1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Dienstvcrh~jltnisses der Berechnung der Ver- „Der Bundesminister für Verteidigung
sorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 die kann diese Befugnisse sowie seine Befug-
Gesamtdienst.zeit zugnmde zu legen; Beträge, nisse nach § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1
die auf Grund eines früheren Dienstverhält- Nr. 1, § 33 Abs. 4 und § 34 Abs. 2 Satz 2 im
nisses nach den §§ 11 bis 13 gezahlt worden Einvernehmen mit dem Bundesminister
sind, sind am:urechncn. Der Umfang einer des Innern auf andere Behörden seines
Berufs! ördcrung richtet sich nach der Gesamt- Geschäftsbereichs übertragen."
dienstzeit; Zeiten einer auf Grund eines frü.., b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Komma
hcren Dienstverhältnisses gewährten Ausbil- nach dem ·wort ,,.dürfen" sowie die folgen-
dung ode>r W<!iterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 den Worte „abgesehen von dem Fall des
sind auf die nunmehr zustehende Ausbildung § 19 Abs. 1 Satz 4," gestrichen.
oder Weiterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 an-· c) In Absatz 3 Satz 2 werden hinter den Wor-
zurechnen . "
ten,,§ 11 Abs.5," die Worte,,§ 13b," ein-
5. f Jin lcr § 13 a wird folgender § 13 b eingefügt: gefügt sowie die Worte ,,§ 19," und „71,"
gestrichen.
„d) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
15. §§ 51 und 52 werden gestrichen.
§ 13b
16. § 62 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Die Wehrdicnslzeil, in der ein Soldat auf
Zeit ohne Dienstbezüge beurlaubt worden ist, a) Dem Absatz. 3 wird folgender Satz an-
wird bei der Berechnung der Dbergangs·· gefügt:
gebührnissc und lJberga.ngsbeihilfen nicht be- ,,Satz 1 gilt entsprechend für einen Solda-
rücksichtigt, es sei denn, daß die Berücksichti- ten auf Zeit, dem nach § 73 ein Unterhalts-
gung allgemein zugestanden ist." beitrag bewilligt ist."
b) Folgender Absatz 6 wird neu angefügt:
6. In § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,, (6) Soweit sich die Umzugskostenbei-
„Hat der BcruJssoldat vorher einen Dienstgrad hilfe nach der Umzugskostenstufe, dem
nicht gehabt, so setzt der Bundesminister für Familien- oder Hausstand oder dem
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun- Lebensalter des Soldaten bemißt, sind die
desminister des Innern die ruhegehaltfähigen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung
Dienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom des Dienstverhältnisses zugrunde zu le-
Hundert der Sätze nach § 17 fest." gen."
7. § 19 wird gestrichen.
17. § 63 wird wie folgt geändert und ergänzt:
8. In § 23 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
kolon ersetzt und der nachfolgende Halbsatz
angefügt: „2. Einmalige Unfallentschädigung für
„das gleiche gilt für die Zeit einer praktischen besonders gefährdete Soldaten"
Tätigkeit. oder eines Besuches einer Bau-, In- b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
genieur- oder sonstigen Fachschule." ,, (1) Ein Soldat, der
9. In § 27 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: 1. als Angehöriger des besonders
gefährdeten fliegenden Personals
„Der Umstand, ddß der Berufssoldat wegen
während des Flugdienstes,
der Entfernung seiner ständigen Familien-
wohnung vom Dienstort an diesem oder in 2. als Angehöriger des springenden
dessen Nähe eine Unterkunft hat, schließt die Personals der Luftlandetruppen
Anwendung der Nummer 2 auf den Weg von während des Sprungdienstes,
und nach der Familienwohnung nicht aus." 3. im Bergrettungsdienst während
des Einsatzes und der AusbH-
10. In § 31 Salz 4 werden die Worte „oder der dung,
nach § 46 Abs. 1 letzter Satz zuständigen Be-
hörde" gestrichen.
4. als Kampfschwimmer oder Mi-
nentaucher während des Kampf-
11. In § 33 Abs. 4 und § 34 Abs. 2 Satz 2 werden schwimmer- oder Minentaucher-
die Worte „oder die nach § 46 Abs. 1 letzter dienstes,
Satz zuständige Behörde" gestrichen. 5. als Minendemonteur während
12. In § 38 Satz 1 wird das Wort „sechzigsten" des dienstlichen Einsatzes an
1
durc 1 das \N ort „fünfundsechzigsten" und in Minen unter \'\lasser,
Satz 2 das \Vort „fünfundfünfzigste'' durch das 6. als Angehöriger des Versuchs-
Wort „sechzigste" ersetzt. personals während der dienst-
lichen Erprobung von Minen und
13. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „als Sterbe-
ähnlichen Kampfmitteln oder
geld (§ 122 des Bundesbeamtengesetzes)" ge-
strichen. 7. als Angehöriger des besonders
gefährdeten Munitionsuntersu-
14. § 46 wird wie folgt geändert: chungspersonals während des
a) Absatz 1 Satz 3 erhält die folgende Fas- dienstlichen Umgangs mit Muni-
sung: tion
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Dienstvcrh~jltnisses der Berechnung der Ver- „Der Bundesminister für Verteidigung
sorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 die kann diese Befugnisse sowie seine Befug-
Gesamtdienst.zeit zugnmde zu legen; Beträge, nisse nach § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1
die auf Grund eines früheren Dienstverhält- Nr. 1, § 33 Abs. 4 und § 34 Abs. 2 Satz 2 im
nisses nach den §§ 11 bis 13 gezahlt worden Einvernehmen mit dem Bundesminister
sind, sind am:urechncn. Der Umfang einer des Innern auf andere Behörden seines
Berufs! ördcrung richtet sich nach der Gesamt- Geschäftsbereichs übertragen."
dienstzeit; Zeiten einer auf Grund eines frü.., b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Komma
hcren Dienstverhältnisses gewährten Ausbil- nach dem ·wort ,,.dürfen" sowie die folgen-
dung ode>r W<!iterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 den Worte „abgesehen von dem Fall des
sind auf die nunmehr zustehende Ausbildung § 19 Abs. 1 Satz 4," gestrichen.
oder Weiterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 an-· c) In Absatz 3 Satz 2 werden hinter den Wor-
zurechnen . "
ten,,§ 11 Abs.5," die Worte,,§ 13b," ein-
5. f Jin lcr § 13 a wird folgender § 13 b eingefügt: gefügt sowie die Worte ,,§ 19," und „71,"
gestrichen.
„d) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
15. §§ 51 und 52 werden gestrichen.
§ 13b
16. § 62 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Die Wehrdicnslzeil, in der ein Soldat auf
Zeit ohne Dienstbezüge beurlaubt worden ist, a) Dem Absatz. 3 wird folgender Satz an-
wird bei der Berechnung der Dbergangs·· gefügt:
gebührnissc und lJberga.ngsbeihilfen nicht be- ,,Satz 1 gilt entsprechend für einen Solda-
rücksichtigt, es sei denn, daß die Berücksichti- ten auf Zeit, dem nach § 73 ein Unterhalts-
gung allgemein zugestanden ist." beitrag bewilligt ist."
b) Folgender Absatz 6 wird neu angefügt:
6. In § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,, (6) Soweit sich die Umzugskostenbei-
„Hat der BcruJssoldat vorher einen Dienstgrad hilfe nach der Umzugskostenstufe, dem
nicht gehabt, so setzt der Bundesminister für Familien- oder Hausstand oder dem
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun- Lebensalter des Soldaten bemißt, sind die
desminister des Innern die ruhegehaltfähigen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung
Dienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom des Dienstverhältnisses zugrunde zu le-
Hundert der Sätze nach § 17 fest." gen."
7. § 19 wird gestrichen.
17. § 63 wird wie folgt geändert und ergänzt:
8. In § 23 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
kolon ersetzt und der nachfolgende Halbsatz
angefügt: „2. Einmalige Unfallentschädigung für
„das gleiche gilt für die Zeit einer praktischen besonders gefährdete Soldaten"
Tätigkeit. oder eines Besuches einer Bau-, In- b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
genieur- oder sonstigen Fachschule." ,, (1) Ein Soldat, der
9. In § 27 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: 1. als Angehöriger des besonders
gefährdeten fliegenden Personals
„Der Umstand, ddß der Berufssoldat wegen
während des Flugdienstes,
der Entfernung seiner ständigen Familien-
wohnung vom Dienstort an diesem oder in 2. als Angehöriger des springenden
dessen Nähe eine Unterkunft hat, schließt die Personals der Luftlandetruppen
Anwendung der Nummer 2 auf den Weg von während des Sprungdienstes,
und nach der Familienwohnung nicht aus." 3. im Bergrettungsdienst während
des Einsatzes und der AusbH-
10. In § 31 Salz 4 werden die Worte „oder der dung,
nach § 46 Abs. 1 letzter Satz zuständigen Be-
hörde" gestrichen.
4. als Kampfschwimmer oder Mi-
nentaucher während des Kampf-
11. In § 33 Abs. 4 und § 34 Abs. 2 Satz 2 werden schwimmer- oder Minentaucher-
die Worte „oder die nach § 46 Abs. 1 letzter dienstes,
Satz zuständige Behörde" gestrichen. 5. als Minendemonteur während
12. In § 38 Satz 1 wird das Wort „sechzigsten" des dienstlichen Einsatzes an
1
durc 1 das \N ort „fünfundsechzigsten" und in Minen unter \'\lasser,
Satz 2 das \Vort „fünfundfünfzigste'' durch das 6. als Angehöriger des Versuchs-
Wort „sechzigste" ersetzt. personals während der dienst-
lichen Erprobung von Minen und
13. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „als Sterbe-
ähnlichen Kampfmitteln oder
geld (§ 122 des Bundesbeamtengesetzes)" ge-
strichen. 7. als Angehöriger des besonders
gefährdeten Munitionsuntersu-
14. § 46 wird wie folgt geändert: chungspersonals während des
a) Absatz 1 Satz 3 erhält die folgende Fas- dienstlichen Umgangs mit Muni-
sung: tion
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Dienstvcrh~jltnisses der Berechnung der Ver- „Der Bundesminister für Verteidigung
sorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 die kann diese Befugnisse sowie seine Befug-
Gesamtdienst.zeit zugnmde zu legen; Beträge, nisse nach § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1
die auf Grund eines früheren Dienstverhält- Nr. 1, § 33 Abs. 4 und § 34 Abs. 2 Satz 2 im
nisses nach den §§ 11 bis 13 gezahlt worden Einvernehmen mit dem Bundesminister
sind, sind am:urechncn. Der Umfang einer des Innern auf andere Behörden seines
Berufs! ördcrung richtet sich nach der Gesamt- Geschäftsbereichs übertragen."
dienstzeit; Zeiten einer auf Grund eines frü.., b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Komma
hcren Dienstverhältnisses gewährten Ausbil- nach dem ·wort ,,.dürfen" sowie die folgen-
dung ode>r W<!iterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 den Worte „abgesehen von dem Fall des
sind auf die nunmehr zustehende Ausbildung § 19 Abs. 1 Satz 4," gestrichen.
oder Weiterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 an-· c) In Absatz 3 Satz 2 werden hinter den Wor-
zurechnen . "
ten,,§ 11 Abs.5," die Worte,,§ 13b," ein-
5. f Jin lcr § 13 a wird folgender § 13 b eingefügt: gefügt sowie die Worte ,,§ 19," und „71,"
gestrichen.
„d) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
15. §§ 51 und 52 werden gestrichen.
§ 13b
16. § 62 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Die Wehrdicnslzeil, in der ein Soldat auf
Zeit ohne Dienstbezüge beurlaubt worden ist, a) Dem Absatz. 3 wird folgender Satz an-
wird bei der Berechnung der Dbergangs·· gefügt:
gebührnissc und lJberga.ngsbeihilfen nicht be- ,,Satz 1 gilt entsprechend für einen Solda-
rücksichtigt, es sei denn, daß die Berücksichti- ten auf Zeit, dem nach § 73 ein Unterhalts-
gung allgemein zugestanden ist." beitrag bewilligt ist."
b) Folgender Absatz 6 wird neu angefügt:
6. In § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,, (6) Soweit sich die Umzugskostenbei-
„Hat der BcruJssoldat vorher einen Dienstgrad hilfe nach der Umzugskostenstufe, dem
nicht gehabt, so setzt der Bundesminister für Familien- oder Hausstand oder dem
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun- Lebensalter des Soldaten bemißt, sind die
desminister des Innern die ruhegehaltfähigen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung
Dienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom des Dienstverhältnisses zugrunde zu le-
Hundert der Sätze nach § 17 fest." gen."
7. § 19 wird gestrichen.
17. § 63 wird wie folgt geändert und ergänzt:
8. In § 23 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
kolon ersetzt und der nachfolgende Halbsatz
angefügt: „2. Einmalige Unfallentschädigung für
„das gleiche gilt für die Zeit einer praktischen besonders gefährdete Soldaten"
Tätigkeit. oder eines Besuches einer Bau-, In- b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
genieur- oder sonstigen Fachschule." ,, (1) Ein Soldat, der
9. In § 27 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: 1. als Angehöriger des besonders
gefährdeten fliegenden Personals
„Der Umstand, ddß der Berufssoldat wegen
während des Flugdienstes,
der Entfernung seiner ständigen Familien-
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dessen Nähe eine Unterkunft hat, schließt die Personals der Luftlandetruppen
Anwendung der Nummer 2 auf den Weg von während des Sprungdienstes,
und nach der Familienwohnung nicht aus." 3. im Bergrettungsdienst während
des Einsatzes und der AusbH-
10. In § 31 Salz 4 werden die Worte „oder der dung,
nach § 46 Abs. 1 letzter Satz zuständigen Be-
hörde" gestrichen.
4. als Kampfschwimmer oder Mi-
nentaucher während des Kampf-
11. In § 33 Abs. 4 und § 34 Abs. 2 Satz 2 werden schwimmer- oder Minentaucher-
die Worte „oder die nach § 46 Abs. 1 letzter dienstes,
Satz zuständige Behörde" gestrichen. 5. als Minendemonteur während
12. In § 38 Satz 1 wird das Wort „sechzigsten" des dienstlichen Einsatzes an
1
durc 1 das \N ort „fünfundsechzigsten" und in Minen unter \'\lasser,
Satz 2 das \Vort „fünfundfünfzigste'' durch das 6. als Angehöriger des Versuchs-
Wort „sechzigste" ersetzt. personals während der dienst-
lichen Erprobung von Minen und
13. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „als Sterbe-
ähnlichen Kampfmitteln oder
geld (§ 122 des Bundesbeamtengesetzes)" ge-
strichen. 7. als Angehöriger des besonders
gefährdeten Munitionsuntersu-
14. § 46 wird wie folgt geändert: chungspersonals während des
a) Absatz 1 Satz 3 erhält die folgende Fas- dienstlichen Umgangs mit Muni-
sung: tion