58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung
über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
Vom 1. Februar 1961
Auf Grund des § 34 Abs. 2 der Gewerbeordnung Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel,
in. der Fassu1tg des Vierten Bundesgesetzes zur bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
Anderunq di~r c;ewerbeordnung vorn 5 Februar 1960 anhängern
(ßuncJes~Jc)selzbl. I S. 61) und des Artikels III dieses a) Art, Hersteller und Typ,
.i\nderun~su<:.'.;etzes wird mit Zustimmung des Bun-
b) amtliches Kennzeichen,
desrates verordnet:
c) Fabriknummer des Fahrgestells und
§ 1 des Motors,
Geltungsbereich der Erlaubnis d) Anzahl der Ersatzreifen,
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines e) Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und
Pli.mcllcihers gilt für den Geltungsbereich dieser Kraftfahrzeuganhänger),
Verordnung. 9. Zahlungen des Verpfänders,
§ 2
10. Tag der Verwertung,
Anzeige
11. Höhe und Verbleib des Verwertungs-
Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei erlöses und
Beginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche
12. bei Verlust eines Pfandscheines Tag der
Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner
Mitteilung des Verlustes.
hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb
benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege
sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzu-
bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
§ 3
Schluß des Kalenderjahrs, in dem Aufzeichnungen
Buchführung zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln
(1) Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleih- waren.
geschäft und seine Abwicklung nach den Grund- (4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende
sätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnun- Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von
gen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unbe-
sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und rührt.
in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Verpfändun- § 4
gen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeir:hnen. § 43
Abs. 3 des llandclsgcsctzbuchs gilt sinngemäß. Auskunft und Nachschau
(1) Der Pfandleiher hat den Beauftragten der zu-
(2) Aus den Aulzcichnungen, Unterlagen und Be-
ständigen Behörden die für die Uberwachung des
legen m(issc:n ersichtlich sein
Geschäftsbetriebes erforderliche mündliche oder
1. luuf,_;nu<' Nummer des Pfandleihvertrages, schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist
bei Erneuerung des PfancUr:_;ih vertrages und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft
(§ Ci Abs. J) die Iaufe:nde Nummer des frü- auf solche Frag2n verweigern, deren Beantwortung
lwn.:;n Verlrnges und des Erneuerungs- ihn selbst oder einen der in § 38.3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
vertrugcs, der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
2. Tag des Vertraasabschlusses, der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
3. Vor- und Farniliermarne, Geburtstag, Wohn- keiten aussetzen würde.
ort und Wohnung des Verpfänders sowie
Art des Ausweises, aus dem diese Anga- (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden
ben entnommen sind, und ausstellende sind befugt, zum Zweck der Uberwachung in den
Behörde, Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen. Der Pfand-
leiher ist verpflichtet, zu diesem Zweck den Be-
4. schriftliche Vollmacht des Verpfänders, auftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb
falls der Uberbringer des Pfandes nicht benutzten Räumen und Einsichtnahme in die Auf-
der Verpfänder ist, zeichnungen, Unterlagen und Belege zu gestatten.
5. Betrag und Fälligkeit des Darlehens, Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
6. vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht
geschränkt.
in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Pfandleihers festgelegt sind, (3) Zur Uberwachung sind Beauftragte der zu-
ständigen Behörden, soweit sie nicht Beamte sind,
7. Tag der Einlösung,
nur befugt, wenn sie auf die gewissenhafte Erfül-
8. Bezeichnung des Pf an des nach Zahl und lung ihrer Obliegenheiten nach § 1 der Verordnung
Art sowie die zur Unterscheidung ge- gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht-
eigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke beamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai
und -nummer, bei Gold- und Silbersachen 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) verpflichtet sind.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung
über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
Vom 1. Februar 1961
Auf Grund des § 34 Abs. 2 der Gewerbeordnung Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel,
in. der Fassu1tg des Vierten Bundesgesetzes zur bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
Anderunq di~r c;ewerbeordnung vorn 5 Februar 1960 anhängern
(ßuncJes~Jc)selzbl. I S. 61) und des Artikels III dieses a) Art, Hersteller und Typ,
.i\nderun~su<:.'.;etzes wird mit Zustimmung des Bun-
b) amtliches Kennzeichen,
desrates verordnet:
c) Fabriknummer des Fahrgestells und
§ 1 des Motors,
Geltungsbereich der Erlaubnis d) Anzahl der Ersatzreifen,
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines e) Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und
Pli.mcllcihers gilt für den Geltungsbereich dieser Kraftfahrzeuganhänger),
Verordnung. 9. Zahlungen des Verpfänders,
§ 2
10. Tag der Verwertung,
Anzeige
11. Höhe und Verbleib des Verwertungs-
Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei erlöses und
Beginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche
12. bei Verlust eines Pfandscheines Tag der
Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner
Mitteilung des Verlustes.
hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb
benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege
sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzu-
bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
§ 3
Schluß des Kalenderjahrs, in dem Aufzeichnungen
Buchführung zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln
(1) Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleih- waren.
geschäft und seine Abwicklung nach den Grund- (4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende
sätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnun- Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von
gen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unbe-
sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und rührt.
in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Verpfändun- § 4
gen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeir:hnen. § 43
Abs. 3 des llandclsgcsctzbuchs gilt sinngemäß. Auskunft und Nachschau
(1) Der Pfandleiher hat den Beauftragten der zu-
(2) Aus den Aulzcichnungen, Unterlagen und Be-
ständigen Behörden die für die Uberwachung des
legen m(issc:n ersichtlich sein
Geschäftsbetriebes erforderliche mündliche oder
1. luuf,_;nu<' Nummer des Pfandleihvertrages, schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist
bei Erneuerung des PfancUr:_;ih vertrages und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft
(§ Ci Abs. J) die Iaufe:nde Nummer des frü- auf solche Frag2n verweigern, deren Beantwortung
lwn.:;n Verlrnges und des Erneuerungs- ihn selbst oder einen der in § 38.3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
vertrugcs, der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
2. Tag des Vertraasabschlusses, der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
3. Vor- und Farniliermarne, Geburtstag, Wohn- keiten aussetzen würde.
ort und Wohnung des Verpfänders sowie
Art des Ausweises, aus dem diese Anga- (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden
ben entnommen sind, und ausstellende sind befugt, zum Zweck der Uberwachung in den
Behörde, Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen. Der Pfand-
leiher ist verpflichtet, zu diesem Zweck den Be-
4. schriftliche Vollmacht des Verpfänders, auftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb
falls der Uberbringer des Pfandes nicht benutzten Räumen und Einsichtnahme in die Auf-
der Verpfänder ist, zeichnungen, Unterlagen und Belege zu gestatten.
5. Betrag und Fälligkeit des Darlehens, Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
6. vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht
geschränkt.
in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Pfandleihers festgelegt sind, (3) Zur Uberwachung sind Beauftragte der zu-
ständigen Behörden, soweit sie nicht Beamte sind,
7. Tag der Einlösung,
nur befugt, wenn sie auf die gewissenhafte Erfül-
8. Bezeichnung des Pf an des nach Zahl und lung ihrer Obliegenheiten nach § 1 der Verordnung
Art sowie die zur Unterscheidung ge- gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht-
eigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke beamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai
und -nummer, bei Gold- und Silbersachen 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) verpflichtet sind.