs in der l>isheriql,n Fassuny zu gewähren sind § 74
oder
Aufbringung der Miet- und Lastenbeihilfen
lJ) n,J('ii dem 2B. Juli 1%1 !J0slim111I, cJ;Jll di(!
odcr Bcdi!sf.i,nqen fiir Woh11n1HprndH'ndc) Aufwendungen für Miet- und Lastenbeihilfen nach
men d11rt'h die Ccwiihrunq von Mit+ Oller Lc1sLenbcihilfen nach
§ 7'.l d,,s ZweilPn Wolmu11q.,hiltHJc·sr,lzr·s in der bishcriqen Fü\;- § 73, die einem Land entstanden sind, werden vom
erzicdr,t1 i~:I.
st1nq :1.11
Bund zur Hälfte erstattet, und zwar für jedes Jahr
(/\rlikc.J JI § 2 des C<,sdzcs Zl!f i\ndc,rtlIHJ des Zweiten Wohnunqs- gesondert. Bei Wohnungen, für die öffentliche Mit-
banqt:~cl,.r·s, andeicr wohnunqslrn11rcchtlid1er Vorschriften und übc,r tel erstmalig aus dem Haushalt des Rechnungsjah-
die R1irkcrs1allt1!HJ von Bilukosl.<:n,.u,i:h(issc!n vom 21. Juli 19Gl
B1111,.l•."';qr'sr·l·1L,I. l S. 1011 J. res 1962 oder eines der folgenden Rechnungsjahre
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 1143
nach § 42 bewilligt worden sind, kann der Bund die schaftlichen Betriebes zur Unterbringung von An-
Erstattung der Aufwendungen verweigern, wenn die gehörigen des Betriebes geschaffen werden, und
Richtlinien der Wohnungsbauförderung in einem öffentlich geförderte Wohnungen, die nach Rechts-
Land der Vorschrift des § 46 Satz 1 offensichtlich geschäft für Angehörige eines Betriebes oder einer
nicht Rechnung tragen. bestimmten Art von Betrieben zur Verfügung zu
halten sind, sind als zweckbestimmter Wohnraum
Sechster Abschnitt anzuerkennen, wenn der Inhaber des Betriebes zu
ihrer Finanzierung angemessen beigetragen hat.
Wohnraumbewirtschaftung
für öffentlich geförderte Wohnungen § 78
§ 75 Rechtsansprüche auf Zuteilung von Wohnungen
Anwendung in Familienheimen
des W ohnra mnbewirtschaftungsgesetzes (1) Der Bauherr eines öffentlich geförderten Fa-
(1) Auf öffentlich geförderte Wohnungen, für die milienheims in der Form des Eigenheims oder
die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De- der Eigensiedlung hat Anspruch auf Zuteilung der
zember 1956 bewilligt worden sind, sind die Vor- von ihm ausgewählten Wohnung des Familien-
schriften des Wohnrnumbewirtschaftungsgesetzes heims. Das gleiche gilt für denjenigen, der Anspruch
anzuwenden, soweit sich nicht aus den Vorschriften auf Ubereignung eines öffentlich geförderten Fami-
des vorliegenden Gesetzes etwas anderes ergibt. lienheims in der Form des Kaufeigenheims oder der
Trägerkleinsiedlung hat. Die Vorschriften des § 76
(2) Die Wohnungsbehörde kann einen Antrag auf
Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.
Erteilung der Benutzungsgenehmigung für eine
öffentlich geförderte Wohnung nach § 14 des Wohn- (2) Dem Verfügungsberechtigten sind, unbescha-
raumbewirtschaftungsgesetzes auch ablehnen, wenn det seines Anspruchs auf Zubilligung von zusätz-
die Zuteilung der Wohnung den Vorschriften oder lichem Raum nach § 81, in der von ihm ausgewähl-
Zielen des vorliegenden Gesetzes widersprechen ten Wohnung nach § 10 des Wohnraumbewirtschaf-
würde oder wenn dem mit der Bewilligung der tungsgesetzes die Räume zuzubilligen, die ihm zur
öffentlichen Mittel verfolgten besonderen Zweck angemessenen Unterbringung des Familienhaushalts
hinsichtlich der Belegung der Wohnung nicht Rech- unter Berücksichtigung der persönlichen und beruf-
nung getragen wird. § 15 Abs. 5 des Wohnraum- lichen Bedürfnisse zugestanden werden können; die
bewirtschaftungsgesetzes findet auf öffentlich geför- Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 finden für die
derte Wohnungen keine Anwendung. angemessene Unterbringung des Familienhaushalts
entsprechende Anwendung.
§ 76 (3) Der Verfügungsberechtigte bedarf zur Auf-
Zuteilung der Wohnungen nahme seiner Angehörigen in die ihm zugeteilte
(1) Offentlich geförderte Wohnungen sind Woh- Wohnung nicht der Genehmigung der Wohnungs-
nungsuchenden zuzuteilen, deren J ahreseinkom- behörde nach § 14 Abs. 2 des Wohnraumbewirt-
men die in § 25 bestimmte Grenze nicht übersteigt. schaftungsgesetzes.
(2) Offentlich geförderte Wohnungen, die bei der (4) Eine zweite Wohnung in einem öffentlich ge-
Bewilligung der öffentlichen Mittel für Wohnung- förderten Familienheim ist entsprechend dem Vor-
suchende mit geringem Einkommen (§ 27) vorbe- schlag des Verfüg:ungsberechtigten, der in der von
halten worden sind, sind diesen Wohnungsuchenden ihm ausgewählten Wohnung des Familienheims
zuzuteilen. Die Vorschriften des § 17 a des Wohn- wohnt oder Anspruch auf deren Zuteilung nach den
raumbewirtschaftungsgesetzes bleiben unberührt. Vorschriften des Absatzes 1 hat, zuzuteilen. Der
(3) Die Wohnungsbehörden können in besonde- Verfügungsberechtigte kann auch verlangen, daß
ren Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der ihm selbst die Genehmigung zur Benutzung der
Absätze 1 und 2 zulassen. zweiten Wohnung ganz oder teilweise erteilt wird,
soweit die Räume zusammen mit den Räumen der
(4) Sind bei der Bewilligung der öffentlichen Mit-
von ihm ausgewählten Wohnung für ihn nach den
tel öffentlich geförderte Wohnungen für Angehörige Vorschriften der Absätze 2 und 3 nicht überschüssig
eines anderen als des in Absatz 2 bezeichneten Per-
sind.
sonenkreises vorbehalten worden, so dürfen die
Wohnungen, auch wenn die Voraussetzungen des (5) Die von dem Verfügungsberechtigten nach
Absatzes 2 vorliegen, nur entsprechend diesem Vor- den Vorschriften des Absatzes 4 beantragte Be-
behalt zugeteilt werden. Die Wohnungsbehörde nutzungsgenehmigung darf nur versagt werden,
kann nach Maßgabe der vom Bundesminister für wenn die Zuteilung an den vorgeschlagenen Woh-
Wohnungsbau nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes nungsuchenden den Vorschriften des § 76, die Zu-
erteilten Auflagen oder der vom Präsidenten des teilung an den Verfügungsberechtigten den Vor-
Bundesausgleichsamtes nach § 348 Abs. 3 des schriften des § 76 Abs. 2 und 4 widersprechen
Lastenausgleichsgesetzes erlassenen Bestimmungen würde.
auf den Vorbehalt verzichten. § 79
Rechtsansprüche
§ 77
auf Zuteilung von Eigentumswohnungen
Zuteilung von Betriebs- und Werkwohnungen und Kaufeigentumswohnungen
Offentlich geförderte Wohnungen, die von dem (1) Der Bauherr einer öffentlich geförderten eigen-
Inhaber eines gewerblichen, land- oder forstwirt- genutzten Eigentumswohnung hat Anspruch auf Zu-
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
teilung der Wohnung. Das gleiche gilt für denjeni- sofern der Finanzierungsbeitrag so hoch ist, daß er
gen, der Anspruch auf Ubereignung einer öffentlich den auf den zusätzlichen Raum anteilig entfallen-
geförderten Kaufeigentumswohnung hat. den Baukosten entspricht.
(2) Die Vorschriften des § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
und 3 finden Anwendung. TEIL IV
Steuerbegünstigter und frei finanzierter
§ 80
Wohnungsbau
Rechtsansprüche auf Zuteilung
von anderen Wohnungen Erster Abschnitt
(1) Der Bauherr von öffentlich geförderten Miet- Steuerbegünstigter Wohnungsbau
wohnungen, dessen Jahreseinkommen die in § 25
bestimmte Grenze nicht übersteigt, hat Anspruch § 82
auf Zuteilung der von ihm aus diesen Mietwohnun- Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen
gen ausgewählten Wohnung. Das gleiche gilt für
(1) Neugeschaffene Wohnungen, die nach dem
den Bauherrn von Mietwohnungen, dessen Jahres-
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder be-
einkommen die in § 25 bestimmte Grenze übersteigt,
zugsfertig werden, sind als steuerbegünstigte W oh-
wenn er mindestens vier öffentlich geförderte Woh-
nungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mit-
nungen geschaffen hat.
tel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den
(2) Ein Wohnungsuchender, der selbst oder durch Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtko.sten
einen Dritten einen nach seinem Einkommen und oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen
Vermögen angemessenen Finanzierungsbeitrag lei- oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu
stet, hat Anspruch auf Zuteilung der Wohnung; entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.
dies gilt nicht, soweit die Leistung eines Finanzie- Voraussetzung ist, daß die Wohnungen die in § 39
rungsbeitrages nach § 50 unzulässig ist. Ein Finan- Abs. 1 bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht
zierungsbeitrag ist auch ein nach dem Lastenaus- mehr als 20 vom Hundert überschreiten.
gleichsgesetz einem Wohnungsuchenden gewährtes,
(2) Eine Uberschreitung der sich nach Absatz 1
an den Bauherrn weitergeleitetes Aufbaudarlehen
oder ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines ergebenden Wohnflächengrenzen ist zulässig,
öffentlichen Haushalts. Der Finanzierungsbeitrag a) soweit die Mehrfläche zu einer angemesse-
kann auch in Arbeitsleistungen bestehen; auf die nen Unterbringung eines Haushalts mit
Arbeitsleistungen finden die Vorschriften des § 36 mehr als fünf Personen erforderlich ist oder
über die Selbsthilfe entsprechende Anwendung. b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen
Der Finanzierungsbeitrag soll, sofern Vermögen Berücksichtigung der persönlichen oder be-
nicht vorhanden ist, in der Regel als angemessen ruflichen Bedürfnisse des künftigen Woh-
angesehen werden, wenn er 20 vom Hundert des nungsinhabers erforderlich ist oder
Jahreseinkommens des Wohnungsuchenden beträgt. c) soweit die Mehrfläche im Rahmen der ört-
Auf den an ein Wohnungsunternehmen in der lichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wie-
Rechtsform der Genossenschaft geleisteten Finan- derherstellung, Ausbau oder Erweiterung
zierungsbeitrag eines Mitglieds sind seine Einzah- oder bei der Schließung von Baulücken
lungen auf den Geschäftsanteil anzurechnen. Der durch eine wirtschaftlich notwendige Grund-
Antrag auf Zuteilung der Wohnung kann von dem rißgestaltung bedingt ist.
Wohnungsuchenden mit Zustimmung des Verfü-
gungsberechtigten oder nur von dem Verfügungs- (3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haus-
berechtigten gestellt werden. halts mit mehr als fünf Personen (Absatz 2 Buch-
stabe a) ist für jede weitere Person, die zu dem
(3) Die Vorschriften des§ 76 Abs. 2 und 4 finden Haushalt gehört oder alsbald nach Fertigstellung des
Anwendung. Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen wer-
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch den soll, eine Mehrfläche bis zu 20 Quadratmetern
Rechtsverordnung Vorschriften über die Erstattung zulässig. Eine Verminderung der Personenzahl nach
von Finanzierungsbeiträgen durch einen späteren dem erstmaligen Bezug der Wohnung ist unschäd-
Wohnungsinhaber und über die für die Wohn- lich.
raumbewirtschaftung sich ergebenden . Folgen zu (4) Die Vorschriften des § 39 Abs. 6 und 7 finden
erlassen. Anwendung.
§ 81 (5) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruf-
RedJ.tsansprudJ. auf Zuteilung von zusätzlidJ.em lichen Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuer-
Wohnraum begünstigt anzuerkennen, wenn nicht mehr als die
Dem Bauherrn oder dem Berechtigten, der nach Hälfte der Wohnfläche ausschließlich gewerblichen
§§ 78, 79 und· 80 Abs. 1 Anspruch auf Zuteilung oder beruflichen Zwecken dient.
der Wohnung hat, ist mindestens ein Raum mehr § 83
zuzubilligen als ihm nach § 10 des Wohnraum-
bewirtschaftungsgesetzes zugestan,.den werden kann. Anerkennungsverfahren
Das gleiche gilt für einen Wohnungsuchenden, der (1) Uber den Antrag auf Anerkennung einer Woh-
nach § 80 Abs. 2 auf Grund eines Finanzierungsbei- nung als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle,
trages Anspruch auf Zuteilung der Wohnung hat, welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 1145
zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Der muß der Durchschnittsmiete entsprechen. Die danach
Antrag auf Anerkennung kann von dem Bauherrn für die Wohnung des Mieters, der ~ine schriftliche
oder mit seiner Einwilljgung von einem Dritten, der Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, sich er-
an der Anerkennung ein berechtigtes Interesse hat, gebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im Sinne
gestellt werden. des Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mieter auf
(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu
Baubeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die gewähren.
Voraussetzungen hinsichtlich der Größe und beab- (4) Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisge-
sichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung vor- bundener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundes-
liegen. mietengesetzes, wenn und solange die Kostenmiete
(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an nach Absatz 2 verbindlich ist.
als steuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Ge-
setzes, auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist. Zweiter Abschnitt
(4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bau- Frei finanzierter Wohnungsbau
herr darüber belehrt werden, daß die Miete für die § 86
Wohnung der Preisbindung nach den Vorschriften Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung
des § 85 unterliegt und daß bei der Annahme eines
verlorenen Zuschusses eine Rückerstattungspflicht Frei finanzierte Wohnungen unterliegen nicht der
nach Artikel VI des Gesetzes zur Änderung des Wohnraumbewirtschaftung.
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungs-
§ 87
baurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstat-
tung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 Miete für frei finanzierte Wohnungen
(Bundesgesetzbl. I S. 1041) besteht. Auf Mietverhältnisse über frei finanzierte Wo-
(5} Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die nungen finden die Vorschriften über die Preisbil-
Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften dung keine Anwendung (Marktmiete).
des § 82 über die zulässige Wohnfläche oder die zu-
lässige Benutzung entspricht. Der Widerruf ist für
den Zeitpunkt auszusprechen, von dem ab die zum TEIL V
Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben Förderung des Wohnungsbaues durch
waren. besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
§ 84
Erster Abschnitt
Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung
Steuerbegünstigte Wohnungen unterliegen nicht Prämien für Wohnbausparer
der Wohnraumbewirtschaftung, soweit sich nicht aus § 88 4 )
dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz etwas ande- Aufbringung der Mittel für Wohnungsbauprämien
res ergibt.
(1) Die für die Auszahlung der Prämien nach dem
§ 85 Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung vom
Miete für steuerbegünstigte Wohnungen 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) erfor-
derlichen Beträge werden bis zur Höhe von 100 Mil-
(1) Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine
lionen Deutsche Mark vom Rechnungsjahr 1957 an
vom Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete
jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung ge-
vereinbart werden.
stellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prä-
(2) Ubersteigt die vereinbarte Miete die zur Dek- mienbelastung verteilt. Im übrigen werden darüber
kung der laufenden Aufwendungen erforderliche hinausgehende, für die Auszahlung der Prämien er-
Miete (Kostenmiete) und beruft sich der Mieter forderliche Beträge von den Ländern den ihnen nach
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermie- § 18 Abs. 1 zugeteilten Mitteln entnommen.
ter innerhalb eines Jahres nach der Vereinbarung
(2) Benötigt ein Land für die Auszahlung der Prä-
auf die Kostenmiete, so ist von dem Ersten des auf
mien einen höheren Anteil der nach § 18 Abs. 1 zu-
die Erklärung folgenden Monats an die Mietverein-
geteilten Mittel, als von allen Ländern im Bundes-
barung insoweit und solange unwirksam, als die ver-
durchschnitt benötigt wird, so sind dem Land zu-
einbarte Miete die Kostenmiete übersteigt. Dies gilt
sätzliche Mittel vom Bund in der Höhe zuzuteilen,
nicht, soweit die vereinbarte Miete einen Betrag
in der der Bundesdurchschnitt überschritten wird.
nicht übersteigt, der von der Bundesregierung durch
Der Bundesdurchschnitt berechnet sich nach dem
Rechtsverordnung bestimmt ist.
Verhältnis, in dem der Gesamtbetrag der Entnahmen
(3) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von aller Länder gemäß Absatz 1 Satz 2 zu den ihnen
der Miete auszugehen, die sich für die steuerbegün- nacp. § 18 Abs. 1 Satz 2 zugeteilten Mitteln steht. Bei
stigten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt- der Berechnung der zusätzlich benötigten Mittel ist
schaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsbe- jeweils von der Prämienbelastung des Rechnungs-
rechnung für den Quadratmeter der Wohnfläche jahres auszugehen, das der Verteilung der Mittel
durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). Auf der nach § 19 vorangegangen ist.
Grundlage der Durchschnittsmiete ist die Miete für
die einzelnen Wohnungen unter angemessener Be- 4) § 88 tritt ab 1. Januar 1962 außer Kraft (Artikel I Nr. 15 des Ge-
setzes zur Änderung des Zweiten Wohnun,Jsbaugesetzes, anderer
rücksichtigung ihrer Größe, Lage und Ausstattung wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung
zu berechnen. Der Durchschnitt der Einzelmieten von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 - Bundesgesetzbl. I
s. 1041).
1146 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1961, Teil I
(:3) In J Iöhe dc~r nach Absatz 2 erforderlichen zu- eines Erbbaurechts ausbedungenen Erbbauzins ein-
sdtzlichen Mille! tritt die in § 18 Abs. 1 Satz 2 vor- räumen.
gesehene Verringerung des Betrages, der jährlich (6) Rechtsansprüche können hieraus nicht her-
im Bundcsha ushalt zur Verfügung zu stellen ist, geleitet werden.
nicht ein. Auf die Zuteilung der zusätzlichen Mittel
§ 90
sind die Vorschriften des § 19 nicht anzuwenden.
Baulanderschließung
(4) In Höhe des Gesamlbetrnges, der in den Rech-
nungsjahren 1958 bis 1966 für Zwecke des Absat- (1) An die Baulanderschließung, namentlich den
zes 2 zusätzlich zur Verfügung gestellt worden ist, Straßenbau, sollen keine höheren Anforderungen
sind in den Rechnungsjahren 1967 und 1968 die in gestellt werden, als es im Rahmen der Gesamt-
§ 20 bezeichneten Rückflüsse den allgemeinen Dek- planung zur zweckmäßigen Erschließung unter Be-
kungsmitteln des Bundesl1aushalts zuzuführen; in- rücksichtigung der Erfordernisse der Bauvorhaben
soweit findet § 20 keine Anwendung. Soweit vom notwendig ist. Dies gilt für einmalige und laufende
Rechnungsjahr 1967 ab nach § 20 zu verwendende Abgaben.
Mittel den Ländern zugeteilt werden, sollen die den (2) Die Gemeinden dürfen im sozialen Wohnungs-
einzelnen Ländern zusätzlich gewährten Mittel be- bau Erschließungskosten nur bis zu der Höhe ver-
rücksichtigt werden. langen oder vereinbaren, die die Eigentümer der
anliegenden Grundstücke nach den für Anlieger-
Zweiter Abschnitt leistungen geltenden Vorschriften als Erschließungs-
Baulandbereitstellung bei träge zu entrichten verpflichtet sind. Die Länder-
regierungen werden ermächtigt, nähere Vorschrif-
§ 89 ten durch Rechtsverordnung zu erlassen.
Beschaffung von Bauland (3) Auf Antrag können auch einer Gemeinde
(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentliche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzie-
sonstige Körperschaften und Anstalten des öffent- rung der Erschließung geeigneter Flächen als Bau-
lichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich ab- land für den öffentlich geförderten sozialen Woh-
hängigen Unternehmen haben zur Erreichung der in nungsbau, insbesondere für Familienheime, (Bau-
§ 1 bestimmten Ziele die Aufgabe, geeignete ihnen landerschließungsdarlehen) bewilligt werden. Uber
gehörende Grundstücke als Bauland für den Woh- den Antrag der Gemeinde entscheidet die für das
nungsbau zu angemessenen Preisen zu Eigentum Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste
oder in Erbbaurecht zu überlassen oder als Bauland Landesbehörde. Die Mittel, die als Bauland-
ungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen ge- erschließungsdarlehen bewilligt werden, dürfen
eignetes Bauland bereitzustellen. Sie haben bevor- 5 vom Hundert der jährlich dem Land für die För-
zugt geeignetes Bauland für den sozialen Woh- derung des sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung
nungsbau, namentlich für eine Bebauung mit Fami- stehenden öffentlichen Mittel nicht überschreiten.
lienheimen, zu überlassen oder als Bauland un- (4) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur be-
geeignete Grundstücke zum Austausch gegen ge- willigt werden, wenn geeignetes erschlossenes Bau-
eignetes Bauland bereitzusteJlen. land für den öffentlich geförderten sozialen Woh-
(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Auf- nungsbau, insbesondere für Familienheime, nicht zur
gabe, für den Wohnungsbau, namentlich für eine Verfügung steht, die Kosten der Erschließung den
Bebauung mit Familienheimen, geeignete Grund- Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen und von
stücke zu beschaffen, im Rahmen der landesrecht- der Gemeinde nicht aus eigenen Mitteln oder ohne
lichen Bestimmungen baureif zu machen und als wesentliche Kostenerhöhung in sonstiger Weise ge-
Bauland Bauwilligen zu Eigentum oder in Erb- tragen werden können. Für die Beschaffung und
baurecht zu überlassen. Herstellung von Verkehrsflächen, die nicht über-
wiegend dem Anliegerverkehr der Bewohner der
(3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geord- Familienheime dienen sollen, darf ein Bauland-
neten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren erschließungsdarlehen nicht bewilligt werden.
rechtsverbindlichen städtebaulichen Plänen für eine
Bebauung mit Familienheimen geeignete Flächen in (5) Werden die Grundstücke, für deren Er-
einem so ausreichenden Umfange auszuweisen, daß schließung die Gemeinde ein Baulanderschließungs-
die vorrangige Förderung des Baues von Familien- darlehen erhalten hat, nicht innerhalb von fünf
heimen entsprechend den Vorschriften dieses Ge- Jahren seit der Bewilligung des Darlehens mit Woh-
setzes durchgeführt werden kann. nungen des öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbaues, insbesondere mit Familienheimen, be-
(4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Bau- baut, so kann die Rückzahlung des Darlehens
grundstück, namentlich für eine Bebauung mit einem verlangt werden.
Familienheim, erwerben wollen, bei dem Erwerb
eines geeigneten Baugrundstücks zu beraten und zu Dritter Abschnitt
unterstützen. Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften
§ 91
sollen den zur Finanzierung des Bauvorhabens er-
forderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor Maßnahmen zur Baukostensenkung
einem zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung be- (1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und
stellten Grundpfandrecht, namentlich einer Restkauf- der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die
geldhypothek, oder vor einem für die Be.stellung Bundesregierung
Nr. GO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 1147
a) die Baulorschung, meßbetrag ist dabei nach den Vorschriften des Ab-
b) die Schaffung von Normen für Baustoffe satzes 3 zu ermitteln.
und Bauteile, (5) Die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 gelten
c) die Entwicklung von Typen für Bauten und entsprechend für nach dem 30. Juni 1956 bezugs-
Bauteile. fertig gewordene Wohnheime.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch § 93
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung
a) die Zulassung von Baustoffen und Bau-
arten, (1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 ist
zu gewähren, wenn vorgelegt wird
b) die Anwendung von Normen des Deut-
schen Normenausschusses, a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung
c) die einheitliche Regelung des Verdingungs- der Bescheid der Bewilligungsstelle über
wesens. die Bewilligung öffentlicher Mittel,
b) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der
Vierter Abschnitt Anerkennungsbescheid nach § 82,
Steuer- und Gebührenvergünstigungen c) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung
der für das Wohnungs- und Siedlungs-
§ 92 wesen zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle dar-
Grundsteuervergünstigung
über, daß die in § 15 bestimmten Voraus-
(1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen Woh- setzungen vorliegen.
nungen, die nach Absatz 2 begünstigt sind, darf die
(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungs-
Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur
bescheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren
nach dem Steuermeßbetrag erhoben werden, der
über die Gewährung der Grundsteuervergünstigung
maßgebend war, bevor die begünstigten Wohnungen
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich
geschaffen worden sind; beruht die Veranlagung
und unterliegt nicht .der Nachprüfung durch die
auf erhöhten Steuermeßzahlen im Sinne der §§ 12 a
Finanzbehörden und Finanzgerichte.
oder 12 b des Grundsteuergesetzes in der Fassung
des § 172 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 § 94
(Bundesgesetzbl. I S. 341), so bleibt der Teil des
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung
Steuermeßbetrages außer Betracht, der den ohne
Anwendung dieser Vorschriften maßgebenden (1} Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 be-
Steuermeßbetrag übersteigt. Die Vorschriften der ginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das
§§ 13 und 14 des Grundsteuergesetzes und des§ 225 a Kalenderjahr folgt, in dem das Gebäude, die Woh-
der Abgabenordnung finden insoweit keine An- nung oder das Wohnheim bezugsfertig geworden
wendung. ist.
(2) Begünstigt sind (2} Fallen die Voraussetzungen für die Grund-
steuervergünstigung vor Ablauf des Zeitraumes
a) öffentlich geförderte Wohnungen, für die von zehn Jahren ganz oder teilweise fort, so ent-
die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem fällt insoweit die Vergünstigung. Dabei ist der
31. Dezember 1956 bewilhgt worden sind; Steuermeßbetrag mit Wirkung vom Beginn des auf
b) steuerbegünstigte Wohnungen, die nach den Fortfall der Voraussetzungen für die Grund-
dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden steuervergünstigung folgenden Kalenderjahrs an
sind. neu zu veranlagen.
(3) Werden auf dem Grundstück außer begünstig- (3) Die Voraussetzungen für die Grundsteuer-
ten auch andere Wohnungen, gewerbliche und vergünstigung fallen bei steuerbegünstigten Woh-
sonstige Räume geschaffen, so ist der nach Absatz 1 nungen fort, wenn der Anerkennungsbescheid nach
maßgebende Steuermeßbetrag um den Betrag zu § 83 Abs. 5 widerrufen wird, und zwar von dem
erhöhen, der auf diese Wohnungen und Räume ent- Zeitpunkt an, der in dem Widerrufsbescheid be-
fällt. Dabei ist von dem Betrag auszugehen, der sich zeichnet ist.
ergibt, wenn von dem Steuermeßbetrag, der für den
(4) Die Freistellung einer öffentlich geförderten
ganzen Steuergegenstand ohne die Grundsteuer-
Wohnung von den für diese Wohnungen bestimm-
vergünstigung maßgebend wäre, der Steuermeß-
ten Bindungen nach § 71 ist ohne Wirkung auf die
betrag abgezogen wird, der maßgebend war, bevor
Grundsteuervergünstigung.
die begünstigten Wohnungen geschaffen worden
sind. Der Unterschiedsbetrag ist im Verhältnis der (5) Endet der Zeitraum von zehn Jahren für die
begünstigten und nichtbegünstigten Wohnungen Grundsteuervergünstigung mit dem 31. März eines
und Räume aufzuteilen. Jahres, so gilt folgendes:
(4) Treten nachträglich Änderungen des nicht be- 1. Auf den 1. Januar des Jahres, in dem die
günstigten Teiles des Grundstücks ein, die zu einer Vergünstigung ausläuft, wird ein Steuer-
Fortschreibung des Einheitswerts führen, so ist der meßbetrag festgesetzt, der sich zusammen-
Steuermeßbetrag mit Wirkung vom Beginn des setzt
Kalenderjahrs an neu zu veranlagen, das mit dem a) aus einem Viertel des nach § 92 fest-
Fortschreibungszeilpunkt beginnt. Der neue Steuer- gesetzten Steuermeßbetrages und
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
b) aus drei Vierteln des Steuermeßbetra- Sinne von § 20 des Kapitels II des Vierten Teils
ges, der sich nach dem Auslaufen der der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom
Vergünstigung ergibt. 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551).
2. Auf den 1. Januar des folgenden Jahres
(3) Wird in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
wird der Steuermcßbetrag festgesetzt, der
die Gewährung einer Steuer- oder Gebührenver-
sich nach dem Auslaufen der Vergünsti-
gung ergibt. günstigung für die Kleinsiedlung davon abhängig
gemacht, daß ein Kleinsiedlungsträger das Sied-
§ 94a lungsverfahren durchführt, so genügt es bei Eigen-
Auskunft über die Gmndsteuervergünstigung siedlunge1i, deren Bau nach den Vorschriften dieses
Gesetzes öffentlich gefördert wird oder die nach
Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum Absatz l Satz 2 als Kleinsiedlungen anerkannt wor-
auf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und den sind, daß ein Kleinsiedlungsträger (§ 58 Abs. 1)
für welchen Zeitraum eine Grundsteuervergünsti- als Betreuer eing·eschaltet worden ist.
gung nach den §§ 92 bis 94 gewährt wird oder ge-
währt worden ist; dem Mieter ist auch Auskunft
darüber zu erteilen, von wann ab auf eine solche
Fünfter Abschnitt
Vergünstigung verzichtet worden ist.
Vergünstigungen in der Wohnraum-
§ 95 bewirtschaftung bei vorhandenem Wohnraum
Bescheinigung
für die Einkommens-teuervergünstigung § 97
(1) Die Bescheinigung zum Nachweis der in § 7 c Freibauen
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Voraus- (1) Wer als Bauherr eine nach dem 30. Juni 1956
setzungen für die Gewährung der Einkommen- bezugsfertig werdende steuerbegünstigte oder frei
steuervergünstigung wird von der für das Woh- finanzierte Wohnung schafft und dadurch eine an-
nungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten
gemessene anderweitige Unterbringung eines Woh-
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nungsuchenden ermöglicht, der bisher in einer der
ausgestellt.
Wohnraumbewirtschaftung unterliegenden Woh-
(2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn die in nung gewohnt hat, hat für seine Wohnzwecke An-
§ 7 c des Einkommensteuergesetzes bezeichneten, zu spruch auf Zuteilung der dadurch freigewordenen
bescheinigenden Voraussetzungen gegeben sind und Räume. Der Anspruch besteht nur, wenn der über
wenn vorliegt die freigewordenen Räume Verfügungsberechtigte
a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung zustimmt. Ist der Bauherr der neugeschaffenen
der Bescheid der Bewilligungsstelle über Wohnung zugleich über die freigewordenen Räume
die Bewilligung öffentlicher Mittel, verfügungsberechtigt, so kann er an Stelle einer
Zuteilung an sich die Zuteilung an einen von ihm
b) bei einer anderen Wohnung der An-
benannten Wohnungsuchenden verlangen. Die Vor-
erkennungsbescheid nach § 82.
schriften der §§ 11 und 17 a des Wohnraumbewirt-
(3) Die Bescheinigung ist im Verfahren für die schaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Gewährung der Einkommensteuervergünstigung in
(2) Der Bauherr der steuerbegünstigten oder frei
Latsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich
finanzierten Wohnung kann, wenn er nicht An-
und unterliegt nicht der Nachprüfung durch die
Finanzbehörden und Finanzgerichte. spruch auf Zuteilung der freigewordenen Räume
nach den Vorschriften des Absatzes 1 erhebt, ver-
§ 96 langen, daß ihm in seiner der Wohnraumbewirt-
schaftung unterliegenden Wohnung über den Raum
Steuer- und Gebührenvergünstigungen hinaus, der ihm nach § 10 des Wohnraumbewirt-
(1) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif- schaftungsgesetzes zugestanden werden kann, zu-
ten die Gewährung von Steuer- oder Gebührenver- sätzlicher Raum in angemessenem Umfange zuge-
günstigungen oder von sonstigen besonderen Vor- billigt wird. Der Anspruch kann geltend gemacht
teilen für die Kleinsiedlung davon abhängig ge- werden, wenn in der von dem Wohnungsinhaber
macht ist, daß die Kleinsiedlung als solche an- bewohnten Wohnung Raum frei wird oder wenn er
erkannt ist, gilt der nach den Vorschriften dieses eine andere Wohnung bezieht.
Gesetzes erteilte Bescheid der Bewilligungsstelle
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden
über die Bewilligung öffentlicher Mittel als An-
auf denjenigen entsprechende Anwendung, der
erkennung. Bei nicht mit öffentlichen Mitteln ge-
einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag zum Bau
förderten Siedlerstellen kann die Anerkennung als
einer nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig werden-
Kleinsiedlung durch die zuständige Bewilligungs-
den steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
stelle ausgesprochen werden, wenn die sachlichen
nung leistet. Ein Finanzierungsbeitrag ist wesent-
Voraussetzungen für eine Bewilligung öffentlicher
lich, wenn er mindestens ein Drittel der auf die
Mittel vorliegen.
Wohnung entfallenden Gesamtkosten des Bauvor-
(2) Kleinsiedlungen, deren Bau nach den Vor- habens beträgt und, sofern er als Darlehen oder
schriften dieses Gesetzes öffentlich gefördert wird Mietvorauszahlung geleistet wird, unverzinslich ist
oder die nach Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen und für eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren
anerkannt worden sind, sind Kleinsiedlungen im gewährt wird.
Nr. bO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 1149
(4) fü!slehende Vorschriften der Länder über (2) Für bürgerlich-rechtiiche Streitigkeiten, die aus
weitergehendP Freibaurnüqlichkeiten bleiben unbe- diesem Gesetz entstehen können, ist der ordent-
rührt. liche Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für
§ 98 Streitigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund
Freikauf der Bewilligung öffentlicher Mittel geschlossenen
Verträgen, aus übernommenen Bürgschaften und
(1) Wer einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag Gewährleistungen sowie für Streitigkeiten zwischen
im Sinne des § 97 Abs. 3 an die Gemeinde zur einem Bauherrn und einem Bewerber aus einer Ver-
Förderung des Wohnungsbaues leistet, kann die kaufsverpflichtung und für Streitigkeiten zwischen
Zuteilung zusätzlichen Raumes unter entsprechender einem Bauherrn und einem Betreuungsunternehmen
Anwendung der Vorschriften des § 97 Abs. 2 ver- (§ 37 Abs. 3).
langen.
(3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus die-
(2) Die Gemeinde hat die empfangenen Finanzie- sem Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen
rungsbeiträge als öffentliche Mittel im Sinne des Verwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte
§ 6 Abs. 1 zum Bau öffentlich geförderter Wohnun- angerufen werden können, behält es hierbei sein
gen zu verwenden. Bewenden.
TJJlL VI § 103
Ergänzungs-, Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen
Durchführungs- und Uberleitungsvorschriften bei Eigentumswohnungen
Sollen Darlehen von Kapitalsammelstellen zum
Erster Abschnitt Bau von Eigentumswohnungen gewährt werden, so
Erg änzungsvo rschri f ten soll von einer Gesamtbelastung der Wohnungs-
eigentumsrechte abgesehen werden, sofern nicht
§ 99 wichtige Gründe entgegenstehen.
Gleichstellungen
(1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Geset-
zes steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem Zweiter Abschnitt
Grundstück, das Wohnungserbbaurecht dem Woh- Durchführungsvorschriften
nungseigentum gleich.
§ 104
(2) Die in diesem Gesetz iür Wohnungen getrof-
fenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume Vorschriften
entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder über den Einsatz von Kapitalmarktmitteln
Zweck einze]ner Vorschriften etwas anderes ergibt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
§ 100 Rechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die
Verpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil
· Anwendung von Begriffsbestimmungen ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungsmäßigen
dieses Gesetzes Geschäftsbetriebes zur langfristigen Anlage be-
Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses stimmt und geeignet sind, gemäß den gesetzlichen
Gesetzes die in §§ 2, 5, 7, 9 bis 17 bestimmten Vorschriften und Satzungsbestimmungen für die
Begriffe verwendet werden, sind diese Begriffs- Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen.
bestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in
jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes § 105
bestimmt ist.
§ 101
Ermächtigung der Bundesregierung
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
Sondervorschriften für die Stadtstaaten
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
(1) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird öffentlich geförderte und für steuerbegünstigte
ermächtigt, für die Länder Berlin, Hamburg und Wohnungen durch Rechtsverordnung Vorschriften
Bremen Abweichungen von den Bestimmungen des zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über
§ 26 Abs. 1 und des § 30 Abs. 1 zuzulassen.
a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und
(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg ihre Sicherung sowie die Belastung und
gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als ihre Berechnung;
Gemeinden.
b) die Ermittlung und Anerkennung der
§ 102
Kapital- und Bewirtschaftung-skosten und
Rechtsweg deren Höchstsätze sowie die Aufbringung,
(1) Für öffentlich-rechtliche Slreitigkeiten, die aus die Bewertung und den Ersatz der Eigen-
diesem Gesetz entstehen können, ist der Verwal- leistung;
tungsrechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für c) die Mietpreisbildung und die Mitpreis-
Streitigkeiten, die sich ergeben aus Anträgen auf überwachung;
Bewilligung öffentlicher Mittel, auf Ubernahme von d) die Berechnung von Wohn- und Nutz-
Bürgschaften und Gewährleistungen und auf Zulas- flächen sowie von V✓ohn- und sonstigen
sung eines Betreuungsunternehmens (§ 37 Abs. 2). Gebäudeteilen.
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
In der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße sind oder bezugsfertig werden und für die die
Anwendung der Vorschriften dieser Rechtsverord- öffentlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957
nung für. die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne bewilligt worden sind oder bewilligt werden, auf
des Ersten Bundesmietengesetzes bestimmt werden. Antrag des Bauherrn bestimmte Vorschriften des
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für vorliegenden Gesetzes an Stelle der entsprechen-
öffentlich geförderle Wohnungen durch Rechtsver- den Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes
ordnung Vorschriften zur Durchführung dieses Ge- anzuwenden sind. In diesem Falle finden auf diese
setzes zu erlassen über Wohnungen und Wohnräume die in der Rechtsver-
ordnung bezeichneten Vorschriften des vorliegenden
a) alJgemeine Finanzierungsgrundsätze für Gesetzes auch dann Anwendung, wenn sie sonst
den Einsatz öffentlicher Mittel, inbeson- nur auf Wohnraum anwendbar sind, für den die
dere solche, die der Steigerung und Er- öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 be-
leichterung der Bautätigkeit im sozialen willigt worden sind oder bewilligt werden.
\Vohnungsbau oder der Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit der Wohnungen dienen;
§ 109
b) die Voraussetzungen und Bedingungen,
unter denen öffentliche Mittel als Darlehen Dberleitungsvorschriften für öffentlich geförderte
oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und
Aufwendungen, als Zinszuschüsse oder als Ei.gentumswohnungen
Annuitätsdarlehen bewilligt werden kön-
nen. (1} Offentlich geförderte Eigenheime, Kleinsied-
lungen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschrif-
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur ten des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden
Durchführung dieses Gesetzes und des § 31 a sind, sind auf Antrag als Familienheime anzu-
des Mieterschutzgesetzes durch Rechtsverordnung erkennen, wenn sie den in § 7 des vorliegenden
nähere Vorschriften darüber zu erlassen, unter wel- Gesetzes bestimmten Voraussetzungen entsprechen.
chen Voraussetzungen und von welchem Zeitpunkt Offentlich geförderte Eigentumswohnungen, auf
an einer Wohnung die Eigenschaft als öffentlich ge- die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbau-
förderter, steuerbegünstigter oder frei finanzierter gesetzes anzuwenden sind, sind auf Antrag als
Wohnung zukommt und unter welchen Vorausset- eigengenutzte Eigentumswohnungen anzuerkennen,
zungen und zu welchem Zeitpunkt die Wohnung wenn sie den in § 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten
diese Eigenschaft verliert. Voraussetzungen entsprechen. Die Anerkennung
§ 106 erfolgt durch die Stelle, welche die für das Woh-
nungs- und Siedlungswesen zuständige oberste
Ermächtigung der Landesregierungen Landesbehörde bestimmt.
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
(2) Bei anerkannten Familienheimen darf von
Die Landesregierungen werden ermächtigt, nähere der Anerkennung ab eine Erhöhung des Zinssatzes,
Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1 der für das der nachstelligen Finanzierung dienende
und 2 bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit öffentliche Baudarlehen bestimmt worden ist, oder
die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung keinen eine Verzinsung für das zinslos gewährte Bau-
Gebrauch macht.
darlehen nicht gefordert werden; eine Erhöhung
§ 107 der Tilgung darf, abgesehen von der Erhöhung um
Zustimmung des Bundesrates den Betrag erspa.rter Zinsen, vor Ablauf der Zeit
zu Rechtsverordnungen nicht gefordert werden, die für eine planmäßige
Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem
Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und Tilgungssatz von 1 vorn Hundert üblich ist.
des Bundesministers für \rVohnungsbau, die auf
Grund des vorliegenden Gesetzes erlassen werden, (3) Auf anerkannte Familienheime und aner-
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. kannte eigengehutzte Eigentumswohnungen finden
die. Vorschriften der §§ 69 und 70 über die Ab-
lösung und über die Tragung des Ausfalls Anwen-
Dritter Abschnitt dung, soweit nach der Anerkennung Ablösungen
erfolgen.
Uber lei tungsvorschriften
(4) Auf anerkannte Familienheime finden die
§ 108 Vorschriften des § 78, auf anerkannte eigengenutzte
Eigentumswohnungen die Vorschriften des § 79
Allgemeine Uberleitungsvorschrift über Rechtsansprüche auf Zuteilung Anwendung.
(1) Für Wohnungen und Wohnräume, auf die die
Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an- § 110
zuwenden sind, finden auch die Vorschriften der
§§ 109 bis 112 des vorliegenden Gesetzes unter den Ober1ei tungsvo rschriHen
dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung. für die Grundsteuervergünstigung
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, (1) Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigen-
durch Rechtsverordnung vorzuschreibcm, daß auf heime, die nach dem 31. Juli 1953 und bis zum
ö.ffentlich gefördf~rte Wohnungen und Wohnräume, 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind und bei
die nach dem JO. Juni 1956 bezugsfertig geworden 1
denen die in § 7 Abs. 2 Buchstabe b des Ersten
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1961 1151
Wohnungsbaugesetzes bestimmten Voraussetzungen (2) Für Unfälle, die nach dem Inkrafttreten des
nicht vorliegen, sind auf Antrag nach den Vor- vorliegenden Gesetzes eintreten, gelten die Vor-
schriften der ,§§ 82 und 83 des vorliegenden Ge- schriften der Reichsversicherungsordnung in der
setzes als steuerbegünstigte Wohnungen anzu- Fassung des § 122 des vorliegenden Gesetzes auch
erkennen, wenn die in § 82 in Verbindung mit § 7 dann, wenn es sich um den Bau von Wohnungen
bestimmten Voraussetzungen im Zeitpunkt der der in § 537 Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung
Bezugsfertigkeit vorgelegen haben. bezeichneten Art handelt, auf die die Vorschriften
(2) Für Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kauf-
des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind.
eigenheime, die nach Absatz 1 als steuerbegünstigt
§ 112
anerkannt sind, ist die Grundsteuervergünstigung
auf Antrag nach den Vorschriften der §§ 92 bis 94 Verweisungen
des vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von zehn (1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorsc:hrif-
Jahren vom- 1. Januar des Jahres an zu gewähren, ten auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset-
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die An- zes verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung
erkennung als steuerbegünstigte Wohnung ausge- auf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen-
sproc:hen worden ist. den Gesetzes, soweit es sic:h handelt
(3) Ist für Wohnheime, die bis zum 30. Juni 1956 a) im öffentlich geförderten sozialen Woh-
bezugsfertig geworden sind, die Grundsteuerver- nungsbau um neugesc:haffenen Wohnraum,
günstigung bisher noch nic:ht gewährt worden, so bei dem die öffentlichen Mittel erstmalig
ist sie auf Antrag nach den Vorschriften der §§ 92 nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt wor-
bis 94 des vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von den sind oder bewilligt werden,
zehn Jahren vom 1. Januar des Jahres an zu ge- b) im steuerbegünstigten und frei finanzier-
währen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der ten Wohnungsbau um neugeschaffenen
Antrag gestellt worden ist. Wohnraum, der nac:h dem 30. Juni 1956
(4) Für Wohnungen und Wohnräume, auf die die bezugsfertig geworden ist oder bezugs-
Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an- fertig wird.
zuwenden sind und die nac:h § 7 des Ersten Woh- (2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf
nungsbaugesetzes begünstigt sind, ist auf Antrag die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset-
der Steuermeßbetrag für die Erhebung der Grund- zes anzuwenden sind, auch die Vorsc:hriften der
steuer nach den Vorschriften des § 92 des vor- §§ 109 bis 111 des vorliegenden Gesetzes Anwen-
liegenden Gesetzes neu zu veranlagen, wenn der dung finden, beziehen sich Verweisungen auf das
für den nichtbegünstigten Teil des Grundstücks Erste Wohnungsbaugesetz auch auf die entsprechen-
rechtskräftig festgesetzte Steuermeßbetrag höher den anzuwendenden Vorschriften des vorliegenden
ist als der Steuermeßbetrag, der sic:h nach § 92 er- Gesetzes.
gibt. Die Grundsteuervergünstigung auf Grund des
(3) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die
neu veranlagten Steuermeßbetrages gilt mit Wir-
Anwendung von Vorschriften des Ersten Wohnungs-
kung vom Beginn des der Antragstellung folgenden baugesetzes stillschweigend vorausgese_tzt wird.
Rec:hnungsjahres an für den noch nic:ht abgelaufenen
Teil des Zeitraumes von zehn Jahren. § 113
(5) Auf Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kauf- Weitergeltung der DurdJ.führungsvorsdJ.riften
eigenheime, die nac:h Absatz 1 als steuerbegünstigt zum Ersten Wohnungsbaugesetz
anerkannt sind, finden die Vorschriften des § 85 des
vorliegenden Gesetzes mit der Maßgabe Anwen- Die Vorschriften der Berec:hnungsverordnung
dung, daß die in § 85 Abs. 2 bezeichnete Jahresfrist vom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) und
von dem Zeitpunkt ab zu laufen beginnt, in dem die Vorschriften der Mietenverordnung vom 20. No-
der Mieter Kenntnis von der Anerkennung erlangt vember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 759) sind bis zu
hat. Der Vermieter hat dem Mieter unverzüglich ihrer Anderung oder Aufhebung auch zur Durc:h-
die Anerkennung mitzuteilen und ihn auf die Vor- führung des vorliegenden Gesetzes anzuwenden,
schriften des § 85 hinzuweisen. soweit ihr Inhalt nicht den Vorschriften des vorlie-
genden Gesetzes widerspricht.
(6) Die Anträge nac:h den Absätzen 1 und 3 kön-
nen nur bis zum 31. Dezember 1961 gestellt werden;
TEIL VII
diese Frist ist eine Ausschlußfrist.
Änderung anderer Gesetze
§ 111 §§ 114 bis 116
Uberleitungsvorsduiften (überholt)
für die gesetzliche Unfallversicherung
§ 117
(1) Die Vorschriften des Artikels 2 § 3 der Ver-
ordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Änderung des Gesetzes
Kleingärten vom 23. Dezember 1931 / 15. Januar 1937 und der Durchführungsverordnung über die
(Reichsgesetzbl. 1937 I S. 17) sind auf Kleinsiedlun- Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
gen nidit mehr anzuwenden. Dies gilt nicht für Un- (1) § 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
fälle, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden in der Fassung vom 29. Februar 1940 (Reic:hsge-
Gesetzes eingetreten sind. setzbl. I S. 437) und § 12 der Verordnung zur Durch-
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
führung des Gesel1/.es über die Gemeinnützigkeit ordnung die Worte ,,, die vorstädtische Kleinsied-
im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 (Reichsge- lung" gestrichen.
setzbl. I S. 1012) werden aufgehoben. (3) Die Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereit•
(2) Gemeinnützige \Nohnungsunternehmen oder stellung von Kleingärten vom 23. Dezember 1931/
Organe der staatlichen \,Vohnungspolitik, denen mit 15. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. 1937 I S. 17) bleibt
Rücksicht auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vor- unberührt, soweit sich aus· § 111 des vorliegenden
schriften Wiederkau.fsrechte oder Rechte aus Ver- Gesetzes nichts anderes ergibt.
tragsstrafen eingeräumt worden sind, verstoßen (4) Die Verordnung über die Landbeschaffung
nicht gegen die sich aus dem Wohnungsgemein- für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936 (Reichs-
nützigkeitsgesetz und der dazu ergangenen Durch- gesetzbl. I S. 896) wird aufgehoben.
führungsverordnung ergebenden Pflichten, wenn sie (5) Die Bestimmungen über die Förderung der
diese Rechte nicht ausüben oder wenn sie darauf Kleinsiedlung vom 14. September 1937 (Reichsanzei-
verzichten. Rechte und Pflichten der gemein- ger Nr. 214 vom 16. September 1937) in der Fassung
nützigen Wohnungsunternehmen oder der Organe vom 23. Dezember 1938 (Reichsanzeiger Nr. 303 vom
der staatlichen Wohnungspolitik aus der Ausgabe 29. Dezember 1938), der Runderlaß des Reichsarbeits-
von Reichsheimstii.tten bleiben unberührt. ministers vom 31. März 1940 (Reichsarbeitsblatt I
(3) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird S. 174) und die zur Änderung und Ergänzung dieser
ermächtigt, die \l erordnung zur Durchführung des Bestimmungen ergangenen Bestimmungen der Län-
Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs:. der treten, soweit sie noch gelten, am 1. Juli 1957
wesen in der sich aus dem vorliegenden Gesetz er- außer Kraft.
gebenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer (6) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt- ten auf die in den vorstehenden Absätzen aufgeho-
zumachen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu benen Vorschriften ausdrücklich oder stillschwei-
beseitigen. gend verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung
§§ 118 bis 122 auf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen-
(überholt) den Gesetzes.
§ 124
§ 123
(überholt)
Änderung des Kleinsiedlungsrechts
(1) Die Vorschriften der §§ 9 bis 19 des Kapitels TEIL VIII
II des Vierten Teils der Dritten Verordnung des Schlußvorschriften
Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (Reichsge-
setzbl. I S. 537, 551) in der Fassung der Verordnung § 125
zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlun- Geltung in Berlin
gen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 (Reichs-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gesetzbl. I S. 233) werden aufgehoben, soweit sich
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt:
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
a) Die §§ 11 und 12 gelten in Verbindung mit verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
§ 55 Abs. 1 des Baulandbeschaffungsgeset- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zes vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I Dritten Uberleitungsgesetzes.
S. 720) weiterhin für die Enteignung von
Gelände für Kleingärten; § 126
b) § 14 Satz 1 gilt weiterhin für die Aufhe- Inkrafttreten 5 )
bung von Pacht- und sonstigen Nutzungs-
rechten anläßlich der Enteignung von Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der Vorschriften
Grundstücken für Kleingärten. des § 4, am 1. Juli 1956 in Kraft.
(2) In § 1 des Kapitels II des Vierten Teils der
in Absatz 1 bezeichneten Verordnung werden die
Worte „sowie die Kleinsiedlung in der Umgebung 5) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).
von Städten und größeren Industriegemeinden (Vor- Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt
sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeich-
städtische Kleinsiedlung)" und in § 2 dieser Ver- neten Gesetzen. ·
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesge::;etzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und ·u werden die ·Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung de,s Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezu9sbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bez u 9 nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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