1041
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1961 Nr. 55
Tag In h a I t Seite
21. 7. 61 Gesetz zur .Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher
Vorschriften und über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041
Ändert ßundesgese/zbl. lll 2330-1, 2330-2 und 2330-9.
Dieser Nummer liegt eine Fortschreibung der Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III,
nach dem Stande vom 1. Juli 1961 bei.
Gesetz
zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften
1
und über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen )
Vom 21. Juli 1961
Inhaltsübersicht
Artikel T: Änderung d(!S Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Artikel II: Ubcrleitungsvorschriflen und Neubekanntmachung
Artikel IIT: Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien
für Wohnbausparer
Arlikel IV: Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
Artikel V: Änderung des (~esetzes über die Gewährung von Miet-
und Lastenbeihilfen ·
Artikel VI: Rückerstattung verlorener Zuschüsse
Arlikel VII: Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes
Artikel VIII: Geltung im Saarland
Artikel IX: Geltung in Berlin
Artikel X: JnkrnfttretE!IT
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ,,c) Gewährung von Miet- und Lastenbei-
rates das folgende Gesetz beschlossen: hilfen (§§ 73 und 74),".
2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „und der §§ 73
Artikel I und 74" gestrichen.
Änderung des Zweiten V/ohnungsbaugesetzes ::!) 3. § 20 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
Das Zweilc Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- ,, ( 1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Dar-
und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bun- lehnssumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen
desgesctzbl. I S. 523) wird wie folgt geändert: und Tilgungsbeträge) aus den Darlehen, die
1. § 3 wird wie folgt geändert:
der Bund zur Förderung des Wohnungsbaues
den Ländern oder sonstigen Darlehnsnehmern
a) in Absatz 1 Buchstabe a erhält die Klammer gewährt hat und künftig gewährt, sind laufend
folgende Fassung: ,, (§§ 25 bis 68)"; zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des
b) nach Buchstabe b wird der folgende neue sozialen Wohnungsbaues, jedoch nicht für die
Buchstabe c eingefügt; die bisherigen Buch- Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen zu
staben c bis k werden Buchstaben d bis 1: verwenden; § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
über die Gewährung von Miet- und Lastenbei-
l) Andert BundcsrJes(,iz!Jl. HI 2:J:.l0-1, 2330-2 und 2330-9.
hilfen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
2) Bundes<1cselzbl. lll 2330-2. S. 389, 399) bleibt unberührt."
Z 1997 A
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
4. § 25 wird wie folgt geändert: desgesetzbl. I S. 1387) in seiner je-
a) Absatz 1 erhiilt die folgende Fassung: weils geltenden Fassung,
., (1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der f) Personen im Sinne des Häftlingshilf e-
Regel der soziale Wohnungsbau zugunsten gesetzes vom 6. August 1955 (Bundes-
der Wohnun~Jsuchcnden zu fördern, deren gesetzbl. I S. 498) in' seiner jeweils
Jahrcsc:inkornmen den Betrag von 9000 Deut- geltenden Fassung,
sche Mark nicht übersteigt. Diese Grenze er- sofern das Jahreseinkommen die in § 25 be-
hi>ht sich um je 1800 Deutsche Mark für stimmte Grenze nicht übersteigt.
jeden zur Familie des Wohnungsuchenden (3) Um das in Absatz 1 bezeichnete Ziel zu
rechnenden, von ihm unterhaltenen Angehö- erreichen, haben die obersten Landesbehörden
rigen. Für Schwerbeschädigte und ihnen dafür zu sorgen, daß bei der Förderung des
Gleichgestellte erhöht sich die Grenze um Wohnungsbaues in ausreichendem Maße neu-
weitere 1800 Deutsche Mark; das gleiche gilt geschaffene Wohnungen durch die Bewilliuungs-
für Personen im Sinne des Häftlingshilfe- stellen für Wohnungsuchende mit geringem
gesctzcs vom 6. August 1955 (Bundesge- Einkommen vorbehalten werden und daß alle
sctzbl. I S . t19B) in seiner jeweils geltenden Möglichkeiten nach den für die Wohnraumbe-
Fassung, wenn sie infolge einer gesundheit- wirtschaftung geltenden Vorschriften, nament-
lichen Schüdiuung durch den Gewahrsam um lich nach § 17 a des Wohnraumbewirtschaftungs-
wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Er- gesetzes, ausgeschöpft werden, um diese Woh-
werbsfähigkeit gemindert sind." nungsuchenden in Wohnungen des Wohnungs-
b) Absatz 2 Salz 3 erhült die folgende Fassung: bestandes angemessen unterzubringen."
,,Das Kindergeld nach der Kindergeldgesetz- 6. In § 43 Abs. 1 erhält der letzte Satz die fol-
gebung bleibt bei der Feststellung des Jah- gende Fassung:
reseinkommens unberücksichtigt; das gleiche
,,Die Durchschnittssätze sind unter Berücksich-
gilt für gesetzliche und tarifliche Kinderzu-
tigung der Möglichkeit, öffentliche Mittel nach
lauen zu Löhnen, Gehältern und Renten so-
§ 42 Abs. 6 einzusetzen, so zu bemessen, daß
wie für vergleichbare Bezüge."
die Zielsetzungen des § 1 gewährleistet wer-
5. § 27 erhält die folgende Fassung: den."
,,§ 27 7. In § 44 Abs. 2 werden die Worte „ und des § 46
Vvohnraumvcrsorgung der Wohnungsuchenden Abs. 2" gestrichen.
mit geringem Einkommen 8. § 45 wird wie fplgt geändert:
(1) Die zuständigen obersten Landesbehör- a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
den haben dafür zu sorgen, daß die Wohnung-
,, (1) Werden einem Bauherrn, der zwei
suchenden mit geringem Einkommen in ausrei-
oder mehr Kinder hat, zum Bau eines Fa-
chendem Maße mit Wohnraum zu tragbarer
milienheims in der Form des Eigenheims
Miete oder Belastung versorgt werden. Als
oder der Eigensiedlung öffentliche Mittel
Wohmmgsuchende mit geringem Einkommen
nach § 42 Abs. 2 oder Abs. 6 bewilligt, so
gelten diejeniuen, deren Jahreseinkommen
ist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffent-
a) bei Alleinstehenden den Betrag von liches Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen)
3000 Deutsche Mark, zu bewilligen. Das Familienzusatzdarlehen
b) bei Familien mit zwei Familienmit- beträgt 2000 Deutsche Mark für das zweite
gliedern den Betrag von 4200 Deut- und jedes weitere Kind und ist zinslos und
sche Mürk, zuzüglich 1800 Deutsche zu einem Tilgungssatz von höchstens 2 vom
Mark für jeden weiteren zur Familie Hundert zu gewähren. Zu berücksichtigen
rechnenden Angehörigen, sind diejenigen Kinder, für die dem Bau-
nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Jahres- herrn Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2
einkommens sind die Jahreseinkommen des Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes zu-
Wohungsuchenden und der zur Familie r-ech- stehen oder gewährt werden. Maßgebend
nenden Angehörigen zusammenzurechnen. sind die Verhältnisse bei Antragstellung;
(2) Die zugunsten der Wohnungsuchenden ändern sich die Verhältnisse bis zum Ab-
mit geringem Einkommen geltenden Vorschrif- lauf des dritten Monats nach Bezugsfertig-
keit zugunsten des Bauherrn, so sind die ge-
ten finden auch Anwendunu auf
änderten Verhältnisse zu berücksichtigen.
a) kinderreiche Familien, Der Antrag auf Bewilligung des Familien-
b) Heimkehrer, die nach dem 31. Dezem- zusatzdarlehens kann bis zur Bewilligung
ber 1948 zurückgekehrt sind, der öffentlichen Mittel gestellt werden; ha-
c) Schwerbeschädigte und ihnen Gleich- ben sich die Verhältnisse geändert, so kann
gestellte, der Antrag bis zum Ablauf des vierten Mo-
d) Kriegerwitwen mit Kindern, nats nach Bezugsfertigkeit gestellt werden."
e) Opfer der nationalsozialistischen Ver- b) In Absatz 2 erhält Satz 1 die folgende Fas-
folgung und ihnen Gleichgestellte im sung:
Sinne des Bundesentschädigungsge- „Die öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 2
setzes vom 18. September 1953 (Bun- oder Abs. 6 dürfen nicht deshalb gekürzt
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1961 1043
werden, weil ein Familienzusatzdarlehen Jahrnseinkommen des Wohnungsinhabers und
zu bewilligen ist." der zu seinem Haushalt gehörenden Angehöri-
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: gen die in § 25 Abs. 1 bestimmte Grenze nicht
,, (3) Hat der Bauherr eines Familien- übersteigt. Die Miet- oder Lastenbeihilfe wird
heims in der Form des Kaufeigenheims oder in Höhe des Unterschiedes zwischen der Miete
der Trägerkleinsiedlung einen auf Uber- oder Belastung, die auf die zugrunde zu legende
Wohnfläche entfällt, und de,r tragbaren Miete
tragung des Eigentums gerichteten Ver-
oder Belastung gewährt.
trag oder Vorvertrag mit einem geeigneten
Bewerber abgeschlossen und erfüllt der Be- (2) Zugrunde zu legen ist die Wohnfläche
werber die Voraussetzungen, die in Absatz 1 der eigengenutzten Wohnung. Ist ein Teil der
für die Gewährung eines Familienzusatzdar- Wohnung untervermietet oder ausschließlich
lehens an einen Bauherrn bestimmt sind so gewerblich oder beruflich benutzt, so ist die
ist auf seinen Antrng ein Familienzus~tz- Wohnfläche ohne diesen Teil zugrunde zu
darlehen unter entsprechender Anwendung legen. Ist die Wohnfläche nach Satz 1 oder '
der Vorschriften des Absatzes 1 Sätze 1 bis Satz 2 größer als die benötigte Wohnfläche, so
3 und des Absatzes 2 zu bewilligen. Maß- ist nur die benötigte Wohnfläche zugrunde zu
gebend sind die Verhältnisse bei Bezugs- legen. Die benötigte Wohnfläche wird im Ein-
fertigkeit; ändern sich die Verhältnisse bis zelfall von der Stelle festgesetzt, die für die
zum Ablauf des drittc~n Monats nach Be- Gewährung der Miet- oder Lastenbeihilfe zu-
zugsfertigkeit zugunsten des Bewerbers, ständig ist. Als benötigt soll in der Regel eine
so sind die geänderten Verhältnisse maß- Wohnfläche anerkannt werden für einen Allein-
gebend. Wird der auf Dbertragung des stehenden bis zu 30 Quadratmetern, für einen
Eigentums gerichtete Vertrag oder Vorver- Haushalt mit zwei Personen bis zu 45 Quadrat-
trag erst spät.er abgeschlossen, so sind metern, für einen Haushalt mit drei Personen
die Verhältnisse bei Vertragsabschluß maß- bis zu 60 Quadratmetern und für jede weitere
gebend. Der Antrag auf Bewilligung des zum Haushalt gehörende Person von je 10 Qua-
Familienzusatzdarlehens kann bis zu einem dratmetern mehr. Ist der Wohnungsinhaber
Jahr nach Bezugsfertigkeit des Familien- oder ein Angehöriger infolge einer Schwer-
heims gestellt werden." beschädigung oder einer Dauererkrankung, ins-
besondere Tuberkulose, auf einen besonderen
9. § 46 erhält die folgende Fassung: Wohnraum angewiesen, so soll zusätzlich die
,,§ 46 Wohnfläche eines Raumes als benötigt aner-
kannt werden.
Miet- und Lastenbeihilfen zur Ergänzung
des Einsatzes öffentlicher Mittel (3) Tragbar ist die Miete oder Belastung, die
folgende Vomhundertsätze des Jahreseinkom-
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
mens des Wohnungsinhabers und der zu sei-
zuständige oberste Landesbehörde hat dafür zu
nem Haushalt gehörenden Angehörigen nicht
sorgen, daß die öffentlichen Mittel gemäß § 42
übersteigt:
in der Weise eingesetzt werden, daß die Woh-
nungen nach Mieten oder Belastungen für die
breiten Schichten des Volkes geeignet sind. So- bei einem Jahreseinkommen
weit die sich danach ergebende Miete oder Be- über
lastung für den Wohnungsinhaber im Einzel- bis zu 3600 DM über
fall nicht tragbar ist, wird ihm eine Miet- oder 3600DM bis 6000 DM
Lastenbeihilfe nach § 73 gewährt." 6000 DM
10. § 50 Abs. 4 erhält die folgende Fassung: Für einen
,, (4) Soweit die Leistung eines Finanzierungs-
Alleinstehenden 16 19 22
beitrags nach den Vorschriften des Absatzes 1 für eine
oder 2 unzulässig ist, ist der geleistete Finan- Familie mit
zierungsbei trag zurückzuerstatten und von dem zwei Personen 14 17 20
Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf drei Personen 13 16 19
Rückerstattung verjährt nach Ablauf eines Jah- vier Personen 12 15 18
res von der Beendigung des Mietverhältnisses fünf Personen 11 14 17
an." sechs Personen 10 12 15
11. In § 57 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „im sieben Personen 9 11 14
Rahmen des § 46" gestrichen. acht oder mehr
Personen 7 9 12.
12. § 73 erhält die folgende Fassung:
(4) Eine Miet- oder Lastenbeihilfe wird auch
,,§ 73
in den Fällen, in denen die Miete oder Bela-
Miet- und Lastenbeihilfen stung den nach Absatz 3 als tragbar anzusehen-
(1) Dem Inhaber einer öffentlich geförderten den Betrag übersteigt, nicht gewährt, wenn ihre
Wohnung, die nach dem 31. Dezember 1961 be- Inanspruchnahme wegen der besonderen Um-
zugsfertig geworden ist, wird auf Antrag eine stände des Einzelfalles nicht gerechtfertigt ist.
Miet- oder Lastenbeihilfe gewährt, wenn das Dies gilt namentlich, wenn
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
a) <lern Wohnungsinhaber und seinen Artikel II
zum Haushalt gehörenden Angehöri- Uberleitungsvorschriften und
gen nach ihren persönlichen oder Neubekanntmachung
wirtschaftlichen Verhältnissen zuge-
mutet werden kann, die Miete oder § 1
Belastung selbst aufzubringen, oder Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember
b) der Wohnungsinhaber oder ein zu 1961 bezugsfertig geworden sind, findet § 45 des
seinem Haushalt gehörender Ange- Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen
höriger infolge eigenen schweren Ver- Fassung weiterhin Anwendung.
schuldens dazu außerstande ist oder
§ 2
c) dE!m Mieter und den zu seinem Haus-
§ 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
halt gehörenden Angehörigen der Be-
bisherigen Fassung ist weiterhin anzuwenden auf
zug einer ihren wirtschaftlichen Ver-
öffentlich geförderte Wohnungen, für die die. öffent-
hältnissen entsprechenden Wohnung
lichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956
möglich und zumutbar war oder ist
bewilligt worden und die vor dem 1. Januar 1962
oder wenn sie eine derartige Woh-
bezugsfertig geworden sind, wenn die für das Woh-
nung ohne triftigen Grund aufgege-
nungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Lan-
ben haben.
desbehörde
(5) § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 bis 4, §§ 7, 8, 11 a) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 46
Satz 2 und § 13 des Gesetzes über die Gewäh- des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis-
rung von Miet- und Lastenbeihilfen vom herigen Fassung bestimmt hat, daß Miet- oder
23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399) Lastenbeihilfen auf Grund des § 73 des Zweiten
gelten entsprechend. Die Bundesregierung wird Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fas-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Nälieres sung zu gewähren sind, oder
über die Voraussetzungen für die Gewährung b) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt,
der Miet- und Lastenbeihilfen zu bestimmen, daß die Tragbarkeit der Mieten oder Belastun-
insbesondere über die Gründe, die die Gewäh- gen für Wohnungsuchende mit geringem Ein-
rung einer Miet- oder Lastenbeihilfe aus- kommen durch die Gewährung von Miet- oder
schließen. Lastenbeihilfen nach § 73 des Zweiten Woh-
(6) Die Miet- und Lastenbeihilfen werden bis nungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung zu
zum Inkrafttreten des in § 2 des Gesetzes über erzielen ist.
die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen § 3
bezeichneten Gesetzes gewährt." · Der Bundesminister für Wohnungsbau wird er-
mächtigt, das Zweite Wohnungsbaugesetz in der
13. § 74 erhält die folgende Fassung: geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
,,§ 74
Aufbringung der Miet- und Lastenbeihilfen
Artikel III
Aufwendungen für Miet- und Lastenbeihilfen
Änderung des Gesetzes über die Gewährung von
nach § 73, die einem Land entstanden sind,
Prämien für Wohnbausparer 3 )
werden vom Bund zur Hälfte erstattet, und zwar
für jedes Jahr gesondert. Bei Wohnungen, für Das Gesetz über die Gewährung von Prämien für
die öffentliche Mittel erstmalig aus dem Haus- Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) in
halt des Rechnungsjahres 1962 oder eines der der Fassung vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. I
folgenden Rechnungsjahre nach § 42 bewilligt. S. 713) wird wie folgt geändert:
worden sind, kann der Bund die Erstattung der § 7 erhält folgende Fassung:
Aufwendungen verweigern, wenn die Richt- ,,§ 7
linien der Wohnungsbauförderung in einem Aufbringung der Mittel
Land der Vorschrift des § 46 Satz 1 offensicht- Die für die Auszahlung der Prämien erforder-
lich nicht Rechnung tragen."
lichen Beträge werden den Ländern vom Rech-
nungsjahr 1962 an vom Bund zur Hälfte gesondert
14. In § 83 Abs. 4 wird der folgende Satzteil ange- zur Verfügung gestellt."
fügt:
„ und daß bei der Annahme eines verlorenen Art i k e 1 IV
Zuschusses eine Rückerstattungspflicht nach Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes 4 )
Artikel VI des Gesdzes zur Änderung des Das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer woh- vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047),
nungsbaurechtlicher Vorschriften und über die zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes
Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom
21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041) besteht." 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 425), wird wie
folgt geändert:
15. § 88 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1962 auf- 3) Bundesgesetzbl. III 2330-9
gehoben: 4) Bundesgesetzbl. III 2330-1
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1961 1045
1. In § 28 Abs. 3 erhlilt Satz 2 die folgende Fassung: b) durch vorzeitige Kündigung des Mieters
"Soweit eine Vereinbarung hiernach unwirksam unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
ist, ist ein geleisleler Finanzierungsbeitrag zu- oder
rückzuerstatten und von dem Empfang an zu c) durch Aufhebungsurteil auf Grund der
verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung ver- §§ 2 oder 3 des Mieterschutzgesetzes oder
jcthrt nach Ablauf eines Jahres von der Beendi- durch einen gerichtlichen Vergleich, durch
gung des Mietverhältnisses an." den ein derartiges Urteil vermieden wird.
2. In § 38 Abs. 1 erhaJten die Sätze 2 und 3 die
§ 2
folgende Fassung:
Beruht der Zuschuß .auf einer nach dem Inkraft-
"Diese Grenze erhöht sich um je 1800 Deutsche treten dieses Gesetzes getroffenen Vereinbarung,
Mark für jeden zur Familie des Wohnungsuchen-
so gilt ein Betrag in Höhe einer Jahresmiete durch
den rechnenden, von ihm unterhaltenen Ange-
eine Mietdauer von vier Jahren von der Leistung
hörigen. Für Schwerbeschädigte und ihnen
an als getilgt. Dabei ist -die ortsübliche Miete für
Gleichgestellle erhöht sich die Grenze um wei-
Wohnungen gleicher Art, Finanzierungsweise, Lage
tere 1800 Deutsche Mark; das gleiche qilt für
und Ausstattung zur Zeit der Leistung maßgebend.
Personen im Sinne des Häftlingshilfegesetzes
Leistungen, die den Betrag einer Vierteljahresmiete
vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 498) in
nicht erreichen, bleiben außer Betracht.
seiner jeweils geltenden Fassung, wenn sie in-
folge einer gesundheitlichen Schädigung durch § 3
den Gewahrsam um wenigstens 50 vom Hundert Beruht der Zuschuß auf einer vor dem Inkraft-
in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind." treten dieses Gesetzes getroffenen Vereinbarung,
so gilt er als für eine Mietdauer gewährt, die unter
Artikel V Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der
Änderung des Gesetzes über die Gewährung Höhe des Zuschusses und des laufenden Mietzinses,
von Miet- und Lastenbeihilfen der Billigkeit entspricht.
Das Gesetz über die Gewährung von Miet- und § 4
Lastenbeihilfen vom 23. J<tmi 1960 (Bundesge- Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach
setzbl. I S. 389, 399), zuletzt geändert durch Artikel I Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Miet-
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die verhältnisses an.
Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen und des § 5
Mieterschutzgesetzes vom 10. April 1961 {Bundes-
Eine von den Vorschriften der §§ 1 bis 4 zum
gesetzbl. I S. 421), wird wie folgt geändert:
Nach teil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
§ 10 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: unwirksam.
"(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn § 73 des Zweiten § 6
Wohnungsbaugesetzes in seiner jeweils gelten- Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für verlorene Zu-
den Fassung anwendbar ist." schüsse, die wegen· ihrer Unzulässigkeit nach an-
deren Vorschriften zurückzuerstatten sind.
Art i k e 1 VI
Art i k e 1 VII
Rückerstattung verlorener Zuschüsse
Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes
§ 1
Das Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955
(1) Hat ein Mieter oder für ihn ein Dritter dem
(Bundesgesetzbl. I S. 458), zuletzt geändert durch
Vermieter mit Rück.sieht auf die Vermietung einer
Artikel IX Nr. 1 des Gesetzes über den Abbau der
Wohnung, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig
Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales
geworden ist, auf Grund vertraglicher Verpflichtung
Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960 (Bundes-
einen verlorenen Zuschuß, insbesondere einen ver-
gesetzbl. I S. 389), wird wie folgt geändert:
lorenen Baukostenzuschuß, geleistet, und wird das
Mietverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Ge- § 30 erhält den folgenden Absatz 3:
setzes beendigt, so hat der Vermieter die Leistung ,. (3) Eine nach § 29 a unzulässige Leistung ist
zurückzuerstatten, soweit sie nicht durch die Dauer zurückzuerstatten und von dem Empfang an zu
des Mietverhilltnisses als getilgt anzusehen ist. Der verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung ·ver-
zurückzuerstattende Betrag ist von der Beendigung jährt nach Ablauf eines Jahres von der Beendi-
des Mietverhältnisses an zu verzinsen. gung des Mietverhältnisses an."
(2) Der Vermieter hat die Leistung, soweit sie
nicht durch die Dauer des Mietverhältnisses als A r t i k e 1 VIII
getilgt anzusehen ist, nach den Vorschriften über Geltung im Saarland
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche- § 1
rung zurückzuerstatten, wenn das Mietverhältnis
beendigt wird Artikel I und II gelten nicht im Saarland.
a) durch Kündigung ohne Einhaltung einer § 2
Kündigungsfrist wegen eines Umstandes, Das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das
den der Vermieter nicht zu vertreten hat, Saarland vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saar-
oder landes S. 1349) wird wie folgt geändert:
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
1. § 4 Abs. 1 Salz 2 erhält die folgende Fassung: f) Personen im Sinne des Häftlingshilf egesetzes
„Die öffentlichen Mittel sind nur zur Förderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 498)
des sozialen Wohnungsbaues nach den Vor- in seiner jeweils geltenden Fassung,
schriften der §§ 14 bis 33 und des § 52 Abs. 2 zu sofern das Jahreseinkommen die in § 14 be-
verwenden." stimmte Grenze nicht übersteigt."
2. § 12 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: · 5. § 24 Abs. 7 entfällt.
,, (1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Dar- 6. § 25 Abs. 1 erhält den folgenden Satz 2:
lehnssumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen ,,Die Durchschnittssätze sind unter Berücksichti-
und Tilgungsbeträge) aus den Darlehen, die der gung der Möglichkeit, öffentliche Mittel nach
Bund_ zur Förderung des Wohnungsbaues dem § 24 Abs. 6 einzusetzen, so zu bemessen, daß
Saarland oder sonstigen Darlehnsnehmern ge- die Zielsetzungen des § 1 gewährleistet wer-
währt ha l und künftig gewährt, sind laufend den."
zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des 7. § 27 wird wie folgt geändert:
sozialen Wohnungsbaues, jedoch nicht für die
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen zu
verwenden; § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ,, (1) Werden einem Bauherrn, der zwei
über die Gewährung von Miet- und Lastenbei- oder mehr Kinder hat, zum Bau eines Fami-
hilfen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I lienheims in der Form des Eigenheims oder
S. 389, 399) bleibt unberührt." der Eigensiedlung öffentliche Mittel nach
§ 24 Abs. 2 oder Abs. 6 bewilligt, so ist ihm
3. § 14 wird wie folgt geändert: auf Antrag ein zusätzliches öffentliches Bau-
darlehen (Familienzusatzdarlehen) zu bewil-
a) Absalz 1 erhält die folgende Fassung:
ligen. Das Familienzusatzdarlehen beträgt
II (1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der 2000 Deutsche Mark für das zweite .und jedes
Regel der soziale Wohnungsbau zugunsten weitere Kind und ist zinslos und zu einem
der W ohnungsuchenden zu fördern, deren Tilgungssatz von höchstens 2 vom Hundert
Jahreseinkommen den Betrag von 9000 Deut- zu gewähren ..zu berücksichtigen sind die-
sche Mark nicht übersteigt Diese Grenze jenigen Kinder, für die dem Bauherrn Kin-
erhöht sich um je 1800 Deutsche Mark für derfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
jeden zur Familie des Wohnungsuchenden des Einkommensteuergesetzes zustehen oder
rechnenden, von ihm unterhaltenen Ange- gewährt werden. Maßgebend sind die Ver-
hörigen. Für Schwerbeschädigte und ihnen hältnisse bei Antragstellung; ändern sich
Gleichgestel1te erhöht sich die Grenze um die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten
weitere 1800 Deutsche Mark; das gleiche Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des
gilt für Personen im Sinne de,s Häftlings- Bauherrn, so sind die geänderten Verhält-
hilfegese tzes vom 6. August 1955 (Bundes- nisse zu berücksichtigen. Der Antrag auf Be-
gesetzbl. I S. 498) in seiner jeweils gelten- willigung des Familienzusatzdarlehens kann
den Fassung, wenn sie infolge einer gesund- bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel
hei tlicb(~n Schädigung durch den Gewahrsam gestellt werden; haben sich die Verhältnisse
um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Er- geändert, so kann der Antrag bis zum Ab-
werbsfähigkeit gemindert sind." lauf des vierten Monats nach Bezugsfertig-
b) Absatz 2 Satz 3 erhält die folgende Fassung: keit gestellt werden."
,,Das Kindergeld nach der Kindergeldgesetz- b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
gebung bleibt bei der Feststellung des Jah- „Die öffentlichen Mittel nach § 24 Abs. 2
reseinkommens unberücksichtigt; das gleiche oder Abs. 6 dürfen nicht deshalb gekürzt
gill für gesetzliche und tarifliche Kinderzu- werden, weil ein Familienzusatzdarlehen
lagen zu Löhnen, Gehältern und Renten so- zu bewilligen ist."
wie für vergleichbare Bezüge."
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
4. § 16 Abs. 2 letzter Halbsatz wird durch den II (3) Hat der Bauherr eines Familienheims
f~lgenden neuen Satz 2 ersetzt: in der Form des Kaufeigenheims oder der
Trägerkleinsiedlung einen auf Ubertragung
„Gleichgestellt sind des Eigentums gerichteten Vertrag oder
a) kinderreiche Familien, Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber
b) Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember abgeschlossen und erfüllt der Bewerber die
1948 zurückgekehrt sind, Voraussetzungen, die in Absatz 1 für die
Gewährung eines Familienzusatzdarlehens
c) Schwerbeschädigte und ihnen Gleichge-
an einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf
stellte,
seinen Antrag ein Familienzusatzdarlehen
d) Kriegerwitwen mit Kindern, unter entsprechender Anwendung der Vor-
e) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung schriften des Absatzes 1 Sätze 1 bis 3 und
und ihnen Gleichgestellte im Sinne des Bun- des Absatzes 2 zu bewilligen. Maßgebend
desentschädigungsgesetzes vom 18. Septem- sind die Verhältnisse bei Bezugsfertigkeit;
ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) in seiner ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf
jeweils geltenden Fassung, des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit
Nr. 55 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1961 1047
zugunsten des Bewerbers, so sind die geän- höriger infolge eigenen schweren
derten Verhältnisse maßgebend. Wird der Verschuldens dazu außerstande ist
auf Ubertragung des Eigentums gerichtete oder
Vertrag oder Vorvertrag erst später abge- c) dem Mieter und den zu seinem Haus-
schlor:;sen, so sind die Verhältnisse bei Ver- halt gehörenden Angehörigen der Be-
tragsabschluß mußgebend. Der Antrag auf zug einer ihren wirtschaftlichen Ver-
fü)willigung des Familienzusatzdarlehens hältnissen entsprechenden Wohnung
kann bis zu einem Jahr nach Bezugsfertig- möglich und zumutbar war oder ist
keit des Familienheims gt~stellt werden." oder wenn sie eine derartige Woh-
nung ohne triftigen Grund aufgegeben
8. Nach § 27 wird der folgende § 27 a eingefügt:
haben.
,,§ 27 a
(3) § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 Satz 2
Miet- und Lastenbeihilfen zur Ergänzung und § 13 des Gesetzes über die Gewährung von
des Einsatzes öffentlicher Mittel Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399) gelten entspre-
zuständige oberste Landesbehörde hat dafür zu chend. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
sorgen, daß die öffentlichen Mittel gemäß § 24 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
in der Weise eingesetzt werden, daß die Woh- Bundesrates Näheres über die Voraussetzungen
nungen nach Mieten oder Belastungen für die für die Gewährung der Miet- und Lastenbei-
breiten Schichten des Volkes geeignet sind. So- hilfen zu bestimmen, insbesondere über die
weit die sich danach ergebende Miete oder Be- Gründe, die die Gewährung einer Miet- oder
lastung für den Wohnungsinhaber im Einzelfalle Lastenbeihilfe ausschließen.
nicht tragbar ist, wird ihm eine Miet- oder (4) Die Miet- und Lastenbeihilfen werden bis
Lastenbeihilfe nach §§ 36 bis 40 gewährt." zum Inkrafttreten des in § 2 des Gesetzes über
9. § 28 Abs. 3 erhält die folgende Fassung: die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen
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bezeichneten Gesetzes gewährt.
,, (3) Soweit die Leistung eines Finanzierungs-
beitrags nach den Vorschriften des Absatzes 1 11. § 37 erhält die folgende Fassung:
oder 2 unzulässig ist, ist der geleistete Finan-
zierungsbeitrag zurückzuerstatten und von dem ,,§ 37
Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Wohnfläche
Rückerstattung verjährt nach Ablauf eines Jah- Zugrunde zu legen ist die Wohnfläche der
res von der Beendigung des Mietverhältnisses eigengenutzten Wohnung. Ist ein Teil der Woh-
an." nung untervermietet oder ausschließlich ge-
10. § 36 erhält die folgende Fassung: werblich oder beruflich benutzt, so ist die
Wohnfläche ohne diesen Teil zugrunde zu
,,§ 36
legen. Ist die Wohnfläche nach Satz 1 oder
Miet- und Lastenbeihilfen Satz 2 größer als die benötigte Wohnfläche, so
(1) Dem Inhaber einer öffentlich geförderten ist nur die benötigte Wohnfläche zugrunde zu
Wohnung, die nach dem 31. Dezember 1961 be- legen. Die benötigte Wohnfläche wird im Einzel-
zugsfertig geworden ist, wird auf Antrag eine fall von der Stelle festgesetzt, die für die Ge-
Miet- oder Lastenbeihilfe gewährt, wenn das währung der Miet- oder Lastenbeihilfe zustän-
Jahreseinkommen des Wohnungsinhabers und dig ist. Als benötigt soll in der Regel eine
der zu seinem Haushalt gehörenden Angehöri- Wohnfläche anerkannt werden für einen Allein-
gen die in § 14 Abs. 1 bestimmte Grenze nicht stehenden bis zu 30 Quadratmetern, für einen
übersteigt. Die Miet- oder Lastenbeihilfe wird Haushalt mit zwei Personen bis zu 45 Quadrat-
in Höhe des Unterschiedes zwischen der Miete metern, für einen Haushalt mit drei Personen
oder Belastung, die auf die zugrunde zu legende bis zu 60 Quadratmetern und für jede weitc-e
Wohnfläche entfällt, und der tragbaren Miete zum Haushalt gehörende Person von je 10 Qua-
oder Belastung gewährt. dratmetern mehr. Ist der Wohnungsinhaber
(2) Eine Miet- oder Lastenbeihilfe wird auch oder ein Angehöriger infolge einer Schwer-
in den Fällen, in denen die Miete oder Be- beschädigung oder einer Dauererkrankung, ins-
lastung den nach § 38 als tra,gbar anzusehenden besondere Tuberkulose, auf einen besonderen
Betrag übersteigt, nicht gewährt, wenn ihre In- Wohnraum angewiesen, so soll zusätzlich die
anspruchnahme wegen der besonderen Um- Wohnfläche eines Raumes als benötigt aner-
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stände des Einzelfalles nicht gerechtfertigt ist. kannt werden.
Dies gilt namentlich, wenn
12. § 38 erhält die folgende Fassung:
a) dem Wohnungsinhaber /und seinen
zum Haushalt gehörenden Angehöri- ,,§ 38
gen nach ihren persönlichen oder Tragbare Miete oder Belastung
wirtschaftlichen Verhältnissen zuge- Tragbar ist die Miete oder Belastung, die
mutet werden kann, die Miete oder folgende Vomhundertsätze des Jahreseinkom-
Belastung selbst aufzubringen, oder mens des Wohnungsinhabers und der zu sei-
b) der Wohnungsinhaber oder ein zu nem Haushalt gehörenden Angehörigen nicht
seinem Haushalt gehörender Ange- übersteigt:
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 5
bei einem Jahreseinkommen (1) § 7 des Gesetzes über die Gewährung von
über Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prä-
bis zu 3600 DM über miengesetz) in der Fassung des Artikels III gilt im
3600 DM bis 6000 DM Saarland.
6000 DM (2) Artikel IV gilt nicht im Saarland.
Für einen (3) Artikel V gilt im Saarland mit der Maßgabe,
Alleinstehenden 16 19 22 daß § 10 Abs. 2 lautet:
für eine ,, (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn §§ 36 bis 40
Familie mit des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
zwei Personen 14 17 20 anwendbar sind."
drei Personen 13 16 19 (4) Artikel VI gilt im Saarland mit der Maßgabe,
vier Personen 12 15 18 daß in § 1 Abs. 1 das Datum „20. Juni 1948" ersetzt
fünf Personen 11 14 17 wird durch das Datum „ 1. April 1948".
sechs Personen 10 12 15
sieben Personen 9 11 14 Art i k e 1 IX
acht oder mehr Geltung in Berlin
Personen 7 9 12."
Dieses Gesetz gilt gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten
13. § 41 erhält die folgende Fassung: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
,,§ 41 gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit der Maß-
Aufbringung der Miet- und Lastenbeihilfen gabe, daß in Artikel VI § 1 Abs. 1 das Datum
,,20. Juni 1948" durch das Datum „24. Juni 1948"
Aufwendungen für Miet- und LastenbeihiHen ersetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf Grund
nach §§ 36 bis 40, die dem Saarland entstanden dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
sind, werden vom Bund zur Hälfte erstattet, Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
und zwar für jedes Jahr gesondert. Bei Woh-
nungen, für die öffentliche Mittel erstmalig aus
Artikel X
dem Haushalt des Rechnungsjahres 1962 oder
eines der folgenden Rcchnungsjah re nach § 24 Inkrafttreten
bewilliqt worden sind, kann der Bund die Er- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
stattung der Aufwendungen verweigern, wenn dung in Kraft.
die Richtlinien der Wohnungsbauförderung im
Saarland der Vorschrift des § 27 a Satz 1 offen- Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
sichtlich nicht Rechnung tragen." die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
14. In § 43 wird folgender Absatz 4 eingefügt: Zustimmung erteilt.
,, (4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bauherr darüber belehrt werden, daß bei der
Annahme eines verlorenen Zuschusses eine Bonn, den 21. Juli 1961
Rückerstattungspflicht nach Artikel VI des Ge-
setzes zur Änderung des Zweiten Wohnungs- Der Bundespräsident
baugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Lübke
Vorschriften und über die Rückerstattung von
Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 (Bundes- Für den Bundeskanzler
gesetzbl. I S. 1041) besteht." Der Bundesminister des Innern
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Dr. S c h r ö d e r
§ 3
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember
Lücke
1961 bezugsfertig geworden sind, findet § 27 des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der bis-
herigen Fassung weiterhin Anwendung. Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
§ 4 Dr. S c h r ö de r
Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt,
das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Für den Bunde-sminister der Finanzen
geltenden Fassung und in neuer Paragraphenfolge Der Bundesminister für
bekanntzumachen und dabei Unstirnmigkeit(~n des Atomkernenergie und VJasserwirtschaft
Wortlauts zu beseitigen. Balke
IIcrausqr!bcr: Dc:r ßiinrle,sminislc:r dpr .Jus\i'z. - Verlag: um.1L!sait1ze 1 Verlagsges.m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dc1.s llundc,sqcsclzbl<1ll erscheint in d1·ci Teilen. In Teil I und II werden die und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihr12r
Ausfcrliqunq vcrkiindcl. Jn Teil JI.I wird da.s als forlqell.cnd foslqcs1clllc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rcchls vom 10. Juli 1!J58 (ßttndr~sqPscLzbl. I S. 437) nach Sachgebiclen qeorclnel veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verla\J.
ßc;zuqslwrllnqunqen fiir Tc.il 1 und 11: Lauf c n d c r Bez n g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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