1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
b) wenn der Antragsteller dieser Ver- Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu
pflichtung nachgekommen ist. entnehmen. Als Sachverständige dürfen nur
Die :imst.ünuigen Behörden künnen zur Vermei- Personen tätig werden, die nicht einen Betrieb
dung von Bürten für eine Ubergangszeit von leiten oder einem Betrieb angehören, der mit
höchslens zwei Monalcn Ausnahmen von Satz 1 dem überprüften Betrieb in Wettbewerb steht.
zulassen, wenn der Antragsteller die Gewähr (2) Die Befugnis zur Besichtigung und zur
dafür bietet, daß die Vorschriften dieses Gesetzes Entnahme von Proben erstreckt sich auch auf
und der dazu erlassenC'n Rechtsverordnungen Eier und geschlachtetes Geflügel, die an öffent-
eingehalten werden." lichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen
oder Straßen, oder im Reisegewerbe zum Ver-
8. § 4 Nr. 3 erhült folgende Fassung: kauf vorrätig gehalten, feilgehalten, angeboten,
„3. die Zahlung von Ausgleichsbeträgen davon verkauft oder sonst gegen Entgelt in den Ver-
abhängig zu machen, daß die Antragsteller kehr gebracht oder vor Abgabe an den Ver-
bestimmle Bücher führnn, die jederzeit braucher befördert werden.
über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbe- (3) Der Inhaber des Betriebes und dessen
sondere über die Einzelheiten der Erzeu- Vertreter sind verpflichtet, das Betreten der in
gung, des . Erwerbs und des Absatzes ge- Absatz 1 genannten Räume und Grundstücke
kennzeichneter und ungekennzeichneter Eier sowie die Besichtigung zu dulden, die verlang-
sowie von Geflügel Aufschluß geben;". ten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen
9. § 5 wird durch folgenden Absatz 2 ergänzt: Aufzeichnungen, Belege, Frachtbriefe und Bü-
cher einsehen sowie die geforderten Proben
,, (2) Geschlachtetes Geflügel, das in den Gel- gegen Bezahlung entnehmen zu lassen. Das
tungsbereich dieses Gesetzes eingeführt wird, Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
muß vor der Abfertigung durch die Zolldienst- (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
stelle mit der deutlich lesbaren Bezeichnung eingeschränkt.
des Ursprungslandes in lateinischen Buchstaben
gekennzeichnet sein. Der Bundesminister wird (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Ver-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
Art der Bezeichnung und die Art der Anbrin- einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
gung der Bezeichnung festzulegen." prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
10. § 6 erhält folgende Fassung: Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnun~s-
widrigkeiten aussetzen würde."
,,§ 6
(1) Zur Uberwachung der Einhaltung der 11. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund ,,§ 6a
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
sind die vom Bundesminister, vom Bundesrech- (1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder
nungshof, von der obersten Landesbehörde oder Geschäftsgeheimnis offenbart oder verwertet,
von der zuständigen Behörde beauftragten Ver- das ihm in seiner Eigenschaft als mit Aufgaben
waltungsangehörigen und Sachverständigen be- auf Grund dieses Gesetzes betrautem Verwal-
fugt, soweit dies für die Prüfung erforderlich tungsangehörigen oder Sachverständigen be-
ist, Räume und Grundstücke, in oder auf denen kanntgeworden ist, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
1. zum Zweck entgeltlicher Abgabe von
Geflügel oder Eiern Geflügel gehalten dieser Strafen bestraft.
wird, (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einem anderen einen
2. eine Brüterei betrieben wird,
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
3. Eier gekennzeichnet werden, fen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen,
4. Geflügel zur Schlachtung bereitgestellt, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren.
geschlachtet, gerupft, ausgenommen, Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
verkaufsfertig gemacht oder gefroren (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Ver-
wird, letzten verfolgt."
5. zum Zweck entgeltlicher Abgabe Eier 12. Der bisherige § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
oder geschlachtetes Geflügel aufbe-
wahrt, vorrätig gehalten, sortiert, ver- ,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
packt oder angeboten werden, oder fahrlässig
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume zu be- 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Eier oder
treten, dort Besichtigungen vorzunehmen, von entgegen § 5 Abs. 2 Geflügel ohne die
dem Betriebsinhaber oder dessen Vertreter vorgeschriebene Kennzeichnung in den
Auskünfte zu verlangen, d·ie geschäftlichen Auf- Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
zeichnungen, Belege, Frachtbriefe und Bücher führt, feilhält, anbietet, verkauft oder
einzusehen und gegen Empfangsbescheinigung sonst in den Verkehr bringt oder
und Bezahlung Proben nach ihrer Auswahl zum 2. entgegen § 6 die Auskunft nicht, un-